OG.2023.00045
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
15. Dezember 2023Deutsch6 min
Stellungnahmen zur Beschwerde eingeholt, jedoch die Akten der Staatsanwaltschaft
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst
Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie
Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Beschluss
vom 15. Dezember 2023
Verfahren
OG.2023.00045
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
2. B.______
Beschwerdegegner
verteidigt
durch MLaw
Lukas
Vidoni,
Rechtsanwalt,
Gegenstand
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Anträge
des Beschwerdeführers
(gemäss Eingabe vom 20. Juli 2023,
act. 2):
1.
Es sei die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli
2023 (SA.2022.00852) aufzuheben.
2.
Es sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
2.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
I.
1.
Die vorliegende Beschwerde von
A.______ vom 20. Juli 2023 (act. 2) richtet sich gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der hiesigen Staatsanwaltschaft vom 6. Juli
2023 (act. 1). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist der hier
rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das Obergericht zugänglich (Art. 310
Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie
Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GSIII A/2] und ist A.______,
nachdem er sich bei seiner Anzeigeerstattung als Privatkläger konstituiert
hatte, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 118 Abs. 1 StPO
i.V.m Art. 115 Abs. 1 StPO).
2.
Das Obergericht hat keine
Stellungnahmen zur Beschwerde eingeholt, jedoch die Akten der Staatsanwaltschaft
(nachfolgend Vorakten) beigezogen.
Erwägungen
II.
1.
A.______ ist Eigentümer der
Wohnparzelle Nr[...]. Über die genannte Parzelle führt ein der Öffentlichkeit
von Rechts wegen zugänglicher Landesfussweg und befindet sich auf dem
Grundstück zudem ein Gedenkstein. Alljährlich jeweils Anfang April wird
dieser Landesfussweg in einer (kirchlichen) Prozession begangen zum Gedenken
an die bei der Schlacht von Näfels anno 1388 gefallenen
Eidgenossen (eingehend hierzu Entscheid des Obergerichts vom 1. September
2017.
im Verfahren OG.2017.00043, welcher ebenfalls den Landesfussweg
auf der Parzelle Nr. [...] betraf). Es ist gerichtsnotorisch,
dass A.______ seit Jahren den Gedenkstein mit Astmaterial und weiterem
Grüngut überhäuft, was zur Folge hat, dass jeweils Mitarbeiter der Gemeinde
vor der Schlachtfeier («Näfelser Fahrt») den Stein wieder freilegen müssen.
2.
Die soeben gemachten Ausführungen
stellen den Gesamtzusammenhang her, in dem sich die hier
streitgegenständliche Begebenheit zutrug:
Mit Schreiben vom 16. August 2022
forderte B.______ in seiner Funktion als leitender Angestellter der Gemeinde
[...] A.______ auf, die von diesem – was unbestritten ist – auf seiner
Liegenschaft Nr. [...] deponierten Ast- und Rasenabschnitte binnen zehn Tagen
zu entfernen, andernfalls gegen ihn eine Strafanzeige wegen Verstosses gegen
umweltrechtliche Bestimmungen eingereicht werde (Vorakten, act. 1/4). Ende
August 2022 erstattete A.______ bei der Kantonspolizei Glarus gegen B.______
Strafanzeige wegen Nötigung (Vorakten, act. 1/1). Er erklärte gegenüber der
Polizei, er habe tatsächlich auf seiner Parzelle Nr. [...] Garten-, Wald- und
Feldabfälle zur Kompostierung abgelagert, wobei das Grünmaterial von anderen
Liegenschaften stamme; bei diesem Kompostgut handle es sich jedoch nicht um
umweltproblematische Abfälle, deren Deponierung nicht zulässig wäre, weshalb
er sich durch die vom Gemeindebediensteten B.______ in Aussicht gestellte
Strafanzeige dazu genötigt sehe, etwas zu tun, wozu er nicht verpflichtet sei
(Vorakten, act. 1/1 S. 2 Dep. 4 ff.).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2023
entschied die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO, gegen B.______ keine Strafuntersuchung einzuleiten. Sie erwog, B.______
habe mit seiner Aufforderung vom 16. August 2022 und der darin für den
Unterlassungsfall angedrohten Strafanzeige rechtmässig gehandelt, weshalb
der angezeigte Straftatbestand einer Nötigung im Sinne von Art. 181
StGB klar nicht erfüllt sei (act. 1 S. 2). A.______ führt in seiner
hiergegen erhobenen Beschwerde ins Feld, dass er durchaus genötigt worden
sei; dies, weil B.______ gestützt auf umweltrechtliche Bestimmungen, die für
Grünabfälle überhaupt keine Bewandtnis hätten, von ihm die Beseitigung des
Kompostgutes verlangt habe, andernfalls gegen ihn eine Strafanzeige
eingereicht würde (act. 2 S. 2 f.). Zum Beweis, dass es sich bei der
beanstandeten Grüngutablagerung um kompostierbare Materialien gehandelt habe
(und somit nicht um umweltschädliche Abfälle), legte A.______ seiner
Beschwerde zwei Fotoaufnahmen vom 16. April 2023 bei; darauf zu sehen: ein
stattlicher Haufen halbvermoderter Gartenabfälle, vor allem Rasenschnittgut,
durchsetzt mit zahlreichen Ästen (act. 3/3). Hierzu erwähnt A.______ in
seiner Beschwerde, beim fotografierten Kompostgut handle es sich um das
Material, welches die Gemeinde vor der Näfelser Fahrt (Schlachtfeier) im
April 2023 «auf den Vorplatz beim Stall Parzelle 1442» gekippt habe (act. 2
S. 2).
Just damit aber ist Folgendes
erwiesen: A.______ führte im Sommer 2022 Grünabfälle auf sein Grundstück Nr.
[...], müllte damit in der Folge (einmal mehr) den Gedenkstein am
Landesfussweg zu, worauf die Gemeinde im Frühjahr vor der Fahrtsfeier (einmal
mehr) den Gedenkstein wieder freilegen musste.
3.
Vor diesem Hintergrund ist keine
Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass B.______ mit Schreiben vom 16.
August 2022 A.______ zum Abtransport des von ihm herbeigeschafften
Kompostgutes aufforderte. Er handelte dabei nachgerade im Interesse der
Allgemeinheit und insbesondere der Steuerzahler, ist es doch unbestreitbar
verkehrt, wenn am Ende die Gemeinde alljährlich im April das von A.______
jeweils bis dahin in beträchtlicher Menge abgelagerte Kompostgut wieder
wegschaffen muss. Auch die im genannten Schreiben in Aussicht gestellte
Strafanzeige begründet keine für die Tatbestandmässigkeit einer Nötigung im
Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Rechtswidrigkeit (dazu OFK/StGB-Donatsch, StGB 181 N 9). Ob im
Schreiben die konkret zutreffenden umweltrechtlichen Bestimmungen aufgeführt
sind, kann dahingestellt bleiben. Immerhin ist das Umweltrecht ebenso bei
pflanzlichen Abfällen einschlägig; eine möglicherweise strafrechtliche Komponente
dürfte sodann (auch) bei der wiederkehrenden Zumüllung eines öffentlichen
Gedenksteins vorliegen.
4.
Aus alldem folgt, dass die
Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren gegen B.______ eröffnet hat.
Es kann hier gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO zusätzlich auf die den
Nichtanhandnahmeentscheid tragenden, inhaltlich auf der ganzen Linie
zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 1 S.
2.
f.).
5.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf
CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-
und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Entscheid
1.
Die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli 2023
(SA.2022.00852) wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]