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Entscheid

OG.2023.00040

Haftverlängerung

14. Juli 2023Deutsch26 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst

Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und

Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian

Micheroli.

Beschluss

vom 14. Juli 2023

Verfahren

OG.2023.00040

A.______

Beschwerdeführer

und Beschuldigter

verteidigt

durch lic. iur.

Gregor

Münch,

Münch Singh Rechtsanwälte

Dufourstrasse 32, Postfach 2024,

8024

Zürich

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch den Staatsanwalt

betreffend

Haftverlängerung

Rechtsbegehren

des Beschwerdeführers und Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 26.

Juni 2023, act. 13):

Es sei die Verfügung des

Kantonsgerichts Glarus vom 15. Juni 2023 aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführer – eventuell unter gleichzeitiger Anordnung von

Ersatzmassnahmen – umgehend aus der Haft zu entlassen.

Subeventuell sei die Verfügung

des Kantonsgerichts Glarus vom 15. Juni 2023 aufzuheben, es sei die Haft

stattdessen bis Ende Juli 2023 zu befristen und es sei die

Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 226 Abs. 4 Bst. b StPO anzuweisen,

umgehend die behauptete Gefährlichkeit des Beschwerdeführers gutachterlich

abklären zu lassen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 15. Juni 2023

im Verfahren SG.2023.00048 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch der

Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2023 um Verlängerung der

Untersuchungshaft von A.______ um drei Monate, bis am 12. September 2023

(act. 1), gut (act. 8 S. 8 Dispositiv-Ziff. 1).

Dagegen erhob die Verteidigung

mit Eingabe vom 26. Juni 2023 beim Obergericht Beschwerde mit den oben

genannten Anträgen (vgl. act. 13).

Die Staatsanwaltschaft nahm mit

Schreiben vom 3. Juli 2023 Stellung (vgl. act. 16).

Die Verteidigung reichte dem

Obergericht am 4. Juli 2023 unaufgefordert eine Eingabe ein (act. 18 f.).

Erwägungen

II.

1.

Der angefochtene Haftentscheid

ist der Beschwerde zugänglich und der Beschuldigte A.______ ist als

verhaftete Person beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 222 StPO). Die

Beschwerdefrist ist eingehalten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die übrigen

Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Das Obergericht ist für die

Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. a GOG, GS

III A/2).

Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Mit Beschwerde können

in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.2

Die Verteidigung macht

betreffend die vorinstanzliche Bejahung (der Verhältnismässigkeit) von (Haft

wegen) Wiederholungsgefahr (und Fluchtgefahr) unrichtige

Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung geltend

(vgl. act. 13 Ziff. 6 ff.).

3.

Die Akten der Verfahren

SG.2023.00020 und SG.2023.00048 wurden beigezogen.

III.

1.

Untersuchungshaft ist nach Art.

221.

Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder

Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass

Fluchtgefahr (Bst. a), Kollusionsgefahr (Bst. b) oder Wiederholungsgefahr

(Bst. c) besteht.

1.1

1.1.1

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein dringender Tatverdacht i.S.v.

Art. 221 Abs. 1 StPO vor, wenn das untersuchte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder Vergehens

erfüllen könnte, was mit konkreten Verdachtsmomenten nachzuweisen ist

(vgl. z.B. BGE 143 IV 330 E. 2.1).

1.1.2

Die

Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschuldigten, am 12. März 2023 um ca.

11.00

Uhr beim Bahnhof [...] B.______ (nachfolgend als Opfer bezeichnet)

verbal und nonverbal provoziert und ihn schliesslich mehrfach gezielt mit

einer beschädigten Glasflasche ins Gesicht gestochen und dadurch schwer

verletzt zu haben (act. 1 S. 2).

1.1.3

Die Verletzungen im

Gesicht und am Kopf des Opfers sind dokumentiert (vgl. act. 2/11 und im

Verfahren SG.2023.00020 act. 2/4).

Der Beschuldigte gab am 13. März

2023.

resp. am 14. März 2023 gegenüber der Polizei resp. der

Staatsanwaltschaft zu, dass er zweimal mit einer (zerbrochenen) Glasflasche

auf den Kopf des ihm unbekannten Opfers geschlagen resp. gestochen habe.

Dabei machte der Beschuldigte sinngemäss geltend, dass er in Notwehr

gehandelt habe, da das Opfer ihn mit Fäusten geschlagen habe und ihn vor den einfahrenden

Zug auf das Gleis habe werfen wollen (vgl. jeweils im Verfahren SG.2023.00020

act. 2/1 Ziff. 31 ff., 159 ff. und 209 ff.; sowie act. 2/3 Ziff. 3,

11, 14 ff., 24 f., 27 f., 30, 32 ff., 36 ff. und 67 ff.).

Dem gegenüber stehen namentlich

die jeweils kurze Zeit nach dem Vorfall bei der Polizei gemachten Aussagen

des Opfers; von C.______, der beim Vorfall ebenfalls anwesend war und ein

Kollege des Beschuldigten ist (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/3

Ziff. 5 f.); sowie von zwei unbeteiligten Personen, die den betreffenden

Vorfall von einem stehenden Zug aus (teilweise) beobachteten. Nach diesen

Aussagen hat der Beschuldigte das Opfer – nach einer vorangegangenen, durch

den Beschuldigten provozierten, tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen –

mit einer (zerbrochenen) Flasche angegriffen und dabei gezielt im Gesicht und

am Kopf verletzt (vgl. jeweils im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/5 Ziff. 5

ff., 12 f., 17 und 25 ff.; act. 2/6 Ziff. 1 ff., 5 ff., 10 ff., 18 und

21; act. 2/7 Ziff. 7, 16, 18, 21 ff., 37, 39, 43, 46 und 48; sowie act.

2/8 Ziff. 7, 16 f., 21 ff., 33, 36 und 49).

Folglich liegen konkrete

Verdachtsmomente dafür vor, dass der Beschuldigte das Opfer mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit vorsätzlich und rechtswidrig schwer verletzt hat.

Entsprechend besteht ein

dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte sich der schweren

Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB strafbar gemacht hat, was die

Verteidigung ausdrücklich nicht bestreitet (vgl. act. 13 Ziff. 5).

1.2

1.2.1

Nach Art. 221 Abs. 1

Bst. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person

eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu

befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die

Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher

gleichartige Straftaten verübt hat.

Bei diesen früheren gleichartigen

Straftaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche

oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren

massgeblich sind. Die Voraussetzung, dass die tatverdächtige Person früher

gleichartige Straftaten verübt hat, ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung erfüllt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

feststeht, dass die tatverdächtige Person solche Straftaten begangen hat. Den

betreffenden Nachweis erachtet das Bundesgericht nicht nur bei

rechtskräftigen Verurteilungen als erbracht, sondern auch bei einem

glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage bezogen auf Straftaten,

die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens sind (zum Ganzen

BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 m.H.).

Über den Wortlaut von Art. 221

Abs. 1 Bst. c StPO hinaus kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

strafprozessuale Haft wegen Wiederholungsgefahr auch zulässig sein, wenn die

tatverdächtige Person früher nur eine einzige gleichartige Straftat verübt

hat (vgl. Urteil BGer 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.2).

Das Bundesgericht lässt

strafprozessuale Haft wegen Wiederholungsgefahr gestützt auf Art. 221 Abs. 1

Bst. c StPO ausnahmsweise sogar zu, wenn die tatverdächtige Person keine

frühere (gleichartige) Straftat (mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit) verübt hat. Bei dieser qualifizierten Wiederholungsgefahr

setzt das Bundesgericht voraus, dass sich die Risiken als untragbar hoch erweisen

(vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 und 4; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).

Für strafprozessuale Haft wegen

Wiederholungsgefahr ist eine ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber

insofern auch ausreichend. Hierbei stellen sich ähnliche Fragen wie im

Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs.

1.

StGB. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind

insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die

einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige

Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive

Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu

würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten

Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre

Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle

Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung

der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im

konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben,

rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage

ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr

gutachterlich abgeklärt ist (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).

Die nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c

StPO vorausgesetzte erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch

drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf

Rechtsgüter jeder Art beziehen; im Vordergrund stehen Delikte gegen die

körperliche und sexuelle Integrität. Voraussetzung für die Einstufung als

schweres Vergehen ist, dass (abstrakt) eine Freiheitsstrafe (bis zu drei

Jahren) droht (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, 2.6 und 2.7).

In der Regel gilt, je schwerer

die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit

anderer. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen

eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden

Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto

geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die

Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die

Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer

anzusetzen (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.9).

1.2.2

Die

Dispositiv

Bundesversammlung hat am 17. Juni 2022 beschlossen, den Haftgrund der

qualifizierten Wiederholungsgefahr ausdrücklich zu regeln durch Schaffung eines

neuen Absatzes 1bis bei Art. 221 StPO. Diese Bestimmung lautet wie

folgt (BBl 2022 1560, 7):

«Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:

a. die beschuldigte Person

dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die

physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer

beeinträchtigt zu haben; und

b. die ernsthafte und

unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges,

schweres Verbrechen verüben.»

Nachdem

die Referendumsfrist am 6. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen ist, sind die

Änderungen der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 bisher noch nicht

in Kraft gesetzt worden (vgl. unter

besucht am 3. Juli 2023).

Das Bundesgericht hat mit Urteil

vom 10. Januar 2023 in anderem Sachzusammenhang dennoch entschieden, aufgrund

der Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 seine Rechtsprechung

ab sofort dahingehend zu ändern, dass der Staatsanwaltschaft in Haftsachen

kein (StPO-)Beschwerderecht mehr zukommt. Dieser Entscheid beruht auf der

folgenden Begründung: Im geltenden Recht bestehe keine ausdrückliche

gesetzliche Grundlage für das Haftbeschwerderecht der Staatsanwaltschaft. Das

Bundesgericht habe diese Beschwerdemöglichkeit der Staatsanwaltschaft in

Ergänzung zum gesetzlichen Wortlaut von Art. 222 StPO durch Richterrecht

geschaffen. Der Gesetzgeber habe sich in Kenntnis der bundesgerichtlichen Praxis

klar gegen ein solches Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft ausgesprochen

und damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht übernommen (vgl. zum

Ganzen Urteil BGer 1B_614/2022, 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.4).

Vor diesem Hintergrund stellt

sich die Frage, ob ebenso die im künftigen Art. 221 Abs. 1bis StPO

festgelegten Voraussetzungen bereits jetzt massgebend sind beim Haftgrund der

qualifizierten Wiederholungsgefahr, welcher in Ergänzung zum gesetzlichen

Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ebenfalls durch Richterrecht

geschaffen wurde (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 und 4; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).

Dabei fragt sich namentlich, ob der Umstand, dass die qualifizierte

Wiederholungsgefahr nach dem Wortlaut des künftigen Art. 221 Abs. 1bis

Bst. b StPO nicht nur eine «ernsthafte», sondern zudem eine «unmittelbare»

sein muss, eine Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs dieses

Haftgrundes zur Folge hat. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu

verneinen.

Strafprozessuale Haft wegen

Wiederholungsgefahr ist eine vorsorgliche strafprozessuale Massnahme zur

Gewährleistung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Sie dient dazu, eine

dringend tatverdächtige Person davon abzuhalten, Straftaten zu verüben, bis

eine konkret in Aussicht stehende strafrechtliche Sanktion gegebenenfalls

diese spezialpräventive Funktion übernimmt. Entsprechend diesem Zweck sowie

im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR kann

strafprozessuale Haft wegen Wiederholungsgefahr verhältnismässig sein, wenn –

gestützt auf eine Rückfallprognose – eine plausible, sanktionenrechtliche

Gefahr künftiger Straftaten der tatverdächtigen Person besteht. Die

Verhältnismässigkeit von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr

setzt daher nicht voraus, dass eine konkrete und spezifische Straftat der

dringend tatverdächtigen Person in naher Zukunft droht. Entsprechend ist der

Begriff der Unmittelbarkeit im künftigen Art. 221 Abs. 1bis StPO

(sowie im künftigen Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO in der Fassung der

Änderung vom 17. Juni 2022; BBl 2022 1560, 7) weit auszulegen, zur

Gewährleistung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Folglich sind

plausible, sanktionenrechtliche Gefahren, die von dringend tatverdächtigen

Personen ausgehen, (als Dauergefahren, die jederzeit akut werden können) auch

vom künftigen Art. 221 Abs. 1bis (und Abs. 1 Bst. c) StPO

erfasst (zum Ganzen Micheroli/Tag,

Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai

2022, Ziff. 64 ff. m.H. und Ziff. 93 ff.).

Nach dem Ausgeführten erfordert

der strafprozessuale Haftgrund der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr –

auch künftig – keine konkrete und spezifische Gefahr, wie sie beispielsweise

beim Straftatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB im Hinblick

auf eine «unmittelbare Lebensgefahr» vorausgesetzt ist.

Das Bundesgericht hat denn nach

Ablauf der Referendumsfrist für die Änderung der Strafprozessordnung vom 17.

Juni 2022 daran festgehalten, dass beim Haftgrund (auch) der qualifizierten

Wiederholungsgefahr eine ungünstige Rückfallprognose notwendig, aber insoweit

auch ausreichend ist (vgl. Urteile BGer 1B_195/2023 vom 27. April 2023

E. 2.1 f. und 1B_293/2023 vom 19. Juni 2023 E. 3.1). Zudem führte

es aus, dass in der erfolgten Revision von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO

am Erfordernis einer «erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung»

festgehalten wurde (vgl. Urteil BGer 1B_22/2023 vom 13. Februar

2023 E. 2.3). Der Umstand, dass die (qualifizierte) Wiederholungsgefahr

gemäss dem künftigen Art. 221 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis

StPO (BBl 2022 1560, 7) ausdrücklich «unmittelbar» sein muss,

ändert somit auch nach Ansicht des Bundesgerichts nichts daran, dass

weiterhin – dann auch nach Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen – eine

ungünstige Rückfallprognose genügt.

1.2.3 Der Beschuldigte

wurde zwischen Oktober 2012 und Oktober 2017 wegen zahlreicher zwischen

Februar 2012 und April 2017 begangener Straftaten, u.a. wegen Nötigung,

Drohung, Tätlichkeiten, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch,

Gewaltdarstellungen (i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB), Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG), (mehrerer) Vergehen

gegen das Waffengesetz (i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG) und (mehrerer)

Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt (vgl. act. 17).

Zudem liegen viele Strafanzeigen

gegen den Beschuldigten betreffend Vorfälle zwischen November 2017 und

September 2022 vor (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/9 ff.).

Dabei machen zwei Personen

unabhängig voneinander geltend, dass sie am 19. November 2017 nachts, zu

jeweils unterschiedlichen Zeiten, von dem ihnen damals unbekannten

Beschuldigten ohne Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurden. In

einem dieser Fälle habe der Beschuldigte noch CHF 200.— gefordert. In den

betreffenden Strafanzeigen ist festgehalten, in der Nacht vom 19. November

2017 habe der Chef eines Sicherheitsdienstes der Polizei gemeldet, dass der

Beschuldigte Personen angepöbelt und Geld von ihnen gewollt habe. Zudem ist

vermerkt, dass die Polizei in der vergangenen Zeit wegen des Beschuldigten

vermehrt ausrücken musste, wobei in den meisten Fällen auf eine

Anzeigeerstattung verzichtet wurde (vgl. zum Ganzen im Verfahren

SG.2023.00020 act. 2/9 f.).

Eine andere Person wirft dem

Beschuldigten vor, sie am 1. Januar 2018 mit einer Glasscherbe in der Hand

mehrmals gegen den Kopf geschlagen zu haben. In dieser Strafanzeige sind

Aussagen von Auskunftspersonen wiedergegeben, wonach der Beschuldigte diverse

Personen angepöbelt, angerempelt und provoziert habe, aggressiv gewesen sei

und jemandem mit einer Glasscherbe auf den Kopf geschlagen habe (vgl. zum

Ganzen im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/11).

Wieder eine andere Person macht

geltend, vom Beschuldigten am 5. März 2019 bedroht und mit einem gefährlichen

Gegenstand angegriffen worden zu sein (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act.

2/12).

Die Ehefrau des Beschuldigten

wirft ihm vor, ihr gegenüber im Zeitraum von Dezember 2018 bis Juli 2021

mehrere Straftaten begangen zu haben, namentlich Vergewaltigung, Nötigung, Drohung

und Körperverletzung (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/13 ff.).

Weiter werden dem Beschuldigten

in mehreren Fällen von verschiedenen Personen im Zeitraum zwischen März 2019

und September 2021 Diebstahl und Hausfriedensbruch vorgeworfen (vgl. im

Verfahren SG.2023.00020 act. 2/20 ff.); in einer Strafanzeige ist

festgehalten, dass der Beschuldigte geständig sei, am 25. September 2021 aus

einem Wohnhaus in [...] eine Schusswaffe gestohlen und dann mit dieser in

[...] im Dorf herumgefuchtelt zu haben (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act.

2/23 S. 2).

Gegen den Beschuldigten liegen

auch Anzeigen wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im April

2022 und Juni 2022 vor (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/27 f.).

Mehrere Personen werfen dem

Beschuldigten vor, dass er sie im Zeitraum zwischen März 2019 und September

2022 (teilweise mit dem Tod) bedroht habe (vgl. im Verfahren SG.2023.00020

act. 2/20, 2/25 und 2/29 f.). Dabei wirft eine Person dem Beschuldigten vor,

dass er sie am 11. April 2022 und am 12. September 2022 bedroht habe; bei der

Drohung am 11. April 2022 habe der Beschuldigte ihr ein Messer gegen die

Brust gehalten (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/29); gemäss den

Angaben in der Strafanzeige bestätigte ein Kollege der betroffenen Person

aufgrund eigener Wahrnehmung des Vorfalls, dass diese am 12. September 2022

vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht wurde (vgl. im Verfahren

SG.2023.00020 act. 2/30).

C.______, der beim Vorfall am 12.

März 2023 anwesende Kollege des Beschuldigten (siehe oben E. III Ziff. 1.1.3),

äusserte sich bei der Polizei folgendermassen: Es sei ja klar gewesen, dass

ein Abend mit dem Beschuldigten bei der Polizei endet. Er sollte in Sibirien

Steine klopfen. Er sollte ausgeschafft werden. Zudem sagte C.______ aus, der

Beschuldigte habe angeboten, ihm für Geld Kokain zu besorgen (vgl. zum Ganzen

im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/6 Ziff. 3, 16 und 21).

Bei der polizeilichen Einvernahme

am 13. März 2023 gab der Beschuldigte an, dass er viel Alkohol trinke und

etwa einmal pro Woche Cannabis konsumiere (vgl. im Verfahren SG.2023.00020

act. 2/3 Ziff. 59 ff.).

Gegenüber der Staatsanwaltschaft

machte der Beschuldigte am 14. März 2023 folgende Angaben: In der letzten

Zeit habe er ein Alkoholproblem. Seit der Trennung von seiner Frau trinke er

sehr viel. Er habe ein Drogenproblem, er nehme Kokain. Seine Mutter habe er

seit Ewigkeiten nicht mehr gesehen. Er dürfe eigentlich gar nicht wissen, wo

seine Ex-Frau wohne. Er wisse die Geburtsjahrgänge seiner Kinder nicht genau.

Er habe gesundheitliche Probleme wegen Drogen- und Alkoholentzugs; er kriege

Paranoia in den Gefängnisräumen; er sehe Sachen in seinem Kopf und höre

Stimmen; eine solche Krankheit sei bei ihm bereits diagnostiziert worden. Er

sei arbeitslos und habe kein Geld. Sein Vater zahle alles. Im Moment habe er

gerade mit seinem Vater ein Problem, weil sie gestritten haben. Er möchte

weiterhin mit seinem Vater zusammenarbeiten, aber dies gehe im Moment nicht.

Mit den Kindern habe es auch nicht funktioniert, da sei es nicht besser

geworden. Die KESB habe ihn und seinen Vater angelogen (vgl. zum Ganzen

im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/1 Ziff. 49 ff., 109 ff., 189 ff. und 253

ff.).

Gemäss

pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Zürich vom 20. April 2023 konnte beim Beschuldigten der Konsum

von Kokain und Cannabis nachgewiesen werden (vgl. act. 2/7).

In einer Strafanzeige gegen den

Beschuldigten vom 6. Juli 2021 ist vermerkt, dass der Beschuldigte seit längerer

Zeit an Depressionen und Schizophrenie leide (vgl. im Verfahren

SG.2023.00020 act. 2/18 S. 9).

1.2.4 Der Beschuldigte

wird dringend verdächtigt, am 12. März 2023 beim Bahnhof [...] eine schwere

Körperverletzung und damit ein schweres Verbrechen (vgl. Art. 122 StGB i.V.m.

Art. 10 Abs. 2 StGB; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 StGB) gegen das Rechtsgut der

körperlichen Unversehrtheit begangen zu haben (siehe oben E. III Ziff.

1.1.3).

Er weist auch eine Verurteilung

wegen einer Straftat gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität auf,

wobei es sich allerdings (nur) um eine Tätlichkeit und damit um eine

Übertretung (vgl. Art. 126 StGB i.V.m. Art. 103 StGB) handelte. Der

Beschuldigte wurde aber auch verurteilt, weil er Straftatbestände erfüllte,

die mittelbar dem Schutz des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit

dienen. Angesprochen sind die Verurteilungen wegen Gewaltdarstellungen

(i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG) und (mehrerer) Vergehen gegen das Waffengesetz

(i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG) (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3). Bei all diesen

Straftaten ist resp. war Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angedroht (für

Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB droht seit dem 1. Juli 2023

sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), womit es sich um schwere Vergehen

handelt(e) (siehe oben E. III Ziff. 1.2.1).

Viele verschiedene Personen

werfen dem Beschuldigten in vielen verschiedenen Fällen zwischen November

2017 und September 2022 gleichartige Straftaten vor. Zum Teil liegen gemäss

den betreffenden Strafanzeigen, wie im vorliegenden Fall vom 12. März 2023

(siehe oben E. III Ziff. 1.1.3), auch Aussagen von Drittpersonen vor, welche

die Vorwürfe gegen den Beschuldigten stützen, sowie ein Geständnis des

Beschuldigten (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3).

Ferner sagte C.______ (als

Kollege des Beschuldigten) sinngemäss aus, dass der Beschuldigte immer wieder

bereit war und ist, Straftaten zu begehen (siehe oben E. III Ziff.

1.2.3).

Unter Berücksichtigung der

genannten Umstände besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte

nicht nur eine schwere Körperverletzung am 12. März 2023 sondern auch die ihm

in den erwähnten Strafanzeigen vorgeworfenen Straftaten (siehe oben E. III

Ziff. 1.2.3) begangen hat.

Folglich besteht eine hohe

Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich ab November 2017 viele Male

ohne Grund auch gegenüber ihm unbekannten Personen aggressiv verhalten hat,

sie provoziert und teilweise mit gefährlichen Gegenständen angegriffen und

insbesondere im Bereich des Gesichts und Kopfs verletzt hat. Zudem ist sehr

wahrscheinlich, dass der Beschuldigte im September 2021 eine Schusswaffe

gestohlen und diese dann öffentlich getragen resp. zur Schau gestellt hat.

Ausserdem ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschuldigte im Zeitraum zwischen März 2019 und September 2022 mehrere

Personen (teilweise mit dem Tod) bedroht hat.

Es ergibt sich das Bild einer

zunehmenden Eskalation und Intensität der Unberechenbarkeit, Aggressivität

und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie der von ihm (sehr

wahrscheinlich) tatsächlich ausgeübten Gewalt gegen Personen.

Hinzu kommen beim Beschuldigten,

wie er selber sagte, ein Alkohol- und Drogenproblem, eine (mögliche)

psychische Erkrankung, Arbeitslosigkeit und Geldprobleme sowie allgemein

ungeordnete persönliche Verhältnisse, namentlich Probleme mit (der Trennung

von) seiner Frau, (dem Kontakt zu) seinen Kindern und seinem Vater (siehe

oben E. III Ziff. 1.2.3).

Nach dem Ausgeführten ist im

Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. III Ziff. 1.2.1)

darauf zu schliessen, dass vom Beschuldigten eine untragbar hohe

(Dauer-)Gefahr ausgeht, dass er (wieder) ein schweres Verbrechen gegen die

körperliche Unversehrtheit (irgend-)einer Personen verüben wird.

Somit ist – wie bereits das

Zwangsmassnahmengericht (sinngemäss) feststellte (vgl. act. 8 S. 3 ff.

Ziff. 4); entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 13

Ziff. 6 ff.) – der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr

(auch i.S. des künftigen Art. 221 Abs. 1bis StPO) gegeben

(siehe oben E. III Ziff. 1.2.1 f.).

Ob der Beschuldigte vorliegend

zudem entsprechende Vortaten verübt hat, wie es ansonsten für den Haftgrund

der Wiederholungsgefahr vorausgesetzt ist (siehe oben E. III Ziff. 1.2.1),

kann offengelassen werden.

1.3

1.3.1 Die Annahme von

Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die

beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im

Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind

die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe

bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich

erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für

Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu

bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die

berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (zum Ganzen

BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.).

1.3.2 Der Beschuldigte ist

Staatsangehöriger des Kosovos. Er gab bei der Hafteinvernahme am 14. März

2023 an, er sei kurz nach der Geburt in der Schweiz gewesen und hier

aufgewachsen. «In der zweiten Klasse» sei er zwei Jahre weg gewesen. Dann sei

er bis zur siebten Klasse wieder in der Schweiz gewesen. Nach der

siebten Klasse, als er etwa dreizehn Jahre alt gewesen sei, habe er für

zehn Monate im Kosovo gelebt. Er sei jetzt drei bis vier Jahre nicht mehr im

Kosovo gewesen und habe niemanden dort. Gleichzeitig erwähnte der

Beschuldigte aber auch, dass er auf Seiten seiner Mutter Familienangehörige

im Kosovo habe, die er seit 21 Jahren nicht mehr gesehen habe. Zudem sagte

der Beschuldigte, es sei geplant gewesen, dass er im Dezember 2023 nach Mekka

gehe und dort länger bleibe, nachdem er bereits in letzter Zeit einmal in

Mekka gewesen sei, um mit Gott in Kontakt zu treten resp. zu beten (vgl. zum

Ganzen im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/1 S. 1 und S. 3 f.

Ziff. 69 ff.).

Schwere Körperverletzung wurde

nach Art. 122 StGB in der Fassung vor dem 1. Juli 2023 mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (seit dem 1. Juli 2023

droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren). Hinzu kommen die

Strafdrohungen für die Straftaten, welche dem Beschuldigten in den anderen

hängigen Straffällen vorgeworfen werden. Mithin steht eine mehrjährige

Freiheitsstrafe konkret in Aussicht und droht zudem eine Landesverweisung

(vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), wie das Zwangsmassnahmengericht

ausführte (vgl. act. 8 S. 6 Ziff. 5).

Es erscheint sehr zweifelhaft, ob

persönliche Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz ihn von einer Flucht

abhalten würden, zumal eben insbesondere Probleme beim Kontakt mit seinen

Kindern bestehen (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3 f.; vgl. auch die

betreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, act. 8 S. 6 Ziff. 5).

So fragte sich am 12. März 2023 bei der polizeilichen Einvernahme auch

C.______ (als Kollege des Beschuldigten), was den Beschuldigten in der

Schweiz halte (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/6 Ziff. 21).

Die Verteidigung bringt vor, dass

der Beschuldigte nicht flüchten und damit seine Niederlassungsbewilligung

riskieren werde; der Beschuldigte habe sich den Behörden in der Vergangenheit

immer zur Verfügung gehalten und unmittelbar nach dem Vorfall am 12. März

2023 versucht, beim Polizeiposten in [...] vorstellig zu werden (vgl. act. 13

Ziff. 16 sowie act. 18 f.).

Diese Vorbringen der Verteidigung

ändern nichts daran, dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe konkret in

Aussicht steht und zudem eine Landesverweisung droht. Folglich droht auch das

Erlöschen oder der Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 61 Abs.

1 Bst. e AIG und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG). Weiter ist davon auszugehen,

dass der Beschuldigte sich – namentlich aufgrund der Aktenlage und auch der

bisherigen Untersuchungshaft – dem Ernst der Lage bewusst ist. Seiner

Sachverhaltsdarstellung, wonach er in Notwehr gehandelt habe, steht eben der

dringende Tatverdacht entgegen, dass er sich der schweren Körperverletzung

i.S.v. Art. 122 StGB strafbar gemacht hat (siehe oben E. III Ziff. 1.1.3).

Es erscheint durchaus möglich, dass der Beschuldigte gleich nach dem Vorfall

am 12. März 2023 von etwas anderem ausging. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach dem betreffenden Vorfall sowieso

damit rechnen musste, bald von der Polizei aufgesucht zu werden, war doch

sein Kollege C.______ anwesend, der ihn identifizieren konnte. Der

Beschuldigte selber sagte aus, er sei zu einer Kollegin gegangen und habe auf

die Polizei gewartet, nachdem er beim Polizeiposten niemanden angetroffen

habe (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/3 Ziff. 3, 5 und 54).

Nach dem Ausgeführten liegen

ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte sich durch Flucht

dem Strafverfahren resp. der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.

Folglich ist Fluchtgefahr i.S.v.

Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl.

act. 13 Ziff. 14 ff.) – zu bejahen.

2.

2.1 Untersuchungshaft ist

eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie

verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch

ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat

die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).

2.2 Vorliegend können die

mit der Untersuchungshaft angestrebten Ziele – Verhinderung von (weiteren)

schweren Straftaten des Beschuldigten; sowie Sicherung dessen Anwesenheit im

Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion – nicht mit milderen Mitteln

erreicht werden.

Eine Abstinenzkontrolle, wie von

der Verteidigung vorgeschlagen (vgl. act. 13 Ziff. 12 f.), kann die

bestehende Wiederholungsgefahr nicht genügend sicher abwenden, zumal gar

nicht klar ist, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Gefahr mit dem Konsum

von Alkohol und Drogen in Zusammenhang steht.

Zudem besteht Fluchtgefahr.

Ersatzmassnahmen, namentlich die Sperre resp. der Rückbehalt von Schriften

und Ausweisen, bieten keine zureichende Sicherheit für die weitere

Anwesenheit des Beschuldigten.

2.3 Der Beschuldigte

befindet sich seit dem 12. März 2023 in Haft (vgl. im Verfahren SG.2023.00020

act. 2/2). Ausgehend vom vorliegenden dringenden Tatverdacht, der sich (u.a.)

auf ein schweres Verbrechen bezieht, steht eine längere Freiheitsstrafe

konkret in Aussicht (siehe oben E. III Ziff. 1.2.4 und 1.3.2). Folglich droht

keine Überhaft, wenn die Untersuchungshaft bis am 12. September 2023

verlängert wird.

Die Strafverfolgungsbehörden

waren nach der Verhaftung des Beschuldigten am 12. März 2023 nicht untätig.

Vielmehr erfolgten verschieden Einvernahmen und Abklärungen (vgl. act. 2/1

bis 2/11 und 2/17 sowie im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/1 und 2/3 bis

2/8).

Die Staatsanwaltschaft teilte im

Haftverlängerungsgesuch vom 8. Juni 2023 mit, dass für den Abschluss der

Untersuchung noch Zeit benötigt werde. Der Polizeirapport zum Vorfall vom 12.

März 2023 werde in den kommenden Tagen bei der Staatsanwaltschaft eingehen.

Anschliessend sei die Durchführung verschiedener parteiöffentlicher

Einvernahmen geplant. Zudem werde die Staatsanwaltschaft die Wiederholungsgefahr

resp. die Gefährlichkeit des Beschuldigten gutachterlich abklären lassen

(vgl. zum Ganzen act. 1 S. 3).

Unter diesen Umständen ist es –

entgegen dem Antrag der Verteidigung – nicht angezeigt, die

Staatsanwaltschaft noch anzuweisen, ein entsprechendes Gutachten einzuholen;

und/oder die Haftverlängerung zu verkürzen.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür

ersichtlich, dass dem Beschuldigten die momentanen Haftbedingungen im

Gefängnis Glarus (vgl. act. 2/16) nicht zugemutet werden können, zumal

auch die Verteidigung nichts Gegenteiliges vorbringt.

Nach dem Ausgeführten

rechtfertigt die Bedeutung der Straftat(en), welcher der Beschuldigte

verdächtigt wird, die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am

12. September 2023.

3.

Im Ergebnis sind vorliegend beim

Beschuldigten die Voraussetzungen für Untersuchungshaft bis am 12. September

2023 erfüllt.

Die Beschwerde des Beschuldigten

ist vollumfänglich abzuweisen.

Der Beschuldigte kann bei der

Staatsanwaltschaft jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen (vgl. Art.

228 Abs. 1 StPO).

IV.

Die Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu er-folgen (vgl. Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren

abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6

der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III

A/5) festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1

Bst. d StPO zu schlagen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist

gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung

des Kantons Glarus auf CHF 800.— festzusetzen. Es bleibt bei der von der

Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO e

contrario).

____________________

Das

Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 15. Juni 2023

im Verfahren SG.2023.00048 wird vollumfänglich abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden

Behörde auf CHF 800.— festgesetzt.

3.

Die Regelung der Kostenauflage

und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]