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Entscheid

OG.2025.00003

Haftentlassung

3. Februar 2025Deutsch18 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin

Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss

vom 3. Februar 2025

Verfahren

OG.2025.00003

A.______

Beschuldigter

und

Beschwerdeführer

verteidigt

durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch lic. iur.

Dorothea

Speich,

Staatsanwältin

betreffend

Haftentlassung

Anträge

des Beschuldigten und Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom

22. Januar 2025 [act. 18]):

1.

Es sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 14. Januar 2025 im Verfahren

SG.2025.00003 vollumfänglich aufzuheben und die beschuldigte Person

umgehend aus der Haft zu entlassen.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Antrag

der

Beschwerdegegnerin

(gemäss Eingabe vom 24. Januar 2025 [act. 22], sinngemäss):

Die Beschwerde des

Beschwerdeführers vom 22. Januar 2025 sei abzuweisen und die Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2025 zu bestätigen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

(nachfolgend "Staatsanwaltschaft") verdächtigt A.______

(nachfolgend "Beschuldigter"), dass er auf diversen

Online-Verkaufsplattformen (insbes. [...]) unzählige Gegenstände (z.B.

Mobiltelefone, Uhren, Drohnen usw.) zum Verkauf angeboten und sich die

entsprechenden Zahlungen von Käufern überweisen lassen habe, ohne

anschliessend die gekaufte Ware zu liefern. Der Beschuldigte habe bei seinen

unter fiktiven Identitäten getätigten Angeboten nie den Willen gehabt, nach

Eingang der Zahlung seine vertragliche Leistung zu erbringen, sondern habe

sich mit den betrügerisch erhaltenen Zahlungen seinen Lebensunterhalt

gedeckt. Dem Beschuldigten werden ausserdem mehrfache Vergehen gegen das

Waffengesetz, Geldwäscherei, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Urkundenfälschung, die Fälschung von Ausweisen sowie die Verunreinigung

fremden Eigentums vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde zunächst am

25. Januar 2023 sowie am 13. März 2023 und schliesslich am

4. August 2023 festgenommen (vgl. zum Ganzen act. 6/24,

S. 2 f., E. I.1; act. 3/6, S. 24 ff., und

act. 4/1, S. 2 f.).

2.

2.1. Mit

Eingabe vom 4. August 2023 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons

Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten anzuordnen

(act. 4/1). Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag gut und

ordnete die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 7. August 2023 bis

längstens am 3. November 2023 an (act. 4/6, S. 5,

Dispositiv-Ziff. 1).

2.2. Mit

den Verfügungen vom 31. Oktober 2023 bzw. vom 5. Februar 2024

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft

zunächst bis zum 3. Februar 2024 und schliesslich bis zum 3. August

2024 (act. 5/11, S. 8, Dispositiv-Ziff. 1, und act. 7/13,

S. 8, Dispositiv-Ziff. 2). Die gegen die jeweiligen Verfügungen

erhobenen Beschwerden des Beschuldigten wies das Obergericht mit den

Beschlüssen vom 1. Dezember 2023 und vom 1. März 2024 ab

(act. 6/24, S. 13, Dispositiv-Ziff. 1, und act. 8/24, S.

15, Dispositiv-Ziff. 1).

3.

Seit dem 14. März 2024 befindet sich der

Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (act. 1, S. 2).

4.

4.1. Mit

Eingabe vom 7. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte bei der

Staatsanwaltschaft die Entlassung aus der Haft. Eventualiter seien

Ersatzmassnahmen anzuordnen (act. 2, S. 1 und 5, vgl. auch

act. 13, S. 1). Die Staatsanwaltschaft leitete das

Haftentlassungsgesuch mit Eingabe ebenfalls vom 7. Januar 2025 an das

Zwangsmassnahmengericht weiter. Sie beantragt die Abweisung des

Haftentlassungsgesuches und die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer

von sechs Monaten (act. 1).

4.2. Mit

Verfügung vom 14. Januar 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das

Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und ordnete Untersuchungshaft

einstweilen längstens bis am 14. Juli 2025 an (act. 14, S. 7,

Dispositiv-Ziff. 1 und 2).

4.3. Gegen

diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 22. Januar 2025 Beschwerde

(act. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

24. Januar 2025 auf eine Stellungnahme und verweist auf ihren Antrag auf

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 7. Januar 2025 sowie die

Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 (act. 22). Die

Staatsanwaltschaft reichte allerdings eine weitere Verfahrensübernahme vom

17. Januar 2025 ein (vgl. act. 23).

Erwägungen

II.

1.

Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz

Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS

III A/2]). Der vorliegend angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde

zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m.

Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte

ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und die

Anfechtungsfrist ist vorliegend eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO;

act. 16 und act. 18). Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben

zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist

einzutreten.

2.

2.1

Mit

Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen

und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht vorliegend sowohl eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts als auch Unangemessenheit geltend (act. 18, S. 3).

III.

1.

1.1

Die

Vorinstanz begründet die Anordnung von Untersuchungshaft damit, dass

weiterhin ein dringender Tatverdacht vorliege. Der Beschuldigte habe sich mit

gewerbsmässigem deliktischen Verhalten seinen Lebensunterhalt sowie seine

Drogen- und Alkoholsucht finanziert. Es bestehe eine grosse Gefahr, dass der

Beschuldigte nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug wieder in

seine Sucht zurückfalle und rasch zu delinquieren beginne. Es sei unter

diesen Umständen auch unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte eine

Arbeitsstelle für einen längeren Zeitraum behalten könne. Der Beschuldigte

habe Waffen mit sich geführt und sei auch schon wegen Diebstahl verurteilt

worden. Es sei deshalb zu befürchten, dass der Beschuldigte bei zukünftigen

Vermögensdelikten eine Waffe bei sich tragen oder einsetzen könnte, weshalb

eine erhebliche Sicherheitsgefährdung bestehe. Zudem sei auch ernsthaft zu

befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere Vermögensdelikte begehen

und die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährden könnte. Trotz

der insgesamt langen Haftdauer von nun rund 17 Monaten sei die Anordnung

von Untersuchungshaft bis am 14. Juli 2024 aufgrund der teils schweren

Delikte gerechtfertigt und noch keine Überhaft zu befürchten. Ein milderes

Mittel sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu bannen. Die Anordnung

der Untersuchungshaft bis am 14. Juli 2025 sei damit verhältnismässig

(act. 14, S. 3 ff., E. 3, 4.4 und 5).

1.2

Der

Beschuldigte kritisiert, dass das Verfahren bereits 17 Monate dauere und

noch immer keine Anklage erhoben worden sei. Der Beschuldigte habe ausserdem

eine Arbeitsstelle in Aussicht. Das Einkommen, welches er erzielen würde, sei

um ein Vielfaches höher, als noch dasjenige, welches er während seiner

Ausbildung erzielte und auch höher als dasjenige, welches er durch sein

deliktisches Verhalten erzielt habe. Er werde es deshalb nicht mehr nötig

haben, seinen Lebensunterhalt auf illegale Art und Weise zu finanzieren. Der

Beschuldigte bereue seine Taten sehr und wolle die begangenen Fehler

schnellstmöglich wiedergutmachen. Er wolle deshalb einen Teil seines Lohnes

den Geschädigten zurückzahlen. Eine Haftentlassung sei ausserdem auch

aufgrund seines jungen Alters und des Resozialisierungsgedankens angezeigt.

Vom Beschuldigten gehe weder eine Wiederholungsgefahr noch eine

Sicherheitsgefährdung aus, weshalb der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen

sei (act. 18, S. 4 ff.).

2.

2.1

Das

Haftentlassungsgesuch einer beschuldigten Person im vorzeitigen Strafvollzug,

beurteilt sich nach den Bestimmungen betreffend die Anordnung von

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Sind die entsprechenden Voraussetzungen

nicht (mehr) gegeben, ist die beschuldigte Person aus der Haft zu entlassen.

Sind die Voraussetzungen hingegen erfüllt, ist formell die Untersuchungs-

bzw. Sicherheitshaft anzuordnen (BGE 143 IV 160 E. 2.3).

2.2

Der

Beschuldigte trat am 14. März 2024 den vorzeitigen Strafvollzug an

(act. 1, S. 2). Nachdem er nun beantragt, aus der Haft entlassen zu

werden, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen der

Untersuchungshaft weiterhin gegeben sind.

3.

3.1

Untersuchungshaft

ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte

Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft

zu befürchten ist, dass Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr

(lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) besteht. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein dringender Tatverdacht im Sinne

von Art. 221 Abs. 1 StPO vor, wenn das untersuchte Verhalten mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder

Vergehens erfüllen könnte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen (vgl.

BGE 143 IV 330 E. 2.1).

3.2

Der Beschuldigte wird unter anderem des gewerbsmässigen Betruges

im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen

das Waffengesetz (Art. 33 WG [SR 514.54]), des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Urkundenfälschung gemäss

Art. 251 StGB verdächtigt. Beim gewerbsmässigen Betrug sowie der

Urkundenfälschung handelt es sich um Verbrechen und bei den weiteren

erwähnten Delikten um Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3

StGB), womit gleich mehrere Anlasstaten zur Anordnung von Untersuchungshaft

vorliegen.

3.3

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 3,

E. 3), ist der Beschuldigte betreffend den vorstehend geschilderten

gewerbsmässigen Betrug (E. I.1) geständig. Der Tatverdacht ergibt sich

zudem daraus, dass beim Beschuldigten eine Vielzahl von Zahlungen von unter

anderem verschiedenen Privatklägern eingegangen sind, wobei für diese

Zahlungen keine Gründe ausserhalb des Betruges ersichtlich sind. Der

dringende Tatverdacht betreffend den Verstoss gegen das Waffengesetz ergibt

sich aus den in seiner Wohnung sowie im von ihm genutzten Hotelzimmer

gefundenen Waffen. Damit ist der dringende Tatverdacht sowohl in Bezug auf

den gewerbsmässigen Betrug als auch auf den mehrfachen Verstoss gegen das

Waffengesetz erstellt (vgl. zum Ganzen act. 6/24, S. 6,

E. III.2.3, m.w.H.), was vom Beschuldigten – zu Recht – auch nicht

bestritten wird (vgl. act. 18). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,

genügen bereits diese beiden Tatverdachte zur Begründung der

Untersuchungshaft, womit der dringende Tatverdacht in Bezug auf die weiteren

erwähnten Delikte vorliegend nicht weiter zu prüfen ist.

4.

4.1

Wiederholungsgefahr

nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere

Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie

bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Vorausgesetzt ist, dass

die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen

Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Urteil BGer 7B_1035/2024

vom 19. November 2024, E. 2 [Änderung der Rechtsprechung]). Bei den

früheren gleichartigen Straftaten muss es sich um Verbrechen oder schwere

Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie

im hängigen Strafverfahren massgeblich sind (BGE 143 IV 9

E. 2.3.1). Erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose, wofür

insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie

einschlägige Vorstrafen massgebliche Kriterien bilden. Zu berücksichtigen

sind ausserdem die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihre

familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre

finanzielle Situation (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).

4.2

Die

drohenden Delikte müssen zudem die Sicherheit anderer erheblich gefährden,

wobei sich diese Gefährdung grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen

kann. Nachdem Vermögensdelikte die Geschädigten ebenfalls besonders hart bzw.

ähnlich treffen können wie ein Gewaltdelikt, ist eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung auch bei Vermögensdelikten nicht ausgeschlossen. Dies

setzt allerdings voraus, dass es sich um besonders schwere Vermögensdelikte

handelt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.7

und Urteil BGer 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023, E. 2.3). Dies ist

aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Hat

der Beschuldigte beispielsweise bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe

mit sich geführt oder gar eingesetzt, ist dies ein konkreter Anhaltspunkte

dafür, dass er bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte und

somit eine erhebliche Sicherheitsgefährdung besteht. Ein hoher Deliktsbetrag

spricht ebenfalls für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung, wobei beim

Abzielen auf in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Geschädigten

bereits ein geringerer Deliktsbetrag genügt. Hat der Beschuldigte weder

Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf,

beispielsweise weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht

leidet, lässt dies darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte

begehen könnte und damit eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vorliegt (vgl.

zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.5, m.w.H.).

4.3

Der

Beschuldigte erklärt, dass er seine Taten bereue und seine Fehler erkenne

(act. 13, S. 3, und act. 18, S. 4). Nach seiner

Haftentlassung wolle er einer Arbeit nachgehen und einen Teil seines Lohnes

den Geschädigten zukommen lassen. Hierfür habe er bereits eine Stelle als

Gipser für nach seiner Haftentlassung erhalten (act. 18,

S. 4 f., und act. 2, S. 4). Ähnlich äusserte er sich

bereits vor dem und anlässlich des letzten Haftverfahrens, wobei damals die

Stelle als Gipser noch kein Thema war. Das Obergericht kam damals zum

Schluss, dass dem Beschuldigten trotz dieser Aussagen keine günstige

Rückfallprognose gestellt werden könne und von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung

auszugehen sei (act. 8/24, S. 8 ff., E. III.3.3 ff.,

m.w.H.). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die mittlerweile vorliegenden

Indizien den erneut geltend gemachten Sinneswandel des Beschuldigten glaubhaft

Dispositiv

erscheinen lassen und demnach eine Rückfallgefahr zu verneinen ist.

4.4.

Wie bereits mit Beschluss vom 1. März 2024 festgehalten,

ergingen gegen den 23-jährigen Beschuldigten zwischen dem 5. August 2020

und dem 1. Februar 2023 bereits sechs Strafurteile. Das erste Urteil

wurde rund ein halbes Jahr nach seiner Volljährigkeit erlassen. Der

Beschuldigte wurde dabei unter anderem des Vergehens gegen das Waffengesetz

sowie mehrfach des Betruges, des einfachen Diebstahles, des

Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen (vgl. zum

Ganzen act. 8/24, S. 9, E. III.3.4). Der Beschuldigte hat

demzufolge bereits mehrfach Verbrechen bzw. Vergehen gegen gleichartige

Rechtsgüter verübt. Es liegen damit rechtskräftige Verurteilungen wegen mehr

als zwei gleichartigen Straftaten vor. Die aktuellen staatsanwaltlichen

Untersuchungsakten beinhalteten ausserdem per 6. September 2024 unter

den Tatbestandsakten der Polizei 84 Dossiers, wobei es bei 68 davon um

Betrugsverdachte und bei vier davon um Verdachte auf Widerhandlungen gegen das

Waffengesetz geht (vgl. act. 3/6, S. 24 ff.). Dabei sind dem

Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft zufolge mindestens

68 Privatkläger bzw. Geschädigte involviert (act. 3/6,

S. 1 ff.). Aufgrund der bestehenden Tatverdachte erscheint es sehr

wahrscheinlich, dass weder die Vorstrafen noch die erfolgten Verhaftungen den

Beschuldigten bislang von strafbarem Verhalten abbringen konnten (vgl.

act. 8/24, S. 9, E. III.3.4 und act. 6/21). Sowohl die

zahlreichen Vorstrafen als auch die Anzahl der aktuell zu untersuchenden

Delikte sprechen für eine ungünstige Rückfallprognose.

4.5. Die

bisherigen Aussagen des Beschuldigten erwecken den Anschein, als würde er vor

allem die Konsequenzen seines Handelns bereuen, nicht aber sein Handeln an

sich. So erklärte er beispielsweise, dass er sich mit den ihm vorgeworfenen

Taten selbst geschädigt habe und ihm eine längere Haftstrafe drohe. Er bereue

es, nach der Hausdurchsuchung und Einvernahme im gleichen Tempo

weitergemacht zu haben. Er gibt ausserdem zu, sich mit deliktischem Verhalten

seinen Lebensunterhalt verdient zu haben (act. 18, S. 4). Der

Beschuldigte erklärte aber auch, dass er sich mit den Einnahmen seine Drogen-

und Alkoholsucht finanziert habe. Die Bezahlung von Rechnungen sei nur eine

Ausrede gewesen, um seine Abhängigkeit (Sucht nach Marihuana, Codein und

Alkohol) zu verbergen. Er habe jahrelang Marihuana und Codein sowie exzessiv

Alkohol konsumiert. Eingestellt habe er den Konsum einzig aufgrund des

aktuellen Gefängnisaufenthaltes. Dafür, dass der Beschuldigte auch nach seinem

Gefängnisaufenthalt auf Drogen- und übermässigen Alkoholkonsum verzichten

kann und will, bestehen hingegen keine Hinweise. Insbesondere erklärt auch

der Beschuldigte keine solche Absicht und geht im Rahmen seiner Beschwerde

diesbezüglich gar nicht erst auf die Begründung der Vorinstanz ein (vgl. zum

Ganzen act. 5/10; act. 18 und act. 8/24, S. 9 ff.,

E. 3.5-3.7, m.w.H.).

4.6. Nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint

es somit wahrscheinlich, dass der Beschuldigte trotz der mittlerweile

längeren Haftdauer in Freiheit wieder Drogen und (übermässig) Alkohol

konsumieren würde. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte von einem durch

ihn verursachten Schaden von etwa CHF 40'000.‒ bis

CHF 50'000.‒ ausgeht (act. 8/24, S. 11 f.,

E. 3.8), scheint diese Gefahr aktuell noch erhöht. So hatten dem

Beschuldigten in der Vergangenheit unbezahlte Rechnungen (und damit Schulden)

Grund dafür gegeben, erneut Betäubungsmittel oder übermässig Alkohol zu

konsumieren (vgl. act. 5/10). In Bezug auf die vom Beschuldigten geltend

gemachte Stelle bei der FN Bau Team AG ist festzuhalten, dass der Abschluss

eines Arbeitsvertrages gemäss der «Arbeitsbestätigung» noch aussteht.

Ebenfalls geht daraus hervor, dass die Bedingungen, wozu beispielsweise auch

der Lohn gehört, noch ausgehandelt werden müssen. Ein Vorstellungsgespräch

fand offenbar ebenfalls nicht statt (vgl. hierzu act. 2/3). Es erscheint

daher fraglich, ob tatsächlich mit einer Anstellung des Beschuldigten bei der

FN Bau Team AG zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Jahr

2022 auch im Zeitraum, in welchem ihm die vorstehenden Taten vorgeworfen

werden, einer Arbeitstätigkeit nachging (act. 8/24, S. 10,

E. 3.6). Bisher habe er ausserdem seinen eigenen Angaben zufolge keine

Arbeitsstelle über einen längeren Zeitraum behalten können (act. 5/10).

Eine in Aussicht stehende Arbeitsstelle vermag daher kaum die

Rückfallprognose des Beschuldigten in einem wesentlichen Umfang zu

beeinflussen.

4.7. Der

vorstehend dargelegte wahrscheinliche Rückfall in die Alkohol- und

Drogenabhängigkeit hat zur Folge, dass der Beschuldigte wiederum mehr Geld

benötigt, um diese zu finanzieren. Dass der 23-jährige Beschuldigte als

Gipser einen besonders hohen Lohn in Aussicht haben soll (vgl. act. 18,

S. 5), erscheint nicht glaubhaft, zumal dieser auch gemäss der

eingereichten «Arbeitsbestätigung» erst noch ausgehandelt werden muss

(act. 2/3). Dass der Beschuldigte mit Arbeitseinkünften tatsächlich

Schulden zurückbezahlen will, scheint ausserdem wenig glaubhaft. So hat der

Beschuldigte offenbar im Gefängnis in der Wäscherei gearbeitet, wobei er ein

Entgelt von täglich CHF 37.40 erhalten hat (act. 2/1). Er macht

aber weder geltend noch reicht er entsprechende Belege dazu ein, dass er

hiervon einige seiner Schulden zurückbezahlt hätte. Beim Beschuldigten kann

ausserdem auch nicht von einer starken familiären Verankerung ausgegangen

werden, erklärte doch der Beschuldigte selbst, dass das Einvernehmen mit

seiner Familie nicht sehr gut sei (act. 8/24, S. 12, E. 3.8).

Der Umstand alleine, dass seine Mutter dazu bereit ist, ihn bei sich wohnen zu

lassen und zu unterstützen (act. 2/2), vermag daran noch nichts zu

ändern. Zusammengefasst kann dem Beschuldigten – wie dies bereits die

Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 5, E. 4.4) –

weiterhin keine günstige Rückfallprognose gestellt werden.

4.8. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 5,

E. 4.4) ergibt sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit daraus,

dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits Waffen mit sich geführt

hat (vgl. act. 8/24, S. 12, E. III.3.9). Es ist deshalb zu

befürchten, dass er diese auch anlässlich eines Vermögensdeliktes mitführen

oder einsetzen könnte. So wurde der Beschuldigte auch schon wegen Diebstahl

verurteilt, womit nicht nur Vermögensdelikte über das Internet im Raum

stehen. Der Beschuldigte ist ausserdem verschuldet und hat einen grossen

Finanzbedarf aufgrund der von ihm selbst gestandenen Betäubungsmittelsucht

und des exzessiven Alkoholkonsums (act. 5/10). Die dem Beschuldigten

vorgeworfenen Taten richteten sich ausserdem auch gegen finanziell schwache Personen

und zumindest bereits einmal mehrmals gegen dieselbe Person (vgl.

act. 8/24, S. 12, E. III.3.9, m.w.H.). Aufgrund einer

Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist demnach ernsthaft zu

befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere Vermögensdelikte begehen

könnte. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist demzufolge vorliegend

gegeben.

5.

5.1. Untersuchungshaft

ist eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie

verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch

ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat

die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d

StPO).

5.2. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 6,

E. 5), kann das mit der Untersuchungshaft angestrebte Ziel, die Begehung

weiterer schwerer Straftaten des Beschuldigten zu verhindern, vorliegend

nicht mit milderen Mitteln erreicht werden. So können die dem Beschuldigten

vorgeworfenen Straftaten unabhängig von einem bestimmten Standort verübt werden.

Zudem erklärte der Beschuldigte, die ihm vorgeworfenen Handlungen teilweise

von seinem Arbeitsplatz vorgenommen zu haben. Geeignete Ersatzmassnahmen sind

demnach nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. 8/24, S. 13,

E. III.4.2, m.w.H.).

5.3. Der

Beschuldigte befindet sich seit dem 4. August 2023 in Haft

(act. 8/24, S. 13, E. III.4.3). Ausgehend davon, dass der

Beschuldigte unter anderem des gewerbsmässigen Betruges dringend verdächtigt

wird, steht ihm eine längere Freiheitsstrafe konkret in Aussicht. Demgemäss

droht keine Überhaft, wenn bis zum 14. Juli 2025 Untersuchungshaft

angeordnet wird. Eine über das übliche Mass hinausgehende Verschlechterung

seiner sozialen Verhältnisse durch die Untersuchungshaft ist nicht

ersichtlich. Wie bereits festgehalten, werden dem Beschuldigten vorliegend

eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen (E. III.4.4), wobei auch im

Januar 2025 noch ein weiterer Vorwurf zutage trat (act. 23). Die

Staatsanwaltschaft erklärt ausserdem, dass die Schlusseinvernahme im Juli

2025 geplant sei (vgl. act. 22). Aufgrund des erst kürzlich

hinzugetretenen Vorwurfs und des Umfangs der vorhandenen Akten ist absehbar,

dass die Strafuntersuchung insbes. unter Berücksichtigung der noch

auszuarbeitenden Anklage vorliegend nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen

werden kann. Zudem wird auch der Haftgrund weiterhin gegeben sein (vgl.

BGE 146 IV 279 E. 2.5 und BGE 137 IV 180 E. 3.5). Den

vorstehenden Ausführungen zufolge rechtfertigt die Bedeutung der Straftaten,

welcher der Beschuldigte verdächtigt wird, die Anordnung von

Untersuchungshaft bis am 14. Juli 2025.

6.

Den vorstehenden Ausführungen zufolge sind die

Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft bis am 14. Juli

2025 erfüllt und die Beschwerde des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen.

Der Beschuldigte kann im Übrigen jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein

Gesuch um Haftentlassung stellen (vgl. Art. 228 Abs. 1 StPO).

IV.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf

CHF 900.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 lit. b

der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Die

Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden

Behörden festzulegen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von

Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die Regelung der

Kostenauflage und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten

(vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens bleibt es ausgangsgemäss bei der Kostenregelung der Vorinstanz

(Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).

____________________

Das Gericht

beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom

14. Januar 2025 im Verfahren SG.2025.00003 wird vollumfänglich

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden

Behörde auf CHF 900.− festgesetzt.

3.

Die Regelung der Kostenauflage

und allfälliger Entschädigungen wird dem End­entscheid vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]