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Entscheid

OG.2023.00064

Schadenersatz

19. Juli 2024Deutsch27 min

I. Prozessgeschichte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin

Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Ruth Hefti und

Ober­richter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil

vom 19. Juli 2024

Verfahren

OG.2023.00064

A.______

Kläger und

Berufungskläger

vertreten durch Prof.

Dr. iur.

Hardy

Landolt,

Rechtsanwalt

gegen

B.______

Beklagte und

Berufungsbeklagte

vertreten durch Dr.

iur.

Adrian

Rothenberger, Rechtsanwalt

betreffend

Schadenersatz

Rechtsbegehren des

Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 25. Oktober 2023,

act. 24):

1.

Es sei das Urteil des

Kantonsgerichts Glarus vom 28. September 2023 im Verfahren ZG.2022.00865

aufzuheben und die Klage vom 5. Dezember 2022 vollumfänglich

gutzuheissen und die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei

im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Mai 2021 für den bis zum

31. Dezember 2021 aufgelaufenen Schaden den Betrag von

CHF 30'000.— nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 2021,

eventuell bei mittlerem Verfall, zu bezahlen.

2.

Eventuell sei das Urteil des

Kantonsgerichts Glarus vom 28. September 2023 im Verfahren

ZG.2022.00865 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.

Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 23. November 2023,

act. 30):

1.

Die Berufung sei abzuweisen.

2.

Das Urteil des

Kantonsgerichts Glarus vom 28. September 2023 im Verfahren

ZG.2022.00865 sei zu bestätigen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des

Berufungsklägers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Die B.______ (nachfolgend

Beklagte) ist Eigentümerin des zweistöckigen Einkaufszentrums [...]

(act. 3/15). A.______ (nachfolgend Kläger) ging am Freitag, 21. Mai

2021, zusammen mit seiner Ehefrau in diesem Einkaufszentrum einkaufen (act. 2

N. 2 und N. 12 f.; act. 19 S. 3 und

S. 7 f.). Beim Verlassen des Einkaufszentrums in Richtung seines

parkierten Autos stürzte er vom 18 Zentimeter hohen Podest vor dem

Eingangsbereich des Einkaufszentrums und verletzte sich am rechten Knie (act.

2 N. 2 und N. 12 f.).

2.

2.1. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Podest vor dem

Eingangsbereich des [Einkaufszentrums] nicht die erforderliche Sicherheit für

die Kundinnen und Kunden aufweise, da es weder farbig markiert noch mit einem

Geländer versehen sei (act. 2 N. 20; act. 19 S. 3 f.;

act. 20 S. 5 f.). Für diesen Werkmangel sei die Beklagte als

Eigentümerin des Einkaufszentrums verantwortlich (act. 2 N 14 ff.).

Er reichte deshalb am 5. Dezember 2022 nach erfolglosem

Schlichtungsverfahren eine Teilklage im Betrag von CHF 30'000.— gegen

die Beklagte ein, um sie als Werkeigentümerin nach Art. 58 OR für die

finanziellen Folgen seines Sturzes zu belangen (act. 1-2). Konkret macht

der Kläger eine Entschädigung für entstandene Transportkosten, ein

Betreuungs- und Pflegeschaden, Kosten für seine Franchise und Selbstbehalte,

Kosten für die Neuanschaffung von Kleidungsstücken, ein Haushaltsschaden

sowie eine Genugtuung von der Beklagten geltend (act. 2 N. 23 ff.).

2.2. Die Beklagte bestreitet dagegen, dass sie für den

entstandenen Schaden des Klägers hafte. Der Sturz des Klägers sei Folge

seiner eigenen Unaufmerksamkeit und nicht die Folge eines Werkmangels gewesen

(act. 15 N. 5 ff.). Entsprechend beantragte sie die vollumfängliche

Abweisung der Klage (act. 15 S. 2).

3.

Mit Urteil vom 28. September

2023 wies das Kantonsgericht die Klage des Klägers ab (act. 23

S. 19 Dispositivziffer 1). Dies mit der Begründung, dass kein Werkmangel

vorliege und der Kläger seinen Sturz selbstverschuldet habe, d.h. es auch an

der Kausalität fehle (act. 23 S. 17 f.

E. III.3.10.-E. III.5.). Entsprechend auferlegte das Kantonsgericht

die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'000.— dem Kläger und

verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung von

CHF 4'000.— zu bezahlen (act. 23 S. 19 Dispositivziffern 2-4).

4.

4.1. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am

25. Oktober 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons

Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 24). Die Beklagte

beantragte die Abweisung der Berufung (act. 30).

4.2. An seiner Sitzung vom 19. Juli 2024 fällte das

Obergericht den vorliegenden Entscheid (act. 32).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Der Entscheid des Kantonsgerichts

vom 28. September 2023 ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat seine

Berufung fristgerecht eingereicht (act. 23/1; act. 24). Das Obergericht

des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der Berufung zuständig

(Art. 17 Abs. 1 lit. b GOG GL [GS III A/2]). Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 59 ZPO i.V.m.

Art. 60 ZPO); auf die Berufung ist somit einzutreten.

2.

2.1

Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung

(lit. a) und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend

gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.2

Der Kläger rügt im vorliegenden Berufungsverfahren

einzig, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet und die Haftung

der Beklagten gestützt auf Art. 58 OR zu Unrecht verneint habe

(act. 24 N. 10).

3.

Die Akten des vorinstanzlichen

Verfahrens ZG.2022.00865 (act. 1-23/2) wurden beigezogen. Die Akten des

Berufungsverfahrens werden im vorinstanzlichen Dossier weitergeführt (ab

act. 24).

III. Sachverhalt

1.

Beide Parteien sind sich einig,

dass die Vorinstanz den Sachverhalt in ihrem Urteil zutreffend wiedergegeben

hat (vgl. act. 24 N. 10; act. 30 N. 21). Mithin ist der

rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Berufungsverfahren zwischen den

Parteien nicht mehr strittig. Der besseren Übersicht halber ist der

Sachverhalt im Folgenden dennoch kurz zusammenzufassen, wobei ergänzend auf

die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verwiesen wird (vgl. act. 23

S. 3 ff. E. III.).

2.

2.1

Der Kläger ging am Freitag, 21. Mai 2021, zusammen

mit seiner Ehefrau im Einkaufszentrum [...] einkaufen (act. 2 N. 2 und

N. 12; act. 19 S. 3 und S. 7 f.; act. 23 S. 3

E. III.1.). Es handelte sich dabei um den Freitag vor dem

Pfingstwochenende, weshalb das Einkaufszentrum gut besucht war (act. 2

N. 12; act. 23 S. 3 E. III.1.). Da die Parkplätze auf dem

Erdgeschoss besetzt waren, fuhren der Kläger und seine Ehefrau mit ihrem Auto

aussen über eine Rampe in das erste Obergeschoss des [Einkaufzentrums]

(act. 19 S. 3). Dort parkierten sie auf einem Seitenparkplatz

parallel zur Hauptstrasse vor dem Eingang des [Einkaufzentrums] (act. 15

N. 16; act. 19 S. 7; act. 23 S. 9 E. III.3.6.2.).

Der Kläger kannte die Örtlichkeit und hat bereits sieben bis acht Mal im

Obergeschoss parkiert (act. 19 S. 5, S. 7 und S. 13).

2.2

Der Eingang bzw. Ausgang des Einkaufszentrums im

ersten Obergeschoss des [Einkaufzentrums] ist im Vergleich zum Parkdeck, auf

welchem der Kläger sein Auto parkiert hat, leicht erhöht. Konkret befindet

sich ein um 18 Zentimeter erhöhtes ca. 2.5 Meter breites und 7 Meter langes

Podest vor dem Ein- bzw. Ausgang. Von vorne betrachtet besteht somit zwischen

Parkdeck und Eingang zum Einkaufszentrum eine Stufe bzw. ein Absatz von 18

Zentimetern (act. 15 N. 12; act. 19 S. 3). Von den Seiten

her ist das Podest über zwei abfallende Rampen her zugänglich, welche mit

einem gelb markierten, erhöhten Bord gesäumt sind. Hinter dem Podest befindet

sich eine zweiflüglige Glasschiebetür, durch welche man zunächst in einen

gläsernen, ca. 5.6 Meter langen Windfang kommt, ehe man durch eine zweite

Glasschiebetür ebenerdig in den Innenbereich des Einkaufzentrums gelangt

(vgl. zum Ganzen act. 23 S. 5 f. E. III.3.4.2.;

act. 3/19-3/20; act. 21 S. 5-6; act. 16/3).

2.3

Das Podest bzw. die Stufe vom Podest aufs Parkdeck

hinunter selbst ist farblich nicht als solche markiert. Auch hatte das Podest

im Unfallzeitpunkt kein Geländer; die Beklagte hat ein solches erst später

angebracht. Das Parkdeck und das Podest bestehen aus unterschiedlichen

Materialien, sind aber beide in grau gehalten (vgl. zum Ganzen act. 15

S. 7; act. 2 N. 15 und N. 21; act. 3/9;

act. 3/19-3/20; act. 21 S. 6).

[...]

2.4

Der Kläger und seine Ehefrau passierten dieses Podest

bereits beim Eingang in das Einkaufscenter. Ob sie das Podest beim

Hineingehen direkt über die Stufe erklommen oder über die seitlichen Rampen

passiert haben, konnte sich der Kläger nicht mehr erinnern (act. 19

S. 7; act. 23 S. 6 f. E. III.3.4.3.).

2.5

Jedenfalls ist erstellt, dass der Kläger nach dem

Grosseinkauf mit seiner Ehefrau das Einkaufszentrum wiederum über dieses

Podest im ersten Obergeschoss verliess (act. 23 S. 9

E. III.3.6.2.). In den Händen trug er verschiedene Einkäufe,

insbesondere ein Aktionspack Butter, weshalb seine Sicht eingeschränkt war

(act. 19 S. 3 und S. 8; act. 23 S. 11 E. III.3.6.2.).

Auf dem Podest musste der Kläger verschiedenen hereinströmenden Personen mit

Einkaufswagen ausweichen (act. 19 S. 8; act. 23 S. 11

E. III.3.6.2.). Er setzte seinen Weg deshalb ohne grosse Neuorientierung

statt über die seitlichen Rampen geradeaus über den Absatz fort. Beim

Passieren dieses Absatzes stürzte der Kläger, weil er die Stufe nicht

beachtet hat und ins Leere trat (act. 19 S. 3 und S. 8;

act. 23 S. 11 E. 3.6.2.).

2.6

Bei seinem Sturz prallte der Kläger unglücklich mit

seinem rechten Knie auf dem Parkdeck auf (act. 19 S. 3) und erlitt

eine Patella-Trümmerfraktur am rechten Knie sowie eine leichte Schürfwunde

(act. 3/4). Die Trümmerfraktur musste noch am gleichen Tag operiert

werden (act. 3/4). In der Folge konnte der Kläger während sechs Wochen

sein Knie nur teilweise belasten und musste mit Gehstöcken gehen

(act. 3/4; act. 2 N. 22; act. 24 N. 36). Zum

Training der Muskelkraft und der Gehfähigkeit musste der Kläger zudem in die

Physiotherapie gehen (act. 3/5; act. 2 N. 27; act. 24 N. 41).

IV. Rechtliche

Würdigung

1.

Zwischen den Parteien ist

strittig, ob die Beklagte für den oben umschriebenen Unfall des Klägers als

Eigentümerin des [Einkaufzentrums] nach Art. 58 OR haftbar ist und dem

Kläger deshalb den entstandenen Schaden zu ersetzen und ihm eine Genugtuung

zu bezahlen hat (vgl. act. 24 N. 9 f. und N. 37 ff.;

act. 30 N. 21).

2.

2.1

Die Vorinstanz verneinte dies in ihrem Urteil mit der

Begründung, dass kein Werkmangel vorgelegen habe (act. 23

S. 17 f. E. III.3.10. und E. III.5.). So bestehe das

vorliegend zu beurteilende Werk in einer Rampe bzw. einem Absatz, welcher der

Niveauunterschied vom Podest des 1. Obergeschosses des Einkaufszentrums zum

davorliegenden Parkdeck ausgleiche (act. 23 S. 5

E. III.3.4.2.). Der Kläger habe dieses Podest geradeaus über den Absatz

verlassen und den Absatz somit faktisch im Sinne einer Treppenstufe verwendet

(act. 23 S. 7 E. III.3.4.4.). Die Beklagte habe dem Absatz

diese Funktion auch so zugedacht (act. 23 S. 7 E. III.3.4.4.).

Dem Kläger sei die Höhendifferenz zwischen Podest und Parkdeck bekannt gewesen

bzw. sie hätte ihm bekannt sein müssen (act. 23 S. 9 f.

E. III.3.6.2.). Zudem hätte der Kläger den Absatz bei der gebotenen

Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen (act. 23 S. 12 ff.

E. III.3.6.3.). Der Sturz des Klägers sei der erste namhafte

Zwischenfall auf dem Podest gewesen (act. 23 S. 16 f.

E. III.3.9.).

2.2

Darüber hinaus ging die Vorinstanz davon aus, dass

auch eine gelbe Markierung des Absatzes bzw. ein Geländer den Sturz des

Klägers nicht hätte verhindern können, d.h. ein allfälliger Werkmangel nicht kausal

für den Sturz des Klägers gewesen sei (act. 23 S. 11

E. III.3.6.2. und S. 16 E. III.3.8.). So habe der Kläger

aufgrund der vor sich getragenen Einkäufe seine Füsse nicht gesehen

(act. 23 S. 16 f. E. III.3.8. und E. III.4.2.1.).

Zudem habe er den ihm entgegenkommenden Personen ausweichen wollen und

hierfür den nächsten freien Raum genutzt. Wäre beim Absatz ein Geländer

angebracht gewesen, wäre der Kläger deshalb vermutlich einfach etwas weiter

unten über die Mauer der Rampe gestürzt (act. 23 S. 16 E. III.3.8.).

Der Kläger sei den anderen Personen reflexartig und ohne zu schauen

ausgewichen, obwohl er vom Niveauunterschied wusste (act. 23 S. 17

E. III.4.2.1.). Der Umstand, dass der Kläger keinen Kontrollblick

gemacht habe und er den Niveauunterschied nicht beachtet bzw. vergessen habe,

sei nicht der Beklagten zuzuschreiben (act. 23 S. 17

E. III.4.2.1.). Das Verhalten des Klägers stelle vielmehr ein schweres

Selbstverschulden dar, welches den Kausalzusammenhang unterbreche

(act. 23 S. 18 E. III.4.2.2.). Auch aus diesem Grund sei eine

Haftung der Beklagten somit zu verneinen (act. 23 S. 18

E. III.5.).

3.

3.1

Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass ein

Werkmangel vorgelegen habe, für welche die Beklagte als Werkeigentümerin nach

Art. 58 OR einzustehen habe (act. 24 N. 4). So habe der

Benutzer einer Bodenfläche beim Gehen dem Verlauf des Bodens keine besondere

Aufmerksamkeit zu schenken (act. 24 N. 14 f.). Eine einzelne

Stufe werde auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen

(act. 24 N. 14 f.). Der Eigentümer habe deshalb beim

Vorhandensein von Niveauunterschieden in der Regel Schutzmassnahmen zu

ergreifen, da Benutzer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht stolpern

können (act. 24 N. 15).

3.2

Vorliegend habe sich der Niveauunterschied im Ein-

bzw. Ausgangsbereich des Einkaufszentrums befunden (act. 24 N. 16).

Dieser werde während den Öffnungszeiten stark von Kundinnen und Kunden

frequentiert (act. 24 N. 16). Diese würden regelmässig über ein

eingeschränktes Sichtfeld verfügen, weil sie entweder Einkäufe in den Händen

halten oder einen gefüllten Einkaufswagen vor sich her stossen würden bzw.

anderen Personen ausweichen müssen (act. 24 N. 20). Auch Personen

mit eingeschränkter Geh- und/oder Sehfähigkeit würden zu den Kundinnen und Kunden

des Einkaufszentrums zählen (act. 24 N. 21). Die Beklagte wäre

deshalb verpflichtet gewesen, eine Abschrankung bzw. eine gelbe Markierung an

der Unfallstelle anzubringen, um auszuschliessen, dass Kundinnen und Kunden

über den Niveauunterschied stolpern (act. 24 N. 17). Auch wenn der

Niveauunterschied nur 18 Zentimeter betrage, stelle dieser somit eine

relevante Gefahr dar und sei deshalb als Werkmangel zu qualifizieren

(act. 24 N. 17 und N. 21). Dies gelte unabhängig davon, ob der

Kläger vom Niveauunterschied gewusst habe oder nicht (act. 24

N. 21). So sei zur Beurteilung, ob ein Werkmangel vorliege,

ausschliesslich auf die objektive Gefahr, welche von der fraglichen

Bodenunebenheit ausgehe, abzustellen (act. 24 N. 19).

3.3

Der Kläger bestreitet zudem, dass ihm ein schweres

Selbstverschulden vorzuwerfen sei (act. 24 N. 24). Von einem

solchen sei nur auszugehen, wenn elementare Vorsichtsgebote in vorwerfbarer

Weise verletzt würden (act. 24 N. 25). Dies sei vorliegend nicht

der Fall (act. 24 N. 25). Der Kläger sei berechtigt gewesen, die

eingekauften Gegenstände vor sich her zu tragen (act. 24 N. 26).

Auch sei er berechtigt gewesen, entgegenkommenden Personen auszuweichen und

sich spontan geradeaus zu bewegen (act. 24 N. 26). Von den

Kundinnen und Kunden eines Einkaufszentrums könne nicht verlangt werden, im

Eingangs- bzw. Ausgangsbereich eine erhöhte Aufmerksamkeit in Bezug auf

allfällige Niveauunterschiede walten zu lassen (act. 24 N. 28). Der

vorbeschriebene Werkmangel sei vielmehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und den Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen, Stürze von Kundinnen und

Kunden herbeizuführen (act. 24 N. 33). Entsprechend sei auch der

adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (act. 24 N. 33). Dass der

Kläger auch dann gestürzt und gesundheitlich in gleicher Weise beeinträchtigt

worden wäre, wenn er eine der beiden Rampen benutzt hätte, werde bestritten

(act. 24 N. 34). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte hierfür

bestehen (act. 24 N. 35).

4.

4.1

Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Werkmangel

vorgelegen habe und die Vorinstanz eine Haftung der Beklagten nach

umfassender Würdigung der Situation deshalb zu Recht verneint habe

(act. 30 N. 7 und N. 24). Der vorliegend zu beurteilende Fall

sei nicht mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 117 II 399

vergleichbar, in welchem ein Sturz über eine Stufe in einem schlecht

überblickbaren und düsteren Vorraum der Toiletten eines Hotels zu beurteilen

war (act. 30 N. 27). So handle es sich vorliegend um einen aus

Sicherheitsgründen klar gewollten Niveauunterschied entlang einer

Verkehrsfläche und somit im Freien (act. 30 N. 27). Dem Kläger sei

der Niveauunterschied aufgrund seiner früheren Besuchen sowie aufgrund der

Tatsache, dass er das Einkaufszentrum am Tag des Unfalls betreten habe,

bekannt gewesen (act. 30 N. 28). Das Podest sei für den Kläger

durch den verglasten Windfang von Weitem überblickbar gewesen (act. 30

N. 28). Der Kläger sei aufgrund des Verkehrs auf dem Parkdeck sowie den

zahlreichen Kundinnen und Kunden im Eingangsbereich zu einer erhöhten Vorsicht

verpflichtet gewesen (act. 30 N. 28). Beim Unfall des Klägers habe

es sich um den ersten derartigen Vorfall gehandelt, obwohl das

Einkaufszentrum täglich von mehreren Hundert Kundinnen und Kunden besucht

werde (act. 30 N. 30). Bis anhin sei bewusst keine Abschrankung

angebracht worden, weil zahlreiche Kundinnen und Kunden den direkten Weg über

die Stufe geschätzt hätten (act. 30 N. 32). Die Stufe sei nicht

gefährlicher als jeder Randstein und mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit

problemlos zu erkennen (act. 30 N. 32).

4.2

Zudem argumentiert die Beklagte, die Vorinstanz habe

zu Recht sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang

verneint und sei zu Recht von einem schweren Selbstverschulden des Klägers

ausgegangen (act. 30 N. 42 und N. 50 f.). Die vom Kläger

gesetzte Ursache, d.h. das vollständige Fehlen jeglicher Aufmerksamkeit, habe

einen derart hohen Wirkungsgrad aufgewiesen, dass ein allfälliger Werkmangel

rechtlich nicht mehr beachtlich erscheinen würde (act. 30 N. 42).

5.

5.1

Zwischen den Parteien ist somit einerseits strittig,

ob ein Werkmangel vorlag und andererseits, ob ein solcher Werkmangel kausal

für den Schaden des Klägers war (vgl. act. 24 N. 10; act. 30

N. 21).

5.2

Im Folgenden ist deshalb zunächst das Vorliegen eines

Werkmangels zu prüfen.

6.

6.1

Gemäss Art. 58 OR haftet der Werkeigentümer für

den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch

mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird.

6.2

Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft

unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel

liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende

Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3; BGE 123 II 306 E. 3b/aa;

BGE 117 II 399 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März

2022.

E. 4.1.2). Zur Beurteilung, ob ein bestimmtes Werk im Hinblick auf

seinen Verwendungszweck eine ausreichende Sicherheit bietet, ist nach einem

objektiven Massstab zu ermitteln, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen

Ort zutragen kann (BGE 123 III 306 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts

4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1.3).

6.3

Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die

Selbstverantwortung des Benutzers. Der Werkeigentümer hat nicht jeder

erdenklichen Gefahr vorzubeugen. Er darf Risiken ausser Acht lassen, die von

den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung

kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Ein

ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden

(BGE 130 III 736 E. 1.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom

21.

März 2022 E. 4.1.3). An die Sicherheit eines Werks, das zur Nutzung

durch die Öffentlichkeit bestimmt ist, sind hingegen erhöhte

Sicherheitsanforderungen zu stellen (BGE 117 II 399 E. 2; Urteil des

Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1.3).

6.4

Der Beweis für das Vorliegen eines Werkmangels

obliegt demjenigen, der sich auf Art. 58 OR beruft (Art. 8 ZGB) und ergibt

sich nicht bereits aus der Tatsache, dass der Unfall auf ein Werk

zurückzuführen ist (BGE 123 III 306 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts

4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1.2, m.w.H.).

7.

7.1

Vorliegend besteht das zu beurteilende Werk in einem

Podest bzw. einem Absatz, welcher den Niveauunterschied des 1. Obergeschosses

des Einkaufszentrums zum davorliegenden Parkdeck ausgleicht. Der Kläger hat

dieses Podest vom Einkaufszentrum her gesehen geradeaus über den Absatz in

Richtung Parkdeck verlassen. Diese Funktion hat die Beklagte dem Podest bzw.

dem Absatz auch zugedacht und ist von den Kundinnen und Kunden bis zu diesem

Vorfall auch geschätzt worden, da sie so ohne Umweg zu ihrem Parkplatz

gelangen können (act. 23 S. 6 f. E. III.3.4.2. und

E. III.3.4.4.; act. 15 N. 16). Der Kläger hat das Podest bzw.

den Absatz somit bestimmungsgemäss verwendet (vgl. hierzu auch act. 23

S. 7 E. III.3.4.4.).

7.2

Das Bundesgericht hat sich im Leitentscheid BGE 117 II 399 mit der Frage befasst, wann ein Niveauunterschied ein Werkmangel

darstellt (vgl. hierzu auch act. 23 S. 4 f. E. III.3.3.).

Konkret hat es darin festgehalten, dass grundsätzlich jeder Niveauunterschied

die Gefahr in sich berge, dass Personen stolpern oder stürzen, wenn sie ihn

übersehen. Für die Beurteilung, ob darin ein Werkmangel liegt, komme der

baulichen Ausgestaltung, der Sichtbarkeit und dem Grad der Aufmerksamkeit der

Personen, die sich in dessen Bereich bewegen, eine massgebliche Bedeutung zu.

Dabei sei eine einzelne Stufe regelmässig unfallträchtiger als eine Treppe

mit mindestens drei Stufen, weil sie wegen des geringeren Niveauunterschieds

leichter übersehen werde. Allein der Umstand, dass nur eine Stufe und nicht

eine Treppe vorhanden war, stelle jedoch noch keinen Werkmangel dar. Als

Indiz für die Gefährlichkeit einer Stufe und somit für das Vorliegen eines

Werkmangels könne dagegen berücksichtigt werden, wenn sich wegen einer Stufe

bereits mehrere Unfälle ereignet haben (vgl. zum Ganzen BGE 117 II 399

E. 3b).

7.3

Entsprechend diesen Ausführungen ist im Folgenden die

bauliche Ausgestaltung und die Sichtbarkeit des Absatzes sowie die

erforderliche Aufmerksamkeit der Personen, die sich in diesem Bereich

bewegen, zu beurteilen und anschliessend gesamthaft zu würdigen, ob ein

Werkmangel vorgelegen hat oder nicht (vgl. E. IV.8.-IV.11.).

8.

Bauliche Ausgestaltung

8.1

Wie bereits festgehalten (vgl. oben E. III.2.2.),

befand sich das vorliegend zu beurteilende Podest bzw. der Absatz vor dem

Ein- bzw. Ausgang im 1. Obergeschoss des Einkaufszentrums [...], d.h. im

Freien. Dies im Unterschied zum Sachverhalt, welcher dem Leitentscheid BGE 117 II 399 zugrunde lag. So war in diesem Fall eine Stufe innerhalb eines

Gebäudes zu beurteilen.

8.2

Das Podest war dabei bewusst an dieser Stelle

angebracht worden, um den Fussgängerbereich am Ein- bzw. Ausgang des Einkaufszentrums

baulich vom angrenzenden Parkdeck abzugrenzen (act. 21 N. 4 und

N. 9; act. 15 N. 14). Durch die Erhöhung des

Fussgängerbereichs vom angrenzenden Parkdeck wird nämlich verhindert, dass

Autofahrer direkt am Ein- bzw. Ausgang des Einkaufszentrums vorbeifahren

(act. 21 N. 3). Dadurch wird den Kundinnen und Kunden ermöglicht, das

Ladenlokal geschützt vor dem Autoverkehr zu betreten und zu verlassen (vgl.

act. 16/3; act. 15 N. 14).

8.3

Die Beklagte erfüllt mit dieser baulichen

Ausgestaltung die Anforderungen des Bundesgerichts an Ein- bzw. Ausgänge für

Ladenlokale. So ist der Eigentümer

eines Verkaufslokal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet,

dafür zu sorgen, dass das Verlassen des Gebäudes nicht mit Gefahren verbunden

ist, die durch zumutbare Sicherheitsvorkehren hätten vermieden werden können.

Insbesondere ist zu vermeiden, dass die Kundinnen und Kunden beim Verlassen

des Ladenlokals direkt und ohne Vorwarnung auf die Fahrbahn einer stark

frequentierten Strasse gelangen und der Gefahr eines Verkehrsunfalls

ausgesetzt werden (BGE 118 II 36 E. 4a).

8.4

Vorliegend grenzt an den Ein- bzw. Ausgang des

[Einkaufzentrums] im Obergeschoss zwar nicht eine stark befahrene Strasse an

(vgl. 21 N. 3; act. 16/3). Ohne Podest wäre aber aufgrund des

Parkdecks dennoch direkt nach dem Ausgang mit Autoverkehr zu rechnen, was zu

gefährlichen Situationen für die Kundinnen und Kunden führen könnte

(act. 21 N. 3 f.). Das Podest und der dazugehörige Absatz

dienten somit vorliegend der Sicherheit der Benützer (vgl. act. 19

S. 4; act. 21 N. 4 und N. 9; act. 30 N. 27). Dies im

Unterschied zu der Stufe, welche im Leitentscheid BGE 117 II 399 zu

beurteilen war und rein technisch bedingt war (vgl. BGE 117 II 399 E. 3b).

9.

Sichtbarkeit

9.1

Das Podest und der

Belag des Parkdecks sind beide in einem Grauton gehalten, bestehen aber nicht

aus demselben Material. Entsprechend weisen sie eine leicht andere Farbe

sowie eine andere Struktur auf. Die

Kante des Podests war farblich nicht hervorgehoben, die erhöhte Kante der Rampen

war hingegen gelb markiert. Vom Parkdeck her betrachtet, ist der Absatz des

Podests aufgrund seiner dunkleren Farbe zudem gut erkenntlich (vgl. zum

Ganzen act. 3/19-3/20; act. 21 S. 6).

9.2

Die Ein- und Ausgangstür sowie der gesamte Windfang

vor dem Ausgang des Einkaufszentrums sind aus Glas (vgl. act. 3/19-3/20;

act. 21 S. 6). Die Kundinnen und Kunden können somit bereits vor

dem Verlassen des Einkaufszentrums die örtlichen Begebenheiten von draussen

erfassen. Dadurch können sie bereits beim Hinauslaufen erkennen, dass die

Fahrzeuge bzw. Personen auf dem Parkdeck nicht ebenerdig fahren bzw. laufen,

sondern sich einen Absatz tiefer befinden (vgl. act. 23

S. 13 f. E. III.3.6.3.). Im Leitentscheid BGE 117 II 399 war

die Stufe dagegen nur zwei Meter von einer blickdichten Tür entfernt, weshalb

die Besucherinnen und Besucher viel weniger Zeit hatten, die örtliche

Situation zu erfassen bevor sie bereits die Stufe passierten (vgl. BGE 117 II 399 E. 3c).

9.3

Bis zum Sturz des Klägers ist kein weiterer Vorfall bekannt,

in welchem eine Person über diesen Absatz gestürzt ist (act. 23

S. 16 f. E. III.3.9.; act. 30 N. 37). Dies obwohl

das Einkaufszentrum täglich von mehreren Hundert Kundinnen und Kunden besucht

wird (act. 30 N. 37). Anders als im Leitentscheid BGE 117 II 399

handelte es sich somit vorliegend nicht um eine unfallträchtige Stelle (vgl.

BGE 117 II 399 E. 3c). Der Kläger konnte deshalb nicht erwarten, dass

diese besonders markiert ist (vgl. BGE 117 II 399 E. 3c e

contrario).

9.4

Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Niveauunterschied aufgrund der

unterschiedlichen Materialien und den guten Sichtverhältnissen auch ohne

farbliche Markierung hinreichend erkennbar war (vgl. act. 3/19-3/20;

act. 21 S. 6; vgl. auch nachfolgend E. IV.10.).

10.

Grad der Aufmerksamkeit

10.1

Im Leitentscheid BGE 117 II 399 ging das

Bundesgericht davon aus, dass in Gebäuden zwar immer mit Stufen gerechnet

werden müsse, daraus aber nicht abgeleitet werden dürfe, der Benützer habe

beim Gehen dem Verlauf des Bodens besondere Aufmerksamkeit zu schenken, wenn

nichts auf einen Niveauunterschied hindeute. Benützer dürften vielmehr darauf

vertrauen, dass unfallträchtige Stellen so gekennzeichnet werden, dass sie

auch bei einem bloss flüchtigen Blick auf den Boden erkannt werden. Das gelte

in besonderem Masse für öffentliche Gebäude oder private Gebäude mit

erheblichem Publikumsverkehr (vgl. zum Ganzen BGE 117 II 399

E. 3c).

10.2

Vorliegend zu beurteilen ist ein Podest vor einem

teilweise stark frequentierten Einkaufszentrum, d.h. ein privates Gebäude mit

erhöhtem Publikumsverkehr (vgl. act. 24 N. 16; act. 30

N. 30). Wie der Kläger zu Recht vorbringt (act. 24 N. 20),

halten diese Personen beim Verlassen des Einkaufszentrums häufig Einkäufe in

den Händen, was ihre Sicht einschränken kann. Auch ist davon auszugehen, dass

Personen mit eingeschränkter Seh- bzw. Gehfähigkeit zu den Kundinnen und

Kunden des Einkaufszentrums zählen (vgl. act. 24 N. 21). Diese

Faktoren würden somit darauf hindeuten, dass die Aufmerksamkeit der Kundinnen

und Kunden für allfällige Bodenunebenheiten tief ist.

10.3

Zu beachten ist jedoch, dass es vorliegend – anders

als im Leitentscheid BGE 117 II 399 – nicht um den Niveauunterschied

innerhalb eines Gebäudes, sondern im Freien geht (vgl. act. 19

S. 13). Im Freien kann nicht damit gerechnet werden, dass es keine

Niveauunterschiede hat. Vielmehr ist es gerade üblich und von zahlreichen

Trottoirs bekannt, dass im Freien Niveauunterschiede zwischen Verkehrs- und

Fussgängerflächen bestehen, welche der Sicherheit der Fussgänger dienen. So

stellt ein solcher Niveauunterschied ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der

Sicherheit der Fussgänger dar. Dabei ist zu beachten, dass Trottoirs und

Strassen auch grau in grau gehalten sind, d.h. Fussgänger sich ausserhalb von

Gebäuden farblich nicht extra hervorgehobene Niveauunterschiede gewöhnt sind.

10.4

Vorliegend ist zudem zu beachten, dass das Podest

als Abgrenzung des Fussgängerverkehrs von den ein- bzw. ausparkenden Autos

diente (vgl. act. 30 N. 27; act. 15 S. 5 und S. 7;

act. 2 N. 21). Auf dem Parkdeck war beidseitig mit Autoverkehr zu

rechnen (act. 15 N. 14). Vor dem Verlassen des Podests müssen die

Kundinnen und Kunden somit den Verkehr bzw. die umliegende Situation

erfassen, um sicherzustellen, dass kein Auto herannaht. An der Stelle des Unfalls

war deshalb – unabhängig vom vorhandenen Absatz – eine erhöhte Aufmerksamkeit

erforderlich.

10.5

Die Kundinnen und Kunden, welche das Einkaufszentrum

im Obergeschoss verlassen, um zu ihrem dort parkierten Auto zu gelangen,

haben das Podest bereits beim Hineingehen über eine der beiden Rampen bzw.

den Absatz passiert. Von dieser Richtung her ist der Niveauunterschied gut

erkenntlich (vgl. oben E. IV.9.1.). Die Kundinnen und Kunden wissen

somit bereits, dass es zwischen Ausgang und Parkdeck ein Niveauunterschied

hat (vgl. hierzu auch act. 23 S. 10 E. 3.6.2.). Auch aus diesem

Grund war dem Bodenverlauf an dieser Stelle eine erhöhte Aufmerksamkeit zu

schenken (vgl. BGE 117 II 399 E. 3c e contrario).

10.6

Es lagen somit vorliegend verschiedene Umstände vor,

welche einen durchschnittlichen Benützer hätten veranlassen müssen, dem

Verkehr bzw. dem Bodenverlauf besondere Beachtung zu schenken. Es ist davon

auszugehen, dass ein durchschnittlicher Benützer den vorhandenen

Niveauunterschied dadurch wahrnimmt bzw. wieder in Erinnerung ruft.

Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein Sturz über den Absatz mit der an

dieser Stelle ohnehin erforderlichen Aufmerksamkeit und einem Mindestmass an

Vorsicht vermieden werden kann. Dies deckt sich auch mit der Tatsache, dass sich

trotz der vielen Besucherinnen und Besucher bis anhin keine Unfälle beim

Podest ereignet haben (vgl. act. 23 S. 16 f. E. III.3.9.;

act. 30 N. 37).

11.

Fazit

11.1

Aus alldem ergibt sich, dass das vorliegend zu

beurteilende Podest bzw. der davon hinunterführende Absatz eine ausreichende

Sicherheit für die Kundinnen und Kunden des Einkaufszentrums boten. Der

Niveauunterschied war aufgrund der baulichen Ausgestaltung mit der

erforderlichen Aufmerksamkeit für die Besucherinnen und Besucher erkennbar.

Entgegen der Argumentation des Klägers (act. 24 N. 17) war die

Beklagte unter den oben wiedergegebenen Umständen somit nicht verpflichtet,

den Absatz des Podests zusätzlich gelb zu markieren bzw. ein Geländer

anzubringen. Dass sie nach dem Unfall des Klägers dennoch ein Geländer

montierte (act. 2 N. 15; act. 15 N. 72), kann nicht zu ihren

Lasten gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 4D_125/2010 vom

2.

März 2011 E. 5.1; Roland

Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,

Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte

Handlungen, Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, N. 63 ff.

zu Art. 58 OR, m.w.H.). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid deshalb zu

Recht das Vorliegen eines Werkmangels verneint (vgl. act. 23

S. 17 f. E. III.3.10. und E. III.5.).

11.2

Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob

die weiteren Haftungsvoraussetzungen, insbesondere der Kausalzusammenhang

zwischen dem hier verneinten Werkmangel und dem eingetretenen Schaden,

erfüllt sind. Die Berufung des Klägers ist abzuweisen und das Urteil des

Kantonsgerichts vollumfänglich zu bestätigen.

V. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

1.

Die Prozesskosten werden nach

Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt.

2.

Vorliegend ist die Berufung des

Klägers abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen. Die

Kosten des Berufungsverfahrens sind somit vollumfänglich dem Kläger

aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von CHF

30'000.— ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.—

festzusetzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5). Der Kläger hat für das

Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss im Umfang von CHF 5'000.—

geleistet (act. 27). Damit ist die Gerichtsgebühr vom geleisteten

Kostenvorschuss zu beziehen und dem Kläger den Restbetrag des geleisteten

Kostenvorschusses von CHF 2'500.— zurückzuerstatten (Art. 111 Abs.

1.

ZPO).

3.

Ausgangsgemäss trifft den Kläger

zudem die Pflicht, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beklagte konnte in ihrer

Berufungsantwort weitgehend auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen verweisen

bzw. übernahm diese teilweise unverändert in ihre Rechtsschrift im

Berufungsverfahren (vgl. act. 30 N. 55 ff.). Ihr Aufwand war somit

bedeutend weniger gross als noch im erstinstanzlichen Verfahren. Die

Parteientschädigung für die Beklagte ist deshalb in Anwendung von Art. 20 EG

ZPO GL (GS III C/1) auf insgesamt CHF 1'800.— festzusetzen.

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 28. September 2023 im Verfahren

ZG.2022.00865 vollumfänglich bestätigt.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF

2’500.— wird A.______ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, A.______ den

Restbetrag des bezahlten Kostenvorschusses von CHF 2'500.— zurückzubezahlen.

3.

A.______ wird verpflichtet, der B.______ eine

Parteientschädigung von CHF 1’800.— (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]