OG.2023.00052
Abänderung Kinderunterhalt
19. Juli 2024Deutsch6 min
S. 3). Der in der Vereinbarung festgesetzte Kindesunterhalt kann somit bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter
Martin Ilg und Oberrichter Patrick Landolt sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.
Urteil
vom 19. Juli 2024
Verfahren
OG.2023.00052
A.______
Beklagter
und
Berufungskläger
vertreten
durch MLaw
Jacques
Marti, Rechtsanwalt
gegen
1. B.______
2. C.______
Kläger und
Berufungsbeklagte
beide
vertreten durch D.______
1, 2
zusätzlich vertreten durch lic. iur.
Thomas
Honegger,
Rechtsanwalt
betreffend
Abänderung
Kinderunterhalt
Auszug aus den Erwägungen:
[…]
III. Erhebliche
Veränderung der Verhältnisse
1.
1.1. Vorliegend
ist zwischen den Parteien strittig, ob die von der KESB genehmigte
Unterhaltsvereinbarung vom 28. September 2020 an veränderte Verhältnisse
anzupassen ist oder nicht (vgl. act. 2/1; act. 1 N. 6 ff.;
act. 21 N. 7 ff.; act. 46 N. 5 ff.;
act. 48 N. 4 ff.).
[…]
2.
2.1. Nach
Art. 287 Abs. 2 ZGB können vertraglich festgelegte
Unterhaltsbeiträge geändert werden, soweit dies nicht mit der Genehmigung der
Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist. In der von den Parteien
geschlossenen Unterhaltsvereinbarung vom 28. September 2020 wurde eine
mögliche Anpassung nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil explizit
festgehalten, dass die Unterhaltsvereinbarung abgeändert werden könne, wenn
sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft ändern (act. 2/1
Sachverhalt
S. 3). Der in der Vereinbarung festgesetzte Kindesunterhalt kann somit bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf
Antrag eines Elternteils oder des Kindes vom Gericht neu festgesetzt oder
aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB).
2.2. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Verhältnisse
nach Abschluss der genehmigten Unterhaltsvereinbarung erheblich und dauerhaft
verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt dabei nicht die Korrektur
einer fehlerhaften genehmigten Unterhaltsvereinbarung, sondern nur ein durch
die KESB genehmigter Unterhaltsvertrag – ob fehlerhaft oder nicht – an
veränderte Verhältnisse anzupassen. Absehbare Veränderungen der massgeblichen
Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits
berücksichtigt worden sind, bilden deshalb keinen Grund zur Anpassung (Urteil
des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3-3.4, m.w.H.; Urteil
des Bundesgerichts 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1-4.2; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2).
Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch
eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten
herbeigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Urteil des
Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4, je m.w.H.). Eine
Anpassung vom Barunterhalt (nicht jedoch vom Betreuungsunterhalt) ist zudem
nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein
unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht (Urteil des
Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2; Urteil des
Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3, m.w.H.).
[…]
6.
Vorliegend machte die Kindsmutter eine Veränderung der
Verhältnisse aus zwei Gründen geltend: Einerseits aufgrund ihrer
Einkommensreduktion und andererseits aufgrund der Einkommenserhöhung des
Kindsvaters (vgl. act. 1 N. 19 ff.; act. 44 S. 5
E. III.5.). Ob durch diese behaupteten Veränderungen im Einkommen der
Parteien die Voraussetzungen für die Abänderung des Kindesunterhaltes erfüllt
werden, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. E. III.7.-III.8.).
7. Veränderung des Einkommens der Kindsmutter
7.1. In der Unterhaltsvereinbarung vom
28. September 2020 haben die Parteien festgehalten, dass die Festsetzung
der Unterhaltsbeiträge gestützt auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2019 auf
einem monatlichen Nettoeinkommen der Kindsmutter von CHF 2'943.—
(Beschäftigungsgrad von 60 %; inkl. 13. Monatslohn) basiere (act. 2/1
S. 2). In diesem Zeitpunkt waren B.______ und C.______ ein- und
dreijährig (vgl. act. 6-7). Der Kindsvater arbeitete 100 % (vgl. act.
2/1 S. 2).
7.2. Fraglich ist nun, ob die Kindsmutter auch nach
der Trennung der Parteien dazu verpflichtet war, 60 % zu arbeiten oder ob ihr
dies aufgrund der Betreuungspflichten ihren Kindern gegenüber nicht mehr
zugemutet werden konnte.
7.3. Die Kindsmutter geht dabei zu Recht davon aus
(act. 53 S. 15), dass vom betreuenden Elternteil vor obligatorischem
Schuleintritt des jüngsten Kindes aufgrund seiner Betreuungspflichten
grundsätzlich nicht verlangt werden kann, zu arbeiten (vgl. BGE 144 III 481
Erwägungen
E. 4.7.6 e contrario; vgl. auch Christiana
Fountoulakis, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.,
Basel 2022, N. 51 zu Art. 285 ZGB e contrario). Hat der betreuende
Elternteil jedoch bereits während dem Zusammenleben gearbeitet, muss er sich
auch im Trennungsfall darauf behaften lassen. Er kann sich diesfalls nicht
darauf berufen, neu infolge Kinderbetreuung in seiner Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2018 vom
8.
Mai 2019 E. 5.2, m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts
5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5).
7.4
Sofern eine genügende Betreuung der Kinder auch
nach der Trennung der Eltern gewährleistet werden kann, ist das vor der
Trennung gelebte Betreuungsmodell somit grundsätzlich fortzusetzen. Dies
bedeutet, dass der (haupt-)betreuende Elternteil, welcher bereits während dem
Zusammenleben in einem höheren Umfang erwerbstätig war als im
Schulstufenmodell vorgesehen, sein Pensum im Normalfall nach der Trennung
nicht einfach eigenmächtig reduzieren darf. Vorbehalten bleiben
Ausnahmefällen, in welchen dies zu einer unzumutbaren Belastung führen würde
(vgl. Michael Affolter, Das
hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 7/2020,
S. 833 ff. S. 837; vgl. auch Jann
Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N. 2.160).
7.5
Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn der
betreuende Elternteil im Hinblick auf die Trennung in einer behördlich bzw.
gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung explizit zustimmt, in einem
gewissen Umfang arbeitstätig zu sein bzw. zu bleiben. So ist in diesem Fall
die genehmigte Unterhaltsregelung mit dem anerkannten Arbeitspensum als
Ausgangspunkt für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu
respektieren. Eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge ist dabei nur unter den
oben wiedergegebenen Voraussetzungen möglich, d.h. nur, wenn sich die Verhältnisse
nach Festlegung der Unterhaltsbeiträge erheblich und dauerhaft ändern
(vgl. E. III.2.2.). Eine Pensumsreduktion ist entsprechend nur dann als
Abänderungsgrund zu berücksichtigen, wenn sich die Verhältnisse nach
Abschluss der Unterhaltsvereinbarung so geändert haben, dass die
Aufrechterhaltung des anerkannten Arbeitspensums eine unzumutbare Belastung
für den betreuenden Elternteil darstellen würde (vgl. Michael Affolter, a.a.O. S. 837; vgl. auch Jann Six, a.a.O., N. 2.160).
[…]
8.
Veränderung des Einkommens des Kindsvaters
8.1
In der Unterhaltsvereinbarung vom
28.
September 2020 haben die Parteien festgehalten, dass die Festsetzung
der Unterhaltsbeiträge gestützt auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2019 auf
einem monatlichen Nettoeinkommen des Kindsvaters von CHF 4'489.—
(Beschäftigungsgrad von 100 %; inkl. 13. Monatslohn) basiere (act. 2/1
S. 2).
8.2
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das
Einkommen des Kindsvaters seither dauerhaft und erheblich erhöht hat.
8.3
Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse im
Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem auch qualifiziert
veränderte wirtschaftliche Umstände seitens des Unterhaltspflichtigen in
Betracht, namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in
den Ruhestand oder der Verlust seiner Arbeitsstelle (Urteil des
Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, m.w.H.; Urteil
des Bundesgerichts 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.1, m.w.H.).
Anlass für eine Änderung des Unterhaltsbeitrags kann auch das höhere Einkommen
oder Vermögen des Unterhaltsverpflichteten sein (Urteil des Bundesgerichts
5A_957/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.3). Eine Anpassung rechtfertigt
sich nur, wenn die Differenz zwischen dem gestützt auf die veränderten
Tatsachen berechneten Unterhaltsbetrag und dem ursprünglich festgesetzten
Betrag genügend gross ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2020 vom 27.
April 2021 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2016 vom
5.
September 2017 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2013 vom
24.
September 2013 E. 3.1, m.w.H.).
[…]