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Entscheid

OG.2026.00015

Revision eines Strafbefehls

9. April 2026Deutsch12 min

erliess am 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 einen Strafbefehl gegen A.______,

Source gl.ch

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,

Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichter

MLaw Mario Marti , Oberrichterin Ruth Hefti , Oberrichterin MLaw Nicole Feldmann sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

Sebastian Micheroli.

Urteil

vom 9. April 2026

Verfahren

OG.2026.00015

A.______

Gesuchsteller

vertreten

durch lic. iur.

Werner

Marti

gegen

Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,

8750

Glarus

Gesuchsgegnerin

vertreten

durch MLaw

Andrea

Van Houtven,

Staatsanwältin

betreffend

Revision

eines Strafbefehls

Rechtsbegehren

des Gesuchstellers (gemäss Eingabe vom 19. Februar 2026,

act. 2):

1.

Es sei der Strafbefehl vom 8.

Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 aufzuheben.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Staatsanwaltschaft Glarus.

Antrag

der

Gesuchsgegnerin (gemäss

Eingabe vom 11. März 2026, act. 7):

1.

Das Revisionsgesuch vom 19.

Februar 2026 sei abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

____________________

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1 Die Staatsanwaltschaft

erliess am 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 einen Strafbefehl gegen A.______,

weil er am 3. Dezember 2023 mit einem Personenwagen ausserorts auf der

Sernftalstrasse in Matt, Höhe Brummbach Parkplatz Truppe, in Fahrtrichtung

Elm die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h

überschritten habe. Dabei wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln

i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 2'960.— sowie mit einer Busse

von CHF 10'000.— bestraft. Ausserdem wurde ihm eine Gebühr in Höhe von

CHF 650.— auferlegt (vgl. act. 1).

Dieser Strafbefehl ist mangels

Einsprache zum rechtskräftigen Urteil geworden (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO).

Mit Eingabe vom 19. Februar 2026

an das Obergericht verlangt A.______ die Revision des betreffenden

Strafbefehls (vgl. act. 2).

1.2 Der Strafbefehl vom 8.

Januar 2024 ist der Revision zugänglich (vgl. Art. 410 Abs. 1 StPO).

Das Obergericht ist

Berufungsinstanz in Strafsachen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. a GOG; GS III A/2)

und daher zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (vgl. Art. 411 Abs. 1

erster Satz StPO).

Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO

kann die Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene

Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen

Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der

verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person

herbeizuführen.

In solchen Fällen sind

Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2

StPO).

Entgegen der Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 11. März 2026 (act. 7) hängt die Frage, ob eine

Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO «neu» ist, nicht davon ab,

was der Gesuchsteller vor seiner Verurteilung hätte feststellen können. Dies

ergibt sich schon aus dem Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafbehörden

alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen

Tatsachen von Amtes wegen abzuklären haben (vgl. Art. 6 StPO).

Vielmehr ist entscheidend, was

der Strafbehörde im Zeitpunkt der Fällung des Entscheides bekannt war. Als

unbekannt und somit «neu» i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gelten

Tatsachen, die der Strafbehörde, welche für den Entscheid zuständig ist,

nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden, von denen sie also keine

Kenntnis hatte (vgl. Botschaft StPO BBl 2006 1085, 1319; Urteil BGer

6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 59 E.

5.1.2).

Keinen Rechtsschutz finden

Revisionsgesuche, die rechtsmissbräuchlich sind, weil sie sich auf Tatsachen

stützen, die dem Beschuldigten von Anfang an bekannt waren, die er ohne

schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren

hätte geltend machen können. Insoweit setzt die Revision voraus, dass der

Beschuldigte die betreffenden Tatsachen im Zeitpunkt der Entscheidfällung

nicht kannte oder nicht geltend machen konnte oder dass für deren

Geltendmachung keine Veranlassung bestand. Bei der Annahme von

Rechtsmissbrauch ist Zurückhaltung angebracht; mithin ist in jedem Einzelfall

zu prüfen, ob das Revisionsgesuch unter den gegebenen Umständen der Umgehung

des ordentlichen Rechtswegs dient (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.1 m.H.).

Das Obergericht hat die Akten der

Verfahren SA.2023.01080 und UB.2025.00779 beigezogen (vgl. act. 10).

Erwägungen

2.

2.1

Es ist erstellt, dass

das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» am 3. Dezember 2023 in Fahrtrichtung

Elm nach einer Verzweigung vor der Messstelle nicht wiederholt wurde.

So führt die Staatsanwaltschaft

in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2026 aus, dass das betreffende Signal nach

der Verzweigung (noch) nicht wiederholt worden sei, als der Strafbefehl gegen

den Gesuchsteller erlassen wurde (vgl. act. 7 S. 2).

Zudem ist der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 im

Verfahren UB.2025.00779 zu entnehmen, dass dies auch am 21. Dezember

2024.

(noch) so war, als an derselben Stelle wie am 3. Dezember 2023,

ebenfalls in Fahrtrichtung Elm, eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt

wurde. Eine entsprechende Wiederholungstafel wurde gemäss den Akten des

Verfahrens UB.2025.00779 erst am 8. Januar 2025 aufgestellt.

2.2

Nach Art. 16 Abs. 2

zweiter Satz SSV gilt das Signal «Höchstgeschwindigkeit» höchstens bis zum

Ende der nächsten Verzweigung. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit beträgt

ausserorts 80 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

Daher galt am 3. Dezember 2023 am

Ort der Geschwindigkeitsmessung auf der ausserorts gelegenen Strecke in

Fahrtrichtung Elm die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, weil das

Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» nach der Verzweigung nicht wiederholt

wurde. Entsprechendes stellte die Staatsanwaltschaft in der

Einstellungsverfügung vom 2. Juni 2025 im Verfahren UB.2025.00779

betreffend den gleichgelagerten Fall vom 21. Dezember 2024 fest.

Unbestritten und den Akten des

Verfahrens SA.2023.01080 zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller am 3.

Dezember 2023 mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h fuhr. Nach

Sicherheitsabzug von 5 km/h (vgl. Art. 8 VSKV-ASTRA) liegt eine

Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h

vor, wie der Gesuchsteller selber ausführt (vgl. act. 2 S. 3 f.). Eine solche

Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV wird im

Ordnungsbussenverfahren mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.— geahndet

(vgl. Anhang 1 Ziff. 303.2.c OBV).

Folglich handelt es sich bei der

betreffenden Verzweigung und beim Umstand, dass das Signal

«Höchstgeschwindigkeit 60» am 3. Dezember 2023 nach dieser Verzweigung vor

der Messstelle nicht wiederholt wurde, um Tatsachen, die geeignet sind, eine

wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen.

2.3

Die Staatsanwaltschaft

hatte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom 8. Januar 2024

zweifellos keine Kenntnis davon, dass es zwischen dem Signal

«Höchstgeschwindigkeit 60» und dem Ort der Geschwindigkeitsmessung eine

Verzweigung gab, nach welcher keine Wiederholungstafel aufgestellt war.

Dies ergibt sich schon daraus,

dass der Gesuchsteller in diesem Strafbefehl wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde, obwohl

nach dem tatsächlichen Sachverhalt offenkundig nur eine Übertretung i.S.v.

Art. 90 Abs. 1 SVG vorliegt (siehe oben Ziff. 2.2).

Zudem ist den Akten des

Verfahrens SA.2023.01080 zu entnehmen, dass die genannten Tatsachen der

Staatsanwaltschaft nicht unterbreitet wurden; sie sind namentlich weder aus

dem Polizeirapport noch aus der Fotodokumentation ersichtlich.

Folglich ist davon auszugehen,

dass die Staatsanwaltschaft darauf vertraute, die Angaben im Polizeirapport,

wonach eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h

überschritten worden sei, würden mit der Sachlage übereinstimmen, weshalb sie

den Sachverhalt nicht weiter abklärte.

Somit liegen i.S.v. Art. 410 Abs.

1.

Bst. a StPO neue, vor Erlass des Strafbefehls vom 8. Januar 2024

eingetretene Tatsachen vor, die geeignet sind, eine wesentlich mildere

Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen.

2.4

An der polizeilichen

Einvernahme vom 4. Dezember 2023 akzeptierte der Gesuchsteller vorbehaltlos den

Vorwurf, er habe tags zuvor die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h

überschritten. Mithin vertraute er – wie die Staatsanwaltschaft – darauf,

dass die Polizei den Sachverhalt richtig festgestellt hatte. Dies ist umso

mehr nachvollziehbar, weil die in Frage stehende

Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhang damit erfolgte, dass der

Gesuchsteller beschleunigte, um ein anderes Fahrzeug zu überholen (vgl. zum

Ganzen die Akten des Verfahrens SA.2023.01080).

Somit bestand damals für den

Gesuchsteller – wie für die Staatsanwaltschaft – kein Anlass für weitere

Abklärungen der Sachlage.

Umgekehrt ist es verständlich,

dass der Gesuchsteller das vorliegende Revisionsgesuch stellt, nachdem er im

Februar 2026 aus der Zeitung von einer Verfahrenseinstellung in einem

gleichgelagerten Fall erfuhr (vgl. act. 2 S. 2 f. und act. 3/4).

Es liegt daher offensichtlich

kein Rechtsmissbrauch vor.

2.5

Im Ergebnis ist der

Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben, weil der

Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom

8.

Januar 2024 nicht bekannt war, dass es zwischen dem Signal

«Höchstgeschwindigkeit 60» und der Messstelle eine Verzweigung gab, nach

welcher dieses Signal nicht wiederholt wurde.

2.6

Entsprechend kann der

Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, dass kein

Revisionsgrund vorliegt, weil für den Gesuchsteller objektiv bereits im

Zeitpunkt der Kontrolle feststellbar gewesen wäre, dass die zulässige

Höchstgeschwindigkeit allenfalls nicht 60 km/h, sondern 80 km/h betragen

hätte, und dem Gesuchsteller somit die Möglichkeit offen gestanden hätte,

Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (vgl. act. 7 S. 2).

Diese Argumentation verletzt

zudem das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV; Art. 3

Abs. 2 Bst. a StPO). Die Staatsanwaltschaft vertraute nämlich selber darauf,

dass die rapportierte Höchstgeschwindigkeit korrekt ist und unterliess eigene

Untersuchungshandlungen (siehe oben Ziff. 2.3). Sinngemäss argumentiert sie,

dass hingegen der Gesuchsteller nicht auf die rapportierte

Höchstgeschwindigkeit hätte vertrauen dürfen und diesbezüglich eine eigene

Untersuchungshandlung hätte vornehmen müssen. Implizit wird damit dem

Gesuchsteller auch eine Pflicht auferlegt, selber entlastende Tatsachen zu

ermitteln, wobei von ihm dabei erst noch eine höhere Sorgfalt als von der

Strafbehörde verlangt würde. Würde dieser Argumentation gefolgt, so würde

sich der Staat gegenüber dem Gesuchsteller widersprüchlich und damit

treuwidrig verhalten.

3.

3.1

Liegt ein

Revisionsgrund vor, so hebt das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid

ganz oder teilweise auf und fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die

Aktenlage erlaubt (vgl. Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO).

Wird die beschuldigte Person im

neuen Entscheid milder bestraft, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen

oder Geldstrafen zurückerstattet (vgl. Art. 415 Abs. 2 StPO).

Dabei hat der Staat der beschuldigten Person den zu viel bezahlten

Betrag mit Zinsen zurückzuerstatten (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085,

1323).

Wird ein Revisionsgesuch

gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die

Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die

Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO).

Die Kosten des

Revisionsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die nach einer Revision milder

bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für

ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 4 erster

Satz StPO).

Der Anspruch auf Entschädigung

steht im Falle einer Wahlverteidigung ausschliesslich der Verteidigung zu

(vgl. Art. 436 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO).

3.2

Der Strafbefehl vom 8.

Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 (act. 1) ist gestützt auf Art. 413

Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO aufzuheben.

Stattdessen ist der Gesuchsteller

der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a

Abs. 1 Bst. b VRV schuldig zu sprechen, weil er am 3. Dezember 2023 die

allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritt (siehe

oben Ziff. 2.2). Nach Art. 14 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im

ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden. Folglich ist der

Gesuchsteller mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.— zu bestrafen (siehe oben

Ziff. 2.2).

Der Gesuchsteller bezahlte am 2.

April 2024 betreffend den Strafbefehl vom 8. Januar 2024 im Verfahren

SA.2023.01080 sowohl die Busse von CHF 10'000.— als auch die Gebühr von CHF

650.— (vgl. act. 11).

Nach Abzug der Ordnungsbusse (CHF

160.—) von der bezahlten Busse (CHF 10'000.—) verbleiben CHF 9'840.—,

welche dem Gesuchsteller mit Zins seit dem 2. April 2024 zurückzuerstatten

sind. In analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Zinsen,

Skonti und Bezugslimiten für die Kantons- und Gemeindesteuern (GS VI C/1/7/1)

beträgt der Zins dabei 1 %.

Hätte die Polizei vorliegend die

Sach- und Rechtslage richtig erfasst, wäre das Ordnungsbussenverfahren

anwendbar gewesen (vgl. Art. 1 ff. OBG).

Es bestehen keine Zweifel daran,

dass der Gesuchsteller eine Ordnungsbusse von CHF 160.— im

Ordnungsbussenverfahren akzeptiert hätte, zumal er auch den Vorwurf der

groben Verletzung der Verkehrsregeln sofort anerkannte (siehe oben

Ziff. 2.4).

Im Ordnungsbussenverfahren wären

keine Kosten erhoben worden (vgl. Art. 12 OBG).

Es ist daher angemessen, dem

Gesuchsteller die Gebühr von CHF 650.—, welche ihm im Strafbefehl vom 8.

Januar 2024 auferlegt wurde, gestützt auf Art. 428 Abs. 5 StPO

zurückzuerstatten, zuzüglich Zins von 1 % seit dem 2. April 2024.

Die Gerichtsgebühr für das

Revisionsverfahren ist auf CHF 1’500.— festzusetzen (vgl. Art. 6 und Art. 8

Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5)

und entsprechend dem Obsiegen des Gesuchstellers vollumfänglich auf die

Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1

StPO).

[Entschädigung für den

Rechtsvertreter].

____________________

Urteil

1.

Der Strafbefehl vom 8. Januar

2024.

im Verfahren SA.2023.01080 wird aufgehoben.

2.

A.______ ist schuldig der

Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a

Abs. 1 Bst. b VRV.einer .

3.

A.______ wird bestraft mit einer

Ordnungsbusse von CHF 160.—.

4.

Die Ordnungsbusse von CHF 160.—

wird mit der von A.______ im Verfahren SA.2023.01080 geleisteten Zahlung

von CHF 10'650.— verrechnet.

Im Ergebnis werden ihm CHF

10'490.— zuzüglich Zins von 1 % seit dem 2. April 2024 aus der

Gerichtskasse zurückerstattet.

5.

Die Gerichtsgebühr für das

Revisionsverfahren von CHF 1’500.— wird auf die Staatskasse genommen.

6.

[Entschädigung für den

Rechtsvertreter].

7.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]