OG.2023.00053
Forderung
2. Mai 2025Deutsch360 min
Infolgedessen musste eine ehemalige Sägerei und ein Stall abgebrochen und bestehende
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin
Ruth Hefti und Oberrichter
Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin MLaw
Jennifer Landolt.
Urteil
vom 2. Mai 2025
Verfahren
OG.2023.00053
A.______ AG
Klägerin und
Berufungsklägerin
vertreten
durch lic. iur.
Johannes
Zuppiger,
Rechtsanwalt
gegen
1. Gemeinde B.______
Beklagte und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch Dr. iur.
Andreas
Güngerich,
Rechtsanwalt
2. C.______ AG
Litisdenuziatin
betreffend
Forderung
Rechtsbegehren der A.______ AG (gemäss Eingabe vom 28. August 2023, act. 350):
1. Das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 20. Juni 2023 in den Verfahren ZG.2015.00589 und
ZG.2016.00013 sei aufzuheben und es sei die Klage vom 17. Juli 2015 der
Berufungsklägerin insofern gutzuheissen, als die Berufungsbeklagte gegenüber
der Berufungsklägerin zu verpflichten sei, den Betrag von CHF 1'359'268.95
zuzüglich 8.5 % Zins pro Jahr zu bezahlen, mit Zinslaufzeiten seit dem
27. Oktober 2013 auf den Betrag von CHF 597'001.70 sowie seit dem
19. Februar 2014 auf den Betrag von CHF 762'267.25, und unter
vollumfänglicher Abweisung der Widerklage vom 7. Januar 2016 der
Berufungsbeklagten.
2. Eventualiter sei das
Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 20. Juni 2023 in den Verfahren
ZG.2015.00589 und ZG.2016.00013 aufzuheben und es sei die Sache zur
ergänzenden Beweisabnahme sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
resp. zur Beurteilung eines wesentlichen Teils des Streits an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Es sei die
Berufungsbeklagte zu verpflichten, die erst- und die zweitinstanzlichen
Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zuzüglich
Mehrwertsteuer, inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen.
Rechtsbegehren der Gemeinde B.______ (gemäss
Eingabe vom 26. Oktober 2023, act. 357):
1. Die Berufung sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Überblick über das
Vertragsverhältnis und den Bauablauf
1.1. Die
Gemeinde B.______ realisierte westlich oberhalb der Stadt [...] im Gebiet
[...] ein Hochwasserschutzprojekt (act. 3/2 S. 320026 f.;
act. 3/7/2; act. 13/19/2). Kernstück dieses Projektes war die Erstellung
eines neuen Retentionsbeckens, um den Hochwasserschutz für die Gemeinde
B.______ zu verbessern (vgl. act. 3/2 S. 320026 f.; act. 350
N. 20). Unterhalb des Retentionsbeckens war die Erstellung eines Dammes
geplant (vgl. act. 3/2 Rückseite von S. 320028; act. 3/5).
Infolgedessen musste eine ehemalige Sägerei und ein Stall abgebrochen und bestehende
Zufahrtstrassen sowie Werkleitungen verlegt werden (act. 3/2
S. 320027 ff.).
1.2. Zur
Ausarbeitung bzw. Planung dieses Projektes zog die Gemeinde B.______
namentlich die C.______ AG und einen beratenden Experten bei. Diese
erstellten im Vorfeld einen technischen Bericht sowie ein geotechnisches
Dammkonzept, worin sie das zu erstellende Projekt beschrieben und den
vorhandenen Baugrund analysierten (vgl. act. 3/2 S. 320025 ff. und
S. 320034 ff.; act. 2 N. 19). Der beigezogene Experte
ging dabei davon aus, dass das anzutreffende Aushubmaterial im Bereich Becken
mehrheitlich als Kernmaterial für den zu erstellenden Damm geeignet ist und
im betreffenden Gebiet nur mit wenig Altlasten zu rechnen ist (act. 3/2
Rückseiten von S. 320034, S. 320031). Basierend auf dieser
Einschätzung war geplant, dass im Bereich [...] nur 32'000m3
Material ausgehoben, laufend fraktioniert und anschliessend mehrheitlich
direkt für die Erstellung des talseitigen Damms verwendet wird (act. 3/2
Rückseiten von S. 320029 und S. 320034, S. 320071 f.;
act. 350 N. 20; vgl. auch untenstehende Abbildung 1).
Abbildung 1: [Bild]
1.3. Am
16. März 2011 schloss die Gemeinde B.______ als Bauherrin mit der
A.______ AG als Unternehmerin für das oben beschriebene Projekt einen
Werkvertrag über die Baumeisterarbeiten ab (act. 3/2 S. 320001
ff.). Vereinbart war, dass die zu erbringende Leistung hauptsächlich nach
Einheitspreisen bzw. die Baustelleneinrichtung mehrheitlich nach
Globalpreisen abzurechnen ist (act. 3/2 Rückseite von S. 320001,
S. 320056 ff.; act. 2 N. 20, N. 24 und N. 74;
act. 12 N. 37 und N. 355; act. 340 S. 12
E. II.1.1.). Insgesamt war gemäss Werkvertrag ein Werklohn von
CHF 2'657'125.20 vorgesehen (act. 3/2 S. 320001). Geregelt
war, dass die Gemeinde B.______ der A.______ AG einen Teil dieses Werklohnes
nach Vorlage von Leistungsnachweisen bereits während der Ausführung als
Abschlagszahlungen (Akonto) bezahlt (act. 3/2 S. 320021;
act. 2 N. 27; act. 340 S. 38 f. E. II.5.; vgl.
auch Art. 144 Abs. 1 SIA-Norm 118). Als Baubeginn wurde der April
bzw. Juni 2011 festgesetzt (act. 3/2 S. 320002; act. 3/5);
geplantes Fertigstellungsdatum war Ende Oktober 2012 (act. 3/5). Die
SIA-Norm 118 wurde explizit zum Vertragsbestandteil erklärt (act. 3/2
Rückseite von S. 320001; act. 2 N. 20; act. 12
N. 34). Als Bauleitung wurde die C.______ AG eingesetzt
(act. 13/3/1; act. 3/2 S. 320001 f.).
1.4. Am
16. Juni 2011 begann die A.______ AG plangemäss mit der Ausführung der
vereinbarten Baumeisterarbeiten (act. 216 S. 216397). Während der
Ausführung zeigte sich allerdings, dass der Baugrund nicht die bei der
Projektierung vorausgesetzten Eigenschaften aufwies. So erwies sich der
Aushub im Bereich des Beckens zu einem grossen Teil als für den Dammbau
ungeeignet und im Dammfussbereich waren wesentlich mehr Altlasten vorhanden,
als angenommen. Dies führte dazu, dass insgesamt wesentlich mehr Material aus
dem Beckenbereich ausgehoben werden musste, um genügend geeignetes Material
für den Dammbau zu gewinnen. Das unbrauchbare Aushubmaterial musste zudem
zwischengelagert werden, ehe es wieder ins Becken zurückgeführt werden konnte
(vgl. zum Ganzen act. 3/7/2; act. 350 N. 21; vgl. auch
untenstehende Abbildung 2).
Abbildung 2: [Bild]
1.5. Aufgrund
dieser sowie weiterer Umstände musste die A.______ AG im Vergleich zum
ursprünglich vereinbarten Leistungsverzeichnis teilweise massive Mehrmengen
erbringen (vgl. act. 2 N. 64; act. 350 N. 21;
act. 3/19 S. 319023 ff.; act. 340 S. 97 ff.
E. III.15.15.2.; act. 357 N. 164 f.). Zudem fielen bei der
A.______ AG anerkanntermassen diverse Zusatzleistungen an (vgl. act. 2
N. 64; act. 12 N. 80; act. 340 S. 12
E. II.1.2.). Ende Oktober 2013 schloss die A.______ AG das Projekt mit
ca. einem Jahr Verspätung ab und die Gemeinde B.______ nahm das Werk ab
(act. 216 S. 216397 ff.; act. 350 N. 21).
2. Anzeige der Mehrkosten
und Rechnungsstellung
2.1. Mit
Schreiben vom 18. Januar 2012 zeigte die A.______ AG der Gemeinde
B.______ aufgrund dieser Zusatzleistungen an, dass sie im Vergleich zum im Werkvertrag
vereinbarten Werklohn von Mehrkosten über CHF 1'134'335.15 (brutto)
ausgehe (act. 3/8; act. 2 N. 65). Am 24. September 2012
schrieb die A.______ AG der Gemeinde B.______, dass sie nunmehr mit
Mehrkosten von CHF 2'175'974.25 (brutto) rechne (act. 3/9;
act. 2 N. 65).
2.2. Die
Gemeinde B.______ reagierte – soweit ersichtlich – zunächst nicht auf diese
Schreiben. Die ersten 10 Akontorechnungen der A.______ AG über einen
Gesamtbetrag von CHF 3'548'426.45 bezahlte die Gemeinde B.______ zudem
mehrheitlich fristgerecht (vgl. act. 3/12a-3/12j, mit Ausnahme der
Akontorechnungen 1 und 7, welche leicht verspätet bezahlt wurden).
Insbesondere bezahlte sie die 10. Akontorechnung vom 15. Oktober
2012, welche nach Anzeige der revidierten Kostenprognose einging, fristgerecht
(vgl. act. 3/12j). Erst die 11. Akontorechnung vom 13. Dezember 2012
bezahlte die Gemeinde B.______ nicht mehr innert Frist, sondern ordnete am
8. Februar 2013 infolge der grossen Kostenüberschreitung einen Zahlungs-
und Baustopp an (act. 3/12k; act. 3/7/2; act. 216
S. 216397 und S. 216422). In der Folge beantragte der Gemeinderat
der Gemeindeversammlung die Sprechung eines Zusatzkredites über
CHF 2'350'000.— für das Bauprojekt (act. 3/7/2). Am 31. Mai
2013 wurde dieser Zusatzkredit von der Gemeindeversammlung [...] genehmigt
und der Baustopp wieder aufgehoben (act. 3/7). Noch vor diesem Entscheid
der Gemeindeversammlung bezahlte die Gemeinde B.______ am 6. Mai 2013 die
zunächst offengelassene 11. Akontorechnung der A.______ AG doch noch
(act. 3/12k; act. 12 N. 88). Die 12. Akontorechnung der
A.______ AG vom 25. September 2013 über CHF 597'001.70 bezahlte die
Gemeinde B.______ nicht mehr (vgl. act. 3/12l; act. 2 N. 70;
act. 12 N. 88; vgl. nunmehr aber die Zahlung der Gemeinde B.______
während dem obergerichtlichen Verfahren, act. 360-361).
2.3. Am 13.
November 2013 stellte die A.______ AG der Gemeinde B.______ ihre
Schlussabrechnung über eine Gesamtabrechnungssumme von CHF 5'924'804.95
(brutto, exkl. MWST; vgl. act. 3/13). Der Schlussabrechnungsbetrag (exkl.
des Betrages für die noch nicht bezahlte 12. Akontorechnung) betrug
CHF 948'934.30 (netto, inkl. MWST, act. 3/13). Nachdem die
Bauleitung diese erste Schlussabrechnung zur Bereinigung an die A.______ AG
zurückgeschickt hatte (act. 3/16; act. 12 N. 89), stellte die
A.______ AG der Gemeinde B.______ am 13. Dezember 2013 eine praktisch
identische zweite Schlussabrechnung über die gleiche Gesamtabrechnungssumme
von CHF 5'924'804.95 (brutto, exkl. MWST) jedoch mit leicht erhöhtem
Schlussabrechnungsbetrag von CHF 958'605.45 (netto, inkl. MWST;
act. 3/17; act. 2 N. 69c; von der Vorinstanz als
Schlussabrechnung I bezeichnet, vgl. act. 340 S. 12
E. II.1.2.). Der einzige Unterschied bestand darin, dass die A.______ AG
eine zusätzliche Rechnung «[...]» verrechnete, welche in der Folge von der
Gemeinde B.______ auch bezahlt wurde (vgl. act. 2 N. 69c und
N. 92; act. 12 N. 90). Ein Gesamtausmass hat die A.______ AG
der Gemeinde B.______ weder mit der Schlussabrechnung vom 13. November 2013
noch mit dieser vom 13. Dezember 2013 abgegeben, sondern erst im
vorliegenden Prozess eingereicht (vgl. act. 65 S. 15 und
S. 22; act. 12 N. 97; act. 263; act. 313
N. 253).
3. Aussergerichtliche
Vergleichsgespräche
3.1. Nachdem
die Bauleitung auch die zweite Schlussabrechnung der A.______ AG vom
13. Dezember 2013 zurückgewiesen hat (act. 3/17; act. 340
S. 12 E. II.1.2.), fanden zwischen den Parteien und dem Kanton
Glarus verschiedene Bereinigungsgespräche statt, mit dem Ziel, sich über die
Höhe der geschuldeten Werklohnforderung zu einigen (act. 12
N. 93 ff.; act. 13/6-13/8; act. 29 N. 39b;
act. 340 S. 33 E. II.4.4.). Diskutiert wurden dabei
insbesondere 77 einzelne NPK-Positionen aus dem Gesamtausmass, welche nach
Ansicht der Gemeinde B.______ entweder überhaupt nicht geschuldet seien, auf
einem falschen Ausmass oder einem zu hohen Einheitspreis basieren würden
(vgl. act. 12 N. 97; act. 13/9; act. 340 S. 34
E. II.4.4.).
3.2. Am 27.
Mai 2014 unterbreitete die A.______ AG der Gemeinde B.______ einen
Vergleichsvorschlag (act. 29 N. 39c; act. 30/33). Dieser wurde
von der Gemeinde B.______ jedoch abgelehnt (vgl. act. 29 N. 39c).
Die A.______ AG reichte in der Folge am 27. August 2014 ein
überarbeitetes Ausmass 0000 über einen Gesamtbetrag von
CHF 5'742'841.25 (netto, inkl. MWST) ein, wobei umstritten ist, ob es
sich dabei um ein Gesamt- oder nur um ein Teilausmass handelt (act. 13/11;
act. 12 N. 97; act. 29 N. 39e). Unbestritten ist
jedenfalls, dass die Gemeinde B.______ dieses Ausmass zur Korrektur
zurückgewiesen hat (act. 12 N. 97). Die A.______ AG reichte am
27. Oktober 2014 deshalb ein überarbeitetes Ausmass 12a über einen
Gesamtbetrag von CHF 5'433'377.30 (netto, inkl. MWST) ein
(act. 13/12). Auch dieses wurde von der Gemeinde B.______ zurückgewiesen
(act. 13/13; act. 12 N. 98). Die weiteren
Bereinigungsgespräche führten zu keiner Einigung zwischen den Parteien, womit
der geschuldete Werklohn weiter strittig blieb (act. 12 N. 98; act.
29 N. 39h; act. 340 S. 34 E. II.4.4.).
4. Ablauf des
vorinstanzlichen Verfahrens und Urteil der Vorinstanz
4.1. Nach
dem Scheitern der Bereinigungsgespräche reichte die A.______ AG am
28. Januar 2015 ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt [...] ein mit
dem Begehren, dass die Gemeinde B.______ zu verpflichten sei, ihr
CHF 1'586'723.35 zuzüglich 8.5 % Zins zu bezahlen (act. 1). Da auch
das Schlichtungsverfahren erfolglos blieb, reichte die A.______ AG am
17. Juli 2015 Klage beim Kantonsgericht gegen die Gemeinde B.______ ein
(act. 2). Mit leicht angepasstem Begehren verlangte die A.______ AG nun, dass
die Gemeinde B.______ zu verpflichten sei, ihr CHF 1'622'830.20
zuzüglich 8.5 % Zins zu bezahlen (act. 2 S. 3). Zuvor hatte
die A.______ AG ein Privatgutachten eingeholt, auf welches sie nun einen Teil
ihrer Forderung stützte (vgl. act. 3/19; act. 2 N. 73).
4.2. Die
Gemeinde B.______ reichte mit ihrer Klageantwort am 7. Januar 2016 eine
Widerklage gegen die A.______ AG ein und verlangte darin, dass die A.______
AG zu verpflichten sei, ihr CHF 471'174.64 zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 7. Januar 2016 zurück zu bezahlen (act. 12 S. 8). Sie habe der
A.______ AG durch die Zahlung der Akontorechnungen bereits mehr bezahlt, als
dieser zustehen würde (act. 12 N. 392 und N. 423 f.). Zudem
erhob die Gemeinde B.______ eine Streitverkündungsklage gegen die C.______
AG, um ihrerseits Ansprüche gegenüber der C.______ AG geltend machen zu
können, falls sie im Hauptverfahren gegen die A.______ AG unterliegen sollte
(act. 12 S. 112 ff.). Am 29. Februar 2016 reichte die Gemeinde B.______
zudem eine Strafanzeige gegen unbekannt wegen Betrug und Urkundenfälschung in
Bezug auf das vorliegend strittige Bauvorhaben ein (act. 102/69).
4.3. Die
A.______ AG erstattete am 28. Juni 2016 ihre Widerklageantwort und beantragte
darin die vollumfängliche Abweisung der Widerklage (act. 29). Am 10.
März 2017 führte der Kantonsgerichtspräsident eine Parteibefragung durch,
anlässlich derer er D.______ (Hauptabteilungsleiter Bau und Umwelt der
Gemeinde B.______), E.______ (Abteilungsleiter Tiefbau der Gemeinde
B.______), F.______ (ehemaliger Bauleiter der C.______ AG), G.______
(ehemaliger Geschäftsführer der C.______ AG), H.______ (Projektleiter der
A.______ AG) und I.______ (Bauführer der A.______ AG) als Parteien befragte
(act. 65). Mit Anfrage vom 15. Mai 2018 und mit ergänzender Anfrage
vom 25. August 2022 holte der Kantonsgerichtspräsident zudem Auskünfte
bei der [...], der [...] und der [...] ein, wie hoch der übliche Zinssatz für
bankmässige Kontokorrekt-Kredite an Unternehmer im Zeitraum ab dem 1. Juli
2013 bis zum 30. Juli 2022 war (act. 152-154; act. 323-325).
Am 26. November 2018 reichte der Gutachter das vom
Kantonsgerichtspräsidenten angeordnete Gutachten ein (act. 140;
act. 210-211).
4.4. Nachdem
die zwei vom Kantonsgerichtspräsidenten angesetzten Vergleichsverhandlungen
zwischen den Parteien scheiterten (act. 274 und 290), unterzeichneten die
Parteien eine Vereinbarung zur Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens
(act. 295; act. 298). Die A.______ AG reichte im Anschluss daran am
14. Juli 2021 ihre Replik (act. 307) und die Gemeinde B.______ am
5. November 2021 ihre Duplik ein (act. 313). Die A.______ AG nahm
mit Schreiben vom 26. September 2022 nochmals Stellung zur Duplik
(act. 327). Die Behandlung der Streitverkündungsklage wurde
einvernehmlich zurückgestellt und bis anhin noch nicht behandelt (act. 298;
act. 340 S. 8 E. I.7.).
4.5. Am 20.
Juni 2023 fällte das Kantonsgericht Glarus sein Urteil in der vorliegenden
Streitsache (act. 340). Das Kantonsgericht verpflichtete die Gemeinde
B.______ darin, der A.______ AG CHF 729'789.65 zu bezahlen, nebst Zins
zu 5 % auf CHF 597'001.70 seit dem 27. Oktober 2013 und nebst
Zins zu 5 % auf CHF 132'787.95 seit dem 19. Februar 2014
(act. 340 S. 242 Dispositivziffer 1). Im Übrigen wies das
Kantonsgericht die Hauptklage der A.______ AG ab (act. 340 S. 242
Dispositivziffer 2). Die Widerklage der Gemeinde B.______ wies es
vollumfänglich ab (act. 340 S. 242 Dispositivziffer 3). Die
Gerichtsgebühr für die Haupt- und Widerklage setzte es auf CHF 80'000.— fest
und auflegte diese im Umfang von CHF 32'000.— der A.______ AG und im
Umfang von CHF 48'000.— der Gemeinde B.______ (act. 340 S. 242
Dispositivziffer 4). Die Auslagen für das Gutachten auferlegte es im Umfang
von CHF 40'000.— der A.______ AG und im Umfang von CHF 114'000.—
der Gemeinde B.______; die Schlichtungskosten von CHF 800.—
vollumfänglich der Gemeinde B.______ (act. 340 S. 242
Dispositivziffern 5-6). Schliesslich verpflichtete es die Gemeinde B.______,
der A.______ AG eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 40'000.— zu
bezahlen (act. 340 S. 243 Dispositivziffer 7).
5. Ablauf des
Berufungsverfahrens
5.1. Gegen
dieses Urteil erhob die A.______ AG am 28. August 2023 fristgerecht Berufung
beim Obergericht des Kantons Glarus und verlangte darin, dass das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage der A.______ AG insofern
gutzuheissen sei, als die Gemeinde B.______ zu verpflichten sei, ihr
CHF 1'359'268.95 zuzüglich Zins zu 8.5 % zu bezahlen, mit
Zinslaufzeiten seit dem 27. Oktober 2013 auf den Betrag von
CHF 597'001.70 und seit dem 19. Februar 2014 auf den Betrag von
CHF 762'267.25, unter vollumfänglicher Abweisung der Widerklage sowie
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde B.______.
Eventualiter beantragte die A.______ AG, dass das Urteil des Kantonsgerichts
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei (vgl. zum Ganzen act. 350 S. 2). Die Gemeinde B.______ reichte
am 26. Oktober 2023 ihre Klageantwort ein und beantragte darin die
vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Gemeinde B.______ verzichtete dabei
auf die Erhebung einer Anschlussberufung und anerkannte im Berufungsverfahren
der von der Vorinstanz festgesetzte Werklohn vollumfänglich an (act. 357
N. 1 und N. 8).
5.2. Das
Obergericht kündigte den Parteien in der Folge am 23. November 2023
zunächst an, in der vorliegenden Angelegenheit eine Instruktionsverhandlung
durchzuführen (act. 359). Die Gemeinde B.______ beantragte daraufhin mit
Schreiben vom 8. Dezember 2023 allerdings, dass auf die Durchführung
einer Instruktionsverhandlung zu verzichten sei, da vorprozessual und im
vorinstanzlichen Verfahren bereits mehrfach versucht worden sei, die
Angelegenheit einvernehmlich zu lösen, jedoch sämtliche Vergleichsversuche
gescheitert seien (act. 360 N. 8). Im gleichen Schreiben wies die
Gemeinde B.______ darauf hin, dass sie der A.______ AG mit Valuta-Datum vom
8. Dezember 2023 CHF 1'137'091.55 überwiesen habe (act. 360
N. 2 sowie act. 361). Das Obergericht sah aufgrund dessen von der
Durchführung einer Instruktionsverhandlung ab und informierte die Parteien am
10. Januar 2024, dass schriftlich über die vorliegende Berufung
entschieden werde (act. 364). Die Parteien reichten nach Aufforderung
des Obergerichts am 7. bzw. am 11. Februar 2025 ihre Honorarnoten ein
(act. 368-369). An seiner Sitzung vom 2. Mai 2025 fällte das Obergericht
schliesslich den vorliegenden Entscheid (act. 371).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Allgemeines
1.1
Das
Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Juni 2023 ist mit Berufung anfechtbar
(Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die
vorliegende Berufung vom 28. August 2023 erfolgte fristgerecht (vgl.
act. 340/3; act. 350; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht
des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der Berufung zuständig
(Art. 17 Abs. 1 lit. b GOG GL [GS III A/2]). Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 59 ZPO i.V.m.
Art. 60 ZPO); auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl.
jedoch nachfolgend E. II.1.2., E. II.3.6. und E. II.4.4.).
1.2
Nicht
einzutreten ist auf den Antrag der A.______ AG, dass die Widerklage der
Gemeinde B.______ abzuweisen sei (vgl. act. 350 S. 2; Art. 59 Abs.
1.
und Abs. 2 lit. a ZPO). Die Vorinstanz hat die Widerklage mit der
Dispositivziffer 3 ihres Urteils bereits vollumfänglich abgewiesen
(act. 340 S. 242 Dispositivziffer 3). Die Gemeinde B.______ hat gegen
dieses Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben (vgl.
act. 357 N. 1). Die A.______ AG ist somit diesbezüglich nicht
beschwert (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Karl Spühler, in: Basler Kommentar
Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Basel 2024, N. 11 f. vor
Art. 308-334 ZPO).
2.
Reduktion der
eingeklagten Forderung
2.1
Die
A.______ AG hat in ihrer Berufung die Höhe der eingeklagten Forderung von
CHF 1'622'830.20 auf CHF 1'359'268.95 reduziert (vgl. act. 2
S. 3 im Vergleich zu act. 350 S. 2). Die A.______ AG verlangt
im Berufungsverfahren somit weniger von der Gemeinde B.______ als noch vor
der Vorinstanz.
2.2
Diese
Reduktion der Klageforderung im Berufungsverfahren ist als zulässig zu
erachten (vgl. Art. 227 Abs. 3 ZPO). Die Klagereduktion hat – wie ein
teilweiser Klagerückzug – Rechtskraftwirkung und schliesst ein erneutes
Verfahren über den fallengelassenen Teil der Forderung zwischen den gleichen
Parteien aus (vgl. Art. 65 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_216/2018
vom 11. September 2018 E. 5.1.2, m.w.H.).
3.
Berufungsgründe und
hinreichende Begründung der Berufung
3.1
Mit
Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden
(Art. 310 ZPO). Die A.______ AG macht sinngemäss sowohl eine
unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes geltend (vgl. act. 350 N. 6 ff.).
3.2
Nach
Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im
Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die
er anficht, sich mit diesen auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf
denen seine Kritik beruht. Es liegt an ihm, anhand der erstinstanzlich
festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse
aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts
nicht aufrechterhalten lassen. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster
Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen oder den angefochtenen
Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1, m.w.H.).
3.3
Die
Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid
losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich
aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine
Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von
offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich darauf, die Beanstandungen zu
beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311
Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben.
Lässt die Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine
(hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz
diesbezüglich nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts
5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1, m.w.H.). Ist die Begründung
zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies
zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen
Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (Karl Spühler, a.a.O., N. 15 zu Art. 311
ZPO).
3.4
Vorliegend
wirft die Gemeinde B.______ der A.______ AG vor, dass ihre Berufung diesen
Begründungsanforderungen nicht genügen würde. So sei ihre Berufung eine vom
vorinstanzlichen Urteil losgelöste und eigenständige Rechtsschrift, die nur
hie und da einzelne Argumente der Vorinstanz aufgreife. Die A.______ AG
begnüge sich mit pauschalen kritischen Äusserungen zum Urteil, wiederhole die
bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente und setze sich nicht mit
den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinander (act. 357
N. 11).
3.5
Entgegen
diesen Ausführungen der Gemeinde B.______ (act. 357 N. 11) folgt
die Berufung der A.______ AG im Wesentlichen dem vorinstanzlichen Urteil und
stellt nicht eine davon losgelöste Rechtsschrift dar (vgl. act. 340 im
Vergleich zu act. 350). So befasst sich die Berufung in einem ersten
Teil mit der Vertretungskompetenz der Bauleitung, der Frage nach dem Bestehen
einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht sowie der Vollmacht aus berechtigtem
Vertrauen, der Rechtswirkung der Bezahlung von Abschlagszahlungen, der Frage,
ob ein positiver Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung vorliegt,
den Anforderungen an den Gegenbeweis von visierten Ausmassen sowie der Höhe
des Verzugszinssatzes (act. 350 N. 45 ff.). Dies in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz, welche sich in
einem ersten Teil ihres Urteils unter anderem hierzu geäussert hat
(act. 340 S. 11 ff.). Im zweiten Teil der Berufung äusserte
sich die A.______ AG alsdann – wiederum übereinstimmend zum zweiten Teil des
vorinstanzlichen Urteils (vgl. act. 340 S. 71 ff.) – zu den 77
NPK-Positionen, welche vor der Vorinstanz strittig gewesen sind
(act. 350 N. 154 ff.). Die Berufung der A.______ AG genügt somit
grundsätzlich den Begründungsanforderungen.
3.6
Der
Gemeinde B.______ ist allerdings insofern Recht zu geben, als dass sich die
A.______ AG in ihrer Berufung zu gewissen Punkten im vorinstanzlichen Urteil
gar nicht geäussert hat. So finden sich in der Berufung keine Ausführungen
zur Verwertbarkeit des Gutachtens, zur Anpassung der Globalen und Pauschalen
in Bezug auf die Baustelleneinrichtungen, zum Garantierückbehalt, zur
Teuerungsabrechnung, zu den vorprozessualen Expertisekosten sowie zur
Beurteilung der weiteren (über die 77 strittigen NPK-Positionen hinausgehenden)
Positionen (vgl. act. 350). Dies obwohl sich die Vorinstanz in ihrem
Urteil teilweise ausführlich zu diesen Themen geäussert hat (vgl.
act. 340 S. 9 f., S. 46 ff. und S. 227 ff.). In
diesen Bereichen ist auf die Berufung deshalb mangels Begründung nicht einzutreten
und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
4.
Zulässigkeit der im
Berufungsverfahren vorgebrachten Noven
4.1
Gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten (lit. b).
4.2
Die
Gemeinde B.______ hat im Berufungsverfahren als neue Tatsache vorgebracht,
dass sie mit Valuta-Datum vom 8. Dezember 2023 der A.______ AG
CHF 1'137'091.55 bezahlt hat (act. 360 N. 2; act. 361).
Die Gemeinde B.______ hat diese erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid
eingetretene Tatsache noch gleichentags vorgebracht (vgl. act. 360-361).
Diese neue Tatsache ist als zulässiges echtes Novum im vorliegenden
Berufungsverfahren somit zu berücksichtigen.
4.3
Auch
die A.______ AG hat im Berufungsverfahren neue Tatsachenbehauptungen
vorgebracht. So behauptete sie erstmals, dass die Bauleitung vor der
Unterzeichnung der Preisanalysen bzw. Nachtragsofferten eine Einzelvollmacht
bei der Gemeinde B.______ eingeholt habe (vgl. act. 350 N. 62 ff. und
N. 105). Vor der Vorinstanz hat sie dies noch nicht behauptet (vgl.
act. 2 N. 18 und N. 93 ff.; act. 307 N. 7 ff.;
vgl. vielmehr act. 307 N. 23).
4.4
Es ist
weder von der A.______ AG dargelegt noch ersichtlich, weshalb sie diese
Ausführungen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz hätte
vorbringen können. So stützte sie sich für ihre neue Tatsachenbehauptung auf
die Parteibefragung, worin G.______ ausführte, dass sie sämtliche Nachträge
vor deren unterschriftlichen Freigabe mit E.______ besprochen hätten
(act. 350 N. 73). Die Parteibefragung durch die Vorinstanz fand am
10.
März 2017, d.h. weit vor dem zweiten Schriftenwechsel im vorinstanzlichen
Verfahren statt (vgl. act. 65). Bei den entsprechenden Ausführungen der
A.______ AG im Berufungsverfahren (act. 350 2. Absatz von N. 61,
letzter Satz von N. 64, sowie N. 71, N. 73 und N. 105)
handelt es sich somit um verspätet vorgebrachte unzulässige unechte Noven,
die im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl.
Art. 317 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_410/2021 vom
17.
Mai 2022 E. 2).
5.
Aktenbeizug
Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren ZG.2015.00589 und
ZG.2016.00013 (act. 1-349) wurden beigezogen. Die Akten des
Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier weitergeführt (ab
act. 350).
III. Materielles
1.
Überblick über den
offenen Streitgegenstand
1.1
Zwischen
den Parteien ist die Höhe der geschuldeten Werklohnforderung für das eingangs
beschriebene Hochwasserschutzprojekt strittig. Die A.______ AG ist der
Ansicht, dass die Gemeinde B.______ ihr für die geleisteten Arbeiten
insgesamt ein Werklohn von CHF 5'880'026.66 (netto) zuzüglich Zins schulde
(act. 350 N. 376). Unstrittig ist, dass die Gemeinde B.______ der
A.______ AG durch Bezahlung von 11 Akontorechnungen hiervon bereits
CHF 4'520'757.70 bezahlt hat (act. 350 N. 376; act. 2
S. 52; act. 12 N. 88; act. 314/110). Die A.______ AG
beantragt im Berufungsverfahren deshalb, dass ihr die Differenz von
CHF 1'359'268.95 zuzüglich Zins zugesprochen werde (act. 350
S. 2).
1.2
Die
Gemeinde B.______ geht im Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz davon aus, der gesamthaft geschuldete Werklohn betrage insgesamt
nur CHF 5'250'547.35 (netto) zuzüglich Zins (act. 357 N. 1 und
N. 8; act. 340 S. 238 E. II.18.6.). Sie weist im
Berufungsverfahren zudem neu nach, dass sie nebst den 11 Akontorechnungen
über CHF 4'520'757.70 der A.______ AG am 8. Dezember 2023
zusätzlich CHF 1'137'091.55 bezahlt hat (act. 360 N. 2;
act. 361). Die Gemeinde B.______ ist deshalb der Ansicht, die gesamte –
ihrer Ansicht nach – geschuldete Werklohnforderung inkl. Zins bereits
beglichen zu haben (act. 360 N. 3).
1.3
Im
Berufungsverfahren ist somit – wie die Gemeinde B.______ richtig erwähnt
(act. 357 N. 1) – nur noch die Differenz zwischen der von der Gemeinde
B.______ anerkannten Werklohnforderung und der von A.______ AG im
Berufungsverfahren geltend gemachten Forderung, d.h. ein Betrag von
CHF 629'479.30 zuzüglich Zins, strittig (act. 350 S. 2 im
Vergleich zu act. 340 S. 242 Dispositivziffer 1). Dieser Betrag
ergibt sich einerseits als Differenz zwischen der von der A.______ AG im
Berufungsverfahren eingeklagten Gesamtwerklohnforderung von
CHF 5'880'026.66 abzüglich der von der Gemeinde B.______ anerkannten
Gesamtwerklohnforderung von CHF 5'250'547.35. Andererseits stellt dieser
Betrag auch die Differenz zwischen dem vorinstanzlichen zugesprochenen Betrag
über CHF 729'789.65 und der reduzierten Forderung gemäss Berufung der
A.______ AG über CHF 1'359'268.95 dar (act. 350 S. 2 im
Vergleich zu act. 340 S. 242 Dispositivziffer 1 und act. 357
N. 1). Für den Fall, dass der A.______ AG ein Teil der eingeklagten
Forderung nicht zugesprochen werden sollte, stellt sie als Eventualpositionen
zusätzlich sog. Verrechnungsforderungen gegen die Gemeinde B.______ (vgl.
act. 350 N. 379). Diese Eventualpositionen werden von der Gemeinde
B.______ bestritten (act. 357 N. 359 ff.), weshalb auch diese im Berufungsverfahren
zu überprüfen sind.
2.
Haupt- und
Eventualbegründung der A.______ AG
2.1
Die
Berufung der A.______ AG enthält sowohl eine Hauptbegründung als auch eine
Eventualbegründung, weshalb der von ihr geltend gemachte offene Werklohn
ihrer Ansicht nach geschuldet sei (vgl. act. 350 N. 7 ff.).
Mit ihrer Hauptbegründung macht die A.______ AG dabei zusammengefasst
geltend, dass die Schlussabrechnung im Umfang des positiven Prüfbescheids der
Bauleitung von der Gemeinde B.______ bereits verbindlich anerkannt sei
(act. 350 N. 7). Hinzuzurechnen seien diejenigen
Werklohnforderungen, welche von der Bauleitung zwar zurückgewiesen, von der
Vorinstanz aber bestätigt worden seien (act. 350 N. 7). Abzüglich
des vereinbarten Rabattes, der berechtigten Skontoabzüge, der bereits
bezahlten Akontorechnungen und zuzüglich der Teuerung, der Zahlung an [...],
der Mehrwertsteuer und der Nachforderung für unberechtigte Skontoabzüge
ergebe sich somit der eingeklagte Betrag von CHF 1'359'268.95 (act. 350
N. 372 ff.).
2.2
In ihrer
Eventualbegründung macht die A.______ AG sodann zusammengefasst geltend, dass
die von der Vorinstanz vorgenommenen Abzüge bei einzelnen der 77
NPK-Positionen grösstenteils ungerechtfertigt seien, da die Nachträge, Preise
und Ausmasse, welche den streitigen Positionen zugrunde liegen, von der
Bauleitung verbindlich anerkannt worden seien (act. 350 N. 8). So
habe die Bauleitung aufgrund der im Werkvertrag als anwendbar erklärten
SIA-Norm 118 sowie der während der Ausführung mitgeteilten Vertretungskompetenzen
über eine Generalvollmacht verfügt, müsse sich die Gemeinde B.______ eine
Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht oder zumindest eine Vollmacht aus
berechtigtem Vertrauen entgegenhalten lassen bzw. würden die Nachträge,
Nachtragspreise und (definitiven) Ausmasse spätestens mit der Bezahlung der
Akontorechnungen als anerkannt gelten (vgl. act. 350 N. 9 ff.).
Jedenfalls sei in tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass die zwischen der
Bauleitung und der A.______ AG bereinigten Nachträge, Preise und Ausmasse richtig
seien (act. 350 N. 12).
2.3
Entsprechend
diesen Vorbringen der A.______ AG ist im Folgenden in einem ersten Teil zu
prüfen, ob ein Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung vorliegt und
die Berufung der A.______ AG somit gestützt auf ihre Hauptbegründung
gutzuheissen ist (vgl. nachfolgend E. III.3.). In einem zweiten Teil ist auf
die einzelnen Argumente der A.______ AG in ihrer Eventualbegründung
einzugehen. Konkret sind in E. III.4. die Vertretungskompetenzen der
Bauleitung gemäss SIA-Norm 118 und in E. III.5. die während der
Bauausführung mitgeteilten Vertretungskompetenzen der Bauleitung zu klären.
In E. III.6. ist zu untersuchen, ob eine Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht vorlag bzw. die Nachtragspreise kraft Gutglaubensschutz
der A.______ AG als anerkannt gelten. In E. III.7. wird darauf
eingegangen, ob die Forderung durch Bezahlung der Abschlagszahlungen
anerkannt wurde und in E. III.8. wird die Verteilung der Beweislast bzw.
die Anforderungen an einen allfälligen Gegenbeweis erläutert. Nach einem
Zwischenfazit (E. III.9.) ist im Einzelnen auf die strittig gebliebenen
der 77 NPK-Positionen einzugehen (vgl. E. III.10.). In E. III.11.
ist sodann der Skontoabzug und in E. III.12. der geschuldete Verzugszins
festzulegen, ehe am Schluss eine Gesamtübersicht über die geschuldete
Werklohnforderung folgt (E. III.13.).
3.
Prüfbescheid der
Bauleitung zur Schlussabrechnung
Die A.______ AG ist der Ansicht, dass die Bauleitung die
Schlussabrechnung vom 13. November 2013 mit Prüfbescheid vom 14. November
2013.
bis auf einen Betrag von CHF 286'564.40 (netto) bestätigt habe
(act. 2 N. 16 und N. 69b). Nach Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm
118.
sei der Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung als
Willenserklärung der Bauherrin anzusehen, dass sie die Schlussabrechnung –
unter Vorbehalt der festgestellten Differenzen – verbindlich akzeptiere
(act. 2 N. 99b). Die A.______ AG ist deshalb der Ansicht, dass die
Schlussabrechnung im Umfang des positiven Prüfbescheids, d.h. im Umfang von
CHF 5'642'778.80 (brutto) verbindlich anerkannt worden sei (act. 2
N. 69b und N. 99c).
3.1
Begründung
der Vorinstanz
3.1.1
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Bauleiter F.______ sowohl
die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 als auch die
Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 vollumfänglich zurückgewiesen
habe. So habe der Bauleiter bei der Schlussabrechnung vom 13. November
2013.
sowohl das Datum, den Gesamtrechnungsbetrag als auch das Total der
Schlussabrechnung durchgestrichen. Im Begleitschreiben vom 14. November
2013.
an die A.______ AG habe der Bauleiter zudem darauf hingewiesen, dass die
beiliegenden Dokumente (Aufstellung Teuerung, Ausmass XXX2103 und
insbesondere auch die Schlussabrechnung) kontrolliert worden seien und zur
Bereinigung an die A.______ AG zurückgesandt würden. Bei der zweiten
Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 habe der Bauleiter beim Total
zwar einen Abzug hingeschrieben. Jedoch habe er auch diese Schlussabrechnung
mit einem diagonalen Strich über die gesamte Positionsauflistung und mit dem
Anbringen des Textes «Rechnung wird zurückgewiesen 17.12.2013, uw», klar
zurückgewiesen. Im Begleitschreiben vom 19. Dezember 2013 habe er den
Vermerk «Rechnungen zurückgewiesen» angekreuzt und mitgeteilt, dass bis zur
Bereinigungssitzung vom 9. Januar 2014 die Schlussabrechnungen
zurückgewiesen würden. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass aus den
vom Bauleiter vorgenommenen Streichungen und Korrekturen keine
Teilanerkennung der Schlussabrechnung abgeleitet werden könne (vgl. zum
Ganzen act. 340 S. 39 f. E. II.6.2.-II.6.4.).
3.1.2
Zu
beachten sei zudem, dass die Bauleitung das letzte Ausmass nicht mehr habe
unterzeichnen dürfen und E.______ (Abteilungsleiter Tiefbau der Gemeinde
B.______) die A.______ AG am 2. Dezember 2013 darauf hingewiesen habe,
dass die 12. Akontozahlung nicht ausgelöst werde, da derzeit noch zu
viele Fragen in Bezug auf die Abrechnung bzw. das Ausmass und die
Vertragsinterpretation offen seien und zunächst die neusten Unterlagen
gesichtet werden müssten. Die A.______ AG habe deshalb nicht erwarten dürfen,
dass die Schlussabrechnung vor Sichtung der Unterlagen genehmigt würde. Auch
habe die A.______ AG nicht mehr annehmen können, dass die Bauleitung noch zur
Genehmigung der Schlussabrechnung befugt gewesen sei. Vielmehr habe die A.______
AG zur Kenntnis nehmen müssen, dass auch E.______ nicht mehr befugt gewesen
sei, zu handeln, sondern sein Vorgesetzter D.______ die Sache an sich gezogen
habe. Wolle man mit der A.______ AG dennoch eine Genehmigung der
Schlussabrechnung herleiten, könne diese aufgrund der geschilderten Umstände
nur deklaratorischer Natur gewesen sein. Jedenfalls liege keine Genehmigung
der Schlussabrechnung im Sinne einer konstitutiven Schuldanerkennung vor
(act. 340 S. 40 ff. E. II.6.5.-II.6.7.).
3.2
Argumentation
der A.______ AG in ihrer Berufung
3.2.1
Die
A.______ AG geht in ihrer Berufung davon aus, dass Art. 154 Abs. 3
und Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 eine umfassende
Vertretungskompetenz der Bauleitung in finanziellen Belangen beinhalten
würden (act. 350 N. 123). Der Einwand der Vorinstanz, dass der
Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung rein deklaratorisch sei,
sei deshalb nicht stichhaltig. Die Anerkennung erfolge konstitutiv und damit
definitiv (act. 350 N. 128).
3.2.2
Die
Bauleitung habe die Schlussabrechnung der A.______ AG vom 13. November
2013.
vorbehaltlos kontrolliert und unterzeichnet sowie mit ihren
positionsbezogenen Korrekturen im Ausmass mit Schreiben vom 14. November 2013
an die A.______ AG retourniert. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung sei
dies im Wissen darin geschehen, dass sie damit die Schlussabrechnung im
Umfang des positiven Prüfbescheids für die Gemeinde B.______ verbindlich
anerkenne. Die Ausmasse seien alle vorgelegen, ansonsten die Bauleitung
keinen Prüfbescheid mit positionsbezogener und rappengenauer Prüfung hätte
abgeben können. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz ausführe, dass die
Schlussabrechnung vom 13. November 2013 von der Gemeinde B.______
vollumfänglich zurückgewiesen worden und daher nicht anerkannt worden sei.
Die Bauleitung habe die Schlussabrechnung positionsbezogen und rappengenau
korrigiert und zur Bereinigung und nicht etwa zur kompletten Neuerstellung
zurückgewiesen. Dies gehe aus dem Begleitschreiben vom 14. November 2013
hervor (vgl. zum Ganzen act. 350 N. 129 ff.).
3.2.3
Die
Bauleitung habe von der Gesamtabrechnungssumme von ca. 6 Millionen
CHF 282'016.15 (brutto) zurückgewiesen. Die Schlussabrechnung gelte
unter Vorbehalt dieser Differenz als von der Gemeinde B.______ anerkannt. Der
Umstand, dass Differenzen zwischen der A.______ AG und der Bauleitung
bestanden hätten, habe nicht zur Folge, dass keinerlei Anerkennung erfolgt
sei. Art. 154 Abs. 3 und Art. 155 Abs. 1 würden
ausdrücklich vorsehen, dass der mit Prüfbescheid bestätigte Schlussabrechnungsbetrag
fällig werde (vgl. zum Ganzen act. 350 N. 131).
3.2.4
Die
Vorinstanz ignoriere, dass es primär an der Gemeinde B.______ bzw. der
Bauleitung gelegen wäre, der A.______ AG mitzuteilen, dass die Vollmacht der
Bauleitung widerrufen worden sei. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Stattdessen
habe die Bauleitung die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 und das
Schlussausmass geprüft und im Umfang der von ihr bestätigten Positionen
vorbehaltlos visiert. Die Gemeinde B.______ habe eine Kopie der
unterzeichneten und korrigierten Schlussabrechnung von der Bauleitung
erhalten und es unterlassen, dagegen zu protestieren. Die A.______ AG habe
deshalb darauf vertraut, dass die Kompetenz der Bauleitung nach Art. 154
Abs. 3 und Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 nach wie vor bestehe. Die
Bauleitung hätte mit Bestimmtheit nicht die Schlussabrechnung visiert, wenn
sie der Auffassung gewesen wäre, dass sie hierzu keine Kompetenzen gehabt
habe. Der Widerruf der Vertretungskompetenz der Bauleitung durch die Gemeinde
B.______ sei erst am 2. Dezember 2013 erfolgt, d.h. nachdem die
Schlussabrechnung vom 13. November 2013 von ihr bereits anerkannt worden
sei und damit zu spät. Zum Zeitpunkt als die Schlussabrechnung gestellt und
der Prüfbescheid abgegeben worden sei, habe die A.______ AG vollumfänglich
auf die umfassende Kompetenz der Bauleitung vertrauen dürfen (vgl. zum Ganzen
act. 350 N. 133 ff.).
3.3
Argumentation
der Gemeinde B.______ in ihrer Berufungsantwort
3.3.1
Die
Gemeinde B.______ erachtet die Begründung der Vorinstanz als zutreffend und
bestritt die Ausführungen der A.______ AG (act. 357 N. 82 und
N. 91 ff.). Nach Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 gelte die
Schlussabrechnung nur dann als genehmigt, wenn sich bei der Prüfung keine
Differenzen ergeben würden (act. 357 N. 83). Vorliegend habe die
Bauleitung sowohl die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 als auch
die Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 vollumfänglich
zurückgewiesen (act. 357 N. 85). Zu beachten sei zudem, dass die
A.______ AG ihre Schlussabrechnung vom 13. November 2013 selbst nicht
als endgültig aufgefasst habe, da sie die Rechnung explizit als Entwurf
bezeichnet habe (act. 357 N. 87). Zudem sei inzwischen hinreichend
bewiesen, dass die Schlussabrechnung der A.______ AG diverse offensichtliche
Fehler aufgewiesen habe (act. 357 N. 89). Nach Stellen der
Schlussabrechnung hätten mehrere Bereinigungsrunden zwischen den Parteien
stattgefunden und die A.______ AG habe eine überarbeitete Version der
Ausmasszusammenstellung abgegeben (act. 357 N. 89). Die A.______ AG
habe zudem nach dem Stellen der Schlussabrechnung weitere Forderungen geltend
gemacht (act. 357 N. 89). Auch dies zeige, dass sie selbst von
einem Entwurf der Schlussabrechnung ausgegangen sei und den Anpassungsbedarf
erkannt habe (act. 357 N. 89).
3.3.2
Die
Bauleitung habe die Schlussabrechnung weder genehmigt noch wäre der Gemeinde
B.______ eine allfällige Genehmigung durch die Bauleitung anzurechnen
(act. 357 N. 92). Beide Bauleiter hätten an der Parteibefragung
übereinstimmend bestätigt, dass sie keine finanziellen Kompetenzen gehabt
hätten (act. 357 N. 92). Zudem hätten sie konsistent ausgeführt,
dass ihre Unterschrift bzw. ihr Kürzel auf den Ausmassen keine Genehmigung
bedeutet, sondern nur ihr Kenntnisnahme bestätigt habe (act. 357
N. 92). Eine Genehmigung liege nicht vor, weshalb die Gemeinde B.______
auch keine Einwände habe erheben müssen (act. 357 N. 99). Da die
Bauleitung von Anfang an keine finanzielle Ermächtigung gehabt habe, habe
diese auch nicht widerrufen werden können (act. 357 N. 101). Falls
die Auffassung vertreten würde, die Schlussabrechnung sei anerkannt worden,
handle es sich um eine rein deklaratorische Anerkennung (act. 357 N.
94).
3.4
Beurteilung
im vorliegenden Fall
3.4.1
Nach
Art. 154 Abs. 1 reicht der Unternehmer die Schlussabrechnung
spätestens zwei Monate nach der Abnahme der Bauleitung ein. Die Bauleitung
prüft die Schlussabrechnung innert Monatsfrist und gibt dem Unternehmer
unverzüglich über das Ergebnis Bescheid (Art. 154 Abs. 2 SIA-Norm
118). Ergeben sich bei der Prüfung keine Differenzen, gilt die Schlussabrechnung
mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung als beidseitig anerkannt
(Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118).
3.4.2
Die
A.______ AG hat der Gemeinde B.______ zwei als Schlussabrechnungen
bezeichnete Dokumente eingereicht, eines datierend auf den 13. November 2013
und eines datierend auf den 13. Dezember 2013 (act. 3/13;
act. 3/17). Die A.______ AG geht im Berufungsverfahren nur davon aus,
dass die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 eine Schlussabrechnung
im Sinne von Art. 154 SIA-Norm 118 dargestellt habe und von der
Bauleitung mit Prüfbescheid vom 14. November 2013 verbindlich anerkannt
worden sei (vgl. act. 350 N. 122 ff.). Im Berufungsverfahren
ist somit einzig die Genehmigung dieser Schlussabrechnung zu prüfen. Nicht zu
prüfen ist dagegen, ob es sich bei der Schlussabrechnung vom
13.
Dezember 2013 um eine verbindlich genehmigte Schlussabrechnung
handelt, da die A.______ AG dies nicht vorgebracht hat (vgl. insbesondere
act. 350 N. 134). Mit Verweis auf die überzeugenden vorinstanzlichen
Erwägungen wäre dies ohnehin nicht der Fall, da die Bauleitung die
Schlussabrechnung vom 13. Dezember ganz durchgestrichen und mit dem
Kommentar «Rechnung wird zurückgewiesen» versehen hat (vgl. act. 3/17;
act. 340 S. 39 ff. E. II.6.). Zudem geht selbst die A.______
AG davon aus, dass die Gemeinde B.______ die Vertretungskompetenzen der
Bauleitung zuvor widerrufen hat und diese somit nicht mehr zur verbindlichen
Anerkennung der Schlussabrechnung befugt gewesen ist, was der A.______ AG
bekannt war (vgl. act. 350 N. 134).
3.4.3
In Bezug
auf die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 ist zunächst zu beachten,
dass die A.______ AG diese selbst mehrfach nur als Entwurf bezeichnet hat
(act. 357 N. 87; act. 13/5; act. 216/16 S. 216395). So
schrieb die A.______ AG der Gemeinde B.______ am 5. Dezember 2013, dass
das Schlussausmass mit dem Entwurf der Schlussabrechnung am 13. November 2013
zwischen der Bauleitung und dem Unternehmer gemeinsam erörtert worden sei
(act. 13/5). Dieses Schlussausmass sei am 14. November 2013 durch die
Bauleitung teilweise unbegründet massiv gekürzt worden. Die A.______ AG
erwarte deshalb einen umgehenden Besprechungstermin zur Bereinigung der
offenen Punkte innerhalb der Differenzsumme, damit die Schlussabrechnung
durch sie ordentlich eingereicht werden könne (act. 13/5). Sollte dies
bis zum 13. Dezember 2013 nicht möglich sein, kündigte die A.______ AG
an, dass sie die Schlussabrechnung nach Art. 154 SIA-Norm 118 einreiche,
welche ihre Forderung klar und nach dem Entwurf vom 13. November 2013 übersichtlich
darstelle (act. 13/5). Auch in ihrer Zusammenfassung der Bauabrechnung
vom 31. März 2014, d.h. fast vier Monate später, bezeichnete die A.______ AG
ihre eigene Schlussabrechnung als blossen Entwurf (act. 216/16
S. 216395). Die A.______ AG hat die Schlussabrechnung vom
13.
November 2013 somit zunächst selbst nicht als verbindlich angesehen.
3.4.4
Die
A.______ AG legte ihrer angeblichen Schlussabrechnung vom 13. November 2013
zudem kein Gesamt- bzw. Schlussausmass bei, sondern nur ein Ausmass «XXX2103»
(act. 3/15). Bereits aus dieser Bezeichnung des Ausmasses wird offenbar,
dass es sich dabei nicht um ein definitives Ausmass handeln kann, sind doch
die anderen Ausmasse der A.______ AG einheitlich von 1-12 nummeriert bzw. als
Gesamtausmass bezeichnet (vgl. act. 3/10; act. 214/4-214/7). Zudem
handelt es sich dabei nur um ein Teilausmass. So sind darin nur die Ausmasse
enthalten, welche seit den vorangehenden Teilausmassen Nrn. 1-11 neu
dazugekommen sind (vgl. act. 3/15 im Vergleich zu act. 3/10). Beim
Stellen der definitiven Schlussabrechnung wäre jedoch ein Gesamtausmass als
Schlussausmass zu erwarten gewesen, sodass die Bauleitung die enthaltenen
Ausmasse einfach und übersichtlich anhand eines Dokumentes kontrollieren kann
und hierfür nicht 12 verschiedene Teilausmasse selbst in eine Übersicht
zusammenfügen und den totalen Abrechnungsbetrag selbst ausrechnen muss.
3.4.5
Aus
alldem ergibt sich, dass die Schlussabrechnung der A.______ AG vom
13.
November 2013 keine endgültige Schlussabrechnung im Sinne von
Art. 154
SIA-Norm 118, sondern ein blosser Entwurf darstellte, wie dies die Gemeinde
B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 87). Der Schlussabrechnung
vom 13. November 2013 können deshalb von vornherein nicht die
Rechtswirkungen nach Art. 154 SIA-Norm 118 zuteil kommen. Insbesondere
kann ein blosser Entwurf – auch nicht durch einen Prüfbescheid der Bauleitung
– verbindlich anerkannt werden.
3.4.6
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil darüber hinaus zu Recht davon aus, dass
ohnehin kein Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung vom 13.
November 2013 vorliegt (act. 340 S. 39 ff. E. II.6.). So hat die
Bauleitung sowohl den Gesamtabrechnungsbetrag gleich zwei Mal als auch das
Total der Schlussabrechnung durchgestrichen (act. 3/13). Daneben hat die
Bauleitung sowohl das Datum der Schlussabrechnung als auch den Betrag der
Teuerung sowie den unberechtigten Skontoabzug für die 1. und die 7.
Akontorechnung durchgestrichen und kommentiert (act. 3/13). Auf der
Schlussabrechnung findet sich zudem ein Stempel «kontrolliert C.______ AG,
Bauing.», welcher von F.______ am 14. November 2013 unterzeichnet wurde
(act. 3/13). Zusammen mit den diversen Streichungen auf der
Schlussabrechnung kann entgegen der A.______ AG (act. 350 N. 129)
hieraus jedoch keine Genehmigung der Schlussabrechnung abgeleitet werden.
3.4.7
Entgegen
der Behauptung der A.______ AG (act. 350 N. 131) hat die Bauleitung
die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 nicht positionsbezogen und
rappengenau korrigiert, sondern nur den Gesamtabrechnungsbetrag und das Total
der Schlussabrechnung durchgestrichen. Nirgends auf der Schlussabrechnung
wurde dagegen ein teilweiser akzeptierter Betrag notiert (vgl.
act. 3/13). Die Bauleitung hat nur das Ausmass XXX2103 positionsbezogen
korrigiert (act. 3/15). Da es sich dabei allerdings nur um ein
Teilausmass handelte (vgl. oben E. III.3.4.4.), waren gar nicht alle der
Schlussabrechnung zugrundeliegenden Ausmasse darin vorhanden
(act. 3/15). Die Prüfung der Bauleitung hat sich somit nicht auf die
gesamten der Schlussabrechnung zugrundeliegenden Abrechnungspositionen
bezogen. Zu beachten ist zudem, dass die Bauleitung bereits das vorangehende
Teilausmass Nr. 11 nicht mehr visiert hat (vgl. act. 3/10
S. 310525 ff.). Zudem wurde die dazugehörige Akontorechnung Nr. 12
von der Gemeinde B.______ nicht mehr bezahlt (act. 3/12l; act. 2
N. 71). Vor diesem Hintergrund, konnte die A.______ AG erst recht nicht
erwarten, dass die Streichungen der Bauleitung in ihrem Teilausmass XXX2103
die gesamten Kürzungen der Bauleitung bzw. der Gemeinde B.______ wiedergeben
würden. Die A.______ AG hat in ihrer Schlussabrechnung ohnehin keinen Bezug
auf diese Korrektur des Teilausmasses XXX2103 genommen. Aus der
Schlussabrechnung ergibt sich somit entgegen der A.______ AG (act. 350
N. 131) nicht ein korrigierter bzw. teilweise akzeptierter Betrag der
Bauleitung.
3.4.8
Auch
aus dem Begleitschreiben der Bauleitung, mit welchem sie die
Schlussabrechnung inkl. Beilagen der A.______ AG am 14. November 2013
retourniert hat, lässt sich weder für sich allein noch in Kombination mit der
Schlussabrechnung bzw. dem zurückgeschickten Ausmass eine (teilweise)
Genehmigung der Schlussabrechnung ableiten. So hat der Bauleiter darin nur
erwähnt, dass die Schlussabrechnung sowie die weiteren Dokumente kontrolliert
worden seien, ohne anzugeben, dass die Schlussabrechnung in einem Teilbetrag
akzeptiert würde. Vielmehr hat die Bauleitung gemäss ihrem Kommentar in ihrem
Begleitschreiben die Schlussabrechnung ganz allgemein zur Bereinigung an die
A.______ AG zurückgeschickt (act. 3/16). Dass sie in ihrem Schreiben
nicht gerade die komplette Neuerstellung forderte (vgl. act. 350
N. 131), ändert daran nichts, zumal der Grundaufbau der
Schlussabrechnung anhand des Leistungsverzeichnisses unstrittig korrekt war
und auch gemäss Ansicht der Gemeinde B.______ nur einzelne Positionen zu
korrigieren bzw. zu bereinigen waren (vgl. act. 12 N. 97 ff.).
3.4.9
Zusammengefasst
stellte die Schlussabrechnung der A.______ AG vom 13. November 2013 nur
einen Entwurf und keine verbindliche Schlussabrechnung im Sinne von Art. 154
SIA-Norm 118 dar. Dieser Entwurf wurde von der Bauleitung mit Prüfbescheid
vom 14. November 2013 zudem vollumfänglich zurückgewiesen. Auch die
korrigierte Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 wurde von der
Bauleitung vollumfänglich zurückgewiesen. Die Bauleitung hat somit –
unabhängig von der Frage ihrer Vertretungskompetenzen – die Schlussabrechnung
für die Gemeinde B.______ weder ganz noch teilweise anerkannt. Vor diesem
Hintergrund war es weder angezeigt noch erforderlich, dass die Gemeinde B.______
gegen das Verhalten der Bauleitung protestiert (vgl. act. 350
N. 133). Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die
Bauleitung zur Genehmigung der Schlussabrechnung überhaupt befugt gewesen ist
und ob ihrem Prüfbescheid unter den vorliegenden Umständen nur eine
deklaratorische und keine konstitutive Wirkung zukam, wie dies die Vorinstanz
festhielt und die A.______ AG im Berufungsverfahren bestritten hat (vgl.
act. 340 S. 40 ff. E. II.6.; act. 350 N. 128
und N. 133 ff.). Die Berufung der A.______ AG ist in ihrer
Hauptbegründung somit abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz in diesem
Punkt zu bestätigen (vgl. act. 340 S. 39 ff. E. II.6.).
4.
Vertretungskompetenzen
der Bauleitung gemäss SIA-Norm 118
Die A.______ AG ist
der Ansicht, dass die Gemeinde B.______ durch die Übernahme der
Art. 33-35 SIA-Norm 118 in den Vertrag der Bauleitung eine
Generalvollmacht zur Vertretung erteilt habe. Diese Generalvollmacht habe
insbesondere die Ermächtigung umfasst, Nachträge, Einheitspreise sowie
Ausmasse bzw. die der Ausmassbestimmung zugrundeliegenden
Verantwortlichkeitsfragen für die Gemeinde B.______ verbindlich zu
bereinigen. Eine Einschränkung der sich aus der SIA-Norm 118 ergebenden
Generalvollmacht müsste in der Werkvertragsurkunde selbst enthalten sein.
Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall (act. 2 N. 44 und
N. 95 f.).
4.1
Begründung
der Vorinstanz
4.1.1
Die
Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Vertretung des Bauherrn
durch die Bauleitung in den Art. 33-35 SIA-Norm 118 geregelt sei. Es seien
jedoch in zahlreichen weiteren Bestimmungen von weiteren Aufgaben der
Bauleitung die Rede. Die Übertragung von Aufgaben sei nach den allgemeinen
Regeln der Stellvertretung als Vollmachtskundgabe im Sinne von Art. 33
Abs. 3 OR zu qualifizieren (act. 340 S. 18 f.
E. II.2.6.). Insofern enthalte Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm 118 eine
Vollmachtskundgabe, dass die Bauleitung und der Unternehmer gemeinsam die
Ausmasse ermitteln und anerkennen würden (act. 340 S. 31
E. II.4.1.). Die von der Bauleitung anerkannten Ausmasse seien jedoch
nicht unabänderlich, sondern es würde nur eine tatsächliche Vermutung
bestehen, dass diese richtig seien (act. 340 S. 37
E. II.4.8.).
4.1.2
Art. 33
ff. SIA-Norm 118 würden zudem die Kundgabe einer unbeschränkten Vollmacht
hinsichtlich jener Handlungen begründen, welche die Leitung und Überwachung
der Bauausführung betreffen. So würden der Bauleitung nach Art. 34
Abs. 1 SIA-Norm 118 insbesondere die Aufsicht über die Ausführung der
Arbeiten sowie die Prüfung der Rechnungen und des Werkes obliegen.
Art. 34 Abs. 1 SIA-Norm 118 gebe jedoch bloss eine Prüfungs-, nicht
aber eine Genehmigungsbefugnis für Rechnungen bekannt. Auch nach Ansicht des
Bundesgerichts lasse sich den betreffenden Vorschriften nicht entnehmen, dass
die Bauleitung den Bauherrn in finanzieller Hinsicht verpflichten könne. Die
Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass die Anerkennung der Schlussabrechnung
sowie anderer Rechnungen nicht von der in Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm
118.
kundgegebenen Vollmacht erfasst sei, da es bei der Anerkennung von
Rechnungen nicht um das Werk gehe (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 19
E. II.2.6.).
4.1.3
Auch
habe die Bauleitung über keine Vollmacht verfügt, mit der A.______ AG
Nachtragspreise verbindlich zu vereinbaren (vgl. act. 340
S. 26 f. E. II.2.13. und II.2.15.2.). Im Vertrag zwischen der
Gemeinde B.______ und der Bauleitung sei zwar festgehalten, dass die
Bauleitung befugt sei, Arbeiten und Lieferungen bis zu CHF 9'000.— pro
Bestellung selbständig zu vergeben (act. 340 S. 15 f.
E. II.2.2.1.). Aufgrund der Aussagen der Parteien an der Pateibefragung
müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Vollmacht im Laufe der
Jahre widerrufen worden sei und bei Baubeginn im Jahre 2011 nicht mehr
gegolten habe (act. 340 S. 16 E. II.2.2.1.). Entgegen der
Argumentation der A.______ AG sei die Vollmacht der Bauleitung für Nachträge
zudem eingeschränkt gewesen (act. 340 S. 19 E. II.2.6.). So
hätten die Parteien im Werkvertrag vom 16. März 2011 vereinbart, dass
der Unternehmer für nicht im Angebot enthaltene Leistungen vor deren
Ausführung Nachtragsofferten einzureichen habe und diese Leistungen nur mit
schriftlichem Einverständnis des Bauherrn ausgeführt werden dürften
(act. 340 S. 17 E. II.2.3.).
4.2
Argumentation
der A.______ AG in ihrer Berufung
4.2.1
Die
A.______ AG rügt in ihrer Berufung, dass dieser Standpunkt der Vorinstanz
falsch sei (act. 350 N. 46). So habe die Gemeinde B.______ mit der
Übernahme der Art. 33-35 SIA-Norm 118 in den Werkvertrag eine umfassende
externe Generalvollmacht kundgegeben, die sich insbesondere auch auf die
Prüfung und Anerkennung von Ausmassen, die Anordnung von Zusatzleistungen und
die Festlegung von Nachtragspreisen erstreckt habe (act. 350
N. 47). Die mitgeteilte Generalvollmacht habe somit auch die Vertretung
der Gemeinde B.______ in bestimmten finanziellen Belangen beinhaltet
(act. 350 N. 47). Die von der Bauleitung unterzeichneten
Nachtragspreise und auch die übrigen in den Ausmassbelegen bestätigten Preise
und Ausmasse würden deshalb als von der Gemeinde B.______ anerkannt gelten
(act. 350 N. 59).
4.2.2
Das
Bundesgericht habe wiederholt bestätigt, dass Art. 154 Abs. 3 und
Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 der Bauleitung im Zusammenhang mit der
Schlussabrechnung eine umfassende Vertretungskompetenz in finanziellen
Belangen verleihe, indem die Schlussabrechnung im Umfang des positiven
Prüfbescheids der Bauleitung als von der Bauherrschaft anerkannt gelte
(act. 350 N. 48). Aufgrund dieser umfassenden Vertretungskompetenz
der Bauleitung sei nicht ersichtlich, weshalb die Bauleitung während der Ausführung
keine Nachträge und Ausmasse für den Bauherrn verbindlich anerkennen können
sollte. So spreche Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 explizit von der
Kompetenz, Bestellungen auszulösen und in Art. 144 Abs. 2 SIA-Norm
118.
sei im Umkehrschluss geregelt, dass endgültige Ausmasse durch das
Zahlungsbegehren des Unternehmers und die Zahlung des Bauherrn verbindlich
anerkannt würden (act. 350 N. 48). Der Unternehmer müsse zudem
darauf vertrauen können, dass die Bauleitung zur Freigabe der
Bestellungsänderungen ermächtigt sei (act. 350 N. 49).
4.2.3
Der
Verweis der Vorinstanz auf BGE 109 II 452 sei nicht stichhaltig, da darin die
finanziellen Kompetenzen der Bauleitung beschrieben würden, es vorliegend
aber um Nachträge und Ausmasse gehe (act. 350 N. 50). BGE 109 II 452 sei im Wortlaut zudem unpräzise und daher auslegungsbedürftig
(act. 350 N. 51). Art. 33 f. SIA-Norm 118 würden der
Bauleitung finanzielle Vertretungskompetenzen einräumen, wenn auch keine
Generalvollmacht (act. 350 N. 52). So sei jede Ausführungsanordnung
der Bauleitung immer auch zu einem gewissen Grad kostenrelevant. Wenn die
Bauleitung gar keine finanziellen Vertretungskompetenzen hätte und jedes Mal
beim Bauherrn vorab eine Genehmigung einholen müsste, wären Bauprojekte nicht
mehr effizient durchführbar (act. 350 N. 53). Art. 33
Abs. 2 SIA-Norm 118 führe zudem explizit Bestellungen auf, womit der
Bauleitung im Zusammenhang mit Bestellungsänderungen offensichtlich eine
Generalvollmacht zukomme (act. 350 N. 54). Auch aus einem Entscheid
des Handelsgerichts Zürich lasse sich ableiten, dass die Bauleitung – wenn
auch keine umfassende – weitgehende finanzielle Vertretungskompetenzen habe
(act. 350 N. 55).
4.2.4
Die
internen Vertretungskompetenzen der Bauleitung gemäss Planervertrag mit der
Gemeinde B.______ seien der A.______ AG nie mitgeteilt worden und somit für
die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant (act. 350
N. 57). Immerhin deute der Umstand, dass die Vollmacht im Planervertrag
eingeschränkt gewesen sei darauf hin, dass die Gemeinde B.______ damals der
Auffassung war, dass die SIA-Norm 118 eine umfassende Vertretungskompetenz in
finanziellen Belangen beinhalte (act. 350 N. 57). Auch die
Bestimmung, wonach der Unternehmer für nicht im Angebot enthaltene Leistungen
vor deren Ausführung Nachtragsofferten einzureichen habe und diese Leistungen
nur mit schriftlichem Einverständnis des Bauherrn ausgeführt werden dürften,
sei vorliegend nicht relevant. So sei mit dem schriftlichen Einverständnis
der Bauherrin das Einverständnis der Bauleitung miterfasst. Entsprechend
handle es sich hierbei nicht um eine Einschränkung der mit Art. 33-35
kundgegebenen Generalvollmacht, sondern um einen blossen
Schriftlichkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit Nachträgen. Deshalb sei die
Regelung auch nicht – wie zur Einschränkung der Generalvollmacht erforderlich
gewesen wäre (vgl. act. 350 N. 49) – in der Werkvertragsurkunde,
sondern nur auf untergeordneter Stufe erfolgt. Wenn die Gemeinde B.______ der
Auffassung gewesen wäre, dass nur sie Nachträge mit ihrer eigenen Unterschrift
hätte freigeben dürfen, hätte sie intervenieren müssen, ansonsten das Projekt
notgedrungen blockiert gewesen wäre. Die Gemeinde B.______ habe dies jedoch
nicht gemacht und die Nachträge wissentlich durch die Bauleitung
unterzeichnen und ausführen lassen. Mit diesem passivem Verhalten habe die
Gemeinde B.______ die gelebte Handhabung jedenfalls genehmigt (act. 350
N. 58).
4.3
Argumentation
der Gemeinde B.______ in ihrer Berufungsantwort
4.3.1
Die
Gemeinde B.______ schloss sich vollumfänglich der Auffassung der Vorinstanz
an, dass die Bauleitung nicht über eine uneingeschränkte Generalvollmacht
verfügt habe und deshalb nicht ermächtigt gewesen sei, Nachträge und die
Schlussabrechnung verbindlich anzuerkennen (act. 357
N. 15 ff.). Die Vorinstanz habe zu Recht auf den einschlägigen BGE 109 II 452 verwiesen, wonach sich aus den Art. 33-35 SIA-Norm 118 nicht
ableiten lasse, dass die Bauleitung die Befugnis haben soll, den Bauherrn in
finanzieller Hinsicht zu vertreten. Diese Ansicht werde auch in der Lehre vertreten.
Weiter ergebe sich aus Rechtsprechung und Lehre, dass der Bauleiter nicht
ermächtigt sei, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Bauherrn
abzugeben, die für diesen erhebliche finanzielle Verpflichtungen begründen
würden (act. 357 N. 18 ff.).
4.3.2
Die
von der Bauleitung unterzeichneten Nachtragspreise und die in den übrigen
Ausmassbelegen bestätigten Preise und Ausmasse würden deshalb nicht als von
der Gemeinde B.______ anerkannt gelten, da die Bauleitung bezüglich
finanzieller Verpflichtungen über keine Ermächtigung verfügt habe. Die
A.______ AG relativiere in ihrer Berufung ihre Aussagen selbst, indem sie an
anderer Stelle ausführe, dass keine Generalvollmacht vorliege, der Bauleitung
aber dennoch finanzielle Vertretungskompetenzen eingeräumt worden seien. Die
Begründung, dass jede Ausführungsanordnung der Bauleitung zu einem bestimmten
Grad kostenrelevant sei, überzeuge nicht. Eine Ausführungsanordnung sei in
finanzieller Hinsicht nicht gleichzusetzen wie die Bevollmächtigung zur
Genehmigung eines Nachtrags oder der Schlussabrechnung (vgl. zum Ganzen
act. 357 N. 21 f.).
4.3.3
Selbst
wenn dem Argument der A.______ AG gefolgt würde, dass eine uneingeschränkte
Generalvollmacht hinsichtlich finanzieller Belange bestanden haben sollte,
sei die Vollmacht diesbezüglich eingeschränkt worden. So sei im Werkvertrag
vereinbart worden, dass für nicht im Angebot enthaltene Leistungen vor deren
Ausführung Nachtragsofferten einzureichen seien und diese Leistungen nur mit
schriftlichem Einverständnis des Bauherrn ausgeführt werden dürften
(act. 357 N. 24). Diese werkvertragliche Bestimmung gehe der
SIA-Norm 118 vor (act. 357 N. 25). Sinn und Zweck dieser Bestimmung
sei gewesen, die Ermächtigung der Bauleitung hinsichtlich Nachtragsofferten
einzuschränken. Die Kompetenz, über Nachträge und die damit einhergehenden
finanziellen Verpflichtungen zu entscheiden, werde damit explizit nur der
Bauherrschaft vorbehalten. Die Visierung der Nachträge durch die Bauleitung
habe folglich keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Gemeinde B.______
zur Folge (act. 357 N. 26). Es treffe auch nicht zu, dass die
Bauleitung gemäss interner Kompetenzregelung berechtigt gewesen sei,
Nachträge bis zu einer bestimmten Summe zu genehmigen. Die Parteien seien
davon ausgegangen, dass die Bauleitung die in der SIA-Norm 103 bzw. in der
SIA-Norm 118 vorgesehenen Aufgaben wahrnehme (act. 357 N. 27).
4.4
Beurteilung
im vorliegenden Fall
4.4.1
Nach
Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm 118 ermitteln die Bauleitung und der
Unternehmer gemeinsam die Ausmasse und anerkennen sie gegenseitig in
Massurkunden. Die Anerkennung von Ausmassen wird in der SIA-Norm 118 somit
explizit als Aufgabe der Bauleitung erwähnt. Entsprechend ist vorliegend
unstrittig, dass die Bauleitung aufgrund der Übernahme der SIA-Norm 118 in
den Werkvertrag befugt war, die Ausmasse für die Gemeinde B.______
anzuerkennen (act. 340 S. 31 f. E. II.4.; act. 350
N. 56; act. 357 N. 17). Die gegenseitige Anerkennung erfolgt
dabei üblicherweise durch beidseitiges Unterzeichnen bzw. Visieren der
Massurkunden (vgl. Rainer
Schumacher/Valentin Monn, in: Kommentar zur SIA-Norm 118,
2.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 10 zu Art. 142). Nicht
ausreichend als Anerkennung der Ausmasse ist dagegen die blosse Kontrolle und
Freigabe bzw. die anschliessende Bezahlung der Abschlagsrechnungen (vgl.
Art. 144 Abs. 3 SIA-Norm 118 sowie nachfolgend E. III.7.4.).
Zu beachten ist zudem, dass die Anerkennung der Ausmasse durch die Bauleitung
nicht bedeutet, dass die Ausmasse dadurch unabänderlich würden. Wie noch
aufzuzeigen ist, können selbst visierte Ausmasse in einem Rechtsstreit durch
blossen Gegenbeweis entkräftet werden (vgl. hierzu E. III.8.4.).
4.4.2
Die
Visierung des Ausmasses bewirkt zudem keine Genehmigung des darin
aufgeführten Einheitspreises. So ist der Einheitspreis nicht Gegenstand des
Ausmasses und wird bei der Anerkennung des Ausmasses allein die Richtigkeit
der ausgemessenen Mengen kontrolliert (vgl. hierzu Hans Rudolf Spiess/Marie-Theres Huser, Stämpflis
Handkommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Bern 2023, N. 11 zu
Art. 142). Vorliegend haben die Parteien zudem einen
Schriftlichkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit Nachträgen vereinbart
(act. 3/2 S. 320020; act. 350 N. 58). Dieses
Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nur erfüllt, wenn der Nachtragspreis
von der Partei unterzeichnet wurde, die durch ihn verpflichtet werden soll
(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 OR analog). Das blosse Visieren
mit den Initialen genügt diesen Anforderungen nicht (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in: Basler
Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N. 6 zu
Art. 13 OR). Aus demselben Grund würde auch eine mündliche Vereinbarung
von Nachtragspreisen bzw. eine Vereinbarung per E-Mail aufgrund des
vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht ausreichen (vgl. act. 3/2
S. 320020; act. 340 S. 26 E. II.2.14.). Die in den
Ausmassbelegen enthaltenen Nachtragspreise wurden somit entgegen der
Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 59) durch das blosse
Visieren des Ausmasses nicht anerkannt.
4.4.3
Zu
klären bleibt, ob die Bauleitung aufgrund der Übernahme der SIA-Norm 118 in
den Werkvertrag ermächtigt war, für die Gemeinde B.______ verbindlich
Nachtragspreise festzulegen, indem sie die Nachtragsofferten bzw.
Preisanalysen der A.______ AG in der Höhe von ca. CHF 700'000.— als Vertreterin
der Gemeinde B.______ unterzeichnete (vgl. act. 350 N. 59;
act. 357 N. 15 ff.).
4.4.4
Die
SIA-Norm regelt die Vertretung des Bauherrn durch die Bauleitung sowie die
Aufgaben der Bauleitung in den Art. 33-35 sowie in zahlreichen weiteren
Bestimmungen (vgl. Roland Hürlimann,
in: Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbem. Art. 33-36 N. 1-3). Dabei fällt auf,
dass die Genehmigung von Nachtragspreisen weder in den Art. 33-35 noch
den weiteren Bestimmungen der SIA-Norm 118 als Aufgabe der Bauleitung erwähnt
wird. Dies im Gegensatz zur Anerkennung des Ausmasses bzw. der
Schlussabrechnung, bei welchen die Bauleitung explizit aufgeführt wird (vgl.
Art. 142 und Art. 154 Abs. 2 und 3 SIA-Norm 118). Aus dem
Wortlaut der SIA-Norm 118 ergibt sich somit keine explizite Generalvollmacht
der Bauleitung zur Genehmigung von Nachtragspreisen.
4.4.5
Eine
solche ergibt sich – entgegen der Argumentation der A.______ AG
(act. 350 N. 46 ff.) – auch nicht bei einer systematischen bzw.
zweckgerichteten Auslegung der SIA-Norm 118. So umfasst Art. 33
Abs. 2 SIA-Norm 118 nach überwiegender Ansicht zwar eine Vollmacht der
Bauleitung zur Anordnung von Bestellungsänderungen (abgeleitet aus dem Wort
«Bestellungen» in Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118; vgl. Peter Gauch, Der Werkvertrag, 6.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, N. 782 f.; Roland Hürlimann, a.a.O., N. 11.1 zu Art. 33; Anton Egli, in: Kommentar zur SIA-Norm
118, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 1.4 zu Art. 84). Art. 33
Abs. 2 SIA-Norm 118 ermächtigt die Bauleitung allerdings nur zu
Willensäusserungen, die das Werk als solches betreffen. Mit dem Werk sind nur
die im betreffenden Werkvertrag vereinbarten Bauarbeiten bzw. die zu
erbringende Arbeitsleistung gemeint und nicht das ganze Vertragsverhältnis.
Insbesondere wird durch Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 deshalb keine
Vollmacht der Bauleitung kundgegeben, für den Bauherrn neue finanzielle
Verpflichtungen eingehen zu können (vgl. Roland
Hürlimann, a.a.O., N. 7.1 zu Art. 33 SIA-Norm 118; Anton Egli, a.a.O., N. 1.10 zu Art. 84;
vgl. auch Peter Gauch, a.a.O.,
N. 784).
4.4.6
Dies
führt dazu, dass die Bauleitung aufgrund der in Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm
118.
kundgegebenen Vollmacht zwar ermächtigt ist, Bestellungsänderungen
anzuordnen und Verhandlungen über die Vereinbarung der entsprechenden
Nachtragspreise zu führen, zumal häufig nur sie über die entsprechenden
Kenntnisse hierfür verfügt. Grundsätzlich nicht ermächtigt ist die Bauleitung
dagegen zur rechtsverbindlichen Vereinbarung von Nachtragspreisen. Sie
bräuchte hierfür eine separate Ermächtigung (Anton
Egli, a.a.O., N. 1.10 und N. 1.12 zu Art. 84). So
begründet die verbindliche Festlegung von Nachtragspreisen gerade eine solche
bis anhin nicht bestehende finanzielle Verpflichtung für den Bauherrn, ohne
das Werk, d.h. die Bauarbeiten, an sich zu betreffen.
4.4.7
Dieses
Verständnis deckt sich auch mit dem Inhalt von Art. 34 Abs. 1 SIA-Norm 118,
wonach der Bauleitung zwar die Prüfung der Rechnungen obliegt, nicht aber
deren verbindliche Genehmigung (vgl. Roland
Hürlimann, a.a.O., N. 6.1 zu Art. 34). Auch durch diese Norm
werden somit keine rein finanziellen Kompetenzen der Bauleitung kundgetan.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung von Art. 154
Abs. 3 SIA-Norm 118, wonach die Schlussabrechnung mit dem Prüfungsbescheid
der Bauleitung als beidseitig anerkannt gilt. So bezieht sich diese Norm
explizit nur auf die Schlussabrechnung und geht weiter als die übrigen in der
SIA-Norm enthaltenen Bestimmungen zu den Kompetenzen der Bauleitung. Das
Bundesgericht erachtet diese Bestimmung für branchenfremde, einmalige
Bauherrn im Übrigen deshalb sogar als derart ungewöhnlich, dass sie für diese
unverbindlich sei (BGE 109 II 452 E. 5c-5d). Dies zeigt, dass daraus
keine allgemeinen finanziellen Kompetenzen der Bauleitung abgeleitet werden
können.
4.4.8
Schliesslich
stimmt dieses Verständnis der SIA-Norm 118 mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu den Kompetenzen der Bauleitung nach Art. 33-36 SIA-Norm 118
überein. So geht gemäss dem Bundesgericht aus den Art. 33-36 SIA-Norm 118 nur
hervor, dass die Bauleitung den Bauherrn bezüglich Handlungen, welche die
Leitung und Überwachung der Bauausführung betreffen, mit unbeschränkter
Vollmacht vertritt. Dagegen würden diese Vorschriften nicht erkennen lassen,
dass die Bauleitung auch die Befugnis haben soll, den Bauherrn in
finanzieller Hinsicht zu verpflichten (vgl. zum Ganzen BGE 109 II 452
E. 5e). Dies ergibt sich gemäss Bundesgericht daraus, dass der Bauherr
den Architekten (bzw. den Bauingenieuren) als Fachmann für die Planung und
Projektierung sowie für die Leitung und Überwachung der Bauausführung
beizieht. Demgegenüber behält sich der Bauherr den Entscheid über finanzielle
Verpflichtungen im Normalfall selbst vor. Entsprechend bedarf der Bauleiter
für im Namen des Bauherrn abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen, welche
wie die Anerkennung einer Schlussrechnung den Bauherrn finanziell in
erheblichem Mass verpflichten, einer ausdrücklichen Ermächtigung (vgl. zum
Ganzen BGE 118 II 313 E. 2a, m.w.H.).
4.4.9
Diese
bundesgerichtliche Rechtsprechung ist entgegen der in sich widersprüchlichen
Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 50 f.) vorliegend
sehr wohl einschlägig. Wie oben ausgeführt (E. III.4.4.6.), begründet
die Vereinbarung von Nachtragspreisen im vorliegend erfolgten Umfang nämlich
eine solche erhebliche neue finanzielle Verpflichtung für den Bauherrn, ohne
das Werk, d.h. die Bauarbeiten, an sich zu betreffen. Insofern fällt das
Vereinbaren von Nachtragspreisen sehr wohl unter die finanziellen
Kompetenzen. Die Vereinbarung von Nachtragspreisen ist zudem auch nicht mit
anderen Weisungen der Bauleitung vergleichbar, welche primär das Werk
betreffen und nur sekundär finanzielle Auswirkungen beinhalten (vgl.
act. 357 N. 22). So zählt dies zu den originären Aufgaben des Bauleiters
als Fachmann für die Leitung und Überwachung der Bauausführung, während sich
der Bauherr den Entscheid über finanzielle Verpflichtungen im Normalfall
selbst vorbehält und sich hierbei höchstens vorgängig vom Bauleiter beraten
lässt (vgl. BGE 118 II 313 E. 2a, m.w.H.). Um zu verhindern, dass
dadurch die Effizienz von Bauprojekten übermässig eingeschränkt wird, können
die Beteiligten die Vollmacht der Bauleitung im Einzelfall erweitern und zum
Beispiel einen Betrag festhalten, bis zu welchem die Bauleitung Nachtragspreise
selbst genehmigen kann (vgl. z.B. act. 13/3/1 S. 6). Etwas anderes kann
die A.______ AG auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung des
Handelsgerichts Zürich ableiten, die für das Glarner Obergericht ohnehin
nicht bindend wäre.
4.4.10
Auch
der Hinweis der A.______ AG auf die Kompetenzen der Bauleitung gemäss
internem Planervertrag zwischen der Gemeinde B.______ und der C.______ AG vom
28.
August 2001 verfängt nicht. So war darin zwar festgehalten, dass die
C.______ AG befugt sei, Arbeiten und Lieferungen bis zu CHF 9'000.— pro
Bestellung selbständig zu vergeben (act. 13/3/1). Das Kantonsgericht
ging in ihrem Urteil gestützt auf die Parteibefragung jedoch davon aus, dass
diese interne Vertretungskompetenz, welche aus dem Jahr 2001 stammte,
widerrufen worden sei und bei Baubeginn im Jahr 2011 nicht mehr gegolten habe
(act. 340 S. 16 E. II.2.2.1). Diese vorinstanzliche
Feststellung wurde von der A.______ AG im Berufungsverfahren nicht
angefochten (vgl. insbesondere act. 350 N. 57; vgl. dagegen
act. 357 N. 27). Es ist deshalb auch im Berufungsverfahren davon
auszugehen, dass der Bauleitung nur die der A.______ AG durch Übernahme der
SIA-Norm 118 mitgeteilte Vertretungskompetenzen nach der SIA-Norm 118
zukamen. Selbst wenn diese Formulierung im Planervertrag jedoch noch gültig
wäre, würde sie entgegen der A.______ AG (act. 350 N. 57) keine
Einschränkung, sondern eine Ausdehnung der Vertretungskompetenz der
Bauleitung darstellen. Die A.______ AG kann aus ihrem diesbezüglichen
Argument somit nichts weiter ableiten.
4.4.11
Entgegen den Ausführungen der A.______ AG (act. 350 N. 46
ff.) war die C.______ AG durch die Übernahme der SIA-Norm 118 somit nicht
dazu ermächtigt, für die Gemeinde B.______ verbindlich Nachtragspreise im
erfolgten Umfang festzulegen. Vielmehr geht die SIA-Norm 118 davon aus, dass
dies – vorbehältlich einer anderen einzelvertraglichen Vereinbarung – nur in
der Kompetenz des Bauherrn selbst liegt. Die C.______ AG hatte keine
Generalvollmacht, wie die A.______ AG dies geltend macht. Die von der C.______
AG unterzeichneten Nachtragspreise und die übrigen in den Ausmassbelegen
enthaltenen Preise und Ausmasse gelten deshalb nicht als von der Gemeinde
B.______ anerkannt. Ob die Gemeinde B.______ die von der
Bauleitung unterzeichneten Nachträge mit ihrem passivem Verhalten genehmigt
habe (act. 350 N. 58), wird in E. III.6.5. (Duldungs- und
Anscheinsvollmacht bzw. Anerkennung kraft Gutglaubensschutz) geklärt.
4.4.12
Da
die Vollmacht der Bauleitung gemäss der SIA-Norm 118 die verbindliche
Vereinbarung von Nachtragspreisen gar nicht beinhaltete, wurde die Vollmacht
der Bauleitung durch den Vorbehalt im Werkvertrag, dass nicht im Angebot
enthaltene Leistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Bauherrn
ausgeführt werden dürften (act. 3/2 S. 320020), auch nicht
eingeschränkt. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, dass sich diese
Bestimmung in der Werkvertragsurkunde selbst befindet, wie dies Art. 33
Abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 SIA-Norm für die Einschränkung
der Vertretungsmacht der Bauleitung vorsehen würde (vgl. act. 350
N. 49), sondern es reicht aus, dass sie sich im Anhang zum Werkvertrag
befindet (act. 3/2 S. 320020).
4.4.13
Schliesslich ist ohnehin zu beachten, dass bei diversen der
vorliegend strittigen NPK-Positionen auch kein von der Bauleitung unterzeichneter
Nachtragspreis vorliegt. Bei diesen wurde somit unabhängig von der Frage der
Vertretungskompetenz der Bauleitung kein verbindlich vereinbarter
Nachtragspreis vereinbart, weshalb die Argumentation der A.______ AG bei
diesen Positionen ohnehin nicht verfängt (vgl. hierzu beispielsweise
E. III.10.6.6., E. III.10.9.7., E. III.10.19.8.,
E. III.10.24.7.).
4.4.14
Die Berufung der A.______ AG ist in diesem Punkt
somit vollumfänglich abzuweisen und die Ausführungen der Vorinstanz zu
bestätigen.
5.
Während der Ausführung
mitgeteilte Vertretungskompetenzen der Bauleitung
Die A.______ AG ist
der Ansicht, dass ihr Vertrauen in die Generalvollmacht der Bauleitung durch
das Verhalten der Gemeinde B.______ und der Bauleitung während der
Bauausführung bestärkt worden sei. So habe die Gemeinde B.______ der A.______
AG mitgeteilt, dass die Bauleitung «Bauherrenvertreterin» sei. Im Anschluss
daran sei nicht nur die A.______ AG, sondern sämtliche Baubeteiligten von
einer unbeschränkten Vollmacht der Bauleitung ausgegangen (vgl. zum Ganzen
act. 2 N. 97).
5.1
Begründung
der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid diesbezüglich aus,
dass E.______ (Abteilungsleiter Tiefbau der Gemeinde B.______) nicht befugt
gewesen sei, an der Vertretungsordnung gemäss Werkvertrag und SIA-Norm 118
etwas zu ändern. Jedenfalls könne aus seiner Antwort, die C.______ AG sei als
Bauherrenvertreterin mit den üblichen Kompetenzen eingesetzt, nicht
abgeleitet werden, dass das Übliche das im Werkvertrag und in der SIA-Norm
118.
Festgelegte übersteigen würde. Aus seiner Aussage könne deshalb kein
guter Glaube der A.______ AG an eine Generalvollmacht abgeleitet werden.
Sowohl D.______ als auch F.______ hätten an ihrer Parteibefragung bestätigt,
dass der Bauleiter F.______ über die üblichen Kompetenzen gemäss der SIA-Norm
118.
verfügt habe. Insgesamt kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass es
der A.______ AG nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass die Vollmacht der
Bauleitung über den Werkvertrag und Art. 33-35 SIA-Norm 118 hinausgehe (vgl.
zum Ganzen act. 340 S. 20 E. II.2.7.).
5.2
Argumentation
der A.______ AG in ihrer Berufung
5.2.1
Die
A.______ AG bringt im Berufungsverfahren dagegen vor, dass sie die Antwort
von E.______ anlässlich der Bausitzung vom 26. August 2011 nach Treu und
Glauben so habe verstehen dürfen, dass die Bauleitung finanzielle Kompetenzen
gehabt habe (act. 350 N. 63). Jemand anders habe E.______ nicht
erwähnt (act. 350 N. 63). Die Aussagen von F.______ und E.______,
dass sie beide keinerlei finanzielle Kompetenzen gehabt hätten, seien in sich
widersprüchlich, erschienen instruiert und stünden im Widerspruch zum
Planervertrag und zum Verhalten während der Bauausführung (act. 350
N. 64). Die Bauleitung habe als Streitverkündungsbeklagte das Risiko
gehabt, dass sie bei Gutheissung der Klage von der Gemeinde B.______
regressweise belangt würde (act. 350 N. 65). Dieses Risiko habe sie
mit der Aussage, dass sie keine finanziellen Kompetenzen gehabt habe,
substantiell reduzieren können (act. 350 N. 65). Es liege zudem in
der Natur von Bauprojekten, dass Nachtragspreise laufend und zeitnah zu
bereinigen seien (act. 350 N. 66). Eine nachträgliche Bereinigung,
wie sie die Gemeinde B.______ anspiele, sei weder werkvertraglich vereinbart,
praxisüblich, von der Gemeinde B.______ in irgendeiner Form vorbehalten noch
gegenüber der A.______ AG angezeigt worden (act. 350 N. 66). Es
handle sich hierbei um ein nachträgliches Konstrukt der Gemeinde B.______
(act. 350 N. 66). Die Gemeinde B.______ habe nicht einmal an der
Gesamtbereinigungssitzung vom 15. Oktober 2013 teilgenommen, sondern sich
auch anlässlich dieser von der Bauleitung vertreten lassen (act. 350
N. 66 und N. 68). Der Bauleiter F.______ habe über 30
Nachtragspreise mit der A.______ AG verhandelt, bereinigt und unterzeichnet
(act. 350 N. 68).
5.2.2
Die
Gemeinde B.______ habe gewusst, dass sie die Nachträge nicht freigegeben
habe, obwohl Zusatzleistungen ausgeführt worden seien (act. 350
N. 71). Nur dort, wo die Bauleitung Zweifel gehabt habe oder mit der
A.______ AG keine Lösung habe finden können, habe sie mit dem
Gemeindevertreter E.______ Rücksprache genommen (act. 350 N. 71).
Vorsorglich habe die Bauleitung aber jeden Nachtrag vor der Freigabe von der
Gemeinde B.______ genehmigen lassen (act. 350 N. 71). Aufgrund der
im Werkvertrag bekannt gegebenen umfassenden Vertretungskompetenz von
E.______ für die Gemeinde B.______ habe die A.______ AG davon ausgehen
dürfen, dass E.______ dazu berechtigt gewesen sei, von der Kompetenzregelung
gemäss Werkvertrag abzuweichen (act. 350 N. 72). Spätestens nach
dem Einverständnis der Gemeinde B.______ sei die Bauleitung deshalb
bevollmächtigt gewesen, die einzelnen Nachträge für die Gemeinde B.______
verbindlich zu unterzeichnen (act. 350 N. 73).
5.3
Argumentation
der Gemeinde B.______ in ihrer Berufungsantwort
5.3.1
Die
Gemeinde B.______ bestritt, dass sie gegenüber der A.______ AG in irgendeiner
Form kundgetan haben soll, der Bauleitung komme eine umfassende
Vertretungskompetenz zu. Die blosse Bezeichnung der Bauleitung als
Vertreterin der Bauherrschaft sei üblich und ergebe sich aus den
Vertragsformularen des SIA. Die A.______ AG könne daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten (vgl. zum Ganzen act. 357 N. 32).
5.3.2
Die
Gemeinde B.______ teile die Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich
(act. 357 N. 34). Aus den üblichen Kompetenzen könne nicht
abgeleitet werden, dass eine weitergehende Vertretungsmacht bzw. eine
Generalvollmacht bestehe (act. 357 N. 36). Die übliche Vollmacht
enthalte keine Ermächtigung zur Anerkennung von Rechnungen, hierfür bräuchte
es der Erteilung einer besonderen Vollmacht (act. 357 N. 37). Aus
der üblichen Vollmacht ergebe sich auch keine Ermächtigung der Bauleitung,
mit dem Unternehmen einen verbindlichen Nachtragspreis zu vereinbaren,
insbesondere nicht einen Nachtragspreis, der sich entgegen den vertraglichen
Bestimmungen nicht auf vergleichbare Preise im Werkvertrag abstütze
(act. 357 N. 37). Die Gemeinde B.______ habe zudem ausdrücklich
kommuniziert, dass der Bauherr Projektergänzungen entscheide (act. 357
N. 37).
5.3.3
Die
Unterstellung der A.______ AG, dass die befragten Personen vorgängig
instruiert worden seien, werde zurückgewiesen (act. 357 N. 41). Die
Übereinstimmung in ihren Aussagen spreche vielmehr dafür, dass diese
glaubhaft seien (act. 357 N. 41). Es werde zudem bestritten, dass
die A.______ AG nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die Bauleitung
habe über finanzielle Kompetenzen verfügt (act. 357 N. 42).
Insgesamt gelinge es der A.______ AG somit nicht, nachzuweisen, dass die
Vollmacht der Bauleitung über die werkvertraglichen Bestimmungen und
Art. 33-35 SIA-Norm 118 hinausgehen würde (act. 357 N. 46).
5.4
Beurteilung
im vorliegenden Fall
5.4.1
Entsprechend
diesen Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren ist zunächst zu prüfen,
ob die A.______ AG aufgrund der Bezeichnung der Bauleitung als
Bauherrenvertretung von einer Generalvollmacht der Bauleitung in finanziellen
Belangen ausgehen durfte oder nicht. Anschliessend ist zu klären, ob die
Bauleitung von der Gemeinde B.______ vor jedem Nachtrag eine Einzelvollmacht
von der Gemeinde B.______ eingeholt habe und deswegen befugt war, die
einzelnen Nachträge für die Gemeinde B.______ verbindlich zu unterzeichnen
(act. 350 N. 60 ff.; act. 357 N. 30 ff.).
5.4.2
Im
Protokoll der Baustellenbesprechung vom 26. August 2011 ist festgehalten,
dass sich die A.______ AG nach den Kompetenzen auf Seite der Bauherrschaft
erkundigt hat. E.______ (Vertreter der Gemeinde B.______) antwortete
daraufhin, dass die C.______ AG, Bauleiter F.______, als Bauherrenvertretung
mit den üblichen Kompetenzen eingesetzt sei (vgl. zum Ganzen act. 3/6).
5.4.3
Wie
bereits festgehalten (E. III.4.4.4.), ist die Vertretung des Bauherrn
durch die Bauleitung in der SIA-Norm 118 insbesondere in den Art. 33-35 in
einem eigenen Kapitel geregelt. Dieses Kapitel trägt explizit die Überschrift
«Vertretung der Vertragsparteien» und den Untertitel «Bauleitung». Die
Bauleitung wird somit in der SIA-Norm selbst als Vertretung der Bauherrschaft
bezeichnet. Auch in den Kommentaren zur SIA-Norm 118 wird die Bauleitung als
Vertreterin der Bauherrschaft aufgeführt (vgl. Hubert Stöckli, in: Kommentar zur SIA-Norm 118,
2.
Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2017, Einleitung N. 18; Roland Hürlimann, a.a.O., N. 17.1
zu Art. 33; Hans Rudolf
Spiess/Marie-Theres Huser, a.a.O., N. 12 zu Art. 33; Peter Gauch, a.a.O., N. 278).
5.4.4
Durch
die Bezeichnung als Bauherrenvertretung hat E.______ somit die Terminologie
der SIA-Norm übernommen, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, er habe
die Vollmacht im Vergleich zur SIA-Norm erweitert. Dies gilt erst recht vor
dem Hintergrund, dass er zugleich betonte, dass die Bauleitung mit den
üblichen Kompetenzen eingesetzt sei (act. 3/6). Wie oben dargelegt
(E. III.4.4.), ist es nach der SIA-Norm 118 gerade nicht üblich bzw.
ohne besondere Vollmacht nicht vorgesehen, dass die Bauleitung finanzielle
Kompetenzen zur verbindlichen Festlegung von Nachtragspreisen hat.
5.4.5
Die
Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass die üblichen Kompetenzen
nicht das gemäss Werkvertrag und SIA-Norm 118 Vereinbarte übersteigen
(act. 340 S. 20 E. II.2.7.). Offengelassen werden kann daher,
ob E.______ überhaupt befugt gewesen wäre, etwas an der Vertretungsbefugnis
der Bauleitung gemäss Werkvertrag zu ändern (vgl. hierzu act. 350 N. 69
und N. 72), da er dies ohnehin nicht getan hat. Ebenfalls offengelassen
werden kann, ob die Aussagen von F.______ und E.______ zu ihren finanziellen
Kompetenzen glaubhaft oder nicht erscheinen, da dies an ihren
Vertretungskompetenzen gemäss SIA-Norm nichts ändern würde (vgl. hierzu
act. 350 N. 64 f.). Die A.______ AG kann somit aus ihren
entsprechenden Vorbringen im Berufungsverfahren nichts weiter ableiten. Die
Berufung der A.______ AG ist in diesem Teil abzuweisen. Ob die A.______ AG
aufgrund der weiteren Umstände bzw. dem Verhalten der Bauleitung und der Gemeinde
B.______ dennoch davon ausgehen durfte, dass die Bauleitung befugt gewesen
sei, Nachtragspreise verbindlich zu bereinigen (vgl. act. 350 N. 65
ff.), ist nachfolgend in E. III.6.5. (Duldungs- und Anscheinsvollmacht
bzw. Anerkennung kraft Gutglaubensschutz) zu klären.
5.4.6
Das
Argument, dass die Bauleitung von der Gemeinde B.______ vor jedem Nachtrag
eine Einzelvollmacht von der Gemeinde B.______ eingeholt habe und deswegen
befugt gewesen sei, die einzelnen Nachträge für die Gemeinde B.______
verbindlich zu unterzeichnen, hat die A.______ AG erstmals vor Obergericht
vorgebracht (vgl. act. 350 N. 71 und N. 73). Vor
Kantonsgericht hat sie dies noch nicht behauptet (vgl. insbesondere
act. 2 N. 18 und N. 93 ff.; act. 307 N. 7 ff.).
Die A.______ AG hat nicht dargelegt, dass es für sie unzumutbar gewesen wäre,
diese Tatsachenbehauptung bereits vor der Vorinstanz vorzubringen. Wie
bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei deshalb um ein unzulässiges
unechtes Novum, das im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist
(vgl. E. II.4.4.).
5.4.7
Ohnehin
ist es der A.______ AG nicht gelungen nachzuweisen, dass ihre diesbezügliche
Behauptung stimmt und die Bauleitung tatsächlich vor jeder Unterzeichnung der
Nachtragsofferten eine Einzelvollmacht der Gemeinde B.______ eingeholt hat.
Die Aussagen der Parteien an der Parteiverhandlung hierzu sind nämlich
widersprüchlich. So hat G.______ zwar ausgesagt, dass die Nachträge
grundsätzlich mit E.______ besprochen worden seien (act. 66 CD 1 ab
03:17:10). E.______ gab im Widerspruch hierzu jedoch an, dass F.______ die
Preise mit I.______ ausgehandelt habe, ohne dass dies über seinen Tisch
gegangen sei (act. 66 CD 1 ab 01:08:10). Vor der Vorinstanz hat die
A.______ AG zudem selbst noch behauptet, dass die Unterzeichnung der Nachträge
– abgesehen von einer Ausnahme – direkt im Anschluss an die gemeinsame
Bereinigung zwischen der Bauleitung und der A.______ AG ohne Rücksprache mit
der Gemeinde B.______ erfolgt sei (act. 307 N. 23). Auch im
Berufungsverfahren hat die A.______ AG diesbezüglich widersprüchlich
argumentiert (vgl. act. 350 N. 71 ff.). Die A.______ AG kann somit
aus ihren diesbezüglichen Vorbringen im Berufungsverfahren nichts weiter
ableiten. Die Berufung der A.______ AG ist somit auch in diesem
Punkt abzuweisen.
5.4.8
Schliesslich wäre wiederum zu beachten, dass
bei diversen der vorliegend strittigen NPK-Positionen kein von der Bauleitung
unterzeichneter Nachtragspreis vorliegt. Bei diesen liegt somit unabhängig
von der Frage der Vertretungskompetenz der Bauleitung kein verbindlich
vereinbarter Nachtragspreis vor, weshalb die Argumentation der A.______ AG
bei diesen Positionen ohnehin nicht verfängt (vgl. hierzu beispielsweise
E. III.10.6.6., E. III.10.9.7., E. III.10.19.8.,
E. III.10.24.7.).
6.
Duldungs- und
Anscheinsvollmacht bzw. Anerkennung kraft Gutglaubensschutz
Die A.______ AG ist
der Ansicht, dass sich die Gemeinde B.______ die Vertretungshandlungen der
Bauleitung im Zusammenhang mit Nachträgen infolge Duldungs- bzw.
Anscheinsvollmacht oder jedenfalls aufgrund von berechtigtem Vertrauen
anrechnen lassen müsse (act. 2 N. 18b, N. 97c und
N. 101e; act. 307 N. 13).
6.1
Begründung
der Vorinstanz
6.1.1
Die
Vorinstanz nahm in ihrem Urteil an, ein solcher Vertrauensschutz setze
voraus, dass der Vertreter in fremden Namen gehandelt habe. Zudem müsse die
objektive Mitteilung der Vollmacht vom Vertretenen ausgehen. Entscheidend
sei, ob das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen
Mitteilungswillen schliessen lasse. Es könne sich dabei auch um ein passives
Verhalten, d.h. ein Unterlassen oder Dulden, handeln. Passives Verhalten
zähle allerdings nur dann als Kundgabe, wenn zusätzlich hinreichende vom
Vertretenen gesetzte Umstände vorliegen, die den Dritten berechtigen würden,
auf eine Vollmacht zu schliessen. Habe der Vertretene Kenntnis vom Auftreten
des Vertreters, schreite dagegen aber nicht ein, werde ihm eine externe
Duldungsvollmacht unterstellt. Kenne er das Verhalten des Vertreters nicht,
könnte er dieses aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern,
liege eine externe Anscheinsvollmacht vor. Die Vertretungswirkung trete
jedenfalls nur bei berechtigter Gutgläubigkeit der Drittperson ein. Der gute
Glaube werde vor allem dann zerstört, wenn der Dritte erkannt habe oder hätte
erkennen sollen, dass das abgeschlossene Geschäft den Interessen des
Vertretenen widerspreche (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 22 f.
E. II.2.9.).
6.1.2
Der
Bauleiter F.______ habe an der Parteibefragung ausgesagt, er habe gewusst,
dass er keine über die SIA-Norm 118 hinausgehenden Kompetenzen gehabt habe.
Damit übereinstimmende Aussagen hätten auch E.______ und G.______ gemacht.
Die Bauleitung habe somit erkannt, dass die Gemeinde B.______ keinen
Bevollmächtigungswillen ihr gegenüber gehabt habe, was die verbindliche
Vereinbarung von Nachtragspreisen betreffe. Es liege somit keine
Duldungsvollmacht vor (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 23
E. II.2.10.).
6.1.3
Zu
prüfen bleibe, ob kraft Gutglaubensschutz eine Vertretungswirkung entstanden
sei. Diesbezüglich sei zu beachten, dass auf den meisten Nachtragsofferten
die Adresse der Gemeinde B.______ als Empfängerin aufgeführt sei. Bei einigen
Offerten sei zusätzlich F.______ aufgeführt, obwohl er damals nicht bei der
Gemeinde B.______ angestellt gewesen sei. Es sei deshalb nicht zweifelsfrei
erstellt, wohin die Offerten gesandt worden seien. Obwohl die Gemeinde
B.______ die Offerten womöglich an die Bauleitung weitergeleitet habe, könne
alleine daraus nicht geschlossen werden, dass sie auf ihre schriftliche
Genehmigung gemäss Werkvertrag verzichtet habe. Neben dem passivem Verhalten
der Gemeinde B.______ seien vorliegend nämlich keine weiteren objektiven
vertrauensbildenden Umstände ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. 340
S. 23 f. E. II.2.10.-II.2.11.).
6.1.4
Die
Umstände würden zudem dafürsprechen, dass die A.______ AG nicht gutgläubig
habe sein können. So sei im Werkvertrag vereinbart worden, dass
Nachtragsleistungen nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Bauherrn
ausgeführt werden dürften. Die Gemeinde B.______ habe deshalb davon ausgehen
dürfen, dass sie bei Preisverhandlungen zwischen der A.______ AG und der
Bauleitung nicht einschreiten müsse, wenn sie überhaupt davon gewusst habe.
Solange die Gemeinde B.______ die Nachtragspreise nicht schriftlich genehmigt
habe, habe sie annehmen können, dass die Nachtragspreise für sie
unverbindlich seien. Die A.______ AG habe dagegen ohne schriftliche
Genehmigung der Gemeinde B.______ nicht davon ausgehen können, dass die
Nachtragspreise verbindlich vereinbart worden seien. Aufgrund der genannten
Klausel im Werkvertrag hätte die A.______ AG vielmehr erkennen müssen, dass
es nicht im Interesse der Gemeinde B.______ gewesen sei, wenn die Bauleitung
die Nachtragspreise verbindlich genehmige. Habe die A.______ AG die
Nachtragsarbeiten trotzdem ausgeführt, habe sie die Preisunsicherheit in Kauf
genommen. Es sei auch gemäss der SIA-Norm 118 nicht üblich, dass die
Bauleitung ohne Mitwirkung des Bauherrn Nachtragspreise verbindlich
genehmigen könne. Auch die Aussagen von E.______ an der Parteibefragung
würden aufzeigen, dass die Parteien den Bau zeitgerecht fertigstellen und
sich erst später um die verbindlichen Preise hätten kümmern wollen. Die
A.______ AG sei damit einverstanden gewesen, so habe sie Nachtragsarbeiten
selbst dann noch ausgeführt, als die Bauleitung keine Nachtragsofferten mehr
unterzeichnet habe (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 24 ff.
E. II.2.12.-II.2.13.).
6.1.5
Die
A.______ AG habe aufgrund des klaren Wortlauts des Werkvertrages nicht darauf
vertrauen dürfen, dass die Gemeinde B.______ die Vollmacht der Bauleitung
stillschweigend erweitert habe. Obwohl keine generelle Nachforschungspflicht
für die A.______ AG bestanden habe, wäre es aufgrund der vorliegenden
Umstände für die A.______ AG Pflicht gewesen, die Gemeinde B.______
anzufragen, ob ihr passives Verhalten bedeute, dass die Bauleitung zur
Genehmigung von Nachtragspreisen bevollmächtigt sei. Indem sie darauf
verzichtet habe, habe die A.______ AG in Kauf genommen, dass die mit der
Bauleitung verhandelten Nachtragspreise nicht verbindlich seien. Aus der Vorgehensweise
der Beteiligten bei vorangegangenen Projekten könne die A.______ AG nichts
ableiten. Die A.______ AG habe somit nicht davon ausgehen dürfen, dass die
Gemeinde B.______ der Bauleitung eine über die SIA-Norm 118 und über den
Werkvertrag hinausgehende Vollmacht erteilt habe. Die Nachtragspreise seien
somit nicht verbindlich vereinbart worden (vgl. zum Ganzen act. 340
S. 25 f. E. II.2.12.-II.2.13.).
6.2
Argumentation
der A.______ AG in ihrer Berufung
6.2.1
Die
A.______ AG ist dagegen der Ansicht, dass die Bauleitung die Gemeinde
B.______ während der Ausführung mit Wissen und Willen der Gemeinde umfassend
vertreten habe, weshalb sich die Gemeinde B.______ das Verhalten der
Bauleitung gegenüber der A.______ AG aus Duldungs- oder Anscheinsvollmacht,
jedenfalls aber aufgrund von berechtigtem Vertrauen anrechnen lassen müsse
(act. 350 N. 80).
6.2.2
Die
Gemeinde B.______ habe gewusst, dass massive Mehrleistungen angefallen seien
und sie hierfür keine Nachträge unterzeichnet habe. Wenn die Gemeinde
B.______ tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, dass nur sie mit ihrer
Unterschrift Nachträge hätte freigeben können, dann hätte sie zwingend
intervenieren müssen, da andernfalls die Zusatzleistungen mangels Genehmigung
nicht ausgeführt hätten werden dürfen und das Projekt somit blockiert gewesen
wäre. Dies habe die Gemeinde B.______ jedoch nicht getan. Stattdessen habe
sie wissentlich toleriert, dass die Bauleitung die Nachträge freigegeben habe
und die Ausführung vorbehaltlos geschehen lassen. Auf diesem vertrauensbegründenden
Verhalten sei die Gemeinde B.______ zu behaften (vgl. zum Ganzen
act. 350 N. 87 f.).
6.2.3
Die
A.______ AG habe aufgrund der Übernahme der SIA-Norm 118 sowie der Antwort
des Gemeindevertreters E.______ auf ihre Anfrage nach den finanziellen
Kompetenzen anlässlich der Bausitzung vom 26. August 2011 darauf vertrauen
dürfen, dass die Bauleitung eine Generalvollmacht habe (act. 350
N. 90 f.). Eine Einschränkung dieser Vertretungskompetenz sei nicht
erfolgt (act. 350 N. 90). Die A.______ AG habe über 30 Nachträge
ausschliesslich mit der Bauleitung bereinigt, während der Gemeindevertreter
E.______ nur bei einer Nachtragsbereinigung beigezogen worden sei
(act. 350 N. 92). Am 15. Oktober 2013 habe eine Gesamtbereinigung
2011-2013 stattgefunden (act. 350 N. 98). Auch anlässlich dieser
habe sich die Gemeinde B.______ durch die Bauleitung vertreten lassen
(act. 350 N. 98).
6.2.4
Die
A.______ AG habe diverse Nachträge der Gemeinde B.______ zugestellt
(act. 350 N. 93). Die Gemeinde B.______ habe diese zur Prüfung und
Freigabe an die Bauleitung weitergeleitet, die Bauleitung diese unter dem
Unterschriftenfeld Auftraggeber unterzeichnet und an die A.______ AG
retourniert (act. 350 N. 93). Die Gemeinde B.______ habe gegen
diese Unterzeichnung der Nachträge durch die Bauleitung nicht protestiert,
obwohl davon auszugehen sei, dass die Bauleitung der Gemeinde B.______
jeweils eine Kopie der unterzeichneten Nachträge zukommen habe lassen, wie
dies in der Praxis üblich sei (act. 350 N. 94). Vielmehr habe die
Gemeinde B.______ die Akontorechnungen jeweils vorbehaltlos bezahlt
(act. 350 N. 96). Eine nachträgliche Bereinigung der Nachträge nach
Abschluss des Projektes, wie dies die Gemeinde B.______ und die Vorinstanz in
den Raum stellen würden, sei nicht praxisüblich, werkvertraglich nicht
vereinbart und von der Gemeinde B.______ nie vorbehalten worden
(act. 350 N. 97). Gerade bei grösseren Tiefbauprojekten, bei
welchen es regelmässig zu nachträglich kaum mehr zuverlässig
nachvollziehbaren Volumenverschiebungen komme, gelte es die Nachträge und
Ausmasse laufend und zeitnah verbindlich zu bereinigen (act. 350
N. 101). Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Projekt mit einer
zeitnahen Nachtragsbereinigung hätte belastet werden können (act. 350
N. 101).
6.2.5
Der
Einwand der Vorinstanz, dass neben dem passiven Verhalten der Gemeinde
B.______ keine anderen objektiv vertrauensbildende Umstände vorgelegen
hätten, sei deshalb falsch (act. 350 N. 99). Rechtlich gesehen sei
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht
vorgelegen (act. 350 N. 102). Die Gemeinde B.______ habe gewusst,
dass die Bauleitung als ihre Vertreterin verbindlich über die Nachträge
verhandelt habe und sei nicht eingeschritten (act. 350 N. 102). Die
Gemeinde B.______ sei sich bewusst gewesen bzw. hätte sich bewusst sein
müssen, dass die Nachtragsverhandlungen zwischen der A.______ AG und der
Bauleitung verbindlich seien, könne doch im Geschäftsverkehr nicht davon
ausgegangen werden, dass sich ein Unternehmer auf langwierige
Nachtragsverhandlungen mit einem Gegenüber einlasse, dem keine
Entscheidkompetenzen zukommen würden (act. 350 N. 102). Die
Vorinstanz sei einzig gestützt auf die Parteiaussagen von F.______, E.______
und G.______ zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bauleitung vom fehlenden
Bevollmächtigungswillen der Gemeinde B.______ gewusst habe, ohne diese
Parteiaussagen zu würdigen (act. 350 N. 102). Dies gehe nicht an
(act. 350 N. 99 und N. 102). Es erscheine geradezu abwegig,
dass die Bauleitung Nachträge unterzeichnet haben soll im Wissen, dass sie
hierzu gar keine Kompetenz gehabt haben soll (act. 350 N. 102).
6.2.6
Sollte
auch das Obergericht zum Schluss gelangen, dass keine Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht vorgelegen habe, sei das Bestehen einer Vollmacht aus
Gutglaubensschutz zu bejahen (act. 350 N. 103). So habe die
Bauleitung gegenüber der A.______ AG im Namen der Gemeinde B.______ gehandelt
(act. 350 N. 103). Die A.______ AG habe das Verhalten der Gemeinde
B.______ vorliegend nach Treu und Glauben nur so verstehen können, als dass
die Gemeinde B.______ die Bauleitung mit der verbindlichen Vereinbarung der
Nachträge bevollmächtigt habe. Die A.______ AG habe gutgläubig auf das
Bestehen einer Vollmacht der Bauleitung vertraut (act. 350 N. 103). Es
habe weder im Verhalten der Bauleitung noch in dem der Gemeinde B.______
irgendwelche Hinweise dafür gegeben, dass keine Generalvollmacht im
Zusammenhang mit Nachträgen bestanden haben könnte (act. 350
N. 103). Insgesamt sei das Vertrauen der A.______ AG in eine
Generalvollmacht der Bauleitung deshalb berechtigt und zu schützen
(act. 350 N. 106).
6.3
Argumentation
der Gemeinde B.______ in ihrer Berufungsantwort
6.3.1
Die
Gemeinde B.______ bestritt diese Ausführungen der A.______ AG und schloss
sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Es habe keine Duldungsvollmacht
vorgelegen. F.______, G.______ und E.______ hätten anlässlich der
Parteibefragung übereinstimmend ausgesagt, dass die Bauleitung keine über die
SIA-Norm 118 hinausgehenden finanziellen Kompetenzen gehabt habe. Die
Bauleitung habe somit erkannt, dass die Gemeinde B.______ in finanziellen
Angelegenheiten ihr gegenüber keinen Bevollmächtigungswillen gehabt habe. Die
A.______ AG könne auch aus dem angeblich passivem Verhalten der Gemeinde
B.______ keine Duldungsvollmacht ableiten. Die A.______ AG habe eingestanden,
dass nur ein Teil der Offerten an die Adresse der Gemeinde B.______ versandt
worden seien. Es sei folglich nicht erstellt, wohin die Offerten tatsächlich
gesandt worden seien und wie viel die Gemeinde B.______ tatsächlich gewusst habe,
zumal einige Nachtragsofferten an F.______ adressiert gewesen seien (vgl. zum
Ganzen act. 357 N. 48 ff.).
6.3.2
Bei
passivem Verhalten müssten weitere vertrauensbildende Umstände vorliegen,
damit die A.______ AG einen entsprechenden Mitteilungswillen der Gemeinde
B.______ hätte annehmen dürfen (act. 357 N. 50). Vorliegend würden
jedoch weder ein Mitteilungswillen der Gemeinde B.______ noch weitere
objektive vertrauensbildende Umstände vorliegen (act. 357 N. 51).
Falls einzelne Offerten tatsächlich der Gemeinde B.______ zugestellt worden
sein sollten, zeige dies einzig auf, dass es der A.______ AG bewusst gewesen
sei, dass sie Nachtragsofferten von der Gemeinde B.______ hätte bewilligen
lassen müssen (act. 357 N. 51). Selbst wenn einzelne Offerten von
der Gemeinde B.______ an die Bauleitung weitergeleitet worden sein sollten –
was bestritten werde – könne daraus keine entsprechende Willensmitteilung
abgeleitet werden, die Gemeinde B.______ hätte auf die im Werkvertrag
vereinbarte schriftliche Genehmigung verzichten wollen (act. 357
N. 51). Auch gemäss der SIA-Norm 118 sei es nicht üblich, dass die
Bauleitung selbständig, ohne Mitwirkung des Bauherrn Nachtragspreise
verbindlich genehmigen könne (act. 357 N. 52). E.______ habe sodann
an der Parteibefragung bestätigt, dass die Parteien zunächst den Bau
zeitgerecht fertigstellen und sich erst später um die Preise kümmern wollten
(act. 357 N. 53). Die A.______ AG sei mit diesem Vorgehen
einverstanden gewesen, so habe sie auch noch Nachtragsarbeiten ausgeführt,
als die Bauleitung keine Nachtragsofferten mehr unterzeichnet habe
(act. 357 N. 53).
6.3.3
Die
Gemeinde B.______ sei nicht gehalten gewesen, betreffend die Nachträge zu
intervenieren (act. 357 N. 63). Die Zusatzleistungen hätten
bauherrenseitig freigegeben werden müssen, was seitens der Gemeinde B.______
nicht erfolgt sei (act. 357 N. 63). Es werde bestritten, dass die
A.______ AG davon habe ausgehen können, die Bauleitung hätte jeweils Kopien
der unterzeichneten Nachträge an die Gemeinde B.______ zurückgeschickt (act. 357
N. 66). Die A.______ AG liefere hierfür keinen Beweis (act. 357
N. 66). Die A.______ AG bringe sodann unzutreffend vor, dass sie
aufgrund der Bezahlung der Akontorechnungen darauf habe vertrauen dürfen,
dass die Bauleitung im Zusammenhang mit den Nachträgen eine Generalvollmacht
gehabt habe (act. 357 N. 67). Die A.______ AG könne sich nicht auf
den guten Glauben berufen, E.______ hätte die Kompetenz gehabt, an den
Befugnissen der Bauleitung gemäss Werkvertrag etwas zu ändern (act. 357
N. 75). Insgesamt sei deshalb weder eine Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht noch eine Vollmacht aus Gutglaubensschutz vorgelegen
(act. 357 N. 72 f. und N. 76).
6.4
Rechtliches
6.4.1
Wenn
jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen
Vertrag abschliesst, wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt
und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Die Ermächtigung zur
Stellvertretung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 OR kann ausdrücklich oder
stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende (interne) Bevollmächtigung
kann dabei auch aus Duldung oder Anschein beansprucht werden (BGE 141 III 289
E. 4.1, m.w.H.). Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten
mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der
erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR).
6.4.2
Eine
Duldungsvollmacht liegt vor, wenn dem Vertretenen der Wille zur
Vollmachtserteilung fehlt, er aber vom Auftreten eines anderen als seinen
Vertreter Kenntnis hat und dagegen nicht einschreitet (BGE 141 III 289
E. 4.1; BGE 120 II 197 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts
4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 5.2; Rolf
Watter, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel
2020, N. 16 zu Art. 33 OR, m.w.H.; Roger
Zäch/Adrian Künzler, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Obligationenrecht, Stellvertretung, Art. 32-40 OR, 2. Aufl., Bern
2014, N. 47 zu Art. 33 OR, m.w.H.). Vorausgesetzt ist, dass (a)
jemand als Vertreter eines anderen handelt, (b) der Vertretene davon Kenntnis
hat, diese Vertretung nicht will, dagegen aber nicht einschreitet und (c) der
als Vertreter Handelnde den fehlenden Bevollmächtigungswillen nicht erkennt
und nach Treu und Glauben auch nicht erkennen muss (Roger Zäch/Adrian Künzler, a.a.O., N. 48 zu
Art. 33 OR, m.w.H.).
6.4.3
Eine
Anscheinsvollmacht liegt demgegenüber vor, wenn der Vertretene keine Kenntnis
vom Vertreterhandeln hat, er aber das Vertreterhandeln bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können, so dass der Vertreter
dieses Verhalten nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung verstehen darf
(BGE 141 III 289 E. 4.1; BGE 120 II 197 E. 2b/bb; Urteil des
Bundesgerichts 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 5.2; Rolf Watter, a.a.O., N. 16 zu
Art. 33 OR, m.w.H.; Roger
Zäch/Adrian Künzler, a.a.O., N. 50 und N. 52 zu Art. 33
OR, m.w.H.). Für die Bejahung einer Anscheinsvollmacht ist somit
vorausgesetzt, dass (a) jemand als Vertreter eines anderen handelt, (b) der
Vertretene vom Vertreterhandeln keine Kenntnis hat, bei pflichtgemässer
Sorgfalt das Vertreterhandeln jedoch hätte erkennen müssen und verhindern
können und (c) der als Vertreter Handelnde den fehlenden
Bevollmächtigungswillen nicht erkennt und nach Treu und Glauben auch nicht
erkennen muss (vgl. Rolf Watter,
a.a.O., N. 16 zu Art. 33 OR;
Roger Zäch/Adrian Künzler, a.a.O., N. 53 zu Art. 33 OR,
m.w.H.).
6.4.4
Erkennt
der Vertreter oder müsste er erkennen, dass er nicht bevollmächtigt wurde,
entsteht keine Vollmacht. Kommt es in solchen Fällen gleichwohl zum Abschluss
von einem Vertretungsgeschäft, ist jedoch möglich, dass eine
Vertretungswirkung kraft Gutglaubensschutz entsteht (vgl. Art. 33
Abs. 3 OR; Rolf Watter,
a.a.O., N. 16 zu Art. 33 OR; Roger
Zäch/Adrian Künzler, a.a.O., N. 52 zu Art. 33 OR, m.w.H.).
Vorausgesetzt ist, (a) dass der Vertretene nach aussen eine Vollmacht
kundgibt, die er intern nicht oder nicht im kundgegebenen Umfang erteilt hat,
(b) der angebliche «Vertreter» in fremden Namen handelt, (c) der Dritte im
Vertrauen auf die Kundgabe ein Rechtsgeschäft eingeht, für das zwar die
kundgegebene, nicht aber die intern erteilte Vollmacht ausreicht und (d) der
Dritte berechtigt gutgläubig ist (vgl. BGE 120 II 197 E. 2a und 2b/cc,
m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2020 vom 2. November 2020
E. 5.2; Rolf Watter,
a.a.O., N. 29 und N. 35 zu Art. 33 OR).
6.4.5
Die
Mitteilung einer solchen intern nicht bestehenden Vollmacht kann nur vom
Vertretenen ausgehen, wobei die Mitteilung nebst einem positiven Tun auch in
einem passiven Verhalten, d.h. einem Unterlassen oder Dulden, bestehen kann
(BGE 120 II 197 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2020 vom
2.
November 2020 E. 5.2; Rolf
Watter, a.a.O., N. 31 zu Art. 33 OR). Passives Verhalten
kann jedoch nur als Kundgabe gelten, wenn zusätzliche vom Vertretenen
gesetzte Umstände vorliegen, die den Dritten berechtigen, auf eine Vollmacht
zu schliessen (BGE 120 II 197 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts
1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 5.3; Rolf Watter, a.a.O., N. 31 zu Art. 33 OR).
Entscheidend ist, ob das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf
einen Mitteilungswillen schliessen lässt, d.h. objektiv als
Vollmachtskundgabe zu werten ist (BGE 120 II 197 E. 2b/bb; Urteil des
Bundesgerichts 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 5.2).
6.4.6
Der
gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten. Dies bedeutet, dass nicht
der gute, sondern der böse Glaube zu beweisen ist. Entsprechend hat die
Partei, welche die entsprechende Beweislast trägt, zwei Möglichkeiten:
Entweder zerstört sie die Vermutung des guten Glaubens, indem sie beweist,
dass der Gegner den rechtlichen Mangel kannte und folglich bösgläubig war,
oder sie geht von dieser Vermutung aus, legt jedoch in Übereinstimmung mit
Art. 3 Abs. 2 ZGB dar, dass die andere Partei nicht berechtigt war, sich auf
den guten Glauben zu berufen, weil dieser nicht mit der Aufmerksamkeit zu
vereinbaren ist, die von ihr aufgrund der Umstände verlangt werden durfte
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_212/2014 vom 9. Oktober
2014.
E. 5.2.1, m.w.H.). Die Gutgläubigkeit des Dritten wird namentlich dann
zerstört, wenn er erkannte oder hätte erkennen sollen, dass das
abgeschlossene Geschäft den Interessen des Vertretenen widerspricht (Urteil
des Bundesgerichts 9C_460/2016 vom 10. Januar 2017 E. 2.3; Rolf Watter, a.a.O., N. 35 zu
Art. 33 OR, m.w.H.).
6.5
Beurteilung
im vorliegenden Fall
6.5.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Gemeinde B.______ die Bauleitung nicht explizit
dazu ermächtigt hat, Nachtragspreise verbindlich anzuerkennen (vgl.
act. 13/3). Strittig und daher zu prüfen ist jedoch, ob sich die
Gemeinde B.______ aufgrund ihres Verhaltens während der Bauausführung in
Bezug auf die von der Bauleitung unterzeichneten Nachträgen eine Duldungs-
bzw. Anscheinsvollmacht anrechnen lassen muss bzw. ob die Nachtragspreise
kraft Gutglaubensschutz als verbindlich anerkannt gelten (act. 350 N. 77
ff.; act. 357 N. 47 ff.).
6.5.2
Sowohl
für das Vorliegen einer Duldungs- als auch einer Anscheinsvollmacht ist
vorausgesetzt, dass der als Vertreter Handelnde den fehlenden
Bevollmächtigungswillen des Vertretenen nicht erkennt und nach Treu und Glauben
auch nicht erkennen muss (vgl. oben E. III.6.4.2.-III.6.4.3.). Die
Vorinstanz ging gestützt auf die Parteibefragung davon aus, dass diese
Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei (act. 340 S. 23
E. II.2.10.). Die A.______ AG kritisiert diese Schlussfolgerung der
Vorinstanz mit dem Argument, dass die Vorinstanz die Parteiaussagen nicht
gewürdigt habe, ohne jedoch darzulegen, dass die Vorinstanz die Aussagen der
Parteien falsch wiedergegeben habe (act. 350 N. 102).
6.5.3
Dies
ist auch nicht der Fall. So ist aktenkundig, dass sowohl F.______ als auch
G.______ an ihrer Parteibefragung ausgesagt haben, sie als Bauleiter hätten
zwar fachliche aber keine finanziellen Kompetenzen gehabt (act. 65
S. 12 und S. 16; act. 66 CD 1 ab 02:04:35 und ab 03:07:50).
Ihre Aussagen stimmen mit dem Werkvertrag und den üblichen Kompetenzen einer
Bauleitung gemäss SIA-Norm 118 überein, waren in diesem Punkt deckungsgleich
und somit glaubhaft. Es bestehen keine Anzeichen, dass die Parteien vorgängig
instruiert worden sein sollten (vgl. act. 350 N. 65). Die A.______ AG
übersieht zudem, dass die Bauleitung der Auffassung war, dass sie mit ihrer
Unterschrift die Nachtragspreise nicht verbindlich genehmigt habe, sondern
die Preise nur vorübergehend für den Fortschritt der Arbeit einmal angenommen
worden seien (act. 65 S. 17; act. 66 CD 1 ab 03:17:28). Die Preise
seien unverbindlich und sowohl die A.______ AG als auch der Bauherr könne
später auf diese zurückkommen (act. 65 S. 16 f.; act. 66 CD 1 ab
03:17:35 sowie ab 02:57:00). Insofern hat die Bauleitung aus ihrer Optik
nicht entgegen ihrer Kompetenz, sondern in Übereinstimmung damit gehandelt,
womit die Aussagen der Bauleitung entgegen der Argumentation der A.______ AG
(act. 350 N. 102) nicht widersprüchlich waren. D.______ hat sodann
an einer Sitzung vom 22. Februar 2013 der Bauleitung nochmals explizit
mitgeteilt, dass der Bauherr über Projektergänzungen entscheide und die
Bauleitung dem Bauherrn nur die technischen und die finanziellen Konsequenzen
aufzeigen würde (act. 13/2). Mit der Vorinstanz ist deshalb nach Würdigung
der Parteiaussagen davon auszugehen, dass die Bauleitung erkannte bzw.
zumindest hätte erkennen müssen, dass die Gemeinde B.______ keinen
Bevollmächtigungswillen ihr gegenüber hatte, was die verbindliche
Vereinbarung von Nachtragspreisen betrifft. Es ist deshalb auch im
Berufungsverfahren davon auszugehen, dass weder eine Duldungs- noch eine
Anscheinsvollmacht vorlag (vgl. act. 340 S. 23 E. II.2.10.;
E. III.6.4.2.-III.6.4.3.).
6.5.4
Zu
prüfen bleibt, ob die Nachtragspreise kraft Gutglaubensschutz nach
Art. 33 Abs. 3 OR als anerkannt gelten. Unstrittig ist dabei, dass
die Bauleitung zehn Preisanalysen und drei Nachtragsofferten der A.______ AG
als Bauherr unterzeichnete und somit als Vertreter der Gemeinde B.______
gehandelt hat (vgl. act. 3/11 S. 31008 ff.). Die Gemeinde B.______
hat der A.______ AG jedoch nie aktiv mitgeteilt, dass die Bauleitung
bevollmächtigt sei, Nachtragspreise für sie verbindlich zu genehmigen. Dies
insbesondere weder durch die Übernahme des SIA-Norm 118 in den Werkvertrag
noch durch die Bezeichnung der Bauleitung als Bauherrenvertretung mit den
üblichen Kompetenzen anlässlich der Bausitzung vom 26. August 2011 (vgl. oben
E. III.4.4. und III.5.4.). Aus dem Werkvertrag ergibt sich vielmehr,
dass der Unternehmer für nicht im Angebot enthaltene Leistungen vor deren
Ausführung Nachtragsofferten einzureichen habe und die Leistungen nur mit
schriftlichem Einverständnis des Bauherrn ausgeführt werden dürfen
(act. 3/2 S. 320020). Die Gemeinde B.______ bringt sodann zu Recht
vor (act. 357 N. 52), dass eine solche weitgehende Vollmacht der
Bauleitung zur Genehmigung von Nachtragspreisen auch nicht praxisüblich wäre.
6.5.5
Wie
die A.______ AG zu Recht vorbringt (act. 350 N. 99 f.), hat
sich die Gemeinde B.______ bei den Nachtragsverhandlungen jedoch auffallend
passiv verhalten. So hat sie selbst keine einzige Nachtragsofferte
unterzeichnet, obwohl sie über die anfallenden Zusatzleistungen informiert
war und wusste, dass gemäss Werkvertrag solche Zusatzleistungen nur mit ihrem
schriftlichen Einverständnis hätten ausgeführt werden dürfen (vgl.
act. 350 N. 87 f.; act. 3/7/2; act. 3/2 S. 320020).
Das Bauprojekt wäre somit blockiert gewesen, obwohl dies zur möglichst
raschen Wiederherstellung des Hochwasserschutzes nicht im Interesse der
Gemeinde B.______ gelegen ist (vgl. act. 350 N. 88; act. 357
N. 53). Gegen die Unterzeichnung der Nachtragsofferten durch die
Bauleitung hat die Gemeinde B.______ zudem nicht protestiert, obwohl davon
auszugehen ist, dass sie Kenntnis davon hatte (vgl. act. 350 N. 88
und N. 103; act. 65 S. 9; act. 66 CD 1 ab 01:29:40 und ab
02:16:26). Auch anlässlich der Ausmassbereinigung der Arbeiten 2011-2013
anlässlich derer gewisse Nachtragspreise reduziert wurden, hat die Bauleitung
und nicht die Gemeinde B.______ teilgenommen (vgl. act. 350 N. 98;
act. 13/27; act. 308/94). Auch dagegen protestierte die Gemeinde
B.______ nicht, obwohl sie davon wusste (act. 308/94).
6.5.6
Es
ist deshalb zu prüfen, ob nebst diesem passivem Verhalten der Gemeinde
B.______ weitere vertrauensbildende Umstände vorlagen, die die A.______ AG
berechtigten, auf eine Vollmacht der Bauleitung zu schliessen (vgl.
E. III.6.4.5.). Um diese Frage beantworten zu können, ist zu beachten,
dass die A.______ AG gemäss Werkvertrag verpflichtet gewesen wäre, der
Gemeinde B.______ für nicht im Angebot enthaltene Leistungen vor deren
Ausführung Nachtragsofferten einzureichen (act. 3/2 S. 320020). Aus
den Akten ergibt sich jedoch, dass die A.______ AG entgegen dieser
Werkvertragsbestimmung nur bei einem Teil der ausgeführten Zusatzleistungen
tatsächlich vorgängig solche Nachtragsofferten eingereicht hat (vgl.
act. 3/11 S. 311019 ff.). Teilweise hat die A.______ AG anstelle
einer Nachtragsofferte dagegen nur Preisanalysen erstellt oder der Gemeinde
B.______ gar nichts eingereicht (vgl. act. 3/11 S. 31008 ff.; vgl.
z.B. auch nachfolgend E. III.10.9.7., E. III.10.18.9.,
E. III.10.19.8., E. III.10.24.7., E. III.10.32.9.). Ob die
Nachtragspreise kraft Gutglaubensschutz nach Art. 33 Abs. 3 OR als
anerkannt gelten, ist deshalb je einzeln für die Positionen zu prüfen, bei
denen die A.______ AG (werkvertragskonform) eine Nachtragsofferte bzw.
(werkvertragswidrig) nur eine Preisanalyse eingereicht hat. Die Positionen,
bei welchen die A.______ AG (werkvertragswidrig) weder eine Nachtragsofferte
noch eine Preisanalyse eingereicht hat, konnte die Bauleitung auch nicht als
Vertreterin der Gemeinde B.______ unterzeichnen. Entsprechend ist bei diesen
Positionen von vornherein ausgeschlossen, dass die (nicht offerierten) Nachtragspreise
kraft Gutglaubensschutz nach Art. 33 Abs. 3 OR als anerkannt gelten
(vgl. hierzu z.B. E. III.10.9.7., E. III.10.19.8.,
E. III.10.24.7., E. III.10.32.9. nachfolgend).
6.5.7
In
den Nachtragsofferten ist die auszuführende Zusatzleistung, die geschätzte
Menge der auszuführenden Zusatzleistung sowie der hierfür offerierte
Nachtragspreis angegeben. Dadurch werden die zu erwartenden Zusatzkosten auf
einen Blick ersichtlich. Die A.______ AG hat die Nachtragsofferten sodann an
die Gemeinde B.______ adressiert (vgl. act. 3/11 S. 311019 ff.).
E.______ bestätigte an seiner Parteibefragung, dass die Nachtragsofferten
gemäss Briefkopf der Gemeinde B.______ zugestellt wurden (act. 66 CD 1
ab 01:05:30; vgl. auch act. 66 CD 1 ab 02:13:38). Etwas anderes ergibt
sich entgegen der Gemeinde B.______ (act. 357 N. 50) auch nicht
daraus, dass die A.______ AG vor der Vorinstanz noch vorgebracht hatte, ihre
Nachträge nur teilweise an die Gemeinde B.______ und teilweise direkt an die
Bauleitung adressiert zu haben (act. 2 N. 66 und N. 97c). So
verstand die A.______ AG – wie im Übrigen auch die Vorinstanz (vgl.
act. 340 S. 24 E. II.2.11.) – unter Nachträgen nicht nur
Nachtragsofferten, sondern auch sog. Preisanalysen bzw. vermischte die
Begriffe der Nachtragsofferten und der Preisanalysen (vgl. act. 2
N. 66). Aus den Akten ergibt sich, dass die Nachtragsofferten immer an
die Gemeinde B.______, die Preisanalysen dagegen nie an die Gemeinde B.______
adressiert waren (vgl. act. 3/11 S. 311008 ff.). Entsprechend
ist davon auszugehen, dass die A.______ AG ihre Nachtragsofferten
korrekterweise der Gemeinde B.______ und nicht der Bauleitung zustellte.
6.5.8
Aktenkundig
ist, dass die Bauleitung einen Teil dieser Nachtragsofferten als Bauherr
unterzeichnet und der A.______ AG retourniert hat (vgl. act. 350
N. 93; act. 3/11 S. 311020, S. 311034, S. 311061,
S. 311063 und S. 311068). Hierzu musste die Bauleitung vorgängig in
den Besitz der Nachtragsofferten gelangen. Da sie diese – wie dargelegt –
nicht von der A.______ AG direkt erhalten hat (vgl. oben E. III.6.5.7.),
muss sie diese entgegen der Argumentation der Gemeinde B.______
(act. 357 N. 51) von der Gemeinde B.______ erhalten haben. Dieses
Weiterleiten der Nachtragsofferten der Gemeinde B.______ an die Bauleitung
stellt ein aktives Verhalten dar.
6.5.9
Entgegen
der Argumentation der Vorinstanz und der Gemeinde B.______ (act. 340
S. 24 E. II.2.11.; act. 357 N. 51) liegen somit in Bezug
auf die Positionen, bei welchen die A.______ AG der Gemeinde B.______ eine
Nachtragsofferte einreichte, diese von der Gemeinde B.______ der Bauleitung
weitergeleitet und von der Bauleitung unterzeichnet an die A.______ AG
retourniert wurde, nebst dem passiven Verhalten der Gemeinde B.______ trotz
dem Wissen um die Notwendigkeit diverser Zusatzleistungen sehr wohl weitere
vertrauensbegründende Umstände vor. Die A.______ AG hat sich in Bezug auf
diese Positionen zudem – soweit sie die Preise innerhalb der
Nachtragsofferten werkvertragskonform bildete – korrekt gemäss Werkvertrag
verhalten. In Bezug auf diese Positionen hat die Gemeinde B.______ der
A.______ AG somit eine Vollmacht kundgegeben, die sie intern der Bauleitung
nicht erteilt hat (vgl. hierzu act. 13/3).
6.5.10
Zu
beachten ist nun allerdings, dass die A.______ AG bei einem Teil der
Nachträge entgegen dem Werkvertrag keine solchen Nachtragsofferten, sondern
nur sog. Preisanalysen erstellt hat. Anders als in den Nachtragsofferten sind
in den Preisanalysen nur Angaben zur Zusammensetzung des Preises enthalten
(vgl. act. 3/11 S. 311008 ff.). Nicht angegeben ist dagegen
die Menge der einzelnen Leistungen. Da sich bei Einheitspreisen der
Gesamtpreis für eine Leistung erst aus der Multiplikation des Preises mit der
ausgeführten Menge ergibt (vgl. Art. 39 Abs. 1
SIA-Norm 118), enthält eine solche Preisanalyse keine Auskunft über den
effektiv zu erwartenden Gesamtpreis einer Leistung. Der Bauherr weiss
folglich nach Vorlage einer solchen Preisanalyse noch nicht, was ihm konkret
für eine Leistung angeboten wird bzw. was für Kosten ihn nach einer Zusage
erwarten würden. Der Bauherr erhält durch die Preisanalyse somit nicht alle
notwendigen Angaben, die in einer Nachtragsofferte zwingend enthalten wären
(vgl. act. 12 N. 45; Corinne
Zellweger-Gutknecht, in: Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel
2020, N. 11 zu Art. 3 OR). Anders als die Nachtragsofferten waren
die Preisanalysen auch nicht an die Gemeinde B.______ als Bauherrin
adressiert (vgl. act. 3/11 S. 311008 ff.). Vielmehr muss aus
den Ausführungen der A.______ AG vor der Vorinstanz abgeleitet werden, dass sie
die Preisanalysen – entgegen dem Werkvertrag – direkt der Bauleitung
zugestellt hat (vgl. act. 2 N. 97c; oben E. III.6.5.7.).
Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass die Preisanalysen an die Gemeinde
B.______ gesendet wurden und die Gemeinde B.______ diese der Bauleitung
weitergeleitet hat.
6.5.11
In
Bezug auf die Positionen, bei denen die A.______ AG entgegen dem Werkvertrag
nur eine Preisanalyse und keine Nachtragsofferte erstellt hat, ist deshalb
keine aktive Handlung der Gemeinde B.______ nachgewiesen. Dies gilt unabhängig
davon, ob gewisse Preisanalysen von der Bauleitung unterzeichnet an die
A.______ AG retourniert wurden oder nicht, da dies nur eine aktive Handlung
der Bauleitung und nicht der Gemeinde B.______ wäre. Wie noch darzulegen sein
wird (vgl. E. III.7.4.), kann die A.______ AG auch aus der Tatsache,
dass die Akontorechnungen 1-11 vorbehaltlos bezahlt wurden, nichts zu ihren
Gunsten ableiten. In Bezug auf die Positionen, bei denen die A.______ AG
entgegen dem Werkvertrag nur eine Preisanalyse und keine Nachtragsofferte
eingereicht hat, sind somit keine weiteren vertrauensbildenden Umstände
vorhanden, weshalb die Gemeinde B.______ der A.______ AG diesbezüglich auch
keine Vollmacht der Bauleitung kundgegeben hat.
6.5.12
In
Bezug auf die Positionen, bei denen die A.______ AG nur eine Preisanalyse
erstellte, konnte die A.______ AG zudem nicht berechtigt gutgläubig sein. So
hat sich die A.______ AG diesbezüglich mehrfach vertragswidrig verhalten.
Einerseits hat sie – wie bereits erwähnt – entgegen dem Werkvertrag nur eine
Preisanalyse und keine Nachtragsofferte erstellt, so dass der Bauherr nicht
sah, in welcher Menge die Zusatzleistung offeriert wird und wie viel
Zusatzkosten eine Zusatzleistung schätzungsweise tatsächlich mit sich bringen
dürfte. Zudem hat die A.______ AG die Preisanalysen vertragswidrig direkt der
Bauleitung anstelle der Gemeinde B.______ als Bauherrin geschickt. Wie noch
darzulegen sein wird (vgl. E. III.10.18.,
E. III.10.36.-III.10.37.), hat die A.______ AG zudem – zumindest bei den
im Berufungsverfahren noch strittigen Positionen – ein stark übersetzter
Einheitspreis in den Preisanalysen eingesetzt, der entgegen dem Werkvertrag
nicht auf den gleichen Kostengrundlagen wie das Hauptangebot kalkuliert wurde
(vgl. act. 3/2 S. 320020). Die A.______ AG wusste somit bzw. hätte
erkennen müssen, dass es dem Interesse der Gemeinde B.______ widerspricht,
wenn die Bauleitung diese Preisanalysen unterzeichnet. Sie konnte deshalb
entgegen ihrer Argumentation (act. 350 N. 103) nicht gutgläubig davon
ausgehen, die Bauleitung sei zur Genehmigung von solchen vertragswidrigen
Nachtragspreisen berechtigt (vgl. oben E. III.6.4.6.; act. 12
N. 22 und N. 400 ff.).
6.5.13
Die
Positionen, bei welchen die A.______ AG nur eine Preisanalyse eingereicht
hat, wurden – entgegen der Argumentation der A.______ AG (act. 350
N. 80) – von der Bauleitung für die A.______ AG somit nicht kraft
Gutglaubensschutz anerkannt bzw. nicht verbindlich genehmigt. Dies gilt
unabhängig davon, ob eine nachträgliche Preisbereinigung, wie sie sich die Gemeinde
B.______ vorstellte, in der Praxis üblich ist oder nicht (vgl. act. 350
N. 97). Die Positionen, bei welchen die A.______ AG dagegen eine
Nachtragsofferte eingereicht hat, welche von der Bauleitung unterzeichnet
retourniert wurde, würden dagegen kraft Gutglaubensschutz theoretisch als
anerkannt bzw. als von der Gemeinde B.______ verbindlich genehmigt gelten. So
ist diesbezüglich kein vertragswidriges Verhalten der A.______ AG
nachgewiesen. Diesbezüglich ist der gute Glaube der A.______ AG deshalb zu
vermuten. Zu beachten ist allerdings, dass die Bauleitung bei keiner der im
Berufungsverfahren strittig gebliebenen Positionen eine solche
Nachtragsofferte der A.______ AG unterzeichnet retourniert hat (vgl.
nachfolgend E. III.10.5.-III.10.42.). In Bezug auf die im
Berufungsverfahren betroffenen Positionen ging die A.______ AG somit kein
Rechtsgeschäft ein, für das zwar die durch die Gemeinde B.______
kundgegebene, nicht aber die intern erteilte Vollmacht ausreichte (vgl.
act. 13/3). Die A.______ AG kann deshalb aus ihren diesbezüglichen
Vorbringen nichts weiter ableiten.
6.5.14
Im
Ergebnis ist die Berufung der A.______ AG somit auch in diesem Punkt
vollumfänglich abzuweisen, wenn auch die Begründung teilweise von jener der
Vorinstanz abweicht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn
das Vorliegen einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht bejaht bzw. davon
ausgegangen würde, dass die von der Bauleitung unterzeichneten
Nachtragspreise kraft Gutglaubensschutz als verbindlich anerkannt gelten, nur
drei Positionen davon betroffen wären (vgl. nachfolgend E. III.10.18.,
E. III.10.36.-III.10.37.). Bei den anderen Positionen war entweder der
Nachtragspreis nicht strittig oder es lag auch keine Unterschrift der
Bauleitung vor, weshalb die Argumentation der A.______ AG diesbezüglich
ohnehin nicht greift (vgl. nachfolgend E. III.10.5.-III.10.42.).
7.
Anerkennung der Forderung
durch Bezahlung von Abschlagszahlungen
Die A.______ AG argumentiert, dass sie der Gemeinde
B.______ wiederholt Akontorechnungen zugestellt habe. Diese Rechnungen hätten
auf den damals ausgeführten, von der Bauleitung kontrollierten Ausmassen und
den mit der Bauleitung vereinbarten Nachtragspreisen basiert. Die Bauleitung
habe die Akontorechnungen signiert und mit dem Vermerk «kontrolliert» an die
Gemeinde B.______ zur Bezahlung weitergeleitet, woraufhin die Gemeinde
B.______ die Akontorechnungen Nrn. 1-11 vorbehaltlos bezahlt habe. Mit diesem
Verhalten habe die Gemeinde B.______ die den Rechnungen zugrundeliegenden
Ausmasse, Nachträge und Preise spätestens anerkannt (vgl. zum Ganzen
act. 2 N. 98).
7.1
Begründung
der Vorinstanz
Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die
Zahlungsbegehren des Unternehmers und die Abschlagszahlungen des Bauherrn nur
vorläufigen Charakter hätten. So würden Abschlagszahlungen noch vor der
Abnahme des Werks fällig und erfolgten nur in Anrechnung an den ganzen
Vergütungsanspruch des Unternehmers. Dies bringe es mit sich, dass der
Unternehmer diese Zahlungen unabhängig davon fordern könne, ob er seine
Leistung vertragsgemäss erbracht habe. Die Konsequenz daraus müsse sein, dass
der Bauherr die vom Unternehmer ausgeführte Leistung und den Bestand der
Werkvertragsforderung durch geleistete Abschlagszahlungen in keiner Weise
anerkenne. Die Prüfung durch die Bauleitung habe nur den internen Zweck, dass
die Gemeinde B.______ – dem Stand der Arbeiten entsprechend – nicht zu viel
und zu früh bezahle und stelle keine externe Genehmigung an die Adresse der
Unternehmerin dar. Die geleisteten Abschlagszahlungen seien in Anrechnung an
den gesamten Vergütungsanspruch erfolgt, ohne Anerkennung der Leistung der
A.______ AG und keinesfalls vorbehaltslos. Jedenfalls würden mit einer
Abschlagszahlung nicht auch gleich die ihr zugrundeliegenden Preise und
Ausmasse genehmigt (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 38 f.
E. II.5.).
7.2
Argumentation
der A.______ AG in ihrer Berufung
7.2.1
Die
A.______ AG macht auch im Berufungsverfahren geltend, dass die Nachträge und
(definitiven) Ausmasse, welche den Akontorechnungen zugrunde gelegen seien
und aus den Teilausmassen ersichtlich gewesen seien, mit den vorbehaltlosen
Zahlungen der Gemeinde B.______ anerkannt worden seien (act. 350
N. 109 und N. 114). Die Nachträge und Ausmasse hätten den jeweils
aufgeführten Leistungen exakt zugeordnet werden können (act. 350
N. 109). Bei Bauprojekten bestehe ein praktisches Bedürfnis, dass die
ausgeführten Leistungen und die dafür geschuldete Vergütung laufend und
zeitnah kontrolliert und möglichst abschliessend bereinigt werden
(act. 350 N. 111).
7.2.2
Nach
Art. 144 Abs. 2 SIA-Norm 118 sei das Zahlungsbegehren des
Unternehmers begleitet von einer überprüfbaren Aufstellung aller seit
Arbeitsbeginn bis zum Ende des Rechnungsmonates erbrachten Leistungen des
Unternehmers, wobei bei Leistungen zu Einheitspreisen die endgültigen
Ausmasse anzugeben seien (act. 350 N. 112). Wo noch keine
endgültigen Ausmasse vorliegen, seien vorläufige Ausmasse anzugeben
(act. 350 N. 113). Diese Feststellungen würden weder durch das
Zahlungsbegehren des Unternehmers noch durch die Abschlagszahlungen des
Bauherrn verbindlich anerkannt (act. 350 N. 113). Im Umkehrschluss
könne daraus jedoch abgeleitet werden, dass definitive Ausmasse mit der
Bezahlung des Bauherrn anerkannt würden (act. 350 N. 113).
7.2.3
Das
System der SIA-Norm 118 beinhalte für Einheitspreisverträge eine laufende
Abrechnung auf Basis der von der Bauleitung kontrollierten, endgültigen
Ausmassen (act. 350 N. 114). Die Ausmasse, welche den Teilausmassen
zugrunde liegen, sollen definitiv sein; eine spätere Überprüfung sei nicht
vorgesehen und aus praktischen Gründen oft nicht mehr möglich (act. 350
N. 114). Mit der Bezeichnung Akonto- oder Abschlagsrechnung soll nur
sichergestellt werden, dass der Unternehmer allfällige Leistungen auch später
noch in Rechnung stellen und der Bauherr weitere Einwände später noch
vortragen könne (act. 350 N. 114). Die definitiven Ausmasse bzw.
Teilausmasse und die den Rechnungen zugrundeliegenden Nachtragspreise würden
mit der vorbehaltlosen Zahlung bauherrenseitig anerkannt (act. 350 N. 114).
Beinhalte ein Teilausmass Zusatzleistungen, die auf noch nicht
unterschriftlich freigegebenen Nachträgen basieren, dürfe und müsse der
Unternehmer nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Nachtragspreis
spätestens mit der vorbehaltlosen Zahlung der Bauherrschaft als genehmigt
gelte (act. 350 N. 115). Dies gelte erst recht, da die Nachträge
den Teilausmassen jeweils beigelegen, von der Bauleitung als Auftraggeber
unterzeichnet, geprüft und freigegeben worden seien (act. 350
N. 115).
7.3
Argumentation
der Gemeinde B.______ in ihrer Berufungsantwort
Die Gemeinde B.______ bestreitet diese Ausführungen der
A.______ AG im Berufungsverfahren (act. 357 N. 78). Sie ist der
Ansicht, dass sie mit der Bezahlung der Akontorechnungen weder die
Nachtragspreise noch die Teilausmasse verbindlich anerkannt habe
(act. 357 N. 78). Die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass
Abschlagszahlungen nur ein vorläufiger, unpräjudizieller Charakter zukomme
(act. 357 N. 79). Das Argument der A.______ AG, wonach die Unternehmerin
bereits ausgeführte Leistungen auch später noch in Rechnung stellen könne und
somit an die Akontozahlung bzw. die darin aufgeführten Leistungen nicht
gebunden sei, der Bauherr an die aufgeführten Leistungen bzw. die geleistete
Zahlung dagegen schon, überzeuge nicht (act. 357 N. 80). Dies würde
zu einem ungewollten Ungleichgewicht führen und widerspreche dem Wortlaut von
Art. 144 Abs. 3 SIA-Norm 118 und der herrschenden Lehre und Praxis
(act. 357 N. 80). Die Gemeinde B.______ habe deshalb mit Bezahlung
der Akontorechnungen den Bestand der Werklohnforderung in keiner Weise
anerkannt (act. 357 N. 81). Der Vermerk «kontrolliert» diene nur
der internen Prüfung. Die A.______ AG könne daraus keine Anerkennung der
Werklohnforderung ableiten (act. 357 N. 81).
7.4
Beurteilung
im vorliegenden Fall
7.4.1
Entsprechend
diesen Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob durch
die Bezahlung der Abschlagsrechnungen erstens die Ausmasse und zweitens die
Nachträge bzw. Einheitspreise anerkannt wurden.
7.4.2
Rechtsgrundlage
zur Beantwortung dieser Frage bildet Art. 144 Abs. 1 SIA-Norm 118,
wonach der Unternehmer Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen
(Akontozahlungen) hat, sofern der Werkvertrag nicht etwas anderes bestimmt.
Der Unternehmer macht den Anspruch mit einem Zahlungsbegehren geltend
(Art. 144 Abs. 1 SIA-Norm 118). Jedes Zahlungsbegehren gibt den
Betrag der verlangten Abschlagszahlung an. Es ist begleitet von einer
überprüfbaren Aufstellung aller seit Arbeitsbeginn bis zum Ende des
Rechnungsmonates erbrachten Leistungen des Unternehmers, bei Leistungen zu
Einheitspreisen sind die endgültigen Ausmasse anzugeben (Art. 144
Abs. 2 SIA-Norm 118). Soweit bei Leistungen zu Einheitspreisen noch
keine endgültigen Ausmasse vorliegen, sind vorläufige (nicht vollständig
durch Massurkunden belegte) Ausmasse anzugeben. Sie sind vom Unternehmer
unter Mitwirkung der Bauleitung in geeigneter Weise festzustellen. Diese
Feststellungen werden weder durch die Zahlungsbegehren des Unternehmers noch
durch die Abschlagszahlungen des Bauherrn als verbindlich anerkannt
(Art. 144 Abs. 3 SIA-Norm 118).
7.4.3
In
Bezug auf die Genehmigung der Ausmasse bestehen nach Art. 144 SIA-Norm
118.
somit zwei Varianten: Entweder liegt der Abschlagsrechnung bereits ein
endgültiges Teilausmass oder aber nur ein vorläufiges Ausmass bei. Liegt ein
endgültiges Ausmass bei, bedeutet dies, dass das Ausmass bereits vor
Bezahlung der Abschlagsrechnung von der Bauleitung anerkannt wurde (vgl.
Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm 118; Rainer
Schumacher/Valentin Monn, a.a.O., N. 18.1 zu Art. 144). Die
Bezahlung der Abschlagsrechnung ändert daran nichts mehr. Zu beachten ist
jedoch, dass auch solche visierten, d.h. anerkannten Ausmasse nicht
unabänderlich sind, sondern in einem Rechtsstreit durch blossen Gegenbeweis
entkräftet werden können (vgl. hierzu
E. III.8.4.). Die A.______ AG kann aus ihren diesbezüglichen
Vorbringen (act. 350 N. 113) somit nichts weiter ableiten.
7.4.4
Ist
noch kein endgültiges Teilausmass vorhanden, liegen der Abschlagsrechnung nur
vorläufige, nicht vollständig durch Massurkunden belegte Ausmasse bei
(Art. 144 Abs. 3 SIA-Norm 118). Diese Ausmasse wurden – im
Gegensatz zu einem endgültigen Ausmass – von der Bauleitung noch nicht
visiert und sind somit im Zeitpunkt der Bezahlung der Abschlagsrechnung vom
Bauherrn noch nicht anerkannt (vgl. Rainer
Schumacher/ Valentin Monn, a.a.O., N. 19 zu Art. 144; Hans Rudolf Spiess/Marie-Theres Huser,
a.a.O., N. 14 zu Art. 144). Um zu verhindern, dass der Unternehmer den
Bauherrn im Nachhinein dennoch auf dieses vorläufige Ausmass behaftet, stellt
Art. 144 Abs. 3 SIA-Norm 118 für diesen Fall explizit klar, dass
diese Feststellungen zum vorläufigen Ausmass weder durch die Zahlungsbegehren
des Unternehmers noch durch die Abschlagszahlungen des Bauherrn verbindlich
anerkannt werden. Die Begründung der A.______ AG greift somit auch
diesbezüglich nicht (vgl. act. 350 N. 106 ff.). Die Ausmasse werden
weder im einen noch im anderen Fall durch die Bezahlung der Abschlagsrechnung
endgültig anerkannt (vgl. Rainer
Schumacher/Valentin Monn, a.a.O., N. 22 zu Art. 144).
7.4.5
In
Bezug auf die Genehmigung der Nachträge und Nachtragspreise ist zu beachten,
dass die A.______ AG vorliegend gemäss Werkvertrag verpflichtet war, für
nicht im Angebot enthaltene Leistungen vor deren Ausführung Nachtragsofferten
einzureichen und die Leistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des
Bauherrn ausführen durfte (act. 3/2 S. 320020). Die A.______ AG
geht in ihrer Berufung selbst davon aus, dass es sich hierbei um einen
Schriftlichkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit Nachträgen handle
(act. 350 N. 58). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen,
dass ein verbindlicher Nachtragspreis erst dann vorliegt, soweit ein solcher
schriftlich vereinbart wurde (vgl. act. 340 S. 24 f.
E. II.2.12. und S. 26 E. II.2.14.). Dieses Formerfordernis der
Schriftlichkeit ist nur erfüllt, wenn der Nachtragspreis von der Partei
unterzeichnet wurde, die durch ihn verpflichtet werden soll (Art. 13
Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 OR analog). Die Bezahlung einer
Abschlagsrechnung erfüllt dieses Formerfordernis nicht. Die A.______ AG
durfte somit entgegen ihrer Argumentation (act. 350 N. 115) nicht
davon ausgehen, dass noch nicht unterschriftlich freigegebene Nachträge
einzig durch die vorbehaltlose Zahlung einer Abschlagsrechnung als genehmigt
gelten.
7.4.6
Allgemein
ist zu beachten, dass Abschlagszahlungen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung – im Unterschied zu endgültigen Teilzahlungen – bloss
vorläufiger Natur sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_125/2017 vom 20.
November 2017 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2020 vom 13. Januar
2021.
E. 7.4.1; vgl. auch BGE 134 III 591 E. 5.2.3; BGE 126 III 119
E. 2b). Diese Rechtsprechung deckt sich mit den vorhandenen
Lehrmeinungen, die ebenfalls davon ausgehen, dass sowohl die Abschlagsrechnungen
des Unternehmers als auch die Abschlagszahlungen des Bauherrn nur einen
vorläufigen Charakter haben (Rainer
Schumacher/Valentin Monn, a.a.O., N. 13 zu Art. 144; Rainer Schumacher/Valentin Monn,
a.a.O., N. 1 zu Vorbem. Art. 144-148). Durch diesen vorläufigen Charakter
würden sich die Abschlagszahlungen von endgültigen Teilzahlungen
unterscheiden (Rainer
Schumacher/Valentin Monn, a.a.O., N. 1 Vorbem. Art. 144-148; Hans Rudolf Spiess/Marie-Theres Huser,
a.a.O., N. 4 und N. 8 f. zu Art. 144).
7.4.7
Vorliegend
ist unbestritten, dass die A.______ AG der Gemeinde B.______
12.
Abschlags- bzw. Akontorechnungen im Sinne von Art. 144 SIA-Norm
118.
und keine Teilrechnungen gestellt hat (vgl. act. 2 N. 26 ff.;
act. 12 N. 39; act. 340 S. 38 f. E. II.5.; act. 307
N. 15 und N. 23). Dies war bereits im Werkvertrag so vorgesehen
(act. 3/2 S. 320021). Entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und der damit übereinstimmenden Lehrmeinungen ist somit davon
auszugehen, dass die vorliegend gestellten und bezahlten Abschlags- bzw.
Akontorechnungen nur einen vorläufigen Charakter hatten und keine endgültigen
Zahlungen darstellten. Dies hat bereits die Vorinstanz in ihrem Urteil zu
Recht festgehalten (vgl. act. 340 S. 38 f. E. II.5.) und
gilt unabhängig von einem allfälligen Bedürfnis daran, die ausgeführten
Leistungen und die dafür geschuldete Vergütung laufend und möglichst
abschliessend zu bereinigen. Die A.______ AG kann aus ihren diesbezüglichen
Vorbringen (act. 350 N. 114 f.) somit nichts weiter ableiten.
7.4.8
Die
A.______ AG geht in ihrer Berufung selbst davon aus, dass mit der Bezeichnung
Akonto- bzw. Abschlagsrechnung nur sichergestellt werden soll, dass der
Unternehmer Leistungen auch später noch in Rechnung stellen und der Bauherr
weitere Einwände später noch vortragen könne (act. 350 N. 114).
Dies schliesst jedoch gerade aus, dass die Bezahlung der Abschlagsrechnungen
eine definitive Anerkennung der zugrundeliegenden Nachträge, Ausmasse und
Preise bewirkt. Würden die Nachträge, Ausmasse und Preise mit der Bezahlung
der Abschlagsrechnung nämlich definitiv anerkannt, könnte der Bauherrn später
keine Einwände gegen die in Rechnung gestellten Leistungen mehr erheben.
Begriffslogisch kann das Bezahlen einer Abschlagsrechnung deshalb keine
definitive Anerkennungswirkung zur Folge haben, wie dies die Vorinstanz zu
Recht festgehalten hat (vgl. act. 340 S. 38 f. E. II.5.).
Mit der Gemeinde B.______ ist zudem davon auszugehen, dass es nicht sein
kann, dass die Abschlagszahlungen nur für den Bauherrn nicht aber für den
Unternehmer verbindlich sind (vgl. act. 357 N. 80). Eine solche
einseitige Verbindlichkeit würde zu einem unberechtigten Ungleichgewicht
zwischen dem Unternehmer und dem Bauherrn führen und findet in Art. 144
SIA-Norm 118 keine Stütze.
7.4.9
Die
A.______ AG beruft sich in ihrer Berufung schliesslich auf die Lehrmeinung
von Rainer Schumacher im alten
SIA-Kommentar, wonach nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt
werden müsse, ob die vorbehaltlose Zahlung der Unternehmerrechnung rechtlich
als Genehmigung durch konkludentes Verhalten zu qualifizieren sei
(act. 350 N. 110). Sie übersieht dabei allerdings, dass sich dieser
Kommentar auf die Schlussabrechnung und nicht auf Abschlagszahlungen bezieht
und darin explizit darauf hingewiesen wird, dass nur die Schlussabrechnung
nach Massgabe des Art. 154 Abs. 3 anerkannt werde. Für die übrigen Rechnungen
des Unternehmers fehle eine entsprechende Bestimmung der SIA-Norm (vgl. Rainer Schumacher, in: Kommentar zur
SIA-Norm 118, Art. 38-156, Zürich 1992, N. 22 und N. 24e zu Art. 154).
Die A.______ AG kann aus ihrem diesbezüglichen Verweis somit nichts weiter
ableiten.
7.4.10
Entgegen
der Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 106 ff.) hat die
Gemeinde B.______ somit weder die Nachträge noch die Ausmasse, welche den
Abschlagsrechnungen zugrunde lagen, mit der Bezahlung der Abschlagsrechnungen
anerkannt. Die Berufung der A.______ AG ist in diesem Punkt somit abzuweisen
und die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen (act. 340
S. 38 f. E. II.5.) vollumfänglich zu bestätigen. Zu beachten
wäre zudem, dass die Gemeinde B.______ die 12. Abschlagsrechnung nicht
mehr bezahlt hat (act. 3/12l; act. 2 N. 70; act. 12 N. 88), weshalb
die Argumentation der A.______ AG diesbezüglich ohnehin nicht greifen würde
und die zugrundeliegenden Nachträge, Preise und Ausmasse von der Gemeinde
B.______ nicht anerkannt wurden.
8.
Beweislast und
Anforderungen an den Gegenbeweis
8.1
Begründung
der Vorinstanz
8.1.1
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die von der Bauleitung
unterzeichneten Nachtragspreise nicht verbindlich vereinbart seien
(act. 340 S. 26 E. II.2.13). Dasselbe gelte für bloss
mündliche Abmachungen über Nachtragspreise (act. 340 S. 26
E. II.2.14.). Sie auferlegte der A.______ AG deshalb den Hauptbeweis,
dass sämtliche Nachtragspreise (auch diejenigen, die von F.______ schriftlich
bestätigt wurden), soweit durch die Gemeinde B.______ in ihren
Rechtsschriften nicht anerkannt, gemäss Werkvertrag sowie Art. 87
SIA-Norm 118 berechnet und angemessen seien (act. 340 S. 27
E. II.2.15.2.).
8.1.2
In
Bezug auf die Ausmasse hielt die Vorinstanz fest, dass die Ausmasse 1-10 von
I.______ und vom Bauleiter F.______ unterzeichnet bzw. visiert seien. Es
bestünde deshalb eine natürliche Vermutung dafür, dass der Inhalt dieser
Massurkunden der Wahrheit entspreche. Sie auferlegte der Gemeinde B.______
deshalb den Gegenbeweis, dass die visierten Ausmasse Nrn. 1-10 gegebenenfalls
nicht den effektiv erbrachten Leistungen entsprechen. Für das Gelingen dieses
Gegenbeweises genüge der Beweis von konkreten Umständen, die beim Gericht
Zweifel an der Richtigkeit der Sachbehauptungen hervorrufen, ohne dass das
Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt werden müsse.
Die Ausmasse Nrn. 11-12 seien dagegen von F.______ nicht mehr
unterzeichnet. Das Ausmass XXX2103 sei von F.______ zwar kontrolliert aber
mit Korrekturen an die A.______ AG zurückgeschickt worden. Diesbezüglich
obliege der A.______ AG somit der Hauptbeweis, dass die Ausmasse den effektiv
erbrachten Leistungen entsprechen würden (vgl. zum Ganzen act. 340
S. 31 f. E. II.4.1.-II.4.2. und S. 37 f.
E. II.4.8.).
8.2
Argumentation
der A.______ AG in ihrer Berufung
8.2.1
Die
A.______ AG geht anders als die Vorinstanz davon aus, dass die von der
Bauleitung unterzeichneten Nachtragspreise und die übrigen in den
Ausmassbelegen bestätigten Preise von der Gemeinde B.______ anerkannt, d.h.
verbindlich vereinbart worden seien (act. 350 N. 59). Zudem
argumentiert die A.______ AG, dass – nicht nur die Ausmasse 1-11 – sondern
sämtliche der Schlussabrechnung zugrundeliegenden Ausmasse geprüft und im
Umfang des positiven Prüfbescheids bestätigt und somit anerkannt worden seien
(act. 350 N. 144). Es treffe zwar zu, dass in den letzten Ausmassen
Nr. 11 und 12 nicht mehr überall Häkchen in den Ausmassbelegen vorhanden
seien (act. 350 N. 144). Dies brauche es aber nicht zwingend
(act. 350 N. 144). Das Teilausmass Nr. 11 sei von der Bauleitung
kontrolliert und mit ihrem Visum zur Zahlung freigegeben worden
(act. 350 N. 144). Im Übrigen habe der Bauleiter F.______ anlässlich
der gerichtlichen Befragung bestätigt, dass er zum Zeitpunkt der
Schlussabrechnung sämtliche Ausmasse selbst kontrolliert und genehmigt habe
(act. 350 N. 144).
8.2.2
Es
sei somit in tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass sämtliche Ausmasse
korrekt seien. Der Gemeinde B.______ obliege daher – für alle Ausmasse – der
Gegenbeweis, dass die von der Bauleitung anerkannten Ausmasse nicht korrekt
seien (act. 350 N. 140). An diesen Gegenbeweis seien infolge des
Beweisurkundencharakters von Ausmassurkunden ausserordentlich hohe
Anforderungen zu stellen (act. 350 N. 141). Ausmassurkunden könnten
von der Gemeinde B.______ nur mit dem Nachweis von krassen Fehlleistungen
oder offensichtlichen, aus der Urkunde ersichtlichen Rechnungsfehlern
entkräftet werden (act. 350 N. 141). Von der A.______ AG könne
dagegen nicht verlangt werden, ihre Leistungen anders oder zusätzlich zu
beweisen (act. 350 N. 143). Die Gemeinde B.______ habe diesen
Nachweis praktisch nirgendwo erbracht (act. 350 N. 143).
8.2.3
Aus rechtlicher
Sicht wäre eine Beweisabnahme erst dann angezeigt gewesen, wenn Behauptungen
der Gemeinde B.______, konkrete Anhaltspunkte oder Beweise für krasse
Fehlleistungen oder offensichtliche Rechnungsfehler vorgelegen hätten. Solche
Behauptungen seien jedoch nicht vorgelegen. Dennoch habe die
Vorinstanz im Rahmen des Gutachtens angeordnet, sämtliche Ausmasse zu prüfen
und notfalls zu schätzen. Dies hätte die Vorinstanz nicht tun dürfen und es
liege deshalb eine grobe Verletzung der Eventualmaxime vor, aus welcher in
dieser Berufung jedoch nichts abgeleitet werde. Es gebe im Zusammenhang mit
dem Ausmass kein Raum für Schätzungen, wie dies die Vorinstanz gegenüber dem
Gutachter zu Unrecht angeordnet habe. Unklare Positionen dürften nicht
einfach zu Lasten der A.______ AG aus dem Ausmass gestrichen werden, wie wenn
die A.______ AG die Beweislast tragen würde. Der Gutachter hätte deshalb von
der Vorinstanz angewiesen werden müssen, die unsicheren Ausmasse vorsorglich
im Ausmass zu belassen und das Ausmass nur dort streichen dürfen, wo klar
nachvollziehbar und belegt sei, dass sie krass falsch seien. Die Gemeinde
B.______ trage das Risiko, dass im Nachhinein Abläufe und Details nicht mehr
nachvollzogen werden können, wenn sie Jahre nach Ausführung der Arbeiten die
zeitnah bereinigten Ausmasse und Preise in Frage stelle (vgl. zum Ganzen
act. 350 N. 145 f.).
8.3
Argumentation
der Gemeinde B.______ in ihrer Berufungsantwort
8.3.1
Die
Gemeinde B.______ bestritt diese Ausführungen der A.______ AG im
Berufungsverfahren und stimmte den vorinstanzlichen Ausführungen zu
(act. 357 N. 107 f.). Die von der Bauleitung unterzeichneten
Nachtragspreise und die in den übrigen Ausmassbelegen bestätigten Preise
würden nicht als von der Gemeinde B.______ anerkannt gelten (act. 357 N. 29
und N. 58). Der A.______ AG obliege somit der Hauptbeweis, dass
sämtliche Nachtragspreise – auch die von F.______ schriftlich bestätigten –
gemäss Werkvertrag und Art. 87 SIA-Norm 118 berechnet und angemessen
seien, soweit sie von der Gemeinde B.______ in ihrer Klageantwort oder in der
Duplik nicht anerkannt worden seien (act. 357 N. 58).
8.3.2
Es
treffe nicht zu, dass sämtliche der Schlussabrechnung zugrundeliegende
Ausmasse von der Bauleitung im Umfang des positiven Prüfbescheids bestätigt
worden seien (act. 357 N. 114). F.______ habe an der
Parteibefragung glaubhaft ausgesagt, dass er seinen Unterschriften auf den
Ausmassen nur die Bedeutung der Kenntnisnahme zugemessen habe (act. 357
N. 110). Die Ausmasse seien nicht laufend an die Gemeinde B.______
weitergeleitet worden (act. 357 N. 110). Die von der Bauleitung
unterzeichneten Ausmasse könnten deshalb nachträglich noch in Frage gestellt
werden (act. 357 N. 110). Die Vorinstanz habe der Gemeinde B.______
folglich zu Recht den Gegenbeweis auferlegt, dass die Ausmasse 1-10 nicht den
effektiv erbrachten Leistungen entsprechen und der A.______ AG den
Hauptbeweis, dass die Ausmasse 11 und 12 den effektiv erbrachten Leistungen
entsprechen würden (act. 357 N. 111).
8.3.3
Der
Gegenbeweis habe keinen qualifizierten Anforderungen zu genügen
(act. 357 N. 108). Die tatsächliche Vermutung, dass die anerkannten
Ausmasse richtig seien, könne durch blossen Gegenbeweis entkräftet werden
(act. 357 N. 109). Hierfür genüge der Beweis konkreter Umstände,
die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit des Gegenstandes des
Hauptbeweises hervorrufen, ohne dass das Gericht von der Schlüssigkeit der
Gegendarstellung überzeugt zu werden brauche (act. 357 N. 109). Der
Gemeinde B.______ obliege deshalb nicht der Nachweis, dass krasse
Fehlleistungen oder offensichtliche, aus der Beweisurkunde hervorgehende
Rechnungsfehler vorliegen würden (act. 357 N. 113).
8.3.4
Es
werde bestritten, dass der Gutachter unklare Positionen zu Lasten der
A.______ AG ausgelegt habe (act. 357 N. 115). Das Gutachten
unterliege zudem der freien Beweiswürdigung des Gerichts (act. 357
N. 116).
8.4
Beurteilung
im vorliegenden Fall
8.4.1
Wie
bereits dargelegt (E. III.4.4. und E. III.5.4.), verfügte die
Bauleitung über keine Vollmacht, Nachtragspreise für die Gemeinde B.______
verbindlich zu genehmigen. Für die im Berufungsverfahren noch strittigen
Positionen kann sich die A.______ AG zudem weder auf eine Duldungs- bzw.
Anerkennungsvollmacht noch auf eine Anerkennung der Nachtragspreise kraft
Gutglaubensschutz berufen (vgl. hierzu E. III.6.5.). Auch die Visierung
des Ausmasses bewirkte keine Genehmigung des darin aufgeführten
Einheitspreises (vgl. E. III.4.4.2.). Entgegen der Argumentation der
A.______ AG (act. 350 N. 59), gelten die von der Bauleitung
unterzeichneten Nachtragspreise und die übrigen in den Ausmassbelegen
enthaltenen Preise somit nicht als von der Gemeinde B.______ anerkannt und
wurden somit noch nicht verbindlich vereinbart. Die Vorinstanz auferlegte der
A.______ AG deshalb zu Recht den Hauptbeweis, dass sämtliche Nachtragspreise,
soweit durch die Gemeinde B.______ in ihren Rechtsschriften nicht anerkannt,
gemäss Werkvertrag sowie Art. 87 SIA-Norm 118 berechnet und
angemessen seien (act. 340 S. 27 E. II.2.15.2.).
8.4.2
Zu
klären bleiben die Verteilung der Beweislast sowie die Anforderungen an den
Gegenbeweis in Bezug auf die Ausmasse.
8.4.3
Nach
Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm 118 ermitteln die Bauleitung und der
Unternehmer gemeinsam, fortlaufend und zeitgerecht, möglichst innert
Monatsfrist, die Ausmasse und anerkennen sie gegenseitig in Massurkunden.
Ausmasse, die nach dem Fortschreiten des Baus nicht mehr festgestellt werden
können, sind sofort aufzunehmen (Art. 142 Abs. 2 SIA-Norm 118).
Beidseitig anerkannte Ausmasse begründen eine natürliche Vermutung dafür,
dass ihr Inhalt der Wahrheit entspricht, d.h. die anerkannten Ausmasse
richtig sind (Rainer
Schumacher/Valentin Monn, a.a.O., N. 9.4 zu Art. 142; Hans Rudolf Spiess/Marie-Theres Huser,
a.a.O., N. 9 zu Art. 142).
8.4.4
Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts bewirken tatsächliche bzw. natürliche
Vermutungen keine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers,
sondern betreffen die Beweiswürdigung. Sie mildern die konkrete
Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Der Vermutungsträger kann den
ihm obliegenden (Haupt-) Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung
erbringen, während der Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils
führen, sondern im Rahmen des Gegenbeweises Zweifel an der Richtigkeit der
Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge)
wecken muss (BGE 135 II 161 E. 3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
4A_141/2022 vom 27. April 2023 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts
5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2). Für das Gelingen des
Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert
wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der
Gegendarstellung überzeugt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom
11.
Juni 2024 E. 3.3.2, m.w.H.).
8.4.5
Massurkunden
stellen Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO dar, die wie oben dargelegt,
eine solche tatsächliche bzw. natürliche Vermutung dafür begründen, dass ihr
Inhalt der Wahrheit entspricht, d.h. die anerkannten Ausmasse richtig sind
(vgl. E. III.8.4.3.). Den Begriff der «Beweisurkunde», wie von der
A.______ AG verwendet (act. 350 N. 141), findet sich in der ZPO
dagegen nicht. Anders als öffentlichen Registern und öffentlichen Urkunden
kommt den Massurkunden aus zivilprozessualer Sicht somit keine besondere
Beweiskraft zu (vgl. Art. 179 ZPO). Massurkunden unterliegen damit wie
auch andere Urkunden der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157
ZPO). Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass der
Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils führen, sondern im Rahmen
des Gegenbeweises nur Zweifel an der Richtigkeit der Indizien
(Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge)
wecken muss, findet deshalb entgegen der A.______ AG (act. 350
N. 140 ff.) auch auf Massurkunden Anwendung. Dies entspricht auch den
vorhandenen Lehrmeinungen zu Art. 142 SIA-Norm 118 (Rainer Schumacher/Valentin Monn,
a.a.O., N. 9.5 zu Art. 142; Hans
Rudolf Spiess/Marie-Theres Huber, a.a.O., N. 9 f. zu
Art. 142).
8.4.6
Vorliegend
ist unstrittig, dass die Bauleitung die Ausmasse 1-10 visiert hat
(act. 340 S. 32 E. II.4.2.; act. 357 N. 107). In
Bezug auf diese visierten Ausmasse besteht deshalb eine natürliche Vermutung
dafür, dass der Inhalt der Massurkunde der Wahrheit entspricht (vgl.
E. III.8.4.3.). Der Gemeinde B.______ obliegt diesbezüglich der
Gegenbeweis, dass die visierten Ausmasse Nrn. 1-10 gegebenenfalls nicht den
effektiv erbrachten Leistungen entsprechen (vgl. act. 340 S. 31 f.
E. II.4.1.; act. 357 N. 109). Hierfür genügt der Beweis
konkreter Umstände, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit des
Hauptbeweises wecken, ohne dass das Gericht von der Schlüssigkeit der
Gegendarstellung überzeugt werden muss (vgl. oben E. III.8.4.4.). An den
Gegenbeweis sind damit entgegen der A.______ AG (act. 350 N. 141)
keine ausserordentlich ohne Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist für
das Gelingen des Gegenbeweises nicht erforderlich, dass krasse Fehlleistungen
oder offensichtliche, aus der Urkunde ersichtliche Rechnungsfehler
nachgewiesen werden (vgl. act. 350 N. 141).
8.4.7
Das
Ausmass XXX2103 wurde von der Bauleitung mit Korrekturen der einzelnen
Teilausmasse an die A.______ AG zurückgeschickt (vgl. act. 3/15). Die
Bauleitung hat das Ausmass XXX2103 zudem mit einem Kontrollstempel versehen
und unterzeichnet (vgl. act. 3/15). Im Umfang ihrer Korrekturen hat die
Bauleitung die darin enthaltenen Teilausmasse (nicht aber die enthaltenen
Einheitspreise) damit anerkannt. Diesbezüglich besteht somit ebenfalls eine
natürliche Vermutung dafür, dass der Inhalt der korrigierten Massurkunde der
Wahrheit entspricht (vgl. E. III.8.4.3.). Der Gemeinde B.______ obliegt
diesbezüglich der Gegenbeweis, dass die Ausmasse gegebenenfalls nicht den
effektiv erbrachten Leistungen entsprechen. Hierfür genügt der Beweis
konkreter Umstände, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit des
Hauptbeweises wecken, ohne dass das Gericht von der Schlüssigkeit der
Gegendarstellung überzeugt werden muss (vgl. oben E. III.8.4.4.).
8.4.8
Unstrittig
ist, dass die Ausmasse 11 und 12 von der Bauleitung nicht mehr visiert wurden
(act. 350 N. 144). In Bezug auf das Ausmass 11 macht die A.______
AG jedoch geltend, dass dieses durch ein Schreiben der Bauleitung vom 15.
Oktober 2013 an die Gemeinde B.______ anerkannt worden sei (act. 350
N. 144 mit Verweis auf act. 308/94). F.______ schrieb der Gemeinde
B.______ darin, dass er die 12. Akontorechnung (basierend auf dem
Ausmass 11) bis zur soeben durchgeführten Ausmassbereinigung zurückgehalten
habe. Die beiliegende Aufstellung zeige Einsparungen von total ca.
CHF 326'000.—. Schliesslich bat er E.______, die Rechnung zur Zahlung
weiterzuleiten (act. 308/94).
8.4.9
Entgegen
der Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 144), hat der
Bauleiter durch dieses Schreiben kein Ausmass anerkannt. So war das Schreiben
weder an die A.______ AG adressiert noch darin erwähnt, dass ein Ausmass
anerkannt würde. Vielmehr diente das Schreiben nur dazu, der Gemeinde
B.______ anzuzeigen, dass sie die 12. Akontorechnung bezahlen könne. Wie
bereits erwähnt (E. III.7.4.), hat die Bezahlung einer Akontorechnung
dabei jedoch einen rein vorläufigen Charakter und bewirkt nicht die
Anerkennung der zugrundeliegenden Ausmasse. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus der Parteibefragung. So hat F.______ entgegen der Argumentation der
A.______ AG (act. 350 N. 144) nur ausgesagt, dass alle Teilausmasse
zusammen das der Schlussabrechnung zugrundeliegende Gesamtausmass ergeben,
d.h. alle Ausmasse vorgelegen seien und nicht, dass er sämtliche Ausmasse
selbst kontrolliert und genehmigt habe (vgl. act. 66 CD 1 ab 02:52:22).
Ohnehin würde einer Aussage an einer Parteibefragung nicht dieselbe Wirkung
wie dem Visum auf dem Ausmass selbst zukommen, da die Parteien in diesem
Moment bereits gerichtlich über die Richtigkeit der Ausmasse streiten.
8.4.10
Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgehalten, dass der A.______ AG in Bezug
auf die Ausmasse 11 und 12 der Hauptbeweis obliegt, dass die Ausmasse den
effektiv erbrachten Leistungen entsprechen (act. 340 S. 38
E. II.4.8.). Die A.______ AG kann sich diesbezüglich nicht auf die
natürliche Vermutung berufen, dass die von ihr erstellten Ausmasse richtig
seien. Wie später bei den einzelnen Positionen aufgezeigt wird (vgl.
E. III.10.13., E. III.10.22., E. III.10.27.-III.10.28. und
E. III.10.30.), hätte die Gemeinde B.______ den Gegenbeweis bei den im
Berufungsverfahren strittig gebliebenen Positionen ohnehin erbracht.
8.4.11
Entgegen
der A.______ AG (act. 350 N. 145) war die Beweisabnahme somit nicht
erst angezeigt, wenn die Gemeinde B.______ konkrete Anhaltspunkte für krasse
Fehlleistungen oder offensichtliche Rechnungsfehler nachgewiesen hat. Da der
A.______ AG für die Ausmasse zudem der Hauptbeweis obliegt, dass sie den
effektiv erbrachten Leistungen entsprechen, trägt auch die A.______ AG und
nicht die Gemeinde B.______ die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Art. 8
ZGB). Es stimmt somit nicht, dass der Gutachter die unsicheren Ausmasse
vorsorglich im Ausmass hätte belassen müssen und das Ausmass nur dort hätte
streichen dürfen, wo klar nachvollziehbar und belegt ist, dass sie krass
falsch sind (vgl. hierzu act. 350 N. 146). Die Berufung der
A.______ AG ist in diesem Punkt vielmehr abzuweisen.
9.
Zwischenfazit
9.1
Entgegen
der Argumentation der A.______ AG hat die Bauleitung weder aufgrund der im
Werkvertrag als anwendbar erklärten SIA-Norm 118 noch aufgrund der während
der Ausführung mitgeteilten Vertretungskompetenzen über eine Generalvollmacht
verfügt (vgl. oben E. III.4.4. und E. III.5.4.). Die Gemeinde B.______ muss
sich für die im Berufungsverfahren strittig gebliebenen Positionen sodann
keine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht und keine Vollmacht aus berechtigtem
Vertrauen entgegenhalten lassen (vgl. oben E. III.6.5.). Auch bewirkte die
Bezahlung der Abschlagszahlungen keine Anerkennung der Nachträge,
Nachtragspreise und Ausmasse (vgl. oben E. III.7.4.).
9.2
Die
Eventualbegründung der A.______ AG, dass die zwischen ihr und der Gemeinde
B.______ strittigen Positionen bereits verbindlich von der Gemeinde B.______
anerkannt seien, ist somit abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob die gemäss
Berufung der A.______ AG strittig gebliebenen NPK-Positionen von der
Vorinstanz aus anderen Gründen falsch beurteilt wurden (vgl. nachfolgend
E. III.10.). Der A.______ AG obliegt dabei der Hauptbeweis, dass
sämtliche Nachtragspreise, soweit durch die Gemeinde B.______ in ihren
Rechtsschriften nicht anerkannt, gemäss Werkvertrag sowie Art. 87
SIA-Norm 118 berechnet und angemessen sind (vgl. oben
E. III.8.4.1.). Zudem obliegt der A.______ AG der Hauptbeweis, dass die
Ausmasse 11 und 12 den effektiv erbrachten Leistungen entsprechen. Die
A.______ AG kann sich diesbezüglich nicht auf die natürliche Vermutung
berufen, dass die von ihr erstellten Ausmasse richtig seien (vgl. oben
E. III.8.4.8.-III.8.4.10.). Auch in Bezug auf die visierten Ausmasse
1-10 sowie in Bezug auf die korrigierten Ausmasse des Ausmasses XXX2103
obliegt der Hauptbeweis, dass die Ausmasse den effektiv erbrachten Leistungen
entsprechen, der A.______ AG. Diesbezüglich kann sich die A.______ AG
allerdings auf eine natürliche Vermutung dafür berufen, dass der Inhalt der
Massurkunden der Wahrheit entspricht. Der Gemeinde B.______ obliegt
diesbezüglich der Gegenbeweis, dass die visierten Ausmasse Nrn. 1-10 und
XXX2103 gegebenenfalls nicht den effektiv erbrachten Leistungen entsprechen,
wobei an diesen Gegenbeweis entgegen der A.______ AG keine ausserordentlich
hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. oben
E. III.8.4.6.-III.8.4.7.).
10.
Beurteilung der strittig
gebliebenen NPK-Positionen
10.1
Die
Vorinstanz beurteilte in ihrem Urteil alle 77 ursprünglich zwischen den
Parteien strittigen NPK-Positionen und hielt bezüglich jeder einzelnen
Position fest, zu welchem Betrag diese ausgewiesen bzw. was für ein Abzug im
Vergleich zur Berechnung der Privatgutachterin vorzunehmen sei (act. 340
S. 71 ff.; die Berechnung der Privatgutachterin wird von der Vorinstanz
als Schlussabrechnung II bzw. SR II bezeichnet vgl. act. 340 S. 13
E. II.1.2. und S. 233 E. II.18.1.). Anschliessend fasste sie
den von ihr akzeptierten Preis sowie alle vorgenommenen Abzüge von diesen 77
Positionen in einer Übersichtstabelle zusammen und ermittelte so den totalen
Preis dieser 77 Positionen sowie das Total der von ihr bestätigten Abzüge
(act. 340 S. 232 f. E. II.18.1.).
10.2
Die
A.______ AG ging im zweiten Teil ihrer Berufung ebenfalls auf diese
77.
NPK-Positionen ein und ficht darin die Positionen an, bei denen die
Vorinstanz ihrer Ansicht nach zu Unrecht einen Abzug vorgenommen oder eine
von ihr gestellte Verrechnungsforderung abgelehnt hat. Die Positionen, bei
welchen die Vorinstanz die A.______ AG vollumfänglich bestätigt hat, d.h.
kein Abzug vorgenommen und keine Verrechnungsforderung abgelehnt hat, werden
von der A.______ AG im Berufungsverfahren dagegen vollumfänglich akzeptiert
(vgl. act. 350 N. 153 ff.). Zusätzlich akzeptierte die A.______ AG,
dass die Vorinstanz bei den Positionen Nrn. 39, 44, 60 und 61 einen
Abzug und für den Abzug bei den Positionen Nr. 60 und 61 dafür eine
betragsmässig identische Gutschrift bei der Position Nr. 71 vorgenommen
hat, d.h. die A.______ AG verzichtete im Rahmen ihrer Berufung aus
Verhältnismässigkeits- und Zeitgründen auf eine Anfechtung dieser
NPK-Positionen (act. 350 N. 262 f., N. 272 f.,
N. 314 f., N. 316 f. und N. 347).
10.3
Die
Gemeinde B.______ schloss sich in ihrer Berufungsantwort vollumfänglich den
Ausführungen der Vorinstanz an und anerkennt im Berufungsverfahren neu auch
solche Positionen gemäss Ausführungen der Vorinstanz, bei welchen sie vorinstanzlich
noch einen höheren Abzug forderte (vgl. act. 357 N. 124 ff.).
Auch anerkennt sie die Gutschrift bei der Position Nr. 71 für die beiden
Abzüge der Positionen Nrn. 60 und 61 (act. 357 N. 326 ff.).
10.4
Die
Beurteilung der NPK-Positionen Nrn. 1-2, 4, 5a, 7-9, 16-18, 28-30, 32-33,
37-42, 44, 51, 53, 55-61, 64-66, 68 und 70-72 durch die Vorinstanz wird somit
im Berufungsverfahren von beiden Parteien akzeptiert (vgl. act. 350
N. 153 ff.; act. 357 N. 124 ff.). Diese Positionen
sind im Berufungsverfahren somit nicht mehr strittig und nicht mehr zu
beurteilen. Im Folgenden werden einzig die strittig gebliebenen
NPK-Positionen Nrn. 3, 5b-6, 10-15, 19-27, 31, 34-36, 43, 45-50, 52, 54,
62-63, 67, 69 und 73-77 näher behandelt (vgl. act. 350
N. 153 ff.; act. 357 N. 124 ff.). Die Argumente der
A.______ AG, auf welche bereits vorstehend eingegangen wurde, werden dabei
nachfolgend nicht nochmals im Einzelnen wiederholt und geprüft, sondern auf
die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. vorstehend
E. III.3.-III.9.). Die in der vorliegenden E. III.10. genannten
Beträge sind jeweils brutto, exkl. Mehrwertsteuer zu verstehen, sofern nichts
anderes vermerkt.
10.5
Nr. 3
– Verdichten um Setzungspegel (NPK 112.111.494/495)
10.5.1
Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 3 – Verdichten um Setzungspegel
– in ihrer Schlussabrechnung 94 Stück zu einem Einheitspreis von
CHF 136.—, d.h. total CHF 12'784.—, in Rechnung (act. 263
S. 7).
10.5.2
Vor
der Vorinstanz war die geleistete Stückanzahl unbestritten (act. 340
S. 76 E. II.15.3.1.). Strittig war einzig der eingesetzte
Einheitspreis von CHF 136.— pro Stück, da die Gemeinde B.______ diesen
Preis als übersetzt erachtete (act. 12 N. 113) und die A.______ AG
ihrerseits – falls die Gemeinde B.______ die Position nicht anerkennen sollte
– mit ihrer Klage den ursprünglichen Einheitspreis von CHF 180.— anstatt
den in der Schlussabrechnung enthaltenen Einheitspreis von CHF 136.—,
d.h. CHF 4'136.— mehr als in der Schlussabrechnung enthalten, forderte
(act. 29 N. 51f).
10.5.3
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Bauleitung nicht befugt
gewesen sei, den Nachtragspreis zu genehmigen. Immerhin habe die Bauleitung
jedoch einen Zeitaufwand von einer Stunde für einen Bauarbeiter zuzüglich
Nebenleistungen wie Grabenstampfer und Dumper als angemessen erachtet. Der
Gutachter habe zwar festgehalten, dass er den geltend gemachten Zeitaufwand
von einer ganzen Stunde pro Setzungspegel für unrealistisch halte. Die
Einschätzung der Bauleitung könne hier jedoch nicht mit einer blossen Annahme
des Gutachters umgestossen werden, zumal die Arbeiten um die Setzungspegel
örtlich über mehrere Messpunkte und zeitlich über mehrere nacheinander
aufgetragene Schichten verteilt gewesen seien. Ansonsten habe der Gutachter
die Preisanalyse der A.______ AG als realistisch beurteilt. Die Vorinstanz
setzte deshalb den gerichtlich festzusetzenden Nachtragspreis auf
CHF 136.— pro Stück fest. Dies ergebe bei einer Stückzahl von 94 einen
Betrag von CHF 12'784.—, wie in der Schlussabrechnung enthalten, womit
entgegen dem Antrag der Gemeinde B.______ und entgegen den Ausführungen des
Gutachters bei dieser Position kein Abzug vorzunehmen sei. Für die
Eventualposition der A.______ AG bleibe keine Grundlage, zumal die A.______
AG in der Bereinigungsrunde nicht mehr auf dem ursprünglichen Einheitspreis
beharrt habe (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 77 E. II.15.3.3.).
10.5.4
Die
A.______ AG ficht die Beurteilung der Vorinstanz bei dieser Position an sich
nicht an (act. 350 N. 157 f.). Sie wiederholt im Berufungsverfahren
für allfällige im Rahmen der Berufung vorgenommene Abzüge allerdings ihre
bereits vor der
Vorinstanz geltend gemachte Verrechnungsforderung (vgl. act. 350
N. 379 ff. und act. 29 N. 51f). Dies mit der Begründung, dass
sie am 15. Oktober 2013 mit der Bauleitung eine Bereinigungsverhandlung
sämtlicher Ausmasse der Arbeiten 2011-2013 vorgenommen und anlässlich dieser
die Abrechnung bei fünf Leistungspositionen aus Kulanz reduziert habe
(act. 350 N. 380). Im Vertrauen auf die Vertretungskompetenz der
Bauleitung habe sie anschliessend nur diese mit der Bauleitung bereinigten,
reduzierten Leistungspositionen in Rechnung gestellt, ohne Vorbehalte (act. 350
N. 381). Es gehe nicht an, dass die Handlungen der Bauleitung und der
Gemeinde B.______ keinerlei Bindungswirkungen zeitigen sollen, gleichzeitig
aber die Schlussabrechnung als Verzicht der A.______ AG interpretiert werde,
ihre Forderungen künftig mit einer anderen Begründung als in der
Schlussabrechnung enthalten aufrechtzuerhalten (act. 350 N. 383).
10.5.5
Die
Gemeinde B.______ ist der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten
habe, die A.______ AG könne die behaupteten Verrechnungsforderungen nicht
mehr geltend machen, da sie durch das Stellen der Schlussabrechnung ohne
Vorbehalt darauf verzichtet habe (act. 357 N. 359). Bringe der
Unternehmer in der Schlussabrechnung keinen schriftlichen Vorbehalt an,
erkläre er mit deren Einreichung, dass er keine weiteren Rechnungen stellen
werde und auf jeden weiteren Vergütungsanspruch für Leistungen verzichte, die
er bis dahin nicht in Rechnung gestellt habe (act. 357 N. 360). Die
A.______ AG habe ihre Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 nicht mehr
als Entwurf bezeichnet, sondern als endgültige Schlussabrechnung nach
Art. 154 SIA-Norm 118 angekündigt (act. 357 N. 360). Die
Gemeinde B.______ habe deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen,
dass die A.______ AG auf weitere Ansprüche verzichte (act. 357
N. 360). Dies gelte umso mehr als V.______, damaliger Verwaltungsrat der
A.______ AG, anlässlich der Besprechung vom 9. Januar 2014 erklärt habe,
von der A.______ AG liege alles auf dem Tisch, es komme nichts mehr
(act. 357 N. 360). Die anlässlich des Bereinigungsgespräches vom
15.
Oktober 2013 von der A.______ AG anerkannte Reduktion sei unverändert in
die Schlussabrechnung übernommen worden (act. 357 N. 361). Die
A.______ AG habe folglich mit der Einreichung der Schlussabrechnung vom 13. Dezember
2013.
auf die behauptete Verrechnungsforderung verzichtet, worauf sie zu
behaften sei (act. 357 N. 361). Die Berufung sei deshalb in Bezug
auf die von der A.______ AG behauptete Verrechnungsforderung abzuweisen
(act. 357 N. 362).
10.5.6
Die
vorliegende Position ist im Berufungsverfahren an sich somit nicht mehr
strittig (vgl. act. 350 N. 157 f.; act. 357 N. 129). Zu
beurteilen ist einzig, ob die Gemeinde B.______ der A.______ AG nebst dem
anerkanntermassen geschuldeten Betrag von CHF 12'784.— zusätzlich CHF
4'136.— als Eventualposition bzw. Verrechnungsforderung schuldet, da sich die
A.______ AG nicht mehr auf ihre Kürzung des Einheitspreises von
CHF 180.— auf CHF 136.— pro Stück behaften lassen will
(act. 350 N. 379 ff.; act. 357 N. 359 ff.).
10.5.7
Aus
den Akten ergibt sich, dass die A.______ AG für die vorliegende Position
zunächst eine Preisanalyse mit einem Nachtragspreis von CHF 180.— pro
Stück erstellte, welche von der Bauleitung als Auftraggeber unterzeichnet
wurde (act. 3/11 S. 311012). Anlässlich einer Besprechung vom 14.
Oktober 2013 zwischen dem Bauleiter F.______ und V.______ wurde der
Nachtragspreis für die vorliegende Position jedoch einvernehmlich auf
CHF 136.— pro Stück reduziert und die entsprechende Preisanalyse der
A.______ AG angepasst (act. 3/11 S. 311013; vgl. act. 13/27).
Diesen Preis hat die A.______ AG auch in ihrer Schlussabrechnung aufgeführt
(act. 263 S. 7). Die vorliegend strittige Verrechnungsforderung war
in der Schlussabrechnung somit nicht enthalten.
10.5.8
Nach
Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 hat der Unternehmer der
Schlussabrechnung eine Zusammenstellung beizufügen, die einen Überblick gibt
über sämtliche vom Unternehmer gestellten Rechnungen sowie über die bis zum
Tag der Schlussabrechnung erhaltenen und noch ausstehenden Zahlungen des Bauherrn.
Bringt der Unternehmer in dieser Zusammenstellung keinen schriftlichen
Vorbehalt an, erklärt er mit deren Einreichung grundsätzlich, dass er keine
weiteren Rechnungen stellen wird und auf jeden weiteren Vergütungsanspruch
für Leistungen verzichtet, die er bis dahin nicht in Rechnung gestellt hat
(Art. 156 SIA-Norm 118).
10.5.9
Hiervon
bestehen einzig drei Ausnahmen. So bleiben erstens Zinsansprüche vorbehalten
(Art. 156 SIA-Norm 118). Erkennt der Bauherr oder hätte er nach den
Umständen erkennen müssen, dass der Unternehmer keine Verzichtserklärung
abgeben wollte, kann er sich zweitens nicht auf diese berufen. Drittens kann
sich der Unternehmer auf die Unverbindlichkeit der Verzichtserklärung
berufen, wenn er sich in einem wesentlichen Irrtum nach Art. 23 ff.
OR befunden hat. Vorausgesetzt ist, dass die Berufung auf den Irrtum nicht
Treu und Glauben widerspricht (Art. 25 OR) und der Unternehmer dem
Bauherrn innert Jahresfrist seit Entdeckung des Irrtums eröffnet, dass er den
Vertrag nicht halte bzw. die erfolgte Leistung zurückfordert (vgl. zum Ganzen
Hans Rudolf Spiess/Marie-Theres Huser,
a.a.O., N. 9 zu Art. 156; Rainer
Schumacher/Valentin Monn,
a.a.O., N. 10.1 ff. zu Art. 156).
10.5.10
Vorliegend
hat die A.______ AG am 13. Dezember 2013 ihre zweite Schlussabrechnung
eingereicht (act. 3/17). Sie hat diese zweite Schlussabrechnung
vorgängig als definitive Schlussabrechnung angekündigt und sie nicht mehr als
Entwurf bezeichnet (vgl. act. 13/5). Mit ihrer Schlussabrechnung hat die
A.______ AG unbestrittenermassen zugleich auch eine Zusammenstellung im Sinne
von Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 abgebeben, die einen Überblick über
sämtliche gestellten Akontorechnungen sowie über die bis zum Tag der
Schlussabrechnung erhaltenen und noch ausstehenden Zahlungen des Bauherrn gibt
(act. 3/17). Ein Vorbehalt, dass allenfalls später weitere Rechnungen
bzw. Forderungen gestellt würden, war in der Schlussabrechnung nicht
enthalten (vgl. act. 3/17). Vielmehr hat V.______ der Gemeinde B.______
anlässlich einer Sitzung vom 9. Januar 2014 mitgeteilt, dass von Seiten
der A.______ AG alles auf dem Tisch liege und nichts mehr hinzukomme
(act. 13/8/3). Auch anlässlich der umfangreichen Bereinigungsgespräche,
an welchen klar wurde, dass die Gemeinde B.______ einen grossen Teil der gestellten
Forderungen der A.______ AG bestritt, hat die A.______ AG keine entsprechende
Forderung gestellt (vgl. act. 13/9; act. 340 S. 77
E. II.15.3.3.).
10.5.11
Für
die Gemeinde B.______ war aufgrund dessen nicht erkennbar, dass die A.______
AG keine Verzichtserklärung abgeben wollte. Im Gegenteil haben die Umstände
gerade darauf hingedeutet, dass die Schlussabrechnung die gesamte Forderung
der A.______ AG enthalten würde (vgl. insbesondere act. 3/17;
act. 13/5; act. 13/8/3; act. 13/9). Dass die A.______ AG sich
beim Stellen der Schlussabrechnung in einem wesentlichen Irrtum nach
Art. 23 ff. befunden habe, hat sie nicht geltend gemacht (vgl. act. 350
N. 379 ff.). Ohnehin hätte sie die Anfechtungsfrist von einem Jahr nicht
eingehalten. So bestritt die Gemeinde B.______ die Vertretungskompetenz der
Bauleitung bereits in den Bereinigungsgesprächen mit der A.______ AG im Jahr
2014.
vor Einreichung deren Klage (vgl. act. 13/9 sowie act. 2
N. 17), die A.______ AG machte ihre Verrechnungsforderung jedoch erst in
ihrer Widerklageantwort vom 28. Juni 2016 geltend (vgl. act. 29 N. 51f). Bei
der Verrechnungsforderung handelt es sich schliesslich nicht um einen
Zinsanspruch.
10.5.12
In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb auch im Berufungsverfahren
festzuhalten, dass die A.______ AG mit Einreichung ihrer Schlussabrechnung
vom 13. Dezember 2013 ohne entsprechenden Vorbehalt auf die Geltendmachung
weiterer Forderungen verzichtet hat. Entsprechend kann die A.______ AG ihre
Eventualposition bzw. Verrechnungsforderung zur Position Nr. 3, die in der
Schlussabrechnung nicht enthalten war, nicht mehr geltend machen. Die
Berufung der A.______ AG ist in diesem Punkt abzuweisen und das
vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
10.6
Nr. 5b
– Neuer Forstweg Zufahrt [...] (NPK 113.212.292 N)
10.6.1
Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 5b – Neuer Forstweg Zufahrt
[...] – in ihrer Schlussabrechnung als Globalpreis CHF 20'000.— in
Rechnung (act. 263 S. 12).
10.6.2
Die
Gemeinde B.______ bestritt vor der Vorinstanz die Angemessenheit dieses
Globalpreises. So sei vorliegend nur die bereits pauschal gemäss NPK
113.211.002
vergütete Baupiste bei der Zufahrt [...] in einen Forstweg
umgewandelt, d.h. nur die Oberfläche frisch gekiest worden. Die
Nachtragsforderung sei deshalb auf die Hälfte zu kürzen (act. 12
N. 124). Die A.______ AG erachtete den eingesetzten Nachtragspreis
dagegen als bereits anerkannt und als richtig (act. 29 N. 54).
10.6.3
Die
Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, dass kein von F.______ unterzeichneter
Nachtrag vorliege. Der Vermerk unten rechts auf dem Nachtrag stamme anhand
der Schrift und der Schriftfarbe von I.______. Die Pläne und Fotos würden den
Schluss zulassen, dass die ursprünglich provisorische Baupiste zwar ganz bzw.
teilweise wiederverwertet werden konnte, aber nicht nur frisch gekiest werden
musste. Die A.______ AG habe den Hauptbeweis für die grundsätzlich anerkannte
Zusatzleistung somit erbracht. Entgegen der Ansicht der A.______ AG müsse
jedoch sie beweisen, dass der von ihr eingesetzte Nachtragspreis richtig
berechnet und angemessen sei. Der Gutachter habe den seiner Ansicht nach
angemessenen Preis anhand der baulichen Nutzung als provisorische Baupiste
und der künftigen Nutzung als Forstweg berechnet und sei zum Schluss
gekommen, dass der Gemeinde B.______ nur CHF 15'000.— der geltend
gemachten CHF 20'000.—, d.h. drei Viertel der Kosten, belastet werden
könne. Die Vorinstanz ging davon aus, dass diese Aufteilung auch deshalb
überzeuge, da die provisorischen Baupisten nach Bauende wieder zu entfernen
gewesen und die beanspruchten Flächen wieder in Stand zu stellen gewesen
wären. Entsprechend nahm die Vorinstanz bei dieser Position im Vergleich zur
Schlussabrechnung mit dem Gutachter ein Abzug von CHF 5'000.— vor (vgl.
zum Ganzen act. 340 S. 81 f. E. II.15.5.2.2.).
10.6.4
Die
A.______ AG bestritt in ihrer Berufung, dass dieser von der Vorinstanz
vorgenommene Abzug gerechtfertigt sei (act. 350 N. 163). So sei die
Position aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung sowie aus
Duldungs-/Anscheinsvollmacht bzw. Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die
Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 164).
10.6.5
Die
Gemeinde B.______ anerkennt in ihrer Berufung der von der Vorinstanz gestützt
auf das Gutachten festgelegte Nachtragspreis von CHF 15'000.—
(act. 357 N. 135). Die Vorinstanz habe ihren Standpunkt ausführlich
und gut nachvollziehbar begründet. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die
gutachterlichen Feststellungen unzutreffend sein sollten (act. 357
N. 136). Die A.______ AG setze sich nicht mit diesen Erwägungen
auseinander und begründe nicht, weshalb von dem im Gutachten ermittelten
Nachtragspreis abgewichen werden sollte (act. 357 N. 137). Sie
wiederhole lediglich ihre bisherige Argumentation (act. 357
N. 137). Dies genüge der Begründungspflicht für eine Berufung nicht (act. 357
N. 137). Die Vorinstanz habe zudem zu Recht festgestellt, dass entgegen
der A.______ AG kein von F.______ unterzeichneter Nachtrag vorliege
(act. 357 N. 138). Es werde deshalb bestritten, dass die Gemeinde
B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung bzw.
aus Duldungs- oder Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen
anerkannt habe (act. 357 N. 138).
10.6.6
Die
vorliegend strittige Position war im ursprünglichen Leistungsverzeichnis
nicht enthalten (act. 3/2 Rückseite von S. 320058). Es handelt sich
somit um eine Nachtragsposition. Wie die Vorinstanz und die Gemeinde B.______
zu Recht festhalten (act. 340 S. 81 E. II.15.5.2.2;
act. 357 N. 138), hat die Bauleitung den Nachtragspreis für die
vorliegende Position Nr. 5b (Neuer Forstweg Zufahrt [...]) weder
unterzeichnet noch visiert (act. 3/11 S. 311022). Unabhängig von
der Frage, ob die Bauleitung zur Vertretung der Gemeinde B.______ befugt
gewesen ist bzw. ob die Gemeinde B.______ sich eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht
oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen anrechnen lassen muss, wurde für die
vorliegende Position somit kein Nachtragspreis zwischen den Parteien
vereinbart. Auch wurde keine Ausführung in Regie angeordnet. Können sich die
Parteien nicht auf einen Nachtragspreis einigen und ordnet die Bauleitung
auch nicht die Ausführung der Arbeit in Regie an, hat das Gericht den
Nachtragspreis in sinngemässer Anwendung von Art. 88 Abs. 1
SIA-Norm 118 zu bestimmen (BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 analog; Anton Egli, a.a.O., N. 10.2 zu
Art. 88; Hans Rudolf
Spiess/Marie-Theres Huser, a.a.O., N. 9 zu Art. 88).
10.6.7
Entsprechend
diesen rechtlichen Grundlagen hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten
sowie nachvollziehbare und sachbezogene Überlegungen den Nachtragspreis für die
vorliegende Position global auf CHF 15'000.— festgelegt und von der
Schlussabrechnung ein Abzug von CHF 5'000.— vorgenommen (vgl.
act. 340 S. 81 f. E. II.15.5.2.2.). Wie die Gemeinde B.______
zu Recht vorbringt (act. 357 N. 137), hat sich die A.______ AG in
ihrer Berufung mit der Höhe dieses Abzuges nicht mehr auseinandergesetzt, da
sie geltend macht, der Globalpreis von CHF 20'000.— sei von der Gemeinde
B.______ anerkannt worden. Ihre Vorbringen bezüglich der Höhe des Abzuges
beschränken sich darauf, diesen als ungerechtfertigt zu bezeichnen, ohne
aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen auf einem falschen
Sachverhalt basieren bzw. das Recht unrichtig anwenden würden. Entsprechend
sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Position 5b vollumfänglich zu
bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.7
Nr. 6
– Lagerung Material der X.______ (NPK 113.221.003)
10.7.1
Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 6 – Lagerung Material der
X.______ – in ihrer Schlussabrechnung als Globalpreis ursprünglich CHF 7'500.—
in Rechnung (act. 263 S. 13 f.). Gestützt auf das
Privatgutachten klammerte sie diesen Betrag allerdings aus ihrer Klage aus
und verrechnete die CHF 7'500.— den X.______ anstatt der Gemeinde
B.______ (vgl. act. 3/19 S. 319046). Wiederum gestützt auf das von
ihr eingeholte Privatgutachten machte die A.______ AG von der Gemeinde
B.______ für das längere Vorhalten in ihrer Klage jedoch CHF 5'510.—
geltend (act. 3/19 S. 319031, S. 319034 und S. 319136).
10.7.2
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die vorliegende Position
ausschliesslich die X.______ und nicht die Gemeinde B.______ betreffe. Die
A.______ AG habe die Grundleistung von CHF 7'500.— für die Lagerung des
Materials der X.______ bereits aus ihrer Klage ausgeklammert. Entsprechend
nahm die Vorinstanz hierfür keinen Abzug vor. Auch der Zuschlag über die
CHF 5'510.— für den längeren Ressourceneinsatz betreffe jedoch allein
die X.______, was die Gemeinde B.______ in ihrer Berechnung wohl übersehen
habe. Dieser Betrag sei in der Klage noch enthalten. Die Vorinstanz kürzte
die Schlussabrechnung deshalb um diesen Zuschlag von CHF 5'510.— (vgl.
zum Ganzen act. 340 S. 83 E. II.15.6.2.).
10.7.3
Die
A.______ AG bestritt in ihrer Berufung, dass dieser Abzug über
CHF 5'510.— gerechtfertigt sei (act. 350 N. 166). Die
Vorinstanz nehme Kürzungen vor, welche bis zu diesem Zeitpunkt nie
Prozessthema gewesen seien und die Gemeinde B.______ übersehen habe
(act. 350 N. 167). Es liege deshalb eine Verletzung der
Eventualmaxime vor (act. 350 N. 167). Tatsache sei, dass das
längere Vorhalten unbestrittenermassen erbracht worden sei. Entweder sei es
den X.______ oder der Gemeinde B.______ in Rechnung zu stellen (act. 350
N. 167). Vorliegend sei die Leistung in Absprache mit der Bauleitung der
Gemeinde B.______ verrechnet worden (act. 350 N. 167). Die Leistung
sei aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus Anscheins-
oder Duldungsvollmacht oder aus Vollmacht aus erwecktem Vertrauen verbindlich
anerkannt (act. 350 N. 168).
10.7.4
Die
Gemeinde B.______ argumentiert übereinstimmend zur Vorinstanz, dass die
vorliegende Position nur die X.______ und nicht sie betreffe, was sowohl für
die Grundleistung der CHF 7'500.— als auch für den damit verbundenen Zuschlag
für den längeren Ressourceneinsatz über CHF 5'510.— gelte (act. 357
N. 139). Da die CHF 7'500.— bereits aus der Klage ausgeklammert seien,
sei nur der Zuschlag von CHF 5'510.— zu kürzen (act. 357 N. 139).
Von einer Verletzung der Eventualmaxime könne keine Rede sei (act. 357
N. 140). Die A.______ AG selbst habe diesen ungerechtfertigten Zuschlag
eingeklagt, obschon sie diesen Zuschlag konsequenterweise den X.______ hätte
verrechnen müssen (act. 357 N. 140). Es werde zudem bestritten,
dass die Gemeinde B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der
Bauleitung anerkannt habe (act. 357 N. 141).
10.7.5
Entsprechend
diesen Vorbringen der Parteien ist im Berufungsverfahren einzig strittig, ob
die A.______ AG der Gemeinde B.______ einen Zuschlag für den längeren
Ressourceneinsatz von CHF 5'510.— verrechnen kann oder nicht. So ist
unstrittig, dass der ursprünglich in der Schlussabrechnung geltend gemachte
Grundbetrag für die vorliegende Position über CHF 7'500.— von der A.______ AG
nicht eingeklagt wurde (act. 3/19 S. 319046; act. 340
S. 83 E. II.15.6.2.; act. 357 N. 139). Zu beachten ist
dabei, dass die A.______ AG diesen Zuschlag über CHF 5'510.— in ihrer
Klage gar nie selbständig erwähnt hat, sondern nur pauschal behauptete, dass
für das längere Vorhalten der Baustelleneinrichtungen insgesamt Mehrforderung
über CHF 299'150.— zu vergüten seien (vgl. act. 2 N. 74e).
Welche NPK-Positionen konkret von diesen Mehrforderungen betroffen sein
sollen, schlüsselte die A.______ AG weder in ihrer Klage noch in ihrer
Widerklageantwort bzw. Replik auf (vgl. insbesondere act. 2 N. 74e;
act. 29 N. 55; act. 307). Die Zusammensetzung der Mehrforderung
ergibt sich erst aus dem von der A.______ AG eingereichten Privatgutachten
(vgl. act. 3/19 S. 319031 und S. 319136), wobei die A.______
AG im Widerspruch hierzu in ihrer Widerklageantwort ausführte, dass die
vorliegende Position – nach Entdeckung des Abrechnungsfehlers – nur mit den
X.______ abgerechnet worden sei und mit dem von der Gemeinde B.______ zu
zahlenden Werklohn nichts zu tun habe (act. 29 N. 55).
10.7.6
Die
Gemeinde B.______ hat die von der A.______ AG in ihrer Klage bloss pauschal
vorgebrachten Mehrforderungen für das längere Vorhalten der
Baustelleneinrichtungen bereits vor der Vorinstanz bestritten (vgl. act. 12
N. 353 ff.). Entgegen der unglücklichen Formulierung der Vorinstanz hat
die Gemeinde B.______ somit auch den Zuschlag über CHF 5'510.—
hinreichend bestritten, soweit dieser aufgrund der unsubstantiierten und
widersprüchlichen Behauptungen der A.______ AG im vorinstanzlichen Verfahren
überhaupt zu bestreiten war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_79/2023,
4A_81/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 5.2.1, m.w.H.; Urteil des
Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 und
E. 2.2.2, m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Abzug über CHF 5'510.—
bei der vorliegenden Position somit ohne Verletzung der Verhandlungs- bzw.
Eventualmaxime vorgenommen.
10.7.7
Der
Abzug von CHF 5'510.— war auch inhaltlich gerechtfertigt, da die
A.______ AG vor der Vorinstanz selbst noch ausgeführt hatte, dass die
vorliegende Position ausschliesslich mit den X.______ abzurechnen sei und mit
dem von der Gemeinde B.______ zu zahlenden Werklohn nichts zu tun habe
(act. 29 N. 55b). Ein Vorbehalt, dass sich diese allgemein gehaltene
Aussage nur auf die geltend gemachte Grundleistung und nicht auch auf den
Zuschlag für den längeren Ressourceneinsatz beziehen sollte, hat die A.______
AG nicht angebracht und würde auch keinen Sinn machen. So ist es sachlogisch,
dass der Zuschlag für den längeren Ressourceneinsatz der gleichen Partei
verrechnet wird, welcher auch die Grundleistung verrechnet wurde.
10.7.8
Entgegen
der Behauptung der A.______ AG (act. 350 N. 167) kann es sodann
nicht sein, dass der geltend gemachte Zuschlag über CHF 5'510.— für das
längere Vorhalten in Absprache mit der Bauleitung in Rechnung gestellt wurde.
So hat die A.______ AG diesen Zuschlag erst nach Einholung des
Privatgutachtens mit ihrer Klage vom 17. Juli 2015 geltend gemacht, d.h.
zu einem Zeitpunkt als die Rechnungsstellung schon lange nicht mehr mit der
Bauleitung abgesprochen wurde, sondern die Bereinigungsgespräche direkt mit
der Gemeinde B.______ stattgefunden haben (vgl. E. I.3.1.-I.3.2.). Auch
wurde der Zuschlag über CHF 5'510.— für das längere Vorhalten entgegen
der Behauptung der A.______ AG (act. 350 N. 168) nicht durch die
Bauleitung anerkannt (vgl. act. 357 N. 141). Dies wäre schon rein
zeitlich gesehen gar nicht möglich, da sich der Zuschlag erst in der
Berechnung der Privatgutachterin findet.
10.7.9
Die
Vorinstanz hat somit von der Schlussabrechnung zu Recht einen Abzug von
CHF 5'510.— vorgenommen (act. 340 S. 83 E. II.15.6.2.). Die
Berufung der A.______ AG ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen und die
vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen.
10.8
Nr. 10
– Zwischenplanien (NPK 151.833.101)
10.8.1
Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 10 – Zwischenplanien – in ihrer
Schlussabrechnung 3'454.34m2 zu einem Einheitspreis von
CHF 2.— pro m2, d.h. total CHF 6'908.70, in Rechnung
(act. 263 S. 29).
10.8.2
Die
vorliegende Position war bereits im Leistungsverzeichnis zu einem
Einheitspreis von CHF 2.— pro m2 enthalten (act. 3/2
S. 320067). Es handelt sich bei der vorliegenden Position somit um eine
Werkvertragsposition, bei welcher der Preis bereits vorgängig zwischen den
Parteien vereinbart wurde. Entsprechend war vor der Vorinstanz nur das von
der A.______ AG in der Schlussabrechnung eingesetzte Ausmass strittig (vgl.
act. 12 N. 137 f.; act. 29 N. 59).
10.8.3
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Ausmasse alle von der
Bauleitung visiert seien. Der Gegenbeweis für ein falsches Ausmass sei somit
nicht erbracht. Die Annahme des Gutachters zum Ausmass werde durch das von
der Bauleitung anerkannte Ausmass übersteuert. Nicht nachvollziehbar sei
allerdings, wie sich das Ausmass gemäss Schlussabrechnung vom 13. Dezember
2013.
von 3'454.34m2 um 1'123m2 auf 4'577.34m2
gemäss der Zusammenstellung der Privatgutachterin erhöht haben soll. Auch die
A.______ AG gehe nur von einem Ausmass von 3'454.34m2 aus. Da die
eingeklagte Forderung auf der Zusammenstellung der Privatgutachterin beruhe,
sei somit eine Reduktion um diese nicht erklärte Differenz von 1'123m2
vorzunehmen. Im Ergebnis führe dies zu einem Abzug von CHF 2'246.— und
einem Leistungswert von CHF 6'908.68 für die vorliegende Position (vgl. zum
Ganzen act. 340 S. 89 E. II.15.10.2.).
10.8.4
Die
A.______ AG bestritt in ihrer Berufung, dass dieser von der Vorinstanz
vorgenommene Abzug über CHF 2'246.— gerechtfertigt sei (act. 350
N. 175). Es sei nicht nachvollziehbar, woher die CHF 9'154.68 stammen
würden, von welcher die Vorinstanz ihren Abzug vorgenommen habe
(act. 350 N. 176). Die A.______ AG habe für diese Position CHF
6'908.70 verrechnet. Dieser Betrag sei auch in der Schlussabrechnung
enthalten (act. 350 N. 176). Auch die Gemeinde B.______ sei nur von
einer Forderung von CHF 6'908.70 ausgegangen (act. 350
N. 176).
10.8.5
Die
Gemeinde B.______ anerkennt im Berufungsverfahren die Beurteilung dieser
Position durch die Vorinstanz (act. 357 N. 147). Der Vorinstanz
folgend sei nicht nachvollziehbar, weshalb die A.______ AG das Ausmass der
Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 von 3'454.34m2 auf
4'577.34m2 gemäss Übersicht der Privatgutachterin erhöht haben
soll und neu einen Bruttobetrag von CHF 9'154.68 geltend mache (act. 357
N. 147). Das unberechtigterweise erhöhte Ausmass von 4'557.34m2
und der Betrag von CHF 9'154.68 würden aus der von der A.______ AG
eingereichten Übersicht der Privatgutachterin stammen (act. 357
N. 147).
10.8.6
Vorliegend
sind sich beide Parteien einig, dass die A.______ AG in ihrer
Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 für die Position Nr. 10
(Zwischenplanien) ein Ausmass von 3'454.34m2 à CHF 2.—, d.h.
insgesamt CHF 6'908.70 in Rechnung stellte (act. 263 S. 29;
act. 350 N. 176; act. 357 N. 147). Die Gemeinde B.______
anerkennt im Berufungsverfahren dieses geltend gemachte Ausmass über
3'454.34m2 an (act. 357 N. 147), womit der in der
Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 festgehaltene Abrechnungsbetrag
von CHF 6'908.70 von der Gemeinde B.______ unstrittig geschuldet ist. Dies
wurde im Ergebnis auch von der
Vorinstanz bestätigt (vgl. act. 340 S. 89 E. II.15.10.2.
letzter Satz).
10.8.7
Die
A.______ AG bringt zu Recht vor, dass sie entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz (act. 340 S. 89 E. II.15.10.2.) in ihrer Klage nur
diesen – im Berufungsverfahren nun anerkannten – Betrag von CHF 6'908.70
von der Gemeinde B.______ geltend gemacht hat (act. 350 N. 176;
vgl. auch act. 263 S. 29 und S. 46). Der höhere Betrag von
CHF 9'154.68 ergibt sich einzig aus der Übersicht der Privatgutachterin
(vgl. act. 3/19 S. 319137; von der Vorinstanz verwirrenderweise als
Schlussabrechnung II bezeichnet). Die A.______ AG hat jedoch – entgegen der
Feststellung der Vorinstanz (act. 340 S. 89 E. II.15.10.2.) –
ihrer Klage nicht diese Übersicht, sondern die Schlussabrechnung vom 13.
Dezember 2013 zugrunde gelegt (vgl. act. 2 N. 18 und N. 92;
vgl. auch act. 350 N. 369 ff.). Die Vorinstanz ist deshalb zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die A.______ AG in ihrer Klage für die
vorliegende Position neu ein Ausmass von 4'577.34m2 bzw. ein
höherer Betrag von CHF 9'154.68 geltend gemacht habe.
10.8.8
Die
Vorinstanz hat wohl übersehen, dass es sich bei der Zusammenstellung der
Privatgutachterin um ein Gesamtausmass für die Gemeinde B.______ und
die X.______ zusammen handelt (vgl. act. 3/19 S. 319136 ff. im Vergleich
zu act. 214/5-214/7). Entsprechend waren darin nicht nur die Beträge
enthalten, welche die A.______ AG der Gemeinde B.______ in Rechnung stellte
und vorliegend auch einklagte, sondern auch Ausmasse und Beträge, die mit den
X.______ abgerechnet wurden (vgl. hierzu 214/6). Dies ergibt sich bei einem
Vergleich mit dem «Ausmass gesamt» der A.______ AG vom 13. Juni 2018, worin
die Abrechnung unter anderen für die vorliegende Position aufgeschlüsselt
ist. Konkret wird daraus ersichtlich, dass für die vorliegende Position tatsächlich
ein Total von 4'577.34m2 bzw. CHF 9'154.70 aufgeführt ist.
Hiervon hat die A.______ AG allerdings nur die in der Schlussabrechnung
enthaltenen 3'454.34m2 bzw. CHF 6'908.70 der Gemeinde
B.______ verrechnet (act. 214/7 S. 214219; act. 214/6
S. 214088). Der Restbetrag, welcher genau dem von der Vorinstanz
identifizierten «nicht geklärten» Ausmass von 1'123m2 bzw. einem
Betrag von CHF 2'246.— entspricht, wurde den X.______ in Rechnung
gestellt (vgl. act. 214/6 S. 214185; act. 214/7
S. 214219). Somit ist nachgewiesen, dass die A.______ AG entgegen der
Feststellung der Vorinstanz (act. 340 S. 89 E. II.15.10.2.)
das Ausmass bei der vorliegenden Position in ihrer Klage nicht erhöht und
auch keinen Mehrbetrag von der Gemeinde B.______ geltend gemacht hat.
10.8.9
Mit
der A.______ AG ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorinstanz zu Unrecht
einen Abzug von CHF 2'246.— von der Schlussabrechnung vorgenommen hat.
Die Berufung der A.______ AG ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und das
Urteil der Vorinstanz entsprechend zu korrigieren.
10.9
Nr. 11
– Dämme aufschütten (NPK 211.614.102)
10.9.1
Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 11 – Dämme aufschütten – in
ihrer Schlussabrechnung 4'781.124m3 zu einem Einheitspreis von
CHF 3.50 pro m3, d.h. total CHF 16'733.95, in Rechnung
(act. 263 S. 32).
10.9.2
Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So ging die Gemeinde
B.______ davon aus, dass die A.______ AG für die unter der vorliegenden
Position abgerechnete Leistung (Erstellung einer Baupiste) keine Vergütung
fordern könne, da die Erstellung sämtlicher Baupisten ihrer Ansicht nach
bereits durch NPK 113.211.002 pauschal mit CHF 40'000.— vergütet
werde und der A.______ AG gar kein Zusatzaufwand entstanden sei (act. 12
N. 140 f.). Die A.______ AG argumentierte dagegen, dass es sich bei der
Forderungsposition Nr. 11 um eine mehrvergütungspflichtige Zusatzleistung
aufgrund einer Bestellungsänderung der Gemeinde B.______ handle. Sie habe auf
nachträgliche Anordnung der Bauleitung entlang der neu zu erstellenden Druckleitung
eine befahrbare PW-Strasse (inkl. Schüttung und Planie) erstellen müssen,
damit die X.______ ihre Druckleitungselemente habe einbauen können. Eine
Baupiste für Dritte sei nicht im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben gewesen
und somit auch nicht Gegenstand der Position NPK 113.211.002 (act. 29
N. 60).
10.9.3
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil mit der A.______ AG davon aus, dass die
erstellte Baupiste für die Druckleitung nicht in der Position NPK 113.211.002
enthalten sei, da diese Position nur für eigene Leistungen der A.______ AG
gelte und die Baupiste vorliegend für die X.______ erstellt worden sei. Im
Ergebnis habe auch die Bauleitung die Zusatzleistung bestätigt, indem sie das
Ausmass über 4'781.124m3 aufgenommen habe. Der Gegenbeweis für ein
falsches Ausmass sei somit nicht erbracht. Mit dem Gutachter sei allerdings
davon auszugehen, dass die Abrechnung unter der NPK-Position 211.614.102
vorliegend nicht so recht passe, da die fraglichen Dämme nicht in Schichten
auf ganzer Höhe verdichtet und Böschungen und Planum nicht errichtet hätten
werden müssen. Vielmehr sei der Grabenaushub seitlich des Grabens zu
deponieren und zu einem Damm zu formen gewesen; zwecks Transport und
Verlegung der Druckleitungsrohre. Aufgrund dieser Umstände sei der im Werkvertrag
für die NPK-Position 211.614.102 vorgesehene Einheitspreis zu halbieren und
der Preis für die vorliegende Leistung pauschal auf CHF 8'400.—
(CHF 1.75 * 4'781.12m3 = CHF 8'366.96) festzulegen. Dies
führe zu einem Abzug von CHF 8'333.93 bei der vorliegenden Position,
anders als vom Gutachter berechnet (vgl. zum Ganzen act. 340
S. 91 f. E. II.15.11.3.).
10.9.4
Die
A.______ AG rügt in ihrer Berufung, dass dieser Abzug durch die Vorinstanz
nicht gerechtfertigt sei (act. 350 N. 179). Die Leistung sei
aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus
Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die
Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 180). Die
A.______ AG kritisiert in ihrer Berufung zudem die Ausführungen des Gutachters
zum Ausmass, obwohl die Vorinstanz nicht darauf abstellte und das Ausmass
gemäss Schlussabrechnung der A.______ AG übernahm (vgl. act. 350
N. 183; act. 340 S. 91 f. E. II.15.11.3.;
act. 211/1 S. 100103 f.).
10.9.5
Die
Gemeinde B.______ anerkennt im Berufungsverfahren die Beurteilung der
Vorinstanz (act. 357 N. 150). Die Vorinstanz habe in einer
detaillierten und gut nachvollziehbaren Begründung dargelegt, weshalb sie vom
Gutachten abgewichen und den Einheitspreis von CHF 3.50 pro m3
halbiert habe (act. 357 N. 150). Diese Reduktion erscheine mit
Blick auf die von der A.______ AG erbrachte Leistung als angemessen, da
dieser Preis zwischen demjenigen für das blosse Planieren des Aushubdepots
und demjenigen für den Dammbau mit definitiver Strasse liege (act. 357
N. 151). Es werde bestritten, dass die Gemeinde B.______ diese Position
durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt habe (act. 358
N. 152).
10.9.6
Im
Berufungsverfahren ist mittlerweile unbestritten, dass es sich bei der von
der A.______ AG erbrachten Leistung um eine mehrvergütungspflichtige
Zusatzleistung handelt (vgl. act. 340 S. 91 E. II.15.11.3.;
act. 357 N. 150). Ebenfalls unstrittig ist das von der A.______ AG
geltende gemachte Ausmass von 4'781.124m3 (act. 263
S. 32). Strittig ist somit einzig der zugehörige Nachtragspreis.
10.9.7
Obwohl
die A.______ AG selbst davon ausgeht, dass es sich bei der vorliegend
erbrachten Leistung um eine Zusatzleistung aufgrund einer Bestellungsänderung
der Gemeinde B.______ handelt (act. 29 N. 60), hat sie der Gemeinde
B.______ hierfür keine Nachtragsofferte bzw. Preisanalyse eingereicht. Es ist
einzig nachgewiesen, dass die Bauleitung das Ausmass für die vorliegende
Position visiert hat (act. 211/1 S. 100105 ff.). Allein durch die
Visierung des Ausmasses hat die Bauleitung jedoch nicht auch den darin
enthaltenen Einheitspreis akzeptiert. So ist der Einheitspreis nicht
Gegenstand des Ausmasses und wird bei der Anerkennung des Ausmasses allein
die Richtigkeit der ausgemessenen Mengen kontrolliert (vgl. vgl. oben
E. III.4.4.2.). Unabhängig von der Frage, ob die Bauleitung zur
Vertretung der Gemeinde B.______ befugt gewesen ist bzw. ob die Gemeinde
B.______ sich eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus
erwecktem Vertrauen anrechnen lassen muss, wurde für die vorliegende Position
somit kein Nachtragspreis zwischen den Parteien vereinbart.
10.9.8
Die
Vorinstanz hat mit vertieften sachbezogenen Ausführungen aufgezeigt, dass die
vorliegend von der A.______ AG erbrachte Leistung (Erstellung Baupiste
entlang der Druckleitung) nur teilweise der in NPK 211.614.102 (Dämme
aufschütten) umschriebenen Leistung entspricht. So umfasst der Einheitspreis
von CHF 3.50 nach NPK 211.614.102 das Aufschütten von Dämmen, das
Verdichten von Schüttmaterial in Schichten auf ganzer Höhe sowie das
Erstellen von Böschungen und Planum (act. 3/2 S. 320070).
Vorliegend hat die A.______ AG nach unangefochtener Feststellung der
Vorinstanz die Dämme jedoch nicht in Schichten auf ganzer Höhe verdichtet und
keine Böschungen errichtet (act. 340 S. 91 E. II.15.11.3.;
nicht beanstandet in act. 350 N. 179 ff.; vgl. auch die
Einschätzung des Gutachters in act. 211/1 S. 100103 f.). Im Vergleich
zur Werkvertragsposition NPK 211.614.102 hat die A.______ AG somit vorliegend
weniger weitgehende Leistungen erbracht. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht
davon aus, dass die vorliegend abzurechnende Leistung nicht einfach unter der
NPK 211.614.102 abgerechnet werden kann, sondern ein angepasster
Nachtragspreis festzulegen ist (act. 340 S. 91 f.
E. II.15.11.3.).
10.9.9
Mangels
Einigung der Parteien auf einen Nachtragspreis und da die Bauleitung nicht
die Ausführung in Regie angeordnet hat, ist dieser Nachtragspreis in
sinngemässer Anwendung von Art. 87 SIA-Norm 118 deshalb durch das
Gericht festzulegen (vgl. hierzu BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 analog).
Konkret setzt das Gericht den Nachtragspreis dabei, soweit die Positionen des
Leistungsverzeichnisses es gestatten, auf Grund des Preises für die
ähnlichste vertragliche Leistung fest, unter Berücksichtigung des Unterschiedes
zwischen ihr und der erforderlichen Leistung und auf der Basis der
ursprünglichen Kostengrundlage (Art. 87 Abs. 2 SIA-Norm 118).
10.9.10
Auch
wenn die Vorinstanz dies nicht explizit so erwähnt hat, lässt sich aus ihrer
Begründung dennoch ableiten, dass sie den Nachtragspreis für das Erstellen
der Baupiste entlang der Druckleitung entsprechend diesen Grundlagen
ermittelt hat. So ging sie von der im Werkvertrag enthaltenen ähnlichsten
vertraglichen Leistung, d.h. von NPK 211.614.102 (Dämme aufschütten) aus und
senkte unter Berücksichtigung des Unterschiedes zur effektiv erbrachten
Leistung den werkvertraglichen Einheitspreis von CHF 3.50 auf CHF 1.75 (vgl.
act. 340 S. 91 f. E. II.15.11.3.).
10.9.11
In
ihrer Berufung hat die A.______ AG sich nicht mit diesen nachvollziehbaren
und sachbezogenen Ausführungen der Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl.
act. 350 N. 179 ff.). Insbesondere hat sie nicht vorgebracht, dass sie
mehr Leistungen habe erbringen müssen, als von der Vorinstanz festgehalten.
Auch hat sie nicht vorgebracht, dass der tiefere Aufwand beim Abzug vom
Einheitspreis prozentual zu stark ins Gewicht gefallen sei. Die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Position Nr. 11 sind deshalb vollumfänglich
zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.10
Nr.
12.
– Äste, Baumstöcke, Findlinge entfernen (NPK 213.211.195 N)
10.10.1
Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 12 – Äste, Baumstöcke,
Findlinge entfernen – in ihrer Schlussabrechnung als Globalpreis
CHF 9'000.— in Rechnung (act. 263 S. 33).
10.10.2
Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So wollte die Gemeinde
B.______ die Globale über CHF 9'000.— ganz streichen, da die Arbeiten
ihrer Meinung nach ausgemessen und auf der Grundlage von NPK 116.133.124 und
NPK 213.327.158 hätten verrechnet werden können (act. 12 N. 143
f.). Die A.______ AG berief sich dagegen auf den vereinbarten Nachtrag und
hielt dafür, dass die vereinbarte Leistung ausgeführt worden sei
(act. 29 N. 61).
10.10.3
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass zwar eine Offerte vom 15.
Juli 2012 für Anpassungsarbeiten an der [...] vorliege. Das Visum von
I.______ stamme jedoch erst vom 10. Dezember 2012 und dasjenige von F.______
erst vom 30. November 2012. Der Vermerk von F.______ laute zudem nur auf
«kontrolliert». Es könne somit nicht von einem vorgängig vereinbarten
Nachtragspreis ausgegangen werden. Zudem habe die A.______ AG nicht
nachweisen können, dass sie die Leistung ausgeführt habe. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass die vor Ort besprochenen Leistungen in Regie abgerechnet
worden seien. Der Gutachter komme zum selben Schluss, er habe die behauptete
Leistung nicht verifizieren können. Die Position über global CHF 9'000.— sei
deshalb ganz zu streichen (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 93
E. II.15.12.2.).
10.10.4
Die
A.______ AG bestritt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 184). Die Leistung sei aufgrund der
Vertretungskompetenz der Bauleitung bzw. aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht
oder aus Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______
verbindlich anerkannt (act. 350 N. 185). Das Risiko, dass
ausgeführte Ausmasse und Leistungen heute nicht mehr nachvollzogen werden
könnten, obliege der Gemeinde B.______ (act. 350 N. 186). Die
Richtigkeit des Ausmasses und des Preises, welche mit der Bauleitung
bereinigt worden seien, wäre in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls zu vermuten
(act. 350 N. 186). Nur aufgrund des Umstandes, dass die Leistung
heute nicht mehr nachvollzogen werden könne, dürfe die Vergütung nicht aus
dem Recht gewiesen werden (act. 350 N. 186). Wenn die Gemeinde
B.______ den Gegenbeweis hätte erbringen wollen, hätte sie substantiieren und
nachweisen müssen, dass krasse Fehlleistungen bzw. aus der Beweisurkunde
hervorgehende Berechnungsfehler vorliegen (act. 350 N. 186).
10.10.5
Die
Gemeinde B.______ beantragt im Berufungsverfahren, dass die vorliegende
Position in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil und dem Gutachten
vollumfänglich zu streichen sei (act. 357 N. 153). Der Gutachter
habe die unterbreiteten Aktenstücke vollständig und einlässlich analysiert
und sei in schlüssigen und gut nachvollziehbaren Erwägungen zum Schluss
gekommen, dass die von der A.______ AG behaupteten Leistungen nicht
verifiziert werden könnten (act. 357 N. 154). Die A.______ AG
erkläre nicht, weshalb die Feststellungen im Gutachten nicht zutreffen
sollten (act. 357 N. 154). Der Gegenbeweis, dass die Leistungen in
Regie ausgeführt und abgerechnet worden seien, sei erbracht (act. 357
N. 154). Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass kein von F.______
unterzeichneter Nachtrag vorliege, zumal der Vermerk nur auf kontrolliert
laute (act. 357 N. 155). Es werde zudem bestritten, dass die
Gemeinde B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der
Bauleitung anerkannt habe (act. 357 N. 156).
10.10.6
Die
vorliegend strittige Position war im ursprünglichen Leistungsverzeichnis
nicht enthalten (act. 3/2 S. 320071). Es handelt sich somit um eine
Nachtragsposition. Strittig ist, ob die A.______ AG die Leistung überhaupt
ausgeführt hat bzw. ob die Leistung bereits über die Regierechnungen
abgegolten wurde (act. 350 N. 184 ff.; act. 357 N. 153 ff.).
10.10.7
Wird
eine Werkvertragsposition nach Einheitspreisen abgerechnet, obliegt dem
Unternehmer der Beweis der erbrachten Menge (vgl. Rainer Schumacher/ Valentin Monn, a.a.O., N. 9.3 zu
Art. 142). Wird eine Position dagegen nach Globalpreisen abgerechnet,
bestimmt sich die Vergütung nicht nach der erbrachten Menge, sondern global
nach dem vorgängig festgelegten Vertragspreis (vgl. Art. 40 Abs. 1
SIA-Norm 118). Diesfalls kann und muss der Unternehmer die erbrachte Menge
nicht beweisen, da er die Vergütung unabhängig hiervon erhält (Peter Gauch/Hubert Stöckli, in:
Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2017 N. 3
zu Art. 40). Bringt der Bauherr jedoch vor, der Unternehmer habe seine
Leistung nicht erbracht, muss der Unternehmer auch bei einer Globalposition
nachweisen, dass die vereinbarte Leistung an sich erbracht wurde (vgl. Art. 8
ZGB). So stellt die Erfüllung der Leistung (unabhängig von der effektiven Menge)
gerade die vertragliche Hauptleistungspflicht des Unternehmers dar, ohne
welche er im Gegenzug auch keine Vergütung fordern kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.1, m.w.H.; Gaudenz G. Zindel/Bertrand G. Schott,
in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N.
1.
f. zu Art. 363 OR).
10.10.8
Die
Gemeinde B.______ hat vorinstanzlich vorgebracht, dass der unter der Position
Nr. 12 geltend gemachte Betrag vollumfänglich zu streichen sei, da die unter
dieser Forderungsposition erbrachten Leistungen sich nicht haben verifizieren
lassen (act. 313 N. 68). Entgegen den Ausführungen der A.______ AG in ihrer
Berufung (act. 350 N. 186) obliegt die Beweislast für die Ausführung der
Leistung somit ihr und nicht der Gemeinde B.______.
10.10.9
Zu
beachten ist dabei, dass es zur vorliegenden Position Nr. 12 entgegen der
Behauptung der A.______ AG (act. 350 N. 185 f.) kein Ausmass gibt.
In der von der A.______ AG zitierten Beilage ist nur die Offerte abgelegt
(vgl. act. 3/10 S. 310506). Dies stimmt damit überein, dass die
Leistung global hätte abgerechnet werde sollen, womit gar kein Ausmass zu
erheben war (vgl. Art. 40 Abs. 1 SIA-Norm 118). Da kein Ausmass
vorliegt, konnte ein solches auch nicht von der Bauleitung visiert werden.
Entgegen der Argumentation der A.______ AG in ihrer Berufung (act. 350
N. 185) wurde die Leistung durch die Bauleitung somit gerade nicht
anerkannt. Es besteht bei der vorliegenden Position somit auch keine
Grundlage dafür, dass die Richtigkeit (des nicht bestehenden) Ausmasses zu
vermuten wäre, wie es die A.______ AG geltend macht (act. 350
N. 186).
10.10.10
Die
A.______ AG hat zum Nachweis, dass die in der Globale enthaltenen Arbeiten
ausgeführt und nicht bereits über Regie abgerechnet wurden, somit einzig verschiedene
Tagesrapporte eingereicht (act. 29 N. 61d; act. 30/50). Der
Gutachter hat diese Tagesrapporte analysiert und kam zum Schluss, dass daraus
nur ersichtlich sei, dass insbesondere an den Findlingsmauern gearbeitet
worden sei. Arbeiten, die in der Globale NPK 213.211.195 N definiert worden
seien, seien aus den Tagesrapporten dagegen nicht ersichtlich. Der Gutachter
stellte entsprechend fest, dass die Leistungen der Position Nr. 12 nicht
verifiziert werden konnten und diese mit den (ebenfalls aktenkundigen)
Regierechnungen abgegolten sein dürften. So wurden gemäss den Regierapporten
in der Zeit zwischen dem 21. Mai und dem 9. Juli 2012 Wurzelstücke, Äste
und Jungholz wieder verpflanzt bzw. aus dem Profil entfernet sowie Findlinge
vergraben (vgl. zum Ganzen act. 211/1 S. 100130 f.). Die Vorinstanz
ging gestützt auf diese fundierten und unbestrittenen (vgl. act. 307
N. 77) Ausführungen im Gutachten deshalb davon aus, dass der Beweis für
die Ausführung der vorliegenden Leistung fehle und die Leistung aufgrund der
vorhandenen Regierapporte, welche teilweise genau die unter die vorliegende
Position fallenden Leistungen enthalten, bereits abgerechnet wurde (act. 340
S. 93 E. II.15.12.2.).
10.10.11
In
ihrer Berufung hat die A.______ AG sich nicht mit diesen auf das Gutachten
gestützten Ausführungen der Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl. act. 350
N. 184 ff.). Insbesondere hat sie keine ernsthaften Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen vorgebracht, sondern nur
allgemein darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach das Risiko, dass
ausgeführte Ausmasse und Leistungen heute nicht mehr nachvollzogen werden
könnten, der Gemeinde B.______ obliege (act. 350 N. 186). Auch hat
sie auf den visierten Nachtrag hingewiesen (vgl. act 350 N. 185).
Dieser kann jedoch höchstens ein Nachweis für den vereinbarten Preis nicht
aber als Beweis für die Ausführung der Leistung dienen. Den gutachterlichen
Feststellungen an sich hat die A.______ AG nicht widersprochen (vgl.
act. 350 N. 184 ff.; auch nicht in ihrer Replik, vgl. act. 307
N. 77).
10.10.12
Die
A.______ AG hat in ihrer Berufung somit keine hinreichenden Gründe dargelegt,
weshalb die Vorinstanz nicht auf das fundierte und schlüssig begründete
Gutachten hätte abstellen dürfen. Zu beachten ist dabei ohnehin, dass ein Gericht
in Fachfragen – wie der vorliegenden – nur aus triftigen Gründen von einem
Gerichtsgutachten abweichen darf, wenn sich aufgrund der übrigen Beweismittel
und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit
der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 9.4.2, m.w.H.). Vorliegend sind
keine Beweismittel vorhanden, welche nahelegen würden, dass das
Gerichtsgutachten nicht schlüssig wäre. Vielmehr stützen die vorhandenen
Beweismittel gerade die Aussagen des Gutachtens (vgl. act. 30/50; act. 211/1
S. 100137 ff.).
10.10.13
Die
gestützt auf das Gutachten ergangene vorinstanzlichen Erwägungen zur Position
Nr. 12 sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.11
Nr.
13.
– Abtrag Unterboden (NPK 213.311.901/903 N)
10.11.1
Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 13 – Abtrag Unterboden – in
ihrer Schlussabrechnung 65'089.55m2 zu einem Einheitspreis von
CHF 1.40 pro m2, d.h. total CHF 91'125.35, in Rechnung
(act. 263 S. 36).
10.11.2
Die
Gemeinde B.______ anerkannte vor der Vorinstanz sowohl das Ausmass als auch
den in der Schlussabrechnung verrechneten Preis von insgesamt
CHF 91'125.35 (act. 12 N. 146). Die A.______ AG machte vor der
Vorinstanz dagegen als Eventualposition bzw. Verrechnungsforderung den
ursprünglich vereinbarten Einheitspreis von CHF 10.— pro m3
anstatt den in der Schlussabrechnung enthaltenen Einheitspreis von
CHF 1.40 pro m2, d.h. CHF 18'096.30 mehr als in der
Schlussabrechnung enthalten, geltend. Dies jedoch nur für den Fall, dass die
Preisvereinbarungen zwischen der A.______ AG und der Bauleitung nicht
verbindlich gewesen sein sollten (act. 29 N. 62).
10.11.3
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Eventualposition der
A.______ AG nicht in der Schlussabrechnung enthalten sei und deshalb nicht
behandelt werde. Sie ging in ihrem Entscheid somit vom von der Gemeinde
B.______ anerkannten Preis von CHF 1.40/m2 sowie vom
unbestrittenen Ausmass von 65'089.55m2 aus und nahm für die
vorliegende Position somit keinen Abzug von der Schlussabrechnung vor (vgl.
zum Ganzen act. 340 S. 94 E. II.15.13.2.).
10.11.4
Die
A.______ AG ficht die Beurteilung der Vorinstanz bei dieser Position an sich
nicht an, sondern akzeptiert die Ausführungen der Vorinstanz (act. 350
N. 188). Sie wiederholt im Berufungsverfahren für allfällige im Rahmen
der Berufung vorgenommene Abzüge allerdings ihre bereits vor der Vorinstanz
geltend gemachte Verrechnungsforderung (vgl. act. 350 N. 190 und
N. 379 ff. und act. 29 N. 62). So könne sie die im Rahmen der
Preis- und Ausmassbereinigung für die Jahre 2011-2013 vorgenommene
Preisreduktion von CHF 18'096.30 auch nachträglich noch zur Verrechnung
bringen, wenn die damalige Bereinigung für die Gemeinde B.______ nicht
verbindlich gewesen sein sollte (act. 350 N. 190).
10.11.5
Auch
die Gemeinde B.______ anerkennt die Beurteilung der Vorinstanz zu dieser
Position, bestreitet aber die von der A.______ AG vorgebrachte
Eventualposition von CHF 18'096.30 (act. 357 N. 158 f.). Diese
Eventualposition sei nicht in der Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013
enthalten gewesen und könne deshalb nicht mehr geltend gemacht werden
(act. 357 N. 159). Die A.______ AG verhalte sich widersprüchlich,
indem sie den Bestand dieser Verrechnungsforderung weiterhin behaupte (act. 357
N. 159).
10.11.6
Im
Berufungsverfahren ist somit unbestritten, dass die Gemeinde B.______ der
A.______ AG für die Position Nr. 13 CHF 91'125.35 schuldet und kein
Abzug von der Schlussabrechnung vorzunehmen ist (vgl. act. 350
N. 188; act. 357 N. 158). Zu beurteilen ist einzig, ob die
Gemeinde B.______ der A.______ AG zusätzlich CHF 18'096.30 als
Verrechnungsforderung bzw. Eventualposition schuldet (act. 350
N. 190; act. 357 N. 159).
10.11.7
Aus
den Akten ergibt sich, dass die A.______ AG für die vorliegende Position
zunächst eine Preisanalyse mit einem Nachtragspreis von CHF 10.— pro m3
erstellte, welche von der Bauleitung als Auftraggeber unterzeichnet wurde
(act. 3/11 S. 311024). Anlässlich einer Besprechung vom 14. Oktober
2013.
zwischen dem Bauleiter F.______ und V.______ wurde dieser Nachtragspreis
jedoch einvernehmlich auf CHF 1.40 pro m2 reduziert und die
entsprechende Preisanalyse angepasst (act. 3/11 S. 311024; vgl.
act. 13/27). Diesen Preis hat die A.______ AG auch in ihrer
Schlussabrechnung aufgeführt (act. 263 S. 36). Die vorliegend
strittige Verrechnungsforderung war in der Schlussabrechnung somit nicht
enthalten.
10.11.8
Wie
bereits erwähnt (E. III.10.5.8.), gilt die Einreichung der
Schlussabrechnung ohne schriftlichen Vorbehalt grundsätzlich als stillschweigenden
Verzicht des Unternehmers auf weitere Ansprüche, die er bis dahin nicht in
Rechnung gestellt hat (Art. 156 SIA-Norm 118). Eine Ausnahme hiervon
besteht nur, wenn Zinsansprüche strittig sind, der Bauherr erkennt oder nach
den Umständen hätte erkennen müssen, dass der Unternehmer keine
Verzichtserklärung abgeben wollte bzw. sich der Unternehmer in einem
wesentlichen Irrtum nach Art. 23 ff. OR befunden hat (vgl. hierzu
E. III.10.5.9.).
10.11.9
Vorliegend
hat die A.______ AG am 13. Dezember 2013 ihre zweite Schlussabrechnung
eingereicht (act. 3/17). Sie hat diese zweite Schlussabrechnung
vorgängig als definitive Schlussabrechnung angekündigt und sie nicht mehr als
Entwurf bezeichnet (vgl. act. 13/5). Mit ihrer Schlussabrechnung hat die
A.______ AG unbestrittenermassen zugleich auch eine Zusammenstellung im Sinne
von Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 abgebeben, die einen Überblick über
sämtliche gestellten Akontorechnungen sowie über die bis zum Tag der
Schlussabrechnung erhaltenen und noch ausstehenden Zahlungen des Bauherrn
gibt (act. 3/17). Ein Vorbehalt, dass allenfalls später weitere
Rechnungen bzw. Forderungen gestellt würden, war in der Schlussabrechnung
nicht enthalten (vgl. act. 3/17). Vielmehr hat V.______ der Gemeinde
B.______ anlässlich einer Sitzung vom 9. Januar 2014 mitgeteilt, dass
von Seiten der A.______ AG alles auf dem Tisch liege und nichts mehr
hinzukomme (act. 13/8/3). Auch anlässlich der umfangreichen
Bereinigungsgespräche, an welchen klar wurde, dass die Gemeinde B.______
einen grossen Teil der gestellten Forderungen der A.______ AG bestritt, hat
die A.______ AG keine entsprechende Forderung gestellt (vgl. act. 13/9).
10.11.10
Für
die Gemeinde B.______ war aufgrund dessen nicht erkennbar, dass die A.______
AG keine Verzichtserklärung abgeben wollte. Im Gegenteil haben die Umstände
gerade darauf hingedeutet, dass die Schlussabrechnung die gesamte Forderung
der A.______ AG enthalten würde (vgl. insbesondere act. 3/17;
act. 13/5; act. 13/8/3; act. 13/9). Dass die A.______ AG sich
beim Stellen der Schlussabrechnung in einem wesentlichen Irrtum nach
Art. 23 ff. befunden habe, hat sie nicht geltend gemacht (vgl. act. 350
N. 379 ff.). Ohnehin hätte sie die Anfechtungsfrist von einem Jahr nicht
eingehalten. So bestritt die Gemeinde B.______ die Vertretungskompetenz der
Bauleitung bereits in den Bereinigungsgesprächen mit der A.______ AG im Jahr
2014.
vor Einreichung deren Klage (vgl. act. 13/9 sowie act. 2
N. 17), die A.______ AG machte ihre Verrechnungsforderung jedoch erst in
ihrer Widerklageantwort vom 28. Juni 2016 geltend (vgl. act. 29 N. 62). Bei
der Verrechnungsforderung handelt es sich schliesslich nicht um einen
Zinsanspruch.
10.11.11
In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb auch im Berufungsverfahren
festzuhalten, dass die A.______ AG mit Einreichung ihrer Schlussabrechnung
vom 13. Dezember 2013 ohne entsprechenden Vorbehalt auf die Geltendmachung
weiterer Forderungen verzichtet hat. Entsprechend kann die A.______ AG ihre
Eventualposition bzw. Verrechnungsforderung zur Position Nr. 13, die in der Schlussabrechnung
nicht enthalten war, nicht mehr geltend machen. Die Berufung der A.______ AG
ist in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
10.12
Nr.
14.
– Anlegen Unterboden (NPK 213.311.902/904 N)
10.12.1
Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 14 – Anlegen Unterboden – in
ihrer Schlussabrechnung 16'718.3m3 zu einem Einheitspreis von
CHF 7.20 pro m3, d.h. total CHF 120'371.75, in Rechnung
(act. 263 S. 36).
10.12.2
Die
Gemeinde B.______ anerkannte vor der Vorinstanz sowohl das Ausmass als auch
den Preis von insgesamt CHF 120'371.75 (act. 12 N. 147). Die
A.______ AG machte vor der Vorinstanz dagegen als Eventualposition bzw.
Verrechnungsforderung den ursprünglich vereinbarten Einheitspreis von
CHF 15.— pro m3 anstatt den in der Schlussabrechnung
enthaltenen Einheitspreis von CHF 7.20 pro m3, d.h.
CHF 130'387.75 mehr als in der Schlussabrechnung enthalten, geltend.
Dies jedoch nur für den Fall, dass die Preisvereinbarungen zwischen der
A.______ AG und der Bauleitung nicht verbindlich gewesen sein sollten
(act. 29 N. 63).
10.12.3
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Eventualposition der
A.______ AG über CHF 130'387.75 nicht in der Schlussabrechnung enthalten
gewesen sei. Diese werde deshalb nicht mehr behandelt. Entsprechend ging die
Vorinstanz vom von der Gemeinde B.______ anerkannten Preis von CHF 7.20
und dem unbestrittenen Ausmass von 16'718.30m3 aus und nahm für
die vorliegende Position somit keinen Abzug von der Schlussabrechnung der
A.______ AG vor (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 94
E. II.15.14.2.).
10.12.4
Die
A.______ AG ficht die Beurteilung der Vorinstanz bei dieser Position an sich
nicht an, sondern akzeptiert die Ausführungen der Vorinstanz (act. 350
N. 191). Sie wiederholt im Berufungsverfahren für allfällige im Rahmen
der Berufung vorgenommene Abzüge allerdings ihre bereits vor der Vorinstanz
geltend gemachte Verrechnungsforderung (vgl. act. 350 N. 193 und
N. 379 ff. und act. 29 N. 63). So könne die A.______ AG
die im Rahmen der Preis- und Ausmassbereinigung für die Jahre 2011-2013
vorgenommene Preisreduktion von CHF 130'387.75 auch nachträglich noch
zur Verrechnung bringen, wenn die damalige Bereinigung für die Gemeinde
B.______ nicht verbindlich gewesen sein sollte (act. 350 N. 193).
10.12.5
Auch
die Gemeinde B.______ anerkennt die Beurteilung der vorliegenden Position
durch die Vorinstanz (act. 357 N. 161). Sie bestreitet einzig die
von der A.______ AG geltend gemachte Eventualposition über
CHF 130'387.75. Diese sei nicht in der Schlussabrechnung vom 13. Dezember
2013.
enthalten gewesen (act. 357 N. 162). Die A.______ AG verhalte
sich widersprüchlich, wenn sie den Bestand dieser Verrechnungsforderung
weiterhin behaupte (act. 357 N. 162).
10.12.6
Im
Berufungsverfahren ist somit unbestritten, dass die Gemeinde B.______ der
A.______ AG für die Position Nr. 14 CHF 120'371.75 schuldet und kein
Abzug von der Schlussabrechnung vorzunehmen ist (vgl. act. 350
N. 191; act. 357 N. 161). Zu beurteilen ist einzig, ob die
Gemeinde B.______ der A.______ AG zusätzlich CHF 130'387.75 als
Verrechnungsforderung bzw. Eventualposition schuldet (act. 350
N. 193; act. 357 N. 162).
10.12.7
Aus
den Akten ergibt sich, dass die A.______ AG für die vorliegende Position
zunächst eine Preisanalyse mit einem Nachtragspreis von CHF 15.— pro m3
erstellte, welche von der Bauleitung als Auftraggeber unterzeichnet wurde
(act. 3/11 S. 311028). Anlässlich einer Besprechung vom 14. Oktober
2013.
zwischen dem Bauleiter F.______ und V.______ wurde dieser Nachtragspreis
jedoch einvernehmlich auf CHF 7.20 pro m3 reduziert und die
entsprechende Preisanalyse angepasst (act. 3/11 S. 311028; vgl.
act. 13/27). Diesen Preis hat die A.______ AG auch in ihrer
Schlussabrechnung aufgeführt (act. 263 S. 36). Die vorliegend
strittige Verrechnungsforderung war in der Schlussabrechnung somit nicht enthalten.
10.12.8
Wie
bereits erwähnt (E. III.10.5.8.), gilt die Einreichung der
Schlussabrechnung ohne schriftlichen Vorbehalt grundsätzlich als
stillschweigenden Verzicht des Unternehmers auf weitere Ansprüche, die er bis
dahin nicht in Rechnung gestellt hat (Art. 156 SIA-Norm 118). Eine
Ausnahme hiervon besteht nur, wenn Zinsansprüche strittig sind, der Bauherr
erkennt oder nach den Umständen hätte erkennen müssen, dass der Unternehmer
keine Verzichtserklärung abgeben wollte bzw. sich der Unternehmer in einem
wesentlichen Irrtum nach Art. 23 ff. OR befunden hat (vgl. hierzu
E. III.10.5.9.).
10.12.9
Vorliegend
hat die A.______ AG am 13. Dezember 2013 ihre zweite Schlussabrechnung
eingereicht (act. 3/17). Sie hat diese zweite Schlussabrechnung
vorgängig als definitive Schlussabrechnung angekündigt und sie nicht mehr als
Entwurf bezeichnet (vgl. act. 13/5). Mit ihrer Schlussabrechnung hat die
A.______ AG unbestrittenermassen zugleich auch eine Zusammenstellung im Sinne
von Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 abgebeben, die einen Überblick über
sämtliche gestellten Akontorechnungen sowie über die bis zum Tag der
Schlussabrechnung erhaltenen und noch ausstehenden Zahlungen des Bauherrn
gibt (act. 3/17). Ein Vorbehalt, dass allenfalls später weitere
Rechnungen bzw. Forderungen gestellt würden, war in der Schlussabrechnung
nicht enthalten (vgl. act. 3/17). Vielmehr hat V.______ der Gemeinde
B.______ anlässlich einer Sitzung vom 9. Januar 2014 mitgeteilt, dass
von Seiten der A.______ AG alles auf dem Tisch liege und nichts mehr hinzukomme
(act. 13/8/3). Auch anlässlich der umfangreichen Bereinigungsgespräche,
an welchen klar wurde, dass die Gemeinde B.______ einen grossen Teil der
gestellten Forderungen der A.______ AG bestritt, hat die A.______ AG keine
entsprechende Forderung gestellt (vgl. act. 13/9).
10.12.10
Für
die Gemeinde B.______ war aufgrund dessen nicht erkennbar, dass die A.______
AG keine Verzichtserklärung abgeben wollte. Im Gegenteil haben die Umstände
gerade darauf hingedeutet, dass die Schlussabrechnung die gesamte Forderung
der A.______ AG enthalten würde (vgl. insbesondere act. 3/17;
act. 13/5; act. 13/8/3; act. 13/9). Dass die A.______ AG sich
beim Stellen der Schlussabrechnung in einem wesentlichen Irrtum nach
Art. 23 ff. befunden habe, hat sie nicht geltend gemacht (vgl. act. 350
N. 379 ff.). Ohnehin hätte sie die Anfechtungsfrist von einem Jahr nicht
eingehalten. So bestritt die Gemeinde B.______ die Vertretungskompetenz der
Bauleitung bereits in den Bereinigungsgesprächen mit der A.______ AG im Jahr
2014.
vor Einreichung deren Klage (vgl. act. 13/9 sowie act. 2
N. 17), die A.______ AG machte ihre Verrechnungsforderung jedoch erst in
ihrer Widerklageantwort vom 28. Juni 2016 geltend (vgl. act. 29 N. 63). Bei
der Verrechnungsforderung handelt es sich schliesslich nicht um einen
Zinsanspruch.
10.12.11
In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb auch im Berufungsverfahren
festzuhalten, dass die A.______ AG mit Einreichung ihrer Schlussabrechnung
vom 13. Dezember 2013 ohne entsprechenden Vorbehalt auf die Geltendmachung
weiterer Forderungen verzichtet hat. Entsprechend kann die A.______ AG ihre
Eventualposition bzw. Verrechnungsforderung zur Position Nr. 14, die in der
Schlussabrechnung nicht enthalten war, nicht mehr geltend machen. Die
Berufung der A.______ AG ist in diesem Punkt abzuweisen und das
vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
10.13
Nr.
15.
– Aushub Becken [...] (NPK 213.321.103)
10.13.1
Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 15 – Aushub Becken [...] – in
ihrer Schlussabrechnung 91'750.725m3 zu einem Einheitspreis von CHF 2.20/m3,
d.h. total CHF 201'851.60, in Rechnung (act. 263 S. 39).
10.13.2
Die
vorliegende Position war bereits im Leistungsverzeichnis zu einem
Einheitspreis von CHF 2.20 pro m3 enthalten (act. 3/2
S. 320071 f.). Es handelt sich bei der vorliegenden Position somit um
eine Werkvertragsposition, bei welcher der Preis bereits vorgängig zwischen
den Parteien vereinbart wurde. Entsprechend war vor der Vorinstanz nur das
von der A.______ AG in der Schlussabrechnung eingesetzte Ausmass strittig
(vgl. act. 12 N. 148 ff.; act. 29 N. 64).
10.13.3
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass das effektive Ausmass,
welches anhand der Dumpertransporte ermittelt wurde, massgebend sei. Sie
stellte daher zur Ermittlung des Ausmasses grundsätzlich auf die vorhandenen
Ausmassurkunden ab (act. 340 S. 97 f. E. II.15.15.2.1.).
Im Umfang von 1'135.35m3 strich die Vorinstanz gestützt auf das
Gutachten allerdings das geltend gemachte Ausmass, da dieses bereits bei den
Regiearbeiten zu berücksichtigen sei (act. 340 S. 98
E. II.15.15.2.2.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Gutachters korrigierte die Vorinstanz zudem den Auflockerungsfaktor von 1.25
für den Aushub und von 1.35 für Fels auf 1.30 und 1.45 (act. 340
S. 99 E. II.15.15.2.4.). Weitere Abzüge vom Ausmass nahm sie entgegen
dem Gutachten nicht vor, da diesbezüglich der Gegenbeweis für ein falsches
Ausmass nicht erbracht sei (act. 340 S. 98 ff.
E. II.15.15.2.3. und E. II.15.15.2.6.). In Abweichung vom Gutachten
ermittelte die Vorinstanz so ein Ausmass von 86'257.92m3 fest
(act. 340 S. 100 E. II.15.15.2.6.). Darüber hinaus hielt die
Vorinstanz fest, dass die Ausmasskontrolle der Bauleitung vom 9. August
2012.
ein Ausmass von 89'000m3 ergeben habe (act. 340
S. 99 E. II.15.15.2.5.). Da die genaue Aushubmenge sich nicht mehr eruieren
lasse, rundete die Vorinstanz das ermittelte Ausmass deshalb auf 90'000m3
auf (act. 340 S. 100 E. II.15.15.2.6.). Multipliziert mit dem
unbestrittenen Einheitspreis von CHF 2.20 pro m3 ergebe sich
somit ein Leistungswert von CHF 198'000.—, was
einem Abzug von CHF 3'851.60 von der Schlussabrechnung entspreche
(act. 340 S. 101 E. II.15.15.2.6.).
10.13.4
Die
A.______ AG rügt in ihrer Berufung, dass dieser Abzug der Vorinstanz
ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 194). So sei die Leistung
aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus
Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die
Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 195). Im
Übrigen könne die Vermutung der Richtigkeit der von der Bauleitung
bestätigten endgültigen Ausmasse nur durch die Substantiierung und den
Nachweis krasser Fehler oder offensichtlicher sich aus den Beweisurkunden
ergebender Fehler zerstört werden (act. 350 N. 196). Für Rundungen,
wie die Vorinstanz sie vornehme, bestehe keinen Platz (act. 350
N. 196). Bei der vorliegenden Ausmassabweichung von rund einem Prozent
seien krasse Fehler ohnehin ausgeschlossen (act. 350 N. 196).
10.13.5
Die
Gemeinde B.______ anerkennt im Berufungsverfahren das Urteil der Vorinstanz,
wonach auf das effektive Ausmass abzustellen sei und dieses von 91'750.70m3
auf 90'000m3 zu kürzen sei (act. 357 N. 164). Die
Vorinstanz habe in gut nachvollziehbaren Begründung dargelegt, weshalb sie
vom Gutachten abgewichen sei und in einer detaillierten Auseinandersetzung
mit den einzelnen Leistungsbestandteilen ein korrigiertes Ausmass von
86'257.92m3 ermittelt, welches sie anschliessend auf 90'000m3
aufgerundet habe (act. 357 N. 165). Die A.______ AG setze sich in
ihrer Berufung nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern
begnüge sich mit pauschaler Kritik (act. 357 N. 166). Dies genüge
den Anforderungen an eine Begründung der Berufung nicht (act. 357
N. 166). Die Behauptung, dass die Gemeinde B.______ die Position durch
die Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt habe, werde bestritten
(act. 357 N. 166).
10.13.6
Die
A.______ AG stellt in ihrer Schlussabrechnung für die Position Nr. 15
insgesamt ein Ausmass von 91'750.725m3 in Rechnung (act. 263
S. 39). Wie sich aus den Akten ergibt, setzt sich dieses Ausmass dabei
aus mehreren einzelnen Teilausmassen zusammen (vgl. act. 263
S. 39). Die Mehrheit dieser Teilausmasse sind dabei sowohl von F.______
als Bauleiter als auch von I.______ visiert (vgl. act. 211/1
S. 100157, S. 100159, S. 100161 f., S. 100164,
S. 100167, S. 100170 f., S. 100175 f.,
S. 100178 und S.100180 f. sowie act. 3/10 S. 310518). Im
Umfang von 8'478.525m3 liegt dagegen kein von der Bauleitung
visiertes, d.h. kein anerkanntes Ausmass vor (vgl. act. act. 211/1
S. 100191; act. 3/10 S. 310046 und S. 310529). Wie
bereits dargelegt (E. III.8.4.3.), begründen nur beidseitig anerkannte
Ausmasse eine natürliche Vermutung dafür, dass der Inhalt der Massurkunde der
Wahrheit entspricht, d.h. die anerkannten Ausmasse richtig sind. Vorliegend
besteht somit – unabhängig von der Frage nach der Vertretungskompetenz der
Bauleitung – nur für ein Ausmass von 83'272.20m3 die Vermutung,
dass diese richtig sind. Im Übrigen obliegt der A.______ AG der Hauptbeweis,
dass sie die in Rechnung gestellten Ausmasse erbracht hat (vgl. oben
E. III.8.4.).
10.13.7
Die
Vorinstanz ging gestützt auf die Entwürfe der Bauleitung zur Ausmasskontrolle
sowie ihre eigene Berechnung zu Gunsten der A.______ AG dennoch von einem
Ausmass von 90'000m3 aus (act. 340 S. 99 f.
E. II.15.15.2.5. f.). In ihrer Berufung hat die A.______ AG sich
nicht mit diesen Ausführungen der Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl.
act. 350 N. 194 ff.). Insbesondere hat sie nicht vorgebracht, dass
die Vorinstanz zu Unrecht nicht alle visierten Ausmasse beachtet hätte. Auch
hat sie nicht kritisiert, dass die Vorinstanz den Aufwand, eingebrochenes
Material wieder zu entfernen nicht unter der vorliegenden Position, sondern
bei den Regiearbeiten abgerechnet und in Übereinstimmung mit dem Gutachter
einen anderen Auflockerungsfaktor verwendet hat (vgl. act. 350
N. 194 ff.).
10.13.8
Der
A.______ AG gelingt es somit auch im Berufungsverfahren nicht, ein grösseres
Ausmass nachzuweisen als von der Vorinstanz zugesprochen; zumal die
Vorinstanz das Ausmass bereits zu Gunsten der A.______ AG aufgerundet hat.
Insbesondere kann sich die A.______ AG hierfür nicht auf das Gutachten
stützen, da dieser sogar nur ein Ausmass von 70'000m3 als erwiesen
erachtete (vgl. act. 211/1 S. 100155 f.). Auch kann sie nichts
weiter aus den Entwürfen der Bauleitung zur Ausmasskontrolle ableiten, da
sich auch daraus nur ein Ausmass von 89'000m3 ergibt (vgl.
act. 30/30; act. 13/28). Selbst wenn auch die nicht visierten Ausmasse
berücksichtigt würden und mit dem Gutachter nur der falsche
Auflockerungsfaktor korrigiert würde (vgl. hierzu
E. III.10.14.8.-III.10.14.9.), ergäbe sich nur ein Ausmass von
87'393.27m3, d.h. weniger als von der Vorinstanz zugesprochen und
der Gemeinde B.______ mittlerweile anerkannt (act. 340 S. 100 f.
E. II.15.15.2.6.; act. 357 N. 164).
10.13.9
Die
A.______ AG kann aus ihren entsprechenden Vorbringen im Berufungsverfahren
somit nichts weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 194 ff.). Die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Position Nr. 15 sind deshalb vollumfänglich
zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.14
Nr.
19.
– Separieren von Blöcken aus Mauern (NPK 213.327.159)
10.14.1
Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 19 – Separieren von Blöcken aus
Mauern – in ihrer Schlussabrechnung 2'667m3 zu einem Einheitspreis
von CHF 10.— pro m3, d.h. total CHF 26'670.—, in
Rechnung (act. 263 S. 43 f.).
10.14.2
Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So wollte die Gemeinde
B.______ die Position ganz streichen, da die A.______ AG ihrer Ansicht nach
unter dieser Position Findlinge bis 2m3 ausgemessen habe, welche
bereits mit dem Aushub nach NPK 213.321.103 vergütet worden seien
(act. 12 N. 166). Die A.______ AG ging dagegen davon aus, dass ein
Werklohnabzug ungerechtfertigt sei. So sei das Ausmass anerkannt. Unter NPK
213.321.103
sei zudem nur der Transport von Findlingen bis zum Gesteinsdepot
im Becken erfasst. Vorliegend hätten die Findlinge und Blöcke vom
Gesteinsdepot im Becken jedoch ins Gesteinsdepot Ablenkdamm transportiert
werden müssen. Es handle sich deshalb um eine mehrvergütungspflichtige
Zusatzleistung (act. 29 N. 70; act. 307 N. 94).
10.14.3
Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil mit der A.______ AG davon aus, dass das
Ausmass von der Bauleitung durchwegs anerkannt sei, womit der Gegenbeweis für
ein falsches Ausmass nicht erbracht sei. Entgegen der Gemeinde B.______ liege
keine Doppelverrechnung vor, weder inhaltlich noch zeitlich.
Zugestandenermassen seien hier zwar andere Leistungen abgerechnet worden als
im Leistungsverzeichnis vorgesehen. Mit der A.______ AG und der Bauleitung
sei jedoch davon auszugehen, dass die Zusatzleistungen erbracht worden und
zum vereinbarten, von der Gemeinde B.______ nicht bestrittenen Preis
abzurechnen seien. Allerdings sei mit dem Gutachter der Umrechnungsfaktor von
lose auf fest von 1.35 auf 1.45 zu korrigieren. Dies führe zu einer Kürzung
des Ausmasses um 233m3. Multipliziert mit dem Einheitspreis von
CHF 10.—/m3 ergebe sich für die vorliegende Position ein Wert von
CHF 24'340.— bzw. ein Abzug von CHF 2'330.— von der Schlussabrechnung
(vgl. zum Ganzen act. 340 S. 112 f. E. II.15.19.2.).
10.14.4
Die
A.______ AG geht in ihrer Berufung davon aus, dass dieser Abzug der
Vorinstanz nicht gerechtfertigt sei (act. 350 N. 203). So handle es
sich beim vorliegend strittigen Auflockerungsfaktor nicht um einen fixen,
einmalig festzulegenden Wert, sondern um einen Erfahrungswert, wie sich der
Boden infolge der Bearbeitung und des Ausbruchs volumenmässig auflockere
(act. 350 N. 204). Dieser Wert hange im Wesentlichen von der
Aushubart und der Bodenbeschaffenheit ab, welche laufend variiere (act. 350
N. 204). Wenn die A.______ AG und die Bauleitung diesen Wert mit 1.35
oder 1.45 festgelegt haben, habe dies offensichtlich seinen Grund gehabt
(act. 350 N. 204). Die Vorinstanz könne nicht einfach davon
ausgehen, dass es sich dabei um einen Berechnungsfehler im anerkannten
Ausmass handle, welcher zu korrigieren sei (act. 350 N. 204). Im
Gegenteil hätte die Gemeinde B.______ zunächst einmal substantiieren und
beweisen müssen, inwiefern ein krasser Fehler oder ein aus der Urkunde
hervorgehender Berechnungsfehler vorliege (act. 350 N. 204). Dies
gelinge ihr nicht (act. 350 N. 204). Die Leistung sei zudem
aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus Duldungs-/
Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus berechtigtem Vertrauen für die Gemeinde
B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 205).
10.14.5
Die
Gemeinde B.______ anerkennt die Beurteilung der Vorinstanz, nach welcher der
Umrechnungsfaktor von lose zu fest von 1.35 auf 1.45 zu korrigieren und
Dispositiv
demnach bei der vorliegenden Position ein Abzug von CHF 2'330.— vorzunehmen
sei (act. 357 N. 173). Die Vorinstanz habe sich bei der Korrektur
des Umrechnungsfaktors auf das Gutachten abgestützt (act. 357
N. 174). Die pauschale Behauptung der A.______ AG, wonach dieser Wert
variiere und es offensichtlich seinen Grund gehabt habe, weshalb dieser auf
1.35 festgelegt worden sei, überzeuge nicht und werde den Anforderungen an
die Begründungspflicht für eine Berufung nicht gerecht (act. 357
N. 174). Es werde bestritten, dass die Gemeinde B.______ diese Position
durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt habe (act. 357
N. 175).
10.14.6. Im
Berufungsverfahren sind somit sowohl der Einheitspreis als auch grundsätzlich
das Ausmass unstrittig. Zu klären ist einzig, welcher Auflockerungsfaktor
anzuwenden ist (vgl. act. 350 N. 203 ff.; act. 357 N. 173
ff.). Zu beachten ist dabei, dass der anwendbare Auflockerungsfaktor vom
Ausmass lose zu fest nicht im Werkvertrag geregelt wurde (vgl. act. 3/2).
Dieser ergibt sich erst aus den Ausmassbelegen der A.______ AG, welche (zumindest
teilweise) von der Bauleitung visiert wurden (vgl. act. 210 S. 4;
act. 211/1 S. 100211 ff.; act. 350 N. 204).
10.14.7. Beidseitig
anerkannte Ausmasse begründen eine natürliche Vermutung dafür, dass der
Inhalt der Massurkunde der Wahrheit entspricht, d.h. die anerkannten Ausmasse
richtig sind (vgl. oben E. III.8.4.3.). Wie bereits dargelegt
(E. III.8.4.5.) kann diese Vermutung jedoch – unabhängig von den
Vertretungskompetenzen der Bauleitung – durch blossen Gegenbeweis entkräftet
werden.
10.14.8. Vorliegend
zog der Gutachter zur Bestimmung des massgeblichen Auflockerungsfaktors eine
Tabelle zur üblichen Bodeneinteilung und zur Auflockerungsziffer bei, welche
den üblichen Regeln der Baukunde entspreche (act. 210 S. 4). Der
Auflockerungsfaktor variiert gemäss dieser Tabelle je nach vorhandener
Bodenart zwischen 10 bis 50 % (act. 210 S. 4). Der Gutachter ging
davon aus, dass es sich vorliegend fast ausschliesslich um sog. schweren
Boden handle, welcher mit Geröllen, Findlingen und Geschiebe durchsetzt sei.
Aufgrund dessen nahm er als Auflockerungsfaktor für den Aushub einen Wert von
1.30 und als Auflockerungsfaktor für Findlinge und Fels einen Wert von 1.45
an, wobei diese Annahme jeweils den unteren Werten gemäss der eingereichten
Tabelle entspricht (vgl. act. 210 S. 4).
10.14.9. Der
Gutachter hat sich somit vertieft mit der Frage nach dem richtigen
Auflockerungsfaktor auseinandergesetzt und sich hierfür auf eine Tabelle zur
üblichen Bodeneinteilung und der Auflockerungsziffer abgestützt. Die Werte
innerhalb dieser Tabelle variierten dabei explizit je nach der vorhandenen
Bodenbeschaffenheit, womit der Gutachter die Bodenbeschaffenheit somit
entgegen dem Vorwurf der A.______ AG berücksichtigt hat (vgl. act. 350
N. 204). Zu beachten ist dabei, dass die A.______ AG vor der Vorinstanz
selbst noch ausgeführt hatte, dass es sich vorliegend um einen Boden mit
einem enorm hohen Anteil an Gesteinskomponenten wie Blöcken, Findlingen und
Fels handle, was sich daraus ergebe, dass das Baugebiet in einem
Bergsturzgebiet liege (act. 29 N. 69). Der Boden habe mehr grössere
Gesteinsfraktionen und wesentlich mehr tonig-siltige (lehmige) Komponenten
enthalten, als bei der Projektierung angenommen (act. 29 N. 17e und
N. 18a). Die A.______ AG verhält sich widersprüchlich, wenn sie dem
Gutachter nun anlasten will, dass er ebenfalls von einem schweren Boden
ausging. Dies gilt zumal der Gutachter sich bei der Einteilung des Bodens
innerhalb des vorhanden Spielraums jeweils an den unteren Werten gemäss der
eingereichten Tabelle orientiert hat (vgl. act. 210 S. 4).
10.14.10. Das
Gericht darf in Fachfragen – wie der vorliegenden – nur aus triftigen Gründen
von einem Gerichtsgutachten abweichen, wenn sich aufgrund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 9.4.2, m.w.H.).
Vorliegend ergeben sich weder aufgrund der vorhandenen Beweismittel noch der
Vorbringen der Parteien solche ernsthaften Einwände. Das Gutachten ist
vielmehr schlüssig und nachvollziehbar begründet und stützt sich sowohl auf
die vorhandenen Akten als auch auf die Aussagen der A.______ AG selbst. Die
Gemeinde B.______ hat somit gestützt auf das Gutachten den Gegenbeweis
erbracht, dass das Ausmass falsch umgerechnet wurde, da ein falscher
Auflockerungsfaktor verwendet wurde.
10.14.11. Die
A.______ AG kann aus ihren entsprechenden Vorbringen im Berufungsverfahren
somit nichts weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 203 ff.). Die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Position Nr. 19 sind deshalb vollumfänglich
zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
10.15. Nr.
20 – Felsabbau (NPK 213.327.171)
10.15.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 20 – Felsabbau – in ihrer
Schlussabrechnung 4'177.688m3 zu einem Einheitspreis von
CHF 25.— pro m3, d.h. total CHF 104'422.20, in Rechnung
(act. 263 S. 44).
10.15.2. Die
Gemeinde B.______ bestritt vor der Vorinstanz das eingesetzte Ausmass als zu
hoch (act. 12 N. 168), während die A.______ AG daran festhielt
(act. 29 N. 71). Die A.______ AG stellte für den Fall, dass die
Gemeinde B.______ nicht an ihre Preisvereinbarungen gebunden sein sollte,
zusätzlich eine Eventualforderung über CHF 30'555.— (act. 29
N. 71).
10.15.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die A.______ AG den Beweis
für 6'111m3 Felsabbau erbracht habe und der Gegenbeweis der
Gemeinde gescheitert sei. Für eine Schätzung, wie sie der Gutachter
vorgenommen habe, bestehe deshalb keine Grundlage. Der Einheitspreis von
CHF 25.— gelte unabhängig von der Menge. Von der Schlussabrechnung sei
deshalb kein Abzug vorzunehmen. Das von der A.______ AG im Rahmen der
Bereinigung im Oktober 2013 gemachte Zugeständnis (Abrechnung von 2'037m3
zu einem reduzierten Einheitspreis von CHF 10.—) sei zwar nicht verbindlich.
Die Eventualposition der A.______ AG sei jedoch in der Schlussabrechnung
nicht enthalten gewesen und werde deshalb nicht mehr berücksichtigt
(act. 340 S. 115 f. E. II.15.20.2.).
10.15.4. Die
A.______ AG ficht die Beurteilung der Vorinstanz bei dieser Position an sich
nicht an (act. 350 N. 207 f.). Sie wiederholt im Berufungsverfahren
für allfällige im Rahmen der Berufung vorgenommene Abzüge allerdings ihre
bereits vor der
Vorinstanz geltend gemachte Verrechnungsforderung (vgl. act. 350
N. 379 ff. und act. 29 N. 71). Dies mit der Begründung, dass
sie am 15. Oktober 2013 mit der Bauleitung eine Bereinigungsverhandlung
sämtlicher Ausmasse der Arbeiten 2011-2013 vorgenommen und anlässlich dieser
die Abrechnung bei fünf Leistungspositionen aus Kulanz reduziert habe
(act. 350 N. 380). Im Vertrauen auf die Vertretungskompetenz der
Bauleitung habe sie anschliessend nur diese mit der Bauleitung bereinigten,
reduzierten Leistungspositionen in Rechnung gestellt, ohne Vorbehalte
(act. 350 N. 381). Es gehe nicht an, dass die Handlungen der
Bauleitung und der Gemeinde B.______ keinerlei Bindungswirkungen zeitigen
sollen, gleichzeitig aber die Schlussabrechnung als Verzicht der A.______ AG
interpretiert werde, ihre Forderungen künftig mit einer anderen Begründung
als in der Schlussabrechnung enthalten aufrechtzuerhalten (act. 350
N. 383).
10.15.5. Die
Gemeinde B.______ ist dagegen der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Recht
festgehalten habe, die A.______ AG könne die behaupteten
Verrechnungsforderungen nicht mehr geltend machen, da sie durch das Stellen
der Schlussabrechnung ohne Vorbehalt darauf verzichtet habe (act. 357
N. 359). Bringe der Unternehmer in der Schlussabrechnung keinen
schriftlichen Vorbehalt an, erkläre er mit deren Einreichung, dass er keine
weiteren Rechnungen stellen werde und auf jeden weiteren Vergütungsanspruch
für Leistungen verzichte, die er bis dahin nicht in Rechnung gestellt habe
(act. 357 N. 360). Die A.______ AG habe ihre Schlussabrechnung vom
13. Dezember 2013 nicht mehr als Entwurf bezeichnet, sondern als endgültige
Schlussabrechnung nach Art. 154 SIA-Norm 118 angekündigt (act. 357
N. 360). Die Gemeinde B.______ habe deshalb nach Treu und Glauben davon
ausgehen dürfen, dass die A.______ AG auf weitere Ansprüche verzichte
(act. 357 N. 360). Dies gelte umso mehr als V.______, damaliger
Verwaltungsrat der A.______ AG, anlässlich der Besprechung vom 9. Januar
2014 erklärt habe, von der A.______ AG liege alles auf dem Tisch, es komme
nichts mehr (act. 357 N. 360). Die anlässlich des
Bereinigungsgespräches vom 15. Oktober 2013 von der A.______ AG anerkannte
Reduktion sei unverändert in die Schlussabrechnung übernommen worden
(act. 357 N. 361). Die A.______ AG habe folglich mit der
Einreichung der Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 auf die
behauptete Verrechnungsforderung verzichtet, worauf sie zu behaften sei
(act. 357 N. 361). Die Berufung sei deshalb in Bezug auf die von
der A.______ AG behauptete Verrechnungsforderung abzuweisen (act. 357
N. 362).
10.15.6. Die
vorliegende Position ist im Berufungsverfahren an sich somit nicht mehr
strittig (vgl. act. 350 N. 207 f.; act. 357 N. 176 f.).
Zu beurteilen ist einzig, ob die Gemeinde B.______ der A.______ AG nebst dem
anerkanntermassen geschuldeten Betrag von CHF 104'422.20 zusätzlich
CHF 30'555.— als Eventualposition bzw. sog. Verrechnungsforderung
schuldet (act. 350 N. 379 ff.; act. 357 N. 359 ff.).
10.15.7. Aus
den Akten ergibt sich, dass die A.______ AG der Gemeinde B.______ unter
dieser Position ursprünglich ein Ausmass von 6'214.688m3 zum
werkvertraglich vorgesehenen Einheitspreis von CHF 25.— in Rechnung
stellen wollte (vgl. act. 29 N. 71; act. 13/27). Anlässlich einer
Besprechung vom 14. Oktober 2013 zwischen dem Bauleiter F.______ und V.______
wurde die vorliegende Position jedoch um 2'037m3 reduziert und die
entsprechende Menge neu unter der Position NPK 213.327.158 (schwer
abbaubares Material) zu einem reduzierten Preis von CHF 10.—/m3
verrechnet (act. 29 N. 71; act. 13/27). Dies führte zu einer
Einsparung der Gemeinde B.______ um CHF 30'555.— (2'037m3 *
CHF 15.—). Diese Anpassung hat die A.______ AG auch in ihre
Schlussabrechnung übernommen (act. 263 S. 43 f.). Die
vorliegend strittige Verrechnungsforderung war in der Schlussabrechnung somit
nicht enthalten.
10.15.8. Wie
bereits erwähnt (E. III.10.5.8.), gilt die Einreichung der Schlussabrechnung
ohne schriftlichen Vorbehalt grundsätzlich als stillschweigenden Verzicht des
Unternehmers auf weitere Ansprüche, die er bis dahin nicht in Rechnung
gestellt hat. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn Zinsansprüche strittig
sind, der Bauherr erkennt oder nach den Umständen hätte erkennen müssen, dass
der Unternehmer keine Verzichtserklärung abgeben wollte bzw. sich der
Unternehmer in
einem wesentlichen Irrtum nach Art. 23 ff. OR befunden hat (vgl. hierzu
E. III.10.5.9.).
10.15.9. Vorliegend
hat die A.______ AG am 13. Dezember 2013 ihre zweite Schlussabrechnung
eingereicht (act. 3/17). Sie hat diese zweite Schlussabrechnung
vorgängig als definitive Schlussabrechnung angekündigt und sie nicht mehr als
Entwurf bezeichnet (vgl. act. 13/5). Mit ihrer Schlussabrechnung hat die
A.______ AG unbestrittenermassen zugleich auch eine Zusammenstellung im Sinne
von Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 abgebeben, die einen Überblick über
sämtliche gestellten Akontorechnungen sowie über die bis zum Tag der Schlussabrechnung
erhaltenen und noch ausstehenden Zahlungen des Bauherrn gibt
(act. 3/17). Ein Vorbehalt, dass allenfalls später weitere Rechnungen
bzw. Forderungen gestellt würden, war in der Schlussabrechnung nicht
enthalten (vgl. act. 3/17). Vielmehr hat V.______ der Gemeinde B.______
anlässlich einer Sitzung vom 9. Januar 2014 mitgeteilt, dass von Seiten
der A.______ AG alles auf dem Tisch liege und nichts mehr hinzukomme
(act. 13/8/3). Auch anlässlich der umfangreichen Bereinigungsgespräche,
an welchen klar wurde, dass die Gemeinde B.______ einen grossen Teil der
gestellten Forderungen der A.______ AG bestritt, hat die A.______ AG keine
entsprechende Forderung gestellt (vgl. act. 13/9).
10.15.10. Für
die Gemeinde B.______ war aufgrund dessen nicht erkennbar, dass die A.______
AG keine Verzichtserklärung abgeben wollte. Im Gegenteil haben die Umstände
gerade darauf hingedeutet, dass die Schlussabrechnung die gesamte Forderung
der A.______ AG enthalten würde (vgl. insbesondere act. 3/17;
act. 13/5; act. 13/8/3; act. 13/9). Dass die A.______ AG sich
beim Stellen der Schlussabrechnung in einem wesentlichen Irrtum nach
Art. 23 ff. befunden habe, hat sie nicht geltend gemacht (vgl. act. 350
N. 379 ff.). Ohnehin hätte sie die Anfechtungsfrist von einem Jahr nicht
eingehalten. So bestritt die Gemeinde B.______ die Vertretungskompetenz der
Bauleitung bereits in den Bereinigungsgesprächen mit der A.______ AG im Jahr
2014 vor Einreichung deren Klage (vgl. act. 13/9 sowie act. 2
N. 17), die A.______ AG machte ihre Verrechnungsforderung jedoch erst in
ihrer Widerklageantwort vom 28. Juni 2016 geltend (vgl. act. 29 N. 71). Bei
der Verrechnungsforderung handelt es sich schliesslich nicht um einen
Zinsanspruch.
10.15.11. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb auch im Berufungsverfahren festzuhalten,
dass die A.______ AG mit Einreichung ihrer Schlussabrechnung vom 13. Dezember
2013 ohne entsprechenden Vorbehalt auf die Geltendmachung weiterer
Forderungen verzichtet hat. Entsprechend kann die A.______ AG ihre
Eventualposition bzw. Verrechnungsforderung zur Position Nr. 20, die in der
Schlussabrechnung nicht enthalten war, nicht mehr geltend machen. Die
Berufung der A.______ AG ist in diesem Punkt abzuweisen und das
vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
10.16. Nr.
21 – Fraktionierung Kernmaterial (NPK 213.327.175)
10.16.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 21 – Fraktionierung
Kernmaterial – in ihrer Schlussabrechnung 1'288m3 zu einem
Einheitspreis von CHF 8.— pro m3, d.h. total
CHF 10'304.—, in Rechnung (act. 263 S. 45).
10.16.2. Die
vorliegende Position war bereits im Leistungsverzeichnis zu einem
Einheitspreis von CHF 8.— pro m3 enthalten (act. 3/2 Rückseite von
S. 320072). Es handelt sich bei der vorliegenden Position somit um eine
Werkvertragsposition, bei welcher der Preis bereits vorgängig zwischen den
Parteien vereinbart wurde. Entsprechend war vor der Vorinstanz nur das von
der A.______ AG in der Schlussabrechnung eingesetzte Ausmass strittig. So
argumentierte die Gemeinde B.______, dass bei der Positionslage 78 zu Unrecht
vom Ausmass lose anstatt fest ausgegangen worden sei (act. 12
N. 171). Die A.______ AG anerkennt dies zwar, argumentiert aber, dass
eine Korrektur trotzdem nicht angezeigt sei, da bei der Ausmassermittlung
erhebliche Fehler zu ihren Lasten AG erfolgt seien, so dass sie fälschlicherweise
ein zu kleines Volumen unter der vorliegenden Position ausgemessen habe
(act. 29 N. 72). Die A.______ AG forderte deshalb gegenüber ihrer
Schlussabrechnung als Eventualposition zusätzlich CHF 290'636.80
(act. 29 N. 72).
10.16.3. Die
Vorinstanz ging mit dem Gutachter davon aus, dass von der Position
Nr. 21, wie von der Gemeinde B.______ beantragt, ein Abzug von CHF
1'436.80 vorzunehmen sei. Die falsche Umrechnung sei auch von der A.______ AG
anerkannt. Was beim Ausmessen vergessen gegangen sei und nicht in die
Schlussabrechnung übernommen worden sei, könne nachträglich nicht mehr
geltend gemacht werden. Auf die Eventualforderung der A.______ AG sei deshalb
nicht mehr einzugehen (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 118
E. II.15.21.2.).
10.16.4. Die
A.______ AG rügt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 209). Die A.______ AG habe in der
Schlussabrechnung für die vorliegende Position Nr. 21 lediglich einen
Leistungswert von CHF 7'184.— geltend gemacht (act. 350 N. 210).
Dies sei weniger als die vom Gericht bestätigen CHF 8'867.20
(act. 350 N. 210). Ein Abzug sei alleine schon deshalb nicht
gerechtfertigt (act. 350 N. 210). Die Leistung sei zudem aufgrund
der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. Duldungs-/Anscheinsvollmacht
oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ verbindlich
anerkannt (act. 350 N. 211). Die A.______ AG habe zudem bereits vor
der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Fraktionspositionen (Nr. 21
und Nr. 22) falsch ausgemessen worden seien und deshalb
CHF 290'636.80 zu wenig in Rechnung gestellt worden sei (act. 350
N. 212). Diesen Anspruch habe sie allfälligen Abzügen entgegengehalten.
Dabei gehe es entgegen der Begründung der Vorinstanz nicht um eine weitere
Forderung, sondern nur um die korrekte Begründung der eingeklagten Forderung
(act. 350 N. 212). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
A.______ AG ihre Forderung nicht zumindest im Zusammenhang mit den
Fraktionspositionen (Nr. 21 und Nr. 22) vortragen könne (act. 350
N. 212).
10.16.5. Die
Gemeinde B.______ anerkennt die Beurteilung der Vorinstanz, wonach von der
vorliegenden Position ein Abzug von CHF 1'436.80 vorzunehmen sei
(act. 357 N. 178). Diese Korrektur sei aufgrund einer falschen
Umrechnung des Ausmasses lose statt fest vorzunehmen (act. 357
N. 179). Die A.______ AG habe die Korrektur bisher anerkannt und sie sei
auch durch das Gutachten bestätigt (act. 357 N. 179). Es leuchte
nicht ein, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einem Betrag von CHF 10'304.—
ausgegangen sein soll. Dieser Betrag sei in der Schlussabrechnung genauso
enthalten (act. 357 N. 179). Es werde zudem bestritten, dass die
Gemeinde B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der
Bauleitung anerkannt habe (act. 357 N. 180).
10.16.6. Die
A.______ AG hat in ihrer Schlussabrechnung für die vorliegende Position ein
Ausmass von 1'288m3 zu einem Einheitspreis von CHF 8.— pro m3,
d.h. total CHF 10'304.—, in Rechnung gestellt und somit auch eingeklagt
(act. 263 S. 45; vgl. act. 2 N. 18, N. 69 ff. und
N. 92; vgl. auch act. 3/19 S. 319138). Dieses Ausmass setzt
sich zusammen aus der Positionslage 78 über 898m3 und der
Positionslage 98 über 390m3 (act. 263 S. 45). Bereits
vor der Vorinstanz war unstrittig, dass das Ausmass bei der Positionslage 98
richtig ausgemessen wurde. Von der Gemeinde B.______ beanstandet wurde einzig
die Positionslage 78 (vgl. act. 12 N. 171). Die Parteien haben sich
deshalb vorinstanzlich nur zur strittigen Positionslage 78 mit einem Ausmass
von 898m3 geäussert (vgl. act. 12 N. 171; act. 29
N. 72). Entgegen der Argumentation der A.______ AG im Berufungsverfahren
(act. 350 N. 210), blieb von ihr aber das gesamte Ausmass
eingeklagt. Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil deshalb korrekterweise davon
ausgegangen, dass die A.______ AG für die vorliegende Position insgesamt ein
Ausmass von 1'288m3 zu einem Einheitspreis von CHF 8.— pro m3,
d.h. total CHF 10'304.—, eingeklagt hat (vgl. act. 340 S. 116
E. II.15.21.). Die A.______ AG kann aus ihren diesbezüglichen Vorbringen
nichts weiter ableiten.
10.16.7. Das
in der Schlussabrechnung enthaltene Ausmass über insgesamt 1'288m3
ergibt sich aus den von der Bauleitung visierten Ausmassbelegen (vgl.
act. 211/1 S. 100342 f.). Beidseitig anerkannte Ausmasse begründen
eine natürliche Vermutung dafür, dass der Inhalt der Massurkunde der Wahrheit
entspricht, d.h. die anerkannten Ausmasse richtig sind (vgl. E. III.8.4.). Wie bereits
dargelegt (E. III.8.4.) kann diese Vermutung in einem Rechtsstreit
jedoch – unabhängig von den Vertretungskompetenzen der Bauleitung – durch
blossen Gegenbeweis entkräftet werden.
10.16.8. Die
Position Nr. 21 war gemäss Werkvertrag fest nach Plan auszumessen (act. 3/2
Rückseite von S. 320072). Die A.______ AG und die Bauleitung haben die
Positionslage 78 im Widerspruch hierzu jedoch mit einem Umrechnungsfaktor von
1.25 in ein Ausmass lose umgerechnet (act. 211/1 S. 100341 f.). Es ist
somit hinreichend nachgewiesen bzw. von der A.______ AG grundsätzlich sogar
anerkannt (act. 29 N. 72), dass das Schlussausmass bei der Position
Nr. 21 deshalb um 179.60m3 zu hoch ist. Auch der Gutachter
bestätigt die falsche Umrechnung des Ausmasses von fest zu lose und geht
ebenfalls davon aus, dass das Ausmass deswegen 179.60m3 zu viel
betrage (vgl. act. 211/1 S. 100340 f.). Die Gemeinde B.______ hat
deshalb den Gegenbeweis für ein falsches Ausmass – unabhängig von der Frage
der Vertretungskompetenz der Bauleitung – erbracht. Mit der Vorinstanz ist
das Ausmass deshalb um 179.60m3 zu korrigieren, was zu einem neuen
Leistungswert von CHF 8'867.20 bzw. einem Abzug von CHF 1'436.80 führt.
10.16.9. Bezüglich
der von der A.______ AG geltend gemachten Eventualposition hat die Vorinstanz
zu Recht darauf hingewiesen, dass diese nicht in der Schlussabrechnung vom
13. Dezember 2013 enthalten war (act. 340 S. 118
E. II.15.21.2.). Die A.______ AG hat diese zweite Schlussabrechnung
vorgängig als definitive Schlussabrechnung angekündigt und sie nicht mehr als
Entwurf bezeichnet (vgl. act. 13/5). Mit ihrer Schlussabrechnung hat die
A.______ AG unbestrittenermassen zugleich auch eine Zusammenstellung im Sinne
von Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 abgebeben (act. 3/17). Ein
Vorbehalt, dass allenfalls später weitere Rechnungen bzw. Forderungen
gestellt würden, war in der Schlussabrechnung nicht enthalten (vgl.
act. 3/17). Vielmehr hat V.______ der Gemeinde B.______ anlässlich einer
Sitzung vom 9. Januar 2014 mitgeteilt, dass von Seiten der A.______ AG
alles auf dem Tisch liege und nichts mehr hinzukomme (act. 13/8/3). Auch
anlässlich der umfangreichen Bereinigungsgespräche, an welchen klar wurde, dass
die Gemeinde B.______ einen grossen Teil der gestellten Forderungen der
A.______ AG bestritt, hat die A.______ AG keine entsprechende Forderung
gestellt (vgl. act. 13/9).
10.16.10. Für
die Gemeinde B.______ war aufgrund dieser Umstände nicht erkennbar, dass die
A.______ AG mit ihrer Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 keine
Verzichtserklärung abgeben wollte. Im Gegenteil haben die Umstände gerade
darauf hingedeutet, dass die Schlussabrechnung die gesamte Forderung der
A.______ AG enthalten würde (vgl. insbesondere act. 3/17;
act. 13/5; act. 13/8/3; act. 13/9). Dass die A.______ AG sich
beim Stellen der Schlussabrechnung in einem wesentlichen Irrtum nach
Art. 23 ff. befunden habe, hat sie nicht geltend gemacht (vgl.
act. 350 N. 379 ff.). Ohnehin hätte sie die Anfechtungsfrist von
einem Jahr nicht eingehalten (vgl. E. III.10.5.11.). Bei der
Verrechnungsforderung handelt es sich schliesslich nicht um einen
Zinsanspruch.
10.16.11. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb auch im Berufungsverfahren
festzuhalten, dass die A.______ AG mit Einreichung ihrer Schlussabrechnung
vom 13. Dezember 2013 ohne entsprechenden Vorbehalt auf die Geltendmachung
weiterer Forderungen verzichtet hat (vgl. hierzu auch
E. III.10.5.8.-III.10.5.9.). Entsprechend kann die A.______ AG ihre
Eventualposition bzw. Verrechnungsforderung zur Position Nr. 21, die in der
Schlussabrechnung nicht enthalten war, nicht mehr geltend machen. Die
Eventualforderung der A.______ AG stellt dabei unabhängig davon, ob sie nur
mit den Fraktionspositionen (Nr. 21 und Nr. 22) verrechnet werden soll oder
allgemein zu berücksichtigen ist, eine zusätzliche, nicht in der
Schlussabrechnung enthaltene und auch nicht vorbehaltene Forderung dar. Die
A.______ AG kann aus ihren diesbezüglichen Vorbringen (act. 350
N. 212) somit nichts weiter ableiten. Die Berufung der A.______ AG ist
in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
10.17. Nr.
22 – Fraktionierung Stützmaterial (NPK 213.327.177)
10.17.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 22 – Fraktionierung
Stützmaterial – in ihrer Schlussabrechnung 41'678m3 zu einem
Einheitspreis von CHF 8.— pro m3, d.h. total
CHF 333'424.—, in Rechnung (act. 263 S. 45).
10.17.2. Die
vorliegende Position war bereits im Leistungsverzeichnis zu einem
Einheitspreis von CHF 8.— pro m3 enthalten (act. 3/2
S. 320073). Es handelt sich bei der vorliegenden Position somit um eine
Werkvertragsposition, bei welcher der Preis bereits vorgängig zwischen den
Parteien vereinbart wurde. Entsprechend war vor der Vorinstanz nur das von der
A.______ AG in der Schlussabrechnung eingesetzte Ausmass strittig (vgl. act.
12 N. 173 ff.; act. 29 N. 73).
10.17.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass sich das Ausmass nicht nach
der effektiv fraktionierten Menge, sondern nach der festen plantheoretischen
Aushubmenge bestimme. Die Ausmassbelege seien von der Bauleitung visiert und
der Gegenbeweis für ein falsches Ausmass deshalb nicht erbracht. Zu beachten
sei allerdings, dass beim Umrechnungsfaktor die gleichen Korrekturen wie bei
der Position Nr. 19 vorzunehmen seien (Faktor 1.3 gemäss Gutachten statt
1.25 gemäss Ausmassbeleg). Anders als vom Gutachter angenommen, führe dies zu
einem Abzug im Ausmass um 1'603m3, was bei einem Einheitspreis von
CHF 8.— zu einem Abzug von CHF 12'824.— führe (vgl. zum Ganzen
act. 340 S. 119 f. E. II.15.22.2.).
10.17.4. Die
A.______ AG bestritt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 214). So sei die Position durch die
Vertretungskompetenz der Bauleitung bzw. Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder
Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ verbindlich
anerkannt (act. 350 N. 215). Die A.______ AG habe zudem bereits vor
der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Fraktionspositionen (Nr. 21
und Nr. 22) falsch ausgemessen worden seien und deshalb CHF 290'636.80
zu wenig in Rechnung gestellt worden sei (act. 350 N. 216). Diesen
Anspruch habe sie allfälligen Abzügen entgegengehalten. Dabei gehe es
entgegen der Begründung der Vorinstanz nicht um eine weitere Forderung,
sondern nur um die korrekte Begründung der eingeklagten Forderung
(act. 350 N. 216). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre
Forderung nicht zumindest im Zusammenhang mit den Fraktionspositionen (Nr. 21
und Nr. 22) vortragen könne (act. 350 N. 216).
10.17.5. Die
Gemeinde B.______ anerkennt die Beurteilung der Vorinstanz, wonach bei der
vorliegenden Position ein Abzug von CHF 12'824.— vorzunehmen sei
(act. 357 N. 181). Die Vorinstanz habe in detaillierten
Berechnungen und gut nachvollziehbaren Erwägungen aufgezeigt, weshalb die
Schlussabrechnung der A.______ AG zu korrigieren sei (act. 357
N. 182). Die A.______ AG habe sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz
nicht auseinandergesetzt, sondern sich damit begnügt, die bereits vor der
Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen (act. 357
N. 183). Dies genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht einer
Berufung nicht (act. 357 N. 183). Im Übrigen werde bestritten, dass
die Gemeinde B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der
Bauleitung anerkannt habe (act. 357 N. 184).
10.17.6. Im
Berufungsverfahren sind somit sowohl der Einheitspreis als auch grundsätzlich
das Ausmass unstrittig. Zu klären ist einzig, welcher Auflockerungsfaktor
anzuwenden ist (vgl. act. 350 N. 214 ff.; act. 357 N. 181
ff.). Zu beachten ist dabei, dass der anwendbare Auflockerungsfaktor vom
Ausmass lose zu fest nicht im Werkvertrag geregelt wurde (vgl. act. 3/2). Der
Auflockerungsfaktor von 1.25 ergibt sich erst aus den von der A.______ AG
erstellten und von der Bauleitung visierten Ausmassbelegen (vgl. act. 211/1
S. 100348 ff.). Diese beidseitig anerkannten Ausmasse begründen eine
natürliche Vermutung dafür, dass ihr Inhalt der Wahrheit entspricht, d.h. die
Ausmasse richtig sind (vgl. E. III.8.4.). Wie bereits dargelegt (E. III.8.4.)
kann diese Vermutung jedoch – unabhängig von den Vertretungskompetenzen der
Bauleitung – durch blossen Gegenbeweis entkräftet werden. Ein solcher
Gegenbeweis kann insbesondere durch ein Gutachten erbracht werden.
10.17.7. Die
Vorinstanz hat den Auflockerungsfaktor bei der vorliegenden Position gestützt
auf das Gutachten korrigiert (vgl. act. 340 S. 120 E. II.15.22.2.).
So hat der Gutachter basierend auf einer Tabelle zur üblichen Bodeneinteilung
aufgezeigt, dass der Auflockerungsfaktor beim vorliegenden schweren Boden
nicht nur 1.25, sondern 1.30 betrage (act. 210 S. 4; vgl. hierzu
auch E. III.10.14.8.-III.10.14.9.). Die Vorinstanz hat zudem
überzeugend dargelegt, weshalb auf die weiteren Ausführungen des Gutachters
zur vorliegenden Position Nr. 22 nicht abgestellt werden könne. So ging
der Gutachter fälschlicherweise davon aus, dass bei der vorliegenden Position
nicht die Aushubmenge, sondern die bereits fraktionierte Menge auszumessen
sei (act. 211/1 S. 100347). Die A.______ AG hat allerdings gestützt
auf den Werkvertrag dargelegt, dass sich das Ausmass vorliegend aufgrund der
Aushubmenge bestimmt (act. 29 N. 72 f.; act. 340
S. 120 E. II.15.22.2.). Dass unter dieser Prämisse der
Auflockerungsfaktor zu korrigieren ist, ergibt sich auch aus dem Gutachten
(vgl. act. 210 S. 4; act. 211/1 S. 100154 f.).
10.17.8. In
ihrer Berufung hat sich die A.______ AG nicht mit diesen nachvollziehbaren
und sachbezogenen Ausführungen der Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl.
act. 350 N. 214 ff.). Die überzeugenden und auf die Akten
gestützten Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Auflockerungsfaktor bei
der Position Nr. 22 von 1.25 auf 1.30 zu korrigieren ist, sind somit zu
bestätigen. Die Gemeinde B.______ hat deshalb den Gegenbeweis für ein
falsches Ausmass – unabhängig von der Frage der Vertretungskompetenz der
Bauleitung – erbracht. Mit der Vorinstanz ist das Ausmass deshalb um 1'603m3
zu korrigieren, was zu einem neuen Leistungswert von CHF 320'600.— bzw.
einem Abzug von CHF 12'824.— führt (vgl. act. 340 S. 120
E. II.15.22.2.).
10.17.9. Bezüglich
der von der A.______ AG geltend gemachten Eventualposition hat die Vorinstanz
zu Recht darauf hingewiesen, dass diese nicht in der Schlussabrechnung vom
13. Dezember 2013 enthalten war (act. 340 S. 121
E. II.15.22.2.). Die A.______ AG hat diese zweite Schlussabrechnung
vorgängig als definitive Schlussabrechnung angekündigt und sie nicht mehr als
Entwurf bezeichnet (vgl. act. 13/5). Mit ihrer Schlussabrechnung hat die
A.______ AG unbestrittenermassen zugleich auch eine Zusammenstellung im Sinne
von Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 abgebeben (act. 3/17). Ein
Vorbehalt, dass allenfalls später weitere Rechnungen bzw. Forderungen
gestellt würden, war in der Schlussabrechnung nicht enthalten (vgl.
act. 3/17). Vielmehr hat V.______ der Gemeinde B.______ anlässlich einer
Sitzung vom 9. Januar 2014 mitgeteilt, dass von Seiten der A.______ AG
alles auf dem Tisch liege und nichts mehr hinzukomme (act. 13/8/3). Auch
anlässlich der umfangreichen Bereinigungsgespräche, an welchen klar wurde,
dass die Gemeinde B.______ einen grossen Teil der gestellten Forderungen der
A.______ AG bestritt, hat die A.______ AG keine entsprechende Forderung
gestellt (vgl. act. 13/9).
10.17.10. Für
die Gemeinde B.______ war aufgrund dieser Umstände nicht erkennbar, dass die
A.______ AG mit ihrer Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 keine
Verzichtserklärung abgeben wollte. Im Gegenteil haben die Umstände gerade
darauf hingedeutet, dass die Schlussabrechnung die gesamte Forderung der
A.______ AG enthalten würde (vgl. insbesondere act. 3/17;
act. 13/5; act. 13/8/3; act. 13/9). Dass die A.______ AG sich
beim Stellen der Schlussabrechnung in einem wesentlichen Irrtum nach
Art. 23 ff. befunden habe, hat sie nicht geltend gemacht (vgl.
act. 350 N. 379 ff.). Ohnehin hätte sie die Anfechtungsfrist von
einem Jahr nicht eingehalten (vgl. E. III.10.5.11.). Bei der
Verrechnungsforderung handelt es sich schliesslich nicht um einen
Zinsanspruch.
10.17.11. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb auch im Berufungsverfahren
festzuhalten, dass die A.______ AG mit der Einreichung ihrer
Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 ohne entsprechenden Vorbehalt auf die
Geltendmachung weiterer Forderungen verzichtet hat (vgl. hierzu auch
E. III.10.5.8.-III.10.5.9.). Entsprechend kann die A.______ AG ihre Eventualposition
bzw. Verrechnungsforderung zur Position Nr. 22, die in der
Schlussabrechnung nicht enthalten war, nicht mehr geltend machen. Die
Eventualforderung der A.______ AG stellt dabei unabhängig davon, ob sie nur
mit den Fraktionspositionen (Nr. 21 und Nr. 22) verrechnet werden soll oder
allgemein zu berücksichtigen ist, eine zusätzliche, nicht in der
Schlussabrechnung enthaltene und auch nicht vorbehaltene Forderung dar. Die
A.______ AG kann aus ihren diesbezüglichen Vorbringen (act. 350
N. 216) somit nichts weiter ableiten.
10.17.12. Ohnehin
ist es der A.______ AG nicht gelungen nachzuweisen, dass sie die
Fraktionspositionen (Nr. 21 und Nr. 22) tatsächlich falsch abgerechnet hat.
So machte die A.______ AG geltend, dass sie und die Bauleitung
fälschlicherweise nur das Volumen für das durch die Fraktion gewonnene
Kernmaterial und das Volumen des übrigen gewonnenen Dammmaterials ausgemessen
hätten, anstatt auf das Festvolumen des gesamten Aushubmaterials (inkl.
Findlinge) abzustellen (act. 29 N. 72 f.). Deshalb hätte sie für
die Fraktionspositionen nur ein Ausmass von 42'576m3 anstelle von
91'750.70m3 geltend gemacht (act. 29 N. 72 f.). Aus den
Ausmassbelegen Nrn. 90, 96, 115 und 186 ergibt sich jedoch, dass die A.______
AG entgegen dieser Behauptung für die Fraktionspositionen jeweils exakt die
Aushubmenge fest (NPK 213.321.103) als Ausmass übernommen hat
(act. 211/1 S. 100348 ff.; act. 3/10 S. 310286).
Insgesamt hat die A.______ AG für die Fraktionspositionen somit ein Ausmass
von 87'274m3 und nicht nur 42'576m3 in Rechnung
gestellt (act. 263 S. 45 f.). Zusätzlich hat sie ein Ausmass von
2'667m3 über die Position NPK 213.327.159 abgerechnet
(act. 263 S. 43 f.). Insgesamt hat die A.______ AG somit entgegen
ihrer Behauptung bei den Fraktionspositionen beinahe die gesamte (zu Gunsten
der A.______ AG aufgerundete) Aushubmenge verrechnet (vgl. hierzu
E. III.10.13.). Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Position Nr. 22 sind
deshalb vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.18. Nr. 23-25
– Zwischentransporte (NPK 213.331.112/113 N)
10.18.1. Die
A.______ AG machte unter den Positionen Nrn. 23-25 in ihrer Schlussabrechnung
zwei Nachtragsforderungen für Zwischentransporte geltend. Die erste
Nachtragsforderung für eine Transportdistanz von 101-200m umfasst dabei ein
Ausmass von 79'630.5m3 à CHF 3.—, d.h. insgesamt
CHF 238'891.50. Die zweite Nachtragsforderung beinhaltet
Zwischentransporte mit einer Transportdistanz von 201-500m, wobei die
A.______ AG hierfür ein Ausmass von 34'655.279m3 à CHF 4.—,
d.h. insgesamt CHF 138'621.10 in Rechnung stellte (vgl. zum Ganzen
act. 263 S. 47 f.).
10.18.2. Vor
der Vorinstanz waren diese beiden Nachtragsforderungen gänzlich umstritten.
So wies die Gemeinde B.______ beide Summen vollumfänglich zurück, da
Zwischentransporte ihrer Ansicht nach nicht entschädigt würden (act. 12
N. 177). Zudem beanstandet sie die geltend gemachten Nachtragspreise, da
sie nicht den vergleichbaren Einheitspreisen gemäss Werkvertrag entsprechen
würden (act. 12 N. 179). Die A.______ AG hielt das geltend gemachte
Ausmass und die Nachtragspreise dagegen für bereits anerkannt und angemessen
(act. 29 N. 74).
10.18.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Ausmasse nur teilweise
von der Bauleitung visiert worden seien. Die vorhandenen Akten würden jedoch
belegen, dass erhebliche Zwischentransporte notwendig gewesen seien. Sie
stellte in ihrem Urteil deshalb auf die vom Gutachter ermittelten Ausmasse
von 77'311.50m3 für die Distanz von 101-200m und von 34'655.28m3
für die Distanz von 201-500m ab. Die vereinbarten Nachtragspreise über CHF
3.— bzw. CHF 4.— seien nicht verbindlich. Wie vom Gutachter errechnet,
seien nur die Mehrpreise gegenüber der werkvertraglich ohnehin geschuldeten
Leistung zu ermitteln. Der bereits im Aushub enthaltene Transportweg von der
Aushub- bis zur Verwendungs- bzw. Triagestelle könne nicht ein zweites Mal
entschädigt werden. Die Vorinstanz übernahm deshalb die vom Gutachter
ermittelten Preise und errechnete so einen Gesamtpreis für die beiden
Nachtragspositionen von CHF 163'218.38. Dies führe zu einem Abzug von
CHF 214'294.22 (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 123 ff.
E. II.15.23.-15.25.2).
10.18.4. Die
A.______ AG bestritt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug gerechtfertigt
sei (act. 350 N. 218). Die Nachträge seien verbindlich vereinbart
worden. Es liege eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor (act. 350
N. 219). Ohnehin sei das Vertrauen der A.______ AG in die Kompetenz der
Bauleitung zu schützen, Nachträge während der Ausführung für die Gemeinde
B.______ verbindlich anzuordnen, die Nachtragspreise zu verhandeln und
Nachträge und Nachtragspreise für die Gemeinde B.______ anzuerkennen
(act. 350 N. 219). Die Leistungen seien aufgrund der
Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht
oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ verbindlich
anerkannt (act. 350 N. 220). Sämtliche Ausmasse, die der
Schlussabrechnung zugrunde liegen, seien von der Bauleitung geprüft worden.
Entsprechend liege in tatsächlicher Hinsicht die Vermutung der Richtigkeit vor
(act. 350 N. 221). Es obliege der Gemeinde B.______ zu
substantiieren und nachzuweisen, inwiefern den anerkannten Ausmassen krasse
Fehlleistungen oder offensichtliche Fehler zugrunde liegen würden. Dieser
Nachweis gelinge der Gemeinde B.______ nicht (act. 350 N. 221). Die
Schätzung des Gutachters zum Ausmass sei nicht fundiert und könne deshalb
nicht als Basis für ein Urteil dienen (act. 350 N. 221).
10.18.5. Die
Gemeinde B.______ anerkennt im Berufungsverfahren die Beurteilung der
Vorinstanz (act. 357 N. 186). Die Vorinstanz zeige in detaillierten
Berechnungen und einer gut nachvollziehbaren Begründung gestützt auf das
Gutachten auf, weshalb die Schlussabrechnung der A.______ AG zu korrigieren
sei (act. 357 N. 187). Die A.______ AG setze sich überhaupt nicht
mit dem Gutachten und den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern
wiederhole nur die Argumente ihrer bisherigen Rechtsschriften (act. 357
N. 188). Es sei anhand der Berufung nicht ersichtlich, weshalb die im
Gutachten und von der Vorinstanz ermittelten Preise falsch sein sollen
(act. 357 N. 188). Die Berufung der A.______ AG erfülle somit die
Anforderungen an die Begründungspflicht einer Berufung nicht (act. 357
N. 188). Im Übrigen werde bestritten, dass die Gemeinde B.______ diese
Position durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt habe
(act. 357 N. 189).
10.18.6. Aus
diesen Parteivorbringen ergibt sich, dass für die Positionen Nrn. 23-25 im
Berufungsverfahren sowohl das Ausmass als auch der Preis strittig geblieben
sind (vgl. act. 350 N. 218 ff.; act. 357 N. 186 ff.). Im
Nachfolgenden wird deshalb zunächst auf das Ausmass und anschliessend auf den
Preis eingegangen.
10.18.7. Die
Vorinstanz übernahm in ihrem Urteil grundsätzlich das von der A.______ AG
geltend gemachte Ausmass, unabhängig davon, dass dieses nur teilweise von der
Bauleitung visiert wurde (act. 340 S. 123
E. II.15.23-15.25.2.1.). Einzig bei der Positionslage 155 kürzte die
Vorinstanz gestützt auf das Gutachten das in der Schlussabrechnung enthaltene
Ausmass für die Transportdistanz von 101-200m um 2'319m3 (act.
211/1 S. 100365; act. 340 S. 124 E. II.15.23-15.25.2.1.).
Diese Kürzung basiert darauf, dass der Bauleiter das von der A.______ AG
aufgenommene Ausmass der Positionslage 155 über 11'594m3
durchgestrichen und nur ein Ausmass von 9'275m3 visiert hat
(act. 211/1 S. 100377). Insofern hat der Bauleiter das Ausmass der
Positionslage 155 für die Transportdistanz von 101-200m nur in diesem
gekürzten Ausmass anerkannt (vgl. act. 211/1 S. 100377). Unabhängig von
der Frage nach der Vertretungskompetenz der Bauleitung, besteht im Umfang von
2'319m3 somit keine natürliche Vermutung, dass dieses Ausmass
richtig ist (vgl. oben E. III.8.4.).
10.18.8. Entgegen
den anderslautenden Vorbringen der A.______ AG (act. 350 N. 221)
hätte es somit ihr oblegen, zu beweisen, dass sie auch dieses Ausmass
erbracht hat. Diesen Nachweis erbringt sie jedoch nicht. Das Ausmass wurde
nicht basierend auf einer Schätzung der Gutachter, sondern aufgrund der
Streichung des Ausmasses durch die Bauleitung gekürzt (vgl. act. 211/1
S. 100377). Die Vorbringen der A.______ AG im Berufungsverfahren
erschöpfen sich somit in an der Sache vorbeigehender Kritik. Entsprechend ist
mit der Vorinstanz und dem Gutachter von einem Ausmass von 77'311.5m3
für die Transportdistanz von 101-200m und einem Ausmass von 34'655.28m3
für die Transportdistanz von 201-500m auszugehen.
10.18.9. Im
Folgenden bleibt zu klären, ob die Vorinstanz die Nachtragspreise für die
Positionen Nrn. 23-25 korrekt festlegte. Wie bereits ausgeführt
(E. III.4.4. und E. III.5.4.), verfügte die Bauleitung weder aus
der SIA-Norm 118 bzw. dem Werkvertrag noch aus einer nachträglichen
Zusicherung über die Kompetenz, für die Gemeinde B.______ als Bauherr
verbindlich Nachtragspreise zu genehmigen. Auch muss sich die Gemeinde
B.______ in Bezug auf die vorliegend strittige Position keine Duldungs- bzw.
Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus berechtigtem Vertrauen anrechnen lassen
(vgl. hierzu E. III.6.5.). So lagen – nebst dem passiven Verhalten der
Gemeinde B.______ – weder weitere vertrauensbildende Umstände vor noch konnte
die A.______ AG berechtigt gutgläubig sein, da sie sich in Bezug auf die
vorliegende Nachtragsposition mehrfach vertragswidrig verhalten hat (vgl.
E. III.6.5.). Insbesondere ist zu beachten, dass die Bauleitung nur die
Preisanalysen für die Positionen Nrn. 23-25 unterzeichnet hat, die
Nachtragsofferte, bei welcher auch die geschätzte Menge angegeben war,
hingegen nicht (vgl. act. 211/1 S. 100366 f.;
act. 30/88).
10.18.10. Die
Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien für die
Positionen Nrn. 23-25 keinen verbindlichen Nachtragspreis vereinbart haben,
obwohl die Bauleitung zwei Preisanalysen der A.______ AG als Vertreter des
Bauherrn unterzeichnet hat (vgl. act. 340 S. 124
E. II.15.23.-15.25.2.1.). Mangels Einigung der Parteien auf einen
Nachtragspreis und da die Bauleitung nicht die Ausführung in Regie angeordnet
hat, sind die vorliegend anzuwendenden Nachtragspreise in sinngemässer
Anwendung von Art. 87 SIA-Norm 118 deshalb durch das Gericht festzulegen
(vgl. hierzu BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 analog). Konkret setzt das
Gericht den Nachtragspreis dabei, soweit die Positionen des
Leistungsverzeichnisses es gestatten, auf Grund des Preises für die
ähnlichste vertragliche Leistung fest, unter Berücksichtigung des Unterschiedes
zwischen ihr und der erforderlichen Leistung und auf der Basis der
ursprünglichen Kostengrundlage (Art. 87 Abs. 2 SIA-Norm 118). Ist
nach dem Leistungsverzeichnis ein solcher Preisaufbau nicht möglich, ist der
neue Einheitspreis auf Basis der ursprünglichen Kostengrundlage festzusetzen
(Art. 87 Abs. 3 SIA-Norm 118).
10.18.11. Von
dem ging zu Recht auch die Vorinstanz aus (act. 340 S. 124 f.
E. II.15.23.-15.25.2.1.). Sie stützte sich in der Folge zur konkreten
Festlegung der angemessenen Nachtragspreise auf die ausführlichen und
sachbezogenen Ausführungen des Gutachters ab (vgl. act. 340 S. 124
f. E. II.15.23.-15.25.2.1.). Der Gutachter seinerseits ging davon aus,
dass die Nachtragspreise weder mit den NPK-Positionen 237.252 (Kanalisationen
und Entwässerungen) noch mit der NPK-Position 213.332.221 (Transport auf
Kippstelle Unternehmer) vergleichbar seien, weshalb aus seiner Sicht beide
nicht als Referenzpositionen herangezogen werden könnten. Die Preisanalysen
der A.______ AG seien nicht detailliert, sondern würden nur auf einem Preis
für Fremdleistungen und einem Endzuschlag basieren. Die Fremdleistungen und
die Kalkulationsdetails seien nicht belegt. Die Transporte seien
grossmehrheitlich darauf zurückzuführen, dass entgegen den Projektannahmen
ungeeignetes Dammbaumaterial zwischengelagert und anschliessend
zurücktransportiert habe werden müssen. Zudem seien das Umdeponieren von
Material, Mehrtransporte bei der Geländekorrektur, die Rollierung bei der
Überlaufsektion und die Geländerinne der Zufahrt der Zivilschutzanlage von
dieser Position erfasst. Gemäss dem Werkvertrag seien Transporte auf die
Baustellendeponie oder zur Dammschüttung in den entsprechenden
Einheitspreisen einzurechnen. Gestützt auf den Situationsplan Submissionen
nahm der Gutachter an, dass für den Transport bis zur Verwendungs- bzw.
Triagestelle (innerhalb der Baustelle) eine Transportdistanz bis 100m
eingerechnet sei, bei der Dammschüttung bis 130m (vgl. zum Ganzen act. 211/1
S. 100363).
10.18.12. Der
Gutachter ging alsdann davon aus, dass bei der NPK-Position 213.321.103
(Aushub Becken [...]) CHF 0.90/m3 für den Transport bereits
berücksichtigt worden seien, bei einer mittleren Transportdistanz von ca.
75m. Bei der Dammschüttung (NPK 213.362.005) bewertete der Gutachter der
Transportanteil mit CHF 1.20/m3, bei einer mittleren
Transportdistanz von 100m. Er kam deshalb zum Schluss, dass unter den
vorliegenden Positionen Nrn. 23-25 nur die Mehrtransporte für die
Transportdistanzen 101-200 und 201-500m vergütungsberechtigt seien. Bei den
weiteren Positionen (nebst dem Aushub Becken [...] und der Dammschüttung)
seien die Transporte nicht im Einheitspreis enthalten, weshalb sie mit der
gesamten Transportdistanz zu berechnen seien. Basierend auf diesen Annahmen,
den Tagesrapporten, den Ausmassurkunden mit den Transportlisten und den
betriebsinternen Verrechnungsansätzen (BIV) des Schweizerischen
Baumeisterverbandes berechnete der Gutachter die mehrvergütungspflichtigen
Transportkosten von insgesamt CHF 163'218.38 (vgl. zum Ganzen act. 211/1
S. 100363 ff.).
10.18.13. Wie
die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 188), hat
sich die A.______ AG im Berufungsverfahren mit diesen detaillierten
Ausführungen des Gutachters nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie
nicht aufgezeigt, dass bzw. inwiefern der Gutachter von falschen Annahmen
ausgegangen wäre bzw. sich verrechnet hätte. Auch hat sie nicht beanstandet,
dass die neu errechneten Preise nicht auf der ursprünglichen Kostengrundlage
basieren würden bzw. nicht marktkonform seien. Sie hat einzig behauptet, dass
der Nachtragspreis bereits verbindlich vereinbart worden sei (vgl.
act. 350 N. 219 f.), was – wie dargelegt – gerade nicht der Fall
ist.
10.18.14. Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 218 ff.). Die
vorinstanzlichen Erwägungen zu den Positionen Nrn. 23-25 sind deshalb sowohl
in Bezug auf das Ausmass als auch den Preis vollumfänglich zu bestätigen und
die Berufung abzuweisen.
10.19. Nr.
26 – Deponiebewirtschaftung Lager Unternehmer (NPK 213.335.301)
10.19.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 26 – Deponiebewirtschaftung
Lager Unternehmer – in ihrer Schlussabrechnung 83'530.279m3 zu
einem Einheitspreis von CHF 1.—/m3, d.h. total
CHF 83'350.30, in Rechnung (act. 263 S. 48 f.).
10.19.2. Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So argumentierte die
Gemeinde B.______, dass es gar kein Lager der Unternehmerin gegeben habe,
weshalb das geltend gemachte Ausmass ganz zu streichen sei (act. 12
N. 181). Die A.______ AG gestand zwar ein, dass kein Material auf eine
eigene Deponie abgeführt worden sei. Dennoch hielt sie an der geltend
gemachten Vergütung fest, da ihr durch die Bewirtschaftung der zusätzlichen
Zwischendeponien im [...] und im Gebiet [...] Zusatzaufwand entstanden sei,
welcher zu entschädigen sei (act. 29 N. 75). Der hierfür geltend
gemachte Preis sei angemessen und beruhe auf der Kostengrundlage des
Werkvertrages (act. 29 N. 75).
10.19.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Aufwand für die
Bearbeitung eines Zwischenlagers nicht unter die NPK-Position 213.335.301
fallen könne. Die Vorinstanz übernahm deshalb den vom Gutachter berechneten
Preis für die Bearbeitung auf dem Zwischenlager von CHF 0.50/m3
als markt- und werkvertragskonform. Das Ausmass lose über 83'530.279m3
sei durchwegs von der Bauleitung visiert und aufgrund der Aushub-, der
Deponie-, der Lade- und Schüttmengen durchaus plausibel. Gestützt auf den
Gutachter sei dieses allerdings mit dem korrigierten Umrechnungsfaktor von
1.30 in ein Ausmass fest von 64'250m3 umzurechnen. Mit dem
Gutachter sei für die vorliegende Position somit ein Leistungswert von
insgesamt CHF 32'125.— einzusetzen, was zu einem Abzug von
CHF 51'405.28 führe (act. 340 S. 126 f.
E. II.15.26.3.).
10.19.4. Die
A.______ AG bestritt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 224). Das von der Vorinstanz
fälschlicherweise angenommene Ausmass von 64'250m3 sei «ohne
Weiteres» auf 83'530.28m3 zu berichtigen, wie von der A.______ AG
eingeklagt (act. 350 N. 225). Es sei der Gemeinde B.______ nicht
ansatzweise gelungen, darzulegen, dass dem Ausmass krasse Fehler zugrunde
liegen oder aus der Beweisurkunde Berechnungsfehler hervorgehen würden
(act. 350 N. 225). Die Leistung sei zudem aufgrund der Vertretungskompetenz
der Bauleitung bzw. aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus
erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt
(act. 350 N. 226). Die A.______ AG warf zudem die Frage auf, wie
der Gutachter den Marktpreis für eine Leistung zuverlässig beurteilen wolle,
wenn er während der Ausführung nicht vor Ort war und sich daher über die
Details der Leistungsausführung und die damit verbundenen Erschwernisse kein
zuverlässiges Bild machen konnte (act. 350 N. 227). Im Unterschied
zum Gutachter sei dies der Bauleitung möglich gewesen, weshalb davon
auszugehen sei, dass der Marktpreis von CHF 1.— pro m3
korrekt sei (act. 350 N. 227).
10.19.5. Die
Gemeinde B.______ anerkennt im Berufungsverfahren die Beurteilung der
Vorinstanz, wonach in Übereinstimmung mit dem Gutachten vorliegend ein Abzug
von CHF 51'405.28 vorzunehmen sei (act. 357 N. 191). Die
A.______ AG wiederhole nur ihre Argumente aus den bisherigen Rechtsschriften
(act. 357 N. 193). Ihre pauschale Kritik am Urteil und am Gutachten
verfange nicht (act. 357 N. 193). Die Gutachter seien ausgewiesene
Fachpersonen mit viel Erfahrung. Sie hätten aufgrund der umfassenden
Aktenlage fundiert beurteilen können, ob die von der A.______ AG geltend
gemachte NPK Position sachgerecht, das Ausmass richtig und der geltend
gemachte Nachtragspreis marktkonform sei (act. 357 N. 193). Aus dem
Gutachten ergebe sich, dass der Preis um 100% zu hoch sei. Dass ein derart
überhöhter Preis nicht mehr marktkonform sei, liege auf der Hand und habe vom
Gutachter festgestellt werden können, auch wenn er die Leistungen nicht
während der Ausführung vor Ort in Augenschein hätte nehmen können
(act. 357 N. 193). Im Übrigen werde bestritten, dass die Gemeinde
B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt
habe (act. 357 N. 194).
10.19.6. Aus
diesen Parteivorbringen ergibt sich, dass für die vorliegende Position im
Berufungsverfahren sowohl das Ausmass als auch der Preis strittig geblieben
sind (vgl. act. 350 N. 224 ff.; act. 357 N. 191 ff.).
Dabei hängen diese beiden Fragen zusammen, da beim Ausmass nur strittig ist,
ob dieses lose oder fest zu vermessen ist, was wiederum davon abhängt, unter
welcher NPK Position bzw. zu welchem Preis die vorliegende Position
abgerechnet wird. Im Nachfolgenden wird deshalb zunächst auf den Preis und
anschliessend auf das Ausmass eingegangen.
10.19.7. Die
Parteien sind sich einig, dass das unter der Position Nr. 26 verrechnete
Bewirtschaften der Zwischendeponien nicht unter die Werkvertragsposition
«Deponiebewirtschaftung Lager Unternehmer» (NPK 213.335.301) passt, da es
sich vorliegend nicht um ein endgültiges Lager des Unternehmers, sondern nur
um eine Zwischendeponie handelt (vgl. act. 12 N. 181; act. 29
N. 75). Die Bewirtschaftung von Zwischendeponien selbst war im
Leistungsverzeichnis des Werkvertrages nicht enthalten (vgl. act. 3/2
S. 320058 ff.). Mit der A.______ AG ist deshalb davon auszugehen, dass
es sich hierbei um eine Zusatzleistung handelt (vgl. act. 29
N. 75).
10.19.8. Die
A.______ AG hat nicht geltend gemacht, dass sie für die vorliegende Leistung
eine Nachtragsofferte eingereicht hat, welche von der Gemeinde B.______ bzw.
der Bauleitung unterzeichnet wurde (vgl. act. 350 N. 224 ff.). Nur
weil die A.______ AG die vorliegende Leistung unter der NPK-Position 213.335.301
abgerechnet hat, wurde dadurch – unabhängig von der Frage nach der
Vertretungskompetenz der Bauleitung – noch kein verbindlicher Nachtragspreis
mit der Gemeinde B.______ bzw. der Bauleitung festgelegt. So ist der
Nachtragspreis nicht Gegenstand des Ausmasses und wird bei der Anerkennung
des Ausmasses allein die Richtigkeit der ausgemessenen Mengen kontrolliert
(vgl. oben E. III.4.4.2.). Entsprechend genehmigt ein Bauleiter durch
die Visierung des Ausmasses nicht auch gleich die Abrechnung unter der aufgeführten
NPK Position bzw. der eingesetzte Nachtragspreis.
10.19.9. Mangels
Einigung der Parteien auf einen Nachtragspreis und da die Bauleitung nicht
die Ausführung in Regie angeordnet hat, ist der vorliegend anzuwendenden
Nachtragspreis in sinngemässer Anwendung von Art. 87 SIA-Norm 118 durch
das Gericht festzulegen (vgl. hierzu BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 analog).
Von dem ging zu Recht auch die Vorinstanz aus. Sie stützte sich in der Folge
zur konkreten Festlegung der angemessenen Nachtragspreise auf die Ausführungen
des Gutachters ab (vgl. act. 340 S. 126 E. II.15.26.3.). Der
Gutachter seinerseits zog zur Bestimmung des angemessenen Nachtragspreises
die NPK-Position 213.335.301 (Gebühren für Lagerung, mit Bearbeitung
Material) bei. Für diese Position war im Leistungsverzeichnis eine Vergütung
von CHF 1.—/m3 vereinbart (act. 3/2 S. 320073).
Gemäss Gutachter sei diese Position für eine endgültige Deponie vorgesehen
und enthalte zum Beispiel eine Platzentschädigung und Bearbeitungskosten.
Vorliegend handle es sich jedoch nicht um eine solche endgültige Deponie,
sondern nur um eine Zwischendeponie ohne Lagerentschädigung und nur einem
geringen Anteil an Bearbeitungskosten. Der Gutachter erachtete deshalb
hierfür nur einen Einheitspreis von CHF 0.50/m3 als
marktkonform und realistisch (vgl. zum Ganzen act. 211/1
S. 100393).
10.19.10. Wie
die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 193), hat
sich die A.______ AG im Berufungsverfahren mit diesen Ausführungen des
Gutachters nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt,
dass bzw. inwiefern der Gutachter zur Preisbestimmung eine unpassende
Referenzposition beigezogen hätte bzw. der festgesetzte Preis nicht
marktkonform sei. Auch hat sie nicht beanstandet, dass der Gutachter davon
ausging, der Aufwand zur Bearbeitung der vorliegenden Zwischendeponien sei
geringer und die Kosten damit tiefer als bei der Referenzposition NPK
213.335.301. Sie hat einzig behauptet, dass der Nachtragspreis bereits
verbindlich vereinbart worden sei (vgl. act. 350 N. 226). Zudem
warf sie die Frage auf, inwiefern der Gutachter einen Marktpreis für eine
Leistung zuverlässig beurteilen wolle, wenn er während der Ausführung nicht
vor Ort gewesen sei, ohne zu konkretisieren, von welchen falschen Annahmen
der Gutachter ihrer Ansicht nach denn ausgegangen sei (act. 350
N. 227).
10.19.11. Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten. Es entspricht gerade der Regelung von Art. 87 SIA-Norm
118 bzw. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht bzw. ein
vom Gericht beauftragter Gutachter die Nachtragspreise nachträglich
festzulegen hat, wenn sich die Parteien nicht auf einen solchen einigen
konnten, wobei dem Gericht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zusteht (vgl. BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 und E. 4.4.4.3). Dies
gilt, auch wenn weder das Gericht noch der Gutachter bei der Ausführung
anwesend waren. Vielmehr liegt es diesfalls an den Parteien, dem Gericht bzw.
dem Gutachter die Umstände der Leistungserbringung im Nachhinein so darzulegen,
dass sie die relevanten Faktoren bei der Preisbildung berücksichtigen können
(vgl. BGE 143 III 545 E. 4.4.4.3). Kommt eine Partei dieser
Obliegenheit nicht nach, geht dies zu ihren Lasten.
10.19.12. Vorliegend
haben die Vorinstanz bzw. der Gutachter den Nachtragspreis in Übereinstimmung
mit den oben wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen festgelegt (vgl.
E. III.10.19.9.). Mit der Vorinstanz und dem Gutachten ist der
Nachtragspreis deshalb auf CHF 0.50/m3 festzulegen.
10.19.13. Die
A.______ AG hat das Ausmass unter der vorliegenden Position lose erfasst
(act. 211/1 S. 100394). Das Ausmass wäre jedoch gemäss der beigezogenen
Referenzposition NPK 213.335.301 fest zu ermitteln gewesen (vgl.
act. 211/1 S. 100393). Die Vorinstanz und der Gutachter rechneten
das von der A.______ AG geltend gemachte Ausmass über 83'530.279m3
lose deshalb zu Recht mittels dem Umrechnungsfaktor von 1.30 auf ein Ausmass
von 64'250m3 fest um (act. 211/1 S. 100393;
act. 340 S. 126 f. E. II.15.26.3.). Die Gemeinde B.______ hat
insofern den Gegenbeweis für ein falsches Ausmass erbracht.
10.19.14. Auch
mit diesen Ausführungen der Vorinstanz bzw. des Gutachters, hat sich die
A.______ AG im Berufungsverfahren nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, dass bzw. inwiefern die Annahme des
Gutachters zum Ausmass falsch seien bzw. der Gutachter von einem falschen
Umrechnungsfaktor ausgegangen wäre. Sie hat einzig pauschal behauptet, dass
das Ausmass «ohne Weiteres» zu berichtigen sei, ohne zu begründen weshalb
(vgl. act. 350 N. 225).
10.19.15. Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 224 ff.). Die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Position Nr. 26 sind deshalb sowohl in Bezug auf das
Ausmass als auch den Preis vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung
abzuweisen.
10.20. Nr.
27 – Damm schichtweise schütten (NPK 213.362.005)
10.20.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 27 – Damm schichtweise schütten
– in ihrer Schlussabrechnung 56'996.4m3 zu einem Einheitspreis von
CHF 2.50 pro m3, d.h. total CHF 142'491.—, in Rechnung
(act. 263 S. 50).
10.20.2. Die
vorliegende Position war bereits im Leistungsverzeichnis zu einem
Einheitspreis von CHF 2.50 pro m3 enthalten (act. 3/2
S. 320074). Es handelt sich bei der vorliegenden Position somit um eine
Werkvertragsposition, bei welcher der Preis bereits vorgängig zwischen den
Parteien vereinbart wurde. Entsprechend war vor der Vorinstanz nur das von
der A.______ AG in der Schlussabrechnung eingesetzte Ausmass strittig (vgl.
act. 12 N. 183; act. 29 N. 76).
10.20.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil vom Ausmass der A.______ AG über 56'996.4m3
aus. Hiervon korrigierte sie einzig die Positionslage 165, bei welcher das
Ausmass lose anstatt fest erfasst worden sei. Die weiteren Korrekturen im
Ausmass gemäss der Gemeinde B.______ bzw. dem Gutachter übernahm die
Vorinstanz nicht. Die Vorinstanz berechnete somit insgesamt ein Ausmass von
56'474m3 bzw. basierend auf dem Einheitspreis von CHF 2.50
ein Abrechnungsbetrag von insgesamt CHF 141'185.—, was einem Abzug von
CHF 1'306.— gegenüber der Schlussabrechnung der A.______ AG entspreche
(vgl. zum Ganzen act. 340 S. 129 E. II.15.27.2).
10.20.4. Die
A.______ AG geht in ihrer Berufung davon aus, dass dieser Abzug
ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 229). Es möge zwar zutreffen, dass
ein Rechnungsfehler vorliege, welcher in dem mit der Bauleitung bereinigten
Ausmass allenfalls noch zu korrigieren gewesen wäre (act. 350
N. 230). Die Leistung sei jedoch aufgrund der Vertretungskompetenzen der
Bauleitung bzw. aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus
erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ bereits verbindlich anerkannt
(act. 350 N. 230). Es bleibe somit kein Raum für eine nachträgliche
Kürzung (act. 350 N. 230).
10.20.5. Die
Gemeinde B.______ anerkennt im Berufungsverfahren die Beurteilung der
Vorinstanz, wonach bei der vorliegenden Position ein Abzug von
CHF 1'306.— vorzunehmen sei (act. 357 N. 196). Selbst die
A.______ AG räume ein, dass ein Rechnungsfehler vorliege (act. 357
N. 198). Gleichwohl zeige sie sich mit dieser offensichtlich
berechtigten Korrektur nicht einverstanden (act. 357 N. 198). Die
Berufung der A.______ AG genüge den Begründungsanforderungen nicht
(act. 357 N. 198). Zudem werde bestritten, dass die Gemeinde
B.______ die Leistung durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt
habe (act. 357 N. 198).
10.20.6. Bei
der vorliegenden Werkvertragsposition war das Ausmass unstrittig fest
abzurechnen (vgl. act. 3/2 S. 320074; 29 N. 76). Aus den Akten ergibt
sich und ist von der A.______ AG grundsätzlich auch anerkannt, dass sie
entgegen dieser Vereinbarung die Positionslage 165 dennoch versehentlich lose
abgerechnet hat (vgl. act. 211/1 S. 100432 f.; 29 N. 76; act. 350
N. 230). Die Gemeinde B.______ hat somit hinreichend nachgewiesen, dass
das Ausmass in diesem Punkt fehlerhaft ist. Das Ausmass ist deshalb
unabhängig von der Frage nach der Vertretungskompetenz der Bauleitung
entsprechend zu korrigieren. Zu beachten wäre darüber hinaus zudem, dass die
Bauleitung die entsprechende Ausmassurkunde gar nicht visiert hat (vgl.
act. 3/10 S. 310547). Es wäre somit ohnehin an der A.______ AG gelegen,
nachzuweisen, dass das in der Schlussabrechnung enthaltene Ausmass korrekt
ist, da diesfalls die Vermutung der Richtigkeit des Ausmasses nicht greift
(vgl. oben E. III.8.4.10.). Dies gelingt der A.______ AG nicht.
10.20.7. Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Position Nr. 27
sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.21. Nr.
31 – Aufbereiten Wandkies (NPK 213.411.127/198 N)
10.21.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 31 – Aufbereiten Wandkies – in
ihrer Schlussabrechnung 5'722.107m3 zu einem Einheitspreis von
CHF 15.— pro m3, d.h. total CHF 85'831.60, in Rechnung
(act. 263 S. 54).
10.21.2. Vor
der Vorinstanz war das Ausmass unbestritten (act. 340 S. 131 f.
E. II.15.31.1.). Strittig war einzig der geltend gemachte Einheitspreis
von CHF 15.— pro Stück, da die Gemeinde B.______ diesen Preis als
übersetzt erachtete (act. 12 N. 191) und die A.______ AG ihrerseits
– falls die Gemeinde B.______ die Position nicht anerkennen sollte – mit
ihrer Klage den ursprünglichen Einheitspreis von CHF 25.— anstatt den in
der Schlussabrechnung enthaltenen Einheitspreis von CHF 15.—, d.h. CHF
57'221.10 mehr als in der Schlussabrechnung enthalten, forderte (act. 29
N. 80).
10.21.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Nachtragspreis von
CHF 15.— vom Gutachter als realistisch beurteilt worden sei und dieser
somit vom Gericht übernommen werde. Die Eventualposition der A.______ AG über
CHF 57'221.10 werde nicht mehr berücksichtigt, da in der
Bereinigungsrunde nur noch strittig gewesen sei, ob der Einheitspreis
CHF 8.— oder CHF 15.— betrage (vgl. zum Ganzen act. 340
S. 132 E. II.15.31.2.).
10.21.4. Die
A.______ AG ficht die Beurteilung der Vorinstanz bei dieser Position an sich
nicht an (act. 350 N. 238 f.). Sie wiederholt im Berufungsverfahren
für allfällige im Rahmen der Berufung vorgenommene Abzüge allerdings ihre
bereits vor der
Vorinstanz geltend gemachte Verrechnungsforderung (vgl. act. 350
N. 379 ff. und act. 29 N. 80f). Dies mit der Begründung, dass
sie am 15. Oktober 2013 mit der Bauleitung eine Bereinigungsverhandlung
sämtlicher Ausmasse der Arbeiten 2011-2013 vorgenommen und anlässlich dieser
die Abrechnung bei fünf Leistungspositionen aus Kulanz reduziert habe
(act. 350 N. 380). Im Vertrauen auf die Vertretungskompetenz der
Bauleitung habe sie anschliessend nur diese mit der Bauleitung bereinigten,
reduzierten Leistungspositionen in Rechnung gestellt, ohne Vorbehalte
(act. 350 N. 381). Es gehe nicht an, dass die Handlungen der
Bauleitung und der Gemeinde B.______ keinerlei Bindungswirkungen zeitigen
sollen, gleichzeitig aber die Schlussabrechnung als Verzicht der A.______ AG
interpretiert werde, ihre Forderungen künftig mit einer anderen Begründung
als in der Schlussabrechnung enthalten aufrechtzuerhalten (act. 350
N. 383).
10.21.5. Die
Gemeinde B.______ ist dagegen der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Recht
festgehalten habe, die A.______ AG könne die behaupteten
Verrechnungsforderungen nicht mehr geltend machen, da sie durch das Stellen
der Schlussabrechnung ohne Vorbehalt darauf verzichtet habe (act. 357
N. 359). Bringe der Unternehmer in der Schlussabrechnung keinen
schriftlichen Vorbehalt an, erkläre er mit deren Einreichung, dass er keine
weiteren Rechnungen stellen werde und auf jeden weiteren Vergütungsanspruch
für Leistungen verzichte, die er bis dahin nicht in Rechnung gestellt habe
(act. 357 N. 360). Die A.______ AG habe ihre Schlussabrechnung vom
13. Dezember 2013 nicht mehr als Entwurf bezeichnet, sondern als
endgültige Schlussabrechnung nach Art. 154 SIA-Norm 118 angekündigt
(act. 357 N. 360). Die Gemeinde B.______ habe deshalb nach Treu und
Glauben davon ausgehen dürfen, dass die A.______ AG auf weitere Ansprüche
verzichte (act. 357 N. 360). Dies gelte umso mehr als V.______,
damaliger Verwaltungsrat der A.______ AG, anlässlich der Besprechung vom
9. Januar 2014 erklärt habe, von der A.______ AG liege alles auf dem
Tisch, es komme nichts mehr (act. 357 N. 360). Die anlässlich des
Bereinigungsgespräches vom 15. Oktober 2013 von der A.______ AG anerkannte
Reduktion sei unverändert in die Schlussabrechnung übernommen worden
(act. 357 N. 361). Die A.______ AG habe folglich mit der Einreichung
der Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 auf die behauptete
Verrechnungsforderung verzichtet, worauf sie zu behaften sei (act. 357
N. 361). Die Berufung sei deshalb in Bezug auf die von der A.______ AG
behauptete Verrechnungsforderung abzuweisen (act. 357 N. 362).
10.21.6. Die
vorliegende Position ist im Berufungsverfahren an sich somit nicht mehr
strittig (vgl. act. 350 N. 238 f.; act. 357 N. 206 f.).
Zu beurteilen ist einzig, ob die Gemeinde B.______ der A.______ AG nebst dem
anerkanntermassen geschuldeten Betrag von CHF 85'831.60 zusätzlich
CHF 57'221.10 als Eventualposition bzw. sog. Verrechnungsforderung
schuldet (act. 350 N. 379 ff.; act. 357 N. 359 ff.).
10.21.7. Aus
den Akten ergibt sich, dass die A.______ AG für die vorliegende Position
zunächst eine Preisanalyse mit einem Nachtragspreis von CHF 25.— pro m3
erstellte, welche von der Bauleitung als Auftraggeber unterzeichnet wurde
(act. 211/2 S. 200014). Anlässlich einer Besprechung vom 14.
Oktober 2013 zwischen dem Bauleiter F.______ und V.______ wurde der
Nachtragspreis für die vorliegende Position jedoch einvernehmlich auf
CHF 15.— pro m3 reduziert und die entsprechende Preisanalyse
der A.______ AG angepasst (act. 211/2 S. 200014; vgl.
act. 13/27). Diesen Preis hat die A.______ AG auch in ihrer Schlussabrechnung
aufgeführt (act. 263 S. 54). Die vorliegend strittige
Verrechnungsforderung war in der Schlussabrechnung somit nicht enthalten.
10.21.8. Wie
bereits erwähnt (E. III.10.5.8.), gilt die Einreichung der
Schlussabrechnung ohne schriftlichen Vorbehalt grundsätzlich als
stillschweigenden Verzicht des Unternehmers auf weitere Ansprüche, die er bis
dahin nicht in Rechnung gestellt hat. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn
Zinsansprüche strittig sind, der Bauherr erkennt oder nach den Umständen
hätte erkennen müssen, dass der Unternehmer keine Verzichtserklärung abgeben
wollte bzw. sich der Unternehmer in einem wesentlichen Irrtum nach
Art. 23 ff. OR befunden hat (vgl. hierzu E. III.10.5.9.).
10.21.9. Vorliegend
hat die A.______ AG am 13. Dezember 2013 ihre zweite Schlussabrechnung
eingereicht (act. 3/17). Sie hat diese zweite Schlussabrechnung
vorgängig als definitive Schlussabrechnung angekündigt und sie nicht mehr als
Entwurf bezeichnet (vgl. act. 13/5). Mit ihrer Schlussabrechnung hat die
A.______ AG unbestrittenermassen zugleich auch eine Zusammenstellung im Sinne
von Art. 153 Abs. 3 SIA-Norm 118 abgebeben, die einen Überblick über
sämtliche gestellten Akontorechnungen sowie über die bis zum Tag der
Schlussabrechnung erhaltenen und noch ausstehenden Zahlungen des Bauherrn
gibt (act. 3/17). Ein Vorbehalt, dass allenfalls später weitere
Rechnungen bzw. Forderungen gestellt würden, war in der Schlussabrechnung
nicht enthalten (vgl. act. 3/17). Vielmehr hat V.______ der Gemeinde
B.______ anlässlich einer Sitzung vom 9. Januar 2014 mitgeteilt, dass
von Seiten der A.______ AG alles auf dem Tisch liege und nichts mehr
hinzukomme (act. 13/8/3). Auch anlässlich der umfangreichen
Bereinigungsgespräche, an welchen klar wurde, dass die Gemeinde B.______
einen grossen Teil der gestellten Forderungen der A.______ AG bestritt, hat
die A.______ AG keine entsprechende Forderung gestellt (vgl. act. 13/9).
10.21.10. Für
die Gemeinde B.______ war aufgrund dessen nicht erkennbar, dass die A.______
AG keine Verzichtserklärung abgeben wollte. Im Gegenteil haben die Umstände
gerade darauf hingedeutet, dass die Schlussabrechnung die gesamte Forderung
der A.______ AG enthalten würde (vgl. insbesondere act. 3/17;
act. 13/5; act. 13/8/3; act. 13/9). Dass die A.______ AG sich beim
Stellen der Schlussabrechnung in einem wesentlichen Irrtum nach Art. 23
ff. befunden habe, hat sie nicht geltend gemacht (vgl. act. 350 N. 379
ff.). Ohnehin hätte sie die Anfechtungsfrist von einem Jahr nicht eingehalten
(vgl. E. III.10.5.11.). Bei der Verrechnungsforderung handelt es sich
schliesslich nicht um einen Zinsanspruch.
10.21.11. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb auch im Berufungsverfahren
festzuhalten, dass die A.______ AG mit Einreichung ihrer Schlussabrechnung
vom 13. Dezember 2013 ohne entsprechenden Vorbehalt auf die Geltendmachung
weiterer Forderungen verzichtet hat. Entsprechend kann die A.______ AG ihre
Eventualposition bzw. Verrechnungsforderung zur Position Nr. 31, die in der
Schlussabrechnung nicht enthalten war, nicht mehr geltend machen. Die Berufung
der A.______ AG ist in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil
zu bestätigen.
10.22. Nr.
34 – Rollierung Überlaufsektion Damm [...] (NPK 213.415.511)
10.22.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 34 – Rollierung Überlaufsektion
Damm [...] – in ihrer Schlussabrechnung 3'702.4t zu einem Einheitspreis von
CHF 8.— pro t, d.h. total CHF 29'619.20, in Rechnung (act. 263
S. 55).
10.22.2. Die
vorliegende Position war bereits im Leistungsverzeichnis zu einem
Einheitspreis von CHF 8.— pro t enthalten (act. 3/2 Rückseite von
S. 320075). Es handelt sich bei der vorliegenden Position somit um eine
Werkvertragsposition, bei welcher der Preis bereits vorgängig zwischen den
Parteien vereinbart wurde. Entsprechend war vor der Vorinstanz nur das von
der A.______ AG in der Schlussabrechnung eingesetzte Ausmass strittig.
Konkret war der Umrechnungsfaktor von Tonnen in Quadratmeter strittig (vgl.
act. 12 N. 196; act. 29 N. 83).
10.22.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil mit der A.______ AG davon aus, dass kein
verbindlicher Umrechnungsfaktor im Werkvertrag vereinbart worden sei, sondern
nur die Annahme getroffen worden sei, dass ca. 1'200kg Steine auf einen
Quadratmeter zu liegen kommen würden. Die Höhe des Blocksatzes sei nicht
definiert worden. Wäre der Blocksatz zu tief gewesen, hätte die Bauleitung
vor Ort intervenieren müssen, was nicht behauptet sei. Entgegen der
Argumentation der A.______ AG sei das Ausmass jedoch nicht durchwegs
anerkannt. Es sei nur ein Beleg von F.______ visiert, die anderen beiden
Belege nicht. Es sei deshalb auf die vom Gutachter ermittelten Ausmasse
abzustellen, mithin auf 2'946.4t. Der Haupt- oder Gegenbeweis für eine andere
Menge sei nicht erbracht. Multiplizieret mit dem Einheitspreis von
CHF 8.—/t ergebe sich ein geschuldeter Betrag von CHF 23'571.20,
was zu einer Reduktion von CHF 6'048.— führe (vgl. zum Ganzen
act. 340 S. 136 E. II.15.34.2.).
10.22.4. Die
A.______ AG geht in ihrer Berufung davon aus, dass dieser Abzug nicht
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 244). Auch wenn die Bauleitung
vielleicht gegen Ende des Projektes nicht mehr sämtliche Ausmassbelege
visiert habe, habe sie zur Prüfung der Teilausmasse und des Schlussausmasses
sämtliche Ausmasse vorliegen gehabt, was der Bauleiter F.______ an seiner
Befragung bestätigt habe (act. 350 N. 245). Deshalb habe er das
letzte Teilausmass Nr. 11, welches der 12. Akontorechnung zugrunde liege,
auch prüfen und freigeben können (act. 350 N. 245). Die Annahme der
Vorinstanz, dass der Bauleiter diese Ausmasse nicht geprüft haben soll, sei somit
nachweislich falsch (act. 350 N. 245). Im Gegenteil seien die
Ausmasse, welche der Schlussabrechnung zugrunde liegen, allesamt geprüft und
damit endgültig anerkannt (act. 350 N. 245). Es bleibe somit kein
Raum für Schätzungen durch den Gutachter (act. 350 N. 245). Die
Leistung sei ohnehin aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw.
Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen anerkannt
(act. 350 N. 246). Der Gemeinde B.______ sei es nicht gelungen,
darzulegen, dass dem Ausmass krasse Fehler zugrunde liegen oder aus der
Beweisurkunde Berechnungsfehler hervorgehen würden (act. 350
N. 247). Die Gemeinde B.______ habe den Gegenbeweis zur Zerstörung der
Vermutung der Richtigkeit des mit der Bauleitung bereinigten Ausmasses nicht
erbracht (act. 350 N. 247).
10.22.5. Die
Gemeinde B.______ anerkennt im Berufungsverfahren die Beurteilung der
Vorinstanz, wonach bei der vorliegenden Position ein Abzug von
CHF 6'048.— vorzunehmen sei (act. 357 N. 212). Entgegen der
nachweislich falschen Behauptung der A.______ AG sei das Ausmass für diese
Position nicht vollständig anerkannt, da F.______ nur einen Beleg visiert
habe (act. 357 N. 213). Die Vorinstanz habe sich deshalb zu Recht
auf das Gutachten gestützt, wonach nur ein Ausmass von 2'946t nachgewiesen sei
(act. 357 N. 213). Die A.______ AG begnüge sich mit einer
pauschalen Bestreitung, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz
bzw. im Gutachten auseinander zu setzen (act. 357 N. 214). Damit
genüge ihre Berufung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht
(act. 357 N. 214). Im Übrigen bestritt die Gemeinde B.______, die
vorliegende Position durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt
zu haben (act. 357 N. 215).
10.22.6. Die
vorliegende Abrechnungsposition umfasst drei Teilausmasse; erstens die
Positionslage 126 (Muldenrinne [...], berechnet mit 1'200kg/m2),
zweitens die Positionslage 163 (Überlaufsektion Damm [...], berechnet mit
2'000kg/m2) und drittens die Positionslage 168 (Zufahrt ZSA,
berechnet mit 2*8t; vgl. act. 263 S. 55; act. 211/2
S. 200024). Die Vorinstanz hat gestützt auf den Gutachter sowohl bei der
Positionslage 126 als auch bei der Positionslage 168 auf die Menge gemäss der
Schlussabrechnung der A.______ AG abgestellt. Einzig bei der Positionslage
163 wich sie – wiederum gestützt auf das Gutachten – von dem in Rechnung
gestellten Ausmass ab (vgl. act. 340 S. 136 E. II.15.34.2.;
act. 211/2 S. 200032). Im Berufungsverfahren ist somit nur noch
dieses Teilausmass strittig und zu überprüfen.
10.22.7. Der
Bauleiter hat dieses Ausmass der Positionslage 163 auf dem dazugehörigen
Ausmassblatt nicht visiert (act. 211/2 S. 200027). Die A.______ AG
argumentiert jedoch, dass der Bauleiter das Ausmass durch sein Schreiben vom
15. Oktober 2013 an die Gemeinde B.______ anerkannt habe. Konkret schrieb
F.______ der Gemeinde B.______ darin, dass er die 12. Akontorechnung bis zur
soeben durchgeführten Ausmassbereinigung zurückgehalten habe. Die beiliegende
Aufstellung zeige Einsparungen von total ca. CHF 326'000.—-. Schliesslich bat
er E.______, die Rechnung zur Zahlung weiterzuleiten (act. 308/94).
10.22.8. Entgegen
der Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 245) hat der
Bauleiter durch dieses Schreiben kein Ausmass anerkannt. So war das Schreiben
weder an die A.______ AG adressiert noch darin erwähnt, dass ein Ausmass
anerkannt würde. Vielmehr diente das Schreiben nur dazu, der Gemeinde
B.______ anzuzeigen, dass sie die 12. Akontorechnung bezahlen könne. Wie
bereits erwähnt (E. III.7.4.), hat die Bezahlung einer Akontorechnung
jedoch einen rein vorläufigen Charakter und bewirkt nicht die Anerkennung der
zugrundeliegenden Ausmasse.
10.22.9. Selbst
wenn dieses Schreiben von F.______ an die Gemeinde B.______ jedoch als
Anerkennung des Ausmasses ausgelegt würde, wäre zu beachten, dass auch
visierte Ausmasse nicht unabänderlich sind, sondern in einem Rechtsstreit
durch blossen Gegenbeweis entkräftet werden können (vgl. hierzu E. III.8.4.). Ein solcher
Gegenbeweis kann insbesondere das eingeholte Gutachten darstellen. Entgegen
der Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 247) nicht notwendig
ist dabei der Nachweis, dass dem Ausmass geradezu krasse Fehler zugrunde
liegen. Es ist ausreichend, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden, die
beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit des visierten Ausmasses wecken, ohne
dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt werden
muss (vgl. hierzu E. III.8.4.).
10.22.10. Der
Gutachter hat in seinem Gutachten fundiert und mit Verweis auf die
vorhandenen Akten aufgezeigt, dass das von der A.______ AG berechnete Ausmass
der Positionslage 163 zu gross ist und von einem kleineren Ausmass auszugehen
ist (act. 211/2 S. 200024). Er hat das Ausmass dabei nicht nur
geschätzt, wie die A.______ AG behauptet (vgl. act. 350 N. 245),
sondern gestützt auf gewisse Annahmen berechnet (vgl. act. 211/2
S. 200024). Die A.______ AG hat in ihrer Berufung keine Gründe
dargelegt, weshalb die Vorinstanz nicht auf diese schlüssig begründeten
Ausführungen des Gutachters hätte abstellen dürfen. Insbesondere hat sie
nicht aufgezeigt, inwiefern der Gutachter von falschen Annahmen ausgehen
würde bzw. sich verrechnet hätte. Zu beachten ist dabei ohnehin, dass ein
Gericht in Fachfragen – wie der vorliegenden – nur aus triftigen Gründen von
einem Gerichtsgutachten abweichen darf, wenn sich aufgrund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 9.4.2, m.w.H.).
Vorliegend sind keine Beweismittel vorhanden, welche nahelegen würden, dass
das Gerichtsgutachten nicht schlüssig wäre. Vielmehr stützen die vorhandenen
Beweismittel gerade die Aussagen des Gutachtens (vgl. insbesondere
act. 30/26).
10.22.11. Unabhängig
von der Frage der Vertretungskompetenz der Bauleitung hat die Gemeinde
B.______ mit dem Gutachten somit den Gegenbeweis für ein falsches Ausmass
erbracht. Die A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren
somit nichts weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 244 ff.). Die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Position Nr. 34 sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen
und die Berufung abzuweisen.
10.23. Nr.
35 – Blocksteinmauer [...] (NPK 213.415.591 N)
10.23.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 35 – Blocksteinmauer [...] – in
ihrer Schlussabrechnung 1'134m2 zu einem Einheitspreis von
CHF 200.—/m2, d.h. total CHF 226'800.—, in Rechnung
(act. 263 S. 55 f.). Vor der Vorinstanz war dieses in der
Schlussabrechnung enthaltene Ausmass über 1'134m2 anerkannt und
nur der dafür verrechnete Einheitspreis von CHF 200.—/m2
strittig (act. 12 N. 199 ff.; act. 29 N. 84).
10.23.2. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass für diese Position eine
Offerte der A.______ AG vom 22. Juni 2012 zu einem Einheitspreis von
CHF 513.— pro m2 vorliege, die später auf CHF 416.—
reduziert worden sei. Dieser Preis sei von der Bauleitung, offenbar aufgrund
einer Intervention der Gemeinde B.______, nicht akzeptiert worden, worauf bei
E.______ am 25. September 2012 per E-Mail
eine «bereinigte» Offerte der A.______ AG über CHF 200.—/m2
eingegangen sei. Die Gemeinde B.______ habe die Nachtragsleistung zwar
ausführen lassen, habe aber diese «letzte» Offerte nicht unterzeichnet. Trotz
der Preisverhandlungen mit dem damaligen Leiter des Bauamtes und der von der
A.______ AG zugestellten Offerte liege somit kein verbindlicher
Nachtragspreis vor. Es sei damit der vom Gutachter ermittelte Einheitspreis
von CHF 92.60/m2 einzusetzen. Ein noch tieferer Preis würde
die von der A.______ AG im Grundsatz zu Recht geltend gemachten schwierigen
Einbaubedingungen nicht beinhalten. Der vom Gericht ermessensweise auf
CHF 92.60 festgelegte Einheitspreis führe beim anerkannten Ausmass von
1'134m2 zu einem Leistungswert von CHF 105'008.40, was einem
Abzug von CHF 121'791.60 gegenüber der Schlussabrechnung der A.______ AG
entspreche (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 138 f. E. 15.35.2.).
10.23.3. Die
A.______ AG bestritt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 249). Die Vorinstanz wolle die
E-Mail-Bestätigung vom 25. September 2012 nicht gelten lassen, worin die
A.______ AG den gleichentags mit der Gemeinde B.______ und der Bauleitung
bereinigten Preis von CHF 200.—/m2 gegenüber der Gemeinde
B.______ und der Bauleitung bestätigt habe (act. 350 N. 250). Die
Vorinstanz ignoriere dabei, dass die Preisbestätigung der A.______ AG
unbestritten geblieben sei und im Anschluss die Ausführung ohne jeglichen
Protest seitens der Gemeinde B.______ und der Bauleitung erfolgt sei
(act. 350 N. 250). Der Preis von CHF 200.— gelte daher wie bei
einem unwidersprochenen kaufmännischen Bestätigungsschreiben als anerkannt
(act. 350 N. 250). Die Vorinstanz übersehe zudem, dass E.______ an
der vorinstanzlichen Befragung ausgeführt habe, dass es ihm gelungen sei, den
Preis für die Blocksteinmauer mit der A.______ AG auf CHF 200.— herunter
zu verhandeln (act. 350 N. 250). Damit bestätige er nicht nur den
verhandelten Preis, sondern zugleich auch sein damaliges Verständnis dessen
Verbindlichkeit (act. 350 N. 250). Die Leistung sei aufgrund der
Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht
oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ verbindlich
anerkannt (act. 350 N. 251).
10.23.4. Die
Gemeinde B.______ anerkennt im Berufungsverfahren die Beurteilung der Vorinstanz,
wonach die Schlussabrechnung gestützt auf das Gutachten um
CHF 121'791.60 zu kürzen sei (act. 357 N. 217). Entgegen der
falschen Behauptung der A.______ AG sei die revidierte Nachtragsofferte mit
einem Einheitspreis von CHF 200.— gerade nicht bestätigt worden, was
E.______ in der Parteibefragung schlüssig und glaubhaft dargelegt habe
(act. 357 N. 218). Mit der von der A.______ AG genannten E-Mail vom
25. September 2012 sei die Nachtragsofferte nur übermittelt worden. Daraus
könne keine Genehmigung oder Bestätigung des Nachtragspreises abgeleitet
werden (act. 357 N. 218). Die Gemeinde B.______ habe die
Nachtragsofferte nicht unterzeichnet, womit das Schriftformerfordernis gemäss
Werkvertrag nicht erfüllt sei (act. 357 N. 218). Die Vorinstanz
habe deshalb für die Festlegung des Nachtragspreises zu Recht auf das
Gutachten abgestellt (act. 357 N. 219). Im Übrigen bestritt die
Gemeinde B.______, dass sie diese Position durch die Vertretungskompetenz der
Bauleitung bereits anerkannt habe (act. 357 N. 220). Die A.______
AG wiederhole nur ihre bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumente, was
der Begründungspflicht für eine Berufung nicht genüge (act. 357
N. 220).
10.23.5. Entsprechend
diesen Parteivorbringen ist auch im Berufungsverfahren nur die Höhe des Nachtragspreises
strittig. Konkret sind sich die Parteien uneinig, ob die A.______ AG mit der
Gemeinde B.______ bereits einen verbindlichen Nachtragspreis vereinbart hat
oder nicht (act. 350 N. 249 ff.; act. 357 N. 217 ff.).
10.23.6. Zu
beachten ist dabei, dass die Parteien im Werkvertrag vom 16. März 2011
vereinbarten, dass der Unternehmer für nicht im Angebot enthaltene Leistungen
vor deren Ausführung Nachtragsofferten einzureichen habe und die Leistungen
nur mit schriftlichem Einverständnis des Bauherrn ausgeführt werden dürfen
(act. 3/2 S. 320020). Die A.______ AG geht in ihrer Berufung selbst
davon aus, dass es sich hierbei um einen Schriftlichkeitsvorbehalt im
Zusammenhang mit Nachträgen handle (act. 350 N. 58). Nachträge
hätten erst nach schriftlicher Freigabe seitens der Bauherrschaft ausgeführt
werden dürfen (act. 350 N. 58). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon
auszugehen, dass ein verbindlicher Nachtragspreis erst dann vorliegt, soweit
ein solcher schriftlich vereinbart wurde (vgl. act. 340 S. 24 f.
E. II.2.12. und S. 26 E. II.2.14.). Dieses Formerfordernis der
Schriftlichkeit ist nur erfüllt, wenn der Nachtragspreis von der Partei
unterzeichnet wurde, die durch ihn verpflichtet werden soll (Art. 13
Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 OR analog).
10.23.7. Dies
ist vorliegend eindeutig nicht der Fall. So befindet sich in den Akten nur
eine E-Mail von H.______ (Projektleiter der A.______ AG) an E.______ und
F.______ vom 25. September 2012 mit dem Hinweis, dass sich im Anhang die
bereinigte Offerte befinde (act. 211/2 S. 200054). Diese E-Mail
blieb jedoch sowohl von Seiten der Gemeinde B.______ als auch von Seiten der
Bauleitung unbeantwortet. Die bereinigte Offerte vom 25. September 2012, in
welcher die die A.______ AG der Gemeinde B.______ für das Erstellen der
Blocksteinmauer [...] einen Nachtragspreis von CHF 200.— offerierte,
wurde weder von der Gemeinde B.______ noch von der Bauleitung unterzeichnet
(act. 211/2 S. 200055). Die Nachtragsofferte vom 25. September 2012
wurde somit weder von der Bauleitung noch von der Gemeinde B.______
schriftlich genehmigt (vgl. act. 211/2 S. 200055; act. 340
S. 138 E. II.15.35.2.).
10.23.8. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage von E.______ an seiner
Parteibefragung, dass der Preis für die Blocksteinmauer vor Ort von ca.
CHF 500.—/m2 auf CHF 200.— korrigiert worden sei (act.
66 CD 1 ab 01:30:30, insbesondere ab 01:31:57). So würde dies höchstens eine
mündliche Bestätigung des Nachtragspreises darstellen. Wie bereits dargelegt,
konnten Nachtragspreise gemäss Werkvertrag jedoch nur schriftlich verbindlich
vereinbart werden (vgl. E. III.10.23.6.). Dies wusste auch die A.______
AG, welche den Werkvertrag ja unterzeichnet hatte und sich im
Berufungsverfahren selbst auf dieses Verständnis des Werkvertrages beruft
(vgl. act. 3/2 Rückseite von S. 320002; act. 350 N. 58).
Unabhängig von der Frage nach der Vertretungskompetenz der Bauleitung wurde
somit vorliegend kein verbindlicher Nachtragspreis vereinbart. Ob im
kaufmännischen Bereich in Bezug auf unwidersprochen gebliebene kaufmännische Bestätigungsschreiben
eine andere Usanz gilt (act. 350 N. 250), ist vorliegend nicht
relevant, da der Werkvertrag die Formerfordernisse für die Verbindlichkeit
des Nachtragspreises klar vorgibt. Von der A.______ AG ist dabei nicht
behauptet (act. 350 N. 249 ff.), dass die Berufung auf diesen
Formmangel bei der Vereinbarung des Nachtragspreises gegen Treu und Glauben
verstossen würde bzw. rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 4A_281/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4.1, m.w.H.).
10.23.9. Die
Ausführungen der Vorinstanz sind somit vollumfänglich zu bestätigen (vgl.
act. 340 S. 138 f. E. II.15.35.2.). Auch im Berufungsverfahren
ist davon auszugehen, dass die Parteien für die vorliegende Position keinen
verbindlichen Nachtragspreis vereinbart haben. Mangels Einigung der Parteien
auf einen Nachtragspreis und da die Bauleitung nicht die Ausführung in Regie
angeordnet hat, ist der vorliegend anzuwendende Nachtragspreis vielmehr in
sinngemässer Anwendung von Art. 87 SIA-Norm 118 durch das Gericht festzulegen
(vgl. hierzu BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 analog).
10.23.10. Die
Vorinstanz stützte sich entsprechend zur konkreten Festlegung des
angemessenen Nachtragspreises auf die Ausführungen des Gutachters ab
(act. 340 S. 139 E. II.15.35.2.). Der Gutachter seinerseits
ging davon aus, dass die A.______ AG keine Detailkalkulation nach
Art. 18 Abs. 2 bzw. Art. 66 Abs. 1 SIA-Norm 118 erstellt habe. Auch
eine Preisanalyse, aus der ein detaillierter Kalkulationsaufbau ersichtlich
wäre, sei nicht aktenkundig. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde B.______
könnten die Werkvertragspositionen NPK 211.321.106, NPK 211.R619.111 und
NPK 213.362.007 für die Berechnung des Nachtragspreises nicht
herangezogen werden, da diese für die vorliegende Position nicht zutreffen
würden. Die A.______ AG habe in ihrer Widerklageantwort auf die besonderen,
anspruchsvollen und schwierigen topografischen Verhältnisse der [...]
hingewiesen. Diese würden auch durch verschiedene Fotoaufnahmen dokumentiert
bzw. seien anlässlich der gemeinsamen Begehung veranschaulicht worden. Die
unter der vorliegenden Position abgerechnete Arbeit habe im Wesentlichen den
Aushub bis unterkant Blocksteinmauer, die Blocksteinmauer und das
Hinterfüllen bzw. Anschütten mit Aushubmaterial beinhaltet. Der Gutachter
berechnete in der Folge basierend auf der Auswertung der Tagesrapporte, den
Kalkulationslöhnen 2011, den betriebsinternen Verrechnungsansätzen des
Schweizerischen Baumeisterverbandes, den Pauschalen für Betriebsmaterial und
zuzüglich eines Zuschlages von ca. 5 % für mögliche Ungenauigkeiten
sowie für Inkonvenienzen im schwierigen, steilen Gelände einen vertretbaren
Einheitspreis von CHF 92.60/m2 für die vorliegende Leistung
(vgl. zum Ganzen act. 211/2 S. 200040 ff.).
10.23.11. Wie
die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 220), hat
sich die A.______ AG im Berufungsverfahren mit diesen detaillierten
Ausführungen des Gutachters nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie
nicht aufgezeigt, dass bzw. inwiefern der Gutachter die Preisbestimmung nicht
auf Basis der ursprünglichen Kostengrundlage vorgenommen hätte bzw. der
festgesetzte Preis nicht marktkonform sei. Auch hat sie die konkreten vom
Gutachter getroffenen Annahmen nicht beanstandet (vgl. act. 350
N. 249 ff.). Die Vorinstanz bzw. der Gutachter haben den Nachtragspreis
in Übereinstimmung mit den oben wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen
festgelegt (vgl. E. III.10.23.9.; E. III.10.18.10.). Dem Gericht
steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE 143 III 545
E. 4.4.4.3). Der Gutachter hat sodann für mögliche Ungenauigkeiten extra
einen Zuschlag zu Gunsten der A.______ AG miteinberechnet (act. 211/2
S. 200041 f.) Auch im Berufungsverfahren ist somit gestützt auf die
Ausführungen der Vorinstanz und des Gutachters der Nachtragspreis auf CHF
92.60/m2 festzulegen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Position
Nr. 35 sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung in
diesem Punkt abzuweisen.
10.24. Nr.
36 – Zuschlag Versetzen der Rollier (NPK 213.419.191 N)
10.24.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 36 – Zuschlag Versetzen der
Rollier – in ihrer Schlussabrechnung 1'512m2 zu einem
Einheitspreis von CHF 7.— pro m2, d.h. total
CHF 10'584.—, in Rechnung (act. 263 S. 56).
10.24.2. Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So wollte die Gemeinde
B.______ der A.______ AG für die unter der vorliegenden Position abgerechnete
Leistung gar keine Vergütung bezahlen, da eine Rollierung begriffsnotwendig
ein Gefälle voraussetze, weshalb für das Gefälle nicht nochmals ein Zusatz
verlangt werden könne (act. 12 N. 205). Die A.______ AG bestritt
dies und machte geltend, dass eine Rollierung nicht nur bei übersteilem
Gelände erforderlich sei, sondern dazu diene, die Gründungssohle vor
aufsteigender Kapillar-Feuchtigkeit zu schützen. Darüber hinaus sei zu
vermuten, dass sowohl der Preis als auch das Ausmass richtig seien
(act. 29 N. 85).
10.24.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass das geltend gemachte Ausmass
mit dem Vermerk «storniert» durchgestrichen und nicht von der Bauleitung
visiert worden sei. Dass die Leistung an sich erbracht worden sei, sei jedoch
unstrittig. Mit dem Gutachter sei davon auszugehen, dass die gleiche Leistung
bereits unter der NPK-Position 241.615.901 (Position Nr. 75) verrechnet
worden sei. Die von der A.______ AG geltend gemachten Erschwernisse seien
somit grundsätzlich abgegolten. Immerhin sei der A.______ AG zuzugestehen,
dass das Einbringen der Rollierung im abfallenden Gelände schwieriger gewesen
sei als z.B. in der Sohle des Beckens. Da die Steine aber flachliegend und
nicht aufgestellt eingesetzt worden seien, habe sich kein erheblicher
Mehraufwand ergeben. Ein erheblicher Aufwand sei jedoch beim Einbringen des
Betons angefallen, dessen Abfliessen zu verhindern gewesen sei. Anders als
der Gutachter strich die Vorinstanz die vorliegende Position deshalb nicht
ganz, sondern kürzte den Nachtragspreis von CHF 7.— ermessensweise auf
CHF 2.—. Dies führe zu einem Leistungswert von CHF 3'024.— bzw.
einem Abzug von CHF 7'560.— gegenüber der Schlussabrechnung der A.______
AG (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 140 f. E. II.15.36.2.).
10.24.4. Die
A.______ AG bestritt in ihrer Berufung, dass dieser Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 253). Die vorliegende Position
zeige, dass
eine saubere Aufarbeitung Jahre nach Realisierung des Bauprojektes nicht mehr
möglich sei (act. 350 N. 254). Die A.______ AG zitierte zudem
wortwörtlich ihre Ausführungen in ihrer Replik, worin sie das Gutachten
kritisierte (act. 350 N. 254 f.). Im Übrigen sei die Leistung aufgrund
der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus
Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die
Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt worden (act. 350 N. 256).
10.24.5. Die
Gemeinde B.______ anerkennt im Berufungsverfahren die Beurteilung der Vorinstanz,
wonach die Schlussabrechnung der A.______ AG um CHF 7'560.— zu kürzen
sei (act. 357 N. 222). Die Vorinstanz habe einlässlich und
nachvollziehbar begründet, weshalb die Schlussabrechnung zu korrigieren sei
(act. 357 N. 223). Die Ausführungen der A.______ AG würden sich in
einer unsubstantiierten und pauschalen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid
erschöpfen, ohne auf die einzelnen Erwägungen einzugehen (act. 357
N. 224). Die A.______ AG zitiere zudem einen Auszug aus ihrer Replik und
verkenne dabei, dass sie damit ihre Begründungspflicht einer Berufung nicht
erfülle (act. 357 N. 224) Auf die Berufung der A.______ AG sei
deshalb insoweit nicht einzutreten (act. 35 N. 224). Im Übrigen
werde bestritten, dass die Gemeinde B.______ diese Position durch die
Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt habe (act. 357
N. 225).
10.24.6. Aus
diesen Ausführungen der Parteien lässt sich ableiten, dass im
Berufungsverfahren nur noch der Einheitspreis für die vorliegend abgerechnete
Leistung strittig ist. Das von der A.______ AG in ihrer Schlussabrechnung
geltend gemachte Ausmass über 1'512m2 wurde dagegen von der
Vorinstanz gestützt und von der Gemeinde B.______ im Berufungsverfahren
schliesslich anerkannt (vgl. act. 263 S. 56; act. 340
S. 141 E. II.15.36.2.; act. 357 N. 222 und N. 225).
10.24.7. Die
vorliegende Position war im ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht
enthalten (vgl. act. 3/2 Rückseite von S. 320075). Es handelt sich somit
um eine Nachtragsposition, für welche die A.______ AG gemäss Werkvertrag
theoretisch vor Ausführung der Arbeiten eine Nachtragsofferte hätte
einreichen müssen, welche sodann von der Gemeinde B.______ schriftlich zu
genehmigen gewesen wäre (vgl. act. 3/2 S. 320020). Es ist von der
A.______ AG jedoch weder dargelegt (act. 350 N. 253 ff.) noch ist
ersichtlich, dass für die vorliegende Position eine solche Nachtragsofferte
erstellt wurde, welche von der Gemeinde B.______ bzw. der Bauleitung
unterzeichnet worden wäre. Entsprechend findet sich weder eine unterzeichnete
Nachtragsofferte noch eine Preisanalyse bei den Akten. Nur weil die A.______
AG die vorliegende Position zu einem Preis von CHF 7.—/m2 in
ihren Ausmassblättern aufführte, wurde dadurch – unabhängig von der Frage
nach der Vertretungskompetenz der Bauleitung – noch kein verbindlicher Nachtragspreis
mit der Gemeinde B.______ bzw. der Bauleitung festgelegt. So ist der
Nachtragspreis nicht Gegenstand des Ausmasses und wird bei der Anerkennung
des Ausmasses allein die Richtigkeit der ausgemessenen Mengen kontrolliert
(vgl. oben E. III.4.4.2.). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat
(act. 340 S. 140 E. II.15.36.2.), ist die vorliegende
Abrechnungsposition auf dem Ausmassbeleg zudem durchgestrichen und
kommentiert mit «storniert 24.09.13». Der Ausmassbeleg wurde von der
Bauleitung sodann nicht visiert (vgl. act. 3/11 S. 311042). Es liegt
somit keine verbindliche Vereinbarung eines Nachtragspreises vor.
10.24.8. Mangels
Einigung der Parteien auf einen Nachtragspreis und da die Bauleitung nicht
die Ausführung in Regie angeordnet hat, ist der vorliegend anzuwendende
Nachtragspreis in sinngemässer Anwendung von Art. 87 SIA-Norm 118 durch
das Gericht festzulegen (vgl. hierzu BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 analog).
Entsprechend diesen rechtlichen Grundlagen hat die Vorinstanz gestützt auf
sachbezogene Überlegungen den Nachtragspreis für die vorliegende Position
ermessensweise auf CHF 2.— festgelegt und von der Schlussabrechnung
einen Abzug von CHF 7'560.— vorgenommen (vgl. act. 340 S. 140
f. E. II.15.36.2.). Wie die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357
N. 224), hat sich die A.______ AG in ihrer Berufung hiermit nicht mehr
auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, dass bzw.
inwiefern die Vorinstanz die Preisbestimmung nicht auf Basis der
ursprünglichen Kostengrundlage vorgenommen hätte bzw. der festgesetzte Preis
nicht marktkonform sei. Die A.______ AG hat sich vielmehr weitgehend darauf
beschränkt, die Ausführungen aus ihrer Replik zu wiederholen, worin sie den
Gutachter kritisierte (vgl. act. 350 N. 254 f.). Wie die Gemeinde
B.______ zu Recht einwendet (act. 357 N. 224), genügt dies den
Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht (vgl.
E. II.3.2.-II.3.3.).
10.24.9. Zu
beachten ist zudem, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der
vorliegenden Position nur teilweise auf den Gutachter abstützte und in
Abweichung davon zu Gunsten der A.______ AG einen Nachtragspreis festgesetzt
hat, während der Gutachter die Position noch ganz gestrichen hatte (vgl.
act. 340 S. 141 E. II.15.36.2. im Vergleich zu act. 211/2
S. 200086). Die A.______ AG hat nicht aufgezeigt, weshalb diese vorinstanzlichen
Erwägungen auf einem falschen Sachverhalt basieren bzw. das Recht unrichtig
anwenden würden. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Position Nr. 36 sind
deshalb vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.25. Nr.
43 – Zuschlag für Doppelbereifung (NPK 213.791.103 N)
10.25.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 43 – Zuschlag für
Doppelbereifung – in ihrer Schlussabrechnung ursprünglich 78'490m2
zu einem Einheitspreis von CHF 0.50/m2, d.h. total
CHF 39'245.—, in Rechnung (act. 263 S. 62). Gestützt auf das
Privatgutachten machte sie in ihrer Klage für die Position Nr. 43 allerdings
nur noch ein Ausmass von 38'906.75m2 à CHF 0.50/m2,
d.h. ein reduzierter Betrag von CHF 19'453.38, geltend (act. 2
N. 82; act. 3/19 S. 319021).
10.25.2. Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So argumentierte die
Gemeinde B.______, dass das von der A.______ AG geltend gemachte Ausmass
(immer noch) zu hoch und der eingesetzte Preis im Vergleich zur Subunternehmerrechnung
übersetzt sei (act. 12 N. 250 ff.). Die A.______ AG hielt dagegen
am eingeklagten Ausmass fest und brachte vor, dass die Preisvereinbarung
zwischen den Parteien verbindlich sei, weshalb der von der Gemeinde B.______
vorgebrachte Abzug ungerechtfertigt sei (act. 29 N. 94).
10.25.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass nur ein visiertes Ausmass
über 8'270m2 vorliege. Immerhin scheine die Bauleitung insgesamt
ein Ausmass von 10'600m2 gutgeheissen zu haben. Die Streichung der
Bauleitung für eine Fläche über 13'940m2, auf welcher Unkraut zu
vertilgen war, sei plausibel. Die Streichung von 24'640m2 für
Fräsarbeiten könne nicht nachvollzogen aber auch nicht widerlegt werden.
Aufgrund der Verteilung der Beweislast gelinge der A.______ AG somit nur der
Nachweis von 10'600m2. Darüber hinaus ging die Vorinstanz davon
aus, dass der Einheitspreis von CHF 0.50/m2 zwar mit der
Bauleitung vereinbart worden, für die Gemeinde B.______ jedoch nicht
verbindlich sei. Gemäss der Einschätzung des Gutachters sei der geltend
gemachte Preis unrealistisch hoch. Die blosse Doppelbereifung des Traktors
könne nicht gleich teuer sein, wie die Ansaat selbst. Die Einwendungen der
Gemeinde B.______ seien somit im Grundsatz berechtigt. Würden die
Fräsarbeiten grösstenteils wegfallen, könne dafür auch kein Zuschlag für
Doppelbereifung verrechnet werden. Die Vorinstanz setzte den Einheitspreis
deshalb ermessensweise auf CHF 0.25/m2 fest, was beim
anerkannten Ausmass von 10'600m2 zu einem Leistungswert von
CHF 2'650.— bzw. einer Reduktion von CHF 16'802.83 gegenüber der
Schlussabrechnung führe (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 156 f. E.
II.15.43.2.).
10.25.4. Die
A.______ AG geht in ihrer Berufung davon aus, dass dieser Abzug der
Vorinstanz ungerechtfertigt sei. In ihrem Prüfbescheid zur Schlussabrechnung
habe die Bauleitung einen Betrag von CHF 5'300.— für die vorliegende
Position bestätigt. In diesem Umfang gelte der Betrag von der Gemeinde
B.______ als anerkannt. Die A.______ AG bestehe auf die Bezahlung dieser
CHF 5'300.—. Aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichte sie dagegen auf
die Anfechtung der darüber hinaus gekürzten Forderung und lasse sich somit
unter der Position Nr. 43 eine Reduktion über CHF 14'153.38
(CHF 19'453.38 - CHF 5'300.—) anrechnen (vgl. zum Ganzen
act. 350 N. 270 f.).
10.25.5. Die
Gemeinde B.______ anerkennt im Berufungsverfahren die Beurteilung der
Vorinstanz, wonach die vorliegende Position um CHF 16'802.83 zu kürzen
sei (act. 357 N. 239). Die Vorinstanz habe in schlüssigen und
nachvollziehbaren Erwägungen ausgeführt, dass der Einheitspreis von
CHF 0.50/m2 für die Gemeinde B.______ nicht verbindlich
vereinbart worden und der Preis gemäss der Einschätzung des Gutachters
unrealistisch hoch sei (act. 357 N. 240). Aufgrund der Beweislast
sei der A.______ AG nur der Nachweis für ein Ausmass von 10'600m2
gelungen (act. 357 N. 240). Die A.______ AG habe sich in keiner
Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen oder dem Gutachten
auseinandergesetzt und nur pauschal behauptet, dass die Gemeinde B.______
einen Betrag von CHF 5'300.— anerkannt hätte, was unzutreffend sei
(act. 357 N. 241). Die Ausführungen der A.______ AG zu diesem Punkt
seien derart unsubstantiiert und nicht auf das angefochtene Urteil bezogen,
dass in diesem Punkt nicht auf die Berufung einzutreten sei (act. 357
N. 241).
10.25.6. Aus
diesen Ausführungen ergibt sich, dass im Berufungsverfahren für die Position
Nr. 43 nur noch ein Betrag von CHF 2'650.— strittig ist. So anerkennt
die Gemeinde B.______, dass sie der A.______ AG für die vorliegende Position
einen Leistungswert von CHF 2'650.— schuldet, während die A.______ AG
nur noch einen Leistungswert von CHF 5'300.— fordert, da die Bauleitung
die Forderung in ihrem Prüfbescheid zur Schlussabrechnung in diesem Umfang
bestätigt habe (act. 350 N. 270 f.; act. 357 N. 239 ff.).
10.25.7. Wie
bereits ausgeführt (E. III.3.4.), hat die Bauleitung die
Schlussabrechnung der A.______ AG vom 13. November 2013 vollumfänglich
zurückgewiesen und diese nicht in einem Teilbetrag für die Gemeinde B.______
verbindlich anerkannt. Ohnehin stellte diese Schlussabrechnung nur einen
Entwurf dar, welcher gar nicht verbindlich im Sinne von Art. 154 SIA-Norm 118
hätte anerkannt werden können (vgl. E. III.3.4.). Entsprechend wurde
auch die vorliegende Position nicht aufgrund eines positiven Prüfbescheids
der Bauleitung für die Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt. Auch in ihren
Korrekturen zum Ausmass XXX2103 hat die Bauleitung für die vorliegende
Position nur ein Ausmass von 10'600m2 anerkannt (act. 3/15
S. 11). Dies entspricht exakt dem Ausmass, welches auch die Vorinstanz
ihrem Urteil zugrunde legte (vgl. act. 340 S. 157
E. II.15.43.2.). Der Einheitspreis wurde durch die Korrekturen im
Ausmass XXX2103 nicht genehmigt. So ist der Einheitspreis nicht Gegenstand
des Ausmasses und wird bei der Anerkennung des Ausmasses allein die
Richtigkeit der ausgemessenen Mengen kontrolliert (vgl. E. III.4.4.2.).
Die A.______ AG kann aus ihren Vorbringen somit nichts weiter ableiten.
10.25.8. Im
Übrigen hat die A.______ AG explizit darauf verzichtet, die Beurteilung der Vorinstanz
zur vorliegenden Position anzufechten (act. 350 N. 270 f.).
Insbesondere hat die A.______ AG – anders als bei den anderen strittigen
Positionen – vorliegend nicht geltend gemacht, dass die Leistung durch die
Vertretungskompetenz der Bauleitung bzw. aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht
oder Vollmacht aus berechtigtem Vertrauen anerkannt sei. Auch hat sie die
ausführlichen und sachbezogenen Ausführungen der Vorinstanz zur Festsetzung
eines angemessenen Nachtragspreises nicht als falsch beanstandet (vgl.
act. 350 N. 270 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Position
Nr. 43 sind somit vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.26. Nr.
45 – Voraushub bis Altlasten (NPK 216.411.261)
10.26.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 45 – Voraushub bis Altlasten –
in ihrer Schlussabrechnung 1'040.625m3 zu einem Einheitspreis von
CHF 12.—/m3, d.h. total CHF 12'487.50, in Rechnung
(act. 263 S. 66).
10.26.2. Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So argumentierte die
Gemeinde B.______, dass die A.______ AG den Mehraufwand zum normalen Aushub
nicht dargelegt hätte und diesen deshalb unter der falschen Position
abgerechnet habe. Zudem bezweifelte die Gemeinde B.______, dass die A.______
AG die Menge beim üblichen Aushub abgezogen habe, weshalb ihrer Ansicht nach
die Position ganz zu streichen sei (act. 12 N. 257 f.). Die
A.______ AG war dagegen der Ansicht, dass die Bauleitung sämtliche Ausmasse
kontrolliert und visiert habe, weshalb die Ausmasse für die Gemeinde B.______
verbindlich anerkannt seien. Zudem sei zu vermuten, dass der Preis und das
Ausmass richtig seien, weshalb der von der Gemeinde B.______ beantragte Abzug
ungerechtfertigt sei (act. 29 N. 96).
10.26.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass das gesamte Ausmass von der
Bauleitung visiert sei. Der Gemeinde B.______ gelinge der Gegenbeweis für ein
falsches Ausmass nicht, auch nicht durch das Gutachten. Den Preis habe die
Bauleitung dagegen nicht verbindlich mit der A.______ AG vereinbaren können.
Mit dem Gutachter werde der hier strittige Voraushub bis zu den Altlasten
nicht zur NPK-Position 216.411.261 (Triageaushub) gezählt. So setze die
entsprechende Position voraus, dass das Material ausgehoben, zur Triagestelle
transportiert und dort triagiert werde, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Es habe bloss bis zum Niveau Altlasten vorsichtig ausgehoben werden müssen.
Der Einheitspreis von CHF 2.20/m3 für den gewöhnlichen Aushub
sei damit zu niedrig, der von der A.______ AG verlangte Einheitspreis von
CHF 12.— dagegen zu hoch. Das vorsichtige Vortasten sei mit einer um 40
% eingeschränkten Maschinenleistung genügend berücksichtigt, wie dies der
Gutachter angenommen habe. Die anzuwendende Vorsicht habe sich auf das
Ansetzen und den Inhalt des Baggerlöffels beschränkt. Mit dem Gutachter
setzte die Vorinstanz den Nachtragspreis für die vorliegende Position deshalb
auf CHF 3.50/m3 fest, was beim Ausmass von 1'040.625m3
einen Leistungswert von CHF 3'642.20 ergebe und zu einem Abzug von
CHF 8'845.30 führe (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 161 f.
E. II.15.45.2.).
10.26.4. Die
A.______ AG bestritt in ihrer Berufung, dass dieser Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 274). Weder der Gutachter noch das
Gericht könne einen zuverlässigen Einheitspreis für den Voraushub bestimmen,
weil nicht klar sei, was der Aufwand dafür gewesen sei (act. 350
N. 275). Der Aufwand hänge von den konkreten Instruktionen der
Bauleitung, der Untersuchungsgenauigkeit und der Untersuchungsmethode ab
(act. 350 N. 275). Die Schätzung des Gutachters und des Gerichts
sei rein willkürlich und aus der Luft gegriffen (act. 350 N. 275).
Es werde eine Scheingenauigkeit vorgespielt, welche im Nachhinein nicht
erzielbar sei (act. 350 N. 275). Die Leistung sei zudem aufgrund
der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus
Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die
Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 276).
10.26.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt der Vorinstanz zu, wonach die Schlussabrechnung um
CHF 8'845.30 zu kürzen sei (act. 357 N. 244). Die Vorinstanz
habe detailliert erläutert, weshalb sie sich bei der Festlegung des
Nachtragspreises auf das Gutachten stütze (act. 357 N. 245).
Entgegen der A.______ AG treffe es nicht zu, dass der Gutachter keinen
zuverlässigen Einheitspreis habe ermitteln können (act. 357
N. 246). Der Gutachter und sein Team seien ausgewiesene Fachpersonen mit
viel Erfahrung (act. 357 N. 246). Sie hätten aufgrund der
umfassenden Aktenlage fundiert beurteilen können, unter welcher Position der
Aufwand zu erfassen sei, wie hoch der von der A.______ AG geltend gemachte
Zusatzaufwand sei und ob der dafür geltend gemachte Nachtragspreis angemessen
sei (act. 357 N. 246). Der von der A.______ AG geltend gemachte
Einheitspreis sei derart übersetzt gewesen, dass der Gutachter dies ohne
Schwierigkeit habe feststellen können, auch wenn er die Leistungen nicht
während der Ausführung vor Ort in Augenschein habe nehmen können
(act. 357 N. 246). Die Vorinstanz habe zu Recht auf die
nachvollziehbare Beurteilung des Gutachters abgestellt, die keinesfalls
willkürlich oder aus der Luft gegriffen sei (act. 357 N. 246). Im
Übrigen bestreite die Gemeinde B.______, dass sie die vorliegende Position
durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt habe (act. 357 N. 247).
10.26.6. Aus
diesen Ausführungen der Parteien ergibt sich, dass im Berufungsverfahren nur
noch der Einheitspreis strittig ist. Das von der A.______ AG geltend gemachte
Ausmass über 1'040.625m3 wurde dagegen von der Vorinstanz gestützt
und von der Gemeinde B.______ im Berufungsverfahren schliesslich anerkannt
(vgl. act. 263 S. 66; act. 340 S. 161 f.
E. II.15.45.2.; act. 357 N. 244).
10.26.7. Die
A.______ AG hat nicht geltend gemacht, dass sie für die vorliegende Leistung
eine Nachtragsofferte eingereicht hätte, welche von der Gemeinde B.______
bzw. der Bauleitung unterzeichnet wurde (vgl. act. 350 N. 274 ff.).
Nur weil die A.______ AG die vorliegende Leistung unter der NPK-Position
216.411.261 abgerechnet hat, wurde dadurch – unabhängig von der Frage nach
der Vertretungskompetenz der Bauleitung – noch kein verbindlicher
Nachtragspreis mit der Gemeinde B.______ bzw. der Bauleitung festgelegt. So
ist der Nachtragspreis nicht Gegenstand des Ausmasses und wird bei der
Anerkennung des Ausmasses allein die Richtigkeit der ausgemessenen Mengen
kontrolliert (vgl. oben E. III.4.4.2.). Entsprechend genehmigt ein
Bauleiter durch die Visierung des Ausmasses nicht auch gleich die Abrechnung
unter der aufgeführten NPK Position bzw. der darin enthaltene Nachtragspreis.
10.26.8. Mangels
Einigung der Parteien auf einen Nachtragspreis und da die Bauleitung nicht
die Ausführung in Regie angeordnet hat, ist der vorliegend anzuwendende
Nachtragspreis vielmehr in sinngemässer Anwendung von Art. 87 SIA-Norm
118 durch das Gericht festzulegen (vgl. hierzu BGE 143 III 545
E. 4.4.4.1 analog). Von dem ging zu Recht auch die Vorinstanz aus. Sie
stützte sich in der Folge zur konkreten Festlegung des angemessenen
Nachtragspreises auf die Ausführungen des Gutachters ab (vgl. act. 340
S. 161 f. E. II.15.45.2.). Der Gutachter seinerseits erachtete
es als nicht korrekt, den Voraushub bis zu den Altlasten unter der
NPK-Position 216.411.261 zu erfassen, wie dies die A.______ AG tat. So
betreffe diese Position den Triageaushub für altlastenspezifisches Material,
wobei das Triagieren und Zwischenlagern für bauseitige Laboranalysen im
dazugehörigen Einheitspreis eingerechnet sei. Es sei unbestritten, dass der
Voraushub sorgfältiger als der normale Aushub habe ausgeführt werden müssen,
d.h. die Maschinenleistung eingeschränkt gewesen sei. Der Gutachter zog
deshalb zur Bestimmung eines angemessenen Nachtragspreises die NPK-Position
213.321.103 (Aushub Becken [...]) bei und multiplizierte für die
eingeschränkte Maschinenleistung von ca. 60% den hierfür verrechneten
Einheitspreis mit dem Faktor 1.6. Somit errechnete der Gutachter für die
vorliegend strittige Leistung einen angemessenen Einheitspreis von
CHF 3.50/m3 (vgl. zum Ganzen act. 211/2 S. 200181).
10.26.9. Wie
die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 247), hat
sich die A.______ AG im Berufungsverfahren mit diesen Ausführungen des
Gutachters und der Vorinstanz nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, dass bzw. inwiefern der Gutachter zur
Preisbestimmung unpassende Referenzpositionen beigezogen hätte bzw. der
festgesetzte Preis nicht marktkonform sei. Auch
hat sie nicht vorgebracht, dass der Gutachter den Mehraufwand im Vergleich
zum normalen Aushub zu wenig berücksichtigt habe. Sie hat einzig behauptet,
dass weder der Gutachter noch das Gericht objektiv einen zuverlässigen
Einheitspreis für den Voraushub bestimmen könnten, weil nicht klar sei, was
der Aufwand dafür gewesen sei (act. 350 N. 275). Die Schätzung des
Gutachters und des Gerichts sei deshalb rein willkürlich und aus der Luft
gegriffen (act. 350 N. 275).
10.26.10. Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten. Es entspricht gerade der Regelung von Art. 87 SIA-Norm
118 bzw. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht bzw. ein
vom Gericht beauftragter Gutachter die Nachtragspreise nachträglich
festzulegen hat, wenn sich die Parteien nicht auf einen solchen einigen
konnten, wobei dem Gericht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zusteht (vgl. BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 und E. 4.4.4.3). Dies
gilt auch, wenn weder das Gericht noch der Gutachter bei der Ausführung
anwesend waren. Vielmehr liegt es diesfalls an den Parteien, dem Gericht bzw.
dem Gutachter die Umstände der Leistungserbringung im Nachhinein so
darzulegen, dass sie die relevanten Faktoren bei der Preisbildung
berücksichtigen können (vgl. BGE 143 III 545 E. 4.4.4.3). Kommt
eine Partei dieser prozessualen Obliegenheit nicht nach, geht dies zu ihren
Lasten.
10.26.11. Vorliegend
haben die Vorinstanz bzw. der Gutachter den Nachtragspreis in Übereinstimmung
mit den oben wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen festgelegt (vgl.
E. III.10.26.8. und E. III.10.18.10.). Der erforderliche Aufwand
liess sich dabei entgegen der Behauptung der A.______ AG (act. 350
N. 275) anhand der Akten und der Parteivorbringen sehr wohl beurteilen.
Es ist weder konkret dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Gutachter bzw.
die Vorinstanz bei der Beurteilung des notwendigen Aufwandes relevante Akten
bzw. Parteivorbringen zu Unrecht ausser Acht gelassen hätten. Vielmehr
überzeugen ihre sachbezogenen Ausführungen zur Festlegung des angemessenen
Nachtragspreises. Mit der Vorinstanz und dem Gutachten ist der Nachtragspreis
deshalb auf CHF 3.50/m3 festzulegen. Die Ausführungen der
Vorinstanz zur Position Nr. 45 sind somit vollumfänglich zu bestätigen und
die Berufung abzuweisen.
10.27. Nr.
46 – Materiallieferung für Strasse (NPK 221.221.103)
10.27.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 46 – Materiallieferung für
Strasse – in ihrer Schlussabrechnung 4'328.013m3 zu einem
Einheitspreis von CHF 32.— pro m3, d.h. total
CHF 138'496.40, in Rechnung (act. 263 S. 70 f.).
10.27.2. Die
vorliegende Position war bereits im Leistungsverzeichnis zu einem
Einheitspreis von CHF 32.— pro m3 enthalten (act. 3/2
S. 320081). Es handelt sich bei der vorliegenden Position somit um eine
Werkvertragsposition, bei welcher der Preis bereits vorgängig zwischen den
Parteien vereinbart wurde. Entsprechend war vor der Vorinstanz nur das von
der A.______ AG in der Schlussabrechnung eingesetzte Ausmass strittig (vgl.
act. 12 N. 260 f.; act. 29 N. 97).
10.27.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil mit der A.______ AG davon aus, dass das
Ausmass plantheoretisch zu bestimmen sei. Anschliessend prüfte sie für die
einzelnen Positionslagen, ob das geltend gemachte Ausmass ausgewiesen ist. In
Bezug auf die [...]-strasse (Positionslage 79) hielt die Vorinstanz dabei
eigentlich fest, dass das Ausmass von der Bauleitung visiert sei und der
Gutachter dieses nicht beanstandet habe. Der Gegenbeweis für ein falsches
Ausmass sei somit nicht erbracht. Dennoch korrigierte die Vorinstanz die von
der A.______ AG geltend gemachte rechnerische Breite von 4.70m auf 4.40m,
wodurch sich das Ausmass der Positionslage 79 um 78.813m3
reduzierte. Auch beim Ausmass der [...]-strasse (Positionslage 176)
korrigierte die Vorinstanz die rechnerische Breite bei den ersten beiden
Positionen von 4.70m auf 4.40m. Zudem senkte die Vorinstanz bei drei von den
vier Positionen der Positionslage 176 sowie bei der Positionslage 180 die von
der A.______ AG geltend gemachte Höhe von 0.6m auf 0.5m. Dadurch reduzierte
sich das Ausmass um 316.843m3. Schliesslich korrigierte die
Vorinstanz gestützt auf das Gutachten bei der Positionslage 168 den
Auflockerungsfaktor von 1.35 auf 1.25, was eine Ausmassreduktion um 18.48m3
bewirkte. Insgesamt kürze die Vorinstanz das von der A.______ AG geltend
gemachte Ausmass somit um 414.136m3, womit sich für die gesamte
Position Nr. 46 noch ein Ausmass von 3'913.877m3 ergab. Bei
einem Einheitspreis von CHF 32.— ergebe sich so ein Leistungswert für
die vorliegende Position über CHF 125'244.05, was zu einem Abzug von
CHF 13'252.37 von der Schlussabrechnung der A.______ AG führe (vgl. zum
Ganzen act. 340 S. 165 ff. E. II.15.46.2.).
10.27.4. Die
A.______ AG rügt in ihrer Berufung, dass dieser Abzug der Vorinstanz
ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 278). Die Leistung sei aufgrund
der Vertretungskompetenz der Bauleitung bzw. aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht
oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ verbindlich
anerkannt (act. 350 N. 279).
10.27.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung der A.______ AG um CHF 13'252.37 zu
kürzen sei (act. 357 N. 249). Die Vorinstanz habe sich in
detaillierten Erwägungen und Berechnungen vertieft mit dem Gutachten
auseinandergesetzt und schlüssig begründet, weshalb sie in gewissen Punkten
vom Gutachten abgewichen sei (act. 357 N. 250). Die A.______ AG
setze sich in ihrer Berufung überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen
oder dem Gutachten auseinander (act. 357 N. 251). Sie fasse nur das
Urteil zusammen und wiederhole, dass die Gemeinde B.______ die Position
bereits anerkannt habe, was aber nicht zutreffe und bestritten werde
(act. 357 N. 251).
10.27.6. Entsprechend
diesen Vorbringen der Parteien bleibt bei der vorliegenden Position auch im
Berufungsverfahren nur das Ausmass strittig, wobei die Gemeinde B.______
mittlerweile anerkennt, dass das Ausmass plantheoretisch zu bestimmen ist
(vgl. act. 357 N. 249). Die A.______ AG hat dieses plangemässe
theoretische Ausmass auf handschriftlichen Massurkunden berechnet, welche
teilweise auf Plänen der Bauleitung beruhen (act. 211/2 S. 200193
ff.). Von der Bauleitung wurde dabei nur die Massurkunden der Positionslagen
79, 130, 135, 140 und 141, d.h. ein Ausmass von 2'409.445m3
visiert, die Massurkunden der Positionslagen 168, 176 und 180 dagegen nicht
(vgl. act. 211/2 S. 200196 ff.).
10.27.7. Entgegen
der Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 279) hat die
Bauleitung somit – unabhängig von der Frage ihrer Vertretungskompetenz –
nicht das gesamte geltend gemachte Ausmass anerkannt, sondern nur ein Ausmass
von 2'409.445m3 (vgl. act. 211/2 S. 200196 ff.). Die
Vorinstanz hat der A.______ AG unbesehen davon ein Ausmass von 3'913.877m3
angerechnet, d.h. 1'504.432m3 mehr als visiert wurde. Die Gemeinde
B.______ hat dieses von der Vorinstanz angenommene Ausmass über 3'913.877m3
mittlerweile anerkannt, weshalb dieses unstrittig zu vergüten ist (act. 357
N. 249). Da das darüber hinausgehende Ausmass jedoch weder von der
Bauleitung visiert noch von der Gemeinde B.______ im Berufungsverfahren
anerkannt wurde, wäre es an der A.______ AG gelegen, nachzuweisen, dass
dieses dennoch geschuldet sei (vgl. oben E. III.8.4.). Ein solcher Beweis erbringt die A.______
AG nicht (vgl. act. 350 N. 278 ff.).
10.27.8. Darüber
hinaus ist zu beachten, dass selbst visierte Ausmasse nicht unabänderlich
sind, sondern in einem Rechtsstreit durch blossen Gegenbeweis entkräftet
werden können (vgl. hierzu
E. III.8.4.). Vorliegend ist durch das Gutachten und die im
Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Berechnungen der Vorinstanz
hinreichend nachgewiesen, dass die A.______ AG das plantheoretische Ausmass
falsch ermittelt hat. Dies gilt auch für die Positionslage 79, bei der die
Vorinstanz fälschlicherweise und im Widerspruch zu ihren weiteren Erwägungen
noch festgehalten hat, dass der Gegenbeweis für ein falsches Ausmass
gescheitert sei (act. 340 S. 166 E. 15.46.2.2. im Vergleich zu
act. 340 S. 167 f. E. II.15.46.2.3.-II.15.46.2.4.). Mit diesen
Ausführungen der Vorinstanz bzw. des Gutachters, hat sich die A.______ AG im
Berufungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie nicht
aufgezeigt, dass bzw. inwiefern die Annahmen des Gutachters bzw. der
Vorinstanz zum Ausmass falsch seien (vgl. act. 350 N. 278 ff.). Die
Gemeinde B.______ hätte somit – unabhängig von der Frage nach der
Vertretungskompetenz der Bauleitung – den Gegenbeweis für ein falsches
Ausmass erbracht. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Position Nr. 46 sind
deshalb zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.28. Nr.
47 – Materialeinbau für Strasse (NPK 221.632.301)
10.28.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 47 – Materialeinbau für Strasse
– in ihrer Schlussabrechnung 5'602.767m3 zu einem Einheitspreis von
CHF 2.80/m3, d.h. total CHF 15'687.75, in Rechnung
(act. 263 S. 72 f.).
10.28.2. Die
vorliegende Position war bereits im Leistungsverzeichnis zu einem
Einheitspreis von CHF 2.80 pro m3 enthalten (act. 3/2 Rückseite
von S. 320081). Es handelt sich bei der vorliegenden Position somit um
eine Werkvertragsposition, bei welcher der Preis bereits vorgängig zwischen
den Parteien vereinbart wurde. Entsprechend war vor der Vorinstanz nur das
von der A.______ AG in der Schlussabrechnung eingesetzte Ausmass strittig (vgl.
act. 12 N. 263 f.; act. 29 N. 98).
10.28.3. Die
Vorinstanz setzte in ihrem Urteil für die vorliegende Position das gleiche
Ausmass wie bei der Position Nr. 46 ein, zuzüglich 335.50m3 für
die Aufschüttung der [...]-strasse und 562.50m3 für die Schüttung
des alten Stalls (beide Positionslage 77). Nicht berücksichtigt hat die
Vorinstanz dagegen das Ausmass der Positionslage 161 über 376.74m3,
da dieses nicht visiert sei. Nach der Vorinstanz sei der Hauptbeweis für eine
grössere und der Gegenbeweis für eine kleinere Menge gescheitert. Insgesamt
berechnete die Vorinstanz für die vorliegende Position somit ein Ausmass von
4'811.877m3, was beim Einheitspreis von CHF 2.80 eine Summe
von CHF 13'473.25 ergebe und im Vergleich zur Schlussabrechnung zu
einem Abzug von CHF 2'214.50 führe (vgl. zum Ganzen act. 340
S. 170 E. II.15.47.2.).
10.28.4. Die
A.______ AG rügt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug nicht
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 280). Die Bauleitung habe mit ihrem
Prüfbescheid zur Schlussabrechnung bestätigt, dass sie sämtliche Ausmasse
kontrolliert und soweit erforderlich korrigiert habe (act. 350
N. 281). Wenn also bei einer Positionslage bei einem Teilausmass ein
Häkchen oder Visum fehle, bedeute dies nicht, dass das Ausmass von der
Bauleitung nicht akzeptiert werde (act. 350 N. 281). Die Vorinstanz
habe hier willkürliche Annahmen getroffen (act. 350 N. 281). Die
Leistung sei zudem aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw.
aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die
Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 282).
10.28.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung der A.______ AG um CHF 2'214.50 zu
kürzen sei (act. 357 N. 253). Entgegen der Behauptung der A.______
AG habe die Gemeinde B.______ die Schlussabrechnung und die Ausmasse nicht
bestätigt und es sei nicht willkürlich, sondern stringent, dass die
Vorinstanz von den gleichen Annahmen wie unter der Position Nr. 46
ausgegangen sei (act. 357 N. 255). Die A.______ AG habe sich unter
der Position Nr. 46 überhaupt nicht mit den detaillierten Erwägungen zum
korrigierten Ausmass auseinandergesetzt (act. 357 N. 255). Auch bei
dieser Position bleibe die Kritik der A.______ AG am angefochtenen Urteil
oberflächlich und beschränke sich auf eine Wiederholung der vorinstanzlich
vorgebrachten Argumente, was für die Begründung einer Berufung unzureichend
sei (act. 357 N. 255). Im Übrigen werde bestritten, dass die
Gemeinde B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der
Bauleitung anerkannt habe (act. 357 N. 256).
10.28.6. Auch
im Berufungsverfahren ist somit bei der vorliegenden Position nur das Ausmass
strittig geblieben. Die A.______ AG ging in ihrer Berufung dabei – nebst
ihren allgemeinen Einwendungen – einzig darauf ein, dass die nicht visierte
Positionslage 161 gestrichen worden sei (act. 350 N. 281). Dass die
Vorinstanz bei der vorliegenden Position Nr. 47 grundsätzlich das
gleiche Ausmass wie bei der Position Nr. 46 einsetzte (ergänzt um das
Ausmass der Positionslage 77), kritisierte die A.______ AG dagegen zu Recht
nicht (vgl. act. 350 N. 280 ff.). So verweist die NPK-Position
221.632.301 (Materialeinbau) in ihrem Beschrieb auf die NPK-Position zur
Materiallieferung (act. 263 S. 72; so bereits act. 3/2
S. 320081). Dass die Mengen dieser beiden NPK-Positionen übereinstimmen,
ist zudem sachlogisch und ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis zum
ursprünglichen Werkvertrag. So entspricht die ausgeschriebene Menge der
Materiallieferung für die Strasse (Position Nr. 46 – NPK 221.221.103) exakt
der ausgeschriebenen Menge des Materialeinbaus für die Strasse (Position
Nr. 47 – NPK 221.632.301; vgl. act. 3/2 S. 320081). Auch der
Gutachter hat bei der Position Nr. 47 die gleiche Menge wie bei der Position
Nr. 46 eingesetzt (act. 211/2 S. 200208).
10.28.7. Die
Vorinstanz übernahm deshalb bei der vorliegenden Position zu Recht das
Ausmass der Position Nr. 46 (act. 340 S. 170 E. II.15.47.2.).
Es kann deshalb diesbezüglich auf die Ausführungen zur Position Nr. 46
verwiesen werden (vgl. E. III.10.27.). Zu prüfen bleibt einzig, ob die
Vorinstanz das Ausmass der Positionslage 161 zu Recht gestrichen hat.
10.28.8. Es
ist aktenkundig, dass die Bauleitung das Ausmass der Positionslage 161 nicht
visiert hat (vgl. act. 3/10 S. 310542 f.). Es wäre somit an der
A.______ AG gelegen nachzuweisen, dass sie dieses dennoch erbracht hat und
deshalb hierfür eine Vergütung geschuldet ist (vgl. oben E. III.8.4.). Ein solcher Beweis erbringt die
A.______ AG allerdings nicht. Wie weiter oben ausgeführt (E. III.3.4.),
liegt kein Prüfbescheid zur Schlussabrechnung der A.______ AG vor. Ohnehin
lag der Schlussabrechnung kein Gesamtausmass bei, sondern nur ein
Teilausmass, in welchem die vorliegende Position gar nicht enthalten war
(vgl. act. 3/15). Entgegen der A.______ AG (act. 350 N. 281)
wurde das vorliegende Ausmass somit von der Bauleitung nicht anerkannt. Von
dem ging auch die Vorinstanz willkürfrei und zu Recht aus (vgl. act. 340
S. 170 E. II.15.47.2.).
10.28.9. Darüber
hinaus wäre ohnehin zu beachten, dass selbst visierte Ausmasse nicht
unabänderlich sind, sondern in einem Rechtsstreit – unabhängig von den
Vertretungskompetenzen der Bauleitung – durch blossen Gegenbeweis entkräftet
werden können (vgl. hierzu
E. III.8.4.). Wie dargelegt, hätte das Ausmass der vorliegenden
Position Nr. 47 (Materialeinbau) gemäss Werkvertrag dem Ausmass der
Position Nr. 46 (Materiallieferung) entsprechen sollen (vgl. oben
E. III.10.28.6.). Die A.______ AG hat keine Argumente vorgebracht,
weshalb sie bei der vorliegenden Position eine grössere Menge abgerechnet hat
(act. 350 N. 280 ff.). Die Gemeinde B.______ hätte somit –
unabhängig von der Frage der Vertretungskompetenz der Bauleitung – den
Gegenbeweis erbracht, dass das Ausmass der Positionslage 161 zu streichen ist.
10.28.10. Die
A.______ AG kann aus ihren entsprechenden Vorbringen im Berufungsverfahren
somit nichts weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 280 ff.). Die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Position Nr. 47 sind deshalb vollumfänglich
zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
10.29. Nr.
48 – Rohplanie (NPK 221.641.401)
10.29.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 48 – Rohplanie – in ihrer
Schlussabrechnung 6'421.108m2 zu einem Einheitspreis von
CHF 1.50/m2, d.h. total CHF 9'631.65, in Rechnung
(act. 263 S. 74).
10.29.2. Die
vorliegende Position war bereits im Leistungsverzeichnis zu einem
Einheitspreis von CHF 1.50 pro m2 enthalten (act. 3/2
S. 320081 f.). Es handelt sich bei der vorliegenden Position somit um
eine Werkvertragsposition, bei welcher der Preis bereits vorgängig zwischen
den Parteien vereinbart wurde. Entsprechend war vor der Vorinstanz nur das
von der A.______ AG in der Schlussabrechnung eingesetzte Ausmass strittig
(vgl. act. 12 N. 266 f.; act. 29 N. 99).
10.29.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Gutachter beim Ausmass zu
Recht 1'856.484m2 abgezogen habe. So sei der Ausmassbeleg 79 zwar
von der Bauleitung visiert, bei der ersten und der zweiten Planie sei aber
weder ein Preis vermerkt noch ein Zeichen zur Genehmigung angebracht. Die
Notwendigkeit zweier Planien sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls gelte die
Bestimmung des Werkvertrages, dass keine weiteren Planien, d.h. auch keine
zweite, entschädigt werde. Die A.______ AG könne sich nicht mehr erklären,
weshalb die Planie entsprechend ausgemessen worden sei. Insgesamt sei von der
Schlussabrechnung somit ein Abzug von CHF 2'784.71 vorzunehmen (vgl. zum
Ganzen act. 340 S. 171 f. E. II.15.48.2.).
10.29.4. Die
A.______ AG bringt im Berufungsverfahren vor, dass dieser Abzug der
Vorinstanz ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 284). Die Bauleitung
habe mit ihrem Prüfbescheid zur Schlussabrechnung und im Rahmen der
Parteibefragung bestätigt, dass sie sämtliche Ausmasse kontrolliert und
soweit erforderlich korrigiert habe (act. 350 N. 285). Wenn bei einer
Positionslage bei einem Teilausmass ein Häkchen oder Visum fehle, bedeute
dies nicht, dass das Ausmass von der Bauleitung nicht akzeptiert worden sei
(act. 350 N. 285). Weder der Gutachter noch die Vorinstanz seien
bei der Ausführung dabei gewesen (act. 350 N. 285). Wenn eine
zweite Planie erfasst bzw. ausgemessen worden sei, sei in tatsächlicher
Hinsicht zu vermuten, dass die Leistung erforderlich gewesen und auch
ausgeführt worden sei (act. 350 N. 285). Mit Mutmassungen könne die
Gemeinde B.______ den ihr obliegenden Gegenbeweis nicht erbringen
(act. 350 N. 285). Die Leistung sei zudem aufgrund der
Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder
Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ verbindlich
anerkannt (act. 350 N. 286).
10.29.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung um CHF 2'784.70 zu kürzen sei
(act. 357 N. 258). Die Vorinstanz habe sich zu Recht ihrem Einwand
und den Feststellungen des Gutachters angeschlossen, wonach das Ausmass um
1'856.484m2 zu kürzen sei, da das erste Planum bereits im Aushub
inkl. Planie und in der Aufschüttung inkl. Planie enthalten sei und kein
zweites Mal verrechnet werden könne (act. 357 N. 259). Auch in der
Berufung liefere die A.______ AG keine überzeugende Erklärung, weshalb eine
zweite Planie ausgemessen und verrechnet worden sei (act. 357
N. 260). Entgegen der Behauptung der A.______ AG komme es nicht darauf
an, ob die Gutachter oder die Vorinstanz bei der Ausführung dabei gewesen
seien (act. 357 N. 260). Im Übrigen werde bestritten, dass die
Gemeinde B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der
Bauleitung anerkannt habe (act. 357 N. 261).
10.29.6. Entsprechend
diesen Vorbringen der Parteien ist bei der vorliegenden Position auch im
Berufungsverfahren nur das Ausmass strittig geblieben. Zu beachten ist dabei,
dass sich das von der A.______ AG in ihrer Schlussabrechnung geltend gemachte
Ausmass von total 6'421.108m2 aus verschiedenen einzelnen Ausmassen
der Positionslagen 79, 135, 140, 141, 176 und 180 zusammensetzt
(act. 263 S. 74). Die von der A.______ AG geltend gemachten
Ausmasse der Positionslagen 135, 140, 141, 176 und 180 wurden dabei von der
Vorinstanz bestätigt und im Berufungsverfahren von der Gemeinde B.______
anerkannt (act. 340 S. 171 E. II.15.48.2.; act. 357
N. 258). Diese sind somit in der Schlussabrechnung zu belassen und im
Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Auch der von der A.______ AG
geltend gemachte Einheitspreis wurde von der Vorinstanz bestätigt und ist von
der Gemeinde B.______ im Berufungsverfahren anerkannt, weshalb im
Berufungsverfahren nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. act. 263
S. 74; act. 340 S. 171 f. E. II.15.48.2.; act. 357
N. 258).
10.29.7. Im
Berufungsverfahren ist somit nur das Ausmass der Positionslage 79 strittig,
bei welcher die A.______ AG zwei Planum ausgemessen hat. Es ist dabei
unstrittig, dass die Bauleitung dieses Ausmass visiert hat (act. 3/10
S. 310217). Die Ausführungen der A.______ AG im Berufungsverfahren, dass
das Ausmass von der Bauleitung akzeptiert worden sei, auch wenn bei einer
Positionslage bei einem Teilausmass ein Häkchen oder Visum fehle
(act. 350 N. 285), gehen somit an der Sache vorbei.
10.29.8. Wie
auch die A.______ AG im Berufungsverfahren anerkennt (act. 350
N. 285), sind allerdings selbst visierte Ausmasse nicht unabänderlich,
sondern können in einem Rechtsstreit durch blossen Gegenbeweis entkräftet
werden (vgl. hierzu E. III.8.4.).
Ein solcher Gegenbeweis kann insbesondere das eingeholte Gutachten
darstellen. Vorliegend erachtete der Gutachter die Argumentation der Gemeinde
B.______ als korrekt, dass die Rohplanie auf der Strassenkieskofferung nur
einmal verrechnet werden könne, da das erste Planum bereits in NPK
213.321.103 (Aushub inkl. Planie) und in NPK 213.362.005 (Aufschüttung inkl.
Planie) enthalten sei. Der Gutachter strich deshalb die in der Positionslage
79 geltend gemachte erste Planie über 1'856.484m2 (vgl.
act. 211/2 S. 200210).
10.29.9. Die
A.______ AG hat in ihrer Berufung keine hinreichenden Gründe dargelegt,
weshalb die Vorinstanz nicht auf das schlüssig begründete Gutachten hätte
abstellen dürfen. Zu beachten ist dabei ohnehin, dass ein Gericht in
Fachfragen – wie der vorliegenden – nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten
abweichen darf, wenn sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der
Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der
gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 9.4.2, m.w.H.). Vorliegend sind
keine Beweismittel vorhanden, welche nahelegen würden, dass das
Gerichtsgutachten nicht schlüssig wäre. Vielmehr stützen die vorhandenen
Beweismittel gerade die Aussagen des Gutachtens, dass nur eine Planie ausgemessen
werden konnte. So stand bereits im Leistungsverzeichnis zur vorliegenden
Position Nr. 48, dass keine weitere Planien, d.h. auch keine zweite,
entschädigt würden (act. 3/2 S. 320082). Zudem war eine Planie
bereits in den Positionen NPK 213.321.103 und NPK 213.362.005 enthalten und
somit vergütet (vgl. act. 3/2 Rückseite von S. 320071 und
S. 320073 f.). Die Gemeinde B.______ hat somit den Gegenbeweis erbracht,
dass das Ausmass der Positionslage 79 um die doppelt geltend gemachte Planie
zu kürzen ist.
10.29.10. Die
A.______ AG kann aus ihren anderslautenden Vorbringen im Berufungsverfahren
nichts weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 284 ff.). Entsprechend sind die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Position 48 vollumfänglich zu bestätigen und
die Berufung abzuweisen.
10.30. Nr. 49
– Verdichten Überlaufsektion (NPK 221.641.901 N)
10.30.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 49 – Verdichten Überlaufsektion
– in ihrer Schlussabrechnung 1'932m2 zu einem Einheitspreis von
CHF 3.50/m2, d.h. total CHF 6'762.—, in Rechnung
(act. 263 S. 74).
10.30.2. Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So bestritt die
Gemeinde B.______, dass die Leistung überhaupt erbracht worden sei, da eine
Verdichtung in der Böschungsneigung von 40 % mit einer Walze technisch gar
nicht vorgenommen werden könne (act. 12 N. 269). Die A.______ AG
hielt dagegen an der Position fest und argumentierte, dass die Bauleitung
sämtliche Ausmasse kontrolliert und visiert sowie den Einheitspreis bereinigt
habe. Entsprechend seien sowohl die Ausmasse als auch die Preise von der
Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt. Die Leistung sei ausgeführt worden;
die Neigung habe nur an den steilsten Stellen 40 % betragen (act. 29
N. 100).
10.30.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Leistung auf einer nicht
unterzeichneten Nachtragsofferte der A.______ AG vom 27. September 2012
basiere. Die Leistung sei offensichtlich ausgeführt worden, ansonsten die
Bauleitung interveniert hätte. Ein anerkanntes Ausmass liege nicht vor. So
sei der Ausmassbeleg 161 von der Bauleitung nicht visiert, eventuell sei die
Position sogar durchgestrichen. Das Ausmass lasse sich jedoch anhand der
Pläne und Fotos rekonstruieren. So ergebe sich aus dem Normalprofil A der
Abflusssektion eine Distanz von 42m parallel zum Damm sowie eine Distanz von
34m senkrecht zum Damm. Die weitere Fläche würde unterhalb des betonierten
Überlaufsattels auf dem Damm liegen. Für diesen Teil der Leistung sei mit dem
Gutachter kein wesentlicher Unterscheid zur Dammschüttung auszumachen, zumal
die verdichtete Schüttung als Sauberkeitsschicht habe dienen können. Die
Fläche von 1'932m2 gemäss Schlussabrechnung sei somit auf 1'428m2
zu reduzieren. Die Leistung sei, in Übereinstimmung mit dem Gutachter,
vergleichbar mit dem Schütten des Dammes nach NPK 213.362.005, auch wenn
keine schwere Verdichtung erforderlich gewesen sei. Erschwerend seien jedoch
das Einbringen im Gefälle und der Umstand zu berücksichtigen, dass die
Leistung nicht bloss im engeren Dammbereich, sondern über den Stützkörper 2
hinaus auf der Anschüttung bis zum Dammfuss erfolgt sei. Die Vorinstanz
setzte den Nachtragspreis deshalb ermessensweise auf CHF 2.—/m2
fest, teurer als das maschinelle Anlegen von Kultur- und Walderde nach NPK
213.314.131, jedoch günstiger als die Dammschüttung inkl. schwerer Verdichtung
nach NPK 213.362.005. Es resultiere somit ein Leistungswert von
CHF 2'856.—, was im Vergleich zur Schlussabrechnung zu einem Abzug von
CHF 3'906.— führe (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 173 ff.
E. II.15.49.2.).
10.30.4. Die
A.______ AG bestritt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 288). So sei die Leistung aufgrund
der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus
Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die
Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 289).
10.30.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung um CHF 3'906.— zu kürzen sei
(act. 357 N. 263). Die Vorinstanz habe sich in detaillierten Erwägungen
und Berechnungen mit dem Gutachten befasst (act. 357 N. 264). Die
A.______ AG habe sich hingegen überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen
Erwägungen oder dem Gutachten auseinandergesetzt (act. 357 N. 265).
Die A.______ AG widerhole nur ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten
Argumente, ohne auf das Urteil einzugehen, was der Begründungspflicht einer
Berufung nicht genüge (act. 357 N. 265). Die Gemeinde B.______
bestreitet, dass sie diese Position durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung
anerkannt habe (act. 357 N. 265).
10.30.6. Aus
diesen Parteivorbringen ergibt sich, dass für die Position Nr. 49 im
Berufungsverfahren sowohl das Ausmass als auch der Preis strittig geblieben
sind (vgl. act. 350 N. 288 ff.; act. 357 N. 263 ff.). Im
Nachfolgenden wird deshalb zunächst auf das Ausmass und anschliessend auf den
Preis eingegangen.
10.30.7. Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten und die A.______ AG im Berufungsverfahren
nicht beanstandet hat (act. 340 S. 174 E. II.15.49.2.), hat
die Bauleitung das Ausmass der vorliegenden Position nicht visiert. Eventuell
ist die strittige Position auf der Massurkunde sogar durchgestrichen (vgl.
act. 3/10 S. 310531). Es wäre somit an der A.______ AG gelegen
nachzuweisen, dass sie dieses dennoch erbracht hat und deshalb hierfür eine
Vergütung geschuldet ist (vgl. E.
III.8.4.). Ein solcher Beweis erbringt die A.______ AG nicht
(act. 350 N. 288 ff.). Unabhängig von der Frage der
Vertretungskompetenz der Bauleitung besteht somit vorliegend kein von der
Bauleitung anerkanntes Ausmass.
10.30.8. Darüber
hinaus wäre ohnehin zu beachten, dass selbst visierte Ausmasse nicht
unabänderlich sind, sondern in einem Rechtsstreit – unabhängig von den
Vertretungskompetenzen der Bauleitung – durch blossen Gegenbeweis entkräftet
werden können (vgl. hierzu
E. III.8.4.). Vorliegend hat die Gemeinde B.______ gestützt auf
das Gutachten sowie die vorhandenen Akten einen solchen Gegenbeweis erbracht
(vgl. act. 211/2 S. 200213 f.; act. 30/86a/2;
act. 30/25). Die Vorinstanz rekonstruierte das Ausmass deshalb anhand
der vorhandenen Pläne und Fotos und kam dadurch zum Ergebnis, dass nur ein
Ausmass von 1'428m2 nachgewiesen sei (act. 340 S. 174
E. II.15.49.2.). Wie die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt
(act. 357 N. 265), hat sich die A.______ AG in ihrer Berufung mit
diesen sachbezogenen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.
Entsprechend ist auch im Berufungsverfahren von einem Ausmass von 1'428m2
auszugehen.
10.30.9. In
den Akten befindet sich eine Nachtragsofferte der A.______ AG, welche sich
gemäss unangefochtener Feststellung der Vorinstanz unter anderem auch auf die
vorliegende Position bezieht (act. 30/88/1). Diese ist jedoch weder von
der Bauleitung noch von der Gemeinde B.______ unterzeichnet bzw. visiert. Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat, wurde der von der A.______ AG
offerierte Preis von der Gemeinde B.______ somit nicht akzeptiert (act. 340
S. 174 E. II.15.49.2.). Unabhängig von der Frage der
Vertretungskompetenz der Bauleitung haben die Parteien folglich keinen
Nachtragspreis für die vorliegende Position vereinbart. Auch hat die
Bauleitung nicht die Ausführung in Regie angeordnet. Die Vorinstanz hat den
Nachtragspreis deshalb zu Recht in sinngemässer Anwendung von Art. 87
SIA-Norm 118 ermessensweise selbst festgelegt (vgl. BGE 143 III 545
E. 4.4.4.1 und E. 4.4.4.3 analog). Mit den entsprechenden
nachvollziehbaren und sachbezogenen Ausführungen der Vorinstanz hat sich die
A.______ AG im Berufungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat
sie nicht aufgezeigt, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz zur Preisbestimmung
unpassende Referenzpositionen beigezogen hätte bzw. der festgesetzte Preis
nicht marktkonform sei. Auch hat sie nicht
vorgebracht, dass die Vorinstanz den Mehr- bzw. Minderaufwand im Vergleich
zu den Referenzpositionen falsch gewichtet habe.
10.30.10. Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 288 ff.). Die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Position Nr. 49 sind deshalb sowohl in Bezug auf das
Ausmass als auch den Preis vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung
abzuweisen.
10.31. Nr.
50 – Abschlüsse versetzen (NPK 222.311.114)
10.31.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 50 – Abschlüsse versetzen – in ihrer
Schlussabrechnung neben 22.6m einreihigen Pflastersteinabschlüssen auch 47.4m
(2*23.7m) zweireihige Pflastersteinabschlüsse zum vertraglichen Einheitspreis
für einreihige Pflastersteinabschlüsse von CHF 36.—/m, d.h. total
CHF 2'520.—, in Rechnung (act. 263 S. 76).
10.31.2. Die
Gemeinde B.______ beanstandete vor der Vorinstanz, dass für das Versetzen von
zweireihigen Pflastersteinabschlüssen nicht einfach das Doppelte des
Ausmasses eingesetzt werden könne, sondern ein separater Nachtragspreis zu
bestimmen sei. Der Aufwand sei zwar für einen zweireihigen Abschluss durchaus
höher, aber nicht um das Doppelte (act. 12 N. 272). Die A.______ AG
hielt das Ausmass dagegen für anerkannt und den eingesetzten Einheitspreis
für richtig. Die Bauleitung habe sämtliche Ausmasse kontrolliert und visiert,
wobei zu vermuten sei, dass die Prüfung der Bauleitung korrekt sei
(act. 29 N. 101).
10.31.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass es vorliegend nicht um ein
falsches Ausmass, sondern um einen fehlenden Einheitspreis für zweireihige
Pflastersteinabschlüsse gehe. Ein solcher Preis könne nicht auf dem Umweg
über ein doppeltes Ausmass erzielt werden, sondern sei auf der
Kostengrundlage des Werkvertrages zu bestimmen, zumal auch die A.______ AG
von einer Zusatzleistung ausgehe. Mit dem Gutachter sei der Einheitspreis
rechnerisch um den Faktor 1.33 zu erhöhen, was einer Erhöhung des Ausmasses
um den gleichen Faktor gleichkomme. Es resultiere somit ein neuer
Leistungswert von CHF 1'948.30 bzw. ein Abzug von CHF 571.70, wie
vom Gutachter berechnet (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 176 E. II.15.50.2.).
10.31.4. Die
A.______ AG bestritt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 291). Die Leistung sei aufgrund der
Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht
oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ verbindlich
anerkannt (act. 350 N. 292).
10.31.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung um CHF 571.70 zu kürzen sei
(act. 357 N. 267). Die A.______ AG setze sich nicht mit den
vorinstanzlichen Erwägungen und dem Gutachten auseinander. Sie wiederhole nur
die bereits vor der
Vorinstanz vorgebrachten Argumente, was der Begründungspflicht für eine
Berufung nicht genüge (act. 357 N. 269). Die Gemeinde B.______
bestreitet, diese Position durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung
anerkannt zu haben (act. 357 N. 269).
10.31.6. Aus
diesen Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass bei der vorliegenden
Position im Berufungsverfahren sowohl das Ausmass als auch der Preis strittig
geblieben sind. So kürzte die Vorinstanz in ihrem Urteil das doppelt
verrechnete Ausmass für den zweireihigen Pflastersteinabschluss, setzte dafür
einen um den Faktor 1.33 erhöhten Nachtragspreis ein, während die A.______ AG
am ursprünglichen Ausmass und dem in der Schlussabrechnung enthaltenen
Nachtragspreis festhalten möchte (act. 340 S. 176
E. II.15.50.2.; act. 350 N. 291 ff.).
10.31.7. Das
vorliegend strittige Ausmass wurde vom Bauleiter F.______ visiert
(act. 3/10 S. 310452). Zu beachten ist jedoch, dass – entgegen der
Andeutung der A.______ AG (act. 350 N. 292) – selbst visierte
Ausmasse nicht unabänderlich sind, sondern in einem Rechtsstreit durch
blossen Gegenbeweis entkräftet werden können (vgl. hierzu E. III.8.4.). Ein solcher
Gegenbeweis kann insbesondere das eingeholte Gutachten darstellen.
10.31.8. Der
Gutachter erachtete die Argumentation der Gemeinde B.______ als korrekt, dass
für das Versetzen von zweireihigen Pflastersteinabschlüssen ein separater
Nachtragspreis zu bestimmen sei und nicht einfach mit dem bestehenden
Einheitsreis doppelt ausgemessen werden könne. Gemäss den Standard-Analysen
des Schweizerischen Baumeisterverbandes aus dem Jahr 2011 weise der
Einheitspreis für zweireihige Bundsteine im Vergleich zu einreihigen einen
Kostenfaktor von 1.33 aus. Dies ergebe für die vorliegende Position insgesamt
ein Betrag von CHF 1'948.30 (vgl. zum Ganzen act. 211/2
S. 200216 f.).
10.31.9. Die
A.______ AG hat in ihrer Berufung keine hinreichenden Gründe dargelegt,
weshalb die Vorinstanz nicht auf das schlüssig begründete Gutachten hätte
abstellen dürfen. Zu beachten ist dabei ohnehin, dass ein Gericht in
Fachfragen – wie der vorliegenden – nur aus triftigen Gründen von einem
Gerichtsgutachten abweichen darf, wenn sich aufgrund der übrigen Beweismittel
und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit
der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 9.4.2, m.w.H.). Vorliegend sind
keine Beweismittel vorhanden, welche nahelegen würden, dass das
Gerichtsgutachten nicht schlüssig wäre. Vielmehr stützen die vorhandenen
Beweismittel gerade die Aussagen des Gutachtens, dass für zweireihige
Bundsteine im Vergleich zu einreihigen ein Kostenfaktor von 1.33 angemessen
erscheint und nicht einfach das doppelte Ausmass einzusetzen ist
(act. 211/2 S. 200217). Die Gemeinde B.______ hat den Gegenbeweis
für das falsche Ausmass somit erbracht.
10.31.10. Die
A.______ AG hat für die vorliegende Position keine Nachtragsofferte eingereicht.
Es ist einzig nachgewiesen, dass die Bauleitung das Ausmass für die
vorliegende Position visiert hat (act. 3/10 S. 310452). Allein
durch die Visierung des Ausmasses hat die Bauleitung jedoch nicht auch den
darin enthaltenen Einheitspreis akzeptiert. So ist der Einheitspreis nicht
Gegenstand des Ausmasses und wird bei der Anerkennung des Ausmasses allein
die Richtigkeit der ausgemessenen Mengen kontrolliert (vgl. oben
E. III.4.4.2.). Unabhängig von der Frage, ob die Bauleitung zur
Vertretung der Gemeinde B.______ befugt gewesen ist bzw. ob die Gemeinde
B.______ sich eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus
erwecktem Vertrauen anrechnen lassen muss, wurde für die vorliegende Position
somit kein Nachtragspreis zwischen den Parteien vereinbart. Auch wurde keine
Ausführung in Regie angeordnet. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht in
sinngemässer Anwendung von Art. 87 SIA-Norm 118 für das Verlegen der
zweireihigen Pflastersteinabschlüssen ermessensweise einen separaten
Nachtragspreis bestimmt (act. 340 S. 176 E. II.15.50.2.; BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 und E. 4.4.4.3 analog).
10.31.11. In
ihrer Berufung hat die A.______ AG sich nicht mit den entsprechenden
nachvollziehbaren und sachbezogenen Ausführungen der Vorinstanz
auseinandergesetzt (vgl. act. 350 N. 291 ff.). Insbesondere hat sie
nicht vorgebracht, dass von einer falschen Referenzposition ausgegangen bzw.
der höhere Aufwand zu wenig berücksichtigt worden sei. Die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Position Nr. 50 sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen und
die Berufung abzuweisen.
10.32. Nr.
52 – Transport von Aushubmaterial auf Unternehmerdeponie
(NPK 223.262.401)
10.32.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 52 – Transport von Aushubmaterial
auf Unternehmerdeponie – in ihrer Schlussabrechnung 2'224.40m3 zu
einem Einheitspreis von CHF 3.—/m3, d.h. total CHF 6'673.20, in
Rechnung (act. 263 S. 81).
10.32.2. Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So wollte die Gemeinde
B.______ die Position ganz streichen, da sauberes Aushubmaterial nie auf eine
Unternehmerdeponie geführt worden, sondern immer auf der Baustelle geblieben
sei. Zwischentransporte würden nicht vergütet; der Transport des
Fraktionsmaterials sei bereits in NPK 213.362.005 enthalten (act. 12
N. 276). Die A.______ AG argumentierte dagegen, dass es vorliegend nicht
um normalen Aushub, sondern um das Aufbrechen der verkitteten
Kiessand-Fundationsschichten der alten Strasse gehe. Dieses Material sei von
ihr ausgebrochen und gegen eine Lagergebühr (NPK 223.264.301) auf die
Unternehmerdeponie geführt worden. Das Ausmass sei von der Bauleitung geprüft
und visiert worden und somit von der Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt.
Darüber hinaus sei zu vermuten, dass die Prüfung der Bauleitung korrekt sei
und das Ausmass stimme. Entgegen der Gemeinde B.______ sei somit kein Abzug
vorzunehmen (act. 29 N. 103).
10.32.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass das Material – entgegen der
Behauptung der A.______ AG – nicht durchwegs auf eine auswärtige
Unternehmerdeponie abgeführt worden sei. So sei das Material teilweise direkt
als Auffüllung auf der Baustelle verwendet oder auf eine Zwischendeponie
innerhalb der Baustelle geführt worden. Die Ausmassbelege seien jedoch alle
von der Bauleitung visiert, weshalb der Gegenbeweis für ein falsches Ausmass
grundsätzlich gescheitert sei. Mit dem Gutachter sei einzig zu korrigieren,
dass die Bauleitung das Ausmass fälschlicherweise lose anstatt fest
eingesetzt habe, d.h. es seien 42.8m3 vom Ausmass abzuziehen.
Daneben sei zu berücksichtigen, dass der von der A.______ AG verrechnete
Preis von CHF 3.—/m3 nicht in das Gefüge des Werkvertrages
passe, da das ausgehobene Material grösstenteils auf der Baustelle verwendet
worden sei. Die Vorinstanz setzte den Nachtragspreis deshalb ermessensweise
auf CHF 2.20/m3 fest, angelehnt an den Aushub und den
Transport bis zur Verwendungsstelle gemäss NPK 213.321.103 oder die Schüttung
gemäss NPK 213.362.005. Insgesamt verbleibe somit ein Leistungswert von
CHF 4'799.52 bzw. resultiere gegenüber der Schlussabrechnung der
A.______ AG ein Abzug von CHF 1'873.68 (vgl. zum Ganzen act. 340
S. 179 f. E. II.15.52.2.).
10.32.4. Die
A.______ AG bringt im Berufungsverfahren vor, dass dieser Abzug der
Vorinstanz ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 296). Die Leistung
(inkl. Nachtragspreis) sei aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung
bzw. aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen
für die Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 297).
10.32.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung um CHF 1'873.68 zu kürzen sei
(act. 257 N. 273). Die Ausführungen der Vorinstanz seien
nachvollziehbar und schlüssig (act. 257 N. 274). Die A.______ AG
setze sich überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem
Gutachten auseinander (act. 257 N. 275). Sie fasse nur das Urteil
zusammen und wiederhole ihre bisherige Argumentation, was der
Begründungspflicht für eine Berufung nicht genüge. Im Übrigen werde
bestritten, dass die Gemeinde B.______ diese Position durch die
Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt habe (act. 257
N. 275).
10.32.6. Aus
diesen Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass im Berufungsverfahren sowohl
das Ausmass als auch der Preis strittig geblieben sind. Wie oben zusammengefasst
und von der Gemeinde B.______ zu Recht betont (act. 357 N. 274),
hat die Vorinstanz nämlich entgegen der Argumentation der A.______ AG
(act. 350 N. 296) auch das Ausmass gekürzt (vgl. act. 340
S. 179 E. II.15.52.2.).
10.32.7. Die
vorliegend strittigen Ausmassbelege wurden vom Bauleiter F.______ visiert
(act. 211/2 S. 200224 ff.). Zu beachten ist jedoch, dass – entgegen
der Andeutung der A.______ AG (act. 350 N. 297) – selbst visierte
Ausmasse nicht unabänderlich sind, sondern in einem Rechtsstreit durch
blossen Gegenbeweis entkräftet werden können (vgl. hierzu E. III.8.4.). Ein solcher
Gegenbeweis kann insbesondere das eingeholte Gutachten darstellen.
10.32.8. Vorliegend
hat der Gutachter das von der A.______ AG geltend gemachte Ausmass um 42.8m3
gekürzt, da die Positionslage 127 in den Ausmassbelegen der A.______ AG
versehentlich lose anstelle fest abgerechnet wurde (act. 211/2
S. 200222 ff.). Gemäss den anderen Ausmassbelegen und der
Schlussabrechnung der A.______ AG war die vorliegende Position jedoch fest
abzurechnen (act. 263 S. 81; act. 211/2 S. 200225 ff.).
Die Vorinstanz hat diese Kürzung im Ausmass in
ihrem Urteil übernommen (act. 340 S. 179 E. II.15.52.2.). Die
A.______ AG hat in
ihrer Berufung keine Gründe vorgebracht, weshalb die Vorinstanz nicht auf das
schlüssig begründete Gutachten hätte abstellen dürfen. Die Gemeinde B.______
hat durch das Gutachten den Gegenbeweis für ein falsches Ausmass somit
erbracht.
10.32.9. Die
A.______ AG hat nicht geltend gemacht, dass sie für die vorliegende Leistung
eine Nachtragsofferte eingereicht hätte, welche von der Gemeinde B.______
bzw. der Bauleitung unterzeichnet wurde (vgl. act. 350 N. 296 ff.).
Nur weil die A.______ AG die vorliegende Leistung unter der NPK-Position
223.262.401 abgerechnet hat, wurde dadurch – unabhängig von der Frage nach
der Vertretungskompetenz der Bauleitung – noch kein verbindlicher
Nachtragspreis mit der Gemeinde B.______ bzw. der Bauleitung festgelegt. So
ist der Nachtragspreis nicht Gegenstand des Ausmasses und wird bei der
Anerkennung des Ausmasses allein die Richtigkeit der ausgemessenen Mengen
kontrolliert (vgl. oben E. III.4.4.2.). Entsprechend genehmigt ein
Bauleiter durch die Visierung des Ausmasses nicht auch gleich die Abrechnung
unter der aufgeführten NPK Position bzw. der aufgeführte Nachtragspreis. Die
Vorinstanz hat zudem vertieft aufgezeigt, weshalb die vorliegend abgerechnete
Leistung (direkter Transport zur Verwendungsstelle bzw. auf eine
Zwischendeponie innerhalb der Baustelle) nicht der
Werkvertragsposition NPK 223.262.401 (Transport auf Unternehmerdeponie ausserhalb
der Baustelle) entspricht (vgl. act. 340 S. 179 f.
E. II.15.52.2.). Mit diesen sachbezogenen Ausführungen hat sich die
A.______ AG im Berufungsverfahren nicht mehr auseinandergesetzt (vgl.
act. 350 N. 296 ff.).
10.32.10. Unabhängig
von der Frage, ob die Bauleitung zur Vertretung der Gemeinde B.______ befugt
gewesen ist bzw. ob die Gemeinde B.______ sich eine Duldungs- bzw.
Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen anrechnen lassen
muss, wurde für die vorliegend erbrachte Leistung somit kein Nachtragspreis
zwischen den Parteien vereinbart. Auch wurde keine Ausführung in Regie
angeordnet. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht in sinngemässer Anwendung von
Art. 87 SIA-Norm 118 ermessensweise einen separaten Nachtragspreis für
die vorliegende Leistung bestimmt (vgl. act. 340 S. 179 f.
E. II.15.52.2.; BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 analog). Auch mit diesen
Ausführungen der Vorinstanz hat sich die A.______ AG in ihrer Berufung nicht
auseinandergesetzt (vgl. act. 350 N. 296 ff.). Insbesondere hat sie
nicht vorgebracht, dass von einer falschen Referenzposition ausgegangen bzw.
der Aufwand falsch geschätzt worden sei.
10.32.11. Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 296 ff.). Die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Position Nr. 52 sind deshalb sowohl in Bezug auf das
Ausmass als auch den Preis zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.33. Nr.
54 – Deponiegebühr Aushubmaterial (NPK 223.264.301)
10.33.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 54 – Deponiegebühr Aushubmaterial –
in ihrer Schlussabrechnung 479.590m3 zu einem Einheitspreis von
CHF 3.— pro m3, d.h. total CHF 1'438.75, in Rechnung (act. 263
S. 81).
10.33.2. Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So bestritt die
Gemeinde B.______, dass die A.______ AG eine Deponiegebühr bezahlt habe,
weshalb die Position ihrer Ansicht nach ganz zu streichen sei (act. 12
N. 282 f.). Die A.______ AG argumentierte dagegen, dass die Bauleitung
das Ausmass geprüft und visiert habe, weshalb es von der Gemeinde B.______
als verbindlich anerkannt gelte. Zudem sei zu vermuten, dass die Prüfung der
Bauleitung korrekt sei und das Ausmass stimme (act. 29 N. 105).
10.33.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil in Übereinstimmung zu ihren Ausführungen zur
Position Nr. 52 davon aus, dass kein Aushubmaterial auf eine auswärtige
Unternehmerdeponie geführt worden sei, sondern das Aushubmaterial direkt zur
Verwendungsstelle bzw. auf eine Zwischendeponie innerhalb der Baustelle transportiert
worden sei. Es seien deshalb keine Deponiegebühren angefallen. Obwohl die
Bauleitung das Ausmass visiert habe, sei der von der A.______ AG geltend
gemachte Leistungswert deshalb vollumfänglich zu streichen. Die Gemeinde
B.______ habe den Gegenbeweis erbracht. Dies führe zu einem Abzug von
CHF 1'438.75 von der Schlussabrechnung (vgl. zum Ganzen act. 340
S. 183 E. II.15.54.2.).
10.33.4. Die
A.______ AG bringt im Berufungsverfahren vor, dass dieser Abzug der
Vorinstanz ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 301). Die Leistung
(inkl. Nachtragspreis) sei aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung
bzw. aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen
für die Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 302).
10.33.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung um CHF 1'438.75 zu kürzen sei
(act. 357 N. 279). Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass
keine Transporte auf eine Unternehmerdeponie vorgenommen worden seien. Somit
seien auch keine Deponiegebühren angefallen (act. 357 N. 280). Die
A.______ AG setze sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander
(act. 357 N. 281). Sie fasse nur das Urteil zusammen und wiederhole
ihre bisherige Argumentation, was der Begründungspflicht für eine Berufung
nicht genüge. Im Übrigen werde bestritten, dass die Gemeinde B.______ diese
Position durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt habe
(act. 357 N. 281).
10.33.6. Auch
im Berufungsverfahren ist somit nicht nur das Ausmass an sich, sondern
insgesamt strittig, ob der geltend gemachte Aufwand überhaupt entstanden ist
(vgl. act. 340 S. 183 E. II.15.54.2.; act. 350
N. 301 ff.). Zu beachten ist dabei, dass F.______ das strittige Ausmass
visiert hat, womit zu vermuten ist, dass der A.______ AG der entsprechende
Aufwand auch angefallen ist (act. 211/2 S. 200235). Selbst visierte
Ausmasse sind jedoch nicht unabänderlich, sondern können in einem
Rechtsstreit durch blossen Gegenbeweis entkräftet werden (vgl. hierzu E. III.8.4.).
10.33.7. Vorliegend
ist durch die Ausmassbelege der A.______ AG sowie die unangefochtenen
Feststellungen der Vorinstanz nachgewiesen, dass das Aushubmaterial entgegen
der Abrechnung der A.______ AG nicht auswärts deponiert wurde und somit auch
keine Deponiegebühren angefallen sind (vgl. act. 211/2 S. 224 ff.;
act. 340 S. 183 E. II.15.54.2.). Aus
der Zusammenstellung der A.______ AG ergibt sich sogar, dass über 90 %
des strittigen Aushubes direkt zur Auffüllung des alten Stalls verwendet und
somit nicht einmal auf eine Zwischendeponie innerhalb der Baustelle geführt
wurden (vgl. act. 211/2 S. 200234; act. 340 S. 183
E. II.15.54.2. mit Verweis auf act. 340 S. 179
E. II.15.52.2.). Die Gemeinde B.______ hat somit den ihr obliegenden
Gegenbeweis für ein falsches Ausmass erbracht.
10.33.8. Die
Vorinstanz kam in ihrem Urteil deshalb zum Schluss, dass die A.______ AG die
vorliegend geltend gemachte Leistung nicht in Rechnung stellen könne
(act. 340 S. 183 E. II.15.54.2.). Wie die Gemeinde B.______ zu
Recht vorbringt (act. 357 N. 281), hat sich die A.______ AG mit
diesen sachbezogenen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.
Insbesondere hat die A.______ AG im Berufungsverfahren weder bestritten, dass
kein Aushubmaterial auf eine auswärtige Unternehmerdeponie geführt worden sei
noch, dass deshalb keine Deponiegebühren angefallen seien (act. 350
N. 301 ff.). Auch hat die A.______ AG nicht behauptet, dass der in der
Schlussabrechnung enthaltene Betrag die Kosten für die Bearbeitung der
Zwischendeponie abdecken würde, wie dies der Gutachter angenommen, die
Vorinstanz aber verworfen hatte (vgl. act. 350 N. 301 ff.;
act. 340 S. 183 E. II.15.54.2.; act. 211/2
S. 200233).
10.33.9. Die
A.______ AG hat sodann nicht geltend gemacht, für die vorliegende Leistung
eine Nachtragsofferte eingereicht zu haben, welche von der Gemeinde B.______
bzw. der Bauleitung unterzeichnet worden sei (vgl. act. 350 N. 301
ff.). Nur weil die A.______ AG die vorliegende Leistung unter der
NPK-Position 223.264.301 abgerechnet hat, wurde dadurch – unabhängig von der
Frage nach der Vertretungskompetenz der Bauleitung – noch kein verbindlicher
Nachtragspreis mit der Gemeinde B.______ bzw. der Bauleitung festgelegt. So
ist der Nachtragspreis nicht Gegenstand des Ausmasses und wird bei der
Anerkennung des Ausmasses allein die Richtigkeit der ausgemessenen Mengen
kontrolliert (vgl. oben E. III.4.4.2.). Die Vorinstanz hat zudem
aufgezeigt, dass die vorliegend geltend gemachte Leistung nicht der
Werkvertragsposition NPK 223.264.301 entspricht (vgl. act. 340
S. 183 E. II.15.54.2.).
10.33.10. Unabhängig
von der Frage, ob die Bauleitung zur Vertretung der Gemeinde B.______ befugt
gewesen ist bzw. ob die Gemeinde B.______ sich eine Duldungs- bzw.
Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen anrechnen lassen
muss, wurde für die von der A.______ AG in Rechnung gestellte Leistung somit
kein Nachtragspreis zwischen den Parteien vereinbart. Die A.______ AG kann
aus ihren diesbezüglichen Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten (act. 350 N. 301 ff.). Die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Position Nr. 54 sind deshalb zu bestätigen und die
Berufung abzuweisen.
10.34. Nr.
62 – Transport Aushubmaterial auf Lager Bauherr oder Unternehmer
(NPK 237.252.213)
10.34.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 62 – Transport Aushubmaterial auf
Lager Bauherr oder Unternehmer – in ihrer Schlussabrechnung 682.530m3
zu einem Einheitspreis von CHF 3.— pro m3, d.h. total CHF
2'047.60, in Rechnung (act. 263 S. 92).
10.34.2. Die
vorliegende Position war bereits im Leistungsverzeichnis enthalten
(act. 3/2 Rückseite von S. 320090). Es handelt sich bei der
vorliegenden Position somit um eine Werkvertragsposition, bei welcher der
Preis bereits vorgängig zwischen den Parteien vereinbart wurde. Entsprechend
war vor der Vorinstanz nur das von der A.______ AG in der Schlussabrechnung
eingesetzte Ausmass strittig. So argumentierte die Gemeinde B.______, dass
das Ausmass fälschlicherweise lose anstatt fest ermittelt worden sei. Dies
sei zu korrigieren (act. 12 N. 304). Die A.______ AG gestand dies
grundsätzlich ein, argumentierte aber, dass eine Korrektur trotzdem nicht
angezeigt sei, da das Ausmass von der Gemeinde B.______ bereits verbindlich
anerkannt worden sei (act. 29 N. 113).
10.34.3. Die
Vorinstanz ging davon aus, dass gemäss dem Werkvertrag das Ausmass fest zu
ermitteln gewesen wäre. Die Umrechnung der Bauleitung des Ausmasses auf lose
sei somit nicht bindend und könne korrigiert werden. Es liege keine
verbindliche Anerkennung durch die Gemeinde B.______ vor. Mit dem Gutachter
seien deshalb bei der vorliegenden Position CHF 472.50 abzuziehen (vgl.
zum Ganzen act. 340 S. 197 E. II.15.62.2.).
10.34.4. Die
A.______ AG rügt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 318). Es liege kein krasser Fehler
vor, welcher eine nachträgliche Ausmasskorrektur rechtfertigen würde
(act. 350 N. 319). Die Leistung sei zudem aufgrund der
Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder
Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ verbindlich
anerkannt (act. 350 N. 320).
10.34.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt der Beurteilung der Vorinstanz zu, wonach von der
vorliegenden Position
ein Abzug von CHF 472.50 vorzunehmen sei (act. 357 N. 298).
Die Vorinstanz stelle schlüssig fest, dass gemäss Werkvertrag das Ausmass
fest abzurechnen sei (act. 357 N. 299). Die pauschale Behauptung
der A.______ AG, dass kein krasser Fehler vorliege, der eine nachträgliche
Ausmasskorrektur rechtfertige, werde bestritten (act. 357 N. 300).
Der im Gutachten und im Urteil berechnete Abzug von CHF 472.50
entspreche einer Korrektur der vorliegenden Position um 23 %. Es handle sich
somit um einen offenkundigen und krassen Fehler (act. 357 N. 300).
Für die Geltendmachung des zu hohen Rechnungsbetrages bestehe keine
vertragliche Grundlage (act. 357 N. 300). Vor der Vorinstanz habe
die A.______ AG selbst noch zugestanden, dass das vorliegende Ausmass
fälschlicherweise lose anstelle fest ermittelt worden sei (act. 357
N. 300). Im Übrigen werde bestritten, dass die Gemeinde B.______ diese
Position durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt habe
(act. 357 N. 301).
10.34.6. Das
in der Schlussabrechnung enthaltene Ausmass über 682.530m3 lose
ergibt sich aus dem von der Bauleitung visierten Ausmassbeleg (act. 3/10 S. 310439).
Beidseitig anerkannte Ausmasse begründen eine natürliche Vermutung dafür,
dass der Inhalt der Massurkunde der Wahrheit entspricht, d.h. die anerkannten
Ausmasse richtig sind (vgl. oben E. III.8.4.). Wie bereits dargelegt
(E. III.8.4.) kann diese Vermutung in einem Rechtsstreit jedoch –
unabhängig von den Vertretungskompetenzen der Bauleitung – durch blossen
Gegenbeweis entkräftet werden. Der Nachweis krasser Fehler ist hierfür
entgegen der A.______ AG (act. 350 N. 319) nicht notwendig (vgl.
E. III.8.4.).
10.34.7. Die
vorliegende Position Nr. 62 war gemäss Werkvertrag fest auszumessen
(act. 3/2 Rückseite von S. 320090). Die A.______ AG hat das Ausmass im
Widerspruch hierzu jedoch mit einem Umrechnungsfaktor von 1.3 in ein Ausmass
lose umgerechnet (act. 3/10 S. 310439). Es ist somit hinreichend
nachgewiesen bzw. von der A.______ AG grundsätzlich sogar anerkannt
(act. 29 N. 113), dass das Schlussausmass bei der vorliegenden
Position deshalb um 157.507m3 zu hoch ist. Auch der Gutachter
bestätigt die falsche Umrechnung des Ausmasses von fest zu lose und geht
ebenfalls davon aus, dass das Ausmass deswegen 157.507m3 zu viel
betrage (vgl. act. 211/2 S. 200271). Die Gemeinde B.______ hat den
Gegenbeweis für ein falsches Ausmass – unabhängig von der Frage der Vertretungskompetenz
der Bauleitung – deshalb erbracht. Mit der Vorinstanz ist das Ausmass
entsprechend zu korrigieren, was zu einem neuen Leistungswert von
CHF 1'575.09 bzw. einem Abzug von CHF 472.50 führt.
10.34.8. Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 318 ff.). Die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Position Nr. 62 sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen
und die Berufung abzuweisen.
10.35. Nr.
63 – Transport Fels (NPK 237.252.214)
10.35.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 63 – Transport Fels – in ihrer
Schlussabrechnung 2'603.72m3 zu einem Einheitspreis von CHF 4.—
pro m3, d.h. total CHF 10'414.90, in Rechnung (act. 263
S. 92).
10.35.2. Die
vorliegende Position war bereits im Leistungsverzeichnis enthalten
(act. 3/2 Rückseite von S. 320090). Es handelt sich bei der
vorliegenden Position somit um eine Werkvertragsposition, bei welcher der
Preis bereits vorgängig zwischen den Parteien vereinbart wurde. Der Preis für
die vorliegende Abrechnungsposition war deshalb bereits vor der Vorinstanz
unstrittig. Strittig war einzig das von der A.______ AG in der
Schlussabrechnung eingesetzte Teilausmass der Positionslage 126 über
1'192.32m3. So argumentierte die Gemeinde B.______, dass dieses
Teilausmass mit einem falschen Faktor (1.8t/m3 anstatt 2.7t/m3)
von Tonnen in Kubikmeter umgerechnet worden und dieser Faktor
fälschlicherweise mit dem Teilausmass multipliziert anstatt dividiert worden
sei. Dies sei zu korrigieren (act. 12 N. 306). Die A.______ AG
gesteht dies grundsätzlich ein, argumentiert aber, dass
eine Korrektur trotzdem nicht angezeigt sei, da das Ausmass von der Gemeinde
B.______ bereits verbindlich anerkannt worden sei (act. 29 N. 114).
10.35.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Steine in loser Form
vorhanden gewesen seien. Sie wendete deshalb entgegen der Gemeinde B.______
und entgegen dem Gutachten der von der Bauleitung anerkannte und im
Werkvertrag enthaltene Umrechnungsfaktor von (rund) 1.8t/m3 und
nicht ein Faktor von 2.7t/m3 an. Entgegen der Schlussabrechnung
der A.______ AG sei das Ausmass jedoch durch diesen Faktor zu dividieren und
nicht zu multiplizieren. Das von der A.______ AG geltend gemachte Ausmass
reduziere sich somit um 824.32m3, was einen Abzug von
CHF 3'297.30 bzw. einen Positionspreis von CHF 7'117.58 ergebe.
Eine verbindliche Anerkennung eines höheren Preises durch die Gemeinde
B.______ liege nicht vor (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 197 f.
E. II.15.63.2.).
10.35.4. Die
A.______ AG bestritt im Berufungsverfahren, dass der Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 322). Die Leistung sei aufgrund der
Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder
Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ verbindlich
anerkannt (act. 350 N. 323).
10.35.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt der Beurteilung der Vorinstanz zu, wonach von der
vorliegenden Position
ein Abzug von CHF 3'297.30 vorzunehmen sei (act. 357 N. 303).
Die Vorinstanz habe schlüssig ausgeführt, weshalb sie die Schlussabrechnung
um diesen Betrag korrigiert habe (act. 357 N. 304). Die A.______ AG
setze sich überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander
und wiederhole nur ihre bisherige Argumentation, was der Begründungspflicht
für eine Berufung nicht genüge (act. 357 N. 305). Im Übrigen werde
bestritten, dass die Gemeinde B.______ diese Position durch die
Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt habe (act. 357
N. 305).
10.35.6. Wie
sich aus diesen Parteivorbringen ergibt, ist der anzuwendende
Umrechnungsfaktor im Berufungsverfahren nicht mehr strittig (vgl. act. 357
N. 303; act. 340 S. 197 f. E. II.15.63.2.). Strittig
blieb einzig, ob das Teilausmass der Positionslage 126 durch diesen
Umrechnungsfaktor zu teilen oder das Teilausmass damit zu multiplizieren ist
(vgl. act. 340 S. 197 f. E. II.15.63.2.; act. 350
N. 322 f.). Zu beachten ist dabei, dass die Bauleitung das in der
Schlussabrechnung enthaltene Teilausmass der Positionslage 126 über 1'192m3
(662.4t*1.8) visiert hat, weshalb zu vermuten ist, dass die A.______ AG das
Ausmass richtig umgerechnet hat (vgl. act. 3/10 S. 310431; vgl.
oben E. III.8.4.). Wie bereits dargelegt (E. III.8.4.) kann diese
Vermutung in einem Rechtsstreit jedoch – unabhängig von den
Vertretungskompetenzen der Bauleitung – durch blossen Gegenbeweis entkräftet
werden.
10.35.7. Gemäss
Werkvertrag wird bei Kalkstein von einer Schüttdichte von 1.8t/m3
ausgegangen (act. 3/2 Rückseite von S. 320020). Bereits daraus
ergibt sich, dass ein in Tonnen ermitteltes Ausmass somit durch 1.8 zu teilen
ist, um das entsprechende Ausmass in Kubikmeter zu erhalten. Die A.______ AG
hat das in Tonnen ermittelte Teilausmass von 662.4t im Widerspruch hierzu
jedoch mit einem Umrechnungsfaktor von 1.8 multipliziert (act. 3/10
S. 310431). Es ist somit hinreichend nachgewiesen bzw. von der A.______
AG grundsätzlich sogar anerkannt (act. 29 N. 114), dass das
Schlussausmass bei der vorliegenden Position durch diesen Berechnungsfehler
um 824.32m3 zu hoch ist. Auch der Gutachter bestätigt, dass das
Ausmass in Tonnen durch den Umrechnungsfaktor zu dividieren und nicht damit
zu multiplizieren ist (vgl. act. 211/2 S. 200273). Die Gemeinde B.______
hat den Gegenbeweis für ein falsches Ausmass – unabhängig von der Frage der
Vertretungskompetenz der Bauleitung – deshalb erbracht. Mit der Vorinstanz
ist das Ausmass entsprechend zu korrigieren, was zu einem neuen Leistungswert
von CHF 7'117.58 bzw. einem Abzug von CHF 3'297.30 führt.
10.35.8. Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 322 ff.). Die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Position Nr. 63 sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen
und die Berufung abzuweisen.
10.36. Nr.
67 – Anpassung Längenprofil der Centub-Rohre (NPK 237.491.901 N)
10.36.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 67 – Anpassung des Längenprofils der
Centub-Rohre – in ihrer Schlussabrechnung 159.5m zu einem Einheitspreis von
CHF 120.— pro m, d.h. total CHF 19'140.—, in Rechnung (act. 263 S. 97).
10.36.2. Vor
der Vorinstanz war bei dieser Position nur der Preis strittig. So hielt die
Gemeinde B.______ den von der A.______ AG verrechneten Preis von CHF 120.—/m
im Vergleich zu den werkvertraglich vorgesehenen Leistungen als
unverhältnismässig hoch (act. 12 N. 312). Der Nachtragspreis sei
nicht verbindlich vereinbart worden (act. 313 N. 207). Die A.______
AG war dagegen der Ansicht, dass der Nachtragspreis verbindlich vereinbart
worden und angemessen sei (act. 29 N. 118).
10.36.3. Die
Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, dass eine von der Bauleitung
unterzeichnete Nachtragsofferte (recte Preisanalyse) vorliege. Der darin
enthaltene, isolierte Preis von CHF 120.— pro Laufmeter sei für die
Gemeinde B.______ jedoch nicht verbindlich und müsse, da es sich um eine
Zusatzleistung handle, mit den Preisen des Werkvertrages harmonisiert werden,
zumal auch noch Regiearbeiten hineinspielen würden. Gestützt auf die
nachvollziehbaren Überlegungen und Berechnungen des Gutachters sei deshalb
ein Abzug von CHF 13'042.50 vorzunehmen, was zu einem Leistungswert von
CHF 6'097.50 führe (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 200 f.
E. II.15.67.2.).
10.36.4. Die
A.______ AG bestritt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 331). Der Nachtrag sei verbindlich
vereinbart worden. Es liege eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor.
Ohnehin sei das Vertrauen der A.______ AG in die Kompetenz der Bauleitung,
Nachträge während der Ausführung für die Gemeinde B.______ verbindlich
anzuordnen, Nachtragspreise zu verhandeln und die Nachträge und
Nachtragspreise für die Gemeinde B.______ anzuerkennen, zu schützen
(act. 350 N. 332 f.).
10.36.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach von der Schlussabrechnung CHF 13'042.50 abzuziehen seien
(act. 357 N. 314). Die Vorinstanz habe in schlüssigen Erwägungen
festgestellt, dass der Nachtragspreis von CHF 120.—/m für die Gemeinde
B.______ nicht verbindlich, sondern mit den Preisen im Werkvertrag zu
harmonisieren sei (act. 357 N. 315). Die A.______ AG bringe nur die
bereits vor der ersten Instanz vorgebrachten Behauptungen vor, ohne auf das
Urteil oder das Gutachten einzugehen, was der Begründungspflicht für eine
Berufung nicht genüge (act. 357 N. 316). Es werde bestritten, dass
die Gemeinde B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der
Bauleitung anerkannt habe (act. 357 N. 316).
10.36.6. Aus
diesen Parteivorbringen ergibt sich, dass auch im Berufungsverfahren der von
der A.______ AG verrechnete Nachtragspreis strittig geblieben ist (vgl.
act. 350 N. 331 ff.; act. 357 N. 313 ff.). Zu
beachten ist dabei, dass die A.______ AG bei der vorliegenden Position nur
eine Preisanalyse mit einem Nachtragspreis von CHF 120.—/m erstellt hat,
jedoch keine Nachtragsofferte (act. 211/2 S. 200280; von der
Vorinstanz falsch zitiert, vgl. act. 340 S. 200 E. II.15.67.2.).
Diese Preisanalyse wurde vom Bauleiter F.______ als Auftraggeber
unterzeichnet (act. 211/2 S. 200280).
10.36.7. Wie
bereits ausgeführt (E. III.4.4. und E. III.5.4.), verfügte die
Bauleitung weder aus der SIA-Norm 118 bzw. dem Werkvertrag noch aus einer
nachträglichen Zusicherung über die Kompetenz, für die Gemeinde B.______ als
Bauherr verbindlich Nachtragspreise zu genehmigen. Auch muss sich die
Gemeinde B.______ in Bezug auf die vorliegend strittige Position keine
Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus berechtigtem Vertrauen
anrechnen lassen (vgl. hierzu E. III.6.5.). So lagen – nebst dem
passiven Verhalten der Gemeinde B.______ – weder weitere vertrauensbildende
Umstände vor noch konnte die A.______ AG berechtigt gutgläubig sein, da sie sich
in Bezug auf die vorliegende Nachtragsposition mehrfach vertragswidrig
verhalten hat (vgl. E. III.6.5.).
10.36.8. Die
Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien für die
Position Nr. 67 keinen verbindlichen Nachtragspreis vereinbart haben,
obwohl die Bauleitung die Preisanalyse der A.______ AG als Auftraggeber
unterzeichnet hat (vgl. act. 340 S. 200 f.
E. II.15.67.2.). Auch hat die Bauleitung keine Ausführung in Regie
angeordnet. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht in sinngemässer Anwendung von
Art. 87 SIA-Norm 118 einen separaten Nachtragspreis für die vorliegende
Leistung bestimmt (vgl. act. 340 S. 201 E. II.15.67.2.; BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 analog). Inhaltlich hat sich die Vorinstanz dabei
auf die Ausführungen im Gutachten gestützt (vgl. act. 340 S. 201
E. II.15.67.2.). Der Gutachter seinerseits ging davon aus, dass die
A.______ AG unter der vorliegenden Position zwei grundsätzlich verschiedene
bauliche Massnahmen erfasst habe. Der verrechnete Nachtragspreis von CHF 120.—/m
sei für beide unrealistisch und könne nicht angewendet werden, zumal
Behinderungen im Bereich des Leitungsknotenpunktes in Regie erfasst und
abgerechnet worden seien. Es sei von Gruppenkosten (zwei Mann) von
CHF 180.— pro Stunde auszugehen. Dies ergebe für die Positionslage 56
Mehrkosten von CHF 45.— pro Laufmeter und für die Positionslage 131
Mehrkosten von CHF 30.—pro Laufmeter (vgl. zum Ganzen act. 211/2
S. 200278 f.).
10.36.9. Wie
die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 316), hat
sich die A.______ AG im Berufungsverfahren mit diesen Ausführungen der
Vorinstanz bzw. des Gutachters nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie
nicht aufgezeigt, dass bzw. inwiefern der Gutachter von falschen Annahmen
ausgegangen wäre bzw. sich verrechnet hätte. Auch hat sie nicht beanstandet,
dass die neu errechneten Preise nicht auf der ursprünglichen Kostengrundlage
basieren würden bzw. nicht marktkonform seien. Sie hat einzig behauptet, dass
der Nachtragspreis bereits verbindlich vereinbart worden sei (vgl.
act. 350 N. 331 ff.).
10.36.10. Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 331 ff.). Die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Position Nr. 67 sind deshalb vollumfänglich
zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.37. Nr.
69 – Nachträgliches Auffüllen von Muffen (NPK 237.833.901 N)
10.37.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 69 – Nachträgliches Auffüllen von
Muffen – in ihrer Schlussabrechnung 94 Stück zu einem Einheitspreis von
CHF 115.— pro Stück, d.h. total CHF 10'810.—, in Rechnung (act. 263
S. 106 f.).
10.37.2. Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So ging die Gemeinde
B.______ davon aus, dass das Auffüllen von Muffen immer notwendig und daher
in den Einheitspreisen der Aushubs-, Verlege- und Auffüllungspositionen von
NPK 237 D/95 (V'09) bereits enthalten sei, womit für diese Aufwendungen kein
Nachtrag gestellt werden könne (act. 12 N. 319). Der Nachtragspreis
sei nicht verbindlich vereinbart worden (act. 313 N. 212). Die
A.______ AG war dagegen der Ansicht, dass der Nachtragspreis verbindlich
vereinbart worden und ein nachträgliches Auffüllen und Verdichten der Muffen
nicht zwingend erforderlich sei, weshalb es sich vorliegend um eine
mehrvergütungspflichtige Zusatzleistung handle (act. 29 N. 120).
10.37.3. Die
Vorinstanz folgte in ihrem Urteil der A.______ AG, wonach es sich bei der
vorliegend erbrachten Leistung um eine mehrvergütungspflichtige
Zusatzleistung handle. Mit dem Gutachter setzte die Vorinstanz den hierfür
geschuldeten Nachtragspreis jedoch nur auf CHF 55.— pro Muffe fest. Ein
für die Gemeinde B.______ verbindlich vereinbarter Nachtragspreis von
CHF 115.— liege nicht vor. Für die vorliegende Position ergebe sich
somit ein Leistungswert von CHF 5'170.—, was zu einem Abzug von CHF 5'640.—
gegenüber der Schlussabrechnung führe (vgl. zum Ganzen act. 340
S. 204 E. II.15.69.2.).
10.37.4. Die
A.______ AG bestritt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 337). Der Nachtrag sei verbindlich
vereinbart worden. Es liege eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor.
Ohnehin sei das Vertrauen der A.______ AG in die Kompetenz der Bauleitung,
Nachträge während der Ausführung für die Gemeinde B.______ verbindlich
anzuordnen, Nachtragspreise zu verhandeln und die Nachträge und
Nachtragspreise für die Gemeinde B.______ anzuerkennen, zu schützen
(act. 350 N. 338 f.).
10.37.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach von der Schlussabrechnung CHF 5'640.— abzuziehen seien
(act. 357 N. 320). Die Vorinstanz habe in schlüssigen Erwägungen
festgestellt, dass der Nachtragspreis von CHF 115.—/m für die Gemeinde
B.______ nicht verbindlich sei und habe sich bei der Festlegung des
Nachtragspreises auf das Gutachten abgestützt (act. 357 N. 321).
Die A.______ AG bringe nur die bereits vor der ersten Instanz vorgebrachten
Behauptungen vor, ohne auf das Urteil oder das Gutachten einzugehen, was der
Begründungspflicht für eine Berufung nicht genüge (act. 357
N. 322). Es werde bestritten, dass die Gemeinde B.______ diese Position
durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung anerkannt habe (act. 357
N. 322).
10.37.6. Aus
diesen Parteivorbringen ergibt sich, dass im Berufungsverfahren nur der von
der A.______ AG verrechnete Nachtragspreis strittig geblieben ist (vgl.
act. 350 N. 337 ff.; act. 357 N. 320 ff.). Zu
beachten ist dabei, dass die A.______ AG bei der vorliegenden Position nur
eine Preisanalyse mit einem Nachtragspreis von CHF 115.— Stück erstellt
hat, jedoch keine Nachtragsofferte. F.______ hat diese Preisanalyse als
Auftraggeber unterzeichnet (act. 211/2 S. 200302).
10.37.7. Wie
bereits ausgeführt (E. III.4.4. und E. III.5.4.), verfügte die
Bauleitung weder aus der SIA-Norm 118 bzw. dem Werkvertrag noch aus einer
nachträglichen Zusicherung über die Kompetenz, für die Gemeinde B.______ als
Bauherr verbindlich Nachtragspreise zu genehmigen. Auch muss sich die
Gemeinde B.______ in Bezug auf die vorliegend strittige Position keine
Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus berechtigtem Vertrauen
anrechnen lassen (vgl. hierzu E. III.6.5.). So lagen – nebst dem
passiven Verhalten der Gemeinde B.______ – weder weitere vertrauensbildende
Umstände vor noch konnte die A.______ AG berechtigt gutgläubig sein, da sie
sich in Bezug auf die vorliegende Nachtragsposition mehrfach vertragswidrig
verhalten hat (vgl. E. III.6.5.).
10.37.8. Die
Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien für die
Position Nr. 69 keinen verbindlichen Nachtragspreis vereinbart haben,
obwohl die Bauleitung die Preisanalyse der A.______ AG als Auftraggeber
unterzeichnet hat (vgl. act. 340 S. 204 E. II.15.69.2.). Auch
hat die Bauleitung keine Ausführung in Regie angeordnet. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht in sinngemässer Anwendung von Art. 87 SIA-Norm 118
einen separaten Nachtragspreis für die vorliegende Leistung bestimmt (vgl.
act. 340 S. 204 E. II.15.69.2.; BGE 143 III 545
E. 4.4.4.1 analog). Inhaltlich hat sich die Vorinstanz dabei auf die
Ausführungen im Gutachten gestützt (vgl. act. 340 S. 204
E. II.15.69.2.). Der Gutachter seinerseits ging davon aus, dass die
Zusatzleistung der A.______ AG grundsätzlich ausgewiesen und als
Nachtragsposition berechtigt sei; der Einheitspreis von CHF 115.— pro
Stück und die Preisanalyse vom 18. Juli 2011 dagegen unrealistisch seien. Es
sei vielmehr von Kosten von ca. CHF 400.— pro Stunde auszugehen und
anzunehmen, dass pro Stunde ca. sechs bis acht Muffen aufgefüllt werden
konnten. Dies ergebe einen durchschnittlichen Nachtragspreis von
CHF 55.— pro Stück (vgl. zum Ganzen act. 211/2 S. 200301 f.).
10.37.9. Wie
die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 322), hat
sich die A.______ AG im Berufungsverfahren mit diesen Ausführungen der
Vorinstanz bzw. des Gutachters nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie
nicht aufgezeigt, dass bzw. inwiefern der Gutachter von falschen Annahmen
ausgegangen wäre bzw. sich verrechnet hätte. Auch hat sie nicht beanstandet,
dass die neu errechneten Preise nicht auf der ursprünglichen Kostengrundlage
basieren würden bzw. nicht marktkonform seien. Sie hat einzig behauptet, dass
der Nachtragspreis bereits verbindlich vereinbart worden sei (vgl.
act. 350 N. 338 f.).
10.37.10. Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 337 ff.). Die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Position Nr. 69 sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen und
die Berufung abzuweisen.
10.38. Nr.
73 – Distanzkörbe (NPK 241.531.202 N)
10.38.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 73 – Distanzkörbe – in ihrer
Schlussabrechnung 1'073m zu einem Einheitspreis von CHF 5.—/m, d.h.
total CHF 5'365.—, in Rechnung (act. 263 S. 114).
10.38.2. Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So behauptete die
Gemeinde B.______, dass die A.______ AG keine Distanzkörbe eingebaut habe,
weshalb diese Position ganz zu streichen sei (act. 12 N. 336 f.).
Die A.______ AG argumentierte das Gegenteil und hielt die Forderung für
anerkannt und den verrechneten Preis als angemessen (act. 29
N. 124).
10.38.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Nachtragsofferte der
A.______ AG nie unterzeichnet worden sei. Der Einbau der Distanzkörbe alle
50cm sei jedoch durch die Bauleitung vorgegeben worden. Es sei anzunehmen,
dass die Bauleitung interveniert hätte, wenn die im Plan eingezeichneten
Distanzkörbe nicht eingebaut worden wären. Auch wenn der Ausmassbeleg nicht
durch die Bauleitung visiert worden sei, erscheine die eingebaute Menge
deshalb als plausibel. Mit dem Gutachter sei der Einheitspreis jedoch von
CHF 5.—/m auf CHF 3.—/m zu reduzieren. Dies führe zu einem
Leistungswert von CHF 3'219.— bzw. einem Abzug von CHF 2'146.—
(vgl. zum Ganzen act. 340 S. 210 f.
E. II.15.73.2.).
10.38.4. Die
A.______ AG rügt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 350). Es stimme zwar, dass der
Nachtrag nie unterzeichnet worden sei. Der Preis sei aber von der A.______ AG
offeriert und die Ausführung von der Bauleitung und der Gemeinde B.______ im
Anschluss vorbehaltlos und sehenden Auges toleriert worden (act. 350 N. 351).
Die Ausmasse und der Einheitspreis seien von der Bauleitung im Anschluss auch
bestätigt worden. Die Gemeinde B.______ sei deshalb an den Preis von
CHF 5.—/m gebunden (act. 350 N. 351). Die Leistung sei zudem
aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus
Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die
Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 352).
10.38.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung um CHF 2'146.— zu kürzen sei
(act. 357 N. 331). Es sei unbestritten, dass kein unterzeichneter
Nachtrag vorliege (act. 357 N. 332). Der von der A.______ AG
geforderte Einheitspreis von CHF 5.—/m sei offensichtlich übersetzt; es
sei für die Bestimmung des Einheitspreises deshalb auf das Gutachten
abzustellen (act. 357 N. 332). Die A.______ AG wiederhole nur die
bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumente, ohne sich mit dem Gutachten
auseinanderzusetzen bzw. auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen
(act. 357 N. 333 f.). Dies genüge der Begründungspflicht für eine
Berufung nicht (act. 357 N. 334). Im Übrigen werde bestritten, dass
die Gemeinde B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der
Bauleitung anerkannt habe (act. 357 N. 334).
10.38.6. Aus
diesen Parteivorbringen ergibt sich, dass im Berufungsverfahren nur noch der
von der A.______ AG verrechnete Nachtragspreis strittig geblieben ist (vgl.
act. 350 N. 350 ff.; act. 357 N. 331 ff.). Zu
beachten ist dabei, dass die von der A.______ AG eingereichte
Nachtragsofferte mit einem Einheitspreis von CHF 5.—/m unstrittig weder
von der Gemeinde B.______ noch von der Bauleitung unterzeichnet wurde (vgl.
act. 30/83; act. 350 N. 351). Entgegen der Argumentation der
A.______ AG (act. 350 N. 351) ist auch der handschriftliche
Ausmassbeleg von der Bauleitung nicht visiert (act. 3/10 S. 310543).
10.38.7. Wie
bereits erwähnt (E. III.10.23.6.), haben die Parteien im Werkvertrag vom
16. März 2011 vereinbart, dass der Unternehmer für nicht im Angebot
enthaltene Leistungen vor deren Ausführung Nachtragsofferten einzureichen
habe, wobei die Leistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Bauherrn
ausgeführt werden dürfen (act. 3/2 S. 320020). Die A.______ AG geht
in ihrer Berufung selbst davon aus, dass es sich hierbei um einen
Schriftlichkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit Nachträgen handle
(act. 350 N. 58). Nachträge hätten erst nach schriftlicher Freigabe
seitens der Bauherrschaft ausgeführt werden dürfen, wobei hierzu auch die
schriftliche Genehmigung der Bauleitung zähle (act. 350 N. 58). Mit der
Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass ein verbindlicher
Nachtragspreis erst dann vorliegt, soweit ein solcher schriftlich vereinbart
wurde (vgl. act. 340 S. 24 f. E. II.2.12. und S. 26
E. II.2.14.). Dieses Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nur
erfüllt, wenn der Nachtragspreis von der Partei unterzeichnet wurde, die
durch ihn verpflichtet werden soll (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2
OR analog). Dies ist vorliegend jedoch eindeutig nicht erfüllt. Insbesondere
bewirkt die blosse Tolerierung der Ausführung keine verbindliche Vereinbarung
eines Nachtragspreises.
10.38.8. Entgegen
der Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 351 f.) hat die
Gemeinde B.______ den offerierten Preis somit nicht akzeptiert bzw. nicht
genehmigt. Unabhängig von der Frage der
Vertretungskompetenz der Bauleitung haben die Parteien somit keinen
Nachtragspreis für die vorliegende Position vereinbart. Auch hat die
Bauleitung nicht die Ausführung in Regie angeordnet. Die Vorinstanz hat deshalb
den Nachtragspreis zu Recht in sinngemässer Anwendung von Art. 87
SIA-Norm 118 selbst festgelegt (vgl. BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1
analog). Inhaltlich hat sich die Vorinstanz dabei auf die Ausführungen im
Gutachten gestützt, in welchem der Gutachter von einem akzeptablen Marktpreis
von CHF 3.—/m ausging (vgl. act. 340 S. 211
E. II.15.73.2.; act. 211/2 S. 200328).
10.38.9. Wie
die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 333 f.), hat
sich die A.______ AG im Berufungsverfahren mit diesen Ausführungen der
Vorinstanz bzw. des Gutachters nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie
nicht aufgezeigt, dass die vom Gutachter berechneten Preise nicht auf der
ursprünglichen Kostengrundlage basieren würden bzw. nicht marktkonform seien.
Sie hat einzig behauptet, dass der Nachtragspreis bereits verbindlich
vereinbart worden sei (vgl. act. 350 N. 350 ff.). Die A.______ AG
kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts weiter ableiten
(vgl. act. 350 N. 350 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen
zur Position Nr. 73 sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen und die
Berufung abzuweisen.
10.39. Nr.
74 – Lieferung Beton Überlaufsektion [...] (NPK 241.615.131)
10.39.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 74 – Lieferung Beton Überlaufsektion
[...] – in ihrer Schlussabrechnung 795.805m3 zu einem
Einheitspreis von CHF 220.—/m3, d.h. total
CHF 175'077.10, in Rechnung (act. 263 S. 114 f.).
10.39.2. Vor
der Vorinstanz war bei dieser Position nur der Preis strittig. So ging die
Gemeinde B.______ davon aus, dass die A.______ AG anstelle des
werkvertraglich vereinbarten Betons (Typ E) ein um rund 20 % günstigerer
Beton (Typ A) geliefert habe, weshalb sie den von der A.______ AG
verrechneten Preis von CHF 220.—/m3 als zu hoch kürzen wollte
(act. 12 N. 338). Der Nachtragspreis sei nicht verbindlich
vereinbart worden (act. 313 N. 227). Die A.______ AG war dagegen
der Ansicht, dass der Nachtragspreis verbindlich vereinbart worden sei. Der
eingebaute A-Beton habe den Anforderungen in technischer Hinsicht genügt,
weshalb keine Preisreduktion vorzunehmen sei (act. 29 N. 125).
10.39.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Nachtragsofferte der
A.______ AG nicht unterzeichnet worden sei. Der Einheitspreis für die
vorliegende Position sei damit durch das Gericht zu bestimmen, wobei die
Einwendungen der A.______ AG nichts daran ändern würden, dass aufgrund der
tieferen Betonqualität ein tieferer Marktpreis festzusetzen sei. Auch wenn im
Werkvertrag keine Betonsorte definiert sei, könne der Nachtragspreis nur für
die effektiv gelieferte, günstigere Betonsorte festgesetzt werden. Die
Überlegungen des Gutachters zum Nachtragspreis seien nachvollziehbar und
überzeugend. Mit dem Gutachter werde der Einheitspreis deshalb auf
CHF 190.— festgesetzt, was zu einem Leistungswert von CHF 151'202.95
bzw. einer Reduktion um CHF 23'874.15 führe (vgl. zum Ganzen
act. 340 S. 213 E. II.15.74.2.).
10.39.4. Die
A.______ AG bestritt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
gerechtfertigt sei (act. 350 N. 354). Es sei zwar richtig, dass der
Nachtrag nie unterzeichnet worden sei (act. 350 N. 355). Der Preis
sei jedoch von der A.______ AG offeriert und die Ausführung von der
Bauleitung und der Gemeinde B.______ im Anschluss vorbehaltlos und sehenden
Auges toleriert worden (act. 350 N. 355). Die Ausmasse und der
Einheitspreis seien von der Bauleitung im Anschluss bestätigt worden
(act. 350 N. 355). Die Gemeinde B.______ sei deshalb an den Preis
von CHF 220.—/m3 gebunden (act. 350 N. 355). Die
Leistung sei zudem aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw.
aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für
die Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 356).
10.39.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung um CHF 23'874.15 zu kürzen sei
(act. 357 N. 336). Es sei unbestritten, dass kein unterzeichneter
Nachtrag vorliege (act. 357 N. 337). Entgegen der Behauptung der
A.______ AG sei für den Einheitspreis auf das Gutachten abzustellen und der
Preis auf CHF 190.—/m3 festzusetzen (act. 357
N. 337). Die A.______ AG wiederhole nur ihre bereits vorinstanzlich
vorgebrachten Argumente, ohne sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen
(act. 357 N. 338). Dies genüge der Begründungspflicht für eine Berufung
nicht (act. 357 N. 339). Im Übrigen werde bestritten, dass die
Gemeinde B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der
Bauleitung anerkannt habe (act. 357 N. 339).
10.39.6. Aus
diesen Parteivorbringen ergibt sich, dass auch im Berufungsverfahren der von
der A.______ AG verrechnete Nachtragspreis strittig geblieben ist (vgl.
act. 350 N. 354 ff.; act. 357 N. 336 ff.). Zu beachten
ist dabei, dass die von der A.______ AG eingereichte Nachtragsofferte mit
einem Einheitspreis von CHF 220.— pro m3 unstrittig weder von
der Gemeinde B.______ noch von der Bauleitung unterzeichnet wurde (vgl.
act. 30/83; act. 350 N. 355). Entgegen der Argumentation der
A.______ AG (act. 350 N. 355) ist auch nur einer von zwei
handschriftlichen Ausmassbelegen von der Bauleitung visiert (act. 3/10 S.
310148 und S. 310543).
10.39.7. Wie
bereits erwähnt (E. III.10.23.6.), haben die Parteien im Werkvertrag vom
16. März 2011 vereinbart, dass der Unternehmer für nicht im Angebot
enthaltene Leistungen vor deren Ausführung Nachtragsofferten einzureichen
habe, wobei die Leistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Bauherrn
ausgeführt werden dürfen (act. 3/2 S. 320020). Die A.______ AG geht
in ihrer Berufung selbst davon aus, dass es sich hierbei um einen
Schriftlichkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit Nachträgen handle
(act. 350 N. 58). Nachträge hätten erst nach schriftlicher Freigabe
seitens der Bauherrschaft ausgeführt werden dürfen, wobei hierzu auch die
schriftliche Genehmigung der Bauleitung zähle (act. 350 N. 58). Mit der
Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass ein verbindlicher
Nachtragspreis erst dann vorliegt, soweit ein solcher schriftlich vereinbart
wurde (vgl. act. 340 S. 24 f. E. II.2.12. und S. 26
E. II.2.14.). Dieses Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nur erfüllt,
wenn der Nachtragspreis von der Partei unterzeichnet wurde, die durch ihn
verpflichtet werden soll (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 OR
analog). Dies ist vorliegend jedoch eindeutig nicht erfüllt. Insbesondere
bewirkt die blosse Tolerierung der Ausführung keine verbindliche Vereinbarung
eines Nachtragspreises. Auch durch die (teilweise) Visierung des Ausmasses
hat die Bauleitung den darin enthaltenen Einheitspreis nicht akzeptiert. So
ist der Einheitspreis nicht Gegenstand des Ausmasses und wird bei der
Anerkennung des Ausmasses allein die Richtigkeit der ausgemessenen Mengen
kontrolliert (vgl. oben E. III.4.4.2.).
10.39.8. Entgegen
der Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 355 f.) hat die
Gemeinde B.______ den offerierten Preis über CHF 220.—/m3
somit nicht genehmigt. Unabhängig von der Frage, ob die Bauleitung zur
Vertretung der Gemeinde B.______ befugt gewesen ist bzw. ob die Gemeinde
B.______ sich eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus
erwecktem Vertrauen anrechnen lassen muss, haben die Parteien somit keinen
Nachtragspreis für die vorliegende Position vereinbart. Auch hat die
Bauleitung nicht die Ausführung in Regie angeordnet. Die Vorinstanz hat den
Nachtragspreis deshalb zu Recht in sinngemässer Anwendung von Art. 87
SIA-Norm 118 selbst festgelegt (vgl. BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1
analog). Inhaltlich hat sich die Vorinstanz dabei auf die Ausführungen im
Gutachten gestützt (vgl. act. 340 S. 213 E. II.15.74.2.). Der
Gutachter seinerseits ging davon aus, dass die A.______ AG einen zu hohen
Einheitspreis für den gelieferten Beton geltend gemacht habe. Der Listenpreis
für den Betontyp A230 entspreche CHF 180.50, der Listenpreis für den
Betontyp E20 CHF 216.50, wobei je nach Markverhältnissen und
Abnahmevolumen Konditionen üblich seien. Vorliegend sei von 15 % Konditionen
auszugehen, womit sich eine Grundpreisdifferenz von CHF 30.— bzw. ein
Einheitspreis von CHF 190.—/m3 ergebe (act. 211/2
S. 200336).
10.39.9. Wie
die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 338 f.), hat
sich die A.______ AG im Berufungsverfahren mit diesen Ausführungen der
Vorinstanz bzw. des Gutachters nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie
nicht aufgezeigt, dass die vom Gutachter berechneten Preise nicht auf der
ursprünglichen Kostengrundlage basieren würden bzw. nicht marktkonform seien.
Sie hat einzig behauptet, dass der Nachtragspreis bereits verbindlich
vereinbart worden sei (vgl. act. 350 N. 354 ff.). Die A.______ AG
kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts weiter ableiten (vgl.
act. 350 N. 354 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen zur
Position Nr. 74 sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung
abzuweisen.
10.40. Nr.
75 – Zuschlag für Einbringen von Beton in Überlaufsektion [...]
(NPK 241.615.901 N)
10.40.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 75 – Zuschlag für Einbringen von
Beton in Überlaufsektion [...] – in ihrer Schlussabrechnung 1'302m2
zu einem Einheitspreis von CHF 7.—/m2, d.h. total
CHF 9'114.—, in Rechnung (act. 263 S. 115).
10.40.2. Vor
der Vorinstanz war diese Position gänzlich umstritten. So ging die Gemeinde
B.______ davon aus, dass durch das Sichern des Betons gegen Abgleiten kein
Mehraufwand entstanden sei, da diese Leistung durch einen Maschinisten
anstelle eines zusätzlichen Bauarbeiters erbracht worden sei. Ihrer Ansicht
nach sei deshalb die gesamte Position zu streichen (act. 12 N. 341
f.). Die A.______ AG argumentierte dagegen, dass der Einheitspreis von
CHF 7.—/m2 anerkannt und angemessen sei. Vorliegend sei es um
das Versetzen von Steinblöcken in einer Betonschicht auf den bis 40 %
geneigten Dämmen gegangen. In der Grundposition NPK 241.615.131 sei lediglich
ein Gefälle von 5 % ausgeschrieben gewesen, weshalb der von der Gemeinde
B.______ behauptete Werklohnabzug ungerechtfertigt sei (act. 29
N. 126).
10.40.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass zwar eine Nachtragsofferte
der A.______ AG zu einem Einheitspreis von CHF 7.—/m2
vorliege, diese seitens der Gemeinde B.______ jedoch nicht unterzeichnet
worden sei. Eine mündliche Vereinbarung des Preises gelte nicht, sie könne
auch nicht aus dem von der Bauleitung visierten Ausmassbeleg Nr. 162
abgeleitet werden. Mit dem Gutachter sei der Einheitspreis deshalb auf
CHF 5.—/m2 festzusetzen, was zu einem Abzug von
CHF 2'604.— bzw. einem Positionspreis von CHF 6'510.— führe (vgl.
zum Ganzen act. 340 S. 215 E. II.15.75.2.).
10.40.4. Die
A.______ AG rügt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 358). Es sei zwar richtig, dass
der Nachtrag nicht unterzeichnet worden sei (act. 350 N. 359). Der
Preis sei jedoch von der A.______ AG offeriert und die Ausführung von der
Bauleitung und der Gemeinde B.______ vorbehaltlos und sehenden Auges
toleriert worden (act. 350 N. 359). Die Ausmasse und der
Einheitspreis seien von der Bauleitung im Anschluss bestätigt worden
(act. 350 N. 359). Die Gemeinde B.______ sei deshalb an den Preis
von CHF 7.— pro m2 gebunden (act. 350 N. 359). Die
Leistung sei zudem aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw.
aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für
die Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 360).
10.40.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung um CHF 2'604.— zu kürzen sei (act. 357
N. 341). Es sei unbestritten, dass kein unterzeichneter Nachtrag
vorliege (act. 357 N. 342). Entgegen der Behauptung der A.______ AG
sei für den Einheitspreis auf das Gutachten abzustellen und dieser auf
CHF 5.—/m2 festzusetzen (act. 357 N. 342). Die
A.______ AG wiederhole nur ihre bereits vorinstanzlich vorgebrachten
Argumente, ohne sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen (act. 357
N. 343). Dies genüge der Begründungspflicht für eine Berufung nicht
(act. 357 N. 344). Im Übrigen werde bestritten, dass die Gemeinde
B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung
anerkannt habe (act. 357 N. 344).
10.40.6. Aus
diesen Parteivorbringen ergibt sich, dass im Berufungsverfahren nur noch der
von der A.______ AG verrechnete Nachtragspreis strittig geblieben ist (vgl.
act. 350 N. 358 ff.; act. 357 N. 341 ff.). Zu beachten
ist dabei, dass die von der A.______ AG eingereichte Nachtragsofferte mit
einem Einheitspreis von CHF 7.—/m2 unstrittig weder von der
Gemeinde B.______ noch von der Bauleitung unterzeichnet wurde (vgl.
act. 30/83; act. 350 N. 359). Entgegen der Argumentation der
A.______ AG (act. 350 N. 359) ist auch der handschriftliche
Ausmassbeleg von der Bauleitung nicht visiert (act. 3/10 S. 310543).
10.40.7. Wie
bereits erwähnt (E. III.10.23.6.), haben die Parteien im Werkvertrag vom
16. März 2011 vereinbart, dass der Unternehmer für nicht im Angebot
enthaltene Leistungen vor deren Ausführung Nachtragsofferten einzureichen
habe, wobei die Leistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Bauherrn
ausgeführt werden dürfen (act. 3/2 S. 320020). Die A.______ AG geht
in ihrer Berufung selbst davon aus, dass es sich hierbei um einen
Schriftlichkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit Nachträgen handle
(act. 350 N. 58). Nachträge hätten erst nach schriftlicher Freigabe
seitens der Bauherrschaft ausgeführt werden dürfen, wobei hierzu auch die
schriftliche Genehmigung der Bauleitung zähle (act. 350 N. 58). Mit der
Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass ein verbindlicher
Nachtragspreis erst dann vorliegt, soweit ein solcher schriftlich vereinbart
wurde (vgl. act. 340 S. 24 f. E. II.2.12. und S. 26
E. II.2.14.). Dieses Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nur
erfüllt, wenn der Nachtragspreis von der Partei unterzeichnet wurde, die
durch ihn verpflichtet werden soll (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2
OR analog). Dies ist vorliegend jedoch eindeutig nicht erfüllt. Insbesondere
bewirkt die blosse Tolerierung der Ausführung keine verbindliche Vereinbarung
eines Nachtragspreises.
10.40.8. Entgegen
der Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 359 f.) hat die
Gemeinde B.______ den offerierten Preis über CHF 7.—/m2 somit
nicht genehmigt. Unabhängig von der Frage, ob die Bauleitung zur Vertretung
der Gemeinde B.______ befugt gewesen ist bzw. ob die Gemeinde B.______ sich
eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen
anrechnen lassen muss, haben die Parteien somit keinen Nachtragspreis für die
vorliegende Position vereinbart. Auch hat die Bauleitung nicht die Ausführung
in Regie angeordnet. Die Vorinstanz hat deshalb den Nachtragspreis zu Recht
in sinngemässer Anwendung von Art. 87 SIA-Norm 118 selbst festgelegt
(vgl. BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 analog). Inhaltlich hat sich die
Vorinstanz dabei auf die Ausführungen im Gutachten gestützt (vgl.
act. 340 S. 215 E. II.15.75.2.). Der Gutachter seinerseits
ging davon aus, dass die von der A.______ AG erbrachte Leistung eine
Zusatzleistung zu NPK 241.615.131 darstelle, weshalb hierfür
grundsätzlich ein Zuschlag verrechnet werden könne. Gemäss den
Standard-Analysen des Schweizerischen Baumeisterverbandes betrage dieser
Zuschlag bei einer Neigung bis zu 40 % zwischen CHF 4.— bis
CHF 5.50 pro m2. Im vorliegenden Fall sei die Verarbeitung im
Gelände erschwert gewesen und könne nicht direkt mit diesen Standard Preisen
verglichen werden. Der Gutachter erachte vor diesem Hintergrund einen
Einheitspreis von CHF 5.—/m2 als gerechtfertigt
(act. 211/2 S. 200345 ff.).
10.40.9. Wie
die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 343 f.), hat
sich die A.______ AG im Berufungsverfahren mit diesen Ausführungen der
Vorinstanz bzw. des Gutachters nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie
nicht aufgezeigt, dass die vom Gutachter berechneten Preise nicht auf der
ursprünglichen Kostengrundlage basieren würden bzw. nicht marktkonform seien.
Sie hat einzig behauptet, dass der Nachtragspreis bereits verbindlich
vereinbart worden sei (vgl. act. 350 N. 358 ff.). Die A.______ AG
kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts weiter ableiten (vgl.
act. 350 N. 358 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen zur
Position Nr. 75 sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung
abzuweisen.
10.41. Nr.
76 – Taloschieren (NPK 241.812.101 N)
10.41.1. Die
A.______ AG stellte für die Position Nr. 76 – Taloschieren – in ihrer
Schlussabrechnung 378m2 zu einem Einheitspreis von CHF 5.—/m2,
d.h. total CHF 1'890.—, in Rechnung (act. 263 S. 116).
10.41.2. Vor
der Vorinstanz war bei dieser Position nur der Preis strittig. So ging die
Gemeinde B.______ davon aus, dass der von der A.______ AG in Rechnung
gestellte Preis zu hoch sei, da für das Taloschieren keine besonderen
Anforderungen bestanden hätten (act. 12 N. 343). Der Nachtragspreis
sei nicht verbindlich vereinbart worden (act. 313 N. 234). Die
A.______ AG war dagegen der Ansicht, der Nachtragspreis sei verbindlich
vereinbart worden und der in Rechnung gestellte Preis aufgrund der Unebenheit
und des Gefälles angemessen (act. 29 N. 127).
10.41.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Preisanalyse von der
Bauleitung zugestandenermassen nicht unterzeichnet worden sei. Auf den
vorhandenen Bildern sei ersichtlich, dass keine geradezu perfekt taloschierte
Fläche vorliege. Dass auch im Gefälle taloschiert worden sei, sehe man an der
landseitigen Ablaufkante nicht, die wasserseitige Ablaufkante sei bereits
angeschüttet. Der von der A.______ AG verrechnete Preis von CHF 5.—/m2
sei damit zu hoch. Der Einheitspreis werde deshalb, angelehnt an das
Gutachten, auf CHF 2.50/m2 festgesetzt. Dies führe zu einem
Abzug von CHF 945.— und einem Positionspreis von CHF 945.— (vgl.
zum Ganzen act. 340 S. 216 E. II.15.76.2.).
10.41.4. Die
A.______ AG rügt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 362). Es sei zwar richtig, dass
die Preisanalyse nicht unterzeichnet worden sei (act. 350 N. 363).
Der Preis sei jedoch von der A.______ AG offeriert und die Ausführung von der
Bauleitung und der Gemeinde B.______ im Anschluss vorbehaltlos und sehenden
Auges toleriert worden (act. 350 N. 363). Die Ausmasse und der
Einheitspreis seien von der Bauleitung bestätigt worden (act. 350
N. 363). Die Gemeinde B.______ sei deshalb an den Preis von
CHF 5.—/m2 gebunden (act. 350 N. 363). Die Leistung
sei zudem aufgrund der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus Duldungs-/Anscheinsvollmacht
oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die Gemeinde B.______ verbindlich
anerkannt (act. 350 N. 364).
10.41.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung um CHF 945.— zu kürzen sei
(act. 357 N. 346). Es sei unbestritten, dass keine unterzeichnete
Preisanalyse vorliege (act. 357 N. 347). Die A.______ AG wiederhole
nur ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne sich mit
dem Gutachten auseinanderzusetzen bzw. auf das vorinstanzliche Urteil
einzugehen (act. 357 N. 348 f.). Dies genüge der Begründungspflicht
für eine Berufung nicht (act. 357 N. 349). Im Übrigen werde
bestritten, dass die Gemeinde B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz
der Bauleitung anerkannt habe (act. 357 N. 349).
10.41.6. Aus
diesen Parteivorbringen ergibt sich, dass auch im Berufungsverfahren der von
der A.______ AG verrechnete Nachtragspreis strittig geblieben ist (vgl.
act. 350 N. 362 ff.; act. 357 N. 346 ff.). Zu beachten
ist dabei, dass unstrittig weder die von der A.______ AG eingereichte
Preisanalyse noch die Nachtragsofferte von der Gemeinde B.______ bzw. von der
Bauleitung unterzeichnet wurde (vgl. act. 30/92; act. 30/83;
act. 350 N. 363). Entgegen der Argumentation der A.______ AG
(act. 350 N. 363) ist auch der handschriftliche Ausmassbeleg von
der Bauleitung nicht visiert (act. 3/10 S. 310543).
10.41.7. Wie
bereits erwähnt (E. III.10.23.6.), haben die Parteien im Werkvertrag vom
16. März 2011 vereinbart, dass der Unternehmer für nicht im Angebot
enthaltene Leistungen vor deren Ausführung Nachtragsofferten einzureichen
habe, wobei die Leistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Bauherrn
ausgeführt werden dürfen (act. 3/2 S. 320020). Die A.______ AG geht
in ihrer Berufung selbst davon aus, dass es sich hierbei um einen
Schriftlichkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit Nachträgen handle
(act. 350 N. 58). Nachträge hätten erst nach schriftlicher Freigabe
seitens der Bauherrschaft ausgeführt werden dürfen, wobei hierzu auch die
schriftliche Genehmigung der Bauleitung zähle (act. 350 N. 58). Mit der
Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass ein verbindlicher
Nachtragspreis erst dann vorliegt, soweit ein solcher schriftlich vereinbart
wurde (vgl. act. 340 S. 24 f. E. II.2.12. und S. 26
E. II.2.14.). Dieses Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nur
erfüllt, wenn der Nachtragspreis von der Partei unterzeichnet wurde, die
durch ihn verpflichtet werden soll (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2
OR analog). Dies ist vorliegend jedoch eindeutig nicht erfüllt. Insbesondere
bewirkt die blosse Tolerierung der Ausführung keine verbindliche Vereinbarung
eines Nachtragspreises.
10.41.8. Entgegen
der Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 363 f.) hat die
Gemeinde B.______ den offerierten Preis über CHF 5.—/m2 somit
nicht genehmigt. Unabhängig von der Frage, ob die Bauleitung zur Vertretung
der Gemeinde B.______ befugt gewesen ist bzw. ob die Gemeinde B.______ sich
eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen
anrechnen lassen muss, haben die Parteien somit keinen Nachtragspreis für die
vorliegende Position vereinbart. Auch hat die Bauleitung nicht die Ausführung
in Regie angeordnet. Die Vorinstanz hat deshalb den Nachtragspreis zu Recht
in sinngemässer Anwendung von Art. 87 SIA-Norm 118 selbst festgelegt
(vgl. BGE 143 III 545 E. 4.4.4.1 analog). Inhaltlich hat sich die
Vorinstanz dabei auf die Ausführungen im Gutachten gestützt (vgl.
act. 340 S. 216 E. II.15.76.2.). Der Gutachter seinerseits
ging davon aus, dass der Marktpreis für das Taloschieren ohne Mörtelbeigabe
zwischen CHF 1.60 und CHF 3.20/m2 liege. Gestützt auf
die Ausführungen der Gemeinde B.______ erachtete der Gutachter deshalb einen
Nachtragspreis von CHF 2.50 als angemessen (act. 211/2
S. 200349).
10.41.9. Wie
die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 348 f.), hat
sich die A.______ AG im Berufungsverfahren mit diesen Ausführungen der
Vorinstanz bzw. des Gutachters nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie
nicht aufgezeigt, dass die vom Gutachter berechneten Preise nicht auf der
ursprünglichen Kostengrundlage basieren würden bzw. nicht marktkonform seien.
Sie hat einzig behauptet, dass der Nachtragspreis bereits verbindlich
vereinbart worden sei (vgl. act. 350 N. 362 ff.). Die A.______ AG kann
aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts weiter ableiten (vgl.
act. 350 N. 362 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen zur
Position Nr. 76 sind deshalb vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung
abzuweisen.
10.42. Nr.
77 – Regiearbeiten (NPK 241.812.101)
10.42.1. Die
A.______ AG verrechnete für die Position Nr. 77 – Regiearbeiten – in ihrer
Schlussabrechnung insgesamt CHF 243'478.90 (act. 263 S. 1).
10.42.2. Vor
der Vorinstanz hatte die Gemeinde B.______ diverse Fehler in den
Regierapporten gerügt, namentlich, dass die Tagesrapporte falsch auf die
Regierapporte übertragen, dieselben Tätigkeiten mehrfach verrechnet worden
seien, anstelle des Vorarbeitertarifs der Tarif für Poliere eingesetzt worden
sei, falsche Regietarife (insbesondere Maschinentarife) verwendet worden
seien, für Baumaschinen der Ansatz «Betrieb mit Miete» anstelle des Ansatzes
«Betrieb ohne Miete» und teilweise nicht passendes Werkzeug eingesetzt worden
sei, Material in Regie abgerechnet worden sei, obwohl in den Kostengrundlagen
zum Werkvertrag Einheitspreise vorhanden gewesen wären, die Belege für
Fremdleistungen fehlen würden und nicht berechtigter Aufwand verrechnet
worden sei. Ihrer Ansicht nach seien die Regierechnungen deshalb insgesamt um
CHF 66'812.25 zu kürzen (act. 12 N. 345 ff.). Die Rechnung für
die Regiearbeiten sei von der Gemeinde B.______ nicht anerkannt bzw. nicht
verbindlich mit der Bauleitung bereinigt worden (act. 313 N. 236).
Die A.______ AG argumentierte dagegen, dass die Regierapporte unterzeichnet
und somit von der Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt worden seien
(act. 29 N. 128; act. 307 N. 258). Die vom
Gerichtsexperten bestätigten Kürzungen seien willkürlich und unberechtigt.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die A.______ AG und die Bauleitung diverse
Leistungen, welche normalerweise als Nachträge zur Ausführung gelangen
würden, in Regie erfasst hätten, ohne einen Zuschlag für die
Nachtragsausarbeitung, die Zusatzarbeit, Nachtragsverhandlung und
Koordination der Zusatzarbeit zu vereinbaren. Konsequenterweise müsste
deshalb noch ein solcher Koordinationszuschlag aufgerechnet werden
(act. 307 N. 258 ff.).
10.42.3. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Regieabrechnungen nicht
Teil der Schlussabrechnung seien, weshalb sich die A.______ AG nicht auf eine
erfolgte Genehmigung berufen könne. Die Bauleitung habe für die Gemeinde
B.______ ohnehin nicht einen verbindlichen Preis genehmigen können. Eine
Verrechnung mit vergessenen Positionen erfolge nicht. Gestützt auf das
Gutachten übernahm die Vorinstanz sodann verschiedene Korrekturen der
Regierechnungen, insbesondere in Bezug auf die von der Gemeinde B.______
behaupteten Übertragungsfehler von den Tagesrapporten auf die Regierapporte,
die mehrfache Verrechnung von Leistungen, die Einsetzung des Vorarbeitertarifs
anstelle des Tarifs für Poliere, die falschen Regietarife (insbesondere
Maschinentarife), die korrigierten Ansätze «Betrieb ohne Miete» anstelle
«Betrieb mit Miete», das nicht passende Werkzeug, die Abrechnung von Material
in Regie, obwohl in den Kostengrundlagen zum Werkvertrag Einheitspreise
vorhanden gewesen wären, die fehlenden Belege für Fremdleistungen und die
Instandstellung und den Unterhalt der Baupisten und Zufahrtsstrassen. Anders
als der Gutachter wies sie jedoch die Risikotragung für Hochwasserereignisse
mehrheitlich der Gemeinde B.______ zu, da sie einseitig einen Baustopp
angeordnet hatte. Insgesamt zog die Vorinstanz gestützt auf diese
Überlegungen von der eingereichten Regieabrechnung CHF 35'833.62 ab, womit
noch ein Positionspreis von CHF 207'645.26 verblieb (vgl. zum Ganzen
act. 340 S. 219 ff. E. II.15.77.2.).
10.42.4. Die
A.______ AG rügt im Berufungsverfahren, dass dieser Abzug der Vorinstanz
ungerechtfertigt sei (act. 350 N. 366). Die Leistung sei aufgrund
der Vertretungskompetenzen der Bauleitung bzw. aus
Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen für die
Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt (act. 350 N. 367).
10.42.5. Die
Gemeinde B.______ stimmt im Berufungsverfahren der Beurteilung der Vorinstanz
zu, wonach die Schlussabrechnung um CHF 35'833.62 zu kürzen sei
(act. 357 N. 351). Die Vorinstanz habe sich in detaillierten
Erwägungen und Berechnungen mit den Parteistandpunkten und dem Gutachten
befasst (act. 357 N. 352). Die A.______ AG habe sich überhaupt
nicht mit diesen Erwägungen oder dem Gutachten auseinandergesetzt, sondern
nur das Urteil grob zusammengefasst und ihre vorinstanzlichen Argumente
wiederholt, was der Begründungspflicht für eine Berufung nicht genüge
(act. 357 N. 353). Im Übrigen werde bestritten, dass die Gemeinde
B.______ diese Position durch die Vertretungskompetenz der Bauleitung
anerkannt habe (act. 357 N. 353).
10.42.6. Aus
diesen Parteivorbringen ergibt sich, dass auch im Berufungsverfahren
umstritten ist, ob die Regieabrechnungen durch die Bauleitung für die
Gemeinde B.______ verbindlich anerkannt wurden oder nicht (vgl. act. 350
N. 366 ff.; act. 357 N. 351 ff.). Dies ist im Folgenden zu
prüfen.
10.42.7. Vorliegend
hat die A.______ AG zwei verschiedene Arten von Regierapporten erstellt.
Einerseits hat sie gewisse Regierapporte handschriftlich ausgefüllt. Aus
diesen ergeben sich nur die geleisteten Stunden des Personals und der
Fahrzeuge bzw. Maschinen, der dazugehörige Preis jedoch nicht. Diese
Regierapporte sind durchwegs von F.______ als Bauleiter unterzeichnet (vgl.
act. 211/3 S. 300005 ff.). Andererseits hat die A.______ AG über
dieselben Regieleistungen vollständig mit dem Computer geschriebene
Regierapporte erstellt, welche nebst den geleisteten Stunden auch den Preis
sowie das Abrechnungstotal des Regierapportes enthalten. Diese Regierapporte
sind nur in zwei Fällen von der Bauleitung unterzeichnet worden (vgl.
act. 211/3 S. 300005 ff.). Da die A.______ AG die überwiegende
Mehrheit dieser Regierapporte entgegen Art. 47 Abs. 1 SIA-Norm 118
wöchentlich und nicht täglich erstellt hat (act. 211/3
S. 300004 ff.; act. 340 S. 219 E. II.15.77.2.), war
die Bauleitung zur Unterzeichnung auch nicht verpflichtet (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, a.a.O.,
N. 2 zu Art. 47).
10.42.8. Soweit
die Regierapporte von der Bauleitung nicht unterzeichnet wurden, fehlt es
somit von vornherein an einer verbindlichen Genehmigung dieser Rapporte (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4A_15/2011 vom 3. Mai 2011 E. 3.3; Peter Gauch/ Hubert Stöckli, a.a.O.,
N. 2 zu Art. 47). Eine solche käme deshalb nur für die
unterzeichneten Regierapporte überhaupt in Frage. Entgegen der Argumentation
der A.______ AG (act. 350 N. 367) bewirkt die Unterzeichnung von
Regierapporten – unabhängig von der Vertretungsbefugnis der Bauleitung –
jedoch keine verbindliche Genehmigung. Selbst unterzeichnete Regierapporte
haben nicht die Wirkung einer Schuldanerkennung, sondern begründen nur eine
tatsächliche Vermutung, wonach der Rapport der Wahrheit entspreche (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4A_15/2011 vom 3. Mai 2011 E. 3.3; Peter Gauch/Hubert Stöckli, a.a.O.,
N. 14.3 zu Art. 47). Diese tatsächliche Vermutung kann durch blossen
Gegenbeweis entkräftet werden (Peter
Gauch/Hubert Stöckli, a.a.O., N. 15.3 zu Art. 47, vgl. auch oben
E. III.8.4.). In der Folge obliegt es dem Unternehmer, zu beweisen, dass
der rapportierte Aufwand bei sorgfältigem Vorgehen erforderlich war (vgl. Peter Gauch/
Hubert Stöckli, a.a.O., N. 15.3 zu Art. 47).
10.42.9. Vorliegend
hat die Gemeinde B.______ vor der Vorinstanz vertieft dargelegt, inwiefern
und in welchen Punkten sie die eingereichten Regierapporte als fehlerhaft
erachtete (vgl. act. 12 N. 345 ff.). Der Gutachter hat diese Fehler
in den Regierapporten in der Folge mehrheitlich bestätigt (vgl.
act. 211/3 S. 300004 ff.). Die Gemeinde B.______ hat somit den
Gegenbeweis dafür, dass die Regieabrechnungen der A.______ AG fehlerhaft
waren erbracht. Unabhängig von der Frage, ob die Bauleitung zur Vertretung
der Gemeinde B.______ befugt gewesen ist bzw. ob die Gemeinde B.______ sich
eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht oder Vollmacht aus erwecktem Vertrauen
anrechnen lassen muss, hat die Gemeinde B.______ die Regieabrechnungen der
A.______ AG somit nicht verbindlich akzeptiert.
10.42.10. Die
Vorinstanz hat in ihrem Urteil vertieft und sachbezogen dargelegt, welche
dieser Kürzungen der Regieabrechnungen durch den Gutachter sie übernimmt und
welche nicht (vgl. act. 340 S. 220 ff. E. II.15.77.2.). Die
A.______ AG hat sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz bzw. dem
Gutachten im Berufungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat
sie nicht vorgebracht, dass bzw. weshalb einzelne Annahmen der Vorinstanz
bzw. des Gutachters falsch wären bzw. in welchen Punkten weshalb vom
Gutachten abzuweichen wäre (vgl. act. 350 N. 366 ff.). Die
A.______ AG kann aus ihren Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten (vgl. act. 350 N. 366 ff.). Die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Position Nr. 77 sind deshalb vollumfänglich
zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
10.43. Zusammenfassung
der 77 NPK-Positionen
10.43.1. Der
Übersicht halber sind die vorstehend beurteilten NPK-Positionen gemeinsam mit
den von der Vorinstanz abgehandelten, nicht angefochtenen NPK-Positionen in
eine Übersicht zusammenzufassen, um das Total der strittigen Positionen bzw.
der Abzüge vom Preis der A.______ AG zu erhalten (vgl. nachfolgende Tabelle,
Beträge jeweils auf 5 Rappen gerundet). Die Preise der A.______ AG wurden
dabei grundsätzlich aus der Schlussabrechnung vom 13. November 2013
übernommen (act. 263). Einzig bei den Positionen 6, 8 und 43 wurde
berücksichtigt, dass die A.______ AG der in der Schlussabrechnung enthaltene
Betrag im Hinblick auf die Klage um CHF 1'990.— [Position 6],
CHF 16'345.— [Position 8] bzw. CHF 19'791.60 [Position 43]
reduziert hat und entsprechend bereits der reduzierte Betrag eingesetzt.
Position
Preis A.______ AG (act. 263)
[brutto, in CHF]
Preis Obergericht
[brutto, in CHF]
Abzug
bzw.
Differenz
Fundstelle
Nr.
1
8'400.00
8'400.00
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 2
6'448.00
6'448.00
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 3
12'784.00
12'784.00
0.00
E. III.10.5.
Nr. 4
9'366.20
9'366.20
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 5
38'000.00
33'000.00
5'000.00
act. 340 S. 233 E. III.10.6.
Nr. 6
5'510.00
0
5'510.00
E. III.10.7.
Nr. 7
31'620.00
31'620.00
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 8
6'500.00
6'500.00
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 9
637.50
637.50
0.00
act. 340 S. 233
Nr.
10
6'908.70
6'908.70
0.00
E. III.10.8.
Nr. 11
16'733.95
8'400.00
8'333.95
E. III.10.9.
Nr. 12
9'000.00
0.00
9'000.00
E. III.10.10.
Nr. 13
91'125.35
91'125.35
0.00
E. III.10.11.
Nr. 14
120'371.75
120'371.75
0.00
E. III.10.12.
Nr. 15
201'851.60
198'000.00
3'851.60
E. III.10.13.
Nr. 16
80'414.50
80'414.50
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 17
188'229.65
188'229.65
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 18
61'434.00
61'434.00
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 19
26'670.00
24'340.00
2'330.00
E. III.10.14.
Nr. 20
104'442.20
104'442.20
0.00
E. III.10.15.
Nr. 21
10'304.00
8'867.20
1'436.80
E. III.10.16.
Nr. 22
333'424.00
320'600.00
12'824.00
E. III.10.17.
Nrn. 23-25
377'512.60
163'218.40
214'294.20
E. III.10.18.
Nr. 26
83'530.30
32'125.00
51'405.30
E. III.10.19.
Nr. 27
142'491.00
141'185.00
1'306.00
E. III.10.20.
Nr. 28
4'093.20
4'093.20
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 29
43'817.50
43'817.50
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 30
10'981.85
10'981.85
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 31
85'831.60
85'831.60
0.00
E. III.10.21.
Nr. 32
8'283.25
8'283.25
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 33
7'143.15
7'143.15
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 34
29'619.20
23'571.20
6'048.00
E. III.10.22.
Nr. 35
226'800.00
105'008.40
121'791.60
E. III.10.23.
Nr. 36
10'584.00
3'024.00
7'560.00
E. III.10.24.
Nr. 37
32'576.25
32'576.25
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 38
111'436.80
111'436.80
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 39
16'132.80
216.00
15'916.80
act. 340 S. 233
Nr. 40
36'263.90
36'263.90
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 41
5'000.00
5'000.00
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 42
2'900.30
2'900.30
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 43
19'453.40
2'650.55
16'802.85
E. III.10.25.
Nr. 44
19'440.00
15'955.00
3'485.00
act. 340 S. 233
Nr. 45
101'882.70
93'037.40
8'845.30
E. III.10.26.
Nr. 46
138'496.40
125'244.05
13'252.35
E. III.10.27.
Nr. 47
15'687.75
13'473.25
2'214.50
E. III.10.28.
Nr. 48
9'631.65
6'846.95
2'784.70
E. III.10.29.
Nr. 49
6'762.00
2'856.00
3'906.00
E. III.10.30.
Nr. 50
2'520.00
1'948.30
571.70
E. III.10.31.
Nr. 51
1'200.00
1'200
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 52
6'673.20
4'799.50
1'873.70
E. III.10.32.
Nr. 53
1'417.20
1'417.20
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 54
1'438.75
0.00
1'438.75
E. III.10.33.
Nr. 55
25'115.40
25'115.40
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 56
5'582.30
5'582.30
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 57
9'584.75
9'584.75
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 58
702.00
702.00
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 59
2'295.00
2'295.00
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 60
77'136.65
71'036.65
6'100.00
act. 340 S. 233
Nr. 61
14'689.65
4'789.65
9'900.00
act. 340 S. 233
Nr. 62
2'047.60
1'575.10
472.50
E. III.10.34.
Nr. 63
10'414.90
7'117.60
3'297.30
E. III.10.35.
Nr. 64
4'214.40
4'214.40
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 65
652.80
652.80
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 66
1'575.00
1'575.00
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 67
19'140.00
6'097.50
13'042.50
E. III.10.36.
Nr. 68
1'439.75
1'439.75
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 69
10'810.00
5'170.00
5'640.00
E. III.10.37.
Nr. 70
2'735.40
2'735.40
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 71
39'200.00
55'200.00
-16'000.00
act. 340 S. 233
Nr. 72
31'160.00
31'160.00
0.00
act. 340 S. 233
Nr. 73
5'365.00
3'219.00
2'146.00
E. III.10.38.
Nr. 74
175'077.10
151'202.95
23'874.15
E. III.10.39.
Nr. 75
9'114.00
6'510.00
2'604.00
E. III.10.40.
Nr. 76
1'890.00
945.00
945.00
E. III.10.41.
Nr. 77
243'478.90
207'645.30
35'833.60
E.
III.10.42.
Nr.
80
618'016.20
388'850.00
229'166.20
act. 340 S. 233
Nr.
90
0
-11'264.00
11'264.00
act. 340 S. 233
Total
4'241'212.95
3'391'144.60
850'068.35
10.43.2. Aus
dieser Zusammenfassung ergibt sich, dass die A.______ AG für die
NPK-Positionen 1-77, 80 und 90 im Berufungsverfahren somit insgesamt einen
Wert von CHF 4'241'212.95 geltend macht (vgl. act. 350
N. 378). Gemäss Beurteilung des Obergerichts kann die A.______ AG für
diese Positionen jedoch nur einen Betrag von CHF 3'391'144.60 verlangen.
Im Vergleich zum von der A.______ AG geltend gemachten Betrag entspricht dies
einer Differenz bzw. einem Abzug von insgesamt CHF 850'068.35 (vgl.
obenstehende Tabelle). Dieser Abzug ist um CHF 2'246.— tiefer als der
von der Vorinstanz festgehaltene Abzug über CHF 852'314.35
(act. 340 S. 233). Diese Differenz ergibt sich daraus, dass im
Berufungsverfahren der von der Vorinstanz noch vorgenommene Abzug bei der
Position Nr. 10 in der Höhe von CHF 2'246.— gestrichen wurde, d.h. die
Berufung der A.______ AG in diesem Umfang gutgeheissen wurde (vgl. oben
E. III.10.8.).
10.43.3. Um
den effektiv geschuldeten Werklohn berechnen zu können, sind die unstrittig
geschuldeten NPK-Positionen hinzuzurechnen und die vorstehend ermittelten
Zahlen von brutto in netto umzurechnen. Hierfür ist der vereinbarte Rabatt,
das vereinbarte Skonto, die Teuerung und die Mehrwertsteuer zu
berücksichtigen (vgl. act. 340 S. 238; act. 350 S. 100).
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der vereinbarte Rabatt 4 %, die
Teuerung CHF 12'739.— und die Mehrwertsteuer 8 % beträgt (vgl.
act. 340 S. 238; act. 350 S. 100). Strittig ist somit einzig,
wie hoch der Skontoabzug ist (vgl. nachfolgend E. III.11.). Zudem ist zu
klären, wie hoch der Verzugszins ist, welcher die Gemeinde B.______ der
A.______ AG auf die offene Forderung schuldet (vgl. nachfolgend E. III.12.).
11. Skonto
11.1. Die
Parteien vereinbarten in ihrem Werkvertrag einen Skontoabzug von 2 %,
falls der Bauherr den Werklohn innert der vereinbarten Zahlungsfrist von 30
bzw. 60 Tagen bezahlt (act. 3/2 S. 320001 und S. 320021). Die
A.______ AG zog in ihren Akontorechnungen und in ihrer Schlussabrechnung
entsprechend jeweils 2 % Skonto ab (act. 3/12; act. 3/17). Vor
der Vorinstanz war strittig, wie hoch der berechtigte Skontoabzug vorliegend
ist (act. 2 N. 85 ff.; act. 12 N. 41 und N. 384 f.).
11.2. Die
Vorinstanz ging in ihrem Urteil in Übereinstimmung mit der A.______ AG davon
aus, dass die Gemeinde B.______ die 1., 7., 11. und 12. Akontorechnung sowie
die Schlussabrechnung nicht rechtzeitig bezahlt habe, weshalb der
Skontoanspruch der Gemeinde B.______ diesbezüglich entfallen sei. Die
Vorinstanz berechnete basierend darauf die berechtigten Skontoabzüge und
bezifferte diese in ihrem Urteil auf CHF 64'903.53. Diese berechtigten
Skontoabzüge zog sie vom eingeklagten Werklohn ab (vgl. zum Ganzen
act. 340 S. 66 f. E. II.12. und S. 236 ff.
E. II.18.5.-18.6.).
11.3. Die
A.______ AG zeigt sich im Berufungsverfahren damit einverstanden, dass vom
Werklohn CHF 64'903.53 berechtigte Skontoabzüge abgezogen werden
(act. 350 N. 378). Im Unterschied zur Vorinstanz rechnet sie jedoch
unter dem Titel «Nachforderung Skontoabzüge» zusätzlich CHF 11'320.20
zum geschuldeten Werklohn hinzu (act. 350 N. 378). Dies entspreche 2 %
von dem im Berufungsverfahren eingeklagten Mehrbetrag über CHF 566'009.20
(act. 350 N. 374). Die Gemeinde B.______ äusserte sich
diesbezüglich nicht konkret im Berufungsverfahren, bestritt aber der gemäss
Berechnung der A.______ AG noch offene angebliche Werklohn (act. 357
N. 357 f.).
11.4. Die
Gemeine [...] hat somit mittlerweile anerkannt, dass sie die 1., 7., 11. und
12. Akontorechnung sowie die Schlussabrechnung nicht rechtzeitig bezahlt und
sie deshalb ihren diesbezüglichen Anspruch auf einen Skontoabzug verloren hat
(act. 340 S. 66 E. II.12.3.; act. 357 S. 8; vgl.
auch Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118). Ebenfalls anerkannt ist im
Berufungsverfahren, dass der Gemeinde B.______ auf der Werklohnforderung der
A.______ AG ein berechtigter Skontoabzug in der Höhe von CHF 64'903.53
zusteht (act. 340 S. 67 E. II.12.4.; act. 350
N. 378; act. 357 S. 8). Dieser Betrag ist somit auch im
Berufungsverfahren zu übernehmen. Strittig ist einzig, ob die A.______ AG
zusätzlich eine Nachforderung für unberechtigte Skontoabzüge geltend machen
kann (vgl. act. 350 N. 374 und N. 378).
11.5. Zu
beachten ist dabei, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des geschuldeten
Werklohnes nur die berechtigten Skontoabzüge abgezogen hat. Die
unberechtigten Skontoabzüge hat sie dagegen – anders als die A.______ AG in
ihrer Schlussabrechnung (vgl. act. 3/17) – nicht aufgerechnet (vgl.
act. 340 S. 238 E. II.18.6.). Diese sind somit nicht Teil des
von der Vorinstanz berechneten Werklohnes. Entsprechend ist der
unberechtigte Skontoabzug nicht zusätzlich auf den Werklohn aufzurechnen.
Ansonsten wäre er im Ergebnis doppelt berücksichtigt. Dies hat zu Recht
bereits die Vorinstanz so festgehalten (vgl. act. 340 S. 236
E. II.18.5.). Der von der A.______ AG berechnete Betrag unter dem Titel
«Nachforderung Skontoabzüge» wäre ohnehin falsch berechnet (vgl. hierzu
act. 3/19 S. 319045; act. 340 S. 67). Die A.______ AG
kann aus ihren diesbezüglichen Vorbringen im Berufungsverfahren somit nichts
weiter ableiten.
12. Verzugszins
12.1. Nach
Art. 190 SIA-Norm 118 leistet der Bauherr fällige Zahlungen innerhalb
von 30 Tagen, sofern nicht in der Vertragsurkunde eine andere Zahlungsfrist
vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist kann ihn der Unternehmer durch
Mahnung in Verzug setzen. Von diesem Zeitpunkt an schuldet er Verzugszins.
Massgebend ist der am Zahlungsort übliche Zinssatz für bankmässige Kontokorrent-Kredite
an Unternehmer (Art. 190 SIA-Norm 118). Die Beweislast für die Höhe
dieses Verzugszinses trägt der Unternehmer (Hans
Rudolf Spiess/Marie-Theres Huser, a.a.O., N. 21 zu Art. 190).
12.2. Die
A.______ AG forderte in ihrer Klage gestützt auf diese Bestimmung einen
Verzugszins von 8.5 % pro Jahr auf die eingeklagte Forderung. Dieser
Zinssatz ergebe sich aus einer E-Mail der [...] vom 9. April 2014 (vgl.
act. 2 N. 107). Ergänzend beantragte die A.______ AG, dass bei
mindestens fünf Glarner Bauunternehmungen angefragt werde, wie hoch ihr
bankenmässig geschuldeter Kontokorrekt-Zinssatz sei (act. 307
N. 287).
12.3. Begründung
der Vorinstanz
12.3.1. Die
Vorinstanz holte zur Bestimmung des vorliegend anwendbaren Zinssatzes zweimal
Auskünfte bei drei in [...] ansässigen Banken zur Höhe des üblichen
Zinssatzes für bankmässige Kontokorrent-Kredite an Unternehmer ein. Diese
Anfragen ergaben anwendbare Zinssätze zwischen zwei und acht Prozent
(act. 156, act. 183, act. 193, act. 328-330). Die
Vorinstanz ging in ihrem Entscheid deshalb davon aus, dass die Gemeinde
B.______ der A.______ AG nur einen Verzugszins von 5 % schulde und zwar
auf den Betrag von CHF 597'001.70 ab dem 27. Oktober 2013 und auf den
Restbetrag ab dem 19. Februar 2014 (act. 340 S. 69
f. E. II.13.1.-II.13.2. und S. 238 E. II.18.7.). Ein
Zinssatz von 5 % bilde den Durchschnitt der Zinssätze zwischen zwei und acht
Prozent, welche die angefragten Banken bekannt gegeben hätten. Zudem
entspreche ein Zinssatz von 5 % dem gesetzlichen Verzugszinssatz gemäss
Art. 104 Abs. 1 OR. Das dispositive Recht greife auch deshalb, da
der Kontokorrentkreditzinssatz nach Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118 in
der Praxis mittlerweile überholt, kaum noch eruierbar und für die Zukunft
nicht festsetzbar sei. Die A.______ AG habe ihre Verzugszinsforderung sodann
selbst auf eine E-Mail der [...] vom 9. April 2014 gestützt, gemäss
welcher auf
ihrem Kontokorrent grundsätzlich ein Soll-Zinssatz von 4 % und erst ab
dem Betrag von CHF 5.5 Millionen ein solcher von 8.5 % gelte. Da es
vorliegend höchstens um eine geforderte Summe von CHF 1'622'830.20 gehe,
wäre gemäss dieser Auskunft somit nur ein Verzugszinssatz von 4 % anwendbar.
Unter Berücksichtigung, dass diese Auskunft aus dem Jahr 2014 stamme und sich
seither die Zinslage etwas erhöht habe, sei vorliegend jedoch von einem
einheitlichen Zinssatz von 5 % auszugehen (vgl. zum Ganzen act. 340
S. 70 f. E. II.13.2.).
12.3.2. Die
von der A.______ AG beantragte weitere Beweiserhebung sei dagegen nicht
geeignet, den geltenden Zinssatz herauszufinden (act. 340 S. 70
E. II.13.2.). So würden die Zinssätze für jedes Unternehmen individuell
festgelegt. Gemäss Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118 komme es aber auf den
Zinssatz am Zahlungsort an alle Unternehmer an und nicht an einen einzelnen
konkreten Unternehmer. Es sei somit auf die generellen Auskünfte der
angefragten Banken abzustellen und der Beweisantrag der A.______ AG
abzuweisen (act. 340 S. 11 E. I.10.).
12.4. Argumentation
der A.______ AG in ihrer Berufung
In ihrer Berufung fordert die A.______ AG weiterhin einen Verzugszins
von 8.5 % pro Jahr (act. 350 N. 147). Massgebend sei nach
Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118 der am Zahlungsort übliche Zinssatz
für bankenmässige Kontokorrent-Kredite an Unternehmer (act. 350
N. 147). Die vom Gericht bei drei Banken eingeholten Bestätigungen
würden sich auf Zinse an beliebige Unternehmern und nicht spezifisch an
Unternehmen im Baugewerbe beziehen (act. 350 N. 148). Daher hätten
die Anfragen auch relativ grosse Zins-Spannbreiten ergeben (act.350
N. 148). Massgebend sei aber nur der durchschnittliche Marktzins für
Blanko-Kredite an Unternehmer der Baubranche (act. 350 N. 149).
Diese seien in der Regel einiges höher als die gesetzlichen 5 %
(act. 350 N. 149). Es komme nicht darauf an, ob der Unternehmer im
Einzelfall allenfalls günstigere Zinskonditionen habe als branchenüblich
(act. 350 N. 149). Dem Umstand, dass die Risiken von Bauunternehmer
in der Praxis von Kreditgebern tendenziell höher eingestuft würden, als die
Risiken der übrigen Unternehmer, müsse angemessen Rechnung getragen werden
(act. 350 N. 149). Die A.______ AG wiederholte deshalb den bereits
vor der Vorinstanz gestellte Beweisantrag, dass bei mindestens fünf Glarner
Bauunternehmungen angefragt werde, wie hoch ihr bankenmässig geschuldeter
Kontokorrekt-Zinssatz sei (act. 350 N. 150 ff.).
12.5. Argumentation
der Gemeinde B.______ in ihrer Berufungsantwort
Die Gemeinde B.______ beantragt im Berufungsverfahren
dagegen, dass die Forderung der A.______ AG nach einem Verzugszinssatz von
8.5 % als unbegründet abzuweisen sei (act. 357 N. 117). Die
Vorinstanz habe detailliert ausgeführt, weshalb der Verzugszinssatz auf
5 % festgesetzt werde (act. 357 N. 118). Der angenommene
Verzugszinssatz von 5 % entspreche dem gesetzlichen Zinssatz nach
Art. 104 Abs. 1 OR (act. 357 N. 119). Für die Geltendmachung
eines Verzugszinses von 8.5 % bestehe keine Grundlage (act. 357
N. 123). So liege dieser Zinssatz über der von der Vorinstanz
ermittelten Bandbreite von zwei bis acht Prozent (act. 357 N. 123).
Die Vorinstanz habe den Beweisantrag der A.______ AG zu Recht abgewiesen, da
es auf den Zinssatz am Zahlungsort für alle Unternehmen und nicht für
einzelne Unternehmen ankomme (act. 357 N. 120). Die A.______ AG
habe sich in ihrer Berufung nicht mit der Argumentation der Vorinstanz
auseinandergesetzt (act. 357 N. 121).
12.6. Beurteilung
im vorliegenden Fall
12.6.1. Aus
den oben wiedergegebenen Ausführungen der Parteien ergibt sich, dass im
Berufungsverfahren einzig die Höhe des Verzugszinssatzes strittig ist (vgl.
act. 350 N. 147 ff.; act. 357 N. 117 ff.). Nicht
angefochten bzw. nicht strittig sind dagegen die Verzugszinslaufzeiten
(act. 350 S. 2; act. 357 S. 8). Entsprechend kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die unangefochtenen Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (act. 340 S. 69 f.
E. II.13.1.).
12.6.2. Betreffend
die Höhe des Verzugszinssatzes ist festzustellen, dass die Vorinstanz zwei
Mal Auskünfte bei drei in [...] ansässigen Banken zur Höhe des üblichen
Zinssatzes für bankmässige Kontokorrent-Kredite an Unternehmer einholte (act.
152-154; act. 323-325). Alle drei Banken betonten, dass der Zinssatz für
Kontokorrentkredite für jeden Kunden individuell, je nach Rating und Deckung,
festgelegt würde und gaben relativ grosse Zinsspannbreiten von 2 % bis
8 % an (act. 156; act. 183; act. 193; act. 328-330). Eine
generelle Antwort auf die gestellte Frage sei nicht möglich (act. 329).
Dies bestätigt somit die vorhandene Lehrmeinung von Hans Rudolf Spiess und Marie-Theres
Huser, dass es den üblichen Kontokorrent-Zinssatz heutzutage nicht
mehr gebe, sondern dieser je nach individueller Vereinbarung stark schwanke (Hans Rudolf Spiess/Marie-Theres Huser,
a.a.O., N. 21 zu Art. 190). Hans
Rudolf Spiess und Marie-Theres
Huser argumentieren deshalb, dass Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm
in dieser Hinsicht unwirksam sei und eine Lücke vorliege und schlagen vor,
diese Lücke durch die Anwendung der Gesetzesbestimmung von Art. 104 OR zu
füllen, wonach der Zinssatz 5% beträgt (vgl. Hans
Rudolf Spiess/Marie-Theres Huser, a.a.O., N. 21 zu Art. 190).
12.6.3. Wenn
nun ein solcher üblicher Kontokorrent-Zinssatz heutzutage gar nicht mehr
existiert, kann ein solcher auch nicht durch den von der A.______ AG
gestellten Beweisantrag, dass das Kantonsgericht bei fünf Glarner
Bauunternehmen anfragen soll, wie hoch ihr Kontokorrent-Kreditzinssatz sei, ermittelt
werden (act. 350 N. 152). Ohnehin wäre zu beachten, dass eine
Zinsauskunft von nur fünf Unternehmen aus der Baubranche angesichts der hohen
Zinsschwankungen eine zu kleine Referenzmenge bildete, um dadurch ein
statistisch signifikanter Durchschnittswert erhalten zu können. Der
Beweisantrag der A.______ AG ist deshalb abzuweisen.
12.6.4. Auch
Bauunternehmungen können ihren Zinssatz mit den Kreditgebern individuell
vereinbaren, weshalb auch bei ihnen der Zinssatz je nach Vereinbarung stark
schwanken kann. Dies zeigt sich bereits an der von der A.______ AG selbst
eingereichten Auskunft der [...], wonach ihr eigener Zinssatz je nach
Kredithöhe zwischen 4 % bis 8.5 % schwankt (act. 3/20).
Zugleich wird daraus – entgegen der Argumentation der A.______ AG (act. 350
N. 149) – ersichtlich, dass der von der Vorinstanz angenommene
Verzugszinssatz von 5 % für die vorliegend strittige Forderung sogar
über dem für die A.______ AG selbst geltenden Zinssatz von 4 % liegt. Die
A.______ AG hat dabei gerade nicht geltend gemacht, ihr eigener Zinssatz
liege deutlich unter den branchenüblichen Zinskonditionen, sondern ihre Klage
vielmehr explizit auf diese Zinsauskunft gestützt (vgl. act. 2 N. 107).
Auch wenn die Risiken in der Baubranche von Kreditgebern tendenziell höher eingestuft
würden, wäre dem somit mit einem durchschnittlichen Zinssatz von 5 % bereits
hinreichend Rechnung getragen.
12.6.5. Unabhängig
davon, ob nun mit Hans Rudolf Spiess
und Marie-Theres Huser von einer
Lücke in der SIA-Norm 118 zur Höhe des anwendbaren Verzugszinssatzes
ausgegangen wird oder Art. 190 SIA-Norm angewendet wird, ergibt sich
vorliegend somit ein Verzugszinssatz von 5 %. Dies entspricht einerseits
dem gesetzlichen Verzugszinssatz von 5 %, welcher im Falle einer Lücke
in der SIA-Norm behelfsweise Anwendung fände (vgl. BGE 113 II 513 E. 3a;
Urteil des Bundesgerichts 4A_183/2010 vom 27. Mai 2010 E. 3.2, in
welchen bei Vorliegen einer Lücke in der SIA-Norm ebenfalls subsidiär auf das
OR abgestellt wurde). Andererseits wäre zur Ermittlung des nach Art. 190
Abs. 1 SIA-Norm 118 geltenden Verzugszinssatzes auf den Durchschnitt der
von den angefragten Banken mitgeteilten Zinssatz abzustellen, um ein
möglichst aussagekräftiger Durchschnittswert zu erhalten (so bereits die
Vorinstanz, vgl. act. 340 S. 70 f. E. II.13.2.). Dieser würde
gemäss den erteilten Zinsauskünften wiederum durchschnittlich 5 % betragen
(act. 156, act. 183, act. 193, act. 328-330) und läge
somit sogar über dem Zinssatz, welcher für die A.______ AG selbst gilt
(act. 3/20). Zudem deckt sich ein Zinssatz von 5 % mit der
ursprünglichen Ansicht der A.______ AG selbst, welche der Gemeinde B.______
in
ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2013 einen Verzugszinssatz von 5 %
ankündigte (vgl. act. 13/5).
12.6.6. Die
Berufung der A.______ AG ist bezüglich Höhe des Verzugszinssatzes somit
abzuweisen. In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der vorliegend anwendbare
Verzugszinssatz nur 5 % und nicht 8.5 % beträgt.
13. Gesamtübersicht über die
geschuldete Werklohnforderung
13.1. Die
A.______ AG berechnet den geschuldeten Werklohn in ihrer Berufung vom Aufbau
her gleich wie dies die Vorinstanz tat (vgl. act. 340 S. 238;
act. 350 N. 378). Entsprechend ist der geschuldete Werklohn auch im
Berufungsverfahren mittels dieser Tabelle der Vorinstanz zu berechnen,
korrigiert um die oben erwähnte Änderung der Position Nr. 10 (vgl.
nachfolgende Tabelle, Beträge jeweils auf 5 Rappen gerundet). Auszugehen ist
dabei vom Saldo der Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 über
CHF 5'924'804.95 (act. 3/17). Hiervon sind die von der A.______ AG
anerkannten Abzüge und die von der A.______ AG in ihrer Klage akzeptierte
Kürzung abzuziehen sowie die verlangte Zusatzvergütung der A.______ AG
aufzurechnen (vgl. act. 340 S. 238; act. 350 S. 100).
Dadurch ergibt sich der ursprünglich von der A.______ AG eingeklagte Betrag
von CHF 5'970'837.75 (vgl. act. 2 N. 92). Anschliessend sind
die von der Vorinstanz bzw. mit vorliegendem Urteil beurteilten Abzüge der Positionen
1-77, 80 und 90 zu Gunsten der Gemeinde B.______ vorzunehmen (vgl. oben
E. III.10.43.). Danach ist von diesem Zwischentotal (brutto) der Rabatt
und das berechtigte Skonto abzuziehen sowie die Teuerung und die
Mehrwertsteuer aufzurechnen (vgl. act. 340 S. 238; act. 350
S. 100; E. III.11. oben). Von diesem Zwischentotal (Werklohn netto)
sind schliesslich die geleisteten Akontozahlungen abzuziehen, um den Saldo zu
Gunsten der A.______ AG zu erhalten (vor Abzug der Zahlung vom 8. Dezember
2023):
Berechnung
Werklohnforderung
Betrag
[in CHF]
Fundstelle
Saldo
Schlussabrechnung (brutto)
5'924'804.95
act. 3/17
-
Abzüge anerkannt von der A.______ AG
-74'782.00
act. 340 S. 238
act. 350 S. 100
+ Verlangte Zusatzvergütung der A.______ AG
+124'950.00
act. 340 S. 238
act. 350 S. 100
- Kürzung der A.______ AG
-4'135.20
act. 340 S. 238
act. 350 S. 100
Basis
Hauptklage brutto
5'970'837.75
act. 340 S. 238
act. 350 S. 100
-
Abzüge zu Gunsten der Gemeinde B.______
-850'068.35
E. III.10.43.
Zwischentotal I brutto
5'120'769.40
- Rabatt von 4 %
-204'830.80
act. 340 S. 238
act. 350 S. 100
Zwischentotal II brutto
4'915'938.60
- Skonto 2 % berechtigte Abzüge
-64'903.55
E. III.11.
+ Teuerung
+12'739.00
act. 340 S. 238
act. 350 S. 100
Zwischentotal III brutto
4'863'774.05
+ Mehrwertsteuer 8 %
+389'101.90
act. 340 S. 238
act. 350 S. 100
Werklohn inkl. MWST netto
5'252'875.95
- geleistete Akontozahlungen
-4'520'757.70
act. 340 S. 238
act. 350 S. 100
Saldo zu Gunsten A.______ AG (vor Abzug der Zahlung vom 8. Dezember
2023)
732'118.25
13.2. Insgesamt
schuldet die Gemeinde B.______ der A.______ AG somit CHF 732'118.25
zuzüglich Zins, d.h. CHF 2'328.60 mehr als von der Vorinstanz
zugesprochen (vgl. obenstehende Tabelle im Vergleich zu act. 340
S. 238). In diesem Umfang ist die Berufung der A.______ AG somit
gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass die Gemeinde
B.______ der A.______ AG am 8. Dezember 2023 CHF 1'137'091.55
überwiesen hat (act. 360 N. 2; act. 361). Die Gemeinde
B.______ hat mittlerweile somit die gesamte offene Werklohnforderung zu
Gunsten der A.______ AG getilgt (vgl. Art. 87 Abs. 1 OR). Zu prüfen
bleibt, ob auch der gesamte geschuldete Verzugszins getilgt wurde.
13.3. Gemäss
der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz schuldet die Gemeinde
B.______ der A.______ AG auf einen Betrag von CHF 597'001.70 ab dem
27. Oktober 2013 bis zum 8. Dezember 2023, d.h. für 10 Jahre und 43
Tage, Verzugszinsen (act. 340 S. 69 E. II.13.1. und
S. 238 E. II.18.7.; act. 360 N. 2). Auf den Restbetrag
von CHF 135'116.55 (Saldo zu Gunsten der A.______ AG von
CHF 732'118.25 - CHF 597'001.70) schuldet die Gemeinde B.______
nach der ebenfalls unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz ab dem 19. Februar
2014 bis zum 8. Dezember 2023, d.h. für 9 Jahre und 293 Tage,
Verzugszins (act. 340 S. 70 E. II.13.1. und S. 238
E. II.18.7.; act. 360 N. 2). Der geschuldete Verzugszinssatz
beträgt 5 % (vgl. oben E. III.11.6.6.). Insgesamt schuldet die Gemeinde
B.______ der A.______ AG somit einen Verzugszins von CHF 368'243.05.
Auch dieser Betrag wurde von der Gemeinde B.______ mit ihrer Zahlung vom 8.
Dezember 2023 bereits vollumfänglich getilgt (so deckt die Zahlung der
Gemeinde B.______ vom 8. Dezember 2023 in der Höhe von CHF 1'137'091.55
nebst der mit vorliegendem Urteil zugesprochenen Werklohnforderung von
CHF 732'118.25 auch den geschuldeten Verzugszins von
CHF 368'243.05; vgl. act. 360 N. 2; act. 361).
14. Weitere Behauptungen und
Beweismittel
Alle vorstehend nicht erwähnten Behauptungen und
Beweismittel beschlagen rechtlich unerhebliche Tatsachen. Darauf ist nicht
mehr einzugehen.
IV. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1.
1.1. Die
Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden
die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2
ZPO).
1.2. Die
Vorinstanz hat der A.______ AG insgesamt CHF 729'789.65 zuzüglich Zins
zugesprochen (act. 340 S. 242 Dispositivziffer 1). Die A.______ AG
hat in ihrer Berufung beantragt, dass ihr nicht nur diese CHF 729'789.65
zuzüglich Zins, sondern insgesamt CHF 1'359'268.95 zuzüglich Zins, d.h.
CHF 629'479.30 mehr, zugesprochen werden (act. 350 S. 2). Die
Gemeinde B.______ ihrerseits beantragte die vollumfängliche Abweisung der
Berufung – soweit darauf einzutreten sei – und die Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheides (act. 357 S. 8). Der Streitwert des
vorliegenden Berufungsverfahren beträgt somit die von der A.______ AG im
Vergleich zur Vorinstanz geltend gemachten Mehrforderung im Umfang von
CHF 629'479.30 (vgl. act. 350 S. 2 im Vergleich zu
act. 340 S. 242 Dispositivziffer 1 und act. 357 N. 1).
1.3. Mit dem
vorliegenden Urteil wird der A.______ AG im Vergleich zum vorinstanzlichen
Urteil CHF 2'328.60 zusätzlich zugesprochen (vgl. oben
E. III.13.2.). Im restlichen Umfang wird die Berufung der A.______ AG
abgewiesen. Die A.______ AG obsiegt im Berufungsverfahren somit unter 0.4 %.
Angesichts dessen sind die Kosten des Berufungsverfahren der A.______ AG
vollumfänglich aufzuerlegen.
1.4. Das
Berufungsverfahren war aufgrund des grossen Aktenumfangs und der zahlreichen
zu klärenden Einzelfragen sehr aufwendig und zeitintensiv. Die Gerichtsgebühr
für das Berufungsverfahren ist deshalb und im Hinblick auf den Streitwert auf
CHF 40'000.— festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs.
1 lit. d der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess des Kantons
Glarus [GS III A/5]). Die A.______ AG hat einen Kostenvorschuss in
entsprechender Höhe geleistet (act. 353 f.). Damit ist die
Gerichtsgebühr vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
1.5. Dem
Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend ist die A.______ AG zudem zu
verpflichten, der Gemeinde B.______ eine angemessene Parteientschädigung für
das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die C.______ AG hat sich im
Berufungsverfahren nicht beteiligt, weshalb ihr weder Kosten aufzuerlegen
noch ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
1.6. Die
Gemeinde B.______ hat am 11. Februar 2025 ihre Honorarnote über total CHF 71'016.—
eingereicht (act. 369). Darin enthalten ist ein Stundenaufwand von 182.2
Stunden à CHF 350.—, Auslagen über CHF 2'168.18 sowie die
Mehrwertsteuer (vgl. act. 369). In Anbetracht der sehr umfangreichen
Akten und der zahlreichen angefochtenen Punkte im Berufungsverfahren
erscheint der von der Gemeinde B.______ geltend gemachte Stundenaufwand von
182.2 Stunden grundsätzlich als angemessen. Zu streichen ist einzig der
geltend gemachte Aufwand am 2. und 3. November 2023 von insgesamt 2.5
Stunden für die Abklärung betreffend die Verjährung bei Streitverkündung
sowie für ein Schreiben an die C.______ AG (vgl. act. 369 S. 5). So
betrifft dieser Aufwand nur das Verhältnis zwischen der Gemeinde B.______ und
der C.______ AG und kann somit im vorliegenden Berufungsverfahren gegen die
A.______ AG nicht geltend gemacht werden. Die Parteientschädigung für die
Gemeinde B.______ ist deshalb in Anwendung von Art. 20 EG ZPO GL (GS III C/1)
auf (gerundet) CHF 70'000.— (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
2.
2.1. Trifft
die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die
Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3
ZPO).
2.2. Mit
vorliegendem Urteil wird der vorinstanzliche Entscheid nur marginal geändert.
Der vorliegende Entscheid ändert somit nichts daran, dass die A.______ AG im
vorinstanzlichen Verfahren mit dem dort zu beurteilenden Streitgegenstand zu
ca. 60 % und die Gemeinde B.______ zu ca. 40 % obsiegte (vgl. hierzu
act. 340 S. 239 f. E. III.1.). Hinsichtlich der Kosten- und
Entschädigungsregelung der Vorinstanz (act. 340 S. 242 f.
Dispositivziffern 4-7) besteht somit keine Veranlassung zu einer Abänderung.
Zu beachten ist einzig, dass die Gemeinde B.______ die Schlichtungskosten von
CHF 800.— mittlerweile vollumfänglich und die vorinstanzliche
Parteientschädigung im Umfang von CHF 35'930.25 bezahlt hat (vgl.
act. 360 N. 2; act. 361; Zahlung der Gemeinde B.______ vom 8.
Dezember 2023 von CHF 1'137'091.55 - CHF 732'118.25 [zuzusprechende
Werklohnforderung gemäss vorliegendem Urteil] - CHF 368'243.05 [Verzugszinsen]
- CHF 800.— [Schlichtungskosten]). Die Gemeinde B.______ schuldet der
A.______ AG somit nur noch einen Restbetrag von CHF 4'069.75 für die
vorinstanzliche Parteientschädigung. Dies ist im Dispositiv entsprechend
festzuhalten.
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die
Dispositivziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 20. Juni
2023 in den Verfahren ZG.2015.00589 und ZG.2016.00013 aufgehoben und
stattdessen wie folgt neu erkannt:
1. Die Gemeinde B.______ wird in teilweiser
Gutheissung der Hauptklage verpflichtet, der A.______ AG
CHF 732'118.25 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 597'001.70 seit
dem 27. Oktober 2013 und nebst Zins zu 5 % auf
CHF 135'116.55 seit dem 19. Februar 2014 zu bezahlen. Es wird
davon Vormerk genommen, dass die Gemeinde B.______ diese Forderung (inkl.
Verzugszins) bereits vollumfänglich bezahlt hat.
2.
Im Übrigen wird die Berufung der A.______ AG abgewiesen
soweit darauf eingetreten werden kann und das Urteil des Kantonsgerichts
Glarus vom 20. Juni 2023 in den Verfahren ZG.2015.00589 und
ZG.2016.00013 bestätigt.
3.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird
festgesetzt auf CHF 40'000.—.
4.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird
vollumfänglich der A.______ AG auferlegt und vom geleisteten
Kostenvorschuss bezogen.
5.
Die A.______ AG wird verpflichtet, der Gemeinde B.______
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 70'000.— (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Es wird vorgemerkt, dass die Gemeinde B.______ der
A.______ AG die Schlichtungskosten von CHF 800.— vollumfänglich und
die vorinstanzliche Parteientschädigung von CHF 40'000.— im Umfang von
CHF 35'930.25 bereits bezahlt hat.
7.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]