Lexipedia

Entscheid

OG.2023.00050

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

17. November 2023Deutsch13 min

entschied die Staatsanwaltschaft, die von A.______ angestrebte Strafuntersuchung

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst

Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie

Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss

vom 17. November 2023

Verfahren

OG.2023.00050

A.______

Beschwerdeführer

verteidigt durch Dr.

Andrea

Taormina LL.M.,

Rechtsanwalt,

taormina law AG, Kanzleistrasse 127, 8004

Zürich

gegen

1. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Beschwerdegegnerin

2. B.______

Beschwerdegegner

betreffend

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Rechtsbegehren

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 14. August 2023

[act. 2, S. 2]):

1.

Es sei die Verfügung der

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 3. August 2023

aufzuheben.

2.

Die

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus sei anzuweisen, gegen B.______ eine

Strafuntersuchung unter anderem wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174

Abs. 1 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173

Abs. 1 StGB zu eröffnen und durchzuführen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ und C.______ trafen am 12. August 2021 auf

einer Alp im Kanton Graubünden aufeinander. Der Hund von A.______ soll dabei

von C.______’s Hund verletzt worden sein. Daraufhin kam es zwischen den

beiden Hundehaltern zu einer Auseinandersetzung, gefolgt von gegenseitigen

Strafanzeigen (betreffend Tätlichkeiten, Sachbeschädigung etc.) und einer

anschliessend von der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen beide Hundehalter

eröffneten Strafuntersuchung. C.______ wird dabei von B.______ vertreten

(vgl. zum Ganzen act. 1, S. 2).

2.

2.1. Am 7. März 2023 reichte A.______ bei

der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen B.______ wegen

Verleumdung, eventualiter übler Nachrede ein. A.______ beschuldigt B.______

dabei, anlässlich des vorstehend erwähnten Strafverfahrens gegen A.______

verschiedene unwahre und mutmasslich ehrverletzende Äusserungen getätigt zu

haben (vgl. zum Ganzen act. 6/1).

2.2. Mit Verfügung vom 20. März 2023

erklärte sich die Staats- und Jugend­anwaltschaft des Kantons Glarus

(nachfolgend "Staatsanwaltschaft") zur Behandlung des erwähnten

Strafantrags für örtlich zuständig (act. 6/6).

3.

3.1. Mit Verfügung vom 3. August 2023

entschied die Staatsanwaltschaft, die von A.______ angestrebte Strafuntersuchung

gegen B.______ nicht anhand zu nehmen (act. 1).

3.2. Gegen diese Verfügung erhob A.______

(nachfolgend "Beschwerdeführer") mit Eingabe vom 14. August

2023 beim Obergericht Beschwerde und beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft aufzuheben und gegen B.______ (nachfolgend

"Beschwerdegegner") eine Strafuntersuchung einzuleiten

(act. 2).

In der Sache wurde keine Stellungnahme eingeholt (vgl.

Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario), jedoch wurden die Akten der

Staatsanwaltschaft im Dossier SA.2023.00255 beigezogen

(act. 6/1 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Obergericht behandelt als

Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2

lit. a GOG/GL; GS III A/2). Die vorliegend angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde

zugänglich und die zehntätige Beschwerdefrist wurde eingehalten

(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

1.2

Der Beschwerdeführer hat sich mit seinem

Strafantrag vom 7. März 2023 als Straf- und Zivilkläger konstituiert

(act. 6/1, S. 5), womit er als Privatkläger Parteistellung im

Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner erlangt hat (Art. 118

Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit

ist er zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert

(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; André Vogelsang, in: Basler Kommentar

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26b zu Art. 310 StPO).

2.

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen

Entscheid Rechtsver­letzungen und eine unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

III.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer

wirft dem Beschwerdegegner in seinem Strafantrag vor, er habe im Bündner Strafverfahren

gegen den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter von C.______ verschiedene

Aussagen gemacht, die den Akten bzw. den Aussagen von C.______ widersprechen

würden. So habe der Beschwerdegegner erklärt, der Beschwerdeführer habe

C.______ eine Fingerverletzung zugefügt, obwohl diese gemäss C.______ selbst

von einem Arbeitsunfall stamme. Der Beschwerdegegner habe zudem behauptet,

dass der Beschwerdeführer willentlich auf die Autohaube von C.______

geschlagen habe. C.______ selbst habe hingegen ausgesagt, er denke nicht,

dass der Beschwerdeführer die Delle absichtlich gemacht habe. Ausserdem habe

der Beschwerdegegner erklärt, seit dem Unfall sei bei C.______ eine

erhebliche Kraftminderung eingetreten, obwohl die Ärztin keine Kraftminderung

diagnostiziert habe. Der Beschwerdegegner habe weiter behauptet, C.______ sei

kurze Zeit vor dem Vorfall an der Wirbelsäule operiert worden, obwohl diese

Operation damals bereits neun Monate zurückgelegen und C.______ seither

vermutlich schwere körperliche Arbeit verrichtet habe. Schliesslich habe der

Beschwerdegegner geäussert, der Beschwerdeführer habe die Autotür zugetreten,

obwohl C.______ gesagt habe, die Tür sei mit beiden Händen zugestossen worden

(vgl. zum Ganzen act. 6/1, S. 5 ff.).

1.2

Die Staatsanwaltschaft begründet die

Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner betreffend

Verleumdung bzw. üble Nachrede damit, dass die bemängelten schriftlichen

Äusserungen des Beschwerdegegners im Rahmen eines Strafverfahrens getätigt

wurden. Als Verteidiger von C.______ könne sich der Beschwerdegegner dabei

auf ein rechtmässiges Handeln im Sinne von Art. 14 StGB berufen, sei es

doch seine Aufgabe, die Interessen seines Klienten zu wahren und auf ein

möglichst mildes oder gar freisprechendes Urteil hinzuwirken. Völlig

sachwidrige oder unnötig beleidigende Äusserungen würden dem Beschwerdegegner

nicht vorgeworfen werden können. Mangels Prozessvoraussetzung falle daher

eine Bestrafung wegen Verleumdung und übler Nachrede im Sinne von

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht (vgl. zum Ganzen

act. 1, S. 4 f.).

1.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe für die Beurteilung der

Strafbarkeit des Beschwerdegegners nicht auf die Strafanzeige abgestellt,

sondern auf einen von ihr selbst erstellten Sachverhalt. Als der Klient des

Beschwerdegegners diesem am 17. Februar 2022 mitgeteilt habe, die

Behauptung betreffend die Fingerverletzung sei falsch, habe sich der

Beschwerdegegner nicht mehr auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14

StGB stützen können. Er hätte daher seine Aussage korrigieren müssen. Zudem

hätte die Staatsanwaltschaft auch untersuchen müssen, ob es sich bei dieser

Äusserung betreffend die Fingerverletzung überhaupt um ein Versehen gehandelt

habe. Der Beschwerdegegner habe ausserdem mit Schreiben vom 21. Oktober

2022.

weitere Behauptungen aufgestellt, welche aktenwidrig gewesen seien und

den Aussagen seines Klienten widersprochen hätten. Es sei somit keineswegs

sicher, dass der Beschwerdegegner sich auf Art. 14 StGB berufen könne.

Ebenso lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, es lägen keine völlig

sachwidrigen Äusserungen des Beschwerdegegners vor. Die Staatsanwaltschaft

habe damit Art. 310 StPO sowie den Untersuchungsgrundsatz nach

Art. 6 StPO verletzt (vgl. zum Ganzen act. 2, S. 6 ff.).

2.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Dabei muss es

sich um einen objektiv begründbaren Verdacht handeln und nicht bloss um eine

subjektive Vermutung (Urteil BGer 6B_553/2022 vom 16. September 2022,

E. 2.1; André Vogelsang,

a.a.O., N. 32 zu Art. 309 StPO). Die Nichtanhandnahme einer

Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen unter anderem dann,

wenn aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass der fragliche Straftatbestand

eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 lit. a StPO). Eine

Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen

ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen ("in dubio

pro duriore"; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_364/2013 vom

29.

August 2013, E. 2). Die Strafverfolgungsbehörden verfügen dabei

über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil BGer 6B_654/2022 vom

22.

Februar 2023, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahme darf dabei auch

erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein

Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober

2012, E. 2.6).

3.

3.1

Der üblen Nachrede nach Art. 173

Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen

Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche

Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitetet. Beweist der

Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung

der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten

Treuen für wahr zu halten, ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2

StGB). Handelt er hingegen wider besseres Wissen, macht er sich der

Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig. Die Ehrverletzung

muss dabei die Geltung als ehrbaren Menschen betreffen und nicht bloss die

gesellschaftliche Geltung im Sinne von beispielsweise dem beruflichen

Ansehen. Die Äusserung muss vielmehr dazu geeignet sein, den Ruf einer

Person, sich charakterlich anständig zu verhalten, zu beeinträchtigen und

damit deren Ansehen in der Gesellschaft herabzusetzen (BGE 105 IV 111

E. 1, BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 119 IV 44 E. 2.a).

3.2

Den vom Beschwerdeführer kritisierten

Äusserungen des Beschwerdegegners mangelt es teilweise bereits am

ehrverletzenden Charakter. So ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Ruf des

Beschwerdeführers schaden können soll, dass der Beschwerdegegner ausführte,

bei C.______ hätten die neurologischen Ausfälle neben einem Taubheitsgefühl

in der linken Hand auch noch eine erhebliche Kraftminderung bewirkt.

Dasselbe gilt auch für die Ausführung des Beschwerdegegners, wonach die

Operation an der Wirbelsäule von C.______ nur kurze Zeit zurückliege. Hinzu

kommt, dass diese Aussage auch inhaltlich nicht fehl geht. So ist die

Einschätzung "kurze Zeit vor" subjektiv geprägt und weist je nach

Kontext einen anderen Gehalt auf. Die Bezeichnung einer Dauer von neun

Monaten als "kurze Zeit" kann daher bei einer

Wirbelsäulenoperation, welche üblicherweise eine lange Genesungsdauer nach

sich zieht, weder als falsch noch als ehrverletzend bezeichnet werden.

Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der vom Beschwerdegegner

geäusserte Standpunkt, wonach der Beschwerdeführer eine Tür zugetreten (und

nicht bloss zugeschlagen) habe, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen

vermag. Diesbezüglich liegt ohnehin nahe, dass es sich um ein Versehen

handelt, hat doch der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom

21.

Oktober 2022 zunächst von einem Schlag und danach von einem Tritt

gesprochen (vgl. zum Ganzen act. 6/1, S. 8 ff.).

Gerichtsnotorisch ist ausserdem, dass sich Parteien im Verlaufe eines

Strafverfahrens mitunter in ihren eigenen Aussagen widersprechen, was auch

für deren Aussagen gegenüber ihrem Anwalt gilt.

3.3

Die genannten Äusserungen erfüllen gemäss

den vorstehenden Ausführungen den Straftatbestand der üblen Nachrede

(Art. 173 Ziff. 1 StGB) bzw. der Verleumdung (Art. 174

Ziff. 1 StGB) zweifelsfrei nicht. Sie sind vielmehr gar nicht erst

geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. In Bezug auf die

verbleibenden Äusserungen des Beschwerdegegners ist nachfolgend zu prüfen, ob

dafür ein Rechtfertigungsgrund besteht.

4.

4.1

Nach Art. 14 StGB handelt rechtmässig,

wer handelt wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Wer anlässlich eines

Gerichtsverfahrens ehrenrührige Behauptungen aufstellt, kann sich deshalb auf

die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (z.B. die Darlegungs- und

Begründungspflicht) berufen. Voraussetzung dafür ist, dass die Äusserungen

den gebotenen Sachbezug haben, nicht über das notwendige hinausgehen, nicht

wider besseres Wissen getätigt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet

werden (BGE 116 IV 211 E.

4.a.bb; BGE 118 IV 153 E. 4.b). Der Anwalt hat dabei einseitig die

Parteiinteressen seines Mandanten zu vertreten. Im Kontakt mit der

Gegenpartei soll er aber sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen

oder beschimpfende Äusserungen verzichten. Nicht verlangt werden kann

hingegen, dass der Anwalt jeden einzelnen seiner Sätze daraufhin überprüft,

wie er von der Gegenpartei oder von einem aussenstehenden Dritten

interpretiert werden könnte. Hierdurch würde die Aufgabe des Anwaltes, die

Parteiinteressen seines Mandanten umfassend und bestimmt zu wahren, unnötig

erschwert (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2 und E. 1.4.2).

4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend

keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Beschwerdegegner entgegen

der Instruktionen seines Klienten gehandelt haben soll. So ist es durchaus

möglich, willentlich auf eine Autohaube zu schlagen, ohne Absicht dabei eine

Delle zu verursachen. Die entsprechende Äusserung des Beschwerdegegners

widerspricht daher der Erklärung seines Klienten nicht (vgl. E. III.1.1 vorstehend bzw. act. 6/1, S. 9). Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (act. 2, S. 7 f.) lässt sich sodann dem von

ihm in seinem Strafantrag geschilderten Sachverhalt (act. 6/1) –

insbesondere im Zusammenhang mit den von ihm eingereichten Beilagen – ohne

weiteres entnehmen, dass es sich bei der Erwähnung der Operation der rechten

Hand im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. August 2021 um einen Irrtum

handelte:

Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat der

Beschwerdegegner die auf seinen Fehler hinweisende E-Mail seines Klienten vom

17.

Februar 2022 [Donnerstag] umgehend am 21. Februar 2022 [Montag]

an die Kantonspolizei Graubünden weitergeleitet (vgl. act. 6/1,

S. 6 f.). Der Beschwerdegegner durfte dabei darauf vertrauen, dass

der Inhalt dieser E-Mail aufgrund der in Strafverfahren geltenden

Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) auch ohne weitere Erläuterungen

seinerseits im Verfahren berücksichtigt wird. Aufgrund der Zusammenarbeit

zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 307 StPO, insbes.

Abs. 3) konnte der Beschwerdegegner ausserdem davon ausgehen,

dass auch die Staatsanwaltschaft Graubünden darüber in Kenntnis gesetzt

wird. Dass dem so war, geht auch aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft

Graubünden vom 21. Juni 2022 hervor, in welchem lediglich noch

Verletzungen am Kopf sowie an der operierten Halswirbelsäule Thema sind (vgl.

act. 6/1, Beilage 6). Zudem erklärte der Beschwerdegegner dem vom

Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt zufolge später auch gegenüber der

Staatsanwaltschaft Graubünden mehrmals, dass es sich bei der Erwähnung der

Handoperation um einen Irrtum gehandelt habe und entschuldigte sich dafür

(vgl. act. 6/1, S. 7 f.). Hinzu kommt, dass der

Beschwerdegegner mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 überzeugend

erklärte, wie dieser Irrtum zustande kam. So soll es sich um ein

Missverständnis zwischen ihm und seinem Klienten gehandelt haben, durch

welches der Beschwerdegegner die Operation der rechten Hand mit den

neurologischen Beeinträchtigungen an der linken Hand verwechselt habe

(act. 6/1, Beilage 7, S. 2). Anhaltspunkte für eine

absichtliche falsche Nennung dieser Operation durch den Beschwerdegegner lassen

sich weder dem vom Beschwerdeführer in seinem Strafantrag geschilderten

Sachverhalt noch den eingereichten Beilagen entnehmen (vgl. act. 6/1).

4.3

Die vom Beschwerdegegner gemachten

Äusserungen stehen zudem alle in einem sachlichen Zusammenhang mit dem

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. So ist die Erwähnung eines

Schlages gegen die Autohaube durchaus geeignet, eine Sachbeschädigung genauer

darzulegen. Die Erläuterung von Verletzungen eignet sich wiederum dazu, eine

Köperverletzung oder Tätlichkeiten zu begründen. Aus Sicht von C.______

handelt es sich dabei ausserdem um Tatsachen, war er doch unmittelbar selbst

in die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer involviert (vgl.

act. 6/1, S. 8 ff.). Zudem hat er seine Verletzungen ärztlich

untersuchen lassen und direkt nach dem Vorfall Schmerzen verspürt (vgl.

act. 6/1, Beilage 8). Würde der Beschwerdegegner diese

Wahrnehmungen seines Klienten als blosse Vermutungen vortragen, würde er

seine Pflicht, die Parteiinteressen seines Mandanten umfassend und bestimmt

zu wahren, nicht erfüllen. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend

festhielt (vgl. act. 1, S. 4 f.), kann sich der

Beschwerdegegner in Bezug auf die erwähnten Äusserungen demgemäss ohne

Weiteres auf ein rechtmässiges Handeln im Sinne von Art. 14 StGB

berufen.

5.

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass es den vom

Beschwerdeführer kritisierten Äusserungen des Beschwerdegegners bereits am

ehrverletzenden Charakter fehlt bzw. diese Äusserungen gemäss

Art. 14 StGB erlaubt waren. Die vom Beschwerdeführer als

ehrverletzend kritisierten Aussagen des Beschwerdegegners erfüllen damit den

Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung eindeutig nicht. Die

Staatsanwaltschaft hat daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1

lit. a StPO zu Recht keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner

eröffnet, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

IV.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.− festgelegt (Art. 8

Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III

A/5]) und ist gemäss dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2023

(SA.2023.00255) wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von

CHF 1'000.− wird dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem

von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]