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Entscheid

OG.2023.00072

Übertretung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

13. Dezember 2024Deutsch21 min

insofern aber seien allfällige Verstösse gegen die im Schutzkon­zept der X.______-KLINIK

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin

Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 13. Dezember 2024

Verfahren

OG.2023.00072

A.______ Beschuldigte

und

Berufungsklägerin

verteidigt

durch Rechtsanwalt Dr. iur.

Gerald

Brei,

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin

und

Postgasse 29,

8750

Glarus

Berufungsbeklagte

vertreten durch Staatsanwältin lic. iur.

Dorothea Speich

Übertretung

des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

(Epidemiengesetz)

über die

Anträge:

der Beschuldigten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung ihres Rechtsver­treters

vom 4. Dezember 2023 [act. 28] und Berufungsbegründung vom 13. Februar

2024 [act. 33 S. 2]):

1.

Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des

Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 seien aufzuheben und die

Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung des Bun­desgesetzes über die

Bekämpfung übertragbarer Krankhei­ten des Menschen im Sinne von Art. 83

Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und

Abs. 2 Covid-19 Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021)

vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des

Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 seien aufzuheben und die

Gerichtsgebühr sowie die weiteren Verfahrenskosten ganz auf die Staatskasse

zu nehmen.

3.

Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des

Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 sei aufzuheben und die

Beschuldigte sei erstinstanzlich mit CHF 7‘700.- zuzüglich MwSt. zu

entschädigen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

des Staates.

der Staatsanwaltschaft (gemäss Stellungnahme vom 29. Februar 2024

[act. 37]):

1.

Die Berufung der Beschuldigten sei abzuweisen und

das Urteil des Kantonsge­richts Glarus vom 23. November 2023 sei zu

bestätigen.

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten.

____________________

Erwägungen

1.

1.1 Die Glarner Staatsanwaltschaft sprach

mit Strafbefehl vom 9. August 2022 (act. 3) A.______ der Übertretung der

im Frühsommer 2021 geltenden Vorschriften zur Bekämpfung des Coronavirus

(COVID-19) schuldig und verurteilte sie kostenfällig zu einer

Übertretungsbusse von CHF 1‘000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Konkret

wird der Beschuldigten angelastet, sie habe die ihr als Chefärztin und

Bewilligungsinhaberin der X.______-KLINIK obliegende Verantwortung zur

Umsetzung des Schutzkonzepts gegen COVID-19 nicht wahrgenommen, wobei der

Strafbefehl spezifische Versäumnisse in der Umsetzung des Schutzkonzepts benennt,

welche anlässlich einer behördlichen Kontrolle am 24. Juni 2021 vor Ort

festgestellt wurden (act. 3).

1.2 Nach erfolgter Einsprache der

Beschuldigten (act. 2/3) ergänzte die Staats­anwaltschaft die Untersuchung

(act. 2/8) und überwies in der Folge die Angele­gen­heit zur gerichtlichen

Beurteilung an das zuständige Einzelgericht des hiesigen Kantonsgerichts

(act. 1).

Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts bestätigte in ihrem Entscheid

vom 23. November 2023 im Kern den angefochtenen Strafbefehl im Schuld-

und Strafpunkt (Busse von CHF 1‘000.-) und auferlegte der Beschuldigten die

aufgelaufenen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘700.- (act. 25).

1.3 Dagegen liess die Beschuldigte am 4.

Dezember 2023 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erheben

(act. 28), zu deren Behandlung das Obergericht das schriftliche

Verfahren anordnete (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO; act. 31). Am

13. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschuldigten die

Berufungsbegründung ein (act. 33). Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer

Stellungnahme vom 29. Februar 2024 auf Abweisung der auf Freispruch von

Schuld und Strafe gerichteten Berufung und beantragt unter Verweis auf die

Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils dessen Bestätigung (act. 37).

2.

Das vorliegende Strafverfahren betrifft eine Übertretungssache (siehe

die hier einschlägige Strafbestimmung gemäss Art. 83 des Epidemiengesetzes,

EpG; SR 818.101). In einem solchen Fall kann mit Berufung nur geltend

gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die

darin vorgenommene Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig

oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können

dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Die Regelung von

Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach Folgendes: Das Oberge­richt als

Berufungsinstanz prüft die materiellrechtlichen und prozessu­alen Rechts­fragen

mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Beru­fung die Würdi­gung des

prozessual korrekt erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die

Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit; «offensichtlich unrichtig»

bedeutet dabei «willkürlich» (siehe dazu Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, Art. 398 N 23). Nach

der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts liegt Willkür bei der

Sachverhaltsfeststellung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung

schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid

von Tat­sachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem

Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine

andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar zutreffender erscheint,

genügt nicht (Urteil BGer 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).

3.

3.1 Die Vorinstanz befand im angefochtenen Entscheid die

Berufungsklägerin für schuldig der Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. j

EpG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und 2 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) mit

Stand vom 19. April 2021 (act. 25 S. 26 Disposi­tiv-Ziff. 1 und S. 20 E.

2.5.).

Aus Sicht der

Vorinstanz lag die Widerhandlung der Berufungsklägerin konkret darin, dass

sie im Frühjahr bzw. Frühsommer 2021 in ihrer Funktion als Chefärztin der X.______-KLINIK

daselbst nicht für eine zureichende Umsetzung des damals für öffentlich

zugängliche Betriebe und Einrichtungen vorausgesetzten Schutzkonzepts (siehe

dazu Art. 4 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besonde­re Lage) besorgt

gewesen sei. In Übereinstimmung mit der Anklage (act. 3) erachte­te es die

Vor­instanz im Einzelnen als erstellt, dass in der X.______-KLINIK die im

Schutz­konzept vorgegebenen Hygienevorschriften, die Maskentragpflicht sowie

die Besuchs- und Abstandsregeln nicht zureichend umgesetzt wurden (act. 25 S.

11 E.3.4., S. 17 E. 2.2.3., S. 18 f. E. 2.3.3., S. 19 f.

Sachverhalt

E. 2.4.2.). Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Einschätzung auf

einen einlässlichen Bericht über eine am 24. Juni 2021 in den Räumlichkeiten

der X.______-KLINIK durchgeführte behördliche Kontrolle (act. 2/1/16)

sowie auf Meldungen Dritter (act. 2/1/3 und 2/1/9), welche aus Sicht der

Vorinstanz die im Kontrollbericht bezeichneten Unzulänglichkeiten

bestätigten, ganz abgesehen davon, dass die Y.______ AG selbst die im

Kontrollbericht festge­haltenen und hier anklagerelevanten Punkte nicht

bestritten habe (act. 25 S. 10 f. E. 3.1. – 3.4.).

3.2

3.2.1 Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin trägt in der Berufung vor,

der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt; die vorinstanzliche Feststellung

und Würdi­gung des Sachverhalts sei «einseitig, aktenwidrig und in sich

widersprüchlich» (act. 33 Rz. 2). Seine Mandantin (Berufungsklägerin)

habe ausdrücklich bestritten, dass das Schutzkonzept generell und die

Maskentragpflicht im Besonderen nicht einge­halten worden seien, weshalb

insofern der Sachverhalt zu erstellen gewesen sei (Rz. 3). Zur angeblichen

‚systematischen‘ Nichteinhaltung der Maskenpflicht stütze sich die Vorinstanz

auf verschiedene Meldungen und Beobachtungen, d.h. auf blos­ses Hörensagen.

Bei der Überprüfung des Schutzkonzepts hätten nach Aussage der

Berufungsklägerin nur die Personen keine Maske getragen, welche ein Attest

gehabt hätten; das habe vor allem sie selbst betroffen und daneben noch einen

schwer traumatisierten Patienten; ansonsten hätten alle Anwesenden eine Maske

getragen. Für die Berufungsklägerin sei daher unverständlich, dass die vier

Kontrollierenden in ihrem Bericht zu einem anderen, d.h. falschen Schluss

gelangt seien; im Überprüfungsberichten fehlten auch konkrete Namen dazu, wer

keine Maske getragen habe (Rz. 4). Die Vorinstanz habe sodann erwo­gen, «es

erscheint glaubhaft», dass die Maskentragpflicht in der X.______-KLINIK nicht

eingehal­ten worden sei; damit aber verkenne die Vorinstanz die Bedeu­tung

des Beweismas­ses der vollen Überzeugung, denn es reiche nicht, einseitig auf

irgendwelche Hin­weise und einen konkret bestrittenen Überprüfungsbericht

abzu­stellen und das für «glaubhaft» zu erklären (Rz. 5). Zudem liege ein

offener Wider­spruch zu späteren Feststellungen im Urteil vor. Wie nämlich

die Vorinstanz nach­folgend zu Recht erkannt habe, falle aufgrund des

Schuldprinzips eine Verurteilung der Berufungsklä­gerin wegen Fehlverhaltens

von Drittpersonen [hier keine Maske getra­gen] ohnehin ausser Betracht;

insofern aber seien allfällige Verstösse gegen die im Schutzkon­zept der X.______-KLINIK

Erwägungen

vorgesehene Maskentragpflicht ohnehin nicht rele­vant für eine angeblich

fehlende Umsetzung des Schutzkonzepts (Rz. 6). Ebenfalls widersprüchlich sei,

wenn die Vorinstanz aus der von der Y.______ AG zum Prüfbericht formulierten

Stellungnahme, wonach bei den Hygienevorschriften das Schutzkonzept nur

bezüglich der Desinfektion der Handläufe angepasst werden müsse, ansonsten

aber die bisherige Handhabung den Vorgaben entspreche, wenn eben daraus nun

die Vorinstanz den Schluss ziehe, die Y.______ AG teile grundsätzlich die

Ansicht, wonach die Hygienevorschriften nicht konsequent einge­halten würden

(Rz. 7). In Hinsicht auf die gerügten Mängel bei den Besuchs- und Abstands­regeln

habe bereits der Überprüfungsbericht keine konkreten Verstösse festgestellt,

sondern bloss festge­halten, die maximalen Belegungszahlen gemäss Schutzkon­zept

liessen theoretisch keine Covid-19-konforme Sitzung/Veranstaltung im Grup­pen-

und Mehrzweckraum zu. Es sei daher aktenwidrig, wenn die Vor­instanz erwä­ge,

der Überprüfungsbericht habe bei der Durchsetzung der Besuchs- und

Abstandsregeln [konkrete] Mängel erkannt (Rz. 8). Im Überprüfungsbericht

werde auch die fehlende Mitarbeiterschu­lung bemängelt; zu diesen

Mitarbeitenden zähle laut Überprüfungsbericht jedoch auch die

Berufungsklägerin selbst, weshalb unerfindlich sei, dass die Vorinstanz

trotzdem zum aktenwidrigen Schluss gelange, es wäre in der Verantwortung und

Aufgabe der Berufungsklägerin gelegen, die Mit­arbeitenden hinreichend

aufzuklären, damit diese die Massnahmen einhalten konn­ten (Rz. 9).

Abschliessend habe die Vorinstanz einseitig und ohne tatsächliche Grundlage

fest­gehalten, es bestün­den «keine unüberwindbaren Zweifel» daran, dass das

Schutz­konzept der X.______-KLINIK bei der Durchsetzung der Hygie­nevorschriften

und Maskentragpflicht sowie der Besuchs- und Abstandsregeln nicht

durchgesetzt worden sei. Auch inso­fern verkenne die Vorinstanz das nötige

Beweismass der vol­len Überzeugung; sie hätte entweder weitere

Beweisaufnahmen durchführen oder aber nach dem Grund­satz «in dubio pro reo»

freisprechen müssen (Rz. 10).

3.2.2

Mit diesen Vorbringen vermag die Berufungsklägerin keine Willkür in

der vor­instanzlichen Sachverhaltswürdigung nachzuweisen; ihre Einwendungen

erschöp­fen sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid,

was bei einer auf Willkür beschränkten Überprüfung der erstinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellung von vornherein nicht genügt, um diese im Sinne von

Art. 398 Abs. 4 StPO als «offensichtlich unrichtig» umzustossen.

Aber selbst bei

einem weniger strengen Prüfmassstab sind die Einwände der Beru­fungsklägerin

unbegründet. Namentlich beruht die Sachverhaltswürdigung der Vor­instanz auf

einem korrekten Beweis­mass. Vorliegend lastet die Anklage der Beru­fungsklägerin

an, das Schutzkonzept in der X.______-KLINIK in den folgenden Punkten nicht

durchgesetzt zu haben (act. 3): a) Allgemeine Vorgaben und Hygiene­regeln; b)

Maskentragpflicht; c) Besuchsregelung; d) Abstandsregeln. Die Vor­instanz

erkannte hierzu als Fazit ihrer Sachverhaltswürdigung: «Der Überprüfungs­bericht

hat sowohl bei der Durchsetzung der Hygienevorschriften und Maskentrage­pflicht,

sowie der Besuchs- und Abstandsregeln Mängel festgestellt. Es bestehen

Dispositiv

demnach keine unüberwindbaren

Zweifel [Hervorhebung

hinzugefügt] daran, dass das Schutzkon­zept der X.______-KLINIK in diesen

Bereichen nicht durchgesetzt wurde» (act. 25 S. 11 E. 3.4.). Damit legte

die Vorinstanz ihrem Entscheid den korrekten Beweismassstab zugrunde, gilt

doch im Strafprozess der Anklagesachverhalt als erstellt, wenn dieser sich

nach richterlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzen­der

Wahrscheinlichkeit verwirklicht hat (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351). Nichts anderes

brachte die Vorinstanz mit der Wendung «keine

unüberwindbaren Zweifel» zum

Ausdruck.

Die Vorinstanz übersah sodann bei ihrer Sachverhaltswürdigung

keineswegs, dass die Berufungsklägerin die ihr angelasteten Anklagevorwürfe bestritten

hatte. Indem die Vorinstanz dennoch – und ohne zusätzliche Beweisabnahmen –

allein gestützt auf die Ergebnisse der am 24. Juni 2021 in der X.______-KLINIK

durchgeführten behördli­che Kontrolle (act. 2/1/16) sowie eingedenk der die

Kontrollbefunde stüt­zenden Hinweise von Drittpersonen den Anklagesachverhalt

als erwiesen erachtete, hat sie den Sachverhalt durchwegs korrekt ermittelt.

Insbesondere durfte die Vor­instanz dabei auch mit Recht zur Erkenntnis

gelangen, die im Schutzkonzept für die X.______-KLINIK festgeschriebene

Maskentragpflicht (act. 2/1/17 S. 4) werde nicht umgesetzt, nachdem

anlässlich des behördlichen Kontrollgangs am 24. Juni 2021 diverse

Personen (und eben nicht nur die von der Maskentragpflicht durch ärztliches

Attest befreite Berufungsklägerin sowie ein traumatisierter Patient) die

Pflicht zum Tragen der Maske ignorierten bzw. diese nicht richtig trugen

(act. 2/1/16 S. 5); im Übrigen blieb im Berufungsverfahren die

erstinstanzliche Feststellung unbestritten, wonach von den Mitarbeitenden und

Patienten in der X.______-KLINIK als einzige die Berufungsklägerin mit

ärztlicher Bescheinigung vom Tra­gen einer Gesichtsmaske dispensiert war

(act. 25 S. 10 E. 3.1. und 3.2.).

Die Kontrollbehörde bemerkte bei ihrer Visite vor Ort am 24. Juni 2021

ferner, dass «weder ein Reinigungsplan erstellt wurde,

noch die Oberflächen gemäss den Vor­gaben im Schutzkonzept (S. 20 [recte: S.

18]) gereinigt und desinfiziert werden»; zudem «fehlen

Desinfektionsmittelspender an weiteren zentralen Stellen» (act. 2/1/16

S. 3). Die Y.______ AG erwähnte dazu in ihrer Antwort zum Prüfbe­richt fol­gende

Abhilfemassnahmen: «Schutzkonzept wurde am 25.06. bzgl. Desin­fektion von

Handläufen angepasst. […] Reinigungsplan erstellen. […] Spender installieren»

(act. 2/10/5 S. 3). Es ist daher unerfindlich, wie die Beru­fungsklägerin

sich in diesem Zusammenhang in der Berufung zum Vorwurf versteigen konnte,

die Vor­instanz habe zu Unrecht erwogen, die Y.______ AG teile grundsätzlich

die Ansicht [der Kontrollbehörde], dass die Hygienevorschrif­ten nicht

konsequent ein­gehalten worden seien.

Nichtzutreffend ist

die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach der Prüfbericht in Bezug auf die

Besuchs- und Abstandsregeln keine konkreten Verstösse festge­stellt habe.

Hierzu nämlich ist im Bericht Folgendes nachzulesen: «Im Weiteren werden die

Abstände aufgrund der aufgestellten Sitzgelegenheiten mutmasslich nicht

eingehalten bzw. werden Mitarbeitende und Patienten zumindest eingeladen, den

Abstand nicht einzuhalten. Dies betrifft insbesondere den Wartebe­reich der

Patienten, aber auch die aufgestellten Sitzmöglichkeiten im Gruppenraum und

im Büro der medizinischen Leiterin [mithin der Berufungsklägerin]. In

letzterem stehen konkret insgesamt 8 Stühle zur Durchführung von Gesprächen

zur Verfü­gung» (act. 2/1/16 S. 4). Der Vollständigkeit halber ist

anzufügen, dass die­se behördliche Fest­stellung seitens der Y.______ AG

ebenfalls unbestritten blieb bzw. in der Folge auch in diesem Punkt intern

Abhilfe angeordnet wurde (act. 2/10/5 S. 4).

Insoweit die

Berufungsklägerin in der Berufung vorbringt, es könne ihr eine unter­lassene

Schulung der Mitarbeitenden nicht angelastet werden, da sie selbst doch auch

nur eine Mitarbeitende gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wohl war

sie eine Angestellte der Y.______ AG, hatte indes als Chefärztin vor Ort in

der Klinik [...] die oberste Leitungsfunktion inne (mehr dazu gleich

nachstehend), welche konkret auch die Verantwortung für die Umsetzung des

Schutzkonzepts beinhaltete, wozu fraglos gehörte, dass sie die

Instruktion/Schulung der rangtieferen Beschäftigten entweder selbst vornahm

oder aber zumindest veran­lasste.

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage mussten Betreiber

von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkon­zept

erarbeiten und umsetzen. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid,

dass in der X.______-KLINIK in [...] die Verantwortung für die korrekte

Umsetzung des Schutzkonzepts der Berufungsklägerin oblegen und sie daher im

Lichte von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage für die festgestellten Versäumnisse in der

Befolgung des Schutzkonzepts strafrecht­lich einzustehen habe. Zwar habe die

Berufungsklägerin bei der Y.______ AG formell keine Organstellung bekleidet.

Indes habe sie an wöchentlichen Kadersitzungen mit der Geschäftsführung

teilgenommen, an denen Fragen bezüg­lich des Coronavirus diskutiert worden

seien und habe sie zudem eine Stellung­nahme der Y.______ AG betreffend die

von der kantonalen Behörde Ende April 2021 angemahnte Einhaltung der

Maskentragpflicht mit Einzelunterschrift unter­zeich­net. Die Teilnahme an

den Kadersitzungen und die Repräsentation des Unter­neh­mens nach aussen

zeigten, dass die Berufungsklägerin in der X.______-KLINIK ein weitreichendes

Mitsprachrecht hatte; weil überdies der Geschäftsfüh­rer der [...] in der

Region Zentralschweiz/Glarnerland seinen Arbeitsort nicht in [...] gehabt

habe, sei die Berufungsklägerin im Alltagsgeschäft mit weitreichenden

Kompetenzen ausgestattet gewesen. Sie habe demnach in ihrer Funktion als

Chefärztin in der X.______-KLINIK als faktisches Organ der Y.______ AG

fungiert. Dieser Position sei sie sich effektiv auch bewusst gewesen, habe

sie doch in der Untersuchung eingeräumt, dass sie rein formal schon für die

Durchsetzung des Schutzkonzepts zuständig gewesen sei; sie sei ausserdem

Adressatin von zahlreichen behördlichen Schreiben bezüglich Coronavirus in

der X.______-KLINIK gewesen und habe ihrerseits im Namen der Y.______ AG mit

der Behörde zu Fragen des Coronavirus korres­pondiert (act. 25 S. 16 f.

E. 2.2. und S. 19 E. 2.4.2.).

3.3.2 Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Berufung die ihr von der

Vorinstanz zugeschriebene (faktische) Organstellung in der X.______-KLINIK.

Ihr Rechts­vertreter führte in der Berufungsschrift aus, seine Mandantin sei

in der X.______-KLINIK als Chefärztin ohne Zeichnungsberechtigung angestellt

gewesen und habe bei der Y.______ AG keine Organstellung innegehabt. Sie sei

nicht Betreiberin der Klinik gewesen, sondern die Y.______ AG. Indem die Vor­instanz

aus bestimmten Begebenheiten (Teilnahme an wöchentli­chen Kadersitzungen,

angebliche Repräsentation des Unterneh­mens nach aussen) auf eine faktische

Organstellung geschlossen habe, sei dies sachlich falsch, recht­lich

fehlerhaft und im Ergebnis unhaltbar. Nie habe die Beru­fungsklägerin die

Y.______ AG «nach aussen» repräsentiert, weil sie dazu ohne

Zeichnungsberechti­gung gar nicht befugt gewesen sei. Einzig im Mai 2021 habe

die Berufungsklägerin auf eine an sie per­sönlich adressierte behördliche

Mahnung i.S. Einhaltung der Maskentragpflicht selbst geantwortet, dabei aber

auf Weisung des Geschäftsführers B.______, der auch inhaltliche Vorgaben

gemacht habe. Die spätere Korres­pondenz mit der kantonalen Behörde habe

ausnahmslos der Geschäftsführer geführt, welcher im überarbeiteten

Schutzkonzept schliesslich auch zutref­fend als verantwortliche Per­son für

den Standort [...] bezeichnet worden sei. Die Berufungsklägerin sei zu keinem

Zeitpunkt verantwortliche Person für das Schutz­konzept gewesen; sie habe

dies aktienrechtlich auch gar nicht sein können, weil gemäss Art. 716a Abs. 1

Ziff. 5 OR der Verwaltungsrat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe

der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrau­ten Personen habe,

nament­lich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze; Geschäftsführer sei

unbestritten B.______ gewesen, eine weitere Delegation der Verantwortung sei

nicht zulässig gewesen. Die Aussage der Berufungsklägerin in der Untersuchung

zu wöchentlichen Kadersitzungen habe sich nur auf die X.______-KLINIK bezo­gen;

zu diesen Sitzungen sei der Geschäftsführer jeweils angereist. Letztlich habe

die Vorinstanz anhand weniger und schwacher Indizien rechtsfehlerhaft eine

fakti­sche Organstellung der Berufungsklägerin bejaht; es gebe jedoch keinen

Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Entschei­dungsbefugnis

innerhalb der Y.______ AG gehabt und selbständig und eigen­verantwortlich

habe handeln dürfen; vielmehr sei sie als angestellte Chefärztin der X.______-KLINIK

in typisch abhängiger Stellung tätig gewesen (act. 33 S. 13 f. Rz.

12-17). Aber selbst wenn die Berufungsklägerin faktisches Organ gewesen wäre,

hätte sie nicht gegen Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage

verstossen können, fehle ihr doch Eigenschaft «Betreiberin», um zum

Adressaten­kreis der Norm zu gehören. Schon im Zivilrecht werde zwischen der

Zurechnung deliktischen Organhandelns an die Aktiengesellschaft (Art. 722 OR)

und der persön­lichen Haftung eines Organs (Art. 754 OR) unterschieden; zudem

finde sich in Art. 55 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB eine ähnliche Unterscheidung.

Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage habe jedoch keine

persönliche strafrechtliche Verant­wortlichkeit des handeln­den (faktischen)

Organs einer juristischen Person vorgesehen; deliktisches, straf­rechtlich

relevantes Handeln könne nur der Y.______ AG als Betreiberin zuge­rechnet

werden (act. 33 S. 7 Rz. 18-22).

3.3.3 Die eben dargelegten Einwendungen der Berufungsklägerin stossen ins

Leere.

In der

schweizerischen Rechtsordnung richten sich Strafbestimmungen, abgesehen von

hier nicht interessierenden Sondernormen, ausnahmslos an natürliche Perso­nen

(OFK/StGB/JStG-Donatsch, StGB 1

N 1). Wird daher eine öffentlich zugängli­che Einrichtung bzw. ein öffentlich

zugänglicher Betrieb von einer juristischen Per­son geführt, so fällt bei

unzureichender Umsetzung des Schutzkonzepts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage die strafrechtliche Verantwor­tung nicht

auf die juristische Person, sondern auf den oder die jeweils zuständigen

Entschei­dungsträger innerhalb der betreffenden juristischen Person.

Die Vorinstanz

qualifiziere im angefochtenen Entscheid anhand der von ihr aufge­zeig­ten

(und oben noch einmal wiedergegebenen) Umstände und Begebenheiten die

Berufungsklägerin zu Recht als faktisches und damit verantwortliches Organ im

Hinblick auf die Umsetzung des Corona-Schutzkonzepts in der X.______-KLINIK.

Nachdem der für die Kliniken der Y.______ AG im Raum Zent­ralschweiz/Glarnerland

zuständige Geschäftsführer seinen Arbeitsort unbestritten nicht in [...]

hatte, war die Berufungsklägerin in der X.______-KLINIK als einzige

Chefärztin vor Ort die so gesehen „ranghöchste“ Exponentin der Klinikbe­treiberin

Y.______ AG. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass ihr in die­ser

Position die Zuständigkeit zur einwandfreien Umsetzung des Schutzkonzepts in

der (kleinen) X.______-KLINIK übertragen war, dies jedenfalls in Hinsicht auf

die vorlie­gend konkret eingeklagten Missstände bzw. Versäumnisse bei der

Befol­gung des Schutzkonzepts (act. 3: a. Allgemeine Vorgaben und

Hygieneregeln; b. Masken­tragpflicht; c. Besuchsregelung; d. Abstandsregeln).

Dieser Verantwortung war sich die Berufungsklägerin selbst durchaus bewusst,

wie ihre Ausführungen in der Untersuchung klarmachen (act. 2/8 Rn. 98: «Rein

formal war schon ich zustän­dig. Gleichwohl ich nicht überall alles

kontrollieren kann.»; Rn. 196 f.: «Natürlich bin ich irgendwie

verantwortlich. In der Realität kann ich das dann aber nicht alles kon­trol­lieren,

aber ja. Geschätzt wahrscheinlich bin ich es.»); augenscheinlich aber hat sie

der ihr oblegenen Aufgabe nicht die erforderliche Bedeutung und Aufmerksam­keit

beigemessen.

4.

4.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, Art. 4 Abs. 1 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot,

insoweit darin eine Pflicht zur Umsetzung des Schutzkonzepts normiert

ist. Das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlange

eine hinreichend genaue Umschreibung des Übertretungstatbestandes; eine

Strafe dürfe nur verhängt werden, wenn die Strafnorm so präzise formuliert

sei, dass die rechtsunterworfene Person ihr Verhal­ten danach ausrichten

könne. In Hinsicht auf die in Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere

Lage verlangte Umsetzung, sei unbestimmt, was darunter konkret zu

verstehen sei. Unklar sei etwa, ob bereits eine geringfügige Abweichung in

der praktischen Anwendung oder nur ein klarer und eindeutiger Verstoss eine

Strafbarkeit begründe, ganz abgesehen davon, dass unklar sei, wie sich eine

Abweichung überhaupt feststellen lasse. Vorliegend führe die Vorinstanz

selber aus, die Berufungsklägerin könne «nicht für jeden noch so kleinen

Verstoss gegen das Schutzkonzept durch Mitarbeitende und Patienten

verantwortlich gemacht werden», womit die Vorinstanz die Unbestimmtheit der

Norm geradezu bestätige; es frage sich nämlich, wer denn festlege, was ein

«marginaler Mangel» oder «noch so klei­ner Verstoss» sei und auf welche Weise

hierbei eine Abgrenzung vorhersehbar sein solle. Es genüge dabei nicht, so

wie es die Vorinstanz getan habe, einfach pauschal auf den behördlichen

Überprüfungsbericht zu verweisen, weil dort auch Mängel des Schutzkonzepts

selbst thematisiert und nur marginale Verstösse festgehalten wor­den seien.

Im Ergebnis werde durch Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung beson­dere Lage

rechtswidrig eine Pflicht konstruiert, die niemand erfüllen könne, weil ein

allfäl­liges Fehlverhalten Dritter bzw. jede Abweichung vom theoretischen

Schutz­konzept in der täglichen Praxis dem Betreiber (oder der

verantwortlichen Person) zugerechnet werden könnte (act. 33 Rz. 23-35).

4.2 Auch diese Einwendungen gehen fehl. Art. 4 Abs. 1 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage schreibt vor, dass für öffentlich

zugängliche Einrichtungen und Betriebe – erstens – ein Schutzkonzept zu

erstellen und – zweitens – dieses auch tatsächlich umzusetzen ist. Vorliegend

ist dem Bericht über die behördliche Kontrol­le vor Ort in der X.______-KLINIK

am 24. Juni 2021 zu entnehmen, dass das vorhandene Schutzkonzept namentlich

in Bezug auf die anklagegegenständlichen Punkte («Hygienevorschriften /

Reinigung», «Besuchsregelung», «Abstand halten», «Maskenpflicht»)

weitestgehend nicht umgesetzt wurde (act. 2/1/16). Der Bericht erweckt gar

den Anschein, als sei in der X.______-KLINIK das Schutzkonzept als

sinnentleertes Dokument aufgefasst worden; der Bericht macht deutlich, dass

es an einem ernstgemeinten Bemühen zur Einhaltung von Schutzmassnah­men

fehlte. Ein augenscheinliches Beispiel für die Geringschätzung etwa der

Abstandsregeln ist darin zu erkennen, dass selbst im Büro der

Berufungsklägerin gleich acht Stühle für die Durchführung von Gesprächen zur

Verfügung standen (a.a.O., S. 4). Vor diesem Hintergrund ist es

sophistisch, wenn der Rechtsvertreter vorliegend geltend machen will, es

ergäbe sich aus der einschlägigen Gesetzes­norm nicht mit zureichender

Klarheit, was unter der Umsetzung des Schutzkonzep­tes zu verstehen sei und

kön­ne deswegen seiner Mandantin kein strafbares Verhal­ten angelastet

werden. Im Üb­rigen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO mit Bezug auf die

Unbegründetheit des in der Berufung erneut vorgetragenen Kritikpunkts der

ungenügenden Bestimmtheit von Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere

Lage vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (act. 25 S. 14 f. E. 1.3.).

5.

Unbegründet ist

ebenso der in der Berufung abschliessend vorgetragene Einwand, wonach die der

Berufungsklägerin angelasteten (bestrittenen) Versäum­nisse nicht von deren

Vorsatz getragen gewesen seien, womit es an der Erfüllung des subjekti­ven

Tatbestandes fehle (act. 33 S. 11 f. Rz. 36-40). Vorliegend war der

Berufungs­klägerin zweifelsfrei bewusst, dass sie in der X.______-KLINIK für

die Um­setzung des Schutzkonzepts verantwortlich war (siehe dazu bereits oben

E. 3.3.3); darüber hat sie sich wissentlich und willentlich

hinweggesetzt (Art. 104 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB)

6.

Aus alldem folgt,

dass die Berufung abzuweisen und das vor­instanzliche Urteil in allen Teilen

zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein

neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO).

Bei diesem Ausgang

sind die auf CHF 1‘500.- anzusetzenden Kosten des Beru­fungsverfahrens der

Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbin­dung mit Art. 6

Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskos­tenverordnung

[GS III A/5]).

Zusätzlich ist über

die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu be­finden (Art. 428 Abs.

3 StPO). Erstinstanzlich sind der Beschuldigten Verfahrens­kosten von

insgesamt CHF 1'700.- überbunden worden (act. 25 S. 27 Dispositiv-Ziff.

3 und 4). Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff.

3 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung kein sachlicher Grund ersicht­lich, welcher eine

Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch die

Beschuldigte gegen die Gebüh­renbemessung keine konkreten Ein­wen­dungen

vorgebracht hat.

____________________

Das

Gericht erkennt:

1.

Die Beschuldigte A.______ ist schuldig der

Übertretung des Epidemienge­set­zes im Sinne von Art. 83 Abs. 1

lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2

lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021).

2.

Die Beschuldigte wird bestraft mit einer

Busse von CHF 1‘000.-.

Wird die Busse

schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe

von zehn Tagen.

3.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 1’500.- festge­setzt; sie wird zusammen mit

den Gebühren für das vor­instanz­liche Verfah­ren und die Untersuchung von

insgesamt CHF 1'700.- der Beschuldigten aufer­legt und von ihr bezogen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]