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Entscheid

OG.2023.00045

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

15. Dezember 2023Deutsch6 min

Stellungnahmen zur Beschwerde eingeholt, jedoch die Akten der Staats­anwaltschaft

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst

Benedetti, Ober­richterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie

Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Beschluss

vom 15. Dezember 2023

Verfahren

OG.2023.00045

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

2. B.______

Beschwerdegegner

verteidigt

durch MLaw

Lukas

Vidoni,

Rechtsanwalt,

Gegenstand

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Anträge

des Beschwerdeführers

(gemäss Eingabe vom 20. Juli 2023,

act. 2):

1.

Es sei die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli

2023 (SA.2022.00852) aufzuheben.

2.

Es sei die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

2.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

I.

1.

Die vorliegende Beschwerde von

A.______ vom 20. Juli 2023 (act. 2) richtet sich gegen eine

Nichtanhandnahmeverfügung der hiesigen Staatsanwaltschaft vom 6. Juli

2023 (act. 1). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist der hier

rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das Obergericht zugänglich (Art. 310

Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie

Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GSIII A/2] und ist A.______,

nachdem er sich bei seiner Anzeigeerstattung als Privatkläger konstituiert

hatte, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 118 Abs. 1 StPO

i.V.m Art. 115 Abs. 1 StPO).

2.

Das Obergericht hat keine

Stellungnahmen zur Beschwerde eingeholt, jedoch die Akten der Staats­anwaltschaft

(nachfolgend Vorakten) beigezogen.

Erwägungen

II.

1.

A.______ ist Eigentümer der

Wohnparzelle Nr[...]. Über die genannte Parzelle führt ein der Öffentlichkeit

von Rechts wegen zugänglicher Landesfussweg und befindet sich auf dem

Grundstück zudem ein Gedenkstein. Alljährlich jeweils Anfang April wird

dieser Landesfussweg in einer (kirchlichen) Prozession begangen zum Gedenken

an die bei der Schlacht von Näfels anno 1388 gefallenen

Eidgenossen (eingehend hierzu Entscheid des Ober­gerichts vom 1. September

2017.

im Verfahren OG.2017.00043, welcher ebenfalls den Landesfussweg

auf der Parzelle Nr. [...] betraf). Es ist gerichtsnotorisch,

dass A.______ seit Jahren den Gedenkstein mit Astmaterial und weiterem

Grüngut überhäuft, was zur Folge hat, dass jeweils Mitarbeiter der Gemeinde

vor der Schlachtfeier («Näfelser Fahrt») den Stein wieder freilegen müssen.

2.

Die soeben gemachten Ausführungen

stellen den Gesamtzusammenhang her, in dem sich die hier

streitgegenständliche Begebenheit zutrug:

Mit Schreiben vom 16. August 2022

forderte B.______ in seiner Funktion als leitender Angestellter der Gemeinde

[...] A.______ auf, die von diesem – was unbestritten ist – auf seiner

Liegenschaft Nr. [...] deponierten Ast- und Rasenabschnitte binnen zehn Tagen

zu entfernen, andernfalls gegen ihn eine Straf­anzeige wegen Verstosses gegen

umweltrechtliche Bestimmungen eingereicht wer­de (Vorakten, act. 1/4). Ende

August 2022 erstattete A.______ bei der Kantonspo­lizei Glarus gegen B.______

Strafanzeige wegen Nötigung (Vorakten, act. 1/1). Er erklärte gegenüber der

Polizei, er habe tatsächlich auf seiner Parzelle Nr. [...] Garten-, Wald- und

Feldabfälle zur Kompostierung abgelagert, wobei das Grünma­terial von anderen

Liegenschaften stamme; bei diesem Kompostgut handle es sich jedoch nicht um

umweltproblematische Abfälle, deren Deponierung nicht zulässig wäre, weshalb

er sich durch die vom Gemeindebediensteten B.______ in Aus­sicht gestellte

Strafanzeige dazu genötigt sehe, etwas zu tun, wozu er nicht verpflichtet sei

(Vorakten, act. 1/1 S. 2 Dep. 4 ff.).

Mit Verfügung vom 6. Juli 2023

entschied die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a

StPO, gegen B.______ keine Strafuntersuchung einzuleiten. Sie erwog, B.______

habe mit seiner Aufforderung vom 16. August 2022 und der darin für den

Unterlassungsfall ange­drohten Strafanzeige rechtmässig gehandelt, weshalb

der angezeigte Straftatbe­stand einer Nötigung im Sinne von Art. 181

StGB klar nicht erfüllt sei (act. 1 S. 2). A.______ führt in seiner

hiergegen erhobenen Beschwerde ins Feld, dass er durchaus genötigt worden

sei; dies, weil B.______ gestützt auf umweltrechtliche Bestimmungen, die für

Grünabfälle überhaupt keine Bewandtnis hätten, von ihm die Beseitigung des

Kompostgutes verlangt habe, andernfalls gegen ihn eine Strafanzeige

eingereicht würde (act. 2 S. 2 f.). Zum Beweis, dass es sich bei der

beanstandeten Grüngutablagerung um kompostierbare Materialien gehandelt habe

(und somit nicht um umweltschädliche Abfälle), legte A.______ seiner

Beschwerde zwei Fotoaufnahmen vom 16. April 2023 bei; darauf zu sehen: ein

stattlicher Haufen halbvermoderter Gartenabfälle, vor allem Rasen­schnittgut,

durchsetzt mit zahlreichen Ästen (act. 3/3). Hierzu erwähnt A.______ in

seiner Beschwerde, beim fotografierten Kompostgut handle es sich um das

Material, welches die Gemeinde vor der Näfelser Fahrt (Schlachtfeier) im

April 2023 «auf den Vorplatz beim Stall Parzelle 1442» gekippt habe (act. 2

S. 2).

Just damit aber ist Folgendes

erwiesen: A.______ führte im Sommer 2022 Grün­abfälle auf sein Grundstück Nr.

[...], müllte damit in der Folge (einmal mehr) den Gedenkstein am

Landesfussweg zu, worauf die Gemeinde im Frühjahr vor der Fahrtsfeier (einmal

mehr) den Gedenkstein wieder freilegen musste.

3.

Vor diesem Hintergrund ist keine

Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass B.______ mit Schreiben vom 16.

August 2022 A.______ zum Abtransport des von ihm herbeigeschafften

Kompostgutes aufforderte. Er handelte dabei nachgerade im Interesse der

Allgemeinheit und insbesondere der Steuerzahler, ist es doch unbe­streitbar

verkehrt, wenn am Ende die Gemeinde alljährlich im April das von A.______

jeweils bis dahin in beträchtlicher Menge abgelagerte Kompostgut wieder

wegschaffen muss. Auch die im genannten Schreiben in Aussicht gestellte

Strafan­zeige begründet keine für die Tatbestandmässigkeit einer Nötigung im

Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Rechtswidrigkeit (dazu OFK/StGB-Donatsch, StGB 181 N 9). Ob im

Schreiben die konkret zutreffenden umweltrechtlichen Bestimmungen aufgeführt

sind, kann dahingestellt bleiben. Immerhin ist das Umweltrecht ebenso bei

pflanzlichen Abfällen einschlägig; eine möglicherweise strafrechtliche Kompo­nente

dürfte sodann (auch) bei der wiederkehrenden Zumüllung eines öffentlichen

Gedenksteins vorliegen.

4.

Aus alldem folgt, dass die

Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren gegen B.______ eröffnet hat.

Es kann hier gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO zusätzlich auf die den

Nichtanhandnahmeentscheid tragenden, inhaltlich auf der ganzen Linie

zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 1 S.

2.

f.).

5.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde­führer aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf

CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-

und Strafprozess­kostenverordnung; GS III A/5).

____________________

Entscheid

1.

Die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 6. Juli 2023

(SA.2022.00852) wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]