OG.2023.00016
Gewerbsmässiger Betrug etc.
2. Februar 2024Deutsch57 min
I. Prozessgeschichte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin
Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti
und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jennifer Zbinden.
Urteil
vom 2. Februar 2024
Verfahren
OG.2023.00016
1. Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Anklägerin
und
Berufungsklägerin
2. A.______
Privatkläger
gegen
B.______
Beschuldigter und
Berufungsbeklagter
verteidigt
durch lic. iur.
Bettina
Dürst,
Rechtsanwältin
Gegenstand
Veruntreuung
Anträge
der Staatsanwaltschaft
(gemäss Berufungserklärung vom
21. März 2023, act. 36, sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 10. November 2023, act. 49):
1.
Unter teilweiser Aufhebung von
Dispositivziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 1. März
2023 sei der Beschuldigte der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1
StGB; bezogen auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen vom
30. Dezember 2008 [Anklageziffer 2, Sachverhalt P] schuldig zu
sprechen.
2.
In Ergänzung des angefochtenen
Urteils des Kantonsgerichts Glarus sei der Beschuldigte mit einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer
Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen.
3.
In Abänderung von
Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Glarus
seien die Kosten des Verfahrens im Umfang eines Fünftels dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
4.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Anträge
des Beschuldigten (gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom
10. November 2023, act. 50):
1.
Es sei das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 1. März 2023 in sämtlichen Punkten zu
bestätigen und der Beschuldigte im Punkt der Veruntreuung gegenüber
A.______ freizusprechen.
2.
Es sei dem Beschuldigten die
amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Dürst-Hunziker
auch für das Verfahren vor Obergericht zu gewähren.
3.
Dies alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 4. März 2022 Anklage
gegen B.______ (nachfolgend Beschuldigter) wegen gewerbsmässigen Betruges
sowie Veruntreuung zu Lasten von 27 Geschädigten (act. 1 und
act. 3).
1.2. Mit
Urteil vom 1. März 2023 sprach das Kantonsgericht Glarus den
Beschuldigten sowohl vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges als auch vom
Vorwurf der Veruntreuung frei (act. 29 S. 54 Dispositivziffer 1).
Das Kantonsgericht Glarus verfügte zudem, dass die sichergestellten
Gegenstände dem Beschuldigten herauszugeben seien und merkte vor, dass der
Beschuldigte sämtliche (unbezifferten) Zivilforderungen der Privatkläger im
Grundsatz anerkannt habe (act. 29 S. 54 Dispositivziffern 2-3).
Die Gerichtsgebühr setzte das Kantonsgericht auf CHF 6'000.— fest und
nahm diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von insgesamt
CHF 39'074.20 auf die Staatskasse (act. 29 S. 43
Dispositivziffern 4-5).
2.
Gegen dieses Urteil erhob die
Staatsanwaltschaft am 21. März 2023 fristgerecht Berufung beim
Obergericht des Kantons Glarus und beantragte, dass die Dispositivziffer 1
des vorinstanzlichen Urteils teilweise aufzuheben und der Beschuldigte der
Veruntreuung (begangen am 30. Dezember 2008, Anklageziffer 2,
Sachverhalt P) schuldig zu sprechen sei. Ergänzend beantragte die
Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte hierfür mit einer Freiheitsstrafe
von 10 Monaten, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3
Jahren zu bestrafen sei und ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
und des Untersuchungsverfahrens zu
einem Fünftel aufzuerlegen seien (vgl. zum Ganzen act. 36 S. 2).
Die Verteidigung beantragte dagegen die vollumfängliche Abweisung der
Berufung (act. 50 S. 1).
3.
Die mündliche
Berufungsverhandlung fand am 10. November 2023 statt (act. 46).
4.
Am 2. Februar 2024 fällte das Obergericht
seinen Entscheid (act. 52). Der Entscheid wird schriftlich
eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung
ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 46
S. 6).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Das hier angefochtene Strafurteil der Vorinstanz
(act. 29) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die
Staatsanwaltschaft ist zur Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO),
hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige
Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; vgl. act. 36 und act. 49). Das
Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung der
Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG GL [GS III A/2]). Auf
die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).
2.
2.1
Mit
Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz
habe das Recht verletzt, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig
festgestellt und/oder unangemessen entschieden.
2.2
Im
vorliegenden Fall macht die Staatsanwaltschaft sowohl eine unvollständige und
unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine falsche Rechtsanwendung
geltend (act. 49 S. 3 ff.).
3.
3.1
Die
Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Lediglich in diesen Punkten hat das Urteil
aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Wird gegen einzelne Punkte
eines Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die unangefochtenen
Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft
(Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Diese rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des
Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Niklaus
Schmid/Daniel Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023,
N. 1 f. zu Art. 408 StPO).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft hat das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten
(vgl. act. 36). Nicht angefochten hat sie den Freispruch des
Beschuldigten in Bezug auf den (gewerbsmässigen) Betrug, die Herausgabe der
sichergestellten Gegenstände sowie die Vormerkung, dass der Beschuldigte sämtliche
Zivilforderungen der Privatkläger im Grundsatz anerkannt hat (vgl.
act. 29 S. 54 Dispositivziffern 1-3 im Vergleich zu act. 36).
Diese Urteilspunkte sind somit rechtskräftig, was vorzumerken ist.
4.
Die Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens SG.2022.00019 (act. 1-35) wurden beigezogen. Die
Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2014.00428) bilden integrierender
Bestandteil dieser Akten (act. 2/1.1.01 ff.). Die Akten des
Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 36).
III. Sachverhalt
1.
1.1
Der
Beschuldigte schloss sich im Jahr 2007 mit C.______ und D.______ zusammen, um
Kundengelder anzulegen (vgl. act. 2/10.1.01 Fragen 3 und 20). Ihr
Geschäftsmodell basierte dabei darauf, dass C.______ und D.______ dem
Beschuldigten die Kunden vermittelten und er deren investierten Gelder nach
seinem System anlegte (act. 2/10.1.01 Fragen 3-4). Finanziert wurde der
Beschuldigte dabei durch seinen ehemaligen Geschäftspartner E.______
(act. 2/10.1.01 Fragen 181-182).
1.2
Im
Rahmen dieses Geschäftsmodells stellte D.______ anfangs 2008
unter anderem den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und A.______
(nachfolgend Privatkläger) her (vgl. act. 2/10.1.03 N. 51 f.).
Der Privatkläger war am Anlagesystem des Beschuldigten interessiert und
unterzeichnete deshalb am 4. März 2008 eine Lizenzvereinbarung mit der
F.______ GmbH (vertreten durch den Beschuldigten), wonach er sich
verpflichtete, sein Kapital gemäss den Empfehlungen und Vorgaben des
Beschuldigten einzusetzen (act. 2/10.2.21 Frage 3; Kopien aus sichergestellten
Akten S. 41 f.). Am 30. Januar 2008 hatte er hierfür bereits ein
Konto bei der G.______ Bank eröffnet und am 20. Februar 2008
EUR 269'995.66 darauf einbezahlt (act. 2/6.1.00b S. 504 und
S. 508 f.).
1.3
Der
Beschuldigte verfolgte neben diesem Anlagegeschäft ein weiteres Projekt im
Bereich der Solarenergie. Konkret bestand die Idee des Beschuldigten darin,
durch eine Emission in Deutschland 25 Millionen Euro zu sammeln, um damit den
Bau von Solaranlagen in der Schweiz zu finanzieren (act. 2/10.1.01 Fragen
3.
und 108; act. 48 Fragen 43-44). Zu diesem Zweck gründete er am
23.
Januar 2008 die Einzelunternehmung «X.______» (act. 2/8.1.08).
2.
Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, er habe am
30.
Dezember 2008 ab dem G.______ Bankkonto des Privatklägers CHF 85'000.—
auf das Y.______-Konto seines Einzelunternehmens «X.______» überwiesen.
Anschliessend habe er CHF 84'560.— bar abgehoben und für eigene
Bedürfnisse verwendet. Er habe zwar über eine Vollmacht für das G.______
Bankkonto des Privatklägers verfügt, sei aber lediglich bevollmächtigt
gewesen, die Gelder gemäss Lizenzvereinbarung vom 4. März 2008 anzulegen,
d.h. Börsentitel zu kaufen und zu verkaufen. Die Staatsanwaltschaft klagte
den Beschuldigten deshalb wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1
StGB an (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 8).
3.
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von diesem Vorwurf
frei (act. 29 S. 54 Dispositivziffer 1). Dies mit der Begründung,
dass die Aussagen des Beschuldigten und die des Privatklägers sich zum Teil
widersprechen würden. Während der Beschuldigte aussage, der Bezug der
CHF 85'000.— sei vorgängig mit dem Privatkläger abgesprochen gewesen,
bestreite dies der Privatkläger. Die Aussagen des Beschuldigten seien dabei
widerspruchsfrei und detailreich. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschuldigte gutgläubig bzw. basierend auf einem
Missverständnis gehandelt habe. Aufgrund dieser Sachlage könne nicht die Rede
davon sein, dass unüberwindliche Zweifel an der Böswilligkeit des
Beschuldigten bestehen, zumal mindestens zwei Sachverhaltsvarianten möglich
seien. Auch sei nicht erweisen, dass der Beschuldigte das bezogene Geld für
eigene Bedürfnisse verwendet habe (vgl. zum Ganzen act. 29
S. 43 f. E. II.3.2.).
4.
Die Staatsanwaltschaft argumentiert dagegen, dass die von
der Vorinstanz erwähnten Sachverhaltsvarianten nicht gleichwertig seien. Es
sei deshalb nicht korrekt, einfach von der für den Beschuldigten günstigeren
Variante auszugehen (act. 49 S. 4). Entgegen der Vorinstanz seien
die Aussagen des Beschuldigten nicht detailreich und nicht ohne Widersprüche
und deshalb auch nicht glaubhaft (act. 49 S. 4 ff.). Daneben
sei zu beachten, dass die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltserstellung nicht
alle einschlägigen Beweismittel berücksichtigt habe. Insbesondere nicht
berücksichtigt habe die Vorinstanz die Aussage der Ehefrau des Privatklägers
sowie die in den Akten liegende Lizenzvereinbarung (act. 49
S. 6 f.). Die CHF 85'000.— seien anders verwendet worden, als
es in der Lizenzvereinbarung vereinbart worden sei (act. 49 S. 8).
Glaubhafte Erklärungen hierfür habe der Beschuldigte nicht geben können. Von
einem Missverständnis könne deshalb keine Rede sein (act. 49 S. 8).
Es sei zudem erwiesen, dass der Beschuldigte das Geld für eigene Bedürfnisse
verwendet habe (act. 49 S. 8 f.).
5.
5.1
Die
Verteidigung argumentiert dagegen, dass die Vorinstanz korrekt vorgegangen
sei. Es sei zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden, wenn es Aussage
gegen Aussage stehe, die Glaubwürdigkeit des Privatklägers stark zu bezweifeln
sei und zwei Sachverhaltsvarianten bestehen würden (act. 46 S. 3;
act. 50 S. 5). Es seien keine Widersprüche in den Aussagen des
Beschuldigten ersichtlich; seine Aussagen seien vielmehr konsistent,
widerspruchsfrei und detailreich (act. 50 S. 5). Grund für gewisse
Erinnerungslücken sei die lange Verfahrensdauer (act. 46 S. 3). Die
CHF 85'000.— seien vertragskonform in die X.______ investiert worden
(act. 50 S. 2 und S. 5). Es habe keine Vereinbarung gegeben,
wonach der Beschuldigte den Privatkläger vor oder nach Tätigung der Anlage
hätte informieren müssen (act. 50 S. 2). Dies auch deshalb, da der
Privatkläger ohnehin jederzeit den Zugriff und die Kontrolle über sein
eigenes Konto gehabt habe und ihm der Bezug durch die G.______ Bank angezeigt
worden sei (act. 50 S. 2).
5.2
Etwas
speziell sei einzig der Umstand, dass es sich bei der X.______ um ein Projekt
des Beschuldigten selbst gehandelt habe. Dies sei für den Privatkläger aus
der Belastungsanzeige jedoch ersichtlich gewesen. Der Privatkläger habe
selbst ausgesagt, dass der Beschuldigte ihm erklärt habe, eine bessere
Anlagemöglichkeit im Bereich von Solaranlagen zu haben. Er habe somit
Kenntnis davon gehabt, wie sein Geld angelegt werden sollte. Der Privatkläger
habe sich an seinen Einvernahmen eigentlich an gar nichts mehr konkret
erinnern können. Seine Aussage, dass er verärgert über den Bezug der
CHF 85'000.— gewesen sei, sei angesichts der unterzeichneten
Lizenzvereinbarung zur Investition seines Geldes merkwürdig. Der Beschuldigte
habe sein Geld ja gerade investieren sollen, um einen möglichen Gewinn zu
erwirtschaften (vgl. zum Ganzen act. 50 S. 3 f.).
6.
6.1
Basierend
auf diesen Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist im
Folgenden die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu überprüfen. Zu
beachten ist dabei, dass der angeklagte Sachverhalt dem Beschuldigten nur
dann zur Last gelegt werden kann, wenn er nach Überzeugung des Gerichts mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.3).
6.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 30. Dezember 2008
CHF 85'000.— vom G.______ Konto des Privatklägers auf das Y.______-Konto
der
X.______ überwiesen und von diesem Konto noch am selben Tag CHF 84'560.—
in bar bezogen hat (vgl. act. 29 S. 43 E. II.3.2.;
act. 49 S. 2; act. 50 S. 1 f.; act. 2/6.1.00b
S. 496 und S. 498; Beilage zu act. 2/10.1.03). Für diese
Transaktion wurden dem Privatkläger CHF 15.— als Bankspesen verrechnet
(act. 2/6.1.00b S. 496). Ebenfalls unbestritten und aufgrund der
Akten erstellt ist, dass die CHF 85'000.— am 16. März 2009 von der
X.______ wieder zurück auf das G.______ Konto des Privatklägers überwiesen
wurden (act. 29 S. 43 E. II.3.2.; act. 49 S. 2;
act. 50 S. 1 f.; act. 2/6.1.00b S. 497 f.;
act. 2/6.3.03-16). Der Beschuldigte hatte dabei jederzeit Zugriff auf
das G.______ Konto des Privatklägers, da er über den Codierschlüssel mit den
Sicherheitsbestimmungen verfügte (act. 48 Fragen 28-29). Auch der
Privatkläger selbst hatte jederzeit Zugriff auf sein G.______ Konto (act. 48
Frage 32). Als wirtschaftlich Berechtigter gegenüber der G.______ war der
Privatkläger gemeldet (vgl. act. 2/6.1.00b S. 509).
6.3
Strittig
ist dagegen, ob diese Überweisung der CHF 85'000.— und der
anschliessende Barbezug der CHF 84'560.— im Rahmen der vertraglich
vereinbarten Vermögensverwaltung des Privatklägers erfolgte bzw. im Vorfeld
mit dem Privatkläger abgesprochen war oder nicht. Schliesslich ist
umstritten, ob der Beschuldigte die CHF 85'000.— für eigene Bedürfnisse
verwendet hat. Diese strittigen Punkte sind im Folgenden zu klären
(E. III.7.-III.9.).
7.
Vereinbarung zwischen dem Privatkläger und dem
Beschuldigten
7.1
Der
Privatkläger und der Beschuldigte (handelnd als Vertreter der F.______ GmbH)
schlossen am 4. März 2008 eine Lizenzvereinbarung ab (vgl. Kopien aus
sichergestellten Akten S. 41 f.). Diese stellte die Grundlage dafür
dar, dass der Beschuldigte das Vermögen des Privatklägers verwalten konnte.
Einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag schloss der Privatkläger (anders
als die meisten anderen Kunden des Beschuldigten, vgl. Kopien aus
sichergestellten Akten S. 53 ff.) nicht ab (vgl.
act. 2/10.1.03 N. 54 ff.; act. 48 Frage 26).
7.2
In der
Lizenzvereinbarung hielten die Parteien fest, dass die F.______ GmbH
(Unternehmen des Beschuldigten) die Finanzmarkttools vertreibe. Dabei handle
es sich um ein Finanzmarkttool, welches die Anlageform in Trendaktien mit
begleitenden Optionsscheinen in Form eines ausgewogenen Depots nutze. Die
F.______ GmbH gewährte dem Privatkläger anschliessend das Recht, diese beiden
Finanzmarkttools zu nutzen. Der Privatkläger verpflichtet sich im Gegenzug,
sein eingesetztes Kapital gemäss den Empfehlungen und Vorgaben der F.______
GmbH einzusetzen. Vereinbart war ein Investitionszeitraum von mindestens drei
Jahren. Der Privatkläger war zudem verpflichtet, der F.______ GmbH eine
Lizenzgebühr zu bezahlen (vgl. zum Ganzen Kopien aus sichergestellten Akten
S. 41 f.).
7.3
Um was
es sich genau bei den Finanzmarkttools des Beschuldigten handelt, ist im
Dokument «XX» des Beschuldigten weiter ausgeführt (Kopien aus
sichergestellten Akten S. 191 ff.; vgl. auch act. 2/8.1.01
S. 59). Darin beschreibt der Beschuldigte sein Anlageprodukt als
Direktanlage in Aktien und begleitende Optionsscheine (Kopien aus
sichergestellten Akten S. 193). Investiert werde ausschliesslich in
Aktien, die einem langfristigen Trend folgen (Kopien aus sichergestellten
Akten S. 193). Um die Depotperformance zu steigern, würden die
Trend-Aktien zudem mit Optionsscheinen begleitet (Kopien aus sichergestellten
Akten S. 201).
7.4
Weder
in der Lizenzvereinbarung noch im Dokument «XX» ist eine mögliche Investition
der Gelder in ein Solarprojekt erwähnt (vgl. Kopien aus sichergestellten
Akten S. 41 f. und S. 191 ff.). Beide erwähnen als
Anlageprodukte ausschliesslich Aktien und Optionsscheine (vgl. Kopien aus
sichergestellten Akten S. 41 f. und S. 191 ff.). Diese
beiden Dokumente stellen somit entsprechend den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft (vgl. act. 49 S. 6 f.) ein gewichtiges
Indiz dafür dar, dass die ursprüngliche Vereinbarung zwischen dem
Beschuldigten und dem Privatkläger nur die Vermögensanlage in Aktien und
Optionsscheine umfasste.
7.5
Dasselbe
Bild ergibt sich entgegen der Verteidigung (vgl. act. 50 S. 2 und
S. 5) auch aus den Einvernahmen des Beschuldigten und des Privatklägers.
So gab der Beschuldigte an seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni
2015.
an, dass es bei seinem Geschäftsmodell um Anlagen gegangen sei, welche
getätigt werden sollten. Es sei ein ganz simples System. Es brauche immer 30
Titel (20 Aktien und 10 Optionsscheine). Er habe diese gekauft und verkauft
(act. 2/10.1.01 Frage 3). Sein System habe auf dem von Herrn H.______
basiert. Er habe dessen System eingekauft und dieses so weitergegeben
(act. 2/10.1.01 Frage 7). Auf die Frage, was für Titel in diesem Produkt
enthalten gewesen seien, antwortete der Beschuldigte, dass dies Aktien und
Optionsscheine gewesen seien (act. 2/10.1.01 Frage 8). Auch an der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte, dass er die
Gelder seiner Kunden nach dem System H.______ eingesetzt habe
(act. 2/10.1.02 N. 212 ff.).
7.6
Aus den
Akten ergibt sich, dass es sich bei diesem erwähnten System von Herrn
H.______ um einen gebührenpflichtigen Börsendienst handelt, wobei Herr
H.______ für seine Kunden Trendaktien und Optionsscheine identifiziert, in
welche diese anlegen können (vgl. act. 2/8.1.01 S. 57 f.; vgl.
auch Kopien aus sichergestellten Akten S. 176 ff. und
S. 203 ff.). Der Beschuldigte hat diesen Börsendienst von Herrn
H.______ nachweislich abonniert (vgl. Kopien von sichergestellten Akten
S. 203 ff.).
7.7
Der
Privatkläger bestätigte an seiner polizeilichen Einvernahme vom
16.
Januar 2015, dass er im Jahr 2007 bzw. 2008 sein Geld dem
Beschuldigten für Börsenanlagen übergeben habe (act. 2/10.2.21 Frage 9).
7.8
Es ist
somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung erstellt, dass die
ursprüngliche Vereinbarung zwischen den Parteien zur Vermögensverwaltung des
Privatklägers einzig eine Anlage in Aktien und Optionsscheine umfasste.
8.
Vorgängige Absprache des Bezugs
8.1
Zu
prüfen bleibt, ob der Beschuldigte den Bezug der CHF 85'000.— vorgängig
im konkreten Einzelfall mit dem Privatkläger abgesprochen hatte. Wie die
Vorinstanz zu Recht festhält (act. 29 S. 43 E. II.3.2.),
widersprechen sich die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers in
diesem Punkt. So führt der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme aus,
dass die Überweisung mit dem Privatkläger abgesprochen gewesen sei
(act. 2/10.1.01 Fragen 65 und 68-69). Er sei hierfür bei ihm zu Hause in
[...] gewesen (act. 2/10.1.01 Frage 65). Der Privatkläger sei sowohl über den
Bezug als auch die Rückzahlung informiert worden durch ihn
(act. 2/10.1.01 Frage 72). Der Privatkläger habe gewusst, dass das Geld
in das Energieprojekt geflossen sei. Er habe mit ihm schon über das
Energieprojekt gesprochen, bevor die Anlage gemacht worden sei (act.
2/10.1.01 Frage 77).
8.2
Der
Privatkläger führt dagegen aus, dass diese Überweisung nicht mit ihm
abgesprochen und er damit nicht einverstanden gewesen sei
(act. 2/10.2.21a Fragen 93-94). Der Beschuldigte sei irgendwann bei
ihnen gewesen und habe gesagt, dass er Geld von seinem G.______ Konto für
etwas anderes genommen und gebraucht habe (act. 2/10.2.21a Frage 82). Dies
habe er ihm erst gesagt, nachdem er den Bezug schon getätigt habe (act.
2/10.2.21a Frage 83). Er sei verärgert gewesen, woraufhin der Beschuldigte
versprochen habe, dass das richtiggestellt werde (act. 2/10.2.21a Frage
85). Der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, wofür er das Geld gebraucht habe
(act. 2/10.2.21a Frage 86). Das Geld sei wieder ersetzt worden
(act. 2/10.2.21a Frage 89). Er wisse aber nicht mehr wann
(act. 2/10.2.21a Frage 90). Er bestätigte zwar, dass der Beschuldigte
anlässlich der Geldanlage von seinem Energiekonzept erzählt habe. Es seien
aber nie konkrete Gespräche geführt worden; er sei gar nicht interessiert
gewesen, in dieses Konzept zu investieren (act. 2/10.2.21a Frage 95).
8.3
An die
weiteren Umstände konnte sich der Privatkläger an der polizeilichen
Einvernahme nicht mehr erinnern. So konnte er insbesondere nicht aussagen,
wie viel und wann das Geld gefehlt habe (act. 2/10.2.21a Fragen 79-81).
Er konnte sich nur erinnern, dass es ein grösserer Betrag gewesen sei
(act. 2/10.2.21a Frage 80). Wer und wie das Fehlen des Geldes bemerkt
worden sei, wisse er auch nicht mehr (act. 2/10.2.21a Frage 82). Auch an
der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2021 erinnerte
sich der Privatkläger an vieles nicht mehr und konnte entsprechende Fragen
nicht mehr beantworten. Namentlich verneinte er die Frage, ob er mehr dazu
berichten könne, dass ein Betrag von CHF 85'000.— von seinem G.______ Konto
auf das Konto der X.______ überwiesen wurde (act. 2/10.2.21b N. 205 ff.). Er
gab einzig an, dass der Bezug der CHF 85'000.— seiner Meinung nach nicht
zulässig gewesen sei (act. 2/10.2.21b N. 218 ff.).
8.4
Die
Verteidigung bringt somit zwar zu Recht vor, dass der Privatkläger sich an
vieles nicht mehr erinnern konnte (act. 50 S. 4). Entgegen der
Verteidigung (act. 50 S. 5) kann jedoch daraus noch nicht
abgeleitet werden, dass die Aussage des Beschuldigten zur Frage, ob der Bezug
der CHF 85'000.— mit ihm abgesprochen worden war unglaubhaft ist. So ist
zu berücksichtigen, dass der Privatkläger in seiner Einvernahme nachvollziehbar
die von ihm damals erlebten Emotionen (Ärgernis) schilderte. Zudem ist zu
beachten, dass sich seine Aussage mit denen seiner Ehefrau, I.______, deckt.
Die Verteidigung geht dabei selbst davon aus, dass die Ehefrau des
Privatklägers und nicht der Privatkläger selbst federführend bei ihren
Finanzen gewesen sei (act. 50 S. 4).
8.5
I.______
wies an ihrer Einvernahme vom 16. Januar 2015 erstmals auf den Bezug der
CHF 85'000.— hin. So sagte sie aus, dass sie mittels der Logindaten ab
und zu mitverfolgt habe, was auf den Konten gelaufen sei. Irgendwann habe sie
festgestellt, dass bei ihrem Mann 100'000.— Euro bzw. Schweizer Franken auf
dem Konto fehlen würden. Sie habe das ihrem Mann mitgeteilt und sie hätten
D.______ informiert. D.______ habe sich das angeschaut und bestätigt, dass
CHF 100'000.— fehlen würden. Daraufhin habe D.______ in ihrer
Anwesenheit den Beschuldigten damit konfrontiert. Dieser habe gesagt, dass er
das Geld gerade gebraucht habe. Er habe nicht gesagt, für was genau. Ein
Angestellter der G.______ sei ihm dabei behilflich gewesen. Damit diesem
nichts passiere, solle man hier nichts machen. Er würde dafür besorgt sein,
dass der Betrag zurückbezahlt werde. Der Betrag sei dann innert ca. vier
Wochen zurückbezahlt worden (vgl. zum Ganzen act. 2/10.2.22 Frage 3).
8.6
Die
Staatsanwaltschaft bringt dabei zu Recht vor (act. 49 S. 6 f.),
dass die Aussage von I.______ – auch wenn sie die Ehefrau des Privatklägers
ist – als sehr glaubhaft zu beurteilen ist. So schilderte sie den Sachverhalt
spontan bei ihrer Einvernahme, welche eigentlich den gewerbsmässigen Betrug
des Beschuldigten betraf. Dabei war sie die erste, welche diesen Sachverhalt
vorbrachte. Wie sich aus den nachfolgenden Ermittlungen der Polizei und der
Staatsanwaltschaft ergab, deckte sich der von ihr geschilderte Sachverhalt
auch mit den vorhandenen Akten (vgl. Beilage zu act. 2/10.1.03;
act. 2/6.1.00b S. 496 ff.; act. 2/6.3.03-16). In ihrer
Aussage sind zudem Detailschilderungen enthalten.
8.7
Die
Aussage des Privatklägers und seiner Ehefrau, I.______, stellen gemeinsam
somit ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Überweisung der
CHF 85'000.— und der anschliessende Barbezug der CHF 84'560.— nicht
mit dem Privatkläger abgesprochen worden und nicht von seinem Einverständnis
gedeckt war.
8.8
Die Aussagen
des Beschuldigten, wonach die Überweisung sehr wohl mit dem Privatkläger
abgesprochen gewesen sei (vgl. act. 2/10.1.01 Fragen 65 und 68-69),
erweist sich dagegen nicht als glaubhaft. Wie die Staatsanwaltschaft nämlich
zu Recht vorbringt (act. 49 S. 4), sind die Aussagen des
Beschuldigten entgegen der Feststellung der Vorinstanz (act. 29
S. 44 E. II.3.2.) teilweise widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. So sagte der Beschuldigte an seiner polizeilichen
Einvernahme vom 17. Juni 2015 zunächst aus, dass die CHF 85'0000.—
auf ein Konto der Z.______-Bank von der X.______ geflossen
(act. 2/10.1.01 Frage 61) und von dort aus nach Deutschland überwiesen
worden seien (act. 2/10.1.01 Frage 64). Diese Aussage des Beschuldigten
ist mit den vorhandenen Kontoauszügen aus den Akten widerlegt. Die
CHF 85'000.— wurden zunächst auf ein Y.______-Konto der X.______
überwiesen und anschliessend vom Beschuldigten bar abgehoben (vgl. Beilage zu
act. 2/10.1.03). Die vom Beschuldigten angeführte Begründung, was mit
den CHF 85'000.— genau geschehen ist, kann somit nicht stimmen. Weshalb
das Geld bar abgehoben wurde, konnte der Beschuldigte auch als er damit
konfrontiert wurde, nicht beantworten (vgl. act. 2/10.1.03 N. 114).
8.9
In der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2021 antwortete der
Beschuldigte auf die Frage, ob der Privatkläger von der Transaktion gewusst
habe, dass sie einfach gesagt hätten, dass die Gelder nur über die Emission
komplett abgewickelt werden könnten. Wenn die Investoren die ursprüngliche
Summe wollten, dann hätten sie das dorthin überwiesen (act. 2/10.1.02 N. 302
ff.). Auch an der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
3.
November 2021 sagte er aus, dass er nicht wisse, was im Detail mit
den CHF 85'000.— passiert sei, nachdem der Betrag auf das Konto der
X.______ überwiesen worden seien. Sie seien ins Projekt geflossen (act.
2/10.1.03 N. 88 f.). Er wisse nur, dass alle diese Gelder ins Projekt vom
Solarpark geflossen seien. Nur über die Emission sei es möglich gewesen, die
Gelder zurückzugeben, nicht über Finanzprodukte (act. 2/10.1.03 N. 91
ff.).
8.10
Der
Beschuldigte sprach an diesen Einvernahmen in plural von «Geldern» und
«Investoren». Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte den
Bezug der CHF 85'000.— vom Konto des Privatklägers im Jahr 2008 mit der
Investition der Restguthaben seiner Kunden (hier Geschädigte) im Jahr 2010 in
das Solarprojekt verwechselte. So unterbreitete er im Jahr 2010 allen seinen
Kunden ein Angebot zur Vertragsauflösung bzw. zur Kontosaldierung (Kopien aus
sichergestellten Akten S. 89 ff.), um die Restguthaben auf deren
G.______ Konten in sein Solarprojekt investieren zu können (vgl.
act. 2/10.1.01 Frage 102). Aus diesen Aussagen des Beschuldigten kann
somit nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da sie gar nicht den hier
strittigen Bezug der CHF 85'000.— vom Konto des Privatklägers im Jahr
2008.
betrafen.
8.11
Auch
in Bezug auf die Rückzahlung der CHF 85'000.— sind die Aussagen des
Beschuldigten widersprüchlich. So gab er zunächst an, die CHF 85'000.—
seien nicht zurückbezahlt worden, sondern befänden sich weiter im Projekt
(act. 2/10.1.01 Frage 67). Erst als die Polizistin den Beschuldigten an
der Einvernahme darauf hinwies, dass am 16. März 2009 CHF 85'000.—
zurück auf das Konto des Privatklägers geflossen seien, bestätigte der
Beschuldigte die Rückzahlung (vgl. act. 2/10.1.01 Frage 70). In Bezug
auf die Rückzahlung gab der Beschuldigte zudem an, dass er diese ausgelöst
habe, da sein mittlerweile verstorbener Geschäftspartner E.______ nicht
wollte, dass Geld vom Privatkläger im Projekt sei (act. 2/10.1.01 Frage
72). E.______ habe deshalb den Betrag an die X.______ bezahlt, damit der
Beschuldigte die CHF 85'000.— wieder an den Privatkläger zurückzahlen
könne (act. 2/10.1.01 Frage 70).
8.12
Es erscheint
zwar glaubhaft, dass E.______ dem Beschuldigten die CHF 85'000.—
übergeben hat, um diese dem Privatkläger zurückzuzahlen. So finanzierte
E.______ in den Jahren 2008 bis 2011 den Lebensunterhalt des Beschuldigten
mit (act. 2/10.1.03 N. 131 f.). Der Beschuldigte vermutete zudem,
dass E.______ im gleichen Zeitpunkt Firmenanteile ausbezahlt worden seien und
diese im Zusammenhang mit diesem Geldfluss stehen würden (act. 48 Frage
39). Dies würde somit erklären, woher E.______ das Geld für die Rückzahlung
aufbringen konnte.
8.13
Die
Aussage, dass der Beschuldigte die CHF 85'000.— zurücküberwiesen hatte,
weil E.______ kein Geld des Privatklägers im Energieprojekt wollte, erscheint
dagegen nicht glaubhaft. So ist nicht ersichtlich, weshalb es eine Rolle
spielen sollte, von wem das investierte Geld genau stammt. Zudem wäre zu
erwarten, dass der Beschuldigte vorgängig mit seinem Geschäftspartner
abgesprochen hätte, bevor er Kundengelder in das Solarprojekt investiert. In
diesem Fall hätte sein Geschäftspartner die Investition vorgängig ablehnen
können und nicht erst nachdem das Geld bereits investiert worden war. Genau
dies scheint auch geschehen zu sein: So gab der Beschuldigte an seiner
Befragung vom 3. November 2021 an, dass er nur im Zusammenhang mit E.______,
wenn es ums Projekt gegangen sei, mit so viel Bargeld zu tun gehabt hätte
(act. 2/10.1.03 N. 122 f.). E.______ scheint somit tatsächlich
bereits von Beginn weg über den Barbezug der CHF 84’560.— informiert und
direkt involviert gewesen zu sein. Weshalb er sich dann 2.5 Monate später
plötzlich daran gestört haben soll, dass das investierte Geld vom
Privatkläger stammte, erschliesst sich nicht. Viel wahrscheinlicher erscheint
deshalb, dass der Beschuldigte das Geld auf Druck des Privatklägers und
seiner Ehefrau zurückzahlten, wie dies der Privatkläger und seine Ehefrau
übereinstimmend schilderten (vgl. act. 2/10.2.22 Frage 3;
act. 2/10.2.21a Frage 85).
8.14
Es ist
somit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte sowohl in Bezug auf die
Verwendung der CHF 85'000.—, die vorgängige Aufklärung des Privatklägers
als auch auf die Rückzahlung der CHF 85'000.— widersprochen hat. Mehrere
relevante Aussagen von ihm wurden durch die vorhandenen Akten widerlegt (vgl.
oben E. III.8.8.-8.13.). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb
für ein Solarprojekt derart viel Bargeld benötigt würde. Die Aussage der
Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten seien widerspruchsfrei und
detailreich, ist somit unzutreffend. Die Aussage des Beschuldigten den
Privatkläger vor dem Bezug der CHF 85'000.— informiert zu haben, ist
vielmehr als unglaubhaft zu erachten.
8.15
Auch
zu Lasten des Beschuldigten zu beachten ist, dass gemäss Lizenzvereinbarung
Änderungen und Ergänzungen dieser der Schriftform bedürfen (Kopien aus
sichergestellten Akten S. 42). Der Beschuldigte hätte somit, wenn er
sich vertragskonform verhalten hätte, nicht nur eine mündliche, sondern eine
schriftliche Einwilligung des Privatklägers zum Bezug der CHF 85'000.—
einholen müssen. Dies hat er jedoch nachweislich nicht getan. Insofern hätte
er ohnehin entgegen der Lizenzvereinbarung gehandelt. Darüber hinaus vertrat
der Beschuldigte auf der
einen Seite sein eigenes Einzelunternehmen die X.______ und auf der anderen
Seite agierte er als Vertreter des Privatklägers. Er befand sich somit in
einer Interessenkollision zwischen den Interessen seines Einzelunternehmens
an möglichst tiefen Kosten und denen des Privatklägers an einem möglichst
hohen Gewinn. Dass dies «etwas speziell» sei, anerkennt sogar die
Verteidigung (vgl. act. 50 S. 3).
8.16
Entgegen
der Vorinstanz (act. 29 S. 44 E. II.3.2.) und der Verteidigung
(act. 46 S. 3) bestehen somit nicht zwei gleichwertige
Sachverhaltsvarianten. Vielmehr bestehen aufgrund der verschiedenen
vorhandenen Indizien keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass der
Beschuldigte den Bezug der CHF 85'000.— vorgängig nicht mit dem
Privatkläger abgesprochen hat. Dies insbesondere aufgrund der glaubhaften
Aussage von I.______, welche sich mit der des Privatklägers und den
vorhandenen Akten deckt. Es ist somit aufgrund der vorhandenen Indizien mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschuldigte die CHF 85'000.— vom Konto des Privatklägers entgegen ihrer
Vereinbarung und ohne Einverständnis des Privatklägers bezogen hat.
9.
Verwendung für eigene Bedürfnisse
9.1
Schliesslich
ist zu klären, ob der Beschuldigte – entsprechend der Anklage – die
CHF 85'000.— des Privatklägers für eigene Bedürfnisse verwendet hatte
oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte die CHF 85'000.—
des Privatklägers zunächst auf ein Konto seines Einzelunternehmens X.______
überwies. Anschliessend hob er CHF 84'560.— bar ab (act. 2/6.1.00b
S. 496; Beilage zu act. 2/10.1.03). Was danach mit dem Geld genau
passierte, ist unklar. Die Version des Beschuldigten, dass das Geld nach
Deutschland für die Emission überwiesen worden sei, ist aufgrund der Akten
widerlegt (act. 2/10.1.01 Frage 64 im Vergleich zu Beilage zu
act. 2/10.1.03). Auch als der Beschuldigte darauf angesprochen wurde,
dass CHF 84'560.— bar vom Konto abgehoben worden seien, konnte er dazu
nichts näher ausführen (vgl. act. 2/10.1.03 N. 108 ff.). Er
sagte lediglich aus, dass er nur im Zusammenhang mit E.______, wenn es ums
Projekt gegangen sei, mit so viel Bargeld zu tun gehabt hätte (act. 2/10.1.03
N. 122 f.).
9.2
Ob die
CHF 85'000.— somit tatsächlich in das Energieprojekt des Beschuldigten
flossen oder sonst seinem Geschäftspartner E.______ übergeben wurden, ist
somit nicht klar. In beiden Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte
das Geld für eigene Bedürfnisse verwendete, da er es entweder – ohne
Einwilligung des Privatklägers – für sein Energieprojekt verwendete oder
seinem Geschäftspartner E.______ übergeben hat, welcher in den Jahren 2008
bis 2011 wiederum seinen Lebensunterhalt finanzierte (vgl. act. 2/10.1.03
N. 131 f.). Der Beschuldigte gibt dabei an, dass er die
CHF 85'000.— dem Privatkläger nicht jederzeit hätte zurückzahlen können
(act. 2/10.1.01 Frage 77).
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Zu prüfen bleibt, ob der dem Beschuldigten zur Last gelegte
Sachverhalt rechtlich als Veruntreuung im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist.
2.
2.1
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass eine Veruntreuung von
Vermögenswerten nur dann vorliege, wenn die Vermögenswerte wirtschaftlich
fremd seien. Dies sei nur der Fall, wenn der Täter verpflichtet sei, die
Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten. Entgegen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Veruntreuung zudem nur möglich, wenn
der Täter die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte
erlange (vgl. zum Ganzen act. 29 S. 48 f. E. III.2.1.).
2.2
In
Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt hielt die Vorinstanz
entsprechend fest, dass der Tatbestand der Veruntreuung schon deshalb nicht
erfüllt sei, da der Privatkläger selbst Zugriff auf sein G.______ Konto
gehabt habe. Darüber hinaus sei zu Gunsten des Beschuldigten davon
auszugehen, dass er gutgläubig agiert und das Geld des Privatklägers wie
vorher besprochen investiert habe. Allenfalls sei ein Missverständnis
vorgelegen. Die Investition sei im Interesse des Privatklägers erfolgt und
nicht zu Gunsten des Beschuldigten oder einer Drittperson. Im Ergebnis liege
somit keine strafbare Handlung vor (vgl. zum Ganzen act. 29 S. 52
E. III.4.).
3.
Die Staatsanwaltschaft geht dagegen davon aus, dass der
Beschuldigte alle Tatbestandselemente der Veruntreuung erfüllt habe. So habe
der Privatkläger den Beschuldigten ermächtigt, mit seinen Zugangsdaten online
sein G.______ Konto zu verwalten und Finanzmarkttitel zu kaufen und zu
verkaufen. Diese Übergabe der Verfügungsmacht bzw. des Zugriffs auf das
Buchgeld stelle ein Anvertrautsein im Sinne der Rechtsprechung dar. Der
Privatkläger sei vertraglich verpflichtet gewesen, das Geld auf seinem Konto
zu belassen. Der Beschuldigte habe die CHF 85'000.— ohne Rechtsgrundlage
vom Konto des Privatklägers abgehoben, auf sein eigenes Konto überwiesen und
nach seinem eigenen Gutdünken verwendet. Der Tatbestand der unrechtmässigen
Verwendung in seinem Nutzen sei somit erfüllt. Hinzukomme, dass es sich wohl
sogar finanziell bereichert habe (vgl. zum Ganzen act. 49 S. 10).
4.
Die Verteidigung argumentierte dagegen, dass die Vorinstanz
das Verhalten des Beschuldigten korrekt qualifiziert habe. Der Tatbestand der
Veruntreuung sei vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe das Geld
vertragsgemäss investiert und für Projektkosten verwendet. Der Beschuldigte
sei nicht dazu verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte ständig zur Verfügung
des Privatklägers zu halten. Die Vorinstanz habe zudem zu Recht festgehalten,
dass das Geld dem Beschuldigten zur Tätigung von Anlagen übergeben worden
sei. Das Geld könne deshalb nicht mehr als fremde Sache im rechtlichen Sinne
bezeichnet werden und stelle somit kein taugliches Objekt für eine
Veruntreuung dar. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die
Gelder im strafrechtlichen Sinne anvertraut gewesen seien und der
Beschuldigte die ausschliessliche Verfügungsgewalt darüber gehabt habe. So hätte
der Privatkläger das Geld jederzeit beziehen können (vgl. zum Ganzen
act. 50 S. 5).
5.
5.1
Nach
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung
strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder
eines anderen Nutzen verwendet.
5.2
Vorausgesetzt
für das Vorliegen einer Veruntreuung ist, dass der Treugeber dem Täter einen
Vermögenswert anvertraut hat (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021
E. 4.4.1). Damit zusammenhängend ist vorausgesetzt, dass die fraglichen
Vermögenswerte für den Treuhänder wirtschaftlich fremd sind, weshalb der
Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig
zu erhalten (sog. Werterhaltungspflicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019
vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1). Die tatbestandsmässige Handlung besteht
bei der Veruntreuung von Vermögenswerten sodann in einem Verhalten, durch
welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen
Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 1.4.2).
Erforderlich ist, dass dem Treugeber daraus einen Vermögensschaden erwächst
(Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022
E. 2.1.1; Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.,
Basel 2019, N. 38 zu Art. 138 StGB, je m.w.H.). Der subjektive
Tatbestand setzt schliesslich Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht voraus (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2, m.w.H.; Urteil
des Bundesgerichts 6B_1183/2020 vom 16. August 2020 E. 1.3.1).
6.
Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den vom
G.______ Bankkonto bezogenen CHF 85'000.— um Vermögenswerte nach
Abs. 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB handelt (vgl. act. 22
S. 16; act. 49 S. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2008 vom
19.
Juni 2008 E. 3.3.1; Marcel
Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 29 zu Art. 138
StGB). Zu prüfen ist im Folgenden jedoch, ob der Beschuldigte auch die
restlichen Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB erfüllte, insbesondere, ob die Vermögenswerte anvertraut waren, den
Beschuldigten eine Werterhaltungspflicht traf und der Beschuldigte die CHF
85'000.— in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht in seinem eigenen Nutzen
verwendet hat.
7.
Anvertrauter Vermögenswert
7.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der
Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu
verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen
abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit
der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es
für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine
Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3). Dabei
genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen
kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1).
Dementsprechend gilt auch ein Bankkonto, für welches dem Täter eine Vollmacht
erteilt wurde, nach der Rechtsprechung als anvertrauter Vermögenswert –
unabhängig davon, ob der Kontoinhaber selbst auch noch darüber verfügen kann
oder nicht (vgl. BGE 119 IV 127 E. 2; Urteil des Bundesgerichts
6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts
6B_128/2008 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.1).
7.2
Vorliegend
verfügte der Beschuldigte über den Codierschlüssel mit den
Sicherheitsbestimmungen für das G.______ Bankkonto des Privatklägers. Er
hatte somit jederzeit Zugriff auf das Konto und konnte ohne Mitwirkung des
Privatklägers über das vorhandene Kontoguthaben verfügen (vgl. oben
E. III.6.2.). Unabhängig davon, dass der Privatkläger selbst auch
Zugriff auf sein G.______ Konto hatte, waren die darauf vorhandenen
Vermögenswerte dem Beschuldigten somit anvertraut im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
7.3
Die
Vorinstanz hatte in ihrem Urteil im Gegensatz hierzu ausgeführt, dass
Vermögenswerte nur anvertraut seien, wenn der Täter die ausschliessliche
Verfügungsmacht darüber erlange. Dies mit der Begründung, dass der Treugeber
nur in dieser Konstellation Vertrauen in den Treuhänder brauche und ansonsten
der Tatbestand von Art. 158 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung;
Missbrauchstatbestand) ungebührlich eingeschränkt würde (vgl. zum Ganzen
act. 29 S. 49 E. III.2.1.).
7.4
Diese
Ausführungen der Vorinstanz überzeugen nicht (vgl. act. 29 S. 49
E. III.2.1.). Solange der Treuhänder nämlich ohne Mitwirkung des
Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, kann der Treugeber
ungewünschte Transaktionen auch dann nicht verhindern, wenn er selbst noch
Zugang zu den Vermögenswerten hat. Der Treugeber braucht somit unabhängig
davon, ob er selbst noch Zugriff auf die Vermögenswerte hat, Vertrauen in den
Treuhänder. Darüber hinaus ergibt sich aus der Botschaft über die Änderung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 24. April 1991, dass
Art. 158 Ziff. 2 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung;
Missbrauchstatbestand) deshalb eingeführt wurde, um eine Ausdehnung von
Art. 158 Ziff. 1 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung;
Treuebruchtatbestand) verhindern zu können. Dabei wurde in der Botschaft
selbst festgehalten, dass die Anwendungsfälle des neuen Art. 158
Ziff. 2 StGB relativ selten seien (vgl. Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom
24.
April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1047). Nicht beabsichtigt war
dagegen, den Anwendungsbereich der Veruntreuung einzuschränken, welcher
bereits zuvor Konstellationen wie die vorliegende erfasste (vgl. hierzu BGE 109 IV 27 E. 2c und E. 3; vgl. auch Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom
24.
April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1001 f.).
8.
Werterhaltungspflicht
8.1
Weiter
ist vorausgesetzt, dass die fraglichen Vermögenswerte für den Treuhänder
wirtschaftlich fremd sind, weshalb der Treuhänder verpflichtet ist, dem
Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (sog.
Werterhaltungspflicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom
28.
Mai 2021 E. 4.4.1). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der
Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen
kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck dem Risiko einer Schädigung
entgegengewirkt werden soll. Die Rechtsprechung bejaht eine Verletzung der
Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines
Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf oder eines Baukredits. Eine
Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder
in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder –
allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an den Anleger zurückzufliessen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2020 vom 10. März 2021
E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020
E. 4.3).
8.2
Vorliegend
ist erwiesen, dass die auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte des
Privatklägers für den Beschuldigten wirtschaftlich fremd waren (vgl. oben
E. III.6.2.). Daneben ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass nicht
eine Werterhaltungspflicht in dem Sinne bestand, dass das G.______ Konto des
Privatklägers jederzeit ein gewisser Saldo aufzuweisen hätte. Wie die
Verteidigung vorbringt (act. 50 S. 5), wäre dies aufgrund von
Kursschwankungen gar nicht möglich. Dem Beschuldigten oblag jedoch eine Werterhaltungspflicht
in dem Sinne als er vertraglich verpflichtet war, das vom Privatkläger
einbezahlte Geld während der gesamten Vertragslaufzeit von mindestens
drei Jahren möglichst gewinnbringend in Aktien und Optionsscheine anzulegen.
Insofern oblag ihm nicht nur eine Rückzahlungspflicht am Ende der Laufzeit
der Lizenzvereinbarung, wie dies etwa bei einem Darlehen der Fall wäre. Der
Beschuldigte war somit während der gesamten Vertragslaufzeit nur befugt, das
Geld des Privatklägers in Aktien- und Optionsscheine anzulegen. Die
Geldeinlage des Privatklägers auf das G.______ Konto und der dem
Beschuldigten eingeräumte Zugriff darauf waren somit zweckgebunden. Hierfür
bezahlte der Privatkläger dem Beschuldigten im Gegenzug eine (relativ hohe)
Lizenzgebühr.
8.3
Für den
Privatkläger bestand bei einer verabredungswidrigen Verwendung
seines Kontoguthabens die latente Gefahr einer Schädigung. Dies zeigt sich
vorliegend namentlich daran, dass der Beschuldigte das Geld des Privatklägers
auf das Konto seines eigenen Einzelunternehmens überwiesen und von dort aus
bar abgehoben hat (vgl. E. III.6.2.). Der Beschuldigte handelte ab
diesem Zeitpunkt somit sowohl als Vertreter des Privatklägers als auch als
Inhaber seines Einzelunternehmens (sog. Selbstkontrahieren). Er befand sich
somit in einer Interessenkollision zwischen seinen Interessen als Inhaber des
Einzelunternehmens an einer möglichst günstigen Kapitalbeschaffung und den
Interessen des Privatklägers an einer möglichst gewinnbringenden Investition.
Das Bundesgericht erachtet das Selbstkontrahieren gerade aufgrund dieser
regelmässig auftretenden Interessenkollisionen als grundsätzlich unzulässig
(BGE 144 III 388 E. 5.1, m.w.H.).
8.4
Entsprechend
oblag dem Beschuldigten vorliegend eine Werterhaltungspflicht im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
9.
Unrechtmässige Verwendung und Eintritt eines
Vermögensschadens
9.1
Darüber
hinaus ist erforderlich, dass der Täter die ihm anvertrauten Vermögenswerte
unrechtmässig verwendet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies
gegeben, wenn der Täter die Vermögenswerte entgegen den erteilten
Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck
hinwegsetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E.
4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 1.1.1).
Hierbei kann bereits die pflichtwidrige Abbuchung vom Konto als
unrechtmässiges Verwenden zählen (Marcel
Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 108 zu Art. 138 StGB).
Erforderlich ist zudem, dass dem Treugeber daraus einen Vermögensschaden
erwächst (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022
E. 3.3.1, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom
5.
Dezember 2022 E. 2.1.1, m.w.H.; Marcel
Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 38 zu Art. 138
StGB).
9.2
Der
Beschuldigte war gemäss Vereinbarung mit dem Privatkläger nur berechtigt, die
Vermögenswerte des Privatklägers in Aktien und Optionsscheine zu investieren
(vgl. oben E. III.7.). Indem er CHF 85'000.— auf das Konto seines
Einzelunternehmens überwies und in der Folge CHF 84'560.— bar abhob,
setzte er sich über diesen vereinbarten Verwendungszweck hinweg. Mit anderen
Worten hat er die ihm anvertrauten Vermögenswerte des Privatklägers somit
unrechtmässig verwendet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2012 vom
2.
Oktober 2012 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2012 vom
4.
Februar 2013 E. 2.3). Dem Privatkläger fehlten somit vom
30.
Dezember 2008 bis zur Rückzahlung des Geldes am 16. März 2009
CHF 85'000.—. Zudem wurden dem Konto des Privatklägers CHF 15.— als
Bankspesen für die Transaktion belastet (vgl. E. III.6.2.).
9.3
Der
Beschuldigte war dabei nicht in der Lage, die CHF 85'000.— dem
Privatkläger jederzeit zurückzahlen zu können (act. 2/10.1.01 Frage 77).
Wenn der Beschuldigte aussagt, dies sei auch keine Bedingung zwischen dem
Privatkläger und ihm gewesen (act. 2/10.1.01 Frage 77), übersieht er,
dass es sehr wohl Bedingung zwischen ihm und dem Privatkläger gewesen ist,
dass das vom Privatkläger angelegte Geld jederzeit auf seinem G.______ Konto
liegt bzw. in Aktien und Optionsscheine angelegt ist. Gerade hierfür zahlte
der Privatkläger dem Beschuldigten nämlich eine (relativ hohe) Lizenzgebühr
(vgl. E. III.7.2.). Diese Pflicht hat der Beschuldigte vorliegend
verletzt, weshalb dem Privatkläger im Umfang von CHF 85'015.— ein
Vermögensschaden entstanden ist.
10.
Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung
10.1
Der
Tatbestand der Veruntreuung erfordert schliesslich in subjektiver Hinsicht
Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (vgl.
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB;
BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom
28.
Mai 2021 E. 4.4.2; Marcel
Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 114 zu Art. 138
StGB). Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von
Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem
Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen
verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen
(BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2020 vom 29. April
2021.
E. 1.3.3). Ist der Täter fähig und gewillt, das Gut zu einem späteren
Zeitpunkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung,
was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1474/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3.3). Wenn der Täter
dagegen Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit hat, fehlt es an der Absicht
unrechtmässiger Bereicherung
(Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3).
10.2
Der
Beschuldigte überwies die CHF 85'000.— vom Konto des Privatklägers
wissentlich und willentlich auf das Konto seines eigenen Einzelunternehmens
(vgl. E. III.6.2.). Einzelunternehmen sind kein von ihrem Inhaber
getrenntes Rechtssubjekt (Martina
Altenpohl, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl.,
Basel 2024, N. 1 zu Art. 945 OR). Der Inhaber einer
Einzelunternehmung haftet für deren Verbindlichkeiten vielmehr mit seinem
gesamten Vermögen (Arthur Meier-Hayoz/Peter
Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 13. Aufl., Bern
2023, § 26 N. 2). Die CHF 85'000.— des Privatklägers kamen
somit im Ergebnis dem Beschuldigten zu Gute, welcher ansonsten mit seinem
privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten seiner Einzelunternehmung
gehaftet hätte. Der Beschuldigte hat das Geld des Privatklägers somit
wissentlich und willentlich für eigene Bedürfnisse verwendet und war somit
bereits im Zeitpunkt als er das Geld auf das Konto seines Einzelunternehmens
überwiesen hat, unrechtmässig bereichert. Erst recht manifestierte sich dies,
als er das Geld anschliessend bar abgehoben hat. Dies gilt auch für den Fall,
dass ein Teil des Bargeldes zu seinem Geschäftspartner E.______ geflossen
sein sollte. So finanzierte E.______ in den Jahren 2008 bis 2011 wiederum den
Lebensunterhalt des Beschuldigten mit (act. 2/10.1.03 N. 131 f.).
10.3
Gemäss
Vereinbarung mit dem Privatkläger hätten die CHF 85'000.— jederzeit und
ohne Unterbruch über das G.______ Konto des Privatklägers in Aktien und Optionsscheine
angelegt werden sollen (vgl. oben E. III.7.). Mit anderen Worten war
vereinbart, dass das Geld ständig im Interesse des Privatklägers verwendet
wird. Der Beschuldigte zahlte vorliegend die CHF 85'000.— erst 2.5
Monate später zurück. Der Beschuldigte gab selbst an, dass er zuvor nicht in
der Lage gewesen sei, die CHF 85'000.— dem Privatkläger jederzeit
zurückzahlen zu können (act. 2/10.1.01 Frage 77). Der Beschuldigte war
somit nicht fähig, fristgerecht Ersatz zu leisten (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo,
a.a.O., N. 119 zu Art. 138 StGB). Auch der subjektive Tatbestand
der Veruntreuung ist vorliegend somit erfüllt.
11.
Fazit
Entgegen der Verteidigung (act. 50 S. 5) und der
Vorinstanz (act. 29 S. 52 E. III.4.) erfüllte der Beschuldigte mit
dem ihm vorgeworfenen Verhalten alle Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung.
Der Beschuldigte ist somit wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung und Vollzug
1.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, dass
der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu
bestrafen sei, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Strafe scheine
angesichts des Deliktsbetrages von CHF 85'000.— sowie des eigennützigen
Motivs des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der langen
Verfahrensdauer als angemessen (vgl. act. 49 S. 11).
2.
Die Verteidigung weist für den Fall, dass der Beschuldigte
entgegen ihrem Antrag schuldig gesprochen werden sollte, darauf hin, dass der
Beschuldigte weder verwerflich noch eigennützig gehandelt habe. Sein Ziel sei
gewesen, die Emission der X.______ zu ermöglichen. Strafmildernd sei zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte von Anfang an eingestanden habe, den
Betrag von CHF 85'000.— auf das Konto der X.______ überwiesen zu haben
und das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Ebenso sei zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte die CHF 85'000.— dem Privatkläger
innert drei Monaten zurücküberwiesen habe (vgl. zum Ganzen act. 50
S. 6 f.). Vor der Vorinstanz hat die Verteidigung noch beantragt,
dass der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und
einer Busse von CHF 1'000.— zu bestrafen sei (act. 22 S. 1).
3.
3.1
Bevor
das für den vorliegenden Fall angemessene Strafmass festzulegen ist, ist
zunächst die Art der Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) festzulegen. Hierfür
hat das Gericht nebst dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der
Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation
sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu
tragen. Kommen sowohl
eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht, ist nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Regel der Geldstrafe den Vorrang
einzuräumen (BGE 147 IV 241 E. 3.2, m.w.H.).
3.2
Zu
berücksichtigen ist dabei, dass das Sanktionenrecht per 1. Januar 2018
revidiert worden ist (vgl. Art. 34 StGB; Botschaft zur Änderung des
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts]
vom 4. April 2012, BBl 2012 4721). Da der Beschuldigte die hier zu
beurteilende Veruntreuung zuvor begangen hat, ist das für ihn mildere Recht
anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts
6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.4). Um zu bestimmen, welches das
für den Beschuldigten mildere Recht ist, sind sich das alte und das neue
Recht einander gegenüberzustellen, und zwar in ihrer Auswirkung auf den
konkreten Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2022 vom 18. Januar
2023.
E. 2.5.1, m.w.H.).
3.3
Der Tatbestand
der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sah sowohl
unter dem zur Tatzeit als auch zum Urteilszeitpunkt geltenden Recht als
Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Art. 34 Abs. 1 aStGB betrug die
Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmte, höchstens 360
Tagessätze. Nach dem neuen Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die
Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze.
3.4
Wie
nachfolgend aufgezeigt wird (E. V.5.), beträgt die vorliegend
schuldangemessene Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten 250
Tagessätze. Nach dem alten Recht kann der Beschuldigte hierfür alternativ mit
einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, während unter dem
Dispositiv
neuen Recht zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Demnach ist das
alte Recht im Vergleich zum neuen Recht für den Beschuldigten milder, weshalb
vorliegend das alte Recht Anwendung findet. Gemessen am Verschulden des
Beschuldigten sowie in Anbetracht dessen, dass eine Freiheitsstrafe
vorliegend nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist der Beschuldigte vorliegend
nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit einer Geldstrafe zu sanktionieren
(vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).
4.
4.1. Im
Folgenden ist nun die konkrete Geldstrafe festzusetzen. Dies erfolgt in zwei
Schritten: Zunächst ist die dem Verschulden des Täters angemessene Anzahl
Tagessätze zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Danach ist die Höhe des
Tagessatzes betraglich festzulegen; dabei kommt es nicht mehr auf das
Verschulden des Täters an, sondern einzig auf seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB).
4.2. Zu
beachten ist dabei, dass der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus bereits am 9. Dezember 2013 wegen einem Vergehen gegen das
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.— verurteilt wurde (act. 45).
Die vorliegend zu beurteilende Straftat liegt zeitlich weiter zurück als die
eben genannte Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Wie sowohl die
Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft vorbringen (vgl. act. 49
S. 11; act. 22 S. 19), ist deshalb vorliegend eine
Zusatzstrafe zu dieser Verurteilung zu bestimmen. Der Beschuldigte darf dabei
im Ergebnis nicht schwerer bestraft werden, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. Art. 49
Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1, m.w.H.).
4.3. Dabei
ist wie folgt vorzugehen: Zunächst ist eine hypothetische Einsatzstrafe für
die vorliegend zu beurteilende Veruntreuung vom 30. Dezember 2008 als das
schwere Geldstrafen-Delikt festzulegen (vgl. Art. 138 Ziff. 1 StGB
im Vergleich zu Art. 87 AHVG). Hierfür sind die Tatschwere der
begangenen Veruntreuung aus objektiver und subjektiver Sicht zu bewerten
sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (vgl. zum
konkreten Vorgehen BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, m.w.H.; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 85 zu Art. 47 StGB). Anschliessend
ist diese hypothetische Einsatzstrafe für die vorliegende Veruntreuung unter
Einbezug der Verurteilung des Beschuldigten vom 9. Dezember 2013 wegen
des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung angemessen zu erhöhen und eine Gesamt-Geldstrafe
zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Um die
auszusprechende Zusatzstrafe zu bestimmen, ist schliesslich die im Ersturteil
ausgesprochenen Grundstrafe von der Gesamtstrafe wiederum abzuziehen (vgl.
BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
5.
5.1. Die
Veruntreuung eines anvertrauten Vermögenswertes ist mit einer Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe zu bestrafen (Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen der
geschädigten Person (Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 7 zu Art. 138 StGB). Die
hiermit zu beurteilende Veruntreuung war auf ein Vermögen von
CHF 85'000.— gerichtet. Das Vermögen des Privatklägers wurde somit
massgeblich beeinträchtigt. Der Beschuldigte war für den Privatkläger nicht
einfach eine unbekannte Person, sondern als sein Vermögensverwalter tätig. Im
Rahmen dessen hatte der Beschuldigte unbeschränkt Zugriff auf sein G.______
Konto (vgl. oben E. III.6.2.). Der Beschuldigte genoss beim Privatkläger
somit eine hohe Vertrauensstellung, welche dieser gezielt ausnutzte. Es sind
somit sowohl leichtere als auch erheblich schwere Tatvarianten denkbar.
Innerhalb des Strafrahmens von 3 Tagen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist
die Tat noch im unteren Bereich einzuordnen und entsprechend für die
objektive Tatschwere von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 540
Tagessätzen (entsprechend 1.5 Jahren) auszugehen.
5.2.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass
der Beschuldigte vorab ein eigennütziges Ziel verfolgte, so verwendete er das
Geld des Privatklägers für sein eigenes Einzelunternehmen (vgl. oben E.
III.9.). Da dies bereits im Tatbestand der Veruntreuung selbst vorausgesetzt
wird, ist dies nicht zusätzlich verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl., Basel 2019, N. 145). Auch sonst liegen aus
subjektiver Sicht weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe vor,
weshalb auch nach Bewertung des subjektiven Tatverschuldens von einer
hypothetischen Einsatzstrafe von 540 Tagessätzen auszugehen ist.
5.3.
Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte nicht
vorbestraft (vgl. act. 45), so wurde der Beschuldigte erst im Jahr 2013
wegen einem Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt
(act. 45). Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht
vor. Diese beiden Umstände sind beide neutral zu gewichten (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N. 328 und
N. 351 f.). Zu berücksichtigen ist dagegen, dass der Beschuldigte
die CHF 85‘000.— dem Privatkläger am 16. März 2009 wieder
zurücküberwiesen hat (vgl. oben E. III.6.2.). Auch wenn der Beschuldigte
in Bezug auf den Veruntreuungstatbestand nicht geständig ist und somit keine
aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB vorliegt, ist diese
Rückzahlung als Schadensdeckung strafmindernd zu berücksichtigen (Hans Mathys, a.a.O.,
N. 334 ff.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit um 80
Tagessätze auf 460 Tagessätze zu kürzen.
5.4. Wie die
Verteidigerin zu Recht vorbringt (act. 50 S. 7) ist zudem strafmildernd
zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren insgesamt zu lange
gedauert hat und somit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl.
Art. 5 Abs. 1 StPO). Insbesondere ist zu beachten, dass es nach der
Strafanzeige der Kantonspolizei Glarus vom 20. Juli 2015 über sechs Jahre
dauerte, bis die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten selbst einvernommen
hatte (vgl. act. 2/8.1.01 im Vergleich zu act. 2/10.1.02). Als
Folge der langen Verfahrensdauer sowie im Lichte von Art. 48 lit. e StGB
ist die schuldangemessene Strafe von 460 Tagessätzen hier deutlich um 200
Tagessätze herabzusetzen, womit die auszufällende Strafe noch 260 Tagessätze
beträgt (vgl. Hans Mathys,
a.a.O., N. 339 ff.).
5.5. Diese
hypothetische Einsatzstrafe für die vorliegend zu beurteilende Veruntreuung
ist nun aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten vom 9. Dezember 2013
wegen des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Dabei
dürfen die zuvor festgesetzten Einzelstrafen nicht einfach addiert werden,
sondern nur anteilsmässig ins Gewicht fallen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2).
5.6. Für das
Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung hat die Staatsanwaltschaft Glarus eine Geldstrafe
von 30 Tagessätzen ausgesprochen (vgl. act. 45). Dieses Delikt weist
weder einen sachlichen noch einen zeitlichen Zusammenhang zur vorliegend zu
beurteilenden Veruntreuung auf. Das Vergehen gegen das Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung ist vorliegend somit mit 20
Tagessätzen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Dies führt zu einer
Gesamtstrafe von 280 Tagessätzen.
5.7. Da der
Beschuldigte bereits rechtskräftig zu einer Geldstrafe zu 30 Tagessätzen
verurteilt wurde, ist die im Ersturteil ausgesprochene Grundstrafe von der
Gesamtstrafe wiederum abzuziehen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es
resultiert somit
eine Zusatzstrafe von 250 Tagessätzen.
5.8. Diese
Zusatzstrafe von 250 Tagessätzen fällt in das früher mögliche Maximum von 360
Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Das heutige gültige Maximum von 180
Tagessätzen ist vorliegend nicht anzuwenden, da die gleichzeitige Anwendung
von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat nicht möglich ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2020 vom 31.
März 2022 E. 1.3.2). Ansonsten würde der Beschuldigte im Ergebnis zwei
Mal begünstigt behandelt, was mit dem Strafzumessungsgrundsatz von Art. 47
StGB und allgemein den (Präventions-)Zwecken des Strafrechts nicht mehr
vereinbar wäre. Im Ergebnis bleibt es somit bei einer Zusatzstrafe von 250
Tagessätzen.
6.
6.1. Zur
Festsetzung der Geldstrafe ist nun noch die Tagessatzhöhe zu bestimmen.
Ausgangspunkt hierfür bildet in der Regel das vom Täter erzielte
Nettoeinkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020
vom 26. Oktober 2020 vom E. 2.2.2; Hans
Mathys, a.a.O., N. 439). Verdient der Täter jedoch weniger, als
er in zumutbarer Weise erzielen könnte, so ist von einem potentiellen bzw.
hypothetischen Einkommen auszugehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3; Hans Mathys, a.a.O., N. 441;
Anette Dolge, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 55 zu Art. 34 StGB).
6.2. Der
Beschuldigte ist mittlerweile 62-jährig, geschieden und hat vier erwachsene
Kinder, für welche keine Unterhaltsverpflichtungen mehr bestehen
(act. 2/1.1.06; act. 48 Fragen 5-10). Er hat eine Lehre als
Maschinenzeichner gemacht und nachfolgend ein Wirtschaftsstudium
(act. 48 Frage 7). Er erzielt als Selbständigerwerbender im
Finanzbereich gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von ca.
CHF 500.— (act. 48 Fragen 14-15). In der eingeholten
Steuererklärung aus dem Jahr 2022 ist gar ein steuerbares Einkommen von
CHF 0.— angegeben (act. 44). Gegen den Beschuldigten sind
zahlreiche Betreibungen eingeleitet worden und bestehen mehrere offene
Verlustscheine (vgl. act. 2/1.1.03 und act. 2/1.1.05). Im Jahr 2019
betrug sein Einkommen dagegen noch CHF 25'000.— im Jahr, d.h. ca.
CHF 2'080.— im Monat (vgl. act. 2/1.1.02a). Aufgrund der Ausbildung
des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten
weiterhin möglich ist, ein Einkommen von mindestens CHF 2'000.— pro
Monat zu erzielen. Es ist dem Beschuldigten vorliegend zur Bestimmung der Tagessatzhöhe
somit weiterhin ein Einkommen von CHF 2'000.— monatlich anzurechnen.
6.3. Von
diesem Nettoeinkommen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die
obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen
Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen
Geschäftsunkosten in Abzug zu bringen. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei
den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs –
nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu
berücksichtigen sind. Bei Täter, welche nahe am oder unter dem
Existenzminimum leben, ist der Tagessatz in dem Masse herabzusetzen, dass
einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die
gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als
Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens
um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze –
namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion
um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche
Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 vom
E. 2.2.2, m.w.H.).
6.4. Der
Beschuldigte wohnt bei seiner Mutter (act. 48 Frage 9). Nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
ist ihm für seinen Lebensunterhalt im Zweipersonenhaushalt CHF 789.— als
Existenzminimum anzurechnen (SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2021 C.3.1). Dies
ist von seinem Nettoeinkommen von CHF 2'000.— vorab abzuziehen, womit
noch ein Betrag von gerundet CHF 1'200.— verbleibt. Für die weiteren Auslagen
des Beschuldigten (wie laufende Steuern, Beiträge an die obligatorische
Kranken- und Unfallversicherung und notwendigen Berufsauslagen) sowie unter
Berücksichtigung, dass der Beschuldigte mit einer sehr hohen Anzahl an
Tagessätzen sanktioniert wird, ist das ihm verbleibende Einkommen von
CHF 1'200.— nochmals um einen Pauschalbetrag von 30 % zu
reduzieren. Gerundet resultiert daraus ein Tagessatz von CHF 30.—,
welcher im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten als
angemessen erscheint.
7.
7.1. Der
Beschuldigte ist somit vorliegend mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu
je CHF 30.— (entsprechend CHF 7'500.—) zu bestrafen. Die Strafe ist
bedingt aufzuschieben, da eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Beschuldigten von der Begehung weiteren Verbrechen und Vergehen
abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie von der Staatsanwaltschaft
vorgebracht (act. 49 S. 11), ist die Probezeit dabei auf zwei Jahre
festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
7.2. Gemäss
Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106
StGB verbunden werden (sog. Verbindungsbusse). Mit der Verbindungsbusse soll
im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden,
eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie
dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB
stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für
Vergehen zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das
unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe
Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 146 IV 145
E. 2.2, m.w.H.).
7.3. Von
einer Verbindungsbusse ist vorliegend abzusehen, da die zu beurteilende
Veruntreuung nicht dem Bereich der Massendelinquenz zuzuordnen ist und somit
keine Schnittstellenproblematik besteht. Zudem erscheint die Aussprechung
einer Verbindungsbusse vorliegend auch unter spezial- und generalpräventiven
Gesichtspunkten nicht notwendig; zumal das vorliegend zu beurteilende Delikt
bereits 15 Jahre her ist und sich der Beschuldigte seit über 10 Jahren nichts
mehr zuschulden kommen lassen hat (vgl. act. 45).
7.4. Der
Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Veruntreuung vor der
Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung begangen (vgl. act. 45). Wie die Verteidigung zu
Recht festhält (act. 22 S. 19), kann die Geldstrafe wegen des
Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung somit nicht widerrufen werden (vgl. Art. 46
StGB).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
1.1. Aus
alldem folgt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft grösstenteils
gutzuheissen ist. So ist der Beschuldigte wie von der Staatsanwaltschaft
beantragt, wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Im Vergleich zu den Berufungsanträgen
der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte jedoch etwas milder zu bestrafen
(bedingte Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 30.— anstatt bedingte
Freiheitsstrafe von 10 Monaten). Insgesamt obsiegt die Staatsanwaltschaft mit
ihren Anträgen somit ca. zu 90 %.
1.2. Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3’000.—
festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus; GS III A/5). Dem
Verfahrensausgang entsprechend ist diese Gerichtsgebühr im Umfang von
CHF 2'700.— dem Beschuldigten aufzuerlegen (entsprechend neun Zehnteln)
und im Umfang von CHF 300.— (entsprechend einem Zehntel) auf die
Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
1.3. Rechtsanwältin
lic. iur. Bettina Dürst ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren als
amtliche Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit
CHF 3'600.63 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen
(act. 51). Der Beschuldigte hat der Gerichtskasse diese Auslagen im
Umfang von CHF 3'240.60 (entsprechend neun Zehnteln) zurückzuerstatten,
wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 428
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und
Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
1.4. Beim
vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte keinen
Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dem
Privatkläger ist im Berufungsverfahren ebenfalls keine Entschädigung
zuzusprechen, da weder ein entsprechender Antrag gestellt wurde, noch
notwendige Aufwendungen ersichtlich sind (Art. 433 StPO e contrario).
2.
2.1. Da das
Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt,
ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden.
2.2. Die
Vorinstanz setzte für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von
CHF 6'000.— fest (act. 29 S. 54 Dispositivziffer 4). Die
Kosten für das Untersuchungsverfahren bezifferte die Staatsanwaltschaft auf
CHF 20'000.— (act. 1). Diese Gebühren erscheinen im Lichte von Art.
6, 7 und 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus als gerechtfertigt und sind
folglich zu bestätigen.
2.3. Im
vorinstanzlichen Verfahren sowie im Untersuchungsverfahren waren nicht nur
die vorliegend zu beurteilende Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers zu
untersuchen. Hauptgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des
Untersuchungsverfahrens war vielmehr der Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges
zu Lasten von 27 Geschädigten (vgl. act. 1 und act. 2/8.1.01). Der
Vorwurf der Veruntreuung verursachte nur einen Teil der entstandenen Kosten.
Auch in Bezug auf die Veruntreuung entstand im Untersuchungsverfahren und im
erstinstanzlichen Verfahren jedoch ein nicht unerheblicher Aufwand. So wurden
der Beschuldigte hierzu drei Mal, der Privatkläger zwei Mal sowie I.______
einmal befragt (vgl. act. 2/10.1.02; act. 2/10.1.03;
act. 2/10.2.21a; act. 2/10.2.21b; act. 2/10.2.22;
act. 23). Zudem mussten die Kontobelege ediert und ausgewertet sowie das
Anlagesystem des Beschuldigten analysiert werden (vgl. z.B.
act. 2/8.1.01).
2.4. Angesichts
dieses nicht unerheblichen Zeitaufwandes erscheint es als angemessen, die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Untersuchungsverfahrens dem
Beschuldigten antragsgemäss im Umfang von einem Fünftel (entsprechend
CHF 5'200.—) aufzuerlegen.
2.5. Die
Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren SG.2022.00019 und das Untersuchungsverfahren SA.2014.00428 ein
Honorar von insgesamt CHF 19'074.20 zu (act. 29 S. 54
Dispositivziffer 4). Die Höhe dieser Entschädigung ist unbestritten und wurde
der amtlichen Verteidigung von der Gerichtskasse bereits vollumfänglich
ausgerichtet. Im Umfang von CHF 3'814.80.— (entsprechend einem Fünftel)
sind die Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren und das Untersuchungsverfahren vom Beschuldigten zu beziehen,
sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 428
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und
Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
Es wird vorgemerkt, dass die
nachfolgenden Dispositivziffern des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
1. März 2023 im Verfahren SG.2022.00019 unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sind und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:
«1.
B.______ wird freigesprochen vom Vorwurf des
(gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.
2.
Die bei B.______ sichergestellten Gegenstände
(vgl. act. 2 / 5.1.04 und 5.1.04-1) werden diesem herausgegeben.
3.
Es wird vorgemerkt, dass B.______ sämtliche
(unbezifferten) Zivilforderungen der Privatkläger im Grundsatz anerkannt
hat.»
2.
B.______ ist schuldig der
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
begangen am 30. Dezember 2008 (Anklagesachverhalt Ziffer 2).
3.
B.______
wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 30.—
(entsprechend CHF 7'500.—). Der Vollzug der Geldstrafe
wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
4.
Die Gerichtsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00019 wird auf insgesamt
CHF 6'000.— festgesetzt.
Die weiteren Kosten der Untersuchung
und des erstinstanzlichen Verfahrens betragen:
CHF 20'000.— Untersuchungsgebühr (SA.2014.00428)
CHF 19'074.20 amtliche Verteidigung
CHF 39'074.20
TOTAL
5.
Die Gebühren für das
erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00019 und das Untersuchungsverfahren
SA.2014.00428 werden B.______ im Umfang von einem Fünftel (entsprechend
CHF 5'200.—) auferlegt und von ihm bezogen. Im restlichen Umfang von
CHF 20'800.— werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
6.
Es wird vorgemerkt, dass die
Gerichtskasse die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00019 und das Untersuchungsverfahren
SA.2014.00428 bereits vollumfänglich ausbezahlt hat.
7.
Die Kosten der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und das
Untersuchungsverfahren werden im Umfang von CHF 3'814.80.— von
B.______ bezogen, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.______ werden spätestens im Januar
2027 überprüft.
8.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 3'000.—. Diese Gebühr wird
B.______ im Umfang von CHF 2'700.— auferlegt und von ihm bezogen, im
Umfang von CHF 300.— wird diese Gebühr auf die Staatskasse genommen.
9.
Rechtsanwältin lic. iur.
Bettina Dürst wird für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von
B.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 3'600.63
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. B.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 3'240.60
zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10.
Für das Berufungsverfahren
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
11.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]