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Entscheid

OG.2024.00009

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

7. Juni 2024Deutsch28 min

(act. 112). Dabei gaben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft in Hin­sicht

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw

Mario Marti und Oberrich­terin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 7. Juni 2024

Verfahren

OG.2024.00009

A.______ Beschuldigter

und

Berufungskläger

amtlich

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur.

Andreas

Fäh

gegen

1. Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten

durch den Staatsanwalt

2. B.______ Privatkläger

und

Berufungsbeklagter

vertreten

durch Rechtsanwalt MLaw

Jacques

Marti

Gegenstand

Versuchte

schwere Körperverletzung etc.

Das Obergericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

und Berufungsanträge

1.

Die Glarner Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 22. August 2022

Anklage gegen A.______ (act. 1). Dem Beschuldigten wurden dabei folgende

Straftaten angelastet:

1.1 Als erstes eine versuchte schwere

Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

eventualiter einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB,

begangen wie folgt: Am Montag, 1. April 2019, kurz vor 17.30 Uhr, führte der

Beschuldigte auf dem Bahnsteig in Schwanden/GL zwei Faustschläge gegen den

Kopf von B.______ aus, wobei dieser den beiden Schlägen auszuweichen

vermochte. In der Folge versetzte der Beschuldigte B.______ einen Fuss- oder

Knieschlag in den Unterleib, sodass dieser zu Boden fiel, wobei er den Sturz

mit der Hand abzufedern versuchte, sich dabei aber den Unterarm brach.

Anschliessend traktierte der Beschuldigte den am Boden liegenden B.______ mit

Fusstritten; B.______ zog sich dabei mehrere Fraktu­ren im Beckenbereich zu.

Aus Sicht der Staatsan­waltschaft nahm der Beschuldigte mit seinen beiden

Faustschlägen zunächst in Richtung Kopf von B.______ in Kauf, dass dieser

stürzen und mit dem Kopf auf den asphaltierten Bahnsteig aufprallen und sich

dabei schwer verletzen könnte; ebenso nahm der Beschuldigte mit seinen

Fusstritten an den am Boden liegenden B.______ in Kauf, dass dieser eine

schwere Verletzung (lebens­gefährliche innere Blutung) erleiden könnte. Die

Staatsanwaltschaft wirft daher dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt eine

versuchte schwere Körperverletzung vor; auf jeden Fall aber

(Eventualstandpunkt) liegt aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine einfache

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB vor.

1.2 Sodann Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), begangen am Montag, 11. Februar 2019,

als der Beschuldigte entgegen einem bestehenden Hausverbot den Migros in

Glarus betrat und dort Elektronik­artikel im Wert von rund CHF 800.-

entwendete.

1.3 Im Weiteren Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen in der Nacht auf Freitag,

12. Juli 2019, als der Beschuldigte zusammen mit einer Drittperson in einem

Parkareal in Zürich eine Aktentasche ent­wendete, danach deren Inhalt

teilweise behändigte und die Aktentasche an anderer Stelle zurückliess; als

der Beschuldigte kurze Zeit später wieder in die Parkanlage zurückkehrte,

wurde er von C.______, dem Besitzer der Aktentasche, auf den Diebstahl

angesprochen, worauf der Beschuldigte jenem drohte, ihn nieder­zustechen,

wodurch dieser in Angst und Schrecken versetzt wurde und sich von der

Örtlichkeit entfernte.

1.4 Ferner mehrfacher Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB), begangen an insgesamt vier Daten von Juli 2019 bis Juni

2021, als der Beschuldigte jeweils trotz Hausverbot die Coop-Geschäfte in

Glarus, Netstal und Lachen sowie den Migros in Glarus betrat.

1.5 Überdies eine Drohung (Art. 180 Abs. 1

StGB), begangen am Dienstag, 9. Juli 2019, kurz vor 16 Uhr, im Zug von Glarus

nach Linthal, als der Beschuldigte sich ohne Billett in die 1. Klasse setzte,

dort rauchte und laut Musik hörte, worauf er von einem anderen Zugreisenden

[D.______] auf das Fehlverhalten ange­sprochen wurde. Kurzum spuckte er dem

anderen Zugreisenden ins Gesicht, versetzte ihm eine Ohrfeige und drohte

damit, ihm in Linthal die Halsschlagader aufzuschneiden (Anmerkung: Die

soeben geschilderten Tätlich­keiten waren bei Anklageerhebung bereits

verjährt und sind daher nicht Gegenstand der Anklage).

1.6 Ausserdem eine einfache Körperverletzung

(Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen in der Nacht auf Samstag, 6. Juni 2020, als

der Beschuldigte in einer Wohnung in Schwanden dem inzwischen verstorbenen

E.______ mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht die beiden oberen

Schneidezähne herausschlug und ihm zudem Schürf­wunden und Hämatome zufügte.

1.7 Schliesslich eine weitere Drohung (Art.

180 Abs. 1 StGB) sowie Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen am

Donnerstag, 16. September 2021, als der Beschuldigte abends kurz nach 21 Uhr

im Zug von Linthal nach Glarus einem anderen Passagier [F.______] mit der

Hand zunächst auf den Kopf und dann ins Gesicht schlug und ihm anschliessend

drohte, dass «er irgendwann in der Nacht dran sei».

2.

Am 16. Januar 2024 fällte das Kantonsgericht in erster Instanz das

nachstehende Urteil (act. 82):

1.

A.______ ist schuldig

der versuchten schweren Körperverletzung gemäss von

Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB;

des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;

der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB;

der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1

StGB;

der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.

2.

A.______ wird zu folgenden Strafen verurteilt:

Freiheitsstrafe von 28 Monaten;

Busse von CHF 250.—, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3.

A.______ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB

für 6 Jahre des Landes verwiesen.

4.

Die bei A.______ beschlagnahmten Drogen (4.5 Gramm

Cannabis; act. 2/5.1.01, SN 039/19, Pos. 1) werden eingezogen und

vernichtet.

5.

Die bei A.______ beschlagnahmte Musikbox «Ultimate

Ears» (act. 2/5.1.02, SN 040/19, Pos. 1) wird der Migros

Genossenschaft Zürich auf erstes Verlangen herausgegeben.

Der Migros Genossenschaft Zürich wird eine Frist von 30

Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die

herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person

unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer Voranmeldung bei

der zuständigen Lagerbehörde abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert

Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.

6.

Es wird davon Vormerk

genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Migros

Genossenschaft Zürich AG in Höhe von CHF 814.— anerkannt hat.

7.

B.______ wird mit seiner Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen.

8.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

CHF 4'000.—.

Die weiteren Verfahrenskosten betragen:

[…]

CHF 37'420.40 Total

9.

Die Kosten werden A.______ vollumfänglich auferlegt und

von ihm bezogen. Die Kosten der amtlichen Vereidigung [im vorstehenden

Gesamtbetrag enthalten] werden erst dann von A.______ bezogen, wenn es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Dezember 2028 überprüft.

10.

A.______ wird verpflichtet, B.______ eine

Parteientschädigung von CHF 3'327.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

11.

[Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das

erstinstanzliche Verfahren].

3.

Gegen dieses Urteil

des Kantonsgerichts liess der Beschuldigte am 20. Februar 2024 durch seinen

neuen amtlichen Verteidiger beim Obergericht innert Frist Berufung erheben

(act. 88). Staatsanwaltschaft und Privatkläger haben keine Anschlussberufung

erhoben (siehe dazu und insbesondere auch zur Parteirolle der geschädigten

Personen und Unternehmen im Berufungsverfahren: act. 90-96).

4.

Am 24. Mai 2024

fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungs­verhand­lung statt

(act. 112). Dabei gaben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft in Hin­sicht

auf das angefochtene Strafurteil des Kantonsgerichts die folgenden Anträge zu

Protokoll:

Anträge des

Beschuldigten (act. 112 S. 3 und S. 21):

1.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 Alinea 1 des angefochtenen Strafurteils

sei der Beschuldigte nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung,

sondern wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB

zum Nachteil von B.______ schuldig zu sprechen.

2.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der

Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten (unter Anrech­nung

von zwei Tagen Untersuchungshaft) und einer Busse von CHF 200.- zu

bestrafen.

Es

sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen und der

Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben.

3.

Es

sei Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und von einer Landesverweisung abzu­sehen.

4.

Alles

unter der gesetzlichen Kostenfolge.

Anträge der

Staatsanwaltschaft (act. 112 S. 3):

1.

Die

Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das angefochtene Urteil,

soweit überhaupt angefochten, zu bestätigen.

2.

Alles

unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

5.

Am 7.

Juni 2024 fällte das Obergericht seinen Ent­scheid. Dieser wird schriftlich

eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekannt­gabe

verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 112 S. 33).

II.

Formelle

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das angefochtene Strafurteil des

Kantonsge­richts (act. 82) ist der Anfechtung durch den Beschuldigten zu­gänglich

(Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).

Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe das Recht

verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den Sachverhalt

unvollständig oder unrichtig festgestellt (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

Die Berufungs­instanz überprüft

das vorinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1

StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist das Kantonsgerichtsurteil vom

16.

Januar 2024 (act. 82) nicht insgesamt, sondern nur in Teilen angefochten,

wobei die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Entscheids unangefochten

blieben: Dispositiv-Ziffer 1 Alinea 2 bis Alinea 6 sowie Dispositiv-Ziffer 4

bis Ziffer 11. Die im Berufungsverfahren nicht beanstandeten Dispositiv-Ziffern

Dispositiv

sind demnach mit Ausfällung des erstinstanzlichen Strafurteils am 16. Januar

2024 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 437 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 StPO).

Weil das Obergericht ein neues

Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO),

werden im nachstehenden Urteilsdispositiv auch die unangefochten gebliebenen

Dispositiv-Ziffern des kantonsgerichtlichen Urteils aufgeführt.

III.

Materielle

Erwägungen

1. Anklage der

versuchten schweren Körperverletzung

1.1 Von den

erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüchen ist im Beru­fungsverfahren einzig

noch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperver­letzung im Sinne

von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum

Nachteil des Privatklägers B.______ umstritten (siehe zum betreffenden

Anklagepunkt oben E. I. 1.1). Wie bereits in der Untersuchung und vor

Vorinstanz bestritt der Beschuldigte auch vor Obergericht, am 1. April

2019 den Privatkläger auf dem Perron beim Bahnhof Schwanden geschlagen zu

haben, weder mit den Fäusten noch mit Fusstritten; er habe den Privatkläger

lediglich zurückgeschubst, worauf dieser zwar zu Fall gekommen sei und sich

verletzt habe, was in dieser Weise aber für ihn (den Beschuldigten) überhaupt

nicht vorhersehbar gewesen sei, weshalb er – bezogen auf den Vorwurf einer

schweren Körperverletzung – weder direkt- noch eventualvor­sätzlich gehandelt

habe (act. 112 S. 9 oben, S. 22 ff. Ziffn. 3-12).

1.2 Die Berufung ist in

diesem Punkt unbegründet:

1.2.1 Der Privatkläger gab

bei der Erstbefragung durch die Polizei zu Protokoll, er sei am 1. April

2019, kurz vor 17.30 Uhr, zusammen mit seinem Kollegen G.______ in Schwanden

aus dem Zug ausgestiegen. Als er zur Unterführung hingelaufen sei, habe er

auf dem Perron den Beschuldigten bemerkt und gesehen, wie dieser soeben

seinen Rucksack auf einen dort stehenden Kiesbehälter (Präzisierung gegenüber

der Erstaussage; siehe hierzu U-act. 10.1.02, Rz. 52 f.) abgelegt habe,

worüber er (Privatkläger) sich zunächst keine Gedanken gemacht habe. Der

Beschuldigte habe ihn mit «Oh de B.______» angesprochen, worauf er

(Privatkläger) ihm Hallo habe sagen wollen, dieser aber sogleich mit der

Faust ausgeholt und auf ihn eingeschlagen habe, wobei er (Privatkläger) den

Schlägen teilweise habe ausweichen können. Anschliessend habe der

Beschuldigte ihn geschupft, wodurch er zu Sturz gekommen sei; um den Fall

aufzufangen, habe er sich mit der Hand abgestützt und dabei den Unterarm

gebrochen. Als er am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte ihn mit den

Füssen zwei-, dreimal getreten (U‑act. 8.3.03, insb. Fragen 1 und 15).

Die Auskunftsperson G.______

führte gegenüber der Polizei aus, er habe sich nach dem Aussteigen aus dem

Zug vom Privatkläger verabschiedet und sei etwas schneller weggelaufen als

dieser; als er danach noch einmal umgeblickt habe, habe er gesehen, wie just

in diesem Augenblick der Beschuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen und

dieser umgefallen sei, worauf der Beschuldigte mit den Füssen auf den am

Boden liegenden Privatkläger wuchtig eingetreten habe (U-act. 8.3.04, insb.

Fragen 1 und Fragen 8-13).

Es ist unbestritten, dass der

Privatkläger beim soeben geschilderten Vorfall eine Unterarmfraktur sowie

Brüche im Beckenbereich erlitt (U-act. 3.1.03, Beilage 3).

1.2.2 Das Obergericht geht

in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 82 S. 14 E. 3.1.5.) von der

Glaubhaftigkeit der soeben geschilderten Aussagen des Privatklägers und der

Auskunftsperson aus (zu der vom Beschuldigten erstmals an der

Berufungsverhandlung bestrittenen Verwertbarkeit der Erstaussagen der Aus­kunftsperson

[act. 112 S. 24 unten] siehe BGE 148 IV 145). Es ist ausgeschlossen, dass der

Beschuldigte den Privatkläger auf dem Perron lediglich weggeschubst und

dieser sich allein beim Umfallen die mehreren Brüche zugezogen hat. Einzig

der Unterarmbruch des Privatklägers erklärt sich mit dessen Sturz, als er

versuchte, den Fall zu Boden mit dem Arm aufzufangen. Hingegen sind die

Frakturen im Beckenbereich fraglos darauf zurückzuführen, dass der

Beschuldigte heftig mit den Füssen auf ihn eintrat, als er wehrlos auf dem

Boden lag. Zu einer solchen Tat ist der Beschuldigte körperlich auch ohne

weiteres in der Lage; er ist rund 185 cm gross und kräftig gebaut (siehe Foto

im Anhang zu U-act. 10.1.07). Hinzu kommt dessen latent impulsive und

gewaltgeneigte Wesensart, wie sie wiederholt auch in den anderen, hier nicht

mehr bestrittenen Anklagepunkten zutage getreten ist (siehe dazu oben E. I.

1.5-1.7).

1.2.3 Der Vorinstanz ist

darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte insbesondere mit den kräftigen

Fusstritten auf den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger in Kauf nahm,

dass dieser dadurch lebensgefährliche innere Verletzungen erleiden könnte.

Die Vorinstanz hat daher in rechtlicher Hinsicht das inkriminierte Verhalten

des Beschuldigten richtigerweise als versuchte schwere Körperverletzung im

Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert. In

Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann hierzu auf die rundum

zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden

(act. 82 S. 21 f. E. 1.2.1.).

2. Strafzumessung

2.1 Der Verteidiger des

Beschuldigten machte an der Berufungsverhandlung gel­tend, sein Mandant habe

im Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger am 1. April 2019 ein

Flasche Wodka intus gehabt, weshalb seine damalige Schuld­fähigkeit (dabei

vor allem seine Steuerungsfähigkeit) gutachterlich abzuklären sei (act. 112

S. 13 und S. 19 f. Ziff. 10 f.).

Dem Antrag ist nicht zu folgen.

Zwar ist unbestritten und in den Akten breit dokumentiert, dass beim

Beschuldigten eine Suchtproblematik besteht (insb. Alkohol und Cannabis, in

jüngerer Zeit auch Kokain). Indes liegen in Bezug auf die Tat am 1. April

2019 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte damals unter

bedeutendem Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden haben könnte. Von einem

angeblich erheblichen Wodka-Konsum vor der Tat liess der Beschuldigte

erstmals an der Berufungsverhandlung berichten; weder bei der polizeilichen

noch bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung erwähnte er, dass er zum

Tatzeitpunkt betrunken gewesen sei. Vielmehr brachte er vor, dass er an jenem

Tag emotional aufgewühlt gewesen sei, weil es am Vorabend zu einem Streit mit

seiner damaligen Freundin gekommen sei (U-act. 8.3.05, Frage 1; U-act.

10.1.03, Rz. 75 ff.). Es besteht demnach kein Anlass für Zweifel an der

Schuldfähigkeit des Beschuldigten, womit im Lichte von Art. 20 StGB auch

keine Begutachtung erforderlich ist.

Hinzu kommt noch Folgendes:

Aktenkundig und sogar gerichtsnotorisch ist ein latent aggressives Gebaren

des Beschuldigten unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen über schon

mehrere Jahre hin­weg gerade auch im öffentlichen Raum. Der Beschuldigte

weiss daher selbst am besten um die Gefahr, dass er im Rauschzu­stand zu

Aggressionshandlungen neigt. Wenn er daher unbekümmert um dieses Risiko

gleichwohl übermässig Alkohol und/oder Drogen konsumiert und in diesem

Zustand eine Straftat begeht, kann er sich hinterher nicht auf eine

eingeschränkte Schuldfähigkeit berufen (Art. 19 Abs. 4 StGB).

2.2

2.2.1 Die Vorinstanz

sanktionierte die vom Beschuldigten verübten Verbrechen (versuchte schwere

Körperverletzung; mehrfacher Diebstahl) und Vergehen (einfache

Körperverletzung; mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch) mit einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten (act. 82 S. 49 Dispositiv-Ziff. 2 sowie

S. 27 ff.).

Der Verteidiger des Beschuldigten

kritisierte an der Berufungsverhandlung, die erstinstanzliche Strafzumessung

sei im Einzelnen nicht nachvollziehbar und zudem im Ergebnis zu hoch

ausgefallen (act. 112 S. 13 ff. Ziff. 17 ff.).

Auch in diesem Punkt verfängt die

Berufung nicht; dies aus nachfolgenden Gründen:

2.2.2 Nachdem die

vorinstanzliche Strafzumessung angefochten ist und das Obergericht ein neu­es

Urteil fällt (Art. 408 StPO), hat es die Strafe nach eigenem Ermessen

festzuset­zen und muss sich nicht daran orientieren, ob und wie die erste

Instanz einzelne Straf­zumessungsfaktoren gewichtet hat (Urteil BGer

6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). Das Obergericht darf einzig nicht

über das Strafmass der Vorinstanz hinausgehen (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2.2.2.1 Die Vorinstanz hat

aus zutreffenden und im Berufungsverfahren nicht bestrit­tenen Überlegungen

entschieden, die inkriminierten Verbrechen und Vergehen alle­samt mit einer

Freiheitsstrafe (und nicht teilweise mit einer Geldstrafe) zu sank­tionieren;

auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann gestützt auf Art. 82 Abs.

4 StPO integral verwiesen werden (act. 82 S. 28 E. 1.2. und S. 31

E. 2.1.).

2.2.2.2 Hat ein Täter

mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der

Strafe der schwersten Straftat – diese Strafe bildet dann die sogenannte Ein­satzstrafe

– und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2.2.2.3 Das hier schwerste

Delikt ist die vom Beschuldigten verübte versuchte schwere Körperverletzung

im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Bei einer schweren

Körperverletzung reicht der mögliche Strafrahmen bis 10 Jahre

Freiheitsstrafe. Innerhalb dieses Rah­mens ist die Strafe nach dem Ver­schulden

des Täters zu bemessen (siehe dazu Art. 47 StGB).

Die körperliche Integrität eines

Menschen ist das höchste Rechtsgut. Der körperlich kräftige Beschuldigte trat

mit Fusstritten brutal gegen den Körperrumpf des wehrlos am Boden liegenden

Privatklägers. Was die objektive Tatschwere anbetrifft, so ist die Handlung

angesichts der ihr innewohnenden erheblichen Brutalität gemessen am

Unrechtsgehalt der Straf­bestimmung von Art. 122 StGB am oberen Rand des

unteren Bereichs, konkret bei 3 Jahren Freiheitsstrafe, zu verorten.

Verschuldens­mässig ist dem Beschuldigten die Tathandlung entsprechend ihrer

objektiven Tat­schwere uneingeschränkt anzulasten. Sozusagen aus heiterem

Himmel hat er in einer damals aggressiven Verstimmung (weil er am Vorabend

mit seiner Freundin Streit hatte) den Privatkläger rücksichtslos malträtiert.

Vorliegend blieb der Privatkläger

von einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verschont. Der

Beschuldigte ist denn auch "bloss" wegen versuchter Tatbegehung

(Art. 22 Abs. 1 StGB) zu belangen; hierbei ist nach allgemeinem Ver­ständnis

das Strafbedürfnis per se geringer, weshalb die an sich schuldange­messene

Strafe aufgrund des ausgebliebenen Tater­folgs zu reduzieren ist. Vorlie­gend

war die Gefahr des Eintritts einer schweren Körperverletzung doch recht nahe­liegend

und für den Beschuldigten, als er heftig mit den Füssen auf den am Boden

liegenden Privatkläger eintrat, letztlich nicht mehr kontrollierbar; immerhin

erlitt der Privatkläger als Folge der ihm zugefügten Fusstritte beträchtliche

Frakturen im Beckenbereich, die einen mehrtägigen Spitalaufenthalt notwendig

machten. Insofern ist es weitgehend nur dem Zufall zu verdanken bzw. von

Glück zu sprechen, dass der Privatkläger keine inneren Blutungen bzw. keine

ernsthafte Schädigung innerer Organe erlitt. Mit einer Reduktion der Strafe

um zwölf Monate ist daher dem Um­stand, dass es sich "nur" um eine

versuchte schwere Körperverletzung handelt, zureichend Rechnung getragen.

Die massgebende Einsatzstrafe

(oben E. 2.2.2.2) beträgt damit 24 Monate Frei­heitsstrafe.

2.2.2.4 Der Beschuldigte

fügte in der Nacht auf den 6. Juni 2020 †E.______ eine einfache

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu (U-act.

8.8.01 ff.; oben E. I. 1.6) Der betreffende Straftatbestand zum Schutz

der körperlichen Unver­sehrtheit ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

bedroht.

In den Untersuchungsakten sind

die von †E.______ erlittenen Verletzungen bebildert (U-act. 8.8.02). Auf

diesen Fotos ist ersichtlich, dass der Beschuldigte †E.______ mit massiven

Faustschlägen an den Kopf traktierte. Die Tat ist in ihrer objektiven Schwere

bei 12 Monaten Freiheitsstrafe einzuordnen. In subjektiver Hin­sicht

(Verschulden) hat der Beschuldigte die Tat vollumfänglich zu verantworten,

ist er doch aus offensichtlich nichtigem Anlass wie ein Rasender auf

†E.______ los­gegangen.

Merklich straferhöhend fällt

sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte trotz inzwi­schen laufender

Strafuntersuchung (versuchte schwere Körperverletzung vom 1. April 2019)

abermals eine Gewalttat beging; es offenbart sich darin als Täterkompo­nente

eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit, was ein straffreies Leben anbetrifft.

Aus alldem ergibt sich, dass die

Einzelstrafe für die einfache Körperverletzung auf 15 Monate Freiheitsstrafe

zu bemessen ist.

2.2.2.5 Werden nur schon

die soeben für die beiden Körperver­letzungen festgeleg­ten Freiheitsstrafen

von 24 bzw. 15 Monaten zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe asperiert, so

ist bereits an dieser Stelle erkennbar, dass die von der Vorinstanz ver­hängte

Freiheits­strafe von 28 Monaten entgegen der Ansicht der Verteidigung kei­neswegs

überhöht ist und infolgedessen keiner Korrektur bedarf.

Nach dem Asperationsprinzip

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dürfen zwar die verwirk­ten Einzelstrafen nicht

einfach kumuliert werden, darf also mit anderen Worten bei einer

Deliktsmehrheit die Gesamtstrafe auf keinen Fall die Summe der Ein­zelstrafen

erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 S. 233). Unter Berücksichtigung

dieses Grundsatzes ist die hier für die beiden Körperverletzungsdelikte als

ange­messen zu bezeichnende Gesamtstrafe auf 34 Monate zu bemessen. Schon

allein dieses Straf­mass liegt erheblich über der erstinstanzlich für alle

Delikte festge­legten Strafe.

Kommt hinzu, dass die eben

genannte Gesamtstrafe angesichts der nicht unbe­trächtlichen Vorstrafen

(act. 115) und des generell schwer getrübten Leumunds des Beschuldigten

(siehe U-act. 1.1.06) um jedenfalls vier Monate zu erhöhen wäre. Tat- oder

täterspezifische Strafreduktionsgründe sind dagegen keine ersichtlich. Vor

allem trifft es entgegen der Darstellung des Verteidigers nicht zu, dass die

inkrimi­nierten Straftaten nunmehr fünf Jahre zurücklägen und deswe­gen eine

Strafminde­rung angezeigt sei (act. 112 S. 29 unten); die letzte Straftat

trug sich am 16. Sep­tember 2021 zu (oben E. I. 1.7) und

verunmöglichte denn auch gerade der Umstand, dass der Beschuldigte laufend

neue Straftaten beging, eine frühere Anklageerhebung.

2.2.2.6 Bei dieser

Sachlage ist die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28

Monaten zu bestätigen, ohne dass an dieser Stelle zusätzlich noch die für die

mehrfachen Diebstähle, Drohungen und Hausfriedensbrüche verwirkten Frei­heitsstrafen

zu konkretisieren sowie zu aspirieren sind (allein für diese [Neben]Delik­te

erkannte die Vorinstanz Einzelstrafen von insgesamt immerhin 13 Monaten Frei­heitsstrafe

als angemessen; siehe act. 82 S. 33 E. 2.3.).

Für die vom Beschuldigten verüb­ten

Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (oben E. 1. 1.7) verhängte

die Vorinstanz eine Übertretungsbusse von CHF 250.- (act. 82 S. 49 Dispositiv-Ziff.

2 und S. 33 E. 2.3); diese ist in ihrer Höhe ebenfalls zu bestätigen. Zwar

beantragte der Beschuldigte vor Obergericht eine Busse von lediglich

CHF 200.-, machte aber keine Ausführungen dazu, inwiefern die

kritisierte Busse unangemessen hoch aus­gefallen sein soll; tatsächlich sind

den auch für das Obergericht keine Umstände ersichtlich, welche eine

Herabsetzung der Busse nahelegen würden.

2.3 Die Frage eines

allenfalls nur teilbedingten Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 43 StGB

war im erstinstanzlichen Strafverfahren kein Thema und wurde auch im

Berufungsverfahren zu Recht nicht zur Sprache gebracht; denn es ist nicht so,

dass als Folge des Vollzugs nur eines Teils der Freiheitsstrafe

augenblicklich eine günstige Legalprognose zu erwarten wäre.

3. Beantragte

Massnahme/Begutachtung

3.1 Der Verteidiger des

Beschuldigten beantragte in seiner Berufung bzw. anlässlich der

Berufungsverhandlung, es sei die Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären

Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB aufzuschieben; in Hinsicht auf die

betreffende Massnahme sei der Beschuldigte zu begutachten (act. 112 S.

17 ff.).

3.2 Der Antrag ist aus

nachfolgenden Gründen abzuweisen:

3.2.1 Vorweg ist im Lichte

des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zweifelhaft, ob das

Obergericht als Berufungsinstanz erstmalig überhaupt noch eine stationäre

Massnahme anordnen kann (siehe dazu BGE 148 IV 89). Die Frage kann indes

offenbleiben.

3.2.2 Ist der Täter von

Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine

stationäre Behandlung anordnen, wenn zwischen begangener Straftat und Sucht

ein Zusammenhang besteht und zu erwarten ist, durch die Behand­lung lasse

sich der Gefahr weiterer suchtbedingter Straftaten vermeiden (Art. 60 Abs. 1 StGB).

Das Gericht hat bei seinem Entscheid der Behandlungsbereitschaft des

Beschuldigten Rechnung zu tragen.

Die Vorinstanz hat bereits den

für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB vorausgesetzten

Konnex zwischen Sucht und Straftaten, jedenfalls mit Blick auf die

Körperverletzungen, in Frage gestellt (act. 82 S. 36 unten). In dieser Ein­schätzung

ist der Vorinstanz vorbehaltlos zu folgen; die beim Beschuldigten (bereits

seit Jahren) bestehende Gewaltbereitschaft ist nicht auf dessen Alkohol- oder

Dro­genkonsum zurückzuführen, sondern hat ihre Ursache in einer

gewaltgeneigten Veranlagung.

Der Beschuldigte ist zweifelsohne

alkohol- und drogenabhängig. In den Akten sind allein für die vergangenen

drei Jahre mehrere (Akut)Aufenthalte in der Psychiatrie dokumentiert. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind indes sämtliche

Versuche, den Beschuldigten in einer Langzeittherapie vom Alkohol- und

Substanzkonsum zu entwöhnen, gescheitert. Der Beschuldigte vermochte sich

stets nur für eine kurze Zeit dem Regime einer Entzugstherapie zu unterziehen

und trat dann jeweils aus, weil ihm entweder das Setting nicht passte oder er

Mühe bekun­dete, mit anderen zusammenzuleben (siehe zum Ganzen act. 82 S.

35 f. und die dort zitierten Klinikberichte).

Im Hinblick auf die

Berufungsverhandlung liess der Verteidiger dem Obergericht zwei weitere

Klinikberichte zukommen (act. 110 und 111). Den beiden Berichten zufolge war

der Beschuldigte vom 12. bis 25. Januar 2024 und erneut vom 1. bis 5. März

2024 psychiatrisch hospitalisiert, beide Male nach Alko­hol- und Drogenabu­sus.

Der Beschuldigte bekundete jeweils anfänglich Interesse an einer Entzugsbe­handlung,

liess sich in der Folge aber gleichwohl nicht auf eine län­gerfristige Thera­pie

ein. Dies ist zumindest mit Blick auf den (kurzen) Klinikaufent­halt im März

inso­fern bemerkenswert, als ihm zu diesem Zeitpunkt die erstinstanz­lich

verhängte Frei­heitsstrafe bekannt war und sein Verteidiger inzwischen Beru­fung

eingelegt hatte mit dem Antrag auf eine stationäre Massnahme bei

gleichzeitigem Aufschub der Strafe. Aber nicht einmal in die­ser Situation,

in der es ihm hätte ein Anliegen sein müssen, die Chancen seiner Berufung zu

verbessern, vermochte er sich auf eine nachhaltige Therapie einzulassen. Es

ist daher offensichtlich, dass es dem Beschuldigten an einer effekti­ven

Behandlungsbereitschaft mangelt. Insoweit er daher vor Obergericht wie auch

schon vor Vorinstanz eine Therapiewilligkeit zum Ausdruck brachte, scheint

diese Absicht nur vorgeschoben, um letztmöglich noch dem Vollzug der

Freiheitsstrafe zu entgehen, ganz nach der Devise «wenn schon ein

Freiheitsentzug, dann eher noch eine stationäre Massnahme». Seine angebliche

Therapiewilligkeit gründet nicht auf einer nachhaltigen Bereitschaft, von

Alkohol und Drogen wegzukommen bzw. sein Leben grundlegend zu ändern, sondern

ist viel­mehr genährt von der Hoffnung, auf diesem Weg der Gefängnisstrafe

doch noch zu entgehen. So äusserte er vor Vorinstanz, es sei ihm wichtig, im Falle

einer Verurtei­lung (Hervorhebung hinzugefügt) eine Mass­nahme angeordnet

zu erhalten (act. 82 S. 35 E. 3.2.); vor Obergericht erklärte er, zu einer

Massnahme bereit zu sein; dazu brauche er den Druck einer Strafe, sei er doch

ein Typ, der es immer auf den letzten Moment ankommen lasse (act. 112

S. 33).

4. Landesverweisung

4.1 Schliesslich beantragt

der Beschuldigte in seiner Berufung, es sei die erstin­stanzlich für die

Dauer von sechs Jahren angeordnete Landesverweisung (siehe act. 82 S. 49

Dispositiv-Ziff. 3 und S. 37 ff.) aufzuheben. Sein Verteidiger begrün­dete

diesen Antrag im Haupt­standpunkt damit, dass bei einem Freispruch vom Vor­halt

der schweren Körperver­letzung die Anlasstat für eine obligatorische Landes­ver­weisung

wegfalle (act. 112 S. 12). Diese Prämisse entfällt jedoch mit dem hier

bestätigten Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von

Art. 122 StGB, was nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB obligatorisch eine

Landesver­wei­sung nach sich zieht.

4.2 Die Landesverweisung

führt in concreto nicht zu einem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66

Abs. 2 StGB, welcher der obligatorischen Landesverweisung ent­gegenstünde.

Der Beschuldigte wohnt zwar seit seinem 10. Altersjahr in der Schweiz, indes

lebt er seit Jahren von der Sozialhilfe und geht keiner Arbeit nach. Er

wechselt alle paar Monate seinen Wohnort und ver­fügt in der Schweiz über

kein stabiles soziales Umfeld. So antwortete er vor Oberge­richt auf die

Frage nach dem Wohnort seiner Eltern, er glaube, sie würden nach wie vor in

[...] wohnen (act. 112 S. 6). Seine einzigen (teilweise toxischen) Beziehun­gen

reichen zu Perso­nen im Suchtmilieu (siehe in diesem Zusammenhang auch act.

15 und act. 39). Es sind mithin, wie von der Staatsanwaltschaft an der

Berufungs­verhandlung zutreffend bemerkt (act. 112 S. 32), keine

Anhaltspunkte ersichtlich, welche dagegensprechen, dass der Beschuldigte sich

nicht ebenso gut in seinem Heimatland Deutschland niederlassen könnte;

letztlich präsentieren sich für ihn dort die Verhältnisse nicht anders als

hier in der Schweiz.

Die Vorinstanz hat demzufolge

gegen den Beschuldigten zu Recht eine Landesver­weisung mit einer hier

angemessenen und insoweit im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Dauer von

sechs Jahren ausgesprochen. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt

abzuweisen, wobei zur weiteren Begründung gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO

integral auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (act.

82 S. 37 ff.).

IV.

Zusammenfassung

und Kostenregelung

1.

Die Berufung des Beschuldigten

ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Aus­gang sind die Kosten der

Untersuchung sowie des erstinstanzlichen und des Beru­fungs­verfahrens dem

Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 422 in Verbin­dung mit Art. 426

Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.

Die Vorinstanz setzte für das

erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 4’000.- fest (act. 82

S. 50 Dispositiv-Ziff. 8 Abs. 1). Diese Gebühr ist im Lichte von Art. 6

und Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverord­nung

(Kostenverordnung; GS III A/5) gerechtfertigt und zu bestätigen. Neben

der Gerichtsgebühr hat der Beschuldigte ebenso die Untersuchungskosten samt

allen Auslagen zu tragen (Art. 422 StPO); in diesem Sinne ist die

vorinstanzliche Auflis­tung der betreffenden Kosten und Auslagen

(Dispositiv-Ziff. 8 Abs. 2) im Totalbetrag von CHF 37'420.40

(inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Untersu­chung und vor

Kantonsgericht) zu bestätigen.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren ist nach Massgabe der zuvor zitier­ten Bestimmungen der

Kostenverordnung auf CHF 2'500.- festzu­setzen.

3.

Die amtliche Verteidigung wird

nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren

geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO); einschlägig ist damit der Tarif für die

Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Rechtsvertretung (GS III I/5; nachfolgend Tarif).

3.1 Die von der Vorinstanz

für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Anwaltsentschädigung

(Dispositiv-Ziff. 11) blieb im Berufungsverfahren unbestritten und wurde von

der Gerichtskasse bereits ausbezahlt.

3.2 Der (neue) amtliche

Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung eine Kos­tennote ein; darin

macht er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 43 Stunden geltend

(act. 113). Der verrechnete Aufwand ist zu hoch bzw. war in diesem Umfang im

Lichte von Art. 3 des Tarifs («notwendiger Zeitaufwand») nicht erforderlich.

In der Kostennote ist die

Berufungsverhandlung (inkl. Anreise) mit einer voraussicht­lichen Dauer von

sechs Stunden verrechnet. Effektiv dauerte die Berufungsverhand­lung zwei

Stunden (08:30 Uhr bis 10;30 Uhr); hinzu kommt für die An- und Rückrei­se

nach gefestigter hiesiger Praxis (siehe dazu Urteil BGer 1B_385/2021 vom

25. Oktober 2021) je eine halbe Stunde, womit unter diesem Titel

insgesamt drei Stunden zu vergüten sind.

Das erstinstanzliche Urteil wurde

vorliegend nur in Teilen angefochten; von den mehreren Schuldsprüchen war

einzig der Tatbestand der versuchten schweren Kör­perverletzung umstritten.

Zudem wollte der Beschuldigte mit seiner Berufung eine tiefere Bestrafung und

vor allem eine therapeutische Behandlung sowie die Aufhe­bung der

erstinstanzlich angeordneten Landesverweisung erlangen. Insofern war die

Thematik im Berufungsverfahren überschaubar; hierbei macht der Verteidiger

für Aktenstudi­um und Vorbereitung des Plädoyers gesamthaft 31 Stunden

geltend. Dieser Aufwand überteigt den Rahmen des Erforderlichen. In seinem

Plädoyer befasste sich der Verteidiger zunächst ausgedehnt mit dem (von allem

Anfang an wenig erfolgversprechenden) Antrag auf Begutachtung des Beschuldig­ten

(act. 112 S. 17-20), wobei in diesem Zusammenhang erst noch die ausserge­wöhnliche

Idee vorgetragen wurde, im Zuge der Begutachtung sei zugleich die Auswirkung

einer Landesverweisung auf die Psyche des Beschuldigten zu klären (a.a.O., S.

27 unten und S. 28 oben). In Hinsicht auf den einzig umstrit­tenen Schuld­punkt

erschöpft sich das Plädoyer auf die Wiedergabe der Sichtweise des Beschul­digten

und das Bemängeln der Beweislage. Was sodann die Ausführungen zur

Landesverweisung und zur Strafzumessung anbetrifft, so sind diese unbelastet

von spezieller Substanz. Es erscheint daher angemessen, dem amtlichen

Verteidi­ger für seine Bemühungen zur Vorbereitung der Berufungs­verhandlung 20 Stunden

zu ent­schädigen. Unbestritten sind sodann die geltend gemachten zwei

Stunden für das (spätere) Studium des Berufungsentscheids und dessen

Besprechung mit dem Beschuldigten.

Dem Verteidiger sind somit für

das Berufungsverfahren insgesamt 25 Stunden zu je CHF 180.- (Art. 6 des

Tarifs) zu vergüten, total CHF 4'500.-, zzgl. CHF 900.- Auslagenersatz und

CHF 437.40 MwSt.

4.

Der Beschuldigte hat die Kosten

der amtlichen Verteidigung zu tragen (Art. 422 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art.

428 StPO). Allerdings hat der Beschuldigte diese Kosten der

Gerichtskasse erst zurück­zuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

____________________

Das

Obergericht erkennt:

1.

Der Beschuldigte A.______ ist schuldig

der versuchten

schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1

StGB;

des mehrfachen

Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB;

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;

der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB;

der einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB;

der Tätlichkeiten

gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.

(Die Schuldsprüche gemäss Alinea 2 bis Alinea 6

waren im Berufungsverfahren nicht angefoch­ten.)

2.

Der Beschuldigte

A.______ wird verurteilt zu einer unbedingten Freiheits­strafe von 28

Monaten, wobei die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen ange­rechnet wird.

Dem Beschuldigten

wird zudem eine Busse von CHF 250.- auferlegt. Wird die Busse schuldhaft

nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei

Tagen.

3.

A.______ wird

gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

4.

Die bei A.______

beschlagnahmten Drogen (4.5

Gramm Cannabis; act. 2/5.1.01, SN 039/19, Pos. 1)

werden eingezogen und vernichtet (im Beru­fungsverfahren nicht angefochten).

5.

Die bei A.______

beschlagnahmte Musikbox

«Ultimate Ears» (act. 2/5.1.02, SN 040/19, Pos. 1) wird

vernichtet, sofern die Migros Genossen­schaft Zürich die Musikbox

zwischenzeitlich nicht herausverlangt hat (im Beru­fungsverfahren nicht

angefochten).

6.

Es wird davon

Vormerk genommen, dass A.______ die Zivilforderung der Migros

Genossenschaft Zürich AG in Höhe von CHF 814.— anerkannt hat (im Berufungsverfahren

nicht angefochten).

7.

B.______ wird mit

seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (im Berufungsverfahren nicht

angefochten).

8.

A.______ wird

verpflichtet, B.______ für das erstinstanzliche Strafverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'327.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen

(im

Berufungsverfahren nicht angefochten).

9.

Rechtsanwältin

lic. iur. Bettina Dürst wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor

Kantonsgericht mit CHF 12'536.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der

Gerichtskasse entschädigt (im Berufungsverfahren nicht angefochten und bereits

ausbezahlt).

10.

Die

Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Strafverfahren SG.2022.00079 und

das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 6'500.- wird zusammen mit der

Untersuchungsgebühr (SA.2019.00146) und den Barkosten des erstinstanzli­chen

Strafverfahrens von insgesamt CHF 37'420.40 (inkl. Entschädigung der

amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und vor Kantonsgericht) dem

Beschuldigten A.______ auferlegt und von ihm bezogen. Die Kosten der

amtlichen Verteidigung werden vom Beschuldigten jedoch erst bezogen, wenn

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

11.

Der amtliche

Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, wird aus der Gerichtskasse

für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 4'500.-, zzgl.

CHF 900.- Auslagenersatz und CHF 437.40 MwSt. entschädigt.

Der Beschuldigte

hat diese Kosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirt­schaftlichen

Verhältnisse erlauben.

12.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]