OG.2023.00064
Schadenersatz
19. Juli 2024Deutsch27 min
I. Prozessgeschichte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin
Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Ruth Hefti und
Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jennifer Zbinden.
Urteil
vom 19. Juli 2024
Verfahren
OG.2023.00064
A.______
Kläger und
Berufungskläger
vertreten durch Prof.
Dr. iur.
Hardy
Landolt,
Rechtsanwalt
gegen
B.______
Beklagte und
Berufungsbeklagte
vertreten durch Dr.
iur.
Adrian
Rothenberger, Rechtsanwalt
betreffend
Schadenersatz
Rechtsbegehren des
Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 25. Oktober 2023,
act. 24):
1.
Es sei das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 28. September 2023 im Verfahren ZG.2022.00865
aufzuheben und die Klage vom 5. Dezember 2022 vollumfänglich
gutzuheissen und die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei
im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Mai 2021 für den bis zum
31. Dezember 2021 aufgelaufenen Schaden den Betrag von
CHF 30'000.— nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 2021,
eventuell bei mittlerem Verfall, zu bezahlen.
2.
Eventuell sei das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 28. September 2023 im Verfahren
ZG.2022.00865 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.
Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 23. November 2023,
act. 30):
1.
Die Berufung sei abzuweisen.
2.
Das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 28. September 2023 im Verfahren
ZG.2022.00865 sei zu bestätigen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des
Berufungsklägers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Die B.______ (nachfolgend
Beklagte) ist Eigentümerin des zweistöckigen Einkaufszentrums [...]
(act. 3/15). A.______ (nachfolgend Kläger) ging am Freitag, 21. Mai
2021, zusammen mit seiner Ehefrau in diesem Einkaufszentrum einkaufen (act. 2
N. 2 und N. 12 f.; act. 19 S. 3 und
S. 7 f.). Beim Verlassen des Einkaufszentrums in Richtung seines
parkierten Autos stürzte er vom 18 Zentimeter hohen Podest vor dem
Eingangsbereich des Einkaufszentrums und verletzte sich am rechten Knie (act.
2 N. 2 und N. 12 f.).
2.
2.1. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Podest vor dem
Eingangsbereich des [Einkaufszentrums] nicht die erforderliche Sicherheit für
die Kundinnen und Kunden aufweise, da es weder farbig markiert noch mit einem
Geländer versehen sei (act. 2 N. 20; act. 19 S. 3 f.;
act. 20 S. 5 f.). Für diesen Werkmangel sei die Beklagte als
Eigentümerin des Einkaufszentrums verantwortlich (act. 2 N 14 ff.).
Er reichte deshalb am 5. Dezember 2022 nach erfolglosem
Schlichtungsverfahren eine Teilklage im Betrag von CHF 30'000.— gegen
die Beklagte ein, um sie als Werkeigentümerin nach Art. 58 OR für die
finanziellen Folgen seines Sturzes zu belangen (act. 1-2). Konkret macht
der Kläger eine Entschädigung für entstandene Transportkosten, ein
Betreuungs- und Pflegeschaden, Kosten für seine Franchise und Selbstbehalte,
Kosten für die Neuanschaffung von Kleidungsstücken, ein Haushaltsschaden
sowie eine Genugtuung von der Beklagten geltend (act. 2 N. 23 ff.).
2.2. Die Beklagte bestreitet dagegen, dass sie für den
entstandenen Schaden des Klägers hafte. Der Sturz des Klägers sei Folge
seiner eigenen Unaufmerksamkeit und nicht die Folge eines Werkmangels gewesen
(act. 15 N. 5 ff.). Entsprechend beantragte sie die vollumfängliche
Abweisung der Klage (act. 15 S. 2).
3.
Mit Urteil vom 28. September
2023 wies das Kantonsgericht die Klage des Klägers ab (act. 23
S. 19 Dispositivziffer 1). Dies mit der Begründung, dass kein Werkmangel
vorliege und der Kläger seinen Sturz selbstverschuldet habe, d.h. es auch an
der Kausalität fehle (act. 23 S. 17 f.
E. III.3.10.-E. III.5.). Entsprechend auferlegte das Kantonsgericht
die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'000.— dem Kläger und
verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung von
CHF 4'000.— zu bezahlen (act. 23 S. 19 Dispositivziffern 2-4).
4.
4.1. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am
25. Oktober 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons
Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 24). Die Beklagte
beantragte die Abweisung der Berufung (act. 30).
4.2. An seiner Sitzung vom 19. Juli 2024 fällte das
Obergericht den vorliegenden Entscheid (act. 32).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Der Entscheid des Kantonsgerichts
vom 28. September 2023 ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat seine
Berufung fristgerecht eingereicht (act. 23/1; act. 24). Das Obergericht
des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der Berufung zuständig
(Art. 17 Abs. 1 lit. b GOG GL [GS III A/2]). Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 59 ZPO i.V.m.
Art. 60 ZPO); auf die Berufung ist somit einzutreten.
2.
2.1
Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.2
Der Kläger rügt im vorliegenden Berufungsverfahren
einzig, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet und die Haftung
der Beklagten gestützt auf Art. 58 OR zu Unrecht verneint habe
(act. 24 N. 10).
3.
Die Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens ZG.2022.00865 (act. 1-23/2) wurden beigezogen. Die Akten des
Berufungsverfahrens werden im vorinstanzlichen Dossier weitergeführt (ab
act. 24).
III. Sachverhalt
1.
Beide Parteien sind sich einig,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt in ihrem Urteil zutreffend wiedergegeben
hat (vgl. act. 24 N. 10; act. 30 N. 21). Mithin ist der
rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Berufungsverfahren zwischen den
Parteien nicht mehr strittig. Der besseren Übersicht halber ist der
Sachverhalt im Folgenden dennoch kurz zusammenzufassen, wobei ergänzend auf
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verwiesen wird (vgl. act. 23
S. 3 ff. E. III.).
2.
2.1
Der Kläger ging am Freitag, 21. Mai 2021, zusammen
mit seiner Ehefrau im Einkaufszentrum [...] einkaufen (act. 2 N. 2 und
N. 12; act. 19 S. 3 und S. 7 f.; act. 23 S. 3
E. III.1.). Es handelte sich dabei um den Freitag vor dem
Pfingstwochenende, weshalb das Einkaufszentrum gut besucht war (act. 2
N. 12; act. 23 S. 3 E. III.1.). Da die Parkplätze auf dem
Erdgeschoss besetzt waren, fuhren der Kläger und seine Ehefrau mit ihrem Auto
aussen über eine Rampe in das erste Obergeschoss des [Einkaufzentrums]
(act. 19 S. 3). Dort parkierten sie auf einem Seitenparkplatz
parallel zur Hauptstrasse vor dem Eingang des [Einkaufzentrums] (act. 15
N. 16; act. 19 S. 7; act. 23 S. 9 E. III.3.6.2.).
Der Kläger kannte die Örtlichkeit und hat bereits sieben bis acht Mal im
Obergeschoss parkiert (act. 19 S. 5, S. 7 und S. 13).
2.2
Der Eingang bzw. Ausgang des Einkaufszentrums im
ersten Obergeschoss des [Einkaufzentrums] ist im Vergleich zum Parkdeck, auf
welchem der Kläger sein Auto parkiert hat, leicht erhöht. Konkret befindet
sich ein um 18 Zentimeter erhöhtes ca. 2.5 Meter breites und 7 Meter langes
Podest vor dem Ein- bzw. Ausgang. Von vorne betrachtet besteht somit zwischen
Parkdeck und Eingang zum Einkaufszentrum eine Stufe bzw. ein Absatz von 18
Zentimetern (act. 15 N. 12; act. 19 S. 3). Von den Seiten
her ist das Podest über zwei abfallende Rampen her zugänglich, welche mit
einem gelb markierten, erhöhten Bord gesäumt sind. Hinter dem Podest befindet
sich eine zweiflüglige Glasschiebetür, durch welche man zunächst in einen
gläsernen, ca. 5.6 Meter langen Windfang kommt, ehe man durch eine zweite
Glasschiebetür ebenerdig in den Innenbereich des Einkaufzentrums gelangt
(vgl. zum Ganzen act. 23 S. 5 f. E. III.3.4.2.;
act. 3/19-3/20; act. 21 S. 5-6; act. 16/3).
2.3
Das Podest bzw. die Stufe vom Podest aufs Parkdeck
hinunter selbst ist farblich nicht als solche markiert. Auch hatte das Podest
im Unfallzeitpunkt kein Geländer; die Beklagte hat ein solches erst später
angebracht. Das Parkdeck und das Podest bestehen aus unterschiedlichen
Materialien, sind aber beide in grau gehalten (vgl. zum Ganzen act. 15
S. 7; act. 2 N. 15 und N. 21; act. 3/9;
act. 3/19-3/20; act. 21 S. 6).
[...]
2.4
Der Kläger und seine Ehefrau passierten dieses Podest
bereits beim Eingang in das Einkaufscenter. Ob sie das Podest beim
Hineingehen direkt über die Stufe erklommen oder über die seitlichen Rampen
passiert haben, konnte sich der Kläger nicht mehr erinnern (act. 19
S. 7; act. 23 S. 6 f. E. III.3.4.3.).
2.5
Jedenfalls ist erstellt, dass der Kläger nach dem
Grosseinkauf mit seiner Ehefrau das Einkaufszentrum wiederum über dieses
Podest im ersten Obergeschoss verliess (act. 23 S. 9
E. III.3.6.2.). In den Händen trug er verschiedene Einkäufe,
insbesondere ein Aktionspack Butter, weshalb seine Sicht eingeschränkt war
(act. 19 S. 3 und S. 8; act. 23 S. 11 E. III.3.6.2.).
Auf dem Podest musste der Kläger verschiedenen hereinströmenden Personen mit
Einkaufswagen ausweichen (act. 19 S. 8; act. 23 S. 11
E. III.3.6.2.). Er setzte seinen Weg deshalb ohne grosse Neuorientierung
statt über die seitlichen Rampen geradeaus über den Absatz fort. Beim
Passieren dieses Absatzes stürzte der Kläger, weil er die Stufe nicht
beachtet hat und ins Leere trat (act. 19 S. 3 und S. 8;
act. 23 S. 11 E. 3.6.2.).
2.6
Bei seinem Sturz prallte der Kläger unglücklich mit
seinem rechten Knie auf dem Parkdeck auf (act. 19 S. 3) und erlitt
eine Patella-Trümmerfraktur am rechten Knie sowie eine leichte Schürfwunde
(act. 3/4). Die Trümmerfraktur musste noch am gleichen Tag operiert
werden (act. 3/4). In der Folge konnte der Kläger während sechs Wochen
sein Knie nur teilweise belasten und musste mit Gehstöcken gehen
(act. 3/4; act. 2 N. 22; act. 24 N. 36). Zum
Training der Muskelkraft und der Gehfähigkeit musste der Kläger zudem in die
Physiotherapie gehen (act. 3/5; act. 2 N. 27; act. 24 N. 41).
IV. Rechtliche
Würdigung
1.
Zwischen den Parteien ist
strittig, ob die Beklagte für den oben umschriebenen Unfall des Klägers als
Eigentümerin des [Einkaufzentrums] nach Art. 58 OR haftbar ist und dem
Kläger deshalb den entstandenen Schaden zu ersetzen und ihm eine Genugtuung
zu bezahlen hat (vgl. act. 24 N. 9 f. und N. 37 ff.;
act. 30 N. 21).
2.
2.1
Die Vorinstanz verneinte dies in ihrem Urteil mit der
Begründung, dass kein Werkmangel vorgelegen habe (act. 23
S. 17 f. E. III.3.10. und E. III.5.). So bestehe das
vorliegend zu beurteilende Werk in einer Rampe bzw. einem Absatz, welcher der
Niveauunterschied vom Podest des 1. Obergeschosses des Einkaufszentrums zum
davorliegenden Parkdeck ausgleiche (act. 23 S. 5
E. III.3.4.2.). Der Kläger habe dieses Podest geradeaus über den Absatz
verlassen und den Absatz somit faktisch im Sinne einer Treppenstufe verwendet
(act. 23 S. 7 E. III.3.4.4.). Die Beklagte habe dem Absatz
diese Funktion auch so zugedacht (act. 23 S. 7 E. III.3.4.4.).
Dem Kläger sei die Höhendifferenz zwischen Podest und Parkdeck bekannt gewesen
bzw. sie hätte ihm bekannt sein müssen (act. 23 S. 9 f.
E. III.3.6.2.). Zudem hätte der Kläger den Absatz bei der gebotenen
Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen (act. 23 S. 12 ff.
E. III.3.6.3.). Der Sturz des Klägers sei der erste namhafte
Zwischenfall auf dem Podest gewesen (act. 23 S. 16 f.
E. III.3.9.).
2.2
Darüber hinaus ging die Vorinstanz davon aus, dass
auch eine gelbe Markierung des Absatzes bzw. ein Geländer den Sturz des
Klägers nicht hätte verhindern können, d.h. ein allfälliger Werkmangel nicht kausal
für den Sturz des Klägers gewesen sei (act. 23 S. 11
E. III.3.6.2. und S. 16 E. III.3.8.). So habe der Kläger
aufgrund der vor sich getragenen Einkäufe seine Füsse nicht gesehen
(act. 23 S. 16 f. E. III.3.8. und E. III.4.2.1.).
Zudem habe er den ihm entgegenkommenden Personen ausweichen wollen und
hierfür den nächsten freien Raum genutzt. Wäre beim Absatz ein Geländer
angebracht gewesen, wäre der Kläger deshalb vermutlich einfach etwas weiter
unten über die Mauer der Rampe gestürzt (act. 23 S. 16 E. III.3.8.).
Der Kläger sei den anderen Personen reflexartig und ohne zu schauen
ausgewichen, obwohl er vom Niveauunterschied wusste (act. 23 S. 17
E. III.4.2.1.). Der Umstand, dass der Kläger keinen Kontrollblick
gemacht habe und er den Niveauunterschied nicht beachtet bzw. vergessen habe,
sei nicht der Beklagten zuzuschreiben (act. 23 S. 17
E. III.4.2.1.). Das Verhalten des Klägers stelle vielmehr ein schweres
Selbstverschulden dar, welches den Kausalzusammenhang unterbreche
(act. 23 S. 18 E. III.4.2.2.). Auch aus diesem Grund sei eine
Haftung der Beklagten somit zu verneinen (act. 23 S. 18
E. III.5.).
3.
3.1
Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass ein
Werkmangel vorgelegen habe, für welche die Beklagte als Werkeigentümerin nach
Art. 58 OR einzustehen habe (act. 24 N. 4). So habe der
Benutzer einer Bodenfläche beim Gehen dem Verlauf des Bodens keine besondere
Aufmerksamkeit zu schenken (act. 24 N. 14 f.). Eine einzelne
Stufe werde auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen
(act. 24 N. 14 f.). Der Eigentümer habe deshalb beim
Vorhandensein von Niveauunterschieden in der Regel Schutzmassnahmen zu
ergreifen, da Benutzer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht stolpern
können (act. 24 N. 15).
3.2
Vorliegend habe sich der Niveauunterschied im Ein-
bzw. Ausgangsbereich des Einkaufszentrums befunden (act. 24 N. 16).
Dieser werde während den Öffnungszeiten stark von Kundinnen und Kunden
frequentiert (act. 24 N. 16). Diese würden regelmässig über ein
eingeschränktes Sichtfeld verfügen, weil sie entweder Einkäufe in den Händen
halten oder einen gefüllten Einkaufswagen vor sich her stossen würden bzw.
anderen Personen ausweichen müssen (act. 24 N. 20). Auch Personen
mit eingeschränkter Geh- und/oder Sehfähigkeit würden zu den Kundinnen und Kunden
des Einkaufszentrums zählen (act. 24 N. 21). Die Beklagte wäre
deshalb verpflichtet gewesen, eine Abschrankung bzw. eine gelbe Markierung an
der Unfallstelle anzubringen, um auszuschliessen, dass Kundinnen und Kunden
über den Niveauunterschied stolpern (act. 24 N. 17). Auch wenn der
Niveauunterschied nur 18 Zentimeter betrage, stelle dieser somit eine
relevante Gefahr dar und sei deshalb als Werkmangel zu qualifizieren
(act. 24 N. 17 und N. 21). Dies gelte unabhängig davon, ob der
Kläger vom Niveauunterschied gewusst habe oder nicht (act. 24
N. 21). So sei zur Beurteilung, ob ein Werkmangel vorliege,
ausschliesslich auf die objektive Gefahr, welche von der fraglichen
Bodenunebenheit ausgehe, abzustellen (act. 24 N. 19).
3.3
Der Kläger bestreitet zudem, dass ihm ein schweres
Selbstverschulden vorzuwerfen sei (act. 24 N. 24). Von einem
solchen sei nur auszugehen, wenn elementare Vorsichtsgebote in vorwerfbarer
Weise verletzt würden (act. 24 N. 25). Dies sei vorliegend nicht
der Fall (act. 24 N. 25). Der Kläger sei berechtigt gewesen, die
eingekauften Gegenstände vor sich her zu tragen (act. 24 N. 26).
Auch sei er berechtigt gewesen, entgegenkommenden Personen auszuweichen und
sich spontan geradeaus zu bewegen (act. 24 N. 26). Von den
Kundinnen und Kunden eines Einkaufszentrums könne nicht verlangt werden, im
Eingangs- bzw. Ausgangsbereich eine erhöhte Aufmerksamkeit in Bezug auf
allfällige Niveauunterschiede walten zu lassen (act. 24 N. 28). Der
vorbeschriebene Werkmangel sei vielmehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und den Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen, Stürze von Kundinnen und
Kunden herbeizuführen (act. 24 N. 33). Entsprechend sei auch der
adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (act. 24 N. 33). Dass der
Kläger auch dann gestürzt und gesundheitlich in gleicher Weise beeinträchtigt
worden wäre, wenn er eine der beiden Rampen benutzt hätte, werde bestritten
(act. 24 N. 34). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte hierfür
bestehen (act. 24 N. 35).
4.
4.1
Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Werkmangel
vorgelegen habe und die Vorinstanz eine Haftung der Beklagten nach
umfassender Würdigung der Situation deshalb zu Recht verneint habe
(act. 30 N. 7 und N. 24). Der vorliegend zu beurteilende Fall
sei nicht mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 117 II 399
vergleichbar, in welchem ein Sturz über eine Stufe in einem schlecht
überblickbaren und düsteren Vorraum der Toiletten eines Hotels zu beurteilen
war (act. 30 N. 27). So handle es sich vorliegend um einen aus
Sicherheitsgründen klar gewollten Niveauunterschied entlang einer
Verkehrsfläche und somit im Freien (act. 30 N. 27). Dem Kläger sei
der Niveauunterschied aufgrund seiner früheren Besuchen sowie aufgrund der
Tatsache, dass er das Einkaufszentrum am Tag des Unfalls betreten habe,
bekannt gewesen (act. 30 N. 28). Das Podest sei für den Kläger
durch den verglasten Windfang von Weitem überblickbar gewesen (act. 30
N. 28). Der Kläger sei aufgrund des Verkehrs auf dem Parkdeck sowie den
zahlreichen Kundinnen und Kunden im Eingangsbereich zu einer erhöhten Vorsicht
verpflichtet gewesen (act. 30 N. 28). Beim Unfall des Klägers habe
es sich um den ersten derartigen Vorfall gehandelt, obwohl das
Einkaufszentrum täglich von mehreren Hundert Kundinnen und Kunden besucht
werde (act. 30 N. 30). Bis anhin sei bewusst keine Abschrankung
angebracht worden, weil zahlreiche Kundinnen und Kunden den direkten Weg über
die Stufe geschätzt hätten (act. 30 N. 32). Die Stufe sei nicht
gefährlicher als jeder Randstein und mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
problemlos zu erkennen (act. 30 N. 32).
4.2
Zudem argumentiert die Beklagte, die Vorinstanz habe
zu Recht sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang
verneint und sei zu Recht von einem schweren Selbstverschulden des Klägers
ausgegangen (act. 30 N. 42 und N. 50 f.). Die vom Kläger
gesetzte Ursache, d.h. das vollständige Fehlen jeglicher Aufmerksamkeit, habe
einen derart hohen Wirkungsgrad aufgewiesen, dass ein allfälliger Werkmangel
rechtlich nicht mehr beachtlich erscheinen würde (act. 30 N. 42).
5.
5.1
Zwischen den Parteien ist somit einerseits strittig,
ob ein Werkmangel vorlag und andererseits, ob ein solcher Werkmangel kausal
für den Schaden des Klägers war (vgl. act. 24 N. 10; act. 30
N. 21).
5.2
Im Folgenden ist deshalb zunächst das Vorliegen eines
Werkmangels zu prüfen.
6.
6.1
Gemäss Art. 58 OR haftet der Werkeigentümer für
den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch
mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird.
6.2
Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft
unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel
liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende
Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3; BGE 123 II 306 E. 3b/aa;
BGE 117 II 399 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März
2022.
E. 4.1.2). Zur Beurteilung, ob ein bestimmtes Werk im Hinblick auf
seinen Verwendungszweck eine ausreichende Sicherheit bietet, ist nach einem
objektiven Massstab zu ermitteln, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen
Ort zutragen kann (BGE 123 III 306 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts
4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1.3).
6.3
Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die
Selbstverantwortung des Benutzers. Der Werkeigentümer hat nicht jeder
erdenklichen Gefahr vorzubeugen. Er darf Risiken ausser Acht lassen, die von
den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung
kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Ein
ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden
(BGE 130 III 736 E. 1.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom
21.
März 2022 E. 4.1.3). An die Sicherheit eines Werks, das zur Nutzung
durch die Öffentlichkeit bestimmt ist, sind hingegen erhöhte
Sicherheitsanforderungen zu stellen (BGE 117 II 399 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1.3).
6.4
Der Beweis für das Vorliegen eines Werkmangels
obliegt demjenigen, der sich auf Art. 58 OR beruft (Art. 8 ZGB) und ergibt
sich nicht bereits aus der Tatsache, dass der Unfall auf ein Werk
zurückzuführen ist (BGE 123 III 306 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts
4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1.2, m.w.H.).
7.
7.1
Vorliegend besteht das zu beurteilende Werk in einem
Podest bzw. einem Absatz, welcher den Niveauunterschied des 1. Obergeschosses
des Einkaufszentrums zum davorliegenden Parkdeck ausgleicht. Der Kläger hat
dieses Podest vom Einkaufszentrum her gesehen geradeaus über den Absatz in
Richtung Parkdeck verlassen. Diese Funktion hat die Beklagte dem Podest bzw.
dem Absatz auch zugedacht und ist von den Kundinnen und Kunden bis zu diesem
Vorfall auch geschätzt worden, da sie so ohne Umweg zu ihrem Parkplatz
gelangen können (act. 23 S. 6 f. E. III.3.4.2. und
E. III.3.4.4.; act. 15 N. 16). Der Kläger hat das Podest bzw.
den Absatz somit bestimmungsgemäss verwendet (vgl. hierzu auch act. 23
S. 7 E. III.3.4.4.).
7.2
Das Bundesgericht hat sich im Leitentscheid BGE 117 II 399 mit der Frage befasst, wann ein Niveauunterschied ein Werkmangel
darstellt (vgl. hierzu auch act. 23 S. 4 f. E. III.3.3.).
Konkret hat es darin festgehalten, dass grundsätzlich jeder Niveauunterschied
die Gefahr in sich berge, dass Personen stolpern oder stürzen, wenn sie ihn
übersehen. Für die Beurteilung, ob darin ein Werkmangel liegt, komme der
baulichen Ausgestaltung, der Sichtbarkeit und dem Grad der Aufmerksamkeit der
Personen, die sich in dessen Bereich bewegen, eine massgebliche Bedeutung zu.
Dabei sei eine einzelne Stufe regelmässig unfallträchtiger als eine Treppe
mit mindestens drei Stufen, weil sie wegen des geringeren Niveauunterschieds
leichter übersehen werde. Allein der Umstand, dass nur eine Stufe und nicht
eine Treppe vorhanden war, stelle jedoch noch keinen Werkmangel dar. Als
Indiz für die Gefährlichkeit einer Stufe und somit für das Vorliegen eines
Werkmangels könne dagegen berücksichtigt werden, wenn sich wegen einer Stufe
bereits mehrere Unfälle ereignet haben (vgl. zum Ganzen BGE 117 II 399
E. 3b).
7.3
Entsprechend diesen Ausführungen ist im Folgenden die
bauliche Ausgestaltung und die Sichtbarkeit des Absatzes sowie die
erforderliche Aufmerksamkeit der Personen, die sich in diesem Bereich
bewegen, zu beurteilen und anschliessend gesamthaft zu würdigen, ob ein
Werkmangel vorgelegen hat oder nicht (vgl. E. IV.8.-IV.11.).
8.
Bauliche Ausgestaltung
8.1
Wie bereits festgehalten (vgl. oben E. III.2.2.),
befand sich das vorliegend zu beurteilende Podest bzw. der Absatz vor dem
Ein- bzw. Ausgang im 1. Obergeschoss des Einkaufszentrums [...], d.h. im
Freien. Dies im Unterschied zum Sachverhalt, welcher dem Leitentscheid BGE 117 II 399 zugrunde lag. So war in diesem Fall eine Stufe innerhalb eines
Gebäudes zu beurteilen.
8.2
Das Podest war dabei bewusst an dieser Stelle
angebracht worden, um den Fussgängerbereich am Ein- bzw. Ausgang des Einkaufszentrums
baulich vom angrenzenden Parkdeck abzugrenzen (act. 21 N. 4 und
N. 9; act. 15 N. 14). Durch die Erhöhung des
Fussgängerbereichs vom angrenzenden Parkdeck wird nämlich verhindert, dass
Autofahrer direkt am Ein- bzw. Ausgang des Einkaufszentrums vorbeifahren
(act. 21 N. 3). Dadurch wird den Kundinnen und Kunden ermöglicht, das
Ladenlokal geschützt vor dem Autoverkehr zu betreten und zu verlassen (vgl.
act. 16/3; act. 15 N. 14).
8.3
Die Beklagte erfüllt mit dieser baulichen
Ausgestaltung die Anforderungen des Bundesgerichts an Ein- bzw. Ausgänge für
Ladenlokale. So ist der Eigentümer
eines Verkaufslokal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass das Verlassen des Gebäudes nicht mit Gefahren verbunden
ist, die durch zumutbare Sicherheitsvorkehren hätten vermieden werden können.
Insbesondere ist zu vermeiden, dass die Kundinnen und Kunden beim Verlassen
des Ladenlokals direkt und ohne Vorwarnung auf die Fahrbahn einer stark
frequentierten Strasse gelangen und der Gefahr eines Verkehrsunfalls
ausgesetzt werden (BGE 118 II 36 E. 4a).
8.4
Vorliegend grenzt an den Ein- bzw. Ausgang des
[Einkaufzentrums] im Obergeschoss zwar nicht eine stark befahrene Strasse an
(vgl. 21 N. 3; act. 16/3). Ohne Podest wäre aber aufgrund des
Parkdecks dennoch direkt nach dem Ausgang mit Autoverkehr zu rechnen, was zu
gefährlichen Situationen für die Kundinnen und Kunden führen könnte
(act. 21 N. 3 f.). Das Podest und der dazugehörige Absatz
dienten somit vorliegend der Sicherheit der Benützer (vgl. act. 19
S. 4; act. 21 N. 4 und N. 9; act. 30 N. 27). Dies im
Unterschied zu der Stufe, welche im Leitentscheid BGE 117 II 399 zu
beurteilen war und rein technisch bedingt war (vgl. BGE 117 II 399 E. 3b).
9.
Sichtbarkeit
9.1
Das Podest und der
Belag des Parkdecks sind beide in einem Grauton gehalten, bestehen aber nicht
aus demselben Material. Entsprechend weisen sie eine leicht andere Farbe
sowie eine andere Struktur auf. Die
Kante des Podests war farblich nicht hervorgehoben, die erhöhte Kante der Rampen
war hingegen gelb markiert. Vom Parkdeck her betrachtet, ist der Absatz des
Podests aufgrund seiner dunkleren Farbe zudem gut erkenntlich (vgl. zum
Ganzen act. 3/19-3/20; act. 21 S. 6).
9.2
Die Ein- und Ausgangstür sowie der gesamte Windfang
vor dem Ausgang des Einkaufszentrums sind aus Glas (vgl. act. 3/19-3/20;
act. 21 S. 6). Die Kundinnen und Kunden können somit bereits vor
dem Verlassen des Einkaufszentrums die örtlichen Begebenheiten von draussen
erfassen. Dadurch können sie bereits beim Hinauslaufen erkennen, dass die
Fahrzeuge bzw. Personen auf dem Parkdeck nicht ebenerdig fahren bzw. laufen,
sondern sich einen Absatz tiefer befinden (vgl. act. 23
S. 13 f. E. III.3.6.3.). Im Leitentscheid BGE 117 II 399 war
die Stufe dagegen nur zwei Meter von einer blickdichten Tür entfernt, weshalb
die Besucherinnen und Besucher viel weniger Zeit hatten, die örtliche
Situation zu erfassen bevor sie bereits die Stufe passierten (vgl. BGE 117 II 399 E. 3c).
9.3
Bis zum Sturz des Klägers ist kein weiterer Vorfall bekannt,
in welchem eine Person über diesen Absatz gestürzt ist (act. 23
S. 16 f. E. III.3.9.; act. 30 N. 37). Dies obwohl
das Einkaufszentrum täglich von mehreren Hundert Kundinnen und Kunden besucht
wird (act. 30 N. 37). Anders als im Leitentscheid BGE 117 II 399
handelte es sich somit vorliegend nicht um eine unfallträchtige Stelle (vgl.
BGE 117 II 399 E. 3c). Der Kläger konnte deshalb nicht erwarten, dass
diese besonders markiert ist (vgl. BGE 117 II 399 E. 3c e
contrario).
9.4
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Niveauunterschied aufgrund der
unterschiedlichen Materialien und den guten Sichtverhältnissen auch ohne
farbliche Markierung hinreichend erkennbar war (vgl. act. 3/19-3/20;
act. 21 S. 6; vgl. auch nachfolgend E. IV.10.).
10.
Grad der Aufmerksamkeit
10.1
Im Leitentscheid BGE 117 II 399 ging das
Bundesgericht davon aus, dass in Gebäuden zwar immer mit Stufen gerechnet
werden müsse, daraus aber nicht abgeleitet werden dürfe, der Benützer habe
beim Gehen dem Verlauf des Bodens besondere Aufmerksamkeit zu schenken, wenn
nichts auf einen Niveauunterschied hindeute. Benützer dürften vielmehr darauf
vertrauen, dass unfallträchtige Stellen so gekennzeichnet werden, dass sie
auch bei einem bloss flüchtigen Blick auf den Boden erkannt werden. Das gelte
in besonderem Masse für öffentliche Gebäude oder private Gebäude mit
erheblichem Publikumsverkehr (vgl. zum Ganzen BGE 117 II 399
E. 3c).
10.2
Vorliegend zu beurteilen ist ein Podest vor einem
teilweise stark frequentierten Einkaufszentrum, d.h. ein privates Gebäude mit
erhöhtem Publikumsverkehr (vgl. act. 24 N. 16; act. 30
N. 30). Wie der Kläger zu Recht vorbringt (act. 24 N. 20),
halten diese Personen beim Verlassen des Einkaufszentrums häufig Einkäufe in
den Händen, was ihre Sicht einschränken kann. Auch ist davon auszugehen, dass
Personen mit eingeschränkter Seh- bzw. Gehfähigkeit zu den Kundinnen und
Kunden des Einkaufszentrums zählen (vgl. act. 24 N. 21). Diese
Faktoren würden somit darauf hindeuten, dass die Aufmerksamkeit der Kundinnen
und Kunden für allfällige Bodenunebenheiten tief ist.
10.3
Zu beachten ist jedoch, dass es vorliegend – anders
als im Leitentscheid BGE 117 II 399 – nicht um den Niveauunterschied
innerhalb eines Gebäudes, sondern im Freien geht (vgl. act. 19
S. 13). Im Freien kann nicht damit gerechnet werden, dass es keine
Niveauunterschiede hat. Vielmehr ist es gerade üblich und von zahlreichen
Trottoirs bekannt, dass im Freien Niveauunterschiede zwischen Verkehrs- und
Fussgängerflächen bestehen, welche der Sicherheit der Fussgänger dienen. So
stellt ein solcher Niveauunterschied ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der
Sicherheit der Fussgänger dar. Dabei ist zu beachten, dass Trottoirs und
Strassen auch grau in grau gehalten sind, d.h. Fussgänger sich ausserhalb von
Gebäuden farblich nicht extra hervorgehobene Niveauunterschiede gewöhnt sind.
10.4
Vorliegend ist zudem zu beachten, dass das Podest
als Abgrenzung des Fussgängerverkehrs von den ein- bzw. ausparkenden Autos
diente (vgl. act. 30 N. 27; act. 15 S. 5 und S. 7;
act. 2 N. 21). Auf dem Parkdeck war beidseitig mit Autoverkehr zu
rechnen (act. 15 N. 14). Vor dem Verlassen des Podests müssen die
Kundinnen und Kunden somit den Verkehr bzw. die umliegende Situation
erfassen, um sicherzustellen, dass kein Auto herannaht. An der Stelle des Unfalls
war deshalb – unabhängig vom vorhandenen Absatz – eine erhöhte Aufmerksamkeit
erforderlich.
10.5
Die Kundinnen und Kunden, welche das Einkaufszentrum
im Obergeschoss verlassen, um zu ihrem dort parkierten Auto zu gelangen,
haben das Podest bereits beim Hineingehen über eine der beiden Rampen bzw.
den Absatz passiert. Von dieser Richtung her ist der Niveauunterschied gut
erkenntlich (vgl. oben E. IV.9.1.). Die Kundinnen und Kunden wissen
somit bereits, dass es zwischen Ausgang und Parkdeck ein Niveauunterschied
hat (vgl. hierzu auch act. 23 S. 10 E. 3.6.2.). Auch aus diesem
Grund war dem Bodenverlauf an dieser Stelle eine erhöhte Aufmerksamkeit zu
schenken (vgl. BGE 117 II 399 E. 3c e contrario).
10.6
Es lagen somit vorliegend verschiedene Umstände vor,
welche einen durchschnittlichen Benützer hätten veranlassen müssen, dem
Verkehr bzw. dem Bodenverlauf besondere Beachtung zu schenken. Es ist davon
auszugehen, dass ein durchschnittlicher Benützer den vorhandenen
Niveauunterschied dadurch wahrnimmt bzw. wieder in Erinnerung ruft.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein Sturz über den Absatz mit der an
dieser Stelle ohnehin erforderlichen Aufmerksamkeit und einem Mindestmass an
Vorsicht vermieden werden kann. Dies deckt sich auch mit der Tatsache, dass sich
trotz der vielen Besucherinnen und Besucher bis anhin keine Unfälle beim
Podest ereignet haben (vgl. act. 23 S. 16 f. E. III.3.9.;
act. 30 N. 37).
11.
Fazit
11.1
Aus alldem ergibt sich, dass das vorliegend zu
beurteilende Podest bzw. der davon hinunterführende Absatz eine ausreichende
Sicherheit für die Kundinnen und Kunden des Einkaufszentrums boten. Der
Niveauunterschied war aufgrund der baulichen Ausgestaltung mit der
erforderlichen Aufmerksamkeit für die Besucherinnen und Besucher erkennbar.
Entgegen der Argumentation des Klägers (act. 24 N. 17) war die
Beklagte unter den oben wiedergegebenen Umständen somit nicht verpflichtet,
den Absatz des Podests zusätzlich gelb zu markieren bzw. ein Geländer
anzubringen. Dass sie nach dem Unfall des Klägers dennoch ein Geländer
montierte (act. 2 N. 15; act. 15 N. 72), kann nicht zu ihren
Lasten gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 4D_125/2010 vom
2.
März 2011 E. 5.1; Roland
Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte
Handlungen, Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, N. 63 ff.
zu Art. 58 OR, m.w.H.). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid deshalb zu
Recht das Vorliegen eines Werkmangels verneint (vgl. act. 23
S. 17 f. E. III.3.10. und E. III.5.).
11.2
Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob
die weiteren Haftungsvoraussetzungen, insbesondere der Kausalzusammenhang
zwischen dem hier verneinten Werkmangel und dem eingetretenen Schaden,
erfüllt sind. Die Berufung des Klägers ist abzuweisen und das Urteil des
Kantonsgerichts vollumfänglich zu bestätigen.
V. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
1.
Die Prozesskosten werden nach
Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt.
2.
Vorliegend ist die Berufung des
Klägers abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens sind somit vollumfänglich dem Kläger
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von CHF
30'000.— ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.—
festzusetzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5). Der Kläger hat für das
Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss im Umfang von CHF 5'000.—
geleistet (act. 27). Damit ist die Gerichtsgebühr vom geleisteten
Kostenvorschuss zu beziehen und dem Kläger den Restbetrag des geleisteten
Kostenvorschusses von CHF 2'500.— zurückzuerstatten (Art. 111 Abs.
1.
ZPO).
3.
Ausgangsgemäss trifft den Kläger
zudem die Pflicht, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beklagte konnte in ihrer
Berufungsantwort weitgehend auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen verweisen
bzw. übernahm diese teilweise unverändert in ihre Rechtsschrift im
Berufungsverfahren (vgl. act. 30 N. 55 ff.). Ihr Aufwand war somit
bedeutend weniger gross als noch im erstinstanzlichen Verfahren. Die
Parteientschädigung für die Beklagte ist deshalb in Anwendung von Art. 20 EG
ZPO GL (GS III C/1) auf insgesamt CHF 1'800.— festzusetzen.
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 28. September 2023 im Verfahren
ZG.2022.00865 vollumfänglich bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF
2’500.— wird A.______ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, A.______ den
Restbetrag des bezahlten Kostenvorschusses von CHF 2'500.— zurückzubezahlen.
3.
A.______ wird verpflichtet, der B.______ eine
Parteientschädigung von CHF 1’800.— (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]