Lexipedia

Entscheid

OG.2025.00024

Revision eines Strafbefehls

11. April 2025Deutsch4 min

Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (wegen abgefah­rener

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichter Martin

Ilg und Oberrich­terin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 11. April 2025

Verfahren

OG.2025.00024

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Gesuchstellerin

vertreten

durch den Staatsanwalt

Gegenstand

Revision

eines Strafbefehls

Rechtsbegehren

der Gesuchstellerin (gemäss Eingabe vom 13. März 2025

[act. 3]):

1.

Es sei der Strafbefehl der

Glarner Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016 (SA.2016.00515) aufzuheben

und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück­zuweisen zur neuen

Behandlung und Beurteilung.

2.

Die Verfahrenskosten seien

vom Kanton Glarus zu tragen.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1 In der Nacht auf Dienstag, 25. Oktober 2016, ereignete sich beim

Kreisel südlich von Näfels (Glarus Nord) ein Verkehrsunfall, indem ein

Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] auf die Kreiselkuppe fuhr und dort

beschädigt zum Still­stand kam; beim Eintreffen der Polizei fehlte vom

Fahrzeuglenker jede Spur. Am folgenden Vormittag meldet sich A.______ auf dem

Polizeistützpunkt Biäsche und erklärte, dass er in der Nacht den

Verkehrsunfall beim Kreisel verursacht habe.

Mit Strafbefehl vom

15. Dezember 2016 (act. 1) sprach die Staatsanwaltschaft des Kan­tons Glarus

A.______ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Nichtbe­herr­schen des

Fahrzeuges) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie des

Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (wegen abgefah­rener

Reifen) schuldig. Sie belegte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tages­sätzen zu CHF 100.-, bedingt vollziehbar bei einer

Probezeit von zwei Jah­ren, und mit einer Busse von CHF 2'000.-; zudem

wurden ihm CHF 600.- Verfah­renskosten überbunden. Der

Strafbefehl erwuchs unan­gefochten in Rechtskraft (vorstehende Ausführungen

entnommen aus act. 2 S. 3).

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 13. März 2025

(act. 3) beantragt die Staatsanwaltschaft die Revi­sion des gegen A.______ ergangenen Strafbefehls; nicht er, sondern B.______

habe am 25. Oktober 2016 den Unfall beim Kreisel in Näfels verursacht.

Tatsächlich steht gemäss Urteil

des Obergerichts vom 28. Februar 2020 (act. 2) verbindlich fest, dass

B.______ Lenker des Unfallfahrzeugs war; demgemäss wurde dieser in allen

damit einhergehenden Anklagepunkten verurteilt.

3.

Das Obergericht als

Berufungsinstanz in Strafsachen ist zur Behandlung des Revi­sionsgesuchs

zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1

lit. a GOG/GL).

4.

4.1

Die Revision eines

rechtskräftigen Entscheids ist namentlich möglich, wenn neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die einen

Freispruch rechtfertigen oder wenn der fragliche Strafentscheid mit einem

späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in

unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. a und

lit. b StPO).

4.2

Vorliegend ist

erstellt, dass am 25. Oktober 2016 nicht A.______, sondern

B.______ beim Kreisel in Näfels mit dem Personenwagen [...] verunfallte.

Es liegen damit neue Tatsachen und Beweismittel vor (anderer Fahr­zeuglenker),

welche erst nach Erlass des Strafbefehls vom 15. Dezember 2016 gegen A.______ bekannt wurden. Ebenso steht die seinerzeitige

Verurteilung von A.______ in offensichtlichem

Widerspruch zum späteren Strafurteil des Obergerichts vom 28. Februar

2020.

gegen B.______.

4.3

Aus alldem folgt, dass

das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 15. Dezember 2016

(SA.2016.00515) gegen A.______ aufzuheben ist.

Gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b

StPO könnte das Obergericht als Revisionsinstanz zwar sogleich selber einen

neuen Entscheid fällen, wenn es die Aktenlage erlaubt. In materieller

Hinsicht wäre diese Voraussetzung hier gegeben: Es ist zweifelsfrei

nachgewiesen, dass A.______ nicht der Lenker des am 25.

Oktober 2016 beim Kreisel in Näfels verunfallten Personenwagens war, weshalb

ihn diesbezüglich kein strafrechtlicher Vorwurf trifft. Indes ist dem

Obergericht nicht bekannt, ob A.______ im seinerzeitigen

Strafbefehlsverfahren Aufwand erwachsen ist, welcher unter Umständen zu

entschädigen sein wird (Art. 429 StPO). Es ist daher in Anwen­dung von Art.

413.

Abs. 2 lit. a StPO die Sache zu weiteren Behandlung an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 423 Abs. 1 StPO).

____________________

Urteil

1.

In Gutheissung des

Revisionsgesuchs wird der Strafbefehl der Staatsanwalt­schaft des Kantons

Glarus vom 15. Dezember 2016 (SA.2016.00515) auf­gehoben; die Sache wird

zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des

Revisionsverfahrens von CHF 800.- werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]