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Entscheid

OG.2023.00016

Gewerbsmässiger Betrug etc.

2. Februar 2024Deutsch57 min

I. Prozessgeschichte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin

Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti

und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil

vom 2. Februar 2024

Verfahren

OG.2023.00016

1. Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Anklägerin

und

Berufungsklägerin

2. A.______

Privatkläger

gegen

B.______

Beschuldigter und

Berufungsbeklagter

verteidigt

durch lic. iur.

Bettina

Dürst,

Rechtsanwältin

Gegenstand

Veruntreuung

Anträge

der Staatsanwaltschaft

(gemäss Berufungserklärung vom

21. März 2023, act. 36, sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 10. November 2023, act. 49):

1.

Unter teilweiser Aufhebung von

Dispositivziffer 1 des Urteils des Kantons­gerichts Glarus vom 1. März

2023 sei der Beschuldigte der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1

StGB; bezogen auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen vom

30. Dezember 2008 [Anklageziffer 2, Sachverhalt P] schuldig zu

sprechen.

2.

In Ergänzung des angefochtenen

Urteils des Kantonsgerichts Glarus sei der Beschuldigte mit einer

Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer

Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen.

3.

In Abänderung von

Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Glarus

seien die Kosten des Verfahrens im Umfang eines Fünftels dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

4.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Anträge

des Beschuldigten (gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom

10. November 2023, act. 50):

1.

Es sei das Urteil des

Kantonsgerichts Glarus vom 1. März 2023 in sämtlichen Punkten zu

bestätigen und der Beschuldigte im Punkt der Veruntreuung gegenüber

A.______ freizusprechen.

2.

Es sei dem Beschuldigten die

amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Dürst-Hunziker

auch für das Verfahren vor Obergericht zu gewähren.

3.

Dies alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 4. März 2022 Anklage

gegen B.______ (nachfolgend Beschuldigter) wegen gewerbsmässigen Betruges

sowie Veruntreuung zu Lasten von 27 Geschädigten (act. 1 und

act. 3).

1.2. Mit

Urteil vom 1. März 2023 sprach das Kantonsgericht Glarus den

Beschuldigten sowohl vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges als auch vom

Vorwurf der Veruntreuung frei (act. 29 S. 54 Dispositivziffer 1).

Das Kantonsgericht Glarus verfügte zudem, dass die sichergestellten

Gegenstände dem Beschuldigten herauszugeben seien und merkte vor, dass der

Beschuldigte sämtliche (unbezifferten) Zivilforderungen der Privatkläger im

Grundsatz anerkannt habe (act. 29 S. 54 Dispositiv­ziffern 2-3).

Die Gerichtsgebühr setzte das Kantonsgericht auf CHF 6'000.— fest und

nahm diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 39'074.20 auf die Staatskasse (act. 29 S. 43

Dispositivziffern 4-5).

2.

Gegen dieses Urteil erhob die

Staatsanwaltschaft am 21. März 2023 fristgerecht Berufung beim

Obergericht des Kantons Glarus und beantragte, dass die Dispositiv­ziffer 1

des vorinstanzlichen Urteils teilweise aufzuheben und der Beschuldigte der

Veruntreuung (begangen am 30. Dezember 2008, Anklageziffer 2,

Sachverhalt P) schuldig zu sprechen sei. Ergänzend beantragte die

Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte hierfür mit einer Freiheitsstrafe

von 10 Monaten, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3

Jahren zu bestrafen sei und ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens

und des Untersuchungsverfahrens zu

einem Fünftel aufzuerlegen seien (vgl. zum Ganzen act. 36 S. 2).

Die Verteidigung beantragte dagegen die vollumfängliche Abweisung der

Berufung (act. 50 S. 1).

3.

Die mündliche

Berufungsverhandlung fand am 10. November 2023 statt (act. 46).

4.

Am 2. Februar 2024 fällte das Obergericht

seinen Entscheid (act. 52). Der Entscheid wird schriftlich

eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung

ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 46

S. 6).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Das hier angefochtene Strafurteil der Vorinstanz

(act. 29) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die

Staatsanwaltschaft ist zur Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO),

hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige

Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; vgl. act. 36 und act. 49). Das

Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung der

Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG GL [GS III A/2]). Auf

die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).

2.

2.1

Mit

Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz

habe das Recht verletzt, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig

festgestellt und/oder unangemessen entschieden.

2.2

Im

vorliegenden Fall macht die Staatsanwaltschaft sowohl eine unvollständige und

unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine falsche Rechtsanwendung

geltend (act. 49 S. 3 ff.).

3.

3.1

Die

Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten

(Art. 404 Abs. 1 StPO). Lediglich in diesen Punkten hat das Urteil

aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Wird gegen einzelne Punkte

eines Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die unangefochtenen

Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft

(Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Diese rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des

Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Niklaus

Schmid/Daniel Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023,

N. 1 f. zu Art. 408 StPO).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft hat das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten

(vgl. act. 36). Nicht angefochten hat sie den Freispruch des

Beschuldigten in Bezug auf den (gewerbsmässigen) Betrug, die Herausgabe der

sichergestellten Gegenstände sowie die Vormerkung, dass der Beschuldigte sämtliche

Zivilforderungen der Privatkläger im Grundsatz anerkannt hat (vgl.

act. 29 S. 54 Dispositivziffern 1-3 im Vergleich zu act. 36).

Diese Urteilspunkte sind somit rechtskräftig, was vorzumerken ist.

4.

Die Akten des vorinstanzlichen

Verfahrens SG.2022.00019 (act. 1-35) wurden beigezogen. Die

Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2014.00428) bilden integrierender

Bestandteil dieser Akten (act. 2/1.1.01 ff.). Die Akten des

Berufungs­verfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 36).

III. Sachverhalt

1.

1.1

Der

Beschuldigte schloss sich im Jahr 2007 mit C.______ und D.______ zusammen, um

Kundengelder anzulegen (vgl. act. 2/10.1.01 Fragen 3 und 20). Ihr

Geschäftsmodell basierte dabei darauf, dass C.______ und D.______ dem

Beschuldigten die Kunden vermittelten und er deren investierten Gelder nach

seinem System anlegte (act. 2/10.1.01 Fragen 3-4). Finanziert wurde der

Beschuldigte dabei durch seinen ehemaligen Geschäftspartner E.______

(act. 2/10.1.01 Fragen 181-182).

1.2

Im

Rahmen dieses Geschäftsmodells stellte D.______ anfangs 2008

unter anderem den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und A.______

(nachfolgend Privatkläger) her (vgl. act. 2/10.1.03 N. 51 f.).

Der Privatkläger war am Anlagesystem des Beschuldigten interessiert und

unterzeichnete deshalb am 4. März 2008 eine Lizenzvereinbarung mit der

F.______ GmbH (vertreten durch den Beschuldigten), wonach er sich

verpflichtete, sein Kapital gemäss den Empfehlungen und Vorgaben des

Beschuldigten einzusetzen (act. 2/10.2.21 Frage 3; Kopien aus sichergestellten

Akten S. 41 f.). Am 30. Januar 2008 hatte er hierfür bereits ein

Konto bei der G.______ Bank eröffnet und am 20. Februar 2008

EUR 269'995.66 darauf einbezahlt (act. 2/6.1.00b S. 504 und

S. 508 f.).

1.3

Der

Beschuldigte verfolgte neben diesem Anlagegeschäft ein weiteres Projekt im

Bereich der Solarenergie. Konkret bestand die Idee des Beschuldigten darin,

durch eine Emission in Deutschland 25 Millionen Euro zu sammeln, um damit den

Bau von Solaranlagen in der Schweiz zu finanzieren (act. 2/10.1.01 Fragen

3.

und 108; act. 48 Fragen 43-44). Zu diesem Zweck gründete er am

23.

Januar 2008 die Einzelunternehmung «X.______» (act. 2/8.1.08).

2.

Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, er habe am

30.

Dezember 2008 ab dem G.______ Bankkonto des Privatklägers CHF 85'000.—

auf das Y.______-Konto seines Einzelunternehmens «X.______» überwiesen.

Anschliessend habe er CHF 84'560.— bar abgehoben und für eigene

Bedürfnisse verwendet. Er habe zwar über eine Vollmacht für das G.______

Bankkonto des Privatklägers verfügt, sei aber lediglich bevollmächtigt

gewesen, die Gelder gemäss Lizenzvereinbarung vom 4. März 2008 anzulegen,

d.h. Börsentitel zu kaufen und zu verkaufen. Die Staatsanwaltschaft klagte

den Beschuldigten deshalb wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1

StGB an (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 8).

3.

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von diesem Vorwurf

frei (act. 29 S. 54 Dispositivziffer 1). Dies mit der Begründung,

dass die Aussagen des Beschuldigten und die des Privatklägers sich zum Teil

widersprechen würden. Während der Beschuldigte aussage, der Bezug der

CHF 85'000.— sei vorgängig mit dem Privatkläger abgesprochen gewesen,

bestreite dies der Privatkläger. Die Aussagen des Beschuldigten seien dabei

widerspruchsfrei und detailreich. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen

werden, dass der Beschuldigte gutgläubig bzw. basierend auf einem

Missverständnis gehandelt habe. Aufgrund dieser Sachlage könne nicht die Rede

davon sein, dass unüberwindliche Zweifel an der Böswilligkeit des

Beschuldigten bestehen, zumal mindestens zwei Sachverhaltsvarianten möglich

seien. Auch sei nicht erweisen, dass der Beschuldigte das bezogene Geld für

eigene Bedürfnisse verwendet habe (vgl. zum Ganzen act. 29

S. 43 f. E. II.3.2.).

4.

Die Staatsanwaltschaft argumentiert dagegen, dass die von

der Vorinstanz erwähnten Sachverhaltsvarianten nicht gleichwertig seien. Es

sei deshalb nicht korrekt, einfach von der für den Beschuldigten günstigeren

Variante auszugehen (act. 49 S. 4). Entgegen der Vorinstanz seien

die Aussagen des Beschuldigten nicht detailreich und nicht ohne Widersprüche

und deshalb auch nicht glaubhaft (act. 49 S. 4 ff.). Daneben

sei zu beachten, dass die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltserstellung nicht

alle einschlägigen Beweismittel berücksichtigt habe. Insbesondere nicht

berücksichtigt habe die Vorinstanz die Aussage der Ehefrau des Privatklägers

sowie die in den Akten liegende Lizenzvereinbarung (act. 49

S. 6 f.). Die CHF 85'000.— seien anders verwendet worden, als

es in der Lizenzvereinbarung vereinbart worden sei (act. 49 S. 8).

Glaubhafte Erklärungen hierfür habe der Beschuldigte nicht geben können. Von

einem Missverständnis könne deshalb keine Rede sein (act. 49 S. 8).

Es sei zudem erwiesen, dass der Beschuldigte das Geld für eigene Bedürfnisse

verwendet habe (act. 49 S. 8 f.).

5.

5.1

Die

Verteidigung argumentiert dagegen, dass die Vorinstanz korrekt vorgegangen

sei. Es sei zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden, wenn es Aussage

gegen Aussage stehe, die Glaubwürdigkeit des Privatklägers stark zu bezweifeln

sei und zwei Sachverhaltsvarianten bestehen würden (act. 46 S. 3;

act. 50 S. 5). Es seien keine Widersprüche in den Aussagen des

Beschuldigten ersichtlich; seine Aussagen seien vielmehr konsistent,

widerspruchsfrei und detailreich (act. 50 S. 5). Grund für gewisse

Erinnerungslücken sei die lange Verfahrensdauer (act. 46 S. 3). Die

CHF 85'000.— seien vertragskonform in die X.______ investiert worden

(act. 50 S. 2 und S. 5). Es habe keine Vereinbarung gegeben,

wonach der Beschuldigte den Privatkläger vor oder nach Tätigung der Anlage

hätte informieren müssen (act. 50 S. 2). Dies auch deshalb, da der

Privatkläger ohnehin jederzeit den Zugriff und die Kontrolle über sein

eigenes Konto gehabt habe und ihm der Bezug durch die G.______ Bank angezeigt

worden sei (act. 50 S. 2).

5.2

Etwas

speziell sei einzig der Umstand, dass es sich bei der X.______ um ein Projekt

des Beschuldigten selbst gehandelt habe. Dies sei für den Privatkläger aus

der Belastungsanzeige jedoch ersichtlich gewesen. Der Privatkläger habe

selbst ausgesagt, dass der Beschuldigte ihm erklärt habe, eine bessere

Anlagemöglichkeit im Bereich von Solaranlagen zu haben. Er habe somit

Kenntnis davon gehabt, wie sein Geld angelegt werden sollte. Der Privatkläger

habe sich an seinen Einvernahmen eigentlich an gar nichts mehr konkret

erinnern können. Seine Aussage, dass er verärgert über den Bezug der

CHF 85'000.— gewesen sei, sei angesichts der unterzeichneten

Lizenzvereinbarung zur Investition seines Geldes merkwürdig. Der Beschuldigte

habe sein Geld ja gerade investieren sollen, um einen möglichen Gewinn zu

erwirtschaften (vgl. zum Ganzen act. 50 S. 3 f.).

6.

6.1

Basierend

auf diesen Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist im

Folgenden die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu überprüfen. Zu

beachten ist dabei, dass der angeklagte Sachverhalt dem Beschuldigten nur

dann zur Last gelegt werden kann, wenn er nach Überzeugung des Gerichts mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.3).

6.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 30. Dezember 2008

CHF 85'000.— vom G.______ Konto des Privatklägers auf das Y.______-Konto

der

X.______ überwiesen und von diesem Konto noch am selben Tag CHF 84'560.—

in bar bezogen hat (vgl. act. 29 S. 43 E. II.3.2.;

act. 49 S. 2; act. 50 S. 1 f.; act. 2/6.1.00b

S. 496 und S. 498; Beilage zu act. 2/10.1.03). Für diese

Transaktion wurden dem Privatkläger CHF 15.— als Bankspesen verrechnet

(act. 2/6.1.00b S. 496). Ebenfalls unbestritten und aufgrund der

Akten erstellt ist, dass die CHF 85'000.— am 16. März 2009 von der

X.______ wieder zurück auf das G.______ Konto des Privatklägers überwiesen

wurden (act. 29 S. 43 E. II.3.2.; act. 49 S. 2;

act. 50 S. 1 f.; act. 2/6.1.00b S. 497 f.;

act. 2/6.3.03-16). Der Beschuldigte hatte dabei jederzeit Zugriff auf

das G.______ Konto des Privatklägers, da er über den Codierschlüssel mit den

Sicherheitsbestimmungen verfügte (act. 48 Fragen 28-29). Auch der

Privatkläger selbst hatte jederzeit Zugriff auf sein G.______ Konto (act. 48

Frage 32). Als wirtschaftlich Berechtigter gegenüber der G.______ war der

Privatkläger gemeldet (vgl. act. 2/6.1.00b S. 509).

6.3

Strittig

ist dagegen, ob diese Überweisung der CHF 85'000.— und der

anschliessende Barbezug der CHF 84'560.— im Rahmen der vertraglich

vereinbarten Vermögensverwaltung des Privatklägers erfolgte bzw. im Vorfeld

mit dem Privat­kläger abgesprochen war oder nicht. Schliesslich ist

umstritten, ob der Beschuldigte die CHF 85'000.— für eigene Bedürfnisse

verwendet hat. Diese strittigen Punkte sind im Folgenden zu klären

(E. III.7.-III.9.).

7.

Vereinbarung zwischen dem Privatkläger und dem

Beschuldigten

7.1

Der

Privatkläger und der Beschuldigte (handelnd als Vertreter der F.______ GmbH)

schlossen am 4. März 2008 eine Lizenzvereinbarung ab (vgl. Kopien aus

sichergestellten Akten S. 41 f.). Diese stellte die Grundlage dafür

dar, dass der Beschuldigte das Vermögen des Privatklägers verwalten konnte.

Einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag schloss der Privatkläger (anders

als die meisten anderen Kunden des Beschuldigten, vgl. Kopien aus

sichergestellten Akten S. 53 ff.) nicht ab (vgl.

act. 2/10.1.03 N. 54 ff.; act. 48 Frage 26).

7.2

In der

Lizenzvereinbarung hielten die Parteien fest, dass die F.______ GmbH

(Unternehmen des Beschuldigten) die Finanzmarkttools vertreibe. Dabei handle

es sich um ein Finanzmarkttool, welches die Anlageform in Trendaktien mit

begleitenden Optionsscheinen in Form eines ausgewogenen Depots nutze. Die

F.______ GmbH gewährte dem Privatkläger anschliessend das Recht, diese beiden

Finanzmarkttools zu nutzen. Der Privatkläger verpflichtet sich im Gegenzug,

sein eingesetztes Kapital gemäss den Empfehlungen und Vorgaben der F.______

GmbH einzusetzen. Vereinbart war ein Investitionszeitraum von mindestens drei

Jahren. Der Privatkläger war zudem verpflichtet, der F.______ GmbH eine

Lizenzgebühr zu bezahlen (vgl. zum Ganzen Kopien aus sichergestellten Akten

S. 41 f.).

7.3

Um was

es sich genau bei den Finanzmarkttools des Beschuldigten handelt, ist im

Dokument «XX» des Beschuldigten weiter ausgeführt (Kopien aus

sichergestellten Akten S. 191 ff.; vgl. auch act. 2/8.1.01

S. 59). Darin beschreibt der Beschuldigte sein Anlageprodukt als

Direktanlage in Aktien und begleitende Optionsscheine (Kopien aus

sichergestellten Akten S. 193). Investiert werde ausschliesslich in

Aktien, die einem langfristigen Trend folgen (Kopien aus sichergestellten

Akten S. 193). Um die Depotperformance zu steigern, würden die

Trend-Aktien zudem mit Optionsscheinen begleitet (Kopien aus sichergestellten

Akten S. 201).

7.4

Weder

in der Lizenzvereinbarung noch im Dokument «XX» ist eine mögliche Investition

der Gelder in ein Solarprojekt erwähnt (vgl. Kopien aus sichergestellten

Akten S. 41 f. und S. 191 ff.). Beide erwähnen als

Anlageprodukte ausschliesslich Aktien und Optionsscheine (vgl. Kopien aus

sichergestellten Akten S. 41 f. und S. 191 ff.). Diese

beiden Dokumente stellen somit entsprechend den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft (vgl. act. 49 S. 6 f.) ein gewichtiges

Indiz dafür dar, dass die ursprüngliche Vereinbarung zwischen dem

Beschuldigten und dem Privatkläger nur die Vermögensanlage in Aktien und

Optionsscheine umfasste.

7.5

Dasselbe

Bild ergibt sich entgegen der Verteidigung (vgl. act. 50 S. 2 und

S. 5) auch aus den Einvernahmen des Beschuldigten und des Privatklägers.

So gab der Beschuldigte an seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni

2015.

an, dass es bei seinem Geschäftsmodell um Anlagen gegangen sei, welche

getätigt werden sollten. Es sei ein ganz simples System. Es brauche immer 30

Titel (20 Aktien und 10 Optionsscheine). Er habe diese gekauft und verkauft

(act. 2/10.1.01 Frage 3). Sein System habe auf dem von Herrn H.______

basiert. Er habe dessen System eingekauft und dieses so weitergegeben

(act. 2/10.1.01 Frage 7). Auf die Frage, was für Titel in diesem Produkt

enthalten gewesen seien, antwortete der Beschuldigte, dass dies Aktien und

Optionsscheine gewesen seien (act. 2/10.1.01 Frage 8). Auch an der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte, dass er die

Gelder seiner Kunden nach dem System H.______ eingesetzt habe

(act. 2/10.1.02 N. 212 ff.).

7.6

Aus den

Akten ergibt sich, dass es sich bei diesem erwähnten System von Herrn

H.______ um einen gebührenpflichtigen Börsendienst handelt, wobei Herr

H.______ für seine Kunden Trendaktien und Optionsscheine identifiziert, in

welche diese anlegen können (vgl. act. 2/8.1.01 S. 57 f.; vgl.

auch Kopien aus sichergestellten Akten S. 176 ff. und

S. 203 ff.). Der Beschuldigte hat diesen Börsendienst von Herrn

H.______ nachweislich abonniert (vgl. Kopien von sichergestellten Akten

S. 203 ff.).

7.7

Der

Privatkläger bestätigte an seiner polizeilichen Einvernahme vom

16.

Januar 2015, dass er im Jahr 2007 bzw. 2008 sein Geld dem

Beschuldigten für Börsenanlagen übergeben habe (act. 2/10.2.21 Frage 9).

7.8

Es ist

somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung erstellt, dass die

ursprüngliche Vereinbarung zwischen den Parteien zur Vermögensverwaltung des

Privatklägers einzig eine Anlage in Aktien und Optionsscheine umfasste.

8.

Vorgängige Absprache des Bezugs

8.1

Zu

prüfen bleibt, ob der Beschuldigte den Bezug der CHF 85'000.— vorgängig

im konkreten Einzelfall mit dem Privatkläger abgesprochen hatte. Wie die

Vorinstanz zu Recht festhält (act. 29 S. 43 E. II.3.2.),

widersprechen sich die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers in

diesem Punkt. So führt der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme aus,

dass die Überweisung mit dem Privatkläger abgesprochen gewesen sei

(act. 2/10.1.01 Fragen 65 und 68-69). Er sei hierfür bei ihm zu Hause in

[...] gewesen (act. 2/10.1.01 Frage 65). Der Privatkläger sei sowohl über den

Bezug als auch die Rückzahlung informiert worden durch ihn

(act. 2/10.1.01 Frage 72). Der Privatkläger habe gewusst, dass das Geld

in das Energieprojekt geflossen sei. Er habe mit ihm schon über das

Energieprojekt gesprochen, bevor die Anlage gemacht worden sei (act.

2/10.1.01 Frage 77).

8.2

Der

Privatkläger führt dagegen aus, dass diese Überweisung nicht mit ihm

abgesprochen und er damit nicht einverstanden gewesen sei

(act. 2/10.2.21a Fragen 93-94). Der Beschuldigte sei irgendwann bei

ihnen gewesen und habe gesagt, dass er Geld von seinem G.______ Konto für

etwas anderes genommen und gebraucht habe (act. 2/10.2.21a Frage 82). Dies

habe er ihm erst gesagt, nachdem er den Bezug schon getätigt habe (act.

2/10.2.21a Frage 83). Er sei verärgert gewesen, woraufhin der Beschuldigte

versprochen habe, dass das richtiggestellt werde (act. 2/10.2.21a Frage

85). Der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, wofür er das Geld gebraucht habe

(act. 2/10.2.21a Frage 86). Das Geld sei wieder ersetzt worden

(act. 2/10.2.21a Frage 89). Er wisse aber nicht mehr wann

(act. 2/10.2.21a Frage 90). Er bestätigte zwar, dass der Beschuldigte

anlässlich der Geldanlage von seinem Energiekonzept erzählt habe. Es seien

aber nie konkrete Gespräche geführt worden; er sei gar nicht interessiert

gewesen, in dieses Konzept zu investieren (act. 2/10.2.21a Frage 95).

8.3

An die

weiteren Umstände konnte sich der Privatkläger an der polizeilichen

Einvernahme nicht mehr erinnern. So konnte er insbesondere nicht aussagen,

wie viel und wann das Geld gefehlt habe (act. 2/10.2.21a Fragen 79-81).

Er konnte sich nur erinnern, dass es ein grösserer Betrag gewesen sei

(act. 2/10.2.21a Frage 80). Wer und wie das Fehlen des Geldes bemerkt

worden sei, wisse er auch nicht mehr (act. 2/10.2.21a Frage 82). Auch an

der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2021 erinnerte

sich der Privatkläger an vieles nicht mehr und konnte entsprechende Fragen

nicht mehr beantworten. Namentlich verneinte er die Frage, ob er mehr dazu

berichten könne, dass ein Betrag von CHF 85'000.— von seinem G.______ Konto

auf das Konto der X.______ überwiesen wurde (act. 2/10.2.21b N. 205 ff.). Er

gab einzig an, dass der Bezug der CHF 85'000.— seiner Meinung nach nicht

zulässig gewesen sei (act. 2/10.2.21b N. 218 ff.).

8.4

Die

Verteidigung bringt somit zwar zu Recht vor, dass der Privatkläger sich an

vieles nicht mehr erinnern konnte (act. 50 S. 4). Entgegen der

Verteidigung (act. 50 S. 5) kann jedoch daraus noch nicht

abgeleitet werden, dass die Aussage des Beschuldigten zur Frage, ob der Bezug

der CHF 85'000.— mit ihm abgesprochen worden war unglaubhaft ist. So ist

zu berücksichtigen, dass der Privatkläger in seiner Einvernahme nachvollziehbar

die von ihm damals erlebten Emotionen (Ärgernis) schilderte. Zudem ist zu

beachten, dass sich seine Aussage mit denen seiner Ehefrau, I.______, deckt.

Die Verteidigung geht dabei selbst davon aus, dass die Ehefrau des

Privatklägers und nicht der Privatkläger selbst federführend bei ihren

Finanzen gewesen sei (act. 50 S. 4).

8.5

I.______

wies an ihrer Einvernahme vom 16. Januar 2015 erstmals auf den Bezug der

CHF 85'000.— hin. So sagte sie aus, dass sie mittels der Logindaten ab

und zu mitverfolgt habe, was auf den Konten gelaufen sei. Irgendwann habe sie

festgestellt, dass bei ihrem Mann 100'000.— Euro bzw. Schweizer Franken auf

dem Konto fehlen würden. Sie habe das ihrem Mann mitgeteilt und sie hätten

D.______ informiert. D.______ habe sich das angeschaut und bestätigt, dass

CHF 100'000.— fehlen würden. Daraufhin habe D.______ in ihrer

Anwesenheit den Beschuldigten damit konfrontiert. Dieser habe gesagt, dass er

das Geld gerade gebraucht habe. Er habe nicht gesagt, für was genau. Ein

Angestellter der G.______ sei ihm dabei behilflich gewesen. Damit diesem

nichts passiere, solle man hier nichts machen. Er würde dafür besorgt sein,

dass der Betrag zurückbezahlt werde. Der Betrag sei dann innert ca. vier

Wochen zurückbezahlt worden (vgl. zum Ganzen act. 2/10.2.22 Frage 3).

8.6

Die

Staatsanwaltschaft bringt dabei zu Recht vor (act. 49 S. 6 f.),

dass die Aussage von I.______ – auch wenn sie die Ehefrau des Privatklägers

ist – als sehr glaubhaft zu beurteilen ist. So schilderte sie den Sachverhalt

spontan bei ihrer Einvernahme, welche eigentlich den gewerbsmässigen Betrug

des Beschuldigten betraf. Dabei war sie die erste, welche diesen Sachverhalt

vorbrachte. Wie sich aus den nachfolgenden Ermittlungen der Polizei und der

Staatsanwaltschaft ergab, deckte sich der von ihr geschilderte Sachverhalt

auch mit den vorhandenen Akten (vgl. Beilage zu act. 2/10.1.03;

act. 2/6.1.00b S. 496 ff.; act. 2/6.3.03-16). In ihrer

Aussage sind zudem Detailschilderungen enthalten.

8.7

Die

Aussage des Privatklägers und seiner Ehefrau, I.______, stellen gemeinsam

somit ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Überweisung der

CHF 85'000.— und der anschliessende Barbezug der CHF 84'560.— nicht

mit dem Privatkläger abgesprochen worden und nicht von seinem Einverständnis

gedeckt war.

8.8

Die Aussagen

des Beschuldigten, wonach die Überweisung sehr wohl mit dem Privatkläger

abgesprochen gewesen sei (vgl. act. 2/10.1.01 Fragen 65 und 68-69),

erweist sich dagegen nicht als glaubhaft. Wie die Staatsanwaltschaft nämlich

zu Recht vorbringt (act. 49 S. 4), sind die Aussagen des

Beschuldigten entgegen der Feststellung der Vorinstanz (act. 29

S. 44 E. II.3.2.) teilweise widersprüchlich und nicht

nachvollziehbar. So sagte der Beschuldigte an seiner polizeilichen

Einvernahme vom 17. Juni 2015 zunächst aus, dass die CHF 85'0000.—

auf ein Konto der Z.______-Bank von der X.______ geflossen

(act. 2/10.1.01 Frage 61) und von dort aus nach Deutschland überwiesen

worden seien (act. 2/10.1.01 Frage 64). Diese Aussage des Beschuldigten

ist mit den vorhandenen Kontoauszügen aus den Akten widerlegt. Die

CHF 85'000.— wurden zunächst auf ein Y.______-Konto der X.______

überwiesen und anschliessend vom Beschuldigten bar abgehoben (vgl. Beilage zu

act. 2/10.1.03). Die vom Beschuldigten angeführte Begründung, was mit

den CHF 85'000.— genau geschehen ist, kann somit nicht stimmen. Weshalb

das Geld bar abgehoben wurde, konnte der Beschuldigte auch als er damit

konfrontiert wurde, nicht beantworten (vgl. act. 2/10.1.03 N. 114).

8.9

In der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2021 antwortete der

Beschuldigte auf die Frage, ob der Privatkläger von der Transaktion gewusst

habe, dass sie einfach gesagt hätten, dass die Gelder nur über die Emission

komplett abgewickelt werden könnten. Wenn die Investoren die ursprüngliche

Summe wollten, dann hätten sie das dorthin überwiesen (act. 2/10.1.02 N. 302

ff.). Auch an der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

3.

November 2021 sagte er aus, dass er nicht wisse, was im Detail mit

den CHF 85'000.— passiert sei, nachdem der Betrag auf das Konto der

X.______ überwiesen worden seien. Sie seien ins Projekt geflossen (act.

2/10.1.03 N. 88 f.). Er wisse nur, dass alle diese Gelder ins Projekt vom

Solarpark geflossen seien. Nur über die Emission sei es möglich gewesen, die

Gelder zurückzugeben, nicht über Finanzprodukte (act. 2/10.1.03 N. 91

ff.).

8.10

Der

Beschuldigte sprach an diesen Einvernahmen in plural von «Geldern» und

«Investoren». Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte den

Bezug der CHF 85'000.— vom Konto des Privatklägers im Jahr 2008 mit der

Investition der Restguthaben seiner Kunden (hier Geschädigte) im Jahr 2010 in

das Solarprojekt verwechselte. So unterbreitete er im Jahr 2010 allen seinen

Kunden ein Angebot zur Vertragsauflösung bzw. zur Kontosaldierung (Kopien aus

sichergestellten Akten S. 89 ff.), um die Restguthaben auf deren

G.______ Konten in sein Solarprojekt investieren zu können (vgl.

act. 2/10.1.01 Frage 102). Aus diesen Aussagen des Beschuldigten kann

somit nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da sie gar nicht den hier

strittigen Bezug der CHF 85'000.— vom Konto des Privatklägers im Jahr

2008.

betrafen.

8.11

Auch

in Bezug auf die Rückzahlung der CHF 85'000.— sind die Aussagen des

Beschuldigten widersprüchlich. So gab er zunächst an, die CHF 85'000.—

seien nicht zurückbezahlt worden, sondern befänden sich weiter im Projekt

(act. 2/10.1.01 Frage 67). Erst als die Polizistin den Beschuldigten an

der Einvernahme darauf hinwies, dass am 16. März 2009 CHF 85'000.—

zurück auf das Konto des Privatklägers geflossen seien, bestätigte der

Beschuldigte die Rückzahlung (vgl. act. 2/10.1.01 Frage 70). In Bezug

auf die Rückzahlung gab der Beschuldigte zudem an, dass er diese ausgelöst

habe, da sein mittlerweile verstorbener Geschäftspartner E.______ nicht

wollte, dass Geld vom Privatkläger im Projekt sei (act. 2/10.1.01 Frage

72). E.______ habe deshalb den Betrag an die X.______ bezahlt, damit der

Beschuldigte die CHF 85'000.— wieder an den Privatkläger zurückzahlen

könne (act. 2/10.1.01 Frage 70).

8.12

Es erscheint

zwar glaubhaft, dass E.______ dem Beschuldigten die CHF 85'000.—

übergeben hat, um diese dem Privatkläger zurückzuzahlen. So finanzierte

E.______ in den Jahren 2008 bis 2011 den Lebensunterhalt des Beschuldigten

mit (act. 2/10.1.03 N. 131 f.). Der Beschuldigte vermutete zudem,

dass E.______ im gleichen Zeitpunkt Firmenanteile ausbezahlt worden seien und

diese im Zusammenhang mit diesem Geldfluss stehen würden (act. 48 Frage

39). Dies würde somit erklären, woher E.______ das Geld für die Rückzahlung

aufbringen konnte.

8.13

Die

Aussage, dass der Beschuldigte die CHF 85'000.— zurücküberwiesen hatte,

weil E.______ kein Geld des Privatklägers im Energieprojekt wollte, erscheint

dagegen nicht glaubhaft. So ist nicht ersichtlich, weshalb es eine Rolle

spielen sollte, von wem das investierte Geld genau stammt. Zudem wäre zu

erwarten, dass der Beschuldigte vorgängig mit seinem Geschäftspartner

abgesprochen hätte, bevor er Kundengelder in das Solarprojekt investiert. In

diesem Fall hätte sein Geschäftspartner die Investition vorgängig ablehnen

können und nicht erst nachdem das Geld bereits investiert worden war. Genau

dies scheint auch geschehen zu sein: So gab der Beschuldigte an seiner

Befragung vom 3. November 2021 an, dass er nur im Zusammenhang mit E.______,

wenn es ums Projekt gegangen sei, mit so viel Bargeld zu tun gehabt hätte

(act. 2/10.1.03 N. 122 f.). E.______ scheint somit tatsächlich

bereits von Beginn weg über den Barbezug der CHF 84’560.— informiert und

direkt involviert gewesen zu sein. Weshalb er sich dann 2.5 Monate später

plötzlich daran gestört haben soll, dass das investierte Geld vom

Privatkläger stammte, erschliesst sich nicht. Viel wahrscheinlicher erscheint

deshalb, dass der Beschuldigte das Geld auf Druck des Privatklägers und

seiner Ehefrau zurückzahlten, wie dies der Privatkläger und seine Ehefrau

übereinstimmend schilderten (vgl. act. 2/10.2.22 Frage 3;

act. 2/10.2.21a Frage 85).

8.14

Es ist

somit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte sowohl in Bezug auf die

Verwendung der CHF 85'000.—, die vorgängige Aufklärung des Privatklägers

als auch auf die Rückzahlung der CHF 85'000.— widersprochen hat. Mehrere

relevante Aussagen von ihm wurden durch die vorhandenen Akten widerlegt (vgl.

oben E. III.8.8.-8.13.). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb

für ein Solarprojekt derart viel Bargeld benötigt würde. Die Aussage der

Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten seien widerspruchsfrei und

detailreich, ist somit unzutreffend. Die Aussage des Beschuldigten den

Privatkläger vor dem Bezug der CHF 85'000.— informiert zu haben, ist

vielmehr als unglaubhaft zu erachten.

8.15

Auch

zu Lasten des Beschuldigten zu beachten ist, dass gemäss Lizenzvereinbarung

Änderungen und Ergänzungen dieser der Schriftform bedürfen (Kopien aus

sichergestellten Akten S. 42). Der Beschuldigte hätte somit, wenn er

sich vertragskonform verhalten hätte, nicht nur eine mündliche, sondern eine

schriftliche Einwilligung des Privatklägers zum Bezug der CHF 85'000.—

einholen müssen. Dies hat er jedoch nachweislich nicht getan. Insofern hätte

er ohnehin entgegen der Lizenzvereinbarung gehandelt. Darüber hinaus vertrat

der Beschuldigte auf der

einen Seite sein eigenes Einzelunternehmen die X.______ und auf der anderen

Seite agierte er als Vertreter des Privatklägers. Er befand sich somit in

einer Interessenkollision zwischen den Interessen seines Einzelunternehmens

an möglichst tiefen Kosten und denen des Privatklägers an einem möglichst

hohen Gewinn. Dass dies «etwas speziell» sei, anerkennt sogar die

Verteidigung (vgl. act. 50 S. 3).

8.16

Entgegen

der Vorinstanz (act. 29 S. 44 E. II.3.2.) und der Verteidigung

(act. 46 S. 3) bestehen somit nicht zwei gleichwertige

Sachverhaltsvarianten. Vielmehr bestehen aufgrund der verschiedenen

vorhandenen Indizien keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass der

Beschuldigte den Bezug der CHF 85'000.— vorgängig nicht mit dem

Privatkläger abgesprochen hat. Dies insbesondere aufgrund der glaubhaften

Aussage von I.______, welche sich mit der des Privatklägers und den

vorhandenen Akten deckt. Es ist somit aufgrund der vorhandenen Indizien mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschuldigte die CHF 85'000.— vom Konto des Privatklägers entgegen ihrer

Vereinbarung und ohne Einverständnis des Privatklägers bezogen hat.

9.

Verwendung für eigene Bedürfnisse

9.1

Schliesslich

ist zu klären, ob der Beschuldigte – entsprechend der Anklage – die

CHF 85'000.— des Privatklägers für eigene Bedürfnisse verwendet hatte

oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte die CHF 85'000.—

des Privatklägers zunächst auf ein Konto seines Einzelunternehmens X.______

überwies. Anschliessend hob er CHF 84'560.— bar ab (act. 2/6.1.00b

S. 496; Beilage zu act. 2/10.1.03). Was danach mit dem Geld genau

passierte, ist unklar. Die Version des Beschuldigten, dass das Geld nach

Deutschland für die Emission überwiesen worden sei, ist aufgrund der Akten

widerlegt (act. 2/10.1.01 Frage 64 im Vergleich zu Beilage zu

act. 2/10.1.03). Auch als der Beschuldigte darauf angesprochen wurde,

dass CHF 84'560.— bar vom Konto abgehoben worden seien, konnte er dazu

nichts näher ausführen (vgl. act. 2/10.1.03 N. 108 ff.). Er

sagte lediglich aus, dass er nur im Zusammenhang mit E.______, wenn es ums

Projekt gegangen sei, mit so viel Bargeld zu tun gehabt hätte (act. 2/10.1.03

N. 122 f.).

9.2

Ob die

CHF 85'000.— somit tatsächlich in das Energieprojekt des Beschuldigten

flossen oder sonst seinem Geschäftspartner E.______ übergeben wurden, ist

somit nicht klar. In beiden Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte

das Geld für eigene Bedürfnisse verwendete, da er es entweder – ohne

Einwilligung des Privatklägers – für sein Energieprojekt verwendete oder

seinem Geschäftspartner E.______ übergeben hat, welcher in den Jahren 2008

bis 2011 wiederum seinen Lebensunterhalt finanzierte (vgl. act. 2/10.1.03

N. 131 f.). Der Beschuldigte gibt dabei an, dass er die

CHF 85'000.— dem Privatkläger nicht jederzeit hätte zurückzahlen können

(act. 2/10.1.01 Frage 77).

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Zu prüfen bleibt, ob der dem Beschuldigten zur Last gelegte

Sachverhalt rechtlich als Veruntreuung im Sinne von Art. 138

Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist.

2.

2.1

Die

Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass eine Veruntreuung von

Vermögenswerten nur dann vorliege, wenn die Vermögenswerte wirtschaftlich

fremd seien. Dies sei nur der Fall, wenn der Täter verpflichtet sei, die

Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten. Entgegen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Veruntreuung zudem nur möglich, wenn

der Täter die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte

erlange (vgl. zum Ganzen act. 29 S. 48 f. E. III.2.1.).

2.2

In

Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt hielt die Vorinstanz

entsprechend fest, dass der Tatbestand der Veruntreuung schon deshalb nicht

erfüllt sei, da der Privatkläger selbst Zugriff auf sein G.______ Konto

gehabt habe. Darüber hinaus sei zu Gunsten des Beschuldigten davon

auszugehen, dass er gutgläubig agiert und das Geld des Privatklägers wie

vorher besprochen investiert habe. Allenfalls sei ein Missverständnis

vorgelegen. Die Investition sei im Interesse des Privatklägers erfolgt und

nicht zu Gunsten des Beschuldigten oder einer Drittperson. Im Ergebnis liege

somit keine strafbare Handlung vor (vgl. zum Ganzen act. 29 S. 52

E. III.4.).

3.

Die Staatsanwaltschaft geht dagegen davon aus, dass der

Beschuldigte alle Tatbestandselemente der Veruntreuung erfüllt habe. So habe

der Privatkläger den Beschuldigten ermächtigt, mit seinen Zugangsdaten online

sein G.______ Konto zu verwalten und Finanzmarkttitel zu kaufen und zu

verkaufen. Diese Übergabe der Verfügungsmacht bzw. des Zugriffs auf das

Buchgeld stelle ein Anvertrautsein im Sinne der Rechtsprechung dar. Der

Privatkläger sei vertraglich verpflichtet gewesen, das Geld auf seinem Konto

zu belassen. Der Beschuldigte habe die CHF 85'000.— ohne Rechtsgrundlage

vom Konto des Privatklägers abgehoben, auf sein eigenes Konto überwiesen und

nach seinem eigenen Gutdünken verwendet. Der Tatbestand der unrechtmässigen

Verwendung in seinem Nutzen sei somit erfüllt. Hinzukomme, dass es sich wohl

sogar finanziell bereichert habe (vgl. zum Ganzen act. 49 S. 10).

4.

Die Verteidigung argumentierte dagegen, dass die Vorinstanz

das Verhalten des Beschuldigten korrekt qualifiziert habe. Der Tatbestand der

Veruntreuung sei vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe das Geld

vertragsgemäss investiert und für Projektkosten verwendet. Der Beschuldigte

sei nicht dazu verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte ständig zur Verfügung

des Privatklägers zu halten. Die Vorinstanz habe zudem zu Recht festgehalten,

dass das Geld dem Beschuldigten zur Tätigung von Anlagen übergeben worden

sei. Das Geld könne deshalb nicht mehr als fremde Sache im rechtlichen Sinne

bezeichnet werden und stelle somit kein taugliches Objekt für eine

Veruntreuung dar. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die

Gelder im strafrechtlichen Sinne anvertraut gewesen seien und der

Beschuldigte die ausschliessliche Verfügungsgewalt darüber gehabt habe. So hätte

der Privatkläger das Geld jederzeit beziehen können (vgl. zum Ganzen

act. 50 S. 5).

5.

5.1

Nach

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung

strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder

eines anderen Nutzen verwendet.

5.2

Vorausgesetzt

für das Vorliegen einer Veruntreuung ist, dass der Treugeber dem Täter einen

Vermögenswert anvertraut hat (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2

StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021

E. 4.4.1). Damit zusammenhängend ist vorausgesetzt, dass die fraglichen

Vermögenswerte für den Treuhänder wirtschaftlich fremd sind, weshalb der

Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig

zu erhalten (sog. Werterhaltungspflicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019

vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1). Die tatbestandsmässige Handlung besteht

bei der Veruntreuung von Vermögenswerten sodann in einem Verhalten, durch

welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen

Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 1.4.2).

Erforderlich ist, dass dem Treugeber daraus einen Vermögensschaden erwächst

(Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1;

Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022

E. 2.1.1; Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.,

Basel 2019, N. 38 zu Art. 138 StGB, je m.w.H.). Der subjektive

Tatbestand setzt schliesslich Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht voraus (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2, m.w.H.; Urteil

des Bundesgerichts 6B_1183/2020 vom 16. August 2020 E. 1.3.1).

6.

Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den vom

G.______ Bankkonto bezogenen CHF 85'000.— um Vermögenswerte nach

Abs. 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB handelt (vgl. act. 22

S. 16; act. 49 S. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2008 vom

19.

Juni 2008 E. 3.3.1; Marcel

Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 29 zu Art. 138

StGB). Zu prüfen ist im Folgenden jedoch, ob der Beschuldigte auch die

restlichen Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2

StGB erfüllte, insbesondere, ob die Vermögenswerte anvertraut waren, den

Beschuldigten eine Werterhaltungspflicht traf und der Beschuldigte die CHF

85'000.— in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht in seinem eigenen Nutzen

verwendet hat.

7.

Anvertrauter Vermögenswert

7.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der

Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu

verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen

abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit

der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es

für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine

Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3). Dabei

genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen

kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1).

Dementsprechend gilt auch ein Bankkonto, für welches dem Täter eine Vollmacht

erteilt wurde, nach der Rechtsprechung als anvertrauter Vermögenswert –

unabhängig davon, ob der Kontoinhaber selbst auch noch darüber verfügen kann

oder nicht (vgl. BGE 119 IV 127 E. 2; Urteil des Bundesgerichts

6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts

6B_128/2008 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.1).

7.2

Vorliegend

verfügte der Beschuldigte über den Codierschlüssel mit den

Sicherheitsbestimmungen für das G.______ Bankkonto des Privatklägers. Er

hatte somit jederzeit Zugriff auf das Konto und konnte ohne Mitwirkung des

Privatklägers über das vorhandene Kontoguthaben verfügen (vgl. oben

E. III.6.2.). Unabhängig davon, dass der Privatkläger selbst auch

Zugriff auf sein G.______ Konto hatte, waren die darauf vorhandenen

Vermögenswerte dem Beschuldigten somit anvertraut im Sinne von Art. 138

Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

7.3

Die

Vorinstanz hatte in ihrem Urteil im Gegensatz hierzu ausgeführt, dass

Vermögenswerte nur anvertraut seien, wenn der Täter die ausschliessliche

Verfügungsmacht darüber erlange. Dies mit der Begründung, dass der Treugeber

nur in dieser Konstellation Vertrauen in den Treuhänder brauche und ansonsten

der Tatbestand von Art. 158 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung;

Missbrauchstatbestand) ungebührlich eingeschränkt würde (vgl. zum Ganzen

act. 29 S. 49 E. III.2.1.).

7.4

Diese

Ausführungen der Vorinstanz überzeugen nicht (vgl. act. 29 S. 49

E. III.2.1.). Solange der Treuhänder nämlich ohne Mitwirkung des

Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, kann der Treugeber

ungewünschte Transaktionen auch dann nicht verhindern, wenn er selbst noch

Zugang zu den Vermögenswerten hat. Der Treugeber braucht somit unabhängig

davon, ob er selbst noch Zugriff auf die Vermögenswerte hat, Vertrauen in den

Treuhänder. Darüber hinaus ergibt sich aus der Botschaft über die Änderung

des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 24. April 1991, dass

Art. 158 Ziff. 2 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung;

Missbrauchstatbestand) deshalb eingeführt wurde, um eine Ausdehnung von

Art. 158 Ziff. 1 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung;

Treuebruchtatbestand) verhindern zu können. Dabei wurde in der Botschaft

selbst festgehalten, dass die Anwendungsfälle des neuen Art. 158

Ziff. 2 StGB relativ selten seien (vgl. Botschaft über die Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom

24.

April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1047). Nicht beabsichtigt war

dagegen, den Anwendungsbereich der Veruntreuung einzuschränken, welcher

bereits zuvor Konstellationen wie die vorliegende erfasste (vgl. hierzu BGE 109 IV 27 E. 2c und E. 3; vgl. auch Botschaft über die Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom

24.

April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1001 f.).

8.

Werterhaltungspflicht

8.1

Weiter

ist vorausgesetzt, dass die fraglichen Vermögenswerte für den Treuhänder

wirtschaftlich fremd sind, weshalb der Treuhänder verpflichtet ist, dem

Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (sog.

Werterhaltungspflicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom

28.

Mai 2021 E. 4.4.1). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der

Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen

kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck dem Risiko einer Schädigung

entgegengewirkt werden soll. Die Rechtsprechung bejaht eine Verletzung der

Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines

Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf oder eines Baukredits. Eine

Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder

in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder –

allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an den Anleger zurückzufliessen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2;

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2020 vom 10. März 2021

E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020

E. 4.3).

8.2

Vorliegend

ist erwiesen, dass die auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte des

Privatklägers für den Beschuldigten wirtschaftlich fremd waren (vgl. oben

E. III.6.2.). Daneben ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass nicht

eine Werterhaltungspflicht in dem Sinne bestand, dass das G.______ Konto des

Privatklägers jederzeit ein gewisser Saldo aufzuweisen hätte. Wie die

Verteidigung vorbringt (act. 50 S. 5), wäre dies aufgrund von

Kursschwankungen gar nicht möglich. Dem Beschuldigten oblag jedoch eine Werterhaltungspflicht

in dem Sinne als er vertraglich verpflichtet war, das vom Privatkläger

einbezahlte Geld während der gesamten Vertragslaufzeit von mindestens

drei Jahren möglichst gewinnbringend in Aktien und Optionsscheine anzulegen.

Insofern oblag ihm nicht nur eine Rückzahlungspflicht am Ende der Laufzeit

der Lizenzvereinbarung, wie dies etwa bei einem Darlehen der Fall wäre. Der

Beschuldigte war somit während der gesamten Vertragslaufzeit nur befugt, das

Geld des Privatklägers in Aktien- und Optionsscheine anzulegen. Die

Geldeinlage des Privatklägers auf das G.______ Konto und der dem

Beschuldigten eingeräumte Zugriff darauf waren somit zweckgebunden. Hierfür

bezahlte der Privatkläger dem Beschuldigten im Gegenzug eine (relativ hohe)

Lizenzgebühr.

8.3

Für den

Privatkläger bestand bei einer verabredungswidrigen Verwendung

seines Kontoguthabens die latente Gefahr einer Schädigung. Dies zeigt sich

vorliegend namentlich daran, dass der Beschuldigte das Geld des Privatklägers

auf das Konto seines eigenen Einzelunternehmens überwiesen und von dort aus

bar abgehoben hat (vgl. E. III.6.2.). Der Beschuldigte handelte ab

diesem Zeitpunkt somit sowohl als Vertreter des Privatklägers als auch als

Inhaber seines Einzelunternehmens (sog. Selbstkontrahieren). Er befand sich

somit in einer Interessenkollision zwischen seinen Interessen als Inhaber des

Einzelunternehmens an einer möglichst günstigen Kapitalbeschaffung und den

Interessen des Privatklägers an einer möglichst gewinnbringenden Investition.

Das Bundesgericht erachtet das Selbstkontrahieren gerade aufgrund dieser

regelmässig auftretenden Interessenkollisionen als grundsätzlich unzulässig

(BGE 144 III 388 E. 5.1, m.w.H.).

8.4

Entsprechend

oblag dem Beschuldigten vorliegend eine Werterhaltungspflicht im Sinne von Art. 138

Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

9.

Unrechtmässige Verwendung und Eintritt eines

Vermögensschadens

9.1

Darüber

hinaus ist erforderlich, dass der Täter die ihm anvertrauten Vermögenswerte

unrechtmässig verwendet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies

gegeben, wenn der Täter die Vermögenswerte entgegen den erteilten

Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck

hinwegsetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E.

4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 1.1.1).

Hierbei kann bereits die pflichtwidrige Abbuchung vom Konto als

unrechtmässiges Verwenden zählen (Marcel

Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 108 zu Art. 138 StGB).

Erforderlich ist zudem, dass dem Treugeber daraus einen Vermögensschaden

erwächst (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022

E. 3.3.1, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom

5.

Dezember 2022 E. 2.1.1, m.w.H.; Marcel

Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 38 zu Art. 138

StGB).

9.2

Der

Beschuldigte war gemäss Vereinbarung mit dem Privatkläger nur berechtigt, die

Vermögenswerte des Privatklägers in Aktien und Optionsscheine zu investieren

(vgl. oben E. III.7.). Indem er CHF 85'000.— auf das Konto seines

Einzelunternehmens überwies und in der Folge CHF 84'560.— bar abhob,

setzte er sich über diesen vereinbarten Verwendungszweck hinweg. Mit anderen

Worten hat er die ihm anvertrauten Vermögenswerte des Privatklägers somit

unrechtmässig verwendet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2012 vom

2.

Oktober 2012 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2012 vom

4.

Februar 2013 E. 2.3). Dem Privatkläger fehlten somit vom

30.

Dezember 2008 bis zur Rückzahlung des Geldes am 16. März 2009

CHF 85'000.—. Zudem wurden dem Konto des Privatklägers CHF 15.— als

Bankspesen für die Transaktion belastet (vgl. E. III.6.2.).

9.3

Der

Beschuldigte war dabei nicht in der Lage, die CHF 85'000.— dem

Privatkläger jederzeit zurückzahlen zu können (act. 2/10.1.01 Frage 77).

Wenn der Beschuldigte aussagt, dies sei auch keine Bedingung zwischen dem

Privatkläger und ihm gewesen (act. 2/10.1.01 Frage 77), übersieht er,

dass es sehr wohl Bedingung zwischen ihm und dem Privatkläger gewesen ist,

dass das vom Privatkläger angelegte Geld jederzeit auf seinem G.______ Konto

liegt bzw. in Aktien und Optionsscheine angelegt ist. Gerade hierfür zahlte

der Privatkläger dem Beschuldigten nämlich eine (relativ hohe) Lizenzgebühr

(vgl. E. III.7.2.). Diese Pflicht hat der Beschuldigte vorliegend

verletzt, weshalb dem Privatkläger im Umfang von CHF 85'015.— ein

Vermögensschaden entstanden ist.

10.

Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung

10.1

Der

Tatbestand der Veruntreuung erfordert schliesslich in subjektiver Hinsicht

Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (vgl.

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB;

BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom

28.

Mai 2021 E. 4.4.2; Marcel

Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 114 zu Art. 138

StGB). Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von

Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem

Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen

verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen

(BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2020 vom 29. April

2021.

E. 1.3.3). Ist der Täter fähig und gewillt, das Gut zu einem späteren

Zeitpunkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung,

was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1474/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3.3). Wenn der Täter

dagegen Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit hat, fehlt es an der Absicht

unrechtmässiger Bereicherung

(Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3).

10.2

Der

Beschuldigte überwies die CHF 85'000.— vom Konto des Privatklägers

wissentlich und willentlich auf das Konto seines eigenen Einzelunternehmens

(vgl. E. III.6.2.). Einzelunternehmen sind kein von ihrem Inhaber

getrenntes Rechtssubjekt (Martina

Altenpohl, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl.,

Basel 2024, N. 1 zu Art. 945 OR). Der Inhaber einer

Einzelunternehmung haftet für deren Verbindlichkeiten vielmehr mit seinem

gesamten Vermögen (Arthur Meier-Hayoz/Peter

Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 13. Aufl., Bern

2023, § 26 N. 2). Die CHF 85'000.— des Privatklägers kamen

somit im Ergebnis dem Beschuldigten zu Gute, welcher ansonsten mit seinem

privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten seiner Einzelunternehmung

gehaftet hätte. Der Beschuldigte hat das Geld des Privatklägers somit

wissentlich und willentlich für eigene Bedürfnisse verwendet und war somit

bereits im Zeitpunkt als er das Geld auf das Konto seines Einzelunternehmens

überwiesen hat, unrechtmässig bereichert. Erst recht manifestierte sich dies,

als er das Geld anschliessend bar abgehoben hat. Dies gilt auch für den Fall,

dass ein Teil des Bargeldes zu seinem Geschäftspartner E.______ geflossen

sein sollte. So finanzierte E.______ in den Jahren 2008 bis 2011 wiederum den

Lebensunterhalt des Beschuldigten mit (act. 2/10.1.03 N. 131 f.).

10.3

Gemäss

Vereinbarung mit dem Privatkläger hätten die CHF 85'000.— jederzeit und

ohne Unterbruch über das G.______ Konto des Privatklägers in Aktien und Optionsscheine

angelegt werden sollen (vgl. oben E. III.7.). Mit anderen Worten war

vereinbart, dass das Geld ständig im Interesse des Privatklägers verwendet

wird. Der Beschuldigte zahlte vorliegend die CHF 85'000.— erst 2.5

Monate später zurück. Der Beschuldigte gab selbst an, dass er zuvor nicht in

der Lage gewesen sei, die CHF 85'000.— dem Privatkläger jederzeit

zurückzahlen zu können (act. 2/10.1.01 Frage 77). Der Beschuldigte war

somit nicht fähig, fristgerecht Ersatz zu leisten (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo,

a.a.O., N. 119 zu Art. 138 StGB). Auch der subjektive Tatbestand

der Veruntreuung ist vorliegend somit erfüllt.

11.

Fazit

Entgegen der Verteidigung (act. 50 S. 5) und der

Vorinstanz (act. 29 S. 52 E. III.4.) erfüllte der Beschuldigte mit

dem ihm vorgeworfenen Verhalten alle Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung.

Der Beschuldigte ist somit wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138

Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung und Vollzug

1.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, dass

der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu

bestrafen sei, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Strafe scheine

angesichts des Deliktsbetrages von CHF 85'000.— sowie des eigennützigen

Motivs des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der langen

Verfahrensdauer als angemessen (vgl. act. 49 S. 11).

2.

Die Verteidigung weist für den Fall, dass der Beschuldigte

entgegen ihrem Antrag schuldig gesprochen werden sollte, darauf hin, dass der

Beschuldigte weder verwerflich noch eigennützig gehandelt habe. Sein Ziel sei

gewesen, die Emission der X.______ zu ermöglichen. Strafmildernd sei zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte von Anfang an eingestanden habe, den

Betrag von CHF 85'000.— auf das Konto der X.______ überwiesen zu haben

und das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Ebenso sei zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte die CHF 85'000.— dem Privatkläger

innert drei Monaten zurücküberwiesen habe (vgl. zum Ganzen act. 50

S. 6 f.). Vor der Vorinstanz hat die Verteidigung noch beantragt,

dass der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und

einer Busse von CHF 1'000.— zu bestrafen sei (act. 22 S. 1).

3.

3.1

Bevor

das für den vorliegenden Fall angemessene Strafmass festzulegen ist, ist

zunächst die Art der Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) festzulegen. Hierfür

hat das Gericht nebst dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der

Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation

sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu

tragen. Kommen sowohl

eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht, ist nach dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Regel der Geldstrafe den Vorrang

einzuräumen (BGE 147 IV 241 E. 3.2, m.w.H.).

3.2

Zu

berücksichtigen ist dabei, dass das Sanktionenrecht per 1. Januar 2018

revidiert worden ist (vgl. Art. 34 StGB; Botschaft zur Änderung des

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts]

vom 4. April 2012, BBl 2012 4721). Da der Beschuldigte die hier zu

beurteilende Veruntreuung zuvor begangen hat, ist das für ihn mildere Recht

anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts

6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.4). Um zu bestimmen, welches das

für den Beschuldigten mildere Recht ist, sind sich das alte und das neue

Recht einander gegenüberzustellen, und zwar in ihrer Auswirkung auf den

konkreten Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2022 vom 18. Januar

2023.

E. 2.5.1, m.w.H.).

3.3

Der Tatbestand

der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sah sowohl

unter dem zur Tatzeit als auch zum Urteilszeitpunkt geltenden Recht als

Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Art. 34 Abs. 1 aStGB betrug die

Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmte, höchstens 360

Tagessätze. Nach dem neuen Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die

Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze.

3.4

Wie

nachfolgend aufgezeigt wird (E. V.5.), beträgt die vorliegend

schuldangemessene Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten 250

Tagessätze. Nach dem alten Recht kann der Beschuldigte hierfür alternativ mit

einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, während unter dem

Dispositiv

neuen Recht zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Demnach ist das

alte Recht im Vergleich zum neuen Recht für den Beschuldigten milder, weshalb

vorliegend das alte Recht Anwendung findet. Gemessen am Verschulden des

Beschuldigten sowie in Anbetracht dessen, dass eine Freiheitsstrafe

vorliegend nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist der Beschuldigte vorliegend

nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit einer Geldstrafe zu sanktionieren

(vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).

4.

4.1. Im

Folgenden ist nun die konkrete Geldstrafe festzusetzen. Dies erfolgt in zwei

Schritten: Zunächst ist die dem Verschulden des Täters angemessene Anzahl

Tagessätze zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Danach ist die Höhe des

Tagessatzes betraglich festzulegen; dabei kommt es nicht mehr auf das

Verschulden des Täters an, sondern einzig auf seine persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB).

4.2. Zu

beachten ist dabei, dass der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus bereits am 9. Dezember 2013 wegen einem Vergehen gegen das

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.— verurteilt wurde (act. 45).

Die vorliegend zu beurteilende Straftat liegt zeitlich weiter zurück als die

eben genannte Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Wie sowohl die

Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft vorbringen (vgl. act. 49

S. 11; act. 22 S. 19), ist deshalb vorliegend eine

Zusatzstrafe zu dieser Verurteilung zu bestimmen. Der Beschuldigte darf dabei

im Ergebnis nicht schwerer bestraft werden, als wenn die strafbaren

Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. Art. 49

Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1, m.w.H.).

4.3. Dabei

ist wie folgt vorzugehen: Zunächst ist eine hypothetische Einsatzstrafe für

die vorliegend zu beurteilende Veruntreuung vom 30. Dezember 2008 als das

schwere Geldstrafen-Delikt festzulegen (vgl. Art. 138 Ziff. 1 StGB

im Vergleich zu Art. 87 AHVG). Hierfür sind die Tatschwere der

begangenen Veruntreuung aus objektiver und subjektiver Sicht zu bewerten

sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (vgl. zum

konkreten Vorgehen BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, m.w.H.; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in Basler Kommentar

Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 85 zu Art. 47 StGB). Anschliessend

ist diese hypothetische Einsatzstrafe für die vorliegende Veruntreuung unter

Einbezug der Verurteilung des Beschuldigten vom 9. Dezember 2013 wegen

des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung angemessen zu erhöhen und eine Gesamt-Geldstrafe

zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Um die

auszusprechende Zusatzstrafe zu bestimmen, ist schliesslich die im Ersturteil

ausgesprochenen Grundstrafe von der Gesamtstrafe wiederum abzuziehen (vgl.

BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

5.

5.1. Die

Veruntreuung eines anvertrauten Vermögenswertes ist mit einer Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe zu bestrafen (Art. 138

Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen der

geschädigten Person (Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 7 zu Art. 138 StGB). Die

hiermit zu beurteilende Veruntreuung war auf ein Vermögen von

CHF 85'000.— gerichtet. Das Vermögen des Privatklägers wurde somit

massgeblich beeinträchtigt. Der Beschuldigte war für den Privatkläger nicht

einfach eine unbekannte Person, sondern als sein Vermögensverwalter tätig. Im

Rahmen dessen hatte der Beschuldigte unbeschränkt Zugriff auf sein G.______

Konto (vgl. oben E. III.6.2.). Der Beschuldigte genoss beim Privatkläger

somit eine hohe Vertrauensstellung, welche dieser gezielt ausnutzte. Es sind

somit sowohl leichtere als auch erheblich schwere Tatvarianten denkbar.

Innerhalb des Strafrahmens von 3 Tagen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist

die Tat noch im unteren Bereich einzuordnen und entsprechend für die

objektive Tatschwere von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 540

Tagessätzen (entsprechend 1.5 Jahren) auszugehen.

5.2.

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass

der Beschuldigte vorab ein eigennütziges Ziel verfolgte, so verwendete er das

Geld des Privatklägers für sein eigenes Einzelunternehmen (vgl. oben E.

III.9.). Da dies bereits im Tatbestand der Veruntreuung selbst vorausgesetzt

wird, ist dies nicht zusätzlich verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Aufl., Basel 2019, N. 145). Auch sonst liegen aus

subjektiver Sicht weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe vor,

weshalb auch nach Bewertung des subjektiven Tatverschuldens von einer

hypothetischen Einsatzstrafe von 540 Tagessätzen auszugehen ist.

5.3.

Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte nicht

vorbestraft (vgl. act. 45), so wurde der Beschuldigte erst im Jahr 2013

wegen einem Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt

(act. 45). Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht

vor. Diese beiden Umstände sind beide neutral zu gewichten (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N. 328 und

N. 351 f.). Zu berücksichtigen ist dagegen, dass der Beschuldigte

die CHF 85‘000.— dem Privatkläger am 16. März 2009 wieder

zurücküberwiesen hat (vgl. oben E. III.6.2.). Auch wenn der Beschuldigte

in Bezug auf den Veruntreuungstatbestand nicht geständig ist und somit keine

aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB vorliegt, ist diese

Rückzahlung als Schadensdeckung strafmindernd zu berücksichtigen (Hans Mathys, a.a.O.,

N. 334 ff.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit um 80

Tagessätze auf 460 Tagessätze zu kürzen.

5.4. Wie die

Verteidigerin zu Recht vorbringt (act. 50 S. 7) ist zudem strafmildernd

zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren insgesamt zu lange

gedauert hat und somit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl.

Art. 5 Abs. 1 StPO). Insbesondere ist zu beachten, dass es nach der

Strafanzeige der Kantonspolizei Glarus vom 20. Juli 2015 über sechs Jahre

dauerte, bis die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten selbst einvernommen

hatte (vgl. act. 2/8.1.01 im Vergleich zu act. 2/10.1.02). Als

Folge der langen Verfahrensdauer sowie im Lichte von Art. 48 lit. e StGB

ist die schuldangemessene Strafe von 460 Tagessätzen hier deutlich um 200

Tagessätze herabzusetzen, womit die auszufällende Strafe noch 260 Tages­sätze

beträgt (vgl. Hans Mathys,

a.a.O., N. 339 ff.).

5.5. Diese

hypothetische Einsatzstrafe für die vorliegend zu beurteilende Veruntreuung

ist nun aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten vom 9. Dezember 2013

wegen des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Dabei

dürfen die zuvor festgesetzten Einzelstrafen nicht einfach addiert werden,

sondern nur anteilsmässig ins Gewicht fallen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2).

5.6. Für das

Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung hat die Staatsanwaltschaft Glarus eine Geldstrafe

von 30 Tages­sätzen ausgesprochen (vgl. act. 45). Dieses Delikt weist

weder einen sachlichen noch einen zeitlichen Zusammenhang zur vorliegend zu

beurteilenden Veruntreuung auf. Das Vergehen gegen das Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung ist vorliegend somit mit 20

Tagessätzen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Dies führt zu einer

Gesamtstrafe von 280 Tagessätzen.

5.7. Da der

Beschuldigte bereits rechtskräftig zu einer Geldstrafe zu 30 Tagessätzen

verurteilt wurde, ist die im Ersturteil ausgesprochene Grundstrafe von der

Gesamtstrafe wiederum abzuziehen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es

resultiert somit

eine Zusatzstrafe von 250 Tagessätzen.

5.8. Diese

Zusatzstrafe von 250 Tagessätzen fällt in das früher mögliche Maximum von 360

Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Das heutige gültige Maximum von 180

Tagessätzen ist vorliegend nicht anzuwenden, da die gleichzeitige Anwendung

von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat nicht möglich ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2020 vom 31.

März 2022 E. 1.3.2). Ansonsten würde der Beschuldigte im Ergebnis zwei

Mal begünstigt behandelt, was mit dem Strafzumessungsgrundsatz von Art. 47

StGB und allgemein den (Präventions-)Zwecken des Strafrechts nicht mehr

vereinbar wäre. Im Ergebnis bleibt es somit bei einer Zusatzstrafe von 250

Tagessätzen.

6.

6.1. Zur

Festsetzung der Geldstrafe ist nun noch die Tagessatzhöhe zu bestimmen.

Ausgangspunkt hierfür bildet in der Regel das vom Täter erzielte

Nettoeinkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020

vom 26. Oktober 2020 vom E. 2.2.2; Hans

Mathys, a.a.O., N. 439). Verdient der Täter jedoch weniger, als

er in zumutbarer Weise erzielen könnte, so ist von einem potentiellen bzw.

hypothetischen Einkommen auszugehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3; Hans Mathys, a.a.O., N. 441;

Anette Dolge, in: Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 55 zu Art. 34 StGB).

6.2. Der

Beschuldigte ist mittlerweile 62-jährig, geschieden und hat vier erwachsene

Kinder, für welche keine Unterhaltsverpflichtungen mehr bestehen

(act. 2/1.1.06; act. 48 Fragen 5-10). Er hat eine Lehre als

Maschinenzeichner gemacht und nachfolgend ein Wirtschaftsstudium

(act. 48 Frage 7). Er erzielt als Selbständigerwerbender im

Finanzbereich gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von ca.

CHF 500.— (act. 48 Fragen 14-15). In der eingeholten

Steuererklärung aus dem Jahr 2022 ist gar ein steuerbares Einkommen von

CHF 0.— angegeben (act. 44). Gegen den Beschuldigten sind

zahlreiche Betreibungen eingeleitet worden und bestehen mehrere offene

Verlustscheine (vgl. act. 2/1.1.03 und act. 2/1.1.05). Im Jahr 2019

betrug sein Einkommen dagegen noch CHF 25'000.— im Jahr, d.h. ca.

CHF 2'080.— im Monat (vgl. act. 2/1.1.02a). Aufgrund der Ausbildung

des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten

weiterhin möglich ist, ein Einkommen von mindestens CHF 2'000.— pro

Monat zu erzielen. Es ist dem Beschuldigten vorliegend zur Bestimmung der Tagessatzhöhe

somit weiterhin ein Einkommen von CHF 2'000.— monatlich anzurechnen.

6.3. Von

diesem Nettoeinkommen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die

obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen

Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen

Geschäftsunkosten in Abzug zu bringen. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei

den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs –

nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu

berücksichtigen sind. Bei Täter, welche nahe am oder unter dem

Existenzminimum leben, ist der Tagessatz in dem Masse herabzusetzen, dass

einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die

gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als

Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens

um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze –

namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion

um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche

Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 vom

E. 2.2.2, m.w.H.).

6.4. Der

Beschuldigte wohnt bei seiner Mutter (act. 48 Frage 9). Nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

ist ihm für seinen Lebensunterhalt im Zweipersonenhaushalt CHF 789.— als

Existenzminimum anzurechnen (SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2021 C.3.1). Dies

ist von seinem Nettoeinkommen von CHF 2'000.— vorab abzuziehen, womit

noch ein Betrag von gerundet CHF 1'200.— verbleibt. Für die weiteren Auslagen

des Beschuldigten (wie laufende Steuern, Beiträge an die obligatorische

Kranken- und Unfallversicherung und notwendigen Berufsauslagen) sowie unter

Berücksichtigung, dass der Beschuldigte mit einer sehr hohen Anzahl an

Tagessätzen sanktioniert wird, ist das ihm verbleibende Einkommen von

CHF 1'200.— nochmals um einen Pauschalbetrag von 30 % zu

reduzieren. Gerundet resultiert daraus ein Tagessatz von CHF 30.—,

welcher im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten als

angemessen erscheint.

7.

7.1. Der

Beschuldigte ist somit vorliegend mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu

je CHF 30.— (entsprechend CHF 7'500.—) zu bestrafen. Die Strafe ist

bedingt aufzuschieben, da eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Beschuldigten von der Begehung weiteren Verbrechen und Vergehen

abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie von der Staatsanwaltschaft

vorgebracht (act. 49 S. 11), ist die Probezeit dabei auf zwei Jahre

festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

7.2. Gemäss

Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106

StGB verbunden werden (sog. Verbindungsbusse). Mit der Verbindungsbusse soll

im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden,

eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie

dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB

stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für

Vergehen zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das

unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe

Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 146 IV 145

E. 2.2, m.w.H.).

7.3. Von

einer Verbindungsbusse ist vorliegend abzusehen, da die zu beurteilende

Veruntreuung nicht dem Bereich der Massendelinquenz zuzuordnen ist und somit

keine Schnittstellenproblematik besteht. Zudem erscheint die Aussprechung

einer Verbindungsbusse vorliegend auch unter spezial- und generalpräventiven

Gesichtspunkten nicht notwendig; zumal das vorliegend zu beurteilende Delikt

bereits 15 Jahre her ist und sich der Beschuldigte seit über 10 Jahren nichts

mehr zuschulden kommen lassen hat (vgl. act. 45).

7.4. Der

Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Veruntreuung vor der

Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung begangen (vgl. act. 45). Wie die Verteidigung zu

Recht festhält (act. 22 S. 19), kann die Geldstrafe wegen des

Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung somit nicht widerrufen werden (vgl. Art. 46

StGB).

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

1.1. Aus

alldem folgt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft grösstenteils

gutzuheissen ist. So ist der Beschuldigte wie von der Staatsanwaltschaft

beantragt, wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1

Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Im Vergleich zu den Berufungsanträgen

der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte jedoch etwas milder zu bestrafen

(bedingte Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 30.— anstatt bedingte

Freiheitsstrafe von 10 Monaten). Insgesamt obsiegt die Staatsanwaltschaft mit

ihren Anträgen somit ca. zu 90 %.

1.2. Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3’000.—

festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus; GS III A/5). Dem

Verfahrensausgang entsprechend ist diese Gerichtsgebühr im Umfang von

CHF 2'700.— dem Beschuldigten aufzuerlegen (entsprechend neun Zehnteln)

und im Umfang von CHF 300.— (entsprechend einem Zehntel) auf die

Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

1.3. Rechtsanwältin

lic. iur. Bettina Dürst ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren als

amtliche Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit

CHF 3'600.63 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen

(act. 51). Der Beschuldigte hat der Gerichtskasse diese Auslagen im

Umfang von CHF 3'240.60 (entsprechend neun Zehnteln) zurückzuerstatten,

wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 428

Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

1.4. Beim

vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte keinen

Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dem

Privatkläger ist im Berufungsverfahren ebenfalls keine Entschädigung

zuzusprechen, da weder ein entsprechender Antrag gestellt wurde, noch

notwendige Aufwendungen ersichtlich sind (Art. 433 StPO e contrario).

2.

2.1. Da das

Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt,

ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden.

2.2. Die

Vorinstanz setzte für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von

CHF 6'000.— fest (act. 29 S. 54 Dispositivziffer 4). Die

Kosten für das Untersuchungsverfahren bezifferte die Staatsanwaltschaft auf

CHF 20'000.— (act. 1). Diese Gebühren erscheinen im Lichte von Art.

6, 7 und 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus als gerechtfertigt und sind

folglich zu bestätigen.

2.3. Im

vorinstanzlichen Verfahren sowie im Untersuchungsverfahren waren nicht nur

die vorliegend zu beurteilende Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers zu

untersuchen. Hauptgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des

Untersuchungsverfahrens war vielmehr der Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges

zu Lasten von 27 Geschädigten (vgl. act. 1 und act. 2/8.1.01). Der

Vorwurf der Veruntreuung verursachte nur einen Teil der entstandenen Kosten.

Auch in Bezug auf die Veruntreuung entstand im Untersuchungsverfahren und im

erstinstanzlichen Verfahren jedoch ein nicht unerheblicher Aufwand. So wurden

der Beschuldigte hierzu drei Mal, der Privatkläger zwei Mal sowie I.______

einmal befragt (vgl. act. 2/10.1.02; act. 2/10.1.03;

act. 2/10.2.21a; act. 2/10.2.21b; act. 2/10.2.22;

act. 23). Zudem mussten die Kontobelege ediert und ausgewertet sowie das

Anlagesystem des Beschuldigten analysiert werden (vgl. z.B.

act. 2/8.1.01).

2.4. Angesichts

dieses nicht unerheblichen Zeitaufwandes erscheint es als angemessen, die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Untersuchungsverfahrens dem

Beschuldigten antragsgemäss im Umfang von einem Fünftel (entsprechend

CHF 5'200.—) aufzuerlegen.

2.5. Die

Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren SG.2022.00019 und das Untersuchungsverfahren SA.2014.00428 ein

Honorar von insgesamt CHF 19'074.20 zu (act. 29 S. 54

Dispositivziffer 4). Die Höhe dieser Entschädigung ist unbestritten und wurde

der amtlichen Verteidigung von der Gerichtskasse bereits vollumfänglich

ausgerichtet. Im Umfang von CHF 3'814.80.— (entsprechend einem Fünftel)

sind die Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren und das Untersuchungsverfahren vom Beschuldigten zu beziehen,

sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 428

Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

Es wird vorgemerkt, dass die

nachfolgenden Dispositivziffern des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom

1. März 2023 im Verfahren SG.2022.00019 unangefochten in Rechtskraft

erwachsen sind und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:

«1.

B.______ wird freigesprochen vom Vorwurf des

(gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.

2.

Die bei B.______ sichergestellten Gegenstände

(vgl. act. 2 / 5.1.04 und 5.1.04-1) werden diesem herausgegeben.

3.

Es wird vorgemerkt, dass B.______ sämtliche

(unbezifferten) Zivilforderungen der Privatkläger im Grundsatz anerkannt

hat.»

2.

B.______ ist schuldig der

Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

begangen am 30. Dezember 2008 (Anklagesachverhalt Ziffer 2).

3.

B.______

wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 30.—

(entsprechend CHF 7'500.—). Der Vollzug der Geldstrafe

wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.

4.

Die Gerichtsgebühr für das

erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00019 wird auf insgesamt

CHF 6'000.— festgesetzt.

Die weiteren Kosten der Untersuchung

und des erstinstanzlichen Verfahrens betragen:

CHF 20'000.— Untersuchungsgebühr (SA.2014.00428)

CHF 19'074.20 amtliche Verteidigung

CHF 39'074.20

TOTAL

5.

Die Gebühren für das

erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00019 und das Untersuchungsverfahren

SA.2014.00428 werden B.______ im Umfang von einem Fünftel (entsprechend

CHF 5'200.—) auferlegt und von ihm bezogen. Im restlichen Umfang von

CHF 20'800.— werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

6.

Es wird vorgemerkt, dass die

Gerichtskasse die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00019 und das Untersuchungsverfahren

SA.2014.00428 bereits vollumfänglich ausbezahlt hat.

7.

Die Kosten der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und das

Untersuchungsverfahren werden im Umfang von CHF 3'814.80.— von

B.______ bezogen, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.______ werden spätestens im Januar

2027 überprüft.

8.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 3'000.—. Diese Gebühr wird

B.______ im Umfang von CHF 2'700.— auferlegt und von ihm bezogen, im

Umfang von CHF 300.— wird diese Gebühr auf die Staatskasse genommen.

9.

Rechtsanwältin lic. iur.

Bettina Dürst wird für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung von

B.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 3'600.63

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. B.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 3'240.60

zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.

Für das Berufungsverfahren

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]