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Entscheid

OG.2024.00066

Fahren in fahrunfähigem Zustand

24. Januar 2025Deutsch2 min

1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 verurteilte das hiesige Kantonsgericht

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg

und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Erich Hug.

Beschluss

vom 24. Januar 2025

Verfahren

OG.2024.00066

A.______ Beschuldigter

und

Berufungskläger

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin

und

Postgasse 29,

8750

Glarus

Berufungsbeklagte

vertreten

durch den Staatsanwalt

Gegenstand

Fahren

in fahrunfähigem Zustand

Erwägungen

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 verurteilte das hiesige Kantonsgericht

den Beschuldigten A.______ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer

Geldstrafe und Busse (act. 26). Dagegen meldete der damali­ge Rechtsvertre­ter

des Beschuldigten in der Folge rechtzeitig Berufung an und ver­langte die

schrift­liche Urteilsbegründung (act. 23). Am 17. Dezember 2024 erhielt der

Beschuldigte das begründete Kantonsgerichtsurteil zugestellt (act. 28).

Erwägungen

2.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 gelangte der Beschuldigte an das

Ober­gericht. Die Eingabe mit dem Titel „Beschwerde wegen mangelhafter

Beweisauf­nahme und polizeilicher Amtsverletzung“ enthielt keine Anträge in

Bezug auf den vorgenannten kantonsgerichtlichen Entscheid.

3.

Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 30. Dezember 2024

(act. 32) wurde der Beschuldigte auf Art. 399 Abs. 3 StPO hingewiesen,

wonach in einer Berufungser­klärung konkret anzugeben ist, ob (i) das

kantonsgericht­liche Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten und

(ii) welche Änderungen des Urteils verlangt wer­den. Dem Beschuldigten wurde

eine Nachfrist bis zum 20. Januar 2025 eingeräumt, um dem Obergericht

eine den genannten Anforderungen genügende Berufungser­klärung einzureichen.

4.

Der Beschuldigte hat innert angesetzter Nachfrist keine weitere

Eingabe mehr eingereicht, sodass – wie im erwähnten Schreiben der Verfah­rensleitung

für diesen Fall angekündigt – auf die Berufung nicht einzutreten ist. Für die

Aufwendun­gen des Obergerichts ist vom Beschuldigten die Minimalgebühr von

CHF 100.- zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 8 Abs. 1 lit. a der

Zivil- und Strafprozesskos­tenverordnung; GS III A/5).

____________________

Beschluss

1.

Auf die Berufung

von A.______ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2024 im

Verfahren SG.2023.00110 wird nicht eingetreten.

2.

A.______ hat für

das obergerichtliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 100.‑

zu bezahlen.

3.

schriftliche

Mitteilung an:

[...]