OG.2024.00054
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
9. Mai 2025Deutsch18 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin
Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
Beschluss
vom 9. Mai 2025
Verfahren
OG.2024.00054
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch MLaw
Denise
Wüst,
Rechtsanwältin
gegen
Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur.
Patrick
Fluri,
Staatsanwalt
betreffend
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Anträge
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 12. November
2024 [act. 2], sinngemäss):
1.
Die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 31. Oktober 2024 sei
aufzuheben.
2.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus sei zu verpflichten, eine Untersuchung zu eröffnen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
____________________
Das
Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
B.______ sel. begab sich am 7. September 2024 auf
eine zweitägige geführte Bergtour. Am 8. September 2024 um ca.
12.10 Uhr stürzte B.______ sel. in Linthal (Gemeinde Glarus Süd) beim
Limmernband im hinteren Bereich des Limmerensees ab, wobei er tödlich
verunglückte (act. 9/8.1.01). Die Rega meldete daraufhin einen
aussergewöhnlichen Todesfall (act. 9/8.1.02), weshalb die Kantonspolizei
Glarus Ermittlungen aufnahm und Rapport an die Staats- und
Jungendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»)
erstattete (vgl. act. 9/8.1.01).
2.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (SA.2024.00720)
entschied die Staatsanwaltschaft, keine Untersuchung anhand zu nehmen
(act. 1).
3.
3.1. Hiergegen erhob A.______ (nachfolgend
«Beschwerdeführer»), der Vater von B.______ sel., mit Eingabe vom
12. November 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung
(act. 2).
3.2. In der Sache wurde keine Stellungnahme
eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario), jedoch wurden
die Akten der Staatsanwaltschaft im Dossier SA.2024.00720 beigezogen
(act. 9/1.0.00 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Obergericht behandelt als
Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2
lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde
zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten
(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO; act. 3/3).
1.2
Stirbt die geschädigte Person, ohne auf
ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen
ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB
in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO).
Die in Art. 121 Abs. 2 StPO vorgesehene Einschränkung der
Rechtsnachfolge auf den Zivilpunkt gilt hierbei nicht (BGE 142 IV 82
E. 3.2; BGE 140 IV 162 E. 4.9). Zu den Angehörigen gemäss
Art. 110 Abs. 1 StGB gehören unter anderen die Verwandten in
gerader Linie. Der Beschwerdeführer als Vater des Verstorbenen ist damit ein
Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, wobei keine
Dispositiv
vorrangig erbberechtigte Person ersichtlich ist. Er kann sich demnach nach
Art. 382 Abs. 1 StPO als Privat- bzw. Strafkläger konstituieren und
ist als in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffener Erbe zur
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt (BGE 146 IV 76
E. 2.2 f.; vgl. auch BGE 142 IV 82 E. 3.3.2 und
BGE 141 IV 380 E. 2.2, je m.w.H.).
2.
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen
Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
III.
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die
Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung damit, dass die Abklärungen keine
Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Geschehen beim Tod von B.______
sel. ergeben hätten. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung
seien damit nicht gegeben (act. 1).
1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, dass nicht klar sei, ob eindeutig kein strafbares Verhalten vorliege. Er
kritisiert, dass Fotos, welche C.______ sowie der Verstorbene getätigt
hätten, nicht zu den Akten genommen worden seien. Das Verhalten des
Bergführers bedürfe in Bezug auf mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen einer
näheren Untersuchung. Der Bergführer müsse die Sorgfaltspflichten nach
Art. 2 RiskG (Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten
weiterer Risikoaktivitäten [SR 935.91]) einhalten, was nach den bisher
getätigten polizeilichen Ermittlungen unmöglich zu eruieren sei. Fraglich
sei, inwiefern der Bergführer den Verstorbenen genügend habe beaufsichtigen
können, wenn sich dieser zum Unfallzeitpunkt möglicherweise nicht mehr in
Sichtweite des Bergführers befunden habe. Unklar sei auch, inwiefern der
Bergführer die Teilnehmer über die vorhandenen Gefahren aufgeklärt habe.
D.______ sei davon ausgegangen, dass es sich um eine offizielle Route handle,
was für eine mangelhafte Aufklärung spreche (act. 2, S. 5 f.).
Weiter sei nicht abgeklärt worden, weshalb der
Bergführer die Gruppe nicht über den ursprünglich geplanten einfacheren aber
längeren Abstieg geführt habe. Bei der Pause auf dem Limmernpass habe die
Entscheidung gefallen sein müssen, den Abstieg über den begangenen Bergweg zu
begehen. Es sei fraglich, ob ein Abbruch des Abstieges angezeigt gewesen sei,
ob der Weg regelmässig gewartet und ob die Sicherungen überprüft werden. Die
Teilnehmer hätten ausserdem keinen Klettergurt getragen. Es seien demnach
Hinweise für ein strafbares Verhalten vorhanden. Die Einholung eines
Gutachtens sei aufgrund dessen, dass die bisherigen
Sachverhaltsfeststellungen sich vor allem auf fehleranfällige Personalbeweise
stützen, unverzichtbar. Als möglicher Täter würde der Bergführer im
Vordergrund stehen, wobei allenfalls auch die Betreiberin des begangenen
Bergweges in die Pflicht zu nehmen sei (act. 2, S. 5 ff.).
2.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen unter anderem
dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass
der fragliche Straftatbestand oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht
erfüllt ist (Art. 310 lit. a StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch
das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts (vgl. Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1278). Eine
Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
ergehen. Ein Straftatbestand gilt dabei als eindeutig nicht erfüllt, sofern
kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich ein
ursprünglich gegebener Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Erst, wenn
gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht
erhärtet ist, gelangt der Grundsatz «in dubio pro duriore» zur Anwendung.
Dieser besagt, dass im Zweifelsfall eine Untersuchung zu eröffnen ist. Die
Strafverfolgungsbehörden verfügen dabei über einen gewissen
Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer
6B_654/2022 vom 22. Februar 2023, E. 2.1).
3.
3.1. Der fahrlässigen Tötung macht sich
schuldig, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht (Art. 117
StGB). Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder
darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn
der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach
seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die gebotene Sorgfalt
richtet sich grundsätzlich nach Normen, welche der Unfallverhütung und der
Sicherheit dienen (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Die Sorgfaltspflichten
eines Bergführers sind im Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten
weiterer Risikoaktivitäten geregelt (Art. 1 Abs. 2 lit. a
RiskG). Demnach muss ein Bergführer die Massnahmen treffen, welche nach der
Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den
gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit das Leben und die Gesundheit
der Teilnehmer nicht gefährdet werden (Art. 2 Abs. 1 RiskG).
Insbesondere muss er die Teilnehmer über die mit der Aktivität verbundenen
besonderen Gefahren aufklären (Art. 2 Abs. 2 lit. a RiskG).
Zudem muss er die Eignung der Wetterbedingungen prüfen sowie, ob die
Teilnehmer über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügen (Art. 2
Abs. 2 lit. b und d RiskG). Er muss ausserdem sicherstellen, dass
das Material mängelfrei ist, die Installationen in einem guten Zustand sind
sowie entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und der Gefahr genügend
Begleitpersonen vorhanden sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c und f
RiskG).
3.2. Grundvoraussetzung für eine
Sorgfaltspflichtverletzung und damit der Fahrlässigkeit bildet die Vorhersehbarkeit
des Erfolges. Der Geschehensablauf muss demnach für den Täter zumindest in
seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Der Täter hätte demnach die
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers voraussehen bzw. erkennen können und
müssen. Das Verhalten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet sein, einen Erfolg wie den
eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Erforderlich ist
ausserdem, dass der Erfolg vermeidbar war. Mit anderen Worten ist anhand
eines hypothetischen Kausalverlaufes zu prüfen, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 140 II 7
E. 3.4 m.w.H.). Zu beachten ist ausserdem, dass bei der Ausübung von
Risikosportarten nicht das Ziel sein kann, eine völlige Gefahrenfreiheit zu
erreichen. Vielmehr trägt der Sportler auch eine gewisse Eigenverantwortung.
Das sportartspezifische tolerable Grundrisiko hat er grundsätzlich selbst zu
tragen. Dem eigenverantwortlich Handelnden muss es offenstehen, sich
sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Die
Gefahren sollen deshalb lediglich auf ein erträgliches Mass beschränkt werden
(vgl. Urteil BGer 6B_1411/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.1).
4.
4.1. Ausser Frage steht vorliegend, dass
B.______ sel. aufgrund der durch den Bergunfall vom 8. September 2024
erlittenen Verletzungen verstorben ist (act. 9/8.1.03; 9/8.1.04). Bei
dem Weg, auf welchem der Absturz erfolgte, handelt es sich den Abklärungen
der Kantonspolizei Glarus zufolge um keine offiziell ausgeschilderte
Bergroute. Er werde hin und wieder von Bergführern sowie ortskundigen
Berggängern genutzt (act. 9/8.1.01, S. 5; vgl. auch
act. 9/10.1.02, S. 4 f., Ziff. 29, und
act. 9/10.1.01, S. 4, Ziff. 25). Der Weg ist mit Ketten
ausgerüstet und führt über Bergplatten (act. 9/10.1.01, S. 4,
Ziff. 26; act. 9/10.1.02, S. 5, Ziff. 30;
act. 9/8.1.08, S. 7 f.). Die Sicherungen des begangenen
Bergweges waren den vorliegenden Akten zufolge auch nach dem Absturz des
Verstorbenen noch intakt (act. 9/8.1.08, S. 6-8, und
act. 9/9.1.05) und der Bergweg konnte vom Bergführer und dem Teilnehmer
D.______ nach dem Unfall ohne grössere Probleme begangen werden (vgl. z.B.
act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 13). Damit kann ausgeschlossen
werden, dass ein mangelhafter Unterhalt des Bergweges oder eine fehlende
Prüfung der Sicherungen durch den Bergführer zum Unfall führte.
4.2. Ebenso kann eine mangelhafte Ausrüstung
als Unfallursache ausgeschlossen werden. So wird diese von allen Teilnehmern
sowie dem Bergführer als ausreichend umschrieben und war zum Unfallzeitpunkt
grösstenteils gar nicht im Einsatz (act. 9/10.1.01, S. 4,
Ziff. 22; act. 9/10.1.02, S. 4, Ziff. 26, und
act. 9/10.1.03, S. 3, Ziff. 22). Es kann somit offenbleiben,
inwiefern diesbezügliche Pflichten des Bergführers oder allfälliger Dritter
bestehen und erfüllt wurden. Ob der Verstorbene seinen Helm zum Zeitpunkt des
Unfalles trug, steht vorliegend nicht eindeutig fest. Die Aussagen des
Bergführers deuten eher darauf hin, dass der Verstorbene den Helm trug
(act. 9/10.1.02, S. 4, Ziff. 26). D.______ erklärte hingegen,
dass der Verstorbene keinen Helm mehr getragen habe (act. 9/10.1.03,
S. 3, Ziff. 22). Diesbezüglich sind jedoch keine weiteren
Abklärungen erforderlich, da es betreffend den Helm ohnehin an der
notwendigen Kausalität mangelt: Als Todesursache wird zwar einerseits ein
schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Austritt von Hirngewebe angegeben
(act. 9/8.1.04, S. 2). Andererseits wird aber auch das Polytrauma,
d.h. die Vielzahl der verschiedenen Verletzungen nach dem Sturz, als für den
Tod von B.______ sel. ursächlich angegeben (act. 9/8.1.03, insbes.
S. 3). Auf den Fotos, welche die durch die Rega angetroffene Situation
zeigen, ist ausserdem ersichtlich, dass der Helm des Verstorbenen stark beschädigt
wurde (act. 9/8.1.08, S. 12). Selbst wenn der Verstorbene den Helm
zum Unfallzeitpunkt nicht getragen hätte, lässt sich damit nicht feststellen,
dass der Tod von B.______ sel. durch das Tragen eines Helmes hätte verhindert
werden können.
4.3. Der genaue Unfallhergang
lässt sich vorliegend nicht mehr rekonstruieren (vgl. act. 9/8.1.01,
S. 5). So ergaben weder die Legalinspektion des Verstorbenen noch der
Unfallort Aufschluss über den genauen Geschehensablauf (vgl.
act. 9/8.1.01, 9/8.1.03 f. und 9/8.1.08). Nachdem keiner sehen oder
hören konnte, wie es zum Unfall kam (act. 9/10.1.03, S. 1,
Ziff. 1; act. 9/10.1.01, S. 3, Ziff. 14), sind auch keine
weiteren Abklärungsmöglichkeiten ersichtlich, welche hierzu neue Erkenntnisse
liefern könnten. Es ist vorliegend damit lediglich wahrscheinlich, dass der
Verstorbene ausgerutscht und deshalb abgestürzt ist (act. 9/8.1.01,
S. 5). Ein anderer Ablauf lässt sich aber nicht mit Sicherheit
ausschliessen. Insbesondere lässt sich nicht mehr feststellen, ob und wie
sich der Verunfallte an der Kette festhielt. Daran könnte auch ein Gutachten
nichts ändern. Ist der Ablauf des Unfalls unklar, ist es auch unmöglich,
festzustellen, ob eine allfällige Pflichtverletzung des Bergführers (insbes.
in Bezug auf die Instruktion) kausal für den Unfall und damit den Tod von
B.______ sel. war. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ergeben sich aus den
Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine Pflichtverletzung durch den
Bergführer.
5.
5.1. Der Bergführer hat gemäss seiner
eigenen Aussage sowie auch derjenigen des Teilnehmers C.______ bereits
mehrere Bergtouren mit dem Verstorbenen unternommen (act. 9/10.1.01,
S. 2, Ziff. 10, und act. 9/10.1.02, S. 4, Ziff. 23).
Zudem geschah der Unfall um die Mittagszeit am zweiten Tag einer zweitägigen
Bergtour, wobei bereits der am ersten Tag absolvierte Teil schwierig war
(vgl. act. 9/10.1.01, S. 1 f., Ziff. 2-5;
act. 9/10.1.03, S. 1, Ziff. 1). Damit kann ausgeschlossen
werden, dass der Bergführer nicht ausreichend über das aktuelle
Leistungsvermögen des Verstorbenen informiert war. Es musste ihm vielmehr
möglich sein, die damaligen Fähigkeiten der Teilnehmer aufgrund ihrer
Leistungen am ersten Tag zu beurteilen. Die Gruppe wird zudem sowohl vom
Bergführer als auch von den weiteren Teilnehmern als erfahren umschrieben.
C.______ sei dabei der erfahrenste gewesen, gefolgt vom Verstorbenen.
D.______ sei der unerfahrenste Teilnehmer gewesen. C.______ nahm den
Verstorbenen ausserdem als sehr trittsicher wahr (vgl. zum Ganzen
act. 9/10.1.01, S. 3, Ziff. 12; act. 9/10.1.02, S. 3
und 5, Ziff. 10, 12, und 37; act. 9/10.1.03, S. 2,
Ziff. 10). Nachdem die Gruppe aus lediglich drei Teilnehmern und dem
Bergführer bestand und alle drei Teilnehmer erfahren waren
(act. 9/10.1.01, S. 2, Ziff. 6; act. 9/10.1.02,
S. 2, Ziff. 6; act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 6), kann
eine ungenügende Anzahl an Begleitpersonen als Unfallursache ausgeschlossen
werden. Bei einer erfahrenen Gruppe erwachsener Personen sind zudem geringere
Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Bergführers zu stellen als
beispielsweise an diejenige bei einer Anfängergruppe oder bei Kindern.
5.2. Gemäss dem Polizeirapport hat es zum
Unfallzeitpunkt stark geregnet (act. 9/8.1.01, S. 5), was auch mit
den Aussagen der weiteren Teilnehmer und des Bergführers übereinstimmt
(act. 9/10.1.01, S. 1, Ziff. 2; act. 9/10.1.02,
S. 2, Ziff. 5; act. 9/10.1.03, S. 1, Ziff. 1). Der
Teilnehmer C.______ bringt dabei aber vor, dass die Tour aufgrund des Regens
nicht habe abgebrochen werden müssen, sondern der Regen lediglich mehr
Vorsicht aller Teilnehmer erfordert habe (act. 9/10.1.01, S. 1,
Ziff. 2). Auch D.______ erklärte, dass der Abstieg ohne Regen sicher
einfacher gewesen wäre (act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 13). In
Übereinstimmung mit diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass der zum Unfallzeitpunkt
vorhandene Regen den Abstieg erschwerte. So wird die Nässe auch vom
Bergführer als Risikofaktor erwähnt (act. 9/10.1.02, S. 5,
Ziff. 38). Der Bergführer erklärte aber, dass sie früh gestartet seien,
weil am Nachmittag schlechtes Wetter gemeldet worden sei
(act. 9/10.1.02, S. 2, Ziff. 3). Der Bergführer hat demnach
die Wetterbedingungen geprüft und den Tourenablauf entsprechend angepasst.
Dass der Bergführer möglicherweise in Kauf nahm, dass die erfahrene Gruppe im
Laufe der Tour in Regen geraten wird, erscheint nicht mit der Einhaltung
seiner Sorgfaltspflichten unvereinbar (vgl. Art. 2 RiskG).
5.3. Der gewählte Abstieg sei dem Bergführer
zufolge etwa eineinhalb Stunden kürzer gewesen, als der einfachere Weg
rundherum (act. 9/10.1.02, S. 2, Ziff. 5). Ursprünglich hätten
die Teilnehmer ohne den Bergführer den einfacheren Weg heruntergehen sollen.
Die Tour für den nächsten Tag sei aber abgesagt worden, weshalb der
Bergführer mit den Teilnehmern heruntergegangen sei und sie die Abkürzung genommen
hätten (act. 9/10.1.02, S. 5, Ziff. 32). Der Verstorbene und
C.______ hätten keinen müden Eindruck gemacht, weshalb er sich für diesen
Abstieg entschieden habe (act. 9/10.1.02, S. 5, Ziff. 38).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der Befragung des
Bergführers damit hervor, dass er in seinen Entscheid für den kürzeren Weg
sowohl den voraussichtlichen Wetterumschwung als auch die Verfassung der
Teilnehmer und die neue Begleitung durch den Bergführer einbezog. Alle drei
Teilnehmer der Tour waren den vorstehenden Ausführungen zufolge erfahren. Sie
wurden überdies vom Bergführer begleitet. Trotz des Regens fühlten sich weder
C.______ noch D.______ als schwächster Teilnehmer durch den Abstieg
überfordert. D.______ erhielt sogar den Eindruck, dass es allen Teilnehmern
so ergangen sei (act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 12;
act. 9/10.1.01, S. 3, Ziff. 13). Es bestehen somit keine
Anzeichen dafür, dass die Wahl des schwierigeren Weges durch den Bergführer
für die erfahrene Gruppe unangemessen war. Insbesondere war es für den
Bergführer unter diesen Voraussetzungen nicht vorhersehbar, dass der
erfahrene B.______ sel. abstürzen würde.
5.4. Ob die Teilnehmer und insbesondere auch
der Verstorbene wussten, dass es sich um keine offiziell ausgeschilderte
Bergroute handelte (vgl. act. 2, S. 6; act. 9/10.1.03,
S. 3, Ziff. 25), ist vorliegend nicht relevant. Vielmehr kommt es
darauf an, dass die Sicherungen – wie vorstehend bereits festgehalten –
intakt waren und die Teilnehmer wussten, wie sie sich den Verhältnissen
entsprechend verhalten mussten und dies auch konnten. Dem Bergführer zufolge
handle es sich um einen schwierigen Abstieg, welcher für Bergsteiger gedacht
sei. Man wolle nicht, dass dieser von anderen Personen benützt werde
(act. 9/10.1.02, S. 4 f., Ziff. 29). Er erklärte aber
auch, dass die Absturzstelle vom ganzen Abstieg her am besten abgesichert
gewesen sei (act. 9/10.1.02, S. 1, Ziff. 2). Die Eisnase davor
sei viel schwieriger gewesen. Dort hätten sie das Seil benützt. Beim Abstieg
sei das Seil dann aber nicht mehr benötigt worden (act. 9/10.1.02,
S. 3, Ziff. 12). In Übereinstimmung damit führte auch C.______ aus,
der Bergführer habe bei ungesicherten Felsstufen ein Seil für einen
sichereren Abstieg befestigt (act. 9/10.1.01, S. 1, Ziff. 2).
Auch D.______ ist der Ansicht, dass die schwierigen Passagen richtig passiert
worden seien und sie sich dort jeweils Zeit genommen hätten
(act. 9/10.1.03, S. 4, Ziff. 27). C.______ erklärte ausserdem,
dass der Bergführer ihm und dem Verstorbenen den Weg geschildert habe. Er
selbst habe mit dem Verstorbenen dann abgemacht, vorauszugehen
(act. 9/10.1.01, S. 1 f., Ziff. 2).
Vorliegend waren – wie bereits festgehalten – alle drei
Teilnehmer erfahren. Offenbar war aber keiner der Teilnehmer oder der
Bergführer der Ansicht, dass an der Unfallstelle ein Klettergurt getragen
werden müsse (act. 9/10.1.03, S. 3, Ziff. 22;
act. 9/8.1.01, S. 5). Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass an
der Unfallstelle ein Klettergurt zwingend benötigt worden wäre. Ein solcher
nützt ausserdem zur Verhinderung eines Unfalles nur dann etwas, wenn er an
einem Sicherheitselement befestigt werden kann. Eine Kette wird in der Regel
bei einem Weg angebracht, damit sich dessen Benutzer daran festhalten können
(vgl. act. 9/8.1.01, S. 5). So sind Ketten auch auf Wanderwegen
anzutreffen, auf welchen die Benutzer normalerweise keine Klettergurte
tragen. Zwar ist möglich, dass der Klettergurt grundsätzlich an der Kette
hätte befestigt werden können. Dies wäre aber kaum deren Zweck gewesen. Zudem
steht die Absturzstelle auch nicht eindeutig fest. Es wird lediglich
vermutet, dass die Absturzstelle bei der Kette war (act. 9/8.1.08,
S. 8). Auch in Bezug auf die Absturzstelle kann aber nicht zweifelsfrei
ausgeschlossen werden, dass die Stelle etwas weiter rechts lag, wo noch keine
Kette war und der Klettergurt damit ohnehin nutzlos gewesen wäre. Mangels
Hinweisen an der Unfallstelle und mangels Zeugen, ist es somit auch unmöglich
festzustellen, ob das Fehlen des Klettergurtes kausal für den Unfall und
damit den Todeseintritt war.
Wenn bei einfachen Bergtouren Anzeichen dafür bestehen,
dass ein Gast eine bevorstehende absturzgefährliche Stelle nicht sicher
meistern kann, muss der Bergführer diesen Gast so betreuen und allenfalls
sichern, dass ein Absturz mit gravierenden Folgen sehr unwahrscheinlich wird
(so auch das Obergericht des Kantons Bern im Urteil SK 18 12 vom
25. Januar 2019, E. 18.2). Solche Anzeichen bestanden den Akten
zufolge keine. Zwar ist zutreffend, dass sich dieser Schluss vorwiegend auf
die Aussagen des Bergführers und der Teilnehmer bezieht. Andere
Abklärungsmöglichkeiten, welche darüber Aufschluss geben könnten, sind
allerdings keine ersichtlich. Nachdem die Aussagen der befragten Personen
diesbezüglich übereinstimmen, ist es vorliegend jedenfalls unmöglich, das
Gegenteil zu belegen. Im Bereich der Absturzstelle konnten sich der
Verstorbene und C.______ auch nicht verlaufen, war der Weg doch
(mehrheitlich) mit einer Kette ausgestattet. Dies war auch dem Bergführer
bekannt. Ein Sichtkontakt, um die richtige Route zu finden, war im Bereich
der Unfallstelle demnach nicht erforderlich. Inwiefern ein ständiger
Sichtkontakt des Bergführers mit dem Verstorbenen den Unfall hätte verhindern
können, ist allgemein nicht ersichtlich. Durch einen Sichtkontakt alleine
hätte der Bergführer nicht in das Geschehen eingreifen können. Aufgrund des
Regens und der bei einem Sichtkontakt weiterhin vorhandenen Distanz hätte der
Verstorbene den Bergführer auch bei einem Zurufen wohl kaum hören können.
Erfahrene Erwachsene bedürfen ausserdem ohnehin nicht einer ständigen
Beobachtung. Insgesamt deuten die Akten demnach auf eine grundsätzlich
ausreichende Aufklärung und Sicherung durch den Bergführer hin.
6.
Vorliegend handelt es sich um einen tragischen
Bergunfall, welcher insbesondere für den Beschwerdeführer schwer zu
verarbeiten sein muss. Dennoch ergeben sich den vorstehenden Erwägungen
zufolge aus dem nicht mehr genau rekonstruierbaren Unfallhergang keine
Anhaltspunkte auf eine Straftat. Insbesondere kann vorliegend ausgeschlossen
werden, dass dem Bergführer oder einer anderen Drittperson eine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, welche zum Bergunfall und damit
zum Tod von B.______ sel. führte. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist
damit eindeutig nicht erfüllt und die Strafuntersuchung demnach auch nicht
unvollständig (vgl. act. 2, S. 5). Dass der ungewöhnliche Todesfall
weitere Straftatbestände erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich. Demnach
besteht vorliegend kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung.
Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht kein Strafverfahren anhand
genommen, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
IV.
Beim vorliegenden Ausgang wird der Beschwerdeführer für
das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO),
wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.− festzulegen ist
(Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2024
(SA.2024.00720) wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren von CHF 1'000.− wird dem Beschwerdeführer
auferlegt und vom von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche
Mitteilung an:
[...]