OG.2023.00010
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
15. Dezember 2023Deutsch66 min
Kantonsgerichts auf den Zivilweg und sprach ihnen auch keine Parteientschädigungen
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth
Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jasmin Marlovits.
Urteil
vom 15. Dezember 2023
Verfahren
OG.2023.00010
A.______
Beschuldigter und
Berufungskläger
verteidigt durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
gegen
1. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch lic. iur.
Patrick
Fluri,
Staatsanwalt
2. B.______ AG
Privatklägerin 1
vertreten durch
[...]
3. C.______ AG
Privatklägerin 2
vertreten durch
[...]
4. D.______
Privatkläger 3 und
Berufungsbeklagter
5. Erbengemeinschaft E.______
Privatklägerin 4 und
Berufungsbeklagte
betreffend
Gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl etc.
Anträge
des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss
Berufungserklärung vom 22. Februar 2023 bzw. 7. März 2023
[act. 42 und act. 51], ergänzt anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 22. September 2023 [act. 63, S. 2], sinngemäss):
1.
Es seien
Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5 und 6 des Urteils der II. Kammer des
Kantonsgerichts Glarus vom 15. Februar 2023 aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei
vollumfänglich freizusprechen.
3.
Eventualiter sei der
Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen.
4.
Der Beschuldigte sei mit
CHF 200.− pro Tag in Haft seit 9. Juni 2022 zuzüglich Zins
bei mittlerem Fall zu entschädigen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anträge
der Anklägerin und
Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Hauptverhandlung vom
22. September 2023 [act. 63, S. 2], sinngemäss):
1.
Die Berufung des Beschuldigten
sei abzuweisen und das Urteil der II. Kammer des Kantonsgerichts
Glarus vom 15. Februar 2023 vollumfänglich zu bestätigen.
2.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1. Die B.______ AG (nachfolgend "Privatklägerin 1") und
die C.______ AG (nachfolgend "Privatklägerin 2") reichten im
Zeitraum vom 9. Oktober 2018 bis 19. November 2018 je drei
Strafanträge gegen unbekannt jeweils betreffend Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung ein (act. 2/3.1.01-2/3.2.03). Zudem reichte D.______
(nachfolgend "Privatkläger 3") im Zeitraum vom 30. Oktober 2018
bis 13. November 2018 ebenfalls drei Strafanträge gegen unbekannt
betreffend Hausfriedensbruch ein (act. 2/3.4.01-2/3.4.03). E.______
(nachfolgend "Privatkläger 4") reichte am 7. und
19. November 2018 jeweils einen Strafantrag gegen unbekannt betreffend
Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ein sowie am 22. Oktober 2018
einen Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch
(act. 2/3.3.01-2/.3.3.03). Am 4. Januar 2022 verstarb E.______
(act. 2/3.3.04), womit seine Angehörigen und damit die Erbengemeinschaft
E.______ (nachfolgend "Privatklägerin 4") in seine Rechte
eingetreten sind (Art. 121 Abs. 1 StGB).
1.2. Am
24. November 2022 erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A.______
(nachfolgend "Beschuldigter") wegen gewerbs- und bandenmässigem
Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139
Ziff. 2 und 3 StGB [Version bis 30. Juni 2023], mehrfacher
Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachem
Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (act. 1).
2.
2.1. Mit
Urteil vom 15. Februar 2023 sprach die II. Kammer des
Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten des bandenmässigen Diebstahls im
Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 3
Abs. 2 StGB [Version bis 30. Juni 2023], der mehrfachen
Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des
mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB je begangen am
11. November 2018 schuldig (act. 24, S. 33,
Dispositiv-Ziff. 1). In Bezug auf die Sachverhalte vom 5. Oktober
2018 und vom 5. November 2018 sprach sie den Beschuldigten von den
Vorwürfen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von
Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB
[Version bis 30. Juni 2023], der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne
von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im
Sinne von Art. 186 StGB hingegen frei (Dispositiv-Ziff. 2). Sie
verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten
unter Anrechnung der erstandenen Haft seit dem 9. Juni 2022 sowie zu
einer Landesverweisung von 13 Jahren (Dispositiv-Ziff. 3).
2.2. Die
Zivilforderungen der Privatkläger verwies die II. Kammer des
Kantonsgerichts auf den Zivilweg und sprach ihnen auch keine Parteientschädigungen
zu (act. 24, S. 33 f., Dispositiv-Ziff. 4 und 7). Die
Gerichtsgebühr setzte sie fest auf CHF 4'000.− und auferlegte
diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von CHF 12'490.70 dem
Beschuldigten, wobei sie die den Beschuldigten betreffenden
Übersetzungskosten auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. 5-6). Dem
amtlichen Verteidiger erkannte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF
4'338.90 zu, wobei diese erst vom Beschuldigten bezogen werde, sobald es
dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziff. 6 und 8).
3.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am
22. Februar 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons
Glarus und beantragte dabei, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der
Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldspruch), Dispositiv-Ziff. 3 (Strafe und
Landesverweisung), Dispositiv-Ziff. 5 (Festsetzung Gerichtsgebühr und
Verfahrenskosten) und Dispositiv-Ziff. 6 (Kostenauferlegung) aufzuheben.
Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und mit CHF 200.−
pro Tag in Haft seit 9. Juni 2022 (zuzüglich Zins bei mittlerem Fall) zu
entschädigen (act. 42, S. 3).
4.
Am 24. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte den
vorzeitigen Strafvollzug (act. 43), welcher ihm mit Entscheid des
Obergerichts vom 3. März 2023 genehmigt wurde (act. 47).
5.
Am 1. März 2023 versandte das Kantonsgericht eine
berichtigte Version des Urteils vom 15. Februar 2023, mit welchem es
präzisierte, dass sich die Schuldsprüche auf die Anklagesachverhalte 5 und 6
beziehen und die Freisprüche auf die Anklagesachverhalte 1 bis 4 (vgl.
act. 39, S. 33 und S. 35; act. 40). Der Beschuldigte
hielt daraufhin mit Eingabe vom 7. März 2023 an seinen bisherigen
Berufungsanträgen fest (act. 51).
6.
Die Berufungsverhandlung fand am 22. September 2023
statt. Dabei liess der Beschuldigte die gestellten Anträge um einen
Eventualantrag ergänzen, wonach der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von
34 Monaten zu bestrafen sei (act. 63, insbes. S. 2). Am
15. Dezember 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid
(act. 70). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien
auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben
(Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 63, S. 5).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Das vorliegend angefochtene Strafurteil der Vorinstanz
(act. 39) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die
Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG
[GS III A/2]). Der Beschuldigte hat mit der Berufung vom 22. Februar
2023.
die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398
Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 42).
2.
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie
Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
3.
Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne
Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen
die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in
Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die
rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab
aufzuführen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
4.
Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss
Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung
eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem allfälligen
Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer
6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.2).
4.
Vorliegend sind die folgenden
Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft
erwachsen: Dispositiv-Ziff. 2 (Freisprüche), Dispositiv-Ziff. 4
(Verweis Zivilforderungen auf Zivilweg), Dispositiv-Ziff. 7
(Nichtzusprache Parteientschädigungen) und Dispositiv-Ziff. 8
(Entschädigung der amtlichen Verteidigung).
5.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2022.00114
(act. 1-41/2) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil dieser Akten
bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2022.00604;
act. 2/1.0.00 ff.) sowie die Akten des Strafverfahrens gegen den
Mitbeschuldigten F.______ (Verfahren SG.2020.00061 [inkl.
Strafuntersuchungsakten]; act. 3/1 ff.). Die Akten des
Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 42).
III. Sachverhalt
1.
Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz
1.1
Angesichts
dessen, dass die Freisprüche vorliegend bereits in Rechtskraft erwachsen
sind, ist der Sachverhalt vorliegend lediglich noch in Bezug auf die Vorfälle
im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5) und
vom 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6) zu überprüfen.
Diesbezüglich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst
vor, er habe im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 zusammen mit F.______ , G.______ und
H.______ bei einer Scheune in [...], die Türe aufgehebelt, wodurch ein
Sachschaden von CHF 200.− entstanden sei. Der Beschuldigte habe
sich in die Scheune begeben und diese gezielt nach Werkzeugen durchsucht, um
diese für Einbruchdiebstähle zu verwenden. Er und seine Mittäter hätten dabei
einen Pickel, ein Gipserbeil und zwei Schraubenzieher zum Wert von insgesamt
CHF 73.− entwendet. Am 11. November
2018.
hätten sie um 5.00 Uhr die Schiebetüre des Einkaufszentrums
[...] aufgehebelt, wobei ein Sachschaden von CHF 5'000.−
entstanden sei. Danach hätten sie sich ins Einkaufszentrum und zum [Geschäft]
begeben. Dort hätten sie dessen Schaufensterscheibe eingeschlagen, wobei ein
Schaden von ca. CHF 4'000.− entstanden sei. Sie hätten sich in den
[Geschäft] begeben, wo sie diverse Schubladen aufgebrochen hätten, was wieder
zu einem Schaden von ca. CHF 6'000.− geführt habe. Dabei hätten
sie insgesamt 195 Smartphones und Smartwatches im Wert von insgesamt
CHF 152'711.− entwendet. Die entwendeten Werkzeuge hätten sie dort
zurückgelassen (vgl. zum Ganzen act. 1).
1.2
Die
Vorinstanz erachtete die vorstehenden Sachverhalte gestützt auf die Aussagen
von F.______ und des Beschuldigten sowie den Erkenntnissen aus der
schweizerischen und der italienischen Polizeikontrolle als erstellt
(act. 39, S. 15 f., E. III.4.5). Der Beschuldigte lässt
dagegen vorbringen, diese ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen zu
haben. Die Vorinstanz stütze ihre Schlussfolgerungen zumeist einzig auf die
Aussagen von F.______ . Dessen Aussagen seien jedoch unglaubwürdig, wobei
auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid gegen F.______ noch grosse Skepsis an
dessen Aussagen geäussert habe. Das Fahrzeug, in welchem der Beschuldigte
angeblich gesessen haben soll, habe anlässlich der Polizeikontrolle in Näfels
nicht kontrolliert werden können. Das Auto seiner Mutter und die Sporttasche
habe der Beschuldigte den drei rumänischen Staatsangehörigen zur Verfügung
gestellt, weil er ihnen habe helfen wollen. Unter Berücksichtigung des
Grundsatzes in dubio pro reo sei der Beschuldigte daher freizusprechen
(act. 42, S. 3; act. 66, S. 3 ff.; act. 63,
S. 3 f.).
2.
Grundsätze der Beweiswürdigung
2.1
Jede
Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig
(Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das
Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von
der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo;
Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. act. 39, S. 5 f., E. II).
2.2
Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine
direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein
indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten
Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen
und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können
einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,
das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichwertig. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das
einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil BGer 6B_1205/2022 vom 22. März
2023, E. 2.1.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, je m.w.H.).
3.
Feststellung des Sachverhalts
3.1
Vorliegend steht fest, dass im
Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 in die Scheune der
Privatklägerin 4 in [...], eingebrochen und dabei die Holztür beschädigt
wurde. Aus der Scheune wurden ein Pickel, ein Gipserbeil sowie zwei
Schraubenzieher im Wert von insgesamt CHF 73.− entwendet, welche
dem Mieter der Scheune (Privatkläger 3) gehören (vgl. zum Ganzen
act. 2/8.6.01 und act. 3/2/8.2.02). Mit diesen Werkzeugen fand am
11.
November 2018 ein Einbruch in den [Geschäft] im Einkaufszentrum
[...] statt, von welchem die Privatklägerin 2 Eigentümerin ist. Dabei
wurde die Schiebetür des Einkaufszentrums [...] aufgestemmt und anschliessend
eine Schaufensterscheibe eingeschlagen sowie mehrere Schubladen der
Privatklägerin 1 aufgebrochen und beschädigt. Daraus wurden
195.
Smartphones und Smartwatches der Privatklägerin 1 im Wert von
insgesamt CHF 152'711.− entwendet. Durch die vorstehenden
Handlungen entstand ein Sachschaden von CHF 200.− an der Scheunentür,
von CHF 5'000.− an der Schiebetür des Einkaufszentrums [...], von
CHF 4'000.− am Schaufenster und von CHF 6'000.− an den
Schubladen. Die aus der Scheune entwendeten Werkzeuge wurden anschliessend im
bzw. vor dem Einkaufszentrum [...] zurückgelassen (vgl. zum Ganzen
act. 2/8.1.01; act. 3/2/8.1.02; act. 3/2/8.1.04). F.______
wurde diesbezüglich bereits rechtskräftig des bandenmässigen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs
verurteilt (act. 3/34).
3.2
Umstritten
ist vorliegend, ob der Beschuldigte an diesen Einbruchdiebstählen ebenfalls
beteiligt war, was nachfolgend zu prüfen ist. Angesichts
dessen, dass vorliegend kein direkter Beweis für die Teilnahme des
Beschuldigten an den Einbruchdiebstählen besteht, wird zunächst die
Wohnsituation des Beschuldigten im November 2018 dargelegt (E. III.3.3).
Im Zusammenhang mit dem vorstehend erwähnten Diebstahl fanden ausserdem zwei
Polizeikontrollen statt. Aufgrund dessen, dass bei der späteren Kontrolle in
Genua mehr Anhaltspunkte für eine Verbindung zum Beschuldigten bestehen, wird
zunächst auf diese eingegangen (E. III.3.4) und erst anschliessend auf
die frühere in Näfels (E. III.3.5). Erst danach ist näher auf die
eigentliche Tatausführung einzugehen (E. III.3.6). Zum Schluss sind
schliesslich noch die Indizien für einen Zusammenschluss des Beschuldigten
und seiner Mitbewohner darzulegen (E. III.3.7).
3.3
Wohnsituation im November 2018
Der Beschuldigte gibt vorliegend
zu, dass er – zumindest vorübergehend – zusammen mit F.______, G.______ und
H.______ in Genua wohnte, wobei F.______ erst später dazu gekommen sei. Damit
vereinbar ist auch seine Aussage, dass er F.______ erst wenige Tage kannte
(vgl. zum Ganzen act. 2/10.1.01, S. 3, N. 76 ff.;
act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 6 und Ziff. 13;
act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 11; act. 18, S. 3,
Frage 6; act. 65, S. 5, Frage 15). Ebenso stimmt damit
die Aussage von F.______ überein, dass sich der Beschuldigte, H.______ und
G.______ gut kennen würden (act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 10).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und F.______
nicht gut kannten, während sich der Beschuldigte, G.______ und H.______
besser kannten.
3.4
Polizeikontrolle in Genua vom
16.
November 2018
3.4.1
Gemäss der E-Mail des Bundesamts für Polizei (fedpol) vom
16.
November 2018 waren der Beschuldigte, F.______, G.______ und
H.______ mit dem Fahrzeug Ford Fiesta mit dem italienischen Kennzeichen
EH328KJ unterwegs und führten zahlreiche Mobiltelefone mit sich, deren Herkunft
sie nicht rechtfertigen konnten (act. 59). Damit überein stimmt auch die
Meldung von SIRENE Italie vom 23. November 2018, wonach die vier
erwähnten Personen am 12. November 2018 von der Polizia di Stato Sezione
Volanti di Genova kontrolliert wurden. Dabei sei der Beschuldigte allerdings
entkommen. Die anderen drei seien aufgrund von Widerstand gegen die Polizei
und Hehlerei verhaftet worden, wobei zuvor noch eine Hausdurchsuchung
erfolgte (vgl. zum Ganzen act. 2/4.1.03-1). Die Mobiltelefone wurden daraufhin
von der Questura di Genova beschlagnahmt (act. 3/2/5.1.13). Am Folgetag
seien F.______, G.______ und H.______ wieder freigelassen worden
(act. 2/4.1.03-1; act. 3/2/5.1.11‑1).
3.4.2
Der Beschuldigte erklärte an seiner ersten Einvernahme, er wisse über
die Polizeikontrolle in Genua nur, dass Personen mit seinem Auto angehalten
worden seien und eine Wohnung durchsucht worden sei (act. 2/10.1.01,
S. 3, N. 71 f.; vgl. auch act. 2/10.1.02, S. 2,
Ziff. 8). Später erklärt er jedoch, die Kontrolle habe im Wohnhaus
stattgefunden und sein Auto (welches seiner Mutter gehöre) sei vor dem Haus
gestanden (act. 2/10.1.01, S. 3, N. 76; act. 2/10.1.02,
S. 2, Ziff. 7; act. 2/10.1.03, S. 3 f.,
Ziff. 9 f.; act. 2/10.1.06, S. 3, N. 66 und
N. 74 ff.). Auch das Deliktsgut habe sich im Haus befunden
(act. 2/10.1.06, S. 4, N. 86 ff.). Er sei sich sicher,
dass mehr als eine Tasche sichergestellt wurde, die genaue Anzahl wisse er
aber nicht mehr (act. 2/10.1.06, S. 4, N. 95). In der Tasche
mit den Mobiltelefonen seien auch sein Pass und sein Fitnessvertrag gewesen
(act. 18, S. 7, Frage 26; act. 2/10.1.06, S. 3,
N. 74 f.; act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 10). Die
Tasche habe er F.______, G.______ und H.______ ausgeliehen, nachdem ihn jemand
beim Coiffeur angerufen habe (act. 2/10.1.06, S. 3,
N. 78 ff.; act. 18, S. 8, Frage 28). Dies steht
allerdings im Widerspruch zu den früheren Aussagen des Beschuldigten, dass
alle vier zusammen vor der Polizeikontrolle in Genua beim Coiffeur gewesen
seien (act. 2/10.1.01, S. 3 f., N. 85 ff.;
act. 2/10.1.06, S. 3, N. 68 ff.).
3.4.3
Auch betreffend seine eigene Beteiligung an der Kontrolle macht der
Beschuldigte widersprüchliche Angaben: An der Einvernahme vom
17.
Oktober 2022 erklärt er zunächst, dass alle vier vom Coiffeur nach
Hause gekommen seien, als die Polizei im Haus gewesen sei. Noch an derselben
Einvernahme erklärt er hingegen später, dass die anderen drei ohne ihn nach
Hause gekommen seien. Er selbst sei zu seiner Schwiegermutter gegangen
(act. 2/10.1.06, S. 3, N. 68 ff.). Vor der Vorinstanz erklärte
er wiederum, dass die Polizei dort gewesen sei, als er vom Coiffeur
zurückgekommen sei (act. 18, S. 8, Frage 28). Der Beschuldigte
bestritt aber an mehreren Einvernahmen, dass sein Auto von der Polizei
kontrolliert worden sei und er dabei anwesend gewesen sein soll
(act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 10; act. 2/10.1.06,
S. 5, N. 145 ff.; act. 65, S. 9, Frage 34). Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte ausserdem, er habe
gesehen, dass in seine Tasche Telefone eingepackt gewesen seien, er wisse
aber nicht, wer sie dort hingebracht habe. Gesehen haben will er dies jedoch
erst, als die Polizei die Tasche gefunden habe. Allerdings erklärt er auch,
nach Rumänien geflüchtet zu sein, als die Polizei kam (act. 18,
S. 7 f., Fragen 27 und 29 f.). Seine Flucht begründete er
zunächst damit, dass er nicht gewusst habe, worum es gehe bzw. was passiere,
und er Angst gehabt habe (act. 2/10.1.06, S. 5,
N. 151 ff.; act. 18, S. 8, Frage 30). Vor
Obergericht erklärte er seine Flucht hingegen damit, dass er betrunken gewesen
sei und keine Versicherung gehabt habe (act. 65, S. 9,
Frage 32).
3.4.4
Vorliegend
ist kein Grund ersichtlich, der Zweifel an den polizeilichen Angaben
(E. III.3.4.1) hervorrufen könnte. Insbesondere ist vorliegend
unbestritten, dass der Beschuldigte von der Polizeikontrolle in Genua
geflohen ist (act. 2/10.1.06, S. 5, N. 151 ff.;
act. 18, S. 7 f., Fragen 29 f.; act. 3/2/8.1.06,
S. 6, Ziff. 70). F.______ erklärt zwar den polizeilichen Angaben widersprechend,
dass er bei der Kontrolle in Genua alleine in seinem eigenen Auto gewesen
sei, während sich die anderen drei im Ford Fiesta befunden hätten
(act. 3/2/10.1.02, S. 5, Ziff. 10). Allerdings passt dies
nicht in den weiteren Ablauf, wonach F.______, G.______ und H.______ unter
anderem aufgrund von Hehlerei verhaftet wurden. Im Zeitpunkt als die
italienische Polizei F.______ verhaftete, musste diese eine Verbindung
zwischen den entwendeten Mobiltelefonen und ihm herstellen können. Dies ist
einzig damit begründbar, dass sich F.______ – entgegen seiner Aussage –
ebenfalls im Ford Fiesta befand, als dieser anlässlich der Kontrolle von der
italienischen Polizei angehalten wurde.
3.4.5
Die
Äusserungen des Beschuldigten, welche den polizeilichen Angaben
widersprechen, sind den vorstehenden Ausführungen zufolge bereits in sich
widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. So erklärt er zum Beispiel
zunächst, Personen seien mit dem Auto von der Polizei angehalten worden,
später hingegen, als er und seine Mitbewohner bzw. nur seine Mitbewohner nach
Hause kamen, sei die Polizei im Haus gewesen. Zudem steht fest, dass der
Beschuldigte zumindest zu Beginn an der Polizeikontrolle beteiligt war, hätte
er doch ansonsten nicht davor flüchten können. An seiner letzten Einvernahme
hat der Beschuldigte sodann komplett andere Gründe für seine Flucht genannt,
als noch zuvor, was nicht für deren Glaubhaftigkeit spricht. Abgesehen davon
ist ohnehin fraglich, dass der Beschuldigte aus einer allgemeinen Angst vor
der Polizei, wegen einer fehlenden Versicherung oder aufgrund von Alkoholkonsum
bis nach Rumänien geflüchtet sein will. Der lange Fluchtweg deutet vielmehr
daraufhin, dass der Beschuldigte an den vorliegend zu untersuchenden
Diebstählen beteiligt war.
3.4.6
Nicht
im Widerspruch zu den vorliegenden polizeilichen Informationen steht, dass
zumindest ein Teil des Deliktsguts im Haus gefunden wurde. Da gemäss der
Meldung des SIRENE Italie eine Hausdurchsuchung stattfand, ist durchaus
möglich, dass ein Grossteil des Deliktsguts in der vom Beschuldigten und den
drei Mitbeschuldigten gemeinsam bewohnten Wohnung gefunden wurde. Ausgehend
von den Informationen gemäss der E-Mail vom 16. November 2018 muss sich
aber zumindest ein Teil des Deliktsgutes im bzw. beim Auto des Beschuldigten
befunden haben. Ob das Auto sich dabei auf der Strasse oder auf einem
Parkplatz befand, ist vorliegend weder relevant noch geht dies aus den
vorliegenden Polizeimeldungen eindeutig hervor (vgl. zum Ganzen
E. III.3.4.1 vorstehend).
3.4.7
Glaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, dass die Tasche, in
welcher sich das Deliktsgut befand, dem Beschuldigten gehört und darin sein
Pass sowie sein Fitnessvertrag gefunden wurden. Der Beschuldigte nannte diese
Details an mehreren Einvernahmen und teilweise auch, ohne direkt danach
gefragt worden zu sein (vgl. act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 10;
act. 2/10.1.06, S. 3, N. 74 ff.; act. 18, S. 7,
Frage 26). Die genannten Umstände deuten darauf hin, dass der
Beschuldigte an den vorliegend zu beurteilenden Delikten beteiligt war. Dass
auch sein Pass in der Tasche lag, deutet zudem darauf hin, dass er vom
Ausland kam oder mit der Tasche ins Ausland gehen wollte. Wie bereits
vorstehend dargelegt, sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend das
Ausleihen seiner Tasche widersprüchlich (vgl. E. III.3.4.2 f.). Fragwürdig
ist auch, dass der Beschuldigte telefonisch eine Tasche ausleiht, in welcher
sich sein Pass befindet. Dabei wäre zumindest zu erwarten, dass er die
Ausleihenden explizit darauf hinweist, dass dieser zuerst herauszunehmen ist.
Dies hat der Beschuldigte aber offenbar nicht getan. Dass der Beschuldigte,
der nahe Verwandte in Italien und in Rumänien hat und deshalb viel reist
(act. 65, S. 4 f. und S. 11, Fragen 14, 18 und 42;
act. 18, S. 4, Frage 9 f.), nicht wissen soll, wo sich
sein Pass befindet, ist nicht denkbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte
wusste, dass sich in der Tasche Telefone befanden, obwohl er von der
Polizeikontrolle geflüchtet ist und daher anlässlich dieser kaum in die
Tasche sehen konnte. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen,
dass der Beschuldigte seine Tasche nicht ausgeliehen, sondern diese
mitverwendet hat.
3.5
Polizeikontrolle in Näfels vom
11.
November 2018
3.5.1
Anlässlich einer polizeilichen Fahndung konnte bereits am Sonntag,
11.
November 2018 um etwa 6.45 Uhr ein Personenwagen mit
rumänischem Kennzeichen [...] in Näfels angehalten und kontrolliert werden.
Die Insassen dieses Fahrzeuges seien F.______ und G.______ gewesen. Ein
weiterer Personenwagen mit italieneschen Kontrollschildern – mit welchem
vermutlich das Deliktsgut abtransportiert worden war –, konnte sich durch
Flucht einer Kontrolle entziehen. Im flüchtenden Fahrzeug sollen sich dabei
mindestens zwei Insassen befunden haben (vgl. zum Ganzen
act. 3/2/4.1.02, S. 2; act. 3/2/4.1.16, S. 2). Diese
Informationen können nicht aus einer Befragung von F.______ stammen, wurden
sie doch bereits am 21. November 2018 bzw. am 4. Januar 2019
festgehalten, F.______ hingegen erst am 7. Januar 2019 von Ungarn in die
Schweiz eingeflogen (act. 3/2/4.1.02; act. 3/2/4.1.16, S. 2;
act. 3/2/4.1.12; act. 3/2/4.1.13). Entgegen der Ansicht des
Beschuldigten (act. 66, S. 4), konnte damit die Polizei anlässlich
der Kontrolle in Näfels bereits feststellen, dass es sich beim flüchtenden
Fahrzeug um ein Auto mit einem italienischen Kennzeichen und zwei Insassen
handelte.
3.5.2
Gemäss den Aussagen von F.______ seien er und G.______ nach dem
Einbruch ins Einkaufszentrum in einem Auto gefahren, während der Beschuldigte
und H.______ in einem anderen Auto der Marke "Ford Fiesta" mit
italienischem Kennzeichen fuhren. Dieses sei vom Beschuldigten gelenkt worden
und darin hätten sich auch die Telefone befunden. Das Auto von F.______ sei
dann beim Bahnübergang kontrolliert worden, während das andere Auto vor ihnen
wegfuhr (vgl. zum Ganzen act. 3/2/8.1.06, S. 4 ff.,
Ziff. 56, Ziff. 63 und Ziff. 65; act. 3/2/8.2.04,
S. 4, Ziff. 13 f. und Ziff. 16; act. 3/2/10.1.01,
S. 5, Ziff. 9; act. 2/10.1.02, S. 7, Ziff. 24;
act. 3/20, S. 9, Frage 33). Danach hätten sich alle vier
wieder in Frankreich im Hotel [...] getroffen (act. 3/2/8.1.06,
S. 6, Ziff. 68; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9),
von wo sie weiter nach Genua gefahren seien (act. 3/2/10.1.01,
S. 5, Ziff. 11). Die Aussagen von F.______ betreffend die Kontrolle
stimmen mit den Angaben der Kantonspolizei überein, sind in sich stimmig und
widerspruchsfrei, weshalb diese glaubhaft erscheinen.
3.5.3
Der
Beschuldigte erklärt, betreffend die Polizeikontrolle in Näfels nichts zu
wissen und auch bei der Fahrt nach Frankreich und später nach Genua nicht
dabei gewesen zu sein (act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 5 und
Ziff. 7; 2/10.1.03, S. 3, Ziff. 8; act. 18, S. 7,
Frage 23 f.). Dennoch kennt der Beschuldigte aber gemäss seiner
Aussage das Hotel [...] neben dem Flughafen und erklärt zu wissen, dass sich
dort viele Rumänen aufhalten, welche sich mit Einbrüchen beschäftigen
(act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 12). Dass der Beschuldigte weiss,
wo sich rumänische Staatsangehörige im Ausland treffen, welche
Einbruchdiebstähle begehen, deutet darauf hin, dass er damit ebenfalls in
Verbindung steht. Weiter erklärt der Beschuldigte, sein Auto (bzw. dasjenige
seiner Mutter) immer vermietet zu haben, weil er Geld gebraucht habe und habe
helfen wollen. An wen er sein Auto vermietet habe, wisse er nicht mehr. Sein
Fahrzeug habe sich im Zeitraum des Einbruchs und der Polizeikontrolle in
Näfels aber in Genua befunden. Dies wisse er, weil er sein Auto bei einem
Freund in Genua gelassen habe, welcher dieses auch habe benützen dürfen
(act. 2/10.1.06, S. 4, N. 102 ff.; act. 18,
S. 7, Frage 25; act. 65, S. 10, Fragen 36-38). Der
Beschuldigte legt sich damit nicht eindeutig fest, ob er sein Auto nun
vermietet oder ob er es einem Freund zum Gebrauch überlassen habe. Zudem
scheint unglaubhaft, dass der Beschuldigte keinerlei Angaben dazu machen
kann, über welchen Zeitraum er sein Auto an wen vermietet bzw. überlassen
hat, er aber trotzdem genau wissen will, dass sich das Auto zu einem
bestimmten Zeitpunkt in Genua befand.
3.5.4
Da sich das Deliktsgut gemäss den polizeilichen Angaben nicht im
Fahrzeug von F.______ befand (vgl. E. III.3.5.1), müssen noch weitere
Fahrzeuge und Personen darin involviert gewesen sein. Naheliegend ist dabei,
dass es sich um das von der Kontrolle flüchtende Fahrzeug mit italienischem
Kennzeichen und zwei Insassen handelte. Das von der Kontrolle in Genua
betroffene Fahrzeug des Beschuldigten hat ein italienisches Kennzeichen und
gemäss den Aussagen von F.______ soll es sich bei diesem Fahrzeug um
dasjenige handeln, welches vor ihnen an der Bahnschranke stand und das
Deliktsgut geladen hatte (vgl. E. III.3.4.1 und E. III.3.5.2
vorstehend). Weil der Beschuldigte den vorstehenden Ausführungen zufolge
nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er sein Auto vermietet bzw.
ausgeliehen habe, ist davon auszugehen, dass er selbst damit unterwegs war.
Hinzu kommt, dass auch F.______ den Beschuldigten als den Fahrer des von der
Polizeikontrolle in Näfels flüchtenden Fahrzeugs bezeichnet (vgl.
E. III.3.5.2). Weshalb F.______ falsche Beteiligte nennen sollte, ist
vorliegend nicht ersichtlich, worauf nachfolgend noch näher eingegangen wird
(vgl. E. III.3.6.3 f.). Hinzukommt, dass gemäss den polizeilichen
Angaben sowohl bei der Polizeikontrolle in Näfels als auch in Genua jeweils
vier Personen beteiligt waren. Von zwei Personen konnte die Anwesenheit an
beiden Kontrollen polizeilich festgestellt werden, weshalb naheliegend ist,
dass es sich bei beiden Kontrollen um dieselben vier Personen handelte (vgl.
zum Ganzen E. III.3.4.1 und E. III.3.5.1 vorstehend). Den vorstehenden
Ausführungen zufolge, befand sich der Beschuldigte also bei der
Polizeikontrolle in Näfels im vorderen Fahrzeug mit italienischem Kennzeichen
und hatte das Deliktsgut geladen.
3.6
Tatausführung
3.6.1
Gemäss den Aussagen von F.______ anlässlich des Strafverfahrens gegen
ihn selbst, seien am Einbruch in die Scheune sowie am nachfolgenden Einbruch
in den [Geschäft] am 11. November 2018 er selbst, der Beschuldigte,
G.______ und H.______ beteiligt gewesen (act. 3/2/8.2.04, S. 3 und
S. 6, Ziff. 10 und Ziff. 31; act. 3/2/8.1.06, S. 3,
Ziff. 41). Seiner Ansicht nach hätten der Beschuldigte und H.______
alles betreffend die Einbrüche gewusst und auch die Idee dazu sei von ihnen
gekommen (act. 3/2/8.1.06, S. 3, Ziff. 42; act. 3/2/8.2.04,
S. 3, Ziff. 12; act. 3/2/10.1.02, S. 6, Ziff. 15).
Der Chef sei seiner Meinung nach H.______ gewesen. Dieser habe auch gewusst,
wo sich alles befand (act. 3/2/8.1.06, S. 3, Ziff. 46;
act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9).
3.6.2
In der Nacht vom 10. auf den 11. November 2018 habe F.______
während des Einbruchs in die Scheune draussen aufgepasst
(act. 3/2/8.2.04, S. 3 und S. 5, Ziff. 6 und
Ziff. 20; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9;
act. 3/2/10.1.02, S. 3 f., Ziff. 1 und Ziff. 3;
act. 3/20, S. 7, Frage 21). Er habe dann vom Beschuldigen Werkzeug
(einen Pickel) erhalten und der Beschuldigte und H.______ hätten die zwei
Schraubenzieher gehabt (act. 3/2/8.1.06, S. 4, Ziff. 52;
act. 3/2/8.2.04, S. 5, Ziff. 23 und Ziff. 25). Die Autos
hätten sie in Mollis parkiert und seien anschliessen etwa eine Stunde durch
den Wald zum etwa 700 bis 800 Meter entfernten Geschäft mit Mobiltelefonen
gelaufen (act. 3/2/8.1.06, S. 2 f., Ziff. 37 und
Ziff. 47; act. 3/2/8.2.04, S. 6, Ziff. 31;
act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9). Zunächst hätten G.______ und
H.______ das Einkaufszentrum angeschaut, während F.______ und der
Beschuldigte ca. 20 Meter entfernt gewartet hätten
(act. 3/2/8.1.06, S. 3, Ziff. 47; act. 3/2/10.1.01,
S. 5, Ziff. 9). H.______ habe – unter Umständen mit Hilfe von G.______
– die Eingangstüre aufgehebelt, als alle vier dort gewesen seien, und
anschliessend die Schaufensterscheibe des [Geschäft] eingeschlagen
(act. 3/2/8.1.06, S. 4, Ziff. 48 f.;
act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9). F.______ habe dann im [Geschäft]
die Taschen aufgehalten, während die anderen Mobiltelefone eingepackt und
Schubladen aufgebrochen hätten (act. 3/2/8.1.06, S. 4,
Ziff. 50 f.). Alle Telefone (vier Taschen) seien anschliessend in
das Auto der Marke Ford Fiesta geladen worden (act. 3/2/8.1.06,
S. 4, Ziff. 56; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9).
3.6.3
Die Aussagen von F.______ zum Handlungsablauf sind grundsätzlich
widerspruchsfrei, ausführlich und detailliert, womit sie im allgemeinen
glaubhaft erscheinen. Zudem stimmen sie auch mit der von der Polizei
angetroffenen Situation bei der Scheune und beim Einkaufszentrum überein
(vgl. E. III.3.1 vorstehend). Nicht ersichtlich ist, weshalb F.______
Personen als am Einbruch beteiligt nennen sollte, welche dies nicht waren.
Daran ändert auch nichts, dass F.______ als beschuldigte Person befragt
wurde, gab er doch seine eigene Teilnahme zu und konnte sich damit mit der
namentlichen Nennung von zusätzlichen Personen nicht entlasten. Auch ist
nicht ersichtlich, weshalb F.______ allfällige weitere Mittäter durch die
Nennung des Beschuldigten entlasten und sich damit der Gefahr einer
zusätzlichen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB)
aussetzen sollte. Zweifelhaft scheint hingegen die von F.______ umschriebene
Rollenverteilung, hat er sich durch die Verharmlosung seiner eigenen und der
Hervorhebung derjenigen der anderen möglicherweise tatsächlich zu entlasten
versucht. Seine diesbezüglichen Aussagen sind zudem nicht widerspruchsfrei.
So soll der Beschuldigte einerseits alles gewusst haben, andererseits jedoch
passiv mit ihm zusammen in einiger Entfernung zum Einkaufszentrum auf die
anderen gewartet haben und ausserdem nach Ansicht von F.______ korrekter als
die anderen sein (vgl. E. III.3.6.1 f. vorstehend und
act. 3/2/10.1.01, S. 7). Die konkrete Rolle des Beschuldigten geht
damit aus den Aussagen von F.______ nicht klar hervor.
3.6.4
Die vorstehende
Würdigung der Aussagen von F.______ steht sodann – entgegen der Auffassung
des Beschuldigten (act. 63, S. 3 f.) – auch nicht im
Widerspruch zum Urteil gegen F.______. Daraus geht hervor, dass die
Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts auf verschiedene Ausführungen
von F.______ abgestellt hat und auch sein Geständnis nicht anzweifelte (vgl.
Art. 160 StPO). Aussagen, welche die Darstellung seiner eigenen
Rolle beim Einbruchdiebstahl betreffen, hat die Vorinstanz hingegen als
zweifelhaft erachtet (vgl. zum Ganzen act. 3/34, S. 11 ff.,
E. IV.4.2 ff.). Zudem bezieht sich eine der, anlässlich der
Hauptverhandlung, zitierten Urteilsstellen auf Vorbringen der Verteidigung
und nicht auf Aussagen von F.______ (act. 3/34, S. 23,
E. IV.4.6.3). Geht der Beschuldigte davon aus, dass die Aussagen von
F.______ nur gesamthaft als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig erscheinen
können, verkennt er, dass bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussagen massgebend ist und nicht etwa die allgemeine
Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534
E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil BGer 6F_19/2023 vom
16.
August 2023, E. 1.3).
3.6.5
Der
Beschuldigte selbst macht keine Aussagen zur Tatausführung, sondern
beschränkt sich darauf, seine Teilnahme an den Einbruchdiebstählen
abzustreiten bzw. erklärt, nichts darüber zu wissen (vgl.
act. 2/10.1.01, S. 3 f., N. 71 und N. 94;
act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 2-4 und Ziff. 9-12;
act. 2/10.1.03, S. 3 ff., Ziff. 4-7,
Ziff. 13 f. und Ziff. 16-22; act. 2/10.1.06,
S. 3 ff., N. 50 und N. 115 ff.; act. 18,
S. 6, Fragen 19 f.; act. 65, S. 8, Fragen 27-29). Wo
er sich selbst im fraglichen Zeitraum befunden habe, konnte er allerdings
nicht sagen (act. 2/10.1.06, S. 4, N. 101). Die erwähnten
Aussagen des Beschuldigten vermögen demgemäss noch keine begründeten Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.______ zum Handlungsablauf und zu
den Tatbeteiligten hervorzurufen.
3.6.6
Aus den
vorstehenden Ausführungen geht ausserdem hervor, dass der Beschuldigte zum
Tatzeitpunkt ein Mitbewohner des bereits rechtskräftig verurteilten F.______
war. Der Beschuldigte war zudem bei der Polizeikontrolle in Genua, anlässlich
welcher das Deliktsgut beschlagnahmt wurde, (kurz) anwesend. Dass der
Beschuldigte davor geflüchtet ist, deutet ebenfalls auf eine Tatbeteiligung
seinerseits hin. Das Deliktsgut befand sich bei der Beschlagnahme ausserdem
in seiner Tasche zusammen mit seinem Reisepass. Angesicht dessen, dass das Deliktsgut
aus dem [Geschäft] zu den Autos transportiert werden musste, ist naheliegend,
dass das Deliktsgut bereits im [Geschäft] in diese Taschen geladen wurde.
Zudem befand sich das Deliktsgut zumindest in Näfels zusammen mit dem
Beschuldigten im Auto des Beschuldigten. Diese Umstände sprechen ebenfalls
alle dafür, dass der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl in [...] beteiligt
war. Auch die übrigen Umstände vermögen daher keine Zweifel an den
Ausführungen von F.______ zu erwecken, sondern stützen diese vielmehr.
3.6.7
Gemäss
den vorstehenden Ausführungen steht damit fest, dass der Beschuldigte bei den
unter E. III.3.1 aufgeführten Einbruchdiebstählen anwesend war, deuten
doch auch das Vorfinden seines Passes in der Tasche mit dem Deliktsgut sowie
seine Flucht vor den Polizeikontrollen auf eine bereits frühere Teilnahme
hin. Nicht nachgewiesen werden konnte ihm hingegen, dass er selbst die Tür
aufgestemmt hätte oder die Schaufensterscheibe einschlug. In dubio pro reo
muss ausserdem auch davon ausgegangen werden, dass er weder die Tür der Scheune
noch die Schubladen im [Geschäft] selbst aufbrach.
3.7
Indizien für einen Zusammenschluss
3.7.1
Der Beschuldigte wurde in Italien
für einen am 28. Mai 2008 versuchten Diebstahl im Mitverschulden
verurteilt, wobei dieser bereits als Rückfall bezeichnet wurde. Zudem wurde
er für einen am 13. Mai 2014 begangenen unberechtigten Besitz von zum
Einbruch geeigneten Werkzeugen ebenfalls im Mitverschulden verurteilt (vgl.
zum Ganzen act. 2/1.1.03a). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte
bereits früher Taten im Zusammenhang mit Einbruchsdiebstählen begangen haben
muss. Zudem wurden auch die beiden erwähnten Delikte von mehreren Personen
zusammen ausgeführt, wobei nicht klar ist, wer – abgesehen vom Beschuldigten
– daran beteiligt war. Erstmals vor Obergericht erklärte der Beschuldigte,
dass alle diese Probleme vom Alkohol gekommen sein sollen (act. 65,
S. 7, Frage 26). Angesichts dessen, dass er ein Alkoholproblem bei
früheren Einvernahmen mit keinem Wort erwähnte und auch aus den Akten keine
Hinweise auf ein solches hervorgehen, erscheint dies allerdings nicht
glaubhaft.
3.7.2
Von seinen vorstehend erwähnten (ehemaligen) Mitbewohnern konnte
ausserdem zumindest H.______ in drei weiteren Kantonen aufgrund von DNA-Spuren
mit verschiedenen Einbruchdiebstählen in Verbindung gebracht werden. An
diesen Delikten konnte ausserdem auch die Anwesenheit von anderen Personen
nachgewiesen werden, welchen wiederum eine Verbindung zu einer Vielzahl von
weiteren Einbruchdiebstählen nachgewiesen werden konnte. H.______ steht
deshalb im Verdacht, Teil einer international tätigen rumänischen
Einbrecherbande bzw. zumindest Teil eines grösseren Netzwerkes zu sein (vgl.
zum Ganzen act. 3/2/4.1.17, S. 5; act. 3/2/18.1.00,
Polizeilicher Ermittlungsbericht betreffend H.______, insbes. S. 10, und
Übersicht Einbruchdiebstähle vom 16. April 2020).
3.7.3
Notorisch ist ausserdem, dass Übernamen häufig von Banden im Sinne
von Art. 139 aZiff. 3 StGB verwendet werden (vgl. dazu
E. IV.2.4 nachfolgend). Die Aussage des Beschuldigten, sie hätten
Übernamen verwendet (z.B. Knochen, Zigeuner, Wolf usw.), deutet deshalb
darauf hin, dass es sich um eine solche Bande handeln könnte (act. 65,
S. 11, Frage 43 f.). Dass der Beschuldigte die tatsächlichen
(Vor‑)Namen von H.______, G.______ und F.______ nicht (mehr) kenne,
scheint vor dem Hintergrund des Zusammenlebens wenig glaubhaft.
IV. Rechtliches
1.
Mittäterschaft
1.1
Aus
den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass an dem Anklagesachverhalt mehrere
Personen beteiligt waren. Vorliegend ist ein zusammenhängender
Sachverhaltskomplex zu untersuchen, weshalb zunächst geprüft wird, ob dieser
in Mittäterschaft verübt wurde. Als Mittäter gilt, wer bei der
Entschliessung, der Planung oder der Ausführung des Delikts vorsätzlich und
in massgebender Weise mit andern Tätern so zusammenwirkt, dass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Der Mittäter muss ausserdem Tatherrschaft innehaben
und die Verwirklichung muss auf einem gemeinsamen Tatentschluss basieren
(vgl. BGE 118 IV 397 E. 2b). Im Übrigen kann auf die zutreffenden
theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 39,
S. 17 f., E. IV.2).
1.2
Zumindest
der Beschuldigte, H.______ und G.______ wohnten vor dem 9. bis
11.
November 2018 bereits einige Zeit zusammen (vgl. E. III.3.3
vorstehend). Zur Begehung der Tat mussten der Beschuldigte und seine
Mitbewohner ausserdem extra von Genua in die Schweiz bzw. nach [...] fahren.
Bereits damit steht fest, dass der Beschuldigte mit den weiteren Mittätern
einen gemeinsamen Tatentschluss fasste. Dieser umfasst den Aufbruch der
Scheunentür, das Betreten der Scheune und die Entwendung von Werkzeugen
daraus, um sich damit später mittels Gewalt Zugang zum [Geschäft] zu
verschaffen und dort Mobiltelefone ebenfalls mittels Gewalt zu entwenden. Den
vorstehenden Ausführungen zufolge war der Beschuldigte ausserdem auch bei der
Tatausführung anwesend (vgl. insbes. E. III.3.7.1). Ob er in der Scheune
bzw. im [Geschäft] selbst Werkzeuge bzw. Mobiltelefone einpackte oder diese
nur von den weiteren Beteiligten übernahm, spielt dabei keine Rolle. Der
Beschuldigte hat ausserdem auch im Anschluss an den Einbruch in den [Geschäft]
das mit dem Deliktsgut beladene Auto zur Verfügung gestellt und ist darin
gefahren (vgl. E. III.3.5.4 und E. III.3.4.1 vorstehend). Der
Beschuldigte hat demgemäss sowohl bei der Entschliessung und Planung als auch
bei der Tatausführung entscheidend mitgewirkt und ist damit als Mittäter zu
betrachten.
2.
Diebstahl
2.1
Des
Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine
fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen
damit unrechtmässig zu bereichern. Wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande
ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl
zusammengefunden hat, begeht einen qualifizierten Diebstahl und wird härter
bestraft (Art. 139 aZiff. 3 StGB).
2.2
Indem der Beschuldigte, H.______, G.______ und/oder F.______ im
Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5) einen
Pickel, ein Gipserbeil sowie zwei Schraubenzieher aus der Scheune mitnahmen,
haben sie den (fremden) Gewahrsam des Privatklägers 3 gebrochen und
eigenen Gewahrsam begründet. Dadurch, dass sie die Werkzeuge für den
nachfolgenden Einbruchdiebstahl im Einkaufszentrum [...] verwendeten, haben
sie sich diese zumindest vorübergehend zugeeignet sowie einen vorübergehenden
Vermögensvorteil verschafft (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_943/2020 vom
19.
Januar 2021, E. 2.4.1; BGE 91 IV 130, E. 2.a; Urteil BGer
6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014, E. 3.2). Aufgrund der
Mittäterschaft können dem Beschuldigten diese Tathandlungen objektiv
angerechnet werden (vgl. E. IV.1 vorstehend). In subjektiver Hinsicht
steht ausserdem fest, dass der Beschuldigte wollte, dass mindestens einer der
Beteiligten Werkzeuge aus der Scheune entnahm, wollte er doch damit den
nachfolgenden Einbruch in das Einkaufszentrum [...] bzw. den [Geschäft] ermöglichen.
Dem Beschuldigten musste auch bewusst sein, dass es sich um fremde Werkzeuge
handelte, mussten sie doch die Tür aufbrechen, um dieses mitzunehmen. Da sie
die Werkzeuge anschliessend nicht zurückbrachten, steht auch fest, dass der
Beschuldigte den Privatkläger 3 bzw. den Privatkläger 4 dauerhaft
enteignen wollte (Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.
2019, N. 26 zu Art. 137 StGB; Günter
Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil
I, 8. Aufl. 2022, N. 14 zu § 13). Damit hat er den Tatbestand
des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.
2.3
Am 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6) wurde der
(fremde) Gewahrsam der Privatklägerin 1 gebrochen und eigener Gewahrsam
begründet, indem der Beschuldigte, H.______, G.______ und/oder F.______
195.
Smartphones und Smartwatches aus dem [Geschäft] entwendeten. Durch
deren Mitnahme (bis nach Genua) haben sie sich diese zugeeignet sowie einen
Vermögensvorteil verschafft. Da der Beschuldigte auch diesbezüglich ein
Mittäter ist (vgl. E. IV.1 vorstehend), kann ihm auch diese Handlung unabhängig
davon, was der Beschuldigte genau im [Geschäft] getan hat, objektiv
angerechnet werden. In subjektiver Hinsicht steht ausserdem fest, dass der
Beschuldigte diese Smartphones und Smartwatches bewusst entwenden wollte, was
sich auch dadurch zeigt, dass er und seine Mittäter diese in sein Auto luden
und er damit bis nach Genua fuhr (vgl. insbes. E. III.3.4.1 vorstehend).
Der Beschuldigte hat entsprechend auch damit den Tatbestand des Diebstahls
nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.
2.4
Bandenmässigkeit
2.4.1
Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt Bandenmässigkeit vor, wenn
mindestens zwei Personen sich über die Begehung mehrerer (möglicherweise noch
unbestimmter) Taten einigen. Dabei muss ein Mindestansatz an einer
Organisation oder ein intensives Zusammenwirken vorliegen, sodass die
Mittäter bis zu einem gewissen Grade fest verbunden sind und von einem
stabilen Team gesprochen werden kann. Dies schliesst allerdings nicht aus,
dass das Team allenfalls nur kurzlebig sein kann (BGE 135 IV 158
E. 2 und E. 3.4).
2.4.2
Gemäss
den vorstehenden Ausführungen haben der Beschuldigte, H.______, G.______ und
F.______ zusammen zwei Einbruchdiebstähle hintereinander verübt, wobei der
erste Einbruch zur Beschaffung der Werkzeuge für den zweiten diente. Bereits
daraus geht hervor, dass eine gewisse Organisation hinter dem Zusammenschluss
stehen muss. Hinzu kommt, dass alle vier gemeinsam in einer Wohnung wohnten
(vgl. E. III.3.3 vorstehend), was auf ein stabiles Team hindeutet und
gegen eine bloss einmalige Tatbegehung spricht. In das Einkaufszentrum [...]
wurde auf dieselbe Art und Weise ausserdem bereits zweimal vor dem
11.
November 2018 eingebrochen (vgl. act. 2/8.1.01, S. 6).
Dabei gingen auch diesen Einbrüchen jeweils ein Einbruch in die Scheune in
[...], voraus (act. 2/8.6.01, S. 4). Dies deutet daraufhin, dass
bereits die vorherigen Einbrüche von zumindest einem Teil der am Einbruch vom
11.
November 2018 beteiligten Personen oder von anderen Personen, welche
aber derselben grösseren Organisation angehören, verübt wurden. Beides bildet
Dispositiv
demnach ein Indiz für das Bestehen einer Bande im Sinne von Art. 139
Ziff. 1 StGB. Daran ändert auch nichts, dass gemäss den jeweils
rechtskräftigen Freisprüchen weder der Beschuldigte noch F.______ an den vor
dem 9. bis 11. November 2018 verübten Einbrüchen beteiligt waren (vgl.
E. II.4; act. 39, S. 33, Dispositiv-Ziff. 2;
act. 3/34, S. 35 f., Dispositiv-Ziff. 2).
2.4.3. Zumindest H.______ konnte ausserdem bereits mit einer Vielzahl von
weiteren Delikten in der Schweiz in Verbindung gebracht werden (vgl.
E. III.3.7.2). Dass dieser sich extra für eine einmalige Deliktsbegehung
mit drei voneinander unabhängigen Personen ausserhalb einer Bande
zusammenschliessen sollte, ist daher unwahrscheinlich. Zudem scheint auch
unwahrscheinlich, dass sich die Mitbewohner für eine einzige Tat Übernamen
ausdenken würden (vgl. E. III.3.7.3). Hinzukommt, dass selbst der
Beschuldigte bereits in Italien für zumindest versuchten Einbruchdiebstahl im
Mitverschulden sowie unberechtigten Besitz von zum Einbruch geeigneten
Werkzeugen ebenfalls im Mitverschulden rechtskräftig verurteilt wurde (vgl.
E. III.3.7.1). Dies deutet daraufhin, dass der Beschuldigte plante,
mehrere Delikte zu begehen. Zur beruflichen Situation des Beschuldigten ist
anzumerken, dass dieser zwar gemäss seinen eigenen Aussagen nie über eine
längere Zeit ohne Arbeit war. Allerdings hat er seine Jobs und seinen
Einsatzort oft gewechselt: So hat er seinen eigenen Angaben zufolge im Sommer
2018 [in Italien] am Meer Glace verkauft und während der Winterzeit den
Eltern [Mutter und Schwiegervater] in der Zahnarztpraxis mit
Handwerkerarbeiten ausgeholfen. Zudem habe er im November 2018 ein
Unternehmen in Genua gehabt, welches recycelt und Innenreparaturen gemacht
habe. Danach habe er mit seinem Vater in einem 24-Stunden-Autoservice [in
Rumänien] gearbeitet (vgl. zum Ganzen act. 65, S. 4 f. und
S. 10 f., Fragen 14, 17 f., 39 und 45). Vor der
Vorinstanz gab er zudem noch an in dieser Zeit eine Ausbildung als
Flugbegleiter gemacht zu haben bzw. beim [...] Möbel zusammengestellt zu
haben (vgl. act. 18, S. 3 und 5, Fragen 7 und 13). Hat der
Beschuldigte alle diese Jobs ausgeführt, steht fest, dass es sich jeweils nur
um kurze Einsätze gehandelt haben kann. Zwischen den Wechseln seiner Jobs war
es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich, als Teil einer Bande
Einbruchdiebstähle zu begehen.
2.4.4. Insbesondere
aufgrund des Zusammenlebens der am Einbruch vom 11. November 2018
beteiligten Personen, der ständig wechselnden Arbeitsstellen des
Beschuldigten sowie des Masses an Organisation der Einbrüche im Zeitraum vom 9. bis
11. November 2018, kann im Zusammenhang mit den weiteren vorstehenden
Indizien darauf geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte nicht bloss zu
einer einmaligen Tatbegehung mit den übrigen Tatbeteiligten und allenfalls
weiteren Personen zusammenschloss, sondern zukünftig weitere (noch
unbestimmte) Taten geplant waren. Zu präzisieren ist allerdings, dass es sich
vorliegend um mehrfachen bandenmässigen Diebstahl handelt, fanden vorliegend
doch zwei Diebstähle statt (vgl. E. IV.2.2 f. vorstehend). Das
Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO steht dem nicht
entgegen, geht doch bereits aus dem vorinstanzlichen Dispositiv hervor, dass
der Beschuldigte für zwei bandenmässige Diebstähle verurteilt wurde (vgl.
act. 39, S. 33, Dispositiv-Ziff. 1).
3. Sachbeschädigung
3.1. Der
Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer
eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht
besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Das Delikt wird nur auf
Antrag verfolgt. Aus diesem Grund ist vorab festzuhalten, dass die
Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2 sowie der
Privatkläger 4 jeweils einen entsprechenden Strafantrag für die Delikte
im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 bzw. vom 11. November 2018
fristgerecht einreichten (vgl. E. I.1.1 vorstehend sowie Art. 31
StGB).
3.2. H.______,
G.______ und/oder F.______ beschädigten vorliegend unter Anwesenheit des
Beschuldigten im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 die Holztür der Scheune des
Privatklägers 4, als sie diese aufbrachen. Diese Tathandlung kann dem
Beschuldigten aufgrund der Mittäterschaft angerechnet werden, auch wenn er
diese nicht selbst vorgenommen hat (vgl. E. IV.1 vorstehend). In
subjektiver Hinsicht steht ausserdem fest, dass der Beschuldigte sich der
Beschädigung bewusst war und diese auch wollte, wollte er doch an das für den
späteren Einbruch notwendigen Werkzeuge gelangen (vgl. E. IV.2.2
vorstehend). Anders war dies nicht möglich und der Aufbruch hatte auch
notwendigerweise eine Beschädigung der Tür zur Folge. Demgemäss erfüllt der
Beschuldigte vorliegend den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von
Art. 144 Abs. 1 StGB.
3.3. Am
11. November 2018 stemmten H.______ und/oder G.______ im Beisein vom
Beschuldigten und F.______ ausserdem die Schiebetür des Einkaufszentrums
[...] auf, welche hierdurch beschädigt wurde und im Eigentum der
Privatklägerin 2 steht. Zudem haben sie die der Privatklägerin 2
bzw. der Privatklägerin 1 gehörende Schaufensterscheibe eingeschlagen
und diverse Schubladen der Privatklägerin 1 aufgebrochen, welche
hierdurch ebenfalls beschädigt wurden (vgl. zum Ganzen E. III.3.1 und
E. III.3.6.2). Auch diese Handlungen können dem Beschuldigten aufgrund
der Mittäterschaft angerechnet werden (vgl. E. IV.1 vorstehend). Der
Beschuldigte wollte diese Handlungen sowie die Beschädigung bewusst, da er
nur so in den [Geschäft] eindringen und an die Telefone gelangen konnte (vgl.
dazu E. IV.2.3 vorstehend). Der Beschuldigte erfüllt damit auch durch
diese drei Handlungen den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss
Art. 144 Abs. 1 StGB.
4. Hausfriedensbruch
4.1. Des
Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den
Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum
eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten
Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder,
trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Dieses Delikt wird ebenfalls nur auf Antrag verfolgt, wobei auch
diesbezüglich die Privatkläger 1 bis 4 rechtzeitig einen Strafantrag
einreichten (vgl. E. I.1.1 vorstehend sowie Art. 31 StGB).
4.2. Der
Beschuldigte, H.______, G.______ und/oder F.______ drangen den vorstehenden
Ausführungen zufolge im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 gegen den Willen
der Privatkläger 3 und 4 in die Scheune in [...], ein. Diese Handlung
kann dem Beschuldigten auch unabhängig davon, ob er selbst die Scheune
betreten hat, aufgrund der Mittäterschaft objektiv angerechnet werden (vgl.
E. IV.1 vorstehend). In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der
Beschuldigte dies auch wusste und wollte, musste doch dafür extra die Tür
aufgebrochen werden. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB erfüllt.
4.3. Der
Beschuldigte drang ausserdem am 11. November 2018 in das Einkaufszentrum
[...] ein, als dieses geschlossen war. Damit sowie dadurch, dass zunächst
eine Tür aufgestemmt werden musste, steht fest, dass er dies gegen den Willen
der Privatklägerin 2 sowie wissentlich und willentlich tat. Danach ist
der Beschuldigte ausserdem gegen den Willen der Privatklägerin 1 in den
ebenfalls geschlossenen [Geschäft] eingedrungen. Auch diesbezüglich steht
fest, dass der Beschuldigte dies wissentlich und willentlich tat, musste doch
dafür extra eine Schaufensterscheibe eingeschlagen werden. Damit ist
erwiesen, dass der Beschuldigte durch das Eindringen in das Einkaufszentrum
[...] und anschliessend in den [Geschäft] den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB erfüllt.
V. Strafzumessung und Vollzug
1.
1.1. Die
Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für bandenmässigen Diebstahl im
Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aZiff. 3 StGB, den
mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie die
mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
jeweils begangen im Zeitraum vom
9. bis 11. November 2018
(Anklagesachverhalt 5) sowie am 11. November 2018
(Anklagesachverhalt 6) zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten,
unter Anrechnung der erstandenen Haft seit dem 9. Juni 2022
(act. 39, S. 33, Dispositiv-Ziff. 1 und 3).
1.2. Der
Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch und beantragt mit seinem
Eventualbegehren eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Er lässt
vorbringen, dass ein Vergleich der Strafe des Beschuldigten mit derjenigen
von F.______ auf eine zu hohe Strafe beim Beschuldigten und eine willkürliche
Bemessung derselben schliessen lasse. Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips
hätte wegen der tieferen Einsatzstrafe beim Beschuldigten, der den
Beschuldigten hingegen belastenden individuellen Täterkomponente dieselbe
Gesamtstrafe resultieren müssen (vgl. zum Ganzen act. 66, S. 2 und
9 ff.). Die Staatsanwaltschaft verweist betreffend die Strafzumessung
auf das vorinstanzliche Urteil (act. 67, S. 4).
2.
2.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der
Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1
StGB). Was die detaillierten Strafzumessungskriterien und insbesondere die
Unterscheidung zwischen den Tat- und Täterkomponenten betrifft, kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 39,
S. 21 ff., E. V.1.2). Zur allgemeinen Methodik der
Strafzumessung ist allerdings Folgendes zu ergänzen:
2.2. Ist der Täter wegen einer Mehrheit, und/oder teilweise mehrfach
begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der
Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu
bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum
basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen und es ist dafür unter
Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu
ermitteln. Sodann hat es bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser
Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil BGer 6B_808/2017
vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige
Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer
6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2 und E. 1.6.1; Urteil
BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012, E. 2 und E. 4.2).
2.3. Sind mehrere Mittäter im gleichen Verfahren zu beurteilen, ist das
gegenseitige Verhältnis der jeweiligen Tatbeiträge bei der
Verschuldensbewertung mitzuberücksichtigen. Der Grundsatz der
Gleichbehandlung ist dabei nur verletzt, wenn die beiden Strafzumessungen
nicht im Sinne einer Gesamtbetrachtung in Einklang gebracht wurden. Ist
hingegen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des anderen
Mittäters bereits feststeht, muss ein hypothetischer Vergleich angestellt
werden. Dabei hat das Gericht nach seinem pflichtgemässen Ermessen von
denjenigen Strafen auszugehen, welche es ausfällen würde, wenn beide Mittäter
gleichzeitig beurteilt würden. Die richterliche Unabhängigkeit kann zur Folge
haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen.
Solange die Strafe als solche angemessen ist, ist dies hinzunehmen. Ein
Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht hingegen nicht.
Bei der Begründung muss allerdings auf die Strafe des Mittäters Bezug
genommen werden und dargelegt werden, weshalb sich diese nicht als
Vergleichsgrösse eignet (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 191 E. 3.2 f.;
Urteil BGer 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014, E. 1.6.2).
3.
3.1. Nach
Art. 139 aZiff. 3 StGB kommt bei einem bandenmässigen Diebstahl
ausschliesslich eine Freiheitsstrafe, bei einem Hausfriedensbruch nach Art.
186 StGB sowie einer Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB hingegen
grundsätzlich eine Freiheits- oder eine Geldstrafe in Frage. Wie nachfolgend
noch aufzuzeigen sein wird, kommen vorliegend aber auch für diese Delikte –
abgesehen von der Sachbeschädigung im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018
bei der Scheune – bereits aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten
ausschliesslich Freiheitsstrafen in Frage.
3.2. Im
Übrigen sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
lit. b StGB erfüllt, wonach das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf
eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann: Der Beschuldigte wird vorliegend des Landes
verwiesen (vgl. dazu E. VI nachfolgend) und hat demgemäss nach seiner
Haftentlassung die Schweiz zu verlassen. Ein Vollzug der Geldstrafe scheint
daher fraglich, unabhängig davon, ob der Beschuldigte im Anschluss nach
Rumänien oder nach Italien reist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass
der Beschuldigte trotz der internationalen Personenfahndung seit dem
23. November 2018 (act. 2/4.1.03) erst rund dreieinhalb Jahre
später am 9. Juni 2022 in Bulgarien verhaftet werden konnte
(act. 2/4.1.06-1; act. 2/4.1.17, S. 8 f.). Der
Beschuldigte verfügt aktuell ausserdem weder über Vermögen in der Schweiz
noch über ein Einkommen. Auch im Ausland hat er maximal illiquides Vermögen
und zudem Schulden im Umfang von ca. EUR 100'000.− (vgl.
act. 65, S. 6, Frage 21). Es muss deshalb davon ausgegangen
werden, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht vor seiner Ausreise
bezahlen oder sicherstellen könnte, selbst wenn diese tief ausfallen würde (110
Tagessätze à CHF 10.− bis CHF 30.−; vgl. dazu
nachfolgend E. V.4.2.3). Dementsprechend ist auch für die
Sachbeschädigung im Zeitraum vom
9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5)
eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
3.3. Vollständigkeitshalber
ist festzuhalten, dass vorliegend aufgrund der Bandenmässigkeit auch in Bezug
auf den Sachverhalt im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 bei der Scheune
(Anklagesachverhalt 5) keine geringfügigen Vermögensdelikte im Sinne von
Art. 172ter Abs. 1 StGB in Frage kommen (Art. 172ter
Abs. 2 StGB; vgl. BGE 123 IV 113 E. 3.g; vgl. auch Philippe
Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019,
N. 48 zu Art. 172ter StGB).
4.
4.1. Bandenmässiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.
aZiff. 3 StGB
4.1.1. Der
bandenmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aZiff. 3
StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Geschützt wird dabei das Rechtsgut des Vermögens (Urteil BGer 6B_786/2014 vom
10. April 2015, E. 1.5.3; Urteil BGer 6B_1075/2013 vom
17. Februar 2014, E. 2.3).
4.1.2. Betreffend
den Diebstahl im Einkaufszentrum [...] vom 11. November 2018
(Anklagesachverhalt 6) ist zur objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass
insgesamt 195 Smartphones und Smartwaches im Wert von CHF 152'711.− entwendet wurden. Dabei handelt es sich
grundsätzlich bereits um eine beträchtliche Summe, wobei aber auch Diebstähle
– insbesondere bandenmässig begangene – mit weit höheren Deliktsbeträgen
denkbar sind. Innerhalb der Bande scheint der Beschuldigte zumindest keine
Führungsposition innegehabt zu haben. Im Rahmen eines bandenmässig begangenen
Delikts ist die objektive Tatschwere daher noch im unteren Bereich
(Freiheitsstrafe von 32 bis 44 Monaten) einzuordnen. In subjektiver Hinsicht
ist straferhöhend zu beachten, dass der Beschuldigte sich durch den Diebstahl
offenbar bereichern wollte und damit einen egoistischen bzw. verwerflichen
Beweggrund hatte. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist daher als
mittelmässig bis gross einzustufen, weshalb sich die objektive durch die
subjektive Tatschwere leicht erhöht. Dem Beschuldigten ist vorliegend deshalb
ein mittleres Verschulden zur Last zu legen. Ausgehend
von der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von 32 Monaten
Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven
Elemente eine Einsatzstrafe von 34 Monaten angemessen.
4.1.3. Beim vorherigen Diebstahl in der Scheune wurden lediglich
Werkzeuge zu einem Wert von CHF 73.−
entwendet, womit es sich um einen geringen Deliktsbetrag handelt. Zudem
konnte dem Beschuldigten auch diesbezüglich keine führende Rolle innerhalb
der Bande nachgewiesen werden. Die objektive Tatschwere ist daher im
untersten Bereich bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten einzuordnen.
Der Beschuldigte verübte diesen Diebstahl lediglich, um Werkzeuge für den
später geplanten grösseren Einbruch in das Einkaufszentrum [...] zu erhalten.
Der Beschuldigte handelte demgemäss aus einem verwerflichen Beweggrund, was
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die subjektive Tatschwere vermag
deshalb die objektive Tatschwere leicht zu erhöhen, wobei aber dennoch
weiterhin von einem insgesamt leichten Verschulden ausgegangen werden kann.
Als Einsatzstrafe scheint daher eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten
angemessen.
4.2. Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB
4.2.1. Die
Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschützt werden dabei einerseits das
Eigentum andererseits aber auch Gebrauchs- und Nutzniessungsrechte an einer
Sache (Philippe Weissenberger,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu
Art. 144 StGB).
4.2.2. In
Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass bei der Schiebetür
des Einkaufszentrums [...] ein Schaden von CHF 5'000.− entstand, am Schaufenster des [Geschäft]
ein solcher von CHF 4'000.−
und an den Schubladen im [Geschäft] ein solcher von CHF 6'000.−. Die Schadenssumme von insgesamt
CHF 15'000.− (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 49 StGB)
ist beträchtlich, wobei aber auch noch höhere Schäden vorstellbar sind. Die
objektive Tatschwere ist daher im unteren bis mittleren Bereich (Strafe von
13 bis 16 Monaten) einzuordnen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum das
verwerfliche Motiv des Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen, wurden
die Sachbeschädigungen doch einzig zum Zweck des Diebstahls der Mobiltelefone
bzw. der Smartwatches begangen. Allerdings ist auch zu beachten, dass dem
Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, die Beschädigungen selbst
verursacht zu haben. Dem Beschuldigten ist somit insgesamt ein knapp
mittleres Verschulden zur Last zu legen und die nach der objektiven Tatschwere
auf 13 Monate festgelegte Freiheitsstrafe aufgrund der subjektiven
Elemente auf 14 Monate zu erhöhen.
4.2.3. An der Scheunentür entstand hingegen lediglich ein Schaden von
CHF 200.−, was als
gering einzustufen ist. Betreffend die Scheune befindet sich die objektive
Tatschwere deshalb noch im untersten Bereich (Strafe bis zu vier Monaten). In
subjektiver Hinsicht ist auch hier zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten
nicht nachgewiesen werden konnte, die Tür selbst beschädigt zu haben.
Aufgrund des verwerflichen Motives der Ermöglichung eines grösseren
Diebstahls ist aber trotzdem auch diese Strafe von konkret 100 Tagen leicht
zu erhöhen. Dem Beschuldigten ist daher nach der Berücksichtigung der
subjektiven Elemente zwar immer noch ein eher leichtes Verschulden zur Last
zu legen, die Strafe jedoch auf 110 Tagen zu erhöhen.
4.3. Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB
4.3.1. Der
Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist dabei das
Hausrecht. Damit ist die Befugnis gemeint, über die Anwesenheit von anderen
Personen in den eigenen Räumen selbst entscheiden zu können (BGE 146 IV 320
E. 2.3; BGE 112 IV 31 E. 3). Das Hausrecht stellt damit eine
Element der Privatsphäre dar (Vera
Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.
2019, N. 5 zu Art. 186 StGB; Urteil BGer 6B_971/2020 vom
19. Januar 2021, E. 5.4).
4.3.2. Zur
objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass das Einkaufzentrum [...] sowie der
[Geschäft] zu den Öffnungszeiten grundsätzlich öffentlich zugänglich sind.
Dem jeweiligen Inhaber des Hausrechts ist es aber dennoch möglich, bestimmten
Personen oder zu bestimmten Zeiten den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu
verwehren. Der Eingriff in die Privatsphäre dürfte aber weniger schwer
wiegen, als beispielsweise beim unbefugten Betreten einer (bewohnten)
Wohnung. Dasselbe gilt auch für das Betreten der Scheune. Die objektive
Tatschwere kann daher bei beiden Hausfriedensbrüchen noch im untersten bis
unteren Bereich eingeordnet werden (Strafe von 5 bis 8 Monaten). In
subjektiver Hinsicht ist auch in Bezug auf die Hausfriedensbrüche zu
beachten, dass der Beschuldigte beide nur deshalb vornahm, weil er in den
Räumlichkeiten einen Diebstahl begehen wollte. Der Beschuldigte handelte
deshalb aus einem verwerflichen Beweggrund, was verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen ist. Dem Beschuldigten ist deshalb betreffend beide
Hausfriedensbrüche ein leichtes bis mittleres Verschulden zur Last zu legen.
Als Strafe kommt demzufolge einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren
Bereich (konkret von sechs Monaten Freiheitsstrafe) erscheint daher nach
Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von je
sieben Monaten angemessen.
4.4. Festlegung der Gesamtstrafe
4.4.1. Wie
bereits erwähnt, muss nun aus den für die einzelnen Delikte festgelegten
Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, wobei von der
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49
Abs. 1 StGB). Werden mehrere Straftatbestände mit demselben Strafrahmen
bedroht, ist von der konkret höchsten Strafe auszugehen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl. 2019, N. 485). Das Gericht hat die Zahl und Schwere der
Einzeltaten zu gewichten und auf diese Weise das Gesamtstrafmass
festzusetzten. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil BGer
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4; vgl. auch Hans Mathys, a.a.O.,
N. 500 ff.; Urteil BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018,
E. 4.3.3; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).
4.4.2. Der
bandenmässige Diebstahl ist vorliegend mit dem schärfsten Strafrahmen
bedroht, wobei die Tat vom 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6)
härter als diejenige im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018
(Anklagesachverhalt 5) bestraft wird. Aus diesem Grund ist vorliegend von der
für den bandenmässigen Diebstahl vom 11. November 2018
(Anklagesachverhalt 6) verhängten Strafe von 34 Monaten auszugehen
und diese aufgrund des weiteren bandenmässigen Diebstahls, der
Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche angemessen zu erhöhen.
4.4.3. Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schützen unterschiedliche Rechtsgüter,
was grundsätzlich für eine umfangreiche Anrechnung der Einzelstrafen sprechen
würde. Zu beachten ist allerdings, dass alle Taten vorliegend in einem engen
zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. So bezweckten alle
vorausgehenden Taten lediglich, den Diebstahl vom 11. November 2018 zu
ermöglichen. Aus diesem Grund haben sich die weiteren Taten nur in einem
geringen Umfang auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszuwirken. Konkret ist die
Strafe aufgrund des bandenmässigen Diebstahls im Zeitraum vom 9. bis
11. November 2018 sowie der Hausfriedensbrüche um jeweils eineinhalb
Monate, aufgrund der Sachbeschädigung vom 11. November 2018 um
dreieinhalb Monate und aufgrund der Sachbeschädigung im Zeitraum vom 9. bis
11. November 2018 um einen Monat zu erhöhen. Insgesamt ist deshalb eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten festzulegen.
4.4.4. Betreffend
die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach wie vor
nicht geständig ist und dementsprechend auch keine Einsicht oder Reue
ersichtlich ist. Der Beschuldigte ist vorbestraft, wobei es sich sowohl beim
versuchten Diebstahl vom 28. Mai 2008, bei der Beschädigung vom
15. Februar 2015 sowie dem Besitz von zum Einbruch geeigneten Werkzeugen
am 13. Mai 2014 um einschlägige Delikte handelt, welche allesamt im
Mitverschulden begangen wurden (vgl. zum Ganzen act. 2/1.1.03a). Der
Beschuldigte zeigt damit eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit. Angesichts dessen,
dass alle diese Straftaten bereits etwas weiter zurückliegen, sind diese zwar
nicht mehr stark aber dennoch spürbar straferhöhend zu berücksichtigen.
Ebenfalls straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte
ausschliesslich in die Schweiz einreiste, um hier Straftaten zu begehen (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). Der Beschuldigte wechselt seine Jobs und auch sein
Aufenthaltsland regelmässig. Er hat zwar zwei Kinder, kann diese aber
aufgrund seiner jeweiligen Wechsel des Aufenthaltslandes sowie auch aufgrund
der langen Arbeitszeiten regelmässig über längere Zeit nicht bzw. nur wenig
sehen (vgl. act. 65, S. 4, Fragen 13 f.; vgl. auch
E. III.3.4.7 und E. IV.2.4.3 vorstehend). Die Auswirkungen der
Freiheitsstrafe auf das Leben des Beschuldigten gehen vorliegend deshalb
nicht über das übliche Mass hinaus. Insgesamt ist die Gesamtstrafe aufgrund
der Täterkomponente deshalb um drei Monate auf 46 Monate zu erhöhen.
4.4.5. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO
darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden
(Verbot der reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten
ergriffen wurde. Massgebend ist
dabei das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 139 IV 282
E. 2.6). Weil die Vorinstanz lediglich eine Freiheitsstrafe von 38
Monaten angeordnet hat, darf diese nicht auf 46 Monate erhöht werden,
sondern ist bei 38 Monaten zu belassen. Der Beschuldigte befindet sich seit
dem 9. Juni 2022 in Haft, wobei er zunächst in Bulgarien inhaftiert war
und sich erst seit dem 29. Juli 2022 in der Schweiz in Haft befindet
(vgl. act. 4.1.06-1; act. 2/4.1.14; act. 2/4.1.17,
S. 8 f.; act. 2/4.1.22; act. 2/4.1.40; act. 5;
act. 25). Die seit dem 9. Juni 2022 ausgestandene Haftzeit ist auf
die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB sowie act. 39,
S. 27, E. V.2.5).
4.4.6. Ein
Vergleich der Einzelstrafen des Beschuldigten mit denjenigen von F.______ ist
vorliegend nur schon deshalb nicht möglich, weil im Urteil betreffend
F.______ für alle Hausfriedensbrüche, alle Sachbeschädigungen bzw.
bandenmässigen Diebstähle jeweils zusammen eine Strafe festgehalten und
daraus eine Gesamtstrafe gebildet wurde (vgl. act. 3/34, S. 27,
E. V.2.2 f.). Wie bereits festgehalten, ist das Obergericht sodann
– entgegen der Auffassung des Beschuldigten (act. 66, S. 9 f.)
– bei der Festlegung der Strafe für den Beschuldigten in keiner Weise an die
bereits rechtskräftig feststehende Strafe von F.______ gebunden (vgl.
E. V.2.3 vorstehend). Müsste das Obergericht die Strafe für F.______
festlegen, so würde es unter anderem die geringe Stellung von F.______ als
unerfahrenes Bandenmitglied berücksichtigen (vgl. act. 3/34,
S. 23 f., E. IV.4.6.3). Aufgrund dieser Stellung unterhalb
derjenigen des Beschuldigten wäre die Strafe betreffend die bandenmässigen
Diebstähle – soweit möglich – bereits aufgrund der objektiven Tatschwere
tiefer als beim Beschuldigten anzusetzen. Bei den Sachbeschädigungen und den
Hausfriedensbrüchen würde die Tatschwere hingegen etwa gleich wie beim
Beschuldigten ausfallen. F.______ hat im Gegensatz zum Beschuldigten aber
keine einschlägigen Vorstrafen, weshalb sich auch die Täterkomponente beim
Beschuldigten belastender auf die Strafhöhe auswirkt. Zusammengefasst
rechtfertigt es sich vorliegend also, dass der Beschuldigte zu einer im
Gegensatz zu F.______ höheren Strafe verurteilt wird.
VI. Landesverweisung
1.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten
gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu einer
Landesverweisung von 13 Jahren. Zur Begründung führte sie auf, dass der
Beschuldigte als Kriminaltourist und Mitglied einer Bande die öffentliche
Ordnung und Sicherheit erheblich verletzt habe. Ein erhebliches legales
Interesse, dass der Beschuldigte in die Schweiz einreisen könne, bestehe
nicht. Ein persönlicher Härtefall oder Schuldausschlussgrund sei nicht ersichtlich.
Demgemäss rechtfertige es sich auch unter Berücksichtigung der
Freizügigkeitsrechte eine Landesverweisung über 13 Jahre anzuordnen
(act. 39, S. 27 ff., E. VI, und S. 33,
Dispositiv-Ziff. 3). Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft
kritisieren im Berufungsverfahren diese vorinstanzliche Landesverweisung
(act. 66, S. 10, und act. 67, S. 4).
2.
2.1. Nach
Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB verweist das Gericht einen
Ausländer, der wegen eines qualifizierten Diebstahls (Art. 139
Ziff. 3 StGB) oder eines Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung
mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von
der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Ist der Beschuldigte
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Nachfolgend: EU),
ist ausserdem das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) zu
berücksichtigen. Die durch das FZA eingeräumten Rechte dürfen nur
eingeschränkt werden, wenn dies der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit dient (Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA). Geschützt wird
hierdurch allerdings nur ein bereits bestehendes und gültiges (umfassendes)
Aufenthaltsrecht des ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz, über
welches dieser bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis oder der nachgewiesenen
Arbeitssuche verfügt (vgl. Art. 2 und Art. 6 Anhang I FZA;
Urteil BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.4.3; vgl. auch
act. 39, S. 29, E. VI.3.2 m.w.H.).
2.2. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 39, S. 28,
E. VI.3.1), kann sich der Beschuldigte vorliegend ausschliesslich auf
sein Einreise- und Aufenthaltsrecht über maximal drei Monate berufen
(Art. 3 FZA i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VFP [SR 142.203] i.V.m.
Art. 10 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Beschuldigte verfügt
damit über kein im Sinne der vorstehenden Erwägungen durch das FZA
geschütztes Aufenthaltsrecht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ohnehin
keinen Bezug zur Schweiz aufweist, ist er doch seinen eigenen Angaben zufolge
bisher lediglich ein bzw. mehrere Male auf der Durchreise in der Schweiz
gewesen (act. 2/10.1.01, S. 4, N. 119 ff.; act. 18,
S. 4, Frage 11; act. 65, S. 5, Frage 19). Daran
ändert auch nichts, dass der Beschuldigte in unbestimmter Zukunft gerne in
der Schweiz (bei einem noch unbestimmten Arbeitgeber) arbeiten würde
(act. 18, S. 6, Frage 21; act. 65, S. 5, Frage 20).
Der Beschuldigte erfüllt vorliegend durch den bandenmässigen Diebstahl selbst
und dadurch, dass er in Verbindung mit diesem einen Hausfriedensbruch beging,
sogar zwei Katalogtaten, für welche die obligatorische Landesverweisung
anzuordnen ist. Dies zeigt die besondere Gefahr, welche vom Beschuldigten
ausgeht. Aufgrund dessen, dass den Beschuldigten auch frühere Verurteilungen
im Zusammenhang mit (versuchten) Einbruchdiebstählen nicht von der Begehung
weiterer Delikte abhalten konnten, ist von einer erheblichen Rückfallgefahr
auszugehen. Selbst wenn also von der Anwendbarkeit des FZA ausgegangen werden
könnte, würden die Interessen betreffend die öffentliche Sicherheit eindeutig
überwiegen. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist
nicht ersichtlich. Die Schwere der Taten sowie die Rückfallgefahr
rechtfertigen auch die vorinstanzlich angeordnete Dauer der Landesverweisung
von 13 Jahren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius
(Art. 391 Abs. 2 StPO) ist vorliegend nicht zu prüfen, ob sogar
eine längere Dauer bis zu 15 Jahren gerechtfertigt wäre.
2.3. Da es
sich beim Beschuldigten um einen rumänischen Staatsangehörigen und damit
einen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates handelt, ist die vorliegende
Landesverweisung nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) auszuschreiben
(Art. 20 i.V.m. Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung [SR 362.0]).
VII. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1.
1.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.−
sowie die weiteren Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'490.70
abzüglich der den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten
vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen
Verteidigung seien dabei erst dann vom Beschuldigten zu beziehen, wenn es
seine finanziellen Verhältnisse erlauben (vgl. zum Ganzen act. 39,
S. 33 f., Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Der Beschuldigte
beantragt, dass sowohl Dispositiv-Ziff. 5 betreffend die Höhe der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten als auch Dispositiv-Ziff. 6 betreffend
die Verteilung der Kosten aufzuheben seien und diese auf die Staatskasse zu
nehmen seien (vgl. act. 42, S. 3; act. 66, S. 2 und
S. 11).
1.2. Da
vorliegend ausschliesslich der Beschuldigte Berufung gegen den
vorinstanzlichen Entscheid erhoben hatte, kann der Entscheid nicht zum
Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2
StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dürfen vorliegend demzufolge
nicht erhöht werden, weshalb die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten
Übersetzungskosten betreffend die schriftliche Übersetzung durch [...] über
CHF 90.− (vgl. act. 2/17.1.03; act. 2/4.1.11;
act. 2/4.1.13-1) sowie die mündliche Übersetzung an der vorinstanzlichen
Verhandlung (act. 15; Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO)
vorliegend nicht mehr hinzugerechnet werden dürfen. Weitere Gründe, welche
eine Änderung der Höhe der vorinstanzlichen Kosten rechtfertigen würden, sind
nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher in unveränderter Höhe zu
belassen.
1.3. Da das
Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt
(Art. 408 StPO), ist auch über die Kostenregelung gemäss E. VII.1.1
vorstehend neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach
Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erschwert die beschuldigte Person
die Durchführung des Verfahrens, so können ihr die Verfahrenskosten auch bei
einem Freispruch auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Übersetzungskosten können dem Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 3
lit. b StPO hingegen nicht auferlegt werden, wenn diese durch dessen
Fremdsprachigkeit notwendig wurden. Dies trifft nur auf Übersetzungskosten
zu, welche erfolgen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache des Gerichts
nicht versteht oder spricht. Fallen Übersetzungskosten an, weil die
Strafverfolgungsbehörde Dokumente ansonsten nicht verstehen würde, können
diese Kosten dem Beschuldigten auferlegt werden (BGE 133 IV 324 E. 5.1; Thomas Domeisen, Basler Kommentar
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 426 StPO).
1.4. Das
Obergericht bestätigt die Schuldsprüche der Vorinstanz vollumfänglich, wobei
kein sachlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Änderung der
Kostenregelung nahelegen würde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festhielt (act. 39, S. 32, E. VIII.3), hat der Beschuldigte
die Durchführung des Verfahrens erschwert, indem er ins Ausland flüchtete und
über mehrere Jahre nicht aufgegriffen werden konnte. Hinzu kommt, dass
ohnehin keine grösseren Untersuchungshandlungen ausschliesslich für die Taten
der beiden Freisprüche anfielen (vgl. Urteil BGer 6B_85/2021 vom
26. November 2021, E. 23.3.1; Urteil BGer 6B_460/2020
vom 10. März 2021, E. 10.3.1). Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten können dem Beschuldigten daher vorliegend
trotz der Freisprüche vollumfänglich auferlegt werden. Zu präzisieren ist
allerdings, dass sich die den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten
vorliegend auf CHF 330.− belaufen und aus den jeweiligen
mündlichen Übersetzungen durch [...] bestehen (act. 2/17.1.02;
act. 2/17.1.04; act. 2/17.1.08). Diese können dem Beschuldigten
gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht auferlegt werden.
Dasselbe gilt auch für die im Rahmen der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung geltend gemachten Übersetzungskosten im Umfang von
CHF 516.95 (inkl. MwSt.; act. 20). Die schriftlichen
Übersetzungskosten von der [...] im Umfang von insgesamt CHF 1'821.80
(act. 2/17.1.01; act. 2/17.1.05) hingegen waren notwendig, damit
die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ausländische Dokumente bzw. die
ausländischen Strafverfolgungsbehörden schweizerische Dokumente verstehen
konnten (vgl. act. 2/4.1.07-1; act. 2/1.1.03a). Diese sind den vorstehenden
Ausführungen entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen.
1.5. Zusammengefasst
sind die den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten im Umfang von
CHF 330.− auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind dem Beschuldigten im
Umfang von CHF 3'821.95 aufzuerlegen. Die erstinstanzliche
Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4'000.− sowie die verbleibenden
weiteren Verfahrenskosten im Umfang von CHF 7'821.80 werden dem
Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
2.
2.1. Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'500.−
festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5). Die weiteren Verfahrenskosten betragen
CHF 105.− und bestehen aus den Übersetzungskosten betreffend die
Berufungsverhandlung (act. 69). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren
waren die Schuldsprüche, die Strafzumessung sowie die Auferlegung der Kosten
strittig, wobei sich die geänderte Kostenauferlegung einzig auf die
geforderten Freisprüche stützte (vgl. act. 66, S. 11). Der
Beschuldigte unterliegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich, weshalb ihm
nach dem Ausgang des Verfahrens die Gebühr für das Berufungsverfahren von
CHF 3'500.− vollumfänglich aufzuerlegen ist. Die Übersetzungskosten im Umfang von CHF 105.− sind
hingegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. b
StPO).
3.
3.1. Zu den
Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen
Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die vom
Rechtsvertreter des Beschuldigten für das Berufungsverfahren geltend
gemachten Aufwendungen in Höhe von CHF 4'732.70 (inkl. Auslagen und
MwSt.) erscheinen angemessen (act. 68; Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).
3.2. Angesichts
des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte die
Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu tragen (vgl.
E. VII.2.2 vorstehend). Demgemäss sind ihm auch die Verteidigungskosten
des Berufungsverfahrens grundsätzlich vollumfänglich aufzuerlegen. Davon
ausgenommen sind wiederum die vom Verteidiger geltend gemachten
Übersetzungskosten im Umfang von CHF 452.35 (inkl. MwSt.). Insofern hat
der Beschuldigte dem Staat von den Kosten der amtlichen Verteidigung im
Berufungsverfahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,
CHF 4'280.35 zurückzuerstatten.
4.
Für das Berufungsverfahren werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
____________________
Das Gericht erkennt:
1. Es wird
vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der
II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 15. Februar 2023 im
Verfahren SG.2022.00114 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:
"2.
A.______ wird
freigesprochen von den Vorwürfen:
des banden- und gewerbsmässigen
Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.
Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [Version bis 30. Juni 2023];
der mehrfachen Sachbeschädigung
im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;
des mehrfachen Hausfriedensbruchs
im Sinne von Art. 186 StGB
in Bezug auf die Anklagesachverhalte (1), (2), (3) und
(4) [Sachverhalte im Zeitraum vom 5. bis 7. Oktober 2018, vom
9. Oktober 2018, im Zeitraum vom 2. bis 5. November 2018 und vom
5. November 2018].
4.
Die B.______ AG, die C.______ AG, die Erben von E.______ und
D.______ werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
7.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.
Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird als amtliche
Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 4'338.90 aus der
Gerichtskasse entschädigt."
2.
A.______ ist schuldig:
des mehrfachen
bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.
aZiff. 3 StGB;
der mehrfachen
Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
in Bezug auf den Sachverhalt im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5)
sowie den Sachverhalt vom 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6).
3.
A.______ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
38 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 9. Juni
2022, verurteilt.
4.
A.______ wird gestützt auf Art. 66a StGB für
13 Jahre aus der Schweiz verwiesen.
5.
Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren
SG.2022.00114 wird auf CHF 4'000.− festgesetzt.
Die weiteren Untersuchungs- und
erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen:
CHF
5'000.−
Untersuchungsgebühr
(SA.2022.00604)
CHF
500.−
Entscheid ZMG, SG.2022.00063 (act.
2/4.1.22)
CHF
500.−
Entscheid ZMG, SG.2022.00090
(act. 2/4.1.40)
CHF
1'400.10
schriftliche Übersetzung, [...]
(act. 2/17.1.01)
CHF
150.−
mündliche Übersetzungen, [...]
(act. 2/17.1.02)
CHF
60.−
mündliche Übersetzungen, [...]
(act. 2/17.1.04)
CHF
421.70
schriftliche Übersetzung, [...]
(act. 2/17.1.05)
CHF
120.−
mündliche Übersetzungen, [...]
(act. 2/17.1.08)
CHF
4'338.90
amtliche Verteidigung
Total
CHF 12'490.70
6.
Die
Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren
SG.2022.00114 und das Untersuchungsverfahren SA.2022.00604 von insgesamt
CHF 11'821.80 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und A.______
betreffende Übersetzungskosten) werden A.______ vollumfänglich auferlegt
und von ihm bezogen.
Die Kosten
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von
CHF 4'338.90 werden A.______ im Umfang von CHF 3'821.95 auferlegt
und erst von ihm bezogen, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens
im Februar 2028 überprüft.
Die A.______ betreffenden
Übersetzungskosten im Umfang von CHF 330.− werden auf die
Staatskasse genommen.
7.
Für das
Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 3'500.−
festgesetzt. Diese Gebühr wird A.______ vollumfänglich auferlegt und von
ihm bezogen.
Die weiteren Verfahrenskosten
(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen CHF 105.−
(Übersetzung an Berufungsverhandlung) und werden auf die Staatskasse
genommen.
8.
Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti
wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.______ aus
der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 4'732.70
(inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. A.______ wird verpflichtet, der
Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das
Berufungsverfahren im Umfang von CHF 4'280.35 zurückzuerstatten, wenn
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
9.
Für das Berufungsverfahren
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]