OG.2025.00033
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
21. November 2025Deutsch70 min
«Beschuldigte») wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Ruth Hefti , Oberrichter
Martin Ilg , Oberrichter Patrick Landolt
und Oberrichterin MLaw Nicole Feldmann sowie Gerichtsschreiberin
MLaw Jasmin Marlovits.
Urteil
vom 21. November 2025
Verfahren
OG.2025.00033
A.______
Beschuldigte,
Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte
verteidigt
durch MLE
Sandy
Hefti,
Rechtsanwältin
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin,
Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsklägerin
vertreten
durch lic.
iur.
Patrick
Fluri, Staatsanwalt
betreffend
Qualifiziert
grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Anträge
der Beschuldigten, Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 9. April 2025
[act. 38], ergänzt bzw. angepasst anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 26. September 2025 [act. 49, S. 2 f., und
act. 52, S. 1 f.]):
1. Die
Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
12. Februar 2025 (Verfahren SG.2025.00010 [recte: SG.2024.00010]) sei
aufzuheben und die Beschuldigte sei bezüglich der Vorwürfe gemäss
Anklageziffer 6.1 und 8.1 (betreffend qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung)
von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen sei die Beschuldigte im
Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Die
Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
12. Februar 2025 (Verfahren SG.2025.00010 [recte: SG.2024.00010]) sei
aufzuheben und die Beschuldigte sei mit einer Freiheitstrafe von höchstens 24
Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.‒
zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe sei unter
Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben.
3. Eventualiter
sei die Beschuldigte für einen vollumfänglichen Schuldspruch im Sinne der
Anklage mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten und einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.‒ zu bestrafen. Von
der Freiheitsstrafe seien höchstens zwölf Monate zu vollziehen und der
restliche Teil bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren
aufzuschieben.
4. Alles
unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
Anträge
der Anklägerin, Berufungsbeklagten
und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 28. April 2025
[act. 41], ergänzt bzw. angepasst anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 26. September 2025 [act. 49, S. 3, und act. 53,
S. 1 f.]):
1. Es
sei festzustellen, dass Dispositiv-Ziff. 1 sowie 4 bis 8 des Urteils des
Kantonsgerichts Glarus vom 12. Februar 2025 unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sind.
2.
Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
-
der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 3 SVG betreffend die Ziff. 2 sowie 6 bis 9 der
Anklageschrift sowie
-
der
mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Abs. 2 SVG betreffend die Ziff. 1, 4 und 5 der Anklageschrift.
3. Die
Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten sowie
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus vom 10. Oktober 2024 zu einer unbedingten Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu je CHF 120.‒.
4. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1. A.______
erstattete am 15. April 2021 aufgrund eines Vorfalls an diesem Tag auf
der [...]-Strasse Strafanzeige gegen ihren Ex-Freund [...]. Anlässlich seiner
diesbezüglichen Einvernahme zeigte er ein Video des Vorfalles, auf welchem
eine durch A.______ selbst begangene erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung zu sehen sei. A.______ wurde daraufhin
polizeilich befragt und ihr Mobiltelefon anschliessend sichergestellt. Bei
der Auswertung des Mobiltelefons traten mehrere weitere Verdachte auf
(schwerwiegende) Verstösse von A.______ gegen das Strassenverkehrsgesetz zu
Tage (vgl. zum Ganzen act. 2/5.1.03, act. 2/8.0.01, S. 1 f.,
und act. 52, S. 23).
1.2. Am
26. Januar 2024 erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») Anklage gegen A.______ (nachfolgend
«Beschuldigte») wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
(act. 1).
2.
2.1. Mit
Urteil vom 12. Februar 2025 sprach das Kantonsgericht Glarus die
Beschuldigte der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie der mehrfachen groben Verletzung
der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig
(act. 34, S. 45, Dispositiv-Ziff. 2). Betreffend die Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG stellte es das
Verfahren hingegen zufolge Verjährung ein (Dispositiv-Ziff. 1). Es
verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie
zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à je CHF 120.‒. Die
Geldstrafe schob es bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt auf
(Dispositiv-Ziff. 3).
2.2. Das
Kantonsgericht verfügte ausserdem, dass das beschlagnahmte iPhone 12 Pro
Max sowie die weiteren sichergestellten Gegenstände gemäss
Sicherungsprotokoll vom 27. September 2022 der Beschuldigten nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheides auf erstes Verlangen herauszugeben
seien. Sollten die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides abgeholt werden, würden diese vernichtet werden
(Dispositiv-Ziff. 4). Die Gerichtsgebühr setzte es auf CHF 5'000.−
fest und auferlegte diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von
insgesamt CHF 17'129.65 der Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen
Verteidigung [CHF 5'019.65] würden dabei erst von der Beschuldigten
bezogen, sobald es deren wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Parteientschädigungen sprach das
Kantonsgericht keine zu (Dispositiv-Ziff. 7).
3.
3.1. Gegen
dieses Urteil erhob die Beschuldigte am 9. April 2025 Berufung und
beantragte dabei, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der
Dispositiv-Ziff. 2 betreffend die Vorfälle vom 26. April 2021 und
vom 25. Juni 2021 (Schuldspruch) und Dispositiv-Ziff. 3 (Strafe)
aufzuheben. Die Beschuldigte sei in Bezug auf die Vorwürfe der qualifiziert
groben Verkehrsregelverletzung vom 26. April 2021 und vom 25. Juni
2021 freizusprechen. Zu bestrafen sei sie mit einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 120.‒.
Der Vollzug beider Strafen sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei
Jahren aufzuschieben (act. 38).
3.2. Die
Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 28. April 2025
Anschlussberufung und beantragte die Verurteilung der Beschuldigten zu einer
Freiheitsstrafe von 57 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von
40 Tagessätzen à je CHF 120.‒ (act. 41).
4.
Die Berufungsverhandlung fand am 26. September 2025
statt (act. 49). Dabei passte die Beschuldigte ihre Anträge dahingehend
an, dass sie mit einer Freiheitsstrafe von max. 24 Monaten sowie einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je CHF 120.‒ zu bestrafen
sei. Der Vollzug beider Strafen sei unter Ansetzung einer Probezeit von fünf
Jahren aufzuschieben. Sie stellte zudem einen Eventualantrag, wonach sie im
Falle eines vollumfänglichen Schuldspruchs mit einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von max. 36 Monaten (wovon max. 12 Monate zu vollziehen
seien) sowie der erwähnten bedingten Geldstrafe zu bestrafen sei
(act. 52, S. 1 f.).
5.
Am 21. November 2025 fällte das Obergericht seinen
Entscheid (act. 62). Auf Wunsch der Beschuldigten wird der Entscheid
gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien zugleich das begründete
Urteil übergeben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 49, S. 8, und
act. 64).
Erwägungen
II. Prozessuales
1.
Das vorliegend angefochtene Strafurteil der Vorinstanz
(act. 34) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO).
Die Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die
Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG
[GS III A/2]). Die Beschuldigte hat mit der Berufung vom 9. April 2025
die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398
Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 37 und 38).
2.
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie
Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
3.
Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne
Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen
die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in
Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des
Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel
Jositsch/Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,
N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss
Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung
eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem
allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer
6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.3).
4.
Vorliegend sind die folgenden
Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft
erwachsen: Dispositiv-Ziff. 1 (Verfahrenseinstellung),
Dispositiv-Ziff. 2 (Schuldsprüche) – abgesehen von den Schuldsprüchen
betreffend die mehrfache qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Bezug
auf den 26. April 2021 und den 25. Juni 2021 –,
Dispositiv-Ziff. 4 (Herausgabe von Gegenständen) und
Dispositiv-Ziff. 5 (Gerichtsgebühr und Verfahrenskosten).
5.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2024.00010
(act. 1-37) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil dieser Akten
bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2021.00739; act. 2/1.0.00 ff.).
Die Akten des Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act.
38).
III. Sachverhalt
1.
Wie bereits erwähnt, ist der Schuldpunkt vorliegend nur
in Bezug auf die Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021
strittig (Anklagesachverhalte 6 und 8; vgl. act. 1 und 52). Der
Sachverhalt ist deshalb nur diesbezüglich zu überprüfen. Nachdem das
Verfahren in Bezug auf die Benutzung des Mobiltelefons eingestellt wurde,
sind auch diesbezüglich keine Sachverhaltsabklärungen mehr zu tätigen (act.
34, S. 19, E. III.1.2, sowie act. 1, S. 5 f.,
Ziff. 6.2 und 8.2)
2.
Vorfall vom 26. April 2021 (Anklagesachverhalt 6)
2.1
Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz
2.1.1
Die
Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass sie am Montag,
26.
April 2021, um ca. 14.16 Uhr den Personenwagen «Audi S3»,
GL [...], auf der Autobahn A3 in Bilten in Fahrtrichtung Chur zwischen
der Ausfahrt Bilten und der Raststätte Glarnerland mit einer Geschwindigkeit
von mindestens 206.7 km/h gelenkt habe (act. 1, S. 5, Ziff. 6). Die
Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt. Sie begründete dies
damit, dass genügend Indizien bestehen würden, welche auf die Täterschaft der
Beschuldigten schliessen lassen würden. So seien anlässlich der
Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten Schuhe derselben Marke und derselben
Abnutzung, wie auf dem Video der Raserfahrt gefunden worden. Zudem entspreche
die Kameraführung mit der rechten Hand und dem Fokus auf die
Geschwindigkeitsanzeige sowie die nach rechts abgewinkelte Fussposition
derjenigen, welche auf den Videos von den von der Beschuldigten
eingestandenen Raserfahrten ersichtlich sei. Ausserdem habe sie den auf der
Raserfahrt benutzten «Audi S3» regelmässig geführt (act. 34,
S. 12 f., E. II.6.3.2).
2.1.2
Die
Beschuldigte bringt dagegen vor, dass sie den Personenwagen «Audi S3»
zur Tatzeit nicht gelenkt habe, sondern nur als Beifahrerin anwesend gewesen
sei. Auf dem Video seien weder die Marke noch das Modell der weissen
Turnschuhe eindeutig zu erkennen und solche würden auch von fast jedem jungen
Erwachsenen getragen werden. Der Fokus auf den Tacho sei für Raservideos
typisch und könne nicht als Markenzeichen der Beschuldigten gewertet werden.
Auch das Anwinkeln des rechten Fusses sei eine typische Position beim
Autofahren. Die von der Vorinstanz erwähnten Indizien würden alle auch anders
gedeutet werden können und daher nicht ausreichen, um den Sachverhalt als
erstellt zu betrachten. Die alternative Hypothese, dass eine autoaffine
Kollegin der Beschuldigten die Tat begangen habe, sei vorliegend genügend
greifbar, sodass die Beschuldigte vom Vorwurf betreffend den 26. April
2021.
freizusprechen sei (act. 52, S. 4 ff.). Die
Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche Schlussfolgerung hingegen als
korrekt, wobei insbesondere die Aufnahme der Raserfahrt mit dem Mobiltelefon
der Beschuldigten zentral sei (act. 53, insbes. S. 4, und
act. 49, S. 4 ff.).
2.2
Grundsätze
der Beweiswürdigung
2.2.1
Jede
Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig
(Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die
beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs.
3.
StPO).
2.2.2
Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise
vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein indirekter
Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht
unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl
von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln
betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen
Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei
objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel
genügen nicht. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Der
Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung
(Urteil BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023, E. 2.1.2 f.; BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.2, je m.w.H.; vgl. auch act. 34, S. 11 f., E. II.6.3).
2.3
Feststellung
des Sachverhalts
2.3.1
Vorliegend
ist unbestritten und erstellt, dass am 26. April 2021 um ca.
14.16
Uhr mit dem Personenwagen «Audi S3», GL [...], in Bilten auf
der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Bilten und der
Raststätte Glarnerland eine Geschwindigkeit von mindestens 206.7 km/h
erreicht wurde (vgl. act. 2/11.1.05, S. 5; act. 51, S. 6,
Dispositiv
Frage 21). Demnach steht fest, dass die auf Autobahnen geltende
allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1
lit. d VRV) mit dem genannten Personenwagen um 86.7 km/h
überschritten wurde. Umstritten ist lediglich, ob die Beschuldigte zu diesem
Zeitpunkt die Lenkerin des erwähnten Fahrzeuges war.
2.3.2.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34, S. 12,
E. II.6.3.2), sind auf dem Video der Raserfahrt bei der fahrenden Person
weisse Turnschuhe der Marke «Nike» ersichtlich (act. 8.0.01-2, Video
«Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»). Solche weissen Turnschuhe der
Marke «Nike» konnten anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten
sichergestellt werden (act. 2/8.6.02, S. 2; act. 5.2.05 S.1). Die
Beschuldigte äusserte an ihrer polizeilichen Einvernahme, dass diese ihr
gehören würden und nur sie diese tragen würde (act. 2/10.1.01,
S. 3, Ziff. 8 und 10). Sie besitzt und trägt demnach Schuhe, welche
die im Video ersichtlichen Merkmale des Schuhs der fahrenden Person
aufweisen. Zwar werden – wie die Beschuldigte zutreffend vorbringt
(act. 52, S. 4) – solche Schuhe auch von vielen anderen Personen
getragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Besitz und das Tragen
solcher Schuhe ein (für sich alleine nicht ausreichendes) Indiz für die
Täterschaft der Beschuldigten darstellt.
2.3.3.
Ebenfalls zutreffend hielt die Vorinstanz fest (act. 34, S. 12,
E. II.6.3.2), dass der Fuss der fahrenden Person auf dem Video nach
rechts abgewinkelt ist und auf die Geschwindigkeitsanzeige gezoomt wurde
(vgl. act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»).
Dies entspricht auch in etwa dem Kamerafokus sowie der Fussposition bei den
Vorfällen vom 2. April 2021 («Raservideo2»), vom 5. Juni 2021
(«Raservideo») und vom 16. Juli 2021 («Raser Video»; vgl.
act. 8.0.01-2), betreffend welche die Beschuldigte geständig ist (vgl.
act. 19, S. 6 ff., Fragen 20, 26 und 29). Zwar mag auch
diesbezüglich zutreffen, dass andere Personen den Fuss gleich positionieren
und bei Videos auf die Geschwindigkeitsanzeige zoomen. Dass die Beschuldigte
den Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige legt und ihren Fuss so
positioniert, sind aber dennoch zwei (mind. schwache) Indizien für ihre
Täterschaft.
2.3.4. Die
Beschuldigte gab zwar sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom
27. September 2021 als auch bei der Verhandlung vor Obergericht an, dass
der «Audi S3» mit dem Kennzeichen GL [...] ihrem Vater gehöre und sie
ihn jeweils habe um eine Benutzungserlaubnis bitten müssen
(act. 2/10.1.01, S. 7 und 9, Ziff. 73 und 90-92, sowie
act. 51, S. 8, Fragen 29 f.). Trotzdem ist vorliegend
aber aufgrund der durch die Beschuldigte gestandenen Vorfälle vom 21. und 22.
Februar 2021, vom 2. und 15. April 2021, vom 5. Juni 2021 und vom
16. Juli 2021 erstellt (vgl. act. 19, S. 5 ff., Fragen 16, 18,
20, 21, 26 und 29), dass sie den genannten «Audi S3» in der Zeit von Mitte
Februar bis Mitte Juli 2021 regelmässig nutzte. Zudem bestätigte sie auch,
den «Audi S3» am 1. April 2021 gefahren zu haben (act. 19, S. 6,
Frage 19). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34,
S. 13, E. II.6.3.2), bildet demnach auch das regelmässige Führen
des «Audi S3» durch die Beschuldigte ein Indiz für ihre Täterschaft.
2.3.5.
Hinzu kommt, dass das Video der Fahrt vom 26. April 2021
unbestrittenermassen durch die fahrende Person mit dem Mobiltelefon der
Beschuldigten aufgenommen wurde (vgl. act. 51, S. 6, Frage 21;
act. 2/8.6.04, S. 1, und act. 8.0.01-2, Video «Raser» im
Ordner «Raser vom 26. April 2021»). Die Beschuldigte behauptete diesbezüglich
sowohl vor Vorinstanz als auch vor Obergericht, dass eine Kollegin von ihr
und nicht sie selbst gefahren sei (act. 19, S. 6, Frage 22, und
act. 51, S. 6, Frage 21). Grundsätzlich erscheint es bereits
wenig wahrscheinlich, dass eine fahrende Kollegin sich einfach das
Mobiltelefon der Beschuldigten gegriffen haben soll, um damit selbst ein
Video der Fahrt aufzunehmen. Sollte das Mobiltelefon der (angeblich)
fahrenden Kollegin tatsächlich nicht in Griffweite gelegen haben, wäre es
viel wahrscheinlicher, dass diese um eine Videoaufnahme durch die
Beschuldigte gebeten hätte.
Das Video wurde anschliessend gemäss den vorliegenden
Akten zudem an keine andere Person gesendet (vgl. act. 2/8.6.04 und
2/8.0.01-2, Ordner «Raser vom 26.04.2021»). Dabei kann ausgeschlossen werden,
dass bei der Auswertung des iPhones das Teilen des Tatvideos als nicht
relevant erachtet worden und das Teilen deshalb nicht Teil der
Untersuchungsakten sein könnte. Die angeblich fahrende Kollegin der
Beschuldigten hätte das Video demnach nur um des Aufnehmens willen aufnehmen
müssen. Dies erscheint sehr unwahrscheinlich. So ist notorisch, dass gerade
Videos von Raserfahrten in der Regel aufgenommen werden, um sie später
anderen Personen zu zeigen oder sie sich zumindest selbst immer wieder
ansehen zu können. Mit der Aufnahme des Videos mit dem Mobiltelefon der
Beschuldigten ohne spätere Zustellung an die angeblich fahrende Kollegin
hätte dieser keine der erwähnten Möglichkeiten offengestanden.
2.3.6. Zusammengefasst
liegen betreffend den 26. April 2021 durch die Aufnahme des Videos mit
dem Mobiltelefon der Beschuldigten, den übereinstimmenden Schuhen, dem
Kamerafokus und der Fussposition auf dem Video sowie dem regelmässigen Führen
des «Audi S3» im relevanten Zeitraum mehrere Indizien vor, welche auf die
Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. Dass einzelne Indizien betreffend
die Täterschaft auch eine andere Interpretation zulassen, ist einem
Indizienprozess gerade immanent und lässt – entgegen der Auffassung der
Beschuldigten (vgl. act. 52, S. 6) – nicht auf eine unzureichende
Beweislage schliessen (vgl. E. III.2.2.2 vorstehend). Die Gesamtheit der
vorstehenden Indizien lässt vielmehr keine Zweifel daran, dass die
Beschuldigte den «Audi S3» zum Tatzeitpunkt lenkte. Dabei, dass eine Kollegin
der Beschuldigten gefahren sein könnte, handelt es sich hingegen um eine
bloss theoretische Möglichkeit, welche die vom Gericht gewonnene Überzeugung
nicht zu erschüttern vermag. Die Vorinstanz erachtete den von der
Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt betreffend die qualifiziert grobe
Verkehrsregelverletzung vom 26. April 2021 demnach zu Recht als
erstellt.
3.
Vorfall vom 25. Juni 2021 (Anklagesachverhalt 8)
3.1.
Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz
3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten ausserdem
vor, am Freitag, 25. Juni 2021, um ca. 22.46 Uhr den
Personenwagen «Audi S3», GL [...], auf der Autobahn A3 in Lachen in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Lachen und der
Ausfahrt Reichenburg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 238.1 km/h gelenkt
zu haben (act. 1, S. 7). Die Vorinstanz erachtete auch diesen
Sachverhalt als erstellt. Sie begründete dies damit, dass genügend Indizien
bestehen würden, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten schliessen
lassen würden. So habe die Beschuldigte am Tattag wie die fahrende Person auf
dem Tatvideo graue/schwarze Hosen und weisse Turnschuhe getragen. Zudem
würden auch die Fussposition, die Kameraführung sowie der Fahrstil mit
jeweils demjenigen der Beschuldigten übereinstimmen. Die Beschuldigte sei
ausserdem auch regelmässig mit dem «Audi S3» gefahren. Zudem sei das Video
mit dem Handy der Beschuldigten aufgenommen worden. Nachdem die Beschuldigte
behauptet habe, zum Tatzeitpunkt nicht im tatrelevanten «Audi S3» gewesen zu
sein, hätte sie demnach der fahrenden Person auch ihr Handy überlassen
müssen. Von diesem aus seien aber kurz vor der Tat noch Nachrichten an die
Mutter der Beschuldigten versendet worden. Die Vorinstanz erachtete es
deshalb als wahrscheinlich, dass die Beschuldigte sich entgegen ihrer Aussage
zum Tatzeitpunkt im fraglichen «Audi S3» befunden habe (vgl. zum Ganzen
act. 34, S. 15 ff., E. II.8.3.2).
3.1.2. Die
Beschuldigte bringt dagegen vor, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher
Indizien nicht bloss theoretisch möglich sei, dass die Beschuldigte vor
22.46 Uhr auf den Beifahrersitz des tatrelevanten «Audi S3» gestiegen
sei. Die angeblichen Wiedererkennungsmerkmale der weissen Schuhe und der
grauen oder schwarzen Hose sei auch betreffend den Vorfall vom 25. Juni
2021 nicht geeignet, Rückschlüsse auf die lenkende Person zu ziehen. Dasselbe
gelte für die Fussposition, die Kameraführung, den Fahrstil oder das
regelmässige Führen des «Audi S3». Ein alternativer Sachverhalt könne
nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Beschuldigte nach dem Grundsatz «in
dubio pro reo» freizusprechen sei (vgl. zum Ganzen act. 52,
S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche
Schlussfolgerung hingegen als korrekt, wobei insbesondere die Aufnahme der Raserfahrt
mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten zentral sei (act. 53, insbes.
S. 4 f., und act. 49, S. 4 ff.).
3.2. Feststellung
des Sachverhaltes
3.2.1. Unbestritten
und erstellt ist vorliegend, dass am 25. Juni 2021 um ca. 22.46 Uhr
mit dem Personenwagen «Audi S3», GL [...], in Lachen auf der Autobahn A3
in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Lachen und der Ausfahrt
Reichenburg eine Geschwindigkeit von mindestens 238.1 km/h erreicht wurde
(vgl. act. 2/11.1.05, S. 5; act. 51, S. 7,
Frage 24). Demnach steht fest, dass die auf Autobahnen geltende
allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1
lit. d VRV) mit dem genannten Personenwagen um 118.1 km/h
überschritten wurde. Umstritten ist lediglich, ob die Beschuldigte zu diesem
Zeitpunkt die Lenkerin des Fahrzeuges war. Betreffend die Grundsätze der
Beweiswürdigung kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. III.2.2 verwiesen werden.
3.2.2. Die
Beschuldigte äusserte vor Obergericht, dass sie zum Tatzeitpunkt Beifahrerin
im tatrelevanten «Audi S3» gewesen sei (act. 51, S. 7,
Frage 24). Bei der Vorinstanz äusserte sie auf die Frage zum Tatvorwurf
vom 25. Juni 2021, was folgt: «Dazu sage ich auch, dass das nicht ich
war. Da war ich mit zwei Kolleginnen unterwegs. Dann trafen wir noch einen
Kollegen. In dieser Zeit ging ich dann mit dem Kollegen eine Runde drehen und
meine Kolleginnen hatten dann mein Auto. Dann sind wir wieder zurückgefahren
und ich stieg dann wieder als Beifahrerin ein.» (act. 20, ab 21'40''
[dort auf Schweizerdeutsch] und act. 19, S. 7, Frage 27). Die
Vorinstanz interpretierte diese Aussage so, dass die Beschuldigte zum
Tatzeitpunkt mit dem Kollegen unterwegs gewesen sei und demnach erst danach
wieder ins tatrelevante Auto gestiegen sei (act. 34, S. 16, E. II.8.3.2).
Möglich erscheint aber auch, dass die Beschuldigte mit «in dieser Zeit» nicht
den Tatzeitpunkt meinte, sondern den Zeitraum, in welchem sie und ihre
Kolleginnen den Kollegen trafen. Dies brachte die Beschuldigte vor
Obergericht auch sinngemäss vor (act. 51, S. 12, Frage 47, und
act. 52, S. 7). Ihre Aussagen zum Verlauf des Abends vom
25. Juni 2021 vor Obergericht und vor der Vorinstanz stimmen demnach im
Wesentlichen überein (vgl. act. 19, S. 7, Frage 27, und
act. 51, S. 7, Frage 24).
3.2.3. Auf dem Video
der Raserfahrt ist ersichtlich, dass die fahrende Person weisse Turnschuhe
der Marke «Nike» sowie eine dunkle, (unten) enganliegende Hose, welche
oberhalb der Fussknöchel endete, trug (act. 8.0.01-2, «Raservideo» im
Ordner «Raser vom 25.06.2021»; act. 2/8.8.02, S. 3). Gemäss einem von
diesem Tag vorhandenen Foto der Beschuldigten, trug sie am 25. Juni 2021
weisse Turnschuhe und eine enganliegende dunkle Hose, welche oberhalb der
Fussknöchel endete (vgl. act. 8.0.01-2, Bild «Kleidung [...]» im Ordner
«Raser vom 25.06.2021»). Zudem konnten solche weissen Turnschuhe der Marke
«Nike» anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellt
werden (act. 2/8.8.02, S. 3). Sowohl die Hose als auch die
Turnschuhe stellen demnach je ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten
dar (vgl. auch E. III.2.3.2 vorstehend). Anzumerken ist, dass auf dem
Foto auch die Kleidung einer der Kolleginnen der Beschuldigten ersichtlich
ist. Diese Kollegin trug eine weite Jeans, was nicht mit der Kleidung der zum
Tatzeitpunkt fahrenden Person übereinstimmt (vgl. act. 8.0.01-2, Bild
«Kleidung [...]» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»).
3.2.4. Ebenfalls
zutreffend hielt die Vorinstanz fest (act. 34, S. 17, E. II.8.3.2), dass auch
auf dem Video des Vorfalls vom 25. Juni 2021 der Fuss der fahrenden
Person nach rechts abgewinkelt ist und auf die Geschwindigkeitsanzeige
gezoomt wurde (vgl. act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom
25.06.2021»). Diesbezüglich sowie betreffend das regelmässige Führen des
tatrelevanten «Audi S3» kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen
werden (E. III.2.3.3 f.). Sowohl die Fussposition auf dem Video als
auch das heranzoomen der Geschwindigkeitsanzeige sowie das regelmässige
Führen des «Audi S3» bilden demnach Indizien für die Täterschaft der
Beschuldigten.
3.2.5. Auch die
Fahrt vom 25. Juni 2021 wurde unbestrittenermassen durch die fahrende
Person mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten aufgenommen (vgl. act. 51,
S. 7, Fragen 24 f.; 2/8.8.03, S. 2, und
act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Vor
Obergericht stellte die Beschuldigte nun klar, dass sie sich zum Tatzeitpunkt
im tatrelevanten «Audi S3» befunden habe (vgl. act. 51, S. 7,
Frage 24). Mit der von ihr behaupteten Position als Beifahrerin lässt
sich zumindest erklären, wie sich ihr Mobiltelefon zum Tatzeitpunkt im «Audi
S3» befunden haben kann. Wie bereits dargelegt, scheint es aber trotzdem
unwahrscheinlich, dass sich eine (angeblich) fahrende Kollegin einfach das
Mobiltelefon der Beschuldigten gegriffen und damit ein Video gemacht haben
soll (vgl. dazu E. III.2.3.5 vorstehend, m.w.H.). Zudem wurde auch das
Video des Vorfalls vom 25. Juni 2021 keiner anderen Person gesendet
(vgl. 2/8.8.03 und act. 8.0.01-2, «Raservideo» sowie «Instant Messages»
im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Dass eine (allenfalls) fahrende Kollegin
der Beschuldigten dieses Video aufgenommen haben soll, nur damit es auf dem
Mobiltelefon der Beschuldigten ist, ist sehr unwahrscheinlich. Diesbezüglich
kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. III.2.3.5
verwiesen werden. Hinzu kommt, dass auch die Kleidung von zumindest einer der
Kolleginnen der Beschuldigten nicht mit derjenigen der lenkenden Person
übereinstimmt.
3.2.6. Zusammengefasst
liegen auch betreffend den 25. Juni 2021 durch die Aufnahme des Videos
mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten, den übereinstimmenden Schuhen, der
Hose, dem Kamerafokus und der Fussposition auf dem Video sowie dem
regelmässigen Fahren des «Audi S3» im relevanten Zeitraum mehrere Indizien
vor, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. In ihrer
Gesamtheit lassen diese Indizien keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte
den «Audi S3» zum Tatzeitpunkt lenkte. Dabei, dass eine Kollegin der
Beschuldigten gefahren sein könnte, handelt es sich hingegen um eine bloss
theoretische Möglichkeit, welche die vom Gericht gewonnene Überzeugung nicht
zu erschüttern vermag. Die Vorinstanz erachtete den von der
Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt betreffend die qualifiziert grobe
Verkehrsregelverletzung vom 25. Juni 2021 demnach zu Recht als erstellt.
IV. Rechtliche
Würdigung
1.
Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln
macht sich schuldig, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer
Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an
einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3
SVG). Wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt, liegt eine
besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor, wenn
diese um mind. 80 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4
lit. d SVG).
2.
Gemäss der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung
überschritt die Beschuldigte die auf Autobahnen geltende allgemeine
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV)
am 26. April 2021 um 86.7 km/h und am 25. Juni 2021 um
118.1 km/h. Sie überschritt demnach bei beiden Vorfällen die Grenzwerte
für eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG. Damit sind sowohl die
objektiven sowie grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der
qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (BGE 142 IV 137
E. 11.2). Nachdem von beiden Fahrten ein Video mit
Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige besteht (act. 8.0.01-2,
Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021» sowie «Raservideo» im Ordner
«Raser vom 25.06.2021»), muss vorliegend umso mehr von
einer wissentlichen und willentlichen Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit sowie Eingehung des erwähnten hohen Risikos ausgegangen
werden. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation
der Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 als
qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln blieb im Berufungsverfahren
demnach zu Recht unbestritten (vgl. act. 34, S. 20,
E. III.3.2). Da weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe
ersichtlich sind, ist der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend die
Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 vollumfänglich zu
bestätigen (act. 34, S. 45, Dispositiv-Ziff. 2).
V. Strafzumessung und Vollzug
1.
1.1. Die
Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte für die mehrfache qualifiziert grobe
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie die
grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vom
21. Februar 2021 und vom 2. April 2021 zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren. Zudem verurteilte sie die Beschuldigte für die mehrfache grobe
Verletzung der Verkehrsregeln vom 15. April 2021 zu einer bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.‒. Die Probezeit legte
sie dabei auf fünf Jahre fest (act. 34, S. 24 ff. und 46,
E. IV.2 und Dispositiv-Ziff. 3).
1.2. Die
Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch und beantragt in ihrem
Eventualantrag eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten für die
mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die grobe
Verletzung der Verkehrsregeln vom 2. April 2021 sowie eine bedingte
Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die grobe Verletzung der
Verkehrsregeln vom 21. Februar 2021 und vom 15. April 2021. Von der
Freiheitsstrafe sollen max. 12 Monate vollzogen werden. Die Probezeit
sei auf fünf Jahre festzulegen (act. 52, S. 2 und 13 ff.). Die
Staatsanwaltschaft erachtet das vorinstanzliche Strafmass hingegen als zu tief
und beantragt eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten sowie eine unbedingte
Geldstrafe von 50 Tagessätzen à je CHF 120.‒ (act. 53,
S. 2).
2.
2.1. Das
Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden der Täterin. Dabei sind das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf
das Leben der Täterin zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Was
die Methodik der Strafzumessung sowie die detaillierten
Strafzumessungskriterien betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (act. 34, S. 21 ff.,
E. IV.1). Zu präzisieren ist allerdings, dass die kriminelle Energie
Teil der subjektiven Tatkomponente bildet (Hans
Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019,
N. 148 ff.). Die objektive Tatschwere wird nachfolgend zudem bloss
in einen unteren, mittleren und oberen Bereich eingeteilt.
2.2. Betreffend
die Methodik ist zu ergänzen, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
sowie die hypothetischen Strafen für die weiteren einzelnen Delikte allein
aufgrund der Tatkomponente zu bestimmen sind. Die Täterkomponente ist
hingegen erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe zu
berücksichtigen (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2;
Urteil BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3; von der
Vorinstanz so angewendet in E. IV.2 [act. 34]). Hat eine Täterin zu
beurteilende Taten bereits vor einem gegen sie ausgesprochenen Strafurteil
begangen, hat das Gericht eine Zusatzstrafe festzulegen, wobei die Täterin
nicht schwerer bestraft werden darf, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
3.
3.1. Für
eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln kommt gemäss
Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich bloss eine Freiheitsstrafe in
Frage. Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG (i.V.m. Art. 2
Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 102 Abs. 1
SVG) kommt für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
Geldstrafe in Frage, wenn die Täterin innerhalb der letzten zehn Jahre vor
der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit
ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder
Tötung anderer verurteilt wurde. Die Beschuldigte wurde vor den vorliegend zu
beurteilenden Straftaten zwar noch wegen keinem Verbrechen oder Vergehen im
Strassenverkehr verurteilt (vgl. act. 48). Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festhielt, sind im vorliegenden Verfahren aber eine Vielzahl von
qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen (sowie zusätzliche grobe
Verkehrsregelverletzungen) zu beurteilen (act. 34, S. 24 f.,
E. IV.2.1.1), wobei die einzelnen Delikte mit Abständen von teilweise
bloss einem Tag bis zu etwa zwei Monaten begangen wurden. Im vorliegenden
Fall erscheint es daher nicht angemessen, die «Kann-Bestimmung» von
Art. 90 Abs. 3ter SVG anzuwenden (vgl. auch BGE 151 IV 88 E. 2.6). Für die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln
kommen daher ausschliesslich Freiheitsstrafen in Frage.
3.2. Für
eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG kommt
grundsätzlich eine Freiheits- oder eine Geldstrafe in Frage. Wie nachfolgend
noch aufzuzeigen sein wird, kommen vorliegend für die Vorfälle vom
21. Februar 2021 und vom 2. April 2021 aufgrund des Verschuldens
der Beschuldigten ausschliesslich Freiheitsstrafen in Frage. Betreffend den
Vorfall vom 15. April 2021 erscheint hingegen eine Geldstrafe
angemessen.
4.
Festlegung der Freiheitsstrafe
4.1.
Qualifiziert grobe Verletzungen der Verkehrsregeln
4.1.1. Die
qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90
Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren
bestraft. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG dient dabei dem
Schutz von Leib und Leben (Gerhard
Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18
zu Art. 90 SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist insbesondere
die Höhe der Geschwindigkeit, die zurückgelegte Strecke sowie das
Gefährdungspotenzial, welches vom Verhalten der Täterin ausgeht, zu
berücksichtigen (Hans Mathys,
a.a.O., N. 115).
4.1.2.
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Juni 2021
4.1.2.1.
Am 25. Juni 2021 überschritt die Beschuldigte die maximal
erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 118 km/h (vgl.
E. III.3.2 vorstehend), wobei bereits ab einer Überschreitung um
80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht
(Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG).
Die Beschuldigte überschritt demgemäss die Grenze zur qualifiziert groben
Verkehrsregelverletzung erheblich, wobei aber trotzdem noch höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen
denkbar sind. Zu beachten ist dabei, dass die höchstmögliche Geschwindigkeit
eines gewöhnlichen Personenwagens in der Regel max. etwa 250 km/h
beträgt. Es ist daher nur beschränkt möglich, noch höhere Geschwindigkeiten
zu erreichen. Allerdings ist denkbar, dass in etwa dieselbe Geschwindigkeit
bei einer tieferen Höchstgeschwindigkeiten gefahren werden könnte. Damit sind
trotz der grundsätzlich bereits sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung
auch noch einige höhere Überschreitungen möglich.
4.1.2.2.
Die Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit ausserdem
auf einer richtungsgetrennten Autobahn auf einer übersichtlichen Strecke. Dem
kurzen Video können in Fahrtrichtung der Beschuldigten zwei weitere Fahrzeuge
entnommen werden. Es ist daher von einem mässigen Verkehrsaufkommen
auszugehen. Die Beschuldigte hat die beiden Fahrzeuge zwar überholt. Wie sie
zutreffend vorbringt (act. 52, S. 13), ist aber nicht ersichtlich,
inwiefern dies waghalsig gewesen sein sollte. Wie erwähnt, geht es um einen
Vorfall auf einer richtungsgetrennten Autobahn. Die Gefahr einer
Frontalkollision ist daher nicht ersichtlich. Die Beschuldigte kam zudem
gemäss dem Video auch keinem der Fahrzeuge gefährlich nahe. Insbesondere
betreffend das zweite Fahrzeug kann dem Video entnommen werden, dass die
Beschuldigte bereits frühzeitig auf die Überholspur wechselte. Ein gewagtes
sowie geradezu unsinniges Überholen ist daher nicht ersichtlich (vgl. Urteil
BGer 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017, E. 1.3.3; Urteil BGer
6B_16/2023 vom 17. Mai 2024, E. 3.2.2 und 3.3; vgl. zum Ganzen
act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Überdies
wurde ein waghalsiges Überholen auch nicht angeklagt (vgl. act. 1,
S. 7, Ziff. 8, und Art. 9 Abs. 1
StPO). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, ist aber zumindest zu
berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht alleine auf der Autobahn
unterwegs war (act. 49, S. 5).
4.1.2.3.
Das Video dauert 25 Sekunden. Dies
ist zwar nicht besonders lange. Geschwindigkeitsmessungen ist es jedoch
immanent, dass es sich dabei jeweils um eine Momentaufnahme handelt und
deshalb die Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich immer bloss während
einer kurzen Dauer nachgewiesen wird. Während dem vorliegenden Video wird die
Geschwindigkeit zudem stetig gesteigert, wobei die Beschuldigte während der
gesamten Dauer mit über 200 km/h fährt. Das Video endet während der
darin maximal gefahrenen Geschwindigkeit von 238 km/h (tatsächliche
Mindestgeschwindigkeit gemäss Gutachten bei 250 km/h gemäss
Geschwindigkeitsanzeige). Es ist damit wahrscheinlich, dass diese
Geschwindigkeit zumindest noch während einer gewissen Zeit weitergefahren
wurde. Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach weder
zulasten noch zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung
erfolgte vorliegend um 22.45 Uhr. Die Sicht war daher aufgrund der
Dunkelheit etwas eingeschränkt, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen
ist. Im Übrigen sind auf dem Video aber weder Nebel noch Niederschlag noch
andere Witterungsbedingte Einschränkungen ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2,
«Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»).
4.1.2.4.
Anzumerken ist auch, dass der Tatbestand
der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als Beispiel mehrere
Tatvarianten nennt (vgl. Art. 90 Abs. 3 SVG). Dabei geht mit dem
waghalsigen Überholen in der Regel ein ernsthaftes Kollisionsrisiko und damit
ein erhebliches Gefährdungspotenzial einher (vgl. Urteil BGer
6B_16/2023 vom 17. Mai 2024, E. 3.3), womit diese Tatvariante
grundsätzlich schwerer als die alleinige besonders krasse Missachtung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit erscheint. Zudem ist
es auch denkbar, dass eine Person anlässlich eines nicht bewilligten Rennens
waghalsig und unter besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
überholt. Damit wären mit einer Handlung gleich alle drei genannten
Tatvarianten erfüllt. Die Beschuldigte hat hingegen «nur» die Geschwindigkeit
besonders krass überschritten. Vor diesem Hintergrund erscheint es vorliegend
angemessen, die objektive Tatschwere trotz der hohen
Geschwindigkeitsüberschreitung insgesamt noch im mittleren Bereich
einzuordnen (konkret bei 25 Monaten [mind. 24
Monate]).
4.1.2.5.
Als Motiv ist die Freude der
Beschuldigten am schnellen Fahren sowie allenfalls die Zugehörigkeit zu einer
Gruppe ersichtlich. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt
(act. 34, S. 26, E. IV.2.1.3), handelt es sich dabei um ein
egoistisches und damit verwerfliches Motiv. Dies ist leicht
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist aber keine besondere
kriminelle Energie der Beschuldigten ersichtlich. Unter Berücksichtigung der
subjektiven Elemente erscheint daher eine Einsatzstrafe von 26 Monaten
angemessen.
4.1.3.
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. Juni 2021
4.1.3.1. Gemäss der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am
5. Juni 2021 auf der Autobahn A3 in Bilten mit einer Geschwindigkeit von
mind. 211.4 km/h (act. 34, S. 14, E. II.7). Sie
überschritt demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV)
um 91.4 km/h. Nachdem bei der gegebenen max. erlaubten
Höchstgeschwindigkeit bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h eine
qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht (Art. 90 Abs. 4
lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG), handelt es sich auch
hierbei um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits der
Vorfall vom 25. Juni 2021 zeigt, sind aber noch weit höhere
Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar (vgl. E. V.4.1.2.1 vorstehend, m.w.H.). Das 14 Sekunden lange Video endet auch beim
Vorfall vom 5. Juni 2021, während die darin höchste tatsächliche
Geschwindigkeit von mind. 211.4 km/h gefahren wird (act. 8.0.01-2,
«Raservideo» im Ordner «Raser vom 05.06.2021»). Die Dauer ist demnach weder
zulasten noch zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. E. V. 4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).
4.1.3.2. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 28, E. IV.2.3.2) ist
auf dem Video betreffend den 5. Juni 2021 kein waghalsiges
Überholmanöver ersichtlich. Zwar befindet sich zu Beginn des Videos rechts
vor dem Fahrzeug der Beschuldigten ein Auto. Der Fokus wechselt danach jedoch
umgehend auf die Geschwindigkeitsanzeige, weshalb nicht erstellt werden kann,
wie der Überholvorgang abgelaufen ist. Aufgrund dieses Autos sowie der etwas
später kurz ersichtlichen Rücklichter muss aber auch betreffend den
5. Juni 2021 von einem mind. mässigen Verkehrsaufkommen ausgegangen
werden. Auch diese Fahrt ereignete sich bei Dunkelheit (um 22.46 Uhr)
und damit bei leicht eingeschränkten Sichtverhältnissen. Dies ist leicht
straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen waren die Witterungsverhältnisse
aber – soweit ersichtlich – gut und die Tat ereignete sich ebenfalls auf
einer richtungsgetrennten Autobahn (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2,
«Raservideo» im Ordner «Raser vom 05.06.2021»). Zudem bestehen schwerere
Tatvarianten, wobei auch die Erfüllung mehrerer Varianten gleichzeitig
denkbar ist. Damit sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich (vgl.
dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend).
4.1.3.3. Insgesamt kann
die objektive Tatschwere demnach im Rahmen einer
qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung noch im unteren Bereich (konkret
bei 16 Monaten) eingeordnet werden. Bezüglich des auch betreffend diese Tat
einzig ersichtlichen egoistischen Motivs, kann auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Die hypothetische Strafe
ist demnach aufgrund der subjektiven Komponente auf 17 Monate zu
erhöhen.
4.1.4.
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26. April 2021
4.1.4.1. Die Beschuldigte
überschritt die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h am
26. April 2021 um 86.7 km/h (vgl. E. III.2.3
vorstehend). Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht dabei
bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h (Art. 90 Abs. 4
lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Es handelt sich demnach
auch hierbei um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits
erwähnt, sind aber noch weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar
(vgl. E. V.4.1.2.1, m.w.H.). Das sechs Sekunden lange Video endet
ebenfalls, während die höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit
von mind. 206.7 km/h erreicht wird. Die Dauer der
Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach neutral zu werten (vgl. E. V. 4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.). Die Fahrt ereignete sich tagsüber bei guten
Witterungsverhältnissen auf einer richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten
der Beschuldigten zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2,
Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»).
4.1.4.2. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz kann dem Video kein waghalsiges Überholmanöver
entnommen werden (vgl. act. 34, S. 31, E. IV.2.5.2). So befand
sich die Beschuldigte bereits zu Beginn des Videos auf der Überholspur, wobei
sie noch einen weiten Abstand zum rechts vor ihr fahrenden Fahrzeug hatte.
Die Sichtweite wird zudem erst gegen Ende des Videos aufgrund der leichten
Rechtskurve etwas eingeschränkt. Auch zu diesem Zeitpunkt ist aber noch eine
einigermassen weite Strecke einsehbar. Zudem ist auf der gesamten
Videoaufzeichnung nie ein Fahrzeug auf der Überholspur vor der Beschuldigten
erkennbar. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist nicht
ersichtlich (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). Aufgrund
des erwähnten Personenwagens sowie der weiteren Fahrzeuge auf der rechten
Fahrspur muss aber von einem mind. mässigen Verkehrsaufkommen ausgegangen
werden (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser
vom 26.04.2021»).
4.1.4.3. Gemäss den
vorstehenden Ausführungen sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich,
zumal auch die Erfüllung mehrerer Tatvarianten denkbar ist (vgl. E. V.4.1.2.4 vorstehend, m.w.H.). Die objektive Tatschwere kann demnach im Rahmen einer
qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung insgesamt im unteren Bereich
(konkret bei 14 Monaten) eingeordnet werden. Aufgrund des auch betreffend
diese Tat einzig ersichtlichen egoistischen Motivs, kann auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Aufgrund der subjektiven Komponente
ist die hypothetische Strafe daher auf 15 Monate zu erhöhen.
4.1.5.
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 16. Juli 2021
4.1.5.1. Gemäss der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am
16. Juli 2021 auf der Autobahn A3 in Thalwil mit einer Geschwindigkeit
von 205.7 km/h (act. 34, S. 18, E. II.9). Sie überschritt
demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von
120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 85.7 km/h.
Nachdem bei der gegebenen max. erlaubten Höchstgeschwindigkeit bereits ab
einer Überschreitung um 80 km/h eine qualifiziert grobe
Verkehrsregelverletzung besteht (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m.
Art. 90 Abs. 3 SVG), handelt es sich auch hierbei noch um eine
bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits erwähnt, sind aber
noch weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar (vgl. E. V.4.1.2.1, m.w.H.). Auch dieses 14 Sekunden lange Video endet, während die
höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind.
205.7 km/h gefahren wurde (act. 8.0.01-2, «Raser Video» im Ordner
«Raser vom 16.07.2021»). Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist
demnach weder zugunsten noch zulasten der Beschuldigten zu berücksichtigen
(vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).
4.1.5.2. Aus der
Videoaufzeichnung geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschuldigte das rechts
vor ihr fahrende Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit überholte. So
befand sie sich am Ende der Videoaufnahme in etwa auf derselben Höhe wie
dieser Personenwagen. Zudem sind rechts vor ihr diverse weitere Rücklichter
ersichtlich, was auf ein mittleres Verkehrsaufkommen schliessen lässt.
Inwiefern das erwähnte Überholen waghalsig gewesen sein sollte, ist –
entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 29,
E. IV.2.4.2) – nicht ersichtlich. So befand sich die Beschuldigte auch
beim Vorfall vom 16. Juli 2021 bereits zu Beginn des Videos auf der
Überholspur, wobei sie noch einen weiten Abstand zum rechts vor ihr fahrenden
Fahrzeug hatte. Zu den weiteren Fahrzeugen hatte sie sogar gegen Ende der Videoaufzeichnung
noch einen weiten Abstand und ein Fahrzeug auf der Überholspur ist ebenfalls
nicht ersichtlich. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist
demnach nicht erkennbar (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.;
vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raser Video» im Ordner «Raser vom
16.07.2021»).
4.1.5.3. Die Fahrt
ereignete sich wiederum um ca. 22.36 Uhr bei Dunkelheit und damit bei
leicht eingeschränkten Sichtverhältnissen. Dies ist leicht straferhöhend zu
berücksichtigen. Im Übrigen waren die Witterungsverhältnisse – soweit
ersichtlich – gut und auch diese Tat ereignete sich auf einer
richtungsgetrennten Autobahn (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raser
Video» im Ordner «Raser vom 16.07.2021»). Zudem bestehen schwerere
Tatvarianten, wobei auch die Erfüllung mehrerer Varianten gleichzeitig
denkbar ist. Damit sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich (vgl.
dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend). Die objektive Tatschwere ist demnach im
Rahmen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung insgesamt im unteren
Bereich (konkret bei 14 Monaten) einzuordnen. Aufgrund des auch betreffend
diese Tat einzig ersichtlichen egoistischen Motivs, kann auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.4). Aufgrund der subjektiven
Komponente ist die hypothetische Strafe daher auf 15 Monate zu erhöhen.
4.1.6.
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Februar 2021
4.1.6.1. Dem
vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 22. Februar
2021 auf der Autobahn A3 in Bilten mit einer Geschwindigkeit von
202.9 km/h (act. 34, S. 6, E. II.2). Sie überschritt
demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von
120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 82.9 km/h.
Bei der gegebenen Höchstgeschwindigkeit besteht bereits ab einer Überschreitung
um 80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90
Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG), womit auch
vorliegend die Qualifizierung nicht bloss knapp erreicht wurde. Das zwei
Sekunden lange Video endet wiederum, während die höchste darin gefahrene
tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 202.9 km/h gefahren wurde. Die
Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach neutral zu gewichten
(vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.). Die Fahrt ereignete sich
tagsüber bei guten Witterungsverhältnissen auf einer geraden Strecke auf
einer richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten der Beschuldigten zu
berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner
«Raser vom 22.02.2021»).
4.1.6.2. Wie die
Beschuldigte zutreffend vorbringt (act. 52, S. 15), kann dem Video
betreffend den 22. Februar 2021 kein waghalsiges Überholmanöver
entnommen werden. So befand sich die Beschuldigte bereits zu Beginn des
Videos auf der Überholspur und war auch am Ende des Videos dem vor ihr auf
der Überholspur fahrenden Auto noch nicht gefährlich nahe (vgl. dazu auch
E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). Aufgrund der auf dem Video ersichtlichen
diversen Fahrzeuge in Fahrtrichtung der Beschuldigten muss aber – wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34, S. 27, E. IV.2.2.2)
– von einem mittleren Verkehrsaufkommen ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen
act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 22.02.2021»). Insgesamt
sind den vorstehenden Ausführungen zufolge erheblich schwerer wiegende
Delikte möglich, zumal auch die Erfüllung mehrerer Tatvarianten denkbar ist
(vgl. dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend). Entgegen der Auffassung der
Beschuldigten (act. 52, S. 16) sind aber dennoch auch leichtere
Tatvarianten denkbar, könnte doch die Geschwindigkeit auch bloss mit
80 km/h und ohne Verkehrsaufkommen überschritten worden sein (vgl.
Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG).
4.1.6.3. Die objektive
Tatschwere ist demnach eindeutig im unteren Bereich einzuordnen, wobei die
blosse Mindeststrafe aufgrund der denkbaren leichteren Tatvarianten nicht
angemessen erscheint. In Bezug auf das auch betreffend diese Tat einzig
ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Ausgehend von
der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von
380 Tagen) ist die hypothetische Strafe
aufgrund der subjektiven Elemente daher auf 13 Monate zu erhöhen.
4.2.
Grobe Verletzungen der Verkehrsregeln (21. Februar 2021 und
2. April 2021)
4.2.1.
Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90
Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Auch der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG dient dem
Schutz von Leib und Leben (Gerhard
Fiolka, a.a.O., N. 18 zu Art. 90 SVG). Im Rahmen der
objektiven Tatschwere sind insbesondere die Höhe der Geschwindigkeit sowie
das Gefährdungspotenzial, welches vom Verhalten der Täterin ausgeht, zu
berücksichtigen (Hans Mathys,
a.a.O., N. 115).
4.2.2.
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. April 2021
4.2.2.1. Dem
vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 2. April 2021
auf der Autobahn A3 in Wädenswil mit einer Geschwindigkeit von 199 km/h
(act. 34, S. 7, E. II.4). Sie überschritt demnach die auf
Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h
(Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 79 km/h. Dabei handelt es
sich um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, würde doch bei einer
Überschreitung um 80 km/h bereits eine qualifiziert grobe
Verkehrsregelverletzung vorliegen (Art. 90 Abs. 4 lit. d
i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Für eine grobe Verletzung der
Verkehrsregeln genügt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge auf
Autobahnen hingegen bereits eine Überschreitung um 35 km/h (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1). Die Vorinstanz hielt demnach zutreffend fest, dass in
Bezug auf die für die Strafzumessung relevante Höhe der Geschwindigkeit kaum
schwerere Tatvarianten einer groben Verkehrsregelverletzung denkbar sind
(act. 34, S. 33, E. IV.2.7.2).
4.2.2.2. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 33, E. IV.2.7.2) kann dem
Video nicht entnommen werden, dass die Beschuldigte ein Fahrzeug waghalsig zu
überholen beginnt. Zwar deutet der Spurhalteassistent darauf hin, dass die
Beschuldigte am Ende des Videos auf die Überholspur zu wechseln beginnt.
Allerdings hat sie zum vor ihr fahrenden Fahrzeug noch einen weiten Abstand
und auch die Strecke ist trotz der leichten Rechtskurve ausreichend
einsehbar. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist demnach nicht
ersichtlich (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). In
Fahrtrichtung der Beschuldigten ist nur dieser eine vor ihr fahrende
Personenwagen ersichtlich, weshalb von einem geringen Verkehrsaufkommen
auszugehen ist. Die Fahrt ereignete sich ausserdem tagsüber bei guten
Witterungsverhältnissen auf einer geraden Strecke auf einer
richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten der Beschuldigten zu
berücksichtigen ist. Auch dieses drei Sekunden lange Video endet, während die
höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 199 km/h
gefahren wurde (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo2» im Ordner
«Raser vom 02.04.2021»). Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist
demnach neutral zu gewichten (vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).
4.2.2.3. Zusammengefasst
spricht die hohe Geschwindigkeit vorliegend zwar für eine objektiv besonders
schwerwiegende Tat. Im Übrigen ist aber kein besonderes Gefährdungspotenzial
ersichtlich. Im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung kann die objektive
Tatschwere daher insgesamt trotzdem noch knapp im unteren Bereich eingeordnet
werden. Betreffend den Vorfall vom 2. April 2021 besteht ein Video mit
Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige, weshalb von einer vorsätzlichen
Tatbegehung auszugehen ist (act. 8.0.01-2, «Raservideo2» im Ordner
«Raser vom 02.04.2021»). Dies ist neutral zu werten. In Bezug auf das auch
betreffend diese Tat einzig ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5).
Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive Komponente leicht
erhöht. Aufgrund des – abgesehen von der massiven
Geschwindigkeitsüberschreitung selbst – im Rahmen einer groben
Verkehrsregelverletzung eher geringen Gefährdungspotenzials, ist bei der
Beschuldigten aber dennoch nur von einem nahezu mittleren Verschulden
auszugehen. Eine Geldstrafe käme bei einer groben Verkehrsregelverletzung
allerdings nur bei einem leichten Verschulden in Frage, weshalb vorliegend
eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Ausgehend
von der objektiven Tatschwere knapp im unteren Bereich (konkret von
320 Tagen Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der
subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 11 Monaten angemessen.
4.2.3.
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Februar 2021
4.2.3.1. Gemäss der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am
21. Februar 2021 auf dem Staudamm des Klöntalersees bei einer
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h mit einer
Geschwindigkeit von 87.6 km/h (act. 34, S. 6, E. II.1).
Sie überschritt demnach die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um
47.6 km/h. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung, liegt doch der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zufolge ausserorts bereits ab einer Überschreitung um
30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (BGE 150 IV 242
E. 1.1.1; Urteil BGer 6B_1005/2023 vom 10. März 2025,
E. 2.3.1). Qualifiziert grob ist eine Verkehrsregelverletzung bei einer
erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bereits ab einer
Überschreitung um 50 km/h (Art. 90 Abs. 4 lit. b i.V.m.
Art. 90 Abs. 3 SVG). Auch beim Vorfall vom 21. Februar 2021
lag die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung demnach im obersten bei einer
groben Verkehrsregelverletzung möglichen Bereich.
4.2.3.2. Zugunsten der
Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass auf dem Video weder Fussgänger
noch andere Verkehrsteilnehmer ersichtlich sind. Die Fahrt ereignete sich
ausserdem tagsüber bei guten Sichtverhältnissen auf einer vollkommen geraden
Strecke. Aus der Videoaufnahme ist allerdings ersichtlich, dass zum
Tatzeitpunkt Schnee lag und es gemäss der Temperaturanzeige des «Audi S3»
etwa 1 °C warm war. Unter diesen Umständen muss auch mit teilweise vereisten
Stellen gerechnet werden. Erhöht wird diese Gefahr noch dadurch, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Staudamm erfolgte. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt bestand demnach eine erhöhte Rutschgefahr und
es war mit einem längeren Bremsweg zu rechnen (vgl. act. 34, S. 32,
E. IV.2.6.2), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Beim Vorfall vom
21. Februar 2021 zeigte die Geschwindigkeitsanzeige zu Beginn der sieben
Sekunden langen Videoaufnahme erst 2 km/h an und die Beschuldigte begann
nach dem Erreichen der maximal gefahrenen tatsächlichen Geschwindigkeit von
mind. 87.6 km/h sofort wieder mit dem abbremsen (vgl. zum Ganzen
act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 21.02.2021»). Die
erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte demnach nachweislich nur
sehr kurz, was zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden kann.
4.2.3.3. Insgesamt kann
das grundsätzlich aufgrund der Witterungsverhältnisse erhebliche
Gefährdungspotenzial durch die vollkommen gerade und leere Strecke sowie die
nachweislich sehr kurze Dauer der Überschreitung wieder etwas relativiert
werden. Die objektive Tatschwere kann daher auch beim Vorfall vom
21. Februar 2021 noch im unteren Bereich einer groben
Verkehrsregelverletzung eingeordnet werden. Betreffend den Vorfall vom
21. Februar 2021 ist ebenfalls von einem neutral zu gewichtenden Vorsatz
auszugehen, zumal auch diesbezüglich ein Video mit Fokus auf die
Geschwindigkeitsanzeige besteht (act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner
«Raser vom 21.02.2021»). In Bezug auf das auch betreffend diese Tat einzig
ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Die objektive Tatschwere wird demnach
durch die subjektive Komponente leicht erhöht. Im Rahmen einer groben
Verkehrsregelverletzung ist bei der Beschuldigten gesamthaft von einem nahezu
mittleren Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe käme bei einer groben
Verkehrsregelverletzung allerdings nur bei einem leichten Verschulden in
Frage, weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren
Bereich (konkret von 260 Tagen Freiheitsstrafe) erscheint daher nach
Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine hypothetische Strafe von 9
Monaten angemessen.
4.2.3.4. Betreffend die
von der Beschuldigten vorgebrachte Strafmassempfehlung der Schweizerischen
Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK; act. 52, S. 18) ist anzumerken,
dass diese für die Gerichte nicht verbindlich ist und ihnen daher nur als
Orientierungshilfe dienen kann. Die Strafmassempfehlung der SSK sieht bei
einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 45 km/h bis 49 km/h eine
Sanktion ab 90 Strafeinheiten vor. Bei der Empfehlung handelt es sich
demnach um eine Mindestanzahl von Strafeinheiten, welche für die leichteste
Variante der Geschwindigkeitsüberschreitung anzuordnen wäre.
90 Strafeinheiten wären demnach der Empfehlung zufolge bei einer
(grob-)fahrlässigen Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
ausserorts von 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um
45 km/h ohne Verkehrsaufkommen sowie ohne erschwerende Witterungs- und
Sichtbedingungen zu verhängen. Vorliegend war die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit allerdings auf 40 km/h beschränkt. Bei einer Überschreitung
um 45 km/h bis 49 km/h wird damit mehr als doppelt so schnell
gefahren, wie erlaubt wäre. Bei einem Tempolimit von 80 km/h würden
45 km/h bis 49 km/h hingegen nur etwas mehr als der Hälfte der
erlaubten Geschwindigkeit entsprechen. Die Mindestanzahl der Strafeinheiten
wäre demnach aufgrund des Vorsatzes, der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von
bloss 40 km/h, der Überschreitung um 47.6 km/h, den
Witterungsbedingungen sowie des verwerflichen Motives insgesamt erheblich zu
erhöhen. Die vorliegend festgelegte Strafe von 9 Monaten ist demnach
ohne Weiteres mit der Strafmassempfehlung der SSK vereinbar.
4.3.
Festlegung der Gesamtstrafe
4.3.1. Aus den
für die einzelnen Delikte festgelegten Freiheitsstrafen ist nun eine
Gesamtstrafe zu bilden, wobei von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Werden mehrere
Straftatbestände mit demselben Strafrahmen bedroht, ist von der konkret
höchsten Strafe auszugehen (Hans Mathys,
a.a.O., N. 485). Die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln
werden vorliegend mit dem schärferen Strafrahmen als die groben Verletzungen
der Verkehrsregeln bedroht (vgl. Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG). Die Tat
vom 25. Juni 2021 wird dabei am härtesten bestraft. Nachfolgend ist
deshalb von der hierfür verhängten Strafe von 26 Monaten auszugehen und
diese aufgrund der weiteren mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden
Verkehrsregelverletzungen angemessen zu erhöhen.
4.3.2. Bei der
Festlegung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen
Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere
Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten
Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag
des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die
Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen
(BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli
2013, E. 2.3.4; vgl. auch Hans
Mathys, a.a.O., N. 500 ff.). Zwar bestehen alle vorliegend
zu beurteilenden Straftaten in Verletzungen des Strassenverkehrsgesetztes im
Sinne von Art. 90 Abs. 2 bzw. 3 SVG, wobei der Verletzung jeweils
eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde lag. Zumindest abstrakt
gefährdete die Beschuldigte demnach jeweils dieselben Rechtsgüter und auch
die Begehensweisen waren sich zumeist sehr ähnlich. Allerdings stehen die
Delikte ansonsten weder zeitlich noch örtlich noch sonst irgendwie in einem
engen Zusammenhang, auch wenn die Delikte sich «nur» über einen Zeitraum von
etwa einem halben Jahr erstreckten. Insbesondere gefährdete die Beschuldigte
bei den jeweiligen Straftaten deshalb auch ganz unterschiedliche Personen. Da
es sich dementsprechend um voneinander vollkommen unabhängige Straftaten
handelt, sind die weiteren Freiheitsstrafen in erheblichem Umfang
anzurechnen.
4.3.3. Zu
berücksichtigen ist vorliegend aber auch, dass sieben erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Freiheitsstrafe zu bestrafen sind. Die
Einsatzstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom
25. Juni 2021 ist demnach trotz der Unabhängigkeit der Delikte nur
mässig zu erhöhen, wobei die Erhöhung aber dennoch spürbar bleiben muss. Die
Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 5. Juni
2021 ist daher im Umfang von sechs Monaten, diejenige für die
qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen vom 26. April 2021 und vom
16. Juli 2021 im Umfang von je fünf Monaten, diejenige für die
qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 22. Februar 2021 sowie
die grobe Verkehrsregelverletzung vom 2. April 2021 im Umfang von je
vier Monaten und diejenige für die grobe Verkehrsregelverletzung vom
21. Februar 2021 im Umfang von drei Monaten anzurechnen. Insgesamt
ist die Einsatzstrafe von 26 Monaten daher um 27 Monate auf
53 Monate zu erhöhen.
4.3.4.
Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich insbesondere das
Verhalten der Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens für sie
belastend aus. Nachdem ihr der Führerausweis am 4. April 2023 wieder
ausgehändigt wurde, beging sie bereits am 25. Juni 2023 erneut eine
Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn. Zudem sei sie bis zum
2. März 2024 mehrfach mit deaktivierter Schubabschaltung gefahren,
wodurch sie vermeidbaren Lärm verursacht und ein Fahrzeug in nicht
vorschriftsgemässem Zustand gelenkt habe. Am 21. Oktober 2024 überfuhr
sie ausserdem ein Stoppschild. Die Beschuldigte hat demnach nach den
vorliegend zu beurteilenden Straftaten diverse Übertretungen des
Strassenverkehrsgesetztes begangen (vgl. zum Ganzen act. 55, S. 2 ff.;
act. 57, S. 2, und act. 51, S. 9, Fragen 32-34). Die
Beschuldigte erlitt zudem am 16. September 2024 einen Autounfall.
Diesbezüglich wurde sie der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch
ungenügenden Abstand sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen
des Fahrzeuges schuldig gesprochen (act. 54). Die Beschuldigte beging
demnach während dem laufenden Verfahren mehrere einschlägige Straftaten,
wobei es sich aber immerhin abgesehen von einer groben
Verkehrsregelverletzung «nur» um Übertretungen handelte. Die Delinquenz
während des laufenden Strafverfahrens ist aber dennoch spürbar straferhöhend
zu berücksichtigen.
4.3.5.
Bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Beschuldigte bisher keine aufrichtige Reue gezeigt haben kann. Entgegen ihrer
Auffassung (act. 52, S. 21) geht auch nichts anderes aus der
obergerichtlichen Befragung hervor, äusserte sie doch nur, dass ihr die
Auswirkungen bewusst geworden seien und ihr Verhalten «blöd» sowie unüberlegt
gewesen sei (act. 51, S. 8 und 11, Fragen 31 und 44). Dass sie
ihr Handeln bereut, erklärte sie hingegen nicht. Zu ihren Gunsten ist aber zu
berücksichtigen, dass sie – abgesehen von zwei Fällen – geständig ist (vgl.
act. 19). Zwar war sie erst bei der vorinstanzlichen Befragung geständig
und zumindest bei einigen der gestandenen Delikte lag eine erdrückende
Beweislage vor (z.B. act. 2/8.4.02, S. 4). Immerhin wurde durch die
Geständnisse insgesamt aber das vorinstanzliche Verfahren minim erleichtert,
mussten doch einige Fälle mit nicht derart erdrückender Beweislage nicht
ausführlich anhand von Indizienbeweisen begründet werden. Die Geständnisse
können deshalb in sehr geringen Umfang strafmindernd berücksichtigt werden
(vgl. Urteil BGer 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024, E. 3.1).
4.3.6.
Das Untersuchungsverfahren dauerte vorliegend vom
6. September 2021 bis zum 26. Januar 2024 (act. 2/9.1.01 und
1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint diese Dauer etwas zu
lange, womit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und die Strafe spürbar
zu reduzieren ist (act. 34, S. 39 ff., E. IV.2.10.6,
m.w.H.). Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte hingegen nur gerade etwa ein
Jahr (vgl. act. 1 und 34). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass die
Beschuldigte zweimal eine Fristerstreckung für die Beweisanträge beantragen
liess und die Hauptverhandlung auf Ersuchen der Verteidigung verschoben
werden musste (act. 4, 5 und 9). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung
fand schliesslich am 9. Oktober 2024 statt, an welcher noch neue Aktoren
eingereicht wurden (so z.B. von Seiten der Beschuldigten ein
verkehrspsychologisches Gutachten; act. 16, S. 2). Für die
Urteilsfällung und Begründung des Urteils benötigte die Vorinstanz daraufhin
trotz der Vielzahl der zu beurteilenden Vorfälle lediglich gut fünf Monate.
Entgegen der Auffassung der Beschuldigten ist demnach keine erneute
Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanz ersichtlich (vgl.
BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil BGer 6B_355/2021 vom 22. März
2023, E. 4.4.3.3).
4.3.7. Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung
sind nicht ersichtlich. Die Gesamtstrafe von 53 Monaten ist
demnach zunächst aufgrund der Delinquenz während dem Strafverfahren um drei
Monate zu erhöhen. Anschliessend ist sie aufgrund der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes sowie der Geständnisse wieder um acht Monate zu
reduzieren. Die Freiheitsstrafe ist daher insgesamt
um fünf Monate auf vier Jahre zu reduzieren. Die Beschuldigte wurde am
27. September 2021 um 7.17 Uhr festgenommen und um 12.45 Uhr
wieder entlassen (act. 2/4.1.04). Die ausgestandene Haftzeit ist
demnach im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen
(Art. 51 StGB; vgl. BGE 150 IV 377 E. 2.3; BGE 124 IV 269
E. 4; Christoph Mettler / Nicolas
Spichtin, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019,
N. 17 zu Art. 51 StGB).
4.3.8.
An den vorstehenden Ausführungen vermögen auch die von der
Verteidigerin zitierten Gerichtsentscheide nichts zu ändern (vgl.
act. 52, S. 9 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
festhielt (act. 49, S. 5), überprüfte das Bundesgericht in den
genannten Entscheiden jeweils nur, ob die vorinstanzlich ausgefällten Strafen
zu hart waren. Damit lassen die beiden Bundesgerichtsentscheide offen, ob
auch eine höhere Strafe in Frage gekommen wäre. Wie hoch Gerichte der Kantone
Bern, Aargau oder St. Gallen Strafen für bestimmte
Strassenverkehrsdelikte ansetzten, ist für die Festsetzung der Strafe im
vorliegenden Fall durch die Gerichte des Kantons Glarus nicht massgebend
(vgl. Art. 3 BV sowie Urteil BGer 7B_184/2022 vom 30. November
2023, E. 3.2.3).
5.
Festlegung der Geldstrafe
5.1.
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 15. April 2021
5.1.1. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG).
Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden
(E. V.4.2.1).
5.1.2. Dem
vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 15. April 2021
auf der [...]-Strasse in Bilten ausserorts mit einer Geschwindigkeit von
115 km/h (act. 34, S. 7 ff., E. II.5). Sie
überschritt demnach die ausserorts geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 35 km/h.
Dabei handelt es sich um eine nicht unerhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung, liegt doch der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zufolge ausserorts bereits ab einer
Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h eine grobe
Verkehrsregelverletzung vor (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1). Die Fahrt
ereignete sich tagsüber bei zwar bewölkter aber trockener Wetterlage. Am Ende
des Videos leitete die Beschuldigte ausserdem den Bremsvorgang ein. Nicht
ersichtlich ist hingegen, wann die Beschuldigte zu beschleunigen begann.
Abgesehen von dem überholten und einem weiteren Fahrzeug weit hinter
demjenigen der Beschuldigten sind auf dem Video keine Verkehrsteilnehmer
ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Vorfall vom
15.04.2021» im Ordner «Raser vom 15.04.2021»). Die Beschuldigte erwähnte an
ihrer polizeilichen Einvernahme ausserdem ein weiteres Auto in ihrer Fahrtrichtung
weit vorne (act. 2/8.5.02, S. 3, Ziff. 21). Insgesamt kann
noch von einem eher geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden.
5.1.3. Die
Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung allerdings in einer
leichten Linkskurve ausserorts und befand sich während der
Geschwindigkeitsüberschreitung grösstenteils auf der Gegenfahrbahn. Auch wenn
das Video die Beschuldigte erst gegen Ende der Linkskurve zeigt und sie erst
während diesem auf die Gegenfahrbahn wechselte, muss dennoch von einer eingeschränkten
Sicht ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Vorfall
vom 15.04.2021» im Ordner «Raser vom 15.04.2021»). Angesichts des gefahrenen
Tempos muss deshalb von einem nicht unerheblichen Gefährdungspotenzial
ausgegangen werden. Es ist deshalb von einem erhöhten Kollisionsrisiko
auszugehen, was grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zu
beachten ist vorliegend allerdings, dass die Beschuldigte nur wegen der
Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht auch aufgrund des durchgeführten
Überholmanövers angeklagt und schuldig gesprochen wurde (act. 1,
S. 4 f., Ziff. 5; act. 34, S. 7 ff. und 45,
E. II.5 und Dispositiv-Ziff. 2). Die zusätzlich durch das
Überholmanöver entstandene Gefahr kann daher nicht berücksichtigt werden.
Berücksichtigt werden kann aber die eingeschränkte Sicht aufgrund der Kurve
sowie (in geringem Umfang), dass sich die Beschuldigte nicht durchwegs auf
der eigenen Fahrbahn befand. Gemäss den vorstehenden Ausführungen kann die
objektive Tatschwere, nachdem die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im
Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht besonders hoch war, trotz
des nicht unerheblichen Gefährdungspotenzials im unteren Bereich eingeordnet
werden.
5.1.4. Die
Beschuldigte äusserte an der polizeilichen Einvernahme, dass sie sich durch
ihren damaligen Ex-Freund provoziert gefühlt habe und ihm habe zeigen wollen,
dass sie schneller als er sei (act. 2/8.5.02, S. 3,
Ziff. 13 f. und 18). Es handelt sich demnach um ein egoistisches
und damit verwerfliches Motiv, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen
ist. Im Gegensatz zu den anderen Verkehrsregelverletzungen liegt betreffend
den Vorfall vom 15. April 2021 kein Video aus dem durch die Beschuldigte
gelenkten Fahrzeug mit Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige vor. An ihrer
polizeilichen Einvernahme erklärte sie ausserdem, nicht mehr zu wissen, wie
schnell sie gefahren sei (act. 2/8.5.02, S. 3,
Ziff. 15 f.). Aufgrund des erreichten Tempos sowie des vorstehenden
Motives muss aber dennoch davon ausgegangen werden, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Hervorrufen der ernstlichen Gefahr
für die Sicherheit wissentlich und willentlich erfolgten. Sie handelte
demnach vorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Insgesamt wird die
objektive Tatschwere durch die subjektive Komponente leicht erhöht. Aufgrund
der alleinigen Anklage der Geschwindigkeitsüberschreitung muss aber trotzdem
noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vorliegend erscheint
deshalb eine Geldstrafe angemessen. Ausgehend von
der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von
50 Tagessätzen) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven
Elemente eine Einsatzstrafe von 53 Tagessätzen angemessen.
5.1.5. Im Rahmen
der Täterkomponente wirkt sich insbesondere das Verhalten der Beschuldigten
nach den Taten für sie belastend aus, wurde sie doch in der Zwischenzeit für
weitere Strassenverkehrsdelikte bestraft (vgl. dazu E. V.4.3.4 vorstehend). Die Beschuldigte war zwar betreffend den Vorfall vom
15. April 2021 bereits im Vorverfahren geständig (vgl.
act. 2/8.5.02, S. 2, Ziff. 7). Die damalige Beweislage war
allerdings aufgrund der Videoaufnahme, den Aussagen des Ex-Freundes der
Beschuldigten sowie ihrer eigenen Anzeige gegen ihren Ex-Freund bereits
erdrückend (vgl. act. 8.5.01). Das Geständnis der Beschuldigten ist
deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 6B_94/2024
vom 24. Januar 2025, E. 2.4.4; vgl. auch Hans Mathys, a.a.O., N. 363). Strafmindernd ist vorliegend
aber die Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Dauer des
Untersuchungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. dazu E. V.4.3.6 vorstehend, m.w.H.). Weitere Gründe für eine
Straferhöhung oder ‑senkung sind nicht ersichtlich. Die Strafe
von 53 Tagessätzen ist demnach zunächst aufgrund der Vorstrafen um
3 Tagessätze zu erhöhen. Anschliessend aufgrund der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes wieder um 6 Tagessätze zu reduzieren. Die Geldstrafe ist daher insgesamt um 3 Tagessätze
auf 50 Tagessätze zu reduzieren. Die Strafe erscheint auch mit der
Strafmassempfehlung der SSK vereinbar, wonach bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts ab 35 km/h eine Strafe von
mind. 30 Strafeinheiten angemessen ist. So ist auch vorliegend aufgrund
des nicht unerheblichen Gefährdungspotenzials, der vorsätzlichen Begehung
sowie des egoistischen Motives eine spürbare Erhöhung der Mindeststrafe
angezeigt.
5.2.
Festlegung der Zusatzstrafe
5.2.1. Im
zwischenzeitlich mit Strafbefehl erledigten Strafverfahren SA.2024.00788
wurde die Beschuldigte für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer
(bedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (nachfolgend
«Erststrafe»; act. 54). Es handelt sich damit sowohl beim neuen Delikt
als auch beim bereits mit Strafbefehl erledigten um eine grobe Verletzung der
Verkehrsregeln, womit beide mit demselben Strafrahmen bedroht sind. Die
vorliegend zu beurteilende Straftat wird dabei härter bestraft als die mit
dem Strafbefehl beurteilte. Vorliegend ist deshalb von der für das neue
Delikt festgelegten Strafe von 50 Tagessätzen auszugehen, welche aufgrund der
im Strafbefehl festgelegten Strafe von 30 Tagessätzen angemessen zu
erhöhen ist (Hans Mathys,
a.a.O., N. 528; vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
5.2.2. Wie
erwähnt, bestehen beide Straftaten in einer groben Verletzungen der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Dabei wurde die
vorliegend zu beurteilende Straftat durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung
begangen und die bereits mit Strafbefehl beurteilte durch eine Verletzung der
Abstandvorschriften (vgl. act. 54, S. 2, und act. 34,
S. 7 ff., E. II.5). Abstrakt gefährdete die Beschuldigte zwar
auch hier jeweils dieselben Rechtsgüter. Allerdings stehen die Delikte
ansonsten weder zeitlich noch örtlich noch sonst irgendwie in einem engen
Zusammenhang. Insbesondere gefährdete die Beschuldigte bei den jeweiligen
Straftaten deshalb ganz unterschiedliche Personen und auch die
Begehungsweisen unterscheiden sich massgeblich. Da es sich dementsprechend um
(lediglich) zwei voneinander vollkommen unabhängige Straftaten handelt, ist
die Erststrafe in erheblichem Umfang anzurechnen. Die Erststrafe ist demnach
im Umfang von 20 Tagessätzen anzurechnen, woraus eine Gesamtstrafe von
70 Tagessätzen resultiert. Wird davon nun die bereits ausgefällte Erststrafe
(30 Tagessätze) wieder abgezogen, ergibt dies eine Zusatzstrafe von
40 Tagessätzen.
5.3.
Höhe der Tagessätze
Die Einkommenssituation der Beschuldigten stimmt noch
mit derjenigen vor der Vorinstanz überein (vgl. act. 51, S. 4,
Frage 12, und act. 19, S. 3, Frage 6). Nachdem die Höhe
der Tagessätze vorliegend von keiner Partei beanstandet wurde und diese auch
nicht offensichtlich unrichtig erscheint, ist der Tagessatz auf den
vorinstanzlich festgelegten CHF 120.‒ zu belassen (vgl.
act. 34, S. 35, E. IV.2.8.4).
6.
Vollzug
6.1. Die
Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist damit länger als drei Jahre, womit diese
unbedingt auszusprechen ist und weder eine bedingte noch eine teilbedingte
Freiheitstrafe in Frage kommt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43
Abs. 1 StGB). Demnach ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die
(Zusatz-)Geldstrafe bedingt aufgeschoben werden kann.
6.2. Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, sofern eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
In subjektiver Hinsicht hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige
Verhalten der Täterin zu stellen. In einer Gesamtwürdigung sind dabei die
Umstände der Straftat, das Vorleben der Täterin sowie ihre persönliche
Situation im Zeitpunkt der Verurteilung zu berücksichtigen. Vom bedingten
Strafvollzug darf lediglich dann abgewichen werden, wenn der Täterin eine
ungünstige Prognose gestellt werden muss (BGE 135 IV 180 E. 2.1;
BGE 134 IV 1 E. 4.2 und 4.2.2). Wurde die Täterin innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn
besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
6.3. Den
Akten zufolge wurde die Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat
zu keiner Strafe verurteilt (vgl. act. 48). Gemäss der
verkehrspsychologischen Begutachtung vom 23. Juni 2025 zeige die
Beschuldigte zwar Einsicht in ihr Fehlverhalten. Diesbezüglich bestehe aber
ein deutlich unzureichendes Problembewusstsein. Trotz der besuchten
Verkehrstherapie sei noch keine ausreichend kritische Aufarbeitung der
Vorfälle ersichtlich. Es werde weder ein Lern- noch ein Veränderungsprozess
deutlich. Bei der Beschuldigten müsse zudem von einem ungenügenden
Gefahrenbewusstsein ausgegangen werden. Aus den vorstehenden Umständen lasse
sich auf eine charakterliche Problematik bei der Beschuldigten schliessen,
aufgrund welcher sich die Beschuldigte zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten werde (act. 56,
S. 10 ff.). Mit dieser verkehrspsychologischen Einschätzung überein
stimmt auch das – bereits erwähnte – Verhalten der Beschuldigten nach der
Tat. So beging die Beschuldigte während dem laufenden Strafverfahren diverse
weitere Strassenverkehrsdelikte (vgl. act. 54, 55, S. 3 f.,
und act. 51, S. 9. Fragen 32-34). Zwar handelt es sich nur bei
einem dieser Delikte um ein Vergehen und bei den übrigen um Übertretungen.
Daraus lässt sich aber zumindest ein fehlender Wille, sich gesetzeskonform zu
verhalten ableiten (Urteil BGer 6B_18/2008 vom 15. Mai 2008,
E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Äusserung der
Beschuldigten wenig glaubhaft, wonach der Unfall und der Gerichtstermin etwas
verändert haben sollen (act. 51, S. 11, Frage 44). So überfuhr
die Beschuldigte knapp zwei Wochen nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
ein Stoppschild (vgl. act. 55, S. 4, Ziff. 4, und
act. 16). Der Autounfall geschah etwas weniger als einen Monat vor der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 54). Eine Einsicht bzw. wesentliche
Verhaltensveränderung im Strassenverkehr ist demnach nicht erkennbar.
6.4. Die
Beschuldigte besucht ihren eigenen Angaben zufolge aktuell eine
verkehrspsychologische Therapie (act. 51, S. 11, Frage 42),
was grundsätzlich positiv zu werten ist. Allerdings besucht die Beschuldigte
die Therapie schon seit dem 29. November 2024, womit diese bereits in
das vorstehend erwähnte verkehrspsychologische Gutachten eingeflossen ist
(vgl. act. 56, S. 4). Derzeit muss deshalb davon ausgegangen
werden, dass die Therapie die Prognose (noch) kaum positiv zu beeinflussen
vermag. Die Beschuldigte geht momentan ausserdem einer regelmässigen Arbeit
nach. Dies entsprach aber im Wesentlichen auch schon der Situation während
der vorliegend zu beurteilenden Deliktsbegehungen und insbesondere der erneuten
groben Verletzung der Verkehrsregeln am 16. September 2024, wobei die
Beschuldigte allerdings zwischenzeitlich eine Weiterbildung abschloss und
daher eine neue Position bei einem neuen Arbeitgeber innehat (vgl.
act. 51, S. 3 f., Fragen 8 und 11; act. 19, S. 3,
Frage 6; act. 2/1.1.04 und act. 2/2.1.08-5, S. 4).
Insgesamt fallen die zugunsten der Beschuldigten sprechenden Umstände damit
wesentlich weniger stark ins Gewicht, als die negative verkehrspsychologische
Einschätzung sowie das Verhalten der Beschuldigten nach den Taten. Zu
berücksichtigen ist aber, dass die Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Es ist davon
auszugehen, dass der Vollzug dieser Freiheitsstrafe eine starke Warnwirkung
für die Beschuldigte haben wird. Trotz der vorstehenden negativen Umstände
muss der Beschuldigten daher insgesamt keine ungünstige Prognose gestellt
werden. Die Geldstrafe ist damit bedingt auszusprechen (Art. 42
Abs. 1 StGB).
6.5. Das
Gericht setzt eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44
Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung hat nach den Umständen des
Einzelfalles zu erfolgen, wobei insbesondere die Persönlichkeit und der
Charakter der Beschuldigten sowie die Rückfallgefahr zu berücksichtigen sind.
Je grösser die Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit andauern (vgl. zum
Ganzen Urteil BGer 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025, E. 9.1).
Nachdem die Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens erneut
straffällig wurde und gemäss Gutachten eine charakterliche Problematik mit
negativer Auswirkung auf die Einhaltung des Strassenverkehrsgesetzes besteht,
muss bei der Beschuldigten von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden.
Um sicherzustellen, dass die Beschuldigte sich nachhaltig bewährt, ist daher eine
Probezeit von fünf Jahren festzusetzen.
6.6. Eine
Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) zur bedingten Geldstrafe
erscheint vorliegend aufgrund der unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe
nicht erforderlich (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2, m.w.H.).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
1.1.
Die Vorinstanz auferlegte die Kosten von insgesamt
CHF 22'129.65 (Gerichtsgebühr von CHF 5'000.− und weitere
Verfahrenskosten von CHF 17'129.65 [inkl. Kosten der amtlichen
Verteidigung von CHF 5'019.65]) vollumfänglich der Beschuldigten. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung seien dabei erst dann von der Beschuldigten
zu beziehen, wenn es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (vgl. zum Ganzen
act. 34, S. 46, Dispositiv-Ziff. 5 und 6).
1.2.
Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen
neuen Entscheid fällt, ist auch über die vorstehende Kostenregelung neu zu
befinden. Die Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt
wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Obergericht bestätigt die
angefochtenen Schuldsprüche der Vorinstanz vollumfänglich, wobei kein
sachlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Änderung der Kostenregelung nahelegen
würde. Entsprechend sind der Beschuldigten betreffend das erstinstanzliche
Verfahren die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 5'000.− und die
weiteren Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 17'129.65
vollumfänglich aufzuerlegen.
2.
2.1. Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'500.−
festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und
Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2. Im
vorliegenden Berufungsverfahren waren der Schuldpunkt, das Strafmass und die
Vollzugsform strittig. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung
vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung
allerdings ebenfalls vollständig. Die Strafzumessung sowie die Schuldsprüche
bildeten die Hauptpunkte des vorliegenden Berufungsverfahren, weshalb diese
deutlich mehr als der Vollzug der Strafen ins Gewicht fallen. Nachdem die
Staatsanwaltschaft lediglich den Vollzug und die Strafzumessung beanstandete
und in Bezug auf letztere auch eine geringere Abweichung vom vorinstanzlichen
Urteil als die Beschuldigte verlangte, hat die Beschuldigte einen
wesentlichen Teil der Verfahrenskosten zu tragen. Nach dem Ausgang des
Verfahrens ist deshalb die Gebühr für das Berufungsverfahren von
CHF 4'500.− im Umfang von CHF 3'500.‒ der Beschuldigten
aufzuerlegen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.
3.
3.1. Zu
den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen
Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese macht für
das Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von CHF 11'594.25 (inkl.
Auslagen und MwSt.) geltend (act. 58: Aufwendungen von 57.2 Stunden
und Auslagen über CHF 429.50 [zzgl. MwSt.]). Nachdem die amtliche
Verteidigerin die Beschuldigte bereits vor der Vorinstanz vertrat, erscheinen
diese geltend gemachten Aufwendungen unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Streitsache, des gebotenen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Prozesses
offensichtlich übersetzt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist
demnach nachfolgend angemessen zu kürzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung
[GS III I/5]).
3.2. Die
amtliche Verteidigung hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sowie
Rückerstattung ihrer Auslagen (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 135
Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch besteht jedoch nur, soweit es zur Wahrung
der Rechte der Beschuldigten notwendig ist und umfasst nicht alles, was für die
Wahrnehmung der Interessen der Beschuldigten von Bedeutung ist.
Dementsprechend sind Bemühungen entschädigungspflichtig, welche notwendig und
verhältnismässig sind sowie in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung
der Rechte im Strafverfahren stehen. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung
muss aber ein Handlungsspielraum verbleiben und sie muss das Mandat wirksam
ausüben können (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil BGer
6B_830/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.5.2).
3.3. Die
Beschuldigte wird vorliegend zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe
verurteilt, womit es sich grundsätzlich um eine für die Beschuldigte
bedeutende Strafsache handelt. Im Übrigen handelt es sich aber im
Berufungsverfahren um keine komplexe Angelegenheit. Zwar geht es vorliegend
um eine Vielzahl von Verkehrsdelikten. Angefochten wurden im
Berufungsverfahren davon aber lediglich noch zwei Schuldsprüche, wobei die
Vorinstanz beide auf ähnliche Indizien stützte (Schuhe, von der Beschuldigten
oft genutztes Fahrzeug usw.). Im Übrigen war lediglich noch die
Strafzumessung strittig, in Bezug auf welche sich aufgrund der Ähnlichkeit
der Delikte keine grossen Herausforderungen stellen konnten. So handelt es
sich bei allen um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, welche auf Video
aufgezeichnet wurde. Die meisten dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen
erfolgten auf der Autobahn bei ähnlichen Verhältnissen, wobei das
Verkehrsaufkommen leicht variiert und einige Delikte nachts erfolgten. Hinzu
kommt, dass der Verteidigerin die Akten bereits aufgrund dessen, dass sie die
Beschuldigte schon vor der Vorinstanz vertrat, bestens bekannt sein mussten.
Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Verteidigerin für das Studium
des vorinstanzlichen Urteils sowie die Ausarbeitung des Plädoyers geltend
gemachte Aufwand von 41.2 Stunden (inkl. Recherche und Prüfung der
Strafzumessung) übersetzt. Angemessen erscheint hierfür max. ein Aufwand von
25 Stunden, womit die in der Honorarnote insgesamt aufgeführten 57.2
Stunden um 16.2 Stunden (= 41.2 Stunden - 25 Stunden) auf 41 Stunden
zu kürzen sind.
3.4. Die
Verteidigerin macht ausserdem einen Aufwand für Fotokopien im Umfang von 467
Seiten geltend (act. 58). Sie hat dem Obergericht aber lediglich die
Berufungserklärung im Umfang von drei Seiten (inkl. Beilage; act. 38),
Plädoyernotizen im Umfang von 23 Seiten (act. 52) sowie ein Urteil
eines ausserkantonalen Gerichts im Umfang von 26 Seiten (act. 52/1)
in Papierform eingereicht. Die Honorarnote reichte die Verteidigerin per
E-Mail ein (vgl. act. 52, S. 23). Die Berufungserklärung war im
Doppel (einmal für das Gericht und einmal für die Staatsanwaltschaft)
einzureichen und die Plädoyernotizen in siebenfacher Ausfertigung (für
sämtliche Mitglieder des Obergerichts, die Gerichtsschreiberin sowie die
Staatsanwaltschaft), wobei die Verteidigerin auch das ausserkantonale Urteil
in entsprechender Anzahl überreichte. Unter Berücksichtigung jeweils einer
Kopie für die Akten der Verteidigung entstehen damit insgesamt 401 Seiten.
Dabei ist allerdings fraglich, inwiefern die Einreichung eines für die
Glarner Gerichte unverbindlichen ausserkantonalen Gerichtsurteils überhaupt
und in der eingereichten Anzahl erforderlich war (vgl. dazu E. V.4.3.7 vorstehend sowie act. 43). Zumindest aber erschliesst sich dem Gericht
nicht, inwiefern Kopien im Umfang von weiteren 66 Seiten entstehen konnten,
zumal die Verteidigerin mit der Beschuldigten offensichtlich per E-Mail
kommuniziert und zu den Kopien keine weitere Angaben macht (vgl.
act. 58). Die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien sind demnach
ebenfalls entsprechend zu kürzen.
3.5. Den
vorstehenden Ausführungen zufolge ist der Verteidigerin demnach ein Aufwand
von insgesamt 41 Stunden, Fotokopien im Umfang von 401 Seiten sowie
Wegkosten im Betrag von insgesamt CHF 196.‒ (zzgl. MwSt.) zu
entschädigen (vgl. auch act. 58). Insgesamt ist die Verteidigerin somit
im Berufungsverfahren mit CHF 8'406.40 (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu
entschädigen (= 41 Stunden * CHF 180.‒ + 401 Seiten *
CHF 0.50 + CHF 196.‒; zzgl. MwSt.). Angesichts des
vorliegenden Ausgangs des Verfahrens hat die Beschuldigte die Kosten des
Berufungsverfahrens nicht vollumfänglich zu tragen (vgl. E. VI.2.2 vorstehend). Demgemäss können ihr auch die Verteidigungskosten des
Berufungsverfahrens nur teilweise auferlegt werden. Sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat die Beschuldigte dem Staat
demnach von den Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren
CHF 6'538.30 zurückzuerstatten.
____________________
Das Gericht
erkennt:
1.
Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des
Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 12. Februar 2025 im Verfahren
SG.2024.00010 (bzw. Teile davon) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind
und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:
«1.
Das Verfahren gegen A.______
wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wird
wegen eingetretener Verjährung eingestellt.
2.
A.______ ist
schuldig
der mehrfachen qualifiziert
groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG
[begangen am 22. Februar 2021, (…), 5. Juni 2021, (…) und am
16. Juli 2021],
der mehrfachen groben Verletzung
der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG [begangen am
21. Februar 2021, am 2. April 2021 und am 15. April 2021].
4.
Das bei A.______ beschlagnahmte
iPhone 12 Pro Max, weiss (SA.2021.00739, Lagernummer SN 187/21 ID 33083)
sowie die weiteren sichergestellten Gegenstände gemäss Sicherungsprotokoll
vom 27. September 2022 (act. 2/5.2.05, SA.2021.00739, Lagernummer
SN 222/21 ID 34374) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben.
Der Beschuldigten wird eine Frist
von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um
die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte
Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach tele-fonischer
Voranmeldung bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden
Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen
Lagerbehörde vernichtet.
5.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf CHF 5'000.‒.
Die weiteren Verfahrenskosten
betragen:
CHF
6'700.‒
Untersuchungsgebühr (SA.2021.00739)
CHF
700.‒
Beschwerde OG.2021.00077/86 (act. 2/12.1.12)
CHF
4'710.‒
Gutachten Forensisches Institut Zürich (act. 2/17.1.01)
CHF
5'019.65
amtliche Verteidigung Untersuchung (act. 2/2.1.38)»
2.
A.______ ist zusätzlich und in Abweisung der Berufung schuldig:
der mehrfachen
qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Abs. 3 SVG, begangen am 26. April 2021 und am 25. Juni 2021.
3. A.______
wird zu folgenden Strafen verurteilt:
Freiheitsstrafe
von vier Jahren, unter Anrechnung der
ausgestandenen Haft von einem Tag;
Geldstrafe
von 40 Tagessätzen à je CHF 120.‒ als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Oktober
2024.
4.
Die Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf fünf
Jahre festgelegt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5.
Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche
Verfahren SG.2024.00010 und das Untersuchungsverfahren SA.2021.00739 von
insgesamt CHF 17'110.‒ (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden
A.______ auferlegt und von ihr bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
für das Untersuchungsverfahren von insgesamt CHF
5'019.65 werden von A.______ bezogen, wenn es deren wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden
spätestens im Januar 2030 überprüft.
6.
Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf CHF 4'500.‒
festgesetzt. Diese wird A.______ im Umfang von CHF 3'500.‒
auferlegt und von ihr bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die
Staatskasse genommen.
7.
Rechtsanwältin MLE Sandy Hefti wird für das Berufungsverfahren als
amtliche Verteidigerin von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 8'406.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
entschädigt. A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der
amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von
CHF 6'538.30 zurückzuerstatten, wenn es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
8.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]