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Entscheid

OG.2025.00033

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

21. November 2025Deutsch70 min

«Beschuldigte») wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Ruth Hefti , Oberrichter

Martin Ilg , Oberrichter Patrick Landolt

und Oberrichterin MLaw Nicole Feldmann sowie Gerichtsschreiberin

MLaw Jasmin Marlovits.

Urteil

vom 21. November 2025

Verfahren

OG.2025.00033

A.______

Beschuldigte,

Berufungsklägerin und

Anschlussberufungsbeklagte

verteidigt

durch MLE

Sandy

Hefti,

Rechtsanwältin

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin,

Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungsklägerin

vertreten

durch lic.

iur.

Patrick

Fluri, Staatsanwalt

betreffend

Qualifiziert

grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Anträge

der Beschuldigten, Berufungsklägerin und

Anschlussberufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 9. April 2025

[act. 38], ergänzt bzw. angepasst anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 26. September 2025 [act. 49, S. 2 f., und

act. 52, S. 1 f.]):

1. Die

Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom

12. Februar 2025 (Verfahren SG.2025.00010 [recte: SG.2024.00010]) sei

aufzuheben und die Beschuldigte sei bezüglich der Vorwürfe gemäss

Anklageziffer 6.1 und 8.1 (betreffend qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung)

von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen sei die Beschuldigte im

Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Die

Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom

12. Februar 2025 (Verfahren SG.2025.00010 [recte: SG.2024.00010]) sei

aufzuheben und die Beschuldigte sei mit einer Freiheitstrafe von höchstens 24

Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.‒

zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe sei unter

Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben.

3. Eventualiter

sei die Beschuldigte für einen vollumfänglichen Schuldspruch im Sinne der

Anklage mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten und einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.‒ zu bestrafen. Von

der Freiheitsstrafe seien höchstens zwölf Monate zu vollziehen und der

restliche Teil bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren

aufzuschieben.

4. Alles

unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

Anträge

der Anklägerin, Berufungsbeklagten

und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 28. April 2025

[act. 41], ergänzt bzw. angepasst anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 26. September 2025 [act. 49, S. 3, und act. 53,

S. 1 f.]):

1. Es

sei festzustellen, dass Dispositiv-Ziff. 1 sowie 4 bis 8 des Urteils des

Kantonsgerichts Glarus vom 12. Februar 2025 unangefochten in Rechtskraft

erwachsen sind.

2.

Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:

-

der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss

Art. 90 Abs. 3 SVG betreffend die Ziff. 2 sowie 6 bis 9 der

Anklageschrift sowie

-

der

mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90

Abs. 2 SVG betreffend die Ziff. 1, 4 und 5 der Anklageschrift.

3. Die

Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten sowie

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus vom 10. Oktober 2024 zu einer unbedingten Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu je CHF 120.‒.

4. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1. A.______

erstattete am 15. April 2021 aufgrund eines Vorfalls an diesem Tag auf

der [...]-Strasse Strafanzeige gegen ihren Ex-Freund [...]. Anlässlich seiner

diesbezüglichen Einvernahme zeigte er ein Video des Vorfalles, auf welchem

eine durch A.______ selbst begangene erhebliche

Geschwindigkeitsüberschreitung zu sehen sei. A.______ wurde daraufhin

polizeilich befragt und ihr Mobiltelefon anschliessend sichergestellt. Bei

der Auswertung des Mobiltelefons traten mehrere weitere Verdachte auf

(schwerwiegende) Verstösse von A.______ gegen das Strassenverkehrsgesetz zu

Tage (vgl. zum Ganzen act. 2/5.1.03, act. 2/8.0.01, S. 1 f.,

und act. 52, S. 23).

1.2. Am

26. Januar 2024 erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») Anklage gegen A.______ (nachfolgend

«Beschuldigte») wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln

gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, mehrfacher grober Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG

(act. 1).

2.

2.1. Mit

Urteil vom 12. Februar 2025 sprach das Kantonsgericht Glarus die

Beschuldigte der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln

gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie der mehrfachen groben Verletzung

der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig

(act. 34, S. 45, Dispositiv-Ziff. 2). Betreffend die Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG stellte es das

Verfahren hingegen zufolge Verjährung ein (Dispositiv-Ziff. 1). Es

verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie

zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à je CHF 120.‒. Die

Geldstrafe schob es bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt auf

(Dispositiv-Ziff. 3).

2.2. Das

Kantonsgericht verfügte ausserdem, dass das beschlagnahmte iPhone 12 Pro

Max sowie die weiteren sichergestellten Gegenstände gemäss

Sicherungsprotokoll vom 27. September 2022 der Beschuldigten nach

Eintritt der Rechtskraft des Entscheides auf erstes Verlangen herauszugeben

seien. Sollten die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der

Rechtskraft des Entscheides abgeholt werden, würden diese vernichtet werden

(Dispositiv-Ziff. 4). Die Gerichtsgebühr setzte es auf CHF 5'000.−

fest und auferlegte diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von

insgesamt CHF 17'129.65 der Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen

Verteidigung [CHF 5'019.65] würden dabei erst von der Beschuldigten

bezogen, sobald es deren wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

(Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Parteientschädigungen sprach das

Kantonsgericht keine zu (Dispositiv-Ziff. 7).

3.

3.1. Gegen

dieses Urteil erhob die Beschuldigte am 9. April 2025 Berufung und

beantragte dabei, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der

Dispositiv-Ziff. 2 betreffend die Vorfälle vom 26. April 2021 und

vom 25. Juni 2021 (Schuldspruch) und Dispositiv-Ziff. 3 (Strafe)

aufzuheben. Die Beschuldigte sei in Bezug auf die Vorwürfe der qualifiziert

groben Verkehrsregelverletzung vom 26. April 2021 und vom 25. Juni

2021 freizusprechen. Zu bestrafen sei sie mit einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 120.‒.

Der Vollzug beider Strafen sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei

Jahren aufzuschieben (act. 38).

3.2. Die

Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 28. April 2025

Anschlussberufung und beantragte die Verurteilung der Beschuldigten zu einer

Freiheitsstrafe von 57 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von

40 Tagessätzen à je CHF 120.‒ (act. 41).

4.

Die Berufungsverhandlung fand am 26. September 2025

statt (act. 49). Dabei passte die Beschuldigte ihre Anträge dahingehend

an, dass sie mit einer Freiheitsstrafe von max. 24 Monaten sowie einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je CHF 120.‒ zu bestrafen

sei. Der Vollzug beider Strafen sei unter Ansetzung einer Probezeit von fünf

Jahren aufzuschieben. Sie stellte zudem einen Eventualantrag, wonach sie im

Falle eines vollumfänglichen Schuldspruchs mit einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von max. 36 Monaten (wovon max. 12 Monate zu vollziehen

seien) sowie der erwähnten bedingten Geldstrafe zu bestrafen sei

(act. 52, S. 1 f.).

5.

Am 21. November 2025 fällte das Obergericht seinen

Entscheid (act. 62). Auf Wunsch der Beschuldigten wird der Entscheid

gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien zugleich das begründete

Urteil übergeben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 49, S. 8, und

act. 64).

Erwägungen

II. Prozessuales

1.

Das vorliegend angefochtene Strafurteil der Vorinstanz

(act. 34) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO).

Die Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die

Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG

[GS III A/2]). Die Beschuldigte hat mit der Berufung vom 9. April 2025

die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398

Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 37 und 38).

2.

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie

Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

3.

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den

angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne

Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen

die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in

Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des

Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel

Jositsch/Niklaus Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,

N. 1 f. zu Art. 408 StPO). Gemäss

Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung

eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt. Darin wird unabhängig von einem

allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer

6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.3).

4.

Vorliegend sind die folgenden

Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft

erwachsen: Dispositiv-Ziff. 1 (Verfahrenseinstellung),

Dispositiv-Ziff. 2 (Schuldsprüche) – abgesehen von den Schuldsprüchen

betreffend die mehrfache qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Bezug

auf den 26. April 2021 und den 25. Juni 2021 –,

Dispositiv-Ziff. 4 (Herausgabe von Gegenständen) und

Dispositiv-Ziff. 5 (Gerichtsgebühr und Verfahrenskosten).

5.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2024.00010

(act. 1-37) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil dieser Akten

bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2021.00739; act. 2/1.0.00 ff.).

Die Akten des Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act.

38).

III. Sachverhalt

1.

Wie bereits erwähnt, ist der Schuldpunkt vorliegend nur

in Bezug auf die Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021

strittig (Anklagesachverhalte 6 und 8; vgl. act. 1 und 52). Der

Sachverhalt ist deshalb nur diesbezüglich zu überprüfen. Nachdem das

Verfahren in Bezug auf die Benutzung des Mobiltelefons eingestellt wurde,

sind auch diesbezüglich keine Sachverhaltsabklärungen mehr zu tätigen (act.

34, S. 19, E. III.1.2, sowie act. 1, S. 5 f.,

Ziff. 6.2 und 8.2)

2.

Vorfall vom 26. April 2021 (Anklagesachverhalt 6)

2.1

Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz

2.1.1

Die

Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass sie am Montag,

26.

April 2021, um ca. 14.16 Uhr den Personenwagen «Audi S3»,

GL [...], auf der Autobahn A3 in Bilten in Fahrtrichtung Chur zwischen

der Ausfahrt Bilten und der Raststätte Glarnerland mit einer Geschwindigkeit

von mindestens 206.7 km/h gelenkt habe (act. 1, S. 5, Ziff. 6). Die

Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt. Sie begründete dies

damit, dass genügend Indizien bestehen würden, welche auf die Täterschaft der

Beschuldigten schliessen lassen würden. So seien anlässlich der

Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten Schuhe derselben Marke und derselben

Abnutzung, wie auf dem Video der Raserfahrt gefunden worden. Zudem entspreche

die Kameraführung mit der rechten Hand und dem Fokus auf die

Geschwindigkeitsanzeige sowie die nach rechts abgewinkelte Fussposition

derjenigen, welche auf den Videos von den von der Beschuldigten

eingestandenen Raserfahrten ersichtlich sei. Ausserdem habe sie den auf der

Raserfahrt benutzten «Audi S3» regelmässig geführt (act. 34,

S. 12 f., E. II.6.3.2).

2.1.2

Die

Beschuldigte bringt dagegen vor, dass sie den Personenwagen «Audi S3»

zur Tatzeit nicht gelenkt habe, sondern nur als Beifahrerin anwesend gewesen

sei. Auf dem Video seien weder die Marke noch das Modell der weissen

Turnschuhe eindeutig zu erkennen und solche würden auch von fast jedem jungen

Erwachsenen getragen werden. Der Fokus auf den Tacho sei für Raservideos

typisch und könne nicht als Markenzeichen der Beschuldigten gewertet werden.

Auch das Anwinkeln des rechten Fusses sei eine typische Position beim

Autofahren. Die von der Vorinstanz erwähnten Indizien würden alle auch anders

gedeutet werden können und daher nicht ausreichen, um den Sachverhalt als

erstellt zu betrachten. Die alternative Hypothese, dass eine autoaffine

Kollegin der Beschuldigten die Tat begangen habe, sei vorliegend genügend

greifbar, sodass die Beschuldigte vom Vorwurf betreffend den 26. April

2021.

freizusprechen sei (act. 52, S. 4 ff.). Die

Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche Schlussfolgerung hingegen als

korrekt, wobei insbesondere die Aufnahme der Raserfahrt mit dem Mobiltelefon

der Beschuldigten zentral sei (act. 53, insbes. S. 4, und

act. 49, S. 4 ff.).

2.2

Grundsätze

der Beweiswürdigung

2.2.1

Jede

Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig

(Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.

Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die

beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs.

3.

StPO).

2.2.2

Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise

vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein indirekter

Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht

unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl

von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln

betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen

Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei

objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel

genügen nicht. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Der

Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung

(Urteil BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023, E. 2.1.2 f.; BGE 144 IV 345 E.

2.2.3.2, je m.w.H.; vgl. auch act. 34, S. 11 f., E. II.6.3).

2.3

Feststellung

des Sachverhalts

2.3.1

Vorliegend

ist unbestritten und erstellt, dass am 26. April 2021 um ca.

14.16

Uhr mit dem Personenwagen «Audi S3», GL [...], in Bilten auf

der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Bilten und der

Raststätte Glarnerland eine Geschwindigkeit von mindestens 206.7 km/h

erreicht wurde (vgl. act. 2/11.1.05, S. 5; act. 51, S. 6,

Dispositiv

Frage 21). Demnach steht fest, dass die auf Autobahnen geltende

allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1

lit. d VRV) mit dem genannten Personenwagen um 86.7 km/h

überschritten wurde. Umstritten ist lediglich, ob die Beschuldigte zu diesem

Zeitpunkt die Lenkerin des erwähnten Fahrzeuges war.

2.3.2.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34, S. 12,

E. II.6.3.2), sind auf dem Video der Raserfahrt bei der fahrenden Person

weisse Turnschuhe der Marke «Nike» ersichtlich (act. 8.0.01-2, Video

«Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»). Solche weissen Turnschuhe der

Marke «Nike» konnten anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten

sichergestellt werden (act. 2/8.6.02, S. 2; act. 5.2.05 S.1). Die

Beschuldigte äusserte an ihrer polizeilichen Einvernahme, dass diese ihr

gehören würden und nur sie diese tragen würde (act. 2/10.1.01,

S. 3, Ziff. 8 und 10). Sie besitzt und trägt demnach Schuhe, welche

die im Video ersichtlichen Merkmale des Schuhs der fahrenden Person

aufweisen. Zwar werden – wie die Beschuldigte zutreffend vorbringt

(act. 52, S. 4) – solche Schuhe auch von vielen anderen Personen

getragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Besitz und das Tragen

solcher Schuhe ein (für sich alleine nicht ausreichendes) Indiz für die

Täterschaft der Beschuldigten darstellt.

2.3.3.

Ebenfalls zutreffend hielt die Vorinstanz fest (act. 34, S. 12,

E. II.6.3.2), dass der Fuss der fahrenden Person auf dem Video nach

rechts abgewinkelt ist und auf die Geschwindigkeitsanzeige gezoomt wurde

(vgl. act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»).

Dies entspricht auch in etwa dem Kamerafokus sowie der Fussposition bei den

Vorfällen vom 2. April 2021 («Raservideo2»), vom 5. Juni 2021

(«Raservideo») und vom 16. Juli 2021 («Raser Video»; vgl.

act. 8.0.01-2), betreffend welche die Beschuldigte geständig ist (vgl.

act. 19, S. 6 ff., Fragen 20, 26 und 29). Zwar mag auch

diesbezüglich zutreffen, dass andere Personen den Fuss gleich positionieren

und bei Videos auf die Geschwindigkeitsanzeige zoomen. Dass die Beschuldigte

den Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige legt und ihren Fuss so

positioniert, sind aber dennoch zwei (mind. schwache) Indizien für ihre

Täterschaft.

2.3.4. Die

Beschuldigte gab zwar sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom

27. September 2021 als auch bei der Verhandlung vor Obergericht an, dass

der «Audi S3» mit dem Kennzeichen GL [...] ihrem Vater gehöre und sie

ihn jeweils habe um eine Benutzungserlaubnis bitten müssen

(act. 2/10.1.01, S. 7 und 9, Ziff. 73 und 90-92, sowie

act. 51, S. 8, Fragen 29 f.). Trotzdem ist vorliegend

aber aufgrund der durch die Beschuldigte gestandenen Vorfälle vom 21. und 22.

Februar 2021, vom 2. und 15. April 2021, vom 5. Juni 2021 und vom

16. Juli 2021 erstellt (vgl. act. 19, S. 5 ff., Fragen 16, 18,

20, 21, 26 und 29), dass sie den genannten «Audi S3» in der Zeit von Mitte

Februar bis Mitte Juli 2021 regelmässig nutzte. Zudem bestätigte sie auch,

den «Audi S3» am 1. April 2021 gefahren zu haben (act. 19, S. 6,

Frage 19). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34,

S. 13, E. II.6.3.2), bildet demnach auch das regelmässige Führen

des «Audi S3» durch die Beschuldigte ein Indiz für ihre Täterschaft.

2.3.5.

Hinzu kommt, dass das Video der Fahrt vom 26. April 2021

unbestrittenermassen durch die fahrende Person mit dem Mobiltelefon der

Beschuldigten aufgenommen wurde (vgl. act. 51, S. 6, Frage 21;

act. 2/8.6.04, S. 1, und act. 8.0.01-2, Video «Raser» im

Ordner «Raser vom 26. April 2021»). Die Beschuldigte behauptete diesbezüglich

sowohl vor Vorinstanz als auch vor Obergericht, dass eine Kollegin von ihr

und nicht sie selbst gefahren sei (act. 19, S. 6, Frage 22, und

act. 51, S. 6, Frage 21). Grundsätzlich erscheint es bereits

wenig wahrscheinlich, dass eine fahrende Kollegin sich einfach das

Mobiltelefon der Beschuldigten gegriffen haben soll, um damit selbst ein

Video der Fahrt aufzunehmen. Sollte das Mobiltelefon der (angeblich)

fahrenden Kollegin tatsächlich nicht in Griffweite gelegen haben, wäre es

viel wahrscheinlicher, dass diese um eine Videoaufnahme durch die

Beschuldigte gebeten hätte.

Das Video wurde anschliessend gemäss den vorliegenden

Akten zudem an keine andere Person gesendet (vgl. act. 2/8.6.04 und

2/8.0.01-2, Ordner «Raser vom 26.04.2021»). Dabei kann ausgeschlossen werden,

dass bei der Auswertung des iPhones das Teilen des Tatvideos als nicht

relevant erachtet worden und das Teilen deshalb nicht Teil der

Untersuchungsakten sein könnte. Die angeblich fahrende Kollegin der

Beschuldigten hätte das Video demnach nur um des Aufnehmens willen aufnehmen

müssen. Dies erscheint sehr unwahrscheinlich. So ist notorisch, dass gerade

Videos von Raserfahrten in der Regel aufgenommen werden, um sie später

anderen Personen zu zeigen oder sie sich zumindest selbst immer wieder

ansehen zu können. Mit der Aufnahme des Videos mit dem Mobiltelefon der

Beschuldigten ohne spätere Zustellung an die angeblich fahrende Kollegin

hätte dieser keine der erwähnten Möglichkeiten offengestanden.

2.3.6. Zusammengefasst

liegen betreffend den 26. April 2021 durch die Aufnahme des Videos mit

dem Mobiltelefon der Beschuldigten, den übereinstimmenden Schuhen, dem

Kamerafokus und der Fussposition auf dem Video sowie dem regelmässigen Führen

des «Audi S3» im relevanten Zeitraum mehrere Indizien vor, welche auf die

Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. Dass einzelne Indizien betreffend

die Täterschaft auch eine andere Interpretation zulassen, ist einem

Indizienprozess gerade immanent und lässt – entgegen der Auffassung der

Beschuldigten (vgl. act. 52, S. 6) – nicht auf eine unzureichende

Beweislage schliessen (vgl. E. III.2.2.2 vorstehend). Die Gesamtheit der

vorstehenden Indizien lässt vielmehr keine Zweifel daran, dass die

Beschuldigte den «Audi S3» zum Tatzeitpunkt lenkte. Dabei, dass eine Kollegin

der Beschuldigten gefahren sein könnte, handelt es sich hingegen um eine

bloss theoretische Möglichkeit, welche die vom Gericht gewonnene Überzeugung

nicht zu erschüttern vermag. Die Vorinstanz erachtete den von der

Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt betreffend die qualifiziert grobe

Verkehrsregelverletzung vom 26. April 2021 demnach zu Recht als

erstellt.

3.

Vorfall vom 25. Juni 2021 (Anklagesachverhalt 8)

3.1.

Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz

3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten ausserdem

vor, am Freitag, 25. Juni 2021, um ca. 22.46 Uhr den

Personenwagen «Audi S3», GL [...], auf der Autobahn A3 in Lachen in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Lachen und der

Ausfahrt Reichenburg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 238.1 km/h gelenkt

zu haben (act. 1, S. 7). Die Vorinstanz erachtete auch diesen

Sachverhalt als erstellt. Sie begründete dies damit, dass genügend Indizien

bestehen würden, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten schliessen

lassen würden. So habe die Beschuldigte am Tattag wie die fahrende Person auf

dem Tatvideo graue/schwarze Hosen und weisse Turnschuhe getragen. Zudem

würden auch die Fussposition, die Kameraführung sowie der Fahrstil mit

jeweils demjenigen der Beschuldigten übereinstimmen. Die Beschuldigte sei

ausserdem auch regelmässig mit dem «Audi S3» gefahren. Zudem sei das Video

mit dem Handy der Beschuldigten aufgenommen worden. Nachdem die Beschuldigte

behauptet habe, zum Tatzeitpunkt nicht im tatrelevanten «Audi S3» gewesen zu

sein, hätte sie demnach der fahrenden Person auch ihr Handy überlassen

müssen. Von diesem aus seien aber kurz vor der Tat noch Nachrichten an die

Mutter der Beschuldigten versendet worden. Die Vorinstanz erachtete es

deshalb als wahrscheinlich, dass die Beschuldigte sich entgegen ihrer Aussage

zum Tatzeitpunkt im fraglichen «Audi S3» befunden habe (vgl. zum Ganzen

act. 34, S. 15 ff., E. II.8.3.2).

3.1.2. Die

Beschuldigte bringt dagegen vor, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher

Indizien nicht bloss theoretisch möglich sei, dass die Beschuldigte vor

22.46 Uhr auf den Beifahrersitz des tatrelevanten «Audi S3» gestiegen

sei. Die angeblichen Wiedererkennungsmerkmale der weissen Schuhe und der

grauen oder schwarzen Hose sei auch betreffend den Vorfall vom 25. Juni

2021 nicht geeignet, Rückschlüsse auf die lenkende Person zu ziehen. Dasselbe

gelte für die Fussposition, die Kameraführung, den Fahrstil oder das

regelmässige Führen des «Audi S3». Ein alternativer Sachverhalt könne

nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Beschuldigte nach dem Grundsatz «in

dubio pro reo» freizusprechen sei (vgl. zum Ganzen act. 52,

S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche

Schlussfolgerung hingegen als korrekt, wobei insbesondere die Aufnahme der Raserfahrt

mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten zentral sei (act. 53, insbes.

S. 4 f., und act. 49, S. 4 ff.).

3.2. Feststellung

des Sachverhaltes

3.2.1. Unbestritten

und erstellt ist vorliegend, dass am 25. Juni 2021 um ca. 22.46 Uhr

mit dem Personenwagen «Audi S3», GL [...], in Lachen auf der Autobahn A3

in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Lachen und der Ausfahrt

Reichenburg eine Geschwindigkeit von mindestens 238.1 km/h erreicht wurde

(vgl. act. 2/11.1.05, S. 5; act. 51, S. 7,

Frage 24). Demnach steht fest, dass die auf Autobahnen geltende

allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1

lit. d VRV) mit dem genannten Personenwagen um 118.1 km/h

überschritten wurde. Umstritten ist lediglich, ob die Beschuldigte zu diesem

Zeitpunkt die Lenkerin des Fahrzeuges war. Betreffend die Grundsätze der

Beweiswürdigung kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. III.2.2 verwiesen werden.

3.2.2. Die

Beschuldigte äusserte vor Obergericht, dass sie zum Tatzeitpunkt Beifahrerin

im tatrelevanten «Audi S3» gewesen sei (act. 51, S. 7,

Frage 24). Bei der Vorinstanz äusserte sie auf die Frage zum Tatvorwurf

vom 25. Juni 2021, was folgt: «Dazu sage ich auch, dass das nicht ich

war. Da war ich mit zwei Kolleginnen unterwegs. Dann trafen wir noch einen

Kollegen. In dieser Zeit ging ich dann mit dem Kollegen eine Runde drehen und

meine Kolleginnen hatten dann mein Auto. Dann sind wir wieder zurückgefahren

und ich stieg dann wieder als Beifahrerin ein.» (act. 20, ab 21'40''

[dort auf Schweizerdeutsch] und act. 19, S. 7, Frage 27). Die

Vorinstanz interpretierte diese Aussage so, dass die Beschuldigte zum

Tatzeitpunkt mit dem Kollegen unterwegs gewesen sei und demnach erst danach

wieder ins tatrelevante Auto gestiegen sei (act. 34, S. 16, E. II.8.3.2).

Möglich erscheint aber auch, dass die Beschuldigte mit «in dieser Zeit» nicht

den Tatzeitpunkt meinte, sondern den Zeitraum, in welchem sie und ihre

Kolleginnen den Kollegen trafen. Dies brachte die Beschuldigte vor

Obergericht auch sinngemäss vor (act. 51, S. 12, Frage 47, und

act. 52, S. 7). Ihre Aussagen zum Verlauf des Abends vom

25. Juni 2021 vor Obergericht und vor der Vorinstanz stimmen demnach im

Wesentlichen überein (vgl. act. 19, S. 7, Frage 27, und

act. 51, S. 7, Frage 24).

3.2.3. Auf dem Video

der Raserfahrt ist ersichtlich, dass die fahrende Person weisse Turnschuhe

der Marke «Nike» sowie eine dunkle, (unten) enganliegende Hose, welche

oberhalb der Fussknöchel endete, trug (act. 8.0.01-2, «Raservideo» im

Ordner «Raser vom 25.06.2021»; act. 2/8.8.02, S. 3). Gemäss einem von

diesem Tag vorhandenen Foto der Beschuldigten, trug sie am 25. Juni 2021

weisse Turnschuhe und eine enganliegende dunkle Hose, welche oberhalb der

Fussknöchel endete (vgl. act. 8.0.01-2, Bild «Kleidung [...]» im Ordner

«Raser vom 25.06.2021»). Zudem konnten solche weissen Turnschuhe der Marke

«Nike» anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellt

werden (act. 2/8.8.02, S. 3). Sowohl die Hose als auch die

Turnschuhe stellen demnach je ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten

dar (vgl. auch E. III.2.3.2 vorstehend). Anzumerken ist, dass auf dem

Foto auch die Kleidung einer der Kolleginnen der Beschuldigten ersichtlich

ist. Diese Kollegin trug eine weite Jeans, was nicht mit der Kleidung der zum

Tatzeitpunkt fahrenden Person übereinstimmt (vgl. act. 8.0.01-2, Bild

«Kleidung [...]» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»).

3.2.4. Ebenfalls

zutreffend hielt die Vorinstanz fest (act. 34, S. 17, E. II.8.3.2), dass auch

auf dem Video des Vorfalls vom 25. Juni 2021 der Fuss der fahrenden

Person nach rechts abgewinkelt ist und auf die Geschwindigkeitsanzeige

gezoomt wurde (vgl. act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom

25.06.2021»). Diesbezüglich sowie betreffend das regelmässige Führen des

tatrelevanten «Audi S3» kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen

werden (E. III.2.3.3 f.). Sowohl die Fussposition auf dem Video als

auch das heranzoomen der Geschwindigkeitsanzeige sowie das regelmässige

Führen des «Audi S3» bilden demnach Indizien für die Täterschaft der

Beschuldigten.

3.2.5. Auch die

Fahrt vom 25. Juni 2021 wurde unbestrittenermassen durch die fahrende

Person mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten aufgenommen (vgl. act. 51,

S. 7, Fragen 24 f.; 2/8.8.03, S. 2, und

act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Vor

Obergericht stellte die Beschuldigte nun klar, dass sie sich zum Tatzeitpunkt

im tatrelevanten «Audi S3» befunden habe (vgl. act. 51, S. 7,

Frage 24). Mit der von ihr behaupteten Position als Beifahrerin lässt

sich zumindest erklären, wie sich ihr Mobiltelefon zum Tatzeitpunkt im «Audi

S3» befunden haben kann. Wie bereits dargelegt, scheint es aber trotzdem

unwahrscheinlich, dass sich eine (angeblich) fahrende Kollegin einfach das

Mobiltelefon der Beschuldigten gegriffen und damit ein Video gemacht haben

soll (vgl. dazu E. III.2.3.5 vorstehend, m.w.H.). Zudem wurde auch das

Video des Vorfalls vom 25. Juni 2021 keiner anderen Person gesendet

(vgl. 2/8.8.03 und act. 8.0.01-2, «Raservideo» sowie «Instant Messages»

im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Dass eine (allenfalls) fahrende Kollegin

der Beschuldigten dieses Video aufgenommen haben soll, nur damit es auf dem

Mobiltelefon der Beschuldigten ist, ist sehr unwahrscheinlich. Diesbezüglich

kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. III.2.3.5

verwiesen werden. Hinzu kommt, dass auch die Kleidung von zumindest einer der

Kolleginnen der Beschuldigten nicht mit derjenigen der lenkenden Person

übereinstimmt.

3.2.6. Zusammengefasst

liegen auch betreffend den 25. Juni 2021 durch die Aufnahme des Videos

mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten, den übereinstimmenden Schuhen, der

Hose, dem Kamerafokus und der Fussposition auf dem Video sowie dem

regelmässigen Fahren des «Audi S3» im relevanten Zeitraum mehrere Indizien

vor, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. In ihrer

Gesamtheit lassen diese Indizien keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte

den «Audi S3» zum Tatzeitpunkt lenkte. Dabei, dass eine Kollegin der

Beschuldigten gefahren sein könnte, handelt es sich hingegen um eine bloss

theoretische Möglichkeit, welche die vom Gericht gewonnene Überzeugung nicht

zu erschüttern vermag. Die Vorinstanz erachtete den von der

Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt betreffend die qualifiziert grobe

Verkehrsregelverletzung vom 25. Juni 2021 demnach zu Recht als erstellt.

IV. Rechtliche

Würdigung

1.

Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln

macht sich schuldig, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer

Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an

einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3

SVG). Wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt, liegt eine

besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor, wenn

diese um mind. 80 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4

lit. d SVG).

2.

Gemäss der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung

überschritt die Beschuldigte die auf Autobahnen geltende allgemeine

Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV)

am 26. April 2021 um 86.7 km/h und am 25. Juni 2021 um

118.1 km/h. Sie überschritt demnach bei beiden Vorfällen die Grenzwerte

für eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG. Damit sind sowohl die

objektiven sowie grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der

qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (BGE 142 IV 137

E. 11.2). Nachdem von beiden Fahrten ein Video mit

Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige besteht (act. 8.0.01-2,

Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021» sowie «Raservideo» im Ordner

«Raser vom 25.06.2021»), muss vorliegend umso mehr von

einer wissentlichen und willentlichen Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit sowie Eingehung des erwähnten hohen Risikos ausgegangen

werden. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation

der Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 als

qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln blieb im Berufungsverfahren

demnach zu Recht unbestritten (vgl. act. 34, S. 20,

E. III.3.2). Da weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe

ersichtlich sind, ist der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend die

Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 vollumfänglich zu

bestätigen (act. 34, S. 45, Dispositiv-Ziff. 2).

V. Strafzumessung und Vollzug

1.

1.1. Die

Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte für die mehrfache qualifiziert grobe

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie die

grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vom

21. Februar 2021 und vom 2. April 2021 zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren. Zudem verurteilte sie die Beschuldigte für die mehrfache grobe

Verletzung der Verkehrsregeln vom 15. April 2021 zu einer bedingten

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.‒. Die Probezeit legte

sie dabei auf fünf Jahre fest (act. 34, S. 24 ff. und 46,

E. IV.2 und Dispositiv-Ziff. 3).

1.2. Die

Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch und beantragt in ihrem

Eventualantrag eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten für die

mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die grobe

Verletzung der Verkehrsregeln vom 2. April 2021 sowie eine bedingte

Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die grobe Verletzung der

Verkehrsregeln vom 21. Februar 2021 und vom 15. April 2021. Von der

Freiheitsstrafe sollen max. 12 Monate vollzogen werden. Die Probezeit

sei auf fünf Jahre festzulegen (act. 52, S. 2 und 13 ff.). Die

Staatsanwaltschaft erachtet das vorinstanzliche Strafmass hingegen als zu tief

und beantragt eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten sowie eine unbedingte

Geldstrafe von 50 Tagessätzen à je CHF 120.‒ (act. 53,

S. 2).

2.

2.1. Das

Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden der Täterin. Dabei sind das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf

das Leben der Täterin zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Was

die Methodik der Strafzumessung sowie die detaillierten

Strafzumessungskriterien betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (act. 34, S. 21 ff.,

E. IV.1). Zu präzisieren ist allerdings, dass die kriminelle Energie

Teil der subjektiven Tatkomponente bildet (Hans

Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019,

N. 148 ff.). Die objektive Tatschwere wird nachfolgend zudem bloss

in einen unteren, mittleren und oberen Bereich eingeteilt.

2.2. Betreffend

die Methodik ist zu ergänzen, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat

sowie die hypothetischen Strafen für die weiteren einzelnen Delikte allein

aufgrund der Tatkomponente zu bestimmen sind. Die Täterkomponente ist

hingegen erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe zu

berücksichtigen (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2;

Urteil BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3; von der

Vorinstanz so angewendet in E. IV.2 [act. 34]). Hat eine Täterin zu

beurteilende Taten bereits vor einem gegen sie ausgesprochenen Strafurteil

begangen, hat das Gericht eine Zusatzstrafe festzulegen, wobei die Täterin

nicht schwerer bestraft werden darf, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

3.

3.1. Für

eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln kommt gemäss

Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich bloss eine Freiheitsstrafe in

Frage. Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG (i.V.m. Art. 2

Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 102 Abs. 1

SVG) kommt für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine

Geldstrafe in Frage, wenn die Täterin innerhalb der letzten zehn Jahre vor

der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit

ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder

Tötung anderer verurteilt wurde. Die Beschuldigte wurde vor den vorliegend zu

beurteilenden Straftaten zwar noch wegen keinem Verbrechen oder Vergehen im

Strassenverkehr verurteilt (vgl. act. 48). Wie bereits die Vorinstanz

zutreffend festhielt, sind im vorliegenden Verfahren aber eine Vielzahl von

qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen (sowie zusätzliche grobe

Verkehrsregelverletzungen) zu beurteilen (act. 34, S. 24 f.,

E. IV.2.1.1), wobei die einzelnen Delikte mit Abständen von teilweise

bloss einem Tag bis zu etwa zwei Monaten begangen wurden. Im vorliegenden

Fall erscheint es daher nicht angemessen, die «Kann-Bestimmung» von

Art. 90 Abs. 3ter SVG anzuwenden (vgl. auch BGE 151 IV 88 E. 2.6). Für die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln

kommen daher ausschliesslich Freiheitsstrafen in Frage.

3.2. Für

eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG kommt

grundsätzlich eine Freiheits- oder eine Geldstrafe in Frage. Wie nachfolgend

noch aufzuzeigen sein wird, kommen vorliegend für die Vorfälle vom

21. Februar 2021 und vom 2. April 2021 aufgrund des Verschuldens

der Beschuldigten ausschliesslich Freiheitsstrafen in Frage. Betreffend den

Vorfall vom 15. April 2021 erscheint hingegen eine Geldstrafe

angemessen.

4.

Festlegung der Freiheitsstrafe

4.1.

Qualifiziert grobe Verletzungen der Verkehrsregeln

4.1.1. Die

qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90

Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren

bestraft. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG dient dabei dem

Schutz von Leib und Leben (Gerhard

Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18

zu Art. 90 SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist insbesondere

die Höhe der Geschwindigkeit, die zurückgelegte Strecke sowie das

Gefährdungspotenzial, welches vom Verhalten der Täterin ausgeht, zu

berücksichtigen (Hans Mathys,

a.a.O., N. 115).

4.1.2.

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Juni 2021

4.1.2.1.

Am 25. Juni 2021 überschritt die Beschuldigte die maximal

erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 118 km/h (vgl.

E. III.3.2 vorstehend), wobei bereits ab einer Überschreitung um

80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht

(Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG).

Die Beschuldigte überschritt demgemäss die Grenze zur qualifiziert groben

Verkehrsregelverletzung erheblich, wobei aber trotzdem noch höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen

denkbar sind. Zu beachten ist dabei, dass die höchstmögliche Geschwindigkeit

eines gewöhnlichen Personenwagens in der Regel max. etwa 250 km/h

beträgt. Es ist daher nur beschränkt möglich, noch höhere Geschwindigkeiten

zu erreichen. Allerdings ist denkbar, dass in etwa dieselbe Geschwindigkeit

bei einer tieferen Höchstgeschwindigkeiten gefahren werden könnte. Damit sind

trotz der grundsätzlich bereits sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung

auch noch einige höhere Überschreitungen möglich.

4.1.2.2.

Die Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit ausserdem

auf einer richtungsgetrennten Autobahn auf einer übersichtlichen Strecke. Dem

kurzen Video können in Fahrtrichtung der Beschuldigten zwei weitere Fahrzeuge

entnommen werden. Es ist daher von einem mässigen Verkehrsaufkommen

auszugehen. Die Beschuldigte hat die beiden Fahrzeuge zwar überholt. Wie sie

zutreffend vorbringt (act. 52, S. 13), ist aber nicht ersichtlich,

inwiefern dies waghalsig gewesen sein sollte. Wie erwähnt, geht es um einen

Vorfall auf einer richtungsgetrennten Autobahn. Die Gefahr einer

Frontalkollision ist daher nicht ersichtlich. Die Beschuldigte kam zudem

gemäss dem Video auch keinem der Fahrzeuge gefährlich nahe. Insbesondere

betreffend das zweite Fahrzeug kann dem Video entnommen werden, dass die

Beschuldigte bereits frühzeitig auf die Überholspur wechselte. Ein gewagtes

sowie geradezu unsinniges Überholen ist daher nicht ersichtlich (vgl. Urteil

BGer 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017, E. 1.3.3; Urteil BGer

6B_16/2023 vom 17. Mai 2024, E. 3.2.2 und 3.3; vgl. zum Ganzen

act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Überdies

wurde ein waghalsiges Überholen auch nicht angeklagt (vgl. act. 1,

S. 7, Ziff. 8, und Art. 9 Abs. 1

StPO). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, ist aber zumindest zu

berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht alleine auf der Autobahn

unterwegs war (act. 49, S. 5).

4.1.2.3.

Das Video dauert 25 Sekunden. Dies

ist zwar nicht besonders lange. Geschwindigkeitsmessungen ist es jedoch

immanent, dass es sich dabei jeweils um eine Momentaufnahme handelt und

deshalb die Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich immer bloss während

einer kurzen Dauer nachgewiesen wird. Während dem vorliegenden Video wird die

Geschwindigkeit zudem stetig gesteigert, wobei die Beschuldigte während der

gesamten Dauer mit über 200 km/h fährt. Das Video endet während der

darin maximal gefahrenen Geschwindigkeit von 238 km/h (tatsächliche

Mindestgeschwindigkeit gemäss Gutachten bei 250 km/h gemäss

Geschwindigkeitsanzeige). Es ist damit wahrscheinlich, dass diese

Geschwindigkeit zumindest noch während einer gewissen Zeit weitergefahren

wurde. Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach weder

zulasten noch zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung

erfolgte vorliegend um 22.45 Uhr. Die Sicht war daher aufgrund der

Dunkelheit etwas eingeschränkt, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen

ist. Im Übrigen sind auf dem Video aber weder Nebel noch Niederschlag noch

andere Witterungsbedingte Einschränkungen ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2,

«Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»).

4.1.2.4.

Anzumerken ist auch, dass der Tatbestand

der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als Beispiel mehrere

Tatvarianten nennt (vgl. Art. 90 Abs. 3 SVG). Dabei geht mit dem

waghalsigen Überholen in der Regel ein ernsthaftes Kollisionsrisiko und damit

ein erhebliches Gefährdungspotenzial einher (vgl. Urteil BGer

6B_16/2023 vom 17. Mai 2024, E. 3.3), womit diese Tatvariante

grundsätzlich schwerer als die alleinige besonders krasse Missachtung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit erscheint. Zudem ist

es auch denkbar, dass eine Person anlässlich eines nicht bewilligten Rennens

waghalsig und unter besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

überholt. Damit wären mit einer Handlung gleich alle drei genannten

Tatvarianten erfüllt. Die Beschuldigte hat hingegen «nur» die Geschwindigkeit

besonders krass überschritten. Vor diesem Hintergrund erscheint es vorliegend

angemessen, die objektive Tatschwere trotz der hohen

Geschwindigkeitsüberschreitung insgesamt noch im mittleren Bereich

einzuordnen (konkret bei 25 Monaten [mind. 24

Monate]).

4.1.2.5.

Als Motiv ist die Freude der

Beschuldigten am schnellen Fahren sowie allenfalls die Zugehörigkeit zu einer

Gruppe ersichtlich. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt

(act. 34, S. 26, E. IV.2.1.3), handelt es sich dabei um ein

egoistisches und damit verwerfliches Motiv. Dies ist leicht

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist aber keine besondere

kriminelle Energie der Beschuldigten ersichtlich. Unter Berücksichtigung der

subjektiven Elemente erscheint daher eine Einsatzstrafe von 26 Monaten

angemessen.

4.1.3.

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. Juni 2021

4.1.3.1. Gemäss der

vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am

5. Juni 2021 auf der Autobahn A3 in Bilten mit einer Geschwindigkeit von

mind. 211.4 km/h (act. 34, S. 14, E. II.7). Sie

überschritt demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine

Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV)

um 91.4 km/h. Nachdem bei der gegebenen max. erlaubten

Höchstgeschwindigkeit bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h eine

qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht (Art. 90 Abs. 4

lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG), handelt es sich auch

hierbei um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits der

Vorfall vom 25. Juni 2021 zeigt, sind aber noch weit höhere

Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar (vgl. E. V.4.1.2.1 vorstehend, m.w.H.). Das 14 Sekunden lange Video endet auch beim

Vorfall vom 5. Juni 2021, während die darin höchste tatsächliche

Geschwindigkeit von mind. 211.4 km/h gefahren wird (act. 8.0.01-2,

«Raservideo» im Ordner «Raser vom 05.06.2021»). Die Dauer ist demnach weder

zulasten noch zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. E. V. 4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).

4.1.3.2. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 28, E. IV.2.3.2) ist

auf dem Video betreffend den 5. Juni 2021 kein waghalsiges

Überholmanöver ersichtlich. Zwar befindet sich zu Beginn des Videos rechts

vor dem Fahrzeug der Beschuldigten ein Auto. Der Fokus wechselt danach jedoch

umgehend auf die Geschwindigkeitsanzeige, weshalb nicht erstellt werden kann,

wie der Überholvorgang abgelaufen ist. Aufgrund dieses Autos sowie der etwas

später kurz ersichtlichen Rücklichter muss aber auch betreffend den

5. Juni 2021 von einem mind. mässigen Verkehrsaufkommen ausgegangen

werden. Auch diese Fahrt ereignete sich bei Dunkelheit (um 22.46 Uhr)

und damit bei leicht eingeschränkten Sichtverhältnissen. Dies ist leicht

straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen waren die Witterungsverhältnisse

aber – soweit ersichtlich – gut und die Tat ereignete sich ebenfalls auf

einer richtungsgetrennten Autobahn (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2,

«Raservideo» im Ordner «Raser vom 05.06.2021»). Zudem bestehen schwerere

Tatvarianten, wobei auch die Erfüllung mehrerer Varianten gleichzeitig

denkbar ist. Damit sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich (vgl.

dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend).

4.1.3.3. Insgesamt kann

die objektive Tatschwere demnach im Rahmen einer

qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung noch im unteren Bereich (konkret

bei 16 Monaten) eingeordnet werden. Bezüglich des auch betreffend diese Tat

einzig ersichtlichen egoistischen Motivs, kann auf die vorstehenden

Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Die hypothetische Strafe

ist demnach aufgrund der subjektiven Komponente auf 17 Monate zu

erhöhen.

4.1.4.

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26. April 2021

4.1.4.1. Die Beschuldigte

überschritt die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h am

26. April 2021 um 86.7 km/h (vgl. E. III.2.3

vorstehend). Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht dabei

bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h (Art. 90 Abs. 4

lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Es handelt sich demnach

auch hierbei um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits

erwähnt, sind aber noch weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar

(vgl. E. V.4.1.2.1, m.w.H.). Das sechs Sekunden lange Video endet

ebenfalls, während die höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit

von mind. 206.7 km/h erreicht wird. Die Dauer der

Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach neutral zu werten (vgl. E. V. 4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.). Die Fahrt ereignete sich tagsüber bei guten

Witterungsverhältnissen auf einer richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten

der Beschuldigten zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2,

Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»).

4.1.4.2. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz kann dem Video kein waghalsiges Überholmanöver

entnommen werden (vgl. act. 34, S. 31, E. IV.2.5.2). So befand

sich die Beschuldigte bereits zu Beginn des Videos auf der Überholspur, wobei

sie noch einen weiten Abstand zum rechts vor ihr fahrenden Fahrzeug hatte.

Die Sichtweite wird zudem erst gegen Ende des Videos aufgrund der leichten

Rechtskurve etwas eingeschränkt. Auch zu diesem Zeitpunkt ist aber noch eine

einigermassen weite Strecke einsehbar. Zudem ist auf der gesamten

Videoaufzeichnung nie ein Fahrzeug auf der Überholspur vor der Beschuldigten

erkennbar. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist nicht

ersichtlich (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). Aufgrund

des erwähnten Personenwagens sowie der weiteren Fahrzeuge auf der rechten

Fahrspur muss aber von einem mind. mässigen Verkehrsaufkommen ausgegangen

werden (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser

vom 26.04.2021»).

4.1.4.3. Gemäss den

vorstehenden Ausführungen sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich,

zumal auch die Erfüllung mehrerer Tatvarianten denkbar ist (vgl. E. V.4.1.2.4 vorstehend, m.w.H.). Die objektive Tatschwere kann demnach im Rahmen einer

qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung insgesamt im unteren Bereich

(konkret bei 14 Monaten) eingeordnet werden. Aufgrund des auch betreffend

diese Tat einzig ersichtlichen egoistischen Motivs, kann auf die vorstehenden

Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Aufgrund der subjektiven Komponente

ist die hypothetische Strafe daher auf 15 Monate zu erhöhen.

4.1.5.

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 16. Juli 2021

4.1.5.1. Gemäss der

vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am

16. Juli 2021 auf der Autobahn A3 in Thalwil mit einer Geschwindigkeit

von 205.7 km/h (act. 34, S. 18, E. II.9). Sie überschritt

demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von

120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 85.7 km/h.

Nachdem bei der gegebenen max. erlaubten Höchstgeschwindigkeit bereits ab

einer Überschreitung um 80 km/h eine qualifiziert grobe

Verkehrsregelverletzung besteht (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m.

Art. 90 Abs. 3 SVG), handelt es sich auch hierbei noch um eine

bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits erwähnt, sind aber

noch weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar (vgl. E. V.4.1.2.1, m.w.H.). Auch dieses 14 Sekunden lange Video endet, während die

höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind.

205.7 km/h gefahren wurde (act. 8.0.01-2, «Raser Video» im Ordner

«Raser vom 16.07.2021»). Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist

demnach weder zugunsten noch zulasten der Beschuldigten zu berücksichtigen

(vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).

4.1.5.2. Aus der

Videoaufzeichnung geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschuldigte das rechts

vor ihr fahrende Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit überholte. So

befand sie sich am Ende der Videoaufnahme in etwa auf derselben Höhe wie

dieser Personenwagen. Zudem sind rechts vor ihr diverse weitere Rücklichter

ersichtlich, was auf ein mittleres Verkehrsaufkommen schliessen lässt.

Inwiefern das erwähnte Überholen waghalsig gewesen sein sollte, ist –

entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 29,

E. IV.2.4.2) – nicht ersichtlich. So befand sich die Beschuldigte auch

beim Vorfall vom 16. Juli 2021 bereits zu Beginn des Videos auf der

Überholspur, wobei sie noch einen weiten Abstand zum rechts vor ihr fahrenden

Fahrzeug hatte. Zu den weiteren Fahrzeugen hatte sie sogar gegen Ende der Videoaufzeichnung

noch einen weiten Abstand und ein Fahrzeug auf der Überholspur ist ebenfalls

nicht ersichtlich. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist

demnach nicht erkennbar (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.;

vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raser Video» im Ordner «Raser vom

16.07.2021»).

4.1.5.3. Die Fahrt

ereignete sich wiederum um ca. 22.36 Uhr bei Dunkelheit und damit bei

leicht eingeschränkten Sichtverhältnissen. Dies ist leicht straferhöhend zu

berücksichtigen. Im Übrigen waren die Witterungsverhältnisse – soweit

ersichtlich – gut und auch diese Tat ereignete sich auf einer

richtungsgetrennten Autobahn (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raser

Video» im Ordner «Raser vom 16.07.2021»). Zudem bestehen schwerere

Tatvarianten, wobei auch die Erfüllung mehrerer Varianten gleichzeitig

denkbar ist. Damit sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich (vgl.

dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend). Die objektive Tatschwere ist demnach im

Rahmen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung insgesamt im unteren

Bereich (konkret bei 14 Monaten) einzuordnen. Aufgrund des auch betreffend

diese Tat einzig ersichtlichen egoistischen Motivs, kann auf die vorstehenden

Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.4). Aufgrund der subjektiven

Komponente ist die hypothetische Strafe daher auf 15 Monate zu erhöhen.

4.1.6.

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Februar 2021

4.1.6.1. Dem

vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 22. Februar

2021 auf der Autobahn A3 in Bilten mit einer Geschwindigkeit von

202.9 km/h (act. 34, S. 6, E. II.2). Sie überschritt

demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von

120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 82.9 km/h.

Bei der gegebenen Höchstgeschwindigkeit besteht bereits ab einer Überschreitung

um 80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90

Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG), womit auch

vorliegend die Qualifizierung nicht bloss knapp erreicht wurde. Das zwei

Sekunden lange Video endet wiederum, während die höchste darin gefahrene

tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 202.9 km/h gefahren wurde. Die

Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach neutral zu gewichten

(vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.). Die Fahrt ereignete sich

tagsüber bei guten Witterungsverhältnissen auf einer geraden Strecke auf

einer richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten der Beschuldigten zu

berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner

«Raser vom 22.02.2021»).

4.1.6.2. Wie die

Beschuldigte zutreffend vorbringt (act. 52, S. 15), kann dem Video

betreffend den 22. Februar 2021 kein waghalsiges Überholmanöver

entnommen werden. So befand sich die Beschuldigte bereits zu Beginn des

Videos auf der Überholspur und war auch am Ende des Videos dem vor ihr auf

der Überholspur fahrenden Auto noch nicht gefährlich nahe (vgl. dazu auch

E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). Aufgrund der auf dem Video ersichtlichen

diversen Fahrzeuge in Fahrtrichtung der Beschuldigten muss aber – wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34, S. 27, E. IV.2.2.2)

– von einem mittleren Verkehrsaufkommen ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen

act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 22.02.2021»). Insgesamt

sind den vorstehenden Ausführungen zufolge erheblich schwerer wiegende

Delikte möglich, zumal auch die Erfüllung mehrerer Tatvarianten denkbar ist

(vgl. dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend). Entgegen der Auffassung der

Beschuldigten (act. 52, S. 16) sind aber dennoch auch leichtere

Tatvarianten denkbar, könnte doch die Geschwindigkeit auch bloss mit

80 km/h und ohne Verkehrsaufkommen überschritten worden sein (vgl.

Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG).

4.1.6.3. Die objektive

Tatschwere ist demnach eindeutig im unteren Bereich einzuordnen, wobei die

blosse Mindeststrafe aufgrund der denkbaren leichteren Tatvarianten nicht

angemessen erscheint. In Bezug auf das auch betreffend diese Tat einzig

ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die vorstehenden Ausführungen

verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Ausgehend von

der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von

380 Tagen) ist die hypothetische Strafe

aufgrund der subjektiven Elemente daher auf 13 Monate zu erhöhen.

4.2.

Grobe Verletzungen der Verkehrsregeln (21. Februar 2021 und

2. April 2021)

4.2.1.

Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90

Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft. Auch der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG dient dem

Schutz von Leib und Leben (Gerhard

Fiolka, a.a.O., N. 18 zu Art. 90 SVG). Im Rahmen der

objektiven Tatschwere sind insbesondere die Höhe der Geschwindigkeit sowie

das Gefährdungspotenzial, welches vom Verhalten der Täterin ausgeht, zu

berücksichtigen (Hans Mathys,

a.a.O., N. 115).

4.2.2.

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. April 2021

4.2.2.1. Dem

vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 2. April 2021

auf der Autobahn A3 in Wädenswil mit einer Geschwindigkeit von 199 km/h

(act. 34, S. 7, E. II.4). Sie überschritt demnach die auf

Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h

(Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 79 km/h. Dabei handelt es

sich um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, würde doch bei einer

Überschreitung um 80 km/h bereits eine qualifiziert grobe

Verkehrsregelverletzung vorliegen (Art. 90 Abs. 4 lit. d

i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Für eine grobe Verletzung der

Verkehrsregeln genügt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge auf

Autobahnen hingegen bereits eine Überschreitung um 35 km/h (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1). Die Vorinstanz hielt demnach zutreffend fest, dass in

Bezug auf die für die Strafzumessung relevante Höhe der Geschwindigkeit kaum

schwerere Tatvarianten einer groben Verkehrsregelverletzung denkbar sind

(act. 34, S. 33, E. IV.2.7.2).

4.2.2.2. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 33, E. IV.2.7.2) kann dem

Video nicht entnommen werden, dass die Beschuldigte ein Fahrzeug waghalsig zu

überholen beginnt. Zwar deutet der Spurhalteassistent darauf hin, dass die

Beschuldigte am Ende des Videos auf die Überholspur zu wechseln beginnt.

Allerdings hat sie zum vor ihr fahrenden Fahrzeug noch einen weiten Abstand

und auch die Strecke ist trotz der leichten Rechtskurve ausreichend

einsehbar. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist demnach nicht

ersichtlich (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). In

Fahrtrichtung der Beschuldigten ist nur dieser eine vor ihr fahrende

Personenwagen ersichtlich, weshalb von einem geringen Verkehrsaufkommen

auszugehen ist. Die Fahrt ereignete sich ausserdem tagsüber bei guten

Witterungsverhältnissen auf einer geraden Strecke auf einer

richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten der Beschuldigten zu

berücksichtigen ist. Auch dieses drei Sekunden lange Video endet, während die

höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 199 km/h

gefahren wurde (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo2» im Ordner

«Raser vom 02.04.2021»). Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist

demnach neutral zu gewichten (vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).

4.2.2.3. Zusammengefasst

spricht die hohe Geschwindigkeit vorliegend zwar für eine objektiv besonders

schwerwiegende Tat. Im Übrigen ist aber kein besonderes Gefährdungspotenzial

ersichtlich. Im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung kann die objektive

Tatschwere daher insgesamt trotzdem noch knapp im unteren Bereich eingeordnet

werden. Betreffend den Vorfall vom 2. April 2021 besteht ein Video mit

Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige, weshalb von einer vorsätzlichen

Tatbegehung auszugehen ist (act. 8.0.01-2, «Raservideo2» im Ordner

«Raser vom 02.04.2021»). Dies ist neutral zu werten. In Bezug auf das auch

betreffend diese Tat einzig ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die

vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5).

Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive Komponente leicht

erhöht. Aufgrund des – abgesehen von der massiven

Geschwindigkeitsüberschreitung selbst – im Rahmen einer groben

Verkehrsregelverletzung eher geringen Gefährdungspotenzials, ist bei der

Beschuldigten aber dennoch nur von einem nahezu mittleren Verschulden

auszugehen. Eine Geldstrafe käme bei einer groben Verkehrsregelverletzung

allerdings nur bei einem leichten Verschulden in Frage, weshalb vorliegend

eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Ausgehend

von der objektiven Tatschwere knapp im unteren Bereich (konkret von

320 Tagen Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der

subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 11 Monaten angemessen.

4.2.3.

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Februar 2021

4.2.3.1. Gemäss der

vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am

21. Februar 2021 auf dem Staudamm des Klöntalersees bei einer

signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h mit einer

Geschwindigkeit von 87.6 km/h (act. 34, S. 6, E. II.1).

Sie überschritt demnach die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um

47.6 km/h. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine erhebliche

Geschwindigkeitsüberschreitung, liegt doch der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zufolge ausserorts bereits ab einer Überschreitung um

30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (BGE 150 IV 242

E. 1.1.1; Urteil BGer 6B_1005/2023 vom 10. März 2025,

E. 2.3.1). Qualifiziert grob ist eine Verkehrsregelverletzung bei einer

erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bereits ab einer

Überschreitung um 50 km/h (Art. 90 Abs. 4 lit. b i.V.m.

Art. 90 Abs. 3 SVG). Auch beim Vorfall vom 21. Februar 2021

lag die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung demnach im obersten bei einer

groben Verkehrsregelverletzung möglichen Bereich.

4.2.3.2. Zugunsten der

Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass auf dem Video weder Fussgänger

noch andere Verkehrsteilnehmer ersichtlich sind. Die Fahrt ereignete sich

ausserdem tagsüber bei guten Sichtverhältnissen auf einer vollkommen geraden

Strecke. Aus der Videoaufnahme ist allerdings ersichtlich, dass zum

Tatzeitpunkt Schnee lag und es gemäss der Temperaturanzeige des «Audi S3»

etwa 1 °C warm war. Unter diesen Umständen muss auch mit teilweise vereisten

Stellen gerechnet werden. Erhöht wird diese Gefahr noch dadurch, dass die

Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Staudamm erfolgte. Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt bestand demnach eine erhöhte Rutschgefahr und

es war mit einem längeren Bremsweg zu rechnen (vgl. act. 34, S. 32,

E. IV.2.6.2), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Beim Vorfall vom

21. Februar 2021 zeigte die Geschwindigkeitsanzeige zu Beginn der sieben

Sekunden langen Videoaufnahme erst 2 km/h an und die Beschuldigte begann

nach dem Erreichen der maximal gefahrenen tatsächlichen Geschwindigkeit von

mind. 87.6 km/h sofort wieder mit dem abbremsen (vgl. zum Ganzen

act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 21.02.2021»). Die

erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte demnach nachweislich nur

sehr kurz, was zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden kann.

4.2.3.3. Insgesamt kann

das grundsätzlich aufgrund der Witterungsverhältnisse erhebliche

Gefährdungspotenzial durch die vollkommen gerade und leere Strecke sowie die

nachweislich sehr kurze Dauer der Überschreitung wieder etwas relativiert

werden. Die objektive Tatschwere kann daher auch beim Vorfall vom

21. Februar 2021 noch im unteren Bereich einer groben

Verkehrsregelverletzung eingeordnet werden. Betreffend den Vorfall vom

21. Februar 2021 ist ebenfalls von einem neutral zu gewichtenden Vorsatz

auszugehen, zumal auch diesbezüglich ein Video mit Fokus auf die

Geschwindigkeitsanzeige besteht (act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner

«Raser vom 21.02.2021»). In Bezug auf das auch betreffend diese Tat einzig

ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die vorstehenden Ausführungen

verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Die objektive Tatschwere wird demnach

durch die subjektive Komponente leicht erhöht. Im Rahmen einer groben

Verkehrsregelverletzung ist bei der Beschuldigten gesamthaft von einem nahezu

mittleren Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe käme bei einer groben

Verkehrsregelverletzung allerdings nur bei einem leichten Verschulden in

Frage, weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren

Bereich (konkret von 260 Tagen Freiheitsstrafe) erscheint daher nach

Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine hypothetische Strafe von 9

Monaten angemessen.

4.2.3.4. Betreffend die

von der Beschuldigten vorgebrachte Strafmassempfehlung der Schweizerischen

Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK; act. 52, S. 18) ist anzumerken,

dass diese für die Gerichte nicht verbindlich ist und ihnen daher nur als

Orientierungshilfe dienen kann. Die Strafmassempfehlung der SSK sieht bei

einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 45 km/h bis 49 km/h eine

Sanktion ab 90 Strafeinheiten vor. Bei der Empfehlung handelt es sich

demnach um eine Mindestanzahl von Strafeinheiten, welche für die leichteste

Variante der Geschwindigkeitsüberschreitung anzuordnen wäre.

90 Strafeinheiten wären demnach der Empfehlung zufolge bei einer

(grob-)fahrlässigen Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

ausserorts von 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um

45 km/h ohne Verkehrsaufkommen sowie ohne erschwerende Witterungs- und

Sichtbedingungen zu verhängen. Vorliegend war die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit allerdings auf 40 km/h beschränkt. Bei einer Überschreitung

um 45 km/h bis 49 km/h wird damit mehr als doppelt so schnell

gefahren, wie erlaubt wäre. Bei einem Tempolimit von 80 km/h würden

45 km/h bis 49 km/h hingegen nur etwas mehr als der Hälfte der

erlaubten Geschwindigkeit entsprechen. Die Mindestanzahl der Strafeinheiten

wäre demnach aufgrund des Vorsatzes, der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von

bloss 40 km/h, der Überschreitung um 47.6 km/h, den

Witterungsbedingungen sowie des verwerflichen Motives insgesamt erheblich zu

erhöhen. Die vorliegend festgelegte Strafe von 9 Monaten ist demnach

ohne Weiteres mit der Strafmassempfehlung der SSK vereinbar.

4.3.

Festlegung der Gesamtstrafe

4.3.1. Aus den

für die einzelnen Delikte festgelegten Freiheitsstrafen ist nun eine

Gesamtstrafe zu bilden, wobei von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Werden mehrere

Straftatbestände mit demselben Strafrahmen bedroht, ist von der konkret

höchsten Strafe auszugehen (Hans Mathys,

a.a.O., N. 485). Die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln

werden vorliegend mit dem schärferen Strafrahmen als die groben Verletzungen

der Verkehrsregeln bedroht (vgl. Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG). Die Tat

vom 25. Juni 2021 wird dabei am härtesten bestraft. Nachfolgend ist

deshalb von der hierfür verhängten Strafe von 26 Monaten auszugehen und

diese aufgrund der weiteren mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden

Verkehrsregelverletzungen angemessen zu erhöhen.

4.3.2. Bei der

Festlegung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen

Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere

Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten

Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag

des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die

Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen

(BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli

2013, E. 2.3.4; vgl. auch Hans

Mathys, a.a.O., N. 500 ff.). Zwar bestehen alle vorliegend

zu beurteilenden Straftaten in Verletzungen des Strassenverkehrsgesetztes im

Sinne von Art. 90 Abs. 2 bzw. 3 SVG, wobei der Verletzung jeweils

eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde lag. Zumindest abstrakt

gefährdete die Beschuldigte demnach jeweils dieselben Rechtsgüter und auch

die Begehensweisen waren sich zumeist sehr ähnlich. Allerdings stehen die

Delikte ansonsten weder zeitlich noch örtlich noch sonst irgendwie in einem

engen Zusammenhang, auch wenn die Delikte sich «nur» über einen Zeitraum von

etwa einem halben Jahr erstreckten. Insbesondere gefährdete die Beschuldigte

bei den jeweiligen Straftaten deshalb auch ganz unterschiedliche Personen. Da

es sich dementsprechend um voneinander vollkommen unabhängige Straftaten

handelt, sind die weiteren Freiheitsstrafen in erheblichem Umfang

anzurechnen.

4.3.3. Zu

berücksichtigen ist vorliegend aber auch, dass sieben erhebliche

Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Freiheitsstrafe zu bestrafen sind. Die

Einsatzstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom

25. Juni 2021 ist demnach trotz der Unabhängigkeit der Delikte nur

mässig zu erhöhen, wobei die Erhöhung aber dennoch spürbar bleiben muss. Die

Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 5. Juni

2021 ist daher im Umfang von sechs Monaten, diejenige für die

qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen vom 26. April 2021 und vom

16. Juli 2021 im Umfang von je fünf Monaten, diejenige für die

qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 22. Februar 2021 sowie

die grobe Verkehrsregelverletzung vom 2. April 2021 im Umfang von je

vier Monaten und diejenige für die grobe Verkehrsregelverletzung vom

21. Februar 2021 im Umfang von drei Monaten anzurechnen. Insgesamt

ist die Einsatzstrafe von 26 Monaten daher um 27 Monate auf

53 Monate zu erhöhen.

4.3.4.

Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich insbesondere das

Verhalten der Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens für sie

belastend aus. Nachdem ihr der Führerausweis am 4. April 2023 wieder

ausgehändigt wurde, beging sie bereits am 25. Juni 2023 erneut eine

Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn. Zudem sei sie bis zum

2. März 2024 mehrfach mit deaktivierter Schubabschaltung gefahren,

wodurch sie vermeidbaren Lärm verursacht und ein Fahrzeug in nicht

vorschriftsgemässem Zustand gelenkt habe. Am 21. Oktober 2024 überfuhr

sie ausserdem ein Stoppschild. Die Beschuldigte hat demnach nach den

vorliegend zu beurteilenden Straftaten diverse Übertretungen des

Strassenverkehrsgesetztes begangen (vgl. zum Ganzen act. 55, S. 2 ff.;

act. 57, S. 2, und act. 51, S. 9, Fragen 32-34). Die

Beschuldigte erlitt zudem am 16. September 2024 einen Autounfall.

Diesbezüglich wurde sie der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch

ungenügenden Abstand sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen

des Fahrzeuges schuldig gesprochen (act. 54). Die Beschuldigte beging

demnach während dem laufenden Verfahren mehrere einschlägige Straftaten,

wobei es sich aber immerhin abgesehen von einer groben

Verkehrsregelverletzung «nur» um Übertretungen handelte. Die Delinquenz

während des laufenden Strafverfahrens ist aber dennoch spürbar straferhöhend

zu berücksichtigen.

4.3.5.

Bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die

Beschuldigte bisher keine aufrichtige Reue gezeigt haben kann. Entgegen ihrer

Auffassung (act. 52, S. 21) geht auch nichts anderes aus der

obergerichtlichen Befragung hervor, äusserte sie doch nur, dass ihr die

Auswirkungen bewusst geworden seien und ihr Verhalten «blöd» sowie unüberlegt

gewesen sei (act. 51, S. 8 und 11, Fragen 31 und 44). Dass sie

ihr Handeln bereut, erklärte sie hingegen nicht. Zu ihren Gunsten ist aber zu

berücksichtigen, dass sie – abgesehen von zwei Fällen – geständig ist (vgl.

act. 19). Zwar war sie erst bei der vorinstanzlichen Befragung geständig

und zumindest bei einigen der gestandenen Delikte lag eine erdrückende

Beweislage vor (z.B. act. 2/8.4.02, S. 4). Immerhin wurde durch die

Geständnisse insgesamt aber das vorinstanzliche Verfahren minim erleichtert,

mussten doch einige Fälle mit nicht derart erdrückender Beweislage nicht

ausführlich anhand von Indizienbeweisen begründet werden. Die Geständnisse

können deshalb in sehr geringen Umfang strafmindernd berücksichtigt werden

(vgl. Urteil BGer 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024, E. 3.1).

4.3.6.

Das Untersuchungsverfahren dauerte vorliegend vom

6. September 2021 bis zum 26. Januar 2024 (act. 2/9.1.01 und

1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint diese Dauer etwas zu

lange, womit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und die Strafe spürbar

zu reduzieren ist (act. 34, S. 39 ff., E. IV.2.10.6,

m.w.H.). Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte hingegen nur gerade etwa ein

Jahr (vgl. act. 1 und 34). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass die

Beschuldigte zweimal eine Fristerstreckung für die Beweisanträge beantragen

liess und die Hauptverhandlung auf Ersuchen der Verteidigung verschoben

werden musste (act. 4, 5 und 9). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung

fand schliesslich am 9. Oktober 2024 statt, an welcher noch neue Aktoren

eingereicht wurden (so z.B. von Seiten der Beschuldigten ein

verkehrspsychologisches Gutachten; act. 16, S. 2). Für die

Urteilsfällung und Begründung des Urteils benötigte die Vorinstanz daraufhin

trotz der Vielzahl der zu beurteilenden Vorfälle lediglich gut fünf Monate.

Entgegen der Auffassung der Beschuldigten ist demnach keine erneute

Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanz ersichtlich (vgl.

BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil BGer 6B_355/2021 vom 22. März

2023, E. 4.4.3.3).

4.3.7. Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung

sind nicht ersichtlich. Die Gesamtstrafe von 53 Monaten ist

demnach zunächst aufgrund der Delinquenz während dem Strafverfahren um drei

Monate zu erhöhen. Anschliessend ist sie aufgrund der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes sowie der Geständnisse wieder um acht Monate zu

reduzieren. Die Freiheitsstrafe ist daher insgesamt

um fünf Monate auf vier Jahre zu reduzieren. Die Beschuldigte wurde am

27. September 2021 um 7.17 Uhr festgenommen und um 12.45 Uhr

wieder entlassen (act. 2/4.1.04). Die ausgestandene Haftzeit ist

demnach im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen

(Art. 51 StGB; vgl. BGE 150 IV 377 E. 2.3; BGE 124 IV 269

E. 4; Christoph Mettler / Nicolas

Spichtin, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019,

N. 17 zu Art. 51 StGB).

4.3.8.

An den vorstehenden Ausführungen vermögen auch die von der

Verteidigerin zitierten Gerichtsentscheide nichts zu ändern (vgl.

act. 52, S. 9 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

festhielt (act. 49, S. 5), überprüfte das Bundesgericht in den

genannten Entscheiden jeweils nur, ob die vorinstanzlich ausgefällten Strafen

zu hart waren. Damit lassen die beiden Bundesgerichtsentscheide offen, ob

auch eine höhere Strafe in Frage gekommen wäre. Wie hoch Gerichte der Kantone

Bern, Aargau oder St. Gallen Strafen für bestimmte

Strassenverkehrsdelikte ansetzten, ist für die Festsetzung der Strafe im

vorliegenden Fall durch die Gerichte des Kantons Glarus nicht massgebend

(vgl. Art. 3 BV sowie Urteil BGer 7B_184/2022 vom 30. November

2023, E. 3.2.3).

5.

Festlegung der Geldstrafe

5.1.

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 15. April 2021

5.1.1. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG).

Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden

(E. V.4.2.1).

5.1.2. Dem

vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 15. April 2021

auf der [...]-Strasse in Bilten ausserorts mit einer Geschwindigkeit von

115 km/h (act. 34, S. 7 ff., E. II.5). Sie

überschritt demnach die ausserorts geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit

von 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 35 km/h.

Dabei handelt es sich um eine nicht unerhebliche

Geschwindigkeitsüberschreitung, liegt doch der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zufolge ausserorts bereits ab einer

Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h eine grobe

Verkehrsregelverletzung vor (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1). Die Fahrt

ereignete sich tagsüber bei zwar bewölkter aber trockener Wetterlage. Am Ende

des Videos leitete die Beschuldigte ausserdem den Bremsvorgang ein. Nicht

ersichtlich ist hingegen, wann die Beschuldigte zu beschleunigen begann.

Abgesehen von dem überholten und einem weiteren Fahrzeug weit hinter

demjenigen der Beschuldigten sind auf dem Video keine Verkehrsteilnehmer

ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Vorfall vom

15.04.2021» im Ordner «Raser vom 15.04.2021»). Die Beschuldigte erwähnte an

ihrer polizeilichen Einvernahme ausserdem ein weiteres Auto in ihrer Fahrtrichtung

weit vorne (act. 2/8.5.02, S. 3, Ziff. 21). Insgesamt kann

noch von einem eher geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden.

5.1.3. Die

Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung allerdings in einer

leichten Linkskurve ausserorts und befand sich während der

Geschwindigkeitsüberschreitung grösstenteils auf der Gegenfahrbahn. Auch wenn

das Video die Beschuldigte erst gegen Ende der Linkskurve zeigt und sie erst

während diesem auf die Gegenfahrbahn wechselte, muss dennoch von einer eingeschränkten

Sicht ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Vorfall

vom 15.04.2021» im Ordner «Raser vom 15.04.2021»). Angesichts des gefahrenen

Tempos muss deshalb von einem nicht unerheblichen Gefährdungspotenzial

ausgegangen werden. Es ist deshalb von einem erhöhten Kollisionsrisiko

auszugehen, was grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zu

beachten ist vorliegend allerdings, dass die Beschuldigte nur wegen der

Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht auch aufgrund des durchgeführten

Überholmanövers angeklagt und schuldig gesprochen wurde (act. 1,

S. 4 f., Ziff. 5; act. 34, S. 7 ff. und 45,

E. II.5 und Dispositiv-Ziff. 2). Die zusätzlich durch das

Überholmanöver entstandene Gefahr kann daher nicht berücksichtigt werden.

Berücksichtigt werden kann aber die eingeschränkte Sicht aufgrund der Kurve

sowie (in geringem Umfang), dass sich die Beschuldigte nicht durchwegs auf

der eigenen Fahrbahn befand. Gemäss den vorstehenden Ausführungen kann die

objektive Tatschwere, nachdem die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im

Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht besonders hoch war, trotz

des nicht unerheblichen Gefährdungspotenzials im unteren Bereich eingeordnet

werden.

5.1.4. Die

Beschuldigte äusserte an der polizeilichen Einvernahme, dass sie sich durch

ihren damaligen Ex-Freund provoziert gefühlt habe und ihm habe zeigen wollen,

dass sie schneller als er sei (act. 2/8.5.02, S. 3,

Ziff. 13 f. und 18). Es handelt sich demnach um ein egoistisches

und damit verwerfliches Motiv, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen

ist. Im Gegensatz zu den anderen Verkehrsregelverletzungen liegt betreffend

den Vorfall vom 15. April 2021 kein Video aus dem durch die Beschuldigte

gelenkten Fahrzeug mit Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige vor. An ihrer

polizeilichen Einvernahme erklärte sie ausserdem, nicht mehr zu wissen, wie

schnell sie gefahren sei (act. 2/8.5.02, S. 3,

Ziff. 15 f.). Aufgrund des erreichten Tempos sowie des vorstehenden

Motives muss aber dennoch davon ausgegangen werden, dass die

Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Hervorrufen der ernstlichen Gefahr

für die Sicherheit wissentlich und willentlich erfolgten. Sie handelte

demnach vorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Insgesamt wird die

objektive Tatschwere durch die subjektive Komponente leicht erhöht. Aufgrund

der alleinigen Anklage der Geschwindigkeitsüberschreitung muss aber trotzdem

noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vorliegend erscheint

deshalb eine Geldstrafe angemessen. Ausgehend von

der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von

50 Tagessätzen) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven

Elemente eine Einsatzstrafe von 53 Tagessätzen angemessen.

5.1.5. Im Rahmen

der Täterkomponente wirkt sich insbesondere das Verhalten der Beschuldigten

nach den Taten für sie belastend aus, wurde sie doch in der Zwischenzeit für

weitere Strassenverkehrsdelikte bestraft (vgl. dazu E. V.4.3.4 vorstehend). Die Beschuldigte war zwar betreffend den Vorfall vom

15. April 2021 bereits im Vorverfahren geständig (vgl.

act. 2/8.5.02, S. 2, Ziff. 7). Die damalige Beweislage war

allerdings aufgrund der Videoaufnahme, den Aussagen des Ex-Freundes der

Beschuldigten sowie ihrer eigenen Anzeige gegen ihren Ex-Freund bereits

erdrückend (vgl. act. 8.5.01). Das Geständnis der Beschuldigten ist

deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 6B_94/2024

vom 24. Januar 2025, E. 2.4.4; vgl. auch Hans Mathys, a.a.O., N. 363). Strafmindernd ist vorliegend

aber die Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Dauer des

Untersuchungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. dazu E. V.4.3.6 vorstehend, m.w.H.). Weitere Gründe für eine

Straferhöhung oder ‑senkung sind nicht ersichtlich. Die Strafe

von 53 Tagessätzen ist demnach zunächst aufgrund der Vorstrafen um

3 Tagessätze zu erhöhen. Anschliessend aufgrund der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes wieder um 6 Tagessätze zu reduzieren. Die Geldstrafe ist daher insgesamt um 3 Tagessätze

auf 50 Tagessätze zu reduzieren. Die Strafe erscheint auch mit der

Strafmassempfehlung der SSK vereinbar, wonach bei einer

Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts ab 35 km/h eine Strafe von

mind. 30 Strafeinheiten angemessen ist. So ist auch vorliegend aufgrund

des nicht unerheblichen Gefährdungspotenzials, der vorsätzlichen Begehung

sowie des egoistischen Motives eine spürbare Erhöhung der Mindeststrafe

angezeigt.

5.2.

Festlegung der Zusatzstrafe

5.2.1. Im

zwischenzeitlich mit Strafbefehl erledigten Strafverfahren SA.2024.00788

wurde die Beschuldigte für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer

(bedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (nachfolgend

«Erststrafe»; act. 54). Es handelt sich damit sowohl beim neuen Delikt

als auch beim bereits mit Strafbefehl erledigten um eine grobe Verletzung der

Verkehrsregeln, womit beide mit demselben Strafrahmen bedroht sind. Die

vorliegend zu beurteilende Straftat wird dabei härter bestraft als die mit

dem Strafbefehl beurteilte. Vorliegend ist deshalb von der für das neue

Delikt festgelegten Strafe von 50 Tagessätzen auszugehen, welche aufgrund der

im Strafbefehl festgelegten Strafe von 30 Tagessätzen angemessen zu

erhöhen ist (Hans Mathys,

a.a.O., N. 528; vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

5.2.2. Wie

erwähnt, bestehen beide Straftaten in einer groben Verletzungen der

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Dabei wurde die

vorliegend zu beurteilende Straftat durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung

begangen und die bereits mit Strafbefehl beurteilte durch eine Verletzung der

Abstandvorschriften (vgl. act. 54, S. 2, und act. 34,

S. 7 ff., E. II.5). Abstrakt gefährdete die Beschuldigte zwar

auch hier jeweils dieselben Rechtsgüter. Allerdings stehen die Delikte

ansonsten weder zeitlich noch örtlich noch sonst irgendwie in einem engen

Zusammenhang. Insbesondere gefährdete die Beschuldigte bei den jeweiligen

Straftaten deshalb ganz unterschiedliche Personen und auch die

Begehungsweisen unterscheiden sich massgeblich. Da es sich dementsprechend um

(lediglich) zwei voneinander vollkommen unabhängige Straftaten handelt, ist

die Erststrafe in erheblichem Umfang anzurechnen. Die Erststrafe ist demnach

im Umfang von 20 Tagessätzen anzurechnen, woraus eine Gesamtstrafe von

70 Tagessätzen resultiert. Wird davon nun die bereits ausgefällte Erststrafe

(30 Tagessätze) wieder abgezogen, ergibt dies eine Zusatzstrafe von

40 Tagessätzen.

5.3.

Höhe der Tagessätze

Die Einkommenssituation der Beschuldigten stimmt noch

mit derjenigen vor der Vorinstanz überein (vgl. act. 51, S. 4,

Frage 12, und act. 19, S. 3, Frage 6). Nachdem die Höhe

der Tagessätze vorliegend von keiner Partei beanstandet wurde und diese auch

nicht offensichtlich unrichtig erscheint, ist der Tagessatz auf den

vorinstanzlich festgelegten CHF 120.‒ zu belassen (vgl.

act. 34, S. 35, E. IV.2.8.4).

6.

Vollzug

6.1. Die

Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist damit länger als drei Jahre, womit diese

unbedingt auszusprechen ist und weder eine bedingte noch eine teilbedingte

Freiheitstrafe in Frage kommt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43

Abs. 1 StGB). Demnach ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die

(Zusatz-)Geldstrafe bedingt aufgeschoben werden kann.

6.2. Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, sofern eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

In subjektiver Hinsicht hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige

Verhalten der Täterin zu stellen. In einer Gesamtwürdigung sind dabei die

Umstände der Straftat, das Vorleben der Täterin sowie ihre persönliche

Situation im Zeitpunkt der Verurteilung zu berücksichtigen. Vom bedingten

Strafvollzug darf lediglich dann abgewichen werden, wenn der Täterin eine

ungünstige Prognose gestellt werden muss (BGE 135 IV 180 E. 2.1;

BGE 134 IV 1 E. 4.2 und 4.2.2). Wurde die Täterin innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe

von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn

besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

6.3. Den

Akten zufolge wurde die Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat

zu keiner Strafe verurteilt (vgl. act. 48). Gemäss der

verkehrspsychologischen Begutachtung vom 23. Juni 2025 zeige die

Beschuldigte zwar Einsicht in ihr Fehlverhalten. Diesbezüglich bestehe aber

ein deutlich unzureichendes Problembewusstsein. Trotz der besuchten

Verkehrstherapie sei noch keine ausreichend kritische Aufarbeitung der

Vorfälle ersichtlich. Es werde weder ein Lern- noch ein Veränderungsprozess

deutlich. Bei der Beschuldigten müsse zudem von einem ungenügenden

Gefahrenbewusstsein ausgegangen werden. Aus den vorstehenden Umständen lasse

sich auf eine charakterliche Problematik bei der Beschuldigten schliessen,

aufgrund welcher sich die Beschuldigte zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit

nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten werde (act. 56,

S. 10 ff.). Mit dieser verkehrspsychologischen Einschätzung überein

stimmt auch das – bereits erwähnte – Verhalten der Beschuldigten nach der

Tat. So beging die Beschuldigte während dem laufenden Strafverfahren diverse

weitere Strassenverkehrsdelikte (vgl. act. 54, 55, S. 3 f.,

und act. 51, S. 9. Fragen 32-34). Zwar handelt es sich nur bei

einem dieser Delikte um ein Vergehen und bei den übrigen um Übertretungen.

Daraus lässt sich aber zumindest ein fehlender Wille, sich gesetzeskonform zu

verhalten ableiten (Urteil BGer 6B_18/2008 vom 15. Mai 2008,

E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Äusserung der

Beschuldigten wenig glaubhaft, wonach der Unfall und der Gerichtstermin etwas

verändert haben sollen (act. 51, S. 11, Frage 44). So überfuhr

die Beschuldigte knapp zwei Wochen nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

ein Stoppschild (vgl. act. 55, S. 4, Ziff. 4, und

act. 16). Der Autounfall geschah etwas weniger als einen Monat vor der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 54). Eine Einsicht bzw. wesentliche

Verhaltensveränderung im Strassenverkehr ist demnach nicht erkennbar.

6.4. Die

Beschuldigte besucht ihren eigenen Angaben zufolge aktuell eine

verkehrspsychologische Therapie (act. 51, S. 11, Frage 42),

was grundsätzlich positiv zu werten ist. Allerdings besucht die Beschuldigte

die Therapie schon seit dem 29. November 2024, womit diese bereits in

das vorstehend erwähnte verkehrspsychologische Gutachten eingeflossen ist

(vgl. act. 56, S. 4). Derzeit muss deshalb davon ausgegangen

werden, dass die Therapie die Prognose (noch) kaum positiv zu beeinflussen

vermag. Die Beschuldigte geht momentan ausserdem einer regelmässigen Arbeit

nach. Dies entsprach aber im Wesentlichen auch schon der Situation während

der vorliegend zu beurteilenden Deliktsbegehungen und insbesondere der erneuten

groben Verletzung der Verkehrsregeln am 16. September 2024, wobei die

Beschuldigte allerdings zwischenzeitlich eine Weiterbildung abschloss und

daher eine neue Position bei einem neuen Arbeitgeber innehat (vgl.

act. 51, S. 3 f., Fragen 8 und 11; act. 19, S. 3,

Frage 6; act. 2/1.1.04 und act. 2/2.1.08-5, S. 4).

Insgesamt fallen die zugunsten der Beschuldigten sprechenden Umstände damit

wesentlich weniger stark ins Gewicht, als die negative verkehrspsychologische

Einschätzung sowie das Verhalten der Beschuldigten nach den Taten. Zu

berücksichtigen ist aber, dass die Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Es ist davon

auszugehen, dass der Vollzug dieser Freiheitsstrafe eine starke Warnwirkung

für die Beschuldigte haben wird. Trotz der vorstehenden negativen Umstände

muss der Beschuldigten daher insgesamt keine ungünstige Prognose gestellt

werden. Die Geldstrafe ist damit bedingt auszusprechen (Art. 42

Abs. 1 StGB).

6.5. Das

Gericht setzt eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44

Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung hat nach den Umständen des

Einzelfalles zu erfolgen, wobei insbesondere die Persönlichkeit und der

Charakter der Beschuldigten sowie die Rückfallgefahr zu berücksichtigen sind.

Je grösser die Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit andauern (vgl. zum

Ganzen Urteil BGer 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025, E. 9.1).

Nachdem die Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens erneut

straffällig wurde und gemäss Gutachten eine charakterliche Problematik mit

negativer Auswirkung auf die Einhaltung des Strassenverkehrsgesetzes besteht,

muss bei der Beschuldigten von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden.

Um sicherzustellen, dass die Beschuldigte sich nachhaltig bewährt, ist daher eine

Probezeit von fünf Jahren festzusetzen.

6.6. Eine

Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) zur bedingten Geldstrafe

erscheint vorliegend aufgrund der unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe

nicht erforderlich (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2, m.w.H.).

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

1.1.

Die Vorinstanz auferlegte die Kosten von insgesamt

CHF 22'129.65 (Gerichtsgebühr von CHF 5'000.− und weitere

Verfahrenskosten von CHF 17'129.65 [inkl. Kosten der amtlichen

Verteidigung von CHF 5'019.65]) vollumfänglich der Beschuldigten. Die

Kosten der amtlichen Verteidigung seien dabei erst dann von der Beschuldigten

zu beziehen, wenn es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (vgl. zum Ganzen

act. 34, S. 46, Dispositiv-Ziff. 5 und 6).

1.2.

Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen

neuen Entscheid fällt, ist auch über die vorstehende Kostenregelung neu zu

befinden. Die Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt

wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Obergericht bestätigt die

angefochtenen Schuldsprüche der Vorinstanz vollumfänglich, wobei kein

sachlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Änderung der Kostenregelung nahelegen

würde. Entsprechend sind der Beschuldigten betreffend das erstinstanzliche

Verfahren die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 5'000.− und die

weiteren Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 17'129.65

vollumfänglich aufzuerlegen.

2.

2.1. Die

Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'500.−

festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2. Im

vorliegenden Berufungsverfahren waren der Schuldpunkt, das Strafmass und die

Vollzugsform strittig. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung

vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung

allerdings ebenfalls vollständig. Die Strafzumessung sowie die Schuldsprüche

bildeten die Hauptpunkte des vorliegenden Berufungsverfahren, weshalb diese

deutlich mehr als der Vollzug der Strafen ins Gewicht fallen. Nachdem die

Staatsanwaltschaft lediglich den Vollzug und die Strafzumessung beanstandete

und in Bezug auf letztere auch eine geringere Abweichung vom vorinstanzlichen

Urteil als die Beschuldigte verlangte, hat die Beschuldigte einen

wesentlichen Teil der Verfahrenskosten zu tragen. Nach dem Ausgang des

Verfahrens ist deshalb die Gebühr für das Berufungsverfahren von

CHF 4'500.− im Umfang von CHF 3'500.‒ der Beschuldigten

aufzuerlegen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.

3.

3.1. Zu

den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen

Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese macht für

das Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von CHF 11'594.25 (inkl.

Auslagen und MwSt.) geltend (act. 58: Aufwendungen von 57.2 Stunden

und Auslagen über CHF 429.50 [zzgl. MwSt.]). Nachdem die amtliche

Verteidigerin die Beschuldigte bereits vor der Vorinstanz vertrat, erscheinen

diese geltend gemachten Aufwendungen unter Berücksichtigung der Bedeutung der

Streitsache, des gebotenen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Prozesses

offensichtlich übersetzt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist

demnach nachfolgend angemessen zu kürzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m.

Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

[GS III I/5]).

3.2. Die

amtliche Verteidigung hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sowie

Rückerstattung ihrer Auslagen (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 135

Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch besteht jedoch nur, soweit es zur Wahrung

der Rechte der Beschuldigten notwendig ist und umfasst nicht alles, was für die

Wahrnehmung der Interessen der Beschuldigten von Bedeutung ist.

Dementsprechend sind Bemühungen entschädigungspflichtig, welche notwendig und

verhältnismässig sind sowie in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung

der Rechte im Strafverfahren stehen. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung

muss aber ein Handlungsspielraum verbleiben und sie muss das Mandat wirksam

ausüben können (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil BGer

6B_830/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.5.2).

3.3. Die

Beschuldigte wird vorliegend zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe

verurteilt, womit es sich grundsätzlich um eine für die Beschuldigte

bedeutende Strafsache handelt. Im Übrigen handelt es sich aber im

Berufungsverfahren um keine komplexe Angelegenheit. Zwar geht es vorliegend

um eine Vielzahl von Verkehrsdelikten. Angefochten wurden im

Berufungsverfahren davon aber lediglich noch zwei Schuldsprüche, wobei die

Vorinstanz beide auf ähnliche Indizien stützte (Schuhe, von der Beschuldigten

oft genutztes Fahrzeug usw.). Im Übrigen war lediglich noch die

Strafzumessung strittig, in Bezug auf welche sich aufgrund der Ähnlichkeit

der Delikte keine grossen Herausforderungen stellen konnten. So handelt es

sich bei allen um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, welche auf Video

aufgezeichnet wurde. Die meisten dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen

erfolgten auf der Autobahn bei ähnlichen Verhältnissen, wobei das

Verkehrsaufkommen leicht variiert und einige Delikte nachts erfolgten. Hinzu

kommt, dass der Verteidigerin die Akten bereits aufgrund dessen, dass sie die

Beschuldigte schon vor der Vorinstanz vertrat, bestens bekannt sein mussten.

Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Verteidigerin für das Studium

des vorinstanzlichen Urteils sowie die Ausarbeitung des Plädoyers geltend

gemachte Aufwand von 41.2 Stunden (inkl. Recherche und Prüfung der

Strafzumessung) übersetzt. Angemessen erscheint hierfür max. ein Aufwand von

25 Stunden, womit die in der Honorarnote insgesamt aufgeführten 57.2

Stunden um 16.2 Stunden (= 41.2 Stunden - 25 Stunden) auf 41 Stunden

zu kürzen sind.

3.4. Die

Verteidigerin macht ausserdem einen Aufwand für Fotokopien im Umfang von 467

Seiten geltend (act. 58). Sie hat dem Obergericht aber lediglich die

Berufungserklärung im Umfang von drei Seiten (inkl. Beilage; act. 38),

Plädoyernotizen im Umfang von 23 Seiten (act. 52) sowie ein Urteil

eines ausserkantonalen Gerichts im Umfang von 26 Seiten (act. 52/1)

in Papierform eingereicht. Die Honorarnote reichte die Verteidigerin per

E-Mail ein (vgl. act. 52, S. 23). Die Berufungserklärung war im

Doppel (einmal für das Gericht und einmal für die Staatsanwaltschaft)

einzureichen und die Plädoyernotizen in siebenfacher Ausfertigung (für

sämtliche Mitglieder des Obergerichts, die Gerichtsschreiberin sowie die

Staatsanwaltschaft), wobei die Verteidigerin auch das ausserkantonale Urteil

in entsprechender Anzahl überreichte. Unter Berücksichtigung jeweils einer

Kopie für die Akten der Verteidigung entstehen damit insgesamt 401 Seiten.

Dabei ist allerdings fraglich, inwiefern die Einreichung eines für die

Glarner Gerichte unverbindlichen ausserkantonalen Gerichtsurteils überhaupt

und in der eingereichten Anzahl erforderlich war (vgl. dazu E. V.4.3.7 vorstehend sowie act. 43). Zumindest aber erschliesst sich dem Gericht

nicht, inwiefern Kopien im Umfang von weiteren 66 Seiten entstehen konnten,

zumal die Verteidigerin mit der Beschuldigten offensichtlich per E-Mail

kommuniziert und zu den Kopien keine weitere Angaben macht (vgl.

act. 58). Die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien sind demnach

ebenfalls entsprechend zu kürzen.

3.5. Den

vorstehenden Ausführungen zufolge ist der Verteidigerin demnach ein Aufwand

von insgesamt 41 Stunden, Fotokopien im Umfang von 401 Seiten sowie

Wegkosten im Betrag von insgesamt CHF 196.‒ (zzgl. MwSt.) zu

entschädigen (vgl. auch act. 58). Insgesamt ist die Verteidigerin somit

im Berufungsverfahren mit CHF 8'406.40 (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu

entschädigen (= 41 Stunden * CHF 180.‒ + 401 Seiten *

CHF 0.50 + CHF 196.‒; zzgl. MwSt.). Angesichts des

vorliegenden Ausgangs des Verfahrens hat die Beschuldigte die Kosten des

Berufungsverfahrens nicht vollumfänglich zu tragen (vgl. E. VI.2.2 vorstehend). Demgemäss können ihr auch die Verteidigungskosten des

Berufungsverfahrens nur teilweise auferlegt werden. Sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat die Beschuldigte dem Staat

demnach von den Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren

CHF 6'538.30 zurückzuerstatten.

____________________

Das Gericht

erkennt:

1.

Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des

Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 12. Februar 2025 im Verfahren

SG.2024.00010 (bzw. Teile davon) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind

und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:

«1.

Das Verfahren gegen A.______

wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wird

wegen eingetretener Verjährung eingestellt.

2.

A.______ ist

schuldig

der mehrfachen qualifiziert

groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG

[begangen am 22. Februar 2021, (…), 5. Juni 2021, (…) und am

16. Juli 2021],

der mehrfachen groben Verletzung

der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG [begangen am

21. Februar 2021, am 2. April 2021 und am 15. April 2021].

4.

Das bei A.______ beschlagnahmte

iPhone 12 Pro Max, weiss (SA.2021.00739, Lagernummer SN 187/21 ID 33083)

sowie die weiteren sichergestellten Gegenstände gemäss Sicherungsprotokoll

vom 27. September 2022 (act. 2/5.2.05, SA.2021.00739, Lagernummer

SN 222/21 ID 34374) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben.

Der Beschuldigten wird eine Frist

von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um

die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte

Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach tele-fonischer

Voranmeldung bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen.

Werden die herauszugebenden

Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen

Lagerbehörde vernichtet.

5.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf CHF 5'000.‒.

Die weiteren Verfahrenskosten

betragen:

CHF

6'700.‒

Untersuchungsgebühr (SA.2021.00739)

CHF

700.‒

Beschwerde OG.2021.00077/86 (act. 2/12.1.12)

CHF

4'710.‒

Gutachten Forensisches Institut Zürich (act. 2/17.1.01)

CHF

5'019.65

amtliche Verteidigung Untersuchung (act. 2/2.1.38)»

2.

A.______ ist zusätzlich und in Abweisung der Berufung schuldig:

der mehrfachen

qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90

Abs. 3 SVG, begangen am 26. April 2021 und am 25. Juni 2021.

3. A.______

wird zu folgenden Strafen verurteilt:

Freiheitsstrafe

von vier Jahren, unter Anrechnung der

ausgestandenen Haft von einem Tag;

Geldstrafe

von 40 Tagessätzen à je CHF 120.‒ als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Oktober

2024.

4.

Die Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf fünf

Jahre festgelegt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5.

Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche

Verfahren SG.2024.00010 und das Untersuchungsverfahren SA.2021.00739 von

insgesamt CHF 17'110.‒ (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden

A.______ auferlegt und von ihr bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

für das Untersuchungsverfahren von insgesamt CHF

5'019.65 werden von A.______ bezogen, wenn es deren wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden

spätestens im Januar 2030 überprüft.

6.

Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf CHF 4'500.‒

festgesetzt. Diese wird A.______ im Umfang von CHF 3'500.‒

auferlegt und von ihr bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die

Staatskasse genommen.

7.

Rechtsanwältin MLE Sandy Hefti wird für das Berufungsverfahren als

amtliche Verteidigerin von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 8'406.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

entschädigt. A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der

amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von

CHF 6'538.30 zurückzuerstatten, wenn es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

8.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]