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Entscheid

VG.2019.00110

Sozialversicherung - Unfallversicherung

30. Januar 2020Deutsch11 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 30. Januar 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2019.00110

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin

B.______ und

Rechtsanwalt C.______

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 D.______sel., geboren am […], arbeitete von 1963 bis

1992 mit Unterbrüchen in der E.______ in […] und war dabei bei der Suva gegen

die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten

versichert. Im Jahr 1992 kehrte er ins Land F.______ zurück. Am 8.

Januar 1995 verstarb er in […] im Land F.______.

1.2 A.______, die Witwe von D.______sel., wandte sich

mit Schreiben vom 4. September 2018 an die Suva und beantragte

Leistungen der Unfallversicherung. Die Suva wies das Leistungsbegehren am 3.

Mai 2019 ab. Dagegen erhob A.______ am 28. Mai 2019 Einsprache und

ersuchte um Akteneinsicht. Am 16. Juli 2019 reichte sie ihre begründete

Einsprache ein, welche durch die Suva am 19. August 2019 abgewiesen wurde.

2.

In der Folge gelangte

A.______ mit Beschwerde vom 3. Oktober 2019 ans Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. August

2019. Die Suva sei zu verpflichten, ihr eine Witwenrente auszurichten.

Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva.

Die Suva schloss am 29.

November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

i.V.m. Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai

2009.

(EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, Ursache für das Ableben von

D.______sel. sei eine gastrointestinale Blutung gewesen. Das sehr schwere

Atemversagen, welches zum Tod von D.______sel. geführt habe, sei

ausschliesslich durch den Lungenkrebs in sehr fortgeschrittenem Zustand

verursacht worden, wobei sich bereits zum Zeitpunkt der Diagnose im Dezember

1994.

Metastasen auf die Nebennieren ausgebreitet hätten. Am 7. Januar

1995.

sei D.______sel. hospitalisiert worden. Am folgenden Tag sei er mit der

Diagnose "schwere kardiorespiratorische Insuffizienz bei einem Patienten

mit Lungenkrebs in metastatischer Diffusion" entlassen worden. Gleichentags

sei er verstorben. Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) sei nie

diagnostiziert worden, aber von der Suva-Ärztin ohne wissenschaftliche

Grundlage vermutet worden. In ähnlicher Weise vermute sie, dass der

Herz-Kreislauf-Kollaps auf eine Anämie aufgrund einer Melaena zurückzuführen

sei. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich jedoch, dass bei

D.______sel. keine Bluttransfusion erforderlich gewesen sei. Der kritische

Zustand sei daher nicht auf die Hämaglobinwerte zurückzuführen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, sie habe

den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Das Ableben von D.______sel. sei

am ehesten im Rahmen einer anämisierenden Gastrointestinalblutung zu sehen.

Hierfür würden der massiv erniedrigte Hämaglobinwert sowie der Hinweis auf

eine Melaena im Hospitalisierungsschreiben von Dr. G.______ sprechen. Dass

D.______sel. an den Folgen des Bronchuskarzinoms verstorben sei, sei

lediglich möglich, aber nicht wahrscheinlich. Die Tumorausdehnung in den

vorliegenden Bildgebungen könne nämlich die kardiorespiratorische

Insuffizienz, die zum Herz-Kreislauf-Kollaps geführt haben soll, nicht

erklären.

3.

3.1

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden

gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Berufskrankheiten sind

von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt, ausser wenn das

Gesetz etwas Abweichendes vorsieht (Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Berufskrankheiten

gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit

ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte

Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser

Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG).

Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen sind im

Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember

1982.

(UVV) aufgeführt. Dabei wird "Asbeststaub" als schädigender

Stoff genannt.

3.2

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls

(bzw. der Berufskrankheit), so haben gemäss Art. 28 UVG der überlebende

Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Der überlebende

Ehegatte hat nach Art. 29 Abs. 3 UVG Anspruch auf eine Rente, wenn er

bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit anderen durch

den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem

Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es

binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem

Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht

mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr

zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.

3.3

Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente gemäss

Art. 28 UVG setzt voraus, dass zwischen Unfall oder Berufskrankheit des

Verstorbenen und dessen Tod ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Für die Bejahung der natürlichen Kausalität zwischen Unfall oder

Berufskrankheit und schädigendem Ereignis (Krankheit, Invalidität, Tod)

reicht praxisgemäss ein bloss teilweise gegebener

Ursache-Wirkungszusammenhang aus. Dabei genügt der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit; ein strikter Beweis im

medizinisch-wissenschaftlichen Sinn ist nicht erforderlich. Als adäquate

Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis im Allgemeinen dann zu gelten, wenn es

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGer-Urteil U 272/02 vom 28. Mai 2003 E. 1.2).

3.4

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dabei darf er auch den

Sachverstand verwaltungsinterner (medizinischer) Fachpersonen einbeziehen.

Bezüglich der Berichte versicherungsinterner Fachpersonen gilt der Grundsatz,

wonach ein Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger alleine nicht schon

auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen lässt. Bestehen

jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit, sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1,

135.

V 465 E. 4.2 und 4.4).

4.

4.1

D.______sel. begab sich am 4. Dezember 1994 in das

Spital H.______ im Land F.______, wo ein Adenokarzinom mutmasslich pulmonalen

Ursprungs mit diffusen Metastasen diagnostiziert wurde. Aufgrund der

technischen Expositionsbeurteilung vom 4. Januar 2019, welche eine

kumulative, berufsbedingte Asbestfaserexposition in der Schweiz von 214

Faserjahren ergab, anerkannte die Beschwerdegegnerin das Bronchuskarzinom als

Berufskrankheit. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob ein

Kausalzusammenhang zwischen dem Bronchuskarzinom und dem Hinschied von

D.______sel. besteht.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin legte den Fall ihrem

arbeitsmedizinischen Dienst vor. Dr. med. I.______, Fachärztin für

Innere Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedizin, führte am 28. Januar 2019

gestützt auf die CT-Bilder vom 24. Dezember 1994 aus, dass der Befund

vereinbar mit einem primären Bronchuskarzinom sei. In der Sterbeurkunde werde

das Bronchuskarzinom festgehalten, dann eine respiratorische Insuffizienz,

als Todesursache werde ein Herz-Kreislauf-Kollaps genannt. Die

respiratorische Insuffizienz sei durch den radiologischen Tumorbefund allein

nicht erklärbar. In den medizinischen Unterlagen werde aber auch ein

Tabakkonsum von 30 bis 40 Zigaretten pro Tag festgehalten.

Möglicherweise habe auch noch eine COPD bestanden, was ohne Testung der

Lungenfunktion allerdings nicht schlüssig beurteilt werden könne. D.______sel.

sei an einem Herz-Kreislauf-Kollaps verstorben, also nicht unmittelbar an den

Folgen des Bronchuskarzinoms.

4.2.2

Nach Sichtung weiterer Dokumente führte

Dr. I.______ am 14. August 2019 aus, Dr. G.______ habe in einem

Schreiben vom 7. Januar 1995 festgehalten, dass eine respiratorische

Insuffizienz sowie Melaena bei einem metastasierenden Adenokarzinom

wahrscheinlich pulmonalen Ursprungs vorlägen. Eine Melaena bedeute Teerstuhl

und weise auf eine relevante Blutung im oberen Gastrointestinaltrakt hin, die

durchaus anämisierend sein könne und damit auch zu Atemnot und einer

respiratorischen Insuffizienz führen könne. Es finde sich ein Blutausstrich,

der ein Hämoglobin von 5,7 g/dl anzeige, eine massive Anämie also, die

zu einer relevanten Gastrointestinalblutung passe. Bei einem metastasierenden

Tumorleiden könne es auch zum Auftreten von Lungenembolien kommen, die

ebenfalls mit Atemnot einhergehen könnten. Einen diesbezüglichen Hinweis habe

sie im Dossier allerdings nicht finden können. Anhand der neu beigebrachten

Dokumente sehe sie das Ableben von D.______sel. am ehesten im Rahmen einer

anämisierenden Gastrointestinalblutung. Hierfür sprächen der massiv

erniedrigte Hämaglobinwert sowie der Hinweis auf eine Melaena. Dass er

unmittelbar an den Folgen des Bronchuskarzinoms verstorben sei, halte sie

auch anhand des radiologischen Befunds lediglich für möglich, aber nicht

wahrscheinlich.

4.3

4.3.1

In der Sterbeurkunde vom 31. Juli 2018 werden als

"causa iniziale" ein Bronchuskarzinom mit diffusen Metastasen, als

"causa intermedia" eine respiratorische Insuffizienz und als

"causa terminale" ein Herz-Kreislauf-Kollaps aufgeführt.

4.3.2

Dr. J.______ führte in ihrem Bericht vom 29.

November 2017 im Wesentlichen aus, der Kausalzusammenhang zwischen der Asbestexposition

und dem Adenokarzinom pulmonalen Ursprungs sei zweifellos gegeben. Zur Frage,

ob allenfalls andere Gründe für das Ableben von D.______sel. verantwortlich

waren, äusserte sie sich nicht.

4.3.3

Von Dr. K.______ liegen zwei Berichte im Recht.

Im ersten vom 15. Juli 2019 nahm er zur leistungsabweisenden Verfügung

der Beschwerdegegnerin Stellung. Er erachtete das Ableben von D.______sel.

als vereinbar mit dem als Berufskrankheit anerkannten Bronchuskarzinom. Dazu

führte er aus, dieses sei erst anlässlich des Spitalaufenthalts im Dezember

1994.

in einem bereits sehr fortgeschrittenen Zustand erkannt worden. Am

7.

Januar 1995 sei D.______sel. in geschwächtem Allgemeinzustand in die

Notaufnahme eingetreten, wo Atemschwierigkeiten festgehalten worden seien. Am

folgenden Tag sei er gegen den Willen der Ärzte mit einer schweren

kardiorespiratorischen Insuffizienz bei einem metastasierenden

Bronchuskarzinom entlassen worden. Es sei wahrscheinlich, dass D.______sel.

bereits in einer terminalen Phase vermutlich mit einer Kachexie gewesen sei.

Es sei offensichtlich, dass der Herz-Kreislauf-Kollaps, welcher in der

Sterbeurkunde als Todesursache angegeben werde, in einem direkten

Zusammenhang zur schweren respiratorischen Insuffizienz stehe, welche durch

das fortgeschrittene Bronchuskarzinom hervorgerufen worden sei. Es sei

bekannt, dass eine schwere respiratorische Insuffizienz zu einem

Herz-Kreislauf-Kollaps führen könne.

Am 29. September 2019 nahm

Dr. K.______ zum Bericht von Dr. I.______ Stellung, welche eine

anämisierende Gastrointestinalblutung als wahrscheinlichste Ursache für das

Ableben von D.______sel. erachtete. Er führte aus, die respiratorische

Insuffizienz, welche zweifellos zum Ableben von D.______sel. geführt habe,

sei einzig auf das Bronchuskarzinom zurückzuführen. Dieses sei in einem weit

fortgeschrittenen Stadium gewesen und habe bereits im Zeitpunkt der Diagnose

Nebennierenmetastasen gebildet. Ein bereits metastasierendes Bronchuskarzinom

führe zu einer schweren respiratorischen Insuffizienz. Hingegen könne der

Herz-Kreislauf-Kollaps nicht auf die Anämie zurückgeführt werden. Die

Hämaglobinwerte, welche um 7 g/dl gelegen hätten, seien nicht derart

tief gewesen, dass sie zu einem hypovolämischen Schock hätten führen können.

Diesbezüglich bestehe ein Risiko erst bei Werten von unter 6 g/dl.

5.

5.1

Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen,

dass sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen

einer COPD ergeben. Insoweit ist auf die entsprechende Vermutung von Dr. I.______

nicht weiter einzugehen.

5.2

Hingegen ist zu berücksichtigen, dass

Dr. I.______, welche die Röntgenbilder gesichtet hatte, die schwere

respiratorische Insuffizienz nicht aufgrund des Bronchuskarzinoms erklären

konnte. Dabei fällt zunächst auf, dass D.______sel. am 24. Dezember 1994

aus dem Spital entlassen wurde. Bei der Austrittsbescheinigung wurde ein

Adenokarzinom wahrscheinlich pulmonalen Ursprungs genannt.

Atemschwierigkeiten wurden keine erwähnt. Während des ersten Spitalaufenthalts

ergab ein Blutausstrich vom 15. Dezember 1994 einen Hämaglobinwert von

10,0 g/dl. Am 7. Januar 1995, um 21.00 Uhr, begab sich D.______sel.

notfallmässig in geschwächtem Zustand erneut ins Spital. Entgegen dem Bericht

von Dr. K.______ ergab der noch am selben Abend vorgenommene

Blutausstrich nicht einen Hämaglobinwert von 7 g/dl, sondern einen

solchen von 5,7 g/dl. Dr. G.______ führte gleichentags aus, dass

eine Melaena aufgetreten sei.

Dass nun Dr. I.______

aufgrund des innert kurzer Zeit massiv gesunkenen Hämaglobinwerts und des

Auftretens von Melaena auf eine anämisierende Gastrointestinalblutung

schloss, ist ebenso nachvollziehbar, wie die Feststellung, dass diese am

ehesten für das Ableben von D.______sel. in Frage kommt. Dies lässt sich auch

damit vereinbaren, dass D.______sel. in geschwächten Allgemeinzustand in die

Notfallabteilung aufgenommen wurde. Schliesslich führte auch

Dr. K.______ aus, dass bei Hämaglobinwerten von unter 6 g/dl das

Risiko eines hypovolämischen Schocks besteht, wobei er übersieht, dass eben

ein solcher Wert bei D.______sel. festgestellt worden war.

5.3

Wie Dr. I.______ zutreffend ausführte, ist es

zwar nicht ausgeschlossen, dass das Bronchuskarzinom zum Ableben von

D.______sel. führte. Allerdings weisen der am Abend vor seinem Tod ermittelte

Hämaglobinwert und die festgestellte Melaena auf eine andere Ursache hin.

Unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

ausgegangen werden, das Ableben von D.______sel. stehe in einem

Kausalzusammenhang zum als Berufskrankheit anerkannten Bronchuskarzinom. Da

von der beantragten Einholung einer medizinischen Begutachtung keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu

verzichten.

Demgemäss ist die

Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Beschwerde

führt.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss steht der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit g ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]