Lexipedia

Entscheid

OG.2024.00023

Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung

14. März 2025Deutsch53 min

Sanktionen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichter MLaw Mario Marti ,

Oberrichterin Ruth Hefti , Oberrichter

Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Sebastian Micheroli.

Achtung: Zwischen dem letzten Richter und

"sowie" hat es zwei Leerschläge zuviel; bitte löschen, darauf

achten dass Vizepräsidenten nicht als solche benannt sind, wenn sie nicht

präsidieren!

Urteil

vom 14. März 2025

Verfahren

OG.2024.00023

A.______

Berufungskläger

und Beschuldigter

verteidigt durch lic. iur.

Kim

Mauerhofer,

Rechtsanwältin

Verteidigerin,

gegen

1. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Berufungsbeklagte

und Anklägerin

vertreten durch lic. iur.

Dorothea

Speich,

Staatsanwältin

Vertreterin,

2. B.______

Berufungsbeklagter

und

Privatkläger

vertreten durch Dr.

Thomas

Bähler, LL.M.,

Rechtsanwalt

Vertreter,

3.

C.______

4.

D.______

Berufungsbeklagte

und Privatklägerinnen

beide vertreten

durch B.______ Vertreter,

betreffend

Veruntreuung,

ungetreue Geschäftsbesorgung

Schlussanträge

des Berufungsklägers und Beschuldigten (gemäss

Berufungserklärung vom 10. Juni 2024, act. 33, und anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 8. November 2024 gestellt, act. 48 S. 4 und 14 f.):

1.

Das

erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 4 und 6

vollumfänglich aufzuheben und A.______ sei vom Vorwurf der Veruntreuung

(Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), eventualiter der ungetreuen

Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) vollumfänglich freizusprechen.

2.

2.1

Hauptantrag:

Es sei festzustellen, dass B.______ (Privatkläger 1) von seiner

Zivilforderung Abstand genommen hat und auf deren Geltendmachung vor dem

Obergericht verzichtet hat.

2.2

Eventualantrag:

Die Zivilforderung von B.______ (Privatkläger 1) betreffend seine

Geschäftsanteile von 2‰ (Promille) am ehemaligen Stammkapital der X.______

GmbH sei vollumfänglich abzuweisen.

3.

Die

Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz seien vollumfänglich auf

die Staatskasse zu nehmen, eventualiter (teilweise) der Privatklägerschaft

aufzuerlegen.

4.

Ziff.

7 des erstinstanzlichen Urteils sei dahingehend aufzuheben, als dass A.______

für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur.

Kim Mauerhofer vor erster und zweiter Instanz gemäss der aktenkundigen und

den heute eingereichten Honorarnoten vollumfänglich aus der Staatskasse zu

entschädigen sei.

Die

Kosten des Kurzgutachtens von Rechtsanwalt [...] im Betrag von EUR 5'000.—

seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

5.

B.______

(Privatkläger 1) habe (auch) seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst

zu tragen (vgl. Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils).

Schlussanträge der Staatsanwaltschaft (anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 8. November 2024 gestellt, act. 48 S. 5 und 26):

1.

Die

Berufung des Berufungsklägers vom 10. Juni 2024 gegen das Urteil des Kantonsgerichts

vom 16. Mai 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei damit das Urteil

des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2024, soweit nicht bereits rechtskräftig,

in allen Punkten zu bestätigen.

2.

Unter

Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Schlussanträge des Privatklägers B.______

(anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2024 gestellt, act. 48

S. 5 und 33):

1.

Es

sei die Berufung des Beschuldigten A.______ vollumfänglich abzuweisen und

es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2024 vollumfänglich zu

bestätigen.

2.

Es

seien die Anträge des Beschuldigten A.______ bzw. seiner Verteidigerin RA

Mauerhofer abzuweisen.

3.

Die

Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten

A.______ aufzuerlegen.

4.

Der

Beschuldigte A.______ sei zu verpflichten, den Privatklägern vertreten

durch B.______ eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung von

mindestens CHF 2'328.75 (zzgl. MwSt.) für das Berufungsverfahren zu

bezahlen.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus erhob am 8. Dezember 2022 beim Kantonsgericht Glarus Anklage

gegen den Beschuldigen A.______ wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1

Abs. 2 StGB, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158

Ziff. 1 StGB (vgl. act. 1).

2.

Mit Urteil vom 16. Mai 2024 im

Verfahren SG.2022.00118 erkannte das Kantonsgericht den Beschuldigten der

Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für schuldig (vgl. act. 29

S. 40 Dispositiv-Ziff. 1).

Das Kantonsgericht verurteilte

den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je

CHF 90.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren;

sowie zu einer Busse von CHF 2'700.—, bei schuldhafter Nichtbezahlung

umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen (vgl. act. 29 S. 40

Dispositiv-Ziff. 2).

Die Zivilforderung der

Privatkläger B.______, C.______ und D.______ betreffend die Geschäftsanteile

aus dem Nachlass von E.______ und F.______ von 2‰ am ehemaligen Stammkapital

der X.______ GmbH wurde infolge fehlender notwendiger Streitgenossenschaft

abgewiesen (vgl. act. 29 S. 41 Dispositiv-Ziff. 3).

Die Zivilforderung von B.______

betreffend seine Geschäftsanteile von 2‰ am ehemaligen Stammkapital der

X.______ GmbH wurde auf den Zivilweg verwiesen (vgl. act. 29 S. 41

Dispositiv-Ziff. 4).

Die Verfahrenskosten

(Gerichtsgebühr von CHF 2’600.— sowie Untersuchungsgebühr von CHF 2‘800.—)

wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt (vgl. act. 29 S. 41

Dispositiv-Ziff. 5 f.).

Den Parteien wurden keine

Entschädigungen zugesprochen (vgl. act. 29 S. 41 Dispositiv-Ziff. 7).

3.

Das Urteil vom 16. Mai 2024 im

Verfahren SG.2022.00118 ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 398 Abs. 1

StPO).

Mit Berufung kann gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe das Recht verletzt,

habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe

unangemessen gehandelt.

Der Beschuldigte erklärte die

vorliegende Berufung rechtzeitig (vgl. act. 33 i.V.m. act. 32).

Die Staatsanwaltschaft und die

Privatkläger erhoben weder (Anschluss-)Berufung, noch stellten sie einen

Nichteintretensantrag i.S.v. Art. 400 Abs. 3 Bst. a StPO (vgl. act. 38).

Die Berufungsinstanz überprüft

das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte ficht jedenfalls

den Schuldspruch (Dispositiv-Ziff. 1) und die deswegen ausgesprochenen

Sanktionen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff.

6 f.) an (siehe die oben wiedergegebenen Schlussanträge). Die Verweisung der

Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 4) ficht der

Beschuldigte eventualiter an (siehe unten E. IV).

Mangels Anfechtung ist

Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen

und sind daher C.______ und D.______ am vorliegenden Berufungsverfahren nicht

mehr als Zivilklägerinnen beteiligt.

Die Staatsanwaltschaft (vgl. act.

1 S. 4), das Kantonsgericht (vgl. act. 29 S. 38) und implizit auch der

Beschuldigte in der Berufungserklärung (vgl. act. 33) gingen davon aus, dass

es sich bei C.______ und D.______ um Strafklägerinnen (und daher um

Berufungsbeklagte) handelt. C.______ und D.______ resp. B.______ als deren

Vertretung resp. die Vertretung von B.______ haben diesbezüglich keinen

Widerspruch erhoben. Vielmehr beantragte die Vertretung von B.______ an der

Berufungsverhandlung eine Entschädigung der durch B.______ vertretenen

Privatkläger. Dementsprechend sind C.______ und D.______ auch im vorliegenden

Berufungsverfahren als Strafklägerinnen anzusehen.

Das Obergericht wird, nachdem auf

die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (vgl. Art. 408 StPO).

4.

Am 8. November 2024 fand vor dem

Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (vgl. act. 48). Am 14.

März 2025 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 58). Der

Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche

Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3

StPO, act. 48 S. 43).

Erwägungen

II.

1.

Die Verteidigung warf an der

Hauptverhandlung mehrere Vorfragen auf. Namentlich äusserte sie Zweifel an

der Berechtigung von I.______ zur Vertretung des Privatklägers B.______ sowie

an der Unbefangenheit von Staatsanwältin Speich und Gerichtsschreiber Micheroli

(vgl. act. 48 S. 2 f.).

2.

2.1

Rechtsanwalt Bähler

aus dem Kanton Bern teilte dem Obergericht mit E-Mail vom 5. November 2024

mit, dass sein Mandant, Privatkläger B.______, an der Berufungsverhandlung

durch I.______, Substitutin, vertreten sein werde (vgl. act. 44 f.).

I.______ reichte an der

Berufungsverhandlung eine diesbezügliche, von Rechtsanwalt Bähler und ihr

unterzeichnete Substitutionsvollmacht ein (vgl. act. 50).

Nach Art. 8 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes

des Kantons Bern kann ein Anwalt eine Praktikantin, der er die für die

Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermittelt, zur

Parteivertretung ermächtigen.

Für die Zulassung zum Praktikum

genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor (Art. 7

Abs. 3 BGFA); I.______ verfügt bereits über einen Masterabschluss in Recht.

Die Berechtigung zur

Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten wird in Art. 3 des

Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus geregelt: Soweit das Gesetz keine

Ausnahmen vorsieht, sind zur Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten

nur Personen berechtigt, welche gemäss Art. 5 BGFA im kantonalen

Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach Bundesrecht

geniessen (vgl. Abs. 1). Die Anwaltskommission kann Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälten, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, die

Bewilligung erteilen, die bei ihnen tätigen Praktikumsangestellten unter

ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Glarus

einzusetzen (vgl. Abs. 2).

Dementsprechend kann auch eine

Substitutionsbewilligung zur Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten

berechtigen.

Dabei werden nach ständiger

Praxis auch ausserkantonale Substitutionsbewilligungen wie die vorliegende

als Berechtigung zur Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten

anerkannt.

Im Übrigen kann die

Privatklägerschaft gestützt auf Art. 127 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 104

Abs. 1 Bst. b StPO) – anders als die beschuldigte Person (vgl. Art. 127

Abs. 5 StPO) – jede handlungsfähige, gut beleumundete und

vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen. Beschränkungen des

Anwaltsrechts bleiben nach Art. 127 Abs. 4 StPO ausdrücklich vorbehalten. Da

Art. 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus wiederum gesetzliche

Ausnahmen vorbehält, steht diese Bestimmung der Regelung von Art. 127 Abs. 4

StPO (i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) nicht entgegen.

Im Ergebnis war I.______ zur

Vertretung des Privatklägers B.______ an der Berufungsverhandlung berechtigt.

2.2

In der vorliegenden

Strafsache sind zwei Verträge von Relevanz, die G.______, der Vater des

Beschuldigten, am 19. April 2000 mit dem Privatkläger B.______ resp. mit

dessen Vater E.______ geschlossen hat. Diese beiden Verträge wurden von Rechtsanwalt

J.______ beurkundet (vgl. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2 resp. act.

2/3.1.01 Beilagen 2 und 3 resp. act. 2/8.1.05 und act. 2/8.1.06).

Staatsanwältin Speich hielt in

einer Protokollnotiz Folgendes fest: Sie habe am 29. April 2021

gegenüber dem Beschuldigten und dem Privatkläger B.______ offengelegt, dass

sie vom [...] bis [...] – neben Rechtsanwalt J.______ – in der damaligen

Anwaltskanzlei [...] als selbstständige Anwältin gearbeitet habe. Sie selbst

habe mit den Angelegenheiten des Vaters des Beschuldigten nichts zu tun

gehabt. Die beiden Parteien hätten deutlich bekundet, dass kein Anlass zu

einem Ausstand von ihr bestehe (vgl. act. 2/10.1.01 S. 1 f.).

Es bestehen keine Zweifel an

diesen Angaben. Folglich ist bei Staatsanwältin Speich kein Ausstandsgrund

gegeben (vgl. Art. 56 StPO e contrario).

Hinzu kommt, dass ein

Ausstandsgesuch einer Partei nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» zu

stellen ist. Anderenfalls, namentlich wenn ein solches Gesuch nach Kenntnis

des Ausstandsgrunds nicht innert zwei Wochen eingereicht wird, verwirkt der

Anspruch (vgl. z.B. Urteil BGer 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 2.4). Dies

ist vorliegend der Fall.

Im Übrigen wäre nach Art. 59 Abs.

1.

Bst. b StPO die Beschwerdeinstanz und nicht das Berufungsgericht zuständig

für den Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegenüber einer Staatsanwältin

(vgl. auch Urteil BGer 6B_1036/2021 vom 1. November 2021 E. 2.2 f.).

Daher ist vorliegend auf das

Ausstandsgesuch gegenüber Staatsanwältin Speich mangels Zuständigkeit nicht

einzutreten.

Da offensichtlich kein

Ausstandsgrund vorliegt und der Anspruch auf Stellen eines Ausstandsgesuchs

schon längst verwirkt war, besteht kein Anlass dazu, das Ausstandsgesuch an

die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten.

2.3

Am erstinstanzlichen

Urteil wirkte Kantonsrichter Renato Micheroli mit.

Eine in einer Strafbehörde tätige

Person tritt u.a. dann in den Ausstand, wenn sie mit einer Person, die in der

gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder

in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt ist (vgl. Art. 56

Bst. e StPO).

Kantonsrichter Renato Micheroli

und Gerichtsschreiber Sebastian Micheroli sind weiter entfernt miteinander

verwandt (vgl. act. 48 S. 2); ein anderer Ausstandsgrund wird nicht geltend

gemacht und liegt auch nicht vor.

Ausserdem wurden die Parteien in

der Vorladung vom 12. September 2024 über die voraussichtliche Besetzung des

Obergerichts inklusive Gerichtsschreiber Micheroli informiert (vgl. act. 39).

Somit erfolgte auch das Ausstandsgesuch

gegenüber Gerichtsschreiber Micheroli verspätet; der betreffende Anspruch war

verwirkt (siehe allgemein oben E. II Ziff. 2.2).

III.

1.

Der Anklage liegt folgender

Sachverhalt zu Grunde (vgl. act. 1):

Mit separatem, jeweils öffentlich

beurkundetem Vertrag hätten B.______ und sein Vater E.______ am 19. April

2000.

von G.______ in Glarus je einen Geschäftsanteil von 2 Promille am

Stammkapital der X.______ GmbH erworben. Der Kaufpreis habe bei B.______ CHF

98'400.—, bei E.______ hingegen CHF 65'600.— betragen. Bei einem Stammkapital

von damals DM 100'000.— hätten B.______ und E.______ je einen Geschäftsanteil

von DM 200.— erworben.

Basis der Kaufverträge vom

19.

April 2000 sei die schriftliche Absichtserklärung des

Mehrheitsgesellschafters an der X.______ GmbH vom 24. November 1999 gewesen.

Darin habe der Mehrheitsgesellschafter, H.______, die Absicht erklärt, die

X.______ GmbH mit Sitz [...], Deutschland, in eine Aktiengesellschaft

umzuwandeln, mit dem Ziel eines baldigen Börsengangs.

B.______ und E.______ hätten

jeweils vertraglich Vormerk genommen, dass G.______ ihre Geschäftsanteile an

den Gesellschafterversammlungen der X.______ GmbH bis zum Börsengang

vertreten werde. Mit Abschluss der Kaufverträge vom 19. April 2000 hätten sie

G.______ jeweils ausdrücklich eine Vertretungsvollmacht erteilt.

Am 23. November 2008 sei G.______

verstorben. Zu diesem Zeitpunkt habe G.______ inklusive der treuhänderisch

gehaltenen Anteile von B.______ und E.______ über 19.08% Geschäftsanteile an

der X.______ GmbH verfügt. Nachdem am [...] ein öffentliches Inventar

erstellt worden sei, habe sein Sohn A.______ Annahme der Erbschaft unter

öffentlichem Inventar erklärt. Somit habe A.______ die Geschäftsanteile

seines Vaters an der X.______ GmbH übernommen. Die X.______ GmbH sei nie zu

einer Aktiengesellschaft umgewandelt worden.

Am 21. April 2014 sei E.______

verstorben. Sein Erbe sei zuerst an seine Ehefrau F.______ gegangen, welche

ihrerseits am 12. November 2019 verstorben sei. Letztlich hätten seine Kinder

B.______, C.______ und D.______ als Erbengemeinschaft, vertreten durch

B.______, 2 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH geerbt.

Am 18. Juni 2014 habe A.______

insgesamt 19.08% Geschäftsanteile an der X.______ GmbH, Deutschland, für

einen Kaufpreis von EUR 894'750.— an die Y.______ GmbH, Deutschland,

verkauft. Damals sei er in [...] wohnhaft gewesen. In der Folge sei am 16.

Juli 2014 der Betrag von EUR 894'670.— auf das Konto [...] von A.______

überwiesen worden.

Die verkauften Anteile von 19.08%

hätten auch die 2 Promille von B.______ und die weiteren 2 Promille von

B.______, C.______ und D.______ beinhaltet.

A.______ habe als Einziger

tatsächlich über diese Anteile von 4 Promille am Stammkapital der X.______

GmbH selbstständig verfügt. Diesbezüglich habe er aber an der

Gesellschafterversammlung der X.______ GmbH für die Erben von E.______ sowie

für B.______ und nicht für sich selber gehandelt.

A.______ habe am 18. Juni 2014

die betreffenden Anteile von 4 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH

verkauft, obwohl er von «seiner faktisch ausgeübten Werterhaltungspflicht

gegenüber E.______ bzw. dessen Erben sowie gegenüber B.______» gewusst habe.

A.______ habe weder den Wert der

4.

Promille, nämlich EUR 18'756.20, an B.______ und seine beiden Schwestern

weitergeleitet, noch B.______, welcher ihm bekannt gewesen sei, auch nur über

den Verkauf informiert.

Vielmehr habe A.______ sich den

Betrag von EUR 18'756.20 auf sein Konto überweisen lassen, um über diesen

Verwertungserlös selbst für sich zu verfügen.

2.

Der nachfolgende Sachverhalt ist

unbestritten und als erstellt anzusehen:

G.______, der Vater des

Beschuldigten, schloss am 19. April 2000 je einen als «Kaufvertrag»

bezeichneten Vertrag mit B.______ (u.a. act. 2/2.1.02-1) und E.______ (u.a.

act. 2/2.1.02-2). Dabei ging es um den Erwerb von Geschäftsanteilen an der

X.______ GmbH durch B.______ und E.______ von G.______ in Höhe von je 2

Promille am Stammkapital.

Die betreffenden Anteile befanden

sich auch nach dem 19. April 2000 im Verfügungsbereich von G.______; weder

B.______ noch E.______ wurden in die Gesellschafterliste aufgenommen (vgl.

act. 2/2.1.02-4; act. 2/3.1.01 S. 5).

Am 23. November 2008 verstarb

G.______ (vgl. act. 2/2.1.02-9; act. 2/2.1.03).

In der Folge wurde ein öffentliches

Inventar errichtet (vgl. act. 2/2.1.02-9 und act. 2/2.1.02-17 resp.

act. 2/8.1.04-1).

Dieses öffentliche Inventar vom

[...] enthält als Aktivum [...] die Position «X.______ GmbH», «10%

Aktienteile» (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-17 S. 6). Mit Bezug auf Anteile an der

X.______ GmbH finden sich im öffentlichen Inventar Ansprüche mehrerer

Personen (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-17 S. 9, 12 f., 17 f. und 22 f.), nicht

aber von B.______ oder E.______. Hingegen ist im Zusammenhang mit «10'000

Aktien der [...]» ein Anspruch von B.______ eingetragen (vgl. u.a.

act. 2/2.1.02-17 S. 6 und 12). Betreffend E.______ bestehen gar keine

Eintragungen im öffentlichen Inventar.

Mit Schreiben vom 9. November

2009.

nahm der Beschuldigte die Erbschaft seines Vaters unter öffentlichem

Inventar an (vgl. act. 2/2.1.02-9).

Im Rahmen eines am 18. Juni 2014

geschlossenen Vertrags verkaufte der Beschuldigte die Anteile an der X.______

GmbH, welche sich im Verfügungsbereich seines verstorbenen Vaters befunden

hatten (vgl. act. 2/2.1.02-16 resp. act. 2/9.1.03-1;

act. 2/2.1.05-3; act. 2/3.1.01 S. 3; act. 2/3.1.01 Beilage 8;

act. 2/6.1.02-1; act. 2/8.1.02 S. 3 und 10; act. 2/9.1.03-1;

act. 18 S. 12).

3.

3.1

Nach Art. 138 Ziff. 1

Abs. 1 StGB ist wegen Veruntreuung strafbar, wer eine ihm anvertraute fremde

bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu

bereichern. Ebenfalls der Veruntreuung strafbar macht sich nach Art. 138

Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in

seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

Tatobjekt von Art. 138 Ziff. 1

Abs. 1 StGB ist als «fremde bewegliche Sache» eine körperliche Sache i.S.v.

Art. 713 ZGB (vgl. z.B. Botschaft Änderung StGB, BBl 1991 II 969,

1000.

f.), die im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht (vgl.

z.B. BGE 115 IV 104 E. 1b). Bei beweglichen Sachen, die einem Treuhänder

anvertraut werden, aber im Eigentum des Treugebers verbleiben, hat der

Treugeber gegenüber dem Treuhänder einen dinglichen Herausgabeanspruch

aufgrund des sachenrechtlichen Eigentumsschutzes (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB).

Der Tatbestand von Art. 138 Ziff.

1.

Abs. 2 StGB erfasst hingegen Fälle, in denen ein Treuhänder an den

erhaltenen Werten Eigentum erwirbt; er erlangt mithin nicht nur tatsächliche,

sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die fraglichen Vermögenswerte sind

jedoch dem Treuhänder gegenüber wirtschaftlich fremd, da – namentlich

aufgrund eines Vertrags – ein obligatorischer resp. schuldrechtlicher

Herausgabeanspruch des Treugebers besteht. Der Treuhänder ist deshalb

verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Es

besteht also eine Werterhaltungspflicht (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1422/2019

vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1 m.H.).

In der Anklageschrift wird dem

Beschuldigten vorgeworfen, er habe entgegen «seiner faktisch ausgeübten

Werterhaltungspflicht gegenüber E.______ bzw. dessen Erben sowie gegenüber

B.______» 4 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH verkauft (siehe oben

E. III Ziff. 1). Dadurch habe der Beschuldigte sich der Veruntreuung nach

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht (siehe oben E. I Ziff. 1).

Die Staatsanwaltschaft geht in

der Anklageschrift somit davon aus, dass von den Anteilen an der X.______

GmbH, die der Beschuldigte verkaufte, 4 Promille ihm gegenüber wirtschaftlich

fremd gewesen seien.

Eventualiter wird das

vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten in der Anklageschrift als ungetreue

Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB qualifiziert (siehe oben E. I

Ziff. 1). Danach macht sich u.a. derjenige strafbar, der aufgrund des

Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, «Vermögen eines

andern» zu verwalten, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt

oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

Es geht also bei Art. 158 StGB

(«Vermögen eines andern») wie bei Art. 138 StGB um (wirtschaftlich) fremde

Vermögenswerte.

Nach dem Ausgeführten stellt sich

zunächst die Frage, ob der Beschuldigte – wie ihm in der Anklageschrift

vorgeworfen wird – 4 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH verkaufte,

die ihm gegenüber wirtschaftlich fremd waren.

3.2

Strittig ist schon die

Gültigkeit der Verträge, die G.______ betreffend die fraglichen 4 Promille am

Stammkapital der X.______ GmbH mit B.______ und E.______ abschloss.

Falls diese Verträge nicht gültig

waren und B.______ sowie E.______ daher keinen Anspruch auf einen Anteil an

der X.______ GmbH erlangten, würde es vorliegend an der (wirtschaftlichen)

Fremdheit fehlen.

Einem von B.______ in Auftrag

gegebenen Gutachten ist zu entnehmen, dass er und E.______ am 19. April 2000

vom Vater des Beschuldigten wirksam Geschäftsanteile an der X.______ GmbH

erworben hätten und damit Gesellschafter geworden seien (vgl. act. 2/3.1.01

Beilage 9 S. 2 und 4).

Ein im Auftrag des Beschuldigten

erstelltes Gutachten gelangt zum gegenteiligen Ergebnis (vgl. act. 47 S. 2

ff.).

Vorliegend kann offenbleiben, ob

die betreffenden Verträge gültig waren, da die Voraussetzung der

(wirtschaftlichen) Fremdheit sowieso nicht erfüllt ist, wie nachfolgend

aufgezeigt wird.

3.3

Ziff. 2 der jeweiligen

Verträge lautet dahin, dass der Käufer – vorliegend B.______ resp. E.______ –

«hiermit» vom Verkäufer (G.______) einen Geschäftsanteil in der Höhe von 2

Promille am Stammkapital der X.______ GmbH erwirbt (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-1

und act. 2/2.1.02-2).

In Ziff. 3 wird jeweils

präzisiert, dass der Käufer den Geschäftsanteil mit der vollständigen Zahlung

des Kaufpreises – CHF 98'400.— bei B.______; CHF 65'600.— bei E.______ –

erwirbt (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2).

Ob B.______ und E.______ diese

Zahlungen tatsächlich leisteten, lässt sich den Akten nicht unmittelbar

entnehmen.

B.______ reichte zusammen mit der

Strafanzeige vom 23. März 2018 keine entsprechenden Nachweise ein (vgl. act.

2/3.1.01 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er Zahlungsnachweise erbracht

hätte, wenn es ihm möglich gewesen wäre. Entweder gibt es also diesbezügliche

Unterlagen nicht mehr, zumal die am 19. April 2000 erfolgten

Vertragsschlüsse lange zurückliegen, oder wurden solche Zahlungen gar nie

geleistet.

B.______ erklärte den Unterschied

bei den Kaufpreisen damit, dass diese aufgrund der (unterschiedlichen)

Beteiligungen von ihm und seinem Vater an der [...] AG festgesetzt worden

seien (vgl. act. 2/10.1.01 S. 4 f.; vgl. auch act. 2/2.1.02-14 resp.

act. 2/8.1.09). Demgegenüber erscheint es aber auch möglich, dass B.______

und E.______ zunächst keine Kenntnis von den unterschiedlichen Kaufpreisen

hatten und danach gerade wegen dieses Unterschieds deren Zahlung unterliessen.

Im Übrigen werden beide

Kaufpreise in der Strafanzeige vom 23. März 2018 als überteuert bezeichnet

(vgl. act. 2/3.1.01 S. 3) und äusserte B.______ diese Ansicht auch schon in

einem E-Mail vom 28. April 2013 an den Beschuldigten (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-14).

Es ist denkbar, dass B.______ zwar erst nach den Vertragsunterzeichnungen,

aber – als erfahrener Geschäftsmann (vgl. act. 2/10.1.01 S. 8) – doch

noch vor der dann unterlassenen Zahlung der Kaufpreise zu diesem Schluss

gelangte.

In den Akten befindet sich ein

Schreiben vom 26. September 2007 des Privatklägers B.______ an G.______.

Darin bittet B.______ im Zusammenhang mit der «Überprüfung des Steuerwertes

der Beteiligung an X.______ GmbH» darum, dass ihm und seinem Vater (E.______)

weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Es geht u.a. um die exakte

Angabe des Anteils. Hierzu scheint G.______ in diesem Brief von B.______

handschriftlich «0.194%» vermerkt zu haben (vgl. act. 2/2.1.02-13; vgl. auch

act. 2/8.1.02 S. 4). Zudem reichte der Beschuldigte an der

Berufungsverhandlung eine «Adressliste der durch G.______ vertretenen

Beteiligten an der X.______ GmbH» vom 31. Dezember 2000 ein, wo B.______ und

E.______ aufgeführt sind (vgl. act. 48 S. 7).

Dies spricht dafür, dass B.______

und E.______ die Kaufpreise tatsächlich zahlten.

Allerdings ist auch zu

berücksichtigen, dass nach den Aussagen des Beschuldigten bei den zahlreichen

Unterlagen von G.______ inklusive Verträge mit verschiedenen Personen ein

Chaos resp. ein Durcheinander bestanden habe (vgl. act. 2/2.1.02-15

resp. act. 2/3.1.01 Beilage 7 resp. act. 2/8.1.03; act. 2/8.1.02

S. 3 ff.; act. 18 S. 7; act. 48 S. 6 und 8).

Es kann daher nicht

ausgeschlossen werden, dass G.______ den Überblick verloren hatte, welche

Vertragspartner die vereinbarten Zahlungen geleistet hatten.

Im Übrigen wurden B.______ und

E.______ nicht in die Gesellschafterliste eingetragen (siehe oben E. III

Ziff. 2).

Ausserdem erklärte G.______ am

27.

Juni 2002 vor einem Notar in Deutschland, dass die von ihm – gemäss der

Gesellschafterliste – gehaltenen Geschäftsanteile «nicht mit Rechten Dritter

belastet» seien (vgl. act. 51 S. 3).

Hinzu kommt, dass im öffentlichen

Inventar vom [...] betreffend Anteile an der X.______ GmbH keine Ansprüche

von B.______ und E.______ aufgeführt sind (siehe oben E. III Ziff. 2).

Darüber hinaus bezog sich

B.______ in einem Brief vom 4. November 2009 an den Beschuldigten auf das

öffentliche Inventar vom [...]: «Vorweg möchte ich festhalten, dass das

Inventar für mich in einigen Punkten nachvollziehbar ist.» B.______ hatte

somit Kenntnis vom Inhalt des öffentlichen Inventars, also auch vom Eintrag

des Aktivums «X.______ GmbH», «10% Aktienteile» und von den eingetragenen

Ansprüchen anderer Personen betreffend Anteile an der X.______ GmbH (siehe

oben E. III Ziff. 2). Trotzdem erwähnte B.______ in diesem Schreiben keine

diesbezüglichen Ansprüche von ihm oder seinem Vater E.______ (vgl.

act. 2/2.1.02-7 resp. act. 2/8.1.10).

Die genannten Umstände liessen

sich damit erklären, dass in Bezug auf Anteile an der X.______ GmbH

allenfalls gar keine Ansprüche von B.______ oder E.______ bestanden.

Dabei besteht auch die

Möglichkeit, dass B.______ oder E.______ solche Ansprüche trotz erfolgter

Zahlung der Kaufpreise später nicht mehr hatten, weil die Verträge noch zu

Lebzeiten von G.______ rückabgewickelt wurden.

Dies ergibt sich aus Äusserungen

von B.______ und des Beschuldigten. So schrieb B.______ in einem E-Mail vom

30.

April 2010 an den Beschuldigten, dass er und E.______ mit G.______ die

Rückabwicklung der betreffenden Kaufverträge diskutiert hätten (vgl.

act. 2/3.1.01 Beilage 4). Im bereits erwähnten E-Mail vom 28. April 2013

an den Beschuldigten brachte B.______ vor, dass G.______ ihm und E.______

eine Erhöhung der Beteiligung an der X.______ GmbH zugesichert habe, ohne

seine Versprechungen dann aber zu erfüllen (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-14). Der

Beschuldigte erwähnte in einem Brief vom 8. Mai 2013 an B.______, dass

er diesbezüglich in den Unterlagen seines Vaters (G.______) nicht viel

gefunden habe, «vor allem keine Notizen über weitergehende getroffene

Absprachen oder angebliche Versprechen»; daraus sei zu schliessen, dass diese

Angelegenheit für ihn (G.______) wohl erledigt gewesen sei (vgl. u.a.

act. 2/2.1.02-15). B.______ sagte aus, er habe den Beschuldigten darüber

informiert, dass es mit G.______ Gespräche über die von ihm (B.______) und E.______

gewollte Rückabwicklung ihrer Verträge gegeben habe (vgl. act. 2/10.1.01

S. 6). Nach Aussage des Beschuldigten seien etwa ein Drittel der Verträge,

die sein Vater (G.______) abgeschlossen habe, nicht mehr «aktiv» gewesen, als

er das Erbe seines Vaters angetreten habe; verschiedenste Leute hätten

gesagt, dass sich ihre Verträge mit seinem Vater (G.______) erledigt hätten

(vgl. act. 2/10.1.01 S. 5; act. 18 S. 14). Der Beschuldigte gab an, dass

er nicht wisse, ob es bei den Verträgen, die B.______ und E.______ mit

G.______ geschlossen hatten, zu einer Rückabwicklung gekommen sei; er wisse

einfach, dass es mit gewissen Personen zu Rückabwicklungen gekommen sei (vgl.

act. 2/8.1.02 S. 9; act. 18 S. 16).

Den Aussagen von B.______ und des

Beschuldigten ist zu entnehmen, dass zwischen B.______ und G.______ ein

gespanntes Verhältnis bestanden habe. G.______ habe B.______ wegen Betrugs

und Urkundenfälschung angezeigt. B.______ habe die Erfüllung eines Vertrags

durch G.______ gerichtlich durchsetzen müssen (vgl. act. 2/10.1.01 S. 7 f.;

act. 48 S. 11; vgl. auch u.a. act. 2/2.1.02-14).

Diese Konflikte könnten ein Motiv

dafür sein, dass B.______ gegebenenfalls Ansprüche geltend macht, die nicht

(mehr) bestehen. Soweit ersichtlich, hat E.______ nie selbstständig gegenüber

G.______ oder dem Beschuldigten einen entsprechenden Anspruch geltend

gemacht. Vielmehr vertrat B.______ jeweils auch die Interessen seines Vaters

E.______ (vgl. act. 2/2.1.02-11 resp. act. 2/3.1.01 Beilage 6; act.

2/2.1.02-13; u.a. act. 2/2.1.02-14; act. 2/3.1.01 Beilage 4).

Nach dem Grundsatz in dubio pro

reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage

aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO).

Vorliegend ist nach dem

Ausgeführten unklar, ob B.______ und E.______ die vereinbarten Kaufpreise

zahlten oder gegebenenfalls die betreffenden Verträge noch zu Lebzeiten von

G.______ rückabgewickelt wurden.

Falls B.______ und E.______ die

Kaufpreise nicht zahlten, hätten sie jeweils nach Ziff. 3 der am 19. April

2000.

mit G.______ geschlossenen Verträge keine Geschäftsanteile an der

X.______ GmbH erworben. Anderenfalls hätte ein allfällige Rückabwicklung der

Verträge dazu geführt, dass B.______ und E.______ keine Ansprüche mehr auf

Anteile an der X.______ GmbH gehabt hätten.

Es ist daher zu Gunsten des

Beschuldigten davon auszugehen, dass die Kaufpreise nicht gezahlt wurden oder

noch vor dem Tod von G.______ eine Rückabwicklung der Verträge stattfand.

Dementsprechend ist nicht

erstellt, dass der Beschuldigte Anteile an der X.______ GmbH verkaufte, die

ihm gegenüber (wirtschaftlich) fremd waren.

3.4

3.4.1

Der Vollständigkeit

halber ist im Zusammenhang mit der Frage nach der (wirtschaftlichen)

Fremdheit noch darauf einzugehen, dass der Beschuldigte die Erbschaft seines

Vaters unter öffentlichem Inventar i.S.v. Art. 580 ff. ZGB annahm.

Art. 590 Abs. 1 ZGB lautet wie

folgt: «Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht

in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt

haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.»

Etwas anderes gilt, wenn die

Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen oder

deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden

sind. Nach Art. 590 Abs. 2 ZGB haftet in solchen Fällen der Erbe, soweit er

aus der Erbschaft bereichert ist.

Nach dem zivilrechtlichen

Begriffsverständnis sind jedenfalls obligatorische Ansprüche – (insbesondere

vertragliche) Ansprüche auf Geldzahlungen oder andere Leistungen eines

Schuldners – Gegenstand von Forderungen (vgl. z.B. Art. 119 OR).

Ob die Rechtsfolge von Art. 590

Abs. 1 ZGB auch eintritt, wenn es um dingliche Ansprüche (namentlich aufgrund

des sachenrechtlichen Eigentums- resp. Besitzesschutzes) geht, die nicht in

das öffentliche Inventar aufgenommen worden sind, wurde vom Bundesgericht

noch nicht entschieden und ist in der Literatur strittig (vgl. Leu/Brugger in: BSK ZGB II, Art. 581 N

15.

f. m.H.).

Diese Frage wäre zu klären, falls

B.______ und E.______ dingliche Ansprüche auf Anteile an der X.______ GmbH

erlangt hätten.

3.4.2

Die Vorinstanz

stellt sich auf den Standpunkt, dass B.______ und E.______ an den

betreffenden Anteilen Eigen­tum erworben hätten, weil die Kaufverträge vom

19.

April 2000 formgültig und rechtswirksam geschlossen worden seien (vgl.

act. 29 S. 18).

Ob resp. inwieweit an diesen

Anteilen überhaupt Eigentum resp. ein dingliches Recht erlangt werden konnte,

klärte die Vorinstanz nicht weiter ab.

3.4.3

Die X.______ GmbH

war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht und damit

eine Handelsgesellschaft (vgl. § 13 Abs. 3 deutsches GmbHG). Bei der

Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Schweizer Recht handelt es sich

ebenfalls um eine Handelsgesellschaft (vgl. Art. 772 ff. OR). Gesellschaften

mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht sind vergleichbar mit

denjenigen nach Schweizer Recht (vgl. auch act. 2/3.1.01 Beilage 9 S. 3).

Wertpapiere, in denen Rechte

betreffend Anteile an Handelsgesellschaften verkörpert sind, unterliegen

dinglichen Ansprüchen (vgl. Art. 965 ff. OR); bei der X.______ GmbH waren die

Anteilsrechte soweit ersichtlich nicht in Wertpapieren verbrieft (vgl. auch

act. 18 S. 5).

Ob darüber hinaus Anteile an

Handelsgesellschaften Gegenstand von sachenrechtlichem Eigentum resp.

dinglichen Ansprüchen – die sich grundsätzlich auf körperliche Objekte

beziehen (vgl. Art. 713 ZGB und § 90 des deutschen BGB) – sind, ist sowohl

nach Schweizer als auch nach deutschem Recht fraglich.

Zwar lautet der Randtitel von

Art. 792 ZGB, wo es um Stammanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung (nach Schweizer Recht) geht, «Gemeinschaftliches Eigentum». Allein

hieraus kann aber nicht auf ein sachenrechtliches Eigentum nach Art. 641 ff.

ZGB resp. auf einen dinglichen Anspruch geschlossen werden. Es könnte auch

ein Eigentumsrecht in einem weiteren, obligatorische Rechte umfassenden Sinn

gemeint sein, wie es von der verfassungs- resp. grundrechtlichen Eigentumsgarantie

erfasst wird (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Revision des Obligationenrechts,

BBl 2002 3148, 3188 und BGE 147 III 505 E. 6.2.2 m.H.; vgl. auch BGE 138 III 137 E. 5.2.1, Art. 1 Abs. 2 BEG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BEG e contrario und

Botschaft zum Bucheffektengesetz, BBl 2006 9315, 9328, 9339, 9342 f.,

9345, 9378; vgl. zudem Urteil BGer 4A_482/2008 vom 28. Januar 2009 E. 2.3,

wonach auch Rechte Gegenstand eines Kaufvertrags i.S.v. Art. 184 Abs. 1

OR bilden können, im Einklang mit der dort vorgeschriebenen Pflicht des

Verkäufers zur Eigentumsübertragung).

Das von B.______ eingereichte

Gutachten äussert sich nicht zur Frage, ob bei den Anteilen an der X.______

GmbH nach deutschem Recht dingliche Ansprüche bestanden resp. möglich waren

(vgl. act. 2/3.1.01 Beilage 9). Das Gutachten, das der Beschuldigte

einreichte, enthält hingegen den Ausdruck «die dingliche Übertragung von

Gesellschaftsanteilen» (vgl. act. 47 S. 4). Der Leitende Oberstaatsanwalt in

Berlin wiederum führte mit Schreiben vom 18. Februar 2019 im

Zusammenhang mit der Ablehnung der Verfahrensübernahme u.a. Folgendes aus:

Der Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 des deutschen

Strafgesetzbuches sei vorliegend nicht erfüllt, «da der Beschuldigte nicht

über eine fremde Sache, sondern über Rechte – die gerade keine Sachen sind –

verfügt hat» (vgl. act. 2/13.1.03).

Selbst wenn Anteile an einer

Handelsgesellschaft nach deutschem Recht dinglichen Ansprüchen unterliegen

würden, könnte der Schutz durch das schweizerische (Straf-)Recht im Hinblick

auf den Souveränitätsgrundsatz auf obligatorische Rechte an solchen Anteilen

beschränkt sein.

Es erscheint daher – falls die

Kaufverträge überhaupt gültig waren (siehe oben E. III Ziff. 3.2) – unklar,

ob B.______ und E.______ (nach Schweizer Recht) dingliche Ansprüche auf

Anteile an der X.______ GmbH haben konnten.

Die Klärung dieser Frage erübrigt

sich, falls Art. 590 Abs. 1 ZGB nicht nur bei obligatorischen (siehe oben E.

III Ziff. 3.4.1), sondern auch bei dinglichen Ansprüchen anwendbar ist.

3.4.4

Die Vorinstanz geht

ohne weitere Begründung (implizit) davon aus, dass dingliche Ansprüche resp. Eigentumsansprüche

von Art. 590 Abs. 1 ZGB nicht erfasst würden (vgl. act. 29

S. 18 f.).

3.4.5

Das öffentliche

Inventar besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und

Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu

versehen sind (vgl. Art. 581 Abs. 1 ZGB).

Es dient der Information der

Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und gibt den Erben in Form

des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die

Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu beschränken (vgl. BGE 144 III 313 E.

2.4).

Den Erben soll also durch das

öffentliche Inventar eine fundierte Abschätzung der finanziellen Risiken

ermöglicht werden. Hierbei sind dingliche Ansprüche von Dritten auf

Vermögenswerte, die sich im Verfügungsbereich des Erblassers befanden, für

die Erben genauso relevant wie Schulden des Erblassers.

Zudem gilt nach Art. 581 Abs. 2

ZGB Folgendes: «Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft

geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle

von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.»

Die Geltendmachung eines

Anspruchs wird i.S.v. Art. 590 Abs. 1 ZGB versäumt, wenn sie selbst

verschuldet unterlassen wird (vgl. Art. 590 Abs. 2 ZGB e contrario).

Dies ist namentlich der Fall,

wenn berechtigte Personen trotz Kenntnis davon, dass ein öffentliches

Inventar aufgenommen wird, einen Ihnen bekannten (allfälligen) eigenen

Anspruch nicht geltend machen (vgl. BGE 90 II 428 E. 3).

Im Hinblick auf die

Auskunftspflicht nach Art. 581 Abs. 2 ZGB, die sich umfassend auf «die

Vermögensverhältnisse des Erblassers» bezieht, ist nicht ersichtlich, wieso

die Säumnisfolge von Art. 590 Abs. 1 ZGB nur bei obligatorischen Ansprüchen

eintreten sollte. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck des öffentlichen

Inventars und der umfassenden Auskunftspflicht nach Art. 581 Abs. 2 ZGB, dass

Art. 590 Abs. 1 ZGB auch bei dinglichen Ansprüchen anwendbar ist.

Zwar wäre im Hinblick auf nicht

inventarisierte dingliche Ansprüche die spätere Berufung auf einen Irrtum

denkbar (vgl. Leu/Brugger in:

BSK ZGB II, Art. 581 N 17). Dies stünde aber gerade im Widerspruch zum

Zweck des öffentlichen Inventars, eine Beschränkung der finanziellen Risiken

zu ermöglichen. Aufgrund der erforderlichen gerichtlichen Geltendmachung des

Irrtums würden nämlich Gerichts- und Anwaltskosten drohen. Ausserdem müsste,

nach einer erfolgreichen Geltendmachung des Irrtums, die Annahme der

Erbschaft rückabgewickelt werden, was mit praktischen und finanziellen

Problemen verbunden sein könnte. Namentlich bestünde bei bereits getilgten

Nachlassschulden die Gefahr, dass Rückforderungen nicht einbringlich sind.

Somit können den Erben bei

Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar weder obligatorische noch

dingliche Ansprüche entgegengehalten werden, deren Geltendmachung i.S.v. Art.

590.

Abs. 1 ZGB versäumt worden ist.

3.4.6

Das vorliegende

öffentliche Inventar vom [...] enthält eine Forderung von B.______ (siehe

oben E. III Ziff. 2).

Es bestehen folglich keine

Zweifel daran, dass B.______ von der Aufnahme des öffentlichen Inventars

betreffend den Erblasser G.______ wusste.

Ebenso wenig zweifelhaft ist,

dass B.______ sich damals im Hinblick auf den am 19. April 2000 mit G.______

geschlossen Vertrag der Möglichkeit bewusst war, diesbezüglich einen Anspruch

geltend zu machen.

Im vorliegenden öffentlichen

Inventar findet sich zwar kein Anspruch von E.______ (siehe oben E. III Ziff.

2). E.______ war aber der Vater von B.______, wobei B.______ gegenüber

G.______ (vgl. act. 2/2.1.02-13) und dem Beschuldigten (vgl. u.a. act.

2/2.1.02-11; u.a. act. 2/2.1.02-14; act. 2/3.1.01 Beilage 4) auch die

Interessen seines Vaters vertrat. Somit ist davon auszugehen, dass E.______

ebenfalls von der Aufnahme eines öffentlichen Inventars in Bezug auf den

Erblasser G.______ Kenntnis hatte. Es wurde von B.______ soweit ersichtlich

auch nie etwas anderes geltend gemacht. E.______ war sich damals der

Möglichkeit, im Hinblick auf den am 19. April 2000 mit G.______ geschlossen

Vertrag einen Anspruch geltend zu machen, ebenso bewusst wie B.______.

B.______ bringt nicht etwa vor,

dass er und E.______ Ansprüche auf Anteile an der X.______ GmbH zwar

angemeldet hätten, diese aber trotzdem nicht in das öffentliche Inventar

aufgenommen worden seien. Vielmehr ist B.______ der Ansicht, dass

Eintragungen im öffentlichen Inventar keinen Sinn gemacht hätten, weil er und

E.______ Anteile an der X.______ GmbH erworben und somit bereits in ihrem

Vermögen gehabt hätten (vgl. act. 2/10.1.01 S. 4, 6 und 8).

Hierbei wären B.______ und E.______

gegebenenfalls einem Rechtsirrtum unterlegen, der nichts daran ändern würde,

dass sie aufgrund ihrer Kenntnisse der Sachlage die Geltendmachung ihrer

allfälligen Ansprüche i.S.v. Art. 590 Abs. 1 ZGB versäumten (zur

Unwesentlichkeit des Rechtsirrtums vgl. BGE 79 II 272 E. 5b).

Folglich konnten sie dem

Beschuldigten keine Ansprüche entgegenhalten betreffend die Anteile an der

X.______ GmbH aus dem Verfügungsbereich des Erblassers G.______.

Entsprechend waren diese Anteile

an der X.______ GmbH gegenüber dem Beschuldigten aufgrund von Art. 590 Abs. 1

ZGB nicht (wirtschaftlich) fremd.

3.5

3.5.1

Der vorliegende Fall

bietet noch Anlass zur Frage, ob B.______ und E.______ sowieso gegenüber dem

Beschuldigten auf allfällige Ansprüche betreffend Anteile an der X.______

GmbH verzichteten.

Nach dem Vertrauensgrundsatz hat

der Erklärende seine Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der

Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen

nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Massgebend ist

dabei der Zeitpunkt der Erklärung (vgl. zum Ganzen z.B.

BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.H.; BGE 132 III 626 E. 3.1 m.H.).

3.5.2

Weder B.______ noch

E.______ machten im Rahmen der Aufnahme des öffentlichen Inventars der Erbschaft

von G.______ Ansprüche betreffend Anteile an der X.______ GmbH geltend (siehe

oben E. III Ziff. 2 und 3.4.3).

Bevor der Beschuldigte die

Erbschaft seines Vaters am 9. November 2009 unter öffentlichem Inventar

annahm (siehe oben E. III Ziff. 2), verhandelte er mit Gläubigern seines

Vaters, u.a. mit B.______, über teilweise Verzichte auf ihre Forderungen

(vgl. act. 2/2.1.02-6; act. 2/2.1.02-7; act. 2/2.1.02-8).

In diesem Zusammenhang verfasste

B.______ den bereits erwähnten Brief vom 4. November 2009. Diesem

Schreiben an den Beschuldigten ist zu entnehmen, dass B.______ den Inhalt des

öffentlichen Inventars vom [...] kannte. Er wusste daher sowohl vom

eingetragenen Aktivum «X.______ GmbH», «10% Aktienteile», als auch von den

verschiedentlich geltend gemachten Ansprüchen betreffend Anteile an der

X.______ GmbH (siehe oben E. III Ziff. 2 und 3.3).

B.______ erwähnte im Schreiben

vom 4. November 2009 trotzdem keine diesbezüglichen Ansprüche von ihm oder

seinem Vater E.______. Vielmehr stellte B.______ eine Reduktion seines

Guthabens in Aussicht: Er sei bereit, einen Abschlag auf seine gerichtlich

festgestellte Forderung zu gewähren. Dafür werde er die 10'000 [...] Aktien

behalten. «Im Gegenzug würde ich auf mein Guthaben gegenüber dem Nachlass

[...] sel. gemäss Inventar verzichten.» (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-7).

Aufgrund der Unterlagen von

G.______ war für den Beschuldigten damals ersichtlich, dass B.______ und

E.______ die vorliegend relevanten Verträge geschlossen hatten und B.______

sich dabei auch um die Interessen seines Vaters E.______ kümmerte (siehe oben

E. III Ziff. 3.4.3).

Ausserdem brachte der

Beschuldigte zu Recht vor, dass B.______ in einer besseren

Verhandlungsposition war (vgl. act. 18 S. 15); der Beschuldigte bat ja

B.______ darum, auf seine Forderung teilweise zu verzichten. Insoweit hätte

B.______ entsprechende Ansprüche von ihm und E.______ auch nach erfolgter

Aufnahme des öffentlichen Inventars (trotz der Regelung von Art. 590 Abs. 1

ZGB) noch mit Aussicht auf Erfolg vorbringen können.

Vor diesem Hintergrund durfte und

musste der Beschuldigte die unterbliebene Geltendmachung entsprechender

Ansprüche sowohl im öffentlichen Inventar als auch im Schreiben vom 4.

November 2009 als Verzicht durch B.______ und E.______ verstehen.

Es verstösst gegen Treu und

Glauben, dass B.______ solche Ansprüche doch noch geltend macht, erst nachdem

der Beschuldigte die Erbschaft seines Vaters angenommen hatte und in der

betreffenden Angelegenheit eine Einigung zwischen B.______ und dem

Beschuldigten erzielt wurde (vgl. act. 2/2.1.02-10).

Ausserdem brachte der

Beschuldigte im Schreiben vom 8. Mai 2013 an B.______ zum Ausdruck, dass kein

Anspruch von B.______ bestehe. Mangels Notizen in den Unterlagen von G.______

über (von B.______ geltend gemachte) Absprachen und Versprechen sei darauf zu

schliessen, dass die Angelegenheit für G.______ wohl erledigt gewesen sei.

Zudem sei keine Eintragung im öffentlichen Inventar erfolgt und gelange Art.

590.

Abs. 1 ZGB zur Anwendung (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-15).

B.______ hat diesen Brief vom 8.

Mai 2013 (am 16. Mai 2013) erhalten (vgl. act. 2/3.1.01 Beilage 7).

Der Beschuldigte schloss den

Vertrag über den Verkauf der Anteile an der X.______ GmbH am 18. Juni 2014

(siehe oben E. III Ziff. 2), also über ein Jahr nachdem B.______ das erwähnte

Schreiben zugegangen war.

In der Zwischenzeit erfolgte nach

unbestritten gebliebener Angabe des Beschuldigten keine Rückmeldung von

B.______ an den Beschuldigten auf den Brief vom 8. Mai

2013.

(vgl. act. 2/8.1.02 S. 11 f.; act. 2/3.1.01 S. 3; act.

2/10.1.01 S. 7; act. 48 S. 10).

Im Gegensatz dazu richtete sich

B.______ zuvor in dieser Angelegenheit wiederholt an den Beschuldigten (vgl.

act. 2/2.1.02 S. 3; u.a. act. 2/2.1.02-11; act. 2/2.1.02-12; u.a. act.

2.1.02-14; act. 2/3.1.01 Beilage 4; act. 2/8.1.02 S. 9; act. 18 S. 8).

Unter diesen Umständen durfte und

musste der Beschuldigte auch die ausgebliebene Reaktion von B.______ auf das

Schreiben vom 8. Mai 2013 als entsprechenden Verzicht durch B.______ und

E.______ verstehen.

Somit durfte der Beschuldigte in

guten Treuen davon ausgehen, dass die Anteile an der X.______ GmbH, die der

Beschuldigte verkaufte, ihm gegenüber auch deshalb nicht (wirtschaftlich)

fremd waren, weil B.______ und E.______ auf allfällige diesbezügliche Ansprüche

verzichtet hatten.

4.

4.1

Im Übrigen setzt der

Straftatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB voraus, dass dem Täter

eine fremde bewegliche Sache resp. ein Vermögenswert anvertraut wurde.

Als anvertraut gilt, was jemand

mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des

Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder

einem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut,

was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber

zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der

Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt

(BGE 143 IV 297 E. 1.3 m.H.).

Dabei genügt, dass der Täter ohne

Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff

auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (Urteil BGer 6B_1422/2019 vom

28.

Mai 2021 E. 4.4.1)

Täter einer ungetreuen

Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB kann sein, wer namentlich

aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen

eines andern zu verwalten.

Es handelt sich um Personen, die

– als Geschäftsführer – in tatsächlich oder formell selbstständiger und

verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen

Vermögenskomplex zu sorgen haben (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2).

Insoweit geht es auch bei der

ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB um Vermögen, das

dem Täter anvertraut wurde.

B.______ und E.______ vertrauten

dem Beschuldigten die fraglichen Anteile nicht unmittelbar an. Vielmehr

gelangten sie durch die Erbschaft seines Vaters in den Verfügungsbereich des

Beschuldigten (siehe oben E. III Ziff. 2).

Es stellt sich die Frage, ob die

betreffenden Anteile dem Beschuldigten hierdurch allenfalls mittelbar

anvertraut wurden.

4.2

Nach Art. 560 ZGB

erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft

Gesetzes. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, die

dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres und insgesamt

auf sie über, die Schulden des Erblassers werden zu ihren persönlichen

Schulden. Die Erbfolge des ZGB wird somit vom Grundsatz der Gesamtnachfolge,

der Universalsukzession, beherrscht. Dies bedeutet, dass die einzelnen

Vermögensgegenstände des Erblassers nicht je gesondert auf die Erben

übergehen, sondern dass der ganze Inbegriff vererblicher Verhältnisse, in

denen der Erblasser bei seinem Tode gestanden ist, als eine geschlossene

Einheit auf die Erben übergeht. Diese Gesamtnachfolge kann vom Erblasser

nicht wegbedungen werden und charakterisiert geradezu den erbrechtlichen

Vermögensübergang (zum Ganzen BGE 107 Ib 22 E. 2a).

Nach Art. 405 Abs. 1 OR erlischt

aber ein Auftrag mit dem Tod des Beauftragten, sofern nicht das Gegenteil

vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht.

Falls jedoch das Erlöschen des

Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Erbe

verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber

in der Lage ist, es selbst zu tun (vgl. Art. 405 Abs. 2 OR).

4.3

Ziff. 5 der Verträge,

die B.______ resp. E.______ am 19. April 2000 mit G.______ schlossen, lautet

jeweils wie folgt: «Der Käufer nimmt davon Vormerk, dass sein Geschäftsanteil

(bzw. seine Aktien) an der X.______ GmbH (bzw. AG) bis zum Börsengang von

G.______ an den Gesellschaftsversammlungen vertreten werden (vgl. Anhang).

Der Käufer erteilt hiermit die ausdrückliche Vollmacht an G.______, ihn bei

den Gesellschafterversammlungen zu vertreten.» (u.a. act. 2/2.1.02-1 und act.

2/2.1.02-2).

Folglich sahen diese Verträge

vor, dass G.______ die betreffenden Anteile treuhänderisch halten wird bis zu

einem allfälligen Börsengang. Dabei ging es um ein Auftragsverhältnis i.S.v.

Art. 394 ff. OR, zumal in diesen Verträgen (ohne Rechtswahl) [...] (Schweiz)

als Wohnort von G.______ angegeben ist (vgl. Art. 117 IPRG).

Die Verträge enthalten keine

Regelung für den Fall des Todes von G.______.

Beim jeweils in Ziff. 5 genannten

Anhang handelt es sich um eine «Bestätigung» vom 24. November 1999 von

H.______ als Geschäftsführer der X.______ GmbH und als deren Gesellschafter

mit Mehrheitsbeteiligung. Darin wird u.a. bestätigt, dass die X.______ GmbH

in eine «kleine AG» umgewandelt werden solle, «mit dem Ziel eines baldigen

Börsengangs» (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2).

In Ziff. 1 der Verträge wird

festgehalten, dass die Vertragsparteien von dieser Bestätigung resp. vom

Beschluss, die X.______ GmbH in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, Vormerk

nehmen; der Anhang sei «integrierender Vertragsbestandteil» (vgl. u.a. act.

2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2).

Die Interessen von B.______ und

E.______ waren somit darauf beschränkt, Aktien zu erhalten. Dementsprechend

sagte B.______ aus, dass sie «reine Vermögensanteile» erworben hätten (vgl.

act. 2/10.1.01 S. 4 und 6).

Es bestehen eigenständige

Pflichten, sich fremde bewegliche Sachen nicht unrechtmässig anzueignen (vgl.

Art. 137 StGB) und Vermögenswerte nicht unrechtmässig zu verwenden (vgl. Art.

141bis StGB). Hierfür müssen die Sachen resp. Vermögenswerte nicht

(im Rahmen eines Auftragsverhältnisses) anvertraut worden sein.

Folglich ist kein Grund i.S.v.

Art. 405 OR ersichtlich, weshalb das betreffende Auftragsverhältnis – falls

es überhaupt zustande kam resp. noch bestand (siehe oben E. III Ziff. 3.2 f.)

– nicht erloschen sein sollte durch den Tod von G.______.

Ausserdem machten B.______ und

E.______ im Rahmen des öffentlichen Inventars keinen Anspruch auf

Weiterführung der Verwaltung der Anteile durch die Erben von G.______ geltend

(siehe oben E. III Ziff. 2).

Falls das allfällige

Auftragsverhältnis also nicht schon durch den Tod des Erblassers erloschen

wäre, hätte aufgrund von Art. 590 Abs. 1 ZGB die mangelnde Geltendmachung eines

diesbezüglichen Anspruchs dazu geführt (siehe oben E. III Ziff. 3.4).

Vorliegend sind daher der

(objektive) Straftatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und

derjenige der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB

auch deswegen nicht erfüllt, weil die betreffenden Anteile dem Beschuldigten

(durch die Erbschaft) nicht anvertraut wurden.

4.4

Falls dennoch davon

ausgegangen würde, dass diese Anteile dem Beschuldigten anvertraut waren,

stellte sich die Frage, ob deren Verkauf – dann trotz Vertretungsvollmacht

des Beschuldigten (siehe oben E. III Ziff. 4.3) – pflichtwidrig gewesen wäre.

Dem Vertrag vom 18. Juni 2014 ist

zu entnehmen, dass alle Gesellschafter ihre gesamten Anteile zusammen an

einen Dritten verkauften, wobei der Beschuldigte nur über eine

Minderheitsbeteiligung verfügte (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-16 S. 13 bis 15).

Der Beschuldigte gab an, dass die

Anteile an der X.______ GmbH verkauft worden seien, weil eine Umwandlung in

eine AG nach verschiedenen erfolglosen Anläufen und aufgrund des

fortgeschrittenen Alters von H.______, dem Gründer und

Mehrheitsgesellschafter (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-16 S. 13 i.V.m. S. 15),

keinen Sinn mehr gemacht habe (vgl. act. 2/2.1.05-3; act. 2/8.1.02 S. 6;

act. 2/10.1.01 S. 6).

Entsprechend hätte das

Vertragsziel, dass B.______ und E.______ Aktien erhalten sollten (siehe oben

E. III Ziff. 4.3), gar nicht mehr erreicht werden können.

Ausserdem legte der Beschuldigte

nach eigener Angabe einen Teil des Verkaufserlöses auf die Seite, wodurch die

von B.______ und E.______ geltend gemachten Ansprüche gedeckt gewesen seien

(vgl. act. 2/8.1.02 S. 13; act. 48 S. 9 f.).

Jedenfalls in dubio pro reo (vgl.

Art. 10 Abs. 3 StPO) wäre davon auszugehen, dass die Angaben des

Beschuldigten zutreffen.

Es liesse sich daher auch bei

Annahme von anvertrauten Anteilen an der X.______ GmbH kein pflichtwidriges

Verhalten des Beschuldigten erstellen.

5.

5.1

Schliesslich ist noch

darauf einzugehen, dass sowohl der Straftatbestand der Veruntreuung nach Art.

138.

StGB als auch derjenige der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158

Ziff. 1 StGB Vorsatz erfordert (vgl. z.B. BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; BGE 142 IV 346 E. 3.2).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen

oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2

Satz 1 StGB).

Vorsätzlich handelt bereits, wer

die Verwirklichung der Tat i.S. eines Eventualvorsatzes für möglich hält und

in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Bei einem Sachverhaltsirrtum

i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung

über den Sachverhalt, wodurch Vorsatz ausgeschlossen wird (vgl. Botschaft

StGB, BBl 1999 II 1979, 2003). In einem solchen Fall beurteilt das Gericht

die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt

hat.

Ein Sachverhaltsirrtum liegt auch

bei falscher Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer)

Natur vor, z.B. wenn irrtümlich die (wirtschaftliche) Fremdheit eines

Vermögenswerts verkannt wird (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2).

5.2

Der Beschuldigte

teilte B.______ mit Brief vom 8. Mai 2013 mit, dass er (B.______) betreffend

Anteile an der X.______ GmbH keinen Anspruch habe. Zur Begründung führte der

Beschuldigte aus, mangels Notizen über (von B.______ geltend gemachte)

Absprachen und Versprechen in den Unterlagen von G.______ sei darauf zu

schliessen, dass die Angelegenheit für G.______ wohl erledigt gewesen sei.

Ausserdem sei keine Eintragung im öffentlichen Inventar erfolgt und Art. 590

Abs. 1 ZGB anwendbar (siehe oben E. III Ziff. 3.5.2).

Zudem liegt eine Erklärung des

Beschuldigten vom 6. Februar 2013 in den Akten. Darin erklärt der

Beschuldigte im Zusammenhang mit Verkaufsverhandlungen, dass er frei über die

Anteile an der X.______ GmbH verfügen könne und diese frei von Rechten

Dritter seien, trotz Kaufverträgen, die sein Vater abgeschlossen habe. Zur

Begründung führt der Beschuldigte aus, dass die betreffenden Kaufverträge

nicht gültig seien, wobei er sich auf eingeholten «deutschen Rechtsrat»

beruft. Die Frage, ob aufgrund der Kaufverträge (nicht verjährte) Ansprüche

gegen ihn bestehen, sei für seine Verfügungsbefugnis ohne Bedeutung (vgl.

act. 2/2.1.02-5).

Im Rahmen des Strafverfahrens

machte der Beschuldigte u.a. folgende Angaben: Er sei zum Zeitpunkt des

Verkaufs der Anteile an der X.______ GmbH der Meinung gewesen, dass

diesbezüglich kein Anspruch von B.______ bestehe. Ob es bei den zwischen

G.______ und B.______ resp. E.______ geschlossenen Verträgen zu einer

Rückabwicklung gekommen sei, wisse er nicht; mit gewissen Personen sei es zu

Rückabwicklungen gekommen; etwa ein Drittel der Verträge sei nicht mehr

«aktiv» gewesen. Er habe nur eigene Anteile verkauft; dies sei beim Verkauf

geprüft worden. Die Anteile habe er verkaufen dürfen. B.______ habe nie ein

«Besitzrecht» gehabt. Mehrere Personen hätten im öffentlichen Inventar

Ansprüche mit Bezug auf die X.______ GmbH geltend gemacht, nicht aber

B.______ und E.______, obwohl B.______ einen anderen Anspruch angemeldet habe

resp. Kenntnis vom öffentlichen Inventar gehabt habe. Deswegen habe er (der

Beschuldigte) angenommen, dass sich die Sache erledigt habe. Aufgrund des

öffentlichen Inventars hafte er nicht. Er habe B.______ im Jahr 2013 einen

Brief gesendet, in welchem er sich auf das öffentliche Inventar beziehe.

B.______ habe auf diesen Brief nicht reagiert. Daher sei er davon

ausgegangen, dass B.______ keinen Anspruch mehr geltend mache; für ihn sei

die Sache abgeschlossen gewesen (vgl. zum Ganzen act. 2/2.1.02 S. 2 und 4 f.;

act. 2/8.1.02 S. 1, 9 und 11 ff.; act. 2/10.1.01 S. 4 und 7

ff.; act. 18 S. 7 und 13 ff.; act. 48 S. 8 ff.).

Der Beschuldigte macht also

geltend, dass er im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile davon ausgegangen sei,

er könne frei über diese Vermögenswerte verfügen, da sie ihm gegenüber nicht

(wirtschaftlich) fremd gewesen seien.

Es ist glaubhaft, dass der

Beschuldigte diese Vorstellung hatte.

So war die (wirtschaftliche)

Fremdheit gerade aus verschiedenen Gründen, die der Beschuldigte für seine

Vorstellung angab, objektiv nicht gegeben (siehe oben E. III Ziff. 3).

Hinzu kommt, dass der

Beschuldigte den Verkauf der Anteile gegenüber Personen, von denen Ansprüche

betreffend die X.______ GmbH im öffentlichen Inventar eingetragen sind, nicht

etwa verheimlichte. Vielmehr überwies er ihnen nach dem Verkauf Geldbeträge

(vgl. u.a. act. 2/2.1.02-17 i.V.m. act. 2/6.1.02-1; vgl. auch act.

2/2.1.05-3; act. 2/8.1.02 S. 13; act. 18 S. 14; act. 48 S. 9). Unerheblich

ist, ob der Beschuldigte zudem einen Teil des Verkaufserlöses

sicherheitshalber – im Hinblick auf allfällige weitere (nicht verjährte)

Ansprüche, die seine Verfügungsbefugnis (nach seiner Vorstellung) nicht

berührt hätten – auf die Seite legte (siehe oben E. III Ziff. 4.4).

Es bestehen daher keine Zweifel

daran, dass der Beschuldigte es nicht für möglich hielt, (wirtschaftlich)

fremde Vermögenswerte zu verkaufen, und dies auch nicht in Kauf nahm.

Folglich hat sich der

Beschuldigte auch mangels Vorsatz nicht strafbar gemacht.

Daran würde sich im Übrigen auch

nichts ändern, wenn die betreffenden Anteile dem Beschuldigten gegenüber

trotz allem objektiv (wirtschaftlich) fremd gewesen wären. Vielmehr wäre dann

von einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB und damit von einem

Vorsatzmangel des Beschuldigten auszugehen (siehe oben E. III Ziff. 5.1).

Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Gründen, die der Beschuldigte für

seine Vorstellung angab, zumal die Gültigkeit der betreffenden Kaufverträge

fraglich und der Anwendungsbereich von Art. 590 Abs. 1 ZGB nicht

abschliessend durch das Bundesgericht geklärt ist (siehe oben E. III

Ziff. 3.2 und 3.4.1).

6.

Im Ergebnis hat der Beschuldigte

sich – aus mehreren Gründen (siehe oben E. III Ziff. 3 ff.) – nicht strafbar

gemacht.

Die erstinstanzliche Verurteilung

wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist aufzuheben; der

Beschuldigte ist freizusprechen

IV.

Die Anträge des Beschuldigten

betreffend Zivilforderung von B.______ sind missverständlich.

Einerseits beantragt der

Beschuldigte, dass Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils, wonach

die Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg verwiesen wird (siehe oben

E. I Ziff. 2), vollumfänglich aufzuheben sei (vgl. act. 33 S. 2 und act. 48

S. 4).

Andererseits fordert er

ausdrücklich nur «eventualiter» resp. als «Eventualantrag», dass die

«(allfällige) Zivilforderung» von B.______ abzuweisen sei (vgl. act. 33

S. 2 und act. 48 S. 4 und 14).

Zunächst stellte der Beschuldigte

hier den Hauptantrag, dass auf die «(allfällige) Zivilforderung» von B.______

nicht einzutreten sei (vgl. act. 33 S. 2 und act. 48 S. 4).

Der Privatkläger B.______

beantragte dann im Berufungsverfahren unmissverständlich, dass das Urteil des

Kantonsgerichts vom 16. Mai 2024 vollumfänglich – also mitsamt

Dispositiv-Ziff. 4 – zu bestätigen sei (vgl. act. 48 S. 5 und 33).

Nachher stellte der Beschuldigte

den neuen Hauptantrag, «[e]s sei festzustellen, dass B.______ […] von seiner

Zivilforderung Abstand genommen hat und auf deren Geltendmachung vor dem

Obergericht verzichtet hat» (vgl. act. 48 S. 14 und 24).

Dies kann nur so verstanden

werden, dass der Beschuldigte seine Berufung betreffend die Anfechtung von

Dispositiv-Ziff. 4 zurückzog (vgl. Art. 386 StPO), da B.______ diesen Punkt

(schon mangels eigener Berufung resp. Anschlussberufung) nicht anfechtet und

somit im vorliegenden Berufungsverfahren keine Zivilforderung geltend macht.

Ein solches Vorgehen des

Beschuldigten lässt sich prozesstaktisch damit begründen, dass in der Folge

die Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG nicht zur

Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht berechtigt ist (vgl. z.B. Urteil

BGer 6B_1012/2022 vom 23. September 2022 E. 3).

Somit ist festzustellen, dass

Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen

ist.

V.

1.

Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO

tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser

Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre

vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B.

Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.H.). Als unterliegend

gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht.

Weil das Obergericht als

Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung zu entscheiden (vgl.

Art. 428 Abs. 3 StPO).

Bei Freispruch sind die Kosten

des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und des Vorverfahrens grundsätzlich

auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs.

1.

StPO e contrario).

Die beschuldigte Person hat bei

Freispruch zudem grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen

für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens-rechte (vgl. Art. 429 Abs. 1

Bst. a StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO).

Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht

der Entschädigungsanspruch der Verteidigung zu, wenn es sich – wie vorliegend

– um eine Wahlverteidigung handelt.

Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO

und Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der

beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

2.

2.1

Der Beschuldigte ist

freizusprechen (siehe oben E. III Ziff. 6).

Daher sind die Kosten des

Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die

Staatskasse zu nehmen und hat der Beschuldigte resp. die Verteidigung

betreffend diese Verfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen des

Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.

Zwar hat der Beschuldigte seine

Berufung teilweise zurückgezogen, nämlich soweit es darum geht, dass die

Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg verwiesen wird (siehe oben E.

IV). Da aber der Aufwand, der den anderen Parteien und dem Gericht in diesem

Punkt erwachsen ist, als unbedeutend erscheint, ist der vorliegende Rückzug

nicht zu berücksichtigen bei der Frage nach dem Obsiegen und Unterliegen im

Berufungsverfahren. Entsprechendes gilt betreffend die Vorfragen (siehe oben

E. II).

Mithin kommt dem Privatkläger

B.______ gegenüber dem Beschuldigten kein Entschädigungsanspruch aufgrund

eines Obsiegens zu.

Vielmehr hat der Beschuldigte im

Berufungsverfahren grundsätzlich obsiegt.

Daher sind die Kosten des

Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen und hat die

Verteidigung auch betreffend dieses Verfahren Anspruch auf Entschädigung der

Aufwendungen des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner

Verfahrensrechte.

2.2

Es ist noch die Höhe

der Entschädigung des Beschuldigten resp. der Verteidigung festzusetzen.

Das Gericht verfügt bei der

Beurteilung der Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen über ein

beträchtliches Ermessen; es besteht kein Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten

Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. Urteil BGer

6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 5.3.3 und 5.3.4 je m.H.).

Praxisgemäss ist der

Entschädigung für angemessene Aufwendungen im Verfahren ein Stundenansatz von

CHF 220.— zu Grunde zu legen.

Dementsprechend sind die von der

Verteidigung in den eingereichten Honorarnoten angegebenen Beträge (inklusive

Spesenpauschale), die auf einem Stundenansatz von CHF 300.— basieren (vgl.

act. 23 und act. 52), zu kürzen.

In den Honorarnoten werden als

Wegzeit für die Hin- und Rückreise betreffend erstinstanzliche

Hauptverhandlung und Berufungsverhandlung insgesamt mehr als sieben Stunden

geltend gemacht (vgl. act. 23 und act. 52). Als Wegzeit wird praxisgemäss –

auch bei einer Wahlverteidigung – maximal eine halbe Stunde vergütet (vgl.

Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Somit sind vorliegend

insgesamt zwei Stunden zu entschädigen.

Der Aufwand für rechtliche

Abklärungen ist nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl.

Urteil BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2).

Es wird in den Honorarnoten nicht

ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, wieso für die angemessene Ausübung

der Verfahrensrechte des Beschuldigten erforderlich gewesen sein solle, dass

sich neben Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer auch noch die

Rechtsanwälte [...] und [...] an der Verteidigung beteiligen. Dies gilt umso

mehr, da Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer nach eigener Angabe (u.a.

auf den eingereichten Honorarnoten) auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert

ist (vgl. act. 23 und act. 52) und die sich stellenden Rechtsfragen

nicht überdurchschnittlich schwierig sind (so auch Rechtsanwalt Dr. Thomas

Bähler in seiner Honorarnote, act. 53). Der in den Honorarnoten angegebene Austausch

mit den Rechtsanwälten [...] und [...] im Umfang von insgesamt etwas mehr als

vier Stunden (vgl. act. 23 und act. 52) ist daher nicht zu vergüten.

Betreffend den 7. November 2024

werden 180 Minuten Zeitaufwand für «Recherchen und Notizen zu Vorfragen,

Beweisanträgen, allfälligen Ergänzungsfragen etc.» geltend gemacht (vgl. act.

52). Unter Berücksichtigung der tatsächlich an der Berufungsverhandlung

gestellten Anträge erscheint dieser Aufwand als überhöht. Hinzu kommt, dass

der Zeitaufwand für rechtliche Abklärungen eben nicht separat zu entlöhnen

ist, wenn es sich wie vorliegend um keine besonders schwierigen rechtlichen

Fragestellungen handelt. Die entsprechende Position ist daher um zwei Drittel

auf 60 Minuten zu kürzen.

Die nach Angabe in der

Honorarnote am 27. Februar 2023 sowie am 7., 19. und 20. November 2023

erfolgten juristischen Abklärungen sind aus dem erwähnten Grund nicht zu

entschädigen, wobei von insgesamt 240 Minuten (2/3 von 355 Minuten)

auszugehen ist (vgl. act. 23).

Da von einer schweizerischen

Anwältin nicht verlangt werden kann, Kenntnis des deutschen Rechts zu haben,

ist es angemessen, das Kurzgutachten von Rechtsanwalt [...] zur deutschen

Rechtslage (vgl. act. 47) zu vergüten.

Die Verteidigung reichte trotz

frühzeitigem und mehrmaligem Nachfragen von Seiten des Gerichts (vgl. act. 54

ff.) keine (genügend substantiierte) Honorarnote von Rechtsanwalt [...] ein.

Die im Kurzgutachten behandelte Frage ist für einen deutschen Rechtsanwalt

nicht als besonders schwierig einzuordnen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich

– wie nach eigener Angabe bei Rechtsanwalt [...] (vgl. act. 47) – um einen

Fachanwalt für Steuerrecht handelt. Das Kurzgutachten umfasst sechs Seiten,

wobei die Begründung einen Umfang von etwa vier Seiten aufweist (vgl.

act. 47). Nach dem Ausgeführten ist betreffend das Kurzgutachten eine

Entschädigung von CHF 1'800.— (inklusive gesetzlicher Abgaben und

Steuern) als angemessen zu betrachten.

Es erscheint zwar etwas speziell,

dass am Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resp. der

Berufungsverhandlung fast 17 resp. über 15 Stunden und jeweils am

Verhandlungstag, vor Verhandlungsbeginn um 9 Uhr, noch über fünf resp. über

zwei Stunden Arbeitszeit angegeben werden (vgl. act. 23 und act. 52). Es gibt

aber keinen konkreten Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Berufungsverhandlung dauerte

von 9:05 Uhr bis 13:55 Uhr, also aufgerundet fünf Stunden, wie in der

Honorarnote geschätzt (vgl. act. 52).

Nach den erwähnten Abzügen

verbleibt ein Zeitaufwand von (gerundet) insgesamt 73.5 Stunden.

Bei einem Stundenansatz von CHF

220.— resultiert insgesamt ein Betrag von CHF 16'170.—.

Vor dem 1. Januar 2024 wurden 44

Stunden (Mehrwertsteuersatz von 7.7%) und ab diesem Datum 29.5 Stunden

(Mehrwertsteuersatz von 8.1%) geleistet.

Praxisgemäss wird eine

Auslagenpauschale von 3% entschädigt.

Als Reisekosten werden betreffend

die erstinstanzliche Hauptverhandlung CHF 71.— (Zugfahrt von Bern nach

Glarus und zurück, 2. Klasse, Halbtax) und betreffend die

Berufungsverhandlung CHF 29.— (Zugfahrt von Zürich nach Glarus und zurück, 2.

Klasse, Halbtax) entschädigt.

Unter Berücksichtigung der

Auslagen (Auslagenpauschale von 3% zuzüglich Reisekosten) und Mehrwertsteuer

ergibt sich ein Betrag von (gerundet) insgesamt CHF 18'080.—.

Betreffend das Vorverfahren hat

der Beschuldigte keine zu entschädigenden Aufwendungen geltend gemacht;

solche sind auch nicht ersichtlich.

Die Verteidigung ist somit für

die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im

erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren insgesamt mit

CHF 18'080.— (inkl. Auslagen und MwSt.) sowie CHF 1’800.— (inklusive

gesetzlicher Abgaben und Steuern) zu entschädigen.

____________________

Das

Dispositiv

Gericht erkennt:

1.

Auf das Ausstandsgesuch

gegenüber Staatsanwältin Speich wird nicht eingetreten.

2.

Es wird festgestellt, dass

Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des Kantons-gerichts des Kantons

Glarus vom 16. Mai 2024 (SG.2022.00118) in Rechtskraft erwachsen sind. Im

Übrigen wird dieses Urteil aufgehoben.

3.

A.______ wird vollumfänglich

freigesprochen.

4.

Die Kosten des gesamten

Strafverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

5.

Rechtsanwältin lic. iur. Kim

Mauerhofer wird für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von

A.______ im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren

eine Entschädigung von insgesamt CHF 18'080.— (inkl. Auslagen und MwSt.)

und CHF 1’800.— (inklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern) aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

6.

Im Übrigen werden keine

Entschädigungen zuerkannt.

7.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]