OG.2023.00059
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
26. Januar 2024Deutsch7 min
September 2017 im Verfahren OG.2017.00043, welcher ebenfalls den Landesfussweg auf der Parzelle Nr. 2249 betraf [Vorakten, act.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst
Benedetti, Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie
Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Beschluss
vom 26. Januar 2024
Verfahren
OG.2023.00059
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch den Staatsanwalt
2. B.______
Beschwerdegegner
3. C.______
Beschwerdegegner
Gegenstand
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Anträge
des Beschwerdeführers
(gemäss Eingabe vom 2. Oktober 2023,
act. 2):
1.
Es sei die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom
14. September 2023 (SA.2022.00536) aufzuheben.
2
Es sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, eine Untersuchung anzuordnen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ ist Eigentümer der
Wohnparzelle [...] (Gemeinde Glarus Nord). Über die genannte Parzelle führt
ein der Öffentlichkeit von Rechts wegen zugänglicher Landesfussweg und
befindet sich dort zudem ein Gedenkstein. Alljährlich jeweils Anfang April
wird dieser Landesfussweg in einer (kirchlichen) Prozession begangen zum
Gedenken an die bei der Schlacht von Näfels anno 1388
gefallenen Eidgenossen (eingehend hierzu Entscheid des Obergerichts vom 1.
September 2017 im Verfahren OG.2017.00043, welcher ebenfalls den Landesfussweg auf der Parzelle Nr. 2249 betraf [Vorakten, act.
9.1.04]). Es ist gerichtsnotorisch, dass A.______ seit
Jahren den Gedenkstein mit Astmaterial und weiterem Grüngut überhäuft, was
zur Folge hat, dass jeweils Mitarbeiter der Gemeinde vor der Schlachtfeier
(«Näfelser Fahrt») den Stein wieder freilegen müssen (siehe hierzu auch die
Reportagen mit Fotos in der Zeitung «Südostschweiz» vom 19. Juni 2017 und
vom 21. März 2018: Beizugsakten, act. 23 und act. 24/1). So abermals
geschehen im Frühjahr 2022: Im Hinblick auf die «Näfelser Fahrt» am
Donnerstag, 7. April 2022, forderte die Gemeinde Glarus Nord mit Schreiben
vom 25. März 2022 A.______ auf, bis spätestens am 6. April 2022 das beim
Landesfussweg/Gedenkstein aufgeschichtete Kompostmaterial wegzuräumen.
Nachdem A.______ dieser Aufforderung der Gemeinde keine Folge leistete,
liess diese das Kompostgut unmittelbar vor der Gedenkprozession abführen
(siehe zum Ganzen Vorakten, act. 3.1.01, dort insbesondere Beilage 3 [Foto
zur Situation noch mit Grünabfällen am 6. April 2022] und Beilage 5
[geräumte Fläche am 7. April 2022]). Die Intervention der Gemeinde bewog
A.______ in der Folge zu einer Strafanzeige gegen den Gemeindepräsidenten
und den zuständigen Bereichsleiter der Gemeinde sowie gegen Unbekannt wegen
«Sachentziehung, Diebstahl und unrechtmässiger Aneignung von Kompost und
Humus» (Vorakten, act. 3.1.01).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 14.
September 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, in der angezeigten
Angelegenheit keine Strafuntersuchung einzuleiten (act. 1, Nichtanhandnahmeverfügung).
2.2 Dagegen erhob A.______
mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs
wiedergegebenen Anträgen (act. 2).
2.3 In der Sache wurden
keine Stellungnahmen eingeholt, jedoch die Vorakten der Staatsanwaltschaft
beigezogen, welches Konvolut auch das Verfahrensdossier
ZG.2016.00442/OG.2017.00043 [Beizugsakten] umfasst.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Obergericht ist
als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in
Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
1.2
Gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert der hier soweit
ersichtlich eingehaltenen Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden
(Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
StPO). Hierzu ist der Beschwerdeführer legitimiert, nachdem er sich in
seiner Strafanzeige vom 4. Juli 2022 zulässigerweise als Privatkläger
konstituiert hat (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit
Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 115
Abs. 1 StPO; BSK StPO-Vogelsang,
Art. 310 N 26b sowie Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).
2.
Die Staatsanwaltschaft erwog zur
verfügten Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, bei der vorliegenden
Thematik handle es sich um einen Anwendungsfall von Art. 52 des kantonalen
Strassengesetzes und somit um eine rein verwaltungsrechtliche, nicht aber um
eine strafrechtlich relevante Angelegenheit. Die in der Strafanzeige vorgebrachten
Straftatbestände der Sachentziehung, des Diebstahls und der unrechtmässigen
Dispositiv
Aneignung seien demnach eindeutig nicht erfüllt; auch sei nicht ersichtlich,
dass ein anderer Straftatbestand erfüllt wäre, was gestützt auf Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO zu einer Nichtanhandnahme führe (zum Ganzen act. 1
S. 3).
3.
Mit Beschwerde können in Bezug
auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 310
lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer
Strafuntersuchung, namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht,
dass die fragliche Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, mithin
überhaupt kein Tatverdacht besteht.
3.1.2 Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerde geltend, der Kompost sei abseits des
Landesfusswegs aufgehäuft gewesen. Ohnehin sei es nicht zulässig,
Kompost/Humus ohne rechtskräftigen Entscheid einfach abzuführen. Im folgenden
Jahr (2023) habe die Gemeinde die Sache denn auch anders gelöst und den Kompost/Humus
lediglich umgelagert; gerade darin zeige sich, dass man seitens der Gemeinde
das im Vorjahr begangene Unrecht eingesehen und aus dem Fehler gelernt habe,
andernfalls die Gemeinde 2023 den Kompost gleich wie im Vorjahr abermals
abgeführt hätte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft handle es sich
nicht um eine bloss verwaltungsrechtliche Angelegenheit; vielmehr handle es
sich um «Sachentzug, Diebstahl und unrechtmässige Aneignung» (act. 2 S. 2).
3.1.3 Die Einwendungen des
Beschwerdeführers sind allesamt unbehelflich:
Zunächst steht ausser Frage, dass
über das hier betroffene Grundstück des Beschwerdeführers ein Landesfussweg führt
(siehe hierzu sowie insbesondere auch zur Rechtsnatur eines Landesfusswegs
Urteil des Obergerichts vom 1. September 2017 [Beizugsakten, act. 37 S.
7 ff.]). Gemäss Art. 52 des kantonalen Strassengesetzes (GS VII C/11/1)
stehen Landesfusswege unter der unmittelbaren Aufsicht des örtlich
zuständigen Gemeinderates, welcher dafür zu sorgen hat, dass dieselben in
gehörigem Zustand unterhalten und nicht ohne Einwilligung des Gemeinderates
verlegt oder verändert werden, wobei der Unterhalt eines Landesfusswegs dem
jeweiligen Grundeigentümer obliegt, soweit nicht Verträge oder bisherige
Übung etwas anderes bestimmen (siehe zur Unterhaltspflicht des
Grundeigentümers zudem auch Art. 214 EG ZGB [GS III B/1/1]). Aus der eben
zitierten Gesetzesbestimmung ergibt sich in aller Klarheit, dass i) es
nicht angeht, wenn ein Grundeigentümer den über seine Liegenschaft
führenden Landesfussweg mit Kompostmaterial überschüttet, sowie dass ii) die
zuständige Gemeinde nötigenfalls zum Rechten zu sehen hat. Insofern daher die
Gemeinde im April 2022 vermoderte Grünabfälle vom Grundstück des
Beschwerdeführers abführen liess, weil dieses Material den Landesfussweg
samt Gedenkstein überdeckte, so handelte sie durchweg rechtmässig. Die
Gemeinde war dabei insbesondere auch berechtigt, den Moder, den der
Beschwerdeführer zuvor mutwillig auf den Landesfussweg und den Gedenkstein
geschüttet hatte, abführen zu lassen. Es verhält sich hier nicht anders wie
generell bei Abfällen auf öffentlichen Strassen und Wegen, welche ebenfalls durch
die kommunalen Räumungsdienste eingesammelt und entsorgt werden, ohne dass
jemand der unsinnigen Idee verfiele, die Gemeinde deswegen einer
Sachentziehung bzw. einer unrechtmässigen Aneignung oder gar eines
Diebstahls zu bezichtigen.
Aus den vom Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Anzeige eingereichten Fotos ist überdies unschwer
ersichtlich, dass das im April 2022 abgeführte Modermaterial fraglos im
Bereich des Landesfusswegs und des Gedenksteins deponiert war. Während auf
dem Foto vor der Räumung der Unrat den Weg samt Gedenkstein überdeckte, ist
auf dem Foto nach der Räumung der Gedenkstein erkennbar freigelegt (siehe
dazu Vorakten, act. 3.1.01). Wenn der Beschwerdeführer ferner mit seinem
Hinweis auf die Räumung ein Jahr später (2023), als die Gemeinde den Moder
nicht mehr abführte, sondern bloss umlagerte, sinngemäss geltend macht, mit
dem blossen Umlagern (statt wie im Vorjahr abzuführen) habe die Gemeinde
richtig gehandelt, so räumt er damit selber indirekt ein, dass im Frühjahr
2022 der Grünabfall tatsächlich den Landesfussweg und den Gedenkstein
verdeckte.
III.
Aus alldem ergibt sich, dass die
Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 lit. a StPO zu Recht keine
Strafuntersuchung eröffnet hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4
StPO auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1) verwiesen werden.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf
CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 lit. b
der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Das
Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 14. September
2023 (SA.2022.00536) wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]