OG.2025.00003
Haftentlassung
3. Februar 2025Deutsch18 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin
Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
Beschluss
vom 3. Februar 2025
Verfahren
OG.2025.00003
A.______
Beschuldigter
und
Beschwerdeführer
verteidigt
durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch lic. iur.
Dorothea
Speich,
Staatsanwältin
betreffend
Haftentlassung
Anträge
des Beschuldigten und Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom
22. Januar 2025 [act. 18]):
1.
Es sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 14. Januar 2025 im Verfahren
SG.2025.00003 vollumfänglich aufzuheben und die beschuldigte Person
umgehend aus der Haft zu entlassen.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Antrag
der
Beschwerdegegnerin
(gemäss Eingabe vom 24. Januar 2025 [act. 22], sinngemäss):
Die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 22. Januar 2025 sei abzuweisen und die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2025 zu bestätigen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
(nachfolgend "Staatsanwaltschaft") verdächtigt A.______
(nachfolgend "Beschuldigter"), dass er auf diversen
Online-Verkaufsplattformen (insbes. [...]) unzählige Gegenstände (z.B.
Mobiltelefone, Uhren, Drohnen usw.) zum Verkauf angeboten und sich die
entsprechenden Zahlungen von Käufern überweisen lassen habe, ohne
anschliessend die gekaufte Ware zu liefern. Der Beschuldigte habe bei seinen
unter fiktiven Identitäten getätigten Angeboten nie den Willen gehabt, nach
Eingang der Zahlung seine vertragliche Leistung zu erbringen, sondern habe
sich mit den betrügerisch erhaltenen Zahlungen seinen Lebensunterhalt
gedeckt. Dem Beschuldigten werden ausserdem mehrfache Vergehen gegen das
Waffengesetz, Geldwäscherei, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Urkundenfälschung, die Fälschung von Ausweisen sowie die Verunreinigung
fremden Eigentums vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde zunächst am
25. Januar 2023 sowie am 13. März 2023 und schliesslich am
4. August 2023 festgenommen (vgl. zum Ganzen act. 6/24,
S. 2 f., E. I.1; act. 3/6, S. 24 ff., und
act. 4/1, S. 2 f.).
2.
2.1. Mit
Eingabe vom 4. August 2023 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten anzuordnen
(act. 4/1). Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag gut und
ordnete die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 7. August 2023 bis
längstens am 3. November 2023 an (act. 4/6, S. 5,
Dispositiv-Ziff. 1).
2.2. Mit
den Verfügungen vom 31. Oktober 2023 bzw. vom 5. Februar 2024
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft
zunächst bis zum 3. Februar 2024 und schliesslich bis zum 3. August
2024 (act. 5/11, S. 8, Dispositiv-Ziff. 1, und act. 7/13,
S. 8, Dispositiv-Ziff. 2). Die gegen die jeweiligen Verfügungen
erhobenen Beschwerden des Beschuldigten wies das Obergericht mit den
Beschlüssen vom 1. Dezember 2023 und vom 1. März 2024 ab
(act. 6/24, S. 13, Dispositiv-Ziff. 1, und act. 8/24, S.
15, Dispositiv-Ziff. 1).
3.
Seit dem 14. März 2024 befindet sich der
Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (act. 1, S. 2).
4.
4.1. Mit
Eingabe vom 7. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte bei der
Staatsanwaltschaft die Entlassung aus der Haft. Eventualiter seien
Ersatzmassnahmen anzuordnen (act. 2, S. 1 und 5, vgl. auch
act. 13, S. 1). Die Staatsanwaltschaft leitete das
Haftentlassungsgesuch mit Eingabe ebenfalls vom 7. Januar 2025 an das
Zwangsmassnahmengericht weiter. Sie beantragt die Abweisung des
Haftentlassungsgesuches und die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer
von sechs Monaten (act. 1).
4.2. Mit
Verfügung vom 14. Januar 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das
Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und ordnete Untersuchungshaft
einstweilen längstens bis am 14. Juli 2025 an (act. 14, S. 7,
Dispositiv-Ziff. 1 und 2).
4.3. Gegen
diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 22. Januar 2025 Beschwerde
(act. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
24. Januar 2025 auf eine Stellungnahme und verweist auf ihren Antrag auf
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 7. Januar 2025 sowie die
Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 (act. 22). Die
Staatsanwaltschaft reichte allerdings eine weitere Verfahrensübernahme vom
17. Januar 2025 ein (vgl. act. 23).
Erwägungen
II.
1.
Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz
Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS
III A/2]). Der vorliegend angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde
zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m.
Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte
ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und die
Anfechtungsfrist ist vorliegend eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO;
act. 16 und act. 18). Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist
einzutreten.
2.
2.1
Mit
Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen
und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht vorliegend sowohl eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts als auch Unangemessenheit geltend (act. 18, S. 3).
III.
1.
1.1
Die
Vorinstanz begründet die Anordnung von Untersuchungshaft damit, dass
weiterhin ein dringender Tatverdacht vorliege. Der Beschuldigte habe sich mit
gewerbsmässigem deliktischen Verhalten seinen Lebensunterhalt sowie seine
Drogen- und Alkoholsucht finanziert. Es bestehe eine grosse Gefahr, dass der
Beschuldigte nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug wieder in
seine Sucht zurückfalle und rasch zu delinquieren beginne. Es sei unter
diesen Umständen auch unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte eine
Arbeitsstelle für einen längeren Zeitraum behalten könne. Der Beschuldigte
habe Waffen mit sich geführt und sei auch schon wegen Diebstahl verurteilt
worden. Es sei deshalb zu befürchten, dass der Beschuldigte bei zukünftigen
Vermögensdelikten eine Waffe bei sich tragen oder einsetzen könnte, weshalb
eine erhebliche Sicherheitsgefährdung bestehe. Zudem sei auch ernsthaft zu
befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere Vermögensdelikte begehen
und die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährden könnte. Trotz
der insgesamt langen Haftdauer von nun rund 17 Monaten sei die Anordnung
von Untersuchungshaft bis am 14. Juli 2024 aufgrund der teils schweren
Delikte gerechtfertigt und noch keine Überhaft zu befürchten. Ein milderes
Mittel sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu bannen. Die Anordnung
der Untersuchungshaft bis am 14. Juli 2025 sei damit verhältnismässig
(act. 14, S. 3 ff., E. 3, 4.4 und 5).
1.2
Der
Beschuldigte kritisiert, dass das Verfahren bereits 17 Monate dauere und
noch immer keine Anklage erhoben worden sei. Der Beschuldigte habe ausserdem
eine Arbeitsstelle in Aussicht. Das Einkommen, welches er erzielen würde, sei
um ein Vielfaches höher, als noch dasjenige, welches er während seiner
Ausbildung erzielte und auch höher als dasjenige, welches er durch sein
deliktisches Verhalten erzielt habe. Er werde es deshalb nicht mehr nötig
haben, seinen Lebensunterhalt auf illegale Art und Weise zu finanzieren. Der
Beschuldigte bereue seine Taten sehr und wolle die begangenen Fehler
schnellstmöglich wiedergutmachen. Er wolle deshalb einen Teil seines Lohnes
den Geschädigten zurückzahlen. Eine Haftentlassung sei ausserdem auch
aufgrund seines jungen Alters und des Resozialisierungsgedankens angezeigt.
Vom Beschuldigten gehe weder eine Wiederholungsgefahr noch eine
Sicherheitsgefährdung aus, weshalb der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen
sei (act. 18, S. 4 ff.).
2.
2.1
Das
Haftentlassungsgesuch einer beschuldigten Person im vorzeitigen Strafvollzug,
beurteilt sich nach den Bestimmungen betreffend die Anordnung von
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Sind die entsprechenden Voraussetzungen
nicht (mehr) gegeben, ist die beschuldigte Person aus der Haft zu entlassen.
Sind die Voraussetzungen hingegen erfüllt, ist formell die Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft anzuordnen (BGE 143 IV 160 E. 2.3).
2.2
Der
Beschuldigte trat am 14. März 2024 den vorzeitigen Strafvollzug an
(act. 1, S. 2). Nachdem er nun beantragt, aus der Haft entlassen zu
werden, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen der
Untersuchungshaft weiterhin gegeben sind.
3.
3.1
Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft
zu befürchten ist, dass Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr
(lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) besteht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein dringender Tatverdacht im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 StPO vor, wenn das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder
Vergehens erfüllen könnte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen (vgl.
BGE 143 IV 330 E. 2.1).
3.2
Der Beschuldigte wird unter anderem des gewerbsmässigen Betruges
im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen
das Waffengesetz (Art. 33 WG [SR 514.54]), des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Urkundenfälschung gemäss
Art. 251 StGB verdächtigt. Beim gewerbsmässigen Betrug sowie der
Urkundenfälschung handelt es sich um Verbrechen und bei den weiteren
erwähnten Delikten um Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3
StGB), womit gleich mehrere Anlasstaten zur Anordnung von Untersuchungshaft
vorliegen.
3.3
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 3,
E. 3), ist der Beschuldigte betreffend den vorstehend geschilderten
gewerbsmässigen Betrug (E. I.1) geständig. Der Tatverdacht ergibt sich
zudem daraus, dass beim Beschuldigten eine Vielzahl von Zahlungen von unter
anderem verschiedenen Privatklägern eingegangen sind, wobei für diese
Zahlungen keine Gründe ausserhalb des Betruges ersichtlich sind. Der
dringende Tatverdacht betreffend den Verstoss gegen das Waffengesetz ergibt
sich aus den in seiner Wohnung sowie im von ihm genutzten Hotelzimmer
gefundenen Waffen. Damit ist der dringende Tatverdacht sowohl in Bezug auf
den gewerbsmässigen Betrug als auch auf den mehrfachen Verstoss gegen das
Waffengesetz erstellt (vgl. zum Ganzen act. 6/24, S. 6,
E. III.2.3, m.w.H.), was vom Beschuldigten – zu Recht – auch nicht
bestritten wird (vgl. act. 18). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
genügen bereits diese beiden Tatverdachte zur Begründung der
Untersuchungshaft, womit der dringende Tatverdacht in Bezug auf die weiteren
erwähnten Delikte vorliegend nicht weiter zu prüfen ist.
4.
4.1
Wiederholungsgefahr
nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere
Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Vorausgesetzt ist, dass
die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen
Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Urteil BGer 7B_1035/2024
vom 19. November 2024, E. 2 [Änderung der Rechtsprechung]). Bei den
früheren gleichartigen Straftaten muss es sich um Verbrechen oder schwere
Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie
im hängigen Strafverfahren massgeblich sind (BGE 143 IV 9
E. 2.3.1). Erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose, wofür
insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie
einschlägige Vorstrafen massgebliche Kriterien bilden. Zu berücksichtigen
sind ausserdem die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihre
familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre
finanzielle Situation (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).
4.2
Die
drohenden Delikte müssen zudem die Sicherheit anderer erheblich gefährden,
wobei sich diese Gefährdung grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen
kann. Nachdem Vermögensdelikte die Geschädigten ebenfalls besonders hart bzw.
ähnlich treffen können wie ein Gewaltdelikt, ist eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung auch bei Vermögensdelikten nicht ausgeschlossen. Dies
setzt allerdings voraus, dass es sich um besonders schwere Vermögensdelikte
handelt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.7
und Urteil BGer 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023, E. 2.3). Dies ist
aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Hat
der Beschuldigte beispielsweise bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe
mit sich geführt oder gar eingesetzt, ist dies ein konkreter Anhaltspunkte
dafür, dass er bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte und
somit eine erhebliche Sicherheitsgefährdung besteht. Ein hoher Deliktsbetrag
spricht ebenfalls für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung, wobei beim
Abzielen auf in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Geschädigten
bereits ein geringerer Deliktsbetrag genügt. Hat der Beschuldigte weder
Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf,
beispielsweise weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht
leidet, lässt dies darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte
begehen könnte und damit eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vorliegt (vgl.
zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.5, m.w.H.).
4.3
Der
Beschuldigte erklärt, dass er seine Taten bereue und seine Fehler erkenne
(act. 13, S. 3, und act. 18, S. 4). Nach seiner
Haftentlassung wolle er einer Arbeit nachgehen und einen Teil seines Lohnes
den Geschädigten zukommen lassen. Hierfür habe er bereits eine Stelle als
Gipser für nach seiner Haftentlassung erhalten (act. 18,
S. 4 f., und act. 2, S. 4). Ähnlich äusserte er sich
bereits vor dem und anlässlich des letzten Haftverfahrens, wobei damals die
Stelle als Gipser noch kein Thema war. Das Obergericht kam damals zum
Schluss, dass dem Beschuldigten trotz dieser Aussagen keine günstige
Rückfallprognose gestellt werden könne und von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung
auszugehen sei (act. 8/24, S. 8 ff., E. III.3.3 ff.,
m.w.H.). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die mittlerweile vorliegenden
Indizien den erneut geltend gemachten Sinneswandel des Beschuldigten glaubhaft
Dispositiv
erscheinen lassen und demnach eine Rückfallgefahr zu verneinen ist.
4.4.
Wie bereits mit Beschluss vom 1. März 2024 festgehalten,
ergingen gegen den 23-jährigen Beschuldigten zwischen dem 5. August 2020
und dem 1. Februar 2023 bereits sechs Strafurteile. Das erste Urteil
wurde rund ein halbes Jahr nach seiner Volljährigkeit erlassen. Der
Beschuldigte wurde dabei unter anderem des Vergehens gegen das Waffengesetz
sowie mehrfach des Betruges, des einfachen Diebstahles, des
Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen (vgl. zum
Ganzen act. 8/24, S. 9, E. III.3.4). Der Beschuldigte hat
demzufolge bereits mehrfach Verbrechen bzw. Vergehen gegen gleichartige
Rechtsgüter verübt. Es liegen damit rechtskräftige Verurteilungen wegen mehr
als zwei gleichartigen Straftaten vor. Die aktuellen staatsanwaltlichen
Untersuchungsakten beinhalteten ausserdem per 6. September 2024 unter
den Tatbestandsakten der Polizei 84 Dossiers, wobei es bei 68 davon um
Betrugsverdachte und bei vier davon um Verdachte auf Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz geht (vgl. act. 3/6, S. 24 ff.). Dabei sind dem
Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft zufolge mindestens
68 Privatkläger bzw. Geschädigte involviert (act. 3/6,
S. 1 ff.). Aufgrund der bestehenden Tatverdachte erscheint es sehr
wahrscheinlich, dass weder die Vorstrafen noch die erfolgten Verhaftungen den
Beschuldigten bislang von strafbarem Verhalten abbringen konnten (vgl.
act. 8/24, S. 9, E. III.3.4 und act. 6/21). Sowohl die
zahlreichen Vorstrafen als auch die Anzahl der aktuell zu untersuchenden
Delikte sprechen für eine ungünstige Rückfallprognose.
4.5. Die
bisherigen Aussagen des Beschuldigten erwecken den Anschein, als würde er vor
allem die Konsequenzen seines Handelns bereuen, nicht aber sein Handeln an
sich. So erklärte er beispielsweise, dass er sich mit den ihm vorgeworfenen
Taten selbst geschädigt habe und ihm eine längere Haftstrafe drohe. Er bereue
es, nach der Hausdurchsuchung und Einvernahme im gleichen Tempo
weitergemacht zu haben. Er gibt ausserdem zu, sich mit deliktischem Verhalten
seinen Lebensunterhalt verdient zu haben (act. 18, S. 4). Der
Beschuldigte erklärte aber auch, dass er sich mit den Einnahmen seine Drogen-
und Alkoholsucht finanziert habe. Die Bezahlung von Rechnungen sei nur eine
Ausrede gewesen, um seine Abhängigkeit (Sucht nach Marihuana, Codein und
Alkohol) zu verbergen. Er habe jahrelang Marihuana und Codein sowie exzessiv
Alkohol konsumiert. Eingestellt habe er den Konsum einzig aufgrund des
aktuellen Gefängnisaufenthaltes. Dafür, dass der Beschuldigte auch nach seinem
Gefängnisaufenthalt auf Drogen- und übermässigen Alkoholkonsum verzichten
kann und will, bestehen hingegen keine Hinweise. Insbesondere erklärt auch
der Beschuldigte keine solche Absicht und geht im Rahmen seiner Beschwerde
diesbezüglich gar nicht erst auf die Begründung der Vorinstanz ein (vgl. zum
Ganzen act. 5/10; act. 18 und act. 8/24, S. 9 ff.,
E. 3.5-3.7, m.w.H.).
4.6. Nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint
es somit wahrscheinlich, dass der Beschuldigte trotz der mittlerweile
längeren Haftdauer in Freiheit wieder Drogen und (übermässig) Alkohol
konsumieren würde. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte von einem durch
ihn verursachten Schaden von etwa CHF 40'000.‒ bis
CHF 50'000.‒ ausgeht (act. 8/24, S. 11 f.,
E. 3.8), scheint diese Gefahr aktuell noch erhöht. So hatten dem
Beschuldigten in der Vergangenheit unbezahlte Rechnungen (und damit Schulden)
Grund dafür gegeben, erneut Betäubungsmittel oder übermässig Alkohol zu
konsumieren (vgl. act. 5/10). In Bezug auf die vom Beschuldigten geltend
gemachte Stelle bei der FN Bau Team AG ist festzuhalten, dass der Abschluss
eines Arbeitsvertrages gemäss der «Arbeitsbestätigung» noch aussteht.
Ebenfalls geht daraus hervor, dass die Bedingungen, wozu beispielsweise auch
der Lohn gehört, noch ausgehandelt werden müssen. Ein Vorstellungsgespräch
fand offenbar ebenfalls nicht statt (vgl. hierzu act. 2/3). Es erscheint
daher fraglich, ob tatsächlich mit einer Anstellung des Beschuldigten bei der
FN Bau Team AG zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Jahr
2022 auch im Zeitraum, in welchem ihm die vorstehenden Taten vorgeworfen
werden, einer Arbeitstätigkeit nachging (act. 8/24, S. 10,
E. 3.6). Bisher habe er ausserdem seinen eigenen Angaben zufolge keine
Arbeitsstelle über einen längeren Zeitraum behalten können (act. 5/10).
Eine in Aussicht stehende Arbeitsstelle vermag daher kaum die
Rückfallprognose des Beschuldigten in einem wesentlichen Umfang zu
beeinflussen.
4.7. Der
vorstehend dargelegte wahrscheinliche Rückfall in die Alkohol- und
Drogenabhängigkeit hat zur Folge, dass der Beschuldigte wiederum mehr Geld
benötigt, um diese zu finanzieren. Dass der 23-jährige Beschuldigte als
Gipser einen besonders hohen Lohn in Aussicht haben soll (vgl. act. 18,
S. 5), erscheint nicht glaubhaft, zumal dieser auch gemäss der
eingereichten «Arbeitsbestätigung» erst noch ausgehandelt werden muss
(act. 2/3). Dass der Beschuldigte mit Arbeitseinkünften tatsächlich
Schulden zurückbezahlen will, scheint ausserdem wenig glaubhaft. So hat der
Beschuldigte offenbar im Gefängnis in der Wäscherei gearbeitet, wobei er ein
Entgelt von täglich CHF 37.40 erhalten hat (act. 2/1). Er macht
aber weder geltend noch reicht er entsprechende Belege dazu ein, dass er
hiervon einige seiner Schulden zurückbezahlt hätte. Beim Beschuldigten kann
ausserdem auch nicht von einer starken familiären Verankerung ausgegangen
werden, erklärte doch der Beschuldigte selbst, dass das Einvernehmen mit
seiner Familie nicht sehr gut sei (act. 8/24, S. 12, E. 3.8).
Der Umstand alleine, dass seine Mutter dazu bereit ist, ihn bei sich wohnen zu
lassen und zu unterstützen (act. 2/2), vermag daran noch nichts zu
ändern. Zusammengefasst kann dem Beschuldigten – wie dies bereits die
Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 5, E. 4.4) –
weiterhin keine günstige Rückfallprognose gestellt werden.
4.8. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 5,
E. 4.4) ergibt sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit daraus,
dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits Waffen mit sich geführt
hat (vgl. act. 8/24, S. 12, E. III.3.9). Es ist deshalb zu
befürchten, dass er diese auch anlässlich eines Vermögensdeliktes mitführen
oder einsetzen könnte. So wurde der Beschuldigte auch schon wegen Diebstahl
verurteilt, womit nicht nur Vermögensdelikte über das Internet im Raum
stehen. Der Beschuldigte ist ausserdem verschuldet und hat einen grossen
Finanzbedarf aufgrund der von ihm selbst gestandenen Betäubungsmittelsucht
und des exzessiven Alkoholkonsums (act. 5/10). Die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten richteten sich ausserdem auch gegen finanziell schwache Personen
und zumindest bereits einmal mehrmals gegen dieselbe Person (vgl.
act. 8/24, S. 12, E. III.3.9, m.w.H.). Aufgrund einer
Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist demnach ernsthaft zu
befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere Vermögensdelikte begehen
könnte. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist demzufolge vorliegend
gegeben.
5.
5.1. Untersuchungshaft
ist eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie
verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch
ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat
die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d
StPO).
5.2. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 14, S. 6,
E. 5), kann das mit der Untersuchungshaft angestrebte Ziel, die Begehung
weiterer schwerer Straftaten des Beschuldigten zu verhindern, vorliegend
nicht mit milderen Mitteln erreicht werden. So können die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Straftaten unabhängig von einem bestimmten Standort verübt werden.
Zudem erklärte der Beschuldigte, die ihm vorgeworfenen Handlungen teilweise
von seinem Arbeitsplatz vorgenommen zu haben. Geeignete Ersatzmassnahmen sind
demnach nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. 8/24, S. 13,
E. III.4.2, m.w.H.).
5.3. Der
Beschuldigte befindet sich seit dem 4. August 2023 in Haft
(act. 8/24, S. 13, E. III.4.3). Ausgehend davon, dass der
Beschuldigte unter anderem des gewerbsmässigen Betruges dringend verdächtigt
wird, steht ihm eine längere Freiheitsstrafe konkret in Aussicht. Demgemäss
droht keine Überhaft, wenn bis zum 14. Juli 2025 Untersuchungshaft
angeordnet wird. Eine über das übliche Mass hinausgehende Verschlechterung
seiner sozialen Verhältnisse durch die Untersuchungshaft ist nicht
ersichtlich. Wie bereits festgehalten, werden dem Beschuldigten vorliegend
eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen (E. III.4.4), wobei auch im
Januar 2025 noch ein weiterer Vorwurf zutage trat (act. 23). Die
Staatsanwaltschaft erklärt ausserdem, dass die Schlusseinvernahme im Juli
2025 geplant sei (vgl. act. 22). Aufgrund des erst kürzlich
hinzugetretenen Vorwurfs und des Umfangs der vorhandenen Akten ist absehbar,
dass die Strafuntersuchung insbes. unter Berücksichtigung der noch
auszuarbeitenden Anklage vorliegend nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen
werden kann. Zudem wird auch der Haftgrund weiterhin gegeben sein (vgl.
BGE 146 IV 279 E. 2.5 und BGE 137 IV 180 E. 3.5). Den
vorstehenden Ausführungen zufolge rechtfertigt die Bedeutung der Straftaten,
welcher der Beschuldigte verdächtigt wird, die Anordnung von
Untersuchungshaft bis am 14. Juli 2025.
6.
Den vorstehenden Ausführungen zufolge sind die
Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft bis am 14. Juli
2025 erfüllt und die Beschwerde des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen.
Der Beschuldigte kann im Übrigen jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein
Gesuch um Haftentlassung stellen (vgl. Art. 228 Abs. 1 StPO).
IV.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf
CHF 900.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 lit. b
der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Die
Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden
Behörden festzulegen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von
Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die Regelung der
Kostenauflage und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten
(vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens bleibt es ausgangsgemäss bei der Kostenregelung der Vorinstanz
(Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).
____________________
Das Gericht
beschliesst:
1.
Die Beschwerde gegen die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom
14. Januar 2025 im Verfahren SG.2025.00003 wird vollumfänglich
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden
Behörde auf CHF 900.− festgesetzt.
3.
Die Regelung der Kostenauflage
und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]