OG.2023.00050
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
17. November 2023Deutsch13 min
entschied die Staatsanwaltschaft, die von A.______ angestrebte Strafuntersuchung
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst
Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie
Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
Beschluss
vom 17. November 2023
Verfahren
OG.2023.00050
A.______
Beschwerdeführer
verteidigt durch Dr.
Andrea
Taormina LL.M.,
Rechtsanwalt,
taormina law AG, Kanzleistrasse 127, 8004
Zürich
gegen
1. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Beschwerdegegnerin
2. B.______
Beschwerdegegner
betreffend
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 14. August 2023
[act. 2, S. 2]):
1.
Es sei die Verfügung der
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 3. August 2023
aufzuheben.
2.
Die
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus sei anzuweisen, gegen B.______ eine
Strafuntersuchung unter anderem wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174
Abs. 1 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173
Abs. 1 StGB zu eröffnen und durchzuführen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ und C.______ trafen am 12. August 2021 auf
einer Alp im Kanton Graubünden aufeinander. Der Hund von A.______ soll dabei
von C.______’s Hund verletzt worden sein. Daraufhin kam es zwischen den
beiden Hundehaltern zu einer Auseinandersetzung, gefolgt von gegenseitigen
Strafanzeigen (betreffend Tätlichkeiten, Sachbeschädigung etc.) und einer
anschliessend von der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen beide Hundehalter
eröffneten Strafuntersuchung. C.______ wird dabei von B.______ vertreten
(vgl. zum Ganzen act. 1, S. 2).
2.
2.1. Am 7. März 2023 reichte A.______ bei
der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen B.______ wegen
Verleumdung, eventualiter übler Nachrede ein. A.______ beschuldigt B.______
dabei, anlässlich des vorstehend erwähnten Strafverfahrens gegen A.______
verschiedene unwahre und mutmasslich ehrverletzende Äusserungen getätigt zu
haben (vgl. zum Ganzen act. 6/1).
2.2. Mit Verfügung vom 20. März 2023
erklärte sich die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
(nachfolgend "Staatsanwaltschaft") zur Behandlung des erwähnten
Strafantrags für örtlich zuständig (act. 6/6).
3.
3.1. Mit Verfügung vom 3. August 2023
entschied die Staatsanwaltschaft, die von A.______ angestrebte Strafuntersuchung
gegen B.______ nicht anhand zu nehmen (act. 1).
3.2. Gegen diese Verfügung erhob A.______
(nachfolgend "Beschwerdeführer") mit Eingabe vom 14. August
2023 beim Obergericht Beschwerde und beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft aufzuheben und gegen B.______ (nachfolgend
"Beschwerdegegner") eine Strafuntersuchung einzuleiten
(act. 2).
In der Sache wurde keine Stellungnahme eingeholt (vgl.
Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario), jedoch wurden die Akten der
Staatsanwaltschaft im Dossier SA.2023.00255 beigezogen
(act. 6/1 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Obergericht behandelt als
Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2
lit. a GOG/GL; GS III A/2). Die vorliegend angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde
zugänglich und die zehntätige Beschwerdefrist wurde eingehalten
(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2
Der Beschwerdeführer hat sich mit seinem
Strafantrag vom 7. März 2023 als Straf- und Zivilkläger konstituiert
(act. 6/1, S. 5), womit er als Privatkläger Parteistellung im
Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner erlangt hat (Art. 118
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit
ist er zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert
(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; André Vogelsang, in: Basler Kommentar
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26b zu Art. 310 StPO).
2.
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen
Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
III.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer
wirft dem Beschwerdegegner in seinem Strafantrag vor, er habe im Bündner Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter von C.______ verschiedene
Aussagen gemacht, die den Akten bzw. den Aussagen von C.______ widersprechen
würden. So habe der Beschwerdegegner erklärt, der Beschwerdeführer habe
C.______ eine Fingerverletzung zugefügt, obwohl diese gemäss C.______ selbst
von einem Arbeitsunfall stamme. Der Beschwerdegegner habe zudem behauptet,
dass der Beschwerdeführer willentlich auf die Autohaube von C.______
geschlagen habe. C.______ selbst habe hingegen ausgesagt, er denke nicht,
dass der Beschwerdeführer die Delle absichtlich gemacht habe. Ausserdem habe
der Beschwerdegegner erklärt, seit dem Unfall sei bei C.______ eine
erhebliche Kraftminderung eingetreten, obwohl die Ärztin keine Kraftminderung
diagnostiziert habe. Der Beschwerdegegner habe weiter behauptet, C.______ sei
kurze Zeit vor dem Vorfall an der Wirbelsäule operiert worden, obwohl diese
Operation damals bereits neun Monate zurückgelegen und C.______ seither
vermutlich schwere körperliche Arbeit verrichtet habe. Schliesslich habe der
Beschwerdegegner geäussert, der Beschwerdeführer habe die Autotür zugetreten,
obwohl C.______ gesagt habe, die Tür sei mit beiden Händen zugestossen worden
(vgl. zum Ganzen act. 6/1, S. 5 ff.).
1.2
Die Staatsanwaltschaft begründet die
Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner betreffend
Verleumdung bzw. üble Nachrede damit, dass die bemängelten schriftlichen
Äusserungen des Beschwerdegegners im Rahmen eines Strafverfahrens getätigt
wurden. Als Verteidiger von C.______ könne sich der Beschwerdegegner dabei
auf ein rechtmässiges Handeln im Sinne von Art. 14 StGB berufen, sei es
doch seine Aufgabe, die Interessen seines Klienten zu wahren und auf ein
möglichst mildes oder gar freisprechendes Urteil hinzuwirken. Völlig
sachwidrige oder unnötig beleidigende Äusserungen würden dem Beschwerdegegner
nicht vorgeworfen werden können. Mangels Prozessvoraussetzung falle daher
eine Bestrafung wegen Verleumdung und übler Nachrede im Sinne von
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht (vgl. zum Ganzen
act. 1, S. 4 f.).
1.3
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe für die Beurteilung der
Strafbarkeit des Beschwerdegegners nicht auf die Strafanzeige abgestellt,
sondern auf einen von ihr selbst erstellten Sachverhalt. Als der Klient des
Beschwerdegegners diesem am 17. Februar 2022 mitgeteilt habe, die
Behauptung betreffend die Fingerverletzung sei falsch, habe sich der
Beschwerdegegner nicht mehr auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14
StGB stützen können. Er hätte daher seine Aussage korrigieren müssen. Zudem
hätte die Staatsanwaltschaft auch untersuchen müssen, ob es sich bei dieser
Äusserung betreffend die Fingerverletzung überhaupt um ein Versehen gehandelt
habe. Der Beschwerdegegner habe ausserdem mit Schreiben vom 21. Oktober
2022.
weitere Behauptungen aufgestellt, welche aktenwidrig gewesen seien und
den Aussagen seines Klienten widersprochen hätten. Es sei somit keineswegs
sicher, dass der Beschwerdegegner sich auf Art. 14 StGB berufen könne.
Ebenso lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, es lägen keine völlig
sachwidrigen Äusserungen des Beschwerdegegners vor. Die Staatsanwaltschaft
habe damit Art. 310 StPO sowie den Untersuchungsgrundsatz nach
Art. 6 StPO verletzt (vgl. zum Ganzen act. 2, S. 6 ff.).
2.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Dabei muss es
sich um einen objektiv begründbaren Verdacht handeln und nicht bloss um eine
subjektive Vermutung (Urteil BGer 6B_553/2022 vom 16. September 2022,
E. 2.1; André Vogelsang,
a.a.O., N. 32 zu Art. 309 StPO). Die Nichtanhandnahme einer
Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen unter anderem dann,
wenn aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass der fragliche Straftatbestand
eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 lit. a StPO). Eine
Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen ("in dubio
pro duriore"; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_364/2013 vom
29.
August 2013, E. 2). Die Strafverfolgungsbehörden verfügen dabei
über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil BGer 6B_654/2022 vom
22.
Februar 2023, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahme darf dabei auch
erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein
Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober
2012, E. 2.6).
3.
3.1
Der üblen Nachrede nach Art. 173
Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen
Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitetet. Beweist der
Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung
der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten
Treuen für wahr zu halten, ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2
StGB). Handelt er hingegen wider besseres Wissen, macht er sich der
Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig. Die Ehrverletzung
muss dabei die Geltung als ehrbaren Menschen betreffen und nicht bloss die
gesellschaftliche Geltung im Sinne von beispielsweise dem beruflichen
Ansehen. Die Äusserung muss vielmehr dazu geeignet sein, den Ruf einer
Person, sich charakterlich anständig zu verhalten, zu beeinträchtigen und
damit deren Ansehen in der Gesellschaft herabzusetzen (BGE 105 IV 111
E. 1, BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 119 IV 44 E. 2.a).
3.2
Den vom Beschwerdeführer kritisierten
Äusserungen des Beschwerdegegners mangelt es teilweise bereits am
ehrverletzenden Charakter. So ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Ruf des
Beschwerdeführers schaden können soll, dass der Beschwerdegegner ausführte,
bei C.______ hätten die neurologischen Ausfälle neben einem Taubheitsgefühl
in der linken Hand auch noch eine erhebliche Kraftminderung bewirkt.
Dasselbe gilt auch für die Ausführung des Beschwerdegegners, wonach die
Operation an der Wirbelsäule von C.______ nur kurze Zeit zurückliege. Hinzu
kommt, dass diese Aussage auch inhaltlich nicht fehl geht. So ist die
Einschätzung "kurze Zeit vor" subjektiv geprägt und weist je nach
Kontext einen anderen Gehalt auf. Die Bezeichnung einer Dauer von neun
Monaten als "kurze Zeit" kann daher bei einer
Wirbelsäulenoperation, welche üblicherweise eine lange Genesungsdauer nach
sich zieht, weder als falsch noch als ehrverletzend bezeichnet werden.
Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der vom Beschwerdegegner
geäusserte Standpunkt, wonach der Beschwerdeführer eine Tür zugetreten (und
nicht bloss zugeschlagen) habe, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen
vermag. Diesbezüglich liegt ohnehin nahe, dass es sich um ein Versehen
handelt, hat doch der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom
21.
Oktober 2022 zunächst von einem Schlag und danach von einem Tritt
gesprochen (vgl. zum Ganzen act. 6/1, S. 8 ff.).
Gerichtsnotorisch ist ausserdem, dass sich Parteien im Verlaufe eines
Strafverfahrens mitunter in ihren eigenen Aussagen widersprechen, was auch
für deren Aussagen gegenüber ihrem Anwalt gilt.
3.3
Die genannten Äusserungen erfüllen gemäss
den vorstehenden Ausführungen den Straftatbestand der üblen Nachrede
(Art. 173 Ziff. 1 StGB) bzw. der Verleumdung (Art. 174
Ziff. 1 StGB) zweifelsfrei nicht. Sie sind vielmehr gar nicht erst
geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. In Bezug auf die
verbleibenden Äusserungen des Beschwerdegegners ist nachfolgend zu prüfen, ob
dafür ein Rechtfertigungsgrund besteht.
4.
4.1
Nach Art. 14 StGB handelt rechtmässig,
wer handelt wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Wer anlässlich eines
Gerichtsverfahrens ehrenrührige Behauptungen aufstellt, kann sich deshalb auf
die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (z.B. die Darlegungs- und
Begründungspflicht) berufen. Voraussetzung dafür ist, dass die Äusserungen
den gebotenen Sachbezug haben, nicht über das notwendige hinausgehen, nicht
wider besseres Wissen getätigt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet
werden (BGE 116 IV 211 E.
4.a.bb; BGE 118 IV 153 E. 4.b). Der Anwalt hat dabei einseitig die
Parteiinteressen seines Mandanten zu vertreten. Im Kontakt mit der
Gegenpartei soll er aber sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen
oder beschimpfende Äusserungen verzichten. Nicht verlangt werden kann
hingegen, dass der Anwalt jeden einzelnen seiner Sätze daraufhin überprüft,
wie er von der Gegenpartei oder von einem aussenstehenden Dritten
interpretiert werden könnte. Hierdurch würde die Aufgabe des Anwaltes, die
Parteiinteressen seines Mandanten umfassend und bestimmt zu wahren, unnötig
erschwert (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2 und E. 1.4.2).
4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend
keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Beschwerdegegner entgegen
der Instruktionen seines Klienten gehandelt haben soll. So ist es durchaus
möglich, willentlich auf eine Autohaube zu schlagen, ohne Absicht dabei eine
Delle zu verursachen. Die entsprechende Äusserung des Beschwerdegegners
widerspricht daher der Erklärung seines Klienten nicht (vgl. E. III.1.1 vorstehend bzw. act. 6/1, S. 9). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (act. 2, S. 7 f.) lässt sich sodann dem von
ihm in seinem Strafantrag geschilderten Sachverhalt (act. 6/1) –
insbesondere im Zusammenhang mit den von ihm eingereichten Beilagen – ohne
weiteres entnehmen, dass es sich bei der Erwähnung der Operation der rechten
Hand im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. August 2021 um einen Irrtum
handelte:
Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat der
Beschwerdegegner die auf seinen Fehler hinweisende E-Mail seines Klienten vom
17.
Februar 2022 [Donnerstag] umgehend am 21. Februar 2022 [Montag]
an die Kantonspolizei Graubünden weitergeleitet (vgl. act. 6/1,
S. 6 f.). Der Beschwerdegegner durfte dabei darauf vertrauen, dass
der Inhalt dieser E-Mail aufgrund der in Strafverfahren geltenden
Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) auch ohne weitere Erläuterungen
seinerseits im Verfahren berücksichtigt wird. Aufgrund der Zusammenarbeit
zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 307 StPO, insbes.
Abs. 3) konnte der Beschwerdegegner ausserdem davon ausgehen,
dass auch die Staatsanwaltschaft Graubünden darüber in Kenntnis gesetzt
wird. Dass dem so war, geht auch aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft
Graubünden vom 21. Juni 2022 hervor, in welchem lediglich noch
Verletzungen am Kopf sowie an der operierten Halswirbelsäule Thema sind (vgl.
act. 6/1, Beilage 6). Zudem erklärte der Beschwerdegegner dem vom
Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt zufolge später auch gegenüber der
Staatsanwaltschaft Graubünden mehrmals, dass es sich bei der Erwähnung der
Handoperation um einen Irrtum gehandelt habe und entschuldigte sich dafür
(vgl. act. 6/1, S. 7 f.). Hinzu kommt, dass der
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 überzeugend
erklärte, wie dieser Irrtum zustande kam. So soll es sich um ein
Missverständnis zwischen ihm und seinem Klienten gehandelt haben, durch
welches der Beschwerdegegner die Operation der rechten Hand mit den
neurologischen Beeinträchtigungen an der linken Hand verwechselt habe
(act. 6/1, Beilage 7, S. 2). Anhaltspunkte für eine
absichtliche falsche Nennung dieser Operation durch den Beschwerdegegner lassen
sich weder dem vom Beschwerdeführer in seinem Strafantrag geschilderten
Sachverhalt noch den eingereichten Beilagen entnehmen (vgl. act. 6/1).
4.3
Die vom Beschwerdegegner gemachten
Äusserungen stehen zudem alle in einem sachlichen Zusammenhang mit dem
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. So ist die Erwähnung eines
Schlages gegen die Autohaube durchaus geeignet, eine Sachbeschädigung genauer
darzulegen. Die Erläuterung von Verletzungen eignet sich wiederum dazu, eine
Köperverletzung oder Tätlichkeiten zu begründen. Aus Sicht von C.______
handelt es sich dabei ausserdem um Tatsachen, war er doch unmittelbar selbst
in die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer involviert (vgl.
act. 6/1, S. 8 ff.). Zudem hat er seine Verletzungen ärztlich
untersuchen lassen und direkt nach dem Vorfall Schmerzen verspürt (vgl.
act. 6/1, Beilage 8). Würde der Beschwerdegegner diese
Wahrnehmungen seines Klienten als blosse Vermutungen vortragen, würde er
seine Pflicht, die Parteiinteressen seines Mandanten umfassend und bestimmt
zu wahren, nicht erfüllen. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend
festhielt (vgl. act. 1, S. 4 f.), kann sich der
Beschwerdegegner in Bezug auf die erwähnten Äusserungen demgemäss ohne
Weiteres auf ein rechtmässiges Handeln im Sinne von Art. 14 StGB
berufen.
5.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass es den vom
Beschwerdeführer kritisierten Äusserungen des Beschwerdegegners bereits am
ehrverletzenden Charakter fehlt bzw. diese Äusserungen gemäss
Art. 14 StGB erlaubt waren. Die vom Beschwerdeführer als
ehrverletzend kritisierten Aussagen des Beschwerdegegners erfüllen damit den
Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung eindeutig nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO zu Recht keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner
eröffnet, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
IV.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.− festgelegt (Art. 8
Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III
A/5]) und ist gemäss dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2023
(SA.2023.00255) wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von
CHF 1'000.− wird dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]