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Entscheid

OG.2024.00010

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

19. November 2025Deutsch11 min

Filzbach die temporäre Baustellensignalisation mit dem Schild «Tempo 50» am rechten Stras­senrand bei einer Haltebucht (seitige Ausbuchtung der Fahrbahn zum Anhalten)

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin

Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 19. November 2025

Verfahren

OG.2024.00010

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin

und

Berufungsklägerin

vertreten

durch die Staatsanwältin

gegen

A.______ Beschuldigter

und

Berufungsbeklagter

privat

verteidigt durch RA lic. iur.

Marc André

Schürch

Gegenstand

Mehrfache

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

über die

Anträge

A. der

Anklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 26.

Februar 2024 [act. 31] und den Ausführungen der Staatsanwältin an der

Berufungsverhandlung vom 7. März 2025 [act. 43 S. 7]):

1.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom

31. Januar 2024 sei der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung

der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit ausserorts ge­mäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27

Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu

sprechen.

2.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 2 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer

Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 100.-, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

In Abänderung

von Dispositiv Ziff. 3 sei der Beschuldigte zudem zu bestrafen mit einer

Busse von CHF 3’200.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 33 [recte wohl 32] Tagen.

4.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

B. des

Beschuldigten (gemäss den Ausführungen des

Verteidigers an der Berufungsverhandlung vom 7. März 2025 [act. 43 S.

10 f.]):

1.

Das Urteil des

Kantonsgerichts Glarus vom 31. Januar 2024 sei aufzuheben und die

Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

2.

Eventualiter sei

der Beschuldigte betreffend die beiden Vorfälle vom 2. und 4. April

2021 nicht wegen grober, sondern wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen und mit einer angemessenen

Übertretungsbusse zu bestrafen.

3.

Die

Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.

Der Beschuldigte

sei für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren mit CHF 1'948.50

(inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am

Karfreitag, 2. April 2021, und am Ostersonntag, 4. April 2021, auf der

Kerenzerbergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord)

Radarkontrollen durch. Die Messstelle befand sich im Bereich einer längeren

geraden Strecke, wo die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit

ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50

km/h herabgesetzt war. Gemäss Angaben der Polizei war in Fahrtrichtung

Filzbach die temporäre Baustellensignalisation mit dem Schild «Tempo 50» am rechten Stras­senrand bei einer Haltebucht (seitige Ausbuchtung der Fahrbahn zum Anhalten)

installiert (siehe act. 2/8.1.02).

An beiden Kontrolltagen wurde der

Beschuldigte geblitzt, als er mit seinem Motorrad jeweils bergwärts Richtung

Filzbach fuhr. Am Karfreitag, 2. April 2021, passierte er um 16:10 Uhr die

Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h

(nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h), am Ostersonntag, 4. April 2021, um

13:50 Uhr, fuhr er mit toleranzbereinigt 90 km/h (siehe act. 2/8.1.01 und

act. 2/8.2.01).

2.

2.1 Mit

Strafbefehl vom 28. Oktober 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus den Beschuldigten wegen mehrfacher grober Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Über­schreiten der

signali­sierten Höchstgeschwindigkeit zu einer auf zwei Jahre bedingt

aufgeschobenen Geldstrafe von 130 Tages­sätzen zu CHF 100.- sowie einer

Busse von CHF 3'200.- (Ersatzfreiheits­strafe: 33 Tage [recte wohl: 32 Tage])

und auferlegte ihm die Verfahrens­kosten (act. 3).

2.2 Nach

Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.03) überwies die Staats­anwalt­schaft

in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gericht­lichen

Beurteilung an die zuständige Kammer des Kantons­gerichts (act. 1).

2.3 Am 21.

November 2023 entschied das Obergericht in mehreren Parallel­verfahren, die

ebenfalls die Radarkontrollen an der bezeichneten Örtlichkeit an Ostern 2021

betrafen, dass die dort an Ostern 2021 signalisierte Tempobe­schränkung auf

50 km/h nicht rechtens gewesen sei und daher auf dem betref­fenden

Streckenab­schnitt Tempo 80 gegolten habe (siehe dazu das in der Entscheid­datenbank

des Obergerichts aufgeschaltete Urteil im Verfahren OG.2022.00065).

Im Lichte dieses Obergerichtsentscheids

befand das Kantonsgericht im vorliegen­den Verfahren mit Urteil vom 31.

Januar 2024 (act. 28), der Beschuldigte sei am 2. April 2021 um nur

18 km/h und am 4. April 2021 um nur 10 km/h zu schnell gefahren und

verurteilte ihn wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90

Abs. 1 SVG) zu einer (Gesamt)Ord­nungsbusse von CHF 340.-; die gesamten

Verfahrenskosten nahm das Kantons­gericht auf die Staatskasse und sprach dem

Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren und die Untersuchung eine

Parteientschädigung von CHF 3‘644.55 zu (a.a.O., Disposi­tiv-Ziff. 1-6).

2.4 Dagegen erhob

die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Februar 2024 (act. 31) beim

Obergericht fristgerecht Berufung. Dies mit dem Antrag, den Beschuldigten im

Sinne der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2.5 Zum

Zeitpunkt, als die Berufung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht einging,

war beim Bundesgericht bereits auch eine Beschwerde der Staats­anwalt­schaft

gegen den zuvor erwähnten Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2023

hängig. Die Verfahrensleitung des Obergerichts verfügte daher, das vorlie­gende

Berufungsverfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwer­deverfahrens

zu sistieren (act. 32).

Mit Urteil vom 21. Mai 2024 verwarf das

Bundesgericht die Sichtweise des Oberge­richts gemäss dessen Entscheid vom

21. November 2023 und hielt fest, die Tempo­beschränkung auf 50 km/h sei

rechtmässig und über das verlängerte Wochenende an Ostern zu befolgen gewesen

(Urteil BGer 6B_14/2024 E. 2.5).

In der Folge nahm das Obergericht das

vorliegende Berufungsverfahren wieder auf, setzte dem Beschuldigten Frist für

eine allfällige Anschlussberufung und räumte den Parteien zudem Gelegenheit

ein, um sich zu einer allfälligen Rückweisung der Sache zur nochmaligen

Behandlung an das Kantonsgericht zu äussern (act. 33). Innert angesetzter

Frist erfolgte weder eine Anschlussberufung noch ging eine Stellungnahme ein.

2.6 Am 7. März

2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act.

43); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe

dazu act. 43 S. 18) schriftlich eröffnet.

Erwägungen

II.

(Materielle Erwägungen)

1.

Wie bereits in der Untersuchung und im

vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren

geltend, die Signalisation «Tempo 50» nicht gesehen zu

haben (act. 2./8.1.06 S. 2 und 2/8.2.03 S. 2; act. 25, Fragen 12 und 13); er

führte aus, dass die da­mals an einer Haltebucht instal­lierte Verkehrstafel

(oben E. I. 1) allenfalls durch ein dort parkiertes Fahrzeug verdeckt gewesen

sei (act. 25 S. 8 und act. 43 S. 14 f. Ziff. 10).

2.

Dem Standpunkt des Beschuldigten ist aus

nachstehenden Überlegungen zu folgen:

2.1

Die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung

(VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in Art. 9 vor, dass bei

Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren

ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer temporären

(Baustellen)Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I.

1) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über Standort und

Sichtbarkeit der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht.

Hinsichtlich der hier interessierenden

Radarkontrollen am Karfreitag, 2. April 2021, und Ostersonntag, 4. April 2021, befindet sich in den Akten einzig Bildmaterial,

welches auf den 6. April 2021 datiert ist (Datumangabe bei der Foto 4:

„Glarus, 06.04.2021 kba“). Es ist daher zweifelhaft, ob diese Fotos

tatsächlich die Situation von zwei bzw. vier Tagen zuvor zeigen.

2.2

Gemäss den

Fotos in den Akten soll in Fahrtrichtung Filzbach die 50er-Tafel auf der

rechten Fahrbahnseite am Ende einer Haltebucht aufgestellt gewesen sein

(act. 2/8.1.02). Bei einer Haltebucht aber, bei der wie hier weder ein

Halteverbot noch eine Parkierungsbeschränkung besteht bzw. damals auch nicht

einstweilen signalisiert war, ist nicht unwahrscheinlich, dass dort grossräumige

Fahrzeuge (beispielsweise Camper) vorübergehend anhalten und eine Pause

einlegen oder gar Lastwagen oder –anhänger zeitweilig (oder sogar – wie hier

denkbar – über das ganze Osterwochenende) abgestellt werden. In einem solchen

Fall ist es ohne weiteres möglich, dass die parkierten Fahrzeuge das

Temposchild verdecken und dieses für die bergwärts fahrenden Motorfahrzeug­lenker

nicht mehr sichtbar ist, wie die im Recht liegenden Fotos klar belegen (siehe

act. 41 S. 1 f.; act. 42). Es ist daher nach dem Grundsatz «im Zweifel

zu Gunsten des Beschuldigten» von der sehr realen Möglichkeit auszugehen,

dass zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte am Karfreitag und Ostersonntag in

Richtung Filzbach fuhr und geblitzt wurde, die Geschwindigkeitstafel in der

Haltebucht von einem Fahrzeug verstellt und somit nicht sichtbar war. Hinzu

kommt noch Folgendes: Die damalige temporäre Tempo­beschränkung erfolgte

nicht etwa wegen Bauarbeiten am Strassenkörper, sondern allein nur wegen

einer im betreffenden Abschnitt von einer abseitigen Baustelle her

einmündenden Baupiste; die Strasse selbst war vollkommen hindernisfrei

befahrbar (siehe die Fotos bei act. 2/8.1.02). Für den Beschuldigten

bestanden daher auch keine äusserlichen Merkmale, derentwegen er ohne

weiteres hätte erkennen müs­sen, dass in diesem Streckenbereich nicht Tempo

80.

gelten würde.

2.3

Im Übrigen

ist nicht auszuschliessen, dass über das verlängerte

arbeitsfreie Osterwochenende, wo die abseitige Baustelle

«Reservoir Paradisli» ruhte und keine Baufahrzeuge über

die von der Kerenzerbergstrasse abzweigende Baupiste zirkulierten, das

zuständige Bauunternehmen die mobile Geschwin­digkeitstafel bei der

Haltebucht abgedeckt oder von der Fahrbahn abgedreht hatte, wie dies gemäss

Art. 81 Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsun­terbruch vorgesehen ist.

3.

Aus alldem folgt, dass sich nicht rechtsgenüg­lich feststellen lässt, ob am

Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, als der Beschuldigte

jeweils mit seinem Motorrad auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir

Paradisli», in Fahrtrichtung Filzbach unterwegs war, tatsächlich eine

Tempobeschränkung auf 50 km/h erkenn­bar signalisiert war. Dies wiederum

bedeutet, dass er auf dem betreffenden Streckenab­schnitt mit der ausserorts

allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

fah­ren durfte (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

4.

4.1

Der

Beschuldigte wurde am 2. April 2021 mit einer toleranzbereinigten

Geschwindigkeit von 98 km/h gemessen (act. 2/8.1.01) und am 4. April 2021 mit

einer solchen von 90 km/h (act. 2/8.2.01). Die entsprechenden Tempoüberschrei­tungen

von 18 bzw. 10 km/h fallen noch in den Ordnungsbussenbereich: Bei

18.

km/h beträgt die Busse CHF 240.-, bei 10 km/h sind es CHF 100.- (OBV

[SR 314.11] Anhang 1 Nr. 303.2), insgesamt somit CHF 340.-. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle

eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art.

102.

Abs. 1 SVG).

4.2

Indem vorliegend Geschwin­digkeitsüberschreitungen

noch im Ordnungsbussen­bereich in Frage stehen und zudem keine

Ausnahmesituation im Sinne von Art. 4 OBG ersichtlich ist, hätte deren

Sanktionierung zwingend im Ordnungsbussen­verfahren erfolgen müssen (Art. 3

OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 mit

zahlrei­chen Hin­weisen). Dies bedeutet im Gegenzug, dass das hier gegen den

Beschuldig­ten eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist.

5.

All dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Berufung

der Staatsanwaltschaft.

III.

(Kostenregelung)

1.

Wie aufgezeigt, wäre die hier inkriminierte

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewe­sen, wobei dieses Verfahren

kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil dem­nach das zu Unrecht eröffnete

ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbun­denen Kosten

gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra­rio

sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des

Beru­fungsverfahrens, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung

vollum­fänglich unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Beschul­digte zudem Anspruch auf Entschädigung

seiner Aufwendungen für die angemes­sene Ausübung seiner

Ver­fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).

2.

2.1

Die

Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstin­stanzliche

Verfahren aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 3‘644.55

zu. Diese Entschädigung blieb in ihrer Höhe im Berufungsverfahren unbestritten

und ist damit zu bestätigen.

2.2

[Regelung

der Anwaltskosten]

____________________

Entscheid

1.

Das gegen den Beschuldigten

A.______ im Nachgang zu den Geschwindigkeitsmessungen vom 2. und 4. April

2021.

auf der Kerenzer­bergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», eröffnete

ordentliche Strafverfahren wird eingestellt.

2.

Der Beschuldigte ist im Sinne

der Erwägungen schuldig der mehrfachen einfachen

Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.

3.

Der Beschuldigte und

Berufungsbeklagte wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von CHF 340.-;

bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, führt dies zu einer

Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

4.

Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen

mit der Gerichtsgebühr von CHF 2'600.- für das vorinstanzli­che Verfahren

SG.2022.00096 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 1’200.- im Verfahren

SA.2021.00377 auf die Staatskasse genommen.

5.

Dem Berufungskläger wird aus

der Staatskasse für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche

Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘644.55

sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1‘948.50 (je inkl. Ausla­gen und MwSt.)

zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]