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Entscheid

VG.2018.00095

Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)

20. Mai 2021Deutsch24 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 20. Mai 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2018.00095

A.______

Klägerin

vertreten durch

Rechtsanwältin B.______

gegen

1.

Previs Vorsorge (vormals Comunitas)

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt C.______

2.

Glarner Pensionskasse

vertreten durch Rechtsanwalt D.______

betreffend

Invalidenrente aus BVG

(Wiederaufnahme des Verfahrens VG.2016.00060)

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______, geboren am […],

beantragte am 25. April 2013 Leistungen der Invalidenversicherung, da sie an

einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, an einer rezidivierenden depressiven

Störung sowie an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS)

leide. Am 20. März 2014 sprach die IV-Stelle A.______ ab dem 1. April

2012 eine halbe Invalidenrente zu.

2.

2.1 A.______ reichte am 19. Mai 2016 beim

Verwaltungsgericht Klage gegen die Comunitas und gegen die Pensionskasse des

Kantons Glarus ein. Sie beantragte, die Comunitas sei zu verpflichten, ihr

entweder über den Anschlussvertrag Nr. 1603, Arbeitgeber E.______, oder

über den Anschlussvertrag Nr. 7273, Arbeitgeber F.______, rückwirkend eine

Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen

Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. Eventualiter

sei die Pensionskasse des Kantons Glarus zu verpflichten, ihr rückwirkend

eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen

Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung; alles unter

Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Partei.

Am 12. September 2016

reichte die Pensionskasse des Kantons Glarus ihre Klageantwort ein und

beantragte, die Klage gegen sie abzuweisen. Am 14. September 2016

schloss die Comunitas ebenfalls auf Abweisung der gegen sie erhobenen Klage.

2.2 Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels

sowie nach mehrmaligen Sistierungen hiess das Verwaltungsgericht am 26.

Oktober 2017 (Verfahren VG.2016.00060) die Klage gegen die Comunitas gut und

verpflichtete diese, A.______ ab dem 1. April 2012 eine halbe

Invalidenrente, zuzüglich Zins von 5 % seit 19. Mai 2016, zu

bezahlen. Am 2. November 2017 beantragte die Pensionskasse des Kantons

Glarus in einem Erläuterungsbegehren, das Dispositiv des

verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. Oktober 2017 damit zu ergänzen, dass

die Klage gegen sie abgewiesen werde. Am 6. November 2017 hiess das

Verwaltungsgericht das Erläuterungsbegehren teilweise gut und ergänzte sein

Urteil vom 26. Oktober 2017 mit einer neuen Disp.-Ziff. 2, wonach die

Klage gegen die Pensionskasse des Kantons Glarus als gegenstandslos geworden

abgeschrieben werde.

2.3 Die Comunitas gelangte in der Folge mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2017 ans

Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils und des

Erläuterungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts. Die gegen sie erhobene Klage

sei abzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 7. September 2018

gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 und

dessen Beschluss vom 6. November 2017 auf und wies die Sache zur

Neuentscheidung ans Verwaltungsgericht zurück (BGer-Urteil 9C_856/2017).

3.

3.1 Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren am 17.

September 2018 unter der Verfahrensnummer VG.2018.00095 wieder auf und gab

A.______ die Gelegenheit, sich zu äussern. Diese beantragte am

13. Dezember 2018, das Verfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über

ihren Anspruch auf Entrichtung einer ganzen Invalidenrente entschieden worden

sei. Eventualiter sei festzustellen, dass ihre relevante bleibende

Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, am 1. Oktober

2012 eingetreten sei, also zu einer Zeit, als sie bei der Pensionskasse des

Kantons Glarus versichert gewesen sei. Subeventualiter sei Letztere zu

verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente aus der

obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten,

zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. Mit Präsidialverfügung vom 17.

Dezember 2018 sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids.

3.2 Am 13. Mai 2020 sprach die IV-Stelle A.______ ab 1.

Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zu, da sie seither in sämtlichen

Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts vollständig arbeitsunfähig sei. Gestützt

darauf beantragte A.______ am 30. Juni 2020, die Pensionskasse des Kantons

Glarus sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2016 eine

Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge,

zuzüglich Zinsen ab Klageerhebung, auszurichten. Letztere schloss am

2. November 2020 auf Abweisung der Klage.

3.3 Mit Replik vom 10. Dezember 2020 hielt A.______ an

den bereits gestellten Klagebegehren fest und beantragte zudem die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Die Pensionskasse des Kantons Glarus hielt in ihrer

Duplik vom 10. März 2021 ebenfalls an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest.

Das Verwaltungsgericht schloss am 11. März 2021 den Schriftenwechsel ab.

3.4 Am 11. März 2021 edierte das Verwaltungsgericht von

der IV-Stelle die Akten des IV-Verfahrens von A.______, woraufhin diese beim

Verwaltungsgericht am 16. März 2021 eingingen.

3.5 In der Folge reichte A.______ am 18. März 2021

unaufgefordert eine Triplik ein, wobei sie an den bereits gestellten

Rechtsbegehren festhielt. Sodann zog sie am 29. März 2021 ihr Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung zurück. Mit Stellungnahme vom 13. April 2021

äusserte sich die Pensionskasse des Kantons Glarus erneut und hielt an ihrem

Antrag auf Klageabweisung fest. Anschliessend schloss das Verwaltungsgericht

am 15. April 2021 den Schriftenwechsel abermals ab.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.

Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni

1982.

(BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Die obligatorische berufliche Vorsorge

umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den Invaliden bei Eintritt

des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den

Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise

erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG). Die

obligatorische Versicherung beginnt mit Stellenantritt und endet

grundsätzlich im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BVG). Für das Risiko der Invalidität bleibt der

Arbeitnehmer aber noch zusätzlich während eines Monats nach Auflösung des

Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert,

sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs.

3.

BVG).

2.2

Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen

beruflichen Vorsorge haben Versicherte, die im Sinn der IV zu mindestens

40.

% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache

zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG).

Versicherte sind in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wenn sie ihr funktionelles

Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingebüsst haben. Kann vom einzelnen Versicherten

vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene

Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung

der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit

nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben

könnte (BGE 134 V 20 E. 3.2.2).

2.3

In berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht ist

die Arbeitsunfähigkeit relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und

sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es

muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an

Leistungsvermögen eingebüsst hat (BGer-Urteil 9C_91/2013, 9C_110/2013 vom

17.

Juni 2013 E. 4.1.2). Dabei sind die gesamten Umstände des

konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des

Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch die Ärzte sowie

die Beweggründe, welche den Versicherten zur Wiederaufnahme oder

Nichtwiederaufnahme einer Arbeit veranlasst haben (BGer-Urteil 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1).

2.4

Der Zeitpunkt des Eintritts der

berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_91/2013, 9C_110/2013 vom

17.

Juni 2013 E. 4.1.2). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung,

d.h. die Beweise sind frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,

sowie umfassend und pflichtgemäss vom Gericht zu würdigen (vgl. dazu

BGE 125 V 351 E. 3a).

2.5

Ein Entscheid einer IV-Stelle ist für eine

Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete

Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der

Invalidenversicherung entscheidend war und sich die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer

gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.

Die Bindungswirkung vermag sich indessen nicht auf Feststellungen erstrecken,

welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der

Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. Eine Bindungswirkung entfällt

unter anderem dann, wenn die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer

verspäteten Anmeldung ausgerichtet wird. Diesfalls besteht kein Anlass für

die IV-Stelle, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der

Anmeldung zu prüfen, womit hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten eine

Verbindlichkeit allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IV-Stelle

für die Vorsorgeeinrichtung von vornherein ausser Betracht fällt (BGer-Urteil

9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1 f., mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Klägerin bringt vor, dass sie vom 1. Mai 2010

bis zum 31. Januar 2013 in einem schwankenden Arbeitspensum arbeitstätig

und damit bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert gewesen sei. Sie habe

ihre Arbeitstätigkeit als vollständig Arbeitsfähige aufgenommen, was aufgrund

des in vorliegender Sache ergangenen Bundesgerichtsurteils erstellt sei. Das

Bundesgericht habe verbindlich festgestellt, dass zu der Zeit, als sie bei

der Beklagten 1 versichert gewesen sei, keine Arbeitsunfähigkeit

arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Nichts Anderes ergebe sich aus der

Tatsache, dass sie von der Beklagten 2 vorbehaltlos in die

BVG-Versicherung aufgenommen worden sei. In der Folge sei sie jedoch am 2.

Oktober 2012 erkrankt, weswegen sie von ihren behandelnden Ärzten in

unterschiedlichem Umfang krankgeschrieben worden sei. Damit seien ihre

gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund ihrer psychischen Erkrankung

während ihrer Versicherungszeit bei der Beklagten 2 erstmals

arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, sodass diese leistungspflichtig

sei. Dies ergebe sich ebenso aus der damaligen Konfliktsituation am

Arbeitsplatz, deren Ursache in ihrer psychischen Erkrankung gründe. Folglich

sei die Beklagte 2 für die Ausrichtung der vollen Invalidenrente

leistungspflichtig, denn ihre schliesslich zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit

sei erstmals arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, als sie bei der

Beklagten 2 vorsorgeversichert gewesen sei.

3.2

Die Beklagte 2 wendet hingegen ein, die

Klägerin sei zur Zeit der Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit bei G.______ und

damit zu Beginn ihrer Versicherungszeit aufgrund der gesundheitlichen

Beeinträchtigungen eingeschränkt arbeitsfähig gewesen, was sich aus dem von

der IV-Stelle eingeholten Gutachten von Dr. med. H.______, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergebe. Aus den vorhandenen

Arztberichten zeige sich, dass sie spätestens seit dem Jahr 2007 nur noch in

einem 50 %-Pensum arbeitsfähig gewesen sei. Dieses habe sie während der

Zeit, als sie bei ihr BVG-versichert gewesen sei, konstant bewältigen können.

Folglich sei die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Teilinvalidität geführt habe,

vor ihrer Versicherungszeit eingetreten. Auch habe sich die Teilinvalidität

während ihrer Versicherungszeit nicht vergrössert, sei die Klägerin doch auch

danach weiterhin zumindest in einem 50 %-Pensum arbeitstätig gewesen. Da

sie ihre Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2005 nur noch in jenem Teil

ausgeübt habe, welchen sie erwerblich noch habe verwerten können, sei die

Teilinvalidität in dem Bereich eingetreten, welcher von keiner Vorsorgeversicherung

versichert gewesen sei. Daher sei sie nicht leistungspflichtig.

4.

4.1

Bei der Klägerin wurden in ihren Jugendjahren eine

mittelschwere Depression und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert. Beide Diagnosen (oder zumindest der Verdacht auf diese Krankheitsbilder) wurden

über die Jahre immer wieder gestellt. So diagnostizierte auch Dr. H.______

in seinem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erstellten

psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Dezember 2019 eine emotional

instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus nach stattgehabtem

sexuellen Missbrauchserleben in der Kindheit (ICD-10: F60.31), eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung im Sinne einer ADHS mit Persistenz im Erwachsenenalter

(ICD-10: F90.0) und eine Agoraphobie ohne Angabe einer Panikstörung (ICD-10:

F40.0). Seit mindestens 2002 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als

kaufmännische Angestellte und als Fachfrau Betreuung. Eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit sei in ihrer angestammten Tätigkeit und in sämtlichen

Verweistätigkeiten seit Anfang 2016 vorhanden. Aktuell sei sie maximal acht

Stunden pro Woche als Putzfrau einsetzbar, wobei eine Erhöhung dieses Pensums

nicht möglich sei. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei einzig in einem

50.

%-Pensum in einem geschützten Rahmen möglich. Der Regionalärztliche

Dienst im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren stufte dieses Gutachten

am 12. März 2020 als verwertbar ein und anerkannte gestützt darauf eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin spätestens per Juli

2016.

4.2

Trotz der oben genannten Krankheitsbilder war die

Klägerin vom 1. September 1994 bis zum 31. August 2001 bei verschiedenen

Arbeitgebern im Rahmen eines Vollzeitpensums arbeitstätig. Am

18.

Dezember 2001 nahm sie ihre Vollzeit-Tätigkeit für E.______ auf,

welche sie bis zum 30. September 2002 ausübte. Während dieser Zeit war sie

bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert. Vom 1. Januar 2003 bis zum

1.

Januar 2006 war die Klägerin in einem 80 % Pensum, anschliessend

bis zum 1. Januar 2007 in einem 65 % Pensum sowie danach bis am

31.

Dezember 2009 in einem 50 % Pensum beim F.______ arbeitstätig.

Auch während dieser Zeit war sie bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert.

4.3

In der Folge nahm die Klägerin am 1. Mai 2010 ihre

Teilzeit-Arbeitstätigkeit als Sachbearbeiterin bei G.______ auf. Im Anschluss

daran war sie wiederum in einem 60 % Pensum bei der I.______ als

Sekretärin tätig, wobei dieses Arbeitsverhältnis im gegenseitigen

Einvernehmen per 31. Mai 2013 beendet wurde. Während ihrer

Anstellungszeit bei G.______ und I.______ war die Klägerin bei der

Beklagten 2 vorsorgeversichert.

4.4

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Klägerin

ab August 2014 bis Ende Januar 2016 bei der J.______ und der K.______ im

Umfang von 50 – 60 % arbeitstätig war. Im August 2016 nahm sie

eine neue Arbeitstätigkeit als Betreuerin im L.______ in […] auf, welche sie

jedoch nach zwei Wochen wieder beendete. In der Folge war sie ab dem 14.

September 2016 zu 100 % bzw. ab dem 28. September 2016 zu 80 %

krankgeschrieben, was auch der Regionalärztliche Dienst im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren am 2. März 2017 als nachvollziehbar

einstufte. Sodann war sie vom 11. März 2018 bis zum 4. Mai 2018 zwecks

stationärem Aufenthalt in der Klinik M.______ vollständig arbeitsunfähig. Am

1.

September 2018 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Assistenzperson

in einem 10 %-Pensum auf, welche sie per 24. November 2019

beendete. Seit dem 7. März 2019 arbeitet sie nun als Putzhilfe für vier

Stunden pro Woche, wobei sie diese Tätigkeit ab dem 12. September 2019

um zusätzliche zwei Wochenstunden erhöhte. Am 12. September 2019 attestierte

Dr. med. N.______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Klägerin

eine Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit von vier bis acht

Stunden pro Woche.

5.

Das Bundesgericht kam in

seinem Urteil vom 7. September 2018 (Verfahren 9C_856/2017) zum Schluss, dass

während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1, mithin in der Zeit

vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009, bei der Klägerin keine Einbusse

des funktionellen Leistungsvermögens arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten

sei. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass sie sich selber gemäss

Gesundheitserklärung vom 8. Januar 2003 als vollständig arbeitsfähig

angesehen habe. Zwar habe sie im Jahr 2005 ihr Pensum zuerst auf 65 %

und anschliessend auf 50 % reduziert, was jedoch in familiären Veränderungen

(Geburt ihrer Tochter) gegründet habe. Ein anderweitiger Leistungsabfall,

welcher etwa durch entsprechende Feststellungen oder gar Ermahnungen des

Arbeitgebers der Klägerin ausgewiesen wäre, ergebe sich aus den Akten nicht.

Daher sei die Beklagte 1 mangels zeitlicher Konnexität nicht

leistungspflichtig.

6.

6.1

Die Klägerin leidet an psychischen Beschwerden,

welche dazu führten, dass ihr ab dem 1. April 2012 eine halbe und ab dem 1.

Oktober 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde.

Im vorliegenden Klageverfahren ist unbestritten, dass die ursprüngliche

Zusprache der halben Invalidenrente wie auch die Erhöhung auf eine ganze

Invalidenrente in derselben Erkrankung der Klägerin gründen. Folglich beruht

die Erhöhung der Invalidenrente der Invalidenversicherung in einer

Verschlimmerung der vorbestandenen psychischen Beschwerden der Klägerin und

ist nicht auf neue gesundheitliche Beschwerden zurückzuführen. Dabei ist

aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 7. September 2018 in vorliegender

Angelegenheit erstellt, dass die psychische Erkrankung der Klägerin, welche

zur Invalidität führte, nicht in der Zeit, in welcher diese bei der

Beklagten 1 vorsorgeversichert war, arbeitsrechtlich in Erscheinung

getreten ist. Im vorliegenden Klageverfahren bleibt zu prüfen, ob dies

während der Versicherungszeit der Klägerin bei der Beklagten 2 eintraf

und bejahendenfalls, ob diese dadurch leistungspflichtig wird.

6.2

6.2.1

Wie bereits erwähnt, ist in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht die

Arbeitsunfähigkeit relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich

auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss

arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an

Leistungsvermögen eingebüsst hat (vgl. E. II/2.3

vorne).

Aus den Akten

ergibt sich, dass die Klägerin während ihrer Anstellungszeit bei G.______ ab

Anfang Oktober 2012 bis zum 30. November 2012 vollständig krankgeschrieben

war. Anschliessend war sie ab dem 1. Dezember 2012 bis zur Beendigung des

Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2013 im Umfang von 70 % arbeitsunfähig.

Das Arbeitsverhältnis mit G.______ beendete die Klägerin. Grund dafür war

eine Auseinandersetzung am Arbeitsplatz, welche dazu führte, dass G.______

der Klägerin am 24. September 2012 einen Verweis erteilte. Dieser wurde damit

begründet, dass die Klägerin einen Entscheid der Teamleitung nicht akzeptiert

und sich an einer Teamsitzung unfreundlich und respektlos gegenüber

Mitarbeitern verhalten habe, indem sie eine Teamsitzung vorzeitig verlassen

habe. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit G.______ nahm die Klägerin

am 1. Februar 2013 eine neue Tätigkeit bei der I.______ in einem

60.

% Pensum auf. Dabei war sie am 27. und 28. März 2013

vollständig und ab dem 8. April 2013 bis zum 31. Mai 2013 zu 50 – 100 %

krankgeschrieben. Dieses Arbeitsverhältnis hoben die Klägerin und I.______

Mitte Mai 2013 im gegenseitigen Einvernehmen während der verlängerten

Probezeit per 31. Mai 2013 auf.

Am 25. April 2013

und somit noch während des Arbeitsverhältnisses mit I.______ meldete sich die

Klägerin bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an. Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahrens diagnostizierten lic. phil. O.______,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und P.______, leitender Arzt

Psychiatrie im Spital Q.______, am 11. Juli 2013 eine

Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen (ICD-10: F60.31), eine

rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F33.1) sowie eine

ADHS (ICD-10: F90.0). Die Klägerin sei bei ihnen seit Februar 2007 in

Behandlung, wobei verschiedene Behandlungsunterbrüche zu verzeichnen seien.

Die letzte Kontrolle habe am 5. Juli 2013 bzw. am 31. Mai 2013

stattgefunden. Die psychischen Leiden der Klägerin würden sich auf ihre Arbeit

insbesondere in dem Sinne auswirken, als dass interpersonale Interaktionen

erschwert seien, da sich die Klägerin schnell angegriffen und entwertet

fühle. Ihre Teamfähigkeit sei eingeschränkt, denn es seien ein erhöhtes

Konfliktpotential und eine Angriffigkeit gegenüber Vorgesetzten und Kollegen

zum Selbstschutz vorhanden. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Klägerin

zu 50 % arbeitsunfähig. Entsprechend attestierte

Dr. med. R.______, RAD-Arzt, der Klägerin am 20. August 2013 eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten

Tätigkeit. Vom 10. September 2013 bis am 30. September 2013 war die

Klägerin vollständig arbeitsunfähig.

6.2.2

Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass

die Klägerin während ihrer Anstellungszeit bei G.______ zunächst während

zweier Monate vollständig und während weiterer zweier Monate zu 70 %

krankgeschrieben war. Sodann ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die am Arbeitsplatz bei G.______ entstandene

Konfliktsituation, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte, in

der psychischen Erkrankung der Klägerin gründete. Denn es kann ohne Weiteres

davon ausgegangen werden, dass die der Klägerin von deren behandelnden

Therapeuten O.______ und P.______ attestierte eingeschränkte Teamfähigkeit,

das erhöhte Konfliktpotential und die Angriffigkeit gegenüber Vorgesetzen und

Kollegen Einfluss auf deren Verhalten am Arbeitsplatz zeigten und sich

schliesslich in der dortigen Konfliktsituation realisierten. Zwar war die

Klägerin im direkt anschliessend bei der I.______ eingegangenen

Arbeitsverhältnis im Februar 2013 wie auch grösstenteils im März 2013 im

Rahmen des vereinbarten Arbeitspensums von 60 % arbeitsfähig. Allerdings

änderte sich dies Ende März 2013, als die Klägerin zunächst für zwei Tage

vollständig und ab dem 8. April 2013 bis zur Beendigung des

Arbeitsverhältnisses Ende Mai 2013 zu 50 bis 100 % krankgeschrieben war.

Dass das Arbeitsverhältnis mit I.______ in der Folge während der Probezeit im

gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden war, ist ebenso auf die

psychischen Beschwerden und die deswegen erfolgte Krankschreibung der

Klägerin zurückzuführen. Denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass es die psychischen Beschwerden der Klägerin im

damaligen Zeitpunkt verunmöglichten, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.

Nichts Anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin ihre Anmeldung

bei der Invalidenversicherung Ende April 2013 und damit während der

Anstellungszeit bei I.______ vornahm. Daraus kann einzig geschlossen werden,

dass die Klägerin einsehen musste, dass es ihr aufgrund ihres

Gesundheitszustands nicht mehr möglich war, eine Arbeitstätigkeit im bisher

gewohnten Umfang auszuüben. Damit übereinstimmend attestierten der

behandelnde Arzt und der RAD-Arzt der IV-Stelle der Klägerin auch nach

Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der I.______ im Sommer 2013 eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit insbesondere in ihrer angestammten Tätigkeit.

Folglich ist eine

Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von mindestens 20 % zu der Zeit in

Erscheinung getreten, als diese bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert

war. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die IV-Stelle davon ausging, die

Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei bereits im Jahr 2002 eingetreten. Denn

die diesbezüglichen Ausführungen der IV-Stelle beziehen sich auf die Frage

des Beginns des Wartejahres aufgrund der verspätet eingereichten IV-Anmeldung

der Klägerin, weshalb diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente

Dispositiv

durch die IV-Stelle nicht entscheidend waren. Demnach besteht diesbezüglich

keine Bindungswirkung (vgl. E. II/2.5 vorne).

6.3

6.3.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der

beruflichen Vorsorge setzt weiter einen engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

(einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG)

bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen

Invalidität voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt

hat, muss daher von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der

Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2).

6.3.2 Sowohl die Krankschreibung der Klägerin ab Oktober

2012 bis im Frühjahr 2013 wie auch die später teilweise bzw. ganz

eingetretene Invalidität der Klägerin gründen in ihrer psychischen

Erkrankung, womit der sachliche Zusammenhang gegeben ist. Daran ändert

nichts, dass der sachliche Zusammenhang auch zu der Zeit vorhanden war, als

die Klägerin bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert war. Denn es ist

entscheidend, dass sich die Arbeitsunfähigkeit effektiv und konkret auf das

Arbeitsverhältnis auswirkt, sich mit anderen Worten arbeitsrechtlich

offenbart (vgl. BGer-Urteil B 7/06 vom 9. März 2007

E. 4.2). Dies ist während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2

eingetreten (vgl. E. II/6.2.2 vorne), nicht jedoch zur Versicherungszeit bei

der Beklagten 1, was das Bundesgericht in seinem Urteil vom

7. September 2018 in vorliegender Sache einlässlich begründet hat und

woran das Verwaltungsgericht gebunden ist.

Es ist folglich mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem engen sachlichen Zusammenhang

zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab Oktober 2012 und der heutigen

Invalidität der Klägerin auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob der zeitliche

Zusammenhang zur Versicherungszeit bei der Beklagten 2 ebenfalls zu

bejahen ist.

6.4

6.4.1 Zwischen der während der Dauer des

Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später

eingetretenen Invalidität wird auch ein zeitlicher Zusammenhang

vorausgesetzt. Der Versicherte darf daher nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder

voll arbeitsfähig gewesen sein. Bei der Prüfung dieser Frage sind die

gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich

die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den

Arzt sowie die Beweggründe, welche den Versicherten zur Wiederaufnahme oder

Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGer-Urteil 9C_340/2016 vom

21. November 2016 E. 4.1). Der zeitliche Konnex zwischen der

während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der

späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten

eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten

Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.).

6.4.2 Die Klägerin meldete sich erst am 25. April 2013

und damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit G.______ bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Somit bezog die Klägerin während

ihrer Versicherungszeit bei der Beklagten 2 und damit insbesondere beim

Eintritt in die Beklagte 2 im Mai 2010 noch keine Teilrente der

Invalidenversicherung. Daher ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum

Beitritt Teilinvalider zu einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung

(vgl. BGE 123 V 262) vorliegend nicht einschlägig.

Stattdessen liegt kein echtzeitliches Arztzeugnis bei den Akten, welches der

Klägerin im Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würde, womit davon

auszugehen ist, dass die Klägerin bei Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit für G.______

vollständig erwerbsfähig war. Zwar hat die Klägerin auf dem

Gesundheitsfragebogen der Beklagten 2 angegeben, in der Vergangenheit

bereits an psychischen Problemen gelitten gehabt zu haben, was die

Beklagte 2 dann auch dazu veranlasste, Abklärungen über den

Gesundheitszustand der Klägerin zu treffen. Dabei stufte die leitende Ärztin

Psychiatrie des Spitals Q.______, S.______, den psychischen Gesundheitszustand

der Klägerin als stabil ein und verneinte die Frage nach der vorzeitigen

Invalidität. Daher nahm die Beklagte 2 die Klägerin in der Folge

vorbehaltlos in ihre Versicherung auf, was sie ihr entsprechend schriftlich

zusicherte. Eine solche, in schriftlicher Form ergangene Aufnahmebestätigung

einer Pensionskasse ist geeignet, zwischen den Parteien vorsorgerechtliche

Wirkungen zu entfalten (vgl. BGer-Urteil B 101/02 vom

22. August 2003 E. 4.4). Denn eine solche Bestätigung kann seitens

der Klägerin nur so verstanden werden, dass die Beklagte 2 zusicherte,

der Klägerin die bei ihr versicherten Leistungen bei Eintritt eines

Versicherungsfalls zu entrichten, wozu eben auch Leistungen aus Invalidität

gehören.

6.4.3 Nachdem die Klägerin während der Dauer des

Arbeitsverhältnisses mit G.______ von Anfang Oktober 2012 bis Ende Januar

2013 vollständig bzw. zu 70 % krankgeschrieben war, arbeitete sie

für I.______ fast zwei Monate im vereinbarten 60 %-Pensum. Anschliessend

wurde dieses Arbeitsverhältnis indessen von Krankschreibungen von

50 – 100 % überlagert. Im Anschluss daran ist keine

Wiederaufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit im Jahr 2013 aktenkundig.

Stattdessen ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin im Verlauf des

Jahres 2013 abermals krankgeschrieben werden und sich aufgrund ihrer

psychischen Probleme behandeln lassen musste. Überdies bezog sie ab Juni 2013

Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung, welchen ihr versicherter

Verdienst im zuvor ausgeübten 60 %-Arbeitspensum zugrunde lag. Mitte August

2014 nahm die Klägerin sodann eine neue, befristete Arbeitstätigkeit mit

einem Arbeitspensum von 50 % auf, welche sie bis Ende Januar 2016

ausübte. Parallel dazu wurde sie im August 2014 in einem kleinen Pensum von

der K.______ angestellt. Seit Juli 2016 besteht jedoch eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der angestammten wie auch in einer

angepassten Tätigkeit, weshalb ihr seit 1. Oktober 2016 eine volle

Invalidenrente der Invalidenversicherung zusteht.

Aus obigen Ausführungen

ergibt sich, dass die Klägerin nach dem Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit

zwar kurzzeitig Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen sowie im

August 2014 eine Arbeitsstelle in einem 50%-Pensum aufgenommen hat. Doch

haben sich im Verlaufe dieser Zeit die psychischen Beschwerden der Klägerin

verschlechtert, was zu deren Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2016 führte. Die

Klägerin war seit dem Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2012 zu

keinem Zeitpunkt mehr voll bzw. in einem Umfang von mehr als 80 %

erwerbstätig gewesen, sodass die zeitliche Konnexität zwischen der

Arbeitsunfähigkeit und der daraus resultierenden Invalidität jedenfalls nicht

unterbrochen wurde.

6.5 Zusammenfassend ist die Arbeitsunfähigkeit der

Klägerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden während der bei der

Beklagten 2 bestehenden Versicherungszeit arbeitsrechtlich in

Erscheinung getreten. Da überdies der sachliche wie auch der zeitliche

Zusammenhang zwischen der Erwerbsunfähigkeit und der daraus resultierenden

Invalidität zu bejahen sind, steht der Klägerin ab 1. Oktober 2016 eine

Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, der

Beklagten 2 zu.

7.

Im Bereich der beruflichen

Vorsorge anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Pflicht zur

Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von

Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines

Alterskapitals oder bei Invalidenrenten. Enthalten die Statuten keine

Bestimmungen über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5 % gemäss

Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR). Der

Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR,

wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst

vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an

Verzugszinsen zu bezahlen hat (BGE 119 V 131 E. 4a;

Hans-Ulrich Stauffer, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.],

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. A.,

Zürich/Basel/Genf 2019, S. 108). Die Klägerin reichte die vorliegend zu

beurteilende Klage am 20. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe) ein. Allerdings

besteht der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte 2 auf Ausrichtung

einer ganzen Rente erst seit dem 1. Oktober 2016, weshalb von diesem

Zeitpunkt an Verzugszinsen in der Höhe von 5 % (Art. 104

Abs. 1 OR) geschuldet sind.

8.

Dies führt zur Abweisung

der gegen die Beklagte 1 erhobenen Klage. Die Klage gegen die

Beklagte 2 ist hingegen gutzuheissen und der Klägerin ist ab 1. Oktober

2016 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %,

zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016, zuzusprechen. Die Sache ist

an die Beklagte 2 zur betragsmässigen Festsetzung der Invalidenrente zu

überweisen.

III.

1.

Die Klägerin hat die von

ihr gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückgezogen, weshalb diese als

durch Rückzug erledigt abzuschreiben sind.

2.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs.

BVG). Sodann hat die obsiegende Klägerin gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu

Lasten der Beklagten 2 einen Anspruch auf eine angemessene

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die

Gesuche der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden als durch Rückzug erledigt

abgeschrieben.

und erkennt sodann:

1.

Die

Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.

2.

Die

Klage gegen die Beklagte 2 wird gutgeheissen. Die Beklagte 2 wird

verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zuzüglich Zins zu 5 % seit

1. Oktober 2016, zu bezahlen. Zur betragsmässigen Festsetzung der

Invalidenrente wird die Sache an die Beklagte 2 überwiesen.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Die

Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]