OG.2023.00012
Forderung aus Arbeitsvertrag
17. Mai 2024Deutsch39 min
I. Prozessgeschichte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter Roger Feuz, Oberrichter MLaw Mario
Marti und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jasmin Marlovits.
Urteil
vom 17. Mai 2024
Verfahren
OG.2023.00012
A.______ AG
Beklagte
und
Berufungsklägerin
vertreten
durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
gegen
B.______
Kläger und
Berufungsbeklagter
vertreten
durch lic. iur.
Stefan
Gnädinger,
Rechtsanwalt
betreffend
Forderung
aus Arbeitsvertrag
Rechtsbegehren der
Berufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 6. März 2023 [act. 56],
sinngemäss):
1.
Es seien Dispositiv-Ziff. 1 bis
2 des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom 31. Januar 2023
vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei die Klage vom
4. Januar 2022 vollumfänglich abzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.
Rechtsbegehren des
Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 24. April 2023,
[act. 58]):
1.
Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
B.______ schloss am 23. Februar 2021 einen
Arbeitsvertrag mit der A.______ AG ab, wobei der Stellenantritt per
1. März 2021 erfolgte (act. 3/2). Am 21. Juni 2021 wurde
B.______ aufgefordert, die Arbeitsstelle zu verlassen, woraufhin er der
A.______ AG mit Schreiben vom 21. Juni 2021 seine Arbeitskraft anbot
(act. 3/9). Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 kündigte die A.______
AG das erwähnte Arbeitsverhältnis fristlos (act. 3/5). Sie wurde dabei
durch C.______, Präsidentin der A.______ AG, und D.______,
zeichnungsberechtigtes Mitglied der A.______ AG, vertreten (vgl.
act. 5).
2.
2.1. B.______
leitete am 19. August 2021 bei der Schlichtungsbehörde des Kantons
Glarus ein Schlichtungsverfahren gegen die A.______ AG ein. Er verlangte
dabei (unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe) die Ausstellung einer
Arbeitsbestätigung und machte eine Nettolohnforderung, eine
Bruttoüberstundenforderung sowie eine Entschädigung von mind. einem
Monatslohn geltend, wobei das Personaldossier zu edieren sei. Nachdem die
A.______ AG unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung vom
28. Oktober 2021 erschien, wurde B.______ die Klagebewilligung
ausgestellt (vgl. zum Ganzen act. 1). B.______ reichte daraufhin am
4. Januar 2022 beim Kantonsgericht Glarus Klage gegen die A.______ AG
ein (act. 2).
2.2. Mit
Urteil vom 31. Januar 2023 verpflichtete der Kantonsgerichtspräsident
die A.______ AG, B.______ CHF 8'490.‒ netto zuzgl. Zins von 5 %
seit dem 24. Juni 2021 sowie eine Entschädigung von CHF 5'200.‒
zuzgl. Zins von 5 % seit dem 19. August 2021 zu bezahlen
(act. 53, S. 28, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Ausserdem
verpflichtete er die A.______ AG unter Androhung der Ungehorsamsstrafe i.S.v.
Art. 292 StGB, B.______ innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Urteils
eine Arbeitsbestätigung auszustellen (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). In
Bezug auf die geltend gemachten Überstunden wies er die Klage hingegen ab
(Dispositiv-Ziff. 3). Er erhob keine Gerichtskosten und sprach keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 6 und 7).
3.
3.1. Mit
Eingabe vom 6. März 2023 erhob die A.______ AG (nachfolgend
«Berufungsklägerin») gegen das vorstehende Urteil des
Kantonsgerichtspräsidenten Berufung und verlangt die vollständige Abweisung
der Klage von B.______ (nachfolgend «Berufungsbeklagter») vom 4. Januar
2022 (act. 56).
3.2. Der
Berufungsbeklagte verlangt mit Eingabe vom 24. April 2023 die
vollumfängliche Abweisung der Berufung (act. 58).
II. Formelle
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Beim
angefochtenen Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 31. Januar 2023
(act. 53) handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 308
Abs. 1 lit. a ZPO. Strittig ist vorliegend eine vermögensrechtliche
Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt dabei CHF 10'000.−
(Art. 91 Abs. 1 ZPO), womit der erstinstanzliche
Entscheid der Berufung zugänglich ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
1.2
Das
angefochtene Urteil wurde der Berufungsklägerin am 2. Februar 2023
zugestellt (act. 54). Ihre Berufung vom 6. März 2023
Dispositiv
(act. 56), erfolgte demnach innert der vorgegebenen Frist von 30 Tagen
(Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die
übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das
Obergericht ist für die Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 17
Abs. 1 lit. b GOG/GL [GS III A/2]).
2.
Mit Berufung kann die unrichtige
Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Fest-stellung des Sachverhalts gerügt
werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt vorliegend die
unrichtige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Pflichtverletzung des
Berufungsbeklagten sowie hinsichtlich des Zeitpunkts der Kündigung
(act. 56, S. 2).
3.
3.1. Die
Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Berufung nur die Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom
31. Januar 2023. Zwar beantragt sie auch die vollumfängliche Abweisung
der Klage, womit sie grundsätzlich auch die Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils betreffend die
Arbeitsbestätigung verlangt. Aus den Anträgen muss allerdings klar
ersichtlich sein, welche Dispositiv-Ziffern angefochten werden. Die Berufungsklägerin
begründet ausserdem die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des
angefochtenen Urteils in keiner Weise, weshalb vorliegend davon auszugehen
ist, dass sie tatsächlich nur Dispositiv-Ziff. 1 und 2 anfechten wollte
(vgl. zum Ganzen Karl Spühler,
in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017,
N. 12 und N. 18 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch Art. 311
Abs. 1 ZPO und BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Auf
Dispositiv-Ziff. 4 und 5 wird nachfolgend daher nicht weiter
eingegangen.
3.2.
Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens
bildet zudem Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des
Kantonsgerichtspräsidenten betreffend die Abweisung der Klage in Bezug auf
die geltend gemachten Überstunden, weil diese vorliegend von keiner Partei angefochten
wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
III. Fristlose Kündigung
1.
Vorliegend ist unbestritten, dass
die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten eine fristlose
Kündigung aussprach. Uneinig sind sich die Parteien hingegen dabei, wann
diese erstmals ausgesprochen wurde und ob sie gerechtfertigt sei. Nachfolgend
wird deshalb zunächst der Zeitpunkt der Kündigung festgestellt
(E. III.2) und danach das Vorliegen von Gründen für eine fristlose
Kündigung geprüft (E. III.3).
2. Zeitpunkt
der Kündigung
2.1. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Berufungsklägerin das
Arbeitsverhältnis erst mit Schreiben vom 23. Juni 2021 aufgelöst habe
und dieses erst am 24. Juni 2021 beim Berufungsbeklagten eingetroffen
sei. Weil die Kündigung dem Berufungsbeklagten damit erst vier Tage nach dem
letzten Vorfall zugegangen sei, sei diese zu spät erfolgt (act. 53,
S. 17 ff., E. III.2.5). Die Berufungsklägerin bringt hingegen
vor, dass sie bereits am 21. Juni 2021 eine mündliche Kündigung
ausgesprochen habe. Die Kündigung wäre aber – selbst wenn sie erst am
23. Juni 2021 versandt worden wäre – rechtzeitig innerhalb von drei
Arbeitstagen erfolgt (vgl. zum Ganzen act. 56, S. 7 f.). Der
Berufungsbeklagte hingegen erachtet nicht als erstellt, dass am 21. Juni
2021 eine mündliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Eine solche sei
schliesslich auch im Schreiben vom 23. Juni 2021 nicht erwähnt worden.
Weil es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handle, sei der
Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung massgebend und die Kündigung daher
verspätet erfolgt (act. 58, S. 6 f.).
2.2. Die
Parteien sind sich drüber einig, dass am 21. Juni 2021 ein Gespräch
zwischen ihnen stattfand und dem Berufungsbeklagten der Zutritt zur Werkstatt
verweigert wurde bzw. er aufgefordert wurde, die Arbeitsstelle zu verlassen
(act. 12, S. 10, und act. 2, S. 5). Feststeht dabei, dass
durch die Aufforderung zum Verlassen der Arbeitsstelle alleine noch keine
fristlose Kündigung ausgesprochen wurde (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 18 zu Art. 337 OR). Die
Berufungsklägerin behauptet mit Eingabe vom 25. März 2022 allerdings
zusätzlich, dass sie dem Berufungsbeklagten gegenüber mündlich die fristlose
Kündigung ausgesprochen habe (act. 12, S. 10). Vom
Berufungsbeklagten wird dies hingegen bestritten (act. 2, S. 5).
2.3. Sowohl
der Berufungsbeklagte als auch D.______ geben an der Parteibefragung den
Gesprächsablauf aus ihrer Sicht wieder, wobei die jeweiligen Aussagen in sich
widerspruchsfrei sind (act. 23, S. 12). Keine der beiden Aussagen
wirkt daher aus sich selbst heraus unglaubhaft. Allerdings spricht das
Kündigungsschreiben vom 23. Juni 2021 gegen eine früher ausgesprochene
Kündigung (act. 3/5). So nimmt dieses zwar Bezug auf das Gespräch vom
21. Juni 2021, erwähnt aber mit keinem Wort, dass bereits damals eine
fristlose Kündigung ausgesprochen worden sei. Es ist daher unglaubhaft, dass
es sich lediglich um eine Begründung der am 21. Juni 2021
ausgesprochenen Kündigung handeln soll (act. 23, S. 5). Ebenfalls
dafür, dass am 21. Juni 2021 noch keine Kündigung ausgesprochen wurde,
spricht, dass der Rechtsschutz der Berufungsklägerin dieser geraten haben
soll, schnell zu handeln (act. 23, S. 15). Ein unverzügliches
Handeln ist beim Aussprechen der Kündigung erforderlich, nicht aber bei der
Begründung der Kündigung. So hat sogar die vollständige Unterlassung der
Begründung bloss Auswirkungen auf die Prozesskosten und allenfalls auf die
Beweiswürdigung (BGE 121 III 60 E. 3.b; Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O., N. 14 zu
Art. 335 OR). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die fristlose
Kündigung erst mit Schreiben vom 23. Juni 2021 ausgesprochen wurde und
damit erst mit ihrem Zugang beim Berufungsbeklagten am 24. Juni 2021
Wirkung entfalten konnte (vgl. act. 3/5, act. 3/6 und
act. 3/7).
2.4. Entgegen
der Auffassung der Berufungsklägerin spricht dagegen auch nicht, dass der
Berufungsbeklagte ihr umgehend seine Arbeitskraft angeboten hat. So hat die
Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten unbestrittenermassen den Zuritt zur
Arbeitsstelle verweigert. Hierdurch befand sie sich bei einem unveränderten
Weiterlaufen des Arbeitsvertrages in einem Annahmeverzug im Sinne von
Art. 324 OR. Damit der Arbeitnehmer in einem solchen Fall seinen
Lohnanspruch behält, muss er seine Arbeitskraft anbieten (BGE 135 III 349 E. 4.2; BGE 115 V 437 E. 5.a; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O.,
N. 9 zu Art. 324 OR). Genau dies hat der Berufungsbeklagte mit
seinem Schreiben vom 21. Juni 2021 getan (act. 3/9). Bei einer
ungerechtfertigten fristlosen Kündigung muss hingegen grundsätzlich die
Arbeitskraft nicht mehr angeboten werden, es sei denn, es ist unklar, ob
überhaupt eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,
a.a.O., N. 12 zu Art. 337 OR; Jürg
Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl. 2014, N. 1 zu
Art. 337c OR). Das Anbieten der Arbeitskraft stützt demzufolge sogar die
Version des Berufungsbeklagten. Schliesslich ist auch nachvollziehbar, dass
sich der Berufungsbeklagte Rat bei einer Gewerkschaft sucht (vgl.
act. 23, S. 5 und S. 15), wenn ihm der Zutritt zu seiner
Arbeitsstelle verweigert wird. Dies gilt umso mehr, wenn der
Berufungsbeklagte – wie er dies erklärt (act. 23, S. 12) – bereits
gehört hat, man könnte ihm in einem solchen Fall allenfalls vorwerfen, er
habe die Arbeit verweigert.
2.5. An
den vorstehenden Ausführungen würde auch nichts zu ändern vermögen, wenn
C.______ zusätzlich zu den Aussagen von D.______ grundsätzlich glaubhafte
Aussagen zum Sachverhalt vom 21. Juni 2021 machen würde. Die Vorinstanz
durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von C.______
verzichten, würden doch die weiteren vorliegenden Indizien weiterhin gegen
die Version der Berufungsklägerin sprechen. Inwiefern bisherige Arbeitgeber
des Berufungsbeklagten bestätigen können sollen, dass am 21. Juni 2021
eine mündliche Kündigung ausgesprochen worden sei (act. 56,
S. 7 f.; vgl. auch act. 41, S. 2), erschliesst sich dem
Gericht nicht. Vorliegend geht es weder um die Beurteilung des
Berufungsbeklagten allgemein als Arbeitnehmer noch von dessen allgemeinen
Glaubwürdigkeit. Vielmehr ist bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit der
jeweiligen Aussagen der Parteien zu beurteilen (Urteil BGer 4A_162/2020 vom
25. Juni 2020, E. 6.2; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Aussagen zum
Verhalten des Berufungsbeklagten gegenüber früherer Arbeitgeber können sich
daher nicht auf die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall auswirken. Bei den
beantragten Befragungen der bisherigen Arbeitgeber handelt es sich daher um
untaugliche Beweismittel, womit die Vorinstanz diese auch nicht abzunehmen
hatte (Art. 152 Abs. 1 ZPO).
2.6. Die
fristlose Kündigung ist sofort auszusprechen, da ansonsten von einer
Zumutbarkeit der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auszugehen ist
und das Recht auf sofortige Vertragsauflösung verwirkt. Das Bundesgericht
erachtet dabei eine Bedenkfrist von in der Regel zwei bis drei Arbeitstagen
als angemessen. Die Frist soll dem Kündigenden die Möglichkeit geben, darüber
nachzudenken bzw. Rechtsauskünfte dazu einzuholen, ob das Arbeitsverhältnis
aufgelöst werden soll oder nicht (BGE 138 I 113 E. 6.3.1 f.;
BGE 130 III 28 E. 4.4). Handelt es sich den vorstehenden
Ausführungen zufolge um eine Überlegungsfrist, so kann es für deren
Einhaltung – auch wenn es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung
handelt – nur auf den Versandzeitpunkt ankommen (vgl. auch Roger Rudolph, Bagatelldelikte am
Arbeitsplatz: ein ausreichender Grund für eine fristlose Entlassung?, AJP
2010, S. 1521). Sollte es sich beim Vorfall vom Samstag, 19. Juni
2021, tatsächlich um einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR
handeln, wäre die Kündigung vom Mittwoch, 23. Juni 2021, demnach noch
rechtzeitig erfolgt. Vorwegzunehmen ist, dass am 21. Juni 2021 kein
zusätzlicher wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gesetzt wurde. So
wirft die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten diesbezüglich lediglich
vor, er sei zu spät gekommen (act. 12, S. 10). Später erklärt sie
hingegen selbst, der Berufungsbeklagte sei am 21. Juni 2021
«ausnahmsweise» pünktlich erschienen (act. 23, S. 12; act. 27,
ab 2°17’20’’; act. 32, S. 14). Demnach ist davon auszugehen, dass
der Berufungsbeklagte am 21. Juni 2021 nicht zu spät kam.
3. Wichtige
Gründe für eine fristlose Kündigung
3.1.
Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien
3.1.1. Die
Vorinstanz qualifizierte die von der Berufungsklägerin ausgesprochene
Kündigung als ungerechtfertigt. Sie begründete dies damit, dass die
Berufungsklägerin weder eine Pflichtverletzung noch eine Verwarnung habe
nachweisen können. Insbesondere würden keine schriftlichen Ermahnungen
vorliegen und sei nicht erstellt, dass der Berufungsbeklagte ausserhalb
seiner Pausen oder sonst zulässigen Zeiträumen geraucht habe. Die dem Berufungsbeklagten
vorgeworfene Arbeitsverweigerung sowie die vorgeworfene mangelhafte
Arbeitsleistung würden für sich alleine noch nicht genügend schwer wiegen, um
das gegenseitige Vertrauen zu zerstören oder schwer zu erschüttern. Es handle
sich um kein grundlegendes berufliches Versagen, sondern um Fehler, welche
jedem Automechaniker passieren könnten. Schliesslich lasse sich nicht mehr
feststellen, was am 19. Juni 2021 genau geschah, weshalb auch keine
Missachtung von Weisungen habe nachgewiesen werden können (vgl. zum Ganzen
act. 53, S. 4 ff., E. III).
3.1.2. Die
Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass vorliegend mehrere
Pflichtverletzungen durch den Berufungsbeklagten erstellt seien. Diese würden
in einem zeitlichen Zusammenhang zur fristlosen Kündigung stehen und aufgrund
deren Schwere sei die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
zumutbar gewesen. Die Berufungsklägerin habe den Berufungsbeklagten zudem
ermahnt. Einem Nikotinabhängigen würde es ausserdem nicht genügen, wenn er
bloss in den Pausen sowie vor und nach der Arbeit rauchen würde. Es sei
deshalb nicht abwegig, dass der Berufungsbeklagte während der Arbeitszeit
geraucht habe. In Bezug auf die Arbeitsverweigerung bzw. die mangelhafte
Arbeitsleistung habe die Vorinstanz ausserdem eine einseitige Beweiswürdigung
vorgenommen und damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Insbesondere sei
der VW Golf bewusst mit dem Anlasser gestartet worden, wobei es sich um
keinen Fehler handle, der mal passieren könne. Am 19. Juni 2021 sei es
ausserdem zu einer verbalen Entgleisung gegenüber C.______ gekommen, weshalb
die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für die Berufungsklägerin nicht
mehr zumutbar gewesen sei (vgl. zum Ganzen act. 56, S. 3 ff.).
3.1.3. Der
Berufungsbeklagte bestreitet hingegen, dass je eine schriftliche oder
mündliche Ermahnung ausgesprochen worden sei. Der Berufungsbeklagte hätte
ausserdem auch nicht aufgrund seiner Sucht während der Arbeit am Arbeitsplatz
rauchen müssen. Die Vorinstanz habe keine einseitige Beweiswürdigung
vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, dass keine mangelhafte
Arbeitsleistung habe belegt werden können und diese ohnehin kein Grund für
eine fristlose Kündigung sei. Die von der Berufungsklägerin angebotenen
Beweismittel in Bezug auf den Vorfall vom 19. Juni 2021 seien ausserdem
offensichtlich untauglich, weshalb auf die Abnahme dieser Beweise habe
verzichtet werden können (act. 58, S. 3 ff.).
3.2.
Vorbemerkungen
3.2.1. Die
Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz eine unzutreffende
Sachverhaltsfeststellung vor, weshalb zunächst der diesbezüglich anwendbare
Grundsatz festzuhalten ist: In der vorliegenden arbeitsrechtlichen
Angelegenheit stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Art. 247 Abs. 2 lit. b. Ziff. 2 ZPO). Auch unter der
geltenden sozialen Untersuchungsmaxime haben die Parteien aber den
Prozessstoff grundsätzlich selbst zu sammeln. Das Gericht hat lediglich eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, im Rahmen welcher es darauf hinzuwirken hat, dass
die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt vervollständigen und Beweismittel
ergänzen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien darf das Gericht sich
allerdings mit der Fragepflicht zurückhalten und – abgesehen von
offensichtlichen Lücken oder Ungereimtheiten – auf die Behauptungen und
Beweisanträge des Vertreters abstellen (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 569
E. 2.3.1; Stephan Mazan,
in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017,
N. 13 und N. 19 zu Art. 247 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 17 f. zu Art. 55
ZPO). Noven sind erst im Rechtsmittelverfahren nur noch beschränkt – unter
den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO – zulässig (BGE 138 III 625 E. 2.2; Stephan Mazan,
a.a.O., N. 23 zu Art. 247 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren
hingegen können sie bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt vorgebracht
werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).
3.2.2. Die
Berufungsklägerin bemängelt ausserdem, dass die Vorinstanz – in Bezug auf die
behauptete mangelhafte Arbeitsleistung – nicht auf die aufgestellten
Behauptungen und die nach der Verhandlung eingereichten Rechtsschriften
verwiesen habe (act. 56, S. 5). Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss.
Vielmehr darf es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Dabei können auch kurze Überlegungen genügen, von welchen sich
das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt
(BGE 148 III 30 E. 3.1). Die Vorinstanz hat bereits einleitend
begründet, dass die nach der Hauptverhandlung eingereichten Stellungnahmen
lediglich Wiederholungen beinhalten würden und daher nicht relevant seien
(act. 53, S. 3, E. I.2). Mit dieser (kurzen) Begründung der
Vorinstanz setzt sich die Berufungsklägerin in keiner Weise auseinander und
erklärt insbesondere nicht, was in diesen Eingaben neu und keine Wiederholung
sein soll. Auf die diesbezügliche Kritik der Berufungsklägerin ist daher
nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Im Übrigen
geht aus den nach der Hauptverhandlung eingereichten Rechtsschriften auch
tatsächlich hervor, dass es sich dabei vorwiegend um Wiederholungen bzw. um
für den vorliegenden Entscheid nicht relevante Vorbringen handelt (vgl. act. 32,
act. 37, act. 41, act. 46 und act. 51). Auf die
wesentlichen Behauptungen wird direkt nachfolgend unter E. III.3.4
eingegangen.
3.3.
Rechtliche Grundlagen
3.3.1.
Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR kann ein Arbeitsverhältnis
jederzeit aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als solcher gilt namentlich
jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf
(Art. 337 Abs. 2 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist dabei eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei besonders
schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen objektiv
dazu geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zumindest schwer zu erschüttern und auch tatsächlich hierzu
geführt haben. Handelt es sich um weniger schwerwiegende Verfehlungen, müssen
sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Ob die erforderliche
Schwere der Pflichtverletzung erreicht wurde, hängt von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab (BGE 142 III 579 E. 4.2; BGE 130 III 213
E. 3.1). Zumeist erfordern Pflichtverletzungen des Arbeitsnehmers aber
eine vorgängige Verwarnung durch den Arbeitgeber (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O.,
N. 5 zu Art. 337 OR).
3.3.2.
Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge kann ein wichtiger
Grund beispielweise darin bestehen, dass ein Arbeitnehmer trotz Verwarnung
regelmässig zu spät erscheint (BGE 127 III 351 E. 4.b.aa).
Ebenfalls erachtete es eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt, welche
aufgrund einer Verletzung des gegenseitigen Respekts erfolgte, nachdem die
Mitarbeiterin diesbezüglich bereits vorgängig verwarnt wurde (Urteil BGer
4C.247/2006 vom 27. Oktober 2006, E. 2.4). Ein wichtiger Grund kann
ausserdem auch darin bestehen, dass ein Arbeitnehmer die klaren Weisungen des
Arbeitgebers trotz Verwarnung beharrlich missachtet. Eine Schlechterfüllung
der Arbeitspflicht genügt für eine fristlose Kündigung hingegen nur, wenn sie
nach einer Verwarnung wiederholt vorkommt, eine völlige berufliche
Unfähigkeit vorliegt oder die Schlechterfüllung auf ein schweres Verschulden
zurückzuführen ist. Von letzterem ist dabei nur bei vorsätzlicher und
schwerwiegender Schlechterfüllung auszugehen (Urteil BGer 4C.329/1998 vom 23. Dezember
1998, in: Pra 1999 Nr. 73, S. 402; Jürg
Brühwiler, a.a.O., N. 2 zu Art. 337 OR; vgl. zum Ganzen auch
Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger
Rudolph, a.a.O., N. 5 zu Art. 337 OR).
3.3.3.
Eine Verwarnung im Sinne der vorstehenden Erwägungen liegt vor,
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmissverständlich klarmacht, dass das
beanstandete Verhalten im Falle einer zukünftigen Wiederholung nicht mehr
sanktionslos hingenommen wird. Für den Arbeitnehmer muss demnach klar
erkennbar sein, dass es sich um eine Verwarnung handelt. Zudem muss er klar
erkennen können, wie er sich zukünftig verhalten muss und welche
Verhaltensweisen nicht mehr geduldet werden (vgl. zum Ganzen Urteil BGer
4C.57/2007 vom 15. Mai 2007, E. 3.2; Urteil BGer 4C.370/2004 vom
23. Dezember 2004, E. 2.2.3; Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O., N. 13 zu
Art. 337 OR). Die Lehre geht ausserdem teilweise davon aus, dass dem
Arbeitnehmer auch die fristlose Entlassung mit der Verwarnung angedroht
werden müsse (Jürg Brühwiler,
a.a.O., N. 9 zu Art. 337 OR).
3.3.4. Für
Tatsachen, aus welchen die Berechtigung zur fristlosen Kündigung abgeleitet
wird, obliegt die Beweislast derjenigen Partei, welche die fristlose
Kündigung erklärte (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 130 III 213 E. 3.2;
Urteil BGer 4A_169/2016 vom 12. September 2016, E. 4). Diese
Beweislastregeln gelten auch in Verfahren, in welchen die Untersuchungsmaxime
anwendbar ist (Myriam A. Gehri,
a.a.O., N. 17 zu Art. 55 ZPO). Die Beweislast betreffend die
erwähnten Tatsachen liegt vorliegend deshalb bei der Berufungsklägerin als
Arbeitgeberin. Dem bundesgerichtlichen Regelbeweismass zufolge gilt ein
Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der
Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn das Gericht
am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat
(BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 148 III 134 E. 3.4.1).
3.4. Vorgebrachte
Gründe
3.4.1. Die
Berufungsklägerin begründete ihre Kündigung vor der Vorinstanz sowie mit
Schreiben vom 23. Juni 2021 damit, dass der Berufungsbeklagte
regelmässig zu spät zur Arbeit erschienen sei bzw. diese innerhalb der
Arbeitszeiten wieder verlassen habe. Zudem habe er regelmässig geraucht. Der
Berufungsbeklagte habe ausserdem diverse Arbeiten nicht bzw. mangelhaft ausgeführt.
Die Berufungsklägerin habe den Berufungsbeklagten betreffend diese Vorwürfe
auch mehrfach mündlich verwarnt. Schliesslich habe er am 19. Juni 2021
unerlaubterweise in der Werkstatt der Berufungsklägerin das Fahrzeug seiner
Schwester repariert, wobei er die Werkstatt trotz Aufforderung dazu nicht
verlassen und C.______ beleidigt habe (vgl. zum Ganzen act. 12,
S. 3 ff., und act. 3/5).
3.4.2. Der
Berufungsbeklagte bestreitet bereits die ihm vorgeworfenen Handlungen sowie,
dass je eine Verwarnung ausgesprochen worden wäre (act. 2,
S. 4 ff.). Ausserdem stimmt er mit der Vorinstanz überein, dass
selbst falls der Berufungsbeklagte mangelhafte Arbeit geleistet hätte, die
diesbezüglichen Vorwürfe keine fristlose Kündigung rechtfertigen würden (act. 58,
S. 4). Nachfolgend sind deshalb einerseits die einzelnen Sachverhalte
festzustellen und ist andererseits zu prüfen, ob diese einen wichtigen Grund
darstellen. Die Vorwürfe gegen den Berufungsbeklagten betreffend den Zeitraum
vor dem 19. Juni 2021 können für sich alleine die fristlose Kündigung
nicht mehr rechtfertigen, wurde doch das Recht zur sofortigen
Vertragsauflösung diesbezüglich bereits verwirkt (vgl. BGE 138 I 113
E. 6.3.1). Sie können aber allenfalls zusammen mit dem Vorfall vom
19. Juni 2021 einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR
darstellen, weshalb sie nachfolgend trotzdem zu prüfen sind.
3.4.3.
Verwarnungen
3.4.3.1. Die
Berufungsklägerin brachte vor der Vorinstanz vor, dass D.______ den
Berufungsbeklagten mehrmals auf das Zuspätkommen angesprochen habe
(act. 12, S. 3). In Bezug auf das Rauchen während der Arbeitszeit
bzw. im Betrieb sowie im Zusammenhang mit dem Schaden am VW Golf sowie mit
dem Hyundai Santa Fe, sei der Berufungsbeklagte mehrfach abgemahnt worden
(act. 12, S. 4 und S. 8, S. 12). Gemäss dem Berufungsbeklagten
hingegen habe die Berufungsklägerin bzw. ihre Vertreter nie eine Verwarnung
ausgesprochen (act. 2, S. 6; act. 24, S. 5, S. 11
und S. 14). Die Verwarnungen seien erstmals im Kündigungsschreiben vom
23. Juni 2021 vorgebracht worden (act. 24, S. 11).
3.4.3.2. Der
Berufungsbeklagte erklärt an der Parteibefragung, dass er nie eine Verwarnung
erhalten habe. D.______ äusserte hingegen, sie hätten den Berufungskläger
mehrmals betreffend das Rauchen in der Werkstatt ermahnt. Schliesslich hätten
sie aber aufgegeben, weil er sich nicht daran gehalten habe. Genauere Angaben
zum Inhalt dieser Ermahnung und dazu, wann genau diese Verwarnungen erfolgt
seien, macht D.______ keine (act. 23, S. 8). Die Berufungsklägerin
schrieb aber bereits im Kündigungsschreiben sinngemäss, dass der
Berufungsbeklagte dazu aufgefordert worden sei, in der Werkstatt nicht zu
rauchen (act. 3/5, S. 4). Weitere Hinweise in Bezug auf die
Verwarnungen liegen nicht vor.
3.4.3.3. Die Aussagen der
Berufungsklägerin in Bezug auf die Verwarnungen erfolgten nicht besonders
detailliert, was nicht für deren Glaubhaftigkeit spricht. So macht die
Berufungsklägerin keinerlei Angaben dazu, wann eine Verwarnung mit welchem
Inhalt erfolgte. Aus der im Kündigungsschreiben verwendeten Formulierung geht
ausserdem noch nicht einmal hervor, dass die «Aufforderung» inhaltlich
tatsächlich einer Verwarnung entsprach (vgl. E. III.3.3.3 vorstehend).
Die Berufungsklägerin hat offenbar auch im Personaldossier keine Verwarnungen
vermerkt (vgl. act. 23, S. 12, und act. 41, S. 5). Entgegen
der Auffassung der Berufungsklägerin beinhaltet dieses denn auch nicht nur
Akten in Bezug auf die Entstehung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr
beinhaltet ein Personaldossier auch alles, was über einen Arbeitnehmer
betreffend den Verlauf und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgezeichnet wird (Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O., N. 13 zu
Art. 328b OR). Wären Verwarnungen ausgesprochen und vermerkt worden, so
wären sie entsprechend ebenfalls Teil des Personaldossiers. Angesichts
dessen, dass der Berufungsbeklagte die Verwarnungen bestreitet und
diesbezüglich lediglich nicht detaillierte Aussagen der Berufungsklägerin
vorliegen, verbleiben damit ernsthafte Zweifel daran, dass tatsächlich
Verwarnungen ausgesprochen wurden. Wie bereits dargelegt, trägt die
Berufungsklägerin diesbezüglich die Beweislast (Art. 8 ZGB).
Dementsprechend muss nachfolgend davon ausgegangen werden, dass keine
Verwarnungen ausgesprochen wurden.
3.4.4. Einhaltung
der Arbeitszeit / Rauchpausen
3.4.4.1. Die
Berufungsklägerin warf dem Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren
vor, dass er jeweils erst gegen 7.45 Uhr oder 8.00 Uhr zur Arbeit
erschienen sei und bereits vor 18.00 Uhr wieder ging. Ausserdem habe der
Berufungsbeklagte täglich mindestens eine Schachtel Zigaretten während der
offiziellen Arbeitszeit geraucht, wobei er mehrmals am Tag den Arbeitsplatz
verlassen oder in der Werkstatt geraucht habe (act. 12, S. 12).
Später ergänzt die Berufungsklägerin noch, dass der Berufungsbeklagte auch
während der Arbeitszeit telefoniert habe (act. 32, S. 5). Der
Berufungsbeklagte hingegen erklärt, dass er nie zu spät gekommen sei, die
Arbeitszeiten immer korrekt eingehalten habe und nie unberechtigt während der
offiziellen Arbeitszeit oder in der Werkstatt geraucht habe (act. 24,
S. 4 f.). Zudem bestreitet er auch, dass er während der Arbeitszeit
private Telefonate geführt habe (act. 46, S. 3).
3.4.4.2. In Bezug auf die
Einhaltung der Arbeitszeiten erklärt D.______ an der Parteibefragung selbst,
dass sie das zu späte Erscheinen des Berufungsbeklagten akzeptiert hätten und
der Berufungsbeklagte manchmal früher habe gehen dürfen (act. 23,
S. 9). Hat die Berufungsklägerin die tatsächlichen Arbeitszeiten des
Berufungsbeklagten akzeptiert, so erachtete sie es offenbar als zumutbar, das
Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Dementsprechend kann sie das
Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund einer (angeblich) fehlenden Einhaltung
von Arbeitszeiten fristlos kündigen. Bezüglich der nachträglich vorgebrachten
Behauptung betreffend das Telefonieren während der Arbeitszeit macht die
Berufungsklägerin nahezu keine Ausführungen (z.B. zu Zeit, Ort,
Gesprächspartner usw., vgl. act. 32, S. 5). Die Behauptung
erscheint daher nicht glaubhaft. In Bezug auf das Rauchen sind sich die
Parteien darüber einig, dass der Berufungsbeklagte am Ende des Tages etwa ein
Päckchen geraucht habe (act. 23, S. 4 und S. 8). Uneinig sind
sich die Parteien allerdings dabei, wann diese Zigaretten geraucht wurden,
worauf nachfolgend einzugehen ist.
3.4.4.3. Der
Berufungsbeklagte erklärt in Bezug auf das Rauchen, dass er abends, über den
Mittag, während Gesprächen mit D.______ sowie bei der Ausführung von Arbeiten
(z.B. Ersatzteilbestellungen) jeweils draussen geraucht habe (act. 23,
S. 8 und S. 16). D.______ behauptet zwar, dass die Bestellungen
ausschliesslich über ihn gelaufen seien. Allerdings gab er auch zu, dass der
Berufungsbeklagte beispielsweise eine telefonische Abklärung für einen
Mercedes Benz gemacht habe (act. 23, S. 8). Wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt (act. 53, S. 10, E. III.2.1.3), ist es
durchaus möglich, dass der Berufungsbeklagte nur während offiziellen (Mittags‑)Pausen,
nach der Arbeit sowie während Arbeitsverrichtungen draussen rauchte. Daran
ändert auch nichts, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Berufungsbeklagte
auch während der Arbeitszeit geraucht haben könnte. Die Berufungsklägerin
trägt auch diesbezüglich die Beweislast (Art. 8 ZGB), hat den
erforderlichen Beweis den vorstehenden Ausführungen zufolge aber nicht
erbracht. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte
in Bezug auf das Rauchen nicht gegen Weisungen der Berufungsklägerin
verstossen hat.
3.4.4.4. Im Übrigen darf
das Rauchen ausserhalb geschlossener Räume an der frischen Luft in
Arbeitspausen grundsätzlich nicht verboten werden (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O.,
N. 15a zu Art. 328 OR; Jürg
Brühwiler, a.a.O., N. 3 zu Art. 328 OR). Allerdings ist auch
eine Rauchpause eine Pause im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ArG und
daher in der Regel unbezahlt. Wirft die Berufungsklägerin dem
Berufungsbeklagten also vor, zu viele Rauchpausen gemacht zu haben, bemängelt
sie die Nichterfüllung der vereinbarten Arbeitsstunden. Dabei handelt es sich
um weniger schwerwiegende Verfehlungen, welche einer Verwarnung bedürfen und
sich nach dieser auch wiederholen müssen (vgl. BGE 127 III 351
E. 4.b.aa). Wie vorstehend bereits festgehalten, kann vorliegend aber
gerade nicht von einer Verwarnung ausgegangen werden. Dementsprechend würde
das Rauchen – selbst wenn der Berufungsbeklagte während der Arbeitszeit
geraucht hätte – ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR
darstellen.
3.4.5. Mangelhafte
Arbeitsleistung / Arbeitsverweigerung
3.4.5.1. Die
Berufungsklägerin warf dem Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren
vor, an diversen Kundenfahrzeugen Schäden verursacht zu haben. So habe er den
Motor eines Mercedes Benz unsachgemäss zerlegt, wobei diverse Ersatzteile
beim Ausbau beschädigt worden seien. Ausserdem habe er sich geweigert, das
Fahrzeug wieder zusammenzubauen, nachdem die erforderlichen Ersatzteile
geliefert worden seien. Die Berufungsklägerin gehe davon aus, dass der
Berufungsbeklagte gar nicht in der Lage gewesen sei, dieses zusammenzubauen.
Der Berufungsbeklagte habe ausserdem dem Fahrzeugeigentümer mitgeteilt, dass
die von der Berufungsklägerin an einen Dritten in Auftrag gegebenen Arbeiten
nicht seriös ausgeführt würden (act. 12, S. 6 f.). Der
Berufungsbeklagte erklärt hierzu, dass er jederzeit bereit gewesen sei, die
Reparatur vorzunehmen, was er aufgrund fehlender Ersatzteile aber nicht habe
tun können. Eine beigezogene Drittperson habe die Reparatur – offenbar
fehlerhaft – vorgenommen (act. 24, S. 7 f.). Er sei davon
ausgegangen, dass diese als Aushilfe den Motor zusammenbaue (act. 23,
S. 9).
Die Aussage des Berufungsbeklagten wird durch das
Schreiben des Fahrzeugeigentümers vom 2. Juli 2021 gestützt, wonach dem
Fahrzeugeigentümer durch die Berufungsklägerin mehrmals mitgeteilt worden
sei, dass noch auf Ersatzteile gewartet werden müsse (act. 25/2).
Abgesehen von ihren eigenen Behauptungen (inkl. ihrer Aussagen an der
Parteibefragung) liegen hingegen keine Hinweise vor, welche die Version der
Berufungsklägerin stützen würden. Aufgrund der vorliegenden Indizien ist
deshalb davon auszugehen, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie vom
Berufungsbeklagten umschrieben. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch
diesbezüglich die Berufungsklägerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
hätte (Art. 8 ZGB). Die Vorinstanz schlussfolgerte dementsprechend
zurecht, dass die Berufungsklägerin die Vorwürfe betreffend den Mercedes Benz
nicht habe nachweisen können (vgl. act. 53, S. 14,
E. III.2.2.4).
3.4.5.2. Die
Berufungsklägerin wirft dem Berufungsbeklagten ausserdem vor, er habe sich
trotz der Aufforderung durch D.______ am 18. Mai 2021, 16.00 Uhr,
geweigert, mit der Demontage des Stossfängers eines Hyundai Santa Fe zu
beginnen. Er habe erst nach nochmaliger Aufforderung am Folgetag gegen Mittag
damit begonnen. Dabei habe er aber um 15.00 Uhr gemeldet, dass er sich
verletzt habe, und sei dann zwei Tage lang nicht erschienen, ohne ein
Arztzeugnis einzureichen (act. 12, S. 8 f.). Der
Berufungsbeklagte hingegen erklärt, dass er die Anhängerkupplung nicht habe
montieren können, weil die hierfür notwendigen Teile gefehlt hätten. Ein Arztzeugnis
habe die Berufungsklägerin damals nicht verlangt (act. 24, S. 11).
An der Parteibefragung erklärt D.______, C.______ habe
ein Arztzeugnis verlangt, was der Berufungsbeklagte allerdings bestritt
(act. 23, S. 10). Die Berufungsklägerin bringt in Bezug auf den
Hyundai Santa Fe grundsätzlich detailliert vor, dass und wann sie den
Berufungsbeklagten zu entsprechenden Arbeiten aufgefordert habe. Der
Berufungsbeklagte bestreitet diese Ausführungen der Berufungsklägerin nicht,
bringt allerdings vor, dass Teile für die Reparatur gefehlt hätten. Die
Berufungsklägerin erklärt hierzu bloss, dass die Teile richtig bestellt
worden seien (act. 32, S. 11). Dazu, wann die erforderlichen Teile
geliefert worden seien, macht die Berufungsklägerin hingegen keine Angaben
(vgl. insbes. act. 12, S. 2 ff., und act. 32,
S. 11). Im Übrigen liegen keine Hinweise darauf vor, dass die
notwendigen Teile zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Reparatur bereits
vorlagen. In Bezug auf das Arztzeugnis sind die Aussagen beider Parteien
nicht besonders detailliert, weshalb die Version des Berufungsbeklagten
ebenso gut zutreffen könnte wie diejenige der Berufungsklägerin. Demgemäss
ist weder erstellt, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten zur
Einreichung eines Arztzeugnisses aufforderte, noch, dass die notwendigen
Ersatzteile rechtzeitig vorlagen. So ist die Berufungsklägerin auch in Bezug
auf diese Tatsachen die beweisbelastete Partei (Art. 8 ZGB), wobei es
ihr aber nicht gelang, dem Berufungsbeklagten eine Pflichtverletzung
nachzuweisen. Auch in Bezug auf den Hyundai Santa Fe stimmt demnach die
Schlussfolgerung der Vorinstanz (vgl. act. 53, S. 14,
E. III.2.2.4).
3.4.5.3. Die
Berufungsklägerin wirft dem Berufungsbeklagten ausserdem vor, nach dem
montieren einer neuen Wasserpumpe und einem neuen Zahnriemen bei einem VW
Golf ein Arretierwerkzeug bei der Einspritzpumpe vergessen zu haben. Dies
hätte der Berufungsbeklagte leicht bemerken können, hätte er den Motor
zweimal von Hand durchgedreht. Stattdessen habe der Berufungsbeklagte den
Motor direkt mit dem Anlasser gestartet, wobei die Ventile aufgeschlagen
hätten und verbogen seien (act. 12, S. 7 f.). Der
Berufungsbeklagte erklärt diesbezüglich, er sei von der Berufungsklägerin
angewiesen worden, das Ersatzteil ohne Spezialwerkzeug einzubauen. Er habe
das Spezialwerkzeug zwar zunächst ausgeliehen gehabt, habe dieses aber im
Laufe von mehreren falschen Lieferungen zurückgeben müssen. Der Motor habe
nach der Reparatur zwar zunächst gestartet werden können, habe aber unschöne
Geräusche verursacht und schliesslich gar nicht mehr gestartet werden können.
Ein Arretierwerkzeug habe der Berufungsbeklagte sicher nicht stecken lassen.
Bis zum 21. Juni 2021 sei kein Experte vorbeigekommen. Das Gutachten
werde bestritten, insbesondere weil es sich auf die bestrittenen und falschen
Schilderungen von D.______ stütze (act. 24, S. 9 f.).
Die Parteien sind sich den vorstehenden Ausführungen
zufolge darüber einig, dass der Motor nicht mehr habe gestartet werden
können. Übereinstimmend gaben die Parteien an, dass deshalb zunächst zwei
Mechaniker hinzugerufen worden seien, welche jedoch nichts hätten feststellen
können (act. 23, S. 9 und S. 14). Gemäss D.______ habe ein
ehemaliger Mitarbeiter schliesslich aber sofort erklären können, das etwas
stecken geblieben sei (act. 23, S. 14). Die Berufungsklägerin sei
dann nach einer ersten Besichtigung vom Gutachter dazu beauftragt worden, das
Auto komplett zu zerlegen (act. 23, S. 4). In Bezug auf das
Gutachten ist zunächst festzuhalten, dass dieses der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zufolge lediglich als Parteivorbringen gilt (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; BGE 132 III 83 E. 3.4). Im Übrigen ist das von
der Berufungsklägerin eingereichte Gutachten auch nicht nachvollziehbar. So
stellt es zwar diverse Beschädigungen (insbes. Deformationen und Kerben)
fest. Woraus der «nachgestellte Schadenshergang» hergeleitet wird und weshalb
von einem steckengelassenen Arretierwerkzeug ausgegangen wird, lässt sich
hingegen nicht nachvollziehen. So hält das Gutachten auch nicht fest, dass
ein Arretierwerkzeug an einer bestimmten Stelle gefunden worden sei. Auch
ansonsten nennt das Gutachten keine objektiven Anhaltspunkte, welche einen
Schluss auf den im Gutachten dargestellten Ablauf zulassen würden. Auch
betreffend die beigelegten Fotos, welche das Fahrzeug bzw. Teile davon
abbilden, fehlt jeglicher Beschrieb dazu, was darauf genau zu sehen sein soll
(act. 13/03). Aus dem Gutachten lässt sich daher nichts zu Gunsten der
Version der Berufungsklägerin ableiten.
Der Berufungsbeklagte erklärt an der Parteibefragung,
dass er den Motor achtmal von Hand durchgedreht habe (act. 23,
S. 14). Als das Auto zerlegt worden sei, wobei auch D.______ anwesend
gewesen sei, sei kein Spezialwerkzeug darin gewesen (act. 23,
S. 9). D.______ erklärt hingegen, dass der Berufungsbeklagte den Motor
in seiner Abwesenheit gestartete habe. Der Motor sei dann nicht mehr
gelaufen, weil der Berufungsbeklagte diesen nicht von Hand durchgedreht habe
(act. 23, S. 14). Der Berufungsbeklagte erklärt detailliert, wie er
nach der Reparatur vorgegangen sei (achtmaliges Durchdrehen des Motors von
Hand). Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Von der Berufungsklägerin hingegen war offenbar bei diesen Vorgängen gemäss
der Aussage von D.______ gar niemand dabei (act. 23, S. 14). Es
erschliesst sich dem Gericht daher nicht, wie sie zum Schluss kommt, der
Berufungsbeklagte habe den Motor nicht von Hand durchgedreht.
D.______ hat nach den Angaben der Berufungsklägerin
zudem offenbar beim Zahnriemenwechsel mitgearbeitet, wobei allerdings unklar
ist, wann und in welcher Form (act. 51, S. 8). Aus den vorstehenden
Ausführungen geht ausserdem hervor, dass das Fahrzeug zwischen der Reparatur
des Berufungsbeklagten und der Erstellung des Gutachtens durch mindestens
drei Drittpersonen «begutachtet» wurde (act. 23, S. 9 und
S. 14). Aufgrund des Gutachtens – für welches das Fahrzeug sogar
komplett zerlegt werden musste (act. 13/03, S. 1) – ist
naheliegend, dass das Fahrzeug auch hierfür jeweils mindestens teilweise zerlegt
wurde. Die für das Gutachten offenbar notwendige zweite Besichtigung nach der
vollständigen Zerlegung fand ausserdem erst zwei Monate nach der Entlassung
des Berufungsbeklagten statt (vgl. act. 13/03, S. 1). Aufgrund der
bereits langen verstrichenen Zeit sowie der Vielzahl der zwischenzeitlich
involvierten Personen ist es anhand der dem Gericht vorliegenden Akten nicht
möglich, die im Gutachten festgehaltenen Beschädigungen auf die Arbeiten des
Berufungsbeklagten zurückzuführen. Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend
festhielt (act. 53, S. 14, E. III.2.2.4), gelingt es der
Berufungsklägerin dementsprechend auch in Bezug auf den VW Golf nicht, dem
Berufungsbeklagten eine Pflichtverletzung nachzuweisen (Art. 8 ZGB).
3.4.5.4. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass keine der dem Berufungsbeklagten vorgeworfenen fehlenden
bzw. mangelhaften Arbeitsausführungen eine fristlose Kündigung ohne
vorgängige Verwarnung rechtfertigen könnte. Wie bereits festgehalten, konnte
die Berufungsklägerin vorliegend keine Verwarnung nachweisen. Dementsprechend
käme eine fristlose Kündigung aufgrund einer Schlechterfüllung der
Arbeitsleistung lediglich dann in Frage, wenn eine völlige berufliche
Unfähigkeit vorliegt oder die Arbeit vorsätzlich schlecht verrichtet wird
(Urteil BGer 4C.329/1998 vom 23. Dezember 1998, in: Pra 1999
Nr. 73, S. 402). Der Berufungsbeklagte hat insgesamt etwa vier
Monate bei der Berufungsklägerin gearbeitet, wobei die Berufungsklägerin
selbst erklärt, dass er zunächst gut gearbeitet habe (act. 32,
S. 6). Der Berufungsbeklagte hat ausserdem die Ausbildung zum
Automobilmechatroniker abgeschlossen (act. 25/1), weshalb auch an seiner
fachlichen Eignung nicht zu zweifeln ist. Ein völliges berufliches Versagen
kann vorliegend deshalb ausgeschlossen werden. Dass die Vorinstanz
diesbezüglich festhielt, dass solche Fehler passieren könnten und noch kein
berufliches Versagen darstellen, ist nicht zu beanstanden (vgl. act. 53,
S. 14, E. III.2.2.4). Bei keinem der vorstehenden Vorwürfe sind
ausserdem Anzeichen für ein vorsätzliches Handeln ersichtlich. So bestehen
auch keine Hinweise darauf, dass der Berufungsbeklagte den Motor absichtlich
nicht zunächst von Hand durchgedreht hätte. Selbst wenn also die Vorwürfe
durch die Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten zuträfen, vermöchten
diese keine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
3.4.6. Vorfall
vom 19. Juni 2021
3.4.6.1. Schliesslich
wirft die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten vor, dass er am Samstag,
19. Juni 2021, selbständig das Tor geöffnet habe, um am schwarzen Golf
seiner Schwester zu arbeiten. C.______ habe ihm um 9.00 Uhr mitgeteilt,
dass er keine Erlaubnis dazu habe, diese Arbeiten auszuführen. Sie habe bis
12.00 Uhr mehrmals die Aufforderung wiederholt, der Berufungsbeklagte
solle die Arbeiten einstellen und die Werkstatt verlassen. Dabei habe sich
der Berufungsbeklagte negativ geäussert und C.______ beleidigt. An diesem Tag
sei auch die Schwester von C.______ anwesend gewesen (vgl. zum Ganzen
act. 12, S. 9 f.). Der Berufungsbeklagte bringt hingegen vor,
er habe die Erlaubnis von C.______ erhalten, die Werkstatt zu benützen.
Beschimpfungen seien von seiner Seite her keine erfolgt (act. 2,
S. 5). Der Berufungsbeklagte habe ausserdem keinen Schlüssel zur Tür,
weshalb diese von C.______ geöffnet worden sei. Er sei auch nicht dazu
aufgefordert worden, den Betrieb zu verlassen (act. 24,
S. 11 f.). Daraufhin bestätigte auch die Berufungsklägerin, dass
der Berufungsbeklagte keinen Schlüssel habe. Die Garage sei aber für den
Bruder von D.______ offen gelassen worden (act. 23, S. 5; vgl. auch
act. 32, S. 12).
3.4.6.2. An der
Parteibefragung erklärte D.______, der Berufungsbeklagte sei eigenmächtig
hereingekommen und habe das Auto zerlegt. D.______ sei (aufgrund einer
Fahrzeugbesichtigung) abwesend gewesen, habe die Tür jedoch für seinen Bruder
offen gelassen, welcher manchmal zwischen 8.30 und 9.00 Uhr komme. Er
habe dem Berufungsbeklagten am Freitag noch ein schönes Wochenende gewünscht.
C.______ habe dem Berufungsbeklagten dann mehrmals eine Frist (bis
12.00 Uhr, 13.00 Uhr bzw. 14.00 Uhr) angesetzt, um die Garage
wieder zu verlassen. Der Berufungsbeklagte sei aber bis 18.00 Uhr
geblieben. Der Berufungsbeklagte erklärt hingegen, dass ihn D.______ und
C.______ hereingelassen, ihn begrüsst und einen Kaffee angeboten hätten. Ihm
sei gesagt worden, dass er am Samstag kommen dürfe. Sein Auto sei ausserdem
noch dort gewesen. Erst um 16.00 Uhr sei er von C.______ aufgefordert
worden, die Garage zu verlassen. Er habe noch gefragt, ob er aufräumen solle,
was aber verneint worden sei. Um 16.00 Uhr sei er dann draussen gewesen
(vgl. zum Ganzen act. 23, S. 11).
3.4.6.3. Die Aussagen des
Berufungsbeklagten enthalten auch Nebensächlichkeiten (Anbieten von Kaffee),
was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (Peter Guyan, in: Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6a zu Art. 157 ZPO).
Die erwähnten Vorbringen der Berufungsklägerin in der Klageantwort sowie auch
ihre Aussagen an der Parteibefragung enthalten zwar vereinzelt Details.
Allerdings ist fraglich, weshalb der Bruder von D.______ die Garage betreten
wollte und nicht etwa die Wohnräume von D.______ und C.______, wenn D.______
noch nicht einmal anwesend war. Woher der Berufungsbeklagte hätte wissen
sollen, dass die Werkstatt wegen des Bruder offen stehen würde, erschliesst
sich ebenfalls nicht aus den vorliegenden Akten und wird auch von der
Berufungsklägerin nicht erklärt. Dass der Berufungsbeklagte einfach auf gut
Glück einmal von [...] nach [...] fährt, nur um zu schauen, ob die Tür zur
Werkstatt zufälligerweise offen steht, ist kaum denkbar. Demzufolge bestehen
vorliegend keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Berufungsbeklagte
tatsächlich von C.______ und/oder D.______ in die Werkstatt hineingelassen
wurde.
3.4.6.4. Betreffend die
Aufforderung(-en) zum Verlassen der Werkstatt lassen sich weder die Aussagen
der Berufungsklägerin noch die Aussagen des Berufungsbeklagten als
unglaubhaft werten. Daran würde auch nichts zu ändern vermögen, wenn C.______
glaubhaft die Aussagen von D.______ wiederholen würde. Deren Schwester war
ausserdem der Berufungsklägerin zufolge erst ab etwa 14.00 Uhr anwesend
(act. 23, S. 5). Die Schwester kann daher die Aufforderungen dazu,
die Garage bis 14.00 Uhr oder noch früher zu verlassen, nicht
mitbekommen haben. Sie könnte bloss Angaben dazu machen, wann der
Berufungsbeklagte die Garage tatsächlich verlassen hat, was allerdings keinen
Verstoss gegen Weisungen der Berufungsklägerin belegen könnte.
Dementsprechend handelt es sich bei der beantragten Befragung der Schwester
um ein untaugliches Beweismittel (zu den behaupteten negativen Äusserungen
vgl. E. III.3.4.6.5 nachfolgend). Die Vorinstanz konnte damit in dieser
Sache sowohl auf die Befragung von C.______ (in antizipierter
Beweiswürdigung) als auch auf die Befragung von deren Schwester
(Art. 152 Abs. 1 ZPO) verzichten. Mangels weiterer Indizien kann
vorliegend nicht von einer mehrmaligen Aufforderung durch die
Berufungsklägerin ausgegangen werden, trägt doch die Berufungsklägerin auch
diesbezüglich die Beweislast (Art. 8 ZGB).
3.4.6.5.
In Bezug auf die negativen Äusserungen bzw. Beleidigungen erklärt
die Berufungsklägerin lediglich, der Berufungsbeklagte habe C.______ jeweils
geantwortet (act. 23, S. 5): «Du hast mir gar nichts zu sagen.»
Eine solche Aussage mag zwar respektlos sein, rechtfertigt aber keinesfalls
eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung (vgl.
E. III.3.3.1 f. vorstehend). Dementsprechend braucht vorliegend
auch nicht geklärt zu werden, ob der Berufungsbeklagte dies tatsächlich
gesagt hat. Die Vorinstanz durfte demnach in antizipierter Beweiswürdigung
auf die diesbezügliche Befragung von C.______ und deren Schwester verzichten.
3.4.6.6. Im Übrigen
könnten missachtete Aufforderungen zum Verlassen der Werkstatt bzw. ein
unbefugtes Betreten der Werkstatt vorliegend ebenfalls keine fristlose
Kündigung ohne vorgängige Verwarnung rechtfertigen. So hatte die
Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten abends zuvor erlaubt, an seinem
Fahrzeug zu arbeiten (act. 23, S. 11, und act. 32,
S. 12). Zudem wurde dem Berufungsbeklagten offenbar auch in der
Vergangenheit immer wieder erlaubt bzw. zumindest geduldet, dass er an seinem
Fahrzeug ausserhalb der Arbeitszeiten arbeitet (act. 3/5, S. 1, und
act. 32, S. 5 f.). Sogar Arbeiten am Fahrzeug der Schwester
des Berufungsbeklagten hat die Berufungsklägerin bereits geduldet bzw.
erlaubt (act. 12, S. 5; act. 32, S. 5). Der
Berufungsbeklagte ist nach den Angaben der Berufungsklägerin ausserdem
teilweise auch mit dem Auto seiner Schwester zur Arbeit erschienen
(act. 41, S. 10). Vorliegend ist damit weder offensichtlich, dass
die Erlaubnis nur für den Freitag gelten sollte, noch, dass es sich beim Auto
der Schwester für die Berufungsklägerin um ein «fremdes» Fahrzeug handelte
(vgl. act. 12, S. 4 f.). Daran ändert auch nichts, dass
D.______ dem Berufungsbeklagten ein schönes Wochenende gewünscht haben soll
(act. 23, S. 11). So hätte der Berufungsbeklagte beispielsweise
annehmen können, dass am Samstag nur C.______ anwesend sein werde. Ausserdem
schliesst diese Grussformel ein Wiedersehen am Wochenende ohnehin nicht
zwangsläufig aus. Bei der Benützung der Werkstatt am 19. Juni 2021 kann
es sich demnach um keine schwere Verfehlung handeln, war doch dem
Berufungsbeklagten unter Umständen noch nicht einmal bewusst, dass er gegen
Weisungen der Berufungsklägerin verstiess.
Die Berufungsklägerin erklärt ausserdem, dass das ganze
Fahrzeug zerlegt gewesen sei (act. 32, S. 13, und act. 23,
S. 11). Nachdem die Berufungsklägerin ihren eigenen Angaben zufolge den
Berufungsbeklagten bat, das Auto herauszufahren (act. 32, S. 13),
versteht es sich von selbst, dass für den Wiederzusammenbau einige Zeit
benötigt wurde. Dem Berufungsbeklagten kann damit nicht angelastet werden,
dass er die Werkstatt nicht sofort verliess. Es kann sich deshalb auch
diesbezüglich bestenfalls um eine leichte Verfehlung handeln. Selbst wenn
also die Vorwürfe der Berufungsklägerin betreffend den 19. Juni 2021
zutreffen würden, würde – mangels vorgängiger Verwarnungen – noch kein
wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen.
3.5.
Fazit
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 53,
S. 17, E. III.2.4), konnte vorliegend noch nicht einmal erstellt
werden, dass der Berufungsbeklagte seine Pflichten gegenüber der
Berufungsklägerin verletzte. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass die
Berufungsklägerin je Verwarnungen ausgesprochen hätte. Hinzu kommt, dass die
Vorwürfe – mangels Verwarnung – auch dann keine fristlose Kündigung
rechtfertigen könnten, wenn sie tatsächlich zuträfen. Dabei käme ohnehin
bloss der Vorwurf vom 19. Juni 2021 für sich alleine als Grund für die
fristlose Kündigung in Frage, da es bei den übrigen Vorwürfen am notwenigen
zeitlichen Zusammenhang zur ausgesprochenen Kündigung fehlt. Die Vorinstanz
hat die fristlose Kündigung demnach zurecht als ungerechtfertigt qualifiziert
(act. 53, S. 17, E. III.2.4).
4.
Die Berufungsklägerin bemängelt die Höhe der dem
Berufungsbeklagten von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge nicht.
Diesbezüglich kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (act. 53, S. 20 ff., E. IV und E. VI. f.;
vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufung ist demnach
vollumfänglich abzuweisen.
IV. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu
einem Streitwert von CHF 30'000.− werden keine Gerichtskosten
erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Parteikosten sind ebenfalls von
den Parteien selber zu tragen, sofern keine mutwillige Prozessführung
vorliegt (Art. 20 Abs. 3 EG ZPO/GL [GS III C/1]). Vorliegend sind
deshalb weder Gerichtskosten zu erheben noch Parteientschädigungen
zuzusprechen.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Berufung wird abgewiesen.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]