OG.2023.00044
Qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.
16. Februar 2024Deutsch44 min
aufzuheben. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und das beschlagnahmte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin
Ilg und Kantonsrichterin Anita Staub sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jasmin Marlovits.
Urteil
vom 16. Februar 2024
Verfahren
OG.2023.00044
A.______
Beschuldigter und
Berufungskläger
verteidigt durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
gegen
Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch lic.
iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin
betreffend
Qualifiziert
grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.
Anträge des Beschuldigten und
Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 17. Juli 2023
[act. 29] ergänzt anlässlich der Berufungsverhandlung vom
24. November 2023 [act. 43, S. 2], sinngemäss):
1.
Es seien Dispositiv-Ziff. 2 bis
5 und 7 des Urteils der II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom
21. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei
vollumfänglich freizusprechen.
3.
Eventualiter sei der
Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu
bestrafen, wobei sechs Monate unbedingt und 18 Monate teilbedingt mit
einer Probezeit von fünf Jahren ausgesprochen werden sollen.
4.
Das beschlagnahmte Fahrzeug sei
dem Beschuldigten herauszugeben.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anträge der
Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der
Hauptverhandlung vom 24. November 2023 [act. 43, S. 2],
sinngemäss):
1.
Es sei die Berufung des
Berufungsklägers vom 17. Juni 2023 in allen Punkten abzuweisen und das
Urteil der II. Kammer des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2023 zu
bestätigen.
2.
Unter entsprechender
Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am 15. Februar 2022 erhob die Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft")
Anklage gegen A.______ (nachfolgend "Beschuldigter") wegen
qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27
Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art.
34 Abs. 2 lit. k VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS,
eventualiter der Übertretung der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge gemäss Art. 219 Abs. 2
lit. f VTS i.V.m. Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS, sowie der
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr gemäss
Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG
(act. 1).
2.
2.1. Mit
Urteil vom 21. Juni 2023 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts
Glarus den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90
Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a
Abs. 1 lit. b VRV schuldig (act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 2).
Betreffend die Vorwürfe des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
(Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG,
Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS und
Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS) sowie des Fahrens ohne
Führerausweis (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10
Abs. 4 SVG) stellte sie das Verfahren hingegen ein
(Dispositiv-Ziff. 1). Sie verurteilte den Beschuldigten – unter
Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe gemäss dem
Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 11. Mai 2017 – zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Dispositiv-Ziff. 3).
Zudem widerrief es die mit Urteil des Obergerichts Thurgau vom
10. Februar 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu je CHF 90.− und ordnete deren Vollzug an
(Dispositiv-Ziff. 4).
2.2. Sie
verfügte ausserdem, dass das beschlagnahmte Fahrzeug, Subaru WRX, [...],
eingetragen auf B.______, eingezogen und verwertet werde. Der
Verwertungserlös sei nach Abzug der Verwertungskosten B.______ auszubezahlen
(Dispositiv-Ziff. 5). Die Gerichtsgebühr setzte die II. Kammer des
Kantonsgerichts Glarus fest auf CHF 4'000.− und auferlegte diese
zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von CHF 12'775.15 dem
Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung würden dabei erst vom
Beschuldigten bezogen, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Für das Verfahren vor
Kantonsgericht erkannte die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger eine
Entschädigung von CHF 6'509.60 zu (Dispositiv-Ziff. 8).
3.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte
am 17. Juli 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons
Glarus und beantragte dabei, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der
Dispositiv-Ziff. 2 (Schuldspruch), Dispositiv-Ziff. 3 und 4 (Strafe
und Widerruf bedingter Strafen), Dispositiv-Ziff. 5 (Einziehung und
Verwertung des Fahrzeuges) und Dispositiv-Ziff. 7 (Kostenauferlegung)
aufzuheben. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und das beschlagnahmte
Fahrzeug dem Beschuldigten herauszugeben (act. 29, S. 2).
4.
Die Berufungsverhandlung fand am
24. November 2023 statt. Dabei liess der Beschuldigte die gestellten
Anträge um einen Eventualantrag ergänzen, wonach der Beschuldigte mit einer
teilbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten zu bestrafen sei, wobei
sechs Monate unbedingt und 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von fünf
Jahren auszusprechen seien (act. 43, insbes. S. 2). Am
16. Februar 2024 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 49).
Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine
mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84
Abs. 3 StPO; act. 43, S. 9).
Erwägungen
II.
Prozessuales
1.
Das vorliegend angefochtene Strafurteil der
Vorinstanz (act. 25) ist der Berufung zugänglich (Art. 398
Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist als
Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen
zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Der
Beschuldigte hat mit der Berufung vom 17. Juli 2023 die
Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398
Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 29).
2.
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit.
a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
3.
Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen
einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen,
erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung
in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids
vorab aufzuführen (Daniel
Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl.
2023, N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss
Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung
eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig
von einem allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz
getroffene Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO;
Urteil BGer 6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.2 f.).
4.
Vorliegend sind die
folgenden Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft
erwachsen: Dispositiv-Ziff. 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Fahren ohne
Führerausweis) sowie Dispositiv-Ziff. 6 und 8 (Gerichtsgebühr,
Verfahrenskosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigung).
5.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens
SG.2022.00016 (act. 1-28) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil
dieser Akten bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2020.00408;
act. 2/1.0.00 ff.). Die Akten des Berufungsverfahrens werden im
gleichen Dossier geführt (ab act. 29).
III. Sachverhalt
1.
Wie bereits erwähnt, sind das Führen eines
nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie das Fahren ohne Führerausweis nicht
mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Sachverhalt ist deshalb nachfolgend
nur noch in Bezug auf den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung von
Verkehrsregeln zu überprüfen.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am
Freitag, 15. Mai 2020, um 19.35 Uhr den Personenwagen "Subaru
WRX", [...], ausserorts auf der Landstrasse in Mitlödi (Gemeinde Glarus
Süd) in Richtung Schwanden gelenkt. Auf der Höhe des [...] habe er dabei eine
Geschwindigkeit von mindesten 148 km/h erreicht. Durch die massive
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit habe er die übrigen
Verkehrsteilnehmer sowie seine Mitfahrerin [...] erheblich gefährdet. Dabei
sei er sich des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern bewusst gewesen, was er zumindest in Kauf genommen habe (vgl. zum
Ganzen act. 1, S. 2 f.). Die Vorinstanz erachtete diesen
Sachverhalt als erstellt, nachdem sie das METAS-Gutachten für vollständig
nachvollziehbar und schlüssig erachtete, woran auch das Privatgutachten des
Beschuldigten nichts zu ändern vermochte (vgl. act. 25, S. 13 ff.,
E. III.6.1).
2.2
Der
Beschuldigte bringt vor, dass die von der Staatsanwaltschaft verwendeten
Messungen nicht verwertbar seien und daher die Höhe der Geschwindigkeit nicht
richtig festgestellt worden sei. Der Beschuldigte habe auf dieser kurzen
Strecke die gemessene Geschwindigkeit gar nicht erreichen können, was mittels
einer Tatrekonstruktion festzustellen sei. Die dritte Messung gemäss dem
METAS-Gutachten verletze die Toleranz von 10 %. Das METAS-Gutachten sei
im Übrigen nicht nachvollziehbar, da die Unsicherheit nur geschätzt wurde und
nicht erläutert worden sei, wie die Pixelbreite betreffend die vierte Messung
bestimmt worden sei. Da keine einheitliche Plausibilisierung für alle
Messungen bestehe, könne eine Fehlmessung nicht ausgeschlossen werden. Hinzu
komme, dass der vorausfahrende BMW im Video mit 93 km/h gemessen worden
sei, dessen Fahrer aber eine Busse für eine Geschwindigkeit von 101 km/h
erhalten habe. Der Sachverhalt sei dementsprechend nicht erstellt, weshalb
der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen sei (vgl. zum Ganzen
act. 29, S. 2 f., act. 46, S. 4 f., und
act. 43, S. 6 f.).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und verweist auf die
Anklageschrift, das vorinstanzliche Urteil sowie die weiteren
Verfahrensakten. Eine Tatrekonstruktion sei gestützt auf die klare Aktenlage
vollkommen unnötig und nicht beweiserheblich (act. 43,
S. 2 ff.).
3.
3.1
Das
Gericht würdigt nach Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach seiner
aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Liegt ein amtliches
Gutachten vor, hat das Gericht zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das Gericht darf
dabei in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und
muss Abweichungen begründen. Auf das amtliche Gutachten ist dann nicht
abzustellen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien
die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Insbesondere ist
dies dann der Fall, wenn die Schlussfolgerungen des Gutachtens unbegründet,
in sich widersprüchlich sind oder andere offensichtliche Mängel vorliegen
(vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 6.1).
3.2
Privatgutachten
haben gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen nicht den
gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder
vom Gericht eingeholt wurde. Vielmehr bilden diese bloss Bestandteil der
Parteivorbringen und haben nicht die Qualität von Beweismitteln. Nach der
Auffassung des Bundesgerichts ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die
Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern
vermag. Zumindest kann ein Privatgutachten aber dazu geeignet sein, Zweifel
an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines
(zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob
das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters
derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. zum Ganzen
BGE 141 IV 369 E. 6.2, BGE 127 I 73 E. 3.f.bb,
Urteil BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014, E. 1.2).
4.
Vorliegend ist
unbestritten, dass der Beschuldigte am Freitag, 15. Mai 2020, um
19.35
Uhr den Personenwagen "Subaru WRX", [...], ausserorts
auf der Landstrasse in Mitlödi (Gemeinde Glarus Süd) in Richtung Schwanden
lenkte und [...] dabei seine Mitfahrerin war (vgl. act. 2/10.1.04,
S. 2, N. 24 ff.; act. 45, S. 8, Frage 27;
act. 19, S. 4, Fragen 11 f.; act. 2/10.1.01,
S. 2 f. und S. 4, Ziff. 7 und 19, sowie
act. 2/10.1.03, S. 2, Ziff. 7). Zu prüfen bleibt damit einzig,
welche Geschwindigkeit er auf der Höhe des [...] erreichte.
5.
5.1
Gemäss
dem Messprotokoll wurde der Beschuldigte an der erwähnten Stelle mit 151 km/h
gemessen, wobei von einer Toleranz von 5 km/h auszugehen sei
(act. 2/8.1.02). Die Beurteilung der Messung durch das METAS
(Eidgenössisches Institut für Metrologie) ergab, dass die mindestgefahrene
Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der maximalen Messunsicherheit
148.
km/h beträgt (act. 2/11.1.09, S. 10 und S. 14,
Ziff. 3.5 und 4.2; Art. 21 Weisungen über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr). Das
Fahrzeug sei messtechnisch korrekt gemessen worden (act. 2/11.1.09,
S. 14, Ziff. 4.1). So habe das Messmittel im Zeitpunkt der Messung
eine gültige Eichung aufgewiesen und habe dementsprechend für amtliche
Messungen eingesetzt werden dürfen (act. 2/8.1.04 und act. 2/11.1.09,
S. 3, Ziff. 3.1; vgl. Art. 6 Abs. 2
Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung [SR 941.261]). Die Schwenkungen
zwischen dem Start und dem Ende der vierten Messung würden als unkritisch
eingestuft werden können, da das Fadenkreuz zu jedem Zeitpunkt das Heck des
Fahrzeuges treffe. Zudem würde der Auswertealgorithmus des Messmittels eine
unlogische Abstufung oder Unterbrüche im Distanzänderungsverlauf erkennen,
was zu einem Abbruch oder einer Verlängerung der Messphase führen würde.
Aufgrund der Videodokumentation könne zudem ausgeschlossen werden, dass die
Messung ein anderes bewegtes Objekt als das Fahrzeug des Beschuldigten
getroffen habe (act. 2/11.1.09, S. 7 f., Ziff. 3.2).
Fehlmessungen aufgrund von weiteren Umgebungseinflüssen konnte das
METAS-Gutachten ebenfalls ausschliessen (act. 2/11.1.09, S. 9 und
S. 15 f., Ziff. 3.3 f. und 4.4 ff.).
5.2
Das
METAS-Gutachten nahm ausserdem eine Weg-Zeit-Rechnung anhand von
Referenz-Positionen aus den einzelnen Bildern des Videos und dem Orthobild
vor, um die vorstehende Geschwindigkeit zu plausibilisieren. Dabei stellte es
zwischen Sekunde 5.08 und 6.58 des Videos (ca. 19:35:28 Uhr bis 19:35:29 Uhr)
eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 119.8 km/h mit einer
Unsicherheit von +/‑ 6.4 km/h und zwischen Sekunde 6.58 und
7.98
(ca. 19:35:29 Uhr bis 19:35:31 Uhr) eine Geschwindigkeit von
durchschnittlich 141.0 km/h mit einer Unsicherheit von
+/- 10.6 km/h fest (act. 2/11.1.09, S. 10 ff.,
Ziff. 3.6, und act. 2/8.1.10). Schliesslich ergänzte das METAS sein
Gutachten noch um eine dritte Berechnung, welche es anhand von zwei Bildern
aus dem Messvideo (ca. 19:35:29 Uhr und 19:35:33 Uhr) und der jeweiligen
Distanz zum Messgerät vornahm. Dabei stellte es auf die Pixelbreite ab und
kam auf eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 148.8 km/h mit einer
Unsicherheit von +/- 9.6 km/h (vgl. act. 2/11.1.15 und
act. 2/8.1.10). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt,
erscheint auch dem Obergericht das METAS-Gutachten (inkl. dessen Ergänzung)
verständlich, schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig nachvollziehbar.
5.3
Wie
erwähnt, stellt das METAS-Gutachten für die vom Beschuldigten bemängelte
dritte Berechnung auf die "Pixelbreite" von 314 bzw. 217 ab. Dabei
handelt es sich um die Anzahl Pixel, welche sich in der Breite des jeweiligen
Bildes befinden. Da das Bild "Record-Nr. 1195" stärker
vergrössert wurde, ist ein einzelnes Pixel desselben grösser als im Bild
"Record-Nr. 1142". In letzterem haben deshalb in derselben
Breite mehr Pixel Platz. Dies ist auch an der Qualität der Auflösung der
beiden Bilder erkennbar (vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.15). Wie breit ein
einzelnes Pixel dabei tatsächlich ist bzw. um wie viel die Bilder im
Vergleich zum Original vergrössert wurden, ist nicht relevant, was die
nachfolgenden Ausführungen zeigen.
Bei der dritten Berechnung geht es darum,
wie stark sich die Distanz zum Messgerät zwischen den beiden Bildern
vergrössert hat. Das Gutachten stellt dies fest, indem es die Autos in beiden
Bildern auf dieselbe Grösse vergrössert und anschliessend darauf abstellt, um
wie viel mehr das spätere Bild hierzu vergrössert werden musste. Anstelle der
Pixel könnte dabei auch auf die Distanz in cm zwischen den jeweiligen
horizontalen Balken des Fadenkreuzes abgestellt werden, welche in beiden
Originalbildern ursprünglich gleich gross war. Dies würde zwar zu einem
ungenaueren, jedoch ähnlichen Wert führen (9.25 cm / 6.4 cm ≈
1.44). Schliesslich könnte auch direkt auf den Originalbildern (vgl. dazu
act. 2/8.1.10) die Grösse des Autos gemessen und ermittelt werden, wie
viel kleiner dieses zwischen Record-Nr. 1142 und Record-Nr. 1195
wurde. Wird dies anhand der im Gutachten abgedruckten Videoausschnitte "Record-Nr. 1195" und "Record-Nr. 1144" (etwa 0.08 Sekunden nach Record-Nr. 1142
[vgl. act. 2/11.1.09, S. 12]) vorgenommen, erhält man ebenfalls
einen Wert von etwa 1.44 (≈
1.3
cm / 0.9 cm; vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.09, S. 5 und
S. 7).
Die Bestimmung der Unsicherheit von +/-
0.014
schliesslich ergibt sich daraus, wie genau die jeweilige Pixelbreite
festgelegt werden konnte bzw. wie genau die Grösse der Autos übereinstimmt.
Es handelt sich dabei um eine fachliche Einschätzung, welche vom Obergericht
nicht detailliert zu überprüfen ist. Dass diese mögliche Abweichung
offensichtlich falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen der
Auffassung des Beschuldigten (act. 43, S. 7) ist damit auch die
Berechnung in der Ergänzung des Gutachtens nachvollziehbar.
5.4
Gemäss
Art. 3.2 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und
Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr ist eine Messung dann zu verwenden,
wenn die Abweichung zwischen dem Messwert, den die Überprüfung der
Bilddokumentation ergibt und demjenigen des Messsystems bei Geschwindigkeiten
über 100 km/h nicht grösser als 10 % ist. Die Überprüfung der
Bilddokumentation anhand der Pixel ergab, dass der Beschuldigte unter
Berücksichtigung der Unsicherheiten mind. 139.2 km/h gefahren ist
(= 148.8 km/h - 9.6 km/h). Dieser Wert liegt weniger als
10.
% unter der gemessenen Geschwindigkeit von 151 km/h, womit offen
bleiben kann, ob die Unsicherheiten bei der Überprüfung der Messung zu
berücksichtigen sind oder nicht. Entgegen der Auffassung des
Berufungsbeklagten (act. 46, S. 4 f.) wurde daher die vierte
Messung anhand der Pixelbreite plausibilisiert und darf verwendet werden.
Anzumerken ist ausserdem, dass die dritte Messung von 143 km/h ebenfalls
weniger als 10 % von der zweiten Berechnung abweicht, wonach unter
Berücksichtigung der Unsicherheiten die Geschwindigkeit mind. 130.4 km/h
betrug (= 141.0 km/h - 10.6 km/h). Damit wurde auch die
dritte Messung plausibilisiert. Eine einheitliche Plausibilisierung über alle
Messungen ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die
Messungen auf eine der vorgeschriebenen Weisen rekonstruiert werden können
(vgl. Art. 3.2 der Weisungen über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr).
6.
6.1
Im
Gegensatz zum erwähnten METAS-Gutachten widerspricht das Privatgutachten
(act. 2/15.1.02-1) mehrfach den vorliegenden Akten und ist grösstenteils
nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (act. 25, S. 13 ff.,
E. III.6.1.3), bringt doch der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vor
Obergericht nichts Neues vor und setzt sich auch mit den vorinstanzlichen
Erwägungen in keiner Weise auseinander (act. 46, S. 4 f.).
Hinzuweisen ist insbesondere nochmals darauf, dass das Fadenkreuz auch im
beanstandeten Bild 9 des Gutachtens sichtbar mehr als die Hälfte des
Hecks erfasst (act. 2/11.1.09, S. 7). Das Privatgutachten stellt
ausserdem mehrfach auf eine Gebrauchsanweisung bzw. Richtlinie des
Herstellers ab, wobei nähere Angaben hierzu fehlen (act. 2/15.1.02-1).
Die gemäss dem Privatgutachten fehlende Position des Messgerätes geht zudem
aus dem Fotobogen der Polizei hervor und konnte auch durch das
METAS-Gutachten bestätigt werden (act. 2/8.1.08, S. 1 f., und
act. 2/11.1.09, S. 8 f., Ziff. 3.2). Ebenso sprechen die
weiteren dem Gericht vorliegenden Akten nicht gegen die Schlüssigkeit des
METAS-Gutachtens bzw. bestätigen dieses sogar. So ist z.B. auf dem Video
optisch wahrnehmbar, dass sich der Abstand zwischen dem Fahrzeug des
Beschuldigten und dem vor ihm fahrenden BMW verringerte (act. 2/8.1.10).
Der Beschuldigte fuhr damit bedeutend schneller als dieser BMW, welcher mit
93.
km/h bereits zu schnell fuhr.
6.2
Daran
ändert auch die vom Beschuldigten eingereichte Ordnungsbusse für den
erwähnten BMW nichts (vgl. act. 46, S. 5, act. 47/2 und
act. 2/8.1.02). Zwar ist zutreffend, dass diese Busse für eine gemessene
Geschwindigkeit von 101 km/h ausgestellt wurde (act. 47/2) und der
BMW kurz bevor das Fahrzeug des Beschuldigten im Bild erschien mit
93.
km/h gemessen wurde. Allerdings wurde der BMW davor im Video mit
94.
km/h gemessen und war bereits im Bild, als das Video um
19:35:23 Uhr begann. Bereits aus den beiden vorstehenden Messungen geht
hervor, dass der BMW-Fahrer im Video dabei war, seine Geschwindigkeit zu
reduzieren. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass vor ihm ein Fahrzeug
nach links in Richtung Ennenda (Gemeinde Glarus) abbog (vgl. zum Ganzen act.
2/8.1.10). Es ist daher naheliegend, dass der BMW, bevor das Video startete,
tatsächlich eine Geschwindigkeit von 101 km/h erreichte und mit dieser
gemessen wurde. Dementsprechend kann auch aus der ausgestellten Ordnungsbusse
an den BMW-Fahrer keine falsche Messung durch das Messgerät abgeleitet
werden. Zusammengefasst liegen vorliegend deshalb keine Indizien vor, welche
Zweifel an der Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens hervorrufen könnten.
7.
Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist
erstellt, dass der Beschuldigte (nach Abzug der Toleranz) eine
Geschwindigkeit von 148 km/h erreichte. Demgemäss erübrigt es sich,
weitere Beweise darüber abzunehmen, ob eine solche Geschwindigkeit auf der
erwähnten Strecke mit dem Fahrzeug des Beschuldigten erreicht werden kann
(antizipierte Beweiswürdigung). Hinzu kommt, dass auch keine objektiven
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb der Beschuldigte auf der genannten
Strecke mit seinem Auto die Geschwindigkeit von 148 km/h nicht hätte
erreichen können sollen (vgl. act. 29, S. 2). So fuhr der
Beschuldigte einen Sportwagen mit 300 PS (vgl. https://www.subaru.de/fileadmin/downloads/prospektarchiv/wrx-sti/wrx-sti-allrad-legende-MY-2012.pdf;
act. 2/8.1.01, S. 2; act. 2/8.1.09 und act. 2/12.1.04,
S. 5, E. II.3.2.3) und zwischen der Ortsausfahrt und der Messtrecke
befanden sich auch keine scharfen Kurven (vgl. dazu die nachfolgende Grafik).
Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei eine Tatrekonstruktion mit seinem
Fahrzeug durchzuführen, ist daher abzuweisen.
Ausschnitt GeoViewer Kanton Glarus mit
Strecke aus Video (gelb) und vorherigem Strassenverlauf.
IV. Rechtliches
Die von der Vorinstanz zutreffend
vorgenommene rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts blieb im
Berufungsverfahren zu Recht unbestritten. In Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO kann deshalb integral darauf verwiesen werden (vgl.
act. 25, S. 16 ff., E. IV.1). Da weder Schuldausschliessungs-
noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der erstinstanzliche
Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen (act. 25, S. 29,
Dispositiv-Ziff. 2).
V. Widerruf bedingter Strafen
1.
Das Kreisgericht Toggenburg verurteilte den
Beschuldigten am 11. Mai 2017 wegen qualifiziert grober Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90
Abs. 4 lit. c SVG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu
einer Busse von CHF 1’500.−. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren
(Dispositiv-Ziff. 1 f.), wobei diese mit dem Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2020 um ein Jahr verlängert wurde
(Dispositiv-Ziff. 3). Zudem verurteilte das Obergericht des Kantons
Thurgau den Beschuldigten mit dem erwähnten Urteil wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer
Gelstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 90.‒ sowie zu einer
Busse von CHF 3'000.‒. Die Geldstrafe wurde erneut bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren (Dispositiv-Ziff. 2;
vgl. zum Ganzen act. 3). Noch während diesen beiden Probezeiten beging
der Beschuldigte die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Straftat
(vgl. E. III.4 ff. vorstehend).
2.
Die Vorinstanz hat sowohl die bedingte
Freiheitsstrafe von 18 Monaten als auch die bedingte Geldstrafe von
180.
Tagessätzen à je CHF 90.− widerrufen. Sie begründete dies
damit, dass der Beschuldigte das Vertrauen, welches ihm durch das Obergericht
Thurgau entgegen gebracht wurde, durch die erneute Tat nur drei Monate nach
dessen Urteil missbraucht und damit verspielt habe. Zudem habe er sich bei
den Einvernahmen im vorliegenden Verfahren nicht besonders einsichtig
gezeigt. Aufgrund der Schwere des vorliegenden Delikts seien die beiden
bedingt ausgesprochenen Strafen daher zu widerrufen (act. 25, S. 23
ff., E. V.2, E. V.3 und E. V.4). Die Staatsanwaltschaft
erachtet diese Widerrufe als gerechtfertigt. Der Beschuldigte äussert sich
diesbezüglich – abgesehen von seinen Anträgen – nicht im Berufungsverfahren
(vgl. act. 43, S. 4 und S. 6 f., und act. 46).
3.
3.1
Eine
bedingte Strafe wird widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit
ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er
weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu
erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet
das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für einen
Widerruf der bedingten Strafe muss dabei die neu begangene Straftat eine
gewisse Mindestschwere aufweisen. Zudem muss eine ungünstige Prognose vorliegen,
also davon auszugehen sein, dass sich der Verurteilte nicht bewähren werde
(BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.).
3.2
Die
Bewährungsaussichten des Beschuldigten sind anhand einer Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände zu prüfen. Darin einzubeziehen sind die Tatumstände,
das Vorleben und der Leumund sowie weitere Tatsachen, welche gültige Schlüsse
auf den Charakter des Beschuldigten und die Aussichten auf seine Bewährung
zulassen. Zu beachten sind deshalb beispielsweise strafrechtliche
Vorbelastungen, das Arbeitsverhalten sowie die sozialen Bindungen des
Beschuldigten. Für einen Verzicht auf den Widerruf müssen zwar nicht
besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB
vorliegen, allerdings sind die Art und Schwere der erneuten Straftat dennoch
bei der Prognosestellung zu berücksichtigen. So erlaubt nämlich das
Verschulden betreffend die neue Tat Rückschlüsse auf die Legalbewährung des
Beschuldigten. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann deshalb
umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen
Delikte wiegen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 140 E. 4.4 f.).
4.
4.1
Bei
der dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegenden Straftat handelt es sich um
eine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung
(vgl. E. III und E. IV). Dabei handelt es sich um ein Verbrechen
und damit um eine schwere Straftat im Sinne der vorstehenden Erwägungen (vgl.
Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die erforderliche
Mindestschwere der neuen Straftat wird demgemäss vorliegend ohne Weiteres
erreicht, womit noch die Prognose zu prüfen bleibt.
4.2
Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die beiden
vorliegend zu beurteilenden bedingten Strafen aus den Jahren 2017 und 2020
beide für einen Verstoss gegen Art. 90 SVG (Verletzung der
Verkehrsregeln) ausgesprochen wurden (vgl. E. V.1). Zudem liegt eine
weitere Vorstrafe gegen den Beschuldigten aus dem Jahr 2014 vor, welche
ebenfalls aufgrund einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 2 SVG) ausgesprochen wurde. Bei allen drei Delikten verstiess der
Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln, indem er die maximal erlaubte
Höchstgeschwindigkeit (in jeweils unterschiedlichem Ausmass) überschritt
(vgl. act. 3). Es handelt sich demgemäss bei allen drei Vorstrafen um
einschlägige Delikte, was für eine negative Legalprognose spricht. Hinzu
kommt, dass die neue Tat lediglich drei Monate nach dem letzten Urteil verübt
wurde und sich der Beschuldigte auch im vorliegenden Verfahren nicht besonders
einsichtig zeigt, lässt er doch die Tat weiterhin abstreiten (vgl.
act. 29, S. 2, und act. 46, S. 2 ff.). Zudem nahm der Beschuldigte auch seine zunächst zugegebene
Geschwindigkeitsüberschreitung, indem er 139 km/h gefahren sei, im Laufe
des Verfahrens wieder zurück (vgl. act. 2/10.1.04, S. 4,
N. 80 f.).
4.3
Der Beschuldigte geht zwar einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach
und scheint auch in sozialer Hinsicht gut eingebettet sowie eine Stütze zu
sein (vgl. act. 45, S. 4, Fragen 12 f., act. 47/1
und act. 43, S. 8 f.). Allerdings war dies auch bereits bei
den durch den Beschuldigten begangenen Delikten der Fall (vgl. act. 3,
Einvernahmeprotokoll Untersuchungsamt Uznach vom 9. Dezember 2016,
S. 5, Ziff. 36; act. 2/10.1.04, S. 5, N. 123, und
act. 2/12.1.01-6). Der Beschuldigte liess sich dementsprechend trotz
dieser grundsätzlich positiven Faktoren sowie auch den verhängten bedingten
Strafen und den jeweiligen Verbindungsbussen bisher nicht von weiteren
Tatbegehungen abhalten. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann deshalb nicht davon
ausgegangen werden, dass diese die aufgrund der einschlägigen Vortaten
negative Prognose zu beeinflussen vermögen. Dem Beschuldigten muss vorliegend
deshalb eine negative Legalprognose für beide bedingt ausgesprochenen Strafen
gestellt werden. Insbesondere konnten den Beschuldigten bisher die
finanziellen Auswirkungen seiner Straftaten (Bussen und Verfahrenskosten)
nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, weshalb auch ein
Widerruf der Geldstrafe alleine den Beschuldigten nicht von der Begehung
weiterer Straftaten abhalten können wird. Aus diesem Grund sind sowohl die
bedingte Geldstrafe als auch die bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen.
VI. Strafzumessung
1.
1.1
Die
Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die qualifiziert grobe
Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m.
Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und
Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV unter Berücksichtigung des Widerrufs
der bedingten Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Kreisgerichts Toggenburg
vom 11. Mai 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
(act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Hinzu kommt die
widerrufene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je
CHF 90.− gemäss dem Urteil des Obergerichts Thurgau vom
10.
Februar 2020 (act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 4).
1.2
Der
Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch und beantragt mit seinem
Eventualbegehren eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (act. 43,
S. 2). Der Beschuldigte bitte dabei insbesondere um eine tiefere Strafe,
damit er seine Familie unterstützen könne (vgl. act. 43, S. 9). Die
Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von
30.
Monaten insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen
Vorstrafen als praxisgemäss (act. 43, S. 5).
2.
2.1
Das
Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei sind das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf
das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Was
die Methodik der Strafzumessung sowie die detaillierten
Strafzumessungskriterien betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (act. 25, S. 18 ff., E. V.1).
Zu ergänzen ist allerdings, dass von der Tatkomponente die Täterkomponente zu
unterscheiden ist. Diese umfasst neben den Vorstrafen auch die persönlichen
Verhältnisse, das allgemeine Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes
Geständnis (Hans Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 34 und
N. 311 ff.; Hans
Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht,
4.
Aufl. 2019, N. 85 ff. zu Art. 47 StGB).
2.2
Sind
eine widerrufene sowie die neue Strafe gleicher Art, ist in sinngemässer
Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46
Abs. 1 StGB). Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zunächst die Strafe für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach
Art. 47 ff. StGB festzulegen. Diese bildet die
"Einsatzstrafe", welche anschliessend aufgrund der zu widerrufenden
Vorstrafe angemessen auf eine Gesamtstrafe zu erhöhen ist (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).
3.
3.1
Die
qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90
Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren
bestraft. Demzufolge kommt vorliegend ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in
Frage. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG dient dabei dem Schutz
von Leib und Leben (Gerhard Fiolka,
Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18 zu Art. 90
SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist insbesondere die Höhe der
Geschwindigkeit, die zurückgelegte Strecke sowie das Gefährdungspotential,
welches vom Verhalten des Täters ausgeht, zu berücksichtigen (Hans Mathys, a.a.O., N. 115).
3.2
Der
Beschuldigte überschritt die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit von
80.
km/h um 68 km/h, wobei bereits ab einer Überschreitung um
60.
km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht
(Art. 90 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG).
Der Beschuldigte hat demgemäss die Grenze zur qualifiziert groben
Verkehrsregelverletzung bedeutend überschritten, wobei aber dennoch weit
höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar sind. Der Beschuldigte
überschritt die Geschwindigkeit ausserdem auf einer übersichtlichen mehr oder
weniger geraden Strecke. Zwar können dem Video zwei weitere
Verkehrsteilnehmer auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke entnommen
werden. Dass der Beschuldigte konkret beinahe mit einem dieser Fahrzeuge zusammengestossen
wäre, kann dem Video hingegen nicht entnommen werden (vgl.
act. 2/8.1.10). Die objektive Tatschwere ist daher noch im unteren
Bereich (konkret bei 16 Monaten) einzuordnen. Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festhielt (act. 25, S. 23, E. V.2), ist als Motiv
einzig die Freude des Beschuldigten am schnellen Fahren ersichtlich. Es
handelt sich dabei um ein egoistisches Motiv, was als verwerflich und damit
verschuldenserhöhend zu qualifizieren ist. Dementsprechend erscheint nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine
Einsatzstrafe von 17 Monaten angemessen.
3.3
Im Rahmen der Täterkomponente sind schliesslich die drei
einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl.
E. V.4.2 vorstehend). Insbesondere die Deliktsbegehung lediglich drei
Monate nach dem Urteil des Obergerichts Thurgau lässt auf eine besondere
Uneinsichtigkeit schliessen. Die Vorstrafen sind daher erheblich
straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung
sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht geständig,
womit er auch keine Reue betreffend die verübte Straftat zeigen konnte. Die
Freiheitsstrafe ist daher aufgrund der drei einschlägigen Vorstrafen um fünf
Monate auf 22 Monate zu erhöhen.
4.
4.1
Wie
bereits erwähnt, muss nun aus der Strafe für die während der Probezeit
begangene Straftat sowie der widerrufenen gleichartigen Strafe eine
Gesamtstrafe gebildet werden. Dabei ist von der vorstehend festgelegten
Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszugehen und diese aufgrund der zu
widerrufenden durch das Kreisgericht Toggenburg verhängten bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen zu erhöhen. Die vom
Obergericht des Kantons Thurgau verhängte Gelstrafe von 180 Tagessätzen
à je CHF 90.‒ ist nicht gleichartig und daher unverändert zu
vollziehen.
4.2
Bei
der Festlegung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen
Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere
Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten
Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag
des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die
Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013,
E. 2.3.4; Urteil BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018,
E. 4.3.3; vgl. auch Hans Mathys,
a.a.O., N. 500 ff.). Zwar liegen sowohl der neuen Strafe als auch
der zu widerrufenden Strafe jeweils eine qualifiziert grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zugrunde,
womit der Beschuldigte zumindest abstrakt dieselben Rechtsgüter gefährdete.
Allerdings stehen die Delikte ansonsten weder zeitlich noch örtlich noch sonst
irgendwie in einem Zusammenhang. Insbesondere gefährdete der Beschuldigte bei
den beiden Straftaten deshalb auch ganz unterschiedliche Personen. Da es sich
dementsprechend um zwei vollkommen selbständige Straftaten handelt, ist die
zu widerrufende Freiheitsstrafe von 18 Monaten in erheblichem Umfang
anzurechnen. Die für das neue Delikt festgesetzte Freiheitsstrafe von
22.
Monaten ist daher um 14 Monate auf 36 Monate zu erhöhen.
4.3
Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf das Urteil jedoch nicht zum Nachteil des
Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius), wenn das
Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen wurde. Massgebend ist dabei das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3;
BGE 139 IV 282 E. 2.6). Weil die Vorinstanz lediglich eine
Freiheitsstrafe von 30 Monaten angeordnet hat, darf diese nicht auf
36.
Monate erhöht werden. Die Freiheitsstrafe ist daher bei 30 Monaten zu
belassen.
VII. Vollzug
1.
1.1
Die
Vorinstanz hat den unbedingten Strafvollzug angeordnet. Sie begründete dies
mit den zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seinem bisherigen
Verhalten im aktuellen Verfahren. Es könne deshalb lediglich von einer
unbedingten Freiheitsstrafe erwartet werden, dass diese beim Beschuldigten
eine Verhaltensänderung zu bewirken vermöge (vgl. act. 25,
S. 23 f., E. V.2).
1.2
Der
Beschuldigte bringt dagegen vor, dass ihm eine günstige Prognose zu stellen
sei. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und seit Mai 2020 nicht mehr
delinquiert. Ihm solle noch eine allerletzte Chance gegeben werden, indem
eine teilbedingte Strafe auszusprechen sei. Es seien lediglich
sechs Monate unbedingt auszusprechen, sodass Halbgefangenschaft möglich
bleibe (vgl. zum Ganzen act. 46, S. 6). Nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft hingegen könne dem Beschuldigten keine günstige Prognose
gestellt werden und komme aufgrund der drei einschlägigen Vorstrafen auch
keine teilbedingte Strafe in Frage. Weil der Beschuldigte seit längerer Zeit
keinen Ausweis habe, habe er sich ausserdem auch in der Sache nicht wirklich
bewähren können (act. 43, S. 5 und S. 8).
2.
2.1
Das
Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann,
müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges (Art. 42 StGB) gegeben sein (BGE 134 IV 1
E. 5.5.1; Roland M. Schneider/Roy
Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11
zu Art. 43 StGB). Erforderlich ist demgemäss, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1;
BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wurde der Beschuldigte in den letzten fünf
Jahren vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt, ist allerdings auch eine teilbedingte Strafe nur möglich, wenn
besonders günstige Umstände vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB
sowie BGE 144 IV 277 E. 3.2).
2.2
Als
besonders günstig gelten Umstände, welche ausschliessen, dass die Vortat die
Prognose verschlechtert (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3;
BGE 134 IV 140 E. 4.5). Der Rückfall in die Straffälligkeit stellt
dabei aber keinen objektiven Ausschlussgrund für eine bedingte oder
teilbedingte Strafe dar (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2). Vielmehr stellt
die frühere Verurteilung lediglich ein Indiz dafür dar, dass befürchtet
werden muss, der Täter begehe weitere Straftaten. Damit dennoch eine
(teil-)bedingte Strafe ausgefällt werden kann, muss die Gesamtwürdigung der
Umstände den Schluss zulassen, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf
Bewährung besteht. Möglich ist dies beispielsweise, wenn die neue Straftat
mit der Vortat in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders
positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters
(BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Zudem ist auch die
voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen
(BGE 144 IV 277 E. 3.2). Kein Hindernis ist sodann, dass der
bedingte Vollzug einer früheren Strafe widerrufen wird. Vielmehr ist ihr
nachträglicher Vollzug zu berücksichtigen, sodass aufgrund dieses Widerrufes
eine Schlechtprognose allenfalls verneint werden kann (BGE 134 IV 140
E. 4.5). Ist zwischen der neuen und der alten Strafe eine Gesamtstrafe
zu bilden, hat das Bundesgericht bisher auch einen teilbedingten Vollzug
nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022,
E. 5.2). Fehlt es auch unter Berücksichtigung all dieser Faktoren an
besonders günstigen Umständen, ist die neue Strafe zu vollziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
3.
3.1
Der
Beschuldigte wird vorliegend zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von
30.
Monaten verurteilt (vgl. E. VI.4.3 vorstehend) und wurde
ausserdem bereits am 11. Mai 2017 zu einer Freiheitsstrafe von
18.
Monaten verurteilt (vgl. act. 3, Urteil des Kreisgerichts
Toggenburg). Dementsprechend müssen besonders günstige Umstände im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, damit eine teilbedingte
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. Gegen den Beschuldigten wurden
ausserdem in den Jahren 2014 und 2020 je eine Geldstrafe ausgesprochen. Alle
drei Vorstrafen ergingen dabei aufgrund einer (qualifiziert) groben
Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung
(act. 3). Da auch das im vorliegenden Verfahren untersuchte Delikt eine
qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch eine
Geschwindigkeitsüberschreitung ist, bilden diese einschlägigen Vorstrafen ein
starkes Indiz gegen die Bewährung des Beschuldigten.
3.2
Wie
bereits erwähnt (E. V.4.3), weist der Beschuldigte stabile soziale
Verhältnisse auf und geht einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach. Zwar war
der Beschuldigte zwischenzeitlich selbständig, arbeitete aber sowohl während
der Tatbegehung als auch zum heutigen Zeitpunkt wieder in einem
Anstellungsverhältnis (vgl. act. 19, S. 3, Frage 5;
act. 2/10.1.04, S. 5, N. 122 f., und act. 45,
S. 4, Fragen 12 f.). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte
heute für einen anderen Arbeitgeber als noch im Zeitpunkt der Tatbegehung
arbeitet, haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seither
dementsprechend nicht geändert. Die grundsätzlich als positiv zu wertenden
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können daher vorliegend noch
nicht vermeiden, dass sich die Prognose aufgrund der einschlägigen Vortaten
verschlechtert.
3.3
Dasselbe
gilt auch dafür, dass seit dem Juli 2020 keine neuen Strafverfahren gegen den
Beschuldigten eingeleitet wurden (act. 42). Dem Beschuldigten wurden der
Lernfahrausweis sowie der Führerausweis auf Probe ab dem 15. Mai 2020
vorsorglich entzogen (act. 2/1.1.08), womit ihm das Führen eines
Motorfahrzeuges seither gar nicht erlaubt war. Wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend vorbringt (act. 43, S. 8), konnte sich der Beschuldigte
daher in der Sache bisher nicht bewähren. Der Beschuldigte plant aber, auch
in Zukunft wieder Auto zu fahren (act. 45, S. 6, Frage 22).
Zwar erklärte er, seine Fahrweise ändern zu wollen (act. 45, S. 7,
Frage 23), allerdings erklärte er dies auch bereits an seiner Einvernahme
vom 9. Dezember 2016 beim Untersuchungsamt Uznach (act. 3,
Einvernahmeprotokoll, S. 5, Ziff. 31 f.). Trotz dieser Aussage
im Jahr 2016 wurde der Beschuldigte aber auch danach noch zweimal mit einer
(massiven) Geschwindigkeitsübertretung gemessen, was nicht für die Glaubhaftigkeit
dieser erneuten Aussage spricht.
3.4
Wie erwähnt, kommt vorliegend aber ohnehin bloss eine teilbedingte
Strafe in Frage, weshalb auch der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe
bei der Prognosebildung zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist dabei, dass
dem Beschuldigten bisher – soweit ersichtlich – nur Freiheits- und
Geldstrafen angedroht wurden. Ein Vollzug wurde bisher hingegen nur bei
Bussen angeordnet. Zwar muss vorliegend aufgrund der früheren Busse davon
ausgegangen werden, dass der Vollzug von rein finanziellen Strafen und damit
auch einer Geldstrafe den Beschuldigten nicht von erneuten Straftaten
abhalten können wird. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte aber –
soweit ersichtlich – bisher noch nie in Haft befand, gilt dies nicht für die
Freiheitsstrafe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits der Vollzug
eines (erheblichen) Teils der Freiheitsstrafe in Verbindung mit dem Vollzug
der Geldstrafe eine starke Warnwirkung für den Beschuldigten haben wird. In
einer Gesamtwürdigung ist deshalb davon auszugehen, dass trotz der Vorstrafen
ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe den Beschuldigten genügend
beeindrucken wird, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.
4.
4.1
Wird
eine teilbedingte Strafe ausgesprochen, darf der unbedingt vollziehbare Teil
die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und beide Teile müssen mindesten
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Das
Verhältnis der Strafteile ist dabei anhand der Wahrscheinlichkeit der
Bewährung sowie des Verschuldens des Beschuldigten festzusetzen. Insbesondere
darf der unbedingte Strafteil das aufgrund des Verschuldens gebotene Mass
nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Nach ähnlichen
Grundsätzen ist auch die Probezeit innerhalb der gesetzlichen Schranken von zwei
bis fünf Jahren festzusetzten (Art. 44 Abs. 1 StGB). Neben der
Rückfallgefahr sind dabei auch die Persönlichkeit und der Charakter des
Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 6B_1133/2019 vom
18.
Dezember 2019, E. 4.3; Urteil BGer 6B_1040/2022 vom
23.
August 2023, E. 4.4.1; BGE 95 IV 121 E. 1).
4.2
Aus
den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass dem Beschuldigten nur sehr
knapp eine positive Legalprognose gestellt werden kann (E. VII.3).
Insbesondere aufgrund des verwerflichen Motives und der zahlreichen
Vorstrafen muss dem Beschuldigten ausserdem ein ernstzunehmendes Verschulden
zur Last gelegt werden (vgl. dazu auch E. VI vorstehend). Vor diesem
Hintergrund sind der bedingte und der unbedingte Teil der Strafe je auf
15.
Monate festzusetzen. Aufgrund der erheblichen Rückfallgefahr ist
ausserdem auch eine lange Probezeit anzuordnen. Um sicherzustellen, dass der
Beschuldigte sich nachhaltig bewährt, ist daher eine Probezeit von fünf
Jahren festzulegen.
VIII.
Beschlagnahmtes Fahrzeug
1.
Die Vorinstanz hat die Einziehung und
Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeuges Subaru WRX, [...], angeordnet,
wobei der Verwertungserlös (abzgl. der Verwertungskosten) an B.______
auszubezahlen sei (act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 5). Der
Beschuldigte bringt dagegen vor, dass er aktuell 15 km von seinen Eltern
entfernt wohne und daher nicht einfach auf das Fahrzeug zugreifen könne.
Seine Mutter dürfe zudem frei entscheiden, ob sie ein Sportfahrzeug fahren
wolle oder nicht. Der Beschuldigte arbeite ausserdem in der Automobilbranche,
weshalb er täglich Zugriff auf diverse Fahrzeuge habe. Die Einziehung des
Fahrzeuges erweise sich deshalb als unverhältnismässig und das Fahrzeug sei
dem Beschuldigten herauszugeben (act. 46, S. 2 und S. 7 f.).
Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung
und Verwertung des Fahrzeuges hingegen als korrekt (act. 43,
S. 5 f.).
2.
2.1
Gemäss
Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines
Motorfahrzeuges anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in
skrupelloser Weise begangen wurde (lit. a) und der Täter durch die
Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden
kann (lit. b). Das Gericht kann dabei die Verwertung des Motorfahrzeugs
anordnen und die Verwendung des Erlöses (unter Abzug der Verwertungs- und
Verfahrenskosten) festlegen (Art. 90a Abs. 2 SVG; vgl. auch Art.
267.
Abs. 3 StPO). Eine Sicherungseinziehung ist dabei grundsätzlich auch
bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen zulässig, wenn der
Beschuldigte weiterhin über das verwendete Fahrzeug verfügen kann und die
Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu
verhindern oder zumindest zu verzögern bzw. zu erschweren (BGE 140 IV 133 E. 3.5).
2.2
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Einziehungsvoraussetzungen bei
Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel
gegeben. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des
Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet und ob die Einziehung
verhältnismässig ist (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 und E. 2.4 sowie
BGE 140 IV 133 E. 3.4). Hat der Beschuldigte nach der Einziehung
Zugriff auf weitere Fahrzeuge und ist das Tatfahrzeug damit ohne weiteres
ersetzbar, kann ihn die Einziehung kaum im Sinne von Art. 90a
Abs. 1 lit. b SVG von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen
abhalten (Markus Husmann, Basler
Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 93 zu Art. 90a SVG).
3.
3.1
Der
Beschuldigte hat vorliegend den Tatbestand der qualifiziert groben
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, wobei er
mit dem beschlagnahmten Subaru WRX, [...], fuhr. Aufgrund seines egoistischen
Motives, der im Video ersichtlichen Verkehrsteilnehmer sowie der Gefährdung
seiner Beifahrerin handelte der Beschuldigte klar skrupellos (vgl.
E. III und E. VI.3 vorstehend), weshalb offenbleiben kann, ob diese
Voraussetzung bei einem Verstoss gegen Art. 90 Abs. 3 SVG überhaupt
zusätzlich zu prüfen ist (vgl. Urteil BGer 1B_193/2014 vom 2. September 2014,
E. 2.3.2).
3.2
Der
Beschuldigte erklärte an seiner Einvernahme vor Obergericht, dass er in
Zukunft gerne wieder Autofahren würde (act. 45, S. 6,
Frage 22). Zurzeit arbeite er bei der [...] als Automechaniker, wobei er
mit jeder Art von Fahrzeugen und damit auch mit Sportwagen zu tun habe
(act. 45, S. 4 und S. 10, Fragen 13 und 37). Auf diese
Fahrzeuge habe er auch Zugriff, denn die Schlüssel würden sich jeweils im
Betrieb befinden (act. 45, S. 10, Frage 38). Dementsprechend
kann der Beschuldigte den Subaru WRX jederzeit ohne weiteres durch einen
anderen Sportwagen ersetzen. Die Einziehung des Subaru WRX wird daher kaum
dazu beitragen können, den Beschuldigten von einer erneuten
Verkehrsregelverletzung abzuhalten. Angesichts dessen, dass dem Beschuldigten
nach Verbüssung der teilbedingten Freiheitsstrafe ohnehin keine ungünstige
Prognose mehr gestellt werden muss (vgl. E. VII.3.4 vorstehend),
erscheint die Einziehung des Subaru WRX, [...], daher nicht verhältnismässig.
3.3
Den
übereinstimmenden Angaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten
zufolge ist der Subaru WRX, [...], auf B.______ eingetragen
(act. 2/5.1.01; act. 19, S. 5, Frage 15, und
act. 2/10.1.03, S. 3, Ziff. 17). Dieser kann das Fahrzeug
allerdings aufgrund einer Hirnblutung nicht mehr selbst fahren
(act. 2/12.1.01-6). Seine Ehefrau C.______ sei daher gemäss ihren
eigenen Angaben sowie denjenigen des Beschuldigten die faktische Halterin des
erwähnten Fahrzeuges (act. 2/12.1.01-5; act. 19, S. 5,
Frage 15; act. 2/10.1.01, S. 6, Ziff. 34, und
act. 2/10.1.03, S. 3, Ziff. 17; vgl. auch act. 2/5.1.04,
S. 2, und act. 2/10.1.04, S. 3, N. 52). Der Subaru WRX,
[...], ist daher an C.______ zurückzugeben. Da der Beschuldigte jedoch an
diesem Fahrzeug Änderungen vorgenommen hat, welche trotz der Pflicht dazu
weder gemeldet noch überprüft wurden (vgl. act. 25, S. 16,
E. IV.2), ist C.______ auf Art. 29 SVG sowie den Straftatbestand von
Art. 93 SVG (Nicht betriebssichere Fahrzeuge) i.V.m. Art. 219
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. f VTS hinzuweisen. Wird das
Fahrzeug nicht innert 120 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides
herausverlangt, wird es vernichtet.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
1.1
Die
Vorinstanz hat die Kosten von insgesamt CHF 16'775.15 (Gerichtsgebühr von CHF
4'000.− und weitere Verfahrenskosten von CHF 12'775.15 [inkl. Kosten
der amtlichen Verteidigung von CHF 7'559.60]) vollumfänglich dem
Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dabei
erst dann vom Beschuldigten zu beziehen, wenn es seine finanziellen
Verhältnisse erlauben (vgl. zum Ganzen act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 6 und
7).
1.2
Da das
Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt,
ist auch über die vorstehende Kostenregelung neu zu befinden. Der
Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch
der Vorinstanz vollumfänglich, wobei kein sachlicher Grund ersichtlich ist,
welcher eine Änderung der Kostenregelung nahelegen würde. Entsprechend sind
dem Beschuldigten betreffend das erstinstanzliche Verfahren die
Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4'000.− und die weiteren
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 12'775.15 vollumfänglich
aufzuerlegen.
2.
2.1
Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'500.−
festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2
Im vorliegenden Berufungsverfahren waren der Schuldpunkt, das
Strafmass und die Vollzugsform, der allfällige Widerruf und Vollzug der
bedingten Vorstrafen sowie die Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeuges
strittig. In Bezug auf den Schuldpunkt, das Strafmass sowie den Widerruf der
Vorstrafen unterliegt der Beschuldigte vollständig. Betreffend die
Vollzugsform sowie die Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeuges ist die
Berufung hingegen teilweise begründet. Allerdings ist zu beachten, dass der
Beschuldigte einen wesentlich tieferen Teil der Freiheitsstrafe unbedingt
verbüssen wollte und auch dies nur im Eventualstandpunkt. Zudem verlangte er
die Herausgabe des Fahrzeuges an sich selbst und nicht an seine Mutter. Der
Beschuldigte unterlag den vorstehenden Ausführungen zufolge mit seinem
Hauptbegehren betreffend den Schuldspruch und drang nur mit geringfügigeren
Nebenbegehren teilweise durch. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind
damit die Gebühren für das Berufungsverfahren zu einem wesentlichen Teil dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat daher die Gerichtsgebühr für
das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 3'000.− zu tragen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.
3.
3.1
Zu den
Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen
Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die vom
Rechtsvertreter des Beschuldigten für das Berufungsverfahren geltend
gemachten Aufwendungen in Höhe von CHF 3'227.‒ (inkl. Auslagen und
MwSt.) erscheinen angemessen (act. 48; Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).
3.2
Angesichts
des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des
Berufungsverfahrens nicht vollumfänglich zu tragen, sondern lediglich zu
sechs Siebtel (vgl. E. IX.2.2 vorstehend). Demgemäss können ihm auch die
Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens nur teilweise auferlegt werden.
Insofern hat der Beschuldigte dem Staat von den Kosten der amtlichen
Verteidigung im Berufungsverfahren, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, CHF 2'766.‒ zurückzuerstatten.
____________________
Dispositiv
Das Gericht erkennt:
1.
Es wird
vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der
II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 21. Juni 2023 im
Verfahren SG.2022.00016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:
"1.
Das Verfahren gegen A.______
wegen
Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung
mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS und Art. 219
Abs. 1 lit. c VTS;
Fahrens ohne Führerausweis gemäss
Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG
wird wegen eingetretener
Verjährung eingestellt.
6.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf CHF 4'000.−.
Die weiteren Verfahrenskosten
betragen:
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
2'400.−
2'155.60
659.95
1'050.−
6'509.60
12'775.15
Untersuchungsgebühr
(SA.2020.00408)
METAS-Gutachten
Ergänzung METAS-Gutachten
amtliche Verteidigung in der
Untersuchung
amtliche Verteidigung vor
Kantonsgericht
TOTAL
8.
Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti
wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit
CHF 6'509.60 aus der Gerichtskasse entschädigt."
2.
A.______ ist schuldig:
der qualifiziert groben
Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m.
Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und
Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
3.
Der bedingte Vollzug der mit
Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 11. Mai 2017 ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen.
4.
Der bedingte Vollzug der mit
Urteil des Obergerichts Thurgau vom 10. Februar 2020 ausgesprochenen
Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 90.‒ wird
widerrufen.
5.
A.______
wird unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafen gemäss
Dispositiv-Ziff. 3 und 4 zu folgenden Strafen verurteilt:
Freiheitsstrafe
von 30 Monaten;
Geldstrafe von
180 Tagessätzen à je CHF 90.‒.
6.
Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben
und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate)
wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
7.
Das
beschlagnahmte Fahrzeug Subaru WRX, [...], wird der faktischen Halterin
C.______ unter Hinweis auf Art. 29 SVG und Art. 93 SVG
auf erstes Verlangen herausgegeben.
Wird das Fahrzeug nicht innert
120 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides herausverlangt, wird es
vernichtet.
8.
Die Gerichtsgebühr und die
weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00016 und das
Untersuchungsverfahren SA.2020.00408 von insgesamt CHF 9'215.55 (exkl.
Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.______ vollumfänglich auferlegt
und von ihm bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das
Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 7'559.60 werden von A.______
bezogen, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Juni 2028
überprüft.
9.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 3'500.‒ festgesetzt. Diese
Gebühr wird A.______ im Umfang von CHF 3'000.‒ auferlegt und von
ihm bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.
10.
Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti
wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.______ aus
der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 3'227.‒ (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 2'766.‒
zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
11.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]