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Entscheid

OG.2023.00010

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

15. Dezember 2023Deutsch66 min

Kantonsgerichts auf den Zivilweg und sprach ihnen auch keine Parteientschädigungen

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth

Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil

vom 15. Dezember 2023

Verfahren

OG.2023.00010

A.______

Beschuldigter und

Berufungskläger

verteidigt durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

gegen

1. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur.

Patrick

Fluri,

Staatsanwalt

2. B.______ AG

Privatklägerin 1

vertreten durch

[...]

3. C.______ AG

Privatklägerin 2

vertreten durch

[...]

4. D.______

Privatkläger 3 und

Berufungsbeklagter

5. Erbengemeinschaft E.______

Privatklägerin 4 und

Berufungsbeklagte

betreffend

Gewerbs-

und bandenmässiger Diebstahl etc.

Anträge

des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss

Berufungserklärung vom 22. Februar 2023 bzw. 7. März 2023

[act. 42 und act. 51], ergänzt anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 22. September 2023 [act. 63, S. 2], sinngemäss):

1.

Es seien

Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5 und 6 des Urteils der II. Kammer des

Kantonsgerichts Glarus vom 15. Februar 2023 aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei

vollumfänglich freizusprechen.

3.

Eventualiter sei der

Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen.

4.

Der Beschuldigte sei mit

CHF 200.− pro Tag in Haft seit 9. Juni 2022 zuzüglich Zins

bei mittlerem Fall zu entschädigen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Anträge

der Anklägerin und

Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der Hauptverhandlung vom

22. September 2023 [act. 63, S. 2], sinngemäss):

1.

Die Berufung des Beschuldigten

sei abzuweisen und das Urteil der II. Kammer des Kantonsgerichts

Glarus vom 15. Februar 2023 vollumfänglich zu bestätigen.

2.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1. Die B.______ AG (nachfolgend "Privatklägerin 1") und

die C.______ AG (nachfolgend "Privatklägerin 2") reichten im

Zeitraum vom 9. Oktober 2018 bis 19. November 2018 je drei

Strafanträge gegen unbekannt jeweils betreffend Hausfriedensbruch und

Sachbeschädigung ein (act. 2/3.1.01-2/3.2.03). Zudem reichte D.______

(nachfolgend "Privatkläger 3") im Zeitraum vom 30. Oktober 2018

bis 13. November 2018 ebenfalls drei Strafanträge gegen unbekannt

betreffend Hausfriedensbruch ein (act. 2/3.4.01-2/3.4.03). E.______

(nachfolgend "Privatkläger 4") reichte am 7. und

19. November 2018 jeweils einen Strafantrag gegen unbekannt betreffend

Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ein sowie am 22. Oktober 2018

einen Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch

(act. 2/3.3.01-2/.3.3.03). Am 4. Januar 2022 verstarb E.______

(act. 2/3.3.04), womit seine Angehörigen und damit die Erbengemeinschaft

E.______ (nachfolgend "Privatklägerin 4") in seine Rechte

eingetreten sind (Art. 121 Abs. 1 StGB).

1.2. Am

24. November 2022 erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A.______

(nachfolgend "Beschuldigter") wegen gewerbs- und bandenmässigem

Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139

Ziff. 2 und 3 StGB [Version bis 30. Juni 2023], mehrfacher

Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachem

Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (act. 1).

2.

2.1. Mit

Urteil vom 15. Februar 2023 sprach die II. Kammer des

Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten des bandenmässigen Diebstahls im

Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 3

Abs. 2 StGB [Version bis 30. Juni 2023], der mehrfachen

Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des

mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB je begangen am

11. November 2018 schuldig (act. 24, S. 33,

Dispositiv-Ziff. 1). In Bezug auf die Sachverhalte vom 5. Oktober

2018 und vom 5. November 2018 sprach sie den Beschuldigten von den

Vorwürfen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von

Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB

[Version bis 30. Juni 2023], der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne

von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im

Sinne von Art. 186 StGB hingegen frei (Dispositiv-Ziff. 2). Sie

verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten

unter Anrechnung der erstandenen Haft seit dem 9. Juni 2022 sowie zu

einer Landesverweisung von 13 Jahren (Dispositiv-Ziff. 3).

2.2. Die

Zivilforderungen der Privatkläger verwies die II. Kammer des

Kantonsgerichts auf den Zivilweg und sprach ihnen auch keine Parteientschädigungen

zu (act. 24, S. 33 f., Dispositiv-Ziff. 4 und 7). Die

Gerichtsgebühr setzte sie fest auf CHF 4'000.− und auferlegte

diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von CHF 12'490.70 dem

Beschuldigten, wobei sie die den Beschuldigten betreffenden

Übersetzungskosten auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. 5-6). Dem

amtlichen Verteidiger erkannte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF

4'338.90 zu, wobei diese erst vom Beschuldigten bezogen werde, sobald es

dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziff. 6 und 8).

3.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am

22. Februar 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons

Glarus und beantragte dabei, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der

Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldspruch), Dispositiv-Ziff. 3 (Strafe und

Landesverweisung), Dispositiv-Ziff. 5 (Festsetzung Gerichtsgebühr und

Verfahrenskosten) und Dispositiv-Ziff. 6 (Kostenauferlegung) aufzuheben.

Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und mit CHF 200.−

pro Tag in Haft seit 9. Juni 2022 (zuzüglich Zins bei mittlerem Fall) zu

entschädigen (act. 42, S. 3).

4.

Am 24. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte den

vorzeitigen Strafvollzug (act. 43), welcher ihm mit Entscheid des

Obergerichts vom 3. März 2023 genehmigt wurde (act. 47).

5.

Am 1. März 2023 versandte das Kantonsgericht eine

berichtigte Version des Urteils vom 15. Februar 2023, mit welchem es

präzisierte, dass sich die Schuldsprüche auf die Anklagesachverhalte 5 und 6

beziehen und die Freisprüche auf die Anklagesachverhalte 1 bis 4 (vgl.

act. 39, S. 33 und S. 35; act. 40). Der Beschuldigte

hielt daraufhin mit Eingabe vom 7. März 2023 an seinen bisherigen

Berufungsanträgen fest (act. 51).

6.

Die Berufungsverhandlung fand am 22. September 2023

statt. Dabei liess der Beschuldigte die gestellten Anträge um einen

Eventualantrag ergänzen, wonach der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von

34 Monaten zu bestrafen sei (act. 63, insbes. S. 2). Am

15. Dezember 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid

(act. 70). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien

auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben

(Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 63, S. 5).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Das vorliegend angefochtene Strafurteil der Vorinstanz

(act. 39) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die

Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG

[GS III A/2]). Der Beschuldigte hat mit der Berufung vom 22. Februar

2023.

die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398

Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 42).

2.

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie

Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den

angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne

Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen

die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in

Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die

rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab

aufzuführen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

4.

Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss

Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung

eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem allfälligen

Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer

6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.2).

4.

Vorliegend sind die folgenden

Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft

erwachsen: Dispositiv-Ziff. 2 (Freisprüche), Dispositiv-Ziff. 4

(Verweis Zivilforderungen auf Zivilweg), Dispositiv-Ziff. 7

(Nichtzusprache Parteientschädigungen) und Dispositiv-Ziff. 8

(Entschädigung der amtlichen Verteidigung).

5.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2022.00114

(act. 1-41/2) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil dieser Akten

bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2022.00604;

act. 2/1.0.00 ff.) sowie die Akten des Strafverfahrens gegen den

Mitbeschuldigten F.______ (Verfahren SG.2020.00061 [inkl.

Strafuntersuchungsakten]; act. 3/1 ff.). Die Akten des

Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 42).

III. Sachverhalt

1.

Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz

1.1

Angesichts

dessen, dass die Freisprüche vorliegend bereits in Rechtskraft erwachsen

sind, ist der Sachverhalt vorliegend lediglich noch in Bezug auf die Vorfälle

im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5) und

vom 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6) zu überprüfen.

Diesbezüglich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst

vor, er habe im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 zusammen mit F.______ , G.______ und

H.______ bei einer Scheune in [...], die Türe aufgehebelt, wodurch ein

Sachschaden von CHF 200.− entstanden sei. Der Beschuldigte habe

sich in die Scheune begeben und diese gezielt nach Werkzeugen durchsucht, um

diese für Einbruchdiebstähle zu verwenden. Er und seine Mittäter hätten dabei

einen Pickel, ein Gipserbeil und zwei Schraubenzieher zum Wert von insgesamt

CHF 73.− entwendet. Am 11. November

2018.

hätten sie um 5.00 Uhr die Schiebetüre des Einkaufszentrums

[...] aufgehebelt, wobei ein Sachschaden von CHF 5'000.−

entstanden sei. Danach hätten sie sich ins Einkaufszentrum und zum [Geschäft]

begeben. Dort hätten sie dessen Schaufensterscheibe eingeschlagen, wobei ein

Schaden von ca. CHF 4'000.− entstanden sei. Sie hätten sich in den

[Geschäft] begeben, wo sie diverse Schubladen aufgebrochen hätten, was wieder

zu einem Schaden von ca. CHF 6'000.− geführt habe. Dabei hätten

sie insgesamt 195 Smartphones und Smartwatches im Wert von insgesamt

CHF 152'711.− entwendet. Die entwendeten Werkzeuge hätten sie dort

zurückgelassen (vgl. zum Ganzen act. 1).

1.2

Die

Vorinstanz erachtete die vorstehenden Sachverhalte gestützt auf die Aussagen

von F.______ und des Beschuldigten sowie den Erkenntnissen aus der

schweizerischen und der italienischen Polizeikontrolle als erstellt

(act. 39, S. 15 f., E. III.4.5). Der Beschuldigte lässt

dagegen vorbringen, diese ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen zu

haben. Die Vorinstanz stütze ihre Schlussfolgerungen zumeist einzig auf die

Aussagen von F.______ . Dessen Aussagen seien jedoch unglaubwürdig, wobei

auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid gegen F.______ noch grosse Skepsis an

dessen Aussagen geäussert habe. Das Fahrzeug, in welchem der Beschuldigte

angeblich gesessen haben soll, habe anlässlich der Polizeikontrolle in Näfels

nicht kontrolliert werden können. Das Auto seiner Mutter und die Sporttasche

habe der Beschuldigte den drei rumänischen Staatsangehörigen zur Verfügung

gestellt, weil er ihnen habe helfen wollen. Unter Berücksichtigung des

Grundsatzes in dubio pro reo sei der Beschuldigte daher freizusprechen

(act. 42, S. 3; act. 66, S. 3 ff.; act. 63,

S. 3 f.).

2.

Grundsätze der Beweiswürdigung

2.1

Jede

Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig

(Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das

Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der

tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von

der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo;

Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. act. 39, S. 5 f., E. II).

2.2

Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine

direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein

indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten

Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen

und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können

einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,

das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichwertig. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das

einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil BGer 6B_1205/2022 vom 22. März

2023, E. 2.1.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, je m.w.H.).

3.

Feststellung des Sachverhalts

3.1

Vorliegend steht fest, dass im

Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 in die Scheune der

Privatklägerin 4 in [...], eingebrochen und dabei die Holztür beschädigt

wurde. Aus der Scheune wurden ein Pickel, ein Gipserbeil sowie zwei

Schraubenzieher im Wert von insgesamt CHF 73.− entwendet, welche

dem Mieter der Scheune (Privatkläger 3) gehören (vgl. zum Ganzen

act. 2/8.6.01 und act. 3/2/8.2.02). Mit diesen Werkzeugen fand am

11.

November 2018 ein Einbruch in den [Geschäft] im Einkaufszentrum

[...] statt, von welchem die Privatklägerin 2 Eigentümerin ist. Dabei

wurde die Schiebetür des Einkaufszentrums [...] aufgestemmt und anschliessend

eine Schaufensterscheibe eingeschlagen sowie mehrere Schubladen der

Privatklägerin 1 aufgebrochen und beschädigt. Daraus wurden

195.

Smart­phones und Smartwatches der Privatklägerin 1 im Wert von

insgesamt CHF 152'711.− entwendet. Durch die vorstehenden

Handlungen entstand ein Sachschaden von CHF 200.− an der Scheunentür,

von CHF 5'000.− an der Schiebetür des Einkaufszentrums [...], von

CHF 4'000.− am Schaufenster und von CHF 6'000.− an den

Schubladen. Die aus der Scheune entwendeten Werkzeuge wurden anschliessend im

bzw. vor dem Einkaufszentrum [...] zurückgelassen (vgl. zum Ganzen

act. 2/8.1.01; act. 3/2/8.1.02; act. 3/2/8.1.04). F.______

wurde diesbezüglich bereits rechtskräftig des bandenmässigen Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs

verurteilt (act. 3/34).

3.2

Umstritten

ist vorliegend, ob der Beschuldigte an diesen Einbruchdiebstählen ebenfalls

beteiligt war, was nachfolgend zu prüfen ist. Angesichts

dessen, dass vorliegend kein direkter Beweis für die Teilnahme des

Beschuldigten an den Einbruchdiebstählen besteht, wird zunächst die

Wohnsituation des Beschuldigten im November 2018 dargelegt (E. III.3.3).

Im Zusammenhang mit dem vorstehend erwähnten Diebstahl fanden ausserdem zwei

Polizeikontrollen statt. Aufgrund dessen, dass bei der späteren Kontrolle in

Genua mehr Anhaltspunkte für eine Verbindung zum Beschuldigten bestehen, wird

zunächst auf diese eingegangen (E. III.3.4) und erst anschliessend auf

die frühere in Näfels (E. III.3.5). Erst danach ist näher auf die

eigentliche Tatausführung einzugehen (E. III.3.6). Zum Schluss sind

schliesslich noch die Indizien für einen Zusammenschluss des Beschuldigten

und seiner Mitbewohner darzulegen (E. III.3.7).

3.3

Wohnsituation im November 2018

Der Beschuldigte gibt vorliegend

zu, dass er – zumindest vorübergehend – zusammen mit F.______, G.______ und

H.______ in Genua wohnte, wobei F.______ erst später dazu gekommen sei. Damit

vereinbar ist auch seine Aussage, dass er F.______ erst wenige Tage kannte

(vgl. zum Ganzen act. 2/10.1.01, S. 3, N. 76 ff.;

act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 6 und Ziff. 13;

act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 11; act. 18, S. 3,

Frage 6; act. 65, S. 5, Frage 15). Ebenso stimmt damit

die Aussage von F.______ überein, dass sich der Beschuldigte, H.______ und

G.______ gut kennen würden (act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 10).

Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und F.______

nicht gut kannten, während sich der Beschuldigte, G.______ und H.______

besser kannten.

3.4

Polizeikontrolle in Genua vom

16.

November 2018

3.4.1

Gemäss der E-Mail des Bundesamts für Polizei (fedpol) vom

16.

November 2018 waren der Beschuldigte, F.______, G.______ und

H.______ mit dem Fahrzeug Ford Fiesta mit dem italienischen Kennzeichen

EH328KJ unterwegs und führten zahlreiche Mobiltelefone mit sich, deren Herkunft

sie nicht rechtfertigen konnten (act. 59). Damit überein stimmt auch die

Meldung von SIRENE Italie vom 23. November 2018, wonach die vier

erwähnten Personen am 12. November 2018 von der Polizia di Stato Sezione

Volanti di Genova kontrolliert wurden. Dabei sei der Beschuldigte allerdings

entkommen. Die anderen drei seien aufgrund von Widerstand gegen die Polizei

und Hehlerei verhaftet worden, wobei zuvor noch eine Hausdurchsuchung

erfolgte (vgl. zum Ganzen act. 2/4.1.03-1). Die Mobiltelefone wurden daraufhin

von der Questura di Genova beschlagnahmt (act. 3/2/5.1.13). Am Folgetag

seien F.______, G.______ und H.______ wieder freigelassen worden

(act. 2/4.1.03-1; act. 3/2/5.1.11‑1).

3.4.2

Der Beschuldigte erklärte an seiner ersten Einvernahme, er wisse über

die Polizeikontrolle in Genua nur, dass Personen mit seinem Auto angehalten

worden seien und eine Wohnung durchsucht worden sei (act. 2/10.1.01,

S. 3, N. 71 f.; vgl. auch act. 2/10.1.02, S. 2,

Ziff. 8). Später erklärt er jedoch, die Kontrolle habe im Wohnhaus

stattgefunden und sein Auto (welches seiner Mutter gehöre) sei vor dem Haus

gestanden (act. 2/10.1.01, S. 3, N. 76; act. 2/10.1.02,

S. 2, Ziff. 7; act. 2/10.1.03, S. 3 f.,

Ziff. 9 f.; act. 2/10.1.06, S. 3, N. 66 und

N. 74 ff.). Auch das Deliktsgut habe sich im Haus befunden

(act. 2/10.1.06, S. 4, N. 86 ff.). Er sei sich sicher,

dass mehr als eine Tasche sichergestellt wurde, die genaue Anzahl wisse er

aber nicht mehr (act. 2/10.1.06, S. 4, N. 95). In der Tasche

mit den Mobiltelefonen seien auch sein Pass und sein Fitnessvertrag gewesen

(act. 18, S. 7, Frage 26; act. 2/10.1.06, S. 3,

N. 74 f.; act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 10). Die

Tasche habe er F.______, G.______ und H.______ ausgeliehen, nachdem ihn jemand

beim Coiffeur angerufen habe (act. 2/10.1.06, S. 3,

N. 78 ff.; act. 18, S. 8, Frage 28). Dies steht

allerdings im Widerspruch zu den früheren Aussagen des Beschuldigten, dass

alle vier zusammen vor der Polizeikontrolle in Genua beim Coiffeur gewesen

seien (act. 2/10.1.01, S. 3 f., N. 85 ff.;

act. 2/10.1.06, S. 3, N. 68 ff.).

3.4.3

Auch betreffend seine eigene Beteiligung an der Kontrolle macht der

Beschuldigte widersprüchliche Angaben: An der Einvernahme vom

17.

Oktober 2022 erklärt er zunächst, dass alle vier vom Coiffeur nach

Hause gekommen seien, als die Polizei im Haus gewesen sei. Noch an derselben

Einvernahme erklärt er hingegen später, dass die anderen drei ohne ihn nach

Hause gekommen seien. Er selbst sei zu seiner Schwiegermutter gegangen

(act. 2/10.1.06, S. 3, N. 68 ff.). Vor der Vorinstanz erklärte

er wiederum, dass die Polizei dort gewesen sei, als er vom Coiffeur

zurückgekommen sei (act. 18, S. 8, Frage 28). Der Beschuldigte

bestritt aber an mehreren Einvernahmen, dass sein Auto von der Polizei

kontrolliert worden sei und er dabei anwesend gewesen sein soll

(act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 10; act. 2/10.1.06,

S. 5, N. 145 ff.; act. 65, S. 9, Frage 34). Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte ausserdem, er habe

gesehen, dass in seine Tasche Telefone eingepackt gewesen seien, er wisse

aber nicht, wer sie dort hingebracht habe. Gesehen haben will er dies jedoch

erst, als die Polizei die Tasche gefunden habe. Allerdings erklärt er auch,

nach Rumänien geflüchtet zu sein, als die Polizei kam (act. 18,

S. 7 f., Fragen 27 und 29 f.). Seine Flucht begründete er

zunächst damit, dass er nicht gewusst habe, worum es gehe bzw. was passiere,

und er Angst gehabt habe (act. 2/10.1.06, S. 5,

N. 151 ff.; act. 18, S. 8, Frage 30). Vor

Obergericht erklärte er seine Flucht hingegen damit, dass er betrunken gewesen

sei und keine Versicherung gehabt habe (act. 65, S. 9,

Frage 32).

3.4.4

Vorliegend

ist kein Grund ersichtlich, der Zweifel an den polizeilichen Angaben

(E. III.3.4.1) hervorrufen könnte. Insbesondere ist vorliegend

unbestritten, dass der Beschuldigte von der Polizeikontrolle in Genua

geflohen ist (act. 2/10.1.06, S. 5, N. 151 ff.;

act. 18, S. 7 f., Fragen 29 f.; act. 3/2/8.1.06,

S. 6, Ziff. 70). F.______ erklärt zwar den polizeilichen Angaben widersprechend,

dass er bei der Kontrolle in Genua alleine in seinem eigenen Auto gewesen

sei, während sich die anderen drei im Ford Fiesta befunden hätten

(act. 3/2/10.1.02, S. 5, Ziff. 10). Allerdings passt dies

nicht in den weiteren Ablauf, wonach F.______, G.______ und H.______ unter

anderem aufgrund von Hehlerei verhaftet wurden. Im Zeitpunkt als die

italienische Polizei F.______ verhaftete, musste diese eine Verbindung

zwischen den entwendeten Mobiltelefonen und ihm herstellen können. Dies ist

einzig damit begründbar, dass sich F.______ – entgegen seiner Aussage –

ebenfalls im Ford Fiesta befand, als dieser anlässlich der Kontrolle von der

italienischen Polizei angehalten wurde.

3.4.5

Die

Äusserungen des Beschuldigten, welche den polizeilichen Angaben

widersprechen, sind den vorstehenden Ausführungen zufolge bereits in sich

widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. So erklärt er zum Beispiel

zunächst, Personen seien mit dem Auto von der Polizei angehalten worden,

später hingegen, als er und seine Mitbewohner bzw. nur seine Mitbewohner nach

Hause kamen, sei die Polizei im Haus gewesen. Zudem steht fest, dass der

Beschuldigte zumindest zu Beginn an der Polizeikontrolle beteiligt war, hätte

er doch ansonsten nicht davor flüchten können. An seiner letzten Einvernahme

hat der Beschuldigte sodann komplett andere Gründe für seine Flucht genannt,

als noch zuvor, was nicht für deren Glaubhaftigkeit spricht. Abgesehen davon

ist ohnehin fraglich, dass der Beschuldigte aus einer allgemeinen Angst vor

der Polizei, wegen einer fehlenden Versicherung oder aufgrund von Alkoholkonsum

bis nach Rumänien geflüchtet sein will. Der lange Fluchtweg deutet vielmehr

daraufhin, dass der Beschuldigte an den vorliegend zu untersuchenden

Diebstählen beteiligt war.

3.4.6

Nicht

im Widerspruch zu den vorliegenden polizeilichen Informationen steht, dass

zumindest ein Teil des Deliktsguts im Haus gefunden wurde. Da gemäss der

Meldung des SIRENE Italie eine Hausdurchsuchung stattfand, ist durchaus

möglich, dass ein Grossteil des Deliktsguts in der vom Beschuldigten und den

drei Mitbeschuldigten gemeinsam bewohnten Wohnung gefunden wurde. Ausgehend

von den Informationen gemäss der E-Mail vom 16. November 2018 muss sich

aber zumindest ein Teil des Deliktsgutes im bzw. beim Auto des Beschuldigten

befunden haben. Ob das Auto sich dabei auf der Strasse oder auf einem

Parkplatz befand, ist vorliegend weder relevant noch geht dies aus den

vorliegenden Polizeimeldungen eindeutig hervor (vgl. zum Ganzen

E. III.3.4.1 vorstehend).

3.4.7

Glaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, dass die Tasche, in

welcher sich das Deliktsgut befand, dem Beschuldigten gehört und darin sein

Pass sowie sein Fitnessvertrag gefunden wurden. Der Beschuldigte nannte diese

Details an mehreren Einvernahmen und teilweise auch, ohne direkt danach

gefragt worden zu sein (vgl. act. 2/10.1.03, S. 4, Ziff. 10;

act. 2/10.1.06, S. 3, N. 74 ff.; act. 18, S. 7,

Frage 26). Die genannten Umstände deuten darauf hin, dass der

Beschuldigte an den vorliegend zu beurteilenden Delikten beteiligt war. Dass

auch sein Pass in der Tasche lag, deutet zudem darauf hin, dass er vom

Ausland kam oder mit der Tasche ins Ausland gehen wollte. Wie bereits

vorstehend dargelegt, sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend das

Ausleihen seiner Tasche widersprüchlich (vgl. E. III.3.4.2 f.). Fragwürdig

ist auch, dass der Beschuldigte telefonisch eine Tasche ausleiht, in welcher

sich sein Pass befindet. Dabei wäre zumindest zu erwarten, dass er die

Ausleihenden explizit darauf hinweist, dass dieser zuerst herauszunehmen ist.

Dies hat der Beschuldigte aber offenbar nicht getan. Dass der Beschuldigte,

der nahe Verwandte in Italien und in Rumänien hat und deshalb viel reist

(act. 65, S. 4 f. und S. 11, Fragen 14, 18 und 42;

act. 18, S. 4, Frage 9 f.), nicht wissen soll, wo sich

sein Pass befindet, ist nicht denkbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte

wusste, dass sich in der Tasche Telefone befanden, obwohl er von der

Polizeikontrolle geflüchtet ist und daher anlässlich dieser kaum in die

Tasche sehen konnte. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen,

dass der Beschuldigte seine Tasche nicht ausgeliehen, sondern diese

mitverwendet hat.

3.5

Polizeikontrolle in Näfels vom

11.

November 2018

3.5.1

Anlässlich einer polizeilichen Fahndung konnte bereits am Sonntag,

11.

November 2018 um etwa 6.45 Uhr ein Personenwagen mit

rumänischem Kennzeichen [...] in Näfels angehalten und kontrolliert werden.

Die Insassen dieses Fahrzeuges seien F.______ und G.______ gewesen. Ein

weiterer Personenwagen mit italieneschen Kontrollschildern – mit welchem

vermutlich das Deliktsgut abtransportiert worden war –, konnte sich durch

Flucht einer Kontrolle entziehen. Im flüchtenden Fahrzeug sollen sich dabei

mindestens zwei Insassen befunden haben (vgl. zum Ganzen

act. 3/2/4.1.02, S. 2; act. 3/2/4.1.16, S. 2). Diese

Informationen können nicht aus einer Befragung von F.______ stammen, wurden

sie doch bereits am 21. November 2018 bzw. am 4. Januar 2019

festgehalten, F.______ hingegen erst am 7. Januar 2019 von Ungarn in die

Schweiz eingeflogen (act. 3/2/4.1.02; act. 3/2/4.1.16, S. 2;

act. 3/2/4.1.12; act. 3/2/4.1.13). Entgegen der Ansicht des

Beschuldigten (act. 66, S. 4), konnte damit die Polizei anlässlich

der Kontrolle in Näfels bereits feststellen, dass es sich beim flüchtenden

Fahrzeug um ein Auto mit einem italienischen Kennzeichen und zwei Insassen

handelte.

3.5.2

Gemäss den Aussagen von F.______ seien er und G.______ nach dem

Einbruch ins Einkaufszentrum in einem Auto gefahren, während der Beschuldigte

und H.______ in einem anderen Auto der Marke "Ford Fiesta" mit

italienischem Kennzeichen fuhren. Dieses sei vom Beschuldigten gelenkt worden

und darin hätten sich auch die Telefone befunden. Das Auto von F.______ sei

dann beim Bahnübergang kontrolliert worden, während das andere Auto vor ihnen

wegfuhr (vgl. zum Ganzen act. 3/2/8.1.06, S. 4 ff.,

Ziff. 56, Ziff. 63 und Ziff. 65; act. 3/2/8.2.04,

S. 4, Ziff. 13 f. und Ziff. 16; act. 3/2/10.1.01,

S. 5, Ziff. 9; act. 2/10.1.02, S. 7, Ziff. 24;

act. 3/20, S. 9, Frage 33). Danach hätten sich alle vier

wieder in Frankreich im Hotel [...] getroffen (act. 3/2/8.1.06,

S. 6, Ziff. 68; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9),

von wo sie weiter nach Genua gefahren seien (act. 3/2/10.1.01,

S. 5, Ziff. 11). Die Aussagen von F.______ betreffend die Kontrolle

stimmen mit den Angaben der Kantonspolizei überein, sind in sich stimmig und

widerspruchsfrei, weshalb diese glaubhaft erscheinen.

3.5.3

Der

Beschuldigte erklärt, betreffend die Polizeikontrolle in Näfels nichts zu

wissen und auch bei der Fahrt nach Frankreich und später nach Genua nicht

dabei gewesen zu sein (act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 5 und

Ziff. 7; 2/10.1.03, S. 3, Ziff. 8; act. 18, S. 7,

Frage 23 f.). Dennoch kennt der Beschuldigte aber gemäss seiner

Aussage das Hotel [...] neben dem Flughafen und erklärt zu wissen, dass sich

dort viele Rumänen aufhalten, welche sich mit Einbrüchen beschäftigen

(act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 12). Dass der Beschuldigte weiss,

wo sich rumänische Staatsangehörige im Ausland treffen, welche

Einbruchdiebstähle begehen, deutet darauf hin, dass er damit ebenfalls in

Verbindung steht. Weiter erklärt der Beschuldigte, sein Auto (bzw. dasjenige

seiner Mutter) immer vermietet zu haben, weil er Geld gebraucht habe und habe

helfen wollen. An wen er sein Auto vermietet habe, wisse er nicht mehr. Sein

Fahrzeug habe sich im Zeitraum des Einbruchs und der Polizeikontrolle in

Näfels aber in Genua befunden. Dies wisse er, weil er sein Auto bei einem

Freund in Genua gelassen habe, welcher dieses auch habe benützen dürfen

(act. 2/10.1.06, S. 4, N. 102 ff.; act. 18,

S. 7, Frage 25; act. 65, S. 10, Fragen 36-38). Der

Beschuldigte legt sich damit nicht eindeutig fest, ob er sein Auto nun

vermietet oder ob er es einem Freund zum Gebrauch überlassen habe. Zudem

scheint unglaubhaft, dass der Beschuldigte keinerlei Angaben dazu machen

kann, über welchen Zeitraum er sein Auto an wen vermietet bzw. überlassen

hat, er aber trotzdem genau wissen will, dass sich das Auto zu einem

bestimmten Zeitpunkt in Genua befand.

3.5.4

Da sich das Deliktsgut gemäss den polizeilichen Angaben nicht im

Fahrzeug von F.______ befand (vgl. E. III.3.5.1), müssen noch weitere

Fahrzeuge und Personen darin involviert gewesen sein. Naheliegend ist dabei,

dass es sich um das von der Kontrolle flüchtende Fahrzeug mit italienischem

Kennzeichen und zwei Insassen handelte. Das von der Kontrolle in Genua

betroffene Fahrzeug des Beschuldigten hat ein italienisches Kennzeichen und

gemäss den Aussagen von F.______ soll es sich bei diesem Fahrzeug um

dasjenige handeln, welches vor ihnen an der Bahnschranke stand und das

Deliktsgut geladen hatte (vgl. E. III.3.4.1 und E. III.3.5.2

vorstehend). Weil der Beschuldigte den vorstehenden Ausführungen zufolge

nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er sein Auto vermietet bzw.

ausgeliehen habe, ist davon auszugehen, dass er selbst damit unterwegs war.

Hinzu kommt, dass auch F.______ den Beschuldigten als den Fahrer des von der

Polizeikontrolle in Näfels flüchtenden Fahrzeugs bezeichnet (vgl.

E. III.3.5.2). Weshalb F.______ falsche Beteiligte nennen sollte, ist

vorliegend nicht ersichtlich, worauf nachfolgend noch näher eingegangen wird

(vgl. E. III.3.6.3 f.). Hinzukommt, dass gemäss den polizeilichen

Angaben sowohl bei der Polizeikontrolle in Näfels als auch in Genua jeweils

vier Personen beteiligt waren. Von zwei Personen konnte die Anwesenheit an

beiden Kontrollen polizeilich festgestellt werden, weshalb naheliegend ist,

dass es sich bei beiden Kontrollen um dieselben vier Personen handelte (vgl.

zum Ganzen E. III.3.4.1 und E. III.3.5.1 vorstehend). Den vorstehenden

Ausführungen zufolge, befand sich der Beschuldigte also bei der

Polizeikontrolle in Näfels im vorderen Fahrzeug mit italienischem Kennzeichen

und hatte das Deliktsgut geladen.

3.6

Tatausführung

3.6.1

Gemäss den Aussagen von F.______ anlässlich des Strafverfahrens gegen

ihn selbst, seien am Einbruch in die Scheune sowie am nachfolgenden Einbruch

in den [Geschäft] am 11. November 2018 er selbst, der Beschuldigte,

G.______ und H.______ beteiligt gewesen (act. 3/2/8.2.04, S. 3 und

S. 6, Ziff. 10 und Ziff. 31; act. 3/2/8.1.06, S. 3,

Ziff. 41). Seiner Ansicht nach hätten der Beschuldigte und H.______

alles betreffend die Einbrüche gewusst und auch die Idee dazu sei von ihnen

gekommen (act. 3/2/8.1.06, S. 3, Ziff. 42; act. 3/2/8.2.04,

S. 3, Ziff. 12; act. 3/2/10.1.02, S. 6, Ziff. 15).

Der Chef sei seiner Meinung nach H.______ gewesen. Dieser habe auch gewusst,

wo sich alles befand (act. 3/2/8.1.06, S. 3, Ziff. 46;

act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9).

3.6.2

In der Nacht vom 10. auf den 11. November 2018 habe F.______

während des Einbruchs in die Scheune draussen aufgepasst

(act. 3/2/8.2.04, S. 3 und S. 5, Ziff. 6 und

Ziff. 20; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9;

act. 3/2/10.1.02, S. 3 f., Ziff. 1 und Ziff. 3;

act. 3/20, S. 7, Frage 21). Er habe dann vom Beschuldigen Werkzeug

(einen Pickel) erhalten und der Beschuldigte und H.______ hätten die zwei

Schraubenzieher gehabt (act. 3/2/8.1.06, S. 4, Ziff. 52;

act. 3/2/8.2.04, S. 5, Ziff. 23 und Ziff. 25). Die Autos

hätten sie in Mollis parkiert und seien anschliessen etwa eine Stunde durch

den Wald zum etwa 700 bis 800 Meter entfernten Geschäft mit Mobiltelefonen

gelaufen (act. 3/2/8.1.06, S. 2 f., Ziff. 37 und

Ziff. 47; act. 3/2/8.2.04, S. 6, Ziff. 31;

act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9). Zunächst hätten G.______ und

H.______ das Einkaufszentrum angeschaut, während F.______ und der

Beschuldigte ca. 20 Meter entfernt gewartet hätten

(act. 3/2/8.1.06, S. 3, Ziff. 47; act. 3/2/10.1.01,

S. 5, Ziff. 9). H.______ habe – unter Umständen mit Hilfe von G.______

– die Eingangstüre aufgehebelt, als alle vier dort gewesen seien, und

anschliessend die Schaufensterscheibe des [Geschäft] eingeschlagen

(act. 3/2/8.1.06, S. 4, Ziff. 48 f.;

act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9). F.______ habe dann im [Geschäft]

die Taschen aufgehalten, während die anderen Mobiltelefone eingepackt und

Schubladen aufgebrochen hätten (act. 3/2/8.1.06, S. 4,

Ziff. 50 f.). Alle Telefone (vier Taschen) seien anschliessend in

das Auto der Marke Ford Fiesta geladen worden (act. 3/2/8.1.06,

S. 4, Ziff. 56; act. 3/2/10.1.01, S. 5, Ziff. 9).

3.6.3

Die Aussagen von F.______ zum Handlungsablauf sind grundsätzlich

widerspruchsfrei, ausführlich und detailliert, womit sie im allgemeinen

glaubhaft erscheinen. Zudem stimmen sie auch mit der von der Polizei

angetroffenen Situation bei der Scheune und beim Einkaufszentrum überein

(vgl. E. III.3.1 vorstehend). Nicht ersichtlich ist, weshalb F.______

Personen als am Einbruch beteiligt nennen sollte, welche dies nicht waren.

Daran ändert auch nichts, dass F.______ als beschuldigte Person befragt

wurde, gab er doch seine eigene Teilnahme zu und konnte sich damit mit der

namentlichen Nennung von zusätzlichen Personen nicht entlasten. Auch ist

nicht ersichtlich, weshalb F.______ allfällige weitere Mittäter durch die

Nennung des Beschuldigten entlasten und sich damit der Gefahr einer

zusätzlichen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB)

aussetzen sollte. Zweifelhaft scheint hingegen die von F.______ umschriebene

Rollenverteilung, hat er sich durch die Verharmlosung seiner eigenen und der

Hervorhebung derjenigen der anderen möglicherweise tatsächlich zu entlasten

versucht. Seine diesbezüglichen Aussagen sind zudem nicht widerspruchsfrei.

So soll der Beschuldigte einerseits alles gewusst haben, andererseits jedoch

passiv mit ihm zusammen in einiger Entfernung zum Einkaufszentrum auf die

anderen gewartet haben und ausserdem nach Ansicht von F.______ korrekter als

die anderen sein (vgl. E. III.3.6.1 f. vorstehend und

act. 3/2/10.1.01, S. 7). Die konkrete Rolle des Beschuldigten geht

damit aus den Aussagen von F.______ nicht klar hervor.

3.6.4

Die vorstehende

Würdigung der Aussagen von F.______ steht sodann – entgegen der Auffassung

des Beschuldigten (act. 63, S. 3 f.) – auch nicht im

Widerspruch zum Urteil gegen F.______. Daraus geht hervor, dass die

Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts auf verschiedene Ausführungen

von F.______ abgestellt hat und auch sein Geständnis nicht anzweifelte (vgl.

Art. 160 StPO). Aussagen, welche die Darstellung seiner eigenen

Rolle beim Einbruchdiebstahl betreffen, hat die Vorinstanz hingegen als

zweifelhaft erachtet (vgl. zum Ganzen act. 3/34, S. 11 ff.,

E. IV.4.2 ff.). Zudem bezieht sich eine der, anlässlich der

Hauptverhandlung, zitierten Urteilsstellen auf Vorbringen der Verteidigung

und nicht auf Aussagen von F.______ (act. 3/34, S. 23,

E. IV.4.6.3). Geht der Beschuldigte davon aus, dass die Aussagen von

F.______ nur gesamthaft als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig erscheinen

können, verkennt er, dass bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussagen massgebend ist und nicht etwa die allgemeine

Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534

E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil BGer 6F_19/2023 vom

16.

August 2023, E. 1.3).

3.6.5

Der

Beschuldigte selbst macht keine Aussagen zur Tatausführung, sondern

beschränkt sich darauf, seine Teilnahme an den Einbruchdiebstählen

abzustreiten bzw. erklärt, nichts darüber zu wissen (vgl.

act. 2/10.1.01, S. 3 f., N. 71 und N. 94;

act. 2/10.1.02, S. 2, Ziff. 2-4 und Ziff. 9-12;

act. 2/10.1.03, S. 3 ff., Ziff. 4-7,

Ziff. 13 f. und Ziff. 16-22; act. 2/10.1.06,

S. 3 ff., N. 50 und N. 115 ff.; act. 18,

S. 6, Fragen 19 f.; act. 65, S. 8, Fragen 27-29). Wo

er sich selbst im fraglichen Zeitraum befunden habe, konnte er allerdings

nicht sagen (act. 2/10.1.06, S. 4, N. 101). Die erwähnten

Aussagen des Beschuldigten vermögen demgemäss noch keine begründeten Zweifel

an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.______ zum Handlungsablauf und zu

den Tatbeteiligten hervorzurufen.

3.6.6

Aus den

vorstehenden Ausführungen geht ausserdem hervor, dass der Beschuldigte zum

Tatzeitpunkt ein Mitbewohner des bereits rechtskräftig verurteilten F.______

war. Der Beschuldigte war zudem bei der Polizeikontrolle in Genua, anlässlich

welcher das Deliktsgut beschlagnahmt wurde, (kurz) anwesend. Dass der

Beschuldigte davor geflüchtet ist, deutet ebenfalls auf eine Tatbeteiligung

seinerseits hin. Das Deliktsgut befand sich bei der Beschlagnahme ausserdem

in seiner Tasche zusammen mit seinem Reisepass. Angesicht dessen, dass das Deliktsgut

aus dem [Geschäft] zu den Autos transportiert werden musste, ist naheliegend,

dass das Deliktsgut bereits im [Geschäft] in diese Taschen geladen wurde.

Zudem befand sich das Deliktsgut zumindest in Näfels zusammen mit dem

Beschuldigten im Auto des Beschuldigten. Diese Umstände sprechen ebenfalls

alle dafür, dass der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl in [...] beteiligt

war. Auch die übrigen Umstände vermögen daher keine Zweifel an den

Ausführungen von F.______ zu erwecken, sondern stützen diese vielmehr.

3.6.7

Gemäss

den vorstehenden Ausführungen steht damit fest, dass der Beschuldigte bei den

unter E. III.3.1 aufgeführten Einbruchdiebstählen anwesend war, deuten

doch auch das Vorfinden seines Passes in der Tasche mit dem Deliktsgut sowie

seine Flucht vor den Polizeikontrollen auf eine bereits frühere Teilnahme

hin. Nicht nachgewiesen werden konnte ihm hingegen, dass er selbst die Tür

aufgestemmt hätte oder die Schaufensterscheibe einschlug. In dubio pro reo

muss ausserdem auch davon ausgegangen werden, dass er weder die Tür der Scheune

noch die Schubladen im [Geschäft] selbst aufbrach.

3.7

Indizien für einen Zusammenschluss

3.7.1

Der Beschuldigte wurde in Italien

für einen am 28. Mai 2008 versuchten Diebstahl im Mitverschulden

verurteilt, wobei dieser bereits als Rückfall bezeichnet wurde. Zudem wurde

er für einen am 13. Mai 2014 begangenen unberechtigten Besitz von zum

Einbruch geeigneten Werkzeugen ebenfalls im Mitverschulden verurteilt (vgl.

zum Ganzen act. 2/1.1.03a). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte

bereits früher Taten im Zusammenhang mit Einbruchsdiebstählen begangen haben

muss. Zudem wurden auch die beiden erwähnten Delikte von mehreren Personen

zusammen ausgeführt, wobei nicht klar ist, wer – abgesehen vom Beschuldigten

– daran beteiligt war. Erstmals vor Obergericht erklärte der Beschuldigte,

dass alle diese Probleme vom Alkohol gekommen sein sollen (act. 65,

S. 7, Frage 26). Angesichts dessen, dass er ein Alkoholproblem bei

früheren Einvernahmen mit keinem Wort erwähnte und auch aus den Akten keine

Hinweise auf ein solches hervorgehen, erscheint dies allerdings nicht

glaubhaft.

3.7.2

Von seinen vorstehend erwähnten (ehemaligen) Mitbewohnern konnte

ausserdem zumindest H.______ in drei weiteren Kantonen aufgrund von DNA-Spuren

mit verschiedenen Einbruchdiebstählen in Verbindung gebracht werden. An

diesen Delikten konnte ausserdem auch die Anwesenheit von anderen Personen

nachgewiesen werden, welchen wiederum eine Verbindung zu einer Vielzahl von

weiteren Einbruchdiebstählen nachgewiesen werden konnte. H.______ steht

deshalb im Verdacht, Teil einer international tätigen rumänischen

Einbrecherbande bzw. zumindest Teil eines grösseren Netzwerkes zu sein (vgl.

zum Ganzen act. 3/2/4.1.17, S. 5; act. 3/2/18.1.00,

Polizeilicher Ermittlungsbericht betreffend H.______, insbes. S. 10, und

Übersicht Einbruchdiebstähle vom 16. April 2020).

3.7.3

Notorisch ist ausserdem, dass Übernamen häufig von Banden im Sinne

von Art. 139 aZiff. 3 StGB verwendet werden (vgl. dazu

E. IV.2.4 nachfolgend). Die Aussage des Beschuldigten, sie hätten

Übernamen verwendet (z.B. Knochen, Zigeuner, Wolf usw.), deutet deshalb

darauf hin, dass es sich um eine solche Bande handeln könnte (act. 65,

S. 11, Frage 43 f.). Dass der Beschuldigte die tatsächlichen

(Vor‑)Namen von H.______, G.______ und F.______ nicht (mehr) kenne,

scheint vor dem Hintergrund des Zusammenlebens wenig glaubhaft.

IV. Rechtliches

1.

Mittäterschaft

1.1

Aus

den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass an dem Anklagesachverhalt mehrere

Personen beteiligt waren. Vorliegend ist ein zusammenhängender

Sachverhaltskomplex zu untersuchen, weshalb zunächst geprüft wird, ob dieser

in Mittäterschaft verübt wurde. Als Mittäter gilt, wer bei der

Entschliessung, der Planung oder der Ausführung des Delikts vorsätzlich und

in massgebender Weise mit andern Tätern so zusammenwirkt, dass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Der Mittäter muss ausserdem Tatherrschaft innehaben

und die Verwirklichung muss auf einem gemeinsamen Tatentschluss basieren

(vgl. BGE 118 IV 397 E. 2b). Im Übrigen kann auf die zutreffenden

theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 39,

S. 17 f., E. IV.2).

1.2

Zumindest

der Beschuldigte, H.______ und G.______ wohnten vor dem 9. bis

11.

November 2018 bereits einige Zeit zusammen (vgl. E. III.3.3

vorstehend). Zur Begehung der Tat mussten der Beschuldigte und seine

Mitbewohner ausserdem extra von Genua in die Schweiz bzw. nach [...] fahren.

Bereits damit steht fest, dass der Beschuldigte mit den weiteren Mittätern

einen gemeinsamen Tatentschluss fasste. Dieser umfasst den Aufbruch der

Scheunentür, das Betreten der Scheune und die Entwendung von Werkzeugen

daraus, um sich damit später mittels Gewalt Zugang zum [Geschäft] zu

verschaffen und dort Mobiltelefone ebenfalls mittels Gewalt zu entwenden. Den

vorstehenden Ausführungen zufolge war der Beschuldigte ausserdem auch bei der

Tatausführung anwesend (vgl. insbes. E. III.3.7.1). Ob er in der Scheune

bzw. im [Geschäft] selbst Werkzeuge bzw. Mobiltelefone einpackte oder diese

nur von den weiteren Beteiligten übernahm, spielt dabei keine Rolle. Der

Beschuldigte hat ausserdem auch im Anschluss an den Einbruch in den [Geschäft]

das mit dem Deliktsgut beladene Auto zur Verfügung gestellt und ist darin

gefahren (vgl. E. III.3.5.4 und E. III.3.4.1 vorstehend). Der

Beschuldigte hat demgemäss sowohl bei der Entschliessung und Planung als auch

bei der Tatausführung entscheidend mitgewirkt und ist damit als Mittäter zu

betrachten.

2.

Diebstahl

2.1

Des

Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine

fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen

damit unrechtmässig zu bereichern. Wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande

ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl

zusammengefunden hat, begeht einen qualifizierten Diebstahl und wird härter

bestraft (Art. 139 aZiff. 3 StGB).

2.2

Indem der Beschuldigte, H.______, G.______ und/oder F.______ im

Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5) einen

Pickel, ein Gipserbeil sowie zwei Schraubenzieher aus der Scheune mitnahmen,

haben sie den (fremden) Gewahrsam des Privatklägers 3 gebrochen und

eigenen Gewahrsam begründet. Dadurch, dass sie die Werkzeuge für den

nachfolgenden Einbruchdiebstahl im Einkaufszentrum [...] verwendeten, haben

sie sich diese zumindest vorübergehend zugeeignet sowie einen vorübergehenden

Vermögensvorteil verschafft (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_943/2020 vom

19.

Januar 2021, E. 2.4.1; BGE 91 IV 130, E. 2.a; Urteil BGer

6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014, E. 3.2). Aufgrund der

Mittäterschaft können dem Beschuldigten diese Tathandlungen objektiv

angerechnet werden (vgl. E. IV.1 vorstehend). In subjektiver Hinsicht

steht ausserdem fest, dass der Beschuldigte wollte, dass mindestens einer der

Beteiligten Werkzeuge aus der Scheune entnahm, wollte er doch damit den

nachfolgenden Einbruch in das Einkaufszentrum [...] bzw. den [Geschäft] ermöglichen.

Dem Beschuldigten musste auch bewusst sein, dass es sich um fremde Werkzeuge

handelte, mussten sie doch die Tür aufbrechen, um dieses mitzunehmen. Da sie

die Werkzeuge anschliessend nicht zurückbrachten, steht auch fest, dass der

Beschuldigte den Privatkläger 3 bzw. den Privatkläger 4 dauerhaft

enteignen wollte (Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.

2019, N. 26 zu Art. 137 StGB; Günter

Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil

I, 8. Aufl. 2022, N. 14 zu § 13). Damit hat er den Tatbestand

des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.

2.3

Am 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6) wurde der

(fremde) Gewahrsam der Privatklägerin 1 gebrochen und eigener Gewahrsam

begründet, indem der Beschuldigte, H.______, G.______ und/oder F.______

195.

Smartphones und Smartwatches aus dem [Geschäft] entwendeten. Durch

deren Mitnahme (bis nach Genua) haben sie sich diese zugeeignet sowie einen

Vermögensvorteil verschafft. Da der Beschuldigte auch diesbezüglich ein

Mittäter ist (vgl. E. IV.1 vorstehend), kann ihm auch diese Handlung unabhängig

davon, was der Beschuldigte genau im [Geschäft] getan hat, objektiv

angerechnet werden. In subjektiver Hinsicht steht ausserdem fest, dass der

Beschuldigte diese Smartphones und Smartwatches bewusst entwenden wollte, was

sich auch dadurch zeigt, dass er und seine Mittäter diese in sein Auto luden

und er damit bis nach Genua fuhr (vgl. insbes. E. III.3.4.1 vorstehend).

Der Beschuldigte hat entsprechend auch damit den Tatbestand des Diebstahls

nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.

2.4

Bandenmässigkeit

2.4.1

Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt Bandenmässigkeit vor, wenn

mindestens zwei Personen sich über die Begehung mehrerer (möglicherweise noch

unbestimmter) Taten einigen. Dabei muss ein Mindestansatz an einer

Organisation oder ein intensives Zusammenwirken vorliegen, sodass die

Mittäter bis zu einem gewissen Grade fest verbunden sind und von einem

stabilen Team gesprochen werden kann. Dies schliesst allerdings nicht aus,

dass das Team allenfalls nur kurzlebig sein kann (BGE 135 IV 158

E. 2 und E. 3.4).

2.4.2

Gemäss

den vorstehenden Ausführungen haben der Beschuldigte, H.______, G.______ und

F.______ zusammen zwei Einbruchdiebstähle hintereinander verübt, wobei der

erste Einbruch zur Beschaffung der Werkzeuge für den zweiten diente. Bereits

daraus geht hervor, dass eine gewisse Organisation hinter dem Zusammenschluss

stehen muss. Hinzu kommt, dass alle vier gemeinsam in einer Wohnung wohnten

(vgl. E. III.3.3 vorstehend), was auf ein stabiles Team hindeutet und

gegen eine bloss einmalige Tatbegehung spricht. In das Einkaufszentrum [...]

wurde auf dieselbe Art und Weise ausserdem bereits zweimal vor dem

11.

November 2018 eingebrochen (vgl. act. 2/8.1.01, S. 6).

Dabei gingen auch diesen Einbrüchen jeweils ein Einbruch in die Scheune in

[...], voraus (act. 2/8.6.01, S. 4). Dies deutet daraufhin, dass

bereits die vorherigen Einbrüche von zumindest einem Teil der am Einbruch vom

11.

November 2018 beteiligten Personen oder von anderen Personen, welche

aber derselben grösseren Organisation angehören, verübt wurden. Beides bildet

Dispositiv

demnach ein Indiz für das Bestehen einer Bande im Sinne von Art. 139

Ziff. 1 StGB. Daran ändert auch nichts, dass gemäss den jeweils

rechtskräftigen Freisprüchen weder der Beschuldigte noch F.______ an den vor

dem 9. bis 11. November 2018 verübten Einbrüchen beteiligt waren (vgl.

E. II.4; act. 39, S. 33, Dispositiv-Ziff. 2;

act. 3/34, S. 35 f., Dispositiv-Ziff. 2).

2.4.3. Zumindest H.______ konnte ausserdem bereits mit einer Vielzahl von

weiteren Delikten in der Schweiz in Verbindung gebracht werden (vgl.

E. III.3.7.2). Dass dieser sich extra für eine einmalige Deliktsbegehung

mit drei voneinander unabhängigen Personen ausserhalb einer Bande

zusammenschliessen sollte, ist daher unwahrscheinlich. Zudem scheint auch

unwahrscheinlich, dass sich die Mitbewohner für eine einzige Tat Übernamen

ausdenken würden (vgl. E. III.3.7.3). Hinzukommt, dass selbst der

Beschuldigte bereits in Italien für zumindest versuchten Einbruchdiebstahl im

Mitverschulden sowie unberechtigten Besitz von zum Einbruch geeigneten

Werkzeugen ebenfalls im Mitverschulden rechtskräftig verurteilt wurde (vgl.

E. III.3.7.1). Dies deutet daraufhin, dass der Beschuldigte plante,

mehrere Delikte zu begehen. Zur beruflichen Situation des Beschuldigten ist

anzumerken, dass dieser zwar gemäss seinen eigenen Aussagen nie über eine

längere Zeit ohne Arbeit war. Allerdings hat er seine Jobs und seinen

Einsatzort oft gewechselt: So hat er seinen eigenen Angaben zufolge im Sommer

2018 [in Italien] am Meer Glace verkauft und während der Winterzeit den

Eltern [Mutter und Schwiegervater] in der Zahnarztpraxis mit

Handwerkerarbeiten ausgeholfen. Zudem habe er im November 2018 ein

Unternehmen in Genua gehabt, welches recycelt und Innenreparaturen gemacht

habe. Danach habe er mit seinem Vater in einem 24-Stunden-Autoservice [in

Rumänien] gearbeitet (vgl. zum Ganzen act. 65, S. 4 f. und

S. 10 f., Fragen 14, 17 f., 39 und 45). Vor der

Vorinstanz gab er zudem noch an in dieser Zeit eine Ausbildung als

Flugbegleiter gemacht zu haben bzw. beim [...] Möbel zusammengestellt zu

haben (vgl. act. 18, S. 3 und 5, Fragen 7 und 13). Hat der

Beschuldigte alle diese Jobs ausgeführt, steht fest, dass es sich jeweils nur

um kurze Einsätze gehandelt haben kann. Zwischen den Wechseln seiner Jobs war

es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich, als Teil einer Bande

Einbruchdiebstähle zu begehen.

2.4.4. Insbesondere

aufgrund des Zusammenlebens der am Einbruch vom 11. November 2018

beteiligten Personen, der ständig wechselnden Arbeitsstellen des

Beschuldigten sowie des Masses an Organisation der Einbrüche im Zeitraum vom 9. bis

11. November 2018, kann im Zusammenhang mit den weiteren vorstehenden

Indizien darauf geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte nicht bloss zu

einer einmaligen Tatbegehung mit den übrigen Tatbeteiligten und allenfalls

weiteren Personen zusammenschloss, sondern zukünftig weitere (noch

unbestimmte) Taten geplant waren. Zu präzisieren ist allerdings, dass es sich

vorliegend um mehrfachen bandenmässigen Diebstahl handelt, fanden vorliegend

doch zwei Diebstähle statt (vgl. E. IV.2.2 f. vorstehend). Das

Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO steht dem nicht

entgegen, geht doch bereits aus dem vorinstanzlichen Dispositiv hervor, dass

der Beschuldigte für zwei bandenmässige Diebstähle verurteilt wurde (vgl.

act. 39, S. 33, Dispositiv-Ziff. 1).

3. Sachbeschädigung

3.1. Der

Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer

eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht

besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Das Delikt wird nur auf

Antrag verfolgt. Aus diesem Grund ist vorab festzuhalten, dass die

Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2 sowie der

Privatkläger 4 jeweils einen entsprechenden Strafantrag für die Delikte

im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 bzw. vom 11. November 2018

fristgerecht einreichten (vgl. E. I.1.1 vorstehend sowie Art. 31

StGB).

3.2. H.______,

G.______ und/oder F.______ beschädigten vorliegend unter Anwesenheit des

Beschuldigten im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 die Holztür der Scheune des

Privatklägers 4, als sie diese aufbrachen. Diese Tathandlung kann dem

Beschuldigten aufgrund der Mittäterschaft angerechnet werden, auch wenn er

diese nicht selbst vorgenommen hat (vgl. E. IV.1 vorstehend). In

subjektiver Hinsicht steht ausserdem fest, dass der Beschuldigte sich der

Beschädigung bewusst war und diese auch wollte, wollte er doch an das für den

späteren Einbruch notwendigen Werkzeuge gelangen (vgl. E. IV.2.2

vorstehend). Anders war dies nicht möglich und der Aufbruch hatte auch

notwendigerweise eine Beschädigung der Tür zur Folge. Demgemäss erfüllt der

Beschuldigte vorliegend den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von

Art. 144 Abs. 1 StGB.

3.3. Am

11. November 2018 stemmten H.______ und/oder G.______ im Beisein vom

Beschuldigten und F.______ ausserdem die Schiebetür des Einkaufszentrums

[...] auf, welche hierdurch beschädigt wurde und im Eigentum der

Privatklägerin 2 steht. Zudem haben sie die der Privatklägerin 2

bzw. der Privatklägerin 1 gehörende Schaufensterscheibe eingeschlagen

und diverse Schubladen der Privatklägerin 1 aufgebrochen, welche

hierdurch ebenfalls beschädigt wurden (vgl. zum Ganzen E. III.3.1 und

E. III.3.6.2). Auch diese Handlungen können dem Beschuldigten aufgrund

der Mittäterschaft angerechnet werden (vgl. E. IV.1 vorstehend). Der

Beschuldigte wollte diese Handlungen sowie die Beschädigung bewusst, da er

nur so in den [Geschäft] eindringen und an die Telefone gelangen konnte (vgl.

dazu E. IV.2.3 vorstehend). Der Beschuldigte erfüllt damit auch durch

diese drei Handlungen den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss

Art. 144 Abs. 1 StGB.

4. Hausfriedensbruch

4.1. Des

Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den

Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum

eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten

Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder,

trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Dieses Delikt wird ebenfalls nur auf Antrag verfolgt, wobei auch

diesbezüglich die Privatkläger 1 bis 4 rechtzeitig einen Strafantrag

einreichten (vgl. E. I.1.1 vorstehend sowie Art. 31 StGB).

4.2. Der

Beschuldigte, H.______, G.______ und/oder F.______ drangen den vorstehenden

Ausführungen zufolge im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 gegen den Willen

der Privatkläger 3 und 4 in die Scheune in [...], ein. Diese Handlung

kann dem Beschuldigten auch unabhängig davon, ob er selbst die Scheune

betreten hat, aufgrund der Mittäterschaft objektiv angerechnet werden (vgl.

E. IV.1 vorstehend). In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der

Beschuldigte dies auch wusste und wollte, musste doch dafür extra die Tür

aufgebrochen werden. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des

Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB erfüllt.

4.3. Der

Beschuldigte drang ausserdem am 11. November 2018 in das Einkaufszentrum

[...] ein, als dieses geschlossen war. Damit sowie dadurch, dass zunächst

eine Tür aufgestemmt werden musste, steht fest, dass er dies gegen den Willen

der Privatklägerin 2 sowie wissentlich und willentlich tat. Danach ist

der Beschuldigte ausserdem gegen den Willen der Privatklägerin 1 in den

ebenfalls geschlossenen [Geschäft] eingedrungen. Auch diesbezüglich steht

fest, dass der Beschuldigte dies wissentlich und willentlich tat, musste doch

dafür extra eine Schaufensterscheibe eingeschlagen werden. Damit ist

erwiesen, dass der Beschuldigte durch das Eindringen in das Einkaufszentrum

[...] und anschliessend in den [Geschäft] den Tatbestand des

Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB erfüllt.

V. Strafzumessung und Vollzug

1.

1.1. Die

Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für bandenmässigen Diebstahl im

Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aZiff. 3 StGB, den

mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie die

mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB

jeweils begangen im Zeitraum vom

9. bis 11. November 2018

(Anklagesachverhalt 5) sowie am 11. November 2018

(Anklagesachverhalt 6) zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten,

unter Anrechnung der erstandenen Haft seit dem 9. Juni 2022

(act. 39, S. 33, Dispositiv-Ziff. 1 und 3).

1.2. Der

Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch und beantragt mit seinem

Eventualbegehren eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Er lässt

vorbringen, dass ein Vergleich der Strafe des Beschuldigten mit derjenigen

von F.______ auf eine zu hohe Strafe beim Beschuldigten und eine willkürliche

Bemessung derselben schliessen lasse. Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips

hätte wegen der tieferen Einsatzstrafe beim Beschuldigten, der den

Beschuldigten hingegen belastenden individuellen Täterkomponente dieselbe

Gesamtstrafe resultieren müssen (vgl. zum Ganzen act. 66, S. 2 und

9 ff.). Die Staatsanwaltschaft verweist betreffend die Strafzumessung

auf das vorinstanzliche Urteil (act. 67, S. 4).

2.

2.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der

Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1

StGB). Was die detaillierten Strafzumessungskriterien und insbesondere die

Unterscheidung zwischen den Tat- und Täterkomponenten betrifft, kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 39,

S. 21 ff., E. V.1.2). Zur allgemeinen Methodik der

Strafzumessung ist allerdings Folgendes zu ergänzen:

2.2. Ist der Täter wegen einer Mehrheit, und/oder teilweise mehrfach

begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der

Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu

bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum

basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen und es ist dafür unter

Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu

ermitteln. Sodann hat es bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser

Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil BGer 6B_808/2017

vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2).

Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte

sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige

Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer

6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2 und E. 1.6.1; Urteil

BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012, E. 2 und E. 4.2).

2.3. Sind mehrere Mittäter im gleichen Verfahren zu beurteilen, ist das

gegenseitige Verhältnis der jeweiligen Tatbeiträge bei der

Verschuldensbewertung mitzuberücksichtigen. Der Grundsatz der

Gleichbehandlung ist dabei nur verletzt, wenn die beiden Strafzumessungen

nicht im Sinne einer Gesamtbetrachtung in Einklang gebracht wurden. Ist

hingegen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des anderen

Mittäters bereits feststeht, muss ein hypothetischer Vergleich angestellt

werden. Dabei hat das Gericht nach seinem pflichtgemässen Ermessen von

denjenigen Strafen auszugehen, welche es ausfällen würde, wenn beide Mittäter

gleichzeitig beurteilt würden. Die richterliche Unabhängigkeit kann zur Folge

haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen.

Solange die Strafe als solche angemessen ist, ist dies hinzunehmen. Ein

Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht hingegen nicht.

Bei der Begründung muss allerdings auf die Strafe des Mittäters Bezug

genommen werden und dargelegt werden, weshalb sich diese nicht als

Vergleichsgrösse eignet (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 191 E. 3.2 f.;

Urteil BGer 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014, E. 1.6.2).

3.

3.1. Nach

Art. 139 aZiff. 3 StGB kommt bei einem bandenmässigen Diebstahl

ausschliesslich eine Freiheitsstrafe, bei einem Hausfriedensbruch nach Art.

186 StGB sowie einer Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB hingegen

grundsätzlich eine Freiheits- oder eine Geldstrafe in Frage. Wie nachfolgend

noch aufzuzeigen sein wird, kommen vorliegend aber auch für diese Delikte –

abgesehen von der Sachbeschädigung im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018

bei der Scheune – bereits aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten

ausschliesslich Freiheitsstrafen in Frage.

3.2. Im

Übrigen sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1

lit. b StGB erfüllt, wonach das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf

eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann: Der Beschuldigte wird vorliegend des Landes

verwiesen (vgl. dazu E. VI nachfolgend) und hat demgemäss nach seiner

Haftentlassung die Schweiz zu verlassen. Ein Vollzug der Geldstrafe scheint

daher fraglich, unabhängig davon, ob der Beschuldigte im Anschluss nach

Rumänien oder nach Italien reist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass

der Beschuldigte trotz der internationalen Personenfahndung seit dem

23. November 2018 (act. 2/4.1.03) erst rund dreieinhalb Jahre

später am 9. Juni 2022 in Bulgarien verhaftet werden konnte

(act. 2/4.1.06-1; act. 2/4.1.17, S. 8 f.). Der

Beschuldigte verfügt aktuell ausserdem weder über Vermögen in der Schweiz

noch über ein Einkommen. Auch im Ausland hat er maximal illiquides Vermögen

und zudem Schulden im Umfang von ca. EUR 100'000.− (vgl.

act. 65, S. 6, Frage 21). Es muss deshalb davon ausgegangen

werden, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht vor seiner Ausreise

bezahlen oder sicherstellen könnte, selbst wenn diese tief ausfallen würde (110

Tagessätze à CHF 10.− bis CHF 30.−; vgl. dazu

nachfolgend E. V.4.2.3). Dementsprechend ist auch für die

Sachbeschädigung im Zeitraum vom

9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5)

eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

3.3. Vollständigkeitshalber

ist festzuhalten, dass vorliegend aufgrund der Bandenmässigkeit auch in Bezug

auf den Sachverhalt im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 bei der Scheune

(Anklagesachverhalt 5) keine geringfügigen Vermögensdelikte im Sinne von

Art. 172ter Abs. 1 StGB in Frage kommen (Art. 172ter

Abs. 2 StGB; vgl. BGE 123 IV 113 E. 3.g; vgl. auch Philippe

Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019,

N. 48 zu Art. 172ter StGB).

4.

4.1. Bandenmässiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.

aZiff. 3 StGB

4.1.1. Der

bandenmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aZiff. 3

StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Geschützt wird dabei das Rechtsgut des Vermögens (Urteil BGer 6B_786/2014 vom

10. April 2015, E. 1.5.3; Urteil BGer 6B_1075/2013 vom

17. Februar 2014, E. 2.3).

4.1.2. Betreffend

den Diebstahl im Einkaufszentrum [...] vom 11. November 2018

(Anklagesachverhalt 6) ist zur objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass

insgesamt 195 Smartphones und Smartwaches im Wert von CHF 152'711.− entwendet wurden. Dabei handelt es sich

grundsätzlich bereits um eine beträchtliche Summe, wobei aber auch Diebstähle

– insbesondere bandenmässig begangene – mit weit höheren Deliktsbeträgen

denkbar sind. Innerhalb der Bande scheint der Beschuldigte zumindest keine

Führungsposition innegehabt zu haben. Im Rahmen eines bandenmässig begangenen

Delikts ist die objektive Tatschwere daher noch im unteren Bereich

(Freiheitsstrafe von 32 bis 44 Monaten) einzuordnen. In subjektiver Hinsicht

ist straferhöhend zu beachten, dass der Beschuldigte sich durch den Diebstahl

offenbar bereichern wollte und damit einen egoistischen bzw. verwerflichen

Beweggrund hatte. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist daher als

mittelmässig bis gross einzustufen, weshalb sich die objektive durch die

subjektive Tatschwere leicht erhöht. Dem Beschuldigten ist vorliegend deshalb

ein mittleres Verschulden zur Last zu legen. Ausgehend

von der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von 32 Monaten

Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven

Elemente eine Einsatzstrafe von 34 Monaten angemessen.

4.1.3. Beim vorherigen Diebstahl in der Scheune wurden lediglich

Werkzeuge zu einem Wert von CHF 73.−

entwendet, womit es sich um einen geringen Deliktsbetrag handelt. Zudem

konnte dem Beschuldigten auch diesbezüglich keine führende Rolle innerhalb

der Bande nachgewiesen werden. Die objektive Tatschwere ist daher im

untersten Bereich bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten einzuordnen.

Der Beschuldigte verübte diesen Diebstahl lediglich, um Werkzeuge für den

später geplanten grösseren Einbruch in das Einkaufszentrum [...] zu erhalten.

Der Beschuldigte handelte demgemäss aus einem verwerflichen Beweggrund, was

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die subjektive Tatschwere vermag

deshalb die objektive Tatschwere leicht zu erhöhen, wobei aber dennoch

weiterhin von einem insgesamt leichten Verschulden ausgegangen werden kann.

Als Einsatzstrafe scheint daher eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten

angemessen.

4.2. Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB

4.2.1. Die

Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschützt werden dabei einerseits das

Eigentum andererseits aber auch Gebrauchs- und Nutzniessungsrechte an einer

Sache (Philippe Weissenberger,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu

Art. 144 StGB).

4.2.2. In

Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass bei der Schiebetür

des Einkaufszentrums [...] ein Schaden von CHF 5'000.− entstand, am Schaufenster des [Geschäft]

ein solcher von CHF 4'000.−

und an den Schubladen im [Geschäft] ein solcher von CHF 6'000.−. Die Schadenssumme von insgesamt

CHF 15'000.− (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 49 StGB)

ist beträchtlich, wobei aber auch noch höhere Schäden vorstellbar sind. Die

objektive Tatschwere ist daher im unteren bis mittleren Bereich (Strafe von

13 bis 16 Monaten) einzuordnen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum das

verwerfliche Motiv des Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen, wurden

die Sachbeschädigungen doch einzig zum Zweck des Diebstahls der Mobiltelefone

bzw. der Smartwatches begangen. Allerdings ist auch zu beachten, dass dem

Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, die Beschädigungen selbst

verursacht zu haben. Dem Beschuldigten ist somit insgesamt ein knapp

mittleres Verschulden zur Last zu legen und die nach der objektiven Tatschwere

auf 13 Monate festgelegte Freiheitsstrafe aufgrund der subjektiven

Elemente auf 14 Monate zu erhöhen.

4.2.3. An der Scheunentür entstand hingegen lediglich ein Schaden von

CHF 200.−, was als

gering einzustufen ist. Betreffend die Scheune befindet sich die objektive

Tatschwere deshalb noch im untersten Bereich (Strafe bis zu vier Monaten). In

subjektiver Hinsicht ist auch hier zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten

nicht nachgewiesen werden konnte, die Tür selbst beschädigt zu haben.

Aufgrund des verwerflichen Motives der Ermöglichung eines grösseren

Diebstahls ist aber trotzdem auch diese Strafe von konkret 100 Tagen leicht

zu erhöhen. Dem Beschuldigten ist daher nach der Berücksichtigung der

subjektiven Elemente zwar immer noch ein eher leichtes Verschulden zur Last

zu legen, die Strafe jedoch auf 110 Tagen zu erhöhen.

4.3. Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB

4.3.1. Der

Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist dabei das

Hausrecht. Damit ist die Befugnis gemeint, über die Anwesenheit von anderen

Personen in den eigenen Räumen selbst entscheiden zu können (BGE 146 IV 320

E. 2.3; BGE 112 IV 31 E. 3). Das Hausrecht stellt damit eine

Element der Privatsphäre dar (Vera

Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.

2019, N. 5 zu Art. 186 StGB; Urteil BGer 6B_971/2020 vom

19. Januar 2021, E. 5.4).

4.3.2. Zur

objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass das Einkaufzentrum [...] sowie der

[Geschäft] zu den Öffnungszeiten grundsätzlich öffentlich zugänglich sind.

Dem jeweiligen Inhaber des Hausrechts ist es aber dennoch möglich, bestimmten

Personen oder zu bestimmten Zeiten den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu

verwehren. Der Eingriff in die Privatsphäre dürfte aber weniger schwer

wiegen, als beispielsweise beim unbefugten Betreten einer (bewohnten)

Wohnung. Dasselbe gilt auch für das Betreten der Scheune. Die objektive

Tatschwere kann daher bei beiden Hausfriedensbrüchen noch im untersten bis

unteren Bereich eingeordnet werden (Strafe von 5 bis 8 Monaten). In

subjektiver Hinsicht ist auch in Bezug auf die Hausfriedensbrüche zu

beachten, dass der Beschuldigte beide nur deshalb vornahm, weil er in den

Räumlichkeiten einen Diebstahl begehen wollte. Der Beschuldigte handelte

deshalb aus einem verwerflichen Beweggrund, was verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen ist. Dem Beschuldigten ist deshalb betreffend beide

Hausfriedensbrüche ein leichtes bis mittleres Verschulden zur Last zu legen.

Als Strafe kommt demzufolge einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren

Bereich (konkret von sechs Monaten Freiheitsstrafe) erscheint daher nach

Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von je

sieben Monaten angemessen.

4.4. Festlegung der Gesamtstrafe

4.4.1. Wie

bereits erwähnt, muss nun aus den für die einzelnen Delikte festgelegten

Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, wobei von der

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49

Abs. 1 StGB). Werden mehrere Straftatbestände mit demselben Strafrahmen

bedroht, ist von der konkret höchsten Strafe auszugehen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Aufl. 2019, N. 485). Das Gericht hat die Zahl und Schwere der

Einzeltaten zu gewichten und auf diese Weise das Gesamtstrafmass

festzusetzten. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil BGer

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4; vgl. auch Hans Mathys, a.a.O.,

N. 500 ff.; Urteil BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018,

E. 4.3.3; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).

4.4.2. Der

bandenmässige Diebstahl ist vorliegend mit dem schärfsten Strafrahmen

bedroht, wobei die Tat vom 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6)

härter als diejenige im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018

(Anklagesachverhalt 5) bestraft wird. Aus diesem Grund ist vorliegend von der

für den bandenmässigen Diebstahl vom 11. November 2018

(Anklagesachverhalt 6) verhängten Strafe von 34 Monaten auszugehen

und diese aufgrund des weiteren bandenmässigen Diebstahls, der

Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche angemessen zu erhöhen.

4.4.3. Diebstahl,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schützen unterschiedliche Rechtsgüter,

was grundsätzlich für eine umfangreiche Anrechnung der Einzelstrafen sprechen

würde. Zu beachten ist allerdings, dass alle Taten vorliegend in einem engen

zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. So bezweckten alle

vorausgehenden Taten lediglich, den Diebstahl vom 11. November 2018 zu

ermöglichen. Aus diesem Grund haben sich die weiteren Taten nur in einem

geringen Umfang auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszuwirken. Konkret ist die

Strafe aufgrund des bandenmässigen Diebstahls im Zeitraum vom 9. bis

11. November 2018 sowie der Hausfriedensbrüche um jeweils eineinhalb

Monate, aufgrund der Sachbeschädigung vom 11. November 2018 um

dreieinhalb Monate und aufgrund der Sachbeschädigung im Zeitraum vom 9. bis

11. November 2018 um einen Monat zu erhöhen. Insgesamt ist deshalb eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten festzulegen.

4.4.4. Betreffend

die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach wie vor

nicht geständig ist und dementsprechend auch keine Einsicht oder Reue

ersichtlich ist. Der Beschuldigte ist vorbestraft, wobei es sich sowohl beim

versuchten Diebstahl vom 28. Mai 2008, bei der Beschädigung vom

15. Februar 2015 sowie dem Besitz von zum Einbruch geeigneten Werkzeugen

am 13. Mai 2014 um einschlägige Delikte handelt, welche allesamt im

Mitverschulden begangen wurden (vgl. zum Ganzen act. 2/1.1.03a). Der

Beschuldigte zeigt damit eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit. Angesichts dessen,

dass alle diese Straftaten bereits etwas weiter zurückliegen, sind diese zwar

nicht mehr stark aber dennoch spürbar straferhöhend zu berücksichtigen.

Ebenfalls straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte

ausschliesslich in die Schweiz einreiste, um hier Straftaten zu begehen (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). Der Beschuldigte wechselt seine Jobs und auch sein

Aufenthaltsland regelmässig. Er hat zwar zwei Kinder, kann diese aber

aufgrund seiner jeweiligen Wechsel des Aufenthaltslandes sowie auch aufgrund

der langen Arbeitszeiten regelmässig über längere Zeit nicht bzw. nur wenig

sehen (vgl. act. 65, S. 4, Fragen 13 f.; vgl. auch

E. III.3.4.7 und E. IV.2.4.3 vorstehend). Die Auswirkungen der

Freiheitsstrafe auf das Leben des Beschuldigten gehen vorliegend deshalb

nicht über das übliche Mass hinaus. Insgesamt ist die Gesamtstrafe aufgrund

der Täterkomponente deshalb um drei Monate auf 46 Monate zu erhöhen.

4.4.5. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO

darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden

(Verbot der reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten

ergriffen wurde. Massgebend ist

dabei das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 139 IV 282

E. 2.6). Weil die Vorinstanz lediglich eine Freiheitsstrafe von 38

Monaten angeordnet hat, darf diese nicht auf 46 Monate erhöht werden,

sondern ist bei 38 Monaten zu belassen. Der Beschuldigte befindet sich seit

dem 9. Juni 2022 in Haft, wobei er zunächst in Bulgarien inhaftiert war

und sich erst seit dem 29. Juli 2022 in der Schweiz in Haft befindet

(vgl. act. 4.1.06-1; act. 2/4.1.14; act. 2/4.1.17,

S. 8 f.; act. 2/4.1.22; act. 2/4.1.40; act. 5;

act. 25). Die seit dem 9. Juni 2022 ausgestandene Haftzeit ist auf

die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB sowie act. 39,

S. 27, E. V.2.5).

4.4.6. Ein

Vergleich der Einzelstrafen des Beschuldigten mit denjenigen von F.______ ist

vorliegend nur schon deshalb nicht möglich, weil im Urteil betreffend

F.______ für alle Hausfriedensbrüche, alle Sachbeschädigungen bzw.

bandenmässigen Diebstähle jeweils zusammen eine Strafe festgehalten und

daraus eine Gesamtstrafe gebildet wurde (vgl. act. 3/34, S. 27,

E. V.2.2 f.). Wie bereits festgehalten, ist das Obergericht sodann

– entgegen der Auffassung des Beschuldigten (act. 66, S. 9 f.)

– bei der Festlegung der Strafe für den Beschuldigten in keiner Weise an die

bereits rechtskräftig feststehende Strafe von F.______ gebunden (vgl.

E. V.2.3 vorstehend). Müsste das Obergericht die Strafe für F.______

festlegen, so würde es unter anderem die geringe Stellung von F.______ als

unerfahrenes Bandenmitglied berücksichtigen (vgl. act. 3/34,

S. 23 f., E. IV.4.6.3). Aufgrund dieser Stellung unterhalb

derjenigen des Beschuldigten wäre die Strafe betreffend die bandenmässigen

Diebstähle – soweit möglich – bereits aufgrund der objektiven Tatschwere

tiefer als beim Beschuldigten anzusetzen. Bei den Sachbeschädigungen und den

Hausfriedensbrüchen würde die Tatschwere hingegen etwa gleich wie beim

Beschuldigten ausfallen. F.______ hat im Gegensatz zum Beschuldigten aber

keine einschlägigen Vorstrafen, weshalb sich auch die Täterkomponente beim

Beschuldigten belastender auf die Strafhöhe auswirkt. Zusammengefasst

rechtfertigt es sich vorliegend also, dass der Beschuldigte zu einer im

Gegensatz zu F.______ höheren Strafe verurteilt wird.

VI. Landesverweisung

1.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten

gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu einer

Landesverweisung von 13 Jahren. Zur Begründung führte sie auf, dass der

Beschuldigte als Kriminaltourist und Mitglied einer Bande die öffentliche

Ordnung und Sicherheit erheblich verletzt habe. Ein erhebliches legales

Interesse, dass der Beschuldigte in die Schweiz einreisen könne, bestehe

nicht. Ein persönlicher Härtefall oder Schuldausschlussgrund sei nicht ersichtlich.

Demgemäss rechtfertige es sich auch unter Berücksichtigung der

Freizügigkeitsrechte eine Landesverweisung über 13 Jahre anzuordnen

(act. 39, S. 27 ff., E. VI, und S. 33,

Dispositiv-Ziff. 3). Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft

kritisieren im Berufungsverfahren diese vorinstanzliche Landesverweisung

(act. 66, S. 10, und act. 67, S. 4).

2.

2.1. Nach

Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB verweist das Gericht einen

Ausländer, der wegen eines qualifizierten Diebstahls (Art. 139

Ziff. 3 StGB) oder eines Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung

mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von

der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Ist der Beschuldigte

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Nachfolgend: EU),

ist ausserdem das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) zu

berücksichtigen. Die durch das FZA eingeräumten Rechte dürfen nur

eingeschränkt werden, wenn dies der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und

Gesundheit dient (Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA). Geschützt wird

hierdurch allerdings nur ein bereits bestehendes und gültiges (umfassendes)

Aufenthaltsrecht des ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz, über

welches dieser bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis oder der nachgewiesenen

Arbeitssuche verfügt (vgl. Art. 2 und Art. 6 Anhang I FZA;

Urteil BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.4.3; vgl. auch

act. 39, S. 29, E. VI.3.2 m.w.H.).

2.2. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 39, S. 28,

E. VI.3.1), kann sich der Beschuldigte vorliegend ausschliesslich auf

sein Einreise- und Aufenthaltsrecht über maximal drei Monate berufen

(Art. 3 FZA i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VFP [SR 142.203] i.V.m.

Art. 10 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Beschuldigte verfügt

damit über kein im Sinne der vorstehenden Erwägungen durch das FZA

geschütztes Aufenthaltsrecht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ohnehin

keinen Bezug zur Schweiz aufweist, ist er doch seinen eigenen Angaben zufolge

bisher lediglich ein bzw. mehrere Male auf der Durchreise in der Schweiz

gewesen (act. 2/10.1.01, S. 4, N. 119 ff.; act. 18,

S. 4, Frage 11; act. 65, S. 5, Frage 19). Daran

ändert auch nichts, dass der Beschuldigte in unbestimmter Zukunft gerne in

der Schweiz (bei einem noch unbestimmten Arbeitgeber) arbeiten würde

(act. 18, S. 6, Frage 21; act. 65, S. 5, Frage 20).

Der Beschuldigte erfüllt vorliegend durch den bandenmässigen Diebstahl selbst

und dadurch, dass er in Verbindung mit diesem einen Hausfriedensbruch beging,

sogar zwei Katalogtaten, für welche die obligatorische Landesverweisung

anzuordnen ist. Dies zeigt die besondere Gefahr, welche vom Beschuldigten

ausgeht. Aufgrund dessen, dass den Beschuldigten auch frühere Verurteilungen

im Zusammenhang mit (versuchten) Einbruchdiebstählen nicht von der Begehung

weiterer Delikte abhalten konnten, ist von einer erheblichen Rückfallgefahr

auszugehen. Selbst wenn also von der Anwendbarkeit des FZA ausgegangen werden

könnte, würden die Interessen betreffend die öffentliche Sicherheit eindeutig

überwiegen. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist

nicht ersichtlich. Die Schwere der Taten sowie die Rückfallgefahr

rechtfertigen auch die vorinstanzlich angeordnete Dauer der Landesverweisung

von 13 Jahren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius

(Art. 391 Abs. 2 StPO) ist vorliegend nicht zu prüfen, ob sogar

eine längere Dauer bis zu 15 Jahren gerechtfertigt wäre.

2.3. Da es

sich beim Beschuldigten um einen rumänischen Staatsangehörigen und damit

einen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates handelt, ist die vorliegende

Landesverweisung nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) auszuschreiben

(Art. 20 i.V.m. Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung [SR 362.0]).

VII. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1.

1.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.−

sowie die weiteren Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'490.70

abzüglich der den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten

vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen

Verteidigung seien dabei erst dann vom Beschuldigten zu beziehen, wenn es

seine finanziellen Verhältnisse erlauben (vgl. zum Ganzen act. 39,

S. 33 f., Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Der Beschuldigte

beantragt, dass sowohl Dispositiv-Ziff. 5 betreffend die Höhe der

vorinstanzlichen Verfahrenskosten als auch Dispositiv-Ziff. 6 betreffend

die Verteilung der Kosten aufzuheben seien und diese auf die Staatskasse zu

nehmen seien (vgl. act. 42, S. 3; act. 66, S. 2 und

S. 11).

1.2. Da

vorliegend ausschliesslich der Beschuldigte Berufung gegen den

vorinstanzlichen Entscheid erhoben hatte, kann der Entscheid nicht zum

Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2

StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dürfen vorliegend demzufolge

nicht erhöht werden, weshalb die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten

Übersetzungskosten betreffend die schriftliche Übersetzung durch [...] über

CHF 90.− (vgl. act. 2/17.1.03; act. 2/4.1.11;

act. 2/4.1.13-1) sowie die mündliche Übersetzung an der vorinstanzlichen

Verhandlung (act. 15; Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO)

vorliegend nicht mehr hinzugerechnet werden dürfen. Weitere Gründe, welche

eine Änderung der Höhe der vorinstanzlichen Kosten rechtfertigen würden, sind

nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher in unveränderter Höhe zu

belassen.

1.3. Da das

Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt

(Art. 408 StPO), ist auch über die Kostenregelung gemäss E. VII.1.1

vorstehend neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach

Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die

Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erschwert die beschuldigte Person

die Durchführung des Verfahrens, so können ihr die Verfahrenskosten auch bei

einem Freispruch auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Übersetzungskosten können dem Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 3

lit. b StPO hingegen nicht auferlegt werden, wenn diese durch dessen

Fremdsprachigkeit notwendig wurden. Dies trifft nur auf Übersetzungskosten

zu, welche erfolgen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache des Gerichts

nicht versteht oder spricht. Fallen Übersetzungskosten an, weil die

Strafverfolgungsbehörde Dokumente ansonsten nicht verstehen würde, können

diese Kosten dem Beschuldigten auferlegt werden (BGE 133 IV 324 E. 5.1; Thomas Domeisen, Basler Kommentar

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 426 StPO).

1.4. Das

Obergericht bestätigt die Schuldsprüche der Vorinstanz vollumfänglich, wobei

kein sachlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Änderung der

Kostenregelung nahelegen würde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend

festhielt (act. 39, S. 32, E. VIII.3), hat der Beschuldigte

die Durchführung des Verfahrens erschwert, indem er ins Ausland flüchtete und

über mehrere Jahre nicht aufgegriffen werden konnte. Hinzu kommt, dass

ohnehin keine grösseren Untersuchungshandlungen ausschliesslich für die Taten

der beiden Freisprüche anfielen (vgl. Urteil BGer 6B_85/2021 vom

26. November 2021, E. 23.3.1; Urteil BGer 6B_460/2020

vom 10. März 2021, E. 10.3.1). Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten können dem Beschuldigten daher vorliegend

trotz der Freisprüche vollumfänglich auferlegt werden. Zu präzisieren ist

allerdings, dass sich die den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten

vorliegend auf CHF 330.− belaufen und aus den jeweiligen

mündlichen Übersetzungen durch [...] bestehen (act. 2/17.1.02;

act. 2/17.1.04; act. 2/17.1.08). Diese können dem Beschuldigten

gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht auferlegt werden.

Dasselbe gilt auch für die im Rahmen der Entschädigung der amtlichen

Verteidigung geltend gemachten Übersetzungskosten im Umfang von

CHF 516.95 (inkl. MwSt.; act. 20). Die schriftlichen

Übersetzungskosten von der [...] im Umfang von insgesamt CHF 1'821.80

(act. 2/17.1.01; act. 2/17.1.05) hingegen waren notwendig, damit

die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ausländische Dokumente bzw. die

ausländischen Strafverfolgungsbehörden schweizerische Dokumente verstehen

konnten (vgl. act. 2/4.1.07-1; act. 2/1.1.03a). Diese sind den vorstehenden

Ausführungen entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen.

1.5. Zusammengefasst

sind die den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten im Umfang von

CHF 330.− auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind dem Beschuldigten im

Umfang von CHF 3'821.95 aufzuerlegen. Die erstinstanzliche

Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4'000.− sowie die verbleibenden

weiteren Verfahrenskosten im Umfang von CHF 7'821.80 werden dem

Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

2.

2.1. Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'500.−

festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b

Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;

GS III A/5). Die weiteren Verfahrenskosten betragen

CHF 105.− und bestehen aus den Übersetzungskosten betreffend die

Berufungsverhandlung (act. 69). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren

waren die Schuldsprüche, die Strafzumessung sowie die Auferlegung der Kosten

strittig, wobei sich die geänderte Kostenauferlegung einzig auf die

geforderten Freisprüche stützte (vgl. act. 66, S. 11). Der

Beschuldigte unterliegt im vorliegenden Verfahren vollumfänglich, weshalb ihm

nach dem Ausgang des Verfahrens die Gebühr für das Berufungsverfahren von

CHF 3'500.− vollumfänglich aufzuerlegen ist. Die Übersetzungskosten im Umfang von CHF 105.− sind

hingegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. b

StPO).

3.

3.1. Zu den

Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen

Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die vom

Rechtsvertreter des Beschuldigten für das Berufungsverfahren geltend

gemachten Aufwendungen in Höhe von CHF 4'732.70 (inkl. Auslagen und

MwSt.) erscheinen angemessen (act. 68; Art. 3 Abs. 1 i.V.m.

Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).

3.2. Angesichts

des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte die

Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu tragen (vgl.

E. VII.2.2 vorstehend). Demgemäss sind ihm auch die Verteidigungskosten

des Berufungsverfahrens grundsätzlich vollumfänglich aufzuerlegen. Davon

ausgenommen sind wiederum die vom Verteidiger geltend gemachten

Übersetzungskosten im Umfang von CHF 452.35 (inkl. MwSt.). Insofern hat

der Beschuldigte dem Staat von den Kosten der amtlichen Verteidigung im

Berufungsverfahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,

CHF 4'280.35 zurückzuerstatten.

4.

Für das Berufungsverfahren werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

____________________

Das Gericht erkennt:

1. Es wird

vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der

II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 15. Februar 2023 im

Verfahren SG.2022.00114 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und nicht

Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:

"2.

A.______ wird

freigesprochen von den Vorwürfen:

des banden- und gewerbsmässigen

Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.

Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB [Version bis 30. Juni 2023];

der mehrfachen Sachbeschädigung

im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

des mehrfachen Hausfriedensbruchs

im Sinne von Art. 186 StGB

in Bezug auf die Anklagesachverhalte (1), (2), (3) und

(4) [Sachverhalte im Zeitraum vom 5. bis 7. Oktober 2018, vom

9. Oktober 2018, im Zeitraum vom 2. bis 5. November 2018 und vom

5. November 2018].

4.

Die B.______ AG, die C.______ AG, die Erben von E.______ und

D.______ werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

7.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti wird als amtliche

Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 4'338.90 aus der

Gerichtskasse entschädigt."

2.

A.______ ist schuldig:

des mehrfachen

bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.

aZiff. 3 StGB;

der mehrfachen

Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

in Bezug auf den Sachverhalt im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 5)

sowie den Sachverhalt vom 11. November 2018 (Anklagesachverhalt 6).

3.

A.______ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

38 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 9. Juni

2022, verurteilt.

4.

A.______ wird gestützt auf Art. 66a StGB für

13 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

5.

Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren

SG.2022.00114 wird auf CHF 4'000.− festgesetzt.

Die weiteren Untersuchungs- und

erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen:

CHF

5'000.−

Untersuchungsgebühr

(SA.2022.00604)

CHF

500.−

Entscheid ZMG, SG.2022.00063 (act.

2/4.1.22)

CHF

500.−

Entscheid ZMG, SG.2022.00090

(act. 2/4.1.40)

CHF

1'400.10

schriftliche Übersetzung, [...]

(act. 2/17.1.01)

CHF

150.−

mündliche Übersetzungen, [...]

(act. 2/17.1.02)

CHF

60.−

mündliche Übersetzungen, [...]

(act. 2/17.1.04)

CHF

421.70

schriftliche Übersetzung, [...]

(act. 2/17.1.05)

CHF

120.−

mündliche Übersetzungen, [...]

(act. 2/17.1.08)

CHF

4'338.90

amtliche Verteidigung

Total

CHF 12'490.70

6.

Die

Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren

SG.2022.00114 und das Untersuchungsverfahren SA.2022.00604 von insgesamt

CHF 11'821.80 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und A.______

betreffende Übersetzungskosten) werden A.______ vollumfänglich auferlegt

und von ihm bezogen.

Die Kosten

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von

CHF 4'338.90 werden A.______ im Umfang von CHF 3'821.95 auferlegt

und erst von ihm bezogen, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens

im Februar 2028 überprüft.

Die A.______ betreffenden

Übersetzungskosten im Umfang von CHF 330.− werden auf die

Staatskasse genommen.

7.

Für das

Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 3'500.−

festgesetzt. Diese Gebühr wird A.______ vollumfänglich auferlegt und von

ihm bezogen.

Die weiteren Verfahrenskosten

(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen CHF 105.−

(Übersetzung an Berufungsverhandlung) und werden auf die Staatskasse

genommen.

8.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti

wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.______ aus

der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 4'732.70

(inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. A.______ wird verpflichtet, der

Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das

Berufungsverfahren im Umfang von CHF 4'280.35 zurückzuerstatten, wenn

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

9.

Für das Berufungsverfahren

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]