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Entscheid

VG.2019.00079

Sozialversicherung - Unfallversicherung

11. Juni 2020Deutsch23 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 11. Juni 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2019.00079

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch

Rechtsanwältin B.______

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Beschwerdegegnerin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die am […] geborene C.______sel. war seit dem

10. Oktober 1989 bei der D.______AG arbeitstätig und daher bei der

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Dezember 1990 stürzte sie mit

ihrem Fahrrad.

1.2 Am 6. Dezember 1990 begab sich C.______sel.

erstmals in ärztliche Behandlung, anlässlich welcher eine Distorsion der HWS

diagnostiziert wurde. C.______sel. wurde ab dem 5. Dezember 1990 vollständig

krankgeschrieben. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG teilte am 20.

Dezember 1990 mit, für die Folgen des Nichtberufsunfalls die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG kam in

der Folge für die Heilbehandlung auf und leistete Taggeldzahlungen. Am 21.

Juli 1992 schloss sie den Fall ab.

2.

Am 3. Januar 1997 stürzte

C.______sel. beim Skifahren, wobei sie sich eine Redistorsion der

Halswirbelsäule zuzog. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG kam für

die Kosten der unfallbedingten Therapie auf.

3.

3.1 Am 27. Dezember 1999 wurde der Zürich

Versicherungs-Gesellschaft AG ein Rückfall zum Unfall vom 4. Dezember

1990 gemeldet. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG übernahm die

dafür angefallenen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 25. Oktober

2000 sprach sie C.______sel. mit Wirkung ab Januar 1997 eine Invalidenrente

von monatlich Fr. 568.-, basierend auf einem Invaliditätsgrad von

20 %, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 34'856.- zu.

3.2 Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG sagte

am 26. April 2001 zu, zur Linderung der weiterhin bestehenden Schmerzen ein

bis zwei Serien Physiotherapie pro Jahr zu übernehmen. Am 9. Januar 2003

bestätigte sie erneut, die Kosten von jährlich einer Sitzung Physiotherapie

zu tragen. Am 19. Januar 2006 bekräftigte sie abermals, jährlich für die

Kosten von zwei bis drei Serien Physiotherapie aufzukommen.

4.

Mit Schreiben vom 10.

Februar 2017 leitete die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ein

Revisionsverfahren ein. Nach dem Einholen verschiedener ärztlicher Berichte

kam die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zum Schluss, dass sich

keine Änderung des Invaliditätsgrads ergeben habe, weshalb C.______sel. die

bisherige Invalidenrente weiterhin zustehe.

5.

5.1 Gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung

teilte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG C.______sel. am 4. Mai

2018 mit, dass die noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr auf das

Unfallereignis vom 4. Dezember 1990 zurückzuführen seien. Sie stellte in

Aussicht, keine Leistungen für Heilbehandlungen mehr zu erbringen.

C.______sel. äusserte sich dazu am 13. August 2018, wobei sie weiterhin

um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen ersuchte und eventualiter die

Ausstellung einer einsprachefähigen Verfügung verlangte.

5.2 Mit Verfügung vom 30. November 2018 stellte die

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Heilbehandlungen wie auch die

Ausrichtung der Invalidenrente per Ende Dezember 2018 ein. Dagegen erhob

C.______sel. am 16. Januar 2019 Einsprache, welche die Zürich

Versicherungs-Gesellschaft AG am 23. Mai 2019 abwies.

6.

6.1 Dagegen gelangte C.______sel. mit Beschwerde vom

24. Juni 2019 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Einspracheentscheid

vom 23. Mai 2019 und die Verfügung vom 30. November 2018 aufzuheben. Ihr

seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Invalidenrente

und die Kosten der Physiotherapie, zu entrichten; unter Entschädigungsfolge

zu Lasten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG. Letztere beantragte

am 7. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.

6.2 Am 28. September 2019 verstarb C.______sel.

A.______ als einziger Erbe von C.______sel. teilte dem Verwaltungsgericht am

17. Dezember 2019 mit, das Verfahren fortzuführen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per

31.

Dezember 2018 ein. Verfahrensgegenstand bildet damit vorliegend die

Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2019 bis zum

Todestag von C.______sel. am 28. September 2019 bzw. bis Ende

September 2019 (vgl. Art. 19 Abs. 3 ATSG).

2.

2.1

Die Wiedererwägung einer

formell rechtskräftigen Verfügung hat zu erfolgen, wenn diese zweifellos unrichtig

ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2

ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel

erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend

verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen

nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn

kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig

war. Es ist nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der

Verfügung, denkbar. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im

Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen – beispielsweise des

Kausalzusammenhangs – liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte

und Elemente notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die

Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher

Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie

sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar,

scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Es genügt für das

Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung über

sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche und insbesondere auf die

Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs sowie der diesbezüglich

massgeblichen Kriterien nicht, dass der Sozialversicherungsträger oder das

Gericht einfach sein Ermessen an die Stelle desjenigen der ursprünglich

verfügenden oder urteilenden Behörde setzt, sofern die damalige Ermessensausübung

vertretbar war. Vielmehr muss die neue Ermessensausübung als die klarerweise

einzig richtige erscheinen (BGer-Urteil 8C_73/2015 vom 15. April 2015

E. 2, mit Hinweisen; 8C_171/2011 vom 1. September 2011 E. 3,

mit Hinweisen). Eine Rentenzusprache für ein Schleudertrauma nach einem

Verkehrsunfall erweist sich nicht als zweifellos unrichtig, wenn bei der

Zusprechung die nach der damaligen Praxis erforderlichen Abklärungen

getroffen wurden (Thomas Flückiger, in

Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 53

N. 68, mit Hinweisen).

2.2

Von der

Wiedererwägung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen im

Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die

Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung

zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden,

die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 138 V 63 E. 4.1).

2.3

Die in Art. 53 ATSG geregelte Revision sowie

die darin umschriebene Wiedererwägung betreffen Fälle, in welchen der

ursprünglich getroffene Entscheid anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu

bezieht sich die in Art. 17 ATSG geregelte Anpassung auf eine nachträgliche

Änderung des massgeblichen Sachverhalts (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 N. 5 f.). Entsprechend ordnet

Art. 17 Abs. 2 ATSG eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer formell

rechtskräftigen Dauerleistung an, wenn sich der ihr zu Grunde liegende

Sachverhalt nachträglich erheblich verändert.

3.

3.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu.

Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.

Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so weit zu

ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGer-Urteil

8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).

3.2

Bei anspruchsaufhebenden Tatfragen liegt die

Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGer-Urteil 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009

E. 2, U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 3.3). Allerdings tragen

die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur

insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGer-Urteil

8C_295/2016 vom 6. September 2016 E. 2.3, mit Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es obliege

der Beschwerdegegnerin, zu beweisen, dass zur Zeit des Verfügungserlasses im

Jahr 2000 keine Prüfung der Adäquanz vorgenommen worden sei. Da sie

diesen Beweis nicht erbringe, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen, handle es sich doch um eine anspruchsaufhebende Tatsache. Die

Beschwerdegegnerin argumentiere damit, dass kein schriftlicher Beleg

vorhanden sei, welcher eine Adäquanzprüfung beinhalte. Damit suggeriere sie,

dass im Jahr 2000 standardmässig eine explizite schriftliche Prüfung der

Adäquanz vorgenommen worden sei, was sie jedoch nicht mit entsprechenden

Schriftstücken, beispielsweise aus Vergleichsfällen, belege. Nur aus dem

Fehlen eines schriftlichen Belegs betreffend die Prüfung der Adäquanz könne

nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Prüfung der Adäquanz nicht

stattgefunden habe. Sodann werde im Einspracheentscheid der massgebliche

Sachverhalt nur unvollständig wiedergegeben. Insbesondere seien keine

Ausführungen zu den Rückfällen von C.______sel. enthalten, obwohl dadurch

belegt werde, dass sie seit dem Unfallereignis nicht mehr beschwerdefrei

gewesen sei. Auch würden keine Ausführungen dazu gemacht, dass die

Beschwerdegegnerin mehrmals die ihr obliegende Leistungspflicht überprüft

habe, ohne ihre Leistungen abzuändern. Werde heute geltend gemacht, eine

Adäquanzprüfung sei bei der Leistungszusprache unterblieben, müsste daraus

folgen, dass diese auch in den nachfolgenden Leistungsüberprüfungen jeweils

unterlassen worden sei, was nicht glaubhaft sei. Überdies sei gemäss den

Akten im Jahr 2005 eine Prüfung der Kausalität ausdrücklich vorgenommen

worden. Werde im Übrigen die Adäquanz geprüft, sei deren Vorliegen zu

bejahen. Denn anlässlich des Unfallereignisses hätten grosse Kräfte auf

C.______sel. eingewirkt, weshalb von einem mittelschweren bis schweren Unfall

auszugehen sei. Seit dem Unfall habe C.______sel. konstant unter dessen

Folgen gelitten und sei deshalb seither immer wieder ärztlich behandelt worden,

womit die Kriterien der Dauerbeschwerden und der ungewöhnlich langen

ärztlichen Behandlung erfüllt seien. Ebenso seien ein schwieriger

Heilungsverlauf wie auch erhebliche Komplikationen zu bejahen. Dabei sei zu

beachten, dass C.______sel. ihr Arbeitspensum aufgrund der verbliebenen

gesundheitlichen Einschränkungen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen

reduziert habe.

4.2

Die Beschwerdegegnerin bringt hingegen vor, beim

Erlass der Verfügung vom Oktober 2000 keine explizite oder zumindest

implizite Adäquanzprüfung vorgenommen zu haben, was sich daraus ergebe, dass

im gesamten Dossier keine Ausführungen zur Adäquanz zu finden seien. Insofern

ein Sachbearbeiter gemäss den vorliegenden Unterlagen ein Gutachten zwecks

Kausalitätsprüfung eingeholt habe, beziehe sich dies einzig auf die

natürliche Kausalität. Hätte eine Adäquanzprüfung stattgefunden, hätte der

zuständige Sachbearbeiter dies im Dossier vermerkt. Somit habe sie Leistungen

zugesprochen, ohne sämtliche rechtlichen Voraussetzungen einzeln geprüft zu

haben, weshalb die damalige Verfügung rechtsfehlerhaft sei. Da eine korrekte

Rechtsanwendung dazu führe, dass sämtliche Leistungen eingestellt werden

müssten, erübrige sich die Prüfung eines Revisionsgrunds nach Art. 17 ATSG.

Daraus folge jedoch nicht, dass die versicherungsinterne Stellungnahme von

Dr. med. E.______, Fachärztin FMH für Innere Medizin und

Rheumatologie, nicht haltbar sei. Stattdessen habe sich Dr. E.______ mit

den Vorakten auseinandergesetzt und die degenerativen Veränderungen nachvollziehbar

und schlüssig dargelegt. Im Übrigen sei das Unfallereignis als mittelschwer

im Grenzbereich zu leicht einzustufen, denn ein direktes Trauma der HWS und

des Genicks habe nicht stattgefunden. Dass C.______sel. an erheblichen

Beschwerden gelitten habe, ergebe sich aus den Akten nicht, zudem zeigten die

von ihr ausgeübten Freizeitbeschäftigungen wie Skifahren und Baden im

Alpamare, dass ihre Beschwerden nicht hätten erheblich sein können. Auch

werde bestritten, dass C.______sel. ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen

Gründen reduziert habe, da diesbezüglich echtzeitliche Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen

in den Akten nicht zu finden seien. Somit seien vorliegend höchstens zwei

Adäquanzkriterien erfüllt, woraus folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang

nicht gegeben sei. Hinzuweisen sei schliesslich darauf, dass die

Unfallversicherung verpflichtet sei, vorgenommene Abklärungen und

Überlegungen schriftlich im Dossier festzuhalten, was auch für eine

vorgenommene Adäquanzprüfung gelte. Liege kein Vermerk vor, sei erstellt,

dass eine entsprechende Prüfung nicht stattgefunden habe, womit ein weiterer

Beweis nicht nötig sei, zumal ein solcher auch nicht erbracht werden könne.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den

Standpunkt, die leistungszusprechende Verfügung von Oktober 2000 sei

fehlerhaft ergangen, da die adäquate Kausalität als Leistungsvoraussetzung

nicht geprüft worden sei. Damit ist nachfolgend zu klären, ob eine

ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der genannten Verfügung, welche allenfalls die

Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu erfüllen

vermag, vorliegt. Nicht zu prüfen ist hingegen eine prozessuale Revision nach

Art. 53 Abs. 1 ATSG, da von der Beschwerdegegnerin keine nachträglich

aufgefundenen, erhebliche neuen Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden,

welche die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung als fehlerhaft

erscheinen lassen.

5.2

5.2.1

Die leistungszusprechende Verfügung der

Beschwerdegegnerin datiert vom 25. Oktober 2000. Im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses lagen mehrere Berichte von behandelnden, begutachtenden

wie auch von versicherungsinternen Ärzten vor. So führte der behandelnde

Hausarzt, Dr. med. F.______, am 3. Januar 1997 aus, C.______sel.

sei aufgrund des anlässlich des Unfallereignisses im Jahr 1990

erlittenen Schleudertraumas in Bezug auf die Hals- und Nackenmuskulatur nie

mehr ganz beschwerdefrei gewesen. Er habe C.______sel. seither mehrmals wegen

Unfallbeschwerden behandeln müssen. Dr. med. G.______, Spezialarzt

für Physikalische Medizin, spez. Rheumatologie, begutachtete

C.______sel. am 2. Dezember 1999. Dabei kam er zum Schluss, dass das

noch bestehende Beschwerdebild und die gesundheitlichen Störungen dem

Unfallereignis vom 4. Dezember 1990 anzulasten seien. Zum gleichen Ergebnis

kam Dr. med. H.______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am

24.

September 2000. Dr. med. I.______, beratender Arzt der

Beschwerdegegnerin, war am 12. Oktober 2000 ebenfalls davon überzeugt, dass

für die damaligen Beschwerden das Unfallereignis aus dem Jahre 1990

verantwortlich war. Folglich hat die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses über ein umfangreiches medizinisches Dossier verfügt,

welches sich ausführlich mit der Frage der Beschwerdeursache und damit der

Kausalität auseinandersetzte. Die berichtenden Ärzte umschrieben die

damaligen Beschwerden von C.______sel. und sahen deren Ursache

übereinstimmend im Unfallereignis aus dem Jahre 1990. Gestützt auf diese

verschiedenen ärztlichen Einschätzungen liess sich der Gesundheitszustand von

C.______sel. zuverlässig beurteilen. Dies sah auch die Beschwerdegegnerin so,

schloss sie doch den Fall mit Verfügung vom 25. Oktober 2000, mit

welcher sie C.______sel. unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen

eine Invalidenrente wie auch eine Integritätsentschädigung zusprach, ab.

Entsprechend anerkannte sie in Kenntnis des damaligen Gesundheitszustandes

von C.______sel. die ihr obliegende Leistungspflicht (vgl. BGer-Urteil

8C_425/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Zwar machte

die Beschwerdegegnerin in der leistungszusprechenden Verfügung keine

Ausführungen zur Adäquanz, worauf die Beschwerdegegnerin sachrichtig

hinweist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin

habe die Adäquanz nicht geprüft, da sie nicht gehalten war, ihre Verfügung

weiter zu begründen. Vielmehr umfasste die Anerkennung der Leistungspflicht

implizit auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten

Beschwerden (vgl. BGer-Urteil 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.2, 8C_171/2011 vom 1. September 2011

E. 4.3).

5.2.2

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, sie habe

die Adäquanz nicht geprüft, was sich daraus ergebe, dass diese im gesamten

Dossier nicht erwähnt sei, verfängt im Übrigen wegen den nachfolgenden

Überlegungen nicht. So sind in der leistungszusprechenden Verfügung vom

25.

Oktober 2000 neben der Adäquanz ein Grossteil der für eine

Leistungszusprache zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erwähnt. Es sind

darin beispielsweise keine Ausführungen zur Definition des Unfallereignisses

enthalten, ebenso finden sich darin keine Erwägungen zur natürlichen

Kausalität oder aber zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dennoch stellt

sich die Beschwerdegegnerin nicht auf den Standpunkt, diese Leistungsvoraussetzungen

nicht geprüft zu haben, obwohl sich diesbezüglich zu einem grossen Teil auch

keine schriftlichen Hinweise für deren Prüfung in der Verfügung bzw. in

den Akten finden. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass keine schriftliche

Erwähnung der vorgenommenen Adäquanzprüfung im Dossier zu finden ist, nicht

pauschal geschlossen werden, dass keine solche vorgenommen worden war.

Würde der Argumentation

der Beschwerdegegnerin gefolgt, könnte dies sodann dazu führen, dass

C.______sel. aus allfälligen Unterlassungen der Beschwerdegegnerin bei der

ihr obliegenden Aktenführung Nachteile entstehen könnten. Dies gründet

massgeblich darin, dass Art. 46 ATSG, welcher den Versicherungsträger

verpflichtet, alle massgeblichen Unterlagen systematisch zu erfassen, zur

Zeit der Ausstellung der rentenzusprechenden Verfügung im Oktober 2000

noch nicht in Kraft war. Das damalig in Kraft stehende UVG enthielt keine

Regelungen in Bezug auf eine systematische und vollständige Aktenführung.

Eine solche war im damaligen Zeitpunkt auch im Bereich der Unfallversicherung

anwendbaren Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968.

nicht enthalten (vgl. Art. 96 UVG i.V.m. Art. 26 ff.

VwVG, jeweils in der im Oktober 2000 geltenden Fassung). Hätte nun die

Beschwerdegegnerin eine ihrerseits vorgenommene Adäquanzprüfung nicht im

Dossier vermerkt, ihre Leistungspflicht jedoch gestützt auf die implizit

vorgenommene Adäquanzprüfung bejaht, wäre dies aus den Akten nicht erkennbar.

In einem späteren Zeitpunkt könnte sich die Beschwerdegegnerin jedoch auf den

Standpunkt stellen, sie habe es unterlassen, im Verfügungszeitpunkt die

Adäquanz zu prüfen, weshalb die Verfügung ursprünglich fehlerhaft sei, was

sie zu einer Wiedererwägung und damit zu einer Neuprüfung ihrer Leistungspflicht

berechtige. Dies würde sich massgeblich zu Lasten von C.______sel. als

unfallversicherte Person auswirken, da sie jederzeit einer allfälligen

Aufhebung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgesetzt wäre. Ein

solches Vorgehen würde dem Gebot der Rechtssicherheit diametral

widersprechen. Zudem müssten die unfallversicherten Personen für allfällige

Verfehlungen der Unfallversicherungsanstalten einstehen, obliegt doch

Letzteren die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12

VwVG in der im Oktober 2000 geltenden Fassung; Art. 43 Abs. 1

ATSG).

5.2.3

Ausserdem fällt ins Gewicht, dass die

Beschwerdegegnerin auch nach dem Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2000

Leistungen für die Heilbehandlung von C.______sel. übernahm und überdies die

Voraussetzungen der Rentenzusprache anlässlich eines Revisionsverfahrens

überprüfte, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Dabei kam die

Beschwerdegegnerin insbesondere im Rahmen des Revisionsverfahrens zum

Schluss, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht geändert hätten,

weshalb die bisherige Invalidenrente weiterhin ausgerichtet wurde. Es oblag

der Beschwerdegegnerin, im Rahmen des Revisionsverfahrens die

Leistungsvoraussetzungen zu überprüfen. Hätten sich diese verändert, wäre die

Beschwerdegegnerin berechtigt und verpflichtet gewesen, die ursprünglich

zugesprochenen Leistungen anzupassen. Stattdessen kam die Beschwerdegegnerin

zum Ergebnis, dass sich keine Veränderung ergeben hatte, weshalb C.______sel.

die bisherigen Leistungen unverändert zustanden. Auch daraus kann einzig der

Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin zumindest eine implizite

Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, wozu auch der adäquate

Kausalzusammenhang zählt, vorgenommen hatte. Schliesslich ist es wenig

wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin sowohl im ursprünglichen,

rentenzusprechenden Verfahren, im Rahmen der nachträglichen Zusprache von

Leistungen für Physiotherapien wie auch im Revisionsverfahren alle

Leistungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Adäquanz prüfte.

Folglich ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannte und

dabei eine implizite Adäquanzprüfung vornahm. Eine zweifellos unrichtige

Verfügung, welche die Beschwerdegegnerin zu einer Wiedererwägung ermächtigen

Dispositiv

würde, liegt nicht vor. Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin angeführte

bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer-Urteil 8C_117/2019 vom 21. Mai

2019 E. 6.1, 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.3)

vorliegend nicht einschlägig.

5.3

5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Bejahung der Adäquanz zur

Zeit der ursprünglichen Leistungszusprache im Rahmen des bei sämtlichen

Kriterien bestehenden Beurteilungsspielraums vertretbar war

(vgl. BGer-Urteil 8C_425/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.3.1).

Ein Ereignis hat

dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 117 V 359 E. 5a). Die Bejahung des adäquaten

Kausalzusammenhangs bei einem Unfall mit einem Schleudertrauma ohne organisch

nachweisbare Funktionsausfälle setzt grundsätzlich voraus, dass dem

Unfallereignis für die Entstehung der Erwerbsunfähigkeit eine massgebende

Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere

aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die

Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –

ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – eine Katalogisierung der

Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere

Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne

Weiteres verneint, bei schweren Unfällen hingegen bejaht werden. Bei Unfällen

aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls

allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar

mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte

Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen. Als adäquanzrelevant im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma

der Halswirbelsäule gelten dabei folgende Kriterien: besonders dramatische

Begleitumstände oder die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere

oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; die ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung; Dauerschmerzen; eine ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; ein schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; sowie der Grad und die Dauer

der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 117 V 359

E. 6a, 115 V 133 E. 6 f.).

5.3.2 Um das vorliegende

Unfallereignis entsprechend seiner Schwere einzuordnen, ist ein Blick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu werfen. So wurde den mittelschweren

Unfällen im Grenzbereich zu einem leichten Unfall ein Ereignis zugeteilt, bei

welchem eine Fahrradfahrerin von einem überholenden Personenwagen an der

Lenkstange touchiert wurde und deshalb stürzte, wobei sie mit dem

helmgeschützten Kopf aufschlug (BGer-Urteil 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009

E. 4.1). Ein mittelschwerer Unfall lag vor, als ein Fahrradfahrer einem

überholenden Auto ausweichen musste, dabei in eine Wasserrinne geriet, auf

die linke Schulter stürzte und den Kopf am Boden aufschlug (BGE 117 V 369 E.

5a). Das vorliegende Unfallereignis ist mit den beiden vorstehend genannten

mittelschweren Unfallereignissen vergleichbar. So stürzte C.______sel.

aufgrund eines vor ihr unverhofft abbremsenden Lastwagens von ihrem Fahrrad

auf das Trottoir, wobei sie mit dem rechten Ellbogen und Knie aufprallte und

sich dabei ein Schleudertrauma der HWS zuzog. Hinweise auf übermässig grosse

Krafteinwirkungen auf C.______sel., welche über das bei einem Fahrradsturz

übliche Mass hinausragen würden, sind keine vorhanden, womit keine

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schweren Unfallereignisses vorhanden

sind. Stattdessen ist von einem mittelschweren Unfall auszugehen.

Bei

einem mittelschweren Unfallereignis ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein

einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise

gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter

oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 359 E. 6b).

5.3.3 Bezüglich der

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zeigt sich, dass

C.______sel. seit dem Unfallereignis im Dezember 1990 immer wieder in

ärztlicher Behandlung stand. Zur Bewältigung ihrer Beschwerden war sie auf

medikamentöse wie auch auf physiotherapeutische Behandlungen angewiesen.

Überdies befand sie sich auch in stationärer Rehabilitation mit dem Ziel,

ihre Beschwerden zu lindern. Entsprechend durfte das Kriterium der

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung bejaht werden

(vgl. BGer-Urteil U 286/2006 vom 31. August 2007 E. 6.2.3). Weiter ergibt sich aus den

medizinischen Unterlagen, dass C.______sel. seit dem Unfallereignis unter

teilweise erheblichen Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzen an der

Brustwirbelsäule wie auch an Schwindel litt. Die Kopfschmerzen waren dauernd

vorhanden. Diese Beschwerden erschwerten ihren Arbeitsalltag, womit auch ihre

Lebensqualität glaubhaft beeinträchtigt wurde. Entsprechend durfte das

Kriterium der Dauerbeschwerden als erfüllt angesehen werden

(vgl. BGer-Urteil 8C_571/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 6.2.4).

Dies gilt ebenso für das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs, war doch

C.______sel. bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Oktober 2000

seit zehn Jahren regelmässig in ärztlicher und physiotherapeutischer

Behandlung, ohne dass sich ihre Beschwerden langanhaltend verbessert hätten. Schliesslich war

C.______sel. seit dem Unfallereignis in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

Zwar hatte sie nach der erstmaligen vollständigen Krankschreibung ihre

Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen, doch musste sie diese in einem späteren

Schritt aufgrund ihrer Unfallbeschwerden reduzieren. Entsprechend

attestierten ihr die begutachtenden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 –

50 % bzw. von 20 %, womit eine langandauernde physisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Oktober 2000

vorlag.

Aus

obigen Erwägungen folgt, dass zumindest vier der vorstehend umschriebenen

Adäquanzkriterien erfüllt waren, womit sich eine Prüfung der restlichen

Kriterien erübrigt. Stattdessen ist festzuhalten, dass die Adäquanzkriterien

als in gehäufter Weise vorkommend angesehen werden durften, weshalb die im

Oktober 2000 vorgenommene Rentenzusprache an C.______sel. im Lichte der

damaligen Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 zumindest als

vertretbar einzustufen ist. Eine zweifellose Unrichtigkeit der damaligen

Verfügung ist damit zu verneinen.

5.4

5.4.1 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Revisionsgrund

gegeben ist, welcher eine nachträgliche Anpassung der leistungszusprechenden

Verfügung von Oktober 2000 gestützt auf Art. 17 ATSG rechtfertigen

würde.

Ein Revisionsgrund,

d.h. eine für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung der

Verhältnisse, ist unter anderem bei einer Besserung oder Verschlechterung des

Gesundheitszustands gegeben, aber auch bei einer Erhöhung oder Verminderung

des massgeblichen Validen- oder Invalideneinkommens sowie bei einer Änderung

der spezifischen Arbeitsfähigkeit. Keinen Revisionsgrund stellt hingegen eine

nur vorübergehende Änderung des Gesundheitszustands oder die unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten (medizinischen) Sachverhalts

dar (BGer-Urteil 9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2). Bei

gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnissen muss ein Revisionsgrund,

welcher zur Herabsetzung oder zur Aufhebung der Invalidenrente führt, somit

aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_552/2007 vom

17. Januar 2008 E. 3.1.2).

5.4.2 Dr. E.______ und J.______, dipl. Pflegefachfrau

HF, führten im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 13.

März 2018 aus, dass das Szinti-SPECT-CT vom 12. Mai 2016 eine aktivierte

Arthrose auf der Höhe C0/1 links, C6/7 links, Th1/Th2 und Th3/Th4 links sowie

eine aktivierte Unkarthrose der HWK 5/6 links zeige. Diese Befunde seien

nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 4. Dezember

1990 zurückzuführen, stattdessen würden degenerative Veränderungen deren

Ursache bilden.

5.4.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin

findet sich in den Akten kein ärztlicher Beleg, welcher eine Verbesserung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und damit einen Revisionsgrund

belegen würde. Soweit sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf den

ärztlichen Bericht von Dr. E.______ beruft, ist sie darauf hinzuweisen,

dass sich der genannte Bericht einzig auf das Szinti-SPECT-CT vom

12. Mai 2016 stützt. Dieser bildgebende Befund fand jedoch bereits

Eingang in die ärztlichen Stellungnahmen vom Dr. med. K.______,

Innere Medizin FMH, vom 14. März 2017 sowie den ärztlichen Bericht von

Dr. med. L.______, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation der

Klinik M.______, vom 13. März 2017. Die beiden ärztlichen Berichte wurden von

der Beschwerdegegnerin aufgrund eines von ihr eingeleiteten

Revisionsverfahren eingeholt. In Kenntnis dieser beiden Berichte kam die

Beschwerdegegnerin am 22. März 2017 zum Schluss, dass sich keine

rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustands ergeben habe, weshalb

C.______sel. weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. Die

Beschwerdegegnerin erkannte damals, dass kein Revisionsgrund vorhanden war.

Indem nun Dr. E.______ gut ein Jahr später dasselbe Bildmaterial ihrer

versicherungsmedizinischen Beurteilung zugrunde legt und dieses abweichend

von den beiden behandelnden Ärzten würdigt, liegt eine unterschiedliche

Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts vor, womit eben kein

Revisionsgrund gegeben ist. Nicht weiter einzugehen ist folglich auf die

Frage, ob der versicherungsinterne Bericht von Dr. E.______ verwertbar

ist oder ob daran zumindest geringe Zweifel bestehen, welche weitere Abklärungen

nötig machen würden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4,

125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c). Der Vollständigkeit halber hinzuweisen bleibt

einzig darauf, dass das Vorliegen von degenerativen Veränderungen die

Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden nicht generell

ausschliesst. Stattdessen können durch die zusätzlichen degenerativen

Veränderungen beispielsweise neue Beschwerden verursacht oder die bestehenden

Beschwerden verschlimmert werden. Folglich hätte Dr. E.______

nachvollziehbar begründen müssen, weshalb die noch bestehenden Beschwerden

nicht mehr vom Unfall stammten, sondern in den degenerativen Veränderungen

gründeten, was sie jedoch nicht macht.

6.

Zusammenfassend zeigt

sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannte, wobei

keine zweifellos unrichtige Verfügung vorliegt, welche zu einer

Leistungseinstellung im Rahmen einer Wiedererwägung ermächtigen würde.

Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen.

III.

Die Gerichtskosten sind

auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer obsiegt, steht ihm

eine angemessene Parteientschädigung zu, welche auf pauschal Fr. 2'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]