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Entscheid

OG.2023.00008

Ehescheidung

26. April 2024Deutsch4 min

bei ihm Wohnkosten von CHF 1'360.‒ analog der Mietkosten der Berufungsbeklagten angerechnet werden

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichter Roger Feuz,

Oberrichter MLaw Mario Marti und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil

vom 26. April 2024

Verfahren

OG.2023.00008

A.______

Berufungskläger

gegen

B.______

Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

betreffend

Ehescheidung

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

IV. Unterhalt

[…]

4.6.2 Wohnkosten

4.6.2.1 Als

Wohnkosten hat die Vorinstanz beim Berufungskläger ausserdem lediglich

CHF 96.‒

berücksichtigt (act. 96, S. 36, E. VII.3.2.3.2). Der

Berufungskläger erachtet diesen Betrag als viel zu tief und listet diverse

angefallenen Kosten auf (act. 99, S. 5, und act. 107,

Sachverhalt

S. 3). Kosten für eine Hypothek habe er nicht (act. 107,

S. 3). Allerdings seien Unterhalts-, Reparaturkosten sowie das Risiko

einer Wertverminderung miteinzurechnen. Er verlangt deshalb zunächst, dass

bei ihm Wohnkosten von CHF 1'360.‒ analog der Mietkosten der Berufungsbeklagten angerechnet werden

(act. 99, S. 6). Mit Eingabe vom 28. April 2024 berechnet er

schliesslich CHF 1'741.‒ als Wohnkosten (act. 107, S. 4).

4.6.2.2.

Gemäss den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten

der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums" ist bei Wohneigentum anstelle des Mietzinses der

Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus den

Hypothekarzinsen, den öffentlich-rechtlichen Abgaben sowie den

durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen. Als Unterhaltskosten

berücksichtigt das Obergericht bei selbstbewohnten Liegenschaften

praxisgemäss 20 % des Eigenmietwertes. Diese Praxis wird auch vom

Bundesgericht nicht beanstandet (Urteil BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni

2021, E. 5.2.2.2.2.1.4). Zusätzlich sind auch bei Wohneigentum die

Nebenkosten zu berücksichtigen (vgl. "Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums", S. 2).

4.6.2.3. Der

Eigenmietwert der vom Berufungskläger bewohnten Liegenschaft beträgt

CHF 12'000.‒

(act. 108/5), womit von jährlichen Unterhaltskosten von CHF 2'400.‒ auszugehen ist. Der Berufungskläger

hat ausserdem jährliche Wasserkosten von CHF 319.10 (act. 84/14),

Abwasserkosten von CHF 235.20 (act. 108/2), Kosten für die

kantonale Gebäudeversicherung von CHF 241.90 (108/6) sowie für die

Gebäudeversicherung betreffend Wasserschäden und Glasbruch von

CHF 334.30 (act. 84/7 und act. 110) und die Grundsteuern von

CHF 145.60 (act. 84/15)

nachgewiesen. Betreffend die Heizkosten sind einerseits die vom Berufungskläger

geltend gemachten Kosten für Holz von jeweils etwa CHF 500.‒ jährlich zu berücksichtigen

(act. 108/10 und act. 84/16). Der Berufungskläger macht ausserdem

geltend, dass seine Heizung auch mit Strom betrieben werde (act. 99,

Erwägungen

S. 5, und act. 107, S. 3). Die vom Berufungskläger eingereichte

Stromabrechnung über CHF 320.70 (act. 84/13) betrifft allerdings

nur die heizintensiven Wintermonate und wird auch den Beleuchtungs-,

Kochstrom usw. beinhalten. Diese Kosten werden bereits vom Grundbetrag

erfasst. Es ist deshalb schätzungsweise von jährlichen Heizstromkosten von

CHF 240.‒ auszugehen.

Die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten für die Grüngutentsorgung

betragen CHF 120.‒

jährlich (https://www.nesslau.ch/dienstleistungen/71416). Für noch nicht

berücksichtigte weitere Nebenkosten (z.B. Kaminfeger) sind ausserdem pauschal

CHF 200.‒ jährlich hinzuzurechnen.

4.6.2.4

Den

vorstehenden Ausführungen zufolge fallen beim Berufungskläger zusätzlich zu

den Unterhaltskosten von CHF 2'400.‒ öffentliche Abgaben und

Nebenkosten von CHF 2'656.80 jährlich an. Hypothekarzinsen fallen

hingegen keine an (act. 107, S. 3). Insgesamt

ist beim Berufungskläger daher von jährlichen Wohnkosten von

CHF 5'056.80 auszugehen, was zu monatlichen Wohnkosten von (gerundet)

CHF 421.‒ führt. Die weiteren vom

Berufungskläger geltend gemachten Kosten können nicht berücksichtigt werden

bzw. sind bereits in anderen Positionen enthalten (z.B. Telekommunikation).

[...]

5.

Überschussverteilung

5.1

Der

Überschuss wird grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt,

wobei aber auch Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu

berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung darf der unverheiratete zweite Elternteil dabei nicht als

grosser Kopf berücksichtigt werden. Die Unterhaltsberechnung finde bei unverheirateten

Eltern ohne gegenseitige Unterhaltsansprüche nur zwischen dem

Unterhaltsschuldner und dem Kind statt, weshalb der andere Elternteil als

ausserhalb dieser Rechnung stehende Person nicht virtuell als (grosser)

Kopf berücksichtigt werden könne (Urteil BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli

2023, E. 2.7). Angesichts dessen, dass grundsätzlich das Kind

verheirateter Eltern demjenigen unverheirateter Eltern gleichgestellt

werden soll (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014,

S. 552; BGE 144 III 502 E. 6.7), muss dies auch bei einem

verheirateten Elternteil ohne Unterhaltsanspruch gelten. Volljährige Kinder

haben keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss der Eltern (Urteil

BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 7.2).

[...]