OG.2024.00026
Einstellung eines Strafverfahrens
6. September 2024Deutsch18 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin
Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
Beschluss
vom 6. September 2024
Verfahren
OG.2024.00026
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Prof.
Dr. iur.
Hardy
Landolt,
Rechtsanwalt
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch MLaw
Tobias
Geiser,
Staatsanwalt
betreffend
Einstellung
eines Strafverfahrens
Anträge der
Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 26. Juni 2024, act. 3):
1.
Es sei die
Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
vom 14. Juni 2024 (SA.2022.00571) aufzuheben und die Angelegenheit im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Alles unter gesetzlicher
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Antrag der
Beschwerdegegnerin
(gemäss Eingabe vom 15. Juli 2024, act. 9):
Die Beschwerde der
Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2024 sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Am Mittwoch,
9. Februar 2022, ereignete sich um ca. 11.09 Uhr in [...] ein
Schlittelunfall. Dabei erlitt A.______ eine Knieverletzung
(act. 10/8.1.01, S. 1). Sie bzw. ihr Vertreter stellte deshalb am
9. Mai 2022 bzw. am 4. Juni 2022 bei der Kantonspolizei Glarus
einen Strafantrag gegen unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung
(act. 10/3.1.01 und 10/3.1.03). Die Kantonspolizei Glarus nahm daraufhin
Ermittlungen auf und erstattete Rapport an die Staats- und Jungendanwaltschaft
des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»; vgl.
act. 10/8.1.01).
2.
Mit Verfügung
vom 14. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
(SA.2022.00571) gegen unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung ein
(act. 1).
3.
3.1. Hiergegen
erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Eingabe vom
26. Juni 2024 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der
Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die
Staatsanwaltschaft (act. 3, S. 2).
3.2. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 15. Juli 2024 die Abweisung
der Beschwerde (act. 9). Die Akten der Staatsanwaltschaft im Verfahren
SA.2022.00571 wurden beigezogen (act. 10/1.0.00 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen
(Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend
angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde
zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten
(Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat am 9. Mai 2022 bzw. am 4. Juni 2022
Strafantrag betreffend den Schlittelunfall vom 9. Februar 2024 gestellt
(act. 10/3.1.01 und 10/3.1.03), womit sie als Privatklägerin
Parteistellung im Strafverfahren gegen unbekannt erlangt hat (Art. 118
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit
ist sie zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert
(Art. 322 Abs. 2 StPO).
2.
Mit
Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen
und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
III.
1.
1.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung damit, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor der Unfallstelle mehrere Spitzkehren
durchfahren habe, welche sie als sehr rutschig empfunden habe und daher ihr
Tempo entsprechend hätte anpassen müssen. Dies müsse auch möglich gewesen
sein, sei doch der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen
Äusserung langsam zu ihr gefahren. Dies stimme auch mit den Angaben des
Pistenpatrouilleurs überein. Die Piste sei präpariert und ausserdem lediglich
hart, nicht aber eisig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit
unterschiedlichen, zuweilen auch harten oder eisigen Pistenbedingungen sowie
auch mit Mulden und Buckeln zu rechnen gehabt. Bei einer vereisten Piste
handle es sich entsprechend nicht um eine atypische Gefahr, sondern vielmehr
um eine typische Eigenschaft von Schlittelpisten, mit welcher jederzeit
Dispositiv
gerechnet werden müsse. Die Sportbahnen [...] habe demnach die
Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und weder ihr noch dem zuständigen
Pistenpatrouilleur könne ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Nachdem
kein Tatverdacht erhärtet sei, sei das Verfahren einzustellen (act. 1,
S. 4 f.).
1.2. Die
Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes sowie, dass zu Unrecht keine Anklage erhoben worden
sei. So habe die Staatsanwaltschaft lediglich die Beschwerdeführerin sowie
den Pistenpatrouilleur befragt und zwei Fotos ediert. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin sei hingegen nicht einvernommen worden. Zudem seien auch
keine meteorologischen Auskünfte hinsichtlich der Witterungsbedingungen
eingeholt worden. Bei der Sachverhaltsfeststellung habe die
Staatsanwaltschaft einseitig auf die Aussagen des Pistenpatrouilleurs abgestellt.
Der Umfang der Sicherungspflicht sei ausserdem hinsichtlich dem
Schutzbedürfnis der Benutzer der Schlittelpiste zu bestimmen. Die
Staatsanwaltschaft hätte deshalb eine externe neutrale Beurteilung einholen
müssen. Auf der Schlittelpiste der Sportbahnen [...] bestehe eine gehäufte
Anzahl von Zwischenfällen. Dies sei ein konkretes Indiz für eine ungenügende Pistensicherheit.
Es sei deshalb abzuklären, ob die Schutzvorschriften im Einzelfall oder sogar
systematisch verletzt worden seien. Ein Sport- bzw. Bergbahnunternehmen müsse
jederzeit sicherstellen, dass die Pisten von geeigneten Personen kontrolliert
und freigegeben worden seien, wobei die Nachvollziehbarkeit des Kontroll- und
Freigabevorgangs sowie der jeweiligen zuständigen Person gewährleistet sein
müsse. Die Angelegenheit sei deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen
(act. 3,
S. 3 ff.).
1.3. Gemäss
der Staatsanwaltschaft hingegen sei die Beschaffenheit der Piste sowie der
damalige sonnige warme Wintertag hinreichend erstellt und die Aussage des
Ehemannes aufgrund der persönlichen Nähe zur Beschwerdeführerin ohnehin ohne
Erkenntnisgewinn. Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es bei den Sportbahnen
[...] zu einer gehäuften Anzahl von Zwischenfällen auf der Schlittelpiste
gekommen sei, handle es sich um eine unsubstantiierte Behauptung. Den Akten
könne zudem entnommen werden, dass die Schlittelpiste am Unfalltag durch eine
geeignete Person kontrolliert worden sei. Eisige Stellen seien ausserdem von
den Benutzern durch eine an ihr Können angepasste Fahrweise selbst zu
meistern (act. 9, S. 2 f.).
2.
Gemäss Art.
319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren namentlich ein,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder
wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die
Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro
duriore» (im Zweifel für das Härtere) zu richten. Danach darf eine
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. In den übrigen Fällen ist grundsätzlich – sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben.
Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft
über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden,
sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. zum Ganzen
BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, m.w.H.; vgl. auch Matthias Heiniger/Ronny Rickli, in: Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu
Art. 319 StPO m.w.H.).
3.
3.1. Die
Beschwerdeführerin erstattete vorliegend Strafanzeige gegen unbekannt
aufgrund von (fahrlässiger) Körperverletzung. Der fahrlässigen Körperverletzung
im Sinne von Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen
fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt
gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folgen seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht
nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist. Die Pflichtverletzung muss ausserdem nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet
sein, eine Körperverletzung herbeizuführen. Handelt es sich bei der
Pflichtverletzung um eine Unterlassung, so ist anhand des hypothetischen
Kausalverlaufes zu prüfen, ob bei pflichtgemässem Verhalten des Täters die
Körperverletzung ausgeblieben wäre (Urteil BGer 6B_1209/2020 vom
26. Oktober 2021, E. 2.4.2).
3.2. Vorliegend
steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Köperverletzung erlitten hat,
indem ihr Knie verletzt wurde (vgl. act. 10/3.1.03-1 und 10/8.1.07,
S. 2). Zu prüfen bleibt damit, ob dem zuständigen Patrouilleur der Sportbahnen
[...] eine für die Körperverletzung kausale Pflichtverletzung vorgeworfen
werden kann.
4.
4.1. Wie
bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (act. 1, S. 3),
sind Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für
den Skilauf öffnen, grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr
zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht
verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren,
sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum
anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden,
die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die
Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und
andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Das
Bundesgericht zieht als Massstab für die Verkehrssicherungspflichten jeweils
die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf
Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und
Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der
Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz
herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien) bei. Das Gericht ist an die
Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet selbst, welche Sorgfalt im
Einzelfall entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten geboten war (vgl. zum
Ganzen Urteil BGer 7B_11/2022 vom 6. Oktober 2023,
E. 2.2.4 f.; BGE 130 III 193 E. 2.2 f.).
4.2. Wer
eine Schlittelpiste benützt, hat gemäss Ziff. 76 SKUS-Richtlinien mit
Wellen und Buckeln sowie Fussgängern zu rechnen. Schneesportler fahren ausserdem
auf eigenes Risiko und es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit
(Ziff. 2 SKUS-Richtlinien und SBS-Richtlinien, N. 40). Sie haben ihre
Fahrweise ihrem Können und den Gelände-, Sicht-, Schnee- und
Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anzupassen. Insbesondere
haben sie Schwierigkeiten wie abgefahrene und vereiste Stellen selber zu
meistern, ergeben sich doch solche aus den Schneeverhältnissen (vgl.
Ziff. 2 SKUS-Richtlinien und Ziff. 2 Verhaltensregeln für
Schlittlerinnen und Schlittler [2016]). Betreiber von Schneesportanlagen
dürfen erwarten, dass sich Schneesportler regelkonform verhalten
(SBS-Richtlinien, N. 10). Schlittelwege sind daher nur vor atypischen
Gefahren zu sichern, welche bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen
sind oder die auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten
angepasstem Fahren zu Unfällen führen können (SBS-Richtlinien, N. 230). Die
Piste ist dementsprechend im Minimum zu markieren, vor Absturz und
Lawinengefahr zu sichern sowie die Benutzer vor entsprechenden Hindernissen
zu schützen (Ziff. 75 und Ziff. 28 ff. SKUS-Richtlinien und
SBS-Richtlinien, N. 37; vgl. zum Ganzen act. 10/8.1.11 und
10/8.1.12).
4.3. Die
Beschwerdeführerin erklärte vor der Kantonspolizei, dass die Piste oben gut
präpariert gewesen sei (act. 10/8.1.03, S. 3, Ziff. 7), was
für die Unfallstelle ebenfalls auf den Fotos ersichtlich ist
(act. 10/8.1.02, S. 3). Sie habe die Schlittelpiste gekannt, der
Verlauf sei klar vorhersehbar gewesen und man habe sehen können, wohin man
fahre (act. 10/8.1.03, S. 2-4, Ziff. 2, 7 und 32). Damit kann
ausgeschlossen werden, dass eine mangelhafte Markierung der Piste zum Unfall
führen konnte. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Ziff. 18 ff.
SKUS-Richtlinien sind ausserdem – wie bereits die Staatsanwaltschaft
zutreffend festhielt (act. 9, S. 3) – auf Schlittelpisten nicht
anwendbar. So sind mit den darin erwähnten Pisten einzig solche zum Ski- und
Snowboardfahren gemeint. Schlittelpisten hingegen sind Sonderanlagen, deren
Markierung separat geregelt wird (vgl. zum Ganzen Ziff. 6, 82 und 92
SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11] sowie SBS-Richtlinien, N. 231 und
vor N. 11 [act. 10/8.1.12]). Aus dem erwähnten Teil der Richtlinien
kann damit ebenfalls keine mangelhafte Markierung abgeleitet werden.
Die
Beschwerdeführerin kritisiert allerdings, dass sie den Schlitten aufgrund der
weiter unten immer härter werdenden Schlittelpiste nicht mehr habe abbremsen
können. Die Spitzkehre vor dem Unfall sei nahezu vereist gewesen. Nach einer
Bodenwelle habe sie in der nächsten Kurve schliesslich die Kontrolle über den
Schlitten verloren und sei mit dem Pistenrand kollidiert
(act. 10/8.1.03, S. 2 und 5, Ziff. 1 und 35). Die Piste sei
zum Schlitteln untauglich gewesen, weil sie zu hart und vereist gewesen sei.
Ihrer Ansicht nach hätte zumindest ein Hinweisschild aufgestellt werden
müssen, dass die Piste vereist sei (act. 10/8.1.03 , S. 7,
Ziff. 67, und act. 3, S. 4). Abgesehen von dem Netz und dem
Pistenrand sei die Beschwerdeführerin ihren eigenen Ausführungen zufolge aber
nicht mit Gegenständen kollidiert oder sonst wo dagegen geprallt
(act. 10/8.1.03, S. 2 und 5, Ziff. 1 und 42). Nachfolgend ist
deshalb einzig der Schneezustand der Piste insbesondere auf eine Vereisung
hin sowie, ob in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Beschilderung notwendig
gewesen wäre, zu prüfen.
4.3.1. Zunächst
ist festzuhalten, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin am Unfalltag
sonniges Wetter geherrscht habe und es in der Sonne warm gewesen sei
(act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 5). Diese Angaben stimmen mit
denjenigen des Pistenpatrouilleurs überein, wonach es schön bei etwa fünf bis
sechs Grad gewesen sei und die Sonne geschienen habe (act. 10/8.1.04,
S. 2, Ziff. 2). Zudem ist das sonnige Wetter auch auf den Fotos der
Unfallstelle ersichtlich (act. 10/8.1.02, S. 3), womit dieses
ausreichend erstellt ist. Betreffend den Zustand der Piste erwähnte die
Beschwerdeführerin an ihrer Einvernahme zwar, dass die Piste vereist gewesen
sei (act. 10/8.1.03, S. 4, Ziff. 24 und 27). Allerdings
erklärte sie einleitend, dass die Piste bloss nahezu vereist gewesen sei
(act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). Auf Rückfrage hin bestätigte
sie ausserdem, dass es sich nicht um blankes Eis, sondern eher um Hartschnee
gehandelt habe (act. 10/8.1.03, S. 4, Ziff. 26). Dies stimmt
auch mit den Angaben des Pistenpatrouilleurs sowie mit den Fotos der
Unfallstelle überein, worauf noch die Rillen der präparierten Piste
ersichtlich sind (vgl. act. 10/8.1.04, S. 2, Ziff. 2, und
act. 10/8.1.02, S. 3). Damit steht fest, dass auf der Piste
Hartschnee und kein Eis lag.
4.3.2. Wie
vorstehend ausgeführt (E. III.4.2), wäre die Piste aber selbst dann noch
ordnungsgemäss, wenn eisige Stellen vorhanden gewesen wären. Denn mit solchen
haben Schlittler gerade zu rechnen und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen
(Ziff. 2 SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]). Dass die Meisterung
der Unfallkurve bzw. Bremsen an diesem Vormittag allgemein unmöglich gewesen
sein sollte, ist nicht ersichtlich. So ist gemäss der Kantonspolizei Glarus
der Unfall der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2022 im ganzen Kanton
der einzige bekannte Schlittelunfall (act. 10/8.1.01, S. 6). Die
sich gemäss der Beschwerdeführerin weiter hinten befindenden Schlittler
mussten daher auch die Unfallkurve ohne grössere Probleme gemeistert haben
(vgl. act. 10/8.1.03, S. 4, Ziff. 22). Zudem sei der Aussage
der Beschwerdeführerin zufolge auch ihr Ehemann langsam zu ihr und ihrer
Tochter gefahren (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). Auch dies
deutet darauf hin, dass die Schlittelpiste zum Schlitteln unter angemessener
Fahrweise ohne Weiteres geeignet war.
4.3.3. Nachdem
Schlittler mit vereisten Stellen zu rechnen haben (Ziff. 2
SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]), kann es auch nicht erforderlich
sein, sie extra auf solche hinzuweisen. In Übereinstimmung damit ist in den
SKUS-Richtlinien auch kein Schild für vereiste Stellen bei den Gefahren- oder
Warnsignalen aufgelistet (Ziff. 84 und 85
SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]). Es handelt sich vielmehr um
eine typische Gefahr von Schlittelpisten, welche Schlittler bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt und bei vorsichtigem, den persönlichen Fähigkeiten
angepasstem Fahren erkennen müssen (vgl. auch SBS-Richtlinien, N. 230).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schutzbedürfnissen der Benutzer
der Schlittelpiste (vgl. act. 3, S. 4). So ist nicht ersichtlich,
dass bei der Schlittelpiste in [...] besondere tatsächliche Gegebenheiten
vorliegen würden oder inwiefern sich deren Benutzer von denjenigen anderer
Orten unterscheiden sollen. Bei Schlittelpisten ist im allgemeinen davon
auszugehen, dass sie sowohl von Erwachsenen als auch von Jugendlichen und
Kindern benutzt werden. Dies gilt auch für die Unfallpiste in [...], handelt
es sich dabei doch um die Schlittelpiste und nicht etwa um einen
Schlittelpark für Kinder (vgl. Ziff. 74 SKUS-Richtlinien).
Insbesondere von der Beschwerdeführerin als erwachsene Person durfte
ausserdem erwartet werden, dass sie sich regelkonform verhält (vgl.
SBS-Richtlinien, N. 10). Ein besonderes Schutzbedürfnis der Benutzer der
Schlittelpiste in [...] oder der Beschwerdeführerin ist daher nicht
ersichtlich. Zutreffenderweise macht die Beschwerdeführerin im Übrigen auch
nicht geltend, dass in Bezug auf die von ihr erwähnten Bodenwelle hätten
Sicherungsmassnahmen getroffen werden müssen, denn auch mit Wellen haben
Schlittler zu rechnen (Ziff. 76 SKUS-Richtlinien).
4.4. Gemäss
den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Piste mit Hartschnee
bedeckt war, sich damit in ordnungsgemässem Zustand befand und keine
zusätzlichen Schilder aufgestellt werden mussten. Nachdem auch ansonsten
keine unfallrelevanten Mängel an der Schlittelpiste ersichtlich sind oder von
der Beschwerdeführerin vorgebracht werden (vgl. E. III.4.3 vorstehend),
erübrigt es sich, zu prüfen, ob am besagten Tag eine entsprechende Kontrolle
der Piste stattfand und durch wen. Selbst wenn die Piste nicht kontrolliert
worden wäre, hätte die Kontrolle den Unfall nicht verhindern können: Bei
einer Kontrolle hätte nur festgestellt werden können, dass keine zusätzlichen
Massnahmen aufgrund von Hartschnee oder eisigen Stellen getroffen werden
müssen. Demnach wäre die Situation unverändert geblieben und die
Beschwerdeführerin trotzdem verunfallt.
4.5. Hinzu
kommen vorliegend mehrere Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht an die vorstehend erwähnten Regeln für Schlittler hielt
(E. III.4.2):
4.5.1. Gemäss der
Beschwerdeführerin habe es sich bei der Unfallfahrt um die erste Abfahrt
ihres Tagesausflugs gehandelt (act. 10/8.1.03, S. 2 f.,
Ziff. 3 und 10). Sie konnte damit trotz ihres Besuchs im Vorjahr
(act. 10/8.1.03, S. 1, Ziff. 1) noch nicht genau wissen, wo
sich harte und wo weiche Stellen auf der Piste befinden und wie schwierig die
Piste sein wird, da sich die Schwierigkeit von Schlittelpisten vor allem aus
den Schneeverhältnissen ergibt (SBS-Richtlinien, N. 231
[act. 10/8.1.12]). Sie wäre deshalb gehalten gewesen, besonders
vorsichtig zu fahren. Ausserdem erklärt die Beschwerdeführerin, dass die
Piste bereits in der oberen Hälfte mit gutem Schnee eher schnell gewesen sei.
Nach dem Absteigen und Ziehen des Schlittens auf die Anhöhe
(act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1) hätte sie demnach bereits den
bis dahin festgestellten Schneeverhältnissen entsprechend vorsichtig
losfahren müssen.
4.5.2. Die
Beschwerdeführerin erklärte zudem, dass die Spitzkehren alle sehr rutschig
gewesen seien und sie bereits bei der ersten Schwierigkeiten gehabt hätten.
Sie hätten zunehmend Mühe gehabt, den Schlitten zu kontrollieren, zu bremsen
und zu lenken (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). Mit ihrer
späteren Aussage in der Einvernahme, dass bereits in der ersten Kurve keine
Bremswirkung mehr vorhanden gewesen sei (act. 10/8.1.03, S. 4,
Ziff. 27), widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst: In diesem
Fall hätte sich die Situation nicht entsprechend den vorstehenden Ausführungen
weiter verschlechtern können. Ausserdem wäre auch ein Lenken nicht möglich
gewesen und es hätte damit bereits in der ersten Kurve zum Unfall kommen
müssen. Nachdem dies nicht der Fall war, hätte die Beschwerdeführerin bereits
bei der ersten schwierigen Kurve, als sie dazu noch (knapp) in der Lage
gewesen wäre, das Tempo entsprechend reduzieren müssen.
4.5.3. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Auffangnetz deuten ebenfalls darauf
hin, dass ein Bremsen grundsätzlich noch möglich gewesen wäre. So erklärt
sie, sie habe nicht gewusst, dass das Netz derart hart sei, sondern sie hätte
ein elastisches Netz erwartet (act. 10/8.1.03, S. 2 und 5,
Ziff. 2, 37 und 39). Die Erwähnung dieser Details vermittelt den
Eindruck, dass die Beschwerdeführerin abwog, ob ein (stärkeres) Bremsen
notwendig ist oder eine Kollision mit dem Netz vertretbar sei. Nachdem das
Netz die Beschwerdeführerin offenbar aufgefangen hat (vgl.
act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1), sind die Sportbahnen [...]
auch ihrer Absturzsicherungspflicht ausreichend nachgekommen
(SBS-Richtlinien, N. 37 [act. 10/8.1.12]; vgl. auch Ziff. 31
SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]).
4.6. An
den vorstehenden Ausführungen ändert auch nichts, dass sich den Angaben der
Beschwerdeführerin zufolge am Vortag bereits ein Schlittelunfall ereignet
haben soll (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). So vermögen zwei
Schlittelunfälle an verschiedenen Tagen alleine, noch keinen Verdacht auf
eine mangelhafte Schlittelpiste zu erwecken, selbst wenn sie an
aufeinanderfolgenden Tagen erfolgten. Noch weniger vermag einen Verdacht auf
ein Sicherheitsrisiko in [...] zu erwecken, dass sich im Glarnerland
weitere Schlittelunfälle ereignet haben sollen (act. 3, S. 5).
Offensichtlich werden nicht sämtliche Schlittelpisten im Glarnerland von
derselben (juristischen oder natürlichen) Person betrieben. Zudem wurde die
Schlittelpiste auch von den [...] Schweiz und nicht etwa von einem lokalen
Glarner Verband geprüft und homologiert (vgl. act. 10/8.1.10). Ein
Zusammenhang zwischen Schlittelunfällen an verschiedenen Orten im Glarnerland
ist daher nicht ersichtlich.
5.
5.1. Gemäss
den vorstehenden Erwägungen, kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass eine
Pflichtverletzung des zuständigen Pistenkontrolleurs der Sportbahnen [...]
zum Schlittelunfall der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2022 führte
und damit die Körperverletzung der Beschwerdeführerin hervorrief. Der
Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist damit eindeutig nicht
erfüllt und das vorliegende Strafverfahren wurde nicht wegen Unsicherheiten
eingestellt (vgl. act. 3, S. 5). Dass der der unbekannten
Täterschaft vorgeworfene Sachverhalt weitere Tatbestände erfüllen könnte, ist
nicht ersichtlich.
5.2. In
Bezug auf die der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (act. 3, S. 3) ist anzumerken, dass
Strafbehörden nur die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten
Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Art. 6 Abs. 1 StPO).
Über Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt
oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird auch nicht Beweis geführt
(Art. 139 Abs. 2 StPO). Nachdem vorliegend der für die Beurteilung
der vorgeworfenen Straftat massgebende Zustand der Piste bereits feststeht,
erübrigt es sich, den Ehemann oder allenfalls weitere Benutzer der
Schlittelpiste diesbezüglich zu befragen, meteorologischen Auskünfte
hinsichtlich der Witterungsbedingungen einzuholen oder gar ein Gutachten in
Auftrag zu geben. Demnach kann der Staatsanwaltschaft auch keine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.
5.3. Die
Staatsanwaltschaft hat daher das Strafverfahren gegen unbekannt zu Recht
eingestellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
IV.
Beim vorliegenden
Ausgang wird die Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren
kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf
CHF 1'000.− festzulegen ist (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2024 im Verfahren SA.2022.00571
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1'000.− festgelegt. Sie
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]