OG.2023.00070
Rechtsöffnung
15. Dezember 2023Deutsch6 min
2022 in der Betreibung [...] gegen A.______ einen Zahlungsbefehl aus. Die Betreibung betrifft die
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter
MLaw Mario Marti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 15. Dezember 2023
Verfahren
OG.2023.00070
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton
Glarus
Beschwerdegegner
vertreten
durch die Kantonale Steuerverwaltung
betreffend
Rechtsöffnung
Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin (sinngemäss laut Eingabe vom 1. Dezember 2023,
act. 8):
1.
Es sei die
Rechtsöffnungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom
21. November 2023 im Verfahren ZG.2023.00733 aufzuheben und das
Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners abzuweisen.
2.
Es sei der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
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Erwägungen
Sachverhalt
1.
Auf Begehren des
Kantons Glarus, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, stellte das
Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 27. Januar
2022 in der Betreibung [...] gegen A.______ einen Zahlungsbefehl aus. Die Betreibung betrifft die
Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020 im Betrag von CHF 1‘700.-
zuzüglich Zins, Mahnspesen/Gebühren und Betreibungskosten (act. 2/5).
A.______ erhob in der Folge Rechtsvorschlag. Diesen beseitigte der
zuständige Präsident des Kantonsgerichts Glarus mit Verfügung vom
21. November 2023 und erteilte dem Gläubiger definitive Rechtsöffnung
(act. 6).
Erwägungen
2.
Mit Beschwerde vom
1.
Dezember 2023 (act. 8) beantragt A.______ die Aufhebung des
Rechtsöffnungsentscheids.
3.
Rechtsöffnungsentscheide
sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wobei vorliegend die Anfechtung
innert der vorgegebenen zehntägigen Frist erfolgte (Art. 321
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
4.
Mit Beschwerde kann
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet
und/oder habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
(Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Beschwerdeeingabe darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse
(statt vieler: BSK-Spühler,
N 4 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 311 ZPO). Im
Dispositiv
Beschwerdeverfahren gilt demnach ein strenges Rügeprinzip; die Beschwerdeinstanz
sucht nicht von sich aus nach Mängeln am angefochtenen Entscheid. Dieser
Grundsatz erfährt jedoch insoweit einen Einbruch, als bei geradezu offensichtlichen
Mängeln, welche die Nichtigkeit/Ungültigkeit eines Rechtsaktes bewirken,
jene von Amtes wegen festzustellen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend
gegeben: In der Beschwerde selbst werden durchwegs irrelevante Einwendungen
gegen die erstinstanzlich erteilte Rechtsöffnung vorgebracht, gleichwohl ist
der Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben, da ihm ein qualifizierter Mangel
anhaftet, wie sogleich aufzuzeigen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann ein Gläubiger längstens bis ein Jahr
nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner die Fortsetzung der
Betreibung (hier Pfändung) verlangen. Es handelt sich dabei um eine
Verwirkungsfrist; lässt daher der Gläubiger diese Frist ungenutzt
verstreichen, verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung
fällt dahin (BSK SchKG I-Sievi,
Art. 88 N 21). Eine Pfändung, welche gestützt auf ein verspätetes Gesuch bzw.
einen inzwischen durch Zeitablauf verfallenen Zahlungsbefehl vollzogen wird,
ist nichtig (BGE 96 III 111).
Aus der soeben
zitierten Gesetzesbestimmung folgt indirekt, dass auch ein Rechtsöffnungsbegehren
nur solange gestellten werden kann, wie auch tatsächlich ein gültiger
Zahlungsbefehl vorliegt. Ist mit anderen Worten zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls
und der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens mehr als ein Jahr
verstrichen, kann keine Rechtsöffnung mehr erteilt werden, weil die
Betreibung offensichtlich erloschen ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 12). Diesfalls besteht für die Erteilung
der Rechtsöffnung fraglos auch kein Rechtsschutzinteresse mehr, ist doch
infolge Ablaufs der Einjahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG eine
anschliessende Pfändung ohnehin nicht mehr möglich. Wenn daher die
vorerwähnte Frist von einem Jahr bereits bei Anhängigmachung eines
Rechtsöffnungsbegehrens verstrichen ist, so ist auf das Begehren von Amtes
wegen nicht einzutreten (Stücheli,
Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 94 f.). In der Lehre wird zwar
teilweise die Auffassung vertreten, der Rechtsöffnungsrichter habe die
Einhaltung der Einjahresfrist nicht von Amtes wegen zu prüfen, sondern nur
bei entsprechender Einrede des Schuldners (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 13 und Art. 79 N
8). Dieser Auffassung ist indes nicht zu folgen. Dies zum einen, weil – wie
bereits vorerwähnt – im Falle einer erloschenen Betreibung keine weiteren
Betreibungshandlungen mehr möglich sind bzw. nichtig wären; es wäre daher
geradezu sinnentleert, bei fehlender Einrede des Schuldners die
Rechtsöffnung zu erteilen, obschon dem Gläubiger danach die Fortsetzung der
Betreibung verwehrt bliebe. Zum anderen liegt die Beachtung der in Art. 88
SchKG normierten Fristen keineswegs im ausschliesslichen Interesse des
Schuldners, sondern im öffentlichen Interesse; der Schuldner kann darum auch
nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 3 SchKG darauf verzichten, die
Nichteinhaltung dieser Fristen geltend zu machen (BGE 101 III 16 f.; Stücheli, a.a.O., S. 95).
5.2 In der vorliegend interessierenden Betreibung [...] des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Glarus erhielt die
Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl am 20. April 2022 zugestellt (act.
2/5). Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Betreibung Rechtsvorschlag
erhoben hatte, konnte der Beschwerdegegner gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG bis
spätestens am 20. April 2023 beim Rechtsöffnungsrichter die Beseitigung des
Rechtsvorschlags beantragen. Tatsächlich aber stellte er sein
Rechtsöffnungsgesuch erst am 18. September 2023 (act. 1). Zu diesem Zeitpunkt
hatte der fragliche Zahlungsbefehl jedoch seine Gültigkeit längst verloren,
womit das Betreibungsverfahren dahingefallen war. Die Vorinstanz hätte daher
auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht mehr eintreten dürfen.
Aus alldem folgt,
dass die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen, der angefochtene
Rechtsöffnungsentscheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen ist, dass die
Betreibung [...] des Betreibungs- und Konkursamts des
Kantons Glarus erloschen ist.
6.
Bei diesem Ausgang
sind die Kosten für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren und das
vorliegende Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind dabei in Anwendung von
Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG für beide Verfahren auf
insgesamt CHF 600.- festzulegen.
Der Beschwerdeführerin
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr kein
entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO
erwachsen ist.
Indem der
Beschwerdeführerin keine Kosten überwälzt werden, wird deren Begehren um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos.
____________________
Entscheid
1.
In Gutheissung
der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten
vom 21. November 2023 im Verfahren ZG.2023.00733 aufgehoben; es wird
festgestellt, dass die Betreibung [...] des Betreibungs-
und Konkursamts des Kantons Glarus erloschen ist.
2.
Die Kosten für
das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren ZG.2023.00733 sowie das
vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 600.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]