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Entscheid

OG.2024.00054

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

9. Mai 2025Deutsch18 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin

Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss

vom 9. Mai 2025

Verfahren

OG.2024.00054

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch MLaw

Denise

Wüst,

Rechtsanwältin

gegen

Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur.

Patrick

Fluri,

Staatsanwalt

betreffend

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Anträge

des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 12. November

2024 [act. 2], sinngemäss):

1.

Die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 31. Oktober 2024 sei

aufzuheben.

2.

Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus sei zu verpflichten, eine Untersuchung zu eröffnen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

____________________

Das

Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

B.______ sel. begab sich am 7. September 2024 auf

eine zweitägige geführte Bergtour. Am 8. September 2024 um ca.

12.10 Uhr stürzte B.______ sel. in Linthal (Gemeinde Glarus Süd) beim

Limmernband im hinteren Bereich des Limmerensees ab, wobei er tödlich

verunglückte (act. 9/8.1.01). Die Rega meldete daraufhin einen

aussergewöhnlichen Todesfall (act. 9/8.1.02), weshalb die Kantonspolizei

Glarus Ermittlungen aufnahm und Rapport an die Staats- und

Jungendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»)

erstattete (vgl. act. 9/8.1.01).

2.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (SA.2024.00720)

entschied die Staatsanwaltschaft, keine Untersuchung anhand zu nehmen

(act. 1).

3.

3.1. Hiergegen erhob A.______ (nachfolgend

«Beschwerdeführer»), der Vater von B.______ sel., mit Eingabe vom

12. November 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der

Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung

(act. 2).

3.2. In der Sache wurde keine Stellungnahme

eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario), jedoch wurden

die Akten der Staatsanwaltschaft im Dossier SA.2024.00720 beigezogen

(act. 9/1.0.00 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Obergericht behandelt als

Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2

lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde

zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten

(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393

Abs. 1 lit. a StPO; act. 3/3).

1.2

Stirbt die geschädigte Person, ohne auf

ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen

ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB

in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO).

Die in Art. 121 Abs. 2 StPO vorgesehene Einschränkung der

Rechtsnachfolge auf den Zivilpunkt gilt hierbei nicht (BGE 142 IV 82

E. 3.2; BGE 140 IV 162 E. 4.9). Zu den Angehörigen gemäss

Art. 110 Abs. 1 StGB gehören unter anderen die Verwandten in

gerader Linie. Der Beschwerdeführer als Vater des Verstorbenen ist damit ein

Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, wobei keine

Dispositiv

vorrangig erbberechtigte Person ersichtlich ist. Er kann sich demnach nach

Art. 382 Abs. 1 StPO als Privat- bzw. Strafkläger konstituieren und

ist als in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffener Erbe zur

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt (BGE 146 IV 76

E. 2.2 f.; vgl. auch BGE 142 IV 82 E. 3.3.2 und

BGE 141 IV 380 E. 2.2, je m.w.H.).

2.

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen

Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

III.

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die

Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung damit, dass die Abklärungen keine

Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Geschehen beim Tod von B.______

sel. ergeben hätten. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung

seien damit nicht gegeben (act. 1).

1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, dass nicht klar sei, ob eindeutig kein strafbares Verhalten vorliege. Er

kritisiert, dass Fotos, welche C.______ sowie der Verstorbene getätigt

hätten, nicht zu den Akten genommen worden seien. Das Verhalten des

Bergführers bedürfe in Bezug auf mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen einer

näheren Untersuchung. Der Bergführer müsse die Sorgfaltspflichten nach

Art. 2 RiskG (Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten

weiterer Risikoaktivitäten [SR 935.91]) einhalten, was nach den bisher

getätigten polizeilichen Ermittlungen unmöglich zu eruieren sei. Fraglich

sei, inwiefern der Bergführer den Verstorbenen genügend habe beaufsichtigen

können, wenn sich dieser zum Unfallzeitpunkt möglicherweise nicht mehr in

Sichtweite des Bergführers befunden habe. Unklar sei auch, inwiefern der

Bergführer die Teilnehmer über die vorhandenen Gefahren aufgeklärt habe.

D.______ sei davon ausgegangen, dass es sich um eine offizielle Route handle,

was für eine mangelhafte Aufklärung spreche (act. 2, S. 5 f.).

Weiter sei nicht abgeklärt worden, weshalb der

Bergführer die Gruppe nicht über den ursprünglich geplanten einfacheren aber

längeren Abstieg geführt habe. Bei der Pause auf dem Limmernpass habe die

Entscheidung gefallen sein müssen, den Abstieg über den begangenen Bergweg zu

begehen. Es sei fraglich, ob ein Abbruch des Abstieges angezeigt gewesen sei,

ob der Weg regelmässig gewartet und ob die Sicherungen überprüft werden. Die

Teilnehmer hätten ausserdem keinen Klettergurt getragen. Es seien demnach

Hinweise für ein strafbares Verhalten vorhanden. Die Einholung eines

Gutachtens sei aufgrund dessen, dass die bisherigen

Sachverhaltsfeststellungen sich vor allem auf fehleranfällige Personalbeweise

stützen, unverzichtbar. Als möglicher Täter würde der Bergführer im

Vordergrund stehen, wobei allenfalls auch die Betreiberin des begangenen

Bergweges in die Pflicht zu nehmen sei (act. 2, S. 5 ff.).

2.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen

und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen

Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen unter anderem

dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass

der fragliche Straftatbestand oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht

erfüllt ist (Art. 310 lit. a StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch

das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts (vgl. Botschaft zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1278). Eine

Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen

ergehen. Ein Straftatbestand gilt dabei als eindeutig nicht erfüllt, sofern

kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich ein

ursprünglich gegebener Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Erst, wenn

gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht

erhärtet ist, gelangt der Grundsatz «in dubio pro duriore» zur Anwendung.

Dieser besagt, dass im Zweifelsfall eine Untersuchung zu eröffnen ist. Die

Strafverfolgungsbehörden verfügen dabei über einen gewissen

Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer

6B_654/2022 vom 22. Februar 2023, E. 2.1).

3.

3.1. Der fahrlässigen Tötung macht sich

schuldig, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht (Art. 117

StGB). Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder

darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn

der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach

seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die gebotene Sorgfalt

richtet sich grundsätzlich nach Normen, welche der Unfallverhütung und der

Sicherheit dienen (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Die Sorgfaltspflichten

eines Bergführers sind im Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten

weiterer Risikoaktivitäten geregelt (Art. 1 Abs. 2 lit. a

RiskG). Demnach muss ein Bergführer die Massnahmen treffen, welche nach der

Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den

gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit das Leben und die Gesundheit

der Teilnehmer nicht gefährdet werden (Art. 2 Abs. 1 RiskG).

Insbesondere muss er die Teilnehmer über die mit der Aktivität verbundenen

besonderen Gefahren aufklären (Art. 2 Abs. 2 lit. a RiskG).

Zudem muss er die Eignung der Wetterbedingungen prüfen sowie, ob die

Teilnehmer über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügen (Art. 2

Abs. 2 lit. b und d RiskG). Er muss ausserdem sicherstellen, dass

das Material mängelfrei ist, die Installationen in einem guten Zustand sind

sowie entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und der Gefahr genügend

Begleitpersonen vorhanden sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c und f

RiskG).

3.2. Grundvoraussetzung für eine

Sorgfaltspflichtverletzung und damit der Fahrlässigkeit bildet die Vorhersehbarkeit

des Erfolges. Der Geschehensablauf muss demnach für den Täter zumindest in

seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Der Täter hätte demnach die

Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers voraussehen bzw. erkennen können und

müssen. Das Verhalten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet sein, einen Erfolg wie den

eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Erforderlich ist

ausserdem, dass der Erfolg vermeidbar war. Mit anderen Worten ist anhand

eines hypothetischen Kausalverlaufes zu prüfen, ob der Erfolg bei

pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 140 II 7

E. 3.4 m.w.H.). Zu beachten ist ausserdem, dass bei der Ausübung von

Risikosportarten nicht das Ziel sein kann, eine völlige Gefahrenfreiheit zu

erreichen. Vielmehr trägt der Sportler auch eine gewisse Eigenverantwortung.

Das sportartspezifische tolerable Grundrisiko hat er grundsätzlich selbst zu

tragen. Dem eigenverantwortlich Handelnden muss es offenstehen, sich

sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Die

Gefahren sollen deshalb lediglich auf ein erträgliches Mass beschränkt werden

(vgl. Urteil BGer 6B_1411/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.1).

4.

4.1. Ausser Frage steht vorliegend, dass

B.______ sel. aufgrund der durch den Bergunfall vom 8. September 2024

erlittenen Verletzungen verstorben ist (act. 9/8.1.03; 9/8.1.04). Bei

dem Weg, auf welchem der Absturz erfolgte, handelt es sich den Abklärungen

der Kantonspolizei Glarus zufolge um keine offiziell ausgeschilderte

Bergroute. Er werde hin und wieder von Bergführern sowie ortskundigen

Berggängern genutzt (act. 9/8.1.01, S. 5; vgl. auch

act. 9/10.1.02, S. 4 f., Ziff. 29, und

act. 9/10.1.01, S. 4, Ziff. 25). Der Weg ist mit Ketten

ausgerüstet und führt über Bergplatten (act. 9/10.1.01, S. 4,

Ziff. 26; act. 9/10.1.02, S. 5, Ziff. 30;

act. 9/8.1.08, S. 7 f.). Die Sicherungen des begangenen

Bergweges waren den vorliegenden Akten zufolge auch nach dem Absturz des

Verstorbenen noch intakt (act. 9/8.1.08, S. 6-8, und

act. 9/9.1.05) und der Bergweg konnte vom Bergführer und dem Teilnehmer

D.______ nach dem Unfall ohne grössere Probleme begangen werden (vgl. z.B.

act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 13). Damit kann ausgeschlossen

werden, dass ein mangelhafter Unterhalt des Bergweges oder eine fehlende

Prüfung der Sicherungen durch den Bergführer zum Unfall führte.

4.2. Ebenso kann eine mangelhafte Ausrüstung

als Unfallursache ausgeschlossen werden. So wird diese von allen Teilnehmern

sowie dem Bergführer als ausreichend umschrieben und war zum Unfallzeitpunkt

grösstenteils gar nicht im Einsatz (act. 9/10.1.01, S. 4,

Ziff. 22; act. 9/10.1.02, S. 4, Ziff. 26, und

act. 9/10.1.03, S. 3, Ziff. 22). Es kann somit offenbleiben,

inwiefern diesbezügliche Pflichten des Bergführers oder allfälliger Dritter

bestehen und erfüllt wurden. Ob der Verstorbene seinen Helm zum Zeitpunkt des

Unfalles trug, steht vorliegend nicht eindeutig fest. Die Aussagen des

Bergführers deuten eher darauf hin, dass der Verstorbene den Helm trug

(act. 9/10.1.02, S. 4, Ziff. 26). D.______ erklärte hingegen,

dass der Verstorbene keinen Helm mehr getragen habe (act. 9/10.1.03,

S. 3, Ziff. 22). Diesbezüglich sind jedoch keine weiteren

Abklärungen erforderlich, da es betreffend den Helm ohnehin an der

notwendigen Kausalität mangelt: Als Todesursache wird zwar einerseits ein

schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Austritt von Hirngewebe angegeben

(act. 9/8.1.04, S. 2). Andererseits wird aber auch das Polytrauma,

d.h. die Vielzahl der verschiedenen Verletzungen nach dem Sturz, als für den

Tod von B.______ sel. ursächlich angegeben (act. 9/8.1.03, insbes.

S. 3). Auf den Fotos, welche die durch die Rega angetroffene Situation

zeigen, ist ausserdem ersichtlich, dass der Helm des Verstorbenen stark beschädigt

wurde (act. 9/8.1.08, S. 12). Selbst wenn der Verstorbene den Helm

zum Unfallzeitpunkt nicht getragen hätte, lässt sich damit nicht feststellen,

dass der Tod von B.______ sel. durch das Tragen eines Helmes hätte verhindert

werden können.

4.3. Der genaue Unfallhergang

lässt sich vorliegend nicht mehr rekonstruieren (vgl. act. 9/8.1.01,

S. 5). So ergaben weder die Legalinspektion des Verstorbenen noch der

Unfallort Aufschluss über den genauen Geschehensablauf (vgl.

act. 9/8.1.01, 9/8.1.03 f. und 9/8.1.08). Nachdem keiner sehen oder

hören konnte, wie es zum Unfall kam (act. 9/10.1.03, S. 1,

Ziff. 1; act. 9/10.1.01, S. 3, Ziff. 14), sind auch keine

weiteren Abklärungsmöglichkeiten ersichtlich, welche hierzu neue Erkenntnisse

liefern könnten. Es ist vorliegend damit lediglich wahrscheinlich, dass der

Verstorbene ausgerutscht und deshalb abgestürzt ist (act. 9/8.1.01,

S. 5). Ein anderer Ablauf lässt sich aber nicht mit Sicherheit

ausschliessen. Insbesondere lässt sich nicht mehr feststellen, ob und wie

sich der Verunfallte an der Kette festhielt. Daran könnte auch ein Gutachten

nichts ändern. Ist der Ablauf des Unfalls unklar, ist es auch unmöglich,

festzustellen, ob eine allfällige Pflichtverletzung des Bergführers (insbes.

in Bezug auf die Instruktion) kausal für den Unfall und damit den Tod von

B.______ sel. war. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ergeben sich aus den

Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine Pflichtverletzung durch den

Bergführer.

5.

5.1. Der Bergführer hat gemäss seiner

eigenen Aussage sowie auch derjenigen des Teilnehmers C.______ bereits

mehrere Bergtouren mit dem Verstorbenen unternommen (act. 9/10.1.01,

S. 2, Ziff. 10, und act. 9/10.1.02, S. 4, Ziff. 23).

Zudem geschah der Unfall um die Mittagszeit am zweiten Tag einer zweitägigen

Bergtour, wobei bereits der am ersten Tag absolvierte Teil schwierig war

(vgl. act. 9/10.1.01, S. 1 f., Ziff. 2-5;

act. 9/10.1.03, S. 1, Ziff. 1). Damit kann ausgeschlossen

werden, dass der Bergführer nicht ausreichend über das aktuelle

Leistungsvermögen des Verstorbenen informiert war. Es musste ihm vielmehr

möglich sein, die damaligen Fähigkeiten der Teilnehmer aufgrund ihrer

Leistungen am ersten Tag zu beurteilen. Die Gruppe wird zudem sowohl vom

Bergführer als auch von den weiteren Teilnehmern als erfahren umschrieben.

C.______ sei dabei der erfahrenste gewesen, gefolgt vom Verstorbenen.

D.______ sei der unerfahrenste Teilnehmer gewesen. C.______ nahm den

Verstorbenen ausserdem als sehr trittsicher wahr (vgl. zum Ganzen

act. 9/10.1.01, S. 3, Ziff. 12; act. 9/10.1.02, S. 3

und 5, Ziff. 10, 12, und 37; act. 9/10.1.03, S. 2,

Ziff. 10). Nachdem die Gruppe aus lediglich drei Teilnehmern und dem

Bergführer bestand und alle drei Teilnehmer erfahren waren

(act. 9/10.1.01, S. 2, Ziff. 6; act. 9/10.1.02,

S. 2, Ziff. 6; act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 6), kann

eine ungenügende Anzahl an Begleitpersonen als Unfallursache ausgeschlossen

werden. Bei einer erfahrenen Gruppe erwachsener Personen sind zudem geringere

Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Bergführers zu stellen als

beispielsweise an diejenige bei einer Anfängergruppe oder bei Kindern.

5.2. Gemäss dem Polizeirapport hat es zum

Unfallzeitpunkt stark geregnet (act. 9/8.1.01, S. 5), was auch mit

den Aussagen der weiteren Teilnehmer und des Bergführers übereinstimmt

(act. 9/10.1.01, S. 1, Ziff. 2; act. 9/10.1.02,

S. 2, Ziff. 5; act. 9/10.1.03, S. 1, Ziff. 1). Der

Teilnehmer C.______ bringt dabei aber vor, dass die Tour aufgrund des Regens

nicht habe abgebrochen werden müssen, sondern der Regen lediglich mehr

Vorsicht aller Teilnehmer erfordert habe (act. 9/10.1.01, S. 1,

Ziff. 2). Auch D.______ erklärte, dass der Abstieg ohne Regen sicher

einfacher gewesen wäre (act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 13). In

Übereinstimmung mit diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass der zum Unfallzeitpunkt

vorhandene Regen den Abstieg erschwerte. So wird die Nässe auch vom

Bergführer als Risikofaktor erwähnt (act. 9/10.1.02, S. 5,

Ziff. 38). Der Bergführer erklärte aber, dass sie früh gestartet seien,

weil am Nachmittag schlechtes Wetter gemeldet worden sei

(act. 9/10.1.02, S. 2, Ziff. 3). Der Bergführer hat demnach

die Wetterbedingungen geprüft und den Tourenablauf entsprechend angepasst.

Dass der Bergführer möglicherweise in Kauf nahm, dass die erfahrene Gruppe im

Laufe der Tour in Regen geraten wird, erscheint nicht mit der Einhaltung

seiner Sorgfaltspflichten unvereinbar (vgl. Art. 2 RiskG).

5.3. Der gewählte Abstieg sei dem Bergführer

zufolge etwa eineinhalb Stunden kürzer gewesen, als der einfachere Weg

rundherum (act. 9/10.1.02, S. 2, Ziff. 5). Ursprünglich hätten

die Teilnehmer ohne den Bergführer den einfacheren Weg heruntergehen sollen.

Die Tour für den nächsten Tag sei aber abgesagt worden, weshalb der

Bergführer mit den Teilnehmern heruntergegangen sei und sie die Abkürzung genommen

hätten (act. 9/10.1.02, S. 5, Ziff. 32). Der Verstorbene und

C.______ hätten keinen müden Eindruck gemacht, weshalb er sich für diesen

Abstieg entschieden habe (act. 9/10.1.02, S. 5, Ziff. 38).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der Befragung des

Bergführers damit hervor, dass er in seinen Entscheid für den kürzeren Weg

sowohl den voraussichtlichen Wetterumschwung als auch die Verfassung der

Teilnehmer und die neue Begleitung durch den Bergführer einbezog. Alle drei

Teilnehmer der Tour waren den vorstehenden Ausführungen zufolge erfahren. Sie

wurden überdies vom Bergführer begleitet. Trotz des Regens fühlten sich weder

C.______ noch D.______ als schwächster Teilnehmer durch den Abstieg

überfordert. D.______ erhielt sogar den Eindruck, dass es allen Teilnehmern

so ergangen sei (act. 9/10.1.03, S. 2, Ziff. 12;

act. 9/10.1.01, S. 3, Ziff. 13). Es bestehen somit keine

Anzeichen dafür, dass die Wahl des schwierigeren Weges durch den Bergführer

für die erfahrene Gruppe unangemessen war. Insbesondere war es für den

Bergführer unter diesen Voraussetzungen nicht vorhersehbar, dass der

erfahrene B.______ sel. abstürzen würde.

5.4. Ob die Teilnehmer und insbesondere auch

der Verstorbene wussten, dass es sich um keine offiziell ausgeschilderte

Bergroute handelte (vgl. act. 2, S. 6; act. 9/10.1.03,

S. 3, Ziff. 25), ist vorliegend nicht relevant. Vielmehr kommt es

darauf an, dass die Sicherungen – wie vorstehend bereits festgehalten –

intakt waren und die Teilnehmer wussten, wie sie sich den Verhältnissen

entsprechend verhalten mussten und dies auch konnten. Dem Bergführer zufolge

handle es sich um einen schwierigen Abstieg, welcher für Bergsteiger gedacht

sei. Man wolle nicht, dass dieser von anderen Personen benützt werde

(act. 9/10.1.02, S. 4 f., Ziff. 29). Er erklärte aber

auch, dass die Absturzstelle vom ganzen Abstieg her am besten abgesichert

gewesen sei (act. 9/10.1.02, S. 1, Ziff. 2). Die Eisnase davor

sei viel schwieriger gewesen. Dort hätten sie das Seil benützt. Beim Abstieg

sei das Seil dann aber nicht mehr benötigt worden (act. 9/10.1.02,

S. 3, Ziff. 12). In Übereinstimmung damit führte auch C.______ aus,

der Bergführer habe bei ungesicherten Felsstufen ein Seil für einen

sichereren Abstieg befestigt (act. 9/10.1.01, S. 1, Ziff. 2).

Auch D.______ ist der Ansicht, dass die schwierigen Passagen richtig passiert

worden seien und sie sich dort jeweils Zeit genommen hätten

(act. 9/10.1.03, S. 4, Ziff. 27). C.______ erklärte ausserdem,

dass der Bergführer ihm und dem Verstorbenen den Weg geschildert habe. Er

selbst habe mit dem Verstorbenen dann abgemacht, vorauszugehen

(act. 9/10.1.01, S. 1 f., Ziff. 2).

Vorliegend waren – wie bereits festgehalten – alle drei

Teilnehmer erfahren. Offenbar war aber keiner der Teilnehmer oder der

Bergführer der Ansicht, dass an der Unfallstelle ein Klettergurt getragen

werden müsse (act. 9/10.1.03, S. 3, Ziff. 22;

act. 9/8.1.01, S. 5). Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass an

der Unfallstelle ein Klettergurt zwingend benötigt worden wäre. Ein solcher

nützt ausserdem zur Verhinderung eines Unfalles nur dann etwas, wenn er an

einem Sicherheitselement befestigt werden kann. Eine Kette wird in der Regel

bei einem Weg angebracht, damit sich dessen Benutzer daran festhalten können

(vgl. act. 9/8.1.01, S. 5). So sind Ketten auch auf Wanderwegen

anzutreffen, auf welchen die Benutzer normalerweise keine Klettergurte

tragen. Zwar ist möglich, dass der Klettergurt grundsätzlich an der Kette

hätte befestigt werden können. Dies wäre aber kaum deren Zweck gewesen. Zudem

steht die Absturzstelle auch nicht eindeutig fest. Es wird lediglich

vermutet, dass die Absturzstelle bei der Kette war (act. 9/8.1.08,

S. 8). Auch in Bezug auf die Absturzstelle kann aber nicht zweifelsfrei

ausgeschlossen werden, dass die Stelle etwas weiter rechts lag, wo noch keine

Kette war und der Klettergurt damit ohnehin nutzlos gewesen wäre. Mangels

Hinweisen an der Unfallstelle und mangels Zeugen, ist es somit auch unmöglich

festzustellen, ob das Fehlen des Klettergurtes kausal für den Unfall und

damit den Todeseintritt war.

Wenn bei einfachen Bergtouren Anzeichen dafür bestehen,

dass ein Gast eine bevorstehende absturzgefährliche Stelle nicht sicher

meistern kann, muss der Bergführer diesen Gast so betreuen und allenfalls

sichern, dass ein Absturz mit gravierenden Folgen sehr unwahrscheinlich wird

(so auch das Obergericht des Kantons Bern im Urteil SK 18 12 vom

25. Januar 2019, E. 18.2). Solche Anzeichen bestanden den Akten

zufolge keine. Zwar ist zutreffend, dass sich dieser Schluss vorwiegend auf

die Aussagen des Bergführers und der Teilnehmer bezieht. Andere

Abklärungsmöglichkeiten, welche darüber Aufschluss geben könnten, sind

allerdings keine ersichtlich. Nachdem die Aussagen der befragten Personen

diesbezüglich übereinstimmen, ist es vorliegend jedenfalls unmöglich, das

Gegenteil zu belegen. Im Bereich der Absturzstelle konnten sich der

Verstorbene und C.______ auch nicht verlaufen, war der Weg doch

(mehrheitlich) mit einer Kette ausgestattet. Dies war auch dem Bergführer

bekannt. Ein Sichtkontakt, um die richtige Route zu finden, war im Bereich

der Unfallstelle demnach nicht erforderlich. Inwiefern ein ständiger

Sichtkontakt des Bergführers mit dem Verstorbenen den Unfall hätte verhindern

können, ist allgemein nicht ersichtlich. Durch einen Sichtkontakt alleine

hätte der Bergführer nicht in das Geschehen eingreifen können. Aufgrund des

Regens und der bei einem Sichtkontakt weiterhin vorhandenen Distanz hätte der

Verstorbene den Bergführer auch bei einem Zurufen wohl kaum hören können.

Erfahrene Erwachsene bedürfen ausserdem ohnehin nicht einer ständigen

Beobachtung. Insgesamt deuten die Akten demnach auf eine grundsätzlich

ausreichende Aufklärung und Sicherung durch den Bergführer hin.

6.

Vorliegend handelt es sich um einen tragischen

Bergunfall, welcher insbesondere für den Beschwerdeführer schwer zu

verarbeiten sein muss. Dennoch ergeben sich den vorstehenden Erwägungen

zufolge aus dem nicht mehr genau rekonstruierbaren Unfallhergang keine

Anhaltspunkte auf eine Straftat. Insbesondere kann vorliegend ausgeschlossen

werden, dass dem Bergführer oder einer anderen Drittperson eine

Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, welche zum Berg­unfall und damit

zum Tod von B.______ sel. führte. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist

damit eindeutig nicht erfüllt und die Strafuntersuchung demnach auch nicht

unvollständig (vgl. act. 2, S. 5). Dass der ungewöhnliche Todesfall

weitere Straftatbestände erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich. Demnach

besteht vorliegend kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung.

Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht kein Strafverfahren anhand

genommen, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

IV.

Beim vorliegenden Ausgang wird der Beschwerdeführer für

das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO),

wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.− festzulegen ist

(Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]).

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2024

(SA.2024.00720) wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren von CHF 1'000.− wird dem Beschwerdeführer

auferlegt und vom von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]