VG.2019.00109
Sozialversicherung - Unfallversicherung
30. Januar 2020Deutsch11 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 30. Januar 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2019.00109
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 C.______sel., geboren am […], arbeitete vom 9.
Dezember 1959 bis am 13. Dezember 1963 bei der D.______AG in […] und war
dabei bei der Suva gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten versichert. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1963
kehrte er ins Land E.______ zurück, wo er nicht mehr arbeitstätig war. Am 15.
September 2008 verstarb er in […] im Land E.______.
1.2 A.______, die Witwe von C.______sel., wandte sich
mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 an die Suva und beantragte Leistungen
der Unfallversicherung. Die Suva wies das Leistungsbegehren am 25. April 2019
ab. Dagegen erhob A.______ am 8. Mai 2019 Einsprache und ersuchte
gleichzeitig um Akteneinsicht. Am 21. Juni 2019 reichte sie ihre
begründete Einsprache ein, welche durch die Suva am 19. August 2019
abgewiesen wurde.
2.
In der Folge gelangte
A.______ mit Beschwerde vom 1. Oktober 2019 ans Verwaltungsgericht. Sie
beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihr eine Witwenrente auszurichten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva.
Die Suva schloss am 27.
November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
i.V.m. Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
3.
Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen
geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Insbesondere habe sie die Sterbeurkunde nicht beachtet, welche einen
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem im Jahr 1992 entdeckten
Bronchuskarzinom und dem Hinschied ihres Ehemanns belege. Daneben habe die
Beschwerdegegnerin die Röntgenbilder aus dem Jahr 2005 nicht gesichtet,
obwohl diese als relevant angesehen würden. Zusammenfassend ergebe sich
Folgendes: Bei C.______sel. sei im Juni 1992 ein Lungentumor entdeckt worden,
welcher bereits im Juli 1992 operiert worden sei. Im März 2005 sei ein
Rezidiv erfolgt, welches schliesslich zum Tod von C.______sel. geführt habe.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, sie habe
das Bronchuskarzinom als Berufskrankheit anerkannt. Das Ableben von
C.______sel. sei aber nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit
dem Bronchuskarzinom gestanden. So sei in den gesamten medizinischen Akten
nirgends ein Hinweis auf das Vorliegen eines Rezidivs des Bronchuskarzinoms
zu finden. Sodann handle es sich weder bei der eingereichten Sterbeurkunde
noch bei den ärztlichen Berichten von Dr. F.______ und Dr. G.______
um Zeitdokumente.
3.
3.1
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden gemäss
Art. 6 Abs. 1 UVG die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Berufskrankheiten sind
von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt, ausser wenn das
Gesetz etwas Abweichendes vorsieht (Art. 9 Abs. 3 UVG). Als
Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der
beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende
Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt
die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen
(Art. 9 Abs. 1 UVG). Die schädigenden Stoffe und
arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) aufgeführt. Dabei wird
"Asbeststaub" als schädigender Stoff genannt.
3.2
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls
(bzw. der Berufskrankheit), so haben gemäss Art. 28 UVG der
überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Der
überlebende Ehegatte hat nach Art. 29 Abs. 3 UVG Anspruch auf eine
Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder
mit anderen durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern
in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid
ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe
hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat,
die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr
zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.
3.3
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente
gemäss Art. 28 UVG setzt voraus, dass zwischen Unfall oder
Berufskrankheit des Verstorbenen und dessen Tod ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung der natürlichen Kausalität
zwischen Unfall oder Berufskrankheit und schädigendem Ereignis (Krankheit,
Invalidität, Tod) reicht praxisgemäss ein bloss teilweise gegebener
Ursache-Wirkungszusammenhang aus. Dabei genügt der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit; ein strikter Beweis im
medizinisch-wissenschaftlichen Sinn ist nicht zwingend erforderlich. Als
adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis im Allgemeinen dann zu
geltend, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGer-Urteil U 272/02
vom 28. Mai 2003 E. 1.2).
3.4
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dabei darf er auch den
Sachverstand verwaltungsinterner (medizinischer) Fachpersonen einbeziehen.
Bezüglich der Berichte versicherungsinterner Fachpersonen gilt der Grundsatz,
wonach ein Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger alleine nicht schon
auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen lässt. Bestehen
jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit, sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1,
135.
V 465 E. 4.2 und 4.4).
4.
4.1
Bei C.______sel. wurde im Jahr 1992 am rechten
Lungenflügel ein Bronchuskarzinom festgestellt. Der Tumor wurde am 20. Juli
1992.
mittels Wedge-Lobektomie superior rechts entfernt. Aufgrund der
technischen Expositionsbeurteilung vom 20. März 2019, welche eine
kumulierte Asbestfaserexposition von 400 Faserjahren ergab,
anerkannte die Beschwerdegegnerin das Bronchuskarzinom als Berufskrankheit.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob das Bronchuskarzinom für den
Hinschied von C.______sel. ursächlich ist.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin legte den Fall ihrem
arbeitsmedizinischen Dienst vor. Dr. med. H.______, Fachärztin für
Innere Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedizin, führte am 29. März 2018 aus,
es sei unklar ob bei C.______sel. ein Karzinomrezidiv vorgelegen habe oder
nicht. In den Berichten sei zwar von einer "cachessia neoplastica"
die Rede, sie habe aber nirgends einen Hinweis finden könne, dass tatsächlich
ein Rezidiv des Bronchuskarzinoms vorgelegen habe. In den Berichten aus dem
Jahr 2005 würden lediglich eine chronisch-obstruktive Bronchitis sowie
eine kardiale Insuffizienz mit Dekompensation und ein Diabetes mellitus
erwähnt. Es handle sich hierbei um Diagnosen, welche nicht im Zusammenhang
mit einer astbestbedingten Erkrankung stünden, aber durchaus mit einer
Kachexie einhergehen könnten.
4.2.2
Nachdem die Beschwerdeführerin zusätzliche Dokumente
eingereicht hatte, führte Dr. H.______ am 21. November 2018 aus,
aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass C.______sel. nach seiner Rückkehr ins
Land E.______ keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeführt habe. Ebenso
sei er seit dem Jahr 2005 nicht mehr hospitalisiert gewesen. Die Pflege
sei zuhause von einer seiner Töchter, einer ausgebildeten Pflegefachfrau,
übernommen worden. Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch einem
Thorax-Röntgenbild vom 17. April 2007, gehe nicht hervor, dass ein
Rezidiv des Bronchuskarzinoms vorgelegen habe.
4.2.3
In der ärztlichen Beurteilung vom 27. März 2019 nahm
Dr. H.______ erneut Stellung. In den Akten befänden sich CT-Bilder vom
23.
Januar 1993 sowie konventionelle Thorax-Röntgenbilder vom 10. November 1993,
vom 8. November 1994 sowie vom 17. April 2007. Insbesondere
im konventionellen Röntgenbild vom 17. April 2007 sei kein Rezidiv
des Bronchuskarzinoms erkennbar. Dem schriftlichen Befund zu diesem
Röntgenbild könnten lediglich "noduläre Läsionen" entnommen werden,
aber nicht, dass es sich dabei um ein Rezidiv des Bronchuskarzinoms handle.
Dass das Ableben von C.______sel. in Zusammenhang mit dem Bronchuskarzinom
stehe, könne anhand der vorhandenen Unterlagen nicht bestätigt werden.
4.2.4
Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden
Beschwerdeverfahren Röntgenbilder vom 20. März 2005 ein, zu welchen
sich Dr. H.______ am 5. November 2019 äusserte. Sie führte
aus, im Thorax-Röntgenbild vom 20. März 2005 sei im schriftlichen
Befund festgehalten, dass sich keine Läsionen im Sinne von Rundherden fänden.
Im Thorax-Röntgenbild von 2007 seien zwar "non chiari lesioni di aspetto
nodulare nel quadro di una diffusa e marcata accentuazione della trama
vasculo-interstitiale" beschrieben. Die Ätiologie dieser Läsionen sei
aber unklar. C.______sel. sei 1992 einer Wedge Lobektomie superior rechts
unterzogen worden. Das heisse, er sei damals in kurativer Absicht operiert
worden. Das Auftreten eines Rezidivs sei selbstverständlich jederzeit
möglich. Ein Rezidiv sei aber in keinem der Spitalberichte erwähnt worden; es
sei also nicht belegt, dass ein solches auch tatsächlich vorgelegen habe.
Wäre dies der Fall gewesen, dürfe man davon ausgehen, dass es in einem
medizinischen Zeitdokument Erwähnung gefunden hätte.
C.______sel. habe auch an
einer COPD gelitten, welche aber nicht in Zusammenhang mit dem festgestellten
und damals kurativ behandelten Bronchuskarzinom stehe. Auch eine COPD könne
zu einer Kachexie führen sowie auch zu einer Ateminsuffizienz.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass sich keine neuen Gesichtspunkte
ergeben hätten.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin befasste sich eingehend mit
dem Fall und legte ihn viermal Dr. H.______ vor. Diese hatte Kenntnis
sämtlicher medizinischer Akten und nahm dazu eingehend Stellung. Dabei kam
sie zum Schluss, dass das Ableben von C.______sel. nicht im Zusammenhang mit
dem im Jahr 1992 in kurativer Weise operierten Bronchuskarzinom stehe. Dies
begründet sie nachvollziehbar damit, dass in den medizinischen Akten keine
Hinweise auf ein Rezidiv des Bronchuskarzinoms zu finden seien. C.______sel.
habe jedoch unter einer COPD gelitten. Eine solche könne auch zu einer
Kachexie und schliesslich zum Tod führen.
4.3.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
trifft es zu, dass sich den Akten keine gesicherten Hinweise auf ein Rezidiv
des Bronchuskarzinoms entnehmen lassen. In der Beurteilung des
Spitals I.______ im Land E.______ vom 26. März 2005, wo
C.______sel. zum letzten Mal hospitalisiert war, werden als Hauptdiagnose
eine chronisch obstruktive Bronchitis und als Nebendiagnosen eine
Herzinsuffizienz und ein Diabetes Mellitus Typ II genannt. Das
Bronchuskarzinom wurde nur aufgrund der Anamnese erwähnt. Die chronische
obstruktive Bronchitis vermag denn auch die Atemprobleme und die
sauerstoffpflichtige Therapie zu erklären. Auch der Bericht zum
Thorax-Röntgenbild vom 17. April 2007 spricht nicht von einem Rezidiv
des Bronchuskarzinoms, sondern von unklaren nodulären Läsionen. Wie
Dr. H.______ aber zutreffend ausführt, wäre ein Rezidiv des
Bronchuskarzinoms in einem echtzeitlichen medizinischen Dokument erwähnt
worden, hätte denn ein solches Rezidiv vorgelegen.
4.4
4.4.1
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag
keine begründeten Zweifel an der Einschätzung von Dr. H.______ zu
wecken. Sie beruft sich zunächst auf die Sterbeurkunde vom 4. Oktober
2017.
Diese führt zwar als "causa iniziale" ein Bronchuskarzinom,
als "causa intermedia" eine chronische respiratorische Insuffizienz
und als "causa terminale" eine Lungenentzündung mit neoplastischer
Kachexie auf. Wie Dr. H.______ aber zutreffend ausführt, kann auch die
COPD mit rezidivierenden Bronchitiden zu einer Kachexie führen. Ein
Zusammenhang zwischen dem Bronchuskarzinom und dem Ableben von C.______sel.
liesse sich nur dann herstellen, wenn Hinweise für ein Rezidiv des
Bronchuskarzinoms in den Akten lägen. Hierfür genügt die Sterbeurkunde
alleine nicht.
4.4.2
Sodann lässt sich auch aus dem Bericht von
Dr. F.______ vom 17. Oktober 2017 kein Zusammenhang zwischen
dem Bronchuskarzinom und dem Ableben von C.______sel. herstellen. Der Bericht
wurde von Dr. F.______ nicht echtzeitlich, sondern erst neun Jahre nach
dem Ableben von C.______sel. erstellt. Insofern musste sich Dr. F.______
auf die gleichen Akten wie Dr. H.______ stützen. Im Gegensatz zu
Dr. H.______ diskutiert sie jedoch keine möglichen anderen Ursachen für
das Ableben von C.______sel. So legt sie beispielsweise nicht dar, weshalb
die schwere Ateminsuffizienz nicht auf die diagnostizierte COPD
zurückzuführen ist. Obwohl auch sie in den Akten keinen gesicherten Nachweis
für ein Rezidiv des Bronchuskarzinoms findet, erachtet sie den
Kausalzusammenhang zwischen der Asbestexposition und den im
Thorax-Röntgenbild von 2007 entdeckten unklaren nodulären Läsionen und
schliesslich dem Ableben von C.______sel. als gegeben. Dies obwohl sie in
ihrem Bericht andernorts aus dem Röntgenbild von 2007 einzig schliesst, dass
möglicherweise ein Rezidiv des Bronchuskarzinoms aufgetreten sei.
4.4.3
Schliesslich wird auch in den Berichten von Dr. G.______
und Dr. J.______ vom 20. Juni 2019 der Nachweis eines Rezidivs des
Bronchuskarzinoms erbracht, wobei wie beim Bericht von Dr. F.______
nicht weiter diskutiert wird, ob nicht die COPD ursächlich für die
Ateminsuffizienz von C.______sel. war.
4.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass bei C.______sel.
ein Bronchuskarzinom festgestellt wurde, welches im Zusammenhang mit der
Asbestexposition während seiner Arbeit für die D.______AG stand. Im Jahr 1992
wurde in kurativer Absicht eine Lobektomie des rechten Lungenflügels
vorgenommen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass in der Folge ein
Rezidiv des Bronchuskarzinoms aufgetreten ist. Hingegen ist unbestritten, dass
C.______sel. über mehrere Jahre an einer COPD litt, welche nicht im Zusammenhang
mit der Asbestexposition bzw. dem Bronchuskarzinom steht. Wie
Dr. H.______ zutreffend ausführt, kann auch eine COPD zu einer Kachexie
und schliesslich zum Tod führen. Folglich ist nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass C.______sel. an den Folgen seiner
Berufskrankheit gestorben ist. Damit entfällt eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss steht der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]