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Entscheid

OG.2025.00013

Unbewilligtes Anbringen von Reklamen an Kantonsstrassen

23. Mai 2025Deutsch21 min

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschuldiger)

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin

Petra Zentner, Oberrichter Patrick Landolt sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 23. Mai 2025

Verfahren

OG.2025.00013

A.______

Beschuldigter

und

Berufungskläger

verteidigt

durch lic. iur.

Fred

Hofer,

Rechtsanwalt LL.M.,

Verteidiger,

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin und

Berufungsbeklagte

vertreten

durch MLaw

Florian

Menzi,

Staatsanwalt,

Vertreter,

Gegenstand

Unbewilligtes

Anbringen von Strassenreklamen

Anträge

des Beschuldigten

(gemäss Berufungserklärung vom 14. Februar

2025, act. 19):

Es sei das

Urteil der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Glarus vom 22. Januar

2025 im Verfahren SG.2023.00113 vollumfänglich aufzuheben und sei der

Beschuldigte unter Zusprechung einer Parteientschädigung von Schuld und

Strafe freizusprechen.

Von der Staatsanwaltschaft wurde keine Stellungnahme zur Berufung

eingeholt.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschuldiger)

mit Strafbefehl vom 7. September 2023 wegen unbewilligten Anbringens von

Strassenreklamen zu einer Busse von CHF 900.— (Art. 4 Abs. 2 der

Reklameverordnung des Kantons Glarus [GS VII C/11/3] i.V.m. Art. 12

Abs. 1 Ziff. 14 OBV [GS III F/1/1]), wobei die Busse bei schuldhafter

Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen umgewandelt

würde. Konkret lastet sie dem Beschuldigten an, im Zeitraum vom 30. Juli

2023 bis 7. August 2023 an sechs Standorten in Glarus Nord Plakate mit

der Aufschrift «Schöne Sommerferien, A.______, [XY-PARTEI]» angebracht zu

haben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligungen zu sein (vgl.

zum Ganzen act. 3).

1.2. Nachdem

der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben

hatte (act. 2/4), ergänzte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung

(act. 2/11) und überwies die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung

an das Kantonsgericht Glarus (act. 1).

2.

Mit Urteil vom 22. Januar 2025 erkannte ebenso die

Kantonsgerichtsvizepräsidentin auf ein vorschriftswidriges Anbringen von

Strassenreklamen und verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von

CHF 1'000.— bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, sollte die

Busse nicht bezahlt werden (act. 16 S. 27 Dispositivziffern 1 und

2). Ausgangsgemäss auferlegte sie die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.—

zusammen mit den Untersuchungskosten von CHF 550.— dem Beschuldigten

(art. 16 S. 28 Dispositivziffern 3-4).

3.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am

14. Februar 2025 fristgerecht Berufung (act. 19) und reichte in der

Folge innert angesetzter Frist (siehe act. 24) am 28. März 2025 die

Berufungsbegründung ein (act. 25). Von der Staatsanwaltschaft wurde keine

Stellungnahme zur Berufung eingeholt. Dies, weil die Berufung offensichtlich

unbegründet ist (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 StPO), wie sogleich darzulegen

ist.

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Das angefochtene Strafurteil (act. 16) ist der

Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und hat die Rechtsmittelfrist gewahrt

(Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl. act. 18-19). Das Obergericht ist als

Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung der Berufung zuständig

(Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]).

2.

Das vorliegende Strafverfahren beschlägt einen

Übertretungstatbestand (Art. 114 Abs. 1 lit. a der

Signalisationsverordnung [SSV] i.V.m. Art. 99 SSV und Art. 4 der

kantonalen Reklameverordnung [vorschriftswidriges Anbringen von

Strassenreklamen]). In einem solchen Fall kann mit Berufung nur geltend

gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die

darin vorgenommene Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig

oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können

dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Feststellung

des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann somit nur gerügt werden, wenn sie

klar falsch, d.h. willkürlich ist (vgl. Sven

Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art.

196-457 StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 23 zu Art. 398 StPO; Jürg Bähler, in: Basler Kommentar

Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023,

N. 6 zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung

liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings

unhaltbar ist; dies ist der Fall, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von

Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch

stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung

ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1,

m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_28/2022 vom 8. April 2024).

3.

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung

des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

Vorliegend ist das vorinstanzliche Urteil insgesamt angefochten (vgl. act.

19). Somit hat das Obergericht im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen

Entscheid umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) und fällt am Ende

ein neues Urteil (Art. 408 StPO).

III. Sachverhalt

4.

4.1

Aus Sicht der Vorinstanz ist der

Beschuldigte für das Aufstellen von sechs Plakaten mit der Aufschrift «Schöne

Sommerferien, A.______, [XY-PARTEI]» Ende Juli 2023 an folgenden Standorten

verantwortlich:

-

Flechsenstrasse, Fahrtrichtung Weesen-Oberurnen, nach der Ortstafel

Oberurnen;

-

Kantonsstrasse, Fahrtrichtung Näfels-Oberurnen, nach der Ortstafel

Oberurnen;

-

Landstrasse in Oberurnen, Höhe Restaurant Post;

-

Badstrasse, Fahrtrichtung Bilten-Niederurnen, vor der Ortstafel

Niederurnen;

-

Hauptstrasse, Fahrtrichtung Niederurnen-Bilten, nach der Ortstafel

Bilten;

-

Linth-Escherstrasse, Fahrtrichtung

Bilten-Niederurnen, nach der Ortstafel Bilten (act. 16

S. 6 f. E. III.2.4.1.).

4.2

Bezüglich

des Plakates an der Badstrasse in Niederurnen hielt

die Vorinstanz nach Würdigung der Akten fest, dass dieses entgegen den

anderslautenden Vorbringen des Beschuldigten nicht gegenüber dem

Schiessstand, sondern ca. 300m von diesem entfernt, bei der Einmündung zur

Strasse Bifang aufgestellt gewesen sei. Das Plakat sei deshalb nicht in dem

Bereich gestanden, den die Kantonspolizei Glarus für temporäre

Strassenreklamen ausgewiesen habe (vgl. zum Ganzen act. 16 S. 7

E. III.2.4.2.).

5.

Der Beschuldigte anerkennt im

Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die

sechs in Glarus Nord aufgestellten Plakate «Schöne Sommerferien,

A.______, [XY-PARTEI]» grundsätzlich korrekt ermittelt habe (act. 16

S. 6 f. E. III.2.4.1.; act. 25 S. 1). Einzig in Bezug auf

das Plakat an der Badstrasse in Niederurnen rügt er die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung. So sei dort das Plakat in dem von der

Kantonspolizei für das Anbringen von Strassenreklamen ausgewiesenen Bereich

gestanden (act. 25 S. 1 f.).

6.

6.1

Zunächst

ist für das Berufungsverfahren festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht

bestreitet, für das Aufstellen von sechs Plakaten mit der Aufschrift «Schöne

Sommerferien, A.______, [XY-PARTEI]» in Glarus Nord an den von der Vorinstanz

bezeichneten Standorten verantwortlich zu sein (vgl. act. 16 S. 6

f. E. III.2.4.1.). Einzig auf den Standort des Plakates im

Ausserortsbereich an der Badstrasse ist nachfolgend näher einzugehen, nachdem

der Beschuldigte geltend macht, auch dieses sei innerhalb eines für

Plakatierungen zulässigen Bereichs platziert gewesen.

6.2

In

den Akten befindet sich eine Fotografie des entsprechenden Plakates (vgl.

act. 2/1 S. 28): Im Hintergrund ist eine einspurige Strasse mit

weisser Bodenmarkierung und einem Verkehrsschild «Verbot für Kraftfahrzeuge /

Zubringerdienst gestattet» zu sehen (act. 2/1 S. 28).

(Bild)

Standort

des Plakates an der Badstrasse in Niederurnen, ausserorts (act. 2/1 S. 28)

6.3

Beim

fotografierten Standort mit den entsprechenden Merkmalen (Bodenmarkierung und

Beschilderung) ist, was gerichtsnotorisch ist, die von der Badstrasse

wegführende Strasse «Bifang» zu sehen, wie auch von der Vorinstanz richtig

festgehalten (act. 16 S. 7 E. III.2.4.2.). Bei der Einmündung

zur Strasse «Badwis» in der Nähe des Schiessstandes befindet sich weder eine

solche Beschilderung noch eine derartige Bodenmarkierung (vgl. auch Google

Maps <https://www.google.ch/ maps/@46.8358449,7.658535,9z?hl=de>). Es

ist somit erstellt, dass das Plakat an der Badstrasse in Niederurnen bei der

Einmündung zur Strasse «Bifang» und nicht – wie vom Beschuldigten behauptet –

vis-à-vis des Schiessstandes an der Badstrasse 61 in Niederurnen in Nähe der

Einfahrt Badwis stand. Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Sachverhalt

korrekt festgestellt.

6.4

Gemäss

der Weisung der Kantonspolizei Glarus für temporäre Strassenreklamen (siehe

dazu act. 26) dürfen Plakate ohne vorgängige Bewilligung allerdings nur

vis-à-vis des Schiessstandes an der Badstrasse 61 in Niederurnen aufgestellt

werden (siehe dazu Weisung [act. 26, S. 10, GLN-004] i.V.m. Art. 4 Abs.

2a und 2b der kantonalen Reklameverordnung). Die Weisung stellt zudem klar,

dass die im Ausserortsbereich definierten Standorte für bewilligungsfreie

temporäre Plakatierung verbindlich sind und ausserhalb dieser Bereiche das

Aufstellen von Plakaten uneingeschränkt bewilligungspflichtig ist (vgl. act.

26, S. 1 f.).

6.5

Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, befand sich das vorliegend

strittige Plakat ca. 300 Meter vom zulässigen Standort entfernt (vgl.

act. 16 S. 7 E. III.2.4.2.).

Auszug

aus Geoviewer: Badstrasse in Niederurnen

6.6

Es

ist somit nachgewiesen, dass das Plakat im Ausserortsbereich an der

Badstrasse in Niederurnen gerade nicht innerhalb des für bewilligungsfreie

temporäre Plakate definierten Bereichs gestanden ist. Insoweit im Übrigen der

Beschuldigte in der Berufungsschrift in Hinsicht auf diesen Standort einen

Beweisantrag stellt (act. 25 S. 2 oben), ist er damit nicht zu hören, da

im Berufungsverfahren weder neue Tatsachen noch Beweismittel möglich sind

(Art. 398 Abs. 4 StPO; Jürg Bähler,

in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,

3.

Aufl., Basel 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO).

6.7

In

Bezug auf den Plakatstandort im Ausserortsbereich an der Badstrasse in

Niederurnen ist an dieser Stelle gleich auch die rechtliche Würdigung

vorwegzunehmen: Für diesen Standort wäre von Bundesrechts wegen eine

Bewilligung einzuholen gewesen (Art. 99 SSV); ebenso hätte für dieses Plakat

auch nach kantonalem Recht um eine konkrete Bewilligung ersucht werden

müssen, denn der Standort des Plakates im Ausserortsbereich befand sich

ausserhalb des von der Kantonspolizei definierten Bereichs, in welchem die

für Ausserortsstandorte bundesrechtlich zwingend vorausgesetzte Bewilligung

ohne weiteres Zutun als erteilt gilt, wenn die Vorgaben gemäss Art. 4 Abs. 2a

und 2b der kantonalen Reklameverordnung eingehalten sind (siehe zu diesem

kantonalen «Mechanismus», wonach bei der Platzierung von bestimmten Plakaten

im Ausserortbereich innerhalb der von der Polizei definierten Standorte eine

Bewilligung bereits per se als erteilt gilt, die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid [act. 16 S. 9 f. E.

Dispositiv

3.3.1.-3.3.3]). Die Plakatierung an der Badstrasse erfolgte demnach auf

strafbare Weise vorschriftswidrig im Sinne von Art. 114 Abs. 1 lit. a i.V.m.

Art. 99 Abs. 1 SSV.

IV. Rechtliche

Würdigung

(bezüglich der fünf weiteren

Plakatstandorte)

7.

7.1. Nach

Art. 99 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der kantonalen

Reklameverordnung bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen an

Kantonsstrassen grundsätzlich der Bewilligung der zuständigen kantonalen

Verwaltungsbehörde. Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen (Art. 99 Abs. 2

SSV). Wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt, wird nach

Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV mit Busse bestraft.

7.2. Am

23. November 2022 erliess der Landrat des Kantons Glarus die Änderung der

Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen (SBE

2022 50). Gemäss dem damals neu in die Reklameverordnung eingefügten

Art. 4 Abs. 2a bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen zu

Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus in Form von

Plakaten mit einer Fläche bis 3½ Quadratmeter, die innerorts und ausserorts

in von der Kantonspolizei bezeichneten Bereichen aufgestellt werden, keiner

Bewilligung; dabei müssen die betreffenden Plakate laut dem ebenfalls neu

eingefügten Abs. 2b sämtliche Anforderungen an Gestaltung, Platzierung und

Verkehrssicherheit gemäss der Weisung für temporäre Strassenreklamen der

Kantonspolizei erfüllen und dürfen maximal sechs Wochen vor dem Wahl- oder

Abstimmungstag bzw. dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden und sind

spätestens sieben Tage danach wieder zu entfernen.

8.

Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschuldigte vor dem

Aufstellen seiner Plakate mit der Aufschrift «Schöne Sommerferien, A.______,

[XY-PARTEI]» keine Bewilligung eingeholt hat (act. 2/11 Rz. 100 ff.). In

Bezug auf das Plakat im Ausserortsbereich an der Badstrasse in Niederurnen

wurde bereits zuvor dargelegt, dass für dieses Plakat das Einholen einer

Bewilligung von vornherein notwendig gewesen wäre (siehe oben E. III. 3.7).

Zu klären bleibt somit, ob die restlichen fünf Plakate gemäss Art. 4 Abs. 2a

und 2b der kantonalen Reklameverordnung von der Bewilligungspflicht

ausgenommen waren, nachdem diese unbestritten an Standorten angebracht waren,

an denen temporäre Strassenreklamen grundsätzlich zulässig sind, ohne dass

hierzu jeweils eigens noch eine Bewilligung einzuholen ist (vgl. act. 16

S. 11 ff. E. IV.4.; act. 25 S. 2 f.). Dies ist im

Folgenden durch Auslegung der vorerwähnten Bestimmung von Art. 4

Abs. 2a und 2b der Reklameverordnung zu prüfen.

Ein Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen

(grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht eindeutig und sind

verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung

aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat

es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich

namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter

hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden

Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten

Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer

Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen

Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Die Auslegung einer

Gesetzesnorm folgt einem pragmatischen Methodenpluralismus; die einzelnen

Auslegungselemente unterliegen keiner Prioritätsordnung (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 314 E. 2.2; BGE 146 III 217 E. 5, je m.w.H.).

9.

9.1. Die

Vorinstanz legte Art. 4 Abs. 2a der kantonalen Reklameverordnung

zunächst grammatikalisch aus. Sie kam dabei zusammengefasst zum Schluss, dass

die Ausnahme von der Bewilligungspflicht abschliessend nur für

Plakat-Reklamen gelte, die einen Bezug zu Wahlen, Abstimmungen oder

Veranstaltungen haben. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die

systematische, historische und teleologische Auslegung von Art. 4

Abs. 2a der Reklameverordnung gestützt. So würden Art. 4

Abs. 2a und 2b der Reklameverordnung eine differenzierte Befreiung von

der Bewilligungspflicht mit einer thematischen Einschränkung einführen. Ziel

des Gesetzgebers sei gewesen, das geltende Bewilligungsverfahren für

temporäre Strassenreklamen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen zu

vereinfachen und zu liberalisieren, um dadurch die politische Partizipation

der Glarner Stimmbevölkerung zu erhöhen. Art. 4 Abs. 2a der

kantonalen Reklameverordnung verfolge damit das Ziel, politische Parteien

dahingehend zu entlasten, dass sie temporäre Strassenreklamen in Form von

Plakaten unter gewissen Bedingungen bewilligungsfrei und ohne zusätzlichen

administrativen Aufwand aufstellen können. Nicht angestrebt worden sei, die

Vermittlung von Kernbotschaften allgemein von der Bewilligungspflicht

auszunehmen.

9.2. Im

Weiteren verfolge die Bewilligungsbefreiung das Ziel einer effizienteren und

ressourcenschonenderen Lösung. Das Gemeinwesen werde dadurch von der

Überprüfung einer Vielzahl von Bewilligungsgesuchen entlastet. Auf der

anderen Seite stehe jedoch die Befürchtung, dass es zu einem Wildwuchs von

Strassenreklamen kommen könnte, weshalb die Ausnahmen von der

Bewilligungspflicht restriktiv zu verstehen seien. Es sei nicht Ziel der

Norm, Reklamen ohne Zusammenhang zu Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen

von der Bewilligungspflicht zu befreien. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

seien deshalb abschliessend aufgezählt worden. So bleibe trotz

Liberalisierung vorhersehbar, mit welchen Plakatierungstätigkeiten zu rechnen

sei (vgl. zum Ganzen act. 16 S. 11 ff. E. IV.4.).

9.3. Das

Wünschen von schönen Sommerferien sei weder ein Hinweis auf eine

bevorstehende Wahl oder Abstimmung noch Werbung für eine bevorstehende

Veranstaltung. Es sei nicht ersichtlich, wie durch einen Sommergruss die

politische Partizipation der Bevölkerung erhöht oder etwas zur

Meinungsbildung beigetragen werde. In einem Sommergruss sei kein politischer

Inhalt ersichtlich (act. 16 S. 15 E. IV.4.3.1. und S. 21

E. IV.4.4.2.). Die aufgestellten Plakate würden deshalb nicht unter die

Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 2a der kantonalen

Reklameverordnung fallen, weshalb sie alle bewilligungspflichtig gewesen

wären (vgl. zum Ganzen act. 16 S. 16 f. E. IV.4.1. und

S. 23 f. E. IV.5.4.).

10.

10.1. Der Beschuldigte

kritisiert in seiner Berufung insbesondere die historische Auslegung der

Vorinstanz. Es liege zwar keine direkte Werbung für ein politisches Anliegen

vor. Auf den Plakaten sei jedoch ersichtlich, wer der Absender der Botschaft

sei, nämlich der Beschuldigte als Vertreter der [XY-PARTEI]. Dies alleine

mache die Botschaft schon zur Politik, indem der Konnex mit der Partei

offensichtlich sei. Art. 4 Abs. 2a der kantonalen Reklameverordnung

sei unglücklich formuliert, denn es sei das Grundanliegen der Initianten

[gemeint: Urheber des Postulats vom 16. Dezember 2020, durch welches die

nachmalige Revision der kantonalen Reklameverordnung angestossen wurde; siehe

dazu act. 16 S. 14 E. 4.3 und 4.3.1.] gewesen, die Plakatierung für

politische Parteien zu liberalisieren, um so die politische Partizipa­tion

der Bevölkerung zu fördern. Dieses Anliegen sei nie bestritten worden. Die

Beschränkung der bewilligungsfreien Plakatierung auf Wahlen, Abstimmungen

oder Veranstaltungen im revidierten Verordnungstext gemäss Art. 4 Abs. 2a der

Reklameverordnung entspreche daher nicht dem liberalen Geist, welcher der

betreffenden Revision zugrunde gelegen sei. Die Formulierung müsse als

redaktionelles Versehen bezeichnet werden. Im Postulat seien nämlich auch

beispielhaft Umfragen oder Kampagnen als Mittel zur Förderung der politischen

Partizipation genannt worden. Auch wenn sich das Postulat in Hinblick auf

Plakatierungen auf Wahlen, Abstimmungen und Kernbotschaften beschränke, sei

dies in der Annahme geschehen, dass damit die politische Werbung abgedeckt

sei (vgl. zum Ganzen act. 25 S. 2).

10.2. Die konkrete

Formulierung sei im Landrat nicht auf die Goldwaage gelegt worden, da auf den

ersten Blick die Einschränkung der Formulierung nicht ersichtlich sei.

Politiker und ihre Parteien seien ständig im Wahlkampf. Ein Sommergruss müsse

somit zulässig sei, da dieser die Aufmerksamkeit des Betrachters automatisch

auf das Parteilogo und den Politiker lenke. Dies entspreche einem Wahlkampf

auf der emotionalen Ebene. Der Gesetzgeber könne und solle nicht

abschliessend regeln, wie ein Wahl-, Abstimmungs- oder Veranstaltungsplakat

auszusehen hat bzw. was eines ist und was keines ist. Für die Stimmbürger

habe jedes Plakat, das ein Parteilogo trage und eine Botschaft verbreite

etwas mit Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen zu tun. Das Jahr 2023 sei

ein Wahljahr gewesen mit vielen Kandidaten und vielen Veranstaltungen. Mit

den Sommergrüssen habe eine Partei die angekündigten Veranstaltungen mit

einer freundlichen und positiven Stimmung ausgerollt. Dies müsse Platz finden

unter Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen. Der liberale Gedanke bezwecke

genau dies, nämlich die politische Arbeit zu vereinfachen und die politische

Partizipation im Kanton Glarus zu fördern (vgl. zum Ganzen act. 25

S. 2 f.).

10.3. Bezüglich der

teleologischen Auslegung merkte der Beschuldigte an, dass alleine aufgrund

der Tatsache, dass der Sommergruss im Namen einer politischen Partei erfolgt

sei, dieser in einen politischen Zusammenhang stehe. Es sei bei der Revision

darum gegangen, die Arbeit der politischen Parteien zu erleichtern und zu

entbürokratisieren. Diesem Gedanken müsse bei der Auslegung Rechnung getragen

werden. Im Wahljahr 2023 hätten in den Sommerferien viele politische Anlässe

wie 1. August-Auftritte der Kandidaten, Sonntagsbrunches und Apéros mit den

Kandidaten stattgefunden. Es sei bekannt, dass ein Politiker nicht einfach so

Sommergrüsse publiziere, sondern mit einer politischen Absicht und so

mindestens indirekt auf politische Ereignisse im weiteren Sinne wie zum

Beispiel die 1. Augustfeier hinweise. Die Plakate mit dem Sommergruss der

[XY-PARTEI] seien ungefähr am 28. bzw. 29. Juli 2023 aufgestellt worden.

Der indirekte Bezug zum 1. August sei somit offensichtlich und habe der

Absicht des Beschuldigten entsprochen (vgl. zum Ganzen act. 25

S. 3).

11.

11.1. Keiner Bewilligung bedürfen nach Art. 4 Abs. 2a der

kantonalen Reklameverordnung unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen «zu

Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus in Form von

Plakaten mit einer Fläche bis 3,50 Quadratmeter, die innerorts und ausserorts

in von der Kantonspolizei bezeichneten Bereichen aufgestellt werden».

11.2. Der

soeben zitierte (klare) Wortlaut von Art. 4

Abs. 2a der Reklameverordnung sieht eine Ausnahme von der

Bewilligungspflicht einzig und allein für temporäre Strassenreklamen zu

Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus vor. Nicht im

Ansatz ist darin erkennbar, dass daneben weitere Ausnahmen von der

Bewilligungspflicht denkbar wären. Mit der Vor­instanz ist deshalb davon

auszugehen, dass in Art. 4 Abs. 2a der Reklameverordnung die

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht abschliessend aufgeführt sind (vgl.

act. 16 S. 11 E. IV.4.1.2.).

11.3. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten (act. 25

S. 2) bestehen auch keine Hinweise darauf, dass dem

Landrat bei der Formulierung von Art. 4 Abs. 2a der

Reklameverordnung ein redaktionelles Versehen unterlaufen wäre. Vielmehr

stützt sich die Formulierung von Art. 4 Abs. 2a der kantonalen

Reklameverordnung direkt auf das ursprüngliche Postulat der [XY-PARTEI] und

FDP und befindet sich im Einklang mit den im Landrat vorgetragenen Voten (vgl.

act. 16 S. 14 ff. E. IV.4.3.). Auch wenn es im Bestreben des

Gesetzgebers lag, die administrativen Voraussetzungen für die Eingabe und

Bewilligung von Gesuchen für temporäre Strassenreklamen zu vereinfachen und

zu liberalisieren, ging es nie darum, generell sämtliche Parteiplakate für

bewilligungsfrei zu erklären. Weder das ursprüngliche Postulat forderte eine

generelle Bewilligungsfreiheit, noch wurde solches in der landrätlichen

Debatte beantragt; zur Diskussion stand stets nur eine sach-, zeit- und

standortbezogene Einschränkung der Bewilligungspflicht (vgl. act. 16

S. 14 ff. E. IV.4.3.).

11.4. Diese

Auslegung ergibt sich ebenso aus systematischer Sicht. So stellt Art. 4

Abs. 2b der Reklameverordnung klar, dass eine bewilligungsfreie

Strassenreklame maximal sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bzw.

dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden darf. Dieser Absatz stellt

somit für die bewilligungsfreie Plakatierung fraglos einen zeitlichen Bezug

zu einer konkreten Wahl, Abstimmung oder Veranstaltung her, andernfalls

die festgelegte Frist keinen Sinn ergäbe und gar nicht überprüfbar wäre.

Demnach ist ebenso unter diesem Aspekt nicht jedes beliebige Parteiplakat von

der Bewilligungspflicht ausgenommen.

11.5. Schliesslich

deckt sich die Formulierung von Art. 4 Abs. 2a und 2b der

Reklameverordnung auch mit der durch die Revision der Verordnung verfolgten

Absicht. Ziel und Zweck der Revision war es, namentlich das

Bewilligungsprozedere für Wahl- und Abstimmungswerbung der Parteien zu

liberalisieren, um dadurch die politische Partizipation der Stimmbürger zu

fördern, ohne aber gleichzeitig einen Wildwuchs an Reklamen zuzulassen, wie

dies bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. act. 16

S. 20 f. E. IV.4.4.2.). Dieses Bestreben wurde hier gerade dadurch

bestmöglich erreicht, dass neben dem örtlichen Kriterium (von der Polizei im

Voraus definierte Standorte) ein sachliches Kriterium (Wahl, Abstimmung oder

Veranstaltung) mit einem zeitlichen Kriterium (sechs Wochen) verknüpft wurde.

Eindeutig nicht beabsichtigt waren bewilligungsfreie Strassenreklamen – ob

nun Parteiplakate oder andere – ohne Bezug zu einer Wahl, Abstimmung oder

Veranstaltung.

11.6. Vorliegend

ist unstrittig, dass die vom Beschuldigten platzierten Plakate weder ein

Wahl-, Abstimmungs- noch Veranstaltungsplakat darstellen (act. 9

S. 1; act. 7 S. 3 f.). Bei einem blossen Sommergruss ist,

auch wenn er wie vorliegend von einem Parteivertreter unter

Nennung seiner Partei ausgesprochen wird, kein Bezug zu einer Wahl,

Abstimmung oder Veranstaltung ersichtlich.

11.7. Aber selbst wenn man vorliegend noch eine Verbindung zur [_Wahl] am

[...] sähe, bei welcher der Beschuldigte kandidierte, so wären die hier vom

Beschuldigten bereits Ende Juli 2023 aufgestellten Plakate weit ausserhalb

der sechswöchigen Frist gemäss Art. 4 Abs. 2b der Reklameverordnung

angebracht worden. Der Beschuldigte hätte daher die Voraussetzung zum

bewilligungsfreien Aufstellen der Plakate auch unter diesem Blickwinkel nicht

erfüllt. Dass die Plakate des Beschuldigten sich auf den 1. August beziehen

sollten und sie deshalb innert Frist aufgestellt worden seien, ist für deren

Betrachter entgegen der Behauptung des Beschuldigten (act. 25 S. 3)

nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass dieses erst vor Obergericht

vorgebrachte Argument des Beschuldigten verspätet und damit nicht mehr zu

berücksichtigten ist (vgl. E. II.2.), kommt hinzu, dass die

bewilligungsfreie Plakatierung voraussetzt, dass das Datum des beworbenen

Anlasses (Wahl, Abstimmung oder Veranstaltung) auf dem Plakat bezeichnet ist

(Art. 4 Abs. 2b der Reklameverordnung i.V.m. Weisung für temporäre

Strassenreklamen [act. 26, dort S. 2]).

11.8. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die

aufgestellten Plakate nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 4

Abs. 2a und 2b der kantonalen Reklameverordnung fallen und deshalb

bewilligungspflichtig gewesen wären (act. 16 S. 12

E. IV.4.1.3. und S. 23 f. E. IV.5.4.). Für das an der

Badstrasse in Niederurnen im Ausserortsbereich ausserhalb des von der Polizei

definierten Bereichs aufgestellte Plakat wäre zudem von vornherein eine

Bewilligung einzuholen gewesen (vgl. vorne E. III.3.7.). Der

Beschuldigte hat sich somit des vorschriftswidrigen Anbringens von

Strassenreklamen nach Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV i.V.m.

Art. 99 SSV und Art. 4 der kantonalen Reklameverordnung schuldig

gemacht. Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung ist das vorinstanzliche

Urteil somit vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten

abzuweisen. Es kann deshalb zur Ergänzung der vorstehenden Ausführungen

integral auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur kantonalen Rechtslage

verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. 16 S. 8 ff.

E. IV.).

V. Strafzumessung

Die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene

Sanktionierung des eingeklagten Tatgeschehens mit einer Busse in einer hier

angemessen erscheinenden Höhe von CHF 1’000.— und einer entsprechenden

Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen blieb im Berufungsverfahren zu Recht

unbestritten. Es kann deshalb integral auf die entsprechenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO;

act. 16 S. 26 f. E. V.).

VI. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

12.

12.1. Aus alldem folgt, dass

die Berufung gegen das in allen Teilen korrekt ausgefallene vorinstanzliche

Urteil abzuweisen ist. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues

Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

12.2. Bei diesem Ausgang

sind die auf CHF 1'000.— anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens

dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und

Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS

III A/5]).

13.

Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem

Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'550.— überbunden worden

(act. 16 S. 28 Dispositivziffer 3). Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1

sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein sachlicher Grund ersichtlich,

welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch

der Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten Einwendungen

vorgebracht hat (vgl. act. 25 S. 4).

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

A.______ ist schuldig des vorschriftswidrigen Anbringens von

Strassenreklamen im Sinne von Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV

i.V.m. Art. 99 SSV und Art. 4 der kantonalen Reklameverordnung.

2.

A.______

wird zu einer Busse von CHF 1'000.— verurteilt. Bei

schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine

Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2023.00113 und das

Untersuchungsverfahren UB.2023.01553 von insgesamt CHF 1'550.— werden

A.______ auferlegt und von ihm bezogen.

4.

Für das

Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.— festgesetzt

und A.______ auferlegt und von ihm bezogen.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]