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Entscheid

OG.2025.00016

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

20. Juni 2025Deutsch10 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin Monika Trümpi, Oberrichterin

Brigitte Müller und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

Beschluss

vom 20. Juni 2025

Verfahren

OG.2025.00016

A.______

Privatklägerin

und

Beschwerdeführerin

vertreten

durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt

gegen

1. Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

durch lic. iur.

Dorothea

Speich,

Staatsanwältin

2. B.______

Beschuldigter und

Beschwerdegegner

betreffend

Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung

Anträge

der Beschwerdeführerin

(gemäss Eingabe vom

27. Februar 2025 [act. 2]):

1. Es

sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus vom 17. Februar 2025 im Verfahren UB.2025.00144

vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das

Verfahren umgehend wieder an die Hand zu nehmen.

2. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Anträge

des

Beschwerdegegners

(gemäss Eingabe vom 16. April 2025 [act. 10], sinngemäss):

1. Die

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus im Verfahren UB.2025.00144 sei

vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ ist Eigentümerin des Grundstücks X (Gemeinde

Glarus Nord; act. 5/3, S. 1 und 2). Am 19. September 2023

erliess der Kantonsgerichtspräsident ein gerichtliches Verbot betreffend den

Weg auf diesem Grundstück. Das Verbot wurde am 27. September 2023

amtlich publiziert und vor Ort mit einer Hinweistafel signalisiert

(act. 5/3, S. 4, und act. 11, S. 4). Am 26. Oktober

2024 um ca. 13.56 Uhr und 15.43 Uhr befuhr B.______ das Grundstück X

mit einem Personenwagen (act. 5/3, S. 3).

2.

Am 20. November 2024 reichte A.______ bei der

Kantonspolizei Glarus Strafanzeige wegen Missachtung des Fahrverbotes am

26. Oktober 2024 ein (act. 5/3). Die Kantonspolizei ermittelte

daraufhin die beschuldigte Person, B.______, und erstattete am 3. Februar

2025 Rapport an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

(nachfolgend «Staatsanwaltschaft»; act. 5/1).

3.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 entschied die

Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 1).

4.

4.1. Gegen

diese Verfügung erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführerin») mit Eingabe

vom 27. Februar 2025 beim Obergericht Beschwerde und beantragte, es sei

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und eine

Strafuntersuchung anhand zu nehmen (act. 2).

4.2. Mit

Schreiben vom 4. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten des

Verfahrens UB.2025.00144 ein (act. 5/A und 5/1-8). B.______ (nachfolgend

«Beschwerdegegner») beantragte mit Eingabe vom 16. April 2025 die

Abweisung der Beschwerde (act. 10).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen

(Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL [GS III A/2]). Die vorliegend

angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist der

Beschwerde zugänglich und die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten

(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; act. 2 und 5/6).

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Strafanzeige vom 20. November 2024

als Privatklägerin konstituiert (act. 5/3, S. 2; vgl. Art. 118

Abs. 2 StPO), womit sie Parteistellung im Strafverfahren gegen den

Beschwerdegegner erlangt hat (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).

Damit ist sie zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert

(Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; André Vogelsang, in: Basler Kommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26b zu

Art. 310 StPO).

2.

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen

Entscheid Rechtsver­letzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend eine Verletzung von

Art. 310 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7

Abs. 1 StPO (act. 2, S. 4).

III.

1.

1.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung

zusammengefasst damit, dass der Beschwerdegegner damit beauftragt worden sei,

einen Motor für ein Förderband an die Adresse [...] zu liefern. Dafür habe er

das Grundstück X befahren müssen, zumal kein anderer Weg zu dieser Adresse

führe. Sein Auftraggeber C.______ habe ihn explizit angewiesen, den mit dem

Betretungsverbot belegten Weg zu befahren. Für B.______ sei damit nicht

erkennbar gewesen, dass er mit seinem Verhalten ein gerichtliches Verbot

missachten würde. Aufgrund der Auftragserteilung und der Nachfrage des

Beschwerdegegners könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgehalten

werden. Das Verfahren sei deshalb nicht anhand zu nehmen (act. 1,

S. 3).

1.2

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei erstellt, dass der

Beschwerdegegner das Grundstück X zweimal befahren habe. Der Beschwerdeführer

habe dies an seiner Einvernahme bestätigt und gewusst, dass das Grundstück X

mit einem Betretungsverbot belegt sei. Die Nichterfüllung des subjektiven

Tatbestandes stelle keinen Nichtanhandnahmegrund dar. Nachdem der

Beschwerdegegner gewusst habe, dass das Grundstück X nicht seinem

Auftraggeber gehöre, habe er auch gewusst, dass sein Auftraggeber nicht

befugt war, ihm die Zustimmung zur Befahrung des Grundstücks X zu erteilen.

Der subjektive Tatbestand sei damit offensichtlich erfüllt. Die

Strafuntersuchung sei deshalb anhand zu nehmen (act. 2,

S. 5 f.).

1.3

Der

Beschwerdegegner ist hingegen der Ansicht, dass die Hin- und Rückfahrt vom

26.

Oktober 2024 der Dienstbarkeit zwischen den Liegenschaften X und Y

sowie Z entspreche. Die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten seien

gemäss dem gerichtlichen Verbot vorbehalten. Es bestehe ein unbeschränktes

Fuss- und Viehfahrwegrecht und ein beschränktes Fahrwegrecht zulasten des

Grundstücks X. Nur C.______ könne wissen, wie viele Fahrten es bereits

gegeben habe. Die Beschwerdegegnerin müsse ansonsten beweisen können, dass

mehr Fahrten stattgefunden hätten (act. 10).

2.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt die Staatsanwaltschaft

hingegen unter anderem dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des

Polizeirapports feststeht, dass der fragliche Straftatbestand oder eine

Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 lit. a

StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich

klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen («in

dubio pro duriore»; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_654/2022 vom

22.

Februar 2023, E. 2.1).

3.

3.1

Gemäss

Art. 258 Abs. 1 ZPO kann, wer an einem Grundstück dinglich

berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu

unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit Busse bis zu

CHF 2'000.− bestraft wird. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu

machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen

(Art. 259 ZPO). Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann beim Gericht

Einsprache erheben, wodurch das Verbot gegenüber der einsprechenden Person

bis zur Gutheissung einer Klage zur Durchsetzung des Verbotes unwirksam wird

(vgl. Art. 260 ZPO).

3.2

Die

Privatklägerin erwirkte vorliegend für das Grundstück X ein gerichtliches

Verbot, welches wie folgt lautet: «Hiermit wird jedermann verboten, den Weg

auf der Liegenschaft X, Grundbuch [...], Gemeinde Glarus Nord, zu betreten

und zu befahren. Vorbehalten bleiben die im Grundbuch eingetragenen

Dienstbarkeiten sowie die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen. Die

Übertretung dieses Verbotes kann auf Antrag mit Busse bis zu

CHF 2'000.− bestraft werden.» Wie erwähnt, wurde dieses Verbot am

27.

September 2023 im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert und eine

entsprechende Beschilderung vor Ort aufgestellt (vgl. act. 5/3,

S. 4, und act. 11, S. 4).

3.3

Vorliegend

steht fest, dass der Beschwerdegegner das Grundstück X am 26. Oktober

2024.

zweimal mit einem Personenwagen befuhr (vgl. act. 5/3, S. 3,

und act. 5/2, S. 1 f., Ziff. 2 und 3). Gegen das

gerichtliche Verbot erhob er keine Einsprache (act. 5/1, S. 3). Ob

und welche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen sind, wurde den Akten

zufolge im vorliegenden Verfahren nicht abgeklärt. Der Beschwerdegegner

bringt diesbezüglich unter anderem vor, dass zugunsten der Liegenschaften Nr.

Y und Z ein beschränktes Fahrwegrecht gelte. Entgegen der Auffassung

des Beschwerdegegners und seines Auftraggebers steht es damit gerade nicht

jedem, der zu den Grundstücken Y und Z gelangen will, frei, das Grundstück X zu

befahren (vgl. act. 10 und 11). Vielmehr kann das Fahrwegrecht

insbesondere bezüglich der Anzahl der Fahrten beschränkt sein. Dass es sich

um die einzige Zufahrt zu den Grundstücken Y und Z handelt, ändert daran

nichts, zumal es sich bei den vorliegend relevanten Fahrten offensichtlich um

keine Notfallfahrten (z.B. Feuerwehr, Arzt) handelte. Entgegen der Auffassung

des Beschwerdegegners hat auch nicht die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass

die Anzahl der Fahrten überschritten wurde (vgl. act. 10, S. 2).

Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die Anzahl der Fahrten im Falle einer

diesbezüglichen Beschränkung von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 6

StPO). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Grundstück offenbar filmt

(act. 5/3, S. 1), sind vorliegend neben der Befragung der

Beschwerdeführerin und des Eigentümers der Grundstücke Y und Z weitere

Möglichkeiten zu einer näheren Sachverhaltsabklärung in dieser Hinsicht

ersichtlich. Der objektive Straftatbestand der Missachtung eines

gerichtlichen Verbotes nach Art. 258 ZPO ist daher nach dem heutigen

Verfahrensstand nicht eindeutig nicht erfüllt.

3.4

In

subjektiver Hinsicht genügt bereits Fahrlässigkeit (Art. 333 Abs. 7

StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht

nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht

nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der

Beschwerdegegner erklärte an seiner Einvernahme, dass er die

Signalisationstafel mit dem gerichtlichen Verbot gesehen habe (act. 5/2,

S. 2, Ziff. 4). Er gehe davon aus, dass er diese Strasse befahren

dürfe, wenn er einen Auftrag vom Besitzer der Liegenschaften Y und Z habe

(act. 5/2, S. 2, Ziff. 5). Er habe gewusst, dass es in letzter

Zeit Unstimmigkeiten betreffend das gerichtliche Verbot gab, weshalb er sich

bei C.______ (Eigentümer der Liegenschaften Y und Z) erkundigt habe, ob er

die Strasse befahren dürfe. Dieser habe dies bejaht (act. 5/2,

S. 2, Ziff. 12).

Dispositiv

Der Beschwerdegegner wusste demnach sowohl vom Verbot

als auch von den diesbezüglichen Unstimmigkeiten. Vor diesem Hintergrund

erscheint es mit der Sorgfaltspflicht nicht vereinbar, sich bloss auf die

Aussage der begünstigten Streitpartei bzw. auf eine Auftragserteilung durch

diese zu verlassen. Insbesondere erklärte der Beschwerdegegner, die

Beschwerdeführerin zu kennen (act. 5/2, S. 2, Ziff. 6), womit

er sich auch bei ihr über die Zulässigkeit des Befahrens ihres Grundstückes

hätte erkundigen können. Nachdem dem Beschwerdegegner die Unstimmigkeit

betreffend das Wegrecht bekannt war, vermag ein einfaches Nachfragen bei der

von der umstrittenen Dienstbarkeit begünstigten Partei der Sorgfaltspflicht

nicht ohne weiteres zu genügen.

3.5. Zusammengefasst

kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden, der

Beschwerdegegner habe den fraglichen Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt.

Demnach besteht vorliegend kein Raum für den Erlass einer

Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft nach

durchgeführter Untersuchung zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt

oder das Verfahren einstellt bzw. allenfalls Anklage erhebt (Art. 318

Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur

Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

IV.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf

CHF 1'000.− festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der

Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Beim vorliegenden

Ausgang des Verfahrens ist diese auf die Staatskasse zu nehmen (vgl.

Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Der von der Beschwerdeführerin in

entsprechender Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten.

Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren zudem eine

Parteientschädigung von CHF 800.‒ (inkl. MwSt.) aus der

Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 3 StPO analog i.V.m.

Art. 397 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April

2016, E. 1.3).

____________________

Das Gericht beschliesst:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft im Verfahren UB.2025.00144 vom 17. Februar 2025

vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 1'000.‒ festgelegt und auf die Staatskasse genommen. Der von

der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine

Entschädigung von insgesamt CHF 800.‒ (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse

zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an: [...]