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Entscheid

OG.2023.00059

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

26. Januar 2024Deutsch7 min

September 2017 im Verfahren OG.2017.00043, welcher ebenfalls den Landesfussweg auf der Parzelle Nr. 2249 betraf [Vorakten, act.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst

Benedetti, Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie

Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Beschluss

vom 26. Januar 2024

Verfahren

OG.2023.00059

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch den Staatsanwalt

2. B.______

Beschwerdegegner

3. C.______

Beschwerdegegner

Gegenstand

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Anträge

des Beschwerdeführers

(gemäss Eingabe vom 2. Oktober 2023,

act. 2):

1.

Es sei die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom

14. September 2023 (SA.2022.00536) aufzuheben.

2

Es sei die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, eine Untersuchung anzuordnen.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ ist Eigentümer der

Wohnparzelle [...] (Gemeinde Glarus Nord). Über die genannte Parzelle führt

ein der Öffentlichkeit von Rechts wegen zugänglicher Landesfussweg und

befindet sich dort zudem ein Gedenkstein. Alljähr­lich jeweils Anfang April

wird dieser Landesfussweg in einer (kirchlichen) Prozession begangen zum

Gedenken an die bei der Schlacht von Näfels anno 1388

gefallenen Eidgenossen (eingehend hierzu Entscheid des Ober­gerichts vom 1.

September 2017 im Verfahren OG.2017.00043, welcher ebenfalls den Landesfussweg auf der Parzelle Nr. 2249 betraf [Vorakten, act.

9.1.04]). Es ist gerichtsnotorisch, dass A.______ seit

Jahren den Gedenkstein mit Astmaterial und weiterem Grüngut überhäuft, was

zur Folge hat, dass jeweils Mitarbeiter der Gemeinde vor der Schlachtfeier

(«Näfelser Fahrt») den Stein wieder freilegen müssen (siehe hierzu auch die

Repor­tagen mit Fotos in der Zeitung «Südostschweiz» vom 19. Juni 2017 und

vom 21. März 2018: Beizugsakten, act. 23 und act. 24/1). So abermals

geschehen im Früh­jahr 2022: Im Hinblick auf die «Näfelser Fahrt» am

Donnerstag, 7. April 2022, for­derte die Gemeinde Glarus Nord mit Schreiben

vom 25. März 2022 A.______ auf, bis spätestens am 6. April 2022 das beim

Landesfussweg/Gedenkstein aufge­schich­tete Kompostmaterial wegzuräumen.

Nachdem A.______ dieser Aufforde­rung der Gemeinde keine Folge leistete,

liess diese das Kompostgut unmittelbar vor der Gedenkprozession abführen

(siehe zum Ganzen Vorakten, act. 3.1.01, dort ins­be­sondere Beilage 3 [Foto

zur Situation noch mit Grünabfällen am 6. April 2022] und Beilage 5

[geräumte Fläche am 7. April 2022]). Die Intervention der Gemeinde bewog

A.______ in der Folge zu einer Strafanzeige gegen den Gemeindepräsi­denten

und den zuständigen Bereichsleiter der Gemeinde sowie gegen Unbekannt wegen

«Sachentziehung, Diebstahl und unrechtmässiger Aneignung von Kompost und

Humus» (Vorakten, act. 3.1.01).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 14.

September 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, in der ange­zeigten

Angelegenheit keine Strafuntersu­chung einzuleiten (act. 1, Nichtan­hand­nahmeverfügung).

2.2 Dagegen erhob A.______

mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs

wiedergegebenen Anträgen (act. 2).

2.3 In der Sache wurden

keine Stellungnahmen eingeholt, jedoch die Vorakten der Staats­anwaltschaft

beigezogen, welches Konvolut auch das Verfahrensdossier

ZG.2016.00442/OG.2017.00043 [Beizugsakten] umfasst.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Obergericht ist

als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in

Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GS III A/2).

1.2

Gegen eine

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert der hier soweit

ersichtlich eingehaltenen Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden

(Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2

StPO). Hierzu ist der Beschwerde­führer legitimiert, nachdem er sich in

seiner Strafanzeige vom 4. Juli 2022 zulässigerweise als Privat­kläger

konstituiert hat (Art. 310 Abs. 2 SPO in Ver­bindung mit

Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 115

Abs. 1 StPO; BSK StPO-Vogelsang,

Art. 310 N 26b sowie Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf­prozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).

2.

Die Staatsanwaltschaft erwog zur

verfügten Nichtanhandnahme einer Strafun­tersuchung, bei der vorliegenden

Thematik handle es sich um einen Anwendungsfall von Art. 52 des kantonalen

Strassengesetzes und somit um eine rein verwaltungs­rechtliche, nicht aber um

eine strafrechtlich relevante Angelegenheit. Die in der Strafanzeige vorgebrachten

Straftatbestände der Sachentziehung, des Diebstahls und der unrechtmässigen

Dispositiv

Aneignung seien demnach eindeutig nicht erfüllt; auch sei nicht ersichtlich,

dass ein anderer Straftatbestand erfüllt wäre, was gestützt auf Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO zu einer Nichtanhandnahme führe (zum Gan­zen act. 1

S. 3).

3.

Mit Beschwerde können in Bezug

auf den angefochtenen Entscheid Rechtsver­letzungen und eine unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 310

lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand­nahme einer

Strafunter­suchung, namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige fest­steht,

dass die fragliche Straftatbestände ein­deutig nicht erfüllt sind, mithin

über­haupt kein Tatverdacht besteht.

3.1.2 Der Beschwerdeführer

macht in seiner Beschwerde geltend, der Kompost sei abseits des

Landesfusswegs aufgehäuft gewesen. Ohnehin sei es nicht zulässig,

Kompost/Humus ohne rechtskräftigen Entscheid einfach abzuführen. Im folgenden

Jahr (2023) habe die Gemeinde die Sache denn auch anders gelöst und den Kom­post/Humus

lediglich umgelagert; gerade darin zeige sich, dass man seitens der Gemeinde

das im Vorjahr begangene Unrecht eingesehen und aus dem Fehler gelernt habe,

andernfalls die Gemeinde 2023 den Kompost gleich wie im Vorjahr abermals

abgeführt hätte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft handle es sich

nicht um eine bloss verwaltungsrechtliche Angelegenheit; vielmehr handle es

sich um «Sachentzug, Diebstahl und unrechtmässige Aneignung» (act. 2 S. 2).

3.1.3 Die Einwendungen des

Beschwerdeführers sind allesamt unbehelflich:

Zunächst steht ausser Frage, dass

über das hier betroffene Grundstück des Beschwerdeführers ein Landesfussweg führt

(siehe hierzu sowie insbe­sondere auch zur Rechtsnatur eines Landesfusswegs

Urteil des Obergerichts vom 1. September 2017 [Beizugsakten, act. 37 S.

7 ff.]). Gemäss Art. 52 des kantonalen Strassenge­setzes (GS VII C/11/1)

stehen Landesfusswege unter der unmittelbaren Aufsicht des örtlich

zuständigen Gemeinderates, welcher dafür zu sorgen hat, dass diesel­ben in

gehörigem Zustand unterhalten und nicht ohne Einwilligung des Gemeindera­tes

verlegt oder verändert werden, wobei der Unterhalt eines Landes­fusswegs dem

jeweiligen Grundeigentümer obliegt, soweit nicht Verträge oder bis­herige

Übung etwas anderes bestimmen (siehe zur Unterhaltspflicht des

Grundeigentümers zudem auch Art. 214 EG ZGB [GS III B/1/1]). Aus der eben

zitierten Gesetzesbe­stim­mung ergibt sich in aller Klarheit, dass i) es

nicht angeht, wenn ein Grundeigen­tü­mer den über seine Liegenschaft

führenden Landesfussweg mit Kompostmaterial überschüttet, sowie dass ii) die

zuständige Gemeinde nötigenfalls zum Rechten zu sehen hat. Insofern daher die

Gemeinde im April 2022 vermoderte Grünabfälle vom Grundstück des

Beschwerdeführers abführen liess, weil dieses Material den Lan­desfussweg

samt Gedenkstein überdeckte, so handelte sie durchweg rechtmässig. Die

Gemeinde war dabei insbesondere auch berechtigt, den Moder, den der

Beschwerdeführer zuvor mutwillig auf den Landesfussweg und den Gedenkstein

geschüttet hatte, abführen zu lassen. Es verhält sich hier nicht anders wie

generell bei Abfällen auf öffentlichen Strassen und Wegen, welche ebenfalls durch

die kom­munalen Räumungsdienste eingesammelt und entsorgt werden, ohne dass

jemand der unsinnigen Idee verfiele, die Gemeinde deswegen einer

Sachentziehung bzw. einer unrechtmässigen Aneig­nung oder gar eines

Diebstahls zu bezichtigen.

Aus den vom Beschwerdeführer

zusammen mit seiner Anzeige einge­reichten Fotos ist überdies unschwer

ersichtlich, dass das im April 2022 abgeführte Modermate­rial fraglos im

Bereich des Landesfusswegs und des Gedenksteins deponiert war. Wäh­rend auf

dem Foto vor der Räumung der Unrat den Weg samt Gedenkstein über­deckte, ist

auf dem Foto nach der Räumung der Gedenkstein erkennbar freige­legt (siehe

dazu Vorakten, act. 3.1.01). Wenn der Beschwerdeführer ferner mit sei­nem

Hinweis auf die Räumung ein Jahr später (2023), als die Gemeinde den Moder

nicht mehr abführte, sondern bloss umlagerte, sinngemäss geltend macht, mit

dem blos­sen Umlagern (statt wie im Vorjahr abzuführen) habe die Gemeinde

richtig gehan­delt, so räumt er damit selber indirekt ein, dass im Frühjahr

2022 der Grünab­fall tat­sächlich den Landesfussweg und den Gedenkstein

verdeckte.

III.

Aus alldem ergibt sich, dass die

Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 lit. a StPO zu Recht keine

Strafuntersuchung eröffnet hat, womit die Beschwerde abzu­weisen ist.

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4

StPO auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1) verwiesen werden.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde­führer aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf

CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 lit. b

der Zivil- und Strafprozess­kostenverordnung; GS III A/5).

____________________

Das

Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 14. September

2023 (SA.2022.00536) wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]