OG.2024.00021
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
20. Juni 2025Deutsch41 min
I. Prozessgeschichte
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin
Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jasmin Marlovits.
Urteil
vom 20. Juni 2025
Verfahren
OG.2024.00021
A.______
Beschuldigter und
Berufungskläger
verteidigt durch Dr. iur.
Stefan
Müller,
Rechtsanwalt
gegen
Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durch lic. iur.
Dorothea
Speich,
Staatsanwältin
betreffend
Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Anträge
des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom
3. Juni 2024 [act. 17], sinngemäss):
1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1
des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 8. Mai 2024 vollumfänglich
aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der groben
Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a
Abs. 1 lit. a VRV freizusprechen.
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 2
des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 vollumfänglich
aufzuheben.
3. Es sei der Beschuldigte der
einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen und mit einer
Busse zu bestrafen.
4. Eventualiter sei der
Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90
Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu
sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von max. 15 Tagessätzen und
zu einer Verbindungsbusse von max. CHF 2'000.− zu verurteilen.
5. Es sei Dispositiv-Ziff. 4
des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 vollumfänglich
aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht dem Staat aufzuerlegen.
6. Es sei Dispositiv-Ziff. 5
des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 aufzuheben und dem
Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) – auch für
das vorinstanzliche Verfahren – zuzusprechen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1. Am 6. Juni 2023 erliess die Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»)
einen Strafbefehl gegen A.______ (nachfolgend «Beschuldigter») wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln durch die Überschreitung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a
VRV. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 840.− bei einer Probezeit von drei
Jahren sowie zu einer Busse von CHF 6'300.−, wobei die
Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage betrage
(act. 3).
1.2. Nachdem der Beschuldigte gegen diesen
Strafbefehl Einsprache erhob (act. 2/14.1.03), überwies die
Staatsanwaltschaft die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an das
Kantonsgericht (act. 1).
2.
Mit Urteil vom 8. Mai 2024 sprach das
Kantonsgericht Glarus den Beschuldigten der groben Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV
schuldig (act. 14, S. 14, Dispositiv-Ziff. 1). Es verurteilte
den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 1'000.− (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr
setzte das Kantonsgericht auf CHF 2'600.− fest und auferlegte
diese zusammen mit der Untersuchungsgebühr von CHF 700.− dem
Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Entschädigung sprach es keine
zu (Dispositiv-Ziff. 5).
3.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am
3. Juni 2024 Berufung und beantragte dabei, dass er der groben
Verkehrsregelverletzung freizusprechen sei. Stattdessen sei er der einfachen
Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu
bestrafen. Eventualiter sei er der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu
sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von max. 15 Tagessätzen und
zu einer Verbindungsbusse von max. CHF 2'000.− zu verurteilen
(act. 17).
4.
Die Berufungsverhandlung fand am 4. Oktober 2024
statt (act. 27). Am 20. Juni 2025 fällte das Obergericht seinen
Entscheid (act. 42). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem
der Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtete
(Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 27, S. 6).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Das vorliegend angefochtene Strafurteil der Vorinstanz
(act. 14) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die
Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG
[GS III A/2]). Der Beschuldigte hat mit der Berufung vom 3. Juni 2024
die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398
Abs. 3 StPO; Art. 399 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO; vgl.
act. 17 und act. 16).
2.
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie
Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
3.
3.1
Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen
einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen,
erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der
Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte
sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,
N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss
Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung
eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem
allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer
6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.2 f.).
3.2
Vorliegend ist
Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die
Festlegung der Höhe Gerichtsgebühr und der weiteren Verfahrenskosten
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2023.00089
(act. 1-16) wurden beigezogen. Integrierenden Bestandteil dieser Akten
bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2023.00351;
act. 2/1.0.00 ff.). Die Akten des Berufungsverfahrens werden im
gleichen Dossier geführt (ab act. 17).
III. Sachverhalt
1.
1.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Beschuldigten vor, er habe am Samstag, 15. April 2023, um ca.
9.35
Uhr den Personenwagen [...] in Bilten auf der Linth-Escher-Strasse,
Fahrtrichtung Niederurnen, gelenkt. Dabei habe er die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h
überschritten (gemessene Geschwindigkeit: 81 km/h; Sicherheitsabzug:
5.
km/h; vgl. zum Ganzen act. 3). Die Vorinstanz erachtete diesen
Sachverhalt als erstellt, wobei sie keine besonderen Gründe für die
Geschwindigkeitsüberschreitung erkannte (act. 14, S. 4,
E. II.1.2).
1.2
Der Beschuldigte bringt dagegen
zusammengefasst vor, dass entlang der Linth-Escher-Strasse lediglich einige
Industriegebäude stehen würden. Parallel zur Strasse verlaufe ein Fuss- und
Veloweg, welcher von Bäumen und einem Grünstreifen vom Strassenrand
abgegrenzt werde. Die Messstelle habe sich bei der Einmündung der
Erlenstrasse befunden. Vor dieser Abzweigung habe sich nur eine
Industriehalle befunden, wobei dieses Terrain durch eine etwa einen Meter
hohe Mauer sowie durch eine schmale Grasfläche von der Strasse getrennt
werde. Dieses sei das einzige Gebäude, welches durch die Erlenstrasse
erschlossen werde. Neben der Fahrspur des Beschuldigten gebe es unmittelbar
nach der Messstelle weder ein Gebäude noch eine Trottoir noch einen Veloweg.
Der Strassenrand werde durch eine Abflussrille und anschliessend durch einen
Maschendrahtzaun begrenzt. Sichthindernisse oder Fussgängerstreifen würden
keine bestehen. Diese wesentlichen Sachverhaltselemente habe die Vorinstanz
nicht berücksichtigt. Auch nachdem die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
betrage, würden sich entlang der Linth-Escher-Strasse noch mehrere Abzweigungen
befinden. Nicht beachtet worden sei auch, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung am Tag bei zwar bedeckter, aber trockener
Wetterlage und damit bei günstigen Wetterverhältnissen geschah. Die
Geschwindigkeitsüberschreitung sei ausserdem nur etwa 60 Meter vor
Beginn der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erfolgt
(act. 30, S. 3 ff., und act. 27, S. 3 f.).
2.
Vorliegend ist unbestritten,
dass der Beschuldigte am Samstag, 15. April 2023, um ca. 9.35 Uhr
den Personenwagen [...] in Bilten auf der Linth-Escher-Strasse, Fahrtrichtung
Niederurnen, lenkte. Ebenfalls ist unbestritten, dass er dabei die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h überschritt,
wobei die gemessene Geschwindigkeit 81 km/h betrug und ein
Sicherheitsabzug von 5 km/h vorgenommen wurde (vgl. zum Ganzen
act. 2/8.1.01). Zu prüfen bleiben damit lediglich die Eigenschaften
der befahrenen Strecke.
3.
3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass am Tag der
vorstehenden Geschwindigkeitsüberschreitung die Fahrbahn trocken und die
Wetterlage bedeckt war. Es handelt sich ausserdem um eine offene gerade
Strecke (act. 2/8.1.01 und 30/12). Bis kurz vor dem Kreisverkehr gibt es
auf dem fraglichen Strassenabschnitt keine Fussgängerstreifen
(act. 6/1-3). Die Aufhebung der maximalen Höchstgeschwindigkeit von
50.
km/h erfolgt etwa 60 m nach der Messstelle. Dort beginnt auch
der Ausserortsbereich (act. 2/14.1.03, Beilage 4). Etwa 100 m
vor der Messstelle befindet sich ein Kreisverkehr (act. 2/8.1.01; act. 2/14.1.03,
Beilage 4; act. 30/12). Vor dem Kreisverkehr befinden sich in
unmittelbarer Nähe zur Linth-Escher-Strasse auf beiden Seiten diverse
Gebäude, worunter auch Wohnhäuser sind (act. 2/14.1.03, Beilage 3,
und act. 30/12). Hingegen schliesst nach dem Kreisverkehr ein Industrie-
und Gewerbegebiet an, welches keine Wohnhäuser aufweist.
3.2
Das erste Gebäude auf der linken
Strassenseite beginnt direkt beim Kreisverkehr und zieht sich bis zur
Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hin (act. 30/12 und
6/9). Auch im Ausserortsbereich folgten zum damaligen Zeitpunkt auf dieser
Strassenseite in einem grösser werdenden Abstand noch weitere
Industriegebäude bis in etwa zur Abzweigung Wiesenstrasse (etwa 0.5 km
nach der Messstelle; vgl. act. 30/12). Zudem befindet sich auf dieser Seite
der Linth-Escher-Strasse ein Fuss- und Veloweg, welcher durch einen ungefähr
einen Meter breiten Grünstreifen mit schlanken Allee-Bäumen, Strassenlampen
sowie mit einer durchgezogenen, weissen Randlinie (vgl. Art. 76 i.V.m.
Anhang 2.6 Ziff. 6.15 SSV [Signalisationsverordnung; SR 741.21]) von der
Strasse getrennt wird (act. 6/1-3
und 6/5-9). Der Velo- und Fussweg ist als gemeinsamer Rad- und Fussweg gemäss
Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Anhang 2 Ziff. 2.63.1 signalisiert
(act. 6/7, 6/9). Fussgänger sowie die Führer von Fahrrädern und
Motorfahrrädern sind somit verpflichtet, diesen Fuss- und Veloweg zu benützen
(Art. 33 Abs. 1 und 2 SSV). Der Grünstreifen ist sowohl zur Strasse wie auch
zum Fuss- und Veloweg hin eben (act. 6/6-8), weshalb sowohl Velofahrer als
auch Fussgänger diesen grundsätzlich ohne Probleme überqueren können. Eine
Überquerung auf der Höhe der Einmündung der Erlenstrasse wäre für Fussgänger
zudem auch zulässig, da der nächste Fussgängerstreifen mehr als 50 m von
dieser Stelle entfernt ist (Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV).
3.3
Auf der rechten Seite der
Linth-Escher-Strasse in Fahrtrichtung des Beschuldigten befand sich zum
Messzeitpunkt unmittelbar nach dem Kreisverkehr zuerst eine Wiese
(act. 30/12 und 2/14.1.03, Beilagen 3 und 4). Danach kommt das Gebäude
der X.______ AG, welches nach dem Kreisverkehr auf dieser Seite der
Linth-Escher-Strasse das einzige Gebäude ist. Das Gebäude der X.______ AG
wird von einem um geschätzt etwas über einen halben Meter erhöhten
Asphaltplatz bzw. -weg und einem darauffolgenden schmalen Grünstreifen von
der Strasse getrennt (act. 6/3). Anschliessend mündet die Erlenstrasse
in die Linth-Escher-Strasse ein. Hier befand sich auch die Messstelle
(act. 2/8.1.01), wobei – wie erwähnt – die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
etwa 60 m danach aufgehoben wird (act. 2/14.1.03, Beilage 4).
Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass mit der Platzierung
der Geschwindigkeitssignalisation nach der Einmündung der «Erlenstrasse»
diese Kreuzung sicher gemacht werden soll. Zwar trifft die Ausführung der
Verteidigung zu, dass auch nach der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von
50.
km/h weitere Abzweigungen folgen (act. 30/12). Das ist jedoch
auch bei Ausserortsstrecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht
ungewöhnlich.
Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, befindet sich bei der Einmündung der
Erlenstrasse in die Linth-Escher-Strasse kein «Stopp»-Signal, sondern nur die
auf dem Boden angebrachte Markierung «kein Vortritt» (act. 14,
S. 10, E. II.2.2.3). Es handelt sich denn auch um eine für die aus
der Erlenstrasse in die Linth-Escher-Strasse einbeugenden Fahrzeuge sehr
übersichtliche Kreuzung. Die Erlenstrasse erschliesst die dort ausgeschiedene
Gewerbe- und Industriezone, wobei zum massgeblichen Zeitpunkt erst das Gebäude
der X.______ AG stand. Die Erlenstrasse führt um das Gebäude der X.______ AG
herum. Bei der Erlenstrasse handelt es sich aber nicht um eine Sackgasse,
sondern sie mündet in die Bahnhofstrasse. Diese wiederum führt direkt zu
einem Wohnquartier respektive über die abbiegende Seggenstrasse zu einem
anderen Wohnquartier. Auf der rechten Seite
der Linth-Escher-Strasse gibt es keine für Fussgänger bestimmte
Verkehrsflächen (vgl. zum Ganzen auch die nachfolgende Grafik).
[Bild]
3.4
Zur allgemeinen Verkehrssituation an der
Kreuzung Erlenstrasse/Linth-Escher-Strasse an einem Samstagmorgen lässt sich,
was folgt, festhalten:
3.4.1
Zunächst ist
davon auszugehen, dass die X.______ AG an Samstagen gemäss den auf ihrer
Homepage veröffentlichten Büroöffnungszeiten nicht geöffnet hat. Ausserdem
ist die X.______ AG auf [...] spezialisiert (vgl. act. 38). Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb anzunehmen,
dass es am Samstagmorgen keinen Verkehr weg von und hin zur X.______ AG
hatte. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verkehrsteilnehmer
Richtung Niederurnen aus der Bahnhofstrasse über die Erlenstrasse in die
Linth-Escher-Strasse einbiegen. Es ist für einen Autofahrer aus einem der
über die Bahnhofstrasse bzw. Seggenstrasse erreichbaren Wohnquartiere jedoch
naheliegender, der Bahnhofstrasse weiter zu folgen und beim Kreisverkehr die
erste Abfahrt in die Linth-Escher-Strasse zu nehmen. Das
gilt auch für Fussgänger und Velofahrer aus dem direkt über die
Bahnhofstrasse erschlossenen Quartier (zum Fuss- und Veloverkehr aus dem
anderen Quartier vgl. E. 0.3.4.2 nachfolgend). In Bezug auf die
anderen Fahrtrichtungen ist der Weg über die Erlenstrasse ein Umweg.
Hinzu kommt, dass die Linth-Escher-Strasse
verkehrstechnisch zum einen das Industrie- und Gewerbegebiet von Bilten
erschliesst, zum andern als Ortsumfahrung von Bilten für den Autoverkehr
zwischen Nieder- und Oberurnen und Schänis respektive der Autobahnzufahrt
«Bilten» dient, wobei Ober- und Niederurnen über die Autobahnzufahrt
«Niederurnen» erschlossen sind. Für Autofahrer aus dem Quartier, zu welchem
die Seggenstrasse führt, ist es daher auch naheliegender, statt über die
Linth-Escher-Strasse als Umfahrungsstrasse über die Hauptstrasse nach Ober-
und Niederurnen zu fahren. Das gleiche gilt auch für einen grossen Teil des
über die Bahnhofstrasse erschlossenen Dorfteils. Für Autofahrer, die von
Bilten über Oberurnen hinaus Richtung Glarus oder Kerenzerberg fahren, ist
zudem der Weg über die Autobahn der schnellste. In diesem Fall fährt man im
Kreisverkehr von der Bahnhofstrasse kommend gerade aus und biegt nicht in die
Linth-Escher-Strasse ab. Somit verläuft nur ein Teil des Verkehrs von und
nach Niederurnen über die Linth-Escher-Strasse.
3.4.2
Wie bereits
festgestellt, ist nicht damit zu rechnen, dass Fussgänger oder Velofahrer an
einem Samstag um 9.35 Uhr die Linth-Escher-Strasse überqueren, um zur
X.______ AG zu gelangen. Jedoch ist es für Fussgänger und Velofahrer möglich,
von der Erlenstrasse aus über den Kiesweg «Draeggtschachenweg» und die
Seggenstrasse, ein Wohnquartier zu erreichen (vgl. dazu die vorstehende
Grafik). Einerseits herrscht auf diesem Kiesweg kein Autoverkehr.
Andererseits ist dieser Weg im Vergleich zum Weg über die Bahnhofstrasse und
den Kreisverkehr eine leichte Abkürzung, wenn man den Velo- und Fussgängerweg
Richtung Niederurnen nehmen möchte respektive von dort kommt. Für die anderen
Fahrtrichtungen gilt dies nicht (vgl. E. 0.3.4.1 vorstehend). Es ist daher davon auszugehen, dass gelegentlich Fussgänger
und Velofahrer auch am Samstagvormittag diese Abkürzung nutzen und bei der
Einmündung der Erlenstrasse die Linth-Escher-Strasse überqueren. Eine Überquerung durch Fussgänger und Velofahrer
erscheint an dieser Stelle am wahrscheinlichsten. Für Fussgänger ist es zwar
grundsätzlich auch möglich, über den Absatz bei der X.______ AG zu steigen.
Dieser Weg stellt jedoch keine Abkürzung dar. Zudem befindet sich auf der
anderen Strassenseite ein gut ausgebauter Velo- und Fussweg.
3.4.3
Es kann daher festgehalten werden, dass
der von der Erlenstrasse auf die Linth-Escher-Strasse einbiegende Verkehr an
einem Samstagmorgen zur fraglichen Zeit gering sein dürfte. Mit
Motorfahrzeugen dürfte kaum zu rechnen sein. Wahrscheinlicher scheint es,
dass Fussgänger und Velofahrer an dieser Stelle die Linth-Escher-Strasse
überqueren, um den Weg von oder zu ihrem Wohnquartier zu verkürzen. Mit
Velofahrern und Fussgängern entlang der Fahrspur des Beschuldigten dürfte auf
der Höhe der Messstelle hingegen ebenfalls kaum zu rechnen sein.
3.5
Der Beschuldigte war nach seiner eigenen
Aussage auf dem Weg vom [...] in Bilten zu seiner Wohnadresse in [...], als
er in die Geschwindigkeitskontrolle geraten sei (act. 2/8.1.03,
S. 2, Ziff. 1; act. 2/10.1.01, S. 3,
Dispositiv
N. 47 ff.). Demnach musste er im Kreisverkehr geradeaus gefahren
sein. Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, dass er die Strecke zwischen
Bilten und Niederurnen kenne (act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 3;
act. 2/10.1.01, S. 2, N. 32). Der Beschuldigte führte aus,
dass die Strecke im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung leer war
(act. 2/10.1.01, S. 2, N. 34, und act. 11, S. 4,
Frage 11). Aus den Messfotos ist aber ersichtlich, dass zum
Messzeitpunkt mindestens zwei Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn unterwegs waren
(act. 2/8.1.02). Hinweise darauf, dass sich auf der Fahrbahn des
Beschuldigten zum Messzeitpunkt weitere Fahrzeuge befanden, liegen keine vor.
Aufgrund des Verkehrs auf der Gegenfahrbahn herrschte zum Messzeitpunkt
mindestens ein mässiges Verkehrsaufkommen.
3.6. Den vorstehenden Ausführungen zufolge
konnten die Strassenverhältnisse und Umgebungsmerkmale im Bereich der
Messstelle bereits ausreichend festgestellt werden. In diesem Sinne entschied
das Obergericht bereits an der Berufungsverhandlung vom 4. Oktober 2024,
den Beweisantrag des Beschuldigten auf einen Augenschein abzuweisen. Es
begründete dies zusammengefasst damit, dass ein Augenschein keine zusätzlichen
Erkenntnisse bringen würde, zumal die heutige Situation (infolge Bauarbeiten)
nicht mehr gleich aussehe (act. 27, S. 5 f.). Darauf kann
vorliegend verwiesen werden.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
1.1. Die Vorinstanz erachtete die Argumentation
des Beschuldigten, dass der relevante Streckenabschnitt keinen typischen
Innerortscharakter aufweise als unzutreffend. Sie begründete dies damit, dass
sich die Messstelle unmittelbar nach einem Kreisverkehr, welcher
offensichtlich in einem Innerortsbereich liege, befinde. Die
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ende kurz nach der Abzweigung in die
Erlenstrasse, welche sich etwa 100 m nach dem Kreisverkehr befinde. Die
Aufhebungstafel sei damit nicht willkürlich gesetzt worden. Dies müsse jedem
verständigen Fahrzeuglenker einleuchten, zumal der Beschuldigte auch mit der
Strecke vertraut gewesen sei. Ein Fahrzeuglenker dürfe auch nicht ohne
entsprechende Signalisation davon ausgehen, er befinde sich in einem
Ausserortsbereich, nur weil die Gegend auf ihn wie ein solcher Bereich wirke.
Dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, er habe sich ausserorts
befunden, sei ausserdem nicht glaubhaft, habe er dies doch erstmals vor der
Staatsanwaltschaft behauptet. Der Beschuldigte sei zur Aufmerksamkeit
verpflichtet gewesen, weshalb es für seine Strafbarkeit keine Rolle spiele,
ob er unbewusst oder vorsätzlich zu schnell gefahren sei. Der Beschuldigte
habe sich damit der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht
(act. 14, S. 9 ff., E. II.2.2.3).
1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass
nicht jede objektiv schwere Verkehrsregelverletzung auch subjektiv schwer
wiege. Der Strecke fehle es an sämtlichen eine Innerortsstrecke
charakterisierenden Elementen (act. 30, S. 7 f.). Bei den
vorliegenden Verhältnissen sei nicht mit den innerorts üblichen Gefahren wie
überraschend auftauchenden Kindern, Velofahrern, manövrierenden Fahrzeugen
etc. zu rechnen (act. 30, S. 4). Aufgrund der klar abgegrenzten
Bereiche für Fussgänger und Velofahrer auf der gegenüberliegenden Strassenseite
habe der Beschuldigte nicht mit plötzlich auftauchenden Fussgängern oder
Velofahrern rechnen müssen. Die Signalisation sei ausserdem willkürlich
gesetzt worden, hätte sie sich doch entweder unmittelbar nach dem
Kreisverkehr oder allenfalls erst auf der Abzweigung Wiesenstrasse befinden
müssen. Aus den Einvernahmen lasse sich ausserdem nicht herleiten, dass der
Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Der Beschuldigte sei falsch aus dem
Kreisverkehr gefahren, weshalb er möglichst rasch habe wenden wollen. Die
Geschwindigkeitsüberschreitung sei vorliegend unbewusst geschehen, was nicht
als Rücksichtslosigkeit qualifiziert werden könne. Damit sei der subjektiven
Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt (act. 30,
S. 8 ff., und act. 27, S. 4).
2.
2.1. Einer groben Verletzung der Verkehrsregeln
macht sich schuldig, wer hierdurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in objektiver Hinsicht erforderlich,
dass der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer
Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine solche
Gefahr ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben.
Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist
die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung
einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG,
wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder
gar einer Verletzung naheliegt. Eine konkrete Gefährdung muss hingegen noch
nicht eingetreten sein (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133
E. 3.2; Urteil BGer 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024,
E. 2.1.2; Urteil BGer 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025, E. 5.2.2). Massgebend sind einzig die konkreten Umstände vor
Ort im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wie die tatsächlichen
örtlichen und situativen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt und
das tatsächliche Verkehrsaufkommen (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni
2019, E. 4.1.1; Urteil BGer 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019,
E. 1.5.2 und 1.5.3).
2.2. In subjektiver Hinsicht ist ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,
d.h. ein schweres Verschulden, erforderlich. Strafbar ist dabei bereits
fahrlässiges Handeln (Art. 100 Ziff. 1 SVG), wobei die
Fahrlässigkeit zumindest grob sein muss. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter
sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit
liegt aber auch vor, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch bloss in einem
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen.
Grundsätzlich ist dabei Rücksichtslosigkeit umso eher subjektiv zu bejahen,
je schwerer eine Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, sofern keine
Gegenindizien vorliegen. Dabei darf allerdings nicht unbesehen von einer
objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen
werden. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs
objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist,
wiegt auch subjektiv schwer (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil BGer 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024,
E. 2.1.2).
2.3. Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände
ein objektiv schwerer Fall im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn die Geschwindigkeit um 25 km/h
innerorts, 30 km/h ausserorts sowie auf nicht richtungsgetrennten
Autostrassen oder 35 km/h auf der Autobahn überschritten wird. Grundsätzlich
gilt dies auch für die subjektiven Voraussetzungen der groben
Verkehrsregelverletzung (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; BGE 143 IV 508
E. 1.3; Urteil BGer 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025, E. 5.2.4).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt es aber dennoch, bei
aussergewöhnlichen Umständen die Anwendung eines schweren Falles
auszuschliessen, obwohl die Schwelle der festgelegten
Geschwindigkeitsüberschreitung erreicht wurde. Der Richter kann daher auch
dann nicht auf die Prüfung aussergewöhnlicher Umstände verzichten, wenn die
Schwellenwerte für die Geschwindigkeitsüberschreitung erreicht wurden (BGE
143 IV 508 E. 1.3). Da das Schuldprinzip auch im
Strassenverkehrsstrafrecht gilt, darf auch dabei nicht unbesehen von einer
objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen
werden. So hält das Bundesgericht fest, dass die Annahme der subjektiven
Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG streng gehandhabt
werden müsse (Urteil BGer 6B_148/2012 vom 30. April 2012, E. 1.3).
Entsprechend ist die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise zu verneinen, wenn
besondere Umstände vorliegen, welche das Verhalten subjektiv in einem
milderen Licht erscheinen lassen (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni
2019, E. 4.1.1).
2.4. So verneinte das
Bundesgericht ein rücksichtsloses und bedenkenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern trotz Überschreitung des vorstehenden Schwellenwerts um
toleranzbereinigte 51 km/h, als die Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt
aus ökologischen Gründen während einer Woche und örtlich beschränkt auf
80 km/h begrenzt worden war. Ebenfalls verneinte das Bundesgericht ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern in einem Fall, bei
welchem bei einer Innerortsstrecke mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit
von 60 km/h eine toleranzbereinigte Geschwindigkeitsüberschreitung von
29 km/h gemessen wurde. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde als
Verkehrsberuhigungsmassnahme eingeführt und bestand zum damaligen Zeitpunkt
seit gut einem Jahr. Das Bundesgericht verwies auf die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der betreffende
Strassenabschnitt gut ausgebaut und übersichtlich ist, zum Tatzeitpunkt gute
Sicht- sowie Lichtverhältnisse herrschten und die Strasse trocken war. Zudem
entsprach der Ausbaustandard dem einer Ausserortsstrecke und es herrschte
geringer Verkehr. Das Verhalten des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht
lediglich als pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos eingestuft
(BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni
2008, E. 3.2; Urteil BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009,
E. 3.5).
Hingegen bestätigte das Bundesgericht die Qualifikation
als grobe Verkehrsregelverletzung in einem Fall mit einer toleranzbereinigten
Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h bei einer erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts. Die Strassen- und
Verkehrsverhältnisse zeichneten sich dadurch aus, dass die Fahrbahn
mindestens am Rande mit Schnee bedeckt war, es ein mittleres
Verkehrsaufkommen und damit die Anwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmern
im Messzeitpunkt (nachfolgender Verkehr und Gegenverkehr gemäss Radarbildern)
sowie eine beim Kontrollpunkt von rechts einmündenden Nebenstrasse hatte. Die
fragliche Strasse wird im kontrollierten Abschnitt beidseits von einer
Böschung zu den Wohnliegenschaften hin gesäumt und verfügt weder über ein
Trottoir noch über einen Velostreifen. Die Strassensituation war beengt. Das
Bundesgericht schloss daraus, dass nicht nur eine theoretisch-abstrakte,
sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung für
andere Verkehrsteilnehmer bestand und der Beschuldigte bereits aufgrund
dieser örtlichen Verhältnisse zu einer vorsichtigen Fahrweise angehalten
gewesen wäre (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019, E. 4.2).
2.5. Gute Witterungs-, Strassen- und
Verkehrsverhältnisse stellen dem Bundesgericht zufolge keine besonderen
Umstände dar, welche eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung in einem
milderen Licht erscheinen liessen (Urteil BGer 6B_50/2013 vom 4. April
2013, E. 1.5). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich somit
dahingehend zusammenfassen, dass die Überschreitung der vom Bundesgericht
definierten Geschwindigkeitsgrenzwerte grundsätzlich als eine schwere
Verkehrsregelverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu
qualifizieren ist. Jedoch muss im Einzelfall dennoch geprüft werden, ob
aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer abweichenden Bewertung
führen müssen. Hinweise auf das Vorliegen solcher ausserordentlicher Umstände
können im Einzelfall darin bestehen, dass mit der Geschwindigkeitsbegrenzung
andere Zwecke als nur die Verkehrssicherheit verfolgt werden (z.B.
Verbesserung der Luftqualität, Verkehrsberuhigung) und die Geschwindigkeitsbegrenzung
allenfalls auch noch zeitlich begrenzt ist oder noch nicht besonders lange
besteht.
3.
3.1. Der Beschuldigte fuhr in einem Bereich, in
welchem die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug, unter
Berücksichtigung des Sicherheitsabzuges mit einer Geschwindigkeit von
76 km/h. Dass es sich bei der kontrollierten Strecke um einen
Innerortsbereich handelt, ergibt sich dabei nicht aus der
Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. So können innerorts sowohl
tiefere als auch höhere Höchstgeschwindigkeiten bis zu 80 km/h
festgelegt werden (Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV
[Signalisationsverordnung; SR 741.21]). Vielmehr beginnt der
Innerortsbereich beim Signal «Ortsbeginn» und endet beim Signal «Ortsende»
(Art. 1 Abs. 4 SSV). Nachdem sich das Signal «Ortsende» erst auf
der Höhe der Tafel, welche das Ende der Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h signalisierte, befand, ereignete sich die
Geschwindigkeitsüberschreitung noch im Innerortsbereich (vgl. Urteil
BGer 6B_2022/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 2.6). Der Beschuldigte
hat demnach die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als
25 km/h überschritten, womit die Voraussetzungen der groben
Verkehrsregelverletzung objektiv grundsätzlich gegeben sind.
3.2. In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist
zusätzlich zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände eine konkrete
Gefährdung oder Verletzung von Personen nahe lag (Urteil BGer 6B_123/2019 vom
19. Juni 2019, E. 4.2). Das Bundesgericht sieht die erhebliche
Gefahr einer Geschwindigkeitsübertretung innerorts darin, dass die zu
verarbeitenden Reize innerorts grösser als ausserorts bzw. auf Autobahnen
sind und dies eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Innerorts sind
ausserdem viele schwache Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger und Velofahrer
vorhanden, welche einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Zudem besteht eine
erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Nach dem Vertrauensgrundsatz müssen
sich die anderen Verkehrsteilnehmer nicht darauf einstellen, dass ein
Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht (vgl. zum
Ganzen BGE 123 II 37 E. 1.d). Der Übergang vom Inner- zum
Ausserortsbereich ist häufig fliessend. Gerade bei den meist nur kurzen
atypischen Innerortsstrecken neigen Fahrzeuglenker häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit
bzw. Disziplin, weshalb die Einhaltung der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit dem Bundesgericht zufolge besonders unerlässlich ist
(Urteil BGer 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019, E. 4.2.3, m.w.H.).
3.3. Wie bereits erwähnt, erscheint der Zweck der
im kontrollierten Strassenabschnitt bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung
darin zu liegen, die Kreuzung der Linth-Escher-Strasse zur Erlenstrasse als
Erschliessungsstrasse eines Gewerbe- und Industriequartiers sicher zu machen.
In diesem Gewerbe- und Industriegebiet stand zum Tatzeitpunkt ausser dem
Gebäude der am Samstagmorgen geschlossenen X.______ AG noch nichts. Mit
Gewerbeverkehr war daher an einem Samstagmorgen um 9.35 Uhr nicht zu rechnen.
Zwar mündet die Erlenstrasse in die Bahnhofstrasse, weshalb theoretisch über
die Erlenstrasse zwei Quartiere von Bilten erreichbar sind. Tatsächlich
dürfte es aber selten vorkommen, dass Verkehrsteilnehmer über diesen Weg
statt über den Kreisverkehr in die Bahnhofstrasse gelangen. Eine Ausnahme
besteht hingegen in Bezug auf Fussgänger und Velofahrer, welche die
Erlenstrasse und dann den Draeggtschachenweg als Abkürzung zwischen ihrem
Quartier und dem Velo- und Fussweg nach Niederurnen nutzen können. Auf der
Höhe der Kreuzung der Erlenstrasse/Linth-Escher-Strasse muss daher auch an
einem Samstagmorgen um 9.35 Uhr damit gerechnet werden, dass Fussgänger oder
Velofahrer die Linth-Escher-Strasse überqueren (vgl. zum Ganzen E. 0.3.4.1 f. vorstehend). Auch wenn die Fussgänger und Fahrradfahrer beim
Überqueren der Strasse nicht vortrittsberechtigt sind, müssen sie sich nicht
darauf einstellen, dass ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit
herannaht (BGE 123 II 37 E. 1.d). Somit dient die Geschwindigkeitsbegrenzung
von 50 km/h auf dieser Strecke auch an einem Samstagmorgen nicht nur
theoretisch, sondern auch tatsächlich der Verkehrssicherheit. Zum
Messzeitpunkt herrschte ausserdem Gegenverkehr (act. 2/8.1.02). Die
Gefährdung von Verkehrsteilnehmern war daher zum Messzeitpunkt nicht nur
theoretisch-abstrakt, sondern es lag bereits eine erhöhte abstrakte
Gefährdung vor resp. eine konkrete Gefährdung nahe. In objektiver Hinsicht
sind die Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung damit gegeben.
3.4. Wie der Beschuldigte sowie die Vorinstanz
zutreffend festhalten (act. 30, S. 9, und act. 14, S. 8,
E. II.2.2.2.b), sind grundsätzlich auch rechtswidrig aufgestellte
Signalisationen zu beachten (BGE 128 IV 184 E. 4.3; Urteil BGer
1C_63/2021 vom 11. November 2021, E. 4.3.3). Vorliegend kann
deshalb offen bleiben, ob die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h an der richtigen Stelle erfolgte, zumal Nichtigkeitsgründe weder
ersichtlich sind noch vom Beschuldigten vorgebracht wurden.
3.5. Ebenfalls offen bleiben
kann, ob sich die nachfolgende Strecke mit einer maximal erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wesentlich von derjenigen im Bereich
der Messstelle unterscheidet. Namentlich kann der Beschuldigte nichts zu
seinen Gunsten daraus ableiten, wenn es auch ausserorts im Bereich der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit vom 80 km/h Strassenabschnitte gibt, die
aufgrund von Hofzufahrten oder einmündenden Nebenstrassen ein erhöhtes
Gefahrenpotenzial aufweisen. Massgeblich ist, dass, wie vorstehend bereits
festgehalten, aufgrund der konkreten Situation zum Messzeitpunkt bei der
Messstelle mind. eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
vorlag. Wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu recht betont, sind zudem
die Übergänge vom Innerorts- zum Ausserortsbereich fliessend. Auch wenn sich
der kontrollierte Strassenabschnitt in einem solchen Übergangsbereich
befindet, ist er noch klar dem Innerortsbereich zuzuordnen. So fuhr der
Beschuldigte vor dem Kreisverkehr durch ein Quartier mit Wohn- und
Gewerbebauten. Vor und nach dem Kreisverkehr befinden sich
Fussgängerstreifen. Nach dem Kreisverkehr wird zudem der Veloverkehr zum
Velo- und Fussweg geleitet. Der Abstand zwischen dieser Stelle und dem
Messpunkt beträgt rund 100 m. Nach dem Kreisverkehr folgte zum Tatzeitpunkt
zwar zuerst rechterhand eine Wiese, danach aber die Gewerbebaute der X.______
AG. Beim Messpunkt war der Strassenabschnitt beidseitig überbaut, und es
führt eine Nebenstrasse, die Erlenstrasse, in die Linth-Escher-Strasse, wo auch
mit die Strasse überquerenden Fussgängern und Velofahrern zu rechnen ist. Der
Messabschnitt weist somit eben gerade nicht die Charakteristika einer
typischen Ausserortsstrecke mit einer zulässigen Maximalgeschwindigkeit von
80 km/h auf (vgl. Urteil BGer 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019,
E. 1.5, wo das Bundesgericht zum Schluss kam, dass sich die fragliche
Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht
wesentlich von einer Innerortsstrecke mit 50 km/h unterscheidet und daher eine
grobe Verkehrsregelverletzung bei fehlender Überschreitung der innerorts
geltenden Schwellenwerte verneinte). Zwar hat es an der Linth-Escher-Strasse
auf der linken Seite auch nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung von
50 km/h weiterhin Gewerbebauten, was eben gerade typisch für den fliessenden
Übergang des Innerorts- zum Ausserortsbereich ist. Daraus kann der
Beschuldigte jedoch nichts ableiten, was gegen das Vorliegen des objektiven
Tatbestandes einer schweren Verkehrsregelverletzung im Messbereich sprechen
würde.
4.
4.1. Wie bereits festgehalten, hat der
Beschuldigte vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um 26 km/h überschritten (act. 2/8.1.01). Der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zufolge wird demnach Grobfahrlässigkeit sowie
Rücksichtslosigkeit vermutet (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; Urteil BGer
7B_483/2023 vom 6. Januar 2025, E. 5.2.4). Es bleibt damit zu
prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine Abweichung
von diesem Grundsatz erlauben.
4.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festhielt (act. 14, S. 10, E. II.2.2.3), behauptete der
Beschuldigte erstmals an der staatsanwaltlichen Einvernahme, dass er davon
ausging, sich ausserorts zu befinden (act. 2/10.1.01, S. 3, N. 54 ff.).
Wie bereits festgehalten, hat die Strecke aber ohnehin keinen
Ausserortscharakter (vgl. E. 0.3.5 vorstehend). Wie der Beschuldigte
zutreffend vorbringt (act. 30, S. 9), gilt die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften grundsätzlich solange,
bis keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist
(Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 22 Abs. 3
SVV). Vorliegend waren jedoch bis etwa zur Messstelle beide Strassenseiten
bebaut, wobei sich auf der Seite der Gegenfahrbahn ein grosses Gebäude vom
Kreisverkehr bis zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
hinzieht (vgl. act. 6/3, 6/9 und 30/12). Auf dieser Seite befanden sich
ausserdem auch noch weit nach der Messstelle diverse Gebäude (act. 30/12). Ob
es sich dabei um eine dichte Bebauung im Sinne von Art. 22 Abs. 3
SVV handelt, kann vorliegend offenbleiben. So handelt es sich offensichtlich
bis etwa 0.5 km nach der Messstelle nicht um eine beidseits offene
Strecke. Damit ist ausgeschlossen, dass die Strecke einen typischen
Ausserortscharakter aufweist (vgl. hierzu auch E. 0.3.5 vorstehend). Dies belegt der Beschuldigte auch gleich selbst, indem er
vorbringt, dass die dichte Überbauung womöglich bereits bei der Wiesenstrasse
beginne und die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h deshalb erst
dort hätte aufgehoben werden sollen (act. 30, S. 5, und
act. 27, S. 4).
4.3. An den vorstehenden
Ausführungen ändert auch nichts, dass die Gebäude nicht unmittelbar an die
Strasse grenzen (act. 2/10.1.01, S. 3, N. 63 ff.). So ist
es auch innerorts in dicht bebauten Gebieten durchaus üblich, dass sich
zwischen den Strassen und den Gebäuden Trottoirs und/oder Parkplätze
befinden. Hinzu kommt, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge
auch gar nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte von einer
Ausserortsstrecke ausgehen durfte. Vielmehr kommt es auf die konkrete
Situation zum Messzeitpunkt an (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni
2019, E. 4.2). Der Beschwerdeführer kannte die befahrene Strecke seiner
eigenen Aussage zufolge und musste dementsprechend auch wissen, wo sich die
Ortsausfahrtstafel und die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h befinden (act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 3;
act. 2/10.1.01, S. 2, N. 32). Vor dem Kreisverkehr fuhr der
Beschuldigte zudem in einem offensichtlichen Siedlungsgebiet mit einer
maximal erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei auch der
Beschuldigte nichts gegenteiliges vorbringt (vgl. insbes.
act. 2/14.1.03, S. 2; act. 30, S. 2 ff.,
act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 3; act. 2/10.1.01, S. 2,
N. 30 ff.; act. 11, S. 4, Frage 12). Der
Beschuldigte durfte daher der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge in
Ermangelung einer ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h unabhängig von den örtlichen Verhältnissen mit maximal dieser
Geschwindigkeit weiterfahren (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019,
E. 4.2).
4.4. Anders als bei den
in E. 0.2.4 vorstehend erwähnten Bundesgerichtsentscheiden, bei
welchen das Bundesgericht besondere Umstände bejahte, erfolgte die
Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegend weder zur Verkehrsberuhigung noch
hatte sie ökologische Gründe. Zudem handelt es sich vorliegend auch um keine
vorübergehende oder erst kürzlich eingeführte Geschwindigkeitsbeschränkung.
Vielmehr handelt es sich schlicht um die Ortsausfahrt, welche aufgrund der
beidseits der Strasse stehenden Gebäude auch optisch als solche erkennbar
ist. Den ortskundigen Beschuldigten hätten die beidseits der Strasse
stehenden Gebäude, die Wohnliegenschaften direkt vor dem 100 m vor der
Messstelle liegenden Kreisverkehr, die Fussgängerstreifen vor und nach dem
Kreisverkehr, die Verkehrsführung des Veloverkehrs hin zum Velo- und Fussweg,
die sichtbare Einmündung der Erlenstrasse und der Gegenverkehr vielmehr zu
einer vorsichtigen Fahrweise anhalten müssen. Für die Zulässigkeit einer 50 km/h
überschreitenden Geschwindigkeit lagen keine objektiven Anhaltspunkte vor.
Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wäre ein allfälliger Irrtum des
Beschuldigten in Bezug auf die erlaubte Geschwindigkeit leicht vermeidbar
gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aufgrund des Kreisverkehrs
abbremsen musste. Da der Abstand zwischen dem Kreisverkehr und der Messstelle
nur rund 100 m beträgt, muss daher der Beschuldigte direkt nach dem
Kreisverkehr und somit auch unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen sehr stark
beschleunigt haben, um bei der Messstelle bereits eine toleranzbereinigte
Geschwindigkeit von 76 km/h erreichen zu können. Der Beschuldigte hat damit
in subjektiver Hinsicht mindestens grobfahrlässig gehandelt. Besondere
Umstände, welche das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen
lassen, liegen keine vor, weshalb ein rücksichtsloses Verhalten und demnach
auch der subjektive Tatbestand insgesamt zu bejahen sind.
5.
Den vorstehenden Ausführungen zufolge erfüllt der
Beschuldigte den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die Vorinstanz hat den
Beschuldigten damit zu Recht der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV
schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist demnach zu bestätigen.
V. Strafzumessung
und Vollzug
1.
1.1. Die Vorinstanz verurteilte den
Beschuldigten für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV zu einer
unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je CHF 1'000.‒
(act. 14, S. 14, Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorinstanz ging
dabei von der Strafmassempfehlung der Schweizerischen
Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) aus und erhöhte die sich daraus ergebende
Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafen. Der Bemessung der Tagessatzhöhe
legte die Vorinstanz ein Jahreseinkommen von [...] zugrunde und tätigte einen
pauschalen Abzug für Steuern und Krankenversicherungskosten. Aufgrund der
Vorstrafen sei dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen und die
Strafe unbedingt auszusprechen (act. 14, S. 12 f.,
E. II.3.2).
1.2. Der Beschuldigte erachtet dieses Strafmass
als zu hoch und beantragt mit seinem Eventualbegehren eine bedingte
Geldstrafe von max. 15 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von
max. CHF 2'000.‒ (act. 30, S. 1). Er kritisiert
dabei insbesondere, dass die Vorinstanz die Geldstrafe um die Hälfte
(10 Tagessätze) und damit übermässig erhöht habe. Weil der Beschuldigte
fahrlässig gehandelt habe, könne dem Beschuldigten zudem keine negative
Prognose gestellt werden. Der Tagessatz sei auf CHF 560.‒ zu
reduzieren, da sich das Einkommen des Beschuldigten aufgrund eines
Aktienverkaufs reduziert habe. Als Verbindungsbusse seien
max. CHF 2'000.‒ bzw. 3.5 Tagessätze angemessen, wobei die
Geldstrafe entsprechend zu reduzieren sei (act. 30, S. 13 f.).
2.
Bemessung der Strafe
2.1. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln
nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden
des Täters. Dabei sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Was die Methodik der Strafzumessung sowie
die detaillierten Strafzumessungskriterien betrifft, kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 14,
S. 11, E. II.3.1.1). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2
SVG dient dem Schutz von Leib und Leben (Gerhard
Fiolka, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18 zu Art. 90
SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist insbesondere die Höhe der
Geschwindigkeit sowie das Gefährdungspotenzial, welches vom Verhalten des
Täters ausgeht, zu berücksichtigen (Hans
Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 115).
2.2. Da die Geschwindigkeitsübertretung
vorliegend (nach dem Sicherheitsabzug) 26 km/h betrug und damit
lediglich knapp eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, ist die Strafe
objektiv klar im untersten Bereich einzuordnen. Vorliegend ist deshalb eine Geldstrafe
angemessen. Bei der Bemessung der Geldstrafe ist zunächst die Anzahl der
Tagessätze nach dem Verschulden des Täters und anschliessend die Höhe dieser
Tagessätze anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen
(Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).
2.3. Anzahl
Tagessätze
2.3.1. Wie bereits festgehalten, ist die
vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h objektiv noch klar
im untersten Bereich (Strafe bis zu 156 Tage) einzuordnen. Als
Ausgangspunkt bzw. unverbindlicher Orientierungspunkt dient die
Strafmassempfehlung der SSK. Demnach ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 25 km/h bis 29 km/h mit mind. 20 Tagessätzen zu
bestrafen. Eine solche ab 30 km/h ist mit mind. 50 Tagessätzen zu
bestrafen. Vor diesem Hintergrund erscheinen für eine
Geschwindigkeitsübertretung von 26 km/h grundsätzlich mind. 22
Tagessätze angemessen. Die Überschreitung geschah an einem Samstag um etwa
9.35 Uhr und damit tagsüber. Die Wetterlage war zwar bedeckt aber
trotzdem trocken, womit sich aus den Sicht- und Wetterverhältnissen kein
erhöhtes Gefährdungspotenzial ergibt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung
geschah zudem im Bereich der Ortsausfahrt auf einer geraden Strecke etwa
60 m vor der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Dort
befinden sich direkt neben der Strasse nur noch Industrie- und keine
Wohngebäude mehr. In Industriegebieten ist an einem Samstag grundsätzlich mit
weniger Verkehr und Fussgängern zu rechnen als wochentags. Auch ist um diese
Zeit nur mit sehr wenigen Fussgängern oder Velofahrern zu rechnen, welche bei
der Kreuzung mit der Erlenstrasse die Linth-Escher-Strasse überqueren und zum
Fuss- und Veloweg gehen möchten. Insgesamt ist das Gefährdungspotenzial der
vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer groben
Verkehrsregelverletzung damit als gering einzustufen. Die Strafe ist deshalb
um zwei Tagessätze auf 20 Tagessätze zu reduzieren.
2.3.2. Wie der Beschuldigte zutreffend
vorbringt, kann ihm lediglich eine grobfahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werden.
Nachdem es sich beim vorstehenden Ausgangspunkt um die empfohlene
Mindestanzahl von Tagessätzen handelt, ist die Strafe allerdings aufgrund der
Fahrlässigkeit nicht zu reduzieren, sondern wäre diese vielmehr bei einer
vorsätzlichen Begehung zu erhöhen. Die fahrlässige Tatbegehung ist vorliegend
deshalb neutral zu werten. Wie bereits vorstehend festgehalten (E. 0.4.4), wäre für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Situation leicht erkennbar gewesen,
dass er sich noch in einem Gebiet mit einer Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h befindet. Der Beschuldigte hätte damit die Gefährdung leicht
vermeiden können. Dieser Umstand wurde allerdings bereits im Rahmen der
Rücksichtslosigkeit als Voraussetzung des subjektiven Tatbestandes
berücksichtigt, weshalb er sich im Rahmen der subjektiven Tatkomponente nicht
mehr straferhöhend auswirkt. Unter Berücksichtigung der subjektiven
Komponente bleibt es damit bei einer Strafe von 20 Tagessätzen.
2.3.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. So hat er
am 24. Januar 2023 in Deutschland die zulässige Höchstgeschwindigkeit
ausserorts um 45 km/h überschritten, wofür der Beschuldigte am 23. März
2023 rechtskräftig verurteilt wurde (act. 2/1.1.08, S. 4). Nach
Schweizer Recht entspräche dies ebenfalls einer groben
Verkehrsregelverletzung durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGE 150 IV 242 E. 1.1.1). Zudem hat er am 19. August 2019 ebenfalls in Deutschland
den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
(act. 2/1.1.08, S. 2). Insbesondere die Vorstrafe betreffend die
Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland wirkt sich erheblich
straferhöhend aus. So geschah die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung
lediglich etwa einen Monat nachdem der Beschuldigte für die Tat in
Deutschland rechtskräftig verurteilt wurde (act. 2/1.1.08, S. 4).
Der Beschuldigte ist aber zumindest geständig, was leicht strafreduzierend
berücksichtigt werden kann (act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 12). Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung
sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt der Beschuldigte auch keine tätige
Reue. So sagte der Beschuldigte zwar an der Berufungsverhandlung, dass ihm
der Aufwand über drei Instanzen hinweg leid tue (act. 27, S. 6).
Darauf, dass ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst leid tue, deutet
hingegen nichts. So erklärte der Beschuldigte auch mehrmals, dass er auf den
Fahrausweis angewiesen sei (act. 2/10.1.01, S. 2,
N. 35 f.; 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 12). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte vor
allem die Konsequenzen seines Handelns und nicht die Tat selbst bereut. Die
Strafe ist daher aufgrund der Täterkomponente insgesamt um vier Tagessätze
auf 24 Tagessätze zu erhöhen.
2.4. Höhe
der Tagessätze
2.4.1. Die Höhe der Tagessätze ist nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum
Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens
CHF 30.− und höchstens CHF 3'000.− (Art. 34
Abs. 2 StGB; Anette Dolge,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 50 zu
Art. 34 StGB). Ausgangspunkt der Bemessung bildet sämtliches Einkommen,
welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen
sind die laufenden Steuern, Beiträge an die obligatorische Kranken- und
Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. die
branchenüblichen Geschäftsunkosten. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können
in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden
(BGE 134 IV 60 E. 6.1; BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; je m.w.H.).
Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zufolge nur subsidiär zu berücksichtigen. Dies ist der Fall,
wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen
gegenüberstehen. Mit anderen Worten dann, wenn der Täter selbst sein Vermögen
für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2; BGE 142 IV 315
E. 5.3.3).
2.4.2. [konkrete Bemessung des Tagessatzes]
3.
Vollzug
3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer
Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel
auf, sofern eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42
Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht eine Prognose über
das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. In einer Gesamtwürdigung sind
dabei die Umstände der Straftat, das Vorleben des Täters sowie seine
persönliche Situation im Zeitpunkt der Verurteilung zu berücksichtigen. Vom
bedingten Strafvollzug darf lediglich dann abgewichen werden, wenn dem Täter
eine ungünstige Prognose gestellt werden muss (BGE 135 IV 180 E. 2.1;
BGE 134 IV 1 E. 4.2 und 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub
nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2
StGB).
3.2. Den Akten zufolge wurde der Beschuldigte
in den letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt (vgl.
act. 34). Wie bereits erwähnt, ist er jedoch durch die
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Januar 2023 sowie die
Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes vom 19. August 2019
einschlägig vorbestraft (act. 2/1.1.08, S. 2 und 4). Dies ist bei
der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu berücksichtigen
(Urteil BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.2.2). Betreffend
die Umstände der Straftat ist zu berücksichtigen, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung 60 m vor der Aufhebung der
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erfolgte. Die gesamte Strecke zwischen
dem Kreisverkehr und der Aufhebungstafel misst allerdings nur etwa
160 m, womit der Beschuldigte bereits kurz nach dem Kreisverkehr und dem
Fussgängerstreifen stark beschleunigen musste. Die Beschleunigung erfolgte
demnach in einem Bereich, der noch klar Innerortscharakter hatte. Zugunsten
des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass ihm nur grobfahrlässiges
Handeln vorgeworfen werden kann. Die zugunsten des Beschuldigten sprechenden
Umstände fallen allerdings weniger stark als die einschlägigen Vorstrafen ins
Gewicht. Insbesondere ist zu beachten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung
vom 24. Januar 2023 nur etwa drei Monate vor der vorliegend zu
beurteilenden Tat erfolgte. Der Beschuldigte zeigt ausserdem weder Einsicht
noch Reue. Dem Beschuldigten ist daher insgesamt eine ungünstige Prognose zu
stellen und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1
StGB).
VI. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1.
1.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf
CHF 2'600.− festgelegt und zusammen mit den weiteren
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 700.‒ vollumfänglich dem
Beschuldigten auferlegt (act. 14, S. 14, Dispositiv-Ziff. 3
und 4). Entschädigung sprach sie keine zu (act. 14, S. 14,
Dispositiv-Ziff. 5). Der Beschuldigte beantragt, dass die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien und dem
Beschuldigten für dieses eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (vgl. act. 17,
S. 2).
1.2. Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz
vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die vorstehende
Kostenregelung neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die
Einsprache gegen einen Strafbefehl ist kein Rechtsmittel im technischen Sinne,
weshalb die Kosten so zu verlegen sind, wie wenn sogleich Anklage erhoben
worden wäre (Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022, E. 4.5).
Der Beschuldigte trägt demnach die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte der groben
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig
gesprochen. Ein sachlicher Grund, welcher eine Änderung der vorinstanzlichen
Kostenregelung nahelegen würde, ist nicht ersichtlich. Demnach hat der
Beschuldigte sowohl die Untersuchungskosten als auch die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten zu tragen. Hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen
Prozesskosten zu tragen, so hat er diesbezüglich auch keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; vgl. auch
Art. 429 Abs. 1 StPO).
2.
2.1. Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 2'600.− festzusetzen (Art. 6 und
Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS
III A/5]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren waren
der Schuldspruch, die Strafe sowie die Auferlegung der Kosten strittig (vgl.
act. 17 und 30). Der Beschuldigte unterliegt vorliegend mehrheitlich und
obsiegt lediglich in Bezug auf die Strafe teilweise, wobei er aber eine noch
tiefere sowie bedingte Strafe forderte. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind damit die Gebühren für das Berufungsverfahren im Wesentlichen
dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat daher die Gerichtsgebühr
für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 2'400.− zu tragen. Im
Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.
2.3. Nachdem der Beschuldigte zumindest in
geringem Umfang obsiegt, ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 200.‒ zuzusprechen (Art. 436
Abs. 2 StPO).
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgende Dispositiv-Ziffer des
Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 8. Mai 2024 im Verfahren SG.2023.00089
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens bildete:
«3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf CHF 2'600.‒.
Die weiteren Verfahrenskosten betragen:
CHF 700.‒ Untersuchungsgebühr (SA.2023.00351)»
2.
A.______ ist schuldig:
gemäss
Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a
VRV.
3.
A.______ wird
zu einer unbedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à je CHF 750.‒
verurteilt.
4.
Die
Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren
SG.2023.00089 und das Untersuchungsverfahren SA.2023.00351 von insgesamt
CHF 3'300.‒ werden A.______ auferlegt und von ihm bezogen.
5.
Für das
erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Für das
Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf CHF 2'600.‒
festgesetzt. Sie wird A.______ im Umfang von CHF 2'400.‒
auferlegt und von ihm bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die
Staatskasse genommen.
7.
Für das
Berufungsverfahren wird A.______ eine Parteientschädigung von CHF 200.‒
zugesprochen.
8.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]