OG.2024.00004
Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Untersuchungshaft
1. März 2024Deutsch23 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst
Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie
Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
Beschluss
vom 1. März 2024
Verfahren
OG.2024.00004
A.______
Beschwerdeführer
verteidigt durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur.
Dorothea
Speich,
Staatsanwältin
betreffend
Haftentlassungsgesuch
und Verlängerung der Untersuchungshaft
Anträge des
Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 13. Februar 2024
[act. 17, S. 2], sinngemäss):
1.
Es sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Februar 2024 in den Verfahren
SG.2024.00013 und SG.2024.00014 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei das
Haftentlassungsgesuch vom 25. Januar 2024 zu bewilligen und es seien
Ersatzmassnahmen anzuordnen.
3.
Es sei die Untersuchungshaft
nicht zu verlängern.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Anträge der
Beschwerdegegnerin
(gemäss Eingabe vom 16. Februar 2024 [act. 20, S. 1]):
1.
Die Anträge des
Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 seien vollumfänglich abzuweisen
und es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Februar
2024 zu bestätigen.
2.
Unter Kostenfolge zulasten des
Beschuldigten.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") verdächtigt A.______
(nachfolgend "Beschuldigter"), dass er auf diversen
Online-Verkaufsplattformen (insbes. [...]) unzählige Gegenstände (z.B.
Mobiltelefone, Uhren, Drohnen usw.) zum Verkauf angeboten und sich die
entsprechenden Zahlungen von Käufern überweisen lassen habe, ohne
anschliessend die gekaufte Ware zu liefern. Der Beschuldigte habe bei seinen
unter fiktiven Identitäten getätigten Angeboten nie den Willen gehabt, nach
Eingang der Zahlung seine vertragliche Leistung zu erbringen, sondern habe
sich mit den betrügerisch erhaltenen Zahlungen seinen Lebensunterhalt
gedeckt. Dem Beschuldigten werden ausserdem mehrfache Vergehen gegen das
Waffengesetz, Raub, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Urkundenfälschung vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde zunächst am
25. Januar 2023 sowie am 13. März 2023 und schliesslich am
4. August 2023 festgenommen (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 2;
act. 3, S. 2 f.; act. 5/1, S. 2 f.;
act. 5/2/2; act. 5/2/3 und act. 5/2/13).
2.
Mit Eingabe vom 4. August 2023 an das
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft,
es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von
drei Monaten anzuordnen (act. 5/1). Das Zwangsmassnahmengericht hiess
diesen Antrag gut und ordnete die Untersuchungshaft mit Verfügung vom
7. August 2023 bis längstens 3. November 2023 an
(act. 5/6, S. 5, Dispositiv-Ziff. 1).
3.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 an das
Zwangsmassnahmengericht beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung
der Untersuchungshaft um drei Monate und die Abweisung des ihr zuvor
eingereichten Haftentlassungsgesuches des Beschuldigten (act. 6/1; vgl.
auch act. 6/2/1 und act. 6/2/2). Zudem beantragte sie eine Sperrfrist
für die Stellung weiterer Haftentlassungsgesuche von einem Monat
(act. 6/1). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft antragsgemäss
einstweilen längstens bis 3. Februar 2024, verzichtete aber auf die
Anordnung einer Sperrfrist (act. 6/11, S. 8,
Dispositiv-Ziff. 1). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten
wies das Obergericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 ab
(act. 7/24, insbes. S. 13, Dispositiv-Ziff. 1).
4.
4.1. Mit
Eingabe vom 25. Januar 2024 ersuchte der Beschuldigte erneut um
Entlassung aus der Haft (act. 2). Die Staatsanwaltschaft leitete dieses
Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 29. Januar 2024 an das
Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung, wobei dem
Beschuldigten zur Stellung erneuter Entlassungsgesuche eine Sperrfrist von
einem Monat anzusetzen sei (act. 1). Mit einer weiteren Eingabe vom
29. Januar 2024 beantragte sie ausserdem die Verlängerung der
Untersuchungshaft um sechs Monate (act. 3).
4.2. Mit
Verfügung vom 5. Februar 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht
die angeordnete Untersuchungshaft bis längstens 3. August 2024,
verzichtete aber auf die Anordnung einer Sperrfrist (act. 13, S. 8,
Dispositiv-Ziff. 2). Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten schrieb
es als gegenstandslos geworden ab (act. 13, S. 8,
Dispositiv-Ziff. 1).
4.3. Gegen
diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 13. Februar 2024 Beschwerde
(act. 17). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 16. Februar
2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 20).
Erwägungen
II.
1.
Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz
Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GS
III A/2). Der vorliegend angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich
(Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO).
Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte ist
beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und die
Anfechtungsfrist ist vorliegend eingehalten (Art. 396
Abs. 1 StPO; act. 15 und act. 17). Die übrigen
Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen
Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
III.
1.
1.1
Die
Vorinstanz begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am
3.
August 2024 damit, dass der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen
sei. So habe sich der Tatverdacht betreffend den gewerbsmässigen Betrug
erhärtet, wobei der Beschuldigte auch geständig sei. Der Beschuldigte würde
ausserdem der Urkundenfälschung, der Vergehen gegen das Waffengesetz, der
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Raubes verdächtigt
werden. Für einen Lebens- oder Sinneswandel würden keine Anhaltspunkte
bestehen, weshalb aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
wahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte erneut delinquiere. Aufgrund des
Vorwurfs des Verstosses gegen das Waffengesetz sowie der rechtskräftigen
Verurteilungen betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch sei ernsthaft zu
befürchten, dass der Beschuldigte anlässlich eines Vermögensdeliktes Waffen
mitführen oder einsetzen und damit besonders schwere Vermögensdelikte begehen
könnte. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte würden die
Untersuchungshaft rechtfertigen und eine Überhaft sei nicht zu befürchten.
Zudem sei auch kein milderes Mittel dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr zu
bannen. Der beträchtliche Umfang der Delikte, wobei seit der Verlängerung der
Untersuchungshaft zahlreiche weitere Gerichtsakten hinzugekommen seien,
rechtfertige eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate (vgl.
zum Ganzen act. 13, S. 4 ff., E. 3 ff.).
1.2
Der
Beschuldigte bringt dagegen vor, dass vorliegend eine Sicherheitsgefährdung
und damit die Wiederholungsgefahr zu verneinen sei. Den Akten würden keine
konkreten Anhaltspunkte entnommen werden können, wonach befürchtet werden
müsse, dass der Beschuldigte bei erneuter Tatbegehung Gewalt anwenden würde.
Der Beschuldigte habe bei keiner der ihm zur Last gelegten Taten die
Sicherheit der Geschädigten gefährdet und für zukünftige schwere
Vermögensdelikte würden keine Hinweise bestehen. Der Beschuldigte zeige
ausserdem Reue und bemühe sich aktiv darum, seinen verursachten Schaden
wieder gutzumachen. So arbeite der Beschuldigte im Gefängnis, um seine
Schulden abbezahlen zu können. Der Beschuldigte habe ausserdem um
Haftentlassung ersucht, damit er ausserhalb der Untersuchungshaft arbeiten
und seinen Schaden wiedergutmachen könne. Der Beschuldigte habe sich auch an
der Einvernahme bei der Kantonspolizei reumütig gezeigt. Zudem würden mit der
Bewährungshilfe, der täglichen Meldepflicht, der Arbeitspflicht sowie dem
Electronic Monitoring geeignete mildere Mittel als die Untersuchungshaft
bestehen. So wäre der Beschuldigte unter ständiger Beobachtung, womit
sichergestellt werden könne, dass er keine weiteren Straftaten begehen werde.
Mit einem Hausarrest und dem Electronic Monitoring könne sichergestellt
werden, dass der Beschuldigte direkt nach der Arbeit nach Hause gehe (vgl.
zum Ganzen act. 17, S. 4 ff.).
1.3
Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, dass sich seit dem Entscheid des Obergerichts
vom 1. Dezember 2023 weder am Tatverdacht noch an der
Wiederholungsgefahr noch an der Verhältnismässigkeit etwas geändert habe. Mit
der nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingegangenen Gerichtsstandsanfrage
seien mittlerweile mehr als 80 Betrugsfälle pendent und viele weitere
Delikte abzuklären. Dass der Beschuldigte an jeder Einvernahme seine Reue
betone ändere nichts an der Rückfallgefahr, denn diese Betonung entspreche in
keiner Art und Weise der Haltung des Beschuldigten. Dieser habe bis heute
nicht verstanden, dass seine Taten nicht einfach nur ein Spiel gewesen seien,
sondern es sich um Verbrechen handle. Es sei deshalb zu befürchten, dass er
in Freiheit dieses "Spiel" weiterführe und ausserdem aufgrund
seiner Waffenaffinität besonders schwere Vermögensdelikte begehen könnte.
Ersatzmassnahmen könnten dem kein Einhalt gebieten, wobei insbesondere ein
Hausarrest bei über das Internet begangenen Taten alles andere als sicher sei
(vgl. zum Ganzen act. 20).
2.
2.1
Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft
zu befürchten ist, dass Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr
(lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) besteht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein dringender Tatverdacht im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 StPO vor, wenn das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder
Vergehens erfüllen könnte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen (vgl.
BGE 143 IV 330 E. 2.1).
2.2
Der Beschuldigte wird des gewerbsmässigen Betruges
im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen
das Waffengesetz (Art. 33 WG; SR 514.54), des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Urkundenfälschung gemäss
Art. 251 StGB sowie des Raubes gemäss Art. 140 StGB
verdächtigt. Beim gewerbsmässigen Betrug, der Urkundenfälschung sowie dem
Raub handelt es sich um Verbrechen und bei den weiteren erwähnten Delikten um
Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB), womit gleich
mehrere Anlasstaten zur Anordnung von Untersuchungshaft vorliegen.
2.3
Wie bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2023
festgehalten, ergibt sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf den
vorstehend geschilderten gewerbsmässigen Betrug (E. I.1) insbesondere
daraus, dass beim Beschuldigten eine Vielzahl von Zahlungen von unter anderem
verschiedenen Privatklägern eingegangen sind, wobei für diese Zahlungen keine
Gründe ausserhalb des Betruges ersichtlich sind (vgl. act. 6/2/4, vgl.
auch act. 5/2/4-7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der
Beschuldigte diesbezüglich auch geständig (vgl. z.B. act. 4/3, S. 3 ff.,
Ziff. 17, 34 und 50). Der dringende Tatverdacht betreffend den
Verstoss gegen das Waffengesetz ergibt sich aus den in seiner Wohnung sowie
im von ihm genutzten Hotelzimmer gefundenen Waffen (act. 5/2/2,
S. 2 f., und act. 5/2/4/8.4.04, S. 2). Damit ist der
dringende Tatverdacht sowohl in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als auch
auf den mehrfachen Verstoss gegen das Waffengesetz erstellt (vgl. zum Ganzen
act. 7/24, S. 6, E. III.2.3, m.w.H.), was vom Beschuldigten –
zu Recht – auch nicht bestritten wird (vgl. act. 17). Wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, genügen bereits diese beiden Tatverdachte zur
Begründung der Untersuchungshaft, womit der dringende Tatverdacht in Bezug
auf die Urkundenfälschung, den Raub sowie das mehrfache Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz vorliegend nicht weiter zu prüfen ist.
3.
3.1
Wiederholungsgefahr
nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits
früher gleichartige Straftaten verübt hat. Bei den früheren gleichartigen
Straftaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen
Strafverfahren massgeblich sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).
Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund von Wiederholungsgefahr kann
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess
durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK).
Dispositiv
Erforderlich ist demnach eine ungünstige Rückfallprognose, wofür insbesondere
die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie einschlägige
Vorstrafen massgebliche Kriterien bilden. Zu berücksichtigen sind ausserdem
die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihre familiäre
Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle
Situation (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).
3.2. Die
drohenden Delikte müssen zudem die Sicherheit anderer erheblich gefährden,
wobei sich diese Gefährdung grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen
kann. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle
Integrität, wobei aber eine erhebliche Sicherheitsgefährdung auch bei
Vermögensdelikten nicht ausgeschlossen ist. So können auch Vermögensdelikte
die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt.
Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um besonders schwere
Vermögensdelikte handelt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.7 und Urteil BGer 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023,
E. 2.3).
Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist
aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall zu beurteilen.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei künftigen
Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, so spricht dies für eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn der
Beschuldigte bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt
oder gar eingesetzt hat. Weiter ist die Schwere der vom Beschuldigten
begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen. So spricht ein sehr hoher Deliktsbetrag
dafür, dass auch zukünftig die Begehung schwerer Vermögensdelikte zu
befürchten ist. Einzubeziehen ist zudem die persönliche, namentlich
finanzielle Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten auf in
bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende Geschädigte, genügt für eine
Sicherheitsgefährdung bereits ein geringerer Deliktsbetrag. Zu beachten sind
ausserdem die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat dieser weder Einkommen noch
Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, beispielsweise weil er
einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt dies
darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Wurden
Pläne für die Begehung schwerer Vermögensstraftaten entdeckt, können auch
diese eine erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen (vgl. zum Ganzen
BGE 146 IV 136 E. 2.5).
3.3. Der
Beschuldigte erklärte an seinen Einvernahmen vom 5. Dezember 2023 sowie
vom 8. Januar 2024 mehrmals, seine Taten zu bereuen (vgl. act. 4/2,
z.B. S. 4 und 7, Ziff. 27 und 79, sowie act. 4/3, z.B.
S. 10 f., Ziff. 118 und 135). Er erkenne nun, dass er
Fehler gemacht habe (vgl. act. 4/3, S. 7 und S. 12,
Ziff. 67 und 153), und wolle den Schaden, welchen er anderen
zugefügt habe, wieder gutmachen, sofern er die Möglichkeit dazu habe
(act. 4/2, S. 15 und 20, Ziff. 189 und 274, sowie
act. 4/3, S. 3 ff., Ziff. 18, 35 und 51). Ihm sei nun
bewusst geworden, dass der einzige Weg die ehrliche Arbeit sei (vgl.
act. 4/3, S. 6 und 14, Ziff. 66 und 171). Zudem lässt er
behaupten, dass er im Gefängnis arbeite, um seine Schulden abbezahlen zu
können (act. 17, S. 5). Der Beschuldigte erklärte ausserdem bereits
anlässlich des letzten Haftverlängerungsverfahrens
(OG.2023.00066/SG.2023.00096), dass er seine Situation nicht verschlimmern
wolle und daher sicher nicht wieder mit betrügen anfange (act. 6/10).
Die Untersuchungshaft habe ihm die Augen geöffnet, dass sein Handeln falsch
war (act. 7/17, S. 3). Ob diese Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft
zu beurteilen sind und damit eine Rückfallgefahr zu verneinen ist, ist
nachfolgend aufgrund der weiteren vorliegenden Indizien zu beurteilen.
3.4. Gegen den 22-jährigen Beschuldigten ergingen
zwischen dem 5. August 2020 und dem 1. Februar 2023 bereits sechs
Strafurteile, wobei das erste rund ein halbes Jahr nach seiner Volljährigkeit
erlassen wurde. Der Beschuldigte wurde dabei unter anderem des Vergehens
gegen das Waffengesetz sowie mehrfach des Betruges, des einfachen
Diebstahles, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen
(vgl. zum Ganzen act. 5/2/1, S. 3 ff.). Der Beschuldigte hat
demzufolge bereits mehrfach Verbrechen bzw. Vergehen gegen gleichartige
Rechtsgüter verübt. Die aktuellen staatsanwaltlichen Untersuchungsakten
beinhalteten ausserdem bereits per 16. Oktober 2023 unter den
Tatbestandsakten der Polizei 60 Dossiers, wobei es bei 52 davon um
Betrugsverdachte und bei vier davon um Verdachte auf Widerhandlungen gegen
das Waffengesetz geht (vgl. act. 6/2/6, S. 17 ff.). Dabei sind
dem Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft zufolge mindestens
45 Privatkläger bzw. Geschädigte involviert (act. 6/2/6,
S. 1 ff.). Zudem sind seither diverse weitere Tatverdachte
hinzugekommen (act. 4/1/1-6 und act. 21). Aufgrund der bestehenden
Tatverdachte erscheint es sehr wahrscheinlich, dass weder die Vorstrafen noch
die bisherigen Verhaftungen den Beschuldigten bislang von strafbarem
Verhalten abbringen konnten (vgl. act. 5/2/1, act. 5/2/2,
act. 5/2/3 und act. 7/21). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten
seiner eigenen Aussage zufolge bereits im Mai [2023] gesagt worden sei, dass
er inhaftiert werde, wenn er weitermache (act. 4/2, S. 12,
Ziff. 151). Sowohl die zahlreichen Vorstrafen als auch die Anzahl der
aktuell zu untersuchenden Delikte sprechen für eine ungünstige Rückfallprognose.
3.5. Dass er Gegenstände online angeboten habe und das
eingenommene Geld für sich behalten habe, ohne die Gegenstände den Käufern
zuzustellen, begründete der Beschuldigte an mehreren Einvernahmen damit, dass
er Geld gebraucht habe (vgl. z.B. act. 4/2, S. 5 f.,
Ziff. 39 und 57, act. 4/3, S. 6 und 11, Ziff. 65 und 132,
act. 5/2/9, S. 2, Ziff. 20, sowie act. 5/2/10, S. 2,
Ziff. 15). Damit habe er sich damals seinen Lebensunterhalt verdient
(vgl. z.B. act. 4/2, S. 16 f., Ziff. 204 und 221, sowie
act. 4/3, S. 10 f., Ziff. 116 und 133). Bei seinen ersten
Einvernahmen erklärte er noch, er habe mit dem Geld Rechnungen und Essen
bezahlt (act. 5/2/9, S. 3, Ziff. 27, und act. 5/2/10,
S. 2, Ziff. 20). Am 8. Januar 2024 erklärte er hingegen, dass
er seine Rechnungen nicht bezahlt habe (act. 4/3, S. 3 f.,
Ziff. 15 und 33). Vielmehr habe er mit den Einnahmen seine Sucht nach
Drogen und Alkohol finanziert (act. 4/3, S. 3 ff.,
Ziff. 14, 32, 48, 65, und 81). Der Beschuldigte erklärte hierzu,
dass die Bezahlung von Rechnungen nur eine Ausrede gewesen sei, um seine
Abhängigkeit (Sucht nach Marihuana, Codein und Alkohol) zu verbergen
(act. 6/10). Ohne diese (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangebote hätte
er sich nicht den gleichen Lebensstil finanzieren können bzw. für diesen mehr
arbeiten müssen (act. 4/2, S. 3 und 18, Ziff. 25
und 240; vgl. auch act. 5/2/15, S. 3, N. 49 ff., und
act. 5/2/9, S. 3, Ziff. 29). An der Hafteinvernahme vom
4. August 2023 hatte er allerdings erklärt, dass er keinen zweiten Job
hätte annehmen dürfen, weil er in der Lehre gewesen sei (act. 5/2/15,
S. 3 f., N. 62 f. und N. 124 ff.). Es ist damit
unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte mehr hätte arbeiten können.
3.6. Im
Jahr 2022 ging der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen zufolge auch im
Zeitraum, in welchem ihm die vorstehenden Taten vorgeworfen werden, einer
Arbeitstätigkeit nach (vgl. act. 4/2, S. 3 und 17, Ziff. 21
und 226; act. 4/3, S. 12, Ziff. 151; act. 5/2/9,
S. 3, Ziff. 21 f., und act. 5/2/10, S. 2,
Ziff. 16). Von den erwähnten (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangeboten
abbringen können hätte ihn damals seiner Meinung nach, finanziell unabhängig
zu werden und allenfalls einen zweiten Job anzunehmen (act. 4/2/15,
S. 3 f., N. 59 ff.). Wie erwähnt erklärte der
Beschuldigte aber auch, dass er dies gar nicht hätte tun dürfen. Es kann
deshalb nicht von ernsthaften Bemühungen des Beschuldigten, sein Verhalten zu
ändern, ausgegangen werden. Der Beschuldigte erklärt zwar am 8. Januar
2024, dass er mittlerweile seine Einstellung geändert habe (act. 4/3,
S. 12, Ziff. 153). Er sehe ein, dass er hätte arbeiten müssen und
es nur den ehrlichen Weg gebe (act. 4/2, S. 11, Ziff. 129, und
act. 4/3, S. 6 und 14, Ziff. 66 und 171). Allerdings
erklärt er auch mehrmals, dass er sich durch die ihm vorgeworfenen Taten
selbst geschädigt habe (act. 4/2, S. 3 und 20, Ziff. 21 und
271). Ihm sei bewusst, dass ihm eine längere Haftstrafe drohe (act. 4/3,
S. 4, Ziff. 35). Mit den beabsichtigten Rückzahlungen bezwecke er
seiner eigenen Aussage zufolge (auch), dem Gericht zu zeigen, dass er sich
geändert habe (act. 4/3, S. 17, Ziff. 222). Diese vorstehenden
Aussagen des Beschuldigten erwecken den Anschein, als würde er vor allem die
Konsequenzen seines Handelns bereuen, nicht aber sein Handeln an sich.
Insbesondere deutet auch seine Erklärung, dass er es bereue, nach der
Hausdurchsuchung und Einvernahme im gleichen Tempo weitergemacht zu
haben, nicht auf eine Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten
(act. 4/2, S. 22, Ziff. 293). Daran vermag auch seine
Behauptung, dass seine Reue nicht nur durch die Untersuchungshaft begründet
werde (act. 4/3, S. 15 f., Ziff. 188 und 205),
nichts zu ändern.
3.7. Der
Beschuldigte erklärte ausserdem, dass er jahrelang Marihuana und Codein sowie
exzessiv Alkohol konsumiert habe. Allerdings hat er gemäss seiner Erklärung
den Konsum einzig aufgrund des aktuellen Gefängnisaufenthaltes eingestellt.
Dafür, dass der Beschuldigte auch nach seinem Gefängnisaufenthalt auf Drogen-
und übermässigen Alkoholkonsum verzichten kann und will, bestehen hingegen keine
Hinweise. Insbesondere erklärt auch der Beschuldigte keine solche Absicht
(vgl. zum Ganzen act. 6/10; act. 4/2, insbes. S. 3,
Ziff. 24, und act. 4/3). Vielmehr erscheint es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich,
dass der Beschuldigte in Freiheit wieder Drogen und (übermässig) Alkohol
konsumieren würde. Vor diesem Hintergrund scheint auch seine Aussage, dass er
den Schaden durch eine Arbeitstätigkeit bereits vor der Haftstrafe wieder
abzuzahlen beginnen will (vgl. z.B. act. 4/2, S. 15,
Ziff. 189; act. 4/3, S. 6 und 9, Ziff. 51 und 101), wenig
glaubhaft und nicht vielversprechend. Einerseits hat der Beschuldigte aktuell
gar keine Stelle in Aussicht, sondern hofft lediglich eine solche zu finden
(act. 17, S. 5). Andererseits konnte der Beschuldigte seinen
eigenen Angaben zufolge bisher keine Arbeitsstelle über einen längeren
Zeitraum behalten und fand auch keine mehr (act. 6/10). Bezeichnend ist
auch, dass der Beschuldigte zwar behaupten lässt, er arbeite in der
Untersuchungshaft, um seine Schulden abzubezahlen. Allerdings reicht er
keinerlei Belege dazu ein oder erklärt zumindest, was er konkret an wen
abbezahlt hat (vgl. act. 17, S. 5). Dass er mit Arbeitseinkünften
tatsächlich Schulden zurückbezahlen will, scheint daher wenig glaubhaft.
3.8. Wie
dargelegt, erscheint es vorliegend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nach
der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder in die Alkohol- und
Drogenabhängigkeit zurückfällt. Eine solche hat zur Folge, dass der Beschuldigte
wiederum mehr Geld benötigt, um diese zu finanzieren. Ein allfälliger
künftiger Lohn würde entsprechend vermutungsweise bereits dafür vollständig
aufgebraucht. Zudem könnte ihn der gesteigerte Finanzbedarf wiederum – wie
dies bereits in der Vergangenheit der Fall war – zu Vermögensdelikten
verleiten. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte von einem durch ihn
verursachten Schaden von etwa CHF 40'000.‒ bis
CHF 50'000.‒ ausgeht (act. 4/2, S. 21, Ziff. 276),
scheint diese Gefahr aktuell noch erhöht. So hatten dem Beschuldigten in der
Vergangenheit unbezahlte Rechnungen (und damit Schulden) Grund dafür gegeben,
erneut Betäubungsmittel oder übermässig Alkohol zu konsumieren (vgl.
act. 6/10). Beim Beschuldigten kann ausserdem auch nicht von einer
starken familiären Verankerung ausgegangen werden, erklärte doch der
Beschuldigte selbst, dass das Einvernehmen mit seiner Familie nicht sehr gut
sei (act. 5/2/15, S. 4, N. 126 f.). Zusammengefasst kann
dem Beschuldigten – wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt
(act. 13, S. 6, E. 4) – keine günstige Rückfallprognose
gestellt werden.
3.9. Die vorausgesetzte erhebliche Gefährdung der
Sicherheit anderer ergibt sich insbesondere aus dem Vorwurf des Verstosses
gegen das Waffengesetz bzw. der diesbezüglichen Verurteilung am 1. April
2022 (vgl. act. 5/2/1, S. 5). Da auch bereits Waffen in einem
Hotelzimmer des Beschuldigten gefunden wurden (act. 5/2/2,
S. 2 f.), führte er bereits in der Vergangenheit Waffen mit sich.
Es ist deshalb zu befürchten, dass er diese auch anlässlich eines
Vermögensdeliktes mitführen oder einsetzen könnte. So wurde der Beschuldigte
auch schon wegen Diebstahl verurteilt, womit nicht nur Vermögensdelikte über
das Internet im Raum stehen. Der Beschuldigte ist ausserdem verschuldet und
hat einen grossen Finanzbedarf aufgrund der von ihm selbst gestandenen
Betäubungsmittelsucht und des exzessiven Alkoholkonsums (act. 6/10).
Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft mittlerweile auch betreffend den
Vorwurf eines Raubes ermittelt (act. 3, S. 3), welcher
definitionsgemäss Gewalt, eine Androhung von Gefahr für Leib oder Leben oder
"zum Widerstand unfähig machen" beinhaltet (vgl. Art. 140
StGB). Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist demnach
ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere
Vermögensdelikte begehen könnte. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist
demzufolge vorliegend gegeben.
Im Übrigen ist anzumerken, dass dem Beschuldigten
auch ein Betrug gegen eine Geschädigte vorgeworfen wird, welche bereits davor
betrogen wurde und lange sparen musste, um ihren vier Kindern eine Nintendo
Switch zu kaufen (act. 4/2, S. 22 f., Ziff. 294 und 308).
Es muss demzufolge davon ausgegangen werden, dass sich die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten auch gegen finanziell schwache Personen richteten. Zudem
wird dem Beschuldigten auch vorgeworfen zumindest einmal dieselbe Person
mehrmals geschädigt zu haben (act. 4/3, S. 18, Ziff. 239). Damit bestehen vorliegend noch weitere Hinweise
dafür, dass der Beschuldigte in Zukunft besonders schwere Vermögensdelikte
begehen könnte.
4.
4.1. Untersuchungshaft
ist eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie
verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch
ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat
die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d
StPO).
4.2. Das
mit der Untersuchungshaft angestrebte Ziel, die Begehung von weiteren
schweren Straftaten des Beschuldigten zu verhindern, kann vorliegend nicht
mit milderen Mitteln erreicht werden. Wie bereits mit Beschluss vom
1. Dezember 2023 festgehalten, ist nicht ersichtlich, wie eine
Arbeitspflicht den Beschuldigten von einer zukünftigen Tatbegehung abhalten
können soll, liegen doch einige der ihm vorgeworfenen Taten auch im Zeitraum,
als er einer Arbeitstätigkeit nachging (act. 7/24, S. 11,
E. III.4.2). So erklärt der Beschuldigte sogar, die ihm vorgeworfenen
Handlungen teilweise von seinem Arbeitsplatz aus vorgenommen zu haben (vgl.
act. 4/2, S. 17, Ziff. 226). Die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Straftaten können zudem unabhängig von einem bestimmten
Standort verübt werden, weshalb auch eine GPS-Fussfessel (Electronic
Monitoring), Hausarrest oder das regelmässige Melden bei einer Stelle keine
geeigneten Ersatzmassnahmen darstellen.
Eine Bewährungshilfe schliesslich kann vor allem
fluchthemmende stabilisierende Rahmenbedingungen schaffen oder allenfalls die
Einhaltung von Ersatzmassnahmen kontrollieren. Für eine weitergehende
präventive Wirkung muss allerdings ein Vertrauensverhältnis bestehen, wobei
der Aufbau dieses Vertrauensverhältnisses Zeit benötigt (vgl. Fabio Manfrin / Klaus Vogel, Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 80
zu Art. 237 StPO). Beim Beschuldigten ist vorliegend nicht von
Fluchtgefahr auszugehen und geeignete Ersatzmassnahmen sind keine
ersichtlich. Zudem muss befürchtet werden, dass der Beschuldigte bereits kurz
nach seiner Entlassung rückfällig werden könnte (vgl. E. III.3 vorstehend),
womit keine Zeit für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses bleibt. Offensichtlich
ist ausserdem, dass auch ein Bewährungshelfer den Beschuldigten nicht dauernd
überwachen kann. Eine Bewährungshilfe ist damit vorliegend ebenfalls nicht
geeignet, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Die vom
Beschuldigten vorgeschlagenen Massnahmen (act. 17, S. 5 ff.),
können die Wiederholungsgefahr dementsprechend nicht mit genügender
Sicherheit abwenden. Andere geeignete Ersatzmassnahmen sind ebenfalls nicht
ersichtlich.
4.3. Der
Beschuldigte befindet sich seit dem 4. August 2023 in Haft
(act. 5/2/13). Ausgehend davon, dass der Beschuldigte unter anderem des
gewerbsmässigen Betruges dringend verdächtigt wird, steht ihm eine längere
Freiheitsstrafe konkret in Aussicht. Demgemäss droht keine Überhaft, wenn die
Untersuchungshaft bis zum 3. August 2024 verlängert wird. Eine über das
übliche Mass hinausgehende Verschlechterung seiner sozialen Verhältnisse oder
der finanziellen Situation durch die Untersuchungshaft ist nicht ersichtlich.
Wie bereits festgehalten, werden dem Beschuldigten vorliegend eine Vielzahl
von Delikten vorgeworfen, wobei sich die Anzahl der Vorwürfe weiterhin
laufend vergrössert (E. III.3.4; act. 4/1/1-6 und act. 21).
Aufgrund des Umfangs der vorhandenen Akten ist absehbar, dass die
Strafuntersuchung vorliegend nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen
werden kann. Zudem wird auch der Haftgrund weiterhin gegeben sein (vgl.
BGE 146 IV 279 E. 2.5). Den vorstehenden Ausführungen zufolge rechtfertigt
die Bedeutung der Straftaten, welcher der Beschuldigte verdächtigt wird, die
Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 3. August 2024.
5.
Den vorstehenden Ausführungen zufolge sind die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am
3. August 2024 erfüllt und die Beschwerde des Beschuldigten ist
vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte kann im Übrigen jederzeit bei der
Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung stellen (vgl. Art. 228
Abs. 1 StPO).
IV.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist
auf CHF 900.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-
und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die Gerichtsgebühren sind
zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörden festzulegen und zu
den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu
schlagen. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigung wird
dem Endentscheid vorbehalten (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens bleibt es ausgangsgemäss bei der Kostenregelung
der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
Die
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons
Glarus vom 5. Februar 2024 in den Verfahren SG.2024.00013 und SG.2024.00014
wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 900.−
festgesetzt.
3.
Die
Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid
vorbehalten.
4.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]