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Entscheid

OG.2023.00066

Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Untersuchungshaft

1. Dezember 2023Deutsch21 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst

Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie

Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss

vom 1. Dezember 2023

Verfahren

OG.2023.00066

A.______

Beschuldigter und

Beschwerdeführer

verteidigt durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

gegen

Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Staatsanwältin lic. iur.

Dorothea

Speich

betreffend

Haftentlassungsgesuch

und Verlängerung der Untersuchungshaft

Anträge

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 10. November

2023 [act. 17, S. 2], sinngemäss):

1.

Es sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Oktober 2023 im Verfahren

SG.2023.00096 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei das

Haftentlassungsgesuch vom 19. Oktober 2023 zu bewilligen und es seien

Ersatzmassnahmen anzuordnen.

3.

Es sei die Untersuchungshaft

nicht zu verlängern.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Anträge

der

Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 20. November 2023 [act. 20]):

1.

Die Anträge des

Beschwerdeführers vom 10. November 2023 seien abzuweisen und es sei die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Oktober 2023 zu

bestätigen.

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten des

Beschuldigten.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

(nachfolgend "Staatsanwaltschaft") verdächtigt A.______

(nachfolgend "Beschuldigter"), dass er auf diversen

Online-Verkaufsplattformen (insbes. [...].ch) unzählige Gegenstände (z.B.

Mobiltelefone, Uhren, Drohnen usw.) zum Verkauf angeboten und sich die

entsprechenden Zahlungen von Käufern überweisen lassen habe, ohne

anschliessend die gekaufte Ware zu liefern. Der Beschuldigte habe bei seinen

unter fiktiven Identitäten getätigten Angeboten nie den Willen gehabt, nach

Eingang der Zahlung seine vertragliche Leistung zu erbringen, sondern habe

sich mit den betrügerisch erhaltenen Zahlungen seinen Lebensunterhalt

gedeckt. Dem Beschuldigten werden ausserdem mehrfache Vergehen gegen das

Waffengesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Urkundenfälschung

vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde zunächst am 25. Januar 2023 sowie am

13. März 2023 und schliesslich am 4. August 2023 festgenommen (vgl.

zum Ganzen act. 1, S. 2; act. 4/1, S. 2 f.;

act. 4/2/2; act. 4/2/3 und act. 4/2/13).

2.

Mit Eingabe vom 4. August 2023 an das

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft,

es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von

drei Monaten anzuordnen (act. 4/1). Das Zwangsmassnahmengericht hiess

diesen Antrag gut und ordnete die Untersuchungshaft mit Verfügung vom

7. August 2023 bis längstens 3. November 2023 an

(act. 4/6, S. 5, Dispositiv-Ziff. 1).

3.

3.1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023

ersuchte die Mutter des Beschuldigten um dessen Entlassung aus der Haft. Auf

Rückfrage der Staatsanwaltschaft unterzeichnete der Beschuldigte die genannte

Eingabe am 21. Oktober 2023 zusätzlich in seinem eigenen Namen

(act. 2/1 und act. 2/2).

3.2. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses

Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 an das

Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung sowie die

Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, wobei dem Beschuldigten zur

Stellung erneuter Entlassungsgesuche eine Sperrfrist von einem Monat

anzusetzen sei (act. 1).

3.3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft bis

längstens 3. Februar 2024 (act. 11, S. 8,

Dispositiv-Ziff. 1).

3.4. Gegen diese Verfügung liess der Beschuldigte

durch seinen Verteidiger am 10. November 2023 Beschwerde erheben

(act. 17). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom

20. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 20).

Erwägungen

II.

1.

Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz

Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GS

III A/2). Der vorliegend angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde

zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m.

Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte

ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und die

Anfechtungsfrist ist vorliegend eingehalten (Art. 396

Abs. 1 StPO; act. 16 und act. 17). Die übrigen

Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die

Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen

Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

III.

1.

1.1

Die Vorinstanz begründet die Verlängerung

der Untersuchungshaft bis am 3. Februar 2024 damit, dass die zahlreichen

Zahlungseingänge von unter anderem diversen Privatklägern eine betrügerische

Tätigkeit nahelegen würden, zumal der Beschuldigte keiner bekannten

Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, welche diese erklären könnten. Der

Beschuldigte sei bereits früher für wiederholte Betrugsdelikte, Vergehen

gegen das Waffengesetz sowie weitere Vermögensdelikte verurteilt worden, was

für eine hohe Rückfallgefahr spreche. Mit seinem Schreiben vom 6. August

2023.

bringe er zudem zum Ausdruck, dass er die Delikte verübt habe, weil er

Geld benötigt habe, was für ein fehlendes Bewusstsein für alternative Erwerbsmöglichkeiten

spreche. Fraglich sei auch, ob der Beschuldigte tatsächlich gewillt sei, eine

Arbeitsstelle zu suchen und ein legales Erwerbseinkommen zu erzielen. Es sei

deshalb zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut delinquieren werde, was

die Sicherheit anderer erheblich gefährde. Angesichts der umfangreichen

Verfahrensakten sei die Verlängerung ausserdem verhältnismässig, wobei auch

keine milderen Massnahmen ersichtlich und die vom Beschuldigten

vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ungeeignet seien (vgl. zum Ganzen

act. 11, S. 3 ff., E. 3 ff.).

1.2

Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass

die Vorinstanz seine aktuelle Situation nicht berücksichtigt, sondern einzig

auf das Schreiben vom 6. August 2023 abgestellt habe. Damit habe der

Beschuldigte lediglich versucht, seine Mutter zu beruhigen. Seine Äusserungen

seien aber nicht ernst gemeint gewesen. Der Beschuldigte sei mittlerweile

einsichtig und habe auch die ihm zur Last gelegten Delikte nie bestritten. Er

verfüge ausserdem über Zusagen für zwei Jobs, wobei die Entlassung aus der

Untersuchungshaft auch mit der Bedingung verknüpft werden könne, dass der

Beschuldigte zu einer Arbeit verpflichtet werde. Die Verlängerung der

Untersuchungshaft sei überdies auch nicht verhältnismässig. Aufgrund dessen,

dass die übernommenen Strafverfahren jeweils von anderen

Strafverfolgungsbehörden kämen, könne die Staatsanwaltschaft auch ohne

weitere Aufwendungen Befragungen zu verschiedenen Delikten durchführen. Eine

Gesamtübersicht über alle Fälle sei dafür nicht nötig. Zusätzlich

verschlechtere sich auch die soziale und finanzielle Situation des

Beschuldigten während der Untersuchungshaft. Das Haftentlassungsgesuch sei

deshalb zu bewilligen (vgl. zum Ganzen act. 17, S. 3 ff.).

1.3

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass der Beschuldigte

bereits mehrfach nach einer Festnahme befragt worden sei. Diese Festnahmen

und Befragungen hätten jedoch alle keine Wirkung gezeigt, habe doch der

Beschuldigte nach der Einvernahme im Mai 2023 sogar ein neues Konto eröffnet,

um weitere "Einnahmen" an den Strafverfolgungsbehörden vorbei zu

generieren. Der Beschuldigte sei nach wie vor nicht einsichtig und die

Verlängerung der Untersuchungshaft sei auch verhältnismässig, habe der

Beschuldigte doch mit einer Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr zu

rechnen. Ersatzmassnahmen seien weder sinnvoll noch zielführend, weil der

Beschuldigte nicht einsichtig sei (vgl. zum Ganzen act. 20).

2.

2.1

Untersuchungshaft ist nach Art. 221

Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder

Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass

Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder

Wiederholungsgefahr (lit. c) besteht. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts liegt ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221

Abs. 1 StPO vor, wenn das untersuchte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder Vergehens

erfüllen könnte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).

2.2

Der Beschuldigte wird des gewerbsmässigen

Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG; SR 514.54), des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der

Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB verdächtigt. Beim gewerbsmässigen

Betrug sowie der Urkundenfälschung handelt es sich um Verbrechen und bei den

weiteren erwähnten Delikten um Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und

Abs. 3 StGB), womit eine Anlasstat zur Anordnung von Untersuchungshaft

vorliegt.

2.3

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend

festhielt, ergibt sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf den vorstehend

geschilderten gewerbsmässigen Betrug daraus, dass beim Beschuldigten eine

Vielzahl von Zahlungen von unter anderem verschiedenen Privatklägern

eingegangen sind, wobei für diese Zahlungen keine Gründe ausserhalb des

Betruges ersichtlich sind. Zudem liegen diesbezüglich zahlreiche Rapporte vor

und wurden auch diverse SIM-Karten mit teilweise tatrelevanten Telefonnummern

bei der Hausdurchsuchung sichergestellt (act. 2/4; act. 4/2/4-7,

insbes. act. 4/2/4/8.4.04, S. 2, und act. 2/6,

S. 1 ff.; vgl. auch act. 11, S. 3 f., E. 3, und

act. 4/6, S. 2 f., E. 3). Dieser dringende Tatverdacht

wird vom Beschuldigten – zu Recht – auch nicht bestritten (vgl.

act. 17). Zu ergänzen ist, dass auch in Bezug auf die Vergehen gegen das

Waffengesetz ein dringender Tatverdacht vorliegt. So wurden in einem vom

Beschuldigten genutzten Hotelzimmer in [...] eine Softair-Waffe und eine

Schreckschusswaffe gefunden und jeweils eine Waffe der beiden erwähnten

Waffentypen bei der Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten

sichergestellt (act. 4/2/2, S. 2 f., und

act. 4/2/4/8.4.04, S. 2). Der dringende Tatverdacht besteht

demgemäss sowohl in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 StGB)

als auch auf den mehrfachen Verstoss gegen das Waffengesetz. Wie nachfolgend

aufzuzeigen sein wird, sind die Urkundenfälschung sowie das mehrfache

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Anordnung der

Untersuchungshaft nicht massgebend, weshalb auf diese Delikte nicht weiter

eingegangen wird.

3.

3.1

Wiederholungsgefahr nach Art. 221

Abs. 1 lit. c StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass

die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit

anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige

Straftaten verübt hat. Bei den früheren gleichartigen Straftaten muss es sich

um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige

Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren massgeblich

sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Die Anordnung von

Untersuchungshaft aufgrund von Wiederholungsgefahr kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Verfahrensziel der Beschleunigung

dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue

Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2;

vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Erforderlich ist

Dispositiv

demnach eine ungünstige Rückfallprognose, wofür insbesondere die Häufigkeit

und Intensität der untersuchten Delikte sowie einschlägige Vorstrafen

massgebliche Kriterien bilden. Zu berücksichtigen sind ausserdem die

persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihre familiäre

Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle

Situation (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).

3.2. Die drohenden Delikte müssen zudem die

Sicherheit anderer erheblich gefährden, wobei sich diese Gefährdung

grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen kann. Im Vordergrund stehen

dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität, wobei aber eine

erhebliche Sicherheitsgefährdung auch bei Vermögensdelikten nicht

ausgeschlossen ist. So können auch Vermögensdelikte die Geschädigten

besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Dies setzt

allerdings voraus, dass es sich um besonders schwere Vermögensdelikte handelt

(vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.7 und

Urteil BGer 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023, E. 2.3).

Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist

aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall zu beurteilen.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei künftigen

Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, so spricht dies für eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn der

Beschuldigte bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt

oder gar eingesetzt hat. Weiter ist die Schwere der vom Beschuldigten

begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen. So spricht ein sehr hoher

Deliktsbetrag dafür, dass auch zukünftig die Begehung schwerer

Vermögensdelikte zu befürchten ist. Einzubeziehen ist zudem die persönliche,

namentlich finanzielle Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des

Beschuldigten auf in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende

Geschädigte, genügt für eine Sicherheitsgefährdung bereits ein geringerer

Deliktsbetrag. Zu beachten sind ausserdem die Verhältnisse des Beschuldigten.

Hat dieser weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen

Finanzbedarf, beispielsweise weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder

an Spielsucht leidet, lässt dies darauf schliessen, dass er schwere

Vermögensdelikte begehen könnte. Wurden Pläne für die Begehung schwerer

Vermögensstraftaten entdeckt, können auch diese eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung begründen (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136

E. 2.5).

3.3. Der Beschuldigte erklärt aktuell, er wolle

seine Situation nicht verschlimmern und daher sicher nicht wieder mit

betrügen anfangen (act. 10). Die Untersuchungshaft habe ihm die Augen

geöffnet, dass sein Handeln falsch war (act. 17, S. 3). Ob diese

Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft zu beurteilen sind und damit eine

Rückfallgefahr zu verneinen ist, ist aufgrund der weiteren vorliegenden

Indizien zu beurteilen: An der Einvernahme vom 13. März 2023 erklärte

der Beschuldigte beispielsweise auf die Frage hin, weshalb er die online für

CHF 490.− verkauften Schuhe nicht an den Käufer gesandt habe, dass

er dazu keinen Grund gehabt habe. Später an derselben Einvernahme erklärte

er, er habe diese ursprünglich versenden wollen, habe es aber später

vergessen (act. 4/2/9, S. 1 f., Ziff. 1 und

Ziff. 13 ff.). Bereits daraus geht hervor, dass der Beschuldigte –

entgegen seiner Angaben in der Beschwerdeschrift (act. 17, S. 3) –

bisher die ihm zur Last gelegten Delikte nicht durchgängig zugegeben hat,

gehört hierzu doch auch der Wille des Beschuldigten. Auch aus den übrigen

Akten geht hervor, dass der Beschuldigte die Delikte, derer er verdächtigt

wird, nur teilweise zugab (act. 4/2/9, S. 1, Ziff. 1;

act. 4/2/10, S. 1, Ziff. 2; act. 2/15, S. 2,

N. 21 ff.). Aus seinen bisherigen Aussagen an den Einvernahmen zu

den Tatvorwürfen kann daher keine Einsicht abgeleitet werden. Im Übrigen ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern es seine Mutter beruhigen können soll, wenn

der Beschuldigte ihr implizit erklärt, die ihm vorgeworfenen Taten seien

berechtigt gewesen, weil er Geld gebraucht und keinen anderen Ausweg gesehen

habe (vgl. act. 17, S. 3, und act. 2/5).

3.4. Gegen den 21-jährigen Beschuldigten ergingen

zwischen dem 5. August 2020 und dem 1. Februar 2023 bereits sechs

Strafurteile, wobei das erste rund ein halbes Jahr nach seiner Volljährigkeit

erlassen wurde. Der Beschuldigte wurde dabei unter anderem des Vergehens

gegen das Waffengesetz sowie mehrfach des Betruges, des einfachen

Diebstahles, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen

(vgl. zum Ganzen act. 4/2/1, S. 3 ff.). Der Beschuldigte hat

demzufolge bereits mehrfach Verbrechen bzw. Vergehen gegen gleichartige

Rechtsgüter verübt. Die staatsanwaltlichen Untersuchungsakten beinhalten

zudem per 16. Oktober 2023 unter den Tatbestandsakten der Polizei 60

Dossiers, wobei es bei 52 davon um Betrugsverdachte und bei vier davon um

Verdachte auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz geht (vgl.

act. 2/6, S. 17 ff.). Dabei sind dem Aktenverzeichnis der

Staatsanwaltschaft zufolge mindestens 45 Privatkläger bzw. Geschädigte

involviert (act. 2/6, S. 1 ff.). Aufgrund der bestehenden

Tatverdachte erscheint es sehr wahrscheinlich, dass weder die Vorstrafen noch

die bisherigen Verhaftungen den Beschuldigten bislang von strafbarem

Verhalten abbringen konnten (vgl. act. 2/1, act. 4/2/2,

act. 4/2/3 und act. 21). Sowohl die zahlreichen Vorstrafen als auch

die Anzahl der aktuell zu untersuchenden Delikte sprechen für eine ungünstige

Rückfallprognose.

3.5. Dass er Gegenstände

online angeboten habe und das eingenommene Geld für sich behalten habe, ohne

die Gegenstände den Käufern zuzustellen, begründete der Beschuldigte an

mehreren Einvernahmen damit, dass er Geld gebraucht habe (act. 4/2/9,

S. 2, Ziff. 20; act. 4/2/10, S. 2, Ziff. 15). Mit

diesem Geld habe er Rechnungen, den Lebensunterhalt und Essen bezahlt (act.

4/2/9, S. 3, Ziff. 27, und act. 4/2/10, S. 2,

Ziff. 20). Aus seiner Sicht sei dies nötig gewesen, damit er sich das

Leben habe finanzieren können (act. 2/15, S. 3,

N. 49 ff.). Anlässlich von Einvernahmen vor der Polizei erklärte

der Beschuldigte zwar, er habe per 21. Oktober 2022 im [...] gearbeitet

und am 28. März 2023 bei der [...], wobei er CHF 960.− bzw.

CHF 1'500.− verdient habe (act. 4/2/9, S. 3,

Ziff. 21 ff., und act. 4/2/10, S. 2,

Ziff. 16 f.). Trotzdem vertrat er aber die Ansicht, dass er ohne

diese Einkünfte aus seinen (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangeboten nicht

hätte durchkommen können (act. 4/2/9, S. 3, Ziff. 29). Von

diesen (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangeboten abbringen können hätte ihn

seiner Meinung nach, finanziell unabhängig zu werden und allenfalls einen

zweiten Job anzunehmen. Er habe sich eine Zeit lang bemüht, einen zweiten Job

zu finden und versucht, mit der Familie eine Lösung zu finden. Zugleich

erklärte er aber, dass er gar keinen zweiten Job hätte annehmen dürfen, weil

er in der Lehre gewesen sei, und dass sein Einvernehmen mit der Familie nicht

sehr gut gewesen sei (act. 4/2/15, S. 3 f.,

N. 59 ff. und N. 124 ff.). Es kann deshalb nicht davon

ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte ernsthaft um eine Änderung

seines Verhaltens bemüht hätte.

3.6. Zu seiner aktuellen

beruflichen Situation lässt der Beschuldigte am 10. November 2023 zwar

erklären, dass er über Zusagen für zwei Jobs verfüge, wobei ihm diese durch

Freunde und Familie vermittelt worden seien (act. 17, S. 4). Noch

am 23. Oktober 2023 erklärte der Beschuldigte hingegen erst, er gehe

davon aus, dass er mit Hilfe von Freunden und der Familie innert

30 Tagen sicher eine Arbeitsstelle finden können werde (act. 10).

Dass er nun nach lediglich rund 20 Tagen aus dem Gefängnis ohne

Vorstellungsgespräch gleich zwei Stellen gefunden haben soll, ist unwahrscheinlich.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst an seiner Hafteinvernahme vom

4. August 2023 erklärte, das Einvernehmen mit seiner Familie sei nicht

sehr gut (act. 4/2/15, S. 4, N. 125 ff.). Es kann daher

nicht von einer starken familiären Verankerung ausgegangen werden und auch

die Vermittlung einer Arbeitsstelle durch die Familie ist kaum denkbar. Zudem

fehlen auch Angaben zu den zukünftigen Arbeitgebern, den Stellen oder dem

Lohn, weshalb die vom Beschuldigten erwähnten Jobzusagen nicht glaubhaft

erscheinen. Es muss deshalb weiterhin davon ausgegangen werden, dass der

Beschuldigte keine konkrete Stelle in Aussicht hat.

Selbst wenn der Beschuldigte aber aktuell Stellen in

Aussicht hätte, ist zu beachten, dass er – zumindest gemäss seinen Aussagen –

auch zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten einer Arbeitstätigkeit

nachging. Zwar hatte er damals einen eher geringen Lohn erhalten, wobei aber

auch aktuell keine Hinweise dafür bestehen, dass er bei einer neuen Stelle

einen höheren Lohn erhalten würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss

seinen eigenen Angaben ohnehin keine Arbeitsstelle über einen längeren

Zeitraum behalten konnte und auch keine mehr fand. Der Beschuldigte begründet

dies zwar damit, dass er zuvor jahrelang Marihuana und Codein sowie exzessiv

Alkohol konsumierte. Allerdings hat er gemäss seiner Erklärung den Konsum

einzig aufgrund des aktuellen Gefängnisaufenthaltes eingestellt. Dafür, dass

der Beschuldigte auch nach seinem Gefängnisaufenthalt auf Drogen- und

übermässigen Alkoholkonsum verzichten kann und will, bestehen hingegen keine

Hinweise. Insbesondere erklärt auch der Beschuldigte keine solche Absicht

(vgl. zum Ganzen act. 10). Vielmehr erscheint es nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass der

Beschuldigte in Freiheit wieder Drogen und (übermässig) Alkohol konsumieren

würde.

3.7. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der

Beschuldigte aktuell Schulden, welche er abbezahlen will (act. 10 und

act. 9, S. 2). Den vorstehenden Ausführungen zufolge veranlassten

ihn aber in der Vergangenheit genau solche Schulden zu dem ihm vorgeworfenen

Verhalten. In seinem Schreiben vom 23. Oktober 2023 erklärte er zwar,

dass seine Aussagen, er bezahle mit dem Geld Rechnungen, nur eine Ausrede gewesen

sei. Damit habe er seine Abhängigkeit (Sucht nach Marihuana, Codein und

Alkohol) verbergen wollen. Die vielen unbezahlten Rechnungen hätten ihm aber

Grund dafür gegeben, erneut Betäubungsmittel oder übermässig Alkohol zu

konsumieren (vgl. zum Ganzen act. 10). Wie vorstehend dargelegt,

erscheint es vorliegend aber gerade wahrscheinlich, dass der Beschuldigte

nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder in diese Abhängigkeit

zurückfällt (vgl. E. III.3.6). Eine solche hat zur Folge, dass der Beschuldigte

wiederum mehr Geld benötigt, um diese zu finanzieren. Dies könnte ihn

wiederum – wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war – zu

Vermögensdelikten verleiten. Zusammengefasst kann dem Beschuldigten – wie

dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 11, S. 5,

E. 4) – keine günstige Rückfallprognose gestellt werden.

3.8. Die vorausgesetzte

erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer ergibt sich insbesondere aus dem

Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz bzw. der diesbezüglichen

Verurteilung am 1. April 2022 (vgl. act. 4/2/1, S. 5). So

wurden nicht nur am 13. März 2023 beim Beschuldigten zu Hause

Waffen gefunden (act. 4/2/4/8.4.04, S. 2), sondern auch in einem

Hotelzimmer des Beschuldigten (act. 4/2/2, S. 2 f.). Der

Beschuldigte führte die Waffen demzufolge bereits in der Vergangenheit mit

sich, weshalb zu befürchten ist, dass er diese auch anlässlich eines

Vermögensdeliktes mitführen oder einsetzen könnte. So wurde der Beschuldigte

auch schon wegen Diebstahl verurteilt, womit nicht nur Vermögensdelikte über

das Internet im Raum stehen. Der Beschuldigte ist ausserdem verschuldet und

hat einen grossen Finanzbedarf aufgrund der von ihm selbst gestandenen

Betäubungsmittelsucht und des exzessiven Alkoholkonsums (act. 10). Aufgrund

einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist demnach ernsthaft zu

befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere Vermögensdelikte begehen

könnte. Demzufolge ist vorliegend der Haftgrund der Wiederholungsgefahr

gegeben.

4.

4.1. Untersuchungshaft ist eine Zwangsmassnahme

und darf nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist, namentlich

wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht

werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat die Haft rechtfertigt (vgl.

Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

4.2. Das mit der Untersuchungshaft angestrebte

Ziel, die Begehung von weiteren schweren Straftaten des Beschuldigten zu

verhindern, kann vorliegend nicht mit milderen Mitteln erreicht werden.

Insbesondere ist eine Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Arbeit nicht

zielführend (vgl. act. 17, S. 4), da dem Beschuldigten vorgeworfen

wird, die Taten unter anderem auch begangen zu haben, als er einer Arbeit

nachging (vgl. E. III.3.5). Auch die weiteren vom Beschuldigten vorgeschlagenen

Massnahmen (act. 10), können die Wiederholungsgefahr nicht mit

genügender Sicherheit abwenden. Zwar erhöht der Finanzbedarf aufgrund der

Drogensucht die Gefahr der Begehung einer schweren Straftat noch, allerdings

ist die Gefahr nicht alleine darauf zurückzuführen (vgl. E. III.3.8).

Drogentests können die Wiederholungsgefahr daher auch nicht abwenden.

Dasselbe gilt für die Offenlegung der Finanzen des Beschuldigten, würde

hierdurch doch eine allfällige Vermögensstraftat erst bemerkt werden, nachdem

sie begangen wurde. Die Begehung verhindern könnte eine solche Pflicht

hingegen nicht. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten können zudem

unabhängig von einem bestimmten Standort verübt werden, weshalb auch eine

GPS-Fussfessel oder das regelmässige Melden bei einer Stelle keine geeigneten

Massnahmen darstellen.

4.3. Der Beschuldigte befindet sich seit dem

4. August 2023 in Haft (act. 4/2/13). Ausgehend davon, dass der

Beschuldigte unter anderem des gewerbsmässigen Betruges dringend verdächtigt

wird, steht ihm eine längere Freiheitsstrafe konkret in Aussicht. Demgemäss

droht keine Überhaft, wenn die Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2024

verlängert wird. Eine über das übliche Mass hinausgehende Verschlechterung

seiner sozialen Verhältnisse oder der finanziellen Situation durch die

Untersuchungshaft ist nicht ersichtlich.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt

(act. 20), wurde der Beschuldigte bereits vor seiner Verhaftung zu

diversen Delikten einvernommen. Diese Einvernahmen fanden bereits an fünf

verschiedenen Tagen statt (act. 2/6, S. 27). Zwar ist zutreffend,

dass die Staatsanwaltschaft seit dem Haftantritt des Beschuldigten diesen

nicht mehr einvernommen hat. Allerdings waren die Strafverfolgungsbehörden

seither trotzdem nicht untätig. So musste die Staatsanwaltschaft seit der

Verhaftung des Beschuldigten elf Gerichtsstandsanfragen bearbeiten und die

entsprechenden Verfahren übernehmen (act. 2/3 und act. 2/6,

S. 32 f.). Ein Vergleich der Aktenverzeichnisse per

16. Oktober 2023 und per 21. Juli 2023 ergibt ausserdem, dass in

der Zwischenzeit unter den Tatbestandsakten der Polizei 13 weitere Dossiers

dazu gekommen sind und der Umfang der gesamten Akten von sieben auf zehn

Ordner angewachsen ist (vgl. act. 2/6 und act. 4/2/11). Es versteht

sich von selbst, dass die Strafverfolgungsbehörden die neu dazu gekommenen

Akten – auch wenn diese von anderen Strafverfolgungsbehörden kommen –

studieren müssen, bevor sie den Beschuldigten zu den diesbezüglichen Delikten

befragen können. Zudem befinden sich die Akten derzeit zwecks Einvernahme des

Beschuldigten bei der Polizei (vgl. act. 20), womit die geforderten

Einvernahmen nun bald durchgeführt werden sollten. Den vorstehenden

Ausführungen zufolge rechtfertigt die Bedeutung der Straftaten, welcher der

Beschuldigte verdächtigt wird, die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am

3. Februar 2024.

5.

Den vorstehenden Ausführungen zufolge sind die

Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am

3. Februar 2024 erfüllt und die Beschwerde des Beschuldigten ist

vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte kann im Übrigen jederzeit bei der

Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung stellen (vgl. Art. 228

Abs. 1 StPO).

IV.

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im

Endentscheid zu erfolgen (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren

sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in

Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III A/5)

festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit.

d StPO zu schlagen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist

gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung

des Kantons Glarus auf CHF 800.− festzusetzen. Ausgangsgemäss bleibt es

bei der Kostenregelung der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 3 StPO e

contrario).

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

des Kantons Glarus vom 31. Oktober 2023 im Verfahren SG.2023.00096

wird vollumfänglich abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 800.−

festgesetzt.

3.

Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger

Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]