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Entscheid

OG.2024.00004

Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Untersuchungshaft

1. März 2024Deutsch23 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst

Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie

Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss

vom 1. März 2024

Verfahren

OG.2024.00004

A.______

Beschwerdeführer

verteidigt durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur.

Dorothea

Speich,

Staatsanwältin

betreffend

Haftentlassungsgesuch

und Verlängerung der Untersuchungshaft

Anträge des

Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 13. Februar 2024

[act. 17, S. 2], sinngemäss):

1.

Es sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Februar 2024 in den Verfahren

SG.2024.00013 und SG.2024.00014 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei das

Haftentlassungsgesuch vom 25. Januar 2024 zu bewilligen und es seien

Ersatzmassnahmen anzuordnen.

3.

Es sei die Untersuchungshaft

nicht zu verlängern.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Anträge der

Beschwerdegegnerin

(gemäss Eingabe vom 16. Februar 2024 [act. 20, S. 1]):

1.

Die Anträge des

Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 seien vollumfänglich abzuweisen

und es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Februar

2024 zu bestätigen.

2.

Unter Kostenfolge zulasten des

Beschuldigten.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") verdächtigt A.______

(nachfolgend "Beschuldigter"), dass er auf diversen

Online-Verkaufsplattformen (insbes. [...]) unzählige Gegenstände (z.B.

Mobiltelefone, Uhren, Drohnen usw.) zum Verkauf angeboten und sich die

entsprechenden Zahlungen von Käufern überweisen lassen habe, ohne

anschliessend die gekaufte Ware zu liefern. Der Beschuldigte habe bei seinen

unter fiktiven Identitäten getätigten Angeboten nie den Willen gehabt, nach

Eingang der Zahlung seine vertragliche Leistung zu erbringen, sondern habe

sich mit den betrügerisch erhaltenen Zahlungen seinen Lebensunterhalt

gedeckt. Dem Beschuldigten werden ausserdem mehrfache Vergehen gegen das

Waffengesetz, Raub, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und

Urkundenfälschung vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde zunächst am

25. Januar 2023 sowie am 13. März 2023 und schliesslich am

4. August 2023 festgenommen (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 2;

act. 3, S. 2 f.; act. 5/1, S. 2 f.;

act. 5/2/2; act. 5/2/3 und act. 5/2/13).

2.

Mit Eingabe vom 4. August 2023 an das

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft,

es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von

drei Monaten anzuordnen (act. 5/1). Das Zwangsmassnahmengericht hiess

diesen Antrag gut und ordnete die Untersuchungshaft mit Verfügung vom

7. August 2023 bis längstens 3. November 2023 an

(act. 5/6, S. 5, Dispositiv-Ziff. 1).

3.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 an das

Zwangsmassnahmengericht beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung

der Untersuchungshaft um drei Monate und die Abweisung des ihr zuvor

eingereichten Haftentlassungsgesuches des Beschuldigten (act. 6/1; vgl.

auch act. 6/2/1 und act. 6/2/2). Zudem beantragte sie eine Sperrfrist

für die Stellung weiterer Haftentlassungsgesuche von einem Monat

(act. 6/1). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft antragsgemäss

einstweilen längstens bis 3. Februar 2024, verzichtete aber auf die

Anordnung einer Sperrfrist (act. 6/11, S. 8,

Dispositiv-Ziff. 1). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten

wies das Obergericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 ab

(act. 7/24, insbes. S. 13, Dispositiv-Ziff. 1).

4.

4.1. Mit

Eingabe vom 25. Januar 2024 ersuchte der Beschuldigte erneut um

Entlassung aus der Haft (act. 2). Die Staatsanwaltschaft leitete dieses

Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 29. Januar 2024 an das

Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung, wobei dem

Beschuldigten zur Stellung erneuter Entlassungsgesuche eine Sperrfrist von

einem Monat anzusetzen sei (act. 1). Mit einer weiteren Eingabe vom

29. Januar 2024 beantragte sie ausserdem die Verlängerung der

Untersuchungshaft um sechs Monate (act. 3).

4.2. Mit

Verfügung vom 5. Februar 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht

die angeordnete Untersuchungshaft bis längstens 3. August 2024,

verzichtete aber auf die Anordnung einer Sperrfrist (act. 13, S. 8,

Dispositiv-Ziff. 2). Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten schrieb

es als gegenstandslos geworden ab (act. 13, S. 8,

Dispositiv-Ziff. 1).

4.3. Gegen

diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 13. Februar 2024 Beschwerde

(act. 17). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 16. Februar

2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 20).

Erwägungen

II.

1.

Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz

Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GS

III A/2). Der vorliegend angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich

(Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO).

Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte ist

beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und die

Anfechtungsfrist ist vorliegend eingehalten (Art. 396

Abs. 1 StPO; act. 15 und act. 17). Die übrigen

Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die

Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen

Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

III.

1.

1.1

Die

Vorinstanz begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am

3.

August 2024 damit, dass der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen

sei. So habe sich der Tatverdacht betreffend den gewerbsmässigen Betrug

erhärtet, wobei der Beschuldigte auch geständig sei. Der Beschuldigte würde

ausserdem der Urkundenfälschung, der Vergehen gegen das Waffengesetz, der

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Raubes verdächtigt

werden. Für einen Lebens- oder Sinneswandel würden keine Anhaltspunkte

bestehen, weshalb aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung

wahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte erneut delinquiere. Aufgrund des

Vorwurfs des Verstosses gegen das Waffengesetz sowie der rechtskräftigen

Verurteilungen betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch sei ernsthaft zu

befürchten, dass der Beschuldigte anlässlich eines Vermögensdeliktes Waffen

mitführen oder einsetzen und damit besonders schwere Vermögensdelikte begehen

könnte. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte würden die

Untersuchungshaft rechtfertigen und eine Überhaft sei nicht zu befürchten.

Zudem sei auch kein milderes Mittel dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr zu

bannen. Der beträchtliche Umfang der Delikte, wobei seit der Verlängerung der

Untersuchungshaft zahlreiche weitere Gerichtsakten hinzugekommen seien,

rechtfertige eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate (vgl.

zum Ganzen act. 13, S. 4 ff., E. 3 ff.).

1.2

Der

Beschuldigte bringt dagegen vor, dass vorliegend eine Sicherheitsgefährdung

und damit die Wiederholungsgefahr zu verneinen sei. Den Akten würden keine

konkreten Anhaltspunkte entnommen werden können, wonach befürchtet werden

müsse, dass der Beschuldigte bei erneuter Tatbegehung Gewalt anwenden würde.

Der Beschuldigte habe bei keiner der ihm zur Last gelegten Taten die

Sicherheit der Geschädigten gefährdet und für zukünftige schwere

Vermögensdelikte würden keine Hinweise bestehen. Der Beschuldigte zeige

ausserdem Reue und bemühe sich aktiv darum, seinen verursachten Schaden

wieder gutzumachen. So arbeite der Beschuldigte im Gefängnis, um seine

Schulden abbezahlen zu können. Der Beschuldigte habe ausserdem um

Haftentlassung ersucht, damit er ausserhalb der Untersuchungshaft arbeiten

und seinen Schaden wiedergutmachen könne. Der Beschuldigte habe sich auch an

der Einvernahme bei der Kantonspolizei reumütig gezeigt. Zudem würden mit der

Bewährungshilfe, der täglichen Meldepflicht, der Arbeitspflicht sowie dem

Electronic Monitoring geeignete mildere Mittel als die Untersuchungshaft

bestehen. So wäre der Beschuldigte unter ständiger Beobachtung, womit

sichergestellt werden könne, dass er keine weiteren Straftaten begehen werde.

Mit einem Hausarrest und dem Electronic Monitoring könne sichergestellt

werden, dass der Beschuldigte direkt nach der Arbeit nach Hause gehe (vgl.

zum Ganzen act. 17, S. 4 ff.).

1.3

Die

Staatsanwaltschaft bringt vor, dass sich seit dem Entscheid des Obergerichts

vom 1. Dezember 2023 weder am Tatverdacht noch an der

Wiederholungsgefahr noch an der Verhältnismässigkeit etwas geändert habe. Mit

der nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingegangenen Gerichtsstandsanfrage

seien mittlerweile mehr als 80 Betrugsfälle pendent und viele weitere

Delikte abzuklären. Dass der Beschuldigte an jeder Einvernahme seine Reue

betone ändere nichts an der Rückfallgefahr, denn diese Betonung entspreche in

keiner Art und Weise der Haltung des Beschuldigten. Dieser habe bis heute

nicht verstanden, dass seine Taten nicht einfach nur ein Spiel gewesen seien,

sondern es sich um Verbrechen handle. Es sei deshalb zu befürchten, dass er

in Freiheit dieses "Spiel" weiterführe und ausserdem aufgrund

seiner Waffenaffinität besonders schwere Vermögensdelikte begehen könnte.

Ersatzmassnahmen könnten dem kein Einhalt gebieten, wobei insbesondere ein

Hausarrest bei über das Internet begangenen Taten alles andere als sicher sei

(vgl. zum Ganzen act. 20).

2.

2.1

Untersuchungshaft

ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte

Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft

zu befürchten ist, dass Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr

(lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) besteht. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein dringender Tatverdacht im Sinne

von Art. 221 Abs. 1 StPO vor, wenn das untersuchte Verhalten mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder

Vergehens erfüllen könnte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen (vgl.

BGE 143 IV 330 E. 2.1).

2.2

Der Beschuldigte wird des gewerbsmässigen Betruges

im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen

das Waffengesetz (Art. 33 WG; SR 514.54), des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Urkundenfälschung gemäss

Art. 251 StGB sowie des Raubes gemäss Art. 140 StGB

verdächtigt. Beim gewerbsmässigen Betrug, der Urkundenfälschung sowie dem

Raub handelt es sich um Verbrechen und bei den weiteren erwähnten Delikten um

Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB), womit gleich

mehrere Anlasstaten zur Anordnung von Untersuchungshaft vorliegen.

2.3

Wie bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2023

festgehalten, ergibt sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf den

vorstehend geschilderten gewerbsmässigen Betrug (E. I.1) insbesondere

daraus, dass beim Beschuldigten eine Vielzahl von Zahlungen von unter anderem

verschiedenen Privatklägern eingegangen sind, wobei für diese Zahlungen keine

Gründe ausserhalb des Betruges ersichtlich sind (vgl. act. 6/2/4, vgl.

auch act. 5/2/4-7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der

Beschuldigte diesbezüglich auch geständig (vgl. z.B. act. 4/3, S. 3 ff.,

Ziff. 17, 34 und 50). Der dringende Tatverdacht betreffend den

Verstoss gegen das Waffengesetz ergibt sich aus den in seiner Wohnung sowie

im von ihm genutzten Hotelzimmer gefundenen Waffen (act. 5/2/2,

S. 2 f., und act. 5/2/4/8.4.04, S. 2). Damit ist der

dringende Tatverdacht sowohl in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als auch

auf den mehrfachen Verstoss gegen das Waffengesetz erstellt (vgl. zum Ganzen

act. 7/24, S. 6, E. III.2.3, m.w.H.), was vom Beschuldigten –

zu Recht – auch nicht bestritten wird (vgl. act. 17). Wie nachfolgend

aufzuzeigen sein wird, genügen bereits diese beiden Tatverdachte zur

Begründung der Untersuchungshaft, womit der dringende Tatverdacht in Bezug

auf die Urkundenfälschung, den Raub sowie das mehrfache Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz vorliegend nicht weiter zu prüfen ist.

3.

3.1

Wiederholungsgefahr

nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder

Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits

früher gleichartige Straftaten verübt hat. Bei den früheren gleichartigen

Straftaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche

oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen

Strafverfahren massgeblich sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).

Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund von Wiederholungsgefahr kann

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Verfahrensziel der

Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess

durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK).

Dispositiv

Erforderlich ist demnach eine ungünstige Rückfallprognose, wofür insbesondere

die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie einschlägige

Vorstrafen massgebliche Kriterien bilden. Zu berücksichtigen sind ausserdem

die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihre familiäre

Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle

Situation (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).

3.2. Die

drohenden Delikte müssen zudem die Sicherheit anderer erheblich gefährden,

wobei sich diese Gefährdung grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen

kann. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle

Integrität, wobei aber eine erhebliche Sicherheitsgefährdung auch bei

Vermögensdelikten nicht ausgeschlossen ist. So können auch Vermögensdelikte

die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt.

Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um besonders schwere

Vermögensdelikte handelt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.7 und Urteil BGer 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023,

E. 2.3).

Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist

aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall zu beurteilen.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei künftigen

Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, so spricht dies für eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn der

Beschuldigte bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt

oder gar eingesetzt hat. Weiter ist die Schwere der vom Beschuldigten

begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen. So spricht ein sehr hoher Deliktsbetrag

dafür, dass auch zukünftig die Begehung schwerer Vermögensdelikte zu

befürchten ist. Einzubeziehen ist zudem die persönliche, namentlich

finanzielle Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten auf in

bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende Geschädigte, genügt für eine

Sicherheitsgefährdung bereits ein geringerer Deliktsbetrag. Zu beachten sind

ausserdem die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat dieser weder Einkommen noch

Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, beispielsweise weil er

einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt dies

darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Wurden

Pläne für die Begehung schwerer Vermögensstraftaten entdeckt, können auch

diese eine erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen (vgl. zum Ganzen

BGE 146 IV 136 E. 2.5).

3.3. Der

Beschuldigte erklärte an seinen Einvernahmen vom 5. Dezember 2023 sowie

vom 8. Januar 2024 mehrmals, seine Taten zu bereuen (vgl. act. 4/2,

z.B. S. 4 und 7, Ziff. 27 und 79, sowie act. 4/3, z.B.

S. 10 f., Ziff. 118 und 135). Er erkenne nun, dass er

Fehler gemacht habe (vgl. act. 4/3, S. 7 und S. 12,

Ziff. 67 und 153), und wolle den Schaden, welchen er anderen

zugefügt habe, wieder gutmachen, sofern er die Möglichkeit dazu habe

(act. 4/2, S. 15 und 20, Ziff. 189 und 274, sowie

act. 4/3, S. 3 ff., Ziff. 18, 35 und 51). Ihm sei nun

bewusst geworden, dass der einzige Weg die ehrliche Arbeit sei (vgl.

act. 4/3, S. 6 und 14, Ziff. 66 und 171). Zudem lässt er

behaupten, dass er im Gefängnis arbeite, um seine Schulden abbezahlen zu

können (act. 17, S. 5). Der Beschuldigte erklärte ausserdem bereits

anlässlich des letzten Haftverlängerungsverfahrens

(OG.2023.00066/SG.2023.00096), dass er seine Situation nicht verschlimmern

wolle und daher sicher nicht wieder mit betrügen anfange (act. 6/10).

Die Untersuchungshaft habe ihm die Augen geöffnet, dass sein Handeln falsch

war (act. 7/17, S. 3). Ob diese Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft

zu beurteilen sind und damit eine Rückfallgefahr zu verneinen ist, ist

nachfolgend aufgrund der weiteren vorliegenden Indizien zu beurteilen.

3.4. Gegen den 22-jährigen Beschuldigten ergingen

zwischen dem 5. August 2020 und dem 1. Februar 2023 bereits sechs

Strafurteile, wobei das erste rund ein halbes Jahr nach seiner Volljährigkeit

erlassen wurde. Der Beschuldigte wurde dabei unter anderem des Vergehens

gegen das Waffengesetz sowie mehrfach des Betruges, des einfachen

Diebstahles, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen

(vgl. zum Ganzen act. 5/2/1, S. 3 ff.). Der Beschuldigte hat

demzufolge bereits mehrfach Verbrechen bzw. Vergehen gegen gleichartige

Rechtsgüter verübt. Die aktuellen staatsanwaltlichen Untersuchungsakten

beinhalteten ausserdem bereits per 16. Oktober 2023 unter den

Tatbestandsakten der Polizei 60 Dossiers, wobei es bei 52 davon um

Betrugsverdachte und bei vier davon um Verdachte auf Widerhandlungen gegen

das Waffengesetz geht (vgl. act. 6/2/6, S. 17 ff.). Dabei sind

dem Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft zufolge mindestens

45 Privatkläger bzw. Geschädigte involviert (act. 6/2/6,

S. 1 ff.). Zudem sind seither diverse weitere Tatverdachte

hinzugekommen (act. 4/1/1-6 und act. 21). Aufgrund der bestehenden

Tatverdachte erscheint es sehr wahrscheinlich, dass weder die Vorstrafen noch

die bisherigen Verhaftungen den Beschuldigten bislang von strafbarem

Verhalten abbringen konnten (vgl. act. 5/2/1, act. 5/2/2,

act. 5/2/3 und act. 7/21). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten

seiner eigenen Aussage zufolge bereits im Mai [2023] gesagt worden sei, dass

er inhaftiert werde, wenn er weitermache (act. 4/2, S. 12,

Ziff. 151). Sowohl die zahlreichen Vorstrafen als auch die Anzahl der

aktuell zu untersuchenden Delikte sprechen für eine ungünstige Rückfallprognose.

3.5. Dass er Gegenstände online angeboten habe und das

eingenommene Geld für sich behalten habe, ohne die Gegenstände den Käufern

zuzustellen, begründete der Beschuldigte an mehreren Einvernahmen damit, dass

er Geld gebraucht habe (vgl. z.B. act. 4/2, S. 5 f.,

Ziff. 39 und 57, act. 4/3, S. 6 und 11, Ziff. 65 und 132,

act. 5/2/9, S. 2, Ziff. 20, sowie act. 5/2/10, S. 2,

Ziff. 15). Damit habe er sich damals seinen Lebensunterhalt verdient

(vgl. z.B. act. 4/2, S. 16 f., Ziff. 204 und 221, sowie

act. 4/3, S. 10 f., Ziff. 116 und 133). Bei seinen ersten

Einvernahmen erklärte er noch, er habe mit dem Geld Rechnungen und Essen

bezahlt (act. 5/2/9, S. 3, Ziff. 27, und act. 5/2/10,

S. 2, Ziff. 20). Am 8. Januar 2024 erklärte er hingegen, dass

er seine Rechnungen nicht bezahlt habe (act. 4/3, S. 3 f.,

Ziff. 15 und 33). Vielmehr habe er mit den Einnahmen seine Sucht nach

Drogen und Alkohol finanziert (act. 4/3, S. 3 ff.,

Ziff. 14, 32, 48, 65, und 81). Der Beschuldigte erklärte hierzu,

dass die Bezahlung von Rechnungen nur eine Ausrede gewesen sei, um seine

Abhängigkeit (Sucht nach Marihuana, Codein und Alkohol) zu verbergen

(act. 6/10). Ohne diese (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangebote hätte

er sich nicht den gleichen Lebensstil finanzieren können bzw. für diesen mehr

arbeiten müssen (act. 4/2, S. 3 und 18, Ziff. 25

und 240; vgl. auch act. 5/2/15, S. 3, N. 49 ff., und

act. 5/2/9, S. 3, Ziff. 29). An der Hafteinvernahme vom

4. August 2023 hatte er allerdings erklärt, dass er keinen zweiten Job

hätte annehmen dürfen, weil er in der Lehre gewesen sei (act. 5/2/15,

S. 3 f., N. 62 f. und N. 124 ff.). Es ist damit

unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte mehr hätte arbeiten können.

3.6. Im

Jahr 2022 ging der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen zufolge auch im

Zeitraum, in welchem ihm die vorstehenden Taten vorgeworfen werden, einer

Arbeitstätigkeit nach (vgl. act. 4/2, S. 3 und 17, Ziff. 21

und 226; act. 4/3, S. 12, Ziff. 151; act. 5/2/9,

S. 3, Ziff. 21 f., und act. 5/2/10, S. 2,

Ziff. 16). Von den erwähnten (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangeboten

abbringen können hätte ihn damals seiner Meinung nach, finanziell unabhängig

zu werden und allenfalls einen zweiten Job anzunehmen (act. 4/2/15,

S. 3 f., N. 59 ff.). Wie erwähnt erklärte der

Beschuldigte aber auch, dass er dies gar nicht hätte tun dürfen. Es kann

deshalb nicht von ernsthaften Bemühungen des Beschuldigten, sein Verhalten zu

ändern, ausgegangen werden. Der Beschuldigte erklärt zwar am 8. Januar

2024, dass er mittlerweile seine Einstellung geändert habe (act. 4/3,

S. 12, Ziff. 153). Er sehe ein, dass er hätte arbeiten müssen und

es nur den ehrlichen Weg gebe (act. 4/2, S. 11, Ziff. 129, und

act. 4/3, S. 6 und 14, Ziff. 66 und 171). Allerdings

erklärt er auch mehrmals, dass er sich durch die ihm vorgeworfenen Taten

selbst geschädigt habe (act. 4/2, S. 3 und 20, Ziff. 21 und

271). Ihm sei bewusst, dass ihm eine längere Haftstrafe drohe (act. 4/3,

S. 4, Ziff. 35). Mit den beabsichtigten Rückzahlungen bezwecke er

seiner eigenen Aussage zufolge (auch), dem Gericht zu zeigen, dass er sich

geändert habe (act. 4/3, S. 17, Ziff. 222). Diese vorstehenden

Aussagen des Beschuldigten erwecken den Anschein, als würde er vor allem die

Konsequenzen seines Handelns bereuen, nicht aber sein Handeln an sich.

Insbesondere deutet auch seine Erklärung, dass er es bereue, nach der

Hausdurchsuchung und Einvernahme im gleichen Tempo weitergemacht zu

haben, nicht auf eine Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten

(act. 4/2, S. 22, Ziff. 293). Daran vermag auch seine

Behauptung, dass seine Reue nicht nur durch die Untersuchungshaft begründet

werde (act. 4/3, S. 15 f., Ziff. 188 und 205),

nichts zu ändern.

3.7. Der

Beschuldigte erklärte ausserdem, dass er jahrelang Marihuana und Codein sowie

exzessiv Alkohol konsumiert habe. Allerdings hat er gemäss seiner Erklärung

den Konsum einzig aufgrund des aktuellen Gefängnisaufenthaltes eingestellt.

Dafür, dass der Beschuldigte auch nach seinem Gefängnisaufenthalt auf Drogen-

und übermässigen Alkoholkonsum verzichten kann und will, bestehen hingegen keine

Hinweise. Insbesondere erklärt auch der Beschuldigte keine solche Absicht

(vgl. zum Ganzen act. 6/10; act. 4/2, insbes. S. 3,

Ziff. 24, und act. 4/3). Vielmehr erscheint es nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich,

dass der Beschuldigte in Freiheit wieder Drogen und (übermässig) Alkohol

konsumieren würde. Vor diesem Hintergrund scheint auch seine Aussage, dass er

den Schaden durch eine Arbeitstätigkeit bereits vor der Haftstrafe wieder

abzuzahlen beginnen will (vgl. z.B. act. 4/2, S. 15,

Ziff. 189; act. 4/3, S. 6 und 9, Ziff. 51 und 101), wenig

glaubhaft und nicht vielversprechend. Einerseits hat der Beschuldigte aktuell

gar keine Stelle in Aussicht, sondern hofft lediglich eine solche zu finden

(act. 17, S. 5). Andererseits konnte der Beschuldigte seinen

eigenen Angaben zufolge bisher keine Arbeitsstelle über einen längeren

Zeitraum behalten und fand auch keine mehr (act. 6/10). Bezeichnend ist

auch, dass der Beschuldigte zwar behaupten lässt, er arbeite in der

Untersuchungshaft, um seine Schulden abzubezahlen. Allerdings reicht er

keinerlei Belege dazu ein oder erklärt zumindest, was er konkret an wen

abbezahlt hat (vgl. act. 17, S. 5). Dass er mit Arbeitseinkünften

tatsächlich Schulden zurückbezahlen will, scheint daher wenig glaubhaft.

3.8. Wie

dargelegt, erscheint es vorliegend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nach

der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder in die Alkohol- und

Drogenabhängigkeit zurückfällt. Eine solche hat zur Folge, dass der Beschuldigte

wiederum mehr Geld benötigt, um diese zu finanzieren. Ein allfälliger

künftiger Lohn würde entsprechend vermutungsweise bereits dafür vollständig

aufgebraucht. Zudem könnte ihn der gesteigerte Finanzbedarf wiederum – wie

dies bereits in der Vergangenheit der Fall war – zu Vermögensdelikten

verleiten. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte von einem durch ihn

verursachten Schaden von etwa CHF 40'000.‒ bis

CHF 50'000.‒ ausgeht (act. 4/2, S. 21, Ziff. 276),

scheint diese Gefahr aktuell noch erhöht. So hatten dem Beschuldigten in der

Vergangenheit unbezahlte Rechnungen (und damit Schulden) Grund dafür gegeben,

erneut Betäubungsmittel oder übermässig Alkohol zu konsumieren (vgl.

act. 6/10). Beim Beschuldigten kann ausserdem auch nicht von einer

starken familiären Verankerung ausgegangen werden, erklärte doch der

Beschuldigte selbst, dass das Einvernehmen mit seiner Familie nicht sehr gut

sei (act. 5/2/15, S. 4, N. 126 f.). Zusammengefasst kann

dem Beschuldigten – wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt

(act. 13, S. 6, E. 4) – keine günstige Rückfallprognose

gestellt werden.

3.9. Die vorausgesetzte erhebliche Gefährdung der

Sicherheit anderer ergibt sich insbesondere aus dem Vorwurf des Verstosses

gegen das Waffengesetz bzw. der diesbezüglichen Verurteilung am 1. April

2022 (vgl. act. 5/2/1, S. 5). Da auch bereits Waffen in einem

Hotelzimmer des Beschuldigten gefunden wurden (act. 5/2/2,

S. 2 f.), führte er bereits in der Vergangenheit Waffen mit sich.

Es ist deshalb zu befürchten, dass er diese auch anlässlich eines

Vermögensdeliktes mitführen oder einsetzen könnte. So wurde der Beschuldigte

auch schon wegen Diebstahl verurteilt, womit nicht nur Vermögensdelikte über

das Internet im Raum stehen. Der Beschuldigte ist ausserdem verschuldet und

hat einen grossen Finanzbedarf aufgrund der von ihm selbst gestandenen

Betäubungsmittelsucht und des exzessiven Alkoholkonsums (act. 6/10).

Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft mittlerweile auch betreffend den

Vorwurf eines Raubes ermittelt (act. 3, S. 3), welcher

definitionsgemäss Gewalt, eine Androhung von Gefahr für Leib oder Leben oder

"zum Widerstand unfähig machen" beinhaltet (vgl. Art. 140

StGB). Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist demnach

ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere

Vermögensdelikte begehen könnte. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist

demzufolge vorliegend gegeben.

Im Übrigen ist anzumerken, dass dem Beschuldigten

auch ein Betrug gegen eine Geschädigte vorgeworfen wird, welche bereits davor

betrogen wurde und lange sparen musste, um ihren vier Kindern eine Nintendo

Switch zu kaufen (act. 4/2, S. 22 f., Ziff. 294 und 308).

Es muss demzufolge davon ausgegangen werden, dass sich die dem Beschuldigten

vorgeworfenen Taten auch gegen finanziell schwache Personen richteten. Zudem

wird dem Beschuldigten auch vorgeworfen zumindest einmal dieselbe Person

mehrmals geschädigt zu haben (act. 4/3, S. 18, Ziff. 239). Damit bestehen vorliegend noch weitere Hinweise

dafür, dass der Beschuldigte in Zukunft besonders schwere Vermögensdelikte

begehen könnte.

4.

4.1. Untersuchungshaft

ist eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie

verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch

ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat

die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d

StPO).

4.2. Das

mit der Untersuchungshaft angestrebte Ziel, die Begehung von weiteren

schweren Straftaten des Beschuldigten zu verhindern, kann vorliegend nicht

mit milderen Mitteln erreicht werden. Wie bereits mit Beschluss vom

1. Dezember 2023 festgehalten, ist nicht ersichtlich, wie eine

Arbeitspflicht den Beschuldigten von einer zukünftigen Tatbegehung abhalten

können soll, liegen doch einige der ihm vorgeworfenen Taten auch im Zeitraum,

als er einer Arbeitstätigkeit nachging (act. 7/24, S. 11,

E. III.4.2). So erklärt der Beschuldigte sogar, die ihm vorgeworfenen

Handlungen teilweise von seinem Arbeitsplatz aus vorgenommen zu haben (vgl.

act. 4/2, S. 17, Ziff. 226). Die dem Beschuldigten

vorgeworfenen Straftaten können zudem unabhängig von einem bestimmten

Standort verübt werden, weshalb auch eine GPS-Fussfessel (Electronic

Monitoring), Hausarrest oder das regelmässige Melden bei einer Stelle keine

geeigneten Ersatzmassnahmen darstellen.

Eine Bewährungshilfe schliesslich kann vor allem

fluchthemmende stabilisierende Rahmenbedingungen schaffen oder allenfalls die

Einhaltung von Ersatzmassnahmen kontrollieren. Für eine weitergehende

präventive Wirkung muss allerdings ein Vertrauensverhältnis bestehen, wobei

der Aufbau dieses Vertrauensverhältnisses Zeit benötigt (vgl. Fabio Manfrin / Klaus Vogel, Basler

Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 80

zu Art. 237 StPO). Beim Beschuldigten ist vorliegend nicht von

Fluchtgefahr auszugehen und geeignete Ersatzmassnahmen sind keine

ersichtlich. Zudem muss befürchtet werden, dass der Beschuldigte bereits kurz

nach seiner Entlassung rückfällig werden könnte (vgl. E. III.3 vorstehend),

womit keine Zeit für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses bleibt. Offensichtlich

ist ausserdem, dass auch ein Bewährungshelfer den Beschuldigten nicht dauernd

überwachen kann. Eine Bewährungshilfe ist damit vorliegend ebenfalls nicht

geeignet, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Die vom

Beschuldigten vorgeschlagenen Massnahmen (act. 17, S. 5 ff.),

können die Wiederholungsgefahr dementsprechend nicht mit genügender

Sicherheit abwenden. Andere geeignete Ersatzmassnahmen sind ebenfalls nicht

ersichtlich.

4.3. Der

Beschuldigte befindet sich seit dem 4. August 2023 in Haft

(act. 5/2/13). Ausgehend davon, dass der Beschuldigte unter anderem des

gewerbsmässigen Betruges dringend verdächtigt wird, steht ihm eine längere

Freiheitsstrafe konkret in Aussicht. Demgemäss droht keine Überhaft, wenn die

Untersuchungshaft bis zum 3. August 2024 verlängert wird. Eine über das

übliche Mass hinausgehende Verschlechterung seiner sozialen Verhältnisse oder

der finanziellen Situation durch die Untersuchungshaft ist nicht ersichtlich.

Wie bereits festgehalten, werden dem Beschuldigten vorliegend eine Vielzahl

von Delikten vorgeworfen, wobei sich die Anzahl der Vorwürfe weiterhin

laufend vergrössert (E. III.3.4; act. 4/1/1-6 und act. 21).

Aufgrund des Umfangs der vorhandenen Akten ist absehbar, dass die

Strafuntersuchung vorliegend nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen

werden kann. Zudem wird auch der Haftgrund weiterhin gegeben sein (vgl.

BGE 146 IV 279 E. 2.5). Den vorstehenden Ausführungen zufolge rechtfertigt

die Bedeutung der Straftaten, welcher der Beschuldigte verdächtigt wird, die

Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 3. August 2024.

5.

Den vorstehenden Ausführungen zufolge sind die

Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am

3. August 2024 erfüllt und die Beschwerde des Beschuldigten ist

vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte kann im Übrigen jederzeit bei der

Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung stellen (vgl. Art. 228

Abs. 1 StPO).

IV.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist

auf CHF 900.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil-

und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die Gerichtsgebühren sind

zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörden festzulegen und zu

den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu

schlagen. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigung wird

dem Endentscheid vorbehalten (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens bleibt es ausgangsgemäss bei der Kostenregelung

der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.

Die

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons

Glarus vom 5. Februar 2024 in den Verfahren SG.2024.00013 und SG.2024.00014

wird vollumfänglich abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 900.−

festgesetzt.

3.

Die

Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid

vorbehalten.

4.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]