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Entscheid

OG.2023.00012

Forderung aus Arbeitsvertrag

17. Mai 2024Deutsch39 min

I. Prozessgeschichte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter Roger Feuz, Oberrichter MLaw Mario

Marti und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil

vom 17. Mai 2024

Verfahren

OG.2023.00012

A.______ AG

Beklagte

und

Berufungsklägerin

vertreten

durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

gegen

B.______

Kläger und

Berufungsbeklagter

vertreten

durch lic. iur.

Stefan

Gnädinger,

Rechtsanwalt

betreffend

Forderung

aus Arbeitsvertrag

Rechtsbegehren der

Berufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 6. März 2023 [act. 56],

sinngemäss):

1.

Es seien Dispositiv-Ziff. 1 bis

2 des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom 31. Januar 2023

vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei die Klage vom

4. Januar 2022 vollumfänglich abzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.

Rechtsbegehren des

Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 24. April 2023,

[act. 58]):

1.

Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

B.______ schloss am 23. Februar 2021 einen

Arbeitsvertrag mit der A.______ AG ab, wobei der Stellenantritt per

1. März 2021 erfolgte (act. 3/2). Am 21. Juni 2021 wurde

B.______ aufgefordert, die Arbeitsstelle zu verlassen, woraufhin er der

A.______ AG mit Schreiben vom 21. Juni 2021 seine Arbeitskraft anbot

(act. 3/9). Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 kündigte die A.______

AG das erwähnte Arbeitsverhältnis fristlos (act. 3/5). Sie wurde dabei

durch C.______, Präsidentin der A.______ AG, und D.______,

zeichnungsberechtigtes Mitglied der A.______ AG, vertreten (vgl.

act. 5).

2.

2.1. B.______

leitete am 19. August 2021 bei der Schlichtungsbehörde des Kantons

Glarus ein Schlichtungsverfahren gegen die A.______ AG ein. Er verlangte

dabei (unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe) die Ausstellung einer

Arbeitsbestätigung und machte eine Nettolohnforderung, eine

Bruttoüberstundenforderung sowie eine Entschädigung von mind. einem

Monatslohn geltend, wobei das Personaldossier zu edieren sei. Nachdem die

A.______ AG unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung vom

28. Oktober 2021 erschien, wurde B.______ die Klagebewilligung

ausgestellt (vgl. zum Ganzen act. 1). B.______ reichte daraufhin am

4. Januar 2022 beim Kantonsgericht Glarus Klage gegen die A.______ AG

ein (act. 2).

2.2. Mit

Urteil vom 31. Januar 2023 verpflichtete der Kantonsgerichtspräsident

die A.______ AG, B.______ CHF 8'490.‒ netto zuzgl. Zins von 5 %

seit dem 24. Juni 2021 sowie eine Entschädigung von CHF 5'200.‒

zuzgl. Zins von 5 % seit dem 19. August 2021 zu bezahlen

(act. 53, S. 28, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Ausserdem

verpflichtete er die A.______ AG unter Androhung der Ungehorsamsstrafe i.S.v.

Art. 292 StGB, B.______ innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Urteils

eine Arbeitsbestätigung auszustellen (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). In

Bezug auf die geltend gemachten Überstunden wies er die Klage hingegen ab

(Dispositiv-Ziff. 3). Er erhob keine Gerichtskosten und sprach keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 6 und 7).

3.

3.1. Mit

Eingabe vom 6. März 2023 erhob die A.______ AG (nachfolgend

«Berufungsklägerin») gegen das vorstehende Urteil des

Kantonsgerichtspräsidenten Berufung und verlangt die vollständige Abweisung

der Klage von B.______ (nachfolgend «Berufungsbeklagter») vom 4. Januar

2022 (act. 56).

3.2. Der

Berufungsbeklagte verlangt mit Eingabe vom 24. April 2023 die

vollumfängliche Abweisung der Berufung (act. 58).

II. Formelle

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Beim

angefochtenen Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 31. Januar 2023

(act. 53) handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 308

Abs. 1 lit. a ZPO. Strittig ist vorliegend eine vermögensrechtliche

Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt dabei CHF 10'000.−

(Art. 91 Abs. 1 ZPO), womit der erstinstanzliche

Entscheid der Berufung zugänglich ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

1.2

Das

angefochtene Urteil wurde der Berufungsklägerin am 2. Februar 2023

zugestellt (act. 54). Ihre Berufung vom 6. März 2023

Dispositiv

(act. 56), erfolgte demnach innert der vorgegebenen Frist von 30 Tagen

(Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die

übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das

Obergericht ist für die Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 17

Abs. 1 lit. b GOG/GL [GS III A/2]).

2.

Mit Berufung kann die unrichtige

Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Fest-stellung des Sachverhalts gerügt

werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt vorliegend die

unrichtige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Pflichtverletzung des

Berufungsbeklagten sowie hinsichtlich des Zeitpunkts der Kündigung

(act. 56, S. 2).

3.

3.1. Die

Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Berufung nur die Aufhebung von

Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Kantonsgerichtspräsidenten vom

31. Januar 2023. Zwar beantragt sie auch die vollumfängliche Abweisung

der Klage, womit sie grundsätzlich auch die Aufhebung von

Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils betreffend die

Arbeitsbestätigung verlangt. Aus den Anträgen muss allerdings klar

ersichtlich sein, welche Dispositiv-Ziffern angefochten werden. Die Berufungsklägerin

begründet ausserdem die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des

angefochtenen Urteils in keiner Weise, weshalb vorliegend davon auszugehen

ist, dass sie tatsächlich nur Dispositiv-Ziff. 1 und 2 anfechten wollte

(vgl. zum Ganzen Karl Spühler,

in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017,

N. 12 und N. 18 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch Art. 311

Abs. 1 ZPO und BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Auf

Dispositiv-Ziff. 4 und 5 wird nachfolgend daher nicht weiter

eingegangen.

3.2.

Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens

bildet zudem Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des

Kantonsgerichtspräsidenten betreffend die Abweisung der Klage in Bezug auf

die geltend gemachten Überstunden, weil diese vorliegend von keiner Partei angefochten

wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

III. Fristlose Kündigung

1.

Vorliegend ist unbestritten, dass

die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten eine fristlose

Kündigung aussprach. Uneinig sind sich die Parteien hingegen dabei, wann

diese erstmals ausgesprochen wurde und ob sie gerechtfertigt sei. Nachfolgend

wird deshalb zunächst der Zeitpunkt der Kündigung festgestellt

(E. III.2) und danach das Vorliegen von Gründen für eine fristlose

Kündigung geprüft (E. III.3).

2. Zeitpunkt

der Kündigung

2.1. Die

Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Berufungsklägerin das

Arbeitsverhältnis erst mit Schreiben vom 23. Juni 2021 aufgelöst habe

und dieses erst am 24. Juni 2021 beim Berufungsbeklagten eingetroffen

sei. Weil die Kündigung dem Berufungsbeklagten damit erst vier Tage nach dem

letzten Vorfall zugegangen sei, sei diese zu spät erfolgt (act. 53,

S. 17 ff., E. III.2.5). Die Berufungsklägerin bringt hingegen

vor, dass sie bereits am 21. Juni 2021 eine mündliche Kündigung

ausgesprochen habe. Die Kündigung wäre aber – selbst wenn sie erst am

23. Juni 2021 versandt worden wäre – rechtzeitig innerhalb von drei

Arbeitstagen erfolgt (vgl. zum Ganzen act. 56, S. 7 f.). Der

Berufungsbeklagte hingegen erachtet nicht als erstellt, dass am 21. Juni

2021 eine mündliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Eine solche sei

schliesslich auch im Schreiben vom 23. Juni 2021 nicht erwähnt worden.

Weil es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handle, sei der

Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung massgebend und die Kündigung daher

verspätet erfolgt (act. 58, S. 6 f.).

2.2. Die

Parteien sind sich drüber einig, dass am 21. Juni 2021 ein Gespräch

zwischen ihnen stattfand und dem Berufungsbeklagten der Zutritt zur Werkstatt

verweigert wurde bzw. er aufgefordert wurde, die Arbeitsstelle zu verlassen

(act. 12, S. 10, und act. 2, S. 5). Feststeht dabei, dass

durch die Aufforderung zum Verlassen der Arbeitsstelle alleine noch keine

fristlose Kündigung ausgesprochen wurde (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 18 zu Art. 337 OR). Die

Berufungsklägerin behauptet mit Eingabe vom 25. März 2022 allerdings

zusätzlich, dass sie dem Berufungsbeklagten gegenüber mündlich die fristlose

Kündigung ausgesprochen habe (act. 12, S. 10). Vom

Berufungsbeklagten wird dies hingegen bestritten (act. 2, S. 5).

2.3. Sowohl

der Berufungsbeklagte als auch D.______ geben an der Parteibefragung den

Gesprächsablauf aus ihrer Sicht wieder, wobei die jeweiligen Aussagen in sich

widerspruchsfrei sind (act. 23, S. 12). Keine der beiden Aussagen

wirkt daher aus sich selbst heraus unglaubhaft. Allerdings spricht das

Kündigungsschreiben vom 23. Juni 2021 gegen eine früher ausgesprochene

Kündigung (act. 3/5). So nimmt dieses zwar Bezug auf das Gespräch vom

21. Juni 2021, erwähnt aber mit keinem Wort, dass bereits damals eine

fristlose Kündigung ausgesprochen worden sei. Es ist daher unglaubhaft, dass

es sich lediglich um eine Begründung der am 21. Juni 2021

ausgesprochenen Kündigung handeln soll (act. 23, S. 5). Ebenfalls

dafür, dass am 21. Juni 2021 noch keine Kündigung ausgesprochen wurde,

spricht, dass der Rechtsschutz der Berufungsklägerin dieser geraten haben

soll, schnell zu handeln (act. 23, S. 15). Ein unverzügliches

Handeln ist beim Aussprechen der Kündigung erforderlich, nicht aber bei der

Begründung der Kündigung. So hat sogar die vollständige Unterlassung der

Begründung bloss Auswirkungen auf die Prozesskosten und allenfalls auf die

Beweiswürdigung (BGE 121 III 60 E. 3.b; Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O., N. 14 zu

Art. 335 OR). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die fristlose

Kündigung erst mit Schreiben vom 23. Juni 2021 ausgesprochen wurde und

damit erst mit ihrem Zugang beim Berufungsbeklagten am 24. Juni 2021

Wirkung entfalten konnte (vgl. act. 3/5, act. 3/6 und

act. 3/7).

2.4. Entgegen

der Auffassung der Berufungsklägerin spricht dagegen auch nicht, dass der

Berufungsbeklagte ihr umgehend seine Arbeitskraft angeboten hat. So hat die

Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten unbestrittenermassen den Zuritt zur

Arbeitsstelle verweigert. Hierdurch befand sie sich bei einem unveränderten

Weiterlaufen des Arbeitsvertrages in einem Annahmeverzug im Sinne von

Art. 324 OR. Damit der Arbeitnehmer in einem solchen Fall seinen

Lohnanspruch behält, muss er seine Arbeitskraft anbieten (BGE 135 III 349 E. 4.2; BGE 115 V 437 E. 5.a; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O.,

N. 9 zu Art. 324 OR). Genau dies hat der Berufungsbeklagte mit

seinem Schreiben vom 21. Juni 2021 getan (act. 3/9). Bei einer

ungerechtfertigten fristlosen Kündigung muss hingegen grundsätzlich die

Arbeitskraft nicht mehr angeboten werden, es sei denn, es ist unklar, ob

überhaupt eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,

a.a.O., N. 12 zu Art. 337 OR; Jürg

Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl. 2014, N. 1 zu

Art. 337c OR). Das Anbieten der Arbeitskraft stützt demzufolge sogar die

Version des Berufungsbeklagten. Schliesslich ist auch nachvollziehbar, dass

sich der Berufungsbeklagte Rat bei einer Gewerkschaft sucht (vgl.

act. 23, S. 5 und S. 15), wenn ihm der Zutritt zu seiner

Arbeitsstelle verweigert wird. Dies gilt umso mehr, wenn der

Berufungsbeklagte – wie er dies erklärt (act. 23, S. 12) – bereits

gehört hat, man könnte ihm in einem solchen Fall allenfalls vorwerfen, er

habe die Arbeit verweigert.

2.5. An

den vorstehenden Ausführungen würde auch nichts zu ändern vermögen, wenn

C.______ zusätzlich zu den Aussagen von D.______ grundsätzlich glaubhafte

Aussagen zum Sachverhalt vom 21. Juni 2021 machen würde. Die Vorinstanz

durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von C.______

verzichten, würden doch die weiteren vorliegenden Indizien weiterhin gegen

die Version der Berufungsklägerin sprechen. Inwiefern bisherige Arbeitgeber

des Berufungsbeklagten bestätigen können sollen, dass am 21. Juni 2021

eine mündliche Kündigung ausgesprochen worden sei (act. 56,

S. 7 f.; vgl. auch act. 41, S. 2), erschliesst sich dem

Gericht nicht. Vorliegend geht es weder um die Beurteilung des

Berufungsbeklagten allgemein als Arbeitnehmer noch von dessen allgemeinen

Glaubwürdigkeit. Vielmehr ist bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit der

jeweiligen Aussagen der Parteien zu beurteilen (Urteil BGer 4A_162/2020 vom

25. Juni 2020, E. 6.2; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Aussagen zum

Verhalten des Berufungsbeklagten gegenüber früherer Arbeitgeber können sich

daher nicht auf die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall auswirken. Bei den

beantragten Befragungen der bisherigen Arbeitgeber handelt es sich daher um

untaugliche Beweismittel, womit die Vorinstanz diese auch nicht abzunehmen

hatte (Art. 152 Abs. 1 ZPO).

2.6. Die

fristlose Kündigung ist sofort auszusprechen, da ansonsten von einer

Zumutbarkeit der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auszugehen ist

und das Recht auf sofortige Vertragsauflösung verwirkt. Das Bundesgericht

erachtet dabei eine Bedenkfrist von in der Regel zwei bis drei Arbeitstagen

als angemessen. Die Frist soll dem Kündigenden die Möglichkeit geben, darüber

nachzudenken bzw. Rechtsauskünfte dazu einzuholen, ob das Arbeitsverhältnis

aufgelöst werden soll oder nicht (BGE 138 I 113 E. 6.3.1 f.;

BGE 130 III 28 E. 4.4). Handelt es sich den vorstehenden

Ausführungen zufolge um eine Überlegungsfrist, so kann es für deren

Einhaltung – auch wenn es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung

handelt – nur auf den Versandzeitpunkt ankommen (vgl. auch Roger Rudolph, Bagatelldelikte am

Arbeitsplatz: ein ausreichender Grund für eine fristlose Entlassung?, AJP

2010, S. 1521). Sollte es sich beim Vorfall vom Samstag, 19. Juni

2021, tatsächlich um einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR

handeln, wäre die Kündigung vom Mittwoch, 23. Juni 2021, demnach noch

rechtzeitig erfolgt. Vorwegzunehmen ist, dass am 21. Juni 2021 kein

zusätzlicher wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gesetzt wurde. So

wirft die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten diesbezüglich lediglich

vor, er sei zu spät gekommen (act. 12, S. 10). Später erklärt sie

hingegen selbst, der Berufungsbeklagte sei am 21. Juni 2021

«ausnahmsweise» pünktlich erschienen (act. 23, S. 12; act. 27,

ab 2°17’20’’; act. 32, S. 14). Demnach ist davon auszugehen, dass

der Berufungsbeklagte am 21. Juni 2021 nicht zu spät kam.

3. Wichtige

Gründe für eine fristlose Kündigung

3.1.

Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien

3.1.1. Die

Vorinstanz qualifizierte die von der Berufungsklägerin ausgesprochene

Kündigung als ungerechtfertigt. Sie begründete dies damit, dass die

Berufungsklägerin weder eine Pflichtverletzung noch eine Verwarnung habe

nachweisen können. Insbesondere würden keine schriftlichen Ermahnungen

vorliegen und sei nicht erstellt, dass der Berufungsbeklagte ausserhalb

seiner Pausen oder sonst zulässigen Zeiträumen geraucht habe. Die dem Berufungsbeklagten

vorgeworfene Arbeitsverweigerung sowie die vorgeworfene mangelhafte

Arbeitsleistung würden für sich alleine noch nicht genügend schwer wiegen, um

das gegenseitige Vertrauen zu zerstören oder schwer zu erschüttern. Es handle

sich um kein grundlegendes berufliches Versagen, sondern um Fehler, welche

jedem Automechaniker passieren könnten. Schliesslich lasse sich nicht mehr

feststellen, was am 19. Juni 2021 genau geschah, weshalb auch keine

Missachtung von Weisungen habe nachgewiesen werden können (vgl. zum Ganzen

act. 53, S. 4 ff., E. III).

3.1.2. Die

Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass vorliegend mehrere

Pflichtverletzungen durch den Berufungsbeklagten erstellt seien. Diese würden

in einem zeitlichen Zusammenhang zur fristlosen Kündigung stehen und aufgrund

deren Schwere sei die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr

zumutbar gewesen. Die Berufungsklägerin habe den Berufungsbeklagten zudem

ermahnt. Einem Nikotinabhängigen würde es ausserdem nicht genügen, wenn er

bloss in den Pausen sowie vor und nach der Arbeit rauchen würde. Es sei

deshalb nicht abwegig, dass der Berufungsbeklagte während der Arbeitszeit

geraucht habe. In Bezug auf die Arbeitsverweigerung bzw. die mangelhafte

Arbeitsleistung habe die Vorinstanz ausserdem eine einseitige Beweiswürdigung

vorgenommen und damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Insbesondere sei

der VW Golf bewusst mit dem Anlasser gestartet worden, wobei es sich um

keinen Fehler handle, der mal passieren könne. Am 19. Juni 2021 sei es

ausserdem zu einer verbalen Entgleisung gegenüber C.______ gekommen, weshalb

die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für die Berufungsklägerin nicht

mehr zumutbar gewesen sei (vgl. zum Ganzen act. 56, S. 3 ff.).

3.1.3. Der

Berufungsbeklagte bestreitet hingegen, dass je eine schriftliche oder

mündliche Ermahnung ausgesprochen worden sei. Der Berufungsbeklagte hätte

ausserdem auch nicht aufgrund seiner Sucht während der Arbeit am Arbeitsplatz

rauchen müssen. Die Vorinstanz habe keine einseitige Beweiswürdigung

vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, dass keine mangelhafte

Arbeitsleistung habe belegt werden können und diese ohnehin kein Grund für

eine fristlose Kündigung sei. Die von der Berufungsklägerin angebotenen

Beweismittel in Bezug auf den Vorfall vom 19. Juni 2021 seien ausserdem

offensichtlich untauglich, weshalb auf die Abnahme dieser Beweise habe

verzichtet werden können (act. 58, S. 3 ff.).

3.2.

Vorbemerkungen

3.2.1. Die

Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz eine unzutreffende

Sachverhaltsfeststellung vor, weshalb zunächst der diesbezüglich anwendbare

Grundsatz festzuhalten ist: In der vorliegenden arbeitsrechtlichen

Angelegenheit stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest

(Art. 247 Abs. 2 lit. b. Ziff. 2 ZPO). Auch unter der

geltenden sozialen Untersuchungsmaxime haben die Parteien aber den

Prozessstoff grundsätzlich selbst zu sammeln. Das Gericht hat lediglich eine

erhöhte Mitwirkungspflicht, im Rahmen welcher es darauf hinzuwirken hat, dass

die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt vervollständigen und Beweismittel

ergänzen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien darf das Gericht sich

allerdings mit der Fragepflicht zurückhalten und – abgesehen von

offensichtlichen Lücken oder Ungereimtheiten – auf die Behauptungen und

Beweisanträge des Vertreters abstellen (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 569

E. 2.3.1; Stephan Mazan,

in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017,

N. 13 und N. 19 zu Art. 247 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Basler Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 17 f. zu Art. 55

ZPO). Noven sind erst im Rechtsmittelverfahren nur noch beschränkt – unter

den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO – zulässig (BGE 138 III 625 E. 2.2; Stephan Mazan,

a.a.O., N. 23 zu Art. 247 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren

hingegen können sie bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt vorgebracht

werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

3.2.2. Die

Berufungsklägerin bemängelt ausserdem, dass die Vorinstanz – in Bezug auf die

behauptete mangelhafte Arbeitsleistung – nicht auf die aufgestellten

Behauptungen und die nach der Verhandlung eingereichten Rechtsschriften

verwiesen habe (act. 56, S. 5). Diesbezüglich ist festzuhalten,

dass sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss.

Vielmehr darf es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken. Dabei können auch kurze Überlegungen genügen, von welchen sich

das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt

(BGE 148 III 30 E. 3.1). Die Vorinstanz hat bereits einleitend

begründet, dass die nach der Hauptverhandlung eingereichten Stellungnahmen

lediglich Wiederholungen beinhalten würden und daher nicht relevant seien

(act. 53, S. 3, E. I.2). Mit dieser (kurzen) Begründung der

Vorinstanz setzt sich die Berufungsklägerin in keiner Weise auseinander und

erklärt insbesondere nicht, was in diesen Eingaben neu und keine Wiederholung

sein soll. Auf die diesbezügliche Kritik der Berufungsklägerin ist daher

nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Im Übrigen

geht aus den nach der Hauptverhandlung eingereichten Rechtsschriften auch

tatsächlich hervor, dass es sich dabei vorwiegend um Wiederholungen bzw. um

für den vorliegenden Entscheid nicht relevante Vorbringen handelt (vgl. act. 32,

act. 37, act. 41, act. 46 und act. 51). Auf die

wesentlichen Behauptungen wird direkt nachfolgend unter E. III.3.4

eingegangen.

3.3.

Rechtliche Grundlagen

3.3.1.

Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR kann ein Arbeitsverhältnis

jederzeit aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als solcher gilt namentlich

jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben

die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf

(Art. 337 Abs. 2 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist dabei eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei besonders

schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen objektiv

dazu geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer zumindest schwer zu erschüttern und auch tatsächlich hierzu

geführt haben. Handelt es sich um weniger schwerwiegende Verfehlungen, müssen

sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Ob die erforderliche

Schwere der Pflichtverletzung erreicht wurde, hängt von den konkreten Umständen

des Einzelfalls ab (BGE 142 III 579 E. 4.2; BGE 130 III 213

E. 3.1). Zumeist erfordern Pflichtverletzungen des Arbeitsnehmers aber

eine vorgängige Verwarnung durch den Arbeitgeber (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O.,

N. 5 zu Art. 337 OR).

3.3.2.

Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge kann ein wichtiger

Grund beispielweise darin bestehen, dass ein Arbeitnehmer trotz Verwarnung

regelmässig zu spät erscheint (BGE 127 III 351 E. 4.b.aa).

Ebenfalls erachtete es eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt, welche

aufgrund einer Verletzung des gegenseitigen Respekts erfolgte, nachdem die

Mitarbeiterin diesbezüglich bereits vorgängig verwarnt wurde (Urteil BGer

4C.247/2006 vom 27. Oktober 2006, E. 2.4). Ein wichtiger Grund kann

ausserdem auch darin bestehen, dass ein Arbeitnehmer die klaren Weisungen des

Arbeitgebers trotz Verwarnung beharrlich missachtet. Eine Schlecht­erfüllung

der Arbeitspflicht genügt für eine fristlose Kündigung hingegen nur, wenn sie

nach einer Verwarnung wiederholt vorkommt, eine völlige berufliche

Unfähigkeit vorliegt oder die Schlechterfüllung auf ein schweres Verschulden

zurückzuführen ist. Von letzterem ist dabei nur bei vorsätzlicher und

schwerwiegender Schlechterfüllung auszugehen (Urteil BGer 4C.329/1998 vom 23. Dezember

1998, in: Pra 1999 Nr. 73, S. 402; Jürg

Brühwiler, a.a.O., N. 2 zu Art. 337 OR; vgl. zum Ganzen auch

Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger

Rudolph, a.a.O., N. 5 zu Art. 337 OR).

3.3.3.

Eine Verwarnung im Sinne der vorstehenden Erwägungen liegt vor,

wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmissverständlich klarmacht, dass das

beanstandete Verhalten im Falle einer zukünftigen Wiederholung nicht mehr

sanktionslos hingenommen wird. Für den Arbeitnehmer muss demnach klar

erkennbar sein, dass es sich um eine Verwarnung handelt. Zudem muss er klar

erkennen können, wie er sich zukünftig verhalten muss und welche

Verhaltensweisen nicht mehr geduldet werden (vgl. zum Ganzen Urteil BGer

4C.57/2007 vom 15. Mai 2007, E. 3.2; Urteil BGer 4C.370/2004 vom

23. Dezember 2004, E. 2.2.3; Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O., N. 13 zu

Art. 337 OR). Die Lehre geht ausserdem teilweise davon aus, dass dem

Arbeitnehmer auch die fristlose Entlassung mit der Verwarnung angedroht

werden müsse (Jürg Brühwiler,

a.a.O., N. 9 zu Art. 337 OR).

3.3.4. Für

Tatsachen, aus welchen die Berechtigung zur fristlosen Kündigung abgeleitet

wird, obliegt die Beweislast derjenigen Partei, welche die fristlose

Kündigung erklärte (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 130 III 213 E. 3.2;

Urteil BGer 4A_169/2016 vom 12. September 2016, E. 4). Diese

Beweislastregeln gelten auch in Verfahren, in welchen die Untersuchungsmaxime

anwendbar ist (Myriam A. Gehri,

a.a.O., N. 17 zu Art. 55 ZPO). Die Beweislast betreffend die

erwähnten Tatsachen liegt vorliegend deshalb bei der Berufungsklägerin als

Arbeitgeberin. Dem bundesgerichtlichen Regelbeweismass zufolge gilt ein

Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der

Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn das Gericht

am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat

(BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 148 III 134 E. 3.4.1).

3.4. Vorgebrachte

Gründe

3.4.1. Die

Berufungsklägerin begründete ihre Kündigung vor der Vorinstanz sowie mit

Schreiben vom 23. Juni 2021 damit, dass der Berufungsbeklagte

regelmässig zu spät zur Arbeit erschienen sei bzw. diese innerhalb der

Arbeitszeiten wieder verlassen habe. Zudem habe er regelmässig geraucht. Der

Berufungsbeklagte habe ausserdem diverse Arbeiten nicht bzw. mangelhaft ausgeführt.

Die Berufungsklägerin habe den Berufungsbeklagten betreffend diese Vorwürfe

auch mehrfach mündlich verwarnt. Schliesslich habe er am 19. Juni 2021

unerlaubterweise in der Werkstatt der Berufungsklägerin das Fahrzeug seiner

Schwester repariert, wobei er die Werkstatt trotz Aufforderung dazu nicht

verlassen und C.______ beleidigt habe (vgl. zum Ganzen act. 12,

S. 3 ff., und act. 3/5).

3.4.2. Der

Berufungsbeklagte bestreitet bereits die ihm vorgeworfenen Handlungen sowie,

dass je eine Verwarnung ausgesprochen worden wäre (act. 2,

S. 4 ff.). Ausserdem stimmt er mit der Vorinstanz überein, dass

selbst falls der Berufungsbeklagte mangelhafte Arbeit geleistet hätte, die

diesbezüglichen Vorwürfe keine fristlose Kündigung rechtfertigen würden (act. 58,

S. 4). Nachfolgend sind deshalb einerseits die einzelnen Sachverhalte

festzustellen und ist andererseits zu prüfen, ob diese einen wichtigen Grund

darstellen. Die Vorwürfe gegen den Berufungsbeklagten betreffend den Zeitraum

vor dem 19. Juni 2021 können für sich alleine die fristlose Kündigung

nicht mehr rechtfertigen, wurde doch das Recht zur sofortigen

Vertragsauflösung diesbezüglich bereits verwirkt (vgl. BGE 138 I 113

E. 6.3.1). Sie können aber allenfalls zusammen mit dem Vorfall vom

19. Juni 2021 einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR

darstellen, weshalb sie nachfolgend trotzdem zu prüfen sind.

3.4.3.

Verwarnungen

3.4.3.1. Die

Berufungsklägerin brachte vor der Vorinstanz vor, dass D.______ den

Berufungsbeklagten mehrmals auf das Zuspätkommen angesprochen habe

(act. 12, S. 3). In Bezug auf das Rauchen während der Arbeitszeit

bzw. im Betrieb sowie im Zusammenhang mit dem Schaden am VW Golf sowie mit

dem Hyundai Santa Fe, sei der Berufungsbeklagte mehrfach abgemahnt worden

(act. 12, S. 4 und S. 8, S. 12). Gemäss dem Berufungsbeklagten

hingegen habe die Berufungsklägerin bzw. ihre Vertreter nie eine Verwarnung

ausgesprochen (act. 2, S. 6; act. 24, S. 5, S. 11

und S. 14). Die Verwarnungen seien erstmals im Kündigungsschreiben vom

23. Juni 2021 vorgebracht worden (act. 24, S. 11).

3.4.3.2. Der

Berufungsbeklagte erklärt an der Parteibefragung, dass er nie eine Verwarnung

erhalten habe. D.______ äusserte hingegen, sie hätten den Berufungskläger

mehrmals betreffend das Rauchen in der Werkstatt ermahnt. Schliesslich hätten

sie aber aufgegeben, weil er sich nicht daran gehalten habe. Genauere Angaben

zum Inhalt dieser Ermahnung und dazu, wann genau diese Verwarnungen erfolgt

seien, macht D.______ keine (act. 23, S. 8). Die Berufungsklägerin

schrieb aber bereits im Kündigungsschreiben sinngemäss, dass der

Berufungsbeklagte dazu aufgefordert worden sei, in der Werkstatt nicht zu

rauchen (act. 3/5, S. 4). Weitere Hinweise in Bezug auf die

Verwarnungen liegen nicht vor.

3.4.3.3. Die Aussagen der

Berufungsklägerin in Bezug auf die Verwarnungen erfolgten nicht besonders

detailliert, was nicht für deren Glaubhaftigkeit spricht. So macht die

Berufungsklägerin keinerlei Angaben dazu, wann eine Verwarnung mit welchem

Inhalt erfolgte. Aus der im Kündigungsschreiben verwendeten Formulierung geht

ausserdem noch nicht einmal hervor, dass die «Aufforderung» inhaltlich

tatsächlich einer Verwarnung entsprach (vgl. E. III.3.3.3 vorstehend).

Die Berufungsklägerin hat offenbar auch im Personaldossier keine Verwarnungen

vermerkt (vgl. act. 23, S. 12, und act. 41, S. 5). Entgegen

der Auffassung der Berufungsklägerin beinhaltet dieses denn auch nicht nur

Akten in Bezug auf die Entstehung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr

beinhaltet ein Personaldossier auch alles, was über einen Arbeitnehmer

betreffend den Verlauf und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

aufgezeichnet wird (Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O., N. 13 zu

Art. 328b OR). Wären Verwarnungen ausgesprochen und vermerkt worden, so

wären sie entsprechend ebenfalls Teil des Personaldossiers. Angesichts

dessen, dass der Berufungsbeklagte die Verwarnungen bestreitet und

diesbezüglich lediglich nicht detaillierte Aussagen der Berufungsklägerin

vorliegen, verbleiben damit ernsthafte Zweifel daran, dass tatsächlich

Verwarnungen ausgesprochen wurden. Wie bereits dargelegt, trägt die

Berufungsklägerin diesbezüglich die Beweislast (Art. 8 ZGB).

Dementsprechend muss nachfolgend davon ausgegangen werden, dass keine

Verwarnungen ausgesprochen wurden.

3.4.4. Einhaltung

der Arbeitszeit / Rauchpausen

3.4.4.1. Die

Berufungsklägerin warf dem Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren

vor, dass er jeweils erst gegen 7.45 Uhr oder 8.00 Uhr zur Arbeit

erschienen sei und bereits vor 18.00 Uhr wieder ging. Ausserdem habe der

Berufungsbeklagte täglich mindestens eine Schachtel Zigaretten während der

offiziellen Arbeitszeit geraucht, wobei er mehrmals am Tag den Arbeitsplatz

verlassen oder in der Werkstatt geraucht habe (act. 12, S. 12).

Später ergänzt die Berufungsklägerin noch, dass der Berufungsbeklagte auch

während der Arbeitszeit telefoniert habe (act. 32, S. 5). Der

Berufungsbeklagte hingegen erklärt, dass er nie zu spät gekommen sei, die

Arbeitszeiten immer korrekt eingehalten habe und nie unberechtigt während der

offiziellen Arbeitszeit oder in der Werkstatt geraucht habe (act. 24,

S. 4 f.). Zudem bestreitet er auch, dass er während der Arbeitszeit

private Telefonate geführt habe (act. 46, S. 3).

3.4.4.2. In Bezug auf die

Einhaltung der Arbeitszeiten erklärt D.______ an der Parteibefragung selbst,

dass sie das zu späte Erscheinen des Berufungsbeklagten akzeptiert hätten und

der Berufungsbeklagte manchmal früher habe gehen dürfen (act. 23,

S. 9). Hat die Berufungsklägerin die tatsächlichen Arbeitszeiten des

Berufungsbeklagten akzeptiert, so erachtete sie es offenbar als zumutbar, das

Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Dementsprechend kann sie das

Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund einer (angeblich) fehlenden Einhaltung

von Arbeitszeiten fristlos kündigen. Bezüglich der nachträglich vorgebrachten

Behauptung betreffend das Telefonieren während der Arbeitszeit macht die

Berufungsklägerin nahezu keine Ausführungen (z.B. zu Zeit, Ort,

Gesprächspartner usw., vgl. act. 32, S. 5). Die Behauptung

erscheint daher nicht glaubhaft. In Bezug auf das Rauchen sind sich die

Parteien darüber einig, dass der Berufungsbeklagte am Ende des Tages etwa ein

Päckchen geraucht habe (act. 23, S. 4 und S. 8). Uneinig sind

sich die Parteien allerdings dabei, wann diese Zigaretten geraucht wurden,

worauf nachfolgend einzugehen ist.

3.4.4.3. Der

Berufungsbeklagte erklärt in Bezug auf das Rauchen, dass er abends, über den

Mittag, während Gesprächen mit D.______ sowie bei der Ausführung von Arbeiten

(z.B. Ersatzteilbestellungen) jeweils draussen geraucht habe (act. 23,

S. 8 und S. 16). D.______ behauptet zwar, dass die Bestellungen

ausschliesslich über ihn gelaufen seien. Allerdings gab er auch zu, dass der

Berufungsbeklagte beispielsweise eine telefonische Abklärung für einen

Mercedes Benz gemacht habe (act. 23, S. 8). Wie die Vorinstanz

zutreffend festhielt (act. 53, S. 10, E. III.2.1.3), ist es

durchaus möglich, dass der Berufungsbeklagte nur während offiziellen (Mittags‑)Pausen,

nach der Arbeit sowie während Arbeitsverrichtungen draussen rauchte. Daran

ändert auch nichts, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Berufungsbeklagte

auch während der Arbeitszeit geraucht haben könnte. Die Berufungsklägerin

trägt auch diesbezüglich die Beweislast (Art. 8 ZGB), hat den

erforderlichen Beweis den vorstehenden Ausführungen zufolge aber nicht

erbracht. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte

in Bezug auf das Rauchen nicht gegen Weisungen der Berufungsklägerin

verstossen hat.

3.4.4.4. Im Übrigen darf

das Rauchen ausserhalb geschlossener Räume an der frischen Luft in

Arbeitspausen grundsätzlich nicht verboten werden (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O.,

N. 15a zu Art. 328 OR; Jürg

Brühwiler, a.a.O., N. 3 zu Art. 328 OR). Allerdings ist auch

eine Rauchpause eine Pause im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ArG und

daher in der Regel unbezahlt. Wirft die Berufungsklägerin dem

Berufungsbeklagten also vor, zu viele Rauchpausen gemacht zu haben, bemängelt

sie die Nichterfüllung der vereinbarten Arbeitsstunden. Dabei handelt es sich

um weniger schwerwiegende Verfehlungen, welche einer Verwarnung bedürfen und

sich nach dieser auch wiederholen müssen (vgl. BGE 127 III 351

E. 4.b.aa). Wie vorstehend bereits festgehalten, kann vorliegend aber

gerade nicht von einer Verwarnung ausgegangen werden. Dementsprechend würde

das Rauchen – selbst wenn der Berufungsbeklagte während der Arbeitszeit

geraucht hätte – ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR

darstellen.

3.4.5. Mangelhafte

Arbeitsleistung / Arbeitsverweigerung

3.4.5.1. Die

Berufungsklägerin warf dem Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren

vor, an diversen Kundenfahrzeugen Schäden verursacht zu haben. So habe er den

Motor eines Mercedes Benz unsachgemäss zerlegt, wobei diverse Ersatzteile

beim Ausbau beschädigt worden seien. Ausserdem habe er sich geweigert, das

Fahrzeug wieder zusammenzubauen, nachdem die erforderlichen Ersatzteile

geliefert worden seien. Die Berufungsklägerin gehe davon aus, dass der

Berufungsbeklagte gar nicht in der Lage gewesen sei, dieses zusammenzubauen.

Der Berufungsbeklagte habe ausserdem dem Fahrzeugeigentümer mitgeteilt, dass

die von der Berufungsklägerin an einen Dritten in Auftrag gegebenen Arbeiten

nicht seriös ausgeführt würden (act. 12, S. 6 f.). Der

Berufungsbeklagte erklärt hierzu, dass er jederzeit bereit gewesen sei, die

Reparatur vorzunehmen, was er aufgrund fehlender Ersatzteile aber nicht habe

tun können. Eine beigezogene Drittperson habe die Reparatur – offenbar

fehlerhaft – vorgenommen (act. 24, S. 7 f.). Er sei davon

ausgegangen, dass diese als Aushilfe den Motor zusammenbaue (act. 23,

S. 9).

Die Aussage des Berufungsbeklagten wird durch das

Schreiben des Fahrzeugeigentümers vom 2. Juli 2021 gestützt, wonach dem

Fahrzeugeigentümer durch die Berufungsklägerin mehrmals mitgeteilt worden

sei, dass noch auf Ersatzteile gewartet werden müsse (act. 25/2).

Abgesehen von ihren eigenen Behauptungen (inkl. ihrer Aussagen an der

Parteibefragung) liegen hingegen keine Hinweise vor, welche die Version der

Berufungsklägerin stützen würden. Aufgrund der vorliegenden Indizien ist

deshalb davon auszugehen, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie vom

Berufungsbeklagten umschrieben. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch

diesbezüglich die Berufungsklägerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen

hätte (Art. 8 ZGB). Die Vorinstanz schlussfolgerte dementsprechend

zurecht, dass die Berufungsklägerin die Vorwürfe betreffend den Mercedes Benz

nicht habe nachweisen können (vgl. act. 53, S. 14,

E. III.2.2.4).

3.4.5.2. Die

Berufungsklägerin wirft dem Berufungsbeklagten ausserdem vor, er habe sich

trotz der Aufforderung durch D.______ am 18. Mai 2021, 16.00 Uhr,

geweigert, mit der Demontage des Stossfängers eines Hyundai Santa Fe zu

beginnen. Er habe erst nach nochmaliger Aufforderung am Folgetag gegen Mittag

damit begonnen. Dabei habe er aber um 15.00 Uhr gemeldet, dass er sich

verletzt habe, und sei dann zwei Tage lang nicht erschienen, ohne ein

Arztzeugnis einzureichen (act. 12, S. 8 f.). Der

Berufungsbeklagte hingegen erklärt, dass er die Anhängerkupplung nicht habe

montieren können, weil die hierfür notwendigen Teile gefehlt hätten. Ein Arztzeugnis

habe die Berufungsklägerin damals nicht verlangt (act. 24, S. 11).

An der Parteibefragung erklärt D.______, C.______ habe

ein Arztzeugnis verlangt, was der Berufungsbeklagte allerdings bestritt

(act. 23, S. 10). Die Berufungsklägerin bringt in Bezug auf den

Hyundai Santa Fe grundsätzlich detailliert vor, dass und wann sie den

Berufungsbeklagten zu entsprechenden Arbeiten aufgefordert habe. Der

Berufungsbeklagte bestreitet diese Ausführungen der Berufungsklägerin nicht,

bringt allerdings vor, dass Teile für die Reparatur gefehlt hätten. Die

Berufungsklägerin erklärt hierzu bloss, dass die Teile richtig bestellt

worden seien (act. 32, S. 11). Dazu, wann die erforderlichen Teile

geliefert worden seien, macht die Berufungsklägerin hingegen keine Angaben

(vgl. insbes. act. 12, S. 2 ff., und act. 32,

S. 11). Im Übrigen liegen keine Hinweise darauf vor, dass die

notwendigen Teile zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Reparatur bereits

vorlagen. In Bezug auf das Arztzeugnis sind die Aussagen beider Parteien

nicht besonders detailliert, weshalb die Version des Berufungsbeklagten

ebenso gut zutreffen könnte wie diejenige der Berufungsklägerin. Demgemäss

ist weder erstellt, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten zur

Einreichung eines Arztzeugnisses aufforderte, noch, dass die notwendigen

Ersatzteile rechtzeitig vorlagen. So ist die Berufungsklägerin auch in Bezug

auf diese Tatsachen die beweisbelastete Partei (Art. 8 ZGB), wobei es

ihr aber nicht gelang, dem Berufungsbeklagten eine Pflichtverletzung

nachzuweisen. Auch in Bezug auf den Hyundai Santa Fe stimmt demnach die

Schlussfolgerung der Vorinstanz (vgl. act. 53, S. 14,

E. III.2.2.4).

3.4.5.3. Die

Berufungsklägerin wirft dem Berufungsbeklagten ausserdem vor, nach dem

montieren einer neuen Wasserpumpe und einem neuen Zahnriemen bei einem VW

Golf ein Arretierwerkzeug bei der Einspritzpumpe vergessen zu haben. Dies

hätte der Berufungsbeklagte leicht bemerken können, hätte er den Motor

zweimal von Hand durchgedreht. Stattdessen habe der Berufungsbeklagte den

Motor direkt mit dem Anlasser gestartet, wobei die Ventile aufgeschlagen

hätten und verbogen seien (act. 12, S. 7 f.). Der

Berufungsbeklagte erklärt diesbezüglich, er sei von der Berufungsklägerin

angewiesen worden, das Ersatzteil ohne Spezialwerkzeug einzubauen. Er habe

das Spezialwerkzeug zwar zunächst ausgeliehen gehabt, habe dieses aber im

Laufe von mehreren falschen Lieferungen zurückgeben müssen. Der Motor habe

nach der Reparatur zwar zunächst gestartet werden können, habe aber unschöne

Geräusche verursacht und schliesslich gar nicht mehr gestartet werden können.

Ein Arretierwerkzeug habe der Berufungsbeklagte sicher nicht stecken lassen.

Bis zum 21. Juni 2021 sei kein Experte vorbeigekommen. Das Gutachten

werde bestritten, insbesondere weil es sich auf die bestrittenen und falschen

Schilderungen von D.______ stütze (act. 24, S. 9 f.).

Die Parteien sind sich den vorstehenden Ausführungen

zufolge darüber einig, dass der Motor nicht mehr habe gestartet werden

können. Übereinstimmend gaben die Parteien an, dass deshalb zunächst zwei

Mechaniker hinzugerufen worden seien, welche jedoch nichts hätten feststellen

können (act. 23, S. 9 und S. 14). Gemäss D.______ habe ein

ehemaliger Mitarbeiter schliesslich aber sofort erklären können, das etwas

stecken geblieben sei (act. 23, S. 14). Die Berufungsklägerin sei

dann nach einer ersten Besichtigung vom Gutachter dazu beauftragt worden, das

Auto komplett zu zerlegen (act. 23, S. 4). In Bezug auf das

Gutachten ist zunächst festzuhalten, dass dieses der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zufolge lediglich als Parteivorbringen gilt (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; BGE 132 III 83 E. 3.4). Im Übrigen ist das von

der Berufungsklägerin eingereichte Gutachten auch nicht nachvollziehbar. So

stellt es zwar diverse Beschädigungen (insbes. Deformationen und Kerben)

fest. Woraus der «nachgestellte Schadenshergang» hergeleitet wird und weshalb

von einem steckengelassenen Arretierwerkzeug ausgegangen wird, lässt sich

hingegen nicht nachvollziehen. So hält das Gutachten auch nicht fest, dass

ein Arretierwerkzeug an einer bestimmten Stelle gefunden worden sei. Auch

ansonsten nennt das Gutachten keine objektiven Anhaltspunkte, welche einen

Schluss auf den im Gutachten dargestellten Ablauf zulassen würden. Auch

betreffend die beigelegten Fotos, welche das Fahrzeug bzw. Teile davon

abbilden, fehlt jeglicher Beschrieb dazu, was darauf genau zu sehen sein soll

(act. 13/03). Aus dem Gutachten lässt sich daher nichts zu Gunsten der

Version der Berufungsklägerin ableiten.

Der Berufungsbeklagte erklärt an der Parteibefragung,

dass er den Motor achtmal von Hand durchgedreht habe (act. 23,

S. 14). Als das Auto zerlegt worden sei, wobei auch D.______ anwesend

gewesen sei, sei kein Spezialwerkzeug darin gewesen (act. 23,

S. 9). D.______ erklärt hingegen, dass der Berufungsbeklagte den Motor

in seiner Abwesenheit gestartete habe. Der Motor sei dann nicht mehr

gelaufen, weil der Berufungsbeklagte diesen nicht von Hand durchgedreht habe

(act. 23, S. 14). Der Berufungsbeklagte erklärt detailliert, wie er

nach der Reparatur vorgegangen sei (achtmaliges Durchdrehen des Motors von

Hand). Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Von der Berufungsklägerin hingegen war offenbar bei diesen Vorgängen gemäss

der Aussage von D.______ gar niemand dabei (act. 23, S. 14). Es

erschliesst sich dem Gericht daher nicht, wie sie zum Schluss kommt, der

Berufungsbeklagte habe den Motor nicht von Hand durchgedreht.

D.______ hat nach den Angaben der Berufungsklägerin

zudem offenbar beim Zahnriemenwechsel mitgearbeitet, wobei allerdings unklar

ist, wann und in welcher Form (act. 51, S. 8). Aus den vorstehenden

Ausführungen geht ausserdem hervor, dass das Fahrzeug zwischen der Reparatur

des Berufungsbeklagten und der Erstellung des Gutachtens durch mindestens

drei Drittpersonen «begutachtet» wurde (act. 23, S. 9 und

S. 14). Aufgrund des Gutachtens – für welches das Fahrzeug sogar

komplett zerlegt werden musste (act. 13/03, S. 1) – ist

naheliegend, dass das Fahrzeug auch hierfür jeweils mindestens teilweise zerlegt

wurde. Die für das Gutachten offenbar notwendige zweite Besichtigung nach der

vollständigen Zerlegung fand ausserdem erst zwei Monate nach der Entlassung

des Berufungsbeklagten statt (vgl. act. 13/03, S. 1). Aufgrund der

bereits langen verstrichenen Zeit sowie der Vielzahl der zwischenzeitlich

involvierten Personen ist es anhand der dem Gericht vorliegenden Akten nicht

möglich, die im Gutachten festgehaltenen Beschädigungen auf die Arbeiten des

Berufungsbeklagten zurückzuführen. Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend

festhielt (act. 53, S. 14, E. III.2.2.4), gelingt es der

Berufungsklägerin dementsprechend auch in Bezug auf den VW Golf nicht, dem

Berufungsbeklagten eine Pflichtverletzung nachzuweisen (Art. 8 ZGB).

3.4.5.4. Im Übrigen ist

festzuhalten, dass keine der dem Berufungsbeklagten vorgeworfenen fehlenden

bzw. mangelhaften Arbeitsausführungen eine fristlose Kündigung ohne

vorgängige Verwarnung rechtfertigen könnte. Wie bereits festgehalten, konnte

die Berufungsklägerin vorliegend keine Verwarnung nachweisen. Dementsprechend

käme eine fristlose Kündigung aufgrund einer Schlechterfüllung der

Arbeitsleistung lediglich dann in Frage, wenn eine völlige berufliche

Unfähigkeit vorliegt oder die Arbeit vorsätzlich schlecht verrichtet wird

(Urteil BGer 4C.329/1998 vom 23. Dezember 1998, in: Pra 1999

Nr. 73, S. 402). Der Berufungsbeklagte hat insgesamt etwa vier

Monate bei der Berufungsklägerin gearbeitet, wobei die Berufungsklägerin

selbst erklärt, dass er zunächst gut gearbeitet habe (act. 32,

S. 6). Der Berufungsbeklagte hat ausserdem die Ausbildung zum

Automobilmechatroniker abgeschlossen (act. 25/1), weshalb auch an seiner

fachlichen Eignung nicht zu zweifeln ist. Ein völliges berufliches Versagen

kann vorliegend deshalb ausgeschlossen werden. Dass die Vorinstanz

diesbezüglich festhielt, dass solche Fehler passieren könnten und noch kein

berufliches Versagen darstellen, ist nicht zu beanstanden (vgl. act. 53,

S. 14, E. III.2.2.4). Bei keinem der vorstehenden Vorwürfe sind

ausserdem Anzeichen für ein vorsätzliches Handeln ersichtlich. So bestehen

auch keine Hinweise darauf, dass der Berufungsbeklagte den Motor absichtlich

nicht zunächst von Hand durchgedreht hätte. Selbst wenn also die Vorwürfe

durch die Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten zuträfen, vermöchten

diese keine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

3.4.6. Vorfall

vom 19. Juni 2021

3.4.6.1. Schliesslich

wirft die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten vor, dass er am Samstag,

19. Juni 2021, selbständig das Tor geöffnet habe, um am schwarzen Golf

seiner Schwester zu arbeiten. C.______ habe ihm um 9.00 Uhr mitgeteilt,

dass er keine Erlaubnis dazu habe, diese Arbeiten auszuführen. Sie habe bis

12.00 Uhr mehrmals die Aufforderung wiederholt, der Berufungsbeklagte

solle die Arbeiten einstellen und die Werkstatt verlassen. Dabei habe sich

der Berufungsbeklagte negativ geäussert und C.______ beleidigt. An diesem Tag

sei auch die Schwester von C.______ anwesend gewesen (vgl. zum Ganzen

act. 12, S. 9 f.). Der Berufungsbeklagte bringt hingegen vor,

er habe die Erlaubnis von C.______ erhalten, die Werkstatt zu benützen.

Beschimpfungen seien von seiner Seite her keine erfolgt (act. 2,

S. 5). Der Berufungsbeklagte habe ausserdem keinen Schlüssel zur Tür,

weshalb diese von C.______ geöffnet worden sei. Er sei auch nicht dazu

aufgefordert worden, den Betrieb zu verlassen (act. 24,

S. 11 f.). Daraufhin bestätigte auch die Berufungsklägerin, dass

der Berufungsbeklagte keinen Schlüssel habe. Die Garage sei aber für den

Bruder von D.______ offen gelassen worden (act. 23, S. 5; vgl. auch

act. 32, S. 12).

3.4.6.2. An der

Parteibefragung erklärte D.______, der Berufungsbeklagte sei eigenmächtig

hereingekommen und habe das Auto zerlegt. D.______ sei (aufgrund einer

Fahrzeugbesichtigung) abwesend gewesen, habe die Tür jedoch für seinen Bruder

offen gelassen, welcher manchmal zwischen 8.30 und 9.00 Uhr komme. Er

habe dem Berufungsbeklagten am Freitag noch ein schönes Wochenende gewünscht.

C.______ habe dem Berufungsbeklagten dann mehrmals eine Frist (bis

12.00 Uhr, 13.00 Uhr bzw. 14.00 Uhr) angesetzt, um die Garage

wieder zu verlassen. Der Berufungsbeklagte sei aber bis 18.00 Uhr

geblieben. Der Berufungsbeklagte erklärt hingegen, dass ihn D.______ und

C.______ hereingelassen, ihn begrüsst und einen Kaffee angeboten hätten. Ihm

sei gesagt worden, dass er am Samstag kommen dürfe. Sein Auto sei ausserdem

noch dort gewesen. Erst um 16.00 Uhr sei er von C.______ aufgefordert

worden, die Garage zu verlassen. Er habe noch gefragt, ob er aufräumen solle,

was aber verneint worden sei. Um 16.00 Uhr sei er dann draussen gewesen

(vgl. zum Ganzen act. 23, S. 11).

3.4.6.3. Die Aussagen des

Berufungsbeklagten enthalten auch Nebensächlichkeiten (Anbieten von Kaffee),

was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (Peter Guyan, in: Basler Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6a zu Art. 157 ZPO).

Die erwähnten Vorbringen der Berufungsklägerin in der Klageantwort sowie auch

ihre Aussagen an der Parteibefragung enthalten zwar vereinzelt Details.

Allerdings ist fraglich, weshalb der Bruder von D.______ die Garage betreten

wollte und nicht etwa die Wohnräume von D.______ und C.______, wenn D.______

noch nicht einmal anwesend war. Woher der Berufungsbeklagte hätte wissen

sollen, dass die Werkstatt wegen des Bruder offen stehen würde, erschliesst

sich ebenfalls nicht aus den vorliegenden Akten und wird auch von der

Berufungsklägerin nicht erklärt. Dass der Berufungsbeklagte einfach auf gut

Glück einmal von [...] nach [...] fährt, nur um zu schauen, ob die Tür zur

Werkstatt zufälligerweise offen steht, ist kaum denkbar. Demzufolge bestehen

vorliegend keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Berufungsbeklagte

tatsächlich von C.______ und/oder D.______ in die Werkstatt hineingelassen

wurde.

3.4.6.4. Betreffend die

Aufforderung(-en) zum Verlassen der Werkstatt lassen sich weder die Aussagen

der Berufungsklägerin noch die Aussagen des Berufungsbeklagten als

unglaubhaft werten. Daran würde auch nichts zu ändern vermögen, wenn C.______

glaubhaft die Aussagen von D.______ wiederholen würde. Deren Schwester war

ausserdem der Berufungsklägerin zufolge erst ab etwa 14.00 Uhr anwesend

(act. 23, S. 5). Die Schwester kann daher die Aufforderungen dazu,

die Garage bis 14.00 Uhr oder noch früher zu verlassen, nicht

mitbekommen haben. Sie könnte bloss Angaben dazu machen, wann der

Berufungsbeklagte die Garage tatsächlich verlassen hat, was allerdings keinen

Verstoss gegen Weisungen der Berufungsklägerin belegen könnte.

Dementsprechend handelt es sich bei der beantragten Befragung der Schwester

um ein untaugliches Beweismittel (zu den behaupteten negativen Äusserungen

vgl. E. III.3.4.6.5 nachfolgend). Die Vorinstanz konnte damit in dieser

Sache sowohl auf die Befragung von C.______ (in antizipierter

Beweiswürdigung) als auch auf die Befragung von deren Schwester

(Art. 152 Abs. 1 ZPO) verzichten. Mangels weiterer Indizien kann

vorliegend nicht von einer mehrmaligen Aufforderung durch die

Berufungsklägerin ausgegangen werden, trägt doch die Berufungsklägerin auch

diesbezüglich die Beweislast (Art. 8 ZGB).

3.4.6.5.

In Bezug auf die negativen Äusserungen bzw. Beleidigungen erklärt

die Berufungsklägerin lediglich, der Berufungsbeklagte habe C.______ jeweils

geantwortet (act. 23, S. 5): «Du hast mir gar nichts zu sagen.»

Eine solche Aussage mag zwar respektlos sein, rechtfertigt aber keinesfalls

eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung (vgl.

E. III.3.3.1 f. vorstehend). Dementsprechend braucht vorliegend

auch nicht geklärt zu werden, ob der Berufungsbeklagte dies tatsächlich

gesagt hat. Die Vorinstanz durfte demnach in antizipierter Beweiswürdigung

auf die diesbezügliche Befragung von C.______ und deren Schwester verzichten.

3.4.6.6. Im Übrigen

könnten missachtete Aufforderungen zum Verlassen der Werkstatt bzw. ein

unbefugtes Betreten der Werkstatt vorliegend ebenfalls keine fristlose

Kündigung ohne vorgängige Verwarnung rechtfertigen. So hatte die

Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten abends zuvor erlaubt, an seinem

Fahrzeug zu arbeiten (act. 23, S. 11, und act. 32,

S. 12). Zudem wurde dem Berufungsbeklagten offenbar auch in der

Vergangenheit immer wieder erlaubt bzw. zumindest geduldet, dass er an seinem

Fahrzeug ausserhalb der Arbeitszeiten arbeitet (act. 3/5, S. 1, und

act. 32, S. 5 f.). Sogar Arbeiten am Fahrzeug der Schwester

des Berufungsbeklagten hat die Berufungsklägerin bereits geduldet bzw.

erlaubt (act. 12, S. 5; act. 32, S. 5). Der

Berufungsbeklagte ist nach den Angaben der Berufungsklägerin ausserdem

teilweise auch mit dem Auto seiner Schwester zur Arbeit erschienen

(act. 41, S. 10). Vorliegend ist damit weder offensichtlich, dass

die Erlaubnis nur für den Freitag gelten sollte, noch, dass es sich beim Auto

der Schwester für die Berufungsklägerin um ein «fremdes» Fahrzeug handelte

(vgl. act. 12, S. 4 f.). Daran ändert auch nichts, dass

D.______ dem Berufungsbeklagten ein schönes Wochenende gewünscht haben soll

(act. 23, S. 11). So hätte der Berufungsbeklagte beispielsweise

annehmen können, dass am Samstag nur C.______ anwesend sein werde. Ausserdem

schliesst diese Grussformel ein Wiedersehen am Wochenende ohnehin nicht

zwangsläufig aus. Bei der Benützung der Werkstatt am 19. Juni 2021 kann

es sich demnach um keine schwere Verfehlung handeln, war doch dem

Berufungsbeklagten unter Umständen noch nicht einmal bewusst, dass er gegen

Weisungen der Berufungsklägerin verstiess.

Die Berufungsklägerin erklärt ausserdem, dass das ganze

Fahrzeug zerlegt gewesen sei (act. 32, S. 13, und act. 23,

S. 11). Nachdem die Berufungsklägerin ihren eigenen Angaben zufolge den

Berufungsbeklagten bat, das Auto herauszufahren (act. 32, S. 13),

versteht es sich von selbst, dass für den Wiederzusammenbau einige Zeit

benötigt wurde. Dem Berufungsbeklagten kann damit nicht angelastet werden,

dass er die Werkstatt nicht sofort verliess. Es kann sich deshalb auch

diesbezüglich bestenfalls um eine leichte Verfehlung handeln. Selbst wenn

also die Vorwürfe der Berufungsklägerin betreffend den 19. Juni 2021

zutreffen würden, würde – mangels vorgängiger Verwarnungen – noch kein

wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen.

3.5.

Fazit

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 53,

S. 17, E. III.2.4), konnte vorliegend noch nicht einmal erstellt

werden, dass der Berufungsbeklagte seine Pflichten gegenüber der

Berufungsklägerin verletzte. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass die

Berufungsklägerin je Verwarnungen ausgesprochen hätte. Hinzu kommt, dass die

Vorwürfe – mangels Verwarnung – auch dann keine fristlose Kündigung

rechtfertigen könnten, wenn sie tatsächlich zuträfen. Dabei käme ohnehin

bloss der Vorwurf vom 19. Juni 2021 für sich alleine als Grund für die

fristlose Kündigung in Frage, da es bei den übrigen Vorwürfen am notwenigen

zeitlichen Zusammenhang zur ausgesprochenen Kündigung fehlt. Die Vorinstanz

hat die fristlose Kündigung demnach zurecht als ungerechtfertigt qualifiziert

(act. 53, S. 17, E. III.2.4).

4.

Die Berufungsklägerin bemängelt die Höhe der dem

Berufungsbeklagten von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge nicht.

Diesbezüglich kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (act. 53, S. 20 ff., E. IV und E. VI. f.;

vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufung ist demnach

vollumfänglich abzuweisen.

IV. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu

einem Streitwert von CHF 30'000.− werden keine Gerichtskosten

erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Parteikosten sind ebenfalls von

den Parteien selber zu tragen, sofern keine mutwillige Prozessführung

vorliegt (Art. 20 Abs. 3 EG ZPO/GL [GS III C/1]). Vorliegend sind

deshalb weder Gerichtskosten zu erheben noch Parteientschädigungen

zuzusprechen.

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Das Gericht erkennt:

1.

Die

Berufung wird abgewiesen.

2.

Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]