VG.2018.00095
Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)
20. Mai 2021Deutsch24 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 20. Mai 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2018.00095
A.______
Klägerin
vertreten durch
Rechtsanwältin B.______
gegen
1.
Previs Vorsorge (vormals Comunitas)
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt C.______
2.
Glarner Pensionskasse
vertreten durch Rechtsanwalt D.______
betreffend
Invalidenrente aus BVG
(Wiederaufnahme des Verfahrens VG.2016.00060)
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______, geboren am […],
beantragte am 25. April 2013 Leistungen der Invalidenversicherung, da sie an
einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, an einer rezidivierenden depressiven
Störung sowie an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
leide. Am 20. März 2014 sprach die IV-Stelle A.______ ab dem 1. April
2012 eine halbe Invalidenrente zu.
2.
2.1 A.______ reichte am 19. Mai 2016 beim
Verwaltungsgericht Klage gegen die Comunitas und gegen die Pensionskasse des
Kantons Glarus ein. Sie beantragte, die Comunitas sei zu verpflichten, ihr
entweder über den Anschlussvertrag Nr. 1603, Arbeitgeber E.______, oder
über den Anschlussvertrag Nr. 7273, Arbeitgeber F.______, rückwirkend eine
Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen
Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. Eventualiter
sei die Pensionskasse des Kantons Glarus zu verpflichten, ihr rückwirkend
eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen
Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung; alles unter
Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Partei.
Am 12. September 2016
reichte die Pensionskasse des Kantons Glarus ihre Klageantwort ein und
beantragte, die Klage gegen sie abzuweisen. Am 14. September 2016
schloss die Comunitas ebenfalls auf Abweisung der gegen sie erhobenen Klage.
2.2 Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
sowie nach mehrmaligen Sistierungen hiess das Verwaltungsgericht am 26.
Oktober 2017 (Verfahren VG.2016.00060) die Klage gegen die Comunitas gut und
verpflichtete diese, A.______ ab dem 1. April 2012 eine halbe
Invalidenrente, zuzüglich Zins von 5 % seit 19. Mai 2016, zu
bezahlen. Am 2. November 2017 beantragte die Pensionskasse des Kantons
Glarus in einem Erläuterungsbegehren, das Dispositiv des
verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. Oktober 2017 damit zu ergänzen, dass
die Klage gegen sie abgewiesen werde. Am 6. November 2017 hiess das
Verwaltungsgericht das Erläuterungsbegehren teilweise gut und ergänzte sein
Urteil vom 26. Oktober 2017 mit einer neuen Disp.-Ziff. 2, wonach die
Klage gegen die Pensionskasse des Kantons Glarus als gegenstandslos geworden
abgeschrieben werde.
2.3 Die Comunitas gelangte in der Folge mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2017 ans
Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils und des
Erläuterungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts. Die gegen sie erhobene Klage
sei abzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 7. September 2018
gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 und
dessen Beschluss vom 6. November 2017 auf und wies die Sache zur
Neuentscheidung ans Verwaltungsgericht zurück (BGer-Urteil 9C_856/2017).
3.
3.1 Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren am 17.
September 2018 unter der Verfahrensnummer VG.2018.00095 wieder auf und gab
A.______ die Gelegenheit, sich zu äussern. Diese beantragte am
13. Dezember 2018, das Verfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über
ihren Anspruch auf Entrichtung einer ganzen Invalidenrente entschieden worden
sei. Eventualiter sei festzustellen, dass ihre relevante bleibende
Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, am 1. Oktober
2012 eingetreten sei, also zu einer Zeit, als sie bei der Pensionskasse des
Kantons Glarus versichert gewesen sei. Subeventualiter sei Letztere zu
verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente aus der
obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten,
zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. Mit Präsidialverfügung vom 17.
Dezember 2018 sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids.
3.2 Am 13. Mai 2020 sprach die IV-Stelle A.______ ab 1.
Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zu, da sie seither in sämtlichen
Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts vollständig arbeitsunfähig sei. Gestützt
darauf beantragte A.______ am 30. Juni 2020, die Pensionskasse des Kantons
Glarus sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2016 eine
Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge,
zuzüglich Zinsen ab Klageerhebung, auszurichten. Letztere schloss am
2. November 2020 auf Abweisung der Klage.
3.3 Mit Replik vom 10. Dezember 2020 hielt A.______ an
den bereits gestellten Klagebegehren fest und beantragte zudem die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Die Pensionskasse des Kantons Glarus hielt in ihrer
Duplik vom 10. März 2021 ebenfalls an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest.
Das Verwaltungsgericht schloss am 11. März 2021 den Schriftenwechsel ab.
3.4 Am 11. März 2021 edierte das Verwaltungsgericht von
der IV-Stelle die Akten des IV-Verfahrens von A.______, woraufhin diese beim
Verwaltungsgericht am 16. März 2021 eingingen.
3.5 In der Folge reichte A.______ am 18. März 2021
unaufgefordert eine Triplik ein, wobei sie an den bereits gestellten
Rechtsbegehren festhielt. Sodann zog sie am 29. März 2021 ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung zurück. Mit Stellungnahme vom 13. April 2021
äusserte sich die Pensionskasse des Kantons Glarus erneut und hielt an ihrem
Antrag auf Klageabweisung fest. Anschliessend schloss das Verwaltungsgericht
am 15. April 2021 den Schriftenwechsel abermals ab.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982.
(BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1
Die obligatorische berufliche Vorsorge
umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den Invaliden bei Eintritt
des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den
Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise
erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG). Die
obligatorische Versicherung beginnt mit Stellenantritt und endet
grundsätzlich im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BVG). Für das Risiko der Invalidität bleibt der
Arbeitnehmer aber noch zusätzlich während eines Monats nach Auflösung des
Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert,
sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs.
3.
BVG).
2.2
Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge haben Versicherte, die im Sinn der IV zu mindestens
40.
% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG).
Versicherte sind in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wenn sie ihr funktionelles
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingebüsst haben. Kann vom einzelnen Versicherten
vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene
Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung
der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit
nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben
könnte (BGE 134 V 20 E. 3.2.2).
2.3
In berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht ist
die Arbeitsunfähigkeit relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und
sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es
muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an
Leistungsvermögen eingebüsst hat (BGer-Urteil 9C_91/2013, 9C_110/2013 vom
17.
Juni 2013 E. 4.1.2). Dabei sind die gesamten Umstände des
konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des
Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch die Ärzte sowie
die Beweggründe, welche den Versicherten zur Wiederaufnahme oder
Nichtwiederaufnahme einer Arbeit veranlasst haben (BGer-Urteil 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1).
2.4
Der Zeitpunkt des Eintritts der
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_91/2013, 9C_110/2013 vom
17.
Juni 2013 E. 4.1.2). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
d.h. die Beweise sind frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss vom Gericht zu würdigen (vgl. dazu
BGE 125 V 351 E. 3a).
2.5
Ein Entscheid einer IV-Stelle ist für eine
Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung entscheidend war und sich die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.
Die Bindungswirkung vermag sich indessen nicht auf Feststellungen erstrecken,
welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. Eine Bindungswirkung entfällt
unter anderem dann, wenn die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer
verspäteten Anmeldung ausgerichtet wird. Diesfalls besteht kein Anlass für
die IV-Stelle, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der
Anmeldung zu prüfen, womit hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten eine
Verbindlichkeit allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IV-Stelle
für die Vorsorgeeinrichtung von vornherein ausser Betracht fällt (BGer-Urteil
9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1 f., mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Klägerin bringt vor, dass sie vom 1. Mai 2010
bis zum 31. Januar 2013 in einem schwankenden Arbeitspensum arbeitstätig
und damit bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert gewesen sei. Sie habe
ihre Arbeitstätigkeit als vollständig Arbeitsfähige aufgenommen, was aufgrund
des in vorliegender Sache ergangenen Bundesgerichtsurteils erstellt sei. Das
Bundesgericht habe verbindlich festgestellt, dass zu der Zeit, als sie bei
der Beklagten 1 versichert gewesen sei, keine Arbeitsunfähigkeit
arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Nichts Anderes ergebe sich aus der
Tatsache, dass sie von der Beklagten 2 vorbehaltlos in die
BVG-Versicherung aufgenommen worden sei. In der Folge sei sie jedoch am 2.
Oktober 2012 erkrankt, weswegen sie von ihren behandelnden Ärzten in
unterschiedlichem Umfang krankgeschrieben worden sei. Damit seien ihre
gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund ihrer psychischen Erkrankung
während ihrer Versicherungszeit bei der Beklagten 2 erstmals
arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, sodass diese leistungspflichtig
sei. Dies ergebe sich ebenso aus der damaligen Konfliktsituation am
Arbeitsplatz, deren Ursache in ihrer psychischen Erkrankung gründe. Folglich
sei die Beklagte 2 für die Ausrichtung der vollen Invalidenrente
leistungspflichtig, denn ihre schliesslich zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit
sei erstmals arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, als sie bei der
Beklagten 2 vorsorgeversichert gewesen sei.
3.2
Die Beklagte 2 wendet hingegen ein, die
Klägerin sei zur Zeit der Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit bei G.______ und
damit zu Beginn ihrer Versicherungszeit aufgrund der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen eingeschränkt arbeitsfähig gewesen, was sich aus dem von
der IV-Stelle eingeholten Gutachten von Dr. med. H.______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergebe. Aus den vorhandenen
Arztberichten zeige sich, dass sie spätestens seit dem Jahr 2007 nur noch in
einem 50 %-Pensum arbeitsfähig gewesen sei. Dieses habe sie während der
Zeit, als sie bei ihr BVG-versichert gewesen sei, konstant bewältigen können.
Folglich sei die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Teilinvalidität geführt habe,
vor ihrer Versicherungszeit eingetreten. Auch habe sich die Teilinvalidität
während ihrer Versicherungszeit nicht vergrössert, sei die Klägerin doch auch
danach weiterhin zumindest in einem 50 %-Pensum arbeitstätig gewesen. Da
sie ihre Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2005 nur noch in jenem Teil
ausgeübt habe, welchen sie erwerblich noch habe verwerten können, sei die
Teilinvalidität in dem Bereich eingetreten, welcher von keiner Vorsorgeversicherung
versichert gewesen sei. Daher sei sie nicht leistungspflichtig.
4.
4.1
Bei der Klägerin wurden in ihren Jugendjahren eine
mittelschwere Depression und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert. Beide Diagnosen (oder zumindest der Verdacht auf diese Krankheitsbilder) wurden
über die Jahre immer wieder gestellt. So diagnostizierte auch Dr. H.______
in seinem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erstellten
psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Dezember 2019 eine emotional
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus nach stattgehabtem
sexuellen Missbrauchserleben in der Kindheit (ICD-10: F60.31), eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung im Sinne einer ADHS mit Persistenz im Erwachsenenalter
(ICD-10: F90.0) und eine Agoraphobie ohne Angabe einer Panikstörung (ICD-10:
F40.0). Seit mindestens 2002 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als
kaufmännische Angestellte und als Fachfrau Betreuung. Eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit sei in ihrer angestammten Tätigkeit und in sämtlichen
Verweistätigkeiten seit Anfang 2016 vorhanden. Aktuell sei sie maximal acht
Stunden pro Woche als Putzfrau einsetzbar, wobei eine Erhöhung dieses Pensums
nicht möglich sei. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei einzig in einem
50.
%-Pensum in einem geschützten Rahmen möglich. Der Regionalärztliche
Dienst im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren stufte dieses Gutachten
am 12. März 2020 als verwertbar ein und anerkannte gestützt darauf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin spätestens per Juli
2016.
4.2
Trotz der oben genannten Krankheitsbilder war die
Klägerin vom 1. September 1994 bis zum 31. August 2001 bei verschiedenen
Arbeitgebern im Rahmen eines Vollzeitpensums arbeitstätig. Am
18.
Dezember 2001 nahm sie ihre Vollzeit-Tätigkeit für E.______ auf,
welche sie bis zum 30. September 2002 ausübte. Während dieser Zeit war sie
bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert. Vom 1. Januar 2003 bis zum
1.
Januar 2006 war die Klägerin in einem 80 % Pensum, anschliessend
bis zum 1. Januar 2007 in einem 65 % Pensum sowie danach bis am
31.
Dezember 2009 in einem 50 % Pensum beim F.______ arbeitstätig.
Auch während dieser Zeit war sie bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert.
4.3
In der Folge nahm die Klägerin am 1. Mai 2010 ihre
Teilzeit-Arbeitstätigkeit als Sachbearbeiterin bei G.______ auf. Im Anschluss
daran war sie wiederum in einem 60 % Pensum bei der I.______ als
Sekretärin tätig, wobei dieses Arbeitsverhältnis im gegenseitigen
Einvernehmen per 31. Mai 2013 beendet wurde. Während ihrer
Anstellungszeit bei G.______ und I.______ war die Klägerin bei der
Beklagten 2 vorsorgeversichert.
4.4
Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Klägerin
ab August 2014 bis Ende Januar 2016 bei der J.______ und der K.______ im
Umfang von 50 – 60 % arbeitstätig war. Im August 2016 nahm sie
eine neue Arbeitstätigkeit als Betreuerin im L.______ in […] auf, welche sie
jedoch nach zwei Wochen wieder beendete. In der Folge war sie ab dem 14.
September 2016 zu 100 % bzw. ab dem 28. September 2016 zu 80 %
krankgeschrieben, was auch der Regionalärztliche Dienst im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren am 2. März 2017 als nachvollziehbar
einstufte. Sodann war sie vom 11. März 2018 bis zum 4. Mai 2018 zwecks
stationärem Aufenthalt in der Klinik M.______ vollständig arbeitsunfähig. Am
1.
September 2018 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Assistenzperson
in einem 10 %-Pensum auf, welche sie per 24. November 2019
beendete. Seit dem 7. März 2019 arbeitet sie nun als Putzhilfe für vier
Stunden pro Woche, wobei sie diese Tätigkeit ab dem 12. September 2019
um zusätzliche zwei Wochenstunden erhöhte. Am 12. September 2019 attestierte
Dr. med. N.______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Klägerin
eine Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit von vier bis acht
Stunden pro Woche.
5.
Das Bundesgericht kam in
seinem Urteil vom 7. September 2018 (Verfahren 9C_856/2017) zum Schluss, dass
während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1, mithin in der Zeit
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009, bei der Klägerin keine Einbusse
des funktionellen Leistungsvermögens arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten
sei. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass sie sich selber gemäss
Gesundheitserklärung vom 8. Januar 2003 als vollständig arbeitsfähig
angesehen habe. Zwar habe sie im Jahr 2005 ihr Pensum zuerst auf 65 %
und anschliessend auf 50 % reduziert, was jedoch in familiären Veränderungen
(Geburt ihrer Tochter) gegründet habe. Ein anderweitiger Leistungsabfall,
welcher etwa durch entsprechende Feststellungen oder gar Ermahnungen des
Arbeitgebers der Klägerin ausgewiesen wäre, ergebe sich aus den Akten nicht.
Daher sei die Beklagte 1 mangels zeitlicher Konnexität nicht
leistungspflichtig.
6.
6.1
Die Klägerin leidet an psychischen Beschwerden,
welche dazu führten, dass ihr ab dem 1. April 2012 eine halbe und ab dem 1.
Oktober 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde.
Im vorliegenden Klageverfahren ist unbestritten, dass die ursprüngliche
Zusprache der halben Invalidenrente wie auch die Erhöhung auf eine ganze
Invalidenrente in derselben Erkrankung der Klägerin gründen. Folglich beruht
die Erhöhung der Invalidenrente der Invalidenversicherung in einer
Verschlimmerung der vorbestandenen psychischen Beschwerden der Klägerin und
ist nicht auf neue gesundheitliche Beschwerden zurückzuführen. Dabei ist
aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 7. September 2018 in vorliegender
Angelegenheit erstellt, dass die psychische Erkrankung der Klägerin, welche
zur Invalidität führte, nicht in der Zeit, in welcher diese bei der
Beklagten 1 vorsorgeversichert war, arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten ist. Im vorliegenden Klageverfahren bleibt zu prüfen, ob dies
während der Versicherungszeit der Klägerin bei der Beklagten 2 eintraf
und bejahendenfalls, ob diese dadurch leistungspflichtig wird.
6.2
6.2.1
Wie bereits erwähnt, ist in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht die
Arbeitsunfähigkeit relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich
auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss
arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an
Leistungsvermögen eingebüsst hat (vgl. E. II/2.3
vorne).
Aus den Akten
ergibt sich, dass die Klägerin während ihrer Anstellungszeit bei G.______ ab
Anfang Oktober 2012 bis zum 30. November 2012 vollständig krankgeschrieben
war. Anschliessend war sie ab dem 1. Dezember 2012 bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2013 im Umfang von 70 % arbeitsunfähig.
Das Arbeitsverhältnis mit G.______ beendete die Klägerin. Grund dafür war
eine Auseinandersetzung am Arbeitsplatz, welche dazu führte, dass G.______
der Klägerin am 24. September 2012 einen Verweis erteilte. Dieser wurde damit
begründet, dass die Klägerin einen Entscheid der Teamleitung nicht akzeptiert
und sich an einer Teamsitzung unfreundlich und respektlos gegenüber
Mitarbeitern verhalten habe, indem sie eine Teamsitzung vorzeitig verlassen
habe. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit G.______ nahm die Klägerin
am 1. Februar 2013 eine neue Tätigkeit bei der I.______ in einem
60.
% Pensum auf. Dabei war sie am 27. und 28. März 2013
vollständig und ab dem 8. April 2013 bis zum 31. Mai 2013 zu 50 – 100 %
krankgeschrieben. Dieses Arbeitsverhältnis hoben die Klägerin und I.______
Mitte Mai 2013 im gegenseitigen Einvernehmen während der verlängerten
Probezeit per 31. Mai 2013 auf.
Am 25. April 2013
und somit noch während des Arbeitsverhältnisses mit I.______ meldete sich die
Klägerin bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an. Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahrens diagnostizierten lic. phil. O.______,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und P.______, leitender Arzt
Psychiatrie im Spital Q.______, am 11. Juli 2013 eine
Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen (ICD-10: F60.31), eine
rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F33.1) sowie eine
ADHS (ICD-10: F90.0). Die Klägerin sei bei ihnen seit Februar 2007 in
Behandlung, wobei verschiedene Behandlungsunterbrüche zu verzeichnen seien.
Die letzte Kontrolle habe am 5. Juli 2013 bzw. am 31. Mai 2013
stattgefunden. Die psychischen Leiden der Klägerin würden sich auf ihre Arbeit
insbesondere in dem Sinne auswirken, als dass interpersonale Interaktionen
erschwert seien, da sich die Klägerin schnell angegriffen und entwertet
fühle. Ihre Teamfähigkeit sei eingeschränkt, denn es seien ein erhöhtes
Konfliktpotential und eine Angriffigkeit gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
zum Selbstschutz vorhanden. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Klägerin
zu 50 % arbeitsunfähig. Entsprechend attestierte
Dr. med. R.______, RAD-Arzt, der Klägerin am 20. August 2013 eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten
Tätigkeit. Vom 10. September 2013 bis am 30. September 2013 war die
Klägerin vollständig arbeitsunfähig.
6.2.2
Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass
die Klägerin während ihrer Anstellungszeit bei G.______ zunächst während
zweier Monate vollständig und während weiterer zweier Monate zu 70 %
krankgeschrieben war. Sodann ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die am Arbeitsplatz bei G.______ entstandene
Konfliktsituation, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte, in
der psychischen Erkrankung der Klägerin gründete. Denn es kann ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass die der Klägerin von deren behandelnden
Therapeuten O.______ und P.______ attestierte eingeschränkte Teamfähigkeit,
das erhöhte Konfliktpotential und die Angriffigkeit gegenüber Vorgesetzen und
Kollegen Einfluss auf deren Verhalten am Arbeitsplatz zeigten und sich
schliesslich in der dortigen Konfliktsituation realisierten. Zwar war die
Klägerin im direkt anschliessend bei der I.______ eingegangenen
Arbeitsverhältnis im Februar 2013 wie auch grösstenteils im März 2013 im
Rahmen des vereinbarten Arbeitspensums von 60 % arbeitsfähig. Allerdings
änderte sich dies Ende März 2013, als die Klägerin zunächst für zwei Tage
vollständig und ab dem 8. April 2013 bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Ende Mai 2013 zu 50 bis 100 % krankgeschrieben war.
Dass das Arbeitsverhältnis mit I.______ in der Folge während der Probezeit im
gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden war, ist ebenso auf die
psychischen Beschwerden und die deswegen erfolgte Krankschreibung der
Klägerin zurückzuführen. Denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass es die psychischen Beschwerden der Klägerin im
damaligen Zeitpunkt verunmöglichten, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Nichts Anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin ihre Anmeldung
bei der Invalidenversicherung Ende April 2013 und damit während der
Anstellungszeit bei I.______ vornahm. Daraus kann einzig geschlossen werden,
dass die Klägerin einsehen musste, dass es ihr aufgrund ihres
Gesundheitszustands nicht mehr möglich war, eine Arbeitstätigkeit im bisher
gewohnten Umfang auszuüben. Damit übereinstimmend attestierten der
behandelnde Arzt und der RAD-Arzt der IV-Stelle der Klägerin auch nach
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der I.______ im Sommer 2013 eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit insbesondere in ihrer angestammten Tätigkeit.
Folglich ist eine
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von mindestens 20 % zu der Zeit in
Erscheinung getreten, als diese bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert
war. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die IV-Stelle davon ausging, die
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei bereits im Jahr 2002 eingetreten. Denn
die diesbezüglichen Ausführungen der IV-Stelle beziehen sich auf die Frage
des Beginns des Wartejahres aufgrund der verspätet eingereichten IV-Anmeldung
der Klägerin, weshalb diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente
Dispositiv
durch die IV-Stelle nicht entscheidend waren. Demnach besteht diesbezüglich
keine Bindungswirkung (vgl. E. II/2.5 vorne).
6.3
6.3.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge setzt weiter einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
(einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG)
bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen
Invalidität voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt
hat, muss daher von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der
Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2).
6.3.2 Sowohl die Krankschreibung der Klägerin ab Oktober
2012 bis im Frühjahr 2013 wie auch die später teilweise bzw. ganz
eingetretene Invalidität der Klägerin gründen in ihrer psychischen
Erkrankung, womit der sachliche Zusammenhang gegeben ist. Daran ändert
nichts, dass der sachliche Zusammenhang auch zu der Zeit vorhanden war, als
die Klägerin bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert war. Denn es ist
entscheidend, dass sich die Arbeitsunfähigkeit effektiv und konkret auf das
Arbeitsverhältnis auswirkt, sich mit anderen Worten arbeitsrechtlich
offenbart (vgl. BGer-Urteil B 7/06 vom 9. März 2007
E. 4.2). Dies ist während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2
eingetreten (vgl. E. II/6.2.2 vorne), nicht jedoch zur Versicherungszeit bei
der Beklagten 1, was das Bundesgericht in seinem Urteil vom
7. September 2018 in vorliegender Sache einlässlich begründet hat und
woran das Verwaltungsgericht gebunden ist.
Es ist folglich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem engen sachlichen Zusammenhang
zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab Oktober 2012 und der heutigen
Invalidität der Klägerin auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob der zeitliche
Zusammenhang zur Versicherungszeit bei der Beklagten 2 ebenfalls zu
bejahen ist.
6.4
6.4.1 Zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später
eingetretenen Invalidität wird auch ein zeitlicher Zusammenhang
vorausgesetzt. Der Versicherte darf daher nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder
voll arbeitsfähig gewesen sein. Bei der Prüfung dieser Frage sind die
gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich
die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den
Arzt sowie die Beweggründe, welche den Versicherten zur Wiederaufnahme oder
Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGer-Urteil 9C_340/2016 vom
21. November 2016 E. 4.1). Der zeitliche Konnex zwischen der
während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der
späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten
eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten
Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.).
6.4.2 Die Klägerin meldete sich erst am 25. April 2013
und damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit G.______ bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Somit bezog die Klägerin während
ihrer Versicherungszeit bei der Beklagten 2 und damit insbesondere beim
Eintritt in die Beklagte 2 im Mai 2010 noch keine Teilrente der
Invalidenversicherung. Daher ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Beitritt Teilinvalider zu einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung
(vgl. BGE 123 V 262) vorliegend nicht einschlägig.
Stattdessen liegt kein echtzeitliches Arztzeugnis bei den Akten, welches der
Klägerin im Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würde, womit davon
auszugehen ist, dass die Klägerin bei Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit für G.______
vollständig erwerbsfähig war. Zwar hat die Klägerin auf dem
Gesundheitsfragebogen der Beklagten 2 angegeben, in der Vergangenheit
bereits an psychischen Problemen gelitten gehabt zu haben, was die
Beklagte 2 dann auch dazu veranlasste, Abklärungen über den
Gesundheitszustand der Klägerin zu treffen. Dabei stufte die leitende Ärztin
Psychiatrie des Spitals Q.______, S.______, den psychischen Gesundheitszustand
der Klägerin als stabil ein und verneinte die Frage nach der vorzeitigen
Invalidität. Daher nahm die Beklagte 2 die Klägerin in der Folge
vorbehaltlos in ihre Versicherung auf, was sie ihr entsprechend schriftlich
zusicherte. Eine solche, in schriftlicher Form ergangene Aufnahmebestätigung
einer Pensionskasse ist geeignet, zwischen den Parteien vorsorgerechtliche
Wirkungen zu entfalten (vgl. BGer-Urteil B 101/02 vom
22. August 2003 E. 4.4). Denn eine solche Bestätigung kann seitens
der Klägerin nur so verstanden werden, dass die Beklagte 2 zusicherte,
der Klägerin die bei ihr versicherten Leistungen bei Eintritt eines
Versicherungsfalls zu entrichten, wozu eben auch Leistungen aus Invalidität
gehören.
6.4.3 Nachdem die Klägerin während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses mit G.______ von Anfang Oktober 2012 bis Ende Januar
2013 vollständig bzw. zu 70 % krankgeschrieben war, arbeitete sie
für I.______ fast zwei Monate im vereinbarten 60 %-Pensum. Anschliessend
wurde dieses Arbeitsverhältnis indessen von Krankschreibungen von
50 – 100 % überlagert. Im Anschluss daran ist keine
Wiederaufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit im Jahr 2013 aktenkundig.
Stattdessen ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin im Verlauf des
Jahres 2013 abermals krankgeschrieben werden und sich aufgrund ihrer
psychischen Probleme behandeln lassen musste. Überdies bezog sie ab Juni 2013
Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung, welchen ihr versicherter
Verdienst im zuvor ausgeübten 60 %-Arbeitspensum zugrunde lag. Mitte August
2014 nahm die Klägerin sodann eine neue, befristete Arbeitstätigkeit mit
einem Arbeitspensum von 50 % auf, welche sie bis Ende Januar 2016
ausübte. Parallel dazu wurde sie im August 2014 in einem kleinen Pensum von
der K.______ angestellt. Seit Juli 2016 besteht jedoch eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der angestammten wie auch in einer
angepassten Tätigkeit, weshalb ihr seit 1. Oktober 2016 eine volle
Invalidenrente der Invalidenversicherung zusteht.
Aus obigen Ausführungen
ergibt sich, dass die Klägerin nach dem Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit
zwar kurzzeitig Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen sowie im
August 2014 eine Arbeitsstelle in einem 50%-Pensum aufgenommen hat. Doch
haben sich im Verlaufe dieser Zeit die psychischen Beschwerden der Klägerin
verschlechtert, was zu deren Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2016 führte. Die
Klägerin war seit dem Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2012 zu
keinem Zeitpunkt mehr voll bzw. in einem Umfang von mehr als 80 %
erwerbstätig gewesen, sodass die zeitliche Konnexität zwischen der
Arbeitsunfähigkeit und der daraus resultierenden Invalidität jedenfalls nicht
unterbrochen wurde.
6.5 Zusammenfassend ist die Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden während der bei der
Beklagten 2 bestehenden Versicherungszeit arbeitsrechtlich in
Erscheinung getreten. Da überdies der sachliche wie auch der zeitliche
Zusammenhang zwischen der Erwerbsunfähigkeit und der daraus resultierenden
Invalidität zu bejahen sind, steht der Klägerin ab 1. Oktober 2016 eine
Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, der
Beklagten 2 zu.
7.
Im Bereich der beruflichen
Vorsorge anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Pflicht zur
Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von
Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines
Alterskapitals oder bei Invalidenrenten. Enthalten die Statuten keine
Bestimmungen über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5 % gemäss
Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR). Der
Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR,
wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst
vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an
Verzugszinsen zu bezahlen hat (BGE 119 V 131 E. 4a;
Hans-Ulrich Stauffer, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.],
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. A.,
Zürich/Basel/Genf 2019, S. 108). Die Klägerin reichte die vorliegend zu
beurteilende Klage am 20. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe) ein. Allerdings
besteht der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte 2 auf Ausrichtung
einer ganzen Rente erst seit dem 1. Oktober 2016, weshalb von diesem
Zeitpunkt an Verzugszinsen in der Höhe von 5 % (Art. 104
Abs. 1 OR) geschuldet sind.
8.
Dies führt zur Abweisung
der gegen die Beklagte 1 erhobenen Klage. Die Klage gegen die
Beklagte 2 ist hingegen gutzuheissen und der Klägerin ist ab 1. Oktober
2016 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016, zuzusprechen. Die Sache ist
an die Beklagte 2 zur betragsmässigen Festsetzung der Invalidenrente zu
überweisen.
III.
1.
Die Klägerin hat die von
ihr gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückgezogen, weshalb diese als
durch Rückzug erledigt abzuschreiben sind.
2.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs.
BVG). Sodann hat die obsiegende Klägerin gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu
Lasten der Beklagten 2 einen Anspruch auf eine angemessene
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die
Gesuche der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1.
Die
Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
2.
Die
Klage gegen die Beklagte 2 wird gutgeheissen. Die Beklagte 2 wird
verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zuzüglich Zins zu 5 % seit
1. Oktober 2016, zu bezahlen. Zur betragsmässigen Festsetzung der
Invalidenrente wird die Sache an die Beklagte 2 überwiesen.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4.
Die
Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]