Lexipedia

Entscheid

OG.2023.00013

Forderung

21. November 2023Deutsch15 min

A. des

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti und Oberrichter Roger Feuz sowie

Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 21. November 2023

Verfahren

OG.2023.00013

A.______ Beklagter

und

Beschwerdeführer

gegen

B.______ Klägerin

und

Beschwerdegegnerin

betreffend

Forderung

über die

Anträge

Sachverhalt

A. des

Beklagten und Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 6. März 2023, act.

19):

Es sei der

Entscheid der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus vom 21. Dezember

2022 aufzuheben und die Streitsache an die Schlichtungsbehörde des Kantons

Glarus zurückzuweisen, damit diese der Klägerin und Beschwerde­gegnerin die

Klagebewilligung erteilt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­lasten

der Klägerin und Beschwerdegegnerin.

B. der

Klägerin und Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 28. April 2023, act.

24):

Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beklagten und

Beschwerdeführers.

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Klägerin gelangte

am 5. Oktober 2022 an die Schlichtungsbehörde des Kan­tons Glarus mit einer

Forderung gegen den Beklagten in der Höhe von CHF 2'166.20 zuzüglich

Zins; zugleich ersuchte sie um Beseitigung des Rechtsvor­schlags in der

vorgängig gegen den Beklagten angehobenen Betreibung (act. 1).

Die Schlichtungsbehörde führte am

14.

Dezember 2022 eine Verhandlung durch, zu welcher der Beklagte

unentschuldigt nicht erschien (act. 8).

Mit Entscheid vom 21. Dezember

2022.

verpflichtete die Schlichtungsbehörde den Beklagten, der Klägerin CHF

2'000.- nebst Zins zu bezahlen, beseitigte in diesem Umfang den

Rechtsvorschlag in der hängigen Betreibung (siehe dazu act. 2/10) und aufer­legte

die Kosten des Schlichtungsverfahrens dem Beklagten (act. 13).

1.2

Mit Eingabe vom 6.

März 2023 (act. 19) erhob der Beklagte gegen den Ent­scheid der

Schlichtungsbehörde beim Obergericht Beschwerde und verlangt dessen Auf­hebung.

2.

Fällt die Schlichtungsbehörde in

einer vermögensrechtlichen Streitigkeit im Rahmen ihrer

Entscheidungskompetenz bis CHF 2'000.- (Art. 212 Abs. 1 ZPO) ein Urteil, so

hat dieses die Bedeutung eines erstinstanzlichen (gerichtlichen) Entscheids

(siehe dazu Botschaft zur schweizerischen ZPO, BBl 2006 7221 S. 7334; Honegger, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Art.

212.

N 4). Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde ans Obergericht

(Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO sowie Art. 17 Abs. 2

lit. c GOG/GL [GS III A/2]; siehe dazu: Botschaft ZPO, S. 7334; BK

ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212

N 14; Honegger, a.a.O., Art.

212.

N 10). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert; er hat die Beschwerde­frist

von 30 Tagen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten (Zustellung des angefochtenen

Entscheids am 3. Februar 2023 [act. 15], Postaufgabe der Beschwerde am

Montag, 6. März 2023 [betreffend Beginn und Berechnung der Frist siehe Art.

142.

ZPO]).

Dispositiv

Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

3.

Der Beklagte und Beschwerdeführer

bringt in seiner Beschwerde (act. 19) nur ganz am Rande materielle Einwände

gegen den angefochtenen Entscheid vor. Die Beschwerde betrifft in erster

Linie formelle Aspekte. Konkret vertritt der Beschwer­deführer dabei den

Standpunkt, die Schlichtungsbehörde sei in der vorliegenden Angelegenheit aus

prozessualen Gründen überhaupt nicht befugt gewesen, ein Sachurteil zu

fällen.

Mit Beschwerde kann eine

unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Unter den Begriff

der unrichtigen Rechtsanwendung fällt konkret auch eine falsche Anwendung des

Verfahrensrechts (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 320 N 3). Damit ist die vom

Beschwerdeführer vorgetragene (Haupt)Rüge zulässig und zu behandeln.

3.1

Der Beschwerdeführer trägt in

seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Schlich­tungsbehörde verfüge nur

über eine Entscheidungskompetenz bis zu einem Streit­wert von CHF 2'000.-.

Vorliegend jedoch habe die Klägerin und Beschwerdegegne­rin in ihrem

Schlichtungsgesuch einen höheren Forderungsbetrag beziffert, welcher Betrag

den Streitwert ausmache und als solcher in der Folge für das ganze Schlich­tungsverfahren

massgebend bleibe. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwer­degegnerin

ihre Forderung an der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2'000.- redu­ziert

habe.

3.2 Grundsatz: Das Rechtsbegehren

im Schlichtungsgesuch indiziert den Streitwert

Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann

die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtli­chen Angelegenheiten bis zu

einem Streitwert von CHF 2'000.- ein Urteil fällen, sofern die klagende

Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Für die Festlegung des Streitwerts

sind die Bestimmungen von Art. 91 ff. ZPO massgebend (BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212 N 7; Honegger, a.a.O., Art.

212 N 1; BSK ZPO-Infanger, Art. 212 N 5). Der Streitwert wird durch das

Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Das Schlichtungsverfahren

wird durch das Schlichtungsge­such einge­leitet (Art. 202 Abs. 1 ZPO);

darin sind die Rechtsbegehren zu bezeich­nen (Abs. 2). Der Streitwert bei

einer Forderungsklage entspricht somit dem im Schlichtungsge­such bezifferten

Betrag (jedoch exkl. Zinsen und Kosten, Art. 91 Abs. 1 2. Satz),

dessen Bezahlung die klagende Partei von der beklagten Partei verlangt. Auf diesen

Betrag referenziert die Zuständigkeits- bzw. Kompetenznorm von Art. 212 Abs.

1 ZPO (Stein-Wigger, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 91 N 12; BK ZPO-Sterchi, Vor­bem. zu Art. 91-94

N 3; BK ZPO-Alvarez/Peter,

Art. 212 N 7): Beträgt die im Schlichtungsgesuch bezifferte Forderung

maximal CHF 2'000.-, steht es der Schlichtungsbehörde bei entsprechendem

Antrag der kla­genden Partei offen, über diesen vermögensrechtlichen Streit

selbst zu entscheiden; bei einer höheren Forde­rung ist die

Schlichtungsbehörde nicht befugt, ein Urteil zu erlassen.

Vorliegend bezifferte die

Klägerin in ihrem Schlichtungsgesuch vom 5. Oktober 2022 ihren

Forderungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf CHF 2'019.40 (act. 1;

inwieweit die zusätzlich geltend gemachten «bisher aufgelaufene[n] Kosten» im

Betrag von CHF 146.80 streitwertrelevant sind, kann hier offenblieben

[eingehend zu dieser Thematik: Beschluss Obergericht vom 7. Februar 2020,

OG.2019.00047, E. II. 3./4.]). Weil somit eine Forderung höher als CHF

2'000.- im Streit lag, kam der Schlichtungsbehörde im Lichte von Art. 212

Abs. 1 ZPO nach dem zuvor dargeleg­ten Grundsatz keine Kompetenz zu, darüber

zu entscheiden.

3.3 Reduktion der

Forderung im Verlauf des Schlichtungsverfahrens

Der zentrale Zweck des

Schlichtungsverfahrens besteht darin, die Parteien nachhal­tig zu versöhnen.

Die Schlichtung soll die Parteien davon abhalten, offensichtlich unbegründete

Prozesse einzuleiten bzw. offensichtlich begründete Ansprüche zu bestreiten.

Eine erfolgreiche Schlichtung schont nicht allein nur die Ressourcen der

Parteien (Zeit und Geld) und deren psychische Verfassung, sondern hat

zugleich den Effekt, dass die Gerichte vor unnötigen Prozessen verschont

werden (siehe da­zu Honegger, a.a.O., Art.

197 N 6 f., Art. 201, N 1). In Fällen, bei denen

sich keine umfassende Einigung herbeiführen lässt, liegt es zudem im unbe­streitbaren

Interes­se der Parteien, wenn im Schlichtungsverfahren erkennbar zu

weitgehende Rechts­begehren wenigstens eingegrenzt werden können. Insofern

bil­det das Festlegen der Rechtsbegehren im Schlichtungsverfahren nebst dem

Ziel, Streitsachen vergleichs­weise zu erledigen, ebenfalls ein Kernstück (zu

Letzterem Honegger, a.a.O., Art. 197

N 8). Es ist denn auch gänzlich unbestritten, dass die im

Schlichtungsgesuch formulierten Rechtsbegehren anlässlich der Schlichtungsver­handlung

geändert wer­den dürfen (Honegger, a.a.O., Art.

202 N 11; BK ZPO-Alvarez/Peter,

Art. 202 N 8; sodann Leuenberger, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 227 N 24), zumal konkret eine

Beschränkung der Klage (Reduktion eines Forderungsan­spruchs) selbst in einem

allfällig nachfolgenden Gerichtsverfahren noch jederzeit zulässig ist (Art.

227 Abs. 3 ZPO; siehe dazu auch BK ZPO-Killias,

Art. 227 N 43).

Bei der hiesigen

Schlichtungsbehörde besteht die Praxis, die Kompetenz für einen Sachentscheid

im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO auch dann zu bejahen, wenn ein

Forderungsbegehren von anfänglich mehr als CHF 2'000.- erst anlässlich der

Schlichtungsverhandlung auf die Streitwertgrenze von CHF 2'000.- oder

darunter reduziert wird. Diese Praxis steht im Widerspruch zum vorhin

dargelegten Grund­satz, wonach der im Schlichtungsgesuch bezifferte

(anfängliche) Forderungsbetrag den Streitwert ausmacht, sodass die

Schlichtungsbehörde keine Entscheidbefugnis gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO

besitzt, wenn dieser ursprüngliche Betrag über CHF 2'000.- liegt. Indes

erscheint dem Obergericht die Praxis der Schlichtungsbe­hörde durchaus

sachgerecht und zweckmässig. Dies, weil der Sinn und Zweck des

Schlichtungsverfahrens – wie zuvor angesprochen – ebenso darin liegt, die

klagen­de Partei dazu zu veranlassen, ein offensichtlich überhöhtes

Rechtsbegehren zu minimieren. Überdies kann etwa bei einer Klage von

anfänglich unwesentlich höher als CHF 2'000.- auch die Aussicht auf eine

rasche Beendigung des Rechtsstreits ohne langwieriges Gerichtsverfahren ein

Motiv für eine nachträgliche Klagereduktion sein. Wenn mithin die klagende

Partei sich in Betracht der ihr an der Schlichtungs­verhandlung nahe­gebrachten

Bedenken und Überlegungen entschliesst, eine zunächst höher veran­schlagte

Forderung auf CHF 2'000.- oder darunter zu senken, so soll ihr die Mög­lichkeit

offenstehen, der Schlichtungsbehörde zugleich Antrag auf eine Entschei­dung

im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO zu stellen und ist im Gegen­zug der Schlich­tungsbehörde

die entsprechende (richterliche) Spruchkompetenz auch einzuräumen. Damit ist

zugleich ein weiteres Ziel der Schlichtungsverhand­lung, nämlich die Ent­lastung

der Gerichte, in optima forma verwirklicht.

3.4 Der Aspekt des

rechtlichen Gehörs

Die Parteien haben Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Hierzu zählen namentlich das Recht

auf Anhörung vor dem Entscheid und das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen

des Gegners und dem Beweiser­gebnis (statt vieler: Sutter-Somm, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 53

N 5).

3.4.1 Die

Schlichtungsbehörde ist bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit bis zu

einem – durch das Schlichtungsgesuch vorgegebenen – Streitwert von CHF

2'000.- nur dann gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO zu einer Entscheidung

befugt, wenn dies die klagende Partei konkret beantragt. Der Idealfall liegt

vor, wenn die klagende Par­tei bei einer Forderung von nicht mehr als CHF

2'000.- den betreffenden Antrag bereits im Schlichtungsgesuch stellt.

Diesfalls besteht für die beklagte Partei von Beginn an Transparenz und sie

kann sich zureichend auf die Verhandlung vorberei­ten sowie insbesondere auch

allfällige Ein­wendungen gegen diesen Antrag frühzei­tig kundtun (siehe zu

denkbaren Vorbehal­ten der beklagten Partei gegen eine Ent­scheidung durch die

Schlichtungsbehörde: BSK ZPO-Infanger,

Art. 212 N 8).

Der Antrag auf Entscheid ist

freilich nicht zwingend bereits im Schlichtungsgesuch zu stellen; vielmehr

kann die klagende Partei jederzeit im Verlauf des Schlich­tungsver­fahrens

und demnach sogar erst an der Schlichtungsverhandlung bean­tragen, die

Schlichtungsbehörde möge in der Sache urteilen (BSK ZPO-Infanger, Art. 212 N 7; Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2;

BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212

N 4). Die Schlichtungsbehörde kann daher, wenn von Anfang an eine

Forderung von nicht mehr als CHF 2'000.- eingeklagt ist, bei Säumnis der

beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung selbst dann ohne weiteres ein

Urteil fällen, wenn die klagende Par­tei dies erst­mals an der Verhandlung

beantragt; Art. 206 Abs. 2 ZPO besagt nämlich, dass bei Säumnis der

beklagten Partei die Schlichtungsbe­hörde so verfährt, wie wenn keine

Einigung zustande gekommen ist (siehe dazu auch BGE 147 III 440; Botschaft

ZPO S. 7332). Dies bedeutet, dass unbekümmert um die Säumnis der beklagten

Partei die Schlichtungsbehörde über eine Forderung von maximal CHF 2'000.-

urteilen darf, sofern die klagende Partei einen entspre­chenden Antrag stellt

(Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dieser Vorgang ist unter dem Aspekt des recht­lichen

Gehörs unbedenklich, wenn nach Massgabe von Art. 147 Abs. 3 ZPO die

beklagte Partei in der Vorladung zur Schlichtungsverhand­lung darauf hin­gewiesen

wurde, dass aufgrund der eingeklagten Klagesumme von maximal CHF 2'000.-

die Schlichtungsbehörde auch bei Säumnis einen Entscheid fällen kann (Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2

sowie Art. 206 N 6). Die beklagte Partei weiss somit, welche Konse­quenz

ihr unentschuldigtes Fernbleiben an der Schlich­tungs­verhandlung gegebe­nenfalls

hat und kann sich diesfalls nicht hinterher auf eine Gehörsverlet­zung

berufen.

3.4.2 Die soeben gemachten

Ausführungen beziehen sich auf den "Normalfall", dass bereits aus

dem Schlichtungsgesuch ersichtlich ist, dass die klagende Partei eine

Forderung von nicht mehr als CHF 2'000.- geltend macht und somit ab Verfah­rensbeginn

feststeht, dass ein Entscheid der Schlichtungsbehörde nach Massgabe von Art.

212 Abs. 1 ZPO denkbar ist und dies den Parteien mit der Vorladung auch

entsprechend angezeigt wird.

Anders verhält es sich dagegen,

wenn die klagende Partei im Schlich­tungsgesuch eine Forderung von mehr als

CHF 2'000.- geltend macht. Diesfalls verfügt die Schlichtungsbehörde bei

enger Lesart der einschlägigen Bestimmungen (Art. 212 Abs. 1 i.V.m. Art.

91 Abs. 1 und Art. 202 Abs. 2 ZPO) über keine Urteil­kompe­tenz und muss

daher die beklagte Partei denn auch nicht mit einem Ent­scheid der

Schlichtungsbehörde rechnen (siehe oben E. 3.2). Dies kollidiert mit der

zuvor (oben E. 3.3) als sachgerecht und zweckmässig qualifizierten Praxis der

hie­sigen Schlich­tungsbehörde, selbst in einem solchen Fall auf Antrag der

klagenden Partei ein Urteil zu fällen, vorausgesetzt, das Forderungsbegehren

wird im Verlauf des Schlichtungsverfahrens auf maximal CHF 2'000.-

beschränkt. In einer solchen Kon­stellation ist daher ganz besonders darauf

achtzugeben, dass das rechtliche Gehör der beklagten Partei gewahrt bleibt.

Die notwendige Achtsamkeit erfordert dabei konkret, dass in der Vorladung zur

Schlichtungsverhandlung die beklag­te Par­tei in einer allgemein

verständlichen Sprache darauf hingewiesen wird, dass (i) ein Forde­rungsbegehren

von anfänglich mehr als CHF 2'000.- noch an der Schlich­tungsverhandlung auf

CHF 2'000.- oder darunter reduziert werden kann, sowie dass (ii) in diesem

Fall die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei ein Urteil

erlassen kann (Art. 212 Abs. 1 ZPO), wobei die klagende Partei den Antrag auf

Ent­scheid noch an der Schlichtungsverhandlung stellen kann. Unter der Prämis­se

eines in die­sen oder ähnlichen Worten formulierten Hinweises in der

Vorladung, kann die an der Schlichtungsverhandlung säumige beklagte Partei im

Nachhinein nicht vorbringen, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die

Schlichtungsbe­hörde ein Urteil fällen würde.

3.5 Vorliegend:

unzureichende Vorladung

Im hier zu beurteilenden Fall

bezifferte die Klägerin in ihrem Schlichtungsgesuch ihr Forderungsbegehren

gegenüber dem Beklagten auf einen Betrag von mehr als CHF 2'000.- (act.

1 sowie act. 3 [Eingangsbestätigung und zugleich Bekanntgabe der im Schlichtungsgesuch

gestellten Begehren an den Beklagten]).

Die am 27. Oktober 2022 ergangene

Vorladung zur Schlichtungsverhandlung am 14. Dezember 2022 (act. 6) hält

zunächst die persönliche Erscheinungspflicht der Parteien sowie die

gegebenenfalls bestehende Vertretungsmöglichkeit fest, gefolgt vom Hinweis

auf allfällige Ordnungsbussen und Kostentragung bei bös- oder mutwilliger

Prozessführung. Daran knüpft sodann folgende Passage an: «Im Übrigen wird

auf die nachgeführten Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwie­sen.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass auch anlässlich der Ver­handlung

der Streitwert reduziert werden kann, um die Voraussetzungen nach Arti­kel

210-212 ZPO zu erfüllen».

Der soeben zitierte Hinweis auf

eine mögliche Spruchkompetenz der Schlich­tungsbehörde (Art. 212 Abs. 1 ZPO)

selbst bei einem Forderungsbegehren von (an­fänglich) mehr als CHF 2'000.-

ist offensichtlich unzureichend; es fehlt darin nur schon die explizite

Erwähnung eines möglichen Entscheids. Diese Text­stelle ver­mag daher

der Anforderung von Art. 147 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht bzw. hier die

Schlich­tungsbehörde die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen hat,

nicht zu genü­gen. Jedenfalls ein juristischer Laie ist nicht in der Lage,

den Bedeutungs­gehalt der in diesem Abschnitt vermittelten Information zu

erkennen; dies gilt erst recht, wenn zwar auf die «nachgeführten»

Bestimmungen der ZPO verwiesen wird, in der Vorladung jedoch die betreffenden

Gesetzesnormen gar nicht abgedruckt sind bzw. in der Vorladung ein entsprechen­der

Gesetzesauszug auch nicht als Bei­lage vermerkt ist (siehe act. 6). Es kann

nicht angehen und widerspricht auch dem Wesen eines Schlichtungsverfahrens

als einem primär auf (möglichst kostengünsti­ge) Versöhnung und

Wiederherstellung des Rechtsfriedens ausgerich­teten Verfah­ren, wenn eine im

Recht nicht bewanderte Partei bereits eine fachkun­dige Person konsultieren

muss, um nur schon die Vorladung zu einer Schlichtungs­verhandlung zu

verstehen.

Vor dem Hintergrund einer wie

hier inhaltlich derart undeutlichen Vorladung ist der Anspruch der (säumigen)

beklagten Partei auf rechtliches Gehör verletzt, wenn die klagende Partei bei

einem Forderungsbegehren von zunächst mehr als CHF 2'000.- dieses an der

Schlichtungsverhandlung auf CHF 2'000.- reduziert sowie gleichzeitig Antrag

auf Entscheid stellt und die Schlichtungsbehör­de anschliessend gestützt auf

Art. 212 Abs. 1 ZPO tatsächlich ein Urteil fällt. Eine solche Ver­fahrenserledigung

liegt aus­serhalb dessen, womit die an der Schlichtungsverhand­lung säumige

Partei im Lichte von Art. 206 Abs. 2 ZPO bei einer Forderungsklage von

zunächst mehr als CHF 2'000.- konkret zu rechnen und demgemäss

hinzunehmen hat (siehe oben E. 3.2, Grundsatz); die (sinnvolle)

weitergehende Praxis der hiesigen Schlichtungs­behörde (oben E. 3.3) kann die

beklagte Partei aus der Vorladung, wie sie hier for­muliert war (act. 6),

nicht heraus­lesen.

4. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass im vorliegenden Fall die Schlichtungs­behörde nicht befugt war, über die

nach der (erst) an der Schlichtungsverhandlung vor­genommenen Klagereduktion

noch strittig gebliebene Forderung von CHF 2'000.- materiell zu

entscheiden. Dies, weil eine solche mögliche Verfahrenser­ledigung in der

Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht zureichend angekün­digt war;

infolgedes­sen hatte der an der Schlichtungsverhandlung säumige Beklagte

damit nicht zu rechnen, womit dessen rechtliches Gehör nicht gewahrt war.

Insofern liegt eine Ver­letzung der einschlägigen, oben eingehend dargelegten

verfahrens­rechtli­chen Vor­gaben vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen

ist. Dies führt zur Auf­hebung des angefochtenen Entscheids der

Schlichtungsbehörde vom 21. Dezember 2022 (act.13). Die Sache ist an die

Schlichtungsbehörde zurückzu­weisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) zur

Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens im Stand nach durch­geführter

Schlichtungsverhandlung. Als Erledigungsmöglichkei­ten verbleiben der

Schlichtungsbehörde die Unterbreitung eines Urteilsvorschlags (Art. 210 Abs.

1 lit. c ZPO) oder das Ausstellen der Klagebewilligung (Art. 209 ZPO).

5.

Beim vorliegenden Ausgang des

Beschwerdeverfahrens sind die hier auf CHF 1'000.- festzusetzenden

Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu

nehmen.

Für das Beschwerdeverfahren sind

keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da beide Parteien nicht anwaltlich

vertreten waren und ausserordentliche Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3

lit. c ZPO nicht ersichtlich sind (siehe dazu Urteil BGer 5A_132/2020 vom 28.

April 2020 E. 4.2.1).

____________________

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde

wird der Entscheid der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus vom 21.

Dezember 2022 im Verfahren SE.2022.00114 auf­gehoben, und es wird die Sache

zur Wiederaufnahme des Schlichtungsverfah­rens im Sinne der Erwägungen an

die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.- werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Für das Beschwerdeverfahren

werden keine Parteientschädigungen zugespro­chen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]