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Entscheid

OG.2025.00021

Revision Strafbefehl

11. April 2025Deutsch4 min

1.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichter Martin

Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 11. April 2025

Verfahren

OG.2025.00021

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Gesuchstellerin

vertreten

durch den Staatsanwalt

Gegenstand

Revision

eines Strafbefehls

Rechtsbegehren

der Gesuchstellerin (gemäss Eingabe vom 11. März 2025

[act. 2]):

1.

Es sei der Strafbefehl der

Glarner Staatsanwaltschaft vom 22. April 2022 (UB.2022.00646) aufzuheben

und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück­zuweisen zur neuen

Behandlung und Beurteilung.

2.

Die Verfahrenskosten seien

vom Kanton Glarus zu tragen.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus büsste A.______ mit rechts­kräftigem Strafbefehl vom 22. April

2022 (act. 1) wegen Verletzung der Verkehrsre­geln mit CHF 600.- und

auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 300.-.

Dem besagten Strafbefehl lag der

Vorwurf zugrunde, A.______ habe am 24. Februar 2022, 12:25 Uhr, als Lenker

des Personenwagens mit dem Kontroll­schild [...] auf der Stichstrasse in

Näfels/GL die dort signalisierte Höchstge­schwin­digkeit von 60 km/h um netto

21 km/h überschritten.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 11. März 2025

(act. 2) beantragt die Staatsanwaltschaft die Revi­sion des gegen A.______ ausgestellten

Strafbefehls; nicht er, sondern B.______ sei am Steuer des am 24. Februar

2022.

geblitzten Fahrzeugs [...] gesessen.

Tatsächlich ist zwischenzeitlich

erstellt, dass A.______ zum Tatzeitpunkt landesabwesend war und er damals

aufgrund einer unzutreffenden Angabe seines Arbeitgebers in Verdacht geriet,

das geblitzte Fahrzeug gelenkt zu haben. Mit rechtskräf­tigem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 5. April 2024 wurde inzwischen der wirkliche Lenker,

B.______, zu einer Busse von CHF 600.- und Verfah­renskosten von CHF 300.-

verurteilt (siehe zum Ganzen: Verfahren UB.2022.00646 / UB.2024.00336, act.

7-15).

3.

Das Obergericht als

Berufungsinstanz in Strafsachen ist zur Behandlung des Revi­sionsgesuchs

zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1

lit. a GOG/GL).

4.

4.1

Die Revision eines

rechtskräftigen Entscheids ist namentlich möglich, wenn neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die einen

Freispruch rechtfertigen oder wenn der fragliche Strafentscheid mit einem

späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in

unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. a und

lit. b StPO).

4.2

Vorliegend steht

unverrückbar fest, dass zum Tatzeitpunkt am 24. Februar 2022 nicht A.______,

sondern B.______ auf der Stichstrasse in Näfels mit dem Personenwagen [...]

zu schnell unterwegs war; ebenso ist geklärt, wie es überhaupt dazu kommen

konnte, dass zunächst A.______ strafrecht­lich verfolgt wurde: nämlich

aufgrund einer damals unzutreffenden Angabe seines Arbeitgebers. Es liegen

damit neue Tatsachen und Beweismittel vor (anderer Fahr­zeuglenker), welche

erst nach Erlass des Strafbefehls vom 22. April 2022 gegen A.______ bekannt

wurden. Ebenso steht die seinerzeitige Verurteilung von A.______ in

offensichtlichem Widerspruch zum Strafbefehl vom 5. April 2024, worin

die Staatsanwaltschaft nun richtigerweise B.______ hinsicht­lich der am 24.

Februar 2022 um 12:25 Uhr festgestellten Geschwindigkeitsüber­schrei­tung mit

dem Personenwagen [...] für schuldig erkannte.

4.3

Aus alldem folgt, dass

das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 22. April 2022

(UB.2022.00646) gegen A.______ aufzuheben ist.

Gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b

StPO kann das Obergericht als Revisionsinstanz sogleich selber einen neuen

Entscheid fällen, sofern es die Aktenlage erlaubt. Diese Voraussetzung ist

hier gegeben: Es ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass A.______ nicht der

Lenker des am 24. Februar 2022 um 12:25 Uhr auf der Stichstrasse in Näfels

Dispositiv

geblitzten Personenwagens [...] war. A.______ ist demnach von der ihm

diesbezüglich vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 423 Abs. 1 StPO). Im hier annullierten Strafbe­fehlsverfahren

UB.2022.00646 ist dem damals Beschuldigten A.______ kein vergütungsrelevanter

Aufwand erwachsen (siehe dazu Art. 429 StPO), weshalb ihm diesbezüglich keine

Entschädigung zuzusprechen ist.

5.2 Die gemäss hier

aufgehobenem Strafbefehl vom 22. April 2022 gegenüber A.______ verhängte

Busse und Gebühr von insgesamt CHF 900.- wurde von diesem im August 2022 der

Gerichtskasse überwiesen. In der Folge hat die Gerichtskasse bereits im Mai

2024 mit A.______ eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich dieser Zahlung

getroffen (act. 3); es hat daher jetzt keine Rückzahlung mehr an A.______ zu

erfolgen.

____________________

Urteil

1.

In Gutheissung des

Revisionsgesuchs wird der Strafbefehl der Staatsanwalt­schaft des Kantons

Glarus vom 22. April 2022 im Verfahren UB.2022.00646 auf­gehoben; der

damals Beschuldigte A.______ wird in Bezug auf die inkriminierte

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Februar 2022, 12:25 Uhr, auf der

Stichstrasse in Näfels von Schuld und Strafe freigesprochen.

2.

Die Kosten des

Revisionsverfahrens von CHF 800.- werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird vorgemerkt, dass in

Bezug auf die von A.______ bezahlte Busse von CHF 600.- und Gebühr von CHF

300.- gemäss Strafbefehl vom 22. April 2022 (UB.2022.00646) die

Gerichtskasse bereits eine einvernehmliche Regelung getroffen hat, sodass

keine entsprechende Rückzahlung mehr anzu­ordnen ist.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]