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Entscheid

OG.2024.00021

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

20. Juni 2025Deutsch41 min

I. Prozessgeschichte

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin

Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil

vom 20. Juni 2025

Verfahren

OG.2024.00021

A.______

Beschuldigter und

Berufungskläger

verteidigt durch Dr. iur.

Stefan

Müller,

Rechtsanwalt

gegen

Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten durch lic. iur.

Dorothea

Speich,

Staatsanwältin

betreffend

Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Anträge

des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom

3. Juni 2024 [act. 17], sinngemäss):

1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1

des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 8. Mai 2024 vollumfänglich

aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der groben

Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a

Abs. 1 lit. a VRV freizusprechen.

2. Es sei Dispositiv-Ziff. 2

des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 vollumfänglich

aufzuheben.

3. Es sei der Beschuldigte der

einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen und mit einer

Busse zu bestrafen.

4. Eventualiter sei der

Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90

Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu

sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von max. 15 Tagessätzen und

zu einer Verbindungsbusse von max. CHF 2'000.− zu verurteilen.

5. Es sei Dispositiv-Ziff. 4

des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 vollumfänglich

aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht dem Staat aufzuerlegen.

6. Es sei Dispositiv-Ziff. 5

des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 aufzuheben und dem

Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) – auch für

das vorinstanzliche Verfahren – zuzusprechen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1. Am 6. Juni 2023 erliess die Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»)

einen Strafbefehl gegen A.______ (nachfolgend «Beschuldigter») wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln durch die Überschreitung der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG

i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a

VRV. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 840.− bei einer Probezeit von drei

Jahren sowie zu einer Busse von CHF 6'300.−, wobei die

Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage betrage

(act. 3).

1.2. Nachdem der Beschuldigte gegen diesen

Strafbefehl Einsprache erhob (act. 2/14.1.03), überwies die

Staatsanwaltschaft die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an das

Kantonsgericht (act. 1).

2.

Mit Urteil vom 8. Mai 2024 sprach das

Kantonsgericht Glarus den Beschuldigten der groben Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV

schuldig (act. 14, S. 14, Dispositiv-Ziff. 1). Es verurteilte

den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 1'000.− (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr

setzte das Kantonsgericht auf CHF 2'600.− fest und auferlegte

diese zusammen mit der Untersuchungsgebühr von CHF 700.− dem

Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Entschädigung sprach es keine

zu (Dispositiv-Ziff. 5).

3.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am

3. Juni 2024 Berufung und beantragte dabei, dass er der groben

Verkehrsregelverletzung freizusprechen sei. Stattdessen sei er der einfachen

Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu

bestrafen. Eventualiter sei er der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu

sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von max. 15 Tagessätzen und

zu einer Verbindungsbusse von max. CHF 2'000.− zu verurteilen

(act. 17).

4.

Die Berufungsverhandlung fand am 4. Oktober 2024

statt (act. 27). Am 20. Juni 2025 fällte das Obergericht seinen

Entscheid (act. 42). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem

der Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtete

(Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 27, S. 6).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Das vorliegend angefochtene Strafurteil der Vorinstanz

(act. 14) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die

Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG

[GS III A/2]). Der Beschuldigte hat mit der Berufung vom 3. Juni 2024

die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398

Abs. 3 StPO; Art. 399 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO; vgl.

act. 17 und act. 16).

2.

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie

Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.

3.1

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil

nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen

einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen,

erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der

Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte

sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,

N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss

Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung

eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem

allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer

6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.2 f.).

3.2

Vorliegend ist

Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die

Festlegung der Höhe Gerichtsgebühr und der weiteren Verfahrenskosten

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2023.00089

(act. 1-16) wurden beigezogen. Integrierenden Bestandteil dieser Akten

bilden die Strafuntersuchungs­akten (Verfahren SA.2023.00351;

act. 2/1.0.00 ff.). Die Akten des Berufungsverfahrens werden im

gleichen Dossier geführt (ab act. 17).

III. Sachverhalt

1.

1.1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Beschuldigten vor, er habe am Samstag, 15. April 2023, um ca.

9.35

Uhr den Personenwagen [...] in Bilten auf der Linth-Escher-Strasse,

Fahrtrichtung Niederurnen, gelenkt. Dabei habe er die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h

überschritten (gemessene Geschwindigkeit: 81 km/h; Sicherheitsabzug:

5.

km/h; vgl. zum Ganzen act. 3). Die Vorinstanz erachtete diesen

Sachverhalt als erstellt, wobei sie keine besonderen Gründe für die

Geschwindigkeitsüberschreitung erkannte (act. 14, S. 4,

E. II.1.2).

1.2

Der Beschuldigte bringt dagegen

zusammengefasst vor, dass entlang der Linth-Escher-Strasse lediglich einige

Industriegebäude stehen würden. Parallel zur Strasse verlaufe ein Fuss- und

Veloweg, welcher von Bäumen und einem Grünstreifen vom Strassenrand

abgegrenzt werde. Die Messstelle habe sich bei der Einmündung der

Erlenstrasse befunden. Vor dieser Abzweigung habe sich nur eine

Industriehalle befunden, wobei dieses Terrain durch eine etwa einen Meter

hohe Mauer sowie durch eine schmale Grasfläche von der Strasse getrennt

werde. Dieses sei das einzige Gebäude, welches durch die Erlenstrasse

erschlossen werde. Neben der Fahrspur des Beschuldigten gebe es unmittelbar

nach der Messstelle weder ein Gebäude noch eine Trottoir noch einen Veloweg.

Der Strassenrand werde durch eine Abflussrille und anschliessend durch einen

Maschendrahtzaun begrenzt. Sichthindernisse oder Fussgängerstreifen würden

keine bestehen. Diese wesentlichen Sachverhaltselemente habe die Vorinstanz

nicht berücksichtigt. Auch nachdem die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h

betrage, würden sich entlang der Linth-Escher-Strasse noch mehrere Abzweigungen

befinden. Nicht beachtet worden sei auch, dass die

Geschwindigkeitsüberschreitung am Tag bei zwar bedeckter, aber trockener

Wetterlage und damit bei günstigen Wetterverhältnissen geschah. Die

Geschwindigkeitsüberschreitung sei ausserdem nur etwa 60 Meter vor

Beginn der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erfolgt

(act. 30, S. 3 ff., und act. 27, S. 3 f.).

2.

Vorliegend ist unbestritten,

dass der Beschuldigte am Samstag, 15. April 2023, um ca. 9.35 Uhr

den Personenwagen [...] in Bilten auf der Linth-Escher-Strasse, Fahrtrichtung

Niederurnen, lenkte. Ebenfalls ist unbestritten, dass er dabei die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h überschritt,

wobei die gemessene Geschwindigkeit 81 km/h betrug und ein

Sicherheitsabzug von 5 km/h vorgenommen wurde (vgl. zum Ganzen

act. 2/8.1.01). Zu prüfen bleiben damit lediglich die Eigenschaften

der befahrenen Strecke.

3.

3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass am Tag der

vorstehenden Geschwindigkeitsüberschreitung die Fahrbahn trocken und die

Wetterlage bedeckt war. Es handelt sich ausserdem um eine offene gerade

Strecke (act. 2/8.1.01 und 30/12). Bis kurz vor dem Kreisverkehr gibt es

auf dem fraglichen Strassenabschnitt keine Fussgängerstreifen

(act. 6/1-3). Die Aufhebung der maximalen Höchstgeschwindigkeit von

50.

km/h erfolgt etwa 60 m nach der Messstelle. Dort beginnt auch

der Ausserortsbereich (act. 2/14.1.03, Beilage 4). Etwa 100 m

vor der Messstelle befindet sich ein Kreisverkehr (act. 2/8.1.01; act. 2/14.1.03,

Beilage 4; act. 30/12). Vor dem Kreisverkehr befinden sich in

unmittelbarer Nähe zur Linth-Escher-Strasse auf beiden Seiten diverse

Gebäude, worunter auch Wohnhäuser sind (act. 2/14.1.03, Beilage 3,

und act. 30/12). Hingegen schliesst nach dem Kreisverkehr ein Industrie-

und Gewerbegebiet an, welches keine Wohnhäuser aufweist.

3.2

Das erste Gebäude auf der linken

Strassenseite beginnt direkt beim Kreisverkehr und zieht sich bis zur

Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hin (act. 30/12 und

6/9). Auch im Ausserortsbereich folgten zum damaligen Zeitpunkt auf dieser

Strassenseite in einem grösser werdenden Abstand noch weitere

Industriegebäude bis in etwa zur Abzweigung Wiesenstrasse (etwa 0.5 km

nach der Messstelle; vgl. act. 30/12). Zudem befindet sich auf dieser Seite

der Linth-Escher-Strasse ein Fuss- und Veloweg, welcher durch einen ungefähr

einen Meter breiten Grünstreifen mit schlanken Allee-Bäumen, Strassenlampen

sowie mit einer durchgezogenen, weissen Randlinie (vgl. Art. 76 i.V.m.

Anhang 2.6 Ziff. 6.15 SSV [Signalisationsverordnung; SR 741.21]) von der

Strasse getrennt wird (act. 6/1-3

und 6/5-9). Der Velo- und Fussweg ist als gemeinsamer Rad- und Fussweg gemäss

Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Anhang 2 Ziff. 2.63.1 signalisiert

(act. 6/7, 6/9). Fussgänger sowie die Führer von Fahrrädern und

Motorfahrrädern sind somit verpflichtet, diesen Fuss- und Veloweg zu benützen

(Art. 33 Abs. 1 und 2 SSV). Der Grünstreifen ist sowohl zur Strasse wie auch

zum Fuss- und Veloweg hin eben (act. 6/6-8), weshalb sowohl Velofahrer als

auch Fussgänger diesen grundsätzlich ohne Probleme überqueren können. Eine

Überquerung auf der Höhe der Einmündung der Erlenstrasse wäre für Fussgänger

zudem auch zulässig, da der nächste Fussgängerstreifen mehr als 50 m von

dieser Stelle entfernt ist (Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV).

3.3

Auf der rechten Seite der

Linth-Escher-Strasse in Fahrtrichtung des Beschuldigten befand sich zum

Messzeitpunkt unmittelbar nach dem Kreisverkehr zuerst eine Wiese

(act. 30/12 und 2/14.1.03, Beilagen 3 und 4). Danach kommt das Gebäude

der X.______ AG, welches nach dem Kreisverkehr auf dieser Seite der

Linth-Escher-Strasse das einzige Gebäude ist. Das Gebäude der X.______ AG

wird von einem um geschätzt etwas über einen halben Meter erhöhten

Asphaltplatz bzw. -weg und einem darauffolgenden schmalen Grünstreifen von

der Strasse getrennt (act. 6/3). Anschliessend mündet die Erlenstrasse

in die Linth-Escher-Strasse ein. Hier befand sich auch die Messstelle

(act. 2/8.1.01), wobei – wie erwähnt – die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

etwa 60 m danach aufgehoben wird (act. 2/14.1.03, Beilage 4).

Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass mit der Platzierung

der Geschwindigkeitssignalisation nach der Einmündung der «Erlenstrasse»

diese Kreuzung sicher gemacht werden soll. Zwar trifft die Ausführung der

Verteidigung zu, dass auch nach der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von

50.

km/h weitere Abzweigungen folgen (act. 30/12). Das ist jedoch

auch bei Ausserortsstrecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht

ungewöhnlich.

Wie die

Vorinstanz zu Recht ausführt, befindet sich bei der Einmündung der

Erlenstrasse in die Linth-Escher-Strasse kein «Stopp»-Signal, sondern nur die

auf dem Boden angebrachte Markierung «kein Vortritt» (act. 14,

S. 10, E. II.2.2.3). Es handelt sich denn auch um eine für die aus

der Erlenstrasse in die Linth-Escher-Strasse einbeugenden Fahrzeuge sehr

übersichtliche Kreuzung. Die Erlenstrasse erschliesst die dort ausgeschiedene

Gewerbe- und Industriezone, wobei zum massgeblichen Zeitpunkt erst das Gebäude

der X.______ AG stand. Die Erlenstrasse führt um das Gebäude der X.______ AG

herum. Bei der Erlenstrasse handelt es sich aber nicht um eine Sackgasse,

sondern sie mündet in die Bahnhofstrasse. Diese wiederum führt direkt zu

einem Wohnquartier respektive über die abbiegende Seggenstrasse zu einem

anderen Wohnquartier. Auf der rechten Seite

der Linth-Escher-Strasse gibt es keine für Fussgänger bestimmte

Verkehrsflächen (vgl. zum Ganzen auch die nachfolgende Grafik).

[Bild]

3.4

Zur allgemeinen Verkehrssituation an der

Kreuzung Erlenstrasse/Linth-Escher-Strasse an einem Samstagmorgen lässt sich,

was folgt, festhalten:

3.4.1

Zunächst ist

davon auszugehen, dass die X.______ AG an Samstagen gemäss den auf ihrer

Homepage veröffentlichten Büroöffnungszeiten nicht geöffnet hat. Ausserdem

ist die X.______ AG auf [...] spezialisiert (vgl. act. 38). Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb anzunehmen,

dass es am Samstagmorgen keinen Verkehr weg von und hin zur X.______ AG

hatte. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verkehrsteilnehmer

Richtung Niederurnen aus der Bahnhofstrasse über die Erlenstrasse in die

Linth-Escher-Strasse einbiegen. Es ist für einen Autofahrer aus einem der

über die Bahnhofstrasse bzw. Seggenstrasse erreichbaren Wohnquartiere jedoch

naheliegender, der Bahnhofstrasse weiter zu folgen und beim Kreisverkehr die

erste Abfahrt in die Linth-Escher-Strasse zu nehmen. Das

gilt auch für Fussgänger und Velofahrer aus dem direkt über die

Bahnhofstrasse erschlossenen Quartier (zum Fuss- und Veloverkehr aus dem

anderen Quartier vgl. E. 0.3.4.2 nachfolgend). In Bezug auf die

anderen Fahrtrichtungen ist der Weg über die Erlenstrasse ein Umweg.

Hinzu kommt, dass die Linth-Escher-Strasse

verkehrstechnisch zum einen das Industrie- und Gewerbegebiet von Bilten

erschliesst, zum andern als Ortsumfahrung von Bilten für den Autoverkehr

zwischen Nieder- und Oberurnen und Schänis respektive der Autobahnzufahrt

«Bilten» dient, wobei Ober- und Niederurnen über die Autobahnzufahrt

«Niederurnen» erschlossen sind. Für Autofahrer aus dem Quartier, zu welchem

die Seggenstrasse führt, ist es daher auch naheliegender, statt über die

Linth-Escher-Strasse als Umfahrungsstrasse über die Hauptstrasse nach Ober-

und Niederurnen zu fahren. Das gleiche gilt auch für einen grossen Teil des

über die Bahnhofstrasse erschlossenen Dorfteils. Für Autofahrer, die von

Bilten über Oberurnen hinaus Richtung Glarus oder Kerenzerberg fahren, ist

zudem der Weg über die Autobahn der schnellste. In diesem Fall fährt man im

Kreisverkehr von der Bahnhofstrasse kommend gerade aus und biegt nicht in die

Linth-Escher-Strasse ab. Somit verläuft nur ein Teil des Verkehrs von und

nach Niederurnen über die Linth-Escher-Strasse.

3.4.2

Wie bereits

festgestellt, ist nicht damit zu rechnen, dass Fussgänger oder Velofahrer an

einem Samstag um 9.35 Uhr die Linth-Escher-Strasse überqueren, um zur

X.______ AG zu gelangen. Jedoch ist es für Fussgänger und Velofahrer möglich,

von der Erlenstrasse aus über den Kiesweg «Draeggtschachenweg» und die

Seggenstrasse, ein Wohnquartier zu erreichen (vgl. dazu die vorstehende

Grafik). Einerseits herrscht auf diesem Kiesweg kein Autoverkehr.

Andererseits ist dieser Weg im Vergleich zum Weg über die Bahnhofstrasse und

den Kreisverkehr eine leichte Abkürzung, wenn man den Velo- und Fussgängerweg

Richtung Niederurnen nehmen möchte respektive von dort kommt. Für die anderen

Fahrtrichtungen gilt dies nicht (vgl. E. 0.3.4.1 vorstehend). Es ist daher davon auszugehen, dass gelegentlich Fussgänger

und Velofahrer auch am Samstagvormittag diese Abkürzung nutzen und bei der

Einmündung der Erlenstrasse die Linth-Escher-Strasse überqueren. Eine Überquerung durch Fussgänger und Velofahrer

erscheint an dieser Stelle am wahrscheinlichsten. Für Fussgänger ist es zwar

grundsätzlich auch möglich, über den Absatz bei der X.______ AG zu steigen.

Dieser Weg stellt jedoch keine Abkürzung dar. Zudem befindet sich auf der

anderen Strassenseite ein gut ausgebauter Velo- und Fussweg.

3.4.3

Es kann daher festgehalten werden, dass

der von der Erlenstrasse auf die Linth-Escher-Strasse einbiegende Verkehr an

einem Samstagmorgen zur fraglichen Zeit gering sein dürfte. Mit

Motorfahrzeugen dürfte kaum zu rechnen sein. Wahrscheinlicher scheint es,

dass Fussgänger und Velofahrer an dieser Stelle die Linth-Escher-Strasse

überqueren, um den Weg von oder zu ihrem Wohnquartier zu verkürzen. Mit

Velofahrern und Fussgängern entlang der Fahrspur des Beschuldigten dürfte auf

der Höhe der Messstelle hingegen ebenfalls kaum zu rechnen sein.

3.5

Der Beschuldigte war nach seiner eigenen

Aussage auf dem Weg vom [...] in Bilten zu seiner Wohnadresse in [...], als

er in die Geschwindigkeitskontrolle geraten sei (act. 2/8.1.03,

S. 2, Ziff. 1; act. 2/10.1.01, S. 3,

Dispositiv

N. 47 ff.). Demnach musste er im Kreisverkehr geradeaus gefahren

sein. Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, dass er die Strecke zwischen

Bilten und Niederurnen kenne (act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 3;

act. 2/10.1.01, S. 2, N. 32). Der Beschuldigte führte aus,

dass die Strecke im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung leer war

(act. 2/10.1.01, S. 2, N. 34, und act. 11, S. 4,

Frage 11). Aus den Messfotos ist aber ersichtlich, dass zum

Messzeitpunkt mindestens zwei Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn unterwegs waren

(act. 2/8.1.02). Hinweise darauf, dass sich auf der Fahrbahn des

Beschuldigten zum Messzeitpunkt weitere Fahrzeuge befanden, liegen keine vor.

Aufgrund des Verkehrs auf der Gegenfahrbahn herrschte zum Messzeitpunkt

mindestens ein mässiges Verkehrsaufkommen.

3.6. Den vorstehenden Ausführungen zufolge

konnten die Strassenverhältnisse und Umgebungsmerkmale im Bereich der

Messstelle bereits ausreichend festgestellt werden. In diesem Sinne entschied

das Obergericht bereits an der Berufungsverhandlung vom 4. Oktober 2024,

den Beweisantrag des Beschuldigten auf einen Augenschein abzuweisen. Es

begründete dies zusammengefasst damit, dass ein Augenschein keine zusätzlichen

Erkenntnisse bringen würde, zumal die heutige Situation (infolge Bauarbeiten)

nicht mehr gleich aussehe (act. 27, S. 5 f.). Darauf kann

vorliegend verwiesen werden.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

1.1. Die Vorinstanz erachtete die Argumentation

des Beschuldigten, dass der relevante Streckenabschnitt keinen typischen

Innerortscharakter aufweise als unzutreffend. Sie begründete dies damit, dass

sich die Messstelle unmittelbar nach einem Kreisverkehr, welcher

offensichtlich in einem Innerortsbereich liege, befinde. Die

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ende kurz nach der Abzweigung in die

Erlenstrasse, welche sich etwa 100 m nach dem Kreisverkehr befinde. Die

Aufhebungstafel sei damit nicht willkürlich gesetzt worden. Dies müsse jedem

verständigen Fahrzeuglenker einleuchten, zumal der Beschuldigte auch mit der

Strecke vertraut gewesen sei. Ein Fahrzeuglenker dürfe auch nicht ohne

entsprechende Signalisation davon ausgehen, er befinde sich in einem

Ausserortsbereich, nur weil die Gegend auf ihn wie ein solcher Bereich wirke.

Dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, er habe sich ausserorts

befunden, sei ausserdem nicht glaubhaft, habe er dies doch erstmals vor der

Staatsanwaltschaft behauptet. Der Beschuldigte sei zur Aufmerksamkeit

verpflichtet gewesen, weshalb es für seine Strafbarkeit keine Rolle spiele,

ob er unbewusst oder vorsätzlich zu schnell gefahren sei. Der Beschuldigte

habe sich damit der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht

(act. 14, S. 9 ff., E. II.2.2.3).

1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass

nicht jede objektiv schwere Verkehrsregelverletzung auch subjektiv schwer

wiege. Der Strecke fehle es an sämtlichen eine Innerortsstrecke

charakterisierenden Elementen (act. 30, S. 7 f.). Bei den

vorliegenden Verhältnissen sei nicht mit den innerorts üblichen Gefahren wie

überraschend auftauchenden Kindern, Velofahrern, manövrierenden Fahrzeugen

etc. zu rechnen (act. 30, S. 4). Aufgrund der klar abgegrenzten

Bereiche für Fussgänger und Velofahrer auf der gegenüberliegenden Strassenseite

habe der Beschuldigte nicht mit plötzlich auftauchenden Fussgängern oder

Velofahrern rechnen müssen. Die Signalisation sei ausserdem willkürlich

gesetzt worden, hätte sie sich doch entweder unmittelbar nach dem

Kreisverkehr oder allenfalls erst auf der Abzweigung Wiesenstrasse befinden

müssen. Aus den Einvernahmen lasse sich ausserdem nicht herleiten, dass der

Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Der Beschuldigte sei falsch aus dem

Kreisverkehr gefahren, weshalb er möglichst rasch habe wenden wollen. Die

Geschwindigkeitsüberschreitung sei vorliegend unbewusst geschehen, was nicht

als Rücksichtslosigkeit qualifiziert werden könne. Damit sei der subjektiven

Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt (act. 30,

S. 8 ff., und act. 27, S. 4).

2.

2.1. Einer groben Verletzung der Verkehrsregeln

macht sich schuldig, wer hierdurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in objektiver Hinsicht erforderlich,

dass der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer

Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine solche

Gefahr ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben.

Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist

die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung

einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG,

wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder

gar einer Verletzung naheliegt. Eine konkrete Gefährdung muss hingegen noch

nicht eingetreten sein (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133

E. 3.2; Urteil BGer 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024,

E. 2.1.2; Urteil BGer 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025, E. 5.2.2). Massgebend sind einzig die konkreten Umstände vor

Ort im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wie die tatsächlichen

örtlichen und situativen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt und

das tatsächliche Verkehrsaufkommen (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni

2019, E. 4.1.1; Urteil BGer 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019,

E. 1.5.2 und 1.5.3).

2.2. In subjektiver Hinsicht ist ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,

d.h. ein schweres Verschulden, erforderlich. Strafbar ist dabei bereits

fahrlässiges Handeln (Art. 100 Ziff. 1 SVG), wobei die

Fahrlässigkeit zumindest grob sein muss. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter

sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit

liegt aber auch vor, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf

Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses

Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch bloss in einem

(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen.

Grundsätzlich ist dabei Rücksichtslosigkeit umso eher subjektiv zu bejahen,

je schwerer eine Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, sofern keine

Gegenindizien vorliegen. Dabei darf allerdings nicht unbesehen von einer

objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen

werden. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs

objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist,

wiegt auch subjektiv schwer (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil BGer 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024,

E. 2.1.2).

2.3. Nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände

ein objektiv schwerer Fall im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn die Geschwindigkeit um 25 km/h

innerorts, 30 km/h ausserorts sowie auf nicht richtungsgetrennten

Autostrassen oder 35 km/h auf der Autobahn überschritten wird. Grundsätzlich

gilt dies auch für die subjektiven Voraussetzungen der groben

Verkehrsregelverletzung (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; BGE 143 IV 508

E. 1.3; Urteil BGer 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025, E. 5.2.4).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt es aber dennoch, bei

aussergewöhnlichen Umständen die Anwendung eines schweren Falles

auszuschliessen, obwohl die Schwelle der festgelegten

Geschwindigkeitsüberschreitung erreicht wurde. Der Richter kann daher auch

dann nicht auf die Prüfung aussergewöhnlicher Umstände verzichten, wenn die

Schwellenwerte für die Geschwindigkeitsüberschreitung erreicht wurden (BGE

143 IV 508 E. 1.3). Da das Schuldprinzip auch im

Strassenverkehrsstrafrecht gilt, darf auch dabei nicht unbesehen von einer

objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen

werden. So hält das Bundesgericht fest, dass die Annahme der subjektiven

Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG streng gehandhabt

werden müsse (Urteil BGer 6B_148/2012 vom 30. April 2012, E. 1.3).

Entsprechend ist die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise zu verneinen, wenn

besondere Umstände vorliegen, welche das Verhalten subjektiv in einem

milderen Licht erscheinen lassen (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni

2019, E. 4.1.1).

2.4. So verneinte das

Bundesgericht ein rücksichtsloses und bedenkenloses Verhalten gegenüber

fremden Rechtsgütern trotz Überschreitung des vorstehenden Schwellenwerts um

toleranzbereinigte 51 km/h, als die Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt

aus ökologischen Gründen während einer Woche und örtlich beschränkt auf

80 km/h begrenzt worden war. Ebenfalls verneinte das Bundesgericht ein

bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern in einem Fall, bei

welchem bei einer Innerortsstrecke mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit

von 60 km/h eine toleranzbereinigte Geschwindigkeitsüberschreitung von

29 km/h gemessen wurde. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde als

Verkehrsberuhigungsmassnahme eingeführt und bestand zum damaligen Zeitpunkt

seit gut einem Jahr. Das Bundesgericht verwies auf die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der betreffende

Strassenabschnitt gut ausgebaut und übersichtlich ist, zum Tatzeitpunkt gute

Sicht- sowie Lichtverhältnisse herrschten und die Strasse trocken war. Zudem

entsprach der Ausbaustandard dem einer Ausserortsstrecke und es herrschte

geringer Verkehr. Das Verhalten des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht

lediglich als pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos eingestuft

(BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni

2008, E. 3.2; Urteil BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009,

E. 3.5).

Hingegen bestätigte das Bundesgericht die Qualifikation

als grobe Verkehrsregelverletzung in einem Fall mit einer toleranzbereinigten

Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h bei einer erlaubten

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts. Die Strassen- und

Verkehrsverhältnisse zeichneten sich dadurch aus, dass die Fahrbahn

mindestens am Rande mit Schnee bedeckt war, es ein mittleres

Verkehrsaufkommen und damit die Anwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmern

im Messzeitpunkt (nachfolgender Verkehr und Gegenverkehr gemäss Radarbildern)

sowie eine beim Kontrollpunkt von rechts einmündenden Nebenstrasse hatte. Die

fragliche Strasse wird im kontrollierten Abschnitt beidseits von einer

Böschung zu den Wohnliegenschaften hin gesäumt und verfügt weder über ein

Trottoir noch über einen Velostreifen. Die Strassensituation war beengt. Das

Bundesgericht schloss daraus, dass nicht nur eine theoretisch-abstrakte,

sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung für

andere Verkehrsteilnehmer bestand und der Beschuldigte bereits aufgrund

dieser örtlichen Verhältnisse zu einer vorsichtigen Fahrweise angehalten

gewesen wäre (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019, E. 4.2).

2.5. Gute Witterungs-, Strassen- und

Verkehrsverhältnisse stellen dem Bundesgericht zufolge keine besonderen

Umstände dar, welche eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung in einem

milderen Licht erscheinen liessen (Urteil BGer 6B_50/2013 vom 4. April

2013, E. 1.5). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich somit

dahingehend zusammenfassen, dass die Überschreitung der vom Bundesgericht

definierten Geschwindigkeitsgrenzwerte grundsätzlich als eine schwere

Verkehrsregelverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu

qualifizieren ist. Jedoch muss im Einzelfall dennoch geprüft werden, ob

aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer abweichenden Bewertung

führen müssen. Hinweise auf das Vorliegen solcher ausserordentlicher Umstände

können im Einzelfall darin bestehen, dass mit der Geschwindigkeitsbegrenzung

andere Zwecke als nur die Verkehrssicherheit verfolgt werden (z.B.

Verbesserung der Luftqualität, Verkehrsberuhigung) und die Geschwindigkeitsbegrenzung

allenfalls auch noch zeitlich begrenzt ist oder noch nicht besonders lange

besteht.

3.

3.1. Der Beschuldigte fuhr in einem Bereich, in

welchem die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug, unter

Berücksichtigung des Sicherheitsabzuges mit einer Geschwindigkeit von

76 km/h. Dass es sich bei der kontrollierten Strecke um einen

Innerortsbereich handelt, ergibt sich dabei nicht aus der

Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. So können innerorts sowohl

tiefere als auch höhere Höchstgeschwindigkeiten bis zu 80 km/h

festgelegt werden (Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV

[Signalisationsverordnung; SR 741.21]). Vielmehr beginnt der

Innerortsbereich beim Signal «Ortsbeginn» und endet beim Signal «Ortsende»

(Art. 1 Abs. 4 SSV). Nachdem sich das Signal «Ortsende» erst auf

der Höhe der Tafel, welche das Ende der Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h signalisierte, befand, ereignete sich die

Geschwindigkeitsüberschreitung noch im Innerortsbereich (vgl. Urteil

BGer 6B_2022/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 2.6). Der Beschuldigte

hat demnach die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als

25 km/h überschritten, womit die Voraussetzungen der groben

Verkehrsregelverletzung objektiv grundsätzlich gegeben sind.

3.2. In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist

zusätzlich zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände eine konkrete

Gefährdung oder Verletzung von Personen nahe lag (Urteil BGer 6B_123/2019 vom

19. Juni 2019, E. 4.2). Das Bundesgericht sieht die erhebliche

Gefahr einer Geschwindigkeitsübertretung innerorts darin, dass die zu

verarbeitenden Reize innerorts grösser als ausserorts bzw. auf Autobahnen

sind und dies eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Innerorts sind

ausserdem viele schwache Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger und Velofahrer

vorhanden, welche einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Zudem besteht eine

erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Nach dem Vertrauensgrundsatz müssen

sich die anderen Verkehrsteilnehmer nicht darauf einstellen, dass ein

Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht (vgl. zum

Ganzen BGE 123 II 37 E. 1.d). Der Übergang vom Inner- zum

Ausserortsbereich ist häufig fliessend. Gerade bei den meist nur kurzen

atypischen Innerortsstrecken neigen Fahrzeuglenker häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit

bzw. Disziplin, weshalb die Einhaltung der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit dem Bundesgericht zufolge besonders unerlässlich ist

(Urteil BGer 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019, E. 4.2.3, m.w.H.).

3.3. Wie bereits erwähnt, erscheint der Zweck der

im kontrollierten Strassenabschnitt bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung

darin zu liegen, die Kreuzung der Linth-Escher-Strasse zur Erlenstrasse als

Erschliessungsstrasse eines Gewerbe- und Industriequartiers sicher zu machen.

In diesem Gewerbe- und Industriegebiet stand zum Tatzeitpunkt ausser dem

Gebäude der am Samstagmorgen geschlossenen X.______ AG noch nichts. Mit

Gewerbeverkehr war daher an einem Samstagmorgen um 9.35 Uhr nicht zu rechnen.

Zwar mündet die Erlenstrasse in die Bahnhofstrasse, weshalb theoretisch über

die Erlenstrasse zwei Quartiere von Bilten erreichbar sind. Tatsächlich

dürfte es aber selten vorkommen, dass Verkehrsteilnehmer über diesen Weg

statt über den Kreisverkehr in die Bahnhofstrasse gelangen. Eine Ausnahme

besteht hingegen in Bezug auf Fussgänger und Velofahrer, welche die

Erlenstrasse und dann den Draeggtschachenweg als Abkürzung zwischen ihrem

Quartier und dem Velo- und Fussweg nach Niederurnen nutzen können. Auf der

Höhe der Kreuzung der Erlenstrasse/Linth-Escher-Strasse muss daher auch an

einem Samstagmorgen um 9.35 Uhr damit gerechnet werden, dass Fussgänger oder

Velofahrer die Linth-Escher-Strasse überqueren (vgl. zum Ganzen E. 0.3.4.1 f. vorstehend). Auch wenn die Fussgänger und Fahrradfahrer beim

Überqueren der Strasse nicht vortrittsberechtigt sind, müssen sie sich nicht

darauf einstellen, dass ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit

herannaht (BGE 123 II 37 E. 1.d). Somit dient die Geschwindigkeitsbegrenzung

von 50 km/h auf dieser Strecke auch an einem Samstagmorgen nicht nur

theoretisch, sondern auch tatsächlich der Verkehrssicherheit. Zum

Messzeitpunkt herrschte ausserdem Gegenverkehr (act. 2/8.1.02). Die

Gefährdung von Verkehrsteilnehmern war daher zum Messzeitpunkt nicht nur

theoretisch-abstrakt, sondern es lag bereits eine erhöhte abstrakte

Gefährdung vor resp. eine konkrete Gefährdung nahe. In objektiver Hinsicht

sind die Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung damit gegeben.

3.4. Wie der Beschuldigte sowie die Vorinstanz

zutreffend festhalten (act. 30, S. 9, und act. 14, S. 8,

E. II.2.2.2.b), sind grundsätzlich auch rechtswidrig aufgestellte

Signalisationen zu beachten (BGE 128 IV 184 E. 4.3; Urteil BGer

1C_63/2021 vom 11. November 2021, E. 4.3.3). Vorliegend kann

deshalb offen bleiben, ob die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h an der richtigen Stelle erfolgte, zumal Nichtigkeitsgründe weder

ersichtlich sind noch vom Beschuldigten vorgebracht wurden.

3.5. Ebenfalls offen bleiben

kann, ob sich die nachfolgende Strecke mit einer maximal erlaubten

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wesentlich von derjenigen im Bereich

der Messstelle unterscheidet. Namentlich kann der Beschuldigte nichts zu

seinen Gunsten daraus ableiten, wenn es auch ausserorts im Bereich der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit vom 80 km/h Strassenabschnitte gibt, die

aufgrund von Hofzufahrten oder einmündenden Nebenstrassen ein erhöhtes

Gefahrenpotenzial aufweisen. Massgeblich ist, dass, wie vorstehend bereits

festgehalten, aufgrund der konkreten Situation zum Messzeitpunkt bei der

Messstelle mind. eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

vorlag. Wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu recht betont, sind zudem

die Übergänge vom Innerorts- zum Ausserortsbereich fliessend. Auch wenn sich

der kontrollierte Strassenabschnitt in einem solchen Übergangsbereich

befindet, ist er noch klar dem Innerortsbereich zuzuordnen. So fuhr der

Beschuldigte vor dem Kreisverkehr durch ein Quartier mit Wohn- und

Gewerbebauten. Vor und nach dem Kreisverkehr befinden sich

Fussgängerstreifen. Nach dem Kreisverkehr wird zudem der Veloverkehr zum

Velo- und Fussweg geleitet. Der Abstand zwischen dieser Stelle und dem

Messpunkt beträgt rund 100 m. Nach dem Kreisverkehr folgte zum Tatzeitpunkt

zwar zuerst rechterhand eine Wiese, danach aber die Gewerbebaute der X.______

AG. Beim Messpunkt war der Strassenabschnitt beidseitig überbaut, und es

führt eine Nebenstrasse, die Erlenstrasse, in die Linth-Escher-Strasse, wo auch

mit die Strasse überquerenden Fussgängern und Velofahrern zu rechnen ist. Der

Messabschnitt weist somit eben gerade nicht die Charakteristika einer

typischen Ausserortsstrecke mit einer zulässigen Maximalgeschwindigkeit von

80 km/h auf (vgl. Urteil BGer 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019,

E. 1.5, wo das Bundesgericht zum Schluss kam, dass sich die fragliche

Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht

wesentlich von einer Innerortsstrecke mit 50 km/h unterscheidet und daher eine

grobe Verkehrsregelverletzung bei fehlender Überschreitung der innerorts

geltenden Schwellenwerte verneinte). Zwar hat es an der Linth-Escher-Strasse

auf der linken Seite auch nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung von

50 km/h weiterhin Gewerbebauten, was eben gerade typisch für den fliessenden

Übergang des Innerorts- zum Ausserortsbereich ist. Daraus kann der

Beschuldigte jedoch nichts ableiten, was gegen das Vorliegen des objektiven

Tatbestandes einer schweren Verkehrsregelverletzung im Messbereich sprechen

würde.

4.

4.1. Wie bereits festgehalten, hat der

Beschuldigte vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

um 26 km/h überschritten (act. 2/8.1.01). Der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zufolge wird demnach Grobfahrlässigkeit sowie

Rücksichtslosigkeit vermutet (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; Urteil BGer

7B_483/2023 vom 6. Januar 2025, E. 5.2.4). Es bleibt damit zu

prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine Abweichung

von diesem Grundsatz erlauben.

4.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend

festhielt (act. 14, S. 10, E. II.2.2.3), behauptete der

Beschuldigte erstmals an der staatsanwaltlichen Einvernahme, dass er davon

ausging, sich ausserorts zu befinden (act. 2/10.1.01, S. 3, N. 54 ff.).

Wie bereits festgehalten, hat die Strecke aber ohnehin keinen

Ausserortscharakter (vgl. E. 0.3.5 vorstehend). Wie der Beschuldigte

zutreffend vorbringt (act. 30, S. 9), gilt die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften grundsätzlich solange,

bis keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist

(Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 22 Abs. 3

SVV). Vorliegend waren jedoch bis etwa zur Messstelle beide Strassenseiten

bebaut, wobei sich auf der Seite der Gegenfahrbahn ein grosses Gebäude vom

Kreisverkehr bis zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

hinzieht (vgl. act. 6/3, 6/9 und 30/12). Auf dieser Seite befanden sich

ausserdem auch noch weit nach der Messstelle diverse Gebäude (act. 30/12). Ob

es sich dabei um eine dichte Bebauung im Sinne von Art. 22 Abs. 3

SVV handelt, kann vorliegend offenbleiben. So handelt es sich offensichtlich

bis etwa 0.5 km nach der Messstelle nicht um eine beidseits offene

Strecke. Damit ist ausgeschlossen, dass die Strecke einen typischen

Ausserortscharakter aufweist (vgl. hierzu auch E. 0.3.5 vorstehend). Dies belegt der Beschuldigte auch gleich selbst, indem er

vorbringt, dass die dichte Überbauung womöglich bereits bei der Wiesenstrasse

beginne und die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h deshalb erst

dort hätte aufgehoben werden sollen (act. 30, S. 5, und

act. 27, S. 4).

4.3. An den vorstehenden

Ausführungen ändert auch nichts, dass die Gebäude nicht unmittelbar an die

Strasse grenzen (act. 2/10.1.01, S. 3, N. 63 ff.). So ist

es auch innerorts in dicht bebauten Gebieten durchaus üblich, dass sich

zwischen den Strassen und den Gebäuden Trottoirs und/oder Parkplätze

befinden. Hinzu kommt, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge

auch gar nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte von einer

Ausserortsstrecke ausgehen durfte. Vielmehr kommt es auf die konkrete

Situation zum Messzeitpunkt an (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni

2019, E. 4.2). Der Beschwerdeführer kannte die befahrene Strecke seiner

eigenen Aussage zufolge und musste dementsprechend auch wissen, wo sich die

Ortsausfahrtstafel und die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h befinden (act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 3;

act. 2/10.1.01, S. 2, N. 32). Vor dem Kreisverkehr fuhr der

Beschuldigte zudem in einem offensichtlichen Siedlungsgebiet mit einer

maximal erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei auch der

Beschuldigte nichts gegenteiliges vorbringt (vgl. insbes.

act. 2/14.1.03, S. 2; act. 30, S. 2 ff.,

act. 2/8.1.03, S. 3, Ziff. 3; act. 2/10.1.01, S. 2,

N. 30 ff.; act. 11, S. 4, Frage 12). Der

Beschuldigte durfte daher der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge in

Ermangelung einer ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h unabhängig von den örtlichen Verhältnissen mit maximal dieser

Geschwindigkeit weiterfahren (Urteil BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019,

E. 4.2).

4.4. Anders als bei den

in E. 0.2.4 vorstehend erwähnten Bundesgerichtsentscheiden, bei

welchen das Bundesgericht besondere Umstände bejahte, erfolgte die

Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegend weder zur Verkehrsberuhigung noch

hatte sie ökologische Gründe. Zudem handelt es sich vorliegend auch um keine

vorübergehende oder erst kürzlich eingeführte Geschwindigkeitsbeschränkung.

Vielmehr handelt es sich schlicht um die Ortsausfahrt, welche aufgrund der

beidseits der Strasse stehenden Gebäude auch optisch als solche erkennbar

ist. Den ortskundigen Beschuldigten hätten die beidseits der Strasse

stehenden Gebäude, die Wohnliegenschaften direkt vor dem 100 m vor der

Messstelle liegenden Kreisverkehr, die Fussgängerstreifen vor und nach dem

Kreisverkehr, die Verkehrsführung des Veloverkehrs hin zum Velo- und Fussweg,

die sichtbare Einmündung der Erlenstrasse und der Gegenverkehr vielmehr zu

einer vorsichtigen Fahrweise anhalten müssen. Für die Zulässigkeit einer 50 km/h

überschreitenden Geschwindigkeit lagen keine objektiven Anhaltspunkte vor.

Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wäre ein allfälliger Irrtum des

Beschuldigten in Bezug auf die erlaubte Geschwindigkeit leicht vermeidbar

gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aufgrund des Kreisverkehrs

abbremsen musste. Da der Abstand zwischen dem Kreisverkehr und der Messstelle

nur rund 100 m beträgt, muss daher der Beschuldigte direkt nach dem

Kreisverkehr und somit auch unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen sehr stark

beschleunigt haben, um bei der Messstelle bereits eine toleranzbereinigte

Geschwindigkeit von 76 km/h erreichen zu können. Der Beschuldigte hat damit

in subjektiver Hinsicht mindestens grobfahrlässig gehandelt. Besondere

Umstände, welche das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen

lassen, liegen keine vor, weshalb ein rücksichtsloses Verhalten und demnach

auch der subjektive Tatbestand insgesamt zu bejahen sind.

5.

Den vorstehenden Ausführungen zufolge erfüllt der

Beschuldigte den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sowohl in

objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die Vorinstanz hat den

Beschuldigten damit zu Recht der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss

Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV

schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist demnach zu bestätigen.

V. Strafzumessung

und Vollzug

1.

1.1. Die Vorinstanz verurteilte den

Beschuldigten für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90

Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV zu einer

unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je CHF 1'000.‒

(act. 14, S. 14, Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorinstanz ging

dabei von der Strafmassempfehlung der Schweizerischen

Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) aus und erhöhte die sich daraus ergebende

Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafen. Der Bemessung der Tagessatzhöhe

legte die Vorinstanz ein Jahreseinkommen von [...] zugrunde und tätigte einen

pauschalen Abzug für Steuern und Krankenversicherungskosten. Aufgrund der

Vorstrafen sei dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen und die

Strafe unbedingt auszusprechen (act. 14, S. 12 f.,

E. II.3.2).

1.2. Der Beschuldigte erachtet dieses Strafmass

als zu hoch und beantragt mit seinem Eventualbegehren eine bedingte

Geldstrafe von max. 15 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von

max. CHF 2'000.‒ (act. 30, S. 1). Er kritisiert

dabei insbesondere, dass die Vorinstanz die Geldstrafe um die Hälfte

(10 Tagessätze) und damit übermässig erhöht habe. Weil der Beschuldigte

fahrlässig gehandelt habe, könne dem Beschuldigten zudem keine negative

Prognose gestellt werden. Der Tagessatz sei auf CHF 560.‒ zu

reduzieren, da sich das Einkommen des Beschuldigten aufgrund eines

Aktienverkaufs reduziert habe. Als Verbindungsbusse seien

max. CHF 2'000.‒ bzw. 3.5 Tagessätze angemessen, wobei die

Geldstrafe entsprechend zu reduzieren sei (act. 30, S. 13 f.).

2.

Bemessung der Strafe

2.1. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln

nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden

des Täters. Dabei sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen

(Art. 47 Abs. 1 StGB). Was die Methodik der Strafzumessung sowie

die detaillierten Strafzumessungskriterien betrifft, kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 14,

S. 11, E. II.3.1.1). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2

SVG dient dem Schutz von Leib und Leben (Gerhard

Fiolka, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18 zu Art. 90

SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist insbesondere die Höhe der

Geschwindigkeit sowie das Gefährdungspotenzial, welches vom Verhalten des

Täters ausgeht, zu berücksichtigen (Hans

Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 115).

2.2. Da die Geschwindigkeitsübertretung

vorliegend (nach dem Sicherheitsabzug) 26 km/h betrug und damit

lediglich knapp eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, ist die Strafe

objektiv klar im untersten Bereich einzuordnen. Vorliegend ist deshalb eine Geldstrafe

angemessen. Bei der Bemessung der Geldstrafe ist zunächst die Anzahl der

Tagessätze nach dem Verschulden des Täters und anschliessend die Höhe dieser

Tagessätze anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen

(Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).

2.3. Anzahl

Tagessätze

2.3.1. Wie bereits festgehalten, ist die

vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h objektiv noch klar

im untersten Bereich (Strafe bis zu 156 Tage) einzuordnen. Als

Ausgangspunkt bzw. unverbindlicher Orientierungspunkt dient die

Strafmassempfehlung der SSK. Demnach ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung

innerorts um 25 km/h bis 29 km/h mit mind. 20 Tagessätzen zu

bestrafen. Eine solche ab 30 km/h ist mit mind. 50 Tagessätzen zu

bestrafen. Vor diesem Hintergrund erscheinen für eine

Geschwindigkeitsübertretung von 26 km/h grundsätzlich mind. 22

Tagessätze angemessen. Die Überschreitung geschah an einem Samstag um etwa

9.35 Uhr und damit tagsüber. Die Wetterlage war zwar bedeckt aber

trotzdem trocken, womit sich aus den Sicht- und Wetterverhältnissen kein

erhöhtes Gefährdungspotenzial ergibt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung

geschah zudem im Bereich der Ortsausfahrt auf einer geraden Strecke etwa

60 m vor der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Dort

befinden sich direkt neben der Strasse nur noch Industrie- und keine

Wohngebäude mehr. In Industriegebieten ist an einem Samstag grundsätzlich mit

weniger Verkehr und Fussgängern zu rechnen als wochentags. Auch ist um diese

Zeit nur mit sehr wenigen Fussgängern oder Velofahrern zu rechnen, welche bei

der Kreuzung mit der Erlenstrasse die Linth-Escher-Strasse überqueren und zum

Fuss- und Veloweg gehen möchten. Insgesamt ist das Gefährdungspotenzial der

vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer groben

Verkehrsregelverletzung damit als gering einzustufen. Die Strafe ist deshalb

um zwei Tagessätze auf 20 Tagessätze zu reduzieren.

2.3.2. Wie der Beschuldigte zutreffend

vorbringt, kann ihm lediglich eine grobfahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werden.

Nachdem es sich beim vorstehenden Ausgangspunkt um die empfohlene

Mindestanzahl von Tagessätzen handelt, ist die Strafe allerdings aufgrund der

Fahrlässigkeit nicht zu reduzieren, sondern wäre diese vielmehr bei einer

vorsätzlichen Begehung zu erhöhen. Die fahrlässige Tatbegehung ist vorliegend

deshalb neutral zu werten. Wie bereits vorstehend festgehalten (E. 0.4.4), wäre für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Situation leicht erkennbar gewesen,

dass er sich noch in einem Gebiet mit einer Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h befindet. Der Beschuldigte hätte damit die Gefährdung leicht

vermeiden können. Dieser Umstand wurde allerdings bereits im Rahmen der

Rücksichtslosigkeit als Voraussetzung des subjektiven Tatbestandes

berücksichtigt, weshalb er sich im Rahmen der subjektiven Tatkomponente nicht

mehr straferhöhend auswirkt. Unter Berücksichtigung der subjektiven

Komponente bleibt es damit bei einer Strafe von 20 Tagessätzen.

2.3.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. So hat er

am 24. Januar 2023 in Deutschland die zulässige Höchstgeschwindigkeit

ausserorts um 45 km/h überschritten, wofür der Beschuldigte am 23. März

2023 rechtskräftig verurteilt wurde (act. 2/1.1.08, S. 4). Nach

Schweizer Recht entspräche dies ebenfalls einer groben

Verkehrsregelverletzung durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGE 150 IV 242 E. 1.1.1). Zudem hat er am 19. August 2019 ebenfalls in Deutschland

den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

(act. 2/1.1.08, S. 2). Insbesondere die Vorstrafe betreffend die

Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland wirkt sich erheblich

straferhöhend aus. So geschah die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung

lediglich etwa einen Monat nachdem der Beschuldigte für die Tat in

Deutschland rechtskräftig verurteilt wurde (act. 2/1.1.08, S. 4).

Der Beschuldigte ist aber zumindest geständig, was leicht strafreduzierend

berücksichtigt werden kann (act. 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 12). Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung

sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt der Beschuldigte auch keine tätige

Reue. So sagte der Beschuldigte zwar an der Berufungsverhandlung, dass ihm

der Aufwand über drei Instanzen hinweg leid tue (act. 27, S. 6).

Darauf, dass ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst leid tue, deutet

hingegen nichts. So erklärte der Beschuldigte auch mehrmals, dass er auf den

Fahrausweis angewiesen sei (act. 2/10.1.01, S. 2,

N. 35 f.; 2/8.1.03, S. 4, Ziff. 12). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte vor

allem die Konsequenzen seines Handelns und nicht die Tat selbst bereut. Die

Strafe ist daher aufgrund der Täterkomponente insgesamt um vier Tagessätze

auf 24 Tagessätze zu erhöhen.

2.4. Höhe

der Tagessätze

2.4.1. Die Höhe der Tagessätze ist nach den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum

Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,

allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens

CHF 30.− und höchstens CHF 3'000.− (Art. 34

Abs. 2 StGB; Anette Dolge,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 50 zu

Art. 34 StGB). Ausgangspunkt der Bemessung bildet sämtliches Einkommen,

welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen

sind die laufenden Steuern, Beiträge an die obligatorische Kranken- und

Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. die

branchenüblichen Geschäftsunkosten. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können

in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden

(BGE 134 IV 60 E. 6.1; BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; je m.w.H.).

Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zufolge nur subsidiär zu berücksichtigen. Dies ist der Fall,

wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen

gegenüberstehen. Mit anderen Worten dann, wenn der Täter selbst sein Vermögen

für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2; BGE 142 IV 315

E. 5.3.3).

2.4.2. [konkrete Bemessung des Tagessatzes]

3.

Vollzug

3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer

Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel

auf, sofern eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42

Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht eine Prognose über

das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. In einer Gesamtwürdigung sind

dabei die Umstände der Straftat, das Vorleben des Täters sowie seine

persönliche Situation im Zeitpunkt der Verurteilung zu berücksichtigen. Vom

bedingten Strafvollzug darf lediglich dann abgewichen werden, wenn dem Täter

eine ungünstige Prognose gestellt werden muss (BGE 135 IV 180 E. 2.1;

BGE 134 IV 1 E. 4.2 und 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub

nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2

StGB).

3.2. Den Akten zufolge wurde der Beschuldigte

in den letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt (vgl.

act. 34). Wie bereits erwähnt, ist er jedoch durch die

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Januar 2023 sowie die

Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes vom 19. August 2019

einschlägig vorbestraft (act. 2/1.1.08, S. 2 und 4). Dies ist bei

der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu berücksichtigen

(Urteil BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.2.2). Betreffend

die Umstände der Straftat ist zu berücksichtigen, dass die

Geschwindigkeitsüberschreitung 60 m vor der Aufhebung der

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erfolgte. Die gesamte Strecke zwischen

dem Kreisverkehr und der Aufhebungstafel misst allerdings nur etwa

160 m, womit der Beschuldigte bereits kurz nach dem Kreisverkehr und dem

Fussgängerstreifen stark beschleunigen musste. Die Beschleunigung erfolgte

demnach in einem Bereich, der noch klar Innerortscharakter hatte. Zugunsten

des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass ihm nur grobfahrlässiges

Handeln vorgeworfen werden kann. Die zugunsten des Beschuldigten sprechenden

Umstände fallen allerdings weniger stark als die einschlägigen Vorstrafen ins

Gewicht. Insbesondere ist zu beachten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung

vom 24. Januar 2023 nur etwa drei Monate vor der vorliegend zu

beurteilenden Tat erfolgte. Der Beschuldigte zeigt ausserdem weder Einsicht

noch Reue. Dem Beschuldigten ist daher insgesamt eine ungünstige Prognose zu

stellen und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1

StGB).

VI. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1.

1.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf

CHF 2'600.− festgelegt und zusammen mit den weiteren

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 700.‒ vollumfänglich dem

Beschuldigten auferlegt (act. 14, S. 14, Dispositiv-Ziff. 3

und 4). Entschädigung sprach sie keine zu (act. 14, S. 14,

Dispositiv-Ziff. 5). Der Beschuldigte beantragt, dass die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien und dem

Beschuldigten für dieses eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (vgl. act. 17,

S. 2).

1.2. Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz

vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die vorstehende

Kostenregelung neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die

Einsprache gegen einen Strafbefehl ist kein Rechtsmittel im technischen Sinne,

weshalb die Kosten so zu verlegen sind, wie wenn sogleich Anklage erhoben

worden wäre (Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022, E. 4.5).

Der Beschuldigte trägt demnach die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird

(Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte der groben

Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig

gesprochen. Ein sachlicher Grund, welcher eine Änderung der vorinstanzlichen

Kostenregelung nahelegen würde, ist nicht ersichtlich. Demnach hat der

Beschuldigte sowohl die Untersuchungskosten als auch die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten zu tragen. Hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen

Prozesskosten zu tragen, so hat er diesbezüglich auch keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; vgl. auch

Art. 429 Abs. 1 StPO).

2.

2.1. Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 2'600.− festzusetzen (Art. 6 und

Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS

III A/5]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren waren

der Schuldspruch, die Strafe sowie die Auferlegung der Kosten strittig (vgl.

act. 17 und 30). Der Beschuldigte unterliegt vorliegend mehrheitlich und

obsiegt lediglich in Bezug auf die Strafe teilweise, wobei er aber eine noch

tiefere sowie bedingte Strafe forderte. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind damit die Gebühren für das Berufungsverfahren im Wesentlichen

dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat daher die Gerichtsgebühr

für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 2'400.− zu tragen. Im

Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.

2.3. Nachdem der Beschuldigte zumindest in

geringem Umfang obsiegt, ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 200.‒ zuzusprechen (Art. 436

Abs. 2 StPO).

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgende Dispositiv-Ziffer des

Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 8. Mai 2024 im Verfahren SG.2023.00089

unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand des

Berufungsverfahrens bildete:

«3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf CHF 2'600.‒.

Die weiteren Verfahrenskosten betragen:

CHF 700.‒ Untersuchungsgebühr (SA.2023.00351)»

2.

A.______ ist schuldig:

gemäss

Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a

VRV.

3.

A.______ wird

zu einer unbedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à je CHF 750.‒

verurteilt.

4.

Die

Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren

SG.2023.00089 und das Untersuchungsverfahren SA.2023.00351 von insgesamt

CHF 3'300.‒ werden A.______ auferlegt und von ihm bezogen.

5.

Für das

erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Für das

Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf CHF 2'600.‒

festgesetzt. Sie wird A.______ im Umfang von CHF 2'400.‒

auferlegt und von ihm bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die

Staatskasse genommen.

7.

Für das

Berufungsverfahren wird A.______ eine Parteientschädigung von CHF 200.‒

zugesprochen.

8.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]