OG.2026.00015
Revision eines Strafbefehls
9. April 2026Deutsch12 min
erliess am 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 einen Strafbefehl gegen A.______,
Source gl.ch
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichter
MLaw Mario Marti , Oberrichterin Ruth Hefti , Oberrichterin MLaw Nicole Feldmann sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
Sebastian Micheroli.
Urteil
vom 9. April 2026
Verfahren
OG.2026.00015
A.______
Gesuchsteller
vertreten
durch lic. iur.
Werner
Marti
gegen
Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29,
8750
Glarus
Gesuchsgegnerin
vertreten
durch MLaw
Andrea
Van Houtven,
Staatsanwältin
betreffend
Revision
eines Strafbefehls
Rechtsbegehren
des Gesuchstellers (gemäss Eingabe vom 19. Februar 2026,
act. 2):
1.
Es sei der Strafbefehl vom 8.
Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 aufzuheben.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staatsanwaltschaft Glarus.
Antrag
der
Gesuchsgegnerin (gemäss
Eingabe vom 11. März 2026, act. 7):
1.
Das Revisionsgesuch vom 19.
Februar 2026 sei abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.
____________________
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1 Die Staatsanwaltschaft
erliess am 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 einen Strafbefehl gegen A.______,
weil er am 3. Dezember 2023 mit einem Personenwagen ausserorts auf der
Sernftalstrasse in Matt, Höhe Brummbach Parkplatz Truppe, in Fahrtrichtung
Elm die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h
überschritten habe. Dabei wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln
i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 2'960.— sowie mit einer Busse
von CHF 10'000.— bestraft. Ausserdem wurde ihm eine Gebühr in Höhe von
CHF 650.— auferlegt (vgl. act. 1).
Dieser Strafbefehl ist mangels
Einsprache zum rechtskräftigen Urteil geworden (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO).
Mit Eingabe vom 19. Februar 2026
an das Obergericht verlangt A.______ die Revision des betreffenden
Strafbefehls (vgl. act. 2).
1.2 Der Strafbefehl vom 8.
Januar 2024 ist der Revision zugänglich (vgl. Art. 410 Abs. 1 StPO).
Das Obergericht ist
Berufungsinstanz in Strafsachen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. a GOG; GS III A/2)
und daher zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (vgl. Art. 411 Abs. 1
erster Satz StPO).
Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO
kann die Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene
Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen
Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der
verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen.
In solchen Fällen sind
Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2
StPO).
Entgegen der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 11. März 2026 (act. 7) hängt die Frage, ob eine
Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO «neu» ist, nicht davon ab,
was der Gesuchsteller vor seiner Verurteilung hätte feststellen können. Dies
ergibt sich schon aus dem Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafbehörden
alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen
Tatsachen von Amtes wegen abzuklären haben (vgl. Art. 6 StPO).
Vielmehr ist entscheidend, was
der Strafbehörde im Zeitpunkt der Fällung des Entscheides bekannt war. Als
unbekannt und somit «neu» i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gelten
Tatsachen, die der Strafbehörde, welche für den Entscheid zuständig ist,
nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden, von denen sie also keine
Kenntnis hatte (vgl. Botschaft StPO BBl 2006 1085, 1319; Urteil BGer
6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 59 E.
5.1.2).
Keinen Rechtsschutz finden
Revisionsgesuche, die rechtsmissbräuchlich sind, weil sie sich auf Tatsachen
stützen, die dem Beschuldigten von Anfang an bekannt waren, die er ohne
schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren
hätte geltend machen können. Insoweit setzt die Revision voraus, dass der
Beschuldigte die betreffenden Tatsachen im Zeitpunkt der Entscheidfällung
nicht kannte oder nicht geltend machen konnte oder dass für deren
Geltendmachung keine Veranlassung bestand. Bei der Annahme von
Rechtsmissbrauch ist Zurückhaltung angebracht; mithin ist in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob das Revisionsgesuch unter den gegebenen Umständen der Umgehung
des ordentlichen Rechtswegs dient (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.1 m.H.).
Das Obergericht hat die Akten der
Verfahren SA.2023.01080 und UB.2025.00779 beigezogen (vgl. act. 10).
Erwägungen
2.
2.1
Es ist erstellt, dass
das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» am 3. Dezember 2023 in Fahrtrichtung
Elm nach einer Verzweigung vor der Messstelle nicht wiederholt wurde.
So führt die Staatsanwaltschaft
in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2026 aus, dass das betreffende Signal nach
der Verzweigung (noch) nicht wiederholt worden sei, als der Strafbefehl gegen
den Gesuchsteller erlassen wurde (vgl. act. 7 S. 2).
Zudem ist der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 im
Verfahren UB.2025.00779 zu entnehmen, dass dies auch am 21. Dezember
2024.
(noch) so war, als an derselben Stelle wie am 3. Dezember 2023,
ebenfalls in Fahrtrichtung Elm, eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt
wurde. Eine entsprechende Wiederholungstafel wurde gemäss den Akten des
Verfahrens UB.2025.00779 erst am 8. Januar 2025 aufgestellt.
2.2
Nach Art. 16 Abs. 2
zweiter Satz SSV gilt das Signal «Höchstgeschwindigkeit» höchstens bis zum
Ende der nächsten Verzweigung. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit beträgt
ausserorts 80 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).
Daher galt am 3. Dezember 2023 am
Ort der Geschwindigkeitsmessung auf der ausserorts gelegenen Strecke in
Fahrtrichtung Elm die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, weil das
Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» nach der Verzweigung nicht wiederholt
wurde. Entsprechendes stellte die Staatsanwaltschaft in der
Einstellungsverfügung vom 2. Juni 2025 im Verfahren UB.2025.00779
betreffend den gleichgelagerten Fall vom 21. Dezember 2024 fest.
Unbestritten und den Akten des
Verfahrens SA.2023.01080 zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller am 3.
Dezember 2023 mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h fuhr. Nach
Sicherheitsabzug von 5 km/h (vgl. Art. 8 VSKV-ASTRA) liegt eine
Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h
vor, wie der Gesuchsteller selber ausführt (vgl. act. 2 S. 3 f.). Eine solche
Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV wird im
Ordnungsbussenverfahren mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.— geahndet
(vgl. Anhang 1 Ziff. 303.2.c OBV).
Folglich handelt es sich bei der
betreffenden Verzweigung und beim Umstand, dass das Signal
«Höchstgeschwindigkeit 60» am 3. Dezember 2023 nach dieser Verzweigung vor
der Messstelle nicht wiederholt wurde, um Tatsachen, die geeignet sind, eine
wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen.
2.3
Die Staatsanwaltschaft
hatte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom 8. Januar 2024
zweifellos keine Kenntnis davon, dass es zwischen dem Signal
«Höchstgeschwindigkeit 60» und dem Ort der Geschwindigkeitsmessung eine
Verzweigung gab, nach welcher keine Wiederholungstafel aufgestellt war.
Dies ergibt sich schon daraus,
dass der Gesuchsteller in diesem Strafbefehl wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde, obwohl
nach dem tatsächlichen Sachverhalt offenkundig nur eine Übertretung i.S.v.
Art. 90 Abs. 1 SVG vorliegt (siehe oben Ziff. 2.2).
Zudem ist den Akten des
Verfahrens SA.2023.01080 zu entnehmen, dass die genannten Tatsachen der
Staatsanwaltschaft nicht unterbreitet wurden; sie sind namentlich weder aus
dem Polizeirapport noch aus der Fotodokumentation ersichtlich.
Folglich ist davon auszugehen,
dass die Staatsanwaltschaft darauf vertraute, die Angaben im Polizeirapport,
wonach eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h
überschritten worden sei, würden mit der Sachlage übereinstimmen, weshalb sie
den Sachverhalt nicht weiter abklärte.
Somit liegen i.S.v. Art. 410 Abs.
1.
Bst. a StPO neue, vor Erlass des Strafbefehls vom 8. Januar 2024
eingetretene Tatsachen vor, die geeignet sind, eine wesentlich mildere
Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen.
2.4
An der polizeilichen
Einvernahme vom 4. Dezember 2023 akzeptierte der Gesuchsteller vorbehaltlos den
Vorwurf, er habe tags zuvor die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h
überschritten. Mithin vertraute er – wie die Staatsanwaltschaft – darauf,
dass die Polizei den Sachverhalt richtig festgestellt hatte. Dies ist umso
mehr nachvollziehbar, weil die in Frage stehende
Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhang damit erfolgte, dass der
Gesuchsteller beschleunigte, um ein anderes Fahrzeug zu überholen (vgl. zum
Ganzen die Akten des Verfahrens SA.2023.01080).
Somit bestand damals für den
Gesuchsteller – wie für die Staatsanwaltschaft – kein Anlass für weitere
Abklärungen der Sachlage.
Umgekehrt ist es verständlich,
dass der Gesuchsteller das vorliegende Revisionsgesuch stellt, nachdem er im
Februar 2026 aus der Zeitung von einer Verfahrenseinstellung in einem
gleichgelagerten Fall erfuhr (vgl. act. 2 S. 2 f. und act. 3/4).
Es liegt daher offensichtlich
kein Rechtsmissbrauch vor.
2.5
Im Ergebnis ist der
Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben, weil der
Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom
8.
Januar 2024 nicht bekannt war, dass es zwischen dem Signal
«Höchstgeschwindigkeit 60» und der Messstelle eine Verzweigung gab, nach
welcher dieses Signal nicht wiederholt wurde.
2.6
Entsprechend kann der
Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, dass kein
Revisionsgrund vorliegt, weil für den Gesuchsteller objektiv bereits im
Zeitpunkt der Kontrolle feststellbar gewesen wäre, dass die zulässige
Höchstgeschwindigkeit allenfalls nicht 60 km/h, sondern 80 km/h betragen
hätte, und dem Gesuchsteller somit die Möglichkeit offen gestanden hätte,
Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (vgl. act. 7 S. 2).
Diese Argumentation verletzt
zudem das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV; Art. 3
Abs. 2 Bst. a StPO). Die Staatsanwaltschaft vertraute nämlich selber darauf,
dass die rapportierte Höchstgeschwindigkeit korrekt ist und unterliess eigene
Untersuchungshandlungen (siehe oben Ziff. 2.3). Sinngemäss argumentiert sie,
dass hingegen der Gesuchsteller nicht auf die rapportierte
Höchstgeschwindigkeit hätte vertrauen dürfen und diesbezüglich eine eigene
Untersuchungshandlung hätte vornehmen müssen. Implizit wird damit dem
Gesuchsteller auch eine Pflicht auferlegt, selber entlastende Tatsachen zu
ermitteln, wobei von ihm dabei erst noch eine höhere Sorgfalt als von der
Strafbehörde verlangt würde. Würde dieser Argumentation gefolgt, so würde
sich der Staat gegenüber dem Gesuchsteller widersprüchlich und damit
treuwidrig verhalten.
3.
3.1
Liegt ein
Revisionsgrund vor, so hebt das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid
ganz oder teilweise auf und fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die
Aktenlage erlaubt (vgl. Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO).
Wird die beschuldigte Person im
neuen Entscheid milder bestraft, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen
oder Geldstrafen zurückerstattet (vgl. Art. 415 Abs. 2 StPO).
Dabei hat der Staat der beschuldigten Person den zu viel bezahlten
Betrag mit Zinsen zurückzuerstatten (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085,
1323).
Wird ein Revisionsgesuch
gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die
Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die
Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO).
Die Kosten des
Revisionsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die nach einer Revision milder
bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für
ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 4 erster
Satz StPO).
Der Anspruch auf Entschädigung
steht im Falle einer Wahlverteidigung ausschliesslich der Verteidigung zu
(vgl. Art. 436 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO).
3.2
Der Strafbefehl vom 8.
Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 (act. 1) ist gestützt auf Art. 413
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO aufzuheben.
Stattdessen ist der Gesuchsteller
der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a
Abs. 1 Bst. b VRV schuldig zu sprechen, weil er am 3. Dezember 2023 die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritt (siehe
oben Ziff. 2.2). Nach Art. 14 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im
ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden. Folglich ist der
Gesuchsteller mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.— zu bestrafen (siehe oben
Ziff. 2.2).
Der Gesuchsteller bezahlte am 2.
April 2024 betreffend den Strafbefehl vom 8. Januar 2024 im Verfahren
SA.2023.01080 sowohl die Busse von CHF 10'000.— als auch die Gebühr von CHF
650.— (vgl. act. 11).
Nach Abzug der Ordnungsbusse (CHF
160.—) von der bezahlten Busse (CHF 10'000.—) verbleiben CHF 9'840.—,
welche dem Gesuchsteller mit Zins seit dem 2. April 2024 zurückzuerstatten
sind. In analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Zinsen,
Skonti und Bezugslimiten für die Kantons- und Gemeindesteuern (GS VI C/1/7/1)
beträgt der Zins dabei 1 %.
Hätte die Polizei vorliegend die
Sach- und Rechtslage richtig erfasst, wäre das Ordnungsbussenverfahren
anwendbar gewesen (vgl. Art. 1 ff. OBG).
Es bestehen keine Zweifel daran,
dass der Gesuchsteller eine Ordnungsbusse von CHF 160.— im
Ordnungsbussenverfahren akzeptiert hätte, zumal er auch den Vorwurf der
groben Verletzung der Verkehrsregeln sofort anerkannte (siehe oben
Ziff. 2.4).
Im Ordnungsbussenverfahren wären
keine Kosten erhoben worden (vgl. Art. 12 OBG).
Es ist daher angemessen, dem
Gesuchsteller die Gebühr von CHF 650.—, welche ihm im Strafbefehl vom 8.
Januar 2024 auferlegt wurde, gestützt auf Art. 428 Abs. 5 StPO
zurückzuerstatten, zuzüglich Zins von 1 % seit dem 2. April 2024.
Die Gerichtsgebühr für das
Revisionsverfahren ist auf CHF 1’500.— festzusetzen (vgl. Art. 6 und Art. 8
Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5)
und entsprechend dem Obsiegen des Gesuchstellers vollumfänglich auf die
Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1
StPO).
[Entschädigung für den
Rechtsvertreter].
____________________
Urteil
1.
Der Strafbefehl vom 8. Januar
2024.
im Verfahren SA.2023.01080 wird aufgehoben.
2.
A.______ ist schuldig der
Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a
Abs. 1 Bst. b VRV.einer .
3.
A.______ wird bestraft mit einer
Ordnungsbusse von CHF 160.—.
4.
Die Ordnungsbusse von CHF 160.—
wird mit der von A.______ im Verfahren SA.2023.01080 geleisteten Zahlung
von CHF 10'650.— verrechnet.
Im Ergebnis werden ihm CHF
10'490.— zuzüglich Zins von 1 % seit dem 2. April 2024 aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
5.
Die Gerichtsgebühr für das
Revisionsverfahren von CHF 1’500.— wird auf die Staatskasse genommen.
6.
[Entschädigung für den
Rechtsvertreter].
7.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]