VG.2019.00079
Sozialversicherung - Unfallversicherung
11. Juni 2020Deutsch23 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 11. Juni 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2019.00079
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch
Rechtsanwältin B.______
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die am […] geborene C.______sel. war seit dem
10. Oktober 1989 bei der D.______AG arbeitstätig und daher bei der
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Dezember 1990 stürzte sie mit
ihrem Fahrrad.
1.2 Am 6. Dezember 1990 begab sich C.______sel.
erstmals in ärztliche Behandlung, anlässlich welcher eine Distorsion der HWS
diagnostiziert wurde. C.______sel. wurde ab dem 5. Dezember 1990 vollständig
krankgeschrieben. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG teilte am 20.
Dezember 1990 mit, für die Folgen des Nichtberufsunfalls die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG kam in
der Folge für die Heilbehandlung auf und leistete Taggeldzahlungen. Am 21.
Juli 1992 schloss sie den Fall ab.
2.
Am 3. Januar 1997 stürzte
C.______sel. beim Skifahren, wobei sie sich eine Redistorsion der
Halswirbelsäule zuzog. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG kam für
die Kosten der unfallbedingten Therapie auf.
3.
3.1 Am 27. Dezember 1999 wurde der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG ein Rückfall zum Unfall vom 4. Dezember
1990 gemeldet. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG übernahm die
dafür angefallenen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 25. Oktober
2000 sprach sie C.______sel. mit Wirkung ab Januar 1997 eine Invalidenrente
von monatlich Fr. 568.-, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
20 %, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 34'856.- zu.
3.2 Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG sagte
am 26. April 2001 zu, zur Linderung der weiterhin bestehenden Schmerzen ein
bis zwei Serien Physiotherapie pro Jahr zu übernehmen. Am 9. Januar 2003
bestätigte sie erneut, die Kosten von jährlich einer Sitzung Physiotherapie
zu tragen. Am 19. Januar 2006 bekräftigte sie abermals, jährlich für die
Kosten von zwei bis drei Serien Physiotherapie aufzukommen.
4.
Mit Schreiben vom 10.
Februar 2017 leitete die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ein
Revisionsverfahren ein. Nach dem Einholen verschiedener ärztlicher Berichte
kam die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zum Schluss, dass sich
keine Änderung des Invaliditätsgrads ergeben habe, weshalb C.______sel. die
bisherige Invalidenrente weiterhin zustehe.
5.
5.1 Gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung
teilte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG C.______sel. am 4. Mai
2018 mit, dass die noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr auf das
Unfallereignis vom 4. Dezember 1990 zurückzuführen seien. Sie stellte in
Aussicht, keine Leistungen für Heilbehandlungen mehr zu erbringen.
C.______sel. äusserte sich dazu am 13. August 2018, wobei sie weiterhin
um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen ersuchte und eventualiter die
Ausstellung einer einsprachefähigen Verfügung verlangte.
5.2 Mit Verfügung vom 30. November 2018 stellte die
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Heilbehandlungen wie auch die
Ausrichtung der Invalidenrente per Ende Dezember 2018 ein. Dagegen erhob
C.______sel. am 16. Januar 2019 Einsprache, welche die Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG am 23. Mai 2019 abwies.
6.
6.1 Dagegen gelangte C.______sel. mit Beschwerde vom
24. Juni 2019 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Einspracheentscheid
vom 23. Mai 2019 und die Verfügung vom 30. November 2018 aufzuheben. Ihr
seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Invalidenrente
und die Kosten der Physiotherapie, zu entrichten; unter Entschädigungsfolge
zu Lasten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG. Letztere beantragte
am 7. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.
6.2 Am 28. September 2019 verstarb C.______sel.
A.______ als einziger Erbe von C.______sel. teilte dem Verwaltungsgericht am
17. Dezember 2019 mit, das Verfahren fortzuführen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per
31.
Dezember 2018 ein. Verfahrensgegenstand bildet damit vorliegend die
Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2019 bis zum
Todestag von C.______sel. am 28. September 2019 bzw. bis Ende
September 2019 (vgl. Art. 19 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1
Die Wiedererwägung einer
formell rechtskräftigen Verfügung hat zu erfolgen, wenn diese zweifellos unrichtig
ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel
erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen
nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn
kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig
war. Es ist nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der
Verfügung, denkbar. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im
Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen – beispielsweise des
Kausalzusammenhangs – liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte
und Elemente notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie
sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar,
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Es genügt für das
Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung über
sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche und insbesondere auf die
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs sowie der diesbezüglich
massgeblichen Kriterien nicht, dass der Sozialversicherungsträger oder das
Gericht einfach sein Ermessen an die Stelle desjenigen der ursprünglich
verfügenden oder urteilenden Behörde setzt, sofern die damalige Ermessensausübung
vertretbar war. Vielmehr muss die neue Ermessensausübung als die klarerweise
einzig richtige erscheinen (BGer-Urteil 8C_73/2015 vom 15. April 2015
E. 2, mit Hinweisen; 8C_171/2011 vom 1. September 2011 E. 3,
mit Hinweisen). Eine Rentenzusprache für ein Schleudertrauma nach einem
Verkehrsunfall erweist sich nicht als zweifellos unrichtig, wenn bei der
Zusprechung die nach der damaligen Praxis erforderlichen Abklärungen
getroffen wurden (Thomas Flückiger, in
Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 53
N. 68, mit Hinweisen).
2.2
Von der
Wiedererwägung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die
Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung
zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden,
die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 138 V 63 E. 4.1).
2.3
Die in Art. 53 ATSG geregelte Revision sowie
die darin umschriebene Wiedererwägung betreffen Fälle, in welchen der
ursprünglich getroffene Entscheid anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu
bezieht sich die in Art. 17 ATSG geregelte Anpassung auf eine nachträgliche
Änderung des massgeblichen Sachverhalts (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 N. 5 f.). Entsprechend ordnet
Art. 17 Abs. 2 ATSG eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer formell
rechtskräftigen Dauerleistung an, wenn sich der ihr zu Grunde liegende
Sachverhalt nachträglich erheblich verändert.
3.
3.1
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu.
Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.
Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so weit zu
ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGer-Urteil
8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
3.2
Bei anspruchsaufhebenden Tatfragen liegt die
Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGer-Urteil 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009
E. 2, U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 3.3). Allerdings tragen
die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGer-Urteil
8C_295/2016 vom 6. September 2016 E. 2.3, mit Hinweisen).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es obliege
der Beschwerdegegnerin, zu beweisen, dass zur Zeit des Verfügungserlasses im
Jahr 2000 keine Prüfung der Adäquanz vorgenommen worden sei. Da sie
diesen Beweis nicht erbringe, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen, handle es sich doch um eine anspruchsaufhebende Tatsache. Die
Beschwerdegegnerin argumentiere damit, dass kein schriftlicher Beleg
vorhanden sei, welcher eine Adäquanzprüfung beinhalte. Damit suggeriere sie,
dass im Jahr 2000 standardmässig eine explizite schriftliche Prüfung der
Adäquanz vorgenommen worden sei, was sie jedoch nicht mit entsprechenden
Schriftstücken, beispielsweise aus Vergleichsfällen, belege. Nur aus dem
Fehlen eines schriftlichen Belegs betreffend die Prüfung der Adäquanz könne
nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Prüfung der Adäquanz nicht
stattgefunden habe. Sodann werde im Einspracheentscheid der massgebliche
Sachverhalt nur unvollständig wiedergegeben. Insbesondere seien keine
Ausführungen zu den Rückfällen von C.______sel. enthalten, obwohl dadurch
belegt werde, dass sie seit dem Unfallereignis nicht mehr beschwerdefrei
gewesen sei. Auch würden keine Ausführungen dazu gemacht, dass die
Beschwerdegegnerin mehrmals die ihr obliegende Leistungspflicht überprüft
habe, ohne ihre Leistungen abzuändern. Werde heute geltend gemacht, eine
Adäquanzprüfung sei bei der Leistungszusprache unterblieben, müsste daraus
folgen, dass diese auch in den nachfolgenden Leistungsüberprüfungen jeweils
unterlassen worden sei, was nicht glaubhaft sei. Überdies sei gemäss den
Akten im Jahr 2005 eine Prüfung der Kausalität ausdrücklich vorgenommen
worden. Werde im Übrigen die Adäquanz geprüft, sei deren Vorliegen zu
bejahen. Denn anlässlich des Unfallereignisses hätten grosse Kräfte auf
C.______sel. eingewirkt, weshalb von einem mittelschweren bis schweren Unfall
auszugehen sei. Seit dem Unfall habe C.______sel. konstant unter dessen
Folgen gelitten und sei deshalb seither immer wieder ärztlich behandelt worden,
womit die Kriterien der Dauerbeschwerden und der ungewöhnlich langen
ärztlichen Behandlung erfüllt seien. Ebenso seien ein schwieriger
Heilungsverlauf wie auch erhebliche Komplikationen zu bejahen. Dabei sei zu
beachten, dass C.______sel. ihr Arbeitspensum aufgrund der verbliebenen
gesundheitlichen Einschränkungen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen
reduziert habe.
4.2
Die Beschwerdegegnerin bringt hingegen vor, beim
Erlass der Verfügung vom Oktober 2000 keine explizite oder zumindest
implizite Adäquanzprüfung vorgenommen zu haben, was sich daraus ergebe, dass
im gesamten Dossier keine Ausführungen zur Adäquanz zu finden seien. Insofern
ein Sachbearbeiter gemäss den vorliegenden Unterlagen ein Gutachten zwecks
Kausalitätsprüfung eingeholt habe, beziehe sich dies einzig auf die
natürliche Kausalität. Hätte eine Adäquanzprüfung stattgefunden, hätte der
zuständige Sachbearbeiter dies im Dossier vermerkt. Somit habe sie Leistungen
zugesprochen, ohne sämtliche rechtlichen Voraussetzungen einzeln geprüft zu
haben, weshalb die damalige Verfügung rechtsfehlerhaft sei. Da eine korrekte
Rechtsanwendung dazu führe, dass sämtliche Leistungen eingestellt werden
müssten, erübrige sich die Prüfung eines Revisionsgrunds nach Art. 17 ATSG.
Daraus folge jedoch nicht, dass die versicherungsinterne Stellungnahme von
Dr. med. E.______, Fachärztin FMH für Innere Medizin und
Rheumatologie, nicht haltbar sei. Stattdessen habe sich Dr. E.______ mit
den Vorakten auseinandergesetzt und die degenerativen Veränderungen nachvollziehbar
und schlüssig dargelegt. Im Übrigen sei das Unfallereignis als mittelschwer
im Grenzbereich zu leicht einzustufen, denn ein direktes Trauma der HWS und
des Genicks habe nicht stattgefunden. Dass C.______sel. an erheblichen
Beschwerden gelitten habe, ergebe sich aus den Akten nicht, zudem zeigten die
von ihr ausgeübten Freizeitbeschäftigungen wie Skifahren und Baden im
Alpamare, dass ihre Beschwerden nicht hätten erheblich sein können. Auch
werde bestritten, dass C.______sel. ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen
Gründen reduziert habe, da diesbezüglich echtzeitliche Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen
in den Akten nicht zu finden seien. Somit seien vorliegend höchstens zwei
Adäquanzkriterien erfüllt, woraus folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang
nicht gegeben sei. Hinzuweisen sei schliesslich darauf, dass die
Unfallversicherung verpflichtet sei, vorgenommene Abklärungen und
Überlegungen schriftlich im Dossier festzuhalten, was auch für eine
vorgenommene Adäquanzprüfung gelte. Liege kein Vermerk vor, sei erstellt,
dass eine entsprechende Prüfung nicht stattgefunden habe, womit ein weiterer
Beweis nicht nötig sei, zumal ein solcher auch nicht erbracht werden könne.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den
Standpunkt, die leistungszusprechende Verfügung von Oktober 2000 sei
fehlerhaft ergangen, da die adäquate Kausalität als Leistungsvoraussetzung
nicht geprüft worden sei. Damit ist nachfolgend zu klären, ob eine
ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der genannten Verfügung, welche allenfalls die
Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu erfüllen
vermag, vorliegt. Nicht zu prüfen ist hingegen eine prozessuale Revision nach
Art. 53 Abs. 1 ATSG, da von der Beschwerdegegnerin keine nachträglich
aufgefundenen, erhebliche neuen Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden,
welche die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung als fehlerhaft
erscheinen lassen.
5.2
5.2.1
Die leistungszusprechende Verfügung der
Beschwerdegegnerin datiert vom 25. Oktober 2000. Im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses lagen mehrere Berichte von behandelnden, begutachtenden
wie auch von versicherungsinternen Ärzten vor. So führte der behandelnde
Hausarzt, Dr. med. F.______, am 3. Januar 1997 aus, C.______sel.
sei aufgrund des anlässlich des Unfallereignisses im Jahr 1990
erlittenen Schleudertraumas in Bezug auf die Hals- und Nackenmuskulatur nie
mehr ganz beschwerdefrei gewesen. Er habe C.______sel. seither mehrmals wegen
Unfallbeschwerden behandeln müssen. Dr. med. G.______, Spezialarzt
für Physikalische Medizin, spez. Rheumatologie, begutachtete
C.______sel. am 2. Dezember 1999. Dabei kam er zum Schluss, dass das
noch bestehende Beschwerdebild und die gesundheitlichen Störungen dem
Unfallereignis vom 4. Dezember 1990 anzulasten seien. Zum gleichen Ergebnis
kam Dr. med. H.______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am
24.
September 2000. Dr. med. I.______, beratender Arzt der
Beschwerdegegnerin, war am 12. Oktober 2000 ebenfalls davon überzeugt, dass
für die damaligen Beschwerden das Unfallereignis aus dem Jahre 1990
verantwortlich war. Folglich hat die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses über ein umfangreiches medizinisches Dossier verfügt,
welches sich ausführlich mit der Frage der Beschwerdeursache und damit der
Kausalität auseinandersetzte. Die berichtenden Ärzte umschrieben die
damaligen Beschwerden von C.______sel. und sahen deren Ursache
übereinstimmend im Unfallereignis aus dem Jahre 1990. Gestützt auf diese
verschiedenen ärztlichen Einschätzungen liess sich der Gesundheitszustand von
C.______sel. zuverlässig beurteilen. Dies sah auch die Beschwerdegegnerin so,
schloss sie doch den Fall mit Verfügung vom 25. Oktober 2000, mit
welcher sie C.______sel. unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen
eine Invalidenrente wie auch eine Integritätsentschädigung zusprach, ab.
Entsprechend anerkannte sie in Kenntnis des damaligen Gesundheitszustandes
von C.______sel. die ihr obliegende Leistungspflicht (vgl. BGer-Urteil
8C_425/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Zwar machte
die Beschwerdegegnerin in der leistungszusprechenden Verfügung keine
Ausführungen zur Adäquanz, worauf die Beschwerdegegnerin sachrichtig
hinweist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin
habe die Adäquanz nicht geprüft, da sie nicht gehalten war, ihre Verfügung
weiter zu begründen. Vielmehr umfasste die Anerkennung der Leistungspflicht
implizit auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten
Beschwerden (vgl. BGer-Urteil 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.2, 8C_171/2011 vom 1. September 2011
E. 4.3).
5.2.2
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, sie habe
die Adäquanz nicht geprüft, was sich daraus ergebe, dass diese im gesamten
Dossier nicht erwähnt sei, verfängt im Übrigen wegen den nachfolgenden
Überlegungen nicht. So sind in der leistungszusprechenden Verfügung vom
25.
Oktober 2000 neben der Adäquanz ein Grossteil der für eine
Leistungszusprache zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erwähnt. Es sind
darin beispielsweise keine Ausführungen zur Definition des Unfallereignisses
enthalten, ebenso finden sich darin keine Erwägungen zur natürlichen
Kausalität oder aber zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dennoch stellt
sich die Beschwerdegegnerin nicht auf den Standpunkt, diese Leistungsvoraussetzungen
nicht geprüft zu haben, obwohl sich diesbezüglich zu einem grossen Teil auch
keine schriftlichen Hinweise für deren Prüfung in der Verfügung bzw. in
den Akten finden. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass keine schriftliche
Erwähnung der vorgenommenen Adäquanzprüfung im Dossier zu finden ist, nicht
pauschal geschlossen werden, dass keine solche vorgenommen worden war.
Würde der Argumentation
der Beschwerdegegnerin gefolgt, könnte dies sodann dazu führen, dass
C.______sel. aus allfälligen Unterlassungen der Beschwerdegegnerin bei der
ihr obliegenden Aktenführung Nachteile entstehen könnten. Dies gründet
massgeblich darin, dass Art. 46 ATSG, welcher den Versicherungsträger
verpflichtet, alle massgeblichen Unterlagen systematisch zu erfassen, zur
Zeit der Ausstellung der rentenzusprechenden Verfügung im Oktober 2000
noch nicht in Kraft war. Das damalig in Kraft stehende UVG enthielt keine
Regelungen in Bezug auf eine systematische und vollständige Aktenführung.
Eine solche war im damaligen Zeitpunkt auch im Bereich der Unfallversicherung
anwendbaren Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968.
nicht enthalten (vgl. Art. 96 UVG i.V.m. Art. 26 ff.
VwVG, jeweils in der im Oktober 2000 geltenden Fassung). Hätte nun die
Beschwerdegegnerin eine ihrerseits vorgenommene Adäquanzprüfung nicht im
Dossier vermerkt, ihre Leistungspflicht jedoch gestützt auf die implizit
vorgenommene Adäquanzprüfung bejaht, wäre dies aus den Akten nicht erkennbar.
In einem späteren Zeitpunkt könnte sich die Beschwerdegegnerin jedoch auf den
Standpunkt stellen, sie habe es unterlassen, im Verfügungszeitpunkt die
Adäquanz zu prüfen, weshalb die Verfügung ursprünglich fehlerhaft sei, was
sie zu einer Wiedererwägung und damit zu einer Neuprüfung ihrer Leistungspflicht
berechtige. Dies würde sich massgeblich zu Lasten von C.______sel. als
unfallversicherte Person auswirken, da sie jederzeit einer allfälligen
Aufhebung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgesetzt wäre. Ein
solches Vorgehen würde dem Gebot der Rechtssicherheit diametral
widersprechen. Zudem müssten die unfallversicherten Personen für allfällige
Verfehlungen der Unfallversicherungsanstalten einstehen, obliegt doch
Letzteren die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
VwVG in der im Oktober 2000 geltenden Fassung; Art. 43 Abs. 1
ATSG).
5.2.3
Ausserdem fällt ins Gewicht, dass die
Beschwerdegegnerin auch nach dem Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2000
Leistungen für die Heilbehandlung von C.______sel. übernahm und überdies die
Voraussetzungen der Rentenzusprache anlässlich eines Revisionsverfahrens
überprüfte, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Dabei kam die
Beschwerdegegnerin insbesondere im Rahmen des Revisionsverfahrens zum
Schluss, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht geändert hätten,
weshalb die bisherige Invalidenrente weiterhin ausgerichtet wurde. Es oblag
der Beschwerdegegnerin, im Rahmen des Revisionsverfahrens die
Leistungsvoraussetzungen zu überprüfen. Hätten sich diese verändert, wäre die
Beschwerdegegnerin berechtigt und verpflichtet gewesen, die ursprünglich
zugesprochenen Leistungen anzupassen. Stattdessen kam die Beschwerdegegnerin
zum Ergebnis, dass sich keine Veränderung ergeben hatte, weshalb C.______sel.
die bisherigen Leistungen unverändert zustanden. Auch daraus kann einzig der
Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin zumindest eine implizite
Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, wozu auch der adäquate
Kausalzusammenhang zählt, vorgenommen hatte. Schliesslich ist es wenig
wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin sowohl im ursprünglichen,
rentenzusprechenden Verfahren, im Rahmen der nachträglichen Zusprache von
Leistungen für Physiotherapien wie auch im Revisionsverfahren alle
Leistungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Adäquanz prüfte.
Folglich ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannte und
dabei eine implizite Adäquanzprüfung vornahm. Eine zweifellos unrichtige
Verfügung, welche die Beschwerdegegnerin zu einer Wiedererwägung ermächtigen
Dispositiv
würde, liegt nicht vor. Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin angeführte
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer-Urteil 8C_117/2019 vom 21. Mai
2019 E. 6.1, 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.3)
vorliegend nicht einschlägig.
5.3
5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Bejahung der Adäquanz zur
Zeit der ursprünglichen Leistungszusprache im Rahmen des bei sämtlichen
Kriterien bestehenden Beurteilungsspielraums vertretbar war
(vgl. BGer-Urteil 8C_425/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.3.1).
Ein Ereignis hat
dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 117 V 359 E. 5a). Die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs bei einem Unfall mit einem Schleudertrauma ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle setzt grundsätzlich voraus, dass dem
Unfallereignis für die Entstehung der Erwerbsunfähigkeit eine massgebende
Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere
aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die
Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – eine Katalogisierung der
Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere
Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne
Weiteres verneint, bei schweren Unfällen hingegen bejaht werden. Bei Unfällen
aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls
allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar
mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte
Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen. Als adäquanzrelevant im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma
der Halswirbelsäule gelten dabei folgende Kriterien: besonders dramatische
Begleitumstände oder die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere
oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; die ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung; Dauerschmerzen; eine ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; ein schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; sowie der Grad und die Dauer
der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 117 V 359
E. 6a, 115 V 133 E. 6 f.).
5.3.2 Um das vorliegende
Unfallereignis entsprechend seiner Schwere einzuordnen, ist ein Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu werfen. So wurde den mittelschweren
Unfällen im Grenzbereich zu einem leichten Unfall ein Ereignis zugeteilt, bei
welchem eine Fahrradfahrerin von einem überholenden Personenwagen an der
Lenkstange touchiert wurde und deshalb stürzte, wobei sie mit dem
helmgeschützten Kopf aufschlug (BGer-Urteil 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009
E. 4.1). Ein mittelschwerer Unfall lag vor, als ein Fahrradfahrer einem
überholenden Auto ausweichen musste, dabei in eine Wasserrinne geriet, auf
die linke Schulter stürzte und den Kopf am Boden aufschlug (BGE 117 V 369 E.
5a). Das vorliegende Unfallereignis ist mit den beiden vorstehend genannten
mittelschweren Unfallereignissen vergleichbar. So stürzte C.______sel.
aufgrund eines vor ihr unverhofft abbremsenden Lastwagens von ihrem Fahrrad
auf das Trottoir, wobei sie mit dem rechten Ellbogen und Knie aufprallte und
sich dabei ein Schleudertrauma der HWS zuzog. Hinweise auf übermässig grosse
Krafteinwirkungen auf C.______sel., welche über das bei einem Fahrradsturz
übliche Mass hinausragen würden, sind keine vorhanden, womit keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schweren Unfallereignisses vorhanden
sind. Stattdessen ist von einem mittelschweren Unfall auszugehen.
Bei
einem mittelschweren Unfallereignis ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein
einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter
oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 359 E. 6b).
5.3.3 Bezüglich der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zeigt sich, dass
C.______sel. seit dem Unfallereignis im Dezember 1990 immer wieder in
ärztlicher Behandlung stand. Zur Bewältigung ihrer Beschwerden war sie auf
medikamentöse wie auch auf physiotherapeutische Behandlungen angewiesen.
Überdies befand sie sich auch in stationärer Rehabilitation mit dem Ziel,
ihre Beschwerden zu lindern. Entsprechend durfte das Kriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung bejaht werden
(vgl. BGer-Urteil U 286/2006 vom 31. August 2007 E. 6.2.3). Weiter ergibt sich aus den
medizinischen Unterlagen, dass C.______sel. seit dem Unfallereignis unter
teilweise erheblichen Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzen an der
Brustwirbelsäule wie auch an Schwindel litt. Die Kopfschmerzen waren dauernd
vorhanden. Diese Beschwerden erschwerten ihren Arbeitsalltag, womit auch ihre
Lebensqualität glaubhaft beeinträchtigt wurde. Entsprechend durfte das
Kriterium der Dauerbeschwerden als erfüllt angesehen werden
(vgl. BGer-Urteil 8C_571/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 6.2.4).
Dies gilt ebenso für das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs, war doch
C.______sel. bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Oktober 2000
seit zehn Jahren regelmässig in ärztlicher und physiotherapeutischer
Behandlung, ohne dass sich ihre Beschwerden langanhaltend verbessert hätten. Schliesslich war
C.______sel. seit dem Unfallereignis in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Zwar hatte sie nach der erstmaligen vollständigen Krankschreibung ihre
Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen, doch musste sie diese in einem späteren
Schritt aufgrund ihrer Unfallbeschwerden reduzieren. Entsprechend
attestierten ihr die begutachtenden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 –
50 % bzw. von 20 %, womit eine langandauernde physisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Oktober 2000
vorlag.
Aus
obigen Erwägungen folgt, dass zumindest vier der vorstehend umschriebenen
Adäquanzkriterien erfüllt waren, womit sich eine Prüfung der restlichen
Kriterien erübrigt. Stattdessen ist festzuhalten, dass die Adäquanzkriterien
als in gehäufter Weise vorkommend angesehen werden durften, weshalb die im
Oktober 2000 vorgenommene Rentenzusprache an C.______sel. im Lichte der
damaligen Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 zumindest als
vertretbar einzustufen ist. Eine zweifellose Unrichtigkeit der damaligen
Verfügung ist damit zu verneinen.
5.4
5.4.1 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Revisionsgrund
gegeben ist, welcher eine nachträgliche Anpassung der leistungszusprechenden
Verfügung von Oktober 2000 gestützt auf Art. 17 ATSG rechtfertigen
würde.
Ein Revisionsgrund,
d.h. eine für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung der
Verhältnisse, ist unter anderem bei einer Besserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustands gegeben, aber auch bei einer Erhöhung oder Verminderung
des massgeblichen Validen- oder Invalideneinkommens sowie bei einer Änderung
der spezifischen Arbeitsfähigkeit. Keinen Revisionsgrund stellt hingegen eine
nur vorübergehende Änderung des Gesundheitszustands oder die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten (medizinischen) Sachverhalts
dar (BGer-Urteil 9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2). Bei
gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnissen muss ein Revisionsgrund,
welcher zur Herabsetzung oder zur Aufhebung der Invalidenrente führt, somit
aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_552/2007 vom
17. Januar 2008 E. 3.1.2).
5.4.2 Dr. E.______ und J.______, dipl. Pflegefachfrau
HF, führten im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13.
März 2018 aus, dass das Szinti-SPECT-CT vom 12. Mai 2016 eine aktivierte
Arthrose auf der Höhe C0/1 links, C6/7 links, Th1/Th2 und Th3/Th4 links sowie
eine aktivierte Unkarthrose der HWK 5/6 links zeige. Diese Befunde seien
nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 4. Dezember
1990 zurückzuführen, stattdessen würden degenerative Veränderungen deren
Ursache bilden.
5.4.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
findet sich in den Akten kein ärztlicher Beleg, welcher eine Verbesserung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und damit einen Revisionsgrund
belegen würde. Soweit sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf den
ärztlichen Bericht von Dr. E.______ beruft, ist sie darauf hinzuweisen,
dass sich der genannte Bericht einzig auf das Szinti-SPECT-CT vom
12. Mai 2016 stützt. Dieser bildgebende Befund fand jedoch bereits
Eingang in die ärztlichen Stellungnahmen vom Dr. med. K.______,
Innere Medizin FMH, vom 14. März 2017 sowie den ärztlichen Bericht von
Dr. med. L.______, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation der
Klinik M.______, vom 13. März 2017. Die beiden ärztlichen Berichte wurden von
der Beschwerdegegnerin aufgrund eines von ihr eingeleiteten
Revisionsverfahren eingeholt. In Kenntnis dieser beiden Berichte kam die
Beschwerdegegnerin am 22. März 2017 zum Schluss, dass sich keine
rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustands ergeben habe, weshalb
C.______sel. weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. Die
Beschwerdegegnerin erkannte damals, dass kein Revisionsgrund vorhanden war.
Indem nun Dr. E.______ gut ein Jahr später dasselbe Bildmaterial ihrer
versicherungsmedizinischen Beurteilung zugrunde legt und dieses abweichend
von den beiden behandelnden Ärzten würdigt, liegt eine unterschiedliche
Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts vor, womit eben kein
Revisionsgrund gegeben ist. Nicht weiter einzugehen ist folglich auf die
Frage, ob der versicherungsinterne Bericht von Dr. E.______ verwertbar
ist oder ob daran zumindest geringe Zweifel bestehen, welche weitere Abklärungen
nötig machen würden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4,
125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c). Der Vollständigkeit halber hinzuweisen bleibt
einzig darauf, dass das Vorliegen von degenerativen Veränderungen die
Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden nicht generell
ausschliesst. Stattdessen können durch die zusätzlichen degenerativen
Veränderungen beispielsweise neue Beschwerden verursacht oder die bestehenden
Beschwerden verschlimmert werden. Folglich hätte Dr. E.______
nachvollziehbar begründen müssen, weshalb die noch bestehenden Beschwerden
nicht mehr vom Unfall stammten, sondern in den degenerativen Veränderungen
gründeten, was sie jedoch nicht macht.
6.
Zusammenfassend zeigt
sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannte, wobei
keine zweifellos unrichtige Verfügung vorliegt, welche zu einer
Leistungseinstellung im Rahmen einer Wiedererwägung ermächtigen würde.
Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen.
III.
Die Gerichtskosten sind
auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer obsiegt, steht ihm
eine angemessene Parteientschädigung zu, welche auf pauschal Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]