OG.2023.00027
Gefährdung des Lebens etc.
25. Oktober 2024Deutsch117 min
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichterin
Brigitte Müller , Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Sebastian Micheroli.
Urteil
vom 25. Oktober 2024
Verfahren
OG.2023.00027 bis OG.2023.00030
1.
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus
Berufungsklägerin
(OG.2023.00027),
Berufungsbeklagte (OG.2023.00030)
und Anklägerin
vertreten durch lic. iur.
Patrick
Fluri,
Staatsanwalt
2.
A.______
Berufungskläger
(OG.
2023.00028)
und Privatkläger
vertreten durch Dr. iur.
Stefan
Müller,
Rechtsanwalt
3.
B.______
Berufungskläger
(OG. 2023.00029)
und Privatkläger
vertreten durch Dr. iur.
Michael
Mráz,
Rechtsanwalt
gegen
C.______
Berufungskläger (OG.
2023.00030),
Berufungsbeklagter
(OG.2023.00027 bis OG. 2023.00029)
und Beschuldigter
verteidigt durch lic. iur.
Philipp
Langlotz,
Rechtsanwalt
betreffend
Gefährdung
des Lebens etc.
Schlussanträge
der Staatsanwaltschaft
(gemäss Berufungserklärung vom 4. Mai 2023,
act. 86 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023
gestellt, act. 114 S. 3 f. und 17):
1.
In Abänderung der
Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils [des Kantonsgerichts Glarus
vom 29. März 2023, SG.2022.00102] sei C.______ des mehrfachen Diebstahls
gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art.
144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,
der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Sachverhalt
C), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art.
285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte C und E), der Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs.
1 Bst. a AIG, des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b
AIG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff.
1 BetmG schuldig zu sprechen.
2.
In Abänderung der
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei C.______ freizusprechen
von den Vorwürfen der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1
StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG und der versuchten
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art.
91a Abs. 1 SVG.
3.
In Abänderung der
Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei C.______ zu bestrafen mit
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 46 Monaten, einer Busse von CHF 600.—
und einer Landesverweisung von 12 Jahren, unter Ausschreibung im Schengener
Informationssystem SIS.
4.
In Abänderung der
Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des
Verfahrens, ohne die Kosten für die Übersetzungstätigkeiten, im Umfang von
vier Fünfteln C.______ aufzuerlegen.
5.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien C.______ aufzuerlegen.
6.
Die Berufung von C.______ sei
abzuweisen.
Schlussanträge des
Privatklägers A.______ (gemäss Berufungserklärung vom 5. Mai 2023, act.
87 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023
gestellt, act. 114 S. 4, 41 und 53 f.):
1.
Es sei die Ziffer 2 des
Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben, soweit
sie die Straftatbestände der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB
sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285
Ziff. 1 StGB betrifft, und der Beschuldigte sei bezüglich dieser beiden
Delikte schuldig zu sprechen.
2.
Es sei die Ziffer 9 des
Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben und dem
Privatkläger sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) – auch
für das vorinstanzliche Verfahren – zuzusprechen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates resp. des Beschuldigten.
Schlussanträge des
Privatklägers B.______ (gemäss Berufungserklärung vom 5. Mai 2023, act.
88 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023
gestellt, act. 114 S. 4 und 26 f.):
1.
Es sei die Ziffer 2 des
Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben, soweit
sie die Straftatbestände der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB
sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff.
1 StGB betrifft, und der Beschuldigte sei bezüglich dieser beiden Delikte
schuldig zu sprechen.
2.
Es sei die Ziffer 9 des
Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben und dem
Privatkläger sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) – auch
für das vorinstanzliche Verfahren – zuzusprechen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates resp. des Beschuldigten.
Schlussanträge des
Beschuldigten C.______ (gemäss Berufungserklärung vom 10. Mai 2023, act.
89 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023
gestellt, act. 114 S. 3 f.):
1.
Ziffer 3 alinea 2
(Freiheitsstrafe) und Ziffer 3 alinea 5 (Landesverweisung) des Urteils des
Kantonsgerichts vom 29. März 2023 seien aufzuheben.
2.
Es sei der Beschuldigte zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (zuzüglich ausgesprochener Geldstrafe
und Busse) sowie einer Landesverweisung von 7 Jahren zu verurteilen.
3.
Die Zivilforderungen seien
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4.
Dem Beschuldigten sei für jeden
Tag Überhaft eine Genugtuung von CHF 200.— zuzüglich Zins von 5 %
zuzusprechen.
5.
Die Verfahrenskosten des
Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6.
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft
und der Privatkläger seien abzuweisen.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus erhob am 31. Oktober 2022 beim Kantonsgericht Glarus Anklage
gegen den Beschuldigen C.______ (vgl. act. 1/2) wegen mehrfachen Diebstahls
i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144
Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB
(Sachverhalte A und B); Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB
resp. eventualiter Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB
(Sachverhalt C); Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB,
versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG,
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v.
Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG sowie pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3
SVG (Sachverhalt D); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v.
Art. 285 Ziff. 1 StGB resp. eventualiter Hinderung einer Amtshandlung
i.S.v. Art. 286 StGB (Sachverhalt E); rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115
Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG sowie rechtswidrigen
Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG (Sachverhalt F);
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt
G).
2.
Mit Urteil vom 29. März 2023 im
Verfahren SG.2022.00102 erkannte das Kantonsgericht den Beschuldigten des
mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen
Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs
i.S.v. Art. 186 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB
(Sachverhalt C), der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt
E), der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art.
5 Abs. 1 Bst. d AIG, des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1
Bst. b AIG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a
Ziff. 1 BetmG für schuldig (vgl. act. 83 S. 57 f. Dispositiv-Ziff. 1).
Hingegen wurde der Beschuldigte
freigesprochen von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129
StGB; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff.
1 StGB (Sachverhalt C); der Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1
StGB; des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG; sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG (vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 2).
Das Kantonsgericht verurteilte
den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten; zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.—; sowie zu einer Busse von CHF
600.—. Ausserdem wurde gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 12
Jahren angeordnet, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS
(vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 3).
Die Verfahrenskosten, mit
Ausnahme der den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten und der
Bewachungskosten (X.______ GmbH), wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln
(CHF 18'484.45) auferlegt (vgl. act. 83 S. 59 Dispositiv-Ziff. 8).
Den Privatklägern wurden keine
Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. act. 83 S. 60 Dispositiv-Ziff. 9).
3.
Das Urteil vom 29. März 2023 im
Verfahren SG.2022.00102 ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 398 Abs. 1
StPO).
Die vorliegenden Berufungen der
Staatsanwaltschaft, der Privatkläger A.______ und B.______ sowie des
Beschuldigten wurden rechtzeitig erklärt (vgl. act. 86 bis 89 i.V.m. act.
84/1 bis 84/4).
Die Berufungsinstanz überprüft
das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Mangels Anfechtung sind die
folgenden Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Entscheids (teilweise) in
Rechtskraft erwachsen:
Dispositiv-Ziff. 1
(Schuldsprüche), unter Vorbehalt der Anträge der Staatsanwaltschaft und der
Privatkläger auf zusätzliche resp. anstelle des Schuldspruchs wegen Hinderung
einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB erfolgende Verurteilungen wegen
(mehrfacher) Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (betreffend
Sachverhalt C);
Dispositiv-Ziff. 2 teilweise,
betreffend die Freisprüche von den Vorwürfen der Unterlassung der Nothilfe
i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v.
Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie der versuchten Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG;
Dispositiv-Ziff. 3 teilweise,
betreffend die Verurteilung zu einer Busse von CHF 600.-;
Dispositiv-Ziff. 5
(Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse);
Dispositiv-Ziff. 6 (Herausgabe
eines beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten).
Das Obergericht wird, nachdem auf
die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO).
4.
4.1 Am 29. September 2023
fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung samt Augenschein
statt (vgl. act. 114 bis 118).
Dabei wurden die
Parteiverhandlungen abgeschlossen mit dem Vorbehalt, dass die Verteidigung
noch eine schriftliche Stellungnahme zum Augenschein nachreichen kann (vgl.
act. 114 S. 15).
4.2 Mit Schreiben vom 10.
November 2023 nahm die Verteidigung zum Augenschein schriftlich Stellung.
Zudem beantragte die Verteidigung, dass die Akten der Verfahren
SA.2022.376-378 beizuziehen seien (vgl. act. 121).
4.3 Das Obergericht teilte
den Parteien schliesslich mit, dass die Akten aus den kantonsgerichtlichen
Verfahren SG.2024.00037-39 inklusive der Untersuchungsakten SA.2022.376-378
im vorliegenden Berufungsverfahren beigezogen werden (vgl. act. 129).
Die Parteien hatten die
Möglichkeit, zu diesen Beizugsakten und zu den jeweiligen Eingaben der
anderen Parteien Stellung zu nehmen (vgl. act. 129; act. 135).
4.4 Am 25. Oktober 2024
fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 147). Der Entscheid wird
schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche
Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO, act.
114 S. 66).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im Hinblick auf die rechtskräftige
erstinstanzliche Verurteilung wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB,
Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs i.S.v.
Art. 186 StGB (betreffend Sachverhalt B) ist Folgendes erstellt: Der
Beschuldigte beging am 7. Mai 2022 um ca. 18:18 Uhr in Näfels, […] (Oberseetal),
(zusammen mit D.______ und mutmasslich E.______) bei einem Ferienhaus einen
Einbruchsdiebstahl (vgl. act. 83 S. 8 f., 13, 17 und 26).
1.2
Der Anklage liegt
betreffend die im Berufungsverfahren angefochtenen Schuldpunkte folgender
Sachverhalt zu Grunde (Sachverhalt C):
Der Beschuldigte habe am 7. Mai
2022.
um ca. 18:45 Uhr in Näfels den Personenwagen «Hyundai i20», ZH [...],
mit E.______ als Beifahrer und D.______ als Mitfahrer gelenkt. Dabei sei er
vom Oberseetal herkommend, nach dem dort verübten Einbruchsdiebstahl (siehe
oben E. II Ziff. 1.1), auf der Oberseestrasse in Richtung Näfels Dorf
gefahren. Im Bereich der letzten 180-Grad-Kurve hätten sich vier
Polizeifunktionäre, welche aufgrund des Einbruchsdiebstahls aufgeboten worden
seien, positioniert gehabt. Polizeifunktionär F.______ habe eine orange
Leuchtjacke mit der Aufschrift «Polizei» getragen und sei zirka 40 Meter
oberhalb der erwähnten Kurve im Bereich der dortigen Holzbeige gestanden.
F.______ habe dem Beschuldigten durch das Hochstrecken einer Hand mit offener
Handfläche ein Haltezeichen gegeben, da er das Fahrzeug bzw. dessen
Kontrollschilder als Fahrzeug der mutmasslichen Täter des Einbruchsdiebstahls
erkannt habe. Er habe dieses Fahrzeug anhalten und die Insassen kontrollieren
wollen. F.______ habe den Beschuldigten auch mehrmals verbal zum Anhalten
aufgefordert. Der Beschuldigte sei der Aufforderung jedoch nicht
nachgekommen, sondern habe beschleunigt, als er sich auf der Höhe von F.______
befunden habe. Der Beschuldigte habe den Personenwagen ZH [...] auf der
Oberseestrasse weiter in Richtung der 180-Grad-Kurve gelenkt. Im Bereich des
Scheitelpunktes der Kurve seien zwei mit «Polizei» beschriftete
Patrouillenfahrzeuge quer mit der Front gegeneinander auf die Fahrbahn
gestellt gewesen. Die Polizeifunktionäre B.______ und A.______, welche beide
in Polizeiuniform gewesen seien, hätten sich vor den Patrouillenfahrzeugen
auf der Strasse positioniert. Der Beschuldigte habe beschleunigt, als er die
durch die Patrouillenfahrzeuge gesperrte Strasse erblickt habe. Er sei mit
einer Geschwindigkeit von zirka 30 bis 50 km/h gezielt auf die
Polizeifunktionäre B.______ und A.______ zugefahren. B.______ habe aus der
Sicht des Beschuldigten im rechten Bereich der Fahrbahn gestanden und
aufgrund der Gefahr des auf ihn zufahrenden Fahrzeugs von seiner Schusswaffe
Gebrauch machen müssen. Dabei habe B.______ (aus seiner Sicht) nach links
wegrennen müssen, um einer Kollision mit dem Personenwagen ZH [...] zu
entgehen. A.______ habe sich aus Sicht des Beschuldigten im linken Bereich
der Fahrbahn befunden und durch einen Sprung von der Fahrbahn vor einer
drohenden Kollision retten müssen. Nach der Anklageschrift wäre mit
potenziell lebensgefährlichen Verletzungen von B.______ und A.______ zu
rechnen gewesen, wenn der Personenwagen mit ihnen kollidiert wäre. Der
Beschuldigte habe den Personenwagen ohne Verringerung der Geschwindigkeit
über das angrenzende linksseitige Wiesenbord an den quer auf der Fahrbahn stehenden
Patrouillenfahrzeugen vorbei gelenkt und sei weiter in Richtung Dorf Näfels
davongefahren (vgl. zum Ganzen act. 1/2 S. 4).
2.
Der Beschuldigte bestreitet, die
Privatkläger in Lebensgefahr gebracht zu haben; er sei nicht auf die
Privatkläger zugefahren (siehe unten E. II Ziff. 4.2.2; vgl. auch
act. 114 S. 56 ff.; act. 121 S. 2).
Zudem macht der Beschuldigte
geltend, dass die Polizisten F.______, A.______ und B.______ rechtswidrig auf
ihn geschossen hätten. Daher habe ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen und er
sich folglich rechtmässig verhalten, als er bei der Polizeisperre nicht
angehalten habe, sogar falls er die Privatkläger dabei gefährdet haben sollte
(vgl. sinngemäss act. 121 S. 4).
3.
3.1
Eine mit Strafe
bedrohte Tat kann nur dann eine strafrechtliche Sanktion zur Folge haben,
wenn ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Wer handelt, wie es das Gesetz
gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe
bedroht ist (vgl. Art. 14 StGB).
So handelt es sich um rechtmässiges
Verhalten, wenn eine mit Strafe bedrohte Tat in rechtfertigender Notwehr oder
in rechtfertigendem Notstand begangen wird.
Rechtfertigende Notwehr liegt
nach Art. 15 StGB vor, wenn ein begonnener oder unmittelbar drohender
rechtswidriger Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abgewehrt
wird.
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat
begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer
unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt nach Art.
17.
StGB aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes rechtmässig, wenn er
dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Vorliegend könnte somit eine
allfällige Gefährdung der Privatkläger durch den Beschuldigten gerechtfertigt
gewesen sein, falls (zunächst) F.______ und/oder (anschliessend) A.______ und
B.______ rechtswidrig auf den Beschuldigten schossen (zum erfolgten
Schusswaffeneinsatz siehe unten E. II Ziff. 4.5.2).
3.2
Umgekehrt begründet
der Schusswaffeneinsatz durch F.______ und die Privatkläger keine
Rechtfertigung für allfällige Straftaten des Beschuldigten, falls die
genannten Polizisten ihre Schusswaffen rechtmässig einsetzten.
In diesem Fall könnte der
Beschuldigte sich mangels eines rechtswidrigen Angriffs nicht auf Notwehr
i.S.v. Art. 15 StGB berufen.
Eine Rechtfertigung aufgrund
eines Notstandes i.S.v. Art. 17 StGB fiele dann ebenfalls ausser Betracht.
Grund dafür ist, dass Eingriffe in Rechtsgüter (samt deren Gefährdung), für
die eine Duldungspflicht besteht, nicht unter Berufung auf einen Notstand abgewendet
werden können (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.8).
3.3
Der polizeiliche
Einsatz von Waffen wird in Art. 29 des Polizeigesetzes des Kantons Glarus
(PolG; GS V A/11/1) geregelt.
Nach Abs. 1 darf die
Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben in einer den Umständen
angemessenen Weise von der Schusswaffe oder einer anderen Waffe Gebrauch
machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen und Angehörige der
Kantonspolizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder
mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden (Bst. a); oder
dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden
können (Bst. b). Letzteres kann nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG insbesondere
der Fall sein, wenn Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres
Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich
der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu
entziehen versuchen (Ziff. 1); oder wenn die Kantonspolizei aufgrund
erhaltener Informationen oder aufgrund eigener Feststellungen annehmen darf
oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib
und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits
vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen (Ziff. 2).
Art. 29 Abs. 2 PolG bestimmt,
dass dem Schusswaffengebrauch eine deutliche Warnung vorausgehen muss, sofern
der Zweck und die Umstände es zulassen, wobei ein Warnschuss nur abgegeben
werden darf, sofern die Umstände die Wirkung des Warnrufes vereiteln.
3.4
Rechtfertigende
Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB setzt voraus, dass objektiv eine Notwehrlage
besteht, weil Anzeichen einer Gefahr in Form eines (drohenden) Angriffs
vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen (vgl. BGE 93 IV 81).
Weiter setzt rechtfertigende
Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB ein Verhalten voraus, das bewusst und gewollt zum
Zweck der Abwehr eines Angriffs erfolgt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass der Abwehrende sich auch des Erfolges seiner Abwehrhandlung – z.B. einer
Körperverletzung oder Tötung – bewusst ist und diesen will. In welche Gefahr
der Angreifer durch die Abwehrhandlung kommt, kann der Abwehrende ermessen,
ohne den Erfolg zu wollen. Kann der Abwehrende sich darüber nach den
Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen keine Rechenschaft geben, so
ist er mangels Fahrlässigkeit ohnehin nicht strafbar. Fahrlässigkeit setzt
nach Art. 12 Abs. 3 StGB eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit voraus. Mithin
genügt eine Unvorsichtigkeit allein nicht. Vielmehr muss sie pflichtwidrig
sein. An der Pflichtwidrigkeit fehlt es, wenn die Unvorsichtigkeit Ausfluss
eines rechtmässigen Verhaltens ist, insbesondere wenn der Täter einen
begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff in einer
den Umständen angemessenen Weise abwehrt. Wenn also ein bestimmtes Mittel zur
Abwehr eines begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen
Angriffs verwendet werden darf, so ist auch eine dabei ungewollt, allenfalls
aus Unvorsichtigkeit begangene Tat durch Notwehr gerechtfertigt (vgl. zum
Ganzen BGE 79 IV 151 E. 1 und 4; BGE 104 IV 1).
Das gerade Ausgeführte muss
entsprechend auch im Rahmen eines polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gelten.
Als staatliches Handeln muss ein
polizeilicher Schusswaffeneinsatz im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 2 und 3
BV). Staatliches Handeln ist verhältnismässig, wenn es für das Erreichen des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und
sich aufgrund einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation für die Betroffenen
als zumutbar erweist (vgl. z.B. BGE 140 I 2 E. 9.2.2 m.H.).
4.
4.1
Der folgende
Sachverhalt ist namentlich aufgrund von rechtskräftigen Verurteilungen durch
das Kantonsgericht sowie unbestrittenen und übereinstimmenden Angaben als
erstellt anzusehen:
Der Beschuldigte beging am 7. Mai
2022.
abends in Näfels (Glarus Nord), im Oberseetal zusammen mit D.______ (und
mutmasslich E.______) einen Einbruchsdiebstahl bei einem Ferienhaus (siehe
oben E. II Ziff. 1.1).
Die Besitzer des Ferienhauses,
Ga.______ und Gb.______, sahen damals in Echtzeit über eine
Überwachungskamera wie (diese) drei Personen über einen Zaun den dortigen
Garten betraten. Daraufhin fuhren Ga.______ und Gb.______zu ihrem Ferienhaus.
Unmittelbar unter ihrem Ferienhaus kamen ihnen die drei Personen, die sie von
der Überwachungsaufnahme wiedererkannten, in einem grauen Personenwagen mit
Zürcher Kontrollschild entgegen. Ga.______ fotografierte aus ihrem Auto
heraus dieses Fahrzeug (vgl. act. 2/8.1.05 S. 1), was der Beschuldigte nach
eigener Aussage bemerkte (vgl. act. 2/10.1.01 S. 6). Danach meldete
Gb.______ der Notrufzentrale Glarus um 18:44 Uhr, dass in sein Ferienhaus im
Oberseetal eingebrochen worden sei und die Täter in einem grauen Auto,
Hyundai, mit Zürcher Kontrollschild in Richtung Näfels Dorf unterwegs seien
(vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01; act. 2/8.1.05).
Der Beschuldigte lenkte dieses
Fahrzeug (grauer «Hyundai i20», ZH [...]) nach dem Einbruchsdiebstahl auf der
Oberseestrasse talwärts in Richtung Näfels Dorf. Darin befanden sich ausser
dem Beschuldigten noch E.______, als Beifahrer vorne, und D.______, als
Mitfahrer hinten (vgl. u.a. act. 2/10.1.01; act. 2/10.1.02; act.
2/10.1.03; act. 2/10.2.02).
Die uniformierten Polizisten
B.______, F.______, A.______ und H.______ fuhren aufgrund der Meldung durch
die Ferienhausbesitzer zur Oberseestrasse. B.______ und F.______ waren
zusammen in einem Polizeifahrzeug unterwegs und trafen von Näfels Dorf her
kommend zuerst ein. Dieses Auto wurde bei der von oben her letzten
180-Grad-Kurve vor dem Dorfeingang von Näfels abgestellt. F.______ lief
bergwärts, B.______ blieb beim Polizeiauto. Währenddessen trafen A.______ und
H.______ zusammen in einem zweiten Polizeifahrzeug von Näfels Dorf her ein.
Das zweite Polizeifahrzeug wurde neben dem ersten auf der dort ca. 5.40 Meter
breiten Strasse abgestellt (vgl. act. 2/10.3.02; act. 2/10.3.03; act.
2/10.3.04; act. 2/10.3.05; vgl. zudem act. 2/9.1.31).
F.______ befand sich alleine ca.
40.
bis 60 Meter weiter oben bei der Oberseestrasse, als der Beschuldigte sich
in seinem Fahrzeug näherte und (schliesslich) an F.______ vorbeifuhr. Im
Rahmen dieses Vorgangs kam es zu einem Schusswaffeneinsatz durch F.______
(siehe unten E. II Ziff. 4.2.1, 4.3 und 4.4.1; vgl. zudem act. 2/9.1.31).
Der Beschuldigte näherte sich
dann in seinem Auto talwärts den drei anderen Polizisten sowie den
Polizeifahrzeugen und fuhr von oben her gesehen links über einen
Wiesenabschnitt neben den Polizeifahrzeugen vorbei. Im Rahmen dieses Vorgangs
kam es zu einem Schusswaffeneinsatz durch die Privatkläger (siehe unten E. II
Ziff. 4.2.2, 4.4.2, 4.4.3 und 4.4.4).
Anschliessend setzte der
Beschuldigte seine Fahrt durch das Dorf Näfels fort. Die Fahrt endete in einem
Selbstunfall. Der Beschuldigte ging zu Fuss weiter und wurde schliesslich am
selben Abend um ca. 19:30 Uhr in Oberurnen (Glarus Nord) verhaftet (vgl. z.B.
act. 83 S. 10 ff. i.V.m. S. 22 ff.).
E.______ wurde durch einen
Kopfschuss verletzt (vgl. act. 2/9.1.32-3); der Beschuldigte erlitt eine
Schussverletzung am rechten Oberschenkel und am rechten Arm (vgl. act.
2/9.1.08; act. 2/9.1.32-1).
4.2
4.2.1
Zunächst gab der
Beschuldigte an, bei einem Holzhaufen sei plötzlich ein Polizist [F.______]
hervorgesprungen. Er habe diesen Polizisten erst gesehen, als er mit dem Auto
auf dessen Höhe gewesen sei. Es sei gar nicht möglich gewesen, den Polizisten
beim Holzstapel anzufahren; der Polizist habe die Strasse gar nicht betreten
(vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3).
Später sagte der Beschuldigte
hingegen, dass der Polizist von einer Holzbeige links neben der Strasse
hervorgekommen sei, als dieser das Auto (des Beschuldigten) gesehen habe. Der
Polizist sei dann fast in der Strassenmitte vor ihnen gestanden. Er (der
Beschuldigte) habe gebremst, weil er Angst gehabt habe, den Polizisten
anzufahren; das Auto sei dann fast gestanden (vgl. act. 26/7.4; act.
2/10.1.06).
Teilweise sagte der Beschuldigte
aus, er habe nicht anhalten können, weil der Polizist sogleich (in die Luft)
geschossen habe, als er hinter einem Holzhaufen am Strassenrand
hervorgekommen sei (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3).
Eine andere vom Beschuldigten
vorgebrachte Version lautet wie folgt: Ihm sei in Albanien einmal eine Waffe
an den Kopf gehalten worden. Daher habe er Panik bekommen, als er den
Polizisten gesehen habe, weil dieser eine Pistole in der Hand gehabt,
geschrien und gezittert habe. Aus diesem Grund sei er weitergefahren. Erst
als der Beschuldigte aus Panik weitergefahren sei, habe der Polizist (in die
Luft) geschossen (vgl. act. 26/7.3; act. 26/7.4; act. 2/10.1.06; act. 55
S. 16; act. 114 S. 7 f. und 10).
Einmal sagte der Beschuldigte, er
habe aus Angst wegen des Polizisten, der eine Pistole in der Hand gehabt
habe, und aufgrund des erwähnten Vorfalls in Albanien aufs Gaspedal gedrückt
und abhauen wollen (vgl. act. 26/7.4). Andere Male gab der Beschuldigte
hingegen an, dass er – trotz Panik – beim ersten Polizisten (zunächst) nur
die Bremsen losgelassen und das Auto habe rollen lassen (vgl. act. 26/7.3;
act. 26/7.4; act. 2/10.1.06). Erst danach, als das Auto gerollt sei,
habe der Beschuldigte auf das Gas gedrückt (vgl. act. 2/10.1.06).
Am 8. und 17. Mai 2022 sagte der
Beschuldigte aus, dass er wirklich nicht schnell, sondern die ganze Zeit mit
ca. 40 bis 50 km/h gefahren sei (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3). Bei
einer späteren Einvernahme gab der Beschuldigte dann an, er sei 30 bis 40
km/h gefahren; am ersten Polizisten sei er mit ca. 10 km/h vorbeigefahren;
nachher sei er mit maximal 20 bis 25 km/h gefahren (vgl. act. 26/7.4).
Am 17. Mai 2022 sagte der
Beschuldigte ausdrücklich, dass er nie angehalten habe (vgl. act. 26/7.3).
Im Gegensatz dazu brachte der
Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung
vor, dass er beim ersten Polizisten vollständig angehalten habe, bevor er
weitergefahren sei (vgl. act. 55 S. 16 und act. 114 S. 7).
Der Beschuldigte gab mehrmals an,
dass der erste Polizist [F.______] nur in die Luft geschossen habe; er (der Beschuldigte)
und seine Mitfahrer seien durch die Schussabgabe des ersten Polizisten nicht
verletzt worden (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3; act. 26/7.4;
ferner act. 55 S. 16 und act. 114 S. 7).
Ausserdem sagte der Beschuldigte
wiederholt aus, dass sie beim ersten Polizisten durch ein offenes Autofenster
«ok, ok, ok» gesagt hätten (vgl. act. 2/10.1.06; act. 55 S. 16; act. 114
S. 7).
4.2.2
Der Beschuldigte
sagte am 8. und 17. Mai 2022 wie folgt aus: Er sei mit ca. 40 oder 50 km/h in
Richtung von zwei Polizeifahrzeugen und drei bis fünf Polizisten, die davor
gestanden hätten, gefahren. Als er ca. drei oder vier Meter von den
Polizeiautos entfernt gewesen sei, habe die Polizei auf den vorderen Teil
seines Fahrzeugs geschossen. Er habe Panik bekommen und sei mit ca. 40 oder
50.
km/h weitergefahren. Als geschossen worden sei, habe er sich geduckt, um
sich zu schützen. Er habe aber geschaut, dass er den Polizisten ausweicht und
sie nicht überfährt. Er sei nie in die Richtung eines Polizisten gefahren. Er
habe nicht zugelassen, dass das Fahrzeug mit einer hohen Geschwindigkeit
fahre. Er habe mit dem Auto einen Schwenker nach links gemacht und sei links
an den beiden Polizeiautos vorbeigefahren. Er habe nur noch wegwollen und sei
wie ein Wahnsinniger weitergefahren (vgl. zum Ganzen act. 2/10.1.01; act.
26/7.3).
Am 20. Juli 2022 gab der
Beschuldigte an, dass er auf seiner Strassenseite [also von oben her gesehen
auf der rechten Seite] gefahren sei, maximal mit 20 bis 25 km/h. Als er sich
den Polizisten genähert habe, hätten sie angefangen wie in einem Film zu
schiessen. Daher sei er auf der linken Spur an den Polizisten und
Polizeiautos vorbeigefahren. Er habe nicht vorgehabt, ein Polizeiauto
anzufahren. Sein Ziel sei einfach gewesen, abzuhauen. Die Polizisten hätten
auch beim Vorbeifahren und danach noch geschossen (vgl. act. 26/7.4).
Am 26. September 2022 machte der
Beschuldigte folgende Angaben: Er habe zwei Polizeiautos auf der Strasse
gesehen. Es sei wohl eine Strassensperre gewesen. Daneben seien zwei Polizisten
gestanden, die sich nicht vom Fleck bewegt und sofort geschossen hätten. Er
habe nicht angehalten, weil er Angst gehabt habe und sie direkt geschossen
hätten. Er sei neben den Polizeifahrzeugen vorbeigefahren. Dabei habe er
nicht riskiert, die Polizisten oder die Autos anzufahren. Er habe Panik
bekommen und sei sehr langsam gefahren, als die Schüsse gefallen seien, denn
er habe Angst gehabt, dass er an den Autos ankomme und es sei eine starke
Kurve gewesen. Beim Vorbeifahren hätten sie weitergeschossen (vgl. act.
2/10.1.06).
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte
ebenfalls, dass die Polizisten bei den Polizeiautos resp. der Blockade sofort
geschossen hätten. Er sei dann an den Polizisten vorbeigefahren, ohne sie zu
gefährden; es sei kein Polizist weggesprungen. Teilweise sagte der
Beschuldigte aus, er sei auch aus Selbstschutz ziemlich langsam resp. nicht
mit einer hohen Geschwindigkeit gefahren, zumal ein Reifen zerschossen und es
eine ziemlich scharfe Kurve gewesen sei. Der Beschuldigte sagte aber auch,
dass er nicht wisse, wie schnell resp. ob er 30, 35 oder 40 km/h gefahren
sei. Es könne sein, dass er bei den Polizisten schneller gefahren sei. Er
habe nicht gebremst (vgl. act. 55 S. 15 ff.; act. 114 S. 8 ff.).
4.2.3
Der Beschuldigte
macht geltend, dass er im Hinblick auf seine Geschwindigkeit bei den
Polizeifahrzeugen hätte anhalten können resp. dort angehalten hätte, wenn die
Polizisten nicht sofort auf ihn geschossen hätten (vgl. act. 114 S. 8; vgl.
auch act. 55 S. 16).
Am 17. Mai 2022 gab der
Beschuldigte zunächst an, er wisse nicht, warum die Polizei geschossen habe.
Er habe nie gedacht, dass die Polizei auf ihn schiessen würde. Sie seien fast
unten gewesen und dann hätten sie die Polizei gesehen. Er wisse nicht, wieso
die Polizei sich dort aufgehalten habe. Auf die gleich anschliessend erfolgte
Nachfrage, ob es wegen des Einbruchs gewesen sei, um sie zu verhaften,
antwortete der Beschuldigte plötzlich, dass die Polizei kriminelle Leute
seien. Er denke, dass sie bezahlt worden seien, um seinen Freund [E.______]
umzubringen. Dieser sei eine «Kapazität» in Albanien; man kenne ihn dort. Es
hätten schon viele Leute seinen Freund [E.______] umbringen wollen (vgl.
act. 26/7.3).
An der Berufungsverhandlung
äusserte der Beschuldigte, dass er sich habe retten wollen. Er habe gewusst,
dass er nicht aus der Schweiz herauskomme, ohne verhaftet zu werden (vgl.
act. 114 S. 10).
4.2.4
Der Beschuldigte
wurde vor dem Vorfall vom 7. Mai 2022 schon mehrmals wegen Widerstand gegen
Beamte («Rébellion» in Frankreich; Widerstand gegen Beamte der Schutzpolizei
in Albanien) zu Freiheitsstrafen verurteilt (vgl. act. 2/1.1.03,
act. 2/1.1.05, act. 2/1.1.06, act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1).
Namentlich aufgrund der
rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist folgender Sachverhalt
als erstellt anzusehen: Als der Beschuldigte kurz nach dem Vorfall an der
Oberseestrasse und dem anschliessenden Selbstunfall zu Fuss unterwegs war
(siehe oben E. II Ziff. 4.1), wehrte er sich heftig gegen die Verhaftung
durch B.______. Der Beschuldigte drückte B.______ zu Boden und griff in
Richtung des Waffengurtes von B.______. B.______ ergriff den am Waffengurt
befindenden Taser. Der Beschuldigte versuchte, den Taser zu ergreifen, was
ihm aber misslang. B.______ entsicherte den Taser und setzte ihn gegen den
Beschuldigten ein. Der Taser zeigte keine Elektroschockwirkung. Der
Beschuldigte liess aber von B.______ ab und rannte davon (vgl. act. 83 S. 11
f. i.V.m. S. 23 f. und S. 42).
4.3
D.______ bejahte am 8.
Mai 2022 die Frage, ob er gesehen habe, dass die Polizei sie habe anhalten
wollen. Er habe «Polizei, Polizei, Polizei» gehört. Dann habe der
Beschuldigte wieder Gas gegeben. Auf die Frage, warum der Fahrer [also der
Beschuldigte] nicht auf das Stoppzeichen des Polizisten reagiert habe,
erwiderte D.______, dass er dies nicht wisse (vgl. act. 2/10.2.01 S. 7; vgl.
auch act. 2/4.5.09-1).
Am 17. Mai 2022 sagte D.______
hingegen, er habe nicht gesehen oder gehört, dass der Fahrzeuglenker zum
Anhalten aufgefordert worden sei. Sie seien normal, schön langsam gefahren,
mit 10 bis 15 km/h. Im Gegensatz hierzu erwähnte D.______ damals aber auch,
dass der Fahrer [also der Beschuldigte] vielleicht in Panik gewesen sei und
die Bremse mit dem Gas verwechselt habe (vgl. act. 26/6.3 S. 5 und 8).
Am 20. Juli 2022 gab D.______ an,
dass der Beschuldigte beim Polizisten nicht angehalten habe. Er wisse nicht,
warum der Beschuldigte nicht angehalten habe. Jetzt gab er an, dass das Auto
mit 20 bis 25 km/h gefahren sei. Das Auto sei immer in Bewegung gewesen (act.
26/6.4 S. 6 f.).
Am 26. September 2022 sagte
D.______, dass das Auto langsam heruntergefahren sei. Er äusserte aber auch,
dass der Beschuldigte Gas gegeben habe, als die Polizisten schossen (vgl.
act. 2/10.2.03).
4.4
4.4.1
F.______ sagte wie
folgt aus (vgl. zum Ganzen act. 26/4.2; act. 2/10.3.03):
Er sei überrascht gewesen, als
ihm das gesuchte Fahrzeug entgegengefahren sei. Er habe aufgrund der Angaben,
die sie damals gehabt hätten, nicht damit gerechnet, dass es so früh kommt.
Er habe dann gerufen, «er kommt», «Sperre zumachen». Er habe dem Auto das
Haltezeichen gegeben, indem er die flache Hand nach oben gestreckt habe. Er
sei am Strassenrand, vielleicht ein Meter, aber sicher nicht mehr in der
Strasse gewesen.
Das Auto sei weiter auf ihn
zugefahren. Als es um die Kurve gekommen sei, habe er gemerkt, dass eine
kurze Reaktion im Fahrzeug erfolgt sei und er offensichtlich gesehen worden
sei.
Das Auto sei mit gleichbleibender
Geschwindigkeit, ca. 40 bis 50 km/h, auf ihn zugefahren. Er habe gemerkt,
dass es nicht halte; das Fahrzeug sei nicht langsamer geworden; es habe nicht
gebremst.
Ein Fenster auf der linken Seite
sei offen gewesen.
Er habe gerufen «Anhalten»,
«Stopp Polizei».
Er habe gemerkt, dass das Auto
bei ihm nicht anhalten (können) werde. Er sei zurückgegangen, bis er mit dem
Rücken bei der Scheiterbeige gestanden sei und gemerkt habe, dass er nicht
weiter zurück könne. Er habe dann die Dienstwaffe gezogen, weil er nicht
sicher gewesen sei, wie der Fahrer weiter reagieren werde.
Das Auto sei in gleichem Tempo
weitergefahren bis es unmittelbar vor seiner Höhe gewesen sei. Er habe nirgends
hin können. Er habe nochmals gerufen «Stopp», «Anhalten oder ich schiesse».
Dann sei aus dem Auto heraus
ertönt: «okay, okay, okay».
Das Fahrzeug sei an ihm
vorbeigefahren und beschleunigt worden. Er habe gesehen, dass hinten noch
eine Person im Auto sei.
Er habe auf den hinteren linken
Pneu des Fahrzeugs gezielt und in einer Distanz von einem bis zwei Metern
drei bis vier Schüsse abgefeuert, im rechten Winkel, fast vor seine Füsse.
Daher sei fast ausgeschlossen gewesen, dass er eine Person hätte treffen
können. Er sei sich aufgrund der Position und Distanz sicher gewesen, dass er
den Pneu treffen werde. Sonst hätte er es nicht gemacht. Zuerst habe er zwei
Schüsse unmittelbar hintereinander abgegeben. Da er wisse, dass es viel
brauche, bis ein Pneu durch einen Schuss platt werde, habe er noch einen
dritten und eventuell einen vierten Schuss abgegeben. Er habe den Pneu
getroffen und beschädigt, sodass Luft entwichen sei.
Er habe weder in die Luft
geschossen noch hinterhergeschossen.
Er habe aus Notwehrhilfe, zum
Schutz seiner Kollegen geschossen. Das Fahrzeug habe bei ihm nicht
angehalten, obwohl er klar ersichtlich als Polizist ein Haltezeichen gegeben
habe. Er habe nicht gewusst, wie weit die Kollegen mit der Sperre gewesen
seien. Sie seien in Gefahr gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass das
Fahrzeug auch bei ihnen nicht halten werde. Es habe keine
Handlungsalternative bestanden. Er habe durch die Schussabgabe bewirken
wollen, dass das Auto weniger gut fahrbar und langsamer werde.
4.4.2
B.______ sagte
Folgendes aus (vgl. zum Ganzen act. 26/2.3; act. 2/10.3.05):
Da sie die Strasse kennen würden,
hätten sie gedacht, dass sie zeitlich gut dran seien und eine Strassensperre
errichten könnten. Er habe die Nagelgurte aus dem Kofferraum genommen. Sie
seien davon ausgegangen, dass es noch eine Weile dauern würde, bis das
Zielfahrzeug bei ihnen wäre. Er habe daher zu H.______ gesagt, dass dieser
zurückfahren und die Strasse öffnen soll.
Dann sei von F.______, der sich
weiter oben auf der Strasse befand (siehe oben E. II Ziff. 4.1), der
Funkspruch gekommen, dass das Zielfahrzeug komme. H.______ habe die Strasse
sofort wieder gesperrt und sich dann hinter den Fahrzeugen befunden.
Nachdem die Strassensperre
gestanden sei, habe er plötzlich F.______ gehört, der «Stopp», «Halt»,
«Stehenbleiben» resp. «Stehengeblieben» gerufen habe.
Danach habe er einen Schuss
gehört.
Er habe gedacht: «Scheisse, da
oben wurde geschossen». Er habe keine Ahnung gehabt, was passiert sei. Er sei
bergauf in Richtung von F.______ gerannt.
Nachdem er etwas die Strasse
hochgegangen sei, sei ein silbrig-graues Auto auf ihn zugerast gekommen,
wobei es nach seiner Wahrnehmung einen Schwenker nach rechts, in seine
Richtung gemacht habe.
Als das Auto schätzungsweise mit
50.
km/h auf ihn zugerast sei, habe er nur noch reagiert. Er habe seine Waffe
gezogen, weil das Auto auf ihn zugerast sei und er sich bedroht gefühlt habe.
Danach sei das Auto genau gleich weiter auf ihn zugefahren. Er habe sich in
einer Notwehrlage befunden, Angst um sein Leben gehabt und daher aus etwa
fünf Metern drei- bis fünfmal tendenziell tief, in den Bereich Motor und Rad
geschossen.
Hinzugekommen sei, dass wohl
weniger als 10 Sekunden vorher schon geschossen worden sei und er nicht
gewusst habe, was passiert sei und wer geschossen habe. Gleichzeitig habe er
sich nach links bergaufwärts bewegt, um aus der Angriffslinie wegzukommen.
Er habe das Auto durch die
Schüsse stoppen wollen. Er habe dieses Ziel nicht auf andere Weise erreichen
können.
Er könne nicht beantworten, ob er
auf die Seite hätte gehen können. Er sei durch das Auftauchen des Fahrzeugs
sehr überrascht gewesen; er habe nicht damit gerechnet. Er habe die Insassen
nicht erkennen können.
Er sei in der Mitte der Strasse
gestanden, tendenziell eher etwas rechts. Das Fahrzeug habe das Tempo nicht
verlangsamt. Es habe aber auch nicht beschleunigt.
Er wisse nicht, was A.______
gemacht habe. A.______ sei etwa auf seiner Höhe gewesen. Der Skizze von
B.______ ist zu entnehmen, dass A.______ (von unten her gesehen) auf gleicher
Höhe rechts von ihm gewesen sei; B.______ sei dann die Strasse hochgegangen,
während A.______ sich jedenfalls nicht so weit nach oben bewegt habe wie
B.______ (vgl. act. 26/2.5).
Er könne aber nicht sagen, ob
A.______ auf der Strasse oder nebenan auf dem Gelände gestanden sei; sie
seien für den Fahrer sichtbar gewesen.
Das Auto sei dann in einem
Abstand von ca. 50 cm bis einem Meter an ihm vorbeigefahren und (von
oben her gesehen) nach links, zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Baum über
die Wiese und Wasserrinne gefahren und talwärts geflüchtet.
Er habe wegen A.______ nicht
seitlich auf das Fahrzeug geschossen.
Er wisse nicht, ob er von hinten
auf das Auto geschossen habe. Es sei möglich, dass er mehr als fünfmal geschossen
habe. Auf den Vorhalt, dass er nach dem Zustand der Waffe achtmal geschossen
habe, erwiderte B.______, dass es dann so gewesen sein werde; es sei in
Sekundenbruchteilen passiert. Die Einschüsse vorne beim Fahrzeug seien sicher
von ihm. Der Einschuss auf der Fahrerseite könne nicht von ihm sein, da er
auf der Beifahrerseite gewesen sei und sich nach links wegbewegt habe.
Vorliegend sei Fluchtverhinderung
für ihn eine Möglichkeit zur Rechtfertigung von allfälligen Schüssen von
hinten.
Er habe gewollt, dass das Auto
nicht weiterfahre, der Motor oder ein Rad kaputt gehe.
Es sei nie seine Absicht gewesen,
jemanden zu töten. Es könne passieren, dass jemand (im Auto) getroffen werde.
Daher habe er tief gehalten. Er habe die Insassen nicht verletzen wollen. Er
habe nicht in Kauf genommen, dass Fahrzeuginsassen durch Schüsse verletzt
oder getötet werden, sondern nur das Auto stoppen wollen. Er könne nicht
sagen, dass er habe ausschliessen können, jemanden im Fahrzeug zu treffen.
Vom Zielfahrzeug sei eine Gefahr
für weitere Leute, Polizisten und Zivilpersonen, ausgegangen, indem es nicht
anhält, die Sperre durchbricht und skrupellos weiterfährt.
Es habe keine
Handlungsalternative gegeben.
Es habe sich um einen
Automatismus gehandelt, da er am Leben gefährdet gewesen sei. Er würde wieder
gleich handeln, da das Auto auf ihn zugerast sei.
4.4.3
A.______ sagte wie
folgt aus (vgl. zum Ganzen act. 26/3.2; act. 2/10.3.04):
Er sei auf gleicher Höhe des
Polizeifahrzeugs, das von unten her gesehen auf der linken Seite gewesen sei,
gestanden; B.______ sei links von ihm vor diesem Fahrzeug gestanden. H.______
sei hinter ihm gewesen.
Alles sei schnell gegangen.
Er habe die Stimme von F.______
gehört; F.______, der weiter oben bei der Strasse war (siehe oben E. II
Ziff. 4.1), habe «Stopp Polizei» gesagt.
Er habe ein Motorgeräusch und
einen Schuss gehört; er könne nicht sagen, woher und von wem.
Er habe ein Auto kommen gesehen.
Es sei das gesuchte Auto gewesen. Er sei durch das Auftauchen des Fahrzeugs
überrascht gewesen. Es sei sehr schnell, mit 30 bis 50 km/h, resp. mit einer
recht hohen Geschwindigkeit, 30 oder 40 km/h, unterwegs gewesen. Er habe den
Fahrer und Beifahrer gesehen. Das Auto sei auf ihn zugefahren und er habe
reagieren müssen.
Er habe sich nach rechts bewegt.
Er würde es als Sprung nach rechts bezeichnen. Da er vorher den Schuss gehört
habe, habe er davon ausgehen müssen, dass die Täterschaft bewaffnet sei. Er
habe dann die Dienstwaffe gezogen. Er könne nicht beurteilen, ob das Fahrzeug
das Tempo verlangsamt oder beschleunigt habe. Eine Vollbremsung hätte nichts
mehr genützt; das Fahrzeug wäre aufgrund der Reaktionszeit und des Bremswegs
in ihn hineingefahren.
Er habe mit schweren Verletzungen
rechnen müssen und sich in diesem Sinne bedroht gefühlt. Es sei innert
Sekunden passiert; man habe keine halbe Stunde, um zu überlegen.
Nach dem Sprung sei er immer noch
bedroht gewesen, da er nicht gewusst habe, wer geschossen habe. Er habe vom
Schlimmsten ausgehen müssen, nämlich dass die Täterschaft geschossen habe.
In der damaligen Situation – sie [die
Privatkläger] hätten F.______ nicht gesehen und einen Schuss gehört; das Auto
sei mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen – stehe niemand mehr
davor und gebe ein Stoppzeichen.
Nach seinem Sprung habe er aus
weniger als einem Meter Entfernung einen kontrollierten Schuss zwischen das
linke Vorderrad und die Fahrertüre abgegeben. Er habe einmal geschossen.
Er sei unter Adrenalin gestanden
und könne nicht sagen, ob B.______ auch geschossen habe.
Insgesamt habe er drei Schüsse
gehört, vor seinem Schuss sicher einen anderen. Er habe geschossen, weil er
sich bedroht gefühlt habe. Er habe annehmen müssen, dass die Täterschaft
bewaffnet sei. Er habe nicht gewusst, was mit F.______ sei. Er habe aus
Notwehr und Notwehrhilfe geschossen. Es sei um sein Leben und das Leben
seiner Mitarbeiter gegangen.
Er wisse nicht, wer das Fahrzeug
von vorne und hinten getroffen habe. Er habe sich vorgestellt, dass der
Fahrer anhalte, wenn er das Auto treffe. Es habe keine Handlungsalternative
gegeben.
Das Auto sei eine Waffe gewesen,
als es auf ihn zugefahren sei. Er habe geschossen, weil er nicht gewusst
habe, wie der Gesundheitszustand von F.______ gewesen sei.
Das Auto sei dann mit den linken
Rädern auf die angrenzende Wiese an den stehenden Polizeifahrzeugen
vorbeigefahren. Wenn ein anderes Fahrzeug hochgefahren wäre, hätte es eine
Frontalkollision gegeben, weil das Auto von oben her gesehen links, also auf
der falschen Seite gefahren sei.
Ihm seien die Tränen gekommen,
als er über Funk gehört habe, dass eine Person schwer verletzt worden sei; er
habe dann gesagt, dass er sich nicht mehr fahrfähig fühle.
4.4.4
H.______ sagte
Folgendes aus (vgl. zum Ganzen act. 2/10.3.02; act. 26/9.4):
Von unten her gesehen sei sein
Polizeifahrzeug auf der rechten Seite gestanden, drei Viertel in der Wiese,
ein Viertel in der Strasse. Das andere Polizeifahrzeug sei ca. einen Meter
weiter oben gewesen, aber links, und sei auch teilweise auf der Wiese und
teilweise auf der Strasse gestanden. Es habe also noch einen Korridor gehabt,
damit nicht die ganze Strasse blockiert gewesen sei.
B.______ und A.______ seien, von
oben her gesehen, vor den Fahrzeugen gestanden. Der Skizze von H.______ ist
zu entnehmen, dass B.______ sich auf der Strasse etwas weiter links und etwas
weiter oben als A.______ befunden habe (vgl. act. 26/9.7).
Über Funk oder durch Rufen sei
von F.______, der auf der Strasse weiter bergwärts war (siehe oben E. II
Ziff. 4.1), die Meldung gekommen, dass das Zielfahrzeug durchbreche.
Er habe dann sofort mit dem
Polizeifahrzeug die Strasse zugemacht und sei wieder ausgestiegen.
Dann sei das Zielfahrzeug schon
dagewesen und auf B.______ und A.______ zugerast. Zwischen ihm und ihnen
seien die Polizeifahrzeuge gewesen. Er habe gedacht, B.______ und A.______
werden überfahren.
B.______ und A.______ seien in
Gefahr gewesen, weil es zu einer Kollision hätte kommen können und sie hätten
überfahren werden können. Er wäre vielleicht auch in Gefahr gewesen, wenn es
zu einer Kollision gekommen wäre, weil er nicht wisse, wohin die Autos
«gespickt» wären; er sei aber nicht konkret resp. direkt gefährdet gewesen.
Den ersten Schuss habe er gehört,
er wisse aber nicht, wo sich das Zielfahrzeug dann befunden habe. Die anderen
Schüsse seien erfolgt, als das Auto auf sie zugefahren gekommen sei. Das Auto
sei sicher mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Er könne nicht sagen, wie
schnell. Er sei überrascht gewesen, dass das Zielfahrzeug so schnell bei
ihnen gewesen sei; zwischen der Mitteilung von F.______, dass das Fahrzeug
durchbreche, und seiner Wahrnehmung des Fahrzeugs seien ein paar Sekunden
vergangen. Man habe gemerkt, dass das Auto dort einfach habe durch wollen.
Im letzten Moment sei das Auto,
von oben her gesehen, nach links gerissen worden. Das Fahrzeug sei hinter den
Polizeifahrzeugen über das Bord durchgefahren. Es erstaune ihn, dass der
Fahrer das Fahrzeug habe unter Kontrolle halten können und es zu keiner
Kollision mit einer Person gekommen sei.
Er könne nicht mehr sagen, was
für Bewegungen A.______ und B.______ gemacht hätten.
Er könne nicht sagen, ob in seine
Richtung geschossen worden sei. Aufgrund seines Standortes dürfte dies
eigentlich nicht der Fall gewesen sein. Er sei auf das Fahrzeug und nicht auf
B.______ und A.______ fokussiert gewesen.
Er könne nicht sagen, ob jemand
von hinten auf das Fahrzeug geschossen habe.
Er habe nicht geschossen.
Es sei alles so schnell gegangen;
gefühlt habe sich alles in einer Sekunde abgespielt.
4.4.5
Dem
Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. September 2022
(act. 26/21.9) sowie der dazugehörenden Fotodokumentation
(act. 26/21.12) ist Folgendes zu entnehmen:
In der Dienstwaffe von F.______
fehlten zwei Patronen; in der Dienstwaffe von B.______ fehlten acht Patronen;
in der Dienstwaffe von A.______ fehlte eine Patrone; in der Dienstwaffe von
H.______ fehlte keine Patrone.
Das Fahrzeug des Beschuldigten
wies an der Fahrzeugfront unter der Motorhaube vier Einschussbeschädigungen,
am Fahrzeugheck fünf Einschussbeschädigungen und an der Fahrertür unterhalb
des Fensterrahmens eine Einschussbeschädigung auf.
Die fünf Einschussbeschädigungen
am Fahrzeugheck befanden sich am Kontrollschild, an der Stossstange oberhalb
des Kontrollschildes, an der Heckklappe, an der Heckscheibe und am hinteren
linken Kotflügel.
Im hinteren linken Reifen wurde
ein Projektil sichergestellt; dieser Reifen war platt.
Die Scheibe der Heckklappe und
die Seitenscheibe der Fahrertür waren zerbrochen.
Nur ein Projektil, das durch die
Heckscheibe von hinten ins Fahrzeug eindrang, könne die Kopfstütze des
Beifahrersitzes durchdrungen haben.
Nur das Projektil, welches beim
Einschuss in die Fahrertür in das Fahrzeuginnere eingedrungen war, könne die
Person, die auf dem Fahrersitz sass, verletzt haben.
4.4.6
Betreffend den
Schusswaffeneinsatz durch F.______ wird im Gutachten «Schusswaffentechnische
Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich
vom 24. Mai 2023 die folgende Variante als plausibel nachvollziehbar
angesehen: F.______ habe zweimal auf den hinteren linken Reifen geschossen.
Dabei habe ein Schuss das Fahrzeug verfehlt. Der andere habe aus einer
Entfernung von ca. 1.8 m durch den hinteren linken Kotflügel den hinteren
linken Reifen getroffen, wo das Projektil stecken geblieben sei.
Weiter wird festgehalten, dass
die Aussagen von F.______ mit diesem Ergebnis der Rekonstruktion weitgehend
übereinstimmen würden, unter Vorbehalt einer zeitlichen Abweichung von
lediglich ca. 1/3 Sekunde.
Die Variante, dass F.______ durch
die Heckscheibe in den Hinterkopf des Beifahrers schoss, sei nach diesem
Gutachten zwar ebenfalls möglich, aber weniger plausibel, zumal Glassplitter
der zerborstenen Heckscheibe erst ca. 70 Meter weiter talwärts hätten
sichergestellt werden können (vgl. zum Ganzen act. 140).
4.4.7
Betreffend den
Schusswaffeneinsatz durch B.______ ist dem Gutachten «Schusswaffentechnische
Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich
vom 24. Mai 2023 Folgendes zu entnehmen:
B.______ habe mindestens viermal
in Richtung Front/Motorhaube des sich ihm talwärts nähernden Fahrzeugs und
danach, als es sich von ihm entfernte, mindestens dreimal in Richtung Heck
dieses Fahrzeugs geschossen.
Der erste Schuss habe die
Stossstange rechts oberhalb des Kontrollschildes getroffen, wobei die
Schussdistanz 10.6 m oder etwas mehr betragen habe.
Der zweite Schuss habe die
Fahrbahn getroffen, ca. 4.0 m vor der Fahrzeugfront, sei von dort abgeprallt
und habe in einem aufsteigenden Winkel die Stossstange links neben dem
Kontrollschild getroffen; die Schussdistanz habe ca. 9.8 m betragen.
Danach habe sich B.______ (von
unten her gesehen) nach links näher zum Strassenrand hin bewegt und von dort
zwei weitere Schüsse in Richtung Front/Motorenbereich abgegeben.
Der dritte Schuss habe das
Kontrollschild in der rechten oberen Ecke getroffen, wobei die Schussdistanz
7.4
m betragen habe.
Der vierte Schuss habe mittig
unterhalb des Kontrollschildes die Kühleröffnung am unteren Rand getroffen;
die Schussdistanz habe ca. 4.1 m betragen.
Diese vier Schüsse gegen die
Front hätten zwar diverse Fahrzeugkomponenten durchschlagen und beschädigt,
seien aber danach nicht bis zur Fahrgastzelle weiter vorgedrungen.
Der Bewegungsablauf von B.______,
der sich während den Schussabgaben zum [von unten her gesehen linken]
Strassenrand hinbewegt habe und somit dem auf ihn zukommenden Auto
ausgewichen sei, spiegle sich auch in den nach links hin immer steiler
werdenden Schusswinkeln und den damit einhergehenden immer kürzer werdenden
Schussdistanzen wider.
Als das Auto an ihm
vorbeigefahren gewesen sei, habe der Lenker das Fahrzeug [von oben her
gesehen] zum linken inneren Fahrbahnrand hingesteuert, vorbei an den beiden
in der Kurve auf der Fahrbahn stehenden Patrouillenfahrzeugen, wobei die
linken Räder des Autos in der Regenrinne am linken Rand der Fahrbahn gefahren
und die rechten Räder auf der Fahrbahn geblieben seien.
B.______ habe sich aus der
Position bei seiner letzten Schussabgabe auf das herannahende Auto gedreht
und einen Schritt zur Fahrbahnmitte hin gemacht.
Als plausibel angesehen wird,
dass B.______ aus dieser Position vier weitere Schüsse gegen das Heck des
sich entfernenden Autos abgegeben habe, wobei der achte und letzte Schuss die
Heckscheibe getroffen habe; die Schussdistanz habe zwischen 3.8 m und 9.3 m
betragen. Die Heckscheibe aus Sicherheitsglas sei dadurch beschädigt worden
und zerfallen. Dieses Zerfallen der Scheibe in viele kleine Bruchstücke sei
auch dadurch begünstigt worden, dass sich die linken Räder des Autos
mittlerweile auf dem unebenen Wiesengrund [von oben her gesehen] links neben
der Fahrbahn befunden hätten und das Auto deswegen starken Erschütterungen
ausgesetzt gewesen sei. Bruchstücke der Heckscheibe seien zu Boden gefallen
und hätten später auf Höhe des zweiten Baumes, ca. 8 m nach der Schussabgabe
auf die Heckscheibe in der Regenrinne sichergestellt werden können.
Bei Annahme einer
Fahrzeuggeschwindigkeit von 36 km/h resp. 10 m/s würde eine Kadenz von ca. 3
bis 4 Schüssen pro Sekunde beim herannahenden und wegfahrenden Fahrzeug
resultieren, was auch in anderen polizeilichen Schussabgaben beobachtet
worden sei.
Möglich sei aber auch, dass nicht
B.______, sondern F.______ den Schuss durch die Heckscheibe abgab, der in den
Kopf von E.______ eindrang (vgl. zum Ganzen act. 140).
4.4.8
Betreffend den
Schusswaffeneinsatz durch A.______ enthält das Gutachten
«Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des
Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 folgende Angaben:
A.______ habe auf Höhe des
vorderen linken Kotflügels [von unten her gesehen rechts] auf der Strasse,
auf der Innenseite der Kurve stehend, einen Schuss in den Bereich zwischen
dem linken Vorderrad und der Fahrertür des an ihm talwärts vorbeifahrenden
Autos abgegeben.
Das Projektil habe dabei die Tür
unterhalb des linken Aussenspiegels getroffen und die Fahrertür
durchschlagen, wobei es etwas nach unten abgelenkt worden sei und den auf dem
Fahrersitz sitzenden Beschuldigten am unteren linken Ende des Hosenschlitzes
(Vorderhosennaht) in den rechten Oberschenkel getroffen habe. Das Projektil
sei in den Oberschenkel eingedrungen, habe diesen in Querrichtung zur rechten
Hüfte hin durchdrungen und sei an der Oberschenkelaussenseite wieder
ausgetreten.
Die Schussdistanz habe ca. 90 cm
betragen.
Die Aussagen von A.______ würden
mit dem Ergebnis der Rekonstruktion weitestgehend übereinstimmen.
Der Schuss von A.______ sei nach
dem letzten auf die Fahrzeugfront abgegebenen Schuss von B.______ und vor
dessen erstem Schuss auf das Fahrzeugheck erfolgt (vgl. zum Ganzen act. 140).
4.4.9
Im Gutachten
«Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des
Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 wird noch Folgendes
ausgeführt:
Es habe sich um einen sehr
dynamischen Ablauf gehandelt.
Die Aussagen von B.______ und
A.______ bezüglich ihrer Position während den Schussabgaben würden nicht
exakt mit dem Ergebnis der 3D-Rekonstruktion übereinstimmen. Nach ihren
Aussagen hätten die Schussabgaben etwa in der Kurvenmitte oder etwas höher
stattgefunden. Aufgrund der Einschusswinkel an der Fahrzeugfront, des
Fundortes der Glasscherben der zerborstenen Heckscheibe und der Endlage der
Hülse aus der Waffe von A.______ sei jedoch zu schliessen, dass beide
Schützen sich, zum Zeitpunkt der Schussabgaben sowohl auf die Front wie auch
auf die Fahrertüre und das Heck des Fahrzeuges, etwas weiter oben, gegen den
Beginn der Kurve hin, befunden haben müssen. Diese Differenz sei aber als
relativ klein anzusehen.
Die Angabe von B.______ zu seiner
Distanz zum Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schussabgaben gegen die Front (ca. 5.0
m), stimme grob mit den festgestellten Schussdistanzen von ca. 10.6 m (erster
Schuss) bis ca. 4.1 m (vierter Schuss) überein.
Bei den Aussagen der drei
Beteiligten bestünden bezüglich der Positionierung der beiden
Patrouillenfahrzeuge grössere Diskrepanzen.
Zudem wird festgehalten, dass der
grösste Teil der Karosserie- und die Fensterflächen keinen Schutz gegen
Beschuss bzw. das Eindringen von Projektilen in das Fahrzeuginnere bieten
würden. Die Restenergie solcher Projektile genüge für potenziell tödliche
Verletzungen von Fahrzeuginsassen. Demzufolge müsse das Gefährdungspotential
von Fahrzeuginsassen beim Beschuss der Karosserie mit einer Faustfeuerwaffe
im vorliegenden Kaliber als hoch eingestuft werden.
Schliesslich enthält das
Gutachten noch folgende Ausführungen: Menschen würden in einer
Stresssituation (Bedrohung, Zeitdruck, Angst etc.) weitgehend intuitiv
handeln und die Umgebung nur noch optisch fokussiert wahrnehmen können. Die
Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit nehme in solchen Situationen stark ab,
ebenso die Fähigkeit, sich an verschiedene Dinge zu erinnern, da der Geist
auf das Überlebensnotwendige fokussiert sei. Beispielsweise stelle das Gehirn
in solchen Situationen das Gehör ab, um die maximale Hirnleistung auf den
Überlebenskampf zu konzentrieren. Herannahende Objekte würden besonders nah
wirken. Die Zeit verlangsame sich. Die Entscheidungsfähigkeit sei stark
eingeschränkt. Externe Einflüsse würden automatisch eingeübte Abläufe
triggern. Der Entscheid zu schiessen oder mit dem Schiessen aufzuhören werde
weitgehend nach eingeübten Mustern ausgelöst und brauche für die Umsetzung
eine gewisse Minimalzeit. Dadurch seien ungewollte Schussabgaben erklärbar,
ebenso das Phänomen, dass nach dem Entscheid mit dem Schiessen aufzuhören, in
der Regel noch etwa zwei bis drei weitere Schüsse abgegeben würden (vgl. zum
Ganzen act. 140).
4.5
4.5.1
Im Ergebnis ist
betreffend das Verhalten des Beschuldigten Folgendes festzuhalten:
Die Aussagen des Beschuldigten
weisen zahlreiche Widersprüche auf (siehe oben E. II Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3).
Im Gegensatz dazu sind die
Aussagen von F.______, B.______, A.______ und H.______ in sich schlüssig und
weisen auch untereinander keine Widersprüche auf. Zudem stimmen sie
jedenfalls grösstenteils mit dem Ergebnis der 3D-Rekonstruktion überein
(siehe oben E. II Ziff. 4.4). Geringfügige Unterschiede namentlich betreffend
die Position der Privatkläger bei den Schussabgaben und die Positionierung
der Polizeifahrzeuge lassen sich damit erklären, dass der gesamte Vorgang
innert Sekunden und sehr dynamisch ablief. Zudem befanden sich die Polizisten
in einer extremen Stresssituation. Entsprechend ist auch erklärbar, dass
B.______ sich an Schüsse auf das Heck des sich von ihm entfernenden Fahrzeugs
nicht erinnern kann und F.______ aussagte, mehr als zweimal geschossen zu
haben, obwohl sich dann herausstellte, dass in seiner Dienstwaffe nur zwei
Patronen fehlten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die ersten Aussagen der
Polizisten nicht sofort nach dem Vorfall vom 7. Mai 2022, sondern erst im
Juni, Juli und August 2022 erfolgten (vgl. act. 2/10.3.02; act. 26/2.3;
act. 26/3.2; act. 26/4.2).
Dies alles spricht an sich schon
für die Glaubhaftigkeit der Angaben von F.______, B.______, A.______ und
H.______.
Der Beschuldigte resp. sein Auto
wurde unmittelbar nach dem Einbruchsdiebstahl bei einem videoüberwachten Haus
von jemandem [Ga.______] aus einem entgegenkommenden Fahrzeug heraus
fotografiert. Nach eigener Aussage bemerkte der Beschuldigte dies (siehe oben
E. II Ziff. 4.1).
Folglich rechnete der
Beschuldigte damals zweifellos damit, dass die Polizei über die betreffende
Tat informiert wurde und seine Verhaftung droht. Hierzu passt auch die
Äusserung des Beschuldigten, er habe gewusst, dass er nicht aus der Schweiz
herauskomme, ohne verhaftet zu werden (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3).
Die Aussage des Beschuldigten, er
habe nicht gewusst, wieso sich dann unten an der Oberseestrasse Polizisten
aufhielten (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3), ist somit unwahr. Vielmehr
rechnete der Beschuldigte eben damit, dass die Polizei über den
Einbruchsdiebstahl in Kenntnis gesetzt wurde und sich gerade deswegen an der
Oberseestrasse aufhielt. Die Aussage des Beschuldigten, er denke, dass die
Polizisten bezahlt worden seien, um E.______ umzubringen (siehe oben E. II
Ziff. 4.2.3), entbehrt jeglicher Grundlage.
Da der Beschuldigte damit
rechnete, dass die Polizei über den gerade begangenen Einbruchsdiebstahl
informiert wurde, ist es naheliegend, dass er in der Folge mit hoher
Geschwindigkeit die Oberseestrasse hinabfuhr, um einer Verhaftung zu
entgehen. Ein weiterer Anhaltspunkt hierfür ist, dass F.______ und B.______
als ortskundige Polizisten aussagten, sie seien überrascht gewesen, als der
Beschuldigte so früh bei ihnen eingetroffen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1
und 4.4.2).
F.______ sagte aus, dass der
Beschuldigte mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ca. 40 bis 50 km/h, auf
ihn zugefahren sei, ohne langsamer zu werden resp. zu bremsen (siehe oben E.
II Ziff. 4.4.1).
Den Aussagen von B.______,
A.______ und H.______ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte (auch) auf die
Privatkläger zugefahren resp. zugerast sei, ohne dass er (für sie
wahrnehmbar) gebremst resp. die Geschwindigkeit verlangsamt habe. Dabei habe
der Beschuldigte die Privatkläger aufgrund der (überhöhten) Geschwindigkeit
seines Fahrzeugs (von 30 bis 50 km/h) am Leben gefährdet (siehe oben E. II
Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4).
Es ist davon auszugehen, dass
Polizisten aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung Fahrzeuggeschwindigkeiten und
mögliche Auswirkungen von Kollisionen regelmässig besonders gut einschätzen
können.
Im Übrigen sagte der Beschuldigte
selber zunächst mehrmals aus, er sei die ganze Zeit mit ca. 40 bis 50 km/h
gefahren. An der Berufungsverhandlung sagte er immerhin, dass er bei der
Polizei möglicherweise schneller (als 30, 35 oder 40 km/h) gefahren sei,
nachdem er zuvor auch einmal von maximal 20 bis 25 km/h gesprochen hatte.
Zudem gab der Beschuldigte an, dass er nicht gebremst habe (siehe oben
E. II Ziff. 4.2.2).
An sich realitätsfern und nicht
glaubhaft sind die Angaben des Beschuldigten, dass er in Panik resp.
Todesangst vor den (schiessenden) Polizisten trotzdem nur langsam an ihnen
vorbeigefahren sei, weil er sie nicht habe überfahren wollen (siehe oben E.
II Ziff. 4.2.2).
Die Aussagen von D.______, wonach
der Beschuldigte Gas gegeben habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3), lassen ebenfalls
darauf schliessen, dass der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit fuhr.
Nach dem Gutachten
«Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» stünde
vorliegend bezogen auf den Schusswaffeneinsatz durch B.______ eine Fahrzeuggeschwindigkeit
von 36 km/h mit der erfahrungsgemässen Kadenz von Schüssen bei polizeilichen
Schussabgaben im Einklang (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7).
Der Beschuldigte und F.______
sagten übereinstimmend aus, dass aus dem Auto des Beschuldigten «okay, okay,
okay» ertönt sei (siehe oben E. II Ziff. 4.2.1 und 4.4.1). Eine solche
Kommunikation mit F.______ spricht dagegen, dass der Beschuldigte damals, wie
er aussagte, Angst vor F.______ hatte und daher aus Panik weiterfuhr.
Derselbe Schluss ergibt sich daraus, dass D.______ aussagte, er wisse nicht,
warum der Beschuldigte beim ersten Polizisten [F.______] nicht angehalten
habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die
erstinstanzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art.
286.
StGB nicht angefochten hat. Dieser Schuldspruch beruht darauf, dass der
Beschuldigte an F.______ vorbeifuhr (vgl. act. 83 S. 33 f.). Umso mehr
bestehen keine Zweifel daran, dass F.______, wie er glaubhaft und in
Übereinstimmung mit Aussagen der Privatkläger angab, den Beschuldigten zum
Anhalten aufforderte (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3), der
Beschuldigte dieser Aufforderung aber wissentlich und willentlich nicht
nachkam, sondern weiterfuhr, eben weil er sich der drohenden Verhaftung
entziehen wollte.
Namentlich aus den
übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von F.______ ergibt sich,
dass F.______ schoss und der Beschuldigte dies wahrnahm (siehe oben E. II
Ziff. 4.2.1 und 4.4.1). Folglich war sich der Beschuldigte dem Ernst der Lage
zweifellos bewusst. Dennoch fuhr er weiter, was auf eine Bereitschaft zu
rücksichtslosem Verhalten schliessen lässt.
Hinzu kommt, dass der
Beschuldigte, worauf er selber hinwies, fast unten [in Näfels Dorf] war, als
er die Polizisten sah, und nach eigener Aussage nie gedacht habe, dass die
Polizei auf ihn schiessen würde (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Ab Näfels
Dorf bestehen im Vergleich zur Oberseestrasse – einer Bergstrasse –
günstigere Möglichkeiten resp. Verkehrsverbindungen zur Flucht.
Umso mehr hatte der Beschuldigte
– der kurz nach dem Einbruchsdiebstahl noch oben im Oberseetal damit
rechnete, dass die Polizei schon über diese Tat in Kenntnis gesetzt wurde –
ein Motiv, auf die Polizisten loszufahren, um sie hierdurch abzuschrecken und
davon abzuhalten, ihn zu verhaften.
Ausserdem wurde der Beschuldigte
schon mehrfach im Ausland wegen Widerstand gegen Beamte verurteilt. Überdies
widersetzte der Beschuldigte sich nach dem Vorfall an der Oberseestrasse der
Festnahme, indem er B.______ zu Boden drückte und in Richtung des
Waffengurtes von B.______ griff (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). Die
diesbezügliche erstinstanzliche Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB wurde (auch vom Beschuldigten)
nicht angefochten.
Diese Straftaten lassen ebenfalls
den Schluss zu, dass der Beschuldigte sich bei der Fahrt auf der
Oberseestrasse, als er sich nach dem Einbruchsdiebstahl der drohenden
Verhaftung entziehen wollte, rücksichtslos verhielt.
Demgegenüber steht das Verhalten
von B.______, der nur den Taser und nicht etwa die Schusswaffe einsetzte, als
der Beschuldigte sich kurz nach dem Vorfall an der Oberseestrasse gewalttätig
der Festnahme widersetzte (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). Mithin handelte
B.______ hier – trotz einer Gefährdung durch den Beschuldigten, der ihn zu
Boden drückte und in Richtung seines Waffengurtes griff – unter höchstem
Zeitdruck besonnen und angemessen. Dies spricht dafür, dass B.______ kurz
zuvor ebenso gewissenhaft handelte, als er seine Schusswaffe einsetzte.
Folglich ist insbesondere seine Aussage, dass der Beschuldigte mit dem Auto
auf ihn zuraste und ihn hierdurch in Lebensgefahr brachte (siehe oben E. II
Ziff. 4.4.2), umso glaubhafter.
Weder die Privatkläger noch
H.______ machten geltend, dass der Beschuldigte beschleunigt habe, als er auf
die Privatkläger zugefahren sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis
4.4.4). Diese übereinstimmende Zurückhaltung spricht ebenfalls für die
Glaubhaftigkeit der von ihnen gegenüber dem Beschuldigten erhobenen
Anschuldigung.
Nach dem Ausgeführten bestehen
keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit unverminderter Geschwindigkeit
auf die Privatkläger zuraste. Namentlich aufgrund der erwähnten Aussagen und
der örtlichen Begebenheiten erscheint eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h
nachvollziehbar, ohne dass eine abschliessende Klärung erforderlich ist. Der
Beschuldigte fuhr jedenfalls so schnell, dass nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei einer Kollision mit
einem Fussgänger die nahe Möglichkeit dessen Todes bestand. Hierbei ist
mitzuberücksichtigen, dass es sich bei der Oberseestrasse um eine Bergstrasse
handelt, die von Bäumen und Gestein umgeben wird. Insbesondere befand sich
beim vorliegend relevanten Strassenabschnitt von oben her gesehen auf der
rechten Seite zuerst eine Steinmauer und dann ein Abhang (vgl. act.
2/9.1.31).
Rast ein Auto auf einer
Bergstrasse herunter ohne zu verlangsamen, wenn sich vor ihm Personen auf der
Strasse befinden, besteht für diese an sich eine Gefahr.
Vorliegend kommt noch hinzu, dass
der Beschuldigte, wie er selber aussagte, (von oben her gesehen) zuerst auf
der rechten Strassenseite fuhr und dann nach links schwenkte (siehe oben E.
II Ziff. 4.2.2). Den glaubhaften Aussagen der Privatkläger und von H.______
ist zu entnehmen, dass B.______ sich zuerst in der Strassenmitte resp. (von
unten her gesehen) eher auf der rechten Seite, aber links von A.______
befand, der (noch) weiter rechts stand (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis
4.4.4).
Es ist daher glaubhaft und als
erstellt anzusehen, dass B.______, wie er aussagte, sich (von unten her
gesehen) nach links bewegte, um dem Fahrzeug auszuweichen und A.______, wie
er aussagte, eine Kollision mit dem herannahenden Auto verhinderte, indem er
auf die (rechte) Strassenseite sprang.
Offenbleiben kann, ob der
Beschuldigte im Hinblick auf die Reaktionszeit und den Bremsweg hätte vor den
Privatklägern resp. den Polizeifahrzeugen vollständig anhalten können, sobald
er sie gesehen hatte (nach Art. 4 Abs. 1 VRV darf der Fahrzeugführer nur so
schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo
das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können). Der
Beschuldigte selber bejahte dies (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erscheint es bei einer
Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h auch durchaus möglich.
Jedenfalls verlangsamte der
Beschuldigte nicht, als er auf die Privatkläger zuraste.
Hierdurch wollte der Beschuldigte
die Polizisten abschrecken und sich der drohenden Verhaftung entziehen,
nachdem er es fast geschafft hatte, von der für eine Flucht ungünstigen
Oberseestrasse wegzukommen.
Schon nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wusste der Beschuldigte,
dass er damit die nahe Möglichkeit einer Kollision mit den Privatklägern
schaffte, die für sie tödlich enden konnte. Der Beschuldigte bestätigte dies
(implizit), indem er angab, darauf geachtet zu haben, den Polizisten
auszuweichen und sie nicht zu überfahren; dasselbe ergibt sich aus seiner
unglaubhaften Aussage, langsam gefahren zu sein (siehe oben E. II Ziff.
4.2.2).
Der Beschuldigte wollte diese
nahe Möglichkeit des Todes der Privatkläger, eben um sie abzuschrecken und
sich der drohenden Verhaftung zu entziehen.
Nicht erstellt ist, dass der
Beschuldigte darüber hinaus den Eintritt des Todes oder auch nur einer
Körperverletzung der Privatkläger mindestens in Kauf nahm. Es ist somit davon
auszugehen, dass er darauf vertraute, die Privatkläger nicht zu überfahren,
aufgrund seines Fahrkönnens und/oder indem sie seinem Fahrzeug ausweichen.
4.5.2
Im Ergebnis ist
betreffend den polizeilichen Schusswaffeneinsatz Folgendes festzuhalten:
Aufgrund der Anzahl Patronen, die
nach dem betreffenden Vorfall in ihren Dienstwaffen vorhanden waren (siehe
oben E. II Ziff. 4.4.5), ist als erstellt anzusehen, dass F.______ zwei
Schüsse abgab, B.______ achtmal schoss, A.______ einen Schuss abfeuerte und
H.______ seine Schusswaffe nicht einsetzte.
Namentlich aufgrund der Aussagen
von F.______ und des insoweit übereinstimmenden Ergebnisses der
3D-Rekonstruktion bestehen keine Zweifel daran, dass ein Schuss von F.______
aus kurzer Entfernung (ca. 1.8 m) durch den hinteren linken Kotflügel den
hinteren linken Reifen traf, wo das Projektil steckenblieb (siehe oben E. II
Ziff. 4.4.1, 4.4.5 und 4.4.6).
Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte wissentlich und willentlich entgegen der Anweisung von F.______
nicht anhielt. Der Beschuldigte raste rücksichtslos die Oberseestrasse
herunter, um einer Verhaftung zu entgehen. Dabei gefährdetet er die
Privatkläger wissentlich und willentlich am Leben, indem er auf sie zuraste
(siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). D.______ sagte aus, dass der Beschuldigte
Gas gegeben habe, als er trotz Aufforderung eines Polizisten nicht anhielt
(siehe oben E. II Ziff. 4.3).
Vor diesem Hintergrund sind die
Aussagen von F.______ umso glaubhafter und ist daher von Folgendem
auszugehen: Der Beschuldigte raste bei F.______ vorbei, wobei der
Beschuldigte nicht langsamer wurde, sondern ganz im Gegenteil beschleunigte.
Da der Beschuldigte nicht anhielt, obwohl F.______ klar ersichtlich als
Polizist ein Haltezeichen gab, ging F.______ davon aus, dass der Beschuldigte
auch bei den Privatklägern und H.______ nicht anhalten wird. Daher schoss
F.______ zum Schutz dieser Kollegen auf das Fahrzeug. Er wollte erreichen,
dass das Auto weniger gut fahrbar und langsamer wird, und es daher tief,
namentlich am hinteren linken Reifen treffen. Aufgrund seiner Position und
der Distanz zum Fahrzeug war er sich objektiv nachvollziehbar sicher, dass er
den Pneu trifft (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1).
Somit ist auszuschliessen, dass
F.______ es in Kauf nahm, eine Person zu treffen.
Indem der Beschuldigte auf die
Privatkläger zuraste, ohne langsamer zu werden, schuf er die nahe Möglichkeit
des Todes der Privatkläger (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1).
Zuvor hörten die Privatkläger
entsprechend ihren übereinstimmenden Aussagen einen Schuss, ohne zu wissen,
was passiert war (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 f.).
Namentlich aus den Aussagen von
B.______ und dem insoweit übereinstimmenden Ergebnis der 3D-Rekonstruktion
ergibt sich, dass die ersten vier Schüsse von B.______ das Fahrzeug des
Beschuldigten aus einer relativ kurzen Distanz von ca. 10.6 m bis 4.1 m
tief, im Bereich der Motorhaube trafen, als es auf B.______ zuraste (siehe
oben E. II Ziff. 4.4.2 und 4.4.7).
Es bestehen daher keine Zweifel
daran, dass B.______, wie er aussagte, absichtlich tief, in Richtung Motor
und Rad schoss, weil er durch das auf ihn zurasende Fahrzeug in Lebensgefahr
war und es durch diese Schüsse stoppen wollte.
Am Fahrzeugheck wurden fünf
Einschussbeschädigungen festgestellt, F.______ und A.______ feuerten zusammen
drei Schüsse und B.______ schoss achtmal (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5).
Folglich ist davon auszugehen, dass B.______ auch mehrmals in Richtung Heck
des sich von ihm entfernenden Fahrzeugs schoss, auch hier aus einer relativ
kurzen Distanz von ca. 3.8 m bis 9.3 m (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7).
B.______ macht geltend, sich
nicht daran erinnern zu können. In diesem Fall sei die Fluchtverhinderung ein
möglicher Rechtfertigungsgrund gewesen. Zudem sei vom Zielfahrzeug eine
Gefahr für weitere Leute, Polizisten und Zivilpersonen, ausgegangen, indem es
nicht anhält, die Sperre durchbricht und skrupellos weiterfährt. Er habe
nicht in Kauf genommen, dass Fahrzeuginsassen durch Schüsse verletzt oder
getötet werden, sondern nur das Auto stoppen wollen und daher tief gehalten
(siehe oben E. II Ziff. 4.4.2).
Diese Aussagen sind glaubhaft,
gerade weil B.______ zunächst das Fahrzeug zweifellos mehrmals und dabei wie
von ihm beabsichtigt nur tief im Bereich der Motorhaube traf. Ausserdem sind
auch mehrere Einschussbeschädigungen am Heck an einer tiefen Stelle (siehe
oben E. II Ziff. 4.4.5). Hinzu kommt, dass B.______ im Zusammenhang mit einem
kurz danach erfolgten Versuch, den Beschuldigten – der dabei erneut Gewalt
gegen B.______ anwendete – zu verhaften, unter Beweis stellte, dass er auch
in Extremsituationen besonnen und angemessen handelt (siehe oben E. II Ziff.
4.5.1).
Es ist daher als erstellt
anzusehen, dass B.______ bei keinem der acht von ihm abgefeuerten Schüsse in
Kauf nahm, einen Fahrzeuginsassen zu treffen, weil er namentlich aufgrund der
relativ kurzen Distanzen objektiv nachvollziehbar damit rechnete, sein Ziel –
den Motor und die Räder resp. den tief gelegenen Bereich – zu treffen. Bei
den Schüssen auf das Heck kam noch hinzu, dass B.______ kurz zuvor sein
anvisiertes Ziel im Bereich der Motorhaube immer getroffen hatte.
Wie sich namentlich aus den
Aussagen von A.______, der Einschussbeschädigung an der Fahrertüre unterhalb
des Fensterrahmens resp. des linken Aussenspiegels und dem Ergebnis der
3D-Rekonstruktion ergibt, schoss A.______ aus einer Distanz von etwas weniger
als einem Meter auf die Fahrerseite des an ihm talwärts vorbeifahrenden Autos
(siehe oben E. II Ziff. 4.4.3, 4.4.5 und 4.4.8). Unter Berücksichtigung der
Schussverlaufsvisualisierung anhand des Schusskanals in der Fahrertür (vgl.
act. 26/21.12 S. 31) erscheint es plausibel, dass das von A.______
abgefeuerte Projektil die Fahrertür unterhalb des linken Aussenspiegels von
aussen nach innen durchschlug und anschliessend am unteren linken Ende des
Hosenschlitzes, an der Innenseite in den rechten Oberschenkel eindrang und an
der Oberschenkelaussenseite wieder austrat. Allerdings enthält der ärztliche
Befund vom 13. Juni 2022 die gegenteilige Angabe, dass der Einschuss
oben aussen am Oberschenkel und der Ausschuss weiter unten innen am
Oberschenkel erfolgt sei (vgl. act. 2/9.1.32-1 S. 1). Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass die Armverletzung des Beschuldigten (siehe oben E.
II Ziff. 4.1) weder im Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich
vom 28. September 2022 noch im Gutachten «Schusswaffentechnische
Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts
Zürich vom 24. Mai 2023 erwähnt wird.
A.______ sagte aus, er habe aus
einer Entfernung von weniger als einem Meter einen kontrollierten Schuss
zwischen das linke Vorderrad und die Fahrertüre abgegeben, wobei er sich
vorgestellt habe, dass der Fahrer anhalte, wenn er das Auto treffe (siehe
oben E. II Ziff. 4.4.3).
Dieser Aussage ist zu entnehmen,
dass A.______ nur das Auto – im Bereich der Motorhaube resp. des
Armaturenbretts – treffen wollte und sich namentlich aufgrund der sehr kurzen
Distanz sicher war, sein Ziel nicht zu verfehlen. Hierfür spricht auch die
vom angezielten Bereich nur wenig entfernte Position der Schussbeschädigung
in der Fahrertür, die sich als ungewollter Treffer erklären lässt, gerade
aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Es ist daher davon
auszugehen, dass A.______ die Verletzung eines Fahrzeuginsassen nicht in Kauf
nahm, weil er sich objektiv nachvollziehbar sicher war, sein sehr nahe
gelegenes Ziel – den Bereich zwischen linkem Vorderrad und Beginn der
Fahrertüre – zu treffen.
Weiter gab A.______ an,
geschossen zu haben, weil er sich bedroht gefühlt habe und nicht gewusst
habe, wie der Gesundheitszustand von F.______ war. Er habe einen Schuss
gehört und annehmen müssen, dass die Täterschaft bewaffnet sei. H.______ sei
hinter ihm gewesen. Zudem erwähnte A.______, dass es eine Frontalkollision
gegeben hätte, wenn ein anderes Fahrzeug hochgefahren wäre, weil der
Beschuldigte von oben her gesehen links, also auf der falschen Seite gefahren
sei. Er habe aus Notwehr und Notwehrhilfe geschossen, da es um sein Leben und
das Leben seiner Mitarbeiter gegangen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3).
Da der Beschuldigte auf B.______
und A.______ zuraste, nachdem sie kurz zuvor einen Schuss gehört hatten,
bestanden objektive Anzeichen dafür, dass ein Fahrzeuginsasse geschossen
haben könnte und F.______ hierdurch oder durch das rasende Fahrzeug verletzt
worden sein könnte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B.______,
A.______ und H.______ ist erstellt, dass H.______ sich hinter B.______ und
A.______ sowie den Polizeifahrzeugen, etwas weiter unten befand (siehe oben
E. II Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4).
Es bestehen daher keine Zweifel
daran, dass A.______, wie er aussagte, schoss, um sich und seine Kollegen und
allfällige Dritte (welche den Berg hochfahren) vor dem Beschuldigten zu
schützen und dessen Flucht zu verhindern, auch im Hinblick darauf, dass
F.______ durch das Fahrzeug oder eine Schussabgabe eines Fahrzeuginsassen
hätte verletzt worden sein können.
5.
5.1
5.1.1
Für die Beurteilung
der Strafbarkeit des Beschuldigten ist entscheidend, ob er zum Anhalten
verpflichtet war oder weiterfahren und die Privatkläger gefährden sowie
Amtshandlungen der anwesenden Polizisten hindern durfte.
Hierbei ist wiederum von
zentraler Bedeutung, ob F.______ und die Privatkläger ihre Schusswaffen
rechtmässig einsetzten (siehe auch oben E. II Ziff. 2 und 3).
Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Widerstand gegen eine Amtshandlung nur gerechtfertigt
sein kann, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b;
Urteil BGer 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.4).
5.1.2
Nach Art. 27 Abs. 1
SVG sind die Weisungen der Polizei zu befolgen. Zudem müssen sich
beschuldigte resp. tatverdächtige Personen nach Art. 113 Abs. 1 StPO den
gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen, also auch einer
polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 StPO.
Der Beschuldigte war somit zum
Anhalten verpflichtet, als F.______ ihn dazu aufforderte. F.______ wusste
damals, dass die Fahrzeuginsassen eines Einbruchsdiebstahls dringend
verdächtigt wurden. Der Beschuldigte missachtete die Aufforderung von F.______,
raste an F.______ vorbei und beschleunigte noch (siehe oben E. II
Ziff. 4.1, 4.4.1 und 4.5.2). Es bestanden daher für F.______ objektive
Anzeichen, dass der Beschuldigte auch bei den Privatklägern und H.______, die
etwas weiter unten standen, nicht anhalten und sie dabei an Leib und Leben
gefährden wird, um einer Verhaftung zu entgehen.
Folglich waren die Privatkläger
und H.______ mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht i.S.v. Art.
29.
Abs. 1 Bst. a PolG, wobei der Beschuldigte für sie eine unmittelbar drohende
Gefahr für Leib und Leben i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG
darstellte.
Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eignet sich ein Schuss
dazu, einen Autoreifen zu beschädigen, sodass die Luft austritt, wie vorliegend
geschehen (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5). Ein platter Reifen ist wiederum
geeignet, ein (schnelles) Weiterfahren zu erschweren; der Beschuldigte
deutete selbst an, er sei wegen des beschädigten Reifen weniger schnell
gefahren (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). Im Übrigen eignet sich eine
polizeiliche Schussabgabe allgemein als (letzte) Warnung an einen
Rechtsbrecher, dass schwere Konsequenzen drohen, wenn er sich nicht sofort
rechtmässig verhält.
Entsprechend war eine
Schussabgabe auf einen Reifen des Fahrzeugs des Beschuldigten dazu geeignet,
die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Schutzes der anderen
Polizisten und der Verhaftung der Fahrzeuginsassen (möglicherweise) zu
erreichen.
Namentlich ein (vorausgehender)
Warnruf oder (alleiniger) Warnschuss (in die Luft) war zur Erreichung dieser
Ziele nicht geeignet; die vom rasenden Auto ausgehende Gefahr erforderte ein
sofortiges effektives Handeln.
Somit stand ein milderes Mittel
als das direkte Schiessen auf einen Autoreifen nicht zur Verfügung, wie
F.______ zu Recht angab (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1).
Vom Beschuldigten ging eine
Gefahr für Leib und Leben von mehreren Polizisten resp. ein drohender Angriff
auf sie aus, wobei er, wie F.______ wusste, aus einem egoistischen Motiv
handelte, weil er sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG der
Verhaftung entziehen wollte. Es lag ein dringender Tatverdacht auf ein durch
die Fahrzeuginsassen gemeinsam begangenes Verbrechen vor, das mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (vgl. Art.
139.
Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB).
Hinzu kommt, dass F.______ nahe
beim Auto stand und nicht in Kauf nahm, einen Fahrzeuginsassen zu treffen,
weil F.______ sich aufgrund seiner Position und der Distanz zum Fahrzeug objektiv
nachvollziehbar sicher war, dass er den Pneu trifft (siehe oben E. II
Ziff. 4.5.2). Mithin war das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen
wird, angemessen begrenzt.
Vor diesem Hintergrund war es dem
Beschuldigten und den anderen Fahrzeuginsassen zumutbar, dass F.______ auf
das Auto schoss, um einen Reifen zu treffen. Dabei erstreckte sich die
Zumutbarkeit des Schusswaffeneinsatzes auch auf die (eher unwahrscheinliche)
Möglichkeit, dass F.______ (trotz kurzer Distanz zum Zielobjekt) ungewollt
einen der Fahrzeuginsassen trifft (siehe allgemein oben E. II
Ziff. 3.4).
Folglich war der
Schusswaffeneinsatz von F.______ sowohl gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a
PolG als auch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG und eventuell
zudem gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PolG (falls beim
betreffenden [Einbruchs-]Diebstahl von einem schweren Verbrechen ausgegangen
wird) gerechtfertigt. Dies gilt auch, falls F.______ dabei – eben ungewollt –
(die Heckscheibe und in der Folge) E.______ am Kopf getroffen haben sollte.
Der Beschuldigte nahm nach
eigener Aussage wahr, dass F.______ geschossen hat.
In der Folge war dem
Beschuldigten zweifellos klar, dass die Lage ernst ist (siehe oben E. II
Ziff. 4.5.1); er war sich somit bewusst, weiterhin verpflichtet zu sein,
sofort anzuhalten und den polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Die für
den Beschuldigten erkennbar rechtmässige (und keinesfalls offensichtlich
rechtswidrige) Schussabgabe durch F.______ begründete für den Beschuldigten
aufgrund dessen Duldungspflicht keine Notstandslage (siehe allgemein oben E.
II Ziff. 3.2 und 5.1.1).
5.1.3
Die Privatkläger
hörten einen Schuss, ohne gesehen zu haben, was passiert war. Kurz darauf
raste der Beschuldigte ohne langsamer zu werden auf sie zu, wobei hinter
ihnen resp. den Polizeifahrzeugen noch H.______ stand. Die Privatkläger
wussten damals, dass die Fahrzeuginsassen eines Einbruchsdiebstahls dringend
verdächtigt wurden (siehe oben E. II Ziff. 4.1, 4.5.1 und 4.5.2).
Somit bestanden für die Privatkläger
objektive Anzeichen dafür, dass aus dem Fahrzeug heraus auf F.______
geschossen worden sein könnte oder dass F.______ geschossen haben könnte,
weil vom Fahrverhalten eine Gefahr ausgeht. In jedem Fall lagen objektive
Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte weder anhalten noch langsamer
werden wird, weil er einer Verhaftung entgehen will, und die Privatkläger
sowie H.______ daher an Leib und Leben gefährdet sind.
Schüsse in den Bereich der
Motorhaube sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge dazu geeignet, den Motor zu beschädigen und dadurch eine
Weiterfahrt zu erschweren oder zu verhindern. Hinzu kommt auch hier eine
Warnwirkung der Schüsse.
Eine Schussabgabe in den Bereich
der Motorhaube eignete sich also dazu, die im öffentlichen Interesse
liegenden Ziele des Schutzes der Privatkläger und von H.______ sowie der
Verhaftung der Fahrzeuginsassen (möglicherweise) zu erreichen.
Ein milderes Mittel ist
vorliegend nicht ersichtlich, wie B.______ zu Recht äusserte (siehe oben E.
II Ziff. 4.4.2), zumal die Gefährdung insbesondere der Privatkläger durch den
Beschuldigten akut war.
Vom Beschuldigten ging durch sein
Fahrverhalten eine Gefahr für Leib und Leben von mehreren Polizisten i.S.v.
Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG resp. ein Angriff auf die Privatkläger und
ein (eventuell) drohender Angriff auf H.______ i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. a
PolG aus. Zudem war es nach dem Kenntnisstand der Privatkläger möglich, dass
ein Fahrzeuginsasse eine Schusswaffe hat, welche er gegen F.______ eingesetzt
haben könnte und mit der er nun auf die Privatkläger schiessen könnte. Der
Beschuldigte war zum sofortigen Anhalten resp. Verlangsamen verpflichtet, was
er wusste, umso mehr nach der Schussabgabe durch F.______ (siehe oben E. II Ziff. 5.1.2).
Entsprechend war für den Beschuldigten erkennbar, dass die Privatkläger, auf
welche er zuraste, ebenfalls auf ihn schiessen könnten aufgrund seines
rechtswidrigen, sie gefährdenden Verhaltens. Daran ändert nichts, wenn der
Beschuldigte, wie er aussagte, (trotzdem) nie gedacht habe, dass die
Polizisten schiessen werden (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Der Beschuldigte
hätte anhalten resp. verlangsamen müssen, auch um den Privatklägern zu
signalisieren, dass von ihm und den anderen Fahrzeuginsassen keine Gefahr
mehr ausgeht. Dies tat der Beschuldigte bewusst und aus egoistischem Motiv
nicht, nämlich um sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG der
Verhaftung zu entziehen, weil er und die anderen Fahrzeuginsassen
(mutmasslich) gemeinsam einen (Einbruchs-)Diebstahl begangen hatten resp.
eines solchen Verbrechens dringend verdächtigt wurden, was B.______ wusste.
Ausserdem nahm B.______ nicht in
Kauf, einen Fahrzeuginsassen zu treffen, weil er namentlich aufgrund der
relativ kurzen Distanzen objektiv nachvollziehbar damit rechnete, sein
anvisiertes Ziel im Bereich der Motorhaube zu treffen (siehe oben E. II
Ziff. 4.5.2). Das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen wird, war somit
angemessen begrenzt.
Es war dem Beschuldigten und den
anderen Fahrzeuginsassen daher zumutbar, dass B.______ viermal in den Bereich
der Motorhaube schoss.
Diese vier Schüsse von B.______
waren folglich sowohl gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a PolG als auch
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG gerechtfertigt.
Zudem liessen sie sich auch auf
Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PolG stützen, da der Beschuldigte sich der
Festnahme entziehen wollte und zumindest ein dringender Verdacht auf eine von
ihm gegenüber den Privatklägern gerade begangene resp. noch andauernde
(mehrfache) Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB bestand.
Solche Straftaten sind
Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft werden. Da sie sich zudem gegen die physische Integrität richten,
handelt es sich um Anlasstaten für eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB
und damit an sich um schwere Verbrechen i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
PolG.
Da die vier Schüsse von B.______
in den Bereich der Motorhaube also für den Beschuldigten erkennbar
rechtmässig (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrig) erfolgten, änderten
sie nichts daran, dass der Beschuldigte weiterhin verpflichtet war, niemanden
zu gefährden resp. das Fahrzeug zu verlangsamen und sobald als möglich
anzuhalten. Mithin bestand aufgrund der Duldungspflicht des Beschuldigten
auch während und nach den Schussabgaben von B.______ in den Frontbereich
keine Notwehr- oder Notstandslage (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.2 und
5.1.1).
5.1.4
Der Beschuldigte
verlangsamte auch nach den vier Schüssen von B.______ in den Frontbereich
nicht, sondern raste, von oben her gesehen auf der linken Seite, weiter
talwärts (siehe oben E. II Ziff. 4.1 und 4.5.1).
Als A.______ seitlich aus
nächster Nähe auf das vorbeifahrende Fahrzeug schoss, bestand wohl höchstens
eine kleine Gefahr, dass er von diesem Auto noch erfasst werden konnte,
allenfalls wenn während der Fahrt eine Türe geöffnet worden wäre. Damals
scheint das Fahrzeug zudem bereits an B.______ vorbei gewesen zu sein (siehe
oben E. II Ziff. 4.4.7 f.), wobei sich dieser Vorgang allerdings in
Sekundenbruchteilen abspielte und daher fraglich ist, ob A.______ sich dessen
bewusst war.
Jedenfalls waren für A.______
objektive Anzeichen für folgende Umstände vorhanden (siehe auch oben E. II
Ziff. 4.5.2 und 5.1.3): Der Fahrer wird weiterrasen, auch durch das Dorf
Näfels, das wenige Meter bergabwärts beginnt, um sich und die anderen
Fahrzeuginsassen der Verhaftung nach einem (mutmasslich) begangenen
Einbruchsdiebstahl und der gerade erfolgten Gefährdung der Privatkläger zu
entziehen. Hierdurch besteht eine Gefahr für Leib und Leben von H.______, der
sich irgendwo nicht weit entfernt hinter A.______ befindet, und Dritte,
namentlich allfällige Fahrzeuge, die sich (korrekt auf der rechten Seite)
bergwärts fahrend nähern könnten. Auf ein solches Fahrzeug würde der
Beschuldigte direkt zufahren, weil er eben von oben her gesehen auf der
linken Seite fuhr. Zudem sind allfällige Personen, auch Kinder, in Gefahr,
die der Beschuldigte dann im Dorf Näfels antreffen könnte. Hinzu kommt, dass
ein Fahrzeuginsasse eine Schusswaffe mit sich führen könnte und, wie er es
bei F.______ getan haben könnte, zur Fluchtsicherung insbesondere gegen ihn
(A.______) aber auch gegen andere Personen einsetzen könnte.
Ein Schuss aus nächster Nähe in
die Motorhaube oder das Armaturenbrett auf der Fahrerseite ist, insbesondere
auch als eindringliche Warnung an den Fahrer, geeignet, die Weiterfahrt, zum
Zweck der Gefahrenabwehr und Verhaftung der Fahrzeuginsassen,
(möglicherweise) zu verhindern.
Ein milderes Mittel zur
Erreichung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Ziele ist vorliegend
nicht ersichtlich, wie A.______ zu Recht sagte (siehe oben E. II Ziff.
4.4.3), zumal das Fahrzeug dabei war, mit unverminderter Geschwindigkeit an
ihm vorbeizufahren, wobei der Fahrer offensichtlich die Strassenblockade
missachten wollte.
Der Beschuldigte gefährdete durch
sein rücksichtsloses Fahrverhalten H.______ und allfällige weitere Personen,
die bergwärts fahren oder dem Beschuldigten im Dorf Näfels begegnen könnten.
Insoweit lag eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben i.S.v. Art.
29.
Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG vor. Ausserdem ergab sich aus dem Kenntnisstand
von A.______ die Möglichkeit, dass ein Fahrzeuginsasse auf F.______
geschossen haben könnte und namentlich auch auf ihn schiessen könnte. Der
Beschuldigte raste pflichtwidrig und aus egoistischem Motiv weiter ohne zu
verlangsamen, um sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 PolG der
Verhaftung aufgrund des (mutmasslich) mit den anderen Fahrzeuginsassen
begangenen Einbruchsdiebstahls und der gerade erfolgten Gefährdung der
Privatkläger zu entziehen, was A.______ wusste (siehe auch oben E. II Ziff.
5.1.3).
Zudem ist davon auszugehen, dass
A.______ die Verletzung eines Fahrzeuginsassen nicht in Kauf nahm, weil
A.______ sich objektiv nachvollziehbar sicher war, den Bereich zwischen
linkem Vorderrad und Beginn der Fahrertüre als angezieltes Ziel aus sehr
kurzer Distanz zu treffen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2). Entsprechend war
das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen wird, angemessen begrenzt.
Vor diesem Hintergrund war der
von A.______ abgefeuerte Schuss den Fahrzeuginsassen zumutbar, wobei auch die
Möglichkeit erfasst war, dass dabei ungewollt ein Fahrzeuginsasse getroffen
wird.
Der Schusswaffeneinsatz von
A.______ war somit sowohl gestützt auf Ziff. 1 als auch auf Ziff. 2 von Art.
29.
Abs. 1 Bst. b PolG gerechtfertigt.
Folglich war der Beschuldigte
auch nach der für ihn erkennbar rechtmässigen (und keinesfalls offensichtlich
rechtswidrigen) Schussabgabe durch A.______ weiterhin verpflichtet, das
Fahrzeug zu verlangsamen und sobald als möglich anzuhalten, um die von ihm
ausgehende Gefahr abzuwenden und den polizeilichen Anordnungen Folge zu
leisten. Aufgrund seiner Duldungspflicht bestand für den Beschuldigten auch
nach der Schussabgabe von A.______ keine Notstandslage (siehe allgemein oben
E. II Ziff. 3.2 und 5.1.1).
5.1.5
B.______ schoss auf
das Heck des Fahrzeugs, als dieses an ihm und wohl auch an A.______ (nach
dessen Schussabgabe) vorbeigefahren war und von oben gesehen auf der linken
Seite weiter talwärts raste (siehe oben E. II Ziff. 4.4.8 und 4.5).
Damals bestanden für B.______
objektive Anzeichen für die folgenden Umstände (siehe oben E. II Ziff. 5.1.3
f.):
Um sich und die anderen
Fahrzeuginsassen der Verhaftung nach einem (mutmasslich) begangenen
Einbruchsdiebstahl und der gerade erfolgten Gefährdung der Privatkläger zu
entziehen, wird der Fahrer weiterrasen, durch das wenige Meter bergabwärts
gelegene Dorf Näfels. Hierdurch gefährdet der Beschuldigte Leib und Leben von
H.______, der sich etwas weiter unten befand, und von Dritten, die der
Beschuldigte weiter talwärts resp. im Dorf Näfels antreffen könnte. Ausserdem
könnte ein Fahrzeuginsasse eine Schusswaffe mit sich führen und zur
Fluchtsicherung gegen Personen einsetzen, wie er es bei F.______ getan haben
könnte.
Tiefe Schüsse auf das Heck resp.
die hinteren Reifen eines sich entfernenden Fahrzeugs eignen sich, auch als
eindringliche Warnung an den Fahrer, dazu, die Weiter-fahrt, zwecks
Gefahrenabwehr und Verhaftung der Fahrzeuginsassen, (möglicherweise) zu
verhindern.
Ein milderes Mittel zur
Erreichung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Ziele ist vorliegend
nicht ersichtlich, zumal sich das Fahrzeug schnell entfernte.
Durch sein rücksichtsloses
Fahrverhalten schuf der Beschuldigte eine unmittelbar drohende Gefahr i.S.v.
Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG für Leib und Leben von H.______ und
allfälligen weiteren Personen. Der Beschuldigte tat dies aus egoistischem
Motiv, um sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 PolG der Verhaftung
zu entziehen, nachdem er (mutmasslich) mit den anderen Fahrzeuginsassen einen
Einbruchsdiebstahl begangen und danach die Privatkläger gefährdet hatte, was
B.______ wusste. Nach damaligem Kenntnisstand von B.______ war es zudem
möglich, dass ein Fahrzeuginsasse zur Fluchtsicherung auf Personen schiessen
könnte.
B.______ nahm bei der
Schussabgabe nicht in Kauf, einen Fahrzeuginsassen zu treffen. Aufgrund der
relativ kurzen Distanzen und weil er bei den kurz zuvor abgegebenen vier
Schüssen in den Bereich der Motorhaube sein anvisiertes Ziel immer getroffen
hatte, rechnete B.______ vielmehr objektiv nachvollziehbar damit, dass er
auch den tief gelegenen Bereich des Fahrzeughecks treffen wird, auf den er
zielte (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2). Das Risiko, dass ein
Fahrzeuginsasse getroffen wird, war entsprechend angemessen begrenzt.
Daher war es den Fahrzeuginsassen
zumutbar, dass B.______ auf das Auto schoss, um es wieder tief, diesmal am
Heck resp. an den hinteren Reifen zu treffen. Die Zumutbarkeit des
Schusswaffeneinsatzes erstreckte sich auch auf die Möglichkeit, dass B.______
(trotz vorheriger Zielsicherheit) ungewollt einen der Fahrzeuginsassen trifft
(siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.4).
Folglich waren die Schüsse von
B.______ in Richtung des Fahrzeughecks sowohl gestützt auf Ziff. 1 als auch
auf Ziff. 2 von Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG gerechtfertigt (siehe allgemein
oben E. II Ziff. 3.3). Dies gilt auch dann, wenn B.______ dabei – eben
ungewollt – (die Heckscheibe und in der Folge) E.______ am Kopf getroffen
haben sollte.
Somit war der Beschuldigte auch
nach den für ihn erkennbar rechtmässigen (und keinesfalls offensichtlich
rechtswidrigen) Schüssen von B.______ in Richtung des Fahrzeughecks weiterhin
zum Anhalten verpflichtet. Es bestand für den Beschuldigten aufgrund seiner
Duldungspflicht auch während und nach den Schussabgaben von B.______ in den
Bereich des Fahrzeughecks keine Notstandslage (siehe allgemein oben E. II
Ziff. 3.2 und 5.1.1).
Daran würde sich im Übrigen auch
nichts ändern, falls B.______ unbewusst, automatisch resp. aus Reflex
weitergeschossen haben sollte (siehe hierzu allgemein oben E. II Ziff.
4.4.9), weil das Auto nicht verlangsamte und anhielt.
5.2
5.2.1
Nach Art. 129 StGB
macht sich der Gefährdung des Lebens strafbar, wer einen Menschen in
skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
In objektiver Hinsicht erfordert
Art. 129 StGB den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine
solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe
Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt nicht voraus, dass die
Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens.
Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Art. 129
StGB setzt weiter ein skrupelloses Handeln voraus. Skrupellos ist ein in
schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten
(zum Ganzen Urteil BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2 m.H.).
Erfasst werden Täter, die
jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lassen und durch
ausgefallenes, mutwilliges Handeln Leben gefährden. Es geht um Situationen,
in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch
kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann. Nach der Botschaft des
Bundesrats handelt es sich um einen typischen Fall einer in skrupelloser
Weise erfolgten Lebensgefährdung (i.S.v. Art. 129 StGB), wenn «mit
unverminderter Geschwindigkeit auf Menschen zu[ge]fahren [wird] (z.B. auf
Polizisten, die eine Strasse sperren)» (zum Ganzen Botschaft über die
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare
Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie]
vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1037).
Der subjektive Tatbestand von
Art. 129 StGB setzt Vorsatz voraus (Art. 12 Abs. 1 StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2
erster Satz StGB).
Vorsätzlich handelt bereits, wer
die Verwirklichung der Tat i.S. eines Eventualvorsatzes für möglich hält und
in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB).
Bezüglich der unmittelbaren
Lebensgefahr verlangt Art. 129 StGB direkten Vorsatz resp. sicheres Wissen;
Eventualvorsatz genügt nicht (vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.4; BGE 133 IV 1 E. 5.1;
Urteil BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2).
Bei der Gefährdung des Lebens
i.S.v. Art. 129 StGB vertraut der Täter darauf, der Tod des Opfers werde
nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne
durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet
werden (Urteil BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3).
5.2.2
Der Beschuldigte
raste (mit ca. 35 bis 40 km/h) auf die Privatkläger zu, ohne zu verlangsamen.
Hierdurch schuf der Beschuldigte die nahe Möglichkeit des Todes der
Privatkläger, was der Beschuldigte wusste (resp. i.S. eines sicheren Wissens
erkannte) und aus egoistischem Motiv wollte, um die Privatkläger
abzuschrecken und dadurch einer Verhaftung nach dem begangenen
Einbruchsdiebstahl zu entgehen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1).
Da der Beschuldigte somit die
Privatkläger in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr brachte, hat
er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt.
Es liegt kein
Rechtfertigungsgrund vor. Der Beschuldigte war nach dem gerechtfertigten
Schusswaffeneinsatz durch F.______ weiterhin zum Anhalten verpflichtet.
Dasselbe gilt betreffend die Schüsse von B.______ in den Bereich der
Motorhaube, bevor der Beschuldigte an den Privatklägern vorbei war (siehe
oben E. II Ziff. 5.1.2 f.).
Die Schussabgabe von F.______
erfolgte, nachdem der Beschuldigte in wissentlicher und willentlicher
Missachtung der Aufforderung von F.______ nicht anhielt, sondern an F.______
vorbeiraste und noch beschleunigte. Vor diesem Hintergrund war der
Schusswaffeneinsatz durch F.______ für den Beschuldigten erkennbar
gerechtfertigt (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrig). Der
Beschuldigte machte auch nie geltend, dass er bei den Privatklägern nicht
angehalten habe, um vor (einem rechtswidrigen Angriff durch) F.______ zu
flüchten. Vielmehr sagte der Beschuldigte (wenn auch an sich wahrheitswidrig)
aus, dass er bei den Privatklägern angehalten hätte, wenn diese nicht auf ihn
geschossen hätten (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Entsprechend ist
auszuschliessen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf den
Schusswaffeneinsatz durch F.______ einem Sachverhaltsirrtum unterlag und
daher von einer Notstandssituation ausging. Der Beschuldigte raste somit
einzig aus dem Grund auf die Privatkläger zu, dass er sie abschrecken und
dadurch einer Verhaftung entgehen wollte.
B.______ schoss erst nachdem und
weil der Beschuldigte wissentlich und willentlich auf die Privatkläger
zuraste und sie an Leib und Leben gefährdete. Somit waren auch die Schüsse
von B.______ in den Bereich der Motorhaube für den Beschuldigten erkennbar
gerechtfertigt (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrig). Es ist daher
auch auszuschliessen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf den
Schusswaffeneinsatz durch B.______ einem Sachverhaltsirrtum unterlag und
daher im Verhältnis zu B.______ von einer Notwehrsituation und im Verhältnis
zu A.______ von einer Notstandssituation ausging. Vielmehr gefährdete der
Beschuldigte die Privatkläger weiterhin wissentlich und willentlich
rechtswidrig, als und soweit der Beschuldigte während und nach den Schüssen
von B.______ weiterhin auf sie zuraste.
Schuldausschlussgründe sind nicht
ersichtlich.
Weil der Beschuldigte weder eine
Verletzung noch den Tod eines Polizisten in Kauf nahm (siehe oben E. II Ziff.
4.5.1), sondern darauf vertraute, dass die Gefahr abgewendet werden kann,
fällt eine Strafbarkeit wegen eines (versuchten) Körperverletzungs- oder
Tötungsdelikts ausser Betracht.
Folglich ist der Beschuldigte
wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB schuldig zu sprechen, wobei
eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, weil zwei Personen als selbstständige
Tatobjekte entsprechend gefährdet wurden (vgl. BGE 124 IV 145).
5.3
5.3.1
Nach Art. 285 Ziff.
1.
StGB macht sich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten
durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während
einer Amtshandlung tätlich angreift.
Die Tatbestandsvariante des tätlichen
Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression.
Ein vollendeter tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt
keine körperliche Auswirkung voraus, liegt mithin auch dann vor, wenn der
Beamte ausweicht (vgl. z.B. Urteile BGer 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2
m.H. und 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2 m.H.).
Der subjektive Tatbestand von
Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt
(vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
5.3.2
Der Beschuldigte
raste (mit ca. 35 bis 40 km/h) auf die Privatkläger zu, während sie ihn im
Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit als Polizisten anhalten wollten (siehe oben
E. II Ziff. 4.5.1). Hierdurch ging vom Beschuldigten während einer
Amtshandlung von zwei Beamten eine unmittelbare, auf deren Körper zielende
Aggression aus.
Diesen tätlichen Angriff auf die
Privatkläger während einer Amtshandlung führte der Beschuldigte wissentlich
und willentlich aus, um sich einer Anhaltung und Verhaftung zu entziehen (siehe
oben E. II Ziff. 4.5.1).
Somit hat der Beschuldigte den
objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt.
Hierbei konnte sich der
Beschuldigte auf keinen Rechtfertigungsgrund stützen, was er wusste (siehe
analog oben E. II Ziff. 5.2.2).
Es sind keine
Schuldausschlussgründe ersichtlich.
Zwischen Art. 129 StGB und Art.
285.
Ziff. 1 StGB besteht echte Konkurrenz, da durch diese Strafbestimmungen
(teilweise) verschiedene Rechtsgüter geschützt werden, einerseits Leib und
Leben resp. die physische Integrität durch Art. 129 StGB und (nachrangig
durch) Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. Urteil BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember
2018.
E. 3.2), andererseits (zusätzlich resp. primär) die staatliche Autorität
und das Funktionieren von staatlichen Organen durch Art. 285 Ziff. 1 StGB
(zum Ganzen Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung
des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018,
BBl 2018 2827, 2887).
Der Beschuldigte ist folglich
(auch im vorliegenden Zusammenhang) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Als Tatobjekt ist die durch den
Angriff des Beschuldigten beeinträchtigte staatliche Autorität und das
Funktionieren von staatlichen Organen an sich anzusehen. Insoweit handelt es
sich bei den beiden betroffenen Polizisten nicht um selbstständige Tatobjekte
und liegt keine mehrfache Tatbegehung vor.
5.4
Nach Art. 286 StGB
(i.V.m. Art. 12 StGB) macht sich wegen Hinderung einer Amtshandlung strafbar,
wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten (vorsätzlich)
an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.
Die Straflosigkeit der
Selbstbegünstigung ändert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts
daran, dass es nach Art. 286 StGB strafbar ist, sich durch Flucht vor einer
konkreten Amtshandlung zu entziehen, die bereits im Gange ist oder erkennbar
bevorsteht resp. angekündigt wurde (vgl. BGE 133 IV 97 E. 6; Urteil BGer
6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1 f.; Urteil BGer 6B_783/2018 vom 6.
März 2019 E. 2.6.1).
Wie in der Anklageschrift
vorgeworfen, fuhr der Beschuldigte schon an F.______ – also am ersten
Polizisten, den er auf der Fahrt bergabwärts antraf – pflichtwidrig vorbei
ohne anzuhalten. Hierdurch hinderte der Beschuldigte den Beamten F.______
wissentlich und willentlich an einer konkreten Anhaltung, die im Gange war,
und an damit verbundenen resp. daran anschliessenden, erkennbar
bevorstehenden weiteren Amtshandlungen (etwa Kontrolle der Personalien;
Verhaftung), die innerhalb dessen Amtsbefugnisse lagen (vgl. u.a. Art. 27
Abs. 1 SVG und Art. 215 StPO). Es liegen keine Rechtfertigungs-
oder Schuldausschlussgründe vor (siehe oben E. II Ziff. 1.2 und 5.1.2).
Somit hat der Beschuldigte den
Straftatbestand von Art. 286 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt; auf
die diesbezüglichen Ausführungen des Kantonsgerichts (act. 83 S. 31 ff.)
kann verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die betreffende erstinstanzliche
Verurteilung des Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art.
286.
StGB (zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.—) wurde weder
vom Beschuldigten noch von den Privatklägern angefochten.
Hingegen liess die
Staatsanwaltschaft in ihren Berufungsanträgen die erstinstanzliche
Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB sowie
die deswegen ausgesprochene Geldstrafe weg. Folglich scheint die
Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sich ein Schuldspruch wegen einer
Straftat nach Art. 286 StGB erübrigt, wenn der Beschuldigte bezüglich des
Vorfalls mit den Polizisten auf der Oberseestrasse wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu verurteilen ist
(nach Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft auch zugunsten
der beschuldigten Person ein Rechtsmittel ergreifen).
Eine Tat i.S.v. Art. 285 Ziff. 1
StGB des Beschuldigten ist vorliegend nur betreffend den Angriff gegenüber
den Privatklägern erstellt und überhaupt angeklagt (siehe oben E. II Ziff.
1.2
und 5.3). Der diesbezügliche Schuldspruch erfasst somit das Unrecht, das
der Beschuldigte durch die vorangegangene Hinderung einer Amtshandlung von
F.______ – ohne Angriff – bewirkte, nicht.
Daher ist der Beschuldigte auch
wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB schuldig zu
sprechen, weil er bei F.______ pflichtwidrig nicht anhielt.
Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass H.______ zwar ebenfalls an der Durchführung einer
Anhaltung und damit an einer konkreten Amtshandlung gehindert wurde, weil der
Beschuldigte – auch nach der letzten Schussabgabe –pflichtwidrig weiterfuhr
(ohne ausgeführten Angriff auf H.______). Ein solcher Tatvorwurf ist der
Anklageschrift aber zumindest nicht ausreichend klar zu entnehmen (immerhin
wird dort aber erwähnt, dass «vier Polizeifunktionäre» anwesend waren; siehe
oben E. II Ziff. 1.2). Zudem kann der erstinstanzliche Entscheid in diesem
Zusammenhang nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, weil
insoweit kein Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschuldigten ergriffen worden
ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO und Art. 404 StPO).
III.
1.
Nach Art. 391 Abs.
2.
Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der
beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere
Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht
bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Da und soweit vorliegend
die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger zum Nachteil des Beschuldigten
ein Rechtsmittel erhoben, kann der erstinstanzliche Entscheid zum Nachteil
des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO
e contrario).
2.
2.1
2.1.1
Das Gericht misst
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das
Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und
Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden.
Das Gericht kann statt auf eine
Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann
(Art. 41 Abs. 1 StGB).
2.1.2
Bei Personen, die
mehrere Straftaten verübt haben, sind zunächst die hypothetischen
Einzelstrafen für die begangenen Delikte zu ermitteln (vgl.
BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).
Soweit es sich dabei um
gleichartige Strafen handelt, gelangt das Asperationsprinzip nach Art. 49
Abs. 1 StGB zur Anwendung: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt
ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.
Als schwerste Straftat i.S.v. Art.
49.
Abs. 1 StGB gilt diejenige, deren abstrakter Strafrahmen die schwerste
Sanktion vorsieht (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
Im Rahmen der
Gesamtstrafenbildung ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander,
ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit, der
Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen
Rechnung zu tragen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und Urteil BGer
6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2).
Grundsätzlich ist der Gesamtschuldbeitrag
des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. BGE 144 IV 217
E. 3.5.4 und Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
2.1.3
Aufgrund des Beschleunigungsgebots
haben
die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand
nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen, wobei
das Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich
durchzuführen ist (Art. 5 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31
Abs. 3 BV sowie Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK).
Nach Art. 408 Abs. 2 StPO
entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten.
Hierbei handelt es sich um eine
blosse Ordnungsvorschrift. Das Nichteinhalten dieser Frist entfaltet keine
Rechtswirkung. Die Frist ist lediglich als Richtgrösse im Sinne einer
Konkretisierung des Beschleunigungsgebots zu verstehen. Die zeitlichen
Verhältnisse sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Abklärungen, die noch
durchgeführt werden müssen, können wesentlich länger dauern (vgl.
AB 2022 S 383, Berichterstatter Jositsch).
Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als
angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten
Umstände zu prüfen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind
etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die
gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der
Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person
sowie die Zumutbarkeit für diese. Soweit das Verfahren aus Gründen der
Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu
unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht
zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das
Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu
verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon,
dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können
(Urteil BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 5.1.2).
Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils ausdrücklich
festzuhalten und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil
BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Der Beschuldigte ist
im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129
StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff.
1.
StGB (Sachverhalt C) und Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286
StGB zu verurteilen (siehe oben E. II Ziff. 5).
Hinzu kommen die rechtskräftigen
erstinstanzlichen Verurteilungen wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff.
1.
StGB; mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB; mehrfachen
Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB; Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31
Abs. 1 SVG; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285
Ziff. 1 StGB (Sachverhalt E); rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115
Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG; rechtswidrigen Aufenthalts
i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG; und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (siehe oben E. I Ziff. 2 f.).
Der Beschuldigte wurde in der
Schweiz, in Frankreich und Albanien schon mehrmals gerade wegen
Vermögensdelikten (Veruntreuung; Raub; zahlreiche Diebstähle) und Widerstand
gegen Beamte («Rébellion» in Frankreich; Widerstand gegen Beamte der
Schutzpolizei in Albanien) zu Freiheitsstrafen verurteilt (vgl.
act. 2/1.1.01a, act. 2/1.1.03, act. 2/1.1.05, act. 2/1.1.06,
act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1).
Vor diesem Hintergrund erscheint
auch vorliegend (soweit überhaupt angedroht) von Anfang an (jeweils) eine
Freiheitsstrafe (als hypothetische Einzelstrafe) geboten, um den
Beschuldigten i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB davon abzuhalten, weitere
Straftaten zu begehen. Von einer Geldstrafe wäre eine noch geringere
präventive Wirkung auf den Beschuldigten zu erwarten.
Ausserdem kann eine Geldstrafe
beim Beschuldigten – einem albanischen Staatsbürger ohne Ausbildung und mit
geringem Einkommen (vgl. act. 114 S. 6), der aus der Schweiz zu verweisen ist
(siehe unten E. III Ziff. 3.2) – voraussichtlich nicht vollzogen werden.
Somit ist auch aus diesem Grund i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB soweit
möglich statt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen.
2.2.2
Gefährdung des
Lebens i.S.v. Art. 129 StGB ist ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB),
das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Es liegt eine mehrfache
Tatbegehung vor, da der Beschuldige zwei Polizisten in Lebensgefahr gebracht
hat, indem er auf einer Bergstrasse in einem Personenwagen mit unverminderter
Geschwindigkeit auf sie zuraste (siehe oben E. II Ziff. 5.2.2). Die
Privatkläger mussten innert Sekundenbruchteilen reagieren, um zu verhindern,
dass sie überfahren werden. Die Lebensgefahr war also – im wenn auch kurzen
Zeitraum, in welchem sie bestand – sehr nahe. Zudem brachten die Polizisten
sich selbst in Sicherheit, indem sie sich auf die Strassenseiten begaben,
wobei einer von ihnen sich mit einem Sprung vor einem Zusammenstoss retten musste
(siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). Der Beschuldigte wich also nicht den
Privatklägern aus, sondern sie ihm, was das Verhalten des Beschuldigten umso
verwerflicher macht.
Die objektive Tatschwere ist
somit jeweils grösser als mittelschwer.
Da der Beschuldigte die
Privatkläger aus egoistischem Motiv am Leben gefährdete, nämlich um sich der
Verhaftung zu entziehen, nachdem er einen Einbruchsdiebstahl begangen hatte,
liegt ein besonders verwerflicher Beweggrund vor. Hinzu kommt, dass der
Beschuldigte die Privatkläger trotz eindringlicher Warnung durch
Schussabgaben von F.______ und B.______ (weiter) gefährdete (siehe oben E. II
Ziff. 5.1.2 f.).
Diese Umstände wirken sich im
Rahmen der subjektiven Strafschwere jeweils straferhöhend aus. Eine
Strafminderung aufgrund des vor und bei der Tatverübung erfolgten
polizeilichen Schusswaffeneinsatzes fällt ausser Betracht. Der Beschuldigte
war verpflichtet, diese namentlich aufgrund seines skrupellosen Verhaltens
gerechtfertigten Schüsse zu dulden, als er pflichtwidrig nicht anhielt.
Insgesamt ist das Verschulden des
Beschuldigten jeweils grösser als mittelschwer, sodass im Hinblick auf die
Strafdrohung von Art. 129 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren
als tatbezogene Strafe angemessen wäre.
2.2.3
Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist ein Vergehen (vgl.
Art. 10 Abs. 3 StGB), das seit dem 1. Juli 2023 mit Freiheitsstrafe bis zu
Dispositiv
drei Jahren bestraft wird; in leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt
werden. Im Tatzeitpunkt (am 7. Mai 2022) drohte Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe. Wenn eine Geldstrafe in Frage stünde, wäre also das
frühere Recht das mildere und daher anzuwenden (vgl. Art. 2 StGB). Vorliegend
geht es aber um eine Freiheitsstrafe, womit sich eine Anwendung der früheren,
diesbezüglich gleich lautenden Strafbestimmung von Art. 285 Ziff. 1 StGB
erübrigt.
Der Beschuldigte hat sich nach
Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, weil er die Privatkläger bei einer
Amtshandlung tätlich angriff, als er mit unverminderter Geschwindigkeit auf
sie zuraste (siehe oben E. II Ziff. 5.3). Diesbezüglich kann auf die
Ausführungen zur Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB verwiesen werden
(siehe oben E. III Ziff. 2.2.2). Entsprechend liegt auch hier – betreffend
die staatliche Autorität und das Funktionieren von staatlichen Organen als
geschütztes Rechtsgut – ein Verschulden des Beschuldigten vor, das grösser
als mittelschwer ist. Im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 285 Ziff. 1
StGB wäre daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als
tatbezogene Strafe angemessen.
Ausserdem hat sich der
Beschuldigte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, indem er B.______
tätlich angriff, als dieser ihn verhaften wollte. Dabei drückte der
Beschuldigte den Polizisten zu Boden. Zudem griff der Beschuldigte in
Richtung des Waffengurtes von B.______. Der Beschuldigte liess von B.______
erst ab, als dieser den Taser gegen den Beschuldigten einsetzte (siehe oben
E. II Ziff. 4.2.4).
Folglich erscheint hier die
objektive Tatschwere als mittelschwer.
Für diese Tat ist kein anderer
Grund denkbar, als dass der Beschuldigte sich namentlich wegen des zuvor
erfolgten Einbruchsdiebstahls und Angriffs auf die Privatkläger der
Strafverfolgung entziehen wollte. Mithin wollte der Beschuldigte seine Flucht
immer noch fortführen, nachdem aufgrund seines skrupellosen Verhaltens
mehrere Polizisten auf sein Fahrzeug geschossen hatten und sein Kollege am
Kopf getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund liegt ein besonders
verwerflicher Beweggrund vor, was sich im Rahmen der subjektiven Tatschwere
straferhöhend auswirkt. Die vom Beschuldigten kurz zuvor erlebten Schüsse
führen zu keiner Strafminderung, weil der Beschuldigte namentlich aufgrund
seiner pflichtwidrigen Weiterfahrt bis zuletzt verpflichtet war, den
polizeilichen Schusswaffeneinsatz zu dulden.
Somit ist das Verschulden des
Beschuldigten hier ebenfalls grösser als mittelschwer, sodass sich im
Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 285 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe
von einem Jahr und neun Monaten als hypothetische tatbezogene Strafe ergibt.
2.2.4 Diebstahl i.S.v.
Art. 139 Ziff. 1 StGB
ist ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB),
das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Beim (Einbruchs-)Diebstahl im
Oktober 2018 entwendete der Beschuldigte ein Deliktsgut von CHF 27'940.—
(vgl. act. 83 S. 25). Dabei handelt es sich um einen grossen Vermögenswert
resp. -schaden (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, wonach ein Schaden von mindestens
CHF 10'000.— gross i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB ist).
Die objektive Tatschwere ist
daher als nicht mehr leicht anzusehen.
Betreffend die subjektive
Tatschwere sind weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände
ersichtlich.
Es liegt daher insgesamt ein
nicht mehr leichtes Verschulden vor. Im Hinblick auf die Strafdrohung von
Art. 139 Ziff. 1 StGB wäre eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun
Monaten als tatbezogene Strafe angemessen.
Beim (Einbruchs-)Diebstahl am 7.
Mai 2022 entwendete der Beschuldigte ein Deliktsgut von CHF 1'202.— (vgl.
act. 83 S. 26).
Die objektive Tatschwere ist
somit eher leicht.
Im Rahmen der subjektiven
Tatschwere sind auch hier weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände
ersichtlich.
Als hypothetische tatbezogene
Strafe resultiert im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 139 Ziff. 1 StGB
eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
2.2.5 Sachbeschädigung
i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), das
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Wenn
ein grosser Schaden von mindestens CHF 10'000.— vorliegt, gelangt Art.
144 Abs. 3 StGB zur Anwendung, wo (in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden
milderen Fassung; vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe angedroht wird.
Der Beschuldigte beging im
Oktober 2018 eine Sachbeschädigung, indem er zur Begehung eines Diebstahls
eine Balkontüre aufhebelte, wobei er einen Schaden in Höhe von ca. CHF
3'000.— verursachte (vgl. act. 83 S. 25).
Die objektive Schwere dieser Tat
i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB ist – unter Berücksichtigung des
Anwendungsbereichs des qualifizierten Tatbestandes von Art. 144 Abs. 3 StGB –
als nicht mehr leicht anzusehen.
Betreffend die subjektive
Tatschwere wirkt sich straferhöhend aus, dass die Sachbeschädigung aus
egoistischem Motiv erfolgte, nämlich um einen Diebstahl zu begehen.
Im Hinblick auf die Strafdrohung
von Art. 144 Abs. 1 StGB wäre eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als
tatbezogene Strafe angemessen.
Beim Einbruchsdiebstahl am 7. Mai
2022 wurde durch das Aufdrücken der Terrassentüre des Wintergartens sowie der
Türe des Ferienhauses ein Sachschaden von CHF 1'500.— verursacht. Die
betreffende Sachbeschädigung ist (auch) dem Beschuldigten zuzurechnen (vgl.
act. 83 S. 26). Die objektive Schwere dieser Tat erscheint als eher leicht.
Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist auch hier straferhöhend zu
berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung zur Begehung eines Diebstahls
diente.
Es resultiert im Hinblick auf die
Strafdrohung von Art. 144 Abs. 1 StGB als hypothetische tatbezogene Strafe
eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
2.2.6 Hausfriedensbruch
i.S.v. Art. 186 StGB ist ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), das mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Im Zusammenhang mit den
Einbruchsdiebstählen im Oktober 2018 und am 7. Mai 2022 machte sich der
Beschuldigte jeweils auch des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB
strafbar.
Die Tat im Oktober 2018 betraf
ein Einfamilienhaus im Kanton Aargau und erfolgte, als die Anwohner in den
Ferien waren (vgl. act. 2/8.7.01 ff.; act. 83 S. 25). Aufgrund des damit
verbundenen erheblichen Eingriffs in die Freiheit und Privatsphäre der nicht
anwesenden Anwohner ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht
anzusehen.
Demgegenüber war der Beschuldigte
am 7. Mai 2022 «nur» in ein Ferienhaus eingebrochen (siehe oben E. II Ziff.
1.1), weshalb die objektive Tatschwere hier eher leicht ist.
Im Rahmen der subjektiven
Tatschwere ist jeweils straferhöhend zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte aus egoistischem Motiv handelte, nämlich um Diebstähle zu
verüben.
Im Hinblick auf die Strafdrohung
von Art. 186 StGB resultieren daher als hypothetische tatbezogene Strafen
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr betreffend den Hausfriedensbruch im
Oktober 2018 und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten betreffend den
Hausfriedensbruch am 7. Mai 2022.
2.2.7 Rechtswidrige
Einreise und rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und
b AIG sind Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), die mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Der Beschuldigte hat sich
entsprechend strafbar gemacht, weil er in Missachtung eines Einreiseverbots
um den 17. April 2022 in die Schweiz einreiste und sich anschliessend
bis am 7. Mai 2022 in der Schweiz aufhielt (vgl. act. 83 S. 43).
Die objektive Schwere dieser
einen rechtswidrigen Einreise sowie des relativ kurzen rechtswidrigen
Aufenthalts ist jeweils als leicht anzusehen.
Bezüglich der subjektiven
Tatschwere sind weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände
ersichtlich.
Als tatbezogene Strafen wären
daher im Hinblick auf die Strafdrohung von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b
AIG eine Freiheitsstrafe von drei Tagen für die rechtswidrige Einreise und
eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen für den rechtswidrigen Aufenthalt
angemessen.
2.2.8 Betreffend die
täterbezogenen Umstände sind die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten
straferhöhend zu berücksichtigen. Die hypothetischen tatangemessenen
Freiheitsstrafen sind daher jeweils um 30 % zu erhöhen.
Die Berufungen wurden anfangs Mai
2023 erklärt, die Berufungsverhandlung fand am 29. September 2023 statt. Das
Berufungsverfahren hat daher etwas zu lange gedauert, zumal sich der
Beschuldigte seit dem 7. Mai 2022 ununterbrochen in Haft resp. seit dem 1.
September 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
Die (leichte) Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und (leicht)
strafmindernd zu berücksichtigen, indem die hypothetischen tatangemessenen
Freiheitsstrafen jeweils um 10 % zu reduzieren sind.
Es resultieren somit die
folgenden hypothetischen tat- und täterangemessenen Einzelstrafen:
Freiheitsstrafe von 43 Monaten für die Gefährdung des Lebens i.S.v.
Art. 129 StGB betreffend B.______; Freiheitsstrafe von 43 Monaten für
die Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB betreffend A.______;
Freiheitsstrafe von 25 Monaten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend den Angriff mit dem Fahrzeug
auf die Privatkläger; Freiheitsstrafe von 25 Monaten für die Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB
betreffend den Angriff auf B.______ bei der Verhaftung; Freiheitsstrafe von 25
Monaten für den Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB im Oktober 2018;
Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB
am 7. Mai 2022; Freiheitsstrafe von 14 Monaten für die Sachbeschädigung
i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB im Oktober 2018; Freiheitsstrafe von 7 Monaten
für die Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB am 7. Mai 2022;
Freiheitsstrafe von 14 Monaten für den Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186
StGB im Oktober 2018; Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Hausfriedensbruch
i.S.v. Art. 186 StGB am 7. Mai 2022; Freiheitsstrafe von 3 Tagen für die
rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG;
Freiheitsstrafe von 16 Tagen für den rechtswidrigen Aufenthalt i.S.v. Art.
115 Abs. 1 Bst. b AIG.
Da es sich jeweils um
Freiheitsstrafen handelt, gelangt das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1
StGB zur Anwendung.
Vorliegend sieht der abstrakte
Strafrahmen (auch) von Art. 129 StGB die schwerste Sanktion – fünf Jahre
Freiheitsstrafe – vor.
Folglich ist die hypothetische
tat- und täterangemessene Einzelstrafe für eine der mehrfachen Gefährdung des
Lebens i.S.v. Art. 129 StGB – Freiheitsstrafe von 43 Monaten – angemessen zu
erhöhen. Hierbei ist höchstens eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und
sechs Monaten (also von 90 Monaten) möglich, da das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf.
Die mehrfache Gefährdung des
Lebens i.S.v. Art. 129 StGB (durch eine Handlung) sowie die mehrfache Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB
(durch verschiedene Handlungen) am 7. Mai 2022 stehen in einem engen
Zusammenhang. Zum kurz zuvor erfolgten Einbruchsdiebstahl besteht ebenfalls
eine Verbindung, wobei aber verschiedene Rechtsgüter betroffen sind. Die
anlässlich des Einbruchsdiebstahls begangenen Straftaten – Diebstahl i.S.v.
Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und
Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB – stehen einerseits in einem engen
Zusammenhang, andererseits richteten sie sich gegen unterschiedliche
Rechtsgüter.
Die rechtswidrige Einreise und
der rechtswidrige Aufenthalt im Frühjahr 2022 erscheinen als relativ
eigenständige Straftaten, zumal der Beschuldigte bereits einige Tage vor dem
7. Mai 2022 in die Schweiz einreiste.
Der fast vier Jahre zuvor im
Oktober 2018 im Kanton Aargau verübte Einbruchsdiebstahl erfolgte unabhängig
von den anderen Straftaten. Die dabei verübten Straftaten – Diebstahl i.S.v.
Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und
Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB – stehen wiederum in einem engen
Zusammenhang, wenn auch unterschiedliche Rechtsgüter betroffen waren.
Nach dem Ausgeführten wäre es
angemessen, die Freiheitsstrafe von 43 Monaten aufgrund der einen Gefährdung
des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB um die nachfolgende Dauer zu erhöhen: 15
Monate aufgrund der anderen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB; 25
Monate aufgrund der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB; 11 Monate aufgrund des Diebstahls i.S.v. Art.
139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des
Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB im Rahmen des am 7. Mai 2022
begangenen Einbruchsdiebstahls; 27 Monate aufgrund des Diebstahls i.S.v.
Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB
und des Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB im Rahmen des im Oktober 2018
begangenen Einbruchsdiebstahls.
Es würde eine Freiheitsstrafe von
121 Monaten resultieren. Da höchstens 90 Monate möglich sind, erübrigt sich
eine zusätzliche Erhöhung aufgrund der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG.
Somit ist der Beschuldigte zu
einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu verurteilen.
Die vom Beschuldigten seit dem 7.
Mai 2022 erstandene Haft (vgl. act. 2/4.1.01) inklusive des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 1. September 2022 (vgl. act. 2/4.1.19 f.) ist auf die
Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).
2.3 Hinderung einer
Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu
30 Tagessätzen bestraft.
Der Beschuldigte hat sich wegen
Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB strafbar gemacht, weil er
bei F.______ pflichtwidrig nicht anhielt (siehe oben E. II Ziff. 5.4).
Die objektive Tatschwere
erscheint als leicht.
Im Rahmen der subjektiven
Tatschwere wirkt sich das egoistische Motiv des Beschuldigten, nach dem
Einbruchsdiebstahl der Verhaftung zu entgehen, straferhöhend aus.
Im Hinblick auf die Strafdrohung
von Art. 286 StGB wäre eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als tatbezogene
Strafe angemessen.
Nach Berücksichtigung der
täterbezogenen Umstände – Erhöhung um 30 % aufgrund der Vorstrafen; Reduktion
um 10 % aufgrund der langen Verfahrensdauer (siehe oben E. III Ziff. 2.2.8) –
resultiert eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen.
Aufgrund des geringen Einkommens
des Beschuldigten (vgl. act. 114 S. 6) ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.—
festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB), zumal die entsprechende
erstinstanzliche Verurteilung vom Beschuldigten nicht angefochtenen wurde.
Vom Beschuldigten geht eine
erhebliche Rückfallgefahr aus (siehe unten E. III Ziff. 3.2). Ausserdem
wurde er in Albanien innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu
beurteilenden Taten zu mehreren Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten
verurteilt (vgl. act. 2/1.1.05 und act. 2/1.1.07-1).
Daher ist die Geldstrafe
unbedingt auszusprechen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB).
2.4 Die erstinstanzliche Verurteilung
zu einer Busse von CHF 600.— wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31
Abs. 1 SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff.
1 BetmG ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für
die dabei festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen
der Busse auf 6 Tage (siehe oben E. I Ziff. 3).
2.5 Im Ergebnis ist der
Beschuldigte (zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung zu einer Busse von
CHF 600.—) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und
einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen in Höhe von je CHF 30.—
zu verurteilen.
3.
3.1 Das Gericht verweist
den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten
strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für
5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.
Die Dauer der Landesverweisung
richtet sich nach dem Verschulden des Täters und der von ihm ausgehenden Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit. Sie muss verhältnismässig sein, wobei dem
Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteil BGer 6B_445/2021 vom 6.
September 2021 E. 2 m.H.).
Ausnahmsweise kann das Gericht
von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den
Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 3 StGB).
Diese Härtefallklausel dient der
Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden
(vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).
Die Ausschreibung
der
Landesverweisung eines Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 2 Bst. f
N-SIS-Verordnung) im Schengener Informationssystem (SIS) setzt voraus, dass
ein Schuldspruch wegen einer Straftat erfolgte, die im Höchstmass mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Zudem muss von der
betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgehen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind aber keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist, dass das «individuelle
Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt». Wird bei der Legalprognose eine konkrete
Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen, steht dies
einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl.
BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGE 149 IV 361 E. 1.2.2; Urteil BGer
6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3).
Die Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Satz 2
N-SIS-Verordnung).
3.2 Der Beschuldigte ist
Staatsangehöriger von Albanien; Albanien ist kein EU- oder Schengen-Staat.
Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB
wird ein ausländischer Täter, der eine Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129
StGB begangen hat, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen.
Dasselbe gilt nach Art. 66a Abs.
1 Bst. d StGB für einen ausländischen Täter, der einen Diebstahl i.S.v. Art.
139 StGB i.V.m. Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB verübt hat.
Ein Härtefall i.S.v. Art. 66a
Abs. 2 StGB wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich; es besteht keine persönliche Bindung des Beschuldigten zur
Schweiz (vgl. auch act. 2/4.1.03 S. 3 f.).
Der Beschuldigte hat mehrere
Katalogtaten (mehrfache Begehung einer Tat nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB
und mehrfache Begehung von Taten nach Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB),
mehrere Verbrechen und mehrere Vergehen begangen.
Im Zusammenhang mit der
mehrfachen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB liegt ein
Verschulden vor, das grösser als mittelschwer ist. Beim einen
(Einbruchs-)Diebstahl ist das Verschulden nicht mehr leicht. Zudem weist der
Beschuldigte zahlreiche (schwerwiegende) Vorstrafen, namentlich
Freiheitsstrafen gerade wegen Vermögensdelikten und Widerstand gegen Beamte
auf (siehe oben E. III Ziff. 2.2).
Die Schwere der vorliegenden
Straftaten, das Verschulden des Beschuldigten und dessen Vorstrafen lassen
darauf schliessen, dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr weiterer
(auch) schwerer Straftaten insbesondere gegen das Vermögen, aber auch gegen
die körperliche Unversehrtheit namentlich von Beamten ausgeht.
Es besteht daher ein
überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Beschuldigten für 15 Jahre
aus der Schweiz zu verweisen.
Aufgrund der Verurteilung wegen
Straftaten, die im Höchstmass mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
bedroht sind, sowie der vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallgefahr ist die
Landesverweisung im SIS auszuschreiben.
IV.
Der Beschuldigte beantragt im
Berufungsverfahren, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 83 S.
5), dass die Zivilforderungen (der Privatkläger) abzuweisen, eventualiter auf
den Zivilweg zu verweisen seien.
A.______ macht im vorliegenden
Strafverfahren gar keine Zivilforderung geltend (vgl. act. 2/3.4.06); er
konstituierte sich nur als Strafkläger (vgl. act. 1/2 S. 8).
B.______ hat hingegen sowohl
Strafklage als auch Zivilklage erhoben (vgl. act. 2/3.3.03 und act. 1/2
S. 8). Dementsprechend macht er im vorliegenden Strafverfahren eine
Zivilforderung geltend.
Wer nur Teile des Urteils
anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche
Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte stellte den
Antrag betreffend Zivilforderungen nicht bereits in seiner
Berufungserklärung, wo er nur Teile des erstinstanzlichen Urteils anficht
(vgl. act. 89 S. 2), sondern erst an der mündlichen Berufungsverhandlung
(vgl. act. 114 S. 3).
Da die Vorinstanz irrtümlich
davon ausging, dass auch B.______ keine Zivilforderung geltend macht,
erfolgte in dieser Sache erstinstanzlich kein (rechtskräftiger) Entscheid
(i.S.v. Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO).
Daher ist die Zivilklage von
B.______ der Klarheit halber nach Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO (mangels
hinreichender Begründung und Bezifferung) auf den Zivilweg zu verweisen, auch
wenn die Anfechtung dieses Punkts verspätet erfolgte.
V.
Nach Art. 431 Abs. 2 StPO besteht
im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer
überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen
anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
Der Beschuldigte ist zu einer
Freiheitsstrafe (von sieben Jahren und sechs Monaten) zu verurteilen, deren
Dauer die von ihm seit dem 7. Mai 2022 erstandene Haft übersteigt (siehe oben
E. III Ziff. 2.2.8).
Da somit keine überlange Haft
i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO vorliegt, ist die Genugtuungsforderung des
Beschuldigten abzuweisen.
VI.
1.
1.1 Die Verfahrenskosten
setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den
Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Auslagen sind namentlich Kosten
für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; Kosten für
Übersetzungen; Kosten für Gutachten; Kosten für die Mitwirkung anderer
Behörden; Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).
Das Honorar für die amtliche
Verteidigung beträgt CHF 180.— pro Stunde (vgl. Art. 6 des Tarifs für
die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung; GS III I/5).
Als Wegzeit wird maximal eine
halbe Stunde vergütet (vgl. Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E.
4.8).
Die Anreise per Auto wird
zusätzlich mit CHF —.70 pro Fahrkilometer entschädigt.
Wird die beschuldigte Person zu
den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).
1.2 Nach Art. 433 Abs. 1
Bst. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) hat die Privatklägerschaft
gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.
Praxisgemäss ist der
Entschädigung für angemessene Aufwendungen im Verfahren ein Stundenansatz von
CHF 220.— zu Grunde zu legen.
Die Privatklägerschaft hat ihre
Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und
zu belegen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde
auf den Antrag nicht ein (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).
Für eine (subsidiäre)
Entschädigungspflicht des Staates gegenüber Privatklägern besteht (unter
Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 436 Abs. 3 StPO) hingegen
keine gesetzliche Grundlage (vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1331).
2.
2.1
2.1.1 Die Gerichtsgebühr
für das Berufungsverfahren ist auf CHF 6'000.— festzusetzen
(vgl. Art.
6 und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
2.1.2 Rechtsanwalt
Langlotz macht für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung (vgl.
act. 90) eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 9’686.85
(inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 119 und act. 141).
Die betreffenden
Honorarrechnungen sind nicht zu beanstanden.
Zusätzlich ist der künftige
Zeitaufwand für das Studium des Berufungsentscheids und die Nachbesprechung
mit CHF 600.— zu entschädigen.
Somit ist für Rechtsanwalt
Langlotz als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung
von CHF 10’286.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.
2.1.3 Nach Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im
Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.H.).
Erwirkt eine Partei, die ein
Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können
ihr die Verfahrenskosten nach Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO auferlegt werden,
wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzungen anfielen, die durch die
Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3
Bst. b StPO).
2.1.4 Der Beschuldigte ist
– zusätzlich zu den rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen – wegen
mehrfacher Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C; betreffend
den Angriff mit dem Fahrzeug auf die Privatkläger) und Hinderung einer
Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB zu verurteilen.
Die auszusprechende
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten fällt im Vergleich zum
erstinstanzlichen Urteil (Freiheitsstrafe von 40 Monaten) deutlich höher aus.
Zudem ist eine Landesverweisung
von 15 Jahren anzuordnen; im erstinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte
hingegen «nur» für 12 Jahre aus der Schweiz verwiesen.
Ausserdem ist die
Genugtuungsforderung des Beschuldigten mangels überlanger Haft abzuweisen.
Abgesehen von der unwesentlichen,
vom Beschuldigten (verspätet und eventualiter) beantragten Änderung, dass die
Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg zu verweisen ist, unterliegt der
Beschuldigte also im Berufungsverfahren.
Folglich hat er, mit Ausnahme der
Übersetzungskosten, die Kosten des Berufungsverfahrens, namentlich die
Gerichtsgebühr von CHF 6'000.— sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung von CHF 10’286.85 zu tragen.
2.2 Der Beschuldigte ist
im Berufungsverfahren (zusätzlich) wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens
i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (und Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art.
286 StGB) zu verurteilen, wie von den Privatklägern beantragt.
Da die Privatkläger somit
obsiegen, haben sie nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1
Bst. a StPO gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren.
Bei den von den Privatklägern
geltend gemachten Anwaltskosten handelt es sich grundsätzlich um notwendige
Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO, weil das vorliegende Strafverfahren
gegen den Beschuldigten in engem Zusammenhang mit den Strafverfahren steht,
in denen die Privatkläger bezüglich des Schusswaffeneinsatzes Beschuldigte
sind.
A.______ macht betreffend das
Berufungsverfahren eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF
9'229.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 145).
Diese Forderung gründet auf einem
Stundenansatz von CHF 260.— und ist entsprechend zu kürzen (siehe oben E. VI
Ziff. 1.2). Es erscheint angemessen, die Entschädigung auf CHF 8'000.— (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
B.______ macht betreffend das
Berufungsverfahren eine Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF
7'620.— (ohne MwSt.) geltend (vgl. act. 146). Da diese Forderung auf einem
Stundenansatz von CHF 300.— beruht, ist sie ebenfalls zu kürzen. Angemessen
erscheint eine Entschädigung von CHF 5'600.— (inkl. Auslagen und MwSt.).
Der Beschuldigte ist somit
betreffend das Berufungsverfahren zu verpflichten, dem Privatkläger A.______
eine Parteientschädigung von CHF 8'000.— (inkl. Auslagen und MwSt.) und dem
Privatkläger B.______ eine Parteientschädigung von CHF 5'600.— zu bezahlen.
3.
3.1 Weil das Obergericht
als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von
der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu entscheiden (vgl. Art. 428 Abs. 3
StPO).
Zudem wurde die erstinstanzliche
Entschädigungsregelung von den Privatklägern angefochten.
3.2
3.2.1 Die erstinstanzliche
Festlegung resp. Feststellung der entstandenen Kosten resp. deren Höhe (vgl.
act. 83 S. 55 f. und S. 59 Dispositiv-Ziff. 7) wurde von niemandem
angefochten. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der hier eine Änderung
nahelegen würde.
Insbesondere entfallen demnach
von der Untersuchungsgebühr in Höhe von insgesamt CHF 9'250.—, welche
sich auf die Strafverfahren gegen den Beschuldigten, D.______ und E.______
bezieht, zwei Drittel, also (gerundet) CHF 6’166.— auf den
Beschuldigten.
3.2.2 Die beschuldigte
Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die
Untersuchungskosten, wenn sie verurteilt wird (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 1
StPO).
Wird das Verfahren eingestellt
oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Ausgenommen sind die
Verfahrenskosten, die für Übersetzungen anfielen, die durch die
Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3
Bst. b StPO).
Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken
dürfen der verurteilten Person nicht (gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO)
auferlegt werden, da sie den Kosten der Untersuchungshaft gleichzustellen
sind, welche keine Auslagen im Sinne von Art. 422 StPO sind (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.2).
3.2.3 Der Beschuldigte
wurde erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen von den Vorwürfen, nach
dem Selbstunfall die Nothilfe gegenüber E.______ i.S.v. Art. 128 StGB
unterlassen zu haben, sich i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3
SVG pflichtwidrig verhalten zu haben und Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und
Art. 55 SVG zu vereiteln versucht zu haben.
Der Beschuldigte bewirkte die
Einleitung des diesbezüglichen Strafverfahren durch sein vorangegangenes
strafbares, mithin rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten auf der
Oberseestrasse, welches zum Kopfschuss bei E.______ führte (siehe oben E.
II), sowie die begangene Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen
des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, wodurch er
den Selbstunfall verursachte (vgl. act. 83 S. 10 f. i.V.m. S. 22 und 40 f.).
Im Übrigen waren für die
Abklärung der betreffenden Vorwürfe kaum ins Gewicht fallende zusätzliche
Aufwendungen erforderlich (vgl. auch act. 2/8.2.01 ff.).
Folglich sind dem Beschuldigten
die ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren, ohne die Übersetzungskosten und die Bewachungskosten,
gesamthaft aufzuerlegen.
3.3 Der Beschuldigte ist
u.a. wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB und
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu
verurteilen. Zudem wurde er erstinstanzlich rechtskräftig wegen einer anderen
Tat nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Diese Straftaten
richteten sich gegen die Privatkläger resp. letztere nur gegen den
Privatkläger B.______.
Folglich obsiegen die
Privatkläger. Sie haben daher nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO gegenüber dem
Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren.
Die von den Privatklägern geltend
gemachten Anwaltskosten stellen grundsätzlich notwendige Aufwendungen i.S.v.
Art. 433 Abs. 1 StPO dar. Dies ergibt sich daraus, dass das vorliegende
Strafverfahren gegen den Beschuldigten in engem Zusammenhang mit den
Strafverfahren steht, in denen die Privatkläger bezüglich des
Schusswaffeneinsatzes Beschuldigte sind.
A.______ macht betreffend das
Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine
Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 6’586.05 (inkl. Auslagen
und MwSt.) geltend (vgl. act. 76). Diese Forderung basiert auf einem
Stundenansatz von CHF 280.— und ist entsprechend zu kürzen (siehe oben E. VI
Ziff. 1.2). Eine Entschädigung von CHF 5'300.— (inkl. Auslagen und MwSt.)
erscheint angemessen.
B.______ macht betreffend das
Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine
Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 8'184.— (ohne MwSt.)
geltend (vgl. act. 74). Dieser Betrag ist ebenfalls zu kürzen, weil teilweise
ein Stundenansatz von mehr als CHF 220.— zu Grunde gelegt wurde. Es erscheint
angemessen, die Entschädigung auf CHF 7'000.— (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzulegen, zumal es bei B.______ im Vergleich mit A.______ noch um eine
weitere Tat nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ging.
Somit ist der Beschuldigte
betreffend das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu
verpflichten, dem Privatkläger A.______ eine Parteientschädigung von CHF
5'300.— und dem Privatkläger B.______ eine Parteientschädigung von
CHF 7'000.— zu bezahlen.
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
Es wird festgestellt, dass
Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts des
Kantons Glarus vom 29. März 2023 (SG.2022.00102) wie folgt in Rechtskraft
erwachsen sind:
1.
C.______ ist schuldig
des mehrfachen Diebstahls
gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB;
der mehrfachen
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;
[…]
der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG;
der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit dem
Sachverhalt E;
der rechtswidrigen Einreise
gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG;
des rechtswidrigen
Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG;
der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.
C.______ wird freigesprochen
von den Vorwürfen
[…]
der Unterlassung der
Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB;
des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG;
der versuchten Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG.
3.
C.______ wird zu den
folgenden Sanktionen verurteilt:
[…]
Busse von CHF 600.—;
[…]
5.
Die Ersatzfreiheitsstrafe
für das schuldhaften Nichtbezahlen der Busse wird auf 6 Tage festgelegt.
6.
Das bei C.______
beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 7 und die SIM-Karte Lycamobile
(act. 5.2.03a Verfahrensnummer SA.2022.00379) werden C.______ auf erstes
Verlangen herausgegeben.
C.______ wird je eine Frist
von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um
die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte
Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer
Voranmeldung bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen. Werden die
herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden Sie von
der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.
2.
Im Übrigen wird das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 29. März 2023 (SG.2022.00102)
aufgehoben.
3.
C.______ ist – zusätzlich zu
den rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen – schuldig
der mehrfachen Gefährdung des
Lebens i.S.v. Art. 129 StGB;
der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C);
der Hinderung einer
Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB.
4.
C.______ wird – zusätzlich zur
rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen zu einer Busse von CHF
600.— – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten
sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen in Höhe von je
CHF 30.—.
Die von C.______ seit dem 7.
Mai 2022 erstandene Haft inklusive des vorzeitigen Strafvollzugs wird auf
die Freiheitsstrafe angerechnet.einer .
5.
C.______ wird für 15 Jahre aus
der Schweiz verwiesen.
Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
6.
Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
7.
Die Zivilklage von B.______
wird auf den Zivilweg verwiesen.
8.
Die Genugtuungsforderung von
C.______ wird abgewiesen.
9.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 6‘000.— festgesetzt.
Die Gerichtsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren (SG.2022.00102) wird auf CHF 4‘000.—
festgesetzt.
Der C.______ betreffende Teil
der Untersuchungsgebühr wird auf CHF 6’166.— festgesetzt.
Die weiteren C.______
betreffenden Verfahrenskosten betragen:
CHF
CHF
10’286.85
500.—
Kosten amtliche Verteidigung
Berufungsverfahren
Gerichtsgebühr SG.2022.00038
i.S. SA.2022.00379
(act. 4.1.06)
CHF
500.—
Gerichtsgebühr SG.2022.00064
i.S. SA.2022.00379
(act. 4.1.15)
CHF
341.—
Entschädigung Dolmetscherin
[...] (act. 17.1.01)
CHF
144.—
Entschädigung Dolmetscherin
[...] (act. 17.1.02-1)
CHF
186.35
KSGL, Abnahme Blut- und
Urinprobe C.______
(act. 17.1.03)
CHF
90.—
Entschädigung Dolmetscherin
[...] (act. 17.1.04)
CHF
96.—
IRM ZH, Asservateverwaltung
C.______
(act. 17.1.06)
CHF
14’909.40
X.______ GmbH, Bewachung
C.______
(act. 17.1.08)
CHF
60.—
Entschädigung Dolmetscherin
[...] (act. 17.1.15)
CHF
1'519.65
IRM ZH, Gutachten Blut- und
Urinprobe C.______
(act. 17.1.16)
CHF
165.—
Entschädigung Dolmetscherin
[...] (act. 17.1.20)
CHF
105.—
Entschädigung Dolmetscherin
[...] (act. 17.1.21)
CHF
195.—
Entschädigung Dolmetscherin
[...] (act. 17.1.22)
CHF
240.—
Entschädigung Dolmetscher [...]
(act. 17.1.25)
CHF
11'674.70
Kosten amtliche Verteidigung
erstinstanzliches
Gerichtsverfahren und
Vorverfahren
10.
Die Übersetzungs- resp.
Dolmetscherkosten und die Bewachungskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
Die übrigen Kosten gemäss
Dispositiv-Ziff. 9 hiervor von insgesamt CHF 40’929.55 werden C.______
vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.
Die Kosten der amtlichen
Verteidigung werden von C.______ bezogen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
11.
Rechtsanwalt lic. iur. Philipp
Langlotz wird als amtliche Verteidigung mit insgesamt CHF 21’961.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung im Umfang von CHF 11'674.70 bereits ausbezahlt wurde.
12.
C.______ wird verpflichtet,
A.______ betreffend das Berufungsverfahren, das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren und das Vorverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 13'300.— zu bezahlen.
13.
C.______ wird verpflichtet,
B.______ betreffend das Berufungsverfahren, das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren und das Vorverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt CHF 12'600.— zu bezahlen.
14.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]