OG.2023.00040
Haftverlängerung
14. Juli 2023Deutsch26 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst
Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und
Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian
Micheroli.
Beschluss
vom 14. Juli 2023
Verfahren
OG.2023.00040
A.______
Beschwerdeführer
und Beschuldigter
verteidigt
durch lic. iur.
Gregor
Münch,
Münch Singh Rechtsanwälte
Dufourstrasse 32, Postfach 2024,
8024
Zürich
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch den Staatsanwalt
betreffend
Haftverlängerung
Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers und Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 26.
Juni 2023, act. 13):
Es sei die Verfügung des
Kantonsgerichts Glarus vom 15. Juni 2023 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführer – eventuell unter gleichzeitiger Anordnung von
Ersatzmassnahmen – umgehend aus der Haft zu entlassen.
Subeventuell sei die Verfügung
des Kantonsgerichts Glarus vom 15. Juni 2023 aufzuheben, es sei die Haft
stattdessen bis Ende Juli 2023 zu befristen und es sei die
Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 226 Abs. 4 Bst. b StPO anzuweisen,
umgehend die behauptete Gefährlichkeit des Beschwerdeführers gutachterlich
abklären zu lassen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 15. Juni 2023
im Verfahren SG.2023.00048 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch der
Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2023 um Verlängerung der
Untersuchungshaft von A.______ um drei Monate, bis am 12. September 2023
(act. 1), gut (act. 8 S. 8 Dispositiv-Ziff. 1).
Dagegen erhob die Verteidigung
mit Eingabe vom 26. Juni 2023 beim Obergericht Beschwerde mit den oben
genannten Anträgen (vgl. act. 13).
Die Staatsanwaltschaft nahm mit
Schreiben vom 3. Juli 2023 Stellung (vgl. act. 16).
Die Verteidigung reichte dem
Obergericht am 4. Juli 2023 unaufgefordert eine Eingabe ein (act. 18 f.).
Erwägungen
II.
1.
Der angefochtene Haftentscheid
ist der Beschwerde zugänglich und der Beschuldigte A.______ ist als
verhaftete Person beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 222 StPO). Die
Beschwerdefrist ist eingehalten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die übrigen
Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Das Obergericht ist für die
Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. a GOG, GS
III A/2).
Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Mit Beschwerde können
in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.2
Die Verteidigung macht
betreffend die vorinstanzliche Bejahung (der Verhältnismässigkeit) von (Haft
wegen) Wiederholungsgefahr (und Fluchtgefahr) unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung geltend
(vgl. act. 13 Ziff. 6 ff.).
3.
Die Akten der Verfahren
SG.2023.00020 und SG.2023.00048 wurden beigezogen.
III.
1.
Untersuchungshaft ist nach Art.
221.
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass
Fluchtgefahr (Bst. a), Kollusionsgefahr (Bst. b) oder Wiederholungsgefahr
(Bst. c) besteht.
1.1
1.1.1
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein dringender Tatverdacht i.S.v.
Art. 221 Abs. 1 StPO vor, wenn das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder Vergehens
erfüllen könnte, was mit konkreten Verdachtsmomenten nachzuweisen ist
(vgl. z.B. BGE 143 IV 330 E. 2.1).
1.1.2
Die
Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschuldigten, am 12. März 2023 um ca.
11.00
Uhr beim Bahnhof [...] B.______ (nachfolgend als Opfer bezeichnet)
verbal und nonverbal provoziert und ihn schliesslich mehrfach gezielt mit
einer beschädigten Glasflasche ins Gesicht gestochen und dadurch schwer
verletzt zu haben (act. 1 S. 2).
1.1.3
Die Verletzungen im
Gesicht und am Kopf des Opfers sind dokumentiert (vgl. act. 2/11 und im
Verfahren SG.2023.00020 act. 2/4).
Der Beschuldigte gab am 13. März
2023.
resp. am 14. März 2023 gegenüber der Polizei resp. der
Staatsanwaltschaft zu, dass er zweimal mit einer (zerbrochenen) Glasflasche
auf den Kopf des ihm unbekannten Opfers geschlagen resp. gestochen habe.
Dabei machte der Beschuldigte sinngemäss geltend, dass er in Notwehr
gehandelt habe, da das Opfer ihn mit Fäusten geschlagen habe und ihn vor den einfahrenden
Zug auf das Gleis habe werfen wollen (vgl. jeweils im Verfahren SG.2023.00020
act. 2/1 Ziff. 31 ff., 159 ff. und 209 ff.; sowie act. 2/3 Ziff. 3,
11, 14 ff., 24 f., 27 f., 30, 32 ff., 36 ff. und 67 ff.).
Dem gegenüber stehen namentlich
die jeweils kurze Zeit nach dem Vorfall bei der Polizei gemachten Aussagen
des Opfers; von C.______, der beim Vorfall ebenfalls anwesend war und ein
Kollege des Beschuldigten ist (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/3
Ziff. 5 f.); sowie von zwei unbeteiligten Personen, die den betreffenden
Vorfall von einem stehenden Zug aus (teilweise) beobachteten. Nach diesen
Aussagen hat der Beschuldigte das Opfer – nach einer vorangegangenen, durch
den Beschuldigten provozierten, tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen –
mit einer (zerbrochenen) Flasche angegriffen und dabei gezielt im Gesicht und
am Kopf verletzt (vgl. jeweils im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/5 Ziff. 5
ff., 12 f., 17 und 25 ff.; act. 2/6 Ziff. 1 ff., 5 ff., 10 ff., 18 und
21; act. 2/7 Ziff. 7, 16, 18, 21 ff., 37, 39, 43, 46 und 48; sowie act.
2/8 Ziff. 7, 16 f., 21 ff., 33, 36 und 49).
Folglich liegen konkrete
Verdachtsmomente dafür vor, dass der Beschuldigte das Opfer mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vorsätzlich und rechtswidrig schwer verletzt hat.
Entsprechend besteht ein
dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte sich der schweren
Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB strafbar gemacht hat, was die
Verteidigung ausdrücklich nicht bestreitet (vgl. act. 13 Ziff. 5).
1.2
1.2.1
Nach Art. 221 Abs. 1
Bst. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu
befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat.
Bei diesen früheren gleichartigen
Straftaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren
massgeblich sind. Die Voraussetzung, dass die tatverdächtige Person früher
gleichartige Straftaten verübt hat, ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erfüllt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die tatverdächtige Person solche Straftaten begangen hat. Den
betreffenden Nachweis erachtet das Bundesgericht nicht nur bei
rechtskräftigen Verurteilungen als erbracht, sondern auch bei einem
glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage bezogen auf Straftaten,
die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens sind (zum Ganzen
BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 m.H.).
Über den Wortlaut von Art. 221
Abs. 1 Bst. c StPO hinaus kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
strafprozessuale Haft wegen Wiederholungsgefahr auch zulässig sein, wenn die
tatverdächtige Person früher nur eine einzige gleichartige Straftat verübt
hat (vgl. Urteil BGer 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.2).
Das Bundesgericht lässt
strafprozessuale Haft wegen Wiederholungsgefahr gestützt auf Art. 221 Abs. 1
Bst. c StPO ausnahmsweise sogar zu, wenn die tatverdächtige Person keine
frühere (gleichartige) Straftat (mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit) verübt hat. Bei dieser qualifizierten Wiederholungsgefahr
setzt das Bundesgericht voraus, dass sich die Risiken als untragbar hoch erweisen
(vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 und 4; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).
Für strafprozessuale Haft wegen
Wiederholungsgefahr ist eine ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber
insofern auch ausreichend. Hierbei stellen sich ähnliche Fragen wie im
Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs.
1.
StGB. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind
insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die
einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige
Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu
würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre
Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle
Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung
der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im
konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben,
rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage
ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr
gutachterlich abgeklärt ist (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).
Die nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c
StPO vorausgesetzte erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch
drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf
Rechtsgüter jeder Art beziehen; im Vordergrund stehen Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität. Voraussetzung für die Einstufung als
schweres Vergehen ist, dass (abstrakt) eine Freiheitsstrafe (bis zu drei
Jahren) droht (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, 2.6 und 2.7).
In der Regel gilt, je schwerer
die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit
anderer. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen
eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden
Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto
geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die
Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die
Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer
anzusetzen (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.9).
1.2.2
Die
Dispositiv
Bundesversammlung hat am 17. Juni 2022 beschlossen, den Haftgrund der
qualifizierten Wiederholungsgefahr ausdrücklich zu regeln durch Schaffung eines
neuen Absatzes 1bis bei Art. 221 StPO. Diese Bestimmung lautet wie
folgt (BBl 2022 1560, 7):
«Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a. die beschuldigte Person
dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer
beeinträchtigt zu haben; und
b. die ernsthafte und
unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges,
schweres Verbrechen verüben.»
Nachdem
die Referendumsfrist am 6. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen ist, sind die
Änderungen der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 bisher noch nicht
in Kraft gesetzt worden (vgl. unter
besucht am 3. Juli 2023).
Das Bundesgericht hat mit Urteil
vom 10. Januar 2023 in anderem Sachzusammenhang dennoch entschieden, aufgrund
der Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 seine Rechtsprechung
ab sofort dahingehend zu ändern, dass der Staatsanwaltschaft in Haftsachen
kein (StPO-)Beschwerderecht mehr zukommt. Dieser Entscheid beruht auf der
folgenden Begründung: Im geltenden Recht bestehe keine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage für das Haftbeschwerderecht der Staatsanwaltschaft. Das
Bundesgericht habe diese Beschwerdemöglichkeit der Staatsanwaltschaft in
Ergänzung zum gesetzlichen Wortlaut von Art. 222 StPO durch Richterrecht
geschaffen. Der Gesetzgeber habe sich in Kenntnis der bundesgerichtlichen Praxis
klar gegen ein solches Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft ausgesprochen
und damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht übernommen (vgl. zum
Ganzen Urteil BGer 1B_614/2022, 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.4).
Vor diesem Hintergrund stellt
sich die Frage, ob ebenso die im künftigen Art. 221 Abs. 1bis StPO
festgelegten Voraussetzungen bereits jetzt massgebend sind beim Haftgrund der
qualifizierten Wiederholungsgefahr, welcher in Ergänzung zum gesetzlichen
Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ebenfalls durch Richterrecht
geschaffen wurde (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 und 4; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).
Dabei fragt sich namentlich, ob der Umstand, dass die qualifizierte
Wiederholungsgefahr nach dem Wortlaut des künftigen Art. 221 Abs. 1bis
Bst. b StPO nicht nur eine «ernsthafte», sondern zudem eine «unmittelbare»
sein muss, eine Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs dieses
Haftgrundes zur Folge hat. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu
verneinen.
Strafprozessuale Haft wegen
Wiederholungsgefahr ist eine vorsorgliche strafprozessuale Massnahme zur
Gewährleistung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Sie dient dazu, eine
dringend tatverdächtige Person davon abzuhalten, Straftaten zu verüben, bis
eine konkret in Aussicht stehende strafrechtliche Sanktion gegebenenfalls
diese spezialpräventive Funktion übernimmt. Entsprechend diesem Zweck sowie
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR kann
strafprozessuale Haft wegen Wiederholungsgefahr verhältnismässig sein, wenn –
gestützt auf eine Rückfallprognose – eine plausible, sanktionenrechtliche
Gefahr künftiger Straftaten der tatverdächtigen Person besteht. Die
Verhältnismässigkeit von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr
setzt daher nicht voraus, dass eine konkrete und spezifische Straftat der
dringend tatverdächtigen Person in naher Zukunft droht. Entsprechend ist der
Begriff der Unmittelbarkeit im künftigen Art. 221 Abs. 1bis StPO
(sowie im künftigen Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO in der Fassung der
Änderung vom 17. Juni 2022; BBl 2022 1560, 7) weit auszulegen, zur
Gewährleistung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Folglich sind
plausible, sanktionenrechtliche Gefahren, die von dringend tatverdächtigen
Personen ausgehen, (als Dauergefahren, die jederzeit akut werden können) auch
vom künftigen Art. 221 Abs. 1bis (und Abs. 1 Bst. c) StPO
erfasst (zum Ganzen Micheroli/Tag,
Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai
2022, Ziff. 64 ff. m.H. und Ziff. 93 ff.).
Nach dem Ausgeführten erfordert
der strafprozessuale Haftgrund der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr –
auch künftig – keine konkrete und spezifische Gefahr, wie sie beispielsweise
beim Straftatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB im Hinblick
auf eine «unmittelbare Lebensgefahr» vorausgesetzt ist.
Das Bundesgericht hat denn nach
Ablauf der Referendumsfrist für die Änderung der Strafprozessordnung vom 17.
Juni 2022 daran festgehalten, dass beim Haftgrund (auch) der qualifizierten
Wiederholungsgefahr eine ungünstige Rückfallprognose notwendig, aber insoweit
auch ausreichend ist (vgl. Urteile BGer 1B_195/2023 vom 27. April 2023
E. 2.1 f. und 1B_293/2023 vom 19. Juni 2023 E. 3.1). Zudem führte
es aus, dass in der erfolgten Revision von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO
am Erfordernis einer «erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung»
festgehalten wurde (vgl. Urteil BGer 1B_22/2023 vom 13. Februar
2023 E. 2.3). Der Umstand, dass die (qualifizierte) Wiederholungsgefahr
gemäss dem künftigen Art. 221 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis
StPO (BBl 2022 1560, 7) ausdrücklich «unmittelbar» sein muss,
ändert somit auch nach Ansicht des Bundesgerichts nichts daran, dass
weiterhin – dann auch nach Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen – eine
ungünstige Rückfallprognose genügt.
1.2.3 Der Beschuldigte
wurde zwischen Oktober 2012 und Oktober 2017 wegen zahlreicher zwischen
Februar 2012 und April 2017 begangener Straftaten, u.a. wegen Nötigung,
Drohung, Tätlichkeiten, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch,
Gewaltdarstellungen (i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB), Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG), (mehrerer) Vergehen
gegen das Waffengesetz (i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG) und (mehrerer)
Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt (vgl. act. 17).
Zudem liegen viele Strafanzeigen
gegen den Beschuldigten betreffend Vorfälle zwischen November 2017 und
September 2022 vor (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/9 ff.).
Dabei machen zwei Personen
unabhängig voneinander geltend, dass sie am 19. November 2017 nachts, zu
jeweils unterschiedlichen Zeiten, von dem ihnen damals unbekannten
Beschuldigten ohne Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurden. In
einem dieser Fälle habe der Beschuldigte noch CHF 200.— gefordert. In den
betreffenden Strafanzeigen ist festgehalten, in der Nacht vom 19. November
2017 habe der Chef eines Sicherheitsdienstes der Polizei gemeldet, dass der
Beschuldigte Personen angepöbelt und Geld von ihnen gewollt habe. Zudem ist
vermerkt, dass die Polizei in der vergangenen Zeit wegen des Beschuldigten
vermehrt ausrücken musste, wobei in den meisten Fällen auf eine
Anzeigeerstattung verzichtet wurde (vgl. zum Ganzen im Verfahren
SG.2023.00020 act. 2/9 f.).
Eine andere Person wirft dem
Beschuldigten vor, sie am 1. Januar 2018 mit einer Glasscherbe in der Hand
mehrmals gegen den Kopf geschlagen zu haben. In dieser Strafanzeige sind
Aussagen von Auskunftspersonen wiedergegeben, wonach der Beschuldigte diverse
Personen angepöbelt, angerempelt und provoziert habe, aggressiv gewesen sei
und jemandem mit einer Glasscherbe auf den Kopf geschlagen habe (vgl. zum
Ganzen im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/11).
Wieder eine andere Person macht
geltend, vom Beschuldigten am 5. März 2019 bedroht und mit einem gefährlichen
Gegenstand angegriffen worden zu sein (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act.
2/12).
Die Ehefrau des Beschuldigten
wirft ihm vor, ihr gegenüber im Zeitraum von Dezember 2018 bis Juli 2021
mehrere Straftaten begangen zu haben, namentlich Vergewaltigung, Nötigung, Drohung
und Körperverletzung (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/13 ff.).
Weiter werden dem Beschuldigten
in mehreren Fällen von verschiedenen Personen im Zeitraum zwischen März 2019
und September 2021 Diebstahl und Hausfriedensbruch vorgeworfen (vgl. im
Verfahren SG.2023.00020 act. 2/20 ff.); in einer Strafanzeige ist
festgehalten, dass der Beschuldigte geständig sei, am 25. September 2021 aus
einem Wohnhaus in [...] eine Schusswaffe gestohlen und dann mit dieser in
[...] im Dorf herumgefuchtelt zu haben (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act.
2/23 S. 2).
Gegen den Beschuldigten liegen
auch Anzeigen wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im April
2022 und Juni 2022 vor (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/27 f.).
Mehrere Personen werfen dem
Beschuldigten vor, dass er sie im Zeitraum zwischen März 2019 und September
2022 (teilweise mit dem Tod) bedroht habe (vgl. im Verfahren SG.2023.00020
act. 2/20, 2/25 und 2/29 f.). Dabei wirft eine Person dem Beschuldigten vor,
dass er sie am 11. April 2022 und am 12. September 2022 bedroht habe; bei der
Drohung am 11. April 2022 habe der Beschuldigte ihr ein Messer gegen die
Brust gehalten (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/29); gemäss den
Angaben in der Strafanzeige bestätigte ein Kollege der betroffenen Person
aufgrund eigener Wahrnehmung des Vorfalls, dass diese am 12. September 2022
vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht wurde (vgl. im Verfahren
SG.2023.00020 act. 2/30).
C.______, der beim Vorfall am 12.
März 2023 anwesende Kollege des Beschuldigten (siehe oben E. III Ziff. 1.1.3),
äusserte sich bei der Polizei folgendermassen: Es sei ja klar gewesen, dass
ein Abend mit dem Beschuldigten bei der Polizei endet. Er sollte in Sibirien
Steine klopfen. Er sollte ausgeschafft werden. Zudem sagte C.______ aus, der
Beschuldigte habe angeboten, ihm für Geld Kokain zu besorgen (vgl. zum Ganzen
im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/6 Ziff. 3, 16 und 21).
Bei der polizeilichen Einvernahme
am 13. März 2023 gab der Beschuldigte an, dass er viel Alkohol trinke und
etwa einmal pro Woche Cannabis konsumiere (vgl. im Verfahren SG.2023.00020
act. 2/3 Ziff. 59 ff.).
Gegenüber der Staatsanwaltschaft
machte der Beschuldigte am 14. März 2023 folgende Angaben: In der letzten
Zeit habe er ein Alkoholproblem. Seit der Trennung von seiner Frau trinke er
sehr viel. Er habe ein Drogenproblem, er nehme Kokain. Seine Mutter habe er
seit Ewigkeiten nicht mehr gesehen. Er dürfe eigentlich gar nicht wissen, wo
seine Ex-Frau wohne. Er wisse die Geburtsjahrgänge seiner Kinder nicht genau.
Er habe gesundheitliche Probleme wegen Drogen- und Alkoholentzugs; er kriege
Paranoia in den Gefängnisräumen; er sehe Sachen in seinem Kopf und höre
Stimmen; eine solche Krankheit sei bei ihm bereits diagnostiziert worden. Er
sei arbeitslos und habe kein Geld. Sein Vater zahle alles. Im Moment habe er
gerade mit seinem Vater ein Problem, weil sie gestritten haben. Er möchte
weiterhin mit seinem Vater zusammenarbeiten, aber dies gehe im Moment nicht.
Mit den Kindern habe es auch nicht funktioniert, da sei es nicht besser
geworden. Die KESB habe ihn und seinen Vater angelogen (vgl. zum Ganzen
im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/1 Ziff. 49 ff., 109 ff., 189 ff. und 253
ff.).
Gemäss
pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich vom 20. April 2023 konnte beim Beschuldigten der Konsum
von Kokain und Cannabis nachgewiesen werden (vgl. act. 2/7).
In einer Strafanzeige gegen den
Beschuldigten vom 6. Juli 2021 ist vermerkt, dass der Beschuldigte seit längerer
Zeit an Depressionen und Schizophrenie leide (vgl. im Verfahren
SG.2023.00020 act. 2/18 S. 9).
1.2.4 Der Beschuldigte
wird dringend verdächtigt, am 12. März 2023 beim Bahnhof [...] eine schwere
Körperverletzung und damit ein schweres Verbrechen (vgl. Art. 122 StGB i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 StGB; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 StGB) gegen das Rechtsgut der
körperlichen Unversehrtheit begangen zu haben (siehe oben E. III Ziff.
1.1.3).
Er weist auch eine Verurteilung
wegen einer Straftat gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität auf,
wobei es sich allerdings (nur) um eine Tätlichkeit und damit um eine
Übertretung (vgl. Art. 126 StGB i.V.m. Art. 103 StGB) handelte. Der
Beschuldigte wurde aber auch verurteilt, weil er Straftatbestände erfüllte,
die mittelbar dem Schutz des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit
dienen. Angesprochen sind die Verurteilungen wegen Gewaltdarstellungen
(i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG) und (mehrerer) Vergehen gegen das Waffengesetz
(i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG) (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3). Bei all diesen
Straftaten ist resp. war Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angedroht (für
Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB droht seit dem 1. Juli 2023
sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), womit es sich um schwere Vergehen
handelt(e) (siehe oben E. III Ziff. 1.2.1).
Viele verschiedene Personen
werfen dem Beschuldigten in vielen verschiedenen Fällen zwischen November
2017 und September 2022 gleichartige Straftaten vor. Zum Teil liegen gemäss
den betreffenden Strafanzeigen, wie im vorliegenden Fall vom 12. März 2023
(siehe oben E. III Ziff. 1.1.3), auch Aussagen von Drittpersonen vor, welche
die Vorwürfe gegen den Beschuldigten stützen, sowie ein Geständnis des
Beschuldigten (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3).
Ferner sagte C.______ (als
Kollege des Beschuldigten) sinngemäss aus, dass der Beschuldigte immer wieder
bereit war und ist, Straftaten zu begehen (siehe oben E. III Ziff.
1.2.3).
Unter Berücksichtigung der
genannten Umstände besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte
nicht nur eine schwere Körperverletzung am 12. März 2023 sondern auch die ihm
in den erwähnten Strafanzeigen vorgeworfenen Straftaten (siehe oben E. III
Ziff. 1.2.3) begangen hat.
Folglich besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich ab November 2017 viele Male
ohne Grund auch gegenüber ihm unbekannten Personen aggressiv verhalten hat,
sie provoziert und teilweise mit gefährlichen Gegenständen angegriffen und
insbesondere im Bereich des Gesichts und Kopfs verletzt hat. Zudem ist sehr
wahrscheinlich, dass der Beschuldigte im September 2021 eine Schusswaffe
gestohlen und diese dann öffentlich getragen resp. zur Schau gestellt hat.
Ausserdem ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschuldigte im Zeitraum zwischen März 2019 und September 2022 mehrere
Personen (teilweise mit dem Tod) bedroht hat.
Es ergibt sich das Bild einer
zunehmenden Eskalation und Intensität der Unberechenbarkeit, Aggressivität
und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sowie der von ihm (sehr
wahrscheinlich) tatsächlich ausgeübten Gewalt gegen Personen.
Hinzu kommen beim Beschuldigten,
wie er selber sagte, ein Alkohol- und Drogenproblem, eine (mögliche)
psychische Erkrankung, Arbeitslosigkeit und Geldprobleme sowie allgemein
ungeordnete persönliche Verhältnisse, namentlich Probleme mit (der Trennung
von) seiner Frau, (dem Kontakt zu) seinen Kindern und seinem Vater (siehe
oben E. III Ziff. 1.2.3).
Nach dem Ausgeführten ist im
Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. III Ziff. 1.2.1)
darauf zu schliessen, dass vom Beschuldigten eine untragbar hohe
(Dauer-)Gefahr ausgeht, dass er (wieder) ein schweres Verbrechen gegen die
körperliche Unversehrtheit (irgend-)einer Personen verüben wird.
Somit ist – wie bereits das
Zwangsmassnahmengericht (sinngemäss) feststellte (vgl. act. 8 S. 3 ff.
Ziff. 4); entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 13
Ziff. 6 ff.) – der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr
(auch i.S. des künftigen Art. 221 Abs. 1bis StPO) gegeben
(siehe oben E. III Ziff. 1.2.1 f.).
Ob der Beschuldigte vorliegend
zudem entsprechende Vortaten verübt hat, wie es ansonsten für den Haftgrund
der Wiederholungsgefahr vorausgesetzt ist (siehe oben E. III Ziff. 1.2.1),
kann offengelassen werden.
1.3
1.3.1 Die Annahme von
Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die
beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind
die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe
bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich
erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für
Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu
bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die
berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (zum Ganzen
BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.).
1.3.2 Der Beschuldigte ist
Staatsangehöriger des Kosovos. Er gab bei der Hafteinvernahme am 14. März
2023 an, er sei kurz nach der Geburt in der Schweiz gewesen und hier
aufgewachsen. «In der zweiten Klasse» sei er zwei Jahre weg gewesen. Dann sei
er bis zur siebten Klasse wieder in der Schweiz gewesen. Nach der
siebten Klasse, als er etwa dreizehn Jahre alt gewesen sei, habe er für
zehn Monate im Kosovo gelebt. Er sei jetzt drei bis vier Jahre nicht mehr im
Kosovo gewesen und habe niemanden dort. Gleichzeitig erwähnte der
Beschuldigte aber auch, dass er auf Seiten seiner Mutter Familienangehörige
im Kosovo habe, die er seit 21 Jahren nicht mehr gesehen habe. Zudem sagte
der Beschuldigte, es sei geplant gewesen, dass er im Dezember 2023 nach Mekka
gehe und dort länger bleibe, nachdem er bereits in letzter Zeit einmal in
Mekka gewesen sei, um mit Gott in Kontakt zu treten resp. zu beten (vgl. zum
Ganzen im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/1 S. 1 und S. 3 f.
Ziff. 69 ff.).
Schwere Körperverletzung wurde
nach Art. 122 StGB in der Fassung vor dem 1. Juli 2023 mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (seit dem 1. Juli 2023
droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren). Hinzu kommen die
Strafdrohungen für die Straftaten, welche dem Beschuldigten in den anderen
hängigen Straffällen vorgeworfen werden. Mithin steht eine mehrjährige
Freiheitsstrafe konkret in Aussicht und droht zudem eine Landesverweisung
(vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), wie das Zwangsmassnahmengericht
ausführte (vgl. act. 8 S. 6 Ziff. 5).
Es erscheint sehr zweifelhaft, ob
persönliche Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz ihn von einer Flucht
abhalten würden, zumal eben insbesondere Probleme beim Kontakt mit seinen
Kindern bestehen (siehe oben E. III Ziff. 1.2.3 f.; vgl. auch die
betreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, act. 8 S. 6 Ziff. 5).
So fragte sich am 12. März 2023 bei der polizeilichen Einvernahme auch
C.______ (als Kollege des Beschuldigten), was den Beschuldigten in der
Schweiz halte (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/6 Ziff. 21).
Die Verteidigung bringt vor, dass
der Beschuldigte nicht flüchten und damit seine Niederlassungsbewilligung
riskieren werde; der Beschuldigte habe sich den Behörden in der Vergangenheit
immer zur Verfügung gehalten und unmittelbar nach dem Vorfall am 12. März
2023 versucht, beim Polizeiposten in [...] vorstellig zu werden (vgl. act. 13
Ziff. 16 sowie act. 18 f.).
Diese Vorbringen der Verteidigung
ändern nichts daran, dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe konkret in
Aussicht steht und zudem eine Landesverweisung droht. Folglich droht auch das
Erlöschen oder der Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 61 Abs.
1 Bst. e AIG und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG). Weiter ist davon auszugehen,
dass der Beschuldigte sich – namentlich aufgrund der Aktenlage und auch der
bisherigen Untersuchungshaft – dem Ernst der Lage bewusst ist. Seiner
Sachverhaltsdarstellung, wonach er in Notwehr gehandelt habe, steht eben der
dringende Tatverdacht entgegen, dass er sich der schweren Körperverletzung
i.S.v. Art. 122 StGB strafbar gemacht hat (siehe oben E. III Ziff. 1.1.3).
Es erscheint durchaus möglich, dass der Beschuldigte gleich nach dem Vorfall
am 12. März 2023 von etwas anderem ausging. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach dem betreffenden Vorfall sowieso
damit rechnen musste, bald von der Polizei aufgesucht zu werden, war doch
sein Kollege C.______ anwesend, der ihn identifizieren konnte. Der
Beschuldigte selber sagte aus, er sei zu einer Kollegin gegangen und habe auf
die Polizei gewartet, nachdem er beim Polizeiposten niemanden angetroffen
habe (vgl. im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/3 Ziff. 3, 5 und 54).
Nach dem Ausgeführten liegen
ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte sich durch Flucht
dem Strafverfahren resp. der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.
Folglich ist Fluchtgefahr i.S.v.
Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl.
act. 13 Ziff. 14 ff.) – zu bejahen.
2.
2.1 Untersuchungshaft ist
eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie
verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch
ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat
die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).
2.2 Vorliegend können die
mit der Untersuchungshaft angestrebten Ziele – Verhinderung von (weiteren)
schweren Straftaten des Beschuldigten; sowie Sicherung dessen Anwesenheit im
Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion – nicht mit milderen Mitteln
erreicht werden.
Eine Abstinenzkontrolle, wie von
der Verteidigung vorgeschlagen (vgl. act. 13 Ziff. 12 f.), kann die
bestehende Wiederholungsgefahr nicht genügend sicher abwenden, zumal gar
nicht klar ist, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Gefahr mit dem Konsum
von Alkohol und Drogen in Zusammenhang steht.
Zudem besteht Fluchtgefahr.
Ersatzmassnahmen, namentlich die Sperre resp. der Rückbehalt von Schriften
und Ausweisen, bieten keine zureichende Sicherheit für die weitere
Anwesenheit des Beschuldigten.
2.3 Der Beschuldigte
befindet sich seit dem 12. März 2023 in Haft (vgl. im Verfahren SG.2023.00020
act. 2/2). Ausgehend vom vorliegenden dringenden Tatverdacht, der sich (u.a.)
auf ein schweres Verbrechen bezieht, steht eine längere Freiheitsstrafe
konkret in Aussicht (siehe oben E. III Ziff. 1.2.4 und 1.3.2). Folglich droht
keine Überhaft, wenn die Untersuchungshaft bis am 12. September 2023
verlängert wird.
Die Strafverfolgungsbehörden
waren nach der Verhaftung des Beschuldigten am 12. März 2023 nicht untätig.
Vielmehr erfolgten verschieden Einvernahmen und Abklärungen (vgl. act. 2/1
bis 2/11 und 2/17 sowie im Verfahren SG.2023.00020 act. 2/1 und 2/3 bis
2/8).
Die Staatsanwaltschaft teilte im
Haftverlängerungsgesuch vom 8. Juni 2023 mit, dass für den Abschluss der
Untersuchung noch Zeit benötigt werde. Der Polizeirapport zum Vorfall vom 12.
März 2023 werde in den kommenden Tagen bei der Staatsanwaltschaft eingehen.
Anschliessend sei die Durchführung verschiedener parteiöffentlicher
Einvernahmen geplant. Zudem werde die Staatsanwaltschaft die Wiederholungsgefahr
resp. die Gefährlichkeit des Beschuldigten gutachterlich abklären lassen
(vgl. zum Ganzen act. 1 S. 3).
Unter diesen Umständen ist es –
entgegen dem Antrag der Verteidigung – nicht angezeigt, die
Staatsanwaltschaft noch anzuweisen, ein entsprechendes Gutachten einzuholen;
und/oder die Haftverlängerung zu verkürzen.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass dem Beschuldigten die momentanen Haftbedingungen im
Gefängnis Glarus (vgl. act. 2/16) nicht zugemutet werden können, zumal
auch die Verteidigung nichts Gegenteiliges vorbringt.
Nach dem Ausgeführten
rechtfertigt die Bedeutung der Straftat(en), welcher der Beschuldigte
verdächtigt wird, die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am
12. September 2023.
3.
Im Ergebnis sind vorliegend beim
Beschuldigten die Voraussetzungen für Untersuchungshaft bis am 12. September
2023 erfüllt.
Die Beschwerde des Beschuldigten
ist vollumfänglich abzuweisen.
Der Beschuldigte kann bei der
Staatsanwaltschaft jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen (vgl. Art.
228 Abs. 1 StPO).
IV.
Die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu er-folgen (vgl. Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren
abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6
der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III
A/5) festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1
Bst. d StPO zu schlagen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
des Kantons Glarus auf CHF 800.— festzusetzen. Es bleibt bei der von der
Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO e
contrario).
____________________
Das
Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 15. Juni 2023
im Verfahren SG.2023.00048 wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden
Behörde auf CHF 800.— festgesetzt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage
und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]