OG.2024.00066
Fahren in fahrunfähigem Zustand
24. Januar 2025Deutsch2 min
1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 verurteilte das hiesige Kantonsgericht
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg
und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Erich Hug.
Beschluss
vom 24. Januar 2025
Verfahren
OG.2024.00066
A.______ Beschuldigter
und
Berufungskläger
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin
und
Postgasse 29,
8750
Glarus
Berufungsbeklagte
vertreten
durch den Staatsanwalt
Gegenstand
Fahren
in fahrunfähigem Zustand
Erwägungen
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 verurteilte das hiesige Kantonsgericht
den Beschuldigten A.______ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer
Geldstrafe und Busse (act. 26). Dagegen meldete der damalige Rechtsvertreter
des Beschuldigten in der Folge rechtzeitig Berufung an und verlangte die
schriftliche Urteilsbegründung (act. 23). Am 17. Dezember 2024 erhielt der
Beschuldigte das begründete Kantonsgerichtsurteil zugestellt (act. 28).
Erwägungen
2.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 gelangte der Beschuldigte an das
Obergericht. Die Eingabe mit dem Titel „Beschwerde wegen mangelhafter
Beweisaufnahme und polizeilicher Amtsverletzung“ enthielt keine Anträge in
Bezug auf den vorgenannten kantonsgerichtlichen Entscheid.
3.
Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 30. Dezember 2024
(act. 32) wurde der Beschuldigte auf Art. 399 Abs. 3 StPO hingewiesen,
wonach in einer Berufungserklärung konkret anzugeben ist, ob (i) das
kantonsgerichtliche Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten und
(ii) welche Änderungen des Urteils verlangt werden. Dem Beschuldigten wurde
eine Nachfrist bis zum 20. Januar 2025 eingeräumt, um dem Obergericht
eine den genannten Anforderungen genügende Berufungserklärung einzureichen.
4.
Der Beschuldigte hat innert angesetzter Nachfrist keine weitere
Eingabe mehr eingereicht, sodass – wie im erwähnten Schreiben der Verfahrensleitung
für diesen Fall angekündigt – auf die Berufung nicht einzutreten ist. Für die
Aufwendungen des Obergerichts ist vom Beschuldigten die Minimalgebühr von
CHF 100.- zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 8 Abs. 1 lit. a der
Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Beschluss
1.
Auf die Berufung
von A.______ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2024 im
Verfahren SG.2023.00110 wird nicht eingetreten.
2.
A.______ hat für
das obergerichtliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 100.‑
zu bezahlen.
3.
schriftliche
Mitteilung an:
[...]