OG.2023.00042
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
1. Dezember 2023Deutsch13 min
Grundstücks verlaufende Meteorwasserleitung (bezüglich der Schmutzwasserleitung
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst
Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie
Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Beschluss
vom 1. Dezember 2023
Verfahren
OG.2023.00042
A.______ Beschwerdeführer
vertreten
durch RA lic. iur.
Fred
Hofer,
LL.M.,
gegen
1. Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus Beschwerdegegner
Postgasse 29,
8750
Glarus
2. B.______
3. C.______
4. D.______
5. E.______
6. F.______
7. G.______
8. H.______
betreffend
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Anträge
des Beschwerdeführers
(gemäss Eingabe vom 10. Juli 2023,
act. 3 S. 2):
1.
Es sei die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli
2023 (SA.2022.00107-114) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, die Strafanzeige vom 31. Januar 2022 wegen Nötigung und Erpressung
weiterzuverfolgen, dabei auch unter dem Aspekt des Versuchs.
2.
Unter
praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ ist Eigentümer der
Parzelle Nr. [...] im Dorfgebiet von Niederurnen (Gemeinde Glarus Nord). Im
Juni 2017 reichte er der Gemeinde Glarus Nord ein Baugesuch ein, um auf dem
genannten Grundstück eine Tiefgarage zu errichten (Akten der
Staatsanwaltschaft SA.202.00107-114 [nachfolgend Vorakten], act. 3.1.01,
Beilage 1). Weil jedoch zwei Abwasserleitungen (Meteor- und Schmutzwasser)
das Baugrundstück im Profil der geplanten Tiefgarage durchqueren und darüber
ein Dienstbarkeitsvertrag besteht, machte die Gemeinde Glarus Nord im
November 2017 die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig, dass A.______
zum einen gestützt auf den bisherigen Dienstbarkeitsvertrag die Kosten für
die Verlegung der Werkleitungen (exkl. Material) von pauschal
CHF 70'000.- vorab bezahlt und zum anderen einen neuen
Dienstbarkeitsvertrag eingeht in Hinsicht auf die danach ganz am Rand des
Grundstücks verlaufende Meteorwasserleitung (bezüglich der Schmutzwasserleitung
sah die Gemeinde deren Verlegung auf ein Nachbargrundstück vor; siehe zum
Ganzen: Vorakten, act. 3.1.01, Beilagen 3-5).
Soweit aus den Akten ersichtlich,
stritt sich A.______ in der Folge bis Juni 2018 in einem ausgedehnten
Schriftenwechsel mit der Gemeinde über die Leitungsverlegung bzw. die
verlangte Kostenbeteiligung. A.______ stellte sich dabei auf den Standpunkt,
zur Duldung einer Durchleitung überhaupt nicht verpflichtet zu sein und
bezeichnete ausserdem die für die Verlegung der beiden Leitungen
veranschlagten Kosten als wesentlich zu hoch (Vorakten, act. 3.1.01,
Beilagen 6-26).
Im Februar 2019 reichte A.______
der Gemeinde einen geänderten Bauplan ein; er beabsichtigte nunmehr, die
Tiefgarage so zu konzipieren, dass die bestehenden Werkleitungen davon nicht
mehr tangiert sind (Vorakten, act. 3.1.01, Beilagen 27 und 28).
Wie den Akten zu entnehmen ist,
bewilligte die Gemeinde am 5. Februar 2020 das ursprüngliche Baugesuch von
2017 (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 1, letzte Seite). A.______ erwähnt
in seiner Strafanzeige vom 31. Januar 2022 (dazu gleich nachfolgend), Mitte
2019 sei ihm seitens der Gemeinde zur Kenntnis gebracht worden, die Gemeinde
werde im fraglichen Quartier ein gänzlich neues Abwasserkonzept realisieren
und sei dabei auf Durchleitungen über sein Grundstück nicht mehr angewiesen
(Vorakten, act. 3.1.01, S. 6 unten und S. 7).
2.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2022
an die hiesige Staatsanwaltschaft erhob A.______ gegen sieben namentlich
genannte Personen sowie gegen Unbekannt Strafanzeige (Vorakten,
act. 3.1.01). Bei den Beanzeigten handelt es sich um Exekutivmitglieder
(ein Mitglied ist inzwischen nicht mehr im Amt) und leitende Angestellte der
Gemeinde Glarus Nord sowie eine von der Gemeinde im vorliegenden Kontext
beigezogene Rechtsanwältin. Ihnen allen wirft der Anzeiger vor, ihn bei der
Abwicklung seines Baugesuchs ab Juni 2017 bis Mitte 2019 genötigt und
erpresst zu haben. Die Nötigung und Erpressung erblickt er darin, dass die
Genehmigung seines Tiefgaragenprojekts (damals) davon abhängig gemacht
worden sei, dass er in die Verlegung der Werkleitungen und einen damit
verbundenen neuen Dienstbarkeitsvertrag einwillige sowie CHF 70'000.-
bezahle, obwohl die Aufwendungen für eine neue Leitungsführung höchstens
halb so viel gekostet hätten. Bei alldem hätten die seitens der Gemeinde
involvierten Personen von Anfang an gewusst, dass auf Dauer überhaupt keine
Werkleitungen via seine Parzelle mehr benötigt würden, da damals bereits ein
Planungskredit beschlossen gewesen sei, um in der betreffenden Dorfzone ein
vollkommen neues Leitungsnetz zu realisieren, dies im Zusammenhang mit einem
gross angelegten Fernwärme-Projekt.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 6.
Juli 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, in der angezeigten Angelegenheit
keine Strafuntersuchung einzuleiten (act. 1, Nichtanhandnahmeverfügung).
3.2 Dagegen erhob A.______
mit Eingabe vom 10. Juli 2023 beim Obergericht Beschwerde mit eingangs wiedergegebenen
Anträgen (act. 2).
3.3 In der Sache wurden
keine Stellungnahmen eingeholt, jedoch die Vorakten der Staatsanwaltschaft
beigezogen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Obergericht ist
als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen
(Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GSIII A/2).
1.2
Gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert der hier
eingehaltenen Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 310
Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Hierzu
ist der Beschwerdeführer legitimiert, hat er sich nämlich in seiner
Strafanzeige vom 31. Januar 2022 zulässigerweise als Privatkläger
konstituiert (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322
Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 115 Abs. 1
StPO; BSK-Omlin,
N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft
erwog zur verfügten Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, die
gemeindeseitig mit dem Baubewilligungsverfahren befassten Personen hätten
sich alle rechtmässig verhalten. Die einschlägigen gemeinderechtlichen
Bestimmungen sähen vor, dass bei einer durch ein Bauvorhaben bedingten
Verlegung von Werkleitungen der Bauherr die entsprechenden Kosten zu bevorschussen
habe. Der vorliegend von der Gemeinde konkret veranlagte Betrag habe zudem
auf einer Kostenschätzung eines auf Tiefbau spezialisierten Ingenieurunternehmens
beruht. Demzufolge seien die inkriminierten Tatbestände der Nötigung (Art.
181.
StGB) und der Erpressung (Art. 156 StGB) nicht erfüllt und bestünden auch
anderweitig keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten, was gestützt auf
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu einer Nichtanhandnahme führe (zum Ganzen act.
1.
S. 4 f. E. 2.).
3.
Mit Beschwerde können in Bezug
auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 310
lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer
Strafuntersuchung, namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht,
dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, mithin
überhaupt kein Tatverdacht besteht.
3.1.2
Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerde geltend, seitens der Gemeinde sei ihm ein
ernstlicher Nachteil angedroht worden, indem die Erteilung der Baubewilligung
für die Tiefgarage davon abhängig gemacht worden sei, dass er einen
Dienstbarkeitsvertrag unterzeichne und sich an den Kosten für die Umlegung
der Werkleitungen beteilige (act. 2 S. 4 Ziff. 2. Bst. a). Der
Beschwerdeführer rügt damit im Ergebnis, die Staatanwaltschaft habe den
Tatverdacht hinsichtlich einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu Unrecht
verneint. Die Rüge ist unbegründet, wie sogleich darzulegen ist.
3.1.3
Eine Nötigung im
Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Vorliegend könnte vordergründig argumentiert werden, die Gemeinde habe dem
Beschwerdeführer einen ernstlichen Nachteil (Ablehnung seines Baugesuchs) in
Aussicht gestellt, sollte er keinen (neuen) Dienstbarkeitsvertrag zur
geänderten Leitungsführung abschliessen und die mit der Leitungsumlegung
verbundenen Kosten nicht im Voraus finanzieren. Der angedrohte Nachteil wäre
bei dieser Betrachtung darauf ausgerichtet gewesen, den Beschwerdeführer in
seiner Willensfreiheit zu beschränken und zu einem Tun
(Vertragsunterzeichnung / Bezahlung) zu veranlassen.
Indes: Wenn immer die äusseren
Merkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt scheinen, so
setzt die Strafbarkeit stets zusätzlich voraus, dass effektiv auch eine
Rechtswidrigkeit vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn der von der handelnden
Person verfolgte Zweck oder das von ihr verwendete Mittel unerlaubt war oder
wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder
wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 122 IV 322
E. 2 S. 326). Vorliegend ist die Gemeinde Glarus Nord als Rechtsnachfolgerin
der vormaligen Ortsgemeinde Niederurnen (siehe dazu Art. 10 Abs. 1
Gemeindegesetz; GS II E/2) berechtigt, Werkleitungen über das Grundstück Nr.
[...] des Beschwerdeführers zu führen; es besteht darüber ein
Dienstbarkeitsvertrag vom 15. November 1988 (Vorakten, act. 3.1.01,
Beilage 16) und ist die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen (Vorakten,
act. 3.1.01, Beilage 15). Verpflichtet zur Duldung der Durchleitung ist der
jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. [...] (siehe Dienstbarkeitsvertrag Ziff.
4); damit hat der Beschwerdeführer als jetziger Eigentümer der Liegenschaft
die grundbuchlich verbriefte dingliche Dienstbarkeit gegen sich gelten zu
lassen (Art. 971 ff. ZGB). Er geht daher fehl in seiner gegenüber der
Gemeinde vertretenen Auffassung, wonach die seinerzeit «zwischen einem X.______
und der Ortsgemeinde [Niederurnen]» begründete Dienstbarkeit heute nichtig
sei (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 12). Im konkreten Dienstbarkeitsvertrag
ist zudem explizit festgehalten, dass der belastete Grundeigentümer eine
später von ihm gewünschte Umlegung der Werkleitungen selbst zu finanzieren
hat (siehe Ziff. 4, letzter Satz, des Vertrags). Diese Kostentragpflicht
des dienstbarkeitsbelasteten Grundeigentümers steht überdies nicht im
Widerspruch zum kommunalen Recht. Das hier für die streitgegenständlichen
Abwasserleitungen (Meteor- und Schmutzwasser) einschlägige Reglement über
die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) der Gemeinde Glarus Nord (siehe
bei act. 7 die bis Ende 2022 gültige Fassung) sieht in Art. 39 Ziff. 1 für
die Finanzierung von Leitungsumlegungen vor, dass die Kostentragung sich
primär nach vorhandenem Durchleitungsvertrag richtet, wobei der
gegebenenfalls kostenpflichtige Private die Kosten vorzuschiessen hat (Art.
Dispositiv
39 Ziff. 3). Vor diesem Hintergrund hat demnach im vorliegenden Fall die
Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung berechtigterweise bzw. sogar
notwendigerweise davon abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer einen
angepassten Dienstbarkeitsvertrag unterzeichnet und die Kosten der
Leitungsverlegung im Voraus entrichtet. Ein rechtswidriges Verhalten
seitens der Gemeindevertreter liegt nicht vor, weshalb die vom Beschwerdeführer
zur Anzeige gebrachte Nötigung gemäss Art. 181 StGB eindeutig nicht erfüllt
ist; die Staatsanwaltschaft hat in diesem Punkt in korrekter Anwendung von
Art. 310 lit. a StPO keine Strafuntersuchung eingeleitet.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer
bringt im Weiteren vor, die Gemeinde habe schon im Juni 2016, und damit
bereits ein Jahr vor seinem Baugesuch vom Juni 2017, die Sanierung einer
Wasserleitung u.a. auf seiner Parzelle beschlossen und dafür einen
Verpflichtungskredit von CHF 80'000.- gesprochen. Dieser Verpflichtungskredit
für die Sanierung [...] in Niederurnen inkl. Wasser- und Abwasserleitung sei
an der Gemeindeversammlung vom 22. November 2019 genehmigt worden. Er
selbst habe nie die Verlegung von Leitungen verlangt, sondern die Idee dazu
sei von der Gemeinde gekommen. Er habe zudem schon in seiner Anzeige darauf
hingewiesen, dass bereits vor seinem Baugesuch für das fragliche Quartier ein
Projekt zur Erstellung von neuen Wasser-, Abwasser und Meteorleitungen
bestanden habe; es sei daher nicht mehr notwendig gewesen, wegen seines
Tiefgaragenprojekts noch Leitungen zu verlegen. Der Gemeinde sei auch immer
klar gewesen, dass er mit seinem Bauprojekt nicht an die geplanten Leitungen
anschliessen müsse; seine drei Liegenschaften [...] seien alle an der
Kreuzung [...] angeschlossen. Ferner habe er in seiner Anzeige ausgeführt,
dass er am 20. Februar 2019 neue Pläne für eine anders konzipierte Tiefgarage
eingereicht habe, welche die Leitungen nicht mehr tangiert habe, so dass
diese nicht mehr hätten verlegt werden müssen. Es könne folglich keine Rede
davon sein, dass die Verlegung der Leitungen nur in seinem Interesse hätte
erfolgen sollen, wie im angefochtenen Nichteintretensentscheid behauptet
werde. Aus alldem schliesst der Beschwerdeführer, dass die
Nichtanhandnahmeverfügung auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruhe
(zum Ganzen act. 2 S. 4 f. Ziff. 2 Bst. b – c und Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer macht mit
diesen Ausführungen im Ergebnis geltend, eine Leitungsverlegung als Folge
seines Tiefgaragenprojekts sei sachlich nicht notwendig gewesen, was die
Staatsanwaltschaft zufolge unzulänglicher Sachverhaltsabklärung verkannt
habe. Implizit läuft diese Argumentation darauf hinaus, die Gemeinde habe die
Erteilung der Baubewilligung unzulässigerweise davon abhängig gemacht, dass
er einen Dienstbarkeitsvertrag eingehe und einen Kostenbeitrag leiste für Leitungen,
die gar nicht mehr benötigt würden. Auch diese Vorbringen zielen ins Leere.
3.2.2
Dass der Gemeinderat bereits im
Juni 2016 einen Verpflichtungskredit konkret zur Sanierung einer
Wasserleitung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (Nr. [...] in
Niederurnen) beschlossen haben soll, lässt sich der vom Beschwerdeführer zum
Beleg dieser Behauptung eingereichten Medienmitteilung der Gemeinde vom 6.
Juni 2016 (act. 3/5) nicht entnehmen. Dies ist aber sowieso unerheblich. Denn
das Tiefgaragenprojekt tangierte nicht eine Wasserleitung, sondern Abwasserleitungen
(Meteor- und Schmutzwasser), welche im Profil der vorgesehenen
Unterflurgarage das Grundstück durchquerten (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 5).
Die Gemeindeversammlung von
Glarus Nord genehmigte am 22. November 2019 einen Verpflichtungskredit von
rund CHF 3.2 Mio. für die Sanierung der [...] in Niederurnen inkl. Wasser-
und Abwasserleitungen (act. 3/6). Welche Auswirkungen dieses Projekt konkret
auf die das Grundstück des Beschwerdeführers traversierenden
Abwasserleitungen hatte, kann dahingestellt bleiben. Nachdem nämlich der
Beschwerdeführer sein Tiefgaragenprojekt im Juni 2017 zur Bewilligung
eingereicht hatte, war die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt noch weiterhin auf
die Werkleitungen quer durch das Baugrundstück angewiesen und musste deren
kostenfällige Verlegung zur Voraussetzung einer Baubewilligung machen.
Auf die geänderte Baueingabe des
Beschwerdeführers vom 20. Februar 2019 (Vorakten, act. 3.1.01, Beilagen 27
und 28) erfolgte seitens der Gemeinde keine Reaktion dahingehend, dass er
dennoch die Umlegung von Leitungen finanzieren und einen angepassten
Dienstbarkeitsvertrag abschliessen müsse. Es ist daher nicht ersichtlich, was
der Beschwerdeführer daraus für seinen Standpunkt konkret herleiten möchte.
Der Beschwerdeführer hat
tatsächlich nie von sich aus eine Verlegung der Leitungen verlangt. Dies,
weil er von allem Anfang an den unzutreffenden Standpunkt einnahm, die
Werkleitungen der Gemeinde im Profil der geplanten Tiefgarage würden ihn
nichts angehen (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 12). Die Verlegung der
dienstbarkeitsrechtlich abgesicherten Leitungen via sein Grundstück zum
damaligen Zeitpunkt (2017 bis 2019) wurde einzig wegen des Baugesuchs des
Beschwerdeführers zum Thema und lag eine entsprechende Verlegung fraglos in
dessen Interesse, soweit er damals eine Tiefgarage realisieren wollte, welche
die Linienführung der betreffenden Leitungen tangierte.
3.3
3.3.1 Mutmasslich im
Kontext mit dem in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf einer Erpressung im
Sinne von Art. 156 StGB (Vorakten, act. 3.1.01) rügt der Beschwerdeführer,
eine Bereicherungsabsicht sei nicht dadurch ausgeschlossen, weil eine
Kostenschätzung angeblich nicht zu hoch ausgefallen sei, zumal im
vorliegenden Fall eine Verlegung der Leitungen überhaupt nicht nötig gewesen
und insofern «automatisch eine nicht gerechtfertigte Bereicherung gegeben»
sei (act. 2 S. 5 Bst. d). Dieser Kritikpunkt an der angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung verfängt ebenfalls nicht.
3.3.2 Dass die Gemeinde
berechtigt bzw. im Interesse der (steuerzahlenden) Öffentlichkeit nachgerade
verpflichtet war, die Genehmigung der vom Beschwerdeführer geplanten
Tiefgarage davon abhängig zu machen, dass er in die allein nur wegen seines
Bauvorhabens erforderliche neue Leitungsführung einwilligt und diese auch
finanziert, wurde bereits in den vorangegangenen Erwägungen klargestellt.
Dem Vorwurf des
Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde die Kosten für die Umlegung der
Leitungen massiv zu hoch veranschlagt habe, hielt die Staatsanwaltschaft in
der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entgegen, die Gemeinde habe sich
bei der Bezifferung der Kosten auf einen entsprechenden Kostenvoranschlag
eines spezialisierten Ingenieurunternehmens verlassen dürfen, weshalb die
Gemeinde nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe (act. 1 S. 5). Der
besagte und im Recht liegende Kostenvoranschlag eines lokalen Ingenieurbüros
listet die einzelnen Kostenpositionen für die notwendige Umlegung der Meteor-
sowie der Schmutzwasserleitung detailliert auf und beziffert den
Gesamtaufwand auf CHF 82'500.- (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 18).
Inwiefern dieser Kostenvoranschlag unzutreffend sein soll, zeigt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf und ist auch nicht
ersichtlich.
III.
Aus alldem ergibt sich, dass die
Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 StPO zu Recht keine
Strafuntersuchung eröffnet hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4
StPO auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1) verwiesen werden.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf
CHF 1'800.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-
und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Das
Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli 2023
(SA.2022.00107-114) wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]