OG.2023.00072
Übertretung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
13. Dezember 2024Deutsch21 min
insofern aber seien allfällige Verstösse gegen die im Schutzkonzept der X.______-KLINIK
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin
Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 13. Dezember 2024
Verfahren
OG.2023.00072
A.______ Beschuldigte
und
Berufungsklägerin
verteidigt
durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Gerald
Brei,
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin
und
Postgasse 29,
8750
Glarus
Berufungsbeklagte
vertreten durch Staatsanwältin lic. iur.
Dorothea Speich
Übertretung
des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
(Epidemiengesetz)
über die
Anträge:
der Beschuldigten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung ihres Rechtsvertreters
vom 4. Dezember 2023 [act. 28] und Berufungsbegründung vom 13. Februar
2024 [act. 33 S. 2]):
1.
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des
Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 seien aufzuheben und die
Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung des Bundesgesetzes über die
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen im Sinne von Art. 83
Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und
Abs. 2 Covid-19 Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021)
vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des
Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 seien aufzuheben und die
Gerichtsgebühr sowie die weiteren Verfahrenskosten ganz auf die Staatskasse
zu nehmen.
3.
Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des
Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 sei aufzuheben und die
Beschuldigte sei erstinstanzlich mit CHF 7‘700.- zuzüglich MwSt. zu
entschädigen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Staates.
der Staatsanwaltschaft (gemäss Stellungnahme vom 29. Februar 2024
[act. 37]):
1.
Die Berufung der Beschuldigten sei abzuweisen und
das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 sei zu
bestätigen.
2.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten.
____________________
Erwägungen
1.
1.1 Die Glarner Staatsanwaltschaft sprach
mit Strafbefehl vom 9. August 2022 (act. 3) A.______ der Übertretung der
im Frühsommer 2021 geltenden Vorschriften zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19) schuldig und verurteilte sie kostenfällig zu einer
Übertretungsbusse von CHF 1‘000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Konkret
wird der Beschuldigten angelastet, sie habe die ihr als Chefärztin und
Bewilligungsinhaberin der X.______-KLINIK obliegende Verantwortung zur
Umsetzung des Schutzkonzepts gegen COVID-19 nicht wahrgenommen, wobei der
Strafbefehl spezifische Versäumnisse in der Umsetzung des Schutzkonzepts benennt,
welche anlässlich einer behördlichen Kontrolle am 24. Juni 2021 vor Ort
festgestellt wurden (act. 3).
1.2 Nach erfolgter Einsprache der
Beschuldigten (act. 2/3) ergänzte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung
(act. 2/8) und überwies in der Folge die Angelegenheit zur gerichtlichen
Beurteilung an das zuständige Einzelgericht des hiesigen Kantonsgerichts
(act. 1).
Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts bestätigte in ihrem Entscheid
vom 23. November 2023 im Kern den angefochtenen Strafbefehl im Schuld-
und Strafpunkt (Busse von CHF 1‘000.-) und auferlegte der Beschuldigten die
aufgelaufenen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘700.- (act. 25).
1.3 Dagegen liess die Beschuldigte am 4.
Dezember 2023 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erheben
(act. 28), zu deren Behandlung das Obergericht das schriftliche
Verfahren anordnete (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO; act. 31). Am
13. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschuldigten die
Berufungsbegründung ein (act. 33). Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer
Stellungnahme vom 29. Februar 2024 auf Abweisung der auf Freispruch von
Schuld und Strafe gerichteten Berufung und beantragt unter Verweis auf die
Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils dessen Bestätigung (act. 37).
2.
Das vorliegende Strafverfahren betrifft eine Übertretungssache (siehe
die hier einschlägige Strafbestimmung gemäss Art. 83 des Epidemiengesetzes,
EpG; SR 818.101). In einem solchen Fall kann mit Berufung nur geltend
gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die
darin vorgenommene Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig
oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können
dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Die Regelung von
Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach Folgendes: Das Obergericht als
Berufungsinstanz prüft die materiellrechtlichen und prozessualen Rechtsfragen
mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Berufung die Würdigung des
prozessual korrekt erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die
Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit; «offensichtlich unrichtig»
bedeutet dabei «willkürlich» (siehe dazu Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, Art. 398 N 23). Nach
der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts liegt Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid
von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine
andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar zutreffender erscheint,
genügt nicht (Urteil BGer 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).
3.
3.1 Die Vorinstanz befand im angefochtenen Entscheid die
Berufungsklägerin für schuldig der Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. j
EpG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und 2 der
Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) mit
Stand vom 19. April 2021 (act. 25 S. 26 Dispositiv-Ziff. 1 und S. 20 E.
2.5.).
Aus Sicht der
Vorinstanz lag die Widerhandlung der Berufungsklägerin konkret darin, dass
sie im Frühjahr bzw. Frühsommer 2021 in ihrer Funktion als Chefärztin der X.______-KLINIK
daselbst nicht für eine zureichende Umsetzung des damals für öffentlich
zugängliche Betriebe und Einrichtungen vorausgesetzten Schutzkonzepts (siehe
dazu Art. 4 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage) besorgt
gewesen sei. In Übereinstimmung mit der Anklage (act. 3) erachtete es die
Vorinstanz im Einzelnen als erstellt, dass in der X.______-KLINIK die im
Schutzkonzept vorgegebenen Hygienevorschriften, die Maskentragpflicht sowie
die Besuchs- und Abstandsregeln nicht zureichend umgesetzt wurden (act. 25 S.
11 E.3.4., S. 17 E. 2.2.3., S. 18 f. E. 2.3.3., S. 19 f.
Sachverhalt
E. 2.4.2.). Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Einschätzung auf
einen einlässlichen Bericht über eine am 24. Juni 2021 in den Räumlichkeiten
der X.______-KLINIK durchgeführte behördliche Kontrolle (act. 2/1/16)
sowie auf Meldungen Dritter (act. 2/1/3 und 2/1/9), welche aus Sicht der
Vorinstanz die im Kontrollbericht bezeichneten Unzulänglichkeiten
bestätigten, ganz abgesehen davon, dass die Y.______ AG selbst die im
Kontrollbericht festgehaltenen und hier anklagerelevanten Punkte nicht
bestritten habe (act. 25 S. 10 f. E. 3.1. – 3.4.).
3.2
3.2.1 Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin trägt in der Berufung vor,
der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt; die vorinstanzliche Feststellung
und Würdigung des Sachverhalts sei «einseitig, aktenwidrig und in sich
widersprüchlich» (act. 33 Rz. 2). Seine Mandantin (Berufungsklägerin)
habe ausdrücklich bestritten, dass das Schutzkonzept generell und die
Maskentragpflicht im Besonderen nicht eingehalten worden seien, weshalb
insofern der Sachverhalt zu erstellen gewesen sei (Rz. 3). Zur angeblichen
‚systematischen‘ Nichteinhaltung der Maskenpflicht stütze sich die Vorinstanz
auf verschiedene Meldungen und Beobachtungen, d.h. auf blosses Hörensagen.
Bei der Überprüfung des Schutzkonzepts hätten nach Aussage der
Berufungsklägerin nur die Personen keine Maske getragen, welche ein Attest
gehabt hätten; das habe vor allem sie selbst betroffen und daneben noch einen
schwer traumatisierten Patienten; ansonsten hätten alle Anwesenden eine Maske
getragen. Für die Berufungsklägerin sei daher unverständlich, dass die vier
Kontrollierenden in ihrem Bericht zu einem anderen, d.h. falschen Schluss
gelangt seien; im Überprüfungsberichten fehlten auch konkrete Namen dazu, wer
keine Maske getragen habe (Rz. 4). Die Vorinstanz habe sodann erwogen, «es
erscheint glaubhaft», dass die Maskentragpflicht in der X.______-KLINIK nicht
eingehalten worden sei; damit aber verkenne die Vorinstanz die Bedeutung
des Beweismasses der vollen Überzeugung, denn es reiche nicht, einseitig auf
irgendwelche Hinweise und einen konkret bestrittenen Überprüfungsbericht
abzustellen und das für «glaubhaft» zu erklären (Rz. 5). Zudem liege ein
offener Widerspruch zu späteren Feststellungen im Urteil vor. Wie nämlich
die Vorinstanz nachfolgend zu Recht erkannt habe, falle aufgrund des
Schuldprinzips eine Verurteilung der Berufungsklägerin wegen Fehlverhaltens
von Drittpersonen [hier keine Maske getragen] ohnehin ausser Betracht;
insofern aber seien allfällige Verstösse gegen die im Schutzkonzept der X.______-KLINIK
Erwägungen
vorgesehene Maskentragpflicht ohnehin nicht relevant für eine angeblich
fehlende Umsetzung des Schutzkonzepts (Rz. 6). Ebenfalls widersprüchlich sei,
wenn die Vorinstanz aus der von der Y.______ AG zum Prüfbericht formulierten
Stellungnahme, wonach bei den Hygienevorschriften das Schutzkonzept nur
bezüglich der Desinfektion der Handläufe angepasst werden müsse, ansonsten
aber die bisherige Handhabung den Vorgaben entspreche, wenn eben daraus nun
die Vorinstanz den Schluss ziehe, die Y.______ AG teile grundsätzlich die
Ansicht, wonach die Hygienevorschriften nicht konsequent eingehalten würden
(Rz. 7). In Hinsicht auf die gerügten Mängel bei den Besuchs- und Abstandsregeln
habe bereits der Überprüfungsbericht keine konkreten Verstösse festgestellt,
sondern bloss festgehalten, die maximalen Belegungszahlen gemäss Schutzkonzept
liessen theoretisch keine Covid-19-konforme Sitzung/Veranstaltung im Gruppen-
und Mehrzweckraum zu. Es sei daher aktenwidrig, wenn die Vorinstanz erwäge,
der Überprüfungsbericht habe bei der Durchsetzung der Besuchs- und
Abstandsregeln [konkrete] Mängel erkannt (Rz. 8). Im Überprüfungsbericht
werde auch die fehlende Mitarbeiterschulung bemängelt; zu diesen
Mitarbeitenden zähle laut Überprüfungsbericht jedoch auch die
Berufungsklägerin selbst, weshalb unerfindlich sei, dass die Vorinstanz
trotzdem zum aktenwidrigen Schluss gelange, es wäre in der Verantwortung und
Aufgabe der Berufungsklägerin gelegen, die Mitarbeitenden hinreichend
aufzuklären, damit diese die Massnahmen einhalten konnten (Rz. 9).
Abschliessend habe die Vorinstanz einseitig und ohne tatsächliche Grundlage
festgehalten, es bestünden «keine unüberwindbaren Zweifel» daran, dass das
Schutzkonzept der X.______-KLINIK bei der Durchsetzung der Hygienevorschriften
und Maskentragpflicht sowie der Besuchs- und Abstandsregeln nicht
durchgesetzt worden sei. Auch insofern verkenne die Vorinstanz das nötige
Beweismass der vollen Überzeugung; sie hätte entweder weitere
Beweisaufnahmen durchführen oder aber nach dem Grundsatz «in dubio pro reo»
freisprechen müssen (Rz. 10).
3.2.2
Mit diesen Vorbringen vermag die Berufungsklägerin keine Willkür in
der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung nachzuweisen; ihre Einwendungen
erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid,
was bei einer auf Willkür beschränkten Überprüfung der erstinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung von vornherein nicht genügt, um diese im Sinne von
Art. 398 Abs. 4 StPO als «offensichtlich unrichtig» umzustossen.
Aber selbst bei
einem weniger strengen Prüfmassstab sind die Einwände der Berufungsklägerin
unbegründet. Namentlich beruht die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz auf
einem korrekten Beweismass. Vorliegend lastet die Anklage der Berufungsklägerin
an, das Schutzkonzept in der X.______-KLINIK in den folgenden Punkten nicht
durchgesetzt zu haben (act. 3): a) Allgemeine Vorgaben und Hygieneregeln; b)
Maskentragpflicht; c) Besuchsregelung; d) Abstandsregeln. Die Vorinstanz
erkannte hierzu als Fazit ihrer Sachverhaltswürdigung: «Der Überprüfungsbericht
hat sowohl bei der Durchsetzung der Hygienevorschriften und Maskentragepflicht,
sowie der Besuchs- und Abstandsregeln Mängel festgestellt. Es bestehen
Dispositiv
demnach keine unüberwindbaren
Zweifel [Hervorhebung
hinzugefügt] daran, dass das Schutzkonzept der X.______-KLINIK in diesen
Bereichen nicht durchgesetzt wurde» (act. 25 S. 11 E. 3.4.). Damit legte
die Vorinstanz ihrem Entscheid den korrekten Beweismassstab zugrunde, gilt
doch im Strafprozess der Anklagesachverhalt als erstellt, wenn dieser sich
nach richterlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit verwirklicht hat (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351). Nichts anderes
brachte die Vorinstanz mit der Wendung «keine
unüberwindbaren Zweifel» zum
Ausdruck.
Die Vorinstanz übersah sodann bei ihrer Sachverhaltswürdigung
keineswegs, dass die Berufungsklägerin die ihr angelasteten Anklagevorwürfe bestritten
hatte. Indem die Vorinstanz dennoch – und ohne zusätzliche Beweisabnahmen –
allein gestützt auf die Ergebnisse der am 24. Juni 2021 in der X.______-KLINIK
durchgeführten behördliche Kontrolle (act. 2/1/16) sowie eingedenk der die
Kontrollbefunde stützenden Hinweise von Drittpersonen den Anklagesachverhalt
als erwiesen erachtete, hat sie den Sachverhalt durchwegs korrekt ermittelt.
Insbesondere durfte die Vorinstanz dabei auch mit Recht zur Erkenntnis
gelangen, die im Schutzkonzept für die X.______-KLINIK festgeschriebene
Maskentragpflicht (act. 2/1/17 S. 4) werde nicht umgesetzt, nachdem
anlässlich des behördlichen Kontrollgangs am 24. Juni 2021 diverse
Personen (und eben nicht nur die von der Maskentragpflicht durch ärztliches
Attest befreite Berufungsklägerin sowie ein traumatisierter Patient) die
Pflicht zum Tragen der Maske ignorierten bzw. diese nicht richtig trugen
(act. 2/1/16 S. 5); im Übrigen blieb im Berufungsverfahren die
erstinstanzliche Feststellung unbestritten, wonach von den Mitarbeitenden und
Patienten in der X.______-KLINIK als einzige die Berufungsklägerin mit
ärztlicher Bescheinigung vom Tragen einer Gesichtsmaske dispensiert war
(act. 25 S. 10 E. 3.1. und 3.2.).
Die Kontrollbehörde bemerkte bei ihrer Visite vor Ort am 24. Juni 2021
ferner, dass «weder ein Reinigungsplan erstellt wurde,
noch die Oberflächen gemäss den Vorgaben im Schutzkonzept (S. 20 [recte: S.
18]) gereinigt und desinfiziert werden»; zudem «fehlen
Desinfektionsmittelspender an weiteren zentralen Stellen» (act. 2/1/16
S. 3). Die Y.______ AG erwähnte dazu in ihrer Antwort zum Prüfbericht folgende
Abhilfemassnahmen: «Schutzkonzept wurde am 25.06. bzgl. Desinfektion von
Handläufen angepasst. […] Reinigungsplan erstellen. […] Spender installieren»
(act. 2/10/5 S. 3). Es ist daher unerfindlich, wie die Berufungsklägerin
sich in diesem Zusammenhang in der Berufung zum Vorwurf versteigen konnte,
die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, die Y.______ AG teile grundsätzlich
die Ansicht [der Kontrollbehörde], dass die Hygienevorschriften nicht
konsequent eingehalten worden seien.
Nichtzutreffend ist
die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach der Prüfbericht in Bezug auf die
Besuchs- und Abstandsregeln keine konkreten Verstösse festgestellt habe.
Hierzu nämlich ist im Bericht Folgendes nachzulesen: «Im Weiteren werden die
Abstände aufgrund der aufgestellten Sitzgelegenheiten mutmasslich nicht
eingehalten bzw. werden Mitarbeitende und Patienten zumindest eingeladen, den
Abstand nicht einzuhalten. Dies betrifft insbesondere den Wartebereich der
Patienten, aber auch die aufgestellten Sitzmöglichkeiten im Gruppenraum und
im Büro der medizinischen Leiterin [mithin der Berufungsklägerin]. In
letzterem stehen konkret insgesamt 8 Stühle zur Durchführung von Gesprächen
zur Verfügung» (act. 2/1/16 S. 4). Der Vollständigkeit halber ist
anzufügen, dass diese behördliche Feststellung seitens der Y.______ AG
ebenfalls unbestritten blieb bzw. in der Folge auch in diesem Punkt intern
Abhilfe angeordnet wurde (act. 2/10/5 S. 4).
Insoweit die
Berufungsklägerin in der Berufung vorbringt, es könne ihr eine unterlassene
Schulung der Mitarbeitenden nicht angelastet werden, da sie selbst doch auch
nur eine Mitarbeitende gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wohl war
sie eine Angestellte der Y.______ AG, hatte indes als Chefärztin vor Ort in
der Klinik [...] die oberste Leitungsfunktion inne (mehr dazu gleich
nachstehend), welche konkret auch die Verantwortung für die Umsetzung des
Schutzkonzepts beinhaltete, wozu fraglos gehörte, dass sie die
Instruktion/Schulung der rangtieferen Beschäftigten entweder selbst vornahm
oder aber zumindest veranlasste.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage mussten Betreiber
von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept
erarbeiten und umsetzen. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid,
dass in der X.______-KLINIK in [...] die Verantwortung für die korrekte
Umsetzung des Schutzkonzepts der Berufungsklägerin oblegen und sie daher im
Lichte von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der
Covid-19-Verordnung besondere Lage für die festgestellten Versäumnisse in der
Befolgung des Schutzkonzepts strafrechtlich einzustehen habe. Zwar habe die
Berufungsklägerin bei der Y.______ AG formell keine Organstellung bekleidet.
Indes habe sie an wöchentlichen Kadersitzungen mit der Geschäftsführung
teilgenommen, an denen Fragen bezüglich des Coronavirus diskutiert worden
seien und habe sie zudem eine Stellungnahme der Y.______ AG betreffend die
von der kantonalen Behörde Ende April 2021 angemahnte Einhaltung der
Maskentragpflicht mit Einzelunterschrift unterzeichnet. Die Teilnahme an
den Kadersitzungen und die Repräsentation des Unternehmens nach aussen
zeigten, dass die Berufungsklägerin in der X.______-KLINIK ein weitreichendes
Mitsprachrecht hatte; weil überdies der Geschäftsführer der [...] in der
Region Zentralschweiz/Glarnerland seinen Arbeitsort nicht in [...] gehabt
habe, sei die Berufungsklägerin im Alltagsgeschäft mit weitreichenden
Kompetenzen ausgestattet gewesen. Sie habe demnach in ihrer Funktion als
Chefärztin in der X.______-KLINIK als faktisches Organ der Y.______ AG
fungiert. Dieser Position sei sie sich effektiv auch bewusst gewesen, habe
sie doch in der Untersuchung eingeräumt, dass sie rein formal schon für die
Durchsetzung des Schutzkonzepts zuständig gewesen sei; sie sei ausserdem
Adressatin von zahlreichen behördlichen Schreiben bezüglich Coronavirus in
der X.______-KLINIK gewesen und habe ihrerseits im Namen der Y.______ AG mit
der Behörde zu Fragen des Coronavirus korrespondiert (act. 25 S. 16 f.
E. 2.2. und S. 19 E. 2.4.2.).
3.3.2 Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Berufung die ihr von der
Vorinstanz zugeschriebene (faktische) Organstellung in der X.______-KLINIK.
Ihr Rechtsvertreter führte in der Berufungsschrift aus, seine Mandantin sei
in der X.______-KLINIK als Chefärztin ohne Zeichnungsberechtigung angestellt
gewesen und habe bei der Y.______ AG keine Organstellung innegehabt. Sie sei
nicht Betreiberin der Klinik gewesen, sondern die Y.______ AG. Indem die Vorinstanz
aus bestimmten Begebenheiten (Teilnahme an wöchentlichen Kadersitzungen,
angebliche Repräsentation des Unternehmens nach aussen) auf eine faktische
Organstellung geschlossen habe, sei dies sachlich falsch, rechtlich
fehlerhaft und im Ergebnis unhaltbar. Nie habe die Berufungsklägerin die
Y.______ AG «nach aussen» repräsentiert, weil sie dazu ohne
Zeichnungsberechtigung gar nicht befugt gewesen sei. Einzig im Mai 2021 habe
die Berufungsklägerin auf eine an sie persönlich adressierte behördliche
Mahnung i.S. Einhaltung der Maskentragpflicht selbst geantwortet, dabei aber
auf Weisung des Geschäftsführers B.______, der auch inhaltliche Vorgaben
gemacht habe. Die spätere Korrespondenz mit der kantonalen Behörde habe
ausnahmslos der Geschäftsführer geführt, welcher im überarbeiteten
Schutzkonzept schliesslich auch zutreffend als verantwortliche Person für
den Standort [...] bezeichnet worden sei. Die Berufungsklägerin sei zu keinem
Zeitpunkt verantwortliche Person für das Schutzkonzept gewesen; sie habe
dies aktienrechtlich auch gar nicht sein können, weil gemäss Art. 716a Abs. 1
Ziff. 5 OR der Verwaltungsrat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe
der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen habe,
namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze; Geschäftsführer sei
unbestritten B.______ gewesen, eine weitere Delegation der Verantwortung sei
nicht zulässig gewesen. Die Aussage der Berufungsklägerin in der Untersuchung
zu wöchentlichen Kadersitzungen habe sich nur auf die X.______-KLINIK bezogen;
zu diesen Sitzungen sei der Geschäftsführer jeweils angereist. Letztlich habe
die Vorinstanz anhand weniger und schwacher Indizien rechtsfehlerhaft eine
faktische Organstellung der Berufungsklägerin bejaht; es gebe jedoch keinen
Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Entscheidungsbefugnis
innerhalb der Y.______ AG gehabt und selbständig und eigenverantwortlich
habe handeln dürfen; vielmehr sei sie als angestellte Chefärztin der X.______-KLINIK
in typisch abhängiger Stellung tätig gewesen (act. 33 S. 13 f. Rz.
12-17). Aber selbst wenn die Berufungsklägerin faktisches Organ gewesen wäre,
hätte sie nicht gegen Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage
verstossen können, fehle ihr doch Eigenschaft «Betreiberin», um zum
Adressatenkreis der Norm zu gehören. Schon im Zivilrecht werde zwischen der
Zurechnung deliktischen Organhandelns an die Aktiengesellschaft (Art. 722 OR)
und der persönlichen Haftung eines Organs (Art. 754 OR) unterschieden; zudem
finde sich in Art. 55 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB eine ähnliche Unterscheidung.
Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage habe jedoch keine
persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des handelnden (faktischen)
Organs einer juristischen Person vorgesehen; deliktisches, strafrechtlich
relevantes Handeln könne nur der Y.______ AG als Betreiberin zugerechnet
werden (act. 33 S. 7 Rz. 18-22).
3.3.3 Die eben dargelegten Einwendungen der Berufungsklägerin stossen ins
Leere.
In der
schweizerischen Rechtsordnung richten sich Strafbestimmungen, abgesehen von
hier nicht interessierenden Sondernormen, ausnahmslos an natürliche Personen
(OFK/StGB/JStG-Donatsch, StGB 1
N 1). Wird daher eine öffentlich zugängliche Einrichtung bzw. ein öffentlich
zugänglicher Betrieb von einer juristischen Person geführt, so fällt bei
unzureichender Umsetzung des Schutzkonzepts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der
Covid-19-Verordnung besondere Lage die strafrechtliche Verantwortung nicht
auf die juristische Person, sondern auf den oder die jeweils zuständigen
Entscheidungsträger innerhalb der betreffenden juristischen Person.
Die Vorinstanz
qualifiziere im angefochtenen Entscheid anhand der von ihr aufgezeigten
(und oben noch einmal wiedergegebenen) Umstände und Begebenheiten die
Berufungsklägerin zu Recht als faktisches und damit verantwortliches Organ im
Hinblick auf die Umsetzung des Corona-Schutzkonzepts in der X.______-KLINIK.
Nachdem der für die Kliniken der Y.______ AG im Raum Zentralschweiz/Glarnerland
zuständige Geschäftsführer seinen Arbeitsort unbestritten nicht in [...]
hatte, war die Berufungsklägerin in der X.______-KLINIK als einzige
Chefärztin vor Ort die so gesehen „ranghöchste“ Exponentin der Klinikbetreiberin
Y.______ AG. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass ihr in dieser
Position die Zuständigkeit zur einwandfreien Umsetzung des Schutzkonzepts in
der (kleinen) X.______-KLINIK übertragen war, dies jedenfalls in Hinsicht auf
die vorliegend konkret eingeklagten Missstände bzw. Versäumnisse bei der
Befolgung des Schutzkonzepts (act. 3: a. Allgemeine Vorgaben und
Hygieneregeln; b. Maskentragpflicht; c. Besuchsregelung; d. Abstandsregeln).
Dieser Verantwortung war sich die Berufungsklägerin selbst durchaus bewusst,
wie ihre Ausführungen in der Untersuchung klarmachen (act. 2/8 Rn. 98: «Rein
formal war schon ich zuständig. Gleichwohl ich nicht überall alles
kontrollieren kann.»; Rn. 196 f.: «Natürlich bin ich irgendwie
verantwortlich. In der Realität kann ich das dann aber nicht alles kontrollieren,
aber ja. Geschätzt wahrscheinlich bin ich es.»); augenscheinlich aber hat sie
der ihr oblegenen Aufgabe nicht die erforderliche Bedeutung und Aufmerksamkeit
beigemessen.
4.
4.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, Art. 4 Abs. 1 der
Covid-19-Verordnung besondere Lage verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot,
insoweit darin eine Pflicht zur Umsetzung des Schutzkonzepts normiert
ist. Das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlange
eine hinreichend genaue Umschreibung des Übertretungstatbestandes; eine
Strafe dürfe nur verhängt werden, wenn die Strafnorm so präzise formuliert
sei, dass die rechtsunterworfene Person ihr Verhalten danach ausrichten
könne. In Hinsicht auf die in Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere
Lage verlangte Umsetzung, sei unbestimmt, was darunter konkret zu
verstehen sei. Unklar sei etwa, ob bereits eine geringfügige Abweichung in
der praktischen Anwendung oder nur ein klarer und eindeutiger Verstoss eine
Strafbarkeit begründe, ganz abgesehen davon, dass unklar sei, wie sich eine
Abweichung überhaupt feststellen lasse. Vorliegend führe die Vorinstanz
selber aus, die Berufungsklägerin könne «nicht für jeden noch so kleinen
Verstoss gegen das Schutzkonzept durch Mitarbeitende und Patienten
verantwortlich gemacht werden», womit die Vorinstanz die Unbestimmtheit der
Norm geradezu bestätige; es frage sich nämlich, wer denn festlege, was ein
«marginaler Mangel» oder «noch so kleiner Verstoss» sei und auf welche Weise
hierbei eine Abgrenzung vorhersehbar sein solle. Es genüge dabei nicht, so
wie es die Vorinstanz getan habe, einfach pauschal auf den behördlichen
Überprüfungsbericht zu verweisen, weil dort auch Mängel des Schutzkonzepts
selbst thematisiert und nur marginale Verstösse festgehalten worden seien.
Im Ergebnis werde durch Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage
rechtswidrig eine Pflicht konstruiert, die niemand erfüllen könne, weil ein
allfälliges Fehlverhalten Dritter bzw. jede Abweichung vom theoretischen
Schutzkonzept in der täglichen Praxis dem Betreiber (oder der
verantwortlichen Person) zugerechnet werden könnte (act. 33 Rz. 23-35).
4.2 Auch diese Einwendungen gehen fehl. Art. 4 Abs. 1 der
Covid-19-Verordnung besondere Lage schreibt vor, dass für öffentlich
zugängliche Einrichtungen und Betriebe – erstens – ein Schutzkonzept zu
erstellen und – zweitens – dieses auch tatsächlich umzusetzen ist. Vorliegend
ist dem Bericht über die behördliche Kontrolle vor Ort in der X.______-KLINIK
am 24. Juni 2021 zu entnehmen, dass das vorhandene Schutzkonzept namentlich
in Bezug auf die anklagegegenständlichen Punkte («Hygienevorschriften /
Reinigung», «Besuchsregelung», «Abstand halten», «Maskenpflicht»)
weitestgehend nicht umgesetzt wurde (act. 2/1/16). Der Bericht erweckt gar
den Anschein, als sei in der X.______-KLINIK das Schutzkonzept als
sinnentleertes Dokument aufgefasst worden; der Bericht macht deutlich, dass
es an einem ernstgemeinten Bemühen zur Einhaltung von Schutzmassnahmen
fehlte. Ein augenscheinliches Beispiel für die Geringschätzung etwa der
Abstandsregeln ist darin zu erkennen, dass selbst im Büro der
Berufungsklägerin gleich acht Stühle für die Durchführung von Gesprächen zur
Verfügung standen (a.a.O., S. 4). Vor diesem Hintergrund ist es
sophistisch, wenn der Rechtsvertreter vorliegend geltend machen will, es
ergäbe sich aus der einschlägigen Gesetzesnorm nicht mit zureichender
Klarheit, was unter der Umsetzung des Schutzkonzeptes zu verstehen sei und
könne deswegen seiner Mandantin kein strafbares Verhalten angelastet
werden. Im Übrigen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO mit Bezug auf die
Unbegründetheit des in der Berufung erneut vorgetragenen Kritikpunkts der
ungenügenden Bestimmtheit von Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere
Lage vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (act. 25 S. 14 f. E. 1.3.).
5.
Unbegründet ist
ebenso der in der Berufung abschliessend vorgetragene Einwand, wonach die der
Berufungsklägerin angelasteten (bestrittenen) Versäumnisse nicht von deren
Vorsatz getragen gewesen seien, womit es an der Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes fehle (act. 33 S. 11 f. Rz. 36-40). Vorliegend war der
Berufungsklägerin zweifelsfrei bewusst, dass sie in der X.______-KLINIK für
die Umsetzung des Schutzkonzepts verantwortlich war (siehe dazu bereits oben
E. 3.3.3); darüber hat sie sich wissentlich und willentlich
hinweggesetzt (Art. 104 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB)
6.
Aus alldem folgt,
dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in allen Teilen
zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein
neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO).
Bei diesem Ausgang
sind die auf CHF 1‘500.- anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens der
Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
[GS III A/5]).
Zusätzlich ist über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs.
3 StPO). Erstinstanzlich sind der Beschuldigten Verfahrenskosten von
insgesamt CHF 1'700.- überbunden worden (act. 25 S. 27 Dispositiv-Ziff.
3 und 4). Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff.
3 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine
Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch die
Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten Einwendungen
vorgebracht hat.
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Das
Gericht erkennt:
1.
Die Beschuldigte A.______ ist schuldig der
Übertretung des Epidemiengesetzes im Sinne von Art. 83 Abs. 1
lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2
lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der
Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021).
2.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer
Busse von CHF 1‘000.-.
Wird die Busse
schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe
von zehn Tagen.
3.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 1’500.- festgesetzt; sie wird zusammen mit
den Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren und die Untersuchung von
insgesamt CHF 1'700.- der Beschuldigten auferlegt und von ihr bezogen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
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