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Entscheid

OG.2023.00051

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

15. Dezember 2023Deutsch17 min

I. Prozessgeschichte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst

Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie

Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.

Beschluss

vom 15. Dezember 2023

Verfahren

OG.2023.00051

A.______

Privatkläger

und

Beschwerdeführer

vertreten

durch MLaw

Sarah

Eichenberger Caballero, RechtsanwältinVertreterin,

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch den Staatsanwalt lic. iur.

Patrick Fluri Vertreter,

betreffend

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Rechtsbegehren

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 28. August 2023,

act. 2):

1.

Die Nichtanhandnahmeverfügung

vom 15. August 2023 betreffend unbekannte Täterschaft sei aufzuheben

und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen

fahrlässiger Körperverletzung gegen die unbekannte Täterschaft zu eröffnen.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, ein Gutachten über die Beschaffenheit des geborstenen Rads vom

Typ "Safety Wheel" sowie über die Pressluftpistole mit

integriertem Manometer der Marke "Walmec/Typ: PG/8" einzuholen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1. Am

20. April 2023 fand im Feuerwehrdepot [...] eine Feuerwehrübung statt

(act. 9/8.1.01 S. 2; act. 9/8.1.03 Frage 1). Im Vorfeld dieser

stellte der für die Feuer­wehrübung anwesende B.______ fest, dass das Rad der

Motorspritze platt war (act. 9/8.1.04 Frage 5). Da die Motorspritze für

die Feuerwehrübung benötigt wurde, beschlossen er und sein Feuerwehrkollege

C.______, das Rad aufzupumpen (act. 9/8.1.02 Frage 2; act. 9/8.1.03

Frage 5; act. 9/8.1.04 Fragen 1 und 6). Während des Pumpvorgangs

zersprang plötzlich dessen Felge (act. 9/8.1.03 Frage 1). Dabei

wurden einzelne Teile der Felge weggeschleudert und trafen den ca. zwei Meter

davon entfernt stehenden Materialwart der Feuerwehr A.______ (nachfolgend

Privatkläger) am Kopf und insbesondere am linken Auge (act. 9/8.1.02

Frage 2; act. 9/8.1.03 Frage 2; act. 9/8.1.04 Fragen 1 und 3).

1.2. Die

Polizei erlangte auf einer allgemeinen Patrouillenfahrt zufälligerweise

Kenntnis von diesem Vorfall und leitete in der Folge die Tatbestandsaufnahme

ein (act. 9/8.1.01 S. 2). Insbesondere befragte sie die am Unfall

beteiligten Personen, erstellte einen Fotobogen und holte ergänzende

Unterlagen ein (act. 9/8.1.02-9/8.1.05; act. 9/8.1.07-9/8.1.08;

act. 9/3.1.01). Mit Rapport vom 16. Juni 2023 leitete sie das

Ergebnis ihrer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus weiter

(act. 9/8.1.01).

2.

Mit Verfügung vom 15. August 2023 entschied die

Staatsanwaltschaft, keine Untersuchung anhand zu nehmen. Daneben verfügte

sie, dass die am 20. April 2023 durch die Kantonspolizei Glarus bei der

Feuerwehr [...] sichergestellten Gegenstände (Reifen der Motorspritze,

geborstene Kunststofffelge, Pressluftpistole mit integriertem Manometer; Dok

GL 64334-69728) der Gemeinde [...], Feuerwehr [...], ausgehändigt werden

(vgl. zum Ganzen act. 1).

3.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Privatkläger mit

Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons

Glarus (act. 2). Den geforderten Kostenvorschuss zahlte er

innert Frist ein (act. 7). Das Obergericht holte zur Beschwerde keine

Stellungnahmen ein (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO), zog aber die Akten

der Staatsanwaltschaft im Verfahren SA.2023.00524 (nachfolgend

act. 9/0.1.01 ff.) bei.

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

1.1

Das

Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von

Beschwerden zuständig (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG GL

[GS III A/2]).

1.2

Vorliegend

angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

(act. 1). Die betreffende Verfügung ist der Beschwerde zugänglich

(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a

StPO). Die

Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und

Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten (act. 1-2).

1.3

Der

Geschädigte konstituierte sich mit Schreiben vom 25. August 2023 als

Privat- und Strafkläger (act. 9/3.1.02). Dadurch erlangte er im

vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 StPO

sowie Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Privatkläger ist somit

zur Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung

legitimiert (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2

StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,

N. 110).

2.

2.1

Mit

Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid

Rechtsverletzungen, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2

StPO).

2.2

Vorliegend

macht der Privatkläger sowohl Rechtsverletzungen als auch eine unvollständige

Sachverhaltsfeststellung geltend (act. 2 N. 8 ff.).

III. Beurteilung

1.

1.1

Die

Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass der

Privatkläger am 20. April 2023 unzweifelhaft eine schwere

Augenverletzung erlitten habe und insofern der objektive Tatbestand von

Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) erfüllt sei. Aufgrund der

Ergebnisse des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sei jedoch nicht

ersichtlich, wer welche Sorgfaltspflichten verletzt haben könnte. So

bestünden keine Hinweise darauf, dass eine der beteiligten Personen die

verwendeten Geräte falsch bedient oder gegen Sicherheitsbestimmungen

verstossen hätte. Auch die von der Kantonspolizei angeregte Expertise

betreffend die Funktionstüchtigkeit des Manometers sowie der Kunststofffelge

könnten keine hinreichenden Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben. So

hätten sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf

äusserliche und damit erkennbare Defekte des Manometers oder der

Kunststofffelge ergeben. Der Herstellerfirma seien bislang keine

vergleichbaren Fälle bekannt gewesen. Auch wenn möglich erscheine, dass

allenfalls ein nicht erkennbarer Defekt der Felge Ursache für deren Bersten

gewesen sei, könnte ein solcher niemandem strafrechtlich vorgeworfen werden,

weil dieser eben gerade nicht hätte erkannt und damit die Verletzungen des

Privatklägers nicht hätten vermieden werden können (vgl. zum Ganzen

act. 1 N. 5).

1.2

Insbesondere

entfalle eine Strafbarkeit von C.______, welcher gemeinsam mit B.______ das

Rad aufpumpte. So hätten sie zunächst das Rad auf 0.6 bar aufgepumpt, ohne

dass es zu Problemen gekommen sei. Anschliessend hätten sie das Rad geprüft

und festgestellt, dass dieses noch nicht ausreichend aufgepumpt gewesen sei.

Auf der Felge sei ein maximaler Reifendruck von 2.0 bar angegeben gewesen.

Ihre Beobachtungen hätten sich somit mit den vorhandenen Informationen

gedeckt, weshalb es für sie keine Anhaltspunkte gegeben habe, dass der

erreichte Druck von 0.6 bar nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Da die

Felge unmittelbar nach der Wiederaufnahme des Pumpvorgangs geborsten sei,

seien der Unfall sowie die Verletzung des Privatklägers nicht vorhersehbar

gewesen (vgl. zum Ganzen act. 1 N. 5).

2.

2.1

Der

Privatkläger argumentiert dagegen, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen

habe, die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Hinblick auf einen

allfälligen Mangel am Manometer und/oder an der Kunststofffelge abzuklären

(act. 2 N. 10). Dies obwohl die Kantonspolizei Glarus in ihrem

Rapport ausdrücklich um Erstellung einer Expertise über das Manometer sowie

die Kunststofffelge ersucht habe (act. 2 N. 9). Die

Staatsanwaltschaft habe damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und den

Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verletzt (act. 2 N. 10).

Entgegen der Staatsanwaltschaft könne nicht mit Sicherheit festgestellt

werden, dass, falls C.______ und B.______ kein strafrechtliches Verschulden

am Ereignis vom 20. April 2023 träfe, nicht eine andere natürliche oder

juristische Person für das Bersten der Kunststofffelge und somit für die

Körperverletzung des Beschwerdeführers strafrechtlich verantwortlich sei

(act. 2 N. 11).

2.2

Der

Privatkläger habe während des Pumpvorganges eine Wölbung am Manometer

feststellen können (act. 2 N. 13). Er sei jedoch nicht mehr

rechtzeitig dazu gekommen, die anderen Beteiligten zu warnen (act. 2

N. 13). Wenn nun also die Felge zerborsten sei, obwohl der Maximaldruck

von 2.0 bar vermeintlich nicht erreicht wurde, müsse dies auf einen

technischen Mangel zurückzuführen sein (act. 2 N. 13). Es könne

sein, dass C.______ tatsächlich nicht habe erkennen können, ob ein technischer

Defekt am Manometer vorgelegen habe. Allerdings könne daraus nicht abgeleitet

werden, ob ein Mangel an der Druckluftpumpe bzw. dem Manometer vorgelegen

habe, für welchen sich der Hersteller, der Vertreiber und/oder eine

natürliche Person sowohl straf- als auch zivilrechtlich zu verantworten habe

(act. 2 N. 15).

2.3

Auch

habe die Staatsanwaltschaft nicht hinreichend abgeklärt, ob die

Kunststofffelge selbst einen Mangel aufgewiesen habe (act. 2

N. 16 f.). Falls C.______ nicht habe erkennen können, ob ein

technischer Defekt an der Felge vorgelegen haben, könne daraus nicht

geschlossen werden, dass mit Sicherheit kein Mangel an der Felge vorgelegen

habe, für welchen sich der Hersteller der Felgen [...], die Wartungsfirma der

Motorspritze [...] oder der Hersteller der Motorspritze [...] sowohl straf-

als auch zivilrechtlich zu verantworten habe (act. 2 N 18). Es

genüge hierfür nicht, dass sich der Offizier der Feuerwehr [...] bei der

Herstellerfirma erkundigt habe, ob ähnliche Vorfälle bekannt seien (act. 2

N. 19). Unzureichend sei auch, dass eine Servicerechnung der [...] AG

vorliege, welche ausweise, dass die Laufräder kontrolliert seien (act. 2

N. 19).

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1

lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet

demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen

Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a

StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt

werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten

Grundsatz "in dubio pro duriore" (lat. für "im Zweifel für das

Härtere"). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1

lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen

(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2022 vom 12. Januar

2023.

E. 3.2.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom

13.

April 2018 E. 2.3.1, beide m.w.H.).

4.

4.1

Der

fahrlässigen Körperverletzung macht sich strafbar, wer fahrlässig einen

Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1

StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines

Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf

nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter

die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

4.2

Ein

Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der

Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies

ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände

sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des

Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des

erlaubten Risikos überschritten hat. Daneben ist erforderlich, dass die zum

Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in

ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sowie vermeidbar waren. Demgemäss muss

das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den

Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder

mindestens zu begünstigen (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.2.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_606/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2, je

m.w.H.).

5.

5.1

Der

Privatkläger erlitt am 20. April 2023 im Vorfeld einer Feuerwehrübung

aufgrund einer berstenden Kunststofffelge eine schwere Augapfelprellung, ein

leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Rissquetschwunde über dem linken

Augenlid (act. 9/3.1.01; act. 9/8.1.01 S. 4;

act. 9/8.1.02 Frage 22). Es ist unter den Parteien deshalb unbestritten,

dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB

aus objektiver Sicht erfüllt ist (vgl. act. 1 N. 5; act. 2

N. 9). Umstritten ist dagegen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon

ausging, dass die Verletzung des Privatklägers eindeutig niemandem subjektiv

angelastet werden könne (vgl. hierzu act. 1 N. 5 und act. 2

N. 8 ff.).

5.2

Die

Staatsanwaltschaft prüfte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich

zunächst eine mögliche Strafbarkeit von C.______ (vgl. act. 1

N. 5), welcher gemeinsam mit B.______ das Laufrad aufpumpte. Dabei ist

unstrittig, dass C.______ und B.______ das Rad der Motorspritze zunächst auf

0.5

bis 0.6 bar aufpumpten, ohne dass es zu Problemen kam (act. 9/8.1.02

Frage 2; act. 9/8.1.03 Frage 6; act. 9/8.1.04 Frage 1).

Anschliessend prüften sie das Rad und entschieden sich, dieses weiter

aufzupumpen, da dieses noch nicht ausreichend aufgepumpt war (act. 9/8.1.02

Frage 2; act. 9/8.1.03 Frage 6; act. 9/8.1.04 Frage 1). Auf der

Felge war ein maximaler Reifendruck von 2.0 bar angegeben (act. 9/8.1.02

Frage 2; act. 9/8.1.03 Frage 6; act. 9/8.1.04 Frage 1). Die

Felge barst dabei kurz nach Wiederaufnahme des Pumpvorgangs

(act. 9/8.1.02 Frage 2; act. 9/8.1.03 Frage 6; act. 9/8.1.04

Frage 1).

5.3

C.______

und B.______ gaben übereinstimmend an, dass die Kunststofffelge, das

Manometer und die Druckluftpumpe – soweit von ihnen beurteilbar – vor dem

Unfall in einwandfreiem Zustand waren (vgl. act. 9/8.1.03 Fragen 10-13,

21-22 und 24; act. 9/8.1.04 Fragen 11-14, 22, 24-25 und 27; vgl. auch

act. 9/8.1.01 S. 4). Der Privatkläger als zuständiger Materialwart der

Feuerwehr bestätigte, dass die Druckluftschläuche sowie die zum Aufpumpen

verwendete Pressluftpistole mit integriertem Manometer seines Wissens nach

einwandfrei funktionierten (act. 9/8.1.02 Fragen 14-15). Ihm fiel einzig

auf, dass der plastifizierte Karton mit der "Bar" Skala des

Manometers vor dem Bersten der Felge eine leichte Wölbung aufgewiesen habe

(act. 9/8.1.02 Frage 4 im Vergleich zu act. 9/8.1.03 Frage 15;

act. 9/8.1.04 Fragen 16-17). Auf den entsprechenden Hinweis des

Privatklägers konnten C.______ und B.______ jedoch nicht mehr reagieren, da

die Felge bereits in diesem Moment barst (act. 9/8.1.04 Frage 1).

5.4

Die am

Unfall Beteiligten führten übereinstimmend aus, dass es sich beim Aufpumpen

des Rades um das übliche Vorgehen gehandelt habe und sie nicht wissen, was

sie falsch gemacht hätten (act. 9/8.1.02 Frage 7; act. 9/8.1.03

Fragen 7-8; act. 9/8.1.04 Fragen 8-9). Der Privatkläger ging zudem

selbst davon aus, dass soweit er das beurteilen könne, es zu keiner Fehlmanipulation

durch C.______ und B.______ gekommen sei (act. 9/8.1.02 Frage 9). Es ist

somit nicht ersichtlich, dass C.______ bzw. B.______ sorgfaltswidrig

gehandelt haben sollten; zumal sie das Rad wie üblich aufpumpten, sich an den

maximalen Reifendruck hielten und keine äusserlichen Materialschwächen

erkannten. Der Unfall sowie die Verletzung des Privatklägers waren für sie

deshalb nicht vorhersehbar und somit auch nicht vermeidbar. Es ist somit der

Staatsanwaltschaft zuzustimmen (act. 1 N. 5), dass sich aus dem

polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf eine Strafbarkeit von

C.______ bzw. B.______ ergeben hat (act. 1 N. 5). Insofern hat die

Staatsanwaltschaft ihnen gegenüber zu Recht kein Strafverfahren anhand

genommen. Dies wurde vom Privatkläger in seiner Beschwerde denn auch nicht

beanstandet (vgl. act. 2 N. 8 ff.).

6.

6.1

Der

Privatkläger rügt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft ein Gutachten zur

Funktionsfähigkeit des Manometers bzw. der Kunststofffelge hätte einholen

müssen (act. 2 N. 9 f.). Ohne ein solches könne eine Strafbarkeit

des Herstellers der Felgen [...], der Wartungsfirma der Motorspritze [...],

des Herstellers der Motorspritze [...] und des Herstellers und Vertreibers

der Druckluftpumpe bzw. des Manometers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen

werden (act. 2 N. 15 und N. 18).

6.2

Bei den

vom Privatkläger aufgeführten möglichen Tätern handelt es sich allesamt um

juristische Personen bzw. Unternehmen. Ein Verbrechen oder Vergehen kann nach

Art. 102 Abs. 1 StGB nur dann einem Unternehmen zugerechnet werden, wenn in

einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des

Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird und dieses

aufgrund mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten

natürlichen Person zugerechnet werden kann (subsidiäre Verantwortlichkeit des

Unternehmens). Eine originäre Verantwortlichkeit eines Unternehmens fällt

vorliegend schon ausser Betracht, weil Körperverletzungsdelikte keine

Anlasstaten nach Art. 102 Abs. 2 StGB sind.

6.3

Voraussetzung

für die Verantwortlichkeit eines Unternehmens ist, dass im Unternehmen in

Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine

Straftat begangen wurde. Die Bestimmung knüpft mithin an ein begangenes

Vergehen oder Verbrechen an. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die

objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Gelingt dieser

Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens. Andernfalls

ergäbe sich eine reine Kausalhaftung, welche vom Gesetzgeber ausdrücklich

nicht gewollt war (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 333 E. 4.1, m.w.H.).

6.4

Mit dem

Privatkläger ist davon auszugehen, dass ein Gutachten über die

Funktionsfähigkeit des Manometers bzw. der Kunststofffelge allenfalls

Klarheit schaffen könnte, ob die Verletzung des Privatklägers auf einen

Defekt in der Kunststofffelge, in der Druckluftpumpe oder am Manometer

zurückgeführt werden kann oder eine andere (ungeklärte) Ursache hat. Der

Privatkläger übersieht jedoch, dass es für die strafrechtliche Verantwortlichkeit

der aufgeführten Unternehmen nicht ausreichen würde, wenn nachgewiesen würde,

dass sie ein mangelhaftes Produkt vertrieben bzw. hergestellt hätten. Für

eine Verurteilung wäre vielmehr zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass

ein Organ bzw. Mitarbeiter des Unternehmens sorgfaltswidrig die

Körperverletzung des Privatklägers verursacht hat. Hierfür müsste diese

Person bei der Herstellung, beim Vertrieb oder bei der Wartung des Produktes

einen allfälligen Defekt sorgfaltswidrig nicht bemerkt oder zwar bemerkt,

dann aber sorgfaltswidrig darauf verzichtet haben diesen zu beheben, obwohl

sie hätte vorausahnen können, dass der Defekt einen Unfall wie den

vorliegenden verursachen könnte.

6.5

Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt (act. 1 N. 5), kann dies

vorliegend unabhängig von der Einholung eines Gutachtens ausgeschlossen

werden. So waren gemäss übereinstimmender Aussage der am Unfall beteiligten

Personen die Kunststofffelge, das Manometer und die Druckluftpumpe – soweit

von ihnen beurteilbar – vor dem Unfall in einwandfreiem Zustand (vgl. act.

9/8.1.02 Frage 15; act. 9/8.1.03 Fragen 10-13, 21-22 und 24;

act. 9/8.1.04 Fragen 11-14, 22, 24-25 und 27; vgl. auch

act. 9/8.1.01 S. 4). Weder für den Privatkläger als Materialwart der

Feuerwehr noch für die am Unfall beteiligten C.______ und B.______ war der

Unfall mit den Verletzungsfolgen für den Privatkläger voraussehbar (vgl.

vorne E. III.5.4.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die

Vertreiber der Kunststofffelge, des Manometers und der Druckluftpumpe den

Unfall mit Verletzungsfolgen nicht voraussehen konnten. Ihnen kann somit

unabhängig vom Ergebnis eines Gutachtens keine Sorgfaltspflichtverletzung

angelastet werden. Dasselbe gilt auch für die Hersteller der Felge, der

Druckluftpumpe, des Manometers und der Motorspritze. Aufgrund der vorhandenen

Akten kann ausgeschlossen werden, dass die für die Herstellung

verantwortliche Person bereits bei der Herstellung der Felge, der

Druckluftpumpe, des Manometers bzw. der Motorspritze einen allfälligen Defekt

erkannte resp. hätte erkennen müssen und die Folgen des Defekts (schwerer

Unfall bei der Benutzung) voraussah resp. hätte voraussehen müssen. So waren

die Geräte und namentlich das Manometer bei der Feuerwehr bereits mehrere

Jahre im Einsatz (act. 9/8.1.02 Frage 4; vgl. auch act. 9/8.1.01

S. 5; act. 9/8.1.04 Frage 5; act. 9/8.1.05) und funktionierten

zuvor einwandfrei. Da das Gutachten nur über die Funktionstüchtigkeit des

Manometers sowie der Kunststofffelge eingeholt werden soll (act. 2

S. 2 und N. 9), ist auch nicht ersichtlich, wie sich daraus eine

Sorgfaltspflichtverletzung der Wartungsfirma der Motorspritzen ergeben soll.

6.6

Insgesamt

ging die Staatsanwaltschaft somit zutreffend davon aus, dass sich vorliegend

keine Hinweise auf eine sorgfaltswidrige bzw. strafbare Handlung einer Person

ergeben haben und somit die Körperverletzung des Privatklägers auch nicht

einem Unternehmen zugerechnet werden kann. Die Strafbarkeit der Vertreiber

bzw. Hersteller der Kunststofffelge, der Druckluftpumpe, des Manometers und

der Motorspritze kann unabhängig vom Resultat eines Gutachtens eindeutig

ausgeschlossen werden (vgl. act. 1 N. 5). Allein die Tatsache, dass

sich aus einem allfälligen Gutachten Hinweise auf eine haftungsrechtliche

Verantwortlichkeit des Herstellers bzw. des Vertreibers ergeben könnten (vgl.

Art. 55 OR und Art. 4 PrHG), rechtfertigt es nicht, eine

Strafuntersuchung an Hand zu nehmen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3;

Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2;

vgl. auch Christof Riedo/Gerhard

Fiolka, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,

3.

Aufl., Basel 2023, N. 34 f. zu Art. 6 StPO). Etwas

anderes kann der Privatkläger auch nicht aus Art. 6 StPO

(Untersuchungsgrundsatz) ableiten. So werden die Strafbehörden im Falle einer

Nichtanhandnahme von ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsfeststellung nach

Art. 6 StPO gerade entbunden (Christof

Riedo/Gerhard Fiolka, a.a.O., N. 36 zu Art. 6 StPO). Die

Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht davon abgesehen, eine Strafuntersuchung

zu eröffnen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem

Verfahrensausgang entsprechend dem Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 800.–

festzulegen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 8

Abs. 2 lit. b der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und

Strafprozess vom 22. Dezember 2010 [GS III A/5]).

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO

i.V.m. 433 Abs. 1 StPO e contrario).

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2023

im Verfahren SA.2023.00524 wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren werden auf CHF 800.— festgesetzt. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]