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Entscheid

OG.2023.00057

Sicherheitshaft

3. Oktober 2023Deutsch10 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Die

Präsidentin

Verfügung

vom 3. Oktober 2023

Verfahren

OG.2023.00057

A.______

Beschuldigter

und

Gesuchsteller

vertreten

durch lic. iur.

Philipp

Langlotz,

Rechtsanwalt,

Vertreter,

Spielhof 14A,

8750

Glarus

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Anklägerin

und

Gesuchgegnerin

betreffend

Sicherheitshaft

Rechtsbegehren des

Gesuchstellers (anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September

2023 im Verfahren OG.2023.00027 gestellt, vgl. act. 1, sinngemäss):

A.______ sei unverzüglich aus der

Sicherheitshaft zu entlassen.

Falls das Haftentlassungsgesuch

abgelehnt werde, sei weiterhin der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren.

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

Die

Präsidentin zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Die Akten des

(Berufungs-)Verfahrens OG.2023.00027 (inklusive des erstinstanzlichen

Verfahrens SG.2022.00102 und des Vorverfahrens SA.2022.00379) wurden

beigezogen. Die nachfolgenden Verweise beziehen sich auf diese

Verfahrensakten.

2. Der Beschuldigte

A.______ befand sich ab dem 7. Mai 2022 bis zum 1. September 2022 in

Untersuchungshaft (vgl. act. 1/2 S. 1 und act. 2/4.1.01, 2/4.1.06 und

2/4.1.15); seit dem 1. September 2022 befindet er sich im vorzeitigen

Strafvollzug (vgl. act. 1/2 S. 1 und act. 2/4.1.18).

3. Mit Urteil vom 29. März

2023 im Verfahren SG.2022.00102 sprach das Kantonsgericht den Beschuldigten

schuldig des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB; der mehrfachen

Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB; des mehrfachen

Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB; der Hinderung einer Amtshandlung

i.S.v. Art. 286 StGB; der Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs.

1 SVG; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff.

1 StGB; der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG

i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG; des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115

Abs. 1 Bst. b AIG; sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v.

Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. act. 83 S. 57 f. Dispositiv-Ziff. 1).

In der Folge verurteilte das

Kantonsgericht den Beschuldigten u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten

(vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 3).

Dabei hielt das Kantonsgericht

fest, dass die erstandene Untersuchungshaft von 117 Tagen an die

Freiheitsstrafe angerechnet wird; zudem nahm es davon Vormerk, dass der

Beschuldigte sich seit dem 1. September 2022 im vorzeitigen Strafvollzug

befindet (vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 4).

4. Der Beschuldigte erhob

mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Berufung gegen das kantonsgerichtliche Urteil

vom 29. März 2023 im Verfahren SG.2022.00102. Dabei beantragt er

insbesondere, dass die auszusprechende Freiheitsstrafe auf 14 Monate zu

reduzieren sei (vgl. act. 89 und act. 114 S. 3).

Die erstinstanzlichen

Schuldsprüche (siehe oben E. I Ziff. 3) wurden weder vom Beschuldigten noch

von einer anderen Partei angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.

5. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 stellte der Beschuldigte das oben

wiedergegebene Haftentlassungsgesuch (vgl. act. 114 S. 3 und S. 65).

Erwägungen

II.

Beim vorzeitigen Strafvollzug

handelt es sich um eine Variante der strafprozessualen Haft (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.1).

Im Berufungsverfahren geht es

dabei um Sicherheitshaft (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO) und entscheidet die

Verfahrensleitung – innert fünf Tagen – über Haftentlassungsgesuche

(vgl. Art. 233 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 160 E. 3.2).

Entsprechend ist vorliegend die

Obergerichtspräsidentin für die Behandlung des Haftentlassungsgesuchs

zuständig (vgl. Art. 34 GOG, GS III A/2).

III.

1.

Sicherheitshaft ist

nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines

Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu

befürchten ist, dass Fluchtgefahr (Bst. a), Kollusionsgefahr (Bst. b) oder

Wiederholungsgefahr (Bst. c) besteht.

1.1

Vorliegend wird der

Beschuldigte nicht «nur» dringend verdächtigt, ein Verbrechen oder Vergehen

begangen zu haben. Vielmehr liegen im noch laufenden Strafverfahren bereits

rechtskräftige Schuldsprüche u.a. wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen vor

(siehe oben E. I Ziff. 3 f. sowie unten E. III Ziff. 1.2.2.2).

1.2

1.2.1

Die Annahme von

Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die

beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

er-wartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im

Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind

die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe

bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich

erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für

Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu

bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die

berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (zum Ganzen

BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.).

1.2.2

1.2.2.1

Der Beschuldigte

ist albanischer Staatsangehöriger und spricht kein Deutsch. Er machte

folgende Angaben: Sein Wohnsitz sei in Albanien und auch seine Eltern würden

dort wohnen. In der Schweiz habe er keine Bekannten oder Verwandten. Er habe

nur in Albanien eine Arbeitsstelle. Dort habe er mit seinem Vater auf dem Bau

gearbeitet. Er habe keine Berufsausbildung. Ein Bruder wohne in Frankreich,

der andere in Italien. Seine Schwestern hätten ihren Wohnsitz in Albanien. Er

habe so schnell wie möglich aus der Schweiz wieder zurück zu seiner Familie

gehen wollen, da er die Sprache nicht spreche. Zu seinen Eltern und Geschwistern

habe er ein gutes Verhältnis (vgl. zum Ganzen act. 2/4.1.03 Ziff. 69 ff.

sowie act. 114 S. 5 f.).

1.2.2.2

Wie bereits

erwähnt, wurde der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren wegen mehrerer

Straftaten – u.a. wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1

StGB, mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen

Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB – bereits rechtskräftig

verurteilt. Bei Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, welcher mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, handelt es

sich um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Sowohl für

Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB als auch für Hausfriedensbruch

i.S.v. Art. 186 StGB sowie für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe angedroht. Entsprechend handelt es sich hierbei um Vergehen

(vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB).

Konkret wurde der Beschuldigte

insbesondere wegen zwei Einbruchsdiebstählen verurteilt. Im einen Fall liegt

ein Deliktsgut von CHF 27'940.— und ein Sachschaden von

ca. CHF 3'000.— vor, im anderen ein Deliktsgut von CHF 1'202.— und

ein Sachschaden von CHF 1'500.—. Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte beruht darauf, dass der Beschuldigte sich heftig

gegen die Festnahme wehrte und dabei einen Polizisten zu Boden drückte, wobei

der Beschuldigte in Richtung des Waffengurtes des Polizisten griff (vgl. zum

Ganzen act. 83 S. 25 f. Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2.1 sowie S. 42 Ziff.

5.2).

Der Beschuldigte ist mehrfach

vorbestraft, in der Schweiz wegen Veruntreuung (vgl. act. 2/1.1.01a), in

Frankreich wegen mittäterschaftlich begangenen Raubes und (analog Art. 285

StGB, vgl. Art. 433-6 des französischen Strafgesetzbuches) «Rebellion» (vgl.

act. 2/1.1.03 und act. 2/1.1.06), in Albanien insbesondere wegen zahlreicher

Diebstähle sowie auch wegen Widerstandes gegen Beamte der Schutzpolizei (vgl. act. 2/1.1.05,

act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1). Dabei wurden gegen den Beschuldigten in

Frankreich und mehrmals in Albanien Freiheitsstrafen ausgesprochen.

Nach dem Ausgeführten ist mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1) keine

Reduktion der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu erwarten.

Dispositiv

Demnach droht unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft und des

vorzeitigen Strafvollzugs (siehe oben E. I Ziff. 2) jetzt (mindestens)

noch ein Freiheitsentzug von fast zwei Jahren.

1.2.2.3 Somit bestehen

aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe oben E. III

Ziff. 1.2.2.1) und der drohenden Freiheitsstrafe (siehe oben E. III Ziff.

1.2.2.2) ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich durch

Flucht der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.

Folglich ist Fluchtgefahr i.S.v.

Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO zu bejahen.

2. Sicherheitshaft ist

eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie

verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch

ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat

die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).

2.1 Vorliegend kann das

mit der Sicherheitshaft angestrebte Ziel – Sicherung der zu erwartenden

Sanktion – nicht mit milderen Mitteln erreicht werden.

Ersatzmassnahmen, namentlich die

Sperre resp. der Rückbehalt von Schriften und Ausweisen, bieten keine

zureichende Sicherheit für die weitere Anwesenheit des Beschuldigten.

2.2 Da eine

Freiheitsstrafe von (mindestens) 40 Monaten konkret in Aussicht steht, droht

vorliegend – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 114 S. 62) –

momentan keine Überhaft (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2.2).

Entsprechend rechtfertigt die Bedeutung

der Straftaten, welcher der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren bereits

rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, die Sicherheitshaft.

3. Im Ergebnis sind

vorliegend beim Beschuldigten die Voraussetzungen für Sicherheitshaft erfüllt

und ist daher das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

4.

4.1 Im laufenden

Strafverfahren geht es insbesondere auch um den Vorwurf, dass der

Beschuldigte eine polizeiliche Strassensperre unter Gefährdung des Lebens von

zwei Polizisten durchbrach (vgl. act. 1/2 S. 3 f. Ziff. 2, Anklagesachverhalt

C).

Das Kantonsgericht sprach den

Beschuldigten in diesem Zusammenhang von den Vorwürfen der Gefährdung des

Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB frei (vgl. act. 83 S. 20 ff. Ziff.

3.2.7, S. 26 ff. Ziff. 2 und S. 58 Dispositiv-Ziff. 2).

Die Staatsanwaltschaft und die

zwei betroffenen Polizisten erhoben jeweils Berufung und beantragen hier

ebenfalls Schuldsprüche (vgl. act. 86, act. 87, act. 88 und act. 114 S. 4).

4.2 Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts (resp. des EGMR) soll Sicherheitshaft nach

erstinstanzlichem Freispruch – entgegen Art. 231 Abs. 2 StPO in der aktuell

geltenden Fassung – nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig

sein, namentlich wenn ein «irrtümlicher» erstinstanzlicher Freispruch

vorliege und/oder vom Beschuldigten die Gefahr ausgehe, dass er eine Straftat

begehen werde (vgl. Urteil BGer 1B_45/2021 vom 2. März 2021).

Nach dem am 1. Januar 2024 in

Kraft tretenden revidierten Art. 231 Abs. 2 (Bst. b) StPO ist Sicherheitshaft

nach erstinstanzlichem Freispruch nur zulässig, «wenn die ernsthafte und

unmittelbare Gefahr besteht, dass [die beschuldigte Person] durch Verbrechen

oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet»

(vgl. AS 2023 468).

4.3 Da vorliegend die

Voraussetzungen für Sicherheitshaft sowieso gegeben sind (siehe oben E. III

Ziff. 3), muss hier nicht geprüft werden, ob es sich um «irrtümliche»

erstinstanzliche Freisprüche handelt; wie wahrscheinlich es ist, dass im

Berufungsverfahren entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid Schuldsprüche

erfolgen werden; ob die Möglichkeit zusätzlicher Schuldsprüche resp. (damit

verbunden) einer höheren Strafe im Zusammenhang mit den Haftgründen und der

Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden darf; und ob die Gefahr besteht,

dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird.

IV.

Es sind keine Gründe ersichtlich,

die gegen die Fortsetzung der Sicherheitshaft in der Variante des vorzeitigen

Strafvollzugs sprechen.

Der vorzeitige Strafvollzug (mit

Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) ist daher weiterhin zu bewilligen

(vgl. Art. 236 StPO) resp. nicht aufzuheben.

V.

Die Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu er-folgen (vgl. Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr ist zuhanden des Endentscheids in Beachtung der

Bemessungskriterien von Art. 6 und gestützt auf Art. 8 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III A/5) auf

CHF 500.— festzusetzen.

____________________

Die

Präsidentin verfügt:

1.

Das Haftentlassungsgesuch von

A.______ vom 29. September 2023 wird abgewiesen.

2.

Der vorzeitige Strafvollzug

(mit Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) wird weiterhin bewilligt

resp. nicht aufgehoben.

3.

Die Gerichtsgebühr für das

vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endentscheids auf CHF 500.—

festgelegt.

4.

Die Regelung der Kostenauflage

und einer allfälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]