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Entscheid

OG.2023.00044

Qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.

16. Februar 2024Deutsch44 min

aufzuheben. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und das beschlagnahmte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin

Ilg und Kantonsrichterin Anita Staub sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil

vom 16. Februar 2024

Verfahren

OG.2023.00044

A.______

Beschuldigter und

Berufungskläger

verteidigt durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

gegen

Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic.

iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin

betreffend

Qualifiziert

grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.

Anträge des Beschuldigten und

Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 17. Juli 2023

[act. 29] ergänzt anlässlich der Berufungsverhandlung vom

24. November 2023 [act. 43, S. 2], sinngemäss):

1.

Es seien Dispositiv-Ziff. 2 bis

5 und 7 des Urteils der II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom

21. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei

vollumfänglich freizusprechen.

3.

Eventualiter sei der

Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu

bestrafen, wobei sechs Monate unbedingt und 18 Monate teilbedingt mit

einer Probezeit von fünf Jahren ausgesprochen werden sollen.

4.

Das beschlagnahmte Fahrzeug sei

dem Beschuldigten herauszugeben.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Anträge der

Anklägerin und Berufungsbeklagten (gestellt anlässlich der

Hauptverhandlung vom 24. November 2023 [act. 43, S. 2],

sinngemäss):

1.

Es sei die Berufung des

Berufungsklägers vom 17. Juni 2023 in allen Punkten abzuweisen und das

Urteil der II. Kammer des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2023 zu

bestätigen.

2.

Unter entsprechender

Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am 15. Februar 2022 erhob die Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft")

Anklage gegen A.______ (nachfolgend "Beschuldigter") wegen

qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90

Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27

Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, des Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2

lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art.

34 Abs. 2 lit. k VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS,

eventualiter der Übertretung der Verordnung über die technischen

Anforderungen an Strassenfahrzeuge gemäss Art. 219 Abs. 2

lit. f VTS i.V.m. Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS, sowie der

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr gemäss

Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG

(act. 1).

2.

2.1. Mit

Urteil vom 21. Juni 2023 sprach die II. Kammer des Kantonsgerichts

Glarus den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung von

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90

Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a

Abs. 1 lit. b VRV schuldig (act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 2).

Betreffend die Vorwürfe des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

(Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG,

Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS und

Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS) sowie des Fahrens ohne

Führerausweis (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10

Abs. 4 SVG) stellte sie das Verfahren hingegen ein

(Dispositiv-Ziff. 1). Sie verurteilte den Beschuldigten – unter

Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe gemäss dem

Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 11. Mai 2017 – zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Dispositiv-Ziff. 3).

Zudem widerrief es die mit Urteil des Obergerichts Thurgau vom

10. Februar 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu je CHF 90.− und ordnete deren Vollzug an

(Dispositiv-Ziff. 4).

2.2. Sie

verfügte ausserdem, dass das beschlagnahmte Fahrzeug, Subaru WRX, [...],

eingetragen auf B.______, eingezogen und verwertet werde. Der

Verwertungserlös sei nach Abzug der Verwertungskosten B.______ auszubezahlen

(Dispositiv-Ziff. 5). Die Gerichtsgebühr setzte die II. Kammer des

Kantonsgerichts Glarus fest auf CHF 4'000.− und auferlegte diese

zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von CHF 12'775.15 dem

Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung würden dabei erst vom

Beschuldigten bezogen, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben (Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Für das Verfahren vor

Kantonsgericht erkannte die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger eine

Entschädigung von CHF 6'509.60 zu (Dispositiv-Ziff. 8).

3.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte

am 17. Juli 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons

Glarus und beantragte dabei, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der

Dispositiv-Ziff. 2 (Schuldspruch), Dispositiv-Ziff. 3 und 4 (Strafe

und Widerruf bedingter Strafen), Dispositiv-Ziff. 5 (Einziehung und

Verwertung des Fahrzeuges) und Dispositiv-Ziff. 7 (Kostenauferlegung)

aufzuheben. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und das beschlagnahmte

Fahrzeug dem Beschuldigten herauszugeben (act. 29, S. 2).

4.

Die Berufungsverhandlung fand am

24. November 2023 statt. Dabei liess der Beschuldigte die gestellten

Anträge um einen Eventualantrag ergänzen, wonach der Beschuldigte mit einer

teilbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten zu bestrafen sei, wobei

sechs Monate unbedingt und 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von fünf

Jahren auszusprechen seien (act. 43, insbes. S. 2). Am

16. Februar 2024 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 49).

Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine

mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84

Abs. 3 StPO; act. 43, S. 9).

Erwägungen

II.

Prozessuales

1.

Das vorliegend angefochtene Strafurteil der

Vorinstanz (act. 25) ist der Berufung zugänglich (Art. 398

Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist als

Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen

zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Der

Beschuldigte hat mit der Berufung vom 17. Juli 2023 die

Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398

Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 29).

2.

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit.

a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil

nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen

einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen,

erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung

in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids

vorab aufzuführen (Daniel

Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl.

2023, N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss

Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung

eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig

von einem allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz

getroffene Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO;

Urteil BGer 6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.2 f.).

4.

Vorliegend sind die

folgenden Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft

erwachsen: Dispositiv-Ziff. 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend

Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Fahren ohne

Führerausweis) sowie Dispositiv-Ziff. 6 und 8 (Gerichtsgebühr,

Verfahrenskosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigung).

5.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens

SG.2022.00016 (act. 1-28) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil

dieser Akten bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2020.00408;

act. 2/1.0.00 ff.). Die Akten des Berufungsverfahrens werden im

gleichen Dossier geführt (ab act. 29).

III. Sachverhalt

1.

Wie bereits erwähnt, sind das Führen eines

nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie das Fahren ohne Führerausweis nicht

mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Sachverhalt ist deshalb nachfolgend

nur noch in Bezug auf den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung von

Verkehrsregeln zu überprüfen.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am

Freitag, 15. Mai 2020, um 19.35 Uhr den Personenwagen "Subaru

WRX", [...], ausserorts auf der Landstrasse in Mitlödi (Gemeinde Glarus

Süd) in Richtung Schwanden gelenkt. Auf der Höhe des [...] habe er dabei eine

Geschwindigkeit von mindesten 148 km/h erreicht. Durch die massive

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit habe er die übrigen

Verkehrsteilnehmer sowie seine Mitfahrerin [...] erheblich gefährdet. Dabei

sei er sich des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern bewusst gewesen, was er zumindest in Kauf genommen habe (vgl. zum

Ganzen act. 1, S. 2 f.). Die Vorinstanz erachtete diesen

Sachverhalt als erstellt, nachdem sie das METAS-Gutachten für vollständig

nachvollziehbar und schlüssig erachtete, woran auch das Privatgutachten des

Beschuldigten nichts zu ändern vermochte (vgl. act. 25, S. 13 ff.,

E. III.6.1).

2.2

Der

Beschuldigte bringt vor, dass die von der Staatsanwaltschaft verwendeten

Messungen nicht verwertbar seien und daher die Höhe der Geschwindigkeit nicht

richtig festgestellt worden sei. Der Beschuldigte habe auf dieser kurzen

Strecke die gemessene Geschwindigkeit gar nicht erreichen können, was mittels

einer Tatrekonstruktion festzustellen sei. Die dritte Messung gemäss dem

METAS-Gutachten verletze die Toleranz von 10 %. Das METAS-Gutachten sei

im Übrigen nicht nachvollziehbar, da die Unsicherheit nur geschätzt wurde und

nicht erläutert worden sei, wie die Pixelbreite betreffend die vierte Messung

bestimmt worden sei. Da keine einheitliche Plausibilisierung für alle

Messungen bestehe, könne eine Fehlmessung nicht ausgeschlossen werden. Hinzu

komme, dass der vorausfahrende BMW im Video mit 93 km/h gemessen worden

sei, dessen Fahrer aber eine Busse für eine Geschwindigkeit von 101 km/h

erhalten habe. Der Sachverhalt sei dementsprechend nicht erstellt, weshalb

der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen sei (vgl. zum Ganzen

act. 29, S. 2 f., act. 46, S. 4 f., und

act. 43, S. 6 f.).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und verweist auf die

Anklageschrift, das vorinstanzliche Urteil sowie die weiteren

Verfahrensakten. Eine Tatrekonstruktion sei gestützt auf die klare Aktenlage

vollkommen unnötig und nicht beweiserheblich (act. 43,

S. 2 ff.).

3.

3.1

Das

Gericht würdigt nach Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach seiner

aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Liegt ein amtliches

Gutachten vor, hat das Gericht zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen

Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die

Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das Gericht darf

dabei in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und

muss Abweichungen begründen. Auf das amtliche Gutachten ist dann nicht

abzustellen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien

die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Insbesondere ist

dies dann der Fall, wenn die Schlussfolgerungen des Gutachtens unbegründet,

in sich widersprüchlich sind oder andere offensichtliche Mängel vorliegen

(vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 6.1).

3.2

Privatgutachten

haben gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen nicht den

gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder

vom Gericht eingeholt wurde. Vielmehr bilden diese bloss Bestandteil der

Parteivorbringen und haben nicht die Qualität von Beweismitteln. Nach der

Auffassung des Bundesgerichts ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die

Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern

vermag. Zumindest kann ein Privatgutachten aber dazu geeignet sein, Zweifel

an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines

(zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob

das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters

derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. zum Ganzen

BGE 141 IV 369 E. 6.2, BGE 127 I 73 E. 3.f.bb,

Urteil BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014, E. 1.2).

4.

Vorliegend ist

unbestritten, dass der Beschuldigte am Freitag, 15. Mai 2020, um

19.35

Uhr den Personenwagen "Subaru WRX", [...], ausserorts

auf der Landstrasse in Mitlödi (Gemeinde Glarus Süd) in Richtung Schwanden

lenkte und [...] dabei seine Mitfahrerin war (vgl. act. 2/10.1.04,

S. 2, N. 24 ff.; act. 45, S. 8, Frage 27;

act. 19, S. 4, Fragen 11 f.; act. 2/10.1.01,

S. 2 f. und S. 4, Ziff. 7 und 19, sowie

act. 2/10.1.03, S. 2, Ziff. 7). Zu prüfen bleibt damit einzig,

welche Geschwindigkeit er auf der Höhe des [...] erreichte.

5.

5.1

Gemäss

dem Messprotokoll wurde der Beschuldigte an der erwähnten Stelle mit 151 km/h

gemessen, wobei von einer Toleranz von 5 km/h auszugehen sei

(act. 2/8.1.02). Die Beurteilung der Messung durch das METAS

(Eidgenössisches Institut für Metrologie) ergab, dass die mindestgefahrene

Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der maximalen Messunsicherheit

148.

km/h beträgt (act. 2/11.1.09, S. 10 und S. 14,

Ziff. 3.5 und 4.2; Art. 21 Weisungen über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr). Das

Fahrzeug sei messtechnisch korrekt gemessen worden (act. 2/11.1.09,

S. 14, Ziff. 4.1). So habe das Messmittel im Zeitpunkt der Messung

eine gültige Eichung aufgewiesen und habe dementsprechend für amtliche

Messungen eingesetzt werden dürfen (act. 2/8.1.04 und act. 2/11.1.09,

S. 3, Ziff. 3.1; vgl. Art. 6 Abs. 2

Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung [SR 941.261]). Die Schwenkungen

zwischen dem Start und dem Ende der vierten Messung würden als unkritisch

eingestuft werden können, da das Fadenkreuz zu jedem Zeitpunkt das Heck des

Fahrzeuges treffe. Zudem würde der Auswertealgorithmus des Messmittels eine

unlogische Abstufung oder Unterbrüche im Distanzänderungsverlauf erkennen,

was zu einem Abbruch oder einer Verlängerung der Messphase führen würde.

Aufgrund der Videodokumentation könne zudem ausgeschlossen werden, dass die

Messung ein anderes bewegtes Objekt als das Fahrzeug des Beschuldigten

getroffen habe (act. 2/11.1.09, S. 7 f., Ziff. 3.2).

Fehlmessungen aufgrund von weiteren Umgebungseinflüssen konnte das

METAS-Gutachten ebenfalls ausschliessen (act. 2/11.1.09, S. 9 und

S. 15 f., Ziff. 3.3 f. und 4.4 ff.).

5.2

Das

METAS-Gutachten nahm ausserdem eine Weg-Zeit-Rechnung anhand von

Referenz-Positionen aus den einzelnen Bildern des Videos und dem Orthobild

vor, um die vorstehende Geschwindigkeit zu plausibilisieren. Dabei stellte es

zwischen Sekunde 5.08 und 6.58 des Videos (ca. 19:35:28 Uhr bis 19:35:29 Uhr)

eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 119.8 km/h mit einer

Unsicherheit von +/‑ 6.4 km/h und zwischen Sekunde 6.58 und

7.98

(ca. 19:35:29 Uhr bis 19:35:31 Uhr) eine Geschwindigkeit von

durchschnittlich 141.0 km/h mit einer Unsicherheit von

+/- 10.6 km/h fest (act. 2/11.1.09, S. 10 ff.,

Ziff. 3.6, und act. 2/8.1.10). Schliesslich ergänzte das METAS sein

Gutachten noch um eine dritte Berechnung, welche es anhand von zwei Bildern

aus dem Messvideo (ca. 19:35:29 Uhr und 19:35:33 Uhr) und der jeweiligen

Distanz zum Messgerät vornahm. Dabei stellte es auf die Pixelbreite ab und

kam auf eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 148.8 km/h mit einer

Unsicherheit von +/- 9.6 km/h (vgl. act. 2/11.1.15 und

act. 2/8.1.10). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt,

erscheint auch dem Obergericht das METAS-Gutachten (inkl. dessen Ergänzung)

verständlich, schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig nachvollziehbar.

5.3

Wie

erwähnt, stellt das METAS-Gutachten für die vom Beschuldigten bemängelte

dritte Berechnung auf die "Pixelbreite" von 314 bzw. 217 ab. Dabei

handelt es sich um die Anzahl Pixel, welche sich in der Breite des jeweiligen

Bildes befinden. Da das Bild "Record-Nr. 1195" stärker

vergrössert wurde, ist ein einzelnes Pixel desselben grösser als im Bild

"Record-Nr. 1142". In letzterem haben deshalb in derselben

Breite mehr Pixel Platz. Dies ist auch an der Qualität der Auflösung der

beiden Bilder erkennbar (vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.15). Wie breit ein

einzelnes Pixel dabei tatsächlich ist bzw. um wie viel die Bilder im

Vergleich zum Original vergrössert wurden, ist nicht relevant, was die

nachfolgenden Ausführungen zeigen.

Bei der dritten Berechnung geht es darum,

wie stark sich die Distanz zum Messgerät zwischen den beiden Bildern

vergrössert hat. Das Gutachten stellt dies fest, indem es die Autos in beiden

Bildern auf dieselbe Grösse vergrössert und anschliessend darauf abstellt, um

wie viel mehr das spätere Bild hierzu vergrössert werden musste. Anstelle der

Pixel könnte dabei auch auf die Distanz in cm zwischen den jeweiligen

horizontalen Balken des Fadenkreuzes abgestellt werden, welche in beiden

Originalbildern ursprünglich gleich gross war. Dies würde zwar zu einem

ungenaueren, jedoch ähnlichen Wert führen (9.25 cm / 6.4 cm ≈

1.44). Schliesslich könnte auch direkt auf den Originalbildern (vgl. dazu

act. 2/8.1.10) die Grösse des Autos gemessen und ermittelt werden, wie

viel kleiner dieses zwischen Record-Nr. 1142 und Record-Nr. 1195

wurde. Wird dies anhand der im Gutachten abgedruckten Videoausschnitte "Record-Nr. 1195" und "Record-Nr. 1144" (etwa 0.08 Sekunden nach Record-Nr. 1142

[vgl. act. 2/11.1.09, S. 12]) vorgenommen, erhält man ebenfalls

einen Wert von etwa 1.44 (≈

1.3

cm / 0.9 cm; vgl. zum Ganzen act. 2/11.1.09, S. 5 und

S. 7).

Die Bestimmung der Unsicherheit von +/-

0.014

schliesslich ergibt sich daraus, wie genau die jeweilige Pixelbreite

festgelegt werden konnte bzw. wie genau die Grösse der Autos übereinstimmt.

Es handelt sich dabei um eine fachliche Einschätzung, welche vom Obergericht

nicht detailliert zu überprüfen ist. Dass diese mögliche Abweichung

offensichtlich falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen der

Auffassung des Beschuldigten (act. 43, S. 7) ist damit auch die

Berechnung in der Ergänzung des Gutachtens nachvollziehbar.

5.4

Gemäss

Art. 3.2 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und

Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr ist eine Messung dann zu verwenden,

wenn die Abweichung zwischen dem Messwert, den die Überprüfung der

Bilddokumentation ergibt und demjenigen des Messsystems bei Geschwindigkeiten

über 100 km/h nicht grösser als 10 % ist. Die Überprüfung der

Bilddokumentation anhand der Pixel ergab, dass der Beschuldigte unter

Berücksichtigung der Unsicherheiten mind. 139.2 km/h gefahren ist

(= 148.8 km/h - 9.6 km/h). Dieser Wert liegt weniger als

10.

% unter der gemessenen Geschwindigkeit von 151 km/h, womit offen

bleiben kann, ob die Unsicherheiten bei der Überprüfung der Messung zu

berücksichtigen sind oder nicht. Entgegen der Auffassung des

Berufungsbeklagten (act. 46, S. 4 f.) wurde daher die vierte

Messung anhand der Pixelbreite plausibilisiert und darf verwendet werden.

Anzumerken ist ausserdem, dass die dritte Messung von 143 km/h ebenfalls

weniger als 10 % von der zweiten Berechnung abweicht, wonach unter

Berücksichtigung der Unsicherheiten die Geschwindigkeit mind. 130.4 km/h

betrug (= 141.0 km/h - 10.6 km/h). Damit wurde auch die

dritte Messung plausibilisiert. Eine einheitliche Plausibilisierung über alle

Messungen ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die

Messungen auf eine der vorgeschriebenen Weisen rekonstruiert werden können

(vgl. Art. 3.2 der Weisungen über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr).

6.

6.1

Im

Gegensatz zum erwähnten METAS-Gutachten widerspricht das Privatgutachten

(act. 2/15.1.02-1) mehrfach den vorliegenden Akten und ist grösstenteils

nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (act. 25, S. 13 ff.,

E. III.6.1.3), bringt doch der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vor

Obergericht nichts Neues vor und setzt sich auch mit den vorinstanzlichen

Erwägungen in keiner Weise auseinander (act. 46, S. 4 f.).

Hinzuweisen ist insbesondere nochmals darauf, dass das Fadenkreuz auch im

beanstandeten Bild 9 des Gutachtens sichtbar mehr als die Hälfte des

Hecks erfasst (act. 2/11.1.09, S. 7). Das Privatgutachten stellt

ausserdem mehrfach auf eine Gebrauchsanweisung bzw. Richtlinie des

Herstellers ab, wobei nähere Angaben hierzu fehlen (act. 2/15.1.02-1).

Die gemäss dem Privatgutachten fehlende Position des Messgerätes geht zudem

aus dem Fotobogen der Polizei hervor und konnte auch durch das

METAS-Gutachten bestätigt werden (act. 2/8.1.08, S. 1 f., und

act. 2/11.1.09, S. 8 f., Ziff. 3.2). Ebenso sprechen die

weiteren dem Gericht vorliegenden Akten nicht gegen die Schlüssigkeit des

METAS-Gutachtens bzw. bestätigen dieses sogar. So ist z.B. auf dem Video

optisch wahrnehmbar, dass sich der Abstand zwischen dem Fahrzeug des

Beschuldigten und dem vor ihm fahrenden BMW verringerte (act. 2/8.1.10).

Der Beschuldigte fuhr damit bedeutend schneller als dieser BMW, welcher mit

93.

km/h bereits zu schnell fuhr.

6.2

Daran

ändert auch die vom Beschuldigten eingereichte Ordnungsbusse für den

erwähnten BMW nichts (vgl. act. 46, S. 5, act. 47/2 und

act. 2/8.1.02). Zwar ist zutreffend, dass diese Busse für eine gemessene

Geschwindigkeit von 101 km/h ausgestellt wurde (act. 47/2) und der

BMW kurz bevor das Fahrzeug des Beschuldigten im Bild erschien mit

93.

km/h gemessen wurde. Allerdings wurde der BMW davor im Video mit

94.

km/h gemessen und war bereits im Bild, als das Video um

19:35:23 Uhr begann. Bereits aus den beiden vorstehenden Messungen geht

hervor, dass der BMW-Fahrer im Video dabei war, seine Geschwindigkeit zu

reduzieren. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass vor ihm ein Fahrzeug

nach links in Richtung Ennenda (Gemeinde Glarus) abbog (vgl. zum Ganzen act.

2/8.1.10). Es ist daher naheliegend, dass der BMW, bevor das Video startete,

tatsächlich eine Geschwindigkeit von 101 km/h erreichte und mit dieser

gemessen wurde. Dementsprechend kann auch aus der ausgestellten Ordnungsbusse

an den BMW-Fahrer keine falsche Messung durch das Messgerät abgeleitet

werden. Zusammengefasst liegen vorliegend deshalb keine Indizien vor, welche

Zweifel an der Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens hervorrufen könnten.

7.

Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist

erstellt, dass der Beschuldigte (nach Abzug der Toleranz) eine

Geschwindigkeit von 148 km/h erreichte. Demgemäss erübrigt es sich,

weitere Beweise darüber abzunehmen, ob eine solche Geschwindigkeit auf der

erwähnten Strecke mit dem Fahrzeug des Beschuldigten erreicht werden kann

(antizipierte Beweiswürdigung). Hinzu kommt, dass auch keine objektiven

Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb der Beschuldigte auf der genannten

Strecke mit seinem Auto die Geschwindigkeit von 148 km/h nicht hätte

erreichen können sollen (vgl. act. 29, S. 2). So fuhr der

Beschuldigte einen Sportwagen mit 300 PS (vgl. https://www.subaru.de/fileadmin/downloads/prospektarchiv/wrx-sti/wrx-sti-allrad-legende-MY-2012.pdf;

act. 2/8.1.01, S. 2; act. 2/8.1.09 und act. 2/12.1.04,

S. 5, E. II.3.2.3) und zwischen der Ortsausfahrt und der Messtrecke

befanden sich auch keine scharfen Kurven (vgl. dazu die nachfolgende Grafik).

Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei eine Tatrekonstruktion mit seinem

Fahrzeug durchzuführen, ist daher abzuweisen.

Ausschnitt GeoViewer Kanton Glarus mit

Strecke aus Video (gelb) und vorherigem Strassenverlauf.

IV. Rechtliches

Die von der Vorinstanz zutreffend

vorgenommene rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts blieb im

Berufungsverfahren zu Recht unbestritten. In Anwendung von Art. 82

Abs. 4 StPO kann deshalb integral darauf verwiesen werden (vgl.

act. 25, S. 16 ff., E. IV.1). Da weder Schuldausschliessungs-

noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der erstinstanzliche

Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen (act. 25, S. 29,

Dispositiv-Ziff. 2).

V. Widerruf bedingter Strafen

1.

Das Kreisgericht Toggenburg verurteilte den

Beschuldigten am 11. Mai 2017 wegen qualifiziert grober Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90

Abs. 4 lit. c SVG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu

einer Busse von CHF 1’500.−. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren

(Dispositiv-Ziff. 1 f.), wobei diese mit dem Urteil des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2020 um ein Jahr verlängert wurde

(Dispositiv-Ziff. 3). Zudem verurteilte das Obergericht des Kantons

Thurgau den Beschuldigten mit dem erwähnten Urteil wegen grober Verletzung

der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer

Gelstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 90.‒ sowie zu einer

Busse von CHF 3'000.‒. Die Geldstrafe wurde erneut bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren (Dispositiv-Ziff. 2;

vgl. zum Ganzen act. 3). Noch während diesen beiden Probezeiten beging

der Beschuldigte die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Straftat

(vgl. E. III.4 ff. vorstehend).

2.

Die Vorinstanz hat sowohl die bedingte

Freiheitsstrafe von 18 Monaten als auch die bedingte Geldstrafe von

180.

Tagessätzen à je CHF 90.− widerrufen. Sie begründete dies

damit, dass der Beschuldigte das Vertrauen, welches ihm durch das Obergericht

Thurgau entgegen gebracht wurde, durch die erneute Tat nur drei Monate nach

dessen Urteil missbraucht und damit verspielt habe. Zudem habe er sich bei

den Einvernahmen im vorliegenden Verfahren nicht besonders einsichtig

gezeigt. Aufgrund der Schwere des vorliegenden Delikts seien die beiden

bedingt ausgesprochenen Strafen daher zu widerrufen (act. 25, S. 23

ff., E. V.2, E. V.3 und E. V.4). Die Staatsanwaltschaft

erachtet diese Widerrufe als gerechtfertigt. Der Beschuldigte äussert sich

diesbezüglich – abgesehen von seinen Anträgen – nicht im Berufungsverfahren

(vgl. act. 43, S. 4 und S. 6 f., und act. 46).

3.

3.1

Eine

bedingte Strafe wird widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit

ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er

weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu

erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet

das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für einen

Widerruf der bedingten Strafe muss dabei die neu begangene Straftat eine

gewisse Mindestschwere aufweisen. Zudem muss eine ungünstige Prognose vorliegen,

also davon auszugehen sein, dass sich der Verurteilte nicht bewähren werde

(BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.).

3.2

Die

Bewährungsaussichten des Beschuldigten sind anhand einer Gesamtwürdigung

aller wesentlichen Umstände zu prüfen. Darin einzubeziehen sind die Tatumstände,

das Vorleben und der Leumund sowie weitere Tatsachen, welche gültige Schlüsse

auf den Charakter des Beschuldigten und die Aussichten auf seine Bewährung

zulassen. Zu beachten sind deshalb beispielsweise strafrechtliche

Vorbelastungen, das Arbeitsverhalten sowie die sozialen Bindungen des

Beschuldigten. Für einen Verzicht auf den Widerruf müssen zwar nicht

besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB

vorliegen, allerdings sind die Art und Schwere der erneuten Straftat dennoch

bei der Prognosestellung zu berücksichtigen. So erlaubt nämlich das

Verschulden betreffend die neue Tat Rückschlüsse auf die Legalbewährung des

Beschuldigten. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann deshalb

umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen

Delikte wiegen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 140 E. 4.4 f.).

4.

4.1

Bei

der dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegenden Straftat handelt es sich um

eine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung

(vgl. E. III und E. IV). Dabei handelt es sich um ein Verbrechen

und damit um eine schwere Straftat im Sinne der vorstehenden Erwägungen (vgl.

Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die erforderliche

Mindestschwere der neuen Straftat wird demgemäss vorliegend ohne Weiteres

erreicht, womit noch die Prognose zu prüfen bleibt.

4.2

Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die beiden

vorliegend zu beurteilenden bedingten Strafen aus den Jahren 2017 und 2020

beide für einen Verstoss gegen Art. 90 SVG (Verletzung der

Verkehrsregeln) ausgesprochen wurden (vgl. E. V.1). Zudem liegt eine

weitere Vorstrafe gegen den Beschuldigten aus dem Jahr 2014 vor, welche

ebenfalls aufgrund einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90

Abs. 2 SVG) ausgesprochen wurde. Bei allen drei Delikten verstiess der

Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln, indem er die maximal erlaubte

Höchstgeschwindigkeit (in jeweils unterschiedlichem Ausmass) überschritt

(vgl. act. 3). Es handelt sich demgemäss bei allen drei Vorstrafen um

einschlägige Delikte, was für eine negative Legalprognose spricht. Hinzu

kommt, dass die neue Tat lediglich drei Monate nach dem letzten Urteil verübt

wurde und sich der Beschuldigte auch im vorliegenden Verfahren nicht besonders

einsichtig zeigt, lässt er doch die Tat weiterhin abstreiten (vgl.

act. 29, S. 2, und act. 46, S. 2 ff.). Zudem nahm der Beschuldigte auch seine zunächst zugegebene

Geschwindigkeitsüberschreitung, indem er 139 km/h gefahren sei, im Laufe

des Verfahrens wieder zurück (vgl. act. 2/10.1.04, S. 4,

N. 80 f.).

4.3

Der Beschuldigte geht zwar einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach

und scheint auch in sozialer Hinsicht gut eingebettet sowie eine Stütze zu

sein (vgl. act. 45, S. 4, Fragen 12 f., act. 47/1

und act. 43, S. 8 f.). Allerdings war dies auch bereits bei

den durch den Beschuldigten begangenen Delikten der Fall (vgl. act. 3,

Einvernahmeprotokoll Untersuchungsamt Uznach vom 9. Dezember 2016,

S. 5, Ziff. 36; act. 2/10.1.04, S. 5, N. 123, und

act. 2/12.1.01-6). Der Beschuldigte liess sich dementsprechend trotz

dieser grundsätzlich positiven Faktoren sowie auch den verhängten bedingten

Strafen und den jeweiligen Verbindungsbussen bisher nicht von weiteren

Tatbegehungen abhalten. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann deshalb nicht davon

ausgegangen werden, dass diese die aufgrund der einschlägigen Vortaten

negative Prognose zu beeinflussen vermögen. Dem Beschuldigten muss vorliegend

deshalb eine negative Legalprognose für beide bedingt ausgesprochenen Strafen

gestellt werden. Insbesondere konnten den Beschuldigten bisher die

finanziellen Auswirkungen seiner Straftaten (Bussen und Verfahrenskosten)

nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, weshalb auch ein

Widerruf der Geldstrafe alleine den Beschuldigten nicht von der Begehung

weiterer Straftaten abhalten können wird. Aus diesem Grund sind sowohl die

bedingte Geldstrafe als auch die bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen.

VI. Strafzumessung

1.

1.1

Die

Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die qualifiziert grobe

Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m.

Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und

Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV unter Berücksichtigung des Widerrufs

der bedingten Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Kreisgerichts Toggenburg

vom 11. Mai 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten

(act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Hinzu kommt die

widerrufene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je

CHF 90.− gemäss dem Urteil des Obergerichts Thurgau vom

10.

Februar 2020 (act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 4).

1.2

Der

Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch und beantragt mit seinem

Eventualbegehren eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (act. 43,

S. 2). Der Beschuldigte bitte dabei insbesondere um eine tiefere Strafe,

damit er seine Familie unterstützen könne (vgl. act. 43, S. 9). Die

Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von

30.

Monaten insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen

Vorstrafen als praxisgemäss (act. 43, S. 5).

2.

2.1

Das

Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei sind das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf

das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Was

die Methodik der Strafzumessung sowie die detaillierten

Strafzumessungskriterien betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (act. 25, S. 18 ff., E. V.1).

Zu ergänzen ist allerdings, dass von der Tatkomponente die Täterkomponente zu

unterscheiden ist. Diese umfasst neben den Vorstrafen auch die persönlichen

Verhältnisse, das allgemeine Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes

Geständnis (Hans Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 34 und

N. 311 ff.; Hans

Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4.

Aufl. 2019, N. 85 ff. zu Art. 47 StGB).

2.2

Sind

eine widerrufene sowie die neue Strafe gleicher Art, ist in sinngemässer

Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46

Abs. 1 StGB). Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

zunächst die Strafe für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach

Art. 47 ff. StGB festzulegen. Diese bildet die

"Einsatzstrafe", welche anschliessend aufgrund der zu widerrufenden

Vorstrafe angemessen auf eine Gesamtstrafe zu erhöhen ist (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).

3.

3.1

Die

qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90

Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren

bestraft. Demzufolge kommt vorliegend ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in

Frage. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG dient dabei dem Schutz

von Leib und Leben (Gerhard Fiolka,

Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18 zu Art. 90

SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist insbesondere die Höhe der

Geschwindigkeit, die zurückgelegte Strecke sowie das Gefährdungspotential,

welches vom Verhalten des Täters ausgeht, zu berücksichtigen (Hans Mathys, a.a.O., N. 115).

3.2

Der

Beschuldigte überschritt die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit von

80.

km/h um 68 km/h, wobei bereits ab einer Überschreitung um

60.

km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht

(Art. 90 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG).

Der Beschuldigte hat demgemäss die Grenze zur qualifiziert groben

Verkehrsregelverletzung bedeutend überschritten, wobei aber dennoch weit

höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar sind. Der Beschuldigte

überschritt die Geschwindigkeit ausserdem auf einer übersichtlichen mehr oder

weniger geraden Strecke. Zwar können dem Video zwei weitere

Verkehrsteilnehmer auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke entnommen

werden. Dass der Beschuldigte konkret beinahe mit einem dieser Fahrzeuge zusammengestossen

wäre, kann dem Video hingegen nicht entnommen werden (vgl.

act. 2/8.1.10). Die objektive Tatschwere ist daher noch im unteren

Bereich (konkret bei 16 Monaten) einzuordnen. Wie bereits die Vorinstanz

zutreffend festhielt (act. 25, S. 23, E. V.2), ist als Motiv

einzig die Freude des Beschuldigten am schnellen Fahren ersichtlich. Es

handelt sich dabei um ein egoistisches Motiv, was als verwerflich und damit

verschuldenserhöhend zu qualifizieren ist. Dementsprechend erscheint nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine

Einsatzstrafe von 17 Monaten angemessen.

3.3

Im Rahmen der Täterkomponente sind schliesslich die drei

einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl.

E. V.4.2 vorstehend). Insbesondere die Deliktsbegehung lediglich drei

Monate nach dem Urteil des Obergerichts Thurgau lässt auf eine besondere

Uneinsichtigkeit schliessen. Die Vorstrafen sind daher erheblich

straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung

sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht geständig,

womit er auch keine Reue betreffend die verübte Straftat zeigen konnte. Die

Freiheitsstrafe ist daher aufgrund der drei einschlägigen Vorstrafen um fünf

Monate auf 22 Monate zu erhöhen.

4.

4.1

Wie

bereits erwähnt, muss nun aus der Strafe für die während der Probezeit

begangene Straftat sowie der widerrufenen gleichartigen Strafe eine

Gesamtstrafe gebildet werden. Dabei ist von der vorstehend festgelegten

Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszugehen und diese aufgrund der zu

widerrufenden durch das Kreisgericht Toggenburg verhängten bedingten

Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen zu erhöhen. Die vom

Obergericht des Kantons Thurgau verhängte Gelstrafe von 180 Tagessätzen

à je CHF 90.‒ ist nicht gleichartig und daher unverändert zu

vollziehen.

4.2

Bei

der Festlegung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen

Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere

Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten

Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag

des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die

Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013,

E. 2.3.4; Urteil BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018,

E. 4.3.3; vgl. auch Hans Mathys,

a.a.O., N. 500 ff.). Zwar liegen sowohl der neuen Strafe als auch

der zu widerrufenden Strafe jeweils eine qualifiziert grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zugrunde,

womit der Beschuldigte zumindest abstrakt dieselben Rechtsgüter gefährdete.

Allerdings stehen die Delikte ansonsten weder zeitlich noch örtlich noch sonst

irgendwie in einem Zusammenhang. Insbesondere gefährdete der Beschuldigte bei

den beiden Straftaten deshalb auch ganz unterschiedliche Personen. Da es sich

dementsprechend um zwei vollkommen selbständige Straftaten handelt, ist die

zu widerrufende Freiheitsstrafe von 18 Monaten in erheblichem Umfang

anzurechnen. Die für das neue Delikt festgesetzte Freiheitsstrafe von

22.

Monaten ist daher um 14 Monate auf 36 Monate zu erhöhen.

4.3

Nach

Art. 391 Abs. 2 StPO darf das Urteil jedoch nicht zum Nachteil des

Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius), wenn das

Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen wurde. Massgebend ist dabei das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3;

BGE 139 IV 282 E. 2.6). Weil die Vorinstanz lediglich eine

Freiheitsstrafe von 30 Monaten angeordnet hat, darf diese nicht auf

36.

Monate erhöht werden. Die Freiheitsstrafe ist daher bei 30 Monaten zu

belassen.

VII. Vollzug

1.

1.1

Die

Vorinstanz hat den unbedingten Strafvollzug angeordnet. Sie begründete dies

mit den zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seinem bisherigen

Verhalten im aktuellen Verfahren. Es könne deshalb lediglich von einer

unbedingten Freiheitsstrafe erwartet werden, dass diese beim Beschuldigten

eine Verhaltensänderung zu bewirken vermöge (vgl. act. 25,

S. 23 f., E. V.2).

1.2

Der

Beschuldigte bringt dagegen vor, dass ihm eine günstige Prognose zu stellen

sei. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und seit Mai 2020 nicht mehr

delinquiert. Ihm solle noch eine allerletzte Chance gegeben werden, indem

eine teilbedingte Strafe auszusprechen sei. Es seien lediglich

sechs Monate unbedingt auszusprechen, sodass Halbgefangenschaft möglich

bleibe (vgl. zum Ganzen act. 46, S. 6). Nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft hingegen könne dem Beschuldigten keine günstige Prognose

gestellt werden und komme aufgrund der drei einschlägigen Vorstrafen auch

keine teilbedingte Strafe in Frage. Weil der Beschuldigte seit längerer Zeit

keinen Ausweis habe, habe er sich ausserdem auch in der Sache nicht wirklich

bewähren können (act. 43, S. 5 und S. 8).

2.

2.1

Das

Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann,

müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges (Art. 42 StGB) gegeben sein (BGE 134 IV 1

E. 5.5.1; Roland M. Schneider/Roy

Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11

zu Art. 43 StGB). Erforderlich ist demgemäss, dass eine begründete

Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1;

BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wurde der Beschuldigte in den letzten fünf

Jahren vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

verurteilt, ist allerdings auch eine teilbedingte Strafe nur möglich, wenn

besonders günstige Umstände vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB

sowie BGE 144 IV 277 E. 3.2).

2.2

Als

besonders günstig gelten Umstände, welche ausschliessen, dass die Vortat die

Prognose verschlechtert (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3;

BGE 134 IV 140 E. 4.5). Der Rückfall in die Straffälligkeit stellt

dabei aber keinen objektiven Ausschlussgrund für eine bedingte oder

teilbedingte Strafe dar (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2). Vielmehr stellt

die frühere Verurteilung lediglich ein Indiz dafür dar, dass befürchtet

werden muss, der Täter begehe weitere Straftaten. Damit dennoch eine

(teil-)bedingte Strafe ausgefällt werden kann, muss die Gesamtwürdigung der

Umstände den Schluss zulassen, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf

Bewährung besteht. Möglich ist dies beispielsweise, wenn die neue Straftat

mit der Vortat in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders

positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters

(BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Zudem ist auch die

voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen

(BGE 144 IV 277 E. 3.2). Kein Hindernis ist sodann, dass der

bedingte Vollzug einer früheren Strafe widerrufen wird. Vielmehr ist ihr

nachträglicher Vollzug zu berücksichtigen, sodass aufgrund dieses Widerrufes

eine Schlechtprognose allenfalls verneint werden kann (BGE 134 IV 140

E. 4.5). Ist zwischen der neuen und der alten Strafe eine Gesamtstrafe

zu bilden, hat das Bundesgericht bisher auch einen teilbedingten Vollzug

nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022,

E. 5.2). Fehlt es auch unter Berücksichtigung all dieser Faktoren an

besonders günstigen Umständen, ist die neue Strafe zu vollziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

3.

3.1

Der

Beschuldigte wird vorliegend zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von

30.

Monaten verurteilt (vgl. E. VI.4.3 vorstehend) und wurde

ausserdem bereits am 11. Mai 2017 zu einer Freiheitsstrafe von

18.

Monaten verurteilt (vgl. act. 3, Urteil des Kreisgerichts

Toggenburg). Dementsprechend müssen besonders günstige Umstände im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, damit eine teilbedingte

Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. Gegen den Beschuldigten wurden

ausserdem in den Jahren 2014 und 2020 je eine Geldstrafe ausgesprochen. Alle

drei Vorstrafen ergingen dabei aufgrund einer (qualifiziert) groben

Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung

(act. 3). Da auch das im vorliegenden Verfahren untersuchte Delikt eine

qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch eine

Geschwindigkeitsüberschreitung ist, bilden diese einschlägigen Vorstrafen ein

starkes Indiz gegen die Bewährung des Beschuldigten.

3.2

Wie

bereits erwähnt (E. V.4.3), weist der Beschuldigte stabile soziale

Verhältnisse auf und geht einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach. Zwar war

der Beschuldigte zwischenzeitlich selbständig, arbeitete aber sowohl während

der Tatbegehung als auch zum heutigen Zeitpunkt wieder in einem

Anstellungsverhältnis (vgl. act. 19, S. 3, Frage 5;

act. 2/10.1.04, S. 5, N. 122 f., und act. 45,

S. 4, Fragen 12 f.). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte

heute für einen anderen Arbeitgeber als noch im Zeitpunkt der Tatbegehung

arbeitet, haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seither

dementsprechend nicht geändert. Die grundsätzlich als positiv zu wertenden

persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können daher vorliegend noch

nicht vermeiden, dass sich die Prognose aufgrund der einschlägigen Vortaten

verschlechtert.

3.3

Dasselbe

gilt auch dafür, dass seit dem Juli 2020 keine neuen Strafverfahren gegen den

Beschuldigten eingeleitet wurden (act. 42). Dem Beschuldigten wurden der

Lernfahrausweis sowie der Führerausweis auf Probe ab dem 15. Mai 2020

vorsorglich entzogen (act. 2/1.1.08), womit ihm das Führen eines

Motorfahrzeuges seither gar nicht erlaubt war. Wie die Staatsanwaltschaft

zutreffend vorbringt (act. 43, S. 8), konnte sich der Beschuldigte

daher in der Sache bisher nicht bewähren. Der Beschuldigte plant aber, auch

in Zukunft wieder Auto zu fahren (act. 45, S. 6, Frage 22).

Zwar erklärte er, seine Fahrweise ändern zu wollen (act. 45, S. 7,

Frage 23), allerdings erklärte er dies auch bereits an seiner Einvernahme

vom 9. Dezember 2016 beim Untersuchungsamt Uznach (act. 3,

Einvernahmeprotokoll, S. 5, Ziff. 31 f.). Trotz dieser Aussage

im Jahr 2016 wurde der Beschuldigte aber auch danach noch zweimal mit einer

(massiven) Geschwindigkeitsübertretung gemessen, was nicht für die Glaubhaftigkeit

dieser erneuten Aussage spricht.

3.4

Wie erwähnt, kommt vorliegend aber ohnehin bloss eine teilbedingte

Strafe in Frage, weshalb auch der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe

bei der Prognosebildung zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist dabei, dass

dem Beschuldigten bisher – soweit ersichtlich – nur Freiheits- und

Geldstrafen angedroht wurden. Ein Vollzug wurde bisher hingegen nur bei

Bussen angeordnet. Zwar muss vorliegend aufgrund der früheren Busse davon

ausgegangen werden, dass der Vollzug von rein finanziellen Strafen und damit

auch einer Geldstrafe den Beschuldigten nicht von erneuten Straftaten

abhalten können wird. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte aber –

soweit ersichtlich – bisher noch nie in Haft befand, gilt dies nicht für die

Freiheitsstrafe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits der Vollzug

eines (erheblichen) Teils der Freiheitsstrafe in Verbindung mit dem Vollzug

der Geldstrafe eine starke Warnwirkung für den Beschuldigten haben wird. In

einer Gesamtwürdigung ist deshalb davon auszugehen, dass trotz der Vorstrafen

ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe den Beschuldigten genügend

beeindrucken wird, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.

4.

4.1

Wird

eine teilbedingte Strafe ausgesprochen, darf der unbedingt vollziehbare Teil

die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und beide Teile müssen mindesten

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Das

Verhältnis der Strafteile ist dabei anhand der Wahrscheinlichkeit der

Bewährung sowie des Verschuldens des Beschuldigten festzusetzen. Insbesondere

darf der unbedingte Strafteil das aufgrund des Verschuldens gebotene Mass

nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Nach ähnlichen

Grundsätzen ist auch die Probezeit innerhalb der gesetzlichen Schranken von zwei

bis fünf Jahren festzusetzten (Art. 44 Abs. 1 StGB). Neben der

Rückfallgefahr sind dabei auch die Persönlichkeit und der Charakter des

Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 6B_1133/2019 vom

18.

Dezember 2019, E. 4.3; Urteil BGer 6B_1040/2022 vom

23.

August 2023, E. 4.4.1; BGE 95 IV 121 E. 1).

4.2

Aus

den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass dem Beschuldigten nur sehr

knapp eine positive Legalprognose gestellt werden kann (E. VII.3).

Insbesondere aufgrund des verwerflichen Motives und der zahlreichen

Vorstrafen muss dem Beschuldigten ausserdem ein ernstzunehmendes Verschulden

zur Last gelegt werden (vgl. dazu auch E. VI vorstehend). Vor diesem

Hintergrund sind der bedingte und der unbedingte Teil der Strafe je auf

15.

Monate festzusetzen. Aufgrund der erheblichen Rückfallgefahr ist

ausserdem auch eine lange Probezeit anzuordnen. Um sicherzustellen, dass der

Beschuldigte sich nachhaltig bewährt, ist daher eine Probezeit von fünf

Jahren festzulegen.

VIII.

Beschlagnahmtes Fahrzeug

1.

Die Vorinstanz hat die Einziehung und

Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeuges Subaru WRX, [...], angeordnet,

wobei der Verwertungserlös (abzgl. der Verwertungskosten) an B.______

auszubezahlen sei (act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 5). Der

Beschuldigte bringt dagegen vor, dass er aktuell 15 km von seinen Eltern

entfernt wohne und daher nicht einfach auf das Fahrzeug zugreifen könne.

Seine Mutter dürfe zudem frei entscheiden, ob sie ein Sportfahrzeug fahren

wolle oder nicht. Der Beschuldigte arbeite ausserdem in der Automobilbranche,

weshalb er täglich Zugriff auf diverse Fahrzeuge habe. Die Einziehung des

Fahrzeuges erweise sich deshalb als unverhältnismässig und das Fahrzeug sei

dem Beschuldigten herauszugeben (act. 46, S. 2 und S. 7 f.).

Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung

und Verwertung des Fahrzeuges hingegen als korrekt (act. 43,

S. 5 f.).

2.

2.1

Gemäss

Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines

Motorfahrzeuges anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in

skrupelloser Weise begangen wurde (lit. a) und der Täter durch die

Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden

kann (lit. b). Das Gericht kann dabei die Verwertung des Motorfahrzeugs

anordnen und die Verwendung des Erlöses (unter Abzug der Verwertungs- und

Verfahrenskosten) festlegen (Art. 90a Abs. 2 SVG; vgl. auch Art.

267.

Abs. 3 StPO). Eine Sicherungseinziehung ist dabei grundsätzlich auch

bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen zulässig, wenn der

Beschuldigte weiterhin über das verwendete Fahrzeug verfügen kann und die

Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu

verhindern oder zumindest zu verzögern bzw. zu erschweren (BGE 140 IV 133 E. 3.5).

2.2

Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Einziehungsvoraussetzungen bei

Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel

gegeben. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des

Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet und ob die Einziehung

verhältnismässig ist (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 und E. 2.4 sowie

BGE 140 IV 133 E. 3.4). Hat der Beschuldigte nach der Einziehung

Zugriff auf weitere Fahrzeuge und ist das Tatfahrzeug damit ohne weiteres

ersetzbar, kann ihn die Einziehung kaum im Sinne von Art. 90a

Abs. 1 lit. b SVG von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen

abhalten (Markus Husmann, Basler

Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 93 zu Art. 90a SVG).

3.

3.1

Der

Beschuldigte hat vorliegend den Tatbestand der qualifiziert groben

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, wobei er

mit dem beschlagnahmten Subaru WRX, [...], fuhr. Aufgrund seines egoistischen

Motives, der im Video ersichtlichen Verkehrsteilnehmer sowie der Gefährdung

seiner Beifahrerin handelte der Beschuldigte klar skrupellos (vgl.

E. III und E. VI.3 vorstehend), weshalb offenbleiben kann, ob diese

Voraussetzung bei einem Verstoss gegen Art. 90 Abs. 3 SVG überhaupt

zusätzlich zu prüfen ist (vgl. Urteil BGer 1B_193/2014 vom 2. September 2014,

E. 2.3.2).

3.2

Der

Beschuldigte erklärte an seiner Einvernahme vor Obergericht, dass er in

Zukunft gerne wieder Autofahren würde (act. 45, S. 6,

Frage 22). Zurzeit arbeite er bei der [...] als Automechaniker, wobei er

mit jeder Art von Fahrzeugen und damit auch mit Sportwagen zu tun habe

(act. 45, S. 4 und S. 10, Fragen 13 und 37). Auf diese

Fahrzeuge habe er auch Zugriff, denn die Schlüssel würden sich jeweils im

Betrieb befinden (act. 45, S. 10, Frage 38). Dementsprechend

kann der Beschuldigte den Subaru WRX jederzeit ohne weiteres durch einen

anderen Sportwagen ersetzen. Die Einziehung des Subaru WRX wird daher kaum

dazu beitragen können, den Beschuldigten von einer erneuten

Verkehrsregelverletzung abzuhalten. Angesichts dessen, dass dem Beschuldigten

nach Verbüssung der teilbedingten Freiheitsstrafe ohnehin keine ungünstige

Prognose mehr gestellt werden muss (vgl. E. VII.3.4 vorstehend),

erscheint die Einziehung des Subaru WRX, [...], daher nicht verhältnismässig.

3.3

Den

übereinstimmenden Angaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten

zufolge ist der Subaru WRX, [...], auf B.______ eingetragen

(act. 2/5.1.01; act. 19, S. 5, Frage 15, und

act. 2/10.1.03, S. 3, Ziff. 17). Dieser kann das Fahrzeug

allerdings aufgrund einer Hirnblutung nicht mehr selbst fahren

(act. 2/12.1.01-6). Seine Ehefrau C.______ sei daher gemäss ihren

eigenen Angaben sowie denjenigen des Beschuldigten die faktische Halterin des

erwähnten Fahrzeuges (act. 2/12.1.01-5; act. 19, S. 5,

Frage 15; act. 2/10.1.01, S. 6, Ziff. 34, und

act. 2/10.1.03, S. 3, Ziff. 17; vgl. auch act. 2/5.1.04,

S. 2, und act. 2/10.1.04, S. 3, N. 52). Der Subaru WRX,

[...], ist daher an C.______ zurückzugeben. Da der Beschuldigte jedoch an

diesem Fahrzeug Änderungen vorgenommen hat, welche trotz der Pflicht dazu

weder gemeldet noch überprüft wurden (vgl. act. 25, S. 16,

E. IV.2), ist C.______ auf Art. 29 SVG sowie den Straftatbestand von

Art. 93 SVG (Nicht betriebssichere Fahrzeuge) i.V.m. Art. 219

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. f VTS hinzuweisen. Wird das

Fahrzeug nicht innert 120 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides

herausverlangt, wird es vernichtet.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

1.1

Die

Vorinstanz hat die Kosten von insgesamt CHF 16'775.15 (Gerichtsgebühr von CHF

4'000.− und weitere Verfahrenskosten von CHF 12'775.15 [inkl. Kosten

der amtlichen Verteidigung von CHF 7'559.60]) vollumfänglich dem

Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dabei

erst dann vom Beschuldigten zu beziehen, wenn es seine finanziellen

Verhältnisse erlauben (vgl. zum Ganzen act. 25, S. 29, Dispositiv-Ziff. 6 und

7).

1.2

Da das

Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt,

ist auch über die vorstehende Kostenregelung neu zu befinden. Der

Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird

(Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch

der Vorinstanz vollumfänglich, wobei kein sachlicher Grund ersichtlich ist,

welcher eine Änderung der Kostenregelung nahelegen würde. Entsprechend sind

dem Beschuldigten betreffend das erstinstanzliche Verfahren die

Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4'000.− und die weiteren

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 12'775.15 vollumfänglich

aufzuerlegen.

2.

2.1

Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'500.−

festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2

Im vorliegenden Berufungsverfahren waren der Schuldpunkt, das

Strafmass und die Vollzugsform, der allfällige Widerruf und Vollzug der

bedingten Vorstrafen sowie die Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeuges

strittig. In Bezug auf den Schuldpunkt, das Strafmass sowie den Widerruf der

Vorstrafen unterliegt der Beschuldigte vollständig. Betreffend die

Vollzugsform sowie die Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeuges ist die

Berufung hingegen teilweise begründet. Allerdings ist zu beachten, dass der

Beschuldigte einen wesentlich tieferen Teil der Freiheitsstrafe unbedingt

verbüssen wollte und auch dies nur im Eventualstandpunkt. Zudem verlangte er

die Herausgabe des Fahrzeuges an sich selbst und nicht an seine Mutter. Der

Beschuldigte unterlag den vorstehenden Ausführungen zufolge mit seinem

Hauptbegehren betreffend den Schuldspruch und drang nur mit geringfügigeren

Nebenbegehren teilweise durch. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind

damit die Gebühren für das Berufungsverfahren zu einem wesentlichen Teil dem

Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat daher die Gerichtsgebühr für

das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 3'000.− zu tragen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.

3.

3.1

Zu den

Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen

Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die vom

Rechtsvertreter des Beschuldigten für das Berufungsverfahren geltend

gemachten Aufwendungen in Höhe von CHF 3'227.‒ (inkl. Auslagen und

MwSt.) erscheinen angemessen (act. 48; Art. 3 Abs. 1 i.V.m.

Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).

3.2

Angesichts

des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des

Berufungsverfahrens nicht vollumfänglich zu tragen, sondern lediglich zu

sechs Siebtel (vgl. E. IX.2.2 vorstehend). Demgemäss können ihm auch die

Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens nur teilweise auferlegt werden.

Insofern hat der Beschuldigte dem Staat von den Kosten der amtlichen

Verteidigung im Berufungsverfahren, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, CHF 2'766.‒ zurückzuerstatten.

____________________

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1.

Es wird

vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils der

II. Kammer des Kantonsgerichts Glarus vom 21. Juni 2023 im

Verfahren SG.2022.00016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und

nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:

"1.

Das Verfahren gegen A.______

wegen

Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung

mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS und Art. 219

Abs. 1 lit. c VTS;

Fahrens ohne Führerausweis gemäss

Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG

wird wegen eingetretener

Verjährung eingestellt.

6.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf CHF 4'000.−.

Die weiteren Verfahrenskosten

betragen:

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

2'400.−

2'155.60

659.95

1'050.−

6'509.60

12'775.15

Untersuchungsgebühr

(SA.2020.00408)

METAS-Gutachten

Ergänzung METAS-Gutachten

amtliche Verteidigung in der

Untersuchung

amtliche Verteidigung vor

Kantonsgericht

TOTAL

8.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti

wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit

CHF 6'509.60 aus der Gerichtskasse entschädigt."

2.

A.______ ist schuldig:

der qualifiziert groben

Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m.

Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und

Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.

3.

Der bedingte Vollzug der mit

Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 11. Mai 2017 ausgesprochenen

Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen.

4.

Der bedingte Vollzug der mit

Urteil des Obergerichts Thurgau vom 10. Februar 2020 ausgesprochenen

Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 90.‒ wird

widerrufen.

5.

A.______

wird unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafen gemäss

Dispositiv-Ziff. 3 und 4 zu folgenden Strafen verurteilt:

Freiheitsstrafe

von 30 Monaten;

Geldstrafe von

180 Tagessätzen à je CHF 90.‒.

6.

Der

Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben

und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate)

wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

Die Geldstrafe wird vollzogen.

7.

Das

beschlagnahmte Fahrzeug Subaru WRX, [...], wird der faktischen Halterin

C.______ unter Hinweis auf Art. 29 SVG und Art. 93 SVG

auf erstes Verlangen herausgegeben.

Wird das Fahrzeug nicht innert

120 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides herausverlangt, wird es

vernichtet.

8.

Die Gerichtsgebühr und die

weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00016 und das

Untersuchungsverfahren SA.2020.00408 von insgesamt CHF 9'215.55 (exkl.

Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.______ vollumfänglich auferlegt

und von ihm bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das

Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 7'559.60 werden von A.______

bezogen, wenn es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Juni 2028

überprüft.

9.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 3'500.‒ festgesetzt. Diese

Gebühr wird A.______ im Umfang von CHF 3'000.‒ auferlegt und von

ihm bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.

10.

Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti

wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.______ aus

der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 3'227.‒ (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 2'766.‒

zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

11.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]