OG.2024.00009
Versuchte schwere Körperverletzung etc.
7. Juni 2024Deutsch28 min
(act. 112). Dabei gaben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft in Hinsicht
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw
Mario Marti und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 7. Juni 2024
Verfahren
OG.2024.00009
A.______ Beschuldigter
und
Berufungskläger
amtlich
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur.
Andreas
Fäh
gegen
1. Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch den Staatsanwalt
2. B.______ Privatkläger
und
Berufungsbeklagter
vertreten
durch Rechtsanwalt MLaw
Jacques
Marti
Gegenstand
Versuchte
schwere Körperverletzung etc.
Das Obergericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
und Berufungsanträge
1.
Die Glarner Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 22. August 2022
Anklage gegen A.______ (act. 1). Dem Beschuldigten wurden dabei folgende
Straftaten angelastet:
1.1 Als erstes eine versuchte schwere
Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
eventualiter einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB,
begangen wie folgt: Am Montag, 1. April 2019, kurz vor 17.30 Uhr, führte der
Beschuldigte auf dem Bahnsteig in Schwanden/GL zwei Faustschläge gegen den
Kopf von B.______ aus, wobei dieser den beiden Schlägen auszuweichen
vermochte. In der Folge versetzte der Beschuldigte B.______ einen Fuss- oder
Knieschlag in den Unterleib, sodass dieser zu Boden fiel, wobei er den Sturz
mit der Hand abzufedern versuchte, sich dabei aber den Unterarm brach.
Anschliessend traktierte der Beschuldigte den am Boden liegenden B.______ mit
Fusstritten; B.______ zog sich dabei mehrere Frakturen im Beckenbereich zu.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft nahm der Beschuldigte mit seinen beiden
Faustschlägen zunächst in Richtung Kopf von B.______ in Kauf, dass dieser
stürzen und mit dem Kopf auf den asphaltierten Bahnsteig aufprallen und sich
dabei schwer verletzen könnte; ebenso nahm der Beschuldigte mit seinen
Fusstritten an den am Boden liegenden B.______ in Kauf, dass dieser eine
schwere Verletzung (lebensgefährliche innere Blutung) erleiden könnte. Die
Staatsanwaltschaft wirft daher dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt eine
versuchte schwere Körperverletzung vor; auf jeden Fall aber
(Eventualstandpunkt) liegt aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine einfache
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB vor.
1.2 Sodann Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), begangen am Montag, 11. Februar 2019,
als der Beschuldigte entgegen einem bestehenden Hausverbot den Migros in
Glarus betrat und dort Elektronikartikel im Wert von rund CHF 800.-
entwendete.
1.3 Im Weiteren Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1
StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen in der Nacht auf Freitag,
12. Juli 2019, als der Beschuldigte zusammen mit einer Drittperson in einem
Parkareal in Zürich eine Aktentasche entwendete, danach deren Inhalt
teilweise behändigte und die Aktentasche an anderer Stelle zurückliess; als
der Beschuldigte kurze Zeit später wieder in die Parkanlage zurückkehrte,
wurde er von C.______, dem Besitzer der Aktentasche, auf den Diebstahl
angesprochen, worauf der Beschuldigte jenem drohte, ihn niederzustechen,
wodurch dieser in Angst und Schrecken versetzt wurde und sich von der
Örtlichkeit entfernte.
1.4 Ferner mehrfacher Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB), begangen an insgesamt vier Daten von Juli 2019 bis Juni
2021, als der Beschuldigte jeweils trotz Hausverbot die Coop-Geschäfte in
Glarus, Netstal und Lachen sowie den Migros in Glarus betrat.
1.5 Überdies eine Drohung (Art. 180 Abs. 1
StGB), begangen am Dienstag, 9. Juli 2019, kurz vor 16 Uhr, im Zug von Glarus
nach Linthal, als der Beschuldigte sich ohne Billett in die 1. Klasse setzte,
dort rauchte und laut Musik hörte, worauf er von einem anderen Zugreisenden
[D.______] auf das Fehlverhalten angesprochen wurde. Kurzum spuckte er dem
anderen Zugreisenden ins Gesicht, versetzte ihm eine Ohrfeige und drohte
damit, ihm in Linthal die Halsschlagader aufzuschneiden (Anmerkung: Die
soeben geschilderten Tätlichkeiten waren bei Anklageerhebung bereits
verjährt und sind daher nicht Gegenstand der Anklage).
1.6 Ausserdem eine einfache Körperverletzung
(Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen in der Nacht auf Samstag, 6. Juni 2020, als
der Beschuldigte in einer Wohnung in Schwanden dem inzwischen verstorbenen
E.______ mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht die beiden oberen
Schneidezähne herausschlug und ihm zudem Schürfwunden und Hämatome zufügte.
1.7 Schliesslich eine weitere Drohung (Art.
180 Abs. 1 StGB) sowie Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen am
Donnerstag, 16. September 2021, als der Beschuldigte abends kurz nach 21 Uhr
im Zug von Linthal nach Glarus einem anderen Passagier [F.______] mit der
Hand zunächst auf den Kopf und dann ins Gesicht schlug und ihm anschliessend
drohte, dass «er irgendwann in der Nacht dran sei».
2.
Am 16. Januar 2024 fällte das Kantonsgericht in erster Instanz das
nachstehende Urteil (act. 82):
1.
A.______ ist schuldig
der versuchten schweren Körperverletzung gemäss von
Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB;
des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;
der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB;
der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1
StGB;
der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.
2.
A.______ wird zu folgenden Strafen verurteilt:
Freiheitsstrafe von 28 Monaten;
Busse von CHF 250.—, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
3.
A.______ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB
für 6 Jahre des Landes verwiesen.
4.
Die bei A.______ beschlagnahmten Drogen (4.5 Gramm
Cannabis; act. 2/5.1.01, SN 039/19, Pos. 1) werden eingezogen und
vernichtet.
5.
Die bei A.______ beschlagnahmte Musikbox «Ultimate
Ears» (act. 2/5.1.02, SN 040/19, Pos. 1) wird der Migros
Genossenschaft Zürich auf erstes Verlangen herausgegeben.
Der Migros Genossenschaft Zürich wird eine Frist von 30
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die
herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person
unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer Voranmeldung bei
der zuständigen Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert
Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.
6.
Es wird davon Vormerk
genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Migros
Genossenschaft Zürich AG in Höhe von CHF 814.— anerkannt hat.
7.
B.______ wird mit seiner Zivilforderung auf den
Zivilweg verwiesen.
8.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
CHF 4'000.—.
Die weiteren Verfahrenskosten betragen:
[…]
CHF 37'420.40 Total
9.
Die Kosten werden A.______ vollumfänglich auferlegt und
von ihm bezogen. Die Kosten der amtlichen Vereidigung [im vorstehenden
Gesamtbetrag enthalten] werden erst dann von A.______ bezogen, wenn es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Dezember 2028 überprüft.
10.
A.______ wird verpflichtet, B.______ eine
Parteientschädigung von CHF 3'327.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
11.
[Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das
erstinstanzliche Verfahren].
3.
Gegen dieses Urteil
des Kantonsgerichts liess der Beschuldigte am 20. Februar 2024 durch seinen
neuen amtlichen Verteidiger beim Obergericht innert Frist Berufung erheben
(act. 88). Staatsanwaltschaft und Privatkläger haben keine Anschlussberufung
erhoben (siehe dazu und insbesondere auch zur Parteirolle der geschädigten
Personen und Unternehmen im Berufungsverfahren: act. 90-96).
4.
Am 24. Mai 2024
fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt
(act. 112). Dabei gaben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft in Hinsicht
auf das angefochtene Strafurteil des Kantonsgerichts die folgenden Anträge zu
Protokoll:
Anträge des
Beschuldigten (act. 112 S. 3 und S. 21):
1.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 Alinea 1 des angefochtenen Strafurteils
sei der Beschuldigte nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
sondern wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
zum Nachteil von B.______ schuldig zu sprechen.
2.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der
Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten (unter Anrechnung
von zwei Tagen Untersuchungshaft) und einer Busse von CHF 200.- zu
bestrafen.
Es
sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen und der
Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben.
3.
Es
sei Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und von einer Landesverweisung abzusehen.
4.
Alles
unter der gesetzlichen Kostenfolge.
Anträge der
Staatsanwaltschaft (act. 112 S. 3):
1.
Die
Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das angefochtene Urteil,
soweit überhaupt angefochten, zu bestätigen.
2.
Alles
unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
5.
Am 7.
Juni 2024 fällte das Obergericht seinen Entscheid. Dieser wird schriftlich
eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe
verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 112 S. 33).
II.
Formelle
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das angefochtene Strafurteil des
Kantonsgerichts (act. 82) ist der Anfechtung durch den Beschuldigten zugänglich
(Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).
Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht
verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den Sachverhalt
unvollständig oder unrichtig festgestellt (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.
Die Berufungsinstanz überprüft
das vorinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist das Kantonsgerichtsurteil vom
16.
Januar 2024 (act. 82) nicht insgesamt, sondern nur in Teilen angefochten,
wobei die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Entscheids unangefochten
blieben: Dispositiv-Ziffer 1 Alinea 2 bis Alinea 6 sowie Dispositiv-Ziffer 4
bis Ziffer 11. Die im Berufungsverfahren nicht beanstandeten Dispositiv-Ziffern
Dispositiv
sind demnach mit Ausfällung des erstinstanzlichen Strafurteils am 16. Januar
2024 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 437 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 StPO).
Weil das Obergericht ein neues
Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO),
werden im nachstehenden Urteilsdispositiv auch die unangefochten gebliebenen
Dispositiv-Ziffern des kantonsgerichtlichen Urteils aufgeführt.
III.
Materielle
Erwägungen
1. Anklage der
versuchten schweren Körperverletzung
1.1 Von den
erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüchen ist im Berufungsverfahren einzig
noch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne
von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum
Nachteil des Privatklägers B.______ umstritten (siehe zum betreffenden
Anklagepunkt oben E. I. 1.1). Wie bereits in der Untersuchung und vor
Vorinstanz bestritt der Beschuldigte auch vor Obergericht, am 1. April
2019 den Privatkläger auf dem Perron beim Bahnhof Schwanden geschlagen zu
haben, weder mit den Fäusten noch mit Fusstritten; er habe den Privatkläger
lediglich zurückgeschubst, worauf dieser zwar zu Fall gekommen sei und sich
verletzt habe, was in dieser Weise aber für ihn (den Beschuldigten) überhaupt
nicht vorhersehbar gewesen sei, weshalb er – bezogen auf den Vorwurf einer
schweren Körperverletzung – weder direkt- noch eventualvorsätzlich gehandelt
habe (act. 112 S. 9 oben, S. 22 ff. Ziffn. 3-12).
1.2 Die Berufung ist in
diesem Punkt unbegründet:
1.2.1 Der Privatkläger gab
bei der Erstbefragung durch die Polizei zu Protokoll, er sei am 1. April
2019, kurz vor 17.30 Uhr, zusammen mit seinem Kollegen G.______ in Schwanden
aus dem Zug ausgestiegen. Als er zur Unterführung hingelaufen sei, habe er
auf dem Perron den Beschuldigten bemerkt und gesehen, wie dieser soeben
seinen Rucksack auf einen dort stehenden Kiesbehälter (Präzisierung gegenüber
der Erstaussage; siehe hierzu U-act. 10.1.02, Rz. 52 f.) abgelegt habe,
worüber er (Privatkläger) sich zunächst keine Gedanken gemacht habe. Der
Beschuldigte habe ihn mit «Oh de B.______» angesprochen, worauf er
(Privatkläger) ihm Hallo habe sagen wollen, dieser aber sogleich mit der
Faust ausgeholt und auf ihn eingeschlagen habe, wobei er (Privatkläger) den
Schlägen teilweise habe ausweichen können. Anschliessend habe der
Beschuldigte ihn geschupft, wodurch er zu Sturz gekommen sei; um den Fall
aufzufangen, habe er sich mit der Hand abgestützt und dabei den Unterarm
gebrochen. Als er am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte ihn mit den
Füssen zwei-, dreimal getreten (U‑act. 8.3.03, insb. Fragen 1 und 15).
Die Auskunftsperson G.______
führte gegenüber der Polizei aus, er habe sich nach dem Aussteigen aus dem
Zug vom Privatkläger verabschiedet und sei etwas schneller weggelaufen als
dieser; als er danach noch einmal umgeblickt habe, habe er gesehen, wie just
in diesem Augenblick der Beschuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen und
dieser umgefallen sei, worauf der Beschuldigte mit den Füssen auf den am
Boden liegenden Privatkläger wuchtig eingetreten habe (U-act. 8.3.04, insb.
Fragen 1 und Fragen 8-13).
Es ist unbestritten, dass der
Privatkläger beim soeben geschilderten Vorfall eine Unterarmfraktur sowie
Brüche im Beckenbereich erlitt (U-act. 3.1.03, Beilage 3).
1.2.2 Das Obergericht geht
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 82 S. 14 E. 3.1.5.) von der
Glaubhaftigkeit der soeben geschilderten Aussagen des Privatklägers und der
Auskunftsperson aus (zu der vom Beschuldigten erstmals an der
Berufungsverhandlung bestrittenen Verwertbarkeit der Erstaussagen der Auskunftsperson
[act. 112 S. 24 unten] siehe BGE 148 IV 145). Es ist ausgeschlossen, dass der
Beschuldigte den Privatkläger auf dem Perron lediglich weggeschubst und
dieser sich allein beim Umfallen die mehreren Brüche zugezogen hat. Einzig
der Unterarmbruch des Privatklägers erklärt sich mit dessen Sturz, als er
versuchte, den Fall zu Boden mit dem Arm aufzufangen. Hingegen sind die
Frakturen im Beckenbereich fraglos darauf zurückzuführen, dass der
Beschuldigte heftig mit den Füssen auf ihn eintrat, als er wehrlos auf dem
Boden lag. Zu einer solchen Tat ist der Beschuldigte körperlich auch ohne
weiteres in der Lage; er ist rund 185 cm gross und kräftig gebaut (siehe Foto
im Anhang zu U-act. 10.1.07). Hinzu kommt dessen latent impulsive und
gewaltgeneigte Wesensart, wie sie wiederholt auch in den anderen, hier nicht
mehr bestrittenen Anklagepunkten zutage getreten ist (siehe dazu oben E. I.
1.5-1.7).
1.2.3 Der Vorinstanz ist
darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte insbesondere mit den kräftigen
Fusstritten auf den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger in Kauf nahm,
dass dieser dadurch lebensgefährliche innere Verletzungen erleiden könnte.
Die Vorinstanz hat daher in rechtlicher Hinsicht das inkriminierte Verhalten
des Beschuldigten richtigerweise als versuchte schwere Körperverletzung im
Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert. In
Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann hierzu auf die rundum
zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden
(act. 82 S. 21 f. E. 1.2.1.).
2. Strafzumessung
2.1 Der Verteidiger des
Beschuldigten machte an der Berufungsverhandlung geltend, sein Mandant habe
im Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger am 1. April 2019 ein
Flasche Wodka intus gehabt, weshalb seine damalige Schuldfähigkeit (dabei
vor allem seine Steuerungsfähigkeit) gutachterlich abzuklären sei (act. 112
S. 13 und S. 19 f. Ziff. 10 f.).
Dem Antrag ist nicht zu folgen.
Zwar ist unbestritten und in den Akten breit dokumentiert, dass beim
Beschuldigten eine Suchtproblematik besteht (insb. Alkohol und Cannabis, in
jüngerer Zeit auch Kokain). Indes liegen in Bezug auf die Tat am 1. April
2019 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte damals unter
bedeutendem Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden haben könnte. Von einem
angeblich erheblichen Wodka-Konsum vor der Tat liess der Beschuldigte
erstmals an der Berufungsverhandlung berichten; weder bei der polizeilichen
noch bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung erwähnte er, dass er zum
Tatzeitpunkt betrunken gewesen sei. Vielmehr brachte er vor, dass er an jenem
Tag emotional aufgewühlt gewesen sei, weil es am Vorabend zu einem Streit mit
seiner damaligen Freundin gekommen sei (U-act. 8.3.05, Frage 1; U-act.
10.1.03, Rz. 75 ff.). Es besteht demnach kein Anlass für Zweifel an der
Schuldfähigkeit des Beschuldigten, womit im Lichte von Art. 20 StGB auch
keine Begutachtung erforderlich ist.
Hinzu kommt noch Folgendes:
Aktenkundig und sogar gerichtsnotorisch ist ein latent aggressives Gebaren
des Beschuldigten unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen über schon
mehrere Jahre hinweg gerade auch im öffentlichen Raum. Der Beschuldigte
weiss daher selbst am besten um die Gefahr, dass er im Rauschzustand zu
Aggressionshandlungen neigt. Wenn er daher unbekümmert um dieses Risiko
gleichwohl übermässig Alkohol und/oder Drogen konsumiert und in diesem
Zustand eine Straftat begeht, kann er sich hinterher nicht auf eine
eingeschränkte Schuldfähigkeit berufen (Art. 19 Abs. 4 StGB).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz
sanktionierte die vom Beschuldigten verübten Verbrechen (versuchte schwere
Körperverletzung; mehrfacher Diebstahl) und Vergehen (einfache
Körperverletzung; mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch) mit einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten (act. 82 S. 49 Dispositiv-Ziff. 2 sowie
S. 27 ff.).
Der Verteidiger des Beschuldigten
kritisierte an der Berufungsverhandlung, die erstinstanzliche Strafzumessung
sei im Einzelnen nicht nachvollziehbar und zudem im Ergebnis zu hoch
ausgefallen (act. 112 S. 13 ff. Ziff. 17 ff.).
Auch in diesem Punkt verfängt die
Berufung nicht; dies aus nachfolgenden Gründen:
2.2.2 Nachdem die
vorinstanzliche Strafzumessung angefochten ist und das Obergericht ein neues
Urteil fällt (Art. 408 StPO), hat es die Strafe nach eigenem Ermessen
festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, ob und wie die erste
Instanz einzelne Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (Urteil BGer
6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). Das Obergericht darf einzig nicht
über das Strafmass der Vorinstanz hinausgehen (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
2.2.2.1 Die Vorinstanz hat
aus zutreffenden und im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Überlegungen
entschieden, die inkriminierten Verbrechen und Vergehen allesamt mit einer
Freiheitsstrafe (und nicht teilweise mit einer Geldstrafe) zu sanktionieren;
auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann gestützt auf Art. 82 Abs.
4 StPO integral verwiesen werden (act. 82 S. 28 E. 1.2. und S. 31
E. 2.1.).
2.2.2.2 Hat ein Täter
mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat – diese Strafe bildet dann die sogenannte Einsatzstrafe
– und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.2.2.3 Das hier schwerste
Delikt ist die vom Beschuldigten verübte versuchte schwere Körperverletzung
im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Bei einer schweren
Körperverletzung reicht der mögliche Strafrahmen bis 10 Jahre
Freiheitsstrafe. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu bemessen (siehe dazu Art. 47 StGB).
Die körperliche Integrität eines
Menschen ist das höchste Rechtsgut. Der körperlich kräftige Beschuldigte trat
mit Fusstritten brutal gegen den Körperrumpf des wehrlos am Boden liegenden
Privatklägers. Was die objektive Tatschwere anbetrifft, so ist die Handlung
angesichts der ihr innewohnenden erheblichen Brutalität gemessen am
Unrechtsgehalt der Strafbestimmung von Art. 122 StGB am oberen Rand des
unteren Bereichs, konkret bei 3 Jahren Freiheitsstrafe, zu verorten.
Verschuldensmässig ist dem Beschuldigten die Tathandlung entsprechend ihrer
objektiven Tatschwere uneingeschränkt anzulasten. Sozusagen aus heiterem
Himmel hat er in einer damals aggressiven Verstimmung (weil er am Vorabend
mit seiner Freundin Streit hatte) den Privatkläger rücksichtslos malträtiert.
Vorliegend blieb der Privatkläger
von einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verschont. Der
Beschuldigte ist denn auch "bloss" wegen versuchter Tatbegehung
(Art. 22 Abs. 1 StGB) zu belangen; hierbei ist nach allgemeinem Verständnis
das Strafbedürfnis per se geringer, weshalb die an sich schuldangemessene
Strafe aufgrund des ausgebliebenen Taterfolgs zu reduzieren ist. Vorliegend
war die Gefahr des Eintritts einer schweren Körperverletzung doch recht naheliegend
und für den Beschuldigten, als er heftig mit den Füssen auf den am Boden
liegenden Privatkläger eintrat, letztlich nicht mehr kontrollierbar; immerhin
erlitt der Privatkläger als Folge der ihm zugefügten Fusstritte beträchtliche
Frakturen im Beckenbereich, die einen mehrtägigen Spitalaufenthalt notwendig
machten. Insofern ist es weitgehend nur dem Zufall zu verdanken bzw. von
Glück zu sprechen, dass der Privatkläger keine inneren Blutungen bzw. keine
ernsthafte Schädigung innerer Organe erlitt. Mit einer Reduktion der Strafe
um zwölf Monate ist daher dem Umstand, dass es sich "nur" um eine
versuchte schwere Körperverletzung handelt, zureichend Rechnung getragen.
Die massgebende Einsatzstrafe
(oben E. 2.2.2.2) beträgt damit 24 Monate Freiheitsstrafe.
2.2.2.4 Der Beschuldigte
fügte in der Nacht auf den 6. Juni 2020 †E.______ eine einfache
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu (U-act.
8.8.01 ff.; oben E. I. 1.6) Der betreffende Straftatbestand zum Schutz
der körperlichen Unversehrtheit ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bedroht.
In den Untersuchungsakten sind
die von †E.______ erlittenen Verletzungen bebildert (U-act. 8.8.02). Auf
diesen Fotos ist ersichtlich, dass der Beschuldigte †E.______ mit massiven
Faustschlägen an den Kopf traktierte. Die Tat ist in ihrer objektiven Schwere
bei 12 Monaten Freiheitsstrafe einzuordnen. In subjektiver Hinsicht
(Verschulden) hat der Beschuldigte die Tat vollumfänglich zu verantworten,
ist er doch aus offensichtlich nichtigem Anlass wie ein Rasender auf
†E.______ losgegangen.
Merklich straferhöhend fällt
sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte trotz inzwischen laufender
Strafuntersuchung (versuchte schwere Körperverletzung vom 1. April 2019)
abermals eine Gewalttat beging; es offenbart sich darin als Täterkomponente
eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit, was ein straffreies Leben anbetrifft.
Aus alldem ergibt sich, dass die
Einzelstrafe für die einfache Körperverletzung auf 15 Monate Freiheitsstrafe
zu bemessen ist.
2.2.2.5 Werden nur schon
die soeben für die beiden Körperverletzungen festgelegten Freiheitsstrafen
von 24 bzw. 15 Monaten zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe asperiert, so
ist bereits an dieser Stelle erkennbar, dass die von der Vorinstanz verhängte
Freiheitsstrafe von 28 Monaten entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs
überhöht ist und infolgedessen keiner Korrektur bedarf.
Nach dem Asperationsprinzip
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dürfen zwar die verwirkten Einzelstrafen nicht
einfach kumuliert werden, darf also mit anderen Worten bei einer
Deliktsmehrheit die Gesamtstrafe auf keinen Fall die Summe der Einzelstrafen
erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 S. 233). Unter Berücksichtigung
dieses Grundsatzes ist die hier für die beiden Körperverletzungsdelikte als
angemessen zu bezeichnende Gesamtstrafe auf 34 Monate zu bemessen. Schon
allein dieses Strafmass liegt erheblich über der erstinstanzlich für alle
Delikte festgelegten Strafe.
Kommt hinzu, dass die eben
genannte Gesamtstrafe angesichts der nicht unbeträchtlichen Vorstrafen
(act. 115) und des generell schwer getrübten Leumunds des Beschuldigten
(siehe U-act. 1.1.06) um jedenfalls vier Monate zu erhöhen wäre. Tat- oder
täterspezifische Strafreduktionsgründe sind dagegen keine ersichtlich. Vor
allem trifft es entgegen der Darstellung des Verteidigers nicht zu, dass die
inkriminierten Straftaten nunmehr fünf Jahre zurücklägen und deswegen eine
Strafminderung angezeigt sei (act. 112 S. 29 unten); die letzte Straftat
trug sich am 16. September 2021 zu (oben E. I. 1.7) und
verunmöglichte denn auch gerade der Umstand, dass der Beschuldigte laufend
neue Straftaten beging, eine frühere Anklageerhebung.
2.2.2.6 Bei dieser
Sachlage ist die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28
Monaten zu bestätigen, ohne dass an dieser Stelle zusätzlich noch die für die
mehrfachen Diebstähle, Drohungen und Hausfriedensbrüche verwirkten Freiheitsstrafen
zu konkretisieren sowie zu aspirieren sind (allein für diese [Neben]Delikte
erkannte die Vorinstanz Einzelstrafen von insgesamt immerhin 13 Monaten Freiheitsstrafe
als angemessen; siehe act. 82 S. 33 E. 2.3.).
Für die vom Beschuldigten verübten
Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (oben E. 1. 1.7) verhängte
die Vorinstanz eine Übertretungsbusse von CHF 250.- (act. 82 S. 49 Dispositiv-Ziff.
2 und S. 33 E. 2.3); diese ist in ihrer Höhe ebenfalls zu bestätigen. Zwar
beantragte der Beschuldigte vor Obergericht eine Busse von lediglich
CHF 200.-, machte aber keine Ausführungen dazu, inwiefern die
kritisierte Busse unangemessen hoch ausgefallen sein soll; tatsächlich sind
den auch für das Obergericht keine Umstände ersichtlich, welche eine
Herabsetzung der Busse nahelegen würden.
2.3 Die Frage eines
allenfalls nur teilbedingten Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 43 StGB
war im erstinstanzlichen Strafverfahren kein Thema und wurde auch im
Berufungsverfahren zu Recht nicht zur Sprache gebracht; denn es ist nicht so,
dass als Folge des Vollzugs nur eines Teils der Freiheitsstrafe
augenblicklich eine günstige Legalprognose zu erwarten wäre.
3. Beantragte
Massnahme/Begutachtung
3.1 Der Verteidiger des
Beschuldigten beantragte in seiner Berufung bzw. anlässlich der
Berufungsverhandlung, es sei die Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären
Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB aufzuschieben; in Hinsicht auf die
betreffende Massnahme sei der Beschuldigte zu begutachten (act. 112 S.
17 ff.).
3.2 Der Antrag ist aus
nachfolgenden Gründen abzuweisen:
3.2.1 Vorweg ist im Lichte
des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zweifelhaft, ob das
Obergericht als Berufungsinstanz erstmalig überhaupt noch eine stationäre
Massnahme anordnen kann (siehe dazu BGE 148 IV 89). Die Frage kann indes
offenbleiben.
3.2.2 Ist der Täter von
Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine
stationäre Behandlung anordnen, wenn zwischen begangener Straftat und Sucht
ein Zusammenhang besteht und zu erwarten ist, durch die Behandlung lasse
sich der Gefahr weiterer suchtbedingter Straftaten vermeiden (Art. 60 Abs. 1 StGB).
Das Gericht hat bei seinem Entscheid der Behandlungsbereitschaft des
Beschuldigten Rechnung zu tragen.
Die Vorinstanz hat bereits den
für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB vorausgesetzten
Konnex zwischen Sucht und Straftaten, jedenfalls mit Blick auf die
Körperverletzungen, in Frage gestellt (act. 82 S. 36 unten). In dieser Einschätzung
ist der Vorinstanz vorbehaltlos zu folgen; die beim Beschuldigten (bereits
seit Jahren) bestehende Gewaltbereitschaft ist nicht auf dessen Alkohol- oder
Drogenkonsum zurückzuführen, sondern hat ihre Ursache in einer
gewaltgeneigten Veranlagung.
Der Beschuldigte ist zweifelsohne
alkohol- und drogenabhängig. In den Akten sind allein für die vergangenen
drei Jahre mehrere (Akut)Aufenthalte in der Psychiatrie dokumentiert. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind indes sämtliche
Versuche, den Beschuldigten in einer Langzeittherapie vom Alkohol- und
Substanzkonsum zu entwöhnen, gescheitert. Der Beschuldigte vermochte sich
stets nur für eine kurze Zeit dem Regime einer Entzugstherapie zu unterziehen
und trat dann jeweils aus, weil ihm entweder das Setting nicht passte oder er
Mühe bekundete, mit anderen zusammenzuleben (siehe zum Ganzen act. 82 S.
35 f. und die dort zitierten Klinikberichte).
Im Hinblick auf die
Berufungsverhandlung liess der Verteidiger dem Obergericht zwei weitere
Klinikberichte zukommen (act. 110 und 111). Den beiden Berichten zufolge war
der Beschuldigte vom 12. bis 25. Januar 2024 und erneut vom 1. bis 5. März
2024 psychiatrisch hospitalisiert, beide Male nach Alkohol- und Drogenabusus.
Der Beschuldigte bekundete jeweils anfänglich Interesse an einer Entzugsbehandlung,
liess sich in der Folge aber gleichwohl nicht auf eine längerfristige Therapie
ein. Dies ist zumindest mit Blick auf den (kurzen) Klinikaufenthalt im März
insofern bemerkenswert, als ihm zu diesem Zeitpunkt die erstinstanzlich
verhängte Freiheitsstrafe bekannt war und sein Verteidiger inzwischen Berufung
eingelegt hatte mit dem Antrag auf eine stationäre Massnahme bei
gleichzeitigem Aufschub der Strafe. Aber nicht einmal in dieser Situation,
in der es ihm hätte ein Anliegen sein müssen, die Chancen seiner Berufung zu
verbessern, vermochte er sich auf eine nachhaltige Therapie einzulassen. Es
ist daher offensichtlich, dass es dem Beschuldigten an einer effektiven
Behandlungsbereitschaft mangelt. Insoweit er daher vor Obergericht wie auch
schon vor Vorinstanz eine Therapiewilligkeit zum Ausdruck brachte, scheint
diese Absicht nur vorgeschoben, um letztmöglich noch dem Vollzug der
Freiheitsstrafe zu entgehen, ganz nach der Devise «wenn schon ein
Freiheitsentzug, dann eher noch eine stationäre Massnahme». Seine angebliche
Therapiewilligkeit gründet nicht auf einer nachhaltigen Bereitschaft, von
Alkohol und Drogen wegzukommen bzw. sein Leben grundlegend zu ändern, sondern
ist vielmehr genährt von der Hoffnung, auf diesem Weg der Gefängnisstrafe
doch noch zu entgehen. So äusserte er vor Vorinstanz, es sei ihm wichtig, im Falle
einer Verurteilung (Hervorhebung hinzugefügt) eine Massnahme angeordnet
zu erhalten (act. 82 S. 35 E. 3.2.); vor Obergericht erklärte er, zu einer
Massnahme bereit zu sein; dazu brauche er den Druck einer Strafe, sei er doch
ein Typ, der es immer auf den letzten Moment ankommen lasse (act. 112
S. 33).
4. Landesverweisung
4.1 Schliesslich beantragt
der Beschuldigte in seiner Berufung, es sei die erstinstanzlich für die
Dauer von sechs Jahren angeordnete Landesverweisung (siehe act. 82 S. 49
Dispositiv-Ziff. 3 und S. 37 ff.) aufzuheben. Sein Verteidiger begründete
diesen Antrag im Hauptstandpunkt damit, dass bei einem Freispruch vom Vorhalt
der schweren Körperverletzung die Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung
wegfalle (act. 112 S. 12). Diese Prämisse entfällt jedoch mit dem hier
bestätigten Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB, was nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB obligatorisch eine
Landesverweisung nach sich zieht.
4.2 Die Landesverweisung
führt in concreto nicht zu einem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66
Abs. 2 StGB, welcher der obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde.
Der Beschuldigte wohnt zwar seit seinem 10. Altersjahr in der Schweiz, indes
lebt er seit Jahren von der Sozialhilfe und geht keiner Arbeit nach. Er
wechselt alle paar Monate seinen Wohnort und verfügt in der Schweiz über
kein stabiles soziales Umfeld. So antwortete er vor Obergericht auf die
Frage nach dem Wohnort seiner Eltern, er glaube, sie würden nach wie vor in
[...] wohnen (act. 112 S. 6). Seine einzigen (teilweise toxischen) Beziehungen
reichen zu Personen im Suchtmilieu (siehe in diesem Zusammenhang auch act.
15 und act. 39). Es sind mithin, wie von der Staatsanwaltschaft an der
Berufungsverhandlung zutreffend bemerkt (act. 112 S. 32), keine
Anhaltspunkte ersichtlich, welche dagegensprechen, dass der Beschuldigte sich
nicht ebenso gut in seinem Heimatland Deutschland niederlassen könnte;
letztlich präsentieren sich für ihn dort die Verhältnisse nicht anders als
hier in der Schweiz.
Die Vorinstanz hat demzufolge
gegen den Beschuldigten zu Recht eine Landesverweisung mit einer hier
angemessenen und insoweit im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Dauer von
sechs Jahren ausgesprochen. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt
abzuweisen, wobei zur weiteren Begründung gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO
integral auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (act.
82 S. 37 ff.).
IV.
Zusammenfassung
und Kostenregelung
1.
Die Berufung des Beschuldigten
ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der
Untersuchung sowie des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens dem
Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 422 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.
Die Vorinstanz setzte für das
erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 4’000.- fest (act. 82
S. 50 Dispositiv-Ziff. 8 Abs. 1). Diese Gebühr ist im Lichte von Art. 6
und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung
(Kostenverordnung; GS III A/5) gerechtfertigt und zu bestätigen. Neben
der Gerichtsgebühr hat der Beschuldigte ebenso die Untersuchungskosten samt
allen Auslagen zu tragen (Art. 422 StPO); in diesem Sinne ist die
vorinstanzliche Auflistung der betreffenden Kosten und Auslagen
(Dispositiv-Ziff. 8 Abs. 2) im Totalbetrag von CHF 37'420.40
(inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und vor
Kantonsgericht) zu bestätigen.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist nach Massgabe der zuvor zitierten Bestimmungen der
Kostenverordnung auf CHF 2'500.- festzusetzen.
3.
Die amtliche Verteidigung wird
nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren
geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO); einschlägig ist damit der Tarif für die
Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung (GS III I/5; nachfolgend Tarif).
3.1 Die von der Vorinstanz
für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Anwaltsentschädigung
(Dispositiv-Ziff. 11) blieb im Berufungsverfahren unbestritten und wurde von
der Gerichtskasse bereits ausbezahlt.
3.2 Der (neue) amtliche
Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein; darin
macht er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 43 Stunden geltend
(act. 113). Der verrechnete Aufwand ist zu hoch bzw. war in diesem Umfang im
Lichte von Art. 3 des Tarifs («notwendiger Zeitaufwand») nicht erforderlich.
In der Kostennote ist die
Berufungsverhandlung (inkl. Anreise) mit einer voraussichtlichen Dauer von
sechs Stunden verrechnet. Effektiv dauerte die Berufungsverhandlung zwei
Stunden (08:30 Uhr bis 10;30 Uhr); hinzu kommt für die An- und Rückreise
nach gefestigter hiesiger Praxis (siehe dazu Urteil BGer 1B_385/2021 vom
25. Oktober 2021) je eine halbe Stunde, womit unter diesem Titel
insgesamt drei Stunden zu vergüten sind.
Das erstinstanzliche Urteil wurde
vorliegend nur in Teilen angefochten; von den mehreren Schuldsprüchen war
einzig der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung umstritten.
Zudem wollte der Beschuldigte mit seiner Berufung eine tiefere Bestrafung und
vor allem eine therapeutische Behandlung sowie die Aufhebung der
erstinstanzlich angeordneten Landesverweisung erlangen. Insofern war die
Thematik im Berufungsverfahren überschaubar; hierbei macht der Verteidiger
für Aktenstudium und Vorbereitung des Plädoyers gesamthaft 31 Stunden
geltend. Dieser Aufwand überteigt den Rahmen des Erforderlichen. In seinem
Plädoyer befasste sich der Verteidiger zunächst ausgedehnt mit dem (von allem
Anfang an wenig erfolgversprechenden) Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten
(act. 112 S. 17-20), wobei in diesem Zusammenhang erst noch die aussergewöhnliche
Idee vorgetragen wurde, im Zuge der Begutachtung sei zugleich die Auswirkung
einer Landesverweisung auf die Psyche des Beschuldigten zu klären (a.a.O., S.
27 unten und S. 28 oben). In Hinsicht auf den einzig umstrittenen Schuldpunkt
erschöpft sich das Plädoyer auf die Wiedergabe der Sichtweise des Beschuldigten
und das Bemängeln der Beweislage. Was sodann die Ausführungen zur
Landesverweisung und zur Strafzumessung anbetrifft, so sind diese unbelastet
von spezieller Substanz. Es erscheint daher angemessen, dem amtlichen
Verteidiger für seine Bemühungen zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung 20 Stunden
zu entschädigen. Unbestritten sind sodann die geltend gemachten zwei
Stunden für das (spätere) Studium des Berufungsentscheids und dessen
Besprechung mit dem Beschuldigten.
Dem Verteidiger sind somit für
das Berufungsverfahren insgesamt 25 Stunden zu je CHF 180.- (Art. 6 des
Tarifs) zu vergüten, total CHF 4'500.-, zzgl. CHF 900.- Auslagenersatz und
CHF 437.40 MwSt.
4.
Der Beschuldigte hat die Kosten
der amtlichen Verteidigung zu tragen (Art. 422 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art.
428 StPO). Allerdings hat der Beschuldigte diese Kosten der
Gerichtskasse erst zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
____________________
Das
Obergericht erkennt:
1.
Der Beschuldigte A.______ ist schuldig
der versuchten
schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1
StGB;
des mehrfachen
Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB;
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;
der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB;
der einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB;
der Tätlichkeiten
gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.
(Die Schuldsprüche gemäss Alinea 2 bis Alinea 6
waren im Berufungsverfahren nicht angefochten.)
2.
Der Beschuldigte
A.______ wird verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28
Monaten, wobei die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen angerechnet wird.
Dem Beschuldigten
wird zudem eine Busse von CHF 250.- auferlegt. Wird die Busse schuldhaft
nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Tagen.
3.
A.______ wird
gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
4.
Die bei A.______
beschlagnahmten Drogen (4.5
Gramm Cannabis; act. 2/5.1.01, SN 039/19, Pos. 1)
werden eingezogen und vernichtet (im Berufungsverfahren nicht angefochten).
5.
Die bei A.______
beschlagnahmte Musikbox
«Ultimate Ears» (act. 2/5.1.02, SN 040/19, Pos. 1) wird
vernichtet, sofern die Migros Genossenschaft Zürich die Musikbox
zwischenzeitlich nicht herausverlangt hat (im Berufungsverfahren nicht
angefochten).
6.
Es wird davon
Vormerk genommen, dass A.______ die Zivilforderung der Migros
Genossenschaft Zürich AG in Höhe von CHF 814.— anerkannt hat (im Berufungsverfahren
nicht angefochten).
7.
B.______ wird mit
seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (im Berufungsverfahren nicht
angefochten).
8.
A.______ wird
verpflichtet, B.______ für das erstinstanzliche Strafverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'327.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen
(im
Berufungsverfahren nicht angefochten).
9.
Rechtsanwältin
lic. iur. Bettina Dürst wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor
Kantonsgericht mit CHF 12'536.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der
Gerichtskasse entschädigt (im Berufungsverfahren nicht angefochten und bereits
ausbezahlt).
10.
Die
Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Strafverfahren SG.2022.00079 und
das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 6'500.- wird zusammen mit der
Untersuchungsgebühr (SA.2019.00146) und den Barkosten des erstinstanzlichen
Strafverfahrens von insgesamt CHF 37'420.40 (inkl. Entschädigung der
amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und vor Kantonsgericht) dem
Beschuldigten A.______ auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung werden vom Beschuldigten jedoch erst bezogen, wenn
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
11.
Der amtliche
Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, wird aus der Gerichtskasse
für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 4'500.-, zzgl.
CHF 900.- Auslagenersatz und CHF 437.40 MwSt. entschädigt.
Der Beschuldigte
hat diese Kosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
12.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]