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Entscheid

VG.2018.00126

Fürsorge/Vormundschaftswesen

27. Februar 2020Deutsch29 min

Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzog. Am 27. November 2018 regelte die KESB sodann die

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Februar 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2018.00126/127

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch

Rechtsanwalt B.______

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

des Kantons Glarus

sowie

C.______

Beigeladener

vertreten durch Rechtsanwalt D.______

betreffend

Kindesschutzmassnahmen

(Beistandschaft/Betreuungsanteile)

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ und C.______ sind

die Eltern des am […] geborenen E.______. Mit Urteil des Kantonsgerichts

Glarus vom 1. September 2016 wurde die zwischen ihnen am 31. Mai 2013

eingegangene Ehe geschieden und die Ehescheidungsvereinbarung vom 14. Juni

2016 gerichtlich genehmigt. E.______ wurde dadurch unter die gemeinsame

elterliche Sorge sowie unter die alternierende Obhut von A.______ und

C.______ gestellt.

2.

C.______ gelangte mit

Gefährdungsmeldung vom 19. Dezember 2017 an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Glarus. In der Folge gewährte die

KESB den Kindseltern am 7. November 2018 das rechtliche Gehör zur Anordnung

kindesschutzrechtlicher Massnahmen,

nachdem eine aussergerichtliche Einigung zwischen ihnen erfolglos geblieben

war.

3.

Am 21. November 2018 trat

F.______ als Mitglied der KESB in Kontakt mit A.______, obschon diese einen

Rechtsvertreter mit den kindesschutzrechtlichen Belangen beauftragt hatte. In

der Folge stellte A.______ am 22. November

2018 ein Ausstandsbegehren gegen F.______, welches die KESB mit

Zwischenentscheid vom 26. November 2018 abwies und einer allfälligen

Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzog. Am 27. November 2018 regelte die KESB sodann die

Betreuungszeiten von E.______ und errichtete für ihn eine Beistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10. Dezember 1907 (ZGB). Einer allfälligen

Beschwerde dagegen entzog sie wiederum die aufschiebende Wirkung.

4.

4.1 Gegen den Zwischenentscheid vom 26. November 2018

erhob A.______ am 7. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

(Verfahren VG.2018.00126) und beantragte dessen Aufhebung. F.______ habe in

den Ausstand zu treten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

KESB. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass einer

superprovisorischen Massnahme. Die KESB sei anzuweisen, bis zum Entscheid

über die aufschiebende Wirkung keine weiteren Verfahrenshandlungen

vorzunehmen bzw. das Verfahren zu sistieren. Gleichentags erhob A.______

auch gegen den Beschluss der KESB vom

27. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung von dessen Disp.‑Ziff. 15. Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2018

lud das Verwaltungsgericht C.______ von Amtes

wegen in die beiden bei ihm anhängigen Verfahren VG.2018.00126 und

VG.2018.00127 bei, vereinigte diese und wies das Gesuch um Erlass von

superprovisorischen Massnahmen ab.

4.3 Die KESB beantragte am 27. Dezember 2018 die

Abweisung der beiden Beschwerden; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Nämliches beantragte C.______ am

17. Januar 2019.

4.4 Am 15. Januar 2019 stellte A.______ noch innert

Beschwerdefrist neue Rechtsbegehren. Sie beantragte die Aufhebung des

Beschlusses der KESB vom 27. November 2018 mit Ausnahme der Disp.-Ziffn.

3, 4 und 7. Die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die KESB

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

KESB. Die KESB schloss am 13. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten von A.______. C.______ liess sich am 20. März 2019 vernehmen und

beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______, eventualiter zu Lasten der KESB.

A.______ hielt am 23. Mai 2019 ebenso an ihren Anträgen fest, wie C.______ am

24. Juli 2019 an den seinen.

4.5 Am 29. Juli 2019 forderte das Verwaltungsgericht

die KESB dazu auf, aktuelle Berichte des Beistandes von E.______, G.______

und der sozialpädagogischen Familienbegleitung einzureichen. Nachdem die KESB

dieser Aufforderung am 20. August 2019 nachgekommen war, reichte

A.______ am 12. September 2019 eine Stellungnahme ein und beantragte, dass

auf die von G.______ ersuchte Abklärung ihrer Erziehungsfähigkeit zu

verzichten sei. Eventualiter sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit

von C.______ einzuholen. C.______ reichte in der Folge am 3. Oktober

2019 eine Stellungnahme ein und hielt erneut an seinen gestellten Anträgen fest.

4.6 Am 29. Oktober 2019 lud das Verwaltungsgericht

A.______ sowie C.______ zu einer Referentenaudienz vor. Nachdem A.______ ihre

Teilnahme krankheitshalber abgesagt hatte, lud das Verwaltungsgericht die

beiden Parteien am 4. Dezember 2019 erneut vor. In der Folge teilte

A.______ dem Gericht am 13. Januar 2020 mit, dass ihrerseits keine

Bereitschaft mehr zur Teilnahme an einer Referentenaudienz bestehe und das

Gericht einen Entscheid in der Sache treffen solle.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. d

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m.

Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67

des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs im

Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerden zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend angefochten ist unter anderem der Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 26. November 2018, mit welchem das von der Beschwerdeführerin am 22.

November 2018 gestellte Ausstandsbegehren gegen F.______ als Mitglied der

Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde (Verfahren VG.2018.00126). Die

Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, F.______ habe ihr am 21. November

2018.

telefonisch mitgeteilt, dass er am Abend bei der Kindesübergabe dabei

sein werde und zuvor mit ihr darüber sprechen wolle. Damit habe dieser klar

zum Ausdruck gebracht, dass er die Kindesübergabe ohne Rücksicht auf die sich

allenfalls für E.______ daraus ergebenden Konsequenzen durchsetzen wolle,

wobei es sich weder um ein Vorgehen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung noch

um ein Angebot seitens der Behörde zur Begleitung der Übergabesequenz

gehandelt habe. Dies habe überdies zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in dem

eine Stellungnahme zum vorgeschlagenen weiteren Vorgehen und zu den Vorwürfen

des Beigeladenen noch ausstehend gewesen sei. Insgesamt habe F.______ mit

seinem Verhalten damit gezeigt, dass ihm die notwendige Distanz zu einer

sachgerechten sowie neutralen Entscheidung fehle, weshalb er objektiv als

befangen zu gelten und für das weitere Verfahren in den Ausstand zu treten

habe.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1 VRG haben Personen, die einen Entscheid vorbereiten

oder treffen, unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der

Sache ein eigenes Interesse haben oder vom Ausgang des Verfahrens einen

Vorteil oder Nachteil zu gewärtigen haben (lit. a) oder wenn sie aus

anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer

Partei oder deren Vertreter, offensichtlich befangen sind (lit. e).

2.2.2

Die

Garantie der Unbefangenheit folgt für Gerichtsbehörden aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) und für

Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV. Sie ist Teilgehalt des Anspruchs

auf gleiche und gerechte Behandlung. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit

steht sowohl für Gerichts- wie auch für Behördenmitglieder, dass sie sich in

Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben.

Die für Gerichte geltenden (strengeren) Anforderungen an die Unabhängigkeit

können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen

werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen

Verfahrens haben zur Schaffung von unabhängigen gerichtlichen Behörden

geführt. Das Verhalten des Mitglieds einer Verwaltungsbehörde erweist sich

jedenfalls als unproblematisch, wenn es den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1

BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil

5A_462/2016 vom 1. September 2016 E. 3.1).

2.2.3

Voreingenommenheit und Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV

bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK werden angenommen, wenn im Einzelfall

anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten

aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtsmitglieds

zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen,

die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass

das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist. Der Anschein der Befangenheit

kann etwa durch vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen

begründet werden, die den Schluss zulassen, dass sich das Gerichtsmitglied

bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Dies

ist etwa der Fall, wenn eine Äusserung über das Notwendige hinausgeht und

mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende Meinungsbildung

schliessen lässt, weil ihm z.B. die notwendige Distanz fehlt. Solange das

Gerichtsmitglied aber erkennen lässt, dass die geäusserten Absichten

vorläufiger Natur sind und je nach Verfahrensstand überprüft und angepasst

werden, führen diese nicht zu einer Ausstandspflicht (vgl. zum Ganzen

BGer-Urteil 5A_462/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2).

2.3

2.3.1

Anlass des Ausstandsbegehrens gegen F.______ bildete dessen Vorgehen vom 21.

November 2018. An diesem Tag gelangte er telefonisch an die

Beschwerdeführerin, obschon diese anwaltlich vertreten war. Gemäss der von

ihm dabei erstellten Aktennotiz sind offenbar Probleme bei der Übergabe von

E.______ Gegenstand des Telefonats gewesen, wobei er abschliessend mitteilte,

dass er als Behördenmitglied eine Übergabesequenz begleiten sowie beobachten

und im Voraus mit E.______ sprechen wolle.

2.3.2

Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRG gelten zur Parteivertretung zugelassene Anwälte

als Bevollmächtigte der Parteien, für die sie handeln. Sofern ein solcher in

der Sache betraut und eine entsprechende Vollmacht nicht rechtsgültig

widerrufen wurde, hat eine Behörde ihre Mitteilungen direkt an den Vertreter

zu richten (Art. 68 EG ZGB i.V.m. Art. 18 Abs. 2 VRG). Dieses Vorgehen

gilt für sämtliche Mitteilungen seitens der Behörden und ist selbst im Rahmen

der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Mitwirkungspflicht gemäss

Art. 448 Abs. 1 ZGB zu beachten. Zwar ergibt sich aus Art. 448 Abs.

1.

ZGB, dass die am Verfahren beteiligten Personen grundsätzlich zur

Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet sind. Eine

Mitteilung, dass die betroffene Person persönlich Auskunft zu erteilen habe,

ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch stets an die

Parteivertretung zu richten.

Aus dem Gesagten folgt, dass eine Verfahrensregel

missachtet wurde, indem F.______ am 21. November 2018 direkt an die

Beschwerdeführerin gelangte und mit ihr die angeblichen Probleme bei der

Übergabe von E.______ besprach. Darin ist jedoch kein Ausstandsgrund im Sinne

von Art. 18 Abs. 1 VRG zu sehen. Vielmehr ist das Vorgehen als

Rechtsverletzung zu qualifizieren (vgl. Regina

Kiener, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a N. 21), welche

allerdings nicht dermassen schwer wiegt, als dass sie zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids führt, zumal der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin rechtzeitig davon Kenntnis nehmen konnte und der

Beschwerdeführerin keine Rechtsnachteile daraus entstanden sind.

2.3.3

Ein Ausstandsgrund ergibt sich sodann weder aus dem Inhalt des

Telefongesprächs zwischen F.______ und der Beschwerdeführerin noch gestützt

auf die übrigen Umstände. So liegen insbesondere der Zweck des Gesprächs, namentlich

die Frage nach den Problemen bei der Übergabe von E.______, und die

angekündigte Begleitung einer Übergabesequenz durch ein Behördenmitglied im

Rahmen der üblichen Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin. Dass

von F.______ Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden ist oder sein

persönliches Verhalten für eine Befangenheit spricht, ist dabei nicht

ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das subjektive Empfinden der

Beschwerdeführerin bei der vorliegenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen

ist (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2). Vielmehr betonte F.______ gemäss dem

Gesprächsprotokoll, dass es ihm nicht um Sympathien für die eine oder andere

Seite gehe, sondern lediglich um die Konkretisierung der

Trennungsvereinbarung, welche zwischen der Beschwerdeführerin und dem

Beigeladenen festgelegt worden sei, sowie um den damit verbundenen konstanten

und vertrauensvollen Aufbau einer Beziehung zwischen E.______ und beiden

Elternteilen.

2.3.4

Insgesamt nimmt F.______ objektiv betrachtet keine Stellung zu Gunsten oder

zu Lasten der Beschwerdeführerin ein und es sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, welche für eine Beeinträchtigung seiner Entscheidfindung

sprechen würden. Es liegen folglich keine Ausstandsgründe vor, weshalb nicht

zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren der

Beschwerdeführerin abwies.

Demgemäss

ist die Beschwerde, soweit sie gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

26.

November 2018 gerichtet ist (Verfahren VG.2018.00126), abzuweisen.

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 2,

5.

und 6 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin, mit welchem diese die

Betreuungszeiten von E.______ festlegte. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu

vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Festlegung der Regelung dem Umstand,

dass E.______ sich seit einem Besuch beim Kindesvater im Oktober 2018

verändert habe, keine Rechnung getragen. Des Weiteren habe die

Beschwerdegegnerin die ursprünglich vorgesehene Betreuungsregelung

unverändert übernommen, obschon sie bereits vor Erlass des vorliegend

angefochtenen Beschlusses Kenntnis davon gehabt habe, dass die Regelung unter

den gegebenen Umständen inadäquat und mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei.

Sodann habe entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine zeitliche

Dringlichkeit für die Festlegung der Betreuungszeiten bestanden, wogegen

bereits die lange Verfahrensdauer spreche. Ferner habe die Beschwerdegegnerin

den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, wobei sie es unter anderem

unterlassen habe, E.______ anzuhören. Diese Abklärungen seien nachzuholen und

es sei insbesondere zu klären, ob das Kindeswohl von E.______ beim

Beigeladenen gefährdet sei, was am Besuchswochenende vom 18. bis 21. Oktober

2018.

vorgefallen sei, wie den vorhandenen Trennungsängsten von E.______ zu

seiner Mutter begegnet werden könne und welche Obhuts- und

Besuchsrechtslösung dem Kindeswohl am ehesten gerecht werde. Ohne diese

Abklärungen dürfe keine Betreuungsregelung beschlossen werden. Schliesslich

sei anzumerken, dass E.______ keine Betreuungslösung wolle, welche über die

momentan gelebte hinausgehe.

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Besuche von E.______ beim Beigeladenen

seien innert kürzester Zeit mehrfach abgesagt worden und hätten nicht

stattgefunden, weshalb eine Gefahr der Entfremdung bestanden habe. Folglich

sei die Festlegung der Besuchszeiten zeitlich dringlich gewesen. Sodann habe

sich das Verhalten von E.______ zwar geändert. Dies stehe jedoch nicht im

Zusammenhang mit dem Kontakt zum Beigeladenen. Demgemäss habe keine

Veränderung der Verhältnisse vorgelegen, welche der Festlegung der

Besuchszeiten entgegengestanden habe. Des Weiteren verhalte sich die

Beschwerdeführerin widersprüchlich, indem sie einerseits Abklärungen verlange,

andererseits solche nicht zulasse. Ohnehin sei die von ihr dabei vorgebrachte

Kindesanhörung erst ab einem Alter von sechs Jahren angezeigt, welches E.______

zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aufgewiesen habe. Ferner habe die

Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass sie nicht zu einer Änderung ihres

Verhaltens fähig sei und auch in Zukunft selbst beim kleinsten Widerstand von

E.______ auf dessen Besuche beim Beigeladenen verzichte. Folglich verfehle

eine Ermahnung als weniger einschneidende Massnahme das Ziel, weshalb sich

die Anordnung der streitbetroffenen Weisung unter Androhung einer Strafe bei

Nichtbeachtung als verhältnismässig erweise.

3.1.3

Der Beigeladene ist der Auffassung, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin

das Verhältnis zwischen ihm und E.______ erheblich erschwert habe und der

drohenden vollständigen Entfremdung mit Beschluss vom 27. November 2018

rechtsgenüglich entgegengewirkt worden sei. Es sei unzutreffend, dass er die

Trennungsängste von E.______ zur Beschwerdeführerin zu verantworten habe,

wobei die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht davon

ausgegangen sei, dass dieser Problematik am besten mit einer Bindung zu

beiden Elternteilen begegnet werde. Sodann seien die Trennungsängste

keinesfalls bleibend, sondern eine Problematik vorübergehender Natur. Ferner

habe der Beistand selbst bei der streitbetroffenen Regelung die Möglichkeit,

die Besuchszeiten mit der Zustimmung beider Elternteile an veränderte

Umstände anzupassen, weshalb keine starre Lösung vorliege.

3.2

3.2.1

Mit der Revision des ZGB vom 1. Juli 2014 wurde die gemeinsame elterliche

Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall. Gemäss Art. 301a

Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort

des Kindes zu bestimmen. Daraus folgt, dass eine Zuweisung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts bei gemeinsamer elterlicher Sorge unter

Vorbehalt des Entzugs wegen einer Kindeswohlgefährdung gemäss Art. 310 ZGB

nicht mehr zulässig ist. Demgegenüber kann eine Zuteilung der Obhut erfolgen,

welche die Befugnis umfasst, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher

Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu

sorgen. Dabei ist die Betreuung des Kindes eine Hauptaufgabe der Eltern,

welche einerseits die tatsächliche Fürsorge für das Kind (hinsichtlich

Wohnraum, Kleidung, Essen, Körperpflege, Gesundheitsvorsorge, Hilfestellungen

aller Art, Beaufsichtigung etc.), andererseits auch die persönlichen Kontakte

zum Kind umfasst. In diesem Sinne sind auch die Begriffe Betreuung bzw. Betreuungsanteile

zu verstehen, wobei die in der Praxis entwickelten Regeln über den

persönlichen Verkehr sinngemäss auch bei der Betreuung gelten. Der

Berechtigte ist verpflichtet, das Kind zu betreuen, was jedoch nicht

bedeutet, dass er dies persönlich tun muss. Fremdbetreuung ist

selbstverständlich unter Wahrung des Kindeswohls stets zulässig. Ist die

betreuende Person während den Betreuungszeiten verhindert, hat sie selbst

nach einer Ersatzbetreuung zu suchen und kann nicht einfach auf die Ausübung

der Betreuung verzichten. Dies würde unter Umständen eine Gefährdung des

Kindeswohls darstellen, wobei allfällige Kindesschutzmassnahmen anzuordnen

wären (vgl. Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, in Christiana Fountoulakis et

al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,

Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 14.24 f.).

3.2.2

Eine alternierende Obhut liegt dann vor, wenn die Eltern des Kindes die

elterliche Sorge gemeinsam ausüben und die Kinderbetreuung zu mehr oder

weniger gleichen Teilen übernehmen. Während die eine Meinung dies noch bei

einem Betreuungsverhältnis von 70 % zu 30 % als gegeben erachtet

(vgl. dazu etwa den Bericht der Schweizerischen Vereinigung für

gemeinsame Elternschaft, Alternierende Obhut: Kindern zwei Zuhause geben,

abrufbar unter: https://gecobi.ch), geht eine andere Meinung dahin, dass eine

70:30-Regelung dem Grundgedanken der alternierenden Obhut nicht mehr gerecht

würde und ein minimales Betreuungsverhältnis von 60 % zu 40 %

vorliegen muss (vgl. dazu etwa den Kurzbericht von Manuel Duss,

Alternierende Obhut: Salomonische Lösung?, abrufbar unter:

https://www.scheidung-divorce.ch). Nach der hier vertretenen Auffassung kann

eine derart starre Aufteilung der Betreuungsanteile bzw. eine exakte

Zuteilung der Zeitanteile jedoch nicht ausschlaggebend für die Annahme einer

alternierenden Obhut sein. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die

Elternteile durch die Regelung sowohl im Alltag als auch in der Freizeit noch

einen substantiellen Teil der Betreuungs‑, Bildungs- und Erziehungsverantwortung

übernehmen.

Die

alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern

erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut

organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die

praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus,

dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu

kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil

sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne

Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet.

Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern

aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer

Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind

im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in

einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich

zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich

die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die

Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der

bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut

umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung

abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine

Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine

Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 mit

Hinweisen, BGer-Urteil 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_241/2018

vom 18. März 2019 E. 5.1).

3.2.3

Das Scheidungsurteil betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, der

Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts gilt dauerhaft. Mit der

Zeit können sich jedoch verschiedene Veränderungen ergeben, die Anpassungen

erforderlich machen. Können sich die Eltern nicht über die notwendigen

Abänderungen einigen, so müssen sie die zuständige Behörde anrufen. Dabei

gilt der Grundsatz, dass das Gericht für die Regelung sämtlicher

Kinderbelange sachlich zuständig ist, wenn die Eltern verheiratet waren. Dies

gilt insbesondere, wenn der Streit die alternierende Obhut an sich betrifft,

beispielsweise indem ein Elternteil die alleinige Obhut beantragt. Die

Neuzuteilung der Obhut bedeutet nämlich eine Abänderung des

Scheidungsurteils, für die gemäss Art. 134 Abs. 3 ZGB das Gericht

zuständig ist. Mit Blick auf Art. 134 Abs. 4 ZGB entfällt die gerichtliche Zuständigkeit

demgegenüber, wenn sich die elterlichen Auseinandersetzungen auf den

persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile beschränken. In diesen Fällen

gelangen die Eltern an die Kindesschutzbehörde und zwar unabhängig davon, ob

sie sich einig sind oder nicht. Ist mit der Neuzuteilung der

Betreuungsanteile jedoch faktisch ein Entzug der Obhut verbunden, so ist

wiederum das Gericht sachlich zuständig (vgl. dazu den Bericht des

Bundesrates in Erfüllung des Postulats RK-NR 15.3003 "Alternierende Obhut.

Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge" vom 8. Dezember

2017, S. 21 [abrufbar unter https://www.bj.admin.ch]; vgl. auch

Andrea Büchler/Sandro Clausen, in Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser

[Hrsg.], FammKomm Scheidung, Band I, 3. A., Bern 2017, Art. 134 mit Art.

315a/b ZGB N. 17).

3.3

3.3.1

Voraussetzung für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist eine

Kindeswohlgefährdung. Eine solche wird angenommen, wenn nach den Umständen

die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls

vorauszusehen ist. Es kann sich dabei um körperliche oder psychische

Gefährdungen oder Kombinationen zwischen den beiden Arten handeln. Ein

Verschulden der Eltern ist nicht notwendig und die Gefahr muss nicht direkt

von ihnen ausgehen. Es genügt, wenn sie das Kind nicht ausreichend schützen

können. Aus der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern darf aber nicht

direkt und ohne Weiteres auf die Gefährdung des Kindes geschlossen werden.

Kindesschutzmassnahmen sollen präventiv wirken. Es ist deshalb nicht

erforderlich, dass sich die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung

schon verwirklicht hat (Linus Cantieni/Stefan Blum, in Christiana

Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,

Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 15.10 f.).

3.3.2

Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen

anordnet, verfügt über ein grosses Ermessen. Die Anordnung der geeigneten

Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige

Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Es ist die sachlich richtige

Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter

Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und

erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen. Ob Weisungen

genügen, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der

Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (BGer-Urteil 5A_156/2016 vom

12.

Mai 2017 E. 4.2). Alle

Kindesschutzmassnahmen müssen zudem erforderlich sein (Subsidiarität), und es

ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen

(Proportionalität); die Kindesschutzmassnahmen sollen elterliche Bemühungen

nicht ersetzen, sondern ergänzen (Peter Breitschmid, in: Peter Honsell/Nedim

Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1

– 456 ZGB, 5. A., 2014, Art. 307 N. 4). Das Verwaltungsgericht

prüft auch die Angemessenheit der angeordneten Kindesschutzmassnahme (Art.

107.

Abs. 2 lit. f VRG). Es setzt aber nicht ohne Not sein Ermessen

anstelle desjenigen der Beschwerdegegnerin.

3.4

3.4.1

Das Kantonsgericht Glarus schied die zwischen der Beschwerdeführerin und dem

Beigeladenen eingegangene Ehe mit Urteil vom 1. September 2016 und genehmigte

die zwischen ihnen am 14. Juni 2016 geschlossene Ehevereinbarung. Darin

beantragten sie dem Gericht, die elterliche Sorge über E.______ sei beiden

gemeinsam zu belassen. Des Weiteren solle E.______ unter die hälftige,

alternierende Obhut beider Parteien gestellt werden, wobei sich Letztere

grundsätzlich einvernehmlich und im direkten Gespräch über die Ausübung der

Betreuung einigen und dabei auf die Interessen und die Bedürfnisse von

E.______ Rücksicht nehmen würden. Als Richtschnur und Grundregel wurde

vereinbart, dass E.______ die Zeit (Wochentage und Wochenenden) und die

Ferien je zur Hälfte bei der Beschwerdeführerin und beim Beigeladenen

verbringe und seinen zivilrechtlichen Wohnsitz aus organisatorischen Gründen

bei der Beschwerdeführerin habe.

3.4.2

Im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 27. November 2018 legte die

Beschwerdegegnerin die Betreuungszeiten gestützt auf Art. 298d ZGB fest.

Dabei regelte sie die Wochenbetreuung so, dass E.______ die Zeit vom

Sonntagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochabend um 18.00 Uhr bei der

Beschwerdeführerin und vom Mittwochabend ab 18.00 Uhr bis Freitagabend um

18.00

Uhr beim Beigeladenen verbringt. Die Wochenendzeit (Freitag ab 18.00

Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr) verbringt er in ungeraden Kalenderwochen bei der

Beschwerdeführerin und in geraden Kalenderwochen beim Beigeladenen. Hinsichtlich

der Feiertage (Ostern, Näfelser Fahrt, Auffahrt, Pfingsten, Nationalfeiertag,

Allerheiligen, Weihnachten, Silvester und Neujahr, Geburtstag von E.______)

sowie der Ferienzeit (Winterferien, Frühlingsferien, Woche eins bis drei der

Sommerferien, Woche vier bis sechs der Sommerferien, Herbst- und

Winterferien) nahm die Beschwerdegegnerin eine hälftige Aufteilung der

Betreuungszeit von E.______ vor, wobei sie einen entsprechenden Anspruch je

nach geradem oder ungeradem Kalenderjahr zuteilte. In Bezug auf die

Erstbetreuung wurde keine Regelung getroffen. Die Beschwerdegegnerin hielt

allerdings fest, dass Abänderungen einvernehmlich getroffen werden könnten.

Hierzu sei jedoch die Zustimmung beider Elternteile notwendig. Fehle eine

solche, so komme die Abweichung der genannten Regelung nicht zu Stande.

Sodann wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin und den

Beigeladenen gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB an, sich an die

festgelegten Betreuungsmodalitäten zu halten und diese umzusetzen. Für den

Fall der Nichtbefolgung der Weisung drohte sie schliesslich die Erhebung

einer "Strafklage" wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB) an.

3.5

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegend

angefochtenen Entscheid die Betreuungsregelung, welche vom Kantonsgericht mit

Scheidungsurteil vom 1. September 2016 genehmigt wurde, konkretisierte und

beiden Elternteilen die hälftigen Betreuungsanteile beliess. Dadurch erfolgte

keine Neuzuteilung der Obhut, weshalb die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid

im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit traf (vgl. dazu vorstehende E.

II/3.2.3). Diese sachliche Zuständigkeit wäre indessen nicht mehr gegeben,

wenn eine Betreuungsregelung entsprechend dem aktuell Gelebten getroffen

worden wäre. Vielmehr entspricht die Betreuung von E.______ durch den

Beigeladenen an jedem zweiten Wochenende und an einem Nachmittag pro Woche

(vgl. dazu die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Juli

2019) einem Anteil von gut 20 %, was nicht mehr als alternierende Obhut

gelten kann. Für eine solche Regelung wäre daher das Zivilgericht zuständig,

da damit faktisch der Beschwerdeführerin die alleinige Obhut zugeteilt würde

(vgl. dazu vorstehende E. II/3.2.2 f.).

3.6

Sodann ist zu klären, ob eine Kindeswohlgefährdung vorlag, welche die

Beschwerdegegnerin zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen berechtigte. Dabei

darf aus der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern bei der Übergabe

von E.______, welche offenbar Anlass zur Gefährdungsmeldung vom

19.

Dezember 2017 gegeben hat, nicht direkt und ohne Weiteres auf eine

solche geschlossen werden. Mit Blick auf das stark konfliktbeladene

Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen, welches sich

durch ein gegenseitiges Misstrauen sowie wechselseitige Vorwürfe und

Anschuldigungen auszeichnet, stellt die Beschwerdegegnerin eine optimale

Entwicklung von E.______ allerdings zu Recht in Frage.

So

berichtete beispielsweise H.______ als sozialpädagogische Familienbegleitung

am 31. Juli 2019, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen

ein gegenseitiges Misstrauen vorhanden sei, E.______ durch gegenseitige

Anschuldigen belastet und dessen Haushaltswechsel erschwert werde. Hinsichtlich

seiner Besuche beim Beigeladenen sei eine höhere Kompromissbereitschaft der

Beschwerdeführerin wünschbar, wobei sich ein gegenseitig respektvollerer

Umgang zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen insgesamt positiv

auswirken würde. Sodann führte lic. phil. I.______, Fachpsychologin

für Psychotherapie FSP, am 15. August 2019 gegenüber der

Beschwerdeführerin aus, E.______ sei wegen der Trennungssituation der Eltern

belastet. Es herrsche ein instabiles Umfeld, wobei der Beigeladene E.______

immer wieder unter Druck setze. Ferner kann dem Bericht des Beistands von

E.______ vom 19. August 2019 entnommen werden, dass eine konfliktbelastete

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen bestehe. Es

werde eine Entfremdung von E.______ zum Beigeladenen befürchtet und der

Umgang zwischen der Beschwerdeführerin und E.______ sei nicht

altersentsprechend.

Vorgenannte

Berichte erhellen damit, dass die involvierten Fachpersonen übereinstimmend

von einer Belastung von E.______ ausgingen, welche weitgehend in der

konfliktbelasteten Beziehung zwischen seinen Eltern begründet ist. In diesem

Zusammenhang ist denn auch die von G.______ erwähnte Entfremdung von E.______

zum Beigeladenen zu sehen. Diese Gründe sprechen bereits genügend für die

Annahme einer Kindeswohlgefährdung von E.______, wobei unerheblich ist, ob

sich diese bereits konkretisiert hat. Zum einen ist die Entwicklung einer

möglichen psychischen Schädigung wegen der von seinen Eltern zu

verantwortenden Belastung nämlich nicht auszuschliessen. Zum anderen gilt es

mit Blick auf eine drohende Entfremdung die kinderpsychologische Erkenntnis

zu berücksichtigen, wonach aufgrund des schicksalhaften

Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen

wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen

kann (BGE 142 III 481 E. 2.8, mit Hinweisen). Indessen vermag die

Beschwerdeführerin, soweit sie in der Betreuung durch die Eltern des

Beigeladenen eine Problematik erkennen will, nicht zu überzeugen. So kann der

Anspruch auf persönlichen Verkehr nämlich auch anderen Personen, insbesondere

den Verwandten und dabei namentlich den Grosseltern zukommen, sofern dies dem

Kindeswohl dient, wobei es sich insbesondere nicht um eine Übertragung von

Elternrechten, sondern um eine sich aus dem Interesse des Kindes ableitende

eigene Rechtsbeziehung handelt (BGer-Urteil 5A_498/2016 vom 31. Mai 2017 E.

4.3). Ferner genügen die von der Beschwerdeführerin pauschal vorgebrachten

Hinweise auf die Berichte von I.______ und J.______ nicht, um in der

Betreuung von E.______ durch den Beigeladenen eine Kindeswohlgefährdung zu

begründen. Dies auch deshalb, weil die diesbezüglichen Stellungnahmen von der

Beschwerdeführerin selbst in Auftrag gegeben wurden und ihnen somit eine

gewisse einseitige Berichterstattung inhärent sind.

Nach

dem Gesagten ist damit insgesamt aber nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin von einer Gefährdung des Kindeswohls ausging und die

Voraussetzungen für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen als gegeben

erachtete.

3.7

Die von der Beschwerdegegnerin ergriffenen Massnahmen erscheinen sodann

geeignet und erforderlich, um der Gefährdung des Wohls von E.______

rechtsgenüglich zu begegnen. So wird zunächst eine gewisse Sicherheit

bezüglich des Anspruchs auf Betreuungszeit durch die Konkretisierung der

Betreuungsregelung gemäss Scheidungsurteil erreicht. Der Gefahr der

mangelhaften Befolgung des Betreuungsplans wird sodann durch die Weisung und

der damit verbundenen Strafandrohung ausreichend Rechnung getragen, wobei die

angemessene Betreuung durch die angeordnete Beistandschaft kontrolliert und

überwacht werden soll. Damit wird sichergestellt, dass die Beziehung zwischen

dem Beigeladenen und E.______ aufrecht erhalten werden kann, was wie oben

dargelegt positive Wirkungen auf seine Identitätsfindung zeitigen kann.

Darüber hinaus ist durch die Konkretisierung der Betreuungszeiten auch ein

Abbau der Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen zu

erhoffen, was sich gemäss den im Recht liegenden Fachberichten ebenfalls

positiv auf die Entwicklung von E.______ sowie dessen Loyalitätskonflikt

auswirken würde. Sodann werden weitere Umstände wie beispielsweise der

Kontakt mit den Stiefgeschwistern von E.______ berücksichtigt, zu welchen er

offenbar ein gutes Verhältnis hat. Des Weiteren bringt die Beschwerdegegnerin

keine sachlichen Gründe für eine andere Aufteilung der Betreuungszeiten vor.

Diese erweist sich nämlich weder als unbillig noch als stossend ungerecht,

woran im Übrigen auch das Argument nichts ändert, dass eine davon abweichende

Betreuungsregelung gelebt werde. So ist dies vielmehr darauf zurückzuführen,

dass die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen faktisch keine längere Zeit

zugesteht. Ferner hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Regelung genügend

berücksichtigt, dass die Aufteilung der Betreuungszeiten bei einer

alternierenden Obhut so festzulegen ist, dass grundsätzlich beide Eltern in

vergleichbarem Ausmass Zeit mit dem Kind verbringen können (vgl. dazu

etwa BGer-Urteil 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 4.1).

Schliesslich wird mit der verfügten Kindesschutzmassnahme das Prinzip der

Subsidiarität rechtsgenüglich gewahrt. Es ist keine mildere Massnahme

ersichtlich, welche dem Zweck, namentlich der Begegnung der Kindeswohlgefährdung,

dient. So ergibt sich auch aus den Akten, dass weder Vermittlungsversuche

noch eine Mediation zielführend waren, weshalb die Beschwerdegegnerin zu

Recht eine einschneidendere Massnahme verfügte.

Die

angeordneten Kindesschutzmassnahmen erweisen sich damit insgesamt als

verhältnismässig, weshalb für das Verwaltungsgericht kein Grund besteht, in

das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

4.

Indem

die Beschwerdeführerin hinsichtlich der streitbetroffenen Anordnungen der

Beschwerdegegnerin eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts rügt, verkennt

sie, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf eine Anhörung von

E.______ verzichtet hat. Zum einen bringt Letztere mit Verweis auf die

bundesgerichtliche Empfehlung nämlich zu Recht vor, dass eine Kindesanhörung

grundsätzlich erst ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr erfolgen soll, was

im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht vorgelegen hat (vgl. dazu

BGE 131 III 553 E. 1.2.3, bestätigt in BGE 133 III 553 E. 3). Zum anderen

erscheint es zumindest fraglich, was E.______ angesichts seines möglichen

Loyalitätskonflikt hätte beitragen können. Sodann sind auch keine weiteren

allfällig unterlassenen Abklärungen des Sachverhalts ersichtlich, welche der

Beschwerdegegnerin eine rechtsgenügliche Entscheidfindung verunmöglicht

hätten. So war insbesondere auch kein Gutachten hinsichtlich der

Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder des Beigeladenen in Auftrag

zu geben, zumal ein solches erst bei einem allfälligen Entzug der

alternierenden Obhut eine Rolle spielen würde (vgl. BGer-Urteil

5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1), was aber nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet und wie dargelegt nicht in die Zuständigkeit

der Beschwerdegegnerin fällt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen

absah.

5.

Schliesslich

wird von der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 8 - 13 des

Beschlusses vom 27. November 2018 beantragt, womit die Beschwerdegegnerin die

Entschädigung für den Beistand, die Kosten für die Mediation sowie die

übrigen Gebühren (Beschluss, Anhörung, Abklärungen, Amtsausweis,

Verwaltungsaufwand) regelte. Sie ist der Ansicht, die Kosten seien dem

Beigeladenen aufzuerlegen, da diese von ihm verursacht worden seien. Dem ist

nicht zu folgen, wobei von der Beschwerdeführerin denn auch nicht

substantiiert dargelegt wird, weshalb die von der Beschwerdegegnerin

getroffenen Kostenfolgen unrichtig sein sollten. So ging Letztere gestützt

auf die anwendbaren Rechtsbestimmungen zutreffend davon aus, dass nicht

sämtliche Kosten vom Beigeladenen zu tragen oder von der Staatskasse zu

übernehmen sind bzw. unter den gegebenen Umständen eine hälftige

Aufteilung zwischen den Eltern zu erfolgen hat. Eine Rechtverletzung ist

darin nicht zu erblicken.

6.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht verletzte, indem sie

das Ausstandsbegehren gegen F.______ abgewiesen hat. Sodann erweisen sich die

von der Beschwerdegegnerin getroffenen Massnahmen als verhältnismässig, da

sie erforderlich und geeignet sind, der bestehenden Kindeswohlgefährdung von

E.______ zu begegnen. Darüber hinaus trug sie mit den streitbetroffenen

Anordnungen dem Grundsatz der Subsidiarität genügend Rechnung, da weniger

einschneidende Massnahmen bislang nicht erfolgsversprechend verliefen.

Überdies durfte sie bei ihrem Entscheid von weiteren Abklärungen absehen und

nahm gestützt auf das anwendbare Recht richtigerweise eine Aufteilung der

Kosten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vor. Sollte sich

indessen künftig die Aufhebung der alternierenden Obhut aufdrängen, wäre dies

beim Zivilrichter zu beantragen.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerden.

III.

1.

Nach

Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt,

die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang der Verfahren sind

die pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- daher

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 138

Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Da keine besonderen Gründe im Sinne

von Art. 138 Abs. 4 VRG ersichtlich sind, ist der Beschwerdegegnerin

ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche steht jedoch

dem anwaltlich vertretenen Beigeladenen zu (Art. 138 Abs. 2 VRG). Aufgrund

des nicht unerheblichen Aufwands in den vorliegenden Verfahren rechtfertigt

es sich, ihm zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und

mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]