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Entscheid

OG.2024.00037

Nachträglicher richterlicher Entscheid

15. August 2025Deutsch32 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichter MLaw Mario Marti ,

Oberrichterin Ruth Hefti , Oberrichter

Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Sebastian Micheroli.

Urteil

vom 15. August 2025

Verfahren

OG.2024.00037

A.______

Berufungskläger

verteidigt durch lic.

iur.

Johannes

Helbling,

Rechtsanwalt

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw

Andrea

Van

Houtven,

Staatsanwältin

betreffend

Nachträglicher

richterlicher Entscheid

Schlussanträge des

Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 25. Juli 2024, act. 121, und

anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. April 2025 gestellt,

act. 140 S. 3 und 14a):

1.

A.______

sei die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren.

2.

Die Kosten

des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung

seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Schlussanträge der

Berufungsbeklagten

(anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. April 2025 gestellt, act.

140 S. 3 und 21):

Es sei die Berufung des

Berufungsklägers A.______ vom 25. Juli 2024 vollumfänglich abzuweisen und das

Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 zu bestätigen. Dies unter

Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______ beging, als

Kriminaltourist aus Litauen, im Zeitraum von Juni 2005 bis Februar 2007 in

der Schweiz einen Diebstahl und vier Raubüberfälle auf Juwelier- resp.

Uhrengeschäfte. Beim Raubüberfall am 5. Juli 2005 verletzte er den

Juwelier C.______ lebensgefährlich. Anlässlich zwei weiterer Raubüberfälle

ermordete A.______ die Juweliere – B.______ am 8. Juli 2005 in Glarus

und D.______ am 22. Februar 2007 in Zürich – auf brutalste Weise. Er schlug,

als kräftiger ehemaliger Kampfsportler, mit blossen Händen dermassen auf die

Köpfe dieser beiden Personen ein, dass anfänglich jeweils die Vermutung

bestand, ihre tödlichen Kopfverletzungen seien durch Schläge mit einem

massiven Gegenstand verursacht worden.

In der Folge verurteilte das

Obergericht des Kantons Glarus A.______ wegen mehrfachen Mordes (Art. 112

StGB), qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB),

mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Diebstahl (Art. 139

Ziff. 1 StGB) zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Zudem wurde die

Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB) angeordnet (vgl. zum Ganzen das

Urteil des Obergerichts vom 27. März 2015 im Verfahren OG.2012.00033/34).

Die von A.______ gegen dieses

Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (vgl. BGE 142 IV 56

resp. Urteil BGer 6B_513/2015 vom 4. Februar 2016).

1.2 Während des Strafvollzugs

machte sich A.______ im Januar 2020 wegen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) strafbar. Er wurde daher am 19.

November 2021 vom Bezirksgericht Dielsdorf zu einer Freiheitsstrafe von einem

Monat verurteilt (vgl. act. 138).

Zudem wurden mehrere

Disziplinarmassnahmen gegen A.______ verfügt, weil er mehrfach – in den

Jahren 2019, 2020 und 2022 – unbefugt Mobiltelefone und Ladekabel besass

(vgl. act. 127/1).

2.

Mit Entscheid vom 26. Juni 2024

im Verfahren SG.2022.00066 lehnte das Kantonsgericht die bedingte Entlassung

von A.______ aus dem Strafvollzug (zum wiederholten Mal) ab (vgl. act. 114).

3.

Dieser Entscheid des

Kantonsgerichts ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 365 Abs. 3 StPO und

Art. 398 Abs. 1 StPO).

Mit Berufung kann gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor-instanz habe das Recht verletzt,

habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe

unangemessen gehandelt.

A.______ erklärte die vorliegende

Berufung rechtzeitig (vgl. act. 118 i.V.m. act. 121).

Der Vollzugsbehörde kommt,

mangels anderslautender kantonaler Bestimmung (namentlich im EG StPO), keine

Parteistellung zu neben der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 104 Abs. 2 StPO e

contrario; vgl. auch Art. 32 Abs. 3a EG StGB [GS III E/1]).

Das Obergericht wird, nachdem auf

die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (vgl. Art. 408 Abs. 1

StPO).

4.

Am 25. April 2025 fand vor dem

Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (vgl. act. 140). Am 15.

August 2025 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 143). Der Entscheid

wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche

Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO, act.

140 S. 38).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Der Vollzug einer

lebenslänglichen Freiheitsstrafe geht einer zusätzlich angeordneten

Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Die bedingte Entlassung erfolgt

dann frühestens nach Verbüssung von 15 Jahren (vgl. Art. 64 Abs. 3

StGB), wobei sie mindestens einmal jährlich zu prüfen ist (vgl. Art. 64b Abs.

1.

Bst. a StGB).

Der Entscheid über die Gewährung

der bedingten Entlassung ist nach Art. 64b Abs. 2 StGB gestützt auf

einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige

Begutachtung, die Anhörung einer Fachkommission und die Anhörung des Täters

zu treffen.

Nach Art. 64 Abs. 3 StGB setzt

die bedingte Entlassung voraus, dass während des Vollzugs der

lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich in

Freiheit bewährt.

Dabei muss eine hohe

Wahrscheinlichkeit der Bewährung in Freiheit bestehen (vgl. Botschaft StGB

BBl 1999 II 1979, 2098; BGE 142 IV 56 E. 2.4), soweit es um schwere

Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB – u.a. Mord und Raub – geht (vgl. BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGE 135 IV 49 E. 1.1.2.2). Mit anderen Worten muss das

Risiko, dass erneut solche Straftaten begangen werden, gering sein.

1.2

Die bedingte

Entlassung aus einer (lebenslänglichen) Freiheitsstrafe ohne gleichzeitig

angeordnete Verwahrung setzt nach Art. 86 Abs. 1 (und Abs. 5) StGB

voraus, dass «nicht anzunehmen ist, [der Gefangene] werde weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen».

Hierbei ist eine nicht ungünstige

Prognose über das künftige Wohlverhalten (Legalprognose) erforderlich (vgl.

z.B. Urteil BGer 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2), die sich nach dem

klaren Wortlaut auf alle Verbrechen und Vergehen bezieht.

1.3

Mithin ist die

bedingte Entlassung auch in Fällen von Art. 64 Abs. 3 StGB nur dann möglich,

wenn nicht nur eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass keine weiteren

schweren Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB begangen werden, sondern zudem

eine nicht ungünstige Legalprognose betreffend andere Verbrechen und Vergehen

vorliegt.

Daran ändert nach dem Sinn und

Zweck von Art. 64 Abs. 3 StGB nichts, dass Art. 86 StGB nach Art. 64

Abs. 2 Satz 2 StGB nicht (direkt) anwendbar ist.

1.4

Die Legalprognose ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor

allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung

und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt

(BGE 133 IV 201 E. 2.3 m.H.).

Wenn im Strafvollzug keine

weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann

unter Berücksichtigung der Legalprognose und der betroffenen Rechtsgüter dem

Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (vgl. Urteil

BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2 m.H.).

Dem Schutzbedürfnis der

Allgemeinheit ist umso höheres Gewicht beizumessen, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3).

Dementsprechend steht auch ein

geringes Risiko für schwere Straftaten, insbesondere Tötungsdelikte, der

bedingten Entlassung entgegen (vgl. Urteil BGer 7B_995/2024 vom

8.

Januar 2025 E. 6.4).

1.5

Der Berufungskläger

hat mehrere teilweise äusserst schwere Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1

StGB (mehrfacher Mord, qualifizierter Raub und mehrfacher Raub) und zudem ein

weniger schweres Verbrechen (Diebstahl) begangen (siehe oben E. I Ziff.

1.1).

Das Sicherheitsinteresse der

Allgemeinheit ist daher äusserst hoch zu gewichten. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger die verübten Morde anlässlich von

(etwas) weniger schwerwiegenden Taten (Raubdelikte) beging (vgl. Urteil des

Obergerichts vom 27. März 2015 im Verfahren OG.2012.00033/34; vgl. auch act.

60.

S. 103 ff.). Es besteht daher auch ein sehr grosses öffentliches Interesse

an der Verhinderung von irgendwelchen Verbrechen oder Vergehen des

Berufungsklägers, gerade wegen des Risikos, dass er im Rahmen solcher

Straftaten erneut schwere Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB begehen

wird.

Folglich setzt die bedingte

Entlassung vorliegend voraus, dass der Berufungskläger mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit keine schweren Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB mehr

begehen wird und auch das Risiko anderer Verbrechen oder Vergehen sehr gering

ist.

2.

2.1

Gerichtlich eingeholte

Gutachten unterliegen zwar grundsätzlich der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 10 Abs. 2 StPO), das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige

Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1).

Gegenstand solcher Fachfragen ist

die gutachterliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 182 StPO). So ist der

Gutachter dafür zuständig, die Wahrscheinlichkeit und die Art weiterer

Delikte zu erörtern (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_513/2015 vom 4. Februar

2016.

E. 3.4; Urteil BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021

E. 1.7.3).

Rechtsfragen hat das Gericht

hingegen eigenständig zu entscheiden; hierbei ist es unabhängig und nur dem

Recht verpflichtet (vgl. Art. 191c BV). Mithin hat das Gericht einen

eigenständigen Entscheid darüber zu treffen, ob die gesetzlichen

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung im Einzelfall – aufgrund der

gutachterlichen Feststellungen zum Sachverhalt – erfüllt sind (vgl. Urteil

BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 1.7.3 und 3.3.1).

Daher ist eine gutachterliche

Empfehlung zur Gewährung oder Verweigerung der bedingten Entlassung an sich

für das Gericht nicht verbindlich.

Widersprechen sich zwei oder

mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber

befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (Urteil BGer 7B_295/2023 vom

16.

Februar 2024 E. 4.4.3 m.H.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein

Gericht bei widersprüchlichen Gutachten auf das spätere Gutachten abstellt,

sofern der zweite Sachverständige in Kenntnis des ersten Gutachtens und nach

einlässlicher Auseinandersetzung mit diesem zu seiner Einschätzung gelangte

(Urteil BGer 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.4 m.H.).

2.2

2.2.1

In den Akten liegt

ein Gutachten vom 22. Dezember 2022, das durch Dr. med. E.______

erstellt wurde (act. 23).

Hierbei handelt es sich um eine

unabhängige sachverständige Begutachtung i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. b StGB,

die gerichtlich angeordnet wurde (vgl. act. 20).

Nach diesem Gutachten sei «die

Wahrscheinlichkeit für schwerwiegende Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten […]

zum heutigen Zeitpunkt als gering anzusehen»; «kurzfristig bis mittelfristig»

sei «nicht mit schwerwiegenden Straftaten zu rechnen» (vgl. act. 23 S. 84).

In Bezug auf Raubdelikte könne

man von einem «geringen bis moderaten Rückfallrisiko ausgehen» (vgl. act. 23

S. 81).

Das Risiko für «allgemeine

Delinquenz», worunter Dr. E.______ auch Diebstähle und damit Verbrechen

zählt, wird als «moderat bis hoch» eingeschätzt (vgl. act. 23 S. 81, 84

und 88).

Dr. E.______ hält fest, «dass

Legalprognosen in der Regel für nur etwa zwei Jahre mit einer gewissen

Verlässlichkeit abgegeben werden können» (vgl. act. 23 S. 81). Trotzdem sei

«die längerfristige Prognose […] für die nächsten zwei bis vier Jahre auch

als eher günstig anzusehen»; dies gelte «in Bezug auf schwerwiegende

Delinquenz und weniger in Bezug auf allgemeine Delinquenz» (vgl. act. 23 S.

84).

Im Gutachten von Dr. E.______

steht zudem Folgendes: «Legalprognosen […] über einen Zeitraum von mehr als

fünf Jahren […] befinden sich bereits im Bereich der

Zufallswahrscheinlichkeit und können nicht wissenschaftlich fundiert

erfolgen» (vgl. act. 23 S. 81 und 84). Dennoch geht Dr. E.______ «davon aus,

dass sowohl kurzfristig als auch mittelfristig und langfristig keine erhöhte

Wahrscheinlichkeit für Delikte mit einer schweren Beeinträchtigung der

physischen und/oder psychischen Integrität von Dritten mehr vorliegt» (vgl.

act. 23 S. 87).

Dr. E.______ gelangte zum

Schluss, dass beim Berufungskläger aus «rein forensisch-psychiatrischer

Sicht» einer «bedingten Entlassung nach Art. 62 StGB» nichts entgegenstünde

(vgl. act. 23 S. 88).

Insoweit empfiehlt Dr. E.______

die bedingte Entlassung des Berufungsklägers.

2.2.2

Vorliegend geht es

um die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit

zusätzlich angeordneter Verwahrung, die in Art. 64 Abs. 3 StGB geregelt wird

(siehe oben E. I Ziff. 1.1 und E. II Ziff. 1).

Demgegenüber bezieht sich die

Empfehlung von Dr. E.______ auf Art. 62 StGB und damit auf die bedingte

Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme. Grund dafür ist,

dass der Kantonsgerichtspräsident den Gutachter fälschlicherweise danach

fragte, ob eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB empfohlen werden könne

(vgl. act. 20 S. 3).

Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der

Täter aus dem stationären Vollzug der therapeutischen Massnahme bedingt

entlassen, «sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben

wird, sich in der Freiheit zu bewähren». Im Vergleich dazu bestehen bei der

bedingten Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit

zusätzlich angeordneter Verwahrung nach Art. 64 Abs. 3 StGB strengere

Anforderungen an die Legalprognose (siehe oben E. II Ziff. 1; vgl. auch

Botschaft StGB BBl 1999 II 1979, 2098).

Dr. E.______ äussert sich bei

seiner Empfehlung somit gar nicht dazu, ob im Sinne der tatsächlich

einschlägigen Bestimmung von Art. 64 Abs. 3 StGB zu erwarten ist, dass der

Berufungskläger sich in Freiheit bewährt.

Dieser Empfehlung, die für das

Gericht an sich nicht verbindlich ist (siehe oben E. II Ziff. 2.1), kann

daher von vornherein nicht gefolgt werden.

Anders als Dr. E.______

anzunehmen scheint (vgl. act. 23 S. 83; act. 74), spielt vorliegend für die

Frage nach der Gewährung der bedingten Entlassung keine Rolle, ob weitere

therapeutische Fortschritte und – im Hinblick auf die voraussichtliche

Ausschaffung des Berufungsklägers bei einer allfälligen bedingten Entlassung

–Vollzugslockerungen möglich sind. Es geht vielmehr darum, ob der

Berufungskläger weiterhin so gefährlich ist, dass er zum Schutz der

Allgemeinheit (in der Schweiz, aber auch im Ausland) nicht aus dem

Strafvollzug entlassen werden kann (siehe oben E. II Ziff. 1).

2.2.3

Dr. E.______ geht

mit Bezug auf Raubdelikte weder von einem «sehr geringen» noch von einem

(nur) «geringen», sondern von einem höheren, nämlich von einem «geringen bis

moderaten» Rückfallrisiko aus. Ferner schätzt er die Wahrscheinlichkeit für

schwerwiegende Gewalttaten samt Tötungsdelikten nicht etwa als «sehr gering»,

sondern (nur) als «gering» ein. Die «längerfristige Prognose» betreffend

«schwerwiegende Delinquenz» sieht Dr. E.______ (lediglich) als «eher günstig»

an, was einem Risiko entspricht, das höher als «sehr gering» resp. als (nur)

«gering» ist (siehe zum Ganzen oben E. II Ziff. 2.2.1).

Dementsprechend mangelt es nach

dem Gutachten von Dr. E.______ an der nach Art. 64 Abs. 3 StGB

(vorliegend) vorausgesetzten (sehr) hohen Wahrscheinlichkeit, dass der

Berufungskläger keine schweren Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB mehr

begehen wird (siehe oben E. II Ziff. 1.1 und 1.5).

Hinzu kommt, dass sich aus dem

Gutachten selbst Zweifel an der Einschätzung von Dr. E.______ ergeben, wonach

das Risiko für weitere schwere Verbrechen des Berufungsklägers nicht höher

als «gering (bis moderat)» sein soll.

In diesem Zusammenhang ist die

befremdliche Feststellung von Dr. E.______ zu erwähnen, wonach es einen

Hinweis auf eine nur «geringe grundsätzlich vorhandene Dissozialität»

darstellen soll, dass der Berufungskläger vor einer seiner (äusserst

schweren) Taten in der Schweiz nicht selber gefahren sei, sondern sich einen

Fahrer organisiert habe, weil ihm zuvor der Führerausweis entzogen worden sei

(vgl. act. 23 S. 68).

Ebenfalls verwunderlich ist die

Äusserung von Dr. E.______, es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger

in Litauen oder Russland «auch in nicht so einfache Lebenssituationen kommen

wird und sich dann erst zeigen wird, wie hoch seine Bereitschaft ist, sich

auf legalem Weg zu behaupten» (vgl. act. 23 S. 82; vgl. auch die

diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, act. 140 S. 25).

Weiter erscheint es

widersprüchlich, dass Dr. E.______ zunächst ausführt, Legalprognosen über

einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren könnten nicht wissenschaftlich

fundiert erfolgen, sich dann aber dennoch darauf festlegt, es liege auch

«langfristig keine erhöhte Wahrscheinlichkeit» für schwerwiegende Gewalttaten

vor (siehe oben E. II Ziff. 2.2.1).

Zudem führt Dr. E.______ aus,

dass der Berufungskläger nach der Bewertung «VRAG» in die «Risikokategorie 5»

falle (vgl. act. 23 S. 76 f.). Im Gutachten selbst wird dann aber nicht

Dispositiv

erwähnt, dass demnach die Wahrscheinlichkeit eines gewalttätigen Rückfalls

nach 7 Jahren bei 35 % und nach 10 Jahren bei 48 % liegt (vgl. act. 24). Vor

dem Hintergrund dieser Prozentangaben erstaunt es, dass Dr. E.______ trotzdem

gerade auch langfristig nur ein geringes Risiko für schwerwiegende

Gewalttaten annimmt.

Ausserdem ist darauf hinzuweisen,

dass Dr. E.______ nach eigenen Angaben nur an einem Tag mit dem

Berufungskläger gesprochen hat, wobei das Gespräch fünf Stunden dauerte und

kein Dolmetscher anwesend war (vgl. act. 23 S. 2 und 65).

Im Übrigen hält Dr. E.______ in

seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 fest, Dr. F.______ (siehe

unten E. II Ziff. 2.3) die Fachkommission (siehe unten E. II Ziff. 3)

und er (Dr. E.______) seien sich «sicherlich» darin einig, dass es

«prognostisch ungünstig» sei, wenn der Berufungskläger «ohne entsprechende

Vorbereitung entlassen wird» (vgl. act. 74 S. 4).

2.2.4 Nach dem Gutachten

von Dr. E.______ besteht ein «moderates bis hohes» Risiko, dass der

Berufungskläger weniger schwere Verbrechen oder Vergehen verüben wird (siehe

oben E. II Ziff. 2.2.1).

Ein solches Risiko steht der

bedingten Entlassung des Berufungsklägers ebenfalls entgegen (siehe oben E.

II Ziff. 1), wie auch die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (vgl. act.

104 S. 2; act. 140 S. 23 ff.).

2.2.5 Zusammengefasst kann

der Berufungskläger schon deshalb nicht gestützt auf das Gutachten vom 22. Dezember

2022 bedingt entlassen werden, weil das Risiko weiterer schwerer Verbrechen

selbst nach den dortigen Angaben zu gross ist.

Darüber hinaus ist nach diesem

Gutachten auch das Risiko, dass der Berufungskläger weniger schwere

Verbrechen oder Vergehen begehen wird, zu hoch, als dass er bedingt entlassen

werden könnte.

2.3

2.3.1 Das Kantonsgericht

beauftragte Dr. med. habil. F.______ mit der Erstellung eines zweiten

Gutachtens (vgl. act. 47 und 54).

Das betreffende Gutachten vom 3.

August 2023 (act. 60) stellt eine weitere unabhängige sachverständige

Begutachtung i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. b StGB dar.

Dr. F.______ gelangte zum

Schluss, dass «innerhalb eines kurz- bis mittelfristigen Zeitraums» von einer

«mittelhohen Wahrscheinlichkeit für die Verübung von Delikten, die mit einer

schweren Beeinträchtigung der physischen und/oder psychischen Integrität von

Dritten einhergehen», auszugehen sei. Eine bedingte Entlassung des

Berufungsklägers könne gegenwärtig nicht empfohlen werden (vgl. act. 60 S. 107

und 115 f.).

2.3.2 Im Gutachten von Dr.

F.______ wird festgehalten, dass er den Berufungskläger im Juli 2023 an vier

verschiedenen Tagen befragt habe, wobei die Gespräche zwischen zwei und fünf

Stunden gedauert hätten und ab dem zweiten Gespräch eine Dolmetscherin

anwesend gewesen sei, weil sich am ersten Gespräch Verständnis- und

Ausdrucksprobleme des Berufungsklägers gezeigt hätten (vgl. act. 60 S. 1, 30

und 65 f.; vgl. auch act. 57).

Dem Gutachten ist zu entnehmen,

dass Dr. F.______ den Berufungskläger immer wieder mit früheren Aussagen

konfrontierte und ihn dabei mehrfach auf Widersprüche zu früheren Aussagen

hinwies, wodurch dieser in ärgerliche Erregung geraten sei (vgl. act. 60 S.

30 ff. und 65 ff.). Mithin scheint sich Dr. F.______ auf die Gespräche mit

dem Berufungskläger akribisch vorbereitet zu haben.

Das Gutachten von Dr. F.______

ist äusserst detailliert und gut nachvollziehbar. Dr. F.______ nahm eine

ausführliche Untersuchung vor. Er erstellte eine eigenständige, konkret den

Berufungskläger betreffende Prognose, wobei er sowohl die früheren Gutachten

als auch – zu Recht (siehe oben E. II Ziff. 1.4) – das Vorleben, insbesondere

die schwerwiegenden Straftaten, und das Verhalten des Berufungsklägers

während des Strafvollzugs, aber auch dessen aktuelle Einstellung zu seinen

Taten, seine teilweise Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigte (vgl. act. 60 S. 65 ff.).

Dem Gutachten von Dr. F.______

sind insbesondere folgende Feststellungen zu entnehmen: Der Berufungskläger

habe gegenüber Dr. F.______ bestritten, D.______ getötet zu haben (vgl. act.

60 S. 58 ff. und 94 ff.). Beim Berufungskläger bestehe eine Neigung zu

taktisch motivierten, vermeintlich sozial erwünschten Aussagen, zum

«pathologischen Lügen», zu manipulativem Verhalten und zum Aufstau von

Spannungen, auch aus banalen Anlässen, mit einem ventilartigen Abreagieren

durch schwere Gewalthandlungen. Es liege eine deutlich ausgeprägte

Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und paranoiden Zügen, eine

erhöhte Dominanzstrebigkeit und eine erhöhte psychische Irritierbarkeit vor.

Weitere Risikofaktoren seien die geringe Normenverhaftung, fehlendes

Schuldbewusstsein und der Empathiemangel des Berufungsklägers sowie seine

Neigung zur Bagatellisierung des eigenen Fehlverhaltens (vgl. act. 60

S. 68, 75 ff., 105 f., 108 und 113 f.). Der Berufungskläger werde

betreffend seine Taten in einem deutlichen Masse von psychologischen

Verdrängungsmechanismen beherrscht, die ihn daran hindern würden, sich vor sich

selbst und anderen offen mit den Risikofaktoren, die zu den Tathandlungen

geführt haben, auseinanderzusetzen. Dies stehe der therapeutischen Arbeit an

den Risikofaktoren im Wege. Es sei dringend notwendig, sich im Rahmen der

Therapie nochmals mit den genaueren Hintergründen und Bedingungsfaktoren der

Anlasstaten auseinanderzusetzen und dem Berufungskläger insbesondere auch das

Wirksamwerden dissozialer Verdrängungsmechanismen zu verdeutlichen. Es sei

zunächst eine erneute Intensivierung der Kriminaltherapie zu empfehlen, wobei

vom Berufungskläger eine deutlich bessere Transparenz und Offenheit sowie die

Aufgabe seines manipulativen Verhaltens zu fordern sei. Im weiteren

Therapieverlauf müsse eine erneute Tataufarbeitung unter definitiver,

wahrheitsgemässer Festlegung auf die einzelnen Tathergänge und dann eine

Erarbeitung der darin konkret realisierten Risikofaktoren erfolgen. Ausserdem

solle eine erneute und intensivere, durch den Einzeltherapeuten adäquat zu

begleitende Einbindung des Berufungsklägers in gruppentherapeutische

Massnahmen, Sportgruppen und auch wieder in eine strafvollzugsanstaltsinterne

Arbeitsmassnahme mit stärkeren Kontakten zu anderen Menschen (Arbeitskollegen

und Vorgesetzen) erfolgen (vgl. act. 60 S. 96 f., 105 ff., 115 ff.). Der Berufungskläger

habe sich mehrmals bewusst dazu entschieden, Straftaten zu begehen, um sein

Leben zu finanzieren (vgl. act. 60 S. 48 ff., 79, 84 ff., 101 ff. und

106). Während seiner Lebensphase in Freiheit habe der Berufungskläger zu

keiner Zeit in gefestigten Umständen mit langfristigen, verlässlichen,

haltgebenden partnerschaftlichen, beruflichen oder sonstigen sozialen

Bindungen gelebt. Er habe daher die Fähigkeiten, Kompetenzen und Resilienzen,

die für die Führung eines gesellschaftlich integrierten Lebens notwendig

seien, nicht erlernen können. Der Mangel dieser Erfahrungen könne in keiner

Weise ersetzt werden durch die vom Berufungskläger in der Haftanstalt

wahrgenommenen Resozialisierungsangebote, da er in dieser hochgradig

artifiziellen und kustodialen Umgebung zu jedem Zeitpunkt intensive

Unterstützung und Hilfe habe erfahren können und diese auch benötigt habe.

Die vom Berufungskläger selbst vertretene Auffassung, im Falle einer

Entlassung in die Freiheit jederzeit ohne Hilfe in der Lage zu sein, eine selbständige,

sozial integrierte und insbesondere seine hohen Ansprüche zufriedenstellende

Existenz aufzubauen, sei daher unrealistisch. Es sei unverzichtbar, die

Legalbewährung des Berufungsklägers unter freiheitlichen Lebensumständen im

Rahmen einer sorgfältig geplanten und strukturierten Resozialisierungsphase

mit einer Überprüfung des jeweiligen Hilfe- und Kontrollbedarfs in gestuften

Freiheitsgraden und in einen geeigneten und hinreichend delinquenzprotektiven

externen Empfangsraum hinein zu erproben (vgl. act. 60 S. 79, 105 ff.

und 116 f.).

Ausserdem enthält das Gutachten

von Dr. F.______ eine überzeugende Kritik am Gutachten von Dr. E.______ (vgl.

act. 60 S. 109 ff.), welche Dr. E.______ in seiner Stellungnahme vom 15.

November 2023 (act. 74) nicht zu entkräften vermag.

3.

3.1 Der

Kantonsgerichtspräsident ersuchte die Fachkommission des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordates (zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern und Straftäterinnen), sich zur Frage der bedingten Entlassung des

Berufungsklägers oder einer Versetzung in den offenen Strafvollzug zu äussern

(vgl. act. 30 und 36).

Die hierzu erfolgte Stellungnahme

der Fachkommission vom 27. Februar 2023 (act. 44) ist das Ergebnis der

Anhörung einer Kommission (nach Art. 62d Abs. 2 StGB) i.S.v. Art. 64b Abs. 2

Bst. c StGB.

Dabei lag der Fachkommission das

Gutachten von Dr. E.______ vor, nicht aber dasjenige von Dr. F.______,

welches erst später erstellt wurde.

Die Fachkommission schloss sich

in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2023 der «positiven Ansicht des

aktuellen Gutachters» [gemeint ist Dr. E.______] an. Die Fachkommission

könne «unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit des Gesuchstellers

dessen bedingte Entlassung unter Einhaltung der üblichen und notwendigen

Auflagen befürworten» (vgl. act. 44 S. 1 und 10 f.).

3.2

3.2.1 Vorweg ist darauf

hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem klaren

Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck von Art. 64 Abs. 3 StGB darauf

beschränkt, die bedingte Entlassung zu prüfen und diese entweder zu gewähren

oder zu verweigern.

Für den Strafvollzug an sich,

samt Vollzugsort, ist hingegen die Vollzugsbehörde zuständig.

Das Kantonsgericht wird dies

künftig zu beachten haben.

3.2.2 In der Stellungnahme

der Fachkommission vom 27. Februar 2023 wird die Einschätzung von Dr.

E.______, dass aus «rein forensisch-psychiatrischer Sicht» einer «bedingten

Entlassung nach Art. 62 StGB» nichts entgegenstünde, wörtlich wiedergegeben

(vgl. act. 44 S. 7).

Wie bereits ausgeführt, ist Art.

62 StGB vorliegend nicht einschlägig (siehe oben E. II Ziff. 2.2.2).

Die Fachkommission scheint dies

nicht bemerkt zu haben.

Sie geht in ihrer Stellungnahme

vom 27. Februar 2023 auch nicht darauf ein, welche Anforderungen an die

Legalprognose vorliegend bestehen und ob diese nach den Angaben im Gutachten

von Dr. E.______ erfüllt sind, was gerade zu verneinen ist (siehe oben E. II

Ziff. 2.2).

Zudem wies die Fachkommission, im

Widerspruch zu ihrer Befürwortung der bedingten Entlassung, ausdrücklich

darauf hin, dass sie die Legalprognose als belastet ansehe und Bedenken hege,

zumal der Berufungskläger sich seit 16 Jahren im geschlossenen Vollzug

befinde und noch keinerlei Lockerungen erhalten habe (vgl. act. 44 S. 10).

Ausserdem wird in der Stellungnahme

der Fachkommission erwähnt, dass der Berufungskläger die Schweiz

voraussichtlich verlassen müsse, wenn er bedingt entlassen würde (vgl. act.

44 S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, dass die

Fachkommission die bedingte Entlassung des Berufungsklägers «unter Einhaltung

der üblichen und notwendigen Auflagen» befürwortet, wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (vgl. act. 104 S. 2 f.; act. 140 S.

28 f.).

3.2.3 Nach dem

Ausgeführten bietet auch die Stellungnahme der Fachkommission vom 27. Februar

2023 keine tragfähige Grundlage für die Gewährung der bedingten Entlassung

des Berufungsklägers.

4.

4.1 Der

Psychiatrisch-Psychologische Dienst resp. der Therapeut des Berufungsklägers

geht sowohl im Therapiebericht vom 30. November 2023 (act. 82) als auch in

demjenigen vom 31. Januar 2025 (act. 126) davon aus, dass das aktuelle

Risiko für Tötungsdelikte und für Raubdelikte «gering bis moderat» sei (vgl.

act. 82 S. 19 f.; act. 126 S. 10 f.).

In der Folge wird die bedinge

Entlassung des Berufungsklägers befürwortet (vgl. act. 82 S. 22; act. 126 S.

12).

4.2 Das Risiko, dass der

Berufungskläger wieder einen Mord oder einen Raub begehen wird, ist nach den

genannten Therapieberichten weder «sehr gering», noch (nur) «gering», sondern

höher, nämlich «gering bis moderat».

Somit gehen die Therapieberichte

von einem Risiko für schwere Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB aus, das

immer noch zu hoch ist, als dass die bedingte Entlassung nach Art. 64 Abs. 3

StGB möglich wäre (siehe oben E. II Ziff. 1).

Im Übrigen wird die Aussagekraft

dieser Therapieberichte dadurch relativiert, dass darin die Ansicht des

behandelnden Therapeuten wiedergegeben wird, es sich also nicht um

unabhängige Gutachten handelt.

Umso mehr ist für den gerichtlichen

Entscheid unerheblich, dass in diesen Therapieberichten die bedingte

Entlassung des Berufungsklägers befürwortet wird.

5.

5.1 Bei den

Vollzugsberichten vom 17. Januar 2024 (act. 88) und vom 18. Februar 2025

(act. 127), in denen die Anstaltsleitung auf Empfehlungen verzichtete,

handelt es sich um Berichte i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. a StGB.

Diesen Berichten ist insbesondere

Folgendes zu entnehmen: Der Berufungskläger befinde sich im geschlossenen

Vollzug ohne jegliche Vollzugslockerung. Er habe in den betreffenden

Berichtszeiträumen ein gutes Vollzugsverhalten gezeigt. Als Hausarbeiter

arbeite er sehr strukturiert, wobei ihn Abweichungen vom Tagesablauf «schon

fast aus der Bahn zu werfen» resp. «teilweise beinah aus dem Konzept zu bringen»

scheinen. Der Berufungskläger habe bisher während des Strafvollzugs keine

berufliche Aus- oder Weiterbildung absolviert. Er zahle seit 2016 jährlich

CHF 600.— an die Opferhilfestelle des Kantons Zürich.

Zur Entlassungssituation resp.

-vorbereitung finden sich im Vollzugsbericht vom 18. Februar 2025

folgende Angaben: Der Berufungskläger werde die Schweiz nach einer

allfälligen Entlassung aus der Haft verlassen müssen, was ihm bewusst sei und

womit er einverstanden sei. Er würde in einem ersten Schritt nach Litauen

zurückkehren, wo er über ein soziales Umfeld (Verwandte und Freunde) verfüge,

mit welchem er während seiner Haftzeit im Rahmen seiner Möglichkeiten in

Kontakt gestanden habe. In Litauen habe er eine Eigentumswohnung und ein

Angebot für eine Stelle als Sicherheitsmitarbeiter. Zudem habe er ein Diplom

als Barkeeper und ein abgeschlossenes Studium im Bereich Landwirtschaft. Nach

einer anfänglichen Phase in Litauen bestünde die Option, nach Russland

auszureisen und sich dort längerfristig niederzulassen. Er habe viele

Verwandte in Russland, welche ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen

würden. Insbesondere lebe dort seine Patentante, die ihm viel bedeute. Er

könne sich vorstellen, in Russland ein Haus zu kaufen oder zu bauen und die

Patentante bei sich aufzunehmen. Als weiteres Szenario habe der

Berufungskläger eine möglich Zukunft in Thailand oder Vietnam genannt. Seine

Lebenskosten möchte er mit einer Arbeitstätigkeit sichern. Während des

Strafvollzugs habe er Geld angespart. Zudem halte er sich die Option offen,

seine Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen oder zu vermieten

(vgl. act. 127 S. 3 und 5).

5.2

Im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 1. Dezember 2023 wird

festgehalten, dass sich auf verschiedenen Konten des Berufungsklägers

(«Freikonto», «Zweckkonto» und «Sparkonto») insgesamt über CHF 16'000.—

befinden. Der Berufungskläger lebe sehr sparsam. Zum Teil schicke er grosse

Geldbeträge nach Bosnien zu einer Freundin (vgl. act. 93 S. 2; vgl. auch act.

32 S. 5).

6.

6.1 Der Berufungskläger

konnte sich sowohl im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens (vgl. act.

70) als auch an der Berufungsverhandlung (vgl. act. 140) äussern. Somit ist

eine Anhörung i.S.v. Art. 64b Abs. 2 Bst. d StGB erfolgt.

6.2

6.2.1 Gegenüber

Dr. F.______ bestritt der Berufungskläger im Juli 2023, D.______ getötet

zu haben (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2).

Kurze Zeit später, an der

Anhörung durch den Kantonsgerichtspräsidenten im Oktober 2023, sagte der

Berufungskläger, dass er sich mehrfach therapeutisch mit den von ihm

begangenen Straftaten auseinandergesetzt habe (vgl. act. 70 S. 3).

Auf diese widersprüchlichen

Angaben angesprochen, sagte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung

im April 2025 aus, es sei seine Schuld, dass D.______ tot ist (vgl. act. 140

S. 8 f.).

Dieses Aussageverhalten des

Berufungsklägers lässt sich damit erklären, dass er vor den Gerichten

taktisch motiviert aussagte, was die entsprechenden Ausführungen von Dr.

F.______ (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2) stützt.

6.2.2 Der Berufungskläger

sagte an der Berufungsverhandlung aus, dass es bei der ihm angebotenen Stelle

als Sicherheitsmitarbeiter in Litauen um die Bewachung von Räumlichkeiten

gehe (vgl. act. 140 S. 10).

Dies ändert nichts daran, dass es

sich um eine Tätigkeit handelt, bei der mit einem erhöhten Risiko von

körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist.

Hierdurch erhöht sich wiederum

das Risiko von erneuten (schweren) Straftaten des Berufungsklägers, weil er

zu einem ventilartigen Abreagieren durch schwere Gewalthandlungen neigt, wie

im Gutachten von Dr. F.______ ausgeführt wird (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2).

Der Berufungskläger scheint diese

Problematik nicht zu erkennen, was für die Weiterführung seiner Therapie

spricht, wie Dr. F.______ empfiehlt (siehe oben E. II Ziff. 2.3.2).

6.2.3 Die

Staatsanwaltschaft äusserte an der Berufungsverhandlung den Vorschlag, dass

der Berufungskläger zur Überprüfung der Therapiefortschritte in eine andere

Justizvollzugsanstalt versetzt werden könnte (vgl. act. 140 S. 35 f.).

Der Berufungskläger zeigte sich

dieser Idee gegenüber ablehnend (vgl. act. 140 S. 38). Für die

ablehnende Haltung gäbe es keinen Grund, wenn er wirklich davon überzeugt

wäre, dass er mittlerweile – insbesondere entgegen den Angaben von Dr. F.______

(siehe oben E. II Ziff. 2.3.2) – zu einem straffreien Leben fähig ist.

Wie die Hinweise in den

Vollzugsberichten, wonach es ihm schwerfällt, mit Abweichungen vom

Tagesablauf umzugehen (siehe oben E. II Ziff. 5.1), spricht diese

Reaktion des Berufungsklägers dafür, dass er noch nicht bereit ist für ein

Leben in Freiheit.

6.2.4 Im Urteil des

Obergerichts

vom 27. März 2015 im Verfahren OG.2012.00033/34 wird festgestellt, dass der

Berufungskläger Forderungen von insgesamt mehr als CHF 430'000.— anerkannt

hat; zusätzlich wurde er zur Zahlung von mehr als CHF 370'000.— verpflichtet.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, dass er betreffend diese

Forderungen von insgesamt mehr als CHF 800'000.— nichts gezahlt habe. Die CHF

25'000.—, die er während des Strafvollzugs gespart habe, brauche er als

Startgeld nach der Entlassung (vgl. act. 140 S. 12 f.).

Es mag zutreffen, dass die

Privatkläger, wie die Verteidigung ausführte, auf monatliche Zahlungen des

Berufungsklägers verzichteten, weil sie nicht ständig an dessen Taten

erinnert werden wollten (vgl. act. 140 S. 19). Zudem zahlte der

Berufungskläger immerhin jährlich CHF 600.— an die Opferhilfestelle des

Kantons Zürich (siehe oben E. II Ziff. 5.1).

Davon abgesehen scheint es für

den Berufungskläger aber selbstverständlich zu sein, dass er das Geld, das er

während des Strafvollzugs angespart hat, im eigenen Nutzen verwendet. So hat

er sich auch nicht darum bemüht, einen Teil der Verfahrenskosten von über CHF

100'000.— zu zahlen, die ihm das Obergericht im Urteil vom 27. März 2015

(OG.2012.00033/34) auferlegt hat.

Dies spricht nicht dafür, dass

der Berufungskläger sich ernsthaft mit seinen Taten auseinandergesetzt und

die Verantwortung dafür übernommen hat.

6.2.5 An der Berufungsverhandlung

vom 25. April 2025 sagte der Berufungskläger aus, dass er im Falle der

bedingten Entlassung zuerst nach Litauen gehen würde. Er würde dann schauen,

welche Arbeit gefragt sei, vielleicht etwas im IT-Bereich oder etwas anderes.

Er habe vor einem halben Jahr einen Computerkurs begonnen. Er plane, nicht

lange als Sicherheitsmitarbeiter zu arbeiten (vgl. act. 140 S. 10).

Dem Vollzugsbericht vom 18.

Februar 2025 (act. 127) ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger

verschiedene Pläne für ein künftiges Leben in Freiheit hat (siehe oben E. II

Ziff. 5.1). Dabei wird weder ein Computerkurs noch eine mögliche Arbeit im

IT-Bereich erwähnt. Hinzu kommt, dass er bisher während des Strafvollzugs

keine berufliche Aus- oder Weiterbildung absolviert hat (siehe

oben E. II Ziff. 5.1).

Es ist daher unklar, wie und ob

der Berufungskläger in Freiheit ein legales Einkommen erwirtschaften könnte,

ohne dabei das Risiko von erneuten Straftaten (namentlich durch eine

Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter) zu erhöhen.

Der Berufungskläger gab an, dass

er in Russland ein Haus kaufen oder bauen und eine Familie gründen möchte

(vgl. act. 23 S. 57; act. 60 S. 64 f.; act. 70 S. 4; act. 127 S. 3 und

5). Während des Strafvollzugs schickte er einer Freundin – zu der er mittlerweile

keinen Kontakt mehr habe (vgl. act. 70 S. 4) – in Bosnien grosse Geldbeträge

(siehe oben E. II Ziff. 5.2).

Folglich ist davon auszugehen,

dass der Berufungskläger in Freiheit, bei unklarer Einkommenssituation, einen

erheblichen Geldbedarf haben würde und daher ein erhöhtes Risiko erneuter

(schwerer) Straftaten aus finanziellen Gründen bestünde (siehe auch oben

E. II Ziff. 2.3.2).

7.

Zusammengefasst liegen die

Entscheidgrundlagen nach Art. 64b Abs. 2 StGB vor und ist die bedingte

Entlassung des Berufungsklägers nach Art. 64 Abs. 3 StGB zu verweigern, weil

namentlich das Risiko erneuter schwerer Verbrechen i.S.v. Art. 64 Abs. 1

StGB zu hoch ist. Mithin mangelt es an einer (sehr) hohen Wahrscheinlichkeit

der Bewährung in Freiheit und ist daher nicht zu erwarten, dass der

Berufungskläger sich i.S.v. Art. 64 Abs. 3 StGB in Freiheit bewährt (siehe

oben E. II Ziff. 1 ff.).

Dies gilt selbst nach den

Sachverhaltsfeststellungen, auf welche sich Dr. E.______, die Fachkommission

und die Therapieberichte bei ihrer Befürwortung der bedingten Entlassung des

Berufungsklägers stützen (siehe oben E. II Ziff. 2.2, 3 und 4).

Ausserdem ist nach dem Gutachten

von Dr. E.______ auch das Risiko, dass der Berufungskläger weniger schwere

Verbrechen oder Vergehen verüben wird, zu gross, als dass die bedingte

Entlassung gewährt werden könnte (siehe oben E. II Ziff. 2.2).

Zudem legt Dr. F.______ in seinem

Gutachten überzeugend dar, dass eine erhebliche, nämlich mittelhohe

Wahrscheinlichkeit der erneuten Verübung von schweren Verbrechen i.S.v. Art.

64 Abs. 1 StGB besteht und es nötig ist, die Therapie des Berufungsklägers

weiterzuführen (siehe oben E. II Ziff. 2.3). Diese Einschätzung wird im

Übrigen insbesondere auch durch die Aussagen des Berufungsklägers im vorliegenden

Berufungsverfahren gestützt (siehe oben E. II Ziff. 6).

Die Tatsachen, welche für den

Entscheid über die bedingte Entlassung des Berufungsklägers nach Art. 64 Abs.

3 StGB relevant sind, sind rechtsgenügend erwiesen i.S.v. Art. 139 Abs.

2 StPO. Unerheblich ist, dass unterschiedliche Empfehlungen vorliegen, zumal

diese für das Gericht nicht verbindlich sind (siehe oben E. II Ziff. 2.1

und 4.2).

Somit wird der Antrag des

Berufungsklägers auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens

(vgl. act. 121 S. 2 f. und act. 140 S. 2 f. und 16) abgewiesen.

III.

1

1.1 Nach Art. 428 Abs. 1

Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im

Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.H.).

Die Verfahrenskosten setzen sich

zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im

konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).

Auslagen sind namentlich auch die

Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO).

Das Honorar für die amtliche

Verteidigung beträgt CHF 180.— pro Stunde (vgl. Art. 6 des Tarifs für

die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Rechtsvertretung; GS III I/5).

Als Wegzeit wird maximal eine

halbe Stunde vergütet (vgl. Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E.

4.8).

Wird die amtlich verteidigte

Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4

StPO).

1.2 Die Gerichtsgebühr für

das Berufungsverfahren ist auf CHF 5'000.— festzusetzen (vgl. Art. 6 und Art.

8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III

A/5).

1.3 Rechtsanwalt Helbling macht

für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung eine

Entschädigungsforderung in Höhe von insgesamt CHF 3’057.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 142).

Die betreffende Honorarrechnung

ist nicht zu beanstanden.

1.4 Da der Berufungskläger

unterliegt, ist ihm die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren

aufzuerlegen.

2.

2.1 Weil das Obergericht

als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von

der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung zu entscheiden

(vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).

2.2 Die Gerichtsgebühr für

das erstinstanzliche Verfahren ist ebenfalls auf CHF 5'000.—

festzusetzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 364 Abs. 5 StPO i.V.m.

Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 Bst b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;

GS III A/5).

Hinzu kommen die Kosten für die

beiden Gutachten in Höhe von insgesamt CHF 25’256.50 (vgl. act. 25 und

63).

2.3 Es ist keine

Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach dem Berufungskläger die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens vorliegend auferlegt werden könnten.

Allenfalls wird er sich aber im

Rahmen von Art. 380 StGB und Art. 30a EG StGB (GS III E/1) an diesen

(Vollzugs-)Kosten zu beteiligen haben.

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

A.______ wird die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art.

64 Abs. 3 StGB verweigert.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 5'000.— wird

A.______ auferlegt.

3.

Die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 30'256.50 werden

einstweilen auf die Staatskasse genommen.

4.

Rechtsanwalt lic. iur. Johannes Helbling wird für das Berufungsverfahren

als amtlicher Verteidiger von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt

CHF 3’057.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. A.______ wird

verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für

das Berufungsverfahren zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]