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Entscheid

OG.2025.00042

Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft

20. Juni 2025Deutsch14 min

E. 2.2.2). Die erste Kontaktaufnahme zu C.______ ist sodann im

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Beschluss

vom 20. Juni 2025

Verfahren

OG.2025.00042

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdeführerin

vertreten

durch den Staatsanwalt

gegen

1. A.______

Beschwerdegegner 1

verteidigt

durch lic. iur. LL.M.

Hansjürg

Rhyner,

Rechtsanwalt

2.

B.______

Beschwerdegegner 2

verteidigt

durch MLaw

Lukas

Heimgartner,

Rechtsanwalt

betreffend

Rückweisung

der Anklage an die Staatsanwaltschaft

Antrag der Beschwerdeführerin (gemäss

Eingabe vom 13. Mai 2025, act. 2):

Es sei sowohl Ziffer 3 des

Beschlusses des Kantonsgerichts Glarus vom 26. März 2025 als auch der

Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. April 2025 vollumfänglich aufzuheben

und die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Anträge der Beschwerdegegner 1 und 2 (gemäss Eingaben ihrer

Rechtsvertreter vom 2. Juni bzw. 11. Juni 2025, act. 8 und act. 12):

1.

Es sei auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

____________________

Erwägungen

1.

Die

Staatsanwaltschaft erhob am 6. Dezember 2024 beim Kantonsgericht Anklage

gegen A.______ und B.______ .

Die

Staatsanwaltschaft wirft B.______ (Beschwerdegegner 2) vor, er habe

zwischen dem 9. und 23. April 2015 damals noch als Angestellter der

X.______ AG (eines auf die Entwicklung und Konstruktion von

Freizeitanlagen/Vergnügungs­bahnen spezialisierten Unternehmens) die Daten

vom Server seiner Arbeitgeberin ohne deren Zustimmung kopiert.

Bei den kopierten

Daten soll es sich um insgesamt mehr als 200'000 Dateien der X.______ AG

über eine Zeitspanne von März 1997 bis April 2015 handeln (Kundenadressen,

Kostenkalkulationen, Offerten, Rechnungen, Konstruktionspläne etc.).

B.______

habe die betreffenden Datenkopien im April 2015 an A.______

(Beschwerdegegner 1) ausgehändigt, damit dieser die Daten für die damals in

Gründung befindliche und ebenfalls auf die Konstruktion von Freizeitanlagen

ausgerichtete Y.______ GmbH verwenden könne (A.______ war übrigens zum

damaligen Zeitpunkt ebenfalls noch für die X.______ AG tätig).

Auf

diese Weise habe B.______ sich der Verletzung von Fabrikations- und

Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 23 UWG i.V.m. Art. 6 UWG sowie der

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 Abs.

1 StGB strafbar gemacht.

Gegenüber

A.______ erhebt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf, er habe B.______ im April 2015 zur Verletzung des Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnisses angestiftet oder habe dies zumindest versucht; zudem

soll er ab April 2015 bis Ende Februar 2016 die kopierten Daten der

X.______ AG «als Grundlage für das Engineering und die Herstellung des

Projekts [...] der Y.______ GmbH genutzt und damit wirtschaftlich nutzbar

gemacht» haben; dadurch habe er sich in mehrfacher Hinsicht strafbar

gemacht, nämlich im Sinne von Art. 23 UWG i.V.m. Art. 4 lit. c und Art. 5

lit. b UWG (Verleitung zum Verrat von Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnissen sowie Verwertung fremder Leistungen) sowie im Sinne

von Art. 162 StGB (Anstiftung zur Verletzung des Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnisses sowie eigenständige Verletzung des Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnisses).

2.

2.1

Mit Eingabe vom 21. November 2024 an die Staatsanwaltschaft reichte die

Verteidigung von B.______ einen Mailverkehr vom 9. und 11. Januar 2016

zwischen der Polizei und C.______ («[...]») ein (Vorakten,

act. 2/20.29).

Die

Verteidigung von B.______ beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 an

die Vorinstanz, dass die Akten im Rahmen der Anklageprüfung durch den

Kantonsgerichtspräsidenten auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen seien.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der vorerwähnte Mailverkehr aus

dem Januar 2016 damals keinen Eingang in die Untersuchungsakten gefunden

habe (Vorakten, act. 18 S. 4 f.).

Mit

Schreiben vom 23. Januar 2025 an die Vorinstanz stellte der Verteidiger von

B.______ den Antrag, es sei die Anklage an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen, weil die Akten nicht ordnungsgemäss erstellt seien. Konkret

verwies er auf ein Schreiben vom 11. Dezember 2023, welches er

seinerzeit dem Obergericht in einem Beschwerdeverfahren eingereicht hatte,

dieses in den Untersuchungsakten jedoch nicht zu finden sei (Vorakten, act.

45 f.).

2.2

2.2.1

Der Kantonsgerichtspräsident forderte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben

vom 24. Januar 2025 auf, die «Unregelmässigkeit[en] bei der Aktenführung»

«zu erklären». Zudem verlangte er «eine umfassende Klärung darüber, welche

– möglicherweise noch nicht dokumentierten – Untersuchungshandlungen die

Kantonspolizei im Zusammenhang mit dem ‹[...]› insbesondere im Januar 2016

vorgenommen hat»; «[d]ie entsprechenden Akten, insbesondere Erklärungen der

Kantonspolizei zur (mangelnden oder mittlerweile allenfalls bestehenden)

Vollständigkeit der Akten» seien einzureichen (Vorakten, act. 48).

2.2.2

Mit Bericht vom

31. Januar 2025 (Vorakten, act. 57) führte die

Polizei aus, dass C.______ («[...]») rechtshilfeweise in Deutschland

befragt worden sei. Die von der Polizei am 9. Januar 2016 per E-Mail

erfolgte erste Kontaktaufnahme zu C.______ sei im Polizeirapport vom 31.

März 2016 erwähnt (tatsächlich ist im genannten Rapport Folgendes

nachzulesen: «Schreibende nahm am 09.01.2016 mit C.______, [...], Kontakt

auf, um sich selber ein Bild über den Verlauf der Auftragsvergabe zu

machen. Am 18.01.2016 wurde ein Rechtshilfeersuchen nach Berlin geschickt

um die Aussagen von C.______ protokollarisch festzuhalten»; siehe Vorakten,

act. 2/1.2 S. 9).

Im

Übrigen hält die Polizei im Bericht vom 31. Januar 2025 fest, dass «nebst

den im Rapport vom 31.03.2016 erwähnten Ermittlungshandlungen und dem zur

Debatte stehenden E-Mail vom 09.01.2016 im erfragten Zeitraum seitens

Kantonspolizei Glarus keine weiteren Ermittlungshandlungen vorgenommen

wurden» (Vorakten, act. 57).

2.2.3

Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar

2025 an die Vorinstanz mit (Vorakten, act. 55), sie habe von der von der

Verteidigung genannten Eingabe in einem Beschwerdeverfahren an das

Obergericht keine Kenntnis erlangt. Was ferner den Mailverkehr mit C.______

anbelange, so seien diesem über die danach rechtshilfeweise erfolgte

Befragung von C.______ hinaus keine zusätzlichen entlastenden Aussagen zu

entnehmen. Mit dem Bericht der Polizei vom 31. Januar 2025 sei klargestellt,

dass nebst den im Rapport vom 31. März 2016 erwähnten

Ermittlungshandlungen und dem Mailverkehr vom 9. und 11. Januar 2016

keine weiteren Ermittlungen erfolgt seien, womit der Vorwurf der

unvollständigen Aktenführung in aller Form zurückzuweisen sei.

2.3 Mit

Eingabe vom 20. März 2025 an die Vorinstanz wiederholte die Verteidigung

von B.______ den Antrag auf Rückweisung der Anklage an die

Staatsanwaltschaft (Vorakten, act. 65). Diesmal machte die Verteidigung

geltend, in den Akten würden drei Vorladungen zu polizeilichen Einvernahmen

Ende 2015/Anfang 2016 fehlen (a.a.O., S. 2).

2.4 Zu

Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. März 2025 beantragte

die Verteidigung von B.______ vorfrageweise erneut, dass die Anklage an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, weil die Akten nicht vollständig

seien.

In der

Folge brach das Kantonsgericht die Verhandlung ab und verkündete den

Parteien mündlich, dass die Akten zur Vervollständigung an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen würden und infolgedessen die Hängigkeit

der beiden Strafverfahren gegen B.______ und A.______ wieder bei der

Staatsanwaltschaft liege (Vorakten, act. 67).

2.5 Am

9. April 2025 händigte die Staatsanwaltschaft die Anklagen erneut beim

Kantonsgericht ein, dabei zusammen mit einem Bericht der Polizei vom 28.

März 2025 (Vorakten, act. 69). In diesem Polizeibericht (Vorakten, act. 70)

wird das monierte Fehlen von Vorladungen in den Akten damit erklärt, dass

die Polizei im Jahr 2016 noch nicht über ein Rapportierungssystem verfügt

habe; die Vorladungen seien als Word-Dokument erstellt und per Post

versendet worden, wobei teilweise keine Kopien aufbewahrt worden seien. Der

Bericht hält abschliessend fest: «Im Archiv der Kantonspolizei Glarus

befinden sich keine weiteren Akten. Sie sind alle in den Verfahrensakten

enthalten (Anfrage des Kantonsgerichtspräsidenten)».

2.6 Am

7. Mai 2025 versandte das Kantonsgericht die schriftliche Fassung seines

Beschlusses vom 26. März 2025 und zusätzlich auch vom 30. April 2025.

Darin wies das Kantonsgericht die Anklagen gegen A.______ und B.______ zur

«Vervollständigung der Akten» (abermals) an die Staatsanwaltschaft zurück

und befand, dass damit die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig

seien (act. 1 Dispositiv-Ziff. 1 und 2 sowie 5 und 6 [siehe auch Vorakten,

act. 74]). Zudem «beauftragte» es die Staatsanwaltschaft, «ein Gutachten

erstellen zu lassen, welches darüber Auskunft gibt, ob oder, falls

überhaupt, in welchem Ausmass A.______ die Daten der X.______ AG als

Grundlage für die Erstellung des Projekts [...] der Y.______ GmbH genutzt

hat» (a.a.O., Dispositiv-Ziff. 3).

2.7

Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2025

beim Obergericht Beschwerde mit den oben genannten Anträgen (act. 2).

Zugleich reichte die Staatsanwaltschaft die Anklagen neuerlich beim

Kantonsgericht ein (Vorakten, act. 79).

3.

Mit

Beschwerde kann namentlich eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Rüge erhebt vorliegend

die Staatsanwaltschaft, indem sie in ihrer Beschwerde (act. 2) im Ergebnis

geltend macht, das Kantonsgericht habe es nach erfolgter Anklageerhebung

wiederholt rechtswidrig unterlassen, das erstinstanzliche Hauptverfahren

durchzuführen.

Beide

Beschwerdegegner machen in ihren Stellungnahmen vom 2. bzw. 12. Juni 2025

geltend, beim Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. März und 30. April

2025 handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nicht anfechtbar sei, sodass auf die

Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 8 Rz. 3 ff. und act. 12 Rz. 9).

Mit dieser Argumentation übersehen sie jedoch, dass die Beschwerde sich

nicht auf die (vordergründig) verfahrensleitende Ausprägung des

vorinstanzlichen Beschlusses bezieht, sondern vielmehr auf die damit

zugleich einhergehende Unterlassung einer Verfahrenshandlung (konkret die

Nichtdurchführung der Hauptverhandlung) und somit auf ein zulässiges

Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a

StPO und Art. 396 StPO; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1312 f.).

Im

Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und

ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.

Das

Kantonsgericht begründet die Rückweisung der Anklagen an die

Staatsanwaltschaft wie folgt (act. 1):

Es

bestehe der begründete Verdacht, dass die (polizeilichen) Akten

unvollständig seien. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 an die

Staatsanwaltschaft (Vorakten, act. 48) habe das Kantonsgericht von der

Kantonspolizei eine Bestätigung der Vollständigkeit der Akten verlangt. In

der Folge habe die Kantonspolizei keine solche Bestätigung abgegeben und

damit die Aufforderung des Kantonsgerichts mutmasslich bewusst ignoriert.

Der Sachverhalt sei derzeit nicht beurteilbar. Die Staatsanwaltschaft müsse

im Hinblick auf einen Teil ihrer Vorwürfe ein Gutachten erstellen lassen,

welches darüber Aufschluss gebe, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass

die Plagiatsvorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 zutreffen.

5.

5.1 Im

Falle von nicht ordnungsgemäss erstellten Akten weist das erstinstanzliche

Gericht eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die

Staatsanwaltschaft zurück, wenn dies erforderlich ist, damit ein Urteil

ergehen kann (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Andernfalls ist

das Gericht verpflichtet, ein Hauptverfahren nach Art. 328 ff. StPO

durchzuführen (vgl. Art. 7 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 2

Abs. 2 StPO und Art. 13 lit. b StPO); das Hauptverfahren ist umgehend an

die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu

bringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 lit. b StPO).

Allgemein hat das erstinstanzliche Gericht den Grundsatz von Treu und

Glauben zu beachten (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).

5.2 Die

Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 benennt Straftaten, welche dieser im

April 2015 begangen haben soll; im Falle der Anklage gegen den

Beschwerdegegner 1 sollen sich die angelasteten Straftaten teilweise

ebenfalls im April 2015 und teilweise danach bis Ende Februar 2016

zugetragen haben (siehe oben E. 1). Die dabei konkret angeklagten

Straftatbestände nach Art. 162 StGB und Art. 23 UWG sehen beide als

Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Straftaten von diesem

Schweregrad verjähren nach 10 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB); die

Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein

erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB).

Im

Lichte der eben dargelegten Verjährungsbestimmungen indizierte die am 6.

Dezember 2024 erfolgte Anklageerhebung eine zeitnahe Durchführung des

erstinstanzlichen Verfahrens.

5.3

5.3.1

Die Polizei zeigt im Bericht vom 31. Januar 2025 auf, wie es sich mit

dem seinerzeitigen Mailverkehr zwischen der damaligen Sachbearbeiterin der

Polizei und C.______ verhielt und sich daraus die Notwendigkeit für ein

formelles Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden ergab (siehe oben

Sachverhalt

E. 2.2.2). Die erste Kontaktaufnahme zu C.______ ist sodann im

Polizeirapport vom 31. März 2016 vermerkt (siehe oben E. 2.2.2).

Schliesslich

hält der Polizeibericht vom 31. Januar 2025 fest, dass «nebst den im

Rapport vom 31.03.2016 erwähnten Ermittlungshandlungen und dem […] E‑Mail

vom 09.01.2016 seitens Kantonspolizei Glarus keine weiteren

Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden» (siehe oben E. 2.2.2). Damit

bringt die Polizei unmissverständlich zum Ausdruck, dass die von ihr

vorgenommenen Ermittlungshandlungen in den Akten vollständig erwähnt seien

und es abgesehen vom betreffenden Mailverkehr [einer ohnehin nur

informellen Abklärung, ob sich eine rechtshilfeweise Befragung von C.______

überhaupt aufdrängt] keine Dokumente zu den erfolgten Ermittlungshandlungen

gebe, die sich nicht ab initio in den Akten befunden hätten.

5.3.2

Nach dem Ausgeführten enthält der Polizeibericht vom 31. Januar 2025 sehr

wohl (bezogen auf die Untersuchungshandlungen der Kantonspolizei «im

Zusammenhang mit dem ‹[...]› insbesondere im Januar 2016») «Erklärungen der

Kantonspolizei zur (mangelnden oder mittlerweile allenfalls bestehenden)

Vollständigkeit der Akten», wie vom Kantonsgerichtspräsidenten verlangt

(siehe oben E. 2.2.1).

Es ist

daher nicht nachvollziehbar, wie das Kantonsgericht dazu kommt, der Polizei

vorzuwerfen, sie habe «die Aufforderung des Kantonsgerichts, zu erklären,

ob die Akten vollständig seien, bewusst ignoriert» (act. 1 S. 4 E. 3; siehe

auch Vorakten, act. 67 S. 3)

5.3.3

Im Übrigen erstaunt, dass der Kantonsgerichtspräsident nicht bereits

umgehend nach dem 20. Februar 2025, als er von der Staatsanwaltschaft den

Polizeibericht vom 31. Januar 2025 zugestellt erhielt (Vorakten, act. 55),

zusätzliche Angaben von der Polizei verlangte (vgl. auch Art. 15 Abs. 3

StPO), wenn er mit dem Bericht vom 31. Januar 2025 unzufrieden war. Dies

gilt umso mehr aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (siehe oben E. 2),

welcher sich der Kantonsgerichtspräsident bewusst war (Vorakten, act. 23).

Kommt hinzu, dass bereits die Findung eines Termins für die

Erwägungen

erstinstanzliche Hauptverhandlung schwierig war (siehe Vorakten, act.

4.

ff., 10 ff., 19, 21, 36 ff.), ehe am 22. Januar 2025 die

Vorladung zur Hauptverhandlung am 26. März 2025 ergehen konnte (Vorakten,

act. 43); um diesen (späten) Termin nicht auch noch zu gefährden, wäre

erwartbar gewesen, dass der Kantonsgerichtspräsident alles daran setzen

würde, dass die von ihm vermeinten Unzulänglichkeiten in der Aktenführung

spätestens bis zum Verhandlungstermin geklärt sein würden.

5.3.4

Dass in den Untersuchungsakten eine Eingabe aus einem Beschwerdeverfahren

vor Obergericht (siehe oben E. 2.1) sowie drei Vorladungen zu polizeilichen

Einvernahmen (siehe oben E. 2.3) nicht dokumentiert waren, stand einer

Beurteilung der vorliegenden Strafsachen offensichtlich nicht entgegen. Da

diesen Unterlagen keinerlei Relevanz für die Beurteilung der vorliegenden

Strafanklagen zukommt, waren die Voraussetzungen nach Art. 329

Abs. 2 StPO für eine Rückweisung der Anklagen an die

Staatsanwaltschaft (siehe oben E. 5.1) von vornherein nicht erfüllt.

Bei

alldem haben die Staatsanwaltschaft und Polizei das "Fehlen"

dieser Dokumente in den Untersuchungsakten nachvollziehbar erklärt (siehe

oben E. 2.2.3 und 2.5); im Übrigen ist in Hinsicht auf das vom Verteidiger

des Beschwerdegegners 2 zum Beleg einer angeblich unzureichenden

Aktenführung beigebrachte Dokument aus einem obergerichtlichen

Beschwerdeverfahren (Vorakten, act. 45 f.) ohnehin nicht ersichtlich,

inwiefern dieses Dokument überhaupt in die Untersuchungsakten aufzunehmen

gewesen wäre.

5.3.5

Im Ergebnis erweist sich der Vorwurf des Kantonsgerichts, wonach die

Polizei (bewusst) keine «Bestätigung der Vollständigkeit der Akten»

abgegeben habe, als unbegründet. Damit war im Lichte von Art. 329 Abs. 2

StPO die hier erfolgte Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft

nicht angebracht und stellt daher dieser Verfahrensakt eine offenkundige

Rechtsverweigerung dar.

6.

Nach

Art. 343 Abs. 1 StPO gilt im erstinstanzlichen Hauptverfahren Folgendes:

«Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.»

Im

Hinblick auf diese Bestimmung und die vorliegende zeitliche Dringlichkeit

(siehe oben E. 5.2) ist nicht vertretbar, dass das Kantonsgericht die

Anklage zur Einholung eines Gutachtens an die Staatsanwaltschaft zurückwies

und sich davor verschloss, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben, sollte

sich dies für die materielle Beurteilung der Anklage tatsächlich als

Dispositiv

notwendig erweisen. Auch darin liegt demnach eine Rechtsverweigerung.

7.

7.1

Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

fest, kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren

Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

7.2 In

casu ist das Kantonsgericht anzuweisen, die beiden Anklagen der hiesigen

Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2024 gegen die beiden Beschwerdegegner

umgehend an die Hand zu nehmen und das Hauptverfahren, soweit keine

Verfahrenshindernisse bestehen (Verjährung), beförderlich abzuwickeln.

8.

Die für

dieses Verfahren auf CHF 2'000.- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 8

Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5),

werden ausgangsgemäss je hälftig den beiden Beschwerdegegnern auferlegt

(Art. 428 Abs. 1 StPO) und entsprechend von ihnen bezogen.

Mit dem

vorliegenden Beschluss werden die hängigen Strafverfahren gegen die beiden

Beschuldigten nicht abgeschlossen, weshalb es sich um einen

Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt.

____________________

Beschluss

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und es wird im Sinne der Erwägungen eine Rechtsverweigerung

durch das Kantonsgericht festgestellt.

2.

Das

Kantonsgericht wird angewiesen, die Anklagen vom 6. Dezember 2024 in den

Verfahren SG.2024.00121 und SG.2024.00122 unverzüglich an die Hand zu

nehmen und das Hauptverfahren, soweit keine Verfahrenshindernisse

bestehen, beförderlich abzuwickeln.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000.- wird den

beiden Beschwerdegegnern je hälftig auferlegt und entsprechend von ihnen

bezogen.

4.

Schriftliche

Mitteilung an:

[...]