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Entscheid

OG.2025.00012

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

20. Juni 2025Deutsch9 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin

Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss

vom 20. Juni 2025

Verfahren

OG.2025.00012

A.______

Privatklägerin und

Beschwerdeführerin

vertreten durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

gegen

1. Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic.

iur. Dorothea Speich, Staatsanwältin

2. B.______

Beschuldigter und

Beschwerdegegner

betreffend

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Anträge

der Beschwerdeführerin

(gemäss Eingabe vom

13. Februar 2025, act. 2):

1. Es

sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus vom 3. Februar 2025 im Verfahren UB.2025.00170

vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das

Verfahren umgehend wieder an die Hand zu nehmen.

2. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ ist Eigentümerin des Grundstücks X (Gemeinde

Glarus Nord; act. 8/3). Am 19. September 2023 erliess der

Kantonsgerichtspräsident ein gerichtliches Verbot betreffend den Weg auf

diesem Grundstück. Das Verbot wurde am 27. September 2023 amtlich

publiziert und vor Ort mit einer Hinweistafel signalisiert (act. 8/3,

S. 4, und act. 3/3). Am 22. November 2024 um ca.

15.07 Uhr und 15.23 Uhr betrat B.______ das Grundstück X zu Fuss

mit einer Schneefräse (act. 8/3, S. 3).

2.

Am 26. November 2024 reichte A.______ bei der

Kantonspolizei Glarus Strafanzeige wegen Missachtung des Betretungsverbotes

am 22. November 2024 ein (act. 8/3). Die Kantonspolizei ermittelte

daraufhin die beschuldigte Person, B.______, und erstattete am

23. Januar 2025 Rapport an die Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»; act. 8/1).

3.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 entschied die

Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 1).

4.

4.1. Gegen

diese Verfügung erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Eingabe

vom 13. Februar 2025 beim Obergericht Beschwerde und beantragte, es sei

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und eine

Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 2).

4.2. Mit

Schreiben vom 4. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten des

Verfahrens UB.2025.00170 ein (act. 7 und 8/1-8). B.______ (nachfolgend

«Beschwerdegegner») sowie die Staatsanwaltschaft reichten innerhalb der

angesetzten Frist keine Stellungnahme ein (vgl. act. 9).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen

(Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend

angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der

Beschwerde zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten

(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; act. 2 und 8/6).

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Strafanzeige vom 26. November 2024

als Privatklägerin konstituiert (act. 8/3; vgl. Art. 118

Abs. 2 StPO), womit sie Parteistellung im Strafverfahren gegen den

Beschwerdegegner erlangt hat (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).

Damit ist sie zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert

(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; André Vogelsang, in: Basler Kommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26b zu

Art. 310 StPO).

2.

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen

Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend eine

Verletzung von Art. 310 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie

Art. 7 Abs. 1 StPO (act. 2, S. 4).

III.

1.

1.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung

zusammengefasst damit, dass der Beschwerdegegner damit beauftragt worden sei,

Schneeräumungsarbeiten auf dem Grundstück Y durchzuführen. Er habe glaubhaft

ausgesagt, das gerichtliche Verbot nicht wahrgenommen zu haben, und sei vom

Eigentümer des Grundstücks Y, C.______, auch nicht über das Verbot informiert

worden. Aufgrund des starken Schneefalls habe der Beschwerdegegner nicht

erkennen können, wo die Grenze zwischen den Grundstücken Y und X verlaufe.

Dem Beschwerdegegner könne daher weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit

vorgeworfen werden, weshalb keine Untersuchung anhand zu nehmen sei (vgl. zum

Ganzen act. 1, S. 3).

1.2

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Nichterfüllung des

subjektiven Tatbestandes keinen Nichtanhandnahmegrund darstelle. Die

Staatsanwaltschaft habe festgehalten, dass der objektive Straftatbestand

betreffend die Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot erfüllt sei. Die

Signalisation des gerichtlichen Verbotes vor Ort könne ausserdem auch bei

starkem Schneefall nicht übersehen werden. Die Grenzlinie spiele ausserdem

keine Rolle, gelte das gerichtliche Verbot doch ab der Beschilderung, an

welcher der Beschwerdegegner vorbeigegangen sei. Die Strafuntersuchung sei

deshalb anhand zu nehmen (act. 2, S. 5 ff.).

2.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft

hingegen unter anderem dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des

Polizeirapports feststeht, dass der fragliche Straftatbestand oder eine

Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 lit. a

StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich

klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen («in

dubio pro duriore»; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_654/2022 vom

22.

Februar 2023, E. 2.1).

3.

3.1

Gemäss

Art. 258 Abs. 1 ZPO kann, wer an einem Grundstück dinglich

berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu

unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit Busse bis zu

CHF 2'000.− bestraft wird. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu

machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen

(Art. 259 ZPO). Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann beim Gericht

Einsprache erheben, wodurch das Verbot gegenüber der einsprechenden Person

bis zur Gutheissung einer Klage zur Durchsetzung des Verbotes unwirksam wird

(vgl. Art. 260 ZPO).

3.2

Die

Privatklägerin erwirkte vorliegend für das Grundstück X ein gerichtliches

Verbot, welches, wie folgt, lautet: «Hiermit wird jedermann verboten, den Weg

auf der Liegenschaft X, Grundbuch [...], Gemeinde Glarus Nord, zu betreten

und zu befahren. Vorbehalten bleiben die im Grundbuch eingetragenen

Dienstbarkeiten sowie die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen. Die

Übertretung dieses Verbotes kann auf Antrag mit Busse bis zu

CHF 2'000.− bestraft werden.» Wie erwähnt, wurde dieses Verbot am 27. September

2023.

im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert und eine entsprechende

Beschilderung vor Ort aufgestellt (vgl. act. 8/3, S. 4, und

act. 3/3).

3.3

Vorliegend

steht fest, dass der Beschwerdegegner das Grundstück X am 22. November

2024.

zweimal zu Fuss mit einer Schneefräse betrat (vgl. act. 8/3 und

8/2, S. 1 f., Ziff. 3, 10 und 12). Der Beschwerdegegner erhob

zudem keine Einsprache gegen das gerichtliche Verbot (act. 8/1,

S. 3). Ob und welche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen sind,

wurde den Akten zufolge im vorliegenden Verfahren nicht abgeklärt.

Gerichtsnotorisch ist, dass zulasten des Grundstücks X ein Notwegrecht

besteht, welches in einem Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und dem

Eigentümer des Grundstücks Y eingeräumt wurde (vgl. Verfahren OG.2016.00038).

Es handelt sich dabei allerdings lediglich um ein beschränktes Wegrecht. Ein

solches kann grundsätzlich sowohl bezüglich der Anzahl als auch der Art der

Ausübung begrenzt sein. Insbesondere da der Beschwerdegegner das Grundstück

nicht bloss zu Fuss sondern mit einer Schneefräse und damit einer Maschine

betrat, ist vorliegend nicht offensichtlich, ob dieses Betreten noch von der

Dienstbarkeit erfasst ist. In objektiver Hinsicht ist der Straftatbestand der

Missachtung eines gerichtlichen Verbotes nach Art. 258 ZPO vorliegend

daher nicht eindeutig nicht erfüllt.

3.4

In

subjektiver Hinsicht genügt bereits Fahrlässigkeit (Art. 333 Abs. 7

StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht

nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht

nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der

Beschwerdegegner erklärte an seiner Einvernahme, dass er die Tafel mit dem

gerichtlichen Verbot nicht gesehen habe (act. 8/2, S. 2,

Ziff. 4). Gemäss den vorliegenden Akten ist die Tafel allerdings gut

sichtbar aufgestellt (act. 3/3). Trotz des Schneefalls lag nicht derart

viel Schnee, dass die Tafel dermassen eingeschneit hätte sein können, dass

sie nicht mehr zu sehen gewesen wäre (vgl. act. 8/3, S. 3). Hat der

Beschwerdegegner die Tafel trotzdem nicht gesehen, so ist ihm ein

sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Ein Auftrag

des Eigentümers eines Grundstücks, welches neben dem mit dem Betretungsverbot

belegten liegt, vermag eine solche Sorgfaltspflichtverletzung nicht ohne

weiteres aufzuheben.

Der Beschwerdegegner hat den Akten zufolge vor dem

Grundstück X parkiert und ist dann zu Fuss über dieses zum Grundstück Y und

zum Haus seines Auftraggebers gegangen (act. 8/2, S. 1 f.,

Ziff. 3 und 12). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, kommt

Dispositiv

es demnach auf die Grenzlinie zwischen den Grundstücken X und Y nicht an,

hatte der Beschwerdegegner das Grundstück X doch zunächst von der

gegenüberliegenden Seite betreten. Hinzu kommt, dass aus den Akten die

tatsächlichen Gegebenheiten der Grenze auch gar nicht hervorgehen. So würde

ein genügend hoher Zaun, eine Hecke oder Baumreihe die Grenzlinie auch bei

den am 22. November 2024 herrschenden Schneeverhältnissen erkennbar

machen. Von der Verbotstafel ist zudem das Haus der Beschwerdeführerin neben

dem mit dem Betretungsverbot belegten Weg ersichtlich (vgl. act. 3/3).

Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdegegner demnach auch

nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass der Weg zu den Grundstücken

seines Auftraggebers (Eigentümer der Grundstücke Y und Z) gehört.

3.5. Zusammengefasst

kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden, der

Beschwerdegegner habe den fraglichen Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt.

Demnach besteht vorliegend kein Raum für den Erlass einer

Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft nach

durchgeführter Untersuchung zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt

oder das Verfahren einstellt bzw. allenfalls Anklage erhebt (Art. 318

Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur

Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

IV.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf

CHF 1'000.− festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der

Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Beim vorliegenden

Ausgang des Verfahrens ist diese auf die Staatskasse zu nehmen (vgl.

Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Der von der Beschwerdeführerin in

entsprechender Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten.

Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren zudem eine Parteientschädigung

von CHF 800.‒ (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen

(Art. 436 Abs. 3 StPO analog i.V.m. Art. 397 Abs. 2 StPO;

vgl. Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016, E. 1.3).

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft im Verfahren UB.2025.00170 vom 3. Februar 2025

vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 1'000.‒ festgelegt und auf die Staatskasse genommen. Der von

der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine

Entschädigung von insgesamt CHF 800.‒ (inkl. MwSt.) aus der

Staatskasse zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an: [...]