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Entscheid

OG.2025.00002

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

19. November 2025Deutsch20 min

Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war. Grund für die zeitweilige Tempobeschränkung auf 50 km/h im

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin

Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 19. November 2025

Verfahren

OG.2025.00002

A.______ Beschuldigter

und

Berufungskläger

privat

verteidigt durch MLaw

Mirco

Duff

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin

und

Berufungsbeklagte

vertreten

durch die Staatsanwältin

Gegenstand

Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

über die

Anträge

A. des

Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 7.

Januar 2025, act. 59):

1.

Es sei das

Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. Dezember 2024 vollstän­dig

aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Eventualiter sei

das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. Dezember 2024

dahingehend aufzuheben, als dass der Beschuldigte der einfachen Verkehrsre­gelverletzung

schuldig zu sprechen und folglich zu einer Ordnungsbusse zu ver­urteilen

sei.

3.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

B. der

Anklägerin (gemäss den Ausführungen der

Staatsanwältin an der Beru­fungsverhandlung vom 2. Mai 2025, act. 68 S. 2):

1.

Abweisung der

Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

2.

Unter

Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

I.

(Sachverhalt und

Prozessgeschichte)

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am

Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzer­bergstrasse oberhalb der

Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) Radarmes­sungen durch. Die Messstelle

befand sich im Bereich einer geraden Strecke, wo die dort zulässige

allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer

Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war. Grund für die zeitweilige Tempobeschränkung auf 50 km/h im

betreffenden Strassenabschnitt waren nicht bauliche Vorkehrungen unmittelbar

an der Strasse selber; vielmehr zweigte in diesem Streckenabschnitt eine

(temporäre) Baupiste zu einer abseitigen Baustelle beim «Reservoir Paradisli»

ab; wegen des damit verbundenen Werk­verkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus

«Gründen der Verkehrssicherheit» eine einstweilige Tempo­reduktion verfügt

(siehe dazu die entsprechende Bekannt­machung im Glarner Amts­blatt vom 19.

September 2019, act. 2/9.1.04-2).

Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde kurz

nach 12 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem

Personenwagen talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit

einer Geschwindigkeit von 94 km/h (nach Abzug der Mess­toleranz von 5

km/h) passierte (act. 2/8.1.01).

2.

2.1 Mit

Strafbefehl vom 6. August 2021 befand die Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus, der Beschuldigte habe die signalisierte Geschwindigkeit um 44 km/

über­schritten und verurteilte ihn daher wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG

und Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV) zu einer auf

zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

CHF 400.- sowie einer Busse von CHF 6‘000.- (Ersatzfrei­heitsstrafe: 15 Tage)

und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrens­kosten (act. 3).

2.2 Nach

Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.04) überwies die Staats­anwaltschaft

in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gericht­lichen

Beurteilung an die zuständige Kammer des Kantons­gerichts (act. 1).

Nachdem das Obergericht am 21. November 2023

in mehreren Parallelverfahren, die allesamt ebenfalls

Geschwindigkeitsmessungen an der gleichen Örtlichkeit an Ostern 2021

betrafen, entschieden hatte, dass die an Ostern 2021 signalisierte

Tempobeschränkung auf 50 km/h nicht rechtens gewesen und zudem das

Verkehrsschild gar nicht erkennbar gewesen sei, weshalb auf dem betreffenden

Streckenabschnitt mit den ausserorts zulässigen 80 km/h habe gefahren werden

dürfen (siehe Parallelverfahren OG.2022.00065, act. 41), erkannte das Kantonsgericht

im vorliegenden Verfahren mit Urteil vom 10. Januar 2024 (act. 28), der

Beschuldigte sei mit „nur“ 14 km/h zu schnell gefahren und verurteilte ihn

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer

Ordnungsbusse von CHF 160.-; die gesamten Verfahrenskosten nahm das

Kantonsgericht auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten für das

erstinstanzliche Verfahren und die Untersuchung eine Parteientschädigung von

CHF 5‘031.75 zu (a.a.O., Disposi­tiv-Ziff. 1-6).

2.3 Dagegen erhob

die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (act. 31) beim

Obergericht fristgerecht Berufung. Dies mit dem Antrag, den Beschuldigten im

Sinne der Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen

und zu bestrafen. Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung (act.

32 f.).

3.

3.1 In den

vorerwähnten Parallelverfahren verwarf das Bundesgericht mit Urteil vom 21.

Mai 2024 (6B_16/2024) die Sichtweise des Obergerichts und hielt fest, die an

Ostern 2021 im Bereich der Radarmessung signalisierte Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h sei korrekt und rechtsverbindlich gewesen.

3.2 Das

Obergericht hob hierauf mit Beschluss vom 16. August 2024 (act. 41) das

Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2024 auf und wies die Anklage zur

Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück.

4.

4.1 Mit Urteil

vom 11. Dezember 2024 erkannte das Kantonsgericht auf eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h und verurteilte den Beschuldigten

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer

beding­ten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 300.- (Probezeit zwei

Jah­re) sowie einer Busse von CHF 1‘500.- (Ersatzfrei­heitsstrafe: 5 Tage)

und auferlegte ihm ausgangs­gemäss die Verfahrens­kosten (act. 56 S. 15

Dispositiv-Ziff. 1-6).

4.2 Dagegen erhob

der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Januar 2025 (act. 59) beim Obergericht

rechtzeitig Berufung und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge.

Am 2. Mai 2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungs­ver­hand­lung

durch (act. 68); das nachste­hende Urteil wird im Einverständnis mit den Par­teien

(siehe dazu act. 68 S. 19) schriftlich eröffnet wird.

Erwägungen

II.

(Materielle

Erwägungen)

1.

Das Obergericht hat in seinem später vom

Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 21. November 2023 (oben E. I.

2.2) zum vermeintlichen Standort der Geschwindigkeitstafel in der

Haarnadelkurve auf Fotos abgestellt, welche das Ober­gericht aus dem

Parallelverfahren OG.2022.00065 entnahm. In jenem Parallelver­fahren sind

diese Fotos an den Polizeirapport angeheftet (siehe a.a.O., act. 2/1), was

beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos von

der Polizei selber zum Zeitpunkt der Radarkontrollen am Osterwochenende 2021

gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem damaligen Entscheid denn

auch ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos nicht von der

Polizei, sondern von dem im betreffenden Parallelverfahren beschuldigten

Lenker (a.a.O., act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Foto­blätter des

verantw. Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohnhafte Lenker wurde am

Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzer­berg­strasse geblitzt,

wovon er am darauffolgenden Mittwoch, 7. April 2021, Kenntnis erlangte

(a.a.O., act. 2/17 Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag,

12.

April 2021, auf der Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt

wurde, übergab er der Polizei die besagten Fotos (a.a.O., act. 2/1 1b). Diese

Dispositiv

Aufnahmen entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum vom 7. bis

12. April 2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo konkret

über das Osterwochenende tatsächlich eine (temporäre) Geschwindigkeitstafel

angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber lässt sich, wie die

nachstehenden Aus­führungen klar­machen, im Nachhinein nicht mehr rechtsgenüglich

eruieren, wie im Übrigen auch der Verteidiger des hier Beschuldigten in

seiner Berufungsbegründung eingehend und überzeugend dargelegt hat (act. 68

S. 9 ff.).

2.

Die Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in

Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation

bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer

temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I.

1) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über den Standort

der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an dieser Stelle

bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am Obergericht

anhängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen, die am 2. und

4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in Fahrtrichtung Mollis

geblitzt wurden, befin­det sich kein einziges Polizeifoto, wel­ches zeigen

würde, wo an den beiden Kontroll­tagen vor der Messstelle in Fahrt­richtung

Mollis tatsächlich ein Verkehrszeichen (50er-Tafel) angebracht war. Im

Gegenteil: Bei der Befassung mit den fünf Verfahrensdossiers musste das

Obergericht erkennen, dass die Polizei das Bildma­terial hinsichtlich der

vorgeblichen Beschilderung in Fahrtrichtung Mollis erst im Nachhinein und

dabei teilweise sogar manipulativ produziert hat.

3.

3.1 Im Parallelverfahren OG.2022.00033 reichte der mit der

Geschwindigkeits­messung befasste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft

zusammen mit dem Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile

temporäre Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle

bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach ersichtlich ist (a.a.O., act.

2/8.1.03), obschon der in jenem Verfahren beschuldigte Lenker (gleich wie der

hier Beschuldigte) talwärts in Richtung Mollis geblitzt wurde.

Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die

fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum

Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung

Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (Verfahren OG.2022.00033, act.

2/9.1.02). Diese reichte Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine

oberhalb der Messstelle positionierte Beschil­derung (Baustelle, Tempo 50 und

Überholverbot) abgebildet ist (a.a.O., act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto

kann aber unmöglich am Osterwochenende Anfang April 2021 aufgenommen worden

sein, denn die Bäume im Hintergrund sind voll belaubt; an Ostern jedoch

standen die Laubbäume entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. die

Radarbilder hier bei act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im Parallelverfahren OG.2022.00065 die vom dort Beschuldigten zeitnah

gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E. II. 1]). Dass es sich beim

übermittelten Foto um eine erst viel später entstandene Aufnahme handelt,

legte die Polizei gegenüber der Staatsan­wältin nicht offen; stattdessen

sollte gegenüber der Staatsanwältin gar noch sug­geriert werden, die

Geschwindigkeitstafel habe vor der Haarnadelkurve gestanden. Diese

Irreführung erfolgte dadurch, dass die Polizei der Staatsanwältin zusammen

mit dem Foto unkommentiert den Baustellensignalisationsplan mitschickte

(Verfah­ren OG.2022.00033, act. 9.1.02-2); gemäss diesem Plan hätte das

Verkehrsschild tatsächlich noch vor der Kurve aufgestellt werden sollen, was

so jedoch offensicht­lich nicht umgesetzt wurde. Prompt legte die

Staatsanwältin in der folgenden Einver­nahme dem Beschuldigten auch den

Signalisationsplan vor und fragte ihn, wie er bei dieser Sachlage

[Temposchild noch vor der Kurve] die Beschil­derung nicht habe sehen können

(a.a.O., act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act. 2/10.1.01-3). Hinzu

kommt noch Folgendes: Bei dem von der Polizei Ende Juni 2021 eingereichten

Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine nachgestellte

Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die Beschilderung

nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe dazu ausführlich

unten E. II. 3.4).

3.2 Das gleiche

Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die

Akten des vorliegenden Verfahrens (act. 2/9.1.06-2, Foto 5), nachdem auch

hier eine wiederum andere fallzuständige Staatsanwältin hinterher (Ende

Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der Geschwindigkeitstafel an

Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve oberhalb der Messstelle angefordert

hatte (act. 2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben besprochenen Fotografie

im Parallelverfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen mit dem Kürzel des

Polizisten, welcher damals die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatte;

vor allem aber – und dies ist nun geradezu perfid – ist das Foto auf den

6. April 2021 datiert, wobei der Polizeibeamte hierzu anmerkte, das Bild

dokumentiere den «genauen Standort der temp.

Signalisation» (act. 2/9.1.06 S. 2 oben). Indes: Wie bereits dargelegt,

bildet diese Aufnahme bei bereits weit fortgeschrittener Vegetation eindeutig

nicht unmittelbar den Zustand an Ostern 2021 ab; vielmehr wurde für dieses

Foto wohl die zwischenzeitlich bereits entfernte Signalisation noch einmal

nachgestellt (ohne dies jedoch gegenüber der Staatsan­waltschaft

offenzulegen).

3.3 Im

Parallelverfahren OG.2022.00061 reichte derselbe Polizeibeamte auf Ersuchen

einer nochmals anderen fallzuständigen Staatsanwältin (a.a.O.,

act. 2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort des an

Ostern 2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich der

Kurve oberhalb der Messstelle ein (a.a.O., act. 2/8.1.07). Auf diesem Foto,

vom Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil der angebliche

Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an Ostern 2021

noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen, wobei der

Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am rechten

Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss allen zuvor

besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel nicht vor

der Kurve befunden, sondern ungefähr im Scheitelpunkt der Haar­nadelkurve.

Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen Verfahren,

welche allesamt den gleichen Sachverhalt (Geschwindigkeitsmessungen am

Osterwochen­ende 2021) betrafen, krass unterschiedliche Angaben zum angeb­lichen

Standort der Verkehrstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis.

3.4 Der im Parallelverfahren OG.2022.00061 Beschuldigte

fuhr nach eigenen Anga­ben am 22. April 2021 die fragliche Strecke auf der

Kerenzerbergstrasse noch einmal ab. Dabei hielt er fotografisch fest, dass in

Fahrtrichtung Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel kurz nach dem

Scheitelpunkt der Haarnadelkurve positioniert war (a.a.O.,

act. 2/14.1.11-2). Das vom Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit

grosser Sicherheit zu, wie anhand des Vegetationsstandes erkennbar ist (siehe

dazu a.a.O., act. 2/14.1.11-3: blühende, mit Löwenzahn über­säte

Frühlingswiese; junge Blatttriebe an den Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der

Beschuldigte erneut ein Foto vom betreffenden Streckenabschnitt (auch diese

Datumsangabe erscheint als zutreffend, besieht man die inzwischen abgeweidete

Wiese neben der Strasse); diesmal befand sich die temporäre Verkehrs­tafel

direkt am Kurvenansatz (a.a.O., act. 2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss

Signalisationsplan auch von allem Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe

dazu act. 2/9.1.04-5). Es ist hier nicht darüber zu

befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr 2021 nicht stets am

ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig richten Standort) am

Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten ist jedoch, dass im

Früh­jahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel («Tempo 50») im Bereich

der Haar­nadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit sie überhaupt

aufgestellt war – mindes­tens einmal verschoben worden war.

3.5 Im

Parallelverfahren OG.2022.00062 ersuchte die fallbefasste Staatsan­wältin mit

Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und Pläne

zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (a.a.O., act. 2/9.1.07-1).

Der immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den

Signalisa­tions­plan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die

Geschwindigkeitstafel ober­halb der Messstelle vor der Haarnadelkurve

gestanden wäre (a.a.O., act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung]); die vom

Polizeibeamten zusätzlich eingereichten Fotos zeigen sodann den fraglichen

Streckenabschnitt ausschliesslich nur von unterhalb der Messstelle bergwärts

in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.07-4), obschon für den

Polizei­beamten offensichtlich war, dass konkret nur der

Signalisationsstandort in Fahrtrich­tung Mollis interessierte. Am 7.

September 2021 gelangte die Staatsan­wältin daher erneut an die Polizei mit

der Bitte um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis (a.a.O.,

act. 2/9.1.08), bekam zunächst jedoch abermals nur Bilder in Fahrt­richtung

Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.09). Erst mit E‑Mail vom

24. September 2021 über­mit­telte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche

das Temposchild bei der Haarnadel­kurve in Fahrtrichtung Mollis zeigen

(a.a.O., act. 2/9.1.10). Es handelt sich bei diesen jedoch nicht um

Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche kurz nach dem

Osterwochenende ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht hatte (siehe

dazu oben E. II. 1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar noch der auf

den Original­fotos [Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c] deutlich

erkennbare Falz in der Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte unterliess es

jedoch, diesen Umstand offenzulegen; im Gegenteil: er übertitelte die Fotos

mit «Fotobogen Kerenzerberg­strasse Mollis Baustelle

Beglingen – Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom 04.04.2021», gleichsam

so, als ob er selbst diese Fotos anlässlich seiner Radarkontrollen am

Osterwoch­en­ende 2021 gemacht hätte. Dieses manipu­lative Vorgehen tritt

ebenso deutlich im Parallel­verfahren OG.2022.00061 zu Tage: Dort führte er

in seinem Bericht vom 8. November 2021 (a.a.O., act. 14.1.12-2) explizit

aus, über die Ostertage 2021 habe in Fahrtrichtung Mollis die Signalisation

«im Scheitelpunkt der Kurve» gestanden, und untermauerte diese Darstellung

ebenfalls mit den gleichen vorgeblichen Polizeifotos, ohne offenzulegen, dass

1) diese Aufnahmen von Drittseite stammen und 2) erst nach Ostern gemacht

wurden (dazu passt, dass in jenem Parallelverfahren der Polizeibeamte

zunächst in seinem Bericht vom 5. Juli 2021 noch behauptet hatte, die

Tafel habe beim Beginn der Haarnadelkurve gestan­den [oben E. II. 3.3]).

4.

4.1 Bei einer,

wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne

hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht

zuverlässig fest­stellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in

Fahrtrichtung Mollis über­haupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h

signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen

beschuldigten Lenker frühes­tens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E.

II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die

Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige

Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile

Geschwin­digkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81

Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeits­un­terbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwin­dig­keitstafel temporär instal­liert

gewesen wäre, so lässt sich für den Zeit­punkt der Radarkontrollen am

Karfreitag, 2. April 2021, und am Oster­sonntag, 4. April 2021, nicht

feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand,

zumal der zustän­dige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort

machte (siehe oben E. II. 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich

verschoben wurde (siehe oben E. II. 3.4). Exakt dies aber wäre für die

Beurteilung der Erkennbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in

allen fünf Berufungs­verfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten

keine Tafel gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein

des Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der

Tafel vollkommen unklar, welche Situation über­haupt nachzustellen wäre.

Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2024

(oben E. I. 3.1) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für die

talwärts in Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so unterlag

das Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren Entscheid

einem Irrtum über die Authentizität der Fotos.

4.2 Aus alldem folgt, dass sich für das Osterwochenende

2021 nicht rechtsge­nüg­lich feststellen lässt, ob auf der

Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Mollis

tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Dies

wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt die ausserorts

allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

5.

5.1 Gemäss

Rapport der Kantonspolizei wurde der Beschuldigte am Ostersonntag,

4. April 2021, als Autolenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe

«Reservoir Para­disli» mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 94

km/h gemessen (act. 2/8.1.01). Folglich hat er die an der Messstelle

nach den vorste­henden Ausfüh­rungen erlaubte allge­meine

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h über­schritten und beging

dadurch eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV, weshalb in diesem Sinn die

Berufung des Beschuldigten gemäss dessen Eventualantrag gutzuheissen und die

Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist.

5.2. Bei der hier zu sanktionierten

Geschwindigkeitsüberschreitung von 14 km/h (einfacher Verkehrsregelverstoss

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103

StGB). Der Tatbestand ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, wonach auf

einer «gewöhnlichen» Strasse ausserorts mit maximal 80 km/h gefahren werden

darf (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV), ohne dass es

zusätzlich einer entsprechenden Beschilderung an der Strasse bedürfte. Diese

Tempolimite hat der Beschuldigte am 4. April 2021 zweifelsfrei überschritten

und ist er demnach entsprechend zu sanktionieren; entgegen seinem in der Beru­fung

gestellten Hauptantrag (act. 59 S. 2 Antrag Ziff. 1) ist kein Grund

ersichtlich, ihn gänzlich von Schuld und Strafe freizusprechen.

Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes werden nach dem

Ordnungsbussen­gesetz (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit

Ordnungsbussen bis CHF 300.- geahndet (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und Abs.

4 OBG), sofern der betref­fende Übertretungstatbestand in den Listen nach

Art. 15 OBG aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). Das trifft vorliegend zu: Für

das Überschreiten der ausserorts zulässi­gen Höchstgeschwindigkeit um 11-15

km/h sieht Anhang 1 Nr. 303.2. der Ord­nungs­bussenverordnung (OBV; SR

314.11) eine Busse von CHF 160.- vor. Das vereinfach­te

Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen

gege­ben sind. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im

Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharak­ter

mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Indem vorliegend eine polizeilich

gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung noch im "Listenbereich" in

Frage steht und zudem keine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 4 OBG

ersichtlich ist, hat die Sanktionierung zwingend im Ordnungsbussenverfahren

zu erfolgen (Art. 3 OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai

2023 E. 2.2 mit zahlrei­chen Hin­weisen).

5.3 Damit ist im Sinne des vom Beschuldigten in

seiner Berufung gestellten Eventualantrags (act. 59 S. 2 Antrag Ziff. 2) das

gegen ihn fälschlich eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen und stattdessen

im vorliegenden Entscheid die fällige Ordnungsbusse von CHF 160.- auszu­sprechen.

Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so beträgt die Ersatz­freiheitsstrafe

zwei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

III.

(Kostenregelung)

1.

Wie aufgezeigt, wäre die inkriminierte

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewe­sen, wobei dieses Verfahren

kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil dem­nach hier das zunächst eröffnete

ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbun­denen Kosten

gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra­rio

sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des

Beru­fungsverfahrens, nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung weitgehend

obsiegt, wogegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt (Art.

428 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 Aufgrund der

Einstellung des gegen den Beschuldigten unnötigerweise ein­geleiteten

ordentlichen Verfahrens hat dieser Anspruch auf Entschädigung seiner

Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver­fahrensrechte

(Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO); konkret gemeint sind dabei

primär die Kos­ten für die frei gewählte Verteidigung, wobei der An­spruch

auf eine Entschädigung jedoch kumula­tiv voraussetzt – auch wenn dies so im

Geset­zeswortlaut nicht direkt zum Ausdruck kommt –, dass erstens der Bei­zug

eines Anwalts gerechtfertigt war und, zweitens, dass das Ausmass und damit

der Auf­wand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in

einem ver­nünftigen Verhältnis stand (Zürcher Kommen­tar StPO-Griesser, Art. 429 N 4; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Bei der Bemes­sung der Parteientschädi­gung

bei einer Wahlverteidigung wendet das Ober­gericht analog den kantonalen

Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Ver­teidigung und der unentgelt­lichen

Rechts­vertretung an (GS III I/5). Gemäss Art. 3 die­ses Tarifs richtet

sich die Höhe der Anwaltsentschä­digung nach dem notwen­digen Zeitauf­wand,

der Bedeutung und Schwierig­keit der zu beur­teilenden Sachver­halts- und

Rechtsfragen, der Verant­wortung der Rechtsvertretung sowie dem Inter­esse

der Partei am Verfah­ren. Es sind dies im Ergebnis dieselben Krite­rien,

welche gemäss der eben darge­legten bundes­gericht­licher Rechtspre­chung

auch im Lichte von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die Festsetzung der

Parteient­schädi­gung mass­geblich sind.

2.2 Parteientschädigung

für das erstinstanzliche Verfahren (erster Teil) und das Untersuchungsverfahren

Das Kantonsgericht legte in seinem Entscheid

vom 10. Januar 2024 (oben E. I. 2.2) die Ent­schädigung für die

Bemühungen des Verteidigers in der Untersuchung und im erst­instanzlichen

Verfahren auf CHF 5‘031.75 fest (inkl. MwSt. und Auslagen). In der Folge

hob zwar das Obergericht diesen Entscheid auf (oben E. I. 3.2); die Bemessung

der Anwaltsentschädigung war damals jedoch im obergerichtlichen Verfahren

nicht Streitgegenstand, da gegen den Erstentscheid des Kantonsgerichts nur

die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Straf- und Schuldpunkt Berufung einge­legt

hatte, der Beschuldigte jedoch keine Anschlussberufung (siehe

act. 32 f.), was ihm jedoch möglich gewesen wäre, wenn er mit der

damals erstinstanzlich festge­legten Partei­entschädigung nicht einverstanden

gewesen wäre. Hierauf ist daher nicht mehr zurückzukommen, womit es bei der

vorgenannten Entschädigung von CHF 5‘031.75 für die Untersuchung und das

Erstverfahren bis zum Zeitpunkt des Kantonsgerichtsurteils vom 10. Januar

2024 bleibt.

2.3 Parteientschädigung

für das erstinstanzliche Verfahren (zweiter Teil) und das Berufungsverfahren

[Regelung der Anwaltskosten]

____________________

Entscheid

1. Das gegen den Beschuldigten

A.______ im Nachgang zur Geschwindig­keitsmessung vom 4. April 2021 auf der

Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», eröffnete ordentliche

Strafverfahren wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte und

Berufungsbeklagte ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen

Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft

mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.-; bezahlt er die Busse schuldhaft nicht,

tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-;

sie wird zusammen mit der

Gerichtsgebühr von CHF 3'000.- für das vorinstanzli­che Verfahren

SG.2024.00103 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 1’200.- im Verfahren

SA.2021.00574 auf die Staatskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird aus der

Staatskasse für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren

(erster Teil) eine Parteientschädigung von CHF 5‘031.75 sowie für das

erstinstanzliche Gerichtsverfahren (zweiter Teil) und für das

Berufungsverfahren eine solche von CHF 4‘097.- (je inkl. Ausla­gen und MwSt.)

zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an:

[...]