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Entscheid

OG.2023.00034

Sachentziehung

8. Dezember 2023Deutsch8 min

habe; denn wäre er es gewesen, so hätte er der Gemeinde dafür ankündigungsgemäss

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichter

MLaw Mario Marti , Oberrichterin Ruth Hefti und Ober­richter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 8. Dezember 2023

Verfahren

OG.2023.00034

A.______ Beschuldigter

und

Berufungskläger

vertreten

durch lic. iur.

Fred

Hofer,

Rechtsanwalt

gegen

1. Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten

durch MLaw

Simon

Walser,

Staatsanwalt

2. Gemeinde

Glarus Nord Privatklägerin

und

Berufungsbeklagte

Gegenstand

Sachentziehung

Anträge des Beschuldigten und

Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 25. Mai 2023

[act. 35] sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8.

Dezember 2023 [act. 49 S. 2 oben]):

1.

Freispruch

des Beschuldigten von Schuld und Strafe;

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

____________________

in

Erwägung gezogen:

1.

Die II. Kammer des hiesigen

Kantonsgerichts erkannte in erster Instanz den Beschuldigten A.______ als

schuldig der Begehung einer Sachentziehung im Sin­ne von Art. 141 StGB und

verurteilte ihn zu einer auf drei Jahre bedingt aufgescho­benen Geldstrafe

von 12 Tagessätzen zu je CHF 590.— und einer (Verbin­dungs)Busse

von CHF 1'770.—, welche bei schuldhafter

Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umgewandelt

würde. Ausgangsgemäss wurden die Untersuchungs- und Gerichtskosten dem Beschuldigten

auferlegt. Das Kantons­ge­richt verwies sodann die Privatklägerin (Gemeinde

Glarus Nord) mit ihrer Zivilfor­de­rung auf den Zivilweg und stellte im

Übrigen eine Verletzung des Beschleuni­gungs­gebots durch die

Staatsanwaltschaft fest (siehe zum Ganzen act. 30, S. 17 Disposi­tiv-Ziff.

1-11).

Aus Sicht der Vorinstanz ist im

Sinne der Anklage erstellt, dass der Beschuldigte zu einem nicht näher

bekannten Zeitpunkt zwischen Mai 2017 und März 2018 eine auf seinem

Grundstück Nr. [...] (Glarus Nord) veran­kerte Signalisation (Verkehrsschild

und zwei Zusatztafeln) mitsamt der Metallstange demontierte und an einen

unbekannten Ort verbrachte.

2.

Der Beschuldigte gelangte mit

hier zulässiger und rechtzeitig erhobener Berufung an das Obergericht, dabei mit

dem Antrag auf vollumfänglichen und kostenfälligen Freispruch von Schuld und

Strafe. Er bestritt an der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2023

jegliche Tatschuld (act. 49 S. 2 ff.).

3.

3.1 Mit

Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt

und/oder den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt (Art. 398

Abs. 3 StPO).

Vorliegend wirft

der Beschuldigte der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfest­stellung

bzw. unrichtige Rechtsanwendung vor; diese sei nämlich unzutreffend bzw. in

Missachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon ausgegangen,

dass er die Signaltafeln entfernt habe.

Die Berufung ist

unbegründet, wie sogleich darzulegen ist:

3.2 Nach

Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person

günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass

die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese

Bestimmung verwirklicht den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung

(in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK).

Sie verbietet es, bei der rechtli­chen Würdigung eines Straftatbestands von

einem belastenden Sachverhalt auszu­gehen, wenn nach objektiver Würdigung der

gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt

tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person

günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge­schlossen werden kann.

Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite

kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und

theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1

Sachverhalt

S. 347 f.).

3.2.1 Aus

den Untersuchungsakten folgt, dass der Beschuldigte sich von Februar 2017 bis

Juni 2017 in drei Schreiben an die Gemeinde Glarus Nord wandte und darin die

Entfernung der «Verkehrsschilder/Strassenbeschriftung» von seinem Grundstück

Nr. [...] verlangte. In seinem letzten Schreiben an die Gemeinde Glarus Nord

bzw. dessen damaligen Gemeindepräsi­denten vom 14. Juni 2017 bemerkte er: «Es

war keine Frage ob die Tafel dort wo sie steht bleibt oder nicht, es war

lediglich die Frage, wer von uns diese entfernt», und erklärte hierauf

ultimativ: «Somit ist klar, ich werde die Tafel entfernen und Dir in Rechnung

stellen mit den pauschal Fr. 200.— zahlbar innert 10 Tagen».

Die Vorinstanz

erwog gestützt auf die eben genannten Schreiben des Beschuldig­ten, in denen

er die Entfernung der Verkehrssignalisation unverhohlen ankündigte, dass

dessen Tatschuld erstellt sei; dies, zumal zusätzlich feststehe, dass im

fragli­chen Zeitraum, als die Signalisation abmontierte wurde, an der Fassade

der Wohn­gebäude auf der fraglichen Parzelle des Beschuldigten Bauarbeiten

vorge­nommen wurden, sodass bei dieser Gelegenheit die Signalisation habe

entfernt werden kön­nen, ohne dass es den Anwohnern speziell aufgefallen

wäre. Der Vorinstanz ist in diesem Punkt vorbehaltlos zuzustimmen: Vor dem

Hintergrund der unbestritten vom Beschuldigten verfassten Schreiben verbleiben

effektiv keine berechtigten Zweifel, dass er nach seiner unmissverständlichen

Ankündigung «ich werde die Tafel ent­fernen», zur Tat schritt und sein

Vorhaben umsetzte. Indem der Beschuldigte sodann die Tafeln samt Metallstange

mit einem Sachwert von knapp CHF 1'000.— ohne Aneignungsabsicht an einen

unbekannten Ort verbrachte, beging er vorsätzlich eine Sachentziehung im

Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Gemeinde Glarus Nord als

Eigentümerin der Singalisationskomponenten. All dies hat die Vorinstanz im

Lichte der Anklage sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hin­sicht

zutref­fend beurteilt und entschieden. Es kann daher an dieser Stelle

gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die vorinstanzlichen Erwägungen

im angefoch­tenen Ent­scheid verwiesen werden (act. 30 S. 3 ff. E. II.

und III.).

3.2.2 Der

Beschuldigte argumentierte vor Obergericht, er habe damals in seinem

Schreiben vom 14. Juni 2017 der Gemeinde in Aussicht gestellt, er werde ihr

für das Entfernen der Tafel CHF 200.— in Rechnung stellen. In der Folge habe

er indes nie eine entsprechende Aufwandentschädigung geltend gemacht, was

belege, dass eben doch nicht er die Tafeln samt Trägerpfosten abmontiert

habe; denn wäre er es gewesen, so hätte er der Gemeinde dafür ankündigungsgemäss

auch eine Rech­nung gestellt, so wie er schliesslich kürzlich in einer

anderen Angelegenheit auch verfahren sei, wo er die Gemeinde am Ende sogar

betrieben habe (act. 49 S. 6 und act. 51/5). Dieser Einwand des Beschuldigten

ist unbehelflich. Dass der Beschuldig­te seit Jahren in einer facettenreichen

Auseinandersetzung mit der Gemeinde steht, ist gerichtsnotorisch. Daraus nun

aber quasi eine Verhaltenslogik ableiten zu wollen, wäre geradezu sinnfrei.

Ebenso gut liesse sich nämlich sagen, der Beschuldigte habe unlängst der

Gemeinde nur deshalb eine Rechnung gestellt, um sich damit sozusagen

nachträglich ein Alibi für die hier eingeklagte Tathandlung zu verschaf­fen.

3.3 Aus

alldem folgt, dass die angefochtene Verurteilung des Beschuldigten wegen

Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zu Recht ergangen ist.

4.

Der Beschuldigte

hat sich an der Berufungsverhandlung nicht zur erstinstanzlichen

Strafzumessung (Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 590.— und Verbindungs­busse

von CHF 1'770.—) geäussert. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzu­messung

sowie zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Geld­strafe

unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sind in sich stimmig und kor­rekt;

es kann darauf wiederum gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden

(act. 30 S. 11 ff. E. IV.). Die Tagessatzhöhe und die Verbindungsbusse

sind aller­dings dem vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung

bestätigten aktuellen Jahreseinkommen von CHF 417'700.— anzupassen (act.

47 und act. 49 S. 3), worauf der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung

explizit hingewiesen wurde (act. 49 S. 8; zur Massgeblichkeit des aktuellen

Einkommens bei der Bemessung einer monetären Sanktion siehe BGE 144 IV 198 E.

5.4.3 S. 201 f.). Beim vorge­nannten Einkommen resultieren eine

Tagessatzhöhe von CHF 810.— sowie eine Busse von CHF 2'430.— (act.

52).

5.

Im nachstehenden

Berufungsentscheid bleibt vorweg festzuhalten, dass das vorinstanzliche

Urteil in zwei Punkten unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist:

Dispositiv-Ziff. 6 (Verweisung der Privatklägerin mit ihrer Forderung auf den

Zivil­weg) und Dispositiv-Ziff. 7 (Feststellung der Verletzung des

Beschleunigungsge­bots).

6.

Beim vorliegenden

Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten neben den Unter­suchungs- und

erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 900.— bzw. CHF 2'600.— ebenso die

hier auf CHF 2'000.— festzusetzen Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 6

und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der kantonalen Zivil-

und Strafprozesskostenver­ordnung; GS III A/5) aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1

und Art. 428 Abs. 1 StPO).

____________________

beschlossen:

1.

Es wird

vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositivziffern des Urteils der II.

Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 10. Mai 2023 im Verfahren

SG.2022.00022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind:

«6.

Die Privatklägerin wird mit ihrer Forderung auf den

Zivilweg verwiesen.

7.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus das Beschleunigungsgebot verletzt hat.»

und entschieden:

Erwägungen

2.

A.______ ist

schuldig der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.

3.

A.______ wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Oktober

2021.

(OG.2020.00082) zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF

810.— sowie zu einer Busse von CHF 2'430.— verurteilt.

Der Vollzug der

Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre

festgesetzt. Die Busse von CHF 2'430.— ist zu bezahlen; wird die Busse

schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe

von 3 Tagen.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00022 und das

vorliegende Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 4'600.— festgesetzt.

Die weiteren

Verfahrenskosten betragen:

CHF 900.—

Untersuchungsgebühr (Verfahren SA.2018.00348).

5.

Die Kosten

gemäss Ziffer 4 hiervor werden vollumfänglich A.______ auferlegt und

von ihm bezogen.

6.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]