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Entscheid

OG.2025.00068

Nachlassverfahren

29. Oktober 2025Deutsch21 min

I.

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,

Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil

vom 29. Oktober 2025

Verfahren

OG.2025.00068

X.______

[...],

8750

Glarus

Beschwerdeführerin

vertreten

durch Alfred

Müller,

Rechtsanwalt,

Rheinstrasse 10, Postfach,

8501

Frauenfeld

und

1. Y.______

[...],

8712

Stäfa

Sachwalterin

vertreten

durch Yy.______

2. Z.______

[...],

8755

Ennenda

Drittpartei

vertreten

durch MLaw

Vivien

Keiser,

Rechtsanwältin,

Wicki Partners AG, Stockerstrasse 44,

8002

Zürich

betreffend

Nachlassverfahren

über die

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingaben vom 4. August

2025 [act. 34 S. 2] und 18. August 2025 [act. 62 S. 5]):

1.

In

Aufhebung von Ziff. 4 und 5 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten

vom 23. Juli 2025 bzw. in Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung des Kantonsge­richtspräsidenten

vom 25. Juli 2025 habe das Nachlassgericht:

-

anstelle

des Kaufvertrags vom 24. Juli 2025 das Angebot A.______ vom 31.7/.18.8 2025

(Erwerb des «Fridolin» für CHF ....) zu genehmigen,

-

die

X.______ zu ermächtigen, den «Fridolin» gemäss diesem Angebot A.______ zu

übertragen.

2.

Es

sei

-

Ziff.

1 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Juli 2025

(Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis an die Sachwalterin) aufzuhe­ben;

-

Ziff.

2 und 3 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Juli 2025

(Ermächtigung der Sachwalterin zur Aufhebung von Zeichnungsberech­tigungen

und zur Verleihung neuer Zeichnungsberechtigungen, beides ab 23.7.2025)

aufzuheben;

-

das

Handelsregisteramt anzuweisen,

-

Herrn

B.______ wieder als einzelzeichnungsberechtigt im Han­delsregister

einzutragen;

-

die

Zeichnungsberechtigung von Personen, die nach dem 23. Juli 2025 eingetragen

wurden, zu löschen.

3.

Es

seien Ziff. 6 und 7 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom

23. Juli 2025 sowie Ziff. 2 und 3 der der Verfügung des

Kantonsgerichtspräsiden­ten vom 25. Juli 2025 (Auferlegung Gerichtsgebühr

von CHF 1‘500.- bzw. von CHF 700.-) aufzuheben.

4.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

Erwägungen

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die X.______

(nachfolgend X.______ bzw. Beschwerdeführerin oder Nachlassschuldnerin) ist

u.a. Herausgeberin der Wochenzeitungen «Fridolin» und «Obersee Nachrichten»;

sie befindet sich seit Mai 2025 in provisorischer Nach­lassstundung. Als

provisorische Sachwalterin der X.______ fungiert die Y.______, wobei das

Mandat konkret von deren Mitarbeiter Yy.______ ausgeübt wird (zum Ganzen:

act. 10 sowie act. 5).

1.2 Auf Antrag der Sachwalterin entzog der Kantonsgerichtspräsident in

seiner Funktion als Nachlassgericht (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 13 Abs.

1 lit. a GOG/GL; GOG III A/2) mit Verfügung vom 23. Juli 2025 (act. 23) dem

bisher einzelzeich­nungsberech­tigten VR-Präsidenten und Geschäftsführer

B.______ die Geschäftsfüh­rungsbefugnis an der X.______ und übertrug die

operative Verant­wortung auf die Sachwalterin; zugleich genehmigte er –

ebenso auf Antrag der Sachwalterin – den Darlehensvertrag und Vorvertrag über

einen Kaufvertrag zwi­schen der Somedia AG und der X.______ vom 18./22. Juli

2025 und ermächtigte sodann die X.______, den Betriebsteil «Fridolin» zu den

im Vorver­trag bezeich­neten Bedingungen an die Somedia AG zu übertragen.

Mit Verfügung vom

25. Juli 2025 (act. 29) genehmigte der Kantonsgerichtspräsident wiederum auf

Antrag der Sachwalterin den Verkauf des Betriebsteils «Fridolin» (im Detail:

act. 28/1 Ziff. 14) an die damals in Gründung befindliche und inzwischen

bestehende Z.______, einer Gesellschaft der Somedia-Gruppe.

1.3 Gegen diese

Anordnungen des Nachlassgerichts (Entzug der Zeichnungsbe­rechtigung von

B.______ und Bewilligung des Verkaufs des «Fridolin» an die Z.______

[Somedia-Gruppe]) erhob die X.______ mit Eingabe vom 4. Au­gust

2025 Beschwerde (act. 34). Der mit dem Verfassen der Beschwerde betraute

Rechtsanwalt wurde von B.______ mandatiert (siehe act. 36).

Erwägungen

2.

Entscheide des

Nachlassgerichts sind der Beschwerde zugänglich (Art. 251 lit. a i.V.m. Art.

309.

lit. b Ziff. 7 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist von zehn

Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend eingehalten. Die X.______ als Nach­lassschuldnerin

ist zur Beschwerde legitimiert (BSK SchKG-Bauer/Luginbühl,

Art. 293a N 3c sowie Art. 298 N 21a; SK SchKG-Umbach-Spahn/Kesselbach/ Bossart,

Art. 298 N 15). Streitgegenstand der Beschwerde ist die vom Nachlassge­richt

zunächst angeordnete Übertragung der Geschäftsführung bei der X.______ vom

vormaligen einzelzeichnungsberechtigten VR-Präsidenten B.______ auf die

Sachwalterin sowie der in der Folge vom Nachlassgericht genehmigte Kauf­vertrag

zwischen der X.______, diese nunmehr handelnd durch die Sachwalterin, und der

Z.______ [Somedia-Gruppe] über die Veräusserung des

Betriebs­teils «Fridolin». In dieser Konstellation kann die

Legitimation der X.______ zur Beschwerdeführung nicht deswegen entfallen,

weil die Beschwerdeerhebung durch den zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die

X.______ zeichnungsberechtigten B.______ veranlasst wurde, andernfalls die

hier angefochtenen Rechtsak­te nicht mehr in einem Rechtsmittelverfahren

überprüfbar wären.

3.

3.1

Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das

Recht un­richtig angewendet oder habe den Sachverhalt offensichtlich

unrichtig fest­gestellt (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue

Anträge, neue Tatsachenbe­hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.2

Insoweit daher die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dem

Obergericht beantragt, es sei der Betriebsteil «Fridolin» entgegen dem

angefochtenen Entscheid nicht an die Z.______ [Somedia-Gruppe] zu übertragen,

sondern an die Interessengruppe A.______ gemäss deren Angebot von CHF ....,

so kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden; denn dieser Antrag

bzw. dieses Angebot lag dem Nachlassgericht zum Zeitpunkt seines

Zuschlagentscheids am 23. bzw. 25. Juli 2025 noch nicht vor und konnte von

ihm denn auch nicht geprüft und in Erwägung gezogen werden (das Angebot von

A.______ datiert erst vom 31. Juli 2025 [act. 35/3]). Falls sich deshalb bei

der nachfolgenden Behandlung der Beschwerde herausstellt, dass dem angefochtenen

Entscheid ein rechtlich relevanter Mangel anhaftet, so könnte das Obergericht

in der Sache nicht selbst neu entscheiden, sondern wäre die Angelegenheit zur

nochmaligen Behand­lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die

Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bleibt daher auch ohne

Bewandtnis, dass die Interessenten A.______ im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens die für die Übernahme des «Fridolin» gebotenen CHF ....

bei der Gerichtskasse hinter­legt (act. 44) bzw. in der Folge sogar ihr Kaufangebot

auf den Betriebsteil «Obersee Nachrich­ten» ausgedehnt und weitere CHF ....

Dispositiv

sichergestellt haben (act. 55/25). Demnach erübrigt sich auch, im

vorliegenden Beschwerdeverfahren das vom Nach­lassgericht genehmigte

Kaufangebot der Somedia-Gruppe für den «Frido­lin» mit der erst nachträglich

eingegangenen Offerte der Interessengemeinschaft A.______ inhaltlich zu

vergleichen.

4.

4.1 Die Somedia AG

unterbreitete der Beschwerdeführerin am Freitag, 18. Juli 2025, das Angebot,

den Betriebsteil «Fridolin» zum Preis von CHF .... (zu­züglich

noch näher zu bestimmender Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin im

Kontext mit dem Medientitel «Fridolin») zu übernehmen; gleichzeitig stellte

sie der Beschwerdeführerin kurzfristig («innert drei Kalendertagen») ein Massedarlehen

von CHF .... in Aussicht, wobei dieses Darlehen zusammen mit einem bereits im

Mai 2025 gewährten ersten Massedarlehen von CHF .... auf den Kaufpreis

anzurechnen wäre und die danach noch offenen CHF .... unmittelbar nach

Abschluss des Kaufvertrags bezahlt würden. Die Offerte der Somedia AG war bis

Montag, 21. Juli 2025, 16 Uhr, befristet, später auf Ersuchen der

Sachwalterin verlängert bis Dienstagmorgen, 22. Juli 2025 (siehe zum Ganzen

act. 22 Ziffn. 8, 13 ff., 25, 25.16 und 31; zur Fristverlängerung siehe

act. 20 Ziff. 9). B.______, operativ tätiger VR-Präsident der

Beschwerdeführerin, war nicht bereit, auf das Angebot der Somedia AG

einzusteigen, worauf die Sachwalterin bei der Vor­instanz die hier

angefochtenen Anordnungen vom 23. bzw. 25. Juli 2025 veran­lasste

(Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis von B.______ auf die Sachwalterin;

Genehmigung der Transaktion des Betriebsteils «Fridolin» von der

Beschwerdeführerin zur Somedia-Gruppe zum Preis von CHF .... zuzüglich

Übernahme von Verbindlichkeiten von insgesamt CHF .... [zu Letzteren siehe

act. 47/9 Anhang 14.17]).

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz erliess die erwähnten Anordnungen vom 23. bzw. 25.

Juli 2025 (act. 23 und act. 29) gestützt auf entsprechende Anträge der

Sachwalterin, ohne davor die Beschwerdeführerin bzw. deren VR-Präsidenten und

Geschäftsführer B.______ anzuhören.

Die

Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, das ganze Prozedere der

Transaktion des «Fridolin» zur Somedia sei unter nicht nachvollziehbarem

Zeitdruck abgewickelt worden. Sinngemäss führt sie im Wesentlichen aus: Nur

infolge dieses vorgeblichen Zeitdrucks, den die Somedia im Zusammenspiel mit

der mit ihr von allem Anfang an verbandelten Sachwalterin aufgebaut habe, sei

es dazu gekom­men, dass die Somedia den «Fridolin» für lediglich noch CHF

.... habe erwerben können; denn immerhin habe die Somedia wenige Wochen davor

(Juni 2025) für den «Fridolin» noch CHF .... geboten, was ebenfalls

bereits zu wenig gewesen sei, nachdem die Somedia im Frühjahr 2025 dem «Fridolin»

noch einen Wert von CHF .... beigemessen habe. Es habe für Somedia denn auch

schlicht kein sachlicher Grund bestanden, ihre Übernahmeofferte vom 18. Juli

2025 auf nur drei bzw. vier Tage zu befristen, sei für Somedia doch

unerheblich gewesen, ob ihr Tiefst-Angebot nun in vier oder erst in zwanzig

Tagen angenommen würde. Der wahre Grund für die mit der Sachwalterin

abgesprochene kurze Befristung habe einzig darin gelegen, die Transaktion

durchzudrücken, ehe ein besseres Drittange­bot vorliegen würde. Die

Sachwalterin habe in der Folge dem Nachlassgericht sug­geriert, die

Dringlichkeit des Verkaufs des «Fridolin» sei wegen mangelnder Liquidi­tät

und drohenden Konkurses geboten, habe dem Nachlassgericht jedoch nicht

offengelegt, dass die Somedia noch vor Monatsfrist bereit gewesen wäre, für

den «Fridolin» CHF .... zu bezahlen, und habe zugleich den ihr bekannten

Drittin­teressenten am «Fridolin» [«Gruppe A.______»] die Möglichkeit zur

Einreichung eines besseren Angebots vereitelt (zum Ganzen act. 34 Rz.

8 ff., Rz. 30 f., Rz. 39 ff., Rz. 51 ff., Rz.

63 ff., Rz. 68).

4.2.2 Tatsächlich sticht anhand der Akten ins Auge, wie frappant der

«Fridolin» aus Sicht der Somedia innert weniger Monate an Wert verloren haben

soll: Noch im April 2025 offerierte die Somedia für die Einräumung eines

Kaufrechts (Call-Option) am «Fridolin» eine Zahlung von CHF .... (falls

die X.______ bis April 2026 ihre Schulden gegenüber der Somedia bereinigen

würde) bzw. von CHF .... (falls die Schulden nicht abgetragen würden; siehe

dazu act. 35/9 S. 8 Ziff. 8.2 und 8.3 sowie S. 9 Ziffn. 13-16). Ende Juni

2025 war die Somedia bereit, für den «Fridolin» immerhin noch CHF .... zu

bezahlen (act. 35/13 S. 2 Ziff. 1.08). Insofern nimmt sich das dem

Nachlassgericht am 22. bzw. 25. Juli 2025 schliesslich zur Genehmigung

unterbreitete Kaufangebot zum Preis von CHF .... (act. 20 und act. 27)

zweifelsohne bescheiden aus.

4.2.3

4.2.3.1 Indes war die wirtschaftliche Situation der Nachlassschuldnerin und

Beschwerdeführerin X.______ in der zweiten Julihälfte 2025 nachweislich deso­lat:

Als die Sachwalterin am 22. Juli 2025 an das Nachlassgericht gelangte mit dem

Gesuch, den Verkauf des Betriebsteils «Fridolin» an die Somedia zu

veräussern, verfügte die X.______ über liquide Barmittel in Höhe von rund CHF ....

(sie­he act. 21/3); sodann erwartete die Sachwalterin bis Ende Juli 2025 noch

Einnah­men von rund CHF .... (act. 20 Ziff. 3; effektiv waren es dann aber

nur rund CHF .... [siehe act. 53/14, gerechnet ohne den von der Somedia Ende

Juli bezahlten Restkaufpreis von CHF ....]), womit nach der Berechnung der

Sachwalterin die Liquidität in der Summe rund CHF .... ausmachte. Demge­genüber

betrugen die aufgelaufenen Masseverbindlichkeiten rund CHF .... (siehe

act. 21/2); zusätzlich stand per 25. Juli 2025 die Auszahlung der Monatsge­hälter

bevor, wobei sich allein schon die kumulierten Nettolöhne (d.h. ohne jegliche

Sozialversicherungsbeiträge) auf rund CHF .... beliefen (siehe act. 53/14,

dort die am 25. Juli 2025 erfolgten Kontobelastungen [....]).

4.2.3.2 Die eben dargelegte und durch die Akten belegte (trübe)

wirtschaftliche Situation der X.______ in der zweiten Julihälfte wird von der

Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Die

Beschwerdeführerin trägt jedoch vor, knappe Liquidität könne in aller Regel

kein Grund sein, um Betriebsvermögen ohne Einholen eines Gegenangebots zu

übertragen. Just mit dem (Ablen­kungs)Argument der unzureichenden Liquidität

aber sei es der Sachwalterin gelun­gen, das Nachlassgericht davon abzuhalten,

die massgebende Frage zu prüfen, nämlich: ob es opportun sei, das nur auf

wenige Tage befristete (siehe oben E. 4.1) Tiefst-Angebot der Somedia zu

berücksichtigen und sich nicht noch 10 oder 20 Tage Zeit zu nehmen, um ein

besseres Gegenangebot einzuholen (act. 34 Rz. 63‑69).

Darin kann der

Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die unzulängliche Liquidi­tät der

X.______ war von Beginn des Nachlassverfahrens an das grosse Problem

in Hinsicht auf die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der X.______. Bereits

unmittelbar nach der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung im Mai

2025 (act. 10) war es daher notwendig, dass die Somedia der X.______ ein

Massedar­lehen in Höhe von CHF .... gewährte zur Finanzierung der laufenden

Lohn­kosten (act. 4 S. 2 Ziff. 5.3; act. 19; act. 34 Rz. 88 f.).

Hinzu kam, dass die einge­setzte Sachwalterin praktisch die ganze Zeit ab

Bewilligung der Nachlassstundung am 21. Mai 2025 sozusagen im Blindflug

agieren musste, da B.______ ihrer Aufforderung, eine Liquiditätsplanung zu

erstellen (act. 47/1), keine Folge leis­tete (so in der Beschwerde auch

explizit zugestanden: act. 34 Rz. 92; die von der Beschwerdeführerin erst mit

der Beschwerde eingereichte «Liquiditätsübersicht» [act. 35/22 f.] ist

inhaltlich nichtssagend; ob per 1. Juni 2025 tatsächlich eine Liquidi­tätsübersicht

geliefert wurde, wie in einer E-Mail erwähnt [act. 35/19], und ob deren

Inhalt auch substanziell war, kann dahingestellt bleiben, da diese Übersicht

im Juli 2025 von vornherein keine Relevanz mehr haben konnte). Als sich daher

Mitte Juli 2025 abzeichnete, dass die verfügbaren flüssigen Mittel nicht

einmal mehr ausrei­chen würden, um wenigstens die Juli-Löhne auszurichten,

erwog die Sachwalterin anhand der für sie ersichtli­chen Fakten vollkommen zu

Recht, dass die Geschäftstä­tigkeit der X.______ insgesamt nur noch defizitär

sei und auch keine Anzeichen auf eine Wende zum Positiven bestünden, was im

Ergebnis bedeutete, dass die Aussicht auf eine Sanie­rung des Unternehmens

und den Abschluss eines Nach­lassvertrags entschwunden war (act. 20 Rz. 16).

Bei dieser Ausgangslage musste für die Sachwalterin zwangs­läufig die

Überlegung in den Vordergrund rücken, inwieweit zumindest der Betriebs­teil

«Fridolin» vor einem (totalen) Verlust/Ausfall bewahrt werden kann; dies,

weil jedenfalls in Bezug auf diesen Betriebsteil ange­sichts des erklärten

Übernahmeinteresses der Somedia eine realistische Option auf Weiterführung

bestand. Es steht ausser Frage – und hierin ist der Vorinstanz und der

Sachwalterin vorbehaltlos zuzustimmen (act. 20 Rz. 14 f.; act. 23 S. 3

oben) –, dass im Falle der sich unweigerlich aufdrängenden Konkurseröffnung

über die X.______ (Art. 294 Abs. 3 SchKG) das weitere wöchentliche

Erscheinen der Zei­tung «Fridolin» nicht mehr gesichert sein würde, mangelte

es doch offensichtlich am zureichenden Mittel­zufluss, um nur schon die Löhne

der Mitarbeitenden weiterhin bezahlen zu können. Bei einem Medientitel,

welcher wie der «Fridolin» als Gratiszei­tung weitgehend über Anzeigen

finanziert wird, wäre ein solcher Betriebsunterbruch nachgerade fatal, da

höchstwahrscheinlich gleichbedeutend mit dem definitiven Untergang der

Zeitung: Das Inserate-Kundennetz mit der ganzen dahinterstehenden

Organisation zerfiele im Nu, weil eine stabile Anzeigenleistung nicht mehr

gewähr­leistet ist, womit der Medientitel zweifelsfrei auch seinen (noch

bestehenden) Goodwill verlöre, wenn Vertrauen und positive Wahrnehmung bei

Werbekunden sowie auch Lesern und Partnern dahinschwinden, zumal in einem

ohnehin schon hart umkämpften Markt­umfeld wie der Medienbranche. Realistisch

gesehen, war daher davon auszugehen, dass bei einer konkursamtlichen

Verwertung des Betriebsteils «Fridolin» für diesen kaum noch ein Erlös mehr

erzielt würde.

Mit dem

Übernahmeangebot der Somedia vom 18. Juli 2025 (act. 22) eröffneten sich zwei

zentrale Perspektiven: Erstens würden die Löhne der Mitarbeitenden für den

Juli 2025 bezahlt werden können; zweitens wäre die Weiterbeschäftigung der

knapp zehn Mitarbeitenden des Betriebsteils «Fridolin» (act. 54 S. 27) durch

die Somedia gesichert. Dem stand die Alternative „Konkurs“ gegenüber, bei

welcher nicht nur die Juli-Löhne und der Fortbestand der Arbeitsverhältnisse

akut gefährdet sein würden, sondern für den Betriebsteil «Fridolin» überhaupt

kein Erlös mehr zu erwarten wäre. Dies war die Situation, wie sie sich der

Sachwalterin in den Tagen um den 20. Juli 2025 präsentierte. Dabei barg

insbesondere der Umstand, dass am 25. Juli 2025 die Löhne nicht (vollständig)

würden bezahlt werden können, das nicht unerhebliche Risiko in sich, dass

bereits die übernächste wöchentliche Ausgabe des «Fridolin» am Donnerstag,

31. Juli 2025, nicht mehr erscheinen würde, zumal angesichts der prekären und

ungewissen betrieblichen Situation verschiedene Mit­arbeitende bereits mit

einem Stellenwechsel befasst waren (act. 56/7). Mithin drohte die Fatalität

eines totalen Wertverlustes des Betriebsteils «Fridolin» innert kürzester

Zeit.

4.2.3.3 Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass von der Sachwalterin

im Zeit­raum 18./25. Juli 2025 eine strategische Entscheidung umgehend

verlangt war. Die­sen Zeitdruck hat nicht die Sachwalterin herbeigeführt;

vielmehr war es die Nach­lassschuldnerin bzw. deren Geschäftsführer B.______,

der sich beharrlich davor verschloss, gegenüber der Sachwalterin die

Geschäftszahlen offenzulegen, sodass die Sachwalterin überhaupt erst am 18.

Juli 2025 das schiere Ausmass der finanziellen Schieflage

(Masseverbindlichkeiten von inzwischen mehr als CHF ....; keine

gesicherte Liquidität zur Bezahlung der bevorstehenden Löhne) zu erkennen

vermochte (act. 20 Rz. 3 und act. 54 S. 13).

4.2.4

4.2.4.1 Bereits im Gesuch der X.______ vom 21. Mai 2025 um Gewährung der

provisorischen Nachlassstundung war eine sogenannte Prepack-Sanierung (siehe

dazu näher bei BSK SchKG-Bauer/Luginbühl,

Art. 293a N 3c) angedacht, indem voraussichtlich die Somedia-Gruppe mittels

Asset Deal von der Nachlassschuldne­rin den Betriebsteil «Fridolin» erwerben

würde (siehe act. 1 S. 2 sowie act. 4 Ziff. 5.4). Hier­bei bemerkenswert ist,

dass in der Absichtserklärung zwischen der X.______ und der Somedia vom 20.

Mai 2025 Folgendes festgehalten ist: «Der Käuferin [Somedia] ist bekannt,

dass offenbar bereits Drittofferten bestehen» (act. 4 Ziff. 5.6.).

Daraus ist ersichtlich, dass die Nachlassschuldnerin sich die Option

offenbehielt, den Betriebsteil «Fridolin» allenfalls auch an einen

Drittunternehmer zu veräussern. Indes ist aus den gesamten Akten kein Hinweis

zu entnehmen, dass sich bis zum hier kritischen Zeitraum 18./25. Juli 2025

ein entsprechendes Drittan­gebot für den «Fridolin» konkretisiert hätte bzw.

inwiefern der Geschäftsführer B.______ überhaupt ernsthafte Schritte

unternahm, um ein solches Drittange­bot zeitnah zu erlangen. Im Gegenteil:

B.______ scheint die Investoren­gruppe A.____ als potentielle

Drittinteressenten noch dahingehend falsch informiert zu haben, mit der

Übernahme des «Fridolin» habe es Zeit bis am 22. September 2025 (siehe

act. 47/6, E-Mail von Aa.______ vom 10. Juli 2025, 14:49 Uhr).

4.2.4.2 Die Sachwalterin gelangte am 8. Juli 2025 an die möglichen

Drittinteres­senten [«Gruppe A.______»] und teilte ihnen mit, dass die

Liquiditätssituation der Nach­lassschuldnerin sich akut zuspitze und die

Zahlung der Juli-Löhne nicht sicherge­stellt sei und darum jetzt rasch über

einen «Deal» (Übernahme der ganzen Gesell­schaft oder allenfalls auch nur des

Betriebsteils «Fridolin») zu entscheiden sei; sie (die Sachwalterin) erwarte

daher bei einem tatsächlichen Übernahmeinteresse eine entsprechende

Absichtserklärung («LOI») innert Tagesfrist (act. 47/6). Aa.______ schrieb am

folgenden Tag zurück, seinerseits bestehe «Interesse, aber auch die

Möglichkeit, ein Engagement nicht anzugehen»; jedoch werde er die Firma nicht

unter Druck übernehmen und habe inzwischen die C.______ (Ab.____) beauftragt,

eine mögliche Übernahme zu prüfen; zufolge momen­taner Ferienabwesenheiten

seien Entscheide aber erst im August/September mög­lich (act. 47/6). Am 10.

Juli 2025 legte die Sachwalterin Aa.______ noch einmal die Dringlichkeit der

Angelegenheit dar (unmittelbar dro­hende Zahlungsunfähigkeit der

Nachlassschuldnerin; nächster Lohnlauf und Zah­lung von

Masseverbindlichkeiten nicht gesichert), weshalb alternativ zu einem Kon­kurs

einzig noch «ein sehr rascher Verkauf des operativen Geschäfts (sanierende

Übertragung/Asset Deal)» möglich sei; sollte er (Aa.______) an einem Deal

weiter­hin Interesse haben, sich jedoch erst im August/September verbindlich

festlegen können, so wäre die «einzige verblei­bende Variante, um diese Zeit

zu gewinnen», die sofortige Gewährung (bis 14. Juli 2025) eines nachrangigen

Massedarlehens von CHF .... auf Anrechnung an den späteren Kaufpreis (act.

47/6).

Daraufhin äusserte

die Gruppe A.______ weder eine unmissverständliche Interessenbe­kundung an

einem Asset-Deal noch stellte sie ein Überbrückungsdarlehen in Aus­sicht. Als

Erkenntnis bleibt: Als am 18. Juli 2025 die finanzielle Schieflage der Nach­lassschuldnerin

in der ganzen Dimension offenbar wurde (siehe oben E. 4.2.3.2), setzte

die Sachwalterin die Interessengruppe A.______ umgehend über die Evidenz und

Dringlichkeit einer (Verkaufs)Entscheidung bis spätestens am 22. Juli 2025 in

Kenntnis, erhielt hierauf jedoch zur Antwort, dass zur Unterbreitung eines

Angebots die Zeit zu knapp sei (act. 26; act. 53/12 f.).

4.2.4.3 Aus alldem wird ersichtlich, dass die Sachwalterin sich im Rahmen

ihrer Möglichkeiten durchaus darum bemüht hatte, mehrere Handlungsoptionen zu

erlan­gen, ihr am Ende im hier relevanten Zeitraum 18./25. Juli 2025

aber einzig das Asset-Kaufangbot der Somedia (siehe oben E. 4.1) vorlag. Dass

die mit der proviso­rischen Nachlassstundung angestrebten

Sanierungsbemühungen letztlich an diesen Punkt angelangt sind, ist ganz

entscheidend auf die Rolle des Geschäftsfüh­rers der Nachlassschuldnerin,

B.______, zurückzuführen. Dieser schuf einerseits gegenüber der Sachwalterin

über Wochen hinweg keine zureichende Transparenz in Bezug auf die

finanziellen Verhältnisse der Nachlassschuldnerin und liess ander­seits auch

die potentiellen Drittinteressenten im Glauben, für eine allfällige Über­nahmeentscheidung

bestehe keine Eile.

4.3

4.3.1 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen steht ausser Zweifel, dass

zum hier in Frage stehenden Zeitraum 18./25. Juli 2025 zur Abwendung eines

(umfassenden) Konkurses die Transaktion des Betriebsteils «Fridolin» an die

Somedia gemäss deren Kaufangebot vom 18. Juli 2025 (oben E. 4.1)

sachlich notwendig, geboten und unausweichlich sowie von höchster

Dringlichkeit war. Weil indes B.______ nicht gewillt war, in seiner Funk­tion

als einzelzeichnungsberechtigter VR-Präsident den Vertrag mit der Somedia zu

unterzeichnen, hat die Vorinstanz in den hier angefochtenen Verfügungen zu

Recht zunächst B.______ die Zeich­nungsberechtigung entzogen bzw. die

Geschäftsführungsbefugnis an der Nachlass­schuldnerin auf die Sachwalterin

über­tragen (act. 23) und anschliessend gestützt auf Art. 298 Abs. 2 SchKG

richtiger­weise die Ermächtigung zum Abschluss des Kaufvertrages zwischen der

Nachlass­schuldnerin und der Somedia erteilt (act. 29).

4.3.2 Die Vorinstanz traf zwar die hier angefochtenen Anordnungen (Entzug

der Geschäftsführungsbefugnis von B.______ [act. 23] und anschliessende

Genehmigung der Transaktion des «Fridolin» an die Somedia-Gruppe [act. 29])

ohne vorherige Anhörung von B.______, was unter dem Aspekt des recht­lichen

Gehörs kritisch anmutet. Indes stellt der Anspruch auf rechtliches Gehör kei­nen

Selbstzweck dar (siehe dazu Urteil BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021

E. 2.1). Vorliegend hätte die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu keinem

anderen Aus­gang des Verfahrens vor dem Nachlassgericht geführt. Denn die

Dringlichkeit und Begründetheit der von der Sachwalterin eingeleiteten und

vom Nachlassgericht genehmigten Schritte war offensichtlich; die

Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde keine Aspekte auf, welche sie

bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren vor dem Nachlassgericht

hätte einbringen können und die einen Einfluss auf den Entscheid des

Nachlassgerichts gehabt hätten. Tatsache und ent­scheidend ist, dass bis spätestens

zum bevorstehenden Lohnlauf am 25. Juli 2025 Klarheit über die Zukunft des

«Fridolin» herbeigeführt werden musste und der Fort­bestand des «Fridolin»

dabei einzig bei Annahme des Kaufangebots der Somedia-Gruppe zu

bewerkstelligen war, nachdem bis dahin nachweislich keine Konkurrenz­offerte

zum Angebot der Somedia-Gruppe vorlag.

4.3.3 All dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde der

Nachlass­schuldnerin.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf Art. 54

GebV SchKG auf CHF 2'500.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Parteientschädigungen

sind keine zuzusprechen. Die Entschädigung der Sach­wal­terin in ihrer

Stellung als öffentlich-rechtliches Organ wird nach Mandatsab­schluss

durch das Nachlassgericht bestimmt (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 GebV SchKG;

siehe dazu auch BSK SchKG-Bauer/Luginbühl,

Art. 295 N 23 und N 26). Die im vorste­henden Rubrum als

Drittpartei bezeichnete Z.______ [Somedia-Gruppe] verfügt im Ermäch­tigungsverfahren

nach Art. 298 Abs. 2 SchKG über keine eigentliche Par­teistellung (BSK SchKG-Bauer/Luginbühl, Art. 298 N 21a).

Ihr gegenüber schuldet daher die in diesem Verfahren unterliegende

Beschwerdeführerin keine Parteient­schä­digung. Daran ändert auch nichts,

dass der Einbezug der Drittpartei in das Beschwerdeverfahren angesichts der

hier speziellen Umstände (die angefoch­tene Übernahme des Betriebsteils

«Fridolin» war im Zeit­punkt der Beschwerdeer­hebung bereits weitgehend

vollzogen) zweifelsohne gerechtfertigt war.

II.

1.

Im Zusammenhang mit

dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unterbreitete die Drittpartei dem

Obergericht mit Eingabe vom 6. August 2025 u.a. die nachstehen­den Anträge

(act. 40 S. 2):

2.

Der Beschwerdeführerin und B.______, dem Letzteren

unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB, sei ohne

Anhörung der Gegenpartei (super­provisorisch) zu verbieten, Informationen

zu verbreiten, welche die Interessen der Gesuchstellerin, der Somedia AG

und deren Eigentümerfamilie schädigen, insbesondere umfasst das die

Behauptung, dass Aa.______ den «Fridolin» nun übernommen habe oder ähnlich.

3.

Eventualiter sei die Beschwerdeführerin und/oder

B.______, der Letztere unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art.

292 StGB, zu verpflichten, die pünktli­chen Ausgaben des Medientitels

«Fridolin» vom 7. und 14. August 2025 auf eigene Kos­ten sicherzustellen

und die ihr von der Somedia AG auf künftige Rechnung der Gesuch­stellerin

gewährten beiden Massadarlehen von CHF .... sowie die Kaufpreistran­che von

CHF .... vorerst vollständig an die Gesuchstellerin zurückzuzahlen oder

zumindest für die Dauer der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

sicherzustellen.

2.

Mit Verfügung vom 6. August 2025 lehnte es die Verfahrensleitung des

Obergerichts ab, eine superprovisorische Anordnung zu erlassen; zugleich

räumte sie der Nach­lassschuldnerin X.______ eine Frist von zehn Tagen ein,

um zu den zuvor wie­dergegebenen Anträgen der Drittpartei Stellung zu nehmen

(act. 42).

Die Nachlassschuldnerin äusserte sich mit Eingabe vom 18. August 2025

inhaltlich zu den genannten Anträgen und beantragt deren kostenfällige

Abweisung (act. 62).

3.

Auf die vorstehenden Anträge der Drittpartei ist nicht einzutreten. Der

Antrag Ziff. 2 beschlägt eine persönlichkeitsrechtliche Thematik (Art. 28/28a

ZGB), die ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens und damit der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts

liegt. Antrag Ziff. 3 ist bereits mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung

(act. 57) gegenstandslos geworden, wäre aber im Falle einer Entscheidung

abzuweisen gewesen, da nicht ersichtlich ist, auf wel­cher Rechtsgrundlage

das Obergericht die in Antrag Ziff. 3 anbegehrten Verpflich­tungen der

Nachlassschuld­nerin bzw. von B.______ hätte verfügen kön­nen (was im Übrigen

die Dritt­partei selbst in ihrer Eingabe vom 6. August 2025 ebenfalls

nicht aufzuzeigen ver­mag).

4.

Die eben besprochenen Anträge der Drittpartei haben der Nachlassschuldnerin

anwaltlichen Aufwand verursacht (siehe act. 62). Demnach schuldet beim vorlie­genden

Schicksal der betreffenden Anträge die Drittpartei der Nachlassschuldnerin

eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei diese auf hier

angemessene CHF 900.- (inkl. MwSt.) festzulegen ist (Art. 20 EG ZPO/GL: GS

III C/1).

____________________

Entscheid

1.

Die Beschwerde gegen die

Verfügungen des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 23. und 25. Juli

2025, beide im Verfahren ZG.2025.00426, wird ab­gewiesen.

2.

Auf Antrag Ziff. 2 der Eingabe

der Drittpartei vom 6. August 2025 wird nicht ein­getreten; Antrag Ziff. 3

der genannten Eingabe wird als gegenstandslos gewor­den abgeschrieben.

3.

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.- werden der Beschwer­deführerin

auferlegt und von ihr bezogen; hinsichtlich der Kostenregelung der

Vorinstanz in den beiden angefochtenen Verfügungen vom 23. und 25. Juli

2025 bleibt es bei deren Entscheid.

4.

Die Drittpartei wird im Kontext

mit ihren beiden Anträgen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 hiervor

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 900.-

zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an

[...]