OG.2023.00034
Sachentziehung
8. Dezember 2023Deutsch8 min
habe; denn wäre er es gewesen, so hätte er der Gemeinde dafür ankündigungsgemäss
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichter
MLaw Mario Marti , Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 8. Dezember 2023
Verfahren
OG.2023.00034
A.______ Beschuldigter
und
Berufungskläger
vertreten
durch lic. iur.
Fred
Hofer,
Rechtsanwalt
gegen
1. Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch MLaw
Simon
Walser,
Staatsanwalt
2. Gemeinde
Glarus Nord Privatklägerin
und
Berufungsbeklagte
Gegenstand
Sachentziehung
Anträge des Beschuldigten und
Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 25. Mai 2023
[act. 35] sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8.
Dezember 2023 [act. 49 S. 2 oben]):
1.
Freispruch
des Beschuldigten von Schuld und Strafe;
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
____________________
in
Erwägung gezogen:
1.
Die II. Kammer des hiesigen
Kantonsgerichts erkannte in erster Instanz den Beschuldigten A.______ als
schuldig der Begehung einer Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und
verurteilte ihn zu einer auf drei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe
von 12 Tagessätzen zu je CHF 590.— und einer (Verbindungs)Busse
von CHF 1'770.—, welche bei schuldhafter
Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umgewandelt
würde. Ausgangsgemäss wurden die Untersuchungs- und Gerichtskosten dem Beschuldigten
auferlegt. Das Kantonsgericht verwies sodann die Privatklägerin (Gemeinde
Glarus Nord) mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg und stellte im
Übrigen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die
Staatsanwaltschaft fest (siehe zum Ganzen act. 30, S. 17 Dispositiv-Ziff.
1-11).
Aus Sicht der Vorinstanz ist im
Sinne der Anklage erstellt, dass der Beschuldigte zu einem nicht näher
bekannten Zeitpunkt zwischen Mai 2017 und März 2018 eine auf seinem
Grundstück Nr. [...] (Glarus Nord) verankerte Signalisation (Verkehrsschild
und zwei Zusatztafeln) mitsamt der Metallstange demontierte und an einen
unbekannten Ort verbrachte.
2.
Der Beschuldigte gelangte mit
hier zulässiger und rechtzeitig erhobener Berufung an das Obergericht, dabei mit
dem Antrag auf vollumfänglichen und kostenfälligen Freispruch von Schuld und
Strafe. Er bestritt an der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2023
jegliche Tatschuld (act. 49 S. 2 ff.).
3.
3.1 Mit
Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt
und/oder den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt (Art. 398
Abs. 3 StPO).
Vorliegend wirft
der Beschuldigte der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
bzw. unrichtige Rechtsanwendung vor; diese sei nämlich unzutreffend bzw. in
Missachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon ausgegangen,
dass er die Signaltafeln entfernt habe.
Die Berufung ist
unbegründet, wie sogleich darzulegen ist:
3.2 Nach
Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass
die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese
Bestimmung verwirklicht den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung
(in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von
einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der
gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person
günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann.
Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite
kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und
theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1
Sachverhalt
S. 347 f.).
3.2.1 Aus
den Untersuchungsakten folgt, dass der Beschuldigte sich von Februar 2017 bis
Juni 2017 in drei Schreiben an die Gemeinde Glarus Nord wandte und darin die
Entfernung der «Verkehrsschilder/Strassenbeschriftung» von seinem Grundstück
Nr. [...] verlangte. In seinem letzten Schreiben an die Gemeinde Glarus Nord
bzw. dessen damaligen Gemeindepräsidenten vom 14. Juni 2017 bemerkte er: «Es
war keine Frage ob die Tafel dort wo sie steht bleibt oder nicht, es war
lediglich die Frage, wer von uns diese entfernt», und erklärte hierauf
ultimativ: «Somit ist klar, ich werde die Tafel entfernen und Dir in Rechnung
stellen mit den pauschal Fr. 200.— zahlbar innert 10 Tagen».
Die Vorinstanz
erwog gestützt auf die eben genannten Schreiben des Beschuldigten, in denen
er die Entfernung der Verkehrssignalisation unverhohlen ankündigte, dass
dessen Tatschuld erstellt sei; dies, zumal zusätzlich feststehe, dass im
fraglichen Zeitraum, als die Signalisation abmontierte wurde, an der Fassade
der Wohngebäude auf der fraglichen Parzelle des Beschuldigten Bauarbeiten
vorgenommen wurden, sodass bei dieser Gelegenheit die Signalisation habe
entfernt werden können, ohne dass es den Anwohnern speziell aufgefallen
wäre. Der Vorinstanz ist in diesem Punkt vorbehaltlos zuzustimmen: Vor dem
Hintergrund der unbestritten vom Beschuldigten verfassten Schreiben verbleiben
effektiv keine berechtigten Zweifel, dass er nach seiner unmissverständlichen
Ankündigung «ich werde die Tafel entfernen», zur Tat schritt und sein
Vorhaben umsetzte. Indem der Beschuldigte sodann die Tafeln samt Metallstange
mit einem Sachwert von knapp CHF 1'000.— ohne Aneignungsabsicht an einen
unbekannten Ort verbrachte, beging er vorsätzlich eine Sachentziehung im
Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Gemeinde Glarus Nord als
Eigentümerin der Singalisationskomponenten. All dies hat die Vorinstanz im
Lichte der Anklage sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht
zutreffend beurteilt und entschieden. Es kann daher an dieser Stelle
gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die vorinstanzlichen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 30 S. 3 ff. E. II.
und III.).
3.2.2 Der
Beschuldigte argumentierte vor Obergericht, er habe damals in seinem
Schreiben vom 14. Juni 2017 der Gemeinde in Aussicht gestellt, er werde ihr
für das Entfernen der Tafel CHF 200.— in Rechnung stellen. In der Folge habe
er indes nie eine entsprechende Aufwandentschädigung geltend gemacht, was
belege, dass eben doch nicht er die Tafeln samt Trägerpfosten abmontiert
habe; denn wäre er es gewesen, so hätte er der Gemeinde dafür ankündigungsgemäss
auch eine Rechnung gestellt, so wie er schliesslich kürzlich in einer
anderen Angelegenheit auch verfahren sei, wo er die Gemeinde am Ende sogar
betrieben habe (act. 49 S. 6 und act. 51/5). Dieser Einwand des Beschuldigten
ist unbehelflich. Dass der Beschuldigte seit Jahren in einer facettenreichen
Auseinandersetzung mit der Gemeinde steht, ist gerichtsnotorisch. Daraus nun
aber quasi eine Verhaltenslogik ableiten zu wollen, wäre geradezu sinnfrei.
Ebenso gut liesse sich nämlich sagen, der Beschuldigte habe unlängst der
Gemeinde nur deshalb eine Rechnung gestellt, um sich damit sozusagen
nachträglich ein Alibi für die hier eingeklagte Tathandlung zu verschaffen.
3.3 Aus
alldem folgt, dass die angefochtene Verurteilung des Beschuldigten wegen
Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zu Recht ergangen ist.
4.
Der Beschuldigte
hat sich an der Berufungsverhandlung nicht zur erstinstanzlichen
Strafzumessung (Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 590.— und Verbindungsbusse
von CHF 1'770.—) geäussert. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung
sowie zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Geldstrafe
unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sind in sich stimmig und korrekt;
es kann darauf wiederum gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden
(act. 30 S. 11 ff. E. IV.). Die Tagessatzhöhe und die Verbindungsbusse
sind allerdings dem vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung
bestätigten aktuellen Jahreseinkommen von CHF 417'700.— anzupassen (act.
47 und act. 49 S. 3), worauf der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung
explizit hingewiesen wurde (act. 49 S. 8; zur Massgeblichkeit des aktuellen
Einkommens bei der Bemessung einer monetären Sanktion siehe BGE 144 IV 198 E.
5.4.3 S. 201 f.). Beim vorgenannten Einkommen resultieren eine
Tagessatzhöhe von CHF 810.— sowie eine Busse von CHF 2'430.— (act.
52).
5.
Im nachstehenden
Berufungsentscheid bleibt vorweg festzuhalten, dass das vorinstanzliche
Urteil in zwei Punkten unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist:
Dispositiv-Ziff. 6 (Verweisung der Privatklägerin mit ihrer Forderung auf den
Zivilweg) und Dispositiv-Ziff. 7 (Feststellung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots).
6.
Beim vorliegenden
Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten neben den Untersuchungs- und
erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 900.— bzw. CHF 2'600.— ebenso die
hier auf CHF 2'000.— festzusetzen Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 6
und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der kantonalen Zivil-
und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5) aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1
und Art. 428 Abs. 1 StPO).
____________________
beschlossen:
1.
Es wird
vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositivziffern des Urteils der II.
Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 10. Mai 2023 im Verfahren
SG.2022.00022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind:
«6.
Die Privatklägerin wird mit ihrer Forderung auf den
Zivilweg verwiesen.
7.
Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus das Beschleunigungsgebot verletzt hat.»
und entschieden:
Erwägungen
2.
A.______ ist
schuldig der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
3.
A.______ wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Oktober
2021.
(OG.2020.00082) zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF
810.— sowie zu einer Busse von CHF 2'430.— verurteilt.
Der Vollzug der
Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre
festgesetzt. Die Busse von CHF 2'430.— ist zu bezahlen; wird die Busse
schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 3 Tagen.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00022 und das
vorliegende Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 4'600.— festgesetzt.
Die weiteren
Verfahrenskosten betragen:
CHF 900.—
Untersuchungsgebühr (Verfahren SA.2018.00348).
5.
Die Kosten
gemäss Ziffer 4 hiervor werden vollumfänglich A.______ auferlegt und
von ihm bezogen.
6.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]