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Entscheid

OG.2023.00074

Rechtsöffnung

25. Oktober 2024Deutsch13 min

I. Prozessgeschichte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil

vom 9. Februar 2024

Verfahren

OG.2023.00074

A.______

Kläger

und

Beschwerdeführer

vertreten

durch lic. iur.

Christian Schroff,

Rechtsanwalt

gegen

B.______

Beklagter und

Beschwerdegegner

vertreten

durch lic. iur.

Judith

Berlinger,

Rechtsanwältin

betreffend

Rechtsöffnung

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers

(gemäss Eingabe vom 8. Dezember 2023,

act. 14):

1.

Es sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 202307013

zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von

CHF 20'770.— nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 2022 zu erteilen.

2.

Dem Kläger sei für dieses

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung samt Beizug eines

Offizialanwaltes zu bewilligen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Rechtsbegehren des Beschwerdegegners

(gemäss Eingabe vom 11. Januar 2024,

act. 18):

1.

Es sei die Beschwerde vom 8.

Dezember 2023 abzuweisen.

2.

Es sei dem Beschwerdegegner die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur.

Judith Berlinger als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer von 8.1 % zu Lasten des

Beschwerdeführers.

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1. B.______

ist der Vater von A.______ ([...]). Gemäss dem von der zuständigen

Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006

ist B.______ verpflichtet, seinem Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge in der

Höhe von CHF 1'300.– (indexiert) zu zahlen und zwar bis zur Mündigkeit

bzw. falls sich sein Sohn dann noch in Ausbildung befindet, bis zum

Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden

kann (act. 12/6 S. 1 Ziff. 1).

1.2. A.______

hat im Sommer 2021 seine Lehre als Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau

erfolgreich abgeschlossen (vgl. act. 9 N. 4 und act. 13, beide im

Verfahren OG.2022.00066). B.______ ist deshalb der Ansicht, seine

Unterhaltspflicht gemäss dem Unterhaltsvertrag erfüllt zu haben (act. 9 N. 4

im Verfahren OG.2022.00066; vgl. auch act. 18 S. 2). Entsprechend hat er

A.______ seit dem August 2021 keinen Unterhalt mehr bezahlt (vgl. act. 1 und

act. 17 S. 11 E. III.4., beide im Verfahren OG.2022.00066).

A.______ ist dagegen der Ansicht, dass seine Ausbildung mit der Lehre noch

nicht abgeschlossen sei, sondern die Unterhaltspflicht seines Vaters auch die

direkt im Anschluss an die Lehre absolvierte Berufsmatura und das

Architekturstudium inkl. Praktikum umfasse (vgl. act. 1 S. 3 f.;

vgl. auch act. 13 im Verfahren OG.2022.00066).

1.3. A.______

betrieb seinen Vater B.______ deshalb zunächst auf Zahlung der ausstehenden

Unterhaltsbeiträge für die Monate August und September 2021 (vgl. act. 1 und

act. 17 S. 2 E. 1, beide im Verfahren OG.2022.00066). Nachdem B.______

hiergegen fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben hatte, hat der

Kantonsgerichtspräsident A.______ am 6. Mai 2022 zunächst provisorische

und mit korrigiertem Entscheid vom 12. September 2022 anschliessend definitive

Rechtsöffnung erteilt (act. 17 S. 12 im Verfahren OG.2022.00066; act. 15

im Verfahren OG.2022.00073). Das Obergericht hat im dagegen eingeleiteten

Beschwerdeverfahren die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mit Entscheid

vom 24. März 2023 bestätigt (act. 34 im Verfahren OG.2022.00066). Das

Obergericht wies das Kantonsgericht zudem an, die von B.______ am 30. Mai

2022 als Aberkennungsklage eingereichte Eingabe daraufhin zu prüfen, ob sie

als Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a Abs. 1 SchKG entgegenzunehmen

sei (act. 34 S. 14 Dispositivziffer 1 im Verfahren OG.2022.00066). Dies

mit der Intention, dass entweder in

diesem Verfahren oder im separat hierzu vor dem Bezirksgericht Weinfelden

eingeleiteten Prozess die Unterhaltspflicht von B.______ materiell-rechtlich

beurteilt wird, da die sich stellenden Fragen die Kognition eines

Rechtsöffnungsrichters überschreitet (vgl. act. 34 S. 9 f.

E. III.2.3.2.-III.2.5. im Verfahren OG.2022.00066).

2.

2.1. Am 10.

August 2023 betrieb A.______ seinen Vater B.______ sodann auf Zahlung der

Unterhaltsbeiträge von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 (entsprechend 15.5

Monaten Unterhalt à CHF 1'340.— = CHF 20'770.—) zuzüglich Zins zu 5

% seit dem 22. Mai 2022 (vgl. act. 1 S. 3). Nachdem B.______ dagegen

fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben hat (act. 2/5 S. 2), stellte

A.______ daraufhin am 26. August 2023 wiederum ein Gesuch um Erteilung

der definitiven Rechtsöffnung (act. 1). B.______ beantragte dagegen die

Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheides

in der Hauptsache (act. 8 S. 1). Am 13. November 2023 nahm A.______

nochmals Stellung (act. 11).

2.2. Der

Kantonsgerichtspräsident ging in der Folge entgegen den Anträgen der Parteien

(act. 1, act. 8 und act. 11) sowie im Widerspruch zu seinen eigenen

Ausführungen im früheren Rechtsöffnungsverfahren und den Ausführungen des

Obergerichts im Verfahren OG.2022.00066 davon aus, dass der genehmigte

Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 keinen Rechtsöffnungstitel für die

vorliegend in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen darstelle

(act. 13 S. 3 f. E. 4). So sei gemäss Wortlaut des

Unterhaltsvertrages der Unterhalt nur geschuldet, solange sich A.______ in der

Ausbildung befinde, welche er bereits vor seiner Volljährigkeit begonnen habe

(act. 13 S. 3 f. E. 4). Zum Zeitpunkt als A.______ volljährig

geworden sei, habe er sich noch in der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ

befunden (act. 13 S. 4 E. 4). Diese Ausbildung habe er im Sommer 2021

abgeschlossen. Unterhaltszahlungen über den Abschluss dieser Ausbildung als

Bauzeichner hinaus seien vom Wortlaut des Unterhaltsvertrages nicht mehr

erfasst (act. 13 S. 4 E. 4). Der sonst übliche Hinweis auf Art. 277

Abs. 2 ZGB, wonach die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer angemessenen

Ausbildung fortdauert, fehle (act. 13 S. 4 E. 4). Die Unterhaltspflicht von

B.______ habe somit mit dem Lehrabschluss von A.______ als Bauzeichner EFZ im

Sommer 2021 geendet (act. 13 S. 4 E. 4). Der Kantonsgerichtspräsident wies

deshalb das von A.______ gestellte Rechtsöffnungsbegehren ab (act. 13 S. 5

Dispositivziffer 1).

3.

Dagegen erhob A.______ am 8. Dezember 2023 mit den oben

wiedergegebenen Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus (vgl.

act. 14). B.______ beantragt dagegen die Abweisung der Beschwerde (act. 18).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde

anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage

(Art. 321 Abs. 2 ZPO) und ist vorliegend eingehalten (vgl. act. 13/2 und

act. 14). Das Obergericht des Kantons Glarus ist

für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. c GOG

GL [GS III A/2]). Die Akten des

vorinstanzlichen Verfahrens ZG.2023.00656, die Akten des vorangehenden

Rechtsöffnungsverfahrens (ZG.2022.00068) und des Aberkennungsverfahrens

(ZG.2022.00384), je inklusive Beschwerdeverfahren (OG.2022.00066 und

OG.2022.00073), sowie die Akten des Verfahrens betreffend Aufhebung einer

Betreibung (ZG.2023.00255) wurden beigezogen.

2.

Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz

habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich

unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO).

III. Materielles

1.

1.1

Der

Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung

auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80

Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind

insbesondere Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dazu gehören auch von der

Vormundschaftsbehörde genehmigte und damit verbindliche Unterhaltsverträge

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016

E. 2.2.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2012 vom

18.

Januar 2013 E. 3; Daniel

Staehelin, in: Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 24 zu Art. 80 SchKG). Die

definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder

gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

1.2

Ein

Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die

Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel

dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und

deren Dauer bestimmt. Die Zahlungspflicht ist indessen resolutiv bedingt,

d.h. sie besteht bis zum

Abschluss der angemessenen Ausbildung und geht mit Eintritt dieser Bedingung

unter. Damit ist die Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Schuldner den

Eintritt der Resolutivbedingung nicht durch Urkunden zweifelsfrei nachweist,

der Gläubiger

diesen vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193

E. 2.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5D_198/2019 vom 20. April 2020

E. 2.1).

2.

2.1

A.______

stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf den von der zuständigen

Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006

(vgl. act. 1 S. 3 und act. 12/6). Das Obergericht hat in seinem Entscheid

vom 24. März 2023 bereits ausführlich dargelegt, weshalb dieser

Unterhaltsvertrag ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die

Unterhaltsbeiträge der Monate August und September 2021 darstellt (vgl.

act. 34 S. 6 f. E. 1 im Verfahren OG.2022.00066). Diese

Ausführungen gelten auch für die Unterhaltsbeiträge der Monate Oktober 2021

bis Mitte Januar 2023, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann

(vgl. act. 34 S. 6 f. E. 1 im Verfahren OG.2022.00066).

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass es weder von der Gegenpartei anerkennt noch

durch Urkunden nachgewiesen bzw. notorisch ist, dass A.______ seine

Ausbildung mit seinem Lehrabschluss im Sommer 2021 abgeschlossen hat (vgl.

nur act. 1 S. 3 f. und act. 14 S. 3 f.). So bildet

gerade diese Frage Gegenstand von weiteren zwischen den Parteien hängigen

Verfahren (vgl. act. 1 S. 9 f. E. 2.4.1. und E. 2.5. im

Verfahren ZG.2023.00255).

2.2

Die

anderslautenden Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidenten, dass der

Unterhaltsvertrag nur ein Rechtsöffnungstitel für den Unterhalt während der

Lehre und nicht während der Berufsmatura und dem Architekturstudium inkl.

Praktikum darstelle, überzeugen nicht (vgl. act. 13 S. 3 f.

E. 4). So bilden diese nur eine mögliche Auslegung des

Unterhaltsvertrages ab, ohne zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des

Unterhaltsvertrages auch gegenteilig verstanden werden kann (vgl. hierzu z.B.

act. 2/10 S. 2 im Verfahren OG.2022.00073 sowie act. 14

S. 3 f.). Insbesondere ging das Kantonsgericht fälschlicherweise

davon aus, dass die Ausbildung zwingend mit dem Lehrabschluss beendet wird,

ohne zu beachten, dass eine Lehre auch nur ein Teil der erst mit dem Studium

abgeschlossenen Ausbildung darstellen kann. Darüber hinaus hat das

Kantonsgericht nicht beachtet, dass ein Vertrag nicht nur nach seinem

Wortlaut auszulegen ist, sondern daneben auch der Zusammenhang sowie die

gesamten Umstände des Vertragsschlusses miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2021 vom

18.

Januar 2022 E. 3.2.1).

2.3

Das

Obergericht hat in Anbetracht dessen bereits in seinem Entscheid vom

24.

März 2023 festgehalten, dass die Prüfung dieser Fragen die Kognition

eines Rechtsöffnungsrichters übersteige (vgl. act. 34 S. 9

E. 2.3.2 im Verfahren OG.2022.00066). Das Kantonsgericht wird in diesem

Sinne weiterhin angehalten, diese Fragen im von den Parteien bereits

eingeleiteten ordentlichen Feststellungsverfahren zu klären bzw. vom

Bezirksgericht Weinfelden im dort eingeleiteten Verfahren klären zu lassen

(vgl. hierzu act. 34 S. 9 f. E. 2.4 und E. 2.5 im

Verfahren OG.2022.00066). Bis dahin kann A.______ die in Betreibung gesetzten

Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2021 bis Januar 2023 auf einen

definitiven Rechtsöffnungstitel stützen (vgl. act. 12/6; vgl. hierzu auch

act. 34 S. 7 E. 1.4 im Verfahren OG.2022.000066; BGE 144 III 193 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2019 vom 23. März 2020

E. 3.3.1).

2.4

B.______

hat weder nachgewiesen, dass er die Unterhaltsschuld bereits erfüllt hat bzw.

diese gestundet worden ist noch hat er die Verjährung angerufen. Insofern hat

er keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Die

Einwendung, dass die Berufsmatura und das anschliessende Architekturstudium

von A.______ nicht mehr vom Unterhaltsvertrag erfasst sei (act. 18

S. 2), kann – wie erwähnt – nur in einem ordentlichen

Feststellungsverfahren geklärt werden. Die beantragte Sistierung des

Rechtsöffnungsverfahren bis zum Entscheid im ordentlichen

Feststellungsverfahren (act. 8) erscheint vorliegend nicht als

zweckmässig, da nicht abgeschätzt werden kann, wie lange dies noch dauert und

im Rechtsöffnungsverfahren erhöhte Anforderung in Bezug auf die Gründe einer

Sistierung bestehen (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO; Urteil des

Bundesgerichts 5A_411/2020 vom 7. Mai 2021 E. 2.1, m.w.H.; Urteil

des Bundesgerichts 5A_311/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch act.

11.

S. 3).

3.

Die Beschwerde von A.______ ist somit gutzuheissen und ihm

ist für die Unterhaltsbeiträge von Oktober

2021.

bis Mitte Januar 2023, d.h. für CHF 20'770.—, definitive Rechtsöffnung

zu erteilen. Für die geltend gemachten Verzugszinsen zu 5 % kann

entgegen dem Antrag von A.______ nicht bereits ab dem 22. Mai 2022 als

mittleren Verfalltag (vgl. act. 1 S. 3; act. 14 S. 2), sondern

erst ab dem Anheben der Betreibung Rechtsöffnung gewährt werden (vgl.

Art. 105 Abs. 1 OR; BGE 145 III 345 E. 4.4.4). Da

vorliegend aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich ist, an welchem

Tag A.______ das Betreibungsbegehren gestellt hat, ist für den Beginn des

Verzugszinses auf das Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls, d.h. den

10.

August 2023, abzustellen (act. 2/5; vgl. hierzu BGE 145 III 345

E. 4.4.5).

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf

CHF 500.— festzusetzen (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Vorliegend hat der Kantonsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch von

A.______ abgewiesen (act. 13 S. 5 Dispositivziffer 1), obwohl selbst die

Gegenpartei nicht die Abweisung, sondern lediglich die Sistierung des

Rechtsöffnungsverfahrens bis zur Klärung der materiell-rechtlichen Klage

beantragte (vgl. act. 8). Er hat somit entgegen den Anträgen der Parteien sowie

entgegen dem obergerichtlichen Entscheid im früheren Rechtsöffnungsverfahren

(OG.2022.00066) entschieden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb

umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2

ZPO). Umständehalber ist zudem beiden Parteien eine Parteientschädigung von

je CHF 500.— aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 108 ZPO). Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gesuche der Parteien um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos

abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2014 vom 7. Juli

2014.

E. 2.2, m.w.H.; Daniel

Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im

Zivilprozess, Zürich/St.Gallen 2019, N. 424, N. 445 und

N. 635, m.w.H.).

2.

Die vorinstanzlichen Gerichtskosten in hier unbestrittener

Höhe von CHF 500.— sind zur Hälfte B.______ als unterliegende Partei

aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und im Mehrbetrag

umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. E. IV.1.; Art. 107

Abs. 2 ZPO). B.______ wird zudem verpflichtet, A.______ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 500.― zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

____________________

Das

Dispositiv

Gericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 27.

November 2023 im Verfahren ZG.2023.00656 aufgehoben.

2.

In der Betreibung Nr. 202307013

des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons

Glarus (Zahlungsbefehl vom 10. August 2023) wird A.______ definitive

Rechtsöffnung erteilt für CHF 20'770.— (Unterhaltsbeiträge von Oktober

2021 bis Mitte Januar 2023) nebst Zins zu 5 % seit dem 10. August

2023. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.— festgesetzt und vollumfänglich

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

B.______ und A.______ wird für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je CHF 500.— aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

5.

Die Gesuche der Parteien um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Die Gerichtsgebühr für das

vorinstanzliche Verfahren ZG.2023.00656 wird auf CHF 500.—

festgesetzt, im Umfang von CHF 250.— B.______ auferlegt und im

Mehrbetrag auf die Gerichtskasse genommen.

7.

B.______ wird verpflichtet, A.______ für das vorinstanzliche Verfahren

ZG.2023.00656 eine Parteientschädigung von CHF 500.― zu

bezahlen.

8.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]