OG.2024.00023
Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung
14. März 2025Deutsch53 min
Sanktionen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichter MLaw Mario Marti ,
Oberrichterin Ruth Hefti , Oberrichter
Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Sebastian Micheroli.
Achtung: Zwischen dem letzten Richter und
"sowie" hat es zwei Leerschläge zuviel; bitte löschen, darauf
achten dass Vizepräsidenten nicht als solche benannt sind, wenn sie nicht
präsidieren!
Urteil
vom 14. März 2025
Verfahren
OG.2024.00023
A.______
Berufungskläger
und Beschuldigter
verteidigt durch lic. iur.
Kim
Mauerhofer,
Rechtsanwältin
Verteidigerin,
gegen
1. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Berufungsbeklagte
und Anklägerin
vertreten durch lic. iur.
Dorothea
Speich,
Staatsanwältin
Vertreterin,
2. B.______
Berufungsbeklagter
und
Privatkläger
vertreten durch Dr.
Thomas
Bähler, LL.M.,
Rechtsanwalt
Vertreter,
3.
C.______
4.
D.______
Berufungsbeklagte
und Privatklägerinnen
beide vertreten
durch B.______ Vertreter,
betreffend
Veruntreuung,
ungetreue Geschäftsbesorgung
Schlussanträge
des Berufungsklägers und Beschuldigten (gemäss
Berufungserklärung vom 10. Juni 2024, act. 33, und anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 8. November 2024 gestellt, act. 48 S. 4 und 14 f.):
1.
Das
erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 4 und 6
vollumfänglich aufzuheben und A.______ sei vom Vorwurf der Veruntreuung
(Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), eventualiter der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) vollumfänglich freizusprechen.
2.
2.1
Hauptantrag:
Es sei festzustellen, dass B.______ (Privatkläger 1) von seiner
Zivilforderung Abstand genommen hat und auf deren Geltendmachung vor dem
Obergericht verzichtet hat.
2.2
Eventualantrag:
Die Zivilforderung von B.______ (Privatkläger 1) betreffend seine
Geschäftsanteile von 2‰ (Promille) am ehemaligen Stammkapital der X.______
GmbH sei vollumfänglich abzuweisen.
3.
Die
Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz seien vollumfänglich auf
die Staatskasse zu nehmen, eventualiter (teilweise) der Privatklägerschaft
aufzuerlegen.
4.
Ziff.
7 des erstinstanzlichen Urteils sei dahingehend aufzuheben, als dass A.______
für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur.
Kim Mauerhofer vor erster und zweiter Instanz gemäss der aktenkundigen und
den heute eingereichten Honorarnoten vollumfänglich aus der Staatskasse zu
entschädigen sei.
Die
Kosten des Kurzgutachtens von Rechtsanwalt [...] im Betrag von EUR 5'000.—
seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5.
B.______
(Privatkläger 1) habe (auch) seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst
zu tragen (vgl. Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils).
Schlussanträge der Staatsanwaltschaft (anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 8. November 2024 gestellt, act. 48 S. 5 und 26):
1.
Die
Berufung des Berufungsklägers vom 10. Juni 2024 gegen das Urteil des Kantonsgerichts
vom 16. Mai 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei damit das Urteil
des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2024, soweit nicht bereits rechtskräftig,
in allen Punkten zu bestätigen.
2.
Unter
Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Schlussanträge des Privatklägers B.______
(anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2024 gestellt, act. 48
S. 5 und 33):
1.
Es
sei die Berufung des Beschuldigten A.______ vollumfänglich abzuweisen und
es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2024 vollumfänglich zu
bestätigen.
2.
Es
seien die Anträge des Beschuldigten A.______ bzw. seiner Verteidigerin RA
Mauerhofer abzuweisen.
3.
Die
Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten
A.______ aufzuerlegen.
4.
Der
Beschuldigte A.______ sei zu verpflichten, den Privatklägern vertreten
durch B.______ eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung von
mindestens CHF 2'328.75 (zzgl. MwSt.) für das Berufungsverfahren zu
bezahlen.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus erhob am 8. Dezember 2022 beim Kantonsgericht Glarus Anklage
gegen den Beschuldigen A.______ wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 StGB, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158
Ziff. 1 StGB (vgl. act. 1).
2.
Mit Urteil vom 16. Mai 2024 im
Verfahren SG.2022.00118 erkannte das Kantonsgericht den Beschuldigten der
Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für schuldig (vgl. act. 29
S. 40 Dispositiv-Ziff. 1).
Das Kantonsgericht verurteilte
den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je
CHF 90.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren;
sowie zu einer Busse von CHF 2'700.—, bei schuldhafter Nichtbezahlung
umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen (vgl. act. 29 S. 40
Dispositiv-Ziff. 2).
Die Zivilforderung der
Privatkläger B.______, C.______ und D.______ betreffend die Geschäftsanteile
aus dem Nachlass von E.______ und F.______ von 2‰ am ehemaligen Stammkapital
der X.______ GmbH wurde infolge fehlender notwendiger Streitgenossenschaft
abgewiesen (vgl. act. 29 S. 41 Dispositiv-Ziff. 3).
Die Zivilforderung von B.______
betreffend seine Geschäftsanteile von 2‰ am ehemaligen Stammkapital der
X.______ GmbH wurde auf den Zivilweg verwiesen (vgl. act. 29 S. 41
Dispositiv-Ziff. 4).
Die Verfahrenskosten
(Gerichtsgebühr von CHF 2’600.— sowie Untersuchungsgebühr von CHF 2‘800.—)
wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt (vgl. act. 29 S. 41
Dispositiv-Ziff. 5 f.).
Den Parteien wurden keine
Entschädigungen zugesprochen (vgl. act. 29 S. 41 Dispositiv-Ziff. 7).
3.
Das Urteil vom 16. Mai 2024 im
Verfahren SG.2022.00118 ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 398 Abs. 1
StPO).
Mit Berufung kann gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt,
habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe
unangemessen gehandelt.
Der Beschuldigte erklärte die
vorliegende Berufung rechtzeitig (vgl. act. 33 i.V.m. act. 32).
Die Staatsanwaltschaft und die
Privatkläger erhoben weder (Anschluss-)Berufung, noch stellten sie einen
Nichteintretensantrag i.S.v. Art. 400 Abs. 3 Bst. a StPO (vgl. act. 38).
Die Berufungsinstanz überprüft
das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte ficht jedenfalls
den Schuldspruch (Dispositiv-Ziff. 1) und die deswegen ausgesprochenen
Sanktionen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff.
6 f.) an (siehe die oben wiedergegebenen Schlussanträge). Die Verweisung der
Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 4) ficht der
Beschuldigte eventualiter an (siehe unten E. IV).
Mangels Anfechtung ist
Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen
und sind daher C.______ und D.______ am vorliegenden Berufungsverfahren nicht
mehr als Zivilklägerinnen beteiligt.
Die Staatsanwaltschaft (vgl. act.
1 S. 4), das Kantonsgericht (vgl. act. 29 S. 38) und implizit auch der
Beschuldigte in der Berufungserklärung (vgl. act. 33) gingen davon aus, dass
es sich bei C.______ und D.______ um Strafklägerinnen (und daher um
Berufungsbeklagte) handelt. C.______ und D.______ resp. B.______ als deren
Vertretung resp. die Vertretung von B.______ haben diesbezüglich keinen
Widerspruch erhoben. Vielmehr beantragte die Vertretung von B.______ an der
Berufungsverhandlung eine Entschädigung der durch B.______ vertretenen
Privatkläger. Dementsprechend sind C.______ und D.______ auch im vorliegenden
Berufungsverfahren als Strafklägerinnen anzusehen.
Das Obergericht wird, nachdem auf
die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (vgl. Art. 408 StPO).
4.
Am 8. November 2024 fand vor dem
Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (vgl. act. 48). Am 14.
März 2025 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 58). Der
Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche
Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3
StPO, act. 48 S. 43).
Erwägungen
II.
1.
Die Verteidigung warf an der
Hauptverhandlung mehrere Vorfragen auf. Namentlich äusserte sie Zweifel an
der Berechtigung von I.______ zur Vertretung des Privatklägers B.______ sowie
an der Unbefangenheit von Staatsanwältin Speich und Gerichtsschreiber Micheroli
(vgl. act. 48 S. 2 f.).
2.
2.1
Rechtsanwalt Bähler
aus dem Kanton Bern teilte dem Obergericht mit E-Mail vom 5. November 2024
mit, dass sein Mandant, Privatkläger B.______, an der Berufungsverhandlung
durch I.______, Substitutin, vertreten sein werde (vgl. act. 44 f.).
I.______ reichte an der
Berufungsverhandlung eine diesbezügliche, von Rechtsanwalt Bähler und ihr
unterzeichnete Substitutionsvollmacht ein (vgl. act. 50).
Nach Art. 8 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes
des Kantons Bern kann ein Anwalt eine Praktikantin, der er die für die
Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermittelt, zur
Parteivertretung ermächtigen.
Für die Zulassung zum Praktikum
genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor (Art. 7
Abs. 3 BGFA); I.______ verfügt bereits über einen Masterabschluss in Recht.
Die Berechtigung zur
Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten wird in Art. 3 des
Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus geregelt: Soweit das Gesetz keine
Ausnahmen vorsieht, sind zur Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten
nur Personen berechtigt, welche gemäss Art. 5 BGFA im kantonalen
Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach Bundesrecht
geniessen (vgl. Abs. 1). Die Anwaltskommission kann Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, die
Bewilligung erteilen, die bei ihnen tätigen Praktikumsangestellten unter
ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Glarus
einzusetzen (vgl. Abs. 2).
Dementsprechend kann auch eine
Substitutionsbewilligung zur Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten
berechtigen.
Dabei werden nach ständiger
Praxis auch ausserkantonale Substitutionsbewilligungen wie die vorliegende
als Berechtigung zur Parteivertretung vor den glarnerischen Gerichten
anerkannt.
Im Übrigen kann die
Privatklägerschaft gestützt auf Art. 127 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 104
Abs. 1 Bst. b StPO) – anders als die beschuldigte Person (vgl. Art. 127
Abs. 5 StPO) – jede handlungsfähige, gut beleumundete und
vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen. Beschränkungen des
Anwaltsrechts bleiben nach Art. 127 Abs. 4 StPO ausdrücklich vorbehalten. Da
Art. 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus wiederum gesetzliche
Ausnahmen vorbehält, steht diese Bestimmung der Regelung von Art. 127 Abs. 4
StPO (i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) nicht entgegen.
Im Ergebnis war I.______ zur
Vertretung des Privatklägers B.______ an der Berufungsverhandlung berechtigt.
2.2
In der vorliegenden
Strafsache sind zwei Verträge von Relevanz, die G.______, der Vater des
Beschuldigten, am 19. April 2000 mit dem Privatkläger B.______ resp. mit
dessen Vater E.______ geschlossen hat. Diese beiden Verträge wurden von Rechtsanwalt
J.______ beurkundet (vgl. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2 resp. act.
2/3.1.01 Beilagen 2 und 3 resp. act. 2/8.1.05 und act. 2/8.1.06).
Staatsanwältin Speich hielt in
einer Protokollnotiz Folgendes fest: Sie habe am 29. April 2021
gegenüber dem Beschuldigten und dem Privatkläger B.______ offengelegt, dass
sie vom [...] bis [...] – neben Rechtsanwalt J.______ – in der damaligen
Anwaltskanzlei [...] als selbstständige Anwältin gearbeitet habe. Sie selbst
habe mit den Angelegenheiten des Vaters des Beschuldigten nichts zu tun
gehabt. Die beiden Parteien hätten deutlich bekundet, dass kein Anlass zu
einem Ausstand von ihr bestehe (vgl. act. 2/10.1.01 S. 1 f.).
Es bestehen keine Zweifel an
diesen Angaben. Folglich ist bei Staatsanwältin Speich kein Ausstandsgrund
gegeben (vgl. Art. 56 StPO e contrario).
Hinzu kommt, dass ein
Ausstandsgesuch einer Partei nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» zu
stellen ist. Anderenfalls, namentlich wenn ein solches Gesuch nach Kenntnis
des Ausstandsgrunds nicht innert zwei Wochen eingereicht wird, verwirkt der
Anspruch (vgl. z.B. Urteil BGer 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 2.4). Dies
ist vorliegend der Fall.
Im Übrigen wäre nach Art. 59 Abs.
1.
Bst. b StPO die Beschwerdeinstanz und nicht das Berufungsgericht zuständig
für den Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegenüber einer Staatsanwältin
(vgl. auch Urteil BGer 6B_1036/2021 vom 1. November 2021 E. 2.2 f.).
Daher ist vorliegend auf das
Ausstandsgesuch gegenüber Staatsanwältin Speich mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten.
Da offensichtlich kein
Ausstandsgrund vorliegt und der Anspruch auf Stellen eines Ausstandsgesuchs
schon längst verwirkt war, besteht kein Anlass dazu, das Ausstandsgesuch an
die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten.
2.3
Am erstinstanzlichen
Urteil wirkte Kantonsrichter Renato Micheroli mit.
Eine in einer Strafbehörde tätige
Person tritt u.a. dann in den Ausstand, wenn sie mit einer Person, die in der
gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder
in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt ist (vgl. Art. 56
Bst. e StPO).
Kantonsrichter Renato Micheroli
und Gerichtsschreiber Sebastian Micheroli sind weiter entfernt miteinander
verwandt (vgl. act. 48 S. 2); ein anderer Ausstandsgrund wird nicht geltend
gemacht und liegt auch nicht vor.
Ausserdem wurden die Parteien in
der Vorladung vom 12. September 2024 über die voraussichtliche Besetzung des
Obergerichts inklusive Gerichtsschreiber Micheroli informiert (vgl. act. 39).
Somit erfolgte auch das Ausstandsgesuch
gegenüber Gerichtsschreiber Micheroli verspätet; der betreffende Anspruch war
verwirkt (siehe allgemein oben E. II Ziff. 2.2).
III.
1.
Der Anklage liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde (vgl. act. 1):
Mit separatem, jeweils öffentlich
beurkundetem Vertrag hätten B.______ und sein Vater E.______ am 19. April
2000.
von G.______ in Glarus je einen Geschäftsanteil von 2 Promille am
Stammkapital der X.______ GmbH erworben. Der Kaufpreis habe bei B.______ CHF
98'400.—, bei E.______ hingegen CHF 65'600.— betragen. Bei einem Stammkapital
von damals DM 100'000.— hätten B.______ und E.______ je einen Geschäftsanteil
von DM 200.— erworben.
Basis der Kaufverträge vom
19.
April 2000 sei die schriftliche Absichtserklärung des
Mehrheitsgesellschafters an der X.______ GmbH vom 24. November 1999 gewesen.
Darin habe der Mehrheitsgesellschafter, H.______, die Absicht erklärt, die
X.______ GmbH mit Sitz [...], Deutschland, in eine Aktiengesellschaft
umzuwandeln, mit dem Ziel eines baldigen Börsengangs.
B.______ und E.______ hätten
jeweils vertraglich Vormerk genommen, dass G.______ ihre Geschäftsanteile an
den Gesellschafterversammlungen der X.______ GmbH bis zum Börsengang
vertreten werde. Mit Abschluss der Kaufverträge vom 19. April 2000 hätten sie
G.______ jeweils ausdrücklich eine Vertretungsvollmacht erteilt.
Am 23. November 2008 sei G.______
verstorben. Zu diesem Zeitpunkt habe G.______ inklusive der treuhänderisch
gehaltenen Anteile von B.______ und E.______ über 19.08% Geschäftsanteile an
der X.______ GmbH verfügt. Nachdem am [...] ein öffentliches Inventar
erstellt worden sei, habe sein Sohn A.______ Annahme der Erbschaft unter
öffentlichem Inventar erklärt. Somit habe A.______ die Geschäftsanteile
seines Vaters an der X.______ GmbH übernommen. Die X.______ GmbH sei nie zu
einer Aktiengesellschaft umgewandelt worden.
Am 21. April 2014 sei E.______
verstorben. Sein Erbe sei zuerst an seine Ehefrau F.______ gegangen, welche
ihrerseits am 12. November 2019 verstorben sei. Letztlich hätten seine Kinder
B.______, C.______ und D.______ als Erbengemeinschaft, vertreten durch
B.______, 2 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH geerbt.
Am 18. Juni 2014 habe A.______
insgesamt 19.08% Geschäftsanteile an der X.______ GmbH, Deutschland, für
einen Kaufpreis von EUR 894'750.— an die Y.______ GmbH, Deutschland,
verkauft. Damals sei er in [...] wohnhaft gewesen. In der Folge sei am 16.
Juli 2014 der Betrag von EUR 894'670.— auf das Konto [...] von A.______
überwiesen worden.
Die verkauften Anteile von 19.08%
hätten auch die 2 Promille von B.______ und die weiteren 2 Promille von
B.______, C.______ und D.______ beinhaltet.
A.______ habe als Einziger
tatsächlich über diese Anteile von 4 Promille am Stammkapital der X.______
GmbH selbstständig verfügt. Diesbezüglich habe er aber an der
Gesellschafterversammlung der X.______ GmbH für die Erben von E.______ sowie
für B.______ und nicht für sich selber gehandelt.
A.______ habe am 18. Juni 2014
die betreffenden Anteile von 4 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH
verkauft, obwohl er von «seiner faktisch ausgeübten Werterhaltungspflicht
gegenüber E.______ bzw. dessen Erben sowie gegenüber B.______» gewusst habe.
A.______ habe weder den Wert der
4.
Promille, nämlich EUR 18'756.20, an B.______ und seine beiden Schwestern
weitergeleitet, noch B.______, welcher ihm bekannt gewesen sei, auch nur über
den Verkauf informiert.
Vielmehr habe A.______ sich den
Betrag von EUR 18'756.20 auf sein Konto überweisen lassen, um über diesen
Verwertungserlös selbst für sich zu verfügen.
2.
Der nachfolgende Sachverhalt ist
unbestritten und als erstellt anzusehen:
G.______, der Vater des
Beschuldigten, schloss am 19. April 2000 je einen als «Kaufvertrag»
bezeichneten Vertrag mit B.______ (u.a. act. 2/2.1.02-1) und E.______ (u.a.
act. 2/2.1.02-2). Dabei ging es um den Erwerb von Geschäftsanteilen an der
X.______ GmbH durch B.______ und E.______ von G.______ in Höhe von je 2
Promille am Stammkapital.
Die betreffenden Anteile befanden
sich auch nach dem 19. April 2000 im Verfügungsbereich von G.______; weder
B.______ noch E.______ wurden in die Gesellschafterliste aufgenommen (vgl.
act. 2/2.1.02-4; act. 2/3.1.01 S. 5).
Am 23. November 2008 verstarb
G.______ (vgl. act. 2/2.1.02-9; act. 2/2.1.03).
In der Folge wurde ein öffentliches
Inventar errichtet (vgl. act. 2/2.1.02-9 und act. 2/2.1.02-17 resp.
act. 2/8.1.04-1).
Dieses öffentliche Inventar vom
[...] enthält als Aktivum [...] die Position «X.______ GmbH», «10%
Aktienteile» (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-17 S. 6). Mit Bezug auf Anteile an der
X.______ GmbH finden sich im öffentlichen Inventar Ansprüche mehrerer
Personen (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-17 S. 9, 12 f., 17 f. und 22 f.), nicht
aber von B.______ oder E.______. Hingegen ist im Zusammenhang mit «10'000
Aktien der [...]» ein Anspruch von B.______ eingetragen (vgl. u.a.
act. 2/2.1.02-17 S. 6 und 12). Betreffend E.______ bestehen gar keine
Eintragungen im öffentlichen Inventar.
Mit Schreiben vom 9. November
2009.
nahm der Beschuldigte die Erbschaft seines Vaters unter öffentlichem
Inventar an (vgl. act. 2/2.1.02-9).
Im Rahmen eines am 18. Juni 2014
geschlossenen Vertrags verkaufte der Beschuldigte die Anteile an der X.______
GmbH, welche sich im Verfügungsbereich seines verstorbenen Vaters befunden
hatten (vgl. act. 2/2.1.02-16 resp. act. 2/9.1.03-1;
act. 2/2.1.05-3; act. 2/3.1.01 S. 3; act. 2/3.1.01 Beilage 8;
act. 2/6.1.02-1; act. 2/8.1.02 S. 3 und 10; act. 2/9.1.03-1;
act. 18 S. 12).
3.
3.1
Nach Art. 138 Ziff. 1
Abs. 1 StGB ist wegen Veruntreuung strafbar, wer eine ihm anvertraute fremde
bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern. Ebenfalls der Veruntreuung strafbar macht sich nach Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in
seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
Tatobjekt von Art. 138 Ziff. 1
Abs. 1 StGB ist als «fremde bewegliche Sache» eine körperliche Sache i.S.v.
Art. 713 ZGB (vgl. z.B. Botschaft Änderung StGB, BBl 1991 II 969,
1000.
f.), die im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht (vgl.
z.B. BGE 115 IV 104 E. 1b). Bei beweglichen Sachen, die einem Treuhänder
anvertraut werden, aber im Eigentum des Treugebers verbleiben, hat der
Treugeber gegenüber dem Treuhänder einen dinglichen Herausgabeanspruch
aufgrund des sachenrechtlichen Eigentumsschutzes (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB).
Der Tatbestand von Art. 138 Ziff.
1.
Abs. 2 StGB erfasst hingegen Fälle, in denen ein Treuhänder an den
erhaltenen Werten Eigentum erwirbt; er erlangt mithin nicht nur tatsächliche,
sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die fraglichen Vermögenswerte sind
jedoch dem Treuhänder gegenüber wirtschaftlich fremd, da – namentlich
aufgrund eines Vertrags – ein obligatorischer resp. schuldrechtlicher
Herausgabeanspruch des Treugebers besteht. Der Treuhänder ist deshalb
verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Es
besteht also eine Werterhaltungspflicht (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1422/2019
vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1 m.H.).
In der Anklageschrift wird dem
Beschuldigten vorgeworfen, er habe entgegen «seiner faktisch ausgeübten
Werterhaltungspflicht gegenüber E.______ bzw. dessen Erben sowie gegenüber
B.______» 4 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH verkauft (siehe oben
E. III Ziff. 1). Dadurch habe der Beschuldigte sich der Veruntreuung nach
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht (siehe oben E. I Ziff. 1).
Die Staatsanwaltschaft geht in
der Anklageschrift somit davon aus, dass von den Anteilen an der X.______
GmbH, die der Beschuldigte verkaufte, 4 Promille ihm gegenüber wirtschaftlich
fremd gewesen seien.
Eventualiter wird das
vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten in der Anklageschrift als ungetreue
Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB qualifiziert (siehe oben E. I
Ziff. 1). Danach macht sich u.a. derjenige strafbar, der aufgrund des
Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, «Vermögen eines
andern» zu verwalten, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt
oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Es geht also bei Art. 158 StGB
(«Vermögen eines andern») wie bei Art. 138 StGB um (wirtschaftlich) fremde
Vermögenswerte.
Nach dem Ausgeführten stellt sich
zunächst die Frage, ob der Beschuldigte – wie ihm in der Anklageschrift
vorgeworfen wird – 4 Promille am Stammkapital der X.______ GmbH verkaufte,
die ihm gegenüber wirtschaftlich fremd waren.
3.2
Strittig ist schon die
Gültigkeit der Verträge, die G.______ betreffend die fraglichen 4 Promille am
Stammkapital der X.______ GmbH mit B.______ und E.______ abschloss.
Falls diese Verträge nicht gültig
waren und B.______ sowie E.______ daher keinen Anspruch auf einen Anteil an
der X.______ GmbH erlangten, würde es vorliegend an der (wirtschaftlichen)
Fremdheit fehlen.
Einem von B.______ in Auftrag
gegebenen Gutachten ist zu entnehmen, dass er und E.______ am 19. April 2000
vom Vater des Beschuldigten wirksam Geschäftsanteile an der X.______ GmbH
erworben hätten und damit Gesellschafter geworden seien (vgl. act. 2/3.1.01
Beilage 9 S. 2 und 4).
Ein im Auftrag des Beschuldigten
erstelltes Gutachten gelangt zum gegenteiligen Ergebnis (vgl. act. 47 S. 2
ff.).
Vorliegend kann offenbleiben, ob
die betreffenden Verträge gültig waren, da die Voraussetzung der
(wirtschaftlichen) Fremdheit sowieso nicht erfüllt ist, wie nachfolgend
aufgezeigt wird.
3.3
Ziff. 2 der jeweiligen
Verträge lautet dahin, dass der Käufer – vorliegend B.______ resp. E.______ –
«hiermit» vom Verkäufer (G.______) einen Geschäftsanteil in der Höhe von 2
Promille am Stammkapital der X.______ GmbH erwirbt (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-1
und act. 2/2.1.02-2).
In Ziff. 3 wird jeweils
präzisiert, dass der Käufer den Geschäftsanteil mit der vollständigen Zahlung
des Kaufpreises – CHF 98'400.— bei B.______; CHF 65'600.— bei E.______ –
erwirbt (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2).
Ob B.______ und E.______ diese
Zahlungen tatsächlich leisteten, lässt sich den Akten nicht unmittelbar
entnehmen.
B.______ reichte zusammen mit der
Strafanzeige vom 23. März 2018 keine entsprechenden Nachweise ein (vgl. act.
2/3.1.01 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er Zahlungsnachweise erbracht
hätte, wenn es ihm möglich gewesen wäre. Entweder gibt es also diesbezügliche
Unterlagen nicht mehr, zumal die am 19. April 2000 erfolgten
Vertragsschlüsse lange zurückliegen, oder wurden solche Zahlungen gar nie
geleistet.
B.______ erklärte den Unterschied
bei den Kaufpreisen damit, dass diese aufgrund der (unterschiedlichen)
Beteiligungen von ihm und seinem Vater an der [...] AG festgesetzt worden
seien (vgl. act. 2/10.1.01 S. 4 f.; vgl. auch act. 2/2.1.02-14 resp.
act. 2/8.1.09). Demgegenüber erscheint es aber auch möglich, dass B.______
und E.______ zunächst keine Kenntnis von den unterschiedlichen Kaufpreisen
hatten und danach gerade wegen dieses Unterschieds deren Zahlung unterliessen.
Im Übrigen werden beide
Kaufpreise in der Strafanzeige vom 23. März 2018 als überteuert bezeichnet
(vgl. act. 2/3.1.01 S. 3) und äusserte B.______ diese Ansicht auch schon in
einem E-Mail vom 28. April 2013 an den Beschuldigten (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-14).
Es ist denkbar, dass B.______ zwar erst nach den Vertragsunterzeichnungen,
aber – als erfahrener Geschäftsmann (vgl. act. 2/10.1.01 S. 8) – doch
noch vor der dann unterlassenen Zahlung der Kaufpreise zu diesem Schluss
gelangte.
In den Akten befindet sich ein
Schreiben vom 26. September 2007 des Privatklägers B.______ an G.______.
Darin bittet B.______ im Zusammenhang mit der «Überprüfung des Steuerwertes
der Beteiligung an X.______ GmbH» darum, dass ihm und seinem Vater (E.______)
weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Es geht u.a. um die exakte
Angabe des Anteils. Hierzu scheint G.______ in diesem Brief von B.______
handschriftlich «0.194%» vermerkt zu haben (vgl. act. 2/2.1.02-13; vgl. auch
act. 2/8.1.02 S. 4). Zudem reichte der Beschuldigte an der
Berufungsverhandlung eine «Adressliste der durch G.______ vertretenen
Beteiligten an der X.______ GmbH» vom 31. Dezember 2000 ein, wo B.______ und
E.______ aufgeführt sind (vgl. act. 48 S. 7).
Dies spricht dafür, dass B.______
und E.______ die Kaufpreise tatsächlich zahlten.
Allerdings ist auch zu
berücksichtigen, dass nach den Aussagen des Beschuldigten bei den zahlreichen
Unterlagen von G.______ inklusive Verträge mit verschiedenen Personen ein
Chaos resp. ein Durcheinander bestanden habe (vgl. act. 2/2.1.02-15
resp. act. 2/3.1.01 Beilage 7 resp. act. 2/8.1.03; act. 2/8.1.02
S. 3 ff.; act. 18 S. 7; act. 48 S. 6 und 8).
Es kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass G.______ den Überblick verloren hatte, welche
Vertragspartner die vereinbarten Zahlungen geleistet hatten.
Im Übrigen wurden B.______ und
E.______ nicht in die Gesellschafterliste eingetragen (siehe oben E. III
Ziff. 2).
Ausserdem erklärte G.______ am
27.
Juni 2002 vor einem Notar in Deutschland, dass die von ihm – gemäss der
Gesellschafterliste – gehaltenen Geschäftsanteile «nicht mit Rechten Dritter
belastet» seien (vgl. act. 51 S. 3).
Hinzu kommt, dass im öffentlichen
Inventar vom [...] betreffend Anteile an der X.______ GmbH keine Ansprüche
von B.______ und E.______ aufgeführt sind (siehe oben E. III Ziff. 2).
Darüber hinaus bezog sich
B.______ in einem Brief vom 4. November 2009 an den Beschuldigten auf das
öffentliche Inventar vom [...]: «Vorweg möchte ich festhalten, dass das
Inventar für mich in einigen Punkten nachvollziehbar ist.» B.______ hatte
somit Kenntnis vom Inhalt des öffentlichen Inventars, also auch vom Eintrag
des Aktivums «X.______ GmbH», «10% Aktienteile» und von den eingetragenen
Ansprüchen anderer Personen betreffend Anteile an der X.______ GmbH (siehe
oben E. III Ziff. 2). Trotzdem erwähnte B.______ in diesem Schreiben keine
diesbezüglichen Ansprüche von ihm oder seinem Vater E.______ (vgl.
act. 2/2.1.02-7 resp. act. 2/8.1.10).
Die genannten Umstände liessen
sich damit erklären, dass in Bezug auf Anteile an der X.______ GmbH
allenfalls gar keine Ansprüche von B.______ oder E.______ bestanden.
Dabei besteht auch die
Möglichkeit, dass B.______ oder E.______ solche Ansprüche trotz erfolgter
Zahlung der Kaufpreise später nicht mehr hatten, weil die Verträge noch zu
Lebzeiten von G.______ rückabgewickelt wurden.
Dies ergibt sich aus Äusserungen
von B.______ und des Beschuldigten. So schrieb B.______ in einem E-Mail vom
30.
April 2010 an den Beschuldigten, dass er und E.______ mit G.______ die
Rückabwicklung der betreffenden Kaufverträge diskutiert hätten (vgl.
act. 2/3.1.01 Beilage 4). Im bereits erwähnten E-Mail vom 28. April 2013
an den Beschuldigten brachte B.______ vor, dass G.______ ihm und E.______
eine Erhöhung der Beteiligung an der X.______ GmbH zugesichert habe, ohne
seine Versprechungen dann aber zu erfüllen (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-14). Der
Beschuldigte erwähnte in einem Brief vom 8. Mai 2013 an B.______, dass
er diesbezüglich in den Unterlagen seines Vaters (G.______) nicht viel
gefunden habe, «vor allem keine Notizen über weitergehende getroffene
Absprachen oder angebliche Versprechen»; daraus sei zu schliessen, dass diese
Angelegenheit für ihn (G.______) wohl erledigt gewesen sei (vgl. u.a.
act. 2/2.1.02-15). B.______ sagte aus, er habe den Beschuldigten darüber
informiert, dass es mit G.______ Gespräche über die von ihm (B.______) und E.______
gewollte Rückabwicklung ihrer Verträge gegeben habe (vgl. act. 2/10.1.01
S. 6). Nach Aussage des Beschuldigten seien etwa ein Drittel der Verträge,
die sein Vater (G.______) abgeschlossen habe, nicht mehr «aktiv» gewesen, als
er das Erbe seines Vaters angetreten habe; verschiedenste Leute hätten
gesagt, dass sich ihre Verträge mit seinem Vater (G.______) erledigt hätten
(vgl. act. 2/10.1.01 S. 5; act. 18 S. 14). Der Beschuldigte gab an, dass
er nicht wisse, ob es bei den Verträgen, die B.______ und E.______ mit
G.______ geschlossen hatten, zu einer Rückabwicklung gekommen sei; er wisse
einfach, dass es mit gewissen Personen zu Rückabwicklungen gekommen sei (vgl.
act. 2/8.1.02 S. 9; act. 18 S. 16).
Den Aussagen von B.______ und des
Beschuldigten ist zu entnehmen, dass zwischen B.______ und G.______ ein
gespanntes Verhältnis bestanden habe. G.______ habe B.______ wegen Betrugs
und Urkundenfälschung angezeigt. B.______ habe die Erfüllung eines Vertrags
durch G.______ gerichtlich durchsetzen müssen (vgl. act. 2/10.1.01 S. 7 f.;
act. 48 S. 11; vgl. auch u.a. act. 2/2.1.02-14).
Diese Konflikte könnten ein Motiv
dafür sein, dass B.______ gegebenenfalls Ansprüche geltend macht, die nicht
(mehr) bestehen. Soweit ersichtlich, hat E.______ nie selbstständig gegenüber
G.______ oder dem Beschuldigten einen entsprechenden Anspruch geltend
gemacht. Vielmehr vertrat B.______ jeweils auch die Interessen seines Vaters
E.______ (vgl. act. 2/2.1.02-11 resp. act. 2/3.1.01 Beilage 6; act.
2/2.1.02-13; u.a. act. 2/2.1.02-14; act. 2/3.1.01 Beilage 4).
Nach dem Grundsatz in dubio pro
reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO).
Vorliegend ist nach dem
Ausgeführten unklar, ob B.______ und E.______ die vereinbarten Kaufpreise
zahlten oder gegebenenfalls die betreffenden Verträge noch zu Lebzeiten von
G.______ rückabgewickelt wurden.
Falls B.______ und E.______ die
Kaufpreise nicht zahlten, hätten sie jeweils nach Ziff. 3 der am 19. April
2000.
mit G.______ geschlossenen Verträge keine Geschäftsanteile an der
X.______ GmbH erworben. Anderenfalls hätte ein allfällige Rückabwicklung der
Verträge dazu geführt, dass B.______ und E.______ keine Ansprüche mehr auf
Anteile an der X.______ GmbH gehabt hätten.
Es ist daher zu Gunsten des
Beschuldigten davon auszugehen, dass die Kaufpreise nicht gezahlt wurden oder
noch vor dem Tod von G.______ eine Rückabwicklung der Verträge stattfand.
Dementsprechend ist nicht
erstellt, dass der Beschuldigte Anteile an der X.______ GmbH verkaufte, die
ihm gegenüber (wirtschaftlich) fremd waren.
3.4
3.4.1
Der Vollständigkeit
halber ist im Zusammenhang mit der Frage nach der (wirtschaftlichen)
Fremdheit noch darauf einzugehen, dass der Beschuldigte die Erbschaft seines
Vaters unter öffentlichem Inventar i.S.v. Art. 580 ff. ZGB annahm.
Art. 590 Abs. 1 ZGB lautet wie
folgt: «Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht
in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt
haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.»
Etwas anderes gilt, wenn die
Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen oder
deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden
sind. Nach Art. 590 Abs. 2 ZGB haftet in solchen Fällen der Erbe, soweit er
aus der Erbschaft bereichert ist.
Nach dem zivilrechtlichen
Begriffsverständnis sind jedenfalls obligatorische Ansprüche – (insbesondere
vertragliche) Ansprüche auf Geldzahlungen oder andere Leistungen eines
Schuldners – Gegenstand von Forderungen (vgl. z.B. Art. 119 OR).
Ob die Rechtsfolge von Art. 590
Abs. 1 ZGB auch eintritt, wenn es um dingliche Ansprüche (namentlich aufgrund
des sachenrechtlichen Eigentums- resp. Besitzesschutzes) geht, die nicht in
das öffentliche Inventar aufgenommen worden sind, wurde vom Bundesgericht
noch nicht entschieden und ist in der Literatur strittig (vgl. Leu/Brugger in: BSK ZGB II, Art. 581 N
15.
f. m.H.).
Diese Frage wäre zu klären, falls
B.______ und E.______ dingliche Ansprüche auf Anteile an der X.______ GmbH
erlangt hätten.
3.4.2
Die Vorinstanz
stellt sich auf den Standpunkt, dass B.______ und E.______ an den
betreffenden Anteilen Eigentum erworben hätten, weil die Kaufverträge vom
19.
April 2000 formgültig und rechtswirksam geschlossen worden seien (vgl.
act. 29 S. 18).
Ob resp. inwieweit an diesen
Anteilen überhaupt Eigentum resp. ein dingliches Recht erlangt werden konnte,
klärte die Vorinstanz nicht weiter ab.
3.4.3
Die X.______ GmbH
war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht und damit
eine Handelsgesellschaft (vgl. § 13 Abs. 3 deutsches GmbHG). Bei der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Schweizer Recht handelt es sich
ebenfalls um eine Handelsgesellschaft (vgl. Art. 772 ff. OR). Gesellschaften
mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht sind vergleichbar mit
denjenigen nach Schweizer Recht (vgl. auch act. 2/3.1.01 Beilage 9 S. 3).
Wertpapiere, in denen Rechte
betreffend Anteile an Handelsgesellschaften verkörpert sind, unterliegen
dinglichen Ansprüchen (vgl. Art. 965 ff. OR); bei der X.______ GmbH waren die
Anteilsrechte soweit ersichtlich nicht in Wertpapieren verbrieft (vgl. auch
act. 18 S. 5).
Ob darüber hinaus Anteile an
Handelsgesellschaften Gegenstand von sachenrechtlichem Eigentum resp.
dinglichen Ansprüchen – die sich grundsätzlich auf körperliche Objekte
beziehen (vgl. Art. 713 ZGB und § 90 des deutschen BGB) – sind, ist sowohl
nach Schweizer als auch nach deutschem Recht fraglich.
Zwar lautet der Randtitel von
Art. 792 ZGB, wo es um Stammanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (nach Schweizer Recht) geht, «Gemeinschaftliches Eigentum». Allein
hieraus kann aber nicht auf ein sachenrechtliches Eigentum nach Art. 641 ff.
ZGB resp. auf einen dinglichen Anspruch geschlossen werden. Es könnte auch
ein Eigentumsrecht in einem weiteren, obligatorische Rechte umfassenden Sinn
gemeint sein, wie es von der verfassungs- resp. grundrechtlichen Eigentumsgarantie
erfasst wird (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Revision des Obligationenrechts,
BBl 2002 3148, 3188 und BGE 147 III 505 E. 6.2.2 m.H.; vgl. auch BGE 138 III 137 E. 5.2.1, Art. 1 Abs. 2 BEG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BEG e contrario und
Botschaft zum Bucheffektengesetz, BBl 2006 9315, 9328, 9339, 9342 f.,
9345, 9378; vgl. zudem Urteil BGer 4A_482/2008 vom 28. Januar 2009 E. 2.3,
wonach auch Rechte Gegenstand eines Kaufvertrags i.S.v. Art. 184 Abs. 1
OR bilden können, im Einklang mit der dort vorgeschriebenen Pflicht des
Verkäufers zur Eigentumsübertragung).
Das von B.______ eingereichte
Gutachten äussert sich nicht zur Frage, ob bei den Anteilen an der X.______
GmbH nach deutschem Recht dingliche Ansprüche bestanden resp. möglich waren
(vgl. act. 2/3.1.01 Beilage 9). Das Gutachten, das der Beschuldigte
einreichte, enthält hingegen den Ausdruck «die dingliche Übertragung von
Gesellschaftsanteilen» (vgl. act. 47 S. 4). Der Leitende Oberstaatsanwalt in
Berlin wiederum führte mit Schreiben vom 18. Februar 2019 im
Zusammenhang mit der Ablehnung der Verfahrensübernahme u.a. Folgendes aus:
Der Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 des deutschen
Strafgesetzbuches sei vorliegend nicht erfüllt, «da der Beschuldigte nicht
über eine fremde Sache, sondern über Rechte – die gerade keine Sachen sind –
verfügt hat» (vgl. act. 2/13.1.03).
Selbst wenn Anteile an einer
Handelsgesellschaft nach deutschem Recht dinglichen Ansprüchen unterliegen
würden, könnte der Schutz durch das schweizerische (Straf-)Recht im Hinblick
auf den Souveränitätsgrundsatz auf obligatorische Rechte an solchen Anteilen
beschränkt sein.
Es erscheint daher – falls die
Kaufverträge überhaupt gültig waren (siehe oben E. III Ziff. 3.2) – unklar,
ob B.______ und E.______ (nach Schweizer Recht) dingliche Ansprüche auf
Anteile an der X.______ GmbH haben konnten.
Die Klärung dieser Frage erübrigt
sich, falls Art. 590 Abs. 1 ZGB nicht nur bei obligatorischen (siehe oben E.
III Ziff. 3.4.1), sondern auch bei dinglichen Ansprüchen anwendbar ist.
3.4.4
Die Vorinstanz geht
ohne weitere Begründung (implizit) davon aus, dass dingliche Ansprüche resp. Eigentumsansprüche
von Art. 590 Abs. 1 ZGB nicht erfasst würden (vgl. act. 29
S. 18 f.).
3.4.5
Das öffentliche
Inventar besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und
Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu
versehen sind (vgl. Art. 581 Abs. 1 ZGB).
Es dient der Information der
Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und gibt den Erben in Form
des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die
Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu beschränken (vgl. BGE 144 III 313 E.
2.4).
Den Erben soll also durch das
öffentliche Inventar eine fundierte Abschätzung der finanziellen Risiken
ermöglicht werden. Hierbei sind dingliche Ansprüche von Dritten auf
Vermögenswerte, die sich im Verfügungsbereich des Erblassers befanden, für
die Erben genauso relevant wie Schulden des Erblassers.
Zudem gilt nach Art. 581 Abs. 2
ZGB Folgendes: «Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft
geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle
von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.»
Die Geltendmachung eines
Anspruchs wird i.S.v. Art. 590 Abs. 1 ZGB versäumt, wenn sie selbst
verschuldet unterlassen wird (vgl. Art. 590 Abs. 2 ZGB e contrario).
Dies ist namentlich der Fall,
wenn berechtigte Personen trotz Kenntnis davon, dass ein öffentliches
Inventar aufgenommen wird, einen Ihnen bekannten (allfälligen) eigenen
Anspruch nicht geltend machen (vgl. BGE 90 II 428 E. 3).
Im Hinblick auf die
Auskunftspflicht nach Art. 581 Abs. 2 ZGB, die sich umfassend auf «die
Vermögensverhältnisse des Erblassers» bezieht, ist nicht ersichtlich, wieso
die Säumnisfolge von Art. 590 Abs. 1 ZGB nur bei obligatorischen Ansprüchen
eintreten sollte. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck des öffentlichen
Inventars und der umfassenden Auskunftspflicht nach Art. 581 Abs. 2 ZGB, dass
Art. 590 Abs. 1 ZGB auch bei dinglichen Ansprüchen anwendbar ist.
Zwar wäre im Hinblick auf nicht
inventarisierte dingliche Ansprüche die spätere Berufung auf einen Irrtum
denkbar (vgl. Leu/Brugger in:
BSK ZGB II, Art. 581 N 17). Dies stünde aber gerade im Widerspruch zum
Zweck des öffentlichen Inventars, eine Beschränkung der finanziellen Risiken
zu ermöglichen. Aufgrund der erforderlichen gerichtlichen Geltendmachung des
Irrtums würden nämlich Gerichts- und Anwaltskosten drohen. Ausserdem müsste,
nach einer erfolgreichen Geltendmachung des Irrtums, die Annahme der
Erbschaft rückabgewickelt werden, was mit praktischen und finanziellen
Problemen verbunden sein könnte. Namentlich bestünde bei bereits getilgten
Nachlassschulden die Gefahr, dass Rückforderungen nicht einbringlich sind.
Somit können den Erben bei
Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar weder obligatorische noch
dingliche Ansprüche entgegengehalten werden, deren Geltendmachung i.S.v. Art.
590.
Abs. 1 ZGB versäumt worden ist.
3.4.6
Das vorliegende
öffentliche Inventar vom [...] enthält eine Forderung von B.______ (siehe
oben E. III Ziff. 2).
Es bestehen folglich keine
Zweifel daran, dass B.______ von der Aufnahme des öffentlichen Inventars
betreffend den Erblasser G.______ wusste.
Ebenso wenig zweifelhaft ist,
dass B.______ sich damals im Hinblick auf den am 19. April 2000 mit G.______
geschlossen Vertrag der Möglichkeit bewusst war, diesbezüglich einen Anspruch
geltend zu machen.
Im vorliegenden öffentlichen
Inventar findet sich zwar kein Anspruch von E.______ (siehe oben E. III Ziff.
2). E.______ war aber der Vater von B.______, wobei B.______ gegenüber
G.______ (vgl. act. 2/2.1.02-13) und dem Beschuldigten (vgl. u.a. act.
2/2.1.02-11; u.a. act. 2/2.1.02-14; act. 2/3.1.01 Beilage 4) auch die
Interessen seines Vaters vertrat. Somit ist davon auszugehen, dass E.______
ebenfalls von der Aufnahme eines öffentlichen Inventars in Bezug auf den
Erblasser G.______ Kenntnis hatte. Es wurde von B.______ soweit ersichtlich
auch nie etwas anderes geltend gemacht. E.______ war sich damals der
Möglichkeit, im Hinblick auf den am 19. April 2000 mit G.______ geschlossen
Vertrag einen Anspruch geltend zu machen, ebenso bewusst wie B.______.
B.______ bringt nicht etwa vor,
dass er und E.______ Ansprüche auf Anteile an der X.______ GmbH zwar
angemeldet hätten, diese aber trotzdem nicht in das öffentliche Inventar
aufgenommen worden seien. Vielmehr ist B.______ der Ansicht, dass
Eintragungen im öffentlichen Inventar keinen Sinn gemacht hätten, weil er und
E.______ Anteile an der X.______ GmbH erworben und somit bereits in ihrem
Vermögen gehabt hätten (vgl. act. 2/10.1.01 S. 4, 6 und 8).
Hierbei wären B.______ und E.______
gegebenenfalls einem Rechtsirrtum unterlegen, der nichts daran ändern würde,
dass sie aufgrund ihrer Kenntnisse der Sachlage die Geltendmachung ihrer
allfälligen Ansprüche i.S.v. Art. 590 Abs. 1 ZGB versäumten (zur
Unwesentlichkeit des Rechtsirrtums vgl. BGE 79 II 272 E. 5b).
Folglich konnten sie dem
Beschuldigten keine Ansprüche entgegenhalten betreffend die Anteile an der
X.______ GmbH aus dem Verfügungsbereich des Erblassers G.______.
Entsprechend waren diese Anteile
an der X.______ GmbH gegenüber dem Beschuldigten aufgrund von Art. 590 Abs. 1
ZGB nicht (wirtschaftlich) fremd.
3.5
3.5.1
Der vorliegende Fall
bietet noch Anlass zur Frage, ob B.______ und E.______ sowieso gegenüber dem
Beschuldigten auf allfällige Ansprüche betreffend Anteile an der X.______
GmbH verzichteten.
Nach dem Vertrauensgrundsatz hat
der Erklärende seine Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der
Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen
nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Massgebend ist
dabei der Zeitpunkt der Erklärung (vgl. zum Ganzen z.B.
BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.H.; BGE 132 III 626 E. 3.1 m.H.).
3.5.2
Weder B.______ noch
E.______ machten im Rahmen der Aufnahme des öffentlichen Inventars der Erbschaft
von G.______ Ansprüche betreffend Anteile an der X.______ GmbH geltend (siehe
oben E. III Ziff. 2 und 3.4.3).
Bevor der Beschuldigte die
Erbschaft seines Vaters am 9. November 2009 unter öffentlichem Inventar
annahm (siehe oben E. III Ziff. 2), verhandelte er mit Gläubigern seines
Vaters, u.a. mit B.______, über teilweise Verzichte auf ihre Forderungen
(vgl. act. 2/2.1.02-6; act. 2/2.1.02-7; act. 2/2.1.02-8).
In diesem Zusammenhang verfasste
B.______ den bereits erwähnten Brief vom 4. November 2009. Diesem
Schreiben an den Beschuldigten ist zu entnehmen, dass B.______ den Inhalt des
öffentlichen Inventars vom [...] kannte. Er wusste daher sowohl vom
eingetragenen Aktivum «X.______ GmbH», «10% Aktienteile», als auch von den
verschiedentlich geltend gemachten Ansprüchen betreffend Anteile an der
X.______ GmbH (siehe oben E. III Ziff. 2 und 3.3).
B.______ erwähnte im Schreiben
vom 4. November 2009 trotzdem keine diesbezüglichen Ansprüche von ihm oder
seinem Vater E.______. Vielmehr stellte B.______ eine Reduktion seines
Guthabens in Aussicht: Er sei bereit, einen Abschlag auf seine gerichtlich
festgestellte Forderung zu gewähren. Dafür werde er die 10'000 [...] Aktien
behalten. «Im Gegenzug würde ich auf mein Guthaben gegenüber dem Nachlass
[...] sel. gemäss Inventar verzichten.» (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-7).
Aufgrund der Unterlagen von
G.______ war für den Beschuldigten damals ersichtlich, dass B.______ und
E.______ die vorliegend relevanten Verträge geschlossen hatten und B.______
sich dabei auch um die Interessen seines Vaters E.______ kümmerte (siehe oben
E. III Ziff. 3.4.3).
Ausserdem brachte der
Beschuldigte zu Recht vor, dass B.______ in einer besseren
Verhandlungsposition war (vgl. act. 18 S. 15); der Beschuldigte bat ja
B.______ darum, auf seine Forderung teilweise zu verzichten. Insoweit hätte
B.______ entsprechende Ansprüche von ihm und E.______ auch nach erfolgter
Aufnahme des öffentlichen Inventars (trotz der Regelung von Art. 590 Abs. 1
ZGB) noch mit Aussicht auf Erfolg vorbringen können.
Vor diesem Hintergrund durfte und
musste der Beschuldigte die unterbliebene Geltendmachung entsprechender
Ansprüche sowohl im öffentlichen Inventar als auch im Schreiben vom 4.
November 2009 als Verzicht durch B.______ und E.______ verstehen.
Es verstösst gegen Treu und
Glauben, dass B.______ solche Ansprüche doch noch geltend macht, erst nachdem
der Beschuldigte die Erbschaft seines Vaters angenommen hatte und in der
betreffenden Angelegenheit eine Einigung zwischen B.______ und dem
Beschuldigten erzielt wurde (vgl. act. 2/2.1.02-10).
Ausserdem brachte der
Beschuldigte im Schreiben vom 8. Mai 2013 an B.______ zum Ausdruck, dass kein
Anspruch von B.______ bestehe. Mangels Notizen in den Unterlagen von G.______
über (von B.______ geltend gemachte) Absprachen und Versprechen sei darauf zu
schliessen, dass die Angelegenheit für G.______ wohl erledigt gewesen sei.
Zudem sei keine Eintragung im öffentlichen Inventar erfolgt und gelange Art.
590.
Abs. 1 ZGB zur Anwendung (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-15).
B.______ hat diesen Brief vom 8.
Mai 2013 (am 16. Mai 2013) erhalten (vgl. act. 2/3.1.01 Beilage 7).
Der Beschuldigte schloss den
Vertrag über den Verkauf der Anteile an der X.______ GmbH am 18. Juni 2014
(siehe oben E. III Ziff. 2), also über ein Jahr nachdem B.______ das erwähnte
Schreiben zugegangen war.
In der Zwischenzeit erfolgte nach
unbestritten gebliebener Angabe des Beschuldigten keine Rückmeldung von
B.______ an den Beschuldigten auf den Brief vom 8. Mai
2013.
(vgl. act. 2/8.1.02 S. 11 f.; act. 2/3.1.01 S. 3; act.
2/10.1.01 S. 7; act. 48 S. 10).
Im Gegensatz dazu richtete sich
B.______ zuvor in dieser Angelegenheit wiederholt an den Beschuldigten (vgl.
act. 2/2.1.02 S. 3; u.a. act. 2/2.1.02-11; act. 2/2.1.02-12; u.a. act.
2.1.02-14; act. 2/3.1.01 Beilage 4; act. 2/8.1.02 S. 9; act. 18 S. 8).
Unter diesen Umständen durfte und
musste der Beschuldigte auch die ausgebliebene Reaktion von B.______ auf das
Schreiben vom 8. Mai 2013 als entsprechenden Verzicht durch B.______ und
E.______ verstehen.
Somit durfte der Beschuldigte in
guten Treuen davon ausgehen, dass die Anteile an der X.______ GmbH, die der
Beschuldigte verkaufte, ihm gegenüber auch deshalb nicht (wirtschaftlich)
fremd waren, weil B.______ und E.______ auf allfällige diesbezügliche Ansprüche
verzichtet hatten.
4.
4.1
Im Übrigen setzt der
Straftatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB voraus, dass dem Täter
eine fremde bewegliche Sache resp. ein Vermögenswert anvertraut wurde.
Als anvertraut gilt, was jemand
mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des
Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder
einem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut,
was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber
zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der
Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt
(BGE 143 IV 297 E. 1.3 m.H.).
Dabei genügt, dass der Täter ohne
Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff
auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (Urteil BGer 6B_1422/2019 vom
28.
Mai 2021 E. 4.4.1)
Täter einer ungetreuen
Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB kann sein, wer namentlich
aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen
eines andern zu verwalten.
Es handelt sich um Personen, die
– als Geschäftsführer – in tatsächlich oder formell selbstständiger und
verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen
Vermögenskomplex zu sorgen haben (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2).
Insoweit geht es auch bei der
ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB um Vermögen, das
dem Täter anvertraut wurde.
B.______ und E.______ vertrauten
dem Beschuldigten die fraglichen Anteile nicht unmittelbar an. Vielmehr
gelangten sie durch die Erbschaft seines Vaters in den Verfügungsbereich des
Beschuldigten (siehe oben E. III Ziff. 2).
Es stellt sich die Frage, ob die
betreffenden Anteile dem Beschuldigten hierdurch allenfalls mittelbar
anvertraut wurden.
4.2
Nach Art. 560 ZGB
erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft
Gesetzes. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, die
dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres und insgesamt
auf sie über, die Schulden des Erblassers werden zu ihren persönlichen
Schulden. Die Erbfolge des ZGB wird somit vom Grundsatz der Gesamtnachfolge,
der Universalsukzession, beherrscht. Dies bedeutet, dass die einzelnen
Vermögensgegenstände des Erblassers nicht je gesondert auf die Erben
übergehen, sondern dass der ganze Inbegriff vererblicher Verhältnisse, in
denen der Erblasser bei seinem Tode gestanden ist, als eine geschlossene
Einheit auf die Erben übergeht. Diese Gesamtnachfolge kann vom Erblasser
nicht wegbedungen werden und charakterisiert geradezu den erbrechtlichen
Vermögensübergang (zum Ganzen BGE 107 Ib 22 E. 2a).
Nach Art. 405 Abs. 1 OR erlischt
aber ein Auftrag mit dem Tod des Beauftragten, sofern nicht das Gegenteil
vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht.
Falls jedoch das Erlöschen des
Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Erbe
verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber
in der Lage ist, es selbst zu tun (vgl. Art. 405 Abs. 2 OR).
4.3
Ziff. 5 der Verträge,
die B.______ resp. E.______ am 19. April 2000 mit G.______ schlossen, lautet
jeweils wie folgt: «Der Käufer nimmt davon Vormerk, dass sein Geschäftsanteil
(bzw. seine Aktien) an der X.______ GmbH (bzw. AG) bis zum Börsengang von
G.______ an den Gesellschaftsversammlungen vertreten werden (vgl. Anhang).
Der Käufer erteilt hiermit die ausdrückliche Vollmacht an G.______, ihn bei
den Gesellschafterversammlungen zu vertreten.» (u.a. act. 2/2.1.02-1 und act.
2/2.1.02-2).
Folglich sahen diese Verträge
vor, dass G.______ die betreffenden Anteile treuhänderisch halten wird bis zu
einem allfälligen Börsengang. Dabei ging es um ein Auftragsverhältnis i.S.v.
Art. 394 ff. OR, zumal in diesen Verträgen (ohne Rechtswahl) [...] (Schweiz)
als Wohnort von G.______ angegeben ist (vgl. Art. 117 IPRG).
Die Verträge enthalten keine
Regelung für den Fall des Todes von G.______.
Beim jeweils in Ziff. 5 genannten
Anhang handelt es sich um eine «Bestätigung» vom 24. November 1999 von
H.______ als Geschäftsführer der X.______ GmbH und als deren Gesellschafter
mit Mehrheitsbeteiligung. Darin wird u.a. bestätigt, dass die X.______ GmbH
in eine «kleine AG» umgewandelt werden solle, «mit dem Ziel eines baldigen
Börsengangs» (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2).
In Ziff. 1 der Verträge wird
festgehalten, dass die Vertragsparteien von dieser Bestätigung resp. vom
Beschluss, die X.______ GmbH in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, Vormerk
nehmen; der Anhang sei «integrierender Vertragsbestandteil» (vgl. u.a. act.
2/2.1.02-1 und act. 2/2.1.02-2).
Die Interessen von B.______ und
E.______ waren somit darauf beschränkt, Aktien zu erhalten. Dementsprechend
sagte B.______ aus, dass sie «reine Vermögensanteile» erworben hätten (vgl.
act. 2/10.1.01 S. 4 und 6).
Es bestehen eigenständige
Pflichten, sich fremde bewegliche Sachen nicht unrechtmässig anzueignen (vgl.
Art. 137 StGB) und Vermögenswerte nicht unrechtmässig zu verwenden (vgl. Art.
141bis StGB). Hierfür müssen die Sachen resp. Vermögenswerte nicht
(im Rahmen eines Auftragsverhältnisses) anvertraut worden sein.
Folglich ist kein Grund i.S.v.
Art. 405 OR ersichtlich, weshalb das betreffende Auftragsverhältnis – falls
es überhaupt zustande kam resp. noch bestand (siehe oben E. III Ziff. 3.2 f.)
– nicht erloschen sein sollte durch den Tod von G.______.
Ausserdem machten B.______ und
E.______ im Rahmen des öffentlichen Inventars keinen Anspruch auf
Weiterführung der Verwaltung der Anteile durch die Erben von G.______ geltend
(siehe oben E. III Ziff. 2).
Falls das allfällige
Auftragsverhältnis also nicht schon durch den Tod des Erblassers erloschen
wäre, hätte aufgrund von Art. 590 Abs. 1 ZGB die mangelnde Geltendmachung eines
diesbezüglichen Anspruchs dazu geführt (siehe oben E. III Ziff. 3.4).
Vorliegend sind daher der
(objektive) Straftatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und
derjenige der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB
auch deswegen nicht erfüllt, weil die betreffenden Anteile dem Beschuldigten
(durch die Erbschaft) nicht anvertraut wurden.
4.4
Falls dennoch davon
ausgegangen würde, dass diese Anteile dem Beschuldigten anvertraut waren,
stellte sich die Frage, ob deren Verkauf – dann trotz Vertretungsvollmacht
des Beschuldigten (siehe oben E. III Ziff. 4.3) – pflichtwidrig gewesen wäre.
Dem Vertrag vom 18. Juni 2014 ist
zu entnehmen, dass alle Gesellschafter ihre gesamten Anteile zusammen an
einen Dritten verkauften, wobei der Beschuldigte nur über eine
Minderheitsbeteiligung verfügte (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-16 S. 13 bis 15).
Der Beschuldigte gab an, dass die
Anteile an der X.______ GmbH verkauft worden seien, weil eine Umwandlung in
eine AG nach verschiedenen erfolglosen Anläufen und aufgrund des
fortgeschrittenen Alters von H.______, dem Gründer und
Mehrheitsgesellschafter (vgl. u.a. act. 2/2.1.02-16 S. 13 i.V.m. S. 15),
keinen Sinn mehr gemacht habe (vgl. act. 2/2.1.05-3; act. 2/8.1.02 S. 6;
act. 2/10.1.01 S. 6).
Entsprechend hätte das
Vertragsziel, dass B.______ und E.______ Aktien erhalten sollten (siehe oben
E. III Ziff. 4.3), gar nicht mehr erreicht werden können.
Ausserdem legte der Beschuldigte
nach eigener Angabe einen Teil des Verkaufserlöses auf die Seite, wodurch die
von B.______ und E.______ geltend gemachten Ansprüche gedeckt gewesen seien
(vgl. act. 2/8.1.02 S. 13; act. 48 S. 9 f.).
Jedenfalls in dubio pro reo (vgl.
Art. 10 Abs. 3 StPO) wäre davon auszugehen, dass die Angaben des
Beschuldigten zutreffen.
Es liesse sich daher auch bei
Annahme von anvertrauten Anteilen an der X.______ GmbH kein pflichtwidriges
Verhalten des Beschuldigten erstellen.
5.
5.1
Schliesslich ist noch
darauf einzugehen, dass sowohl der Straftatbestand der Veruntreuung nach Art.
138.
StGB als auch derjenige der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158
Ziff. 1 StGB Vorsatz erfordert (vgl. z.B. BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; BGE 142 IV 346 E. 3.2).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2
Satz 1 StGB).
Vorsätzlich handelt bereits, wer
die Verwirklichung der Tat i.S. eines Eventualvorsatzes für möglich hält und
in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Bei einem Sachverhaltsirrtum
i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung
über den Sachverhalt, wodurch Vorsatz ausgeschlossen wird (vgl. Botschaft
StGB, BBl 1999 II 1979, 2003). In einem solchen Fall beurteilt das Gericht
die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt
hat.
Ein Sachverhaltsirrtum liegt auch
bei falscher Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer)
Natur vor, z.B. wenn irrtümlich die (wirtschaftliche) Fremdheit eines
Vermögenswerts verkannt wird (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2).
5.2
Der Beschuldigte
teilte B.______ mit Brief vom 8. Mai 2013 mit, dass er (B.______) betreffend
Anteile an der X.______ GmbH keinen Anspruch habe. Zur Begründung führte der
Beschuldigte aus, mangels Notizen über (von B.______ geltend gemachte)
Absprachen und Versprechen in den Unterlagen von G.______ sei darauf zu
schliessen, dass die Angelegenheit für G.______ wohl erledigt gewesen sei.
Ausserdem sei keine Eintragung im öffentlichen Inventar erfolgt und Art. 590
Abs. 1 ZGB anwendbar (siehe oben E. III Ziff. 3.5.2).
Zudem liegt eine Erklärung des
Beschuldigten vom 6. Februar 2013 in den Akten. Darin erklärt der
Beschuldigte im Zusammenhang mit Verkaufsverhandlungen, dass er frei über die
Anteile an der X.______ GmbH verfügen könne und diese frei von Rechten
Dritter seien, trotz Kaufverträgen, die sein Vater abgeschlossen habe. Zur
Begründung führt der Beschuldigte aus, dass die betreffenden Kaufverträge
nicht gültig seien, wobei er sich auf eingeholten «deutschen Rechtsrat»
beruft. Die Frage, ob aufgrund der Kaufverträge (nicht verjährte) Ansprüche
gegen ihn bestehen, sei für seine Verfügungsbefugnis ohne Bedeutung (vgl.
act. 2/2.1.02-5).
Im Rahmen des Strafverfahrens
machte der Beschuldigte u.a. folgende Angaben: Er sei zum Zeitpunkt des
Verkaufs der Anteile an der X.______ GmbH der Meinung gewesen, dass
diesbezüglich kein Anspruch von B.______ bestehe. Ob es bei den zwischen
G.______ und B.______ resp. E.______ geschlossenen Verträgen zu einer
Rückabwicklung gekommen sei, wisse er nicht; mit gewissen Personen sei es zu
Rückabwicklungen gekommen; etwa ein Drittel der Verträge sei nicht mehr
«aktiv» gewesen. Er habe nur eigene Anteile verkauft; dies sei beim Verkauf
geprüft worden. Die Anteile habe er verkaufen dürfen. B.______ habe nie ein
«Besitzrecht» gehabt. Mehrere Personen hätten im öffentlichen Inventar
Ansprüche mit Bezug auf die X.______ GmbH geltend gemacht, nicht aber
B.______ und E.______, obwohl B.______ einen anderen Anspruch angemeldet habe
resp. Kenntnis vom öffentlichen Inventar gehabt habe. Deswegen habe er (der
Beschuldigte) angenommen, dass sich die Sache erledigt habe. Aufgrund des
öffentlichen Inventars hafte er nicht. Er habe B.______ im Jahr 2013 einen
Brief gesendet, in welchem er sich auf das öffentliche Inventar beziehe.
B.______ habe auf diesen Brief nicht reagiert. Daher sei er davon
ausgegangen, dass B.______ keinen Anspruch mehr geltend mache; für ihn sei
die Sache abgeschlossen gewesen (vgl. zum Ganzen act. 2/2.1.02 S. 2 und 4 f.;
act. 2/8.1.02 S. 1, 9 und 11 ff.; act. 2/10.1.01 S. 4 und 7
ff.; act. 18 S. 7 und 13 ff.; act. 48 S. 8 ff.).
Der Beschuldigte macht also
geltend, dass er im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile davon ausgegangen sei,
er könne frei über diese Vermögenswerte verfügen, da sie ihm gegenüber nicht
(wirtschaftlich) fremd gewesen seien.
Es ist glaubhaft, dass der
Beschuldigte diese Vorstellung hatte.
So war die (wirtschaftliche)
Fremdheit gerade aus verschiedenen Gründen, die der Beschuldigte für seine
Vorstellung angab, objektiv nicht gegeben (siehe oben E. III Ziff. 3).
Hinzu kommt, dass der
Beschuldigte den Verkauf der Anteile gegenüber Personen, von denen Ansprüche
betreffend die X.______ GmbH im öffentlichen Inventar eingetragen sind, nicht
etwa verheimlichte. Vielmehr überwies er ihnen nach dem Verkauf Geldbeträge
(vgl. u.a. act. 2/2.1.02-17 i.V.m. act. 2/6.1.02-1; vgl. auch act.
2/2.1.05-3; act. 2/8.1.02 S. 13; act. 18 S. 14; act. 48 S. 9). Unerheblich
ist, ob der Beschuldigte zudem einen Teil des Verkaufserlöses
sicherheitshalber – im Hinblick auf allfällige weitere (nicht verjährte)
Ansprüche, die seine Verfügungsbefugnis (nach seiner Vorstellung) nicht
berührt hätten – auf die Seite legte (siehe oben E. III Ziff. 4.4).
Es bestehen daher keine Zweifel
daran, dass der Beschuldigte es nicht für möglich hielt, (wirtschaftlich)
fremde Vermögenswerte zu verkaufen, und dies auch nicht in Kauf nahm.
Folglich hat sich der
Beschuldigte auch mangels Vorsatz nicht strafbar gemacht.
Daran würde sich im Übrigen auch
nichts ändern, wenn die betreffenden Anteile dem Beschuldigten gegenüber
trotz allem objektiv (wirtschaftlich) fremd gewesen wären. Vielmehr wäre dann
von einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB und damit von einem
Vorsatzmangel des Beschuldigten auszugehen (siehe oben E. III Ziff. 5.1).
Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Gründen, die der Beschuldigte für
seine Vorstellung angab, zumal die Gültigkeit der betreffenden Kaufverträge
fraglich und der Anwendungsbereich von Art. 590 Abs. 1 ZGB nicht
abschliessend durch das Bundesgericht geklärt ist (siehe oben E. III
Ziff. 3.2 und 3.4.1).
6.
Im Ergebnis hat der Beschuldigte
sich – aus mehreren Gründen (siehe oben E. III Ziff. 3 ff.) – nicht strafbar
gemacht.
Die erstinstanzliche Verurteilung
wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist aufzuheben; der
Beschuldigte ist freizusprechen
IV.
Die Anträge des Beschuldigten
betreffend Zivilforderung von B.______ sind missverständlich.
Einerseits beantragt der
Beschuldigte, dass Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils, wonach
die Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg verwiesen wird (siehe oben
E. I Ziff. 2), vollumfänglich aufzuheben sei (vgl. act. 33 S. 2 und act. 48
S. 4).
Andererseits fordert er
ausdrücklich nur «eventualiter» resp. als «Eventualantrag», dass die
«(allfällige) Zivilforderung» von B.______ abzuweisen sei (vgl. act. 33
S. 2 und act. 48 S. 4 und 14).
Zunächst stellte der Beschuldigte
hier den Hauptantrag, dass auf die «(allfällige) Zivilforderung» von B.______
nicht einzutreten sei (vgl. act. 33 S. 2 und act. 48 S. 4).
Der Privatkläger B.______
beantragte dann im Berufungsverfahren unmissverständlich, dass das Urteil des
Kantonsgerichts vom 16. Mai 2024 vollumfänglich – also mitsamt
Dispositiv-Ziff. 4 – zu bestätigen sei (vgl. act. 48 S. 5 und 33).
Nachher stellte der Beschuldigte
den neuen Hauptantrag, «[e]s sei festzustellen, dass B.______ […] von seiner
Zivilforderung Abstand genommen hat und auf deren Geltendmachung vor dem
Obergericht verzichtet hat» (vgl. act. 48 S. 14 und 24).
Dies kann nur so verstanden
werden, dass der Beschuldigte seine Berufung betreffend die Anfechtung von
Dispositiv-Ziff. 4 zurückzog (vgl. Art. 386 StPO), da B.______ diesen Punkt
(schon mangels eigener Berufung resp. Anschlussberufung) nicht anfechtet und
somit im vorliegenden Berufungsverfahren keine Zivilforderung geltend macht.
Ein solches Vorgehen des
Beschuldigten lässt sich prozesstaktisch damit begründen, dass in der Folge
die Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG nicht zur
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht berechtigt ist (vgl. z.B. Urteil
BGer 6B_1012/2022 vom 23. September 2022 E. 3).
Somit ist festzustellen, dass
Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen
ist.
V.
1.
Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO
tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre
vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B.
Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.H.). Als unterliegend
gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht.
Weil das Obergericht als
Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung zu entscheiden (vgl.
Art. 428 Abs. 3 StPO).
Bei Freispruch sind die Kosten
des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und des Vorverfahrens grundsätzlich
auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs.
1.
StPO e contrario).
Die beschuldigte Person hat bei
Freispruch zudem grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens-rechte (vgl. Art. 429 Abs. 1
Bst. a StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO).
Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht
der Entschädigungsanspruch der Verteidigung zu, wenn es sich – wie vorliegend
– um eine Wahlverteidigung handelt.
Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO
und Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.
2.
2.1
Der Beschuldigte ist
freizusprechen (siehe oben E. III Ziff. 6).
Daher sind die Kosten des
Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die
Staatskasse zu nehmen und hat der Beschuldigte resp. die Verteidigung
betreffend diese Verfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen des
Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.
Zwar hat der Beschuldigte seine
Berufung teilweise zurückgezogen, nämlich soweit es darum geht, dass die
Zivilforderung von B.______ auf den Zivilweg verwiesen wird (siehe oben E.
IV). Da aber der Aufwand, der den anderen Parteien und dem Gericht in diesem
Punkt erwachsen ist, als unbedeutend erscheint, ist der vorliegende Rückzug
nicht zu berücksichtigen bei der Frage nach dem Obsiegen und Unterliegen im
Berufungsverfahren. Entsprechendes gilt betreffend die Vorfragen (siehe oben
E. II).
Mithin kommt dem Privatkläger
B.______ gegenüber dem Beschuldigten kein Entschädigungsanspruch aufgrund
eines Obsiegens zu.
Vielmehr hat der Beschuldigte im
Berufungsverfahren grundsätzlich obsiegt.
Daher sind die Kosten des
Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen und hat die
Verteidigung auch betreffend dieses Verfahren Anspruch auf Entschädigung der
Aufwendungen des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte.
2.2
Es ist noch die Höhe
der Entschädigung des Beschuldigten resp. der Verteidigung festzusetzen.
Das Gericht verfügt bei der
Beurteilung der Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen über ein
beträchtliches Ermessen; es besteht kein Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten
Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. Urteil BGer
6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 5.3.3 und 5.3.4 je m.H.).
Praxisgemäss ist der
Entschädigung für angemessene Aufwendungen im Verfahren ein Stundenansatz von
CHF 220.— zu Grunde zu legen.
Dementsprechend sind die von der
Verteidigung in den eingereichten Honorarnoten angegebenen Beträge (inklusive
Spesenpauschale), die auf einem Stundenansatz von CHF 300.— basieren (vgl.
act. 23 und act. 52), zu kürzen.
In den Honorarnoten werden als
Wegzeit für die Hin- und Rückreise betreffend erstinstanzliche
Hauptverhandlung und Berufungsverhandlung insgesamt mehr als sieben Stunden
geltend gemacht (vgl. act. 23 und act. 52). Als Wegzeit wird praxisgemäss –
auch bei einer Wahlverteidigung – maximal eine halbe Stunde vergütet (vgl.
Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Somit sind vorliegend
insgesamt zwei Stunden zu entschädigen.
Der Aufwand für rechtliche
Abklärungen ist nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl.
Urteil BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2).
Es wird in den Honorarnoten nicht
ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, wieso für die angemessene Ausübung
der Verfahrensrechte des Beschuldigten erforderlich gewesen sein solle, dass
sich neben Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer auch noch die
Rechtsanwälte [...] und [...] an der Verteidigung beteiligen. Dies gilt umso
mehr, da Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer nach eigener Angabe (u.a.
auf den eingereichten Honorarnoten) auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert
ist (vgl. act. 23 und act. 52) und die sich stellenden Rechtsfragen
nicht überdurchschnittlich schwierig sind (so auch Rechtsanwalt Dr. Thomas
Bähler in seiner Honorarnote, act. 53). Der in den Honorarnoten angegebene Austausch
mit den Rechtsanwälten [...] und [...] im Umfang von insgesamt etwas mehr als
vier Stunden (vgl. act. 23 und act. 52) ist daher nicht zu vergüten.
Betreffend den 7. November 2024
werden 180 Minuten Zeitaufwand für «Recherchen und Notizen zu Vorfragen,
Beweisanträgen, allfälligen Ergänzungsfragen etc.» geltend gemacht (vgl. act.
52). Unter Berücksichtigung der tatsächlich an der Berufungsverhandlung
gestellten Anträge erscheint dieser Aufwand als überhöht. Hinzu kommt, dass
der Zeitaufwand für rechtliche Abklärungen eben nicht separat zu entlöhnen
ist, wenn es sich wie vorliegend um keine besonders schwierigen rechtlichen
Fragestellungen handelt. Die entsprechende Position ist daher um zwei Drittel
auf 60 Minuten zu kürzen.
Die nach Angabe in der
Honorarnote am 27. Februar 2023 sowie am 7., 19. und 20. November 2023
erfolgten juristischen Abklärungen sind aus dem erwähnten Grund nicht zu
entschädigen, wobei von insgesamt 240 Minuten (2/3 von 355 Minuten)
auszugehen ist (vgl. act. 23).
Da von einer schweizerischen
Anwältin nicht verlangt werden kann, Kenntnis des deutschen Rechts zu haben,
ist es angemessen, das Kurzgutachten von Rechtsanwalt [...] zur deutschen
Rechtslage (vgl. act. 47) zu vergüten.
Die Verteidigung reichte trotz
frühzeitigem und mehrmaligem Nachfragen von Seiten des Gerichts (vgl. act. 54
ff.) keine (genügend substantiierte) Honorarnote von Rechtsanwalt [...] ein.
Die im Kurzgutachten behandelte Frage ist für einen deutschen Rechtsanwalt
nicht als besonders schwierig einzuordnen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich
– wie nach eigener Angabe bei Rechtsanwalt [...] (vgl. act. 47) – um einen
Fachanwalt für Steuerrecht handelt. Das Kurzgutachten umfasst sechs Seiten,
wobei die Begründung einen Umfang von etwa vier Seiten aufweist (vgl.
act. 47). Nach dem Ausgeführten ist betreffend das Kurzgutachten eine
Entschädigung von CHF 1'800.— (inklusive gesetzlicher Abgaben und
Steuern) als angemessen zu betrachten.
Es erscheint zwar etwas speziell,
dass am Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resp. der
Berufungsverhandlung fast 17 resp. über 15 Stunden und jeweils am
Verhandlungstag, vor Verhandlungsbeginn um 9 Uhr, noch über fünf resp. über
zwei Stunden Arbeitszeit angegeben werden (vgl. act. 23 und act. 52). Es gibt
aber keinen konkreten Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Berufungsverhandlung dauerte
von 9:05 Uhr bis 13:55 Uhr, also aufgerundet fünf Stunden, wie in der
Honorarnote geschätzt (vgl. act. 52).
Nach den erwähnten Abzügen
verbleibt ein Zeitaufwand von (gerundet) insgesamt 73.5 Stunden.
Bei einem Stundenansatz von CHF
220.— resultiert insgesamt ein Betrag von CHF 16'170.—.
Vor dem 1. Januar 2024 wurden 44
Stunden (Mehrwertsteuersatz von 7.7%) und ab diesem Datum 29.5 Stunden
(Mehrwertsteuersatz von 8.1%) geleistet.
Praxisgemäss wird eine
Auslagenpauschale von 3% entschädigt.
Als Reisekosten werden betreffend
die erstinstanzliche Hauptverhandlung CHF 71.— (Zugfahrt von Bern nach
Glarus und zurück, 2. Klasse, Halbtax) und betreffend die
Berufungsverhandlung CHF 29.— (Zugfahrt von Zürich nach Glarus und zurück, 2.
Klasse, Halbtax) entschädigt.
Unter Berücksichtigung der
Auslagen (Auslagenpauschale von 3% zuzüglich Reisekosten) und Mehrwertsteuer
ergibt sich ein Betrag von (gerundet) insgesamt CHF 18'080.—.
Betreffend das Vorverfahren hat
der Beschuldigte keine zu entschädigenden Aufwendungen geltend gemacht;
solche sind auch nicht ersichtlich.
Die Verteidigung ist somit für
die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren insgesamt mit
CHF 18'080.— (inkl. Auslagen und MwSt.) sowie CHF 1’800.— (inklusive
gesetzlicher Abgaben und Steuern) zu entschädigen.
____________________
Das
Dispositiv
Gericht erkennt:
1.
Auf das Ausstandsgesuch
gegenüber Staatsanwältin Speich wird nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass
Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des Kantons-gerichts des Kantons
Glarus vom 16. Mai 2024 (SG.2022.00118) in Rechtskraft erwachsen sind. Im
Übrigen wird dieses Urteil aufgehoben.
3.
A.______ wird vollumfänglich
freigesprochen.
4.
Die Kosten des gesamten
Strafverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
5.
Rechtsanwältin lic. iur. Kim
Mauerhofer wird für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von
A.______ im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren
eine Entschädigung von insgesamt CHF 18'080.— (inkl. Auslagen und MwSt.)
und CHF 1’800.— (inklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
6.
Im Übrigen werden keine
Entschädigungen zuerkannt.
7.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]