OG.2023.00013
Forderung
21. November 2023Deutsch15 min
A. des
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti und Oberrichter Roger Feuz sowie
Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 21. November 2023
Verfahren
OG.2023.00013
A.______ Beklagter
und
Beschwerdeführer
gegen
B.______ Klägerin
und
Beschwerdegegnerin
betreffend
Forderung
über die
Anträge
Sachverhalt
A. des
Beklagten und Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 6. März 2023, act.
19):
Es sei der
Entscheid der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus vom 21. Dezember
2022 aufzuheben und die Streitsache an die Schlichtungsbehörde des Kantons
Glarus zurückzuweisen, damit diese der Klägerin und Beschwerdegegnerin die
Klagebewilligung erteilt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Klägerin und Beschwerdegegnerin.
B. der
Klägerin und Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 28. April 2023, act.
24):
Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beklagten und
Beschwerdeführers.
¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Klägerin gelangte
am 5. Oktober 2022 an die Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus mit einer
Forderung gegen den Beklagten in der Höhe von CHF 2'166.20 zuzüglich
Zins; zugleich ersuchte sie um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der
vorgängig gegen den Beklagten angehobenen Betreibung (act. 1).
Die Schlichtungsbehörde führte am
14.
Dezember 2022 eine Verhandlung durch, zu welcher der Beklagte
unentschuldigt nicht erschien (act. 8).
Mit Entscheid vom 21. Dezember
2022.
verpflichtete die Schlichtungsbehörde den Beklagten, der Klägerin CHF
2'000.- nebst Zins zu bezahlen, beseitigte in diesem Umfang den
Rechtsvorschlag in der hängigen Betreibung (siehe dazu act. 2/10) und auferlegte
die Kosten des Schlichtungsverfahrens dem Beklagten (act. 13).
1.2
Mit Eingabe vom 6.
März 2023 (act. 19) erhob der Beklagte gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde beim Obergericht Beschwerde und verlangt dessen Aufhebung.
2.
Fällt die Schlichtungsbehörde in
einer vermögensrechtlichen Streitigkeit im Rahmen ihrer
Entscheidungskompetenz bis CHF 2'000.- (Art. 212 Abs. 1 ZPO) ein Urteil, so
hat dieses die Bedeutung eines erstinstanzlichen (gerichtlichen) Entscheids
(siehe dazu Botschaft zur schweizerischen ZPO, BBl 2006 7221 S. 7334; Honegger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Art.
212.
N 4). Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde ans Obergericht
(Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO sowie Art. 17 Abs. 2
lit. c GOG/GL [GS III A/2]; siehe dazu: Botschaft ZPO, S. 7334; BK
ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212
N 14; Honegger, a.a.O., Art.
212.
N 10). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert; er hat die Beschwerdefrist
von 30 Tagen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten (Zustellung des angefochtenen
Entscheids am 3. Februar 2023 [act. 15], Postaufgabe der Beschwerde am
Montag, 6. März 2023 [betreffend Beginn und Berechnung der Frist siehe Art.
142.
ZPO]).
Dispositiv
Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
3.
Der Beklagte und Beschwerdeführer
bringt in seiner Beschwerde (act. 19) nur ganz am Rande materielle Einwände
gegen den angefochtenen Entscheid vor. Die Beschwerde betrifft in erster
Linie formelle Aspekte. Konkret vertritt der Beschwerdeführer dabei den
Standpunkt, die Schlichtungsbehörde sei in der vorliegenden Angelegenheit aus
prozessualen Gründen überhaupt nicht befugt gewesen, ein Sachurteil zu
fällen.
Mit Beschwerde kann eine
unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Unter den Begriff
der unrichtigen Rechtsanwendung fällt konkret auch eine falsche Anwendung des
Verfahrensrechts (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 320 N 3). Damit ist die vom
Beschwerdeführer vorgetragene (Haupt)Rüge zulässig und zu behandeln.
3.1
Der Beschwerdeführer trägt in
seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Schlichtungsbehörde verfüge nur
über eine Entscheidungskompetenz bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.-.
Vorliegend jedoch habe die Klägerin und Beschwerdegegnerin in ihrem
Schlichtungsgesuch einen höheren Forderungsbetrag beziffert, welcher Betrag
den Streitwert ausmache und als solcher in der Folge für das ganze Schlichtungsverfahren
massgebend bleibe. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Forderung an der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2'000.- reduziert
habe.
3.2 Grundsatz: Das Rechtsbegehren
im Schlichtungsgesuch indiziert den Streitwert
Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann
die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis zu
einem Streitwert von CHF 2'000.- ein Urteil fällen, sofern die klagende
Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Für die Festlegung des Streitwerts
sind die Bestimmungen von Art. 91 ff. ZPO massgebend (BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212 N 7; Honegger, a.a.O., Art.
212 N 1; BSK ZPO-Infanger, Art. 212 N 5). Der Streitwert wird durch das
Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Das Schlichtungsverfahren
wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet (Art. 202 Abs. 1 ZPO);
darin sind die Rechtsbegehren zu bezeichnen (Abs. 2). Der Streitwert bei
einer Forderungsklage entspricht somit dem im Schlichtungsgesuch bezifferten
Betrag (jedoch exkl. Zinsen und Kosten, Art. 91 Abs. 1 2. Satz),
dessen Bezahlung die klagende Partei von der beklagten Partei verlangt. Auf diesen
Betrag referenziert die Zuständigkeits- bzw. Kompetenznorm von Art. 212 Abs.
1 ZPO (Stein-Wigger, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 91 N 12; BK ZPO-Sterchi, Vorbem. zu Art. 91-94
N 3; BK ZPO-Alvarez/Peter,
Art. 212 N 7): Beträgt die im Schlichtungsgesuch bezifferte Forderung
maximal CHF 2'000.-, steht es der Schlichtungsbehörde bei entsprechendem
Antrag der klagenden Partei offen, über diesen vermögensrechtlichen Streit
selbst zu entscheiden; bei einer höheren Forderung ist die
Schlichtungsbehörde nicht befugt, ein Urteil zu erlassen.
Vorliegend bezifferte die
Klägerin in ihrem Schlichtungsgesuch vom 5. Oktober 2022 ihren
Forderungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf CHF 2'019.40 (act. 1;
inwieweit die zusätzlich geltend gemachten «bisher aufgelaufene[n] Kosten» im
Betrag von CHF 146.80 streitwertrelevant sind, kann hier offenblieben
[eingehend zu dieser Thematik: Beschluss Obergericht vom 7. Februar 2020,
OG.2019.00047, E. II. 3./4.]). Weil somit eine Forderung höher als CHF
2'000.- im Streit lag, kam der Schlichtungsbehörde im Lichte von Art. 212
Abs. 1 ZPO nach dem zuvor dargelegten Grundsatz keine Kompetenz zu, darüber
zu entscheiden.
3.3 Reduktion der
Forderung im Verlauf des Schlichtungsverfahrens
Der zentrale Zweck des
Schlichtungsverfahrens besteht darin, die Parteien nachhaltig zu versöhnen.
Die Schlichtung soll die Parteien davon abhalten, offensichtlich unbegründete
Prozesse einzuleiten bzw. offensichtlich begründete Ansprüche zu bestreiten.
Eine erfolgreiche Schlichtung schont nicht allein nur die Ressourcen der
Parteien (Zeit und Geld) und deren psychische Verfassung, sondern hat
zugleich den Effekt, dass die Gerichte vor unnötigen Prozessen verschont
werden (siehe dazu Honegger, a.a.O., Art.
197 N 6 f., Art. 201, N 1). In Fällen, bei denen
sich keine umfassende Einigung herbeiführen lässt, liegt es zudem im unbestreitbaren
Interesse der Parteien, wenn im Schlichtungsverfahren erkennbar zu
weitgehende Rechtsbegehren wenigstens eingegrenzt werden können. Insofern
bildet das Festlegen der Rechtsbegehren im Schlichtungsverfahren nebst dem
Ziel, Streitsachen vergleichsweise zu erledigen, ebenfalls ein Kernstück (zu
Letzterem Honegger, a.a.O., Art. 197
N 8). Es ist denn auch gänzlich unbestritten, dass die im
Schlichtungsgesuch formulierten Rechtsbegehren anlässlich der Schlichtungsverhandlung
geändert werden dürfen (Honegger, a.a.O., Art.
202 N 11; BK ZPO-Alvarez/Peter,
Art. 202 N 8; sodann Leuenberger, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 227 N 24), zumal konkret eine
Beschränkung der Klage (Reduktion eines Forderungsanspruchs) selbst in einem
allfällig nachfolgenden Gerichtsverfahren noch jederzeit zulässig ist (Art.
227 Abs. 3 ZPO; siehe dazu auch BK ZPO-Killias,
Art. 227 N 43).
Bei der hiesigen
Schlichtungsbehörde besteht die Praxis, die Kompetenz für einen Sachentscheid
im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO auch dann zu bejahen, wenn ein
Forderungsbegehren von anfänglich mehr als CHF 2'000.- erst anlässlich der
Schlichtungsverhandlung auf die Streitwertgrenze von CHF 2'000.- oder
darunter reduziert wird. Diese Praxis steht im Widerspruch zum vorhin
dargelegten Grundsatz, wonach der im Schlichtungsgesuch bezifferte
(anfängliche) Forderungsbetrag den Streitwert ausmacht, sodass die
Schlichtungsbehörde keine Entscheidbefugnis gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO
besitzt, wenn dieser ursprüngliche Betrag über CHF 2'000.- liegt. Indes
erscheint dem Obergericht die Praxis der Schlichtungsbehörde durchaus
sachgerecht und zweckmässig. Dies, weil der Sinn und Zweck des
Schlichtungsverfahrens – wie zuvor angesprochen – ebenso darin liegt, die
klagende Partei dazu zu veranlassen, ein offensichtlich überhöhtes
Rechtsbegehren zu minimieren. Überdies kann etwa bei einer Klage von
anfänglich unwesentlich höher als CHF 2'000.- auch die Aussicht auf eine
rasche Beendigung des Rechtsstreits ohne langwieriges Gerichtsverfahren ein
Motiv für eine nachträgliche Klagereduktion sein. Wenn mithin die klagende
Partei sich in Betracht der ihr an der Schlichtungsverhandlung nahegebrachten
Bedenken und Überlegungen entschliesst, eine zunächst höher veranschlagte
Forderung auf CHF 2'000.- oder darunter zu senken, so soll ihr die Möglichkeit
offenstehen, der Schlichtungsbehörde zugleich Antrag auf eine Entscheidung
im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO zu stellen und ist im Gegenzug der Schlichtungsbehörde
die entsprechende (richterliche) Spruchkompetenz auch einzuräumen. Damit ist
zugleich ein weiteres Ziel der Schlichtungsverhandlung, nämlich die Entlastung
der Gerichte, in optima forma verwirklicht.
3.4 Der Aspekt des
rechtlichen Gehörs
Die Parteien haben Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Hierzu zählen namentlich das Recht
auf Anhörung vor dem Entscheid und das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen
des Gegners und dem Beweisergebnis (statt vieler: Sutter-Somm, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 53
N 5).
3.4.1 Die
Schlichtungsbehörde ist bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit bis zu
einem – durch das Schlichtungsgesuch vorgegebenen – Streitwert von CHF
2'000.- nur dann gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO zu einer Entscheidung
befugt, wenn dies die klagende Partei konkret beantragt. Der Idealfall liegt
vor, wenn die klagende Partei bei einer Forderung von nicht mehr als CHF
2'000.- den betreffenden Antrag bereits im Schlichtungsgesuch stellt.
Diesfalls besteht für die beklagte Partei von Beginn an Transparenz und sie
kann sich zureichend auf die Verhandlung vorbereiten sowie insbesondere auch
allfällige Einwendungen gegen diesen Antrag frühzeitig kundtun (siehe zu
denkbaren Vorbehalten der beklagten Partei gegen eine Entscheidung durch die
Schlichtungsbehörde: BSK ZPO-Infanger,
Art. 212 N 8).
Der Antrag auf Entscheid ist
freilich nicht zwingend bereits im Schlichtungsgesuch zu stellen; vielmehr
kann die klagende Partei jederzeit im Verlauf des Schlichtungsverfahrens
und demnach sogar erst an der Schlichtungsverhandlung beantragen, die
Schlichtungsbehörde möge in der Sache urteilen (BSK ZPO-Infanger, Art. 212 N 7; Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2;
BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212
N 4). Die Schlichtungsbehörde kann daher, wenn von Anfang an eine
Forderung von nicht mehr als CHF 2'000.- eingeklagt ist, bei Säumnis der
beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung selbst dann ohne weiteres ein
Urteil fällen, wenn die klagende Partei dies erstmals an der Verhandlung
beantragt; Art. 206 Abs. 2 ZPO besagt nämlich, dass bei Säumnis der
beklagten Partei die Schlichtungsbehörde so verfährt, wie wenn keine
Einigung zustande gekommen ist (siehe dazu auch BGE 147 III 440; Botschaft
ZPO S. 7332). Dies bedeutet, dass unbekümmert um die Säumnis der beklagten
Partei die Schlichtungsbehörde über eine Forderung von maximal CHF 2'000.-
urteilen darf, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt
(Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dieser Vorgang ist unter dem Aspekt des rechtlichen
Gehörs unbedenklich, wenn nach Massgabe von Art. 147 Abs. 3 ZPO die
beklagte Partei in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung darauf hingewiesen
wurde, dass aufgrund der eingeklagten Klagesumme von maximal CHF 2'000.-
die Schlichtungsbehörde auch bei Säumnis einen Entscheid fällen kann (Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2
sowie Art. 206 N 6). Die beklagte Partei weiss somit, welche Konsequenz
ihr unentschuldigtes Fernbleiben an der Schlichtungsverhandlung gegebenenfalls
hat und kann sich diesfalls nicht hinterher auf eine Gehörsverletzung
berufen.
3.4.2 Die soeben gemachten
Ausführungen beziehen sich auf den "Normalfall", dass bereits aus
dem Schlichtungsgesuch ersichtlich ist, dass die klagende Partei eine
Forderung von nicht mehr als CHF 2'000.- geltend macht und somit ab Verfahrensbeginn
feststeht, dass ein Entscheid der Schlichtungsbehörde nach Massgabe von Art.
212 Abs. 1 ZPO denkbar ist und dies den Parteien mit der Vorladung auch
entsprechend angezeigt wird.
Anders verhält es sich dagegen,
wenn die klagende Partei im Schlichtungsgesuch eine Forderung von mehr als
CHF 2'000.- geltend macht. Diesfalls verfügt die Schlichtungsbehörde bei
enger Lesart der einschlägigen Bestimmungen (Art. 212 Abs. 1 i.V.m. Art.
91 Abs. 1 und Art. 202 Abs. 2 ZPO) über keine Urteilkompetenz und muss
daher die beklagte Partei denn auch nicht mit einem Entscheid der
Schlichtungsbehörde rechnen (siehe oben E. 3.2). Dies kollidiert mit der
zuvor (oben E. 3.3) als sachgerecht und zweckmässig qualifizierten Praxis der
hiesigen Schlichtungsbehörde, selbst in einem solchen Fall auf Antrag der
klagenden Partei ein Urteil zu fällen, vorausgesetzt, das Forderungsbegehren
wird im Verlauf des Schlichtungsverfahrens auf maximal CHF 2'000.-
beschränkt. In einer solchen Konstellation ist daher ganz besonders darauf
achtzugeben, dass das rechtliche Gehör der beklagten Partei gewahrt bleibt.
Die notwendige Achtsamkeit erfordert dabei konkret, dass in der Vorladung zur
Schlichtungsverhandlung die beklagte Partei in einer allgemein
verständlichen Sprache darauf hingewiesen wird, dass (i) ein Forderungsbegehren
von anfänglich mehr als CHF 2'000.- noch an der Schlichtungsverhandlung auf
CHF 2'000.- oder darunter reduziert werden kann, sowie dass (ii) in diesem
Fall die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei ein Urteil
erlassen kann (Art. 212 Abs. 1 ZPO), wobei die klagende Partei den Antrag auf
Entscheid noch an der Schlichtungsverhandlung stellen kann. Unter der Prämisse
eines in diesen oder ähnlichen Worten formulierten Hinweises in der
Vorladung, kann die an der Schlichtungsverhandlung säumige beklagte Partei im
Nachhinein nicht vorbringen, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die
Schlichtungsbehörde ein Urteil fällen würde.
3.5 Vorliegend:
unzureichende Vorladung
Im hier zu beurteilenden Fall
bezifferte die Klägerin in ihrem Schlichtungsgesuch ihr Forderungsbegehren
gegenüber dem Beklagten auf einen Betrag von mehr als CHF 2'000.- (act.
1 sowie act. 3 [Eingangsbestätigung und zugleich Bekanntgabe der im Schlichtungsgesuch
gestellten Begehren an den Beklagten]).
Die am 27. Oktober 2022 ergangene
Vorladung zur Schlichtungsverhandlung am 14. Dezember 2022 (act. 6) hält
zunächst die persönliche Erscheinungspflicht der Parteien sowie die
gegebenenfalls bestehende Vertretungsmöglichkeit fest, gefolgt vom Hinweis
auf allfällige Ordnungsbussen und Kostentragung bei bös- oder mutwilliger
Prozessführung. Daran knüpft sodann folgende Passage an: «Im Übrigen wird
auf die nachgeführten Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass auch anlässlich der Verhandlung
der Streitwert reduziert werden kann, um die Voraussetzungen nach Artikel
210-212 ZPO zu erfüllen».
Der soeben zitierte Hinweis auf
eine mögliche Spruchkompetenz der Schlichtungsbehörde (Art. 212 Abs. 1 ZPO)
selbst bei einem Forderungsbegehren von (anfänglich) mehr als CHF 2'000.-
ist offensichtlich unzureichend; es fehlt darin nur schon die explizite
Erwähnung eines möglichen Entscheids. Diese Textstelle vermag daher
der Anforderung von Art. 147 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht bzw. hier die
Schlichtungsbehörde die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen hat,
nicht zu genügen. Jedenfalls ein juristischer Laie ist nicht in der Lage,
den Bedeutungsgehalt der in diesem Abschnitt vermittelten Information zu
erkennen; dies gilt erst recht, wenn zwar auf die «nachgeführten»
Bestimmungen der ZPO verwiesen wird, in der Vorladung jedoch die betreffenden
Gesetzesnormen gar nicht abgedruckt sind bzw. in der Vorladung ein entsprechender
Gesetzesauszug auch nicht als Beilage vermerkt ist (siehe act. 6). Es kann
nicht angehen und widerspricht auch dem Wesen eines Schlichtungsverfahrens
als einem primär auf (möglichst kostengünstige) Versöhnung und
Wiederherstellung des Rechtsfriedens ausgerichteten Verfahren, wenn eine im
Recht nicht bewanderte Partei bereits eine fachkundige Person konsultieren
muss, um nur schon die Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung zu
verstehen.
Vor dem Hintergrund einer wie
hier inhaltlich derart undeutlichen Vorladung ist der Anspruch der (säumigen)
beklagten Partei auf rechtliches Gehör verletzt, wenn die klagende Partei bei
einem Forderungsbegehren von zunächst mehr als CHF 2'000.- dieses an der
Schlichtungsverhandlung auf CHF 2'000.- reduziert sowie gleichzeitig Antrag
auf Entscheid stellt und die Schlichtungsbehörde anschliessend gestützt auf
Art. 212 Abs. 1 ZPO tatsächlich ein Urteil fällt. Eine solche Verfahrenserledigung
liegt ausserhalb dessen, womit die an der Schlichtungsverhandlung säumige
Partei im Lichte von Art. 206 Abs. 2 ZPO bei einer Forderungsklage von
zunächst mehr als CHF 2'000.- konkret zu rechnen und demgemäss
hinzunehmen hat (siehe oben E. 3.2, Grundsatz); die (sinnvolle)
weitergehende Praxis der hiesigen Schlichtungsbehörde (oben E. 3.3) kann die
beklagte Partei aus der Vorladung, wie sie hier formuliert war (act. 6),
nicht herauslesen.
4. Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass im vorliegenden Fall die Schlichtungsbehörde nicht befugt war, über die
nach der (erst) an der Schlichtungsverhandlung vorgenommenen Klagereduktion
noch strittig gebliebene Forderung von CHF 2'000.- materiell zu
entscheiden. Dies, weil eine solche mögliche Verfahrenserledigung in der
Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht zureichend angekündigt war;
infolgedessen hatte der an der Schlichtungsverhandlung säumige Beklagte
damit nicht zu rechnen, womit dessen rechtliches Gehör nicht gewahrt war.
Insofern liegt eine Verletzung der einschlägigen, oben eingehend dargelegten
verfahrensrechtlichen Vorgaben vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen
ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids der
Schlichtungsbehörde vom 21. Dezember 2022 (act.13). Die Sache ist an die
Schlichtungsbehörde zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) zur
Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens im Stand nach durchgeführter
Schlichtungsverhandlung. Als Erledigungsmöglichkeiten verbleiben der
Schlichtungsbehörde die Unterbreitung eines Urteilsvorschlags (Art. 210 Abs.
1 lit. c ZPO) oder das Ausstellen der Klagebewilligung (Art. 209 ZPO).
5.
Beim vorliegenden Ausgang des
Beschwerdeverfahrens sind die hier auf CHF 1'000.- festzusetzenden
Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu
nehmen.
Für das Beschwerdeverfahren sind
keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da beide Parteien nicht anwaltlich
vertreten waren und ausserordentliche Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3
lit. c ZPO nicht ersichtlich sind (siehe dazu Urteil BGer 5A_132/2020 vom 28.
April 2020 E. 4.2.1).
____________________
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde
wird der Entscheid der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus vom 21.
Dezember 2022 im Verfahren SE.2022.00114 aufgehoben, und es wird die Sache
zur Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an
die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.- werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]