OG.2025.00012
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
20. Juni 2025Deutsch9 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin
Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
Beschluss
vom 20. Juni 2025
Verfahren
OG.2025.00012
A.______
Privatklägerin und
Beschwerdeführerin
vertreten durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
gegen
1. Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic.
iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin
2. B.______
Beschuldigter und
Beschwerdegegner
betreffend
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Anträge
der Beschwerdeführerin
(gemäss Eingabe vom
13. Februar 2025, act. 2):
1. Es
sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus vom 3. Februar 2025 im Verfahren UB.2025.00170
vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das
Verfahren umgehend wieder an die Hand zu nehmen.
2. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ ist Eigentümerin des Grundstücks X (Gemeinde
Glarus Nord; act. 8/3). Am 19. September 2023 erliess der
Kantonsgerichtspräsident ein gerichtliches Verbot betreffend den Weg auf
diesem Grundstück. Das Verbot wurde am 27. September 2023 amtlich
publiziert und vor Ort mit einer Hinweistafel signalisiert (act. 8/3,
S. 4, und act. 3/3). Am 22. November 2024 um ca.
15.07 Uhr und 15.23 Uhr betrat B.______ das Grundstück X zu Fuss
mit einer Schneefräse (act. 8/3, S. 3).
2.
Am 26. November 2024 reichte A.______ bei der
Kantonspolizei Glarus Strafanzeige wegen Missachtung des Betretungsverbotes
am 22. November 2024 ein (act. 8/3). Die Kantonspolizei ermittelte
daraufhin die beschuldigte Person, B.______, und erstattete am
23. Januar 2025 Rapport an die Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»; act. 8/1).
3.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 entschied die
Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 1).
4.
4.1. Gegen
diese Verfügung erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Eingabe
vom 13. Februar 2025 beim Obergericht Beschwerde und beantragte, es sei
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und eine
Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 2).
4.2. Mit
Schreiben vom 4. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten des
Verfahrens UB.2025.00170 ein (act. 7 und 8/1-8). B.______ (nachfolgend
«Beschwerdegegner») sowie die Staatsanwaltschaft reichten innerhalb der
angesetzten Frist keine Stellungnahme ein (vgl. act. 9).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen
(Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend
angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der
Beschwerde zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten
(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; act. 2 und 8/6).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Strafanzeige vom 26. November 2024
als Privatklägerin konstituiert (act. 8/3; vgl. Art. 118
Abs. 2 StPO), womit sie Parteistellung im Strafverfahren gegen den
Beschwerdegegner erlangt hat (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).
Damit ist sie zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert
(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; André Vogelsang, in: Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26b zu
Art. 310 StPO).
2.
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen
Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend eine
Verletzung von Art. 310 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie
Art. 7 Abs. 1 StPO (act. 2, S. 4).
III.
1.
1.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung
zusammengefasst damit, dass der Beschwerdegegner damit beauftragt worden sei,
Schneeräumungsarbeiten auf dem Grundstück Y durchzuführen. Er habe glaubhaft
ausgesagt, das gerichtliche Verbot nicht wahrgenommen zu haben, und sei vom
Eigentümer des Grundstücks Y, C.______, auch nicht über das Verbot informiert
worden. Aufgrund des starken Schneefalls habe der Beschwerdegegner nicht
erkennen können, wo die Grenze zwischen den Grundstücken Y und X verlaufe.
Dem Beschwerdegegner könne daher weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden, weshalb keine Untersuchung anhand zu nehmen sei (vgl. zum
Ganzen act. 1, S. 3).
1.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Nichterfüllung des
subjektiven Tatbestandes keinen Nichtanhandnahmegrund darstelle. Die
Staatsanwaltschaft habe festgehalten, dass der objektive Straftatbestand
betreffend die Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot erfüllt sei. Die
Signalisation des gerichtlichen Verbotes vor Ort könne ausserdem auch bei
starkem Schneefall nicht übersehen werden. Die Grenzlinie spiele ausserdem
keine Rolle, gelte das gerichtliche Verbot doch ab der Beschilderung, an
welcher der Beschwerdegegner vorbeigegangen sei. Die Strafuntersuchung sei
deshalb anhand zu nehmen (act. 2, S. 5 ff.).
2.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft
hingegen unter anderem dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass der fragliche Straftatbestand oder eine
Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 lit. a
StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich
klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen («in
dubio pro duriore»; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_654/2022 vom
22.
Februar 2023, E. 2.1).
3.
3.1
Gemäss
Art. 258 Abs. 1 ZPO kann, wer an einem Grundstück dinglich
berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu
unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit Busse bis zu
CHF 2'000.− bestraft wird. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu
machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen
(Art. 259 ZPO). Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann beim Gericht
Einsprache erheben, wodurch das Verbot gegenüber der einsprechenden Person
bis zur Gutheissung einer Klage zur Durchsetzung des Verbotes unwirksam wird
(vgl. Art. 260 ZPO).
3.2
Die
Privatklägerin erwirkte vorliegend für das Grundstück X ein gerichtliches
Verbot, welches, wie folgt, lautet: «Hiermit wird jedermann verboten, den Weg
auf der Liegenschaft X, Grundbuch [...], Gemeinde Glarus Nord, zu betreten
und zu befahren. Vorbehalten bleiben die im Grundbuch eingetragenen
Dienstbarkeiten sowie die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen. Die
Übertretung dieses Verbotes kann auf Antrag mit Busse bis zu
CHF 2'000.− bestraft werden.» Wie erwähnt, wurde dieses Verbot am 27. September
2023.
im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert und eine entsprechende
Beschilderung vor Ort aufgestellt (vgl. act. 8/3, S. 4, und
act. 3/3).
3.3
Vorliegend
steht fest, dass der Beschwerdegegner das Grundstück X am 22. November
2024.
zweimal zu Fuss mit einer Schneefräse betrat (vgl. act. 8/3 und
8/2, S. 1 f., Ziff. 3, 10 und 12). Der Beschwerdegegner erhob
zudem keine Einsprache gegen das gerichtliche Verbot (act. 8/1,
S. 3). Ob und welche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen sind,
wurde den Akten zufolge im vorliegenden Verfahren nicht abgeklärt.
Gerichtsnotorisch ist, dass zulasten des Grundstücks X ein Notwegrecht
besteht, welches in einem Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Eigentümer des Grundstücks Y eingeräumt wurde (vgl. Verfahren OG.2016.00038).
Es handelt sich dabei allerdings lediglich um ein beschränktes Wegrecht. Ein
solches kann grundsätzlich sowohl bezüglich der Anzahl als auch der Art der
Ausübung begrenzt sein. Insbesondere da der Beschwerdegegner das Grundstück
nicht bloss zu Fuss sondern mit einer Schneefräse und damit einer Maschine
betrat, ist vorliegend nicht offensichtlich, ob dieses Betreten noch von der
Dienstbarkeit erfasst ist. In objektiver Hinsicht ist der Straftatbestand der
Missachtung eines gerichtlichen Verbotes nach Art. 258 ZPO vorliegend
daher nicht eindeutig nicht erfüllt.
3.4
In
subjektiver Hinsicht genügt bereits Fahrlässigkeit (Art. 333 Abs. 7
StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht
nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der
Beschwerdegegner erklärte an seiner Einvernahme, dass er die Tafel mit dem
gerichtlichen Verbot nicht gesehen habe (act. 8/2, S. 2,
Ziff. 4). Gemäss den vorliegenden Akten ist die Tafel allerdings gut
sichtbar aufgestellt (act. 3/3). Trotz des Schneefalls lag nicht derart
viel Schnee, dass die Tafel dermassen eingeschneit hätte sein können, dass
sie nicht mehr zu sehen gewesen wäre (vgl. act. 8/3, S. 3). Hat der
Beschwerdegegner die Tafel trotzdem nicht gesehen, so ist ihm ein
sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Ein Auftrag
des Eigentümers eines Grundstücks, welches neben dem mit dem Betretungsverbot
belegten liegt, vermag eine solche Sorgfaltspflichtverletzung nicht ohne
weiteres aufzuheben.
Der Beschwerdegegner hat den Akten zufolge vor dem
Grundstück X parkiert und ist dann zu Fuss über dieses zum Grundstück Y und
zum Haus seines Auftraggebers gegangen (act. 8/2, S. 1 f.,
Ziff. 3 und 12). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, kommt
Dispositiv
es demnach auf die Grenzlinie zwischen den Grundstücken X und Y nicht an,
hatte der Beschwerdegegner das Grundstück X doch zunächst von der
gegenüberliegenden Seite betreten. Hinzu kommt, dass aus den Akten die
tatsächlichen Gegebenheiten der Grenze auch gar nicht hervorgehen. So würde
ein genügend hoher Zaun, eine Hecke oder Baumreihe die Grenzlinie auch bei
den am 22. November 2024 herrschenden Schneeverhältnissen erkennbar
machen. Von der Verbotstafel ist zudem das Haus der Beschwerdeführerin neben
dem mit dem Betretungsverbot belegten Weg ersichtlich (vgl. act. 3/3).
Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdegegner demnach auch
nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass der Weg zu den Grundstücken
seines Auftraggebers (Eigentümer der Grundstücke Y und Z) gehört.
3.5. Zusammengefasst
kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdegegner habe den fraglichen Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt.
Demnach besteht vorliegend kein Raum für den Erlass einer
Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft nach
durchgeführter Untersuchung zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt
oder das Verfahren einstellt bzw. allenfalls Anklage erhebt (Art. 318
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur
Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
IV.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf
CHF 1'000.− festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der
Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Beim vorliegenden
Ausgang des Verfahrens ist diese auf die Staatskasse zu nehmen (vgl.
Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Der von der Beschwerdeführerin in
entsprechender Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren zudem eine Parteientschädigung
von CHF 800.‒ (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen
(Art. 436 Abs. 3 StPO analog i.V.m. Art. 397 Abs. 2 StPO;
vgl. Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016, E. 1.3).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft im Verfahren UB.2025.00170 vom 3. Februar 2025
vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 1'000.‒ festgelegt und auf die Staatskasse genommen. Der von
der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
Entschädigung von insgesamt CHF 800.‒ (inkl. MwSt.) aus der
Staatskasse zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an: [...]