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Entscheid

OG.2023.00052

Abänderung Kinderunterhalt

19. Juli 2024Deutsch6 min

S. 3). Der in der Vereinbarung festgesetzte Kindesunterhalt kann somit bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter

Martin Ilg und Oberrichter Patrick Landolt sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil

vom 19. Juli 2024

Verfahren

OG.2023.00052

A.______

Beklagter

und

Berufungskläger

vertreten

durch MLaw

Jacques

Marti, Rechtsanwalt

gegen

1. B.______

2. C.______

Kläger und

Berufungsbeklagte

beide

vertreten durch D.______

1, 2

zusätzlich vertreten durch lic. iur.

Thomas

Honegger,

Rechtsanwalt

betreffend

Abänderung

Kinderunterhalt

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

III. Erhebliche

Veränderung der Verhältnisse

1.

1.1. Vorliegend

ist zwischen den Parteien strittig, ob die von der KESB genehmigte

Unterhaltsvereinbarung vom 28. September 2020 an veränderte Verhältnisse

anzupassen ist oder nicht (vgl. act. 2/1; act. 1 N. 6 ff.;

act. 21 N. 7 ff.; act. 46 N. 5 ff.;

act. 48 N. 4 ff.).

[…]

2.

2.1. Nach

Art. 287 Abs. 2 ZGB können vertraglich festgelegte

Unterhaltsbeiträge geändert werden, soweit dies nicht mit der Genehmigung der

Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist. In der von den Parteien

geschlossenen Unterhaltsvereinbarung vom 28. September 2020 wurde eine

mögliche Anpassung nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil explizit

festgehalten, dass die Unterhaltsvereinbarung abgeändert werden könne, wenn

sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft ändern (act. 2/1

Sachverhalt

S. 3). Der in der Vereinbarung festgesetzte Kindesunterhalt kann somit bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf

Antrag eines Elternteils oder des Kindes vom Gericht neu festgesetzt oder

aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB).

2.2. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Verhältnisse

nach Abschluss der genehmigten Unterhaltsvereinbarung erheblich und dauerhaft

verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt dabei nicht die Korrektur

einer fehlerhaften genehmigten Unterhaltsvereinbarung, sondern nur ein durch

die KESB genehmigter Unterhaltsvertrag – ob fehlerhaft oder nicht – an

veränderte Verhältnisse anzupassen. Absehbare Veränderungen der massgeblichen

Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits

berücksichtigt worden sind, bilden deshalb keinen Grund zur Anpassung (Urteil

des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3-3.4, m.w.H.; Urteil

des Bundesgerichts 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1-4.2; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2).

Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch

eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten

herbeigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Urteil des

Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4, je m.w.H.). Eine

Anpassung vom Barunterhalt (nicht jedoch vom Betreuungsunterhalt) ist zudem

nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein

unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht (Urteil des

Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2; Urteil des

Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3, m.w.H.).

[…]

6.

Vorliegend machte die Kindsmutter eine Veränderung der

Verhältnisse aus zwei Gründen geltend: Einerseits aufgrund ihrer

Einkommensreduktion und andererseits aufgrund der Einkommenserhöhung des

Kindsvaters (vgl. act. 1 N. 19 ff.; act. 44 S. 5

E. III.5.). Ob durch diese behaupteten Veränderungen im Einkommen der

Parteien die Voraussetzungen für die Abänderung des Kindesunterhaltes erfüllt

werden, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. E. III.7.-III.8.).

7. Veränderung des Einkommens der Kindsmutter

7.1. In der Unterhaltsvereinbarung vom

28. September 2020 haben die Parteien festgehalten, dass die Festsetzung

der Unterhaltsbeiträge gestützt auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2019 auf

einem monatlichen Nettoeinkommen der Kindsmutter von CHF 2'943.—

(Beschäftigungsgrad von 60 %; inkl. 13. Monatslohn) basiere (act. 2/1

S. 2). In diesem Zeitpunkt waren B.______ und C.______ ein- und

dreijährig (vgl. act. 6-7). Der Kindsvater arbeitete 100 % (vgl. act.

2/1 S. 2).

7.2. Fraglich ist nun, ob die Kindsmutter auch nach

der Trennung der Parteien dazu verpflichtet war, 60 % zu arbeiten oder ob ihr

dies aufgrund der Betreuungspflichten ihren Kindern gegenüber nicht mehr

zugemutet werden konnte.

7.3. Die Kindsmutter geht dabei zu Recht davon aus

(act. 53 S. 15), dass vom betreuenden Elternteil vor obligatorischem

Schuleintritt des jüngsten Kindes aufgrund seiner Betreuungspflichten

grundsätzlich nicht verlangt werden kann, zu arbeiten (vgl. BGE 144 III 481

Erwägungen

E. 4.7.6 e contrario; vgl. auch Christiana

Fountoulakis, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.,

Basel 2022, N. 51 zu Art. 285 ZGB e contrario). Hat der betreuende

Elternteil jedoch bereits während dem Zusammenleben gearbeitet, muss er sich

auch im Trennungsfall darauf behaften lassen. Er kann sich diesfalls nicht

darauf berufen, neu infolge Kinderbetreuung in seiner Erwerbsfähigkeit

eingeschränkt zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2018 vom

8.

Mai 2019 E. 5.2, m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts

5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5).

7.4

Sofern eine genügende Betreuung der Kinder auch

nach der Trennung der Eltern gewährleistet werden kann, ist das vor der

Trennung gelebte Betreuungsmodell somit grundsätzlich fortzusetzen. Dies

bedeutet, dass der (haupt-)betreuende Elternteil, welcher bereits während dem

Zusammenleben in einem höheren Umfang erwerbstätig war als im

Schulstufenmodell vorgesehen, sein Pensum im Normalfall nach der Trennung

nicht einfach eigenmächtig reduzieren darf. Vorbehalten bleiben

Ausnahmefällen, in welchen dies zu einer unzumutbaren Belastung führen würde

(vgl. Michael Affolter, Das

hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 7/2020,

S. 833 ff. S. 837; vgl. auch Jann

Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N. 2.160).

7.5

Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn der

betreuende Elternteil im Hinblick auf die Trennung in einer behördlich bzw.

gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung explizit zustimmt, in einem

gewissen Umfang arbeitstätig zu sein bzw. zu bleiben. So ist in diesem Fall

die genehmigte Unterhaltsregelung mit dem anerkannten Arbeitspensum als

Ausgangspunkt für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu

respektieren. Eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge ist dabei nur unter den

oben wiedergegebenen Voraussetzungen möglich, d.h. nur, wenn sich die Verhältnisse

nach Festlegung der Unterhaltsbeiträge erheblich und dauerhaft ändern

(vgl. E. III.2.2.). Eine Pensumsreduktion ist entsprechend nur dann als

Abänderungsgrund zu berücksichtigen, wenn sich die Verhältnisse nach

Abschluss der Unterhaltsvereinbarung so geändert haben, dass die

Aufrechterhaltung des anerkannten Arbeitspensums eine unzumutbare Belastung

für den betreuenden Elternteil darstellen würde (vgl. Michael Affolter, a.a.O. S. 837; vgl. auch Jann Six, a.a.O., N. 2.160).

[…]

8.

Veränderung des Einkommens des Kindsvaters

8.1

In der Unterhaltsvereinbarung vom

28.

September 2020 haben die Parteien festgehalten, dass die Festsetzung

der Unterhaltsbeiträge gestützt auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2019 auf

einem monatlichen Nettoeinkommen des Kindsvaters von CHF 4'489.—

(Beschäftigungsgrad von 100 %; inkl. 13. Monatslohn) basiere (act. 2/1

S. 2).

8.2

Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das

Einkommen des Kindsvaters seither dauerhaft und erheblich erhöht hat.

8.3

Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse im

Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem auch qualifiziert

veränderte wirtschaftliche Umstände seitens des Unterhaltspflichtigen in

Betracht, namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in

den Ruhestand oder der Verlust seiner Arbeitsstelle (Urteil des

Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, m.w.H.; Urteil

des Bundesgerichts 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.1, m.w.H.).

Anlass für eine Änderung des Unterhaltsbeitrags kann auch das höhere Einkommen

oder Vermögen des Unterhaltsverpflichteten sein (Urteil des Bundesgerichts

5A_957/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.3). Eine Anpassung rechtfertigt

sich nur, wenn die Differenz zwischen dem gestützt auf die veränderten

Tatsachen berechneten Unterhaltsbetrag und dem ursprünglich festgesetzten

Betrag genügend gross ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2020 vom 27.

April 2021 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2016 vom

5.

September 2017 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2013 vom

24.

September 2013 E. 3.1, m.w.H.).

[…]