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Entscheid

OG.2023.00075

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

7. Juni 2024Deutsch52 min

gegen diesen Strafbefehl erhoben hatte (act. 2/14.1.03), ergänzte die Staatsanwaltschaft

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin

Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Ruth Hefti und

Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil

vom 7. Juni 2024

Verfahren

OG.2023.00075

A.______

Beschuldigter

und

Berufungskläger

verteidigt

durch lic. iur.

Thomas

Reich,

Rechtsanwalt

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten

durch lic. iur. Patrick Fluri, Staatsanwalt

Gegenstand

Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Anträge

des Beschuldigten

(gemäss Eingabe vom 13. Dezember 2023,

act. 29, sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. März

2024, act. 47):

1.

Es sei das Urteil des

Kantonsgerichts Glarus vom 21. November 2023 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf

der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und der einfachen

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV

sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen und mit einer Busse

von CHF 500.— zu bestrafen.

3.

Es seien die vorinstanzlichen

Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es seien dem Beschuldigten

die Kosten der Strafuntersuchung im Umfang von maximal einem Viertel

aufzuerlegen.

4.

Unter ausgangsgemässer Regelung der

Kosten.

Anträge

der

Staatsanwaltschaft (gemäss

Eingabe vom 13. März 2024, act. 42):

1.

Es sei der Beschuldigte in

Abweisung der Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m.

Art. 27 Abs. 1 SVG, Ar. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV

sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

2.

Der Beschuldigte sei zu einer

Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 480.—, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'880.—, bei

schuldhafter Nichtbezahlung umgewandelt in eine unbedingt vollziehbare

Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, zu verurteilen.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, bestehend aus Gebühren in der Höhe von CHF 3'400.—, seien

dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen und von ihm zu beziehen.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen und von ihm zu

beziehen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1.

Am 19. Mai 2022 erliess die Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons

Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.______

(nachfolgend Beschuldigter) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im

Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG,

Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1

SSV. Sie verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer bedingten Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je CHF 260.— (entsprechend CHF 5'200.—), bei

einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'300.—.

Konkret lastete die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten an, am Freitag, 11.

März 2022, um ca. 11.52 Uhr, den Personenwagen [...] in Filzbach auf der

Autobahn A3, Fahrtrichtung Chur, Kilometer 163.300, gelenkt zu haben und dabei

die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten

zu haben (vgl. zum Ganzen act. 3).

1.2.

Nachdem der Beschuldigte am 25. Mai 2022 fristgerecht Einsprache

gegen diesen Strafbefehl erhoben hatte (act. 2/14.1.03), ergänzte die Staatsanwaltschaft

die Untersuchung (act. 2/8.1.04-2/8.1.05; act. 2/9.1.01-2/9.1.02;

act. 2/10.1.01) und überwies die Angelegenheit zur gerichtlichen

Beurteilung an das Kantonsgericht Glarus (act. 1).

2.

Mit Urteil vom 21. November 2023 bestätigte das Kantonsgericht

Glarus den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (act. 26

S. 18 Dispositivziffer 1). Im Vergleich zum Strafbefehl verurteilte es

den Beschuldigten hierfür zu einer etwas höheren Geldstrafe von 24

Tagessätzen zu CHF 480.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

zwei Jahren, sowie zu einer etwas höheren Busse von CHF 2'880.— (act. 26

S. 18 Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühr setzte das Kantonsgericht

auf CHF 2'600.— fest und auferlegte diese zusammen mit den

Strafuntersuchungskosten von CHF 800.— dem Beschuldigten (act. 26

S. 18 Dispositivziffern 3-4). Die vom Beschuldigten gestellten

Beweisanträge wies das Kantonsgericht ab (act. 26 S. 3

E. I.2.).

3.

3.1.

Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob der Beschuldigte am

13. Dezember 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus

mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Zudem stellte der Beschuldigte

zwei Beweisanträge (act. 29). Die Staatsanwaltschaft erhob weder

Berufung noch Anschlussberufung (act. 32).

3.2.

Mit Schreiben vom 7. März 2024 teilte das Obergericht den Parteien

mit, dass es im Hinblick auf die gestellten Beweisanträge die Akten ergänzt

habe (act. 39). Am 13. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft schriftlich zur

Berufung des Beschuldigten Stellung (act. 42), nachdem sie von der

Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde (act. 34).

3.3.

Die Berufungsverhandlung fand am 22. März 2024 statt

(act. 44-45). Am 7. Juni 2024 fällte das Obergericht seinen

Entscheid (act. 49). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die

Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben

(Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 44 S. 5).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Das hier angefochtene Strafurteil

der Vorinstanz (act. 26) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1

StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt

zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO und Art. 399 Abs. 3 StPO;

vgl. act. 28-29). Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen

für die Behandlung der Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a

GOG [GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff.

StPO).

2.

2.1

Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht

werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, habe den Sachverhalt

unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe unangemessen

entschieden.

2.2

Im vorliegenden Fall macht der Beschuldigte geltend, die

Vorinstanz habe sowohl das Recht falsch angewendet als auch den Sachverhalt

unrichtig bzw. unvollständig festgestellt (vgl. act. 47 S. 4 f.)

3.

Die Berufung hat im

Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung

(Art. 402 StPO). Vorliegend wendet sich der Beschuldigte

vollumfänglich gegen das Urteil des Kantonsgerichts Glarus (vgl. act. 47

S. 1). Somit hat das Obergericht die erstinstanzlich erfolgte

Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt) sowie die vorinstanzliche

Kostenregelung zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei es am

Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).

4.

4.1

Der Beschuldigte hat in seiner Berufung zwei Beweisanträge

gestellt. Konkret beantragt er zum einen, dass ein technisches Gutachten zu

erstellen und anhand der Baupläne / Katasterpläne der Autobahn A3,

Fahrtrichtung Chur, Kilometer 163.300, eine Planvermessung über die Distanz

von total 500 Metern (250 Meter vor und 250 Meter nach Kilometer 163.300)

vorzunehmen sei. Dabei sei abzuklären, in welchem Umfang eine in Fahrtrichtung

Chur vorliegende Biegung der Fahrbahn bestehe und was für eine Auswirkung

eine allfällige Biegung auf die Geschwindigkeitsmessung habe (act. 29

S. 2). Zum anderen beantragte er, dass ein technisches Gutachten zu

erstellen und zu errechnen sei, ob und in welchem Umfang der Spurwechsel des

Beschuldigten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung das Messresultat

beeinflusst habe (act. 29 S. 3).

4.2

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, den Strafbehörden

bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt

(Art. 139 Abs. 2 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts

können Beweisanträge deshalb in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung

abgewiesen werden, wenn die zu beweisende Tatsache als unerheblich, offenkundig,

der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist

(Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2, m.w.H.;

Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.3, m.w.H.).

Das Gericht kann somit,

ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen, einen Beweisantrag

ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise

zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend

abgeklärt und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der

zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch

nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts

6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts

6B_242/2018 vom 20. April 2018 E. 2.5, m.w.H.).

4.3

Wie im Folgenden aufgezeigt wird (vgl. E. III.), ist der

Sachverhalt auch ohne Einholung des beantragen Gutachten hinreichend

abgeklärt. Das beantragte Gutachten ist zur Erstellung des Sachverhaltes

somit nicht notwendig. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Gutachten

etwas an dieser Einschätzung ändern würde. In antizipierter Würdigung der

gestellten Beweisanträge kann deshalb angenommen werden, dass das Obergericht

seine Überzeugung durch die Einholung eines Gutachtens nicht mehr ändern

würde. Die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge sind deshalb

abzuweisen.

5.

Die Akten des vorinstanzlichen

Verfahrens SG.2022.00093 (act. 1-28) wurden beigezogen. Die

Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2022.00306) bilden integrierender

Bestandteil dieser Akten (act. 2/1.1.01 ff.). Die Akten des

Berufungsverfahrens werden im vorinstanzlichen Dossier geführt (ab act. 29).

III. Sachverhalt

1.

1.1

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Freitag, 11. März 2022, um

ca. 11.52 Uhr, den Personenwagen [...] in Filzbach auf der Autobahn A3,

Fahrtrichtung Chur, Kilometer 163.300, gelenkt zu haben und dabei die

signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten zu

haben (act. 3).

1.2

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (act. 26 S. 6

E. III.2.), ist dabei unstrittig, dass der Beschuldigte den

Personenwagen im Moment der Geschwindigkeitsmessung selbst gelenkt hatte

(vgl. act. 47 S. 4; act. 46 Frage 20; act. 15 Frage 10;

act. 2/8.1.03 Fragen 1-6). Er sei auf dem Weg nach Arosa gewesen, um

dort die Skiausrüstung seiner Tochter abzuholen (act. 2/10.1.01

N. 39 f.; act. 15 Frage 9; act. 46 Frage 20). Die Strecke

war dem Beschuldigten dabei nach eigener Aussage sehr gut bekannt, da er seit

Jahren nach Arosa fahre, vornehmlich in der Winterzeit (act. 2/8.1.03

Frage 3; 2/10.1.01 N. 69 f.).

1.3

Unstrittig ist auch, dass am Ort der Geschwindigkeitsmessung

aufgrund einer Baustelle die Geschwindigkeit von 120 km/h stufenweise zuerst

auf 100 km/h und anschliessend auf 80 km/h herabgesetzt war

(act. 2/8.1.03 Frage 2; act. 2/10.1.01 73 f.; act. 15 Fragen 9

und 12; act. 46 Frage 20). Der Beschuldigte hat diese Temporeduktion

gemäss eigenen Aussagen erst spät wahrgenommen und deshalb zu spät gebremst

(act. 2/8.1.03 Frage 2; act. 2/10.1.01 N. 73 f.; act. 15 Frage 9; act. 46

Frage 20). Die Baustelle war dem Beschuldigten aus Radiomeldungen bekannt. So

hatte er im Vorfeld mehrfach im Radio gehört, dass es aufgrund dieser zu

Staubildungen gekommen ist (act. 2/8.1.03 Frage 7; act. 2/10.1.01

N. 41 f.; act. 15 Frage 9; act. 46 Frage 20). Vor Ort war

die Baustelle für den Beschuldigten jedoch nicht ersichtlich, d.h. die

Autobahn war normal zweispurig geführt und die Spuren nicht verengt (act. 2/8.1.03

Frage 7; act. 2/10.1.01 N. 42 ff. und N. 76 f.;

act. 15 Frage 9). Das Wetter war sonnig, die Strasse trocken und die

Sicht gut (act. 2/8.1.01; act. 2/8.1.03 Frage 4;

act. 2/10.1.01 N. 43 f.; act. 15 Frage 9; act. 46

Frage 20).

1.4

Strittig im vorliegenden Berufungsverfahren ist, um

wie viele Stundenkilometer der Beschuldigte die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat und wie hoch das

Verkehrsaufkommen damals war (vgl. act. 47 S. 5, S. 7 ff.;

act. 26 S. 6 E. III.2.).

2.

Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass

keine Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses bestünden. So sei das

Messgerät zum Messzeitpunkt am 11. März 2022 ordnungsgemäss geeicht gewesen

und habe die Geschwindigkeit zuverlässig ermitteln können (act. 26 S. 7

E. III.3.2.1.). Auch sei nicht davon auszugehen, dass die leichte

Krümmung des betreffenden Streckenabschnittes bzw. der Spurwechsel des

Beschuldigten einen Einfluss auf die Messung gehabt habe (act. 26

S. 7 f. E. III.3.2.2.-III.3.2.3.). Mögliche geringfügige

Messfehler würden zudem ohnehin mit dem gesetzlichen Sicherheitsabzug

aufgefangen, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass eine zu hohe

Geschwindigkeit geahndet würde (act. 26 S. 9 E. III.3.4.).

Zudem nahm die Vorinstanz an, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung bei

mittlerem Verkehrsaufkommen stattgefunden habe (act. 26

S. 8 f. E. III.3.3.-III.3.4.).

3.

Der Beschuldigte argumentiert im Berufungsverfahren

dagegen, dass die sehr leichte Krümmung der Fahrbahn, die zeitliche Distanz

zur letzten Eichung des Messgerätes sowie sein Überholmanöver sehr wohl einen

Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung gehabt hätten und die konkret von

ihm gefahrene Geschwindigkeit zu seinen Ungunsten nicht genau ermittelt

worden sei (act. 47 S. 5). Werde die gemessene Geschwindigkeit um

die vorhandenen Messfehler korrigiert, ergebe sich nur noch eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von (maximal) 29 km/h und nicht von

35.

km/h (vgl. act. 47 S. 11). Zudem brachte er vor, dass die

vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung bei geringem

Verkehrsaufkommen erfolgt sei (act. 47 S. 7).

4.

Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme auf

die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil

sowie auf die Akten (vgl. zum Ganzen act. 42 S. 2).

5.

5.1

Gemäss dem in den Akten liegenden Polizeirapport sowie den

vorhandenen Radaraufnahmen wurde beim Beschuldigten am Freitag, 11. März 2022

um 11.52 Uhr in Filzbach auf der Autobahn A3, bei Kilometer 163.300 eine

Geschwindigkeit von 121 km/h gemessen. Von dieser Geschwindigkeit wurde

entsprechend Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung

des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) ein

Sicherheitsabzug von 6 km/h abgezogen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug

80.

km/h. Im Ergebnis wurde dem Beschuldigten somit eine Geschwindigkeit von

115.

km/h bzw. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h zur Last gelegt

(vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01).

5.2

Entsprechend den Vorbringen der Parteien ist im Folgenden zu

klären, ob diese dem Beschuldigten zu Last gelegte Geschwindigkeit von 115

km/h korrekt ermittelt wurde oder es zu einem Messfehler kam und die

tatsächliche Geschwindigkeit des Beschuldigten tiefer war. Hierfür wird auf

die Biegung der Fahrbahn (E. III.6.), auf das Überholmanöver des

Beschuldigten (E. III.7.) und anschliessend auf die

Eichung des Messgerätes eingegangen (E. III.8.). Schliesslich wird in

E. III.10. geklärt, von welchem Verkehrsaufkommen auszugehen ist.

6.

Einfluss der Biegung der Fahrbahn auf die

Geschwindigkeitsmessung

6.1

Der Beschuldigte argumentiert, dass die leichte Krümmung der

Fahrbahn das Messresultat zu seinen Ungunsten verfälscht habe (act. 47

S. 5). Die Krümmung sei auf dem vom Obergericht neu zu den Akten

genommenen Aufnahmen sowie auf den Rasterbildern zu sehen. Zur Bestimmung, ob

die Fahrbahn leicht gekrümmt sei, sei nicht nur ein Abschnitt von 25 Metern,

sondern der gesamte Ausschnitt von 134.44 Metern massgebend. Dies sei die

Strecke, welche das Fahrzeug des Beschuldigten bei einer gemessenen Geschwindigkeit

von 121 km/h in vier Sekunden zurücklege. Auch eine noch so kleine

Krümmung könne zu einer leichten Verfälschung des Resultats führen. Die

Verteidigung könne diese Verfälschung vorliegend mangels Kenntnis des Radius

nicht ausrechnen. Es sei jedoch nicht die Aufgabe des Beschuldigten seine

Unschuld zu beweisen. Die Untersuchungsbehörde habe die

Sachverhaltsabklärungen zu treffen und allenfalls mittels Gutachten zu

beweisen, dass die minimale Krümmung keinen Einfluss auf das Messresultat

habe (vgl. zum Ganzen act. 47 S. 9).

6.2

Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, dass eine Krümmung der

Fahrbahn einen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung haben kann, da sich

dann der Winkel zwischen dem Fahrzeug und dem Radargerät verändern kann.

Entsprechend ist in den Weisungen des ASTRA über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22.

Mai 2008 (nachfolgend Weisungen ASTRA) auch festgehalten, dass Messungen mit

Radargeräten, welche die Geschwindigkeit von Fahrzeugen unter einem

gerätespezifischen Messwinkel messen, in Kurven nur bei wichtigen

sicherheitsrelevanten Aspekten vorzunehmen sind (Weisungen ASTRA, S. 3). In

Art. 8 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 VSKV-ASTRA ist zudem

festgehalten, dass bei stationären Messungen in Kurven ein höherer

Sicherheitsabzug von 14 km/h vorzunehmen ist.

6.3

Zur Bestimmung, ob eine Krümmung der Fahrbahn vorliegt, welche das

Messresultat beeinflussen könnte, ist jedoch entgegen den Ausführungen des

Beschuldigten nicht die Strecke von 134.44 Metern massgebend. Vielmehr wird

die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bei einer Radarmessung nur in einem

bestimmten Moment mittels Dopplereffekt gemessen, indem die Radarantenne

einen eng gebündelten Radarstrahl in Lichtgeschwindigkeit in einem festen

Winkel zur Fahrbahnrichtung ausstrahlt. Dieser Radarstrahl wird am Fahrzeug

reflektiert und anschliessend von der Antenne wieder empfangen (vgl.

Bundesamt für Metrologie METAS, Verkehrsmesstechnik, Bern 2010, S. 8).

Ein allfälliger Geschwindigkeitsverstoss wird entsprechend mittels

Einzelbildkamera festgehalten (vgl. act. 2/8.1.04-1 und

act. 2/8.1.01). Als zusätzlicher Fotobeweis erstellt die Radaranlage

zudem 16 Sequenzbilder, vor und nach dem Zeitpunkt der Auslösung des

Einzelbildes (vgl. act. 2/8.1.04-1). Dies bedeutet aber nicht, dass die

Geschwindigkeit über die gesamte in dieser Zeit zurückgelegte Strecke

gemessen worden wäre.

6.4

Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme später selbst aus,

dass sein Fahrzeug in den 0.75 Sekunden, in welchen es auf den Radarbildern

zu sehen sei, nur eine Distanz von 25.21 Meter zurückgelegt habe

(act. 47 S. 10). Weshalb für die Berechnung der Krümmung der

Fahrbahn auf eine mehr als fünf Mal so lange Strecke abgestellt werden sollte

als überhaupt auf den Radarbildern zu sehen, ergibt sich nicht.

6.5

Auch die Weisungen des ASTRA stellen zur Bestimmung des

Krümmungsradius eines Strassenstücks nur auf eine 25 Meter lange Strecke ab

(Weisungen ASTRA, S. 3). Konkret geben sie vor, dass zur Bestimmung des

Krümmungsradiuses die Abweichung einer geeigneten Bezugslinie (z.B.

Strassenrand, Mittellinie der Strasse) von der Geraden in der Mitte einer 25

Meter langen Strecke zu messen sei (Weisungen ASTRA, S. 3). Ab einem

Krümmungsradius von weniger als 260 Meter gelte ein Strassenstück als Kurve

(Weisungen ASTRA, S. 3).

6.6

Wird gemäss diesen Weisungen des ASTRA vorliegend am Ort der

Geschwindigkeitsmessung eine Bezugslinie von 25 Metern eingezeichnet (vgl.

act. 38), ergibt sich keine messbare Abweichung von dieser. Es kann

somit nicht nur eindeutig ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um

eine Kurve handelt. Vielmehr muss festgehalten werden, dass keine messbare

Krümmung der Strecke am Ort der Geschwindigkeitsmessung ersichtlich ist (vgl.

act. 38). Es handelt sich somit lokal um eine gerade Strecke (vgl.

act. 38). Von dem ging zu Recht auch die Vorinstanz aus (act. 26

S. 7 E. III.3.2.2.). Entsprechend kann vorliegend unabhängig von

der Einholung eines Gutachtens ausgeschlossen werden, dass die vom

Beschuldigten vorgebrachte Biegung der Fahrbahn einen Einfluss auf die

Geschwindigkeitsmessung hatte.

7.

Einfluss des Überholvorgangs auf die

Geschwindigkeitsmessung

7.1

Der Beschuldigte bringt vor, dass das Messergebnis aufgrund seines

Spurwechsels verfälscht worden sei (act. 47 S. 9 f.). So müsse

das Radarmessgerät zu Beginn der Messung parallel zur Fahrbahn ausgerichtet

werden, damit die Messwerte stimmen würden (act. 47 S. 9). Beim

Radargerät Multanova, mit welchem vorliegend die Messung vorgenommen worden

sei, erfolge die Messung mit einem einprogrammierten Messwinkel von 22 Grad

(act. 47 S. 9 f.). Sei der Radarwinkel kleiner, werde eine

höhere Geschwindigkeit angezeigt als effektiv gefahren (act. 47

S. 10). Konkret führe dies pro Grad der Abweichung zu einem Fehler von

0.7

% des Messresultates (act. 47 S. 10). Betrachte man die

Rasteraufnahmen der vier Sekunden der Messung, sehe man das Fahrzeug zunächst

auf der Normalspur. Vier Bilder, d.h. 0.75 Sekunden, später sei das Fahrzeug

voll auf der Überholspur. Die Autobahn habe eine normale Spurbreite von 3.5

Metern (act. 47 S. 10). In 0.75 Sekunden lege das Fahrzeug bei

einer Geschwindigkeit von 121 km/h eine Distanz von 25.21 Metern zurück

(33.61 Meter pro Sekunde). Der Spurwechsel betrage 3.5 Meter

(act. 47 S. 10). Es entstehe so ein rechteckiges Dreieck mit einem

Winkel bei der Radarkamera von 7.98 Grad. Die Ungenauigkeit aufgrund des

Spurwechsels zulasten des Beschuldigten belaufe sich somit auf ca. 5.5% der

gemessenen Geschwindigkeit (7.98 Grad * 0.7 %). Bei einer Geschwindigkeit

nach Toleranzabzug von 115 km/h ergebe sich ein Fehler von rund 6.3 km/h,

womit die relevante Geschwindigkeitsüberschreitung gerundet nur 29 km/h

betrage (act. 47 S. 11).

7.2

Der Beschuldigte weist zu Recht darauf hin, dass das Radargerät

bei Geschwindigkeitsmessungen in einem bestimmten Winkel (ca. 20 Grad) neben

der Fahrbahn aufgestellt wird (vgl. act. 2/8.1.04; act. 48/2 S. 1;

vgl. auch <https://unfallanalyse.hamburg/?page_id=430>). Handelt es

sich um eine gerade Strecke und fährt das Auto parallel auf dieser, beträgt

somit auch der Winkel zwischen dem gemessenen Fahrzeug und dem Radargerät 20

Grad. Befindet sich das Fahrzeug dagegen aufgrund eines Überholmanövers oder

eines Schwenkers in Schrägstellung zur Fahrbahn, kann dies zu einer

Verfälschung des Messresultates führen (vgl. act. 26 S. 7 f.

E. III.3.2.3.).

7.3

Der Winkel, in welchem das Fahrzeug im Moment der

Geschwindigkeitsmessung allenfalls schräg auf der Fahrbahn steht, berechnet

sich allerdings anders als vom Beschuldigten vorgebracht (vgl. act. 47

S. 10 f.). So fusst seine Berechnungsmethode auf der falschen

Annahme, dass das Fahrzeug während einem Überholmanöver immer exakt mit dem

gleichen Winkel schräg zur Fahrbahn fährt. Dem ist allerdings nicht so.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Winkel auch während dem

Überholmanöver ändert. Zudem enthält die vom Beschuldigten vorgeschlagene

Berechnungsmethode einen Zirkelschluss, indem sie bereits eine Annahme zur

gefahrenen Geschwindigkeit trifft (vgl. act. 47 S. 10).

Entsprechend kann nicht auf die vom Beschuldigten berechnete Geschwindigkeit

abgestellt werden.

7.4

Zur Abschätzung, ob sich das Fahrzeug des Beschuldigten aufgrund

eines Überholvorgangs in Schrägstellung zur Fahrbahn befunden hat, ist

vielmehr das vergrösserte Radarbild zu Hilfe zu nehmen (vgl. act. 37). Darauf

ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Spurwechsel im Moment der

Geschwindigkeitsmessung bereits abgeschlossen hat (vgl. act. 37;

act. 2/8.1.01). Wird nämlich die auf der Radaraufnahme ersichtliche

Mittellinie gedanklich verlängert, ergibt sich, dass sich das Fahrzeug des

Beschuldigten mit allen vier Rädern auf der Überholspur befindet (vgl.

act. 37). Dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Moment der

Geschwindigkeitsmessung bereits ganz auf der Überholspur befand, ergibt sich

auch aus der Informationsleiste auf der Radaraufnahme selbst. So ist auf

dieser vermerkt, dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt vollständig

auf der «lane 1», d.h. der Überholspur befand (vgl. act. 2/8.1.01).

Hätte sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Moment der

Geschwindigkeitsmessung tatsächlich noch in einem Überholvorgang befunden,

hätte auch die Radaraufnahme das Fahrzeug nicht eindeutig der «lane 1»

zuordnen können, sondern hätte «lane1-2» angezeigt.

7.5

Aus der vergrösserten Radaraufnahme ergibt sich, dass sowohl das

rechte Vorder- als auch das rechte Hinterrad des Fahrzeuges die gedanklich

verlängerte Mittellinie noch knapp touchieren (vgl. act. 37). Daraus

lässt sich ableiten, dass das Fahrzeug im Moment der Geschwindigkeitsmessung

höchstens minimal schräg auf der Fahrbahn gefahren ist. Mit anderen Worten

war das Fahrzeug des Beschuldigten beinahe parallel zur Fahrbahn unterwegs.

Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgehalten (act. 26 S. 8

E. III.3.2.3.), dass sich der Winkel nur leicht verändert habe.

7.6

Der durch diese minimale Schrägstellung entstandene Winkel lässt

sich berechnen, indem die Position des Hinter- und des Vorderrades verglichen

werden (vgl. hierzu act. 37). Unter der Annahme, dass der Radstand

zwischen dem Vorder- und Hinterrad 2.895 Meter und die Abweichung der Räder

von einer parallelen Bezugslinie (hier der Mittellinie) ca. 10 Zentimeter

beträgt, ergibt sich so ein Winkel von 2 Grad (arc tan [0.1/2.895] = 1.98).

Gemäss der in den Akten liegenden Fachzeitschrift wird das Messresultat pro

Grad der Abweichung zum parallel zur Fahrbahn aufgestellten Radargerät um 0.7

% verfälscht (vgl. act. 48/2 S. 136; genau berechnet, wäre es

vorliegend sogar nur eine Verfälschung von 1.2 % [1-cos20°/cos18° = 1.2

%]). Der durch die minimale Schrägstellung der Räder entstandene Messfehler

beträgt somit ca. 1.7 km/h (2 Grad * 0.7 % * 121 km/h) .

7.7

Vorliegend wurde beim Beschuldigten eine Geschwindigkeit von 121

km/h gemessen (act. 2/8.1.01). Entsprechend Art. 8 Abs. 1 lit. a

Ziff. 2 VSKV-ASTRA wurde von dieser gemessenen Geschwindigkeit ein

Sicherheitsabzug von 6 km/h abgezogen und dem Beschuldigten somit nur eine

Geschwindigkeit von 115 km/h zur Last gelegt (act. 2/8.1.01).

7.8

Gemäss Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung darf das Messmittel

eine maximale Fehlergrenze von 3 % bei Geschwindigkeiten von über 100

km/h aufweisen, um in Verkehr gesetzt zu werden (Anhang zu Art. 4). Bei der

beim Beschuldigten gemessenen Geschwindigkeit von 121 km/h läge ein

Unterschied von 3 % bei rund 3.6 km/h. Mithin beträgt der vorgenommene

Sicherheitsabzug bereits rund 2.4 km/h mehr als die Fehlergrenze der in

Verkehr gesetzten Messgeräte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat

(act. 26 S. 8 f. E. III.3.2.3.-III.3.4.), würde ein allfälliger

leichter Messfehler aufgrund der minimalen Schrägstellung der Räder des

Fahrzeuges durch den vorgenommenen Sicherheitsabzug von 6 km/h somit

klar aufgefangen bzw. wäre die effektiv gefahrene Geschwindigkeit des

Beschuldigten sogar höher als die zu seinen Gunsten angenommenen 115 km/h.

7.9

Auch unter Berücksichtigung des Überholvorgangs des Beschuldigten

ergibt sich somit, dass der Beschuldigte mindestens 115 km/h gefahren ist.

Dass er mit

einer tieferen Geschwindigkeit gefahren ist, kann auch ohne Einholung eines

Gutachtens zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

8.

Eichung des Radarmessgerätes

8.1

In den Akten befindet sich das Eichzertifikat für die eingesetzte

Radaranlage. Darauf ist ersichtlich, dass die Radaranlage am 4. August 2021

zuletzt geeicht worden ist. Zudem ist darauf vermerkt, dass die Eichung bis

am 31. August 2022 gültig ist, solange das Messmittel den rechtlichen

Anforderungen entspricht und keine Sicherungsmechanismen verletzt sind oder

messrelevante Teile repariert wurden (act. 2/8.1.04-2).

8.2

Der Beschuldigte zweifelt die Korrektheit des Messgerätes trotz

dieses Eichzertifikates an. So erfolge die Veränderung der Eichung nicht

plötzlich, sondern ergehe über einen gewissen Zeitraum. Aus diesem Grund

müsse das Gerät alle 12 Monate neu geeicht werden. Seit der Eichung vom 4.

August 2021 habe sich die Messgenauigkeit bereits verändert. Vorliegend

betrage die Grenze zwischen einer groben und einer einfachen

Verkehrsregelverletzung 1 km/h. Es sei deshalb diejenige Version zu

Gunsten des Beschuldigten anzunehmen (vgl. zum Ganzen act. 47

S. 11).

8.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bieten die vom METAS

ausgestellten Eichzertifikate grundsätzlich Gewähr dafür, dass das Messgerät

während der massgeblichen Periode gesetzeskonform funktioniert und die Geschwindigkeit

zuverlässig misst (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023

E. 2.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2018 vom

13.

August 2018 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2016 vom

7.

Juli 2016 E. 1.2).

8.4

Vorliegend fand die Geschwindigkeitsmessung am 11. März 2022

statt. Es ist nachgewiesen, dass die Radaranlage zu diesem Zeitpunkt

vorschriftsgemäss geeicht war. Hinweise, dass Sicherungsmechanismen verletzt

oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert wurden, liegen

nicht vor (vgl. act. 2/8.1.04; act. 2/8.1.04-2). Aus dem

nachträglich eingeholten Polizeibericht vom 20. Juni 2022 geht vielmehr

hervor, dass das Radargerät keine Störungen hatte und während der ganzen

Messzeitspanne einwandfrei funktionierte (act. 2/8.1.04-2). Entsprechend

liegen entgegen dem Beschuldigten keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche

die Zuverlässigkeit des Messgerätes in Frage stellen würden (vgl.

act. 2/8.1.04; act. 2/8.1.04-2). Es ist gerade Zweck der Eichung,

dass dadurch für eine gewisse Zeitspanne die Korrektheit der Messung

ausgewiesen werden kann und nicht in jedem Einzelfall das Gerät neu überprüft

werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023

E. 2.4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das

Messgerät zum Messzeitpunkt die Geschwindigkeit zuverlässig messen konnte

(act. 26 S. 7 E. III.3.2.1.).

9.

Fazit zur Geschwindigkeitsmessung

9.1

Es ist somit erstellt, dass die Geschwindigkeitsmessung weder

durch die vom Beschuldigten behauptete Biegung der Fahrbahn noch dadurch

beeinträchtigt wurde, dass die Eichung des Messgerätes 7 Monate her war (vgl.

oben E. III.6. und E. III.8.). Die leichte Schrägstellung der Räder

des Fahrzeuges kann zwar dazu geführt haben, dass die beim Beschuldigten gemessene

Geschwindigkeit minimal zu hoch war. Zu beachten ist allerdings, dass genau

solchen minimalen Abweichungen bei Geschwindigkeitsmessungen durch den Abzug

von Sicherheitsmargen Rechnung getragen wird. So kann verhindert werden, dass

eine zu hohe Geschwindigkeit geahndet wird, ohne dass in jedem Einzelfall

konkret mögliche minimale Abweichungen vom Messresultat ausgerechnet werden

müssen (vgl. oben E. III.7.).

9.2

Vorliegend wurde beim Beschuldigten eine Geschwindigkeit von 121

km/h gemessen (act. 2/8.1.01). Entsprechend Art. 8 Abs. 1 lit. a

Ziff. 2 VSKV-ASTRA wurde von dieser gemessenen Geschwindigkeit ein

Sicherheitsabzug von 6 km/h abgezogen und dem Beschuldigten somit nur eine

Geschwindigkeit von 115 km/h zur Last gelegt (act. 2/8.1.01). Eine allenfalls

minime Abweichung der gemessenen Geschwindigkeit wurde damit bereits

berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung des Überholvorgangs des

Beschuldigten ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mindestens 115 km/h

gefahren ist.

9.3

Dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten korrekt gemessen wurde

und die ihm zur Last gelegten 115 km/h bereits eine Annahme zu seinen Gunsten

sind, ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst. So sagte

der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme aus, dass er die gemessene

Geschwindigkeit von 121 km/h anerkenne (act. 2/8.1.03 Frage 1). Er sei

im normalen Autobahntempo gefahren und habe offensichtlich die

Geschwindigkeitsbegrenzung nicht rechtzeitig wahrgenommen (act. 2/8.1.03

Frage 2). Ansonsten hätte er das Tempo bzw. den Tempomaten reduziert

(act. 2/8.1.03 Frage 7). Er habe sich noch gewundert, dass es beim

Kerenzerberg keinen Stau gehabt habe. Er sei froh um diesen Umstand gewesen

(act. 2/8.1.03 Frage 7). Er habe nämlich zuvor gehört, dass es im Moment

aufgrund der Baustelle immer Stau habe (act. 2/8.1.03 Frage 7). Die

Strecke habe aber keinen Baustellencharakter gehabt, d.h. sie sei zweispurig

geführt gewesen und eine Baustelle oder ein Spurversatz sei nicht ersichtlich

gewesen. Dies sei vermutlich auch der Grund, weshalb ihm die Signalisation

nicht sofort aufgefallen sei (act. 2/8.1.03 Frage 7). Ähnlich

führte der Beschuldigte an der Einvernahme durch das Obergericht aus, dass er

den Tempomaten auf 120 km/h eingestellt habe. So sei er wahrscheinlich auch in

die Geschwindigkeitsmessung hinein gefahren (act. 46 Frage 21).

9.4

An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme brachte der

Beschuldigte zwar vor, dass er die Geschwindigkeit von 121 km/h fast nicht

anerkennen könne, um zu einem besseren Recht zu kommen (act. 2/10.1.01

N. 108 f.). Auch an dieser Einvernahme führte er jedoch aus, dass

seine Aussage an der polizeilichen Einvernahme, die gemessene Geschwindigkeit

von 121 km/h anzuerkennen, sich mit seinen Gedanken und seinen Aussagen decke

(act. 2/10.1.01 N. 97 ff.).

9.5

Aus all dem ergibt sich, dass auch

ohne Einholung eines Gutachtens zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass

der Beschuldigten mit einer tieferen Geschwindigkeit als 115 km/h gefahren

ist. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht so festgehalten (act. 26

S. 7 ff. E. III.3.2. und E. III.3.4.). Es ist somit erstellt,

dass der Beschuldigte mit mindestens 115 km/h in die Geschwindigkeitsmessung

gefahren ist und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 35 km/h

überschritten hat (vgl. act. 3).

10.

Verkehrsverhältnisse

10.1

Strittig ist schliesslich, wie viel Verkehr es zur Zeit der

Geschwindigkeitsmessung auf der Autobahn A3 hatte. So ist im nachträglich

eingeholten Polizeibericht vom 20. Juni 2022 festgehalten, dass das

Verkehrsaufkommen stark gewesen sei (act. 2/8.1.04). Der Beschuldigte

hatte dagegen mehrfach ausgesagt, dass es wenig Verkehr gehabt habe

(act. 2/10.1.01 N. 43 f.; act. 2/8.1.03 Frage 4;

act. 15 Frage 9; act. 46 Fragen 20 und 22). Die Strasse sei frei

gewesen und er sei ziemlich alleine unterwegs gewesen (act. 2/10.1.01

N. 91 f.). Es seien sicher 100 Meter oder mehr Abstand

zwischen den Verkehrsteilnehmern gewesen, also ein schwaches

Verkehrsaufkommen (act. 2/10.1.01 N. 92 f.). In den Akten würde stehen,

dass es ein starkes Verkehrsaufkommen gehabt habe. Dies bestreite er

(act. 2/10.1.01 N. 44 f.). Das sehe man auch auf dem

Blitzerfoto (act. 2/10.1.01 N. 45).

10.2

Der Beschuldigte hatte in seinen Einvernahmen wiederholt

geschildert, dass er mit Stau vor dem Kerenzerbergtunnel gerechnet habe und

deshalb überrascht gewesen sei, wie wenig Verkehr, dass es tatsächlich gehabt

habe (act. 2/8.1.03 Frage 7; act. 2/10.1.01 N. 40 ff.; act. 15

Frage 9; act. 46 Frage 20). Seine Aussage, welche seine damals erlebten

Emotionen wiedergibt, erscheint als glaubhaft. Zudem deckt sie sich mit den

vorhandenen Radaraufnahmen, auf welchen nebst dem Beschuldigten nur zwei

weitere Fahrzeuge zu sehen sind (act. 2/8.1.01).

10.3

Im ursprünglich erstellten Rapport der Polizei vom 6. April 2022

wurde nicht erwähnt, wie stark das Verkehrsaufkommen gewesen ist (vgl.

act. 2/8.1.01). Erst im nachträglich erstellten Polizeibericht vom 20.

Juni 2022 wurde erwähnt, das Verkehrsaufkommen sei stark gewesen (vgl.

act. 2/8.1.04). Dabei fällt auf, dass dieser Bericht eigentlich nur

Fragen über das Messgerät, dessen Überwachung und Eichung beantworten sollte

(vgl. act. 2/8.1.04 sowie act. 2/9.1.01). Es ist somit unklar,

weshalb sich dieser nachträglich eingeholte Polizeibericht überhaupt zum

Verkehrsaufkommen äusserte. Jedenfalls ist zu beachten, dass sich dieser

Polizeibericht nicht spezifisch auf die Geschwindigkeitsmessung vom

Beschuldigten bezog, sondern allgemeine Aussagen zur erfolgten Radarmessung

enthält. Es erscheint deshalb denkbar, dass sich diese Aussage im Polizeibericht

auf die gesamte Messzeitspanne an diesem Tag bezog und nicht spezifisch auf

die Verkehrssituation, wie sie der Beschuldigte angetroffen hat (vgl.

act. 2/8.1.04). Dies würde sich mit der Feststellung der Vorinstanz

decken, dass normalerweise freitags bei schönem Wetter ein reger Verkehr auf

der Autobahn A3 herrsche (act. 26 S. 8 E. 3.3.).

10.4

Unter diesen Umständen kommt der Aussage im Polizeibericht zum

Verkehrsaufkommen nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie den glaubhaften Aussagen

des Beschuldigten, welchen sich mit den vorhandenen Akten decken.

Entsprechend ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. 26 S. 9

E. III.3.4.) und mit dem Beschuldigten (act. 47 S. 7 f.) davon

auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung

schwach war.

10.5

Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht der einzige

Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn A3 war. Auf den vorhandenen

Radaraufnahmen sind nämlich zwei weitere Fahrzeuge ersichtlich. Aufgrund der

vorhandenen Sequenzbilder und der Aussagen des Beschuldigten muss dabei davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte schneller als diese beiden

Fahrzeuge unterwegs gewesen ist und zunächst einen Lastwagen und

anschliessend einen Personenwagen überholte (act. 2/8.1.01). Wenn man die

Sequenzbilder 11-16 miteinander vergleicht, fällt zudem auf, dass der

Beschuldigte ein viel höheres Tempo als der von ihm überholte Lastwagen

gehabt haben muss, so kam dieser in der gleichen Zeit viel weniger weit

vorwärts als der Beschuldigte selbst (vgl. act. 2/8.1.01).

IV. Rechtliche Würdigung

1.

1.1

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten aufgrund des ihm

angelasteten Sachverhaltes der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne

von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a

Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig

(act. 26 S. 18 Dispositivziffer 1). Dies mit der Begründung, dass nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die objektiven und grundsätzlich auch die

subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der

konkreten Umstände zu bejahen seien, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit

ausserhalb von Ortschaften um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder

mehr überschritten werde (act. 26 S. 9 E. IV.1.1.). Bei

Autobahnabschnitten, auf denen die Geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen,

beispielsweise aufgrund einer Baustelle auf 80 km/h begrenzt sei, seien in

der Regel die von der Rechtsprechung für Ausserortsstrecken entwickelten

Grundsätze anzuwenden (act. 26 S. 10 E. IV.1.1.). Entsprechend

sei in einem solchen Fall in der Regel bereits ab einer

Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h von einer groben

Verkehrsregelverletzung auszugehen (act. 26 S. 10

E. IV.1.1.-IV.1.2.).

1.2

Vorliegend habe die an der betreffenden Stelle signalisierte

Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 80 km/h betragen (act. 26

S. 10 E. IV.1.2.). Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe dabei

aufgrund einer Baustellenein- und Ausfahrt der Verkehrssicherheit gedient,

weshalb vorliegend grundsätzlich bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung

von 30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei. Der

Beschuldigte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h

überschritten. Entsprechend sei die Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv

als schwerwiegend einzustufen (act. 26 S. 10 E. IV.1.2.). Der

Beschuldigte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er keine besondere Gefahr

darstelle, weil die Anwesenheit der Baustelle, von Arbeitern oder anderen

Verkehrsteilnehmern nicht offensichtlich war. Durch sein Verhalten habe er

vielmehr ein unmittelbares Gefahrenpotenzial für andere Verkehrsteilnehmer

geschaffen und den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung

erfüllt (act. 26 S. 10 f. E. IV.1.2.-IV.1.3.). Bei einer

um 35 km/h übersetzten Geschwindigkeit auf einer 80er-Strecke könne nicht von

einer Berücksichtigung von der Gefährdung von Fremdinteressen gesprochen

werden. In Anbetracht dessen und im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte

die Strecke gut kenne und er vor der 80er-Beschränkung bereits eine

Beschränkung von 100 km/h einzuhalten gehabt habe, könne von einem mindestens

grob fahrlässigen Handeln ausgegangen werden, womit auch der subjektive

Tatbestand erfüllt sei (act. 26 S. 12 E. IV.2.1.).

2.

Der Beschuldigte argumentierte im Berufungsverfahren

dagegen, dass es sich aufgrund ausserordentlicher Umstände vorliegend nicht

rechtfertige, auf der Autobahn die für die Strecken ausserorts entwickelte

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung einer groben

Verkehrsregelverletzung anzuwenden (act. 47 S. 4). So weise der

Streckenabschnitt keine Spurverengung auf, die Baustellenein- und Ausfahrt

sei breit, für alle Verkehrsteilnehmer gut einsehbar und sehr übersichtlich

(act. 47 S. 7). Zudem brachte er vor, dass in objektiver Hinsicht

keine erhöhte abstrakte Gefährdung von Drittpersonen durch das Fehlverhalten

des Beschuldigten entstanden sei (act. 47 S. 5 und S. 13). In

subjektiver Hinsicht habe beim Beschuldigten keine grobe Fahrlässigkeit

vorgelegen (act. 47 S. 5).

3.

Die Staatsanwaltschaft geht auch

im Berufungsverfahren davon aus, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven

als auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung

erfüllt. Entsprechend verweist sie in ihrer Stellungnahme auf die ihrer

Ansicht nach zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil. In

Übereinstimmung mit dem Beschuldigten weist die Staatsanwaltschaft jedoch

darauf hin, dass sie für den in Frage stehenden Autobahnabschnitt bislang

bewusst nicht die für Ausserortsstrecken entwickelten Grundsätze übernommen

habe. So würden die beiden Fahrspuren auch während der Bauphase ohne

Spurverengung in dieselbe Fahrtrichtung geführt. Gegenüber einer

grundsätzlich im Gegenverkehr betriebenen Ausserortsstrasse behalte der

Abschnitt trotz des provisorischen Baustellenanschlusses mehrheitlich den

typischen Charakter einer Autobahnstrecke (vgl. zum Ganzen act. 42).

4.

Im Folgenden ist entsprechend diesen Vorbringen zunächst zu

klären, ob der Beschuldigte mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung von

35.

km/h den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung

erfüllt hat (E. IV.5.). Anschliessend ist zu prüfen, ob auch in subjektiver

Hinsicht von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist (E. IV.6.).

5.

Objektiver Tatbestand

5.1

Der Beschuldigte argumentiert, dass in objektiver Hinsicht keine

erhöhte abstrakte Gefährdung von Drittpersonen entstanden sei. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Überschreitung der für

Geschwindigkeitsüberschreitungen entwickelten Grenzwerte nicht zwingend eine

grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen. Vorliegend habe sich die

Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn vor der Baustelle für die

Sanierung des Kerenzerbergtunnels befunden. Es habe keine Spurverengung oder

Spurverlegung gehabt. Der Baustellenbetrieb sei nicht sichtbar gewesen. Die

Baustellenein- und Ausfahrt sei wie jede normale Autobahnein- und Ausfahrt

gebaut, mit Ausnahme des fehlenden Pannenstreifens in den Ein- und

Ausfahrtstrecken. Es bestehe eine längere Ausfahrt und eine lange

Einfahrstrecke. Bei normalen Aus- und Einfahrten auf die Autobahnen finde

keine Geschwindigkeitsreduktion statt. Es sei aus optischen Gründen deshalb

nicht ersichtlich, weshalb vorliegend eine Geschwindigkeitsreduktion erfolgt

sei. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung habe es kaum Verkehr gehabt,

die Fahrbahn sei trocken, das Wetter gut und die Sicht optimal gewesen. Der

Beschuldigte hätte allfällige Gefahren frühzeitig erkennen und reagieren

können (vgl. zum Ganzen act. 47 S. 12 f.).

5.2

Nach Art. 4a Abs. 1 VRV beträgt die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen 120 km/h auf Autobahnen. Abweichende signalisierte

Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten jedoch

vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit

ist einzuhalten (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV).

5.3

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach

der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in

objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich

gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende

Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete

Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 508 E. 1.3;

BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2022 vom

9.

September 2022 E. 2.3.1).

5.4

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die

objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer

groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der

konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit

ausserorts um mindestens 30 km/h bzw. auf Autobahnen um mindestens 35 km/h überschritten

wird. Diese Vermutung ist anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar

(vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 508 E. 1.3, m.w.H.; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1439/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 1.1., m.w.H.).

5.5

Der Schwellenwert von 35 km/h für die Bejahung einer groben

Verkehrsregelverletzung auf einer Autobahn gilt in den Fällen, in welchen die

zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 120 km/h beträgt. Bei

Autobahnabschnitten, auf welchen die Geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen

reduziert wurde, kann dieser Schwellenwert nicht ohne Weiteres übertragen

werden. In bestimmten Situationen ist ein Autobahnabschnitt, auf welchem die

Geschwindigkeit auf weniger als 120 km/h begrenzt wurde, in Bezug auf das

Gefahrenpotential nämlich mit einer ausserorts Strecke vergleichbar. In

diesem Fall ist in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits ab

einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h zu bejahen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1, m.w.H.;

Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3.1).

5.6

Vorliegend war auf der Autobahn A3 die zulässige

Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer Baustelle auf 80 km/h reduziert. Wie die

Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte jedoch zu Recht vorbringen

(act. 42 S. 2; act. 47 S. 12), waren trotz der Baustelle beide

Fahrspuren ohne Spurverengung und ohne Spurverlegung befahrbar (vgl.

act. 2/8.1.01). Es herrschte kein Gegenverkehr und es war kein

Baustellenmaterial direkt neben der Fahrspur deponiert. Die Sicht war gut und

die Strecke lokal gerade (act. 2/8.1.01; act. 38). Insgesamt ist

deshalb erstellt, dass der betreffende Autobahnabschnitt mehrheitlich den

typischen Charakter einer Autobahnstrecke beibehalten hat und nicht mit dem

Gefahrenpotential einer ausserorts Strecke vergleichbar war. Entsprechend ist

entgegen der Vorinstanz (act. 26 S. 10 E. IV.1.2.) auf diesem

Streckenabschnitt eine grobe Verkehrsregelverletzung grundsätzlich erst ab

einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h zu bejahen.

5.7

Dennoch ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft davon

auszugehen (vgl. act. 26 S. 11 E. IV.1.3.; act. 42), dass der

Beschuldigte den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung

erfüllte. So überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit

von 80 km/h nach Sicherheitsabzug um genau diese 35 km/h. Durch diese stark

übersetzte Geschwindigkeit schuf er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die

weiteren Verkehrsteilnehmer. So durften diese aufgrund des

Vertrauensgrundsatzes davon ausgehen, dass die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h von allen Verkehrsteilnehmern eingehalten

wird (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG; Urteil des Bundesgerichts

6B_1294/2017 vom 19. September 2018 E. 1.4). Aufgrund der stark

übersetzten Geschwindigkeit des Beschuldigten verlängerte sich sein Bremsweg

massiv, womit sich die Gefahr von Auffahrtkollisionen erhöhte. Wie viel

schneller der Beschuldigte unterwegs war als die anderen Verkehrsteilnehmer

ergibt sich nur schon aus den Radaraufnahmen. Darauf ist ersichtlich, dass

der Beschuldigte in der gleichen Zeit viel weiter vorwärts kam als der von

ihm überholte Lastwagen (vgl. act. 2/8.1.01).

5.8

Eine erhöhte Gefahr bestand auch für die Baustellenfahrzeuge,

welche die Autobahn als Zu- bzw. Wegfahrt zur Baustelle nutzten und nicht

damit rechnen mussten, dass hinter ihnen ein Fahrzeug mit so stark

übersetzter Geschwindigkeit herannaht (vgl. Art. 26 SVG).

Baustellenfahrzeuge können aufgrund ihrer teils schweren und sperrigen Lasten

sowie der teilweise eingeschränkten Sicht nicht mit Personenwagen und

Lastwagen auf einer normalen Autobahnzufahrt verglichen werden. Der

Beschuldigte bringt zwar zu Recht vor, dass ihnen beim Einbiegen auf die

Autobahn ein Beschleunigungsstreifen zur Verfügung stand (vgl.

act. 48/4). Zu beachten ist jedoch, dass kurz nach dem Ende dieses

Beschleunigungsstreifens der Kerenzerbergtunnel beginnt und somit auch der

Pannenstreifen endet. Insgesamt ist deshalb aufgrund der stark übersetzten

Geschwindigkeit des Beschuldigten auch für Baustellenfahrzeuge eine erhöhte

abstrakte Gefahr von Auffahrunfällen zu bejahen.

5.9

Entgegen dem Beschuldigten ändert an der Qualifikation als grobe

Verkehrsregelverletzung auch nichts, dass die Sicht im Tatzeitpunkt gut war

und es nur wenig Verkehr hatte. So ist in Art. 22 Abs. 1 SSV

explizit festgehalten, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auch bei

günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschritten

werden darf. Vielmehr wäre die Geschwindigkeit im Falle schlechter

Sichtverhältnisse bzw. starkem Verkehrsaufkommen den entsprechenden Umständen

anzupassen, d.h. zu reduzieren (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG).

5.10

Entgegen dem Beschuldigten lagen vorliegend somit keine

aussergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer trotz Überschreitung des

Grenzwertes von der Bejahung einer groben Verkehrsregelverletzung abgesehen

werden könnte (vgl. auch nachfolgend E. IV.6.5.-IV.6.6.). Die Vorinstanz

ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte durch sein

Verhalten ein unmittelbares Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer

geschaffen und insofern den objektiven Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung erfüllt hat (act. 26 S. 10 f.

E. IV.1.2.-IV.1.3.).

6.

Subjektiver Tatbestand

6.1

Der Beschuldigte bestreitet, dass bei ihm in subjektiver Hinsicht

grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe (act. 47 S. 5). Eine Straftat

erfülle nur, wer auch schuldhaft handle (act. 47 S. 13). Die

entsprechende Straftat müsse dem Täter persönlich vorgeworfen werden können

(act. 47 S. 13). Es sei nicht zwingend, dass bei einer

vordefinierten Geschwindigkeitsüberschreitung immer auch der subjektive

Tatbestand erfüllt sei, d.h. ein schweres Verschulden des Fahrers vorliege

(act. 47 S. 14). Der Beschuldigte habe ausgeführt, dass er die

Strecke gut kenne, da er sie im Jahr mehrmals fahre (act. 47 S. 14). Er

habe aber auch zu Protokoll gegeben, dass er die Geschwindigkeitsreduktion

nicht bewusst wahrgenommen habe (act. 47 S. 14). Er habe keine

Baustelle gesehen und sei überrascht gewesen, wie wenig Verkehr es hatte

(act. 47 S. 14). Aufgrund der guten Strassenverhältnisse und der

guten Sicht, die es dem Beschuldigten ermöglichte, weit vorauszusehen und dem

schwachen Verkehrsaufkommen, habe sich der Beschuldigte aus nachvollziehbaren

Gründen nicht in einem Bereich der Autobahn wahrgenommen, der zusätzlich mit

einer Geschwindigkeitsbegrenzung versehen war (act. 47 S. 14). Es liege

somit kein rücksichtsloses Verhalten des Beschuldigten vor, sondern ein

entschuldbares, pflichtwidrig unvorsichtiges Versehen, welches der

Beschuldigte bedaure (act. 47 S. 14). Der damals 58-jährige

Beschuldigte, welcher seit vielen Jahren Auto fahre, sei im ADMAS nicht

verzeichnet und besitze somit einen einwandfreien automobilistischen Leumund

(act. 47 S. 14). Dies sei ein klarer Hinweis, auf ein vorsichtiges

und korrektes Verhalten im Strassenverkehr (act. 47 S. 15).

6.2

Art. 90 Abs. 2 SVG erfasst sowohl ein vorsätzliches als

auch ein eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs.

1.

SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei

fahrlässiger Begehung anwendbar. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,

d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe

Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit

seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in

Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.

Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus,

dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf

Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses

Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen

(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je

schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird

Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen

Gegenindizien vorliegen (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.2; Urteil des

Bundesgerichts 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2, m.w.H.).

6.3

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, sind die objektiven und

grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben

Verkehrsregelverletzung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen um 30 km/h oder mehr respektive

auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird. Diese Vermutung ist

ausnahmsweise widerlegbar, wenn besondere Umstände vorliegen, die das

Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. zum

Ganzen BGE 143 IV 508 E. 1.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2021

vom 10. Januar 2022 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1439/2019 vom

2.

Dezember 2020 E. 1.1., m.w.H.). Das Bundesgericht hat solche besonderen

Umstände beispielsweise bejaht, wenn die Geschwindigkeit auf einem

Autobahnabschnitt aus ökologischen Gründen vorübergehend reduziert war oder

wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung der Verkehrsberuhigung diente (BGE 143 IV 508 E. 1.3, m.w.H.).

6.4

Der Beschuldigte hat vorliegend die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten (vgl.

act. 2/8.1.01). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt

deshalb vorliegend die Vermutung, dass der Beschuldigte mindestens grobfahrlässig

gehandelt hat (vgl. oben E. IV.6.3.). Diese Vermutung wird durch die weiteren

Tatumstände bestätigt. So kannte der Beschuldigte die Strecke gut (vgl.

act. 2/8.1.03 Frage 3; 2/10.1.01 N. 69 f.). Auch wusste er aus

dem Radio, dass es momentan eine Baustelle auf dieser Strecke hatte

(act. 2/8.1.03 Frage 7; act. 2/10.1.01 N. 41 f.;

act. 15 Frage 9). Vor der Reduktion des Tempos auf 80 km/h war bereits

eine Temporeduktion von 100 km/h einzuhalten (act. 15 Frage 12). Aus den

Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem, dass er die Signalisation

gesehen, jedoch zu spät reagiert habe (act. 2/8.1.03 Frage 2;

act. 2/10.1.01 N. 73 f.; act. 15 Frage 9; act. 46

Frage 20). An der obergerichtlichen Einvernahme konnte der Beschuldigte sogar

beschreiben, wie die Signalisationstafel ausgesehen hat (act. 46 Frage

20).

6.5

Nichts weiter ableiten kann der Beschuldigte daraus, dass er seine

Fahrweise nicht als gefährlich einstufte (vgl. z.B. act. 47 S. 14;

act. 44 S. 5; act. 46 Frage 20; act. 15 Fragen 10-11). So

liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht nur vor, wenn der Täter sich

der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist, sondern auch,

wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar

nicht in Betracht zieht (vgl. oben E. IV.6.2.). Für die Beurteilung des

subjektiven Tatbestandes nicht relevant ist zudem die Tatsache, dass gegen

den Beschuldigten bis anhin keine Administrativmassnahmen im

Strassenverkehr angeordnet wurden (vgl. act. 47 S. 14 f.).

6.6

Entgegen der Argumentation des Beschuldigten (act.

47.

S. 13 ff.) bestehen vorliegend keine besonderen Umstände, welche sein

Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. So wurde die

Geschwindigkeit auf der Autobahn A3 aufgrund der Baustelle am

Kerenzerbergtunnel bzw. aufgrund der Baustellenzufahrt, d.h. aus

Sicherheitsgründen reduziert (vgl. act. 48/4). Unerheblich ist dabei,

dass die Baustelle an sich nicht sichtbar gewesen ist für den Beschuldigten

und der Beschuldigte grundsätzlich eine gute Sicht hatte (vgl. act. 47

S. 14). Aufgrund der nahe gelegenen Baustellenzufahrt war jederzeit mit

Baustellenverkehr zu rechnen. Zudem begann nicht unweit von der Baustelle der

Kerenzerbergtunnel ohne Pannenstreifen. Der Beschuldigte wusste zudem aus

Radiomeldungen von der Baustelle und dass es aufgrund dieser in den letzten

Tagen immer wieder zu Staubildungen gekommen ist (act. 2/8.1.03

Frage 7; act. 2/10.1.01 N. 41 f.; act. 15 Frage 9). Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, dass seine

übersetzte Geschwindigkeit vor diesem Hintergrund keine besondere Gefahr

darstellte.

6.7

Der vorliegende Fall ist daher nicht mit jenen

Ausnahmefällen vergleichbar, in welchen das Bundesgericht das Vorliegen einer

groben Verkehrsregelverletzung ausnahmsweise ausgeschlossen hat, obwohl der

massgebende Schwellenwert überschritten war (vgl. hierzu auch Urteil des

Bundesgericht 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.4). Die

Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgehalten, dass der Beschuldigte auch den

subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat (vgl.

act. 26 S. 12 E. IV.2.1.-IV.2.2.). Die übersetzte Geschwindigkeit

ist ihm persönlich anzulasten.

7.

Fazit

Der Beschuldigte erfüllt mit dem ihm angelasteten

Sachverhalt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der

groben Verkehrsregelverletzung. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten deshalb

zu Recht der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90

Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1

und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen

(act. 26 S. 12 E. IV.2.2).

V. Strafzumessung und Vollzug

1.

1.1

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die grobe

Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je

CHF 480.— sowie zu einer Busse von CHF 2'880.— (act. 26

S. 18 Dispositivziffer 2).

1.2

Der Beschuldigte argumentierte im Berufungsverfahren, dass er

nicht mit einer Geldstrafe, sondern nur mit einer Busse von CHF 500.— zu

bestrafen sei (act. 47 S. 15). Ansonsten äusserte sich der

Beschuldigte zur Strafzumessung nicht konkret.

1.3

Die Staatsanwaltschaft argumentierte in ihrer Stellungnahme, dass

sie die von der Vorinstanz festgelegte Sanktion als angemessen erachte, zumal

es dem Beschuldigten offensichtlich an der Einsicht in das Ausmass seines

verkehrsregelwidrigen Verhaltens fehle (act. 42).

1.4

Da der Sachverhalt im vorliegenden Urteil teilweise anders als von

der Vorinstanz festgestellt und teilweise auch rechtlich anders gewürdigt

wird (vgl. E. III und E. IV.), ist im Folgenden auch die Strafzumessung

zu überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass das Obergericht nicht über das von

der Vorinstanz festgelegte Strafmass hinausgehen kann, weil vorliegend einzig

der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Eine Busse kommt als Sanktion nicht in Frage (vgl.

Art. 90 Abs. 2 SVG). Entsprechend der unangefochtenen Feststellung

der Vorinstanz (act. 26 S. 13 E. V.1.2.) ist der Beschuldigte

deshalb mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.

2.2

Die Festlegung einer Geldstrafe erfolgt dabei in zwei Schritten:

Zunächst ist die dem Verschulden des Täters angemessene Anzahl Tagessätze zu

bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Anschliessend ist die Höhe des

Tagessatzes entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils festzulegen (Art. 34 Abs. 2

StGB).

2.3

Das Verschulden des Täters bestimmt sich dabei einerseits nach der

objektiven Tatschwere, d.h. nach der Schwere bzw. dem Ausmass der Verletzung

und der Gefährdung des Rechtsguts, der Verwerflichkeit der Tat sowie der Art

und Weise des Tatvorgehens. Andererseits ist zu berücksichtigen, wie dem

Täter die objektive Tatschwere subjektiv anzurechnen ist, d.h. welche

Beweggründe und Ziele der Täter mit der Tat verfolgte (sog. subjektive

Tatschwere). Schliesslich sind die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben,

die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und

während des Strafverfahrens miteinzubeziehen (sog. Täterkomponenten; vgl. zum

Ganzen BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, m.w.H.; Hans

Wiprächtiger/ Stefan Keller, in Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.,

Basel 2019, N. 85 zu Art. 47 StGB).

3.

Festlegung der Anzahl Tagessätze

3.1

Der Beschuldigte überschritt am Freitag, 11. März 2022, um ca.

11.52

Uhr, in Filzbach auf der Autobahn A3, Fahrtrichtung Chur,

Kilometer 163.300 die auf dem dortigen Streckenabschnitt erlaubte

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 35 km/h (vgl. E. III.1.1. und

E. III.9.). D.h. er fuhr fast 1.5 Mal so schnell, wie eigentlich

erlaubt. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren im Tatzeitpunkt gut, das

Verkehrsaufkommen gering (vgl. E. III.1.3. und E. III.10.). Neben der

Autobahn befand sich eine Baustelle, weshalb mit Baustellenverkehr zu rechnen

war (vgl. E. III.1.3.). Die Autobahnspuren waren jedoch nicht verengt

und weiterhin richtungsgetrennt geführt (vgl. E. III.1.3.).

3.2

Der Strafrahmen vom Art. 90 Abs. 2 SVG reicht bis zu

einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Gemessen an diesem Strafrahmen ist die

Tat des Beschuldigten klar im untersten Bereich zu verordnen. So sind

erheblich schwerere Tatvarianten, etwa bei einer höheren gefahrenen

Geschwindigkeit, einem höheren Verkehrsaufkommen sowie schlechten Strassen-

und/oder Sichtverhältnissen, denkbar. Von dem ging im Ergebnis auch die

Vorinstanz aus (vgl. act. 26 S. 14 f. E. V.2.1.1. und

E. V.2.1.3.). Konkret erscheint es aufgrund der objektiven Tatumstände

als angemessen, von einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszugehen. Dies

entspricht auch der Empfehlung der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz

(vgl. <https://www.ssk-cmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen>).

3.3

Aus den Aussagen des Beschuldigten kann abgeleitet werden, dass er

im normalen Autobahntempo gefahren ist und sich darüber freute, dass es

entgegen seiner Befürchtung nur wenig Verkehr hatte (act. 2/8.1.03 Frage

7). Die Geschwindigkeitsreduktion auf zunächst 100 km/h und später auf 80

km/h hat der Beschuldigte zwar gesehen aber nach seiner Aussage zu spät

reagiert (vgl. act. 2/8.1.03 Fragen 2 und 7; act. 2/10.1.01

N. 73 f.; act. 15 Fragen 9 und 12; act. 46 Frage 20).

Dies einerseits deshalb, da er sich über den wenigen Verkehr freute und

andererseits, weil er überrascht von der Temporeduktion war (vgl.

act. 2/8.1.03 Frage 7; act. 2/10.1.01 N. 76 f.;

act. 15 Fragen 11-12). Diese Beweggründe des Beschuldigten fallen weder

erschwerend noch erleichternd ins Gewicht (vgl. Hans Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 147). Leicht

verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist dagegen, dass der Beschuldigte die

Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht, d.h.

unbewusst fahrlässig gehandelt hat (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N. 256). Insgesamt

ist die Geldstrafe aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf 18 Tagessätze

zu senken.

3.4

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und gegen ihn wurden bis

anhin keine Administrativmassnahmen im Strassenverkehr verfügt (vgl. act. 36;

act. 2/1.1.02). Dies ist neutral zu gewichten (vgl. Hans Mathys, a.a.O.,

N. 328). Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht

darauf hin (act. 42), dass der Beschuldigte nicht einsieht, die weiteren

Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben (vgl. act. 2/8.1.03 Frage 1;

act. 2/10.1.01 N. 90; act. 15 Frage 10; act. 46 Frage 20).

Dass er einen Fehler gemacht habe, anerkennt der Beschuldigte jedoch

(act. 14 S. 3). Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft (act.

42) ist die Strafe deshalb nicht zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.4; Hans Mathys, a.a.O., N. 315 ff.; vgl. auch

act. 14 S. 3). Leicht strafmindernd ist dagegen zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte von Anfang an geständig war und sich im

Strafverfahren kooperativ verhielt (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N. 363 und

N. 365). Entsprechend ist die schuldangemessene Strafe aufgrund der

Täterkomponenten auf 16 Tagessätze zu senken.

3.5

Insgesamt erscheint somit eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen dem

Verschulden des Beschuldigten angemessen.

4.

Festlegung der Tagessatzhöhe

4.1

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.— und

höchstens CHF 3'000.—. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes

nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im

Zeitpunkt des Urteils,

namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-

und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2

StGB).

4.2

Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder, welche er

beide finanziell unterstützt (act. 46 Frage 9; act. 15 Frage 5).

Nach seinen eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte ein jährliches Einkommen

aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von CHF 300'000.— bis

CHF 500'000.— (vgl. act. 46 Frage 13; act. 15 Frage 6). Der

Beschuldigte besitzt zudem mehrere Liegenschaften (vgl. act. 2/1.1.04).

4.3

Die Vorinstanz hat basierend auf diesen Angaben und unter Abzug

von pauschal 20 % für die Steuern und Krankenkassenprämien sowie 27.5 %

für seine zwei Kinder den Tagessatz auf CHF 480.— festgelegt

(act. 26 S. 15 E. V.2.2.). Dies erscheint nach wie vor als

angemessen.

4.4

Insgesamt resultiert somit eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu

CHF 480.— (entsprechend CHF 7'680.—). Die Geldstrafe ist dabei, wie

von der Vorinstanz festgehalten (act. 26 S. 16 E. V.3.) und

von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten, bedingt auszusprechen bei einer

Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3).

5.

Festlegung der Verbindungsbusse

5.1

Vorliegend rechtfertigt es sich

aufgrund der zu beurteilenden Tat und im Hinblick auf spezialpräventive

Gesichtspunkte den Beschuldigten nebst der bedingten Geldstrafe mit einer

unbedingten Verbindungsbusse zu bestrafen (vgl. Art. 42 Abs. 4

StGB). Dabei darf die

Verbindungsbusse maximal 20 % der bedingten Geldstrafe betragen (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2, m.w.H.). Entsprechend ist vorliegend die

oben erwähnte Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 480.—

(entsprechend CHF 7'680.—) mit einer Busse von CHF 1‘440.— (entspricht etwas weniger als 20 % der

Geldstrafe; CHF 7'680.— : 5 = CHF 1‘536.—) zu verbinden.

5.2

Da die Strafe in ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und

demzufolge ein Teil der Sanktion mit einer Verbindungsbusse abzugelten ist,

rechtfertigt es sich, die Geldstrafe des Beschuldigten in einem der

Bussenhöhe gleichkommenden Umfang zu reduzieren. Die oben festgelegte

Geldstrafe ist entsprechend um 3 Tagessätze (entspricht dem Umfang der

Bussenhöhe von CHF 1‘440.— [3 x CHF 480.—]) zu reduzieren.

5.3

Die

Verbindungsbusse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für

den Fall, dass der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist

eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als

Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Höhe

des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen, indem

die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3, m.w.H.). Dies ergibt vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe

von 3 Tagen (CHF 1‘440.— : 480).

6.

Fazit

Der Beschuldigte ist somit für die grobe Verletzung der

Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu je

CHF 480.— (entsprechend CHF 6‘240.—) und einer Verbindungsbusse von

CHF 1‘440.— zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben

und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Die Verbindungsbusse von

CHF 1‘440.— ist dagegen zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse

nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

1.1

Aus alldem folgt, dass die Berufung des Beschuldigten

grösstenteils abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. So

wird insbesondere der Schuldspruch des Beschuldigten wegen grober Verletzung

der Verkehrsregeln bestätigt. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil wird

der Beschuldigte jedoch etwas milder bestraft (bedingte Geldstrafe von 13

Tagessätzen zu CHF 480.— anstatt bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen

zu CHF 480.—). Insgesamt unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen

somit ca. zu 90 %.

1.2

Das Berufungsverfahren hat sich aufgrund der vorzunehmenden

Abklärungen und Berechnungen als eher aufwendig erwiesen. Die Gerichtsgebühr

für das Berufungsverfahren ist deshalb auf CHF 4'000.— festzusetzen

(Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Dem Verfahrensausgang

entsprechend ist die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.— für das

Berufungsverfahren im Umfang von CHF 3'600.— dem Beschuldigten

aufzuerlegen (entsprechend neun Zehnteln) und im Umfang von CHF 400.—

auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine

Parteientschädigung ist dem Beschuldigten keine zuzusprechen (vgl. Art. 429

Abs. 1 StPO e contrario).

2.

Zusätzlich ist über

die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428

Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten dem

Verfahrensausgang entsprechend Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 3'400.— (vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 2'600.— plus

Strafuntersuchungskosten von CHF 800.—) überbunden worden (act. 26

S. 18 Dispositivziffern 3-4). Es ist im Lichte von Art. 426 Abs. 1

StPO und Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. b

Ziff. 2 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der

kantonalen Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein sachlicher Grund

ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde.

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

A.______ ist

schuldig der groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m.

Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV

sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.

2.

A.______ wird

bestraft mit einer bedingten Gelstrafe von 13 Tagessätzen zu je

CHF 480.— (entsprechend CHF 6‘240.—) sowie mit einer Busse von

CHF 1‘440.—.

Der Vollzug der

Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Die Busse von

CHF 1‘440.— ist zu bezahlen. Bezahlt A.______ die Busse nicht, so

tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe von drei Tagen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00093 wird auf

CHF 2‘600.— festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung betragen CHF 800.—.

Diese Kosten werden A.______ vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf

CHF 4‘000.—. Diese Gebühr wird A.______ im Umfang von CHF 3‘600.—

auferlegt und von ihm bezogen. Im restlichen Umfang wird die Gebühr für das

Berufungsverfahren auf die Staatskasse genommen.

5.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]