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Entscheid

OG.2024.00039

Sicherheitshaft

8. August 2024Deutsch11 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Die

Präsidentin

Verfügung

vom 8. August 2024

Verfahren

OG.2024.00039

A.______

Beschuldigter und

Gesuchsteller

verteidigt

durch lic. iur.

Philipp

Langlotz

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin

und

Gesuchgegnerin

vertreten

durch den Staatsanwalt

betreffend

Sicherheitshaft

Rechtsbegehren des

Gesuchstellers (gemäss Eingabe vom 6. August 2024, act. 1):

1.

Es sei der Gesuchsteller

A.______ unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2.

Die Kosten des Verfahrens seien

im Hauptverfahren zu regeln.

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

Die

Präsidentin zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Akten des

(Berufungs-)Verfahrens OG.2023.00027 (inklusive der erstinstanzlichen

Verfahren SG.2022.00101 und SG.2022.00102 sowie des Vorverfahrens

SA.2022.00379) wurden beigezogen.

Zudem wurde die Verfügung der

Obergerichtspräsidentin vom 3. Oktober 2023 betreffend die Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs von A.______ vom 29. September 2023

(OG.2023.00057) beigezogen (act. 2).

2.

Der Beschuldigte A.______

befindet sich seit dem 7. Mai 2022 ununterbrochen in Haft resp. seit dem 1.

September 2022 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. act. 2 S. 2).

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft

wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 31. Oktober 2022 vor,

am 12. Oktober 2018 und (zusammen mit weiteren Personen) am 7. Mai 2022

je einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Nach dem Einbruchsdiebstahl am

7. Mai 2022 habe der Beschuldigte eine polizeiliche Strassensperre unter

Gefährdung des Lebens von zwei Polizisten durchbrochen. Dabei sei es zu einem

polizeilichen Schusswaffeneinsatz gekommen. Die anschliessende Flucht des

Beschuldigten mit dem Auto habe in einem Unfall geendet. Danach sei der

Beschuldigte zu Fuss weiter geflüchtet. Schliesslich habe der Beschuldigte

sich heftig gegen die Festnahme gewehrt; der Beschuldigte habe einen

Polizisten zu Boden gedrückt und in Richtung des Waffengurtes des Polizisten

gegriffen (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 1/2 S. 2 ff.).

3.2 Das Kantonsgericht

sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 29. März 2023 im Verfahren

SG.2022.00102 schuldig des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1

StGB; der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB; des

mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB; der Hinderung einer

Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB; der Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs.

1 SVG; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff.

1 StGB; der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m.

Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG; des rechts-widrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115

Abs. 1 Bst. b AIG; sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v.

Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 57 f.

Dispositiv-Ziff. 1).

3.3 Im Zusammenhang mit

den Geschehnissen um die Strassensperre wurde der Beschuldigte

erstinstanzlich freigesprochen von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens

i.S.v. Art. 129 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83

S. 20 ff., S. 26 ff. und S. 58 Dispositiv-Ziff. 2).

3.4 Das Kantonsgericht

verurteilte den Beschuldigten u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten.

Zudem ordnete es gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von

12 Jahren an (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 58

Dispositiv-Ziff. 3).

4.

4.1 Der Beschuldigte erhob

mit Eingabe vom 10. Mai 2023

Berufung gegen das betreffende Urteil des

Kantonsgerichts, wobei er insbesondere beantragt, dass die Freiheitsstrafe

auf 14 Monate und die Landesverweisung auf 7 Jahre zu reduzieren sei (vgl. im

Verfahren OG.2023.00027 act. 89 und act. 114 S. 3).

4.2 Die Staatsanwaltschaft

und die zwei betroffenen Polizisten erhoben ebenfalls Berufung. Sie

beantragen jeweils die Verurteilung des Beschuldigten wegen Gefährdung des

Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB im Rahmen des Sachverhalts

«Strassensperre» (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 86, act. 87, act. 88

und act. 114 S. 3 f.).

Zudem ficht die

Staatsanwaltschaft die erstinstanzliche Bemessung der Strafe an, wobei sie

eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 46 Monate beantragt (vgl. im Verfahren

OG.2023.00027 act. 86 und act. 114 S. 3).

4.3 Die erstinstanzlichen

Schuldsprüche (siehe oben E. I Ziff. 3.2) wurden weder vom Beschuldigten noch

von einer anderen Partei angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen

(ein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich).

5.

Der Beschuldigte stellte

anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 ein

Haftentlassungsgesuch im Verfahren OG.2023.00027 (vgl. act. 114 S. 3 und S.

65), welches mit Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom 3. Oktober 2023

(OG.2023.00057) abgewiesen wurde (vgl. act. 2).

6.

Mit Eingabe vom 6. August 2024

stellte der Beschuldigte das oben wiedergegebene Haftentlassungsgesuch (vgl.

act. 1).

Erwägungen

II.

Beim vorzeitigen Strafvollzug

handelt es sich um eine Variante der strafprozessualen Haft (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.1).

Im Berufungsverfahren geht es

dabei um Sicherheitshaft (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO) und entscheidet die

Verfahrensleitung – innert fünf Tagen – über Haftentlassungsgesuche

(vgl. Art. 233 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 160 E. 3.2).

Entsprechend ist vorliegend die

Obergerichtspräsidentin für die Behandlung des Haftentlassungsgesuchs zuständig

(vgl. Art. 34 GOG, GS III A/2).

III.

1.

Sicherheitshaft ist nach Art. 221

Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder

Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass

Fluchtgefahr (Bst. a), Kollusionsgefahr (Bst. b) oder Wiederholungsgefahr

(Bst. c) besteht.

2.

Vorliegend ist unbestritten, dass

im Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche (siehe oben E. I Ziff. 3.2

und 4.3) die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist und beim

Beschuldigten Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO besteht (vgl.

act. 1 S. 1).

Hierzu kann auf die

entsprechenden Ausführungen in der Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom

3.

Oktober 2023 (OG.2023.00057) verwiesen werden (vgl. act. 2 S. 3 ff.).

3.

Der Beschuldigte macht aber

geltend, dass die Sicherheitshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Er

begründet dies damit, dass im Berufungsverfahren aufgrund der rechtskräftigen

Verurteilungen durch das Kantonsgericht (siehe oben E. I Ziff. 3.2 und

4.3) eine Freiheitsstrafe auszufällen sei, die viel kürzer als die bisher

erstandene Haft sei (vgl. act. 1 S. 1 ff.).

4.

Sicherheitshaft ist eine

Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig

ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch ein milderes

Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat die Haft

rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).

Die Sicherheitshaft darf nicht

länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Es geht hierbei um die Vermeidung

von Überhaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe

zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1).

Der erstinstanzliche Entscheid

über das Strafmass stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden

Strafe dar (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4).

Das Bundesgericht verneinte bei

einem zu erwartenden Strafrest von 8 Monaten, dass Überhaft drohe (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.6).

5.

5.1

Nach Abzug der seit

dem 7. Mai 2022 erstandenen Haft von der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe

von 40 Monaten verbleibt im jetzigen Zeitpunkt ein Strafrest von 13 Monaten.

5.2

Bezogen auf die

rechtskräftigen Verurteilungen handelt es sich vorliegend bei den Diebstählen

um die schwersten Straftaten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB, da hierbei der

abstrakte Strafrahmen entscheidend ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).

Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1

StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Beim Einbruchsdiebstahl am 31.

Oktober 2022 entwendete der Beschuldigte ein Deliktsgut von CHF 27'940.—

(vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 25). Dabei handelt es sich um

einen grossen Vermögenswert resp. -schaden (vgl.

BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, wonach ein Schaden von mindestens CHF

10'000.— gross i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB ist). Es liegt daher eine

entsprechend schwerwiegende Tat vor.

Hinzu kommen namentlich ein

Diebstahl mit einem Deliktsgut von CHF 1'202.—; Sachschäden in Höhe von ca.

CHF 3'000.— und CHF 1'500.— (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 25

f.); Hausfriedensbrüche; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; sowie

Widerhandlungen gegen Art. 115 AIG (siehe oben E. I Ziff. 3.2).

Hervorzuheben ist, dass es sich

im konkreten Fall auch bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB um eine schwerwiegende Straftat handelte: Der

Beschuldigte drückte einen Polizisten zu Boden und griff in Richtung des

Waffengurtes des Polizisten (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 24

und 42).

Erschwerend zu berücksichtigen

ist im Übrigen, dass die Einbruchsdiebstähle mehrere Jahre auseinanderlagen.

Ausserdem wirken sich die

Vorstrafen des Beschuldigten in der Schweiz, in Frankreich und Albanien

straferhöhend aus. Dies gilt umso mehr, weil er schon mehrmals gerade wegen

Vermögensdelikten (Veruntreuung; Raub; zahlreiche Diebstähle) und Widerstand

gegen Beamte («Rebellion» in Frankreich; Widerstand gegen Beamte der

Schutzpolizei in Albanien) zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde (vgl. im

Verfahren OG.2023.00027 act. 2/1.1.01a, act. 2/1.1.03, act. 2/1.1.05, act.

2/1.1.06, act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1).

Vor diesem Hintergrund erscheint

die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Monaten

keineswegs als zu hoch.

5.3

Der endgültige

Entscheid über die Strafzumessung ist im Berufungsurteil durch das zuständige

Kollegialgericht zu fällen.

Da die Staatsanwaltschaft die

Bemessung der Strafe zum Nachteil des Beschuldigten anficht (siehe oben E. I

Ziff. 4.2), ist dabei im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil auch eine

Straferhöhung möglich, unabhängig davon, ob im Berufungsverfahren eine

Verurteilung wegen weiterer Straftaten erfolgen wird (vgl. Art. 391 Abs.

2.

Satz 1 StPO e contrario).

5.4

Im Hinblick auf die

Dauer des Berufungsverfahrens (OG.2023.00027) ist zu berücksichtigen, dass

wegen des Schusswaffeneinsatzes am 7. Mai 2022 mehrere Strafverfahren laufen.

Mittlerweile wurde diesbezüglich Anklage erhoben. Die erstinstanzliche

Hauptverhandlung ist dabei erst Ende Oktober 2024 vorgesehen.

Das Obergericht war aufgrund des

engen sachlichen Zusammenhangs um eine Koordination bemüht und wird nun,

gerade auf Antrag des Beschuldigten, die Akten jener Verfahren im

Berufungsverfahren beiziehen (vgl. zum Ganzen im Verfahren OG.2023.00027 act.

124.

und act. 129).

Je nach Ergebnis der Würdigung

dieser Akten wird das Obergericht in nächster Zeit ein Berufungsurteil fällen

(können).

Momentan würde sich daher eine

allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots höchstens marginal auf die

Höhe der Strafe auswirken, die gegen den Beschuldigten im Berufungsverfahren

wegen der rechtskräftigen Verurteilungen zu verhängen ist.

5.5

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Möglichkeit einer bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer

grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 145 IV 179 E.

3.4).

Die bedingte Entlassung aus einer

Freiheitsstrafe setzt nach Art. 86 Abs. 1 StGB voraus, dass nicht anzunehmen

ist, der Gefangene werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

Die bisherigen zahlreichen

Verurteilungen des Beschuldigten (siehe oben E. I Ziff. 3.2 und E. III

Ziff. 5.2) lassen hingegen darauf schliessen, dass er weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen wird.

Entsprechend würde eine bedingte

Entlassung sowieso ausser Betracht fallen.

Hinzu kommt, dass die

Sicherheitshaft auch dazu dienen kann, den Vollzug der erstinstanzlich

angeordneten Landesverweisung sicherzustellen (vgl.

BGE 143 IV 168 E. 3.2; vgl. auch Art. 220 Abs. 2 StPO).

Es ist mit einer Landesverweisung

des Beschuldigten, eines albanischen Staatsangehörigen, zu rechnen (vgl. im

Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 52 f.). Der Beschuldigte selbst stellt im

Berufungsverfahren eine Landesverweisung an sich nicht in Frage, sondern

beantragt nur eine Reduktion deren Dauer (siehe oben E. I Ziff. 4.1).

5.6

Das vorliegend mit der

Sicherheitshaft angestrebte Ziel – Sicherung der zu erwartenden Sanktionen

(Freiheitsstrafe und Landesverweisung) – kann nicht mit milderen Mitteln

erreicht werden.

5.7

Da eine

Freiheitsstrafe von (mindestens) 40 Monaten konkret in Aussicht steht, wobei

der Strafrest momentan (mindestens) 13 Monate beträgt, droht im jetzigen

Zeitpunkt noch keine Überhaft.

Entsprechend rechtfertigt die

Bedeutung der Straftaten, welcher der Beschuldigte im erstinstanzlichen

Verfahren (SG.2022.00102) bereits rechtskräftig schuldig gesprochen wurde,

die Sicherheitshaft.

Im Ergebnis ist die

Sicherheitshaft – entgegen der Ansicht der Verteidigung – verhältnismässig.

Es kann offenbleiben, ob sich die

Sicherheitshaft im Zusammenhang mit den im Berufungsverfahren angefochtenen

erstinstanzlichen Freisprüchen auch auf Art. 231 Abs. 2 Bst. b StPO

stützen lässt.

IV.

Es sind keine Gründe ersichtlich,

die gegen die Fortsetzung der Sicherheitshaft in der Variante des vorzeitigen

Strafvollzugs sprechen.

Der vorzeitige Strafvollzug (mit

Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) ist daher weiterhin zu bewilligen

(vgl. Art. 236 StPO) resp. nicht aufzuheben.

V.

Die Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu er-folgen (vgl. Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr ist zuhanden des Endentscheids in Beachtung der

Bemessungskriterien von Art. 6 und gestützt auf Art. 8 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III A/5) auf

CHF 800.— festzusetzen.

____________________

Die

Präsidentin verfügt:

1.

Das Haftentlassungsgesuch von

A.______ vom 6. August 2024 wird abgewiesen.

2.

Der vorzeitige Strafvollzug

(mit Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) wird weiterhin bewilligt

resp. nicht aufgehoben.

3.

Die Gerichtsgebühr für das

vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endentscheids auf CHF 800.—

festgelegt.

4.

Die Regelung der Kostenauflage

und einer allfälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]