OG.2024.00037
Nachträglicher richterlicher Entscheid
15. August 2025Deutsch32 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichter MLaw Mario Marti ,
Oberrichterin Ruth Hefti , Oberrichter
Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Sebastian Micheroli.
Urteil
vom 15. August 2025
Verfahren
OG.2024.00037
A.______
Berufungskläger
verteidigt durch lic.
iur.
Johannes
Helbling,
Rechtsanwalt
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Berufungsbeklagte
vertreten durch MLaw
Andrea
Van
Houtven,
Staatsanwältin
betreffend
Nachträglicher
richterlicher Entscheid
Schlussanträge des
Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 25. Juli 2024, act. 121, und
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. April 2025 gestellt,
act. 140 S. 3 und 14a):
1.
A.______
sei die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren.
2.
Die Kosten
des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Schlussanträge der
Berufungsbeklagten
(anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. April 2025 gestellt, act.
140 S. 3 und 21):
Es sei die Berufung des
Berufungsklägers A.______ vom 25. Juli 2024 vollumfänglich abzuweisen und das
Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 zu bestätigen. Dies unter
Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______ beging, als
Kriminaltourist aus Litauen, im Zeitraum von Juni 2005 bis Februar 2007 in
der Schweiz einen Diebstahl und vier Raubüberfälle auf Juwelier- resp.
Uhrengeschäfte. Beim Raubüberfall am 5. Juli 2005 verletzte er den
Juwelier C.______ lebensgefährlich. Anlässlich zwei weiterer Raubüberfälle
ermordete A.______ die Juweliere – B.______ am 8. Juli 2005 in Glarus
und D.______ am 22. Februar 2007 in Zürich – auf brutalste Weise. Er schlug,
als kräftiger ehemaliger Kampfsportler, mit blossen Händen dermassen auf die
Köpfe dieser beiden Personen ein, dass anfänglich jeweils die Vermutung
bestand, ihre tödlichen Kopfverletzungen seien durch Schläge mit einem
massiven Gegenstand verursacht worden.
In der Folge verurteilte das
Obergericht des Kantons Glarus A.______ wegen mehrfachen Mordes (Art. 112
StGB), qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB),
mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Diebstahl (Art. 139
Ziff. 1 StGB) zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Zudem wurde die
Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB) angeordnet (vgl. zum Ganzen das
Urteil des Obergerichts vom 27. März 2015 im Verfahren OG.2012.00033/34).
Die von A.______ gegen dieses
Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (vgl. BGE 142 IV 56
resp. Urteil BGer 6B_513/2015 vom 4. Februar 2016).
1.2 Während des Strafvollzugs
machte sich A.______ im Januar 2020 wegen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) strafbar. Er wurde daher am 19.
November 2021 vom Bezirksgericht Dielsdorf zu einer Freiheitsstrafe von einem
Monat verurteilt (vgl. act. 138).
Zudem wurden mehrere
Disziplinarmassnahmen gegen A.______ verfügt, weil er mehrfach – in den
Jahren 2019, 2020 und 2022 – unbefugt Mobiltelefone und Ladekabel besass
(vgl. act. 127/1).
2.
Mit Entscheid vom 26. Juni 2024
im Verfahren SG.2022.00066 lehnte das Kantonsgericht die bedingte Entlassung
von A.______ aus dem Strafvollzug (zum wiederholten Mal) ab (vgl. act. 114).
3.
Dieser Entscheid des
Kantonsgerichts ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 365 Abs. 3 StPO und
Art. 398 Abs. 1 StPO).
Mit Berufung kann gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor-instanz habe das Recht verletzt,
habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe
unangemessen gehandelt.
A.______ erklärte die vorliegende
Berufung rechtzeitig (vgl. act. 118 i.V.m. act. 121).
Der Vollzugsbehörde kommt,
mangels anderslautender kantonaler Bestimmung (namentlich im EG StPO), keine
Parteistellung zu neben der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 104 Abs. 2 StPO e
contrario; vgl. auch Art. 32 Abs. 3a EG StGB [GS III E/1]).
Das Obergericht wird, nachdem auf
die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (vgl. Art. 408 Abs. 1
StPO).
4.
Am 25. April 2025 fand vor dem
Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (vgl. act. 140). Am 15.
August 2025 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 143). Der Entscheid
wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche
Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO, act.
140 S. 38).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Der Vollzug einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe geht einer zusätzlich angeordneten
Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Die bedingte Entlassung erfolgt
dann frühestens nach Verbüssung von 15 Jahren (vgl. Art. 64 Abs. 3
StGB), wobei sie mindestens einmal jährlich zu prüfen ist (vgl. Art. 64b Abs.
1.
Bst. a StGB).
Der Entscheid über die Gewährung
der bedingten Entlassung ist nach Art. 64b Abs. 2 StGB gestützt auf
einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige
Begutachtung, die Anhörung einer Fachkommission und die Anhörung des Täters
zu treffen.
Nach Art. 64 Abs. 3 StGB setzt
die bedingte Entlassung voraus, dass während des Vollzugs der
lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich in
Freiheit bewährt.
Dabei muss eine hohe
Wahrscheinlichkeit der Bewährung in Freiheit bestehen (vgl. Botschaft StGB
BBl 1999 II 1979, 2098; BGE 142 IV 56 E. 2.4), soweit es um schwere
Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB – u.a. Mord und Raub – geht (vgl. BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGE 135 IV 49 E. 1.1.2.2). Mit anderen Worten muss das
Risiko, dass erneut solche Straftaten begangen werden, gering sein.
1.2
Die bedingte
Entlassung aus einer (lebenslänglichen) Freiheitsstrafe ohne gleichzeitig
angeordnete Verwahrung setzt nach Art. 86 Abs. 1 (und Abs. 5) StGB
voraus, dass «nicht anzunehmen ist, [der Gefangene] werde weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen».
Hierbei ist eine nicht ungünstige
Prognose über das künftige Wohlverhalten (Legalprognose) erforderlich (vgl.
z.B. Urteil BGer 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2), die sich nach dem
klaren Wortlaut auf alle Verbrechen und Vergehen bezieht.
1.3
Mithin ist die
bedingte Entlassung auch in Fällen von Art. 64 Abs. 3 StGB nur dann möglich,
wenn nicht nur eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass keine weiteren
schweren Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB begangen werden, sondern zudem
eine nicht ungünstige Legalprognose betreffend andere Verbrechen und Vergehen
vorliegt.
Daran ändert nach dem Sinn und
Zweck von Art. 64 Abs. 3 StGB nichts, dass Art. 86 StGB nach Art. 64
Abs. 2 Satz 2 StGB nicht (direkt) anwendbar ist.
1.4
Die Legalprognose ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor
allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung
und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt
(BGE 133 IV 201 E. 2.3 m.H.).
Wenn im Strafvollzug keine
weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann
unter Berücksichtigung der Legalprognose und der betroffenen Rechtsgüter dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (vgl. Urteil
BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2 m.H.).
Dem Schutzbedürfnis der
Allgemeinheit ist umso höheres Gewicht beizumessen, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3).
Dementsprechend steht auch ein
geringes Risiko für schwere Straftaten, insbesondere Tötungsdelikte, der
bedingten Entlassung entgegen (vgl. Urteil BGer 7B_995/2024 vom
8.
Januar 2025 E. 6.4).
1.5
Der Berufungskläger
hat mehrere teilweise äusserst schwere Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1
StGB (mehrfacher Mord, qualifizierter Raub und mehrfacher Raub) und zudem ein
weniger schweres Verbrechen (Diebstahl) begangen (siehe oben E. I Ziff.
1.1).
Das Sicherheitsinteresse der
Allgemeinheit ist daher äusserst hoch zu gewichten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger die verübten Morde anlässlich von
(etwas) weniger schwerwiegenden Taten (Raubdelikte) beging (vgl. Urteil des
Obergerichts vom 27. März 2015 im Verfahren OG.2012.00033/34; vgl. auch act.
60.
S. 103 ff.). Es besteht daher auch ein sehr grosses öffentliches Interesse
an der Verhinderung von irgendwelchen Verbrechen oder Vergehen des
Berufungsklägers, gerade wegen des Risikos, dass er im Rahmen solcher
Straftaten erneut schwere Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB begehen
wird.
Folglich setzt die bedingte
Entlassung vorliegend voraus, dass der Berufungskläger mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit keine schweren Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB mehr
begehen wird und auch das Risiko anderer Verbrechen oder Vergehen sehr gering
ist.
2.
2.1
Gerichtlich eingeholte
Gutachten unterliegen zwar grundsätzlich der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 10 Abs. 2 StPO), das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige
Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1).
Gegenstand solcher Fachfragen ist
die gutachterliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 182 StPO). So ist der
Gutachter dafür zuständig, die Wahrscheinlichkeit und die Art weiterer
Delikte zu erörtern (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_513/2015 vom 4. Februar
2016.
E. 3.4; Urteil BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021
E. 1.7.3).
Rechtsfragen hat das Gericht
hingegen eigenständig zu entscheiden; hierbei ist es unabhängig und nur dem
Recht verpflichtet (vgl. Art. 191c BV). Mithin hat das Gericht einen
eigenständigen Entscheid darüber zu treffen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung im Einzelfall – aufgrund der
gutachterlichen Feststellungen zum Sachverhalt – erfüllt sind (vgl. Urteil
BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 1.7.3 und 3.3.1).
Daher ist eine gutachterliche
Empfehlung zur Gewährung oder Verweigerung der bedingten Entlassung an sich
für das Gericht nicht verbindlich.
Widersprechen sich zwei oder
mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber
befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (Urteil BGer 7B_295/2023 vom
16.
Februar 2024 E. 4.4.3 m.H.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein
Gericht bei widersprüchlichen Gutachten auf das spätere Gutachten abstellt,
sofern der zweite Sachverständige in Kenntnis des ersten Gutachtens und nach
einlässlicher Auseinandersetzung mit diesem zu seiner Einschätzung gelangte
(Urteil BGer 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.4 m.H.).
2.2
2.2.1
In den Akten liegt
ein Gutachten vom 22. Dezember 2022, das durch Dr. med. E.______
erstellt wurde (act. 23).
Hierbei handelt es sich um eine
unabhängige sachverständige Begutachtung i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. b StGB,
die gerichtlich angeordnet wurde (vgl. act. 20).
Nach diesem Gutachten sei «die
Wahrscheinlichkeit für schwerwiegende Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten […]
zum heutigen Zeitpunkt als gering anzusehen»; «kurzfristig bis mittelfristig»
sei «nicht mit schwerwiegenden Straftaten zu rechnen» (vgl. act. 23 S. 84).
In Bezug auf Raubdelikte könne
man von einem «geringen bis moderaten Rückfallrisiko ausgehen» (vgl. act. 23
S. 81).
Das Risiko für «allgemeine
Delinquenz», worunter Dr. E.______ auch Diebstähle und damit Verbrechen
zählt, wird als «moderat bis hoch» eingeschätzt (vgl. act. 23 S. 81, 84
und 88).
Dr. E.______ hält fest, «dass
Legalprognosen in der Regel für nur etwa zwei Jahre mit einer gewissen
Verlässlichkeit abgegeben werden können» (vgl. act. 23 S. 81). Trotzdem sei
«die längerfristige Prognose […] für die nächsten zwei bis vier Jahre auch
als eher günstig anzusehen»; dies gelte «in Bezug auf schwerwiegende
Delinquenz und weniger in Bezug auf allgemeine Delinquenz» (vgl. act. 23 S.
84).
Im Gutachten von Dr. E.______
steht zudem Folgendes: «Legalprognosen […] über einen Zeitraum von mehr als
fünf Jahren […] befinden sich bereits im Bereich der
Zufallswahrscheinlichkeit und können nicht wissenschaftlich fundiert
erfolgen» (vgl. act. 23 S. 81 und 84). Dennoch geht Dr. E.______ «davon aus,
dass sowohl kurzfristig als auch mittelfristig und langfristig keine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für Delikte mit einer schweren Beeinträchtigung der
physischen und/oder psychischen Integrität von Dritten mehr vorliegt» (vgl.
act. 23 S. 87).
Dr. E.______ gelangte zum
Schluss, dass beim Berufungskläger aus «rein forensisch-psychiatrischer
Sicht» einer «bedingten Entlassung nach Art. 62 StGB» nichts entgegenstünde
(vgl. act. 23 S. 88).
Insoweit empfiehlt Dr. E.______
die bedingte Entlassung des Berufungsklägers.
2.2.2
Vorliegend geht es
um die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit
zusätzlich angeordneter Verwahrung, die in Art. 64 Abs. 3 StGB geregelt wird
(siehe oben E. I Ziff. 1.1 und E. II Ziff. 1).
Demgegenüber bezieht sich die
Empfehlung von Dr. E.______ auf Art. 62 StGB und damit auf die bedingte
Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme. Grund dafür ist,
dass der Kantonsgerichtspräsident den Gutachter fälschlicherweise danach
fragte, ob eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB empfohlen werden könne
(vgl. act. 20 S. 3).
Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der
Täter aus dem stationären Vollzug der therapeutischen Massnahme bedingt
entlassen, «sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben
wird, sich in der Freiheit zu bewähren». Im Vergleich dazu bestehen bei der
bedingten Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit
zusätzlich angeordneter Verwahrung nach Art. 64 Abs. 3 StGB strengere
Anforderungen an die Legalprognose (siehe oben E. II Ziff. 1; vgl. auch
Botschaft StGB BBl 1999 II 1979, 2098).
Dr. E.______ äussert sich bei
seiner Empfehlung somit gar nicht dazu, ob im Sinne der tatsächlich
einschlägigen Bestimmung von Art. 64 Abs. 3 StGB zu erwarten ist, dass der
Berufungskläger sich in Freiheit bewährt.
Dieser Empfehlung, die für das
Gericht an sich nicht verbindlich ist (siehe oben E. II Ziff. 2.1), kann
daher von vornherein nicht gefolgt werden.
Anders als Dr. E.______
anzunehmen scheint (vgl. act. 23 S. 83; act. 74), spielt vorliegend für die
Frage nach der Gewährung der bedingten Entlassung keine Rolle, ob weitere
therapeutische Fortschritte und – im Hinblick auf die voraussichtliche
Ausschaffung des Berufungsklägers bei einer allfälligen bedingten Entlassung
–Vollzugslockerungen möglich sind. Es geht vielmehr darum, ob der
Berufungskläger weiterhin so gefährlich ist, dass er zum Schutz der
Allgemeinheit (in der Schweiz, aber auch im Ausland) nicht aus dem
Strafvollzug entlassen werden kann (siehe oben E. II Ziff. 1).
2.2.3
Dr. E.______ geht
mit Bezug auf Raubdelikte weder von einem «sehr geringen» noch von einem
(nur) «geringen», sondern von einem höheren, nämlich von einem «geringen bis
moderaten» Rückfallrisiko aus. Ferner schätzt er die Wahrscheinlichkeit für
schwerwiegende Gewalttaten samt Tötungsdelikten nicht etwa als «sehr gering»,
sondern (nur) als «gering» ein. Die «längerfristige Prognose» betreffend
«schwerwiegende Delinquenz» sieht Dr. E.______ (lediglich) als «eher günstig»
an, was einem Risiko entspricht, das höher als «sehr gering» resp. als (nur)
«gering» ist (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 2.2.1).
Dementsprechend mangelt es nach
dem Gutachten von Dr. E.______ an der nach Art. 64 Abs. 3 StGB
(vorliegend) vorausgesetzten (sehr) hohen Wahrscheinlichkeit, dass der
Berufungskläger keine schweren Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB mehr
begehen wird (siehe oben E. II Ziff. 1.1 und 1.5).
Hinzu kommt, dass sich aus dem
Gutachten selbst Zweifel an der Einschätzung von Dr. E.______ ergeben, wonach
das Risiko für weitere schwere Verbrechen des Berufungsklägers nicht höher
als «gering (bis moderat)» sein soll.
In diesem Zusammenhang ist die
befremdliche Feststellung von Dr. E.______ zu erwähnen, wonach es einen
Hinweis auf eine nur «geringe grundsätzlich vorhandene Dissozialität»
darstellen soll, dass der Berufungskläger vor einer seiner (äusserst
schweren) Taten in der Schweiz nicht selber gefahren sei, sondern sich einen
Fahrer organisiert habe, weil ihm zuvor der Führerausweis entzogen worden sei
(vgl. act. 23 S. 68).
Ebenfalls verwunderlich ist die
Äusserung von Dr. E.______, es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger
in Litauen oder Russland «auch in nicht so einfache Lebenssituationen kommen
wird und sich dann erst zeigen wird, wie hoch seine Bereitschaft ist, sich
auf legalem Weg zu behaupten» (vgl. act. 23 S. 82; vgl. auch die
diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, act. 140 S. 25).
Weiter erscheint es
widersprüchlich, dass Dr. E.______ zunächst ausführt, Legalprognosen über
einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren könnten nicht wissenschaftlich
fundiert erfolgen, sich dann aber dennoch darauf festlegt, es liege auch
«langfristig keine erhöhte Wahrscheinlichkeit» für schwerwiegende Gewalttaten
vor (siehe oben E. II Ziff. 2.2.1).
Zudem führt Dr. E.______ aus,
dass der Berufungskläger nach der Bewertung «VRAG» in die «Risikokategorie 5»
falle (vgl. act. 23 S. 76 f.). Im Gutachten selbst wird dann aber nicht
Dispositiv
erwähnt, dass demnach die Wahrscheinlichkeit eines gewalttätigen Rückfalls
nach 7 Jahren bei 35 % und nach 10 Jahren bei 48 % liegt (vgl. act. 24). Vor
dem Hintergrund dieser Prozentangaben erstaunt es, dass Dr. E.______ trotzdem
gerade auch langfristig nur ein geringes Risiko für schwerwiegende
Gewalttaten annimmt.
Ausserdem ist darauf hinzuweisen,
dass Dr. E.______ nach eigenen Angaben nur an einem Tag mit dem
Berufungskläger gesprochen hat, wobei das Gespräch fünf Stunden dauerte und
kein Dolmetscher anwesend war (vgl. act. 23 S. 2 und 65).
Im Übrigen hält Dr. E.______ in
seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 fest, Dr. F.______ (siehe
unten E. II Ziff. 2.3) die Fachkommission (siehe unten E. II Ziff. 3)
und er (Dr. E.______) seien sich «sicherlich» darin einig, dass es
«prognostisch ungünstig» sei, wenn der Berufungskläger «ohne entsprechende
Vorbereitung entlassen wird» (vgl. act. 74 S. 4).
2.2.4 Nach dem Gutachten
von Dr. E.______ besteht ein «moderates bis hohes» Risiko, dass der
Berufungskläger weniger schwere Verbrechen oder Vergehen verüben wird (siehe
oben E. II Ziff. 2.2.1).
Ein solches Risiko steht der
bedingten Entlassung des Berufungsklägers ebenfalls entgegen (siehe oben E.
II Ziff. 1), wie auch die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (vgl. act.
104 S. 2; act. 140 S. 23 ff.).
2.2.5 Zusammengefasst kann
der Berufungskläger schon deshalb nicht gestützt auf das Gutachten vom 22. Dezember
2022 bedingt entlassen werden, weil das Risiko weiterer schwerer Verbrechen
selbst nach den dortigen Angaben zu gross ist.
Darüber hinaus ist nach diesem
Gutachten auch das Risiko, dass der Berufungskläger weniger schwere
Verbrechen oder Vergehen begehen wird, zu hoch, als dass er bedingt entlassen
werden könnte.
2.3
2.3.1 Das Kantonsgericht
beauftragte Dr. med. habil. F.______ mit der Erstellung eines zweiten
Gutachtens (vgl. act. 47 und 54).
Das betreffende Gutachten vom 3.
August 2023 (act. 60) stellt eine weitere unabhängige sachverständige
Begutachtung i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. b StGB dar.
Dr. F.______ gelangte zum
Schluss, dass «innerhalb eines kurz- bis mittelfristigen Zeitraums» von einer
«mittelhohen Wahrscheinlichkeit für die Verübung von Delikten, die mit einer
schweren Beeinträchtigung der physischen und/oder psychischen Integrität von
Dritten einhergehen», auszugehen sei. Eine bedingte Entlassung des
Berufungsklägers könne gegenwärtig nicht empfohlen werden (vgl. act. 60 S. 107
und 115 f.).
2.3.2 Im Gutachten von Dr.
F.______ wird festgehalten, dass er den Berufungskläger im Juli 2023 an vier
verschiedenen Tagen befragt habe, wobei die Gespräche zwischen zwei und fünf
Stunden gedauert hätten und ab dem zweiten Gespräch eine Dolmetscherin
anwesend gewesen sei, weil sich am ersten Gespräch Verständnis- und
Ausdrucksprobleme des Berufungsklägers gezeigt hätten (vgl. act. 60 S. 1, 30
und 65 f.; vgl. auch act. 57).
Dem Gutachten ist zu entnehmen,
dass Dr. F.______ den Berufungskläger immer wieder mit früheren Aussagen
konfrontierte und ihn dabei mehrfach auf Widersprüche zu früheren Aussagen
hinwies, wodurch dieser in ärgerliche Erregung geraten sei (vgl. act. 60 S.
30 ff. und 65 ff.). Mithin scheint sich Dr. F.______ auf die Gespräche mit
dem Berufungskläger akribisch vorbereitet zu haben.
Das Gutachten von Dr. F.______
ist äusserst detailliert und gut nachvollziehbar. Dr. F.______ nahm eine
ausführliche Untersuchung vor. Er erstellte eine eigenständige, konkret den
Berufungskläger betreffende Prognose, wobei er sowohl die früheren Gutachten
als auch – zu Recht (siehe oben E. II Ziff. 1.4) – das Vorleben, insbesondere
die schwerwiegenden Straftaten, und das Verhalten des Berufungsklägers
während des Strafvollzugs, aber auch dessen aktuelle Einstellung zu seinen
Taten, seine teilweise Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigte (vgl. act. 60 S. 65 ff.).
Dem Gutachten von Dr. F.______
sind insbesondere folgende Feststellungen zu entnehmen: Der Berufungskläger
habe gegenüber Dr. F.______ bestritten, D.______ getötet zu haben (vgl. act.
60 S. 58 ff. und 94 ff.). Beim Berufungskläger bestehe eine Neigung zu
taktisch motivierten, vermeintlich sozial erwünschten Aussagen, zum
«pathologischen Lügen», zu manipulativem Verhalten und zum Aufstau von
Spannungen, auch aus banalen Anlässen, mit einem ventilartigen Abreagieren
durch schwere Gewalthandlungen. Es liege eine deutlich ausgeprägte
Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und paranoiden Zügen, eine
erhöhte Dominanzstrebigkeit und eine erhöhte psychische Irritierbarkeit vor.
Weitere Risikofaktoren seien die geringe Normenverhaftung, fehlendes
Schuldbewusstsein und der Empathiemangel des Berufungsklägers sowie seine
Neigung zur Bagatellisierung des eigenen Fehlverhaltens (vgl. act. 60
S. 68, 75 ff., 105 f., 108 und 113 f.). Der Berufungskläger werde
betreffend seine Taten in einem deutlichen Masse von psychologischen
Verdrängungsmechanismen beherrscht, die ihn daran hindern würden, sich vor sich
selbst und anderen offen mit den Risikofaktoren, die zu den Tathandlungen
geführt haben, auseinanderzusetzen. Dies stehe der therapeutischen Arbeit an
den Risikofaktoren im Wege. Es sei dringend notwendig, sich im Rahmen der
Therapie nochmals mit den genaueren Hintergründen und Bedingungsfaktoren der
Anlasstaten auseinanderzusetzen und dem Berufungskläger insbesondere auch das
Wirksamwerden dissozialer Verdrängungsmechanismen zu verdeutlichen. Es sei
zunächst eine erneute Intensivierung der Kriminaltherapie zu empfehlen, wobei
vom Berufungskläger eine deutlich bessere Transparenz und Offenheit sowie die
Aufgabe seines manipulativen Verhaltens zu fordern sei. Im weiteren
Therapieverlauf müsse eine erneute Tataufarbeitung unter definitiver,
wahrheitsgemässer Festlegung auf die einzelnen Tathergänge und dann eine
Erarbeitung der darin konkret realisierten Risikofaktoren erfolgen. Ausserdem
solle eine erneute und intensivere, durch den Einzeltherapeuten adäquat zu
begleitende Einbindung des Berufungsklägers in gruppentherapeutische
Massnahmen, Sportgruppen und auch wieder in eine strafvollzugsanstaltsinterne
Arbeitsmassnahme mit stärkeren Kontakten zu anderen Menschen (Arbeitskollegen
und Vorgesetzen) erfolgen (vgl. act. 60 S. 96 f., 105 ff., 115 ff.). Der Berufungskläger
habe sich mehrmals bewusst dazu entschieden, Straftaten zu begehen, um sein
Leben zu finanzieren (vgl. act. 60 S. 48 ff., 79, 84 ff., 101 ff. und
106). Während seiner Lebensphase in Freiheit habe der Berufungskläger zu
keiner Zeit in gefestigten Umständen mit langfristigen, verlässlichen,
haltgebenden partnerschaftlichen, beruflichen oder sonstigen sozialen
Bindungen gelebt. Er habe daher die Fähigkeiten, Kompetenzen und Resilienzen,
die für die Führung eines gesellschaftlich integrierten Lebens notwendig
seien, nicht erlernen können. Der Mangel dieser Erfahrungen könne in keiner
Weise ersetzt werden durch die vom Berufungskläger in der Haftanstalt
wahrgenommenen Resozialisierungsangebote, da er in dieser hochgradig
artifiziellen und kustodialen Umgebung zu jedem Zeitpunkt intensive
Unterstützung und Hilfe habe erfahren können und diese auch benötigt habe.
Die vom Berufungskläger selbst vertretene Auffassung, im Falle einer
Entlassung in die Freiheit jederzeit ohne Hilfe in der Lage zu sein, eine selbständige,
sozial integrierte und insbesondere seine hohen Ansprüche zufriedenstellende
Existenz aufzubauen, sei daher unrealistisch. Es sei unverzichtbar, die
Legalbewährung des Berufungsklägers unter freiheitlichen Lebensumständen im
Rahmen einer sorgfältig geplanten und strukturierten Resozialisierungsphase
mit einer Überprüfung des jeweiligen Hilfe- und Kontrollbedarfs in gestuften
Freiheitsgraden und in einen geeigneten und hinreichend delinquenzprotektiven
externen Empfangsraum hinein zu erproben (vgl. act. 60 S. 79, 105 ff.
und 116 f.).
Ausserdem enthält das Gutachten
von Dr. F.______ eine überzeugende Kritik am Gutachten von Dr. E.______ (vgl.
act. 60 S. 109 ff.), welche Dr. E.______ in seiner Stellungnahme vom 15.
November 2023 (act. 74) nicht zu entkräften vermag.
3.
3.1 Der
Kantonsgerichtspräsident ersuchte die Fachkommission des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordates (zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern und Straftäterinnen), sich zur Frage der bedingten Entlassung des
Berufungsklägers oder einer Versetzung in den offenen Strafvollzug zu äussern
(vgl. act. 30 und 36).
Die hierzu erfolgte Stellungnahme
der Fachkommission vom 27. Februar 2023 (act. 44) ist das Ergebnis der
Anhörung einer Kommission (nach Art. 62d Abs. 2 StGB) i.S.v. Art. 64b Abs. 2
Bst. c StGB.
Dabei lag der Fachkommission das
Gutachten von Dr. E.______ vor, nicht aber dasjenige von Dr. F.______,
welches erst später erstellt wurde.
Die Fachkommission schloss sich
in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2023 der «positiven Ansicht des
aktuellen Gutachters» [gemeint ist Dr. E.______] an. Die Fachkommission
könne «unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit des Gesuchstellers
dessen bedingte Entlassung unter Einhaltung der üblichen und notwendigen
Auflagen befürworten» (vgl. act. 44 S. 1 und 10 f.).
3.2
3.2.1 Vorweg ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem klaren
Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck von Art. 64 Abs. 3 StGB darauf
beschränkt, die bedingte Entlassung zu prüfen und diese entweder zu gewähren
oder zu verweigern.
Für den Strafvollzug an sich,
samt Vollzugsort, ist hingegen die Vollzugsbehörde zuständig.
Das Kantonsgericht wird dies
künftig zu beachten haben.
3.2.2 In der Stellungnahme
der Fachkommission vom 27. Februar 2023 wird die Einschätzung von Dr.
E.______, dass aus «rein forensisch-psychiatrischer Sicht» einer «bedingten
Entlassung nach Art. 62 StGB» nichts entgegenstünde, wörtlich wiedergegeben
(vgl. act. 44 S. 7).
Wie bereits ausgeführt, ist Art.
62 StGB vorliegend nicht einschlägig (siehe oben E. II Ziff. 2.2.2).
Die Fachkommission scheint dies
nicht bemerkt zu haben.
Sie geht in ihrer Stellungnahme
vom 27. Februar 2023 auch nicht darauf ein, welche Anforderungen an die
Legalprognose vorliegend bestehen und ob diese nach den Angaben im Gutachten
von Dr. E.______ erfüllt sind, was gerade zu verneinen ist (siehe oben E. II
Ziff. 2.2).
Zudem wies die Fachkommission, im
Widerspruch zu ihrer Befürwortung der bedingten Entlassung, ausdrücklich
darauf hin, dass sie die Legalprognose als belastet ansehe und Bedenken hege,
zumal der Berufungskläger sich seit 16 Jahren im geschlossenen Vollzug
befinde und noch keinerlei Lockerungen erhalten habe (vgl. act. 44 S. 10).
Ausserdem wird in der Stellungnahme
der Fachkommission erwähnt, dass der Berufungskläger die Schweiz
voraussichtlich verlassen müsse, wenn er bedingt entlassen würde (vgl. act.
44 S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, dass die
Fachkommission die bedingte Entlassung des Berufungsklägers «unter Einhaltung
der üblichen und notwendigen Auflagen» befürwortet, wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (vgl. act. 104 S. 2 f.; act. 140 S.
28 f.).
3.2.3 Nach dem
Ausgeführten bietet auch die Stellungnahme der Fachkommission vom 27. Februar
2023 keine tragfähige Grundlage für die Gewährung der bedingten Entlassung
des Berufungsklägers.
4.
4.1 Der
Psychiatrisch-Psychologische Dienst resp. der Therapeut des Berufungsklägers
geht sowohl im Therapiebericht vom 30. November 2023 (act. 82) als auch in
demjenigen vom 31. Januar 2025 (act. 126) davon aus, dass das aktuelle
Risiko für Tötungsdelikte und für Raubdelikte «gering bis moderat» sei (vgl.
act. 82 S. 19 f.; act. 126 S. 10 f.).
In der Folge wird die bedinge
Entlassung des Berufungsklägers befürwortet (vgl. act. 82 S. 22; act. 126 S.
12).
4.2 Das Risiko, dass der
Berufungskläger wieder einen Mord oder einen Raub begehen wird, ist nach den
genannten Therapieberichten weder «sehr gering», noch (nur) «gering», sondern
höher, nämlich «gering bis moderat».
Somit gehen die Therapieberichte
von einem Risiko für schwere Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB aus, das
immer noch zu hoch ist, als dass die bedingte Entlassung nach Art. 64 Abs. 3
StGB möglich wäre (siehe oben E. II Ziff. 1).
Im Übrigen wird die Aussagekraft
dieser Therapieberichte dadurch relativiert, dass darin die Ansicht des
behandelnden Therapeuten wiedergegeben wird, es sich also nicht um
unabhängige Gutachten handelt.
Umso mehr ist für den gerichtlichen
Entscheid unerheblich, dass in diesen Therapieberichten die bedingte
Entlassung des Berufungsklägers befürwortet wird.
5.
5.1 Bei den
Vollzugsberichten vom 17. Januar 2024 (act. 88) und vom 18. Februar 2025
(act. 127), in denen die Anstaltsleitung auf Empfehlungen verzichtete,
handelt es sich um Berichte i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. a StGB.
Diesen Berichten ist insbesondere
Folgendes zu entnehmen: Der Berufungskläger befinde sich im geschlossenen
Vollzug ohne jegliche Vollzugslockerung. Er habe in den betreffenden
Berichtszeiträumen ein gutes Vollzugsverhalten gezeigt. Als Hausarbeiter
arbeite er sehr strukturiert, wobei ihn Abweichungen vom Tagesablauf «schon
fast aus der Bahn zu werfen» resp. «teilweise beinah aus dem Konzept zu bringen»
scheinen. Der Berufungskläger habe bisher während des Strafvollzugs keine
berufliche Aus- oder Weiterbildung absolviert. Er zahle seit 2016 jährlich
CHF 600.— an die Opferhilfestelle des Kantons Zürich.
Zur Entlassungssituation resp.
-vorbereitung finden sich im Vollzugsbericht vom 18. Februar 2025
folgende Angaben: Der Berufungskläger werde die Schweiz nach einer
allfälligen Entlassung aus der Haft verlassen müssen, was ihm bewusst sei und
womit er einverstanden sei. Er würde in einem ersten Schritt nach Litauen
zurückkehren, wo er über ein soziales Umfeld (Verwandte und Freunde) verfüge,
mit welchem er während seiner Haftzeit im Rahmen seiner Möglichkeiten in
Kontakt gestanden habe. In Litauen habe er eine Eigentumswohnung und ein
Angebot für eine Stelle als Sicherheitsmitarbeiter. Zudem habe er ein Diplom
als Barkeeper und ein abgeschlossenes Studium im Bereich Landwirtschaft. Nach
einer anfänglichen Phase in Litauen bestünde die Option, nach Russland
auszureisen und sich dort längerfristig niederzulassen. Er habe viele
Verwandte in Russland, welche ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen
würden. Insbesondere lebe dort seine Patentante, die ihm viel bedeute. Er
könne sich vorstellen, in Russland ein Haus zu kaufen oder zu bauen und die
Patentante bei sich aufzunehmen. Als weiteres Szenario habe der
Berufungskläger eine möglich Zukunft in Thailand oder Vietnam genannt. Seine
Lebenskosten möchte er mit einer Arbeitstätigkeit sichern. Während des
Strafvollzugs habe er Geld angespart. Zudem halte er sich die Option offen,
seine Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen oder zu vermieten
(vgl. act. 127 S. 3 und 5).
5.2
Im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 1. Dezember 2023 wird
festgehalten, dass sich auf verschiedenen Konten des Berufungsklägers
(«Freikonto», «Zweckkonto» und «Sparkonto») insgesamt über CHF 16'000.—
befinden. Der Berufungskläger lebe sehr sparsam. Zum Teil schicke er grosse
Geldbeträge nach Bosnien zu einer Freundin (vgl. act. 93 S. 2; vgl. auch act.
32 S. 5).
6.
6.1 Der Berufungskläger
konnte sich sowohl im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens (vgl. act.
70) als auch an der Berufungsverhandlung (vgl. act. 140) äussern. Somit ist
eine Anhörung i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. d StGB erfolgt.
6.2
6.2.1 Gegenüber
Dr. F.______ bestritt der Berufungskläger im Juli 2023, D.______ getötet
zu haben (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2).
Kurze Zeit später, an der
Anhörung durch den Kantonsgerichtspräsidenten im Oktober 2023, sagte der
Berufungskläger, dass er sich mehrfach therapeutisch mit den von ihm
begangenen Straftaten auseinandergesetzt habe (vgl. act. 70 S. 3).
Auf diese widersprüchlichen
Angaben angesprochen, sagte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung
im April 2025 aus, es sei seine Schuld, dass D.______ tot ist (vgl. act. 140
S. 8 f.).
Dieses Aussageverhalten des
Berufungsklägers lässt sich damit erklären, dass er vor den Gerichten
taktisch motiviert aussagte, was die entsprechenden Ausführungen von Dr.
F.______ (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2) stützt.
6.2.2 Der Berufungskläger
sagte an der Berufungsverhandlung aus, dass es bei der ihm angebotenen Stelle
als Sicherheitsmitarbeiter in Litauen um die Bewachung von Räumlichkeiten
gehe (vgl. act. 140 S. 10).
Dies ändert nichts daran, dass es
sich um eine Tätigkeit handelt, bei der mit einem erhöhten Risiko von
körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist.
Hierdurch erhöht sich wiederum
das Risiko von erneuten (schweren) Straftaten des Berufungsklägers, weil er
zu einem ventilartigen Abreagieren durch schwere Gewalthandlungen neigt, wie
im Gutachten von Dr. F.______ ausgeführt wird (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2).
Der Berufungskläger scheint diese
Problematik nicht zu erkennen, was für die Weiterführung seiner Therapie
spricht, wie Dr. F.______ empfiehlt (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2).
6.2.3 Die
Staatsanwaltschaft äusserte an der Berufungsverhandlung den Vorschlag, dass
der Berufungskläger zur Überprüfung der Therapiefortschritte in eine andere
Justizvollzugsanstalt versetzt werden könnte (vgl. act. 140 S. 35 f.).
Der Berufungskläger zeigte sich
dieser Idee gegenüber ablehnend (vgl. act. 140 S. 38). Für die
ablehnende Haltung gäbe es keinen Grund, wenn er wirklich davon überzeugt
wäre, dass er mittlerweile – insbesondere entgegen den Angaben von Dr. F.______
(siehe oben E. II Ziff. 2.3.2) – zu einem straffreien Leben fähig ist.
Wie die Hinweise in den
Vollzugsberichten, wonach es ihm schwerfällt, mit Abweichungen vom
Tagesablauf umzugehen (siehe oben E. II Ziff. 5.1), spricht diese
Reaktion des Berufungsklägers dafür, dass er noch nicht bereit ist für ein
Leben in Freiheit.
6.2.4 Im Urteil des
Obergerichts
vom 27. März 2015 im Verfahren OG.2012.00033/34 wird festgestellt, dass der
Berufungskläger Forderungen von insgesamt mehr als CHF 430'000.— anerkannt
hat; zusätzlich wurde er zur Zahlung von mehr als CHF 370'000.— verpflichtet.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, dass er betreffend diese
Forderungen von insgesamt mehr als CHF 800'000.— nichts gezahlt habe. Die CHF
25'000.—, die er während des Strafvollzugs gespart habe, brauche er als
Startgeld nach der Entlassung (vgl. act. 140 S. 12 f.).
Es mag zutreffen, dass die
Privatkläger, wie die Verteidigung ausführte, auf monatliche Zahlungen des
Berufungsklägers verzichteten, weil sie nicht ständig an dessen Taten
erinnert werden wollten (vgl. act. 140 S. 19). Zudem zahlte der
Berufungskläger immerhin jährlich CHF 600.— an die Opferhilfestelle des
Kantons Zürich (siehe oben E. II Ziff. 5.1).
Davon abgesehen scheint es für
den Berufungskläger aber selbstverständlich zu sein, dass er das Geld, das er
während des Strafvollzugs angespart hat, im eigenen Nutzen verwendet. So hat
er sich auch nicht darum bemüht, einen Teil der Verfahrenskosten von über CHF
100'000.— zu zahlen, die ihm das Obergericht im Urteil vom 27. März 2015
(OG.2012.00033/34) auferlegt hat.
Dies spricht nicht dafür, dass
der Berufungskläger sich ernsthaft mit seinen Taten auseinandergesetzt und
die Verantwortung dafür übernommen hat.
6.2.5 An der Berufungsverhandlung
vom 25. April 2025 sagte der Berufungskläger aus, dass er im Falle der
bedingten Entlassung zuerst nach Litauen gehen würde. Er würde dann schauen,
welche Arbeit gefragt sei, vielleicht etwas im IT-Bereich oder etwas anderes.
Er habe vor einem halben Jahr einen Computerkurs begonnen. Er plane, nicht
lange als Sicherheitsmitarbeiter zu arbeiten (vgl. act. 140 S. 10).
Dem Vollzugsbericht vom 18.
Februar 2025 (act. 127) ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger
verschiedene Pläne für ein künftiges Leben in Freiheit hat (siehe oben E. II
Ziff. 5.1). Dabei wird weder ein Computerkurs noch eine mögliche Arbeit im
IT-Bereich erwähnt. Hinzu kommt, dass er bisher während des Strafvollzugs
keine berufliche Aus- oder Weiterbildung absolviert hat (siehe
oben E. II Ziff. 5.1).
Es ist daher unklar, wie und ob
der Berufungskläger in Freiheit ein legales Einkommen erwirtschaften könnte,
ohne dabei das Risiko von erneuten Straftaten (namentlich durch eine
Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter) zu erhöhen.
Der Berufungskläger gab an, dass
er in Russland ein Haus kaufen oder bauen und eine Familie gründen möchte
(vgl. act. 23 S. 57; act. 60 S. 64 f.; act. 70 S. 4; act. 127 S. 3 und
5). Während des Strafvollzugs schickte er einer Freundin – zu der er mittlerweile
keinen Kontakt mehr habe (vgl. act. 70 S. 4) – in Bosnien grosse Geldbeträge
(siehe oben E. II Ziff. 5.2).
Folglich ist davon auszugehen,
dass der Berufungskläger in Freiheit, bei unklarer Einkommenssituation, einen
erheblichen Geldbedarf haben würde und daher ein erhöhtes Risiko erneuter
(schwerer) Straftaten aus finanziellen Gründen bestünde (siehe auch oben
E. II Ziff. 2.3.2).
7.
Zusammengefasst liegen die
Entscheidgrundlagen nach Art. 64b Abs. 2 StGB vor und ist die bedingte
Entlassung des Berufungsklägers nach Art. 64 Abs. 3 StGB zu verweigern, weil
namentlich das Risiko erneuter schwerer Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1
StGB zu hoch ist. Mithin mangelt es an einer (sehr) hohen Wahrscheinlichkeit
der Bewährung in Freiheit und ist daher nicht zu erwarten, dass der
Berufungskläger sich i.S.v. Art. 64 Abs. 3 StGB in Freiheit bewährt (siehe
oben E. II Ziff. 1 ff.).
Dies gilt selbst nach den
Sachverhaltsfeststellungen, auf welche sich Dr. E.______, die Fachkommission
und die Therapieberichte bei ihrer Befürwortung der bedingten Entlassung des
Berufungsklägers stützen (siehe oben E. II Ziff. 2.2, 3 und 4).
Ausserdem ist nach dem Gutachten
von Dr. E.______ auch das Risiko, dass der Berufungskläger weniger schwere
Verbrechen oder Vergehen verüben wird, zu gross, als dass die bedingte
Entlassung gewährt werden könnte (siehe oben E. II Ziff. 2.2).
Zudem legt Dr. F.______ in seinem
Gutachten überzeugend dar, dass eine erhebliche, nämlich mittelhohe
Wahrscheinlichkeit der erneuten Verübung von schweren Verbrechen i.S.v. Art.
64 Abs. 1 StGB besteht und es nötig ist, die Therapie des Berufungsklägers
weiterzuführen (siehe oben E. II Ziff. 2.3). Diese Einschätzung wird im
Übrigen insbesondere auch durch die Aussagen des Berufungsklägers im vorliegenden
Berufungsverfahren gestützt (siehe oben E. II Ziff. 6).
Die Tatsachen, welche für den
Entscheid über die bedingte Entlassung des Berufungsklägers nach Art. 64 Abs.
3 StGB relevant sind, sind rechtsgenügend erwiesen i.S.v. Art. 139 Abs.
2 StPO. Unerheblich ist, dass unterschiedliche Empfehlungen vorliegen, zumal
diese für das Gericht nicht verbindlich sind (siehe oben E. II Ziff. 2.1
und 4.2).
Somit wird der Antrag des
Berufungsklägers auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens
(vgl. act. 121 S. 2 f. und act. 140 S. 2 f. und 16) abgewiesen.
III.
1
1.1 Nach Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im
Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.H.).
Die Verfahrenskosten setzen sich
zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im
konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Auslagen sind namentlich auch die
Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO).
Das Honorar für die amtliche
Verteidigung beträgt CHF 180.— pro Stunde (vgl. Art. 6 des Tarifs für
die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung; GS III I/5).
Als Wegzeit wird maximal eine
halbe Stunde vergütet (vgl. Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E.
4.8).
Wird die amtlich verteidigte
Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4
StPO).
1.2 Die Gerichtsgebühr für
das Berufungsverfahren ist auf CHF 5'000.— festzusetzen (vgl. Art. 6 und Art.
8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III
A/5).
1.3 Rechtsanwalt Helbling macht
für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung eine
Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 3’057.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 142).
Die betreffende Honorarrechnung
ist nicht zu beanstanden.
1.4 Da der Berufungskläger
unterliegt, ist ihm die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren
aufzuerlegen.
2.
2.1 Weil das Obergericht
als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von
der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung zu entscheiden
(vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.2 Die Gerichtsgebühr für
das erstinstanzliche Verfahren ist ebenfalls auf CHF 5'000.—
festzusetzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 364 Abs. 5 StPO i.V.m.
Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 Bst b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5).
Hinzu kommen die Kosten für die
beiden Gutachten in Höhe von insgesamt CHF 25’256.50 (vgl. act. 25 und
63).
2.3 Es ist keine
Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach dem Berufungskläger die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vorliegend auferlegt werden könnten.
Allenfalls wird er sich aber im
Rahmen von Art. 380 StGB und Art. 30a EG StGB (GS III E/1) an diesen
(Vollzugs-)Kosten zu beteiligen haben.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
A.______ wird die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art.
64 Abs. 3 StGB verweigert.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 5'000.— wird
A.______ auferlegt.
3.
Die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 30'256.50 werden
einstweilen auf die Staatskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt lic. iur. Johannes Helbling wird für das Berufungsverfahren
als amtlicher Verteidiger von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt
CHF 3’057.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. A.______ wird
verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für
das Berufungsverfahren zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]