OG.2024.00039
Sicherheitshaft
8. August 2024Deutsch11 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Die
Präsidentin
Verfügung
vom 8. August 2024
Verfahren
OG.2024.00039
A.______
Beschuldigter und
Gesuchsteller
verteidigt
durch lic. iur.
Philipp
Langlotz
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin
und
Gesuchgegnerin
vertreten
durch den Staatsanwalt
betreffend
Sicherheitshaft
Rechtsbegehren des
Gesuchstellers (gemäss Eingabe vom 6. August 2024, act. 1):
1.
Es sei der Gesuchsteller
A.______ unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
2.
Die Kosten des Verfahrens seien
im Hauptverfahren zu regeln.
¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾
Die
Präsidentin zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Akten des
(Berufungs-)Verfahrens OG.2023.00027 (inklusive der erstinstanzlichen
Verfahren SG.2022.00101 und SG.2022.00102 sowie des Vorverfahrens
SA.2022.00379) wurden beigezogen.
Zudem wurde die Verfügung der
Obergerichtspräsidentin vom 3. Oktober 2023 betreffend die Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs von A.______ vom 29. September 2023
(OG.2023.00057) beigezogen (act. 2).
2.
Der Beschuldigte A.______
befindet sich seit dem 7. Mai 2022 ununterbrochen in Haft resp. seit dem 1.
September 2022 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. act. 2 S. 2).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft
wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 31. Oktober 2022 vor,
am 12. Oktober 2018 und (zusammen mit weiteren Personen) am 7. Mai 2022
je einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Nach dem Einbruchsdiebstahl am
7. Mai 2022 habe der Beschuldigte eine polizeiliche Strassensperre unter
Gefährdung des Lebens von zwei Polizisten durchbrochen. Dabei sei es zu einem
polizeilichen Schusswaffeneinsatz gekommen. Die anschliessende Flucht des
Beschuldigten mit dem Auto habe in einem Unfall geendet. Danach sei der
Beschuldigte zu Fuss weiter geflüchtet. Schliesslich habe der Beschuldigte
sich heftig gegen die Festnahme gewehrt; der Beschuldigte habe einen
Polizisten zu Boden gedrückt und in Richtung des Waffengurtes des Polizisten
gegriffen (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 1/2 S. 2 ff.).
3.2 Das Kantonsgericht
sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 29. März 2023 im Verfahren
SG.2022.00102 schuldig des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1
StGB; der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB; des
mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB; der Hinderung einer
Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB; der Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs.
1 SVG; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff.
1 StGB; der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG; des rechts-widrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115
Abs. 1 Bst. b AIG; sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v.
Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 57 f.
Dispositiv-Ziff. 1).
3.3 Im Zusammenhang mit
den Geschehnissen um die Strassensperre wurde der Beschuldigte
erstinstanzlich freigesprochen von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens
i.S.v. Art. 129 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83
S. 20 ff., S. 26 ff. und S. 58 Dispositiv-Ziff. 2).
3.4 Das Kantonsgericht
verurteilte den Beschuldigten u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten.
Zudem ordnete es gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von
12 Jahren an (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 58
Dispositiv-Ziff. 3).
4.
4.1 Der Beschuldigte erhob
mit Eingabe vom 10. Mai 2023
Berufung gegen das betreffende Urteil des
Kantonsgerichts, wobei er insbesondere beantragt, dass die Freiheitsstrafe
auf 14 Monate und die Landesverweisung auf 7 Jahre zu reduzieren sei (vgl. im
Verfahren OG.2023.00027 act. 89 und act. 114 S. 3).
4.2 Die Staatsanwaltschaft
und die zwei betroffenen Polizisten erhoben ebenfalls Berufung. Sie
beantragen jeweils die Verurteilung des Beschuldigten wegen Gefährdung des
Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB im Rahmen des Sachverhalts
«Strassensperre» (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 86, act. 87, act. 88
und act. 114 S. 3 f.).
Zudem ficht die
Staatsanwaltschaft die erstinstanzliche Bemessung der Strafe an, wobei sie
eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 46 Monate beantragt (vgl. im Verfahren
OG.2023.00027 act. 86 und act. 114 S. 3).
4.3 Die erstinstanzlichen
Schuldsprüche (siehe oben E. I Ziff. 3.2) wurden weder vom Beschuldigten noch
von einer anderen Partei angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen
(ein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich).
5.
Der Beschuldigte stellte
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 ein
Haftentlassungsgesuch im Verfahren OG.2023.00027 (vgl. act. 114 S. 3 und S.
65), welches mit Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom 3. Oktober 2023
(OG.2023.00057) abgewiesen wurde (vgl. act. 2).
6.
Mit Eingabe vom 6. August 2024
stellte der Beschuldigte das oben wiedergegebene Haftentlassungsgesuch (vgl.
act. 1).
Erwägungen
II.
Beim vorzeitigen Strafvollzug
handelt es sich um eine Variante der strafprozessualen Haft (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.1).
Im Berufungsverfahren geht es
dabei um Sicherheitshaft (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO) und entscheidet die
Verfahrensleitung – innert fünf Tagen – über Haftentlassungsgesuche
(vgl. Art. 233 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 160 E. 3.2).
Entsprechend ist vorliegend die
Obergerichtspräsidentin für die Behandlung des Haftentlassungsgesuchs zuständig
(vgl. Art. 34 GOG, GS III A/2).
III.
1.
Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass
Fluchtgefahr (Bst. a), Kollusionsgefahr (Bst. b) oder Wiederholungsgefahr
(Bst. c) besteht.
2.
Vorliegend ist unbestritten, dass
im Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche (siehe oben E. I Ziff. 3.2
und 4.3) die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist und beim
Beschuldigten Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO besteht (vgl.
act. 1 S. 1).
Hierzu kann auf die
entsprechenden Ausführungen in der Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom
3.
Oktober 2023 (OG.2023.00057) verwiesen werden (vgl. act. 2 S. 3 ff.).
3.
Der Beschuldigte macht aber
geltend, dass die Sicherheitshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Er
begründet dies damit, dass im Berufungsverfahren aufgrund der rechtskräftigen
Verurteilungen durch das Kantonsgericht (siehe oben E. I Ziff. 3.2 und
4.3) eine Freiheitsstrafe auszufällen sei, die viel kürzer als die bisher
erstandene Haft sei (vgl. act. 1 S. 1 ff.).
4.
Sicherheitshaft ist eine
Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig
ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch ein milderes
Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat die Haft
rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).
Die Sicherheitshaft darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Es geht hierbei um die Vermeidung
von Überhaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe
zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1).
Der erstinstanzliche Entscheid
über das Strafmass stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden
Strafe dar (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4).
Das Bundesgericht verneinte bei
einem zu erwartenden Strafrest von 8 Monaten, dass Überhaft drohe (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.6).
5.
5.1
Nach Abzug der seit
dem 7. Mai 2022 erstandenen Haft von der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe
von 40 Monaten verbleibt im jetzigen Zeitpunkt ein Strafrest von 13 Monaten.
5.2
Bezogen auf die
rechtskräftigen Verurteilungen handelt es sich vorliegend bei den Diebstählen
um die schwersten Straftaten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB, da hierbei der
abstrakte Strafrahmen entscheidend ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Beim Einbruchsdiebstahl am 31.
Oktober 2022 entwendete der Beschuldigte ein Deliktsgut von CHF 27'940.—
(vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 25). Dabei handelt es sich um
einen grossen Vermögenswert resp. -schaden (vgl.
BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, wonach ein Schaden von mindestens CHF
10'000.— gross i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB ist). Es liegt daher eine
entsprechend schwerwiegende Tat vor.
Hinzu kommen namentlich ein
Diebstahl mit einem Deliktsgut von CHF 1'202.—; Sachschäden in Höhe von ca.
CHF 3'000.— und CHF 1'500.— (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 25
f.); Hausfriedensbrüche; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; sowie
Widerhandlungen gegen Art. 115 AIG (siehe oben E. I Ziff. 3.2).
Hervorzuheben ist, dass es sich
im konkreten Fall auch bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB um eine schwerwiegende Straftat handelte: Der
Beschuldigte drückte einen Polizisten zu Boden und griff in Richtung des
Waffengurtes des Polizisten (vgl. im Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 24
und 42).
Erschwerend zu berücksichtigen
ist im Übrigen, dass die Einbruchsdiebstähle mehrere Jahre auseinanderlagen.
Ausserdem wirken sich die
Vorstrafen des Beschuldigten in der Schweiz, in Frankreich und Albanien
straferhöhend aus. Dies gilt umso mehr, weil er schon mehrmals gerade wegen
Vermögensdelikten (Veruntreuung; Raub; zahlreiche Diebstähle) und Widerstand
gegen Beamte («Rebellion» in Frankreich; Widerstand gegen Beamte der
Schutzpolizei in Albanien) zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde (vgl. im
Verfahren OG.2023.00027 act. 2/1.1.01a, act. 2/1.1.03, act. 2/1.1.05, act.
2/1.1.06, act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1).
Vor diesem Hintergrund erscheint
die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Monaten
keineswegs als zu hoch.
5.3
Der endgültige
Entscheid über die Strafzumessung ist im Berufungsurteil durch das zuständige
Kollegialgericht zu fällen.
Da die Staatsanwaltschaft die
Bemessung der Strafe zum Nachteil des Beschuldigten anficht (siehe oben E. I
Ziff. 4.2), ist dabei im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil auch eine
Straferhöhung möglich, unabhängig davon, ob im Berufungsverfahren eine
Verurteilung wegen weiterer Straftaten erfolgen wird (vgl. Art. 391 Abs.
2.
Satz 1 StPO e contrario).
5.4
Im Hinblick auf die
Dauer des Berufungsverfahrens (OG.2023.00027) ist zu berücksichtigen, dass
wegen des Schusswaffeneinsatzes am 7. Mai 2022 mehrere Strafverfahren laufen.
Mittlerweile wurde diesbezüglich Anklage erhoben. Die erstinstanzliche
Hauptverhandlung ist dabei erst Ende Oktober 2024 vorgesehen.
Das Obergericht war aufgrund des
engen sachlichen Zusammenhangs um eine Koordination bemüht und wird nun,
gerade auf Antrag des Beschuldigten, die Akten jener Verfahren im
Berufungsverfahren beiziehen (vgl. zum Ganzen im Verfahren OG.2023.00027 act.
124.
und act. 129).
Je nach Ergebnis der Würdigung
dieser Akten wird das Obergericht in nächster Zeit ein Berufungsurteil fällen
(können).
Momentan würde sich daher eine
allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots höchstens marginal auf die
Höhe der Strafe auswirken, die gegen den Beschuldigten im Berufungsverfahren
wegen der rechtskräftigen Verurteilungen zu verhängen ist.
5.5
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Möglichkeit einer bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 145 IV 179 E.
3.4).
Die bedingte Entlassung aus einer
Freiheitsstrafe setzt nach Art. 86 Abs. 1 StGB voraus, dass nicht anzunehmen
ist, der Gefangene werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
Die bisherigen zahlreichen
Verurteilungen des Beschuldigten (siehe oben E. I Ziff. 3.2 und E. III
Ziff. 5.2) lassen hingegen darauf schliessen, dass er weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen wird.
Entsprechend würde eine bedingte
Entlassung sowieso ausser Betracht fallen.
Hinzu kommt, dass die
Sicherheitshaft auch dazu dienen kann, den Vollzug der erstinstanzlich
angeordneten Landesverweisung sicherzustellen (vgl.
BGE 143 IV 168 E. 3.2; vgl. auch Art. 220 Abs. 2 StPO).
Es ist mit einer Landesverweisung
des Beschuldigten, eines albanischen Staatsangehörigen, zu rechnen (vgl. im
Verfahren OG.2023.00027 act. 83 S. 52 f.). Der Beschuldigte selbst stellt im
Berufungsverfahren eine Landesverweisung an sich nicht in Frage, sondern
beantragt nur eine Reduktion deren Dauer (siehe oben E. I Ziff. 4.1).
5.6
Das vorliegend mit der
Sicherheitshaft angestrebte Ziel – Sicherung der zu erwartenden Sanktionen
(Freiheitsstrafe und Landesverweisung) – kann nicht mit milderen Mitteln
erreicht werden.
5.7
Da eine
Freiheitsstrafe von (mindestens) 40 Monaten konkret in Aussicht steht, wobei
der Strafrest momentan (mindestens) 13 Monate beträgt, droht im jetzigen
Zeitpunkt noch keine Überhaft.
Entsprechend rechtfertigt die
Bedeutung der Straftaten, welcher der Beschuldigte im erstinstanzlichen
Verfahren (SG.2022.00102) bereits rechtskräftig schuldig gesprochen wurde,
die Sicherheitshaft.
Im Ergebnis ist die
Sicherheitshaft – entgegen der Ansicht der Verteidigung – verhältnismässig.
Es kann offenbleiben, ob sich die
Sicherheitshaft im Zusammenhang mit den im Berufungsverfahren angefochtenen
erstinstanzlichen Freisprüchen auch auf Art. 231 Abs. 2 Bst. b StPO
stützen lässt.
IV.
Es sind keine Gründe ersichtlich,
die gegen die Fortsetzung der Sicherheitshaft in der Variante des vorzeitigen
Strafvollzugs sprechen.
Der vorzeitige Strafvollzug (mit
Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) ist daher weiterhin zu bewilligen
(vgl. Art. 236 StPO) resp. nicht aufzuheben.
V.
Die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu er-folgen (vgl. Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr ist zuhanden des Endentscheids in Beachtung der
Bemessungskriterien von Art. 6 und gestützt auf Art. 8 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III A/5) auf
CHF 800.— festzusetzen.
____________________
Die
Präsidentin verfügt:
1.
Das Haftentlassungsgesuch von
A.______ vom 6. August 2024 wird abgewiesen.
2.
Der vorzeitige Strafvollzug
(mit Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) wird weiterhin bewilligt
resp. nicht aufgehoben.
3.
Die Gerichtsgebühr für das
vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endentscheids auf CHF 800.—
festgelegt.
4.
Die Regelung der Kostenauflage
und einer allfälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]