OG.2023.00051
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
15. Dezember 2023Deutsch17 min
I. Prozessgeschichte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst
Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie
Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.
Beschluss
vom 15. Dezember 2023
Verfahren
OG.2023.00051
A.______
Privatkläger
und
Beschwerdeführer
vertreten
durch MLaw
Sarah
Eichenberger Caballero, RechtsanwältinVertreterin,
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch den Staatsanwalt lic. iur.
Patrick Fluri Vertreter,
betreffend
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 28. August 2023,
act. 2):
1.
Die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 15. August 2023 betreffend unbekannte Täterschaft sei aufzuheben
und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen
fahrlässiger Körperverletzung gegen die unbekannte Täterschaft zu eröffnen.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, ein Gutachten über die Beschaffenheit des geborstenen Rads vom
Typ "Safety Wheel" sowie über die Pressluftpistole mit
integriertem Manometer der Marke "Walmec/Typ: PG/8" einzuholen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1. Am
20. April 2023 fand im Feuerwehrdepot [...] eine Feuerwehrübung statt
(act. 9/8.1.01 S. 2; act. 9/8.1.03 Frage 1). Im Vorfeld dieser
stellte der für die Feuerwehrübung anwesende B.______ fest, dass das Rad der
Motorspritze platt war (act. 9/8.1.04 Frage 5). Da die Motorspritze für
die Feuerwehrübung benötigt wurde, beschlossen er und sein Feuerwehrkollege
C.______, das Rad aufzupumpen (act. 9/8.1.02 Frage 2; act. 9/8.1.03
Frage 5; act. 9/8.1.04 Fragen 1 und 6). Während des Pumpvorgangs
zersprang plötzlich dessen Felge (act. 9/8.1.03 Frage 1). Dabei
wurden einzelne Teile der Felge weggeschleudert und trafen den ca. zwei Meter
davon entfernt stehenden Materialwart der Feuerwehr A.______ (nachfolgend
Privatkläger) am Kopf und insbesondere am linken Auge (act. 9/8.1.02
Frage 2; act. 9/8.1.03 Frage 2; act. 9/8.1.04 Fragen 1 und 3).
1.2. Die
Polizei erlangte auf einer allgemeinen Patrouillenfahrt zufälligerweise
Kenntnis von diesem Vorfall und leitete in der Folge die Tatbestandsaufnahme
ein (act. 9/8.1.01 S. 2). Insbesondere befragte sie die am Unfall
beteiligten Personen, erstellte einen Fotobogen und holte ergänzende
Unterlagen ein (act. 9/8.1.02-9/8.1.05; act. 9/8.1.07-9/8.1.08;
act. 9/3.1.01). Mit Rapport vom 16. Juni 2023 leitete sie das
Ergebnis ihrer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus weiter
(act. 9/8.1.01).
2.
Mit Verfügung vom 15. August 2023 entschied die
Staatsanwaltschaft, keine Untersuchung anhand zu nehmen. Daneben verfügte
sie, dass die am 20. April 2023 durch die Kantonspolizei Glarus bei der
Feuerwehr [...] sichergestellten Gegenstände (Reifen der Motorspritze,
geborstene Kunststofffelge, Pressluftpistole mit integriertem Manometer; Dok
GL 64334-69728) der Gemeinde [...], Feuerwehr [...], ausgehändigt werden
(vgl. zum Ganzen act. 1).
3.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Privatkläger mit
Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Glarus (act. 2). Den geforderten Kostenvorschuss zahlte er
innert Frist ein (act. 7). Das Obergericht holte zur Beschwerde keine
Stellungnahmen ein (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO), zog aber die Akten
der Staatsanwaltschaft im Verfahren SA.2023.00524 (nachfolgend
act. 9/0.1.01 ff.) bei.
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
1.1
Das
Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von
Beschwerden zuständig (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG GL
[GS III A/2]).
1.2
Vorliegend
angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
(act. 1). Die betreffende Verfügung ist der Beschwerde zugänglich
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO). Die
Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und
Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten (act. 1-2).
1.3
Der
Geschädigte konstituierte sich mit Schreiben vom 25. August 2023 als
Privat- und Strafkläger (act. 9/3.1.02). Dadurch erlangte er im
vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 StPO
sowie Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Privatkläger ist somit
zur Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung
legitimiert (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2
StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,
N. 110).
2.
2.1
Mit
Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid
Rechtsverletzungen, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.2
Vorliegend
macht der Privatkläger sowohl Rechtsverletzungen als auch eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung geltend (act. 2 N. 8 ff.).
III. Beurteilung
1.
1.1
Die
Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass der
Privatkläger am 20. April 2023 unzweifelhaft eine schwere
Augenverletzung erlitten habe und insofern der objektive Tatbestand von
Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) erfüllt sei. Aufgrund der
Ergebnisse des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sei jedoch nicht
ersichtlich, wer welche Sorgfaltspflichten verletzt haben könnte. So
bestünden keine Hinweise darauf, dass eine der beteiligten Personen die
verwendeten Geräte falsch bedient oder gegen Sicherheitsbestimmungen
verstossen hätte. Auch die von der Kantonspolizei angeregte Expertise
betreffend die Funktionstüchtigkeit des Manometers sowie der Kunststofffelge
könnten keine hinreichenden Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben. So
hätten sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf
äusserliche und damit erkennbare Defekte des Manometers oder der
Kunststofffelge ergeben. Der Herstellerfirma seien bislang keine
vergleichbaren Fälle bekannt gewesen. Auch wenn möglich erscheine, dass
allenfalls ein nicht erkennbarer Defekt der Felge Ursache für deren Bersten
gewesen sei, könnte ein solcher niemandem strafrechtlich vorgeworfen werden,
weil dieser eben gerade nicht hätte erkannt und damit die Verletzungen des
Privatklägers nicht hätten vermieden werden können (vgl. zum Ganzen
act. 1 N. 5).
1.2
Insbesondere
entfalle eine Strafbarkeit von C.______, welcher gemeinsam mit B.______ das
Rad aufpumpte. So hätten sie zunächst das Rad auf 0.6 bar aufgepumpt, ohne
dass es zu Problemen gekommen sei. Anschliessend hätten sie das Rad geprüft
und festgestellt, dass dieses noch nicht ausreichend aufgepumpt gewesen sei.
Auf der Felge sei ein maximaler Reifendruck von 2.0 bar angegeben gewesen.
Ihre Beobachtungen hätten sich somit mit den vorhandenen Informationen
gedeckt, weshalb es für sie keine Anhaltspunkte gegeben habe, dass der
erreichte Druck von 0.6 bar nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Da die
Felge unmittelbar nach der Wiederaufnahme des Pumpvorgangs geborsten sei,
seien der Unfall sowie die Verletzung des Privatklägers nicht vorhersehbar
gewesen (vgl. zum Ganzen act. 1 N. 5).
2.
2.1
Der
Privatkläger argumentiert dagegen, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen
habe, die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Hinblick auf einen
allfälligen Mangel am Manometer und/oder an der Kunststofffelge abzuklären
(act. 2 N. 10). Dies obwohl die Kantonspolizei Glarus in ihrem
Rapport ausdrücklich um Erstellung einer Expertise über das Manometer sowie
die Kunststofffelge ersucht habe (act. 2 N. 9). Die
Staatsanwaltschaft habe damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verletzt (act. 2 N. 10).
Entgegen der Staatsanwaltschaft könne nicht mit Sicherheit festgestellt
werden, dass, falls C.______ und B.______ kein strafrechtliches Verschulden
am Ereignis vom 20. April 2023 träfe, nicht eine andere natürliche oder
juristische Person für das Bersten der Kunststofffelge und somit für die
Körperverletzung des Beschwerdeführers strafrechtlich verantwortlich sei
(act. 2 N. 11).
2.2
Der
Privatkläger habe während des Pumpvorganges eine Wölbung am Manometer
feststellen können (act. 2 N. 13). Er sei jedoch nicht mehr
rechtzeitig dazu gekommen, die anderen Beteiligten zu warnen (act. 2
N. 13). Wenn nun also die Felge zerborsten sei, obwohl der Maximaldruck
von 2.0 bar vermeintlich nicht erreicht wurde, müsse dies auf einen
technischen Mangel zurückzuführen sein (act. 2 N. 13). Es könne
sein, dass C.______ tatsächlich nicht habe erkennen können, ob ein technischer
Defekt am Manometer vorgelegen habe. Allerdings könne daraus nicht abgeleitet
werden, ob ein Mangel an der Druckluftpumpe bzw. dem Manometer vorgelegen
habe, für welchen sich der Hersteller, der Vertreiber und/oder eine
natürliche Person sowohl straf- als auch zivilrechtlich zu verantworten habe
(act. 2 N. 15).
2.3
Auch
habe die Staatsanwaltschaft nicht hinreichend abgeklärt, ob die
Kunststofffelge selbst einen Mangel aufgewiesen habe (act. 2
N. 16 f.). Falls C.______ nicht habe erkennen können, ob ein
technischer Defekt an der Felge vorgelegen haben, könne daraus nicht
geschlossen werden, dass mit Sicherheit kein Mangel an der Felge vorgelegen
habe, für welchen sich der Hersteller der Felgen [...], die Wartungsfirma der
Motorspritze [...] oder der Hersteller der Motorspritze [...] sowohl straf-
als auch zivilrechtlich zu verantworten habe (act. 2 N 18). Es
genüge hierfür nicht, dass sich der Offizier der Feuerwehr [...] bei der
Herstellerfirma erkundigt habe, ob ähnliche Vorfälle bekannt seien (act. 2
N. 19). Unzureichend sei auch, dass eine Servicerechnung der [...] AG
vorliege, welche ausweise, dass die Laufräder kontrolliert seien (act. 2
N. 19).
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet
demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt
werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten
Grundsatz "in dubio pro duriore" (lat. für "im Zweifel für das
Härtere"). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2022 vom 12. Januar
2023.
E. 3.2.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom
13.
April 2018 E. 2.3.1, beide m.w.H.).
4.
4.1
Der
fahrlässigen Körperverletzung macht sich strafbar, wer fahrlässig einen
Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1
StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf
nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter
die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
4.2
Ein
Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der
Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies
ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des
Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des
erlaubten Risikos überschritten hat. Daneben ist erforderlich, dass die zum
Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in
ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sowie vermeidbar waren. Demgemäss muss
das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den
Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder
mindestens zu begünstigen (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.2.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_606/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2, je
m.w.H.).
5.
5.1
Der
Privatkläger erlitt am 20. April 2023 im Vorfeld einer Feuerwehrübung
aufgrund einer berstenden Kunststofffelge eine schwere Augapfelprellung, ein
leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Rissquetschwunde über dem linken
Augenlid (act. 9/3.1.01; act. 9/8.1.01 S. 4;
act. 9/8.1.02 Frage 22). Es ist unter den Parteien deshalb unbestritten,
dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB
aus objektiver Sicht erfüllt ist (vgl. act. 1 N. 5; act. 2
N. 9). Umstritten ist dagegen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon
ausging, dass die Verletzung des Privatklägers eindeutig niemandem subjektiv
angelastet werden könne (vgl. hierzu act. 1 N. 5 und act. 2
N. 8 ff.).
5.2
Die
Staatsanwaltschaft prüfte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich
zunächst eine mögliche Strafbarkeit von C.______ (vgl. act. 1
N. 5), welcher gemeinsam mit B.______ das Laufrad aufpumpte. Dabei ist
unstrittig, dass C.______ und B.______ das Rad der Motorspritze zunächst auf
0.5
bis 0.6 bar aufpumpten, ohne dass es zu Problemen kam (act. 9/8.1.02
Frage 2; act. 9/8.1.03 Frage 6; act. 9/8.1.04 Frage 1).
Anschliessend prüften sie das Rad und entschieden sich, dieses weiter
aufzupumpen, da dieses noch nicht ausreichend aufgepumpt war (act. 9/8.1.02
Frage 2; act. 9/8.1.03 Frage 6; act. 9/8.1.04 Frage 1). Auf der
Felge war ein maximaler Reifendruck von 2.0 bar angegeben (act. 9/8.1.02
Frage 2; act. 9/8.1.03 Frage 6; act. 9/8.1.04 Frage 1). Die
Felge barst dabei kurz nach Wiederaufnahme des Pumpvorgangs
(act. 9/8.1.02 Frage 2; act. 9/8.1.03 Frage 6; act. 9/8.1.04
Frage 1).
5.3
C.______
und B.______ gaben übereinstimmend an, dass die Kunststofffelge, das
Manometer und die Druckluftpumpe – soweit von ihnen beurteilbar – vor dem
Unfall in einwandfreiem Zustand waren (vgl. act. 9/8.1.03 Fragen 10-13,
21-22 und 24; act. 9/8.1.04 Fragen 11-14, 22, 24-25 und 27; vgl. auch
act. 9/8.1.01 S. 4). Der Privatkläger als zuständiger Materialwart der
Feuerwehr bestätigte, dass die Druckluftschläuche sowie die zum Aufpumpen
verwendete Pressluftpistole mit integriertem Manometer seines Wissens nach
einwandfrei funktionierten (act. 9/8.1.02 Fragen 14-15). Ihm fiel einzig
auf, dass der plastifizierte Karton mit der "Bar" Skala des
Manometers vor dem Bersten der Felge eine leichte Wölbung aufgewiesen habe
(act. 9/8.1.02 Frage 4 im Vergleich zu act. 9/8.1.03 Frage 15;
act. 9/8.1.04 Fragen 16-17). Auf den entsprechenden Hinweis des
Privatklägers konnten C.______ und B.______ jedoch nicht mehr reagieren, da
die Felge bereits in diesem Moment barst (act. 9/8.1.04 Frage 1).
5.4
Die am
Unfall Beteiligten führten übereinstimmend aus, dass es sich beim Aufpumpen
des Rades um das übliche Vorgehen gehandelt habe und sie nicht wissen, was
sie falsch gemacht hätten (act. 9/8.1.02 Frage 7; act. 9/8.1.03
Fragen 7-8; act. 9/8.1.04 Fragen 8-9). Der Privatkläger ging zudem
selbst davon aus, dass soweit er das beurteilen könne, es zu keiner Fehlmanipulation
durch C.______ und B.______ gekommen sei (act. 9/8.1.02 Frage 9). Es ist
somit nicht ersichtlich, dass C.______ bzw. B.______ sorgfaltswidrig
gehandelt haben sollten; zumal sie das Rad wie üblich aufpumpten, sich an den
maximalen Reifendruck hielten und keine äusserlichen Materialschwächen
erkannten. Der Unfall sowie die Verletzung des Privatklägers waren für sie
deshalb nicht vorhersehbar und somit auch nicht vermeidbar. Es ist somit der
Staatsanwaltschaft zuzustimmen (act. 1 N. 5), dass sich aus dem
polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf eine Strafbarkeit von
C.______ bzw. B.______ ergeben hat (act. 1 N. 5). Insofern hat die
Staatsanwaltschaft ihnen gegenüber zu Recht kein Strafverfahren anhand
genommen. Dies wurde vom Privatkläger in seiner Beschwerde denn auch nicht
beanstandet (vgl. act. 2 N. 8 ff.).
6.
6.1
Der
Privatkläger rügt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft ein Gutachten zur
Funktionsfähigkeit des Manometers bzw. der Kunststofffelge hätte einholen
müssen (act. 2 N. 9 f.). Ohne ein solches könne eine Strafbarkeit
des Herstellers der Felgen [...], der Wartungsfirma der Motorspritze [...],
des Herstellers der Motorspritze [...] und des Herstellers und Vertreibers
der Druckluftpumpe bzw. des Manometers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden (act. 2 N. 15 und N. 18).
6.2
Bei den
vom Privatkläger aufgeführten möglichen Tätern handelt es sich allesamt um
juristische Personen bzw. Unternehmen. Ein Verbrechen oder Vergehen kann nach
Art. 102 Abs. 1 StGB nur dann einem Unternehmen zugerechnet werden, wenn in
einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des
Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird und dieses
aufgrund mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten
natürlichen Person zugerechnet werden kann (subsidiäre Verantwortlichkeit des
Unternehmens). Eine originäre Verantwortlichkeit eines Unternehmens fällt
vorliegend schon ausser Betracht, weil Körperverletzungsdelikte keine
Anlasstaten nach Art. 102 Abs. 2 StGB sind.
6.3
Voraussetzung
für die Verantwortlichkeit eines Unternehmens ist, dass im Unternehmen in
Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine
Straftat begangen wurde. Die Bestimmung knüpft mithin an ein begangenes
Vergehen oder Verbrechen an. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die
objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Gelingt dieser
Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens. Andernfalls
ergäbe sich eine reine Kausalhaftung, welche vom Gesetzgeber ausdrücklich
nicht gewollt war (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 333 E. 4.1, m.w.H.).
6.4
Mit dem
Privatkläger ist davon auszugehen, dass ein Gutachten über die
Funktionsfähigkeit des Manometers bzw. der Kunststofffelge allenfalls
Klarheit schaffen könnte, ob die Verletzung des Privatklägers auf einen
Defekt in der Kunststofffelge, in der Druckluftpumpe oder am Manometer
zurückgeführt werden kann oder eine andere (ungeklärte) Ursache hat. Der
Privatkläger übersieht jedoch, dass es für die strafrechtliche Verantwortlichkeit
der aufgeführten Unternehmen nicht ausreichen würde, wenn nachgewiesen würde,
dass sie ein mangelhaftes Produkt vertrieben bzw. hergestellt hätten. Für
eine Verurteilung wäre vielmehr zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass
ein Organ bzw. Mitarbeiter des Unternehmens sorgfaltswidrig die
Körperverletzung des Privatklägers verursacht hat. Hierfür müsste diese
Person bei der Herstellung, beim Vertrieb oder bei der Wartung des Produktes
einen allfälligen Defekt sorgfaltswidrig nicht bemerkt oder zwar bemerkt,
dann aber sorgfaltswidrig darauf verzichtet haben diesen zu beheben, obwohl
sie hätte vorausahnen können, dass der Defekt einen Unfall wie den
vorliegenden verursachen könnte.
6.5
Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt (act. 1 N. 5), kann dies
vorliegend unabhängig von der Einholung eines Gutachtens ausgeschlossen
werden. So waren gemäss übereinstimmender Aussage der am Unfall beteiligten
Personen die Kunststofffelge, das Manometer und die Druckluftpumpe – soweit
von ihnen beurteilbar – vor dem Unfall in einwandfreiem Zustand (vgl. act.
9/8.1.02 Frage 15; act. 9/8.1.03 Fragen 10-13, 21-22 und 24;
act. 9/8.1.04 Fragen 11-14, 22, 24-25 und 27; vgl. auch
act. 9/8.1.01 S. 4). Weder für den Privatkläger als Materialwart der
Feuerwehr noch für die am Unfall beteiligten C.______ und B.______ war der
Unfall mit den Verletzungsfolgen für den Privatkläger voraussehbar (vgl.
vorne E. III.5.4.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die
Vertreiber der Kunststofffelge, des Manometers und der Druckluftpumpe den
Unfall mit Verletzungsfolgen nicht voraussehen konnten. Ihnen kann somit
unabhängig vom Ergebnis eines Gutachtens keine Sorgfaltspflichtverletzung
angelastet werden. Dasselbe gilt auch für die Hersteller der Felge, der
Druckluftpumpe, des Manometers und der Motorspritze. Aufgrund der vorhandenen
Akten kann ausgeschlossen werden, dass die für die Herstellung
verantwortliche Person bereits bei der Herstellung der Felge, der
Druckluftpumpe, des Manometers bzw. der Motorspritze einen allfälligen Defekt
erkannte resp. hätte erkennen müssen und die Folgen des Defekts (schwerer
Unfall bei der Benutzung) voraussah resp. hätte voraussehen müssen. So waren
die Geräte und namentlich das Manometer bei der Feuerwehr bereits mehrere
Jahre im Einsatz (act. 9/8.1.02 Frage 4; vgl. auch act. 9/8.1.01
S. 5; act. 9/8.1.04 Frage 5; act. 9/8.1.05) und funktionierten
zuvor einwandfrei. Da das Gutachten nur über die Funktionstüchtigkeit des
Manometers sowie der Kunststofffelge eingeholt werden soll (act. 2
S. 2 und N. 9), ist auch nicht ersichtlich, wie sich daraus eine
Sorgfaltspflichtverletzung der Wartungsfirma der Motorspritzen ergeben soll.
6.6
Insgesamt
ging die Staatsanwaltschaft somit zutreffend davon aus, dass sich vorliegend
keine Hinweise auf eine sorgfaltswidrige bzw. strafbare Handlung einer Person
ergeben haben und somit die Körperverletzung des Privatklägers auch nicht
einem Unternehmen zugerechnet werden kann. Die Strafbarkeit der Vertreiber
bzw. Hersteller der Kunststofffelge, der Druckluftpumpe, des Manometers und
der Motorspritze kann unabhängig vom Resultat eines Gutachtens eindeutig
ausgeschlossen werden (vgl. act. 1 N. 5). Allein die Tatsache, dass
sich aus einem allfälligen Gutachten Hinweise auf eine haftungsrechtliche
Verantwortlichkeit des Herstellers bzw. des Vertreibers ergeben könnten (vgl.
Art. 55 OR und Art. 4 PrHG), rechtfertigt es nicht, eine
Strafuntersuchung an Hand zu nehmen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3;
Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2;
vgl. auch Christof Riedo/Gerhard
Fiolka, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,
3.
Aufl., Basel 2023, N. 34 f. zu Art. 6 StPO). Etwas
anderes kann der Privatkläger auch nicht aus Art. 6 StPO
(Untersuchungsgrundsatz) ableiten. So werden die Strafbehörden im Falle einer
Nichtanhandnahme von ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsfeststellung nach
Art. 6 StPO gerade entbunden (Christof
Riedo/Gerhard Fiolka, a.a.O., N. 36 zu Art. 6 StPO). Die
Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht davon abgesehen, eine Strafuntersuchung
zu eröffnen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem
Verfahrensausgang entsprechend dem Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 800.–
festzulegen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 8
Abs. 2 lit. b der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und
Strafprozess vom 22. Dezember 2010 [GS III A/5]).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO
i.V.m. 433 Abs. 1 StPO e contrario).
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2023
im Verfahren SA.2023.00524 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren werden auf CHF 800.— festgesetzt. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]