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Entscheid

OG.2023.00042

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

1. Dezember 2023Deutsch13 min

Grundstücks verlaufende Meteorwasserleitung (bezüglich der Schmutzwasser­leitung

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst

Benedetti, Ober­richterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie

Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Beschluss

vom 1. Dezember 2023

Verfahren

OG.2023.00042

A.______ Beschwerdeführer

vertreten

durch RA lic. iur.

Fred

Hofer,

LL.M.,

gegen

1. Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus Beschwerdegegner

Postgasse 29,

8750

Glarus

2. B.______

3. C.______

4. D.______

5. E.______

6. F.______

7. G.______

8. H.______

betreffend

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Anträge

des Beschwerdeführers

(gemäss Eingabe vom 10. Juli 2023,

act. 3 S. 2):

1.

Es sei die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli

2023 (SA.2022.00107-114) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, die Strafanzeige vom 31. Januar 2022 wegen Nötigung und Erpres­sung

weiterzuverfolgen, dabei auch unter dem Aspekt des Versuchs.

2.

Unter

praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ ist Eigentümer der

Parzelle Nr. [...] im Dorfgebiet von Niederurnen (Gemeinde Glarus Nord). Im

Juni 2017 reichte er der Gemeinde Glarus Nord ein Baugesuch ein, um auf dem

genannten Grund­stück eine Tiefgarage zu errichten (Akten der

Staatsanwaltschaft SA.202.00107-114 [nachfolgend Vorakten], act. 3.1.01,

Beilage 1). Weil jedoch zwei Abwasserleitungen (Meteor- und Schmutz­wasser)

das Baugrundstück im Profil der geplanten Tiefgarage durch­queren und darüber

ein Dienstbarkeitsvertrag besteht, machte die Gemeinde Glarus Nord im

November 2017 die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig, dass A.______

zum einen gestützt auf den bisherigen Dienstbarkeitsvertrag die Kosten für

die Verlegung der Werkleitungen (exkl. Material) von pau­schal

CHF 70'000.- vorab bezahlt und zum anderen einen neuen

Dienstbarkeitsvertrag eingeht in Hinsicht auf die danach ganz am Rand des

Grundstücks verlaufende Meteorwasserleitung (bezüglich der Schmutzwasser­leitung

sah die Gemeinde deren Verlegung auf ein Nachbargrundstück vor; siehe zum

Ganzen: Vorakten, act. 3.1.01, Beilagen 3-5).

Soweit aus den Akten ersichtlich,

stritt sich A.______ in der Folge bis Juni 2018 in einem ausgedehnten

Schriftenwechsel mit der Gemeinde über die Leitungsverle­gung bzw. die

verlangte Kostenbeteiligung. A.______ stellte sich dabei auf den Standpunkt,

zur Duldung einer Durchleitung überhaupt nicht verpflichtet zu sein und

bezeichnete ausserdem die für die Verlegung der beiden Leitungen

veranschlagten Kosten als wesentlich zu hoch (Vorakten, act. 3.1.01,

Beilagen 6-26).

Im Februar 2019 reichte A.______

der Gemeinde einen geänderten Bauplan ein; er beabsichtigte nunmehr, die

Tiefgarage so zu konzipieren, dass die bestehenden Werkleitungen davon nicht

mehr tangiert sind (Vorakten, act. 3.1.01, Beilagen 27 und 28).

Wie den Akten zu entnehmen ist,

bewilligte die Gemeinde am 5. Februar 2020 das ursprüngliche Baugesuch von

2017 (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 1, letzte Seite). A.______ erwähnt

in seiner Strafanzeige vom 31. Januar 2022 (dazu gleich nach­folgend), Mitte

2019 sei ihm seitens der Gemeinde zur Kenntnis gebracht worden, die Gemeinde

werde im fraglichen Quartier ein gänzlich neues Abwasserkonzept realisieren

und sei dabei auf Durchleitungen über sein Grundstück nicht mehr an­gewiesen

(Vorakten, act. 3.1.01, S. 6 unten und S. 7).

2.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2022

an die hiesige Staatsanwaltschaft erhob A.______ gegen sieben namentlich

genannte Personen sowie gegen Unbekannt Straf­anzeige (Vorakten,

act. 3.1.01). Bei den Beanzeigten handelt es sich um Exekutiv­mitglieder

(ein Mitglied ist inzwischen nicht mehr im Amt) und leitende Angestellte der

Gemeinde Glarus Nord sowie eine von der Gemeinde im vorliegenden Kontext

beigezogene Rechtsanwältin. Ihnen allen wirft der Anzeiger vor, ihn bei der

Abwick­lung seines Baugesuchs ab Juni 2017 bis Mitte 2019 genötigt und

erpresst zu haben. Die Nötigung und Erpressung erblickt er darin, dass die

Genehmigung sei­nes Tiefgaragenprojekts (damals) davon abhängig gemacht

worden sei, dass er in die Verlegung der Werkleitungen und einen damit

verbundenen neuen Dienstbar­keitsvertrag einwillige sowie CHF 70'000.-

bezahle, obwohl die Aufwendun­gen für eine neue Leitungsführung höchstens

halb so viel gekostet hätten. Bei alldem hätten die seitens der Gemeinde

involvierten Personen von Anfang an gewusst, dass auf Dauer überhaupt keine

Werkleitungen via seine Parzelle mehr benötigt würden, da damals bereits ein

Planungskredit beschlossen gewesen sei, um in der betreffenden Dorfzone ein

vollkommen neues Leitungsnetz zu realisieren, dies im Zusammen­hang mit einem

gross angelegten Fernwärme-Projekt.

3.

3.1 Mit Verfügung vom 6.

Juli 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, in der ange­zeigten Angelegenheit

keine Strafuntersu­chung einzuleiten (act. 1, Nichtanhand­nahmeverfügung).

3.2 Dagegen erhob A.______

mit Eingabe vom 10. Juli 2023 beim Obergericht Beschwerde mit eingangs wiedergegebenen

Anträgen (act. 2).

3.3 In der Sache wurden

keine Stellungnahmen eingeholt, jedoch die Vorakten der Staats­anwaltschaft

beigezogen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Obergericht ist

als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen

(Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GSIII A/2).

1.2

Gegen eine

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert der hier

eingehaltenen Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 310

Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Hierzu

ist der Beschwerde­führer legitimiert, hat er sich nämlich in seiner

Strafanzeige vom 31. Januar 2022 zulässigerweise als Privat­kläger

konstituiert (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322

Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 115 Abs. 1

StPO; BSK-Omlin,

N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf­prozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft

erwog zur verfügten Nichtanhandnahme einer Strafun­tersuchung, die

gemeindeseitig mit dem Baubewilligungsverfahren befassten Per­sonen hätten

sich alle rechtmässig verhalten. Die einschlägigen gemeinderechtli­chen

Bestimmungen sähen vor, dass bei einer durch ein Bauvorhaben bedingten

Verlegung von Werkleitungen der Bauherr die entsprechenden Kosten zu bevor­schussen

habe. Der vorliegend von der Gemeinde konkret veranlagte Betrag habe zudem

auf einer Kostenschätzung eines auf Tiefbau spezialisierten Inge­nieurunternehmens

beruht. Demzufolge seien die inkriminierten Tatbestände der Nötigung (Art.

181.

StGB) und der Erpressung (Art. 156 StGB) nicht erfüllt und bestünden auch

anderweitig keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten, was gestützt auf

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu einer Nichtanhandnahme führe (zum Gan­zen act.

1.

S. 4 f. E. 2.).

3.

Mit Beschwerde können in Bezug

auf den angefochtenen Entscheid Rechtsver­letzungen und eine unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 310

lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand­nahme einer

Strafunter­suchung, namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige fest­steht,

dass der fragliche Straftatbestand ein­deutig nicht erfüllt ist, mithin

überhaupt kein Tatverdacht besteht.

3.1.2

Der Beschwerdeführer

macht in seiner Beschwerde geltend, seitens der Gemeinde sei ihm ein

ernstlicher Nachteil angedroht worden, indem die Erteilung der Baubewilligung

für die Tiefgarage davon abhängig gemacht worden sei, dass er einen

Dienstbarkeitsvertrag unterzeichne und sich an den Kosten für die Umlegung

der Werkleitungen beteilige (act. 2 S. 4 Ziff. 2. Bst. a). Der

Beschwerdeführer rügt damit im Ergebnis, die Staatanwaltschaft habe den

Tatverdacht hinsichtlich einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu Unrecht

verneint. Die Rüge ist unbegrün­det, wie sogleich darzulegen ist.

3.1.3

Eine Nötigung im

Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei­ner

Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Vorlie­gend könnte vorder­gründig argumentiert werden, die Gemeinde habe dem

Beschwerdeführer einen ernstlichen Nachteil (Ablehnung seines Baugesuchs) in

Aussicht gestellt, sollte er keinen (neuen) Dienstbarkeitsvertrag zur

geänderten Lei­tungsführung abschliessen und die mit der Leitungsumlegung

verbundenen Kos­ten nicht im Voraus finanzieren. Der angedrohte Nachteil wäre

bei dieser Betrachtung darauf ausgerichtet gewesen, den Beschwerdeführer in

seiner Willensfreiheit zu be­schrän­ken und zu einem Tun

(Vertragsunterzeichnung / Bezahlung) zu veran­lassen.

Indes: Wenn immer die äusseren

Merkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt scheinen, so

setzt die Strafbarkeit stets zusätzlich voraus, dass effektiv auch eine

Rechtswidrigkeit vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn der von der han­delnden

Person verfolgte Zweck oder das von ihr verwendete Mittel unerlaubt war oder

wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder

wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem

erlaub­ten Zweck rechtsmiss­bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 122 IV 322

E. 2 S. 326). Vorliegend ist die Gemeinde Glarus Nord als Rechtsnachfolgerin

der vormaligen Ortsgemeinde Niederurnen (siehe dazu Art. 10 Abs. 1

Gemeindegesetz; GS II E/2) berechtigt, Werkleitungen über das Grundstück Nr.

[...] des Beschwerdeführers zu führen; es besteht darüber ein

Dienstbarkeitsvertrag vom 15. November 1988 (Vorakten, act. 3.1.01,

Beilage 16) und ist die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetra­gen (Vorakten,

act. 3.1.01, Beilage 15). Verpflichtet zur Duldung der Durchleitung ist der

jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. [...] (siehe Dienstbarkeitsvertrag Ziff.

4); damit hat der Beschwerdeführer als jetziger Eigentümer der Liegenschaft

die grund­buchlich verbriefte dingliche Dienstbarkeit gegen sich gelten zu

lassen (Art. 971 ff. ZGB). Er geht daher fehl in seiner gegenüber der

Gemeinde vertretenen Auffas­sung, wonach die seinerzeit «zwischen einem X.______

und der Ortsgemeinde [Niederurnen]» begründete Dienstbarkeit heute nichtig

sei (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 12). Im konkreten Dienstbarkeitsvertrag

ist zudem explizit fest­gehalten, dass der belastete Grundeigentümer eine

später von ihm gewünschte Umlegung der Werkleitungen selbst zu finanzieren

hat (siehe Ziff. 4, letzter Satz, des Vertrags). Diese Kostentragpflicht

des dienstbarkeitsbelasteten Grundeigentümers steht über­dies nicht im

Widerspruch zum kommunalen Recht. Das hier für die streitgegen­ständlichen

Abwasserleitungen (Meteor- und Schmutzwasser) einschlägige Regle­ment über

die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) der Gemeinde Glarus Nord (siehe

bei act. 7 die bis Ende 2022 gültige Fassung) sieht in Art. 39 Ziff. 1 für

die Finanzierung von Leitungsumlegungen vor, dass die Kostentragung sich

primär nach vorhandenem Durchleitungsvertrag richtet, wobei der

gegebenenfalls kosten­pflichtige Private die Kosten vorzuschiessen hat (Art.

Dispositiv

39 Ziff. 3). Vor diesem Hinter­grund hat demnach im vorliegenden Fall die

Gemeinde die Erteilung der Baubewilli­gung berechtigterweise bzw. sogar

notwendigerweise davon abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer einen

angepassten Dienst­barkeitsvertrag unter­zeichnet und die Kosten der

Leitungsverle­gung im Voraus ent­richtet. Ein rechtswidriges Ver­halten

seitens der Gemeindever­treter liegt nicht vor, weshalb die vom Beschwerde­führer

zur Anzeige gebrachte Nötigung gemäss Art. 181 StGB eindeutig nicht erfüllt

ist; die Staatsanwaltschaft hat in diesem Punkt in korrekter Anwendung von

Art. 310 lit. a StPO keine Strafuntersuchung eingeleitet.

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer

bringt im Weiteren vor, die Gemeinde habe schon im Juni 2016, und damit

bereits ein Jahr vor seinem Bauge­such vom Juni 2017, die Sanierung einer

Wasserleitung u.a. auf seiner Parzelle beschlossen und dafür einen

Verpflichtungskredit von CHF 80'000.- gesprochen. Dieser Verpflichtungskredit

für die Sanierung [...] in Niederurnen inkl. Wasser- und Abwasserleitung sei

an der Gemeindever­sammlung vom 22. Novem­ber 2019 genehmigt worden. Er

selbst habe nie die Ver­legung von Leitungen ver­langt, sondern die Idee dazu

sei von der Gemeinde gekommen. Er habe zudem schon in seiner Anzeige darauf

hingewiesen, dass bereits vor seinem Baugesuch für das fragliche Quartier ein

Projekt zur Erstellung von neuen Wasser-, Abwasser und Meteorleitungen

bestanden habe; es sei daher nicht mehr notwendig gewesen, wegen seines

Tiefgaragenprojekts noch Leitungen zu verlegen. Der Gemeinde sei auch immer

klar gewesen, dass er mit seinem Bauprojekt nicht an die geplanten Leitungen

anschliessen müsse; seine drei Liegenschaften [...] seien alle an der

Kreuzung [...] angeschlossen. Ferner habe er in seiner Anzeige ausgeführt,

dass er am 20. Februar 2019 neue Pläne für eine anders konzipierte Tiefgarage

eingereicht habe, welche die Leitungen nicht mehr tangiert habe, so dass

diese nicht mehr hätten verlegt werden müssen. Es könne folglich keine Rede

davon sein, dass die Verlegung der Leitungen nur in seinem Interesse hätte

erfolgen sollen, wie im angefochtenen Nichteintretensentscheid behauptet

werde. Aus alldem schliesst der Beschwerdeführer, dass die

Nichtanhandnahmeverfügung auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruhe

(zum Ganzen act. 2 S. 4 f. Ziff. 2 Bst. b – c und Ziff. 3).

Der Beschwerdeführer macht mit

diesen Ausführungen im Ergebnis geltend, eine Leitungsverlegung als Folge

seines Tiefgaragenprojekts sei sachlich nicht notwen­dig gewesen, was die

Staatsanwaltschaft zufolge unzulänglicher Sachverhaltsabklä­rung verkannt

habe. Implizit läuft diese Argumentation darauf hinaus, die Gemeinde habe die

Erteilung der Baubewilligung unzulässigerweise davon abhängig gemacht, dass

er einen Dienstbarkeitsvertrag eingehe und einen Kostenbeitrag leiste für Lei­tungen,

die gar nicht mehr benötigt würden. Auch diese Vorbringen zielen ins Leere.

3.2.2

Dass der Gemeinderat bereits im

Juni 2016 einen Verpflichtungskredit konkret zur Sanierung einer

Wasserleitung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (Nr. [...] in

Niederurnen) beschlossen haben soll, lässt sich der vom Beschwerdeführer zum

Beleg dieser Behauptung eingereichten Medienmitteilung der Gemeinde vom 6.

Juni 2016 (act. 3/5) nicht entnehmen. Dies ist aber sowieso unerheblich. Denn

das Tiefgaragenprojekt tangierte nicht eine Wasserleitung, sondern Abwasserleitungen

(Meteor- und Schmutzwasser), welche im Profil der vorge­sehenen

Unterflurgarage das Grundstück durchquerten (Vorakten, act. 3.1.01, Bei­lage 5).

Die Gemeindeversammlung von

Glarus Nord genehmigte am 22. November 2019 einen Verpflichtungskredit von

rund CHF 3.2 Mio. für die Sanierung der [...] in Niederurnen inkl. Wasser-

und Abwasserleitungen (act. 3/6). Welche Auswirkungen dieses Projekt konkret

auf die das Grundstück des Beschwerdeführers traversierenden

Abwasserleitungen hatte, kann dahingestellt bleiben. Nachdem nämlich der

Beschwerdeführer sein Tiefgaragenprojekt im Juni 2017 zur Bewilligung

eingereicht hatte, war die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt noch weiterhin auf

die Werkleitungen quer durch das Baugrundstück angewiesen und musste deren

kostenfällige Verlegung zur Voraussetzung einer Baubewilligung machen.

Auf die geänderte Baueingabe des

Beschwerdeführers vom 20. Febru­ar 2019 (Vorakten, act. 3.1.01, Beilagen 27

und 28) erfolgte seitens der Gemeinde keine Reaktion dahingehend, dass er

dennoch die Umlegung von Leitungen finan­zieren und einen angepassten

Dienstbarkeitsvertrag abschliessen müsse. Es ist daher nicht ersichtlich, was

der Beschwerdeführer daraus für seinen Standpunkt konkret herleiten möchte.

Der Beschwerdeführer hat

tatsächlich nie von sich aus eine Verlegung der Leitun­gen verlangt. Dies,

weil er von allem Anfang an den unzutreffenden Standpunkt ein­nahm, die

Werkleitungen der Gemeinde im Profil der geplanten Tiefgarage würden ihn

nichts angehen (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 12). Die Verlegung der

dienstbar­keitsrechtlich abgesicherten Leitungen via sein Grundstück zum

damaligen Zeit­punkt (2017 bis 2019) wurde einzig wegen des Baugesuchs des

Beschwerdeführers zum Thema und lag eine entsprechende Verlegung fraglos in

dessen Interesse, soweit er damals eine Tiefgarage realisieren wollte, welche

die Linienführung der betreffenden Leitungen tangierte.

3.3

3.3.1 Mutmasslich im

Kontext mit dem in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf einer Erpressung im

Sinne von Art. 156 StGB (Vorakten, act. 3.1.01) rügt der Beschwer­deführer,

eine Bereicherungsabsicht sei nicht dadurch ausgeschlossen, weil eine

Kostenschätzung angeblich nicht zu hoch ausgefallen sei, zumal im

vorliegenden Fall eine Verlegung der Leitungen überhaupt nicht nötig gewesen

und insofern «automatisch eine nicht gerechtfertigte Bereicherung gegeben»

sei (act. 2 S. 5 Bst. d). Dieser Kritikpunkt an der angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügung verfängt ebenfalls nicht.

3.3.2 Dass die Gemeinde

berechtigt bzw. im Interesse der (steuerzahlenden) Öffentlichkeit nachgerade

verpflichtet war, die Genehmigung der vom Beschwerde­führer geplanten

Tiefgarage davon abhängig zu machen, dass er in die allein nur wegen seines

Bauvorhabens erforderliche neue Leitungsführung einwilligt und diese auch

finanziert, wurde bereits in den vorangegangenen Erwägungen klargestellt.

Dem Vorwurf des

Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde die Kosten für die Umlegung der

Leitungen massiv zu hoch veranschlagt habe, hielt die Staatsanwalt­schaft in

der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entgegen, die Gemeinde habe sich

bei der Bezifferung der Kosten auf einen entsprechenden Kostenvoran­schlag

eines spezialisierten Ingenieurunternehmens verlassen dürfen, weshalb die

Gemeinde nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe (act. 1 S. 5). Der

besagte und im Recht liegende Kostenvoranschlag eines lokalen Ingenieurbüros

listet die einzelnen Kostenpositionen für die notwendige Umlegung der Meteor-

sowie der Schmutzwasserleitung detailliert auf und beziffert den

Gesamtaufwand auf CHF 82'500.- (Vorakten, act. 3.1.01, Beilage 18).

Inwiefern dieser Kostenvoranschlag unzutreffend sein soll, zeigt der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf und ist auch nicht

ersichtlich.

III.

Aus alldem ergibt sich, dass die

Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 StPO zu Recht keine

Strafuntersuchung eröffnet hat, womit die Beschwerde abzu­weisen ist.

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4

StPO auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1) verwiesen werden.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde­führer aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf

CHF 1'800.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-

und Strafprozess­kostenverordnung; GS III A/5).

____________________

Das

Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli 2023

(SA.2022.00107-114) wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'800.- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]