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Entscheid

OG.2024.00026

Einstellung eines Strafverfahrens

6. September 2024Deutsch18 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin

Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss

vom 6. September 2024

Verfahren

OG.2024.00026

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Prof.

Dr. iur.

Hardy

Landolt,

Rechtsanwalt

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch MLaw

Tobias

Geiser,

Staatsanwalt

betreffend

Einstellung

eines Strafverfahrens

Anträge der

Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 26. Juni 2024, act. 3):

1.

Es sei die

Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

vom 14. Juni 2024 (SA.2022.00571) aufzuheben und die Angelegenheit im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Alles unter gesetzlicher

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Antrag der

Beschwerdegegnerin

(gemäss Eingabe vom 15. Juli 2024, act. 9):

Die Beschwerde der

Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2024 sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Am Mittwoch,

9. Februar 2022, ereignete sich um ca. 11.09 Uhr in [...] ein

Schlittelunfall. Dabei erlitt A.______ eine Knieverletzung

(act. 10/8.1.01, S. 1). Sie bzw. ihr Vertreter stellte deshalb am

9. Mai 2022 bzw. am 4. Juni 2022 bei der Kantonspolizei Glarus

einen Strafantrag gegen unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung

(act. 10/3.1.01 und 10/3.1.03). Die Kantonspolizei Glarus nahm daraufhin

Ermittlungen auf und erstattete Rapport an die Staats- und Jungend­anwaltschaft

des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»; vgl.

act. 10/8.1.01).

2.

Mit Verfügung

vom 14. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren

(SA.2022.00571) gegen unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung ein

(act. 1).

3.

3.1. Hiergegen

erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Eingabe vom

26. Juni 2024 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der

Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die

Staatsanwaltschaft (act. 3, S. 2).

3.2. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 15. Juli 2024 die Abweisung

der Beschwerde (act. 9). Die Akten der Staatsanwaltschaft im Verfahren

SA.2022.00571 wurden beigezogen (act. 10/1.0.00 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen

(Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend

angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde

zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten

(Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a

StPO).

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat am 9. Mai 2022 bzw. am 4. Juni 2022

Strafantrag betreffend den Schlittelunfall vom 9. Februar 2024 gestellt

(act. 10/3.1.01 und 10/3.1.03), womit sie als Privatklägerin

Parteistellung im Strafverfahren gegen unbekannt erlangt hat (Art. 118

Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit

ist sie zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert

(Art. 322 Abs. 2 StPO).

2.

Mit

Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen

und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

III.

1.

1.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung damit, dass die

Beschwerdeführerin bereits vor der Unfallstelle mehrere Spitzkehren

durchfahren habe, welche sie als sehr rutschig empfunden habe und daher ihr

Tempo entsprechend hätte anpassen müssen. Dies müsse auch möglich gewesen

sein, sei doch der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen

Äusserung langsam zu ihr gefahren. Dies stimme auch mit den Angaben des

Pistenpatrouilleurs überein. Die Piste sei präpariert und ausserdem lediglich

hart, nicht aber eisig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit

unterschiedlichen, zuweilen auch harten oder eisigen Pistenbedingungen sowie

auch mit Mulden und Buckeln zu rechnen gehabt. Bei einer vereisten Piste

handle es sich entsprechend nicht um eine atypische Gefahr, sondern vielmehr

um eine typische Eigenschaft von Schlittelpisten, mit welcher jederzeit

Dispositiv

gerechnet werden müsse. Die Sportbahnen [...] habe demnach die

Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und weder ihr noch dem zuständigen

Pistenpatrouilleur könne ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Nachdem

kein Tatverdacht erhärtet sei, sei das Verfahren einzustellen (act. 1,

S. 4 f.).

1.2. Die

Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes sowie, dass zu Unrecht keine Anklage erhoben worden

sei. So habe die Staatsanwaltschaft lediglich die Beschwerdeführerin sowie

den Pistenpatrouilleur befragt und zwei Fotos ediert. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin sei hingegen nicht einvernommen worden. Zudem seien auch

keine meteorologischen Auskünfte hinsichtlich der Witterungsbedingungen

eingeholt worden. Bei der Sachverhaltsfeststellung habe die

Staatsanwaltschaft einseitig auf die Aussagen des Pistenpatrouilleurs abgestellt.

Der Umfang der Sicherungspflicht sei ausserdem hinsichtlich dem

Schutzbedürfnis der Benutzer der Schlittelpiste zu bestimmen. Die

Staatsanwaltschaft hätte deshalb eine externe neutrale Beurteilung einholen

müssen. Auf der Schlittelpiste der Sportbahnen [...] bestehe eine gehäufte

Anzahl von Zwischenfällen. Dies sei ein konkretes Indiz für eine ungenügende Pistensicherheit.

Es sei deshalb abzuklären, ob die Schutzvorschriften im Einzelfall oder sogar

systematisch verletzt worden seien. Ein Sport- bzw. Bergbahnunternehmen müsse

jederzeit sicherstellen, dass die Pisten von geeigneten Personen kontrolliert

und freigegeben worden seien, wobei die Nachvollziehbarkeit des Kontroll- und

Freigabevorgangs sowie der jeweiligen zuständigen Person gewährleistet sein

müsse. Die Angelegenheit sei deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen

(act. 3,

S. 3 ff.).

1.3. Gemäss

der Staatsanwaltschaft hingegen sei die Beschaffenheit der Piste sowie der

damalige sonnige warme Wintertag hinreichend erstellt und die Aussage des

Ehemannes aufgrund der persönlichen Nähe zur Beschwerdeführerin ohnehin ohne

Erkenntnisgewinn. Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es bei den Sportbahnen

[...] zu einer gehäuften Anzahl von Zwischenfällen auf der Schlittelpiste

gekommen sei, handle es sich um eine unsubstantiierte Behauptung. Den Akten

könne zudem entnommen werden, dass die Schlittelpiste am Unfalltag durch eine

geeignete Person kontrolliert worden sei. Eisige Stellen seien ausserdem von

den Benutzern durch eine an ihr Können angepasste Fahrweise selbst zu

meistern (act. 9, S. 2 f.).

2.

Gemäss Art.

319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren namentlich ein,

wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder

wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die

Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro

duriore» (im Zweifel für das Härtere) zu richten. Danach darf eine

Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess­voraussetzungen

angeordnet werden. In den übrigen Fällen ist grundsätzlich – sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben.

Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft

über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden,

sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. zum Ganzen

BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, m.w.H.; vgl. auch Matthias Heiniger/Ronny Rickli, in: Basler Kommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu

Art. 319 StPO m.w.H.).

3.

3.1. Die

Beschwerdeführerin erstattete vorliegend Strafanzeige gegen unbekannt

aufgrund von (fahrlässiger) Körperverletzung. Der fahrlässigen Körperverletzung

im Sinne von Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen

fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt

gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folgen seines Verhaltens aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht

nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht

nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist. Die Pflichtverletzung muss ausserdem nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet

sein, eine Körperverletzung herbeizuführen. Handelt es sich bei der

Pflichtverletzung um eine Unterlassung, so ist anhand des hypothetischen

Kausalverlaufes zu prüfen, ob bei pflichtgemässem Verhalten des Täters die

Körperverletzung ausgeblieben wäre (Urteil BGer 6B_1209/2020 vom

26. Oktober 2021, E. 2.4.2).

3.2. Vorliegend

steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Köperverletzung erlitten hat,

indem ihr Knie verletzt wurde (vgl. act. 10/3.1.03-1 und 10/8.1.07,

S. 2). Zu prüfen bleibt damit, ob dem zuständigen Patrouilleur der Sportbahnen

[...] eine für die Körperverletzung kausale Pflichtverletzung vorgeworfen

werden kann.

4.

4.1. Wie

bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (act. 1, S. 3),

sind Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für

den Skilauf öffnen, grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr

zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht

verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren,

sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum

anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden,

die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die

Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und

andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Das

Bundesgericht zieht als Massstab für die Verkehrssicherungspflichten jeweils

die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf

Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und

Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der

Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz

herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien) bei. Das Gericht ist an die

Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet selbst, welche Sorgfalt im

Einzelfall entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten geboten war (vgl. zum

Ganzen Urteil BGer 7B_11/2022 vom 6. Oktober 2023,

E. 2.2.4 f.; BGE 130 III 193 E. 2.2 f.).

4.2. Wer

eine Schlittelpiste benützt, hat gemäss Ziff. 76 SKUS-Richtlinien mit

Wellen und Buckeln sowie Fussgängern zu rechnen. Schneesportler fahren ausserdem

auf eigenes Risiko und es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit

(Ziff. 2 SKUS-Richtlinien und SBS-Richtlinien, N. 40). Sie haben ihre

Fahrweise ihrem Können und den Gelände-, Sicht-, Schnee- und

Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anzupassen. Insbesondere

haben sie Schwierigkeiten wie abgefahrene und vereiste Stellen selber zu

meistern, ergeben sich doch solche aus den Schneeverhältnissen (vgl.

Ziff. 2 SKUS-Richtlinien und Ziff. 2 Verhaltensregeln für

Schlittlerinnen und Schlittler [2016]). Betreiber von Schneesportanlagen

dürfen erwarten, dass sich Schneesportler regelkonform verhalten

(SBS-Richtlinien, N. 10). Schlittelwege sind daher nur vor atypischen

Gefahren zu sichern, welche bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen

sind oder die auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten

angepasstem Fahren zu Unfällen führen können (SBS-Richtlinien, N. 230). Die

Piste ist dementsprechend im Minimum zu markieren, vor Absturz und

Lawinengefahr zu sichern sowie die Benutzer vor entsprechenden Hindernissen

zu schützen (Ziff. 75 und Ziff. 28 ff. SKUS-Richtlinien und

SBS-Richtlinien, N. 37; vgl. zum Ganzen act. 10/8.1.11 und

10/8.1.12).

4.3. Die

Beschwerdeführerin erklärte vor der Kantonspolizei, dass die Piste oben gut

präpariert gewesen sei (act. 10/8.1.03, S. 3, Ziff. 7), was

für die Unfallstelle ebenfalls auf den Fotos ersichtlich ist

(act. 10/8.1.02, S. 3). Sie habe die Schlittelpiste gekannt, der

Verlauf sei klar vorhersehbar gewesen und man habe sehen können, wohin man

fahre (act. 10/8.1.03, S. 2-4, Ziff. 2, 7 und 32). Damit kann

ausgeschlossen werden, dass eine mangelhafte Markierung der Piste zum Unfall

führen konnte. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Ziff. 18 ff.

SKUS-Richtlinien sind ausserdem – wie bereits die Staatsanwaltschaft

zutreffend festhielt (act. 9, S. 3) – auf Schlittelpisten nicht

anwendbar. So sind mit den darin erwähnten Pisten einzig solche zum Ski- und

Snowboardfahren gemeint. Schlittelpisten hingegen sind Sonderanlagen, deren

Markierung separat geregelt wird (vgl. zum Ganzen Ziff. 6, 82 und 92

SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11] sowie SBS-Richtlinien, N. 231 und

vor N. 11 [act. 10/8.1.12]). Aus dem erwähnten Teil der Richtlinien

kann damit ebenfalls keine mangelhafte Markierung abgeleitet werden.

Die

Beschwerdeführerin kritisiert allerdings, dass sie den Schlitten aufgrund der

weiter unten immer härter werdenden Schlittelpiste nicht mehr habe abbremsen

können. Die Spitzkehre vor dem Unfall sei nahezu vereist gewesen. Nach einer

Bodenwelle habe sie in der nächsten Kurve schliesslich die Kontrolle über den

Schlitten verloren und sei mit dem Pistenrand kollidiert

(act. 10/8.1.03, S. 2 und 5, Ziff. 1 und 35). Die Piste sei

zum Schlitteln untauglich gewesen, weil sie zu hart und vereist gewesen sei.

Ihrer Ansicht nach hätte zumindest ein Hinweisschild aufgestellt werden

müssen, dass die Piste vereist sei (act. 10/8.1.03 , S. 7,

Ziff. 67, und act. 3, S. 4). Abgesehen von dem Netz und dem

Pistenrand sei die Beschwerdeführerin ihren eigenen Ausführungen zufolge aber

nicht mit Gegenständen kollidiert oder sonst wo dagegen geprallt

(act. 10/8.1.03, S. 2 und 5, Ziff. 1 und 42). Nachfolgend ist

deshalb einzig der Schneezustand der Piste insbesondere auf eine Vereisung

hin sowie, ob in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Beschilderung notwendig

gewesen wäre, zu prüfen.

4.3.1. Zunächst

ist festzuhalten, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin am Unfalltag

sonniges Wetter geherrscht habe und es in der Sonne warm gewesen sei

(act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 5). Diese Angaben stimmen mit

denjenigen des Pistenpatrouilleurs überein, wonach es schön bei etwa fünf bis

sechs Grad gewesen sei und die Sonne geschienen habe (act. 10/8.1.04,

S. 2, Ziff. 2). Zudem ist das sonnige Wetter auch auf den Fotos der

Unfallstelle ersichtlich (act. 10/8.1.02, S. 3), womit dieses

ausreichend erstellt ist. Betreffend den Zustand der Piste erwähnte die

Beschwerdeführerin an ihrer Einvernahme zwar, dass die Piste vereist gewesen

sei (act. 10/8.1.03, S. 4, Ziff. 24 und 27). Allerdings

erklärte sie einleitend, dass die Piste bloss nahezu vereist gewesen sei

(act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). Auf Rückfrage hin bestätigte

sie ausserdem, dass es sich nicht um blankes Eis, sondern eher um Hartschnee

gehandelt habe (act. 10/8.1.03, S. 4, Ziff. 26). Dies stimmt

auch mit den Angaben des Pistenpatrouilleurs sowie mit den Fotos der

Unfallstelle überein, worauf noch die Rillen der präparierten Piste

ersichtlich sind (vgl. act. 10/8.1.04, S. 2, Ziff. 2, und

act. 10/8.1.02, S. 3). Damit steht fest, dass auf der Piste

Hartschnee und kein Eis lag.

4.3.2. Wie

vorstehend ausgeführt (E. III.4.2), wäre die Piste aber selbst dann noch

ordnungsgemäss, wenn eisige Stellen vorhanden gewesen wären. Denn mit solchen

haben Schlittler gerade zu rechnen und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen

(Ziff. 2 SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]). Dass die Meisterung

der Unfallkurve bzw. Bremsen an diesem Vormittag allgemein unmöglich gewesen

sein sollte, ist nicht ersichtlich. So ist gemäss der Kantonspolizei Glarus

der Unfall der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2022 im ganzen Kanton

der einzige bekannte Schlittelunfall (act. 10/8.1.01, S. 6). Die

sich gemäss der Beschwerdeführerin weiter hinten befindenden Schlittler

mussten daher auch die Unfallkurve ohne grössere Probleme gemeistert haben

(vgl. act. 10/8.1.03, S. 4, Ziff. 22). Zudem sei der Aussage

der Beschwerdeführerin zufolge auch ihr Ehemann langsam zu ihr und ihrer

Tochter gefahren (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). Auch dies

deutet darauf hin, dass die Schlittelpiste zum Schlitteln unter angemessener

Fahrweise ohne Weiteres geeignet war.

4.3.3. Nachdem

Schlittler mit vereisten Stellen zu rechnen haben (Ziff. 2

SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]), kann es auch nicht erforderlich

sein, sie extra auf solche hinzuweisen. In Übereinstimmung damit ist in den

SKUS-Richtlinien auch kein Schild für vereiste Stellen bei den Gefahren- oder

Warnsignalen aufgelistet (Ziff. 84 und 85

SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]). Es handelt sich vielmehr um

eine typische Gefahr von Schlittelpisten, welche Schlittler bei Anwendung der

gebotenen Sorgfalt und bei vorsichtigem, den persönlichen Fähigkeiten

angepasstem Fahren erkennen müssen (vgl. auch SBS-Richtlinien, N. 230).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schutzbedürfnissen der Benutzer

der Schlittelpiste (vgl. act. 3, S. 4). So ist nicht ersichtlich,

dass bei der Schlittelpiste in [...] besondere tatsächliche Gegebenheiten

vorliegen würden oder inwiefern sich deren Benutzer von denjenigen anderer

Orten unterscheiden sollen. Bei Schlittelpisten ist im allgemeinen davon

auszugehen, dass sie sowohl von Erwachsenen als auch von Jugendlichen und

Kindern benutzt werden. Dies gilt auch für die Unfallpiste in [...], handelt

es sich dabei doch um die Schlittelpiste und nicht etwa um einen

Schlittelpark für Kinder (vgl. Ziff. 74 SKUS-Richtlinien).

Insbesondere von der Beschwerdeführerin als erwachsene Person durfte

ausserdem erwartet werden, dass sie sich regelkonform verhält (vgl.

SBS-Richtlinien, N. 10). Ein besonderes Schutzbedürfnis der Benutzer der

Schlittelpiste in [...] oder der Beschwerdeführerin ist daher nicht

ersichtlich. Zutreffenderweise macht die Beschwerdeführerin im Übrigen auch

nicht geltend, dass in Bezug auf die von ihr erwähnten Bodenwelle hätten

Sicherungsmassnahmen getroffen werden müssen, denn auch mit Wellen haben

Schlittler zu rechnen (Ziff. 76 SKUS-Richtlinien).

4.4. Gemäss

den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Piste mit Hartschnee

bedeckt war, sich damit in ordnungsgemässem Zustand befand und keine

zusätzlichen Schilder aufgestellt werden mussten. Nachdem auch ansonsten

keine unfallrelevanten Mängel an der Schlittelpiste ersichtlich sind oder von

der Beschwerdeführerin vorgebracht werden (vgl. E. III.4.3 vorstehend),

erübrigt es sich, zu prüfen, ob am besagten Tag eine entsprechende Kontrolle

der Piste stattfand und durch wen. Selbst wenn die Piste nicht kontrolliert

worden wäre, hätte die Kontrolle den Unfall nicht verhindern können: Bei

einer Kontrolle hätte nur festgestellt werden können, dass keine zusätzlichen

Massnahmen aufgrund von Hartschnee oder eisigen Stellen getroffen werden

müssen. Demnach wäre die Situation unverändert geblieben und die

Beschwerdeführerin trotzdem verunfallt.

4.5. Hinzu

kommen vorliegend mehrere Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin

nicht an die vorstehend erwähnten Regeln für Schlittler hielt

(E. III.4.2):

4.5.1. Gemäss der

Beschwerdeführerin habe es sich bei der Unfallfahrt um die erste Abfahrt

ihres Tagesausflugs gehandelt (act. 10/8.1.03, S. 2 f.,

Ziff. 3 und 10). Sie konnte damit trotz ihres Besuchs im Vorjahr

(act. 10/8.1.03, S. 1, Ziff. 1) noch nicht genau wissen, wo

sich harte und wo weiche Stellen auf der Piste befinden und wie schwierig die

Piste sein wird, da sich die Schwierigkeit von Schlittelpisten vor allem aus

den Schneeverhältnissen ergibt (SBS-Richtlinien, N. 231

[act. 10/8.1.12]). Sie wäre deshalb gehalten gewesen, besonders

vorsichtig zu fahren. Ausserdem erklärt die Beschwerdeführerin, dass die

Piste bereits in der oberen Hälfte mit gutem Schnee eher schnell gewesen sei.

Nach dem Absteigen und Ziehen des Schlittens auf die Anhöhe

(act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1) hätte sie demnach bereits den

bis dahin festgestellten Schneeverhältnissen entsprechend vorsichtig

losfahren müssen.

4.5.2. Die

Beschwerdeführerin erklärte zudem, dass die Spitzkehren alle sehr rutschig

gewesen seien und sie bereits bei der ersten Schwierigkeiten gehabt hätten.

Sie hätten zunehmend Mühe gehabt, den Schlitten zu kontrollieren, zu bremsen

und zu lenken (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). Mit ihrer

späteren Aussage in der Einvernahme, dass bereits in der ersten Kurve keine

Bremswirkung mehr vorhanden gewesen sei (act. 10/8.1.03, S. 4,

Ziff. 27), widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst: In diesem

Fall hätte sich die Situation nicht entsprechend den vorstehenden Ausführungen

weiter verschlechtern können. Ausserdem wäre auch ein Lenken nicht möglich

gewesen und es hätte damit bereits in der ersten Kurve zum Unfall kommen

müssen. Nachdem dies nicht der Fall war, hätte die Beschwerdeführerin bereits

bei der ersten schwierigen Kurve, als sie dazu noch (knapp) in der Lage

gewesen wäre, das Tempo entsprechend reduzieren müssen.

4.5.3. Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Auffangnetz deuten ebenfalls darauf

hin, dass ein Bremsen grundsätzlich noch möglich gewesen wäre. So erklärt

sie, sie habe nicht gewusst, dass das Netz derart hart sei, sondern sie hätte

ein elastisches Netz erwartet (act. 10/8.1.03, S. 2 und 5,

Ziff. 2, 37 und 39). Die Erwähnung dieser Details vermittelt den

Eindruck, dass die Beschwerdeführerin abwog, ob ein (stärkeres) Bremsen

notwendig ist oder eine Kollision mit dem Netz vertretbar sei. Nachdem das

Netz die Beschwerdeführerin offenbar aufgefangen hat (vgl.

act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1), sind die Sportbahnen [...]

auch ihrer Absturzsicherungspflicht ausreichend nachgekommen

(SBS-Richtlinien, N. 37 [act. 10/8.1.12]; vgl. auch Ziff. 31

SKUS-Richtlinien [act. 10/8.1.11]).

4.6. An

den vorstehenden Ausführungen ändert auch nichts, dass sich den Angaben der

Beschwerdeführerin zufolge am Vortag bereits ein Schlittelunfall ereignet

haben soll (act. 10/8.1.03, S. 2, Ziff. 1). So vermögen zwei

Schlittelunfälle an verschiedenen Tagen alleine, noch keinen Verdacht auf

eine mangelhafte Schlittelpiste zu erwecken, selbst wenn sie an

aufeinanderfolgenden Tagen erfolgten. Noch weniger vermag einen Verdacht auf

ein Sicherheitsrisiko in [...] zu erwecken, dass sich im Glarnerland

weitere Schlittelunfälle ereignet haben sollen (act. 3, S. 5).

Offensichtlich werden nicht sämtliche Schlittelpisten im Glarnerland von

derselben (juristischen oder natürlichen) Person betrieben. Zudem wurde die

Schlittelpiste auch von den [...] Schweiz und nicht etwa von einem lokalen

Glarner Verband geprüft und homologiert (vgl. act. 10/8.1.10). Ein

Zusammenhang zwischen Schlittelunfällen an verschiedenen Orten im Glarnerland

ist daher nicht ersichtlich.

5.

5.1. Gemäss

den vorstehenden Erwägungen, kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass eine

Pflichtverletzung des zuständigen Pistenkontrolleurs der Sportbahnen [...]

zum Schlittelunfall der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2022 führte

und damit die Körperverletzung der Beschwerdeführerin hervorrief. Der

Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist damit eindeutig nicht

erfüllt und das vorliegende Strafverfahren wurde nicht wegen Unsicherheiten

eingestellt (vgl. act. 3, S. 5). Dass der der unbekannten

Täterschaft vorgeworfene Sachverhalt weitere Tatbestände erfüllen könnte, ist

nicht ersichtlich.

5.2. In

Bezug auf die der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (act. 3, S. 3) ist anzumerken, dass

Strafbehörden nur die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten

Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Art. 6 Abs. 1 StPO).

Über Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt

oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird auch nicht Beweis geführt

(Art. 139 Abs. 2 StPO). Nachdem vorliegend der für die Beurteilung

der vorgeworfenen Straftat massgebende Zustand der Piste bereits feststeht,

erübrigt es sich, den Ehemann oder allenfalls weitere Benutzer der

Schlittelpiste diesbezüglich zu befragen, meteorologischen Auskünfte

hinsichtlich der Witterungsbedingungen einzuholen oder gar ein Gutachten in

Auftrag zu geben. Demnach kann der Staatsanwaltschaft auch keine Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.

5.3. Die

Staatsanwaltschaft hat daher das Strafverfahren gegen unbekannt zu Recht

eingestellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

IV.

Beim vorliegenden

Ausgang wird die Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren

kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf

CHF 1'000.− festzulegen ist (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]).

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2024 im Verfahren SA.2022.00571

wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1'000.− festgelegt. Sie

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss bezogen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]