OG.2025.00024
Revision eines Strafbefehls
11. April 2025Deutsch4 min
Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (wegen abgefahrener
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichter Martin
Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 11. April 2025
Verfahren
OG.2025.00024
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Gesuchstellerin
vertreten
durch den Staatsanwalt
Gegenstand
Revision
eines Strafbefehls
Rechtsbegehren
der Gesuchstellerin (gemäss Eingabe vom 13. März 2025
[act. 3]):
1.
Es sei der Strafbefehl der
Glarner Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016 (SA.2016.00515) aufzuheben
und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur neuen
Behandlung und Beurteilung.
2.
Die Verfahrenskosten seien
vom Kanton Glarus zu tragen.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1 In der Nacht auf Dienstag, 25. Oktober 2016, ereignete sich beim
Kreisel südlich von Näfels (Glarus Nord) ein Verkehrsunfall, indem ein
Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] auf die Kreiselkuppe fuhr und dort
beschädigt zum Stillstand kam; beim Eintreffen der Polizei fehlte vom
Fahrzeuglenker jede Spur. Am folgenden Vormittag meldet sich A.______ auf dem
Polizeistützpunkt Biäsche und erklärte, dass er in der Nacht den
Verkehrsunfall beim Kreisel verursacht habe.
Mit Strafbefehl vom
15. Dezember 2016 (act. 1) sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus
A.______ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Nichtbeherrschen des
Fahrzeuges) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie des
Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (wegen abgefahrener
Reifen) schuldig. Sie belegte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.-, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 2'000.-; zudem
wurden ihm CHF 600.- Verfahrenskosten überbunden. Der
Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vorstehende Ausführungen
entnommen aus act. 2 S. 3).
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 13. März 2025
(act. 3) beantragt die Staatsanwaltschaft die Revision des gegen A.______ ergangenen Strafbefehls; nicht er, sondern B.______
habe am 25. Oktober 2016 den Unfall beim Kreisel in Näfels verursacht.
Tatsächlich steht gemäss Urteil
des Obergerichts vom 28. Februar 2020 (act. 2) verbindlich fest, dass
B.______ Lenker des Unfallfahrzeugs war; demgemäss wurde dieser in allen
damit einhergehenden Anklagepunkten verurteilt.
3.
Das Obergericht als
Berufungsinstanz in Strafsachen ist zur Behandlung des Revisionsgesuchs
zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
lit. a GOG/GL).
4.
4.1
Die Revision eines
rechtskräftigen Entscheids ist namentlich möglich, wenn neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die einen
Freispruch rechtfertigen oder wenn der fragliche Strafentscheid mit einem
späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in
unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. a und
lit. b StPO).
4.2
Vorliegend ist
erstellt, dass am 25. Oktober 2016 nicht A.______, sondern
B.______ beim Kreisel in Näfels mit dem Personenwagen [...] verunfallte.
Es liegen damit neue Tatsachen und Beweismittel vor (anderer Fahrzeuglenker),
welche erst nach Erlass des Strafbefehls vom 15. Dezember 2016 gegen A.______ bekannt wurden. Ebenso steht die seinerzeitige
Verurteilung von A.______ in offensichtlichem
Widerspruch zum späteren Strafurteil des Obergerichts vom 28. Februar
2020.
gegen B.______.
4.3
Aus alldem folgt, dass
das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 15. Dezember 2016
(SA.2016.00515) gegen A.______ aufzuheben ist.
Gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b
StPO könnte das Obergericht als Revisionsinstanz zwar sogleich selber einen
neuen Entscheid fällen, wenn es die Aktenlage erlaubt. In materieller
Hinsicht wäre diese Voraussetzung hier gegeben: Es ist zweifelsfrei
nachgewiesen, dass A.______ nicht der Lenker des am 25.
Oktober 2016 beim Kreisel in Näfels verunfallten Personenwagens war, weshalb
ihn diesbezüglich kein strafrechtlicher Vorwurf trifft. Indes ist dem
Obergericht nicht bekannt, ob A.______ im seinerzeitigen
Strafbefehlsverfahren Aufwand erwachsen ist, welcher unter Umständen zu
entschädigen sein wird (Art. 429 StPO). Es ist daher in Anwendung von Art.
413.
Abs. 2 lit. a StPO die Sache zu weiteren Behandlung an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 423 Abs. 1 StPO).
____________________
Urteil
1.
In Gutheissung des
Revisionsgesuchs wird der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus vom 15. Dezember 2016 (SA.2016.00515) aufgehoben; die Sache wird
zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des
Revisionsverfahrens von CHF 800.- werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]