OG.2023.00075
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
7. Juni 2024Deutsch52 min
gegen diesen Strafbefehl erhoben hatte (act. 2/14.1.03), ergänzte die Staatsanwaltschaft
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin
Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Ruth Hefti und
Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jennifer Zbinden.
Urteil
vom 7. Juni 2024
Verfahren
OG.2023.00075
A.______
Beschuldigter
und
Berufungskläger
verteidigt
durch lic. iur.
Thomas
Reich,
Rechtsanwalt
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch lic. iur. Patrick Fluri, Staatsanwalt
Gegenstand
Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Anträge
des Beschuldigten
(gemäss Eingabe vom 13. Dezember 2023,
act. 29, sowie gestellt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. März
2024, act. 47):
1.
Es sei das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 21. November 2023 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf
der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und der einfachen
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV
sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen und mit einer Busse
von CHF 500.— zu bestrafen.
3.
Es seien die vorinstanzlichen
Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es seien dem Beschuldigten
die Kosten der Strafuntersuchung im Umfang von maximal einem Viertel
aufzuerlegen.
4.
Unter ausgangsgemässer Regelung der
Kosten.
Anträge
der
Staatsanwaltschaft (gemäss
Eingabe vom 13. März 2024, act. 42):
1.
Es sei der Beschuldigte in
Abweisung der Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m.
Art. 27 Abs. 1 SVG, Ar. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV
sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
2.
Der Beschuldigte sei zu einer
Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 480.—, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'880.—, bei
schuldhafter Nichtbezahlung umgewandelt in eine unbedingt vollziehbare
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, zu verurteilen.
3.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, bestehend aus Gebühren in der Höhe von CHF 3'400.—, seien
dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen und von ihm zu beziehen.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen und von ihm zu
beziehen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1.
Am 19. Mai 2022 erliess die Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons
Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.______
(nachfolgend Beschuldigter) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im
Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG,
Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1
SSV. Sie verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer bedingten Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je CHF 260.— (entsprechend CHF 5'200.—), bei
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'300.—.
Konkret lastete die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten an, am Freitag, 11.
März 2022, um ca. 11.52 Uhr, den Personenwagen [...] in Filzbach auf der
Autobahn A3, Fahrtrichtung Chur, Kilometer 163.300, gelenkt zu haben und dabei
die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten
zu haben (vgl. zum Ganzen act. 3).
1.2.
Nachdem der Beschuldigte am 25. Mai 2022 fristgerecht Einsprache
gegen diesen Strafbefehl erhoben hatte (act. 2/14.1.03), ergänzte die Staatsanwaltschaft
die Untersuchung (act. 2/8.1.04-2/8.1.05; act. 2/9.1.01-2/9.1.02;
act. 2/10.1.01) und überwies die Angelegenheit zur gerichtlichen
Beurteilung an das Kantonsgericht Glarus (act. 1).
2.
Mit Urteil vom 21. November 2023 bestätigte das Kantonsgericht
Glarus den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (act. 26
S. 18 Dispositivziffer 1). Im Vergleich zum Strafbefehl verurteilte es
den Beschuldigten hierfür zu einer etwas höheren Geldstrafe von 24
Tagessätzen zu CHF 480.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
zwei Jahren, sowie zu einer etwas höheren Busse von CHF 2'880.— (act. 26
S. 18 Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühr setzte das Kantonsgericht
auf CHF 2'600.— fest und auferlegte diese zusammen mit den
Strafuntersuchungskosten von CHF 800.— dem Beschuldigten (act. 26
S. 18 Dispositivziffern 3-4). Die vom Beschuldigten gestellten
Beweisanträge wies das Kantonsgericht ab (act. 26 S. 3
E. I.2.).
3.
3.1.
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob der Beschuldigte am
13. Dezember 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus
mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Zudem stellte der Beschuldigte
zwei Beweisanträge (act. 29). Die Staatsanwaltschaft erhob weder
Berufung noch Anschlussberufung (act. 32).
3.2.
Mit Schreiben vom 7. März 2024 teilte das Obergericht den Parteien
mit, dass es im Hinblick auf die gestellten Beweisanträge die Akten ergänzt
habe (act. 39). Am 13. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft schriftlich zur
Berufung des Beschuldigten Stellung (act. 42), nachdem sie von der
Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde (act. 34).
3.3.
Die Berufungsverhandlung fand am 22. März 2024 statt
(act. 44-45). Am 7. Juni 2024 fällte das Obergericht seinen
Entscheid (act. 49). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die
Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet haben
(Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 44 S. 5).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Das hier angefochtene Strafurteil
der Vorinstanz (act. 26) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1
StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt
zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO und Art. 399 Abs. 3 StPO;
vgl. act. 28-29). Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen
für die Behandlung der Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a
GOG [GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff.
StPO).
2.
2.1
Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht
werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, habe den Sachverhalt
unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe unangemessen
entschieden.
2.2
Im vorliegenden Fall macht der Beschuldigte geltend, die
Vorinstanz habe sowohl das Recht falsch angewendet als auch den Sachverhalt
unrichtig bzw. unvollständig festgestellt (vgl. act. 47 S. 4 f.)
3.
Die Berufung hat im
Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung
(Art. 402 StPO). Vorliegend wendet sich der Beschuldigte
vollumfänglich gegen das Urteil des Kantonsgerichts Glarus (vgl. act. 47
S. 1). Somit hat das Obergericht die erstinstanzlich erfolgte
Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt) sowie die vorinstanzliche
Kostenregelung zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO), wobei es am
Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).
4.
4.1
Der Beschuldigte hat in seiner Berufung zwei Beweisanträge
gestellt. Konkret beantragt er zum einen, dass ein technisches Gutachten zu
erstellen und anhand der Baupläne / Katasterpläne der Autobahn A3,
Fahrtrichtung Chur, Kilometer 163.300, eine Planvermessung über die Distanz
von total 500 Metern (250 Meter vor und 250 Meter nach Kilometer 163.300)
vorzunehmen sei. Dabei sei abzuklären, in welchem Umfang eine in Fahrtrichtung
Chur vorliegende Biegung der Fahrbahn bestehe und was für eine Auswirkung
eine allfällige Biegung auf die Geschwindigkeitsmessung habe (act. 29
S. 2). Zum anderen beantragte er, dass ein technisches Gutachten zu
erstellen und zu errechnen sei, ob und in welchem Umfang der Spurwechsel des
Beschuldigten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung das Messresultat
beeinflusst habe (act. 29 S. 3).
4.2
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, den Strafbehörden
bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt
(Art. 139 Abs. 2 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts
können Beweisanträge deshalb in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen werden, wenn die zu beweisende Tatsache als unerheblich, offenkundig,
der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist
(Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2, m.w.H.;
Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.3, m.w.H.).
Das Gericht kann somit,
ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen, einen Beweisantrag
ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend
abgeklärt und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der
zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch
nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts
6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
6B_242/2018 vom 20. April 2018 E. 2.5, m.w.H.).
4.3
Wie im Folgenden aufgezeigt wird (vgl. E. III.), ist der
Sachverhalt auch ohne Einholung des beantragen Gutachten hinreichend
abgeklärt. Das beantragte Gutachten ist zur Erstellung des Sachverhaltes
somit nicht notwendig. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Gutachten
etwas an dieser Einschätzung ändern würde. In antizipierter Würdigung der
gestellten Beweisanträge kann deshalb angenommen werden, dass das Obergericht
seine Überzeugung durch die Einholung eines Gutachtens nicht mehr ändern
würde. Die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge sind deshalb
abzuweisen.
5.
Die Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens SG.2022.00093 (act. 1-28) wurden beigezogen. Die
Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2022.00306) bilden integrierender
Bestandteil dieser Akten (act. 2/1.1.01 ff.). Die Akten des
Berufungsverfahrens werden im vorinstanzlichen Dossier geführt (ab act. 29).
III. Sachverhalt
1.
1.1
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Freitag, 11. März 2022, um
ca. 11.52 Uhr, den Personenwagen [...] in Filzbach auf der Autobahn A3,
Fahrtrichtung Chur, Kilometer 163.300, gelenkt zu haben und dabei die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten zu
haben (act. 3).
1.2
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (act. 26 S. 6
E. III.2.), ist dabei unstrittig, dass der Beschuldigte den
Personenwagen im Moment der Geschwindigkeitsmessung selbst gelenkt hatte
(vgl. act. 47 S. 4; act. 46 Frage 20; act. 15 Frage 10;
act. 2/8.1.03 Fragen 1-6). Er sei auf dem Weg nach Arosa gewesen, um
dort die Skiausrüstung seiner Tochter abzuholen (act. 2/10.1.01
N. 39 f.; act. 15 Frage 9; act. 46 Frage 20). Die Strecke
war dem Beschuldigten dabei nach eigener Aussage sehr gut bekannt, da er seit
Jahren nach Arosa fahre, vornehmlich in der Winterzeit (act. 2/8.1.03
Frage 3; 2/10.1.01 N. 69 f.).
1.3
Unstrittig ist auch, dass am Ort der Geschwindigkeitsmessung
aufgrund einer Baustelle die Geschwindigkeit von 120 km/h stufenweise zuerst
auf 100 km/h und anschliessend auf 80 km/h herabgesetzt war
(act. 2/8.1.03 Frage 2; act. 2/10.1.01 73 f.; act. 15 Fragen 9
und 12; act. 46 Frage 20). Der Beschuldigte hat diese Temporeduktion
gemäss eigenen Aussagen erst spät wahrgenommen und deshalb zu spät gebremst
(act. 2/8.1.03 Frage 2; act. 2/10.1.01 N. 73 f.; act. 15 Frage 9; act. 46
Frage 20). Die Baustelle war dem Beschuldigten aus Radiomeldungen bekannt. So
hatte er im Vorfeld mehrfach im Radio gehört, dass es aufgrund dieser zu
Staubildungen gekommen ist (act. 2/8.1.03 Frage 7; act. 2/10.1.01
N. 41 f.; act. 15 Frage 9; act. 46 Frage 20). Vor Ort war
die Baustelle für den Beschuldigten jedoch nicht ersichtlich, d.h. die
Autobahn war normal zweispurig geführt und die Spuren nicht verengt (act. 2/8.1.03
Frage 7; act. 2/10.1.01 N. 42 ff. und N. 76 f.;
act. 15 Frage 9). Das Wetter war sonnig, die Strasse trocken und die
Sicht gut (act. 2/8.1.01; act. 2/8.1.03 Frage 4;
act. 2/10.1.01 N. 43 f.; act. 15 Frage 9; act. 46
Frage 20).
1.4
Strittig im vorliegenden Berufungsverfahren ist, um
wie viele Stundenkilometer der Beschuldigte die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat und wie hoch das
Verkehrsaufkommen damals war (vgl. act. 47 S. 5, S. 7 ff.;
act. 26 S. 6 E. III.2.).
2.
Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass
keine Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses bestünden. So sei das
Messgerät zum Messzeitpunkt am 11. März 2022 ordnungsgemäss geeicht gewesen
und habe die Geschwindigkeit zuverlässig ermitteln können (act. 26 S. 7
E. III.3.2.1.). Auch sei nicht davon auszugehen, dass die leichte
Krümmung des betreffenden Streckenabschnittes bzw. der Spurwechsel des
Beschuldigten einen Einfluss auf die Messung gehabt habe (act. 26
S. 7 f. E. III.3.2.2.-III.3.2.3.). Mögliche geringfügige
Messfehler würden zudem ohnehin mit dem gesetzlichen Sicherheitsabzug
aufgefangen, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass eine zu hohe
Geschwindigkeit geahndet würde (act. 26 S. 9 E. III.3.4.).
Zudem nahm die Vorinstanz an, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung bei
mittlerem Verkehrsaufkommen stattgefunden habe (act. 26
S. 8 f. E. III.3.3.-III.3.4.).
3.
Der Beschuldigte argumentiert im Berufungsverfahren
dagegen, dass die sehr leichte Krümmung der Fahrbahn, die zeitliche Distanz
zur letzten Eichung des Messgerätes sowie sein Überholmanöver sehr wohl einen
Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung gehabt hätten und die konkret von
ihm gefahrene Geschwindigkeit zu seinen Ungunsten nicht genau ermittelt
worden sei (act. 47 S. 5). Werde die gemessene Geschwindigkeit um
die vorhandenen Messfehler korrigiert, ergebe sich nur noch eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von (maximal) 29 km/h und nicht von
35.
km/h (vgl. act. 47 S. 11). Zudem brachte er vor, dass die
vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung bei geringem
Verkehrsaufkommen erfolgt sei (act. 47 S. 7).
4.
Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme auf
die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil
sowie auf die Akten (vgl. zum Ganzen act. 42 S. 2).
5.
5.1
Gemäss dem in den Akten liegenden Polizeirapport sowie den
vorhandenen Radaraufnahmen wurde beim Beschuldigten am Freitag, 11. März 2022
um 11.52 Uhr in Filzbach auf der Autobahn A3, bei Kilometer 163.300 eine
Geschwindigkeit von 121 km/h gemessen. Von dieser Geschwindigkeit wurde
entsprechend Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung
des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) ein
Sicherheitsabzug von 6 km/h abgezogen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug
80.
km/h. Im Ergebnis wurde dem Beschuldigten somit eine Geschwindigkeit von
115.
km/h bzw. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h zur Last gelegt
(vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01).
5.2
Entsprechend den Vorbringen der Parteien ist im Folgenden zu
klären, ob diese dem Beschuldigten zu Last gelegte Geschwindigkeit von 115
km/h korrekt ermittelt wurde oder es zu einem Messfehler kam und die
tatsächliche Geschwindigkeit des Beschuldigten tiefer war. Hierfür wird auf
die Biegung der Fahrbahn (E. III.6.), auf das Überholmanöver des
Beschuldigten (E. III.7.) und anschliessend auf die
Eichung des Messgerätes eingegangen (E. III.8.). Schliesslich wird in
E. III.10. geklärt, von welchem Verkehrsaufkommen auszugehen ist.
6.
Einfluss der Biegung der Fahrbahn auf die
Geschwindigkeitsmessung
6.1
Der Beschuldigte argumentiert, dass die leichte Krümmung der
Fahrbahn das Messresultat zu seinen Ungunsten verfälscht habe (act. 47
S. 5). Die Krümmung sei auf dem vom Obergericht neu zu den Akten
genommenen Aufnahmen sowie auf den Rasterbildern zu sehen. Zur Bestimmung, ob
die Fahrbahn leicht gekrümmt sei, sei nicht nur ein Abschnitt von 25 Metern,
sondern der gesamte Ausschnitt von 134.44 Metern massgebend. Dies sei die
Strecke, welche das Fahrzeug des Beschuldigten bei einer gemessenen Geschwindigkeit
von 121 km/h in vier Sekunden zurücklege. Auch eine noch so kleine
Krümmung könne zu einer leichten Verfälschung des Resultats führen. Die
Verteidigung könne diese Verfälschung vorliegend mangels Kenntnis des Radius
nicht ausrechnen. Es sei jedoch nicht die Aufgabe des Beschuldigten seine
Unschuld zu beweisen. Die Untersuchungsbehörde habe die
Sachverhaltsabklärungen zu treffen und allenfalls mittels Gutachten zu
beweisen, dass die minimale Krümmung keinen Einfluss auf das Messresultat
habe (vgl. zum Ganzen act. 47 S. 9).
6.2
Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, dass eine Krümmung der
Fahrbahn einen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung haben kann, da sich
dann der Winkel zwischen dem Fahrzeug und dem Radargerät verändern kann.
Entsprechend ist in den Weisungen des ASTRA über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22.
Mai 2008 (nachfolgend Weisungen ASTRA) auch festgehalten, dass Messungen mit
Radargeräten, welche die Geschwindigkeit von Fahrzeugen unter einem
gerätespezifischen Messwinkel messen, in Kurven nur bei wichtigen
sicherheitsrelevanten Aspekten vorzunehmen sind (Weisungen ASTRA, S. 3). In
Art. 8 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 VSKV-ASTRA ist zudem
festgehalten, dass bei stationären Messungen in Kurven ein höherer
Sicherheitsabzug von 14 km/h vorzunehmen ist.
6.3
Zur Bestimmung, ob eine Krümmung der Fahrbahn vorliegt, welche das
Messresultat beeinflussen könnte, ist jedoch entgegen den Ausführungen des
Beschuldigten nicht die Strecke von 134.44 Metern massgebend. Vielmehr wird
die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bei einer Radarmessung nur in einem
bestimmten Moment mittels Dopplereffekt gemessen, indem die Radarantenne
einen eng gebündelten Radarstrahl in Lichtgeschwindigkeit in einem festen
Winkel zur Fahrbahnrichtung ausstrahlt. Dieser Radarstrahl wird am Fahrzeug
reflektiert und anschliessend von der Antenne wieder empfangen (vgl.
Bundesamt für Metrologie METAS, Verkehrsmesstechnik, Bern 2010, S. 8).
Ein allfälliger Geschwindigkeitsverstoss wird entsprechend mittels
Einzelbildkamera festgehalten (vgl. act. 2/8.1.04-1 und
act. 2/8.1.01). Als zusätzlicher Fotobeweis erstellt die Radaranlage
zudem 16 Sequenzbilder, vor und nach dem Zeitpunkt der Auslösung des
Einzelbildes (vgl. act. 2/8.1.04-1). Dies bedeutet aber nicht, dass die
Geschwindigkeit über die gesamte in dieser Zeit zurückgelegte Strecke
gemessen worden wäre.
6.4
Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme später selbst aus,
dass sein Fahrzeug in den 0.75 Sekunden, in welchen es auf den Radarbildern
zu sehen sei, nur eine Distanz von 25.21 Meter zurückgelegt habe
(act. 47 S. 10). Weshalb für die Berechnung der Krümmung der
Fahrbahn auf eine mehr als fünf Mal so lange Strecke abgestellt werden sollte
als überhaupt auf den Radarbildern zu sehen, ergibt sich nicht.
6.5
Auch die Weisungen des ASTRA stellen zur Bestimmung des
Krümmungsradius eines Strassenstücks nur auf eine 25 Meter lange Strecke ab
(Weisungen ASTRA, S. 3). Konkret geben sie vor, dass zur Bestimmung des
Krümmungsradiuses die Abweichung einer geeigneten Bezugslinie (z.B.
Strassenrand, Mittellinie der Strasse) von der Geraden in der Mitte einer 25
Meter langen Strecke zu messen sei (Weisungen ASTRA, S. 3). Ab einem
Krümmungsradius von weniger als 260 Meter gelte ein Strassenstück als Kurve
(Weisungen ASTRA, S. 3).
6.6
Wird gemäss diesen Weisungen des ASTRA vorliegend am Ort der
Geschwindigkeitsmessung eine Bezugslinie von 25 Metern eingezeichnet (vgl.
act. 38), ergibt sich keine messbare Abweichung von dieser. Es kann
somit nicht nur eindeutig ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um
eine Kurve handelt. Vielmehr muss festgehalten werden, dass keine messbare
Krümmung der Strecke am Ort der Geschwindigkeitsmessung ersichtlich ist (vgl.
act. 38). Es handelt sich somit lokal um eine gerade Strecke (vgl.
act. 38). Von dem ging zu Recht auch die Vorinstanz aus (act. 26
S. 7 E. III.3.2.2.). Entsprechend kann vorliegend unabhängig von
der Einholung eines Gutachtens ausgeschlossen werden, dass die vom
Beschuldigten vorgebrachte Biegung der Fahrbahn einen Einfluss auf die
Geschwindigkeitsmessung hatte.
7.
Einfluss des Überholvorgangs auf die
Geschwindigkeitsmessung
7.1
Der Beschuldigte bringt vor, dass das Messergebnis aufgrund seines
Spurwechsels verfälscht worden sei (act. 47 S. 9 f.). So müsse
das Radarmessgerät zu Beginn der Messung parallel zur Fahrbahn ausgerichtet
werden, damit die Messwerte stimmen würden (act. 47 S. 9). Beim
Radargerät Multanova, mit welchem vorliegend die Messung vorgenommen worden
sei, erfolge die Messung mit einem einprogrammierten Messwinkel von 22 Grad
(act. 47 S. 9 f.). Sei der Radarwinkel kleiner, werde eine
höhere Geschwindigkeit angezeigt als effektiv gefahren (act. 47
S. 10). Konkret führe dies pro Grad der Abweichung zu einem Fehler von
0.7
% des Messresultates (act. 47 S. 10). Betrachte man die
Rasteraufnahmen der vier Sekunden der Messung, sehe man das Fahrzeug zunächst
auf der Normalspur. Vier Bilder, d.h. 0.75 Sekunden, später sei das Fahrzeug
voll auf der Überholspur. Die Autobahn habe eine normale Spurbreite von 3.5
Metern (act. 47 S. 10). In 0.75 Sekunden lege das Fahrzeug bei
einer Geschwindigkeit von 121 km/h eine Distanz von 25.21 Metern zurück
(33.61 Meter pro Sekunde). Der Spurwechsel betrage 3.5 Meter
(act. 47 S. 10). Es entstehe so ein rechteckiges Dreieck mit einem
Winkel bei der Radarkamera von 7.98 Grad. Die Ungenauigkeit aufgrund des
Spurwechsels zulasten des Beschuldigten belaufe sich somit auf ca. 5.5% der
gemessenen Geschwindigkeit (7.98 Grad * 0.7 %). Bei einer Geschwindigkeit
nach Toleranzabzug von 115 km/h ergebe sich ein Fehler von rund 6.3 km/h,
womit die relevante Geschwindigkeitsüberschreitung gerundet nur 29 km/h
betrage (act. 47 S. 11).
7.2
Der Beschuldigte weist zu Recht darauf hin, dass das Radargerät
bei Geschwindigkeitsmessungen in einem bestimmten Winkel (ca. 20 Grad) neben
der Fahrbahn aufgestellt wird (vgl. act. 2/8.1.04; act. 48/2 S. 1;
vgl. auch <https://unfallanalyse.hamburg/?page_id=430>). Handelt es
sich um eine gerade Strecke und fährt das Auto parallel auf dieser, beträgt
somit auch der Winkel zwischen dem gemessenen Fahrzeug und dem Radargerät 20
Grad. Befindet sich das Fahrzeug dagegen aufgrund eines Überholmanövers oder
eines Schwenkers in Schrägstellung zur Fahrbahn, kann dies zu einer
Verfälschung des Messresultates führen (vgl. act. 26 S. 7 f.
E. III.3.2.3.).
7.3
Der Winkel, in welchem das Fahrzeug im Moment der
Geschwindigkeitsmessung allenfalls schräg auf der Fahrbahn steht, berechnet
sich allerdings anders als vom Beschuldigten vorgebracht (vgl. act. 47
S. 10 f.). So fusst seine Berechnungsmethode auf der falschen
Annahme, dass das Fahrzeug während einem Überholmanöver immer exakt mit dem
gleichen Winkel schräg zur Fahrbahn fährt. Dem ist allerdings nicht so.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Winkel auch während dem
Überholmanöver ändert. Zudem enthält die vom Beschuldigten vorgeschlagene
Berechnungsmethode einen Zirkelschluss, indem sie bereits eine Annahme zur
gefahrenen Geschwindigkeit trifft (vgl. act. 47 S. 10).
Entsprechend kann nicht auf die vom Beschuldigten berechnete Geschwindigkeit
abgestellt werden.
7.4
Zur Abschätzung, ob sich das Fahrzeug des Beschuldigten aufgrund
eines Überholvorgangs in Schrägstellung zur Fahrbahn befunden hat, ist
vielmehr das vergrösserte Radarbild zu Hilfe zu nehmen (vgl. act. 37). Darauf
ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Spurwechsel im Moment der
Geschwindigkeitsmessung bereits abgeschlossen hat (vgl. act. 37;
act. 2/8.1.01). Wird nämlich die auf der Radaraufnahme ersichtliche
Mittellinie gedanklich verlängert, ergibt sich, dass sich das Fahrzeug des
Beschuldigten mit allen vier Rädern auf der Überholspur befindet (vgl.
act. 37). Dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Moment der
Geschwindigkeitsmessung bereits ganz auf der Überholspur befand, ergibt sich
auch aus der Informationsleiste auf der Radaraufnahme selbst. So ist auf
dieser vermerkt, dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt vollständig
auf der «lane 1», d.h. der Überholspur befand (vgl. act. 2/8.1.01).
Hätte sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Moment der
Geschwindigkeitsmessung tatsächlich noch in einem Überholvorgang befunden,
hätte auch die Radaraufnahme das Fahrzeug nicht eindeutig der «lane 1»
zuordnen können, sondern hätte «lane1-2» angezeigt.
7.5
Aus der vergrösserten Radaraufnahme ergibt sich, dass sowohl das
rechte Vorder- als auch das rechte Hinterrad des Fahrzeuges die gedanklich
verlängerte Mittellinie noch knapp touchieren (vgl. act. 37). Daraus
lässt sich ableiten, dass das Fahrzeug im Moment der Geschwindigkeitsmessung
höchstens minimal schräg auf der Fahrbahn gefahren ist. Mit anderen Worten
war das Fahrzeug des Beschuldigten beinahe parallel zur Fahrbahn unterwegs.
Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgehalten (act. 26 S. 8
E. III.3.2.3.), dass sich der Winkel nur leicht verändert habe.
7.6
Der durch diese minimale Schrägstellung entstandene Winkel lässt
sich berechnen, indem die Position des Hinter- und des Vorderrades verglichen
werden (vgl. hierzu act. 37). Unter der Annahme, dass der Radstand
zwischen dem Vorder- und Hinterrad 2.895 Meter und die Abweichung der Räder
von einer parallelen Bezugslinie (hier der Mittellinie) ca. 10 Zentimeter
beträgt, ergibt sich so ein Winkel von 2 Grad (arc tan [0.1/2.895] = 1.98).
Gemäss der in den Akten liegenden Fachzeitschrift wird das Messresultat pro
Grad der Abweichung zum parallel zur Fahrbahn aufgestellten Radargerät um 0.7
% verfälscht (vgl. act. 48/2 S. 136; genau berechnet, wäre es
vorliegend sogar nur eine Verfälschung von 1.2 % [1-cos20°/cos18° = 1.2
%]). Der durch die minimale Schrägstellung der Räder entstandene Messfehler
beträgt somit ca. 1.7 km/h (2 Grad * 0.7 % * 121 km/h) .
7.7
Vorliegend wurde beim Beschuldigten eine Geschwindigkeit von 121
km/h gemessen (act. 2/8.1.01). Entsprechend Art. 8 Abs. 1 lit. a
Ziff. 2 VSKV-ASTRA wurde von dieser gemessenen Geschwindigkeit ein
Sicherheitsabzug von 6 km/h abgezogen und dem Beschuldigten somit nur eine
Geschwindigkeit von 115 km/h zur Last gelegt (act. 2/8.1.01).
7.8
Gemäss Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung darf das Messmittel
eine maximale Fehlergrenze von 3 % bei Geschwindigkeiten von über 100
km/h aufweisen, um in Verkehr gesetzt zu werden (Anhang zu Art. 4). Bei der
beim Beschuldigten gemessenen Geschwindigkeit von 121 km/h läge ein
Unterschied von 3 % bei rund 3.6 km/h. Mithin beträgt der vorgenommene
Sicherheitsabzug bereits rund 2.4 km/h mehr als die Fehlergrenze der in
Verkehr gesetzten Messgeräte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat
(act. 26 S. 8 f. E. III.3.2.3.-III.3.4.), würde ein allfälliger
leichter Messfehler aufgrund der minimalen Schrägstellung der Räder des
Fahrzeuges durch den vorgenommenen Sicherheitsabzug von 6 km/h somit
klar aufgefangen bzw. wäre die effektiv gefahrene Geschwindigkeit des
Beschuldigten sogar höher als die zu seinen Gunsten angenommenen 115 km/h.
7.9
Auch unter Berücksichtigung des Überholvorgangs des Beschuldigten
ergibt sich somit, dass der Beschuldigte mindestens 115 km/h gefahren ist.
Dass er mit
einer tieferen Geschwindigkeit gefahren ist, kann auch ohne Einholung eines
Gutachtens zweifelsfrei ausgeschlossen werden.
8.
Eichung des Radarmessgerätes
8.1
In den Akten befindet sich das Eichzertifikat für die eingesetzte
Radaranlage. Darauf ist ersichtlich, dass die Radaranlage am 4. August 2021
zuletzt geeicht worden ist. Zudem ist darauf vermerkt, dass die Eichung bis
am 31. August 2022 gültig ist, solange das Messmittel den rechtlichen
Anforderungen entspricht und keine Sicherungsmechanismen verletzt sind oder
messrelevante Teile repariert wurden (act. 2/8.1.04-2).
8.2
Der Beschuldigte zweifelt die Korrektheit des Messgerätes trotz
dieses Eichzertifikates an. So erfolge die Veränderung der Eichung nicht
plötzlich, sondern ergehe über einen gewissen Zeitraum. Aus diesem Grund
müsse das Gerät alle 12 Monate neu geeicht werden. Seit der Eichung vom 4.
August 2021 habe sich die Messgenauigkeit bereits verändert. Vorliegend
betrage die Grenze zwischen einer groben und einer einfachen
Verkehrsregelverletzung 1 km/h. Es sei deshalb diejenige Version zu
Gunsten des Beschuldigten anzunehmen (vgl. zum Ganzen act. 47
S. 11).
8.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bieten die vom METAS
ausgestellten Eichzertifikate grundsätzlich Gewähr dafür, dass das Messgerät
während der massgeblichen Periode gesetzeskonform funktioniert und die Geschwindigkeit
zuverlässig misst (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023
E. 2.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2018 vom
13.
August 2018 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2016 vom
7.
Juli 2016 E. 1.2).
8.4
Vorliegend fand die Geschwindigkeitsmessung am 11. März 2022
statt. Es ist nachgewiesen, dass die Radaranlage zu diesem Zeitpunkt
vorschriftsgemäss geeicht war. Hinweise, dass Sicherungsmechanismen verletzt
oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert wurden, liegen
nicht vor (vgl. act. 2/8.1.04; act. 2/8.1.04-2). Aus dem
nachträglich eingeholten Polizeibericht vom 20. Juni 2022 geht vielmehr
hervor, dass das Radargerät keine Störungen hatte und während der ganzen
Messzeitspanne einwandfrei funktionierte (act. 2/8.1.04-2). Entsprechend
liegen entgegen dem Beschuldigten keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche
die Zuverlässigkeit des Messgerätes in Frage stellen würden (vgl.
act. 2/8.1.04; act. 2/8.1.04-2). Es ist gerade Zweck der Eichung,
dass dadurch für eine gewisse Zeitspanne die Korrektheit der Messung
ausgewiesen werden kann und nicht in jedem Einzelfall das Gerät neu überprüft
werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023
E. 2.4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das
Messgerät zum Messzeitpunkt die Geschwindigkeit zuverlässig messen konnte
(act. 26 S. 7 E. III.3.2.1.).
9.
Fazit zur Geschwindigkeitsmessung
9.1
Es ist somit erstellt, dass die Geschwindigkeitsmessung weder
durch die vom Beschuldigten behauptete Biegung der Fahrbahn noch dadurch
beeinträchtigt wurde, dass die Eichung des Messgerätes 7 Monate her war (vgl.
oben E. III.6. und E. III.8.). Die leichte Schrägstellung der Räder
des Fahrzeuges kann zwar dazu geführt haben, dass die beim Beschuldigten gemessene
Geschwindigkeit minimal zu hoch war. Zu beachten ist allerdings, dass genau
solchen minimalen Abweichungen bei Geschwindigkeitsmessungen durch den Abzug
von Sicherheitsmargen Rechnung getragen wird. So kann verhindert werden, dass
eine zu hohe Geschwindigkeit geahndet wird, ohne dass in jedem Einzelfall
konkret mögliche minimale Abweichungen vom Messresultat ausgerechnet werden
müssen (vgl. oben E. III.7.).
9.2
Vorliegend wurde beim Beschuldigten eine Geschwindigkeit von 121
km/h gemessen (act. 2/8.1.01). Entsprechend Art. 8 Abs. 1 lit. a
Ziff. 2 VSKV-ASTRA wurde von dieser gemessenen Geschwindigkeit ein
Sicherheitsabzug von 6 km/h abgezogen und dem Beschuldigten somit nur eine
Geschwindigkeit von 115 km/h zur Last gelegt (act. 2/8.1.01). Eine allenfalls
minime Abweichung der gemessenen Geschwindigkeit wurde damit bereits
berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung des Überholvorgangs des
Beschuldigten ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mindestens 115 km/h
gefahren ist.
9.3
Dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten korrekt gemessen wurde
und die ihm zur Last gelegten 115 km/h bereits eine Annahme zu seinen Gunsten
sind, ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst. So sagte
der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme aus, dass er die gemessene
Geschwindigkeit von 121 km/h anerkenne (act. 2/8.1.03 Frage 1). Er sei
im normalen Autobahntempo gefahren und habe offensichtlich die
Geschwindigkeitsbegrenzung nicht rechtzeitig wahrgenommen (act. 2/8.1.03
Frage 2). Ansonsten hätte er das Tempo bzw. den Tempomaten reduziert
(act. 2/8.1.03 Frage 7). Er habe sich noch gewundert, dass es beim
Kerenzerberg keinen Stau gehabt habe. Er sei froh um diesen Umstand gewesen
(act. 2/8.1.03 Frage 7). Er habe nämlich zuvor gehört, dass es im Moment
aufgrund der Baustelle immer Stau habe (act. 2/8.1.03 Frage 7). Die
Strecke habe aber keinen Baustellencharakter gehabt, d.h. sie sei zweispurig
geführt gewesen und eine Baustelle oder ein Spurversatz sei nicht ersichtlich
gewesen. Dies sei vermutlich auch der Grund, weshalb ihm die Signalisation
nicht sofort aufgefallen sei (act. 2/8.1.03 Frage 7). Ähnlich
führte der Beschuldigte an der Einvernahme durch das Obergericht aus, dass er
den Tempomaten auf 120 km/h eingestellt habe. So sei er wahrscheinlich auch in
die Geschwindigkeitsmessung hinein gefahren (act. 46 Frage 21).
9.4
An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme brachte der
Beschuldigte zwar vor, dass er die Geschwindigkeit von 121 km/h fast nicht
anerkennen könne, um zu einem besseren Recht zu kommen (act. 2/10.1.01
N. 108 f.). Auch an dieser Einvernahme führte er jedoch aus, dass
seine Aussage an der polizeilichen Einvernahme, die gemessene Geschwindigkeit
von 121 km/h anzuerkennen, sich mit seinen Gedanken und seinen Aussagen decke
(act. 2/10.1.01 N. 97 ff.).
9.5
Aus all dem ergibt sich, dass auch
ohne Einholung eines Gutachtens zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass
der Beschuldigten mit einer tieferen Geschwindigkeit als 115 km/h gefahren
ist. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht so festgehalten (act. 26
S. 7 ff. E. III.3.2. und E. III.3.4.). Es ist somit erstellt,
dass der Beschuldigte mit mindestens 115 km/h in die Geschwindigkeitsmessung
gefahren ist und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 35 km/h
überschritten hat (vgl. act. 3).
10.
Verkehrsverhältnisse
10.1
Strittig ist schliesslich, wie viel Verkehr es zur Zeit der
Geschwindigkeitsmessung auf der Autobahn A3 hatte. So ist im nachträglich
eingeholten Polizeibericht vom 20. Juni 2022 festgehalten, dass das
Verkehrsaufkommen stark gewesen sei (act. 2/8.1.04). Der Beschuldigte
hatte dagegen mehrfach ausgesagt, dass es wenig Verkehr gehabt habe
(act. 2/10.1.01 N. 43 f.; act. 2/8.1.03 Frage 4;
act. 15 Frage 9; act. 46 Fragen 20 und 22). Die Strasse sei frei
gewesen und er sei ziemlich alleine unterwegs gewesen (act. 2/10.1.01
N. 91 f.). Es seien sicher 100 Meter oder mehr Abstand
zwischen den Verkehrsteilnehmern gewesen, also ein schwaches
Verkehrsaufkommen (act. 2/10.1.01 N. 92 f.). In den Akten würde stehen,
dass es ein starkes Verkehrsaufkommen gehabt habe. Dies bestreite er
(act. 2/10.1.01 N. 44 f.). Das sehe man auch auf dem
Blitzerfoto (act. 2/10.1.01 N. 45).
10.2
Der Beschuldigte hatte in seinen Einvernahmen wiederholt
geschildert, dass er mit Stau vor dem Kerenzerbergtunnel gerechnet habe und
deshalb überrascht gewesen sei, wie wenig Verkehr, dass es tatsächlich gehabt
habe (act. 2/8.1.03 Frage 7; act. 2/10.1.01 N. 40 ff.; act. 15
Frage 9; act. 46 Frage 20). Seine Aussage, welche seine damals erlebten
Emotionen wiedergibt, erscheint als glaubhaft. Zudem deckt sie sich mit den
vorhandenen Radaraufnahmen, auf welchen nebst dem Beschuldigten nur zwei
weitere Fahrzeuge zu sehen sind (act. 2/8.1.01).
10.3
Im ursprünglich erstellten Rapport der Polizei vom 6. April 2022
wurde nicht erwähnt, wie stark das Verkehrsaufkommen gewesen ist (vgl.
act. 2/8.1.01). Erst im nachträglich erstellten Polizeibericht vom 20.
Juni 2022 wurde erwähnt, das Verkehrsaufkommen sei stark gewesen (vgl.
act. 2/8.1.04). Dabei fällt auf, dass dieser Bericht eigentlich nur
Fragen über das Messgerät, dessen Überwachung und Eichung beantworten sollte
(vgl. act. 2/8.1.04 sowie act. 2/9.1.01). Es ist somit unklar,
weshalb sich dieser nachträglich eingeholte Polizeibericht überhaupt zum
Verkehrsaufkommen äusserte. Jedenfalls ist zu beachten, dass sich dieser
Polizeibericht nicht spezifisch auf die Geschwindigkeitsmessung vom
Beschuldigten bezog, sondern allgemeine Aussagen zur erfolgten Radarmessung
enthält. Es erscheint deshalb denkbar, dass sich diese Aussage im Polizeibericht
auf die gesamte Messzeitspanne an diesem Tag bezog und nicht spezifisch auf
die Verkehrssituation, wie sie der Beschuldigte angetroffen hat (vgl.
act. 2/8.1.04). Dies würde sich mit der Feststellung der Vorinstanz
decken, dass normalerweise freitags bei schönem Wetter ein reger Verkehr auf
der Autobahn A3 herrsche (act. 26 S. 8 E. 3.3.).
10.4
Unter diesen Umständen kommt der Aussage im Polizeibericht zum
Verkehrsaufkommen nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie den glaubhaften Aussagen
des Beschuldigten, welchen sich mit den vorhandenen Akten decken.
Entsprechend ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. 26 S. 9
E. III.3.4.) und mit dem Beschuldigten (act. 47 S. 7 f.) davon
auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung
schwach war.
10.5
Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht der einzige
Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn A3 war. Auf den vorhandenen
Radaraufnahmen sind nämlich zwei weitere Fahrzeuge ersichtlich. Aufgrund der
vorhandenen Sequenzbilder und der Aussagen des Beschuldigten muss dabei davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte schneller als diese beiden
Fahrzeuge unterwegs gewesen ist und zunächst einen Lastwagen und
anschliessend einen Personenwagen überholte (act. 2/8.1.01). Wenn man die
Sequenzbilder 11-16 miteinander vergleicht, fällt zudem auf, dass der
Beschuldigte ein viel höheres Tempo als der von ihm überholte Lastwagen
gehabt haben muss, so kam dieser in der gleichen Zeit viel weniger weit
vorwärts als der Beschuldigte selbst (vgl. act. 2/8.1.01).
IV. Rechtliche Würdigung
1.
1.1
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten aufgrund des ihm
angelasteten Sachverhaltes der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne
von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a
Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig
(act. 26 S. 18 Dispositivziffer 1). Dies mit der Begründung, dass nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die objektiven und grundsätzlich auch die
subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der
konkreten Umstände zu bejahen seien, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit
ausserhalb von Ortschaften um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder
mehr überschritten werde (act. 26 S. 9 E. IV.1.1.). Bei
Autobahnabschnitten, auf denen die Geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen,
beispielsweise aufgrund einer Baustelle auf 80 km/h begrenzt sei, seien in
der Regel die von der Rechtsprechung für Ausserortsstrecken entwickelten
Grundsätze anzuwenden (act. 26 S. 10 E. IV.1.1.). Entsprechend
sei in einem solchen Fall in der Regel bereits ab einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h von einer groben
Verkehrsregelverletzung auszugehen (act. 26 S. 10
E. IV.1.1.-IV.1.2.).
1.2
Vorliegend habe die an der betreffenden Stelle signalisierte
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 80 km/h betragen (act. 26
S. 10 E. IV.1.2.). Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe dabei
aufgrund einer Baustellenein- und Ausfahrt der Verkehrssicherheit gedient,
weshalb vorliegend grundsätzlich bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung
von 30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei. Der
Beschuldigte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h
überschritten. Entsprechend sei die Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv
als schwerwiegend einzustufen (act. 26 S. 10 E. IV.1.2.). Der
Beschuldigte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er keine besondere Gefahr
darstelle, weil die Anwesenheit der Baustelle, von Arbeitern oder anderen
Verkehrsteilnehmern nicht offensichtlich war. Durch sein Verhalten habe er
vielmehr ein unmittelbares Gefahrenpotenzial für andere Verkehrsteilnehmer
geschaffen und den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung
erfüllt (act. 26 S. 10 f. E. IV.1.2.-IV.1.3.). Bei einer
um 35 km/h übersetzten Geschwindigkeit auf einer 80er-Strecke könne nicht von
einer Berücksichtigung von der Gefährdung von Fremdinteressen gesprochen
werden. In Anbetracht dessen und im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte
die Strecke gut kenne und er vor der 80er-Beschränkung bereits eine
Beschränkung von 100 km/h einzuhalten gehabt habe, könne von einem mindestens
grob fahrlässigen Handeln ausgegangen werden, womit auch der subjektive
Tatbestand erfüllt sei (act. 26 S. 12 E. IV.2.1.).
2.
Der Beschuldigte argumentierte im Berufungsverfahren
dagegen, dass es sich aufgrund ausserordentlicher Umstände vorliegend nicht
rechtfertige, auf der Autobahn die für die Strecken ausserorts entwickelte
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung einer groben
Verkehrsregelverletzung anzuwenden (act. 47 S. 4). So weise der
Streckenabschnitt keine Spurverengung auf, die Baustellenein- und Ausfahrt
sei breit, für alle Verkehrsteilnehmer gut einsehbar und sehr übersichtlich
(act. 47 S. 7). Zudem brachte er vor, dass in objektiver Hinsicht
keine erhöhte abstrakte Gefährdung von Drittpersonen durch das Fehlverhalten
des Beschuldigten entstanden sei (act. 47 S. 5 und S. 13). In
subjektiver Hinsicht habe beim Beschuldigten keine grobe Fahrlässigkeit
vorgelegen (act. 47 S. 5).
3.
Die Staatsanwaltschaft geht auch
im Berufungsverfahren davon aus, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven
als auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung
erfüllt. Entsprechend verweist sie in ihrer Stellungnahme auf die ihrer
Ansicht nach zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil. In
Übereinstimmung mit dem Beschuldigten weist die Staatsanwaltschaft jedoch
darauf hin, dass sie für den in Frage stehenden Autobahnabschnitt bislang
bewusst nicht die für Ausserortsstrecken entwickelten Grundsätze übernommen
habe. So würden die beiden Fahrspuren auch während der Bauphase ohne
Spurverengung in dieselbe Fahrtrichtung geführt. Gegenüber einer
grundsätzlich im Gegenverkehr betriebenen Ausserortsstrasse behalte der
Abschnitt trotz des provisorischen Baustellenanschlusses mehrheitlich den
typischen Charakter einer Autobahnstrecke (vgl. zum Ganzen act. 42).
4.
Im Folgenden ist entsprechend diesen Vorbringen zunächst zu
klären, ob der Beschuldigte mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung von
35.
km/h den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung
erfüllt hat (E. IV.5.). Anschliessend ist zu prüfen, ob auch in subjektiver
Hinsicht von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist (E. IV.6.).
5.
Objektiver Tatbestand
5.1
Der Beschuldigte argumentiert, dass in objektiver Hinsicht keine
erhöhte abstrakte Gefährdung von Drittpersonen entstanden sei. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Überschreitung der für
Geschwindigkeitsüberschreitungen entwickelten Grenzwerte nicht zwingend eine
grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen. Vorliegend habe sich die
Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn vor der Baustelle für die
Sanierung des Kerenzerbergtunnels befunden. Es habe keine Spurverengung oder
Spurverlegung gehabt. Der Baustellenbetrieb sei nicht sichtbar gewesen. Die
Baustellenein- und Ausfahrt sei wie jede normale Autobahnein- und Ausfahrt
gebaut, mit Ausnahme des fehlenden Pannenstreifens in den Ein- und
Ausfahrtstrecken. Es bestehe eine längere Ausfahrt und eine lange
Einfahrstrecke. Bei normalen Aus- und Einfahrten auf die Autobahnen finde
keine Geschwindigkeitsreduktion statt. Es sei aus optischen Gründen deshalb
nicht ersichtlich, weshalb vorliegend eine Geschwindigkeitsreduktion erfolgt
sei. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung habe es kaum Verkehr gehabt,
die Fahrbahn sei trocken, das Wetter gut und die Sicht optimal gewesen. Der
Beschuldigte hätte allfällige Gefahren frühzeitig erkennen und reagieren
können (vgl. zum Ganzen act. 47 S. 12 f.).
5.2
Nach Art. 4a Abs. 1 VRV beträgt die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen 120 km/h auf Autobahnen. Abweichende signalisierte
Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten jedoch
vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
ist einzuhalten (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV).
5.3
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach
der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in
objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete
Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 508 E. 1.3;
BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2022 vom
9.
September 2022 E. 2.3.1).
5.4
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die
objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer
groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der
konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit
ausserorts um mindestens 30 km/h bzw. auf Autobahnen um mindestens 35 km/h überschritten
wird. Diese Vermutung ist anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar
(vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 508 E. 1.3, m.w.H.; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1439/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 1.1., m.w.H.).
5.5
Der Schwellenwert von 35 km/h für die Bejahung einer groben
Verkehrsregelverletzung auf einer Autobahn gilt in den Fällen, in welchen die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 120 km/h beträgt. Bei
Autobahnabschnitten, auf welchen die Geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen
reduziert wurde, kann dieser Schwellenwert nicht ohne Weiteres übertragen
werden. In bestimmten Situationen ist ein Autobahnabschnitt, auf welchem die
Geschwindigkeit auf weniger als 120 km/h begrenzt wurde, in Bezug auf das
Gefahrenpotential nämlich mit einer ausserorts Strecke vergleichbar. In
diesem Fall ist in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits ab
einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h zu bejahen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1, m.w.H.;
Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3.1).
5.6
Vorliegend war auf der Autobahn A3 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer Baustelle auf 80 km/h reduziert. Wie die
Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte jedoch zu Recht vorbringen
(act. 42 S. 2; act. 47 S. 12), waren trotz der Baustelle beide
Fahrspuren ohne Spurverengung und ohne Spurverlegung befahrbar (vgl.
act. 2/8.1.01). Es herrschte kein Gegenverkehr und es war kein
Baustellenmaterial direkt neben der Fahrspur deponiert. Die Sicht war gut und
die Strecke lokal gerade (act. 2/8.1.01; act. 38). Insgesamt ist
deshalb erstellt, dass der betreffende Autobahnabschnitt mehrheitlich den
typischen Charakter einer Autobahnstrecke beibehalten hat und nicht mit dem
Gefahrenpotential einer ausserorts Strecke vergleichbar war. Entsprechend ist
entgegen der Vorinstanz (act. 26 S. 10 E. IV.1.2.) auf diesem
Streckenabschnitt eine grobe Verkehrsregelverletzung grundsätzlich erst ab
einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h zu bejahen.
5.7
Dennoch ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft davon
auszugehen (vgl. act. 26 S. 11 E. IV.1.3.; act. 42), dass der
Beschuldigte den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung
erfüllte. So überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h nach Sicherheitsabzug um genau diese 35 km/h. Durch diese stark
übersetzte Geschwindigkeit schuf er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die
weiteren Verkehrsteilnehmer. So durften diese aufgrund des
Vertrauensgrundsatzes davon ausgehen, dass die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h von allen Verkehrsteilnehmern eingehalten
wird (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG; Urteil des Bundesgerichts
6B_1294/2017 vom 19. September 2018 E. 1.4). Aufgrund der stark
übersetzten Geschwindigkeit des Beschuldigten verlängerte sich sein Bremsweg
massiv, womit sich die Gefahr von Auffahrtkollisionen erhöhte. Wie viel
schneller der Beschuldigte unterwegs war als die anderen Verkehrsteilnehmer
ergibt sich nur schon aus den Radaraufnahmen. Darauf ist ersichtlich, dass
der Beschuldigte in der gleichen Zeit viel weiter vorwärts kam als der von
ihm überholte Lastwagen (vgl. act. 2/8.1.01).
5.8
Eine erhöhte Gefahr bestand auch für die Baustellenfahrzeuge,
welche die Autobahn als Zu- bzw. Wegfahrt zur Baustelle nutzten und nicht
damit rechnen mussten, dass hinter ihnen ein Fahrzeug mit so stark
übersetzter Geschwindigkeit herannaht (vgl. Art. 26 SVG).
Baustellenfahrzeuge können aufgrund ihrer teils schweren und sperrigen Lasten
sowie der teilweise eingeschränkten Sicht nicht mit Personenwagen und
Lastwagen auf einer normalen Autobahnzufahrt verglichen werden. Der
Beschuldigte bringt zwar zu Recht vor, dass ihnen beim Einbiegen auf die
Autobahn ein Beschleunigungsstreifen zur Verfügung stand (vgl.
act. 48/4). Zu beachten ist jedoch, dass kurz nach dem Ende dieses
Beschleunigungsstreifens der Kerenzerbergtunnel beginnt und somit auch der
Pannenstreifen endet. Insgesamt ist deshalb aufgrund der stark übersetzten
Geschwindigkeit des Beschuldigten auch für Baustellenfahrzeuge eine erhöhte
abstrakte Gefahr von Auffahrunfällen zu bejahen.
5.9
Entgegen dem Beschuldigten ändert an der Qualifikation als grobe
Verkehrsregelverletzung auch nichts, dass die Sicht im Tatzeitpunkt gut war
und es nur wenig Verkehr hatte. So ist in Art. 22 Abs. 1 SSV
explizit festgehalten, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auch bei
günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschritten
werden darf. Vielmehr wäre die Geschwindigkeit im Falle schlechter
Sichtverhältnisse bzw. starkem Verkehrsaufkommen den entsprechenden Umständen
anzupassen, d.h. zu reduzieren (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG).
5.10
Entgegen dem Beschuldigten lagen vorliegend somit keine
aussergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer trotz Überschreitung des
Grenzwertes von der Bejahung einer groben Verkehrsregelverletzung abgesehen
werden könnte (vgl. auch nachfolgend E. IV.6.5.-IV.6.6.). Die Vorinstanz
ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte durch sein
Verhalten ein unmittelbares Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer
geschaffen und insofern den objektiven Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung erfüllt hat (act. 26 S. 10 f.
E. IV.1.2.-IV.1.3.).
6.
Subjektiver Tatbestand
6.1
Der Beschuldigte bestreitet, dass bei ihm in subjektiver Hinsicht
grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe (act. 47 S. 5). Eine Straftat
erfülle nur, wer auch schuldhaft handle (act. 47 S. 13). Die
entsprechende Straftat müsse dem Täter persönlich vorgeworfen werden können
(act. 47 S. 13). Es sei nicht zwingend, dass bei einer
vordefinierten Geschwindigkeitsüberschreitung immer auch der subjektive
Tatbestand erfüllt sei, d.h. ein schweres Verschulden des Fahrers vorliege
(act. 47 S. 14). Der Beschuldigte habe ausgeführt, dass er die
Strecke gut kenne, da er sie im Jahr mehrmals fahre (act. 47 S. 14). Er
habe aber auch zu Protokoll gegeben, dass er die Geschwindigkeitsreduktion
nicht bewusst wahrgenommen habe (act. 47 S. 14). Er habe keine
Baustelle gesehen und sei überrascht gewesen, wie wenig Verkehr es hatte
(act. 47 S. 14). Aufgrund der guten Strassenverhältnisse und der
guten Sicht, die es dem Beschuldigten ermöglichte, weit vorauszusehen und dem
schwachen Verkehrsaufkommen, habe sich der Beschuldigte aus nachvollziehbaren
Gründen nicht in einem Bereich der Autobahn wahrgenommen, der zusätzlich mit
einer Geschwindigkeitsbegrenzung versehen war (act. 47 S. 14). Es liege
somit kein rücksichtsloses Verhalten des Beschuldigten vor, sondern ein
entschuldbares, pflichtwidrig unvorsichtiges Versehen, welches der
Beschuldigte bedaure (act. 47 S. 14). Der damals 58-jährige
Beschuldigte, welcher seit vielen Jahren Auto fahre, sei im ADMAS nicht
verzeichnet und besitze somit einen einwandfreien automobilistischen Leumund
(act. 47 S. 14). Dies sei ein klarer Hinweis, auf ein vorsichtiges
und korrektes Verhalten im Strassenverkehr (act. 47 S. 15).
6.2
Art. 90 Abs. 2 SVG erfasst sowohl ein vorsätzliches als
auch ein eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs.
1.
SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei
fahrlässiger Begehung anwendbar. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,
d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe
Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit
seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in
Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.
Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus,
dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je
schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird
Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen
Gegenindizien vorliegen (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2, m.w.H.).
6.3
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, sind die objektiven und
grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben
Verkehrsregelverletzung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen um 30 km/h oder mehr respektive
auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird. Diese Vermutung ist
ausnahmsweise widerlegbar, wenn besondere Umstände vorliegen, die das
Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. zum
Ganzen BGE 143 IV 508 E. 1.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2021
vom 10. Januar 2022 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1439/2019 vom
2.
Dezember 2020 E. 1.1., m.w.H.). Das Bundesgericht hat solche besonderen
Umstände beispielsweise bejaht, wenn die Geschwindigkeit auf einem
Autobahnabschnitt aus ökologischen Gründen vorübergehend reduziert war oder
wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung der Verkehrsberuhigung diente (BGE 143 IV 508 E. 1.3, m.w.H.).
6.4
Der Beschuldigte hat vorliegend die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten (vgl.
act. 2/8.1.01). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt
deshalb vorliegend die Vermutung, dass der Beschuldigte mindestens grobfahrlässig
gehandelt hat (vgl. oben E. IV.6.3.). Diese Vermutung wird durch die weiteren
Tatumstände bestätigt. So kannte der Beschuldigte die Strecke gut (vgl.
act. 2/8.1.03 Frage 3; 2/10.1.01 N. 69 f.). Auch wusste er aus
dem Radio, dass es momentan eine Baustelle auf dieser Strecke hatte
(act. 2/8.1.03 Frage 7; act. 2/10.1.01 N. 41 f.;
act. 15 Frage 9). Vor der Reduktion des Tempos auf 80 km/h war bereits
eine Temporeduktion von 100 km/h einzuhalten (act. 15 Frage 12). Aus den
Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem, dass er die Signalisation
gesehen, jedoch zu spät reagiert habe (act. 2/8.1.03 Frage 2;
act. 2/10.1.01 N. 73 f.; act. 15 Frage 9; act. 46
Frage 20). An der obergerichtlichen Einvernahme konnte der Beschuldigte sogar
beschreiben, wie die Signalisationstafel ausgesehen hat (act. 46 Frage
20).
6.5
Nichts weiter ableiten kann der Beschuldigte daraus, dass er seine
Fahrweise nicht als gefährlich einstufte (vgl. z.B. act. 47 S. 14;
act. 44 S. 5; act. 46 Frage 20; act. 15 Fragen 10-11). So
liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht nur vor, wenn der Täter sich
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist, sondern auch,
wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar
nicht in Betracht zieht (vgl. oben E. IV.6.2.). Für die Beurteilung des
subjektiven Tatbestandes nicht relevant ist zudem die Tatsache, dass gegen
den Beschuldigten bis anhin keine Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr angeordnet wurden (vgl. act. 47 S. 14 f.).
6.6
Entgegen der Argumentation des Beschuldigten (act.
47.
S. 13 ff.) bestehen vorliegend keine besonderen Umstände, welche sein
Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. So wurde die
Geschwindigkeit auf der Autobahn A3 aufgrund der Baustelle am
Kerenzerbergtunnel bzw. aufgrund der Baustellenzufahrt, d.h. aus
Sicherheitsgründen reduziert (vgl. act. 48/4). Unerheblich ist dabei,
dass die Baustelle an sich nicht sichtbar gewesen ist für den Beschuldigten
und der Beschuldigte grundsätzlich eine gute Sicht hatte (vgl. act. 47
S. 14). Aufgrund der nahe gelegenen Baustellenzufahrt war jederzeit mit
Baustellenverkehr zu rechnen. Zudem begann nicht unweit von der Baustelle der
Kerenzerbergtunnel ohne Pannenstreifen. Der Beschuldigte wusste zudem aus
Radiomeldungen von der Baustelle und dass es aufgrund dieser in den letzten
Tagen immer wieder zu Staubildungen gekommen ist (act. 2/8.1.03
Frage 7; act. 2/10.1.01 N. 41 f.; act. 15 Frage 9). Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, dass seine
übersetzte Geschwindigkeit vor diesem Hintergrund keine besondere Gefahr
darstellte.
6.7
Der vorliegende Fall ist daher nicht mit jenen
Ausnahmefällen vergleichbar, in welchen das Bundesgericht das Vorliegen einer
groben Verkehrsregelverletzung ausnahmsweise ausgeschlossen hat, obwohl der
massgebende Schwellenwert überschritten war (vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesgericht 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.4). Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgehalten, dass der Beschuldigte auch den
subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat (vgl.
act. 26 S. 12 E. IV.2.1.-IV.2.2.). Die übersetzte Geschwindigkeit
ist ihm persönlich anzulasten.
7.
Fazit
Der Beschuldigte erfüllt mit dem ihm angelasteten
Sachverhalt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der
groben Verkehrsregelverletzung. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten deshalb
zu Recht der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1
und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen
(act. 26 S. 12 E. IV.2.2).
V. Strafzumessung und Vollzug
1.
1.1
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die grobe
Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je
CHF 480.— sowie zu einer Busse von CHF 2'880.— (act. 26
S. 18 Dispositivziffer 2).
1.2
Der Beschuldigte argumentierte im Berufungsverfahren, dass er
nicht mit einer Geldstrafe, sondern nur mit einer Busse von CHF 500.— zu
bestrafen sei (act. 47 S. 15). Ansonsten äusserte sich der
Beschuldigte zur Strafzumessung nicht konkret.
1.3
Die Staatsanwaltschaft argumentierte in ihrer Stellungnahme, dass
sie die von der Vorinstanz festgelegte Sanktion als angemessen erachte, zumal
es dem Beschuldigten offensichtlich an der Einsicht in das Ausmass seines
verkehrsregelwidrigen Verhaltens fehle (act. 42).
1.4
Da der Sachverhalt im vorliegenden Urteil teilweise anders als von
der Vorinstanz festgestellt und teilweise auch rechtlich anders gewürdigt
wird (vgl. E. III und E. IV.), ist im Folgenden auch die Strafzumessung
zu überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass das Obergericht nicht über das von
der Vorinstanz festgelegte Strafmass hinausgehen kann, weil vorliegend einzig
der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Eine Busse kommt als Sanktion nicht in Frage (vgl.
Art. 90 Abs. 2 SVG). Entsprechend der unangefochtenen Feststellung
der Vorinstanz (act. 26 S. 13 E. V.1.2.) ist der Beschuldigte
deshalb mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.
2.2
Die Festlegung einer Geldstrafe erfolgt dabei in zwei Schritten:
Zunächst ist die dem Verschulden des Täters angemessene Anzahl Tagessätze zu
bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Anschliessend ist die Höhe des
Tagessatzes entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils festzulegen (Art. 34 Abs. 2
StGB).
2.3
Das Verschulden des Täters bestimmt sich dabei einerseits nach der
objektiven Tatschwere, d.h. nach der Schwere bzw. dem Ausmass der Verletzung
und der Gefährdung des Rechtsguts, der Verwerflichkeit der Tat sowie der Art
und Weise des Tatvorgehens. Andererseits ist zu berücksichtigen, wie dem
Täter die objektive Tatschwere subjektiv anzurechnen ist, d.h. welche
Beweggründe und Ziele der Täter mit der Tat verfolgte (sog. subjektive
Tatschwere). Schliesslich sind die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben,
die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und
während des Strafverfahrens miteinzubeziehen (sog. Täterkomponenten; vgl. zum
Ganzen BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, m.w.H.; Hans
Wiprächtiger/ Stefan Keller, in Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.,
Basel 2019, N. 85 zu Art. 47 StGB).
3.
Festlegung der Anzahl Tagessätze
3.1
Der Beschuldigte überschritt am Freitag, 11. März 2022, um ca.
11.52
Uhr, in Filzbach auf der Autobahn A3, Fahrtrichtung Chur,
Kilometer 163.300 die auf dem dortigen Streckenabschnitt erlaubte
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 35 km/h (vgl. E. III.1.1. und
E. III.9.). D.h. er fuhr fast 1.5 Mal so schnell, wie eigentlich
erlaubt. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren im Tatzeitpunkt gut, das
Verkehrsaufkommen gering (vgl. E. III.1.3. und E. III.10.). Neben der
Autobahn befand sich eine Baustelle, weshalb mit Baustellenverkehr zu rechnen
war (vgl. E. III.1.3.). Die Autobahnspuren waren jedoch nicht verengt
und weiterhin richtungsgetrennt geführt (vgl. E. III.1.3.).
3.2
Der Strafrahmen vom Art. 90 Abs. 2 SVG reicht bis zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Gemessen an diesem Strafrahmen ist die
Tat des Beschuldigten klar im untersten Bereich zu verordnen. So sind
erheblich schwerere Tatvarianten, etwa bei einer höheren gefahrenen
Geschwindigkeit, einem höheren Verkehrsaufkommen sowie schlechten Strassen-
und/oder Sichtverhältnissen, denkbar. Von dem ging im Ergebnis auch die
Vorinstanz aus (vgl. act. 26 S. 14 f. E. V.2.1.1. und
E. V.2.1.3.). Konkret erscheint es aufgrund der objektiven Tatumstände
als angemessen, von einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszugehen. Dies
entspricht auch der Empfehlung der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz
(vgl. <https://www.ssk-cmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen>).
3.3
Aus den Aussagen des Beschuldigten kann abgeleitet werden, dass er
im normalen Autobahntempo gefahren ist und sich darüber freute, dass es
entgegen seiner Befürchtung nur wenig Verkehr hatte (act. 2/8.1.03 Frage
7). Die Geschwindigkeitsreduktion auf zunächst 100 km/h und später auf 80
km/h hat der Beschuldigte zwar gesehen aber nach seiner Aussage zu spät
reagiert (vgl. act. 2/8.1.03 Fragen 2 und 7; act. 2/10.1.01
N. 73 f.; act. 15 Fragen 9 und 12; act. 46 Frage 20).
Dies einerseits deshalb, da er sich über den wenigen Verkehr freute und
andererseits, weil er überrascht von der Temporeduktion war (vgl.
act. 2/8.1.03 Frage 7; act. 2/10.1.01 N. 76 f.;
act. 15 Fragen 11-12). Diese Beweggründe des Beschuldigten fallen weder
erschwerend noch erleichternd ins Gewicht (vgl. Hans Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 147). Leicht
verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist dagegen, dass der Beschuldigte die
Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht, d.h.
unbewusst fahrlässig gehandelt hat (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N. 256). Insgesamt
ist die Geldstrafe aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf 18 Tagessätze
zu senken.
3.4
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und gegen ihn wurden bis
anhin keine Administrativmassnahmen im Strassenverkehr verfügt (vgl. act. 36;
act. 2/1.1.02). Dies ist neutral zu gewichten (vgl. Hans Mathys, a.a.O.,
N. 328). Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht
darauf hin (act. 42), dass der Beschuldigte nicht einsieht, die weiteren
Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben (vgl. act. 2/8.1.03 Frage 1;
act. 2/10.1.01 N. 90; act. 15 Frage 10; act. 46 Frage 20).
Dass er einen Fehler gemacht habe, anerkennt der Beschuldigte jedoch
(act. 14 S. 3). Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft (act.
42) ist die Strafe deshalb nicht zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.4; Hans Mathys, a.a.O., N. 315 ff.; vgl. auch
act. 14 S. 3). Leicht strafmindernd ist dagegen zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte von Anfang an geständig war und sich im
Strafverfahren kooperativ verhielt (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N. 363 und
N. 365). Entsprechend ist die schuldangemessene Strafe aufgrund der
Täterkomponenten auf 16 Tagessätze zu senken.
3.5
Insgesamt erscheint somit eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen dem
Verschulden des Beschuldigten angemessen.
4.
Festlegung der Tagessatzhöhe
4.1
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.— und
höchstens CHF 3'000.—. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes
nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im
Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-
und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2
StGB).
4.2
Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder, welche er
beide finanziell unterstützt (act. 46 Frage 9; act. 15 Frage 5).
Nach seinen eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte ein jährliches Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von CHF 300'000.— bis
CHF 500'000.— (vgl. act. 46 Frage 13; act. 15 Frage 6). Der
Beschuldigte besitzt zudem mehrere Liegenschaften (vgl. act. 2/1.1.04).
4.3
Die Vorinstanz hat basierend auf diesen Angaben und unter Abzug
von pauschal 20 % für die Steuern und Krankenkassenprämien sowie 27.5 %
für seine zwei Kinder den Tagessatz auf CHF 480.— festgelegt
(act. 26 S. 15 E. V.2.2.). Dies erscheint nach wie vor als
angemessen.
4.4
Insgesamt resultiert somit eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu
CHF 480.— (entsprechend CHF 7'680.—). Die Geldstrafe ist dabei, wie
von der Vorinstanz festgehalten (act. 26 S. 16 E. V.3.) und
von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten, bedingt auszusprechen bei einer
Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3).
5.
Festlegung der Verbindungsbusse
5.1
Vorliegend rechtfertigt es sich
aufgrund der zu beurteilenden Tat und im Hinblick auf spezialpräventive
Gesichtspunkte den Beschuldigten nebst der bedingten Geldstrafe mit einer
unbedingten Verbindungsbusse zu bestrafen (vgl. Art. 42 Abs. 4
StGB). Dabei darf die
Verbindungsbusse maximal 20 % der bedingten Geldstrafe betragen (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2, m.w.H.). Entsprechend ist vorliegend die
oben erwähnte Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 480.—
(entsprechend CHF 7'680.—) mit einer Busse von CHF 1‘440.— (entspricht etwas weniger als 20 % der
Geldstrafe; CHF 7'680.— : 5 = CHF 1‘536.—) zu verbinden.
5.2
Da die Strafe in ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und
demzufolge ein Teil der Sanktion mit einer Verbindungsbusse abzugelten ist,
rechtfertigt es sich, die Geldstrafe des Beschuldigten in einem der
Bussenhöhe gleichkommenden Umfang zu reduzieren. Die oben festgelegte
Geldstrafe ist entsprechend um 3 Tagessätze (entspricht dem Umfang der
Bussenhöhe von CHF 1‘440.— [3 x CHF 480.—]) zu reduzieren.
5.3
Die
Verbindungsbusse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für
den Fall, dass der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist
eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als
Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Höhe
des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen, indem
die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3, m.w.H.). Dies ergibt vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 3 Tagen (CHF 1‘440.— : 480).
6.
Fazit
Der Beschuldigte ist somit für die grobe Verletzung der
Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu je
CHF 480.— (entsprechend CHF 6‘240.—) und einer Verbindungsbusse von
CHF 1‘440.— zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben
und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Die Verbindungsbusse von
CHF 1‘440.— ist dagegen zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse
nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
1.1
Aus alldem folgt, dass die Berufung des Beschuldigten
grösstenteils abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. So
wird insbesondere der Schuldspruch des Beschuldigten wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln bestätigt. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil wird
der Beschuldigte jedoch etwas milder bestraft (bedingte Geldstrafe von 13
Tagessätzen zu CHF 480.— anstatt bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen
zu CHF 480.—). Insgesamt unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen
somit ca. zu 90 %.
1.2
Das Berufungsverfahren hat sich aufgrund der vorzunehmenden
Abklärungen und Berechnungen als eher aufwendig erwiesen. Die Gerichtsgebühr
für das Berufungsverfahren ist deshalb auf CHF 4'000.— festzusetzen
(Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Dem Verfahrensausgang
entsprechend ist die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.— für das
Berufungsverfahren im Umfang von CHF 3'600.— dem Beschuldigten
aufzuerlegen (entsprechend neun Zehnteln) und im Umfang von CHF 400.—
auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine
Parteientschädigung ist dem Beschuldigten keine zuzusprechen (vgl. Art. 429
Abs. 1 StPO e contrario).
2.
Zusätzlich ist über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428
Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten dem
Verfahrensausgang entsprechend Verfahrenskosten von insgesamt
CHF 3'400.— (vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 2'600.— plus
Strafuntersuchungskosten von CHF 800.—) überbunden worden (act. 26
S. 18 Dispositivziffern 3-4). Es ist im Lichte von Art. 426 Abs. 1
StPO und Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der
kantonalen Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein sachlicher Grund
ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde.
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
A.______ ist
schuldig der groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m.
Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV
sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
2.
A.______ wird
bestraft mit einer bedingten Gelstrafe von 13 Tagessätzen zu je
CHF 480.— (entsprechend CHF 6‘240.—) sowie mit einer Busse von
CHF 1‘440.—.
Der Vollzug der
Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Busse von
CHF 1‘440.— ist zu bezahlen. Bezahlt A.______ die Busse nicht, so
tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe von drei Tagen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2022.00093 wird auf
CHF 2‘600.— festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung betragen CHF 800.—.
Diese Kosten werden A.______ vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf
CHF 4‘000.—. Diese Gebühr wird A.______ im Umfang von CHF 3‘600.—
auferlegt und von ihm bezogen. Im restlichen Umfang wird die Gebühr für das
Berufungsverfahren auf die Staatskasse genommen.
5.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]