OG.2025.00016
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
20. Juni 2025Deutsch10 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin
Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
Beschluss
vom 20. Juni 2025
Verfahren
OG.2025.00016
A.______
Privatklägerin
und
Beschwerdeführerin
vertreten
durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt
gegen
1. Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
durch lic. iur.
Dorothea
Speich,
Staatsanwältin
2. B.______
Beschuldigter und
Beschwerdegegner
betreffend
Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung
Anträge
der Beschwerdeführerin
(gemäss Eingabe vom
27. Februar 2025 [act. 2]):
1. Es
sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus vom 17. Februar 2025 im Verfahren UB.2025.00144
vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das
Verfahren umgehend wieder an die Hand zu nehmen.
2. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Anträge
des
Beschwerdegegners
(gemäss Eingabe vom 16. April 2025 [act. 10], sinngemäss):
1. Die
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus im Verfahren UB.2025.00144 sei
vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ ist Eigentümerin des Grundstücks X (Gemeinde
Glarus Nord; act. 5/3, S. 1 und 2). Am 19. September 2023
erliess der Kantonsgerichtspräsident ein gerichtliches Verbot betreffend den
Weg auf diesem Grundstück. Das Verbot wurde am 27. September 2023
amtlich publiziert und vor Ort mit einer Hinweistafel signalisiert
(act. 5/3, S. 4, und act. 11, S. 4). Am 26. Oktober
2024 um ca. 13.56 Uhr und 15.43 Uhr befuhr B.______ das Grundstück X
mit einem Personenwagen (act. 5/3, S. 3).
2.
Am 20. November 2024 reichte A.______ bei der
Kantonspolizei Glarus Strafanzeige wegen Missachtung des Fahrverbotes am
26. Oktober 2024 ein (act. 5/3). Die Kantonspolizei ermittelte
daraufhin die beschuldigte Person, B.______, und erstattete am 3. Februar
2025 Rapport an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
(nachfolgend «Staatsanwaltschaft»; act. 5/1).
3.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 entschied die
Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 1).
4.
4.1. Gegen
diese Verfügung erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Eingabe
vom 27. Februar 2025 beim Obergericht Beschwerde und beantragte, es sei
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und eine
Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 2).
4.2. Mit
Schreiben vom 4. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten des
Verfahrens UB.2025.00144 ein (act. 5/A und 5/1-8). B.______ (nachfolgend
«Beschwerdegegner») beantragte mit Eingabe vom 16. April 2025 die
Abweisung der Beschwerde (act. 10).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen
(Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend
angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der
Beschwerde zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten
(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; act. 2 und 5/6).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Strafanzeige vom 20. November 2024
als Privatklägerin konstituiert (act. 5/3, S. 2; vgl. Art. 118
Abs. 2 StPO), womit sie Parteistellung im Strafverfahren gegen den
Beschwerdegegner erlangt hat (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).
Damit ist sie zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert
(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; André Vogelsang, in: Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26b zu
Art. 310 StPO).
2.
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen
Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend eine Verletzung von
Art. 310 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7
Abs. 1 StPO (act. 2, S. 4).
III.
1.
1.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung
zusammengefasst damit, dass der Beschwerdegegner damit beauftragt worden sei,
einen Motor für ein Förderband an die Adresse [...] zu liefern. Dafür habe er
das Grundstück X befahren müssen, zumal kein anderer Weg zu dieser Adresse
führe. Sein Auftraggeber C.______ habe ihn explizit angewiesen, den mit dem
Betretungsverbot belegten Weg zu befahren. Für B.______ sei damit nicht
erkennbar gewesen, dass er mit seinem Verhalten ein gerichtliches Verbot
missachten würde. Aufgrund der Auftragserteilung und der Nachfrage des
Beschwerdegegners könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgehalten
werden. Das Verfahren sei deshalb nicht anhand zu nehmen (act. 1,
S. 3).
1.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei erstellt, dass der
Beschwerdegegner das Grundstück X zweimal befahren habe. Der Beschwerdeführer
habe dies an seiner Einvernahme bestätigt und gewusst, dass das Grundstück X
mit einem Betretungsverbot belegt sei. Die Nichterfüllung des subjektiven
Tatbestandes stelle keinen Nichtanhandnahmegrund dar. Nachdem der
Beschwerdegegner gewusst habe, dass das Grundstück X nicht seinem
Auftraggeber gehöre, habe er auch gewusst, dass sein Auftraggeber nicht
befugt war, ihm die Zustimmung zur Befahrung des Grundstücks X zu erteilen.
Der subjektive Tatbestand sei damit offensichtlich erfüllt. Die
Strafuntersuchung sei deshalb anhand zu nehmen (act. 2,
S. 5 f.).
1.3
Der
Beschwerdegegner ist hingegen der Ansicht, dass die Hin- und Rückfahrt vom
26.
Oktober 2024 der Dienstbarkeit zwischen den Liegenschaften X und Y
sowie Z entspreche. Die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten seien
gemäss dem gerichtlichen Verbot vorbehalten. Es bestehe ein unbeschränktes
Fuss- und Viehfahrwegrecht und ein beschränktes Fahrwegrecht zulasten des
Grundstücks X. Nur C.______ könne wissen, wie viele Fahrten es bereits
gegeben habe. Die Beschwerdegegnerin müsse ansonsten beweisen können, dass
mehr Fahrten stattgefunden hätten (act. 10).
2.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft
hingegen unter anderem dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass der fragliche Straftatbestand oder eine
Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 lit. a
StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich
klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen («in
dubio pro duriore»; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_654/2022 vom
22.
Februar 2023, E. 2.1).
3.
3.1
Gemäss
Art. 258 Abs. 1 ZPO kann, wer an einem Grundstück dinglich
berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu
unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit Busse bis zu
CHF 2'000.− bestraft wird. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu
machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen
(Art. 259 ZPO). Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann beim Gericht
Einsprache erheben, wodurch das Verbot gegenüber der einsprechenden Person
bis zur Gutheissung einer Klage zur Durchsetzung des Verbotes unwirksam wird
(vgl. Art. 260 ZPO).
3.2
Die
Privatklägerin erwirkte vorliegend für das Grundstück X ein gerichtliches
Verbot, welches wie folgt lautet: «Hiermit wird jedermann verboten, den Weg
auf der Liegenschaft X, Grundbuch [...], Gemeinde Glarus Nord, zu betreten
und zu befahren. Vorbehalten bleiben die im Grundbuch eingetragenen
Dienstbarkeiten sowie die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen. Die
Übertretung dieses Verbotes kann auf Antrag mit Busse bis zu
CHF 2'000.− bestraft werden.» Wie erwähnt, wurde dieses Verbot am
27.
September 2023 im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert und eine
entsprechende Beschilderung vor Ort aufgestellt (vgl. act. 5/3,
S. 4, und act. 11, S. 4).
3.3
Vorliegend
steht fest, dass der Beschwerdegegner das Grundstück X am 26. Oktober
2024.
zweimal mit einem Personenwagen befuhr (vgl. act. 5/3, S. 3,
und act. 5/2, S. 1 f., Ziff. 2 und 3). Gegen das
gerichtliche Verbot erhob er keine Einsprache (act. 5/1, S. 3). Ob
und welche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen sind, wurde den Akten
zufolge im vorliegenden Verfahren nicht abgeklärt. Der Beschwerdegegner
bringt diesbezüglich unter anderem vor, dass zugunsten der Liegenschaften Nr.
Y und Z ein beschränktes Fahrwegrecht gelte. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdegegners und seines Auftraggebers steht es damit gerade nicht
jedem, der zu den Grundstücken Y und Z gelangen will, frei, das Grundstück X zu
befahren (vgl. act. 10 und 11). Vielmehr kann das Fahrwegrecht
insbesondere bezüglich der Anzahl der Fahrten beschränkt sein. Dass es sich
um die einzige Zufahrt zu den Grundstücken Y und Z handelt, ändert daran
nichts, zumal es sich bei den vorliegend relevanten Fahrten offensichtlich um
keine Notfallfahrten (z.B. Feuerwehr, Arzt) handelte. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdegegners hat auch nicht die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass
die Anzahl der Fahrten überschritten wurde (vgl. act. 10, S. 2).
Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die Anzahl der Fahrten im Falle einer
diesbezüglichen Beschränkung von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 6
StPO). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Grundstück offenbar filmt
(act. 5/3, S. 1), sind vorliegend neben der Befragung der
Beschwerdeführerin und des Eigentümers der Grundstücke Y und Z weitere
Möglichkeiten zu einer näheren Sachverhaltsabklärung in dieser Hinsicht
ersichtlich. Der objektive Straftatbestand der Missachtung eines
gerichtlichen Verbotes nach Art. 258 ZPO ist daher nach dem heutigen
Verfahrensstand nicht eindeutig nicht erfüllt.
3.4
In
subjektiver Hinsicht genügt bereits Fahrlässigkeit (Art. 333 Abs. 7
StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht
nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der
Beschwerdegegner erklärte an seiner Einvernahme, dass er die
Signalisationstafel mit dem gerichtlichen Verbot gesehen habe (act. 5/2,
S. 2, Ziff. 4). Er gehe davon aus, dass er diese Strasse befahren
dürfe, wenn er einen Auftrag vom Besitzer der Liegenschaften Y und Z habe
(act. 5/2, S. 2, Ziff. 5). Er habe gewusst, dass es in letzter
Zeit Unstimmigkeiten betreffend das gerichtliche Verbot gab, weshalb er sich
bei C.______ (Eigentümer der Liegenschaften Y und Z) erkundigt habe, ob er
die Strasse befahren dürfe. Dieser habe dies bejaht (act. 5/2,
S. 2, Ziff. 12).
Dispositiv
Der Beschwerdegegner wusste demnach sowohl vom Verbot
als auch von den diesbezüglichen Unstimmigkeiten. Vor diesem Hintergrund
erscheint es mit der Sorgfaltspflicht nicht vereinbar, sich bloss auf die
Aussage der begünstigten Streitpartei bzw. auf eine Auftragserteilung durch
diese zu verlassen. Insbesondere erklärte der Beschwerdegegner, die
Beschwerdeführerin zu kennen (act. 5/2, S. 2, Ziff. 6), womit
er sich auch bei ihr über die Zulässigkeit des Befahrens ihres Grundstückes
hätte erkundigen können. Nachdem dem Beschwerdegegner die Unstimmigkeit
betreffend das Wegrecht bekannt war, vermag ein einfaches Nachfragen bei der
von der umstrittenen Dienstbarkeit begünstigten Partei der Sorgfaltspflicht
nicht ohne weiteres zu genügen.
3.5. Zusammengefasst
kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdegegner habe den fraglichen Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt.
Demnach besteht vorliegend kein Raum für den Erlass einer
Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft nach
durchgeführter Untersuchung zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt
oder das Verfahren einstellt bzw. allenfalls Anklage erhebt (Art. 318
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur
Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
IV.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf
CHF 1'000.− festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der
Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Beim vorliegenden
Ausgang des Verfahrens ist diese auf die Staatskasse zu nehmen (vgl.
Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Der von der Beschwerdeführerin in
entsprechender Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren zudem eine
Parteientschädigung von CHF 800.‒ (inkl. MwSt.) aus der
Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 3 StPO analog i.V.m.
Art. 397 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April
2016, E. 1.3).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft im Verfahren UB.2025.00144 vom 17. Februar 2025
vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 1'000.‒ festgelegt und auf die Staatskasse genommen. Der von
der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
Entschädigung von insgesamt CHF 800.‒ (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse
zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an: [...]