OG.2025.00002
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
19. November 2025Deutsch20 min
Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war. Grund für die zeitweilige Tempobeschränkung auf 50 km/h im
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin
Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 19. November 2025
Verfahren
OG.2025.00002
A.______ Beschuldigter
und
Berufungskläger
privat
verteidigt durch MLaw
Mirco
Duff
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin
und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch die Staatsanwältin
Gegenstand
Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
über die
Anträge
A. des
Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 7.
Januar 2025, act. 59):
1.
Es sei das
Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. Dezember 2024 vollständig
aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Eventualiter sei
das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. Dezember 2024
dahingehend aufzuheben, als dass der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung
schuldig zu sprechen und folglich zu einer Ordnungsbusse zu verurteilen
sei.
3.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
B. der
Anklägerin (gemäss den Ausführungen der
Staatsanwältin an der Berufungsverhandlung vom 2. Mai 2025, act. 68 S. 2):
1.
Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
2.
Unter
Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
I.
(Sachverhalt und
Prozessgeschichte)
1.
Die Kantonspolizei Glarus führte am
Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzerbergstrasse oberhalb der
Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) Radarmessungen durch. Die Messstelle
befand sich im Bereich einer geraden Strecke, wo die dort zulässige
allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer
Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war. Grund für die zeitweilige Tempobeschränkung auf 50 km/h im
betreffenden Strassenabschnitt waren nicht bauliche Vorkehrungen unmittelbar
an der Strasse selber; vielmehr zweigte in diesem Streckenabschnitt eine
(temporäre) Baupiste zu einer abseitigen Baustelle beim «Reservoir Paradisli»
ab; wegen des damit verbundenen Werkverkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus
«Gründen der Verkehrssicherheit» eine einstweilige Temporeduktion verfügt
(siehe dazu die entsprechende Bekanntmachung im Glarner Amtsblatt vom 19.
September 2019, act. 2/9.1.04-2).
Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde kurz
nach 12 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem
Personenwagen talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit
einer Geschwindigkeit von 94 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 5
km/h) passierte (act. 2/8.1.01).
2.
2.1 Mit
Strafbefehl vom 6. August 2021 befand die Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus, der Beschuldigte habe die signalisierte Geschwindigkeit um 44 km/
überschritten und verurteilte ihn daher wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG
und Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV) zu einer auf
zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
CHF 400.- sowie einer Busse von CHF 6‘000.- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage)
und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrenskosten (act. 3).
2.2 Nach
Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.04) überwies die Staatsanwaltschaft
in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen
Beurteilung an die zuständige Kammer des Kantonsgerichts (act. 1).
Nachdem das Obergericht am 21. November 2023
in mehreren Parallelverfahren, die allesamt ebenfalls
Geschwindigkeitsmessungen an der gleichen Örtlichkeit an Ostern 2021
betrafen, entschieden hatte, dass die an Ostern 2021 signalisierte
Tempobeschränkung auf 50 km/h nicht rechtens gewesen und zudem das
Verkehrsschild gar nicht erkennbar gewesen sei, weshalb auf dem betreffenden
Streckenabschnitt mit den ausserorts zulässigen 80 km/h habe gefahren werden
dürfen (siehe Parallelverfahren OG.2022.00065, act. 41), erkannte das Kantonsgericht
im vorliegenden Verfahren mit Urteil vom 10. Januar 2024 (act. 28), der
Beschuldigte sei mit „nur“ 14 km/h zu schnell gefahren und verurteilte ihn
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer
Ordnungsbusse von CHF 160.-; die gesamten Verfahrenskosten nahm das
Kantonsgericht auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten für das
erstinstanzliche Verfahren und die Untersuchung eine Parteientschädigung von
CHF 5‘031.75 zu (a.a.O., Dispositiv-Ziff. 1-6).
2.3 Dagegen erhob
die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (act. 31) beim
Obergericht fristgerecht Berufung. Dies mit dem Antrag, den Beschuldigten im
Sinne der Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen
und zu bestrafen. Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung (act.
32 f.).
3.
3.1 In den
vorerwähnten Parallelverfahren verwarf das Bundesgericht mit Urteil vom 21.
Mai 2024 (6B_16/2024) die Sichtweise des Obergerichts und hielt fest, die an
Ostern 2021 im Bereich der Radarmessung signalisierte Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h sei korrekt und rechtsverbindlich gewesen.
3.2 Das
Obergericht hob hierauf mit Beschluss vom 16. August 2024 (act. 41) das
Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2024 auf und wies die Anklage zur
Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück.
4.
4.1 Mit Urteil
vom 11. Dezember 2024 erkannte das Kantonsgericht auf eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h und verurteilte den Beschuldigten
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer
bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 300.- (Probezeit zwei
Jahre) sowie einer Busse von CHF 1‘500.- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage)
und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrenskosten (act. 56 S. 15
Dispositiv-Ziff. 1-6).
4.2 Dagegen erhob
der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Januar 2025 (act. 59) beim Obergericht
rechtzeitig Berufung und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge.
Am 2. Mai 2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung
durch (act. 68); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien
(siehe dazu act. 68 S. 19) schriftlich eröffnet wird.
Erwägungen
II.
(Materielle
Erwägungen)
1.
Das Obergericht hat in seinem später vom
Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 21. November 2023 (oben E. I.
2.2) zum vermeintlichen Standort der Geschwindigkeitstafel in der
Haarnadelkurve auf Fotos abgestellt, welche das Obergericht aus dem
Parallelverfahren OG.2022.00065 entnahm. In jenem Parallelverfahren sind
diese Fotos an den Polizeirapport angeheftet (siehe a.a.O., act. 2/1), was
beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos von
der Polizei selber zum Zeitpunkt der Radarkontrollen am Osterwochenende 2021
gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem damaligen Entscheid denn
auch ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos nicht von der
Polizei, sondern von dem im betreffenden Parallelverfahren beschuldigten
Lenker (a.a.O., act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Fotoblätter des
verantw. Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohnhafte Lenker wurde am
Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzerbergstrasse geblitzt,
wovon er am darauffolgenden Mittwoch, 7. April 2021, Kenntnis erlangte
(a.a.O., act. 2/17 Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag,
12.
April 2021, auf der Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt
wurde, übergab er der Polizei die besagten Fotos (a.a.O., act. 2/1 1b). Diese
Dispositiv
Aufnahmen entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum vom 7. bis
12. April 2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo konkret
über das Osterwochenende tatsächlich eine (temporäre) Geschwindigkeitstafel
angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber lässt sich, wie die
nachstehenden Ausführungen klarmachen, im Nachhinein nicht mehr rechtsgenüglich
eruieren, wie im Übrigen auch der Verteidiger des hier Beschuldigten in
seiner Berufungsbegründung eingehend und überzeugend dargelegt hat (act. 68
S. 9 ff.).
2.
Die Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in
Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation
bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer
temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I.
1) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über den Standort
der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an dieser Stelle
bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am Obergericht
anhängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen, die am 2. und
4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in Fahrtrichtung Mollis
geblitzt wurden, befindet sich kein einziges Polizeifoto, welches zeigen
würde, wo an den beiden Kontrolltagen vor der Messstelle in Fahrtrichtung
Mollis tatsächlich ein Verkehrszeichen (50er-Tafel) angebracht war. Im
Gegenteil: Bei der Befassung mit den fünf Verfahrensdossiers musste das
Obergericht erkennen, dass die Polizei das Bildmaterial hinsichtlich der
vorgeblichen Beschilderung in Fahrtrichtung Mollis erst im Nachhinein und
dabei teilweise sogar manipulativ produziert hat.
3.
3.1 Im Parallelverfahren OG.2022.00033 reichte der mit der
Geschwindigkeitsmessung befasste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft
zusammen mit dem Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile
temporäre Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle
bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach ersichtlich ist (a.a.O., act.
2/8.1.03), obschon der in jenem Verfahren beschuldigte Lenker (gleich wie der
hier Beschuldigte) talwärts in Richtung Mollis geblitzt wurde.
Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die
fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum
Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung
Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (Verfahren OG.2022.00033, act.
2/9.1.02). Diese reichte Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine
oberhalb der Messstelle positionierte Beschilderung (Baustelle, Tempo 50 und
Überholverbot) abgebildet ist (a.a.O., act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto
kann aber unmöglich am Osterwochenende Anfang April 2021 aufgenommen worden
sein, denn die Bäume im Hintergrund sind voll belaubt; an Ostern jedoch
standen die Laubbäume entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. die
Radarbilder hier bei act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im Parallelverfahren OG.2022.00065 die vom dort Beschuldigten zeitnah
gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E. II. 1]). Dass es sich beim
übermittelten Foto um eine erst viel später entstandene Aufnahme handelt,
legte die Polizei gegenüber der Staatsanwältin nicht offen; stattdessen
sollte gegenüber der Staatsanwältin gar noch suggeriert werden, die
Geschwindigkeitstafel habe vor der Haarnadelkurve gestanden. Diese
Irreführung erfolgte dadurch, dass die Polizei der Staatsanwältin zusammen
mit dem Foto unkommentiert den Baustellensignalisationsplan mitschickte
(Verfahren OG.2022.00033, act. 9.1.02-2); gemäss diesem Plan hätte das
Verkehrsschild tatsächlich noch vor der Kurve aufgestellt werden sollen, was
so jedoch offensichtlich nicht umgesetzt wurde. Prompt legte die
Staatsanwältin in der folgenden Einvernahme dem Beschuldigten auch den
Signalisationsplan vor und fragte ihn, wie er bei dieser Sachlage
[Temposchild noch vor der Kurve] die Beschilderung nicht habe sehen können
(a.a.O., act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act. 2/10.1.01-3). Hinzu
kommt noch Folgendes: Bei dem von der Polizei Ende Juni 2021 eingereichten
Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine nachgestellte
Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die Beschilderung
nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe dazu ausführlich
unten E. II. 3.4).
3.2 Das gleiche
Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die
Akten des vorliegenden Verfahrens (act. 2/9.1.06-2, Foto 5), nachdem auch
hier eine wiederum andere fallzuständige Staatsanwältin hinterher (Ende
Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der Geschwindigkeitstafel an
Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve oberhalb der Messstelle angefordert
hatte (act. 2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben besprochenen Fotografie
im Parallelverfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen mit dem Kürzel des
Polizisten, welcher damals die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatte;
vor allem aber – und dies ist nun geradezu perfid – ist das Foto auf den
6. April 2021 datiert, wobei der Polizeibeamte hierzu anmerkte, das Bild
dokumentiere den «genauen Standort der temp.
Signalisation» (act. 2/9.1.06 S. 2 oben). Indes: Wie bereits dargelegt,
bildet diese Aufnahme bei bereits weit fortgeschrittener Vegetation eindeutig
nicht unmittelbar den Zustand an Ostern 2021 ab; vielmehr wurde für dieses
Foto wohl die zwischenzeitlich bereits entfernte Signalisation noch einmal
nachgestellt (ohne dies jedoch gegenüber der Staatsanwaltschaft
offenzulegen).
3.3 Im
Parallelverfahren OG.2022.00061 reichte derselbe Polizeibeamte auf Ersuchen
einer nochmals anderen fallzuständigen Staatsanwältin (a.a.O.,
act. 2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort des an
Ostern 2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich der
Kurve oberhalb der Messstelle ein (a.a.O., act. 2/8.1.07). Auf diesem Foto,
vom Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil der angebliche
Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an Ostern 2021
noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen, wobei der
Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am rechten
Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss allen zuvor
besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel nicht vor
der Kurve befunden, sondern ungefähr im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve.
Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen Verfahren,
welche allesamt den gleichen Sachverhalt (Geschwindigkeitsmessungen am
Osterwochenende 2021) betrafen, krass unterschiedliche Angaben zum angeblichen
Standort der Verkehrstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis.
3.4 Der im Parallelverfahren OG.2022.00061 Beschuldigte
fuhr nach eigenen Angaben am 22. April 2021 die fragliche Strecke auf der
Kerenzerbergstrasse noch einmal ab. Dabei hielt er fotografisch fest, dass in
Fahrtrichtung Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel kurz nach dem
Scheitelpunkt der Haarnadelkurve positioniert war (a.a.O.,
act. 2/14.1.11-2). Das vom Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit
grosser Sicherheit zu, wie anhand des Vegetationsstandes erkennbar ist (siehe
dazu a.a.O., act. 2/14.1.11-3: blühende, mit Löwenzahn übersäte
Frühlingswiese; junge Blatttriebe an den Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der
Beschuldigte erneut ein Foto vom betreffenden Streckenabschnitt (auch diese
Datumsangabe erscheint als zutreffend, besieht man die inzwischen abgeweidete
Wiese neben der Strasse); diesmal befand sich die temporäre Verkehrstafel
direkt am Kurvenansatz (a.a.O., act. 2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss
Signalisationsplan auch von allem Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe
dazu act. 2/9.1.04-5). Es ist hier nicht darüber zu
befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr 2021 nicht stets am
ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig richten Standort) am
Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten ist jedoch, dass im
Frühjahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel («Tempo 50») im Bereich
der Haarnadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit sie überhaupt
aufgestellt war – mindestens einmal verschoben worden war.
3.5 Im
Parallelverfahren OG.2022.00062 ersuchte die fallbefasste Staatsanwältin mit
Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und Pläne
zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (a.a.O., act. 2/9.1.07-1).
Der immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den
Signalisationsplan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die
Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle vor der Haarnadelkurve
gestanden wäre (a.a.O., act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung]); die vom
Polizeibeamten zusätzlich eingereichten Fotos zeigen sodann den fraglichen
Streckenabschnitt ausschliesslich nur von unterhalb der Messstelle bergwärts
in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.07-4), obschon für den
Polizeibeamten offensichtlich war, dass konkret nur der
Signalisationsstandort in Fahrtrichtung Mollis interessierte. Am 7.
September 2021 gelangte die Staatsanwältin daher erneut an die Polizei mit
der Bitte um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis (a.a.O.,
act. 2/9.1.08), bekam zunächst jedoch abermals nur Bilder in Fahrtrichtung
Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.09). Erst mit E‑Mail vom
24. September 2021 übermittelte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche
das Temposchild bei der Haarnadelkurve in Fahrtrichtung Mollis zeigen
(a.a.O., act. 2/9.1.10). Es handelt sich bei diesen jedoch nicht um
Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche kurz nach dem
Osterwochenende ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht hatte (siehe
dazu oben E. II. 1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar noch der auf
den Originalfotos [Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c] deutlich
erkennbare Falz in der Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte unterliess es
jedoch, diesen Umstand offenzulegen; im Gegenteil: er übertitelte die Fotos
mit «Fotobogen Kerenzerbergstrasse Mollis Baustelle
Beglingen – Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom 04.04.2021», gleichsam
so, als ob er selbst diese Fotos anlässlich seiner Radarkontrollen am
Osterwochenende 2021 gemacht hätte. Dieses manipulative Vorgehen tritt
ebenso deutlich im Parallelverfahren OG.2022.00061 zu Tage: Dort führte er
in seinem Bericht vom 8. November 2021 (a.a.O., act. 14.1.12-2) explizit
aus, über die Ostertage 2021 habe in Fahrtrichtung Mollis die Signalisation
«im Scheitelpunkt der Kurve» gestanden, und untermauerte diese Darstellung
ebenfalls mit den gleichen vorgeblichen Polizeifotos, ohne offenzulegen, dass
1) diese Aufnahmen von Drittseite stammen und 2) erst nach Ostern gemacht
wurden (dazu passt, dass in jenem Parallelverfahren der Polizeibeamte
zunächst in seinem Bericht vom 5. Juli 2021 noch behauptet hatte, die
Tafel habe beim Beginn der Haarnadelkurve gestanden [oben E. II. 3.3]).
4.
4.1 Bei einer,
wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne
hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht
zuverlässig feststellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in
Fahrtrichtung Mollis überhaupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h
signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen
beschuldigten Lenker frühestens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E.
II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die
Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige
Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile
Geschwindigkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81
Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsunterbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwindigkeitstafel temporär installiert
gewesen wäre, so lässt sich für den Zeitpunkt der Radarkontrollen am
Karfreitag, 2. April 2021, und am Ostersonntag, 4. April 2021, nicht
feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand,
zumal der zuständige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort
machte (siehe oben E. II. 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich
verschoben wurde (siehe oben E. II. 3.4). Exakt dies aber wäre für die
Beurteilung der Erkennbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in
allen fünf Berufungsverfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten
keine Tafel gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein
des Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der
Tafel vollkommen unklar, welche Situation überhaupt nachzustellen wäre.
Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2024
(oben E. I. 3.1) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für die
talwärts in Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so unterlag
das Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren Entscheid
einem Irrtum über die Authentizität der Fotos.
4.2 Aus alldem folgt, dass sich für das Osterwochenende
2021 nicht rechtsgenüglich feststellen lässt, ob auf der
Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Mollis
tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Dies
wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt die ausserorts
allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).
5.
5.1 Gemäss
Rapport der Kantonspolizei wurde der Beschuldigte am Ostersonntag,
4. April 2021, als Autolenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe
«Reservoir Paradisli» mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 94
km/h gemessen (act. 2/8.1.01). Folglich hat er die an der Messstelle
nach den vorstehenden Ausführungen erlaubte allgemeine
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten und beging
dadurch eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV, weshalb in diesem Sinn die
Berufung des Beschuldigten gemäss dessen Eventualantrag gutzuheissen und die
Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist.
5.2. Bei der hier zu sanktionierten
Geschwindigkeitsüberschreitung von 14 km/h (einfacher Verkehrsregelverstoss
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103
StGB). Der Tatbestand ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, wonach auf
einer «gewöhnlichen» Strasse ausserorts mit maximal 80 km/h gefahren werden
darf (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV), ohne dass es
zusätzlich einer entsprechenden Beschilderung an der Strasse bedürfte. Diese
Tempolimite hat der Beschuldigte am 4. April 2021 zweifelsfrei überschritten
und ist er demnach entsprechend zu sanktionieren; entgegen seinem in der Berufung
gestellten Hauptantrag (act. 59 S. 2 Antrag Ziff. 1) ist kein Grund
ersichtlich, ihn gänzlich von Schuld und Strafe freizusprechen.
Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes werden nach dem
Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit
Ordnungsbussen bis CHF 300.- geahndet (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und Abs.
4 OBG), sofern der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach
Art. 15 OBG aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). Das trifft vorliegend zu: Für
das Überschreiten der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 11-15
km/h sieht Anhang 1 Nr. 303.2. der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR
314.11) eine Busse von CHF 160.- vor. Das vereinfachte
Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen
gegeben sind. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im
Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter
mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Indem vorliegend eine polizeilich
gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung noch im "Listenbereich" in
Frage steht und zudem keine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 4 OBG
ersichtlich ist, hat die Sanktionierung zwingend im Ordnungsbussenverfahren
zu erfolgen (Art. 3 OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai
2023 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.3 Damit ist im Sinne des vom Beschuldigten in
seiner Berufung gestellten Eventualantrags (act. 59 S. 2 Antrag Ziff. 2) das
gegen ihn fälschlich eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen und stattdessen
im vorliegenden Entscheid die fällige Ordnungsbusse von CHF 160.- auszusprechen.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe
zwei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).
III.
(Kostenregelung)
1.
Wie aufgezeigt, wäre die inkriminierte
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewesen, wobei dieses Verfahren
kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil demnach hier das zunächst eröffnete
ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbundenen Kosten
gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario
sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des
Berufungsverfahrens, nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung weitgehend
obsiegt, wogegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt (Art.
428 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Aufgrund der
Einstellung des gegen den Beschuldigten unnötigerweise eingeleiteten
ordentlichen Verfahrens hat dieser Anspruch auf Entschädigung seiner
Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte
(Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO); konkret gemeint sind dabei
primär die Kosten für die frei gewählte Verteidigung, wobei der Anspruch
auf eine Entschädigung jedoch kumulativ voraussetzt – auch wenn dies so im
Gesetzeswortlaut nicht direkt zum Ausdruck kommt –, dass erstens der Beizug
eines Anwalts gerechtfertigt war und, zweitens, dass das Ausmass und damit
der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in
einem vernünftigen Verhältnis stand (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, Art. 429 N 4; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Bei der Bemessung der Parteientschädigung
bei einer Wahlverteidigung wendet das Obergericht analog den kantonalen
Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung an (GS III I/5). Gemäss Art. 3 dieses Tarifs richtet
sich die Höhe der Anwaltsentschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand,
der Bedeutung und Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse
der Partei am Verfahren. Es sind dies im Ergebnis dieselben Kriterien,
welche gemäss der eben dargelegten bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auch im Lichte von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die Festsetzung der
Parteientschädigung massgeblich sind.
2.2 Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren (erster Teil) und das Untersuchungsverfahren
Das Kantonsgericht legte in seinem Entscheid
vom 10. Januar 2024 (oben E. I. 2.2) die Entschädigung für die
Bemühungen des Verteidigers in der Untersuchung und im erstinstanzlichen
Verfahren auf CHF 5‘031.75 fest (inkl. MwSt. und Auslagen). In der Folge
hob zwar das Obergericht diesen Entscheid auf (oben E. I. 3.2); die Bemessung
der Anwaltsentschädigung war damals jedoch im obergerichtlichen Verfahren
nicht Streitgegenstand, da gegen den Erstentscheid des Kantonsgerichts nur
die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Straf- und Schuldpunkt Berufung eingelegt
hatte, der Beschuldigte jedoch keine Anschlussberufung (siehe
act. 32 f.), was ihm jedoch möglich gewesen wäre, wenn er mit der
damals erstinstanzlich festgelegten Parteientschädigung nicht einverstanden
gewesen wäre. Hierauf ist daher nicht mehr zurückzukommen, womit es bei der
vorgenannten Entschädigung von CHF 5‘031.75 für die Untersuchung und das
Erstverfahren bis zum Zeitpunkt des Kantonsgerichtsurteils vom 10. Januar
2024 bleibt.
2.3 Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren (zweiter Teil) und das Berufungsverfahren
[Regelung der Anwaltskosten]
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Entscheid
1. Das gegen den Beschuldigten
A.______ im Nachgang zur Geschwindigkeitsmessung vom 4. April 2021 auf der
Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», eröffnete ordentliche
Strafverfahren wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte und
Berufungsbeklagte ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.
3. Der Beschuldigte wird bestraft
mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.-; bezahlt er die Busse schuldhaft nicht,
tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
4. Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-;
sie wird zusammen mit der
Gerichtsgebühr von CHF 3'000.- für das vorinstanzliche Verfahren
SG.2024.00103 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 1’200.- im Verfahren
SA.2021.00574 auf die Staatskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird aus der
Staatskasse für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren
(erster Teil) eine Parteientschädigung von CHF 5‘031.75 sowie für das
erstinstanzliche Gerichtsverfahren (zweiter Teil) und für das
Berufungsverfahren eine solche von CHF 4‘097.- (je inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an:
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