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Entscheid

OG.2023.00070

Rechtsöffnung

15. Dezember 2023Deutsch6 min

2022 in der Betreibung [...] gegen A.______ einen Zahlungsbefehl aus. Die Betreibung betrifft die

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter

MLaw Mario Marti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 15. Dezember 2023

Verfahren

OG.2023.00070

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton

Glarus

Beschwerdegegner

vertreten

durch die Kantonale Steuerverwaltung

betreffend

Rechtsöffnung

Rechtsbegehren der

Beschwerdeführerin (sinngemäss laut Eingabe vom 1. Dezember 2023,

act. 8):

1.

Es sei die

Rechtsöffnungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom

21. November 2023 im Verfahren ZG.2023.00733 aufzuheben und das

Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners abzuweisen.

2.

Es sei der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

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Erwägungen

Sachverhalt

1.

Auf Begehren des

Kantons Glarus, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, stellte das

Betreibungs- und Kon­kursamt des Kantons Glarus am 27. Januar

2022 in der Betreibung [...] gegen A.______ einen Zahlungsbefehl aus. Die Betreibung betrifft die

Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020 im Betrag von CHF 1‘700.-

zuzüg­lich Zins, Mahnspesen/Gebühren und Betrei­bungskosten (act. 2/5).

A.______ erhob in der Folge Rechtsvor­schlag. Diesen beseitigte der

zuständige Prä­sident des Kan­tonsge­richts Glarus mit Verfü­gung vom

21. November 2023 und erteilte dem Gläubiger definitive Rechtsöffnung

(act. 6).

Erwägungen

2.

Mit Beschwerde vom

1.

Dezember 2023 (act. 8) beantragt A.______ die Aufhebung des

Rechtsöffnungsentscheids.

3.

Rechtsöffnungsentscheide

sind mit Beschwerde anfecht­bar (Art. 319 lit. a in Verbin­dung mit

Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wobei vorliegend die Anfechtung

innert der vor­gegebenen zehntägigen Frist erfolgte (Art. 321

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).

4.

Mit Beschwerde kann

geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet

und/oder habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest­gestellt

(Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Beschwerdeeingabe darzulegen, aus wel­chen

Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müs­se

(statt vieler: BSK-Spühler,

N 4 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 311 ZPO). Im

Dispositiv

Beschwerdeverfahren gilt demnach ein strenges Rügeprinzip; die Beschwer­deinstanz

sucht nicht von sich aus nach Mängeln am angefochtenen Entscheid. Dieser

Grundsatz erfährt jedoch insoweit einen Einbruch, als bei geradezu offen­sichtlichen

Mängeln, welche die Nichtigkeit/Ungültigkeit eines Rechtsaktes bewir­ken,

jene von Amtes wegen festzustellen sind. Eine solche Konstellation ist vorlie­gend

gegeben: In der Beschwerde selbst werden durchwegs irrelevante Einwen­dungen

gegen die erstinstanzlich erteilte Rechtsöffnung vorgebracht, gleichwohl ist

der Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben, da ihm ein qualifizierter Mangel

anhaftet, wie sogleich aufzuzeigen ist.

5.

5.1 Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann ein Gläubiger längstens bis ein Jahr

nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner die Fortsetzung der

Betreibung (hier Pfändung) verlangen. Es handelt sich dabei um eine

Verwirkungsfrist; lässt daher der Gläubiger diese Frist ungenutzt

verstreichen, verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung

fällt dahin (BSK SchKG I-Sievi,

Art. 88 N 21). Eine Pfändung, welche gestützt auf ein verspätetes Gesuch bzw.

einen inzwischen durch Zeitablauf verfallenen Zahlungsbefehl vollzogen wird,

ist nichtig (BGE 96 III 111).

Aus der soeben

zitierten Gesetzesbestimmung folgt indirekt, dass auch ein Rechts­öffnungsbegehren

nur solange gestellten werden kann, wie auch tatsächlich ein gültiger

Zahlungsbefehl vorliegt. Ist mit anderen Worten zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls

und der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens mehr als ein Jahr

verstrichen, kann keine Rechtsöffnung mehr erteilt werden, weil die

Betreibung offensichtlich erloschen ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 12). Diesfalls besteht für die Erteilung

der Rechtsöffnung fraglos auch kein Rechtsschutzinteresse mehr, ist doch

infolge Ablaufs der Einjahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG eine

anschliessende Pfändung ohnehin nicht mehr möglich. Wenn daher die

vorerwähnte Frist von einem Jahr bereits bei Anhängigmachung eines

Rechtsöffnungsbegehrens verstrichen ist, so ist auf das Begehren von Amtes

wegen nicht einzutreten (Stücheli,

Die Rechtsöff­nung, Diss. Zürich 2000, S. 94 f.). In der Lehre wird zwar

teilweise die Auffassung vertreten, der Rechtsöffnungsrichter habe die

Einhaltung der Einjahres­frist nicht von Amtes wegen zu prüfen, sondern nur

bei entsprechender Einrede des Schuldners (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 13 und Art. 79 N

8). Dieser Auffas­sung ist indes nicht zu folgen. Dies zum einen, weil – wie

bereits vorerwähnt – im Falle einer erloschenen Betreibung keine weiteren

Betreibungs­handlungen mehr möglich sind bzw. nichtig wären; es wäre daher

geradezu sinnent­leert, bei fehlen­der Einrede des Schuldners die

Rechtsöffnung zu erteilen, obschon dem Gläubiger danach die Fortsetzung der

Betreibung verwehrt bliebe. Zum ande­ren liegt die Beachtung der in Art. 88

SchKG normierten Fristen keineswegs im aus­schliessli­chen Interesse des

Schuldners, sondern im öffentlichen Interesse; der Schuldner kann darum auch

nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 3 SchKG darauf verzich­ten, die

Nichteinhaltung dieser Fristen geltend zu machen (BGE 101 III 16 f.; Stücheli, a.a.O., S. 95).

5.2 In der vorliegend interessierenden Betreibung [...] des Betreibungs- und Kon­kursamts des Kantons Glarus erhielt die

Beschwerdeführerin den Zahlungs­befehl am 20. April 2022 zugestellt (act.

2/5). Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Betreibung Rechtsvorschlag

erhoben hatte, konnte der Beschwerdegeg­ner gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG bis

spätestens am 20. April 2023 beim Rechts­öffnungsrichter die Beseitigung des

Rechtsvorschlags beantragen. Tatsächlich aber stellte er sein

Rechtsöffnungsgesuch erst am 18. September 2023 (act. 1). Zu diesem Zeitpunkt

hatte der fragliche Zahlungsbefehl jedoch seine Gültigkeit längst verloren,

womit das Betreibungsverfahren dahingefallen war. Die Vorinstanz hätte daher

auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht mehr eintreten dürfen.

Aus alldem folgt,

dass die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen, der angefochtene

Rechtsöffnungsentscheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen ist, dass die

Betreibung [...] des Betreibungs- und Kon­kursamts des

Kantons Glarus erloschen ist.

6.

Bei diesem Ausgang

sind die Kosten für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsver­fahren und das

vorliegende Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegegner aufzu­erlegen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind dabei in Anwendung von

Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG für beide Verfahren auf

insgesamt CHF 600.- festzu­legen.

Der Beschwerdeführerin

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr kein

entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO

erwachsen ist.

Indem der

Beschwerdeführerin keine Kosten überwälzt werden, wird deren Begeh­ren um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos.

____________________

Entscheid

1.

In Gutheissung

der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Kantons­gerichtspräsidenten

vom 21. November 2023 im Verfahren ZG.2023.00733 auf­ge­hoben; es wird

festgestellt, dass die Betreibung [...] des Betrei­bungs-

und Kon­kursamts des Kantons Glarus erloschen ist.

2.

Die Kosten für

das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren ZG.2023.00733 so­wie das

vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 600.- werden dem Beschwerdegegner

auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Es werden keine

Parteient­schä­digungen zugesprochen.

4.

Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege wird als

gegenstandslos geworden abge­schrieben.

5.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]