OG.2025.00068
Nachlassverfahren
29. Oktober 2025Deutsch21 min
I.
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil
vom 29. Oktober 2025
Verfahren
OG.2025.00068
X.______
[...],
8750
Glarus
Beschwerdeführerin
vertreten
durch Alfred
Müller,
Rechtsanwalt,
Rheinstrasse 10, Postfach,
8501
Frauenfeld
und
1. Y.______
[...],
8712
Stäfa
Sachwalterin
vertreten
durch Yy.______
2. Z.______
[...],
8755
Ennenda
Drittpartei
vertreten
durch MLaw
Vivien
Keiser,
Rechtsanwältin,
Wicki Partners AG, Stockerstrasse 44,
8002
Zürich
betreffend
Nachlassverfahren
über die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingaben vom 4. August
2025 [act. 34 S. 2] und 18. August 2025 [act. 62 S. 5]):
1.
In
Aufhebung von Ziff. 4 und 5 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
vom 23. Juli 2025 bzw. in Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
vom 25. Juli 2025 habe das Nachlassgericht:
-
anstelle
des Kaufvertrags vom 24. Juli 2025 das Angebot A.______ vom 31.7/.18.8 2025
(Erwerb des «Fridolin» für CHF ....) zu genehmigen,
-
die
X.______ zu ermächtigen, den «Fridolin» gemäss diesem Angebot A.______ zu
übertragen.
2.
Es
sei
-
Ziff.
1 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Juli 2025
(Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis an die Sachwalterin) aufzuheben;
-
Ziff.
2 und 3 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Juli 2025
(Ermächtigung der Sachwalterin zur Aufhebung von Zeichnungsberechtigungen
und zur Verleihung neuer Zeichnungsberechtigungen, beides ab 23.7.2025)
aufzuheben;
-
das
Handelsregisteramt anzuweisen,
-
Herrn
B.______ wieder als einzelzeichnungsberechtigt im Handelsregister
einzutragen;
-
die
Zeichnungsberechtigung von Personen, die nach dem 23. Juli 2025 eingetragen
wurden, zu löschen.
3.
Es
seien Ziff. 6 und 7 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom
23. Juli 2025 sowie Ziff. 2 und 3 der der Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 25. Juli 2025 (Auferlegung Gerichtsgebühr
von CHF 1‘500.- bzw. von CHF 700.-) aufzuheben.
4.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾
Erwägungen
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die X.______
(nachfolgend X.______ bzw. Beschwerdeführerin oder Nachlassschuldnerin) ist
u.a. Herausgeberin der Wochenzeitungen «Fridolin» und «Obersee Nachrichten»;
sie befindet sich seit Mai 2025 in provisorischer Nachlassstundung. Als
provisorische Sachwalterin der X.______ fungiert die Y.______, wobei das
Mandat konkret von deren Mitarbeiter Yy.______ ausgeübt wird (zum Ganzen:
act. 10 sowie act. 5).
1.2 Auf Antrag der Sachwalterin entzog der Kantonsgerichtspräsident in
seiner Funktion als Nachlassgericht (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 13 Abs.
1 lit. a GOG/GL; GOG III A/2) mit Verfügung vom 23. Juli 2025 (act. 23) dem
bisher einzelzeichnungsberechtigten VR-Präsidenten und Geschäftsführer
B.______ die Geschäftsführungsbefugnis an der X.______ und übertrug die
operative Verantwortung auf die Sachwalterin; zugleich genehmigte er –
ebenso auf Antrag der Sachwalterin – den Darlehensvertrag und Vorvertrag über
einen Kaufvertrag zwischen der Somedia AG und der X.______ vom 18./22. Juli
2025 und ermächtigte sodann die X.______, den Betriebsteil «Fridolin» zu den
im Vorvertrag bezeichneten Bedingungen an die Somedia AG zu übertragen.
Mit Verfügung vom
25. Juli 2025 (act. 29) genehmigte der Kantonsgerichtspräsident wiederum auf
Antrag der Sachwalterin den Verkauf des Betriebsteils «Fridolin» (im Detail:
act. 28/1 Ziff. 14) an die damals in Gründung befindliche und inzwischen
bestehende Z.______, einer Gesellschaft der Somedia-Gruppe.
1.3 Gegen diese
Anordnungen des Nachlassgerichts (Entzug der Zeichnungsberechtigung von
B.______ und Bewilligung des Verkaufs des «Fridolin» an die Z.______
[Somedia-Gruppe]) erhob die X.______ mit Eingabe vom 4. August
2025 Beschwerde (act. 34). Der mit dem Verfassen der Beschwerde betraute
Rechtsanwalt wurde von B.______ mandatiert (siehe act. 36).
Erwägungen
2.
Entscheide des
Nachlassgerichts sind der Beschwerde zugänglich (Art. 251 lit. a i.V.m. Art.
309.
lit. b Ziff. 7 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist von zehn
Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend eingehalten. Die X.______ als Nachlassschuldnerin
ist zur Beschwerde legitimiert (BSK SchKG-Bauer/Luginbühl,
Art. 293a N 3c sowie Art. 298 N 21a; SK SchKG-Umbach-Spahn/Kesselbach/ Bossart,
Art. 298 N 15). Streitgegenstand der Beschwerde ist die vom Nachlassgericht
zunächst angeordnete Übertragung der Geschäftsführung bei der X.______ vom
vormaligen einzelzeichnungsberechtigten VR-Präsidenten B.______ auf die
Sachwalterin sowie der in der Folge vom Nachlassgericht genehmigte Kaufvertrag
zwischen der X.______, diese nunmehr handelnd durch die Sachwalterin, und der
Z.______ [Somedia-Gruppe] über die Veräusserung des
Betriebsteils «Fridolin». In dieser Konstellation kann die
Legitimation der X.______ zur Beschwerdeführung nicht deswegen entfallen,
weil die Beschwerdeerhebung durch den zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die
X.______ zeichnungsberechtigten B.______ veranlasst wurde, andernfalls die
hier angefochtenen Rechtsakte nicht mehr in einem Rechtsmittelverfahren
überprüfbar wären.
3.
3.1
Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das
Recht unrichtig angewendet oder habe den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.2
Insoweit daher die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dem
Obergericht beantragt, es sei der Betriebsteil «Fridolin» entgegen dem
angefochtenen Entscheid nicht an die Z.______ [Somedia-Gruppe] zu übertragen,
sondern an die Interessengruppe A.______ gemäss deren Angebot von CHF ....,
so kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden; denn dieser Antrag
bzw. dieses Angebot lag dem Nachlassgericht zum Zeitpunkt seines
Zuschlagentscheids am 23. bzw. 25. Juli 2025 noch nicht vor und konnte von
ihm denn auch nicht geprüft und in Erwägung gezogen werden (das Angebot von
A.______ datiert erst vom 31. Juli 2025 [act. 35/3]). Falls sich deshalb bei
der nachfolgenden Behandlung der Beschwerde herausstellt, dass dem angefochtenen
Entscheid ein rechtlich relevanter Mangel anhaftet, so könnte das Obergericht
in der Sache nicht selbst neu entscheiden, sondern wäre die Angelegenheit zur
nochmaligen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die
Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bleibt daher auch ohne
Bewandtnis, dass die Interessenten A.______ im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens die für die Übernahme des «Fridolin» gebotenen CHF ....
bei der Gerichtskasse hinterlegt (act. 44) bzw. in der Folge sogar ihr Kaufangebot
auf den Betriebsteil «Obersee Nachrichten» ausgedehnt und weitere CHF ....
Dispositiv
sichergestellt haben (act. 55/25). Demnach erübrigt sich auch, im
vorliegenden Beschwerdeverfahren das vom Nachlassgericht genehmigte
Kaufangebot der Somedia-Gruppe für den «Fridolin» mit der erst nachträglich
eingegangenen Offerte der Interessengemeinschaft A.______ inhaltlich zu
vergleichen.
4.
4.1 Die Somedia AG
unterbreitete der Beschwerdeführerin am Freitag, 18. Juli 2025, das Angebot,
den Betriebsteil «Fridolin» zum Preis von CHF .... (zuzüglich
noch näher zu bestimmender Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin im
Kontext mit dem Medientitel «Fridolin») zu übernehmen; gleichzeitig stellte
sie der Beschwerdeführerin kurzfristig («innert drei Kalendertagen») ein Massedarlehen
von CHF .... in Aussicht, wobei dieses Darlehen zusammen mit einem bereits im
Mai 2025 gewährten ersten Massedarlehen von CHF .... auf den Kaufpreis
anzurechnen wäre und die danach noch offenen CHF .... unmittelbar nach
Abschluss des Kaufvertrags bezahlt würden. Die Offerte der Somedia AG war bis
Montag, 21. Juli 2025, 16 Uhr, befristet, später auf Ersuchen der
Sachwalterin verlängert bis Dienstagmorgen, 22. Juli 2025 (siehe zum Ganzen
act. 22 Ziffn. 8, 13 ff., 25, 25.16 und 31; zur Fristverlängerung siehe
act. 20 Ziff. 9). B.______, operativ tätiger VR-Präsident der
Beschwerdeführerin, war nicht bereit, auf das Angebot der Somedia AG
einzusteigen, worauf die Sachwalterin bei der Vorinstanz die hier
angefochtenen Anordnungen vom 23. bzw. 25. Juli 2025 veranlasste
(Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis von B.______ auf die Sachwalterin;
Genehmigung der Transaktion des Betriebsteils «Fridolin» von der
Beschwerdeführerin zur Somedia-Gruppe zum Preis von CHF .... zuzüglich
Übernahme von Verbindlichkeiten von insgesamt CHF .... [zu Letzteren siehe
act. 47/9 Anhang 14.17]).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz erliess die erwähnten Anordnungen vom 23. bzw. 25.
Juli 2025 (act. 23 und act. 29) gestützt auf entsprechende Anträge der
Sachwalterin, ohne davor die Beschwerdeführerin bzw. deren VR-Präsidenten und
Geschäftsführer B.______ anzuhören.
Die
Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, das ganze Prozedere der
Transaktion des «Fridolin» zur Somedia sei unter nicht nachvollziehbarem
Zeitdruck abgewickelt worden. Sinngemäss führt sie im Wesentlichen aus: Nur
infolge dieses vorgeblichen Zeitdrucks, den die Somedia im Zusammenspiel mit
der mit ihr von allem Anfang an verbandelten Sachwalterin aufgebaut habe, sei
es dazu gekommen, dass die Somedia den «Fridolin» für lediglich noch CHF
.... habe erwerben können; denn immerhin habe die Somedia wenige Wochen davor
(Juni 2025) für den «Fridolin» noch CHF .... geboten, was ebenfalls
bereits zu wenig gewesen sei, nachdem die Somedia im Frühjahr 2025 dem «Fridolin»
noch einen Wert von CHF .... beigemessen habe. Es habe für Somedia denn auch
schlicht kein sachlicher Grund bestanden, ihre Übernahmeofferte vom 18. Juli
2025 auf nur drei bzw. vier Tage zu befristen, sei für Somedia doch
unerheblich gewesen, ob ihr Tiefst-Angebot nun in vier oder erst in zwanzig
Tagen angenommen würde. Der wahre Grund für die mit der Sachwalterin
abgesprochene kurze Befristung habe einzig darin gelegen, die Transaktion
durchzudrücken, ehe ein besseres Drittangebot vorliegen würde. Die
Sachwalterin habe in der Folge dem Nachlassgericht suggeriert, die
Dringlichkeit des Verkaufs des «Fridolin» sei wegen mangelnder Liquidität
und drohenden Konkurses geboten, habe dem Nachlassgericht jedoch nicht
offengelegt, dass die Somedia noch vor Monatsfrist bereit gewesen wäre, für
den «Fridolin» CHF .... zu bezahlen, und habe zugleich den ihr bekannten
Drittinteressenten am «Fridolin» [«Gruppe A.______»] die Möglichkeit zur
Einreichung eines besseren Angebots vereitelt (zum Ganzen act. 34 Rz.
8 ff., Rz. 30 f., Rz. 39 ff., Rz. 51 ff., Rz.
63 ff., Rz. 68).
4.2.2 Tatsächlich sticht anhand der Akten ins Auge, wie frappant der
«Fridolin» aus Sicht der Somedia innert weniger Monate an Wert verloren haben
soll: Noch im April 2025 offerierte die Somedia für die Einräumung eines
Kaufrechts (Call-Option) am «Fridolin» eine Zahlung von CHF .... (falls
die X.______ bis April 2026 ihre Schulden gegenüber der Somedia bereinigen
würde) bzw. von CHF .... (falls die Schulden nicht abgetragen würden; siehe
dazu act. 35/9 S. 8 Ziff. 8.2 und 8.3 sowie S. 9 Ziffn. 13-16). Ende Juni
2025 war die Somedia bereit, für den «Fridolin» immerhin noch CHF .... zu
bezahlen (act. 35/13 S. 2 Ziff. 1.08). Insofern nimmt sich das dem
Nachlassgericht am 22. bzw. 25. Juli 2025 schliesslich zur Genehmigung
unterbreitete Kaufangebot zum Preis von CHF .... (act. 20 und act. 27)
zweifelsohne bescheiden aus.
4.2.3
4.2.3.1 Indes war die wirtschaftliche Situation der Nachlassschuldnerin und
Beschwerdeführerin X.______ in der zweiten Julihälfte 2025 nachweislich desolat:
Als die Sachwalterin am 22. Juli 2025 an das Nachlassgericht gelangte mit dem
Gesuch, den Verkauf des Betriebsteils «Fridolin» an die Somedia zu
veräussern, verfügte die X.______ über liquide Barmittel in Höhe von rund CHF ....
(siehe act. 21/3); sodann erwartete die Sachwalterin bis Ende Juli 2025 noch
Einnahmen von rund CHF .... (act. 20 Ziff. 3; effektiv waren es dann aber
nur rund CHF .... [siehe act. 53/14, gerechnet ohne den von der Somedia Ende
Juli bezahlten Restkaufpreis von CHF ....]), womit nach der Berechnung der
Sachwalterin die Liquidität in der Summe rund CHF .... ausmachte. Demgegenüber
betrugen die aufgelaufenen Masseverbindlichkeiten rund CHF .... (siehe
act. 21/2); zusätzlich stand per 25. Juli 2025 die Auszahlung der Monatsgehälter
bevor, wobei sich allein schon die kumulierten Nettolöhne (d.h. ohne jegliche
Sozialversicherungsbeiträge) auf rund CHF .... beliefen (siehe act. 53/14,
dort die am 25. Juli 2025 erfolgten Kontobelastungen [....]).
4.2.3.2 Die eben dargelegte und durch die Akten belegte (trübe)
wirtschaftliche Situation der X.______ in der zweiten Julihälfte wird von der
Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Die
Beschwerdeführerin trägt jedoch vor, knappe Liquidität könne in aller Regel
kein Grund sein, um Betriebsvermögen ohne Einholen eines Gegenangebots zu
übertragen. Just mit dem (Ablenkungs)Argument der unzureichenden Liquidität
aber sei es der Sachwalterin gelungen, das Nachlassgericht davon abzuhalten,
die massgebende Frage zu prüfen, nämlich: ob es opportun sei, das nur auf
wenige Tage befristete (siehe oben E. 4.1) Tiefst-Angebot der Somedia zu
berücksichtigen und sich nicht noch 10 oder 20 Tage Zeit zu nehmen, um ein
besseres Gegenangebot einzuholen (act. 34 Rz. 63‑69).
Darin kann der
Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die unzulängliche Liquidität der
X.______ war von Beginn des Nachlassverfahrens an das grosse Problem
in Hinsicht auf die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der X.______. Bereits
unmittelbar nach der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung im Mai
2025 (act. 10) war es daher notwendig, dass die Somedia der X.______ ein
Massedarlehen in Höhe von CHF .... gewährte zur Finanzierung der laufenden
Lohnkosten (act. 4 S. 2 Ziff. 5.3; act. 19; act. 34 Rz. 88 f.).
Hinzu kam, dass die eingesetzte Sachwalterin praktisch die ganze Zeit ab
Bewilligung der Nachlassstundung am 21. Mai 2025 sozusagen im Blindflug
agieren musste, da B.______ ihrer Aufforderung, eine Liquiditätsplanung zu
erstellen (act. 47/1), keine Folge leistete (so in der Beschwerde auch
explizit zugestanden: act. 34 Rz. 92; die von der Beschwerdeführerin erst mit
der Beschwerde eingereichte «Liquiditätsübersicht» [act. 35/22 f.] ist
inhaltlich nichtssagend; ob per 1. Juni 2025 tatsächlich eine Liquiditätsübersicht
geliefert wurde, wie in einer E-Mail erwähnt [act. 35/19], und ob deren
Inhalt auch substanziell war, kann dahingestellt bleiben, da diese Übersicht
im Juli 2025 von vornherein keine Relevanz mehr haben konnte). Als sich daher
Mitte Juli 2025 abzeichnete, dass die verfügbaren flüssigen Mittel nicht
einmal mehr ausreichen würden, um wenigstens die Juli-Löhne auszurichten,
erwog die Sachwalterin anhand der für sie ersichtlichen Fakten vollkommen zu
Recht, dass die Geschäftstätigkeit der X.______ insgesamt nur noch defizitär
sei und auch keine Anzeichen auf eine Wende zum Positiven bestünden, was im
Ergebnis bedeutete, dass die Aussicht auf eine Sanierung des Unternehmens
und den Abschluss eines Nachlassvertrags entschwunden war (act. 20 Rz. 16).
Bei dieser Ausgangslage musste für die Sachwalterin zwangsläufig die
Überlegung in den Vordergrund rücken, inwieweit zumindest der Betriebsteil
«Fridolin» vor einem (totalen) Verlust/Ausfall bewahrt werden kann; dies,
weil jedenfalls in Bezug auf diesen Betriebsteil angesichts des erklärten
Übernahmeinteresses der Somedia eine realistische Option auf Weiterführung
bestand. Es steht ausser Frage – und hierin ist der Vorinstanz und der
Sachwalterin vorbehaltlos zuzustimmen (act. 20 Rz. 14 f.; act. 23 S. 3
oben) –, dass im Falle der sich unweigerlich aufdrängenden Konkurseröffnung
über die X.______ (Art. 294 Abs. 3 SchKG) das weitere wöchentliche
Erscheinen der Zeitung «Fridolin» nicht mehr gesichert sein würde, mangelte
es doch offensichtlich am zureichenden Mittelzufluss, um nur schon die Löhne
der Mitarbeitenden weiterhin bezahlen zu können. Bei einem Medientitel,
welcher wie der «Fridolin» als Gratiszeitung weitgehend über Anzeigen
finanziert wird, wäre ein solcher Betriebsunterbruch nachgerade fatal, da
höchstwahrscheinlich gleichbedeutend mit dem definitiven Untergang der
Zeitung: Das Inserate-Kundennetz mit der ganzen dahinterstehenden
Organisation zerfiele im Nu, weil eine stabile Anzeigenleistung nicht mehr
gewährleistet ist, womit der Medientitel zweifelsfrei auch seinen (noch
bestehenden) Goodwill verlöre, wenn Vertrauen und positive Wahrnehmung bei
Werbekunden sowie auch Lesern und Partnern dahinschwinden, zumal in einem
ohnehin schon hart umkämpften Marktumfeld wie der Medienbranche. Realistisch
gesehen, war daher davon auszugehen, dass bei einer konkursamtlichen
Verwertung des Betriebsteils «Fridolin» für diesen kaum noch ein Erlös mehr
erzielt würde.
Mit dem
Übernahmeangebot der Somedia vom 18. Juli 2025 (act. 22) eröffneten sich zwei
zentrale Perspektiven: Erstens würden die Löhne der Mitarbeitenden für den
Juli 2025 bezahlt werden können; zweitens wäre die Weiterbeschäftigung der
knapp zehn Mitarbeitenden des Betriebsteils «Fridolin» (act. 54 S. 27) durch
die Somedia gesichert. Dem stand die Alternative „Konkurs“ gegenüber, bei
welcher nicht nur die Juli-Löhne und der Fortbestand der Arbeitsverhältnisse
akut gefährdet sein würden, sondern für den Betriebsteil «Fridolin» überhaupt
kein Erlös mehr zu erwarten wäre. Dies war die Situation, wie sie sich der
Sachwalterin in den Tagen um den 20. Juli 2025 präsentierte. Dabei barg
insbesondere der Umstand, dass am 25. Juli 2025 die Löhne nicht (vollständig)
würden bezahlt werden können, das nicht unerhebliche Risiko in sich, dass
bereits die übernächste wöchentliche Ausgabe des «Fridolin» am Donnerstag,
31. Juli 2025, nicht mehr erscheinen würde, zumal angesichts der prekären und
ungewissen betrieblichen Situation verschiedene Mitarbeitende bereits mit
einem Stellenwechsel befasst waren (act. 56/7). Mithin drohte die Fatalität
eines totalen Wertverlustes des Betriebsteils «Fridolin» innert kürzester
Zeit.
4.2.3.3 Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass von der Sachwalterin
im Zeitraum 18./25. Juli 2025 eine strategische Entscheidung umgehend
verlangt war. Diesen Zeitdruck hat nicht die Sachwalterin herbeigeführt;
vielmehr war es die Nachlassschuldnerin bzw. deren Geschäftsführer B.______,
der sich beharrlich davor verschloss, gegenüber der Sachwalterin die
Geschäftszahlen offenzulegen, sodass die Sachwalterin überhaupt erst am 18.
Juli 2025 das schiere Ausmass der finanziellen Schieflage
(Masseverbindlichkeiten von inzwischen mehr als CHF ....; keine
gesicherte Liquidität zur Bezahlung der bevorstehenden Löhne) zu erkennen
vermochte (act. 20 Rz. 3 und act. 54 S. 13).
4.2.4
4.2.4.1 Bereits im Gesuch der X.______ vom 21. Mai 2025 um Gewährung der
provisorischen Nachlassstundung war eine sogenannte Prepack-Sanierung (siehe
dazu näher bei BSK SchKG-Bauer/Luginbühl,
Art. 293a N 3c) angedacht, indem voraussichtlich die Somedia-Gruppe mittels
Asset Deal von der Nachlassschuldnerin den Betriebsteil «Fridolin» erwerben
würde (siehe act. 1 S. 2 sowie act. 4 Ziff. 5.4). Hierbei bemerkenswert ist,
dass in der Absichtserklärung zwischen der X.______ und der Somedia vom 20.
Mai 2025 Folgendes festgehalten ist: «Der Käuferin [Somedia] ist bekannt,
dass offenbar bereits Drittofferten bestehen» (act. 4 Ziff. 5.6.).
Daraus ist ersichtlich, dass die Nachlassschuldnerin sich die Option
offenbehielt, den Betriebsteil «Fridolin» allenfalls auch an einen
Drittunternehmer zu veräussern. Indes ist aus den gesamten Akten kein Hinweis
zu entnehmen, dass sich bis zum hier kritischen Zeitraum 18./25. Juli 2025
ein entsprechendes Drittangebot für den «Fridolin» konkretisiert hätte bzw.
inwiefern der Geschäftsführer B.______ überhaupt ernsthafte Schritte
unternahm, um ein solches Drittangebot zeitnah zu erlangen. Im Gegenteil:
B.______ scheint die Investorengruppe A.____ als potentielle
Drittinteressenten noch dahingehend falsch informiert zu haben, mit der
Übernahme des «Fridolin» habe es Zeit bis am 22. September 2025 (siehe
act. 47/6, E-Mail von Aa.______ vom 10. Juli 2025, 14:49 Uhr).
4.2.4.2 Die Sachwalterin gelangte am 8. Juli 2025 an die möglichen
Drittinteressenten [«Gruppe A.______»] und teilte ihnen mit, dass die
Liquiditätssituation der Nachlassschuldnerin sich akut zuspitze und die
Zahlung der Juli-Löhne nicht sichergestellt sei und darum jetzt rasch über
einen «Deal» (Übernahme der ganzen Gesellschaft oder allenfalls auch nur des
Betriebsteils «Fridolin») zu entscheiden sei; sie (die Sachwalterin) erwarte
daher bei einem tatsächlichen Übernahmeinteresse eine entsprechende
Absichtserklärung («LOI») innert Tagesfrist (act. 47/6). Aa.______ schrieb am
folgenden Tag zurück, seinerseits bestehe «Interesse, aber auch die
Möglichkeit, ein Engagement nicht anzugehen»; jedoch werde er die Firma nicht
unter Druck übernehmen und habe inzwischen die C.______ (Ab.____) beauftragt,
eine mögliche Übernahme zu prüfen; zufolge momentaner Ferienabwesenheiten
seien Entscheide aber erst im August/September möglich (act. 47/6). Am 10.
Juli 2025 legte die Sachwalterin Aa.______ noch einmal die Dringlichkeit der
Angelegenheit dar (unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit der
Nachlassschuldnerin; nächster Lohnlauf und Zahlung von
Masseverbindlichkeiten nicht gesichert), weshalb alternativ zu einem Konkurs
einzig noch «ein sehr rascher Verkauf des operativen Geschäfts (sanierende
Übertragung/Asset Deal)» möglich sei; sollte er (Aa.______) an einem Deal
weiterhin Interesse haben, sich jedoch erst im August/September verbindlich
festlegen können, so wäre die «einzige verbleibende Variante, um diese Zeit
zu gewinnen», die sofortige Gewährung (bis 14. Juli 2025) eines nachrangigen
Massedarlehens von CHF .... auf Anrechnung an den späteren Kaufpreis (act.
47/6).
Daraufhin äusserte
die Gruppe A.______ weder eine unmissverständliche Interessenbekundung an
einem Asset-Deal noch stellte sie ein Überbrückungsdarlehen in Aussicht. Als
Erkenntnis bleibt: Als am 18. Juli 2025 die finanzielle Schieflage der Nachlassschuldnerin
in der ganzen Dimension offenbar wurde (siehe oben E. 4.2.3.2), setzte
die Sachwalterin die Interessengruppe A.______ umgehend über die Evidenz und
Dringlichkeit einer (Verkaufs)Entscheidung bis spätestens am 22. Juli 2025 in
Kenntnis, erhielt hierauf jedoch zur Antwort, dass zur Unterbreitung eines
Angebots die Zeit zu knapp sei (act. 26; act. 53/12 f.).
4.2.4.3 Aus alldem wird ersichtlich, dass die Sachwalterin sich im Rahmen
ihrer Möglichkeiten durchaus darum bemüht hatte, mehrere Handlungsoptionen zu
erlangen, ihr am Ende im hier relevanten Zeitraum 18./25. Juli 2025
aber einzig das Asset-Kaufangbot der Somedia (siehe oben E. 4.1) vorlag. Dass
die mit der provisorischen Nachlassstundung angestrebten
Sanierungsbemühungen letztlich an diesen Punkt angelangt sind, ist ganz
entscheidend auf die Rolle des Geschäftsführers der Nachlassschuldnerin,
B.______, zurückzuführen. Dieser schuf einerseits gegenüber der Sachwalterin
über Wochen hinweg keine zureichende Transparenz in Bezug auf die
finanziellen Verhältnisse der Nachlassschuldnerin und liess anderseits auch
die potentiellen Drittinteressenten im Glauben, für eine allfällige Übernahmeentscheidung
bestehe keine Eile.
4.3
4.3.1 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen steht ausser Zweifel, dass
zum hier in Frage stehenden Zeitraum 18./25. Juli 2025 zur Abwendung eines
(umfassenden) Konkurses die Transaktion des Betriebsteils «Fridolin» an die
Somedia gemäss deren Kaufangebot vom 18. Juli 2025 (oben E. 4.1)
sachlich notwendig, geboten und unausweichlich sowie von höchster
Dringlichkeit war. Weil indes B.______ nicht gewillt war, in seiner Funktion
als einzelzeichnungsberechtigter VR-Präsident den Vertrag mit der Somedia zu
unterzeichnen, hat die Vorinstanz in den hier angefochtenen Verfügungen zu
Recht zunächst B.______ die Zeichnungsberechtigung entzogen bzw. die
Geschäftsführungsbefugnis an der Nachlassschuldnerin auf die Sachwalterin
übertragen (act. 23) und anschliessend gestützt auf Art. 298 Abs. 2 SchKG
richtigerweise die Ermächtigung zum Abschluss des Kaufvertrages zwischen der
Nachlassschuldnerin und der Somedia erteilt (act. 29).
4.3.2 Die Vorinstanz traf zwar die hier angefochtenen Anordnungen (Entzug
der Geschäftsführungsbefugnis von B.______ [act. 23] und anschliessende
Genehmigung der Transaktion des «Fridolin» an die Somedia-Gruppe [act. 29])
ohne vorherige Anhörung von B.______, was unter dem Aspekt des rechtlichen
Gehörs kritisch anmutet. Indes stellt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen
Selbstzweck dar (siehe dazu Urteil BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021
E. 2.1). Vorliegend hätte die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu keinem
anderen Ausgang des Verfahrens vor dem Nachlassgericht geführt. Denn die
Dringlichkeit und Begründetheit der von der Sachwalterin eingeleiteten und
vom Nachlassgericht genehmigten Schritte war offensichtlich; die
Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde keine Aspekte auf, welche sie
bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren vor dem Nachlassgericht
hätte einbringen können und die einen Einfluss auf den Entscheid des
Nachlassgerichts gehabt hätten. Tatsache und entscheidend ist, dass bis spätestens
zum bevorstehenden Lohnlauf am 25. Juli 2025 Klarheit über die Zukunft des
«Fridolin» herbeigeführt werden musste und der Fortbestand des «Fridolin»
dabei einzig bei Annahme des Kaufangebots der Somedia-Gruppe zu
bewerkstelligen war, nachdem bis dahin nachweislich keine Konkurrenzofferte
zum Angebot der Somedia-Gruppe vorlag.
4.3.3 All dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde der
Nachlassschuldnerin.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf Art. 54
GebV SchKG auf CHF 2'500.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2 Parteientschädigungen
sind keine zuzusprechen. Die Entschädigung der Sachwalterin in ihrer
Stellung als öffentlich-rechtliches Organ wird nach Mandatsabschluss
durch das Nachlassgericht bestimmt (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 GebV SchKG;
siehe dazu auch BSK SchKG-Bauer/Luginbühl,
Art. 295 N 23 und N 26). Die im vorstehenden Rubrum als
Drittpartei bezeichnete Z.______ [Somedia-Gruppe] verfügt im Ermächtigungsverfahren
nach Art. 298 Abs. 2 SchKG über keine eigentliche Parteistellung (BSK SchKG-Bauer/Luginbühl, Art. 298 N 21a).
Ihr gegenüber schuldet daher die in diesem Verfahren unterliegende
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung. Daran ändert auch nichts,
dass der Einbezug der Drittpartei in das Beschwerdeverfahren angesichts der
hier speziellen Umstände (die angefochtene Übernahme des Betriebsteils
«Fridolin» war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits weitgehend
vollzogen) zweifelsohne gerechtfertigt war.
II.
1.
Im Zusammenhang mit
dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unterbreitete die Drittpartei dem
Obergericht mit Eingabe vom 6. August 2025 u.a. die nachstehenden Anträge
(act. 40 S. 2):
2.
Der Beschwerdeführerin und B.______, dem Letzteren
unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB, sei ohne
Anhörung der Gegenpartei (superprovisorisch) zu verbieten, Informationen
zu verbreiten, welche die Interessen der Gesuchstellerin, der Somedia AG
und deren Eigentümerfamilie schädigen, insbesondere umfasst das die
Behauptung, dass Aa.______ den «Fridolin» nun übernommen habe oder ähnlich.
3.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin und/oder
B.______, der Letztere unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art.
292 StGB, zu verpflichten, die pünktlichen Ausgaben des Medientitels
«Fridolin» vom 7. und 14. August 2025 auf eigene Kosten sicherzustellen
und die ihr von der Somedia AG auf künftige Rechnung der Gesuchstellerin
gewährten beiden Massadarlehen von CHF .... sowie die Kaufpreistranche von
CHF .... vorerst vollständig an die Gesuchstellerin zurückzuzahlen oder
zumindest für die Dauer der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sicherzustellen.
2.
Mit Verfügung vom 6. August 2025 lehnte es die Verfahrensleitung des
Obergerichts ab, eine superprovisorische Anordnung zu erlassen; zugleich
räumte sie der Nachlassschuldnerin X.______ eine Frist von zehn Tagen ein,
um zu den zuvor wiedergegebenen Anträgen der Drittpartei Stellung zu nehmen
(act. 42).
Die Nachlassschuldnerin äusserte sich mit Eingabe vom 18. August 2025
inhaltlich zu den genannten Anträgen und beantragt deren kostenfällige
Abweisung (act. 62).
3.
Auf die vorstehenden Anträge der Drittpartei ist nicht einzutreten. Der
Antrag Ziff. 2 beschlägt eine persönlichkeitsrechtliche Thematik (Art. 28/28a
ZGB), die ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens und damit der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts
liegt. Antrag Ziff. 3 ist bereits mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung
(act. 57) gegenstandslos geworden, wäre aber im Falle einer Entscheidung
abzuweisen gewesen, da nicht ersichtlich ist, auf welcher Rechtsgrundlage
das Obergericht die in Antrag Ziff. 3 anbegehrten Verpflichtungen der
Nachlassschuldnerin bzw. von B.______ hätte verfügen können (was im Übrigen
die Drittpartei selbst in ihrer Eingabe vom 6. August 2025 ebenfalls
nicht aufzuzeigen vermag).
4.
Die eben besprochenen Anträge der Drittpartei haben der Nachlassschuldnerin
anwaltlichen Aufwand verursacht (siehe act. 62). Demnach schuldet beim vorliegenden
Schicksal der betreffenden Anträge die Drittpartei der Nachlassschuldnerin
eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei diese auf hier
angemessene CHF 900.- (inkl. MwSt.) festzulegen ist (Art. 20 EG ZPO/GL: GS
III C/1).
____________________
Entscheid
1.
Die Beschwerde gegen die
Verfügungen des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 23. und 25. Juli
2025, beide im Verfahren ZG.2025.00426, wird abgewiesen.
2.
Auf Antrag Ziff. 2 der Eingabe
der Drittpartei vom 6. August 2025 wird nicht eingetreten; Antrag Ziff. 3
der genannten Eingabe wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und von ihr bezogen; hinsichtlich der Kostenregelung der
Vorinstanz in den beiden angefochtenen Verfügungen vom 23. und 25. Juli
2025 bleibt es bei deren Entscheid.
4.
Die Drittpartei wird im Kontext
mit ihren beiden Anträgen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 hiervor
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 900.-
zu bezahlen.
5.
Schriftliche Mitteilung an
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