OG.2025.00021
Revision Strafbefehl
11. April 2025Deutsch4 min
1.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichter Martin
Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 11. April 2025
Verfahren
OG.2025.00021
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Gesuchstellerin
vertreten
durch den Staatsanwalt
Gegenstand
Revision
eines Strafbefehls
Rechtsbegehren
der Gesuchstellerin (gemäss Eingabe vom 11. März 2025
[act. 2]):
1.
Es sei der Strafbefehl der
Glarner Staatsanwaltschaft vom 22. April 2022 (UB.2022.00646) aufzuheben
und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur neuen
Behandlung und Beurteilung.
2.
Die Verfahrenskosten seien
vom Kanton Glarus zu tragen.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus büsste A.______ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. April
2022 (act. 1) wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 600.- und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 300.-.
Dem besagten Strafbefehl lag der
Vorwurf zugrunde, A.______ habe am 24. Februar 2022, 12:25 Uhr, als Lenker
des Personenwagens mit dem Kontrollschild [...] auf der Stichstrasse in
Näfels/GL die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto
21 km/h überschritten.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 11. März 2025
(act. 2) beantragt die Staatsanwaltschaft die Revision des gegen A.______ ausgestellten
Strafbefehls; nicht er, sondern B.______ sei am Steuer des am 24. Februar
2022.
geblitzten Fahrzeugs [...] gesessen.
Tatsächlich ist zwischenzeitlich
erstellt, dass A.______ zum Tatzeitpunkt landesabwesend war und er damals
aufgrund einer unzutreffenden Angabe seines Arbeitgebers in Verdacht geriet,
das geblitzte Fahrzeug gelenkt zu haben. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 5. April 2024 wurde inzwischen der wirkliche Lenker,
B.______, zu einer Busse von CHF 600.- und Verfahrenskosten von CHF 300.-
verurteilt (siehe zum Ganzen: Verfahren UB.2022.00646 / UB.2024.00336, act.
7-15).
3.
Das Obergericht als
Berufungsinstanz in Strafsachen ist zur Behandlung des Revisionsgesuchs
zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
lit. a GOG/GL).
4.
4.1
Die Revision eines
rechtskräftigen Entscheids ist namentlich möglich, wenn neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die einen
Freispruch rechtfertigen oder wenn der fragliche Strafentscheid mit einem
späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in
unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. a und
lit. b StPO).
4.2
Vorliegend steht
unverrückbar fest, dass zum Tatzeitpunkt am 24. Februar 2022 nicht A.______,
sondern B.______ auf der Stichstrasse in Näfels mit dem Personenwagen [...]
zu schnell unterwegs war; ebenso ist geklärt, wie es überhaupt dazu kommen
konnte, dass zunächst A.______ strafrechtlich verfolgt wurde: nämlich
aufgrund einer damals unzutreffenden Angabe seines Arbeitgebers. Es liegen
damit neue Tatsachen und Beweismittel vor (anderer Fahrzeuglenker), welche
erst nach Erlass des Strafbefehls vom 22. April 2022 gegen A.______ bekannt
wurden. Ebenso steht die seinerzeitige Verurteilung von A.______ in
offensichtlichem Widerspruch zum Strafbefehl vom 5. April 2024, worin
die Staatsanwaltschaft nun richtigerweise B.______ hinsichtlich der am 24.
Februar 2022 um 12:25 Uhr festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung mit
dem Personenwagen [...] für schuldig erkannte.
4.3
Aus alldem folgt, dass
das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 22. April 2022
(UB.2022.00646) gegen A.______ aufzuheben ist.
Gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b
StPO kann das Obergericht als Revisionsinstanz sogleich selber einen neuen
Entscheid fällen, sofern es die Aktenlage erlaubt. Diese Voraussetzung ist
hier gegeben: Es ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass A.______ nicht der
Lenker des am 24. Februar 2022 um 12:25 Uhr auf der Stichstrasse in Näfels
Dispositiv
geblitzten Personenwagens [...] war. A.______ ist demnach von der ihm
diesbezüglich vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 423 Abs. 1 StPO). Im hier annullierten Strafbefehlsverfahren
UB.2022.00646 ist dem damals Beschuldigten A.______ kein vergütungsrelevanter
Aufwand erwachsen (siehe dazu Art. 429 StPO), weshalb ihm diesbezüglich keine
Entschädigung zuzusprechen ist.
5.2 Die gemäss hier
aufgehobenem Strafbefehl vom 22. April 2022 gegenüber A.______ verhängte
Busse und Gebühr von insgesamt CHF 900.- wurde von diesem im August 2022 der
Gerichtskasse überwiesen. In der Folge hat die Gerichtskasse bereits im Mai
2024 mit A.______ eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich dieser Zahlung
getroffen (act. 3); es hat daher jetzt keine Rückzahlung mehr an A.______ zu
erfolgen.
____________________
Urteil
1.
In Gutheissung des
Revisionsgesuchs wird der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus vom 22. April 2022 im Verfahren UB.2022.00646 aufgehoben; der
damals Beschuldigte A.______ wird in Bezug auf die inkriminierte
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Februar 2022, 12:25 Uhr, auf der
Stichstrasse in Näfels von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Die Kosten des
Revisionsverfahrens von CHF 800.- werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Es wird vorgemerkt, dass in
Bezug auf die von A.______ bezahlte Busse von CHF 600.- und Gebühr von CHF
300.- gemäss Strafbefehl vom 22. April 2022 (UB.2022.00646) die
Gerichtskasse bereits eine einvernehmliche Regelung getroffen hat, sodass
keine entsprechende Rückzahlung mehr anzuordnen ist.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]