OG.2023.00074
Rechtsöffnung
25. Oktober 2024Deutsch13 min
I. Prozessgeschichte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.
Urteil
vom 9. Februar 2024
Verfahren
OG.2023.00074
A.______
Kläger
und
Beschwerdeführer
vertreten
durch lic. iur.
Christian Schroff,
Rechtsanwalt
gegen
B.______
Beklagter und
Beschwerdegegner
vertreten
durch lic. iur.
Judith
Berlinger,
Rechtsanwältin
betreffend
Rechtsöffnung
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
(gemäss Eingabe vom 8. Dezember 2023,
act. 14):
1.
Es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 202307013
zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von
CHF 20'770.— nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 2022 zu erteilen.
2.
Dem Kläger sei für dieses
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung samt Beizug eines
Offizialanwaltes zu bewilligen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Rechtsbegehren des Beschwerdegegners
(gemäss Eingabe vom 11. Januar 2024,
act. 18):
1.
Es sei die Beschwerde vom 8.
Dezember 2023 abzuweisen.
2.
Es sei dem Beschwerdegegner die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur.
Judith Berlinger als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer von 8.1 % zu Lasten des
Beschwerdeführers.
¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1. B.______
ist der Vater von A.______ ([...]). Gemäss dem von der zuständigen
Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006
ist B.______ verpflichtet, seinem Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge in der
Höhe von CHF 1'300.– (indexiert) zu zahlen und zwar bis zur Mündigkeit
bzw. falls sich sein Sohn dann noch in Ausbildung befindet, bis zum
Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden
kann (act. 12/6 S. 1 Ziff. 1).
1.2. A.______
hat im Sommer 2021 seine Lehre als Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau
erfolgreich abgeschlossen (vgl. act. 9 N. 4 und act. 13, beide im
Verfahren OG.2022.00066). B.______ ist deshalb der Ansicht, seine
Unterhaltspflicht gemäss dem Unterhaltsvertrag erfüllt zu haben (act. 9 N. 4
im Verfahren OG.2022.00066; vgl. auch act. 18 S. 2). Entsprechend hat er
A.______ seit dem August 2021 keinen Unterhalt mehr bezahlt (vgl. act. 1 und
act. 17 S. 11 E. III.4., beide im Verfahren OG.2022.00066).
A.______ ist dagegen der Ansicht, dass seine Ausbildung mit der Lehre noch
nicht abgeschlossen sei, sondern die Unterhaltspflicht seines Vaters auch die
direkt im Anschluss an die Lehre absolvierte Berufsmatura und das
Architekturstudium inkl. Praktikum umfasse (vgl. act. 1 S. 3 f.;
vgl. auch act. 13 im Verfahren OG.2022.00066).
1.3. A.______
betrieb seinen Vater B.______ deshalb zunächst auf Zahlung der ausstehenden
Unterhaltsbeiträge für die Monate August und September 2021 (vgl. act. 1 und
act. 17 S. 2 E. 1, beide im Verfahren OG.2022.00066). Nachdem B.______
hiergegen fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben hatte, hat der
Kantonsgerichtspräsident A.______ am 6. Mai 2022 zunächst provisorische
und mit korrigiertem Entscheid vom 12. September 2022 anschliessend definitive
Rechtsöffnung erteilt (act. 17 S. 12 im Verfahren OG.2022.00066; act. 15
im Verfahren OG.2022.00073). Das Obergericht hat im dagegen eingeleiteten
Beschwerdeverfahren die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mit Entscheid
vom 24. März 2023 bestätigt (act. 34 im Verfahren OG.2022.00066). Das
Obergericht wies das Kantonsgericht zudem an, die von B.______ am 30. Mai
2022 als Aberkennungsklage eingereichte Eingabe daraufhin zu prüfen, ob sie
als Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a Abs. 1 SchKG entgegenzunehmen
sei (act. 34 S. 14 Dispositivziffer 1 im Verfahren OG.2022.00066). Dies
mit der Intention, dass entweder in
diesem Verfahren oder im separat hierzu vor dem Bezirksgericht Weinfelden
eingeleiteten Prozess die Unterhaltspflicht von B.______ materiell-rechtlich
beurteilt wird, da die sich stellenden Fragen die Kognition eines
Rechtsöffnungsrichters überschreitet (vgl. act. 34 S. 9 f.
E. III.2.3.2.-III.2.5. im Verfahren OG.2022.00066).
2.
2.1. Am 10.
August 2023 betrieb A.______ seinen Vater B.______ sodann auf Zahlung der
Unterhaltsbeiträge von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 (entsprechend 15.5
Monaten Unterhalt à CHF 1'340.— = CHF 20'770.—) zuzüglich Zins zu 5
% seit dem 22. Mai 2022 (vgl. act. 1 S. 3). Nachdem B.______ dagegen
fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben hat (act. 2/5 S. 2), stellte
A.______ daraufhin am 26. August 2023 wiederum ein Gesuch um Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung (act. 1). B.______ beantragte dagegen die
Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheides
in der Hauptsache (act. 8 S. 1). Am 13. November 2023 nahm A.______
nochmals Stellung (act. 11).
2.2. Der
Kantonsgerichtspräsident ging in der Folge entgegen den Anträgen der Parteien
(act. 1, act. 8 und act. 11) sowie im Widerspruch zu seinen eigenen
Ausführungen im früheren Rechtsöffnungsverfahren und den Ausführungen des
Obergerichts im Verfahren OG.2022.00066 davon aus, dass der genehmigte
Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 keinen Rechtsöffnungstitel für die
vorliegend in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen darstelle
(act. 13 S. 3 f. E. 4). So sei gemäss Wortlaut des
Unterhaltsvertrages der Unterhalt nur geschuldet, solange sich A.______ in der
Ausbildung befinde, welche er bereits vor seiner Volljährigkeit begonnen habe
(act. 13 S. 3 f. E. 4). Zum Zeitpunkt als A.______ volljährig
geworden sei, habe er sich noch in der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ
befunden (act. 13 S. 4 E. 4). Diese Ausbildung habe er im Sommer 2021
abgeschlossen. Unterhaltszahlungen über den Abschluss dieser Ausbildung als
Bauzeichner hinaus seien vom Wortlaut des Unterhaltsvertrages nicht mehr
erfasst (act. 13 S. 4 E. 4). Der sonst übliche Hinweis auf Art. 277
Abs. 2 ZGB, wonach die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer angemessenen
Ausbildung fortdauert, fehle (act. 13 S. 4 E. 4). Die Unterhaltspflicht von
B.______ habe somit mit dem Lehrabschluss von A.______ als Bauzeichner EFZ im
Sommer 2021 geendet (act. 13 S. 4 E. 4). Der Kantonsgerichtspräsident wies
deshalb das von A.______ gestellte Rechtsöffnungsbegehren ab (act. 13 S. 5
Dispositivziffer 1).
3.
Dagegen erhob A.______ am 8. Dezember 2023 mit den oben
wiedergegebenen Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus (vgl.
act. 14). B.______ beantragt dagegen die Abweisung der Beschwerde (act. 18).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage
(Art. 321 Abs. 2 ZPO) und ist vorliegend eingehalten (vgl. act. 13/2 und
act. 14). Das Obergericht des Kantons Glarus ist
für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. c GOG
GL [GS III A/2]). Die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens ZG.2023.00656, die Akten des vorangehenden
Rechtsöffnungsverfahrens (ZG.2022.00068) und des Aberkennungsverfahrens
(ZG.2022.00384), je inklusive Beschwerdeverfahren (OG.2022.00066 und
OG.2022.00073), sowie die Akten des Verfahrens betreffend Aufhebung einer
Betreibung (ZG.2023.00255) wurden beigezogen.
2.
Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz
habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO).
III. Materielles
1.
1.1
Der
Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung
auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80
Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind
insbesondere Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dazu gehören auch von der
Vormundschaftsbehörde genehmigte und damit verbindliche Unterhaltsverträge
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016
E. 2.2.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2012 vom
18.
Januar 2013 E. 3; Daniel
Staehelin, in: Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 24 zu Art. 80 SchKG). Die
definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder
gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
1.2
Ein
Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die
Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel
dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und
deren Dauer bestimmt. Die Zahlungspflicht ist indessen resolutiv bedingt,
d.h. sie besteht bis zum
Abschluss der angemessenen Ausbildung und geht mit Eintritt dieser Bedingung
unter. Damit ist die Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Schuldner den
Eintritt der Resolutivbedingung nicht durch Urkunden zweifelsfrei nachweist,
der Gläubiger
diesen vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193
E. 2.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5D_198/2019 vom 20. April 2020
E. 2.1).
2.
2.1
A.______
stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf den von der zuständigen
Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006
(vgl. act. 1 S. 3 und act. 12/6). Das Obergericht hat in seinem Entscheid
vom 24. März 2023 bereits ausführlich dargelegt, weshalb dieser
Unterhaltsvertrag ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die
Unterhaltsbeiträge der Monate August und September 2021 darstellt (vgl.
act. 34 S. 6 f. E. 1 im Verfahren OG.2022.00066). Diese
Ausführungen gelten auch für die Unterhaltsbeiträge der Monate Oktober 2021
bis Mitte Januar 2023, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann
(vgl. act. 34 S. 6 f. E. 1 im Verfahren OG.2022.00066).
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass es weder von der Gegenpartei anerkennt noch
durch Urkunden nachgewiesen bzw. notorisch ist, dass A.______ seine
Ausbildung mit seinem Lehrabschluss im Sommer 2021 abgeschlossen hat (vgl.
nur act. 1 S. 3 f. und act. 14 S. 3 f.). So bildet
gerade diese Frage Gegenstand von weiteren zwischen den Parteien hängigen
Verfahren (vgl. act. 1 S. 9 f. E. 2.4.1. und E. 2.5. im
Verfahren ZG.2023.00255).
2.2
Die
anderslautenden Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidenten, dass der
Unterhaltsvertrag nur ein Rechtsöffnungstitel für den Unterhalt während der
Lehre und nicht während der Berufsmatura und dem Architekturstudium inkl.
Praktikum darstelle, überzeugen nicht (vgl. act. 13 S. 3 f.
E. 4). So bilden diese nur eine mögliche Auslegung des
Unterhaltsvertrages ab, ohne zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des
Unterhaltsvertrages auch gegenteilig verstanden werden kann (vgl. hierzu z.B.
act. 2/10 S. 2 im Verfahren OG.2022.00073 sowie act. 14
S. 3 f.). Insbesondere ging das Kantonsgericht fälschlicherweise
davon aus, dass die Ausbildung zwingend mit dem Lehrabschluss beendet wird,
ohne zu beachten, dass eine Lehre auch nur ein Teil der erst mit dem Studium
abgeschlossenen Ausbildung darstellen kann. Darüber hinaus hat das
Kantonsgericht nicht beachtet, dass ein Vertrag nicht nur nach seinem
Wortlaut auszulegen ist, sondern daneben auch der Zusammenhang sowie die
gesamten Umstände des Vertragsschlusses miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2021 vom
18.
Januar 2022 E. 3.2.1).
2.3
Das
Obergericht hat in Anbetracht dessen bereits in seinem Entscheid vom
24.
März 2023 festgehalten, dass die Prüfung dieser Fragen die Kognition
eines Rechtsöffnungsrichters übersteige (vgl. act. 34 S. 9
E. 2.3.2 im Verfahren OG.2022.00066). Das Kantonsgericht wird in diesem
Sinne weiterhin angehalten, diese Fragen im von den Parteien bereits
eingeleiteten ordentlichen Feststellungsverfahren zu klären bzw. vom
Bezirksgericht Weinfelden im dort eingeleiteten Verfahren klären zu lassen
(vgl. hierzu act. 34 S. 9 f. E. 2.4 und E. 2.5 im
Verfahren OG.2022.00066). Bis dahin kann A.______ die in Betreibung gesetzten
Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2021 bis Januar 2023 auf einen
definitiven Rechtsöffnungstitel stützen (vgl. act. 12/6; vgl. hierzu auch
act. 34 S. 7 E. 1.4 im Verfahren OG.2022.000066; BGE 144 III 193 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2019 vom 23. März 2020
E. 3.3.1).
2.4
B.______
hat weder nachgewiesen, dass er die Unterhaltsschuld bereits erfüllt hat bzw.
diese gestundet worden ist noch hat er die Verjährung angerufen. Insofern hat
er keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Die
Einwendung, dass die Berufsmatura und das anschliessende Architekturstudium
von A.______ nicht mehr vom Unterhaltsvertrag erfasst sei (act. 18
S. 2), kann – wie erwähnt – nur in einem ordentlichen
Feststellungsverfahren geklärt werden. Die beantragte Sistierung des
Rechtsöffnungsverfahren bis zum Entscheid im ordentlichen
Feststellungsverfahren (act. 8) erscheint vorliegend nicht als
zweckmässig, da nicht abgeschätzt werden kann, wie lange dies noch dauert und
im Rechtsöffnungsverfahren erhöhte Anforderung in Bezug auf die Gründe einer
Sistierung bestehen (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO; Urteil des
Bundesgerichts 5A_411/2020 vom 7. Mai 2021 E. 2.1, m.w.H.; Urteil
des Bundesgerichts 5A_311/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch act.
11.
S. 3).
3.
Die Beschwerde von A.______ ist somit gutzuheissen und ihm
ist für die Unterhaltsbeiträge von Oktober
2021.
bis Mitte Januar 2023, d.h. für CHF 20'770.—, definitive Rechtsöffnung
zu erteilen. Für die geltend gemachten Verzugszinsen zu 5 % kann
entgegen dem Antrag von A.______ nicht bereits ab dem 22. Mai 2022 als
mittleren Verfalltag (vgl. act. 1 S. 3; act. 14 S. 2), sondern
erst ab dem Anheben der Betreibung Rechtsöffnung gewährt werden (vgl.
Art. 105 Abs. 1 OR; BGE 145 III 345 E. 4.4.4). Da
vorliegend aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich ist, an welchem
Tag A.______ das Betreibungsbegehren gestellt hat, ist für den Beginn des
Verzugszinses auf das Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls, d.h. den
10.
August 2023, abzustellen (act. 2/5; vgl. hierzu BGE 145 III 345
E. 4.4.5).
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf
CHF 500.— festzusetzen (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
Vorliegend hat der Kantonsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch von
A.______ abgewiesen (act. 13 S. 5 Dispositivziffer 1), obwohl selbst die
Gegenpartei nicht die Abweisung, sondern lediglich die Sistierung des
Rechtsöffnungsverfahrens bis zur Klärung der materiell-rechtlichen Klage
beantragte (vgl. act. 8). Er hat somit entgegen den Anträgen der Parteien sowie
entgegen dem obergerichtlichen Entscheid im früheren Rechtsöffnungsverfahren
(OG.2022.00066) entschieden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb
umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2
ZPO). Umständehalber ist zudem beiden Parteien eine Parteientschädigung von
je CHF 500.— aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 108 ZPO). Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gesuche der Parteien um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2014 vom 7. Juli
2014.
E. 2.2, m.w.H.; Daniel
Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im
Zivilprozess, Zürich/St.Gallen 2019, N. 424, N. 445 und
N. 635, m.w.H.).
2.
Die vorinstanzlichen Gerichtskosten in hier unbestrittener
Höhe von CHF 500.— sind zur Hälfte B.______ als unterliegende Partei
aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und im Mehrbetrag
umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. E. IV.1.; Art. 107
Abs. 2 ZPO). B.______ wird zudem verpflichtet, A.______ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 500.― zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
____________________
Das
Dispositiv
Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen und die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 27.
November 2023 im Verfahren ZG.2023.00656 aufgehoben.
2.
In der Betreibung Nr. 202307013
des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons
Glarus (Zahlungsbefehl vom 10. August 2023) wird A.______ definitive
Rechtsöffnung erteilt für CHF 20'770.— (Unterhaltsbeiträge von Oktober
2021 bis Mitte Januar 2023) nebst Zins zu 5 % seit dem 10. August
2023. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.— festgesetzt und vollumfänglich
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
B.______ und A.______ wird für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je CHF 500.— aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
5.
Die Gesuche der Parteien um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Die Gerichtsgebühr für das
vorinstanzliche Verfahren ZG.2023.00656 wird auf CHF 500.—
festgesetzt, im Umfang von CHF 250.— B.______ auferlegt und im
Mehrbetrag auf die Gerichtskasse genommen.
7.
B.______ wird verpflichtet, A.______ für das vorinstanzliche Verfahren
ZG.2023.00656 eine Parteientschädigung von CHF 500.― zu
bezahlen.
8.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]