VG.2019.00110
Sozialversicherung - Unfallversicherung
30. Januar 2020Deutsch11 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 30. Januar 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2019.00110
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin
B.______ und
Rechtsanwalt C.______
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 D.______sel., geboren am […], arbeitete von 1963 bis
1992 mit Unterbrüchen in der E.______ in […] und war dabei bei der Suva gegen
die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
versichert. Im Jahr 1992 kehrte er ins Land F.______ zurück. Am 8.
Januar 1995 verstarb er in […] im Land F.______.
1.2 A.______, die Witwe von D.______sel., wandte sich
mit Schreiben vom 4. September 2018 an die Suva und beantragte
Leistungen der Unfallversicherung. Die Suva wies das Leistungsbegehren am 3.
Mai 2019 ab. Dagegen erhob A.______ am 28. Mai 2019 Einsprache und
ersuchte um Akteneinsicht. Am 16. Juli 2019 reichte sie ihre begründete
Einsprache ein, welche durch die Suva am 19. August 2019 abgewiesen wurde.
2.
In der Folge gelangte
A.______ mit Beschwerde vom 3. Oktober 2019 ans Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. August
2019. Die Suva sei zu verpflichten, ihr eine Witwenrente auszurichten.
Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva.
Die Suva schloss am 29.
November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
i.V.m. Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai
2009.
(EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, Ursache für das Ableben von
D.______sel. sei eine gastrointestinale Blutung gewesen. Das sehr schwere
Atemversagen, welches zum Tod von D.______sel. geführt habe, sei
ausschliesslich durch den Lungenkrebs in sehr fortgeschrittenem Zustand
verursacht worden, wobei sich bereits zum Zeitpunkt der Diagnose im Dezember
1994.
Metastasen auf die Nebennieren ausgebreitet hätten. Am 7. Januar
1995.
sei D.______sel. hospitalisiert worden. Am folgenden Tag sei er mit der
Diagnose "schwere kardiorespiratorische Insuffizienz bei einem Patienten
mit Lungenkrebs in metastatischer Diffusion" entlassen worden. Gleichentags
sei er verstorben. Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) sei nie
diagnostiziert worden, aber von der Suva-Ärztin ohne wissenschaftliche
Grundlage vermutet worden. In ähnlicher Weise vermute sie, dass der
Herz-Kreislauf-Kollaps auf eine Anämie aufgrund einer Melaena zurückzuführen
sei. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich jedoch, dass bei
D.______sel. keine Bluttransfusion erforderlich gewesen sei. Der kritische
Zustand sei daher nicht auf die Hämaglobinwerte zurückzuführen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, sie habe
den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Das Ableben von D.______sel. sei
am ehesten im Rahmen einer anämisierenden Gastrointestinalblutung zu sehen.
Hierfür würden der massiv erniedrigte Hämaglobinwert sowie der Hinweis auf
eine Melaena im Hospitalisierungsschreiben von Dr. G.______ sprechen. Dass
D.______sel. an den Folgen des Bronchuskarzinoms verstorben sei, sei
lediglich möglich, aber nicht wahrscheinlich. Die Tumorausdehnung in den
vorliegenden Bildgebungen könne nämlich die kardiorespiratorische
Insuffizienz, die zum Herz-Kreislauf-Kollaps geführt haben soll, nicht
erklären.
3.
3.1
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Berufskrankheiten sind
von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt, ausser wenn das
Gesetz etwas Abweichendes vorsieht (Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Berufskrankheiten
gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit
ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte
Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser
Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG).
Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen sind im
Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember
1982.
(UVV) aufgeführt. Dabei wird "Asbeststaub" als schädigender
Stoff genannt.
3.2
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls
(bzw. der Berufskrankheit), so haben gemäss Art. 28 UVG der überlebende
Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Der überlebende
Ehegatte hat nach Art. 29 Abs. 3 UVG Anspruch auf eine Rente, wenn er
bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit anderen durch
den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem
Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es
binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem
Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht
mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr
zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.
3.3
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente gemäss
Art. 28 UVG setzt voraus, dass zwischen Unfall oder Berufskrankheit des
Verstorbenen und dessen Tod ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Für die Bejahung der natürlichen Kausalität zwischen Unfall oder
Berufskrankheit und schädigendem Ereignis (Krankheit, Invalidität, Tod)
reicht praxisgemäss ein bloss teilweise gegebener
Ursache-Wirkungszusammenhang aus. Dabei genügt der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit; ein strikter Beweis im
medizinisch-wissenschaftlichen Sinn ist nicht erforderlich. Als adäquate
Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis im Allgemeinen dann zu gelten, wenn es
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGer-Urteil U 272/02 vom 28. Mai 2003 E. 1.2).
3.4
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dabei darf er auch den
Sachverstand verwaltungsinterner (medizinischer) Fachpersonen einbeziehen.
Bezüglich der Berichte versicherungsinterner Fachpersonen gilt der Grundsatz,
wonach ein Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger alleine nicht schon
auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen lässt. Bestehen
jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit, sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1,
135.
V 465 E. 4.2 und 4.4).
4.
4.1
D.______sel. begab sich am 4. Dezember 1994 in das
Spital H.______ im Land F.______, wo ein Adenokarzinom mutmasslich pulmonalen
Ursprungs mit diffusen Metastasen diagnostiziert wurde. Aufgrund der
technischen Expositionsbeurteilung vom 4. Januar 2019, welche eine
kumulative, berufsbedingte Asbestfaserexposition in der Schweiz von 214
Faserjahren ergab, anerkannte die Beschwerdegegnerin das Bronchuskarzinom als
Berufskrankheit. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob ein
Kausalzusammenhang zwischen dem Bronchuskarzinom und dem Hinschied von
D.______sel. besteht.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin legte den Fall ihrem
arbeitsmedizinischen Dienst vor. Dr. med. I.______, Fachärztin für
Innere Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedizin, führte am 28. Januar 2019
gestützt auf die CT-Bilder vom 24. Dezember 1994 aus, dass der Befund
vereinbar mit einem primären Bronchuskarzinom sei. In der Sterbeurkunde werde
das Bronchuskarzinom festgehalten, dann eine respiratorische Insuffizienz,
als Todesursache werde ein Herz-Kreislauf-Kollaps genannt. Die
respiratorische Insuffizienz sei durch den radiologischen Tumorbefund allein
nicht erklärbar. In den medizinischen Unterlagen werde aber auch ein
Tabakkonsum von 30 bis 40 Zigaretten pro Tag festgehalten.
Möglicherweise habe auch noch eine COPD bestanden, was ohne Testung der
Lungenfunktion allerdings nicht schlüssig beurteilt werden könne. D.______sel.
sei an einem Herz-Kreislauf-Kollaps verstorben, also nicht unmittelbar an den
Folgen des Bronchuskarzinoms.
4.2.2
Nach Sichtung weiterer Dokumente führte
Dr. I.______ am 14. August 2019 aus, Dr. G.______ habe in einem
Schreiben vom 7. Januar 1995 festgehalten, dass eine respiratorische
Insuffizienz sowie Melaena bei einem metastasierenden Adenokarzinom
wahrscheinlich pulmonalen Ursprungs vorlägen. Eine Melaena bedeute Teerstuhl
und weise auf eine relevante Blutung im oberen Gastrointestinaltrakt hin, die
durchaus anämisierend sein könne und damit auch zu Atemnot und einer
respiratorischen Insuffizienz führen könne. Es finde sich ein Blutausstrich,
der ein Hämoglobin von 5,7 g/dl anzeige, eine massive Anämie also, die
zu einer relevanten Gastrointestinalblutung passe. Bei einem metastasierenden
Tumorleiden könne es auch zum Auftreten von Lungenembolien kommen, die
ebenfalls mit Atemnot einhergehen könnten. Einen diesbezüglichen Hinweis habe
sie im Dossier allerdings nicht finden können. Anhand der neu beigebrachten
Dokumente sehe sie das Ableben von D.______sel. am ehesten im Rahmen einer
anämisierenden Gastrointestinalblutung. Hierfür sprächen der massiv
erniedrigte Hämaglobinwert sowie der Hinweis auf eine Melaena. Dass er
unmittelbar an den Folgen des Bronchuskarzinoms verstorben sei, halte sie
auch anhand des radiologischen Befunds lediglich für möglich, aber nicht
wahrscheinlich.
4.3
4.3.1
In der Sterbeurkunde vom 31. Juli 2018 werden als
"causa iniziale" ein Bronchuskarzinom mit diffusen Metastasen, als
"causa intermedia" eine respiratorische Insuffizienz und als
"causa terminale" ein Herz-Kreislauf-Kollaps aufgeführt.
4.3.2
Dr. J.______ führte in ihrem Bericht vom 29.
November 2017 im Wesentlichen aus, der Kausalzusammenhang zwischen der Asbestexposition
und dem Adenokarzinom pulmonalen Ursprungs sei zweifellos gegeben. Zur Frage,
ob allenfalls andere Gründe für das Ableben von D.______sel. verantwortlich
waren, äusserte sie sich nicht.
4.3.3
Von Dr. K.______ liegen zwei Berichte im Recht.
Im ersten vom 15. Juli 2019 nahm er zur leistungsabweisenden Verfügung
der Beschwerdegegnerin Stellung. Er erachtete das Ableben von D.______sel.
als vereinbar mit dem als Berufskrankheit anerkannten Bronchuskarzinom. Dazu
führte er aus, dieses sei erst anlässlich des Spitalaufenthalts im Dezember
1994.
in einem bereits sehr fortgeschrittenen Zustand erkannt worden. Am
7.
Januar 1995 sei D.______sel. in geschwächtem Allgemeinzustand in die
Notaufnahme eingetreten, wo Atemschwierigkeiten festgehalten worden seien. Am
folgenden Tag sei er gegen den Willen der Ärzte mit einer schweren
kardiorespiratorischen Insuffizienz bei einem metastasierenden
Bronchuskarzinom entlassen worden. Es sei wahrscheinlich, dass D.______sel.
bereits in einer terminalen Phase vermutlich mit einer Kachexie gewesen sei.
Es sei offensichtlich, dass der Herz-Kreislauf-Kollaps, welcher in der
Sterbeurkunde als Todesursache angegeben werde, in einem direkten
Zusammenhang zur schweren respiratorischen Insuffizienz stehe, welche durch
das fortgeschrittene Bronchuskarzinom hervorgerufen worden sei. Es sei
bekannt, dass eine schwere respiratorische Insuffizienz zu einem
Herz-Kreislauf-Kollaps führen könne.
Am 29. September 2019 nahm
Dr. K.______ zum Bericht von Dr. I.______ Stellung, welche eine
anämisierende Gastrointestinalblutung als wahrscheinlichste Ursache für das
Ableben von D.______sel. erachtete. Er führte aus, die respiratorische
Insuffizienz, welche zweifellos zum Ableben von D.______sel. geführt habe,
sei einzig auf das Bronchuskarzinom zurückzuführen. Dieses sei in einem weit
fortgeschrittenen Stadium gewesen und habe bereits im Zeitpunkt der Diagnose
Nebennierenmetastasen gebildet. Ein bereits metastasierendes Bronchuskarzinom
führe zu einer schweren respiratorischen Insuffizienz. Hingegen könne der
Herz-Kreislauf-Kollaps nicht auf die Anämie zurückgeführt werden. Die
Hämaglobinwerte, welche um 7 g/dl gelegen hätten, seien nicht derart
tief gewesen, dass sie zu einem hypovolämischen Schock hätten führen können.
Diesbezüglich bestehe ein Risiko erst bei Werten von unter 6 g/dl.
5.
5.1
Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen,
dass sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer COPD ergeben. Insoweit ist auf die entsprechende Vermutung von Dr. I.______
nicht weiter einzugehen.
5.2
Hingegen ist zu berücksichtigen, dass
Dr. I.______, welche die Röntgenbilder gesichtet hatte, die schwere
respiratorische Insuffizienz nicht aufgrund des Bronchuskarzinoms erklären
konnte. Dabei fällt zunächst auf, dass D.______sel. am 24. Dezember 1994
aus dem Spital entlassen wurde. Bei der Austrittsbescheinigung wurde ein
Adenokarzinom wahrscheinlich pulmonalen Ursprungs genannt.
Atemschwierigkeiten wurden keine erwähnt. Während des ersten Spitalaufenthalts
ergab ein Blutausstrich vom 15. Dezember 1994 einen Hämaglobinwert von
10,0 g/dl. Am 7. Januar 1995, um 21.00 Uhr, begab sich D.______sel.
notfallmässig in geschwächtem Zustand erneut ins Spital. Entgegen dem Bericht
von Dr. K.______ ergab der noch am selben Abend vorgenommene
Blutausstrich nicht einen Hämaglobinwert von 7 g/dl, sondern einen
solchen von 5,7 g/dl. Dr. G.______ führte gleichentags aus, dass
eine Melaena aufgetreten sei.
Dass nun Dr. I.______
aufgrund des innert kurzer Zeit massiv gesunkenen Hämaglobinwerts und des
Auftretens von Melaena auf eine anämisierende Gastrointestinalblutung
schloss, ist ebenso nachvollziehbar, wie die Feststellung, dass diese am
ehesten für das Ableben von D.______sel. in Frage kommt. Dies lässt sich auch
damit vereinbaren, dass D.______sel. in geschwächten Allgemeinzustand in die
Notfallabteilung aufgenommen wurde. Schliesslich führte auch
Dr. K.______ aus, dass bei Hämaglobinwerten von unter 6 g/dl das
Risiko eines hypovolämischen Schocks besteht, wobei er übersieht, dass eben
ein solcher Wert bei D.______sel. festgestellt worden war.
5.3
Wie Dr. I.______ zutreffend ausführte, ist es
zwar nicht ausgeschlossen, dass das Bronchuskarzinom zum Ableben von
D.______sel. führte. Allerdings weisen der am Abend vor seinem Tod ermittelte
Hämaglobinwert und die festgestellte Melaena auf eine andere Ursache hin.
Unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, das Ableben von D.______sel. stehe in einem
Kausalzusammenhang zum als Berufskrankheit anerkannten Bronchuskarzinom. Da
von der beantragten Einholung einer medizinischen Begutachtung keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu
verzichten.
Demgemäss ist die
Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Beschwerde
führt.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss steht der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit g ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]