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Entscheid

OG.2023.00027

Gefährdung des Lebens etc.

25. Oktober 2024Deutsch117 min

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichterin

Brigitte Müller , Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Sebastian Micheroli.

Urteil

vom 25. Oktober 2024

Verfahren

OG.2023.00027 bis OG.2023.00030

1.

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus

Berufungsklägerin

(OG.2023.00027),

Berufungsbeklagte (OG.2023.00030)

und Anklägerin

vertreten durch lic. iur.

Patrick

Fluri,

Staatsanwalt

2.

A.______

Berufungskläger

(OG.

2023.00028)

und Privatkläger

vertreten durch Dr. iur.

Stefan

Müller,

Rechtsanwalt

3.

B.______

Berufungskläger

(OG. 2023.00029)

und Privatkläger

vertreten durch Dr. iur.

Michael

Mráz,

Rechtsanwalt

gegen

C.______

Berufungskläger (OG.

2023.00030),

Berufungsbeklagter

(OG.2023.00027 bis OG. 2023.00029)

und Beschuldigter

verteidigt durch lic. iur.

Philipp

Langlotz,

Rechtsanwalt

betreffend

Gefährdung

des Lebens etc.

Schlussanträge

der Staatsanwaltschaft

(gemäss Berufungserklärung vom 4. Mai 2023,

act. 86 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023

gestellt, act. 114 S. 3 f. und 17):

1.

In Abänderung der

Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils [des Kantonsgerichts Glarus

vom 29. März 2023, SG.2022.00102] sei C.______ des mehrfachen Diebstahls

gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art.

144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,

der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Sachverhalt

C), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art.

285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte C und E), der Verletzung der Verkehrsregeln

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs.

1 Bst. a AIG, des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b

AIG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff.

1 BetmG schuldig zu sprechen.

2.

In Abänderung der

Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei C.______ freizusprechen

von den Vorwürfen der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1

StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG und der versuchten

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art.

91a Abs. 1 SVG.

3.

In Abänderung der

Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei C.______ zu bestrafen mit

einer unbedingten Freiheitsstrafe von 46 Monaten, einer Busse von CHF 600.—

und einer Landesverweisung von 12 Jahren, unter Ausschreibung im Schengener

Informationssystem SIS.

4.

In Abänderung der

Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des

Verfahrens, ohne die Kosten für die Übersetzungstätigkeiten, im Umfang von

vier Fünfteln C.______ aufzuerlegen.

5.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien C.______ aufzuerlegen.

6.

Die Berufung von C.______ sei

abzuweisen.

Schlussanträge des

Privatklägers A.______ (gemäss Berufungserklärung vom 5. Mai 2023, act.

87 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023

gestellt, act. 114 S. 4, 41 und 53 f.):

1.

Es sei die Ziffer 2 des

Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben, soweit

sie die Straftatbestände der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB

sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285

Ziff. 1 StGB betrifft, und der Beschuldigte sei bezüglich dieser beiden

Delikte schuldig zu sprechen.

2.

Es sei die Ziffer 9 des

Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben und dem

Privatkläger sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) – auch

für das vorinstanzliche Verfahren ­– zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates resp. des Beschuldigten.

Schlussanträge des

Privatklägers B.______ (gemäss Berufungserklärung vom 5. Mai 2023, act.

88 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023

gestellt, act. 114 S. 4 und 26 f.):

1.

Es sei die Ziffer 2 des

Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben, soweit

sie die Straftatbestände der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB

sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff.

1 StGB betrifft, und der Beschuldigte sei bezüglich dieser beiden Delikte

schuldig zu sprechen.

2.

Es sei die Ziffer 9 des

Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben und dem

Privatkläger sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) – auch

für das vorinstanzliche Verfahren – zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates resp. des Beschuldigten.

Schlussanträge des

Beschuldigten C.______ (gemäss Berufungserklärung vom 10. Mai 2023, act.

89 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023

gestellt, act. 114 S. 3 f.):

1.

Ziffer 3 alinea 2

(Freiheitsstrafe) und Ziffer 3 alinea 5 (Landesverweisung) des Urteils des

Kantonsgerichts vom 29. März 2023 seien aufzuheben.

2.

Es sei der Beschuldigte zu

einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (zuzüglich ausgesprochener Geldstrafe

und Busse) sowie einer Landesverweisung von 7 Jahren zu verurteilen.

3.

Die Zivilforderungen seien

abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

4.

Dem Beschuldigten sei für jeden

Tag Überhaft eine Genugtuung von CHF 200.— zuzüglich Zins von 5 %

zuzusprechen.

5.

Die Verfahrenskosten des

Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6.

Die Berufungen der Staatsanwaltschaft

und der Privatkläger seien abzuweisen.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus erhob am 31. Oktober 2022 beim Kantonsgericht Glarus Anklage

gegen den Beschuldigen C.______ (vgl. act. 1/2) wegen mehrfachen Diebstahls

i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144

Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB

(Sachverhalte A und B); Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB

resp. eventualiter Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB

(Sachverhalt C); Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB,

versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG,

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v.

Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG sowie pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3

SVG (Sachverhalt D); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v.

Art. 285 Ziff. 1 StGB resp. eventualiter Hinderung einer Amtshandlung

i.S.v. Art. 286 StGB (Sachverhalt E); rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115

Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG sowie rechtswidrigen

Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG (Sachverhalt F);

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt

G).

2.

Mit Urteil vom 29. März 2023 im

Verfahren SG.2022.00102 erkannte das Kantonsgericht den Beschuldigten des

mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen

Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs

i.S.v. Art. 186 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB

(Sachverhalt C), der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des

Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt

E), der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art.

5 Abs. 1 Bst. d AIG, des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1

Bst. b AIG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a

Ziff. 1 BetmG für schuldig (vgl. act. 83 S. 57 f. Dispositiv-Ziff. 1).

Hingegen wurde der Beschuldigte

freigesprochen von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129

StGB; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff.

1 StGB (Sachverhalt C); der Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1

StGB; des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG; sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art.

22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG (vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 2).

Das Kantonsgericht verurteilte

den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten; zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.—; sowie zu einer Busse von CHF

600.—. Ausserdem wurde gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 12

Jahren angeordnet, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS

(vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 3).

Die Verfahrenskosten, mit

Ausnahme der den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten und der

Bewachungskosten (X.______ GmbH), wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln

(CHF 18'484.45) auferlegt (vgl. act. 83 S. 59 Dispositiv-Ziff. 8).

Den Privatklägern wurden keine

Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. act. 83 S. 60 Dispositiv-Ziff. 9).

3.

Das Urteil vom 29. März 2023 im

Verfahren SG.2022.00102 ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 398 Abs. 1

StPO).

Die vorliegenden Berufungen der

Staatsanwaltschaft, der Privatkläger A.______ und B.______ sowie des

Beschuldigten wurden rechtzeitig erklärt (vgl. act. 86 bis 89 i.V.m. act.

84/1 bis 84/4).

Die Berufungsinstanz überprüft

das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Mangels Anfechtung sind die

folgenden Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Entscheids (teilweise) in

Rechtskraft erwachsen:

Dispositiv-Ziff. 1

(Schuldsprüche), unter Vorbehalt der Anträge der Staatsanwaltschaft und der

Privatkläger auf zusätzliche resp. anstelle des Schuldspruchs wegen Hinderung

einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB erfolgende Verurteilungen wegen

(mehrfacher) Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (betreffend

Sachverhalt C);

Dispositiv-Ziff. 2 teilweise,

betreffend die Freisprüche von den Vorwürfen der Unterlassung der Nothilfe

i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v.

Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie der versuchten Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG;

Dispositiv-Ziff. 3 teilweise,

betreffend die Verurteilung zu einer Busse von CHF 600.-;

Dispositiv-Ziff. 5

(Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse);

Dispositiv-Ziff. 6 (Herausgabe

eines beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten).

Das Obergericht wird, nachdem auf

die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO).

4.

4.1 Am 29. September 2023

fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung samt Augenschein

statt (vgl. act. 114 bis 118).

Dabei wurden die

Parteiverhandlungen abgeschlossen mit dem Vorbehalt, dass die Verteidigung

noch eine schriftliche Stellungnahme zum Augenschein nachreichen kann (vgl.

act. 114 S. 15).

4.2 Mit Schreiben vom 10.

November 2023 nahm die Verteidigung zum Augenschein schriftlich Stellung.

Zudem beantragte die Verteidigung, dass die Akten der Verfahren

SA.2022.376-378 beizuziehen seien (vgl. act. 121).

4.3 Das Obergericht teilte

den Parteien schliesslich mit, dass die Akten aus den kantonsgerichtlichen

Verfahren SG.2024.00037-39 inklusive der Untersuchungsakten SA.2022.376-378

im vorliegenden Berufungsverfahren beigezogen werden (vgl. act. 129).

Die Parteien hatten die

Möglichkeit, zu diesen Beizugsakten und zu den jeweiligen Eingaben der

anderen Parteien Stellung zu nehmen (vgl. act. 129; act. 135).

4.4 Am 25. Oktober 2024

fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 147). Der Entscheid wird

schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche

Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO, act.

114 S. 66).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im Hinblick auf die rechtskräftige

erstinstanzliche Verurteilung wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB,

Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs i.S.v.

Art. 186 StGB (betreffend Sachverhalt B) ist Folgendes erstellt: Der

Beschuldigte beging am 7. Mai 2022 um ca. 18:18 Uhr in Näfels, […] (Oberseetal),

(zusammen mit D.______ und mutmasslich E.______) bei einem Ferienhaus einen

Einbruchsdiebstahl (vgl. act. 83 S. 8 f., 13, 17 und 26).

1.2

Der Anklage liegt

betreffend die im Berufungsverfahren angefochtenen Schuldpunkte folgender

Sachverhalt zu Grunde (Sachverhalt C):

Der Beschuldigte habe am 7. Mai

2022.

um ca. 18:45 Uhr in Näfels den Personenwagen «Hyundai i20», ZH [...],

mit E.______ als Beifahrer und D.______ als Mitfahrer gelenkt. Dabei sei er

vom Oberseetal herkommend, nach dem dort verübten Einbruchsdiebstahl (siehe

oben E. II Ziff. 1.1), auf der Oberseestrasse in Richtung Näfels Dorf

gefahren. Im Bereich der letzten 180-Grad-Kurve hätten sich vier

Polizeifunktionäre, welche aufgrund des Einbruchsdiebstahls aufgeboten worden

seien, positioniert gehabt. Polizeifunktionär F.______ habe eine orange

Leuchtjacke mit der Aufschrift «Polizei» getragen und sei zirka 40 Meter

oberhalb der erwähnten Kurve im Bereich der dortigen Holzbeige gestanden.

F.______ habe dem Beschuldigten durch das Hochstrecken einer Hand mit offener

Handfläche ein Haltezeichen gegeben, da er das Fahrzeug bzw. dessen

Kontrollschilder als Fahrzeug der mutmasslichen Täter des Einbruchsdiebstahls

erkannt habe. Er habe dieses Fahrzeug anhalten und die Insassen kontrollieren

wollen. F.______ habe den Beschuldigten auch mehrmals verbal zum Anhalten

aufgefordert. Der Beschuldigte sei der Aufforderung jedoch nicht

nachgekommen, sondern habe beschleunigt, als er sich auf der Höhe von F.______

befunden habe. Der Beschuldigte habe den Personenwagen ZH [...] auf der

Oberseestrasse weiter in Richtung der 180-Grad-Kurve gelenkt. Im Bereich des

Scheitelpunktes der Kurve seien zwei mit «Polizei» beschriftete

Patrouillenfahrzeuge quer mit der Front gegeneinander auf die Fahrbahn

gestellt gewesen. Die Polizeifunktionäre B.______ und A.______, welche beide

in Polizeiuniform gewesen seien, hätten sich vor den Patrouillenfahrzeugen

auf der Strasse positioniert. Der Beschuldigte habe beschleunigt, als er die

durch die Patrouillenfahrzeuge gesperrte Strasse erblickt habe. Er sei mit

einer Geschwindigkeit von zirka 30 bis 50 km/h gezielt auf die

Polizeifunktionäre B.______ und A.______ zugefahren. B.______ habe aus der

Sicht des Beschuldigten im rechten Bereich der Fahrbahn gestanden und

aufgrund der Gefahr des auf ihn zufahrenden Fahrzeugs von seiner Schusswaffe

Gebrauch machen müssen. Dabei habe B.______ (aus seiner Sicht) nach links

wegrennen müssen, um einer Kollision mit dem Personenwagen ZH [...] zu

entgehen. A.______ habe sich aus Sicht des Beschuldigten im linken Bereich

der Fahrbahn befunden und durch einen Sprung von der Fahrbahn vor einer

drohenden Kollision retten müssen. Nach der Anklageschrift wäre mit

potenziell lebensgefährlichen Verletzungen von B.______ und A.______ zu

rechnen gewesen, wenn der Personenwagen mit ihnen kollidiert wäre. Der

Beschuldigte habe den Personenwagen ohne Verringerung der Geschwindigkeit

über das angrenzende linksseitige Wiesenbord an den quer auf der Fahrbahn stehenden

Patrouillenfahrzeugen vorbei gelenkt und sei weiter in Richtung Dorf Näfels

davongefahren (vgl. zum Ganzen act. 1/2 S. 4).

2.

Der Beschuldigte bestreitet, die

Privatkläger in Lebensgefahr gebracht zu haben; er sei nicht auf die

Privatkläger zugefahren (siehe unten E. II Ziff. 4.2.2; vgl. auch

act. 114 S. 56 ff.; act. 121 S. 2).

Zudem macht der Beschuldigte

geltend, dass die Polizisten F.______, A.______ und B.______ rechtswidrig auf

ihn geschossen hätten. Daher habe ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen und er

sich folglich rechtmässig verhalten, als er bei der Polizeisperre nicht

angehalten habe, sogar falls er die Privatkläger dabei gefährdet haben sollte

(vgl. sinngemäss act. 121 S. 4).

3.

3.1

Eine mit Strafe

bedrohte Tat kann nur dann eine strafrechtliche Sanktion zur Folge haben,

wenn ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Wer handelt, wie es das Gesetz

gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe

bedroht ist (vgl. Art. 14 StGB).

So handelt es sich um rechtmässiges

Verhalten, wenn eine mit Strafe bedrohte Tat in rechtfertigender Notwehr oder

in rechtfertigendem Notstand begangen wird.

Rechtfertigende Notwehr liegt

nach Art. 15 StGB vor, wenn ein begonnener oder unmittelbar drohender

rechtswidriger Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abgewehrt

wird.

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat

begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer

unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt nach Art.

17.

StGB aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes rechtmässig, wenn er

dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Vorliegend könnte somit eine

allfällige Gefährdung der Privatkläger durch den Beschuldigten gerechtfertigt

gewesen sein, falls (zunächst) F.______ und/oder (anschliessend) A.______ und

B.______ rechtswidrig auf den Beschuldigten schossen (zum erfolgten

Schusswaffeneinsatz siehe unten E. II Ziff. 4.5.2).

3.2

Umgekehrt begründet

der Schusswaffeneinsatz durch F.______ und die Privatkläger keine

Rechtfertigung für allfällige Straftaten des Beschuldigten, falls die

genannten Polizisten ihre Schusswaffen rechtmässig einsetzten.

In diesem Fall könnte der

Beschuldigte sich mangels eines rechtswidrigen Angriffs nicht auf Notwehr

i.S.v. Art. 15 StGB berufen.

Eine Rechtfertigung aufgrund

eines Notstandes i.S.v. Art. 17 StGB fiele dann ebenfalls ausser Betracht.

Grund dafür ist, dass Eingriffe in Rechtsgüter (samt deren Gefährdung), für

die eine Duldungspflicht besteht, nicht unter Berufung auf einen Notstand abgewendet

werden können (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.8).

3.3

Der polizeiliche

Einsatz von Waffen wird in Art. 29 des Polizeigesetzes des Kantons Glarus

(PolG; GS V A/11/1) geregelt.

Nach Abs. 1 darf die

Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben in einer den Umständen

angemessenen Weise von der Schusswaffe oder einer anderen Waffe Gebrauch

machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen und Angehörige der

Kantonspolizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder

mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden (Bst. a); oder

dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden

können (Bst. b). Letzteres kann nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG insbesondere

der Fall sein, wenn Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres

Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich

der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu

entziehen versuchen (Ziff. 1); oder wenn die Kantonspolizei aufgrund

erhaltener Informationen oder aufgrund eigener Feststellungen annehmen darf

oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib

und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits

vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen (Ziff. 2).

Art. 29 Abs. 2 PolG bestimmt,

dass dem Schusswaffengebrauch eine deutliche Warnung vorausgehen muss, sofern

der Zweck und die Umstände es zulassen, wobei ein Warnschuss nur abgegeben

werden darf, sofern die Umstände die Wirkung des Warnrufes vereiteln.

3.4

Rechtfertigende

Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB setzt voraus, dass objektiv eine Notwehrlage

besteht, weil Anzeichen einer Gefahr in Form eines (drohenden) Angriffs

vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen (vgl. BGE 93 IV 81).

Weiter setzt rechtfertigende

Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB ein Verhalten voraus, das bewusst und gewollt zum

Zweck der Abwehr eines Angriffs erfolgt. Nicht erforderlich ist hingegen,

dass der Abwehrende sich auch des Erfolges seiner Abwehrhandlung – z.B. einer

Körperverletzung oder Tötung – bewusst ist und diesen will. In welche Gefahr

der Angreifer durch die Abwehrhandlung kommt, kann der Abwehrende ermessen,

ohne den Erfolg zu wollen. Kann der Abwehrende sich darüber nach den

Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen keine Rechenschaft geben, so

ist er mangels Fahrlässigkeit ohnehin nicht strafbar. Fahrlässigkeit setzt

nach Art. 12 Abs. 3 StGB eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit voraus. Mithin

genügt eine Unvorsichtigkeit allein nicht. Vielmehr muss sie pflichtwidrig

sein. An der Pflichtwidrigkeit fehlt es, wenn die Unvorsichtigkeit Ausfluss

eines rechtmässigen Verhaltens ist, insbesondere wenn der Täter einen

begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff in einer

den Umständen angemessenen Weise abwehrt. Wenn also ein bestimmtes Mittel zur

Abwehr eines begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen

Angriffs verwendet werden darf, so ist auch eine dabei ungewollt, allenfalls

aus Unvorsichtigkeit begangene Tat durch Notwehr gerechtfertigt (vgl. zum

Ganzen BGE 79 IV 151 E. 1 und 4; BGE 104 IV 1).

Das gerade Ausgeführte muss

entsprechend auch im Rahmen eines polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gelten.

Als staatliches Handeln muss ein

polizeilicher Schusswaffeneinsatz im öffentlichen Interesse liegen und

verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 2 und 3

BV). Staatliches Handeln ist verhältnismässig, wenn es für das Erreichen des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und

sich aufgrund einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation für die Betroffenen

als zumutbar erweist (vgl. z.B. BGE 140 I 2 E. 9.2.2 m.H.).

4.

4.1

Der folgende

Sachverhalt ist namentlich aufgrund von rechtskräftigen Verurteilungen durch

das Kantonsgericht sowie unbestrittenen und übereinstimmenden Angaben als

erstellt anzusehen:

Der Beschuldigte beging am 7. Mai

2022.

abends in Näfels (Glarus Nord), im Oberseetal zusammen mit D.______ (und

mutmasslich E.______) einen Einbruchsdiebstahl bei einem Ferienhaus (siehe

oben E. II Ziff. 1.1).

Die Besitzer des Ferienhauses,

Ga.______ und Gb.______, sahen damals in Echtzeit über eine

Überwachungskamera wie (diese) drei Personen über einen Zaun den dortigen

Garten betraten. Daraufhin fuhren Ga.______ und Gb.______zu ihrem Ferienhaus.

Unmittelbar unter ihrem Ferienhaus kamen ihnen die drei Personen, die sie von

der Überwachungsaufnahme wiedererkannten, in einem grauen Personenwagen mit

Zürcher Kontrollschild entgegen. Ga.______ fotografierte aus ihrem Auto

heraus dieses Fahrzeug (vgl. act. 2/8.1.05 S. 1), was der Beschuldigte nach

eigener Aussage bemerkte (vgl. act. 2/10.1.01 S. 6). Danach meldete

Gb.______ der Notrufzentrale Glarus um 18:44 Uhr, dass in sein Ferienhaus im

Oberseetal eingebrochen worden sei und die Täter in einem grauen Auto,

Hyundai, mit Zürcher Kontrollschild in Richtung Näfels Dorf unterwegs seien

(vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01; act. 2/8.1.05).

Der Beschuldigte lenkte dieses

Fahrzeug (grauer «Hyundai i20», ZH [...]) nach dem Einbruchsdiebstahl auf der

Oberseestrasse talwärts in Richtung Näfels Dorf. Darin befanden sich ausser

dem Beschuldigten noch E.______, als Beifahrer vorne, und D.______, als

Mitfahrer hinten (vgl. u.a. act. 2/10.1.01; act. 2/10.1.02; act.

2/10.1.03; act. 2/10.2.02).

Die uniformierten Polizisten

B.______, F.______, A.______ und H.______ fuhren aufgrund der Meldung durch

die Ferienhausbesitzer zur Oberseestrasse. B.______ und F.______ waren

zusammen in einem Polizeifahrzeug unterwegs und trafen von Näfels Dorf her

kommend zuerst ein. Dieses Auto wurde bei der von oben her letzten

180-Grad-Kurve vor dem Dorfeingang von Näfels abgestellt. F.______ lief

bergwärts, B.______ blieb beim Polizeiauto. Währenddessen trafen A.______ und

H.______ zusammen in einem zweiten Polizeifahrzeug von Näfels Dorf her ein.

Das zweite Polizeifahrzeug wurde neben dem ersten auf der dort ca. 5.40 Meter

breiten Strasse abgestellt (vgl. act. 2/10.3.02; act. 2/10.3.03; act.

2/10.3.04; act. 2/10.3.05; vgl. zudem act. 2/9.1.31).

F.______ befand sich alleine ca.

40.

bis 60 Meter weiter oben bei der Oberseestrasse, als der Beschuldigte sich

in seinem Fahrzeug näherte und (schliesslich) an F.______ vorbeifuhr. Im

Rahmen dieses Vorgangs kam es zu einem Schusswaffeneinsatz durch F.______

(siehe unten E. II Ziff. 4.2.1, 4.3 und 4.4.1; vgl. zudem act. 2/9.1.31).

Der Beschuldigte näherte sich

dann in seinem Auto talwärts den drei anderen Polizisten sowie den

Polizeifahrzeugen und fuhr von oben her gesehen links über einen

Wiesenabschnitt neben den Polizeifahrzeugen vorbei. Im Rahmen dieses Vorgangs

kam es zu einem Schusswaffeneinsatz durch die Privatkläger (siehe unten E. II

Ziff. 4.2.2, 4.4.2, 4.4.3 und 4.4.4).

Anschliessend setzte der

Beschuldigte seine Fahrt durch das Dorf Näfels fort. Die Fahrt endete in einem

Selbstunfall. Der Beschuldigte ging zu Fuss weiter und wurde schliesslich am

selben Abend um ca. 19:30 Uhr in Oberurnen (Glarus Nord) verhaftet (vgl. z.B.

act. 83 S. 10 ff. i.V.m. S. 22 ff.).

E.______ wurde durch einen

Kopfschuss verletzt (vgl. act. 2/9.1.32-3); der Beschuldigte erlitt eine

Schussverletzung am rechten Oberschenkel und am rechten Arm (vgl. act.

2/9.1.08; act. 2/9.1.32-1).

4.2

4.2.1

Zunächst gab der

Beschuldigte an, bei einem Holzhaufen sei plötzlich ein Polizist [F.______]

hervorgesprungen. Er habe diesen Polizisten erst gesehen, als er mit dem Auto

auf dessen Höhe gewesen sei. Es sei gar nicht möglich gewesen, den Polizisten

beim Holzstapel anzufahren; der Polizist habe die Strasse gar nicht betreten

(vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3).

Später sagte der Beschuldigte

hingegen, dass der Polizist von einer Holzbeige links neben der Strasse

hervorgekommen sei, als dieser das Auto (des Beschuldigten) gesehen habe. Der

Polizist sei dann fast in der Strassenmitte vor ihnen gestanden. Er (der

Beschuldigte) habe gebremst, weil er Angst gehabt habe, den Polizisten

anzufahren; das Auto sei dann fast gestanden (vgl. act. 26/7.4; act.

2/10.1.06).

Teilweise sagte der Beschuldigte

aus, er habe nicht anhalten können, weil der Polizist sogleich (in die Luft)

geschossen habe, als er hinter einem Holzhaufen am Strassenrand

hervorgekommen sei (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3).

Eine andere vom Beschuldigten

vorgebrachte Version lautet wie folgt: Ihm sei in Albanien einmal eine Waffe

an den Kopf gehalten worden. Daher habe er Panik bekommen, als er den

Polizisten gesehen habe, weil dieser eine Pistole in der Hand gehabt,

geschrien und gezittert habe. Aus diesem Grund sei er weitergefahren. Erst

als der Beschuldigte aus Panik weitergefahren sei, habe der Polizist (in die

Luft) geschossen (vgl. act. 26/7.3; act. 26/7.4; act. 2/10.1.06; act. 55

S. 16; act. 114 S. 7 f. und 10).

Einmal sagte der Beschuldigte, er

habe aus Angst wegen des Polizisten, der eine Pistole in der Hand gehabt

habe, und aufgrund des erwähnten Vorfalls in Albanien aufs Gaspedal gedrückt

und abhauen wollen (vgl. act. 26/7.4). Andere Male gab der Beschuldigte

hingegen an, dass er – trotz Panik – beim ersten Polizisten (zunächst) nur

die Bremsen losgelassen und das Auto habe rollen lassen (vgl. act. 26/7.3;

act. 26/7.4; act. 2/10.1.06). Erst danach, als das Auto gerollt sei,

habe der Beschuldigte auf das Gas gedrückt (vgl. act. 2/10.1.06).

Am 8. und 17. Mai 2022 sagte der

Beschuldigte aus, dass er wirklich nicht schnell, sondern die ganze Zeit mit

ca. 40 bis 50 km/h gefahren sei (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3). Bei

einer späteren Einvernahme gab der Beschuldigte dann an, er sei 30 bis 40

km/h gefahren; am ersten Polizisten sei er mit ca. 10 km/h vorbeigefahren;

nachher sei er mit maximal 20 bis 25 km/h gefahren (vgl. act. 26/7.4).

Am 17. Mai 2022 sagte der

Beschuldigte ausdrücklich, dass er nie angehalten habe (vgl. act. 26/7.3).

Im Gegensatz dazu brachte der

Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung

vor, dass er beim ersten Polizisten vollständig angehalten habe, bevor er

weitergefahren sei (vgl. act. 55 S. 16 und act. 114 S. 7).

Der Beschuldigte gab mehrmals an,

dass der erste Polizist [F.______] nur in die Luft geschossen habe; er (der Beschuldigte)

und seine Mitfahrer seien durch die Schussabgabe des ersten Polizisten nicht

verletzt worden (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3; act. 26/7.4;

ferner act. 55 S. 16 und act. 114 S. 7).

Ausserdem sagte der Beschuldigte

wiederholt aus, dass sie beim ersten Polizisten durch ein offenes Autofenster

«ok, ok, ok» gesagt hätten (vgl. act. 2/10.1.06; act. 55 S. 16; act. 114

S. 7).

4.2.2

Der Beschuldigte

sagte am 8. und 17. Mai 2022 wie folgt aus: Er sei mit ca. 40 oder 50 km/h in

Richtung von zwei Polizeifahrzeugen und drei bis fünf Polizisten, die davor

gestanden hätten, gefahren. Als er ca. drei oder vier Meter von den

Polizeiautos entfernt gewesen sei, habe die Polizei auf den vorderen Teil

seines Fahrzeugs geschossen. Er habe Panik bekommen und sei mit ca. 40 oder

50.

km/h weitergefahren. Als geschossen worden sei, habe er sich geduckt, um

sich zu schützen. Er habe aber geschaut, dass er den Polizisten ausweicht und

sie nicht überfährt. Er sei nie in die Richtung eines Polizisten gefahren. Er

habe nicht zugelassen, dass das Fahrzeug mit einer hohen Geschwindigkeit

fahre. Er habe mit dem Auto einen Schwenker nach links gemacht und sei links

an den beiden Polizeiautos vorbeigefahren. Er habe nur noch wegwollen und sei

wie ein Wahnsinniger weitergefahren (vgl. zum Ganzen act. 2/10.1.01; act.

26/7.3).

Am 20. Juli 2022 gab der

Beschuldigte an, dass er auf seiner Strassenseite [also von oben her gesehen

auf der rechten Seite] gefahren sei, maximal mit 20 bis 25 km/h. Als er sich

den Polizisten genähert habe, hätten sie angefangen wie in einem Film zu

schiessen. Daher sei er auf der linken Spur an den Polizisten und

Polizeiautos vorbeigefahren. Er habe nicht vorgehabt, ein Polizeiauto

anzufahren. Sein Ziel sei einfach gewesen, abzuhauen. Die Polizisten hätten

auch beim Vorbeifahren und danach noch geschossen (vgl. act. 26/7.4).

Am 26. September 2022 machte der

Beschuldigte folgende Angaben: Er habe zwei Polizeiautos auf der Strasse

gesehen. Es sei wohl eine Strassensperre gewesen. Daneben seien zwei Polizisten

gestanden, die sich nicht vom Fleck bewegt und sofort geschossen hätten. Er

habe nicht angehalten, weil er Angst gehabt habe und sie direkt geschossen

hätten. Er sei neben den Polizeifahrzeugen vorbeigefahren. Dabei habe er

nicht riskiert, die Polizisten oder die Autos anzufahren. Er habe Panik

bekommen und sei sehr langsam gefahren, als die Schüsse gefallen seien, denn

er habe Angst gehabt, dass er an den Autos ankomme und es sei eine starke

Kurve gewesen. Beim Vorbeifahren hätten sie weitergeschossen (vgl. act.

2/10.1.06).

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte

ebenfalls, dass die Polizisten bei den Polizeiautos resp. der Blockade sofort

geschossen hätten. Er sei dann an den Polizisten vorbeigefahren, ohne sie zu

gefährden; es sei kein Polizist weggesprungen. Teilweise sagte der

Beschuldigte aus, er sei auch aus Selbstschutz ziemlich langsam resp. nicht

mit einer hohen Geschwindigkeit gefahren, zumal ein Reifen zerschossen und es

eine ziemlich scharfe Kurve gewesen sei. Der Beschuldigte sagte aber auch,

dass er nicht wisse, wie schnell resp. ob er 30, 35 oder 40 km/h gefahren

sei. Es könne sein, dass er bei den Polizisten schneller gefahren sei. Er

habe nicht gebremst (vgl. act. 55 S. 15 ff.; act. 114 S. 8 ff.).

4.2.3

Der Beschuldigte

macht geltend, dass er im Hinblick auf seine Geschwindigkeit bei den

Polizeifahrzeugen hätte anhalten können resp. dort angehalten hätte, wenn die

Polizisten nicht sofort auf ihn geschossen hätten (vgl. act. 114 S. 8; vgl.

auch act. 55 S. 16).

Am 17. Mai 2022 gab der

Beschuldigte zunächst an, er wisse nicht, warum die Polizei geschossen habe.

Er habe nie gedacht, dass die Polizei auf ihn schiessen würde. Sie seien fast

unten gewesen und dann hätten sie die Polizei gesehen. Er wisse nicht, wieso

die Polizei sich dort aufgehalten habe. Auf die gleich anschliessend erfolgte

Nachfrage, ob es wegen des Einbruchs gewesen sei, um sie zu verhaften,

antwortete der Beschuldigte plötzlich, dass die Polizei kriminelle Leute

seien. Er denke, dass sie bezahlt worden seien, um seinen Freund [E.______]

umzubringen. Dieser sei eine «Kapazität» in Albanien; man kenne ihn dort. Es

hätten schon viele Leute seinen Freund [E.______] umbringen wollen (vgl.

act. 26/7.3).

An der Berufungsverhandlung

äusserte der Beschuldigte, dass er sich habe retten wollen. Er habe gewusst,

dass er nicht aus der Schweiz herauskomme, ohne verhaftet zu werden (vgl.

act. 114 S. 10).

4.2.4

Der Beschuldigte

wurde vor dem Vorfall vom 7. Mai 2022 schon mehrmals wegen Widerstand gegen

Beamte («Rébellion» in Frankreich; Widerstand gegen Beamte der Schutzpolizei

in Albanien) zu Freiheitsstrafen verurteilt (vgl. act. 2/1.1.03,

act. 2/1.1.05, act. 2/1.1.06, act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1).

Namentlich aufgrund der

rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist folgender Sachverhalt

als erstellt anzusehen: Als der Beschuldigte kurz nach dem Vorfall an der

Oberseestrasse und dem anschliessenden Selbstunfall zu Fuss unterwegs war

(siehe oben E. II Ziff. 4.1), wehrte er sich heftig gegen die Verhaftung

durch B.______. Der Beschuldigte drückte B.______ zu Boden und griff in

Richtung des Waffengurtes von B.______. B.______ ergriff den am Waffengurt

befindenden Taser. Der Beschuldigte versuchte, den Taser zu ergreifen, was

ihm aber misslang. B.______ entsicherte den Taser und setzte ihn gegen den

Beschuldigten ein. Der Taser zeigte keine Elektroschockwirkung. Der

Beschuldigte liess aber von B.______ ab und rannte davon (vgl. act. 83 S. 11

f. i.V.m. S. 23 f. und S. 42).

4.3

D.______ bejahte am 8.

Mai 2022 die Frage, ob er gesehen habe, dass die Polizei sie habe anhalten

wollen. Er habe «Polizei, Polizei, Polizei» gehört. Dann habe der

Beschuldigte wieder Gas gegeben. Auf die Frage, warum der Fahrer [also der

Beschuldigte] nicht auf das Stoppzeichen des Polizisten reagiert habe,

erwiderte D.______, dass er dies nicht wisse (vgl. act. 2/10.2.01 S. 7; vgl.

auch act. 2/4.5.09-1).

Am 17. Mai 2022 sagte D.______

hingegen, er habe nicht gesehen oder gehört, dass der Fahrzeuglenker zum

Anhalten aufgefordert worden sei. Sie seien normal, schön langsam gefahren,

mit 10 bis 15 km/h. Im Gegensatz hierzu erwähnte D.______ damals aber auch,

dass der Fahrer [also der Beschuldigte] vielleicht in Panik gewesen sei und

die Bremse mit dem Gas verwechselt habe (vgl. act. 26/6.3 S. 5 und 8).

Am 20. Juli 2022 gab D.______ an,

dass der Beschuldigte beim Polizisten nicht angehalten habe. Er wisse nicht,

warum der Beschuldigte nicht angehalten habe. Jetzt gab er an, dass das Auto

mit 20 bis 25 km/h gefahren sei. Das Auto sei immer in Bewegung gewesen (act.

26/6.4 S. 6 f.).

Am 26. September 2022 sagte

D.______, dass das Auto langsam heruntergefahren sei. Er äusserte aber auch,

dass der Beschuldigte Gas gegeben habe, als die Polizisten schossen (vgl.

act. 2/10.2.03).

4.4

4.4.1

F.______ sagte wie

folgt aus (vgl. zum Ganzen act. 26/4.2; act. 2/10.3.03):

Er sei überrascht gewesen, als

ihm das gesuchte Fahrzeug entgegengefahren sei. Er habe aufgrund der Angaben,

die sie damals gehabt hätten, nicht damit gerechnet, dass es so früh kommt.

Er habe dann gerufen, «er kommt», «Sperre zumachen». Er habe dem Auto das

Haltezeichen gegeben, indem er die flache Hand nach oben gestreckt habe. Er

sei am Strassenrand, vielleicht ein Meter, aber sicher nicht mehr in der

Strasse gewesen.

Das Auto sei weiter auf ihn

zugefahren. Als es um die Kurve gekommen sei, habe er gemerkt, dass eine

kurze Reaktion im Fahrzeug erfolgt sei und er offensichtlich gesehen worden

sei.

Das Auto sei mit gleichbleibender

Geschwindigkeit, ca. 40 bis 50 km/h, auf ihn zugefahren. Er habe gemerkt,

dass es nicht halte; das Fahrzeug sei nicht langsamer geworden; es habe nicht

gebremst.

Ein Fenster auf der linken Seite

sei offen gewesen.

Er habe gerufen «Anhalten»,

«Stopp Polizei».

Er habe gemerkt, dass das Auto

bei ihm nicht anhalten (können) werde. Er sei zurückgegangen, bis er mit dem

Rücken bei der Scheiterbeige gestanden sei und gemerkt habe, dass er nicht

weiter zurück könne. Er habe dann die Dienstwaffe gezogen, weil er nicht

sicher gewesen sei, wie der Fahrer weiter reagieren werde.

Das Auto sei in gleichem Tempo

weitergefahren bis es unmittelbar vor seiner Höhe gewesen sei. Er habe nirgends

hin können. Er habe nochmals gerufen «Stopp», «Anhalten oder ich schiesse».

Dann sei aus dem Auto heraus

ertönt: «okay, okay, okay».

Das Fahrzeug sei an ihm

vorbeigefahren und beschleunigt worden. Er habe gesehen, dass hinten noch

eine Person im Auto sei.

Er habe auf den hinteren linken

Pneu des Fahrzeugs gezielt und in einer Distanz von einem bis zwei Metern

drei bis vier Schüsse abgefeuert, im rechten Winkel, fast vor seine Füsse.

Daher sei fast ausgeschlossen gewesen, dass er eine Person hätte treffen

können. Er sei sich aufgrund der Position und Distanz sicher gewesen, dass er

den Pneu treffen werde. Sonst hätte er es nicht gemacht. Zuerst habe er zwei

Schüsse unmittelbar hintereinander abgegeben. Da er wisse, dass es viel

brauche, bis ein Pneu durch einen Schuss platt werde, habe er noch einen

dritten und eventuell einen vierten Schuss abgegeben. Er habe den Pneu

getroffen und beschädigt, sodass Luft entwichen sei.

Er habe weder in die Luft

geschossen noch hinterhergeschossen.

Er habe aus Notwehrhilfe, zum

Schutz seiner Kollegen geschossen. Das Fahrzeug habe bei ihm nicht

angehalten, obwohl er klar ersichtlich als Polizist ein Haltezeichen gegeben

habe. Er habe nicht gewusst, wie weit die Kollegen mit der Sperre gewesen

seien. Sie seien in Gefahr gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass das

Fahrzeug auch bei ihnen nicht halten werde. Es habe keine

Handlungsalternative bestanden. Er habe durch die Schussabgabe bewirken

wollen, dass das Auto weniger gut fahrbar und langsamer werde.

4.4.2

B.______ sagte

Folgendes aus (vgl. zum Ganzen act. 26/2.3; act. 2/10.3.05):

Da sie die Strasse kennen würden,

hätten sie gedacht, dass sie zeitlich gut dran seien und eine Strassensperre

errichten könnten. Er habe die Nagelgurte aus dem Kofferraum genommen. Sie

seien davon ausgegangen, dass es noch eine Weile dauern würde, bis das

Zielfahrzeug bei ihnen wäre. Er habe daher zu H.______ gesagt, dass dieser

zurückfahren und die Strasse öffnen soll.

Dann sei von F.______, der sich

weiter oben auf der Strasse befand (siehe oben E. II Ziff. 4.1), der

Funkspruch gekommen, dass das Zielfahrzeug komme. H.______ habe die Strasse

sofort wieder gesperrt und sich dann hinter den Fahrzeugen befunden.

Nachdem die Strassensperre

gestanden sei, habe er plötzlich F.______ gehört, der «Stopp», «Halt»,

«Stehenbleiben» resp. «Stehengeblieben» gerufen habe.

Danach habe er einen Schuss

gehört.

Er habe gedacht: «Scheisse, da

oben wurde geschossen». Er habe keine Ahnung gehabt, was passiert sei. Er sei

bergauf in Richtung von F.______ gerannt.

Nachdem er etwas die Strasse

hochgegangen sei, sei ein silbrig-graues Auto auf ihn zugerast gekommen,

wobei es nach seiner Wahrnehmung einen Schwenker nach rechts, in seine

Richtung gemacht habe.

Als das Auto schätzungsweise mit

50.

km/h auf ihn zugerast sei, habe er nur noch reagiert. Er habe seine Waffe

gezogen, weil das Auto auf ihn zugerast sei und er sich bedroht gefühlt habe.

Danach sei das Auto genau gleich weiter auf ihn zugefahren. Er habe sich in

einer Notwehrlage befunden, Angst um sein Leben gehabt und daher aus etwa

fünf Metern drei- bis fünfmal tendenziell tief, in den Bereich Motor und Rad

geschossen.

Hinzugekommen sei, dass wohl

weniger als 10 Sekunden vorher schon geschossen worden sei und er nicht

gewusst habe, was passiert sei und wer geschossen habe. Gleichzeitig habe er

sich nach links bergaufwärts bewegt, um aus der Angriffslinie wegzukommen.

Er habe das Auto durch die

Schüsse stoppen wollen. Er habe dieses Ziel nicht auf andere Weise erreichen

können.

Er könne nicht beantworten, ob er

auf die Seite hätte gehen können. Er sei durch das Auftauchen des Fahrzeugs

sehr überrascht gewesen; er habe nicht damit gerechnet. Er habe die Insassen

nicht erkennen können.

Er sei in der Mitte der Strasse

gestanden, tendenziell eher etwas rechts. Das Fahrzeug habe das Tempo nicht

verlangsamt. Es habe aber auch nicht beschleunigt.

Er wisse nicht, was A.______

gemacht habe. A.______ sei etwa auf seiner Höhe gewesen. Der Skizze von

B.______ ist zu entnehmen, dass A.______ (von unten her gesehen) auf gleicher

Höhe rechts von ihm gewesen sei; B.______ sei dann die Strasse hochgegangen,

während A.______ sich jedenfalls nicht so weit nach oben bewegt habe wie

B.______ (vgl. act. 26/2.5).

Er könne aber nicht sagen, ob

A.______ auf der Strasse oder nebenan auf dem Gelände gestanden sei; sie

seien für den Fahrer sichtbar gewesen.

Das Auto sei dann in einem

Abstand von ca. 50 cm bis einem Meter an ihm vorbeigefahren und (von

oben her gesehen) nach links, zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Baum über

die Wiese und Wasserrinne gefahren und talwärts geflüchtet.

Er habe wegen A.______ nicht

seitlich auf das Fahrzeug geschossen.

Er wisse nicht, ob er von hinten

auf das Auto geschossen habe. Es sei möglich, dass er mehr als fünfmal geschossen

habe. Auf den Vorhalt, dass er nach dem Zustand der Waffe achtmal geschossen

habe, erwiderte B.______, dass es dann so gewesen sein werde; es sei in

Sekundenbruchteilen passiert. Die Einschüsse vorne beim Fahrzeug seien sicher

von ihm. Der Einschuss auf der Fahrerseite könne nicht von ihm sein, da er

auf der Beifahrerseite gewesen sei und sich nach links wegbewegt habe.

Vorliegend sei Fluchtverhinderung

für ihn eine Möglichkeit zur Rechtfertigung von allfälligen Schüssen von

hinten.

Er habe gewollt, dass das Auto

nicht weiterfahre, der Motor oder ein Rad kaputt gehe.

Es sei nie seine Absicht gewesen,

jemanden zu töten. Es könne passieren, dass jemand (im Auto) getroffen werde.

Daher habe er tief gehalten. Er habe die Insassen nicht verletzen wollen. Er

habe nicht in Kauf genommen, dass Fahrzeuginsassen durch Schüsse verletzt

oder getötet werden, sondern nur das Auto stoppen wollen. Er könne nicht

sagen, dass er habe ausschliessen können, jemanden im Fahrzeug zu treffen.

Vom Zielfahrzeug sei eine Gefahr

für weitere Leute, Polizisten und Zivilpersonen, ausgegangen, indem es nicht

anhält, die Sperre durchbricht und skrupellos weiterfährt.

Es habe keine

Handlungsalternative gegeben.

Es habe sich um einen

Automatismus gehandelt, da er am Leben gefährdet gewesen sei. Er würde wieder

gleich handeln, da das Auto auf ihn zugerast sei.

4.4.3

A.______ sagte wie

folgt aus (vgl. zum Ganzen act. 26/3.2; act. 2/10.3.04):

Er sei auf gleicher Höhe des

Polizeifahrzeugs, das von unten her gesehen auf der linken Seite gewesen sei,

gestanden; B.______ sei links von ihm vor diesem Fahrzeug gestanden. H.______

sei hinter ihm gewesen.

Alles sei schnell gegangen.

Er habe die Stimme von F.______

gehört; F.______, der weiter oben bei der Strasse war (siehe oben E. II

Ziff. 4.1), habe «Stopp Polizei» gesagt.

Er habe ein Motorgeräusch und

einen Schuss gehört; er könne nicht sagen, woher und von wem.

Er habe ein Auto kommen gesehen.

Es sei das gesuchte Auto gewesen. Er sei durch das Auftauchen des Fahrzeugs

überrascht gewesen. Es sei sehr schnell, mit 30 bis 50 km/h, resp. mit einer

recht hohen Geschwindigkeit, 30 oder 40 km/h, unterwegs gewesen. Er habe den

Fahrer und Beifahrer gesehen. Das Auto sei auf ihn zugefahren und er habe

reagieren müssen.

Er habe sich nach rechts bewegt.

Er würde es als Sprung nach rechts bezeichnen. Da er vorher den Schuss gehört

habe, habe er davon ausgehen müssen, dass die Täterschaft bewaffnet sei. Er

habe dann die Dienstwaffe gezogen. Er könne nicht beurteilen, ob das Fahrzeug

das Tempo verlangsamt oder beschleunigt habe. Eine Vollbremsung hätte nichts

mehr genützt; das Fahrzeug wäre aufgrund der Reaktionszeit und des Bremswegs

in ihn hineingefahren.

Er habe mit schweren Verletzungen

rechnen müssen und sich in diesem Sinne bedroht gefühlt. Es sei innert

Sekunden passiert; man habe keine halbe Stunde, um zu überlegen.

Nach dem Sprung sei er immer noch

bedroht gewesen, da er nicht gewusst habe, wer geschossen habe. Er habe vom

Schlimmsten ausgehen müssen, nämlich dass die Täterschaft geschossen habe.

In der damaligen Situation – sie [die

Privatkläger] hätten F.______ nicht gesehen und einen Schuss gehört; das Auto

sei mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen – stehe niemand mehr

davor und gebe ein Stoppzeichen.

Nach seinem Sprung habe er aus

weniger als einem Meter Entfernung einen kontrollierten Schuss zwischen das

linke Vorderrad und die Fahrertüre abgegeben. Er habe einmal geschossen.

Er sei unter Adrenalin gestanden

und könne nicht sagen, ob B.______ auch geschossen habe.

Insgesamt habe er drei Schüsse

gehört, vor seinem Schuss sicher einen anderen. Er habe geschossen, weil er

sich bedroht gefühlt habe. Er habe annehmen müssen, dass die Täterschaft

bewaffnet sei. Er habe nicht gewusst, was mit F.______ sei. Er habe aus

Notwehr und Notwehrhilfe geschossen. Es sei um sein Leben und das Leben

seiner Mitarbeiter gegangen.

Er wisse nicht, wer das Fahrzeug

von vorne und hinten getroffen habe. Er habe sich vorgestellt, dass der

Fahrer anhalte, wenn er das Auto treffe. Es habe keine Handlungsalternative

gegeben.

Das Auto sei eine Waffe gewesen,

als es auf ihn zugefahren sei. Er habe geschossen, weil er nicht gewusst

habe, wie der Gesundheitszustand von F.______ gewesen sei.

Das Auto sei dann mit den linken

Rädern auf die angrenzende Wiese an den stehenden Polizeifahrzeugen

vorbeigefahren. Wenn ein anderes Fahrzeug hochgefahren wäre, hätte es eine

Frontalkollision gegeben, weil das Auto von oben her gesehen links, also auf

der falschen Seite gefahren sei.

Ihm seien die Tränen gekommen,

als er über Funk gehört habe, dass eine Person schwer verletzt worden sei; er

habe dann gesagt, dass er sich nicht mehr fahrfähig fühle.

4.4.4

H.______ sagte

Folgendes aus (vgl. zum Ganzen act. 2/10.3.02; act. 26/9.4):

Von unten her gesehen sei sein

Polizeifahrzeug auf der rechten Seite gestanden, drei Viertel in der Wiese,

ein Viertel in der Strasse. Das andere Polizeifahrzeug sei ca. einen Meter

weiter oben gewesen, aber links, und sei auch teilweise auf der Wiese und

teilweise auf der Strasse gestanden. Es habe also noch einen Korridor gehabt,

damit nicht die ganze Strasse blockiert gewesen sei.

B.______ und A.______ seien, von

oben her gesehen, vor den Fahrzeugen gestanden. Der Skizze von H.______ ist

zu entnehmen, dass B.______ sich auf der Strasse etwas weiter links und etwas

weiter oben als A.______ befunden habe (vgl. act. 26/9.7).

Über Funk oder durch Rufen sei

von F.______, der auf der Strasse weiter bergwärts war (siehe oben E. II

Ziff. 4.1), die Meldung gekommen, dass das Zielfahrzeug durchbreche.

Er habe dann sofort mit dem

Polizeifahrzeug die Strasse zugemacht und sei wieder ausgestiegen.

Dann sei das Zielfahrzeug schon

dagewesen und auf B.______ und A.______ zugerast. Zwischen ihm und ihnen

seien die Polizeifahrzeuge gewesen. Er habe gedacht, B.______ und A.______

werden überfahren.

B.______ und A.______ seien in

Gefahr gewesen, weil es zu einer Kollision hätte kommen können und sie hätten

überfahren werden können. Er wäre vielleicht auch in Gefahr gewesen, wenn es

zu einer Kollision gekommen wäre, weil er nicht wisse, wohin die Autos

«gespickt» wären; er sei aber nicht konkret resp. direkt gefährdet gewesen.

Den ersten Schuss habe er gehört,

er wisse aber nicht, wo sich das Zielfahrzeug dann befunden habe. Die anderen

Schüsse seien erfolgt, als das Auto auf sie zugefahren gekommen sei. Das Auto

sei sicher mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Er könne nicht sagen, wie

schnell. Er sei überrascht gewesen, dass das Zielfahrzeug so schnell bei

ihnen gewesen sei; zwischen der Mitteilung von F.______, dass das Fahrzeug

durchbreche, und seiner Wahrnehmung des Fahrzeugs seien ein paar Sekunden

vergangen. Man habe gemerkt, dass das Auto dort einfach habe durch wollen.

Im letzten Moment sei das Auto,

von oben her gesehen, nach links gerissen worden. Das Fahrzeug sei hinter den

Polizeifahrzeugen über das Bord durchgefahren. Es erstaune ihn, dass der

Fahrer das Fahrzeug habe unter Kontrolle halten können und es zu keiner

Kollision mit einer Person gekommen sei.

Er könne nicht mehr sagen, was

für Bewegungen A.______ und B.______ gemacht hätten.

Er könne nicht sagen, ob in seine

Richtung geschossen worden sei. Aufgrund seines Standortes dürfte dies

eigentlich nicht der Fall gewesen sein. Er sei auf das Fahrzeug und nicht auf

B.______ und A.______ fokussiert gewesen.

Er könne nicht sagen, ob jemand

von hinten auf das Fahrzeug geschossen habe.

Er habe nicht geschossen.

Es sei alles so schnell gegangen;

gefühlt habe sich alles in einer Sekunde abgespielt.

4.4.5

Dem

Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. September 2022

(act. 26/21.9) sowie der dazugehörenden Fotodokumentation

(act. 26/21.12) ist Folgendes zu entnehmen:

In der Dienstwaffe von F.______

fehlten zwei Patronen; in der Dienstwaffe von B.______ fehlten acht Patronen;

in der Dienstwaffe von A.______ fehlte eine Patrone; in der Dienstwaffe von

H.______ fehlte keine Patrone.

Das Fahrzeug des Beschuldigten

wies an der Fahrzeugfront unter der Motorhaube vier Einschussbeschädigungen,

am Fahrzeugheck fünf Einschussbeschädigungen und an der Fahrertür unterhalb

des Fensterrahmens eine Einschussbeschädigung auf.

Die fünf Einschussbeschädigungen

am Fahrzeugheck befanden sich am Kontrollschild, an der Stossstange oberhalb

des Kontrollschildes, an der Heckklappe, an der Heckscheibe und am hinteren

linken Kotflügel.

Im hinteren linken Reifen wurde

ein Projektil sichergestellt; dieser Reifen war platt.

Die Scheibe der Heckklappe und

die Seitenscheibe der Fahrertür waren zerbrochen.

Nur ein Projektil, das durch die

Heckscheibe von hinten ins Fahrzeug eindrang, könne die Kopfstütze des

Beifahrersitzes durchdrungen haben.

Nur das Projektil, welches beim

Einschuss in die Fahrertür in das Fahrzeuginnere eingedrungen war, könne die

Person, die auf dem Fahrersitz sass, verletzt haben.

4.4.6

Betreffend den

Schusswaffeneinsatz durch F.______ wird im Gutachten «Schusswaffentechnische

Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich

vom 24. Mai 2023 die folgende Variante als plausibel nachvollziehbar

angesehen: F.______ habe zweimal auf den hinteren linken Reifen geschossen.

Dabei habe ein Schuss das Fahrzeug verfehlt. Der andere habe aus einer

Entfernung von ca. 1.8 m durch den hinteren linken Kotflügel den hinteren

linken Reifen getroffen, wo das Projektil stecken geblieben sei.

Weiter wird festgehalten, dass

die Aussagen von F.______ mit diesem Ergebnis der Rekonstruktion weitgehend

übereinstimmen würden, unter Vorbehalt einer zeitlichen Abweichung von

lediglich ca. 1/3 Sekunde.

Die Variante, dass F.______ durch

die Heckscheibe in den Hinterkopf des Beifahrers schoss, sei nach diesem

Gutachten zwar ebenfalls möglich, aber weniger plausibel, zumal Glassplitter

der zerborstenen Heckscheibe erst ca. 70 Meter weiter talwärts hätten

sichergestellt werden können (vgl. zum Ganzen act. 140).

4.4.7

Betreffend den

Schusswaffeneinsatz durch B.______ ist dem Gutachten «Schusswaffentechnische

Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich

vom 24. Mai 2023 Folgendes zu entnehmen:

B.______ habe mindestens viermal

in Richtung Front/Motorhaube des sich ihm talwärts nähernden Fahrzeugs und

danach, als es sich von ihm entfernte, mindestens dreimal in Richtung Heck

dieses Fahrzeugs geschossen.

Der erste Schuss habe die

Stossstange rechts oberhalb des Kontrollschildes getroffen, wobei die

Schussdistanz 10.6 m oder etwas mehr betragen habe.

Der zweite Schuss habe die

Fahrbahn getroffen, ca. 4.0 m vor der Fahrzeugfront, sei von dort abgeprallt

und habe in einem aufsteigenden Winkel die Stossstange links neben dem

Kontrollschild getroffen; die Schussdistanz habe ca. 9.8 m betragen.

Danach habe sich B.______ (von

unten her gesehen) nach links näher zum Strassenrand hin bewegt und von dort

zwei weitere Schüsse in Richtung Front/Motorenbereich abgegeben.

Der dritte Schuss habe das

Kontrollschild in der rechten oberen Ecke getroffen, wobei die Schussdistanz

7.4

m betragen habe.

Der vierte Schuss habe mittig

unterhalb des Kontrollschildes die Kühleröffnung am unteren Rand getroffen;

die Schussdistanz habe ca. 4.1 m betragen.

Diese vier Schüsse gegen die

Front hätten zwar diverse Fahrzeugkomponenten durchschlagen und beschädigt,

seien aber danach nicht bis zur Fahrgastzelle weiter vorgedrungen.

Der Bewegungsablauf von B.______,

der sich während den Schussabgaben zum [von unten her gesehen linken]

Strassenrand hinbewegt habe und somit dem auf ihn zukommenden Auto

ausgewichen sei, spiegle sich auch in den nach links hin immer steiler

werdenden Schusswinkeln und den damit einhergehenden immer kürzer werdenden

Schussdistanzen wider.

Als das Auto an ihm

vorbeigefahren gewesen sei, habe der Lenker das Fahrzeug [von oben her

gesehen] zum linken inneren Fahrbahnrand hingesteuert, vorbei an den beiden

in der Kurve auf der Fahrbahn stehenden Patrouillenfahrzeugen, wobei die

linken Räder des Autos in der Regenrinne am linken Rand der Fahrbahn gefahren

und die rechten Räder auf der Fahrbahn geblieben seien.

B.______ habe sich aus der

Position bei seiner letzten Schussabgabe auf das herannahende Auto gedreht

und einen Schritt zur Fahrbahnmitte hin gemacht.

Als plausibel angesehen wird,

dass B.______ aus dieser Position vier weitere Schüsse gegen das Heck des

sich entfernenden Autos abgegeben habe, wobei der achte und letzte Schuss die

Heckscheibe getroffen habe; die Schussdistanz habe zwischen 3.8 m und 9.3 m

betragen. Die Heckscheibe aus Sicherheitsglas sei dadurch beschädigt worden

und zerfallen. Dieses Zerfallen der Scheibe in viele kleine Bruchstücke sei

auch dadurch begünstigt worden, dass sich die linken Räder des Autos

mittlerweile auf dem unebenen Wiesengrund [von oben her gesehen] links neben

der Fahrbahn befunden hätten und das Auto deswegen starken Erschütterungen

ausgesetzt gewesen sei. Bruchstücke der Heckscheibe seien zu Boden gefallen

und hätten später auf Höhe des zweiten Baumes, ca. 8 m nach der Schussabgabe

auf die Heckscheibe in der Regenrinne sichergestellt werden können.

Bei Annahme einer

Fahrzeuggeschwindigkeit von 36 km/h resp. 10 m/s würde eine Kadenz von ca. 3

bis 4 Schüssen pro Sekunde beim herannahenden und wegfahrenden Fahrzeug

resultieren, was auch in anderen polizeilichen Schussabgaben beobachtet

worden sei.

Möglich sei aber auch, dass nicht

B.______, sondern F.______ den Schuss durch die Heckscheibe abgab, der in den

Kopf von E.______ eindrang (vgl. zum Ganzen act. 140).

4.4.8

Betreffend den

Schusswaffeneinsatz durch A.______ enthält das Gutachten

«Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des

Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 folgende Angaben:

A.______ habe auf Höhe des

vorderen linken Kotflügels [von unten her gesehen rechts] auf der Strasse,

auf der Innenseite der Kurve stehend, einen Schuss in den Bereich zwischen

dem linken Vorderrad und der Fahrertür des an ihm talwärts vorbeifahrenden

Autos abgegeben.

Das Projektil habe dabei die Tür

unterhalb des linken Aussenspiegels getroffen und die Fahrertür

durchschlagen, wobei es etwas nach unten abgelenkt worden sei und den auf dem

Fahrersitz sitzenden Beschuldigten am unteren linken Ende des Hosenschlitzes

(Vorderhosennaht) in den rechten Oberschenkel getroffen habe. Das Projektil

sei in den Oberschenkel eingedrungen, habe diesen in Querrichtung zur rechten

Hüfte hin durchdrungen und sei an der Oberschenkelaussenseite wieder

ausgetreten.

Die Schussdistanz habe ca. 90 cm

betragen.

Die Aussagen von A.______ würden

mit dem Ergebnis der Rekonstruktion weitestgehend übereinstimmen.

Der Schuss von A.______ sei nach

dem letzten auf die Fahrzeugfront abgegebenen Schuss von B.______ und vor

dessen erstem Schuss auf das Fahrzeugheck erfolgt (vgl. zum Ganzen act. 140).

4.4.9

Im Gutachten

«Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schuss­bahn­re­kon­struk­tion» des

Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 wird noch Folgendes

ausgeführt:

Es habe sich um einen sehr

dynamischen Ablauf gehandelt.

Die Aussagen von B.______ und

A.______ bezüglich ihrer Position während den Schussabgaben würden nicht

exakt mit dem Ergebnis der 3D-Rekonstruktion übereinstimmen. Nach ihren

Aussagen hätten die Schussabgaben etwa in der Kurvenmitte oder etwas höher

stattgefunden. Aufgrund der Einschusswinkel an der Fahrzeugfront, des

Fundortes der Glasscherben der zerborstenen Heckscheibe und der Endlage der

Hülse aus der Waffe von A.______ sei jedoch zu schliessen, dass beide

Schützen sich, zum Zeitpunkt der Schussabgaben sowohl auf die Front wie auch

auf die Fahrertüre und das Heck des Fahrzeuges, etwas weiter oben, gegen den

Beginn der Kurve hin, befunden haben müssen. Diese Differenz sei aber als

relativ klein anzusehen.

Die Angabe von B.______ zu seiner

Distanz zum Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schussabgaben gegen die Front (ca. 5.0

m), stimme grob mit den festgestellten Schussdistanzen von ca. 10.6 m (erster

Schuss) bis ca. 4.1 m (vierter Schuss) überein.

Bei den Aussagen der drei

Beteiligten bestünden bezüglich der Positionierung der beiden

Patrouillenfahrzeuge grössere Diskrepanzen.

Zudem wird festgehalten, dass der

grösste Teil der Karosserie- und die Fensterflächen keinen Schutz gegen

Beschuss bzw. das Eindringen von Projektilen in das Fahrzeuginnere bieten

würden. Die Restenergie solcher Projektile genüge für potenziell tödliche

Verletzungen von Fahrzeuginsassen. Demzufolge müsse das Gefährdungspotential

von Fahrzeuginsassen beim Beschuss der Karosserie mit einer Faustfeuerwaffe

im vorliegenden Kaliber als hoch eingestuft werden.

Schliesslich enthält das

Gutachten noch folgende Ausführungen: Menschen würden in einer

Stresssituation (Bedrohung, Zeitdruck, Angst etc.) weitgehend intuitiv

handeln und die Umgebung nur noch optisch fokussiert wahrnehmen können. Die

Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit nehme in solchen Situationen stark ab,

ebenso die Fähigkeit, sich an verschiedene Dinge zu erinnern, da der Geist

auf das Überlebensnotwendige fokussiert sei. Beispielsweise stelle das Gehirn

in solchen Situationen das Gehör ab, um die maximale Hirnleistung auf den

Überlebenskampf zu konzentrieren. Herannahende Objekte würden besonders nah

wirken. Die Zeit verlangsame sich. Die Entscheidungsfähigkeit sei stark

eingeschränkt. Externe Einflüsse würden automatisch eingeübte Abläufe

triggern. Der Entscheid zu schiessen oder mit dem Schiessen aufzuhören werde

weitgehend nach eingeübten Mustern ausgelöst und brauche für die Umsetzung

eine gewisse Minimalzeit. Dadurch seien ungewollte Schussabgaben erklärbar,

ebenso das Phänomen, dass nach dem Entscheid mit dem Schiessen aufzuhören, in

der Regel noch etwa zwei bis drei weitere Schüsse abgegeben würden (vgl. zum

Ganzen act. 140).

4.5

4.5.1

Im Ergebnis ist

betreffend das Verhalten des Beschuldigten Folgendes festzuhalten:

Die Aussagen des Beschuldigten

weisen zahlreiche Widersprüche auf (siehe oben E. II Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3).

Im Gegensatz dazu sind die

Aussagen von F.______, B.______, A.______ und H.______ in sich schlüssig und

weisen auch untereinander keine Widersprüche auf. Zudem stimmen sie

jedenfalls grösstenteils mit dem Ergebnis der 3D-Rekonstruktion überein

(siehe oben E. II Ziff. 4.4). Geringfügige Unterschiede namentlich betreffend

die Position der Privatkläger bei den Schussabgaben und die Positionierung

der Polizeifahrzeuge lassen sich damit erklären, dass der gesamte Vorgang

innert Sekunden und sehr dynamisch ablief. Zudem befanden sich die Polizisten

in einer extremen Stresssituation. Entsprechend ist auch erklärbar, dass

B.______ sich an Schüsse auf das Heck des sich von ihm entfernenden Fahrzeugs

nicht erinnern kann und F.______ aussagte, mehr als zweimal geschossen zu

haben, obwohl sich dann herausstellte, dass in seiner Dienstwaffe nur zwei

Patronen fehlten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die ersten Aussagen der

Polizisten nicht sofort nach dem Vorfall vom 7. Mai 2022, sondern erst im

Juni, Juli und August 2022 erfolgten (vgl. act. 2/10.3.02; act. 26/2.3;

act. 26/3.2; act. 26/4.2).

Dies alles spricht an sich schon

für die Glaubhaftigkeit der Angaben von F.______, B.______, A.______ und

H.______.

Der Beschuldigte resp. sein Auto

wurde unmittelbar nach dem Einbruchsdiebstahl bei einem videoüberwachten Haus

von jemandem [Ga.______] aus einem entgegenkommenden Fahrzeug heraus

fotografiert. Nach eigener Aussage bemerkte der Beschuldigte dies (siehe oben

E. II Ziff. 4.1).

Folglich rechnete der

Beschuldigte damals zweifellos damit, dass die Polizei über die betreffende

Tat informiert wurde und seine Verhaftung droht. Hierzu passt auch die

Äusserung des Beschuldigten, er habe gewusst, dass er nicht aus der Schweiz

herauskomme, ohne verhaftet zu werden (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3).

Die Aussage des Beschuldigten, er

habe nicht gewusst, wieso sich dann unten an der Oberseestrasse Polizisten

aufhielten (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3), ist somit unwahr. Vielmehr

rechnete der Beschuldigte eben damit, dass die Polizei über den

Einbruchsdiebstahl in Kenntnis gesetzt wurde und sich gerade deswegen an der

Oberseestrasse aufhielt. Die Aussage des Beschuldigten, er denke, dass die

Polizisten bezahlt worden seien, um E.______ umzubringen (siehe oben E. II

Ziff. 4.2.3), entbehrt jeglicher Grundlage.

Da der Beschuldigte damit

rechnete, dass die Polizei über den gerade begangenen Einbruchsdiebstahl

informiert wurde, ist es naheliegend, dass er in der Folge mit hoher

Geschwindigkeit die Oberseestrasse hinabfuhr, um einer Verhaftung zu

entgehen. Ein weiterer Anhaltspunkt hierfür ist, dass F.______ und B.______

als ortskundige Polizisten aussagten, sie seien überrascht gewesen, als der

Beschuldigte so früh bei ihnen eingetroffen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1

und 4.4.2).

F.______ sagte aus, dass der

Beschuldigte mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ca. 40 bis 50 km/h, auf

ihn zugefahren sei, ohne langsamer zu werden resp. zu bremsen (siehe oben E.

II Ziff. 4.4.1).

Den Aussagen von B.______,

A.______ und H.______ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte (auch) auf die

Privatkläger zugefahren resp. zugerast sei, ohne dass er (für sie

wahrnehmbar) gebremst resp. die Geschwindigkeit verlangsamt habe. Dabei habe

der Beschuldigte die Privatkläger aufgrund der (überhöhten) Geschwindigkeit

seines Fahrzeugs (von 30 bis 50 km/h) am Leben gefährdet (siehe oben E. II

Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4).

Es ist davon auszugehen, dass

Polizisten aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung Fahrzeuggeschwindigkeiten und

mögliche Auswirkungen von Kollisionen regelmässig besonders gut einschätzen

können.

Im Übrigen sagte der Beschuldigte

selber zunächst mehrmals aus, er sei die ganze Zeit mit ca. 40 bis 50 km/h

gefahren. An der Berufungsverhandlung sagte er immerhin, dass er bei der

Polizei möglicherweise schneller (als 30, 35 oder 40 km/h) gefahren sei,

nachdem er zuvor auch einmal von maximal 20 bis 25 km/h gesprochen hatte.

Zudem gab der Beschuldigte an, dass er nicht gebremst habe (siehe oben

E. II Ziff. 4.2.2).

An sich realitätsfern und nicht

glaubhaft sind die Angaben des Beschuldigten, dass er in Panik resp.

Todesangst vor den (schiessenden) Polizisten trotzdem nur langsam an ihnen

vorbeigefahren sei, weil er sie nicht habe überfahren wollen (siehe oben E.

II Ziff. 4.2.2).

Die Aussagen von D.______, wonach

der Beschuldigte Gas gegeben habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3), lassen ebenfalls

darauf schliessen, dass der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit fuhr.

Nach dem Gutachten

«Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schuss­bahn­re­kon­struk­tion» stünde

vorliegend bezogen auf den Schusswaffeneinsatz durch B.______ eine Fahrzeuggeschwindigkeit

von 36 km/h mit der erfahrungsgemässen Kadenz von Schüssen bei polizeilichen

Schussabgaben im Einklang (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7).

Der Beschuldigte und F.______

sagten übereinstimmend aus, dass aus dem Auto des Beschuldigten «okay, okay,

okay» ertönt sei (siehe oben E. II Ziff. 4.2.1 und 4.4.1). Eine solche

Kommunikation mit F.______ spricht dagegen, dass der Beschuldigte damals, wie

er aussagte, Angst vor F.______ hatte und daher aus Panik weiterfuhr.

Derselbe Schluss ergibt sich daraus, dass D.______ aussagte, er wisse nicht,

warum der Beschuldigte beim ersten Polizisten [F.______] nicht angehalten

habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die

erstinstanzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art.

286.

StGB nicht angefochten hat. Dieser Schuldspruch beruht darauf, dass der

Beschuldigte an F.______ vorbeifuhr (vgl. act. 83 S. 33 f.). Umso mehr

bestehen keine Zweifel daran, dass F.______, wie er glaubhaft und in

Übereinstimmung mit Aussagen der Privatkläger angab, den Beschuldigten zum

Anhalten aufforderte (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3), der

Beschuldigte dieser Aufforderung aber wissentlich und willentlich nicht

nachkam, sondern weiterfuhr, eben weil er sich der drohenden Verhaftung

entziehen wollte.

Namentlich aus den

übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von F.______ ergibt sich,

dass F.______ schoss und der Beschuldigte dies wahrnahm (siehe oben E. II

Ziff. 4.2.1 und 4.4.1). Folglich war sich der Beschuldigte dem Ernst der Lage

zweifellos bewusst. Dennoch fuhr er weiter, was auf eine Bereitschaft zu

rücksichtslosem Verhalten schliessen lässt.

Hinzu kommt, dass der

Beschuldigte, worauf er selber hinwies, fast unten [in Näfels Dorf] war, als

er die Polizisten sah, und nach eigener Aussage nie gedacht habe, dass die

Polizei auf ihn schiessen würde (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Ab Näfels

Dorf bestehen im Vergleich zur Oberseestrasse – einer Bergstrasse –

günstigere Möglichkeiten resp. Verkehrsverbindungen zur Flucht.

Umso mehr hatte der Beschuldigte

– der kurz nach dem Einbruchsdiebstahl noch oben im Oberseetal damit

rechnete, dass die Polizei schon über diese Tat in Kenntnis gesetzt wurde –

ein Motiv, auf die Polizisten loszufahren, um sie hierdurch abzuschrecken und

davon abzuhalten, ihn zu verhaften.

Ausserdem wurde der Beschuldigte

schon mehrfach im Ausland wegen Widerstand gegen Beamte verurteilt. Überdies

widersetzte der Beschuldigte sich nach dem Vorfall an der Oberseestrasse der

Festnahme, indem er B.______ zu Boden drückte und in Richtung des

Waffengurtes von B.______ griff (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). Die

diesbezügliche erstinstanzliche Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB wurde (auch vom Beschuldigten)

nicht angefochten.

Diese Straftaten lassen ebenfalls

den Schluss zu, dass der Beschuldigte sich bei der Fahrt auf der

Oberseestrasse, als er sich nach dem Einbruchsdiebstahl der drohenden

Verhaftung entziehen wollte, rücksichtslos verhielt.

Demgegenüber steht das Verhalten

von B.______, der nur den Taser und nicht etwa die Schusswaffe einsetzte, als

der Beschuldigte sich kurz nach dem Vorfall an der Oberseestrasse gewalttätig

der Festnahme widersetzte (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). Mithin handelte

B.______ hier – trotz einer Gefährdung durch den Beschuldigten, der ihn zu

Boden drückte und in Richtung seines Waffengurtes griff – unter höchstem

Zeitdruck besonnen und angemessen. Dies spricht dafür, dass B.______ kurz

zuvor ebenso gewissenhaft handelte, als er seine Schusswaffe einsetzte.

Folglich ist insbesondere seine Aussage, dass der Beschuldigte mit dem Auto

auf ihn zuraste und ihn hierdurch in Lebensgefahr brachte (siehe oben E. II

Ziff. 4.4.2), umso glaubhafter.

Weder die Privatkläger noch

H.______ machten geltend, dass der Beschuldigte beschleunigt habe, als er auf

die Privatkläger zugefahren sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis

4.4.4). Diese übereinstimmende Zurückhaltung spricht ebenfalls für die

Glaubhaftigkeit der von ihnen gegenüber dem Beschuldigten erhobenen

Anschuldigung.

Nach dem Ausgeführten bestehen

keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit unverminderter Geschwindigkeit

auf die Privatkläger zuraste. Namentlich aufgrund der erwähnten Aussagen und

der örtlichen Begebenheiten erscheint eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h

nachvollziehbar, ohne dass eine abschliessende Klärung erforderlich ist. Der

Beschuldigte fuhr jedenfalls so schnell, dass nach der allgemeinen

Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei einer Kollision mit

einem Fussgänger die nahe Möglichkeit dessen Todes bestand. Hierbei ist

mitzuberücksichtigen, dass es sich bei der Oberseestrasse um eine Bergstrasse

handelt, die von Bäumen und Gestein umgeben wird. Insbesondere befand sich

beim vorliegend relevanten Strassenabschnitt von oben her gesehen auf der

rechten Seite zuerst eine Steinmauer und dann ein Abhang (vgl. act.

2/9.1.31).

Rast ein Auto auf einer

Bergstrasse herunter ohne zu verlangsamen, wenn sich vor ihm Personen auf der

Strasse befinden, besteht für diese an sich eine Gefahr.

Vorliegend kommt noch hinzu, dass

der Beschuldigte, wie er selber aussagte, (von oben her gesehen) zuerst auf

der rechten Strassenseite fuhr und dann nach links schwenkte (siehe oben E.

II Ziff. 4.2.2). Den glaubhaften Aussagen der Privatkläger und von H.______

ist zu entnehmen, dass B.______ sich zuerst in der Strassenmitte resp. (von

unten her gesehen) eher auf der rechten Seite, aber links von A.______

befand, der (noch) weiter rechts stand (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis

4.4.4).

Es ist daher glaubhaft und als

erstellt anzusehen, dass B.______, wie er aussagte, sich (von unten her

gesehen) nach links bewegte, um dem Fahrzeug auszuweichen und A.______, wie

er aussagte, eine Kollision mit dem herannahenden Auto verhinderte, indem er

auf die (rechte) Strassenseite sprang.

Offenbleiben kann, ob der

Beschuldigte im Hinblick auf die Reaktionszeit und den Bremsweg hätte vor den

Privatklägern resp. den Polizeifahrzeugen vollständig anhalten können, sobald

er sie gesehen hatte (nach Art. 4 Abs. 1 VRV darf der Fahrzeugführer nur so

schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo

das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können). Der

Beschuldigte selber bejahte dies (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Unter

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erscheint es bei einer

Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h auch durchaus möglich.

Jedenfalls verlangsamte der

Beschuldigte nicht, als er auf die Privatkläger zuraste.

Hierdurch wollte der Beschuldigte

die Polizisten abschrecken und sich der drohenden Verhaftung entziehen,

nachdem er es fast geschafft hatte, von der für eine Flucht ungünstigen

Oberseestrasse wegzukommen.

Schon nach der allgemeinen

Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wusste der Beschuldigte,

dass er damit die nahe Möglichkeit einer Kollision mit den Privatklägern

schaffte, die für sie tödlich enden konnte. Der Beschuldigte bestätigte dies

(implizit), indem er angab, darauf geachtet zu haben, den Polizisten

auszuweichen und sie nicht zu überfahren; dasselbe ergibt sich aus seiner

unglaubhaften Aussage, langsam gefahren zu sein (siehe oben E. II Ziff.

4.2.2).

Der Beschuldigte wollte diese

nahe Möglichkeit des Todes der Privatkläger, eben um sie abzuschrecken und

sich der drohenden Verhaftung zu entziehen.

Nicht erstellt ist, dass der

Beschuldigte darüber hinaus den Eintritt des Todes oder auch nur einer

Körperverletzung der Privatkläger mindestens in Kauf nahm. Es ist somit davon

auszugehen, dass er darauf vertraute, die Privatkläger nicht zu überfahren,

aufgrund seines Fahrkönnens und/oder indem sie seinem Fahrzeug ausweichen.

4.5.2

Im Ergebnis ist

betreffend den polizeilichen Schusswaffeneinsatz Folgendes festzuhalten:

Aufgrund der Anzahl Patronen, die

nach dem betreffenden Vorfall in ihren Dienstwaffen vorhanden waren (siehe

oben E. II Ziff. 4.4.5), ist als erstellt anzusehen, dass F.______ zwei

Schüsse abgab, B.______ achtmal schoss, A.______ einen Schuss abfeuerte und

H.______ seine Schusswaffe nicht einsetzte.

Namentlich aufgrund der Aussagen

von F.______ und des insoweit übereinstimmenden Ergebnisses der

3D-Rekonstruktion bestehen keine Zweifel daran, dass ein Schuss von F.______

aus kurzer Entfernung (ca. 1.8 m) durch den hinteren linken Kotflügel den

hinteren linken Reifen traf, wo das Projektil steckenblieb (siehe oben E. II

Ziff. 4.4.1, 4.4.5 und 4.4.6).

Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte wissentlich und willentlich entgegen der Anweisung von F.______

nicht anhielt. Der Beschuldigte raste rücksichtslos die Oberseestrasse

herunter, um einer Verhaftung zu entgehen. Dabei gefährdetet er die

Privatkläger wissentlich und willentlich am Leben, indem er auf sie zuraste

(siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). D.______ sagte aus, dass der Beschuldigte

Gas gegeben habe, als er trotz Aufforderung eines Polizisten nicht anhielt

(siehe oben E. II Ziff. 4.3).

Vor diesem Hintergrund sind die

Aussagen von F.______ umso glaubhafter und ist daher von Folgendem

auszugehen: Der Beschuldigte raste bei F.______ vorbei, wobei der

Beschuldigte nicht langsamer wurde, sondern ganz im Gegenteil beschleunigte.

Da der Beschuldigte nicht anhielt, obwohl F.______ klar ersichtlich als

Polizist ein Haltezeichen gab, ging F.______ davon aus, dass der Beschuldigte

auch bei den Privatklägern und H.______ nicht anhalten wird. Daher schoss

F.______ zum Schutz dieser Kollegen auf das Fahrzeug. Er wollte erreichen,

dass das Auto weniger gut fahrbar und langsamer wird, und es daher tief,

namentlich am hinteren linken Reifen treffen. Aufgrund seiner Position und

der Distanz zum Fahrzeug war er sich objektiv nachvollziehbar sicher, dass er

den Pneu trifft (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1).

Somit ist auszuschliessen, dass

F.______ es in Kauf nahm, eine Person zu treffen.

Indem der Beschuldigte auf die

Privatkläger zuraste, ohne langsamer zu werden, schuf er die nahe Möglichkeit

des Todes der Privatkläger (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1).

Zuvor hörten die Privatkläger

entsprechend ihren übereinstimmenden Aussagen einen Schuss, ohne zu wissen,

was passiert war (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 f.).

Namentlich aus den Aussagen von

B.______ und dem insoweit übereinstimmenden Ergebnis der 3D-Rekonstruktion

ergibt sich, dass die ersten vier Schüsse von B.______ das Fahrzeug des

Beschuldigten aus einer relativ kurzen Distanz von ca. 10.6 m bis 4.1 m

tief, im Bereich der Motorhaube trafen, als es auf B.______ zuraste (siehe

oben E. II Ziff. 4.4.2 und 4.4.7).

Es bestehen daher keine Zweifel

daran, dass B.______, wie er aussagte, absichtlich tief, in Richtung Motor

und Rad schoss, weil er durch das auf ihn zurasende Fahrzeug in Lebensgefahr

war und es durch diese Schüsse stoppen wollte.

Am Fahrzeugheck wurden fünf

Einschussbeschädigungen festgestellt, F.______ und A.______ feuerten zusammen

drei Schüsse und B.______ schoss achtmal (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5).

Folglich ist davon auszugehen, dass B.______ auch mehrmals in Richtung Heck

des sich von ihm entfernenden Fahrzeugs schoss, auch hier aus einer relativ

kurzen Distanz von ca. 3.8 m bis 9.3 m (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7).

B.______ macht geltend, sich

nicht daran erinnern zu können. In diesem Fall sei die Fluchtverhinderung ein

möglicher Rechtfertigungsgrund gewesen. Zudem sei vom Zielfahrzeug eine

Gefahr für weitere Leute, Polizisten und Zivilpersonen, ausgegangen, indem es

nicht anhält, die Sperre durchbricht und skrupellos weiterfährt. Er habe

nicht in Kauf genommen, dass Fahrzeuginsassen durch Schüsse verletzt oder

getötet werden, sondern nur das Auto stoppen wollen und daher tief gehalten

(siehe oben E. II Ziff. 4.4.2).

Diese Aussagen sind glaubhaft,

gerade weil B.______ zunächst das Fahrzeug zweifellos mehrmals und dabei wie

von ihm beabsichtigt nur tief im Bereich der Motorhaube traf. Ausserdem sind

auch mehrere Einschussbeschädigungen am Heck an einer tiefen Stelle (siehe

oben E. II Ziff. 4.4.5). Hinzu kommt, dass B.______ im Zusammenhang mit einem

kurz danach erfolgten Versuch, den Beschuldigten – der dabei erneut Gewalt

gegen B.______ anwendete – zu verhaften, unter Beweis stellte, dass er auch

in Extremsituationen besonnen und angemessen handelt (siehe oben E. II Ziff.

4.5.1).

Es ist daher als erstellt

anzusehen, dass B.______ bei keinem der acht von ihm abgefeuerten Schüsse in

Kauf nahm, einen Fahrzeuginsassen zu treffen, weil er namentlich aufgrund der

relativ kurzen Distanzen objektiv nachvollziehbar damit rechnete, sein Ziel –

den Motor und die Räder resp. den tief gelegenen Bereich – zu treffen. Bei

den Schüssen auf das Heck kam noch hinzu, dass B.______ kurz zuvor sein

anvisiertes Ziel im Bereich der Motorhaube immer getroffen hatte.

Wie sich namentlich aus den

Aussagen von A.______, der Einschussbeschädigung an der Fahrertüre unterhalb

des Fensterrahmens resp. des linken Aussenspiegels und dem Ergebnis der

3D-Rekonstruktion ergibt, schoss A.______ aus einer Distanz von etwas weniger

als einem Meter auf die Fahrerseite des an ihm talwärts vorbeifahrenden Autos

(siehe oben E. II Ziff. 4.4.3, 4.4.5 und 4.4.8). Unter Berücksichtigung der

Schussverlaufsvisualisierung anhand des Schusskanals in der Fahrertür (vgl.

act. 26/21.12 S. 31) erscheint es plausibel, dass das von A.______

abgefeuerte Projektil die Fahrertür unterhalb des linken Aussenspiegels von

aussen nach innen durchschlug und anschliessend am unteren linken Ende des

Hosenschlitzes, an der Innenseite in den rechten Oberschenkel eindrang und an

der Oberschenkelaussenseite wieder austrat. Allerdings enthält der ärztliche

Befund vom 13. Juni 2022 die gegenteilige Angabe, dass der Einschuss

oben aussen am Oberschenkel und der Ausschuss weiter unten innen am

Oberschenkel erfolgt sei (vgl. act. 2/9.1.32-1 S. 1). Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass die Armverletzung des Beschuldigten (siehe oben E.

II Ziff. 4.1) weder im Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich

vom 28. September 2022 noch im Gutachten «Schusswaffentechnische

Untersuchung 3D-Schuss­bahn­re­kon­struk­tion» des Forensischen Instituts

Zürich vom 24. Mai 2023 erwähnt wird.

A.______ sagte aus, er habe aus

einer Entfernung von weniger als einem Meter einen kontrollierten Schuss

zwischen das linke Vorderrad und die Fahrertüre abgegeben, wobei er sich

vorgestellt habe, dass der Fahrer anhalte, wenn er das Auto treffe (siehe

oben E. II Ziff. 4.4.3).

Dieser Aussage ist zu entnehmen,

dass A.______ nur das Auto – im Bereich der Motorhaube resp. des

Armaturenbretts – treffen wollte und sich namentlich aufgrund der sehr kurzen

Distanz sicher war, sein Ziel nicht zu verfehlen. Hierfür spricht auch die

vom angezielten Bereich nur wenig entfernte Position der Schussbeschädigung

in der Fahrertür, die sich als ungewollter Treffer erklären lässt, gerade

aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Es ist daher davon

auszugehen, dass A.______ die Verletzung eines Fahrzeuginsassen nicht in Kauf

nahm, weil er sich objektiv nachvollziehbar sicher war, sein sehr nahe

gelegenes Ziel – den Bereich zwischen linkem Vorderrad und Beginn der

Fahrertüre – zu treffen.

Weiter gab A.______ an,

geschossen zu haben, weil er sich bedroht gefühlt habe und nicht gewusst

habe, wie der Gesundheitszustand von F.______ war. Er habe einen Schuss

gehört und annehmen müssen, dass die Täterschaft bewaffnet sei. H.______ sei

hinter ihm gewesen. Zudem erwähnte A.______, dass es eine Frontalkollision

gegeben hätte, wenn ein anderes Fahrzeug hochgefahren wäre, weil der

Beschuldigte von oben her gesehen links, also auf der falschen Seite gefahren

sei. Er habe aus Notwehr und Notwehrhilfe geschossen, da es um sein Leben und

das Leben seiner Mitarbeiter gegangen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3).

Da der Beschuldigte auf B.______

und A.______ zuraste, nachdem sie kurz zuvor einen Schuss gehört hatten,

bestanden objektive Anzeichen dafür, dass ein Fahrzeuginsasse geschossen

haben könnte und F.______ hierdurch oder durch das rasende Fahrzeug verletzt

worden sein könnte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B.______,

A.______ und H.______ ist erstellt, dass H.______ sich hinter B.______ und

A.______ sowie den Polizeifahrzeugen, etwas weiter unten befand (siehe oben

E. II Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4).

Es bestehen daher keine Zweifel

daran, dass A.______, wie er aussagte, schoss, um sich und seine Kollegen und

allfällige Dritte (welche den Berg hochfahren) vor dem Beschuldigten zu

schützen und dessen Flucht zu verhindern, auch im Hinblick darauf, dass

F.______ durch das Fahrzeug oder eine Schussabgabe eines Fahrzeuginsassen

hätte verletzt worden sein können.

5.

5.1

5.1.1

Für die Beurteilung

der Strafbarkeit des Beschuldigten ist entscheidend, ob er zum Anhalten

verpflichtet war oder weiterfahren und die Privatkläger gefährden sowie

Amtshandlungen der anwesenden Polizisten hindern durfte.

Hierbei ist wiederum von

zentraler Bedeutung, ob F.______ und die Privatkläger ihre Schusswaffen

rechtmässig einsetzten (siehe auch oben E. II Ziff. 2 und 3).

Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass der Widerstand gegen eine Amtshandlung nur gerechtfertigt

sein kann, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b;

Urteil BGer 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.4).

5.1.2

Nach Art. 27 Abs. 1

SVG sind die Weisungen der Polizei zu befolgen. Zudem müssen sich

beschuldigte resp. tatverdächtige Personen nach Art. 113 Abs. 1 StPO den

gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen, also auch einer

polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 StPO.

Der Beschuldigte war somit zum

Anhalten verpflichtet, als F.______ ihn dazu aufforderte. F.______ wusste

damals, dass die Fahrzeuginsassen eines Einbruchsdiebstahls dringend

verdächtigt wurden. Der Beschuldigte missachtete die Aufforderung von F.______,

raste an F.______ vorbei und beschleunigte noch (siehe oben E. II

Ziff. 4.1, 4.4.1 und 4.5.2). Es bestanden daher für F.______ objektive

Anzeichen, dass der Beschuldigte auch bei den Privatklägern und H.______, die

etwas weiter unten standen, nicht anhalten und sie dabei an Leib und Leben

gefährden wird, um einer Verhaftung zu entgehen.

Folglich waren die Privatkläger

und H.______ mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht i.S.v. Art.

29.

Abs. 1 Bst. a PolG, wobei der Beschuldigte für sie eine unmittelbar drohende

Gefahr für Leib und Leben i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG

darstellte.

Nach der allgemeinen

Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eignet sich ein Schuss

dazu, einen Autoreifen zu beschädigen, sodass die Luft austritt, wie vorliegend

geschehen (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5). Ein platter Reifen ist wiederum

geeignet, ein (schnelles) Weiterfahren zu erschweren; der Beschuldigte

deutete selbst an, er sei wegen des beschädigten Reifen weniger schnell

gefahren (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). Im Übrigen eignet sich eine

polizeiliche Schussabgabe allgemein als (letzte) Warnung an einen

Rechtsbrecher, dass schwere Konsequenzen drohen, wenn er sich nicht sofort

rechtmässig verhält.

Entsprechend war eine

Schussabgabe auf einen Reifen des Fahrzeugs des Beschuldigten dazu geeignet,

die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Schutzes der anderen

Polizisten und der Verhaftung der Fahrzeuginsassen (möglicherweise) zu

erreichen.

Namentlich ein (vorausgehender)

Warnruf oder (alleiniger) Warnschuss (in die Luft) war zur Erreichung dieser

Ziele nicht geeignet; die vom rasenden Auto ausgehende Gefahr erforderte ein

sofortiges effektives Handeln.

Somit stand ein milderes Mittel

als das direkte Schiessen auf einen Autoreifen nicht zur Verfügung, wie

F.______ zu Recht angab (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1).

Vom Beschuldigten ging eine

Gefahr für Leib und Leben von mehreren Polizisten resp. ein drohender Angriff

auf sie aus, wobei er, wie F.______ wusste, aus einem egoistischen Motiv

handelte, weil er sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG der

Verhaftung entziehen wollte. Es lag ein dringender Tatverdacht auf ein durch

die Fahrzeuginsassen gemeinsam begangenes Verbrechen vor, das mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (vgl. Art.

139.

Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB).

Hinzu kommt, dass F.______ nahe

beim Auto stand und nicht in Kauf nahm, einen Fahrzeuginsassen zu treffen,

weil F.______ sich aufgrund seiner Position und der Distanz zum Fahrzeug objektiv

nachvollziehbar sicher war, dass er den Pneu trifft (siehe oben E. II

Ziff. 4.5.2). Mithin war das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen

wird, angemessen begrenzt.

Vor diesem Hintergrund war es dem

Beschuldigten und den anderen Fahrzeuginsassen zumutbar, dass F.______ auf

das Auto schoss, um einen Reifen zu treffen. Dabei erstreckte sich die

Zumutbarkeit des Schusswaffeneinsatzes auch auf die (eher unwahrscheinliche)

Möglichkeit, dass F.______ (trotz kurzer Distanz zum Zielobjekt) ungewollt

einen der Fahrzeuginsassen trifft (siehe allgemein oben E. II

Ziff. 3.4).

Folglich war der

Schusswaffeneinsatz von F.______ sowohl gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a

PolG als auch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG und eventuell

zudem gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PolG (falls beim

betreffenden [Einbruchs-]Diebstahl von einem schweren Verbrechen ausgegangen

wird) gerechtfertigt. Dies gilt auch, falls F.______ dabei – eben ungewollt –

(die Heckscheibe und in der Folge) E.______ am Kopf getroffen haben sollte.

Der Beschuldigte nahm nach

eigener Aussage wahr, dass F.______ geschossen hat.

In der Folge war dem

Beschuldigten zweifellos klar, dass die Lage ernst ist (siehe oben E. II

Ziff. 4.5.1); er war sich somit bewusst, weiterhin verpflichtet zu sein,

sofort anzuhalten und den polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Die für

den Beschuldigten erkennbar rechtmässige (und keinesfalls offensichtlich

rechtswidrige) Schussabgabe durch F.______ begründete für den Beschuldigten

aufgrund dessen Duldungspflicht keine Notstandslage (siehe allgemein oben E.

II Ziff. 3.2 und 5.1.1).

5.1.3

Die Privatkläger

hörten einen Schuss, ohne gesehen zu haben, was passiert war. Kurz darauf

raste der Beschuldigte ohne langsamer zu werden auf sie zu, wobei hinter

ihnen resp. den Polizeifahrzeugen noch H.______ stand. Die Privatkläger

wussten damals, dass die Fahrzeuginsassen eines Einbruchsdiebstahls dringend

verdächtigt wurden (siehe oben E. II Ziff. 4.1, 4.5.1 und 4.5.2).

Somit bestanden für die Privatkläger

objektive Anzeichen dafür, dass aus dem Fahrzeug heraus auf F.______

geschossen worden sein könnte oder dass F.______ geschossen haben könnte,

weil vom Fahrverhalten eine Gefahr ausgeht. In jedem Fall lagen objektive

Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte weder anhalten noch langsamer

werden wird, weil er einer Verhaftung entgehen will, und die Privatkläger

sowie H.______ daher an Leib und Leben gefährdet sind.

Schüsse in den Bereich der

Motorhaube sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge dazu geeignet, den Motor zu beschädigen und dadurch eine

Weiterfahrt zu erschweren oder zu verhindern. Hinzu kommt auch hier eine

Warnwirkung der Schüsse.

Eine Schussabgabe in den Bereich

der Motorhaube eignete sich also dazu, die im öffentlichen Interesse

liegenden Ziele des Schutzes der Privatkläger und von H.______ sowie der

Verhaftung der Fahrzeuginsassen (möglicherweise) zu erreichen.

Ein milderes Mittel ist

vorliegend nicht ersichtlich, wie B.______ zu Recht äusserte (siehe oben E.

II Ziff. 4.4.2), zumal die Gefährdung insbesondere der Privatkläger durch den

Beschuldigten akut war.

Vom Beschuldigten ging durch sein

Fahrverhalten eine Gefahr für Leib und Leben von mehreren Polizisten i.S.v.

Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG resp. ein Angriff auf die Privatkläger und

ein (eventuell) drohender Angriff auf H.______ i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. a

PolG aus. Zudem war es nach dem Kenntnisstand der Privatkläger möglich, dass

ein Fahrzeuginsasse eine Schusswaffe hat, welche er gegen F.______ eingesetzt

haben könnte und mit der er nun auf die Privatkläger schiessen könnte. Der

Beschuldigte war zum sofortigen Anhalten resp. Verlangsamen verpflichtet, was

er wusste, umso mehr nach der Schussabgabe durch F.______ (siehe oben E. II Ziff. 5.1.2).

Entsprechend war für den Beschuldigten erkennbar, dass die Privatkläger, auf

welche er zuraste, ebenfalls auf ihn schiessen könnten aufgrund seines

rechtswidrigen, sie gefährdenden Verhaltens. Daran ändert nichts, wenn der

Beschuldigte, wie er aussagte, (trotzdem) nie gedacht habe, dass die

Polizisten schiessen werden (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Der Beschuldigte

hätte anhalten resp. verlangsamen müssen, auch um den Privatklägern zu

signalisieren, dass von ihm und den anderen Fahrzeuginsassen keine Gefahr

mehr ausgeht. Dies tat der Beschuldigte bewusst und aus egoistischem Motiv

nicht, nämlich um sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG der

Verhaftung zu entziehen, weil er und die anderen Fahrzeuginsassen

(mutmasslich) gemeinsam einen (Einbruchs-)Diebstahl begangen hatten resp.

eines solchen Verbrechens dringend verdächtigt wurden, was B.______ wusste.

Ausserdem nahm B.______ nicht in

Kauf, einen Fahrzeuginsassen zu treffen, weil er namentlich aufgrund der

relativ kurzen Distanzen objektiv nachvollziehbar damit rechnete, sein

anvisiertes Ziel im Bereich der Motorhaube zu treffen (siehe oben E. II

Ziff. 4.5.2). Das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen wird, war somit

angemessen begrenzt.

Es war dem Beschuldigten und den

anderen Fahrzeuginsassen daher zumutbar, dass B.______ viermal in den Bereich

der Motorhaube schoss.

Diese vier Schüsse von B.______

waren folglich sowohl gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a PolG als auch

gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG gerechtfertigt.

Zudem liessen sie sich auch auf

Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PolG stützen, da der Beschuldigte sich der

Festnahme entziehen wollte und zumindest ein dringender Verdacht auf eine von

ihm gegenüber den Privatklägern gerade begangene resp. noch andauernde

(mehrfache) Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB bestand.

Solche Straftaten sind

Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft werden. Da sie sich zudem gegen die physische Integrität richten,

handelt es sich um Anlasstaten für eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB

und damit an sich um schwere Verbrechen i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1

PolG.

Da die vier Schüsse von B.______

in den Bereich der Motorhaube also für den Beschuldigten erkennbar

rechtmässig (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrig) erfolgten, änderten

sie nichts daran, dass der Beschuldigte weiterhin verpflichtet war, niemanden

zu gefährden resp. das Fahrzeug zu verlangsamen und sobald als möglich

anzuhalten. Mithin bestand aufgrund der Duldungspflicht des Beschuldigten

auch während und nach den Schussabgaben von B.______ in den Frontbereich

keine Notwehr- oder Notstandslage (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.2 und

5.1.1).

5.1.4

Der Beschuldigte

verlangsamte auch nach den vier Schüssen von B.______ in den Frontbereich

nicht, sondern raste, von oben her gesehen auf der linken Seite, weiter

talwärts (siehe oben E. II Ziff. 4.1 und 4.5.1).

Als A.______ seitlich aus

nächster Nähe auf das vorbeifahrende Fahrzeug schoss, bestand wohl höchstens

eine kleine Gefahr, dass er von diesem Auto noch erfasst werden konnte,

allenfalls wenn während der Fahrt eine Türe geöffnet worden wäre. Damals

scheint das Fahrzeug zudem bereits an B.______ vorbei gewesen zu sein (siehe

oben E. II Ziff. 4.4.7 f.), wobei sich dieser Vorgang allerdings in

Sekundenbruchteilen abspielte und daher fraglich ist, ob A.______ sich dessen

bewusst war.

Jedenfalls waren für A.______

objektive Anzeichen für folgende Umstände vorhanden (siehe auch oben E. II

Ziff. 4.5.2 und 5.1.3): Der Fahrer wird weiterrasen, auch durch das Dorf

Näfels, das wenige Meter bergabwärts beginnt, um sich und die anderen

Fahrzeuginsassen der Verhaftung nach einem (mutmasslich) begangenen

Einbruchsdiebstahl und der gerade erfolgten Gefährdung der Privatkläger zu

entziehen. Hierdurch besteht eine Gefahr für Leib und Leben von H.______, der

sich irgendwo nicht weit entfernt hinter A.______ befindet, und Dritte,

namentlich allfällige Fahrzeuge, die sich (korrekt auf der rechten Seite)

bergwärts fahrend nähern könnten. Auf ein solches Fahrzeug würde der

Beschuldigte direkt zufahren, weil er eben von oben her gesehen auf der

linken Seite fuhr. Zudem sind allfällige Personen, auch Kinder, in Gefahr,

die der Beschuldigte dann im Dorf Näfels antreffen könnte. Hinzu kommt, dass

ein Fahrzeuginsasse eine Schusswaffe mit sich führen könnte und, wie er es

bei F.______ getan haben könnte, zur Fluchtsicherung insbesondere gegen ihn

(A.______) aber auch gegen andere Personen einsetzen könnte.

Ein Schuss aus nächster Nähe in

die Motorhaube oder das Armaturenbrett auf der Fahrerseite ist, insbesondere

auch als eindringliche Warnung an den Fahrer, geeignet, die Weiterfahrt, zum

Zweck der Gefahrenabwehr und Verhaftung der Fahrzeuginsassen,

(möglicherweise) zu verhindern.

Ein milderes Mittel zur

Erreichung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Ziele ist vorliegend

nicht ersichtlich, wie A.______ zu Recht sagte (siehe oben E. II Ziff.

4.4.3), zumal das Fahrzeug dabei war, mit unverminderter Geschwindigkeit an

ihm vorbeizufahren, wobei der Fahrer offensichtlich die Strassenblockade

missachten wollte.

Der Beschuldigte gefährdete durch

sein rücksichtsloses Fahrverhalten H.______ und allfällige weitere Personen,

die bergwärts fahren oder dem Beschuldigten im Dorf Näfels begegnen könnten.

Insoweit lag eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben i.S.v. Art.

29.

Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG vor. Ausserdem ergab sich aus dem Kenntnisstand

von A.______ die Möglichkeit, dass ein Fahrzeuginsasse auf F.______

geschossen haben könnte und namentlich auch auf ihn schiessen könnte. Der

Beschuldigte raste pflichtwidrig und aus egoistischem Motiv weiter ohne zu

verlangsamen, um sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 PolG der

Verhaftung aufgrund des (mutmasslich) mit den anderen Fahrzeuginsassen

begangenen Einbruchsdiebstahls und der gerade erfolgten Gefährdung der

Privatkläger zu entziehen, was A.______ wusste (siehe auch oben E. II Ziff.

5.1.3).

Zudem ist davon auszugehen, dass

A.______ die Verletzung eines Fahrzeuginsassen nicht in Kauf nahm, weil

A.______ sich objektiv nachvollziehbar sicher war, den Bereich zwischen

linkem Vorderrad und Beginn der Fahrertüre als angezieltes Ziel aus sehr

kurzer Distanz zu treffen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2). Entsprechend war

das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen wird, angemessen begrenzt.

Vor diesem Hintergrund war der

von A.______ abgefeuerte Schuss den Fahrzeuginsassen zumutbar, wobei auch die

Möglichkeit erfasst war, dass dabei ungewollt ein Fahrzeuginsasse getroffen

wird.

Der Schusswaffeneinsatz von

A.______ war somit sowohl gestützt auf Ziff. 1 als auch auf Ziff. 2 von Art.

29.

Abs. 1 Bst. b PolG gerechtfertigt.

Folglich war der Beschuldigte

auch nach der für ihn erkennbar rechtmässigen (und keinesfalls offensichtlich

rechtswidrigen) Schussabgabe durch A.______ weiterhin verpflichtet, das

Fahrzeug zu verlangsamen und sobald als möglich anzuhalten, um die von ihm

ausgehende Gefahr abzuwenden und den polizeilichen Anordnungen Folge zu

leisten. Aufgrund seiner Duldungspflicht bestand für den Beschuldigten auch

nach der Schussabgabe von A.______ keine Notstandslage (siehe allgemein oben

E. II Ziff. 3.2 und 5.1.1).

5.1.5

B.______ schoss auf

das Heck des Fahrzeugs, als dieses an ihm und wohl auch an A.______ (nach

dessen Schussabgabe) vorbeigefahren war und von oben gesehen auf der linken

Seite weiter talwärts raste (siehe oben E. II Ziff. 4.4.8 und 4.5).

Damals bestanden für B.______

objektive Anzeichen für die folgenden Umstände (siehe oben E. II Ziff. 5.1.3

f.):

Um sich und die anderen

Fahrzeuginsassen der Verhaftung nach einem (mutmasslich) begangenen

Einbruchsdiebstahl und der gerade erfolgten Gefährdung der Privatkläger zu

entziehen, wird der Fahrer weiterrasen, durch das wenige Meter bergabwärts

gelegene Dorf Näfels. Hierdurch gefährdet der Beschuldigte Leib und Leben von

H.______, der sich etwas weiter unten befand, und von Dritten, die der

Beschuldigte weiter talwärts resp. im Dorf Näfels antreffen könnte. Ausserdem

könnte ein Fahrzeuginsasse eine Schusswaffe mit sich führen und zur

Fluchtsicherung gegen Personen einsetzen, wie er es bei F.______ getan haben

könnte.

Tiefe Schüsse auf das Heck resp.

die hinteren Reifen eines sich entfernenden Fahrzeugs eignen sich, auch als

eindringliche Warnung an den Fahrer, dazu, die Weiter-fahrt, zwecks

Gefahrenabwehr und Verhaftung der Fahrzeuginsassen, (möglicherweise) zu

verhindern.

Ein milderes Mittel zur

Erreichung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Ziele ist vorliegend

nicht ersichtlich, zumal sich das Fahrzeug schnell entfernte.

Durch sein rücksichtsloses

Fahrverhalten schuf der Beschuldigte eine unmittelbar drohende Gefahr i.S.v.

Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG für Leib und Leben von H.______ und

allfälligen weiteren Personen. Der Beschuldigte tat dies aus egoistischem

Motiv, um sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 PolG der Verhaftung

zu entziehen, nachdem er (mutmasslich) mit den anderen Fahrzeuginsassen einen

Einbruchsdiebstahl begangen und danach die Privatkläger gefährdet hatte, was

B.______ wusste. Nach damaligem Kenntnisstand von B.______ war es zudem

möglich, dass ein Fahrzeuginsasse zur Fluchtsicherung auf Personen schiessen

könnte.

B.______ nahm bei der

Schussabgabe nicht in Kauf, einen Fahrzeuginsassen zu treffen. Aufgrund der

relativ kurzen Distanzen und weil er bei den kurz zuvor abgegebenen vier

Schüssen in den Bereich der Motorhaube sein anvisiertes Ziel immer getroffen

hatte, rechnete B.______ vielmehr objektiv nachvollziehbar damit, dass er

auch den tief gelegenen Bereich des Fahrzeughecks treffen wird, auf den er

zielte (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2). Das Risiko, dass ein

Fahrzeuginsasse getroffen wird, war entsprechend angemessen begrenzt.

Daher war es den Fahrzeuginsassen

zumutbar, dass B.______ auf das Auto schoss, um es wieder tief, diesmal am

Heck resp. an den hinteren Reifen zu treffen. Die Zumutbarkeit des

Schusswaffeneinsatzes erstreckte sich auch auf die Möglichkeit, dass B.______

(trotz vorheriger Zielsicherheit) ungewollt einen der Fahrzeuginsassen trifft

(siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.4).

Folglich waren die Schüsse von

B.______ in Richtung des Fahrzeughecks sowohl gestützt auf Ziff. 1 als auch

auf Ziff. 2 von Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG gerechtfertigt (siehe allgemein

oben E. II Ziff. 3.3). Dies gilt auch dann, wenn B.______ dabei – eben

ungewollt – (die Heckscheibe und in der Folge) E.______ am Kopf getroffen

haben sollte.

Somit war der Beschuldigte auch

nach den für ihn erkennbar rechtmässigen (und keinesfalls offensichtlich

rechtswidrigen) Schüssen von B.______ in Richtung des Fahrzeughecks weiterhin

zum Anhalten verpflichtet. Es bestand für den Beschuldigten aufgrund seiner

Duldungspflicht auch während und nach den Schussabgaben von B.______ in den

Bereich des Fahrzeughecks keine Notstandslage (siehe allgemein oben E. II

Ziff. 3.2 und 5.1.1).

Daran würde sich im Übrigen auch

nichts ändern, falls B.______ unbewusst, automatisch resp. aus Reflex

weitergeschossen haben sollte (siehe hierzu allgemein oben E. II Ziff.

4.4.9), weil das Auto nicht verlangsamte und anhielt.

5.2

5.2.1

Nach Art. 129 StGB

macht sich der Gefährdung des Lebens strafbar, wer einen Menschen in

skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.

In objektiver Hinsicht erfordert

Art. 129 StGB den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine

solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe

Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt nicht voraus, dass die

Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens.

Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Art. 129

StGB setzt weiter ein skrupelloses Handeln voraus. Skrupellos ist ein in

schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten

(zum Ganzen Urteil BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2 m.H.).

Erfasst werden Täter, die

jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lassen und durch

ausgefallenes, mutwilliges Handeln Leben gefährden. Es geht um Situationen,

in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch

kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann. Nach der Botschaft des

Bundesrats handelt es sich um einen typischen Fall einer in skrupelloser

Weise erfolgten Lebensgefährdung (i.S.v. Art. 129 StGB), wenn «mit

unverminderter Geschwindigkeit auf Menschen zu[ge]fahren [wird] (z.B. auf

Polizisten, die eine Strasse sperren)» (zum Ganzen Botschaft über die

Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare

Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie]

vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1037).

Der subjektive Tatbestand von

Art. 129 StGB setzt Vorsatz voraus (Art. 12 Abs. 1 StGB).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen

oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2

erster Satz StGB).

Vorsätzlich handelt bereits, wer

die Verwirklichung der Tat i.S. eines Eventualvorsatzes für möglich hält und

in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB).

Bezüglich der unmittelbaren

Lebensgefahr verlangt Art. 129 StGB direkten Vorsatz resp. sicheres Wissen;

Eventualvorsatz genügt nicht (vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.4; BGE 133 IV 1 E. 5.1;

Urteil BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2).

Bei der Gefährdung des Lebens

i.S.v. Art. 129 StGB vertraut der Täter darauf, der Tod des Opfers werde

nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne

durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet

werden (Urteil BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3).

5.2.2

Der Beschuldigte

raste (mit ca. 35 bis 40 km/h) auf die Privatkläger zu, ohne zu verlangsamen.

Hierdurch schuf der Beschuldigte die nahe Möglichkeit des Todes der

Privatkläger, was der Beschuldigte wusste (resp. i.S. eines sicheren Wissens

erkannte) und aus egoistischem Motiv wollte, um die Privatkläger

abzuschrecken und dadurch einer Verhaftung nach dem begangenen

Einbruchsdiebstahl zu entgehen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1).

Da der Beschuldigte somit die

Privatkläger in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr brachte, hat

er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt.

Es liegt kein

Rechtfertigungsgrund vor. Der Beschuldigte war nach dem gerechtfertigten

Schusswaffeneinsatz durch F.______ weiterhin zum Anhalten verpflichtet.

Dasselbe gilt betreffend die Schüsse von B.______ in den Bereich der

Motorhaube, bevor der Beschuldigte an den Privatklägern vorbei war (siehe

oben E. II Ziff. 5.1.2 f.).

Die Schussabgabe von F.______

erfolgte, nachdem der Beschuldigte in wissentlicher und willentlicher

Missachtung der Aufforderung von F.______ nicht anhielt, sondern an F.______

vorbeiraste und noch beschleunigte. Vor diesem Hintergrund war der

Schusswaffeneinsatz durch F.______ für den Beschuldigten erkennbar

gerechtfertigt (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrig). Der

Beschuldigte machte auch nie geltend, dass er bei den Privatklägern nicht

angehalten habe, um vor (einem rechtswidrigen Angriff durch) F.______ zu

flüchten. Vielmehr sagte der Beschuldigte (wenn auch an sich wahrheitswidrig)

aus, dass er bei den Privatklägern angehalten hätte, wenn diese nicht auf ihn

geschossen hätten (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Entsprechend ist

auszuschliessen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf den

Schusswaffeneinsatz durch F.______ einem Sachverhaltsirrtum unterlag und

daher von einer Notstandssituation ausging. Der Beschuldigte raste somit

einzig aus dem Grund auf die Privatkläger zu, dass er sie abschrecken und

dadurch einer Verhaftung entgehen wollte.

B.______ schoss erst nachdem und

weil der Beschuldigte wissentlich und willentlich auf die Privatkläger

zuraste und sie an Leib und Leben gefährdete. Somit waren auch die Schüsse

von B.______ in den Bereich der Motorhaube für den Beschuldigten erkennbar

gerechtfertigt (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrig). Es ist daher

auch auszuschliessen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf den

Schusswaffeneinsatz durch B.______ einem Sachverhaltsirrtum unterlag und

daher im Verhältnis zu B.______ von einer Notwehrsituation und im Verhältnis

zu A.______ von einer Notstandssituation ausging. Vielmehr gefährdete der

Beschuldigte die Privatkläger weiterhin wissentlich und willentlich

rechtswidrig, als und soweit der Beschuldigte während und nach den Schüssen

von B.______ weiterhin auf sie zuraste.

Schuldausschlussgründe sind nicht

ersichtlich.

Weil der Beschuldigte weder eine

Verletzung noch den Tod eines Polizisten in Kauf nahm (siehe oben E. II Ziff.

4.5.1), sondern darauf vertraute, dass die Gefahr abgewendet werden kann,

fällt eine Strafbarkeit wegen eines (versuchten) Körperverletzungs- oder

Tötungsdelikts ausser Betracht.

Folglich ist der Beschuldigte

wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB schuldig zu sprechen, wobei

eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, weil zwei Personen als selbstständige

Tatobjekte entsprechend gefährdet wurden (vgl. BGE 124 IV 145).

5.3

5.3.1

Nach Art. 285 Ziff.

1.

StGB macht sich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten

durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während

einer Amtshandlung tätlich angreift.

Die Tatbestandsvariante des tätlichen

Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression.

Ein vollendeter tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt

keine körperliche Auswirkung voraus, liegt mithin auch dann vor, wenn der

Beamte ausweicht (vgl. z.B. Urteile BGer 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2

m.H. und 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2 m.H.).

Der subjektive Tatbestand von

Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt

(vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

5.3.2

Der Beschuldigte

raste (mit ca. 35 bis 40 km/h) auf die Privatkläger zu, während sie ihn im

Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit als Polizisten anhalten wollten (siehe oben

E. II Ziff. 4.5.1). Hierdurch ging vom Beschuldigten während einer

Amtshandlung von zwei Beamten eine unmittelbare, auf deren Körper zielende

Aggression aus.

Diesen tätlichen Angriff auf die

Privatkläger während einer Amtshandlung führte der Beschuldigte wissentlich

und willentlich aus, um sich einer Anhaltung und Verhaftung zu entziehen (siehe

oben E. II Ziff. 4.5.1).

Somit hat der Beschuldigte den

objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Hierbei konnte sich der

Beschuldigte auf keinen Rechtfertigungsgrund stützen, was er wusste (siehe

analog oben E. II Ziff. 5.2.2).

Es sind keine

Schuldausschlussgründe ersichtlich.

Zwischen Art. 129 StGB und Art.

285.

Ziff. 1 StGB besteht echte Konkurrenz, da durch diese Strafbestimmungen

(teilweise) verschiedene Rechtsgüter geschützt werden, einerseits Leib und

Leben resp. die physische Integrität durch Art. 129 StGB und (nachrangig

durch) Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. Urteil BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember

2018.

E. 3.2), andererseits (zusätzlich resp. primär) die staatliche Autorität

und das Funktionieren von staatlichen Organen durch Art. 285 Ziff. 1 StGB

(zum Ganzen Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung

des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018,

BBl 2018 2827, 2887).

Der Beschuldigte ist folglich

(auch im vorliegenden Zusammenhang) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Als Tatobjekt ist die durch den

Angriff des Beschuldigten beeinträchtigte staatliche Autorität und das

Funktionieren von staatlichen Organen an sich anzusehen. Insoweit handelt es

sich bei den beiden betroffenen Polizisten nicht um selbstständige Tatobjekte

und liegt keine mehrfache Tatbegehung vor.

5.4

Nach Art. 286 StGB

(i.V.m. Art. 12 StGB) macht sich wegen Hinderung einer Amtshandlung strafbar,

wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten (vorsätzlich)

an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.

Die Straflosigkeit der

Selbstbegünstigung ändert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts

daran, dass es nach Art. 286 StGB strafbar ist, sich durch Flucht vor einer

konkreten Amtshandlung zu entziehen, die bereits im Gange ist oder erkennbar

bevorsteht resp. angekündigt wurde (vgl. BGE 133 IV 97 E. 6; Urteil BGer

6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1 f.; Urteil BGer 6B_783/2018 vom 6.

März 2019 E. 2.6.1).

Wie in der Anklageschrift

vorgeworfen, fuhr der Beschuldigte schon an F.______ – also am ersten

Polizisten, den er auf der Fahrt bergabwärts antraf – pflichtwidrig vorbei

ohne anzuhalten. Hierdurch hinderte der Beschuldigte den Beamten F.______

wissentlich und willentlich an einer konkreten Anhaltung, die im Gange war,

und an damit verbundenen resp. daran anschliessenden, erkennbar

bevorstehenden weiteren Amtshandlungen (etwa Kontrolle der Personalien;

Verhaftung), die innerhalb dessen Amtsbefugnisse lagen (vgl. u.a. Art. 27

Abs. 1 SVG und Art. 215 StPO). Es liegen keine Rechtfertigungs-

oder Schuldausschlussgründe vor (siehe oben E. II Ziff. 1.2 und 5.1.2).

Somit hat der Beschuldigte den

Straftatbestand von Art. 286 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt; auf

die diesbezüglichen Ausführungen des Kantonsgerichts (act. 83 S. 31 ff.)

kann verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

Die betreffende erstinstanzliche

Verurteilung des Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art.

286.

StGB (zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.—) wurde weder

vom Beschuldigten noch von den Privatklägern angefochten.

Hingegen liess die

Staatsanwaltschaft in ihren Berufungsanträgen die erstinstanzliche

Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB sowie

die deswegen ausgesprochene Geldstrafe weg. Folglich scheint die

Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sich ein Schuldspruch wegen einer

Straftat nach Art. 286 StGB erübrigt, wenn der Beschuldigte bezüglich des

Vorfalls mit den Polizisten auf der Oberseestrasse wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu verurteilen ist

(nach Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft auch zugunsten

der beschuldigten Person ein Rechtsmittel ergreifen).

Eine Tat i.S.v. Art. 285 Ziff. 1

StGB des Beschuldigten ist vorliegend nur betreffend den Angriff gegenüber

den Privatklägern erstellt und überhaupt angeklagt (siehe oben E. II Ziff.

1.2

und 5.3). Der diesbezügliche Schuldspruch erfasst somit das Unrecht, das

der Beschuldigte durch die vorangegangene Hinderung einer Amtshandlung von

F.______ – ohne Angriff – bewirkte, nicht.

Daher ist der Beschuldigte auch

wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB schuldig zu

sprechen, weil er bei F.______ pflichtwidrig nicht anhielt.

Der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass H.______ zwar ebenfalls an der Durchführung einer

Anhaltung und damit an einer konkreten Amtshandlung gehindert wurde, weil der

Beschuldigte – auch nach der letzten Schussabgabe –pflichtwidrig weiterfuhr

(ohne ausgeführten Angriff auf H.______). Ein solcher Tatvorwurf ist der

Anklageschrift aber zumindest nicht ausreichend klar zu entnehmen (immerhin

wird dort aber erwähnt, dass «vier Polizeifunktionäre» anwesend waren; siehe

oben E. II Ziff. 1.2). Zudem kann der erstinstanzliche Entscheid in diesem

Zusammenhang nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, weil

insoweit kein Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschuldigten ergriffen worden

ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO und Art. 404 StPO).

III.

1.

Nach Art. 391 Abs.

2.

Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der

beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere

Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht

bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Da und soweit vorliegend

die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger zum Nachteil des Beschuldigten

ein Rechtsmittel erhoben, kann der erstinstanzliche Entscheid zum Nachteil

des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO

e contrario).

2.

2.1

2.1.1

Das Gericht misst

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).

Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das

Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und

Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren

und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden.

Das Gericht kann statt auf eine

Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann

(Art. 41 Abs. 1 StGB).

2.1.2

Bei Personen, die

mehrere Straftaten verübt haben, sind zunächst die hypothetischen

Einzelstrafen für die begangenen Delikte zu ermitteln (vgl.

BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).

Soweit es sich dabei um

gleichartige Strafen handelt, gelangt das Asperationsprinzip nach Art. 49

Abs. 1 StGB zur Anwendung: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen

die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt

ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden.

Als schwerste Straftat i.S.v. Art.

49.

Abs. 1 StGB gilt diejenige, deren abstrakter Strafrahmen die schwerste

Sanktion vorsieht (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).

Im Rahmen der

Gesamtstrafenbildung ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander,

ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit, der

Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen

Rechnung zu tragen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und Urteil BGer

6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2).

Grundsätzlich ist der Gesamtschuldbeitrag

des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. BGE 144 IV 217

E. 3.5.4 und Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).

2.1.3

Aufgrund des Beschleunigungsgebots

haben

die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand

nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen, wobei

das Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich

durchzuführen ist (Art. 5 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31

Abs. 3 BV sowie Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Nach Art. 408 Abs. 2 StPO

entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten.

Hierbei handelt es sich um eine

blosse Ordnungsvorschrift. Das Nichteinhalten dieser Frist entfaltet keine

Rechtswirkung. Die Frist ist lediglich als Richtgrösse im Sinne einer

Konkretisierung des Beschleunigungsgebots zu verstehen. Die zeitlichen

Verhältnisse sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Abklärungen, die noch

durchgeführt werden müssen, können wesentlich länger dauern (vgl.

AB 2022 S 383, Berichterstatter Jositsch).

Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als

angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten

Umstände zu prüfen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind

etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die

gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der

Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person

sowie die Zumutbarkeit für diese. Soweit das Verfahren aus Gründen der

Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu

unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht

zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das

Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu

verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon,

dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können

(Urteil BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 5.1.2).

Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils ausdrücklich

festzuhalten und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil

BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Der Beschuldigte ist

im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129

StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff.

1.

StGB (Sachverhalt C) und Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286

StGB zu verurteilen (siehe oben E. II Ziff. 5).

Hinzu kommen die rechtskräftigen

erstinstanzlichen Verurteilungen wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff.

1.

StGB; mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB; mehrfachen

Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB; Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31

Abs. 1 SVG; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285

Ziff. 1 StGB (Sachverhalt E); rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115

Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG; rechtswidrigen Aufenthalts

i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG; und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (siehe oben E. I Ziff. 2 f.).

Der Beschuldigte wurde in der

Schweiz, in Frankreich und Albanien schon mehrmals gerade wegen

Vermögensdelikten (Veruntreuung; Raub; zahlreiche Diebstähle) und Widerstand

gegen Beamte («Rébellion» in Frankreich; Widerstand gegen Beamte der

Schutzpolizei in Albanien) zu Freiheitsstrafen verurteilt (vgl.

act. 2/1.1.01a, act. 2/1.1.03, act. 2/1.1.05, act. 2/1.1.06,

act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1).

Vor diesem Hintergrund erscheint

auch vorliegend (soweit überhaupt angedroht) von Anfang an (jeweils) eine

Freiheitsstrafe (als hypothetische Einzelstrafe) geboten, um den

Beschuldigten i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB davon abzuhalten, weitere

Straftaten zu begehen. Von einer Geldstrafe wäre eine noch geringere

präventive Wirkung auf den Beschuldigten zu erwarten.

Ausserdem kann eine Geldstrafe

beim Beschuldigten – einem albanischen Staatsbürger ohne Ausbildung und mit

geringem Einkommen (vgl. act. 114 S. 6), der aus der Schweiz zu verweisen ist

(siehe unten E. III Ziff. 3.2) – voraussichtlich nicht vollzogen werden.

Somit ist auch aus diesem Grund i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB soweit

möglich statt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen.

2.2.2

Gefährdung des

Lebens i.S.v. Art. 129 StGB ist ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB),

das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Es liegt eine mehrfache

Tatbegehung vor, da der Beschuldige zwei Polizisten in Lebensgefahr gebracht

hat, indem er auf einer Bergstrasse in einem Personenwagen mit unverminderter

Geschwindigkeit auf sie zuraste (siehe oben E. II Ziff. 5.2.2). Die

Privatkläger mussten innert Sekundenbruchteilen reagieren, um zu verhindern,

dass sie überfahren werden. Die Lebensgefahr war also – im wenn auch kurzen

Zeitraum, in welchem sie bestand – sehr nahe. Zudem brachten die Polizisten

sich selbst in Sicherheit, indem sie sich auf die Strassenseiten begaben,

wobei einer von ihnen sich mit einem Sprung vor einem Zusammenstoss retten musste

(siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). Der Beschuldigte wich also nicht den

Privatklägern aus, sondern sie ihm, was das Verhalten des Beschuldigten umso

verwerflicher macht.

Die objektive Tatschwere ist

somit jeweils grösser als mittelschwer.

Da der Beschuldigte die

Privatkläger aus egoistischem Motiv am Leben gefährdete, nämlich um sich der

Verhaftung zu entziehen, nachdem er einen Einbruchsdiebstahl begangen hatte,

liegt ein besonders verwerflicher Beweggrund vor. Hinzu kommt, dass der

Beschuldigte die Privatkläger trotz eindringlicher Warnung durch

Schussabgaben von F.______ und B.______ (weiter) gefährdete (siehe oben E. II

Ziff. 5.1.2 f.).

Diese Umstände wirken sich im

Rahmen der subjektiven Strafschwere jeweils straferhöhend aus. Eine

Strafminderung aufgrund des vor und bei der Tatverübung erfolgten

polizeilichen Schusswaffeneinsatzes fällt ausser Betracht. Der Beschuldigte

war verpflichtet, diese namentlich aufgrund seines skrupellosen Verhaltens

gerechtfertigten Schüsse zu dulden, als er pflichtwidrig nicht anhielt.

Insgesamt ist das Verschulden des

Beschuldigten jeweils grösser als mittelschwer, sodass im Hinblick auf die

Strafdrohung von Art. 129 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren

als tatbezogene Strafe angemessen wäre.

2.2.3

Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist ein Vergehen (vgl.

Art. 10 Abs. 3 StGB), das seit dem 1. Juli 2023 mit Freiheitsstrafe bis zu

Dispositiv

drei Jahren bestraft wird; in leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt

werden. Im Tatzeitpunkt (am 7. Mai 2022) drohte Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe. Wenn eine Geldstrafe in Frage stünde, wäre also das

frühere Recht das mildere und daher anzuwenden (vgl. Art. 2 StGB). Vorliegend

geht es aber um eine Freiheitsstrafe, womit sich eine Anwendung der früheren,

diesbezüglich gleich lautenden Strafbestimmung von Art. 285 Ziff. 1 StGB

erübrigt.

Der Beschuldigte hat sich nach

Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, weil er die Privatkläger bei einer

Amtshandlung tätlich angriff, als er mit unverminderter Geschwindigkeit auf

sie zuraste (siehe oben E. II Ziff. 5.3). Diesbezüglich kann auf die

Ausführungen zur Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB verwiesen werden

(siehe oben E. III Ziff. 2.2.2). Entsprechend liegt auch hier – betreffend

die staatliche Autorität und das Funktionieren von staatlichen Organen als

geschütztes Rechtsgut – ein Verschulden des Beschuldigten vor, das grösser

als mittelschwer ist. Im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 285 Ziff. 1

StGB wäre daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als

tatbezogene Strafe angemessen.

Ausserdem hat sich der

Beschuldigte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, indem er B.______

tätlich angriff, als dieser ihn verhaften wollte. Dabei drückte der

Beschuldigte den Polizisten zu Boden. Zudem griff der Beschuldigte in

Richtung des Waffengurtes von B.______. Der Beschuldigte liess von B.______

erst ab, als dieser den Taser gegen den Beschuldigten einsetzte (siehe oben

E. II Ziff. 4.2.4).

Folglich erscheint hier die

objektive Tatschwere als mittelschwer.

Für diese Tat ist kein anderer

Grund denkbar, als dass der Beschuldigte sich namentlich wegen des zuvor

erfolgten Einbruchsdiebstahls und Angriffs auf die Privatkläger der

Strafverfolgung entziehen wollte. Mithin wollte der Beschuldigte seine Flucht

immer noch fortführen, nachdem aufgrund seines skrupellosen Verhaltens

mehrere Polizisten auf sein Fahrzeug geschossen hatten und sein Kollege am

Kopf getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund liegt ein besonders

verwerflicher Beweggrund vor, was sich im Rahmen der subjektiven Tatschwere

straferhöhend auswirkt. Die vom Beschuldigten kurz zuvor erlebten Schüsse

führen zu keiner Strafminderung, weil der Beschuldigte namentlich aufgrund

seiner pflichtwidrigen Weiterfahrt bis zuletzt verpflichtet war, den

polizeilichen Schusswaffeneinsatz zu dulden.

Somit ist das Verschulden des

Beschuldigten hier ebenfalls grösser als mittelschwer, sodass sich im

Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 285 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe

von einem Jahr und neun Monaten als hypothetische tatbezogene Strafe ergibt.

2.2.4 Diebstahl i.S.v.

Art. 139 Ziff. 1 StGB

ist ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB),

das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Beim (Einbruchs-)Diebstahl im

Oktober 2018 entwendete der Beschuldigte ein Deliktsgut von CHF 27'940.—

(vgl. act. 83 S. 25). Dabei handelt es sich um einen grossen Vermögenswert

resp. -schaden (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, wonach ein Schaden von mindestens

CHF 10'000.— gross i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB ist).

Die objektive Tatschwere ist

daher als nicht mehr leicht anzusehen.

Betreffend die subjektive

Tatschwere sind weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände

ersichtlich.

Es liegt daher insgesamt ein

nicht mehr leichtes Verschulden vor. Im Hinblick auf die Strafdrohung von

Art. 139 Ziff. 1 StGB wäre eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun

Monaten als tatbezogene Strafe angemessen.

Beim (Einbruchs-)Diebstahl am 7.

Mai 2022 entwendete der Beschuldigte ein Deliktsgut von CHF 1'202.— (vgl.

act. 83 S. 26).

Die objektive Tatschwere ist

somit eher leicht.

Im Rahmen der subjektiven

Tatschwere sind auch hier weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände

ersichtlich.

Als hypothetische tatbezogene

Strafe resultiert im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 139 Ziff. 1 StGB

eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

2.2.5 Sachbeschädigung

i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), das

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Wenn

ein grosser Schaden von mindestens CHF 10'000.— vorliegt, gelangt Art.

144 Abs. 3 StGB zur Anwendung, wo (in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden

milderen Fassung; vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe angedroht wird.

Der Beschuldigte beging im

Oktober 2018 eine Sachbeschädigung, indem er zur Begehung eines Diebstahls

eine Balkontüre aufhebelte, wobei er einen Schaden in Höhe von ca. CHF

3'000.— verursachte (vgl. act. 83 S. 25).

Die objektive Schwere dieser Tat

i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB ist – unter Berücksichtigung des

Anwendungsbereichs des qualifizierten Tatbestandes von Art. 144 Abs. 3 StGB

als nicht mehr leicht anzusehen.

Betreffend die subjektive

Tatschwere wirkt sich straferhöhend aus, dass die Sachbeschädigung aus

egoistischem Motiv erfolgte, nämlich um einen Diebstahl zu begehen.

Im Hinblick auf die Strafdrohung

von Art. 144 Abs. 1 StGB wäre eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als

tatbezogene Strafe angemessen.

Beim Einbruchsdiebstahl am 7. Mai

2022 wurde durch das Aufdrücken der Terrassentüre des Wintergartens sowie der

Türe des Ferienhauses ein Sachschaden von CHF 1'500.— verursacht. Die

betreffende Sachbeschädigung ist (auch) dem Beschuldigten zuzurechnen (vgl.

act. 83 S. 26). Die objektive Schwere dieser Tat erscheint als eher leicht.

Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist auch hier straferhöhend zu

berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung zur Begehung eines Diebstahls

diente.

Es resultiert im Hinblick auf die

Strafdrohung von Art. 144 Abs. 1 StGB als hypothetische tatbezogene Strafe

eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

2.2.6 Hausfriedensbruch

i.S.v. Art. 186 StGB ist ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), das mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Im Zusammenhang mit den

Einbruchsdiebstählen im Oktober 2018 und am 7. Mai 2022 machte sich der

Beschuldigte jeweils auch des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB

strafbar.

Die Tat im Oktober 2018 betraf

ein Einfamilienhaus im Kanton Aargau und erfolgte, als die Anwohner in den

Ferien waren (vgl. act. 2/8.7.01 ff.; act. 83 S. 25). Aufgrund des damit

verbundenen erheblichen Eingriffs in die Freiheit und Privatsphäre der nicht

anwesenden Anwohner ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht

anzusehen.

Demgegenüber war der Beschuldigte

am 7. Mai 2022 «nur» in ein Ferienhaus eingebrochen (siehe oben E. II Ziff.

1.1), weshalb die objektive Tatschwere hier eher leicht ist.

Im Rahmen der subjektiven

Tatschwere ist jeweils straferhöhend zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte aus egoistischem Motiv handelte, nämlich um Diebstähle zu

verüben.

Im Hinblick auf die Strafdrohung

von Art. 186 StGB resultieren daher als hypothetische tatbezogene Strafen

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr betreffend den Hausfriedensbruch im

Oktober 2018 und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten betreffend den

Hausfriedensbruch am 7. Mai 2022.

2.2.7 Rechtswidrige

Einreise und rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und

b AIG sind Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), die mit Freiheitsstrafe bis

zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Der Beschuldigte hat sich

entsprechend strafbar gemacht, weil er in Missachtung eines Einreiseverbots

um den 17. April 2022 in die Schweiz einreiste und sich anschliessend

bis am 7. Mai 2022 in der Schweiz aufhielt (vgl. act. 83 S. 43).

Die objektive Schwere dieser

einen rechtswidrigen Einreise sowie des relativ kurzen rechtswidrigen

Aufenthalts ist jeweils als leicht anzusehen.

Bezüglich der subjektiven

Tatschwere sind weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände

ersichtlich.

Als tatbezogene Strafen wären

daher im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b

AIG eine Freiheitsstrafe von drei Tagen für die rechtswidrige Einreise und

eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen für den rechtswidrigen Aufenthalt

angemessen.

2.2.8 Betreffend die

täterbezogenen Umstände sind die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten

straferhöhend zu berücksichtigen. Die hypothetischen tatangemessenen

Freiheitsstrafen sind daher jeweils um 30 % zu erhöhen.

Die Berufungen wurden anfangs Mai

2023 erklärt, die Berufungsverhandlung fand am 29. September 2023 statt. Das

Berufungsverfahren hat daher etwas zu lange gedauert, zumal sich der

Beschuldigte seit dem 7. Mai 2022 ununterbrochen in Haft resp. seit dem 1.

September 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

Die (leichte) Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und (leicht)

strafmindernd zu berücksichtigen, indem die hypothetischen tatangemessenen

Freiheitsstrafen jeweils um 10 % zu reduzieren sind.

Es resultieren somit die

folgenden hypothetischen tat- und täterangemessenen Einzelstrafen:

Freiheitsstrafe von 43 Monaten für die Gefährdung des Lebens i.S.v.

Art. 129 StGB betreffend B.______; Freiheitsstrafe von 43 Monaten für

die Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB betreffend A.______;

Freiheitsstrafe von 25 Monaten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend den Angriff mit dem Fahrzeug

auf die Privatkläger; Freiheitsstrafe von 25 Monaten für die Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB

betreffend den Angriff auf B.______ bei der Verhaftung; Freiheitsstrafe von 25

Monaten für den Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB im Oktober 2018;

Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB

am 7. Mai 2022; Freiheitsstrafe von 14 Monaten für die Sachbeschädigung

i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB im Oktober 2018; Freiheitsstrafe von 7 Monaten

für die Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB am 7. Mai 2022;

Freiheitsstrafe von 14 Monaten für den Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186

StGB im Oktober 2018; Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Hausfriedensbruch

i.S.v. Art. 186 StGB am 7. Mai 2022; Freiheitsstrafe von 3 Tagen für die

rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG;

Freiheitsstrafe von 16 Tagen für den rechtswidrigen Aufenthalt i.S.v. Art.

115 Abs. 1 Bst. b AIG.

Da es sich jeweils um

Freiheitsstrafen handelt, gelangt das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1

StGB zur Anwendung.

Vorliegend sieht der abstrakte

Strafrahmen (auch) von Art. 129 StGB die schwerste Sanktion – fünf Jahre

Freiheitsstrafe – vor.

Folglich ist die hypothetische

tat- und täterangemessene Einzelstrafe für eine der mehrfachen Gefährdung des

Lebens i.S.v. Art. 129 StGB – Freiheitsstrafe von 43 Monaten – angemessen zu

erhöhen. Hierbei ist höchstens eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und

sechs Monaten (also von 90 Monaten) möglich, da das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf.

Die mehrfache Gefährdung des

Lebens i.S.v. Art. 129 StGB (durch eine Handlung) sowie die mehrfache Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB

(durch verschiedene Handlungen) am 7. Mai 2022 stehen in einem engen

Zusammenhang. Zum kurz zuvor erfolgten Einbruchsdiebstahl besteht ebenfalls

eine Verbindung, wobei aber verschiedene Rechtsgüter betroffen sind. Die

anlässlich des Einbruchsdiebstahls begangenen Straftaten – Diebstahl i.S.v.

Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und

Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB – stehen einerseits in einem engen

Zusammenhang, andererseits richteten sie sich gegen unterschiedliche

Rechtsgüter.

Die rechtswidrige Einreise und

der rechtswidrige Aufenthalt im Frühjahr 2022 erscheinen als relativ

eigenständige Straftaten, zumal der Beschuldigte bereits einige Tage vor dem

7. Mai 2022 in die Schweiz einreiste.

Der fast vier Jahre zuvor im

Oktober 2018 im Kanton Aargau verübte Einbruchsdiebstahl erfolgte unabhängig

von den anderen Straftaten. Die dabei verübten Straftaten – Diebstahl i.S.v.

Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und

Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB – stehen wiederum in einem engen

Zusammenhang, wenn auch unterschiedliche Rechtsgüter betroffen waren.

Nach dem Ausgeführten wäre es

angemessen, die Freiheitsstrafe von 43 Monaten aufgrund der einen Gefährdung

des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB um die nachfolgende Dauer zu erhöhen: 15

Monate aufgrund der anderen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB; 25

Monate aufgrund der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB; 11 Monate aufgrund des Diebstahls i.S.v. Art.

139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des

Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB im Rahmen des am 7. Mai 2022

begangenen Einbruchsdiebstahls; 27 Monate aufgrund des Diebstahls i.S.v.

Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB

und des Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB im Rahmen des im Oktober 2018

begangenen Einbruchsdiebstahls.

Es würde eine Freiheitsstrafe von

121 Monaten resultieren. Da höchstens 90 Monate möglich sind, erübrigt sich

eine zusätzliche Erhöhung aufgrund der rechtswidrigen Einreise und des

rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG.

Somit ist der Beschuldigte zu

einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu verurteilen.

Die vom Beschuldigten seit dem 7.

Mai 2022 erstandene Haft (vgl. act. 2/4.1.01) inklusive des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 1. September 2022 (vgl. act. 2/4.1.19 f.) ist auf die

Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

2.3 Hinderung einer

Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu

30 Tagessätzen bestraft.

Der Beschuldigte hat sich wegen

Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB strafbar gemacht, weil er

bei F.______ pflichtwidrig nicht anhielt (siehe oben E. II Ziff. 5.4).

Die objektive Tatschwere

erscheint als leicht.

Im Rahmen der subjektiven

Tatschwere wirkt sich das egoistische Motiv des Beschuldigten, nach dem

Einbruchsdiebstahl der Verhaftung zu entgehen, straferhöhend aus.

Im Hinblick auf die Strafdrohung

von Art. 286 StGB wäre eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als tatbezogene

Strafe angemessen.

Nach Berücksichtigung der

täterbezogenen Umstände – Erhöhung um 30 % aufgrund der Vorstrafen; Reduktion

um 10 % aufgrund der langen Verfahrensdauer (siehe oben E. III Ziff. 2.2.8) –

resultiert eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen.

Aufgrund des geringen Einkommens

des Beschuldigten (vgl. act. 114 S. 6) ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.—

festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB), zumal die entsprechende

erstinstanzliche Verurteilung vom Beschuldigten nicht angefochtenen wurde.

Vom Beschuldigten geht eine

erhebliche Rückfallgefahr aus (siehe unten E. III Ziff. 3.2). Ausserdem

wurde er in Albanien innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu

beurteilenden Taten zu mehreren Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten

verurteilt (vgl. act. 2/1.1.05 und act. 2/1.1.07-1).

Daher ist die Geldstrafe

unbedingt auszusprechen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB).

2.4 Die erstinstanzliche Verurteilung

zu einer Busse von CHF 600.— wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31

Abs. 1 SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff.

1 BetmG ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für

die dabei festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen

der Busse auf 6 Tage (siehe oben E. I Ziff. 3).

2.5 Im Ergebnis ist der

Beschuldigte (zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung zu einer Busse von

CHF 600.—) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und

einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen in Höhe von je CHF 30.—

zu verurteilen.

3.

3.1 Das Gericht verweist

den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten

strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für

5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.

Die Dauer der Landesverweisung

richtet sich nach dem Verschulden des Täters und der von ihm ausgehenden Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit. Sie muss verhältnismässig sein, wobei dem

Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteil BGer 6B_445/2021 vom 6.

September 2021 E. 2 m.H.).

Ausnahmsweise kann das Gericht

von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den

Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 3 StGB).

Diese Härtefallklausel dient der

Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden

(vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).

Die Ausschreibung

der

Landesverweisung eines Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 2 Bst. f

N-SIS-Verordnung) im Schengener Informationssystem (SIS) setzt voraus, dass

ein Schuldspruch wegen einer Straftat erfolgte, die im Höchstmass mit

Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Zudem muss von der

betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

ausgehen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind aber keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist, dass das «individuelle

Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und

hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt». Wird bei der Legalprognose eine konkrete

Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen, steht dies

einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl.

BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGE 149 IV 361 E. 1.2.2; Urteil BGer

6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3).

Die Ausschreibung der Landesverweisung

im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Satz 2

N-SIS-Verordnung).

3.2 Der Beschuldigte ist

Staatsangehöriger von Albanien; Albanien ist kein EU- oder Schengen-Staat.

Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB

wird ein ausländischer Täter, der eine Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129

StGB begangen hat, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

Dasselbe gilt nach Art. 66a Abs.

1 Bst. d StGB für einen ausländischen Täter, der einen Diebstahl i.S.v. Art.

139 StGB i.V.m. Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB verübt hat.

Ein Härtefall i.S.v. Art. 66a

Abs. 2 StGB wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich; es besteht keine persönliche Bindung des Beschuldigten zur

Schweiz (vgl. auch act. 2/4.1.03 S. 3 f.).

Der Beschuldigte hat mehrere

Katalogtaten (mehrfache Begehung einer Tat nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB

und mehrfache Begehung von Taten nach Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB),

mehrere Verbrechen und mehrere Vergehen begangen.

Im Zusammenhang mit der

mehrfachen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB liegt ein

Verschulden vor, das grösser als mittelschwer ist. Beim einen

(Einbruchs-)Diebstahl ist das Verschulden nicht mehr leicht. Zudem weist der

Beschuldigte zahlreiche (schwerwiegende) Vorstrafen, namentlich

Freiheitsstrafen gerade wegen Vermögensdelikten und Widerstand gegen Beamte

auf (siehe oben E. III Ziff. 2.2).

Die Schwere der vorliegenden

Straftaten, das Verschulden des Beschuldigten und dessen Vorstrafen lassen

darauf schliessen, dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr weiterer

(auch) schwerer Straftaten insbesondere gegen das Vermögen, aber auch gegen

die körperliche Unversehrtheit namentlich von Beamten ausgeht.

Es besteht daher ein

überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Beschuldigten für 15 Jahre

aus der Schweiz zu verweisen.

Aufgrund der Verurteilung wegen

Straftaten, die im Höchstmass mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

bedroht sind, sowie der vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallgefahr ist die

Landesverweisung im SIS auszuschreiben.

IV.

Der Beschuldigte beantragt im

Berufungsverfahren, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 83 S.

5), dass die Zivilforderungen (der Privatkläger) abzuweisen, eventualiter auf

den Zivilweg zu verweisen seien.

A.______ macht im vorliegenden

Strafverfahren gar keine Zivilforderung geltend (vgl. act. 2/3.4.06); er

konstituierte sich nur als Strafkläger (vgl. act. 1/2 S. 8).

B.______ hat hingegen sowohl

Strafklage als auch Zivilklage erhoben (vgl. act. 2/3.3.03 und act. 1/2

S. 8). Dementsprechend macht er im vorliegenden Strafverfahren eine

Zivilforderung geltend.

Wer nur Teile des Urteils

anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche

Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO).

Der Beschuldigte stellte den

Antrag betreffend Zivilforderungen nicht bereits in seiner

Berufungserklärung, wo er nur Teile des erstinstanzlichen Urteils anficht

(vgl. act. 89 S. 2), sondern erst an der mündlichen Berufungsverhandlung

(vgl. act. 114 S. 3).

Da die Vorinstanz irrtümlich

davon ausging, dass auch B.______ keine Zivilforderung geltend macht,

erfolgte in dieser Sache erstinstanzlich kein (rechtskräftiger) Entscheid

(i.S.v. Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO).

Daher ist die Zivilklage von

B.______ der Klarheit halber nach Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO (mangels

hinreichender Begründung und Bezifferung) auf den Zivilweg zu verweisen, auch

wenn die Anfechtung dieses Punkts verspätet erfolgte.

V.

Nach Art. 431 Abs. 2 StPO besteht

im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf eine

angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer

überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen

anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.

Der Beschuldigte ist zu einer

Freiheitsstrafe (von sieben Jahren und sechs Monaten) zu verurteilen, deren

Dauer die von ihm seit dem 7. Mai 2022 erstandene Haft übersteigt (siehe oben

E. III Ziff. 2.2.8).

Da somit keine überlange Haft

i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO vorliegt, ist die Genugtuungsforderung des

Beschuldigten abzuweisen.

VI.

1.

1.1 Die Verfahrenskosten

setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den

Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).

Auslagen sind namentlich Kosten

für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; Kosten für

Übersetzungen; Kosten für Gutachten; Kosten für die Mitwirkung anderer

Behörden; Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).

Das Honorar für die amtliche

Verteidigung beträgt CHF 180.— pro Stunde (vgl. Art. 6 des Tarifs für

die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Rechtsvertretung; GS III I/5).

Als Wegzeit wird maximal eine

halbe Stunde vergütet (vgl. Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E.

4.8).

Die Anreise per Auto wird

zusätzlich mit CHF —.70 pro Fahrkilometer entschädigt.

Wird die beschuldigte Person zu

den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).

1.2 Nach Art. 433 Abs. 1

Bst. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) hat die Privatklägerschaft

gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

Praxisgemäss ist der

Entschädigung für angemessene Aufwendungen im Verfahren ein Stundenansatz von

CHF 220.— zu Grunde zu legen.

Die Privatklägerschaft hat ihre

Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und

zu belegen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde

auf den Antrag nicht ein (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).

Für eine (subsidiäre)

Entschädigungspflicht des Staates gegenüber Privatklägern besteht (unter

Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 436 Abs. 3 StPO) hingegen

keine gesetzliche Grundlage (vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1331).

2.

2.1

2.1.1 Die Gerichtsgebühr

für das Berufungsverfahren ist auf CHF 6'000.— festzusetzen

(vgl. Art.

6 und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).

2.1.2 Rechtsanwalt

Langlotz macht für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung (vgl.

act. 90) eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 9’686.85

(inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 119 und act. 141).

Die betreffenden

Honorarrechnungen sind nicht zu beanstanden.

Zusätzlich ist der künftige

Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die Nachbesprechung

mit CHF 600.— zu entschädigen.

Somit ist für Rechtsanwalt

Langlotz als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung

von CHF 10’286.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

2.1.3 Nach Art. 428 Abs. 1

Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im

Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.H.).

Erwirkt eine Partei, die ein

Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können

ihr die Verfahrenskosten nach Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO auferlegt werden,

wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

Die beschuldigte Person trägt die

Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzungen anfielen, die durch die

Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3

Bst. b StPO).

2.1.4 Der Beschuldigte ist

– zusätzlich zu den rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen – wegen

mehrfacher Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C; betreffend

den Angriff mit dem Fahrzeug auf die Privatkläger) und Hinderung einer

Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB zu verurteilen.

Die auszusprechende

Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten fällt im Vergleich zum

erstinstanzlichen Urteil (Freiheitsstrafe von 40 Monaten) deutlich höher aus.

Zudem ist eine Landesverweisung

von 15 Jahren anzuordnen; im erstinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte

hingegen «nur» für 12 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

Ausserdem ist die

Genugtuungsforderung des Beschuldigten mangels überlanger Haft abzuweisen.

Abgesehen von der unwesentlichen,

vom Beschuldigten (verspätet und eventualiter) beantragten Änderung, dass die

Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg zu verweisen ist, unterliegt der

Beschuldigte also im Berufungsverfahren.

Folglich hat er, mit Ausnahme der

Übersetzungskosten, die Kosten des Berufungsverfahrens, namentlich die

Gerichtsgebühr von CHF 6'000.— sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung von CHF 10’286.85 zu tragen.

2.2 Der Beschuldigte ist

im Berufungsverfahren (zusätzlich) wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens

i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (und Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art.

286 StGB) zu verurteilen, wie von den Privatklägern beantragt.

Da die Privatkläger somit

obsiegen, haben sie nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1

Bst. a StPO gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene

Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren.

Bei den von den Privatklägern

geltend gemachten Anwaltskosten handelt es sich grundsätzlich um notwendige

Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO, weil das vorliegende Strafverfahren

gegen den Beschuldigten in engem Zusammenhang mit den Strafverfahren steht,

in denen die Privatkläger bezüglich des Schusswaffeneinsatzes Beschuldigte

sind.

A.______ macht betreffend das

Berufungsverfahren eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF

9'229.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 145).

Diese Forderung gründet auf einem

Stundenansatz von CHF 260.— und ist entsprechend zu kürzen (siehe oben E. VI

Ziff. 1.2). Es erscheint angemessen, die Entschädigung auf CHF 8'000.— (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

B.______ macht betreffend das

Berufungsverfahren eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF

7'620.— (ohne MwSt.) geltend (vgl. act. 146). Da diese Forderung auf einem

Stundenansatz von CHF 300.— beruht, ist sie ebenfalls zu kürzen. Angemessen

erscheint eine Entschädigung von CHF 5'600.— (inkl. Auslagen und MwSt.).

Der Beschuldigte ist somit

betreffend das Berufungsverfahren zu verpflichten, dem Privatkläger A.______

eine Parteientschädigung von CHF 8'000.— (inkl. Auslagen und MwSt.) und dem

Privatkläger B.______ eine Parteientschädigung von CHF 5'600.— zu bezahlen.

3.

3.1 Weil das Obergericht

als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von

der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu entscheiden (vgl. Art. 428 Abs. 3

StPO).

Zudem wurde die erstinstanzliche

Entschädigungsregelung von den Privatklägern angefochten.

3.2

3.2.1 Die erstinstanzliche

Festlegung resp. Feststellung der entstandenen Kosten resp. deren Höhe (vgl.

act. 83 S. 55 f. und S. 59 Dispositiv-Ziff. 7) wurde von niemandem

angefochten. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der hier eine Änderung

nahelegen würde.

Insbesondere entfallen demnach

von der Untersuchungsgebühr in Höhe von insgesamt CHF 9'250.—, welche

sich auf die Strafverfahren gegen den Beschuldigten, D.______ und E.______

bezieht, zwei Drittel, also (gerundet) CHF 6’166.— auf den

Beschuldigten.

3.2.2 Die beschuldigte

Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die

Untersuchungskosten, wenn sie verurteilt wird (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 1

StPO).

Wird das Verfahren eingestellt

oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die

Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig

und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung

erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Ausgenommen sind die

Verfahrenskosten, die für Übersetzungen anfielen, die durch die

Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3

Bst. b StPO).

Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken

dürfen der verurteilten Person nicht (gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO)

auferlegt werden, da sie den Kosten der Untersuchungshaft gleichzustellen

sind, welche keine Auslagen im Sinne von Art. 422 StPO sind (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.2).

3.2.3 Der Beschuldigte

wurde erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen von den Vorwürfen, nach

dem Selbstunfall die Nothilfe gegenüber E.______ i.S.v. Art. 128 StGB

unterlassen zu haben, sich i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3

SVG pflichtwidrig verhalten zu haben und Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und

Art. 55 SVG zu vereiteln versucht zu haben.

Der Beschuldigte bewirkte die

Einleitung des diesbezüglichen Strafverfahren durch sein vorangegangenes

strafbares, mithin rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten auf der

Oberseestrasse, welches zum Kopfschuss bei E.______ führte (siehe oben E.

II), sowie die begangene Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen

des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, wodurch er

den Selbstunfall verursachte (vgl. act. 83 S. 10 f. i.V.m. S. 22 und 40 f.).

Im Übrigen waren für die

Abklärung der betreffenden Vorwürfe kaum ins Gewicht fallende zusätzliche

Aufwendungen erforderlich (vgl. auch act. 2/8.2.01 ff.).

Folglich sind dem Beschuldigten

die ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen

Gerichtsverfahren, ohne die Übersetzungskosten und die Bewachungskosten,

gesamthaft aufzuerlegen.

3.3 Der Beschuldigte ist

u.a. wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB und

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu

verurteilen. Zudem wurde er erstinstanzlich rechtskräftig wegen einer anderen

Tat nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Diese Straftaten

richteten sich gegen die Privatkläger resp. letztere nur gegen den

Privatkläger B.______.

Folglich obsiegen die

Privatkläger. Sie haben daher nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO gegenüber dem

Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren.

Die von den Privatklägern geltend

gemachten Anwaltskosten stellen grundsätzlich notwendige Aufwendungen i.S.v.

Art. 433 Abs. 1 StPO dar. Dies ergibt sich daraus, dass das vorliegende

Strafverfahren gegen den Beschuldigten in engem Zusammenhang mit den

Strafverfahren steht, in denen die Privatkläger bezüglich des

Schusswaffeneinsatzes Beschuldigte sind.

A.______ macht betreffend das

Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine

Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 6’586.05 (inkl. Auslagen

und MwSt.) geltend (vgl. act. 76). Diese Forderung basiert auf einem

Stundenansatz von CHF 280.— und ist entsprechend zu kürzen (siehe oben E. VI

Ziff. 1.2). Eine Entschädigung von CHF 5'300.— (inkl. Auslagen und MwSt.)

erscheint angemessen.

B.______ macht betreffend das

Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine

Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 8'184.— (ohne MwSt.)

geltend (vgl. act. 74). Dieser Betrag ist ebenfalls zu kürzen, weil teilweise

ein Stundenansatz von mehr als CHF 220.— zu Grunde gelegt wurde. Es erscheint

angemessen, die Entschädigung auf CHF 7'000.— (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzulegen, zumal es bei B.______ im Vergleich mit A.______ noch um eine

weitere Tat nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ging.

Somit ist der Beschuldigte

betreffend das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu

verpflichten, dem Privatkläger A.______ eine Parteientschädigung von CHF

5'300.— und dem Privatkläger B.______ eine Parteientschädigung von

CHF 7'000.— zu bezahlen.

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

Es wird festgestellt, dass

Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts des

Kantons Glarus vom 29. März 2023 (SG.2022.00102) wie folgt in Rechtskraft

erwachsen sind:

1.

C.______ ist schuldig

des mehrfachen Diebstahls

gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB;

der mehrfachen

Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;

[…]

der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG;

der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit dem

Sachverhalt E;

der rechtswidrigen Einreise

gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG;

des rechtswidrigen

Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG;

der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2.

C.______ wird freigesprochen

von den Vorwürfen

[…]

der Unterlassung der

Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB;

des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG;

der versuchten Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG.

3.

C.______ wird zu den

folgenden Sanktionen verurteilt:

[…]

Busse von CHF 600.—;

[…]

5.

Die Ersatzfreiheitsstrafe

für das schuldhaften Nichtbezahlen der Busse wird auf 6 Tage festgelegt.

6.

Das bei C.______

beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 7 und die SIM-Karte Lycamobile

(act. 5.2.03a Verfahrensnummer SA.2022.00379) werden C.______ auf erstes

Verlangen herausgegeben.

C.______ wird je eine Frist

von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um

die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte

Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer

Voranmeldung bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen. Werden die

herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden Sie von

der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.

2.

Im Übrigen wird das Urteil des

Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 29. März 2023 (SG.2022.00102)

aufgehoben.

3.

C.______ ist – zusätzlich zu

den rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen – schuldig

der mehrfachen Gefährdung des

Lebens i.S.v. Art. 129 StGB;

der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C);

der Hinderung einer

Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB.

4.

C.______ wird – zusätzlich zur

rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen zu einer Busse von CHF

600.— – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten

sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen in Höhe von je

CHF 30.—.

Die von C.______ seit dem 7.

Mai 2022 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs wird auf

die Freiheitsstrafe angerechnet.einer .

5.

C.______ wird für 15 Jahre aus

der Schweiz verwiesen.

Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

6.

Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

7.

Die Zivilklage von B.______

wird auf den Zivilweg verwiesen.

8.

Die Genugtuungsforderung von

C.______ wird abgewiesen.

9.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 6‘000.— festgesetzt.

Die Gerichtsgebühr für das

erstinstanzliche Verfahren (SG.2022.00102) wird auf CHF 4‘000.—

festgesetzt.

Der C.______ betreffende Teil

der Untersuchungsgebühr wird auf CHF 6’166.— festgesetzt.

Die weiteren C.______

betreffenden Verfahrenskosten betragen:

CHF

CHF

10’286.85

500.—

Kosten amtliche Verteidigung

Berufungsverfahren

Gerichtsgebühr SG.2022.00038

i.S. SA.2022.00379

(act. 4.1.06)

CHF

500.—

Gerichtsgebühr SG.2022.00064

i.S. SA.2022.00379

(act. 4.1.15)

CHF

341.—

Entschädigung Dolmetscherin

[...] (act. 17.1.01)

CHF

144.—

Entschädigung Dolmetscherin

[...] (act. 17.1.02-1)

CHF

186.35

KSGL, Abnahme Blut- und

Urinprobe C.______

(act. 17.1.03)

CHF

90.—

Entschädigung Dolmetscherin

[...] (act. 17.1.04)

CHF

96.—

IRM ZH, Asservateverwaltung

C.______

(act. 17.1.06)

CHF

14’909.40

X.______ GmbH, Bewachung

C.______

(act. 17.1.08)

CHF

60.—

Entschädigung Dolmetscherin

[...] (act. 17.1.15)

CHF

1'519.65

IRM ZH, Gutachten Blut- und

Urinprobe C.______

(act. 17.1.16)

CHF

165.—

Entschädigung Dolmetscherin

[...] (act. 17.1.20)

CHF

105.—

Entschädigung Dolmetscherin

[...] (act. 17.1.21)

CHF

195.—

Entschädigung Dolmetscherin

[...] (act. 17.1.22)

CHF

240.—

Entschädigung Dolmetscher [...]

(act. 17.1.25)

CHF

11'674.70

Kosten amtliche Verteidigung

erstinstanzliches

Gerichtsverfahren und

Vorverfahren

10.

Die Übersetzungs- resp.

Dolmetscherkosten und die Bewachungskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

Die übrigen Kosten gemäss

Dispositiv-Ziff. 9 hiervor von insgesamt CHF 40’929.55 werden C.______

vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.

Die Kosten der amtlichen

Verteidigung werden von C.______ bezogen, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

11.

Rechtsanwalt lic. iur. Philipp

Langlotz wird als amtliche Verteidigung mit insgesamt CHF 21’961.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Es wird festgestellt, dass

diese Entschädigung im Umfang von CHF 11'674.70 bereits ausbezahlt wurde.

12.

C.______ wird verpflichtet,

A.______ betreffend das Berufungsverfahren, das erstinstanzliche

Gerichtsverfahren und das Vorverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

CHF 13'300.— zu bezahlen.

13.

C.______ wird verpflichtet,

B.______ betreffend das Berufungsverfahren, das erstinstanzliche

Gerichtsverfahren und das Vorverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt CHF 12'600.— zu bezahlen.

14.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]