Lexipedia

Entscheid

VG.2019.00109

Sozialversicherung - Unfallversicherung

30. Januar 2020Deutsch11 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 30. Januar 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2019.00109

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 C.______sel., geboren am […], arbeitete vom 9.

Dezember 1959 bis am 13. Dezember 1963 bei der D.______AG in […] und war

dabei bei der Suva gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten versichert. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1963

kehrte er ins Land E.______ zurück, wo er nicht mehr arbeitstätig war. Am 15.

September 2008 verstarb er in […] im Land E.______.

1.2 A.______, die Witwe von C.______sel., wandte sich

mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 an die Suva und beantragte Leistungen

der Unfallversicherung. Die Suva wies das Leistungsbegehren am 25. April 2019

ab. Dagegen erhob A.______ am 8. Mai 2019 Einsprache und ersuchte

gleichzeitig um Akteneinsicht. Am 21. Juni 2019 reichte sie ihre

begründete Einsprache ein, welche durch die Suva am 19. August 2019

abgewiesen wurde.

2.

In der Folge gelangte

A.______ mit Beschwerde vom 1. Oktober 2019 ans Verwaltungsgericht. Sie

beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihr eine Witwenrente auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva.

Die Suva schloss am 27.

November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

i.V.m. Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom

3.

Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen

geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Insbesondere habe sie die Sterbeurkunde nicht beachtet, welche einen

adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem im Jahr 1992 entdeckten

Bronchuskarzinom und dem Hinschied ihres Ehemanns belege. Daneben habe die

Beschwerdegegnerin die Röntgenbilder aus dem Jahr 2005 nicht gesichtet,

obwohl diese als relevant angesehen würden. Zusammenfassend ergebe sich

Folgendes: Bei C.______sel. sei im Juni 1992 ein Lungentumor entdeckt worden,

welcher bereits im Juli 1992 operiert worden sei. Im März 2005 sei ein

Rezidiv erfolgt, welches schliesslich zum Tod von C.______sel. geführt habe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, sie habe

das Bronchuskarzinom als Berufskrankheit anerkannt. Das Ableben von

C.______sel. sei aber nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit

dem Bronchuskarzinom gestanden. So sei in den gesamten medizinischen Akten

nirgends ein Hinweis auf das Vorliegen eines Rezidivs des Bronchuskarzinoms

zu finden. Sodann handle es sich weder bei der eingereichten Sterbeurkunde

noch bei den ärztlichen Berichten von Dr. F.______ und Dr. G.______

um Zeitdokumente.

3.

3.1

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden gemäss

Art. 6 Abs. 1 UVG die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Berufskrankheiten sind

von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt, ausser wenn das

Gesetz etwas Abweichendes vorsieht (Art. 9 Abs. 3 UVG). Als

Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der

beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende

Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt

die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen

(Art. 9 Abs. 1 UVG). Die schädigenden Stoffe und

arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 der Verordnung über die

Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) aufgeführt. Dabei wird

"Asbeststaub" als schädigender Stoff genannt.

3.2

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls

(bzw. der Berufskrankheit), so haben gemäss Art. 28 UVG der

überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Der

überlebende Ehegatte hat nach Art. 29 Abs. 3 UVG Anspruch auf eine

Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder

mit anderen durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern

in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid

ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe

hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat,

die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr

zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.

3.3

Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente

gemäss Art. 28 UVG setzt voraus, dass zwischen Unfall oder

Berufskrankheit des Verstorbenen und dessen Tod ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung der natürlichen Kausalität

zwischen Unfall oder Berufskrankheit und schädigendem Ereignis (Krankheit,

Invalidität, Tod) reicht praxisgemäss ein bloss teilweise gegebener

Ursache-Wirkungszusammenhang aus. Dabei genügt der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit; ein strikter Beweis im

medizinisch-wissenschaftlichen Sinn ist nicht zwingend erforderlich. Als

adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis im Allgemeinen dann zu

geltend, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art

des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGer-Urteil U 272/02

vom 28. Mai 2003 E. 1.2).

3.4

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dabei darf er auch den

Sachverstand verwaltungsinterner (medizinischer) Fachpersonen einbeziehen.

Bezüglich der Berichte versicherungsinterner Fachpersonen gilt der Grundsatz,

wonach ein Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger alleine nicht schon

auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen lässt. Bestehen

jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit, sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1,

135.

V 465 E. 4.2 und 4.4).

4.

4.1

Bei C.______sel. wurde im Jahr 1992 am rechten

Lungenflügel ein Bronchuskarzinom festgestellt. Der Tumor wurde am 20. Juli

1992.

mittels Wedge-Lobektomie superior rechts entfernt. Aufgrund der

technischen Expositions­beurteilung vom 20. März 2019, welche eine

kumulierte Asbest­faser­ex­position von 400 Faserjahren ergab,

anerkannte die Beschwerdegegnerin das Bronchuskarzinom als Berufskrankheit.

Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob das Bronchuskarzinom für den

Hinschied von C.______sel. ursächlich ist.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin legte den Fall ihrem

arbeitsmedizinischen Dienst vor. Dr. med. H.______, Fachärztin für

Innere Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedizin, führte am 29. März 2018 aus,

es sei unklar ob bei C.______sel. ein Karzinomrezidiv vorgelegen habe oder

nicht. In den Berichten sei zwar von einer "cachessia neoplastica"

die Rede, sie habe aber nirgends einen Hinweis finden könne, dass tatsächlich

ein Rezidiv des Bronchuskarzinoms vorgelegen habe. In den Berichten aus dem

Jahr 2005 würden lediglich eine chronisch-obstruktive Bronchitis sowie

eine kardiale Insuffizienz mit Dekompensation und ein Diabetes mellitus

erwähnt. Es handle sich hierbei um Diagnosen, welche nicht im Zusammenhang

mit einer astbestbedingten Erkrankung stünden, aber durchaus mit einer

Kachexie einhergehen könnten.

4.2.2

Nachdem die Beschwerdeführerin zusätzliche Dokumente

eingereicht hatte, führte Dr. H.______ am 21. November 2018 aus,

aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass C.______sel. nach seiner Rückkehr ins

Land E.______ keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeführt habe. Ebenso

sei er seit dem Jahr 2005 nicht mehr hospitalisiert gewesen. Die Pflege

sei zuhause von einer seiner Töchter, einer ausgebildeten Pflegefachfrau,

übernommen worden. Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch einem

Thorax-Röntgenbild vom 17. April 2007, gehe nicht hervor, dass ein

Rezidiv des Bronchuskarzinoms vorgelegen habe.

4.2.3

In der ärztlichen Beurteilung vom 27. März 2019 nahm

Dr. H.______ erneut Stellung. In den Akten befänden sich CT-Bilder vom

23.

Januar 1993 sowie konventionelle Thorax-Röntgenbilder vom 10. No­vem­ber 1993,

vom 8. No­vem­ber 1994 sowie vom 17. April 2007. Insbesondere

im konventionellen Röntgenbild vom 17. April 2007 sei kein Rezidiv

des Bronchuskarzinoms erkennbar. Dem schriftlichen Befund zu diesem

Röntgenbild könnten lediglich "noduläre Läsionen" entnommen werden,

aber nicht, dass es sich dabei um ein Rezidiv des Bronchuskarzinoms handle.

Dass das Ableben von C.______sel. in Zusammenhang mit dem Bronchuskarzinom

stehe, könne anhand der vorhandenen Unterlagen nicht bestätigt werden.

4.2.4

Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden

Beschwerdeverfahren Röntgenbilder vom 20. März 2005 ein, zu welchen

sich Dr. H.______ am 5. November 2019 äusserte. Sie führte

aus, im Thorax-Röntgenbild vom 20. März 2005 sei im schriftlichen

Befund festgehalten, dass sich keine Läsionen im Sinne von Rundherden fänden.

Im Thorax-Röntgenbild von 2007 seien zwar "non chiari lesioni di aspetto

nodulare nel quadro di una diffusa e marcata accentuazione della trama

vasculo-interstitiale" beschrieben. Die Ätiologie dieser Läsionen sei

aber unklar. C.______sel. sei 1992 einer Wedge Lobektomie superior rechts

unterzogen worden. Das heisse, er sei damals in kurativer Absicht operiert

worden. Das Auftreten eines Rezidivs sei selbstverständlich jederzeit

möglich. Ein Rezidiv sei aber in keinem der Spitalberichte erwähnt worden; es

sei also nicht belegt, dass ein solches auch tatsächlich vorgelegen habe.

Wäre dies der Fall gewesen, dürfe man davon ausgehen, dass es in einem

medizinischen Zeitdokument Erwähnung gefunden hätte.

C.______sel. habe auch an

einer COPD gelitten, welche aber nicht in Zusammenhang mit dem festgestellten

und damals kurativ behandelten Bronchuskarzinom stehe. Auch eine COPD könne

zu einer Kachexie führen sowie auch zu einer Ateminsuffizienz.

Zusammenfassend werde festgehalten, dass sich keine neuen Gesichtspunkte

ergeben hätten.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin befasste sich eingehend mit

dem Fall und legte ihn viermal Dr. H.______ vor. Diese hatte Kenntnis

sämtlicher medizinischer Akten und nahm dazu eingehend Stellung. Dabei kam

sie zum Schluss, dass das Ableben von C.______sel. nicht im Zusammenhang mit

dem im Jahr 1992 in kurativer Weise operierten Bronchuskarzinom stehe. Dies

begründet sie nachvollziehbar damit, dass in den medizinischen Akten keine

Hinweise auf ein Rezidiv des Bronchuskarzinoms zu finden seien. C.______sel.

habe jedoch unter einer COPD gelitten. Eine solche könne auch zu einer

Kachexie und schliesslich zum Tod führen.

4.3.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

trifft es zu, dass sich den Akten keine gesicherten Hinweise auf ein Rezidiv

des Bronchuskarzinoms entnehmen lassen. In der Beurteilung des

Spitals I.______ im Land E.______ vom 26. März 2005, wo

C.______sel. zum letzten Mal hospitalisiert war, werden als Hauptdiagnose

eine chronisch obstruktive Bronchitis und als Nebendiagnosen eine

Herzinsuffizienz und ein Diabetes Mellitus Typ II genannt. Das

Bronchuskarzinom wurde nur aufgrund der Anamnese erwähnt. Die chronische

obstruktive Bronchitis vermag denn auch die Atemprobleme und die

sauerstoffpflichtige Therapie zu erklären. Auch der Bericht zum

Thorax-Röntgenbild vom 17. April 2007 spricht nicht von einem Rezidiv

des Bronchuskarzinoms, sondern von unklaren nodulären Läsionen. Wie

Dr. H.______ aber zutreffend ausführt, wäre ein Rezidiv des

Bronchuskarzinoms in einem echtzeitlichen medizinischen Dokument erwähnt

worden, hätte denn ein solches Rezidiv vorgelegen.

4.4

4.4.1

Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag

keine begründeten Zweifel an der Einschätzung von Dr. H.______ zu

wecken. Sie beruft sich zunächst auf die Sterbeurkunde vom 4. Oktober

2017.

Diese führt zwar als "causa iniziale" ein Bronchuskarzinom,

als "causa intermedia" eine chronische respiratorische Insuffizienz

und als "causa terminale" eine Lungenentzündung mit neoplastischer

Kachexie auf. Wie Dr. H.______ aber zutreffend ausführt, kann auch die

COPD mit rezidivierenden Bronchitiden zu einer Kachexie führen. Ein

Zusammenhang zwischen dem Bronchuskarzinom und dem Ableben von C.______sel.

liesse sich nur dann herstellen, wenn Hinweise für ein Rezidiv des

Bronchuskarzinoms in den Akten lägen. Hierfür genügt die Sterbeurkunde

alleine nicht.

4.4.2

Sodann lässt sich auch aus dem Bericht von

Dr. F.______ vom 17. Oktober 2017 kein Zusammenhang zwischen

dem Bronchuskarzinom und dem Ableben von C.______sel. herstellen. Der Bericht

wurde von Dr. F.______ nicht echtzeitlich, sondern erst neun Jahre nach

dem Ableben von C.______sel. erstellt. Insofern musste sich Dr. F.______

auf die gleichen Akten wie Dr. H.______ stützen. Im Gegensatz zu

Dr. H.______ diskutiert sie jedoch keine möglichen anderen Ursachen für

das Ableben von C.______sel. So legt sie beispielsweise nicht dar, weshalb

die schwere Ateminsuffizienz nicht auf die diagnostizierte COPD

zurückzuführen ist. Obwohl auch sie in den Akten keinen gesicherten Nachweis

für ein Rezidiv des Bronchuskarzinoms findet, erachtet sie den

Kausalzusammenhang zwischen der Asbestexposition und den im

Thorax-Röntgenbild von 2007 entdeckten unklaren nodulären Läsionen und

schliesslich dem Ableben von C.______sel. als gegeben. Dies obwohl sie in

ihrem Bericht andernorts aus dem Röntgenbild von 2007 einzig schliesst, dass

möglicherweise ein Rezidiv des Bronchuskarzinoms aufgetreten sei.

4.4.3

Schliesslich wird auch in den Berichten von Dr. G.______

und Dr. J.______ vom 20. Juni 2019 der Nachweis eines Rezidivs des

Bronchuskarzinoms erbracht, wobei wie beim Bericht von Dr. F.______

nicht weiter diskutiert wird, ob nicht die COPD ursächlich für die

Ateminsuffizienz von C.______sel. war.

4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass bei C.______sel.

ein Bronchuskarzinom festgestellt wurde, welches im Zusammenhang mit der

Asbestexposition während seiner Arbeit für die D.______AG stand. Im Jahr 1992

wurde in kurativer Absicht eine Lobektomie des rechten Lungenflügels

vorgenommen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass in der Folge ein

Rezidiv des Bronchuskarzinoms aufgetreten ist. Hingegen ist unbestritten, dass

C.______sel. über mehrere Jahre an einer COPD litt, welche nicht im Zusammenhang

mit der Asbestexposition bzw. dem Bronchuskarzinom steht. Wie

Dr. H.______ zutreffend ausführt, kann auch eine COPD zu einer Kachexie

und schliesslich zum Tod führen. Folglich ist nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass C.______sel. an den Folgen seiner

Berufskrankheit gestorben ist. Damit entfällt eine Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss steht der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]