OG.2023.00057
Sicherheitshaft
3. Oktober 2023Deutsch10 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Die
Präsidentin
Verfügung
vom 3. Oktober 2023
Verfahren
OG.2023.00057
A.______
Beschuldigter
und
Gesuchsteller
vertreten
durch lic. iur.
Philipp
Langlotz,
Rechtsanwalt,
Vertreter,
Spielhof 14A,
8750
Glarus
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Anklägerin
und
Gesuchgegnerin
betreffend
Sicherheitshaft
Rechtsbegehren des
Gesuchstellers (anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September
2023 im Verfahren OG.2023.00027 gestellt, vgl. act. 1, sinngemäss):
A.______ sei unverzüglich aus der
Sicherheitshaft zu entlassen.
Falls das Haftentlassungsgesuch
abgelehnt werde, sei weiterhin der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren.
¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾
Die
Präsidentin zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die Akten des
(Berufungs-)Verfahrens OG.2023.00027 (inklusive des erstinstanzlichen
Verfahrens SG.2022.00102 und des Vorverfahrens SA.2022.00379) wurden
beigezogen. Die nachfolgenden Verweise beziehen sich auf diese
Verfahrensakten.
2. Der Beschuldigte
A.______ befand sich ab dem 7. Mai 2022 bis zum 1. September 2022 in
Untersuchungshaft (vgl. act. 1/2 S. 1 und act. 2/4.1.01, 2/4.1.06 und
2/4.1.15); seit dem 1. September 2022 befindet er sich im vorzeitigen
Strafvollzug (vgl. act. 1/2 S. 1 und act. 2/4.1.18).
3. Mit Urteil vom 29. März
2023 im Verfahren SG.2022.00102 sprach das Kantonsgericht den Beschuldigten
schuldig des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB; der mehrfachen
Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB; des mehrfachen
Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB; der Hinderung einer Amtshandlung
i.S.v. Art. 286 StGB; der Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs.
1 SVG; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff.
1 StGB; der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG; des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115
Abs. 1 Bst. b AIG; sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v.
Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. act. 83 S. 57 f. Dispositiv-Ziff. 1).
In der Folge verurteilte das
Kantonsgericht den Beschuldigten u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten
(vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 3).
Dabei hielt das Kantonsgericht
fest, dass die erstandene Untersuchungshaft von 117 Tagen an die
Freiheitsstrafe angerechnet wird; zudem nahm es davon Vormerk, dass der
Beschuldigte sich seit dem 1. September 2022 im vorzeitigen Strafvollzug
befindet (vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 4).
4. Der Beschuldigte erhob
mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Berufung gegen das kantonsgerichtliche Urteil
vom 29. März 2023 im Verfahren SG.2022.00102. Dabei beantragt er
insbesondere, dass die auszusprechende Freiheitsstrafe auf 14 Monate zu
reduzieren sei (vgl. act. 89 und act. 114 S. 3).
Die erstinstanzlichen
Schuldsprüche (siehe oben E. I Ziff. 3) wurden weder vom Beschuldigten noch
von einer anderen Partei angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
5. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 stellte der Beschuldigte das oben
wiedergegebene Haftentlassungsgesuch (vgl. act. 114 S. 3 und S. 65).
Erwägungen
II.
Beim vorzeitigen Strafvollzug
handelt es sich um eine Variante der strafprozessualen Haft (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.1).
Im Berufungsverfahren geht es
dabei um Sicherheitshaft (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO) und entscheidet die
Verfahrensleitung – innert fünf Tagen – über Haftentlassungsgesuche
(vgl. Art. 233 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 160 E. 3.2).
Entsprechend ist vorliegend die
Obergerichtspräsidentin für die Behandlung des Haftentlassungsgesuchs
zuständig (vgl. Art. 34 GOG, GS III A/2).
III.
1.
Sicherheitshaft ist
nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu
befürchten ist, dass Fluchtgefahr (Bst. a), Kollusionsgefahr (Bst. b) oder
Wiederholungsgefahr (Bst. c) besteht.
1.1
Vorliegend wird der
Beschuldigte nicht «nur» dringend verdächtigt, ein Verbrechen oder Vergehen
begangen zu haben. Vielmehr liegen im noch laufenden Strafverfahren bereits
rechtskräftige Schuldsprüche u.a. wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen vor
(siehe oben E. I Ziff. 3 f. sowie unten E. III Ziff. 1.2.2.2).
1.2
1.2.1
Die Annahme von
Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die
beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
er-wartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind
die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe
bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich
erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für
Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu
bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die
berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (zum Ganzen
BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.).
1.2.2
1.2.2.1
Der Beschuldigte
ist albanischer Staatsangehöriger und spricht kein Deutsch. Er machte
folgende Angaben: Sein Wohnsitz sei in Albanien und auch seine Eltern würden
dort wohnen. In der Schweiz habe er keine Bekannten oder Verwandten. Er habe
nur in Albanien eine Arbeitsstelle. Dort habe er mit seinem Vater auf dem Bau
gearbeitet. Er habe keine Berufsausbildung. Ein Bruder wohne in Frankreich,
der andere in Italien. Seine Schwestern hätten ihren Wohnsitz in Albanien. Er
habe so schnell wie möglich aus der Schweiz wieder zurück zu seiner Familie
gehen wollen, da er die Sprache nicht spreche. Zu seinen Eltern und Geschwistern
habe er ein gutes Verhältnis (vgl. zum Ganzen act. 2/4.1.03 Ziff. 69 ff.
sowie act. 114 S. 5 f.).
1.2.2.2
Wie bereits
erwähnt, wurde der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren wegen mehrerer
Straftaten – u.a. wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1
StGB, mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen
Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB – bereits rechtskräftig
verurteilt. Bei Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, welcher mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, handelt es
sich um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Sowohl für
Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB als auch für Hausfriedensbruch
i.S.v. Art. 186 StGB sowie für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe angedroht. Entsprechend handelt es sich hierbei um Vergehen
(vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB).
Konkret wurde der Beschuldigte
insbesondere wegen zwei Einbruchsdiebstählen verurteilt. Im einen Fall liegt
ein Deliktsgut von CHF 27'940.— und ein Sachschaden von
ca. CHF 3'000.— vor, im anderen ein Deliktsgut von CHF 1'202.— und
ein Sachschaden von CHF 1'500.—. Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte beruht darauf, dass der Beschuldigte sich heftig
gegen die Festnahme wehrte und dabei einen Polizisten zu Boden drückte, wobei
der Beschuldigte in Richtung des Waffengurtes des Polizisten griff (vgl. zum
Ganzen act. 83 S. 25 f. Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2.1 sowie S. 42 Ziff.
5.2).
Der Beschuldigte ist mehrfach
vorbestraft, in der Schweiz wegen Veruntreuung (vgl. act. 2/1.1.01a), in
Frankreich wegen mittäterschaftlich begangenen Raubes und (analog Art. 285
StGB, vgl. Art. 433-6 des französischen Strafgesetzbuches) «Rebellion» (vgl.
act. 2/1.1.03 und act. 2/1.1.06), in Albanien insbesondere wegen zahlreicher
Diebstähle sowie auch wegen Widerstandes gegen Beamte der Schutzpolizei (vgl. act. 2/1.1.05,
act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1). Dabei wurden gegen den Beschuldigten in
Frankreich und mehrmals in Albanien Freiheitsstrafen ausgesprochen.
Nach dem Ausgeführten ist mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1) keine
Reduktion der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu erwarten.
Dispositiv
Demnach droht unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft und des
vorzeitigen Strafvollzugs (siehe oben E. I Ziff. 2) jetzt (mindestens)
noch ein Freiheitsentzug von fast zwei Jahren.
1.2.2.3 Somit bestehen
aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe oben E. III
Ziff. 1.2.2.1) und der drohenden Freiheitsstrafe (siehe oben E. III Ziff.
1.2.2.2) ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich durch
Flucht der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.
Folglich ist Fluchtgefahr i.S.v.
Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO zu bejahen.
2. Sicherheitshaft ist
eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie
verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch
ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat
die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).
2.1 Vorliegend kann das
mit der Sicherheitshaft angestrebte Ziel – Sicherung der zu erwartenden
Sanktion – nicht mit milderen Mitteln erreicht werden.
Ersatzmassnahmen, namentlich die
Sperre resp. der Rückbehalt von Schriften und Ausweisen, bieten keine
zureichende Sicherheit für die weitere Anwesenheit des Beschuldigten.
2.2 Da eine
Freiheitsstrafe von (mindestens) 40 Monaten konkret in Aussicht steht, droht
vorliegend – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 114 S. 62) –
momentan keine Überhaft (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2.2).
Entsprechend rechtfertigt die Bedeutung
der Straftaten, welcher der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren bereits
rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, die Sicherheitshaft.
3. Im Ergebnis sind
vorliegend beim Beschuldigten die Voraussetzungen für Sicherheitshaft erfüllt
und ist daher das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.
4.
4.1 Im laufenden
Strafverfahren geht es insbesondere auch um den Vorwurf, dass der
Beschuldigte eine polizeiliche Strassensperre unter Gefährdung des Lebens von
zwei Polizisten durchbrach (vgl. act. 1/2 S. 3 f. Ziff. 2, Anklagesachverhalt
C).
Das Kantonsgericht sprach den
Beschuldigten in diesem Zusammenhang von den Vorwürfen der Gefährdung des
Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB frei (vgl. act. 83 S. 20 ff. Ziff.
3.2.7, S. 26 ff. Ziff. 2 und S. 58 Dispositiv-Ziff. 2).
Die Staatsanwaltschaft und die
zwei betroffenen Polizisten erhoben jeweils Berufung und beantragen hier
ebenfalls Schuldsprüche (vgl. act. 86, act. 87, act. 88 und act. 114 S. 4).
4.2 Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (resp. des EGMR) soll Sicherheitshaft nach
erstinstanzlichem Freispruch – entgegen Art. 231 Abs. 2 StPO in der aktuell
geltenden Fassung – nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig
sein, namentlich wenn ein «irrtümlicher» erstinstanzlicher Freispruch
vorliege und/oder vom Beschuldigten die Gefahr ausgehe, dass er eine Straftat
begehen werde (vgl. Urteil BGer 1B_45/2021 vom 2. März 2021).
Nach dem am 1. Januar 2024 in
Kraft tretenden revidierten Art. 231 Abs. 2 (Bst. b) StPO ist Sicherheitshaft
nach erstinstanzlichem Freispruch nur zulässig, «wenn die ernsthafte und
unmittelbare Gefahr besteht, dass [die beschuldigte Person] durch Verbrechen
oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet»
(vgl. AS 2023 468).
4.3 Da vorliegend die
Voraussetzungen für Sicherheitshaft sowieso gegeben sind (siehe oben E. III
Ziff. 3), muss hier nicht geprüft werden, ob es sich um «irrtümliche»
erstinstanzliche Freisprüche handelt; wie wahrscheinlich es ist, dass im
Berufungsverfahren entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid Schuldsprüche
erfolgen werden; ob die Möglichkeit zusätzlicher Schuldsprüche resp. (damit
verbunden) einer höheren Strafe im Zusammenhang mit den Haftgründen und der
Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden darf; und ob die Gefahr besteht,
dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird.
IV.
Es sind keine Gründe ersichtlich,
die gegen die Fortsetzung der Sicherheitshaft in der Variante des vorzeitigen
Strafvollzugs sprechen.
Der vorzeitige Strafvollzug (mit
Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) ist daher weiterhin zu bewilligen
(vgl. Art. 236 StPO) resp. nicht aufzuheben.
V.
Die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu er-folgen (vgl. Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr ist zuhanden des Endentscheids in Beachtung der
Bemessungskriterien von Art. 6 und gestützt auf Art. 8 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III A/5) auf
CHF 500.— festzusetzen.
____________________
Die
Präsidentin verfügt:
1.
Das Haftentlassungsgesuch von
A.______ vom 29. September 2023 wird abgewiesen.
2.
Der vorzeitige Strafvollzug
(mit Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) wird weiterhin bewilligt
resp. nicht aufgehoben.
3.
Die Gerichtsgebühr für das
vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endentscheids auf CHF 500.—
festgelegt.
4.
Die Regelung der Kostenauflage
und einer allfälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]