OG.2024.00010
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
19. November 2025Deutsch11 min
Filzbach die temporäre Baustellensignalisation mit dem Schild «Tempo 50» am rechten Strassenrand bei einer Haltebucht (seitige Ausbuchtung der Fahrbahn zum Anhalten)
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin
Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 19. November 2025
Verfahren
OG.2024.00010
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin
und
Berufungsklägerin
vertreten
durch die Staatsanwältin
gegen
A.______ Beschuldigter
und
Berufungsbeklagter
privat
verteidigt durch RA lic. iur.
Marc André
Schürch
Gegenstand
Mehrfache
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
über die
Anträge
A. der
Anklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 26.
Februar 2024 [act. 31] und den Ausführungen der Staatsanwältin an der
Berufungsverhandlung vom 7. März 2025 [act. 43 S. 7]):
1.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
31. Januar 2024 sei der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung
der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27
Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu
sprechen.
2.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 2 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer
Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 100.-, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren.
3.
In Abänderung
von Dispositiv Ziff. 3 sei der Beschuldigte zudem zu bestrafen mit einer
Busse von CHF 3’200.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 33 [recte wohl 32] Tagen.
4.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
B. des
Beschuldigten (gemäss den Ausführungen des
Verteidigers an der Berufungsverhandlung vom 7. März 2025 [act. 43 S.
10 f.]):
1.
Das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 31. Januar 2024 sei aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
2.
Eventualiter sei
der Beschuldigte betreffend die beiden Vorfälle vom 2. und 4. April
2021 nicht wegen grober, sondern wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen und mit einer angemessenen
Übertretungsbusse zu bestrafen.
3.
Die
Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4.
Der Beschuldigte
sei für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren mit CHF 1'948.50
(inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
I.
(Sachverhalt und Prozessgeschichte)
1.
Die Kantonspolizei Glarus führte am
Karfreitag, 2. April 2021, und am Ostersonntag, 4. April 2021, auf der
Kerenzerbergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord)
Radarkontrollen durch. Die Messstelle befand sich im Bereich einer längeren
geraden Strecke, wo die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit
ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50
km/h herabgesetzt war. Gemäss Angaben der Polizei war in Fahrtrichtung
Filzbach die temporäre Baustellensignalisation mit dem Schild «Tempo 50» am rechten Strassenrand bei einer Haltebucht (seitige Ausbuchtung der Fahrbahn zum Anhalten)
installiert (siehe act. 2/8.1.02).
An beiden Kontrolltagen wurde der
Beschuldigte geblitzt, als er mit seinem Motorrad jeweils bergwärts Richtung
Filzbach fuhr. Am Karfreitag, 2. April 2021, passierte er um 16:10 Uhr die
Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h
(nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h), am Ostersonntag, 4. April 2021, um
13:50 Uhr, fuhr er mit toleranzbereinigt 90 km/h (siehe act. 2/8.1.01 und
act. 2/8.2.01).
2.
2.1 Mit
Strafbefehl vom 28. Oktober 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus den Beschuldigten wegen mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Überschreiten der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer auf zwei Jahre bedingt
aufgeschobenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 100.- sowie einer
Busse von CHF 3'200.- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Tage [recte wohl: 32 Tage])
und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (act. 3).
2.2 Nach
Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.03) überwies die Staatsanwaltschaft
in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen
Beurteilung an die zuständige Kammer des Kantonsgerichts (act. 1).
2.3 Am 21.
November 2023 entschied das Obergericht in mehreren Parallelverfahren, die
ebenfalls die Radarkontrollen an der bezeichneten Örtlichkeit an Ostern 2021
betrafen, dass die dort an Ostern 2021 signalisierte Tempobeschränkung auf
50 km/h nicht rechtens gewesen sei und daher auf dem betreffenden
Streckenabschnitt Tempo 80 gegolten habe (siehe dazu das in der Entscheiddatenbank
des Obergerichts aufgeschaltete Urteil im Verfahren OG.2022.00065).
Im Lichte dieses Obergerichtsentscheids
befand das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren mit Urteil vom 31.
Januar 2024 (act. 28), der Beschuldigte sei am 2. April 2021 um nur
18 km/h und am 4. April 2021 um nur 10 km/h zu schnell gefahren und
verurteilte ihn wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90
Abs. 1 SVG) zu einer (Gesamt)Ordnungsbusse von CHF 340.-; die gesamten
Verfahrenskosten nahm das Kantonsgericht auf die Staatskasse und sprach dem
Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren und die Untersuchung eine
Parteientschädigung von CHF 3‘644.55 zu (a.a.O., Dispositiv-Ziff. 1-6).
2.4 Dagegen erhob
die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Februar 2024 (act. 31) beim
Obergericht fristgerecht Berufung. Dies mit dem Antrag, den Beschuldigten im
Sinne der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2.5 Zum
Zeitpunkt, als die Berufung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht einging,
war beim Bundesgericht bereits auch eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gegen den zuvor erwähnten Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2023
hängig. Die Verfahrensleitung des Obergerichts verfügte daher, das vorliegende
Berufungsverfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
zu sistieren (act. 32).
Mit Urteil vom 21. Mai 2024 verwarf das
Bundesgericht die Sichtweise des Obergerichts gemäss dessen Entscheid vom
21. November 2023 und hielt fest, die Tempobeschränkung auf 50 km/h sei
rechtmässig und über das verlängerte Wochenende an Ostern zu befolgen gewesen
(Urteil BGer 6B_14/2024 E. 2.5).
In der Folge nahm das Obergericht das
vorliegende Berufungsverfahren wieder auf, setzte dem Beschuldigten Frist für
eine allfällige Anschlussberufung und räumte den Parteien zudem Gelegenheit
ein, um sich zu einer allfälligen Rückweisung der Sache zur nochmaligen
Behandlung an das Kantonsgericht zu äussern (act. 33). Innert angesetzter
Frist erfolgte weder eine Anschlussberufung noch ging eine Stellungnahme ein.
2.6 Am 7. März
2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act.
43); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe
dazu act. 43 S. 18) schriftlich eröffnet.
Erwägungen
II.
(Materielle Erwägungen)
1.
Wie bereits in der Untersuchung und im
vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren
geltend, die Signalisation «Tempo 50» nicht gesehen zu
haben (act. 2./8.1.06 S. 2 und 2/8.2.03 S. 2; act. 25, Fragen 12 und 13); er
führte aus, dass die damals an einer Haltebucht installierte Verkehrstafel
(oben E. I. 1) allenfalls durch ein dort parkiertes Fahrzeug verdeckt gewesen
sei (act. 25 S. 8 und act. 43 S. 14 f. Ziff. 10).
2.
Dem Standpunkt des Beschuldigten ist aus
nachstehenden Überlegungen zu folgen:
2.1
Die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung
(VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in Art. 9 vor, dass bei
Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren
ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer temporären
(Baustellen)Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I.
1) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über Standort und
Sichtbarkeit der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht.
Hinsichtlich der hier interessierenden
Radarkontrollen am Karfreitag, 2. April 2021, und Ostersonntag, 4. April 2021, befindet sich in den Akten einzig Bildmaterial,
welches auf den 6. April 2021 datiert ist (Datumangabe bei der Foto 4:
„Glarus, 06.04.2021 kba“). Es ist daher zweifelhaft, ob diese Fotos
tatsächlich die Situation von zwei bzw. vier Tagen zuvor zeigen.
2.2
Gemäss den
Fotos in den Akten soll in Fahrtrichtung Filzbach die 50er-Tafel auf der
rechten Fahrbahnseite am Ende einer Haltebucht aufgestellt gewesen sein
(act. 2/8.1.02). Bei einer Haltebucht aber, bei der wie hier weder ein
Halteverbot noch eine Parkierungsbeschränkung besteht bzw. damals auch nicht
einstweilen signalisiert war, ist nicht unwahrscheinlich, dass dort grossräumige
Fahrzeuge (beispielsweise Camper) vorübergehend anhalten und eine Pause
einlegen oder gar Lastwagen oder –anhänger zeitweilig (oder sogar – wie hier
denkbar – über das ganze Osterwochenende) abgestellt werden. In einem solchen
Fall ist es ohne weiteres möglich, dass die parkierten Fahrzeuge das
Temposchild verdecken und dieses für die bergwärts fahrenden Motorfahrzeuglenker
nicht mehr sichtbar ist, wie die im Recht liegenden Fotos klar belegen (siehe
act. 41 S. 1 f.; act. 42). Es ist daher nach dem Grundsatz «im Zweifel
zu Gunsten des Beschuldigten» von der sehr realen Möglichkeit auszugehen,
dass zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte am Karfreitag und Ostersonntag in
Richtung Filzbach fuhr und geblitzt wurde, die Geschwindigkeitstafel in der
Haltebucht von einem Fahrzeug verstellt und somit nicht sichtbar war. Hinzu
kommt noch Folgendes: Die damalige temporäre Tempobeschränkung erfolgte
nicht etwa wegen Bauarbeiten am Strassenkörper, sondern allein nur wegen
einer im betreffenden Abschnitt von einer abseitigen Baustelle her
einmündenden Baupiste; die Strasse selbst war vollkommen hindernisfrei
befahrbar (siehe die Fotos bei act. 2/8.1.02). Für den Beschuldigten
bestanden daher auch keine äusserlichen Merkmale, derentwegen er ohne
weiteres hätte erkennen müssen, dass in diesem Streckenbereich nicht Tempo
80.
gelten würde.
2.3
Im Übrigen
ist nicht auszuschliessen, dass über das verlängerte
arbeitsfreie Osterwochenende, wo die abseitige Baustelle
«Reservoir Paradisli» ruhte und keine Baufahrzeuge über
die von der Kerenzerbergstrasse abzweigende Baupiste zirkulierten, das
zuständige Bauunternehmen die mobile Geschwindigkeitstafel bei der
Haltebucht abgedeckt oder von der Fahrbahn abgedreht hatte, wie dies gemäss
Art. 81 Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsunterbruch vorgesehen ist.
3.
Aus alldem folgt, dass sich nicht rechtsgenüglich feststellen lässt, ob am
Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, als der Beschuldigte
jeweils mit seinem Motorrad auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir
Paradisli», in Fahrtrichtung Filzbach unterwegs war, tatsächlich eine
Tempobeschränkung auf 50 km/h erkennbar signalisiert war. Dies wiederum
bedeutet, dass er auf dem betreffenden Streckenabschnitt mit der ausserorts
allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
fahren durfte (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).
4.
4.1
Der
Beschuldigte wurde am 2. April 2021 mit einer toleranzbereinigten
Geschwindigkeit von 98 km/h gemessen (act. 2/8.1.01) und am 4. April 2021 mit
einer solchen von 90 km/h (act. 2/8.2.01). Die entsprechenden Tempoüberschreitungen
von 18 bzw. 10 km/h fallen noch in den Ordnungsbussenbereich: Bei
18.
km/h beträgt die Busse CHF 240.-, bei 10 km/h sind es CHF 100.- (OBV
[SR 314.11] Anhang 1 Nr. 303.2), insgesamt somit CHF 340.-. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle
eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art.
102.
Abs. 1 SVG).
4.2
Indem vorliegend Geschwindigkeitsüberschreitungen
noch im Ordnungsbussenbereich in Frage stehen und zudem keine
Ausnahmesituation im Sinne von Art. 4 OBG ersichtlich ist, hätte deren
Sanktionierung zwingend im Ordnungsbussenverfahren erfolgen müssen (Art. 3
OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Dies bedeutet im Gegenzug, dass das hier gegen den
Beschuldigten eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist.
5.
All dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Berufung
der Staatsanwaltschaft.
III.
(Kostenregelung)
1.
Wie aufgezeigt, wäre die hier inkriminierte
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewesen, wobei dieses Verfahren
kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil demnach das zu Unrecht eröffnete
ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbundenen Kosten
gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario
sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des
Berufungsverfahrens, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung
vollumfänglich unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschuldigte zudem Anspruch auf Entschädigung
seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).
2.
2.1
Die
Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche
Verfahren aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 3‘644.55
zu. Diese Entschädigung blieb in ihrer Höhe im Berufungsverfahren unbestritten
und ist damit zu bestätigen.
2.2
[Regelung
der Anwaltskosten]
____________________
Entscheid
1.
Das gegen den Beschuldigten
A.______ im Nachgang zu den Geschwindigkeitsmessungen vom 2. und 4. April
2021.
auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», eröffnete
ordentliche Strafverfahren wird eingestellt.
2.
Der Beschuldigte ist im Sinne
der Erwägungen schuldig der mehrfachen einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.
3.
Der Beschuldigte und
Berufungsbeklagte wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von CHF 340.-;
bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, führt dies zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.
4.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen
mit der Gerichtsgebühr von CHF 2'600.- für das vorinstanzliche Verfahren
SG.2022.00096 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 1’200.- im Verfahren
SA.2021.00377 auf die Staatskasse genommen.
5.
Dem Berufungskläger wird aus
der Staatskasse für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘644.55
sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1‘948.50 (je inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]