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Entscheid

OG.2023.00015

Mehrfachen Erschleichens eines Ausweises und / oder einer Bewilligung (Strassenverkehr)

8. Dezember 2023Deutsch51 min

I. Prozessgeschichte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin

Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti

und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil

vom 8. Dezember 2023

Verfahren

OG.2023.00015

A.______

Beschuldigter

und

Berufungskläger

verteidigt

durch lic. iur.

Erich

Leuzinger

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten

durch Staatsanwalt lic. iur.

Patrick

Fluri

Gegenstand

Mehrfaches

Erschleichen eines Ausweises

Anträge

des Beschuldigten

(gemäss Berufungserklärung vom 13. März

2023, act. 15, sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom

1. September 2023, act. 28 S. 2):

1.

Es sei das angefochtene Urteil

des Kantonsgerichts Glarus vom 16. Februar 2023 vollumfänglich

aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Es sei dem Beschuldigten eine

Parteientschädigung von CHF 6'000.— zuzusprechen.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Anträge

der Staatsanwaltschaft (gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 1. September 2023, act. 28 S. 2):

1.

Es sei die Berufung des

Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom

16. Februar 2023 zu bestätigen.

2.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1. Die

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend

Staatsanwaltschaft) führte gegen A.______ (nachfolgend Beschuldigter) eine

Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

sowie wegen mehrfacher Erschleichung eines Ausweises (act. 2/9.1.01 und

act. 2/9.1.07).

1.2. Am

2. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den

Beschuldigten und sprach ihn darin des mehrfachen Erschleichens eines

Ausweises im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schuldig. Die

Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer bedingten

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 130.—, bei einer Probezeit

von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'900.—, bei schuldhafter

Nichtbezahlung umgewandelt in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Zudem

hob sie die Beschlagnahme des auf den Beschuldigten lautenden Führerausweises

der Kategorie B sowie der auf den Beschuldigten lautenden Lernfahrausweise

der Kategorien A und BE auf und überliess diese Ausweise dem

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus (nachfolgend

Strassenverkehrsamt Glarus; vgl. zum Ganzen act. 3).

1.3. In

Bezug auf die untersuchten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Mai 2022 das

Strafverfahren gegen den Beschuldigten – mittlerweile rechtskräftig – ein

(act. 2/0.1.01).

2.

Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 6. Mai

2022 fristgerecht Einsprache (act. 2/14.1.02). Die Staatsanwaltschaft

ergänzte daraufhin die Untersuchung (act. 2/10.1.02 und act. 2/10.2.01)

und überwies die Angelegenheit dem Kantonsgericht Glarus zur gerichtlichen

Beurteilung (act. 1).

3.

Mit Urteil vom 16. Februar 2023 bestätigte das

Kantonsgericht Glarus den Schuldspruch des Beschuldigten in Bezug auf das

mehrfache Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Abs. 1

lit. d SVG. Im Vergleich zum Strafbefehl reduzierte das Kantonsgericht

die hierfür ausgesprochene Sanktion jedoch und verurteilte den Beschuldigten

zu einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 130.—,

bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 2'340.—, wobei die Busse bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine

unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen umzuwandeln

sei. Daneben hob das Kantonsgericht die Beschlagnahme über den auf den

Beschuldigten lautenden Führerausweis der Kategorie B sowie über die auf den

Beschuldigten lautenden Lernfahrausweise der Kategorien A und BE auf und

überliess die Ausweise dem Strassenverkehrsamt Glarus. Die Gerichtsgebühr

setzte das Kantonsgericht auf CHF 2'600.— fest und auferlegte diese

zusammen mit einem Teil der Strafuntersuchungskosten dem Beschuldigten (vgl.

zum Ganzen act. 12 S. 17 f. Dispositivziffern 1-5).

4.

Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob der

Beschuldigte am 13. März 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des

Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegeben Anträgen (act. 15). Die

Staatsanwaltschaft erhob weder Berufung noch Anschlussberufung

(act. 18).

5.

Die Berufungsverhandlung fand am 1. September 2023 statt

(act. 28-29). Am 8. Dezember 2023 fällte das Obergericht seinen

Entscheid (act. 30). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem

die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet

haben (Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 28 S. 16).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Das hier angefochtene Strafurteil

der Vorinstanz (act. 12) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1

StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt

zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; vgl. act. 14-15 und

act. 28). Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für

die Behandlung der Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG

[GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff.

StPO).

2.

2.1

Mit

Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz

habe das Recht verletzt, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig

festgestellt und/oder unangemessen gehandelt.

2.2

Im

vorliegenden Fall macht der Beschuldigte sowohl eine falsche

Sachverhaltsfeststellung als auch eine falsche Rechtsanwendung geltend (vgl.

act. 28 S. 3 ff.).

3.

Die Berufung hat im

Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung

(Art. 402 StPO). Vorliegend wendet sich der Beschuldigte

vollumfänglich gegen das Urteil des Kantonsgerichts (vgl. act. 15 und act. 28

S. 2). Somit hat das Obergericht die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung

(Schuld- und Strafpunkt), die Aufhebung der Beschlagnahme über die auf den

Beschuldigten lautenden Ausweise sowie die vorinstanzliche Kostenregelung zu

überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei es am Ende ein neues

Urteil fällt (Art. 408 StPO).

4.

Die Akten des vorinstanzlichen

Verfahrens SG.2022.00076 (act. 1-14) wurden beigezogen. Die

Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2019.00201) bilden integrierenden

Bestandteil dieser Akten (act. 2/0.1.01 ff.). Die Akten des

Berufungsverfahrens werden im vorinstanzlichen Dossier geführt (ab act. 15).

III. Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird vorliegend vorgeworfen, er habe am

30.

August 2017, am 27. November 2017 sowie am 26. Juli 2018

beim Strassenverkehrsamt Glarus das Gesuchsformular zur Erteilung eines

Lernfahr- bzw. eines Führerausweises teilweise wahrheitswidrig ausgefüllt und

dadurch Lernfahrausweise der Kategorien B, BE und A sowie einen Führerausweis

der Kategorie B erschlichen. So habe er im Gesuchsformular

wahrheitswidrig angegeben, bis anhin keinen Führerausweis besessen sowie in

der Vergangenheit nie Probleme mit Betäubungsmitteln gehabt zu haben (siehe

zum Ganzen act. 3).

2.

Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der dem

Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei. Es sei durch die in den

Akten liegenden Kopien der Gesuchsformulare erwiesen, dass der Beschuldigte

die Fragen, ob er jemals Probleme mit Alkohol oder Betäubungsmitteln gehabt

habe und ob er jemals im Besitz eines Führer-/Lernfahrausweises gewesen sei,

jeweils mit "Nein" beantwortet habe. Dies obwohl er nachweislich

unter einer Betäubungsmittel-Problematik gelitten habe und ihm mit

rechtskräftiger Verfügung der Führerausweis entzogen worden sei. Aufgrund der

falschen Angaben seien dem Beschuldigten die beantragten Lernfahrausweise

ohne umfangreichere Abklärungen ausgestellt worden. Die Beanstandung des

Beschuldigten, er habe die Formulare nicht komplett eigenhändig ausgefüllt,

sei durch die Aussage der involvierten Mitarbeiterin des

Strassenverkehrsamtes Glarus widerlegt. So komme der Mitarbeiterin des

Strassenverkehrsamtes Glarus aufgrund ihrer Funktion eine höhere

Glaubwürdigkeit als dem Beschuldigten zu. Der Beschuldigte habe die

Gesuchsformulare eigenhändig unterzeichnet und sei somit ohnehin

verantwortlich für deren Inhalt (vgl. zum Ganzen act. 12

S. 5 f. E. II.3.).

3.

Der Beschuldigte bestreitet diese Sachverhaltsfeststellung

durch die Vorinstanz (vgl. act. 28 S. 3 ff.). Insbesondere

argumentiert er, keine Täuschungsabsicht gehabt zu haben (act. 28

S. 6 f.). Er habe nichts erschleichen wollen (act. 28

S. 5). Er habe dem Strassenverkehrsamt Glarus von Anfang an offengelegt,

dass er seinen Führerausweis wiedererlangen wolle (act. 28 S. 5).

Da das Strassenverkehrsamt Glarus somit bereits über die erforderlichen

Informationen verfügt habe, habe er es auch nicht täuschen können

(act. 28 S. 7). Der Beschuldigte habe dabei nicht gewusst, dass er

im Register doppelt erfasst sei (act. 28 S. 7). Die Aussagen des

Beschuldigten seien dabei entgegen der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten

(act. 28 S. 5). Die Zeugin sei zu spät befragt worden, weshalb sie

kein Detailwissen mehr habe (act. 28 S. 7). Dem Beschuldigten werde

im Ergebnis ein Fehler einer Behörde angelastet (act. 28 S. 8).

4.

Die Staatsanwaltschaft ihrerseits verweist auf die ihrer

Ansicht nach zutreffende Begründung der Vorinstanz und beantragt die

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (act. 28 S. 11). Ergänzend

brachte sie vor, dass das Motiv des Beschuldigten für die gemachten

Falschangaben auf der Hand liege. So hätte der Beschuldigte sich bei

korrektem Ausfüllen des Formulars aufwendigen und teuren

verkehrsmedizinischen Untersuchungen unterziehen müssen, was ihm aufgrund der

Falschangaben zunächst erspart geblieben sei (act. 28 S. 12).

5.

Basierend auf den Vorbringen des Beschuldigten ist im

Folgenden die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz zu überprüfen. Zu beachten

ist dabei, dass der Sachverhalt keineswegs so unbestritten ist, wie die

Vorinstanz dies suggeriert. So ist insbesondere die Aussage der Zeugin nicht so

eindeutig, wie sie die Vorinstanz zitiert hat (vgl. act. 2/10.2.01

N. 88 ff. im Vergleich zu act. 12 S. 6 E. II.3.). Zudem ist

entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen bei der Aussagewürdigung nicht auf

die Glaubwürdigkeit der Person an sich, sondern auf die Glaubhaftigkeit der

einzelnen Aussagen abzustellen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, m.w.H.; Hans Walder/ Thomas Hansjakob/Thomas E.

Gundlach/Peter Straub, Kriminalistisches Denken, 11. Aufl., Heidelberg

2020, S. 24). Die Aussage der Vorinstanz, dass der Sachverhalt aufgrund

der höheren Glaubwürdigkeit der Zeugin erstellt sei, ist deshalb zu

korrigieren. Um den Sachverhalt zu erstellen, sind im Folgenden vielmehr die

vorhandenen Beweise für die einzelnen drei Tatvorwürfe separat zu untersuchen

(E. III.6.-III.8.), und anschliessend im Gesamten zu würdigen

(E. III.9.).

6.

Erstes Gesuch vom 30. August 2017

(Lernfahr-/Führerausweis der Kategorie B)

6.1

Der

Beschuldigte entschied sich im Jahr 2017 den Führerausweis der

Kategorie B wiederzuerlangen, da sein damaliger Arbeitgeber dies von ihm

verlangte (act. 2/8.1.03 Frage 48; vgl. auch act. 9 Frage 9). Auf

Anraten seines Fahrlehrers begab er sich auf das Strassenverkehrsamt Glarus

und erkundigte sich dort, was er hierfür tun müsse (act. 2/8.1.03 Fragen

12, 48 und 52; act. 2/10.1.02 N. 36 ff. und

N. 178 f.; act. 9 Frage 10; act. 29 Fragen 47-48). Eine

Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes Glarus prüfte seinen Namen im

internen System und teilte ihm mit, dass er die Prüfung neu machen müsse

(act. 2/10.1.02 N. 38 f., N. 179 f. und N. 185;

act. 9 Frage 10; act. 29 Frage 53). Anschliessend übergab sie ihm

das Gesuchsformular zur Erteilung eines Lernfahr- bzw. eines Führerausweises

(act. 2/10.1.02 N. 44), welches der Beschuldigte sogleich ausfüllte

(act. 2/8.1.04 S. 7; act. 2/10.1.02 N. 45 ff.).

Dabei kreuzte der Beschuldigte auf dem Gesuchsformular unter der Ziffer 2.2

auf die Frage "Leiden oder litten Sie jemals an Süchten (Alkohol,

Rauschgift, Medikamente)?" die Antwort "Nein" an. Auch die

Frage "Besitzen oder besassen Sie schon einmal einen

Führer-/Lernfahrausweis?" beantwortete er mit "Nein"

(act. 2/8.1.04 S. 7).

6.2

Nachdem

der Beschuldigte zudem einen Augentest sowie den Nachweis, dass er den

Nothelfer sowie die Verkehrskunde absolviert hat, einreichte, stellte das Strassenverkehrsamt

Glarus ihm einen Lernfahrausweis der Kategorie B aus (act. 2/10.1.02

N. 46 f.). Nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Prüfung (act.

2/8.1.04 S. 11) wurde dem Beschuldigten anschliessend der Führerausweis

der Kategorie B ausgestellt (act. 2/8.1.04 S. 13-15). Dies ist soweit

unstrittig.

6.3

Ebenfalls

unstrittig ist, dass der Beschuldigte die Frage nach einem früheren Führer-

bzw. Lernfahrausweis wahrheitswidrig verneint hat. So ergibt sich aus den

vorhandenen Akten sowie den Aussagen des Beschuldigten, dass der Beschuldigte

den Führerausweis der Kategorie B bereits einmal im Jahr 2008 erworben hat.

Insofern ist erstellt, dass er bereits früher einen Führerausweis der

Kategorie B besessen hat (act. 2/8.1.05 S. 2 und S. 26;

act. 2/10.1.02 N. 56 f., N. 78 ff.).

6.4

Strittig

ist hingegen, ob der Beschuldigte die Frage nach einem früheren Führerausweis

bewusst wahrheitswidrig beantwortet hat. So führt der Beschuldigte hierzu

aus, es sei ein Irrtum bzw. ein Fehler von ihm gewesen, dass er auf dem

Gesuchsformular angegeben habe, noch nie einen Führerausweis besessen zu

haben (act. 2/10.1.02 N. 80 ff. und N. 191 f.). Dies tue

ihm leid (act. 2/10.1.02 N. 56 f. und N. 76 f.). Er

habe die Gesundheitsfragen angeschaut und das übersehen (act. 2/10.1.02

N. 82 f.). Es sei reine Routine beim Durchkreuzen gewesen; er habe

das Formular zu wenig genau gelesen (act. 2/10.1.02 N. 76 ff.;

act. 29 Frage 30).

6.5

Hierzu

ist anzumerken, dass die Frage nach einem früheren Führerausweis auf dem

Formular optisch von den oberen Fragen zum Gesundheitszustand getrennt und

unter einer neuen Ziffer aufgeführt ist (vgl. act. 2/8.1.04 S. 7).

Hätte der Beschuldigte die Frage mit "Ja" beantwortet, hätte er

zudem zwei zusätzliche Fragen beantworten müssen. Auf den anderen zwei

Formularen hat er dies auch gemacht und jeweils angegeben, welche

Führerausweiskategorie er bereits in welchem Kanton erlangt hat (vgl.

act. 2/8.1.04 S. 16 und S. 18). Es erscheint somit wenig

glaubhaft, dass der Beschuldigte diese Frage überlesen haben will.

6.6

Der

Beschuldigte hatte bereits im Jahr 2005 ein Gesuch um Erteilung eines

Lernfahrausweises der Kategorie B gestellt (act. 2/8.1.04 S. 2;

act. 2/8.1.01 S. 3). Auf diesem Gesuchsformular hatte seine Mutter

für ihn die Frage "Leiden oder litten Sie jemals an Süchten (Alkohol,

Rauschgift, Medikamente)?" mit "Ja" beantwortet

(act. 2/8.1.04 S. 2; act. 2/10.1.02 N. 90 f.; act. 9

Frage 12). Der Beschuldigte musste anschliessend mit einem Urintest

nachweisen, dass er nicht unter einer Drogensucht leidet (vgl.

act. 2/8.1.04 S. 3 f.; act. 2/10.1.02 N. 87 f.

und N. 127 ff.). Er wusste somit, welche Bedeutung das Setzen von

Kreuzen auf dem ihm vorgelegten Formular hatte. Auf dem Formular wurde zudem

explizit auf die Strafbarkeit von Falschangaben hingewiesen (act. 2/8.1.04

S. 7). Auch daher musste dem Beschuldigten die Bedeutung von

Falschangaben bewusst sein.

6.7

Der

Beschuldigte wusste zudem, wie er einen neuen Führerausweis korrekt hätte

erlangen müssen. So hat er bereits im Jahr 2011 ein Gesuch um Wiedererteilung

des Führerausweises im Kanton Solothurn gestellt (act. 2/8.1.05

S. 3). Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wies das damals

vom Beschuldigten gestellte Gesuch ab, da seine Fahreignung im Gutachten vom

14.

März 2011 negativ beurteilt wurde (act. 2/8.1.05 S. 3).

Zudem wies es den Beschuldigten darauf hin, dass seine Fahreignung erst

erneut abgeklärt würde, wenn er eine mindestens 6-monatige Drogenabstinenz

nachweise, alle 3-4 Wochen Urinproben auf Cannabis abgebe, eine wöchentliche,

kurzfristig angesetzte Urinprobe auf LSD sowie eine verkehrsmedizinische

Untersuchung inkl. Drogen- und Ethylglucuronid-Haaranalyse absolviere

(act. 2/8.1.05 S. 3 f.).

6.8

Insgesamt

ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem

Hintergrundwissen zumindest in Kauf genommen hat, das Gesuchsformular

wahrheitswidrig auszufüllen.

6.9

Darüber

hinaus ist strittig, ob der Beschuldigte die Frage "Leiden oder litten

Sie jemals an Süchten (Alkohol, Rauschgift, Medikamente)?" auf dem

Gesuchsformular wahrheitsgetreu beantwortet hat oder nicht.

6.10

Der

Beschuldigte führt hierzu aus, dass er nur wegen zwei positiven Drogentests

noch nicht als Süchtiger dargestellt werden könne (act. 2/8.1.03 Fragen

14.

und 49). Er bestreitet deshalb, falsche Angaben auf dem Gesuchsformular

gemacht zu haben (act. 2/10.1.02 N. 152). Die Drogen seien nur in

seiner Kindheit ein Problem gewesen (act. 2/10.1.02 N. 57). Seit

dem Vorfall, aufgrund dessen ihm sein Führerausweis entzogen worden war, habe

er keine Probleme mit Drogen mehr gehabt (act. 2/10.1.02

N. 58 f. und N. 62 f.). Er habe mittlerweile zwei

Ausbildungen absolviert und sein Leben in den Griff bekommen

(act. 2/10.1.02 N. 59 f.). Er habe weiter mittels

Abstinenzkontrolle, bei welcher er zwei Jahre lang Proben habe abgeben

müssen, bewiesen, dass er keine Drogen mehr nehme (act. 2/10.1.02

N. 63 ff.).

6.11

Hierzu

ist Folgendes anzumerken: Der Beschuldigte wurde im Jahr 2009 wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wegen Verletzung der

Verkehrsregeln sowie wegen mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand

verurteilt (act. 2/1.1.01). Dies weil er am 4. Mai 2009 sowie am

2.

August 2009 ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenkte

(act. 2/8.1.05 S. 13). Aufgrund dieser Vorfälle wurde dem Beschuldigten

sein Führerausweis entzogen (act. 2/1.1.11; act. 2/8.1.05

S. 12 f.). Zudem wurde sein Urin und Blut von den

rechtsmedizinischen Instituten St.Gallen, Bern und Basel auf Drogen getestet.

Die durchgeführten Tests fielen alle positiv auf die Substanzen Amphetamin,

Cannabis und LSD aus (act. 2/8.1.05 S. 17 ff., S. 45 f.

und S. 59). Das Institut für Rechtsmedizin St.Gallen hielt zudem fest,

dass sich aufgrund des gleichzeitigen Nachweises mehrerer

fahrleistungsrelevanter Substanzen die Frage nach einer Suchtmittelproblematik

und damit der Fahreignung stelle (act. 2/8.1.05 S. 18). Zudem

spreche die hohe Konzentration an THC-Carbonsäure im Blut des Beschuldigten

für einen regelmässigen bzw. gewohnheitsmässigen Cannabis-Konsum

(act. 2/8.1.05 S. 17 f.).

6.12

Dem

Beschuldigten wurde somit nicht nur ein zweimaliger Drogenkonsum

nachgewiesen, sondern es ergaben sich Hinweise darauf, dass er in der

Vergangenheit regelmässig bzw. gewohnheitsmässig Cannabis konsumierte (vgl.

act. 2/8.1.05 S. 17 f. und S. 21). Der Beschuldigte

bestätigte in seiner polizeilichen Befragung vom 2. August 2009 selbst,

wöchentlich zwei bis drei Mal Cannabis zu konsumieren (act. 2/8.1.05

S. 36). Im Jahr 2009 war der Beschuldigte zudem bereits 23-jährig (vgl.

act. 2/1.1.10). Es kann somit nicht gesagt werden, Drogen seien nur ein

Kindheitsproblem des Beschuldigten gewesen.

6.13

Die

Frage auf dem Gesuchsformular beim Strassenverkehrsamt Glarus lautete:

"Leiden oder litten Sie jemals an Süchten (Alkohol, Rauschgift,

Medikamente)?". Anzugeben war somit nicht nur ein aktueller, sondern

auch eine ehemalige Drogensucht. Entgegen der Argumentation des

Beschuldigten, hätte er somit aufgrund seinem vergangenen regelmässigen

Cannabiskonsum und seinem weiteren Drogenkonsum die Frage bejahen müssen, wie

dies seine Mutter auf dem Gesuchsformular aus dem Jahr 2005 korrekterweise

gemacht hat (vgl. act. 2/8.1.04 S. 2).

6.14

Darüber

hinaus ist erstellt, dass der Beschuldigte auch in der näheren Vergangenheit

Drogen konsumierte. So wurde im Rahmen dieser Strafuntersuchung beim

Beschuldigten am 29. März 2019 eine Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl.

act. 2/5.1.03). Dabei wurden 1-2 Gramm Haschisch, ca. 30 Gramm

Marihuana, Marihuana Schnittreste, gerauchte Jointresten, 46 THC-haltige

Setzlinge sowie deren Mutterpflanzen gefunden (act. 2/5.1.03; act. 2/5.1.05;

act. 2/9.1.08; act. 2/8.1.01 S. 4; act. 2/8.2.01

S. 3). Die Ex-Freundin des Beschuldigten sagte in ihrer Befragung vom

21.

März 2019 aus, dass der Beschuldigte ca. 1-3 Joints pro Tag konsumieren

würde (act. 2/8.1.02 Frage 16). Auch der Beschuldigte gab in seiner

polizeilichen Befragung vom 3. April 2019 an, dass er ab und zu

Marihuana konsumiere und im gemeinsamen Haus mit seiner Ex-Freundin Marihuana

für den Eigenkonsum angebaut habe (act. 2/10.1.01 Fragen 12, 40 und 74).

6.15

Indem

der Beschuldigte auf dem ersten Gesuchsformular vom 30. August 2017 angab,

weder aktuell noch in der Vergangenheit an einer Drogensucht gelitten zu

haben, hat der Beschuldigte das Gesuch somit bewusst wahrheitswidrig

ausgefüllt.

7.

Zweites Gesuch vom 27. November 2017

(Lernfahrausweis der Kategorie BE)

7.1

Nachdem

der Beschuldigte am 22. November 2017 seinen Führerausweis der Kategorie

B erhalten hat (act. 2/8.1.04 S. 13), stellte er am 27. November

2017.

auch ein Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie BE

(act. 2/8.1.04 S. 16). Auch hierfür ging er auf das

Strassenverkehrsamt Glarus (act. 29 Frage 31). Die Frage im Gesuchsformular

unter der Ziffer 2.2 "Haben Sie heute oder hatten Sie jemals Probleme

mit Alkohol, Betäubungsmitteln?" wurde wiederum mit "Nein"

beantwortet (vgl. act. 2/8.1.04 S. 16). Dem Beschuldigten wurde

anschliessend der Lernfahrausweis der Kategorie BE erteilt (vgl.

act. 2/8.1.04 S. 1).

7.2

Strittig

ist dabei, ob der Beschuldigte dieses Gesuchsformular vollständig eigenhändig

ausgefüllt hat oder nicht. So gab der Beschuldigte bei der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, beim zweiten Gesuchsformular die

Gesundheitsfragen eigenhändig ausgefüllt zu haben (act. 2/10.1.02

N. 97 f. und N. 121 ff.). Vor Obergericht sagte er jedoch

abweichend hierzu aus, die Kreuze bei den Gesundheitsfragen nicht selbst

gesetzt zu haben (act. 29 Frage 31).

7.3

Bei der

Befragung durch den Staatsanwalt wurde dem Beschuldigten das Gesuchsformular

vom 27. November 2017 während der Befragung vorgelegt (act. 2/10.1.02 N. 92).

Zudem wurde er zwei Mal gefragt, ob er die Kreuze bei den Gesundheitsfragen

in diesem Gesuch selbst gesetzt habe (vgl. act. 2/10.1.02

N. 97 f. und N. 121 ff.). Die Befragung der Staatsanwaltschaft

lag zeitlich näher am Vorfall als diese durch das Obergericht. Das

Schriftbild auf dem zweiten Gesuch gleicht dem des ersten Gesuches

(act. 2/8.1.04 S. 7 und S. 16). Zudem unterscheidet sie sich

klar von der Schrift der Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes (vgl.

act. 2/8.1.04 S. 16 Ziffer 4). In Würdigung dieser Umstände ist

entsprechend davon auszugehen, dass der Beschuldigte entsprechend seiner

Aussage vor der Staatsanwaltschaft die Kreuze bei den Gesundheitsfragen im

zweiten Formular selbst gesetzt hat.

7.4

Dabei

wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auch auf dem zweiten Gesuchsformular

bewusst wahrheitswidrig angegeben zu haben, in der Vergangenheit nie Probleme

mit Alkohol oder Betäubungsmitteln gehabt zu haben (act. 3 S. 2).

7.5

Der

Beschuldigte gibt hierzu an, dass er die Frage nach Probleme mit Drogen mit

"Nein" beantwortet habe, da er kein Drogenproblem habe

(act. 2/10.1.02 N. 102). Der Beschuldigte verweist hierfür auf dem

von ihm eingereichten Arztbericht von Herrn Dr. med. [...]

(act. 2/10.1.02 N. 102 f. und act. 2/10.1.02-1). Dieser

bestätigt in einem Schreiben, dass er den Beschuldigten seit 2001 als

Hausarzt betreuen würde und sich in diesem Zeitraum nie eine Situation mit

Verdacht auf Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ergeben habe. Eine

gelegentliche Cannabis-Einnahme habe zeitweilig vorgelegen, jedoch ohne dass

dadurch eine Abhängigkeitssituation entstanden sei oder aktuell vorliege

(act. 2/10.1.02-1).

7.6

Die in

den Akten liegenden Urin- und Blutproben des Beschuldigten von den

rechtsmedizinischen Instituten St.Gallen, Bern und Basel aus dem Jahr 2009

weisen einen anderen Befund auf. So fielen diese alle positiv auf die

Substanzen Amphetamin, Cannabis und LSD aus (act. 2/8.1.05 S. 17

ff., S. 45 f. und S. 59). Das Institut für Rechtsmedizin

St.Gallen hielt zudem fest, dass sich aufgrund des gleichzeitigen Nachweises

mehrerer fahrleistungsrelevanter Substanzen die Frage nach einer

Suchtmittelproblematik und damit der Fahreignung stelle (act. 2/8.1.05

S. 18). Die hohe Konzentration an THC-Carbonsäure im Blut des

Beschuldigten spreche dabei für einen regelmässigen bzw. gewohnheitsmässigen

Cannabis-Konsum (act. 2/8.1.05 S. 17 f.).

7.7

Entgegen

den Ausführungen des Hausarztes des Beschuldigten ist somit erwiesen, dass

der Beschuldigte früher regelmässig bzw. gewohnheitsmässig Cannabis

konsumierte (vgl. act. 2/8.1.05 S. 17 f. und S. 21). Dies

bestätigte der Beschuldigte in seiner polizeilichen Befragung vom

2.

August 2009 selbst, als er angab, wöchentlich zwei bis drei Mal

Cannabis zu konsumieren (act. 2/8.1.05 S. 36). Aus diesen Akten

ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte damals nicht mehr in der Lage war,

den Drogenkonsum und das Autofahren sauber zu trennen. So wurde er innert

drei Monaten gleich zwei Mal unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt (vgl.

act. 2/8.1.05 S. 13). Der Beschuldigte wurde deshalb rechtskräftig

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Verletzung der

Verkehrsregeln sowie mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt

(act. 2/1.1.01).

7.8

Auf dem

Gesuchsformular zur Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises waren

nicht nur aktuelle, sondern auch frühere Probleme mit Drogen offenzulegen.

Entgegen der Argumentation des Beschuldigten, hätte er somit die Frage nach

Problemen mit Drogen aufgrund seinem vergangenen regelmässigen Cannabiskonsum

und seinem weiteren Drogenkonsum bejahen müssen. Indem der Beschuldigte auf

dem Formular angab, weder aktuell noch in der Vergangenheit Probleme mit

Drogen gehabt zu haben, hat der Beschuldigte das Gesuch somit bewusst

wahrheitswidrig ausgefüllt.

8.

Drittes Gesuch vom 26. Juli 2018

(Lernfahrausweis der Kategorie A)

8.1

Der

Beschuldigte stellte am 26. Juli 2018 schliesslich ein Gesuch um

Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A (act. 2/8.1.04

S. 18; act. 29 Frage 32). Die Frage im Gesuchsformular unter der Ziffer

2.2

"Haben Sie heute oder hatten Sie jemals Probleme mit Alkohol,

Betäubungsmitteln?" wurde wiederum verneint (vgl. act. 2/8.1.04

S. 18). Dem Beschuldigten wurde am nächsten Tag der Lernfahrausweis der

Kategorie A erteilt (vgl. act. 2/8.1.04 S.1).

8.2

Strittig

ist dabei, ob der Beschuldigte die Frage zu früheren Drogenproblemen selbst

beantwortet hat oder nicht. Der Beschuldigte sagte hierzu aus, beim dritten

Gesuch nur den oberen Teil, d.h. die Personalien, sowie das Datum und die

Unterschrift selbst ausgefüllt zu haben (act. 2/10.1.02 N. 107;

act. 29 Fragen 32-37). Den Rest habe das Strassenverkehrsamt ausgefüllt

(act. 2/10.1.02 N. 107). Insbesondere bestreitet der Beschuldigte,

bei diesem Gesuch die Gesundheitsfragen selbst ausgefüllt zu haben

(act. 2/10.1.02 N. 109 ff.; act. 29 Fragen 32-34). Diese seien

direkt übernommen worden (act. 2/10.1.02 N. 110). Die Kreuze seien

vom Strassenverkehrsamt nachträglich gesetzt worden, nachdem er das Formular

bereits unterschrieben habe (act. 2/10.1.02 N. 113 und N. 121

ff.; act. 29 Frage 49). Auch die Fragen nach einem früheren

Führerausweis habe er auf diesem Formular nicht selbst beantwortet

(act. 2/10.1.02 N. 115 ff.; act. 29 Frage 35). Man sehe das an

der Handschrift, dass dies nicht seine Schrift sei (act. 2/10.1.02 N. 117;

act. 29 Frage 34).

8.3

Die

Zeugin gab an ihrer Einvernahme dagegen an, dass die Kunden das Formular vor

allem wegen den Gesundheitsfragen selbst ausfüllen müssten

(act. 2/10.2.01 N. 93 f.). Sie hoffe deshalb schwer, dass

nicht Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes für Kunden das Formular ausfüllen

würden (act. 2/10.2.01 N. 93). Sie selbst habe dies auch nie so

gemacht (act. 2/10.2.01 N. 97 ff.). Ausschliessen, dass dies andere

Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes machen würden, könne sie jedoch nicht

(act. 2/10.2.01 N. 96).

8.4

Entgegen

der Vorinstanz (act. 12 S. 6 E. II.3.) ist alleine aufgrund

dieser Aussagen der Zeugin nicht erstellt, dass der Beschuldigte die

Gesundheitsfragen auch auf dem dritten Gesuchsformular eigenhändig ausgefüllt

hat. Die Aussagen der Zeugin stellen lediglich ein Indiz dafür dar, dass die

Ausführungen des Beschuldigten eher unwahrscheinlich sind und im Normalfall

nicht davon auszugehen ist, dass die Mitarbeitenden des Strassenverkehrsamtes

die Gesundheitsfragen für die Gesuchsteller ausfüllen.

8.5

Zur

Klärung der Frage, ob der Beschuldigte auch auf dem dritten Gesuchsformular

die Gesundheitsfragen eigenhändig ausfüllte oder nicht, ist deshalb

zusätzlich die Schrift auf den jeweiligen Gesuchsformularen zu vergleichen.

Dabei fällt auf, dass die Schrift bei der Frage nach einem früheren

Führerausweis auf dem dritten Gesuchsformular entgegen dem Beschuldigten

(act. 2/10.1.02 N. 117; act. 29 Frage 34) identisch

aussieht wie die Schrift im oberen Teil dieses Gesuches (vgl. act. 2/8.1.04

S. 18). Auch sieht die Schrift identisch aus mit der auf dem ersten und

dem zweiten Gesuchsformular (vgl. act. 2/8.1.04 S. 7 und S. 16 im

Vergleich zu act. 2/8.1.04 S. 18). Zudem sehen auch die auf den

Formularen gesetzten Kreuze so aus, als würden sie alle von derselben Person

stammen (vgl. act. 2/8.1.04 S. 7, S. 16 und S. 18). [...]

8.6

Beim

Teil des Gesuchsformulars zum Sehtest und zur Gesuchskontrolle, welcher

unstrittig eine Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts ausfüllte, ist klar

ersichtlich, dass es sich hierbei um eine andere Schrift handelt (vgl.

act. 2/8.1.04 S. 18; act. 2/10.2.01 N. 151 ff.). Es macht auch

Sinn, dass dieser Teil von einer Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts

ausgefüllt wird, da es sich dabei um Angaben zur Gesuchskontrolle handelt

bzw. der Beschuldigte vom Nachweis eines Augentests befreit wird, da er

bereits einen absolviert hat (vgl. act. 2/8.1.04 S. 7). Wie die Zeugin

vorbringt (act. 2/10.2.01 N. 93 f.), konnte die Mitarbeitende

des Strassenverkehrsamtes Glarus dagegen nicht wissen, wie der Beschuldigte

die einzelnen Gesundheitsfragen zu beantworten hat.

8.7

Insgesamt

ist somit mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft davon auszugehen,

dass der Beschuldigte auch auf dem dritten Gesuchsformular die Kreuze selbst

gesetzt hat. Die anderslautenden Ausführungen des Beschuldigten sind nicht

als glaubhaft zu erachten. Auch wenn der Beschuldigte, die Kreuze nicht

selbst gesetzt hätte, wäre er dennoch für den Inhalt auf dem Gesuch

verantwortlich. So hätte er dem Strassenverkehrsamt in diesem Fall mindestens

angeben müssen, dass die Fragen gleich wie beim letzten Gesuch zu beantworten

seien. Auch in diesem Fall wäre der Beschuldigte somit für den Inhalt der

beantworteten Fragen verantwortlich; zumal der Beschuldigte nicht behauptet,

die Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes hätte die Kreuze anders gesetzt,

als von ihm gewollt.

8.8

Der

Beschuldigte hat somit auch auf dem dritten Gesuchsformular bewusst

wahrheitswidrig angegeben bzw. bewusst verschwiegen, in der Vergangenheit nie

Probleme mit Drogen gehabt zu haben (vgl. act. 2/8.1.04 S. 18).

Dies obwohl er in der Vergangenheit regelmässig Cannabis konsumierte

(act. 2/8.1.05 S. 17 f., S. 21 und S. 36), im Jahr

2009.

von den rechtsmedizinischen Instituten St.Gallen, Bern und Basel positiv

auf die Substanzen Amphetamin, Cannabis und LSD getestet (act. 2/8.1.05

S. 17 ff., S. 45 f. und S. 59) und wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wegen Verletzung der Verkehrsregeln

sowie wegen mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde

(act. 2/1.1.01).

9.

Fazit

9.1

Der

Beschuldigte hat am 30. August 2017 auf dem Gesuch um Erteilung eines

Lernfahrausweises für die Kategorie B bewusst wahrheitswidrig angegeben, noch

nie einen Führerausweis besessen zu haben und in der Vergangenheit an keiner

Drogensucht gelitten zu haben. Daneben hat er sowohl am 27. November

2017.

als auch am 26. Juli 2018 auf dem Gesuch um Erteilung eines

Lernfahrausweises für die Kategorie BE bzw. A bewusst wahrheitswidrig

angegeben, in der Vergangenheit noch nie Probleme mit Drogen gehabt zu haben.

9.2

Das

Strassenverkehrsamt Glarus stellte dem Beschuldigten die Lernfahrausweise

bzw. den Führerausweis dabei nur aus, da es im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung nicht gemerkt hat, dass die Angaben des Beschuldigten auf

dem Gesuchsformular falsch waren. So war der Beschuldigte irrtümlicherweise

doppelt im System erfasst; einmal im Kanton Glarus unter dem FABER Pin Nr.

[...] und einmal im Kanton Solothurn unter dem FABER Pin Nr. [...]

(act. 2/8.1.04 S. 20 und S. 24). Entsprechend hat das

Strassenverkehrsamt Glarus damals nicht gemerkt, dass der Beschuldigte

bereits einmal einen Führerausweis besessen hat und gegen ihn mehrere

Administrativmassnahmen inklusive Sicherheitsentzug verfügt worden sind (vgl.

act. 2/8.1.04 S. 21). Dass der Beschuldigte über zwei Einträge im

FABER System verfügte, wurde erst anlässlich einer Verkehrskontrolle im Jahr

2019.

bemerkt (act. 2/8.1.01 S. 2).

9.3

Hätte

der Beschuldigte auf dem ersten Gesuchsformular korrekt angegeben, bereits einmal

einen Führerausweis besessen zu haben, wären vom Strassenverkehrsamt von

Anfang an weitere Abklärungen zu Beschuldigten getätigt worden

(act. 2/10.2.01 N. 111 ff.). So wäre er in diesem Fall schweizweit

im System und nicht nur im System des Kantons Glarus gesucht worden

(act. 2/10.2.01 N. 111 ff.). Entsprechend ist davon

auszugehen, dass diesfalls auch der Eintrag aus dem Kanton Solothurn gefunden

worden wäre (vgl. act. 2/10.2.01 N. 156 ff.). Somit hätte das

Strassenverkehrsamt Glarus bereits bei Gesuchseinreichung des Beschuldigten

bemerkt, dass gegen ihn im Kanton Solothurn ein Sicherheitsentzug auf

unbestimmte Zeit verfügt worden ist. Dem Beschuldigten wäre der Lernfahr-

bzw. der Führerausweis entsprechend nicht ohne Nachweis einer mindestens 6-monatigen

Drogenabstinenz erteilt worden (vgl. act. 2/8.1.05 S. 3 f.).

Indem der Beschuldigte das Gesuchsformular bewusst wahrheitswidrig ausgefüllt

hat, hat er sich diesen aufwändigen Nachweis, dass er mittlerweile

drogenabstinent ist, erspart.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten aufgrund des ihm

angelasteten Sachverhaltes des mehrfachen Erschleichens von Ausweisen im

Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schuldig (vgl.

act. 12 S. 6 ff. E. III.). Auch die Staatsanwaltschaft

subsumiert das Verhalten des Beschuldigten unter Art. 97 Abs. 1

lit. d SVG (vgl. act. 3 und act. 28 S. 11 f.).

2.

Der Beschuldigte argumentiert dagegen, dass er unschuldig

und deshalb freizusprechen sei (act. 28 S. 10). Erschleichen im

Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG setze eine Täuschungsabsicht

voraus (act. 28 S. 6). Der Beschuldigte habe jedoch keine

Täuschungsabsicht gehabt, sondern einzig die Absicht sich dem Problem zu

stellen (act. 28 S. 6 f.). Die Falschangabe auf dem Formular

des Beschuldigten seien darüber hinaus nicht kausal dafür gewesen, dass ihm

der Führerausweis erteilt worden sei (act. 28 S. 6 und S. 8).

So hätte er diesen nach Ansicht des Beschuldigten auch erhalten, wenn er

angegeben hätte, bereits einmal einen Führerausweis gehabt zu haben, da dies

aus dem System nicht ersichtlich gewesen sei (act. 28 S. 6). Zudem sei

der Ausweisentzug des Kantons Solothurn aus dem Jahr 2009 nichtig, da dieser

örtlich unzuständig gewesen sei (act. 28 S. 9). Wenn der

Ausweisentzug nichtig sei, gebe es auch keine falschen Antworten – so könne

die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden (act. 28 S. 9). Darüber

hinaus seien die Frage nach einem früheren Führerausweis und einem früheren

Drogenkonsum unzulässig gewesen (act. 28 S. 10). Der Beschuldigte

habe sich in einem Aussagedilemma in einem parallelen Verfahren befunden. Er

müsse sich nicht selbst belasten. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die

Rechte aus der EMRK auszuschalten (act. 28 S. 10).

3.

3.1

Gemäss

Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen

erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis

oder eine Bewilligung erschleicht.

3.2

Im

angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu

diesem Tatbestand zutreffend wiedergegeben (vgl. act. 12 S. 7

E. III.1.2.). Darauf wird grundsätzlich verwiesen (vgl. Art. 82

Abs. 4 StPO). Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist, dass bereits das

eventualvorsätzliche Erschleichen von Ausweisen unter Art. 97

Abs. 1 lit. d SVG fällt (Jürg

Bähler, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014,

N. 22 zu Art. 97 SVG). Eventualvorsatz liegt dabei vor, wenn der

Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung

für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall

seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 439

E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, je m.w.H.). Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (act. 28 S. 12), ist dabei nicht

erforderlich, dass der Täter arglistig handelt (vgl. Art. 97 Abs. 1

lit. d SVG; Jürg Bähler,

a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 97 SVG).

4.

4.1

Der

Beschuldigte hat am 30. August 2017 auf dem ersten Gesuchsformular zur

Erlangung des Führerausweises der Kategorie B wahrheitswidrig angegeben, noch

nie einen Führerausweis besessen sowie weder aktuell noch in der

Vergangenheit an einer Drogensucht gelitten zu haben (vgl. oben

E. III.6.). Am 27. November 2017 und am 26. Juli 2018 hat der Beschuldigte

auf den Gesuchsformularen zur Erlangung der Lernfahrausweise der Kategorien

BE und A zudem jeweils wahrheitswidrig angegeben, in der Vergangenheit nie

Probleme mit Drogen gehabt zu haben (vgl. E. III.7.-III.8.). Der

Beschuldigte hat somit auf allen drei Gesuchsformularen unrichtige Angaben

gemacht bzw. zumindest erhebliche Tatsachen verschwiegen. Insofern hat er den

objektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG drei Mal

erfüllt.

4.2

Nicht

gefragt wurde auf den Gesuchsformularen dagegen, ob ein früher erteilter

Führerausweis in der Zwischenzeit entzogen worden ist oder nicht. Die

Ausführungen der Verteidigung, dass der gegen den Beschuldigten

ausgesprochene Führerausweisentzug aus dem Jahr 2010 durch die Solothurner

Behörden nichtig sei (act. 28 S. 8 f.), gehen somit an der

Sache vorbei. Von dem geht richtigerweise auch die Staatsanwaltschaft aus

(vgl. act. 28 S. 12). Der Verteidiger kann somit aus seinen

Ausführungen zur Nichtigkeit des verfügten Führerausweisentzuges nichts zu

Gunsten seines Klienten ableiten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.3

Auch

die Ausführungen der Verteidigung zur Kausalität verfangen nicht (vgl.

act. 28 S. 6 und S. 8). So ist erstellt, dass das

Strassenverkehrsamt Glarus dem Beschuldigten bei korrekter Beantwortung der

Fragen auf dem Gesuchsformular den Lernfahrausweis nicht direkt ausgestellt

hätte (vgl. oben E. III.9.). Vielmehr hätte es in diesem Fall gemäss der

glaubhaften Aussage der Zeugin vertieftere Abklärungen im nationalen und

nicht nur im kantonalen System zum Beschuldigten getroffen (vgl.

act. 2/10.2.01 N. 113 ff. und N. 156 ff.). In diesem

Fall wäre schon bei der Gesuchseinreichung aufgefallen, dass der Beschuldigte

bereits einmal einen Führerausweis besessen hat und gegen den Beschuldigten

einen Sicherungsentzug verfügt worden ist. Das Strassenverkehrsamt Glarus

hätte dem Beschuldigten den Führerausweis somit erst bei Nachweis einer

mindestens 6-monatigen Drogenabstinenz wiedererteilt (vgl. act. 2/8.1.05

S. 3 f.). Nicht entlasten kann sich der Beschuldigte schliesslich

damit, dass er vor dem Ausfüllen des Gesuches der Mitarbeiterin des

Strassenverkehrsamtes gesagt haben will, dass er seinen Ausweis wiedererlangen

möchte und somit implizit bereits zu Beginn offengelegt habe, bereits einmal

über einen Ausweis verfügt zu haben (vgl. act. 28 S. 5). So entbindet

ihn dies nicht davon, das ihm anschliessend übergebene Formular

wahrheitsgetreu auszufüllen.

4.4

Entgegen

den Ausführungen des Beschuldigten (act. 28 S. 6 und S. 8) haben seine

Falschangaben auf den Gesuchsformularen somit sehr wohl kausal zur

fälschlicherweise Ausstellung der Lernfahr- und des Führerausweises geführt

(vgl. hierzu auch act. 12 S. 10 E. III.2.2.2.).

4.5

Der

Beschuldigte wusste dabei, welche Bedeutung das Setzen der Kreuze auf dem Formular

hatte (vgl. oben E. III.6.6.). Zudem wusste er, wie er richtigerweise hätte

vorgehen müssen, um den Führerausweis wiederzuerlangen. So hat er bereits im

Jahr 2011 im Kanton Solothurn ein Gesuch um Wiedererlangung des

Führerausweises gestellt (vgl. act. 2/8.1.05 S. 3). Der

Beschuldigte kann sich entgegen seiner Argumentation (act. 28 S. 14)

somit nicht dadurch entlasten, dass er nichts von seinem doppelten Eintrag im

System des Strassenverkehrsamtes gewusst hat. Wie oben ausgeführt (E. III.6-III.8.),

nahm der Beschuldigte mit seinen Falschangaben zumindest in Kauf,

unrechtmässig Lernfahrausweise der Kategorien B, BE und A bzw. einen

Führerausweis der Kategorie B ausgestellt zu erhalten. Entsprechend hat er

auch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG

drei Mal erfüllt.

5.

5.1

Entgegen

den Ausführungen des Beschuldigten (act. 28 S. 10), verfügen die

Fragen auf dem Gesuchsformular des Strassenverkehrsamtes Glarus schliesslich

über eine gesetzliche Grundlage, liegen im öffentlichen Interesse der

Verkehrssicherheit und sind verhältnismässig (vgl. hierzu auch act. 12

S. 8 E. III.2.1.). So ist in Art. 14 Abs. 1 SVG festgehalten,

dass Motofahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen müssen.

Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat; die

erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren

Führen von Motorfahrzeugen hat; frei von einer Sucht ist, die das sichere

Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach seinem bisherigen

Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten

und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SVG). Der

Nachweis über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit

zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ist dabei nach Art. 14a

Abs. 2 SVG durch einen behördlich anerkannten Sehtest und durch eine

Selbstdeklaration über den Gesundheitszustand zu erbringen. Dabei enthält der

Anhang 4 der Verkehrszulassungsverordnung sogar eine Vorlage für das von den

Strassenverkehrsämtern konkret zu verwendende Gesuchsformular. Diese Vorlage

wurde vom Strassenverkehrsamt Glarus verwendet (vgl. act. 2/8.1.04

S. 7, S. 16 und S. 18). Die auf dem Gesuchsformular

vorhandenen Fragen sind somit als zulässig zu erachten.

5.2

Wie die

Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft (act. 12 S. 8 E. III.2.1.;

act. 28 S. 13) zu Recht festhalten, geht es vorliegend entgegen der

Verteidigung (act. 28 S. 10) auch nicht um die Thematik von

parallelen Verfahren. Zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Gesuch um die

Erteilung eines Lernfahr- bzw. eines Führerausweises einreichte, lief kein

Strafverfahren gegen ihn. Er hat sich somit rein in einem

verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend Erteilung eines Führerausweises

befunden. Hätte er damals korrekterweise angegeben, bereits über einen

Führerausweis zu verfügen, wäre kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet

worden. Das Strafverfahren wurde nur deshalb eröffnet, weil der Beschuldigte

das Gesuch wahrheitswidrig ausfüllte. Das Strafverfahren wurde zudem erst im Jahr

2019.

eröffnet, als bei einer Verkehrskontrolle zufälligerweise aufgefallen

ist, dass der Beschuldigte im System doppelt erfasst ist und gegen ihn

eigentlich einen Sicherungsentzug verfügt worden ist (vgl. act. 2/8.1.01

S. 2). Dem Strafverfahren liegt somit ein anderer Sachverhalt zugrunde

als dem ursprünglichen Verwaltungsverfahren um Erteilung eines

Führerausweises. Der Beschuldigte war somit im Verwaltungsverfahren

betreffend Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises ohne Weiteres

verpflichtet, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes

mitzuwirken (vgl. Art. 39 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des

Kantons Glarus [GS III G/1]). Auch aus dieser Perspektive waren die auf dem

Gesuchsformular vorhandenen Fragen somit zulässig.

6.

6.1

Der Beschuldigte

hat insgesamt drei Gesuchsformulare beim Strassenverkehrsamt Glarus bewusst

wahrheitswidrig ausgefüllt und dadurch sowohl der Führerausweis der Kategorie

B als auch die Lernfahrausweise der Kategorien B, BE und A erschlichen.

Zwischen den Gesuchen des Beschuldigten lagen drei bzw. acht Monate (vgl.

act. 2/8.1.04 S. 7, S. 16 und S. 18). Zwischen den

Delikten bestand somit keine zeitliche Nähe. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt (act. 12 S. 7 E. III.1.1.), kann das Verhalten des

Beschuldigten somit nicht als natürliche Handlungseinheit qualifiziert werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.3;

Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4).

6.2

Der

Beschuldigte ist somit wegen mehrfachen Erschleichens eines Ausweises im

Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG, begangen am 30. August 2017, am

27.

November 2017 und am 26. Juli 2018, schuldig zu sprechen (vgl.

auch act. 3 und act. 12 S. 11 E. III.3.).

V. Strafzumessung und Vollzug

1.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für das

mehrfache Erschleichen von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von

72.

Tagessätzen zu je CHF 130.— sowie zu einer Verbindungsbusse von

CHF 2'340.—, bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe

von 18 Tagen umgewandelt (act. 12 S. 17 Dispositivziffer 2).

Weil vorliegend einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann das

Obergericht von vornherein nicht über dieses Strafmass hinausgehen (Art. 391

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Vorliegend

ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Tatbegehung schuldig zu sprechen (vgl.

oben E. IV.6.2.). Entsprechend ist zunächst die Einsatzstrafe für die

schwerste Straftat festzulegen und diese anschliessend aufgrund der weiteren

Straftaten angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 2.1 und E. 3.5.2).

2.2

Die

Vorinstanz hat im Widerspruch hierzu direkt eine Gesamtstrafe festgelegt,

wobei im Einzelnen nicht ersichtlich ist, wie schwer sie die einzelnen

Tatvorwürfe qualifizierte (vgl. act. 12 S. 11 ff.

E. IV.). Da dieses Vorgehen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

widerspricht (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.1 und E. 3.5.2), ist die

Strafzumessung vorliegend neu vorzunehmen, auch wenn der Beschuldigte die

Strafzumessung im Berufungsverfahren nicht beanstandet hat (vgl. act. 15 und

act. 28).

3.

Vorliegend ist der Beschuldigte für alle drei Taten mit

einer Geldstrafe zu bestrafen (vgl. act. 12 S. 12 E. IV.2.;

Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Festlegung einer Geldstrafe erfolgt dabei in zwei

Schritten: Zunächst ist die dem Verschulden des Täters angemessene Anzahl

Tagessätze zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen

sind dabei sowohl die objektiven und subjektiven Tatkomponenten als auch die

Täterkomponenten (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1., m.w.H.; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in:

Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 85 zu

Art. 47 StGB). Anschliessend ist die Höhe des Tagessatzes entsprechend

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im

Zeitpunkt des Urteils festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Relevant sind

namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und

Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum des Beschuldigten (Art. 34

Abs. 2 StGB).

4.

4.1

Der

Beschuldigte erschlich sich vorliegend am 30. August 2017 einen

Lernfahr- und anschliessend einen Führerausweis der Kategorie B. Dies indem

er auf dem Gesuchsformular des Strassenverkehrsamtes Glarus wahrheitswidrig

angab, bis anhin keinen Führerausweis besessen sowie in der Vergangenheit nie

an einer Drogensucht gelitten zu haben (vgl. oben E. III.6.). Da der

Beschuldigte doppelt im System erfasst war, merkte das Strassenverkehrsamt im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht, dass es sich bei den Antworten des

Beschuldigten um Falschangaben handelte. Es merkte somit auch nicht, dass dem

Beschuldigten sein Führerausweis der Kategorie B im Jahr 2009 entzogen worden

war, da er zwei Mal innert kürzester Zeit unter Drogeneinfluss ein

Motorfahrzeug lenkte (vgl. oben E. III.9.2.). Der Beschuldigte hat mittlerweile

nachgewiesen, dass er nicht mehr an einer Drogensucht leidet (vgl. act. 28

S. 3).

4.2

Der

Strafrahmen von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG reicht bis zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gemessen an diesem Strafrahmen ist die Tat

des Beschuldigten im unteren Bereich zu verordnen. So sind erheblich

schwerere Tatvarianten, etwa unter Verwendung gefälschter Dokumente, denkbar.

Von dem ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus (vgl. act. 12

S. 13 E. IV.3.1.). Aufgrund der objektiven Tatkomponenten ist vorliegend

konkret von einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen auszugehen.

4.3

In

subjektiver Hinsicht ist zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass

er eigentlich gewusst hätte, wie er den Führerausweis korrekterweise hätte

wiedererlangen können (vgl. oben E. III.6.7.). So hat er bereits im Jahr

2011.

im Kanton Solothurn ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises

gestellt (act. 2/8.1.05 S. 3). Damals wurde ihm mitgeteilt, dass seine

Fahreignung erst erneut überprüft werde, wenn er eine mindestens 6-monatige

Drogenabstinenz inkl. Cannabis und LSD nachweise, alle 3-4 Wochen Urinproben

auf Cannabis abgebe, eine wöchentliche, kurzfristig angesetzte Urinprobe auf

LSD sowie eine verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Drogen- und

Ethylglucuronid-Haaranalyse absolviere (act. 2/8.1.05 S. 3 f.). Mit

seinen Falschangaben auf dem Gesuchsformular versuchte der Beschuldigte

dieses aufwendige Verfahren zu umgehen (vgl. oben E. III.9.3.). Die

kriminelle Energie des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz dabei als eher

leicht einzustufen (vgl. act. 12 S. 13 E. IV.3.1.). So hat er

seine Tat nicht in aufwendiger Art und Weise vorbereitet bzw. geplant.

Vielmehr hat er unter Ausnützung eines Versehens des Strassenverkehrsamtes

vor Ort gehandelt, indem er das Gesuchsformular falsch ausfüllte. Zudem

wollte der Beschuldigte den Führerausweis der Kategorie B aufgrund seines

damaligen Arbeitgebers wiedererlangen (vgl. act. 2/8.1.03

Frage 48). Die hypothetische Einsatzstrafe für das Erschleichen des

Lernfahr- bzw. Führerausweises der Kategorie B ist in Anbetracht dieser

subjektiven Tatkomponenten entsprechend auf 80 Tagessätze zu erhöhen.

4.4

Am

27.

November 2017 erschlich sich der Beschuldigte zudem einen

Lernfahrausweis der Kategorie BE. Dies indem er im entsprechenden Gesuchsformular

des Strassenverkehrsamtes Glarus wahrheitswidrig angab, in der Vergangenheit

nie Probleme mit Drogen gehabt zu haben (vgl. oben E. III.7.). Da der

Beschuldigte doppelt im System erfasst war, merkte das Strassenverkehrsamt

Glarus im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht, dass es sich hierbei um

eine falsche Angabe des Beschuldigten handelte (vgl. oben E. III.9.2.).

4.5

Im

Vergleich zum ersten Erschleichen des Ausweises vom 30. August 2017

wiegt diese Tat weniger schwer. So hat der Beschuldigte einerseits nur den

Lernfahr- und nicht auch den Führerausweis erschlichen (vgl. act. 2/8.1.04

S. 1). Zudem hat er nur eine Falschangabe zu seinem früheren

Drogenkonsum und nicht zusätzlich eine zum früheren Führerausweis gemacht

(vgl. act. 2/8.1.04 S. 16). Der Beschuldigte hat zudem mittlerweile

nachgewiesen, dass er keine Drogen mehr konsumiert (vgl. act. 28 S. 3).

Auch diese Tat ist gemessen am Strafrahmen von Art. 97 Abs. 1

lit. d SVG somit im unteren Bereich zu verordnen. Konkret ist aufgrund

der objektiven Tatkomponenten für das Erschleichen des Lernfahrausweises der

Kategorie BE somit von einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszugehen.

4.6

Auch

hierbei ist zu Lasten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht zu

berücksichtigen, dass er eigentlich gewusst hätte, wie er den Lernfahrausweis

korrekterweise hätte erlangen können (vgl. hierzu oben E. III.6.7.). Mit

seinen Falschangaben auf dem Gesuchsformular versuchte der Beschuldigte

dieses aufwendige Verfahren zu umgehen (vgl. oben E. III.9.3.). Die kriminelle

Energie des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz dabei als eher leicht

einzustufen (vgl. act. 12 S. 13 E. IV.3.1.). So hat er seine

Tat nicht in aufwendiger Art und Weise vorbereitet bzw. geplant. Vielmehr hat

Dispositiv

er als er den Führerausweis der Kategorie B erhalten hat, entschieden auch

den Führerausweis der Kategorie BE zu erlangen (vgl. act. 29 Frage 31). Die

hypothetische Einsatzstrafe für das Erschleichen des Lernfahrausweises der

Kategorie BE ist in Anbetracht dieser subjektiven Tatkomponenten entsprechend

auf 60 Tagessätze zu erhöhen.

4.7. Am

26. Juli 2018 erschlich sich der Beschuldigte schliesslich einen

Lernfahrausweis der Kategorie A. Dies indem er im entsprechenden

Gesuchsformular des Strassenverkehrsamtes Glarus wahrheitswidrig angab, in

der Vergangenheit nie Probleme mit Drogen gehabt zu haben (vgl. oben

E. III.8.). Die Tatumstände waren gleich wie beim Gesuch vom

27. November 2017. Auch hier ist aufgrund der objektiven Tatkomponenten

deshalb von einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszugehen und diese aufgrund

der subjektiven Umstände auf 60 Tagessätze zu erhöhen (vgl. oben

E. V.4.4.-4.6.).

5.

5.1. Die

soeben ermittelten hypothetischen Einzelstrafen sind nun zu einer

Gesamtstrafe zusammenzuführen. Da alle drei Straftaten denselben Strafrahmen

aufweisen, ist vorliegend vom Erschleichen des Ausweises der Kategorie B vom

30. August 2017 als schwerstes Delikt auszugehen, für welche eine

hypothetische Geldstrafe von 80 Tagessätzen festgesetzt wurde (vgl.

E. V.4.1.-V.4.3. vorstehend). Aufgrund der beiden weiteren Delikten ist

diese angemessen zu erhöhen. Dabei dürfen die zuvor festgesetzten

Einzelstrafen nicht einfach addiert werden, sondern nur anteilsmässig ins

Gewicht fallen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Die genannten Straftatbestände

schützen alle die Verkehrssicherheit. Sie stehen zudem in einem engen

sachlichen Zusammenhang, da der Beschuldigte in allen drei Fällen einen

Ausweis erschleichen wollte. Zeitlich weisen die einzelnen Taten dagegen

keinen engen Zusammenhang auf, liegen doch drei bzw. acht Monate zwischen den

Taten (vgl. act. 2/8.1.04 S. 7, S. 16 und S. 18). Das

Erschleichen des Ausweises der Kategorie BE vom 27. November 2017 und

das Erschleichen des Ausweises der Kategorie A vom 26. Juli 2018 sind

vorliegend deshalb im Umfang von je 35 Tagessätzen anzurechnen (vgl. hierzu

Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).

Dies führt zu einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen.

5.2. Die

soeben festgelegte Gesamtstrafe ist schliesslich den Täterkomponenten

anzupassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013

E. 2.3.2, m.w.H.). Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten

dabei zutreffend zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen kann im

Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (vgl. act. 12

S. 13 f. E. IV.3.2.). Vorliegend ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte über mehrere Vorstrafen verfügt (vgl.

Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014 BBl 2014 5713

S. 5724 und S. 5778, wonach Vorstrafen neu auch noch zu

berücksichtigen sind, wenn sie im Strafregister gelöscht worden sind). So

wurde er am 9. November 2009 vom Bezirksamt Zofingen wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln sowie wegen mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand

schuldig gesprochen (act. 2/1.1.01 S. 1). Zudem wurde er am

3. August 2011 von der Staatsanwaltschaft Glarus wegen eines Vergehens

gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

verurteilt (act. 2/1.1.01 S. 2). Die erste Vorstrafe weist dabei

einen engen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren auf, die zweite nicht. Da

beide Vorstrafen jedoch bereits lange zurückliegen, sind sie ohnehin nur noch

leicht straferhöhend zu berücksichtigen und die Gesamtstrafe auf 160 Tagessätze

zu erhöhen.

5.3. Der

Beschuldigte sagte vor der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht zwar aus,

dass es ihm leidtue, das Formular nicht richtig durchgelesen und einfach

Kreuze gesetzt zu haben (act. 2/10.1.02 N. 56 f.; act. 28

S. 16; act. 29 Frage 30). Ansonsten zeigte der Beschuldigte im

vorliegenden Verfahren jedoch keine Einsicht oder aufrichtige Reue. So sah er

beispielsweise nicht ein, weshalb sein früherer Drogenkonsum für die

Wiedererlangung des Ausweises von Bedeutung sein sollte und weshalb er die

erlangten Ausweise abgeben müsse (vgl. act. 2/10.1.02

N. 191 f. und N. 226; act. 2/8.1.03 Fragen 8 und

56). Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor (vgl. hierzu bereits

act. 12 S. 14 E. IV.3.2.). Diese beiden Umstände sind neutral

zu werten (vgl. Günter

Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5

N. 54; Hans Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 315 ff.;

N. 351 ff.). Auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit der

Tat wohlverhalten hat, ist neutral zu gewichten (vgl. Art. 48

lit. e StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; BGE 140 IV 145 E. 3.1; Hans Mathys,

a.a.O., N. 339 und N. 392).

5.4. Wie der

Verteidiger zu Recht vorbringt (act. 28 S. 11) ist schliesslich jedoch

strafmildernd zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren insgesamt zu

lange gedauert hat und somit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl.

Art. 5 Abs. 1 StPO). Insbesondere ist zu beachten, dass es nach

Ausdehnung der Untersuchung auf den vorliegenden Tatvorwurf über 2.5 Jahre

dauerte bis die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erliess, ohne dass

dazwischen massgebliche Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden (vgl.

act. 2/9.1.07 und act. 3). Entsprechend ist die Gesamtstrafe um 40

Tagessätze auf 120 Tagessätze zu reduzieren. Dies hat bereits die Vorinstanz

festgehalten (vgl. act. 12 S. 14 E. IV.3.3.) und ist auch von

der Staatsanwaltschaft unbestritten (vgl. act. 28 S. 13).

6.

6.1. Zur

Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu beachten, dass der Beschuldigte während

dem Berufungsverfahren seine frühere Arbeitsstelle verloren hat (act. 29

Frage 16). Nach seiner Aussage verdiene er deshalb momentan als Selbständiger

maximal CHF 2'500.— pro Monat (act. 29 Fragen 19 und 22). Mit der

Jobsuche werde er bis zum Abschluss dieses Verfahrens zuwarten (act. 29

Frage 19). Er habe jedoch keine Angst, einen Job zu finden. Er habe genügend

Angebote, bei denen er zusagen könnte (act. 29 Frage 19).

6.2. Der

Beschuldigte ist gelernter [...] (act. 9 Frage 7; act. 27 Frage 9). Im

Jahr 2021 erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 5'960.—

(vgl. act. 26). Dies entspricht auch etwa dem statistischen

Durchschnittslohn eines [...] in der Region Ostschweiz. Aufgrund der Angaben

des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass er nach Abschluss des

Strafverfahrens wieder eine ähnliche Stelle mit einem ähnlichen Lohn annehmen

wird (vgl. act. 29 Frage 19). Für die Berechnung der Tagessatzhöhe

der Geldstrafe ist deshalb grundsätzlich weiterhin auf ein durchschnittliches

monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'960.— abzustellen (vgl.

act. 26; BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; Hans

Mathys, a.a.O., N. 441). Die Schuldenabzahlungen des

Beschuldigten sind bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen

(vgl. Hans Mathys, a.a.O.,

N. 445).

6.3. Wird

der Tagessatz basierend auf diesen Angaben nach dem von der Schweizerischen

Staatsanwälte-Konferenz empfohlenen Berechnungsformular ausgerechnet, ergibt

sich ein Tagessatz von CHF 140.—.

6.4. Insgesamt

würde für den Beschuldigten somit für das mehrfache Erschleichen eines

Ausweises nach Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG eine Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu CHF 140.— (entsprechend CHF 16'800.—)

resultieren. Da vorliegend nur der Beschuldigte Berufung gegen den erstinstanzlichen

Entscheid erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbotes nach

Art. 391 Abs. 2 StPO diesbezüglich jedoch bei der im

vorinstanzlichen Entscheid festgelegten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 130.— (entsprechend CHF 11'700.—; vgl. BGE 144 IV 198

E. 5.3). Die Geldstrafe ist dabei, wie von der Vorinstanz festgehalten

(act. 12 S. 15 E. IV.3.5.) und von der Staatsanwaltschaft

nicht angefochten, bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren

(vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020

vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3.).

7.

7.1. Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der zu

beurteilenden Tat und insbesondere im Hinblick auf spezialpräventive

Gesichtspunkte den Beschuldigten nebst der bedingten Geldstrafe mit einer

unbedingten Verbindungsbusse zu bestrafen (vgl. Art. 42 Abs. 4

StGB). Dabei darf die

Verbindungsbusse maximal 20 % der bedingten Geldstrafe betragen (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2, m.w.H.). Entsprechend ist vorliegend die

oben erwähnte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.—

(entsprechend CHF 11'700.—) mit einer Busse von CHF 2'340.— (entspricht 20 % der

Geldstrafe; CHF 11'700.— : 5 = CHF 2'340.—) zu verbinden.

7.2. Da die

Strafe in ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und demzufolge ein Teil

der Sanktion mit einer Verbindungsbusse abzugelten ist (vgl. E. V.7.1.),

rechtfertigt es sich, die Geldstrafe des Beschuldigten in einem der

Bussenhöhe gleichkommenden Umfang zu reduzieren. Die oben festgelegte

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 130.— ist entsprechend um

18 Tagessätze (entspricht dem Umfang der Bussenhöhe von CHF 2'340.—

[18 x CHF 130.—]) zu reduzieren.

7.3. Die Verbindungsbusse ist zu

bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der

Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine

Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als

Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Höhe

des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen, indem

die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3, m.w.H.). Dies ergibt vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe

von 18 Tagen (CHF 2'340.— : 130).

8.

Der Beschuldigte ist somit für das mehrfache Erschleichen

von Ausweisen mit einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je

CHF 130.— (entsprechend CHF 9'360.—) und einer Verbindungsbusse von

CHF 2'340.— zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben

und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Die Verbindungsbusse von

CHF 2'340.— ist dagegen zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse

nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.

VI. Sicherungseinziehung der Ausweise

1.

1.1. Die

Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, dass der auf den Beschuldigten lautende

beschlagnahmte Führerausweis der Kategorie B sowie die auf den Beschuldigten

lautenden beschlagnahmten Lernfahrausweise der Kategorien A und BE durch eine

Straftat hervorgebracht worden seien. Der Beschuldigte habe sie nicht

ordnungsgemäss erlangt und könnte deshalb die Sicherheit von Menschen im

Strassenverkehr gefährden, wenn sie in seinem Besitz verbleiben würden. Die

Ausweise seien deshalb einzuziehen und dem Strassenverkehrsamt Glarus zur

Verwendung zu überlassen (vgl. zum Ganzen act. 12 S. 16 E. V.).

1.2. Bereits

die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Strafbefehl festgehalten, dass die

Beschlagnahme über den auf den Beschuldigten lautenden Führerausweises der

Kategorie B und über die auf den Beschuldigten lautenden Lernfahrausweise der

Kategorien A und BE aufzuheben sei und die Ausweise dem Strassenverkehrsamt

Glarus zu überlassen seien (act. 3 S. 3).

1.3. Der

Beschuldigte äusserte sich hierzu nicht (vgl. act. 15 und act. 28).

2.

Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung

von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt

waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese

Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die

öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die

eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).

3.

3.1. Vorliegend

hat die Polizei den auf den Beschuldigten lautenden Führerausweis der

Kategorie B sowie die auf den Beschuldigten lautenden Lernfahrausweise der Kategorien

A und BE am 2. April 2019 sichergestellt (act. 2/5.1.04). Anschliessend

hat die Staatsanwaltschaft diese am 26. September 2019 beschlagnahmt

(act. 2/5.1.10).

3.2. Der

Beschuldigte hat sich den Führerausweis der Kategorie B sowie die

Lernfahrausweise der Kategorien A und BE mit dem hier zu beurteilenden

Tatvorgehen erschlichen (vgl. oben E. III.6.-III.9.). Insofern wurden

sie durch eine Straftat hervorgebracht. Der Beschuldigte hat keine legalen

Verwendungsmöglichkeiten für die drei beschlagnahmten Ausweise aufgezeigt

(vgl. act. 28). Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der

Beschuldigte hat mittlerweile einen neuen Führerausweis der Kategorie B

erworben (vgl. act. 28 S. 3). Er hat somit kein ersichtliches

Interesse daran, die damals unrechtmässig erlangten Ausweise

zurückzuerhalten. Vielmehr bestünde bei einer Rückgabe die Gefahr, dass diese

unzulässig verwendet würden, beispielsweise durch Weitergabe an unberechtigte

Personen oder bei einem allfälligen Entzug des legal erworbenen

Führerausweises.

3.3. Der auf

den Beschuldigten lautende Führerausweis der Kategorie B (SN 069/19,

Position Nr. 1) sowie die auf den Beschuldigten lautenden Lernfahrausweise

der Kategorien A und BE (SN 069/19, Positionen Nr. 2 und 3) werden deshalb

eingezogen und vernichtet.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

1.1. Aus

alldem folgt, dass die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das

vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht fällt das

Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408

StPO).

1.2. Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'600.—

festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Bei diesem Verfahrensausgang

ist die Gerichtsgebühr von CHF 2'600.— für das Berufungsverfahren dem

Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine

Parteientschädigung ist dem Beschuldigten keine zuzusprechen (vgl. Art. 429

Abs. 1 StPO e contrario).

2.

2.1. Zusätzlich

ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden

(Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'600.— (vorinstanzliche Gerichtsgebühr

von CHF 2'600.— plus Strafuntersuchungskosten im Umfang von

CHF 2'000.—) überbunden worden. Im Umfang von CHF 1'700.— wurden

die Strafuntersuchungskosten auf die Staatskasse genommen, da das Verfahren

in Bezug auf die untersuchten Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist

(act. 12 S. 17 f. Dispositivziffer 5 sowie E. VI.; vgl.

auch act. 2/0.1.01). Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde,

wurde ihm für das vorinstanzliche Verfahren auch keine Entschädigung im Sinne

von Art. 429 StPO zugesprochen (act. 12 S. 17 f. Dispositivziffer

6 sowie E. VI.). Im Rahmen der Untersuchung betreffend Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Beschuldigte keinen

Entschädigungsantrag gestellt, weshalb die Staatsanwaltschaft in ihrer

Einstellungsverfügung zu Recht von einem Verzicht ausging (act. 2/0.1.01

S. 4; act. 2/15.1.01; vgl. BGE 136 IV 332 E. 1.3). Eine

Entschädigung für die Aufwendungen im Untersuchungsverfahren betreffend die

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann im vorliegenden

Strafverfahren, in welchem es um das Erschleichen von Ausweisen geht, nicht

mehr verlangt werden (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.4).

2.2. Es ist

im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1

lit. b Ziff. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2

der kantonalen Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein sachlicher Grund

ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde,

zumal auch der Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten

Einwände vorgebracht hat (vgl. act. 15 und act. 28 S. 3 ff.).

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

A.______ ist schuldig des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises im Sinne von Art. 97

Abs. 1 lit. d SVG.

2.

A.______ wird

bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je

CHF 130.— (entsprechend CHF 9'360.—) sowie zu einer Busse von

CHF 2'340.—.

Der

Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf

zwei Jahre festgesetzt.

Die Busse von

CHF 2'340.— ist zu bezahlen. Bezahlt A.______ die Busse nicht, so

tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18

Tagen.

3.

Der auf A.______

lautende, beschlagnahmte Führerausweis der Kategorie B (Ausweisnummer

005476901006; Lagernummer SN 069/19, Position Nr. 1) sowie die auf A.______

lautenden, beschlagnahmten Lernfahrausweise der Kategorien A und BE

(Lagernummer SN 069/19, Positionen Nr. 2 und 3) werden eingezogen und vernichtet.

4.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 2'600.—; sie wird A.______

zusammen mit den Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren und die

Strafuntersuchung von insgesamt CHF 4'600.— auferlegt und von ihm

bezogen. Im Umfang von CHF 1'700.— werden die Strafuntersuchungskosten

auf die Staatskasse genommen.

5.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]