OG.2025.00013
Unbewilligtes Anbringen von Reklamen an Kantonsstrassen
23. Mai 2025Deutsch21 min
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschuldiger)
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin
Petra Zentner, Oberrichter Patrick Landolt sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 23. Mai 2025
Verfahren
OG.2025.00013
A.______
Beschuldigter
und
Berufungskläger
verteidigt
durch lic. iur.
Fred
Hofer,
Rechtsanwalt LL.M.,
Verteidiger,
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten
durch MLaw
Florian
Menzi,
Staatsanwalt,
Vertreter,
Gegenstand
Unbewilligtes
Anbringen von Strassenreklamen
Anträge
des Beschuldigten
(gemäss Berufungserklärung vom 14. Februar
2025, act. 19):
Es sei das
Urteil der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Glarus vom 22. Januar
2025 im Verfahren SG.2023.00113 vollumfänglich aufzuheben und sei der
Beschuldigte unter Zusprechung einer Parteientschädigung von Schuld und
Strafe freizusprechen.
Von der Staatsanwaltschaft wurde keine Stellungnahme zur Berufung
eingeholt.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschuldiger)
mit Strafbefehl vom 7. September 2023 wegen unbewilligten Anbringens von
Strassenreklamen zu einer Busse von CHF 900.— (Art. 4 Abs. 2 der
Reklameverordnung des Kantons Glarus [GS VII C/11/3] i.V.m. Art. 12
Abs. 1 Ziff. 14 OBV [GS III F/1/1]), wobei die Busse bei schuldhafter
Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen umgewandelt
würde. Konkret lastet sie dem Beschuldigten an, im Zeitraum vom 30. Juli
2023 bis 7. August 2023 an sechs Standorten in Glarus Nord Plakate mit
der Aufschrift «Schöne Sommerferien, A.______, [XY-PARTEI]» angebracht zu
haben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligungen zu sein (vgl.
zum Ganzen act. 3).
1.2. Nachdem
der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben
hatte (act. 2/4), ergänzte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung
(act. 2/11) und überwies die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung
an das Kantonsgericht Glarus (act. 1).
2.
Mit Urteil vom 22. Januar 2025 erkannte ebenso die
Kantonsgerichtsvizepräsidentin auf ein vorschriftswidriges Anbringen von
Strassenreklamen und verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von
CHF 1'000.— bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, sollte die
Busse nicht bezahlt werden (act. 16 S. 27 Dispositivziffern 1 und
2). Ausgangsgemäss auferlegte sie die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.—
zusammen mit den Untersuchungskosten von CHF 550.— dem Beschuldigten
(art. 16 S. 28 Dispositivziffern 3-4).
3.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am
14. Februar 2025 fristgerecht Berufung (act. 19) und reichte in der
Folge innert angesetzter Frist (siehe act. 24) am 28. März 2025 die
Berufungsbegründung ein (act. 25). Von der Staatsanwaltschaft wurde keine
Stellungnahme zur Berufung eingeholt. Dies, weil die Berufung offensichtlich
unbegründet ist (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 StPO), wie sogleich darzulegen
ist.
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Das angefochtene Strafurteil (act. 16) ist der
Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zur Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und hat die Rechtsmittelfrist gewahrt
(Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl. act. 18-19). Das Obergericht ist als
Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung der Berufung zuständig
(Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]).
2.
Das vorliegende Strafverfahren beschlägt einen
Übertretungstatbestand (Art. 114 Abs. 1 lit. a der
Signalisationsverordnung [SSV] i.V.m. Art. 99 SSV und Art. 4 der
kantonalen Reklameverordnung [vorschriftswidriges Anbringen von
Strassenreklamen]). In einem solchen Fall kann mit Berufung nur geltend
gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die
darin vorgenommene Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig
oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können
dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann somit nur gerügt werden, wenn sie
klar falsch, d.h. willkürlich ist (vgl. Sven
Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art.
196-457 StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 23 zu Art. 398 StPO; Jürg Bähler, in: Basler Kommentar
Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023,
N. 6 zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung
liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings
unhaltbar ist; dies ist der Fall, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1,
m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_28/2022 vom 8. April 2024).
3.
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung
des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Vorliegend ist das vorinstanzliche Urteil insgesamt angefochten (vgl. act.
19). Somit hat das Obergericht im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen
Entscheid umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) und fällt am Ende
ein neues Urteil (Art. 408 StPO).
III. Sachverhalt
4.
4.1
Aus Sicht der Vorinstanz ist der
Beschuldigte für das Aufstellen von sechs Plakaten mit der Aufschrift «Schöne
Sommerferien, A.______, [XY-PARTEI]» Ende Juli 2023 an folgenden Standorten
verantwortlich:
-
Flechsenstrasse, Fahrtrichtung Weesen-Oberurnen, nach der Ortstafel
Oberurnen;
-
Kantonsstrasse, Fahrtrichtung Näfels-Oberurnen, nach der Ortstafel
Oberurnen;
-
Landstrasse in Oberurnen, Höhe Restaurant Post;
-
Badstrasse, Fahrtrichtung Bilten-Niederurnen, vor der Ortstafel
Niederurnen;
-
Hauptstrasse, Fahrtrichtung Niederurnen-Bilten, nach der Ortstafel
Bilten;
-
Linth-Escherstrasse, Fahrtrichtung
Bilten-Niederurnen, nach der Ortstafel Bilten (act. 16
S. 6 f. E. III.2.4.1.).
4.2
Bezüglich
des Plakates an der Badstrasse in Niederurnen hielt
die Vorinstanz nach Würdigung der Akten fest, dass dieses entgegen den
anderslautenden Vorbringen des Beschuldigten nicht gegenüber dem
Schiessstand, sondern ca. 300m von diesem entfernt, bei der Einmündung zur
Strasse Bifang aufgestellt gewesen sei. Das Plakat sei deshalb nicht in dem
Bereich gestanden, den die Kantonspolizei Glarus für temporäre
Strassenreklamen ausgewiesen habe (vgl. zum Ganzen act. 16 S. 7
E. III.2.4.2.).
5.
Der Beschuldigte anerkennt im
Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die
sechs in Glarus Nord aufgestellten Plakate «Schöne Sommerferien,
A.______, [XY-PARTEI]» grundsätzlich korrekt ermittelt habe (act. 16
S. 6 f. E. III.2.4.1.; act. 25 S. 1). Einzig in Bezug auf
das Plakat an der Badstrasse in Niederurnen rügt er die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. So sei dort das Plakat in dem von der
Kantonspolizei für das Anbringen von Strassenreklamen ausgewiesenen Bereich
gestanden (act. 25 S. 1 f.).
6.
6.1
Zunächst
ist für das Berufungsverfahren festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht
bestreitet, für das Aufstellen von sechs Plakaten mit der Aufschrift «Schöne
Sommerferien, A.______, [XY-PARTEI]» in Glarus Nord an den von der Vorinstanz
bezeichneten Standorten verantwortlich zu sein (vgl. act. 16 S. 6
f. E. III.2.4.1.). Einzig auf den Standort des Plakates im
Ausserortsbereich an der Badstrasse ist nachfolgend näher einzugehen, nachdem
der Beschuldigte geltend macht, auch dieses sei innerhalb eines für
Plakatierungen zulässigen Bereichs platziert gewesen.
6.2
In
den Akten befindet sich eine Fotografie des entsprechenden Plakates (vgl.
act. 2/1 S. 28): Im Hintergrund ist eine einspurige Strasse mit
weisser Bodenmarkierung und einem Verkehrsschild «Verbot für Kraftfahrzeuge /
Zubringerdienst gestattet» zu sehen (act. 2/1 S. 28).
(Bild)
Standort
des Plakates an der Badstrasse in Niederurnen, ausserorts (act. 2/1 S. 28)
6.3
Beim
fotografierten Standort mit den entsprechenden Merkmalen (Bodenmarkierung und
Beschilderung) ist, was gerichtsnotorisch ist, die von der Badstrasse
wegführende Strasse «Bifang» zu sehen, wie auch von der Vorinstanz richtig
festgehalten (act. 16 S. 7 E. III.2.4.2.). Bei der Einmündung
zur Strasse «Badwis» in der Nähe des Schiessstandes befindet sich weder eine
solche Beschilderung noch eine derartige Bodenmarkierung (vgl. auch Google
Maps <https://www.google.ch/ maps/@46.8358449,7.658535,9z?hl=de>). Es
ist somit erstellt, dass das Plakat an der Badstrasse in Niederurnen bei der
Einmündung zur Strasse «Bifang» und nicht – wie vom Beschuldigten behauptet –
vis-à-vis des Schiessstandes an der Badstrasse 61 in Niederurnen in Nähe der
Einfahrt Badwis stand. Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Sachverhalt
korrekt festgestellt.
6.4
Gemäss
der Weisung der Kantonspolizei Glarus für temporäre Strassenreklamen (siehe
dazu act. 26) dürfen Plakate ohne vorgängige Bewilligung allerdings nur
vis-à-vis des Schiessstandes an der Badstrasse 61 in Niederurnen aufgestellt
werden (siehe dazu Weisung [act. 26, S. 10, GLN-004] i.V.m. Art. 4 Abs.
2a und 2b der kantonalen Reklameverordnung). Die Weisung stellt zudem klar,
dass die im Ausserortsbereich definierten Standorte für bewilligungsfreie
temporäre Plakatierung verbindlich sind und ausserhalb dieser Bereiche das
Aufstellen von Plakaten uneingeschränkt bewilligungspflichtig ist (vgl. act.
26, S. 1 f.).
6.5
Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, befand sich das vorliegend
strittige Plakat ca. 300 Meter vom zulässigen Standort entfernt (vgl.
act. 16 S. 7 E. III.2.4.2.).
Auszug
aus Geoviewer: Badstrasse in Niederurnen
6.6
Es
ist somit nachgewiesen, dass das Plakat im Ausserortsbereich an der
Badstrasse in Niederurnen gerade nicht innerhalb des für bewilligungsfreie
temporäre Plakate definierten Bereichs gestanden ist. Insoweit im Übrigen der
Beschuldigte in der Berufungsschrift in Hinsicht auf diesen Standort einen
Beweisantrag stellt (act. 25 S. 2 oben), ist er damit nicht zu hören, da
im Berufungsverfahren weder neue Tatsachen noch Beweismittel möglich sind
(Art. 398 Abs. 4 StPO; Jürg Bähler,
in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,
3.
Aufl., Basel 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO).
6.7
In
Bezug auf den Plakatstandort im Ausserortsbereich an der Badstrasse in
Niederurnen ist an dieser Stelle gleich auch die rechtliche Würdigung
vorwegzunehmen: Für diesen Standort wäre von Bundesrechts wegen eine
Bewilligung einzuholen gewesen (Art. 99 SSV); ebenso hätte für dieses Plakat
auch nach kantonalem Recht um eine konkrete Bewilligung ersucht werden
müssen, denn der Standort des Plakates im Ausserortsbereich befand sich
ausserhalb des von der Kantonspolizei definierten Bereichs, in welchem die
für Ausserortsstandorte bundesrechtlich zwingend vorausgesetzte Bewilligung
ohne weiteres Zutun als erteilt gilt, wenn die Vorgaben gemäss Art. 4 Abs. 2a
und 2b der kantonalen Reklameverordnung eingehalten sind (siehe zu diesem
kantonalen «Mechanismus», wonach bei der Platzierung von bestimmten Plakaten
im Ausserortbereich innerhalb der von der Polizei definierten Standorte eine
Bewilligung bereits per se als erteilt gilt, die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid [act. 16 S. 9 f. E.
Dispositiv
3.3.1.-3.3.3]). Die Plakatierung an der Badstrasse erfolgte demnach auf
strafbare Weise vorschriftswidrig im Sinne von Art. 114 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 99 Abs. 1 SSV.
IV. Rechtliche
Würdigung
(bezüglich der fünf weiteren
Plakatstandorte)
7.
7.1. Nach
Art. 99 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der kantonalen
Reklameverordnung bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen an
Kantonsstrassen grundsätzlich der Bewilligung der zuständigen kantonalen
Verwaltungsbehörde. Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen (Art. 99 Abs. 2
SSV). Wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt, wird nach
Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV mit Busse bestraft.
7.2. Am
23. November 2022 erliess der Landrat des Kantons Glarus die Änderung der
Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen (SBE
2022 50). Gemäss dem damals neu in die Reklameverordnung eingefügten
Art. 4 Abs. 2a bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen zu
Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus in Form von
Plakaten mit einer Fläche bis 3½ Quadratmeter, die innerorts und ausserorts
in von der Kantonspolizei bezeichneten Bereichen aufgestellt werden, keiner
Bewilligung; dabei müssen die betreffenden Plakate laut dem ebenfalls neu
eingefügten Abs. 2b sämtliche Anforderungen an Gestaltung, Platzierung und
Verkehrssicherheit gemäss der Weisung für temporäre Strassenreklamen der
Kantonspolizei erfüllen und dürfen maximal sechs Wochen vor dem Wahl- oder
Abstimmungstag bzw. dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden und sind
spätestens sieben Tage danach wieder zu entfernen.
8.
Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschuldigte vor dem
Aufstellen seiner Plakate mit der Aufschrift «Schöne Sommerferien, A.______,
[XY-PARTEI]» keine Bewilligung eingeholt hat (act. 2/11 Rz. 100 ff.). In
Bezug auf das Plakat im Ausserortsbereich an der Badstrasse in Niederurnen
wurde bereits zuvor dargelegt, dass für dieses Plakat das Einholen einer
Bewilligung von vornherein notwendig gewesen wäre (siehe oben E. III. 3.7).
Zu klären bleibt somit, ob die restlichen fünf Plakate gemäss Art. 4 Abs. 2a
und 2b der kantonalen Reklameverordnung von der Bewilligungspflicht
ausgenommen waren, nachdem diese unbestritten an Standorten angebracht waren,
an denen temporäre Strassenreklamen grundsätzlich zulässig sind, ohne dass
hierzu jeweils eigens noch eine Bewilligung einzuholen ist (vgl. act. 16
S. 11 ff. E. IV.4.; act. 25 S. 2 f.). Dies ist im
Folgenden durch Auslegung der vorerwähnten Bestimmung von Art. 4
Abs. 2a und 2b der Reklameverordnung zu prüfen.
Ein Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen
(grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht eindeutig und sind
verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat
es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich
namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter
hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden
Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten
Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer
Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen
Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Die Auslegung einer
Gesetzesnorm folgt einem pragmatischen Methodenpluralismus; die einzelnen
Auslegungselemente unterliegen keiner Prioritätsordnung (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 314 E. 2.2; BGE 146 III 217 E. 5, je m.w.H.).
9.
9.1. Die
Vorinstanz legte Art. 4 Abs. 2a der kantonalen Reklameverordnung
zunächst grammatikalisch aus. Sie kam dabei zusammengefasst zum Schluss, dass
die Ausnahme von der Bewilligungspflicht abschliessend nur für
Plakat-Reklamen gelte, die einen Bezug zu Wahlen, Abstimmungen oder
Veranstaltungen haben. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die
systematische, historische und teleologische Auslegung von Art. 4
Abs. 2a der Reklameverordnung gestützt. So würden Art. 4
Abs. 2a und 2b der Reklameverordnung eine differenzierte Befreiung von
der Bewilligungspflicht mit einer thematischen Einschränkung einführen. Ziel
des Gesetzgebers sei gewesen, das geltende Bewilligungsverfahren für
temporäre Strassenreklamen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen zu
vereinfachen und zu liberalisieren, um dadurch die politische Partizipation
der Glarner Stimmbevölkerung zu erhöhen. Art. 4 Abs. 2a der
kantonalen Reklameverordnung verfolge damit das Ziel, politische Parteien
dahingehend zu entlasten, dass sie temporäre Strassenreklamen in Form von
Plakaten unter gewissen Bedingungen bewilligungsfrei und ohne zusätzlichen
administrativen Aufwand aufstellen können. Nicht angestrebt worden sei, die
Vermittlung von Kernbotschaften allgemein von der Bewilligungspflicht
auszunehmen.
9.2. Im
Weiteren verfolge die Bewilligungsbefreiung das Ziel einer effizienteren und
ressourcenschonenderen Lösung. Das Gemeinwesen werde dadurch von der
Überprüfung einer Vielzahl von Bewilligungsgesuchen entlastet. Auf der
anderen Seite stehe jedoch die Befürchtung, dass es zu einem Wildwuchs von
Strassenreklamen kommen könnte, weshalb die Ausnahmen von der
Bewilligungspflicht restriktiv zu verstehen seien. Es sei nicht Ziel der
Norm, Reklamen ohne Zusammenhang zu Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen
von der Bewilligungspflicht zu befreien. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
seien deshalb abschliessend aufgezählt worden. So bleibe trotz
Liberalisierung vorhersehbar, mit welchen Plakatierungstätigkeiten zu rechnen
sei (vgl. zum Ganzen act. 16 S. 11 ff. E. IV.4.).
9.3. Das
Wünschen von schönen Sommerferien sei weder ein Hinweis auf eine
bevorstehende Wahl oder Abstimmung noch Werbung für eine bevorstehende
Veranstaltung. Es sei nicht ersichtlich, wie durch einen Sommergruss die
politische Partizipation der Bevölkerung erhöht oder etwas zur
Meinungsbildung beigetragen werde. In einem Sommergruss sei kein politischer
Inhalt ersichtlich (act. 16 S. 15 E. IV.4.3.1. und S. 21
E. IV.4.4.2.). Die aufgestellten Plakate würden deshalb nicht unter die
Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 2a der kantonalen
Reklameverordnung fallen, weshalb sie alle bewilligungspflichtig gewesen
wären (vgl. zum Ganzen act. 16 S. 16 f. E. IV.4.1. und
S. 23 f. E. IV.5.4.).
10.
10.1. Der Beschuldigte
kritisiert in seiner Berufung insbesondere die historische Auslegung der
Vorinstanz. Es liege zwar keine direkte Werbung für ein politisches Anliegen
vor. Auf den Plakaten sei jedoch ersichtlich, wer der Absender der Botschaft
sei, nämlich der Beschuldigte als Vertreter der [XY-PARTEI]. Dies alleine
mache die Botschaft schon zur Politik, indem der Konnex mit der Partei
offensichtlich sei. Art. 4 Abs. 2a der kantonalen Reklameverordnung
sei unglücklich formuliert, denn es sei das Grundanliegen der Initianten
[gemeint: Urheber des Postulats vom 16. Dezember 2020, durch welches die
nachmalige Revision der kantonalen Reklameverordnung angestossen wurde; siehe
dazu act. 16 S. 14 E. 4.3 und 4.3.1.] gewesen, die Plakatierung für
politische Parteien zu liberalisieren, um so die politische Partizipation
der Bevölkerung zu fördern. Dieses Anliegen sei nie bestritten worden. Die
Beschränkung der bewilligungsfreien Plakatierung auf Wahlen, Abstimmungen
oder Veranstaltungen im revidierten Verordnungstext gemäss Art. 4 Abs. 2a der
Reklameverordnung entspreche daher nicht dem liberalen Geist, welcher der
betreffenden Revision zugrunde gelegen sei. Die Formulierung müsse als
redaktionelles Versehen bezeichnet werden. Im Postulat seien nämlich auch
beispielhaft Umfragen oder Kampagnen als Mittel zur Förderung der politischen
Partizipation genannt worden. Auch wenn sich das Postulat in Hinblick auf
Plakatierungen auf Wahlen, Abstimmungen und Kernbotschaften beschränke, sei
dies in der Annahme geschehen, dass damit die politische Werbung abgedeckt
sei (vgl. zum Ganzen act. 25 S. 2).
10.2. Die konkrete
Formulierung sei im Landrat nicht auf die Goldwaage gelegt worden, da auf den
ersten Blick die Einschränkung der Formulierung nicht ersichtlich sei.
Politiker und ihre Parteien seien ständig im Wahlkampf. Ein Sommergruss müsse
somit zulässig sei, da dieser die Aufmerksamkeit des Betrachters automatisch
auf das Parteilogo und den Politiker lenke. Dies entspreche einem Wahlkampf
auf der emotionalen Ebene. Der Gesetzgeber könne und solle nicht
abschliessend regeln, wie ein Wahl-, Abstimmungs- oder Veranstaltungsplakat
auszusehen hat bzw. was eines ist und was keines ist. Für die Stimmbürger
habe jedes Plakat, das ein Parteilogo trage und eine Botschaft verbreite
etwas mit Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen zu tun. Das Jahr 2023 sei
ein Wahljahr gewesen mit vielen Kandidaten und vielen Veranstaltungen. Mit
den Sommergrüssen habe eine Partei die angekündigten Veranstaltungen mit
einer freundlichen und positiven Stimmung ausgerollt. Dies müsse Platz finden
unter Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen. Der liberale Gedanke bezwecke
genau dies, nämlich die politische Arbeit zu vereinfachen und die politische
Partizipation im Kanton Glarus zu fördern (vgl. zum Ganzen act. 25
S. 2 f.).
10.3. Bezüglich der
teleologischen Auslegung merkte der Beschuldigte an, dass alleine aufgrund
der Tatsache, dass der Sommergruss im Namen einer politischen Partei erfolgt
sei, dieser in einen politischen Zusammenhang stehe. Es sei bei der Revision
darum gegangen, die Arbeit der politischen Parteien zu erleichtern und zu
entbürokratisieren. Diesem Gedanken müsse bei der Auslegung Rechnung getragen
werden. Im Wahljahr 2023 hätten in den Sommerferien viele politische Anlässe
wie 1. August-Auftritte der Kandidaten, Sonntagsbrunches und Apéros mit den
Kandidaten stattgefunden. Es sei bekannt, dass ein Politiker nicht einfach so
Sommergrüsse publiziere, sondern mit einer politischen Absicht und so
mindestens indirekt auf politische Ereignisse im weiteren Sinne wie zum
Beispiel die 1. Augustfeier hinweise. Die Plakate mit dem Sommergruss der
[XY-PARTEI] seien ungefähr am 28. bzw. 29. Juli 2023 aufgestellt worden.
Der indirekte Bezug zum 1. August sei somit offensichtlich und habe der
Absicht des Beschuldigten entsprochen (vgl. zum Ganzen act. 25
S. 3).
11.
11.1. Keiner Bewilligung bedürfen nach Art. 4 Abs. 2a der
kantonalen Reklameverordnung unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen «zu
Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus in Form von
Plakaten mit einer Fläche bis 3,50 Quadratmeter, die innerorts und ausserorts
in von der Kantonspolizei bezeichneten Bereichen aufgestellt werden».
11.2. Der
soeben zitierte (klare) Wortlaut von Art. 4
Abs. 2a der Reklameverordnung sieht eine Ausnahme von der
Bewilligungspflicht einzig und allein für temporäre Strassenreklamen zu
Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus vor. Nicht im
Ansatz ist darin erkennbar, dass daneben weitere Ausnahmen von der
Bewilligungspflicht denkbar wären. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon
auszugehen, dass in Art. 4 Abs. 2a der Reklameverordnung die
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht abschliessend aufgeführt sind (vgl.
act. 16 S. 11 E. IV.4.1.2.).
11.3. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten (act. 25
S. 2) bestehen auch keine Hinweise darauf, dass dem
Landrat bei der Formulierung von Art. 4 Abs. 2a der
Reklameverordnung ein redaktionelles Versehen unterlaufen wäre. Vielmehr
stützt sich die Formulierung von Art. 4 Abs. 2a der kantonalen
Reklameverordnung direkt auf das ursprüngliche Postulat der [XY-PARTEI] und
FDP und befindet sich im Einklang mit den im Landrat vorgetragenen Voten (vgl.
act. 16 S. 14 ff. E. IV.4.3.). Auch wenn es im Bestreben des
Gesetzgebers lag, die administrativen Voraussetzungen für die Eingabe und
Bewilligung von Gesuchen für temporäre Strassenreklamen zu vereinfachen und
zu liberalisieren, ging es nie darum, generell sämtliche Parteiplakate für
bewilligungsfrei zu erklären. Weder das ursprüngliche Postulat forderte eine
generelle Bewilligungsfreiheit, noch wurde solches in der landrätlichen
Debatte beantragt; zur Diskussion stand stets nur eine sach-, zeit- und
standortbezogene Einschränkung der Bewilligungspflicht (vgl. act. 16
S. 14 ff. E. IV.4.3.).
11.4. Diese
Auslegung ergibt sich ebenso aus systematischer Sicht. So stellt Art. 4
Abs. 2b der Reklameverordnung klar, dass eine bewilligungsfreie
Strassenreklame maximal sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bzw.
dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden darf. Dieser Absatz stellt
somit für die bewilligungsfreie Plakatierung fraglos einen zeitlichen Bezug
zu einer konkreten Wahl, Abstimmung oder Veranstaltung her, andernfalls
die festgelegte Frist keinen Sinn ergäbe und gar nicht überprüfbar wäre.
Demnach ist ebenso unter diesem Aspekt nicht jedes beliebige Parteiplakat von
der Bewilligungspflicht ausgenommen.
11.5. Schliesslich
deckt sich die Formulierung von Art. 4 Abs. 2a und 2b der
Reklameverordnung auch mit der durch die Revision der Verordnung verfolgten
Absicht. Ziel und Zweck der Revision war es, namentlich das
Bewilligungsprozedere für Wahl- und Abstimmungswerbung der Parteien zu
liberalisieren, um dadurch die politische Partizipation der Stimmbürger zu
fördern, ohne aber gleichzeitig einen Wildwuchs an Reklamen zuzulassen, wie
dies bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. act. 16
S. 20 f. E. IV.4.4.2.). Dieses Bestreben wurde hier gerade dadurch
bestmöglich erreicht, dass neben dem örtlichen Kriterium (von der Polizei im
Voraus definierte Standorte) ein sachliches Kriterium (Wahl, Abstimmung oder
Veranstaltung) mit einem zeitlichen Kriterium (sechs Wochen) verknüpft wurde.
Eindeutig nicht beabsichtigt waren bewilligungsfreie Strassenreklamen – ob
nun Parteiplakate oder andere – ohne Bezug zu einer Wahl, Abstimmung oder
Veranstaltung.
11.6. Vorliegend
ist unstrittig, dass die vom Beschuldigten platzierten Plakate weder ein
Wahl-, Abstimmungs- noch Veranstaltungsplakat darstellen (act. 9
S. 1; act. 7 S. 3 f.). Bei einem blossen Sommergruss ist,
auch wenn er wie vorliegend von einem Parteivertreter unter
Nennung seiner Partei ausgesprochen wird, kein Bezug zu einer Wahl,
Abstimmung oder Veranstaltung ersichtlich.
11.7. Aber selbst wenn man vorliegend noch eine Verbindung zur [_Wahl] am
[...] sähe, bei welcher der Beschuldigte kandidierte, so wären die hier vom
Beschuldigten bereits Ende Juli 2023 aufgestellten Plakate weit ausserhalb
der sechswöchigen Frist gemäss Art. 4 Abs. 2b der Reklameverordnung
angebracht worden. Der Beschuldigte hätte daher die Voraussetzung zum
bewilligungsfreien Aufstellen der Plakate auch unter diesem Blickwinkel nicht
erfüllt. Dass die Plakate des Beschuldigten sich auf den 1. August beziehen
sollten und sie deshalb innert Frist aufgestellt worden seien, ist für deren
Betrachter entgegen der Behauptung des Beschuldigten (act. 25 S. 3)
nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass dieses erst vor Obergericht
vorgebrachte Argument des Beschuldigten verspätet und damit nicht mehr zu
berücksichtigten ist (vgl. E. II.2.), kommt hinzu, dass die
bewilligungsfreie Plakatierung voraussetzt, dass das Datum des beworbenen
Anlasses (Wahl, Abstimmung oder Veranstaltung) auf dem Plakat bezeichnet ist
(Art. 4 Abs. 2b der Reklameverordnung i.V.m. Weisung für temporäre
Strassenreklamen [act. 26, dort S. 2]).
11.8. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die
aufgestellten Plakate nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 4
Abs. 2a und 2b der kantonalen Reklameverordnung fallen und deshalb
bewilligungspflichtig gewesen wären (act. 16 S. 12
E. IV.4.1.3. und S. 23 f. E. IV.5.4.). Für das an der
Badstrasse in Niederurnen im Ausserortsbereich ausserhalb des von der Polizei
definierten Bereichs aufgestellte Plakat wäre zudem von vornherein eine
Bewilligung einzuholen gewesen (vgl. vorne E. III.3.7.). Der
Beschuldigte hat sich somit des vorschriftswidrigen Anbringens von
Strassenreklamen nach Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV i.V.m.
Art. 99 SSV und Art. 4 der kantonalen Reklameverordnung schuldig
gemacht. Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung ist das vorinstanzliche
Urteil somit vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten
abzuweisen. Es kann deshalb zur Ergänzung der vorstehenden Ausführungen
integral auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur kantonalen Rechtslage
verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. 16 S. 8 ff.
E. IV.).
V. Strafzumessung
Die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene
Sanktionierung des eingeklagten Tatgeschehens mit einer Busse in einer hier
angemessen erscheinenden Höhe von CHF 1’000.— und einer entsprechenden
Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen blieb im Berufungsverfahren zu Recht
unbestritten. Es kann deshalb integral auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO;
act. 16 S. 26 f. E. V.).
VI. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
12.
12.1. Aus alldem folgt, dass
die Berufung gegen das in allen Teilen korrekt ausgefallene vorinstanzliche
Urteil abzuweisen ist. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues
Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
12.2. Bei diesem Ausgang
sind die auf CHF 1'000.— anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens
dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS
III A/5]).
13.
Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem
Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'550.— überbunden worden
(act. 16 S. 28 Dispositivziffer 3). Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1
sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein sachlicher Grund ersichtlich,
welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch
der Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten Einwendungen
vorgebracht hat (vgl. act. 25 S. 4).
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
A.______ ist schuldig des vorschriftswidrigen Anbringens von
Strassenreklamen im Sinne von Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV
i.V.m. Art. 99 SSV und Art. 4 der kantonalen Reklameverordnung.
2.
A.______
wird zu einer Busse von CHF 1'000.— verurteilt. Bei
schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2023.00113 und das
Untersuchungsverfahren UB.2023.01553 von insgesamt CHF 1'550.— werden
A.______ auferlegt und von ihm bezogen.
4.
Für das
Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.— festgesetzt
und A.______ auferlegt und von ihm bezogen.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]