OG.2023.00015
Mehrfachen Erschleichens eines Ausweises und / oder einer Bewilligung (Strassenverkehr)
8. Dezember 2023Deutsch51 min
I. Prozessgeschichte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin
Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti
und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jennifer Zbinden.
Urteil
vom 8. Dezember 2023
Verfahren
OG.2023.00015
A.______
Beschuldigter
und
Berufungskläger
verteidigt
durch lic. iur.
Erich
Leuzinger
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch Staatsanwalt lic. iur.
Patrick
Fluri
Gegenstand
Mehrfaches
Erschleichen eines Ausweises
Anträge
des Beschuldigten
(gemäss Berufungserklärung vom 13. März
2023, act. 15, sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom
1. September 2023, act. 28 S. 2):
1.
Es sei das angefochtene Urteil
des Kantonsgerichts Glarus vom 16. Februar 2023 vollumfänglich
aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Es sei dem Beschuldigten eine
Parteientschädigung von CHF 6'000.— zuzusprechen.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anträge
der Staatsanwaltschaft (gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 1. September 2023, act. 28 S. 2):
1.
Es sei die Berufung des
Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom
16. Februar 2023 zu bestätigen.
2.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1. Die
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend
Staatsanwaltschaft) führte gegen A.______ (nachfolgend Beschuldigter) eine
Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie wegen mehrfacher Erschleichung eines Ausweises (act. 2/9.1.01 und
act. 2/9.1.07).
1.2. Am
2. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den
Beschuldigten und sprach ihn darin des mehrfachen Erschleichens eines
Ausweises im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schuldig. Die
Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer bedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 130.—, bei einer Probezeit
von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'900.—, bei schuldhafter
Nichtbezahlung umgewandelt in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Zudem
hob sie die Beschlagnahme des auf den Beschuldigten lautenden Führerausweises
der Kategorie B sowie der auf den Beschuldigten lautenden Lernfahrausweise
der Kategorien A und BE auf und überliess diese Ausweise dem
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus (nachfolgend
Strassenverkehrsamt Glarus; vgl. zum Ganzen act. 3).
1.3. In
Bezug auf die untersuchten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Mai 2022 das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten – mittlerweile rechtskräftig – ein
(act. 2/0.1.01).
2.
Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 6. Mai
2022 fristgerecht Einsprache (act. 2/14.1.02). Die Staatsanwaltschaft
ergänzte daraufhin die Untersuchung (act. 2/10.1.02 und act. 2/10.2.01)
und überwies die Angelegenheit dem Kantonsgericht Glarus zur gerichtlichen
Beurteilung (act. 1).
3.
Mit Urteil vom 16. Februar 2023 bestätigte das
Kantonsgericht Glarus den Schuldspruch des Beschuldigten in Bezug auf das
mehrfache Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Abs. 1
lit. d SVG. Im Vergleich zum Strafbefehl reduzierte das Kantonsgericht
die hierfür ausgesprochene Sanktion jedoch und verurteilte den Beschuldigten
zu einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 130.—,
bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 2'340.—, wobei die Busse bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine
unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen umzuwandeln
sei. Daneben hob das Kantonsgericht die Beschlagnahme über den auf den
Beschuldigten lautenden Führerausweis der Kategorie B sowie über die auf den
Beschuldigten lautenden Lernfahrausweise der Kategorien A und BE auf und
überliess die Ausweise dem Strassenverkehrsamt Glarus. Die Gerichtsgebühr
setzte das Kantonsgericht auf CHF 2'600.— fest und auferlegte diese
zusammen mit einem Teil der Strafuntersuchungskosten dem Beschuldigten (vgl.
zum Ganzen act. 12 S. 17 f. Dispositivziffern 1-5).
4.
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob der
Beschuldigte am 13. März 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des
Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegeben Anträgen (act. 15). Die
Staatsanwaltschaft erhob weder Berufung noch Anschlussberufung
(act. 18).
5.
Die Berufungsverhandlung fand am 1. September 2023 statt
(act. 28-29). Am 8. Dezember 2023 fällte das Obergericht seinen
Entscheid (act. 30). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem
die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet
haben (Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 28 S. 16).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Das hier angefochtene Strafurteil
der Vorinstanz (act. 12) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1
StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt
zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; vgl. act. 14-15 und
act. 28). Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für
die Behandlung der Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG
[GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff.
StPO).
2.
2.1
Mit
Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz
habe das Recht verletzt, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig
festgestellt und/oder unangemessen gehandelt.
2.2
Im
vorliegenden Fall macht der Beschuldigte sowohl eine falsche
Sachverhaltsfeststellung als auch eine falsche Rechtsanwendung geltend (vgl.
act. 28 S. 3 ff.).
3.
Die Berufung hat im
Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung
(Art. 402 StPO). Vorliegend wendet sich der Beschuldigte
vollumfänglich gegen das Urteil des Kantonsgerichts (vgl. act. 15 und act. 28
S. 2). Somit hat das Obergericht die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung
(Schuld- und Strafpunkt), die Aufhebung der Beschlagnahme über die auf den
Beschuldigten lautenden Ausweise sowie die vorinstanzliche Kostenregelung zu
überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei es am Ende ein neues
Urteil fällt (Art. 408 StPO).
4.
Die Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens SG.2022.00076 (act. 1-14) wurden beigezogen. Die
Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2019.00201) bilden integrierenden
Bestandteil dieser Akten (act. 2/0.1.01 ff.). Die Akten des
Berufungsverfahrens werden im vorinstanzlichen Dossier geführt (ab act. 15).
III. Sachverhalt
1.
Dem Beschuldigten wird vorliegend vorgeworfen, er habe am
30.
August 2017, am 27. November 2017 sowie am 26. Juli 2018
beim Strassenverkehrsamt Glarus das Gesuchsformular zur Erteilung eines
Lernfahr- bzw. eines Führerausweises teilweise wahrheitswidrig ausgefüllt und
dadurch Lernfahrausweise der Kategorien B, BE und A sowie einen Führerausweis
der Kategorie B erschlichen. So habe er im Gesuchsformular
wahrheitswidrig angegeben, bis anhin keinen Führerausweis besessen sowie in
der Vergangenheit nie Probleme mit Betäubungsmitteln gehabt zu haben (siehe
zum Ganzen act. 3).
2.
Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der dem
Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei. Es sei durch die in den
Akten liegenden Kopien der Gesuchsformulare erwiesen, dass der Beschuldigte
die Fragen, ob er jemals Probleme mit Alkohol oder Betäubungsmitteln gehabt
habe und ob er jemals im Besitz eines Führer-/Lernfahrausweises gewesen sei,
jeweils mit "Nein" beantwortet habe. Dies obwohl er nachweislich
unter einer Betäubungsmittel-Problematik gelitten habe und ihm mit
rechtskräftiger Verfügung der Führerausweis entzogen worden sei. Aufgrund der
falschen Angaben seien dem Beschuldigten die beantragten Lernfahrausweise
ohne umfangreichere Abklärungen ausgestellt worden. Die Beanstandung des
Beschuldigten, er habe die Formulare nicht komplett eigenhändig ausgefüllt,
sei durch die Aussage der involvierten Mitarbeiterin des
Strassenverkehrsamtes Glarus widerlegt. So komme der Mitarbeiterin des
Strassenverkehrsamtes Glarus aufgrund ihrer Funktion eine höhere
Glaubwürdigkeit als dem Beschuldigten zu. Der Beschuldigte habe die
Gesuchsformulare eigenhändig unterzeichnet und sei somit ohnehin
verantwortlich für deren Inhalt (vgl. zum Ganzen act. 12
S. 5 f. E. II.3.).
3.
Der Beschuldigte bestreitet diese Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz (vgl. act. 28 S. 3 ff.). Insbesondere
argumentiert er, keine Täuschungsabsicht gehabt zu haben (act. 28
S. 6 f.). Er habe nichts erschleichen wollen (act. 28
S. 5). Er habe dem Strassenverkehrsamt Glarus von Anfang an offengelegt,
dass er seinen Führerausweis wiedererlangen wolle (act. 28 S. 5).
Da das Strassenverkehrsamt Glarus somit bereits über die erforderlichen
Informationen verfügt habe, habe er es auch nicht täuschen können
(act. 28 S. 7). Der Beschuldigte habe dabei nicht gewusst, dass er
im Register doppelt erfasst sei (act. 28 S. 7). Die Aussagen des
Beschuldigten seien dabei entgegen der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten
(act. 28 S. 5). Die Zeugin sei zu spät befragt worden, weshalb sie
kein Detailwissen mehr habe (act. 28 S. 7). Dem Beschuldigten werde
im Ergebnis ein Fehler einer Behörde angelastet (act. 28 S. 8).
4.
Die Staatsanwaltschaft ihrerseits verweist auf die ihrer
Ansicht nach zutreffende Begründung der Vorinstanz und beantragt die
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (act. 28 S. 11). Ergänzend
brachte sie vor, dass das Motiv des Beschuldigten für die gemachten
Falschangaben auf der Hand liege. So hätte der Beschuldigte sich bei
korrektem Ausfüllen des Formulars aufwendigen und teuren
verkehrsmedizinischen Untersuchungen unterziehen müssen, was ihm aufgrund der
Falschangaben zunächst erspart geblieben sei (act. 28 S. 12).
5.
Basierend auf den Vorbringen des Beschuldigten ist im
Folgenden die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz zu überprüfen. Zu beachten
ist dabei, dass der Sachverhalt keineswegs so unbestritten ist, wie die
Vorinstanz dies suggeriert. So ist insbesondere die Aussage der Zeugin nicht so
eindeutig, wie sie die Vorinstanz zitiert hat (vgl. act. 2/10.2.01
N. 88 ff. im Vergleich zu act. 12 S. 6 E. II.3.). Zudem ist
entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen bei der Aussagewürdigung nicht auf
die Glaubwürdigkeit der Person an sich, sondern auf die Glaubhaftigkeit der
einzelnen Aussagen abzustellen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, m.w.H.; Hans Walder/ Thomas Hansjakob/Thomas E.
Gundlach/Peter Straub, Kriminalistisches Denken, 11. Aufl., Heidelberg
2020, S. 24). Die Aussage der Vorinstanz, dass der Sachverhalt aufgrund
der höheren Glaubwürdigkeit der Zeugin erstellt sei, ist deshalb zu
korrigieren. Um den Sachverhalt zu erstellen, sind im Folgenden vielmehr die
vorhandenen Beweise für die einzelnen drei Tatvorwürfe separat zu untersuchen
(E. III.6.-III.8.), und anschliessend im Gesamten zu würdigen
(E. III.9.).
6.
Erstes Gesuch vom 30. August 2017
(Lernfahr-/Führerausweis der Kategorie B)
6.1
Der
Beschuldigte entschied sich im Jahr 2017 den Führerausweis der
Kategorie B wiederzuerlangen, da sein damaliger Arbeitgeber dies von ihm
verlangte (act. 2/8.1.03 Frage 48; vgl. auch act. 9 Frage 9). Auf
Anraten seines Fahrlehrers begab er sich auf das Strassenverkehrsamt Glarus
und erkundigte sich dort, was er hierfür tun müsse (act. 2/8.1.03 Fragen
12, 48 und 52; act. 2/10.1.02 N. 36 ff. und
N. 178 f.; act. 9 Frage 10; act. 29 Fragen 47-48). Eine
Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes Glarus prüfte seinen Namen im
internen System und teilte ihm mit, dass er die Prüfung neu machen müsse
(act. 2/10.1.02 N. 38 f., N. 179 f. und N. 185;
act. 9 Frage 10; act. 29 Frage 53). Anschliessend übergab sie ihm
das Gesuchsformular zur Erteilung eines Lernfahr- bzw. eines Führerausweises
(act. 2/10.1.02 N. 44), welches der Beschuldigte sogleich ausfüllte
(act. 2/8.1.04 S. 7; act. 2/10.1.02 N. 45 ff.).
Dabei kreuzte der Beschuldigte auf dem Gesuchsformular unter der Ziffer 2.2
auf die Frage "Leiden oder litten Sie jemals an Süchten (Alkohol,
Rauschgift, Medikamente)?" die Antwort "Nein" an. Auch die
Frage "Besitzen oder besassen Sie schon einmal einen
Führer-/Lernfahrausweis?" beantwortete er mit "Nein"
(act. 2/8.1.04 S. 7).
6.2
Nachdem
der Beschuldigte zudem einen Augentest sowie den Nachweis, dass er den
Nothelfer sowie die Verkehrskunde absolviert hat, einreichte, stellte das Strassenverkehrsamt
Glarus ihm einen Lernfahrausweis der Kategorie B aus (act. 2/10.1.02
N. 46 f.). Nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Prüfung (act.
2/8.1.04 S. 11) wurde dem Beschuldigten anschliessend der Führerausweis
der Kategorie B ausgestellt (act. 2/8.1.04 S. 13-15). Dies ist soweit
unstrittig.
6.3
Ebenfalls
unstrittig ist, dass der Beschuldigte die Frage nach einem früheren Führer-
bzw. Lernfahrausweis wahrheitswidrig verneint hat. So ergibt sich aus den
vorhandenen Akten sowie den Aussagen des Beschuldigten, dass der Beschuldigte
den Führerausweis der Kategorie B bereits einmal im Jahr 2008 erworben hat.
Insofern ist erstellt, dass er bereits früher einen Führerausweis der
Kategorie B besessen hat (act. 2/8.1.05 S. 2 und S. 26;
act. 2/10.1.02 N. 56 f., N. 78 ff.).
6.4
Strittig
ist hingegen, ob der Beschuldigte die Frage nach einem früheren Führerausweis
bewusst wahrheitswidrig beantwortet hat. So führt der Beschuldigte hierzu
aus, es sei ein Irrtum bzw. ein Fehler von ihm gewesen, dass er auf dem
Gesuchsformular angegeben habe, noch nie einen Führerausweis besessen zu
haben (act. 2/10.1.02 N. 80 ff. und N. 191 f.). Dies tue
ihm leid (act. 2/10.1.02 N. 56 f. und N. 76 f.). Er
habe die Gesundheitsfragen angeschaut und das übersehen (act. 2/10.1.02
N. 82 f.). Es sei reine Routine beim Durchkreuzen gewesen; er habe
das Formular zu wenig genau gelesen (act. 2/10.1.02 N. 76 ff.;
act. 29 Frage 30).
6.5
Hierzu
ist anzumerken, dass die Frage nach einem früheren Führerausweis auf dem
Formular optisch von den oberen Fragen zum Gesundheitszustand getrennt und
unter einer neuen Ziffer aufgeführt ist (vgl. act. 2/8.1.04 S. 7).
Hätte der Beschuldigte die Frage mit "Ja" beantwortet, hätte er
zudem zwei zusätzliche Fragen beantworten müssen. Auf den anderen zwei
Formularen hat er dies auch gemacht und jeweils angegeben, welche
Führerausweiskategorie er bereits in welchem Kanton erlangt hat (vgl.
act. 2/8.1.04 S. 16 und S. 18). Es erscheint somit wenig
glaubhaft, dass der Beschuldigte diese Frage überlesen haben will.
6.6
Der
Beschuldigte hatte bereits im Jahr 2005 ein Gesuch um Erteilung eines
Lernfahrausweises der Kategorie B gestellt (act. 2/8.1.04 S. 2;
act. 2/8.1.01 S. 3). Auf diesem Gesuchsformular hatte seine Mutter
für ihn die Frage "Leiden oder litten Sie jemals an Süchten (Alkohol,
Rauschgift, Medikamente)?" mit "Ja" beantwortet
(act. 2/8.1.04 S. 2; act. 2/10.1.02 N. 90 f.; act. 9
Frage 12). Der Beschuldigte musste anschliessend mit einem Urintest
nachweisen, dass er nicht unter einer Drogensucht leidet (vgl.
act. 2/8.1.04 S. 3 f.; act. 2/10.1.02 N. 87 f.
und N. 127 ff.). Er wusste somit, welche Bedeutung das Setzen von
Kreuzen auf dem ihm vorgelegten Formular hatte. Auf dem Formular wurde zudem
explizit auf die Strafbarkeit von Falschangaben hingewiesen (act. 2/8.1.04
S. 7). Auch daher musste dem Beschuldigten die Bedeutung von
Falschangaben bewusst sein.
6.7
Der
Beschuldigte wusste zudem, wie er einen neuen Führerausweis korrekt hätte
erlangen müssen. So hat er bereits im Jahr 2011 ein Gesuch um Wiedererteilung
des Führerausweises im Kanton Solothurn gestellt (act. 2/8.1.05
S. 3). Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wies das damals
vom Beschuldigten gestellte Gesuch ab, da seine Fahreignung im Gutachten vom
14.
März 2011 negativ beurteilt wurde (act. 2/8.1.05 S. 3).
Zudem wies es den Beschuldigten darauf hin, dass seine Fahreignung erst
erneut abgeklärt würde, wenn er eine mindestens 6-monatige Drogenabstinenz
nachweise, alle 3-4 Wochen Urinproben auf Cannabis abgebe, eine wöchentliche,
kurzfristig angesetzte Urinprobe auf LSD sowie eine verkehrsmedizinische
Untersuchung inkl. Drogen- und Ethylglucuronid-Haaranalyse absolviere
(act. 2/8.1.05 S. 3 f.).
6.8
Insgesamt
ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem
Hintergrundwissen zumindest in Kauf genommen hat, das Gesuchsformular
wahrheitswidrig auszufüllen.
6.9
Darüber
hinaus ist strittig, ob der Beschuldigte die Frage "Leiden oder litten
Sie jemals an Süchten (Alkohol, Rauschgift, Medikamente)?" auf dem
Gesuchsformular wahrheitsgetreu beantwortet hat oder nicht.
6.10
Der
Beschuldigte führt hierzu aus, dass er nur wegen zwei positiven Drogentests
noch nicht als Süchtiger dargestellt werden könne (act. 2/8.1.03 Fragen
14.
und 49). Er bestreitet deshalb, falsche Angaben auf dem Gesuchsformular
gemacht zu haben (act. 2/10.1.02 N. 152). Die Drogen seien nur in
seiner Kindheit ein Problem gewesen (act. 2/10.1.02 N. 57). Seit
dem Vorfall, aufgrund dessen ihm sein Führerausweis entzogen worden war, habe
er keine Probleme mit Drogen mehr gehabt (act. 2/10.1.02
N. 58 f. und N. 62 f.). Er habe mittlerweile zwei
Ausbildungen absolviert und sein Leben in den Griff bekommen
(act. 2/10.1.02 N. 59 f.). Er habe weiter mittels
Abstinenzkontrolle, bei welcher er zwei Jahre lang Proben habe abgeben
müssen, bewiesen, dass er keine Drogen mehr nehme (act. 2/10.1.02
N. 63 ff.).
6.11
Hierzu
ist Folgendes anzumerken: Der Beschuldigte wurde im Jahr 2009 wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wegen Verletzung der
Verkehrsregeln sowie wegen mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand
verurteilt (act. 2/1.1.01). Dies weil er am 4. Mai 2009 sowie am
2.
August 2009 ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenkte
(act. 2/8.1.05 S. 13). Aufgrund dieser Vorfälle wurde dem Beschuldigten
sein Führerausweis entzogen (act. 2/1.1.11; act. 2/8.1.05
S. 12 f.). Zudem wurde sein Urin und Blut von den
rechtsmedizinischen Instituten St.Gallen, Bern und Basel auf Drogen getestet.
Die durchgeführten Tests fielen alle positiv auf die Substanzen Amphetamin,
Cannabis und LSD aus (act. 2/8.1.05 S. 17 ff., S. 45 f.
und S. 59). Das Institut für Rechtsmedizin St.Gallen hielt zudem fest,
dass sich aufgrund des gleichzeitigen Nachweises mehrerer
fahrleistungsrelevanter Substanzen die Frage nach einer Suchtmittelproblematik
und damit der Fahreignung stelle (act. 2/8.1.05 S. 18). Zudem
spreche die hohe Konzentration an THC-Carbonsäure im Blut des Beschuldigten
für einen regelmässigen bzw. gewohnheitsmässigen Cannabis-Konsum
(act. 2/8.1.05 S. 17 f.).
6.12
Dem
Beschuldigten wurde somit nicht nur ein zweimaliger Drogenkonsum
nachgewiesen, sondern es ergaben sich Hinweise darauf, dass er in der
Vergangenheit regelmässig bzw. gewohnheitsmässig Cannabis konsumierte (vgl.
act. 2/8.1.05 S. 17 f. und S. 21). Der Beschuldigte
bestätigte in seiner polizeilichen Befragung vom 2. August 2009 selbst,
wöchentlich zwei bis drei Mal Cannabis zu konsumieren (act. 2/8.1.05
S. 36). Im Jahr 2009 war der Beschuldigte zudem bereits 23-jährig (vgl.
act. 2/1.1.10). Es kann somit nicht gesagt werden, Drogen seien nur ein
Kindheitsproblem des Beschuldigten gewesen.
6.13
Die
Frage auf dem Gesuchsformular beim Strassenverkehrsamt Glarus lautete:
"Leiden oder litten Sie jemals an Süchten (Alkohol, Rauschgift,
Medikamente)?". Anzugeben war somit nicht nur ein aktueller, sondern
auch eine ehemalige Drogensucht. Entgegen der Argumentation des
Beschuldigten, hätte er somit aufgrund seinem vergangenen regelmässigen
Cannabiskonsum und seinem weiteren Drogenkonsum die Frage bejahen müssen, wie
dies seine Mutter auf dem Gesuchsformular aus dem Jahr 2005 korrekterweise
gemacht hat (vgl. act. 2/8.1.04 S. 2).
6.14
Darüber
hinaus ist erstellt, dass der Beschuldigte auch in der näheren Vergangenheit
Drogen konsumierte. So wurde im Rahmen dieser Strafuntersuchung beim
Beschuldigten am 29. März 2019 eine Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl.
act. 2/5.1.03). Dabei wurden 1-2 Gramm Haschisch, ca. 30 Gramm
Marihuana, Marihuana Schnittreste, gerauchte Jointresten, 46 THC-haltige
Setzlinge sowie deren Mutterpflanzen gefunden (act. 2/5.1.03; act. 2/5.1.05;
act. 2/9.1.08; act. 2/8.1.01 S. 4; act. 2/8.2.01
S. 3). Die Ex-Freundin des Beschuldigten sagte in ihrer Befragung vom
21.
März 2019 aus, dass der Beschuldigte ca. 1-3 Joints pro Tag konsumieren
würde (act. 2/8.1.02 Frage 16). Auch der Beschuldigte gab in seiner
polizeilichen Befragung vom 3. April 2019 an, dass er ab und zu
Marihuana konsumiere und im gemeinsamen Haus mit seiner Ex-Freundin Marihuana
für den Eigenkonsum angebaut habe (act. 2/10.1.01 Fragen 12, 40 und 74).
6.15
Indem
der Beschuldigte auf dem ersten Gesuchsformular vom 30. August 2017 angab,
weder aktuell noch in der Vergangenheit an einer Drogensucht gelitten zu
haben, hat der Beschuldigte das Gesuch somit bewusst wahrheitswidrig
ausgefüllt.
7.
Zweites Gesuch vom 27. November 2017
(Lernfahrausweis der Kategorie BE)
7.1
Nachdem
der Beschuldigte am 22. November 2017 seinen Führerausweis der Kategorie
B erhalten hat (act. 2/8.1.04 S. 13), stellte er am 27. November
2017.
auch ein Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie BE
(act. 2/8.1.04 S. 16). Auch hierfür ging er auf das
Strassenverkehrsamt Glarus (act. 29 Frage 31). Die Frage im Gesuchsformular
unter der Ziffer 2.2 "Haben Sie heute oder hatten Sie jemals Probleme
mit Alkohol, Betäubungsmitteln?" wurde wiederum mit "Nein"
beantwortet (vgl. act. 2/8.1.04 S. 16). Dem Beschuldigten wurde
anschliessend der Lernfahrausweis der Kategorie BE erteilt (vgl.
act. 2/8.1.04 S. 1).
7.2
Strittig
ist dabei, ob der Beschuldigte dieses Gesuchsformular vollständig eigenhändig
ausgefüllt hat oder nicht. So gab der Beschuldigte bei der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, beim zweiten Gesuchsformular die
Gesundheitsfragen eigenhändig ausgefüllt zu haben (act. 2/10.1.02
N. 97 f. und N. 121 ff.). Vor Obergericht sagte er jedoch
abweichend hierzu aus, die Kreuze bei den Gesundheitsfragen nicht selbst
gesetzt zu haben (act. 29 Frage 31).
7.3
Bei der
Befragung durch den Staatsanwalt wurde dem Beschuldigten das Gesuchsformular
vom 27. November 2017 während der Befragung vorgelegt (act. 2/10.1.02 N. 92).
Zudem wurde er zwei Mal gefragt, ob er die Kreuze bei den Gesundheitsfragen
in diesem Gesuch selbst gesetzt habe (vgl. act. 2/10.1.02
N. 97 f. und N. 121 ff.). Die Befragung der Staatsanwaltschaft
lag zeitlich näher am Vorfall als diese durch das Obergericht. Das
Schriftbild auf dem zweiten Gesuch gleicht dem des ersten Gesuches
(act. 2/8.1.04 S. 7 und S. 16). Zudem unterscheidet sie sich
klar von der Schrift der Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes (vgl.
act. 2/8.1.04 S. 16 Ziffer 4). In Würdigung dieser Umstände ist
entsprechend davon auszugehen, dass der Beschuldigte entsprechend seiner
Aussage vor der Staatsanwaltschaft die Kreuze bei den Gesundheitsfragen im
zweiten Formular selbst gesetzt hat.
7.4
Dabei
wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auch auf dem zweiten Gesuchsformular
bewusst wahrheitswidrig angegeben zu haben, in der Vergangenheit nie Probleme
mit Alkohol oder Betäubungsmitteln gehabt zu haben (act. 3 S. 2).
7.5
Der
Beschuldigte gibt hierzu an, dass er die Frage nach Probleme mit Drogen mit
"Nein" beantwortet habe, da er kein Drogenproblem habe
(act. 2/10.1.02 N. 102). Der Beschuldigte verweist hierfür auf dem
von ihm eingereichten Arztbericht von Herrn Dr. med. [...]
(act. 2/10.1.02 N. 102 f. und act. 2/10.1.02-1). Dieser
bestätigt in einem Schreiben, dass er den Beschuldigten seit 2001 als
Hausarzt betreuen würde und sich in diesem Zeitraum nie eine Situation mit
Verdacht auf Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ergeben habe. Eine
gelegentliche Cannabis-Einnahme habe zeitweilig vorgelegen, jedoch ohne dass
dadurch eine Abhängigkeitssituation entstanden sei oder aktuell vorliege
(act. 2/10.1.02-1).
7.6
Die in
den Akten liegenden Urin- und Blutproben des Beschuldigten von den
rechtsmedizinischen Instituten St.Gallen, Bern und Basel aus dem Jahr 2009
weisen einen anderen Befund auf. So fielen diese alle positiv auf die
Substanzen Amphetamin, Cannabis und LSD aus (act. 2/8.1.05 S. 17
ff., S. 45 f. und S. 59). Das Institut für Rechtsmedizin
St.Gallen hielt zudem fest, dass sich aufgrund des gleichzeitigen Nachweises
mehrerer fahrleistungsrelevanter Substanzen die Frage nach einer
Suchtmittelproblematik und damit der Fahreignung stelle (act. 2/8.1.05
S. 18). Die hohe Konzentration an THC-Carbonsäure im Blut des
Beschuldigten spreche dabei für einen regelmässigen bzw. gewohnheitsmässigen
Cannabis-Konsum (act. 2/8.1.05 S. 17 f.).
7.7
Entgegen
den Ausführungen des Hausarztes des Beschuldigten ist somit erwiesen, dass
der Beschuldigte früher regelmässig bzw. gewohnheitsmässig Cannabis
konsumierte (vgl. act. 2/8.1.05 S. 17 f. und S. 21). Dies
bestätigte der Beschuldigte in seiner polizeilichen Befragung vom
2.
August 2009 selbst, als er angab, wöchentlich zwei bis drei Mal
Cannabis zu konsumieren (act. 2/8.1.05 S. 36). Aus diesen Akten
ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte damals nicht mehr in der Lage war,
den Drogenkonsum und das Autofahren sauber zu trennen. So wurde er innert
drei Monaten gleich zwei Mal unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt (vgl.
act. 2/8.1.05 S. 13). Der Beschuldigte wurde deshalb rechtskräftig
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Verletzung der
Verkehrsregeln sowie mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt
(act. 2/1.1.01).
7.8
Auf dem
Gesuchsformular zur Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises waren
nicht nur aktuelle, sondern auch frühere Probleme mit Drogen offenzulegen.
Entgegen der Argumentation des Beschuldigten, hätte er somit die Frage nach
Problemen mit Drogen aufgrund seinem vergangenen regelmässigen Cannabiskonsum
und seinem weiteren Drogenkonsum bejahen müssen. Indem der Beschuldigte auf
dem Formular angab, weder aktuell noch in der Vergangenheit Probleme mit
Drogen gehabt zu haben, hat der Beschuldigte das Gesuch somit bewusst
wahrheitswidrig ausgefüllt.
8.
Drittes Gesuch vom 26. Juli 2018
(Lernfahrausweis der Kategorie A)
8.1
Der
Beschuldigte stellte am 26. Juli 2018 schliesslich ein Gesuch um
Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A (act. 2/8.1.04
S. 18; act. 29 Frage 32). Die Frage im Gesuchsformular unter der Ziffer
2.2
"Haben Sie heute oder hatten Sie jemals Probleme mit Alkohol,
Betäubungsmitteln?" wurde wiederum verneint (vgl. act. 2/8.1.04
S. 18). Dem Beschuldigten wurde am nächsten Tag der Lernfahrausweis der
Kategorie A erteilt (vgl. act. 2/8.1.04 S.1).
8.2
Strittig
ist dabei, ob der Beschuldigte die Frage zu früheren Drogenproblemen selbst
beantwortet hat oder nicht. Der Beschuldigte sagte hierzu aus, beim dritten
Gesuch nur den oberen Teil, d.h. die Personalien, sowie das Datum und die
Unterschrift selbst ausgefüllt zu haben (act. 2/10.1.02 N. 107;
act. 29 Fragen 32-37). Den Rest habe das Strassenverkehrsamt ausgefüllt
(act. 2/10.1.02 N. 107). Insbesondere bestreitet der Beschuldigte,
bei diesem Gesuch die Gesundheitsfragen selbst ausgefüllt zu haben
(act. 2/10.1.02 N. 109 ff.; act. 29 Fragen 32-34). Diese seien
direkt übernommen worden (act. 2/10.1.02 N. 110). Die Kreuze seien
vom Strassenverkehrsamt nachträglich gesetzt worden, nachdem er das Formular
bereits unterschrieben habe (act. 2/10.1.02 N. 113 und N. 121
ff.; act. 29 Frage 49). Auch die Fragen nach einem früheren
Führerausweis habe er auf diesem Formular nicht selbst beantwortet
(act. 2/10.1.02 N. 115 ff.; act. 29 Frage 35). Man sehe das an
der Handschrift, dass dies nicht seine Schrift sei (act. 2/10.1.02 N. 117;
act. 29 Frage 34).
8.3
Die
Zeugin gab an ihrer Einvernahme dagegen an, dass die Kunden das Formular vor
allem wegen den Gesundheitsfragen selbst ausfüllen müssten
(act. 2/10.2.01 N. 93 f.). Sie hoffe deshalb schwer, dass
nicht Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes für Kunden das Formular ausfüllen
würden (act. 2/10.2.01 N. 93). Sie selbst habe dies auch nie so
gemacht (act. 2/10.2.01 N. 97 ff.). Ausschliessen, dass dies andere
Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes machen würden, könne sie jedoch nicht
(act. 2/10.2.01 N. 96).
8.4
Entgegen
der Vorinstanz (act. 12 S. 6 E. II.3.) ist alleine aufgrund
dieser Aussagen der Zeugin nicht erstellt, dass der Beschuldigte die
Gesundheitsfragen auch auf dem dritten Gesuchsformular eigenhändig ausgefüllt
hat. Die Aussagen der Zeugin stellen lediglich ein Indiz dafür dar, dass die
Ausführungen des Beschuldigten eher unwahrscheinlich sind und im Normalfall
nicht davon auszugehen ist, dass die Mitarbeitenden des Strassenverkehrsamtes
die Gesundheitsfragen für die Gesuchsteller ausfüllen.
8.5
Zur
Klärung der Frage, ob der Beschuldigte auch auf dem dritten Gesuchsformular
die Gesundheitsfragen eigenhändig ausfüllte oder nicht, ist deshalb
zusätzlich die Schrift auf den jeweiligen Gesuchsformularen zu vergleichen.
Dabei fällt auf, dass die Schrift bei der Frage nach einem früheren
Führerausweis auf dem dritten Gesuchsformular entgegen dem Beschuldigten
(act. 2/10.1.02 N. 117; act. 29 Frage 34) identisch
aussieht wie die Schrift im oberen Teil dieses Gesuches (vgl. act. 2/8.1.04
S. 18). Auch sieht die Schrift identisch aus mit der auf dem ersten und
dem zweiten Gesuchsformular (vgl. act. 2/8.1.04 S. 7 und S. 16 im
Vergleich zu act. 2/8.1.04 S. 18). Zudem sehen auch die auf den
Formularen gesetzten Kreuze so aus, als würden sie alle von derselben Person
stammen (vgl. act. 2/8.1.04 S. 7, S. 16 und S. 18). [...]
8.6
Beim
Teil des Gesuchsformulars zum Sehtest und zur Gesuchskontrolle, welcher
unstrittig eine Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts ausfüllte, ist klar
ersichtlich, dass es sich hierbei um eine andere Schrift handelt (vgl.
act. 2/8.1.04 S. 18; act. 2/10.2.01 N. 151 ff.). Es macht auch
Sinn, dass dieser Teil von einer Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts
ausgefüllt wird, da es sich dabei um Angaben zur Gesuchskontrolle handelt
bzw. der Beschuldigte vom Nachweis eines Augentests befreit wird, da er
bereits einen absolviert hat (vgl. act. 2/8.1.04 S. 7). Wie die Zeugin
vorbringt (act. 2/10.2.01 N. 93 f.), konnte die Mitarbeitende
des Strassenverkehrsamtes Glarus dagegen nicht wissen, wie der Beschuldigte
die einzelnen Gesundheitsfragen zu beantworten hat.
8.7
Insgesamt
ist somit mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft davon auszugehen,
dass der Beschuldigte auch auf dem dritten Gesuchsformular die Kreuze selbst
gesetzt hat. Die anderslautenden Ausführungen des Beschuldigten sind nicht
als glaubhaft zu erachten. Auch wenn der Beschuldigte, die Kreuze nicht
selbst gesetzt hätte, wäre er dennoch für den Inhalt auf dem Gesuch
verantwortlich. So hätte er dem Strassenverkehrsamt in diesem Fall mindestens
angeben müssen, dass die Fragen gleich wie beim letzten Gesuch zu beantworten
seien. Auch in diesem Fall wäre der Beschuldigte somit für den Inhalt der
beantworteten Fragen verantwortlich; zumal der Beschuldigte nicht behauptet,
die Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes hätte die Kreuze anders gesetzt,
als von ihm gewollt.
8.8
Der
Beschuldigte hat somit auch auf dem dritten Gesuchsformular bewusst
wahrheitswidrig angegeben bzw. bewusst verschwiegen, in der Vergangenheit nie
Probleme mit Drogen gehabt zu haben (vgl. act. 2/8.1.04 S. 18).
Dies obwohl er in der Vergangenheit regelmässig Cannabis konsumierte
(act. 2/8.1.05 S. 17 f., S. 21 und S. 36), im Jahr
2009.
von den rechtsmedizinischen Instituten St.Gallen, Bern und Basel positiv
auf die Substanzen Amphetamin, Cannabis und LSD getestet (act. 2/8.1.05
S. 17 ff., S. 45 f. und S. 59) und wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wegen Verletzung der Verkehrsregeln
sowie wegen mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde
(act. 2/1.1.01).
9.
Fazit
9.1
Der
Beschuldigte hat am 30. August 2017 auf dem Gesuch um Erteilung eines
Lernfahrausweises für die Kategorie B bewusst wahrheitswidrig angegeben, noch
nie einen Führerausweis besessen zu haben und in der Vergangenheit an keiner
Drogensucht gelitten zu haben. Daneben hat er sowohl am 27. November
2017.
als auch am 26. Juli 2018 auf dem Gesuch um Erteilung eines
Lernfahrausweises für die Kategorie BE bzw. A bewusst wahrheitswidrig
angegeben, in der Vergangenheit noch nie Probleme mit Drogen gehabt zu haben.
9.2
Das
Strassenverkehrsamt Glarus stellte dem Beschuldigten die Lernfahrausweise
bzw. den Führerausweis dabei nur aus, da es im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht gemerkt hat, dass die Angaben des Beschuldigten auf
dem Gesuchsformular falsch waren. So war der Beschuldigte irrtümlicherweise
doppelt im System erfasst; einmal im Kanton Glarus unter dem FABER Pin Nr.
[...] und einmal im Kanton Solothurn unter dem FABER Pin Nr. [...]
(act. 2/8.1.04 S. 20 und S. 24). Entsprechend hat das
Strassenverkehrsamt Glarus damals nicht gemerkt, dass der Beschuldigte
bereits einmal einen Führerausweis besessen hat und gegen ihn mehrere
Administrativmassnahmen inklusive Sicherheitsentzug verfügt worden sind (vgl.
act. 2/8.1.04 S. 21). Dass der Beschuldigte über zwei Einträge im
FABER System verfügte, wurde erst anlässlich einer Verkehrskontrolle im Jahr
2019.
bemerkt (act. 2/8.1.01 S. 2).
9.3
Hätte
der Beschuldigte auf dem ersten Gesuchsformular korrekt angegeben, bereits einmal
einen Führerausweis besessen zu haben, wären vom Strassenverkehrsamt von
Anfang an weitere Abklärungen zu Beschuldigten getätigt worden
(act. 2/10.2.01 N. 111 ff.). So wäre er in diesem Fall schweizweit
im System und nicht nur im System des Kantons Glarus gesucht worden
(act. 2/10.2.01 N. 111 ff.). Entsprechend ist davon
auszugehen, dass diesfalls auch der Eintrag aus dem Kanton Solothurn gefunden
worden wäre (vgl. act. 2/10.2.01 N. 156 ff.). Somit hätte das
Strassenverkehrsamt Glarus bereits bei Gesuchseinreichung des Beschuldigten
bemerkt, dass gegen ihn im Kanton Solothurn ein Sicherheitsentzug auf
unbestimmte Zeit verfügt worden ist. Dem Beschuldigten wäre der Lernfahr-
bzw. der Führerausweis entsprechend nicht ohne Nachweis einer mindestens 6-monatigen
Drogenabstinenz erteilt worden (vgl. act. 2/8.1.05 S. 3 f.).
Indem der Beschuldigte das Gesuchsformular bewusst wahrheitswidrig ausgefüllt
hat, hat er sich diesen aufwändigen Nachweis, dass er mittlerweile
drogenabstinent ist, erspart.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten aufgrund des ihm
angelasteten Sachverhaltes des mehrfachen Erschleichens von Ausweisen im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schuldig (vgl.
act. 12 S. 6 ff. E. III.). Auch die Staatsanwaltschaft
subsumiert das Verhalten des Beschuldigten unter Art. 97 Abs. 1
lit. d SVG (vgl. act. 3 und act. 28 S. 11 f.).
2.
Der Beschuldigte argumentiert dagegen, dass er unschuldig
und deshalb freizusprechen sei (act. 28 S. 10). Erschleichen im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG setze eine Täuschungsabsicht
voraus (act. 28 S. 6). Der Beschuldigte habe jedoch keine
Täuschungsabsicht gehabt, sondern einzig die Absicht sich dem Problem zu
stellen (act. 28 S. 6 f.). Die Falschangabe auf dem Formular
des Beschuldigten seien darüber hinaus nicht kausal dafür gewesen, dass ihm
der Führerausweis erteilt worden sei (act. 28 S. 6 und S. 8).
So hätte er diesen nach Ansicht des Beschuldigten auch erhalten, wenn er
angegeben hätte, bereits einmal einen Führerausweis gehabt zu haben, da dies
aus dem System nicht ersichtlich gewesen sei (act. 28 S. 6). Zudem sei
der Ausweisentzug des Kantons Solothurn aus dem Jahr 2009 nichtig, da dieser
örtlich unzuständig gewesen sei (act. 28 S. 9). Wenn der
Ausweisentzug nichtig sei, gebe es auch keine falschen Antworten – so könne
die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden (act. 28 S. 9). Darüber
hinaus seien die Frage nach einem früheren Führerausweis und einem früheren
Drogenkonsum unzulässig gewesen (act. 28 S. 10). Der Beschuldigte
habe sich in einem Aussagedilemma in einem parallelen Verfahren befunden. Er
müsse sich nicht selbst belasten. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die
Rechte aus der EMRK auszuschalten (act. 28 S. 10).
3.
3.1
Gemäss
Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen
erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis
oder eine Bewilligung erschleicht.
3.2
Im
angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu
diesem Tatbestand zutreffend wiedergegeben (vgl. act. 12 S. 7
E. III.1.2.). Darauf wird grundsätzlich verwiesen (vgl. Art. 82
Abs. 4 StPO). Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist, dass bereits das
eventualvorsätzliche Erschleichen von Ausweisen unter Art. 97
Abs. 1 lit. d SVG fällt (Jürg
Bähler, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014,
N. 22 zu Art. 97 SVG). Eventualvorsatz liegt dabei vor, wenn der
Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall
seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 439
E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, je m.w.H.). Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (act. 28 S. 12), ist dabei nicht
erforderlich, dass der Täter arglistig handelt (vgl. Art. 97 Abs. 1
lit. d SVG; Jürg Bähler,
a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 97 SVG).
4.
4.1
Der
Beschuldigte hat am 30. August 2017 auf dem ersten Gesuchsformular zur
Erlangung des Führerausweises der Kategorie B wahrheitswidrig angegeben, noch
nie einen Führerausweis besessen sowie weder aktuell noch in der
Vergangenheit an einer Drogensucht gelitten zu haben (vgl. oben
E. III.6.). Am 27. November 2017 und am 26. Juli 2018 hat der Beschuldigte
auf den Gesuchsformularen zur Erlangung der Lernfahrausweise der Kategorien
BE und A zudem jeweils wahrheitswidrig angegeben, in der Vergangenheit nie
Probleme mit Drogen gehabt zu haben (vgl. E. III.7.-III.8.). Der
Beschuldigte hat somit auf allen drei Gesuchsformularen unrichtige Angaben
gemacht bzw. zumindest erhebliche Tatsachen verschwiegen. Insofern hat er den
objektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG drei Mal
erfüllt.
4.2
Nicht
gefragt wurde auf den Gesuchsformularen dagegen, ob ein früher erteilter
Führerausweis in der Zwischenzeit entzogen worden ist oder nicht. Die
Ausführungen der Verteidigung, dass der gegen den Beschuldigten
ausgesprochene Führerausweisentzug aus dem Jahr 2010 durch die Solothurner
Behörden nichtig sei (act. 28 S. 8 f.), gehen somit an der
Sache vorbei. Von dem geht richtigerweise auch die Staatsanwaltschaft aus
(vgl. act. 28 S. 12). Der Verteidiger kann somit aus seinen
Ausführungen zur Nichtigkeit des verfügten Führerausweisentzuges nichts zu
Gunsten seines Klienten ableiten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.3
Auch
die Ausführungen der Verteidigung zur Kausalität verfangen nicht (vgl.
act. 28 S. 6 und S. 8). So ist erstellt, dass das
Strassenverkehrsamt Glarus dem Beschuldigten bei korrekter Beantwortung der
Fragen auf dem Gesuchsformular den Lernfahrausweis nicht direkt ausgestellt
hätte (vgl. oben E. III.9.). Vielmehr hätte es in diesem Fall gemäss der
glaubhaften Aussage der Zeugin vertieftere Abklärungen im nationalen und
nicht nur im kantonalen System zum Beschuldigten getroffen (vgl.
act. 2/10.2.01 N. 113 ff. und N. 156 ff.). In diesem
Fall wäre schon bei der Gesuchseinreichung aufgefallen, dass der Beschuldigte
bereits einmal einen Führerausweis besessen hat und gegen den Beschuldigten
einen Sicherungsentzug verfügt worden ist. Das Strassenverkehrsamt Glarus
hätte dem Beschuldigten den Führerausweis somit erst bei Nachweis einer
mindestens 6-monatigen Drogenabstinenz wiedererteilt (vgl. act. 2/8.1.05
S. 3 f.). Nicht entlasten kann sich der Beschuldigte schliesslich
damit, dass er vor dem Ausfüllen des Gesuches der Mitarbeiterin des
Strassenverkehrsamtes gesagt haben will, dass er seinen Ausweis wiedererlangen
möchte und somit implizit bereits zu Beginn offengelegt habe, bereits einmal
über einen Ausweis verfügt zu haben (vgl. act. 28 S. 5). So entbindet
ihn dies nicht davon, das ihm anschliessend übergebene Formular
wahrheitsgetreu auszufüllen.
4.4
Entgegen
den Ausführungen des Beschuldigten (act. 28 S. 6 und S. 8) haben seine
Falschangaben auf den Gesuchsformularen somit sehr wohl kausal zur
fälschlicherweise Ausstellung der Lernfahr- und des Führerausweises geführt
(vgl. hierzu auch act. 12 S. 10 E. III.2.2.2.).
4.5
Der
Beschuldigte wusste dabei, welche Bedeutung das Setzen der Kreuze auf dem Formular
hatte (vgl. oben E. III.6.6.). Zudem wusste er, wie er richtigerweise hätte
vorgehen müssen, um den Führerausweis wiederzuerlangen. So hat er bereits im
Jahr 2011 im Kanton Solothurn ein Gesuch um Wiedererlangung des
Führerausweises gestellt (vgl. act. 2/8.1.05 S. 3). Der
Beschuldigte kann sich entgegen seiner Argumentation (act. 28 S. 14)
somit nicht dadurch entlasten, dass er nichts von seinem doppelten Eintrag im
System des Strassenverkehrsamtes gewusst hat. Wie oben ausgeführt (E. III.6-III.8.),
nahm der Beschuldigte mit seinen Falschangaben zumindest in Kauf,
unrechtmässig Lernfahrausweise der Kategorien B, BE und A bzw. einen
Führerausweis der Kategorie B ausgestellt zu erhalten. Entsprechend hat er
auch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG
drei Mal erfüllt.
5.
5.1
Entgegen
den Ausführungen des Beschuldigten (act. 28 S. 10), verfügen die
Fragen auf dem Gesuchsformular des Strassenverkehrsamtes Glarus schliesslich
über eine gesetzliche Grundlage, liegen im öffentlichen Interesse der
Verkehrssicherheit und sind verhältnismässig (vgl. hierzu auch act. 12
S. 8 E. III.2.1.). So ist in Art. 14 Abs. 1 SVG festgehalten,
dass Motofahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen müssen.
Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat; die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren
Führen von Motorfahrzeugen hat; frei von einer Sucht ist, die das sichere
Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach seinem bisherigen
Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten
und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SVG). Der
Nachweis über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit
zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ist dabei nach Art. 14a
Abs. 2 SVG durch einen behördlich anerkannten Sehtest und durch eine
Selbstdeklaration über den Gesundheitszustand zu erbringen. Dabei enthält der
Anhang 4 der Verkehrszulassungsverordnung sogar eine Vorlage für das von den
Strassenverkehrsämtern konkret zu verwendende Gesuchsformular. Diese Vorlage
wurde vom Strassenverkehrsamt Glarus verwendet (vgl. act. 2/8.1.04
S. 7, S. 16 und S. 18). Die auf dem Gesuchsformular
vorhandenen Fragen sind somit als zulässig zu erachten.
5.2
Wie die
Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft (act. 12 S. 8 E. III.2.1.;
act. 28 S. 13) zu Recht festhalten, geht es vorliegend entgegen der
Verteidigung (act. 28 S. 10) auch nicht um die Thematik von
parallelen Verfahren. Zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Gesuch um die
Erteilung eines Lernfahr- bzw. eines Führerausweises einreichte, lief kein
Strafverfahren gegen ihn. Er hat sich somit rein in einem
verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend Erteilung eines Führerausweises
befunden. Hätte er damals korrekterweise angegeben, bereits über einen
Führerausweis zu verfügen, wäre kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet
worden. Das Strafverfahren wurde nur deshalb eröffnet, weil der Beschuldigte
das Gesuch wahrheitswidrig ausfüllte. Das Strafverfahren wurde zudem erst im Jahr
2019.
eröffnet, als bei einer Verkehrskontrolle zufälligerweise aufgefallen
ist, dass der Beschuldigte im System doppelt erfasst ist und gegen ihn
eigentlich einen Sicherungsentzug verfügt worden ist (vgl. act. 2/8.1.01
S. 2). Dem Strafverfahren liegt somit ein anderer Sachverhalt zugrunde
als dem ursprünglichen Verwaltungsverfahren um Erteilung eines
Führerausweises. Der Beschuldigte war somit im Verwaltungsverfahren
betreffend Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises ohne Weiteres
verpflichtet, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
mitzuwirken (vgl. Art. 39 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Glarus [GS III G/1]). Auch aus dieser Perspektive waren die auf dem
Gesuchsformular vorhandenen Fragen somit zulässig.
6.
6.1
Der Beschuldigte
hat insgesamt drei Gesuchsformulare beim Strassenverkehrsamt Glarus bewusst
wahrheitswidrig ausgefüllt und dadurch sowohl der Führerausweis der Kategorie
B als auch die Lernfahrausweise der Kategorien B, BE und A erschlichen.
Zwischen den Gesuchen des Beschuldigten lagen drei bzw. acht Monate (vgl.
act. 2/8.1.04 S. 7, S. 16 und S. 18). Zwischen den
Delikten bestand somit keine zeitliche Nähe. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt (act. 12 S. 7 E. III.1.1.), kann das Verhalten des
Beschuldigten somit nicht als natürliche Handlungseinheit qualifiziert werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.3;
Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4).
6.2
Der
Beschuldigte ist somit wegen mehrfachen Erschleichens eines Ausweises im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG, begangen am 30. August 2017, am
27.
November 2017 und am 26. Juli 2018, schuldig zu sprechen (vgl.
auch act. 3 und act. 12 S. 11 E. III.3.).
V. Strafzumessung und Vollzug
1.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für das
mehrfache Erschleichen von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von
72.
Tagessätzen zu je CHF 130.— sowie zu einer Verbindungsbusse von
CHF 2'340.—, bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 18 Tagen umgewandelt (act. 12 S. 17 Dispositivziffer 2).
Weil vorliegend einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann das
Obergericht von vornherein nicht über dieses Strafmass hinausgehen (Art. 391
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Vorliegend
ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Tatbegehung schuldig zu sprechen (vgl.
oben E. IV.6.2.). Entsprechend ist zunächst die Einsatzstrafe für die
schwerste Straftat festzulegen und diese anschliessend aufgrund der weiteren
Straftaten angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 2.1 und E. 3.5.2).
2.2
Die
Vorinstanz hat im Widerspruch hierzu direkt eine Gesamtstrafe festgelegt,
wobei im Einzelnen nicht ersichtlich ist, wie schwer sie die einzelnen
Tatvorwürfe qualifizierte (vgl. act. 12 S. 11 ff.
E. IV.). Da dieses Vorgehen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
widerspricht (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.1 und E. 3.5.2), ist die
Strafzumessung vorliegend neu vorzunehmen, auch wenn der Beschuldigte die
Strafzumessung im Berufungsverfahren nicht beanstandet hat (vgl. act. 15 und
act. 28).
3.
Vorliegend ist der Beschuldigte für alle drei Taten mit
einer Geldstrafe zu bestrafen (vgl. act. 12 S. 12 E. IV.2.;
Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Festlegung einer Geldstrafe erfolgt dabei in zwei
Schritten: Zunächst ist die dem Verschulden des Täters angemessene Anzahl
Tagessätze zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen
sind dabei sowohl die objektiven und subjektiven Tatkomponenten als auch die
Täterkomponenten (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1., m.w.H.; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in:
Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 85 zu
Art. 47 StGB). Anschliessend ist die Höhe des Tagessatzes entsprechend
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im
Zeitpunkt des Urteils festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Relevant sind
namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und
Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum des Beschuldigten (Art. 34
Abs. 2 StGB).
4.
4.1
Der
Beschuldigte erschlich sich vorliegend am 30. August 2017 einen
Lernfahr- und anschliessend einen Führerausweis der Kategorie B. Dies indem
er auf dem Gesuchsformular des Strassenverkehrsamtes Glarus wahrheitswidrig
angab, bis anhin keinen Führerausweis besessen sowie in der Vergangenheit nie
an einer Drogensucht gelitten zu haben (vgl. oben E. III.6.). Da der
Beschuldigte doppelt im System erfasst war, merkte das Strassenverkehrsamt im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht, dass es sich bei den Antworten des
Beschuldigten um Falschangaben handelte. Es merkte somit auch nicht, dass dem
Beschuldigten sein Führerausweis der Kategorie B im Jahr 2009 entzogen worden
war, da er zwei Mal innert kürzester Zeit unter Drogeneinfluss ein
Motorfahrzeug lenkte (vgl. oben E. III.9.2.). Der Beschuldigte hat mittlerweile
nachgewiesen, dass er nicht mehr an einer Drogensucht leidet (vgl. act. 28
S. 3).
4.2
Der
Strafrahmen von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG reicht bis zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gemessen an diesem Strafrahmen ist die Tat
des Beschuldigten im unteren Bereich zu verordnen. So sind erheblich
schwerere Tatvarianten, etwa unter Verwendung gefälschter Dokumente, denkbar.
Von dem ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus (vgl. act. 12
S. 13 E. IV.3.1.). Aufgrund der objektiven Tatkomponenten ist vorliegend
konkret von einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen auszugehen.
4.3
In
subjektiver Hinsicht ist zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass
er eigentlich gewusst hätte, wie er den Führerausweis korrekterweise hätte
wiedererlangen können (vgl. oben E. III.6.7.). So hat er bereits im Jahr
2011.
im Kanton Solothurn ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises
gestellt (act. 2/8.1.05 S. 3). Damals wurde ihm mitgeteilt, dass seine
Fahreignung erst erneut überprüft werde, wenn er eine mindestens 6-monatige
Drogenabstinenz inkl. Cannabis und LSD nachweise, alle 3-4 Wochen Urinproben
auf Cannabis abgebe, eine wöchentliche, kurzfristig angesetzte Urinprobe auf
LSD sowie eine verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Drogen- und
Ethylglucuronid-Haaranalyse absolviere (act. 2/8.1.05 S. 3 f.). Mit
seinen Falschangaben auf dem Gesuchsformular versuchte der Beschuldigte
dieses aufwendige Verfahren zu umgehen (vgl. oben E. III.9.3.). Die
kriminelle Energie des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz dabei als eher
leicht einzustufen (vgl. act. 12 S. 13 E. IV.3.1.). So hat er
seine Tat nicht in aufwendiger Art und Weise vorbereitet bzw. geplant.
Vielmehr hat er unter Ausnützung eines Versehens des Strassenverkehrsamtes
vor Ort gehandelt, indem er das Gesuchsformular falsch ausfüllte. Zudem
wollte der Beschuldigte den Führerausweis der Kategorie B aufgrund seines
damaligen Arbeitgebers wiedererlangen (vgl. act. 2/8.1.03
Frage 48). Die hypothetische Einsatzstrafe für das Erschleichen des
Lernfahr- bzw. Führerausweises der Kategorie B ist in Anbetracht dieser
subjektiven Tatkomponenten entsprechend auf 80 Tagessätze zu erhöhen.
4.4
Am
27.
November 2017 erschlich sich der Beschuldigte zudem einen
Lernfahrausweis der Kategorie BE. Dies indem er im entsprechenden Gesuchsformular
des Strassenverkehrsamtes Glarus wahrheitswidrig angab, in der Vergangenheit
nie Probleme mit Drogen gehabt zu haben (vgl. oben E. III.7.). Da der
Beschuldigte doppelt im System erfasst war, merkte das Strassenverkehrsamt
Glarus im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht, dass es sich hierbei um
eine falsche Angabe des Beschuldigten handelte (vgl. oben E. III.9.2.).
4.5
Im
Vergleich zum ersten Erschleichen des Ausweises vom 30. August 2017
wiegt diese Tat weniger schwer. So hat der Beschuldigte einerseits nur den
Lernfahr- und nicht auch den Führerausweis erschlichen (vgl. act. 2/8.1.04
S. 1). Zudem hat er nur eine Falschangabe zu seinem früheren
Drogenkonsum und nicht zusätzlich eine zum früheren Führerausweis gemacht
(vgl. act. 2/8.1.04 S. 16). Der Beschuldigte hat zudem mittlerweile
nachgewiesen, dass er keine Drogen mehr konsumiert (vgl. act. 28 S. 3).
Auch diese Tat ist gemessen am Strafrahmen von Art. 97 Abs. 1
lit. d SVG somit im unteren Bereich zu verordnen. Konkret ist aufgrund
der objektiven Tatkomponenten für das Erschleichen des Lernfahrausweises der
Kategorie BE somit von einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszugehen.
4.6
Auch
hierbei ist zu Lasten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht zu
berücksichtigen, dass er eigentlich gewusst hätte, wie er den Lernfahrausweis
korrekterweise hätte erlangen können (vgl. hierzu oben E. III.6.7.). Mit
seinen Falschangaben auf dem Gesuchsformular versuchte der Beschuldigte
dieses aufwendige Verfahren zu umgehen (vgl. oben E. III.9.3.). Die kriminelle
Energie des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz dabei als eher leicht
einzustufen (vgl. act. 12 S. 13 E. IV.3.1.). So hat er seine
Tat nicht in aufwendiger Art und Weise vorbereitet bzw. geplant. Vielmehr hat
Dispositiv
er als er den Führerausweis der Kategorie B erhalten hat, entschieden auch
den Führerausweis der Kategorie BE zu erlangen (vgl. act. 29 Frage 31). Die
hypothetische Einsatzstrafe für das Erschleichen des Lernfahrausweises der
Kategorie BE ist in Anbetracht dieser subjektiven Tatkomponenten entsprechend
auf 60 Tagessätze zu erhöhen.
4.7. Am
26. Juli 2018 erschlich sich der Beschuldigte schliesslich einen
Lernfahrausweis der Kategorie A. Dies indem er im entsprechenden
Gesuchsformular des Strassenverkehrsamtes Glarus wahrheitswidrig angab, in
der Vergangenheit nie Probleme mit Drogen gehabt zu haben (vgl. oben
E. III.8.). Die Tatumstände waren gleich wie beim Gesuch vom
27. November 2017. Auch hier ist aufgrund der objektiven Tatkomponenten
deshalb von einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszugehen und diese aufgrund
der subjektiven Umstände auf 60 Tagessätze zu erhöhen (vgl. oben
E. V.4.4.-4.6.).
5.
5.1. Die
soeben ermittelten hypothetischen Einzelstrafen sind nun zu einer
Gesamtstrafe zusammenzuführen. Da alle drei Straftaten denselben Strafrahmen
aufweisen, ist vorliegend vom Erschleichen des Ausweises der Kategorie B vom
30. August 2017 als schwerstes Delikt auszugehen, für welche eine
hypothetische Geldstrafe von 80 Tagessätzen festgesetzt wurde (vgl.
E. V.4.1.-V.4.3. vorstehend). Aufgrund der beiden weiteren Delikten ist
diese angemessen zu erhöhen. Dabei dürfen die zuvor festgesetzten
Einzelstrafen nicht einfach addiert werden, sondern nur anteilsmässig ins
Gewicht fallen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Die genannten Straftatbestände
schützen alle die Verkehrssicherheit. Sie stehen zudem in einem engen
sachlichen Zusammenhang, da der Beschuldigte in allen drei Fällen einen
Ausweis erschleichen wollte. Zeitlich weisen die einzelnen Taten dagegen
keinen engen Zusammenhang auf, liegen doch drei bzw. acht Monate zwischen den
Taten (vgl. act. 2/8.1.04 S. 7, S. 16 und S. 18). Das
Erschleichen des Ausweises der Kategorie BE vom 27. November 2017 und
das Erschleichen des Ausweises der Kategorie A vom 26. Juli 2018 sind
vorliegend deshalb im Umfang von je 35 Tagessätzen anzurechnen (vgl. hierzu
Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
Dies führt zu einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen.
5.2. Die
soeben festgelegte Gesamtstrafe ist schliesslich den Täterkomponenten
anzupassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.3.2, m.w.H.). Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten
dabei zutreffend zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen kann im
Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (vgl. act. 12
S. 13 f. E. IV.3.2.). Vorliegend ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte über mehrere Vorstrafen verfügt (vgl.
Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014 BBl 2014 5713
S. 5724 und S. 5778, wonach Vorstrafen neu auch noch zu
berücksichtigen sind, wenn sie im Strafregister gelöscht worden sind). So
wurde er am 9. November 2009 vom Bezirksamt Zofingen wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln sowie wegen mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand
schuldig gesprochen (act. 2/1.1.01 S. 1). Zudem wurde er am
3. August 2011 von der Staatsanwaltschaft Glarus wegen eines Vergehens
gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
verurteilt (act. 2/1.1.01 S. 2). Die erste Vorstrafe weist dabei
einen engen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren auf, die zweite nicht. Da
beide Vorstrafen jedoch bereits lange zurückliegen, sind sie ohnehin nur noch
leicht straferhöhend zu berücksichtigen und die Gesamtstrafe auf 160 Tagessätze
zu erhöhen.
5.3. Der
Beschuldigte sagte vor der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht zwar aus,
dass es ihm leidtue, das Formular nicht richtig durchgelesen und einfach
Kreuze gesetzt zu haben (act. 2/10.1.02 N. 56 f.; act. 28
S. 16; act. 29 Frage 30). Ansonsten zeigte der Beschuldigte im
vorliegenden Verfahren jedoch keine Einsicht oder aufrichtige Reue. So sah er
beispielsweise nicht ein, weshalb sein früherer Drogenkonsum für die
Wiedererlangung des Ausweises von Bedeutung sein sollte und weshalb er die
erlangten Ausweise abgeben müsse (vgl. act. 2/10.1.02
N. 191 f. und N. 226; act. 2/8.1.03 Fragen 8 und
56). Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor (vgl. hierzu bereits
act. 12 S. 14 E. IV.3.2.). Diese beiden Umstände sind neutral
zu werten (vgl. Günter
Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5
N. 54; Hans Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 315 ff.;
N. 351 ff.). Auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit der
Tat wohlverhalten hat, ist neutral zu gewichten (vgl. Art. 48
lit. e StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; BGE 140 IV 145 E. 3.1; Hans Mathys,
a.a.O., N. 339 und N. 392).
5.4. Wie der
Verteidiger zu Recht vorbringt (act. 28 S. 11) ist schliesslich jedoch
strafmildernd zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren insgesamt zu
lange gedauert hat und somit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl.
Art. 5 Abs. 1 StPO). Insbesondere ist zu beachten, dass es nach
Ausdehnung der Untersuchung auf den vorliegenden Tatvorwurf über 2.5 Jahre
dauerte bis die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erliess, ohne dass
dazwischen massgebliche Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden (vgl.
act. 2/9.1.07 und act. 3). Entsprechend ist die Gesamtstrafe um 40
Tagessätze auf 120 Tagessätze zu reduzieren. Dies hat bereits die Vorinstanz
festgehalten (vgl. act. 12 S. 14 E. IV.3.3.) und ist auch von
der Staatsanwaltschaft unbestritten (vgl. act. 28 S. 13).
6.
6.1. Zur
Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu beachten, dass der Beschuldigte während
dem Berufungsverfahren seine frühere Arbeitsstelle verloren hat (act. 29
Frage 16). Nach seiner Aussage verdiene er deshalb momentan als Selbständiger
maximal CHF 2'500.— pro Monat (act. 29 Fragen 19 und 22). Mit der
Jobsuche werde er bis zum Abschluss dieses Verfahrens zuwarten (act. 29
Frage 19). Er habe jedoch keine Angst, einen Job zu finden. Er habe genügend
Angebote, bei denen er zusagen könnte (act. 29 Frage 19).
6.2. Der
Beschuldigte ist gelernter [...] (act. 9 Frage 7; act. 27 Frage 9). Im
Jahr 2021 erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 5'960.—
(vgl. act. 26). Dies entspricht auch etwa dem statistischen
Durchschnittslohn eines [...] in der Region Ostschweiz. Aufgrund der Angaben
des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass er nach Abschluss des
Strafverfahrens wieder eine ähnliche Stelle mit einem ähnlichen Lohn annehmen
wird (vgl. act. 29 Frage 19). Für die Berechnung der Tagessatzhöhe
der Geldstrafe ist deshalb grundsätzlich weiterhin auf ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'960.— abzustellen (vgl.
act. 26; BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; Hans
Mathys, a.a.O., N. 441). Die Schuldenabzahlungen des
Beschuldigten sind bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen
(vgl. Hans Mathys, a.a.O.,
N. 445).
6.3. Wird
der Tagessatz basierend auf diesen Angaben nach dem von der Schweizerischen
Staatsanwälte-Konferenz empfohlenen Berechnungsformular ausgerechnet, ergibt
sich ein Tagessatz von CHF 140.—.
6.4. Insgesamt
würde für den Beschuldigten somit für das mehrfache Erschleichen eines
Ausweises nach Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG eine Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 140.— (entsprechend CHF 16'800.—)
resultieren. Da vorliegend nur der Beschuldigte Berufung gegen den erstinstanzlichen
Entscheid erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbotes nach
Art. 391 Abs. 2 StPO diesbezüglich jedoch bei der im
vorinstanzlichen Entscheid festgelegten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 130.— (entsprechend CHF 11'700.—; vgl. BGE 144 IV 198
E. 5.3). Die Geldstrafe ist dabei, wie von der Vorinstanz festgehalten
(act. 12 S. 15 E. IV.3.5.) und von der Staatsanwaltschaft
nicht angefochten, bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren
(vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020
vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3.).
7.
7.1. Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der zu
beurteilenden Tat und insbesondere im Hinblick auf spezialpräventive
Gesichtspunkte den Beschuldigten nebst der bedingten Geldstrafe mit einer
unbedingten Verbindungsbusse zu bestrafen (vgl. Art. 42 Abs. 4
StGB). Dabei darf die
Verbindungsbusse maximal 20 % der bedingten Geldstrafe betragen (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2, m.w.H.). Entsprechend ist vorliegend die
oben erwähnte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.—
(entsprechend CHF 11'700.—) mit einer Busse von CHF 2'340.— (entspricht 20 % der
Geldstrafe; CHF 11'700.— : 5 = CHF 2'340.—) zu verbinden.
7.2. Da die
Strafe in ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und demzufolge ein Teil
der Sanktion mit einer Verbindungsbusse abzugelten ist (vgl. E. V.7.1.),
rechtfertigt es sich, die Geldstrafe des Beschuldigten in einem der
Bussenhöhe gleichkommenden Umfang zu reduzieren. Die oben festgelegte
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 130.— ist entsprechend um
18 Tagessätze (entspricht dem Umfang der Bussenhöhe von CHF 2'340.—
[18 x CHF 130.—]) zu reduzieren.
7.3. Die Verbindungsbusse ist zu
bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der
Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als
Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Höhe
des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen, indem
die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3, m.w.H.). Dies ergibt vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 18 Tagen (CHF 2'340.— : 130).
8.
Der Beschuldigte ist somit für das mehrfache Erschleichen
von Ausweisen mit einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je
CHF 130.— (entsprechend CHF 9'360.—) und einer Verbindungsbusse von
CHF 2'340.— zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben
und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Die Verbindungsbusse von
CHF 2'340.— ist dagegen zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse
nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
VI. Sicherungseinziehung der Ausweise
1.
1.1. Die
Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, dass der auf den Beschuldigten lautende
beschlagnahmte Führerausweis der Kategorie B sowie die auf den Beschuldigten
lautenden beschlagnahmten Lernfahrausweise der Kategorien A und BE durch eine
Straftat hervorgebracht worden seien. Der Beschuldigte habe sie nicht
ordnungsgemäss erlangt und könnte deshalb die Sicherheit von Menschen im
Strassenverkehr gefährden, wenn sie in seinem Besitz verbleiben würden. Die
Ausweise seien deshalb einzuziehen und dem Strassenverkehrsamt Glarus zur
Verwendung zu überlassen (vgl. zum Ganzen act. 12 S. 16 E. V.).
1.2. Bereits
die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Strafbefehl festgehalten, dass die
Beschlagnahme über den auf den Beschuldigten lautenden Führerausweises der
Kategorie B und über die auf den Beschuldigten lautenden Lernfahrausweise der
Kategorien A und BE aufzuheben sei und die Ausweise dem Strassenverkehrsamt
Glarus zu überlassen seien (act. 3 S. 3).
1.3. Der
Beschuldigte äusserte sich hierzu nicht (vgl. act. 15 und act. 28).
2.
Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung
von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt
waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese
Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die
eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).
3.
3.1. Vorliegend
hat die Polizei den auf den Beschuldigten lautenden Führerausweis der
Kategorie B sowie die auf den Beschuldigten lautenden Lernfahrausweise der Kategorien
A und BE am 2. April 2019 sichergestellt (act. 2/5.1.04). Anschliessend
hat die Staatsanwaltschaft diese am 26. September 2019 beschlagnahmt
(act. 2/5.1.10).
3.2. Der
Beschuldigte hat sich den Führerausweis der Kategorie B sowie die
Lernfahrausweise der Kategorien A und BE mit dem hier zu beurteilenden
Tatvorgehen erschlichen (vgl. oben E. III.6.-III.9.). Insofern wurden
sie durch eine Straftat hervorgebracht. Der Beschuldigte hat keine legalen
Verwendungsmöglichkeiten für die drei beschlagnahmten Ausweise aufgezeigt
(vgl. act. 28). Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der
Beschuldigte hat mittlerweile einen neuen Führerausweis der Kategorie B
erworben (vgl. act. 28 S. 3). Er hat somit kein ersichtliches
Interesse daran, die damals unrechtmässig erlangten Ausweise
zurückzuerhalten. Vielmehr bestünde bei einer Rückgabe die Gefahr, dass diese
unzulässig verwendet würden, beispielsweise durch Weitergabe an unberechtigte
Personen oder bei einem allfälligen Entzug des legal erworbenen
Führerausweises.
3.3. Der auf
den Beschuldigten lautende Führerausweis der Kategorie B (SN 069/19,
Position Nr. 1) sowie die auf den Beschuldigten lautenden Lernfahrausweise
der Kategorien A und BE (SN 069/19, Positionen Nr. 2 und 3) werden deshalb
eingezogen und vernichtet.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
1.1. Aus
alldem folgt, dass die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das
vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht fällt das
Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408
StPO).
1.2. Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'600.—
festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Bei diesem Verfahrensausgang
ist die Gerichtsgebühr von CHF 2'600.— für das Berufungsverfahren dem
Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine
Parteientschädigung ist dem Beschuldigten keine zuzusprechen (vgl. Art. 429
Abs. 1 StPO e contrario).
2.
2.1. Zusätzlich
ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden
(Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'600.— (vorinstanzliche Gerichtsgebühr
von CHF 2'600.— plus Strafuntersuchungskosten im Umfang von
CHF 2'000.—) überbunden worden. Im Umfang von CHF 1'700.— wurden
die Strafuntersuchungskosten auf die Staatskasse genommen, da das Verfahren
in Bezug auf die untersuchten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist
(act. 12 S. 17 f. Dispositivziffer 5 sowie E. VI.; vgl.
auch act. 2/0.1.01). Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde,
wurde ihm für das vorinstanzliche Verfahren auch keine Entschädigung im Sinne
von Art. 429 StPO zugesprochen (act. 12 S. 17 f. Dispositivziffer
6 sowie E. VI.). Im Rahmen der Untersuchung betreffend Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Beschuldigte keinen
Entschädigungsantrag gestellt, weshalb die Staatsanwaltschaft in ihrer
Einstellungsverfügung zu Recht von einem Verzicht ausging (act. 2/0.1.01
S. 4; act. 2/15.1.01; vgl. BGE 136 IV 332 E. 1.3). Eine
Entschädigung für die Aufwendungen im Untersuchungsverfahren betreffend die
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann im vorliegenden
Strafverfahren, in welchem es um das Erschleichen von Ausweisen geht, nicht
mehr verlangt werden (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.4).
2.2. Es ist
im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1
lit. b Ziff. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
der kantonalen Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein sachlicher Grund
ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde,
zumal auch der Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten
Einwände vorgebracht hat (vgl. act. 15 und act. 28 S. 3 ff.).
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
A.______ ist schuldig des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises im Sinne von Art. 97
Abs. 1 lit. d SVG.
2.
A.______ wird
bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je
CHF 130.— (entsprechend CHF 9'360.—) sowie zu einer Busse von
CHF 2'340.—.
Der
Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf
zwei Jahre festgesetzt.
Die Busse von
CHF 2'340.— ist zu bezahlen. Bezahlt A.______ die Busse nicht, so
tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18
Tagen.
3.
Der auf A.______
lautende, beschlagnahmte Führerausweis der Kategorie B (Ausweisnummer
005476901006; Lagernummer SN 069/19, Position Nr. 1) sowie die auf A.______
lautenden, beschlagnahmten Lernfahrausweise der Kategorien A und BE
(Lagernummer SN 069/19, Positionen Nr. 2 und 3) werden eingezogen und vernichtet.
4.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 2'600.—; sie wird A.______
zusammen mit den Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren und die
Strafuntersuchung von insgesamt CHF 4'600.— auferlegt und von ihm
bezogen. Im Umfang von CHF 1'700.— werden die Strafuntersuchungskosten
auf die Staatskasse genommen.
5.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]