OG.2023.00066
Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Untersuchungshaft
1. Dezember 2023Deutsch21 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst
Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie
Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
Beschluss
vom 1. Dezember 2023
Verfahren
OG.2023.00066
A.______
Beschuldigter und
Beschwerdeführer
verteidigt durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
gegen
Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Staatsanwältin lic. iur.
Dorothea
Speich
betreffend
Haftentlassungsgesuch
und Verlängerung der Untersuchungshaft
Anträge
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 10. November
2023 [act. 17, S. 2], sinngemäss):
1.
Es sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Oktober 2023 im Verfahren
SG.2023.00096 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei das
Haftentlassungsgesuch vom 19. Oktober 2023 zu bewilligen und es seien
Ersatzmassnahmen anzuordnen.
3.
Es sei die Untersuchungshaft
nicht zu verlängern.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anträge
der
Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 20. November 2023 [act. 20]):
1.
Die Anträge des
Beschwerdeführers vom 10. November 2023 seien abzuweisen und es sei die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Oktober 2023 zu
bestätigen.
2.
Unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschuldigten.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
(nachfolgend "Staatsanwaltschaft") verdächtigt A.______
(nachfolgend "Beschuldigter"), dass er auf diversen
Online-Verkaufsplattformen (insbes. [...].ch) unzählige Gegenstände (z.B.
Mobiltelefone, Uhren, Drohnen usw.) zum Verkauf angeboten und sich die
entsprechenden Zahlungen von Käufern überweisen lassen habe, ohne
anschliessend die gekaufte Ware zu liefern. Der Beschuldigte habe bei seinen
unter fiktiven Identitäten getätigten Angeboten nie den Willen gehabt, nach
Eingang der Zahlung seine vertragliche Leistung zu erbringen, sondern habe
sich mit den betrügerisch erhaltenen Zahlungen seinen Lebensunterhalt
gedeckt. Dem Beschuldigten werden ausserdem mehrfache Vergehen gegen das
Waffengesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Urkundenfälschung
vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde zunächst am 25. Januar 2023 sowie am
13. März 2023 und schliesslich am 4. August 2023 festgenommen (vgl.
zum Ganzen act. 1, S. 2; act. 4/1, S. 2 f.;
act. 4/2/2; act. 4/2/3 und act. 4/2/13).
2.
Mit Eingabe vom 4. August 2023 an das
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft,
es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von
drei Monaten anzuordnen (act. 4/1). Das Zwangsmassnahmengericht hiess
diesen Antrag gut und ordnete die Untersuchungshaft mit Verfügung vom
7. August 2023 bis längstens 3. November 2023 an
(act. 4/6, S. 5, Dispositiv-Ziff. 1).
3.
3.1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023
ersuchte die Mutter des Beschuldigten um dessen Entlassung aus der Haft. Auf
Rückfrage der Staatsanwaltschaft unterzeichnete der Beschuldigte die genannte
Eingabe am 21. Oktober 2023 zusätzlich in seinem eigenen Namen
(act. 2/1 und act. 2/2).
3.2. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses
Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 an das
Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung sowie die
Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, wobei dem Beschuldigten zur
Stellung erneuter Entlassungsgesuche eine Sperrfrist von einem Monat
anzusetzen sei (act. 1).
3.3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft bis
längstens 3. Februar 2024 (act. 11, S. 8,
Dispositiv-Ziff. 1).
3.4. Gegen diese Verfügung liess der Beschuldigte
durch seinen Verteidiger am 10. November 2023 Beschwerde erheben
(act. 17). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom
20. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 20).
Erwägungen
II.
1.
Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz
Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GS
III A/2). Der vorliegend angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde
zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m.
Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte
ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und die
Anfechtungsfrist ist vorliegend eingehalten (Art. 396
Abs. 1 StPO; act. 16 und act. 17). Die übrigen
Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen
Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
III.
1.
1.1
Die Vorinstanz begründet die Verlängerung
der Untersuchungshaft bis am 3. Februar 2024 damit, dass die zahlreichen
Zahlungseingänge von unter anderem diversen Privatklägern eine betrügerische
Tätigkeit nahelegen würden, zumal der Beschuldigte keiner bekannten
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, welche diese erklären könnten. Der
Beschuldigte sei bereits früher für wiederholte Betrugsdelikte, Vergehen
gegen das Waffengesetz sowie weitere Vermögensdelikte verurteilt worden, was
für eine hohe Rückfallgefahr spreche. Mit seinem Schreiben vom 6. August
2023.
bringe er zudem zum Ausdruck, dass er die Delikte verübt habe, weil er
Geld benötigt habe, was für ein fehlendes Bewusstsein für alternative Erwerbsmöglichkeiten
spreche. Fraglich sei auch, ob der Beschuldigte tatsächlich gewillt sei, eine
Arbeitsstelle zu suchen und ein legales Erwerbseinkommen zu erzielen. Es sei
deshalb zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut delinquieren werde, was
die Sicherheit anderer erheblich gefährde. Angesichts der umfangreichen
Verfahrensakten sei die Verlängerung ausserdem verhältnismässig, wobei auch
keine milderen Massnahmen ersichtlich und die vom Beschuldigten
vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ungeeignet seien (vgl. zum Ganzen
act. 11, S. 3 ff., E. 3 ff.).
1.2
Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass
die Vorinstanz seine aktuelle Situation nicht berücksichtigt, sondern einzig
auf das Schreiben vom 6. August 2023 abgestellt habe. Damit habe der
Beschuldigte lediglich versucht, seine Mutter zu beruhigen. Seine Äusserungen
seien aber nicht ernst gemeint gewesen. Der Beschuldigte sei mittlerweile
einsichtig und habe auch die ihm zur Last gelegten Delikte nie bestritten. Er
verfüge ausserdem über Zusagen für zwei Jobs, wobei die Entlassung aus der
Untersuchungshaft auch mit der Bedingung verknüpft werden könne, dass der
Beschuldigte zu einer Arbeit verpflichtet werde. Die Verlängerung der
Untersuchungshaft sei überdies auch nicht verhältnismässig. Aufgrund dessen,
dass die übernommenen Strafverfahren jeweils von anderen
Strafverfolgungsbehörden kämen, könne die Staatsanwaltschaft auch ohne
weitere Aufwendungen Befragungen zu verschiedenen Delikten durchführen. Eine
Gesamtübersicht über alle Fälle sei dafür nicht nötig. Zusätzlich
verschlechtere sich auch die soziale und finanzielle Situation des
Beschuldigten während der Untersuchungshaft. Das Haftentlassungsgesuch sei
deshalb zu bewilligen (vgl. zum Ganzen act. 17, S. 3 ff.).
1.3
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass der Beschuldigte
bereits mehrfach nach einer Festnahme befragt worden sei. Diese Festnahmen
und Befragungen hätten jedoch alle keine Wirkung gezeigt, habe doch der
Beschuldigte nach der Einvernahme im Mai 2023 sogar ein neues Konto eröffnet,
um weitere "Einnahmen" an den Strafverfolgungsbehörden vorbei zu
generieren. Der Beschuldigte sei nach wie vor nicht einsichtig und die
Verlängerung der Untersuchungshaft sei auch verhältnismässig, habe der
Beschuldigte doch mit einer Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr zu
rechnen. Ersatzmassnahmen seien weder sinnvoll noch zielführend, weil der
Beschuldigte nicht einsichtig sei (vgl. zum Ganzen act. 20).
2.
2.1
Untersuchungshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass
Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder
Wiederholungsgefahr (lit. c) besteht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts liegt ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221
Abs. 1 StPO vor, wenn das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder Vergehens
erfüllen könnte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).
2.2
Der Beschuldigte wird des gewerbsmässigen
Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG; SR 514.54), des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der
Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB verdächtigt. Beim gewerbsmässigen
Betrug sowie der Urkundenfälschung handelt es sich um Verbrechen und bei den
weiteren erwähnten Delikten um Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und
Abs. 3 StGB), womit eine Anlasstat zur Anordnung von Untersuchungshaft
vorliegt.
2.3
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festhielt, ergibt sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf den vorstehend
geschilderten gewerbsmässigen Betrug daraus, dass beim Beschuldigten eine
Vielzahl von Zahlungen von unter anderem verschiedenen Privatklägern
eingegangen sind, wobei für diese Zahlungen keine Gründe ausserhalb des
Betruges ersichtlich sind. Zudem liegen diesbezüglich zahlreiche Rapporte vor
und wurden auch diverse SIM-Karten mit teilweise tatrelevanten Telefonnummern
bei der Hausdurchsuchung sichergestellt (act. 2/4; act. 4/2/4-7,
insbes. act. 4/2/4/8.4.04, S. 2, und act. 2/6,
S. 1 ff.; vgl. auch act. 11, S. 3 f., E. 3, und
act. 4/6, S. 2 f., E. 3). Dieser dringende Tatverdacht
wird vom Beschuldigten – zu Recht – auch nicht bestritten (vgl.
act. 17). Zu ergänzen ist, dass auch in Bezug auf die Vergehen gegen das
Waffengesetz ein dringender Tatverdacht vorliegt. So wurden in einem vom
Beschuldigten genutzten Hotelzimmer in [...] eine Softair-Waffe und eine
Schreckschusswaffe gefunden und jeweils eine Waffe der beiden erwähnten
Waffentypen bei der Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten
sichergestellt (act. 4/2/2, S. 2 f., und
act. 4/2/4/8.4.04, S. 2). Der dringende Tatverdacht besteht
demgemäss sowohl in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 StGB)
als auch auf den mehrfachen Verstoss gegen das Waffengesetz. Wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, sind die Urkundenfälschung sowie das mehrfache
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Anordnung der
Untersuchungshaft nicht massgebend, weshalb auf diese Delikte nicht weiter
eingegangen wird.
3.
3.1
Wiederholungsgefahr nach Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat. Bei den früheren gleichartigen Straftaten muss es sich
um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige
Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren massgeblich
sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Die Anordnung von
Untersuchungshaft aufgrund von Wiederholungsgefahr kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Verfahrensziel der Beschleunigung
dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue
Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2;
vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Erforderlich ist
Dispositiv
demnach eine ungünstige Rückfallprognose, wofür insbesondere die Häufigkeit
und Intensität der untersuchten Delikte sowie einschlägige Vorstrafen
massgebliche Kriterien bilden. Zu berücksichtigen sind ausserdem die
persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihre familiäre
Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle
Situation (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).
3.2. Die drohenden Delikte müssen zudem die
Sicherheit anderer erheblich gefährden, wobei sich diese Gefährdung
grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen kann. Im Vordergrund stehen
dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität, wobei aber eine
erhebliche Sicherheitsgefährdung auch bei Vermögensdelikten nicht
ausgeschlossen ist. So können auch Vermögensdelikte die Geschädigten
besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Dies setzt
allerdings voraus, dass es sich um besonders schwere Vermögensdelikte handelt
(vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.7 und
Urteil BGer 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023, E. 2.3).
Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist
aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall zu beurteilen.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei künftigen
Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, so spricht dies für eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn der
Beschuldigte bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt
oder gar eingesetzt hat. Weiter ist die Schwere der vom Beschuldigten
begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen. So spricht ein sehr hoher
Deliktsbetrag dafür, dass auch zukünftig die Begehung schwerer
Vermögensdelikte zu befürchten ist. Einzubeziehen ist zudem die persönliche,
namentlich finanzielle Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des
Beschuldigten auf in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende
Geschädigte, genügt für eine Sicherheitsgefährdung bereits ein geringerer
Deliktsbetrag. Zu beachten sind ausserdem die Verhältnisse des Beschuldigten.
Hat dieser weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen
Finanzbedarf, beispielsweise weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder
an Spielsucht leidet, lässt dies darauf schliessen, dass er schwere
Vermögensdelikte begehen könnte. Wurden Pläne für die Begehung schwerer
Vermögensstraftaten entdeckt, können auch diese eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung begründen (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136
E. 2.5).
3.3. Der Beschuldigte erklärt aktuell, er wolle
seine Situation nicht verschlimmern und daher sicher nicht wieder mit
betrügen anfangen (act. 10). Die Untersuchungshaft habe ihm die Augen
geöffnet, dass sein Handeln falsch war (act. 17, S. 3). Ob diese
Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft zu beurteilen sind und damit eine
Rückfallgefahr zu verneinen ist, ist aufgrund der weiteren vorliegenden
Indizien zu beurteilen: An der Einvernahme vom 13. März 2023 erklärte
der Beschuldigte beispielsweise auf die Frage hin, weshalb er die online für
CHF 490.− verkauften Schuhe nicht an den Käufer gesandt habe, dass
er dazu keinen Grund gehabt habe. Später an derselben Einvernahme erklärte
er, er habe diese ursprünglich versenden wollen, habe es aber später
vergessen (act. 4/2/9, S. 1 f., Ziff. 1 und
Ziff. 13 ff.). Bereits daraus geht hervor, dass der Beschuldigte –
entgegen seiner Angaben in der Beschwerdeschrift (act. 17, S. 3) –
bisher die ihm zur Last gelegten Delikte nicht durchgängig zugegeben hat,
gehört hierzu doch auch der Wille des Beschuldigten. Auch aus den übrigen
Akten geht hervor, dass der Beschuldigte die Delikte, derer er verdächtigt
wird, nur teilweise zugab (act. 4/2/9, S. 1, Ziff. 1;
act. 4/2/10, S. 1, Ziff. 2; act. 2/15, S. 2,
N. 21 ff.). Aus seinen bisherigen Aussagen an den Einvernahmen zu
den Tatvorwürfen kann daher keine Einsicht abgeleitet werden. Im Übrigen ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern es seine Mutter beruhigen können soll, wenn
der Beschuldigte ihr implizit erklärt, die ihm vorgeworfenen Taten seien
berechtigt gewesen, weil er Geld gebraucht und keinen anderen Ausweg gesehen
habe (vgl. act. 17, S. 3, und act. 2/5).
3.4. Gegen den 21-jährigen Beschuldigten ergingen
zwischen dem 5. August 2020 und dem 1. Februar 2023 bereits sechs
Strafurteile, wobei das erste rund ein halbes Jahr nach seiner Volljährigkeit
erlassen wurde. Der Beschuldigte wurde dabei unter anderem des Vergehens
gegen das Waffengesetz sowie mehrfach des Betruges, des einfachen
Diebstahles, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen
(vgl. zum Ganzen act. 4/2/1, S. 3 ff.). Der Beschuldigte hat
demzufolge bereits mehrfach Verbrechen bzw. Vergehen gegen gleichartige
Rechtsgüter verübt. Die staatsanwaltlichen Untersuchungsakten beinhalten
zudem per 16. Oktober 2023 unter den Tatbestandsakten der Polizei 60
Dossiers, wobei es bei 52 davon um Betrugsverdachte und bei vier davon um
Verdachte auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz geht (vgl.
act. 2/6, S. 17 ff.). Dabei sind dem Aktenverzeichnis der
Staatsanwaltschaft zufolge mindestens 45 Privatkläger bzw. Geschädigte
involviert (act. 2/6, S. 1 ff.). Aufgrund der bestehenden
Tatverdachte erscheint es sehr wahrscheinlich, dass weder die Vorstrafen noch
die bisherigen Verhaftungen den Beschuldigten bislang von strafbarem
Verhalten abbringen konnten (vgl. act. 2/1, act. 4/2/2,
act. 4/2/3 und act. 21). Sowohl die zahlreichen Vorstrafen als auch
die Anzahl der aktuell zu untersuchenden Delikte sprechen für eine ungünstige
Rückfallprognose.
3.5. Dass er Gegenstände
online angeboten habe und das eingenommene Geld für sich behalten habe, ohne
die Gegenstände den Käufern zuzustellen, begründete der Beschuldigte an
mehreren Einvernahmen damit, dass er Geld gebraucht habe (act. 4/2/9,
S. 2, Ziff. 20; act. 4/2/10, S. 2, Ziff. 15). Mit
diesem Geld habe er Rechnungen, den Lebensunterhalt und Essen bezahlt (act.
4/2/9, S. 3, Ziff. 27, und act. 4/2/10, S. 2,
Ziff. 20). Aus seiner Sicht sei dies nötig gewesen, damit er sich das
Leben habe finanzieren können (act. 2/15, S. 3,
N. 49 ff.). Anlässlich von Einvernahmen vor der Polizei erklärte
der Beschuldigte zwar, er habe per 21. Oktober 2022 im [...] gearbeitet
und am 28. März 2023 bei der [...], wobei er CHF 960.− bzw.
CHF 1'500.− verdient habe (act. 4/2/9, S. 3,
Ziff. 21 ff., und act. 4/2/10, S. 2,
Ziff. 16 f.). Trotzdem vertrat er aber die Ansicht, dass er ohne
diese Einkünfte aus seinen (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangeboten nicht
hätte durchkommen können (act. 4/2/9, S. 3, Ziff. 29). Von
diesen (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangeboten abbringen können hätte ihn
seiner Meinung nach, finanziell unabhängig zu werden und allenfalls einen
zweiten Job anzunehmen. Er habe sich eine Zeit lang bemüht, einen zweiten Job
zu finden und versucht, mit der Familie eine Lösung zu finden. Zugleich
erklärte er aber, dass er gar keinen zweiten Job hätte annehmen dürfen, weil
er in der Lehre gewesen sei, und dass sein Einvernehmen mit der Familie nicht
sehr gut gewesen sei (act. 4/2/15, S. 3 f.,
N. 59 ff. und N. 124 ff.). Es kann deshalb nicht davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte ernsthaft um eine Änderung
seines Verhaltens bemüht hätte.
3.6. Zu seiner aktuellen
beruflichen Situation lässt der Beschuldigte am 10. November 2023 zwar
erklären, dass er über Zusagen für zwei Jobs verfüge, wobei ihm diese durch
Freunde und Familie vermittelt worden seien (act. 17, S. 4). Noch
am 23. Oktober 2023 erklärte der Beschuldigte hingegen erst, er gehe
davon aus, dass er mit Hilfe von Freunden und der Familie innert
30 Tagen sicher eine Arbeitsstelle finden können werde (act. 10).
Dass er nun nach lediglich rund 20 Tagen aus dem Gefängnis ohne
Vorstellungsgespräch gleich zwei Stellen gefunden haben soll, ist unwahrscheinlich.
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst an seiner Hafteinvernahme vom
4. August 2023 erklärte, das Einvernehmen mit seiner Familie sei nicht
sehr gut (act. 4/2/15, S. 4, N. 125 ff.). Es kann daher
nicht von einer starken familiären Verankerung ausgegangen werden und auch
die Vermittlung einer Arbeitsstelle durch die Familie ist kaum denkbar. Zudem
fehlen auch Angaben zu den zukünftigen Arbeitgebern, den Stellen oder dem
Lohn, weshalb die vom Beschuldigten erwähnten Jobzusagen nicht glaubhaft
erscheinen. Es muss deshalb weiterhin davon ausgegangen werden, dass der
Beschuldigte keine konkrete Stelle in Aussicht hat.
Selbst wenn der Beschuldigte aber aktuell Stellen in
Aussicht hätte, ist zu beachten, dass er – zumindest gemäss seinen Aussagen –
auch zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten einer Arbeitstätigkeit
nachging. Zwar hatte er damals einen eher geringen Lohn erhalten, wobei aber
auch aktuell keine Hinweise dafür bestehen, dass er bei einer neuen Stelle
einen höheren Lohn erhalten würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss
seinen eigenen Angaben ohnehin keine Arbeitsstelle über einen längeren
Zeitraum behalten konnte und auch keine mehr fand. Der Beschuldigte begründet
dies zwar damit, dass er zuvor jahrelang Marihuana und Codein sowie exzessiv
Alkohol konsumierte. Allerdings hat er gemäss seiner Erklärung den Konsum
einzig aufgrund des aktuellen Gefängnisaufenthaltes eingestellt. Dafür, dass
der Beschuldigte auch nach seinem Gefängnisaufenthalt auf Drogen- und
übermässigen Alkoholkonsum verzichten kann und will, bestehen hingegen keine
Hinweise. Insbesondere erklärt auch der Beschuldigte keine solche Absicht
(vgl. zum Ganzen act. 10). Vielmehr erscheint es nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass der
Beschuldigte in Freiheit wieder Drogen und (übermässig) Alkohol konsumieren
würde.
3.7. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der
Beschuldigte aktuell Schulden, welche er abbezahlen will (act. 10 und
act. 9, S. 2). Den vorstehenden Ausführungen zufolge veranlassten
ihn aber in der Vergangenheit genau solche Schulden zu dem ihm vorgeworfenen
Verhalten. In seinem Schreiben vom 23. Oktober 2023 erklärte er zwar,
dass seine Aussagen, er bezahle mit dem Geld Rechnungen, nur eine Ausrede gewesen
sei. Damit habe er seine Abhängigkeit (Sucht nach Marihuana, Codein und
Alkohol) verbergen wollen. Die vielen unbezahlten Rechnungen hätten ihm aber
Grund dafür gegeben, erneut Betäubungsmittel oder übermässig Alkohol zu
konsumieren (vgl. zum Ganzen act. 10). Wie vorstehend dargelegt,
erscheint es vorliegend aber gerade wahrscheinlich, dass der Beschuldigte
nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder in diese Abhängigkeit
zurückfällt (vgl. E. III.3.6). Eine solche hat zur Folge, dass der Beschuldigte
wiederum mehr Geld benötigt, um diese zu finanzieren. Dies könnte ihn
wiederum – wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war – zu
Vermögensdelikten verleiten. Zusammengefasst kann dem Beschuldigten – wie
dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 11, S. 5,
E. 4) – keine günstige Rückfallprognose gestellt werden.
3.8. Die vorausgesetzte
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer ergibt sich insbesondere aus dem
Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz bzw. der diesbezüglichen
Verurteilung am 1. April 2022 (vgl. act. 4/2/1, S. 5). So
wurden nicht nur am 13. März 2023 beim Beschuldigten zu Hause
Waffen gefunden (act. 4/2/4/8.4.04, S. 2), sondern auch in einem
Hotelzimmer des Beschuldigten (act. 4/2/2, S. 2 f.). Der
Beschuldigte führte die Waffen demzufolge bereits in der Vergangenheit mit
sich, weshalb zu befürchten ist, dass er diese auch anlässlich eines
Vermögensdeliktes mitführen oder einsetzen könnte. So wurde der Beschuldigte
auch schon wegen Diebstahl verurteilt, womit nicht nur Vermögensdelikte über
das Internet im Raum stehen. Der Beschuldigte ist ausserdem verschuldet und
hat einen grossen Finanzbedarf aufgrund der von ihm selbst gestandenen
Betäubungsmittelsucht und des exzessiven Alkoholkonsums (act. 10). Aufgrund
einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist demnach ernsthaft zu
befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere Vermögensdelikte begehen
könnte. Demzufolge ist vorliegend der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
gegeben.
4.
4.1. Untersuchungshaft ist eine Zwangsmassnahme
und darf nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist, namentlich
wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht
werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat die Haft rechtfertigt (vgl.
Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
4.2. Das mit der Untersuchungshaft angestrebte
Ziel, die Begehung von weiteren schweren Straftaten des Beschuldigten zu
verhindern, kann vorliegend nicht mit milderen Mitteln erreicht werden.
Insbesondere ist eine Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Arbeit nicht
zielführend (vgl. act. 17, S. 4), da dem Beschuldigten vorgeworfen
wird, die Taten unter anderem auch begangen zu haben, als er einer Arbeit
nachging (vgl. E. III.3.5). Auch die weiteren vom Beschuldigten vorgeschlagenen
Massnahmen (act. 10), können die Wiederholungsgefahr nicht mit
genügender Sicherheit abwenden. Zwar erhöht der Finanzbedarf aufgrund der
Drogensucht die Gefahr der Begehung einer schweren Straftat noch, allerdings
ist die Gefahr nicht alleine darauf zurückzuführen (vgl. E. III.3.8).
Drogentests können die Wiederholungsgefahr daher auch nicht abwenden.
Dasselbe gilt für die Offenlegung der Finanzen des Beschuldigten, würde
hierdurch doch eine allfällige Vermögensstraftat erst bemerkt werden, nachdem
sie begangen wurde. Die Begehung verhindern könnte eine solche Pflicht
hingegen nicht. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten können zudem
unabhängig von einem bestimmten Standort verübt werden, weshalb auch eine
GPS-Fussfessel oder das regelmässige Melden bei einer Stelle keine geeigneten
Massnahmen darstellen.
4.3. Der Beschuldigte befindet sich seit dem
4. August 2023 in Haft (act. 4/2/13). Ausgehend davon, dass der
Beschuldigte unter anderem des gewerbsmässigen Betruges dringend verdächtigt
wird, steht ihm eine längere Freiheitsstrafe konkret in Aussicht. Demgemäss
droht keine Überhaft, wenn die Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2024
verlängert wird. Eine über das übliche Mass hinausgehende Verschlechterung
seiner sozialen Verhältnisse oder der finanziellen Situation durch die
Untersuchungshaft ist nicht ersichtlich.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt
(act. 20), wurde der Beschuldigte bereits vor seiner Verhaftung zu
diversen Delikten einvernommen. Diese Einvernahmen fanden bereits an fünf
verschiedenen Tagen statt (act. 2/6, S. 27). Zwar ist zutreffend,
dass die Staatsanwaltschaft seit dem Haftantritt des Beschuldigten diesen
nicht mehr einvernommen hat. Allerdings waren die Strafverfolgungsbehörden
seither trotzdem nicht untätig. So musste die Staatsanwaltschaft seit der
Verhaftung des Beschuldigten elf Gerichtsstandsanfragen bearbeiten und die
entsprechenden Verfahren übernehmen (act. 2/3 und act. 2/6,
S. 32 f.). Ein Vergleich der Aktenverzeichnisse per
16. Oktober 2023 und per 21. Juli 2023 ergibt ausserdem, dass in
der Zwischenzeit unter den Tatbestandsakten der Polizei 13 weitere Dossiers
dazu gekommen sind und der Umfang der gesamten Akten von sieben auf zehn
Ordner angewachsen ist (vgl. act. 2/6 und act. 4/2/11). Es versteht
sich von selbst, dass die Strafverfolgungsbehörden die neu dazu gekommenen
Akten – auch wenn diese von anderen Strafverfolgungsbehörden kommen –
studieren müssen, bevor sie den Beschuldigten zu den diesbezüglichen Delikten
befragen können. Zudem befinden sich die Akten derzeit zwecks Einvernahme des
Beschuldigten bei der Polizei (vgl. act. 20), womit die geforderten
Einvernahmen nun bald durchgeführt werden sollten. Den vorstehenden
Ausführungen zufolge rechtfertigt die Bedeutung der Straftaten, welcher der
Beschuldigte verdächtigt wird, die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am
3. Februar 2024.
5.
Den vorstehenden Ausführungen zufolge sind die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am
3. Februar 2024 erfüllt und die Beschwerde des Beschuldigten ist
vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte kann im Übrigen jederzeit bei der
Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung stellen (vgl. Art. 228
Abs. 1 StPO).
IV.
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im
Endentscheid zu erfolgen (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren
sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in
Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III A/5)
festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit.
d StPO zu schlagen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
des Kantons Glarus auf CHF 800.− festzusetzen. Ausgangsgemäss bleibt es
bei der Kostenregelung der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 3 StPO e
contrario).
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
des Kantons Glarus vom 31. Oktober 2023 im Verfahren SG.2023.00096
wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 800.−
festgesetzt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger
Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
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